TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/19 W261 2289848-1

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Veröffentlicht am 19.02.2026
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Entscheidungsdatum

19.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Anmerkung

VwGH-Beschluss: Ra 2026/20/0180-7 vom 29.04.2026 Die Revision wird zurückgewiesen.

Spruch


W261 2289848-1/22E
, W261 2289848-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 09.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 09.02.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 15.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 16.10.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht und den Beruf des Mechanikers gelernt. Zuletzt habe er als Mechaniker und Autohändler gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe zwei Töchter. Seine Frau sei im 4. Monat schwanger und lebe mit den Töchtern in der Türkei. Seine Eltern seien bereits verstorben. Bis auf einen Bruder, der in der Türkei lebe, würden alle Geschwister noch in Syrien leben. 2. Am 16.10.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus römisch 40 stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht und den Beruf des Mechanikers gelernt. Zuletzt habe er als Mechaniker und Autohändler gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe zwei Töchter. Seine Frau sei im 4. Monat schwanger und lebe mit den Töchtern in der Türkei. Seine Eltern seien bereits verstorben. Bis auf einen Bruder, der in der Türkei lebe, würden alle Geschwister noch in Syrien leben.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund eines Massakers, das sich im Jahr 2012 in seinem Herkunftsort ereignet habe, vertrieben worden sei und Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe.

3. Am 29.06.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei im Stadtteil XXXX der Stadt XXXX im Gouvernement Homs geboren und habe dort bis 2012 gelebt. Er habe elf Jahre die Grundschule besucht und eine Ausbildung zum Mechaniker absolviert. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Der Beschwerdeführer habe täglich Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor.3. Am 29.06.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei im Stadtteil römisch 40 der Stadt römisch 40 im Gouvernement Homs geboren und habe dort bis 2012 gelebt. Er habe elf Jahre die Grundschule besucht und eine Ausbildung zum Mechaniker absolviert. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Der Beschwerdeführer habe täglich Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil es ein Massaker in seiner Siedlung gegeben habe, bei dem ca. 1.000 Menschen ums Leben kamen. Zudem sei er aufgrund einer Blutfehde gefährdet. Der Beschwerdeführer habe zwischen XXXX und XXXX den Militärdienst abgeleistet. Er sei in XXXX stationiert gewesen, er sei in der Verwaltung als Buchhalter tätig gewesen und habe den Dienstgrad eines Korporals erreicht.Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil es ein Massaker in seiner Siedlung gegeben habe, bei dem ca. 1.000 Menschen ums Leben kamen. Zudem sei er aufgrund einer Blutfehde gefährdet. Der Beschwerdeführer habe zwischen römisch 40 und römisch 40 den Militärdienst abgeleistet. Er sei in römisch 40 stationiert gewesen, er sei in der Verwaltung als Buchhalter tätig gewesen und habe den Dienstgrad eines Korporals erreicht.

4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 09.02.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß §10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 (Spruchpunkt IV.) erlassen. Die belangte Behörde stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG 2005 fest, dass eine Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß §55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 09.02.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß §10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch vier.) erlassen. Die belangte Behörde stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 fest, dass eine Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß §55 Absatz eins bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohe und dieser seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, welche die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Syrien über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, sodass ihm bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

5. Mit Schreiben vom 28.02.2024 erhob der unvertretene Beschwerdeführer gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er aus politischen Gründen und der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A GFK sei und ihm die Behörde daher den Asylstatus oder zumindest jenen des subsidiär Schutzberechtigten hätte einräumen müssen. Es bestehe kein effektiver und tatsächlicher Schutz des Staates und keine innerstaatliche Fluchtalternative und würden Abschiebungshindernisse gemäß § 50 Abs 1 und 2 FPG vorliegen. 5. Mit Schreiben vom 28.02.2024 erhob der unvertretene Beschwerdeführer gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er aus politischen Gründen und der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A GFK sei und ihm die Behörde daher den Asylstatus oder zumindest jenen des subsidiär Schutzberechtigten hätte einräumen müssen. Es bestehe kein effektiver und tatsächlicher Schutz des Staates und keine innerstaatliche Fluchtalternative und würden Abschiebungshindernisse gemäß Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG vorliegen.

6. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 08.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 19.04.2024 in der Gerichtsabteilung W167 einlangte.

7. Mit Schreiben vom 24.05.2024 brachte der nunmehr vertretene Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen den oben genannten Bescheid ein ergänzendes Beschwerdevorbringen ein. In diesem wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer durch die Teilnahme an Demonstrationen im Mai 2011 seine politisch oppositionelle Gesinnung kundgetan hätte und dem syrischen Regime seit Kriegsbeginn politisch zutiefst ablehnend gegenüber stehe. Er werde seit 2015 mittels Haftbefehls behördlich gesucht. Der belangten Behörde seien Verfahrensfehler unterlaufen, sie habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und mangelhafte Länderfeststellungen getroffen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte diese dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen und seien auch die übrigen Spruchpunkte des oben genannten Bescheides rechtswidrig.

8. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsbeschlusses beim Bundesverwaltungsgericht vom 22.09.2025 wurde das Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W167 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugewiesen, wo dieses am 26.09.2025 einlangte.

9. Mit Schreiben vom 12.01.2026 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme ein. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er unter mehrere gefährdete Risikoprofile falle und ihm daher der Status des Asylberechtigten, in eventu jener des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.01.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

11. Eine Stellungnahme zu den Länderinformationen seitens des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers langte am 27.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führte er zur Sicherheits- und Versorgungslage und der humanitären Lage in Syrien aus.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Stadtteil XXXX der Stadt XXXX im Gouvernement Homs in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Stadtteil römisch 40 der Stadt römisch 40 im Gouvernement Homs in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Ehefrau XXXX (geb. XXXX ) lebt mit den zwei Töchtern, XXXX (ca. XXXX Jahre alt) und XXXX (ca. XXXX Jahre alt) sowie dem Sohn XXXX (geb. XXXX ) in der Türkei.Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Ehefrau römisch 40 (geb. römisch 40 ) lebt mit den zwei Töchtern, römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt) und römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt) sowie dem Sohn römisch 40 (geb. römisch 40 ) in der Türkei.

Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Sein Vater XXXX verstarb im Jahr XXXX und seine Mutter XXXX im Jahr XXXX . Der Beschwerdeführer hat eine Schwester, XXXX (geb. XXXX ), und fünf Brüder. Vier seiner Brüder leben in Syrien. Sein Bruder XXXX (geb. XXXX ) ist Landwirt, verfügt über eigene landwirtschaftliche Grundstücke und lebt in der Nähe der Stadt XXXX im Gouvernement Homs. Seine Brüder XXXX (geb. XXXX ) und XXXX (geb. XXXX ) leben in der Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo und arbeiten beide als Autohändler. Sein Bruder XXXX (geb. XXXX ) lebt ebenfalls in der Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo. Sein Bruder XXXX (geb. XXXX ) lebt in der Türkei. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Sein Vater römisch 40 verstarb im Jahr römisch 40 und seine Mutter römisch 40 im Jahr römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat eine Schwester, römisch 40 (geb. römisch 40 ), und fünf Brüder. Vier seiner Brüder leben in Syrien. Sein Bruder römisch 40 (geb. römisch 40 ) ist Landwirt, verfügt über eigene landwirtschaftliche Grundstücke und lebt in der Nähe der Stadt römisch 40 im Gouvernement Homs. Seine Brüder römisch 40 (geb. römisch 40 ) und römisch 40 (geb. römisch 40 ) leben in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Aleppo und arbeiten beide als Autohändler. Sein Bruder römisch 40 (geb. römisch 40 ) lebt ebenfalls in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Aleppo. Sein Bruder römisch 40 (geb. römisch 40 ) lebt in der Türkei.

Der Beschwerdeführer wurde im Stadtteil XXXX der Stadt XXXX im Gouvernement Homs geboren, wuchs dort auf, besuchte elf Jahre lang die Schule, absolvierte eine Ausbildung zum Mechaniker und arbeitete einige Jahre in diesem Beruf. Aufgrund eines Massakers, das sich im Jahr 2012 in seinem Heimatbezirk ereignete, verließ der Beschwerdeführer die Stadt und zog zunächst für fünf Monate das in unmittelbarer Nähe der Stadt XXXX gelegene Dorf XXXX , ebenfalls im Gouvernement Homs. Danach übersiedelte der Beschwerdeführer nach XXXX (auch XXXX ) im Gouvernement Homs und blieb dort bis ins Jahr 2016. Er zog für ein weiteres Jahr ins Gouvernement Idlib und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien in die Türkei im Jahr 2017. Der Beschwerdeführer wurde im Stadtteil römisch 40 der Stadt römisch 40 im Gouvernement Homs geboren, wuchs dort auf, besuchte elf Jahre lang die Schule, absolvierte eine Ausbildung zum Mechaniker und arbeitete einige Jahre in diesem Beruf. Aufgrund eines Massakers, das sich im Jahr 2012 in seinem Heimatbezirk ereignete, verließ der Beschwerdeführer die Stadt und zog zunächst für fünf Monate das in unmittelbarer Nähe der Stadt römisch 40 gelegene Dorf römisch 40 , ebenfalls im Gouvernement Homs. Danach übersiedelte der Beschwerdeführer nach römisch 40 (auch römisch 40 ) im Gouvernement Homs und blieb dort bis ins Jahr 2016. Er zog für ein weiteres Jahr ins Gouvernement Idlib und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien in die Türkei im Jahr 2017.

Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist die Stadt XXXX im Gouvernement Homs. Diese steht unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist die Stadt römisch 40 im Gouvernement Homs. Diese steht unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.

1.2.   Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Nach monatelanger Vorbereitung starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, die Operation „Abschreckung der Aggression“ und brachten am 08.12.2024 die syrische Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes. Der ehemalige syrische Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland.

Der Beschwerdeführer droht daher nicht durch die ehemalige syrische Regierung verfolgt zu werden, weil diese nicht mehr an der Macht ist.

Der Beschwerdeführer läuft daher auch nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) – die mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 offiziell aufgelöst wurde – von XXXX in XXXX und war als Buchhalter in der Verwaltung tätig. Er läuft daher ebenso nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden, da sich der Beschwerdeführer niemals politisch positiv gegenüber dem Assad-Regime äußerte oder sonst in irgendeiner Art politisch agierte und die Ableistung seines Wehrdienstes über zwei Jahrzehnte zurückliegt. Zudem nahm er niemals an Kampfhandlungen oder Menschenrechtsverletzungen in Syrien teil.Der Beschwerdeführer läuft daher auch nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) – die mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 offiziell aufgelöst wurde – von römisch 40 in römisch 40 und war als Buchhalter in der Verwaltung tätig. Er läuft daher ebenso nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden, da sich der Beschwerdeführer niemals politisch positiv gegenüber dem Assad-Regime äußerte oder sonst in irgendeiner Art politisch agierte und die Ableistung seines Wehrdienstes über zwei Jahrzehnte zurückliegt. Zudem nahm er niemals an Kampfhandlungen oder Menschenrechtsverletzungen in Syrien teil.

1.2.2. Die neue syrische Regierung – angeführt von der ehemaligen islamistischen Gruppe HTS, wobei fast die Hälfte der Ernannten in keiner Verbindung zur HTS steht, besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten Ahmad ash-Shara’s – wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Der neue syrische Präsident Ahmad ash-Shara’ – früher als HTS-Anführer unter dem Namen Mohammed al-Joulani bekannt – versprach, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Die Aufnahmebedingungen für Männer sind ein Alter zwischen 18 und 22 Jahre, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen.

Dem XXXX -jährigen-Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der neuen syrischen Regierung. Ebenso droht ihm auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der ehemaligen HTS, da die Gruppierung am 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekannt gab. Zudem hat sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch gegen die neue syrische Regierung und/oder HTS betätigt. Der Beschwerdeführer nahm lediglich im Jahr 2011 an Demonstrationen gegen das ehemalige syrische Assad-Regime teil. Er geriet aufgrund dessen niemals in das Visier der nunmehr aufgelösten HTS oder der neuen syrischen Regierung. Dem römisch 40 -jährigen-Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der neuen syrischen Regierung. Ebenso droht ihm auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der ehemaligen HTS, da die Gruppierung am 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekannt gab. Zudem hat sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch gegen die neue syrische Regierung und/oder HTS betätigt. Der Beschwerdeführer nahm lediglich im Jahr 2011 an Demonstrationen gegen das ehemalige syrische Assad-Regime teil. Er geriet aufgrund dessen niemals in das Visier der nunmehr aufgelösten HTS oder der neuen syrischen Regierung.

1.2.3 Dem Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien wegen seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit als sunnitischer Moslem keiner physischen oder psychischen Gewalt durch Angehörige der alawitischen Volksgruppe ausgesetzt.

1.2.4. Der Beschwerdeführer ist in Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr durch Privatpersonen im Zusammenhang mit einer familiären bzw. innerhalb seines Stammes bestehenden Blutfehde ausgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde niemals persönlich bedroht.

1.2.5. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich keine Lebensgefahr und auch kein Eingriff in seine körperliche Integrität.

1.2.6. Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Ethnie, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

1.3.   Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahr 2017 in Richtung Türkei. Er hielt sich unter anderem in Griechenland, Albanien, im Kosovo, in Serbien und in Ungarn auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein. Er versuchte zunächst weiter nach Deutschland zu reisen, wurde von den Grenzbehörden jedoch wieder nach Österreich rücküberstellt und stellte am 15.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen oder vergleichbar enge soziale Kontakte.

Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er besuchte im Bundesgebiet den A1 Standardkurs des Berufsförderungsinstituts Oberösterreich. Sonst besuchte der Beschwerdeführer keine Integrationskurse.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich kein aktives Mitglied eines Vereins, einer Organisation oder eines Clubs und geht keinen weiteren sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach.

Der Beschwerdeführer ist und war am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Er nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.

Er leidet unter keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen, steht nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente ein.

Er ist arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.4.   Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

1.4.1.  Zur Auswirkung der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers

Im Gouvernement Homs ist die Zahl der Sicherheitsvorfälle in den letzten Monaten stetig und deutlich zurückgegangen. Auch die Zahl der Todesopfer ist gesunken, obwohl sie im Vergleich zu anderen Gouvernements immer noch relativ hoch ist. Da die Gewalt gegen Zivilisten größtenteils gezielt zu sein scheint, lässt sich schlussfolgern, dass es im Gouvernement Homs zwar auch wahllos verübte Gewalt gibt, diese jedoch nicht in großem Umfang stattfindet.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren kein Vorbringen bezüglich einer sich auf seine Person auswirkende im Herkunftsstaat bestehende extreme Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person oder seine in Syrien lebenden Familienangehörigen betreffende Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage – sohin also zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage – erstattet. Er gehört als sunnitischer Moslem der Mehrheitsbevölkerung und keiner Minderheit und damit keiner im Einzelfall besonders schutzbedürftigen Personengruppe an.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Homs aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit, insbesondere auch keine Folter oder Todesstrafe. Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen, die in das Land einreisen bzw. zurückkehren wollen, ohne systematische Einschränkung zu.

1.4.2.  Zu den Auswirkungen der allgemeinen Versorgungslage und humanitären Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers

Die wirtschaftliche und medizinische Versorgungslage in Syrien und damit auch in seiner Herkunftsregion ist angespannt, hat aber für den Beschwerdeführer keine solchen Auswirkungen, dass er bei seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche oder existenzielle Notlage geraten würde. Bei einer Rückkehr nach Syrien kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

1.4.3.  Zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers und zu den Auswirkungen bei seiner Rückkehr

Der Beschwerdeführer hat bis weit nach Erreichen der Volljährigkeit in Syrien gelebt. Er besuchte elf Jahre lang die Schule und absolvierte eine Ausbildung zum Mechaniker. Bis zu seiner Ausreise arbeitete der Beschwerdeführer und war unter anderem als LKW-Fahrer, LKW-Mechaniker sowie in der Landwirtschaft tätig und machte im Rahmen seines Militärdienstes eine Ausbildung zum Buchhalter. Er verfügt somit über eine umfassende Schulbildung sowie Berufserfahrung, ist gesund, umfassend arbeitsfähig und mit den Gepflogenheiten in Syrien vertraut. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und einer Arbeit in einem der von ihm bereits ausgeübten Berufen nachgehen.

1.4.4.  Zum familiären Unterstützungsnetzwerk des Beschwerdeführers in Syrien

Der Beschwerdeführer verfügt mit seiner Herkunftsfamilie über ein Unterstützungsnetzwerk, das ihn auch aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen wie Unterkunft, Nahrung, Kleidung, sonstige lebensnotwendige Versorgungsgüter sowie Ratschläge und Kontakte erleichtern kann.

Drei Brüder des Beschwerdeführers wohnen in und um die Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo und arbeiten dort als Autohändler, einer als Verkäufer. Ein weiterer Bruder lebt in dem Dorf XXXX nahe der Stadt XXXX im Gouvernement Homs und arbeitet als Landwirt. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig – ungefähr alle 10 bis 15 Tage – Kontakt zu seinen Brüdern in Syrien. Der im Gouvernement Homs ansässige Bruder des Beschwerdeführers verfügt über ein Haus sowie landwirtschaftliche Grundstücke. Die wirtschaftliche Situation seiner Familienangehörigen in Syrien stellt sich als ausreichend gesichert dar. Drei Brüder des Beschwerdeführers wohnen in und um die Stadt römisch 40 im Gouvernement Aleppo und arbeiten dort als Autohändler, einer als Verkäufer. Ein weiterer Bruder lebt in dem Dorf römisch 40 nahe der Stadt römisch 40 im Gouvernement Homs und arbeitet als Landwirt. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig – ungefähr alle 10 bis 15 Tage – Kontakt zu seinen Brüdern in Syrien. Der im Gouvernement Homs ansässige Bruder des Beschwerdeführers verfügt über ein Haus sowie landwirtschaftliche Grundstücke. Die wirtschaftliche Situation seiner Familienangehörigen in Syrien stellt sich als ausreichend gesichert dar.

Der Beschwerdeführer kann zumindest vorübergehend bei seinem Bruder in XXXX , Gouvernement Homs oder seinen Brüdern in der Stadt XXXX , Gouvernement Aleppo unterkommen. Die Grundversorgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zu seiner Familie wie auch sein Wohnbedarf sind daher gesichert. Darüber hinaus besteht für ihn die Möglichkeit für den Neubeginn in Syrien Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer kann zumindest vorübergehend bei seinem Bruder in römisch 40 , Gouvernement Homs oder seinen Brüdern in der Stadt römisch 40 , Gouvernement Aleppo unterkommen. Die Grundversorgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zu seiner Familie wie auch sein Wohnbedarf sind daher gesichert. Darüber hinaus besteht für ihn die Möglichkeit für den Neubeginn in Syrien Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Umgebung der Stadt XXXX , im Gouvernement Homs Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Umgebung der Stadt römisch 40 , im Gouvernement Homs Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.4.5.  Zur sicheren Erreichbarkeit seines Herkunftsgebietes

Die Stadt XXXX und deren nähere Umgebung im Gouvernement Homs sind durch den internationalen Flughafen in Damaskus, der seinen Vollbetrieb mit 08.01.2025 wieder aufgenommen hat, sowie über den Landweg sicher erreichbar. Der Beschwerdeführer sehr gute Ortskenntnisse, sowohl in Damaskus als auch in der Stadt XXXX und der näheren Umgebung der Stadt XXXX . Er hat bereits in der Stadt sowie in einigen Dörfern im Umkreis der Stadt XXXX im Gouvernement Homs sowie in der Stadt XXXX im Gouvernement Idlib gelebt, ihm sind städtische wie ländliche Strukturen bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann.Die Stadt römisch 40 und deren nähere Umgebung im Gouvernement Homs sind durch den internationalen Flughafen in Damaskus, der seinen Vollbetrieb mit 08.01.2025 wieder aufgenommen hat, sowie über den Landweg sicher erreichbar. Der Beschwerdeführer sehr gute Ortskenntnisse, sowohl in Damaskus als auch in der Stadt römisch 40 und der näheren Umgebung der Stadt römisch 40 . Er hat bereits in der Stadt sowie in einigen Dörfern im Umkreis der Stadt römisch 40 im Gouvernement Homs sowie in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Idlib gelebt, ihm sind städtische wie ländliche Strukturen bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann.

1.4.6. Zu möglichen finanziellen Unterstützungsleistungen und Rückkehrhilfe

Der Beschwerdeführer kann im Falle einer freiwilligen Rückkehr finanzielle Unterstützungsleistungen und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12, veröffentlicht am 08.05.2025 (LIB);

-        EUAA Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025 (EUAA 1)

-        EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025 (EUAA 2)

-        EUAA-Anfragebeantwortung zu Syrien zum Thema „Major human rights, security, and socio-economic developments“, Oktober 2025 (EUAA 3)

-        EUAA Country Guidance: Syria, Dezember 2025 (EUAA 4)

-        UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024 (UNHCR);

-        ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen vom 21.03.2025 (ACCORD)

-        Staatendokumentation, Dossier SYRIA, Sozio-Economic Survey 2025 (Dossier)

-        Staatendokumentation, Research Paper, Die Rolle der Familie und von sozialen Netzwerken für Rückkehrer, Version 1, 21.10.2025 (Research Paper)

1.5.1.  Politische Lage – Regierungsführung unter der neuen syrischen Regierung

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein. Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (LIB).

1.5.1.1. Politischer Übergang

Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde. Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (LIB).

Am 13. März unterzeichnete der syrische Interimspräsident Ahmad al-Sharaa eine Verfassungserklärung, in der eine fünfjährige Übergangsphase festgelegt wurde. Die Erklärung legt fest, dass der Islam die Religion des Präsidenten und die islamische Rechtswissenschaft die primäre Quelle der Gesetzgebung ist. Sie garantiert außerdem die Unabhängigkeit der Justiz, Meinungs- und Medienfreiheit sowie politische, Bildungs- und Arbeitsrechte für Frauen (EUAA 1). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)

1.5.1.2. Regierungsbildung

Am 29. März kündigte Sharaa die Bildung einer Übergangsregierung an, die sich aus 23 Ministern unterschiedlicher ethnischer und religiöser Herkunft zusammensetzt, darunter Vertreter der Alawiten, Christen, Drusen und Kurden. Eine Frau wurde zur Ministerin für Soziales und Arbeit ernannt. Die Übergangsregierung hat keinen Premierminister, und es wird erwartet, dass Sharaa in seiner Rolle als Interimspräsident die Exekutive leiten wird. Die Regierung wird von Ministern dominiert, die mit HTS in Verbindung stehen. Ihr gehören auch Minister an, die vor 2011 in der Assad-Regierung tätig waren. Kein Mitglied der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) oder der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) ist im Kabinett vertreten (EUAA 1). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)

Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren Am 29.1.2025 wurde die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben, darunter auch die HTS (LIB).

1.5.1.3. Militärreform

Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst (LIB).

Im Januar 2025 begann das Verteidigungsministerium mit der Bildung einer neuen syrischen Armee, indem es ehemalige Oppositionsfraktionen integrierte. Viele dieser Gruppen, darunter auch solche, die mit HTS verbunden sind, haben sich der Struktur des Verteidigungsministeriums angeschlossen. Anstatt Reformen oder Umstrukturierungen zu verlangen, hat das Verteidigungsministerium diese Fraktionen weitgehend als offizielle Armeedivisionen oder -brigaden umbenannt. Das Verteidigungsministerium vereint verschiedene militärische Fraktionen wie Kernverbände der HTS, mit der HTS verbündete Gruppen, von der Türkei unterstützte Verbände der Syrischen Nationalarmee (SNA) und neu gegründete Divisionen des Verteidigungsministeriums. Diese Streitkräfte operieren unter einer fragmentierten und komplexen Befehlskette und arbeiten in unterschiedlichem Maße mit dem Verteidigungsministerium zusammen. Trotz der Bemühungen der Regierung, bewaffnete Gruppen in das neue Ministerium zu integrieren, haben sich die meisten gegen eine Eingliederung gewehrt. Im Mai gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass alle bewaffneten Gruppen in seine Struktur integriert worden seien, und erklärte, dass „verbleibende kleine militärische Gruppen“ zehn Tage Zeit hätten, um den Prozess abzuschließen, ohne jedoch zu nennen, welche Gruppen sich noch nicht daran gehalten hätten. Ende Mai kam das Institute for the Study of War (ISW) jedoch zu dem Schluss, dass die Übergangsregierung „keine vollständige Kontrolle über die verschiedenen bewaffneten Fraktionen ausübt, aus denen sich das Verteidigungsministerium zusammensetzt“ (EUAA 2). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)

1.5.1.4. Reformen im öffentlichen Sektor

Die Übergangsregierung hat Wirtschaftsreformen eingeleitet, darunter den Abbau von Stellen im öffentlichen Dienst, Reformen des Steuersystems und die Wiederöffnung von Grenzübergängen. Die Vereinigten Staaten und der Rat der Europäischen Union haben verschiedene Sanktionen aufgehoben, um humanitäre Hilfe und die wirtschaftliche Erholung zu erleichtern (EUAA 1). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)

Ab Dezember 2024 erließ die Übergangsregierung Beschlüsse zur Entlassung Tausender Beschäftigter im öffentlichen Dienst und kündigte ihre Absicht an, insgesamt mehr als 300 000 Personen zu entlassen. Die Massenentlassungen im öffentlichen Dienst führten zur Entlassung von Zehntausenden bis Hunderttausenden von Beschäftigten, wobei einige Quellen die Zahl auf bis zu 400 000 schätzen. Die International Crisis Group gab an, dass rund 500 000 Beschäftigte aus dem Sicherheitssektor entlassen wurden (EUAA 2). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)

1.5.2. Sicherheitslage

In Syrien wurden keine Gebiete festgestellt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein derart außergewöhnlich hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine Zivilperson, die in das betreffende Gebiet zurückkehrt, allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einem tatsächlichen Risiko ausgesetzt wäre, der in Art. 15 lit. c QD/QR genannten ernsthaften Bedrohung zu unterliegen. Es wurden auch keine Gebiete festgestellt, in denen zwar die bloße Anwesenheit nicht ausreichen würde, um ein tatsächliches Risiko eines ernsthaften Schadens nach Art. 15 lit. c QD/QR festzustellen, in denen die wahllose Gewalt jedoch ein hohes Niveau erreicht, sodass nur ein geringeres Maß an individuellen Faktoren erforderlich ist, um stichhaltige Gründe dafür aufzuzeigen, dass eine Zivilperson, die in das betreffende Gebiet zurückkehrt, einem tatsächlichen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 lit. c QD/QR ausgesetzt zu sein. Gebiete, in denen wahllose Gewalt stattfindet, jedoch nicht in hohem Ausmaß, wo entsprechend ein höheres Maß an individuellen Faktoren erforderlich ist, um stichhaltige Gründe dafür aufzuzeigen, dass eine Person, die in das Gebiet zurückkehrt, einem tatsächlichen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 lit. c QD/QR ausgesetzt wäre sowie die maßgeblichen Faktoren wurden hervorgehoben (EUAA 4). Übersetzt mit Google-ÜbersetzerIn Syrien wurden keine Gebiete festgestellt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein derart außergewöhnlich hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine Zivilperson, die in das betreffende Gebiet zurückkehrt, allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einem tatsächlichen Risiko ausgesetzt wäre, der in Artikel 15, Litera c, QD/QR genannten ernsthaften Bedrohung zu unterliegen. Es wurden auch keine Gebiete festgestellt, in denen zwar die bloße Anwesenheit nicht ausreichen würde, um ein tatsächliches Risiko eines ernsthaften Schadens nach Artikel 15, Litera c, QD/QR festzustellen, in denen die wahllose Gewalt jedoch ein hohes Niveau erreicht, sodass nur ein geringeres Maß an individuellen Faktoren erforderlich ist, um stichhaltige Gründe dafür aufzuzeigen, dass eine Zivilperson, die in das betreffende Gebiet zurückkehrt, einem tatsächlichen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15, Litera c, QD/QR ausgesetzt zu sein. Gebiete, in denen wahllose Gewalt stattfindet, jedoch nicht in hohem Ausmaß, wo entsprechend ein höheres Maß an individuellen Faktoren erforderlich ist, um stichhaltige Gründe dafür aufzuzeigen, dass eine Person, die in das Gebiet zurückkehrt, einem tatsächlichen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15, Litera c, QD/QR ausgesetzt wäre sowie die maßgeblichen Faktoren wurden hervorgehoben (EUAA 4). Übersetzt mit Google-Übersetzer

1.5.2.1. Sicherheitsvorfälle in Syrien

In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind). Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen. Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha (Shabiha sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen) befindet (LIB).

Zwischen dem 6. und 10. März kam es zu sektiererischen Gewalttaten zwischen den Übergangsbehörden und ihren Verbündeten auf der einen Seite und Assad-treuen Milizen der Alawiten auf der anderen Seite, bei denen Berichten zufolge Hunderte Zivilisten vor allem in den Küstenprovinzen Latakia, Tartus und in geringerem Maße auch in Hama und Homs getötet wurden. Bei diesen Ereignissen kam es zu außergerichtlichen Tötungen, darunter Hinrichtungen auf dem Feld und Massenmorde, die Berichten zufolge aus Vergeltungs- und religiösen Motiven begangen wurden. 308 Quellen zufolge handelte es sich bei den meisten getöteten Zivilisten um Angehörige der alawitischen Gemeinschaft, insbesondere aus den Provinzen Latakia und Tartus. Nach Angaben des SNHR wurden bei den Gewalttaten 1 334 Menschen getötet. Davon wurden 887 Zivilisten und entwaffnete Kämpfer der pro-Assad-Restkräfte getötet durch Sicherheitskräfte, die nominell dem Verteidigungsministerium unterstehen, aber relativ unabhängig operieren, sowie lokale Gruppen bewaffneter Zivilisten. Rund 445 Menschen (231 Zivilisten und 214 Angehörige der Sicherheitskräfte) wurden von pro-Assad-Kräften getötet (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer

Seit dem Höhepunkt im März haben die Angriffe der Assad-Anhänger deutlich nachgelassen. In den Gouvernements Suweida und Dar'a führte der Widerstand lokaler bewaffneter Gruppen gegen die Regierungskontrolle und die Integration in die staatlichen Streitkräfte zeitweise zu Zusammenstößen und Opfern. Ende April und Anfang Mai forderten Kämpfe zwischen lokalen drusischen bewaffneten Gruppen und regierungstreuen Kräften im ländlichen Damaskus und in Suweida über 100 Todesopfer, darunter Dutzende Zivilisten (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer

Die meisten Vorfälle ereigneten sich in den Monaten Januar (hauptsächlich Konfrontationen zwischen den SDF und der Türkei sowie von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen und Vorfälle mit Landminen und Blindgängern) und März 2025 (hauptsächlich Konfrontationen zwischen Regierungstruppen und verbündeten bewaffneten Gruppen sowie regierungsfeindlichen Milizen und Gewalttaten gegen Zivilisten, die Regierungstruppen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben werden), wobei im April und Mai 2025 deutlich weniger Vorfälle verzeichnet wurden (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer

Zwischen November 2024 und Mai 2025 ereignete sich die höchste Anzahl der von ACLED dokumentierten Sicherheitsvorfälle im Vorfeld und unmittelbar nach dem Regimewechsel, insbesondere im November, Dezember 2024 und Januar 2025. Nach dem Sturz des Assad-Regimes verzeichnete ACLED zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 4.271 Sicherheitsvorfälle in Syrien. Davon wurden 1.518 als Gewalttaten gegen Zivilisten, 1.907 als Explosionen oder Gewalttaten aus der Ferne und 846 als Gefechte eingestuft. Die meisten Vorfälle ereigneten sich im Januar 2025 und waren größtenteils auf Zusammenstöße zwischen den SDF und von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen sowie auf Vorfälle mit Landminen und Blindgängern zurückzuführen. Im März 2025 kam es zu einem sprunghaften Anstieg der Gewalt, die Anzahl der Vorfälle ging im April und Mai 2025 deutlich zurück. Zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 dokumentierte ACLED 1.665 Sicherheitsvorfälle in Syrien: 491 davon wurden als Gefechte, 416 als Explosionen/Fernangriffe und 758 als Gewalt gegen Zivilisten eingestuft. Die meisten Sicherheitsvorfälle ereigneten sich in den Monaten Juli und August 2025. In drei Gouvernements wurden die meisten Sicherheitsvorfälle verzeichnet: Deir ez-Zor (332), Suwaida (206) und Aleppo (187). Die wenigsten Sicherheitsvorfälle wurden in den Gouvernements Tartus (24), Latakia (41) und Damaskus (41) registriert (EUAA 4). Übersetzt mit Google-Übersetzer

Unterdessen hat sich Israel laut der International Crisis Group zur destabilisierendsten externen Kraft im Syrien nach Assad entwickelt. Es besetzte weiterhin die entmilitarisierte Zone auf den Golanhöhen und eine Pufferzone in Südsyrien. Israel führte weiterhin Grenzverletzungen und Angriffe in Südwestsyrien sowie Luftangriffe auf verschiedene Ziele durch, darunter auch in der Nähe des Präsidentenpalastes in Damaskus. Es bekräftigte seine Ablehnung des Einsatzes syrischer Streitkräfte südlich von Damaskus und suchte aktiv die Unterstützung der drusischen Minderheit in der Region, der es Schutz anbot (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer

Anfang Dezember 2024 führte Israel mehrere hundert Luftangriffe in Syrien durch, die hauptsächlich auf die Zerstörung von Waffenanlagen abzielten. Über die Hälfte dieser Angriffe fanden in den Gouvernements Dar’a, Damaskus, Riad ad-Dimaschq und Latakia statt. Die israelischen Operationen im Südwesten Syriens gingen weiter, einschließlich Bodenangriffen und Luftangriffen auf verschiedene strategische Ziele, insbesondere in der Nähe des Präsidentenpalastes in Damaskus. Israel hat sich konsequent gegen den Einsatz der Übergangsregierungstruppen südlich von Damaskus ausgesprochen und hat sich aktiv mit der drusischen Minderheit in der Region auseinandergesetzt, indem es angeblich Schutz bot und deren Unterstützung suchte. Israel besetzt Teile des südlichen Syriens und führt umfangreiche Luftangriffe durch, insbesondere in Dar’a, Damaskus und Latakia. Es unterhält eine Präsenz in den Golanhöhen und engagiert sich aktiv bei der drusischen Minderheit, wobei es sich gegen den syrischen Militäreinsatz südlich von Damaskus stellt (EUAA 4). Übersetzt mit Pons.com

Zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 dokumentierte SNHR 2 854 zivile Todesopfer. Die höchsten Zahlen wurden im Dezember 2024 (503) und März 2025 (1 562) verzeichnet, während im April (174) und Mai 2025 (157) die niedrigsten Zahlen verzeichneten. Die meisten zivilen Todesopfer gab es in den Provinzen Latakia (631), Aleppo (444), Tartus (363) und Hama (336). Die meisten der in Latakia, Tartus und Hama dokumentierten Todesfälle ereigneten sich im März 2025, während die Provinzen Aleppo und Idlib im Dezember 2024 die höchste Zahl an zivilen Todesopfern verzeichneten. Die niedrigste Zahl an zivilen Todesopfern im Berichtszeitraum wurde in den Provinzen Hasaka (9), Damaskus (6) und Quneitra (2) dokumentiert. Mit Ausnahme der Monate Dezember 2024 und März 2025 war die höchste Zahl der von SNHR zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 registrierten zivilen Todesopfer auf Angriffe durch unbekannte Akteure, Landminen und Blindgänger zurückzuführen. Im Dezember 2024 waren im Zusammenhang mit der bewaffneten Offensive gegen die Assad-Regierung und den Kämpfen zwischen den SDF und der von der Türkei unterstützten SNA die Streitkräfte der Assad-Regierung (223 zivile Todesopfer von insgesamt 503) und die SDF (108 zivile Todesopfer von insgesamt 503) für die höchste Zahl der von SNHR registrierten zivilen Todesopfer verantwortlich. Im März 2025 waren die zivilen Todesopfer infolge der Gewalt in den Küstengebieten hauptsächlich den Streitkräften der Übergangsregierung und mit ihr verbundenen bewaffneten Gruppen (899 zivile Todesopfer von insgesamt 1 562) sowie pro-Assad-Milizen (446 zivile Todesopfer von insgesamt 1 562) zuzuschreiben. Während des Berichtszeitraums (März bis Mai 2025) dokumentierte SNHR 1 893 zivile Todesfälle. Die meisten davon wurden in den Provinzen Latakia (594), Tartus (352) und Hama (187) registriert und ereigneten sich vor allem im Zusammenhang mit den Gewalttaten in den Küstengebieten im März. Die niedrigste Zahl ziviler Todesopfer wurde in den Provinzen Quneitra (1 zivile Todesopfer), Damaskus (2 zivile Todesopfer) und Hasaka (2 zivile Todesopfer) verzeichnet. Im gleichen Zeitraum verzeichnete das UCDP 564 Sicherheitsvorfälle mit 2 098 Todesopfern in Syrien, darunter 1 362 Zivilisten. Die meisten zivilen Todesopfer wurden in den Provinzen Latakia (610), Tartus (171), Hama (137) und Homs (136) verzeichnet. Die geringste Zahl von Sicherheitsvorfällen wurde in den Provinzen Quneitra (3), Sweida (9) und Raqqa (10) registriert (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer

1.5.2.2. Sicherheitslage in Zentralsyrien

Im Juni 2025 herrschte in Zentral- und Küstengebieten Syriens weiterhin Unsicherheit, was die religiösen Spannungen weiter anheizte, während die Übergangsregierung angesichts der Gewalt gegen Minderheiten um Stabilität rang. Am 4. Juni töteten Regierungstruppen sechs alawitische Zivilisten an einem Kontrollpunkt in der Provinz Hama, während am selben Tag unbekannte Angreifer einen Mann in der Provinz Homs hinrichteten. Am folgenden Tag töteten Regierungstruppen Berichten zufolge drei Zivilisten, brannten Häuser nieder und vertrieben Bewohner aus Dörfern in der Nähe der Stadt Jableh in der Provinz Latakia (EUAA 1). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)

In Homs, Hama, den Küstengebieten und anderen Regionen kam es weiterhin zu vereinzelten gewalttätigen Zwischenfällen wie Morden, Entführungen und Verletzungen der individuellen Freiheiten. Laut dem Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Syrien äußerten einige Syrer, mit denen der Sonderbeauftragte in Damaskus zusammentraf, ihre Besorgnis über anhaltende Angriffe auf bestimmte Gemeinschaften und gesellschaftliche Gruppen, darunter Alawiten, Drusen und Frauen. Obwohl viele Gesprächspartner betonten, dass diese Vorfälle nicht systematisch oder Teil der offiziellen Politik zu sein schienen, hoben sie die anhaltenden Herausforderungen hervor, denen die Übergangsbehörden bei der Kontrolle bestimmter Gruppen gegenüberstehen, unabhängig davon, ob diese mit ihnen verbunden sind oder unabhängig agieren (EUAA 1). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)

Mitte August haben Assad-treue Restkräfte Berichten zufolge ihre Angriffe auf die syrischen Übergangsregierungstruppen an der syrischen Küste verstärkt. Das Verteidigungsministerium gab am 15. August bekannt, dass die Angriffe auf seine Truppen in den Provinzen Latakia und Tartus in den letzten drei Tagen zugenommen haben. Am 14. August wurde ein Fahrzeug des Verteidigungsministeriums auf der al-Burjan-Brücke in Latakia angegriffen. Als Reaktion darauf entsandte das Verteidigungsministerium am 15. August erhebliche Verstärkung, darunter gepanzerte Einheiten, an die Küste. Zuvor hatten die Streitkräfte der Übergangsregierung am 6. August Assad-Anhänger festgenommen, die vermutlich einen Angriff unter falscher Flagge auf eine Kirche in der Provinz Tartus geplant hatten (EUAA 1). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)

1.5.2.3. Sicherheitslage im Gouvernement Homs

Die Provinz Homs ist in sechs Verwaltungsbezirke unterteilt, nämlich Al-Makhrim, Al-Qusayr, Ar-Rastan, Homs, Tadmor und Tall Kalakh, die wiederum in insgesamt 23 Unterbezirke unterteilt sind. Die Hauptstadt der Provinz ist die Stadt Homs, eine religiös vielfältige Stadt mit einer sunnitischen Mehrheit und großen Minderheiten der Alawiten, Christen und Schiiten. Im März 2025 betrug die Bevölkerung der Provinz Homs nach Schätzungen der IOM 1 438 401 Einwohner, darunter Einwohner, Binnenvertriebene und Rückkehrer aus dem Ausland. Im Vergleich dazu schätzte die WHO die Bevölkerung auf 1 505 561 Stand: März 2025 (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer

Die Provinz Homs ist weiterhin von einer komplexen und instabilen Sicherheitslage geprägt, an der mehrere bewaffnete Akteure beteiligt sind. Der westliche Teil der Provinz und der Korridor, der sie mit Deir Ez-Zor verbindet, stehen unter der Kontrolle der Regierungstruppen. Angrenzend an die Konfliktvermeidungszone Al Tanf werden Gebiete von nicht identifizierten Oppositionsgruppen kontrolliert. Pro-Assad-Rebellen sind weiterhin in der Nähe der Stadt Homs präsent (EUAA 4). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)

Anfang März 2025 weiteten sich die Feindseligkeiten zwischen pro-Assad-Gruppen und Sicherheitskräften, die ihren Ursprung in der Küstenregion hatten, auf Homs aus und führten zu weit verbreiteten Razzien und Hausbränden durch Übergangskräfte in ländlichen Gebieten. Während der Allgemeine Sicherheitsdienst (GSS) die Kontrolle über zentrale Städte wie Damaskus gefestigt hat, steht er in der Stadt Homs und ihrer Umgebung weiterhin vor Herausforderungen. Sektiererische Gewalt, die sich insbesondere gegen Alawiten und andere religiöse Minderheiten richtet, hat das Vertrauen in die neuen Behörden untergraben. Diese Angriffe, die oft von unbekannten Bewaffneten auf Motorrädern verübt wurden, führten im April 2025 zu einem Anstieg der Morde, was den Einsatz von GSS-Kräften und Berichten zufolge Rückgang der Gewalt nach Mitte Mai 2025 zur Folge hatte. Allerdings kam es weiterhin zu sporadischen gewalttätigen Vorfällen wie Morden, Entführungen und Verletzungen der individuellen Freiheiten (EUAA 4). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)

Die Tötungen von unbekannten Bewaffneten auf Motorrädern veranlasste die GSS Anfang Mai dazu, ein Verbot der Motorradnutzung in Homs nach 19 Uhr zu verhängen. Die meisten Tötungen ereigneten sich in überwiegend von Alawiten bewohnten Vierteln, die meisten Opfer wurden erschossen. Sicherheitskräfte errichteten Kontrollpunkte in der ganzen Stadt sowie in den Stadtteilen Al-Zahra und Al-Nahda und riegelten diese Gebiete vom Rest der Stadt ab. Ende Mai 2025 stellten ISW ??und CTP einen Rückgang der sektiererischen Gewalt in Homs und anderen größeren Städten seit Mitte Mai 2025 fest und vermuteten, dass dies mit den von den Übergangsbehörden ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen zusammenhängen könnte, darunter das nächtliche Motorradverbot und der Einsatz von GSS-Kräften (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer

Explosive Kriegsmunitionsrückstände (ERWs), Landminen und andere Kampfmittel stellen weiterhin ein erhebliches Risiko dar, insbesondere in der Nähe von Palmyra und im östlichen ländlichen Raum von Homs. Zwischen dem 27. November 2024 und dem 14. März 2025 gehörte Homs zu den Provinzen mit der höchsten Zahl von Vorfällen im Zusammenhang mit Kriegsmunitionsrückständen (EUAA 4). Übersetzt mit DeepL.com – kostenlose Version

Israelische Streitkräfte führten mehrere Luftangriffe gegen Ziele in der Provinz Homs durch: Im März 2025 umfassten die Luftangriffe die Mukhayber-Brücke im Gebiet Hosh Al-Sayyid Ali nahe der Grenze zum Libanon, militärische Einrichtungen in Shinshar und Jdeidet Al-Sharqiyeh, den Militärflughafen Al- Shairat und die Tadmur-Basis in Palmyra. Darüber hinaus wurden im März und April 2025 Luftangriffe auf den Luftwaffenstützpunkt Tiyas (oder T4) geflogen, wo die Türkei Berichten zufolge die Installation von Luftabwehrsystemen plante und möglicherweise bereits einige Ausrüstungsgegenstände transferiert hatte (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer

ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 insgesamt 379 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 15,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche) in der Provinz Homs. Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten, über die während dieses Zeitraums, auch nach März 2025, kontinuierlich berichtet wurde. Vorfälle mit Explosionen/Fernwaffen wurden fast kontinuierlich gemeldet, mit einem Höhepunkt im März. Kämpfe wurden während des gesamten Zeitraums gemeldet, mit einem Höhepunkt im Februar und einem anschließenden Rückgang. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Homs 134 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 7,7 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Die meisten von ACLED zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 registrierten Sicherheitsvorfälle wurden als „Gewalt gegen Zivilisten” kodiert und hauptsächlich unbekannten Akteuren zugeschrieben, die an Morden und Entführungen von Alawiten und Personen beteiligt waren, die als mit dem Assad-Regime verbunden galten. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 513 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 12,2 Vorfällen pro Woche entspricht (EUAA 4). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)

Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte SNHR 203 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies etwa 14 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Im Zeitraum Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 75 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies 5 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Für den Zeitraum Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR 278 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies 19 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum (EUAA 4). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)

Bis März 2025 dokumentierte die zivilgesellschaftliche Organisation „Civil Peace Group“ Berichten zufolge 86 Fälle von Entführungen und Verschleppungen in Homs seit dem 9. Dezember 2024, wobei 23 dieser Personen hingerichtet wurden und das Schicksal der anderen unbekannt ist. Die Morde wurden häufig von unbekannten Bewaffneten auf Motorrädern verübt, was die GSS Anfang Mai dazu veranlasste, ein Verbot für den Einsatz von Motorrädern in der Stadt Homs nach 19 Uhr zu erlassen. Im April wies das SNHR auf eine „Zunahme gewaltsamer und rechtswidriger Tötungen” in der Stadt Homs hin, wo zwischen dem 23. und 28. April 2025 mindestens 20 Menschen getötet wurden. Die meisten Morde ereigneten sich in überwiegend alawitischen Stadtvierteln, und die meisten Opfer wurden erschossen. Berichten zufolge errichteten Sicherheitskräfte Kontrollpunkte in der ganzen Stadt sowie in den Stadtvierteln Al-Zahra und Al-Nahda und riegelten diese Gebiete vom Rest der Stadt ab. Ende Mai 2025 beobachteten das ISW und das CTP einen „Rückgang der sektiererischen Gewalt“ in Homs und anderen Großstädten seit Mitte Mai 2025 und vermuteten, dass dies mit den Sicherheitsmaßnahmen der Übergangsbehörden zusammenhängen könnte, darunter das nächtliche Verbot von Motorrädern und der Einsatz von GSS-Kräften (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer

In der Provinz Homs ist ein stetiger und deutlicher Rückgang der Zahl der Sicherheitsvorfälle zu verzeichnen. Auch die Zahl der Todesopfer ist zurückgegangen, obwohl sie im Vergleich zu anderen Provinzen immer noch relativ hoch ist. Da die Gewalt gegen Zivilisten offenbar meist gezielt erfolgt, kann man davon ausgehen, dass es in der Provinz Homs zwar zu willkürlicher Gewalt kommt, diese jedoch kein hohes Ausmaß erreicht (EUAA 4). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)

Zum 12. Juni 2025 schätzte das UNHCR die Zahl der Binnenvertriebenen in Homs auf 283 779, wobei seit Dezember 2024 65 843 Personen aus dem Ausland zurückgekehrt sind, viele davon in Gebiete, die nach wie vor von Unsicherheit und Kontamination betroffen sind. Am 18. September 2025 meldete das UNHCR 221 895 Binnenvertriebene und 260 710 kürzlich zurückgekehrte Personen. Darüber hinaus kehrten seit dem 8. Dezember 2024 128 531 Personen aus dem Ausland zurück (EUAA 4). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)

1.5.3. Wehr- und Reservedienst – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 08.12.2024)

Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war. (LIB).

Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit. HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll. (LIB).

Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara' hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeblich die Führung übernehmen soll. Die Behörden gaben Vereinbarungen mit bewaffneten Rebellengruppen bekannt, diese aufzulösen und in die vereinte syrische Nationalarmee zu integrieren. Die einzige Möglichkeit, eine kohärente militärische Institution aufzubauen, besteht laut Abu Qasra darin, die Gruppierungen vollständig in das Verteidigungsministerium unter einer einheitlichen Struktur zu integrieren. Die Grundlage für diese Institution muss die Rechtsstaatlichkeit sein. Es bleibt abzuwarten, wie die neue Armee Syriens aussehen wird und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren wird. Dazu gehören Fragen in Bezug auf Brigaden, Divisionen und kleine Formationen sowie Fragen in Bezug auf die Art der Bewaffnung, ihre Form und die Art der Mission (LIB).

Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara' hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (LIB).

Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara' an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben. Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei. Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen. Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara'a in Südsyrien eröffnet. Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet. Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (LIB).

1.5.4. Allgemeine Menschenrechtslage

Der Übergang von dem Regime unter Bashar al-Assad zur Interimsregierung unter der Führung der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) soll relativ reibungslos verlaufen sein. Berichte über Vergeltungsmaßnahmen, Rachemorde und religiös motivierte Gewalttaten waren minimal. Plünderungen und Zerstörungen konnten schnell unter Kontrolle gebracht werden, die aufständischen Kämpfer wurden diszipliniert. Es gab keine größeren Massaker oder Rachekampagnen (LIB).

Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy, stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen, und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (LIB).

Die syrische Übergangsregierung unter ash-Shara' hat zugesagt, dass die Verantwortlichen für Gewalttaten gegen Syrer durch das gestürzte Assad-Regime zur Rechenschaft gezogen werden. Der Weg dorthin ist jedoch schwierig, da die Zahl der Opfer nicht genau bekannt ist und die Täter noch nicht identifiziert werden konnten. Die HTS möchte die an staatlicher Folter beteiligten Ex-Offiziere auflisten und sie als Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen. Dafür setzte sie sogar eine Belohnung aus, für Informationen über ranghohe Offiziere von Armee und Sicherheitsbehörden, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren (LIB).

1.5.4.1. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen

Besondere Aufmerksamkeit sollte den Phänomenen willkürlicher Verhaftungen und illegaler Inhaftierungen sowie den Haftbedingungen gewidmet werden. Bei der Beurteilung der Haftbedingungen sollten beispielsweise die folgenden Elemente kumulativ berücksichtigt werden: Anzahl der inhaftierten Personen auf begrenztem Raum, Angemessenheit der sanitären Einrichtungen, Heizung, Beleuchtung, Schlafmöglichkeiten, Verpflegung, Freizeitgestaltung oder Kontakt zur Außenwelt. Es wurde berichtet, dass zwar die Folterpraktiken in Gefängnissen „weitgehend eingestellt“ wurden, aber weiterhin schlechte Haftbedingungen herrschen, wobei überfüllte und unhygienische Behelfsunterkünfte die geplünderten oder verlassenen Gefängnisse aus der Assad-Ära ersetzen. Der eingeschränkte Zugang für humanitäre Hilfe, das Fehlen einer unabhängigen Überwachung und zerstörte Aufzeichnungen behindern die Bemühungen um Gerechtigkeit zusätzlich, schwächen den Schutz der Inhaftierten und gefährden die langfristige Stabilität. Das Syria Justice and Accountability Centre (SJAC) verzeichnete vereinzelte Berichte über Folter und Misshandlung von Häftlingen, die aus strafrechtlichen oder sicherheitsrelevanten Gründen inhaftiert waren, darunter Vorfälle im Gefängnis von Adra. Im Februar 2025 wurden Fälle von Personen gemeldet, die in Homs unter Folter starben, wobei die Allgemeinen Sicherheitsdienste (GSS) der Übergangsregierung die Verantwortung für einige der Todesfälle übernahmen und versprachen, Ermittlungen einzuleiten (EUAA 4). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)

1.5.4.2. Todesstrafe – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) dokumentierte seit 8.12.2024 60 Morde, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 112 Menschen, darunter Frauen und Kinder getötet wurden. Berichten und unbestätigten Videos zufolge sollen die neuen Sicherheitskräfte einen Informanten des gestürzten Präsidenten öffentlich durch einen Schuss in den Kopf erschossen haben (LIB).

Die neue Regierung hat einigen hochrangigen Persönlichkeiten, die mit dem Assad-Regime in Verbindung stehen, Amnestie gewährt. Gleichzeitig haben die neuen Behörden jedoch umfangreiche Kampagnen zur Festnahme anderer Personen gestartet und behauptet, diese Kampagnen richteten sich gegen Personen, die im Namen des Assad-Regimes Verbrechen begangen hätten. Allein innerhalb einer Woche wurden in Damaskus, Latakia, Tartus, Homs, Hama und Deir Ez-Zour fast 300 Personen festgenommen, darunter ehemalige Informanten des Regimes, pro-iranische Kämpfer und niedrigrangige Militärangehörige. Einige der Festgenommenen, denen vorgeworfen wurde, dem Assad-Regime Informationen geliefert zu haben, sollen unmittelbar nach ihrer Festnahme hingerichtet worden sein. Ende Januar 2025 führten Kämpfer, die der Übergangsregierung angehörten, Berichten zufolge 35 summarische Hinrichtungen durch, die sich in erster Linie gegen Offiziere aus der Assad-Ära richteten. Außergerichtliche Hinrichtungen und Rachemorde führten Berichten zufolge zwischen Anfang 2025 und Mitte Februar 2025 zum Tod von 287 Personen. Auch unbeteiligte Zivilisten waren davon betroffen und wurden getötet (EUAA 1). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)

Laut einem Bericht von Amnesty International für 2024 behielt Syrien die Todesstrafe bei und setzte sie weiterhin ein. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts liegen zwar keine Informationen über die Anwendung der Todesstrafe durch die Übergangsregierung vor, jedoch wurde in den letzten Monaten über Hinrichtungen berichtet. Daher könnten einige Profile von Antragstellern aus Syrien von der Todesstrafe bedroht sein, beispielsweise Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung in Verbindung stehen, Kurden und Alawiten. In einigen Fällen würde dieses Risiko mit einem Verfolgungsgrund in Verbindung stehen, sodass der Flüchtlingsstatus anwendbar wäre. In Fällen, in denen kein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund besteht, sollte die Notwendigkeit eines subsidiären Schutzes gemäß Artikel 15 lit a der Qualifikationsrichtlinie/ Qualifikationsverordnung (QR/QV) geprüft werden. In einigen Fällen wäre die Todesstrafe gegen den Antragsteller wegen einer schweren Straftat oder anderer Handlungen verhängt worden, die unter die Ausschlussgründe fallen (Artikel 17 QD/QR). Daher sollten, obwohl die Kriterien des Artikels 15 lit a erfüllt wären, Ausschlussgründe geprüft werden (EUAA 4). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)Laut einem Bericht von Amnesty International für 2024 behielt Syrien die Todesstrafe bei und setzte sie weiterhin ein. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts liegen zwar keine Informationen über die Anwendung der Todesstrafe durch die Übergangsregierung vor, jedoch wurde in den letzten Monaten über Hinrichtungen berichtet. Daher könnten einige Profile von Antragstellern aus Syrien von der Todesstrafe bedroht sein, beispielsweise Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung in Verbindung stehen, Kurden und Alawiten. In einigen Fällen würde dieses Risiko mit einem Verfolgungsgrund in Verbindung stehen, sodass der Flüchtlingsstatus anwendbar wäre. In Fällen, in denen kein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund besteht, sollte die Notwendigkeit eines subsidiären Schutzes gemäß Artikel 15 Litera a, der Qualifikationsrichtlinie/ Qualifikationsverordnung (QR/QV) geprüft werden. In einigen Fällen wäre die Todesstrafe gegen den Antragsteller wegen einer schweren Straftat oder anderer Handlungen verhängt worden, die unter die Ausschlussgründe fallen (Artikel 17 QD/QR). Daher sollten, obwohl die Kriterien des Artikels 15 Litera a, erfüllt wären, Ausschlussgründe geprüft werden (EUAA 4). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)

1.5.5. Ethnische und religiöse Minderheiten

Die sunnitischen Muslime machen die Mehrheit der Bevölkerung des Landes aus. Obwohl die offiziellen Bevölkerungsstatistiken keine Angaben zu Religion oder ethnischer Zugehörigkeit enthalten, sind laut dem Bericht des US-Außenministeriums über Religionsfreiheit aus dem Jahr 2022 74 % der Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Sunniten sind in den meisten syrischen Städten und Dörfern vertreten, mit bemerkenswerten Konzentrationen in Damaskus, Aleppo und Homs. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und andere schiitische Sekten, die nach Schätzungen des US-Außenministeriums zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Die Vielfalt Syriens beschränkt sich nicht auf die konfessionelle Dimension, sondern erstreckt sich auf zahlreiche ethnische Gruppen wie Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen und andere. Araber sind die überwältigende Mehrheit in Syrien, gefolgt von Kurden. Die Übergangsregierung in Syrien will sich nach Aussagen ihres Außenministers ash-Shaybani für die Inklusion aller Bevölkerungsgruppen im Land einsetzen. Niemand sollte aufgrund seiner Herkunft, seines sozialen oder religiösen Hintergrunds oder einer Zugehörigkeit zu bestimmten Bevölkerungsgruppen bestraft werden, sagte er beim Weltwirtschaftsforum in Davos. Demografische Daten für Syrien sind unzuverlässig, und die derzeitigen Standorte von Minderheitengemeinschaften sind aufgrund der erheblichen Umwälzungen, die das Land unter der Herrschaft von Bashar al-Assad erlebte, ähnlich schwer zu ermitteln (LIB).

Obwohl die Zahlen nicht überprüft werden können, wird geschätzt, dass weit über 500.000 Menschen getötet wurden und über zwölf Millionen innerhalb Syriens oder ins Ausland vertrieben wurden, darunter Alawiten, Christen (einschließlich Armenier und Assyrer), Drusen, Ismailiten, Kurden, Turkmenen, Zwölfer-Schiiten, Jesiden und andere. Al-Assads zynische Mobilisierung von Ängsten innerhalb der Gemeinschaft vor dem Hintergrund des wachsenden Einflusses extremistischer Elemente innerhalb der syrischen Oppositionskräfte führte zu einer zunehmend konfessionell geprägten Landschaft – beschleunigt durch die Vertreibung von Minderheiten durch militante Gruppen in Gebieten, die unter ihrer Kontrolle standen. Infolgedessen hat sich die Demografie des Landes neu geordnet, wobei sich die religiösen Minderheiten in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Zentral- und Südsyrien konzentrieren, während die Bevölkerung im Norden nun größtenteils sunnitisch ist (LIB).

Tatsächlich kam es bei dem rasanten Vormarsch auf Damaskus Berichten zufolge nicht zu Racheakten oder Gewalttaten. In seiner ersten Rede in Damaskus trat ash-Shara' ebenfalls mäßigend auf und mahnte den Übergang vom Kampf zum Aufbau der Institutionen an. Insbesondere Alawiten und Christen sind besorgt, dass die Zukunft des neuen Syriens für ihre Gemeinschaften, von denen viele die Revolution im Jahr 2011 und den anschließenden 13-jährigen Bürgerkrieg ablehnten, nicht tolerant sein könnte. Von Anfang an zeigten die neuen Behörden bewusst die Absicht, eine Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger zu signalisieren. In Aleppo nahm Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) Kontakt zu prominenten christlichen Führern und Geistlichen verschiedener Konfessionen auf, um die angespannten Beziehungen zu verbessern und ein Gefühl der Sicherheit zu fördern. (LIB).

1.5.5.1. Sunnitische Araber

Die bloße Tatsache, sunnitischer Araber zu sein, führt an sich nicht zu einem Risiko, das ausreicht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Sollte ein sunnitischer Araber ins Visier genommen werden, würde dies mit anderen Umständen zusammenhängen. So haben beispielsweise der Islamische Staat im Irak und in der Levante (ISIL) und Jaysh al-Islam (eine mit der SNA verbündete bewaffnete Gruppe) sunnitische Muslime ins Visier genommen, die sich nicht an ihre Auslegung der Scharia halten (EUAA 1). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)

Unter den am häufigsten anzutreffenden Profilen von Antragstellern auf internationalen Schutz würden die folgenden Profile wahrscheinlich nicht für den Flüchtlingsstatus in Frage kommen: Sunnitische Araber, allein aufgrund der Tatsache, dass sie sunnitische Araber sind (EUAA 4). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)

1.5.6. Bewegungsfreiheit

Die Bewegungsfreiheit hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes verbessert, und es wurden keine Verstöße gegen die Bewegungsfreiheit im Land insgesamt gemeldet. Zivilisten können im Allgemeinen ohne Einschränkungen zwischen den großen Städten reisen. Die meisten festen Kontrollpunkte in städtischen Gebieten wurden entfernt, und die verbleibenden, die sich hauptsächlich auf Autobahnen zwischen den Städten befinden, sind weniger zahlreich und führen weniger strenge Kontrollen durch. Die Straße vom Flughafen Damaskus in die Stadt ist gut gesichert (EUAA 4). Übersetzt mit DeepL.com – kostenlose Version

Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (LIB).

Laut Aussage des syrischen Verkehrsministers bei einem Interview mit der kurdischen Zeitung Rudaw haben die neuen syrischen Machthaber vom ersten Tag der Befreiung an damit begonnen, die Bedürfnisse der Menschen zu erfüllen, insbesondere durch die Sicherstellung der Grundversorgung, z. B. mit Brot und Treibstoff, zusätzlich zur Sicherung des Transportsektors, damit sich die Menschen zwischen den Provinzen bewegen können. Sie haben damit begonnen, Treibstoff für Fahrzeuge zu sichern, damit sie in Abstimmung mit dem Ölministerium eingesetzt werden können, und Fahrten zwischen Damaskus und den restlichen Provinzen, zwischen Idlib und den restlichen Provinzen und zwischen Aleppo und restlichen Provinzen zu organisieren, zusätzlich zum internen Transport innerhalb jeder Provinz. Sie haben mit der Umsetzung eines Plans zur Festlegung spezifischer Preise, die für Fahrzeugbesitzer und für Menschen mit sehr begrenztem Einkommen angemessen sind, begonnen. Etwa 70 bis 80 % der Preis- bzw. Transporttarifstruktur wurden fertiggestellt und umgesetzt. Was die Versorgung der Öffentlichkeit betrifft, so wurden etwa 50 bis 60 % der Strecken, ob intern oder extern, gesichert (LIB).

Der Hauptflughafen Syriens in der Hauptstadt Damaskus nahm seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder auf (LIB). Im Januar 2025 wurden die internationalen Flüge zum Flughafen Damaskus (DAM) wieder aufgenommen. Inlandsflüge zwischen Damaskus und Aleppo wurden bereits am 18. Dezember 2024 wieder aufgenommen (EUAA 4) Übersetzt mit DeepL.com – kostenlose Version

Nur wenige Fluggesellschaften fliegen Syrien wieder an oder haben angekündigt, ihre Flüge ins Land wieder aufzunehmen. Die Zahl der Flüge nach Damaskus nehme laut syrischem Verkehrsminister jeden Tag zu (LIB).

Eine rumänische Fluggesellschaft kündigte an, ab Juni Direktflüge zwischen DAM und Bukarest (Rumänien) aufzunehmen. Der erste kommerzielle Flug von Bukarest nach Damaskus landete Mitte Juni (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer

In der zweiten Junihälfte 2025 führte die militärische Eskalation im Nahen Osten zur vorübergehenden Schließung des Luftraums und der Luftkorridore zum DAM. Der Flughafen Aleppo war davon nicht betroffen, und der Bodentransport zwischen Aleppo und dem DAM wurde regelmäßig angeboten (EUAA 4). Übersetzt mit Google-Übersetzer

Israelische und iranische Streitkräfte haben über dem syrischen Luftraum Angriffe ausgetauscht, was zivile Opfer und Sachschäden, insbesondere im Süden Syriens, zur Folge hatte (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer

Die Straße vom Flughafen Damaskus in die Stadt ist gut gesichert, wobei die Regierung aktiv versucht, ihre Präsenz und Kontrolle zu demonstrieren. Berichten zufolge wurden die Sicherheitsvorkehrungen im Vorort Sayida Zaynab in Damaskus, wo sich ein wichtiger schiitischer Schrein befindet, verstärkt. Sicherheitsvorfälle wie Zusammenstöße und Entführungen im April führten zu Störungen wichtiger Verkehrswege in den Provinzen Damaskus-Land und Sweida, was sich insbesondere auf die Anbindung des Flughafens Damaskus und die Straße zwischen Sweida und Damaskus auswirkte (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer

Die Interimsregierung installiert Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (LIB).

An den Kontrollpunkten überprüfen die Sicherheitskräfte in der Regel die Ausweise der Personen und kontrollieren, ob sie Waffen bei sich haben. Das Risiko willkürlicher Verhaftungen an diesen Kontrollpunkten hat sich ebenfalls deutlich verringert. In einem Interview mit der EUAA stellte SJAC fest, dass es keine Verstöße gegen die Bewegungsfreiheit im Land im Allgemeinen, in der Stadt Damaskus oder ihren Vororten verzeichnet hat (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer

1.5.6.1. Grenzübergänge

Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören. Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen, erklärte gegenüber Al Jazeera, dass die Grenzübergänge seit der Befreiung Syriens vom gestürzten Regime nicht nur Syrer empfangen, die ihr Land besuchen wollen, ob als Einwohner oder Besucher, sondern auch arabische und ausländische „Brüder und Freunde“, die Syrien nach der Befreiung besuchen wollen. Die Grenzübergänge seien stark belastet worden, sagte er. Die meistbenützten Übergänge sind: Jdaydat Yabous/ Masna' zum Libanon, an dem in den letzten zwei Monaten mehr als 630.000 Bürger ein- und ausgereist sind, Nassib/ al-Jber zu Jordanien, der mehr als 175.000 Bürger empfangen hat, davon 110.000 bei der Einreise und 65.000 bei der Ausreise, Bab al-Hawa/ Reyhanl? zur Türkei, wo mehr als 75.000 Bürger empfangen wurden, darunter 63.000 Ankünfte und 12.000 Ausreisen, al-Bu Kamal/ al-Qa'im zum Irak, der etwa 5.500 Bürger aufnahm. Daneben gab es Einreisen von Zehntausenden an den übrigen Grenzübergängen zur Türkei, wie Kassab/ Yaylada??, al-Hamam/ Hatay Hammami, Bab as-Salama/ Öncüp?nar und Jarabulus/ Karkam?? (LIB).

1.5.7. Versorgungslage und Wirtschaft

Trotz der Aufhebung mehrerer Sanktionen und der Lockerung oder Aufhebung anderer Sanktionen durch das Vereinigte Königreich, die USA und/oder die EU im Mai 2025 sowie der Begleichung der Zahlungsrückstände Syriens gegenüber der Weltbank sah sich Syrien weiterhin mit schweren wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Die allgemeine sozioökonomische Lage in Damaskus wird als knapp über der Schwelle der Nachhaltigkeit angesehen (EUAA 4). Übersetzt mit DeepL.com – kostenlose Version

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) sollte nach einem Rückgang um 1,5 % im Jahr 2024 und 1,2 % im Jahr 2023 im Jahr 2025 um weitere 1 % schrumpfen. Die Auslandsverschuldung blieb im Verhältnis zur begrenzten Rückzahlungsfähigkeit des Landes weiterhin hoch. Schätzungen der neuen Regierung belegten die Gesamtverschuldung Syriens auf 20 bis 23 Milliarden US-Dollar. Das gesamte Ausmaß der syrischen Verschuldung war jedoch aufgrund der Koexistenz von dokumentierten und nicht offengelegten Finanzhilfen im Laufe der Zeit schwer einzuschätzen und wurde auf bis zu 50 Milliarden US-Dollar geschätzt (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer

Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannte Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Einwohner, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen angaben. Die Gehälter im öffentlichen Sektor reichten nicht aus, um die Lebenserhaltungskosten zu decken. Viele Angestellte des öffentlichen Sektors waren auf Bestechung angewiesen, um ihr Einkommen aufzubessern. Viele Arbeitnehmer im öffentlichen und privaten Sektor nahmen zusätzliche manuelle Tätigkeiten an oder verließen sich auf die Unterstützung ihrer Großfamilien. Die meisten Gehälter im öffentlichen Dienst wurden seit dem Amtsantritt ash-Shara's nicht mehr gezahlt. In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, gaben 6 % der Befragten an, dass sie es schafften, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 39 % schafften es gerade noch, grundlegende Konsumgüter für ihre Familie bereitzustellen, 40 % schafften es kaum und 15 % schafften es nicht. Gegenüber dem Vorjahr stellte dies eine leichte Verbesserung dar. 2023 gaben in einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie von Mitte August bis Anfang September 2023 im Bevölkerungssegment von 16 bis 35 Jahren 33 % an, dass sie es gerade noch schafften, grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitzustellen und 44 % gaben an, dies kaum zu schaffen (LIB).

Die Lebenshaltungskosten sind im Jahr 2024 um 21 % gestiegen und haben sich in den letzten zwei Jahren mehr als verdreifacht. Jeder vierte Syrer lebt in extremer Armut mit weniger als 2,15 US-Dollar pro Tag, während 67 % unter der unteren mittleren Einkommensgrenze von 3,65 US-Dollar leben. Die monatlichen Mindestlebenshaltungskosten für eine fünfköpfige Familie in Damaskus hatten Ende März 2025 8 Millionen SYP erreicht. Die Ausgaben der Haushalte lagen weiterhin über dem Einkommensniveau. Laut UNDP konnten sich im Februar 2025 90 % der syrischen Bevölkerung keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten und 75 % waren auf humanitäre Hilfe in irgendeiner Form angewiesen. 66 % der Bevölkerung lebten in extremer Armut, wobei die Armutsquote bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand und Vertriebenen am höchsten war (EUAA 4). Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version

Trotz eines erhöhten Bedarfs sind die humanitären Mittel für Syrien in den letzten Jahren zurückgegangen, was auf eine Kombination aus westlicher Gebermüdigkeit und dem Aufkommen anderer globaler Konflikte, insbesondere der Konflikte in der Ukraine und im Gazastreifen, zurückzuführen ist. Die Auswirkungen der Kürzung der Nahrungsmittelhilfe führen dazu, dass die betroffenen Familien negative Bewältigungsmechanismen, wie eine drastische Reduzierung der täglichen Nahrungsaufnahme, vermehrte Schulabbrüche und Kinderarbeit anwenden. Die humanitären Mittel wurden seit 2023 auf 39 % des Bedarfs (2,1 Milliarden US-Dollar) gekürzt (Stand Juni 2024). Nur 8 % der benötigten Mittel sind eingegangen. Viele lokale Organisationen im Nordwesten Syriens mussten zahlreiche Hilfsprogramme einstellen, Dutzende von Mitarbeitern entlassen und Büros in verschiedenen Städten auf dem Land in Aleppo und Idlib schließen. Das US-Außenministerium kündigte die Aussetzung aller von der US-Agentur für internationale Entwicklung (USAID) finanzierten Auslandshilfen für 90 Tage an. US-Außenminister Rubio erteilte Ausnahmeregelungen, welche die weitere Bereitstellung lebensrettender humanitärer Hilfe ermöglichen. Allerdings bleibt unklar, welche spezifischen Programme ausgenommen sind. Zu den von der Aussetzung ausgenommenen Diensten gehören beispielsweise die Wasserversorgung, die Müllabfuhr und die Abwasserentsorgung. Quellen, die im Bereich der humanitären Hilfe tätig sind, erklärten gegenüber al-Modon, dass die Zahl der humanitären Organisationen, deren Programme und Dienste von der Aussetzung der Hilfe betroffen sind, sehr groß ist. Betroffen sind neben den Weißhelmen auch Organisatoren, die Gesundheitseinrichtungen, wie Krankenhäuser und provisorische Unterkünfte betreuen. Die im Januar 2025 erlassene Verordnung der Vereinigten Staaten zur Aussetzung humanitärer Aktivitäten hat schwerwiegende Auswirkungen auf Organisationen und Sektoren im Nordosten Syriens, insbesondere in informellen Siedlungen und Lagern für Binnenvertriebene (LIB).

In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Wohnverhältnisse, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist. Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch (LIB).

Der Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten und grundlegenden Dienstleistungen stellt für Rückkehrer die größte Herausforderung dar. Viele Haushalte griffen auf Kredite zurück, verkauften Produktionsmittel oder nahmen risikoreiche, erniedrigende Tätigkeiten auf. Viele sind gezwungen, schlecht bezahlte und unsichere informelle Jobs anzunehmen. Die Bargeldliquidität blieb aufgrund anhaltender Beschränkungen für Bankabhebungen und Störungen der Online-Zahlungssysteme begrenzt. Im April 2025 führte das Finanzministerium die digitale Gehaltsabrechnung ein und wies öffentliche Einrichtungen an, ihre Mitarbeiter ab Mai 2025 über die elektronische Anwendung Sham Cash zu bezahlen (EUAA 4). Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version

1.5.7.1. Lebensmittelversorgung

Zwischen November 2024 und Mai 2025 waren schätzungsweise 14,56 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen, darunter 9,1 Millionen, die als akut ernährungsunsicher eingestuft wurden, und 1,3 Millionen, die unter schwerer Ernährungsunsicherheit litten. Weitere 5,4 Millionen wurden als von Hunger bedroht identifiziert (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer

Syrien war weiterhin in hohem Maße von Lebensmittelimporten abhängig, wodurch es anfällig für Schwankungen der weltweiten Rohstoffpreise und Wechselkurse war. Die galoppierende Inflation und die Abwertung des syrischen Pfunds haben die Kaufkraft erheblich geschwächt, sodass Lebensmittel für große Teile der Bevölkerung unerschwinglich geworden sind. Nach Angaben des UNDP vom Februar 2025 waren 60 % der Bevölkerung (das entspricht 13,8 Millionen Menschen) von extremer Ernährungsunsicherheit betroffen (EUAA 4). Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version

Laut der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) sank die Weizenernte 2024 auf 2 Millionen Tonnen, fast 50 % unter dem Vorkrisenniveau. 2025 wurden nur 40 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche bewirtschaftet, ein Großteil davon war durch Dürre verwüstet. Wichtige Agrarregionen wie Aleppo, Hasaka, Daraa, Hama, Homs und Idlib verzeichneten katastrophale Ernteausfälle bei Weizen und Gerste; in den Regenfeldgebieten gingen die Erträge um mehr als 95 % zurück. Laut einer Einschätzung des Welternährungsprogramms (WFP) bedroht die Dürre bis zu 75 % der syrischen Weizenernte (EUAA 3). Übersetzt mit Google-Übersetzer

Der Hilfsbedarf bei Nahrungsmitteln ist in ganz Syrien weit verbreitet, wobei er in den Gouvernements Idlib (73 % benötigten schätzungsweise Nahrungsmittelhilfe), al-Hasaka (71 %), Quneitra (65 %), Hama (59 %), ar-Raqqa (59 %), Aleppo (58 %) und Deir ez-Zour (50 %) besonders hoch war. Laut World Food Programme stiegen die Kosten für den Referenznahrungsmittelkorb in den Gouvernements Tartus (95 %), Rif Dimashq (94 %), Damaskus und Deir ez-Zour (jeweils 91 %). Durch die Kürzung der humanitären Mittel reduzierte das World Food Programm Mitte 2023 die Zahl der Menschen, die Hilfe erhalten von 5,5 auf 3,2 Millionen (LIB).

Der Mindestlohn deckte nur 16 % der Lebensmittelkomponente des MEB, wodurch Lebensmittel für große Teile der Bevölkerung unerschwinglich wurden. Steigende Rohstoffpreise verschärfen die wirtschaftlichen Herausforderungen und treiben Tausende in eine schwere Ernährungsunsicherheit. Der Brotpreis stieg im Vergleich zum März 2025 um 1 % und im Vergleich zu 2024 um 382 %. Ein im März 2025 veröffentlichter Bericht der UNOCHA ergab, dass weniger als 25 % der befragten Personen Zugang zu grundlegenden Ernährungsdienstleistungen hatten, darunter Unterernährungsuntersuchungen, Ernährungsberatung und therapeutische Behandlung von Unterernährung. Bei Bewertungsbesuchen der UN-Mission und NGO-Partnern wurden Anzeichen von Unterernährung, insbesondere Untergewicht, bei vielen Kindern unter fünf Jahren in Regionen Syriens festgestellt, die aufgrund der Sicherheitslage und der politischen Situation nicht erreichbar waren (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer

Im April 2025 gab das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) bekannt, dass Damaskus aufgrund der hohen Preise für Kartoffeln, Äpfel, Auberginen und weiße Bohnen den dritten Monat in Folge den höchsten Mindestausgabenwarenkorb des Landes verzeichnete (entspricht 2 403 097 SYP) (EUAA 4). Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version

Die neue Regierung hat mehrere Anträge für die Einrichtung neuer Bäckereien eingereicht, die derzeit geprüft werden, was sich positiv auf die Erfüllung der Bedürfnisse der Bürger und die Verbesserung der Qualität des Brotes auswirken soll (LIB).

Den höchsten Anteil an Personen, die ausreichend Nahrungsmittel für ihre Familie bereitstellen können, findet man laut einer Umfrage der Staatendokumentation von Mai 2025 (n = 600) in Aleppo mit 31 %, gefolgt von Damaskus mit 20 % und Homs mit 16 %. In Damaskus können 48 % der Befragten gerade so ausreichend Nahrungsmittel für ihre Familie bereitstellen, während dies auf 39 % der Befragten in Homs und 37 % der Befragten in Aleppo zutrifft. 33 % der Einwohner von Homs können kaum ausreichend Nahrungsmittel für ihre Familie bereitstellen, während dies auf 26 % in Damaskus und 21 % in Aleppo zutrifft. Den höchsten Anteil an Personen, die nicht ausreichend Nahrungsmittel für ihre Familie bereitstellen können, finden sich in Homs mit 12 %, gefolgt von Aleppo mit 11 % und Damaskus mit 6 % (Dossier). Übersetzt mit Google-Übersetzer

1.5.7.2. Wasserversorgung

Die Wasserqualität in ganz Syrien hat sich seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts 2011 erheblich verschlechtert, einerseits durch die direkte Zerstörung von Wasseraufbereitungsanlagen und andererseits aufgrund des Zusammenbruchs der Administration. Geschätzt ein Drittel aller Wasseraufbereitungs- und Abwasseranlagen funktioniert nicht mehr. Der Mangel an Abwasserbehandlung hat ernste Auswirkungen auf die Hygiene, physische und psychische Gesundheit, Bewässerungspraktiken, Lebensmittelproduktion und die Lebensgrundlage von Tausenden Bauern, die von nicht kontaminiertem Wasser abhängen. Durch die Bombardierung von Gebäuden und die Verbrennung von Abfällen während des Krieges (nachdem die von der Regierung betriebenen Abfallentsorgungsdienste geschlossen wurden) gelangten große Mengen an Giftstoffen in die Luft, den Boden und das Grundwasser. Die Schäden an den Abwassernetzen und die mangelnde Wartung haben schwerwiegende Folgen, darunter das Eindringen von verunreinigtem Wasser in das Grundwasser und die Wassernetze. Die Erosion der Grundversorgungskapazitäten hat sich fortgesetzt, wobei die Wasser- und Abwassersysteme sowie die öffentliche Gesundheitsversorgung vor dem Hintergrund kaum vorhandener Entwicklungsinvestitionen einer immensen Belastung ausgesetzt sind. Die Zerstörung von Wasserressourcen und -verteilungssystemen, zunehmende Migration, Dürre und Stromknappheit sind allesamt Faktoren, die zu einer schwerwiegenden Unterbrechung des Zugangs zu sauberem Trinkwasser beitragen. Der daraus resultierende Anstieg unkoordinierter privater Brunnenbohrungen als Bewältigungsmechanismus hat den Rückgang sowohl der Menge als auch der Qualität des Grundwassers noch verschärft. Dadurch hängen viele Menschen von oftmals teurem und unbehandeltem Wasser aus Tankwagen, von privaten Brunnenbesitzern oder Wasserflaschenfirmen ab. Da 66 % der Haushalte mit Problemen bei der Wasserqualität konfrontiert sind und eine beträchtliche Anzahl keine angemessenen sanitären Einrichtungen hat, sind die Risiken für die öffentliche Gesundheit in diesen Gemeinden ausufernd (LIB).

Zum ersten Mal seit 50 Jahren ist Damaskus mit einer schweren Wasserknappheit konfrontiert, was zu den strengsten Rationierungen seit den 1950er Jahren geführt hat. Die Einwohner erhalten nun alle drei Tage Wasser, während viele auf teure private Tankwagen angewiesen sind, die 35 bis 70 US-Dollar pro 1 000 Liter verlangen. In den umliegenden ländlichen Gebieten wie Qudsia, Jabal al-Ward und al-Arein leiden die Haushalte unter Wasserausfällen von über 90 Stunden, wodurch die Familien zwischen Durst und finanzieller Belastung hin- und hergerissen sind. Syrien erlebt derzeit eine schwere Dürre, die schlimmste seit über 36 Jahren, die die ohnehin schon fragile humanitäre Lage weiter verschärft. Die Dürre hat verheerende Auswirkungen auf Grundnahrungsmittel, Viehbestände, den Zugang zu Wasser und die öffentliche Gesundheit. In einer von der IOM zwischen März und April 2025 durchgeführten Bewertung hatten 26 % der wichtigsten Informanten in Damaskus keinen Zugang zu Trinkwasser, 21 % hatten kein Wasser für die Hygiene und 19 % hatten keinen Zugang zu einem Abwassersystem (EUAA 4). Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version

In den letzten Jahrzehnten hat Syrien einen erheblichen Rückgang seiner Wasserressourcen erlebt, was in erster Linie auf das Wirtschaftswachstum und den Wettbewerb um international gemeinsam genutzte Gewässer zurückzuführen ist. Nach Angaben der UNOCHA ist die Wasserknappheit im Nordosten Syriens nach wie vor eine große Herausforderung, da über 80 % der Wasserversorgungssysteme vor allem aufgrund beschädigter Stromversorgungssysteme nicht funktionieren. Dies führte dazu, dass 1,8 Millionen Menschen keinen Zugang zu sauberem Wasser hatten, darunter 610 000 Einwohner und Binnenvertriebene in Hasaka. Die Wasserstation Alouk war am 27. Mai 2025 immer noch nicht in Betrieb. Durch den Konflikt verursachte Schäden an strategischen Anlagen wie dem Tishreen-Damm und der Wasserstation Alouk haben dazu geführt, dass Hunderttausende keinen zuverlässigen Zugang zu Wasser oder Strom haben. Im Mai 2025 zerstörten israelische Streitkräfte Berichten zufolge einen lokalen Brunnen in der Nähe der Tel-Ahmar-Basis in der Provinz Quneitra. Der Brunnen war die Hauptwasserquelle für Al-Asbah Al-Asha und sieben umliegende Dörfer, was zu Befürchtungen hinsichtlich einer möglichen Wasserknappheit führte, falls es zu weiteren Schäden an der Infrastruktur kommen sollte (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer

Die geringen Niederschläge in den Jahreszeiten 2024/2025 beeinträchtigten die Produktivität der Wasserressourcen in den südlichen und nördlichen Gebieten und damit den Zugang zu Wasser für die am stärksten gefährdeten Gemeinden, insbesondere in Damaskus, Dar'a, Sweida und Hasaka. Die Wasserversorgung der Stadt Damaskus wurde aufgrund der Erschöpfung der Quelle Ein El-Fijeh, die 1,1 Millionen Haushalte mit Wasser versorgte, reduziert. Die Krise wurde durch die niedrigsten seit 1956 gemessenen Niederschlagsmengen weiter verschärft. Die Wasserversorgungsbehörde der Stadt Damaskus erklärte den Notstand und führte strenge Wasserrationierungsmaßnahmen ein, wodurch die tägliche Wasserversorgung von 12 auf 4 Stunden reduziert wurde – ein Rückgang von 66 % gegenüber dem Vorjahr. In einer von der IOM zwischen März und April 2025 durchgeführten Bewertung hatten 26 % der wichtigsten Informanten in Damaskus keinen Zugang zu Trinkwasser, 21 % hatten kein Wasser für die Hygiene und 19 % hatten keinen Zugang zu einem Abwassersystem. Am 27. Mai 2025 meldeten die Partner des WASH-Clusters eine ernsthafte Erschöpfung der Grundwasserbrunnen in der Provinz Hasaka und einen kritisch niedrigen Wasserfluss im Euphrat, was sich auf die Stromerzeugung und die Wasserversorgung in Raqqa und Aleppo auswirkte. Binnenvertriebene im Nordwesten und Nordosten Syriens hatten weiterhin nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Einrichtungen (EUAA 2). Übersetzt mit DeepL.com – kostenlose VersionDie geringen Niederschläge in den Jahreszeiten 2024 aus 2025, beeinträchtigten die Produktivität der Wasserressourcen in den südlichen und nördlichen Gebieten und damit den Zugang zu Wasser für die am stärksten gefährdeten Gemeinden, insbesondere in Damaskus, Dar'a, Sweida und Hasaka. Die Wasserversorgung der Stadt Damaskus wurde aufgrund der Erschöpfung der Quelle Ein El-Fijeh, die 1,1 Millionen Haushalte mit Wasser versorgte, reduziert. Die Krise wurde durch die niedrigsten seit 1956 gemessenen Niederschlagsmengen weiter verschärft. Die Wasserversorgungsbehörde der Stadt Damaskus erklärte den Notstand und führte strenge Wasserrationierungsmaßnahmen ein, wodurch die tägliche Wasserversorgung von 12 auf 4 Stunden reduziert wurde – ein Rückgang von 66 % gegenüber dem Vorjahr. In einer von der IOM zwischen März und April 2025 durchgeführten Bewertung hatten 26 % der wichtigsten Informanten in Damaskus keinen Zugang zu Trinkwasser, 21 % hatten kein Wasser für die Hygiene und 19 % hatten keinen Zugang zu einem Abwassersystem. Am 27. Mai 2025 meldeten die Partner des WASH-Clusters eine ernsthafte Erschöpfung der Grundwasserbrunnen in der Provinz Hasaka und einen kritisch niedrigen Wasserfluss im Euphrat, was sich auf die Stromerzeugung und die Wasserversorgung in Raqqa und Aleppo auswirkte. Binnenvertriebene im Nordwesten und Nordosten Syriens hatten weiterhin nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Einrichtungen (EUAA 2). Übersetzt mit DeepL.com – kostenlose Version

Ein Städtevergleich (n = 600) der Staatendokumentation von Mai 2025 zeigt, dass der höchste Anteil an Personen mit ständigem Zugang zu sauberem Trinkwasser in Damaskus mit 63 % zu finden ist, gefolgt von Homs mit 59 % und Aleppo mit 50 %. Der höchste Anteil an Personen mit gelegentlichem Zugang zu sauberem Trinkwasser findet sich unter den Befragten in Aleppo mit 37 %, gefolgt von den Befragten in Damaskus mit 32 % und den Befragten in Homs mit 27 %. 11 % der Befragten in Homs haben selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während dies auf 10 % der Befragten in Aleppo und 5 % der Befragten in Damaskus zutrifft. Der höchste Anteil an Personen, die nie Zugang zu sauberem Trinkwasser haben, findet sich in Aleppo und Homs mit jeweils 3 % (Dossier). Übersetzt mit Google-Übersetzer

1.5.7.3. Stromversorgung

Die meisten syrischen Regionen leiden unter einem gravierenden Strommangel, was in einigen Gebieten zu langen Stromausfällen von mehreren Tagen führt und sich nachteilig auf die Wirtschafts- und Lebensbedingungen der meisten Syrer auswirkt. Die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, insbesondere der Solarenergie, bleibt in den meisten Gebieten des Landes aufgrund der hohen Installations- und Wartungskosten und der Schwierigkeiten bei der Gewährleistung der Qualität, begrenzt. Die Stromversorgung ist unregelmäßig und einige berichten von Tagen ohne Strom. Es kommt immer wieder zu Verknappungen von Benzin und Diesel, welcher für Heizzwecke und zur Stromproduktion verwendet wird, weil die syrischen Ölquellen vorwiegend im von US besetzten Gebiet Syriens zu finden sind und fossile Energieträger daher weitestgehend importiert werden müssen. Der Energiesektor ist aufgrund der sektoriellen unilateralen Restriktionen in diesem Bereich, insbesondere durch die USA, die EU oder das Vereinigte Königreich behindert. Eine Rehabilitation oder Erneuerung der Kraftwerke zur Stromproduktion wird durch die einseitigen restriktiven Maßnahmen stark behindert. Dies führt zu einer landesweit völlig unzureichenden öffentlichen Stromversorgung, die alle Wirtschaftssektoren, aber auch die Stromversorgung von Gesundheitseinrichtungen, Schulen und privaten Haushalten massiv betrifft. Millionen Syrer, können sich die hohen Gebühren für private Stromgeneratoren oder die Installation von Solarzellen nicht leisten. In den wohlhabendsten Gegenden von Damaskus, wie Mezzeh und al-Maliki gibt es vier Stunden Strom am Tag. Je weiter man sich von der Stadt entfernt, desto weniger Strom gibt es. Manche Gebiete haben seit Jahren keinen Strom mehr. Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomische Studie durch computergestützte Telefoninterviews, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 befragt wurden, bestätigt sich dieses Bild. 2 % der Befragten gaben an, immer Elektrizität zur Verfügung zu haben, gefolgt von denjenigen, die meistens Elektrizität zur Verfügung hatten (14 %). Der größte Anteil der Befragten hatte manchmal Elektrizität zur Verfügung (68 %). Ein Anteil von 16 % hatte nie Elektrizität zur Verfügung. Ein Vergleich der Geschlechter zeigte, dass 2 % der männlichen und 1 % der weiblichen Befragten immer Zugang zu Elektrizität hatten, während 14 % der männlichen und 16 % der weiblichen Teilnehmer meistens Zugang zu Elektrizität hatten. 67 % der männlichen und 69 % der weiblichen Befragten hatten manchmal Zugang zu Elektrizität, während 17 % der männlichen Umfrageteilnehmer nie Zugang zu Elektrizität hatten. Dies gilt für 14 % der weiblichen Teilnehmer. Im Vergleich zum Vorjahr hatte sich die Verfügbarkeit von Elektrizität in den Wohnhäusern der Befragten verschlechtert. Nur 1 % der im Zuge einer telefonischen Umfrage im August und September 2023 Befragten gaben an, immer Elektrizität zur Verfügung zu haben, gefolgt von denjenigen, die meistens Elektrizität zur Verfügung hatten (25 %). Den größten Anteil der Befragten bilden diejenigen, die manchmal Elektrizität zur Verfügung hatten (63 %). 11 % hatten nie Elektrizität zur Verfügung (LIB).

Drei große Kraftwerke, die etwa 18,25 % der gesamten Stromerzeugung des Landes ausmachen – das Wärmekraftwerk Aleppo, das Kraftwerk Zayzoun in Idlib und das Kraftwerk al-Taim in Deir Ezzor – wurden zu verschiedenen Zeitpunkten während des Konflikts zerstört. Sowohl Rückkehrer als auch Aufnahmegemeinden gaben laut einem Bericht des Norwegischen Flüchtlingsrats den Zugang zu Strom als eine der größten Herausforderungen an. 81 % der Stromnetze des Landes wurden teilweise beschädigt, was die Wirtschaftstätigkeit stark beeinträchtigte. UNOCHA berichtete, dass die Stromversorgung weiterhin ungleichmäßig war: Während einige Haushalte vom Hauptstromnetz oder Solarenergie abhängig waren, blieb jeder zwanzigste Haushalt vollständig ohne Strom. Allein in Manbij und Kobani haben über 413 000 Menschen aufgrund von Schäden am Tishreen-Damm keinen Zugang mehr zu Strom. Im Süden und Zentrum Syriens blieb das nationale Stromnetz für die meisten Einwohner die wichtigste Stromquelle, wobei die Strominfrastruktur durch den Konflikt und einen langjährigen Mangel an Wartung, Reparaturen und Modernisierungen stark beeinträchtigt war. In Homs und Hama erhielten einige Gemeinden Berichten zufolge nur alle acht Stunden für 45 bis 60 Minuten Strom. Der eingeschränkte Zugang zu Strom hat einige Familien dazu bewogen, nach Idlib zurückzukehren, nachdem sie zunächst versucht hatten, sich in südlichen Gebieten niederzulassen. Der Mangel an zuverlässiger Stromversorgung beeinträchtigte auch die industrielle und städtische Wirtschaft, wobei die hohen Kosten für Generatoren und Strom in Industriegebieten zu einem Anstieg der Verbraucherpreise für Grundgüter beitrugen. In den Provinzen Hasaka, Raqqa und Deir Ez-Zor sowie in Teilen von Aleppo erhielten Haushalte mit Solarstromversorgung durchschnittlich 13,6 Stunden Strom pro Tag, gegenüber 7,3 Stunden für Haushalte, die vom öffentlichen Stromnetz abhängig sind. Ein Bericht des UNDP hob hervor, dass die Energieproduktion des Landes um 80 % zurückgegangen ist und 70 % der Stromerzeugungsanlagen beschädigt wurden, was zu einem Rückgang der Kapazität des nationalen Stromnetzes um 75 % geführt hat. Die Übergangsregierung hat mehrere Maßnahmen zur Ankurbelung der wirtschaftlichen Erholung ergriffen. Im April 2025 senkte sie laut WFP die Strompreise für Industrie und Landwirtschaft um 21 %, nahm die Ölraffinerie in Baniyas wieder in Betrieb, nahm die Phosphatexporte wieder auf und unterzeichnete einen 30-Jahres-Vertrag mit einem französischen Unternehmen über die Renovierung und den Betrieb des Hafens von Latakia (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer

Viele Gebiete, insbesondere Dar’a, Latakia und Damaskus, erhalten täglich nur zwei bis sechs Stunden Strom, was bis zu 75 % der Bevölkerung betrifft. In anderen Gouvernements ist die Lage noch prekärer; dort berichten die meisten Gemeinden von weniger als zwei Stunden Strom pro Tag. Dazu gehören Deir ez-Zor (74 %), Hama (77 %), Homs (62 %) und das ländliche Damaskus (69 %) (EUAA 3). Übersetzt mit Google-Übersetzer

Eine von der Staatendokumentation zwischen 20. und 28.Mai durchgeführte Umfrage (n = 600) hat im Städtevergleich gezeigt, dass beim Vergleich von Damaskus, Aleppo und Homs (n = 600) auffällt, dass der Zugang zu Elektrizität generell eingeschränkt ist. 8 % der Einwohner Aleppos haben immer Zugang zu Elektrizität, während dies in Damaskus auf 4 % und in Homs auf 1 % zutrifft. 30 % der Befragten in Damaskus haben überwiegend Zugang zu Elektrizität, gefolgt von Aleppo mit 19 % und Homs mit 10 %. 84 % der Einwohner von Homs haben gelegentlich Zugang zu Elektrizität, gefolgt von Aleppo mit 62 % und Damaskus mit 61 %. 11 % der Einwohner Aleppos haben nie Zugang zu Elektrizität, während dies in Damaskus und Homs jeweils auf 5 % zutrifft (Dossier). Übersetzt mit Google-Übersetzer

1.5.7.4. Medizinische Versorgung

Das Gesundheitssystem in Syrien befindet sich in einem desolaten Zustand. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) gab an, dass 15,8 Millionen Menschen – mehr als 65 % der Gesamtbevölkerung – humanitäre Gesundheitshilfe benötigen. (EUAA 4). Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version

Die Bedingungen in den Krankenhäusern in verschiedenen syrischen Provinzen haben sich seit dem Sturz des gestürzten Regimes verschlechtert. Einige Krankenhäuser arbeiten ohne ausreichende medizinische Versorgung oder ohne Strom. Der Gesundheitssektor in Syrien befindet sich in einem katastrophalen Zustand. Die öffentlichen Krankenhäuser in Damaskus leiden unter einem beschleunigten Zusammenbruch der medizinischen Versorgung inmitten eines schweren Mangels an Medikamenten und Ausrüstung (LIB).

Im Dezember 2024 waren nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitseinrichtungen in Syrien voll funktionsfähig, während der Rest entweder teilweise oder vollständig außer Betrieb war. In Gebieten wie Damaskus und Aleppo blieben die Krankenhäuser weitgehend außer Betrieb. In Damaskus waren 34 % der Gesundheitszentren (29 von 86) von Unterfinanzierung betroffen, was sich auf etwa 712 000 Menschen auswirkte. Mehrere Anbieter gaben laut Refugees International an, dass mobile Gesundheitskliniken – zuvor eine der wenigen Quellen für medizinische Versorgung in ländlichen Städten und Gebieten, in denen Rückkehrer mit dem Wiederaufbau begannen – nicht mehr aufrechterhalten werden konnten (EUAA 2). Übersetzt mit DeepL.com – kostenlose Version

Zu den Herausforderungen für das Gesundheitssystem zählten geografische Ungleichheiten in der Personalverteilung, Unterfinanzierung, Fehlallokation von Ressourcen, eine marode Gesundheitsinfrastruktur und medizinische Ausrüstung, die Abwanderung von Gesundheitspersonal, der Zusammenbruch von Lieferketten und das Fehlen eines einheitlichen Gesundheitsinformationssystems. In Damaskus war die Personalverteilung durch die zentrale Steuerung des Gesundheitsministeriums eingeschränkt, was die Fähigkeit der lokalen Gesundheitsbehörden zur effektiven Personalführung beeinträchtigte. Weitere Herausforderungen waren veraltete Ausbildungsprogramme, eine unzureichende Infrastruktur und mangelnde Koordination zwischen privaten und öffentlichen Gesundheitsdiensten. Wohltätigkeitskrankenhäuser wie das Mouwasat-Krankenhaus in Damaskus wurden privatisiert. Koordinierungsmechanismen wie Gesundheitscluster und technische Arbeitsgruppen erwiesen sich in Damaskus und Homs als weitgehend ineffektiv (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer

Ärzte, die in Gebieten wie Damaskus und Aleppo arbeiten, erhielten Berichten zufolge Monatsgehälter von nur 30 US-Dollar. Laut einem ehemaligen Beamten, der von Refugee International zitiert wird, wurden diese Gehälter durch staatliche Mittel aus Drogeneinnahmen finanziert. Eine Studie des Syrischen Arabischen Roten Halbmonds (SARC) ergab, dass 66 % der Gemeinden einen Mangel an medizinischer Versorgung für schwere Krankheiten wie Krebs und Nierenversagen meldeten, während 61 % angaben, dass keine Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten zur Verfügung standen. Darüber hinaus berichteten 57 % über einen Mangel an Medikamenten für Notfälle wie Schmerzen und Infektionen, und in 48 % der Fälle wurde ein Mangel an Gesundheitsdienstleistungen für Mütter und Kinder festgestellt. Der Bericht wies auch auf die Störung von 50 % der Gesundheitseinrichtungen hin, wodurch viele nicht mehr funktionsfähig waren, sowie auf die Ausbreitung von Infektionskrankheiten aufgrund schlechter sanitärer Verhältnisse und Überbelegung in Vertriebenenlagern. Die IOM stellte fest, dass der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung eine ständige Herausforderung in allen Provinzen darstellt, auch in Gebieten, in denen die Grundversorgung wiederhergestellt wurde. Diese Lücke schränkte die Möglichkeiten zur Behandlung chronischer Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen erheblich ein, insbesondere bei schutzbedürftigen Gruppen wie Kindern, älteren Rückkehrern und Menschen mit Behinderungen (EUAA 2). Übersetzt mit DeepL.com – kostenlose Version

Trotz der laufenden Bemühungen deuten offizielle Berichte darauf hin, dass die gesundheitliche Belastung in absehbarer Zeit nicht nachlassen wird und dass die gesundheitliche Lage in Syrien von Tag zu Tag komplexer wird. Infolge des Krieges sind 38 % der Krankenhäuser und 47 % der Zentren für die primäre Gesundheitsversorgung in der Arabischen Republik Syrien entweder teilweise oder gar nicht mehr funktionsfähig. Nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitszentren sind voll funktionsfähig. Doch selbst diese leiden unter gravierenden Engpässen, sodass Millionen Menschen keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen haben. Die Unterfinanzierung der Hilfsmaßnahmen führt zu schwerwiegenden humanitären Folgen. Im Nordwesten Syriens waren die Mittel von 102 Gesundheitseinrichtungen bereits seit Anfang 2025 aufgebraucht. Vertreibung, Tod und Verletzungen haben zu einem gravierenden Mangel an medizinischem Personal geführt. Neben der zerstörten Infrastruktur, Finanzierungslücken und Versorgungsengpässen hat die Abwanderung von medizinischem Fachpersonal das Gesundheitssystem Syriens schwer getroffen. Der Verlust an medizinischem Personal in Syrien beträgt mehr als 70 %. Die Krankenhäuser sind veraltet, den primären Gesundheitszentren fehlen grundlegende Dienstleistungen, die Technologie ist veraltet, und es gibt keine Krankenversicherung, keine Finanzierung und keine Digitalisierung, wie der Leiter der in den USA ansässigen medizinischen Hilfsorganisation MedGlobal gegenüber Arab News erklärt. (LIB).

Mehr als 65 % der syrischen Bevölkerung benötigten humanitäre Gesundheitshilfe. Es herrscht ein Mangel an Medikamenten für Notfälle wie Schmerzen und Infektionen. In 48 % der Fälle wurde ein Mangel an Gesundheitsdienstleistungen für Mütter und Kinder festgestellt. In Gebieten wie Damaskus blieben die Krankenhäuser weitgehend außer Betrieb. Laut IOM hatten 7 % der wichtigsten Befragten in Damaskus keinen Zugang zu primären Gesundheitseinrichtungen, 69 % keinen Zugang zu spezialisierten Gesundheitseinrichtungen und 19 % keinen Zugang zu Notfallversorgungseinrichtungen. In Damaskus waren 34 % der Gesundheitszentren (29 von 86) von Unterfinanzierung betroffen, was sich auf etwa 712 000 Menschen auswirkte. Syrien leidet außerdem unter einem kritischen Mangel an Gesundheitspersonal, der durch niedrige Gehälter noch verschärft wird und den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen erheblich behindert (EUAA 4). Übersetzt mit DeepL.com – kostenlose Version

Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist Berichten zufolge besonders schwierig in und um Aleppo, im ländlichen Raum um Damaskus, in Homs und Dar’a, während im Nordwesten die Funktionsfähigkeit der Gesundheitseinrichtungen durch die Einstellung der von den USA finanzierten Aktivitäten beeinträchtigt wurde. Die Eskalation der Feindseligkeiten Anfang März 2025 betraf mindestens ein Krankenhaus in Tartus und Latakia. Das Krankenhaus in der Stadt Mar'at Numman in Idlib wurde bei Luftangriffen zerstört, und das Krankenhaus in der Stadt Daraya in Damaskus wurde als „schwer beschädigt“ beschrieben (EUAA 4). Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version

Der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung wurde als ein durchgängiges Problem in allen Provinzen identifiziert, auch dort, wo die Grundversorgung wiederhergestellt wurde. Die Kapazitäten zur Behandlung chronischer Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen, insbesondere bei schutzbedürftigen Gruppen, sind daher nach wie vor begrenzt (EUAA 4). Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version

1.5.7.5. Arbeitsmarkt

In der syrischen Verfassung von 2012 war im Artikel 40 festgeschrieben, dass Arbeit Recht und Pflicht eines jeden Staatsbürgers ist, der Staat bestrebt ist, für alle Bürger Arbeit zu schaffen und das Gesetz die Arbeit, Arbeitsbedingungen und die Rechte der Arbeitnehmer regelt. Das Gesetz sah einen nationalen Mindestlohn für alle Wirtschaftssektoren vor. Es teilte den monatlichen Mindestlohn im öffentlichen Dienst in fünf Stufen ein, die auf der Art der Tätigkeit oder dem Bildungsniveau basierten und die fast alle unter dem Armutsindikator der Weltbank lagen. Zu den Leistungen gehörten Entschädigungen für Mahlzeiten, Uniformen und Transport. Das Gesetz sah vor, dass der Mindestlohn schrittweise steigen sollte, um den Lebenshaltungskosten zu entsprechen, aber das Regime unternahm in dieser Hinsicht nichts (LIB).

Vor der Krise war die Assad-Regierung mit 2,3 Mio. Beschäftigten der größte Arbeitgeber. Der zweitgrößte Arbeitgeber war der Private Sektor. Im Vergleich zur Zeit vor dem Konflikt hat sich das Beschäftigungsprofil der Syrer dramatisch verändert, wobei eine wachsende Zahl von Arbeitnehmern informell und im Dienstleistungssektor beschäftigt war. Die Zerstörung der sozioökonomischen Infrastruktur Syriens durch den mehr als zehn Jahre andauernden Konflikt hat zu einer dramatischen Veränderung des Berufsprofils der syrischen Arbeitnehmer geführt. Viele Firmen und Produktionslinien sind nicht mehr in Betrieb, weil es an Ressourcen und Rohmaterial fehlt. Das wiederum führt zu Problemen bei der Bereitstellung von Arbeitsplätzen. Die Gehälter im Privatsektor sind zwar relativ gesehen höher als im öffentlichen Sektor, können aber mit den jüngsten Preissteigerungen nicht mithalten, weil Arbeitgeber es sich nicht leisten können, das Vierfache des Lohns ihrer Arbeitnehmer zu zahlen. Die meisten von ihnen sind einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge von Insolvenz bedroht und haben Probleme im Zusammenhang mit dem Abheben von Geldern von ihren Konten. Eine zufällig interviewte Firma gab an, dass vor der Krise 200 Personen beschäftigt wurden, mittlerweile nur mehr zehn. Als Gründe wurden der Mangel an Strom, die Abwanderung von qualifiziertem Personal und fehlende Absatzmärkte genannt. Die Produkte können nicht exportiert werden. Es gab nur wenige Informationen über den Umfang des informellen Sektors im Land, aber viele Flüchtlinge fanden Arbeit im informellen Sektor als Wachleute, Bauarbeiter oder Straßenverkäufer und in anderen manuellen Tätigkeiten (LIB).

Die Arbeitslosigkeit erreichte 2024 einen Stand von 24 %. Die Erwerbsbeteiligung blieb niedrig, wobei eine beträchtliche Anzahl von Menschen aufgrund des Konflikts und der Vertreibung keinen Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten hatte. Ein Bericht der Internationalen Organisation für Migration (IOM) ergab, dass 73 % der Befragten Arbeitslosigkeit als eines der Hauptrisiken und Hindernisse für eine Rückkehr nannten. In einer weiteren Bewertung, die zwischen Dezember und Februar 2025 durchgeführt wurde, stuften die Umfrageteilnehmer die Beschäftigungsmöglichkeiten als zweitwichtigstes Anliegen nach dem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ein. Der Zugang zu Lebensgrundlagen in Damaskus wurde mit 2,1 (schwierig) bewertet, wobei alle anderen Provinzen – mit Ausnahme von Quneitra – auf der Grundlage dieses Indikators als schwierig oder nicht förderlich für eine Rückkehr eingestuft wurden. Während die Bewertung ergab, dass in Gebieten mit bestehenden Industrie- und Handelssektoren mindestens 85 % der wichtigsten Informanten (Kis) einen teilweisen oder vollständigen Betriebsstatus angaben, wurden in Damaskus 25 % der Industrie- und Fertigungssektoren als nicht betriebsbereit beschrieben. Ein weiterer IOM-Bericht, der im Mai 2025 veröffentlicht wurde, stellte fest, dass der Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten und grundlegenden Dienstleistungen die größte Herausforderung für Rückkehrer darstellte. Eine Umfrage des Norwegischen Flüchtlingsrats (NRC) ergab, dass nur 31 % eine befristete Arbeitsstelle gefunden hatten. Alle Haushalte waren auf Unterstützung durch Verwandte, Gemeinden, Ersparnisse oder Überweisungen angewiesen, und keiner war in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Eine weitere unter Rückkehrern durchgeführte Untersuchung ergab, dass die Mehrheit der Haushalte verschuldet war, insbesondere in den Gebieten Aleppo, Dar'a und im ländlichen Raum um Damaskus (EUAA 2). Übersetzt mit DeepL.com – kostenlose Version

Der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten und die niedrigen Löhne haben dazu geführt, dass immer mehr Syrer illegale Aktivitäten ausüben, die eine sicherere und lukrativere Einkommensquelle darstellen. In diesem Zusammenhang ist der Drogenhandel äußerst lukrativ geworden. Der Drogenhandel im industriellen Maßstab der Ära al-Assad ist zwar vorbei, doch der grenzüberschreitende Schmuggel aus Syrien hat nicht vollständig aufgehört. Kurz- bis mittelfristig ist mit einem Rückgang der grenzüberschreitenden Schmuggelversuche zu rechnen. Gleichzeitig wird es lange dauern, bis sich die syrische Wirtschaft nach al-Assad erholt hat, und in dieser Übergangszeit wird der Transport oder die Beförderung von Schmuggelware für junge Männer eine attraktive Einnahmequelle darstellen, schätzt Etana Syria (LIB).

In den ersten Monaten des Jahres 2025 haben die neuen Behörden in Damaskus Hunderte ehemalige Staatsbedienstete der Ba’ath-Partei entlassen. Ein Minister der Regierung deutete an, dass es weitverbreitete Korruption gegeben habe und bis zu 400.000 „Geisterangestellte“ auf der Gehaltsliste der Regierung stünden. Die Massenentlassungen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst haben Hunderttausende ohne Einkommen zurückgelassen. In den letzten Wochen wurde einer kleinen Anzahl von technischen Spezialisten des Militärs des ehemaligen Regimes die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz gestattet, doch viele blicken weiterhin ungewiss in die Zukunft. Die syrische Ölgesellschaft in Banyas entließ 280 Mitarbeiter und gewährte 900 weiteren bezahlten Urlaub, ohne eine Begründung anzugeben. Einige behaupteten, die Entlassungen seien aus sektiererischen Motiven passiert und nicht dem Wunsch, die Institutionen des öffentlichen Dienstes zu reformieren, geschuldet. In den Küstenprovinzen kam es zu mehreren Protesten von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gegen die Entlassungen: In Latakia protestierten Dutzende vor dem Gebäude der Arbeitergewerkschaft, eine weitere Protestkundgebung versammelte sich vor dem Hafen- und Zollunternehmen von Latakia, und Dutzende Beschäftigte der syrischen Ölgesellschaft protestierten in Banyas. In Damaskus protestierten männliche und weibliche Aktivisten und Gewerkschafter gegen Entlassungen und Privatisierungspläne (LIB).

Um die Liquiditätsprobleme zu mildern, die in der Vergangenheit durch die Fehlfunktion von Geldautomaten aufgrund von Stromausfällen, Personalmangel und einem gravierenden Mangel an Banknoten verschärft wurden, führte das Finanzministerium im April 2025 die digitale Gehaltszahlung ein und wies öffentliche Einrichtungen an, ihre Mitarbeiter ab Mai 2025 über die elektronische Anwendung Sham Cash zu bezahlen. Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzverluste und der mangelnde Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen blieben erhebliche Hindernisse für die Deckung der Grundbedürfnisse. Viele Haushalte griffen auf Kredite zurück, verkauften Produktionsmittel oder nahmen risikoreiche oder erniedrigende Tätigkeiten auf. Der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten zwang viele Menschen in schlecht bezahlte und unsichere informelle Jobs. Das WFP berichtete im April 2025, dass der nationale Tageslohn für ungelernte Arbeitskräfte leicht um 3 % gestiegen sei und durchschnittlich etwa 43 000 SYP pro Tag betrage. Eine Analyse des SCPR ergab, dass Arbeitnehmer im zivilen Sektor in den von der syrischen Regierung kontrollierten Regionen im Februar 2025 deutlich weniger verdienten als ihre Kollegen in anderen Regionen und nur 37 % der Löhne in den SIG- und SSG-Gebieten und 48 % der Löhne in den DAANES-Gebieten erhielten. Über 200 Start-ups waren im Land tätig, hauptsächlich in Damaskus, Homs und Aleppo, aber nur ein Dutzend hat die Wachstumsphase erreicht (EUAA 2). Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version

Der sich aus einer Umfrage der Staatendokumentation von Mai 2025 ergebende Städtevergleich (n = 600) zeigt, dass in Damaskus 33 % der Befragten durchgehend arbeiten, während dies in Aleppo auf 31 % und in Homs auf 25 % zutrifft. Der Anteil der Gelegenheitsarbeiter ist in Homs mit 23 % am höchsten, gefolgt von Aleppo mit 14 % und Damaskus mit 13 %. Der Anteil der Arbeitslosen ist in Aleppo mit 26 % am höchsten, gefolgt von Homs mit 16 % und Damaskus mit 15 %. Der Anteil der Studierenden ist in Damaskus mit 26 % am höchsten, gefolgt von Aleppo mit 19 % und Homs mit 17 %. 19 % der Befragten in Homs sind Hausfrauen, während dies in Damaskus auf 13 % und in Aleppo auf 10 % zutrifft. Der Geschlechtervergleich (n = 600) zeigt, dass 46 % der männlichen Befragten durchgehend arbeiten, während dies auf 13 % der weiblichen Befragten zutrifft. 19 % der männlichen und 14 % der weiblichen Befragten arbeiten gelegentlich. 13 % der männlichen Befragten sind arbeitslos, während dies auf 25 % der weiblichen Befragten zutrifft. Der Anteil der Studierenden ist bei Männern (22 %) höher als bei Frauen (20 %). 28 % der weiblichen Befragten sind Hausfrauen. Von denjenigen, die durchgehend oder gelegentlich arbeiten (n = 277), sind 50 % Vollzeitbeschäftigte, während 17 % Teilzeitbeschäftigte sind. 14 % aller erwerbstätigen Befragten üben mehrere Teilzeitjobs aus, gefolgt von 8 %, die als Saisonarbeiter tätig sind. 11 % arbeiten als Tagelöhner (Dossier). Übersetzt mit Google-Übersetzer

1.5.7.6. Wohnsituation und Infrastruktur

Etwa ein Drittel der Wohngebäude in Syrien wurden im Laufe des Konflikts zerstört oder schwer beschädigt (EUAA 4). Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version

Schätzungen zufolge sind rund 50 % der Infrastruktur des Landes zerstört oder funktionsunfähig. Dies betrifft unter anderem Wohnhäuser, landwirtschaftliche Flächen, Krankenhäuser, Abwassersysteme und Straßen, wodurch viele Gebiete unbewohnbar geworden sind. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist in und um Aleppo, im ländlichen Damaskus, in Homs und in Dar'a weiterhin besonders schwierig. Blindgänger, explosive Kriegsreste, Landminen und improvisierte Sprengsätze sind Berichten zufolge weit verbreitet und betreffen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Verkehrswege – insbesondere in den Gouvernements Idlib, Deir ez-Zor, Aleppo, Raqqa, Hasaka und im ländlichen Damaskus. Deir ez-Zor gehört zu den am stärksten betroffenen Regionen und ist für etwa ein Viertel aller derartiger Vorfälle verantwortlich (EUAA 4). Übersetzt mit Google-Übersetzer

Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt. Militäroperationen, die auf zivile Gebiete und Einrichtungen, darunter Gesundheits- und Bildungseinrichtungen, abzielten, Plünderungen, Belagerungen und Zwangsumsiedlungen haben sich in vielen Gebieten Syriens direkt auf die Qualität und Sicherheit der Wohnverhältnisse ausgewirkt, was zu großen Unterschieden bei den Wohnbedingungen in den verschiedenen Gouvernements geführt hat. Laut dem Syria 2024 Humanitarian Needs Overview der UN ist die Bereitstellung von Unterkünften nach wie vor ein dringender Bedarf, insbesondere für Binnenvertriebene in Lagern und Rückkehrer. Schätzungen zufolge haben im Jahr 2024 fast 6,8 Millionen Menschen Unterstützung bei der Unterbringung benötigt. Mehr als ein Drittel der Gesamtbevölkerung lebt in minderwertigen, beschädigten und unzureichenden Unterkünften. Obwohl die Notunterkünfte nur als kurzfristige Notlösung gedacht sind, leben dort immer noch über zwei Millionen Menschen (ungefähr gleich viele Frauen und Männer) in prekären Unterkünften, insbesondere angesichts klimatischer und gesundheitlicher Schocks. Die meisten Notunterkünfte, darunter informelle Siedlungen/Lager, geplante Lager und Sammelzentren, sind durch fehlende Lagerverwaltungssysteme, schlechte Unterbringungsbedingungen, Überbelegung und unzuverlässigen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen gekennzeichnet. Die Zerstörung von Grundstücken und Standesämtern hat sich auf Immobilien, die Landverwaltung und die Erfassung/Aktualisierung von „Housing Land and Property (HLP)“ - Transaktionen ausgewirkt. Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern. Finanzielle Engpässe hindern Familien daran, ihre Unterkünfte wiederherzustellen, und viele haben sich auf selbstfinanzierte Wiederaufbaumaßnahmen verlegt. Programme für den frühzeitigen Wiederaufbau und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit – die nach vielen Sanktionsregelungen technisch zulässig wären – sind nach wie vor unterfinanziert und politisch verzögert (LIB).

Infolge des Verfalls der syrischen Wirtschaft sind die Wohnkosten in den meisten Städten immer unerschwinglicher geworden. Unter solchen Bedingungen befinden sich Mieter auf einer ständigen Suche nach Wohnungen, die zu ihren schrumpfenden Einkommen passen. Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie zur sozio-ökonomischen Lage, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren im Juli 2024 in den Städten Damaskus, Homs, Aleppo befragt wurden, gaben auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten, einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser 16 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten konnten. 43 % konnten sich die Wohnkosten gerade so leisten, 27 % konnten sie sich kaum leisten, und 14 % gaben an, dass sie sich die Wohnkosten nicht leisten können. 17 % der männlichen und 15 % der weiblichen Befragten konnten ihre Wohnkosten decken. Mehr als die Hälfte der männlichen Befragten (51 %) konnten ihre Wohnkosten gerade noch decken, während dies bei 39 % der weiblichen Befragten der Fall war. Im Gegensatz dazu schafften es 29 % der weiblichen Befragten kaum, die Wohnkosten zu tragen, während der Anteil bei den männlichen Befragten bei 26 % lag. Der Anteil derjenigen, die es nicht schaffen, die Wohnkosten zu tragen, war bei den weiblichen Befragten (19 %) deutlich höher als bei den männlichen Befragten (2 %). Im Vergleich zur Studie von 2023 zeigt sich, dass sich die Leistbarkeit für die Befragten verbessert hatte (LIB).

In Gebieten wie Aleppo und dem ländlichen Raum um Damaskus wurden häufig Streitigkeiten über Eigentumsrechte und doppelte Eigentumsansprüche gemeldet, wobei einige Menschen über offizielle Dokumente zum Nachweis ihres Wohnrechts oder Landbesitzes verfügten, während andere nicht über die erforderlichen offiziellen Papiere zur Rückforderung ihres Eigentums verfügten. Eine von The Humanitarian befragte Quelle betonte, dass „Eigentumsverletzungen und unzureichende Immobilienunterlagen seit Jahren bestehen“ und dass „viele Häuser, die nicht zerstört wurden, nun von neuen Bewohnern bewohnt werden“. UNOCHA stellte fest, dass zu den wichtigsten Hindernissen, die die Menschen daran hinderten, in ihre Häuser zurückzukehren oder ihre Unterkünfte in Damaskus zu verbessern, der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen wie Wasser und Strom, begrenzte Finanzmittel und der Mangel an Gesundheits- und Bildungseinrichtungen gehörten. Ende Mai 2025 gab der syrische Energieminister eine Vereinbarung mit der Türkei bekannt, Syrien ab Juni mit Gas zu versorgen, um die langjährigen Stromengpässe des Landes zu beheben. Laut einer von New Humanitarian befragten Quelle würde der Wiederaufbau eines nicht vollständig zerstörten Hauses mindestens 50 Millionen SYP (rund 4 000 USD) kosten (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer

Zurückkehrende Binnenvertriebene und Flüchtlinge finden ihre Häuser oft besetzt, enteignet oder zerstört vor, was ihre Rückkehr erheblich erschwert und Risiken für künftige Spannungen birgt, wenn konkurrierende Ansprüche ungelöst bleiben. Es fehlen die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich mit den Auswirkungen des Krieges auf Eigentum befassen, sowie Rückgabeverfahren, die die sekundäre Besetzung regeln und gleichzeitig die Rechte beider Haushalte wahren. Seit dem Sturz des Regimes haben die Spannungen um Eigentumsrechte zugenommen. Einige zurückkehrende Familien sind mit Streitigkeiten mit den derzeitigen Bewohnern konfrontiert, während andere von Zwangsräumungen und vergeltungsmäßigen Beschlagnahmungen von Eigentum berichten, insbesondere in ’Afrin, ’Azaz, Jandiris, Saraqeb, Hama, der Umgebung von Damaskus und Latakia, wo es Berichten zufolge zu Racheräumungen aufgrund religiöser Zugehörigkeit gekommen ist. In einigen Gebieten in Damaskus kam es nach dem Sturz des Assad-Regimes zu Verstößen gegen das Wohn- und Eigentumsrecht, insbesondere in Bezug auf Militärwohnungen, d. h. Wohneinheiten, die Offizieren der syrischen Armee zugewiesen wurden. Diese Verstöße deuten auf eine Verschiebung bei der Verteilung von Wohnraum im Zusammenhang mit der militärischen Einrichtung hin, wobei es eindeutig keine offiziellen Entscheidungen über das Schicksal dieser Wohnungen gibt. Es scheint sich jedoch eher um Einzelfälle zu handeln als um einen weitverbreiteten Trend der Vertreibung aus konfessionellen Gründen. Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurden einige Bewohner von Sozialwohnungskomplexen, die für Angestellte und Arbeiter vorgesehen waren, insbesondere in Damaskus und Umgebung, entweder vorübergehend zum Verlassen der Wohnungen gezwungen oder dauerhaft vertrieben. Dies ist auf die weitverbreitete Überzeugung in der Bevölkerung zurückzuführen, dass ein erheblicher Teil der Bewohner dieser Komplexe Anhänger des ehemaligen Regimes waren und zu dessen sozialer Basis gehörten, insbesondere in Wohnungen, die Ärzten, Polizisten, Militärangehörigen oder Mitarbeitern in wissenschaftlichen Forschungszentren, die dem Verteidigungsministerium angegliedert sind, zugewiesen wurden. Bei den Bewohnern dieser Wohnkomplexe handelt es sich oft um Angestellte aus entfernten Gebieten, die in der Nähe dieser Komplexe arbeiten. Diese Immobilien werden in der Regel entweder als Mitarbeiter- oder als Arbeiterwohnungen bezeichnet und sind Teil der sozialen Wohnungsbauprogramme Syriens. Die Eigentumsverhältnisse sind aufgrund sich überschneidender Gesetze und der für die Wohnungen zuständigen Regierungsbehörde unklar (LIB).

Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass diese Dokumente oft gefälscht sind, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind. Die betreffenden Immobilien befinden sich oft in informellen Siedlungen, in nicht lizenzierten Gebäuden in Zonen oder in Kollektiveigentum mit ungelösten Erbstreitigkeiten. Viele dieser Immobilien sind nicht im offiziellen Grundbuch eingetragen und erscheinen nur als unbebautes Land, was bedeutet, dass die darauf errichteten Gebäude nicht erfasst, ungeteilt und nicht auf die Namen ihrer rechtmäßigen Eigentümer eingetragen sind. Die Abwesenheit der rechtmäßigen Eigentümer, die oft auf Vertreibung oder Verfolgung aus Sicherheitsgründen zurückzuführen ist, hat es anderen erleichtert, sich diese Grundstücke anzueignen, indem sie sie unrechtmäßig in Besitz nahmen und sie später verkauften, wobei sie die Käufer täuschten, indem sie ihnen vorgaukelten, sie seien die rechtmäßigen Eigentümer. Darüber hinaus hat die weitverbreitete Übertragung von Eigentum ohne Einhaltung ordnungsgemäßer rechtlicher Verfahren in den von dem Regime kontrollierten Gebieten in den letzten Jahren in Verbindung mit einer schwachen Rechenschaftspflicht und Strafverfolgung bei Betrug und Fälschung das Problem verschärft. Dies wurde durch Korruption in Gerichten und Grundbuchämtern sowie den Einfluss der Sicherheitskräfte von Assad auf die Justiz, die korrupte Beamte und diejenigen, die Eigentum beschlagnahmt hatten, schützten, von denen viele dem Sicherheits- und Militärapparat angehörten, noch verschlimmert. Nach dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 kehrten die meisten gewaltsam vertriebenen Menschen aus Lagern in Nordsyrien in ihre Heimatstädte und auf ihr Ackerland in den ländlichen Gebieten der Gouvernements Hama und Idlib zurück. Die Bauern fordern ihr Land einzeln zurück und verlassen sich dabei manchmal auf lokale Streitkräfte, um ihr Eigentum geltend zu machen und diejenigen zu entfernen, die ihr Land übernommen hatten. Viele dieser landwirtschaftlichen Flächen waren in den letzten Jahren über öffentliche Auktionen an Investoren vergeben worden. Bisher hat „The Syria Report“ keine Fälle von Widerstand seitens dieser Investoren dokumentiert, möglicherweise aus Angst vor Repressalien, aus Akzeptanz der neuen Realität oder sogar aus impliziter Anerkennung der Rechte der Rückkehrer. Die Verwaltungen der Gouvernements Idlib und Hama, die zuvor dem Ministerium für lokale Verwaltung und Dienstleistungen des Assad-Regimes unterstanden, hatten diese Ländereien als unbewohnt eingestuft, weil ihre ursprünglichen Eigentümer gewaltsam in von der Opposition kontrollierte Gebiete im Nordwesten Syriens vertrieben worden waren. In einem systematischen und organisierten Prozess, der sich schrittweise von 2020 bis zum Sturz des Regimes Ende 2024 entwickelte, wurden alle diese brachliegenden Grundstücke, einschließlich unbebauter („saleekh“) und mit Obstbäumen bepflanzter Grundstücke, in öffentlichen Auktionen zum Kauf angeboten. Im Gegensatz zur Pistazienernte, die bereits vor dem Sturz des Regimes eingeholt worden war, fanden die Bauern, die in die Städte im westlichen ländlichen Hama – wie Kafr Nabuda, Hayalin al-Ghab und al-Jalma – zurückkehrten, ihre Felder mit Feldfrüchten bepflanzt vor, die noch auf die Ernte warteten, wie z. B. Kartoffeln. Diese Ländereien waren über öffentliche Auktionen für leerstehende Saleekh-Ländereien gepachtet worden, die von den Provinzbehörden von Hama für die Landwirtschaftssaison 2024–2025 organisiert worden waren. Die zurückkehrenden Landbesitzer ernteten die Kartoffeln, ohne dass die Investoren Einwände erhoben, und verkauften sie zu ihrem eigenen Vorteil. Einige von ihnen forderten auch eine Entschädigung von den früheren Investoren für die vergangenen Jahre (LIB).

Darüber hinaus machen die hohen Immobilienpreise in der Stadt Damaskus das Mieten oder Kaufen für die meisten Rückkehrer unerschwinglich, während einige Wohnungen am Stadtrand oder in abgelegeneren Gebieten in der Regel schlechte Lebensbedingungen aufweisen. Es gibt ein gewisses Maß an sozialer Diskriminierung gegenüber Personen, die aus anderen Teilen des Landes nach Damaskus ziehen. Einheimische zögern oft, an Neuankömmlinge zu vermieten oder verlangen von ihnen höhere Preise, da sie befürchten, dass diese die Immobilie nicht ordnungsgemäß instand halten könnten (EUAA 4). Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version

Eine von der Staatendokumentation zwischen 20. und 28. Mai durchgeführte Umfrage (n = 600) hat im Städtevergleich gezeigt, dass 28 % der Befragten in Aleppo, 23 % in Damaskus und 15 % in Homs sich die Wohnkosten leisten können. 50 % der Einwohner von Damaskus können sich die Wohnkosten gerade so leisten, während dies auf 36 % der Einwohner von Aleppo und 42 % der Einwohner von Homs zutrifft. 33 % der Befragten in Homs können sich die Wohnkosten kaum leisten, während dies auf jeweils 24 % der Einwohner von Damaskus und Aleppo zutrifft. Den höchsten Anteil an Personen, die sich die Wohnkosten nicht leisten können, finden sich in Aleppo mit 12 %, gefolgt von Homs mit 10 % und Damaskus mit 3 % (Dossier). Übersetzt mit Google-Übersetzer

1.5.7.6.1. Konfliktbedingte Schäden an der Infrastruktur und explosive Kampfmittelrückstände

Nach Angaben des NRC sind in ganz Syrien wichtige Dienstleistungen und Infrastrukturen wie Wohnhäuser, landwirtschaftliche Flächen, Krankenhäuser, Abwassersysteme und Straßen weitgehend zerstört, wodurch viele Gebiete unbewohnbar geworden sind. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist laut den vom NRC befragten Personen in Aleppo, im Umland von Damaskus, in Homs und in Dar'a besonders schwierig. Lebenswichtige Wasser- und Strominfrastrukturen wie der Tishreen- Damm (Provinz Aleppo) und die Alouk-Wasserstation (Provinz Hasaka) waren nach den Zerstörungen durch den Konflikt im Mai 2025 weiterhin außer Betrieb, während die Stromversorgung im Süden und Zentrum Syriens besonders schwierig ist (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer

Nicht explodierte Kampfmittel (UXOs), explosive Kampfmittelrückstände (ERWs), Minen und improvisierte Sprengsätze (IEDs) sind Berichten zufolge weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Verkehrswege, insbesondere in den Provinzen Idlib, Deir Ez-Zor, Aleppo, Raqqa, Hasaka und im ländlichen Raum um Damaskus. Deir Ez-Zor bleibt mit etwa einem Viertel aller Vorfälle eines der am stärksten kontaminierten Gebieten (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer

Laut UNOCHA wurden zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 27. Mai 2025 über 1 000 zivile Opfer gemeldet, darunter 414 Tote und 592 Verletzte, die durch Blindgänger und explosive Kampfmittelrückstände ums Leben kamen. Fast ein Drittel der Opfer waren Kinder. Die Mines Advisory Group (MAG) gab an, dass die Opfer durch Landminen und Blindgänger in Syrien zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 15 % der weltweit für das Jahr 2023 gemeldeten Opfer ausmachen (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer

Der Minenräumdienst der Vereinten Nationen (UNMAS) und seine Partner führten seit August 2023 1 500 Räumungsaktionen durch und führten 930 Aufklärungsveranstaltungen für rund 17 000 Menschen durch. Der Minenräumsektor in Syrien ist nach wie vor stark unterfinanziert und hat nur 13 % der für 2024 erforderlichen 51 Millionen US-Dollar erhalten (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer

1.5.7.7. Humanitäre Lage und Hilfe

Jahr für Jahr steigt die Anzahl der Menschen, die humanitäre Unterstützung benötigen, während gleichzeitig die Mittel knapper werden. Im Jahr 2024 waren 16,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen, die höchste Zahl seit Beginn der Krise im Jahr Mit Februar 2025 waren laut UNOCHA noch immer 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen (LIB).

Im Februar 2025 kämpfte Syrien Berichten zufolge immer noch mit einer „massiven humanitären Krise“, von der mehr als 70 % der Bevölkerung betroffen waren. Laut UN-Quellen stieg die Zahl der Menschen in Not (PiN) – ein Indikator, der sowohl Schäden an der Infrastruktur als auch den eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen widerspiegelt – in allen humanitären Bereichen weiter an und betraf 16,7 Millionen Menschen. Laut UNDP konnten sich im Februar 2025 90 % der Bevölkerung keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten und 75 % waren auf irgendeine Form humanitärer Hilfe angewiesen, gegenüber 5 % im ersten Jahr des Konflikts. Derselbe Bericht zeigte, dass 66 % der Bevölkerung (entspricht 15,8 Millionen Menschen) in extremer Armut lebten und 60 % der Bevölkerung (entspricht 13,8 Millionen Menschen) unter extremer Ernährungsunsicherheit litten. Vor dem Sturz des Assad-Regimes gab es Berichte, dass die Konfliktparteien gezielt Gesundheitseinrichtungen angriffen und unter anderem auch die Versorgung mit Grundbedarfsgütern in einigen Gebieten einschränkten. Es gibt keine Informationen, die darauf hindeuten, dass dies in Syrien immer noch der Fall ist (EUAA 4). Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version

Trotz eines erhöhten Bedarfs sind die humanitären Mittel für Syrien in den letzten Jahren zurückgegangen, was auf eine Kombination aus westlicher Gebermüdigkeit und dem Aufkommen anderer globaler Konflikte, insbesondere der Konflikte in der Ukraine und im Gazastreifen, zurückzuführen ist. Die Auswirkungen der Kürzung der Nahrungsmittelhilfe führen dazu, dass die betroffenen Familien negative Bewältigungsmechanismen, wie eine drastische Reduzierung der täglichen Nahrungsaufnahme, vermehrte Schulabbrüche und Kinderarbeit anwenden. Die humanitären Mittel wurden seit 2023 auf 39 % des Bedarfs (2,1 Milliarden US-Dollar) gekürzt (Stand Juni 2024). Nur 8 % der benötigten Mittel sind eingegangen. Viele lokale Organisationen im Nordwesten Syriens mussten zahlreiche Hilfsprogramme einstellen, Dutzende von Mitarbeitern entlassen und Büros in verschiedenen Städten auf dem Land in Aleppo und Idlib schließen. Das US-Außenministerium kündigte die Aussetzung aller von der US-Agentur für internationale Entwicklung (USAID) finanzierten Auslandshilfen für 90 Tage an. US-Außenminister Rubio erteilte Ausnahmeregelungen, welche die weitere Bereitstellung lebensrettender humanitärer Hilfe ermöglichen. Allerdings bleibt unklar, welche spezifischen Programme ausgenommen sind. Zu den von der Aussetzung ausgenommenen Diensten gehören beispielsweise die Wasserversorgung, die Müllabfuhr und die Abwasserentsorgung. Quellen, die im Bereich der humanitären Hilfe tätig sind, erklärten gegenüber al-Modon, dass die Zahl der humanitären Organisationen, deren Programme und Dienste von der Aussetzung der Hilfe betroffen sind, sehr groß ist. Betroffen sind neben den Weißhelmen auch Organisatoren, die Gesundheitseinrichtungen, wie Krankenhäuser und provisorische Unterkünfte betreuen. Die im Januar 2025 erlassene Verordnung der Vereinigten Staaten zur Aussetzung humanitärer Aktivitäten hat schwerwiegende Auswirkungen auf Organisationen und Sektoren im Nordosten Syriens, insbesondere in informellen Siedlungen und Lagern für Binnenvertriebene (LIB).

Der Mangel an UN-Finanzierung, der bis April 2025 weniger als 10 % des prognostizierten Bedarfs für die erste Jahreshälfte deckte, führte Schätzungen zufolge bis Juni 2025 zur Schließung der Hälfte der Gemeindezentren des UNHCR und zu einem Personalabbau von 30 %. Im Nordwesten beeinträchtigte die Einfrierung der von den USA finanzierten Aktivitäten die Funktionsfähigkeit von Gesundheitseinrichtungen und führte zur Einstellung der Wasser- und Sanitärversorgung in Flüchtlingslagern. Im Mai 2025 berichtete Human Rights Watch (HRW), dass alle in Syrien tätigen humanitären Organisationen von den neuen Behörden aufgefordert wurden, sich neu zu registrieren, um ihre Arbeit fortsetzen zu können. Hilfsorganisationen beschrieben die neuen Verfahren als komplexer als unter der Assad-Regierung, da sie die Offenlegung von Operationen und Finanzierungsdetails erforderten und den Zugang für humanitäre Hilfe behinderten (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer

Laut UN-Quellen stieg die Zahl der Menschen in Not (PiN) – ein Indikator, der sowohl die Schäden an der Infrastruktur als auch den eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen widerspiegelt – in allen humanitären Bereichen weiter an und betraf 16,7 Millionen Menschen. Seit dem 15. Dezember 2024 beeinträchtigt eine schwere Liquiditätskrise im ganzen Land die humanitären Programme, was zu einer Einstellung der Maßnahmen und erheblichen Verzögerungen geführt hat (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer

1.5.8. Rückkehr

Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben. Die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts – sind zu nennen. Die anhaltende Unsicherheit – einschließlich bewaffneter Zusammenstöße, zunehmender krimineller Aktivitäten und nicht-explodierter Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die potenzielle Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen. Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen. Viele wollen auch wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren. Viele Flüchtlinge haben auch kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Krieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen. Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind. Die Rückkehr im Winter ist besonders schwierig, da die Flüchtlinge nicht wissen, ob ihre Häuser Schutz vor der Kälte bieten oder nicht. Es ist unklar, an wen sich Flüchtlinge wenden können, wenn sie nach ihrer Rückkehr Probleme mit Wohnraum oder Eigentumsrechten haben, und ob die Übergangsregierung in der Lage sein wird, grundlegende Dienstleistungen bereitzustellen. Partnerorganisationen von UNOCHA betonen auch, dass der Zugang zu zivilen Dokumenten und Rechtsdienstleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, entscheidende Hindernisse für die Rückkehr darstellt. Gegenwärtig sind nicht alle Standesämter und Gerichte im ganzen Land funktionsfähig oder teilweise funktionsfähig, was den Zugang erschwert. Es ist unrealistisch zu erwarten, dass die bestehenden Probleme allein durch die Absetzung al-Assads gelöst werden. Es gibt kaum Anhaltspunkte dafür, dass Syrien einen einzigartigen oder anderen Weg einschlagen wird als andere vergleichbare Fälle. Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise. Die meisten Flüchtlinge, die sich in die neuen Gesellschaften im Ausland integriert und Arbeitsmöglichkeiten und ein angemessenes Einkommen gefunden haben, wollen nicht zurückkehren, andere fürchten sich vor der Sicherheitslage, dabei zögern die Minderheiten am meisten, zurückzukehren. Eine schlecht organisierte Massenrückkehr werde die bereits begrenzten Ressourcen des Landes belasten und die syrischen Übergangsbehörden, die UN-Organisationen und die syrische Zivilgesellschaft unter enormen Druck setzen, schreibt das Magazin Foreign Affairs (LIB).

Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Entscheidung dient nicht den Interessen der Syrer, sondern belastet ihren Lebensunterhalt. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrische Fabriken und Unternehmen in den Nachbarländern zu ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für und syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (LIB).

Laut SJAC wurden keine Fälle von Misshandlungen oder gezielter Verfolgung von Rückkehrern aus dem Ausland dokumentiert. Die Übergangsregierung hat alle von Assad erlassenen Haftbefehle aufgehoben (EUAA 2- Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version).

Ungefähr 8 Millionen Syrer standen zuvor auf den Fahndungslisten der Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung. Laut Aussagen von Rückkehrern, die von der New York Times zitiert wurden, haben Personen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung aus dem Ausland zurückgekehrt sind, im Allgemeinen keine Repressalien seitens der aktuellen Behörden erfahren. Einige konnten sogar ihren früheren „gesuchten” Status unter dem vorherigen Regime bestätigen. Die Übergangsregierung hat angekündigt, dass Personen, die wegen Militär oder Reservedienst gesucht werden, keine Probleme zu erwarten haben. Personen mit früheren zivilrechtlichen Urteilen oder zivilrechtlichen Anklagen werden jedoch weiterhin einer Überprüfung unterzogen. Die Einwanderungs- und Passbehörde in Damaskus gab an, über 50 % der von der Assad-Regierung gegen mehr als 8 Millionen Syrer verhängten Reiseverbote aufgehoben zu haben. Die Reiseverbote betrafen Personen, die als Gegner der Assad-Regierung galten und strafrechtlich oder gerichtlich gesucht wurden. Die von einer der vier Geheimdienste des ehemaligen Regimes oder von der Militärpolizei wegen Militärdienstes erlassenen Haftbefehle werden nicht vollstreckt (EUAA 2 - Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version).

Die Übergangsregierung hat alle Haftbefehle, die von den Sicherheitsbehörden der Assad-Ära aus politischen Gründen erlassen wurden, aufgehoben, jedoch diejenigen im Zusammenhang mit Strafsachen beibehalten. Da die Justiz nach wie vor nicht funktionsfähig ist, befinden sich viele Rückkehrer aufgrund ungelöster Strafanzeigen weiterhin in einer rechtlichen Grauzone und werden oft daran gehindert, das Land erneut zu verlassen. Die Behörden arbeiten daran, einen Mechanismus zur Aufhebung solcher Haftbefehle zu schaffen, die von der ehemaligen Kriminalpolizei unter falschen Vorwänden erlassen wurden. Misshandlungen oder gezielte Verfolgungen von Rückkehrern aus dem Ausland sind nicht dokumentiert. Es gibt keine gesetzlichen Anforderungen für Personen, die sich in Damaskus durch Mieten oder Kauf von Immobilien niederlassen möchten (EUAA 4). Übersetzt mit DeepL.com – kostenlose Version

1.5.8.1. Rückkehrtrends

Nach Schätzungen des UNHCR sind zwischen dem 27. November 2024 und dem 12. Juni 2025 etwa 1 343 232 Binnenvertriebene zurückgekehrt, wobei 533 372 seit dem 8. Dezember 2024 aus Binnenvertriebenenlagern abgereist sind. Die meisten Binnenvertriebenen kehrten in die Provinzen Aleppo, Hama, Idlib und Homs zurück. Schätzungen zufolge befanden sich noch immer 7,4 Millionen Menschen in Syrien auf der Flucht, 69 % davon lebten in Aufnahmegemeinden und der Rest in Binnenflüchtlingslagern (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer

1.5.8.2. Unterstützung durch Familie und soziale Netzwerke in Syrien

Mit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 ist die Aussicht auf eine Rückkehr in den Vordergrund der politischen und persönlichen Debatten gerückt. Einige Flüchtlinge sind freiwillig zurückgekehrt, motiviert durch den Wunsch, sich mit Verwandten wieder zu vereinen oder sich eine neue Existenz aufzubauen. Andere stehen unter externem Druck, darunter restriktive Asylpolitiken in Europa oder der Entzug von Hilfsleistungen in den Aufnahmeländern. Dennoch ist die Rückkehr selten eine rein individuelle Entscheidung. Wie schon während des Konflikts selbst hängt die Mobilität nach dem Krieg weiterhin stark von familiären Bindungen sowie vom sozialen Kapital und den Netzwerken zum Wissensaustausch ab, die diese bieten (Research Paper). Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version

Vor dem Krieg und der Massenvertreibung von Millionen Menschen standen Familie und soziale Netzwerke im Mittelpunkt des täglichen Lebens in Syrien und dienten als wichtige Quellen der Unterstützung, Zugehörigkeit und Widerstandsfähigkeit. Diese Netzwerke reichten über den Kernhaushalt hinaus und umfassten auch erweiterte Verwandtschaftsbeziehungen und breitere Gemeinschaftsbindungen, die auf ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Region beruhten. Zusammen bildeten sie ein zusammenhängendes, aber dennoch dynamisches System, das Identität, Solidarität und gemeinsame Ressourcen bot. Trotz der Umwälzungen durch Krieg und Vertreibung behielten die Syrer Elemente ihrer familiären und sozialen Netzwerke bei und stützten sich weiterhin auf Verwandtschafts- und Gemeinschaftsbindungen als wichtige Quellen der Verbundenheit und Widerstandsfähigkeit. Gleichzeitig zerbrach der Konflikt jedoch viele dieser Netzwerke, trennte Familien und belastete genau die Systeme, die das soziale Leben lange Zeit aufrechterhalten hatten (Research Paper). Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version

Die Verwandtschaft wird durch kulturelle Normen gestärkt, die die Pflicht gegenüber den Eltern, den Respekt vor Älteren und die Solidarität mit Geschwistern und Cousins betonen. Im Alltag manifestiert sich die Verwandtschaft in der Bündelung von Ressourcen, der gemeinsamen Kindererziehung und der Aufteilung des Einkommens. Die Erwartung, dass Familienmitglieder in Zeiten der Not Unterstützung leisten, fördert die Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten, setzt Haushalte jedoch auch unter Druck, wenn die Ressourcen knapp sind, wie seit dem Ausbruch des Syrienkonflikts und der Massenvertreibung von Millionen Menschen innerhalb des Landes und ins Ausland deutlich geworden ist (Research Paper). Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version

Die Situation der Rückkehrer und die Rolle der Familie und sozialer Netzwerke seit dem Sturz des Assad-Regimes wurden bislang noch nicht umfassend wissenschaftlich untersucht. Dennoch lassen sich wichtige Erkenntnisse aus früheren Studien gewinnen, die während der Jahre der Massenvertreibung durchgeführt wurden, als Millionen Syrer aus dem Land flohen und sich in Aufnahmeländern im Ausland ein neues Leben aufbauten. Obwohl diese Studien sich eher auf das Exil als auf die Rückkehr konzentrieren, bilden sie eine wichtige Grundlage für das Verständnis, wie Verwandtschaftsbeziehungen und soziale Netzwerke die Mobilität, die Strategien zur Existenzsicherung und die Möglichkeiten der Reintegration im Nachkriegs-Syrien beeinflussen (Research Paper). Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version

Für viele Syrer hat die Vertreibung die Beziehungen zu ihren Familienmitgliedern im Ausland nicht unterbrochen, sondern vielmehr neu gestaltet. Selbst wenn sie Tausende von Kilometern voneinander entfernt sind, pflegen Syrer oft regelmäßigen Kontakt, emotionale Bindungen und materiellen Austausch über die Grenzen hinweg. Solche transnationalen Verbindungen sind für Rückkehrer von besonderer Bedeutung, da sie ihnen Zugang zu Informationen, emotionale Stabilität und manchmal auch finanzielle Ressourcen bieten. Die Beständigkeit dieser Bindungen spiegelt die Stärke der syrischen Verwandtschaft wider, offenbart aber auch Ungleichheiten: Während einige Rückkehrer von umfangreichen familiären und sozialen Netzwerken profitieren, bleiben andere ohne nennenswerte externe und interne Unterstützung zurück (Research Paper). Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version

Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Wiedereingliederung. Angesichts der durch den Konflikt zerstörten Infrastruktur, einer sich noch in der Erholungsphase befindlichen Wirtschaft und geschwächten staatlichen Institutionen, insbesondere außerhalb der Hauptstadt, kommt den Familien eine entscheidende Rolle zu. Sie bieten Unterkunft, Versorgung und Zugang zu informellen Beschäftigungsmöglichkeiten und helfen bei der Bewältigung bürokratischer Hürden. Rückkehrer sind oft unmittelbar auf Verwandte angewiesen, die ihnen Unterkunft, Orientierung und Kontakte vor Ort vermitteln. Familienmitglieder spielen auch eine wichtige Rolle bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren oder der Rückgewinnung von Eigentum (Research Paper). Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version

Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt besonders stark von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Verteilung materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen zeigen, wie sehr die Wiedereingliederung von Beziehungsstrukturen abhängt. Diese Dynamik spiegelt die Verflechtung von Patronage und Informalität wider, wobei Sozialkapital als grundlegendes Prinzip wirtschaftlicher Möglichkeiten fungiert. Tobin et al. argumentieren, dass die Mobilität syrischer Flüchtlinge in direktem Zusammenhang mit der Stärke ihrer Netzwerke steht: Diejenigen mit starken Verbindungen können Chancen nutzen und umziehen, während diejenigen ohne solche Verbindungen immobilisiert bleiben. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt (Research Paper). Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version

Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich unweigerlich mit ihren eigenen Einschränkungen konfrontiert. Viele syrische Haushalte leben bereits unter extrem prekären Bedingungen, die durch steigende Kosten für Lebensmittel, Miete und Brennstoff gekennzeichnet sind, sodass die Ankunft weiterer Familienmitglieder die knappen Ressourcen zusätzlich belastet. Untersuchungen haben auch gezeigt, dass langwierige Vertreibung familiäre Strukturen fragmentiert und damit ihre Aufnahmekapazität schwächt. Auch wenn Verwandte Rückkehrer aus moralischer Verpflichtung aufnehmen, führt diese Integration oft zu Spannungen innerhalb des Haushalts. Rückkehrer werden manchmal als wirtschaftliche Belastung empfunden, wenn sie ohne Ersparnisse oder Aussichten auf eine Beschäftigung ankommen, während politische und ideologische Differenzen, die sich während des Exils angesammelt haben, Konflikte verschärfen können. In diesem Sinne kann die Aufnahme von Rückkehrern nicht als stabiler oder harmonischer Prozess angesehen werden, sondern spiegelt vielmehr das Zusammenspiel von materieller Knappheit, moralischen Ökonomien der Verwandtschaft und umfassenderen sozialen Dynamiken wider (Research Paper). Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version

Über die materielle Unterstützung hinaus leisten Verwandte im In- und Ausland wichtige emotionale und psychologische Unterstützung. Die Wiederherstellung der Verbindung zur Familie stellt das Zugehörigkeitsgefühl und die Kontinuität mit der Vergangenheit wieder her und trägt dazu bei, die psychische Belastung durch die Rückkehr zu mildern (Research Paper). Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version

Die psychologischen Dimensionen familiärer Bindungen sind ebenso bedeutend. Viele Rückkehrer erleben einen umgekehrten Kulturschock, da sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit grundlegend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale Kontinuität und hilft dabei, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen. Die Trennung von Verwandten verursachte vielen Flüchtlingen während ihres Exils großes Leid, was die zentrale Bedeutung familiärer Bindungen unterstreicht. Für Rückkehrer kann das Wiedersehen mit der Familie Traumata lindern und ein Gefühl der Stabilität vermitteln. Umgekehrt verstärkt das Fehlen familiärer Bindungen das Gefühl der Isolation und verschärft die Herausforderungen der Rückkehr in ein Land, das einem sowohl vertraut als auch fremd vorkommen kann (Research Paper). Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version

Der sich aus einer Umfrage der Staatendokumentation von Mai 2025 ergebende Städtevergleich (n = 600) zeigt, dass der höchste Anteil derjenigen, die mit ihrer Kernfamilie zusammenleben, in Damaskus (78 %) zu finden ist, gefolgt von Homs (71 %) und Aleppo (58 %). Den höchsten Anteil derjenigen, die mit ihrer erweiterten Familie zusammenleben, weist Aleppo mit 33 % auf, gefolgt von Damaskus (16 %) und Homs (13 %). 12 % der Befragten in Homs leben mit ihrem Partner/ihrer Partnerin zusammen, in Aleppo sind es 6 % und in Damaskus 5 %. In Homs leben 4 % allein, in Aleppo 3 % und in Damaskus 1 % (Dossier). Übersetzt mit Google-Übersetzer

1.5.8.3. Unterstützungsleistungen in Syrien

Moscheen und Kirchen spielen seit langem eine zentrale Rolle im sozialen Leben Syriens. Über ihre religiöse Funktion hinaus dienen sie als Zentren für Wohltätigkeit und gemeinschaftliche Solidarität. Für Rückkehrer ohne familiäre Unterstützung können religiöse Wohltätigkeitsorganisationen vorübergehend Unterkunft bieten oder Lebensmittel verteilen. Auf diese Weise ersetzen religiöse Institutionen teilweise familiäre Netzwerke und bieten sowohl materielle als auch emotionale Unterstützung. Allerdings ist diese Hilfe in der Regel in Umfang und Dauer begrenzt; im Gegensatz zu Familien bieten religiöse Institutionen selten langfristige Unterkünfte oder nachhaltige finanzielle Unterstützung (Research Paper). Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version

Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und internationale humanitäre Organisationen spielen ebenfalls eine Rolle dabei, die Lücke zu füllen, die durch fehlende familiäre Netzwerke entsteht. Die Plattform „Syria is Home“ beschreibt die Formen der Hilfe und finanziellen Unterstützung, die syrischen Flüchtlingen zur Verfügung stehen, mit besonderem Schwerpunkt auf denjenigen, die aus regionalen Aufnahmeländern wie Jordanien, Libanon, Ägypten, Irak und Türkei zurückkehren. Die Bereitstellung solcher Unterstützung spiegelt sowohl humanitäre Erfordernisse als auch umfassendere Bemühungen wider, die Wiedereingliederung in einem Kontext zu erleichtern, der durch langwierige Vertreibung und weit verbreitete materielle Not gekennzeichnet ist. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach der Bewertung der Schutzbedürftigkeit, dem Registrierungsstatus und dem geografischen Gebiet der Rückkehr, wobei die Anspruchsberechtigung anhand der Kriterien des UNHCR und der operativen Kapazitäten der Durchführungspartner bestimmt wird (Research Paper). Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version

Ein zentrales Element der finanziellen Unterstützung ist eine einmalige Bargeldhilfe von 400 USD, die an Rückkehrerfamilien ausgezahlt wird, die zuvor bei UNHCR in Gaststaaten registriert waren und vor der Rückkehr für monatliche Grundbedarfshilfe berechtigt waren. Der Zuschuss soll die unmittelbaren wirtschaftlichen Belastungen des Wiederaufbaus eines Haushalts lindern und ist nur einmal pro Familie verfügbar. Transportunterstützung stellt eine weitere Form der Unterstützung dar. An mehreren Grenzübergängen, darunter Bab al-Hawa und al-Salama aus der Türkei und Joussieh aus dem Libanon, stellen UNHCR-Partner Busse und Reisetaschen zur Verfügung, um die Bewegung nach Syrien zu erleichtern. Diese Dienste zielen darauf ab, sowohl die finanzielle Belastung als auch die logistischen Herausforderungen der Wiedereingliederung zu verringern, insbesondere für Familien, die mit begrenzten Ressourcen zurückkehren (Research Paper). Übersetzt mit Pons.com

Die Verteilung von Grundnahrungsmitteln wie nicht-essentielle Lebensmittel sowie der Zugang zu Nahrungsmittelhilfeprogrammen, die oft in Zusammenarbeit mit dem Welternährungsprogramm durchgeführt werden. Schutzbezogene Dienstleistungen werden ebenfalls priorisiert, insbesondere solche, die sich auf Dokumentation, Rechtsberatung und die Registrierung des Zivilstatus beziehen, die für den Zugang zu Eigentum, Bildung und öffentlichen Dienstleistungen unerlässlich sind. Zielgerichtete Unterstützung wird Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt, gefährdeten Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen gewährt. Unter bestimmten Umständen können Lebensunterstützung, mehrzweckorientierte finanzielle Hilfe oder die Instandsetzung von Unterkünften zur Verfügung stehen, obwohl solche Dienstleistungen sowohl von der Notwendigkeit als auch von der Anwesenheit von Partnerorganisationen am jeweiligen Ort abhängen (Research Paper). Übersetzt mit Pons.com

Dennoch ist der Rahmen der Unterstützung durch erhebliche Einschränkungen gekennzeichnet. Die Bargeldhilfe von 400 USD ist sowohl eine einmalige Zahlung als auch auf diejenigen beschränkt, die zuvor im Ausland Unterstützung erhalten haben, wodurch ein erheblicher Anteil der Rückkehrer ausgeschlossen wird (Research Paper). Übersetzt mit Pons.com

1.5.8.4. Rückkehrunterstützung durch den Staat Österreich

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen. Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen: Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900, Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland. Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person (LIB).

1.5.8.5. Dokumente

Syrer, die in ihr Land zurückkehren, müssen zur Einreise einen nationalen Reisepass oder Personalausweis vorlegen. Von der früheren Regierung ausgestellte Reisepässe und Personalausweise gelten als gültig. Personen ohne Dokumente, die jedoch in den syrischen Melderegistern eingetragen sind, kann nach Überprüfung ihrer Identität anhand der Datenbank für Zivilangelegenheiten an den Grenzkontrollstellen dennoch die Einreise gestattet werden. In diesem Fall wird ihnen ein Auszug aus dem Melderegister für die Einreise ausgestellt. Darüber hinaus sind syrische diplomatische Vertretungen im Ausland befugt, vorläufige Reisedokumente und Reisepässe auszustellen, um die Rückkehr von Staatsangehörigen zu erleichtern, die diese verloren haben (EUAA 4). Übersetzt mit DeepL.com – kostenlose Version

Am 13.1.2025 gab die Abteilung für Einwanderung und Pässe des syrischen Innenministeriums die Wiederaufnahme der Ausstellung von Pässen bekannt, die seit dem Sturz des abgesetzten Regimes am 8.12.2024 ausgesetzt worden war. Am 27.1.2025 bestätigte der Direktor der Abteilung für Einwanderung und Pässe im syrischen Innenministerium, dass die Abteilung damit begonnen hat, neue Pässe auszustellen, nachdem sie die Registrierung dafür geöffnet hatte. Er wies darauf hin, dass die Registrierung vorerst nur für den sofortigen Pass erfolgt und in Kürze auch die Registrierung für beschleunigte und reguläre Pässe geöffnet wird. Antragsteller für sofortige Pässe haben Vorrang. Derzeit gibt es keine Änderungen in den Preisen für die Ausstellung der Reisepässe. Die voraussichtliche Dauer für die Ausstellung eines sofortigen Passes beträgt 48 Stunden, die Ausstellung für einen beschleunigten Reisepass 10 Tage und die Ausstellung eines regulären Reisepasses 45 Tage. Der Direktor wies darauf hin, dass es keine Änderungen am Reisepass gibt, dass aber die Gültigkeitsdauer der Pässe auf 6 Jahre für alle ohne Ausnahme geändert wurde und dass ein Paket von Änderungen am Reisepass geprüft wird. Die Registrierung wird durch die Anmeldung auf der Registrierungsplattform, die Eingabe persönlicher Daten und eines Fotos des Personalausweises sowie die elektronische Zahlung der Registrierungsgebühren über ein Bankkonto erfolgen. Personen, die außerhalb des Landes leben, haben das Recht, sich in den syrischen Gouvernements über ihre Eltern oder einen gesetzlichen Vertreter für den Pass registrieren zu lassen, wobei sie darauf hinweisen, dass von der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ausgestellte Ausweise bei der Registrierung akzeptiert werden und dass alte Pässe bis zum Ablauf der angegebenen Frist gültig sind. Anfang Februar hatte die Abteilung für Einwanderung und Pässe alle Gebäude der Einwanderungs- und Passbehörde in den Provinzen wieder geöffnet, mit Ausnahme von Suweida, Quneitra, al-Hasaka und ar-Raqqa, weil dort die Infrastruktur der Gebäude beschädigt und die notwendige Ausrüstung gestohlen wurde. Die Kosten für einen regulären Pass betragen 312.700 Syrische Pfund (SYP), für einen beschleunigten Pass 432.700 SYP und für einen sofortigen Pass 2.010.700 SYP. Ein regulärer Pass für Bürger außerhalb des Landes kostet 300 US-Dollar und ein Eilpass kostet 800 Dollar. Laut Aussage des Ministeriums soll die Plattform für die Registrierung bald öffnen (LIB).

Alle in Europa lebenden syrischen Staatsbürger, somit auch in Österreich lebende, können sich laut Auskunft des syrischen Konsulats in Brüssel über die Plattform des elektronischen Konsularzentrums einen Termin vereinbaren und sich über die Botschaft in Brüssel einen Reisepass ausstellen lassen. Laut YouTube-Videos, die von ACCORD aufgerufen wurden, können über ein Onlineportal Termine in ausgewählten Botschaften in Europa, nämlich Athen, Brüssel oder Stockholm, vereinbart werden, um dort persönlich einen Pass zu beantragen (LIB).

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Lediglich die Anzahl der Geschwister des Beschwerdeführers sowie der Aufenthaltsort der Schwester konnte nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Obwohl der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und auch vor der belangten Behörde gleichbleibend angab, fünf Brüder und eine Schwester zu haben, wobei seine Schwester sowie vier seiner Brüder nach wie vor in Syrien leben würden (vgl. 7, 67), gab er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, „[…] eine Schwester lebt in der Türkei und die anderen in Jordanien.“ (vgl. Niederschrift vom 15.01.2026, S. 6). Wer „die anderen“ sind bzw. wo seine Schwester lebe, konnte aufgrund dieser teilweise widersprüchlichen Angaben jedoch nicht festgestellt werden. Die übrigen Feststellungen zu seinen Familienangehörigen stützen sich daher auf die gleichbleibenden Angaben in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde.Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Lediglich die Anzahl der Geschwister des Beschwerdeführers sowie der Aufenthaltsort der Schwester konnte nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Obwohl der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und auch vor der belangten Behörde gleichbleibend angab, fünf Brüder und eine Schwester zu haben, wobei seine Schwester sowie vier seiner Brüder nach wie vor in Syrien leben würden vergleiche 7, 67), gab er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, „[…] eine Schwester lebt in der Türkei und die anderen in Jordanien.“ vergleiche Niederschrift vom 15.01.2026, S. 6). Wer „die anderen“ sind bzw. wo seine Schwester lebe, konnte aufgrund dieser teilweise widersprüchlichen Angaben jedoch nicht festgestellt werden. Die übrigen Feststellungen zu seinen Familienangehörigen stützen sich daher auf die gleichbleibenden Angaben in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde.

Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers war die Stadt XXXX festzustellen, da der Beschwerdeführer glaubhaft und gleichbleibend angab, dort geboren zu sein, die Schule besucht und gearbeitet zu haben (vgl. AS 69f). Erst im Jahr 2012 – als der Beschwerdeführer bereits XXXX Jahre alt war – sah er sich aufgrund eines sich dort ereigneten Massakers gezwungen die Stadt zu verlassen und übersiedelte zunächst für fünf Monate in das in unmittelbarer Nähe gelegene Dorf XXXX (vgl. AS 70, Niederschrift vom 15.01.2026, S. 5) und später in das Dorf XXXX (auch XXXX ), ebenfalls im Umkreis der Stadt XXXX im Gouvernement Homs. Einer seiner Brüder lebt nach wie vor dort und ist als Landwirt tätig (vgl. AS 67, Niederschrift vom 15.01.2026, S. 6). Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers war die Stadt römisch 40 festzustellen, da der Beschwerdeführer glaubhaft und gleichbleibend angab, dort geboren zu sein, die Schule besucht und gearbeitet zu haben vergleiche AS 69f). Erst im Jahr 2012 – als der Beschwerdeführer bereits römisch 40 Jahre alt war – sah er sich aufgrund eines sich dort ereigneten Massakers gezwungen die Stadt zu verlassen und übersiedelte zunächst für fünf Monate in das in unmittelbarer Nähe gelegene Dorf römisch 40 vergleiche AS 70, Niederschrift vom 15.01.2026, S. 5) und später in das Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ), ebenfalls im Umkreis der Stadt römisch 40 im Gouvernement Homs. Einer seiner Brüder lebt nach wie vor dort und ist als Landwirt tätig vergleiche AS 67, Niederschrift vom 15.01.2026, S. 6).

Über das gesamte Verfahren entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht nur aufgrund der Tatsache, dass er den Großteil seines Lebens in Syrien dort verbrachte, sondern allgemein eine starke emotionale Bindung zur Stadt XXXX und deren ländliche Umgebung im Gouvernement Homs verspürt. Auch nach dem tragischen Ereignis im Jahr 2012 verließ der Beschwerdeführer den Umkreis der Stadt nicht. Erst im Jahr 2016 übersiedelte er für ein Jahr in das Gouvernement Idlib und lebte dort bis er in die Türkei ausreiste. In einer Gesamtschau war daher die Stadt XXXX im Gouvernement Homs als Herkunftsregion des Beschwerdeführers festzustellen.Über das gesamte Verfahren entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht nur aufgrund der Tatsache, dass er den Großteil seines Lebens in Syrien dort verbrachte, sondern allgemein eine starke emotionale Bindung zur Stadt römisch 40 und deren ländliche Umgebung im Gouvernement Homs verspürt. Auch nach dem tragischen Ereignis im Jahr 2012 verließ der Beschwerdeführer den Umkreis der Stadt nicht. Erst im Jahr 2016 übersiedelte er für ein Jahr in das Gouvernement Idlib und lebte dort bis er in die Türkei ausreiste. In einer Gesamtschau war daher die Stadt römisch 40 im Gouvernement Homs als Herkunftsregion des Beschwerdeführers festzustellen.

Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX im Gouvernement Homs, von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 15.01.2026, S. 5).Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt römisch 40 im Gouvernement Homs, von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 15.01.2026, S. 5).

2.2.    Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.

Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

2.2.2. Zur behaupteten Zwangsrekrutierung und (zumindest) unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes und einer allfälligen Unterstellung als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes:

Der Beschwerdeführer gab sowohl in der Erstbefragung (vgl. AS 13), sowie vor der belangten Behörde (vgl. AS 71) an, Syrien aufgrund des Krieges sowie eines Massakers, das sich in seinem Herkunftsort im Jahr 2012 ereignete, verlassen zu haben. In seiner Beschwerde führte er diesbezüglich weiter aus, auch aufgrund der Weigerung den Wehrdienst abzuleisten, einer Gefahr ausgesetzt zu sein (vgl. AS 291). Hinsichtlich dieses Vorbringens ist der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es die zum Zeitpunkt der Beschwerde noch bestandene syrische Regierung unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt (vgl. 1.5.1. ff.). Die ehemalige Syrische Arabische Armee wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst (vgl. 1.5.1.2.). Dem Beschwerdeführer droht daher weder eine Zwangsrekrutierung noch aus sonstigen Gründen eine Bedrohung vonseiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes, mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von diesem keine Bedrohung mehr aus.Der Beschwerdeführer gab sowohl in der Erstbefragung vergleiche AS 13), sowie vor der belangten Behörde vergleiche AS 71) an, Syrien aufgrund des Krieges sowie eines Massakers, das sich in seinem Herkunftsort im Jahr 2012 ereignete, verlassen zu haben. In seiner Beschwerde führte er diesbezüglich weiter aus, auch aufgrund der Weigerung den Wehrdienst abzuleisten, einer Gefahr ausgesetzt zu sein vergleiche AS 291). Hinsichtlich dieses Vorbringens ist der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es die zum Zeitpunkt der Beschwerde noch bestandene syrische Regierung unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt vergleiche 1.5.1. ff.). Die ehemalige Syrische Arabische Armee wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst vergleiche 1.5.1.2.). Dem Beschwerdeführer droht daher weder eine Zwangsrekrutierung noch aus sonstigen Gründen eine Bedrohung vonseiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes, mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von diesem keine Bedrohung mehr aus.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr läuft von der neuen syrischen Regierung bzw. anderen bewaffneten Gruppierungen als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden:

Der Beschwerdeführer gab vor der belangten Behörde an niemals Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein (vgl. AS 70). Weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er eine politische verinnerlichte Einstellung vor. Als politische Tätigkeit gab er lediglich in der niederschriftlichen Einvernahme, in seinem ergänzenden Beschwerdevorbringen sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er im Jahr 2011 drei Mal an Demonstrationen gegen das ehemalige Assad-Regime teilgenommen habe (vgl. AS 70, Beschwerdeergänzung vom 24.05.2024, S. 2; Niederschrift vom 15.01.2026, S. 9.).Der Beschwerdeführer gab vor der belangten Behörde an niemals Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein vergleiche AS 70). Weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er eine politische verinnerlichte Einstellung vor. Als politische Tätigkeit gab er lediglich in der niederschriftlichen Einvernahme, in seinem ergänzenden Beschwerdevorbringen sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er im Jahr 2011 drei Mal an Demonstrationen gegen das ehemalige Assad-Regime teilgenommen habe vergleiche AS 70, Beschwerdeergänzung vom 24.05.2024, S. 2; Niederschrift vom 15.01.2026, S. 9.).

Lediglich die Ableistung seines verpflichtenden Wehrdienstes bei der nunmehr aufgelösten Syrischen Arabischen zwischen den Jahren XXXX und XXXX könnte als möglicher Konnex zwischen dem Beschwerdeführer und dem ehemaligen Assad-Regime gewertet werden (vgl. AS 69). Er war in XXXX stationiert, hat eine sechsmonatige Ausbildung zum Buchhalter absolviert und war als Buchhalter in der Verwaltung tätig gewesen. Wenngleich der Beschwerdeführer diesbezüglich angibt, dass er durch diese Ausbildung den Grad eines „Korporals“ erhalten habe, so ist anzumerken, dass dieser sein Militärbuch der Beschwerdeführer nicht vorlegte. Dieses sei verbrannt worden (vgl. AS 72) und somit war eine Überprüfung dieser Angaben nicht möglich. Der Beschwerdeführer konnte zwar glaubhaft vorbringen, dass er den Militärdienst im genannten Zeitraum abgeleistet habe, eine außergewöhnlich hohe militärische Stellung konnte seinem Vorbringen jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit entnommen werden. Der Beschwerdeführer erstattete auch kein Vorbringen, aus dem geschlossen werden könnte, dass er – abgesehen von der Ausbildung zum Buchhalter – eine spezielle Ausbildung erhalten hätte, die ihn gegenüber anderen Soldaten hervorheben würde. Lediglich die Ableistung seines verpflichtenden Wehrdienstes bei der nunmehr aufgelösten Syrischen Arabischen zwischen den Jahren römisch 40 und römisch 40 könnte als möglicher Konnex zwischen dem Beschwerdeführer und dem ehemaligen Assad-Regime gewertet werden vergleiche AS 69). Er war in römisch 40 stationiert, hat eine sechsmonatige Ausbildung zum Buchhalter absolviert und war als Buchhalter in der Verwaltung tätig gewesen. Wenngleich der Beschwerdeführer diesbezüglich angibt, dass er durch diese Ausbildung den Grad eines „Korporals“ erhalten habe, so ist anzumerken, dass dieser sein Militärbuch der Beschwerdeführer nicht vorlegte. Dieses sei verbrannt worden vergleiche AS 72) und somit war eine Überprüfung dieser Angaben nicht möglich. Der Beschwerdeführer konnte zwar glaubhaft vorbringen, dass er den Militärdienst im genannten Zeitraum abgeleistet habe, eine außergewöhnlich hohe militärische Stellung konnte seinem Vorbringen jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit entnommen werden. Der Beschwerdeführer erstattete auch kein Vorbringen, aus dem geschlossen werden könnte, dass er – abgesehen von der Ausbildung zum Buchhalter – eine spezielle Ausbildung erhalten hätte, die ihn gegenüber anderen Soldaten hervorheben würde.

Gegen eine mögliche Unterstellung der Unterstützung des ehemaligen Assad-Regimes spricht, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bereits vor Ausbruch des Krieges – vor ca. XXXX Jahren – ableistete, niemals an Kampfhandlungen und/oder Kriegsverbrechen oder Menschenrechtsverletzungen teilnahm, eigenen Angaben zufolge niemals zum Reservedienst einberufen wurde (vgl. AS 70, 74) und – wie bereits ausgeführt – gegen das ehemalige Assad-Regime demonstrierte. Gegen eine mögliche Unterstellung der Unterstützung des ehemaligen Assad-Regimes spricht, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bereits vor Ausbruch des Krieges – vor ca. römisch 40 Jahren – ableistete, niemals an Kampfhandlungen und/oder Kriegsverbrechen oder Menschenrechtsverletzungen teilnahm, eigenen Angaben zufolge niemals zum Reservedienst einberufen wurde vergleiche AS 70, 74) und – wie bereits ausgeführt – gegen das ehemalige Assad-Regime demonstrierte.

Zudem ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) eine Generalamnestie gewährt wurde. Die neue syrische Regierung hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet. Diese „Versöhnungszentren“ zielen auf eine Waffenniederlegung der zur Zeit des Umsturzes des Assad-Regimes aktiven wehrdienstpflichtigen Männern und Soldaten, insbesondere von hochrangigen Personen, ab, dies wird insbesondere durch die in den „Versöhnungszentren“ erhaltenen Ausweise mit den Vermerken „desertiert“ bestätigt (vgl. LIB). Da der Beschwerdeführer jedoch seinen Wehrdienst bereits vor XXXX Jahren beendete, ist somit eine Assoziierung des Beschwerdeführers mit dem ehemaligen Assad-Regime nicht maßgeblich wahrscheinlich, insbesondere da die Einberufung in die ehemalige Syrische Arabische Armee für volljährige Männer unter Baschar al-Assad obligatorisch war. Zudem ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) eine Generalamnestie gewährt wurde. Die neue syrische Regierung hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet. Diese „Versöhnungszentren“ zielen auf eine Waffenniederlegung der zur Zeit des Umsturzes des Assad-Regimes aktiven wehrdienstpflichtigen Männern und Soldaten, insbesondere von hochrangigen Personen, ab, dies wird insbesondere durch die in den „Versöhnungszentren“ erhaltenen Ausweise mit den Vermerken „desertiert“ bestätigt vergleiche LIB). Da der Beschwerdeführer jedoch seinen Wehrdienst bereits vor römisch 40 Jahren beendete, ist somit eine Assoziierung des Beschwerdeführers mit dem ehemaligen Assad-Regime nicht maßgeblich wahrscheinlich, insbesondere da die Einberufung in die ehemalige Syrische Arabische Armee für volljährige Männer unter Baschar al-Assad obligatorisch war.

Im Ergebnis besteht daher kein Risiko, dass der Beschwerdeführer von der neuen syrischen Regierung als militärischer oder politischer Gegner qualifiziert wird.

2.2.3. Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung und sonstigen Bedrohung vonseiten der neuen syrischen Regierung bzw. der nunmehr aufgelösten HTS:

Den aktuellen Länderinformationen ist zu entnehmen, dass der neue syrische Präsident Ahmed ash-Shara’ die Vision einer neuen „Nationalen Armee“, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht, äußerte. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung. Die neue Armee soll in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umgewandelt werden, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Die Aufnahmebedingungen für junge Männer im Verteidigungsministerium besagen, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen. Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (vgl. 1.5.3.).Den aktuellen Länderinformationen ist zu entnehmen, dass der neue syrische Präsident Ahmed ash-Shara’ die Vision einer neuen „Nationalen Armee“, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht, äußerte. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung. Die neue Armee soll in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umgewandelt werden, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Die Aufnahmebedingungen für junge Männer im Verteidigungsministerium besagen, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen. Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung vergleiche 1.5.3.).

Den vorliegenden Länderberichten sind somit, insbesondere unter Berücksichtigung der proklamierten Freiwilligkeit, keine Zwangsrekrutierungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer bereits XXXX Jahre alt ist und das veröffentliche Rekrutierungsalter um 22 Jahre übersteigt. Der Beschwerdeführer wäre damit laut dem derzeitigen Informationsstand für einen freiwilligen Eintritt in die neue syrische Armee bereits zu alt. Selbst unter der – rein hypothetischen – Annahme, dass die neue syrische Regierung von ihrer bisherigen Linie abweichen und tatsächlich beginnen sollte, Männer ab 18 Jahren einzuziehen (wofür aktuell keinerlei Anhaltspunkte vorliegen), ist zu bedenken, dass zum Entscheidungszeitpunkt die neue syrische Regierung rekrutierungsunwilligen Männern keine politische Gesinnung unterstellt. Abgesehen von der überschrittenen Altersgrenze im Fall des Beschwerdeführers kann generell nicht angenommen werden, dass jeder volljährige männliche syrische Staatsbürger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die (nunmehr offiziell aufgelöste) HTS, die ca. die Hälfte der neuen syrischen Regierungsmitglieder stellt, auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung(en) über ausreichende Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügte.Den vorliegenden Länderberichten sind somit, insbesondere unter Berücksichtigung der proklamierten Freiwilligkeit, keine Zwangsrekrutierungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer bereits römisch 40 Jahre alt ist und das veröffentliche Rekrutierungsalter um 22 Jahre übersteigt. Der Beschwerdeführer wäre damit laut dem derzeitigen Informationsstand für einen freiwilligen Eintritt in die neue syrische Armee bereits zu alt. Selbst unter der – rein hypothetischen – Annahme, dass die neue syrische Regierung von ihrer bisherigen Linie abweichen und tatsächlich beginnen sollte, Männer ab 18 Jahren einzuziehen (wofür aktuell keinerlei Anhaltspunkte vorliegen), ist zu bedenken, dass zum Entscheidungszeitpunkt die neue syrische Regierung rekrutierungsunwilligen Männern keine politische Gesinnung unterstellt. Abgesehen von der überschrittenen Altersgrenze im Fall des Beschwerdeführers kann generell nicht angenommen werden, dass jeder volljährige männliche syrische Staatsbürger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die (nunmehr offiziell aufgelöste) HTS, die ca. die Hälfte der neuen syrischen Regierungsmitglieder stellt, auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung(en) über ausreichende Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügte.

Hinsichtlich einer möglichen Rekrutierung durch die HTS ist darauf hinzuweisen, dass am 29.01.2025 die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien, darunter auch die HTS, bekannt gegeben wurde und daher dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch keine Rekrutierung vonseiten der – offiziell nicht mehr existierenden – HTS droht (vgl. 1.5.1.2.).Hinsichtlich einer möglichen Rekrutierung durch die HTS ist darauf hinzuweisen, dass am 29.01.2025 die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien, darunter auch die HTS, bekannt gegeben wurde und daher dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch keine Rekrutierung vonseiten der – offiziell nicht mehr existierenden – HTS droht vergleiche 1.5.1.2.).

Der Beschwerdeführer äußerte sowohl in seinem ergänzenden Beschwerdevorbringen als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht Bedenken, dass er aufgrund seiner Teilnahme an Assad-kritischen Demonstrationen im Jahr 2011 auf einer Fahndungsliste gestanden habe und von den syrischen Behörden unter al-Assad gesucht worden sei (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 2; Niederschrift vom 15.01.2026, S. 9). Dazu ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die neue Regierung den Länderberichten zufolge angekündigt hat, dass Rückkehrende im Allgemeinen keine Repressalien seitens der aktuellen Behörden erfahren würden und alle Haftbefehle, die von den Sicherheitsbehörden der Assad-Ära aus politischen Gründen erlassen wurden, aufgehoben worden seien (vgl. 1.5.8.).Der Beschwerdeführer äußerte sowohl in seinem ergänzenden Beschwerdevorbringen als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht Bedenken, dass er aufgrund seiner Teilnahme an Assad-kritischen Demonstrationen im Jahr 2011 auf einer Fahndungsliste gestanden habe und von den syrischen Behörden unter al-Assad gesucht worden sei vergleiche Beschwerdeergänzung, S. 2; Niederschrift vom 15.01.2026, S. 9). Dazu ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die neue Regierung den Länderberichten zufolge angekündigt hat, dass Rückkehrende im Allgemeinen keine Repressalien seitens der aktuellen Behörden erfahren würden und alle Haftbefehle, die von den Sicherheitsbehörden der Assad-Ära aus politischen Gründen erlassen wurden, aufgehoben worden seien vergleiche 1.5.8.).

2.2.4.  Zur vorgebrachten Bedrohung aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit durch Angehörige der alawitischen Volksgruppe:

Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich bereits vor der belangten Behörde vor, dass er in seinem Herkunftsort aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit Probleme gehabt habe (vgl. AS 70-72). Dazu führte er unter anderem aus: „Ich lebte in einem Ort, in dem es drei verschiedene Gruppierungen gab. Es gibt die Alawiten, die [S]unniten und Marahida. Das Leben eines [S]unniten wurde von den Alawiten immer bedroht. Die Alawiten werden vom syrischen Regime unterstützt. 2012 gab es ein Massaker in unserer Siedlung. Es wurden ca. 1000 Menschen getötet mit der Unterstützung des syrischen Regimes und seiner Miliz.“ (vgl. AS 70) sowie „Sie werden mich töten. Nachgefragt: Die Alawiten und das syrische Regime. Nachgefragt: Sie werden mich töten, weil ich ein sunnitischer Moslem bin.“ (vgl. AS 74). Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich bereits vor der belangten Behörde vor, dass er in seinem Herkunftsort aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit Probleme gehabt habe vergleiche AS 70-72). Dazu führte er unter anderem aus: „Ich lebte in einem Ort, in dem es drei verschiedene Gruppierungen gab. Es gibt die Alawiten, die [S]unniten und Marahida. Das Leben eines [S]unniten wurde von den Alawiten immer bedroht. Die Alawiten werden vom syrischen Regime unterstützt. 2012 gab es ein Massaker in unserer Siedlung. Es wurden ca. 1000 Menschen getötet mit der Unterstützung des syrischen Regimes und seiner Miliz.“ vergleiche AS 70) sowie „Sie werden mich töten. Nachgefragt: Die Alawiten und das syrische Regime. Nachgefragt: Sie werden mich töten, weil ich ein sunnitischer Moslem bin.“ vergleiche AS 74).

Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, dass er nicht nach XXXX zurückkehren könne, da die Spannungen mit den Alawiten sehr hoch seien und nach wie vor viele Anhänger des Regimes dort leben würden – die Regierung könne keine Sicherheit gewährleisten. Es werde Kollektivrache an Sunniten genommen und würden allgemein Blutrachen zwischen den Minderheiten bestehen (vgl. Niederschrift vom 15.01.2026, S. 9, 11, 14). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, dass er nicht nach römisch 40 zurückkehren könne, da die Spannungen mit den Alawiten sehr hoch seien und nach wie vor viele Anhänger des Regimes dort leben würden – die Regierung könne keine Sicherheit gewährleisten. Es werde Kollektivrache an Sunniten genommen und würden allgemein Blutrachen zwischen den Minderheiten bestehen vergleiche Niederschrift vom 15.01.2026, S. 9, 11, 14).

Länderberichten zufolge ist die jedoch gerade die Volksgruppe der Alawiten jene, die einer Gefahr rachesüchtiger Angriffe ausgesetzt ist, da mehr als 80 Prozent der Alawiten unter al-Assad für den Staat arbeiteten und den Großteil der Armee und des Geheimdienstoffizierskorps, die meisten leitenden Regierungsbeamten und die meisten Führungskräfte in der öffentlichen Industrie stellten. Seit dem Regime Umsturz kam es vermehrt zu religiös motivierten Angriffen gegen Alawiten und haben sich Rebellengruppierungen aufgrund des durch den Sturz des Assad-Regimes entstandenen Sicherheitsvakuums im Gebiet der Alawiten mit Plünderungen und Entführungen gerächt. Die Übergriffe der Sicherheitskräfte richten sich im Allgemeinen gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben und nicht gegen irgendwelche Alawiten, denen die Soldaten zufällig begegnen. Die neue Regierung führt zudem Sicherheitskampagnen durch, um „Überbleibsel des früheren Regimes“ zu verfolgen. Dabei wurden auch hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt haben, verhaftet. Auch im Gouvernement Homs richtet sich sektiererische Gewalt insbesondere gegen Alawiten und andere religiöse Minderheiten, nicht jedoch gegen die Mehrheitsbevölkerung, welcher der Beschwerdeführer angehört.

Die aktuelle EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025 bestätigt, dass sunnitische Araber, allein aufgrund der Tatsache, dass sie sunnitische Araber sind, wahrscheinlich nicht für den Flüchtlingsstatus in Frage kommen (vgl. 1.5.5.1.). Mag es auch stimmen, dass in der Stadt XXXX eine Vielzahl von Volksgruppen lebt (vgl. AS 70), so begründet die Zugehörigkeit zur sunnitisch-islamischen Glaubensgemeinschaft und jene zur arabischen Volksgruppe für sich keine Gefahr. Die aktuelle EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025 bestätigt, dass sunnitische Araber, allein aufgrund der Tatsache, dass sie sunnitische Araber sind, wahrscheinlich nicht für den Flüchtlingsstatus in Frage kommen vergleiche 1.5.5.1.). Mag es auch stimmen, dass in der Stadt römisch 40 eine Vielzahl von Volksgruppen lebt vergleiche AS 70), so begründet die Zugehörigkeit zur sunnitisch-islamischen Glaubensgemeinschaft und jene zur arabischen Volksgruppe für sich keine Gefahr.

Auch die Gefahr einer „Kollektivrache“ (vgl. Niederschrift vom 15.01.2026, S. 11) oder sonstigen Bedrohung sunnitischer Muslime konnte nicht festgestellt werden. Als sunnitischer Muslim gehört der Beschwerdeführer der Mehrheitsreligion und nicht einer Minderheit an. Zudem gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde im Widerspruch zu den oben genannten Aussagen an, in Syrien persönlich keine Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung gehabt zu haben, in seiner „Siedlung“ seien Sunniten allgemein in Gefahr (vgl. AS 72). Dieses Vorbringen ist jedoch vor dem Hintergrund der in den Länderberichten eben zitierten Informationen, die auf einer Vielzahl unterschiedlicher Berichte beruhen, nicht glaubhaft.Auch die Gefahr einer „Kollektivrache“ vergleiche Niederschrift vom 15.01.2026, S. 11) oder sonstigen Bedrohung sunnitischer Muslime konnte nicht festgestellt werden. Als sunnitischer Muslim gehört der Beschwerdeführer der Mehrheitsreligion und nicht einer Minderheit an. Zudem gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde im Widerspruch zu den oben genannten Aussagen an, in Syrien persönlich keine Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung gehabt zu haben, in seiner „Siedlung“ seien Sunniten allgemein in Gefahr vergleiche AS 72). Dieses Vorbringen ist jedoch vor dem Hintergrund der in den Länderberichten eben zitierten Informationen, die auf einer Vielzahl unterschiedlicher Berichte beruhen, nicht glaubhaft.

Es war daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer weder aus seiner Volksgruppen- noch seiner Religionszugehörigkeit im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Angehöriger der alawitischen Volksgruppe droht.

2.2.5 Zur vorgebrachten Blutfehde in der Familie bzw. Stamm des Beschwerdeführers:

Vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, (auch) aufgrund einer Blutfehde im Familienkreis nicht mehr nach Syrien zurückkehren zu können. Seine Cousins hätten im Jahr 2007 vier Familienmitglieder des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Stamm (dem auch der Beschwerdeführer angehöre) getötet. Auch ein Onkel väterlicherseits sei im selben Jahr aus Rache getötet worden. Im Jahr 2016 – 9 Jahre nach diesen Ereignissen – sei einer der Cousins, der bei der Tötung der eben erwähnten vier Familienmitgliedern involviert gewesen sei, getötet worden (vgl. AS 72). Vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, (auch) aufgrund einer Blutfehde im Familienkreis nicht mehr nach Syrien zurückkehren zu können. Seine Cousins hätten im Jahr 2007 vier Familienmitglieder des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Stamm (dem auch der Beschwerdeführer angehöre) getötet. Auch ein Onkel väterlicherseits sei im selben Jahr aus Rache getötet worden. Im Jahr 2016 – 9 Jahre nach diesen Ereignissen – sei einer der Cousins, der bei der Tötung der eben erwähnten vier Familienmitgliedern involviert gewesen sei, getötet worden vergleiche AS 72).

In Anbetracht der Tatsache, dass zwischen diesen Ereignissen fast ein Jahrzehnt liegt und der Beschwerdeführer nach wie vor in Syrien lebte, als diese sich ereigneten und – allem Anschein nach – sein Leben dennoch problemlos weiterführen konnte, war eine Gefahr aufgrund einer familiären Blutrache nicht ersichtlich und nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr tatsächlich der Gefahr einer familiären Blutfehde ausgesetzt sein könnte.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer zudem einem Stamm namens XXXX alias XXXX anzugehören, der 15.000 - 20.000 Angehörige habe und hauptsächlich zwischen Homs und Hama angesiedelt ist. Aufgrund von Rachefehden seien nun auch seit dem Sturz des Assad-Regimes zwei seiner Cousins getötet worden - Näheres führte er dazu nicht aus. Auch brachte er keine konkret gegen ihn gerichtete Gefahr, sondern lediglich vor, dass ihn bei einer Rückkehr „irgendein Grund“ ereilen würde und, wenn es nicht die Blutrache sei, dann ein anderer, ihm noch unbekannter Grund. In Syrien würde sich „jeder“ in der Lage fühlen, Rache an Personen auszuüben, die eventuell für den Tod eines Angehörigen verantwortlich sei. Diese Blutrache würde auch nicht unbedingt unter den Clans stattfinden, sondern auch unter den Minderheiten untereinander sowie an der Mehrheit. Menschen würden wahllos umgebracht werden (vgl. Niederschrift vom 15.01.2026, S. 12-15). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer zudem einem Stamm namens römisch 40 alias römisch 40 anzugehören, der 15.000 - 20.000 Angehörige habe und hauptsächlich zwischen Homs und Hama angesiedelt ist. Aufgrund von Rachefehden seien nun auch seit dem Sturz des Assad-Regimes zwei seiner Cousins getötet worden - Näheres führte er dazu nicht aus. Auch brachte er keine konkret gegen ihn gerichtete Gefahr, sondern lediglich vor, dass ihn bei einer Rückkehr „irgendein Grund“ ereilen würde und, wenn es nicht die Blutrache sei, dann ein anderer, ihm noch unbekannter Grund. In Syrien würde sich „jeder“ in der Lage fühlen, Rache an Personen auszuüben, die eventuell für den Tod eines Angehörigen verantwortlich sei. Diese Blutrache würde auch nicht unbedingt unter den Clans stattfinden, sondern auch unter den Minderheiten untereinander sowie an der Mehrheit. Menschen würden wahllos umgebracht werden vergleiche Niederschrift vom 15.01.2026, S. 12-15).

Zu keinem Zeitpunkt im Verfahren, vermochte es der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch eine konkret gegen ihn gerichtete Gefahr vorzubringen, seine Ausführungen blieben oberflächlich und spekulativ, sodass eine individuelle Gefahr aufgrund einer familiären oder innerhalb des Clans bestehenden Blutfehde nicht zu erblicken war. Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer sogar selbst angab, dass er persönlich nicht verfolgt wird. Er gab an, dass es keine personenbezogene Bedrohung, oder Verfolgung gibt, sondern kollektive Beschuldigungen und Bestrafungen und „irgendwer für irgendwas immer umzubringen [sei]“ (vgl. Niederschrift vom 15.01.2026, S. 13).Zu keinem Zeitpunkt im Verfahren, vermochte es der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch eine konkret gegen ihn gerichtete Gefahr vorzubringen, seine Ausführungen blieben oberflächlich und spekulativ, sodass eine individuelle Gefahr aufgrund einer familiären oder innerhalb des Clans bestehenden Blutfehde nicht zu erblicken war. Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer sogar selbst angab, dass er persönlich nicht verfolgt wird. Er gab an, dass es keine personenbezogene Bedrohung, oder Verfolgung gibt, sondern kollektive Beschuldigungen und Bestrafungen und „irgendwer für irgendwas immer umzubringen [sei]“ vergleiche Niederschrift vom 15.01.2026, S. 13).

Dieses Vorbringen ist weder glaubhaft noch plausibel, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.

2.2.6. Zur allfälligen Bedrohung aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland:

Der Vollständigkeit halber ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich die Lage in Syrien maßgeblich geändert hat und das ehemalige Assad-Regime seit Dezember 2024 nicht mehr existiert.

Es liegen nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die neue syrische Regierung dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise und/oder seiner Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle politische Haltung unterstellen würde; insbesondere zumal diese Ereignisse zeitlich vor dem Regimewechsel in Syrien stattgefunden haben. Ebenso wenig führt eine Asylantragstellung in Österreich zu Sanktionen, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten.

Dem Beschwerdeführer droht daher auch aus diesen Gründen im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität.

2.2.7. Weitere Fluchtgründe:

Weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.

Der guten Ordnung halber sei an dieser Stelle auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12.01.2026 durch seine bevollmächtigte Vertretung erstmals vorbrachte, dass er unter anderem unter das Risikoprofil jener Personen fallen würde, die als Gegner der SDF/YPG wahrgenommen werden könnte (vgl. Stellungnahme vom 12.01.2026, OZ 20, S. 2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht aus einem Gebiet stammt, das sich unter der Kontrolle der kurdischen Milizen befand, sodass bereits mangels Gebiets- oder Herrschaftsgewalt nicht davon auszugehen ist, dass von dieser Seite eine Gefahr für den Beschwerdeführer ausgehen könnte. Der guten Ordnung halber sei an dieser Stelle auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12.01.2026 durch seine bevollmächtigte Vertretung erstmals vorbrachte, dass er unter anderem unter das Risikoprofil jener Personen fallen würde, die als Gegner der SDF/YPG wahrgenommen werden könnte vergleiche Stellungnahme vom 12.01.2026, OZ 20, S. 2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht aus einem Gebiet stammt, das sich unter der Kontrolle der kurdischen Milizen befand, sodass bereits mangels Gebiets- oder Herrschaftsgewalt nicht davon auszugehen ist, dass von dieser Seite eine Gefahr für den Beschwerdeführer ausgehen könnte.

In der Stellungnahme wird das Vorbringen auf die erst kürzlich veröffentlichte EUAA Country Guidance: Syria, aus Dezember 2025 gestützt, in dem diesbezüglich ausgeführt wird, dass es bei der individuellen Beurteilung, ob eine begründete Wahrscheinlichkeit bestehe, dass Personen als Gegner der SDF/YPG wahrgenommen werden und aus diesem Grund drohen verfolgt zu werden, gewisse risikobeeinflussende Umstände zu berücksichtigen sind. Dabei sei insbesondere auf die Herkunftsregion sowie auf regionale Besonderheiten Rücksicht zu nehmen. Personen, die aus von der SDF kontrollierten Gebieten stammen, vorübergehend in von der SNA kontrollierten Gebieten gelebt haben, sich öffentlich gegen die SDF geäußert haben sowie jene, die der SDF/YPG bekannt sind, seien einem höheren Risiko ausgesetzt.

Da der Beschwerdeführer jedoch weder aus einem ehemals kurdisch kontrollierten Gebiet stammt, noch in einem SNA-kontrollierten Gebiet lebte oder je vorbrachte sich in irgendeiner Weise öffentlich oppositionell gegenüber der SDF/YPG geäußert zu haben, ist eine Gefährdung seitens der kurdischen Kräfte nicht zu erblicken.

2.3.    Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Zeitpunkt der Ausreise ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. AS 70, Niederschrift vom 15.01.2026, S. 3). Zwar gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zunächst an, Syrien erst im Jänner des Jahres 2018 verlassen zu haben (vgl. AS 11), erklärte jedoch in weiterer Folge einheitlich und glaubhaft, das Gouvernement Homs im Jahr 2016 verlassen zu haben und nach einem einjährigen Aufenthalt im Gouvernement Idlib Syrien in die Türkei verlassen zu haben (vgl. AS 70, Niederschrift vom 15.01.2026, S. 5). Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer Syrien bereits im Jahr 2017 verlassen hat. Die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (vgl. AS 11). Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der Zeitpunkt der Ausreise ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche AS 70, Niederschrift vom 15.01.2026, S. 3). Zwar gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zunächst an, Syrien erst im Jänner des Jahres 2018 verlassen zu haben vergleiche AS 11), erklärte jedoch in weiterer Folge einheitlich und glaubhaft, das Gouvernement Homs im Jahr 2016 verlassen zu haben und nach einem einjährigen Aufenthalt im Gouvernement Idlib Syrien in die Türkei verlassen zu haben vergleiche AS 70, Niederschrift vom 15.01.2026, S. 5). Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer Syrien bereits im Jahr 2017 verlassen hat. Die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung vergleiche AS 11). Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen bzw. familiäre oder verwandtschaftliche Bindungen verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. AS 9, Niederschrift vom 15.01.2026, S. 12). Er gab an, dass keine Familienangehörigen bzw. Verwandte von ihm in Österreich aufhältig seien. Seine Frau und seine Kinder würden in der Türkei leben (vgl. AS 7, 66, Niederschrift vom 15.01.2026, S. 6).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen bzw. familiäre oder verwandtschaftliche Bindungen verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche AS 9, Niederschrift vom 15.01.2026, S. 12). Er gab an, dass keine Familienangehörigen bzw. Verwandte von ihm in Österreich aufhältig seien. Seine Frau und seine Kinder würden in der Türkei leben vergleiche AS 7, 66, Niederschrift vom 15.01.2026, S. 6).

In einer Gesamtschau haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits enge Freundschaften geschlossen hätte oder andere enge soziale Bindungen in Österreich aufgebaut habe. Der Beschwerdeführer vermittelte vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar den Eindruck, durchaus Ambitionen zu haben, sich in die Gesellschaft zu integrieren, indem er erklärte: „[…]Ich möchte eine produktive Person der Gesellschaft sein. […]” (vgl. Niederschrift vom 15.01.2026, S. 11). In einer Gesamtbetrachtung lassen sich jedoch bislang keine ausreichenden aktiven Bemühungen erkennen, die auf eine tatsächliche Integration schließen lassen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte, „da zu sitzen, um die Tage zu zählen” und er erst mit einem Aufenthaltstitel die Möglichkeit hätte, mit Menschen in Kontakt zu treten, um seine Integration voranzutreiben (vgl. Niederschrift vom 15.01.2026, S. 12). Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer bisher über keine engen sozialen Bindungen oder ein sonstiges soziales Netzwerk verfügt.In einer Gesamtschau haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits enge Freundschaften geschlossen hätte oder andere enge soziale Bindungen in Österreich aufgebaut habe. Der Beschwerdeführer vermittelte vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar den Eindruck, durchaus Ambitionen zu haben, sich in die Gesellschaft zu integrieren, indem er erklärte: „[…]Ich möchte eine produktive Person der Gesellschaft sein. […]” vergleiche Niederschrift vom 15.01.2026, S. 11). In einer Gesamtbetrachtung lassen sich jedoch bislang keine ausreichenden aktiven Bemühungen erkennen, die auf eine tatsächliche Integration schließen lassen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte, „da zu sitzen, um die Tage zu zählen” und er erst mit einem Aufenthaltstitel die Möglichkeit hätte, mit Menschen in Kontakt zu treten, um seine Integration voranzutreiben vergleiche Niederschrift vom 15.01.2026, S. 12). Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer bisher über keine engen sozialen Bindungen oder ein sonstiges soziales Netzwerk verfügt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über geringe Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich einerseits daraus, dass er vor dem Bundesverwaltungsgericht einige Fragen der Richterin auf Deutsch zu beantworten wusste (vgl. Niederschrift vom 15.01.2026, S. 11). Dem Bundesverwaltungsgericht wurde zudem eine Teilnahmebestätigung des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) vorgelegt, die eine Absolvierung eines Deutschkurses auf Niveau A1 bestätigt (vgl. OZ 7, Niederschrift vom 15.01.2026, S. 11). Dass der Beschwerdeführer sonst keine Integrationskurse besuchte war daraus zu schließen, dass keine entsprechenden Angaben im Verfahren gemacht wurden.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über geringe Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich einerseits daraus, dass er vor dem Bundesverwaltungsgericht einige Fragen der Richterin auf Deutsch zu beantworten wusste vergleiche Niederschrift vom 15.01.2026, S. 11). Dem Bundesverwaltungsgericht wurde zudem eine Teilnahmebestätigung des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) vorgelegt, die eine Absolvierung eines Deutschkurses auf Niveau A1 bestätigt vergleiche OZ 7, Niederschrift vom 15.01.2026, S. 11). Dass der Beschwerdeführer sonst keine Integrationskurse besuchte war daraus zu schließen, dass keine entsprechenden Angaben im Verfahren gemacht wurden.

Im Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein aktives Mitglied eines Vereins, einer Organisation oder eines Clubs war oder anderen sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nachgehen würde.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren. Bereits vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, um Arbeit angesucht zu haben und mit dem Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) in Kontakt zu sein (vgl. AS 73) und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte dieser erneut, eine Arbeitszusage erhalten zu haben und auf eine Freigabe seitens des AMS zu warten (vgl. Niederschrift vom 15.01.2025, S. 4f). Es war zu erkennen, dass der Beschwerdeführer sich zwar um Arbeit bemüht und auch arbeiten will, jedoch bislang in Österreich kein Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist. Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren. Bereits vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, um Arbeit angesucht zu haben und mit dem Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) in Kontakt zu sein vergleiche AS 73) und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte dieser erneut, eine Arbeitszusage erhalten zu haben und auf eine Freigabe seitens des AMS zu warten vergleiche Niederschrift vom 15.01.2025, S. 4f). Es war zu erkennen, dass der Beschwerdeführer sich zwar um Arbeit bemüht und auch arbeiten will, jedoch bislang in Österreich kein Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist. Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, zuletzt in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 15.01.2026, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter sowie seinem Gesundheitszustand. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 15.01.2026, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter sowie seinem Gesundheitszustand.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit folgt aus einer Einsicht in das Strafregister.

2.4.    Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

1.4.1.  Zur Auswirkung der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers

Unter Verweis auf die Länderinformationen wird in der Stellungnahme vom 27.01.2026 vorgebracht, dass die neue syrische Regierung über zu wenige Sicherheitskräfte verfüge, zwar in den größeren Städten relative Sicherheit, in den ländlichen Regionen jedoch „de facto Gesetzeslosigkeit“ bestehe und sich die Sicherheitslage im Allgemeinen nicht gebessert habe. Es sei ein Anstieg an Kriminalität und Gesetzeslosigkeit, unter anderem Tötungen und Entführungen, in den von der neuen Regierung kontrollierten Gebieten verzeichnet worden (vgl. Stellungnahme vom 27.01.2026, S. 2-3). Unter Verweis auf die Länderinformationen wird in der Stellungnahme vom 27.01.2026 vorgebracht, dass die neue syrische Regierung über zu wenige Sicherheitskräfte verfüge, zwar in den größeren Städten relative Sicherheit, in den ländlichen Regionen jedoch „de facto Gesetzeslosigkeit“ bestehe und sich die Sicherheitslage im Allgemeinen nicht gebessert habe. Es sei ein Anstieg an Kriminalität und Gesetzeslosigkeit, unter anderem Tötungen und Entführungen, in den von der neuen Regierung kontrollierten Gebieten verzeichnet worden vergleiche Stellungnahme vom 27.01.2026, S. 2-3).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz des Assad Regimes weiterhin fragil und von zahlreichen Unsicherheiten geprägt ist. Die neue Regierung bemüht sich um Ordnung und Sicherheit, stößt jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Während einige Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen Regierung stehen, gibt es weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen sowie ausländische Akteure. Dennoch gibt es EUAA Country Guidance: Syria von Dezember 2025 zufolge in ganz Syrien kein Gebiet, in der das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein derart außergewöhnliches Niveau erreichen würde, dass eine Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einem tatsächlichen Risiko ausgesetzt sei. Vielmehr wird festgehalten, dass dafür ein höheres Maß an individuellen Faktoren erforderlich sei. In einer Gesamtschau sei die Anzahl der Sicherheitsvorfälle in Syrien seit einem sprunghaften Anstieg der Gewalt im März 2025 außerdem im April und Mai deutlich zurückgegangen (vgl. 1.5.2.f).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz des Assad Regimes weiterhin fragil und von zahlreichen Unsicherheiten geprägt ist. Die neue Regierung bemüht sich um Ordnung und Sicherheit, stößt jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Während einige Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen Regierung stehen, gibt es weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen sowie ausländische Akteure. Dennoch gibt es EUAA Country Guidance: Syria von Dezember 2025 zufolge in ganz Syrien kein Gebiet, in der das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein derart außergewöhnliches Niveau erreichen würde, dass eine Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einem tatsächlichen Risiko ausgesetzt sei. Vielmehr wird festgehalten, dass dafür ein höheres Maß an individuellen Faktoren erforderlich sei. In einer Gesamtschau sei die Anzahl der Sicherheitsvorfälle in Syrien seit einem sprunghaften Anstieg der Gewalt im März 2025 außerdem im April und Mai deutlich zurückgegangen vergleiche 1.5.2.f).

Auch in Zentralsyrien herrscht weiterhin Unsicherheit und die Sicherheitslage ist fragil und stark fragmentiert. Während einige Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen Regierung stehen, gibt es auch in dieser Region weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen und ausländische Akteure. In Homs, Hama und den Küstengebieten kam es zu vereinzelten gewalttätigen Zwischenvorfällen. Besorgnis bestehe insbesondere über anhaltende Angriffe auf bestimmte Gemeinschaften und gesellschaftliche Gruppen, darunter Alawiten, Drusen und Frauen (vgl. 1.5.2.2.). Auch in Zentralsyrien herrscht weiterhin Unsicherheit und die Sicherheitslage ist fragil und stark fragmentiert. Während einige Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen Regierung stehen, gibt es auch in dieser Region weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen und ausländische Akteure. In Homs, Hama und den Küstengebieten kam es zu vereinzelten gewalttätigen Zwischenvorfällen. Besorgnis bestehe insbesondere über anhaltende Angriffe auf bestimmte Gemeinschaften und gesellschaftliche Gruppen, darunter Alawiten, Drusen und Frauen vergleiche 1.5.2.2.).

Auch das Gouvernement Homs ist weiterhin von einer komplexen und instabilen Sichehreitslage geprägt, an der mehrere bewaffnete Akteure beteiligt sind. Nach Mitte Mai 2025 war jedoch ein Rückgang der Gewalt im Gouvernement Homs zu verfolgen gewesen – sporadische gewalttätige Vorfälle würden jedoch weiterhin geschehen (vgl. 1.5.2.3).Auch das Gouvernement Homs ist weiterhin von einer komplexen und instabilen Sichehreitslage geprägt, an der mehrere bewaffnete Akteure beteiligt sind. Nach Mitte Mai 2025 war jedoch ein Rückgang der Gewalt im Gouvernement Homs zu verfolgen gewesen – sporadische gewalttätige Vorfälle würden jedoch weiterhin geschehen vergleiche 1.5.2.3).

Den Länderberichten zufolge stellen auch nicht explodierte Kampfmittelrückstände eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar. Darauf machte der Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme vom 27.01.2026 aufmerksam (vgl. Stellungnahme vom 27.01.2026, S. 6). Man unterscheide die Gefahr durch sog. Blindgänger (Streubomben, Mörsergranaten und Granaten), die in der Regel über der Erde und daher sichtbar seien, sowie durch Landminen. In Letzteren liege die größere Herausforderung, da ehemalige Regierungstruppen Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien, hauptsächlich auf Ackerland, vergraben hätten. Da jedoch auch viele Waffen, darunter auch Sprengwaffen, nach dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes zurückgelassen wurden, habe sich aber auch die Bedrohung durch Blindgänger in Homs sowie in Damaskus verschärft. Laut Syrischer Beobachtungsstelle für Menschenrechte sind von Anfang 2025 bis 13.2.2025 169 Menschen durch Kampfmittelüberreste getötet worden, darunter 31 Kinder und sechs Frauen. 205 Personen wurden verletzt. Darunter 88 Kinder und Frauen. Viele der Getöteten waren Bauern und Landbesitzer, die versuchten auf ihr Land zurückzukehren (vgl. 1.5.2.3.). Zwischen dem 27.11.2024 und dem 14.03.2025 habe Homs zu den Provinzen mit der höchsten Zahl von Vorfällen im Zusammenhang mit Kriegsmunitionsrückständen gehört (vgl. 1.5.2.3.). Den Länderberichten zufolge stellen auch nicht explodierte Kampfmittelrückstände eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar. Darauf machte der Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme vom 27.01.2026 aufmerksam vergleiche Stellungnahme vom 27.01.2026, S. 6). Man unterscheide die Gefahr durch sog. Blindgänger (Streubomben, Mörsergranaten und Granaten), die in der Regel über der Erde und daher sichtbar seien, sowie durch Landminen. In Letzteren liege die größere Herausforderung, da ehemalige Regierungstruppen Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien, hauptsächlich auf Ackerland, vergraben hätten. Da jedoch auch viele Waffen, darunter auch Sprengwaffen, nach dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes zurückgelassen wurden, habe sich aber auch die Bedrohung durch Blindgänger in Homs sowie in Damaskus verschärft. Laut Syrischer Beobachtungsstelle für Menschenrechte sind von Anfang 2025 bis 13.2.2025 169 Menschen durch Kampfmittelüberreste getötet worden, darunter 31 Kinder und sechs Frauen. 205 Personen wurden verletzt. Darunter 88 Kinder und Frauen. Viele der Getöteten waren Bauern und Landbesitzer, die versuchten auf ihr Land zurückzukehren vergleiche 1.5.2.3.). Zwischen dem 27.11.2024 und dem 14.03.2025 habe Homs zu den Provinzen mit der höchsten Zahl von Vorfällen im Zusammenhang mit Kriegsmunitionsrückständen gehört vergleiche 1.5.2.3.).

Es wird nicht verkannt, dass die Provinzen Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zor und al-Hasaka sowie in geringerem Maße auch die Provinzen Damaskus, Dar’a und Suweida mit Streumunition und Minen verseucht sind. In Anbetracht der für den Zeitraum von Jänner bis Februar dokumentierten 136 Vorfälle in ganz Syrien – dies entspricht bei 59 Tagen einem Durchschnitt von rund 2,3 Vorfällen täglich in ganz Syrien – ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens die Gefahr für den (erwachsenen) Beschwerdeführer durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Syrien gegeben, zumal vorrangig Bauern und Kinder von Vorfällen betroffen sind.

Gerade in den Gouvernements Homs, Hama sowie in Nordwestsyrien herrscht Länderberichten zufolge zudem relative Stabilität im Stadtgebiet, bei gleichzeitigen punktuellen gravierenden Vorfällen und erhöhtem Risiko in ländlichen Zonen.

Das Gouvernement Homs bietet im Vergleich zu anderen Gouvernements ein relativ sicheres Umfeld, auch wenn es vereinzelt zu Gewalttaten kommt. Insgesamt war jedoch ein stetiger und deutlicher Rückgang der Sicherheitsvorfälle sowie der Todesopfer zu verzeichnen. ACLED verzeichnete 379 Sicherheitsvorfälle zwischen 9.12.2024 – 31.05.2025, somit durchschnittlich 15,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche. Bei den meisten handelte es sich um Gewalt gegen Zivilsten und Zivilistinnen. Im Zeitraum zwischen 01.06.2025 – 26.09.2025 wurden 134 Sicherheitsvorfälle – somit durchschnittlich 7,7 Sicherheitsvorfälle pro Woche – registriert, wobei die meisten ebenfalls als „Gewalt gegen Zivilisten” kodiert wurden und hauptsächlich unbekannten Akteuren zugeschrieben wurden, die an Morden und Entführungen von Alawiten und Personen, die als mit dem Assad-Regime verbunden galten, beteiligt waren (vgl. 1.5.2.3.).Das Gouvernement Homs bietet im Vergleich zu anderen Gouvernements ein relativ sicheres Umfeld, auch wenn es vereinzelt zu Gewalttaten kommt. Insgesamt war jedoch ein stetiger und deutlicher Rückgang der Sicherheitsvorfälle sowie der Todesopfer zu verzeichnen. ACLED verzeichnete 379 Sicherheitsvorfälle zwischen 9.12.2024 – 31.05.2025, somit durchschnittlich 15,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche. Bei den meisten handelte es sich um Gewalt gegen Zivilsten und Zivilistinnen. Im Zeitraum zwischen 01.06.2025 – 26.09.2025 wurden 134 Sicherheitsvorfälle – somit durchschnittlich 7,7 Sicherheitsvorfälle pro Woche – registriert, wobei die meisten ebenfalls als „Gewalt gegen Zivilisten” kodiert wurden und hauptsächlich unbekannten Akteuren zugeschrieben wurden, die an Morden und Entführungen von Alawiten und Personen, die als mit dem Assad-Regime verbunden galten, beteiligt waren vergleiche 1.5.2.3.).

Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte SNHR 203 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies etwa 14 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Im Zeitraum Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 75 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies 5 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum (vgl. 1.5.2.3.). Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte SNHR 203 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies etwa 14 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Im Zeitraum Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 75 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies 5 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum vergleiche 1.5.2.3.).

In der Provinz Homs war somit insgesamt ein stetiger und deutlicher Rückgang der Zahl der Sicherheitsvorfälle sowie der Todesopfer verzeichnen, mag Letztere im Vergleich zu andere Provinzen jedoch immer noch relativ hoch seien (vgl. 1.5.2.3.). Ohne die immer noch geschehenden Gewaltakte zu verharmlosen und unter Berücksichtigung der Gewaltzunahme im März 2025 ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung jedoch, dass es sich nicht um generell willkürliche Gewalt handelt, sondern eher um gezielte Angriffe gegen bestimmte Personengruppen im Sinne von Racheakten. Da die Gewalt gegen Zivilisten und Zivilistinnen im Gouvernement Homs meist gezielt erfolgte, erreiche das Ausmaß an willkürlicher Gewalt Länderberichten zufolge kein hohes Ausmaß (vgl. 1.5.2.3.). Soweit der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht daher einwendet: „[…] Gründe fürs Sterben gibt es viele. Irgendein Grund wird mich doch ereilen, wenn es nicht eine Blutrache ist, dann ist es eine Explosion, oder irgendein mir noch unbekannter Grund. Es gibt diverse Möglichkeiten, warum ein Mensch ohne Schutz umkommt.” (vgl. Niederschrift vom 15.01.2026, S. 14) ist abermals darauf hinzuweisen, dass aus dem Bericht der EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025 - wie oben bereits erwähnt - abzuleiten ist, dass die willkürliche Gewalt in Syrien und auch im Gouvernement Homs kein solches Ausmaß erreicht, dass die bloße Anwesenheit dort bereits ausreichen würde, um der Gefahr eines realen Schadens ausgesetzt zu sein und erweist sich dieses vage Vorbringen daher als spekulativ. Der Beschwerdeführer vermochte es nicht, konkrete und individuelle Gefährdungsmomente darzulegen. In der Provinz Homs war somit insgesamt ein stetiger und deutlicher Rückgang der Zahl der Sicherheitsvorfälle sowie der Todesopfer verzeichnen, mag Letztere im Vergleich zu andere Provinzen jedoch immer noch relativ hoch seien vergleiche 1.5.2.3.). Ohne die immer noch geschehenden Gewaltakte zu verharmlosen und unter Berücksichtigung der Gewaltzunahme im März 2025 ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung jedoch, dass es sich nicht um generell willkürliche Gewalt handelt, sondern eher um gezielte Angriffe gegen bestimmte Personengruppen im Sinne von Racheakten. Da die Gewalt gegen Zivilisten und Zivilistinnen im Gouvernement Homs meist gezielt erfolgte, erreiche das Ausmaß an willkürlicher Gewalt Länderberichten zufolge kein hohes Ausmaß vergleiche 1.5.2.3.). Soweit der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht daher einwendet: „[…] Gründe fürs Sterben gibt es viele. Irgendein Grund wird mich doch ereilen, wenn es nicht eine Blutrache ist, dann ist es eine Explosion, oder irgendein mir noch unbekannter Grund. Es gibt diverse Möglichkeiten, warum ein Mensch ohne Schutz umkommt.” vergleiche Niederschrift vom 15.01.2026, S. 14) ist abermals darauf hinzuweisen, dass aus dem Bericht der EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025 - wie oben bereits erwähnt - abzuleiten ist, dass die willkürliche Gewalt in Syrien und auch im Gouvernement Homs kein solches Ausmaß erreicht, dass die bloße Anwesenheit dort bereits ausreichen würde, um der Gefahr eines realen Schadens ausgesetzt zu sein und erweist sich dieses vage Vorbringen daher als spekulativ. Der Beschwerdeführer vermochte es nicht, konkrete und individuelle Gefährdungsmomente darzulegen.

Im April zeigte sich in der Stadt XXXX eine Zunahme gewaltsamer und rechtswidriger Tötungen, wo zwischen dem 23. und 28. April 2025 mindestens 20 Menschen getötet wurden, wobei sich die meisten Morde in überwiegend alawitischen Stadtvierteln ereigneten. Die Sicherheitskräfte errichteten daraufhin Kontrollpunkte in der ganzen Stadt und riegelten gewisse Stadtviertel vom Rest der Stadt ab. Ende Mai 2025 war Länderberichten zufolge in Homs dadurch ein Rückgang sektiererischer Gewalt zu beobachten (vgl. 1.5.2.3.). Soweit in der Stellungnahme daher vorgebracht wird, dass es erst kürzlich zu einem Anschlag auf eine alawitische Moschee in Homs gekommen sei (vgl. Stellungnahme vom 27.01.2026, OZ 20, S. 4), so ist abermals darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls verkennt, dass im Gouvernement Homs sektiererische Gewalt auf Mitglieder der alawitischen Gemeinschaft weiterhin eine besondere Herausforderung darstellt. Im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers, einem Angehörigen der sunnitisch-islamischen Glaubensgemeinschaft, konnte jedoch in diesem Zusammenhang keine gefahrenerhöhenden Umstände festgestellt werden. Im April zeigte sich in der Stadt römisch 40 eine Zunahme gewaltsamer und rechtswidriger Tötungen, wo zwischen dem 23. und 28. April 2025 mindestens 20 Menschen getötet wurden, wobei sich die meisten Morde in überwiegend alawitischen Stadtvierteln ereigneten. Die Sicherheitskräfte errichteten daraufhin Kontrollpunkte in der ganzen Stadt und riegelten gewisse Stadtviertel vom Rest der Stadt ab. Ende Mai 2025 war Länderberichten zufolge in Homs dadurch ein Rückgang sektiererischer Gewalt zu beobachten vergleiche 1.5.2.3.). Soweit in der Stellungnahme daher vorgebracht wird, dass es erst kürzlich zu einem Anschlag auf eine alawitische Moschee in Homs gekommen sei vergleiche Stellungnahme vom 27.01.2026, OZ 20, S. 4), so ist abermals darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls verkennt, dass im Gouvernement Homs sektiererische Gewalt auf Mitglieder der alawitischen Gemeinschaft weiterhin eine besondere Herausforderung darstellt. Im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers, einem Angehörigen der sunnitisch-islamischen Glaubensgemeinschaft, konnte jedoch in diesem Zusammenhang keine gefahrenerhöhenden Umstände festgestellt werden.

Bezogen auf die konkrete Person des Beschwerdeführers sind insgesamt keine risikoerhöhenden Umstände hervorgekommen. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung Islam, steht in keiner Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime. Lediglich die Ableistung des Militärdienstes könnte ihn mit diesem verbinden, ist jedoch vor dem Hintergrund, dass der Militärdienst unter der Regimeherrschaft al-Assads für junge Männer verpflichtend war und der Beschwerdeführer diesen bereits mehrere Jahre vor Beginn des Bürgerkrieges ableistete, nicht maßgeblich wahrscheinlich (vgl. dazu bereits II.2.2.2.). Bezogen auf die konkrete Person des Beschwerdeführers sind insgesamt keine risikoerhöhenden Umstände hervorgekommen. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung Islam, steht in keiner Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime. Lediglich die Ableistung des Militärdienstes könnte ihn mit diesem verbinden, ist jedoch vor dem Hintergrund, dass der Militärdienst unter der Regimeherrschaft al-Assads für junge Männer verpflichtend war und der Beschwerdeführer diesen bereits mehrere Jahre vor Beginn des Bürgerkrieges ableistete, nicht maßgeblich wahrscheinlich vergleiche dazu bereits römisch zwei.2.2.2.).

Auch im Hinblick auf den in der Stellungnahme vom 27.01.2026 vorgebrachten Verweis auf ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2024 (VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151), wonach die persönliche Sicherheit von Antragstellenden in keiner Region in Syrien gewährleistet sei, ist im Lichte der Länderberichte abermals anzumerken, dass sich dies nicht mehr mit den aktuellen Informationen deckt (vgl. Stellungnahme vom 27.01.2026, OZ 20, S. 6). Laut EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025 komme es in ganz Syrien zwar weiterhin zu willkürlicher Gewalt, jedoch gebe keine Region gebe, in der diese ein so außergewöhnliches Ausmaß erreichen würde, dass allein die Anwesenheit in Syrien eine Person einem realen Risiko einer schweren Bedrohung aussetzen würde. Es seien dafür weitere individuelle Faktoren – eine ernsthafte und individuelle Bedrohung – erforderlich (vgl. 1.5.2.1.). Auch im Hinblick auf den in der Stellungnahme vom 27.01.2026 vorgebrachten Verweis auf ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2024 (VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151), wonach die persönliche Sicherheit von Antragstellenden in keiner Region in Syrien gewährleistet sei, ist im Lichte der Länderberichte abermals anzumerken, dass sich dies nicht mehr mit den aktuellen Informationen deckt vergleiche Stellungnahme vom 27.01.2026, OZ 20, S. 6). Laut EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025 komme es in ganz Syrien zwar weiterhin zu willkürlicher Gewalt, jedoch gebe keine Region gebe, in der diese ein so außergewöhnliches Ausmaß erreichen würde, dass allein die Anwesenheit in Syrien eine Person einem realen Risiko einer schweren Bedrohung aussetzen würde. Es seien dafür weitere individuelle Faktoren – eine ernsthafte und individuelle Bedrohung – erforderlich vergleiche 1.5.2.1.).

Es ist daher auch nicht nachzuvollziehen, auf Basis welcher aktuellen Länderinformationen in der Stellungnahme vom 27.01.2026 diesbezüglich der Schluss gezogen wird, dass die persönliche Sicherheit von Antragstellenden in Syrien in keinem Landesteil garantiert sei (vgl. Stellungnahme vom 27.01.2026, OZ 20, S. 6).Es ist daher auch nicht nachzuvollziehen, auf Basis welcher aktuellen Länderinformationen in der Stellungnahme vom 27.01.2026 diesbezüglich der Schluss gezogen wird, dass die persönliche Sicherheit von Antragstellenden in Syrien in keinem Landesteil garantiert sei vergleiche Stellungnahme vom 27.01.2026, OZ 20, S. 6).

Zur Befürchtung des Beschwerdeführers, wonach die aktuelle Lage in Syrien einem „Pulverfass“ gleiche und die neue Regierung nicht in der Lage sei, Sicherheit zu gewährleisten (vgl. Niederschrift vom 15.01.2026, S. 9) ist zu beachten, dass die neue Regierung der Gewalt – insbesondere in der Stadt XXXX – nicht tatenlos zusieht, sondern aktiv und mit zunehmendem Erfolg Kontrolle ausübt. Die Berichte belegen konkrete und wirksame Gegenmaßnahmen. Dazu zählen das nächtliche Motorradverbot sowie die gezielte Abriegelung der mehrheitlich alawitischen Stadtteile Al-Zahra und Al-Nahda vom Rest der Stadt sowie der Einsatz von GSS-Kräften (vgl. 1.5.2.3.). Diese Maßnahmen demonstrieren nicht nur die Handlungsfähigkeit der neuen Behörden, sondern auch ihre Fähigkeit, die Gewalt auf bestimmte Areale zu begrenzen und die allgemeine Zivilbevölkerung zu schützen. Zur Befürchtung des Beschwerdeführers, wonach die aktuelle Lage in Syrien einem „Pulverfass“ gleiche und die neue Regierung nicht in der Lage sei, Sicherheit zu gewährleisten vergleiche Niederschrift vom 15.01.2026, S. 9) ist zu beachten, dass die neue Regierung der Gewalt – insbesondere in der Stadt römisch 40 – nicht tatenlos zusieht, sondern aktiv und mit zunehmendem Erfolg Kontrolle ausübt. Die Berichte belegen konkrete und wirksame Gegenmaßnahmen. Dazu zählen das nächtliche Motorradverbot sowie die gezielte Abriegelung der mehrheitlich alawitischen Stadtteile Al-Zahra und Al-Nahda vom Rest der Stadt sowie der Einsatz von GSS-Kräften vergleiche 1.5.2.3.). Diese Maßnahmen demonstrieren nicht nur die Handlungsfähigkeit der neuen Behörden, sondern auch ihre Fähigkeit, die Gewalt auf bestimmte Areale zu begrenzen und die allgemeine Zivilbevölkerung zu schützen.

Die Effektivität dieser staatlichen Intervention wird durch die Quellenlage bestätigt. Wie oben bereits erwähnt war bereits Ende Mai 2025 ein signifikanter „Rückgang der sektiererischen Gewalt“ zu erkennen. Diese beginnende Stabilisierung, untermauert durch die laut UNHCR hohe Zahl an Rückkehrern nach XXXX , zeichnet das Bild einer sich konsolidierenden Sicherheitslage. Dies deckt sich letztlich auch mit den abschließenden Ausführungen in der EUAA Country Guidance von Dezember 2025 zu XXXX , wonach im Gouvernement Homs ein stetiger und deutlicher Rückgang der Zahl der Sicherheitsvorfälle sowie der Todesopfer verzeichnet wurde. Da die Gewalt gegen Zivilisten überwiegend gezielter Natur zu sein scheint, lässt sich schlussfolgern, dass im Gouvernement Homs zwar willkürliche Gewalt stattfindet, diese jedoch kein hohes Niveau erreicht (vgl. 1.5.2.3.).Die Effektivität dieser staatlichen Intervention wird durch die Quellenlage bestätigt. Wie oben bereits erwähnt war bereits Ende Mai 2025 ein signifikanter „Rückgang der sektiererischen Gewalt“ zu erkennen. Diese beginnende Stabilisierung, untermauert durch die laut UNHCR hohe Zahl an Rückkehrern nach römisch 40 , zeichnet das Bild einer sich konsolidierenden Sicherheitslage. Dies deckt sich letztlich auch mit den abschließenden Ausführungen in der EUAA Country Guidance von Dezember 2025 zu römisch 40 , wonach im Gouvernement Homs ein stetiger und deutlicher Rückgang der Zahl der Sicherheitsvorfälle sowie der Todesopfer verzeichnet wurde. Da die Gewalt gegen Zivilisten überwiegend gezielter Natur zu sein scheint, lässt sich schlussfolgern, dass im Gouvernement Homs zwar willkürliche Gewalt stattfindet, diese jedoch kein hohes Niveau erreicht vergleiche 1.5.2.3.).

In einer Gesamtschau stellt sich daher die Sicherheitslage in der Stadt XXXX , nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückkehrender sunnitisch-arabischer Zivilist ohne besondere gefahrenerhöhende Momente mit Familienanschluss alleine aufgrund seiner Anwesenheit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden. Eine konkrete Gefahr für ihn im Falle seiner Rückkehr Opfer eines (willkürlichen) Gewaltaktes im Zuge eines fortbestehenden innerstaatlichen Konflikts in Syrien zu werden, ist ebenso nicht anzunehmen. In einer Gesamtschau stellt sich daher die Sicherheitslage in der Stadt römisch 40 , nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückkehrender sunnitisch-arabischer Zivilist ohne besondere gefahrenerhöhende Momente mit Familienanschluss alleine aufgrund seiner Anwesenheit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden. Eine konkrete Gefahr für ihn im Falle seiner Rückkehr Opfer eines (willkürlichen) Gewaltaktes im Zuge eines fortbestehenden innerstaatlichen Konflikts in Syrien zu werden, ist ebenso nicht anzunehmen.

Soweit in der Stellungnahme vom 27.01.2026 sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund einer Zunahme an IS-Aktivitäten gefährdet sei und eine Gefahr der Infiltrierung des IS bestehe (vgl. Niederschrift vom 15.01.2026, S. 8; Stellungnahme vom 27.01.2026, OZ 20, S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass sich es sich bei diesen Informationen um einzelne Fälle handelte und sich diese nicht mit der aktuellen Länderberichtslage decken, die ein Wiedererstarken des IS nicht darlegen und aus einer Vielzahl unterschiedlicher Berichte beruhen. Soweit in der Stellungnahme vom 27.01.2026 sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund einer Zunahme an IS-Aktivitäten gefährdet sei und eine Gefahr der Infiltrierung des IS bestehe vergleiche Niederschrift vom 15.01.2026, S. 8; Stellungnahme vom 27.01.2026, OZ 20, S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass sich es sich bei diesen Informationen um einzelne Fälle handelte und sich diese nicht mit der aktuellen Länderberichtslage decken, die ein Wiedererstarken des IS nicht darlegen und aus einer Vielzahl unterschiedlicher Berichte beruhen.

1.4.2.  Zu den Auswirkungen der allgemeinen Versorgungslage und humanitären Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers

Wie in der Stellungnahme vom 27.01.2026 ausgeführt, bleibt die humanitäre Situation in Syrien angespannt (vgl. Stellungnahme vom 27.01.2026, OZ 20, S. 7-8). Zur Versorgungslage in Syrien ist festzuhalten, dass sich diese nach den aktuellen Länderinformationen seit dem Sturz des Assad-Regimes noch nicht wesentlich verändert hat (vgl. 1.5.7.).Wie in der Stellungnahme vom 27.01.2026 ausgeführt, bleibt die humanitäre Situation in Syrien angespannt vergleiche Stellungnahme vom 27.01.2026, OZ 20, S. 7-8). Zur Versorgungslage in Syrien ist festzuhalten, dass sich diese nach den aktuellen Länderinformationen seit dem Sturz des Assad-Regimes noch nicht wesentlich verändert hat vergleiche 1.5.7.).

Das Bundeverwaltungsgericht verkennt nicht, dass auch die humanitäre Lage in XXXX kritisch ist, da die Infrastruktur stark beschädigt ist und viele der ehemaligen staatlichen Versorgungsstrukturen nicht mehr funktionieren. Das Bundeverwaltungsgericht verkennt nicht, dass auch die humanitäre Lage in römisch 40 kritisch ist, da die Infrastruktur stark beschädigt ist und viele der ehemaligen staatlichen Versorgungsstrukturen nicht mehr funktionieren.

Im Jahr 2024 waren 16,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen, die höchste Zahl seit Beginn der Krise im Jahr 2011. Mit Februar 2025 waren laut UNOCHA noch immer 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen (vgl. 1.5.7.7.). Auch auf den deutlichen Einbruch humanitärer Hilfen weist der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme hin (vgl. Stellungnahme vom 27.01.2026, S. 14-15). Länderberichten zufolge, kämpfe Syrien immer noch mit einer „massiven humanitären Krise”, von der mehr als 70% der Bevölkerung betroffen sei. Dies sei sowohl auf Schäden an der Infrastruktur als auch den eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zurückzuführen (vgl. 1.5.7.7.). Im Jahr 2024 waren 16,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen, die höchste Zahl seit Beginn der Krise im Jahr 2011. Mit Februar 2025 waren laut UNOCHA noch immer 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen vergleiche 1.5.7.7.). Auch auf den deutlichen Einbruch humanitärer Hilfen weist der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme hin vergleiche Stellungnahme vom 27.01.2026, S. 14-15). Länderberichten zufolge, kämpfe Syrien immer noch mit einer „massiven humanitären Krise”, von der mehr als 70% der Bevölkerung betroffen sei. Dies sei sowohl auf Schäden an der Infrastruktur als auch den eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zurückzuführen vergleiche 1.5.7.7.).

In seiner Stellungnahme vom 27.01.2026 führt der Beschwerdeführer außerdem ins Treffen, dass die Armutsrate in Syrien nach wie vor hoch ist (vgl. Stellungnahme vom 27.01.2026, OZ 20, S. 7). Länderberichten zufolge lebe jeder vierte Syrer in extremer Armut, während 67% unter der unteren mittleren Einkommensgrenze von 3,65 US-Dollar pro Tag leben. Laut UNDP konnte sich im Februar 2025 90% der syrischen Bevölkerung keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten und 75% waren auf humanitäre Hilfe angewiesen. 66% der Bevölkerung lebe in extremer Armut und trotz eines erhöhten Bedarf, seien humanitäre Mittel für Syrien in den letzten Jahren zurückgegangen. Die Auswirkungen der Nahrungsmittelhilfe habe zu einer drastischen Reduzierung der täglichen Nahrungsaufnahme, vermehrten Schulabbrüchen und Kinderarbeit geführt (vgl. 1.5.7.).In seiner Stellungnahme vom 27.01.2026 führt der Beschwerdeführer außerdem ins Treffen, dass die Armutsrate in Syrien nach wie vor hoch ist vergleiche Stellungnahme vom 27.01.2026, OZ 20, S. 7). Länderberichten zufolge lebe jeder vierte Syrer in extremer Armut, während 67% unter der unteren mittleren Einkommensgrenze von 3,65 US-Dollar pro Tag leben. Laut UNDP konnte sich im Februar 2025 90% der syrischen Bevölkerung keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten und 75% waren auf humanitäre Hilfe angewiesen. 66% der Bevölkerung lebe in extremer Armut und trotz eines erhöhten Bedarf, seien humanitäre Mittel für Syrien in den letzten Jahren zurückgegangen. Die Auswirkungen der Nahrungsmittelhilfe habe zu einer drastischen Reduzierung der täglichen Nahrungsaufnahme, vermehrten Schulabbrüchen und Kinderarbeit geführt vergleiche 1.5.7.).

Wie in der Stellungnahme vom 27.01.2026 vorgebracht (vgl. Stellungnahme vom 27.01.2026, OZ 20, S. 12), sind die Preise für Grundnahrungsmittel Länderberichten zufolge stark gestiegen. Der Hilfsbedarf bei Nahrungsmitteln ist in ganz Syrien weit verbreitet. Syrien sei in hohem Maße von Lebensmittelimporten abhängig und dadurch für Schwankungen der weltweiten Rohstoffpreise und Wechselkurse anfällig. Die galoppierende Inflation und die Abwertung des syrischen Pfunds habe die Kaufkraft erheblich geschwächt und Lebensmittel für große Teile der Bevölkerung unerschwinglich gemacht. Im Februar 2025 seien 60% der Bevölkerung (etwa 13,8 Millionen Menschen) von extremer Ernährungssicherheit betroffen gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei auch nicht, dass es auch zu Ernteeinbrüchen gekommen ist und auch Homs, als wichtige Agrarregion, Ernteausfälle bei Weizen und Gerste verzeichnete (vgl. Stellungnahme vom 27.01.2026, OZ 20, S. 12). Der Hilfsbedarf bei Nahrungsmitteln ist in ganz Syrien weit verbreitet, wobei er in den Gouvernements Idlib (73 % benötigten schätzungsweise Nahrungsmittelhilfe), al-Hasaka (71 %), Quneitra (65 %), Hama (59 %), ar-Raqqa (59 %), Aleppo (58 %) und Deir ez-Zour (50 %) besonders hoch war Die neue Regierung hat jedoch mehrere Anträge für die Einrichtung neuer Bäckereien eingereicht, die derzeit geprüft werden, was sich positiv auf die Erfüllung der Bedürfnisse der Bürger und die Verbesserung der Qualität des Brotes auswirken soll (vgl. 1.5.7.1.).Wie in der Stellungnahme vom 27.01.2026 vorgebracht vergleiche Stellungnahme vom 27.01.2026, OZ 20, S. 12), sind die Preise für Grundnahrungsmittel Länderberichten zufolge stark gestiegen. Der Hilfsbedarf bei Nahrungsmitteln ist in ganz Syrien weit verbreitet. Syrien sei in hohem Maße von Lebensmittelimporten abhängig und dadurch für Schwankungen der weltweiten Rohstoffpreise und Wechselkurse anfällig. Die galoppierende Inflation und die Abwertung des syrischen Pfunds habe die Kaufkraft erheblich geschwächt und Lebensmittel für große Teile der Bevölkerung unerschwinglich gemacht. Im Februar 2025 seien 60% der Bevölkerung (etwa 13,8 Millionen Menschen) von extremer Ernährungssicherheit betroffen gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei auch nicht, dass es auch zu Ernteeinbrüchen gekommen ist und auch Homs, als wichtige Agrarregion, Ernteausfälle bei Weizen und Gerste verzeichnete vergleiche Stellungnahme vom 27.01.2026, OZ 20, S. 12). Der Hilfsbedarf bei Nahrungsmitteln ist in ganz Syrien weit verbreitet, wobei er in den Gouvernements Idlib (73 % benötigten schätzungsweise Nahrungsmittelhilfe), al-Hasaka (71 %), Quneitra (65 %), Hama (59 %), ar-Raqqa (59 %), Aleppo (58 %) und Deir ez-Zour (50 %) besonders hoch war Die neue Regierung hat jedoch mehrere Anträge für die Einrichtung neuer Bäckereien eingereicht, die derzeit geprüft werden, was sich positiv auf die Erfüllung der Bedürfnisse der Bürger und die Verbesserung der Qualität des Brotes auswirken soll vergleiche 1.5.7.1.).

Die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie zB der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung. (vgl. 1.5.7.2 und 1.5.7.3).Die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie zB der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung. vergleiche 1.5.7.2 und 1.5.7.3).

Der Zugang zu Wasser hat sich in Syrien in den letzten Jahrzehnten verschlechtert und die Wasserqualität ist seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 gesunken. Die Zerstörung von Wasserressourcen und Wasserverteilungssystemen, zunehmende Migration, Dürre und Stromknappheit sind allesamt Faktoren, die zu einer schwerwiegenden Unterbrechung des Zugangs zu sauberem Trinkwasser beitragen. Der daraus resultierende Anstieg unkoordinierter privater Brunnenbohrungen als Bewältigungsmechanismus hat den Rückgang sowohl der Menge als auch der Qualität des Grundwassers noch verschärft. Auch in Damaskus erhalten die Einwohner nur alle drei Tage Wasser, während viele auf teure private Tankwagen angewiesen sind (vgl. 1.5.7.2.). In seiner Stellungnahme vom 27.01.2026 verweist der Beschwerdeführer auch darauf, dass die Landwirtschaft im Jahr 2025 schwer von einer Dürre betroffen war (vgl. Stellungnahme vom 27.01.2026, OZ 20, S. 8). Den Länderberichten zufolge erlebt Syrien derzeit die schlimmste Dürre seit über 36 Jahren und hat den Zugang zu Wasser weiter verschärft. Die geringen Niederschläge in den Jahreszeiten 2024/2025 beeinträchtigten die Produktivität der Wasserressourcen in den südlichen und nördlichen Gebieten und damit den Zugang zu Wasser für die am stärksten gefährdeten Gemeinden, insbesondere in Damaskus, Dar'a, Sweida und Hasaka (vgl. 1.5.7.2.) und nicht das Gouvernement Homs.Der Zugang zu Wasser hat sich in Syrien in den letzten Jahrzehnten verschlechtert und die Wasserqualität ist seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 gesunken. Die Zerstörung von Wasserressourcen und Wasserverteilungssystemen, zunehmende Migration, Dürre und Stromknappheit sind allesamt Faktoren, die zu einer schwerwiegenden Unterbrechung des Zugangs zu sauberem Trinkwasser beitragen. Der daraus resultierende Anstieg unkoordinierter privater Brunnenbohrungen als Bewältigungsmechanismus hat den Rückgang sowohl der Menge als auch der Qualität des Grundwassers noch verschärft. Auch in Damaskus erhalten die Einwohner nur alle drei Tage Wasser, während viele auf teure private Tankwagen angewiesen sind vergleiche 1.5.7.2.). In seiner Stellungnahme vom 27.01.2026 verweist der Beschwerdeführer auch darauf, dass die Landwirtschaft im Jahr 2025 schwer von einer Dürre betroffen war vergleiche Stellungnahme vom 27.01.2026, OZ 20, S. 8). Den Länderberichten zufolge erlebt Syrien derzeit die schlimmste Dürre seit über 36 Jahren und hat den Zugang zu Wasser weiter verschärft. Die geringen Niederschläge in den Jahreszeiten 2024 aus 2025, beeinträchtigten die Produktivität der Wasserressourcen in den südlichen und nördlichen Gebieten und damit den Zugang zu Wasser für die am stärksten gefährdeten Gemeinden, insbesondere in Damaskus, Dar'a, Sweida und Hasaka vergleiche 1.5.7.2.) und nicht das Gouvernement Homs.

Die meisten syrischen Regionen leiden zudem unter einem gravierenden Strommangel, was in einigen Gebieten zu langen Stromausfällen von mehreren Tagen führt und sich nachteilig auf die Wirtschafts- und Lebensbedingungen der meisten Syrer auswirkt. Drei große Kraftwerke, die etwa 18,25 % der gesamten Stromerzeugung des Landes ausmachen – das Wärmekraftwerk Aleppo, das Kraftwerk Zayzoun in Idlib und das Kraftwerk al-Taim in Deir ez-Zor – wurden zu verschiedenen Zeitpunkten während des Konflikts zerstört. Sowohl Rückkehrer als auch Aufnahmegemeinden gaben laut einem Bericht des Norwegischen Flüchtlingsrats den Zugang zu Strom als eine der größten Herausforderungen an. In den wohlhabendsten Gegenden von Damaskus, wie Mezzeh und al-Maliki gibt es vier Stunden Strom am Tag. Je weiter man sich von der Stadt entfernt, desto weniger Strom gibt es. Manche Gebiete haben seit Jahren keinen Strom mehr. In Homs und Hama erhielten einige Gemeinden Berichten zufolge nur alle acht Stunden für 45 bis 60 Minuten Strom. Die Übergangsregierung hat jedoch mehrere Maßnahmen zur Ankurbelung der wirtschaftlichen Erholung ergriffen. Im April 2025 senkte sie laut WFP die Strompreise für Industrie und Landwirtschaft um 21 %, nahm die Ölraffinerie in Baniyas wieder in Betrieb, nahm die Phosphatexporte wieder auf und unterzeichnete einen 30-Jahres-Vertrag mit einem französischen Unternehmen über die Renovierung und den Betrieb des Hafens von Latakia (vgl. 1.5.7.3.). Die meisten syrischen Regionen leiden zudem unter einem gravierenden Strommangel, was in einigen Gebieten zu langen Stromausfällen von mehreren Tagen führt und sich nachteilig auf die Wirtschafts- und Lebensbedingungen der meisten Syrer auswirkt. Drei große Kraftwerke, die etwa 18,25 % der gesamten Stromerzeugung des Landes ausmachen – das Wärmekraftwerk Aleppo, das Kraftwerk Zayzoun in Idlib und das Kraftwerk al-Taim in Deir ez-Zor – wurden zu verschiedenen Zeitpunkten während des Konflikts zerstört. Sowohl Rückkehrer als auch Aufnahmegemeinden gaben laut einem Bericht des Norwegischen Flüchtlingsrats den Zugang zu Strom als eine der größten Herausforderungen an. In den wohlhabendsten Gegenden von Damaskus, wie Mezzeh und al-Maliki gibt es vier Stunden Strom am Tag. Je weiter man sich von der Stadt entfernt, desto weniger Strom gibt es. Manche Gebiete haben seit Jahren keinen Strom mehr. In Homs und Hama erhielten einige Gemeinden Berichten zufolge nur alle acht Stunden für 45 bis 60 Minuten Strom. Die Übergangsregierung hat jedoch mehrere Maßnahmen zur Ankurbelung der wirtschaftlichen Erholung ergriffen. Im April 2025 senkte sie laut WFP die Strompreise für Industrie und Landwirtschaft um 21 %, nahm die Ölraffinerie in Baniyas wieder in Betrieb, nahm die Phosphatexporte wieder auf und unterzeichnete einen 30-Jahres-Vertrag mit einem französischen Unternehmen über die Renovierung und den Betrieb des Hafens von Latakia vergleiche 1.5.7.3.).

Die medizinische Versorgung ist landesweit in einem desolaten Zustand. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) gab an, dass mehr als 65% der Gesamtbevölkerung humanitäre Gesundheitshilfe benötigten. Viele Krankenhäuser wurden während des Konflikts beschädigt oder zerstört und einige arbeiten ohne ausreichende medizinische Versorgung oder ohne Strom. Es fehlt an qualifiziertem Personal, Medikamenten und funktionierender Medizintechnik. Insbesondere Kinder, rückkehrende ältere Personen und Menschen mit Behinderungen sind dadurch besonders gefährdet. Der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung wurde als ein durchgängiges Problem in allen Provinzen identifiziert, auch dort, wo die Grundversorgung wiederhergestellt wurde. Zu den größten Herausforderungen zählen unter anderem geografische Ungleichheiten in der Personalverteilung, Unterfinanzierung, Fehlallokation von Ressourcen, eine marode Gesundheitsinfrastruktur und medizinische Ausrüstung sowie die Abwanderung von Gesundheitspersonal. Die Kapazitäten zur Behandlung chronischer Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen, insbesondere bei schutzbedürftigen Gruppen, sind daher nach wie vor begrenzt (vgl. 1.5.7.4.).Die medizinische Versorgung ist landesweit in einem desolaten Zustand. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) gab an, dass mehr als 65% der Gesamtbevölkerung humanitäre Gesundheitshilfe benötigten. Viele Krankenhäuser wurden während des Konflikts beschädigt oder zerstört und einige arbeiten ohne ausreichende medizinische Versorgung oder ohne Strom. Es fehlt an qualifiziertem Personal, Medikamenten und funktionierender Medizintechnik. Insbesondere Kinder, rückkehrende ältere Personen und Menschen mit Behinderungen sind dadurch besonders gefährdet. Der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung wurde als ein durchgängiges Problem in allen Provinzen identifiziert, auch dort, wo die Grundversorgung wiederhergestellt wurde. Zu den größten Herausforderungen zählen unter anderem geografische Ungleichheiten in der Personalverteilung, Unterfinanzierung, Fehlallokation von Ressourcen, eine marode Gesundheitsinfrastruktur und medizinische Ausrüstung sowie die Abwanderung von Gesundheitspersonal. Die Kapazitäten zur Behandlung chronischer Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen, insbesondere bei schutzbedürftigen Gruppen, sind daher nach wie vor begrenzt vergleiche 1.5.7.4.).

Unter Verweis auf die ACCORD Anfragebeantwortung zur Versorgungslage vom 24.04.2025 legt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme dar, dass sich auch die Infrastruktur in Syrien nach wie vor in einem kritischen Zustand befindet (vgl. Stellungnahme vom 27.01.2026, OZ 20, S. 8) Im Laufe des Konflikts wurde etwa ein Drittel der Wohngebäude in Syrien zerstört oder schwer beschädigt. Schätzungen zufolge sind rund 50% der Infrastruktur des Landes zerstört oder funktionsunfähig. Insbesondere betroffen waren Wohnhäuser, landwirtschaftliche Flächen, Krankenhäuser, Abwassersysteme und Straßen. Die Massenvertreibungen in Syrien, sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt. Laut dem Syria 2024 Humanitarian Needs Overview der UN ist die Bereitstellung von Unterkünften nach wie vor ein dringender Bedarf, insbesondere für Binnenvertriebene in Lagern und Rückkehrer (vgl. 1.5.7.6.). Unter Verweis auf die ACCORD Anfragebeantwortung zur Versorgungslage vom 24.04.2025 legt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme dar, dass sich auch die Infrastruktur in Syrien nach wie vor in einem kritischen Zustand befindet vergleiche Stellungnahme vom 27.01.2026, OZ 20, S. 8) Im Laufe des Konflikts wurde etwa ein Drittel der Wohngebäude in Syrien zerstört oder schwer beschädigt. Schätzungen zufolge sind rund 50% der Infrastruktur des Landes zerstört oder funktionsunfähig. Insbesondere betroffen waren Wohnhäuser, landwirtschaftliche Flächen, Krankenhäuser, Abwassersysteme und Straßen. Die Massenvertreibungen in Syrien, sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt. Laut dem Syria 2024 Humanitarian Needs Overview der UN ist die Bereitstellung von Unterkünften nach wie vor ein dringender Bedarf, insbesondere für Binnenvertriebene in Lagern und Rückkehrer vergleiche 1.5.7.6.).

Vor der Krise war die Assad-Regierung mit 2,3 Millionen Beschäftigten der größte Arbeitgeber, während der Private Sektor der zweitgrößte war. Die Zerstörung der sozioökonomischen Infrastruktur Syriens durch den mehr als zehn Jahre andauernden Konflikt hat zu einer dramatischen Veränderung des Berufsprofils der syrischen Arbeitnehmenden geführt. Viele Unternehmen sind nicht mehr in Betrieb, weil es an Ressourcen und Rohmaterial fehlt, was wiederum zu Problemen bei der Bereitstellung von Arbeitsplätzen führt. Viele Flüchtlinge fanden Arbeit im informellen Sektor als Wachleute, Bauarbeiter oder Straßenverkäufer sowie in anderen manuellen Tätigkeiten. Die Arbeitslosigkeit erreichte 2024 einen Stand von 24%. Der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten und die niedrigen Löhne haben dazu geführt, dass immer mehr Syrer illegale Aktivitäten ausüben, die eine sicherere und lukrativere Einkommensquelle darstellen (vgl. 1.5.7.5.).Vor der Krise war die Assad-Regierung mit 2,3 Millionen Beschäftigten der größte Arbeitgeber, während der Private Sektor der zweitgrößte war. Die Zerstörung der sozioökonomischen Infrastruktur Syriens durch den mehr als zehn Jahre andauernden Konflikt hat zu einer dramatischen Veränderung des Berufsprofils der syrischen Arbeitnehmenden geführt. Viele Unternehmen sind nicht mehr in Betrieb, weil es an Ressourcen und Rohmaterial fehlt, was wiederum zu Problemen bei der Bereitstellung von Arbeitsplätzen führt. Viele Flüchtlinge fanden Arbeit im informellen Sektor als Wachleute, Bauarbeiter oder Straßenverkäufer sowie in anderen manuellen Tätigkeiten. Die Arbeitslosigkeit erreichte 2024 einen Stand von 24%. Der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten und die niedrigen Löhne haben dazu geführt, dass immer mehr Syrer illegale Aktivitäten ausüben, die eine sicherere und lukrativere Einkommensquelle darstellen vergleiche 1.5.7.5.).

Trotz der oben beschriebenen zweifellos schwierigen Lage ist aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers dennoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in die Stadt XXXX und deren Umgebung seine Grundbedürfnisse nicht decken können wird und in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde. Die erkennende Richterin verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer auch seine Ehefrau und sein mittlerweile drei minderjährigen Kinder in Zukunft zu versorgen haben wird. Diese leben aktuell in der Türkei und nicht in Syrien und kommen auch derzeit ohne den Ehemann bzw. den Vater, welcher in Österreich kein Einkommen generiert, zurecht. (siehe auch 2.4.3. Zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers und zu den Auswirkungen bei seiner Rückkehr und 2.4.4. Zum familiären Unterstützungsnetzwerk des Beschwerdeführers in Syrien )Trotz der oben beschriebenen zweifellos schwierigen Lage ist aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers dennoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in die Stadt römisch 40 und deren Umgebung seine Grundbedürfnisse nicht decken können wird und in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde. Die erkennende Richterin verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer auch seine Ehefrau und sein mittlerweile drei minderjährigen Kinder in Zukunft zu versorgen haben wird. Diese leben aktuell in der Türkei und nicht in Syrien und kommen auch derzeit ohne den Ehemann bzw. den Vater, welcher in Österreich kein Einkommen generiert, zurecht. (siehe auch 2.4.3. Zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers und zu den Auswirkungen bei seiner Rückkehr und 2.4.4. Zum familiären Unterstützungsnetzwerk des Beschwerdeführers in Syrien )

Insgesamt zeichnen die Länderberichte ein kritisches Bild der Grundversorgung in Syrien. Die Versorgungslage ist zwar sehr angespannt, aber für den Beschwerdeführer und seine weiterhin in der Umgebung seines Herkunftsortes und XXXX aufhältigen Angehörigen nicht als existenz- bzw. lebensbedrohlich zu qualifizieren, weil Wohnraum vorhanden ist und alle Brüder erwerbstätig sind und diesen im Familienverbund unterstützen können. Aufgrund des bestehenden familiären sozialen Netzes ist gewährleistet, dass er im Bedarfsfall mit lebensnotwendigen Gütern versorgt wird und in keine existenzielle Notlage gerät.Insgesamt zeichnen die Länderberichte ein kritisches Bild der Grundversorgung in Syrien. Die Versorgungslage ist zwar sehr angespannt, aber für den Beschwerdeführer und seine weiterhin in der Umgebung seines Herkunftsortes und römisch 40 aufhältigen Angehörigen nicht als existenz- bzw. lebensbedrohlich zu qualifizieren, weil Wohnraum vorhanden ist und alle Brüder erwerbstätig sind und diesen im Familienverbund unterstützen können. Aufgrund des bestehenden familiären sozialen Netzes ist gewährleistet, dass er im Bedarfsfall mit lebensnotwendigen Gütern versorgt wird und in keine existenzielle Notlage gerät.

In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, dass dieser – wenn auch mit allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten und möglicher Unterstützung durch seine Herkunftsfamilie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft in der Stadt XXXX und deren Umgebung befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, dass dieser – wenn auch mit allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten und möglicher Unterstützung durch seine Herkunftsfamilie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft in der Stadt römisch 40 und deren Umgebung befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner Erkrankung, die einer medizinischen Behandlung in Syrien bedarf und es kann daher auch aus diesem Grund keine maßgebliche Gefährdung seines Lebens im Falle einer Rückkehr erkannt werden.

Abschließend ist zu bemerken, dass sich insbesondere aufgrund der teilweisen Aufhebung der Sanktionen und der internationalen diplomatischen Bemühungen des Übergangspräsidenten die Tendenz einer Entspannung der Lage in Syrien abzeichnet, welche auch dem Beschwerdeführer zugutekommen wird.

2.4.3.  Zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers und zu den Auswirkungen bei seiner Rückkehr

Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer lebte bis weit nach Erreichen der Volljährigkeit in Syrien (vgl. AS 70, Niederschrift vom 15.01.2026, S. 5). Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger, gesunder, arbeitsfähiger sunnitisch-arabischer Mann, der über eine elfjährige Schulbildung und eine Ausbildung zum Mechaniker sowie mehrere Jahre Berufserfahrung in unterschiedlichen Bereichen, wie der Autobranche (er habe eine Zeit lang an Dieselmotoren sowie als LKW-Fahrer bzw. -Mechaniker gearbeitet), Landwirtschaft, (im Rahmen seines Militärdienstes) in der Buchhaltung sowie auf Baustellen verfügt (vgl. AS 5, 69, 74, Niederschrift vom 15.01.2026, S. 8). Er hat aufgrund dieser Vielfalt an Fähigkeiten mehrere Möglichkeiten, um in Syrien am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Es ist für die erkennende Richterin somit nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vorbringt, über keine relevante Berufserfahrung zu verfügen, auf die er bei einer Rückkehr zurückgreifen könnte (vgl. Stellungnahme vom 27.01.2026, S. 16). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit und des niedrigen Erwerbseinkommens in Syrien aufgrund seiner vielfältigen beruflichen Erfahrungen in unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern bestreiten können wird. Es ist davon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer (auch nach anfänglichen Schwierigkeiten) in Syrien wieder Fuß fassen und ein Leben ohne unbillige Härte führen können wird.Der im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführer lebte bis weit nach Erreichen der Volljährigkeit in Syrien vergleiche AS 70, Niederschrift vom 15.01.2026, S. 5). Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger, gesunder, arbeitsfähiger sunnitisch-arabischer Mann, der über eine elfjährige Schulbildung und eine Ausbildung zum Mechaniker sowie mehrere Jahre Berufserfahrung in unterschiedlichen Bereichen, wie der Autobranche (er habe eine Zeit lang an Dieselmotoren sowie als LKW-Fahrer bzw. -Mechaniker gearbeitet), Landwirtschaft, (im Rahmen seines Militärdienstes) in der Buchhaltung sowie auf Baustellen verfügt vergleiche AS 5, 69, 74, Niederschrift vom 15.01.2026, S. 8). Er hat aufgrund dieser Vielfalt an Fähigkeiten mehrere Möglichkeiten, um in Syrien am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Es ist für die erkennende Richterin somit nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vorbringt, über keine relevante Berufserfahrung zu verfügen, auf die er bei einer Rückkehr zurückgreifen könnte vergleiche Stellungnahme vom 27.01.2026, S. 16). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit und des niedrigen Erwerbseinkommens in Syrien aufgrund seiner vielfältigen beruflichen Erfahrungen in unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern bestreiten können wird. Es ist davon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer (auch nach anfänglichen Schwierigkeiten) in Syrien wieder Fuß fassen und ein Leben ohne unbillige Härte führen können wird.

Er verbrachte zudem den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Syrien in der Stadt XXXX und dessen näherer Umgebung (zuletzt in XXXX ) (vgl. AS 68-70, Niederschrift vom 15.01.2026, S. 5). Seine Muttersprache ist die Landessprache Arabisch, die er in Wort und Schrift beherrscht (vgl. AS 3). Der Beschwerdeführer ist nach der syrischen Kultur sozialisiert und mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut. Vom Bestehen von Ortskenntnissen in XXXX und auch in anderen Teilen Syriens und kann aufgrund seines langjährigen Schulbesuchs bzw. Aufenthalts und seiner Berufserfahrung ausgegangen werden. Er verbrachte zudem den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Syrien in der Stadt römisch 40 und dessen näherer Umgebung (zuletzt in römisch 40 ) vergleiche AS 68-70, Niederschrift vom 15.01.2026, S. 5). Seine Muttersprache ist die Landessprache Arabisch, die er in Wort und Schrift beherrscht vergleiche AS 3). Der Beschwerdeführer ist nach der syrischen Kultur sozialisiert und mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut. Vom Bestehen von Ortskenntnissen in römisch 40 und auch in anderen Teilen Syriens und kann aufgrund seines langjährigen Schulbesuchs bzw. Aufenthalts und seiner Berufserfahrung ausgegangen werden.

Der (männliche) Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. Mag die Situation auch schwierig und angespannt sein, so brachte der Beschwerdeführer dennoch nicht substantiiert vor, dass er nicht von sich aus in der Lage sei, sich in seiner Herkunftsregion selbst zu versorgen.

2.4.4.  Zum familiären Unterstützungsnetzwerk des Beschwerdeführers in Syrien

Wie unter II.2.1. bereits ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk in Syrien. Er hat vier Brüder, die nach wie vor in Syrien leben (vgl. AS 7, 67, Niederschrift vom 15.01.2026, S. 6). Drei seiner Brüder sind in der Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo angesiedelt. Zwei von ihnen arbeiten als Autohändler, einer als Verkäufer. Neben diesen Brüdern leben auch noch weitere Verwandte in und um die Stadt XXXX leben (vgl. AS 67, Niederschrift vom 15.01.2026, S. 6-8). Sein ältester Bruder lebt im Dorf XXXX in der Nähe der Stadt XXXX im Gouvernement Homs. Laut den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dieser Bruder im Besitz einiger landwirtschaftlicher Grundstücke. Zwar ist das Haus in der Stadt XXXX zerstört worden, doch besitzt er ein kleineres Häuschen auf einem seiner Grundstücke im Dorf XXXX , wo er mit seiner Familie lebt. Sein ältester Bruder ist als Landwirt tätig, seine vier Kinder arbeiten mit ihm zusammen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht beschrieb der Beschwerdeführer die finanzielle Situation seiner Familienangehörigen in Syrien wie folgt: „Haben sie heute Arbeit, dann können sie sich das Essen leisten. Sonst nicht, die Lage ist allgemein schwierig.” (vgl. Niederschrift vom 15.01.2026, S. 7). Wie unter römisch zwei.2.1. bereits ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk in Syrien. Er hat vier Brüder, die nach wie vor in Syrien leben vergleiche AS 7, 67, Niederschrift vom 15.01.2026, S. 6). Drei seiner Brüder sind in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Aleppo angesiedelt. Zwei von ihnen arbeiten als Autohändler, einer als Verkäufer. Neben diesen Brüdern leben auch noch weitere Verwandte in und um die Stadt römisch 40 leben vergleiche AS 67, Niederschrift vom 15.01.2026, S. 6-8). Sein ältester Bruder lebt im Dorf römisch 40 in der Nähe der Stadt römisch 40 im Gouvernement Homs. Laut den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dieser Bruder im Besitz einiger landwirtschaftlicher Grundstücke. Zwar ist das Haus in der Stadt römisch 40 zerstört worden, doch besitzt er ein kleineres Häuschen auf einem seiner Grundstücke im Dorf römisch 40 , wo er mit seiner Familie lebt. Sein ältester Bruder ist als Landwirt tätig, seine vier Kinder arbeiten mit ihm zusammen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht beschrieb der Beschwerdeführer die finanzielle Situation seiner Familienangehörigen in Syrien wie folgt: „Haben sie heute Arbeit, dann können sie sich das Essen leisten. Sonst nicht, die Lage ist allgemein schwierig.” vergleiche Niederschrift vom 15.01.2026, S. 7).

Die wirtschaftliche Situation der Familienangehörigen ist jedoch vor dem Hintergrund, dass der eine Bruder des Beschwerdeführers über eigene landwirtschaftliche Grundstücke sowie ein Haus verfügt und auch die anderen Brüder nach wie vor als Autohändler arbeiten und ihre Familien versorgen können, als ausreichend gesichert anzusehen. Zudem erklärte der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde, dass seine Brüder keine Probleme in Syrien hätten (vgl. AS 67).Die wirtschaftliche Situation der Familienangehörigen ist jedoch vor dem Hintergrund, dass der eine Bruder des Beschwerdeführers über eigene landwirtschaftliche Grundstücke sowie ein Haus verfügt und auch die anderen Brüder nach wie vor als Autohändler arbeiten und ihre Familien versorgen können, als ausreichend gesichert anzusehen. Zudem erklärte der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde, dass seine Brüder keine Probleme in Syrien hätten vergleiche AS 67).

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer außerdem einem Stamm namens XXXX alias XXXX anzugehören, der 15.000-20.000 Angehörige hat und hauptsächlich zwischen Homs und Hama angesiedelt ist. Innerhalb des Stammes unterstützt man sich nach den Angaben des Beschwerdeführers gegenseitig (vgl. Niederschrift vom 15.01.2026, S. 12). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer außerdem einem Stamm namens römisch 40 alias römisch 40 anzugehören, der 15.000-20.000 Angehörige hat und hauptsächlich zwischen Homs und Hama angesiedelt ist. Innerhalb des Stammes unterstützt man sich nach den Angaben des Beschwerdeführers gegenseitig vergleiche Niederschrift vom 15.01.2026, S. 12).

Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass seine Brüder ihn bei einer Rückkehr nicht aufnehmen würden und nicht unterstützen können würden (vgl. Niederschrift vom 15.01.2026, S. 10-11: „Selbstverständlich werden sie es mir verwehren, weil sie selbst kaum in der Lage sind, normal in ihren vier Wänden zu leben. Es ist das Gegenteil, sie hoffen, dass ich sie finanziell unterstütze, da ich in Europa lebe. Sie nehmen mir das übel, weil sie glauben, ich würde hier arbeiten und ihnen finanzielle Hilfe verwehren.”). Er könne bei diesen nicht unterkommen, da diese zum Teil selbst in zwei Zimmer Wohnungen bzw. ein Bruder in einem Zelt leben würde (vgl. Niederschrift vom 15.01.2026, S. 10). Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass seine Brüder ihn bei einer Rückkehr nicht aufnehmen würden und nicht unterstützen können würden vergleiche Niederschrift vom 15.01.2026, S. 10-11: „Selbstverständlich werden sie es mir verwehren, weil sie selbst kaum in der Lage sind, normal in ihren vier Wänden zu leben. Es ist das Gegenteil, sie hoffen, dass ich sie finanziell unterstütze, da ich in Europa lebe. Sie nehmen mir das übel, weil sie glauben, ich würde hier arbeiten und ihnen finanzielle Hilfe verwehren.”). Er könne bei diesen nicht unterkommen, da diese zum Teil selbst in zwei Zimmer Wohnungen bzw. ein Bruder in einem Zelt leben würde vergleiche Niederschrift vom 15.01.2026, S. 10).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage in Syrien weiterhin angespannt ist, Wohnraum begrenzt ist und syrische Haushalte, die bereits unter prekären Bedingungen leben, durch die steigenden Kosten für Lebensmittel, Miete und Brennstoff belastet sind und daher die Ankunft weiterer Familienangehörigen die knappen Ressourcen zusätzlich belasten (vgl. 1.5.8.2.). Dennoch ist vor dem Hintergrund, dass die Werte der Familie und sozialen Netzwerke in der syrischen Gesellschaft einen hohen Stellenwert einnehmen und bereits vor dem Krieg als wichtige Quelle der Unterstützung, Zugehörigkeit und Widerstandsfähigkeit galten, nicht glaubhaft, dass alle in Syrien aufhältigen Verwandten des Beschwerdeführers sich weigern werden, diesen aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei auch nicht, dass die kriegsbedingte Situation zu interfamiliären Spannungen geführt haben könnte. Einer Forschungsarbeit zur Rolle der Familie und sozialen Netzwerken für Rückkehrende in Syrien zufolge, bestehe in Syrien dennoch eine moralische Verpflichtung, Familienmitglieder in Zeiten der Not zu unterstützen (vgl. 1.5.8.2.). Außerdem erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, regelmäßigen Kontakt zu seinen Brüdern zu pflegen – in etwa alle 10 bis 15 Tage (vgl. Niederschrift vom 15.01.2026, S. 10) – sodass nicht nachvollziehbar ist, warum ihm seine Brüder eine Unterkunft und sonstige Unterstützungsleistungen verwehren sollten, wenn das Bestehen einer engen Verbindung zwischen den Geschwistern aus den Erzählungen des Beschwerdeführers abzuleiten war. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage in Syrien weiterhin angespannt ist, Wohnraum begrenzt ist und syrische Haushalte, die bereits unter prekären Bedingungen leben, durch die steigenden Kosten für Lebensmittel, Miete und Brennstoff belastet sind und daher die Ankunft weiterer Familienangehörigen die knappen Ressourcen zusätzlich belasten vergleiche 1.5.8.2.). Dennoch ist vor dem Hintergrund, dass die Werte der Familie und sozialen Netzwerke in der syrischen Gesellschaft einen hohen Stellenwert einnehmen und bereits vor dem Krieg als wichtige Quelle der Unterstützung, Zugehörigkeit und Widerstandsfähigkeit galten, nicht glaubhaft, dass alle in Syrien aufhältigen Verwandten des Beschwerdeführers sich weigern werden, diesen aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei auch nicht, dass die kriegsbedingte Situation zu interfamiliären Spannungen geführt haben könnte. Einer Forschungsarbeit zur Rolle der Familie und sozialen Netzwerken für Rückkehrende in Syrien zufolge, bestehe in Syrien dennoch eine moralische Verpflichtung, Familienmitglieder in Zeiten der Not zu unterstützen vergleiche 1.5.8.2.). Außerdem erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, regelmäßigen Kontakt zu seinen Brüdern zu pflegen – in etwa alle 10 bis 15 Tage vergleiche Niederschrift vom 15.01.2026, S. 10) – sodass nicht nachvollziehbar ist, warum ihm seine Brüder eine Unterkunft und sonstige Unterstützungsleistungen verwehren sollten, wenn das Bestehen einer engen Verbindung zwischen den Geschwistern aus den Erzählungen des Beschwerdeführers abzuleiten war.

Der bereits zitierten Forschungsarbeit zufolge, sind gerade solche transnationalen Verbindungen für Rückkehrende von besonderer Bedeutung und spieglen die Beständigkeit dieser Bindungen die Stärke der syrischen Verwandtschaft wieder. Auch sind diese familiären Netzwerke entscheidend für den Erfolg der Wiedereingliederung von Rückkehrenden, da Familie Unterkunft, Versorgung sowie Zugang zu informellen Beschäftigungsmöglichkeiten bieten kann (vgl. 1.5.8.2.). Selbst, wenn nachvollziehbar ist, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers seine in Syrien lebende Verwandtschaft unter Druck setzen könnte, ist aufgrund der in der syrischen Gesellschaft verankerten Werte und der weiterhin bestehenden engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern dennoch davon auszugehen, dass diese ihm zumindest übergangsweise eine Unterkunft sowie sonstige Unterstützung bieten würde, bevor der Beschwerdeführer selbst in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der bereits zitierten Forschungsarbeit zufolge, sind gerade solche transnationalen Verbindungen für Rückkehrende von besonderer Bedeutung und spieglen die Beständigkeit dieser Bindungen die Stärke der syrischen Verwandtschaft wieder. Auch sind diese familiären Netzwerke entscheidend für den Erfolg der Wiedereingliederung von Rückkehrenden, da Familie Unterkunft, Versorgung sowie Zugang zu informellen Beschäftigungsmöglichkeiten bieten kann vergleiche 1.5.8.2.). Selbst, wenn nachvollziehbar ist, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers seine in Syrien lebende Verwandtschaft unter Druck setzen könnte, ist aufgrund der in der syrischen Gesellschaft verankerten Werte und der weiterhin bestehenden engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern dennoch davon auszugehen, dass diese ihm zumindest übergangsweise eine Unterkunft sowie sonstige Unterstützung bieten würde, bevor der Beschwerdeführer selbst in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine finanzielle Starthilfe von Seiten des österreichischen Staates in Anspruch könnte, die seine Rückkehr und die unmittelbare Phase danach erleichtern (s. dazu II.2.4.6.) Der Beschwerdeführer könnte somit sowohl bei seinem Bruder in XXXX (Gouvernement Homs) als auch bei seinen Brüdern in XXXX zumindest übergangsweise unterkommen. Der Einwand, dass die Häuser bzw. Wohnungen der Brüder zu klein seien und ein Bruder in einem Zelt lebe (vgl. Niederschrift vom 15.01.2026, S. 10), überzeugt nicht. Mangelnder Komfort infolge (allenfalls) beengter räumlicher Verhältnisse oder eine einfache Lebensführung stehen einer vorübergehenden Aufnahme zur Überbrückung der ersten Zeit, konkret bis der Beschwerdeführer durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig ist, nicht entgegen.Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine finanzielle Starthilfe von Seiten des österreichischen Staates in Anspruch könnte, die seine Rückkehr und die unmittelbare Phase danach erleichtern (s. dazu römisch zwei.2.4.6.) Der Beschwerdeführer könnte somit sowohl bei seinem Bruder in römisch 40 (Gouvernement Homs) als auch bei seinen Brüdern in römisch 40 zumindest übergangsweise unterkommen. Der Einwand, dass die Häuser bzw. Wohnungen der Brüder zu klein seien und ein Bruder in einem Zelt lebe vergleiche Niederschrift vom 15.01.2026, S. 10), überzeugt nicht. Mangelnder Komfort infolge (allenfalls) beengter räumlicher Verhältnisse oder eine einfache Lebensführung stehen einer vorübergehenden Aufnahme zur Überbrückung der ersten Zeit, konkret bis der Beschwerdeführer durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig ist, nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer lebte lange ( XXXX Jahre) in XXXX und XXXX , weswegen zudem anzunehmen ist, dass er immer noch über ein gewisses soziales Netzwerk und Ortskenntnisse verfügt, mag er auch derzeit keinen aufrechten Kontakt zu ehemaligen Schulfreunden, Nachbarn, etc. haben.Der Beschwerdeführer lebte lange ( römisch 40 Jahre) in römisch 40 und römisch 40 , weswegen zudem anzunehmen ist, dass er immer noch über ein gewisses soziales Netzwerk und Ortskenntnisse verfügt, mag er auch derzeit keinen aufrechten Kontakt zu ehemaligen Schulfreunden, Nachbarn, etc. haben.

2.4.5.  Zur sicheren Erreichbarkeit seines Herkunftsgebietes

Mit Blick auf die Karte unter https://syria.liveuamap.com/ sowie der weiteren Länderberichtslage kann der Beschwerdeführer etwa über die offenen Grenzen zur Türkei nach Syrien einreisen (zB über den Grenzübergang Bab al-Hawa), die Stadt XXXX erreichen und sich dabei lediglich im Kontrollgebiet der neuen Regierung bewegen, ohne einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Mit Blick auf die Karte unter https://syria.liveuamap.com/ sowie der weiteren Länderberichtslage kann der Beschwerdeführer etwa über die offenen Grenzen zur Türkei nach Syrien einreisen (zB über den Grenzübergang Bab al-Hawa), die Stadt römisch 40 erreichen und sich dabei lediglich im Kontrollgebiet der neuen Regierung bewegen, ohne einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.

Die internationalen Flughäfen Damaskus wie Aleppo sind offen und in Betrieb. Es finden sowohl internationale Flüge sowie Inlandsflüge zwischen Damaskus und Aleppo statt. Im Jänner 2025 wurden die internationalen Flüge zum Flughafen Damaskus (DAM) wieder aufgenommen, Inlandsflüge zwischen Damaskus und Aleppo bereits am 18.12.2024. Der erste kommerzielle Flug von Bukarest nach Damaskus landete Mitte Juni 2025. Zwar kam es dem Bericht zufolge im Zuge des Israel-Iran Konfliktes zu einer vorübergehenden Schließung des Luftraums und der Luftkorridore in Richtung DAM und durch die Angriffe israelischer und iranischer Streitkräfte über dem syrischen Luftraum zu zivilen Opfern und Sachschäden, vor allem im Süden Syriens (vgl. 1.5.6). Insgesamt funktioniert der internationale Flugverkehr insbesondere nach Damaskus jedoch, wenn auch kurzfristige Schließungen nicht ausgeschlossen werden können. Von dort aus wäre es dem Beschwerdeführer möglich, die Stadt XXXX zu erreichen. Die internationalen Flughäfen Damaskus wie Aleppo sind offen und in Betrieb. Es finden sowohl internationale Flüge sowie Inlandsflüge zwischen Damaskus und Aleppo statt. Im Jänner 2025 wurden die internationalen Flüge zum Flughafen Damaskus (DAM) wieder aufgenommen, Inlandsflüge zwischen Damaskus und Aleppo bereits am 18.12.2024. Der erste kommerzielle Flug von Bukarest nach Damaskus landete Mitte Juni 2025. Zwar kam es dem Bericht zufolge im Zuge des Israel-Iran Konfliktes zu einer vorübergehenden Schließung des Luftraums und der Luftkorridore in Richtung DAM und durch die Angriffe israelischer und iranischer Streitkräfte über dem syrischen Luftraum zu zivilen Opfern und Sachschäden, vor allem im Süden Syriens vergleiche 1.5.6). Insgesamt funktioniert der internationale Flugverkehr insbesondere nach Damaskus jedoch, wenn auch kurzfristige Schließungen nicht ausgeschlossen werden können. Von dort aus wäre es dem Beschwerdeführer möglich, die Stadt römisch 40 zu erreichen.

Aus der Länderberichtslage ergeben sich keine systematischen Einschränkungen der Rückkehr durch die neue Regierung. Zwar stelle die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilsten dar, dies aber insbesondere bei Bewegungen zwischen ehemaligen Kontrollgebieten. Diese Gefährdung sei auf den Hauptverkehrsrouten zwischen Damaskus und der Stadt XXXX jedoch geringer. Seit dem Sturz des Assad-Regimes habe sich die Bewegungsfreiheit im Land allgemein verbessert – Zivilistinnen und Zivilisten könnten im Allgemeinen ohne Einschränkungen zwischen den großen Städten reisen. Die meisten festen Kontrollpunkte in städtischen Gebieten seien entfernt worden und die verbleibenden würden sich hauptsächlich auf Autobahnen zwischen den Städten befinden. Diese seien aber weniger zahlreich und würden weniger strenge Kontrollen durchführen und sei das Risiko willkürlicher Verhaftungen an diesen Kontrollpunkten ebenfalls deutlich niedriger. Die neuen syrischen Machthaber hätten außerdem vom ersten Tag der Befreiung an damit begonnen, die Bedürfnisse der Menschen zu erfüllen, insbesondere durch die Sicherstellung der Grundversorgung, z.B. mit Brot und Treibstoff, zusätzlich zur Sicherung des Transportsektors, damit sich die Menschen zwischen den Provinzen bewegen können (vgl. 1.5.8.). Aus der Länderberichtslage ergeben sich keine systematischen Einschränkungen der Rückkehr durch die neue Regierung. Zwar stelle die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilsten dar, dies aber insbesondere bei Bewegungen zwischen ehemaligen Kontrollgebieten. Diese Gefährdung sei auf den Hauptverkehrsrouten zwischen Damaskus und der Stadt römisch 40 jedoch geringer. Seit dem Sturz des Assad-Regimes habe sich die Bewegungsfreiheit im Land allgemein verbessert – Zivilistinnen und Zivilisten könnten im Allgemeinen ohne Einschränkungen zwischen den großen Städten reisen. Die meisten festen Kontrollpunkte in städtischen Gebieten seien entfernt worden und die verbleibenden würden sich hauptsächlich auf Autobahnen zwischen den Städten befinden. Diese seien aber weniger zahlreich und würden weniger strenge Kontrollen durchführen und sei das Risiko willkürlicher Verhaftungen an diesen Kontrollpunkten ebenfalls deutlich niedriger. Die neuen syrischen Machthaber hätten außerdem vom ersten Tag der Befreiung an damit begonnen, die Bedürfnisse der Menschen zu erfüllen, insbesondere durch die Sicherstellung der Grundversorgung, z.B. mit Brot und Treibstoff, zusätzlich zur Sicherung des Transportsektors, damit sich die Menschen zwischen den Provinzen bewegen können vergleiche 1.5.8.).

Insgesamt ist eine Reise von Zivilpersonen vom Flughafen Damaskus nach XXXX mit Vorsicht und unter Vermeidung abgelegener oder konfliktbelasteter Gebiete grundsätzlich möglich, wenn auch nicht gänzlich risikofrei. Insgesamt ist eine Reise von Zivilpersonen vom Flughafen Damaskus nach römisch 40 mit Vorsicht und unter Vermeidung abgelegener oder konfliktbelasteter Gebiete grundsätzlich möglich, wenn auch nicht gänzlich risikofrei.

Es ist aber nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr durch seine Reisebewegungen eine reale Gefahr einer Verletzung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit droht.

2.4.6. Zu möglichen finanziellen Unterstützungsleistungen und Rückkehrhilfe:

Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900. Der Beschwerdeführer kann daher auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (vgl. 1.5.8.4.).Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900. Der Beschwerdeführer kann daher auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen vergleiche 1.5.8.4.).

Für Rückkehrer ohne familiäre Unterstützung können religiöse Wohltätigkeitsorganisationen in Syrien vorübergehend Unterkunft bieten oder Lebensmittel verteilen. Auf diese Weise ersetzen religiöse Institutionen teilweise familiäre Netzwerke und bieten sowohl materielle als auch emotionale Unterstützung. Allerdings ist diese Hilfe in der Regel in Umfang und Dauer begrenzt; im Gegensatz zu Familien bieten religiöse Institutionen selten langfristige Unterkünfte oder nachhaltige finanzielle Unterstützung. Auch Nichtregierungsorganisationen sowie internationale humanitäre Organisationen würden Abhilfe bei fehlender familiärer Unterstützung leisten. Art und Umfang der Hilfe würde sich nach der Bewertung der Schutzbedüftigkeit, Registrierungsstatus und dem geografischen Gebiet der Rückkehr richten (vgl. 1.5.8.3.). Für Rückkehrer ohne familiäre Unterstützung können religiöse Wohltätigkeitsorganisationen in Syrien vorübergehend Unterkunft bieten oder Lebensmittel verteilen. Auf diese Weise ersetzen religiöse Institutionen teilweise familiäre Netzwerke und bieten sowohl materielle als auch emotionale Unterstützung. Allerdings ist diese Hilfe in der Regel in Umfang und Dauer begrenzt; im Gegensatz zu Familien bieten religiöse Institutionen selten langfristige Unterkünfte oder nachhaltige finanzielle Unterstützung. Auch Nichtregierungsorganisationen sowie internationale humanitäre Organisationen würden Abhilfe bei fehlender familiärer Unterstützung leisten. Art und Umfang der Hilfe würde sich nach der Bewertung der Schutzbedüftigkeit, Registrierungsstatus und dem geografischen Gebiet der Rückkehr richten vergleiche 1.5.8.3.).

2.5.    Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.    Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3 (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.       dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2.       der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

…“

3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.2. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.3. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen der Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatte und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnte (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/19/0024, mit Hinweisen auf VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, sowie VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0055). Bei der Bestimmung kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Es bedarf einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Beschwerdeführer – etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). 3.1.3. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche etwa VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen der Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatte und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnte (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2021/19/0024, mit Hinweisen auf VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, sowie VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0055). Bei der Bestimmung kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Es bedarf einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Beschwerdeführer – etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).

Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war die Stadt XXXX im Gouvernement Homs als Heimatregion des Beschwerdeführers im Herkunftsland festzustellen. Der Beschwerdeführer wurde dort geboren, wuchs dort auf, ging dort zur Schule, absolvierte eine Ausbildung und arbeitete dort über mehrere Jahre. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, musste der Beschwerdeführer im Jahr 2012 seinen Herkunftsort aufgrund eines Massakers verlassen. Er verbrachte zunächst fünf Monate in einem nicht weit von der Stadt XXXX gelegenen Dorf und übersiedelte bis 2016 in das ebenfalls nahegelegene Dorf XXXX , Gouvernement Homs. Danach zog er für ein Jahr ins Gouvernement Idlib, bevor er im Jahr 2017 in die Türkei ausreiste. Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war die Stadt römisch 40 im Gouvernement Homs als Heimatregion des Beschwerdeführers im Herkunftsland festzustellen. Der Beschwerdeführer wurde dort geboren, wuchs dort auf, ging dort zur Schule, absolvierte eine Ausbildung und arbeitete dort über mehrere Jahre. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, musste der Beschwerdeführer im Jahr 2012 seinen Herkunftsort aufgrund eines Massakers verlassen. Er verbrachte zunächst fünf Monate in einem nicht weit von der Stadt römisch 40 gelegenen Dorf und übersiedelte bis 2016 in das ebenfalls nahegelegene Dorf römisch 40 , Gouvernement Homs. Danach zog er für ein Jahr ins Gouvernement Idlib, bevor er im Jahr 2017 in die Türkei ausreiste.

In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer den größten Teil seines Lebens in Syrien in der Stadt XXXX und deren Umgebung im Gouvernement Homs verbrachte ( XXXX Jahre) und sich auch familiäre Bezugspunkte weiterhin in ebenjener Stadt befinden (s. dazu II.1.1. – sein Bruder lebt weiterhin dort), war anzunehmen, dass zu dieser Stadt weiterhin engere Bindungen bestehen und der Beschwerdeführer zu keiner der nächst genannten Orte stärkeren Bindungen aufbauen oder dort ausreichend Fuß fassen konnte, um einen neuen Herkunftsort feststellen zu können. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer den größten Teil seines Lebens in Syrien in der Stadt römisch 40 und deren Umgebung im Gouvernement Homs verbrachte ( römisch 40 Jahre) und sich auch familiäre Bezugspunkte weiterhin in ebenjener Stadt befinden (s. dazu römisch zwei.1.1. – sein Bruder lebt weiterhin dort), war anzunehmen, dass zu dieser Stadt weiterhin engere Bindungen bestehen und der Beschwerdeführer zu keiner der nächst genannten Orte stärkeren Bindungen aufbauen oder dort ausreichend Fuß fassen konnte, um einen neuen Herkunftsort feststellen zu können.

3.1.4. Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt wurde, gibt es das syrische Regime unter der Führung von Baschar al-Assad seit dem Umsturz im Dezember 2024 nicht mehr. Auch der verpflichtenden syrischen Wehrdienst in der bis dahin geltenden Form existiert nicht mehr. Nach dem Umsturz des syrischen Regimes unter der Führung von Baschar al-Assad erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers (Bedrohung aufgrund des Massakers, Demonstrationsteilnahmen gegen das ehemalige Assad-Regime, Befürchtungen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst) daher als nicht asylrelevant.

Der Beschwerdeführer läuft auch nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Anhänger oder als Gegner der neuen syrischen Regierung angesehen zu werden, da er niemals politisch gegen die neue syrische Regierung oder die HTS in Erscheinung getreten ist und auch keine diesbezügliche verinnerlichte politische Gesinnung vorweisen konnte. Auch die Ableistung seines verpflichtenden Wehrdienstes vor Kriegsbeginn löst keine individuell konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers aus.

3.1.5. Ebenso haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem XXXX -jährigen-Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung oder eine anderweitige Verfolgung vonseiten der neuen syrischen Regierung und/oder der nunmehr offiziell aufgelösten HTS drohen würde.3.1.5. Ebenso haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem römisch 40 -jährigen-Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung oder eine anderweitige Verfolgung vonseiten der neuen syrischen Regierung und/oder der nunmehr offiziell aufgelösten HTS drohen würde.

3.1.6. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien droht ihm auch aus Gründen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit als sunnitischer Araber, und damit als Angehöriger der Mehrheitsbevölkerung individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität.

3.1.7. Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt, konnte die Verfolgung aufgrund einer familiären Blutfehde nicht glaubhaft gemacht werden. Ein Zusammenhang mit einem der in der GFK genannten Asylgründe besteht bei diesem Fluchtvorbringen ebenfalls nicht.

3.1.8. Schließlich droht einer politisch nicht exponierten Person wie dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht bloß wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die neue syrische Regierung.

Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.

3.1.10. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.

3.1.11. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.

Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt I. zur Gänze als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt römisch eins. zur Gänze als unbegründet abzuweisen.

3.2.    Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund ist als Schutzinstrument das Rechtsinstitut des subsidiären Schutzes für den Fall vorgesehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (vgl. VwGH 12.05,2025, Ra 2022/20/0289 unter Verweis auf VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN). Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund ist als Schutzinstrument das Rechtsinstitut des subsidiären Schutzes für den Fall vorgesehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde vergleiche VwGH 12.05,2025, Ra 2022/20/0289 unter Verweis auf VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN). Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

3.2.1. § 8 AsylG 2005 lautet auszugsweise: 3.2.1. Paragraph 8, AsylG 2005 lautet auszugsweise:

„Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. (2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht.

…“

3.2.2. Zu prüfen ist somit, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.2. Zu prüfen ist somit, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.2.3. Zu einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention:3.2.3. Zu einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention:

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr („real risk“) im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr („real risk“) im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).

Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz – entsprechend dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG – (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 EMRK abgestellt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn – wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist – der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können (vgl. näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 EMRK weiterhin anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 unter Verweis auf VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz – entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG – (insbesondere) auf den Maßstab des Artikel 3, EMRK abgestellt vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn – wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist – der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können vergleiche näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Artikel 3, EMRK weiterhin anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 unter Verweis auf VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).

Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der Länderberichte zu konstatieren, dass die Sicherheitslage in Syrien derzeit angespannt, volatil und unübersichtlich ist. Dennoch ist – insbesondere im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers – keine solche Gefahrenlage erkennbar, die über die bloße Möglichkeit einer Gefährdung hinausgeht. Mangels Vorliegens individueller besonderer Gefährdungsmomente beim Beschwerdeführer ist die herrschende Sicherheitslage für sich genommen noch nicht willkürlicher Gewalt in einer Kriegssituation gleichzuhalten.

Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, kommt es nach den Länderfeststellungen in Syrien zwar nach wie vor zu Kampfhandlungen und die Sicherheitslage ist fragil. Die Gewalt erreicht aber nicht ein solches Ausmaß im Sinne der zitierten Judikatur bzw. ist nicht als derart extrem zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in der Stadt XXXX oder auf dem Weg dorthin einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen wie psychischen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, kommt es nach den Länderfeststellungen in Syrien zwar nach wie vor zu Kampfhandlungen und die Sicherheitslage ist fragil. Die Gewalt erreicht aber nicht ein solches Ausmaß im Sinne der zitierten Judikatur bzw. ist nicht als derart extrem zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in der Stadt römisch 40 oder auf dem Weg dorthin einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen wie psychischen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.

Auch EUAA kommt in der aktuellen „EUAA Country Guidance Syria“ von Dezember 2025 zur Einschätzung, dass es in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein so hohes Level erreicht, dass bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson ausreicht, um die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU zu begründen (vgl. 1.5.2.). Auch EUAA kommt in der aktuellen „EUAA Country Guidance Syria“ von Dezember 2025 zur Einschätzung, dass es in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein so hohes Level erreicht, dass bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson ausreicht, um die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15, Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU zu begründen vergleiche 1.5.2.).

Aus den Länderberichte ergibt sich, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes insbesondere in der Stadt XXXX , wohl nicht zuletzt aufgrund des Einschreitens der neuen Regierung, eine signifikante Abnahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle und damit auch der willkürlichen Gewaltakte erfolgte. Angriffe richten sich im Allgemeinen gegen Alawiten, Schiiten und Personen, die mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung stehen sowie Personen, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben, unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht und handelt es sich insofern um Vergeltungsakte (vgl. 1.5.2.ff). Aus den Länderberichte ergibt sich, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes insbesondere in der Stadt römisch 40 , wohl nicht zuletzt aufgrund des Einschreitens der neuen Regierung, eine signifikante Abnahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle und damit auch der willkürlichen Gewaltakte erfolgte. Angriffe richten sich im Allgemeinen gegen Alawiten, Schiiten und Personen, die mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung stehen sowie Personen, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben, unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht und handelt es sich insofern um Vergeltungsakte vergleiche 1.5.2.ff).

Der Beschwerdeführer kehrt aber nicht in den Süden Syriens zurück, wo vermehrt israelische Luftangriffe (z.B. in Sweida, Dar'a und entlang der Grenze zwischen Syrien und dem Libanon) stattfinden. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht dabei auch nicht, dass auch in XXXX gezielte israelische Luftangriffe auf militärische Ziele stattgefunden haben, bei welchen auch Zivilisten verletzt wurden (vgl. 1.5.2.1.).Der Beschwerdeführer kehrt aber nicht in den Süden Syriens zurück, wo vermehrt israelische Luftangriffe (z.B. in Sweida, Dar'a und entlang der Grenze zwischen Syrien und dem Libanon) stattfinden. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht dabei auch nicht, dass auch in römisch 40 gezielte israelische Luftangriffe auf militärische Ziele stattgefunden haben, bei welchen auch Zivilisten verletzt wurden vergleiche 1.5.2.1.).

Gefahrenerhöhende Umstände liegen beim sunnitisch-arabischen Beschwerdeführer nicht vor. Schwerere Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo insbesondere die Sicherheitspräsenz gering ist. Es bestehen hinsichtlich der Stadt XXXX keine Berichte über derartig intensive Kampfhandlungen oder großflächige Gewaltakte, die den Schluss einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als arabisch-sunnitische Zivilperson ohne individuelle Risikofaktoren zulassen würden. Es hat sich auch gezeigt, dass die neue Führung des Landes – zumindest die Stadt XXXX betreffend – entschlossen eingreift um allfällige Gewaltausbrüche rasch unter Kontrolle zu bringen. Im Übrigen ist auch auf die hohe Zahl an Rückkehrern in das Gouvernement Homs zu verweisen.Gefahrenerhöhende Umstände liegen beim sunnitisch-arabischen Beschwerdeführer nicht vor. Schwerere Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo insbesondere die Sicherheitspräsenz gering ist. Es bestehen hinsichtlich der Stadt römisch 40 keine Berichte über derartig intensive Kampfhandlungen oder großflächige Gewaltakte, die den Schluss einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als arabisch-sunnitische Zivilperson ohne individuelle Risikofaktoren zulassen würden. Es hat sich auch gezeigt, dass die neue Führung des Landes – zumindest die Stadt römisch 40 betreffend – entschlossen eingreift um allfällige Gewaltausbrüche rasch unter Kontrolle zu bringen. Im Übrigen ist auch auf die hohe Zahl an Rückkehrern in das Gouvernement Homs zu verweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien nach wie vor als desolat darstellt und die Versorgungslage äußerst angespannt ist. Die Zerstörungen an der Infrastruktur einschließlich der Wohnverhältnisse stellen allgegenwärtige Herausforderungen dar. Im Falle des Beschwerdeführers ist jedoch – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt – aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken und in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

In Anbetracht der individuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise sowie den Gegebenheiten, unter denen seine Angehörigen seither leben, kann nicht schlussgefolgert werden, dass er in Syrien keine Lebensgrundlage vorfinden würde. Hingewiesen sei dabei insbesondere auf die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familienangehörigen. Die Brüder des Beschwerdeführers sind allesamt berufstätig und verfügen teilweise um angemieteten bzw. im Eigentum stehenden Wohnraum und landwirtschaftliche Grundstücke. Die Grundbedürfnisse des Alltags können somit abgedeckt werden.

Dafür, dass dem Beschwerdeführer eine erneute Aufenthaltnahme bei seinen Brüdern nicht möglich wäre und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren keine substantiierten Anhaltspunkte ergeben. Trotz der schwierigen Arbeitsplatzsituation kann vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Judikatur kein Umstand erblickt werden, der eine existenziell gefährdende Lage für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Es ist ihm als gesunden, arbeitsfähigen, gebildeten Mann möglich, sich – wie seine Brüder – sein Auskommen durch Arbeit zu erwirtschaften. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerks hat der Beschwerdeführer im Bedarfsfall zudem Unterstützung bei der Beschaffung lebensnotwendiger Alltagsgüter. Dafür, dass dem Beschwerdeführer eine erneute Aufenthaltnahme bei seinen Brüdern nicht möglich wäre und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren keine substantiierten Anhaltspunkte ergeben. Trotz der schwierigen Arbeitsplatzsituation kann vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Judikatur kein Umstand erblickt werden, der eine existenziell gefährdende Lage für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Es ist ihm als gesunden, arbeitsfähigen, gebildeten Mann möglich, sich – wie seine Brüder – sein Auskommen durch Arbeit zu erwirtschaften. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerks hat der Beschwerdeführer im Bedarfsfall zudem Unterstützung bei der Beschaffung lebensnotwendiger Alltagsgüter.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass sich das Gesundheitssystem in Syrien weiterhin in einem schlechten Zustand befindet und sich auch seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes die Bedingungen in den Krankenhäusern in verschiedenen syrischen Provinzen verschlechtert haben. Zu den größten Herausforderungen zählen unter anderem geografische Ungleichheiten in der Personalverteilung, Unterfinanzierung, Fehlallokation von Ressourcen, eine marode Gesundheitsinfrastruktur und medizinische Ausrüstung sowie die Abwanderung von Gesundheitspersonal. Eine Studie des Syrischen Arabischen Roten Halbmonds (SARC) ergab, dass 66 % der Gemeinden einen Mangel an medizinischer Versorgung für schwere Krankheiten wie Krebs und Nierenversagen meldeten, während 61 % angaben, dass keine Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten zur Verfügung standen. Zudem herrscht ein Mangel an Medikamenten für Notfälle wie Schmerzen und Infektionen. Trotz der laufenden Bemühungen deuten offizielle Berichte darauf hin, dass die gesundheitliche Belastung in absehbarer Zeit nicht nachlassen wird (vgl. 1.5.7.4.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass sich das Gesundheitssystem in Syrien weiterhin in einem schlechten Zustand befindet und sich auch seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes die Bedingungen in den Krankenhäusern in verschiedenen syrischen Provinzen verschlechtert haben. Zu den größten Herausforderungen zählen unter anderem geografische Ungleichheiten in der Personalverteilung, Unterfinanzierung, Fehlallokation von Ressourcen, eine marode Gesundheitsinfrastruktur und medizinische Ausrüstung sowie die Abwanderung von Gesundheitspersonal. Eine Studie des Syrischen Arabischen Roten Halbmonds (SARC) ergab, dass 66 % der Gemeinden einen Mangel an medizinischer Versorgung für schwere Krankheiten wie Krebs und Nierenversagen meldeten, während 61 % angaben, dass keine Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten zur Verfügung standen. Zudem herrscht ein Mangel an Medikamenten für Notfälle wie Schmerzen und Infektionen. Trotz der laufenden Bemühungen deuten offizielle Berichte darauf hin, dass die gesundheitliche Belastung in absehbarer Zeit nicht nachlassen wird vergleiche 1.5.7.4.).

Der EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025 zufolge stellt allgemeine Nichtverfügbarkeit von Gesundheitsversorgung trotz dieser prekären Lage an sich keinen schweren Schaden dar, der die Voraussetzungen für unmenschliche der erniedrigende Behandlung gemäß Art. 15 lit. b iVm Art. 6 der Statusrichtlinie darstellt, es sei denn, es liege ein vorsätzliches Verhalten eines Akteurs vor, wie etwa die vorsätzliche Verweigerung angemessener Gesundheitsversorgung für den Antragsteller. Zudem seien persönliche Umstände, wie der Wohnort, das Geschlecht, der Status und die Zugehörigkeit zu einer Minderheit bei einer Beurteilung des tatsächlichen Risikos unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung auf Grundlage der sozioökonomischen Bedingungen zu berücksichtigen. Von einem vorsätzlichen Verhalten der neuen syrischen Armee kann nicht ausgegangen werden, zumal sich das Gesundheitssystem bereits vor der Machtübernahme in einem prekären Zustand befand. Der Beschwerdeführer leidet des Weiteren unter keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen und die Entstehung solcher gesundheitlichen Beeinträchtigungen zeichnet sich unter Berücksichtigung seiner hierzu getätigten Angaben im Verfahren auch nicht zukünftig ab. Der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung wurde zudem als ein durchgängiges Problem in allen Provinzen identifiziert, auch dort, wo die Grundversorgung wiederhergestellt wurde. Mag somit auch der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen im Gouvernement Homs schwierig sein, war für den gesunden Beschwerdeführer dennoch keine reale Gefahr festzustellen und haben sich solche im Verfahren auch nicht ergeben.Der EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025 zufolge stellt allgemeine Nichtverfügbarkeit von Gesundheitsversorgung trotz dieser prekären Lage an sich keinen schweren Schaden dar, der die Voraussetzungen für unmenschliche der erniedrigende Behandlung gemäß Artikel 15, Litera b, in Verbindung mit Artikel 6, der Statusrichtlinie darstellt, es sei denn, es liege ein vorsätzliches Verhalten eines Akteurs vor, wie etwa die vorsätzliche Verweigerung angemessener Gesundheitsversorgung für den Antragsteller. Zudem seien persönliche Umstände, wie der Wohnort, das Geschlecht, der Status und die Zugehörigkeit zu einer Minderheit bei einer Beurteilung des tatsächlichen Risikos unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung auf Grundlage der sozioökonomischen Bedingungen zu berücksichtigen. Von einem vorsätzlichen Verhalten der neuen syrischen Armee kann nicht ausgegangen werden, zumal sich das Gesundheitssystem bereits vor der Machtübernahme in einem prekären Zustand befand. Der Beschwerdeführer leidet des Weiteren unter keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen und die Entstehung solcher gesundheitlichen Beeinträchtigungen zeichnet sich unter Berücksichtigung seiner hierzu getätigten Angaben im Verfahren auch nicht zukünftig ab. Der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung wurde zudem als ein durchgängiges Problem in allen Provinzen identifiziert, auch dort, wo die Grundversorgung wiederhergestellt wurde. Mag somit auch der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen im Gouvernement Homs schwierig sein, war für den gesunden Beschwerdeführer dennoch keine reale Gefahr festzustellen und haben sich solche im Verfahren auch nicht ergeben.

Länderberichten zufolge, gibt es auch keine Informationen über die Anwendung der Todesstrafe durch die neue Regierung, selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass in den letzten Monaten dennoch über Hinrichtungen berichtet wurde (vgl. 1.5.4.2.). Länderberichten zufolge, gibt es auch keine Informationen über die Anwendung der Todesstrafe durch die neue Regierung, selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass in den letzten Monaten dennoch über Hinrichtungen berichtet wurde vergleiche 1.5.4.2.).

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, könnte der Beschwerdeführer lediglich aufgrund der Ableistung des Militärdienstes mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung gebracht werden, jedoch ist dies vor dem Hintergrund, dass die Ableistung des Militärdienstes bereits über zwei Jahrzehnte zurückliegt und unter der Herrschaft von al-Assad verpflichtend war, nicht maßgeblich wahrscheinlich.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen vergleiche VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

In Gesamtschau der obigen Ausführungen des Beschwerdeführers ist keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention anzunehmen. Auch die reale Gefahr einer für ihn als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist nicht anzunehmen.In Gesamtschau der obigen Ausführungen des Beschwerdeführers ist keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention anzunehmen. Auch die reale Gefahr einer für ihn als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist nicht anzunehmen.

3.2.4. Zur Erreichbarkeit:

Wie bereits ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer möglich über den Flughafen von Damaskus oder Aleppo sowie die von der neuen Regierung kontrollierten Grenzübergänge nach Syrien und in der Folge über den Landweg nach XXXX zu gelangen. Wie bereits ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer möglich über den Flughafen von Damaskus oder Aleppo sowie die von der neuen Regierung kontrollierten Grenzübergänge nach Syrien und in der Folge über den Landweg nach römisch 40 zu gelangen.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion, die Stadt XXXX im Gouvernement Homs, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit erreichen wird können. Dies zumal ihn hierbei auch seine Angehörigen vor Ort etwa durch Kontakte und Informationen unterstützen könnten. Überdies haben sich auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden gefahrenerhöhenden Umstände ergeben. Es bedarf auch keiner innerstaatlichen Fluchtalternative.Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion, die Stadt römisch 40 im Gouvernement Homs, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit erreichen wird können. Dies zumal ihn hierbei auch seine Angehörigen vor Ort etwa durch Kontakte und Informationen unterstützen könnten. Überdies haben sich auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden gefahrenerhöhenden Umstände ergeben. Es bedarf auch keiner innerstaatlichen Fluchtalternative.

Die Beschwerde bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist damit gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist damit gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

3.3.    Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG

§ 57 AsylG 2005 lautete auszugsweise: Paragraph 57, AsylG 2005 lautete auszugsweise:

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

…“

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.4.    Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung

3.4.1.  § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:3.4.1. Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung (FPG)

§ 52 …Paragraph 52, …

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.       ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

…“

„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

…“

„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)

§ 58 …Paragraph 58, …

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

…“

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG)

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

…“

3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen:3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168 mit Hinweis auf E vom 22.07.2011, 2009/22/0183). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168 mit Hinweis auf E vom 22.07.2011, 2009/22/0183).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. VfGH 28.01.2010, U2839/09, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben aber nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097, und vom 08.09.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 2. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche VfGH 28.01.2010, U2839/09, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben aber nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097, und vom 08.09.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 2. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).

3.4.3.  Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.3.4.3. Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

3.4.4. Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.4.4. Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Zunächst spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet jedoch noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0246). Zunächst spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet jedoch noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0246).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte etwa im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besucht und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hatte, einen Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt, dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).Der Verwaltungsgerichtshof erkannte etwa im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besucht und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hatte, einen Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt, dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).

Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH vom 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).

3.4.5. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im Oktober des Jahres 2022, somit seit knapp über 3 Jahren, im Bundesgebiet auf. Dieser Zeitraum ist als relativ kurz zu werten. Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten.

Im gegenständlichen Verfahren kann zwar von einer langen, aber insgesamt auch noch nicht von einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden (vgl. dazu auch VfGH 12.06.2013, U 485/2012-15, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt). Die gegenständliche Verfahrensdauer unterscheidet sich davon noch nicht maßgeblich.Im gegenständlichen Verfahren kann zwar von einer langen, aber insgesamt auch noch nicht von einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden vergleiche dazu auch VfGH 12.06.2013, U 485/2012-15, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt). Die gegenständliche Verfahrensdauer unterscheidet sich davon noch nicht maßgeblich.

Der Beschwerdeführer verfügt lediglich über Deutschkenntnisse auf Niveau A1. Er ist auch nicht ehrenamtlich bei Vereinen tätig. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bezieht die staatliche Grundversorgung, ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und verfügt auch nicht über verbindliche Einstellungszusagen. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.

Insgesamt liegt im gegenständlichen Fall keine außerordentliche Integrationsverfestigung vor.

Aufgrund des insgesamt relativ kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und der in Syrien wohnhaften Familienangehörigen ist trotz langjähriger Abwesenheit aus dem Herkunftsstaat weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt und sich problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können wird. Er wurde in Syrien sozialisiert und spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Es ist davon auszugehen, dass in Syrien neben seinen Angehörigen auch andere Bezugspersonen etwa im Hinblick eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers leben, wenn der Beschwerdeführer auch derzeit nicht im aufrechten Kontakt mit anderen Bezugspersonen steht. Dies zumal der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat die Schule besuchte und gearbeitet hat. Der arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine elfjährige Schulbildung verfügt und in unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern berufstätig war, könnte in seiner Heimat einer Erwerbstätigkeit nachgehen und kann davon ausgegangen werden, dass es für ihn möglich wäre, binnen eines angemessenen Zeitraumes eine Arbeit zu finden. Zudem könnten seine Brüder zunächst für ihn sorgen und könnte er dort zumindest zeitweise auch unterkommen. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

3.4.6.  Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Erbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.3.4.6. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Erbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

3.4.7.  Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.3.4.7. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden.

Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen.Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der BF hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass dem BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der BF hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

3.4.8.  Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.

3.5.    Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung

3.5.1.  §§ 52 Abs. 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:3.5.1. Paragraphen 52, Absatz 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:

„Rückkehrentscheidung

§ 52 …Paragraph 52, …

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Verbot der Abschiebung

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

…“

3.5.2. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.5.2. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll 6. bzw. 13. zur Konvention verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des BVwG verneint. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll 6. bzw. 13. zur Konvention verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des BVwG verneint.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG.

Die Abschiebung ist nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Die Abschiebung ist nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.5.3. Dem Beschwerdeführer ist weder der Status eines Asylberechtigen noch der des subsidiär Schutzberechtigten einzuräumen (siehe zu Spruchpunkt I. und II.). Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Eine Empfehlung des EGMR zur Erlassung einer vorläufigen Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG besteht für Syrien im Entscheidungszeitpunkt nicht.3.5.3. Dem Beschwerdeführer ist weder der Status eines Asylberechtigen noch der des subsidiär Schutzberechtigten einzuräumen (siehe zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Eine Empfehlung des EGMR zur Erlassung einer vorläufigen Maßnahme im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG besteht für Syrien im Entscheidungszeitpunkt nicht.

Die Abschiebung des BF nach Syrien ist folglich zulässig.

3.6.    Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist3.6. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist

3.6.1.  § 55 FPG lautet auszugsweise:3.6.1. Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise:

„Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.“

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung Altersgrenze Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen politische Gesinnung Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrpflicht wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W261.2289848.1.00

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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