Entscheidungsdatum
13.02.2026Norm
AsylG 2005 §55Spruch
,
L508 2208384-4/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, und RAin Mag.a Susanne SINGER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, und RAin Mag.a Susanne SINGER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß §§ 55, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß Paragraphen 55, 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus dem Irak und der kurdischen Volksgruppe sowie dem sunnitischen Glauben zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 22.02.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung seines Antrags brachte der BF vor, nach der Entlassung seines Vaters, der Funktionär bei der Partiya Demokrata Kurdistanê (nachfolgend: PDK) gewesen sei, für die Yekêtiy Nî?timaniy Kurdistan (nachfolgend: PUK) gearbeitet zu haben. Dort sei er nach einem Monat gekündigt worden. Nachdem sein Vater und sein Bruder verschwunden wären, habe er den Irak aus Angst verlassen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 15.09.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 15.09.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2018 erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schriftsatz vom 02.09.2021 zurückgezogen. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2021 eingestellt.
2. Am 22.06.2023 stellte der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung seines Antrags brachte er vor, eine dritte Person habe seinem Onkel im Irak mitgeteilt, dass er konvertiert sei, Tätowierungen am Köper aufweise und Alkohol konsumiere. Er habe daraufhin Drohungen über soziale Medien erhalten.
Am 18.07.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, den zweiten Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, da er „sonst hier illegal“ sei. Ein Freund von ihm sei im Jahr 2019 in die Autonome Region Kurdistan zurückgekehrt und habe dort kürzlich den Onkel des Beschwerdeführers getroffen. Sein Freund habe dem Onkel von Tätowierungen des Beschwerdeführers berichtet und dass er nicht beten und nicht fasten sowie Alkohol konsumieren würde. Möglicherweise sei der Beschwerdeführer konvertiert. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 FPG 2005 wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von eineinhalb Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, FPG 2005 wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von eineinhalb Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024 erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2025 gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024 erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2025 gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
3. Mit am 27.09.2021 persönlich überreichtem Antrag beantragte der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005.3. Mit am 27.09.2021 persönlich überreichtem Antrag beantragte der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005.
Mit Note des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Vorlage eines gültigen Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung aufgetragen. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die irakische Botschaft in Wien Notreisedokumente ausstelle, die einem gültigen Reisepass entsprechen würden. Alternativ könne ein Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 AsylG-DV gestellt werden. Mit Note des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Vorlage eines gültigen Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung aufgetragen. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die irakische Botschaft in Wien Notreisedokumente ausstelle, die einem gültigen Reisepass entsprechen würden. Alternativ könne ein Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV gestellt werden.
Am 29.11.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 niederschriftlich einvernommen. Anlässlich der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer abermals zur Vorlage eines gültigen Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde binnen einer Frist von vier Wochen aufgefordert und auf die Möglichkeit eines Antrages auf Mängelheilung gemäß § 4 AsylG-DV hingewiesen.Am 29.11.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 niederschriftlich einvernommen. Anlässlich der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer abermals zur Vorlage eines gültigen Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde binnen einer Frist von vier Wochen aufgefordert und auf die Möglichkeit eines Antrages auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV hingewiesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.) und schließlich wider den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 FPG 2005 ein auf die Dauer von eineinhalb Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.) und schließlich wider den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, FPG 2005 ein auf die Dauer von eineinhalb Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2022 erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2023 und am 08.05.2025 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis V. des Bescheides wurde indes Folge gegeben und wurden die Spruchpunkte II. bis V. des Bescheides gemäß § 59 Abs. 5 FPG 2005 ersatzlos behoben.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2022 erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2023 und am 08.05.2025 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des Bescheides wurde indes Folge gegeben und wurden die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des Bescheides gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG 2005 ersatzlos behoben.
4. Mit Eingabe vom 30.06.2025 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 9 ff). 4. Mit Eingabe vom 30.06.2025 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 9 ff).
Dem Antrag sind unter anderem ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2, eine Beschäftigungsbewilligung für die Person des BF vom 27.02.2025, Lohnabrechnungen für März bis Mai 2025, ein Arbeitsvorvertrag vom 17.06.2025 und mehrere Unterstützungsschreiben angeschlossen (AS 15 ff).
5. Mit Note des BFA vom 10.07.2025 (AS 71 ff) wurde dem Beschwerdeführer die Vorlage eines gültigen Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde im Original binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung aufgetragen. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die irakische Botschaft in Wien (Not-)Reisedokumente ausstelle, die einem gültigen Reisepass entsprechen würden. Alternativ könne ein Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 AsylG-DV gestellt werden. Des Weiteren wurde der BF ersucht, Fragen zu seinen familiären und privaten Verhältnissen, seinem Gesundheitszustand und zu seiner Erwerbstätigkeit zu beantworten. 5. Mit Note des BFA vom 10.07.2025 (AS 71 ff) wurde dem Beschwerdeführer die Vorlage eines gültigen Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde im Original binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung aufgetragen. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die irakische Botschaft in Wien (Not-)Reisedokumente ausstelle, die einem gültigen Reisepass entsprechen würden. Alternativ könne ein Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV gestellt werden. Des Weiteren wurde der BF ersucht, Fragen zu seinen familiären und privaten Verhältnissen, seinem Gesundheitszustand und zu seiner Erwerbstätigkeit zu beantworten.
6. Im Zuge einer Stellungnahme vom 28.07.2025 (AS 77 f) legte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung dar, dass er intensive Bemühungen setze, um die geforderten Dokumente vorlegen zu können. Urlaubsbedingt sei es ihm jedoch nicht möglich gewesen, die entsprechenden Dokumente zu erlangen und werde in diesem Zusammenhang um eine Fristerstreckung ersucht. Was die Fragen zu seinen familiären und privaten Verhältnissen, seinem Gesundheitszustand und zu seiner Erwerbstätigkeit betrifft, so habe er mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun vom 27.02.2025 eine Beschäftigungsbewilligung im Ausmaß von zehn Stunden pro Woche für eine berufliche Tätigkeit als Herrenfriseur erhalten. Darüber hinaus sei ein Arbeitsvorvertrag im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung für den Fall des Erhalts eines Aufenthaltstitels ausgestellt worden. Die Beziehung zu seiner slowakischen Staatsangehörigen, die seit 02.02.2023 bestünde, habe sich weiter verfestigt und plane das Paar ein gemeinsames Familienleben in Österreich, sobald die Freundin ihre Ausbildung abgeschlossen und der BF einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Der BF habe eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt und den in Österreich bestehenden Freundes- und Bekanntenkreis erweitert. Diesbezüglich seien im Zuge der Antragstellung Empfehlungsschreiben vorgelegt worden. Er verfüge derzeit über eine Wohnrechtsvereinbarung mit einem guten Freund, bei welchem er kostenlos wohnen könne, wobei er im Gegenzug Reinigungstätigkeiten in der gesamten Wohnung leiste. Im Übrigen sei er gesund und arbeitsfähig. Aufgrund des Bescheides des Arbeitsmarktservice Traun vom 27.02.2025 sei er von der Rechtmäßigkeit der Beschäftigung ausgegangen.
7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 28.08.2025 (AS 97 ff) wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nach § 58 Absatz 11 Z 2 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das belangte Bundesamt insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe bis dato - trotz entsprechender Aufforderung und Belehrung über seine Mitwirkungspflicht - weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde im Original vorgelegt. Er sei daher der allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachgekommen. Einen Antrag auf Mängelheilung iSd § 4 AsylG-DV habe er nicht gestellt.7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 28.08.2025 (AS 97 ff) wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das belangte Bundesamt insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe bis dato - trotz entsprechender Aufforderung und Belehrung über seine Mitwirkungspflicht - weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde im Original vorgelegt. Er sei daher der allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachgekommen. Einen Antrag auf Mängelheilung iSd Paragraph 4, AsylG-DV habe er nicht gestellt.
8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2025 (AS 115 ff) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2025 (AS 115 ff) wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
9. Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation mit Schriftsatz vom 18.09.2025 fristgerecht in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AS 137 ff). Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524) verwiesen.
9.1. Nach kurzer Wiederholung des Verfahrensgangs und des Sachverhalts wird ausgeführt, dass es dem BF gelungen sei, über einen Freund aus dem Irak eine Geburtsurkunde zu erlangen. Vorerst könne er nur eine Kopie in Vorlage bringen, die er in Österreich auch übersetzen habe lassen (AS 144 [Übersetzung: AS 145]). Das Original werde ihm aus dem Irak zugesandt werden. Die Vorlage eines irakischen Reisepasses sei dem BF nicht möglich. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben der irakischen Botschaft, welches der BF bereits im Verfahren zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG vorgelegt habe. Aus diesem gehe hervor, dass die irakische Botschaft in Wien keine Reisepässe ausstelle und es dem BF daher nicht möglich sei, das Dokument beizubringen, weshalb der BF in Bezug auf den von § 8 Abs. 1 AsylG-DV geforderten Nachweis eines gültigen Reisedokuments einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV stelle, da es für den BF nicht möglich sei, einen Reisepass von der irakischen Botschaft in Wien zu erlangen. 9.1. Nach kurzer Wiederholung des Verfahrensgangs und des Sachverhalts wird ausgeführt, dass es dem BF gelungen sei, über einen Freund aus dem Irak eine Geburtsurkunde zu erlangen. Vorerst könne er nur eine Kopie in Vorlage bringen, die er in Österreich auch übersetzen habe lassen (AS 144 [Übersetzung: AS 145]). Das Original werde ihm aus dem Irak zugesandt werden. Die Vorlage eines irakischen Reisepasses sei dem BF nicht möglich. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben der irakischen Botschaft, welches der BF bereits im Verfahren zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG vorgelegt habe. Aus diesem gehe hervor, dass die irakische Botschaft in Wien keine Reisepässe ausstelle und es dem BF daher nicht möglich sei, das Dokument beizubringen, weshalb der BF in Bezug auf den von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV geforderten Nachweis eines gültigen Reisedokuments einen Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV stelle, da es für den BF nicht möglich sei, einen Reisepass von der irakischen Botschaft in Wien zu erlangen.
9.2. Wie bereits in der Stellungnahme dargelegt, sei der BF nachhaltig in Österreich integriert. Besonders hervorzuheben seien die Sprachkenntnisse des BF, der sich nach einem fast zehnjährigen Aufenthalt in Österreich nahezu fließend auf Deutsch verständigen könne. Was die Integration am Arbeitsmarkt betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass der BF für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels sofort zu arbeiten beginnen könnte. Er habe bereits mehrfach Erfahrungen am österreichischen Arbeitsmarkt gesammelt und hat sich weitergebildet. Sein weiterer Aufenthalt in Österreich wäre finanziell abgesichert und würde zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Die Beziehung zur slowakischen Staatsangehörigen sei weiterhin aufrecht. Darüber hinaus verfüge der BF über die in der Stellungnahme beschriebene Wohnmöglichkeit bei einem Freund.
Der BF habe den Irak noch als Jugendlicher verlassen. Seine Sozialisation als junger Erwachsener hin zum Erwachsenen habe in Österreich stattgefunden. In dieser Zeit sei er durch die österreichische Wertehaltung geprägt worden und diese habe seine Persönlichkeitsentwicklung maßgeblich beeinflusst. Er verfüge über ein im Sinne des Artikels 8 EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich und erfülle somit die Kriterien des § 55 AsylG.Der BF habe den Irak noch als Jugendlicher verlassen. Seine Sozialisation als junger Erwachsener hin zum Erwachsenen habe in Österreich stattgefunden. In dieser Zeit sei er durch die österreichische Wertehaltung geprägt worden und diese habe seine Persönlichkeitsentwicklung maßgeblich beeinflusst. Er verfüge über ein im Sinne des Artikels 8 EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich und erfülle somit die Kriterien des Paragraph 55, AsylG.
9.3. Des Weiteren wird der belangten Behörde die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens vorgeworfen. Es wird moniert, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht entsprochen.
Das BFA habe im gegenständlichen Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu keinem Zeitpunkt eine Einvernahme des BF durchgeführt und den Antrag zurückgewiesen. Hätte die Behörde die Einvernahme durchgeführt, so hätte der BF seine Bemühungen, die geforderten Personenstandsdokumente zu erlangen, näher ausführen und persönlich erklären können. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde sich einen persönlichen Eindruck vom BF machen können, welcher gerade im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Privat- und Familienlebens von enormer Relevanz sei. Eine schriftliche Stellungnahme könne nie den Eindruck in einem persönlichen Gespräch ersetzen.Das BFA habe im gegenständlichen Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu keinem Zeitpunkt eine Einvernahme des BF durchgeführt und den Antrag zurückgewiesen. Hätte die Behörde die Einvernahme durchgeführt, so hätte der BF seine Bemühungen, die geforderten Personenstandsdokumente zu erlangen, näher ausführen und persönlich erklären können. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde sich einen persönlichen Eindruck vom BF machen können, welcher gerade im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Privat- und Familienlebens von enormer Relevanz sei. Eine schriftliche Stellungnahme könne nie den Eindruck in einem persönlichen Gespräch ersetzen.
9.4. Nach der Rechtsprechung sei es unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen, wenn aufgrund der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gem. § 9 BFA-VG von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen sei. Das BFA argumentiere, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht entsprochen habe und kein gültiges Reisedokument vorgelegt habe. Diesbezüglich stelle der BF einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV, da es ihm – wie bereits ausgeführt – nicht möglich sei, einen Reisepass von der irakischen Botschaft in Wien zu erlangen. 9.4. Nach der Rechtsprechung sei es unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen, wenn aufgrund der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, BFA-VG von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen sei. Das BFA argumentiere, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht entsprochen habe und kein gültiges Reisedokument vorgelegt habe. Diesbezüglich stelle der BF einen Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV, da es ihm – wie bereits ausgeführt – nicht möglich sei, einen Reisepass von der irakischen Botschaft in Wien zu erlangen.
In Bezug auf die Vorlage einer Geburtsurkunde werde einerseits darauf hingewiesen, dass der BF bereits im Verfahren zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels am 17.11.2023 einen irakischen Auszug aus dem Geburtenregister im Original in Vorlage gebracht habe (vgl. Erkenntnis des BVwG, L530 2208384-2/29E, vom 06.06.2025). Das BFA habe laut gegenständlichem Bescheid unter anderem durch Einsichtnahme in die Akten der Vorverfahren Beweis erhoben (vgl. Bescheid Seite 5). In diesem Punkt sei der BF seiner Mitwirkungspflicht also bereits nachgekommen. Darüber hinaus sei es dem BF nach langen Bemühungen gelungen, eine Geburtsurkunde aus dem Irak zu beschaffen und habe er nun seiner Mitwirkungspflicht voll entsprochen.In Bezug auf die Vorlage einer Geburtsurkunde werde einerseits darauf hingewiesen, dass der BF bereits im Verfahren zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels am 17.11.2023 einen irakischen Auszug aus dem Geburtenregister im Original in Vorlage gebracht habe vergleiche Erkenntnis des BVwG, L530 2208384-2/29E, vom 06.06.2025). Das BFA habe laut gegenständlichem Bescheid unter anderem durch Einsichtnahme in die Akten der Vorverfahren Beweis erhoben vergleiche Bescheid Seite 5). In diesem Punkt sei der BF seiner Mitwirkungspflicht also bereits nachgekommen. Darüber hinaus sei es dem BF nach langen Bemühungen gelungen, eine Geburtsurkunde aus dem Irak zu beschaffen und habe er nun seiner Mitwirkungspflicht voll entsprochen.
Bei der Beurteilung, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF geboten sei, sei eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nehme. Diese Abwägungsentscheidung hätte im Falle des BF jedenfalls zu seinen Gunsten ausfallen müssen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren, seien Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen worden. Der BF halte sich seit Februar 2016 in Österreich auf, also seit neun Jahren und knapp acht Monaten. Wie bereits ausführlich dargelegt, habe der BF diese Zeit genutzt um sich sowohl in sprachlicher, beruflicher und privater Hinsicht zu integrieren.
9.5. Gemäß Artikel 47 Abs. 2 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen würde § 24 VwGVG gelten. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße.9.5. Gemäß Artikel 47 Absatz 2, GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen würde Paragraph 24, VwGVG gelten. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße.
In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden. Zweck einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei darüber hinaus nicht nur die Klärung des Sachverhalts und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändere, sich daraus eine Rechtsfrage ergebe, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert worden sei und zu der der BF noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung gehabt habe.
9.6. Abschließend wird beantragt,
- eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;
- dem Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV hinsichtlich der Unmöglichkeit der Vorlage eines gültigen Reisedokuments stattzugeben; - dem Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV hinsichtlich der Unmöglichkeit der Vorlage eines gültigen Reisedokuments stattzugeben;
- den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikels 8 EMRK erteilt werde;
- falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen;
- hilfsweise den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
9.7. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
10. Am 20.09.2025 teilte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH mit, dass der BF trotz nachweislicher Aufforderung nicht innerhalb von 30 Tagen zur verpflichtenden Rückkehrberatung erschienen sei (AS 149 f).
11. Im Zuge einer Beschwerde(ergänzung) im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung beantragt der BF mit Schriftsatz vom 01.10.2025 (AS 153 ff) zunächst, das Bundesverwaltungsgericht möge
- eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen;
- den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, sondern inhaltlich behandelt werde; - den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG nicht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, sondern inhaltlich behandelt werde;
- hilfsweise den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
11.1. In der Folge wird das gesamte bisherige Vorbringen zum integrierenden Bestandteil dieses Beschwerdeschriftsatzes erhoben und hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine inhaltlich anderslautende Entscheidung ergehen müssen. Die belangte Behörde begründe die zurückweisende Entscheidung damit, dass der BF kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde im Original vorgelegt hätte. Der BF wäre daher seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen. Dieser Argumentation sei entgegenzuhalten, dass der BF bis zuletzt versucht habe, sich aus seinem Heimatland eine Geburtsurkunde im Original zu beschaffen und damit bei der irakischen Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu erlangen. Dem BF sei - gerade auch angesichts seines fast zehnjährigen Aufenthalts in Österreich - sehr wohl bewusst, dass er ohne die Vorlage entsprechender Identitätsdokumente nur schwer einen Aufenthaltstitel in Österreich erhalten werde. Er habe deshalb auch mehrmals Rücksprache mit der irakischen Botschaft gehalten und sich intensiv um die Ausstellung eines (Not-)Reisedokuments bemüht, um in Österreich nach der langen Aufenthaltsdauer einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu erhalten und hier seine Zukunft gestalten zu können. Aufgrund dieser Tatsache - insbesondere der nach wie vor andauernd bestehenden Bemühungen, bei der irakischen Botschaft ein Reisedokument zu erhalten - sei kein Mängelheilungsantrag gestellt worden, da der BF noch die Hoffnung gehabt habe, letztendlich ein Dokument vorlegen zu können. Abgesehen davon, sei er auch nicht in der Lage gewesen, von der irakischen Botschaft ein Dokument zu erhalten, wonach er von dieser Behörde kein Reisedokument erhalten werden könne, was jedoch zu Begründung des Mängelheilungsantrags - auch laut expliziter Aufforderung des BFA - eine Grundvoraussetzung hierfür gewesen wäre. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte es daher zu keiner Zurückweisung des Antrags kommen dürfen, sondern wäre eine inhaltliche Behandlung nach dem fast zehnjährigen Aufenthalt in Österreich geboten gewesen.
11.2. Mit diesem Rechtsmittel wurde ebenso wenig ein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
12. Mit Datum 23.12.2025 langte beim BVwG ein Aktenvermerk der Polizeiinspektion Neue Heimat, Linz, vom 23.12.2025 ein, in welchem wie folgt mitgeteilt wurde:
„Seitens des BFA wurde am 09.12.2025 ein Erhebungsersuchen bez. des Wohnsitzes von XXXX (NiA) an die PI-Neue Heimat gestellt. Im Zuge der Erhebungen konnte seitens des ML telefonisch Rücksprache mit XXXX aufgenommen werden. Hierbei gab dieser an, dass er sich nicht mehr in Österreich aufhalte. Das derzeitige Aufenthaltsland wollte er nicht nennen. Weiters wurde mit dem Wohnungseigentümer, XXXX (NiA), Kontakt aufgenommen. Hierbei gab dieser an, dass der XXXX sei kaum bei ihm zuhause gewesen sei. Er habe auch keinen Kontakt mehr zu ihm. Weiters habe er bereits die amtliche Abmeldung beim Magistrat-Linz veranlasst. Eine Anfrage seitens des ML beim Magistrat-Linz ergab, dass dahingehend noch kein Antrag gestellt wurde. Die amtliche Abmeldung wurde veranlasst.“„Seitens des BFA wurde am 09.12.2025 ein Erhebungsersuchen bez. des Wohnsitzes von römisch 40 (NiA) an die PI-Neue Heimat gestellt. Im Zuge der Erhebungen konnte seitens des ML telefonisch Rücksprache mit römisch 40 aufgenommen werden. Hierbei gab dieser an, dass er sich nicht mehr in Österreich aufhalte. Das derzeitige Aufenthaltsland wollte er nicht nennen. Weiters wurde mit dem Wohnungseigentümer, römisch 40 (NiA), Kontakt aufgenommen. Hierbei gab dieser an, dass der römisch 40 sei kaum bei ihm zuhause gewesen sei. Er habe auch keinen Kontakt mehr zu ihm. Weiters habe er bereits die amtliche Abmeldung beim Magistrat-Linz veranlasst. Eine Anfrage seitens des ML beim Magistrat-Linz ergab, dass dahingehend noch kein Antrag gestellt wurde. Die amtliche Abmeldung wurde veranlasst.“
13. Hinsichtlich des Verfahrensgangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der (schriftlichen) Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen L510 2208384-1, L530 2208384-2 und L530 2208384-3.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, er ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der irakischen Stadt Akrê in der Provinz Dohuk der Autonomen Region Kurdistan geboren und lebte dort bis zur Ausreise. Er besuchte im Irak mehrere Jahre die Schule und ging anschließend einer Erwerbstätigkeit im Textilbereich nach. Im Irak leben der Vater des Beschwerdeführers sowie mehrere Halbgeschwister aus der von seinem Vater eingegangenen zweiten Ehe sowie eine Tante mütterlicherseits. Nähere Feststellungen zum Aufenthaltsort der Angehörigen des Beschwerdeführers können nicht getroffen werden.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der irakischen Stadt Akrê in der Provinz Dohuk der Autonomen Region Kurdistan geboren und lebte dort bis zur Ausreise. Er besuchte im Irak mehrere Jahre die Schule und ging anschließend einer Erwerbstätigkeit im Textilbereich nach. Im Irak leben der Vater des Beschwerdeführers sowie mehrere Halbgeschwister aus der von seinem Vater eingegangenen zweiten Ehe sowie eine Tante mütterlicherseits. Nähere Feststellungen zum Aufenthaltsort der Angehörigen des Beschwerdeführers können nicht getroffen werden.
Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Er stellte am 22.02.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2018 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schriftsatz vom 02.09.2021 zurückgezogen. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2021 eingestellt. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach.
Am 22.06.2023 stellte der BF einen – zweiten – Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde nicht zugelassen und mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 nicht eingeräumt und gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 FPG 2005 wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von eineinhalb Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss vom 09.05.2025 als verspätet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge neuerlich nicht nach. Am 22.06.2023 stellte der BF einen – zweiten – Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde nicht zugelassen und mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 nicht eingeräumt und gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, FPG 2005 wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von eineinhalb Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss vom 09.05.2025 als verspätet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge neuerlich nicht nach.
Am 27.09.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 09.05.2022 gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von eineinhalb Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2023 und am 08.05.2025 bezüglich Spruchpunkt I. des Bescheides vom 09.05.2022 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2025 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis V. des Bescheides vom 09.05.2022 wurde indes Folge gegeben und wurden die Spruchpunkte II. bis V. des Bescheides gemäß § 59 Abs. 5 FPG 2005 ersatzlos behoben.Am 27.09.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 09.05.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von eineinhalb Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2023 und am 08.05.2025 bezüglich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 09.05.2022 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2025 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des Bescheides vom 09.05.2022 wurde indes Folge gegeben und wurden die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des Bescheides gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG 2005 ersatzlos behoben.
Am 01.07.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.Am 01.07.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
Der Beschwerdeführer wurde mit Note vom 10.07.2025 seitens des BFA unter anderem aufgefordert, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde im Original bzw. allenfalls - alternativ zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments bzw. einer Geburtsurkunde im Original - einen Heilungsantrag gemäß § 4 AsylG-DV mit einer Bestätigung der Botschaft seines Herkunftsstaats, dass und aus welchen Gründen, ein Reisedokument bzw. eine Geburtsurkunde nicht ausgestellt werde, vorzulegen. Dem kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern brachte er im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG lediglich einen irakischen Auszug aus dem Geburtenregister im Original und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine Geburtsurkunde in Kopie samt deutscher Übersetzung in Vorlage. Einen gültigen Reisepass im Original brachte der BF nicht in Vorlage. Der Beschwerdeführer mag des Weiteren zwar in der Vergangenheit die irakische Botschaft aufgesucht haben, unterließ jedoch einen Nachweis bzw. führte keine stichhaltigen Gründe an, weshalb ihm die Erlangung eines (Not-)Reisedokuments unmöglich oder unzumutbar wäre. Er kam somit seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht im erforderlichen Ausmaß nach.Der Beschwerdeführer wurde mit Note vom 10.07.2025 seitens des BFA unter anderem aufgefordert, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde im Original bzw. allenfalls - alternativ zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments bzw. einer Geburtsurkunde im Original - einen Heilungsantrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV mit einer Bestätigung der Botschaft seines Herkunftsstaats, dass und aus welchen Gründen, ein Reisedokument bzw. eine Geburtsurkunde nicht ausgestellt werde, vorzulegen. Dem kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern brachte er im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG lediglich einen irakischen Auszug aus dem Geburtenregister im Original und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine Geburtsurkunde in Kopie samt deutscher Übersetzung in Vorlage. Einen gültigen Reisepass im Original brachte der BF nicht in Vorlage. Der Beschwerdeführer mag des Weiteren zwar in der Vergangenheit die irakische Botschaft aufgesucht haben, unterließ jedoch einen Nachweis bzw. führte keine stichhaltigen Gründe an, weshalb ihm die Erlangung eines (Not-)Reisedokuments unmöglich oder unzumutbar wäre. Er kam somit seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht im erforderlichen Ausmaß nach.
Er stellte im Verfahren vor dem BFA auch keinen Antrag auf Heilung betreffend die mangelnde Vorlage eines gültigen Reisedokuments und/ oder einer Geburtsurkunde im Original.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach. Er hielt sich seit dem 22.02.2016 in Österreich auf. Er verfügte zunächst aufgrund seines an diesem Tag gestellten ersten Antrags auf internationalen Schutz bis zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2021 über ein Aufenthaltsrecht als Asylwerber. Seither verfügt der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.
Aufgrund seines am 22.06.2023 gestellten zweiten Antrags auf internationalen Schutz kam dem Beschwerdeführer bis zur Zurückweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2025 faktischer Abschiebeschutz zu. Seither ist der Beschwerdeführer ausreisepflichtig.
Laut Mitteilung der PI-Neue Heimat, Linz, vom 23.12.2025 hält sich der BF gemäß seinen eigenen telefonischen Angaben gegenüber der PI-Neue Heimat, Linz, nicht mehr in Österreich auf. Der aktuelle Aufenthaltsort des BF kann nicht eruiert werden. Eine amtliche Abmeldung im ZMR wurde seitens der PI veranlasst, ist aber bis dato im ZMR noch nicht aktenkundig.
Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Er unterhält gemäß seinen Angaben seit Anfang Februar 2023 eine Beziehung mit einer slowakischen Staatsangehörigen, die im oberösterreichischen Teil des Salzkammergutes lebt und arbeitet. Der ehemals in Linz wohnhafte Beschwerdeführer und seine Freundin verfügen über keinen gemeinsamen Haushalt und der Beschwerdeführer erhält aktuell keine finanzielle Unterstützung von ihr. Zwischen den beiden besteht kein finanzielles oder anderweitiges (wechselseitiges) Abhängigkeitsverhältnis. Die beiden sind nicht verheiratet und haben keine Kinder. Aufgrund der örtlichen Entfernung und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten kam es in der Vergangenheit zumindest nur zu zwei bis drei persönlichen Begegnungen im Monat. Der BF erwägte seit längerer Zeit eine Eheschließung - auch zur rascheren Erlangung eines Aufenthaltstitels - sowie die Gründung einer Familie, setzte allerdings keine nachvollziehbaren und nachgewiesenen Schritte zur Umsetzung seiner Vorhaben. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen den beiden trat im Verfahren nicht zutage, wobei besonders hervorzuheben ist, dass die Freundin - abgesehen vom E-Mail vom 08.05.2025 bezüglich ihrer Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung (AS 43) - nicht einmal ein substantiiertes Unterstützungsschreiben für den BF verfasste. Der Beschwerdeführer und seine Freundin waren sich beim Eingehen der Beziehung im Februar 2023 und allen nachfolgenden Schritten des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst.
Der Beschwerdeführer pflegte normale soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Diesem gehören auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen an. Der Beschwerdeführer verbringt seine Freizeit mit seinen Freunden. Er geht mit diesen essen oder spazieren. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/ Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Er legte mehrere von seinen Freunden und Bekannten sowie einem Kunden verfasste Unterstützungserklärungen vor. Darin wird der Beschwerdeführer als engagiert, fleißig, zielstrebig, zuverlässig, kompetent, hilfsbereit, nett, freundlich, respektvoll und zuvorkommend bezeichnet.
Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied einer gemeinnützigen Organisation. Er unterstützte in den Jahren 2016 bis 2018 seine damalige Wohnortgemeinde im Wege der Verrichtung von Arbeiten im Bauhof. Vor ca. einem Jahr erbrachte er eigenen Angaben zufolge einmalig in einer Betreuungseinrichtung für Asylwerber unentgeltlich Friseurdienstleisten. Zumindest im Jahr 2021 war der Beschwerdeführer Mitglied des Eisenbahnersportvereins seiner damaligen Wohnortgemeinde. Ebenfalls im Jahr 2021 wurde ihm seitens der Plattform „Leben in XXXX “ Bemühen um eine Eingliederung in die Gesellschaft sowie um einen „positiven Beitrag für das Leben in unserem Land“ attestiert. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied einer gemeinnützigen Organisation. Er unterstützte in den Jahren 2016 bis 2018 seine damalige Wohnortgemeinde im Wege der Verrichtung von Arbeiten im Bauhof. Vor ca. einem Jahr erbrachte er eigenen Angaben zufolge einmalig in einer Betreuungseinrichtung für Asylwerber unentgeltlich Friseurdienstleisten. Zumindest im Jahr 2021 war der Beschwerdeführer Mitglied des Eisenbahnersportvereins seiner damaligen Wohnortgemeinde. Ebenfalls im Jahr 2021 wurde ihm seitens der Plattform „Leben in römisch 40 “ Bemühen um eine Eingliederung in die Gesellschaft sowie um einen „positiven Beitrag für das Leben in unserem Land“ attestiert.
Der Beschwerdeführer hat am 26.11.2024 die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich abgelegt. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten über Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine alltagstaugliche Verständigung in deutscher Sprache ermöglichen.
Der Beschwerdeführer bezog vom 04.04.2016 bis zum 01.06.2019 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er bewohnte zunächst im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellte Unterkünfte für Asylwerber in den Gemeinden XXXX und XXXX . Seit dem 21.05.2019 hielt sich der Beschwerdeführer in von ihm teilweise angemieteten und ihm teilweise zur Verfügung gestellten Unterkünften auf. Zunächst lebte der Beschwerdeführer vom Mai 2019 bis zum 06.07.2022 an unterschiedlichen Orten im Bundesland Oberösterreich. Vom 06.07.2022 bis zum 10.07.2023 unterhielt der Beschwerdeführer Wohnsitze im Bundesland Wien, vom 10.07.2023 bis zum 27.09.2023 lebte er in einer Gemeinde im Bundesland Niederösterreich. Seit dem 27.09.2023 lebte der Beschwerdeführer wieder im Bundesland Oberösterreich und gewährte ihm zuletzt eine Person namens XXXX in Linz eine unentgeltliche Unterkunft in einer Wohngemeinschaft. Gemäß den telefonischen Angaben des BF gegenüber der PI Neue Heimat, Linz, (vgl. Mitteilung der PI-Neue Heimat vom 23.12.2025) ist er nicht mehr in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer bezog vom 04.04.2016 bis zum 01.06.2019 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er bewohnte zunächst im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellte Unterkünfte für Asylwerber in den Gemeinden römisch 40 und römisch 40 . Seit dem 21.05.2019 hielt sich der Beschwerdeführer in von ihm teilweise angemieteten und ihm teilweise zur Verfügung gestellten Unterkünften auf. Zunächst lebte der Beschwerdeführer vom Mai 2019 bis zum 06.07.2022 an unterschiedlichen Orten im Bundesland Oberösterreich. Vom 06.07.2022 bis zum 10.07.2023 unterhielt der Beschwerdeführer Wohnsitze im Bundesland Wien, vom 10.07.2023 bis zum 27.09.2023 lebte er in einer Gemeinde im Bundesland Niederösterreich. Seit dem 27.09.2023 lebte der Beschwerdeführer wieder im Bundesland Oberösterreich und gewährte ihm zuletzt eine Person namens römisch 40 in Linz eine unentgeltliche Unterkunft in einer Wohngemeinschaft. Gemäß den telefonischen Angaben des BF gegenüber der PI Neue Heimat, Linz, vergleiche Mitteilung der PI-Neue Heimat vom 23.12.2025) ist er nicht mehr in Österreich aufhältig.
Vom 05.09.2018 bis zum 17.04.2019 war der Beschwerdeführer als vollbeschäftigter Arbeiterlehrling in einem Hotel- und Gastronomiebetrieb tätig. Vom 01.05.2019 bis zum 29.02.2020 setzte er das Dienstverhältnis als vollbeschäftigter Arbeiter fort. Im Anschluss daran bezog der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 30.11.2021 (mit mehreren kurzen Unterbrechungen) Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Bezug von Unterstützungsleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz wurde durch mehrere für kurze Zeit eingegangene, teilweise geringfügige, Dienstverhältnisse sowie ein vom 01.07.2021 bis 27.10.2021 währendes längeres Dienstverhältnis unterbrochen. Im Jahr 2022 ging der Beschwerdeführer nur zwei kurze Dienstverhältnisse ein, in deren Rahmen er ca. EUR 160,00 ins Verdienen brachte (nämlich ein eintägiges Dienstverhältnis am 05.05.2022 und vom 14.07.2022 bis zum 26.07.2022 in geringfügigem Ausmaß). Er verfügte außerhalb dieser Dienstverhältnisse über keinen Krankenversicherungsschutz. In den Jahren 2023 und 2024 ging der Beschwerdeführer keine sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisse ein. Er erlangte jedoch im Jahr 2021 den Staplerführerausweis und besuchte Schulungen des Wirtschaftsförderungsinstituts über Lagerverwaltung.
Am 28.10.2021 wurde bei einer Kontrolle von Organen der Finanzpolizei in der damaligen Wohnortgemeinde festgestellt, dass für die vom Beschwerdeführer seit dem 01.07.2021 ausgeübte unselbständige Beschäftigung keine Beschäftigungsbewilligung vorliegt. Sein Arbeitgeber rechtfertigte sich damit, dass er aufgrund des vorangehenden Bezugs von Arbeitslosengeld vom Bestehen eines Arbeitsmarktzugangs ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer wurde sodann mit 27.10.2021 abgemeldet und sein Arbeitgeber zur Anzeige gebracht.
Am 05.05.2022 wurde der Beschwerdeführer in XXXX von Organen der Finanzpolizei alleine in einem Friseurlokal betreten, wie er einer Person die Haare schnitt und dafür EUR 15,00 vereinnahmte. Der Beschwerdeführer gab an, an diesem Tag zur Probe zu arbeiten. Für die Beschäftigung des Beschwerdeführers lag keine Beschäftigungsbewilligung vor, weshalb sein Arbeitgeber zur Anzeige gebracht wurde.Am 05.05.2022 wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 von Organen der Finanzpolizei alleine in einem Friseurlokal betreten, wie er einer Person die Haare schnitt und dafür EUR 15,00 vereinnahmte. Der Beschwerdeführer gab an, an diesem Tag zur Probe zu arbeiten. Für die Beschäftigung des Beschwerdeführers lag keine Beschäftigungsbewilligung vor, weshalb sein Arbeitgeber zur Anzeige gebracht wurde.
Am 26.07.2022 wurde der Beschwerdeführer in Wien von Organen der Finanzpolizei alleine in einem Friseurlokal in der Nähe eines Kunden betreten. Der Kunde gab gegenüber den Organen der Finanzpolizei an, vom Beschwerdeführer bedient worden zu sein. Für die Beschäftigung des Beschwerdeführers lag keine Beschäftigungsbewilligung vor, weshalb sein Arbeitgeber zur Anzeige gebracht wurde.
Seitens des Arbeitsmarktservice Linz wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer am 12.02.2025 erteilten Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach sich der Beschwerdeführer „legal“ in Österreich aufhalte, eine Beschäftigungsbewilligung für eine Tätigkeit als Herrenfriseur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung von zehn Stunden pro Woche für den Zeitraum vom 27.02.2025 bis 26.02.2026 erteilt. Er ging dieser Erwerbstätigkeit von 03.03.2025 bis 09.12.2025 nach und brachtet zwischen EUR 477,00 und EUR 509,99 im Monat ins Verdienen. Dass er insofern gewichtige wirtschaftliche Beziehungen in Österreich unterhalten würde, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Arbeitsmarktzugang stellt sein Arbeitgeber im Rahmen eines Vorvertrags/ Arbeitsvertrags eine Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes auf 40 Stunden pro Woche bei einem Bruttoentgelt von ca. EUR 2.750,00 in Aussicht. Vor der Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit wurde der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von Freunden finanziell unterstützt, die näheren Umstände der Bestreitung des Lebensunterhalts in den Jahren 2022, 2023 und 2024 können nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der BF nicht in Vorlage gebracht. Er ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Ein vor dem zuständigen Bezirksgericht wegen des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß § 229 StGB geführtes Strafverfahren endete mit einer endgültigen Einstellung gemäß § 203 Abs. 3 StPO mit Beschluss vom 12.12.2023 nach Verstreichen der zweijährigen Probezeit.Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Ein vor dem zuständigen Bezirksgericht wegen des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß Paragraph 229, StGB geführtes Strafverfahren endete mit einer endgültigen Einstellung gemäß Paragraph 203, Absatz 3, StPO mit Beschluss vom 12.12.2023 nach Verstreichen der zweijährigen Probezeit.
2.2. Beweiswürdigung:
2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.2.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Bundesamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.
2.2.3. Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom 15.09.2018, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2021, dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2025, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2025, dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, dem Bescheid des BFA vom 28.08.2025, den Beschwerdeschriftsätzen vom 18.09.2025 und 01.10.2025, den Auskünften aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister, dem Grundversorgungsdatensystem und dem AJ-WEB betreffend den Beschwerdeführer und einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Freundin sowie den Ausführungen bzw. Stellungnahmen des BF in den beiden Asylverfahren, im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 und im gegenständlichen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 sowie aus der schriftlichen Mitteilung der Polizeiinspektion Neue Heimat, Linz, vom 23.12.2025 und wurden diese von der beschwerdeführenden Partei - wie in der Folge dargelegt - auch nicht substantiiert bestritten.2.2.3. Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom 15.09.2018, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2021, dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2025, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2025, dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, dem Bescheid des BFA vom 28.08.2025, den Beschwerdeschriftsätzen vom 18.09.2025 und 01.10.2025, den Auskünften aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister, dem Grundversorgungsdatensystem und dem AJ-WEB betreffend den Beschwerdeführer und einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Freundin sowie den Ausführungen bzw. Stellungnahmen des BF in den beiden Asylverfahren, im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 und im gegenständlichen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 sowie aus der schriftlichen Mitteilung der Polizeiinspektion Neue Heimat, Linz, vom 23.12.2025 und wurden diese von der beschwerdeführenden Partei - wie in der Folge dargelegt - auch nicht substantiiert bestritten.
2.2.3.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu seinem Personenstand, zu seiner Kinderlosigkeit, zu seiner Herkunft und zu den im Irak lebenden Familienangehörigen sowie zur illegalen Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2016 ergeben sich aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen L510 2208384-1, L530 2208384-2 und L530 2208384-3, insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom 15.09.2018, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2021, dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2025 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2025, und den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.
Aus dem im Rechtsmittelverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 vorgelegten Dokument bezüglich seiner Geburt - die der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Freundes aus dem Irak erlangt haben will - ist entgegen dem im vorangegangenen Verfahren eingenommenen Standpunkt ersichtlich, dass der Vater des Beschwerdeführers als lebende Person ausgewiesen ist. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Grund, am Inhalt der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten und von irakischen Behörden herrührenden Urkunde zu zweifeln. Die vom Beschwerdeführer damals dazu abgegebene Erklärung überzeugt nicht. Zunächst schilderte der Beschwerdeführer auf Nachfrage, dass die Angaben in seiner Geburtsurkunde - von der Anschrift im Herkunftsstaat abgesehen - richtig wären. Dass die Information betreffend seinen Vater vom Verfahrensstandpunkt abweichen, erkannte er erst auf ausdrücklichen Vorhalt (VH-Schrift vom 17.11.2023 im Akt 2208384-2, S 15). Bereits dieser Umstand spricht für die Richtigkeit der Angaben in der Urkunde. Die daraufhin vorgetragene Mutmaßung, dass die Stiefmutter das Ableben seines Vaters verschleiert habe, um sich durch den weiteren Bezug staatlicher Leistungen zu bereichern, ist spekulativ. Maßgeblich ist, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren darlegte, dass sein Vater entführt bzw. verschollen sei und er aus denselben Gründen asylrelevante Verfolgung befürchte. Dass sein Vater verstorben sei, wurde seitens des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren nicht behauptet, sondern einzig anlässlich der Einvernahme zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 am 29.11.2021. Im Zuge der Einvernahme zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz am 18.07.2023 relativierte der Beschwerdeführer diese Behauptungen wieder und nahm neuerlich den Standpunkt ein, dass sein Vater festgenommen worden sei und er nicht wisse, wo er sich aufhalte. Von stringenten Angaben zum Schicksal des Vaters kann mithin keine Rede sein, sodass den Angaben in der vorgelegten Urkunde zu folgen ist und nicht den uneinheitlichen Darstellungen des Beschwerdeführers.Aus dem im Rechtsmittelverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 vorgelegten Dokument bezüglich seiner Geburt - die der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Freundes aus dem Irak erlangt haben will - ist entgegen dem im vorangegangenen Verfahren eingenommenen Standpunkt ersichtlich, dass der Vater des Beschwerdeführers als lebende Person ausgewiesen ist. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Grund, am Inhalt der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten und von irakischen Behörden herrührenden Urkunde zu zweifeln. Die vom Beschwerdeführer damals dazu abgegebene Erklärung überzeugt nicht. Zunächst schilderte der Beschwerdeführer auf Nachfrage, dass die Angaben in seiner Geburtsurkunde - von der Anschrift im Herkunftsstaat abgesehen - richtig wären. Dass die Information betreffend seinen Vater vom Verfahrensstandpunkt abweichen, erkannte er erst auf ausdrücklichen Vorhalt (VH-Schrift vom 17.11.2023 im Akt 2208384-2, S 15). Bereits dieser Umstand spricht für die Richtigkeit der Angaben in der Urkunde. Die daraufhin vorgetragene Mutmaßung, dass die Stiefmutter das Ableben seines Vaters verschleiert habe, um sich durch den weiteren Bezug staatlicher Leistungen zu bereichern, ist spekulativ. Maßgeblich ist, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren darlegte, dass sein Vater entführt bzw. verschollen sei und er aus denselben Gründen asylrelevante Verfolgung befürchte. Dass sein Vater verstorben sei, wurde seitens des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren nicht behauptet, sondern einzig anlässlich der Einvernahme zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 am 29.11.2021. Im Zuge der Einvernahme zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz am 18.07.2023 relativierte der Beschwerdeführer diese Behauptungen wieder und nahm neuerlich den Standpunkt ein, dass sein Vater festgenommen worden sei und er nicht wisse, wo er sich aufhalte. Von stringenten Angaben zum Schicksal des Vaters kann mithin keine Rede sein, sodass den Angaben in der vorgelegten Urkunde zu folgen ist und nicht den uneinheitlichen Darstellungen des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zu den vorangegangenen Asylverfahren, zum Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG, zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG und zum Umstand, wonach der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nie nachkam, ergeben sich ebenfalls aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen L510 2208384-1, L530 2208384-2 und L530 2208384-3, insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom 15.09.2018, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2021, dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2025 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2025, sowie dem gegenständlichen Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.Die Feststellungen zu den vorangegangenen Asylverfahren, zum Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG und zum Umstand, wonach der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nie nachkam, ergeben sich ebenfalls aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen L510 2208384-1, L530 2208384-2 und L530 2208384-3, insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom 15.09.2018, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2021, dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2025 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2025, sowie dem gegenständlichen Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Dass der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus stellte, räumte er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl selbst ein (AS 57 im Akt 2208384-3, „Weil ich sonst hier illegal bin, deshalb stelle ich einen Asylantrag“). Den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sowie den Feststellungen des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer keine neuen Asylgründe vorbrachte, sondern in wesentlichen Teilen das bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund seines ersten Antrags auf internationalen Schutz erstattete Vorbringen wiederholte (siehe dazu etwa AS 58 im Akt 2208384-3).
Dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde im Original bzw. allenfalls - alternativ zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments bzw. einer Geburtsurkunde im Original - einen Heilungsantrag gemäß § 4 AsylG-DV mit einer Bestätigung der Botschaft seines Herkunftsstaats, dass und aus welchen Gründen, ein Reisedokument bzw. eine Geburtsurkunde nicht ausgestellt werde, vorzulegen, ist urkundlich mit Note des BFA vom 10.07.2025 nachgewiesen (AS 71 ff). Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach. Stattdessen brachte er abgesehen von der Vorlage eines irakischen Auszugs aus dem Geburtenregister im Original im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG (vgl. AS 140) im gegenständlichen Verfahren erst im Zuge der Erhebung des Rechtsmittels eine Geburtsurkunde in Kopie samt deutscher Übersetzung in Vorlage (AS 144 [Übersetzung: AS 145]). Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bislang weder vor dem BFA noch im Rechtsmittelverfahren einen gültigen Reisepass im Original vor, weshalb die dementsprechende Feststellung getroffen wurde. Dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde im Original bzw. allenfalls - alternativ zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments bzw. einer Geburtsurkunde im Original - einen Heilungsantrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV mit einer Bestätigung der Botschaft seines Herkunftsstaats, dass und aus welchen Gründen, ein Reisedokument bzw. eine Geburtsurkunde nicht ausgestellt werde, vorzulegen, ist urkundlich mit Note des BFA vom 10.07.2025 nachgewiesen (AS 71 ff). Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach. Stattdessen brachte er abgesehen von der Vorlage eines irakischen Auszugs aus dem Geburtenregister im Original im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG vergleiche AS 140) im gegenständlichen Verfahren erst im Zuge der Erhebung des Rechtsmittels eine Geburtsurkunde in Kopie samt deutscher Übersetzung in Vorlage (AS 144 [Übersetzung: AS 145]). Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bislang weder vor dem BFA noch im Rechtsmittelverfahren einen gültigen Reisepass im Original vor, weshalb die dementsprechende Feststellung getroffen wurde.
Dass der BF Beschwerdeführer - mag er in der Vergangenheit auch die irakische Botschaft aufgesucht haben - dieser Aufforderung insbesondere bezüglich eines (Not-)Reisedokuments jedenfalls nicht folgte und auch keine stichhaltigen Gründe anführte, weshalb ihm die Erlangung dieser Urkunde unmöglich oder unzumutbar wäre, womit er seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht im erforderlichen Ausmaß nachkam, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln. So beschränkte sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Stellungnahme vom 28.07.2025 (AS 77 f) im Wesentlichen auf die Erklärung, dass er intensive Bemühungen setze, um die geforderten Dokumente vorlegen zu können. Urlaubsbedingt sei es ihm jedoch nicht möglich gewesen, die entsprechenden Dokumente zur Vorlage zu erlangen, weshalb er in diesem Zusammenhang um eine dreiwöchige Fristerstreckung ersuche, welche er indes ungenutzt verstreichen ließ.
Obwohl der Beschwerdeführer bereits zwei rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren und ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist, im gegenständlichen Antrag in der von ihm unterschriebenen Abschlusserklärung auf die Konsequenzen einer Nichtmitwirkung hingewiesen (AS 6) und er im Schreiben der belangten Behörde vom 10.07.2025 (AS 71 ff) explizit darüber belehrt wurde, dass eine Nichtvorlage eines Reisedokuments als Nichtmitwirkung im Verfahren gewertet werden würde, unterließ er diesbezüglich eine Vorlage. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass von der irakischen Botschaft in Wien mangels eines entsprechenden Systems keine „gewöhnlichen“ Reisepässe ausgestellt werden. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts erlaubt sich in diesem Zusammenhang aber - wie bereits im Schreiben der belangten Behörde vom 10.07.2025 (AS 71 ff) - auf die Ausführungen der irakischen Botschaft im Internet zu verweisen, wonach ein Erhalt von für sechs Monate gültigen Notreisepässen möglich ist (https://www.mofa.gov.iq/vienna/en/pass-doc/). Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers belegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass sich der Beschwerdeführer ausreichend bemühte, um an dieses notwendige Dokument zu gelangen. Vielmehr zeigt sich aus seinen Schilderungen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, sondern alles versucht, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. Dementsprechend teilte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH auch mit, dass der BF trotz nachweislicher Aufforderung nicht innerhalb von 30 Tagen zur verpflichtenden Rückkehrberatung erschienen sei (AS 149 f). Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Erlangung dieses Dokuments nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts mit der ausreichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers sehr wohl möglich sein muss. So ist der Beschwerdeführer im Irak geboren, wuchs dort auf, absolvierte die Schule, sammelte Berufserfahrung und spricht die Landessprache. Wenn er folglich sein Wissen, seine Erfahrung und seine Identität unter Nennung von genauen Details vor der Vertretungsbehörde des Irak darlegen würde, ist es für das Bundesverwaltungsgericht wahrscheinlich, dass ihm – wie auf der Homepage der irakischen Botschaft dargelegt – zumindest ein Notreisedokument zur Heimreise ausgestellt werden würde, zumal der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde einen irakischen Personalausweis und einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original (vgl. Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister) in Vorlage brachte. Es gehört zu den Kernaufgaben eine Vertretungsbehörde, den im Ausland befindlichen Staatsangehörigen etwa im Fall des Verlusts ihres Reisepasses ein Ersatzdokument auszustellen. Da dem Beschwerdeführer schon einmal von den irakischen Behörden beispielsweise ein Personalausweis ausgestellt wurde, liegen der Vertretungsbehörde alle notwendigen Daten vor. Weshalb gerade im Fall des Beschwerdeführers die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich sein sollte, wurde nicht dargelegt. Dies würde lediglich die ernsthafte Mitwirkung des Beschwerdeführers erfordern, welche nicht vorliegt. An dieser Einschätzung vermag auch die vom Beschwerdeführer im vorangehenden fremdenrechtlichen Verfahren vorgelegte Bestätigung vom 12.10.2021 (Beilage A zur VH-Schrift vom 17.11.2023 im Akt 2208384-2; AS 138 f) über das Aufsuchen der Botschaft wegen eines Antrags auf Ausstellung eines Reisepasses nichts zu ändern, zumal sich dieses Schreiben lediglich auf die Ausstellung eines „gewöhnlichen“ Reisepasses im Jahr 2021 (!) bezieht. Es lässt sich damit nicht nachweisen, dass er dort weitere notwendige Schritte ernsthaft unternommen hat, um nun ein Notreisedokument (!) zu erhalten. Entsprechende Schritte wären aber erforderlich gewesen, um in Erwägung ziehen zu können, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre. Der Beschwerdeführer war in den vergangenen Monaten physisch und finanziell dazu in der Lage, ausgehend von seinem Wohnort die Botschaft der Republik Irak in Wien aufzusuchen. Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die Kontaktaufnahme mit dem diplomatischen oder konsularischen Personal des Herkunftsstaats zu persönlichen Nachteilen des Beschwerdeführers geführt hätte. Aus den Vorakten und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich zudem keine Hinweise darauf, dass eine Kontaktaufnahme mit der Konsularabteilung seines Heimatstaats aus in seiner Person gelegenen oder familiären Gründen nicht (nochmals) möglich gewesen wäre. Auch wurde nicht nachgewiesen, dass ihm die Aufbringung der Kosten für die Ausstellung eines (Not-)Reisedokuments nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer ist auch (weiterhin) gesund und mobil, so dass ihm eine Reise nach Wien zur Botschaft jedenfalls möglich ist. Da der Beschwerdeführer im Verfahren sohin weder eine Bestätigung vorgelegt hat, dass er sich bei der irakischen Botschaft um die Ausstellung eines Notreisedokuments bemüht hat bzw. nicht nachvollziehbar erklären konnte, warum ihm von der irakischen Botschaft keine Bestätigung diesbezüglich ausgestellt wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer gar nicht um die Ausstellung eines Notreisedokuments ernsthaft bemüht hat. Weder zur mangelnden Möglichkeit noch zur mangelnden Zumutbarkeit hat der Beschwerdeführer sohin einen Nachweis erbracht. Obwohl der Beschwerdeführer bereits zwei rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren und ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist, im gegenständlichen Antrag in der von ihm unterschriebenen Abschlusserklärung auf die Konsequenzen einer Nichtmitwirkung hingewiesen (AS 6) und er im Schreiben der belangten Behörde vom 10.07.2025 (AS 71 ff) explizit darüber belehrt wurde, dass eine Nichtvorlage eines Reisedokuments als Nichtmitwirkung im Verfahren gewertet werden würde, unterließ er diesbezüglich eine Vorlage. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass von der irakischen Botschaft in Wien mangels eines entsprechenden Systems keine „gewöhnlichen“ Reisepässe ausgestellt werden. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts erlaubt sich in diesem Zusammenhang aber - wie bereits im Schreiben der belangten Behörde vom 10.07.2025 (AS 71 ff) - auf die Ausführungen der irakischen Botschaft im Internet zu verweisen, wonach ein Erhalt von für sechs Monate gültigen Notreisepässen möglich ist (https://www.mofa.gov.iq/vienna/en/pass-doc/). Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers belegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass sich der Beschwerdeführer ausreichend bemühte, um an dieses notwendige Dokument zu gelangen. Vielmehr zeigt sich aus seinen Schilderungen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, sondern alles versucht, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. Dementsprechend teilte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH auch mit, dass der BF trotz nachweislicher Aufforderung nicht innerhalb von 30 Tagen zur verpflichtenden Rückkehrberatung erschienen sei (AS 149 f). Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Erlangung dieses Dokuments nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts mit der ausreichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers sehr wohl möglich sein muss. So ist der Beschwerdeführer im Irak geboren, wuchs dort auf, absolvierte die Schule, sammelte Berufserfahrung und spricht die Landessprache. Wenn er folglich sein Wissen, seine Erfahrung und seine Identität unter Nennung von genauen Details vor der Vertretungsbehörde des Irak darlegen würde, ist es für das Bundesverwaltungsgericht wahrscheinlich, dass ihm – wie auf der Homepage der irakischen Botschaft dargelegt – zumindest ein Notreisedokument zur Heimreise ausgestellt werden würde, zumal der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde einen irakischen Personalausweis und einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original vergleiche Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister) in Vorlage brachte. Es gehört zu den Kernaufgaben eine Vertretungsbehörde, den im Ausland befindlichen Staatsangehörigen etwa im Fall des Verlusts ihres Reisepasses ein Ersatzdokument auszustellen. Da dem Beschwerdeführer schon einmal von den irakischen Behörden beispielsweise ein Personalausweis ausgestellt wurde, liegen der Vertretungsbehörde alle notwendigen Daten vor. Weshalb gerade im Fall des Beschwerdeführers die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich sein sollte, wurde nicht dargelegt. Dies würde lediglich die ernsthafte Mitwirkung des Beschwerdeführers erfordern, welche nicht vorliegt. An dieser Einschätzung vermag auch die vom Beschwerdeführer im vorangehenden fremdenrechtlichen Verfahren vorgelegte Bestätigung vom 12.10.2021 (Beilage A zur VH-Schrift vom 17.11.2023 im Akt 2208384-2; AS 138 f) über das Aufsuchen der Botschaft wegen eines Antrags auf Ausstellung eines Reisepasses nichts zu ändern, zumal sich dieses Schreiben lediglich auf die Ausstellung eines „gewöhnlichen“ Reisepasses im Jahr 2021 (!) bezieht. Es lässt sich damit nicht nachweisen, dass er dort weitere notwendige Schritte ernsthaft unternommen hat, um nun ein Notreisedokument (!) zu erhalten. Entsprechende Schritte wären aber erforderlich gewesen, um in Erwägung ziehen zu können, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre. Der Beschwerdeführer war in den vergangenen Monaten physisch und finanziell dazu in der Lage, ausgehend von seinem Wohnort die Botschaft der Republik Irak in Wien aufzusuchen. Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die Kontaktaufnahme mit dem diplomatischen oder konsularischen Personal des Herkunftsstaats zu persönlichen Nachteilen des Beschwerdeführers geführt hätte. Aus den Vorakten und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich zudem keine Hinweise darauf, dass eine Kontaktaufnahme mit der Konsularabteilung seines Heimatstaats aus in seiner Person gelegenen oder familiären Gründen nicht (nochmals) möglich gewesen wäre. Auch wurde nicht nachgewiesen, dass ihm die Aufbringung der Kosten für die Ausstellung eines (Not-)Reisedokuments nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer ist auch (weiterhin) gesund und mobil, so dass ihm eine Reise nach Wien zur Botschaft jedenfalls möglich ist. Da der Beschwerdeführer im Verfahren sohin weder eine Bestätigung vorgelegt hat, dass er sich bei der irakischen Botschaft um die Ausstellung eines Notreisedokuments bemüht hat bzw. nicht nachvollziehbar erklären konnte, warum ihm von der irakischen Botschaft keine Bestätigung diesbezüglich ausgestellt wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer gar nicht um die Ausstellung eines Notreisedokuments ernsthaft bemüht hat. Weder zur mangelnden Möglichkeit noch zur mangelnden Zumutbarkeit hat der Beschwerdeführer sohin einen Nachweis erbracht.
Auch während des laufenden Beschwerdeverfahrens wurden keine Beweismittel vorgelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass die irakische Botschaft dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Notreisedokuments tatsächlich verweigern würde. Die Verfahrensparteien wären im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten im Verfahren auch verpflichtet, entsprechende Beweismittel – etwa ein Schreiben der Botschaft – unaufgefordert vorzulegen.
Im Hinblick auf die entscheidungswesentlichen Feststellungen ist zu bemerken, dass das Unterbleiben eines Antrags auf Mängelheilung gemäß § 4 AsylG-DV im verwaltungsbehördlichen Verfahren in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht bestritten wird (AS 155). Stattdessen stellte der BF erst im Beschwerdeverfahren einen entsprechenden Antrag (AS 138 f, 142), worauf indes nicht näher einzugehen war, zumal – wie nachfolgend in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt - Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens lediglich ist, ob die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes damals - ohne Vorliegen eines Antrags auf Mängelheilung - zu Recht erfolgte.Im Hinblick auf die entscheidungswesentlichen Feststellungen ist zu bemerken, dass das Unterbleiben eines Antrags auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV im verwaltungsbehördlichen Verfahren in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht bestritten wird (AS 155). Stattdessen stellte der BF erst im Beschwerdeverfahren einen entsprechenden Antrag (AS 138 f, 142), worauf indes nicht näher einzugehen war, zumal – wie nachfolgend in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt - Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens lediglich ist, ob die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes damals - ohne Vorliegen eines Antrags auf Mängelheilung - zu Recht erfolgte.
Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt und sein Aufenthalt nur während seines Verfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz rechtmäßig war, ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und den im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister erfassten Daten betreffend den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers, der derzeit auch nur über eine Verfahrenskarte gemäß § 50 AsylG 2005 verfügt.Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt und sein Aufenthalt nur während seines Verfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz rechtmäßig war, ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und den im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister erfassten Daten betreffend den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers, der derzeit auch nur über eine Verfahrenskarte gemäß Paragraph 50, AsylG 2005 verfügt.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht in den vorangegangenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie im gegenständlichen Verfahren.
Soweit Feststellungen zum Beziehungsstatus des Beschwerdeführers und insbesondere zur Intensität des gegenwärtig gepflogenen Kontakts sowie zu den Motiven in Zusammenhang mit der angedachten Eheschließung getroffen werden, ergeben sich diese im Wesentlichen – unter Berücksichtigung der Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Freundin und den BF - aus der Aussage bzw. der zuletzt eingebrachten schriftlichen Stellungnahme der Freundin vor bzw. gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht (AS 43; VH-Schrift vom 17.11.2023 im Akt 2208384-2, S 19 ff) und den Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren (AS 11, 77). Dass der Beschwerdeführer kein umfassendes Unterstützungsschreiben seiner Freundin vorlegte, spricht für sich. Ebenso die Tatsache, dass der Beschwerdeführer deren nochmalige Einvernahme im Vorfeld oder zumindest in der Beschwerde nicht beantragte.
Die Feststellung, dass der BF zumindest seit Dezember 2025 nicht mehr in Österreich aufhältig ist, ergibt sich aus der Mitteilung der Polizeiinspektion Neue Heimat, Linz, vom 25.12.2025.
Da der Beschwerdeführer und seine Freundin die Beziehung erst im Februar 2023 nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingingen, kann es keine Zweifel geben, dass sie sich des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst waren.
Der Beschwerdeführer brachte mehrere Unterstützungserklärungen seiner Freunde und Bekannten sowie eines Kunden in Vorlage, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu diesen Schreiben und deren Inhalt getroffen wurden (AS 51 ff). Den Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und seinen Freizeitaktivitäten liegen ebenfalls die Aussagen des Beschwerdeführers in den vorangegangenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterstützungsschreiben zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer verschiedene private Kontakte unterhält. Im Hinblick auf die in den Verfahren genannten Freizeitaktivitäten kann jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden. Hinweise auf eine einem Familienleben entsprechende Beziehung gibt es – angesichts der Darstellung der Kontakte – nicht.
Die sonstigen Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, zu seinen privaten Aktivitäten und Integrationsbemühungen sowie zu den von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeiten gründen sich - unter Berücksichtigung eines aktuellen Auszugs aus dem AJ-Web - auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 und im gegenständlichen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 sowie die vorgelegten Urkunden, denen keine gegenteiligen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gegenstehen. Das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung für die derzeit ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit wurde seitens des Arbeitsmarktservice bestätigt (OZ 22 im Akt 2208384-2). Die gegenwärtige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer gemeinnützigen Organisation wurde nicht behauptet, Hinweise auf eine aktuelle ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeit kamen im Verfahren nicht hervor. Soweit der Beschwerdeführer in den vorangegangenen Verfahren ein soziales bzw. vereinsmäßiges Engagement vorbrachte, wurden dahingehende Feststellungen getroffen. Die Feststellungen zum Arbeitsvorvertrag ergeben sich aus ebendiesem (AS 15 ff). Die sonstigen Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, zu seinen privaten Aktivitäten und Integrationsbemühungen sowie zu den von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeiten gründen sich - unter Berücksichtigung eines aktuellen Auszugs aus dem AJ-Web - auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 und im gegenständlichen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 sowie die vorgelegten Urkunden, denen keine gegenteiligen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gegenstehen. Das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung für die derzeit ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit wurde seitens des Arbeitsmarktservice bestätigt (OZ 22 im Akt 2208384-2). Die gegenwärtige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer gemeinnützigen Organisation wurde nicht behauptet, Hinweise auf eine aktuelle ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeit kamen im Verfahren nicht hervor. Soweit der Beschwerdeführer in den vorangegangenen Verfahren ein soziales bzw. vereinsmäßiges Engagement vorbrachte, wurden dahingehende Feststellungen getroffen. Die Feststellungen zum Arbeitsvorvertrag ergeben sich aus ebendiesem (AS 15 ff).
Die Feststellungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber sowie der von ihm begründeten Wohnsitze ergeben sich aus seinen Angaben und den angefertigten Datenbankauszügen. Hinsichtlich der abgelegten Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Nachweis über die Ablegung der Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorgelegt hat (AS 31 ff).
Die zu Betretungen des Beschwerdeführers bei der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit getroffenen Feststellungen folgen dem Inhalt der dazu erstatteten - im Akt 2208384-2 befindlichen - Anzeigen der Finanzpolizei an Bezirksverwaltungsbehörden sowie dem Inhalt der vom Beschwerdeführer selbst in den vorangegangenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszüge. Der Beschwerdeführer bestritt den in den Anzeigen der Finanzpolizei festgehaltenen Sachverhalt zunächst anlässlich der am 17.11.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung im vorangehenden fremdenrechtlichen Verfahren teilweise. Dass er für die vom Beschwerdeführer seit dem 01.07.2021 im Salzkammergut ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit über keine Beschäftigungsbewilligung verfügte, räumte der Beschwerdeführer in der am 08.05.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung im vorangehenden fremdenrechtlichen Verfahren im Ergebnis ein („meine Arbeitserlaubnis war nicht mehr gültig“). Hinsichtlich der in XXXX und in Wien verwirklichten Sachverhalte erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen der Finanzpolizei lebensnaher und in sich schlüssiger als die gegenteiligen Schilderungen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer behauptete hinsichtlich beider Sachverhalte, dass der „Besitzer“ jeweils entgegen der Darstellung der Finanzpolizei im Geschäftslokal gewesen sei und selbst die Friseurdienstleistungen erbracht habe, während der Beschwerdeführer nur zu Besuch gewesen sei. Dem steht entgegen, dass der Beschwerdeführer selbst Friseur ist (und mithin über die Kenntnisse verfügt, die Leistungen selbst zu erbringen), kein Interesse der einschreitenden Beamten erkannt werden kann, dem ihnen unbekannten Beschwerdeführer durch tatsachenwidrige Angaben zu schaden und selbst dabei das Risiko eines Strafverfahrens auf sich zu nehmen und schließlich der Umstand, dass es höchst unwahrscheinlich ist, dass dem Beschwerdeführer derartiges binnen kurzer Zeit an unterschiedlichen Orten in Österreich zweimal passieren sollte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Verantwortung des Beschwerdeführers vielmehr als Schutzbehauptung. In Anbetracht der vorliegenden Anzeigen der Finanzpolizei und des Umstandes, dass über die Vorfälle jeweils Versicherungszeiten des Beschwerdeführers als unselbständig Beschäftigter der jeweiligen Dienstgeber im von ihm selbst vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug ausgewiesen sind, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in den genannten Zeiträumen einer unselbständigen Beschäftigung ohne die hierfür erforderliche Beschäftigungsbewilligung nachgegangen ist. Dass er hierfür nicht bestraft wurde ist evident, zumal die diesbezüglichen Verpflichtungen den Dienstgeber betreffen und nicht den Beschäftigten und somit auch nur der Dienstgeber verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Die zu Betretungen des Beschwerdeführers bei der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit getroffenen Feststellungen folgen dem Inhalt der dazu erstatteten - im Akt 2208384-2 befindlichen - Anzeigen der Finanzpolizei an Bezirksverwaltungsbehörden sowie dem Inhalt der vom Beschwerdeführer selbst in den vorangegangenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszüge. Der Beschwerdeführer bestritt den in den Anzeigen der Finanzpolizei festgehaltenen Sachverhalt zunächst anlässlich der am 17.11.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung im vorangehenden fremdenrechtlichen Verfahren teilweise. Dass er für die vom Beschwerdeführer seit dem 01.07.2021 im Salzkammergut ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit über keine Beschäftigungsbewilligung verfügte, räumte der Beschwerdeführer in der am 08.05.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung im vorangehenden fremdenrechtlichen Verfahren im Ergebnis ein („meine Arbeitserlaubnis war nicht mehr gültig“). Hinsichtlich der in römisch 40 und in Wien verwirklichten Sachverhalte erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen der Finanzpolizei lebensnaher und in sich schlüssiger als die gegenteiligen Schilderungen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer behauptete hinsichtlich beider Sachverhalte, dass der „Besitzer“ jeweils entgegen der Darstellung der Finanzpolizei im Geschäftslokal gewesen sei und selbst die Friseurdienstleistungen erbracht habe, während der Beschwerdeführer nur zu Besuch gewesen sei. Dem steht entgegen, dass der Beschwerdeführer selbst Friseur ist (und mithin über die Kenntnisse verfügt, die Leistungen selbst zu erbringen), kein Interesse der einschreitenden Beamten erkannt werden kann, dem ihnen unbekannten Beschwerdeführer durch tatsachenwidrige Angaben zu schaden und selbst dabei das Risiko eines Strafverfahrens auf sich zu nehmen und schließlich der Umstand, dass es höchst unwahrscheinlich ist, dass dem Beschwerdeführer derartiges binnen kurzer Zeit an unterschiedlichen Orten in Österreich zweimal passieren sollte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Verantwortung des Beschwerdeführers vielmehr als Schutzbehauptung. In Anbetracht der vorliegenden Anzeigen der Finanzpolizei und des Umstandes, dass über die Vorfälle jeweils Versicherungszeiten des Beschwerdeführers als unselbständig Beschäftigter der jeweiligen Dienstgeber im von ihm selbst vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug ausgewiesen sind, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in den genannten Zeiträumen einer unselbständigen Beschäftigung ohne die hierfür erforderliche Beschäftigungsbewilligung nachgegangen ist. Dass er hierfür nicht bestraft wurde ist evident, zumal die diesbezüglichen Verpflichtungen den Dienstgeber betreffen und nicht den Beschäftigten und somit auch nur der Dienstgeber verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist und weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass der BF im gegenständlichen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat. Es ist somit weiterhin von keiner - schon gar keiner schwerwiegenden - Erkrankung des Beschwerdeführers auszugehen. Dass der Beschwerdeführer aktuell Gründe haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht ersichtlich. Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Ausführungen in den vorangegangenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die im Irak erhaltene Schulausbildung und die dort und in Österreich gesammelte Berufserfahrung in Zusammenschau mit den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag. Ferner brachte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden.
Die Angaben zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug. Der Beschwerdeführer ist ausweislich des angefertigten Strafregisterauszuges unbescholten, die Feststellungen betreffend die diversionelle Erledigung eines Strafverfahrens ergeben sich aus den in den vorangegangenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren dahingehend erfolgten Mitteilungen des zuständigen Bezirksgerichts.
2.2.3.2. Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BFA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Anbringen darzulegen und gegebenenfalls zu ergänzen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen, zumal der Beschwerdeführer ohnehin auch im zweiten Asylverfahren und im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2025 umfassend zu den im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevanten Punkten befragt wurde. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit sowie des Parteiengehörs entsprochen. 2.2.3.2. Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BFA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Anbringen darzulegen und gegebenenfalls zu ergänzen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen, zumal der Beschwerdeführer ohnehin auch im zweiten Asylverfahren und im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2025 umfassend zu den im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevanten Punkten befragt wurde. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 18, AsylG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit sowie des Parteiengehörs entsprochen.
Das Vorbringen in der Beschwerde war nicht geeignet, das Anliegen des BF zu unterstützen. Auch in der Beschwerde wurde das jedenfalls fehlende Dokument (konkret das Notreisedokument oder Bestätigung bezüglich der Nichterlangbarkeit) nicht nachgereicht. In der Beschwerde brachte der BF keinen neuen Aspekt in das Verfahren ein, der erheblich wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß §§ 55, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005:3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß Paragraphen 55, 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:
§ 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet:
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
§ 58 AsylG 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet auszugsweise:
„Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) - (4) […] Paragraph 58, (1) - (4) […]
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 lauten:
§ 4 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 lautet:Paragraph 4, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 lautet:
„Verfahren
§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Paragraph 4, (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“
§ 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 lautet:Paragraph 8, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 lautet:
„Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8, (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:(2) Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
(3) Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzuschließen.(3) Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 anzuschließen.
(4) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.(4) Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(5) Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG).“(5) Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Absatz eins, Ziffer eins,) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG).“
3.1.2. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. ua. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Zu prüfen ist daher nur, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu Recht zurückgewiesen hat.3.1.2. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche ua. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Zu prüfen ist daher nur, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu Recht zurückgewiesen hat.
§ 58 Abs. 11 AsylG bringt zum Ausdruck, dass den Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels allgemeine Mitwirkungspflichten treffen, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments, zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).Paragraph 58, Absatz 11, AsylG bringt zum Ausdruck, dass den Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels allgemeine Mitwirkungspflichten treffen, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments, zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).
Dem Antrag sind gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 (u. a.) ein gültiges Reisedokument (Z 1) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Z 2) anzuschließen. Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde (nur) auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3).Dem Antrag sind gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 (u. a.) ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,) anzuschließen. Nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde (nur) auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,).
Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG keine Identitätsdokumente im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG-DV, konkret eine (Not-)Reisedokument, in Vorlage. Mit Note des Bundesamtes vom 10.07.2025 wurde ihm die Vorlage eines gültigen Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung aufgetragen. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die irakische Botschaft in Wien Notreisedokumente ausstelle, die einem gültigen Reisepass entsprechen würden, sowie dass alternativ ein begründeter Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 AsylG-DV gestellt werden könne. Der Beschwerdeführer kam diesem Auftrag nicht nach. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG keine Identitätsdokumente im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV, konkret eine (Not-)Reisedokument, in Vorlage. Mit Note des Bundesamtes vom 10.07.2025 wurde ihm die Vorlage eines gültigen Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung aufgetragen. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die irakische Botschaft in Wien Notreisedokumente ausstelle, die einem gültigen Reisepass entsprechen würden, sowie dass alternativ ein begründeter Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV gestellt werden könne. Der Beschwerdeführer kam diesem Auftrag nicht nach.
Der Beschwerdeführer hat auch keine Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in Bezug auf die Vorlage eines (Not-)Reisepasses vor der belangten Behörde beantragt, obwohl der Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Einbringung eines Heilungsantrages gemäß § 4 AsylG-DV ebenso belehrt wurde, wie dass die Unterlassung der Vorlage der erforderlichen Dokumente als Verletzung der Mitwirkungspflicht angesehen werde. Derartiges - ein Antrag auf Mängelheilung - wurde auch nicht behauptet. Einen Nachweis, dass ihm die Beschaffung des genannten Dokumentes nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat er ebenfalls nicht erbracht. Der Beschwerdeführer hat auch keine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in Bezug auf die Vorlage eines (Not-)Reisepasses vor der belangten Behörde beantragt, obwohl der Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Einbringung eines Heilungsantrages gemäß Paragraph 4, AsylG-DV ebenso belehrt wurde, wie dass die Unterlassung der Vorlage der erforderlichen Dokumente als Verletzung der Mitwirkungspflicht angesehen werde. Derartiges - ein Antrag auf Mängelheilung - wurde auch nicht behauptet. Einen Nachweis, dass ihm die Beschaffung des genannten Dokumentes nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat er ebenfalls nicht erbracht.
Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach § 58 Abs. 11 AsylG (Z 1) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Z 2) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren, was beim Beschwerdeführer der Fall war. Wie vorangehend ausgeführt, enthält bereits das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Antragsformular betreffend den Aufenthaltstitel vor seiner Unterschrift in Punkt L. 4. die Belehrung nach § 58 Abs. 11 AsylG. Darüber hinaus enthält auch die Note der belangten Behörde vom 10.07.2025 eine entsprechende Belehrung. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG (Ziffer eins,) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Ziffer 2,) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren, was beim Beschwerdeführer der Fall war. Wie vorangehend ausgeführt, enthält bereits das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Antragsformular betreffend den Aufenthaltstitel vor seiner Unterschrift in Punkt L. 4. die Belehrung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG. Darüber hinaus enthält auch die Note der belangten Behörde vom 10.07.2025 eine entsprechende Belehrung.
Demnach ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht, insbesondere in Bezug auf das (Not-)Reisedokument, nicht nachgekommen und hat auch nicht die Heilung des Mangels der Nichtvorlage beantragt, wiewohl der Beschwerdeführer nachweislich im Rahmen des Schreibens des BFA vom 10.07.2025 über die Möglichkeit einer solchen Antragstellung belehrt wurde. Eine Heilung des Mangels käme aber auch andernfalls nicht infrage, weil der in § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 geforderte Nachweis fehlt. Demnach ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht, insbesondere in Bezug auf das (Not-)Reisedokument, nicht nachgekommen und hat auch nicht die Heilung des Mangels der Nichtvorlage beantragt, wiewohl der Beschwerdeführer nachweislich im Rahmen des Schreibens des BFA vom 10.07.2025 über die Möglichkeit einer solchen Antragstellung belehrt wurde. Eine Heilung des Mangels käme aber auch andernfalls nicht infrage, weil der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 geforderte Nachweis fehlt.
Damit lag dem BFA zu keinem Zeitpunkt überhaupt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn kein Mängelheilungsantrag gemäß § 4 AsylG-DV gestellt wurde bzw. es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV kommt, eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (statt aller jüngst VwGH 19.04.2023, Ra 2023/17/0004, mwN; sowie 16.12.2024, Ra 2024/17/0156, zu einer vergleichbaren Konstellation). Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe durch die Nichtvorlage eines gültigen (Not-)Reisedokumentes seine Mitwirkungspflicht verletzt, steht im vorliegenden Fall im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur. Bereits durch die Nichtvorlage eines (Not-)Reisepasses belastete der Beschwerdeführer seinen Antrag mit Formmängeln.Damit lag dem BFA zu keinem Zeitpunkt überhaupt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn kein Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV gestellt wurde bzw. es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV kommt, eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (statt aller jüngst VwGH 19.04.2023, Ra 2023/17/0004, mwN; sowie 16.12.2024, Ra 2024/17/0156, zu einer vergleichbaren Konstellation). Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe durch die Nichtvorlage eines gültigen (Not-)Reisedokumentes seine Mitwirkungspflicht verletzt, steht im vorliegenden Fall im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur. Bereits durch die Nichtvorlage eines (Not-)Reisepasses belastete der Beschwerdeführer seinen Antrag mit Formmängeln.
Somit ist dem BFA zuzustimmen, wenn es davon ausging, dass der Antrag des Beschwerdeführers nicht inhaltlich zu erledigen, sondern zurückzuweisen war, zumal die belangte Behörde hierbei auch die nachfolgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beachtet hat.
Zusammengefasst hat der VwGH in seiner Judikatur ausgesprochen, dass es mit den in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG gekommen ist. § 58 Abs. 11 AsylG 2005 bezieht sich nur auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077, das Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039 zusammenfassend).Zusammengefasst hat der VwGH in seiner Judikatur ausgesprochen, dass es mit den in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Absatz 4, 6 und 10 des Paragraph 19, NAG gekommen ist. Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 bezieht sich nur auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077, das Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039 zusammenfassend).
Die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV sind die gleichen, wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Es unterscheidet sich also die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV stattzugeben ist, inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Aus diesen Ausführungen folgt, dass bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV in erster Linie zum Tragen kommt, ob die Voraussetzungen einer Erteilung aus Gründen des Art. 8 EMRK gegeben sind (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mit Verweis auf den Beschluss vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Es fallen also die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung mit den materiellen Voraussetzungen der Titelerteilung zusammen (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). In weiterer Folge ist es unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nur aufgrund der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mit Verweis auf den Beschluss vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV sind die gleichen, wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Es unterscheidet sich also die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV stattzugeben ist, inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Aus diesen Ausführungen folgt, dass bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV in erster Linie zum Tragen kommt, ob die Voraussetzungen einer Erteilung aus Gründen des Artikel 8, EMRK gegeben sind (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mit Verweis auf den Beschluss vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Es fallen also die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung mit den materiellen Voraussetzungen der Titelerteilung zusammen vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). In weiterer Folge ist es unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nur aufgrund der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mit Verweis auf den Beschluss vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).
Zur Heilung hat der Verwaltungsgerichtshof ferner ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines „begründeten Antrags“ ankommen, noch stehen dem BFA andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Vor diesem Hintergrund würde sich die Stellung eines Heilungsantrags als reiner Formalismus erweisen, was nahe legt, die „Heilung“ dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen. Das – durch § 8 AsylG-DV 2005 näher konkretisierte – Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige „Verfahrensidentität“ dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Zur Heilung hat der Verwaltungsgerichtshof ferner ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines „begründeten Antrags“ ankommen, noch stehen dem BFA andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Vor diesem Hintergrund würde sich die Stellung eines Heilungsantrags als reiner Formalismus erweisen, was nahe legt, die „Heilung“ dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen. Das – durch Paragraph 8, AsylG-DV 2005 näher konkretisierte – Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige „Verfahrensidentität“ dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).
Aus der Judikatur des VwGH folgt daher im vorliegenden Fall, dass auch eine Prüfung vorzunehmen ist, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, also aus Gründen des Art. 8 EMRK, geboten ist und somit Heilung iSd § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV auch ohne Antrag eingetreten ist. Aus der Judikatur des VwGH folgt daher im vorliegenden Fall, dass auch eine Prüfung vorzunehmen ist, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, also aus Gründen des Artikel 8, EMRK, geboten ist und somit Heilung iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV auch ohne Antrag eingetreten ist.
3.1.3. Zur im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erforderlichen Interessenabwägung im Einzelnen:3.1.3. Zur im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erforderlichen Interessenabwägung im Einzelnen:
3.1.3.1. § 9 BFA-VG lautet:3.1.3.1. Paragraph 9, BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
„(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
3.1.3.2. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).3.1.3.2. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (vgl. mwN (u. a. EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei) VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425). In der soeben zitierten Entscheidung ging der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte von folgendem Sachverhalt aus, den er als Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK qualifizierte: Beziehungsdauer und Zusammenleben von über 25 Jahren, sechs gemeinsame Kinder, religiöse Trauung über 25 Jahre vor dem Ende der Beziehung infolge des Todes eines der Partner. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können vergleiche mwN (u. a. EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei) VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425). In der soeben zitierten Entscheidung ging der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte von folgendem Sachverhalt aus, den er als Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK qualifizierte: Beziehungsdauer und Zusammenleben von über 25 Jahren, sechs gemeinsame Kinder, religiöse Trauung über 25 Jahre vor dem Ende der Beziehung infolge des Todes eines der Partner.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich.
Laut Mitteilung der Polizeiinspektion Neue Heimat, Linz, vom 25.12.2025 hält sich der Beschwerde zumindest seit Dezember 2025 nicht mehr in Österreich auf.
Er unterhält seit Anfang Februar 2023 eine Beziehung mit einer slowakischen Staatsangehörigen, die im Salzkammergut lebt und arbeitet. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Freundin nicht im gemeinsamen Haushalt. Aufgrund der örtlichen Entfernung und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten kam es in der Vergangenheit zumindest nur zu zwei bis drei persönlichen Begegnungen im Monat. Der Beschwerdeführer erwägt zwar bereits seit längerer Zeit eine Eheschließung – auch zur rascheren Erlangung eines Aufenthaltstitels – sowie die Gründung einer Familie, setzte allerdings keine Schritte zur Umsetzung seiner Vorhaben.
In Anbetracht dieser Umstände, insbesondere fehlender Abhängigkeitsverhältnisse (siehe dazu VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425), der verhältnismäßig kurzen Zeit der Beziehung und des Fehlens gemeinsamer Kinder, ist die eingegangene de facto Beziehung des Beschwerdeführers noch nicht als dermaßen enge Bindung anzusehen, dass sie faktischen Familienbindungen (de facto family ties) im Sinn der Rechtsprechung des EGMR gleichzuhalten ist. Die Intensität der Beziehung erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der wenigen persönlichen Begegnungen im Monat als nicht übermäßig ausgeprägt. Irritierend war außerdem, dass die Freundin des Beschwerdeführers im vorangegangenen fremdenrechtlichen Verfahren als Zeugin darlegte, dass überwiegend der Beschwerdeführer eine Eheschließung betreiben würde, auch um seine Aussichten auf einen Aufenthaltstitel zu verbessern, während sie sich „ein bisschen“ gezwungen fühle und mit ihren Gefühlen „durcheinander“ sei. Andererseits setzte der Beschwerdeführer keine erkennbaren Schritte zur Herbeiführung der administrativen Voraussetzungen und wählte seinen Lebensmittelpunkt zuletzt auch nicht in der örtlichen Nähe seiner Freundin, sondern im weiter entfernten Linz, was der Intensität der Beziehung im Sinn der einfachen Möglichkeit persönlicher Begegnungen nicht förderlich war. Aktuell ist der BF gemäß der Mitteilung der Polizeiinspektion Neue Heimat, Linz, vom 25.12.2025 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Ein schützenswertes Familienleben ist daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu verneinen.
Als Aspekte des Privatlebens ist die eingegangene Beziehung freilich bei der untenstehenden Abwägung zu berücksichtigen. Die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung verläuft beim Recht auf Privat- und beim Recht auf Familienleben im Übrigen gleich (VwGH 29.05.2020, Ra 2020/14/0191, wonach es nur von untergeordneter Bedeutung ist, ob eine genannte Beziehung als Familienleben oder als Privatleben zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind).
3.1.3.3. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.3.1.3.3. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht ferner davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.02.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007).Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.02.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei der Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei der Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,).
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte an keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte an keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (statt aller VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052 mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (statt aller VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052 mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.
3.1.3.4. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:3.1.3.4. In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
Was einen weiteren Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines zweifellos vorhandenen Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK betrifft, so stellt die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthaltes in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden. Seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt erachtet der Verwaltungsgerichtshof auch in jenen Fällen für maßgeblich, in denen ein Inlandsaufenthalt von insgesamt mehr als zehnjähriger Dauer einmalig für wenige Monate unterbrochen wurde (statt aller VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof betont jedoch in seiner Entscheidungspraxis gleichermaßen, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthalts und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen beispielsweise, aber nicht ausschließlich, das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 mwN). Was einen weiteren Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines zweifellos vorhandenen Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK betrifft, so stellt die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthaltes in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden. Seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt erachtet der Verwaltungsgerichtshof auch in jenen Fällen für maßgeblich, in denen ein Inlandsaufenthalt von insgesamt mehr als zehnjähriger Dauer einmalig für wenige Monate unterbrochen wurde (statt aller VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof betont jedoch in seiner Entscheidungspraxis gleichermaßen, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthalts und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen beispielsweise, aber nicht ausschließlich, das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 mwN).
Der Beschwerdeführer reiste am 22.02.2016 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2018 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schriftsatz vom 02.09.2021 zurückgezogen. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2021 eingestellt. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung im Anschluss nicht nach und stellte vielmehr einen unberechtigten Folgeantrag zur neuerlichen Erlangung eines Aufenthaltsrechts, der wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen und neuerlich mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot verbunden wurde. Gemäß der Mitteilung der Polizeiinspektion Neue Heimat, Linz, vom 25.12.2025 ist der BF zumindest seit Dezember 2025 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise betrug daher etwa neun Jahre und neun Monate; sollte er entgegen seine fernmündlichen Angaben gegenüber der PI Neue Heimat, Linz, aktuell noch in Österreich aufhältig sein, so beträgt die Aufenthaltsdauer knapp 10 Jahre. Eine derartige Aufenthaltsdauer in Österreich stellt nun zwar ein gewichtiges Indiz für erhebliche (private) Interessen an einer Fortsetzung des Aufenthalts in Österreich dar, führt aber nicht per se dazu, dass eine Rückkehrentscheidung schon aufgrund der langen Aufenthaltsdauer auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre. Insofern überschreitet die Aufenthaltsdauer in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht zehn Jahre (was indes an der Maßgeblichkeit der gerade zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich nichts ändert, da diese auch für Fälle einer nicht maßgeblich unter 10 Jahren liegenden Aufenthaltsdauer einschlägig ist). Anzumerken ist ferner, dass der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 idF vor dem FrÄG 2018 nicht zum Tragen kommt.Der Beschwerdeführer reiste am 22.02.2016 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2018 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schriftsatz vom 02.09.2021 zurückgezogen. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2021 eingestellt. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung im Anschluss nicht nach und stellte vielmehr einen unberechtigten Folgeantrag zur neuerlichen Erlangung eines Aufenthaltsrechts, der wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen und neuerlich mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot verbunden wurde. Gemäß der Mitteilung der Polizeiinspektion Neue Heimat, Linz, vom 25.12.2025 ist der BF zumindest seit Dezember 2025 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise betrug daher etwa neun Jahre und neun Monate; sollte er entgegen seine fernmündlichen Angaben gegenüber der PI Neue Heimat, Linz, aktuell noch in Österreich aufhältig sein, so beträgt die Aufenthaltsdauer knapp 10 Jahre. Eine derartige Aufenthaltsdauer in Österreich stellt nun zwar ein gewichtiges Indiz für erhebliche (private) Interessen an einer Fortsetzung des Aufenthalts in Österreich dar, führt aber nicht per se dazu, dass eine Rückkehrentscheidung schon aufgrund der langen Aufenthaltsdauer auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre. Insofern überschreitet die Aufenthaltsdauer in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht zehn Jahre (was indes an der Maßgeblichkeit der gerade zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich nichts ändert, da diese auch für Fälle einer nicht maßgeblich unter 10 Jahren liegenden Aufenthaltsdauer einschlägig ist). Anzumerken ist ferner, dass der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 in der Fassung vor dem FrÄG 2018 nicht zum Tragen kommt.
Der Aufenthaltsdauer steht indes relativierend gegenüber, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nie nachkam, sondern dass er am 22.06.2023 wiederum einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, der sich als gänzlich unbegründet erwies. Dass der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus stellte, räumte er - wie oben ersichtlich - vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl selbst ein (AS 57 des Verwaltungsaktes zu 1105458303-231196510, „Weil ich sonst illegal bin, deshalb stelle ich einen Asylantrag“). Der Beschwerdeführer brachte keine neuen Asylgründe vor, sondern in wesentlichen Teilen das bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund seines ersten Antrags auf internationalen Schutz erstattete Vorbringen. Er strengte dieses zweite Verfahren bloß an, um seinen Aufenthalt in Österreich weiter zu legalisieren. Entsprechendes gilt für das Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG und das gegenständliche Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Vor allem die Missachtung wider den Beschwerdeführer bestehender Ausreiseverpflichtungen ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nach Art. 8 MRK in besonderer Weise negativ in Ansatz zu bringen (vgl. auch VwGH 18.02.2019, Ra 2016/22/0115 mwN).Der Aufenthaltsdauer steht indes relativierend gegenüber, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nie nachkam, sondern dass er am 22.06.2023 wiederum einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, der sich als gänzlich unbegründet erwies. Dass der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus stellte, räumte er - wie oben ersichtlich - vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl selbst ein (AS 57 des Verwaltungsaktes zu 1105458303-231196510, „Weil ich sonst illegal bin, deshalb stelle ich einen Asylantrag“). Der Beschwerdeführer brachte keine neuen Asylgründe vor, sondern in wesentlichen Teilen das bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund seines ersten Antrags auf internationalen Schutz erstattete Vorbringen. Er strengte dieses zweite Verfahren bloß an, um seinen Aufenthalt in Österreich weiter zu legalisieren. Entsprechendes gilt für das Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG und das gegenständliche Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Vor allem die Missachtung wider den Beschwerdeführer bestehender Ausreiseverpflichtungen ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK in besonderer Weise negativ in Ansatz zu bringen vergleiche auch VwGH 18.02.2019, Ra 2016/22/0115 mwN).
Des Weiteren erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mehrmals einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging, die nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligungspflichtig war, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen, was auch als Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften, wie insbesondere das Ausländerbeschäftigungsgesetz, anzusehen ist (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062).
Insofern ist der zu beurteilende Sachverhalt aufgrund der zweifachen Antragstellung und der vorangehend dargestellten Missachtung verwaltungsrechtlicher Vorschriften sohin nicht mit Konstellationen vergleichbar, in welchen sich eine über zehnjährige Aufenthaltsdauer als ganz überwiegend rechtmäßig beziehungsweise als auf eine vom Fremden nicht zu vertretende überlange Verfahrensdauer rückführbar erweist. Dabei wird aber keinesfalls außer Acht gelassen, dass die Verfahrensdauer nicht ausschließlich dem Beschwerdeführer anzulasten ist, sondern zum Teil auch durch Untätigkeit staatlicher Organe verursacht wurde.
Gerade die dem BF anzulastenden Umstände stehen einer Berufung auf jene Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes jedoch entgegen, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007).
Darüber hinaus wird die Relevanz der Aufenthaltsdauer erheblich gemindert, zumal der Beschwerdeführer, abgesehen von seinem zulässigen Aufenthalt im Rahmen des bereits rechtskräftig negativ entschiedenen ersten Asylverfahrens nie über ein anderes Aufenthaltsrecht für Österreich verfügte. Sein Aufenthalt war damit bis zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2021 etwa fünf Jahre und sechs Monate lediglich aufgrund eines (unbegründeten) Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend rechtmäßig. Seither verfügt der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Vom Zeitpunkt des Verstreichens der Frist zur freiwilligen Ausreise nach Erlassung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2021 ist der Beschwerdeführer ausreisepflichtig gewesen. Er kam seiner Pflicht zum Verlassen des österreichischen Bundesgebiets bzw. des Gebiets der Schengen-Staaten in Richtung Irak nicht nach und stellte einen Folgeantrag, der wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und wurde gegen ihn neuerlich eine Rückkehrentscheidung samt einem auf die Dauer von eineinhalb Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Aufgrund seines am 22.06.2023 gestellten zweiten Antrags auf internationalen Schutz kam dem Beschwerdeführer bis zur Zurückweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2025 faktischer Abschiebeschutz zu. Seither ist der Beschwerdeführer wieder ausreisepflichtig. Der im vorangegangenen Verfahren gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG und der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG kein Aufenthaltsrecht. Der Beschwerdeführer hat sich nach Erlassung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2025 ebenso wenig wohlerhalten und das Bundesgebiet verlassen, sondern er missachtet weiterhin die (erneuerte) und mit einem Einreiseverbot verbundene Ausreiseverpflichtung. Der BF ist zwar gemäß der Mitteilung der der Polizeiinspektion Neue Heimat, Linz, vom 25.12.2025, zumindest seit Dezember 2025 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhältig; jedoch kann der Aufenthaltsort des BF nicht festgestellt werden und kann nicht festgestellt werden, ob der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat. Das Gewicht des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich von etwa neun Jahren und neun Monaten (bei Zutreffen seiner fernmündlichen Angaben gegenüber der PI Neue Heimat, Linz) ist jedenfalls dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Wesentlichen durch zwei unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung der Anträge jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz wurde bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2018 abgewiesen, womit sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus relativ früh bewusst gewesen sein musste. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Ein großer Teil seines Privatlebens, insbesondere der jüngere, in Österreich wurde sohin zu einem Zeitpunkt und unter Umständen begründet, als ihm bekannt war und bewusst sein musste, dass die Fortsetzung desselben angesichts seines fehlenden Aufenthaltstitels nach Abweisung seines Schutzbegehrens nicht möglich sein würde. Dazu treten die vorstehend eingehend erörterten Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften und die zweifache Asylantragstellung. Im Ergebnis stellt die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet kein zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigendes Faktum dar, zumal sie nicht zuletzt auf die Missachtung der bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung in den Irak und den Verbleib in Europa zurückzuführen ist.Darüber hinaus wird die Relevanz der Aufenthaltsdauer erheblich gemindert, zumal der Beschwerdeführer, abgesehen von seinem zulässigen Aufenthalt im Rahmen des bereits rechtskräftig negativ entschiedenen ersten Asylverfahrens nie über ein anderes Aufenthaltsrecht für Österreich verfügte. Sein Aufenthalt war damit bis zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2021 etwa fünf Jahre und sechs Monate lediglich aufgrund eines (unbegründeten) Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend rechtmäßig. Seither verfügt der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Vom Zeitpunkt des Verstreichens der Frist zur freiwilligen Ausreise nach Erlassung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2021 ist der Beschwerdeführer ausreisepflichtig gewesen. Er kam seiner Pflicht zum Verlassen des österreichischen Bundesgebiets bzw. des Gebiets der Schengen-Staaten in Richtung Irak nicht nach und stellte einen Folgeantrag, der wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und wurde gegen ihn neuerlich eine Rückkehrentscheidung samt einem auf die Dauer von eineinhalb Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Aufgrund seines am 22.06.2023 gestellten zweiten Antrags auf internationalen Schutz kam dem Beschwerdeführer bis zur Zurückweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2025 faktischer Abschiebeschutz zu. Seither ist der Beschwerdeführer wieder ausreisepflichtig. Der im vorangegangenen Verfahren gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG und der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG begründen gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthaltsrecht. Der Beschwerdeführer hat sich nach Erlassung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2025 ebenso wenig wohlerhalten und das Bundesgebiet verlassen, sondern er missachtet weiterhin die (erneuerte) und mit einem Einreiseverbot verbundene Ausreiseverpflichtung. Der BF ist zwar gemäß der Mitteilung der der Polizeiinspektion Neue Heimat, Linz, vom 25.12.2025, zumindest seit Dezember 2025 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhältig; jedoch kann der Aufenthaltsort des BF nicht festgestellt werden und kann nicht festgestellt werden, ob der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat. Das Gewicht des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich von etwa neun Jahren und neun Monaten (bei Zutreffen seiner fernmündlichen Angaben gegenüber der PI Neue Heimat, Linz) ist jedenfalls dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Wesentlichen durch zwei unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung der Anträge jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz wurde bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2018 abgewiesen, womit sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus relativ früh bewusst gewesen sein musste. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Ein großer Teil seines Privatlebens, insbesondere der jüngere, in Österreich wurde sohin zu einem Zeitpunkt und unter Umständen begründet, als ihm bekannt war und bewusst sein musste, dass die Fortsetzung desselben angesichts seines fehlenden Aufenthaltstitels nach Abweisung seines Schutzbegehrens nicht möglich sein würde. Dazu treten die vorstehend eingehend erörterten Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften und die zweifache Asylantragstellung. Im Ergebnis stellt die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet kein zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigendes Faktum dar, zumal sie nicht zuletzt auf die Missachtung der bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung in den Irak und den Verbleib in Europa zurückzuführen ist.
Hinsichtlich Verfahrensverschleppung ist auf nachfolgende Judikatur zu verweisen:
So führt der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Beschluss vom 26.03.2009, Zl. AW 2009/18/0081, betreffend die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, welcher sich seit der illegalen Einreise im Jahr 1991 im österreichischen Bundesgebiet aufhielt und nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Jahr 1997 seinen Aufenthalt in Österreich fortsetzte, im Rahmen der Interessenabwägung aus, dass der für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug der Ausweisung verbundene Nachteil im Wesentlichen darin bestehe, dass der ihm aus dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zuzumutende Zustand wiederhergestellt werde, der vor seiner Einreise nach Österreich und seinem daran anschließenden rechtswidrigen Verbleib bestanden habe, und dass er die Folgen des Abbruchs der nur durch sein beharrliches, illegales Verhalten aufgebauten beruflichen Integration zu tragen habe (vgl. in diesem Sinne auch VwGH E vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0429 und 15.11.2005, Zl. 2003/18/0263).So führt der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Beschluss vom 26.03.2009, Zl. AW 2009/18/0081, betreffend die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, welcher sich seit der illegalen Einreise im Jahr 1991 im österreichischen Bundesgebiet aufhielt und nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Jahr 1997 seinen Aufenthalt in Österreich fortsetzte, im Rahmen der Interessenabwägung aus, dass der für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug der Ausweisung verbundene Nachteil im Wesentlichen darin bestehe, dass der ihm aus dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zuzumutende Zustand wiederhergestellt werde, der vor seiner Einreise nach Österreich und seinem daran anschließenden rechtswidrigen Verbleib bestanden habe, und dass er die Folgen des Abbruchs der nur durch sein beharrliches, illegales Verhalten aufgebauten beruflichen Integration zu tragen habe vergleiche in diesem Sinne auch VwGH E vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0429 und 15.11.2005, Zl. 2003/18/0263).
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2009, U 2511, 2512/09-3, welcher in einem vergleichbaren Fall einer Beschwerdeführerin, die im Jahr 2001 illegal in das österreichischen Bundesgebiet eingereist war, während dieses Zeitraumes bis zum rechtskräftigen Abschluss ihres dritten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 15.09.2009 sohin insgesamt drei negativ abgeschlossene Asylverfahren betrieben und zwischen diesen Verfahren unrechtmäßige Aufenthalte im Bundesgebiet zu verzeichnen hatte, die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2009 ablehnte mit der Begründung, dem Asylgerichtshof könne aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiege.Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2009, U 2511, 2512/09-3, welcher in einem vergleichbaren Fall einer Beschwerdeführerin, die im Jahr 2001 illegal in das österreichischen Bundesgebiet eingereist war, während dieses Zeitraumes bis zum rechtskräftigen Abschluss ihres dritten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 15.09.2009 sohin insgesamt drei negativ abgeschlossene Asylverfahren betrieben und zwischen diesen Verfahren unrechtmäßige Aufenthalte im Bundesgebiet zu verzeichnen hatte, die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2009 ablehnte mit der Begründung, dem Asylgerichtshof könne aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiege.
In einer Gesamtschau können daher die gegenüber dem Beschwerdeführer bereits ergangenen, aber nicht befolgten rechtskräftigen asylbehördlichen Entscheidungen, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes selbst unter Annahme einer erfolgten Integration nicht für das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich ins Treffen geführt werden, vielmehr erscheint unter diesem entscheidungserheblichen Gesichtspunkt der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten. In einer Gesamtschau können daher die gegenüber dem Beschwerdeführer bereits ergangenen, aber nicht befolgten rechtskräftigen asylbehördlichen Entscheidungen, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes selbst unter Annahme einer erfolgten Integration nicht für das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich ins Treffen geführt werden, vielmehr erscheint unter diesem entscheidungserheblichen Gesichtspunkt der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten.
Hinsichtlich des Erfordernisses der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften ist auf nachfolgende aktuelle höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen:
Ein großes öffentliches Interesse besteht in Ansehung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Befolgung fremdenrechtlicher Vorschriften. Dieses Interesse verlangt grundsätzlich, dass Fremde nach Ablehnung ihrer Asylanträge den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherstellen (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0221).
Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, deren Aufenthaltsstatus sich während ihres gesamten Aufenthalts immer als unsicher dargestellt hat und die von Beginn ihrer Einreise an nicht mit einem dauernden Aufenthalt in Österreich rechnen durfte, gegen maßgebliche öffentliche Interessen verstoßen hat. Es trifft nämlich die behördliche Ansicht zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert beizumessen ist. Gegen diese Normen hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten, indem sie versucht, durch den unrechtmäßigen Verbleib in Österreich für die Behörden vollendete Tatsachen zu schaffen, in gravierender Weise verstoßen (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0188).
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich.
Gemäß der Mitteilung der Polizeiinspektion Neue Heimat, Linz, vom 25.12.2025 ist der BF seit Dezember 2025 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.
Sollte die Beziehung des Beschwerdeführers zur slowakischen Staatsangehörigen noch aufrecht sein, so ist dazu wie folgt auszuführen:
Als Teil des Privatlebens ist die Beziehung, die der Beschwerdeführer zu einer slowakischen Staatsangehörigen führt, zu berücksichtigen. Bei der Gewichtung dieses grundsätzlich berücksichtigungswürdigen Elements des Privatlebens ist zu bedenken, dass sich der BF und diese Person weiblichen Geschlechts zwar bereits vor mehreren Jahren kennenlernten, in der Folge jedoch erst im Februar 2023 eine Beziehung eingingen, die somit erst seit relativ kurzer Zeit besteht. Sie leben bislang nicht in einer gemeinsamen Wohnung. Es besteht aktuell kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Die beiden sind nicht verheiratet und sie haben keine Kinder. Ferner trat eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen dem Beschwerdeführer und dieser Person weiblichen Geschlechts nicht zutage. Im Hinblick darauf und weil der Beschwerdeführer die Beziehung zu einem Zeitpunkt begründet hat, in dem er über kein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet verfügte, ist die Schutzwürdigkeit des Privatlebens gering.
In Zusammenhang mit der eingegangenen Beziehung wird nämlich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der unsichere Aufenthaltsstatus eines Asylwerbers auch die sich aus einer eingegangenen Beziehung ergebenden Interessen an einer Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet maßgeblich relativiert. Dies gilt selbst für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste und daher umso mehr für die in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft (VwGH 10.03.2021, Ra 2021/19/0060; 21.12.2020, Ra 2020/14/0518 mwN). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren – was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann – bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99). So kann sich etwa ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 EMRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR U 16.04.2013, Udeh gegen Schweiz, Nr. 12020/09).In Zusammenhang mit der eingegangenen Beziehung wird nämlich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der unsichere Aufenthaltsstatus eines Asylwerbers auch die sich aus einer eingegangenen Beziehung ergebenden Interessen an einer Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet maßgeblich relativiert. Dies gilt selbst für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste und daher umso mehr für die in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft (VwGH 10.03.2021, Ra 2021/19/0060; 21.12.2020, Ra 2020/14/0518 mwN). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren – was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann – bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99). So kann sich etwa ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, EMRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR U 16.04.2013, Udeh gegen Schweiz, Nr. 12020/09).
Diese Überlegungen gelten auch für die vom Beschwerdeführer eingegangene Beziehung mit einer slowakischen Staatsangehörigen, zumal die Beziehung weit nach der Erlassung des abschlägigen Bescheides des BFA im ersten Verfahren auf internationalen Schutz eingegangen wurde. Dem Beschwerdeführer und seiner Freundin musste der unsichere Aufenthaltsstatus daher schon in einem frühen Zeitraum der Beziehung in besonderem Maße bewusst gewesen sein, was sich aus der Aussage der Freundin des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht im zweiten Asylverfahren auch unzweifelhaft ergibt. Die aus der Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet erfahren ob dieses Umstandes der zitierten Rechtsprechung zufolge eine wesentliche, die Interessenabwägung nachteilig beeinflussende Minderung. Dazu tritt, dass die Intensität der Beziehung aufgrund der einleitenden Erwägungen nicht dermaßen ausgeprägt anzusehen ist, dass sie als Familienleben zu qualifizieren wäre. Die anhaltende Beziehung führt daher nicht zu einem Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts nach unberechtigter Asylantragstellung.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich ansonsten über gewöhnliche soziale Kontakte. In seiner Freizeit geht er mit seinen Freunden essen oder spazieren. Den vorgelegten Unterstützungserklärungen und den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass zu den Freunden/ Bekannten gegenwärtig über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen bestünden. Die Angaben des Beschwerdeführers und die Unterstützungserklärungen lassen nicht auf eine über ein herkömmliches Bekanntschafts- oder Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung und auch nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis schließen. Die bekannt- und freundschaftlichen Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen sind im Ergebnis weder besonders zahlreich, noch (außergewöhnlich) intensiv, zumal der Beschwerdeführer in den beiden fremdenrechtlichen Verfahren lediglich einige Unterstützungsschreiben in Vorlage brachte und er auch nicht zur mündlichen Verhandlung im vorangegangenen fremdenrechtlichen Verfahren von Freunden oder Unterstützern begleitet wurde. Es zeigt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer in seinem unmittelbaren Lebensumfeld nicht in sozialer Isolation lebt, sondern mit einem überschaubaren Personenkreis in Kontakt steht beziehungsweise zum Teil Freundschaften aufbaute, was eine gewisse Integration in sozialer Hinsicht begründet. Die dem Beschwerdeführer zugeschriebenen Werte, wie etwa Fleiß, Zielstrebigkeit, Zuverlässigkeit, Kompetenz, Hilfsbereitschaft, Freundlichkeit, Respekt und Zuvorkommenheit etc. sind im Übrigen nicht als Zeichen besonderer Integration anzusehen und werden gerade für Personen, die sich in Österreich auf Dauer niederlassen wollen, vom Bundesverwaltungsgericht als selbstverständlich vorausgesetzt.
Bezüglich dieser privaten Bindungen (Freundin und Freundes-/ Bekanntenkreis) in Österreich ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Irak gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu den betreffenden in Österreich lebenden Personen gänzlich abzubrechen. Die Kontakte zu diesen Personen, die in einem vom Einreiseverbot betroffenen Staat wohnen, können auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet, etc.) oder Besuche beim Beschwerdeführer im Irak oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten werden (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235).Bezüglich dieser privaten Bindungen (Freundin und Freundes-/ Bekanntenkreis) in Österreich ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Irak gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu den betreffenden in Österreich lebenden Personen gänzlich abzubrechen. Die Kontakte zu diesen Personen, die in einem vom Einreiseverbot betroffenen Staat wohnen, können auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet, etc.) oder Besuche beim Beschwerdeführer im Irak oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten werden vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235).
Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer generell freisteht, einen weiteren temporären Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung einer Wiedereinreise nach § 26a FPG bzw. Art. 25 des EU-Visakodex und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen.Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer generell freisteht, einen weiteren temporären Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung einer Wiedereinreise nach Paragraph 26 a, FPG bzw. Artikel 25, des EU-Visakodex und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen.
Ein (insbesondere seit dem 29.01.2024 entfaltetes) soziales bzw. gemeinnütziges Engagement, das im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung wesentlich ins Gewicht fallen würde, liegt in Ansehung des Beschwerdeführers ebenso wenig vor, wie eine (seither eingetretene) maßgebliche Verdichtung der vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet geknüpften sozialen Bindungen. Er ist nicht Mitglied einer gemeinnützigen Organisation. In den Jahren 2016 bis 2018 unterstützte er seine damalige Wohnortgemeinde im Wege der Verrichtung von Arbeiten im Bauhof. Vor ca. einem Jahr erbrachte er eigenen Angaben zufolge einmalig in einer Betreuungseinrichtung für Asylwerber unentgeltlich Friseurdienstleisten. Zumindest im Jahr 2021 war der Beschwerdeführer Mitglied des Eisenbahnersportvereins in seiner damaligen Wohnortgemeinde. Ebenfalls im Jahr 2021 wurde ihm seitens der Plattform „Leben in XXXX “ Bemühen um eine Eingliederung in die Gesellschaft sowie um einen „positiven Beitrag für das Leben in unserem Land“ attestiert. Ein (insbesondere seit dem 29.01.2024 entfaltetes) soziales bzw. gemeinnütziges Engagement, das im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung wesentlich ins Gewicht fallen würde, liegt in Ansehung des Beschwerdeführers ebenso wenig vor, wie eine (seither eingetretene) maßgebliche Verdichtung der vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet geknüpften sozialen Bindungen. Er ist nicht Mitglied einer gemeinnützigen Organisation. In den Jahren 2016 bis 2018 unterstützte er seine damalige Wohnortgemeinde im Wege der Verrichtung von Arbeiten im Bauhof. Vor ca. einem Jahr erbrachte er eigenen Angaben zufolge einmalig in einer Betreuungseinrichtung für Asylwerber unentgeltlich Friseurdienstleisten. Zumindest im Jahr 2021 war der Beschwerdeführer Mitglied des Eisenbahnersportvereins in seiner damaligen Wohnortgemeinde. Ebenfalls im Jahr 2021 wurde ihm seitens der Plattform „Leben in römisch 40 “ Bemühen um eine Eingliederung in die Gesellschaft sowie um einen „positiven Beitrag für das Leben in unserem Land“ attestiert.
Der Beschwerdeführer war vom 05.09.2018 bis zum 17.04.2019 als vollbeschäftigter Arbeiterlehrling für die XXXX GmbH tätig. Vom 01.05.2019 bis zum 29.02.2020 setzte er das Dienstverhältnis als vollbeschäftigter Arbeiter fort. Im Anschluss daran bezog der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 30.11.2021 (mit mehreren kurzen Unterbrechungen) Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Bezug von Unterstützungsleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz wurde durch mehrere für kurze Zeit eingegangene, teilweise geringfügige, Dienstverhältnisse sowie ein vom 01.07.2021 bis 27.10.2021 währendes längeres Dienstverhältnis unterbrochen. Im Jahr 2022 ging der Beschwerdeführer nur zwei kurze Dienstverhältnisse ein, in deren Rahmen er ca. EUR 160,00 ins Verdienen brachte (nämlich ein eintägiges Dienstverhältnis am 05.05.2022 und vom 14.07.2022 bis zum 26.07.2022 in geringfügigem Ausmaß). Seitens des Arbeitsmarktservice Linz wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer am 12.02.2025 erteilten Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach sich der Beschwerdeführer „legal“ in Österreich aufhalte, eine Beschäftigungsbewilligung für eine Tätigkeit als Herrenfriseur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung von 10 Stunden pro Woche für den Zeitraum vom 27.02.2025 bis 26.02.2026 erteilt. Er ging dieser Erwerbstätigkeit von 03.03.2025 bis 09.12.2025 nach und brachtet zwischen EUR 477,00 und EUR 509,99 im Monat ins Verdienen. Dass er insofern gewichtige wirtschaftliche Beziehungen in Österreich unterhalten würde, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war vom 05.09.2018 bis zum 17.04.2019 als vollbeschäftigter Arbeiterlehrling für die römisch 40 GmbH tätig. Vom 01.05.2019 bis zum 29.02.2020 setzte er das Dienstverhältnis als vollbeschäftigter Arbeiter fort. Im Anschluss daran bezog der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 30.11.2021 (mit mehreren kurzen Unterbrechungen) Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Bezug von Unterstützungsleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz wurde durch mehrere für kurze Zeit eingegangene, teilweise geringfügige, Dienstverhältnisse sowie ein vom 01.07.2021 bis 27.10.2021 währendes längeres Dienstverhältnis unterbrochen. Im Jahr 2022 ging der Beschwerdeführer nur zwei kurze Dienstverhältnisse ein, in deren Rahmen er ca. EUR 160,00 ins Verdienen brachte (nämlich ein eintägiges Dienstverhältnis am 05.05.2022 und vom 14.07.2022 bis zum 26.07.2022 in geringfügigem Ausmaß). Seitens des Arbeitsmarktservice Linz wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer am 12.02.2025 erteilten Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach sich der Beschwerdeführer „legal“ in Österreich aufhalte, eine Beschäftigungsbewilligung für eine Tätigkeit als Herrenfriseur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung von 10 Stunden pro Woche für den Zeitraum vom 27.02.2025 bis 26.02.2026 erteilt. Er ging dieser Erwerbstätigkeit von 03.03.2025 bis 09.12.2025 nach und brachtet zwischen EUR 477,00 und EUR 509,99 im Monat ins Verdienen. Dass er insofern gewichtige wirtschaftliche Beziehungen in Österreich unterhalten würde, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Der Umstand, dass der BF ab September 2018 immer wieder versuchte, seinen Lebensunterhalt in Österreich durch berufliche Tätigkeiten zu bestreiten, kann seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226). Der BF bezog noch vom 04.04.2016 bis zum 01.06.2019 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und zwischenzeitlich immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Ferner ist festzuhalten, dass eine die Selbsterhaltungsfähigkeit sicherstellende Erwerbstätigkeit auch derzeit nicht ausgeübt wird und der Beschwerdeführer zur Sicherstellung seines Auskommens nach wie vor auf freiwillige Zuwendungen Dritter (derzeit im Wege der Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Unterkunft) angewiesen ist. Der Umstand, dass der BF ab September 2018 immer wieder versuchte, seinen Lebensunterhalt in Österreich durch berufliche Tätigkeiten zu bestreiten, kann seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken vergleiche VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226). Der BF bezog noch vom 04.04.2016 bis zum 01.06.2019 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und zwischenzeitlich immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Ferner ist festzuhalten, dass eine die Selbsterhaltungsfähigkeit sicherstellende Erwerbstätigkeit auch derzeit nicht ausgeübt wird und der Beschwerdeführer zur Sicherstellung seines Auskommens nach wie vor auf freiwillige Zuwendungen Dritter (derzeit im Wege der Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Unterkunft) angewiesen ist.
Insofern fallen seine Erwerbstätigkeit(en) bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht, mag er auch in Österreich vom 05.09.2018 bis 17.04.2019 eine Lehre begonnen haben, zumal er diese Ausbildung wiederum nicht abgeschlossen hat.
Eine gelungene Integration des Beschwerdeführers in den österreichischen Arbeitsmarkt liegt somit nicht vor, zumal er - wie bereits ausgeführt – mehrfach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuwiderhandelte, indem er eine unselbständige Beschäftigung ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung ausübte. Die Ausübung einer Tätigkeit ohne die notwendige arbeitsmarktbehördliche Berechtigung stellt jedenfalls keine nachhaltige Integration eines Fremden in den österreichischen Arbeitsmarkt dar (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeiten, die der Beschwerdeführer ohne Vorliegen der dafür notwendigen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigung vor Arbeitsantritt ausübte, wird ferner in Anschlag gebracht, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass derartige Umgehungen der arbeitsmarktrechtlichen Bestimmungen unterbunden werden, was wiederum das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers stärkt. An der Unterbindung von Schwarzarbeit besteht ein großes öffentliches Interesse, um das wirtschaftliche Wohl Österreichs aufrechtzuerhalten. Der Beschwerdeführer hat in dieser Hinsicht demonstriert, dass er weder die Bestimmungen über die Beschäftigung von Ausländern einzuhalten bereit ist, noch er der Ausreiseverpflichtung Folge leistet. Im Übrigen muss dem BF angelastet werden, dass er im vorangegangenen Verfahren - trotz Erörterung der Thematik in der mündlichen Verhandlung - von sich aus zu keiner Zeit überzeugend darlegte, hierbei unter Umständen einen Fehler begangen zu haben. Der BF suchte stattdessen nach Ausflüchten. Werte wie Aufrichtigkeit bzw. Respekt vor Behörden und Gerichten sind für die Einschätzung der persönlichen Integrität und eine Prognose über die Akzeptanz der grundlegenden Wertvorstellungen dieser Gesellschaft für den Fall des Erhalts eines Aufenthaltstitels aber keinesfalls unbeachtlich.
Im Falle des BF ist festzuhalten, dass er – wie oben dargestellt – diesbezüglich Gesetzesübertretungen beging, und ist aufgrund der im Verfahren gezeigten Unbelehrbarkeit zu befürchten, dass sein Handeln auf dem österreichischen Arbeitsmarkt weiter nicht mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen korrespondieren wird. Der zu befürchtende Schaden für die österreichische Volkswirtschaft wiegt im konkret vorliegenden Fall höher als die vom BF zu erwartenden Beiträge zum Gemeinwohl.
Aufgrund der (un)selbständigen Tätigkeiten wären zudem (zusätzliche) Beitragsverpflichtungen gegenüber dem zuständigen Sozialversicherungsträger entstanden. Die Erfüllung der aus einer (un)selbständigen Erwerbstätigkeit resultierenden Pflichten durch den BF ist daher nur mangelhaft und mindert das die Integration (durch Ausübung einer (un)selbständigen Erwerbstätigkeit) in erheblichem Ausmaß.
Des Weiteren erlangte er während seines knapp 10 Jahre dauernden Aufenthalts lediglich im Jahr 2021 den Staplerführerausweis und besuchte Schulungen des Wirtschaftsförderungsinstituts über Lagerverwaltung. Er kann jedoch keine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Schulungen bzw. Kurse bereits vor mehreren Jahren absolvierte. Aktuell besucht der Beschwerdeführer indes keine derartigen Schulungen und/ oder Kurse und zeigt sich insofern, dass der Beschwerdeführer sein diesbezügliches - eher geringes - Engagement nochmals maßgeblich reduzierte bzw. in den Folgejahren überhaupt beendete.
Dem vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag, wonach der Beschwerdeführer gegebenenfalls in einem höheren Beschäftigungsausmaß beschäftigt werden könnte, ist aufgrund des zwischenzeitlichen Eintritts der Rechtskraft des wider den Beschwerdeführer bestehenden Einreiseverbots die Grundlage entzogen. Das Einreiseverbot steht der Erteilung weiterer Beschäftigungsbewilligungen nämlich entgegen, sodass eine Aufstockung des Beschäftigungsausmaßes nicht in Betracht kommt. Jedenfalls stellt diese Zusage einer Arbeitsmöglichkeit ebenso wenig einen Beleg für seine Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern allenfalls einen Hinweis darauf dar, dass er, sofern er sich auf dem entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährte, in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Einstellungszusage/ einem Arbeitsvertrag gegenüber einem Asylwerber, der nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Vorschriften und nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zu (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mwN) und ist dies nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf den gegenständlichen Fall zu übertragen.
Fallbezogen ist nach den getroffenen Feststellungen die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich daher als im Entscheidungszeitpunkt (noch) nicht gelungen anzusehen.
Der Beschwerdeführer hat alltagstaugliche Kenntnisse der deutschen Sprache durch den Besuch von Qualifizierungsmaßnahmen und den mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet erworben. Er legte die Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Niveau A2 bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen am 26.11.2024 ab, wobei dies dem Beschwerdeführer erst beim dritten Versuch erfolgreich gelang. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es zuletzt - sowohl am 27.11.2023 als auch am 08.05.2025 - bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eines Dolmetschers für die arabische Sprache bedurfte. Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich nach dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts allerdings auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen aber bis zum Stand „C2“, welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache – hier Deutsch – gleichkommt. Ausgehend davon wird mit der erfolgreichen Absolvierung der Prüfung auf dem Niveau A2 im Rahmen eines mehr als neuneinhalbjährigen Aufenthalts und seinen alltagstauglichen Deutschkenntnissen zwar ein gewisses Interesse des Beschwerdeführers am Erwerb der deutschen Sprache dargetan, jedoch kein hervorragendes Engagement, das bei der hier anzustellenden Abwägung mit entschiedenem Gewicht zu berücksichtigen wäre. In diesem Zusammenhang sei aber vor allem auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Der Beschwerdeführer hat alltagstaugliche Kenntnisse der deutschen Sprache durch den Besuch von Qualifizierungsmaßnahmen und den mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet erworben. Er legte die Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Niveau A2 bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen am 26.11.2024 ab, wobei dies dem Beschwerdeführer erst beim dritten Versuch erfolgreich gelang. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es zuletzt - sowohl am 27.11.2023 als auch am 08.05.2025 - bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eines Dolmetschers für die arabische Sprache bedurfte. Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich nach dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts allerdings auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen aber bis zum Stand „C2“, welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache – hier Deutsch – gleichkommt. Ausgehend davon wird mit der erfolgreichen Absolvierung der Prüfung auf dem Niveau A2 im Rahmen eines mehr als neuneinhalbjährigen Aufenthalts und seinen alltagstauglichen Deutschkenntnissen zwar ein gewisses Interesse des Beschwerdeführers am Erwerb der deutschen Sprache dargetan, jedoch kein hervorragendes Engagement, das bei der hier anzustellenden Abwägung mit entschiedenem Gewicht zu berücksichtigen wäre. In diesem Zusammenhang sei aber vor allem auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Auch wenn der 29-jährige Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt etwa knapp 10 Jahre in Österreich bzw. in Europa verbracht hat, so ist in seinem Fall nicht davon auszugehen, dass er seinem Herkunftsstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entrückt und entfremdet wäre, dass ihm eine Rückkehr und Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Aufgrund der Präsenz von nahen Angehörigen im Herkunftsstaat ist gegenwärtig noch von starken Bindungen zu diesem auszugehen. Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise im Irak verbracht, ist dort aufgewachsen, hat dort seine schulische Ausbildung absolviert und Berufserfahrung gesammelt sowie - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - seine Sozialisation erfahren, zumal er erst im Alter von ca. 20 Jahren nach Österreich gelangte. Er spricht einwandfrei die Amtssprache Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Im Irak leben der Vater des Beschwerdeführers sowie mehrere Halbgeschwister aus der von seinem Vater eingegangenen zweiten Ehe sowie eine Tante mütterlicherseits. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte.
Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr hat. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung. Er spricht Arabisch. Sein Vater sowie mehrere Halbgeschwister aus der von seinem Vater eingegangenen zweiten Ehe sowie eine Tante mütterlicherseits leben im Herkunftsstaat. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer als junger und gesunder Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung bei einer Rückkehr in den Irak nicht in der Lage sein sollte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht, zumal der Beschwerdeführer über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für den Irak verfügt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, sich in seinem Heimatland, dessen National- und Amtssprache er – neben Kurdisch – spricht und in dem seine Verwandten leben, zu denen er Kontakt aufnehmen kann, eine Existenzgrundlage aufzubauen.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Irak - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076; jüngst VwGH 07.07.2021, Ra 2021/18/0167). Zur Resozialisierung im Heimatland hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt festgestellt: Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in mehreren (mit dem vorliegenden vergleichbaren) Fällen zum Ausdruck gebracht, die von Fremden geltend gemachten Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern seien vielmehr - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0076).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Irak - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076; jüngst VwGH 07.07.2021, Ra 2021/18/0167). Zur Resozialisierung im Heimatland hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt festgestellt: Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in mehreren (mit dem vorliegenden vergleichbaren) Fällen zum Ausdruck gebracht, die von Fremden geltend gemachten Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern seien vielmehr - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0076).
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt weder eine Stärkung der persönlichen Interessen, noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zl. 98/18/0420).
Negativ zu berücksichtigen ist allerdings der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Verbleib in Österreich nach rechtskräftiger Abweisung/ Zurückweisung seiner Anträge auf internationalen Schutz und in Missachtung des in Form der damit verbundenen Rückkehrentscheidung erlassenen Ausreisebefehls versucht hat, in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, was dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widerspricht, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002 unter Hinweis auf VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0020, Rn. 7). Des Weiteren ist nochmals zu Lasten des Beschwerdeführers auf die ohne die erforderliche Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erfolgten Beschäftigungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu verweisen.Negativ zu berücksichtigen ist allerdings der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Verbleib in Österreich nach rechtskräftiger Abweisung/ Zurückweisung seiner Anträge auf internationalen Schutz und in Missachtung des in Form der damit verbundenen Rückkehrentscheidung erlassenen Ausreisebefehls versucht hat, in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, was dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widerspricht, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002 unter Hinweis auf VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0020, Rn. 7). Des Weiteren ist nochmals zu Lasten des Beschwerdeführers auf die ohne die erforderliche Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erfolgten Beschäftigungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu verweisen.
Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 203 Abs. 3 StPO unbescholten ist und er die Ausübung einer Beschäftigung ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat, unterstreichen diese Umstände die mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich der Rechtsordnung zu fügen.Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 203, Absatz 3, StPO unbescholten ist und er die Ausübung einer Beschäftigung ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat, unterstreichen diese Umstände die mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich der Rechtsordnung zu fügen.
In den beiden Asylverfahren und in dem vorangehenden sowie im gegenständlichen fremdenrechtlichen Verfahren ist insgesamt noch keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die sich bei der folgenden Gesamtwürdigung entscheidend zugunsten des Beschwerdeführers auswirken würde (vgl. hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Im ersten Asylverfahren lagen zwischen der Antragstellung durch den Beschwerdeführer und der rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ca. fünf Jahre und sechs Monate, wobei bezüglich des ersten Asylverfahrens auch zu berücksichtigen ist, dass, wie der Verwaltungsgerichthof anerkannt hat, die im Jahr 2015 einsetzende extrem hohe Zahl an Verfahren für die Asylbehörden - ungeachtet der vom Bund getroffenen personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung - unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation darstellte, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterschied. Für den Verwaltungsgerichtshof ist es notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen kann, zumal die Verpflichtung der Asylbehörden, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen muss. Im Folgeverfahren liegen zwischen der Antragstellung durch den Beschwerdeführer und der Entscheidung durch die belangte Behörde etwa sieben Monate. Von der Vorlage der Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vergingen ca. 14 Monate. In dieser Zeit führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 liegen zwischen der Antragstellung durch den Beschwerdeführer und der Entscheidung durch die belangte Behörde etwa siebeneinhalb Monate. Von der Vorlage der Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vergingen ca. drei Jahre. In dieser Zeit führte das Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2023 und am 08.05.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer und eine Zeugin einvernommen wurden. Im gegenständlichen Verfahren liegen zwischen der Antragstellung durch den Beschwerdeführer und der Entscheidung durch die belangte Behörde etwa zwei Monate. Von der Vorlage der Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vergingen ca. 4 Monat. Unter Bedachtnahme auf die zitierte Entscheidung kann nicht erkannt werden, dass die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers wesentlich in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zumal vor allem beide Anträge auf internationalen Schutz unbegründet waren und der Beschwerdeführer versuchte diese mit einem nicht glaubhaften Sachverhalt zu begründen. Die Angaben des Beschwerdeführers basieren auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen, welches vom Beschwerdeführer aufgrund von Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer der Verfahren vorgetragen wurde. Des Weiteren beharrte der Beschwerdeführer auf der Richtigkeit des Vorbringens. Hierzu ist auch anzuführen, dass es, zumal der Beschwerdeführer auch einen asylrechtlichen Folgeantrag stellte, einem Asylwerber mit dem Wissen, Ausbildungsstand, bisherigen Lebensweg und den Kenntnissen des Beschwerdeführers aus seiner Laiensphäre – insbesondere aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen – erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass die Erstattung eines wahrheitswidrigen Vorbringens nicht zur Beschleunigung des Verfahrens, sondern zu dessen Gegenteil beiträgt. In den beiden Asylverfahren und in dem vorangehenden sowie im gegenständlichen fremdenrechtlichen Verfahren ist insgesamt noch keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die sich bei der folgenden Gesamtwürdigung entscheidend zugunsten des Beschwerdeführers auswirken würde vergleiche hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Im ersten Asylverfahren lagen zwischen der Antragstellung durch den Beschwerdeführer und der rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ca. fünf Jahre und sechs Monate, wobei bezüglich des ersten Asylverfahrens auch zu berücksichtigen ist, dass, wie der Verwaltungsgerichthof anerkannt hat, die im Jahr 2015 einsetzende extrem hohe Zahl an Verfahren für die Asylbehörden - ungeachtet der vom Bund getroffenen personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung - unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation darstellte, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterschied. Für den Verwaltungsgerichtshof ist es notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen kann, zumal die Verpflichtung der Asylbehörden, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen muss. Im Folgeverfahren liegen zwischen der Antragstellung durch den Beschwerdeführer und der Entscheidung durch die belangte Behörde etwa sieben Monate. Von der Vorlage der Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vergingen ca. 14 Monate. In dieser Zeit führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 liegen zwischen der Antragstellung durch den Beschwerdeführer und der Entscheidung durch die belangte Behörde etwa siebeneinhalb Monate. Von der Vorlage der Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vergingen ca. drei Jahre. In dieser Zeit führte das Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2023 und am 08.05.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer und eine Zeugin einvernommen wurden. Im gegenständlichen Verfahren liegen zwischen der Antragstellung durch den Beschwerdeführer und der Entscheidung durch die belangte Behörde etwa zwei Monate. Von der Vorlage der Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vergingen ca. 4 Monat. Unter Bedachtnahme auf die zitierte Entscheidung kann nicht erkannt werden, dass die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers wesentlich in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zumal vor allem beide Anträge auf internationalen Schutz unbegründet waren und der Beschwerdeführer versuchte diese mit einem nicht glaubhaften Sachverhalt zu begründen. Die Angaben des Beschwerdeführers basieren auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen, welches vom Beschwerdeführer aufgrund von Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer der Verfahren vorgetragen wurde. Des Weiteren beharrte der Beschwerdeführer auf der Richtigkeit des Vorbringens. Hierzu ist auch anzuführen, dass es, zumal der Beschwerdeführer auch einen asylrechtlichen Folgeantrag stellte, einem Asylwerber mit dem Wissen, Ausbildungsstand, bisherigen Lebensweg und den Kenntnissen des Beschwerdeführers aus seiner Laiensphäre – insbesondere aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen – erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass die Erstattung eines wahrheitswidrigen Vorbringens nicht zur Beschleunigung des Verfahrens, sondern zu dessen Gegenteil beiträgt.
Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung der beiden Asylverfahren und des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 denkbar gewesen wäre. Dies kann jedoch nicht den Ausschlag dafür geben, dass schon deshalb ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, zumal im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers und seinem Verhalten in den Verfahren davon auszugehen ist, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikels 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen von weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 08. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung der beiden Asylverfahren und des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 denkbar gewesen wäre. Dies kann jedoch nicht den Ausschlag dafür geben, dass schon deshalb ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, zumal im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers und seinem Verhalten in den Verfahren davon auszugehen ist, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikels 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vergleiche auch bei Vorliegen von weitaus engeren Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 08. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge muss schließlich unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. etwa VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403 mwN). Der Beschwerdeführer stützte seinen bisherigen Aufenthalt im Wesentlichen auf zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer konnte seinen Aufenthalt in Österreich nur dadurch weiter verlängern, indem er der aus dem rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 15.09.2018 - nach Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2021 - folgenden Verpflichtung zur Rückkehr in den Irak nicht nachkam. Mit seinem Verhalten zeigte er, dass er nicht gewillt ist der wider ihn rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung Folge zu leisten. Stattdessen betrieb er eine Perpetuierung des Aufenthalts durch einen weiteren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, durch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 und den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. In den mündlichen Verhandlungen in den vorangegangenen Verfahren kam auch deutlich zum Ausdruck, dass er nicht bereit ist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, was sich auch daran zeigt, dass der BF zuletzt trotz nachweislicher Aufforderung nicht innerhalb von 30 Tagen zur verpflichtenden Rückkehrberatung erschienen ist. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge muss schließlich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche etwa VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403 mwN). Der Beschwerdeführer stützte seinen bisherigen Aufenthalt im Wesentlichen auf zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer konnte seinen Aufenthalt in Österreich nur dadurch weiter verlängern, indem er der aus dem rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 15.09.2018 - nach Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2021 - folgenden Verpflichtung zur Rückkehr in den Irak nicht nachkam. Mit seinem Verhalten zeigte er, dass er nicht gewillt ist der wider ihn rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung Folge zu leisten. Stattdessen betrieb er eine Perpetuierung des Aufenthalts durch einen weiteren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, durch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 und den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. In den mündlichen Verhandlungen in den vorangegangenen Verfahren kam auch deutlich zum Ausdruck, dass er nicht bereit ist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, was sich auch daran zeigt, dass der BF zuletzt trotz nachweislicher Aufforderung nicht innerhalb von 30 Tagen zur verpflichtenden Rückkehrberatung erschienen ist.
In einer Abwägung der erörterten Aspekte ist somit abschließend festzustellen, dass der Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüberstehen. Gerade der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein hoher Stellenwert zu (vgl. z. B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Diesen öffentlichen Interessen läuft das Verhalten des Beschwerdeführers massiv zuwider. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthalt der Freundin und die weiteren sozialen Kontakte im Bundesgebiet, die Teilnahme an einigen Schulungen und Kursen, ein gewisses soziales bzw. gemeinnütziges Engagement, die zeitweilige Ausübung mehrerer unselbständiger (geringfügiger) Erwerbstätigkeiten, das Vorliegen eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags, die Absolvierung sprachlicher Qualifizierungsmaßnahmen und den Erwerb von alltagstauglichen Deutschkenntnissen nicht verkennt, wiegt im gegenständlichen Fall vor allem das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet, zumal der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet einreiste und in der Folge zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellte. Das Vorbringen, mit dem er das Verlassen des Herkunftsstaates begründet hatte, erwies sich im Wesentlichen als gedankliches Konstrukt ohne Tatsachensubstanz. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer nicht wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig, zumal er durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Wohnunterkunft auf die Hilfe eines Freundes bei der Sicherung seines Lebensunterhalts angewiesen ist. Zuvor war der Beschwerdeführer noch vom 04.04.2016 bis zum 01.06.2019 auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und zwischenzeitlich immer wieder auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie Unterstützung durch Privatpersonen angewiesen. Nicht unberücksichtigt bleiben darf auch, dass der Beschwerdeführer mehrfach einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging, welche er ohne die erforderliche Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausübte. Ferner lässt der Beschwerdeführer kein hervorragendes Engagement beim Erwerb der deutschen Sprache erkennen und reduzierte bzw. beendete er in den vergangenen Jahren die Teilnahme an Schulungen, Wertkursen und dergleichen. In einer Abwägung der erörterten Aspekte ist somit abschließend festzustellen, dass der Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüberstehen. Gerade der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein hoher Stellenwert zu vergleiche z. B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Diesen öffentlichen Interessen läuft das Verhalten des Beschwerdeführers massiv zuwider. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthalt der Freundin und die weiteren sozialen Kontakte im Bundesgebiet, die Teilnahme an einigen Schulungen und Kursen, ein gewisses soziales bzw. gemeinnütziges Engagement, die zeitweilige Ausübung mehrerer unselbständiger (geringfügiger) Erwerbstätigkeiten, das Vorliegen eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags, die Absolvierung sprachlicher Qualifizierungsmaßnahmen und den Erwerb von alltagstauglichen Deutschkenntnissen nicht verkennt, wiegt im gegenständlichen Fall vor allem das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet, zumal der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet einreiste und in der Folge zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellte. Das Vorbringen, mit dem er das Verlassen des Herkunftsstaates begründet hatte, erwies sich im Wesentlichen als gedankliches Konstrukt ohne Tatsachensubstanz. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer nicht wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig, zumal er durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Wohnunterkunft auf die Hilfe eines Freundes bei der Sicherung seines Lebensunterhalts angewiesen ist. Zuvor war der Beschwerdeführer noch vom 04.04.2016 bis zum 01.06.2019 auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und zwischenzeitlich immer wieder auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie Unterstützung durch Privatpersonen angewiesen. Nicht unberücksichtigt bleiben darf auch, dass der Beschwerdeführer mehrfach einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging, welche er ohne die erforderliche Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausübte. Ferner lässt der Beschwerdeführer kein hervorragendes Engagement beim Erwerb der deutschen Sprache erkennen und reduzierte bzw. beendete er in den vergangenen Jahren die Teilnahme an Schulungen, Wertkursen und dergleichen.
Dazu tritt, dass die Bindungen des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat aufgrund der Präsenz von Angehörigen vergleichsweise stark sind und dem kein im Bundesgebiet eingegangenes Familienleben gegenübersteht. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein Privatleben zu einem wesentlichen Teil auch in einem Zeitraum, als er über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus Bescheid wusste, begründete. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinn des § 9 Abs. 2 Z. 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003 mwN). Er kam seiner Pflicht zum Verlassen des österreichischen Bundesgebiets weder nach rechtskräftigem Abschluss des ersten noch des zweiten Asylverfahrens nach. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat war ihm jederzeit möglich. Im Verfahren trat klar zutage, dass der Beschwerdeführer eine Fortsetzung seines Aufenthalts in Österreich anstrebt und er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich sieht. Objektiv bestehende Hinderungsgründe, die der Befolgung der Ausreiseverpflichtung entgegenstanden, legte er nicht dar. Seinem Verhalten ist zu entnehmen, dass er sich nicht an die ihn betreffenden rechtskräftigen Entscheidungen hält, sondern sich vielmehr diesen bewusst widersetzt und versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Die durch den fortdauernden unrechtmäßigen Aufenthalt bewirkte Beeinträchtigung öffentlicher Interessen wiegt vor diesem Hintergrund vergleichsweise schwerer. Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet.Dazu tritt, dass die Bindungen des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat aufgrund der Präsenz von Angehörigen vergleichsweise stark sind und dem kein im Bundesgebiet eingegangenes Familienleben gegenübersteht. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein Privatleben zu einem wesentlichen Teil auch in einem Zeitraum, als er über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus Bescheid wusste, begründete. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003 mwN). Er kam seiner Pflicht zum Verlassen des österreichischen Bundesgebiets weder nach rechtskräftigem Abschluss des ersten noch des zweiten Asylverfahrens nach. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat war ihm jederzeit möglich. Im Verfahren trat klar zutage, dass der Beschwerdeführer eine Fortsetzung seines Aufenthalts in Österreich anstrebt und er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich sieht. Objektiv bestehende Hinderungsgründe, die der Befolgung der Ausreiseverpflichtung entgegenstanden, legte er nicht dar. Seinem Verhalten ist zu entnehmen, dass er sich nicht an die ihn betreffenden rechtskräftigen Entscheidungen hält, sondern sich vielmehr diesen bewusst widersetzt und versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Die durch den fortdauernden unrechtmäßigen Aufenthalt bewirkte Beeinträchtigung öffentlicher Interessen wiegt vor diesem Hintergrund vergleichsweise schwerer. Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes würde es ferner einen Wertungswiderspruch und eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Fremden, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, darstellen, zumal diese letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes würde es ferner einen Wertungswiderspruch und eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Fremden, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, darstellen, zumal diese letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Die erkennende Richterin übersieht auch nicht, dass der langen Zeitspanne des Aufenthalts des BF in Österreich und seiner in dieser Zeit erlangten Integration, ein gewisses Gewicht beizumessen ist (unvertretbar wäre es, wenn das BVwG einer in dieser Zeit erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beigemessen hätte (vgl. dazu etwa VwGH 30.05.2022, Ra 2022/20/0132, mwN)), jedoch ist festzuhalten, dass es im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn - wie hier - die integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0290, mwN) und/ oder sich der Fremde einer Rückkehrentscheidung widersetzt bzw. dieser seiner Verpflichtung zur Rückkehr nicht nachkommt und/ oder missbräuchlich ein Folgeverfahren einleitet.Die erkennende Richterin übersieht auch nicht, dass der langen Zeitspanne des Aufenthalts des BF in Österreich und seiner in dieser Zeit erlangten Integration, ein gewisses Gewicht beizumessen ist (unvertretbar wäre es, wenn das BVwG einer in dieser Zeit erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beigemessen hätte vergleiche dazu etwa VwGH 30.05.2022, Ra 2022/20/0132, mwN)), jedoch ist festzuhalten, dass es im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn - wie hier - die integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0290, mwN) und/ oder sich der Fremde einer Rückkehrentscheidung widersetzt bzw. dieser seiner Verpflichtung zur Rückkehr nicht nachkommt und/ oder missbräuchlich ein Folgeverfahren einleitet.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung anhand der in § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht folglich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK trotz der langen Aufenthaltsdauer noch nicht dermaßen ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der in Geltung stehenden aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung anhand der in Paragraph 9, BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht folglich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK trotz der langen Aufenthaltsdauer noch nicht dermaßen ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der in Geltung stehenden aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.
Insofern ist auch keine Heilung iSd § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV ohne Antrag eingetreten. Insofern ist auch keine Heilung iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV ohne Antrag eingetreten.
Insofern hat das BFA die Rechtslage zutreffend erkannt, wenn sie den zurückweisenden Bescheid vom 28.08.2025 in seiner Begründung auf die Nichtvorlage eines irakischen (Not-)Reisedokuments stützte.
Eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag war dem BFA demnach verwehrt.
4. Zur unterbliebenen Rückkehrentscheidung:
4.1. Gemäß § 59 Abs. 5 FPG 2005 bedarf es bei nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG 2005 hervorgekommen.4.1. Gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG 2005 bedarf es bei nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG 2005 hervorgekommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit einer vergleichbaren Konstellation wie der hier gegebenen in seinem rezenten Beschluss vom 10.04.2025, Ra 2024/17/0146, eingehend auseinandergesetzt. Er verweist zunächst auf die bereits ergangene Rechtsprechung, wonach bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot es grundsätzlich nicht der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bedürfe, sofern nicht aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich sei. Dies bedeute, dass eine neue Rückkehrentscheidung in solchen Konstellationen zu unterbleiben habe. Da § 59 Abs. 5 FPG 2005 keine Einschränkung zu entnehmen ist, erfasst diese Bestimmung alle Rückkehrentscheidungs-Tatbestände des § 10 AsylG 2005 einerseits und § 52 FPG 2005 andererseits und somit auch die im vorliegenden Fall einschlägigen § 10 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 52 Abs. 3 FPG 2005. Sofern keine wesentlichen Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten wären, habe eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, was auch dem allgemeinen Grundsatz der res iudicata entspreche. Eine neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots in der gleichen Länge wie das unstrittig noch bestehende sei auch im Sinne des Rechtsschutzes nicht geboten. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit einer vergleichbaren Konstellation wie der hier gegebenen in seinem rezenten Beschluss vom 10.04.2025, Ra 2024/17/0146, eingehend auseinandergesetzt. Er verweist zunächst auf die bereits ergangene Rechtsprechung, wonach bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot es grundsätzlich nicht der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bedürfe, sofern nicht aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich sei. Dies bedeute, dass eine neue Rückkehrentscheidung in solchen Konstellationen zu unterbleiben habe. Da Paragraph 59, Absatz 5, FPG 2005 keine Einschränkung zu entnehmen ist, erfasst diese Bestimmung alle Rückkehrentscheidungs-Tatbestände des Paragraph 10, AsylG 2005 einerseits und Paragraph 52, FPG 2005 andererseits und somit auch die im vorliegenden Fall einschlägigen Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 bzw. Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005. Sofern keine wesentlichen Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten wären, habe eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, was auch dem allgemeinen Grundsatz der res iudicata entspreche. Eine neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots in der gleichen Länge wie das unstrittig noch bestehende sei auch im Sinne des Rechtsschutzes nicht geboten.
4.2. Wider den Beschwerdeführer besteht zufolge des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024 bereits eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung. Die neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots in der gleichen Länge wie das noch bestehende, ist in Anbetracht der zitierten Rechtsprechung weder statthaft, noch im Sinne des Rechtsschutzes geboten. Im gegenständlichen Verfahren kamen - wie bereits unter Punkt 3.1.3. umfassend dargestellt - keine wesentlichen Änderungen der Sach- und/ oder Rechtslage im Vergleich zum Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024 hervor.
Das Bundesamt stützte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot im Wesentlichen auf den mehrjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers, die Missachtung der seit dem 10.09.2021 bestehenden Ausreiseverpflichtung, die mehrfache unberechtigte Antragstellung, die zehn Jahre noch nicht erreichende Aufenthaltsdauer, die Ungewissheit des Aufenthalts aufgrund des Bestehens eines nur vorläufigen Aufenthaltsrechts während des (ersten) Asylverfahrens, das Fehlen einer die Selbsterhaltungsfähigkeit sichernden Erwerbstätigkeit sowie die vom Bundesamt erkannte Gefahr einer neuerlichen „illegalen Beschäftigung“ aufgrund des Fehlens einer die Selbsterhaltungsfähigkeit sichernden Erwerbstätigkeit.
Bei der Interessenabwägung berücksichtigte das Bundesamt die vom Beschwerdeführer eingegangene Beziehung zu einer slowakischen Staatsangehörigen (es ging sogar von einer Verlobung aus) sowie insgesamt das Bestehen eines grundsätzlich schutzwürdigen Privat- und Familienlebens, räumte den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedoch einen höheren Stellenwert ein.
4.3. Der nunmehr festgestellte Sachverhalt zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie seinen Verhältnissen in Österreich zum gegenwärtigen Zeitpunkt führen trotz einzelner geänderter Aspekte zu keinem anderen Gesamtbild:
Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192; 22.03.2023, Ra 2021/18/0100). Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192; 22.03.2023, Ra 2021/18/0100).
Im gegenständlichen Fall ist von einer qualifizierten Verletzung der Ausreiseverpflichtung auszugehen: Der Beschwerdeführer leistete nunmehr zwei Rückkehrentscheidungen keine Folge und ist nicht dazu bereit, den ergangenen behördlichen Entscheidungen frei von Zwang Folge zu leisten. Den zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte er – wie bereits erwähnt – um neuerlich ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Er brachte dabei keine neuen Asylgründe vor, sodass sein Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war. Schon deshalb ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG 2005 wegen qualifizierter Verletzung der Ausreiseverpflichtung und manifesten Unwillens, sich der fremdenrechtlichen Rechtslage unterzuordnen, gefährdet. Da der Beschwerdeführer seiner Bereitschaft zur Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften offen darlegt, ist zu besorgen, dass er auch andere Rechtsvorschriften missachten wird, wenn er dies als notwendig oder zweckmäßig erachtet. Der BF hat zwar gemäß der Mitteilung der PI Neue Heimat, Linz, vom 25.12.2025 das österreichische Bundesgebiet verlassen, jedoch kann sein Aufenthaltsort nicht festgestellt werden und kann auch nicht festgestellt werden, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat, geschweige denn, dass er in den Irak zurückgekehrt ist. Dass sein unrechtmäßiger Aufenthalt lange andauerte, er seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht bekannt gibt und er weiterhin nicht rückkehrwillig ist, fällt besonders ins Gewicht. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 und der gegenständliche Antrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründeten (§ 58 Abs. 13 AsylG 2005). Dazu tritt, dass dem Beschwerdeführer spätestens seit den entsprechenden Aufklärungen durch die belangte Behörde im Jahr 2023 bekannt ist, dass er über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt und sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 und sein gegenständlicher Antrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründeten. Er verhielt sich trotzdem nicht der Rechtsordnung entsprechend und wartete den Ausgang des Verfahrens nicht im Herkunftsstaat ab, sondern setzte den unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich fort und versuchte noch dazu, diesen durch einen unberechtigten Folgeantrag zu legalisieren. Auch der Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024 veranlasste den Beschwerdeführer nicht zu einem der Rechtsordnung entsprechenden Handeln. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist evident, dass es dem Beschwerdeführer darum geht, durch eine Perpetuierung des Aufenthalts in Österreich Fakten zu schaffen, um letztlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erzwingen. In Anbetracht der sich gerade erst wieder manifestierenden Unwillens des Beschwerdeführers, der mit einem Einreiseverbot einhergehenden Rückkehrentscheidung Folge zu leisten, kann im gegenständlichen Verfahren kein im Vergleich zum Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024 günstigeres Ergebnis für den Beschwerdeführer erzielt werden. Dass sein Aufenthalt nach wie vor zehn Jahre nicht überschreitet, wurde bereits erwähnt.Im gegenständlichen Fall ist von einer qualifizierten Verletzung der Ausreiseverpflichtung auszugehen: Der Beschwerdeführer leistete nunmehr zwei Rückkehrentscheidungen keine Folge und ist nicht dazu bereit, den ergangenen behördlichen Entscheidungen frei von Zwang Folge zu leisten. Den zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte er – wie bereits erwähnt – um neuerlich ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Er brachte dabei keine neuen Asylgründe vor, sodass sein Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war. Schon deshalb ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 wegen qualifizierter Verletzung der Ausreiseverpflichtung und manifesten Unwillens, sich der fremdenrechtlichen Rechtslage unterzuordnen, gefährdet. Da der Beschwerdeführer seiner Bereitschaft zur Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften offen darlegt, ist zu besorgen, dass er auch andere Rechtsvorschriften missachten wird, wenn er dies als notwendig oder zweckmäßig erachtet. Der BF hat zwar gemäß der Mitteilung der PI Neue Heimat, Linz, vom 25.12.2025 das österreichische Bundesgebiet verlassen, jedoch kann sein Aufenthaltsort nicht festgestellt werden und kann auch nicht festgestellt werden, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat, geschweige denn, dass er in den Irak zurückgekehrt ist. Dass sein unrechtmäßiger Aufenthalt lange andauerte, er seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht bekannt gibt und er weiterhin nicht rückkehrwillig ist, fällt besonders ins Gewicht. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 und der gegenständliche Antrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründeten (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005). Dazu tritt, dass dem Beschwerdeführer spätestens seit den entsprechenden Aufklärungen durch die belangte Behörde im Jahr 2023 bekannt ist, dass er über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt und sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 und sein gegenständlicher Antrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründeten. Er verhielt sich trotzdem nicht der Rechtsordnung entsprechend und wartete den Ausgang des Verfahrens nicht im Herkunftsstaat ab, sondern setzte den unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich fort und versuchte noch dazu, diesen durch einen unberechtigten Folgeantrag zu legalisieren. Auch der Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024 veranlasste den Beschwerdeführer nicht zu einem der Rechtsordnung entsprechenden Handeln. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist evident, dass es dem Beschwerdeführer darum geht, durch eine Perpetuierung des Aufenthalts in Österreich Fakten zu schaffen, um letztlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erzwingen. In Anbetracht der sich gerade erst wieder manifestierenden Unwillens des Beschwerdeführers, der mit einem Einreiseverbot einhergehenden Rückkehrentscheidung Folge zu leisten, kann im gegenständlichen Verfahren kein im Vergleich zum Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024 günstigeres Ergebnis für den Beschwerdeführer erzielt werden. Dass sein Aufenthalt nach wie vor zehn Jahre nicht überschreitet, wurde bereits erwähnt.
Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG 2005 freilich noch nicht. Erforderlich ist, dass der Drittstaatsangehörige – wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes – bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mwN). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden. Die Gefährdungsannahme ist dabei beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. abermals VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mwN). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist nicht Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG 2005. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es ebenso wenig an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es insbesondere nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG 2005 freilich noch nicht. Erforderlich ist, dass der Drittstaatsangehörige – wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes – bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mwN). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden. Die Gefährdungsannahme ist dabei beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche abermals VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mwN). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist nicht Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG 2005. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es ebenso wenig an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es insbesondere nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet dreimal bei der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit im Sinne der angeführten Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG 2005 unmittelbar von zuständigen Kontrollorganen betreten. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass sich die Strafbestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zwar ausdrücklich nur an die Beschäftiger richten bzw. Personen, die von unrechtmäßiger Beschäftigung profitieren, jedoch richten sich die Normen des § 3 Abs. 2 AuslBG ausdrücklich an die (potentiell) zu beschäftigenden Ausländer und ist eine Übertretung dieser Gesetzesstelle damit jedenfalls fremdenrechtlich relevant, was der Berücksichtigung des zugrundeliegenden Sachverhalts in einem Gesamtbild daher nicht entgegensteht, wobei sich das Bundesveraltungsgericht anzumerken erlaubt, dass es sich bei Schwarzarbeit um kein Kavaliersdelikt handelt, zumal das fortgesetzte Wachstum der Schattenwirtschaft die Integrität des österreichischen Arbeitsmarktes bedroht und derart enorme volkswirtschaftliche Schäden verursacht. Der Beschwerdeführer hätte sich jedenfalls mit den dafür notwendigen arbeitsrechtlichen einschlägigen Rechtsnormen vertraut machen müssen und fällt dies angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer in Österreich durchaus ins Gewicht. Dabei genügt es auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Auch nach der im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0371, geäußerten Rechtsansicht stellen ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar. Der Beschwerdeführer hat durch seine illegale Beschäftigung ein Verhalten gesetzt, welches den öffentlichen Interessen eines geordneten Fremdenwesens und der Hintanhalten von Schwarzarbeit zuwiderläuft. Das Bundesamt hat darauf – wenngleich auch nur kursorisch und unter Heranziehung der falschen Rechtsgrundlage (nämlich des bereits aufgehobenen § 53 Abs. 2 Z 6 FPG 2005) – bereits im Bescheid vom 29.01.2024 zutreffend hingewiesen. Eine maßgebliche Verankerung des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht in Österreich ist ebenfalls nicht zu erblicken, da der Beschwerdeführer vermögenslos ist und kaum über finanzielle Mittel zur Bestreitung seiner Ausgaben verfügt. In Anbetracht der Lage des Beschwerdeführers ist weiterhin zu besorgen, dass er sein Auskommen (neuerlich) durch eine unrechtmäßig ausgeübte Beschäftigung bestreiten wird müssen, zumal eine länger andauernde Finanzierung seines Lebens in Österreich durch Freunde und Bekannte realitätsfern erscheint. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet dreimal bei der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit im Sinne der angeführten Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG 2005 unmittelbar von zuständigen Kontrollorganen betreten. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass sich die Strafbestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zwar ausdrücklich nur an die Beschäftiger richten bzw. Personen, die von unrechtmäßiger Beschäftigung profitieren, jedoch richten sich die Normen des Paragraph 3, Absatz 2, AuslBG ausdrücklich an die (potentiell) zu beschäftigenden Ausländer und ist eine Übertretung dieser Gesetzesstelle damit jedenfalls fremdenrechtlich relevant, was der Berücksichtigung des zugrundeliegenden Sachverhalts in einem Gesamtbild daher nicht entgegensteht, wobei sich das Bundesveraltungsgericht anzumerken erlaubt, dass es sich bei Schwarzarbeit um kein Kavaliersdelikt handelt, zumal das fortgesetzte Wachstum der Schattenwirtschaft die Integrität des österreichischen Arbeitsmarktes bedroht und derart enorme volkswirtschaftliche Schäden verursacht. Der Beschwerdeführer hätte sich jedenfalls mit den dafür notwendigen arbeitsrechtlichen einschlägigen Rechtsnormen vertraut machen müssen und fällt dies angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer in Österreich durchaus ins Gewicht. Dabei genügt es auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Auch nach der im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0371, geäußerten Rechtsansicht stellen ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar. Der Beschwerdeführer hat durch seine illegale Beschäftigung ein Verhalten gesetzt, welches den öffentlichen Interessen eines geordneten Fremdenwesens und der Hintanhalten von Schwarzarbeit zuwiderläuft. Das Bundesamt hat darauf – wenngleich auch nur kursorisch und unter Heranziehung der falschen Rechtsgrundlage (nämlich des bereits aufgehobenen Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG 2005) – bereits im Bescheid vom 29.01.2024 zutreffend hingewiesen. Eine maßgebliche Verankerung des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht in Österreich ist ebenfalls nicht zu erblicken, da der Beschwerdeführer vermögenslos ist und kaum über finanzielle Mittel zur Bestreitung seiner Ausgaben verfügt. In Anbetracht der Lage des Beschwerdeführers ist weiterhin zu besorgen, dass er sein Auskommen (neuerlich) durch eine unrechtmäßig ausgeübte Beschäftigung bestreiten wird müssen, zumal eine länger andauernde Finanzierung seines Lebens in Österreich durch Freunde und Bekannte realitätsfern erscheint.
Der Beschwerdeführer weist weiterhin keine wirtschaftlich starke Verwurzelung im Bundesgebiet auf und sind seine Integrationsbemühungen vor dem Hintergrund des Bewusstseins über seinen unrechtmäßigen Aufenthalt maßgeblich zu relativieren. Ebenso fällt der Umstand ins Gewicht, dass sämtliche kürzlich gesetzte Integrationsschritte (Ablegung der Integrationsprüfung, Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung) zu einem Zeitpunkt nach Erlassung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2021 und des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024 gesetzt wurden. Der Beschwerdeführer musste sich der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet seither bereits in evidenter Weise bewusst gewesen sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinn des § 9 Abs. 2 Z. 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte wie im gegenständlichen Fall in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN; 28.2.2019, Ro 2019/01/0003 mwN). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist schließlich aufgrund einer diversionell erledigten strafrechtlichen Anklage sowie der mehrfachen Betretung bei ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung ausgeübter unselbstständiger Erwerbstätigkeit getrübt. Der Beschwerdeführer weist weiterhin keine wirtschaftlich starke Verwurzelung im Bundesgebiet auf und sind seine Integrationsbemühungen vor dem Hintergrund des Bewusstseins über seinen unrechtmäßigen Aufenthalt maßgeblich zu relativieren. Ebenso fällt der Umstand ins Gewicht, dass sämtliche kürzlich gesetzte Integrationsschritte (Ablegung der Integrationsprüfung, Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung) zu einem Zeitpunkt nach Erlassung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2021 und des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024 gesetzt wurden. Der Beschwerdeführer musste sich der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet seither bereits in evidenter Weise bewusst gewesen sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte wie im gegenständlichen Fall in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN; 28.2.2019, Ro 2019/01/0003 mwN). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist schließlich aufgrund einer diversionell erledigten strafrechtlichen Anklage sowie der mehrfachen Betretung bei ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung ausgeübter unselbstständiger Erwerbstätigkeit getrübt.
Wenngleich zusammenfassend den für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen aufgrund den erworbenen Sprachkenntnissen, einer nunmehr möglichen erlaubten Erwerbstätigkeit, der eingegangenen Beziehung und den geknüpften privaten Bindungen einiges Gewicht zukommt, werden diese Interessen durch den unsicheren Aufenthaltsstatus – in besonderem Maße seit der Erlassung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2021 – sowie der unberechtigten mehrfachen Antragstellung und der zwischenzeitlich qualifizierten Verletzung der Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung maßgeblich relativiert und es kommt ihnen im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls in der anzustellenden Gesamtbetrachtung kein größeres Gewicht zu, als dem durch die unrechtmäßige Einreise und die unberechtigte Asylantragstellung bewirkten Fehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sowie der Wahrung der öffentlichen Ordnung insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
In Anbetracht der festgestellten Sachlage liegt daher (noch) keine Konstellation vor, in der von wesentlichen Änderungen der Sach- und/ oder Rechtslage im Vergleich zum Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024 auszugehen wäre. Die Lage des Beschwerdeführers hat sich vielmehr aufgrund der Missachtung der bestehenden Verpflichtung zur umgehenden Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bzw. zu umgehenden Rückkehr in den Irak weiter eingetrübt und es überwiegt das anhaltende beharrliche fremdenrechtliche Fehlverhalten jedenfalls die seit dem 29.01.2024 gesetzten Schritte zur Integration, die noch dazu zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus in evidenter Weise bewusst gewesen sein musste.
Einer Verkürzung des Einreiseverbots steht schließlich der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (§ 60 Abs. 1 FPG 2005 lautet: Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.) Einer Verkürzung des Einreiseverbots steht schließlich der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Paragraph 60, Absatz eins, FPG 2005 lautet: Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.)
4.4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher aufgrund des vorstehenden Ergebnisses gemäß § 59 Abs. 5 FPG 2005 zu Recht unterblieben, da keine hervorgekommenen Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbots erforderlich machen. 4.4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher aufgrund des vorstehenden Ergebnisses gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG 2005 zu Recht unterblieben, da keine hervorgekommenen Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbots erforderlich machen.
5. Die Beschwerde des BF gegen den angefochtenen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
6. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichtes, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN). Dieses Ermessen ist jedenfalls im Licht des Art. 6 EMRK – sowie des Art. 47 GRC – zu handhaben (vgl. VwGH 18.05.2017, Ra 2017/20/0118, Rn. 12; darauf verweisend aus jüngerer Zeit etwa VwGH 30.11.2018, Ra 2018/20/0526, Rn. 9).In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichtes, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN). Dieses Ermessen ist jedenfalls im Licht des Artikel 6, EMRK – sowie des Artikel 47, GRC – zu handhaben vergleiche VwGH 18.05.2017, Ra 2017/20/0118, Rn. 12; darauf verweisend aus jüngerer Zeit etwa VwGH 30.11.2018, Ra 2018/20/0526, Rn. 9).
Der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag war zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen (vgl. VwGH 14.12.2023, Ra 2021/17/0229, VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196; s.a. VwGH 31.08.2022, Ra 2022/17/0116, betreffend eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG iVm §§ 4, 8 AsylG-DV). Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist auch nach wie vor die gebotene Aktualität auf. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer jedenfalls kein gültiges (Not-)Reisedokument im Original vorgelegt hat und auch keine wesentliche Änderung in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit der zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidung vorliegt, weshalb von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden kann. In der Beschwerdeschrift wird kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. In der Beschwerde findet sich lediglich ein unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die verwaltungsbehördliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in einer mündlichen Verhandlung hätte an der Beurteilung des Sachverhalts nichts ändern können. Insoweit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen eines Rechtsgesprächs und zur Erörterung der Rechtsfragen beantragt wurde, so ist dem zu entgegnen, dass keine Rechtsfragen offen waren, die in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern waren, insbesondere hat sich entgegen dem Beschwerdevorbringen die Rechtslage während des Verfahrens nicht nur nicht in einem entscheidungswesentlichen Punkt geändert, sondern gar nicht geändert, so dass letztlich dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu folgen war. Darüber hinaus ist noch darauf hinzuweisen, dass sich gemäß der Mitteilung der PI Neue Heimat, Linz, vom 25.12.2025 der BF ohnehin nicht mehr im Bundesgebiet befindet, er auch nicht bereit war seinen Aufenthaltsort gegenüber der PI Neue Heimat, Linz, bekannt zu geben und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im Beisein des BF somit nicht möglich war. Der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag war zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen vergleiche VwGH 14.12.2023, Ra 2021/17/0229, VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196; s.a. VwGH 31.08.2022, Ra 2022/17/0116, betreffend eine Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraphen 4, 8, AsylG-DV). Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist auch nach wie vor die gebotene Aktualität auf. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer jedenfalls kein gültiges (Not-)Reisedokument im Original vorgelegt hat und auch keine wesentliche Änderung in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit der zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidung vorliegt, weshalb von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden kann. In der Beschwerdeschrift wird kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. In der Beschwerde findet sich lediglich ein unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die verwaltungsbehördliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in einer mündlichen Verhandlung hätte an der Beurteilung des Sachverhalts nichts ändern können. Insoweit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen eines Rechtsgesprächs und zur Erörterung der Rechtsfragen beantragt wurde, so ist dem zu entgegnen, dass keine Rechtsfragen offen waren, die in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern waren, insbesondere hat sich entgegen dem Beschwerdevorbringen die Rechtslage während des Verfahrens nicht nur nicht in einem entscheidungswesentlichen Punkt geändert, sondern gar nicht geändert, so dass letztlich dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu folgen war. Darüber hinaus ist noch darauf hinzuweisen, dass sich gemäß der Mitteilung der PI Neue Heimat, Linz, vom 25.12.2025 der BF ohnehin nicht mehr im Bundesgebiet befindet, er auch nicht bereit war seinen Aufenthaltsort gegenüber der PI Neue Heimat, Linz, bekannt zu geben und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im Beisein des BF somit nicht möglich war.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. insbesondere VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0003-3), insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche insbesondere VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0003-3), insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab (vgl. dazu die in der rechtlichen Würdigung zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnisse), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere bezüglich der Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Zuge der gesamten rechtlichen Würdigung wiedergegeben. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab vergleiche dazu die in der rechtlichen Würdigung zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnisse), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere bezüglich der Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Zuge der gesamten rechtlichen Würdigung wiedergegeben.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Antragstellung Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreiseverpflichtung Integration Interessenabwägung Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Privatleben Reisedokument Vorlagepflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L508.2208384.4.00Im RIS seit
17.06.2026Zuletzt aktualisiert am
17.06.2026