Entscheidungsdatum
07.04.2026Norm
AsylG 2005 §5Spruch
,
W610 2324605-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch den Verein XXXX in XXXX Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2025, Zahl: XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch den Verein römisch 40 in römisch 40 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2025, Zahl: römisch 40 , den Beschluss:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige Syriens, stellte am 07.04.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid vom 30.09.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Belgien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Belgien zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheid vom 30.09.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Belgien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Belgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Der im Bescheid (auch in der Erstsprache der Beschwerdeführerin) angeführten Rechtsmittelbelehrung ist zu entnehmen, dass eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist.
3. Der Bescheid wurde laut dem im Akt einliegenden Zustellungsnachweis am 08.10.2025 vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin (Verein XXXX ) übernommen (AS 273; Vollmacht AS 177). Darüber hinaus wurde der Bescheid per RSa an die Meldeadresse der Beschwerdeführerin übermittelt und nach einem erfolglosen Zustellversuch mit 09.10.2025 (Beginn der Abholfrist) beim Postamt hinterlegt; am 10.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin das Schriftstück ausgefolgt (Übernahmebestätigung, AS 271). 3. Der Bescheid wurde laut dem im Akt einliegenden Zustellungsnachweis am 08.10.2025 vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin (Verein römisch 40 ) übernommen (AS 273; Vollmacht AS 177). Darüber hinaus wurde der Bescheid per RSa an die Meldeadresse der Beschwerdeführerin übermittelt und nach einem erfolglosen Zustellversuch mit 09.10.2025 (Beginn der Abholfrist) beim Postamt hinterlegt; am 10.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin das Schriftstück ausgefolgt (Übernahmebestätigung, AS 271).
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter die vorliegende Beschwerde; die Beschwerde wurde laut Poststempel am 23.10.2025 zur Post gegeben und langte am 29.10.2025 beim Bundesamt ein. Mit Schreiben vom 29.10.2025 verständigte das Bundesamt die Beschwerdeführerin (im Wege ihres bevollmächtigten Vertreters) von der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Am 31.10.2025 langten die vom Bundesamt übermittelte Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Beschwerdevorlage wies das Bundesamt auf die verspätete Einbringung der Beschwerde hin.
6. Mit Schreiben vom 04.11.2025 (Verspätungsvorhalt) teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin (im Wege ihres bevollmächtigten Vertreters) mit, dass sich aus der Aktenlage – ausgehend von der im Akt dokumentierten, am 08.10.2025 erfolgten, Zustellung des Bescheides an ihren bevollmächtigten Vertreter – eine verspätete Einbringung der Beschwerde ergebe. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einwöchiger Frist Stellung zu nehmen.
7. Mit E-Mail vom 12.11.2025 teilte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass auf dem blauen Zustell-Kuvert die Zustellung deutlich mit 09.10.2025 vermerkt sei; eine Kopie des Zustellkuverts werde am folgenden Tag eingeschrieben zur Post gegeben werden.
8. Mit weiterem (sowohl an das Bundesverwaltungsgericht als auch an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gerichtetem) E-Mail vom 17.11.2025 führte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin einen Bescheid erhalten habe und sich auf dem Zustellkuvert ein deutlich sichtbarer Vermerk befunden habe, wonach der 09.10.2025 der Beginn der Abholfrist gewesen sei. Ausgehend davon sei der letzte Tag der Beschwerdefrist der 23.10.2025 gewesen und die Beschwerde sei sohin rechtzeitig eingebracht worden.
Zudem könne auch die Beschwerdevorlage durch das Bundesamt als Bestätigung der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels betrachtet werden. Sollte wider Erwarten von einer Fristversäumnis auszugehen sein, so sei durch die aktive Handlung der Behörde – insbesondere durch die Vorlage des Aktes und die damit verbundene Einleitung des Beschwerdeverfahrens – eine konkludente Sanierung erfolgt.
Angesichts der besonderen Konstellation im vorliegenden Fall (fehlende Einvernahme, außergewöhnlich hoher Ermittlungsaufwand, psychische und gesundheitliche Ausnahmesituation der Beschwerdeführerin sowie aus dem Gleichheitsgrundsatz resultierende Pflicht, komplexe Fälle nicht wie „Standard-Dublin-Verfahren“ zu behandeln) sei zudem davon auszugehen, dass im konkreten Einzelfall eine vierwöchige Frist einzuräumen gewesen wäre. Innerhalb dieser Frist sei die Beschwerde unzweifelhaft rechtzeitig erhoben worden.
Selbst wenn man – entgegen der aktenkundigen Stempelung – von einer Zustellung bereits am 08.10.2025 ausgehen würde, läge eine Fristversäumung von nur einem Tag vor, welche unverschuldet wäre. Aus diesem Grund werde vorsichtshalber unter einem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand übermittelt (vgl. dazu das Erkenntnis zu W610 2324605-2/4E).Selbst wenn man – entgegen der aktenkundigen Stempelung – von einer Zustellung bereits am 08.10.2025 ausgehen würde, läge eine Fristversäumung von nur einem Tag vor, welche unverschuldet wäre. Aus diesem Grund werde vorsichtshalber unter einem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand übermittelt vergleiche dazu das Erkenntnis zu W610 2324605-2/4E).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid vom 30.09.2025 wurde dem Verein XXXX , der von der Beschwerdeführerin (mit schriftlicher Vollmacht vom 25.08.2025) zur Entgegennahme behördlicher Zustellungen bevollmächtigt worden war, (entsprechend einer dahingehenden Zustellungsverfügung) am 08.10.2025 ausgefolgt. Im Bescheid wird auf das Bestehen einer zweiwöchigen Beschwerdefrist hingewiesen. Die vorliegende, durch den Verein XXXX eingebrachte, Beschwerde wurde am 23.10.2025 zur Post gegeben. Der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid vom 30.09.2025 wurde dem Verein römisch 40 , der von der Beschwerdeführerin (mit schriftlicher Vollmacht vom 25.08.2025) zur Entgegennahme behördlicher Zustellungen bevollmächtigt worden war, (entsprechend einer dahingehenden Zustellungsverfügung) am 08.10.2025 ausgefolgt. Im Bescheid wird auf das Bestehen einer zweiwöchigen Beschwerdefrist hingewiesen. Die vorliegende, durch den Verein römisch 40 eingebrachte, Beschwerde wurde am 23.10.2025 zur Post gegeben.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt.
Das Datum der persönlichen Übernahme des bekämpften Bescheides durch den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am 08.10.2025 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden, unterfertigten Zustellnachweis (AS 273). Die zu diesem Zeitpunkt aufrechte Bevollmächtigung zur Entgegennahme behördlicher Schriftstücke (Zustellungsvollmacht) ergibt sich aus der im Akt einliegenden Vollmachtsurkunde vom 25.08.2025 (AS 177). Die vorliegende Übernahmebestätigung ist ordnungsgemäß ausgefüllt, sie weist neben der Unterschrift des bevollmächtigten Vertreters und dem Datum der Übernahme auch die Paraphe und damit die gemäß § 22 Abs. 1 ZustellG notwendige Beurkundung durch das Zustellorgan auf. Sie stellt damit eine öffentliche Urkunde dar, die als Datum der Übernahme den 08.10.2025 belegt. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237).Das Datum der persönlichen Übernahme des bekämpften Bescheides durch den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am 08.10.2025 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden, unterfertigten Zustellnachweis (AS 273). Die zu diesem Zeitpunkt aufrechte Bevollmächtigung zur Entgegennahme behördlicher Schriftstücke (Zustellungsvollmacht) ergibt sich aus der im Akt einliegenden Vollmachtsurkunde vom 25.08.2025 (AS 177). Die vorliegende Übernahmebestätigung ist ordnungsgemäß ausgefüllt, sie weist neben der Unterschrift des bevollmächtigten Vertreters und dem Datum der Übernahme auch die Paraphe und damit die gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ZustellG notwendige Beurkundung durch das Zustellorgan auf. Sie stellt damit eine öffentliche Urkunde dar, die als Datum der Übernahme den 08.10.2025 belegt. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237).
Im Verspätungsvorhalt vom 04.11.2025 wurde die Beschwerdeführerin im Wege ihres bevollmächtigten Vertreters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich aus der Aktenlage eine am 08.10.2025 erfolgte Zustellung des Bescheides an ihren bevollmächtigten Vertreter ergibt und die Berechnung der Rechtsmittelfrist ausgehend von diesem Zustellungsdatum vorgenommen wird.
Auf diesen – ihr ausdrücklich vorgehaltenen – Umstand, dass der Bescheid bereits am 08.10.2025 von ihrem bevollmächtigten Vertreter übernommen wurde, geht die Beschwerdeführerin in den in der Folge (seitens ihres bevollmächtigten Vertreters) übermittelten schriftlichen Eingaben in keiner Weise ein.
Auch im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2025, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdefrist durch die am 08.10.2025 erfolgte Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin ausgelöst worden sei. Die dagegen am 18.12.2025 eingebrachte Beschwerde geht auf diesen Umstand ebenfalls nicht ein.
Da der maßgebliche Zustellungsvorgang im Verwaltungsakt eindeutig dokumentiert ist und seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde, liegt im Hinblick auf das hier relevante fristauslösende Zustellungsdatum kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor.
Dass der Bescheid (darüber hinaus) auch an die Beschwerdeführerin selbst übermittelt und von dieser – nach Hinterlegung des Bescheides mit einem Beginn der Abholfrist am 09.10.2025 – am 10.10.2025 bei der Post abgeholt wurde, beruht auf dem diesbezüglich im Akt einliegenden (weiteren) Zustellnachweis (AS 271).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. 3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Gemäß § 16 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, sofern diese Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, sofern diese Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.
Die Frist beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Die Frist beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen sind (Paragraph 33, Absatz 3, AVG).
3.2. Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen.3.2. Gemäß Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen.
3.3. Nach den Beurkundungen des Zustellorgans erfolgte die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 08.10.2025 durch Übernahme seitens des zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin (vgl. § 9 Abs. 3 ZustG). Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen. Die Beschwerde wurde am 23.10.2025 (Datum des Poststempels) zur Post gegeben und ist am 29.10.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt.3.3. Nach den Beurkundungen des Zustellorgans erfolgte die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 08.10.2025 durch Übernahme seitens des zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, ZustG). Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen. Die Beschwerde wurde am 23.10.2025 (Datum des Poststempels) zur Post gegeben und ist am 29.10.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt.
Da der angefochtene Bescheid am Mittwoch, den 08.10.2025, rechtswirksam zugestellt wurde, endete die Frist für die Erhebung der Beschwerde mit Ablauf des 22.10.2025. Die am 23.10.2025 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet. Der Umstand, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin darüber hinaus am 09.10.2025 auch persönlich zugestellt worden war, ändert an dieser Beurteilung nichts, zumal der Lauf der Rechtsmittelfrist durch die ordnungsgemäße Zustellung an ihren bevollmächtigten Vertreter am 08.10.2025 ausgelöst wurde.
Soweit die Beschwerdeführerin der Sache nach ins Treffen führt, dass die erfolgte Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde eine Rechtzeitigkeit der Beschwerde voraussetze und eine allenfalls verspätete Einbringung saniere, ist dieser Rechtsauffassung nicht beizutreten. Im Gesetz ist eine derartige Sanierung nicht vorgesehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt in der Beschwerdevorlage selbst auf eine verspätete Beschwerdeerhebung hinweist.
Ebensowenig ist den geäußerten (verfassungsrechtlichen) Bedenken im Hinblick auf die vorliegend zur Anwendung gelangende zweiwöchige Beschwerdefrist beizutreten (zur Verfassungskonformität des § 16 Abs. 1 BFA-VG in der novellierten Fassung BGBl. I 56/2018 vgl. VfGH 26.09.2019, E 1583/2019). Der Auffassung, dass eine Komplexität des Verfahrens die Einräumung einer vierwöchigen Frist erfordere bzw. ermögliche, ist ebenfalls nicht zu folgen, zumal es sich bei Rechtsmittelfristen um nicht erstreckbare Fristen handelt.Ebensowenig ist den geäußerten (verfassungsrechtlichen) Bedenken im Hinblick auf die vorliegend zur Anwendung gelangende zweiwöchige Beschwerdefrist beizutreten (zur Verfassungskonformität des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der novellierten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, vergleiche VfGH 26.09.2019, E 1583 aus 2019,). Der Auffassung, dass eine Komplexität des Verfahrens die Einräumung einer vierwöchigen Frist erfordere bzw. ermögliche, ist ebenfalls nicht zu folgen, zumal es sich bei Rechtsmittelfristen um nicht erstreckbare Fristen handelt.
Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zu Zl. W610 2324605-2/4E zu verweisen.
3.4. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).3.4. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin III-Verordnung laut Mitteilung des Bundesamtes mit 20.11.2025 abgelaufen ist. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Dublin III-Verordnung laut Mitteilung des Bundesamtes mit 20.11.2025 abgelaufen ist.
3.5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. 3.5. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylverfahren Beschwerdefrist Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Zurückweisung Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W610.2324605.1.00Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026