TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/1 W251 2227057-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2026
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Entscheidungsdatum

01.04.2026

Norm

AsylG 2005 §13 Abs2 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z2
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §52 Abs9
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

W251 2227057-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I. Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird eingestellt.römisch eins. Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird eingestellt.

II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und III. wird abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt III. folgendermaßen zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. wird abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch drei. folgendermaßen zu lauten hat:

„Der Beschwerdeführer hat gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.11.2022 verloren.“„Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.11.2022 verloren.“

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.07.2017 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 06.12.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.12.2019 erteilt.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 08.10.2019 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 202 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG gemäß § 202 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.2. Der Beschwerdeführer wurde am 08.10.2019 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 202, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG gemäß Paragraph 202, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.11.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.12.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.11.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.12.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) und ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Der Beschwerdeführer wurde am 16.06.2020 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG unter Anwendung von § 19 JGG und § 28 StGB gemäß § 28a Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss Bewährungshilfe angeordnet. Vom Widerruf der zuvor mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.10.2019 bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen.Der Beschwerdeführer wurde am 16.06.2020 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG unter Anwendung von Paragraph 19, JGG und Paragraph 28, StGB gemäß Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss Bewährungshilfe angeordnet. Vom Widerruf der zuvor mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.10.2019 bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2021 wurde die gegen die Spruchpunkte I.-IV. und VII. des Bescheides des Bundesamtes vom 08.11.2019 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2021 wurde die gegen die Spruchpunkte römisch eins.-IV. und römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes vom 08.11.2019 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt.

3. Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2022 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. In seiner Erstbefragung vom selben Tag gab der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner erneuten Asylantragstellung im Wesentlichen an, er habe die gleichen Fluchtgründe wie bei seinem ersten Asylantrag, nur haben die Taliban jetzt die Macht übernommen und seien überall in Afghanistan. Die Probleme haben bereits 2017 begonnen, als sein Vater getötet worden sei. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben, er habe dies bereits 2017 gesagt.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 30.03.2023 von einem Landesgericht wegen der Vergehen der Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 15 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15 Abs. 1, 144 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, 15 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 6. Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG unter Anwendung der §§ 28 StGB und 19 Abs. 1 JGG gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde zudem zur Zahlung von € 100, -- binnen 14 Tagen an den Privatbeteiligten verurteilt. Vom Widerruf der zuvor mit Urteil eines Landesgerichts vom 16.06.2020 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.4. Der Beschwerdeführer wurde am 30.03.2023 von einem Landesgericht wegen der Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 15, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der Erpressung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 144, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, 15 Absatz eins, StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 6. Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG unter Anwendung der Paragraphen 28, StGB und 19 Absatz eins, JGG gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde zudem zur Zahlung von € 100, -- binnen 14 Tagen an den Privatbeteiligten verurteilt. Vom Widerruf der zuvor mit Urteil eines Landesgerichts vom 16.06.2020 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 29.09.2023 wurde das Protokoll der Hauptverhandlung vom 30.03.2023 und die Urteilsausfertigung hinsichtlich der angerechneten Vorhaft berichtigt.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 01.06.2023 wurde seitens des Bundesamtes dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet als Asylwerber mitgeteilt.

6. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.10.2023 gab der Beschwerdeführer zu den Gründen seines Folgeantrages im Wesentlichen an, dass er keinen Bezug zu Afghanistan habe. Er habe sich in Österreich sehr viele Sorgen gemacht und sei deshalb zuckerkrank geworden. Er bereue seine Taten und bitte um die Chance, sich ein normales Leben aufzubauen. Er könne das Leben im Gefängnis nicht ertragen, er möchte arbeiten. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Auf Vorhalt seiner Angaben, seine Familie in Afghanistan habe Probleme, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater und sein Bruder beim Militär gewesen und deshalb von den Taliban getötet worden seien. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei sein Leben in Gefahr. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie, die Taliban seien an der Macht und es gehe ihm gesundheitlich sehr schlecht.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.07.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.11.2022 verloren habe (Spruchpunkt III.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.07.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.11.2022 verloren habe (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einem besonders schweren Verbrechen einen nachträglichen Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erfüllt habe, weshalb sowohl sein Antrag auf Asyl als auch auf subsidiären Schutz abzuweisen gewesen sei. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund sei zudem bereits im Vorverfahren geprüft worden und seien auch aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise auf eine aktuelle Gefahr hervorgekommen. Der Beschwerdeführer leide an Diabetes und verfüge über kein tragfähiges Familiennetzwerk in Afghanistan als auch über keine ausreichende Schul- oder Berufsausbildung. Es sei daher festzustellen gewesen, dass seine Abschiebung nach Afghanistan derzeit nicht zulässig sei, da unter Berücksichtigung der angespannten Wirtschafts- und Versorgungslage, vor allem in Hinblick auf die medizinische Versorgung, die Gefährdung seines Lebens und seiner Unversehrtheit nicht ausgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer habe zudem aufgrund der verhängten Untersuchungshaft am 14.11.2022 ex lege sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren.Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einem besonders schweren Verbrechen einen nachträglichen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG erfüllt habe, weshalb sowohl sein Antrag auf Asyl als auch auf subsidiären Schutz abzuweisen gewesen sei. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund sei zudem bereits im Vorverfahren geprüft worden und seien auch aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise auf eine aktuelle Gefahr hervorgekommen. Der Beschwerdeführer leide an Diabetes und verfüge über kein tragfähiges Familiennetzwerk in Afghanistan als auch über keine ausreichende Schul- oder Berufsausbildung. Es sei daher festzustellen gewesen, dass seine Abschiebung nach Afghanistan derzeit nicht zulässig sei, da unter Berücksichtigung der angespannten Wirtschafts- und Versorgungslage, vor allem in Hinblick auf die medizinische Versorgung, die Gefährdung seines Lebens und seiner Unversehrtheit nicht ausgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer habe zudem aufgrund der verhängten Untersuchungshaft am 14.11.2022 ex lege sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren.

8. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde, wobei Spruchpunkt II. nur hinsichtlich Satz 1 bekämpft werde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem Vater und seinem älteren Bruder, die aufgrund ihrer Tätigkeiten bei der afghanischen Nationalarmee getötet worden und mit der ehemaligen Regierung in Afghanistan assoziiert werden, Verfolgung durch die nunmehr an der Macht stehenden Taliban wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung fürchte. Es drohe ihm auch aufgrund seines Aufenthaltes in Europa, der Asylantragstellung in einem westlichen Land und der damit einhergehenden Unterstellung einer Verwestlichung bei einer Rückkehr Verfolgung aufgrund oppositioneller Gesinnung. Die belangte Behörde habe hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers weder die näheren Umstände und die Schwere der Taten im konkreten Einzelfall noch eine tragfähige Zukunftsprognose hinsichtlich einer Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die österreichische Gemeinschaft geprüft, und hätte bei richtiger Ermittlung zum Schluss kommen müssen, dass die strafgerichtlichen Verurteilungen nicht die erforderliche Schwere erreichen und nicht zwingend von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen sei.8. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde, wobei Spruchpunkt römisch zwei. nur hinsichtlich Satz 1 bekämpft werde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem Vater und seinem älteren Bruder, die aufgrund ihrer Tätigkeiten bei der afghanischen Nationalarmee getötet worden und mit der ehemaligen Regierung in Afghanistan assoziiert werden, Verfolgung durch die nunmehr an der Macht stehenden Taliban wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung fürchte. Es drohe ihm auch aufgrund seines Aufenthaltes in Europa, der Asylantragstellung in einem westlichen Land und der damit einhergehenden Unterstellung einer Verwestlichung bei einer Rückkehr Verfolgung aufgrund oppositioneller Gesinnung. Die belangte Behörde habe hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers weder die näheren Umstände und die Schwere der Taten im konkreten Einzelfall noch eine tragfähige Zukunftsprognose hinsichtlich einer Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die österreichische Gemeinschaft geprüft, und hätte bei richtiger Ermittlung zum Schluss kommen müssen, dass die strafgerichtlichen Verurteilungen nicht die erforderliche Schwere erreichen und nicht zwingend von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen sei.

9. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.11.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W251 am 02.12.2025 neu zugewiesen.

10. Am 21.01.2026 langte ein Bericht der Bewährungshelferin des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seiner bedingten Entlassung im April 2025 von der Bewährungshilfe betreut werde und bis zum 29.09.2025 Termine wahrgenommen habe. Nach diesem Termin habe der Beschwerdeführer keine Termine mehr wahrgenommen und sei telefonisch nicht erreichbar gewesen. Seit 20.11.2025 befinde sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und habe dort wieder ein persönlicher Kontakt zwischen der Bewährungshilfe und dem Beschwerdeführer stattfinden können.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.01.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer zog nach Belehrung der Richterin über die gegenständliche Untrennbarkeit des Spruchpunktes II. die gegen diesen Spruchpunkt erhobene Beschwerde zurück.11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.01.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer zog nach Belehrung der Richterin über die gegenständliche Untrennbarkeit des Spruchpunktes römisch zwei. die gegen diesen Spruchpunkt erhobene Beschwerde zurück.

12. Am 09.03.2026 wurden Länderinformationen an das Bundesamt und den Beschwerdeführer übermittelt, zu denen keine schriftliche Stellungnahme erstattet wurde.

13. Am 23.03.2026 langte ein Abschlussbericht vom 02.02.2026 betreffend den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf unerlaubten Umgang mit Suchtgiften, Suchtgifthandel samt Vorbereitung von Suchtgifthandel, Gefährliche Drohung und Besitz nachgemachten oder gefälschten Geldes beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er spricht zudem Dari sowie etwas Urdu, Englisch und Deutsch. Er kann auf Paschtu und Dari lesen und schreiben. Er ist ledig und kinderlos (Erstbefragung vom 22.07.2017 = EB 2017 S. 1; Erstbefragung Folgeantrag vom 13.07.2022 = EB 2022 S. 1 f; Einvernahmeprotokoll BFA vom 16.10.2018 = BFA 2018 S. 1-4; Einvernahmeprotokoll BFA vom 15.10.2019 = BFA 2019 S. 2-4, Einvernahmeprotokoll BFA vom 16.10.2023 = BFA 2023 S. 2, 4; Verhandlungsprotokoll vom 23.01.2026 = VP S. 6 f).1.1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er spricht zudem Dari sowie etwas Urdu, Englisch und Deutsch. Er kann auf Paschtu und Dari lesen und schreiben. Er ist ledig und kinderlos (Erstbefragung vom 22.07.2017 = EB 2017 S. 1; Erstbefragung Folgeantrag vom 13.07.2022 = EB 2022 S. 1 f; Einvernahmeprotokoll BFA vom 16.10.2018 = BFA 2018 S. 1-4; Einvernahmeprotokoll BFA vom 15.10.2019 = BFA 2019 S. 2-4, Einvernahmeprotokoll BFA vom 16.10.2023 = BFA 2023 S. 2, 4; Verhandlungsprotokoll vom 23.01.2026 = VP S. 6 f).

1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Paktia, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX , geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern, seinen zwei Schwestern und zwei Brüdern auf. Der Beschwerdeführer hat bzw. hatte keinen älteren Bruder. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan zwei Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf. Der Beschwerdeführer arbeitete in Afghanistan gemeinsam mit seiner Mutter in der Landwirtschaft (EB 2017 S. 1, 3, 5; EB 2022 S. 1 f, BFA 2018 S. 3 f, BFA 2019 S. 3 f, BFA 2023 S. 4; VP S. 6-8).1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Paktia, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 , geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern, seinen zwei Schwestern und zwei Brüdern auf. Der Beschwerdeführer hat bzw. hatte keinen älteren Bruder. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan zwei Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf. Der Beschwerdeführer arbeitete in Afghanistan gemeinsam mit seiner Mutter in der Landwirtschaft (EB 2017 S. 1, 3, 5; EB 2022 S. 1 f, BFA 2018 S. 3 f, BFA 2019 S. 3 f, BFA 2023 S. 4; VP S. 6-8).

1.1.3. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.

1.1.4. Der Beschwerdeführer reiste ca. im September 2016 aus Afghanistan aus (EB 2017 S. 3 f, BFA 2018 S. 4).

1.1.5. Seine Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder des Beschwerdeführers wohnen nach wie vor in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. Der Familie des Beschwerdeführers gehören ein Haus sowie ca. ein Jirib landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in seiner Herkunftsprovinz (VP S. 7-9).

1.1.6. Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes mellitus Typ 1, jedoch an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Beschwerdeführer befindet sich in ärztlicher Behandlung hinsichtlich seiner Diabeteserkrankung, er verfügt über das „FreeStyle Libre 1“-System, ein Flash-Glukose-Messsystem zur kontinuierlichen Blutzuckermessung, und nimmt das Analoginsulin „Humalog“ und das Basalinsulin „Toujeo“ ein. Ansonsten ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig (Aktenseite aus GZ. W251 2289061-2 = AS 181-219; VP S. 5, 11).

1.2.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1.  Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.

Der Beschwerdeführer hat keinen älteren Bruder. Der Vater des Beschwerdeführers ist nicht von den Taliban ermordet worden. Der Vater und der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers haben nicht für die ehemalige afghanische Regierung, die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte, NGOs oder sonstige ausländische Unternehmen bzw. Streitkräfte gearbeitet. Es haben auch keine anderen Familienangehörigen des Beschwerdeführers für die ehemalige afghanische Regierung oder die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet. Der Beschwerdeführer, sein Vater und sein Onkel werden nicht verdächtigt, die ehemalige afghanische Regierung zu unterstützen oder mit dieser zusammenzuarbeiten. Der Beschwerdeführer ist auch sonst nicht in den Fokus der Taliban geraten. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht. Es bestand kein Kontakt zu den Taliban. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen werden in Afghanistan von den Taliban gesucht.

Der Beschwerdeführer wurde weder von den Taliban noch von anderen Personen aufgefordert mit den Taliban zusammen zu arbeiten oder diese zu unterstützen. Der Beschwerdeführer wurde von den Taliban weder angesprochen noch angeworben. Er hatte in Afghanistan keinen Kontakt zu den Taliban.

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Paschtunen und wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Sunniten konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.

Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Er lehnt diese auch nicht ab. Er wird auch nicht verdächtigt die ehemalige Regierung unterstützt oder mit dieser zusammengearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer, sein Vater als auch sein Onkel werden nicht verdächtigt die Regierung zu unterstützen oder mit dieser zusammen zu arbeiten.

1.2.2.    Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder durch andere Personen.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Paschtunen konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.

Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan exponieren würde.

Dem Beschwerdeführer wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.

1.3.    Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

1.3.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 22.07.2017 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.07.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.12.2019 erteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.11.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.12.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2021 wurde die gegen die Spruchpunkte I.-IV. und VII. des Bescheides des Bundesamtes vom 08.11.2019 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.11.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.12.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) und ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2021 wurde die gegen die Spruchpunkte römisch eins.-IV. und römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes vom 08.11.2019 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt.

Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2022 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (EB 2022 S. 3).

Mit Verfahrensanordnung vom 01.06.2023 wurde seitens des Bundesamtes dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet als Asylwerber mitgeteilt.

1.3.2. Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er besuchte im Bundesgebiet bereits mehrere Deutschkurse, zuletzt auf dem Niveau B1. Er hat noch keine Deutschprüfung absolviert.

Der Beschwerdeführer arbeitet gegenwärtig in der Haft. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat zuvor Leistungen von der Grundversorgung bezogen (VP S. 10). Der Beschwerdeführer besuchte im Bundesgebiet ein Jahr die Schule, wobei er zweimal wegen aggressivem Verhalten suspendiert wurde (Akt Erstverfahren AS 299 ff, BFA 2019 S. 9). Einen Kurs beim Arbeitsmarktservice hat er im Jahr 2019 nach zwei Monaten abgebrochen (BFA 2019 S. 6).

Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften knüpfen, darunter zu einer in XXXX lebenden Frau, die ihn auch in der Haft besucht. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder in Österreich (VP S. 10 f).Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften knüpfen, darunter zu einer in römisch 40 lebenden Frau, die ihn auch in der Haft besucht. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder in Österreich (VP S. 10 f).

1.3.3. Der Beschwerdeführer ist in Österreich schon mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:

1.3.3.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 02.10.2019 wegen des Verbrechens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 202 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG gemäß § 202 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.1.3.3.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 02.10.2019 wegen des Verbrechens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 202, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG gemäß Paragraph 202, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.

Der Beschwerdeführer hat am 22.02.2019 eine andere Person mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie mit beiden Armen festhielt, sie, nachdem sie sich losgerissen hatte, zurückhielt, ihr zweimal ins Gesicht schlug und neuerlich festhielt, sodann küsste und sie aufforderte, auf seinen Penis zu greifen und dann deren Hand zu seinem Penis führte, wobei die Tat beim Versuch blieb.

Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurde die bisherige Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als mildernd, sowie kein Umstand als erschwerend angesehen. Eine Diversion war nicht möglich, weil die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründete, da ein hoher Gesinnungsunwert – Verwerflichkeit der inneren Einstellung des Beschwerdeführers – gegeben ist.

Der Beschwerdeführer zeigte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht geständig zu dieser Tat (VP S. 12).

1.3.3.2. Der Beschwerdeführer wurde am 16.06.2020 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG unter Anwendung von § 19 JGG und § 28 StGB gemäß § 28a Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss Bewährungshilfe angeordnet. Vom Widerruf der zuvor mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.10.2019 bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen. Die Vorhaft des Beschwerdeführers von 12.02.2020 13:00 Uhr bis 01.03.2020 08:00 Uhr und von 03.03.2020 11:55 Uhr bis 16.06.2020 12:00 Uhr wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.1.3.3.2. Der Beschwerdeführer wurde am 16.06.2020 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG unter Anwendung von Paragraph 19, JGG und Paragraph 28, StGB gemäß Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss Bewährungshilfe angeordnet. Vom Widerruf der zuvor mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.10.2019 bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen. Die Vorhaft des Beschwerdeführers von 12.02.2020 13:00 Uhr bis 01.03.2020 08:00 Uhr und von 03.03.2020 11:55 Uhr bis 16.06.2020 12:00 Uhr wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum Anfang 2019 bis 12.12.2019 in wiederholten Teilverkäufen zumindest 4.800 Gramm Cannabiskraut zum Preis von € 100, -- bis € 140, --je 25 Gramm sowie zumindest 600 Stück Ecstasy-Tabletten zum Stückpreis zwischen € 3,20 und € 3,60 an eine andere Person überlassen. Er hat einer weiteren Person von Februar 2019 bis Juni 2019 in zwei Übergaben insgesamt 25 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10, -- überlassen. Der Beschwerdeführer hat zudem im Oktober 2019 2 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10, -- sowie kurz darauf eine unbekannte Menge Cannabiskraut kostenlos zum gemeinsamen Konsum einer anderen Person überlassen. Am 13.11.2019 hat der Beschwerdeführer 2 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10, -- an eine weitere Person überlassen. Ab zumindest 06.09.2018 bis 12.02.2020 hat der Beschwerdeführer ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eine unbekannte Menge an Cannabiskraut erworben und besessen.

Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurde das Geständnis als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen als erschwerend angesehen.

Der Beschwerdeführer wurde am 16.06.2020 aus der Haft entlassen. Nachdem er sich zwischenzeitlich einige Monate in Frankreich aufhielt, kehrte er im Frühjahr 2022 nach Österreich zurück.

1.3.3.3. Der Beschwerdeführer wurde am 30.03.2023 von einem Landesgericht wegen der Vergehen der Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 15 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15 Abs. 1, 144 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, 15 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 6. Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG unter Anwendung der §§ 28 StGB und 19 Abs. 1 JGG gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde zudem zur Zahlung von € 100, -- binnen 14 Tagen an den Privatbeteiligten verurteilt. Vom Widerruf der zuvor mit Urteil eines Landesgerichts vom 16.06.2020 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Die Vorhaft des Beschwerdeführers von 09.11.2022 20:15 Uhr bis 21.03.2023 08:00 Uhr und von 25.03.2023 14:00 Uhr bis 30.03.2023 08:00 Uhr wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.1.3.3.3. Der Beschwerdeführer wurde am 30.03.2023 von einem Landesgericht wegen der Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 15, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der Erpressung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 144, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, 15 Absatz eins, StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 6. Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG unter Anwendung der Paragraphen 28, StGB und 19 Absatz eins, JGG gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde zudem zur Zahlung von € 100, -- binnen 14 Tagen an den Privatbeteiligten verurteilt. Vom Widerruf der zuvor mit Urteil eines Landesgerichts vom 16.06.2020 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Die Vorhaft des Beschwerdeführers von 09.11.2022 20:15 Uhr bis 21.03.2023 08:00 Uhr und von 25.03.2023 14:00 Uhr bis 30.03.2023 08:00 Uhr wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Mit Beschluss dieses Landesgerichtes vom 29.09.2023 wurde das Protokoll der Hauptverhandlung vom 30.03.2023 und die Urteilsausfertigung hinsichtlich der angerechneten Vorhaft dahingehend berichtigt, dass die Vorhaft des Beschwerdeführers vom 09.11.2022 20:15 Uhr bis 21.03.2023 08:00 Uhr und von 25.03.2023 14:00 Uhr bis 30.03.2023 12:55 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde.

Der Beschwerdeführer konsumierte zum Zeitpunkt seiner Verurteilung bereits seit längerer Zeit Cannabiskraut. Er hat im Zeitraum März 2020 bis 15.03.2022 und im Zeitraum 17.06.2022 bis zur Festnahme am 09.11.2022 insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum besessen.

Neben dem Eigenkonsum betrieb er auch einen Handel mit Cannabiskraut, wobei er es einerseits selbst verkaufte bzw. sich Subverteilern bediente und andererseits eine Person an einen Suchtgifthändler zwecks des Ankaufs von Cannabiskraut vermittelte. So trat im Juli 2021 eine andere Person an den Beschwerdeführer heran, da diese wusste, dass der Beschwerdeführer Zugang zu größeren Mengen Cannabiskraut habe, und fragte den Beschwerdeführer, wo diese Cannabiskraut um € 4.000, -- erwerben könne. Der Beschwerdeführer verschaffte daraufhin dieser Person 800 Gramm Cannabiskraut zum Gesamtpreis von € 4.000, --, indem er dieser die Telefonnummer zu einem bislang nicht ausgeforschten Suchtgifthändlers gab, von welchem sie einmalig ca. 800 Gramm Cannabiskraut erwarb.

Etwa Anfang September 2022 lernte der Beschwerdeführer eine andere Person bei einem missglückten Suchtgiftgeschäft kennen, die trotz Übergabe von € 150, -- kein Cannabiskraut vom damaligen Suchtgiftverkäufer erhielt. Der Beschwerdeführer versuchte daraufhin im September 2022 diesen Suchtgiftverkäufer zur Rückzahlung der vom Käufer zwecks Ankauf von Cannabiskraut übergebenen € 150, -- zu nötigen, in dem er dem Suchtgiftverkäufer androhte, er werde ihn umbringen, falls er das Geld nicht zurückzahle. Der Beschwerdeführer hielt es dabei zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dem Suchtgiftverkäufer durch die ernst gemeinte und bewusst getätigte, sinngemäße Äußerung „er werde ihn umbringen, falls er das Geld nicht zurückzahle“, seinen Willen, ein Übel, und zwar zumindest die Zufügung von Körperverletzungen bei ihm herbeiführen zu können, kundzutun, ihn sohin damit gefährlich zu bedrohen. Zudem hielt es der Beschwerdeführer auch ernstlich für möglich und fand sich damit ab, den Suchtgiftverkäufer dadurch derart in Furcht zu versetzen, dass dieser zumindest um seine körperliche Unversehrtheit fürchtet und sich seinem Willen beugt, ihn sohin durch diese gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Rückgabe von € 150, -- zu bewegen und dadurch zu nötigen. Dem Beschwerdeführer war dabei auch bewusst, dass seine Verhaltensweise geeignet war, dem Verkäufer begründete Besorgnis einzuflößen, er nahm all dies billigend in Kauf. Zu einer Rückgabe der € 150, -- kam es aber nicht, sodass es beim Versuch blieb.

Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem damaligen Käufer des missglückten Suchtgiftgeschäftes intensivierte sich in weiterer Folge und so konnte dieser beobachten, wie der Beschwerdeführer an seine nicht ausgeforschten Subverteiler mehrfach 25 Gramm Pakete mit Cannabiskraut für den Verkauf übergab. Täglich verkaufte der Beschwerdeführer zumindest 50 Gramm Cannabiskraut. Er verkaufte ferner gemeinsam mit dieser Person insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut, wobei diese Person das Suchtgift übergab und der Beschwerdeführer das Geld von den Abnehmern kassierte. Diese Person erhielt dafür anteilsmäßig € 5, -- sowie ca. 0,3 Gramm Cannabiskraut als Belohnung.

Weiters verkaufte der Beschwerdeführer auch einmal mit einer weiteren Person unbekannte Mengen Cannabiskraut, wobei der Beschwerdeführer das Geld kassierte, anschließend das Klemmsäckchen mit Cannabiskraut von dieser weiteren Person übernahm und an den unbekannten Abnehmer übergab.

Insgesamt verkaufte der Beschwerdeführer – im untergeordneten Ausmaß im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit diesen zwei Personen als Mittätern – im Zeitraum Sommer 2022 bis Anfang November 2022 zumindest 625 Gramm Cannabiskraut an teils ausgeforschte, großteils allerdings unbekannte Abnehmer:

Er hat im September 2022 einer minderjährigen Person in Teilmengen insgesamt 7 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 7, -- in Teilmengen von 0,3 Gramm insgesamt 5 Gramm Cannabiskraut als Belohnung für deren Verkaufsaktivitäten sowie insgesamt unbekannte Mengen an Cannabiskraut, die diese Person für den Beschwerdeführer verkaufte. Ende Sommer 2022 hat er einer ebenso minderjährigen Person in Teilmengen insgesamt 9 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10, -- überlassen. Im Zeitraum Sommer 2022 hat der Beschwerdeführer einer weiteren minderjährigen Person in Teilmengen insgesamt 6 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 7,50 sowie einer weiteren Person in Teilmengen insgesamt 20 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 20, -- überlassen. Im Zeitraum September 2022 hat der Beschwerdeführer einer anderen Person in Teilmengen 12 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10, -- überlassen. Der Beschwerdeführer hat weiters im Zeitraum Anfang September bis Anfang Oktober 2022 nicht ausgeforschten Subverteilern in wiederholten Angriffen je 25 Gramm Cannabiskraut überlassen. Am 24.10.2022 hat der Beschwerdeführer einer minderjährigen Person 0,5 Gramm Cannabiskraut überlassen, indem er den abgesondert verfolgten Suchtgifthändler zwecks des Verkaufs von Suchtgift an diese minderjährige Person anrief, es jedoch aufgrund des Einschreitens der Beamten eines Stadtpolizeikommandos beim Versuch blieb. Anfang November 2022 hat der Beschwerdeführer tagsüber im Bereich eines Parks gemeinsam mit einer abgesondert verfolgten Person einem unbekannten Abnehmer eine unbekannte Menge Cannabiskraut entgeltlich zu einem unbekannten Preis überlassen, wobei der Beschwerdeführer das Geld kassierte, anschließend das Klemmsäckchen mit Cannabiskraut von der abgesondert verfolgten Person übernahm und an den unbekannten Abnehmer übergab.

Der Beschwerdeführer hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er vorschriftswidrig handelt und dass er entgegen dem gesetzlichen Verbot in Österreich Suchtgift einerseits anderen überlässt, eine Person an einen Suchtgifthändler zwecks des Ankaufs von Cannabiskraut vermittelt und andererseits Suchtgift erwirbt und bis zum Eigenkonsum besitzt und fand sich durch die im Urteilsspruch dargestellten Tathandlungen auch damit ab. Weiters hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen vermittelt bzw. überlässt. Als mit den Wirkungen von Suchtgift vertrauter Suchtgiftkonsument hielt er es auch zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass das gegenständliche Suchtgift den festgestellten Reinheitsgehalt aufwies. Dem Beschwerdeführer waren auch Art und Umfang der von ihm überlassenen Suchtgiftmengen bewusst. Sein Wille umfasste von Vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran anknüpfenden Additionseffekt der Suchtgiftmengen hinsichtlich der Überlassung von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge. Er handelte dabei im Wissen um den dargestellten Sachverhalt und wollte ihn verwirklichen, insbesondere war ihm – auch im Sinne einer kontinuierlichen Begehung und den daran anknüpfenden Additionseffekt der Suchtgiftmengen – bewusst, die Tathandlungen in Bezug auf das Überlassen von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge zu setzen.

Der Beschwerdeführer sagte gleich am Beginn der gemeinsamen Verkaufsaktivitäten, ca. Anfang September 2022, zum damaligen Käufer des missglückten Suchtgiftgeschäftes, der ihm zudem körperlich unterlegen war, dass er ihn abstechen werde, wenn er ihn bei der Polizei wegen des Verkaufs von Cannabiskraut verrate. Der Beschwerdeführer hielt es dabei zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dieser Person durch die ernst gemeinte und bewusst getätigte, sinngemäße Äußerung, dass „er ihn abstechen werde, wenn er ihn bei der Polizei wegen des Verkaufts von Cannabiskraut verrate“, seien Willen ein Übel, und zwar zumindest die Zufügung von Körperverletzungen bei ihm herbeiführen zu können, kundzutun, ihn sohin damit gefährlich zu bedrohen. Zudem hielt es der Beschwerdeführer auch ernstlich für möglich und fand sich damit ab, diese Person derart in Furcht zu versetzen, dass diese zumindest um ihre körperliche Unversehrtheit fürchtet und sich seinem Willen beugt, sie sohin durch diese gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich sie von einer Anzeige bei der Polizei abzuhalten, zu bewegen und dadurch zu nötigen. Dem Beschwerdeführer war dabei auch bewusst, dass seine Verhaltensweise geeignet war, dieser Person begründete Besorgnis einzuflößen. All dies nahm der Beschwerdeführer billigend in Kauf.

Im Zeitraum zwischen 18.09.2022 und 19.09.2022 forderte der Beschwerdeführer diese Person zudem auf, ihm die geliehenen € 70, -- zurückzugeben. Da diese Person kein Geld hatte, forderte der Beschwerdeführer als Pfand deren Smartphone. Der Beschwerdeführer versetzte ihr zwei Ohrfeigen, hielt sie fest und zog das Smartphone aus ihrer Hosentasche. Ein Freund des Beschwerdeführers überredete ihn schließlich das Smartphone zurückzugeben, woraufhin der Beschwerdeführer sie aufforderte, ihre Mutter anzurufen, dass sie ihr € 70, -- überweise. Sie befolgte die Anweisung, behob nach der Überweisung das Geld und übergab es schließlich dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wollte dieser Person die Ohrfeigen versetzen, sie festhalten und das Smartphone aus der Hosentasche ziehen. Er tat dies, um zu erreichen, dass ihm diese Person die geliehenen € 70, -- zurückgibt, was ihm letztlich gelang.

Einige Tage später traf der Beschwerdeführer erneut auf diese Person und forderte sie auf, ihm € 500, -- zu geben, da er sie ansonsten absteche. Auch bei dieser Aktion nahm der Beschwerdeführer der Person das Smartphone als Pfand ab. Die Person hatte dabei große Angst und befürchtete angesichts der gemeinsamen Vorgeschichte, dass sie der Beschwerdeführer wieder schlagen werde. Der Beschwerdeführer ließ sich schließlich von einer anderen Person überzeugen, ihr das Smartphone zurückzugeben. Der Beschwerdeführer hielt es dabei zumindest ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, dass er durch die ausgesprochene Drohung die Person zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe eines Geldbetrages in Höhe von € 500, -- nötigt, und auch dass diese Person durch die angestrebte Übergabe einen Vermögensschaden in der angegebenen Höhe erleiden würde. Auf diese Weise beabsichtigte der Beschwerdeführer, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, obwohl er wusste, dass er auf diese keinen Anspruch hatte, was er ebenfalls billigend in Kauf nahm. Er hielt es ernsthaft für möglich durch die ausgesprochene Drohung dem Opfer begründete Besorgnis einzuflößen, was er auch wollte. Zu einer Geldübergabe ist es letztlich nicht gekommen.

Im September/Oktober 2022 schlug der Beschwerdeführer mit seinem Smartphone mehrfach auf den Kopf einer anderen Person ein, wodurch diese eine Platzwunde erlitt. Dabei hielt es der Beschwerdeführer zumindest ernstlich für möglich, diese Person in Form einer Platzwunde zu verletzen und nahm dies billigend in Kauf.

Am 09.11.2022 hielt sich der Beschwerdeführer an einem Bahnhof auf und traf zufällig auf die Person des damaligen Käufers des missglückten Suchtgiftgeschäftes. Der Beschwerdeführer forderte diese in der Bahnhofshalle mehrfach auf, mitzukommen, da er sonst ihr Gesicht kaputt schlage, wobei er dabei sein Smartphone in der linken Hand hielt. Zudem packte er sie auch kurz am Arm. Die völlig eingeschüchterte Person ging mit dem Beschwerdeführer in den Park mit. Dort forderte sie der Beschwerdeführer sogleich erneut mehrfach grundlos auf, ihm Geld zu geben. Er nahm ihr schließlich das Smartphone aus der Hand und verschwand damit. Der Beschwerdeführer hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, dass er der Person deren Smartphone der Marke Apple iPhone im Wert von € 700, --, sohin fremde bewegliche Sachen, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, wegnimmt oder abnötigt, indem er beim Eingang des Hauptbahnhofes zu ihr sagte, sie solle mit ihm mitgehen, da er ihr sonst das Gesicht kaputt schlage, sie mehrfach am Arm packte, sodann sie im Bahnhofspark aufforderte, ihm Geld zu geben und ihr anschließend das Smartphone aus der Hand nahm. Der Beschwerdeführer wusste auch, dass er auf das iPhone keinen Anspruch hatte, er also um deren Wert unrechtmäßig bereichert werde und dass dadurch überdies die Gewahrsame des Verfügungsberechtigten dauerhaft gebrochen werden würde, worauf es ihm auch ankam.

Der Beschwerdeführer wurde kurze Zeit nach diesem Vorfall am 09.11.2022 aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatanwaltschaft festgenommen.

Das zur Begehung der dargestellten vorsätzlichen Straftaten verwendete Smartphone des Beschwerdeführers der Marke iPhone 11 wurde konfisziert sowie der durch die Begehung der dargestellten mit Strafe bedrohten Handlungen erlangte und sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von € 20,10 als auch ein weiterer durch die Begehung der Tat erlangter Betrag von € 979,90 für verfallen erklärt.

Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurde das abgelegte reumütige Geständnis, sein Alter unter 21 Jahren und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd, hingegen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen, seine einschlägige Vorstrafenbelastung sowie das Gewinnstreben des Beschwerdeführers als erschwerend angesehen.

1.3.3.4. Der Beschwerdeführer wurde am 14.04.2025 bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, aus der Freiheitsstrafe entlassen. Ihm wurde Bewährungshilfe angeordnet.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 20.11.2025 in einer Justizanstalt in Untersuchungshaft.

Er war im November 2025 gegenüber der Polizei geständig, seit seiner Haftentlassung im April 2025 bis zuletzt am 18.11.2025 im Bundesgebiet insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut und Kokain erworben und bis zu seinem Konsum besessen zu haben. Der Beschwerdeführer war zudem teilgeständig, im Zeitraum ab Mai 2025 bis zuletzt am 18.11.2025 im Bundesgebiet anderen Personen insgesamt zumindest 199,3 Gramm Kokain netto sowie 290 bis 365 Gramm Cannabiskraut überwiegend entgeltlich überlassen zu haben (OZ 12, 13).

1.3.3.5. Der Beschwerdeführer sieht das Unrecht seiner Taten nicht ein. Beim Beschwerdeführer ist weder ein positives Nachtatverhalten noch ein Gesinnungswandel zu erkennen. Der Beschwerdeführer wird auch in Zukunft strafbare Handlungen begehen, die eine erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit, wie Gesundheit und körperliche Unversehrtheit sowie öffentliche Ordnung und Sicherheit, darstellt.

1.4.    Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB),

-        Kurzinformation der Staatendokumentation, Pakistan und Afghanistan, Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen vom 27.02.2026 (LIB KU-I)

-        IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis, September 2025 bis September 2026, vom 16.12.2025 (IPC)

1.5.1. Allgemeines:

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)

1.5.2. Politische Lage:

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.

Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.

Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.

Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.

Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.

Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4)

1.5.3. Sicherheitslage:

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.

Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.

Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)

Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1)

In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Paktia – mit ca. 645.000 Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 4 Kämpfe und 4 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 15 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)

Konflikt zwischen Pakistan und Afghanistan:

Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand und weitere Verhandlungen sollen folgen. (LIB, Kap. 5.3)

Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen. Nach einer ersten Eskalation im Oktober 2025, in der es zu Grenzgefechten und Luftangriffen kam, sprach der pakistanische Verteidigungsminister im Februar 2026 auf X nun von einem „offenen Krieg“. Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen. Nach einer ersten Eskalation im Oktober 2025, in der es zu Grenzgefechten und Luftangriffen kam, sprach der pakistanische Verteidigungsminister im Februar 2026 auf römisch zehn nun von einem „offenen Krieg“.

Am 26. Februar, hatten die afghanischen Taliban eine breite Offensive gegen pakistanische Militäreinrichtungen im Grenzgebiet lanciert. Dabei seien ihren Angaben zufolge 15 Außenposten der pakistanischen Armee eingenommen, 55 pakistanische Soldaten getötet und weitere gefangen genommen worden. Diese Offensive sei Vergeltungsmaßnahme für pakistanische Luftangriffe im Grenzgebiet in der Nacht auf den 22. Februar gewesen, für die – umgekehrt wiederum – von der pakistanischen Armee als Grund vorangegangene Terroranschläge vorgebracht wurden

Es kam in den frühen Morgenstunden des 27.02.2026 zu Angriffen der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia. Die Angriffe mit Kampfflugzeugen stellen einen völlig neuen Steigerungsgrad dar, indem sie gegen das Taliban-Regime selbst gerichtet sind, und nicht wie bisher gegen mutmaßlich mit diesem verbündete Mitglieder von Terrorgruppierungen. Die afghanischen Taliban reagierten mit Angriffen an der Grenze und - laut pakistanischen Angaben - mit Drohnenangriffen in den Städten Abbotabad, Swabi und Nowshera.

Die pakistanische Armee berichtet in einer Pressekonferenz am Nachmittag vom 27.02.2026 in 22 Orten Angriffe durchgeführt zu haben. Bis dahin seien - ihren Angaben zufolge - 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer und 73 Stützpunkte zerstört worden. Die Luftangriffe halten im Laufe des Tages weiter an, afghanische Quellen sprechen von späteren Angriffen auf Ziele in den Provinzen Khost und Laghman. (LIB KU-I)

1.5.4. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen:

In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.

Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.

An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen.

Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen.

Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7)

1.5.5. Verfolgungspraxis der Taliban:

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.

Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen.

Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2)

1.5.6. Zentrale Akteure:

Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1)

Haqqani-Netzwerk: Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und „sunnitisch-islamische Deobandi“-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke – und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk – als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört. Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen. (LIB, Kap. 6.1)

Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt.

Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein.

Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3)

Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt. Die Gruppe verfügt über ca. 6.000 Kämpfer und erhält weiterhin erhebliche logistische und operative Unterstützung von den Taliban. Die TTP unterhält auch taktische Verbindungen zum ISKP. Neben der Lieferung von Waffen und Ausrüstung unterstützten Taliban-Kader, Al-Qaida und AQIS-Kämpfer die TTP-Kräfte bei grenzüberschreitenden Angriffen. Obwohl die Taliban die TTP-Kämpfer angewiesen haben, sich nicht an Operationen außerhalb Afghanistans zu beteiligen, haben viele von ihnen dies ohne erkennbare Folgen getan. Einige Taliban-Mitglieder schlossen sich auch der TTP an, da sie sich aus religiösen Gründen verpflichtet sahen, diese zu unterstützen. Es kommt auch im Jahr 2025 zu Zwischenfällen an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, bei der die TTP beteiligt waren und bei denen mehrere TTP-Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet wurden. (LIB, Kap. 6.4)

1.5.7. Rechtsschutz und Justizwesen:

Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten.

Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen.

Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt.

Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind.

Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten.

Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens.

Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Nur wenige Richter verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert.

Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie.

Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7)

1.5.8. Sicherheitsbehörden:

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht.

Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8)

1.5.9. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung:

Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen.

Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9)

1.5.10. Korruption:

Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 165. Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider.

Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind.

Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10)

1.5.11. Allgemeine Menschenrechtslage:

Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen.

Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext.

Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen.

Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11)

1.5.12. Folter und unmenschliche Behandlung:

Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12)

1.5.13. NGOs und Menschenrechtsaktivisten:

Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z.B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord.

Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort, andere Organisationen wurden aufgelöst. Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie. Die Taliban Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen, darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen. Am 24.12.2022 erließen die Taliban Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet. Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. (LIB, Kap. 13)

1.5.14. Meinungs- und Pressefreiheit:

Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von 180. Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort.

Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, römisch zehn und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten.

Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt.

Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14)

Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. Eine Befragung in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat ergab, dass 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet.

Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen.

Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 14)

1.5.15. Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit:

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition. Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen.

Taliban-Sicherheitskräfte lösten friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten oder von Bauern, gegen die Zerstörung ihrer Mohnfelder, gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Demonstrationen, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen, blieben ungestört. (LIB, Kap. 15)

1.5.16. Haftbedingungen:

Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt.

Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirken sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen, einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel, der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung. Häftlinge mussten lange Zeit in Einzelhaftzellen, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte, zubringen. Personen wurden zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert. Es kommt zu verschiedenen Formen der Folter bei Häftlingen, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Seit der Machtübernahme der Taliban sind 87 Personen in Taliban Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben.

Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16)

1.5.17. Todesstrafe:

Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet.

Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17)

1.5.18. Religionsfreiheit:

Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus.

Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt.

Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen.

Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Menschen wurden durch das MPVPV daran erinnert, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufgefordert, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten.

Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18)

1.5.19. Apostasie, Blasphemie, Konversion:

Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban.

Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca. 100.

Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 18.3)

1.5.20. Ethnische Gruppen:

Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %).

Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren.

Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet.

Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19)

Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind auch mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten.

Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. (LIB, Kap. 19.1)

1.5.21. Relevante Bevölkerungsgruppe - Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen:

Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt. Hochrangige Taliban haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten jedoch Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind. Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf „persönlicher Feindschaft oder Rache“ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen.

Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder die Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten, kam es allerdings zu Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kann nicht verifiziert werden, ob diese Angriffe politisch angeordnet wurden. Sie wurden aber durch die Taliban Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt. Auch in den Jahren 2024 und 2025 kam es zu Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten.

Für das Jahr 2024 dokumentierte eine afghanische Menschenrechtsorganisation mindestens 91 ehemalige Regierungsangestellte und ihre Familienangehörigen, die bei gezielten, mysteriösen und außergerichtlichen Angriffen getötet oder verletzt wurden. Im Jahr 2023 lag diese Zahl bei 83 verletzten oder getöteten Personen. Die Taliban machen häufig unbekannte bewaffnete Personen für diese Vorfälle verantwortlich, wobei keine Maßnahmen ergriffen werden, um die für die Tötung ehemaliger Regierungsangestellter Verantwortlichen festzunehmen oder zu bestrafen.

Ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee sind am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen, nämlich in Kandahar und in Khost. (LIB, Kap. 20.3)

1.5.22. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein:

Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch.

Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten.

Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Traten von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen.

Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen.

Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB, Kap. 20.4)

1.5.23. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen:

Menschen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen gehören zu den durch die Wirtschaftskrise am stärksten betroffenen Personengruppen in Afghanistan. Aufgrund des jahrzehntelangen Konflikts und der schlechten Gesundheitsversorgung von Müttern gibt es in Afghanistan eine der größten Populationen von Menschen mit Behinderungen der Welt. Mehrere Millionen Menschen sind in Afghanistan von Behinderungen betroffen. Jeder fünfte Afghane leidet an einer psychischen Erkrankung. Mehr als die Hälfte der nach Afghanistan zurückgekehrten Familien leidet unter Störungen wie Angstzuständen, Depressionen oder posttraumatischem Stress, wobei Frauen überproportional betroffen sind.

Trotz des dringenden Behandlungsbedarfs mangelt es den Provinzkrankenhäusern und primären Gesundheitsdiensten nach wie vor an psychologischen Angeboten, sodass viele der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen des Landes ohne Versorgung bleiben. Die humanitäre Krise und der steigende Bedarf an Hilfe haben dazu geführt, dass Menschen mit Behinderungen in Afghanistan weiter an den Rand der Gesellschaft gedrängt wurden. Der Mangel an Hilfsgeldern hat dazu geführt, dass einige Einrichtungen, die Dienstleistungen für beeinträchtigte Menschen angeboten haben, nicht mehr tätig sind. Finanzielle Leistungen für Mitglieder der Streitkräfte der ehemaligen Regierung, die im Krieg eine Behinderung erlitten haben, bleiben unter den Taliban aus. Auch die durch die Taliban eingeführten Einschränkungen für Frauen, die entweder selbst behindert sind oder mit behinderten Menschen arbeiten, wirken sich auf den Zugang zur Versorgung dieser Gruppe negativ aus.

Generell mangelt es in Afghanistan an Bewusstsein für psychische Erkrankungen und deren Behandlung, und die Betroffenen und ihre Familien sind einer starken Stigmatisierung ausgesetzt. Menschen mit Behinderungen erhalten nur eingeschränkte Dienstleistungen und es fehlt ein gesetzlicher oder institutioneller Rahmen zur Gewährleistung ihrer Grundrechte. Aufgrund der weitverbreiteten Kontamination durch Kampfmittel sowie durch Verkehrsunfälle sind die Verletzungsfälle weiterhin zahlreich.

Verschiedene Organisationen sind in Afghanistan aktiv und bieten Unterstützung für Menschen mit Beeinträchtigungen an. Darunter beispielsweise die Internationale Psychosoziale Organisation (IPSO), eine NGO, die Menschen in Notsituationen psychosoziale Unterstützung anbietet. Sie verfügt über ein Zentrum im Stadtkern von Kabul, welches u. a. individuelle psychologische Beratung oder medizinische Untersuchungen anbietet. Die Accessibility Organization for Afghan Disabled (AOAD) ist ebenso weiterhin in Afghanistan aktiv. Trotz der anhaltenden Bemühungen dieser und anderer Organisationen steht die behinderte Bevölkerung in Afghanistan weiterhin vor großen Herausforderungen und gehört nach wie vor zu der am stärksten marginalisierten Gruppe des Landes, was durch wirtschaftliche Not und den mangelnden Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen noch verschärft wird. (LIB, Kap. 20.6)

1.5.24. Bewegungsfreiheit:

Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.

Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21)

1.5.25. Grundversorgung und Wirtschaft:

Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland.

Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB, Kap. 24)

Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB, Kap. 24)

Lebenshaltungskosten: Im Hinblick auf die Frage der Lebenserhaltungskosten in Afghanistan gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen Afghanistans sowie dem städtischen und ländlichen Bereich. Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 in einem Apartment in der Stadt Kabul betrugen ca. 28.000 AFN.

Die monatlichen Lebenserhaltungskosten sind stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig. Für Personen mit mittlerem Einkommen lagen die Lebenserhaltungskosten 2024 bei Familien im städtischen Gebiet bei 32.000-66.500 Afghani, im ländlichen Gebiet bei 22.300 bis 42.000 Afghani. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten führt. Erhebt man die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten und befinden sich in der Gruppe der Befragten auch Personen mit sehr niedrigem Einkommen, liegen die Lebenserhaltungskosten für Alleinstehende bei 2.000-4.500 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 4.000-7.400 Afghani (im städtischen Bereich) sowie für Familien bei 4.000-12.000 (im ländlichen Bereich) bzw. bei 7.000 bis 16.000 Afghani (im städtischen Bereich) (LIB, Kap. 24).

Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend.

Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können.

Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB, Kap. 24.3)

Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB, Kap. 24.2)

Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme.

Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.

In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.

In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.

In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.

In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten. (LIB, Kap. 24.1)

In der Periode November 2025 bis März 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 12,9 Millionen Einwohner (27 %) in IPC-Phase 1, 18,3 Millionen Einwohner (37 %) in IPC-Phase 2, 12,7 Millionen Einwohner (26 %) in IPC-Phase 3 und 4,7 Millionen Einwohner (10 %) in IPC-Phase 4. In der Periode April 2026 bis September 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 14,4 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 20,4 Millionen Einwohner (42 %) in IPC-Phase 2, 10,9 Millionen Einwohner (22 %) in IPC-Phase 3 und 2,9 Millionen Einwohner (6 %) in IPC-Phase 4.

In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Paktia, sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 1,2 Millionen Einwohnern ca. 291.000 Einwohner (25 %) in IPC-Phase 1, 699.000 Einwohner (60 %) in IPC-Phase 2, 116.000 Einwohner (10 %) in IPC-Phase 3 und 58.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Paktia befindet sich in IPC-Phase 2. (IPC)

1.5.26. Bank- und Finanzwesen:

Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung.

Nach dem Regimewechsel kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Es kam auch zu Liquiditätsengpässen in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen. Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. (LIB, Kap. 24.4)

Hawala-System: Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet. Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird. Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen. Durch Netzwerke zwischen Geldwechslern kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes.

Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach Paragraph 99, Absatz eins, ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)

1.5.27. Medizinische Versorgung:

Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter.

Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen.

In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen.

In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB, Kap. 25)

1.5.28. Rückkehr:

Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.

Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.

Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.

Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26)

Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB, Kap. 26.1)

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2)

1.5.29. Dokumente:

Personendaten sind in Afghanistan nicht zentralisiert und werden nicht einheitlich erfasst. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person. Die Daten werden je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können. Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse und fehlende Schulungen der zuständigen Behördenmitarbeiter bei.

Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündliche Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen.

Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.

Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier Tazkira. Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger und Fälscher sind verbreitet. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban. (LIB, Kap. 27)

Reisepass: Der maschinenlesbare Reisepass existiert seit 2012. Handschriftlich ausgefüllte Reisepässe wurden bis November 2015 ausgestellt und sind seit dem 24.11.2017 ungültig. Seit der Einführung des maschinenlesbaren Passes ist es nicht mehr möglich, Minderjährige im Pass eines Elternteils einzutragen.

Trotz biometrischer Datenerfassung und des Erfordernisses, die Identität mit Unterlagen und Zeugen nachzuweisen, beruhen afghanische Reisepässe letztlich auf Angaben, welche die afghanischen Behörden nicht ausreichend überprüfen können. Deshalb können sie falsche Angaben betreffend Identität, Alter und Nationalität enthalten.

Nach der Taliban-Machtübernahme waren die afghanischen Auslandvertretungen vorerst nicht in der Lage, Pässe auszustellen. Dies lag einerseits daran, dass ein Großteil der Auslandsvertretungen die Kontakte zu den Taliban-Behörden in Kabul abbrach, die zur Ausstellung von Dokumenten notwendig wären. Andererseits bestand ein Mangel an Pass-Rohlingen. Mittlerweile haben zahlreiche Vertretungen v. a. in Asien wieder operative Kontakte zu den Taliban-Behörden und neue Rohlinge sind wieder verfügbar. Seit Ende 2023 ist es wieder möglich, afghanische Reisepässe über die Konsulate im Iran und in Pakistan ausstellen zu lassen. Afghanische Vertretungen in Europa hatten seit der Taliban-Machtübernahme weitgehend keine Möglichkeit, Reisepässe auszustellen. Mit Stand Mai 2025 ist es in folgenden Ländern möglich, einen Reisepass zu erhalten bzw. diesen zu verlängern: Pakistan, China, Iran, Türkei, Kasachstan, Usbekistan, Ägypten, Saudi-Arabien, Qatar, Malaysia, Indonesien, Kirgistan, Vereinigte Arabische Emirate, Indien, Tadschikistan, Turkmenistan, Irak, Aserbaidschan, Spanien, Tschechien, Niederlande, Bulgarien und Deutschland (München). (LIB, Kap. 27.1)

Tazkira: Mit Stand Juni 2025 können Tazkira und E-Tazkira (Anm.: wörtlich: Staatsbürgerschaftsausweis), in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden. Die Tazkira wird benötigt u. a. für den Zugang zum Bildungssystem, zu staatlichen Dienstleistungen, um Immobilien zu erwerben oder besitzen, um Bankkonten zu eröffnen, um Bewilligungen zu beantragen und um andere Identitätsdokumente zu erhalten. Tazkira: Mit Stand Juni 2025 können Tazkira und E-Tazkira Anmerkung, wörtlich: Staatsbürgerschaftsausweis), in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden. Die Tazkira wird benötigt u. a. für den Zugang zum Bildungssystem, zu staatlichen Dienstleistungen, um Immobilien zu erwerben oder besitzen, um Bankkonten zu eröffnen, um Bewilligungen zu beantragen und um andere Identitätsdokumente zu erhalten.

Auch fehlerhafte Einträge kommen vor, z. B. bei der Schreibweise der Namen sowie bei den Geburtsdaten, besonders wenn keine Geburtsurkunde vorliegt. Das liegt auch daran, dass manche Behördenmitarbeiter mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse haben und die Angaben transkribieren müssen oder, dass sie solche Fehler sogar absichtlich machen, um später von den Gebühren für die Berichtigung zu profitieren. Seit der Taliban-Machtübernahme treten die Fehler häufiger auf, da oft weniger gut geschultes Personal die Ausweise ausstellt.

Seit der Taliban-Machtübernahme werden vorerst keine E-Tazkiras mehr auf Auslandsvertretungen ausgestellt. Eine Papier-Tazkira außerhalb Afghanistans kann mit Stand Mai 2025 nur durch die afghanischen Vertretungen im Iran (Teheran, Maschhad, Zahedan) ausgestellt werden. (LIB, Kap. 27.2)

2.       Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren zu Zl. XXXX sowie in die Verwaltungs- und Gerichtsakten betreffend das Aberkennungs- und Asylverfahren zu GZ. 2227057-1 und GZ. 2227057-2, durch Einsicht in die Akten der Strafgerichte zu GZen. 38 Hv 82/19z, 25 Hv 19/20m und 46 Hv 4/23i und die polizeilichen Abtretungs- und Abschlussberichte, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die in den Verfahren vorgelegten Urkunden.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren zu Zl. römisch 40 sowie in die Verwaltungs- und Gerichtsakten betreffend das Aberkennungs- und Asylverfahren zu GZ. 2227057-1 und GZ. 2227057-2, durch Einsicht in die Akten der Strafgerichte zu GZen. 38 Hv 82/19z, 25 Hv 19/20m und 46 Hv 4/23i und die polizeilichen Abtretungs- und Abschlussberichte, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die in den Verfahren vorgelegten Urkunden.

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes minderjährig war. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens kann nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden. (Ra 2018/18/0150).

Es wird daher der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers bei seiner erstmaligen Einreise nach Österreich bei 14 Jahren lag und der Beschwerdeführer daher bei der Erstbefragung im Erstverfahren als auch bei seiner Einvernahme beim Bundesamt im Aberkennungsverfahren noch minderjährig war. Ausgehend von seinem Mindestalter wäre der Beschwerdeführer bei der Ausreise aus Afghanistan und zum Zeitpunkt der behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse ca. 13 Jahre gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers entsprechend diesen höchstgerichtlichen Vorgaben einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung, dies insbesondere im Hinblick auf die Schilderung der Fluchtgeschichte, bedarf (etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020; Ra 2018/18/0150). Dies bedeutet allerdings nicht, dass jegliche Angaben eines Minderjährigen als wahr anzusehen sind.

2.1.    Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1.  Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren in Österreich.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Aufwachsen und seiner familiären Situation in Afghanistan, seiner Schulbildung, seiner fehlenden Berufsausbildung sowie seiner landwirtschaftlichen Berufserfahrung in Afghanistan gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren als auch in den Vorverfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Ebenso gründet sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Kinder hat und ledig ist, auf seinen diesbezüglich durchgehend gleichbleibenden Angaben in seinen Verfahren.

Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im gegenständlichen Verfahren (EB 2022 S. 1 f; VP S. 7). Dass der Beschwerdeführer auch etwas Urdu sprechen kann, stützt sich auf seine dahingehenden Angaben in den Vorverfahren (BFA 2018 S. 1, BFA 2019 S. 2).

Dass der Beschwerdeführer jedoch über keinen älteren Bruder verfügt bzw. verfügte, ergibt sich aus seinen dahingehend widersprüchlichen Angaben, auf die näher unter II.2.2. eingegangen wird.Dass der Beschwerdeführer jedoch über keinen älteren Bruder verfügt bzw. verfügte, ergibt sich aus seinen dahingehend widersprüchlichen Angaben, auf die näher unter römisch zwei.2.2. eingegangen wird.

2.1.2.  Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist, er ist dort zur Schule gegangen und hat dort mit seiner Mutter in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet.

2.1.3.  Dass der Beschwerdeführer ca. im September 2016 aus Afghanistan ausgereist ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Erstverfahren zu seiner Ausreise und konkreten Reiseroute, dem Zeitpunkt seiner Einreise ins Bundesgebiet als auch dem seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 22.07.2017 (EB 2017 S. 3 f, BFA 2018 S. 4). So gab der Beschwerdeführer im Erstverfahren in seiner Erstbefragung am 22.07.2017 an, zehn Monate zuvor Afghanistan verlassen zu haben und ergeben auch seine Angaben zu seiner konkreten Reiseroute eine Reisedauer von ungefähr zehn Monaten (EB 2017 S. 3 f). Der Beschwerdeführer gab auch in seiner Einvernahme beim Bundesamt im Erstverfahren an, zehn Monate für seine Reise bis ins Bundesgebiet gebraucht zu haben (BFA 2018 S. 4). Dass der Beschwerdeführer nunmehr in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich zu seinen Angaben im Erstverfahren angab, sein Fluchtweg habe ca. zweieinhalb bis drei Jahre gedauert und er sei im Jahr 2012 aus Afghanistan ausgereist (VP S. 8 f) ist aufgrund des groben zeitlichen Widerspruchs keineswegs glaubhaft.

2.1.4.  Auch waren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen als auch seinem Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan widersprüchlich und daher nicht glaubhaft.

Wie bereits ausgeführt, ist es aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einen älteren Bruder hat bzw. hatte und wird diesbezüglich, wie auch hinsichtlich seiner widersprüchlichen Angaben zu seinem Vater, der nicht ermordet worden bzw. verstorben ist, unter II.2.2. näher eingegangen, da diese zusammenhängend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vorgebracht wurden.Wie bereits ausgeführt, ist es aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einen älteren Bruder hat bzw. hatte und wird diesbezüglich, wie auch hinsichtlich seiner widersprüchlichen Angaben zu seinem Vater, der nicht ermordet worden bzw. verstorben ist, unter römisch zwei.2.2. näher eingegangen, da diese zusammenhängend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vorgebracht wurden.

Aufgrund der nachstehend aufgezeigten Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl noch Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan hat sowie dass seine Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder nach wie vor im Eigentumshaus der Familie in der Herkunftsprovinz leben und über landwirtschaftliche Grundstücke verfügen (VP S. 8 f):

Der Beschwerdeführer gab im Aberkennungsverfahren beim Bundesamt an, keinen Kontakt mit seiner Familie zu haben, da er auf der Reise in Bulgarien aufgehalten und ihm dort alles abgenommen worden sei, auch sein Handy. Nun habe er keine Nummer mehr von seiner Familie und könne seine Dokumente nicht anfordern (BFA 2019 S. 3). Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers im Oktober 2016 in Bulgarien. Sohin müsste der Beschwerdeführer seit ca. Oktober 2016 keinen Kontakt zu seiner Familie mehr haben. Der Beschwerdeführer gab zudem an, zuletzt in Afghanistan vor seiner Ausreise Kontakt zu seiner Familie gehabt zu haben (BFA 2019 S. 4).

Im gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer hingegen beim Bundesamt an, seit neun Jahren keinen Kontakt mit niemanden in Afghanistan Kontakt zu haben (BFA 2023 S. 5), somit seit ca. 2014. Der Kontakt zu seiner Familie sei abgebrochen worden, als der Beschwerdeführer in der Türkei gewesen sei. Er habe die Nummer seiner Familie gehabt, habe sie aber nicht erreichen können und habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen gehabt (BFA 2023 S. 6). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer wiederum an, 2012 oder 2013 den letzten Kontakt zu seiner Familie gehabt zu haben als der Beschwerdeführer im Iran gewesen sei. Dies sei ein telefonischer Kontakt gewesen, er habe die Nummer gehabt. Auf Nachfrage, warum es danach keinen Kontakt mehr gegeben haben soll, gab der Beschwerdeführer an, dass er es nicht wisse, er habe über die Nummer niemanden mehr erreicht (VP S. 8).

Die Angaben des Beschwerdeführers sind sehr widersprüchlich und nicht miteinander in Einklang zu bringen. Hierbei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan minderjährig, und zwar 13 Jahre alt, gewesen sein soll, und Angaben zu Geschehnissen, die bereits einen längeren Zeitraum zurückliegen, unter Umständen mit etwaigen Unschärfen behaftet sein könnten. Zugleich ist jedoch zu erwarten, dass es gerade für einen Minderjährigen besonders einprägsam sein muss, jeglichen Kontakt zu seiner Familie zu verlieren und wäre daher davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer es stringent – jedenfalls zumindest annährend übereinstimmend – angeben könnte, wann bzw. wie er den Kontakt zu seiner Kernfamilie verloren haben soll, wäre der Kontakt zu seiner Familie tatsächlich abgebrochen worden. Die Angaben des Beschwerdeführers weisen jedoch derart grobe Widersprüche auf, dass auch unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit und einer geringeren Schulbildung nicht von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben ausgegangen werden kann. Darüber hinaus sind die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, zuletzt im Jahr 2012, 2013 bzw. 2014 vor dem Hintergrund seiner Ausreise aus Afghanistan im September 2016 auch keineswegs plausibel, hat sich der Beschwerdeführer zu bis zu seiner Ausreise im September 2016 noch in Afghanistan bei seinen Familienangehörigen aufgehalten.

Das Gericht geht daher aufgrund der widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren versucht sein tragfähiges Netzwerk in Afghanistan zu verschleiern. Zudem ergibt sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt, dass fast alle afghanischen Migranten in Europa regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan halten. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft auch bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Das Gericht geht auch aus diesen Überlegungen davon aus, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren versucht sein tragfähiges familiäres Netzwerk in Afghanistan zu verschleiern.

2.1.5.  Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf den vorgelegten ärztlichen Befunden und Schulungsbestätigungen sowie auf den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (GZ. W251 2289061-2 AS 181-219; VP S. 5, 11). Davon abgesehen hat sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich als „soweit gesund“ und arbeitsfähig bezeichnet (VP S. 5, 11). Da der Beschwerdeführer zudem angab, gegenwärtig in der Haft einer Arbeit nachzugehen (VP S. 11), war seine Arbeitsfähigkeit festzustellen. Dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei, wurde von diesem weder substantiiert behauptet noch wurden diesbezüglich medizinische Unterlagen vorgelegt. Es sind auch sonst keine Umstände einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren hervorgekommen.

2.2.    Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Es ist dem Beschwerdeführer aus nachstehenden Gründen nicht gelungen die von ihm behaupteten Fluchtgründe glaubhaft zu machen:

2.2.1.  Es waren in den Angaben des Beschwerdeführers nachstehende Steigerungen enthalten, die seine Angaben zu den Fluchtgründen unglaubhaft wirken lassen:

Während der Beschwerdeführer in seinen Vorverfahren durchwegs von seinen zwei jüngeren Brüdern sprach, und auch im Zuge seiner Folgeantragstellung angab, die gleichen Fluchtgründe wie bei seinem ersten Asylantrag zu haben (EB 2022, S. 4), gab er erstmals beim Bundesamt an, einen dritten Bruder gehabt zu haben, der von den Taliban – wie auch sein Vater – erschossen worden sei. Sein Vater und dieser Bruder seien beim Militär gewesen und deshalb von den Taliban getötet worden (BFA 2023 S. 4 f).

Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies bereits in seinem Erstverfahren vorbringen würde, hätte er tatsächlich einen weiteren Bruder gehabt, der wie sein Vater aufgrund einer Tätigkeit für das ehemalige afghanische Militär von den Taliban getötet wäre. Der Beschwerdeführer gab jedoch sowohl im Erstverfahren als auch im späteren Aberkennungsverfahren durchwegs an, nur zwei Brüder zu haben (EB 2017 S. 3, BFA 2018 S. 4, BFA 2019 S. 4). Auch in der Erstbefragung zum Folgeantrag des gegenständlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer an, dass seine Probleme bereits 2017 begonnen haben, als sein Vater getötet worden sei (EB 2022 S. 4). Einen Bruder, der ebenso getötet worden wäre, erwähnte der Beschwerdeführer auch in dieser Erstbefragung keines Wortes. Es ist keinesfalls nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diesen Vorfall vor seiner Einvernahme beim Bundesamt am 16.10.2023 mit keinem Wort erwähnte, handelt es sich hierbei doch um einen wesentlichen Aspekt seines Fluchtvorbringens.

Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers, er habe einen weiteren Bruder gehabt, der aufgrund dessen Tätigkeit beim afghanischen Militär von den Taliban getötet worden wäre, liegt somit eine unglaubhafte Steigerung seines Fluchtvorbringens vor. Es bestehen daher bereits im Hinblick auf die Steigerung des Vorbringens massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seines Fluchtvorbringens.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).

Es entsteht daher gesamtbetrachtend der Eindruck, dass der Beschwerdeführer versucht, seinem Vorbringen zusätzliche Aspekte hinzuzufügen. Die Angaben des Beschwerdeführers sind daher bereits aus diesem Grund nicht glaubhaft. Es ist zudem bereits aufgrund dieser unglaubhaften Angaben davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nie einen weiteren Bruder, der für das Militär gearbeitet haben soll, hatte.

Ebenso verhält es sich mit seinen erstmals in der mündlichen Verhandlung des gegenständlichen Verfahrens vorgebrachten Angaben, wonach auch der Onkel mütterlicherseits sowie die ganze Familie des Beschwerdeführers beim Militär tätig gewesen sei (VP S. 8, 10).

Der Beschwerdeführer brachte weder im Erstverfahren noch im Aberkennungsverfahren oder in der Erstbefragung und der Einvernahme beim Bundesamt zu seinem Folgeantrag vor, dass sein Onkel mütterlicherseits sowie seine ganze Familie beim Militär gearbeitet habe. Vielmehr gab der Beschwerdeführer in seinem Erstverfahren beim Bundesamt befragt zu seinen Familienangehörigen explizit an, in Afghanistan über zwei weitere Onkel väterlicherseits zu verfügen, jedoch haben sie nichts mit ihnen zu tun. Zudem habe er drei Onkel mütterlicherseits, die ebenso „auf den Feldern“ arbeiten wie seine Mutter (BFA 2018 S. 4). Insoweit der Beschwerdeführer somit nunmehr vorbringt, dass seine Onkel mütterlicherseits bei der afghanischen Nationalarmee gearbeitet haben (VP S. 17), steht dies eindeutig seinen vormaligen Angaben im Erstverfahren entgegen, wonach diese Landwirte gewesen seien (BFA 2018 S. 4). Hätten weitere Familienangehörige bzw. sogar seine ganze Familie für das Militär gearbeitet, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies – wie auch die erstmals beim Bundesamt vorgebrachte Tätigkeit seines Bruders – bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgebracht hätte, zumal er auch sein Fluchtvorbringen auf eine berufliche Tätigkeit seines Vaters beim Militär stützt. Es handelt sich daher auch hierbei um eine unglaubhafte Steigerung seines Vorbringens.

Bereits aufgrund dieser kontinuierlichen und maßgeblichen Steigerungen seines Fluchtvorbringens im gegenständlichen Verfahren entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückscheut im Asylverfahren unrichtige Angaben zu machen, sodass dadurch seine allgemeine Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen ist.

2.2.2.  Zudem ergaben sich Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe, sodass diese auch aus diesen Gründen nicht glaubhaft sind:

Der Beschwerdeführer gab im Erstverfahren in seiner Erstbefragung am 22.07.2017 an, dass sein Vater beim Militär gewesen und bei einem Gefecht ums Leben gekommen sei. Er sei vor ca. zwei Jahren – folglich im Jahr 2015 – verstorben (EB 2017 S. 3, 5). In seiner Einvernahme beim Bundesamt am 16.10.2018 gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei drei Jahre zuvor gestorben. Er habe bei der Polizei als Kommandant in Kunar gearbeitet und sei im Krieg gestorben (BFA 2018 S. 4, 6). Im gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer wiederum beim Bundesamt an, dass die Taliban seinen Vater erschossen haben, weil er beim Militär gewesen sei (BFA 2023 S. 5). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei Kommandant gewesen. Er sei beim Militär, beim Kommando gewesen und sei dort Kommandant gewesen (VP S. 9). Sein Vater sei bei einer Kampfhandlung in der Provinz Kunar gefallen (VP S. 9).

Die Angaben des Beschwerdeführers zur beruflichen Tätigkeit seines Vaters an sich sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer konnte nicht stringent angeben, welcher Tätigkeit sein Vater konkret nachgegangen ist. Es wäre jedoch auch unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wissen müsste, ob der Vater bei der Polizei oder beim Militär gearbeitet hat, wäre sein Vater tatsächlich einer solchen Tätigkeit nachgegangen.

Dem steht auch nicht die Behauptung des Beschwerdeführers, er wäre noch sehr jung gewesen, als sein Vater verstorben sei, entgegen, zumal sich der Beschwerdeführer auch zum Todeszeitpunkt seines Vaters sowie zu den weiteren Umständen betreffend den Tod des Vaters erheblich widersprach:

Den Angaben des Beschwerdeführers im Erstverfahren zufolge sei sein Vater im Jahr 2015 verstorben (EB 2017 S. 3, 5; BFA 2018 S. 4, 6). Zu diesem Zeitpunkt müsste der Beschwerdeführer seinem angegebenen Geburtsdatum zufolge ca. 12 Jahre alt gewesen sein. Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer jedoch vor, dass er „acht oder neun Jahre alt“ bzw. „7/8 Jahre alt“ zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters gewesen sei (BFA 2023 S. 5; VP S. 9).

Der Beschwerdeführer gab zudem beim Bundesamt im Erstverfahren an, dass die Taliban ca. 5 Tage nachdem sein Vater gestorben sei, zu ihnen gekommen seien und gesagt haben, dass sein Vater bei der Regierung gearbeitet habe und umgebracht worden sei. Dann seien die Taliban wieder gegangen und seine Mutter habe gesagt, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen solle. Der Beschwerdeführer habe sich danach auf die Ausreise vorbereitet. Auf Nachfrage, was er in der Vorbereitungsphase der Ausreise gemacht habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei damals sehr jung gewesen, 11-12 Jahre, und wisse es nicht mehr (BFA 2018 S. 6). Im gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer an, dass der Leichnam seines Vaters von der Regierung zu ihnen gebracht worden sei, sie haben die Information über den Tod seines Vaters von der Regierung erhalten (VP S. 17). Ca. zwei oder zweieinhalb Jahre später sei der Bruder des Beschwerdeführers verstorben, dies sei ca. sechs oder acht Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan gewesen. Danach habe ihn sein Onkel weggeschickt (VP S. 18). Der Beschwerdeführer gab weiters an, er sei ca. 9 oder 10 Jahre alt gewesen, als er Afghanistan verlassen habe, es müsste das Jahr 2012 gewesen sein (VP S. 8).

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Ausreisezeitpunkt als auch den Umständen, die zu seiner Ausreise geführt haben sollen, sind vage, widersprüchlich und nicht glaubhaft. So verstrickte sich der Beschwerdeführer wie oben ausgeführt in Widersprüche, als er im Erstverfahren angab, dass die Taliban zu ihnen gekommen wären und vom Tod seines Vaters berichtet hätten, im gegenständlichen Verfahren jedoch vermeinte, sie haben von der Regierung vom Tod seines Vaters erfahren und sei der Leichnam des Vaters zu ihnen gebracht worden. Hierbei handelt es sich jedoch um einprägsame Ereignisse und wäre daher zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer gleichbleibende Angaben tätigen könnte, wäre sein Vater tatsächlich verstorben. Während zudem aufgrund seiner Angaben im Erstverfahren beim Bundesamt der Eindruck entsteht, dass der Tod des Vaters sein fluchtauslösendes Ereignis gewesen wäre, ist den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst nach dem behaupteten Tod seines Bruders, der zweieinhalb Jahre nach dem Vater gestorben wäre, ausgereist sei. Der Beschwerdeführer widersprach sich zudem – wie aufgezeigt – auch zu seinem Alter im Zeitpunkt der Ausreise. Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Davon abgesehen gab der Beschwerdeführer – wie bereits unter II.2.2.1. ausgeführt – erstmals beim Bundesamt im gegenständlichen Verfahren an, dass er einen weiteren Bruder gehabt habe, der ebenso verstorben wäre.Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Ausreisezeitpunkt als auch den Umständen, die zu seiner Ausreise geführt haben sollen, sind vage, widersprüchlich und nicht glaubhaft. So verstrickte sich der Beschwerdeführer wie oben ausgeführt in Widersprüche, als er im Erstverfahren angab, dass die Taliban zu ihnen gekommen wären und vom Tod seines Vaters berichtet hätten, im gegenständlichen Verfahren jedoch vermeinte, sie haben von der Regierung vom Tod seines Vaters erfahren und sei der Leichnam des Vaters zu ihnen gebracht worden. Hierbei handelt es sich jedoch um einprägsame Ereignisse und wäre daher zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer gleichbleibende Angaben tätigen könnte, wäre sein Vater tatsächlich verstorben. Während zudem aufgrund seiner Angaben im Erstverfahren beim Bundesamt der Eindruck entsteht, dass der Tod des Vaters sein fluchtauslösendes Ereignis gewesen wäre, ist den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst nach dem behaupteten Tod seines Bruders, der zweieinhalb Jahre nach dem Vater gestorben wäre, ausgereist sei. Der Beschwerdeführer widersprach sich zudem – wie aufgezeigt – auch zu seinem Alter im Zeitpunkt der Ausreise. Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Davon abgesehen gab der Beschwerdeführer – wie bereits unter römisch zwei.2.2.1. ausgeführt – erstmals beim Bundesamt im gegenständlichen Verfahren an, dass er einen weiteren Bruder gehabt habe, der ebenso verstorben wäre.

Während der Beschwerdeführer zudem noch beim Bundesamt angab, sein Bruder wäre im Alter von 4 oder 5 Jahren verstorben (BFA 2023 S. 4), gab er in der mündlichen Verhandlung an, dieser Bruder sei mit 30 oder 31 Jahren verstorben (VP S. 18). Der Beschwerdeführer widersprach sich weiters, als er beim Bundesamt noch angab, dieser Bruder sei vier oder fünf Jahre nach seinem Vater erschossen worden (BFA 2023 S. 5), beim Bundesverwaltungsgericht jedoch vermeinte, zwischen dem Tod seines Vaters und dieses Bruders seien zwei oder zweieinhalb Jahre gelegen (VP S. 18). Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.

2.2.3.  Die Angaben des Beschwerdeführers waren zudem insbesondere hinsichtlich dieses Bruders aufgrund nachstehender Unstimmigkeiten nicht glaubhaft:

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt befragt nach seinen Familienangehörigen an, dass sein Bruder mit 4 oder 5 Jahren verstorben sei (BFA 2023 S. 4). Zugleich gab er jedoch an, dieser wäre 4 oder 5 Jahre nach dem Tod seines Vaters erschossen worden, weil er beim Militär gearbeitet habe (BFA 2023 S. 4 f). Auch in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder beim Militär gewesen und bei einer Kampfhandlung getötet worden sei (VP S. 9). Es ist nicht plausibel, dass der Bruder des Beschwerdeführers einerseits im Kindesalter verstorben sein, jedoch beim Militär gearbeitet haben soll, müsste der Beschwerdeführer hierfür jedenfalls erwachsen gewesen sein. Die Angaben des Beschwerdeführers sind unplausibel und nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung zudem an, dass sein Bruder im Alter von 30 oder 31 Jahren gestorben sei, er sei auch kein Halbbruder gewesen, sondern haben sie beide dieselben Eltern gehabt. Dieser Bruder sei sechs oder acht Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan verstorben (VP S. 18). In der Erstbefragung im Erstverfahren gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass seine Mutter 35 Jahre alt sei (EB 2017 S. 3). Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht miteinander in Einklang zu bringen, konnte der Bruder des Beschwerdeführers nicht beinahe das gleiche Alter wie dessen Mutter haben. Es ist daher nicht plausibel und folglich nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einen 30/31-jährigen Bruder gehabt habe, der für das Militär gearbeitet habe, wenn dessen Mutter selbst im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers 34 Jahre alt gewesen sein soll.

2.2.4.  Der Beschwerdeführer machte zudem nur vage Angaben zu seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer präsentierte zu seinen Fluchtgründen sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung nur eine grobe Rahmengeschichte ohne lebensnahe Details. So tätigte der Beschwerdeführer bereits beim Bundesamt in der freien Erzählung über die Fluchtgründe lediglich nachstehende ausweichende und vage Angaben (BFA 2023 S. 5):

„Ich habe keinen Bezug zu Afghanistan. In Österreich habe ich mir sehr viele Sorgen gemacht und wurde deshalb zuckerkrank. Ich bereue meine Taten und bitte um die Chance, mir ein normales Leben aufzubauen. Ich kann das Leben im Gefängnis nicht ertragen, ich möchte arbeiten.

LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

VP: Ich habe keine weiteren Fluchtgründe.“

Der Beschwerdeführer bezog sich folglich in seinen Gründen zur Stellung seines Folgeantrags auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ausschließlich auf seine Gesundheit und den Wunsch nach einer Resozialisierung in Österreich.

Erst auf die Aufforderung, dass der Beschwerdeführer zuvor angegeben habe, dass seine Familie in Afghanistan Probleme habe und dies begründen solle, macht der Beschwerdeführer nachstehende vage Angaben (BFA 2023 S. 5):

„Die Taliban haben meinen Vater und meinen Bruder erschossen. Mein Vater wurde erschossen als ich acht oder neun Jahre alt war. Mein Bruder XXXX wurde vier oder fünf Jahre danach erschossen. Mein Vater und mein Bruder waren beide beim Militär und wurden deshalb von den Taliban getötet.“„Die Taliban haben meinen Vater und meinen Bruder erschossen. Mein Vater wurde erschossen als ich acht oder neun Jahre alt war. Mein Bruder römisch 40 wurde vier oder fünf Jahre danach erschossen. Mein Vater und mein Bruder waren beide beim Militär und wurden deshalb von den Taliban getötet.“

Auf die Frage, ob es Hinweise gebe, dass es noch eine aufrechte Verfolgung seiner Familie seit seiner Ausreise aus Afghanistan gebe, gab der Beschwerdeführer lediglich vage an, dass sein Onkel gemeint habe, dass der Beschwerdeführer als ältester männlicher Nachfahre seines Vaters als nächster gefährdet wäre (BFA 2023 S. 5).

Ebenso vage waren auch seine Angaben zu Rückkehrbefürchtungen, als sich der Beschwerdeführer hierbei bloß auf die Machtübernahme durch die Taliban bezog und ausführte, dass sein Leben deshalb in Gefahr sei, jedoch keine näheren Angaben tätigte (BFA 2023 S. 6).

Der Beschwerdeführer konnte sohin bereits vor dem Bundesamt keine konkreten Angaben zu seinem Fluchtvorbringen machen.

Auch in der mündlichen Verhandlung präsentierte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen eine grobe Rahmengeschichte ohne lebensnahe Details. Seine Angaben blieben trotz mehrfacher Nachfragen vage, oberflächlich und ausweichend. Seine Angaben machen wie nachstehend aufgezeigt nicht den Eindruck als würde es sich um tatsächlich erlebte Ereignisse handeln (VP S. 15 f):

„Mein Onkel hat mich ja weggeschickt, weil er nicht wollte, dass ich von den Taliban mitgenommen wurde. Viele junge Leute wurden von Taliban in diesen Bergregionen rekrutiert. Ich habe als kleines Kind Afghanistan verlassen und habe auch keine Familie mehr. Ich habe den kompletten Kontakt verloren. Hinzukommt, dass ich krank bin und an Diabetes leide und ohne Insulin nicht überleben kann. Ich wüsste nicht, wohin ich nach Afghanistan gehen sollte. Ich kenne Afghanistan auch nicht wirklich und habe niemanden mehr dort.

R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Afghanistan wären?

BP: Ich weiß es nicht. Wenn ich zurückkehren sollte, weiß ich nicht einmal wohin. Hätte auch niemanden dort und würde wahrscheinlich wegen meiner Krankheit und Unwissenheit dort ums Leben kommen.

R: Hätten Sie abgesehen von den fehlenden familiären Netzwerken und Ihrer Krankheit sonst noch Probleme bei einer Rückkehr nach Afghanistan?

BP: Ich hätte ein großes Problem mit den Taliban. Meine ganze Familie hat gegen die Taliban gekämpft. Ich habe so meinen Vater und meinen Bruder verloren. Auch meine Verwandten waren beim Militär. Das würden sie sehr schnell herausfinden und sie würden mich nicht am Leben lassen. Ich selbst bin auch komplett gegen die Taliban.

R: Was meinen Sie damit, dass Sie gegen die Taliban sind?

BP: Sie haben meinen Vater getötet, meinen Bruder. Meine ganze Familie habe ich verloren. Ich würde auf keinen Fall etwas machen, was sie von mir verlangen und mich gegen sie stellen. Sie haben mein ganzes Leben zerstört.

R: Hat sich an Ihren Asylgründen seit Ihrem letzten Asylantrag irgendetwas verändert?

BP: Es hat sich hauptsächlich nichts geändert an meinen Gründen. Ich weiß nur, dass die Taliban Afghanistan regieren und alle müssen das machen, was die Taliban sagen. Das will ich auf gar keinen Fall tun.

R: Was glauben Sie denn, was die Taliban von Ihnen verlangen?

BP: Ich weiß nicht, was die Taliban wollen würden. Ich sehe sie wie meine Feinde, weil sie mir meine Eltern weggenommen haben, meine Geschwister. Nur ich selbst weiß, was in meinem Herzen vorgeht. Wenn sie mich festnehmen, würde ich sie als Mörder bezeichnen. Sie werden mich sowie so töten, wenn sie wissen, wer ich bin.

R: Wollen Sie noch etwas zu Ihrem Verfahren angeben, dass für Sie wichtig ist und das Sie bisher noch nicht angeben konnten, oder haben Sie alles angeben können?

BP: Ich ersuche das Gericht mir eine Chance zu geben, Chance zum Leben, Chance zum Arbeiten. Jeder Mensch macht einen Fehler. Ich habe auch leider Fehler gemacht und bereue diese. Ich möchte die Erlaubnis haben zu arbeiten. Ich möchte beschäftigt sein und möchte hier mir ein Leben aufbauen.“

Der Beschwerdeführer beschränkte sich somit im Wesentlichen auf seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren, die bereits vom Bundesamt im Erstverfahren als nicht glaubhaft gewertet worden sind, und die er lediglich sehr oberflächlich und erst auf Nachfrage durch die Richterin vorbrachte. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer bloß erneut die Machtübernahme der Taliban vor, führte jedoch diesbezüglich keine konkreten Befürchtungen bezogen auf seine Person oder seine Familie aus. Der Beschwerdeführer konnte mit diesen vagen Angaben eine konkrete Gefahr gegenüber seiner Person oder seiner Familie nicht glaubhaft aufzeigen.

Unter Berücksichtigung der vagen, widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen älteren Bruder hat bzw. hatte und sein Vater nicht von den Taliban ermordet worden ist. Es haben auch keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers für die ehemalige afghanische Regierung oder die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet. Der Beschwerdeführer, sein Vater und sein Onkel werden nicht verdächtigt, die ehemalige afghanische Regierung zu unterstützen oder mit dieser zusammenzuarbeiten. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht. Es bestand kein Kontakt zu den Taliban. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen werden in Afghanistan von den Taliban gesucht.

2.2.5. Darüber hinaus kann lediglich aus den zitierten, oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er „komplett gegen die Taliban sei“, weil sie seinen Vater und Bruder getötet haben und er sich gegen sie stellen würde, keine oppositionelle Gesinnung des Beschwerdeführers entnommen werden (VP S. 16). Abgesehen davon, dass die Angaben zum Tod seines Vaters und behaupteten Bruders bereits nicht glaubhaft sind, bezog sich der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme beim Bundesamt hinsichtlich seiner Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ausschließlich auf die Machtübernahme durch die Taliban an sich, auf den behaupteten mangelnden Kontakt zu seinen Familienangehörigen und auf seine Gesundheit (BFA 2023 S. 6). Diese vagen Angaben machen auf das Gericht nicht den Eindruck, als würde der Beschwerdeführer die Taliban tatsächlich ablehnen. Aus diesen unsubstantiierten Angaben und dem bloßen Aufenthalt in Österreich lässt sich jedoch keinesfalls eine oppositionelle Haltung entnehmen. Dass der Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung und diesbezügliche Schwierigkeiten als Rückkehrer hätte, brachte er zudem beim Bundesamt auch nicht vor.

Aufgrund der vagen Angaben des Beschwerdeführers war daher festzustellen, dass er keine oppositionelle Gesinnung hat. Das Vorliegen einer gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Gesinnung ist beim Beschwerdeführer nicht glaubhaft.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine kritische Haltung zum Islam oder ein Abfall vom Glauben unterstellt werden würde.

Der Beschwerdeführer ist nicht vom Glauben abgefallen, er ist auch weiterhin sunnitischer Moslem. Er ist mit dem Islam verbunden und bekennt sich auch offensichtlich zum Islam (VP S. 7). Eine kritische Auseinandersetzung oder gar kritische oder ablehnende Einstellungen des Beschwerdeführers mit dem Islam waren in der Verhandlung nicht zu erkennen. Er gab in der Verhandlung zu seinen Rückkehrbefürchtungen auch nicht an, dass ihm in Afghanistan unterstellt werden würde, ein Ungläubiger zu sein (VP S. 15 f).

Das Vorliegen einer gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Gesinnung ist beim Beschwerdeführer nicht glaubhaft.

2.2.6. Auch konnte der Beschwerdeführer mit seinem vagen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, „viele junge Leute wurden von Taliban in diesen Bergregionen rekrutiert“, nicht glaubhaft darlegen, dass ihm eine Zwangsrekrutierung gedroht habe (VP S. 15). Es lassen sich unter Berücksichtigung seiner Angaben im Verfahren sowie den Länderinformationen keinerlei begründete Hinweise dafür entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung bei einer Rückkehr drohen würde. Laut aktuellen Länderinformationen sind auch keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt und ist es in einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen.

Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder von den Taliban noch von anderen Personen aufgefordert wurde, mit den Taliban zusammen zu arbeiten oder diese zu unterstützen. Er wurde von den Taliban weder angesprochen noch angeworben und hatte in Afghanistan keinen Kontakt zu den Taliban. Es droht ihm auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder durch andere Personen.

2.2.7. 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Es gibt ca. 80 bis 89,7 % Sunniten. Der Beschwerdeführer gehört daher zur Mehrheit der sunnitischen Muslime in Afghanistan. Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert.

Im Hinblick auf die Volksgruppe der Paschtunen oder Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sunniten in Afghanistan kann aufgrund dieser Merkmale nicht von Eingriffen in die körperliche Integrität oder Bedrohungen in Afghanistan ausgegangen werden.

2.2.8. Nach den Länderberichten ist es nach Ansicht einiger Talibanmitglieder eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden Rückkehrer auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten haben.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es teilweise nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt (LIB Kap. 26) und es zur Behandlung von Rückkehrern divergierende Berichte im Länderinformationsblatt gibt. Eine Dozentin gab bei einer Konferenz 2022 dazu an, dass zwischen Personen die freiwillig nach Afghanistan zurückkehren und Personen, die zwangsweise rückgeführt werden zu unterschieden sei. Es komme jedoch auch vor, dass Familienangehörige von ausgereisten Personen von Talibanmitgliedern und Nachbarn schikaniert worden seien. Zudem sei es aus Sicht der Taliban eine Sünde Afghanistan zu verlassen und man werde als Verräter bezeichnet. Aus einem Bericht von Landinfo, ebenfalls aus 2022, ergibt sich jedoch, dass keine Informationen darüber vorliegen, dass Afghanen bei einer Rückkehr Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hätten. Aus einer Anfrage der Staatendokumentation aus 2025 ergibt sich zudem, dass nach Ansicht mehrerer Stammesältester Rückkehrer aus Europa im Allgemeinen Willkommen geheißen werden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Man sei sogar stolz, wenn mehrere junge Männer aus dem eigenen Dorf in Europa leben würden. Diese würden im Falle einer Rückkehr auch willkommen geheißen. Dies ist nach Ansicht des Gerichts auch mit den im Länderinformationsblatt erwähnten aktuellen Berichten aus 2025 und 2024 in Einklang zu bringen, wonach es nicht unbedingt zu Verfolgungshandlungen kommen muss, es aber zu Stigmatisierungen bei Rückkehrern durch die afghanische Gesellschaft kommen kann und diese manchmal als durch westliche Einflüsse als „korrumpiert“ angesehen werden, was zu Misstrauen führt (LIB Kap. 20).

Das Gericht geht daher davon aus, dass Rückkehrer alleine aufgrund des Merkmals als Rückkehrer oder aufgrund eines Aufenthalts in einem europäischen Land keinen systematischen oder gezielten Eingriffen in ihre psychische oder physische Integrität ausgesetzt sind.

2.2.9. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer einen gelebten „westlichen“ Lebensstils, der einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und in dem die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, angeeignet hätte.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich zwei Jahre Deutschkurse als auch die Schule besucht. Gegenwärtig befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, wo er einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besucht und arbeitet. Zuvor erhielt der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung, er ging zu keinem Zeitpunkt einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. In seiner Freizeit spielte er Fußball mit Freunden. Seine engere Bezugsperson ist eine im Bundesgebiet wohnende Frau, die er seit neun Jahren kennt und die ihn auch in der Haft besucht (VP S. 11).

Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass allen Männern, die aus einem europäischen Land kommen, „Verwestlichung“ unterstellt wird. Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.

Es liegt daher beim Beschwerdeführer keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Eine solche Lebensweise würde dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt werden.

In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund einer angenommenen westlichen Lebenseinstellung oder als Rückkehrer, weder in der Erstbefragung, noch beim Bundesamt angegeben hat. Auch auf die Aufforderung der Richterin in der Verhandlung seine Fluchtgründe detailliert darzulegen, machte er diesbezügliche Befürchtungen nicht konkret und substantiiert geltend – und zwar auch nicht auf anschließende Nachfrage durch die Richterin hinsichtlich seiner konkreten Rückkehrbefürchtungen.

2.3.    Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

2.3.1. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer und seinen asylrechtlichen Vorverfahren als auch dem gegenständlichen Verfahren im Bundesgebiet, seinen geringen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären und seinen geringen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.3.2. Die Feststellung zu den drei strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und den im Akt einliegenden Urteilen der jeweiligen Landesgerichte zu 38 Hv 82/19z, 25 Hv 19/20m und 46 Hv 4/23i (Beilage ./I).

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Untersuchungshaft befindet und gegenüber der Polizei geständig war, seit seiner letzten Haftentlassung Cannabiskraut und Kokain erworben und bis zu seinem Konsum besessen zu haben sowie, dass er teilgeständig war, anderen Personen Kokain als auch Cannabiskraut überwiegend entgeltlich überlassen zu haben, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden polizeilichen Abschlussbericht vom 02.02.2026 (OZ 13).

Dass der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten nicht einsieht, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung als auch weiteren, außerhalb des Suchtmittelbereichs liegenden Straftaten, nicht geständig ist. Der Beschwerdeführer leugnete jegliche von ihm begangene Straftaten außerhalb des Bereichs von Suchtmitteln, als er in der mündlichen Verhandlung nach seinen Straftaten befragt angab, nur Probleme wegen den Drogen gehabt zu haben. Er wüsste nichts von Straftaten, die er begangen hätte und die nichts mit Drogen zu tun hätten (VP S. 12). Er leugnete auch, das Opfer seiner ersten Straftat zu kennen, ihm sage der Name jenes Opfers nichts. Auf Vorhalt seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der versuchten geschlechtlichen Nötigung gab der Beschwerdeführer Folgendes an (VP S. 12): „Das hat nicht gestimmt. Er hatte gegen mich eine Anzeige gemacht mit diesem Vorwurf. Vor dem Gericht habe ich das auch versucht zu erklären, dass das nicht stimmt. Ich habe dann trotzdem eine Strafe bekommen. Zwei Jahre auf Bewährung und drei Monate oder so bedingt.“ Neben der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers steht diesen Angaben jedoch insbesondere die erfolgte molekulargenetische Untersuchung und Auswertung der sichergestellten Spermaspuren am Pullover des Opfers eindeutig entgegen, die eine DNA-Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ergab, dem somit die Spermaspuren zuzuordnen sind (Abschlussbericht vom 31.07.2019). Auch entsteht aus den weiteren Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung der Eindruck, dass er eine leugnende, defensive Haltung gegenüber seinen Straftaten einnimmt und sich als Opfer darstellt, indem er behauptet, aufgrund falscher Beschuldigungen anderer verurteilt worden zu sein und die behaupteten Straftaten nicht begangen zu haben. Er habe nur deshalb vor dem Strafgericht gesagt, dass er die Taten begangen habe, weil ihm sein Anwalt gesagt habe, dass er das machen soll und er leider auf diesen gehört habe (VP S. 13).

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt im Jahr 2023 wegen der Vergehen der Nötigung, des Verbrechens der Erpressung, des Verbrechens des Raubes, des Vergehens der Körperverletzung, des Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und wurde bereits kurze Zeit nach seiner Haftentlassung erneut straffällig.

Unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erneut – und dies bereits kurz nach seiner letzten Haftentlassung – straffällig geworden ist, ist kein Gesinnungswandel des Beschwerdeführers zu erkennen. Es haben sich auch sonst keine Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer nach Verspüren des Haftübels ein positives Nachtatverhalten gesetzt hätte oder aufgrund sonstiger Umstände ein Gesinnungswandel zu erkennen wäre. Der Beschwerdeführer ging zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und verfügt über geringe Deutschkenntnisse sowie auch über keine engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Zudem zeigt sich insbesondere aufgrund des eingelangten Abschlussberichts und der vorliegenden Untersuchungshaft des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Haftentlassung erneut straffällig geworden ist, als auch nunmehr zu härteren Drogen greift. Den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ist zudem zu entnehmen, dass er Suchtprobleme gehabt habe und noch keine Therapie absolvierte und auch gegenwärtig keine besucht (VP S. 14).

Es kann sohin derzeit seitens des erkennenden Gerichts keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und es ist davon auszugehen, dass die Gefahr der neuerlichen Begehung von Delikten zu prognostizieren ist. Der Beschwerdeführer stellt somit eine allgemeine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet diese erheblich.

2.5.    Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.

Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.    Einstellung des Verfahrens zu Spruchpunkt II.:3.1. Einstellung des Verfahrens zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen.

§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zum Spruchpunkt II. war das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zum Spruchpunkt römisch zwei. war das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

3.2.    Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.2.1.  §§ 3 und 6 Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten auszugsweise:3.2.1. Paragraphen 3 und 6 Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.       dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2.       der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1.       und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2.       einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3.       aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4.       er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.“(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.“

3.2.2.  Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.2.2. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 29.02.2024, Ra 2023/18/0298).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 29.02.2024, Ra 2023/18/0298).

3.2.3.  Der Vater des Beschwerdeführers ist nicht von den Taliban ermordet worden und der Beschwerdeführer hat keinen älteren Bruder. Der Vater und der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers haben nicht für die ehemalige afghanische Regierung, die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte, NGOs oder sonstige ausländische Unternehmen bzw. Streitkräfte gearbeitet. Es haben auch keine anderen Familienangehörigen des Beschwerdeführers für die ehemalige afghanische Regierung oder die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet. Der Beschwerdeführer, sein Vater und sein Onkel werden nicht verdächtigt, die ehemalige afghanische Regierung zu unterstützen oder mit dieser zusammenzuarbeiten. Der Beschwerdeführer ist auch sonst nicht in den Fokus der Taliban geraten. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht. Der Beschwerdeführer wurde zudem weder von den Taliban noch von anderen Personen aufgefordert mit den Taliban zusammen zu arbeiten oder diese zu unterstützen. Der Beschwerdeführer wurde von den Taliban weder angesprochen noch angeworben. Es bestand kein Kontakt zu den Taliban. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen werden in Afghanistan von den Taliban gesucht.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder durch andere Personen.

Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.

3.2.4.   Der Beschwerdeführer war in Afghanistan auch nicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Paschtunen und wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Sunniten konkret und individuell physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt.

99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Es gibt ca. 80 bis 89,7 % Sunniten. Der Beschwerdeführer gehört daher zur Mehrheit der sunnitischen Muslime in Afghanistan. Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an.

Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Paschtunen oder Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sunniten in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen.

3.2.5.  Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine westliche Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.

Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.

Nicht jede Änderung der Lebensführung eines Asylwerbers während seines Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass dem Asylwerber deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Aus diesem Grund ist etwa das Vorbringen, ein Asylwerber könne im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einen bestimmten Freizeitsport nicht ausüben, für sich betrachtet jedenfalls kein Grund asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung des Asylwerbers, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0301). Eine solche liegt beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor.

Es liegt daher beim Beschwerdeführer keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es droht ihm daher aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan.

3.2.6.  Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Es ist daher beim Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer nicht erkennbar.

3.2.7.  Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete oppositionelle Einstellung. Er lehnte diese und die Scharia auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben. Er wird auch nicht verdächtigt die ehemalige Regierung unterstützt oder mit dieser zusammengearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer, sein Vater als auch sein Onkel werden nicht verdächtigt die Regierung zu unterstützen oder mit dieser zusammen zu arbeiten.

3.2.8.  Aus den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), kann sich ein erhöhter Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz für Frauen und Mädchen, für Angehörige der ehemaligen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft, für ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte oder der internationalen Streitkräfte, für Journalisten und Medienwirkende, für Aktivisten bzw. Gegner und Kritiker der Taliban-Regierung, für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, für Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität sowie für Personen die von Menschenhandel bedroht oder betroffen sind, ergeben.

Aus den EUAA Leitlinien (Mai 2024), kann sich zudem auch für Personen denen unislamisches Verhalten, Blasphemie oder der Abfall vom Islam vorgeworfen wird, für Personen mit anderen Moralvorstellungen oder sozialen Werten sowie Personen mit westlicher Orientierung ein erhöhter internationaler Schutzbedarf ergeben.

Ein solcher Risikozusammenhang konnte jedoch beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, sodass auch diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt.

3.2.9. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen.

Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt daher bereits aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.

3.2.10. Beim Beschwerdeführer liegt zudem ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vor:3.2.10. Beim Beschwerdeführer liegt zudem ein Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vor:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG müssen für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2021/01/0171; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246):Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG müssen für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG folgende Voraussetzungen erfüllt sein vergleiche VwGH 07.09.2023, Ra 2021/01/0171; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246):

- Der Fremde muss erstens wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB verurteilt worden sei. Es muss sich objektiv und subjektiv um ein „besonders schweres Verbrechen“ handeln.- Der Fremde muss erstens wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB verurteilt worden sei. Es muss sich objektiv und subjektiv um ein „besonders schweres Verbrechen“ handeln.

- Vom Betroffenen muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit ausgehen. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist.

- Es muss auch die Verhältnismäßigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten – im konkreten Fall der Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten – in Bezug auf die vom Betroffenen ausgehende Gefahr gegeben sein. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen.

3.2.10.1. Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des § 17 StGB:3.2.10.1. Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB:

Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Gemäß § 17 Abs 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL ist der Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszulegen.Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL ist der Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszulegen.

Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von § 6 Abs 1 Z 4 AsylG fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen; dabei handelt es sich um eine demonstrative und keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art 33 Abs 2 GFK (vgl VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, VwGH Ra 2020/19/0003, mwN).Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen; dabei handelt es sich um eine demonstrative und keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK vergleiche VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, VwGH Ra 2020/19/0003, mwN).

Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen (vgl. EuGH 6.Juli 2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen vergleiche EuGH 6.Juli 2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG genügt es nach der ständigen – und auch nach der Auslegung des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aufrechterhaltenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. EuGH 6.Juli 2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006 mwN).Bei der Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG genügt es nach der ständigen – und auch nach der Auslegung des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aufrechterhaltenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche EuGH 6.Juli 2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006 mwN).

3.2.10.2. tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit:

Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist – nach der Auslegung des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL durch den EuGH – zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden (VwGH vom 11.09.2024. Ra 2024/20/0119).Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist – nach der Auslegung des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL durch den EuGH – zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden (VwGH vom 11.09.2024. Ra 2024/20/0119).

Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen (VwGH vom 11.09.2024. Ra 2024/20/0119).

Zunächst ist von besonderer Bedeutung, dass der Fremde wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und diese Tat, wie eben dargestellt, sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht eine besondere Schwere aufweist. Die bereits dargestellten konkreten Umstände der Begehung dieser Straftat indizieren dabei das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit. Zu betonen ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit erfüllen kann, und es auch nicht hindert, dass der Fremde nur eine Verurteilung aufweist (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen (vgl. EuGH 6.Juli 2023, C-402/22 und C-8/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; siehe auch VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN).Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen vergleiche EuGH 6.Juli 2023, C-402/22 und C-8/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; siehe auch VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN).

Die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG – im gegenständlichen Fall des Ausschlusses von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten – durchzuführende Gefährdungsprognose erfolgt grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001 mwN).Die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG – im gegenständlichen Fall des Ausschlusses von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten – durchzuführende Gefährdungsprognose erfolgt grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001 mwN).

Im Sinn des Art. 33 Z 2 GFK dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf eine Anwendung des hier in Rede stehenden Aberkennungsgrundes im Sinn des Art. 33 Z 2 GFK nicht erfolgen (VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie sind maßgebliche Umstände, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200 mwN).Im Sinn des Artikel 33, Ziffer 2, GFK dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf eine Anwendung des hier in Rede stehenden Aberkennungsgrundes im Sinn des Artikel 33, Ziffer 2, GFK nicht erfolgen (VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie sind maßgebliche Umstände, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200 mwN).

3.2.10.3. Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 Abs 1 Z 4 AsylG – im konkreten Fall der Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten – in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen (VwGH vom 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG – im konkreten Fall der Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten – in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen (VwGH vom 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).

Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (vgl zuletzt VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377; VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159, mit Verweis auf EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt vergleiche zuletzt VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377; VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159, mit Verweis auf EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,).

3.2.10.4. Zum Vorliegen einer Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im gegenständlichen Fall:

Der Beschwerdeführer wurde am 08.10.2019 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 202 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG gemäß § 202 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.Der Beschwerdeführer wurde am 08.10.2019 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 202, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG gemäß Paragraph 202, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.

Der Beschwerdeführer wurde am 16.06.2020 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG unter Anwendung von § 19 JGG und § 28 StGB gemäß § 28a Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss Bewährungshilfe angeordnet. Vom Widerruf der zuvor mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.10.2019 bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen.Der Beschwerdeführer wurde am 16.06.2020 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG unter Anwendung von Paragraph 19, JGG und Paragraph 28, StGB gemäß Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss Bewährungshilfe angeordnet. Vom Widerruf der zuvor mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.10.2019 bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen.

Der Beschwerdeführer wurde am 30.03.2023 von einem Landesgericht wegen der Vergehen der Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 15 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15 Abs. 1, 144 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, 15 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 6. Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG unter Anwendung der §§ 28 StGB und 19 Abs. 1 JGG gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde zudem zur Zahlung von € 100, -- binnen 14 Tagen an den Privatbeteiligten verurteilt. Vom Widerruf der zuvor mit Urteil eines Landesgerichts vom 16.06.2020 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Der Beschwerdeführer wurde am 30.03.2023 von einem Landesgericht wegen der Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 15, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der Erpressung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 144, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, 15 Absatz eins, StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 6. Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG unter Anwendung der Paragraphen 28, StGB und 19 Absatz eins, JGG gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde zudem zur Zahlung von € 100, -- binnen 14 Tagen an den Privatbeteiligten verurteilt. Vom Widerruf der zuvor mit Urteil eines Landesgerichts vom 16.06.2020 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 29.09.2023 wurde das Protokoll der Hauptverhandlung vom 30.03.2023 und die Urteilsausfertigung hinsichtlich der angerechneten Vorhaft berichtigt.

Die unter anderem zuletzt vom Beschwerdeführer begangene Straftat des Suchtgifthandels ist ein Verbrechen iSd § 17 Abs. 1 StGB, da der Strafrahmen für eine vorsätzliche Handlung iSd § 28a Abs. 1 SMG bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe beträgt. Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Die unter anderem zuletzt vom Beschwerdeführer begangene Straftat des Suchtgifthandels ist ein Verbrechen iSd Paragraph 17, Absatz eins, StGB, da der Strafrahmen für eine vorsätzliche Handlung iSd Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe beträgt. Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Das Verbrechen des Suchtgifthandels stellt in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein typischerweise schweres Verbrechen dar und ist somit grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ umfasst. Aufgrund der damit verbundenen Nachteile für die Allgemeinheit etwa durch ein gesteigertes Unsicherheitsgefühl der Restbevölkerung, Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Verkäufern oder erhebliche gesundheitliche Nachteile für Konsumierende besteht ein besonderes öffentliches Interesse der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität. Die der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat – Suchtgifthandel – weist objektiv (Verbrechen gegen Leib und Leben der Bevölkerung) eine außerordentliche Schwere auf, da der Handel von Suchtmittel und Suchtgiften zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung mit Einfluss auf die Unversehrtheit der Bevölkerung in der österreichischen Gesellschaft stark beeinträchtigen.

Der Beschwerdeführer wurde am 16.06.2020 von der unter anderem wegen Suchtgifthandel verhängten teilbedingten Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen und wurde lediglich ein Jahr später erneut straffällig. Wie bereits festgestellt, hat der Beschwerdeführer unter anderem im Zeitraum Sommer 2022 bis Anfang November 2022 – im untergeordneten Ausmaß im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren Personen als Mittäter – insgesamt 635 Gramm Cannabiskraut durch gewinnbringenden Verkauf anderen Abnehmern überlassen. Zudem hat der Beschwerdeführer im Juli 2021 einer anderen Person 800 Gramm Cannabis verschafft, indem er für diese den Kontakt zu einem bislang nicht ausgeforschten Suchtgiftverkäufer herstellte. Darüber hinaus erwarb und besaß der Beschwerdeführer im Zeitraum März 2020 bis 15.03.2022 und im Zeitraum 17.06.2022 bis zur Festnahme am 09.11.2022 insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut ausschließlich zum persönlichen Gebrauch. Davon abgesehen wurde der Beschwerdeführer auch wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung und des Raubes verurteilt.

Dabei war insbesondere die einschlägige Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen und das Gewinnstreben des Beschwerdeführers besonders schwerwiegend. Als mildernd wurde der teilweise Versuch bei den Taten als auch das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren sowie ein abgelegtes reumütiges Geständnis gewertet. Wie bereits oben ausgeführt zeigte sich der Beschwerdeführer jedoch lediglich zu den Suchtmitteldelikten geständig und leugnete davon abgesehen alle anderen von ihm begangenen Straftaten. Es zeigt sich daher bereits bei der Vielzahl an Erschwerungsgründen und dem Umstand, dass dem Milderungsgrund, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie dass es letztlich nur bei den Suchtmitteldelikten zu einem Geständnis kam, dass die Erschwerungsgründe überwiegen.

Darüber hinaus spricht die besonders verwerfliche Art der Tatbegehung (mehrfaches Überschreiten der Grenzmenge, das in Kauf genommene Risiko für die Allgemeinheit sowie die kontinuierliche Tatbildverwirklichung über einen längeren Zeitraum) auch für eine subjektiv besonders schwerwiegende Tat. Durch den Verkauf der Suchtgifte riskierte der Beschwerdeführer schwere Folgen für die Abnehmer der Ware wie lebenslange Abhängigkeiten oder den Tod durch Überdosierung oder verunreinigte Substanzen. Er nahm durch den Verkauf das Risiko in Kauf, anderen Personen lebenslanges Leid zuzufügen, was im Sinne der Rechtsordnung und der Gesundheit anderer zu vermeiden ist.

Da weiters das Verbrechen der Erpressung (§§ 15 Abs. 1, 144 Abs 1 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird und das Verbrechen des Raubes (§ 142 Abs. 1 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft wird und die angedrohten Strafdrohungen damit die Untergrenze des § 17 Abs. 1 StGB von drei Jahren übersteigen, liegen mehrere Verbrechen iSd § 17 Abs. 1 StGB vor. Der Gesetzgeber brachte daher bereits durch die Strafdrohung zum Ausdruck, dass bei der Verwirklichung dieser Tatbestände von schweren Straftaten auszugehen ist. Da weiters das Verbrechen der Erpressung (Paragraphen 15, Absatz eins, 144, Absatz eins, StGB) mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird und das Verbrechen des Raubes (Paragraph 142, Absatz eins, StGB) mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft wird und die angedrohten Strafdrohungen damit die Untergrenze des Paragraph 17, Absatz eins, StGB von drei Jahren übersteigen, liegen mehrere Verbrechen iSd Paragraph 17, Absatz eins, StGB vor. Der Gesetzgeber brachte daher bereits durch die Strafdrohung zum Ausdruck, dass bei der Verwirklichung dieser Tatbestände von schweren Straftaten auszugehen ist.

Hinsichtlich dieser Straftaten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei diesen ein hohes Maß an Aggressivität an den Tag legte. Er scheute nicht davor zurück, insbesondere eine Person wiederholt erheblich zu bedrohen. In diesem Zusammenhang ist auch die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 08.10.2019 wegen des Verbrechens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 202 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten zu beachten, zumal in der mündlichen Verhandlung hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer diese – als auch alle Straftaten, die nicht in den Bereich der Suchtmittelkriminalität fallen – leugnet, diesen jedoch die rechtskräftigen Verurteilungen eindeutig entgegenstehen. Bei der begangenen Straftat der versuchten geschlechtlichen Nötigung (§§ 15 Abs. 1, 202 Abs. 1 StGB) handelt es sich ebenso um ein Verbrechen, da diese mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird.Hinsichtlich dieser Straftaten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei diesen ein hohes Maß an Aggressivität an den Tag legte. Er scheute nicht davor zurück, insbesondere eine Person wiederholt erheblich zu bedrohen. In diesem Zusammenhang ist auch die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 08.10.2019 wegen des Verbrechens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 202, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten zu beachten, zumal in der mündlichen Verhandlung hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer diese – als auch alle Straftaten, die nicht in den Bereich der Suchtmittelkriminalität fallen – leugnet, diesen jedoch die rechtskräftigen Verurteilungen eindeutig entgegenstehen. Bei der begangenen Straftat der versuchten geschlechtlichen Nötigung (Paragraphen 15, Absatz eins, 202, Absatz eins, StGB) handelt es sich ebenso um ein Verbrechen, da diese mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird.

Es besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von schweren Gewalttaten, da diese das Zusammenleben in einer Zivilgesellschaft massiv beeinträchtigen. Aufgrund der damit verbundenen Nachteile für die Allgemeinheit, etwa durch ein gesteigertes Unsicherheitsgefühl der Restbevölkerung, besteht ein besonderes hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, insbesondere wenn diese Straftaten mit erheblichen Verletzungen verbunden sind. Zu berücksichtigen ist weiters, dass mit einem derart massiven Angriff für die Opfer meistens nicht nur physische Verletzungen verbunden sind, sondern mit solchen Angriffen auch oft psychische Folgewirkungen, die die Opfer in ihrem Alltag erheblich einschränken, verbunden sein können – wie dies auch hier der Fall war.

Der Beschwerdeführer übernimmt für seine Taten wie ausgeführt keine Verantwortung und er zeigt tatsächlich keine Reue. So versuchte der Beschwerdeführer – wie oben aufgezeigt – auch vor dem Bundesverwaltungsgericht sein strafrechtliches Verhalten zu den Straftaten ausgenommen des Suchtmittelbereichs zu leugnen. Dass als mildernd das reumütige Geständnis gewertet wurde, tritt sohin angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Reue in der mündlichen Verhandlung zu den über die Suchtmittelkriminalität hinausgehenden begangenen Straftaten zeigte, in den Hintergrund.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die verhängten Freiheitsstrafen nicht im obersten Bereich des höchstmöglichen Strafrahmens angesiedelt sind. Hier ist jedoch zu betonen, dass die Höhe der Freiheitsstrafe nicht alleine als Kriterium für die subjektive Schwere heranzuziehen ist und zudem bei dem ermittelten Strafrahmen die Strafe auch nicht im untersten Bereich angesiedelt wurde, zumal auch von der Verhängung einer gänzlich bzw. teilweise bedingten Strafe unter Setzungen einer Probezeit Abstand genommen wurde.

Das Gericht verkennt auch nicht, dass der Beschwerdeführer diese Straftaten im Jahr 2019 bis 2022 verübt hat und diese Taten somit zum Teil länger zurückliegen. Der Beschwerdeführer verübte jedoch bereits mehrfach strafbare Gewalttaten und Suchtmitteldelikte in Österreich, und wurde nach seinen zwei Haftentlassungen jeweils sehr rasch rückfällig. So zeigt sich auch durch den vorliegenden polizeilichen Abschlussbericht, dass der Beschwerdeführer erneut kurze Zeit nach seiner letzten Haftentlassung wieder straffällig wurde und Suchtgifthandel betrieb, weshalb er sich seit November 2022 in Untersuchungshaft befindet. Eine relevante Wohlverhaltensperiode kann folglich im Verhalten des Beschwerdeführers und seiner teilweise leugnenden Verantwortung zu den begangenen Straftaten nicht erkannt werden.

Das Gericht verkennt weiters nicht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begehung dieser besonders schweren Straftaten in den Jahren 2019 bis 2022 erst 16 bis 19 Jahre alt war. Der Beschwerdeführer verübte diese Straftaten jedoch nicht im Zusammenhang mit „jugendlichem Leichtsinn“ und er war damals jedenfalls auch schuldzurechnungsfähig. Es stellt daher auch das damalige Alter des Beschwerdeführers keinen Schulausschließungsgrund dar. Das junge Alter des Beschwerdeführers ist daher nicht geeignet die besondere schwere dieser Straftaten herabzusetzen, sodass sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht besonders schwere Straftaten vorliegen.

Es liegen daher im gegenständlichen Fall mehrere „schwere Straftaten“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vor, sodass die Voraussetzungen für die Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfüllt sind.Es liegen daher im gegenständlichen Fall mehrere „schwere Straftaten“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vor, sodass die Voraussetzungen für die Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfüllt sind.

3.2.10.5. Zum Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit im gegenständlichen Fall:

Zunächst ist von besonderer Bedeutung, dass der Beschwerdeführer wegen mehrerer besonders schwerer Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde und diese Taten, wie eben dargestellt, sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht eine besondere Schwere aufweisen. Die bereits dargestellten konkreten Umstände der Begehung dieser Straftat indizieren dabei das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit.

Die aufgezeigte und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besonders verwerfliche Art der Begehung mehrerer besonders schwerer Verbrechen lässt nicht auf ein positives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers schließen. Bereits das Verüben von einer Vielzahl an besonders schweren Straftaten lässt eine besonders hohe Rückfallgefahr annehmen.

Auch die mehrfache Tatbegehung während offener Probezeit sowie der rasche Rückfall nach der letzten Haftentlassung aus seiner Freiheitsstrafe zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten und, dass auch Strafverfahren, Verurteilungen und das Verspürend des Haftübels den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer besonders schweren Straftaten abhalten konnte.

Besonders schwerwiegend ist zudem die im gegenständlichen Verfahren erkennbare mangelnde Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers und die fehlende Einsicht in das Unrecht seiner Tat zu werten. Dass der Beschwerdeführer seine Straftaten bereuen würde und auch deren Unrechtsgehalt erkannt hätte, war im gegenständlichen Verfahren nicht anzunehmen. Es ist beim Beschwerdeführer keine Reue oder Schuldeinsicht zu erkennen. Er übernimmt für seine Taten tatsächlich keine Verantwortung, sodass auch weiterhin von einem hohen Aggressionspotential als auch einer besonders hohen Rückfallgefahr auszugehen ist. Es kann daher auch aufgrund des damals jungen Alters des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass sich dadurch die von ihm immer noch ausgehende Gefahr reduzieren würde.

Der vergangene Zeitraum seit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers erscheint zudem weit aus zu kurz um von einem Wohlverhalten bzw. einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können, zumal sich der Beschwerdeführer überdies auch gegenwärtig in Untersuchungshaft befindet, da er kurz nach seiner vormaligen Haftentlassung erneut straffällig wurde. Zudem ist den polizeilichen Abschlussberichten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nunmehr auch zu härteren Drogen als Cannabiskraut greift, Suchtprobleme hat und weder eine Therapie abgeschlossen hat noch gegenwärtig eine solche besucht. Es liegt daher noch keine relevante Wohlverhaltensperiode vor.

Es liegt daher beim Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit vor.

3.2.10.6. Zum Vorliegen der Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im gegenständlichen Fall:

Schließlich ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob der Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist.

Es besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von schweren Gewalttaten, da diese das Zusammenleben in einer Zivilgesellschaft massiv beeinträchtigen. Aufgrund der damit verbundenen Nachteile für die Allgemeinheit, etwa durch ein gesteigertes Unsicherheitsgefühl der Restbevölkerung, besteht ein besonderes hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, insbesondere wenn diese Straftaten mit erheblichen Verletzungen und massiver Gewalt verbunden sind. Zu berücksichtigen ist weiters, dass mit einem derart massiven Angriff für die Opfer meistens nicht nur physische Verletzungen verbunden sind, sondern mit solchen Angriffen auch oft psychische Folgewirkungen, die die Opfer in ihrem Alltag erheblich einschränken, verbunden sein können – wie dies auch hier der Fall war. Es besteht daher ein besonders hohes Interesse solche Straftaten, wie sie der Beschwerdeführer begangen hat, zu verhindern.

Festzuhalten ist weiters, dass illegaler Drogenhandel eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Bürger der Europäischen Union sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt. Bereits durch die Nennung des Drogenhandels als Beispiel besonders schwerer Kriminalität in Art. 83 AEUV wird deutlich, dass entsprechende Delikte unionsweit als schwere Straftaten angesehen und entsprechend strafgerichtlich verfolgt werden.Festzuhalten ist weiters, dass illegaler Drogenhandel eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Bürger der Europäischen Union sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt. Bereits durch die Nennung des Drogenhandels als Beispiel besonders schwerer Kriminalität in Artikel 83, AEUV wird deutlich, dass entsprechende Delikte unionsweit als schwere Straftaten angesehen und entsprechend strafgerichtlich verfolgt werden.

Im gegenständlichen Fall steht der Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in einem angemessenen Verhältnis zur besonders hohen Gefahr, die vom Beschwerdeführer ausgeht. Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer mehrere besonders schwere Verbrechen begangen. Auf Grund der vom Beschwerdeführer für die Allgemeinheit ausgehenden erheblichen Gefahr, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet zu beenden.

Der Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist daher im gegenständlichen Fall auch verhältnismäßig.

3.2.10.7. Es liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG gegenständlich vor.3.2.10.7. Es liegen die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gegenständlich vor.

Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

3.3.    Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Verlust des Aufenthaltsrechts3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Verlust des Aufenthaltsrechts

3.3.1.  §§ 2 Abs. 3 und 13 AsylG lauten:3.3.1. Paragraphen 2, Absatz 3 und 13 AsylG lauten:

„Aufenthaltsrecht

§ 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.Paragraph 13, (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1.       dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),1. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),

2.       gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,

3.       gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder

4.       der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.

(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.

(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn erParagraph 2, (3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

1.       wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

2.       mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist

rechtskräftig verurteilt worden ist.“

3.3.2.  Der Verlust des Aufenthaltsrechts in den in § 13 Abs. 2 AsylG 2005 genannten Fällen tritt ex lege ein. Der Verlust des Aufenthaltsrechts ist nach dem zweiten Satz des Abs. 2 dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitzuteilen. Das Bundesamt hat gemäß § 13 Abs. 4 AsylG 2005 über den Verlust des Aufenthaltsrechts dann im verfahrensabschließenden Bescheid (deklarativ) abzusprechen. Nach den Materialien soll damit ein etwaiges Rechtschutzdefizit vermieden werden (vgl. RV 1803 BlgNR 24. GP 40; VwGH 10.09.2020, Ro 2019/20/0006, RZ 17).3.3.2. Der Verlust des Aufenthaltsrechts in den in Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 genannten Fällen tritt ex lege ein. Der Verlust des Aufenthaltsrechts ist nach dem zweiten Satz des Absatz 2, dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitzuteilen. Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 über den Verlust des Aufenthaltsrechts dann im verfahrensabschließenden Bescheid (deklarativ) abzusprechen. Nach den Materialien soll damit ein etwaiges Rechtschutzdefizit vermieden werden vergleiche Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 40; VwGH 10.09.2020, Ro 2019/20/0006, RZ 17).

3.3.3.  Das Bundesamt stützte sich im angefochtenen Bescheid darauf, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG ab dem 14.11.2022 ex lege sein Aufenthaltsrecht verloren habe, da das Bundesamt mit Schreiben vom 14.11.2022 von der über den Beschwerdeführer verhängten Untersuchungshaft Kenntnis erlangt habe.3.3.3. Das Bundesamt stützte sich im angefochtenen Bescheid darauf, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ab dem 14.11.2022 ex lege sein Aufenthaltsrecht verloren habe, da das Bundesamt mit Schreiben vom 14.11.2022 von der über den Beschwerdeführer verhängten Untersuchungshaft Kenntnis erlangt habe.

Der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 30.03.2023 ist aber– unter Berücksichtigung des berichtigenden Beschlusses vom 29.09.2023 – eine Anrechnung der Vorhaft des Beschwerdeführers beginnend ab dem 09.11.2022 auf dessen verhängte Strafe zu entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 09.11.2022 in Untersuchungshaft befand und daher gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG bereits ab diesem Zeitpunkt ex lege sein Aufenthaltsrecht verloren hat und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch das Bundesamt am 14.11.2022, zumal der Verlust des Aufenthaltsrechts ex lege mit dem Eintritt einer der in § 13 Abs. 2 AsylG genannten Fälle eintritt.Der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 30.03.2023 ist aber– unter Berücksichtigung des berichtigenden Beschlusses vom 29.09.2023 – eine Anrechnung der Vorhaft des Beschwerdeführers beginnend ab dem 09.11.2022 auf dessen verhängte Strafe zu entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 09.11.2022 in Untersuchungshaft befand und daher gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG bereits ab diesem Zeitpunkt ex lege sein Aufenthaltsrecht verloren hat und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch das Bundesamt am 14.11.2022, zumal der Verlust des Aufenthaltsrechts ex lege mit dem Eintritt einer der in Paragraph 13, Absatz 2, AsylG genannten Fälle eintritt.

3.3.4.  Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt am 09.11.2022 anstatt wie vom Bundesamt angenommen am 14.11.2022 verloren hat.3.3.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt am 09.11.2022 anstatt wie vom Bundesamt angenommen am 14.11.2022 verloren hat.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Asylausschlussgrund Aufenthaltsrecht Auslandsaufenthalt besonders schweres Verbrechen Gemeingefährlichkeit Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Verfolgungsgefahr Körperverletzung mangelnde Asylrelevanz Nötigung private Verfolgung Raub Religion schwere Straftat Sexualdelikt soziale Gruppe staatliche Verfolgung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Taliban Teileinstellung teilweise Beschwerderückziehung unterstellte politische Gesinnung Untersuchungshaft Verhältnismäßigkeit Verlusttatbestände Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W251.2227057.2.00

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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