TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/8 I415 2231955-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2026
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Entscheidungsdatum

08.04.2026

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I415 2231955-3/3E
, I415 2231955-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN (alias Libyan Arab Jamahiriya), vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-RD-W) vom 21.01.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN (alias Libyan Arab Jamahiriya), vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-RD-W) vom 21.01.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 21.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Algerien, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 21.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Algerien, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde, wobei sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit als auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert wurden.

3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 12.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der 34-jährige, ledige BF ist ein Staatsangehöriger von Algerien, seine Identität steht nicht fest. Er spricht muttersprachlich Arabisch und ist gesund und arbeitsfähig, er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen.

Der BF hat seinen Herkunftsstaat auf illegalem Wege verlassen und hielt sich mehrere Monate in Italien und Frankreich auf, ehe er im Jahr 2019 in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Am 09.04.2019 stellte er in Österreich einen Asylantrag, der mit Bescheid des BFA vom 12.05.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Gleichzeitig wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, die Unterkunftnahme in einem festgelegten Quartier angeordnet und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2020 zur Zl. I421 2231955-1/3E als unbegründet abgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge allerdings nicht nach und verblieb beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet. Am 04.07.2021 wurde er aufgegriffen und Anzeige gegen ihn nach § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts erstattet.Der BF hat seinen Herkunftsstaat auf illegalem Wege verlassen und hielt sich mehrere Monate in Italien und Frankreich auf, ehe er im Jahr 2019 in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Am 09.04.2019 stellte er in Österreich einen Asylantrag, der mit Bescheid des BFA vom 12.05.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Gleichzeitig wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, die Unterkunftnahme in einem festgelegten Quartier angeordnet und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2020 zur Zl. I421 2231955-1/3E als unbegründet abgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge allerdings nicht nach und verblieb beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet. Am 04.07.2021 wurde er aufgegriffen und Anzeige gegen ihn nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts erstattet.

Der BF verfügt über eine achtjährige Schulausbildung, hat in Frankreich eine Patisserieausbildung absolviert und Berufserfahrung in einer Bäckerei gesammelt. Er ist Vater eines im Jahr XXXX geborenen Sohnes, der bei der Kindsmutter – einer marokkanischen Staatsbürgerin – in Italien lebt. Seinen Sohn hat der BF nie persönlich getroffen, er leistet auch keine Unterhaltszahlungen und besteht weder zu diesem noch zur Kindsmutter aufrechter Kontakt. Seine Mutter, sein Bruder und ein Onkel leben im XXXX .Der BF verfügt über eine achtjährige Schulausbildung, hat in Frankreich eine Patisserieausbildung absolviert und Berufserfahrung in einer Bäckerei gesammelt. Er ist Vater eines im Jahr römisch 40 geborenen Sohnes, der bei der Kindsmutter – einer marokkanischen Staatsbürgerin – in Italien lebt. Seinen Sohn hat der BF nie persönlich getroffen, er leistet auch keine Unterhaltszahlungen und besteht weder zu diesem noch zur Kindsmutter aufrechter Kontakt. Seine Mutter, sein Bruder und ein Onkel leben im römisch 40 .

Der BF ist seit dem Jahr 2019 in Österreich aufhältig. Er war über lange Zeiträume als obdachlos gemeldet, befindet sich seit August 2024 in Haft und ging zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Seinen Angaben zufolge hat er gelegentlich unangemeldet auf einer Baustelle ausgeholfen und auch Reinigungsarbeiten durchgeführt. Gegenwärtig ist er inhaftiert und verrichtet im Rahmen dessen Hausarbeiten. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation sowie ein ehrenamtliches Engagement liegt im Falle des BF nicht vor. Seit dem Jahr 2021 führt er eine Beziehung mit einer slowakischen Staatsangehörigen, die in Österreich lebt. Eine Verbundenheit durch gemeinsame Kinder sowie ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht, sie sind jedoch verlobt. Weitere familiäre Anbindungen oder maßgebliche private Beziehungen sind in Österreich nicht vorhanden.

Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich in Erscheinung getreten.

Mit Urteil des XXXX vom 21.01.2025, Zl. XXXX wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom 21.01.2025, Zl. römisch 40 wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF

A.) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC mit zumindest 1,12 % und THCA mit zumindest 14,72 %) und Kokain (beinhaltend zumindest 34,45 % des Wirkstoffes Cocain), in einer Vielzahl von Angriffen in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Anderen überlassen hat, und zwarA.) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC mit zumindest 1,12 % und THCA mit zumindest 14,72 %) und Kokain (beinhaltend zumindest 34,45 % des Wirkstoffes Cocain), in einer Vielzahl von Angriffen in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge Anderen überlassen hat, und zwar

I.) von einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2021 bis zum 12. August 2024 D.M. insgesamt 312 Gramm Kokain und 850 Gramm Cannabiskraut;römisch eins.) von einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2021 bis zum 12. August 2024 D.M. insgesamt 312 Gramm Kokain und 850 Gramm Cannabiskraut;

II.) von einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2022 bis zum 12. August 2024 A.S. insgesamt 84 Gramm Kokain und 500 Gramm Cannabiskraut;römisch zwei.) von einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2022 bis zum 12. August 2024 A.S. insgesamt 84 Gramm Kokain und 500 Gramm Cannabiskraut;

III.) von einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt 2019 bis zum 12. August 2024 zumindest 70 Gramm Kokain und zumindest 160 Gramm Cannabiskraut an A.S.;römisch drei.) von einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt 2019 bis zum 12. August 2024 zumindest 70 Gramm Kokain und zumindest 160 Gramm Cannabiskraut an A.S.;

IV.) von Anfang 2024 bis zum 12. August 2024 K.B. 16 Gramm Cannabiskraut;römisch vier.) von Anfang 2024 bis zum 12. August 2024 K.B. 16 Gramm Cannabiskraut;

B.) fremde bewegliche Sachen, anderen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht hat, wobei er jeweils beobachtet wurde und es beim Versuch blieb, und zwar

I.) am 12.06.2019 Gewahrsamsträgern der Firma M. ein Parfüm im Wert von 91,95 Euro, indem er das Parfüm in seiner Bauchtasche verbarg, wobei er von A.W. beobachtet wurde;römisch eins.) am 12.06.2019 Gewahrsamsträgern der Firma M. ein Parfüm im Wert von 91,95 Euro, indem er das Parfüm in seiner Bauchtasche verbarg, wobei er von A.W. beobachtet wurde;

II.) am 11.09.2019 Gewahrsamsträgern des Geschäftslokals B. eine Play-Karte im Wert von 100,00 Euro, indem er die Sachen in seiner Kleidung verbarg und ohne bezahlen die Kassazone passierte, wobei es beim Versuch blieb, weil er vom Kaufhausdetektiv beobachtet und vor Verlassen des Geschäftslokals angehalten wurde.römisch zwei.) am 11.09.2019 Gewahrsamsträgern des Geschäftslokals B. eine Play-Karte im Wert von 100,00 Euro, indem er die Sachen in seiner Kleidung verbarg und ohne bezahlen die Kassazone passierte, wobei es beim Versuch blieb, weil er vom Kaufhausdetektiv beobachtet und vor Verlassen des Geschäftslokals angehalten wurde.

Im Rahmen der Strafbemessung wurden das teilweise Geständnis des BF, sein ordentlicher Lebenswandel sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet. Demgegenüber fielen erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie der lange Tatzeitraum beim Suchtgifthandel ins Gewicht. Den Ausführungen des Strafgerichts zufolge kam eine teilbedingte Strafnachsicht aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, zumal der BF über einen sehr langen Zeitraum hinweg immer wieder strafbare Handlungen zur Finanzierung seines Lebens begangen habe, dies auch unterbrochen durch einige Polizeieinsätze, die eine Beendigung des kriminellen Verhaltens nicht nach sich gezogen hätten. Mit Blick auf seine prekäre finanzielle Situation sei eine günstige Prognose nicht feststellbar. Es sei davon auszugehen, dass der BF mit dem Interesse eines lukrativen Verdienstes durch Suchtgifthandel in Österreich verblieben sei.

Der BF befindet sich seit dem 13.08.2024 in einer Justizanstalt in Haft. Er hat selbst Drogen konsumiert und absolviert derzeit eine Suchtgifttherapie.

Das BFA hat gegen den BF mit Bescheid vom 08.10.2025 eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen. Dieser Bescheid wurde von der erkennenden Gerichtsabteilung mit Erkenntnis vom 19.01.2026, Zl. I415 2231955-2/6E behoben, da die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen hat, ohne dabei jedoch über (negatives) Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 abzusprechen. Am 21.01.2026 wurde schließlich der gegenständlich in Beschwerde gezogene Bescheid erlassen.Das BFA hat gegen den BF mit Bescheid vom 08.10.2025 eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen. Dieser Bescheid wurde von der erkennenden Gerichtsabteilung mit Erkenntnis vom 19.01.2026, Zl. I415 2231955-2/6E behoben, da die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen hat, ohne dabei jedoch über (negatives) Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 abzusprechen. Am 21.01.2026 wurde schließlich der gegenständlich in Beschwerde gezogene Bescheid erlassen.

1.2. Zur Lage in Algerien:

Algerien ist gemäß § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung ein sicherer Herkunftsstaat und konnten im hier zu entscheidenden Beschwerdefall keine Umstände festgestellt werden, die eine Abschiebung des BF nach Algerien unzulässig erscheinen ließen. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:Algerien ist gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung ein sicherer Herkunftsstaat und konnten im hier zu entscheidenden Beschwerdefall keine Umstände festgestellt werden, die eine Abschiebung des BF nach Algerien unzulässig erscheinen ließen. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:

Länderspezifische Anmerkungen

Algerien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zu Algerien keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV.

Derzeit ist in Beobachtung, ob die Todesstrafe wieder vollzogen wird. Dies würde eine Neubewertung nach sich ziehen. Mit Stand Oktober 2025 sind keine Hinweise darauf zu finden, dass Algerien die Todesstrafe wieder anwendet. Äußerungen eines hohen Justizbeamten im Oktober 2025 und des Justizministers im Mai 2025 haben ein Medienecho ausgelöst. Es wurde gemutmaßt, dass die neuerliche Anwendung der Todesstrafe beschlossene Sache ist. Eine Quelle innerhalb des Justizministeriums sah sich daraufhin zu einer Klarstellung gegenüber der Zeitung El Khabar genötigt, wonach sich die Initiative zur Wiedereinführung der Anwendung der Todesstrafe weiterhin auf der Ebene einer Absicht, einer Ausrichtung oder einer Überlegung befindet.

Siehe hierzu auch Kapitel: Todesstrafe

Politische Lage

Gemäß seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist auf zwei Mandate begrenzt (AA 12.3.2025; vgl. AA 25.4.2025). Der Präsident verfügt über eine überaus starke Stellung (AA 25.4.2025). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform brachte eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankerte stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB Algier 21.5.2024).Gemäß seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist auf zwei Mandate begrenzt (AA 12.3.2025; vergleiche AA 25.4.2025). Der Präsident verfügt über eine überaus starke Stellung (AA 25.4.2025). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform brachte eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankerte stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB Algier 21.5.2024).

Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekte und die Richter des Landes. Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB Algier 21.5.2024).

Präsident Abdelaziz Bouteflika wurde 2019 nach massiven Demonstrationen („Hirak“) gestürzt. Er war seit 1999, damals 62-jährig, im Amt. Während die Öffentlichkeit eine grundlegende Erneuerung des politischen Systems, mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit fordert(e), konsolidierte sich dieses in Richtung eines „Clanwechsels“, dominiert vom neuen Staatspräsidenten Abdelmajid Tebboune und der Armee unter Generalstabschef Saïd Chengriha. Der damals neue [Anm.: und gegenwärtige] Präsident war Premierminister und Minister Bouteflikas, wurde im Dezember 2019 bei einer offiziellen Wahlbeteiligung von knapp unter 40 % gleich im ersten Wahlgang gewählt, es standen nur „Systemkandidaten“ zu Auswahl (ÖB Algier 21.5.2024). Bei der Präsidentschaftswahl in Algerien am 7.9.2024 hat sich Amtsinhaber Abdelmadjid Tebboune eine zweite Amtszeit von weiteren fünf Jahren gesichert. Laut Wahlbehörde hat Tebboune 94,6 % der Stimmen erhalten. Die beiden Gegenkandidaten blieben demnach völlig chancenlos und erhielt nur 3 % beziehungsweise 2 % der abgegebenen Stimmen. Die Wahlbeteiligung war mit nur 48 % ähnlich gering wie fünf Jahre zuvor. Der Sieg hat für Tebboune damit einen bitteren Beigeschmack und ist auch Ausdruck der Frustration bei vielen Menschen in dem nordafrikanischen Land (Tagesschau 8.9.2024).

Das algerische Parlament besteht aus der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünf-Prozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) und einer zweiten Kammer (Conseil de la Nation oder Senat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 12.3.2025; vgl. FH 2025, AA 25.4.2025). Die Mitglieder der Nationalen Volksversammlung, des Unterhauses des Parlaments, werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, die nach der Verfassungsreform von 2020 nur einmal verlängert werden kann (FH 2025). Vorgezogene Parlamentswahlen [Anm.: des Unterhauses] fanden 2021 statt; es kam zu Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten (FH 2025; vgl. AA 25.4.2025). Unter den ersten vier Wahlsiegern fanden sich jene drei Parteien, die bereits unter Bouteflika die Regierungsmehrheit gebildet hatten. Zudem ist die Zahl der unabhängigen Abgeordneten ohne Parteizugehörigkeit gewachsen. Dagegen hat sich der Anteil an Frauen infolge einer Wahlrechtsreform drastisch reduziert (AA 25.4.2025). Die Teilwahlen zum Oberhaus fanden im Februar 2022 statt. Die Kommunal- und Regionalwahlen im Jahr 2021 fanden bei geringer Wahlbeteiligung statt (FH 2025). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 25.4.2025).Das algerische Parlament besteht aus der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünf-Prozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) und einer zweiten Kammer (Conseil de la Nation oder Senat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 12.3.2025; vergleiche FH 2025, AA 25.4.2025). Die Mitglieder der Nationalen Volksversammlung, des Unterhauses des Parlaments, werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, die nach der Verfassungsreform von 2020 nur einmal verlängert werden kann (FH 2025). Vorgezogene Parlamentswahlen [Anm.: des Unterhauses] fanden 2021 statt; es kam zu Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten (FH 2025; vergleiche AA 25.4.2025). Unter den ersten vier Wahlsiegern fanden sich jene drei Parteien, die bereits unter Bouteflika die Regierungsmehrheit gebildet hatten. Zudem ist die Zahl der unabhängigen Abgeordneten ohne Parteizugehörigkeit gewachsen. Dagegen hat sich der Anteil an Frauen infolge einer Wahlrechtsreform drastisch reduziert (AA 25.4.2025). Die Teilwahlen zum Oberhaus fanden im Februar 2022 statt. Die Kommunal- und Regionalwahlen im Jahr 2021 fanden bei geringer Wahlbeteiligung statt (FH 2025). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 25.4.2025).

Die politischen Angelegenheiten in Algerien werden seit Langem von einer geschlossenen Elite beherrscht, die sich auf das Militär und die Regierungspartei, die Nationale Befreiungsfront (FLN), stützt. Es gibt zwar mehrere Oppositionsparteien im Parlament, aber die Wahlen werden durch Betrug verzerrt, und die Wahlverfahren sind nicht transparent. Weitere Probleme sind die Unterdrückung von Straßenprotesten, rechtliche Einschränkungen der Medienfreiheit und die grassierende Korruption. Die Hirak-Protestbewegung im Jahr 2019 setzte das Regime unter Reformdruck. Ein hartes Vorgehen gegen Andersdenkende in den darauffolgenden Jahren hat verhindert, dass es weiterhin zu groß angelegten Demonstrationen kommt (FH 2025).

Seit Algerien 2021 die Beziehungen zu Marokko abgebrochen hat, ist es den beiden Ländern gelungen, trotz mehrerer Zwischenfälle in der Westsahara, die zu einer Eskalation hätten führen können, eine bewaffnete Konfrontation zu vermeiden. Marokko hatte 2020 Schritte unternommen, um die Beziehungen zu Israel zu normalisieren und eine militärische Zusammenarbeit anzustreben. Algerien sah die zunehmend engeren Beziehungen Israels zu Marokko – neben anderen Entwicklungen – als Bedrohung für seine nationale Sicherheit an. Der wichtigste Konfliktpunkt zwischen den beiden Ländern ist jedoch die Westsahara, wo Marokko seine Souveränität geltend macht und Algerien die für eine Unabhängigkeit eintretende Polisario-Front unterstützt. Bislang haben gegenseitige Zurückhaltung und die Diplomatie der USA den Frieden zwischen den Nachbarn gewahrt, doch die Feindseligkeiten in der Westsahara, Desinformation im Internet, ein bilaterales Wettrüsten und der Amtsantritt der Regierung von Präsidenten Donald Trump stellen allesamt Risiken dar (ICG 29.11.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich]

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.3.2025): Algerien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/222160-222160?isLocal=false&isPreview=false, Zugriff 30.7.2025

FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html, Zugriff 30.7.2025

ICG - International Crisis Group (29.11.2024): Managing Tensions between Algeria and Morocco, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/north-africa/247-algeria-morocco-western-sahara/managing-tensions-between, Zugriff 30.7.2025

ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]

Tagesschau - Tagesschau (8.9.2024): Tebboune gewinnt die Wahl in Algerien, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/algerien-wahl-tebboune-100.html, Zugriff 17.9.2024

Sicherheitslage

Demonstrationen

Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier stattfinden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 24.6.2025).

Terrorismus

Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus ist stark zurückgedrängt worden und die Kapazitäten algerischer Terrorgruppen sind aufgrund erfolgreicher Antiterror-Operationen begrenzt. Im Jahr 2024 gab es gemäß Global Terrorism Index 2025 nur zwei Anschläge bzw. terroristische Vorfälle. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich inzwischen weiter verbessert, die Sicherheitskräfte halten Reste terroristischer Gruppen unter starkem Druck. Terroristen wurden großteils entweder ausgeschaltet, festgenommen oder haben das Land verlassen. Terrorgruppen stellen allerdings weiterhin eine Bedrohung dar, wenn auch in geringerem Ausmaß. Zu erkennen ist die Verringerung terroristischer Aktivitäten auch an den statistischen Werten des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2024 (STDOK 5.6.2025).

Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 24.6.2025). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB Algier 21.5.2024). Das Fortbestehen bewaffneter islamistischer Gruppen, die in den Bergregionen im Norden und Osten sowie in den Grenzgebieten im Süden sporadische Angriffe auf das Militär verüben, wird allerdings anerkannt. Obwohl diese Gruppen die Unterstützung der lokalen Bevölkerung verloren haben, sind sie weiterhin aktiv und unterhalten Verbindungen zu kriminellen Netzwerken in der Sahelzone (BS 2024).

Spezifische regionale Risiken - Terrorismus

In manchen Teilen des Landes ist die Sicherheitslage weiterhin gespannt (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 24.6.2025). Die Sicherheitskräfte haben aber auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB Algier 21.5.2024). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 1.10.2025; vgl. AA 24.6.2025), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 24.6.2025). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen die Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren (BMEIA 1.10.2025).In manchen Teilen des Landes ist die Sicherheitslage weiterhin gespannt (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 24.6.2025). Die Sicherheitskräfte haben aber auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB Algier 21.5.2024). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 1.10.2025; vergleiche AA 24.6.2025), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 24.6.2025). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen die Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren (BMEIA 1.10.2025).

Subjektives Sicherheitsempfinden

In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Zeitraum 16.4.-17.5.2025 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 96 % der Befragten an, sich in ihrer Wohngegend entweder "sehr sicher" oder "eher sicher" zu fühlen (STDOK 27.10.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Sicherheitsempfinden in den in diesem Kapitel erwähnten weniger sicheren Regionen bestehen.]

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.6.2025): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 31.10.2025

BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (1.10.2025): Reisehinweise: Algerien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/algerien, Zugriff 31.10.2025

BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024

ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (27.10.2025): Algeria: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131662/2025-10-27_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - ALGERIA, Version_1-1a5f.pdf, Zugriff 30.10.2025 [Login erforderlich]

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (5.6.2025): Themenbericht der Staatendokumentation: Terrorismus Nordafrika, https://www.ecoi.net/en/file/local/2129603/2025-06-05_COI_CMS_Themenberichte Terrorismus Nordafrika_Version_2.pdf, Zugriff 31.10.2025

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (AA 25.4.2025; vgl. USDOS 12.8.2025, ÖB Algier 21.5.2024), auch im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Verbrechen. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 25.4.2025). Das Strafmaß für Folter für Beamte liegt zwischen 10 und 20 Jahren (USDOS 12.8.2025).Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (AA 25.4.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025, ÖB Algier 21.5.2024), auch im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Verbrechen. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 25.4.2025). Das Strafmaß für Folter für Beamte liegt zwischen 10 und 20 Jahren (USDOS 12.8.2025).

Folter wird laut Menschenrechtsbeobachtern gelegentlich zur Erzwingung von Aussagen und Geständnissen angewandt (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 12.8.2025). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Polizei gelegentlich übermäßige Gewalt gegen Verdächtige, einschließlich Demonstranten und Informanten, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahrnehmen, anwendet. Dies könnte demnach einer Folter oder erniedrigenden Behandlung gleichkommen (USDOS 12.8.2025). Die Behörden verabsäumen es, Vorwürfe von Folter und anderen Misshandlungen zu untersuchen. Sie ignorieren Vorwürfe von Folter und anderer unmenschlicher Behandlung (AI 29.4.2025).Folter wird laut Menschenrechtsbeobachtern gelegentlich zur Erzwingung von Aussagen und Geständnissen angewandt (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche USDOS 12.8.2025). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Polizei gelegentlich übermäßige Gewalt gegen Verdächtige, einschließlich Demonstranten und Informanten, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahrnehmen, anwendet. Dies könnte demnach einer Folter oder erniedrigenden Behandlung gleichkommen (USDOS 12.8.2025). Die Behörden verabsäumen es, Vorwürfe von Folter und anderen Misshandlungen zu untersuchen. Sie ignorieren Vorwürfe von Folter und anderer unmenschlicher Behandlung (AI 29.4.2025).

Es gab im Jahr 2024 mehrere Berichte über Verschleppungen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden. Im Juli 2024 berichtete die Arbeitsgruppe für erzwungene oder unfreiwillige Verschleppungen des UN-Menschenrechtsrats über 24 ungeklärte Fälle von Verschleppungen in Algerien (USDOS 12.8.2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html, Zugriff 4.8.2025

ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]

USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html, Zugriff 3.9.2025

Allgemeine Menschenrechtslage

Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 12.3.2025). Trotz der Verankerung des Grundrechtsschutzes in der Verfassung sowie der Stärkung dieser durch Spezifizierungen im Rahmen der Verfassungsreformen von 2016 und 2020, bestehen de facto insbesondere aufgrund Gesetzesvorbehaltes weiterhin Defizite bei der Einhaltung des Grundrechtsschutzes. Systematische staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 25.4.2025).

Die Behörden halten den öffentlichen Raum durch ein hartes Vorgehen gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit (AI 29.4.2025; vgl. HRW 16.1.2025) sowie Bewegungsfreiheit (HRW 16.1.2025) weiterhin geschlossen (AI 29.4.2025, HRW 16.1.2025). Es werden weiterhin unbegründete Terrorismusvorwürfe erhoben, um friedlichen Widerstand zu unterdrücken, darunter gegen politische Aktivisten, Journalisten, Gewerkschafter und Menschenrechtsverteidiger (AI 29.4.2025; vgl. HRW 16.1.2025). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit (AA 12.3.2025; vgl. USDOS 12.8.2025, HRW 16.1.2025, AI 29.4.2025) - in diesen Bereichen verschlechterte sich die Lage im Jahr 2024 (USDOS 12.8.2025). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschleppungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; erhebliche Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, darunter Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen Journalisten, ungerechtfertigte Festnahmen und Strafverfolgungen von Journalisten sowie Zensur; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Menschenhandel, darunter Zwangsarbeit; sowie Gewalt oder Drohungen gegen Gewerkschaftsaktivisten oder Gewerkschaftsmitglieder (USDOS 12.8.2025). Die Behörden halten den öffentlichen Raum durch ein hartes Vorgehen gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit (AI 29.4.2025; vergleiche HRW 16.1.2025) sowie Bewegungsfreiheit (HRW 16.1.2025) weiterhin geschlossen (AI 29.4.2025, HRW 16.1.2025). Es werden weiterhin unbegründete Terrorismusvorwürfe erhoben, um friedlichen Widerstand zu unterdrücken, darunter gegen politische Aktivisten, Journalisten, Gewerkschafter und Menschenrechtsverteidiger (AI 29.4.2025; vergleiche HRW 16.1.2025). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit (AA 12.3.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025, HRW 16.1.2025, AI 29.4.2025) - in diesen Bereichen verschlechterte sich die Lage im Jahr 2024 (USDOS 12.8.2025). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschleppungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; erhebliche Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, darunter Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen Journalisten, ungerechtfertigte Festnahmen und Strafverfolgungen von Journalisten sowie Zensur; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Menschenhandel, darunter Zwangsarbeit; sowie Gewalt oder Drohungen gegen Gewerkschaftsaktivisten oder Gewerkschaftsmitglieder (USDOS 12.8.2025).

Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 12.8.2025), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 12.8.2025; vgl. HRW 16.1.2025, FH 2025, AI 29.4.2025). Die Behörden nutzen rechtliche Mechanismen, um die Medienarbeit einzuschränken (FH 2025). Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten und andere Personen werden regelmäßig strafrechtlich verfolgt, wobei Beobachter die Anklagen als Vergeltungsmaßnahmen für Kritik an der Regierung bewerten, oft unter Berufung auf die übermäßig weit gefasste Definition des Begriffs „Terrorismus“ im Strafgesetzbuch (USDOS 12.8.2025). Die Behörden setzen Journalisten und Kritiker Schikanen und Einschüchterungen aus (FH 2025). Sie schränken die Arbeit von Journalisten weiterhin durch willkürliche Festnahmen und Strafverfolgungen sowie durch unrechtmäßige Sanktionen gegen unabhängige Medien ein. Die Behörden verhängen oder behalten willkürliche Reiseverbote und andere Beschränkungen für Aktivisten, Rechtsanwälte, Gewerkschafter und Journalisten in Bezug auf die Ausübung ihrer Menschenrechte, einschließlich der Meinungsfreiheit, bei (AI 29.4.2025).Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 12.8.2025), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 12.8.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, FH 2025, AI 29.4.2025). Die Behörden nutzen rechtliche Mechanismen, um die Medienarbeit einzuschränken (FH 2025). Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten und andere Personen werden regelmäßig strafrechtlich verfolgt, wobei Beobachter die Anklagen als Vergeltungsmaßnahmen für Kritik an der Regierung bewerten, oft unter Berufung auf die übermäßig weit gefasste Definition des Begriffs „Terrorismus“ im Strafgesetzbuch (USDOS 12.8.2025). Die Behörden setzen Journalisten und Kritiker Schikanen und Einschüchterungen aus (FH 2025). Sie schränken die Arbeit von Journalisten weiterhin durch willkürliche Festnahmen und Strafverfolgungen sowie durch unrechtmäßige Sanktionen gegen unabhängige Medien ein. Die Behörden verhängen oder behalten willkürliche Reiseverbote und andere Beschränkungen für Aktivisten, Rechtsanwälte, Gewerkschafter und Journalisten in Bezug auf die Ausübung ihrer Menschenrechte, einschließlich der Meinungsfreiheit, bei (AI 29.4.2025).

Obwohl öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung weit verbreitet sind, sind Einzelpersonen in ihrer Fähigkeit, ungeschriebene „rote Linien“ zu überschreiten, eingeschränkt. Im April 2024 verabschiedete die Regierung Änderungen des Strafgesetzbuches, welche die Verbreitung „falscher Nachrichten“, welche „die nationale Einheit schädigen“, unter Strafe stellen, ohne jedoch diese Begriffe zu definieren oder zwischen Nachrichtenberichten, sozialen Medien und anderen Medien zu unterscheiden. Die Strafen umfassen Freiheitsstrafen von zwei bis fünf Jahren sowie Geldstrafen. Neue Bestimmungen stellen die Offenlegung von als „vertraulich“ eingestuften Informationen unter Strafe, ohne zu definieren, was als „vertraulich“ angesehen werden kann, und führten lebenslange Haftstrafen für Hochverrat ein, wenn die Informationen als sensibel für die „nationale Sicherheit“, die „Verteidigung“ oder die „Wirtschaft“ angesehen werden, wenn sie „zum Vorteil eines anderen Landes oder eines seiner Vertreter“ weitergegeben werden. Keiner dieser Begriffe oder Themen wurde gesetzlich definiert. Menschenrechtsorganisationen sind zu dem Schluss gekommen, dass die Änderungen willkürliche Auslegungen ermöglichen, um damit die Zivilgesellschaft und unabhängige Medien weiter einzuschränken (USDOS 12.8.2025).

Die algerische Presse zeichnet sich seit der Hirak-Bewegung 2019 durch rapide schwindenden Pluralismus aus. Der Staat übt Druck gegen unabhängige Zeitungen aus, da er die öffentlichen Druckereien, die Vergabe von Anzeigen und subventionierte Papierlieferungen kontrolliert (AA 25.4.2025). Daneben besteht ein weiteres Mittel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staatlichen Werbe- und Vertriebsgesellschaft ANEP, über die alle staatlichen Unternehmen ihre Werbung platzieren. Ein Rückgang dieser Werbeeinahmen hat in den letzten Jahren zur Schließung mehrerer Zeitungen geführt. Die Abhängigkeit von diesen Ressourcen führt zu Selbstzensur seitens der Herausgeber und Redakteure (AA 25.4.2025; vgl. FH 2025). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 12.8.2025). In der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen für 2024 liegt Algerien auf Platz 139 von 180 Staaten (AA 12.3.2025).Die algerische Presse zeichnet sich seit der Hirak-Bewegung 2019 durch rapide schwindenden Pluralismus aus. Der Staat übt Druck gegen unabhängige Zeitungen aus, da er die öffentlichen Druckereien, die Vergabe von Anzeigen und subventionierte Papierlieferungen kontrolliert (AA 25.4.2025). Daneben besteht ein weiteres Mittel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staatlichen Werbe- und Vertriebsgesellschaft ANEP, über die alle staatlichen Unternehmen ihre Werbung platzieren. Ein Rückgang dieser Werbeeinahmen hat in den letzten Jahren zur Schließung mehrerer Zeitungen geführt. Die Abhängigkeit von diesen Ressourcen führt zu Selbstzensur seitens der Herausgeber und Redakteure (AA 25.4.2025; vergleiche FH 2025). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 12.8.2025). In der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen für 2024 liegt Algerien auf Platz 139 von 180 Staaten (AA 12.3.2025).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt (AA 25.4.2025; vgl. USDOS 23.4.2024) bzw. wird die Versammlungsfreiheit massiv eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Die Behörden zeigen sich weiterhin äußerst intolerant gegenüber friedlichen Versammlungen und Zusammenkünften. Im Laufe des Jahres 2024 verhinderten die Sicherheitskräfte mindestens drei Menschenrechts- und Kulturveranstaltungen und verhafteten mindestens 64 Aktivisten, die versucht haben, friedliche Versammlungen zu organisieren (AI 29.4.2025). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) und auch anderswo ist es schwierig, eine Genehmigung zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Die bestehenden gesetzlichen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit werden uneinheitlich durchgesetzt. Obwohl die Hirak-Proteste, die 2019 begannen, manchmal toleriert worden sind, griffen die Behörden häufig zu Gewalt und willkürlichen Verhaftungen, um Kundgebungen zu verhindern oder aufzulösen. Nach der Wiederaufnahme der Demonstrationen im Jahr 2021 sahen sich die Hirak-Demonstranten zunehmenden Repressionen ausgesetzt, wodurch die Bewegung an Schwung verloren hat. Im Jahr 2023 kam es zu keinen größeren Hirak-Protesten, aber die Polizei nahm im Laufe des Jahres 2024 weiterhin Personen fest, denen Verbindungen zu der Bewegung nachgesagt wurden (FH 2025).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt (AA 25.4.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024) bzw. wird die Versammlungsfreiheit massiv eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 16.1.2025). Die Behörden zeigen sich weiterhin äußerst intolerant gegenüber friedlichen Versammlungen und Zusammenkünften. Im Laufe des Jahres 2024 verhinderten die Sicherheitskräfte mindestens drei Menschenrechts- und Kulturveranstaltungen und verhafteten mindestens 64 Aktivisten, die versucht haben, friedliche Versammlungen zu organisieren (AI 29.4.2025). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024) und auch anderswo ist es schwierig, eine Genehmigung zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Die bestehenden gesetzlichen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit werden uneinheitlich durchgesetzt. Obwohl die Hirak-Proteste, die 2019 begannen, manchmal toleriert worden sind, griffen die Behörden häufig zu Gewalt und willkürlichen Verhaftungen, um Kundgebungen zu verhindern oder aufzulösen. Nach der Wiederaufnahme der Demonstrationen im Jahr 2021 sahen sich die Hirak-Demonstranten zunehmenden Repressionen ausgesetzt, wodurch die Bewegung an Schwung verloren hat. Im Jahr 2023 kam es zu keinen größeren Hirak-Protesten, aber die Polizei nahm im Laufe des Jahres 2024 weiterhin Personen fest, denen Verbindungen zu der Bewegung nachgesagt wurden (FH 2025).

Die Sicherheitskräfte nehmen regelmäßig Personen fest, die an nicht genehmigten Protesten teilgenommen oder die Regierung öffentlich kritisiert haben. Festgenommene haben berichtet, dass die Behörden sie vier bis acht Stunden lang festgehalten und dann ohne Anklage wieder freigelassen haben. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und Aktivisten wurden im Laufe des Jahres 2024 mindestens 250 Personen willkürlich festgenommen, weil sie ihre Meinung geäußert hatten. Im September 2024 äußerten Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen ernsthafte Besorgnis über Vorwürfe willkürlicher Inhaftierungen von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten, Menschenrechtsanwälten und Gewerkschaftern in Algerien (USDOS 12.8.2025).

Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden. Nach der Registrierung müssen die Organisationen die Regierung über ihre Aktivitäten, Finanzierungsquellen und Mitarbeiter informieren und auch personelle Veränderungen mitteilen. Dennoch sind verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt bzw. ist Kooperation nur selten mit dieser möglich (USDOS 23.4.2024).

Eine Parteigründung bleibt weiterhin schwierig (ÖB Algier 21.5.2024). Für die Gründung einer Partei ist - wie bei anderen Vereinigungen - eine Genehmigung des Innenministeriums nötig. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten, aber verschiedene politische Parteien mit religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit werden toleriert (USDOS 23.4.2024). Die Zunahme neuer politischer Parteien nach dem Arabischen Frühling und dem Hirak hat neue Bevölkerungsgruppen mobilisiert. Sie hat jedoch auch zu einer möglichen Zersplitterung der Opposition geführt und kleinere Unterstützergruppen für die regierende Nationale Befreiungsfront (FLN) geschaffen (BS 2024). Oppositionsparteien können sich gemäß einer Quelle grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind. In den privaten Medien sind oppositionelle Parteien wenig, in den staatlichen Medien gar nicht präsent. Mehrere Parteien haben kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 25.4.2025). Gemäß einer anderen Quelle schränken die Behörden weiterhin das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit von Mitgliedern oppositioneller politischer Parteien ein und verhaften und verfolgen willkürlich politische Oppositionelle wegen der Ausübung ihrer Menschenrechte (AI 29.4.2025). Politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB Algier 21.5.2024).

Der Nationale Menschenrechtsrat (CNDH) verfügt über Haushaltsautonomie und hat die verfassungsmäßige Aufgabe, mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, offiziell zu den von der Regierung vorgeschlagenen Gesetzen Stellung zu nehmen und dem Präsidenten, dem Premierminister und den beiden Parlamentspräsidenten einen veröffentlichten Jahresbericht vorzulegen. Die CNDH ist in fast allen Gemeinden und in fünf regionalen Delegationen in Chlef, Biskra, Setif, Bechar und Bejaia vertreten. Für das Jahr 2025 hat die CNDH folgende Aktivitäten festgestellt: Gefängnisbesuche; Sitzungen mit der Arabischen Liga und Penal Reform International; Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen, um einen gleichberechtigten Zugang zur Gesundheitsversorgung für gefährdete Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten; Sondersitzungen, um den Klimawandel nach den Waldbränden im Nordosten des Landes zu thematisieren (USDOS 23.4.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich]

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.3.2025): Algerien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/222160-222160?isLocal=false&isPreview=false, Zugriff 30.7.2025

AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html, Zugriff 4.8.2025

BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024

FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html, Zugriff 30.7.2025

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120051.html, Zugriff 7.8.2025

ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]

USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html, Zugriff 3.9.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist für zahlreiche Delikte vorgesehen und wird auch verhängt, doch gibt es in der Praxis ein Moratorium und seit 1993 werden offiziell keine Exekutionen mehr durchgeführt (AA 25.4.2025; vgl. ÖB Algier 21.5.2024, ECPM 2025). Im Jahr 2023 gab es zumindest 38 Todesurteile (ÖB Algier 21.5.2024). Im Jahr 2024 wurden acht Menschen zum Tod verurteilt, mehr als 262 sitzen in der Todeszelle (ECPM 2025).Die Todesstrafe ist für zahlreiche Delikte vorgesehen und wird auch verhängt, doch gibt es in der Praxis ein Moratorium und seit 1993 werden offiziell keine Exekutionen mehr durchgeführt (AA 25.4.2025; vergleiche ÖB Algier 21.5.2024, ECPM 2025). Im Jahr 2023 gab es zumindest 38 Todesurteile (ÖB Algier 21.5.2024). Im Jahr 2024 wurden acht Menschen zum Tod verurteilt, mehr als 262 sitzen in der Todeszelle (ECPM 2025).

Insgesamt sind über 30 Delikte mit der Todesstrafe bedroht. Sie wird auch nach Militärstrafrecht verhängt. Todesurteile, die in Abwesenheit der angeklagten Person ergehen, sind – wie auch sonstige in Abwesenheit ergangene Urteile – im Falle der Ergreifung oder des Erscheinens der Person einer automatischen Überprüfung unterworfen. In der Praxis werden sie aus prozessualen Gründen verhängt, um dem Eintritt der Verjährung vorzubeugen. Genaue Zahlen werden hierzu nicht veröffentlicht. In der Presse wird weiterhin von im Zusammenhang mit Terrorprozessen verhängten Todesurteilen berichtet; fast immer handelt es sich um Urteile in Abwesenheit (AA 25.4.2025).

Für den Fall einer Auslieferung besteht die Möglichkeit, Nichtverhängung oder Nichtvollzug der Todesstrafe zu vereinbaren (AA 25.4.2025).

Der Präsident des Gerichts von Bejaia erklärte am 20.10.2025, dass die seit 1993 ausgesetzte Todesstrafe bei besonders schwerwiegenden Verbrechen wie Kindesentführung und Drogenhandel in Schulen bald wieder angewendet werden wird. Diese Aussicht hat er mit Aussagen von Präsident Abdelmadjid Tebboune begründet, die dieser am 12.10.2025 gemacht hatte. Die Äußerungen von Bejaia, die ein weites Echo in den nationalen Medien gefunden haben, wurden von vielen Menschen als offizielle Entscheidung zur Wiederaufnahme der Vollstreckung der Todesstrafe interpretiert. Medienberichten zufolge hat dies breite Zustimmung unter der algerischen Bevölkerung hervorgerufen, während sich Menschenrechtsorganisationen kritisch gegenüber dem Vorhaben geäußert haben. Erst kürzlich wurde die Gesetzgebung zur Bekämpfung des Drogenhandels, der in Algerien ein großes gesellschaftliches Problem darstellt, erheblich verschärft. Das im Juli 2025 in Kraft getretene Gesetz zur Prävention und Bekämpfung des illegalen Konsums und Handels mit Betäubungsmitteln und Psychopharmaka sieht die Todesstrafe vor, wenn die Straftat in oder in der Nähe von Bildungs-, Lehr- und Ausbildungseinrichtungen begangen worden ist. Auch Aussagen des Justizministers, die dieser im Rahmen einer parlamentarischen Diskussion des Gesetzesentwurfs im Mai 2025 gemacht hatte, wurden als Ankündigung der Wiederaufnahme der Vollstreckung der Todesstrafe für entsprechende Delikte gedeutet. Laut einer Quelle des Justizministeriums befindet sich die Initiative zur Wiedereinführung der Todesstrafe allerdings weiterhin auf der Ebene einer Absicht, einer Ausrichtung oder einer Überlegung (BAMF 27.10.2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich]

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.10.2025): Briefing Notes KW44 / 2025, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw44-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 13.11.2025

ECPM - Ensemble contre la peine de mort (2025): Worldmap - The Death Penalty Worldwide, https://www.ecpm.org/en/worldmap, Zugriff 11.8.2025

ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb des Landes und ins Ausland relativ frei reisen (FH 2025). Die Verfassung gewährt den Bürgern das Recht, in das Land ein- und auszureisen. Menschenrechtsgruppen äußern sich besorgt darüber, dass die Regierung Reiseverbote, einschließlich außergerichtlicher Verbote, gegen Journalisten, Aktivisten und Kritiker einsetzt (USDOS 23.4.2024).

Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 23.4.2024). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Manchmal hat die Regierung auch algerischen Aktivisten aus der Diaspora, die das Land besuchen, die Ausreise verboten (FH 2025).Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 23.4.2024). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025). Manchmal hat die Regierung auch algerischen Aktivisten aus der Diaspora, die das Land besuchen, die Ausreise verboten (FH 2025).

Die Landgrenze zwischen Algerien und Marokko bleibt geschlossen (FH 2025).

Quellen

FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html, Zugriff 30.7.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024

Grundversorgung

Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Das Land stützt sich wirtschaftlich auf Förderung und Export von Öl und Gas. Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der Energiekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zugenommen. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört neben der Modernisierung und dem Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der Aufbau einer auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG 8.2025).

Als größtes afrikanisches Land und drittgrößte arabische Volkswirtschaft kehrte Algerien im Juli 2024 in die Kategorie der Länder mit hohem mittlerem Einkommen gemäß der Einkommensklassifizierung der Weltbank zurück. In den letzten zwei Jahrzehnten hat Algerien Fortschritte bei der wirtschaftlichen und menschlichen Entwicklung erzielt, indem es in Infrastrukturprojekte investiert und umverteilende Sozialpolitiken eingeführt hat, welche die Armut gemildert und die Indikatoren für die menschliche Entwicklung erheblich verbessert haben (WB 25.4.2025). Die Inflation betrug 2022 und 2023 9,3 %, im Jahr 2024 ist sie auf 4 % gesunken (WB 2025a). Um die Kaufkraft zu sichern, hat die Regierung Maßnahmen wie die Anhebung der Gehälter im öffentlichen Dienst und die Einführung von Arbeitslosenunterstützung ergriffen. Dieses Ausgabenniveau könnte jedoch zu einer Herausforderung werden, wenn die Gaspreise in Zukunft sinken (BS 2024).

Die Economist Intelligence Unit (EIU) rechnet für Algerien im Jahr 2025 mit einem Wirtschaftswachstum von 3,3 % (WKO 16.5.2025). Die größte Herausforderung für die algerische Wirtschaft bleibt die hohe Abhängigkeit von Einnahmen aus dem Erdöl- und Erdgassektor sowie von öffentlichen Ausgaben. Der Erdöl- und Erdgassektor machte zwischen 2019 und 2023 14 % des BIP, 83 % der Exporte und 47 % der Haushaltseinnahmen aus. Algerien strebt eine Diversifizierung seiner Wirtschaft an, um die Einnahmequellen des Landes zu variieren und die Beschäftigungsaussichten insbesondere für junge Menschen angesichts seines demografischen Profils zu verbessern (WB 25.4.2025).

Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB Algier 21.5.2024).

Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 25.4.2025).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist bislang durch heimische Produktion wie auch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Lebensmitteln, oft ausgelöst durch Hamsterkäufe. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 25.4.2025).

In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Zeitraum 16.4.-17.5.2025 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurden folgende Daten erhoben:

Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser gaben 85 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten können. 11 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 2 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 2 % der Befragten sich die Wohnkosten nicht leisten können.

79 % der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 17 % der Befragten dies gerade so schaffen. 1 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 2 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können. 1 % gab keine Antwort.

80 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 14 % dies nur mit Mühe schaffen. 4 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 2 % dies gar nicht schaffen.

Interessant ist ein Vergleich nach Geschlecht. Dieser zeigt, dass zwar 55 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies nur bei 44 % der weiblichen Befragten der Fall ist. Der Anteil der Vollzeitbeschäftigten unter den weiblichen Befragten (87 %) ist allerdings höher als unter den männlichen Befragten (80 %).

Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 ist es zu Verbesserungen bei Wohnkosten (2024 konnten sich 63 % der Befragten die Wohnkosten leisten, 2025 85 %) und Elektrizität (2024 hatten 86 % der Befragten immer Eelktrizität, 2025 93 %) sowie Verbesserungen in folgenden Bereichen gekommen:

Erwerb von Lebensmitteln (2024 konnten sich 63 % der Befragten ausreichend Lebensmittel für die Familie leisten, 2025 73 %).

Zugang zu Trinkwasser (2024 konnten sich 82 % der Befragten ausreichend Lebensmittel für die Familie leisten, 2025 89 %).

Bei der Versorgung der Familie mit grundlegenden Konsumgütern ist eine deutliche Verbesserung zu verzeichnen. (Während im Jahr 2024 52 % der Bevölkerung in der Lage waren, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 80 % gestiegen) (STDOK 27.10.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.]

Die Arbeitslosigkeit (15-64-Jährige) lag im Jahr 2024 bei 11,4 % (WKO 9.2025, WB 2025b), nach anderen Angaben der Weltbank bei 12,7 % (WB 25.4.2025),die Arbeitslosigkeit hat in den letzten Jahren abgenommen: 2020 14,1%, 2021 13,6%, 2022 12,3%, 2023 11,7% (WB 2025b). Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24-Jährige) 2024 bei 29,8 % (WKO 9.2025) bzw. 29,3 % (WB 25.4.2025). Die Perspektivenlosigkeit der Jugend ist ungebrochen, eine hohe Zahl findet keine geregelte Arbeit. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB Algier 21.5.2024).

Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen. Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft worden sind. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB Algier 21.5.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich]

ABG - Africa Business Guide (8.2025): Länderprofil - Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 15.10.2025

BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024

ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (27.10.2025): Algeria: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131662/2025-10-27_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - ALGERIA, Version_1-1a5f.pdf, Zugriff 30.10.2025 [Login erforderlich]

WB - Weltbank (25.4.2025): Algeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/overview, Zugriff 15.10.2025

WB - Weltbank (2025a): World Bank Open Data Inflation - Algeria, https://data.worldbank.org/indicator/FP.CPI.TOTL.ZG?locations=DZ, Zugriff 13.11.2025

WB - Weltbank (2025b): World Bank Open Data Unemployment - Algeria, https://data.worldbank.org/indicator/SL.UEM.TOTL.ZS?locations=DZ, Zugriff 13.11.2025

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.2025): Länderprofil Algerien, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 15.10.2025

Medizinische Versorgung

Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 25.4.2025). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB Algier 21.5.2024).Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 25.4.2025). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 25.4.2025). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB Algier 21.5.2024).

Im Jahr 2022 gab es in Algerien 16,6 Ärzte pro 10.000 Einwohner, insgesamt 75.512. Davon waren 37.679 Allgemeinmediziner und 37.833 Fachärzte (WHO o.D.).

Bei einer mit einem repräsentativen Sample (n = 600) in drei großen algerischen Städten im Zeitraum 16.4.-17.5.2025 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurden folgende Daten erhoben:

88 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sich diese leisten, während 5 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 1 % hat überhaupt keinen Zugang zu Impfungen. 6 % haben keine Antwort gegeben.

86 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sich diese leisten, während 7 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 2 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 5 % haben keine Antwort gegeben.

Was die medizinische Grundversorgung durch einen Hausarzt betrifft, so haben 83 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, während 8 % Zugang haben, sich aber keinen Hausarzt leisten können. 2 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 7 % haben keine Antwort gegeben.

76 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 13 % Zugang haben, sich den Besuch jedoch nicht leisten können. 3 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. 8 % haben keine Antwort gegeben.

66 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sich diese leisten. 16 % haben Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen, können sich diese aber nicht leisten, während 4 % überhaupt keinen Zugang haben. 14 % haben keine Antwort gegeben.

74 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu medizinischer Diagnostik (z. B. Radiologen, Labore) und können sich diese leisten, während 13 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 3 % haben keinen Zugang. 10 % haben keine Antwort gegeben (STDOK 27.10.2025).

Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 ergibt sich folgendes Bild: Die Bereiche Impfungen, Medikamente und Arzneimittel, Zugang zu einem Hausarzt sowie Facharzt blieben stabil, mit einer mehr oder minder starken Zunahme jener, die Zugang hatten, aber finanziell nicht über ausreichende Mittel verfügten, in allen genannten Bereichen außer Impfungen, wo sich kein signifikanter Trend ablesen lässt. Während im Jahr 2024 50 % stets Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen hatten und sich diese auch leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 66 % gestiegen. Gleichzeitig ist der Anteil derjenigen, die Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können, von 33 % im Jahr 2024 auf 16 % im Jahr 2025 zurückgegangen. Während im Jahr 2024 69 % Zugang zu medizinischer Diagnostik hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 74 % gestiegen (STDOK 27.10.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier kann ein großer Unterschied v. a. in der medizinischen Versorgung bestehen.]

Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z. B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssystems, im Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten sowie von Behinderten. Oft wird zu Bestechung gegriffen, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten (ÖB Algier 21.5.2024).

Zum Schutz der lokalen Produktion gilt seit 2015 für viele Arzneimittel und Medizinprodukte ein Einfuhrverbot. Die entsprechende gesetzliche Grundlage inklusive der damaligen Warenliste wurde im algerischen Amtsblatt Nr. 62 vom 25.11.2015 veröffentlicht. Eine aktualisierte Warenliste ist nicht öffentlich einsehbar. Obwohl viele Medikamente als lokal produzierte Generika verfügbar sind, kommt es immer noch zu Presseberichten über einen Mangel an bestimmten Medikamenten in den Apotheken, beispielsweise solchen für die Krebsbehandlung (AA 25.4.2025).

Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025). Krankenversichert ist jedoch nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB Algier 21.5.2024). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 25.4.2025). Krankenversichert ist jedoch nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB Algier 21.5.2024).

In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 25.4.2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich]

ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]

Rückkehr

Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der österreichischen Botschaft in Algier nicht bekannt (ÖB Algier 21.5.2024). Es gibt seitens der algerischen Regierung keine Reintegrationsprojekte. In der Regel werden Rückkehrer von der Familie aufgefangen. Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung werden von den Familienmitgliedern geleistet. Rückkehrer werden erst wieder in das staatliche Sozialversicherungssystem aufgenommen, wenn sie erwerbstätig sind (AA 25.4.2025).

Von 2018 bis 2022 gab es allerdings das Europäische Rückkehr- und Reintegrationsnetzwerk (ERRIN) – eine Arbeitsgemeinschaft aus 16 EU-Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (EBCGA/FRONTEX) und der Europäischen Kommission – die in Fragen der Hilfestellung und Begleitung von Rückkehrern tätig war. Als Fortführung des ERRIN-Projekts wurde mit 1.4.2022 das JRS-Programm (Joint Reintegration Services) gestartet. Dieses bietet individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrer in ihre Herkunftsländer. Für die Koordinierung der Reintegrationshilfen bleibt das BMI auf nationaler Ebene weiterhin zuständig. Reintegrationshilfen können ab 1.7.2022 über das europäische JRS-Programm beantragt werden. Für die Umsetzung der 12-monatigen Reintegrationshilfen gelten die bisherigen Projektinhalte fort. Es kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen; häufig sind Fälle, in denen Familien Angehörige mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützt haben. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000 - 2.000 €) durch Frankreich und Deutschland, für Personen, die freiwillig ausgereist sind, ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten. In Österreich bietet Return From Austria in Kooperation mit Frontex (JRS) finanzielle Rückkehrhilfe an (ÖB Algier 21.5.2024). IOM führt ein Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach und der Integration in Algerien durch. Das Programm wird aus EU-Mitteln und auch bilateral von deutscher Seite unterstützt (AA 25.4.2025).

Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststeht, dass es sich um algerische Staatsbürger handelt. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB Algier 21.5.2024).

Die illegale Ausreise ist strafbar (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025) zwischen 20.000 bis 60.000 Dinar [Anm.: ca. 137-410 Euro] vor (ÖB Algier 21.5.2024). Üblicherweise werden lediglich Geldstrafen in Höhe von 20.000 Dinar (nach offiziellem Kurs rd. 150 Euro, am Schwarzmarkt ca. 100 Euro) verhängt, die Höhe richtet sich nach der Art der illegalen Ausreise. So wird eine Ausreise mit dem Boot etwa höher bestraft als ein simpler „Overstay“ (ÖB Algier 21.5.2024). Nach anderen Angaben werden Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 25.4.2025). Die Behörden haben im Jahr 2024 die Strafen für die illegale Ausreise verschärft und eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren für die Beihilfe zur illegalen Ausreise eingeführt. Mit dem Gesetz 24-06 wurde die Höchststrafe für die illegale Ausreise von sechs Monaten auf drei Jahre Haft erhöht. Mit Artikel 175bis1 wurde zudem eine neue Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug für „jeden, der direkt oder indirekt eine illegale Ausreise ermöglicht oder zu ermöglichen versucht“ eingeführt (AI 29.4.2025).Die illegale Ausreise ist strafbar (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 25.4.2025). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 25.4.2025) zwischen 20.000 bis 60.000 Dinar [Anm.: ca. 137-410 Euro] vor (ÖB Algier 21.5.2024). Üblicherweise werden lediglich Geldstrafen in Höhe von 20.000 Dinar (nach offiziellem Kurs rd. 150 Euro, am Schwarzmarkt ca. 100 Euro) verhängt, die Höhe richtet sich nach der Art der illegalen Ausreise. So wird eine Ausreise mit dem Boot etwa höher bestraft als ein simpler „Overstay“ (ÖB Algier 21.5.2024). Nach anderen Angaben werden Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 25.4.2025). Die Behörden haben im Jahr 2024 die Strafen für die illegale Ausreise verschärft und eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren für die Beihilfe zur illegalen Ausreise eingeführt. Mit dem Gesetz 24-06 wurde die Höchststrafe für die illegale Ausreise von sechs Monaten auf drei Jahre Haft erhöht. Mit Artikel 175bis1 wurde zudem eine neue Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug für „jeden, der direkt oder indirekt eine illegale Ausreise ermöglicht oder zu ermöglichen versucht“ eingeführt (AI 29.4.2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html, Zugriff 4.8.2025

ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des BF:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Identität des BF steht in Ermangelung der Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten im Original, nicht fest.

Der Behauptung des BF, wonach er libyscher Staatsangehöriger sei, ist nicht zu folgen. Bereits in seinem Asylverfahren fand eine forensisch-linguistische Befundaufnahme statt, wobei der Gutachter in seinem Befund vom 19.01.2020 eine Hauptsozialisierung des BF in Libyen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen hat und zum Schluss kam, dass eine Hauptsozialisierung in Algerien am wahrscheinlichsten ist. Die algerische Staatsangehörigkeit wurde auch schon in dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2020 zur Zl. I421 2231955-1/3E festgestellt. Im Zuge einer am 21.01.2025 vor dem Landesgericht XXXX durchgeführten Hauptverhandlung räumte der BF schließlich selbst unter anderem auch eine algerische Staatsbürgerschaft ein, wie sich aus dem Urteil zur Zl. XXXX vom selben Tag ergibt. Auch in der Beschwerdeschrift gegen den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wird angeführt: „Die bP ist Staatsangehörige von Algerien (…)“. Angesichts dieser Umstände und des in seinem Asylverfahren eingeholten unbedenklichen und schlüssigen Gutachtens zu den Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen des BF, ist den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorbehaltlos beizutreten, wonach der BF algerischer Staatsbürger ist und erweisen sich die gegenteiligen Behauptungen des BF als vollkommen unglaubwürdig.Der Behauptung des BF, wonach er libyscher Staatsangehöriger sei, ist nicht zu folgen. Bereits in seinem Asylverfahren fand eine forensisch-linguistische Befundaufnahme statt, wobei der Gutachter in seinem Befund vom 19.01.2020 eine Hauptsozialisierung des BF in Libyen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen hat und zum Schluss kam, dass eine Hauptsozialisierung in Algerien am wahrscheinlichsten ist. Die algerische Staatsangehörigkeit wurde auch schon in dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2020 zur Zl. I421 2231955-1/3E festgestellt. Im Zuge einer am 21.01.2025 vor dem Landesgericht römisch 40 durchgeführten Hauptverhandlung räumte der BF schließlich selbst unter anderem auch eine algerische Staatsbürgerschaft ein, wie sich aus dem Urteil zur Zl. römisch 40 vom selben Tag ergibt. Auch in der Beschwerdeschrift gegen den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wird angeführt: „Die bP ist Staatsangehörige von Algerien (…)“. Angesichts dieser Umstände und des in seinem Asylverfahren eingeholten unbedenklichen und schlüssigen Gutachtens zu den Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen des BF, ist den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorbehaltlos beizutreten, wonach der BF algerischer Staatsbürger ist und erweisen sich die gegenteiligen Behauptungen des BF als vollkommen unglaubwürdig.

Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2026 zur Zl. I415 2231955-2/6E wurde festgestellt, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist. Im gegenständlichen Verfahren hat sich nichts Gegenteiliges ergeben und sind der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des BF zu entnehmen.

Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seiner Muttersprache, zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat, seinem Aufenthalt in Italien und Frankreich, zur Asylantragstellung im April 2019 und zum Ausgang des Verfahrens, gründen auf einer Einsichtnahme in die Entscheidungen der Vorverfahren, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und den in diesem Zusammenhang vom BF getätigten Ausführungen. Dass er seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, hat der BF nicht in Abrede gestellt. Die Anzeige nach § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG liegt im Akt des Vorverfahrens zur Zl. I415 2231955-2 auf. Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seiner Muttersprache, zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat, seinem Aufenthalt in Italien und Frankreich, zur Asylantragstellung im April 2019 und zum Ausgang des Verfahrens, gründen auf einer Einsichtnahme in die Entscheidungen der Vorverfahren, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und den in diesem Zusammenhang vom BF getätigten Ausführungen. Dass er seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, hat der BF nicht in Abrede gestellt. Die Anzeige nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG liegt im Akt des Vorverfahrens zur Zl. I415 2231955-2 auf.

Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung sowie zu der von ihm gesammelten Berufserfahrung, sind der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylverfahren zu entnehmen. In der Beschwerdeverhandlung des Vorverfahrens vom 26.11.2025 erklärte er vor dem erkennenden Richter, dass seine Mutter, sein Bruder und ein Onkel im XXXX leben würden. Zudem führte er an, dass zu seinem im Jahr XXXX geborenen Sohn (in der Einvernahme vor dem BFA am 04.07.2021 war diesbezüglich noch von einer Tochter die Rede) kein Kontakt bestünde, er diesen nie persönlich gesehen habe und keinen Unterhalt leiste. Dass sich diesbezüglich zwischenzeitig etwas geändert hat, wurde im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet.Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung sowie zu der von ihm gesammelten Berufserfahrung, sind der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylverfahren zu entnehmen. In der Beschwerdeverhandlung des Vorverfahrens vom 26.11.2025 erklärte er vor dem erkennenden Richter, dass seine Mutter, sein Bruder und ein Onkel im römisch 40 leben würden. Zudem führte er an, dass zu seinem im Jahr römisch 40 geborenen Sohn (in der Einvernahme vor dem BFA am 04.07.2021 war diesbezüglich noch von einer Tochter die Rede) kein Kontakt bestünde, er diesen nie persönlich gesehen habe und keinen Unterhalt leiste. Dass sich diesbezüglich zwischenzeitig etwas geändert hat, wurde im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet.

Aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) geht hervor, dass der BF in Österreich seit 2019 über lange Zeiträume als obdachlos gemeldet war, seit August 2024 hält er sich in Justizanstalten auf. Aus den Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) ergibt sich, dass der BF in Österreich nie erwerbstätig war. In der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2025 räumte er ein, dass er gelegentlich unangemeldet auf einer Baustelle ausgeholfen und auch Reinigungsarbeiten durchgeführt hat. Dass er derzeit in Haft Hausarbeiten verrichtet, ergibt sich aus der im Akt erliegenden Stellungnahme. Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation sowie ein ehrenamtliches Engagement hat der BF weder behauptet noch nachgewiesen. In der besagten Beschwerdeverhandlung, im Zuge derer sich der erkennende Richter von den guten Deutschkenntnissen des BF überzeugen konnte, führte der BF eine seit dem Jahr 2021 andauernde Beziehung mit einer slowakischen Staatsangehörigen ins Treffen, die er bis zu diesem Zeitpunkt noch gänzlich unerwähnt ließ. Eine Verbundenheit durch gemeinsame Kinder wurde nicht behauptet und war vor dem Hintergrund, dass sich der BF in Haft befindet ferner festzustellen, dass sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Davon abgesehen verneinte der BF das Vorhandensein von familiären Anküpfungspunkten oder maßgeblichen privaten Beziehungen in Österreich. Auch in der Beschwerdeschrift vom 17.02.2026 wurde nichts dergleichen vorgebracht.

Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF, zu den seiner Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen sowie zu den in Zusammenhang mit der Strafbemessung berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen, beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf der im Akt des Vorverfahrens befindlichen Urteilsausfertigung. Die Anhaltung in Strafhaft ist unbestritten und durch den eingeholten ZMR-Auszug belegt. Dass der BF selbst Drogen konsumiert hat, gestand er selbst zu, wobei er in der Beschwerdeverhandlung vom November 2025 erklärte, derzeit eine Suchtgifttherapie zu absolvieren.

Die Behebung des Bescheides vom 08.10.2025 ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage und den Eintragungen im IZR.

2.2. Zur Lage in Algerien:

Die unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen zur Lage in Algerien basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.11.2025; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.

Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und trat der BF diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.

Es wurden im Verfahren keine substantiierten Gründe vorgebracht, die gegen eine Rückkehr des BF nach Algerien sprechen würden. Es ergaben sich keine Hinweise für die Beachtung exzeptioneller, in seiner Person gelegener Umstände. Der 34-jährige, ledige BF ist gesund und arbeitsfähig, er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er spricht muttersprachlich Arabisch, verfügt über eine achtjährige Schulausbildung, hat eine Patisserieausbildung absolviert und Berufserfahrung in einer Bäckerei gesammelt. Zudem ist davon auszugehen, dass er in Algerien hauptsozialisiert wurde und ist er dadurch mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der algerischen Kultur vertraut. Es können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass der BF zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Algerien nicht imstande und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Er wird ebendort in der Lage sein sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und seine dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen. Selbst wenn er seit geraumer Zeit nicht mehr in seiner Heimat gewesen sein will und dort keine familiären Anbindungen mehr vorhanden sind, ist fallbezogen nicht davon auszugehen, dass er in Algerien in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Er wird sich in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern können und sind keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Nicht zuletzt steht es ihm frei Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.Es wurden im Verfahren keine substantiierten Gründe vorgebracht, die gegen eine Rückkehr des BF nach Algerien sprechen würden. Es ergaben sich keine Hinweise für die Beachtung exzeptioneller, in seiner Person gelegener Umstände. Der 34-jährige, ledige BF ist gesund und arbeitsfähig, er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er spricht muttersprachlich Arabisch, verfügt über eine achtjährige Schulausbildung, hat eine Patisserieausbildung absolviert und Berufserfahrung in einer Bäckerei gesammelt. Zudem ist davon auszugehen, dass er in Algerien hauptsozialisiert wurde und ist er dadurch mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der algerischen Kultur vertraut. Es können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass der BF zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Algerien nicht imstande und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Er wird ebendort in der Lage sein sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und seine dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen. Selbst wenn er seit geraumer Zeit nicht mehr in seiner Heimat gewesen sein will und dort keine familiären Anbindungen mehr vorhanden sind, ist fallbezogen nicht davon auszugehen, dass er in Algerien in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Er wird sich in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern können und sind keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Nicht zuletzt steht es ihm frei Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen des § 57 AsylG von Amts wegen, d. h. auch ohne dahingehenden Antrag des BF verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG von Amts wegen, d. h. auch ohne dahingehenden Antrag des BF verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 war dem BF daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 war dem BF daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG 2005 abzuweisen war.

3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).

Zu prüfen ist daher, ob die vom BFA verfügte Rückkehrentscheidung gegen den BF mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob die vom BFA verfügte Rückkehrentscheidung gegen den BF mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Im Hinblick auf die Art und Dauer des Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des BF rechtswidrig war, bleibt fallbezogen festzuhalten, dass der von ihm am 09.04.2019 gestellte Antrag auf internationalen Schutz bereits mit Bescheid des BFA vom 12.05.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und gegen ihn unter anderem eine Rückkehrentscheidung samt zweijährigem Einreiseverbot erlassen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2020 als unbegründet abgewiesen. Er wurde somit bereits im Asylverfahren unter anderem mit einem Einreiseverbot belegt, kam seiner Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge allerdings nicht nach und verblieb vielmehr beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet. Abgesehen von einer temporären Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber während seines Asylverfahrens kam dem BF zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu und wäre er nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens zur Ausreise angehalten gewesen. Die weitere Aufenthaltsdauer resultiert lediglich aus seinem illegalen Verbleib bzw. aus der fortgesetzten beharrlichen Missachtung der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung und läuft sein Gesamtverhalten der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, der ein großes öffentliches Interesse zukommt (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN), in eklatanter Weise zuwider, was ihm Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls zu seinen Ungunsten ausschlägt. Angesichts seines unrechtmäßigen Aufenthaltes hat die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung zu Recht auf die Bestimmung des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Im Hinblick auf die Art und Dauer des Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des BF rechtswidrig war, bleibt fallbezogen festzuhalten, dass der von ihm am 09.04.2019 gestellte Antrag auf internationalen Schutz bereits mit Bescheid des BFA vom 12.05.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und gegen ihn unter anderem eine Rückkehrentscheidung samt zweijährigem Einreiseverbot erlassen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2020 als unbegründet abgewiesen. Er wurde somit bereits im Asylverfahren unter anderem mit einem Einreiseverbot belegt, kam seiner Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge allerdings nicht nach und verblieb vielmehr beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet. Abgesehen von einer temporären Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber während seines Asylverfahrens kam dem BF zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu und wäre er nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens zur Ausreise angehalten gewesen. Die weitere Aufenthaltsdauer resultiert lediglich aus seinem illegalen Verbleib bzw. aus der fortgesetzten beharrlichen Missachtung der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung und läuft sein Gesamtverhalten der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, der ein großes öffentliches Interesse zukommt vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN), in eklatanter Weise zuwider, was ihm Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls zu seinen Ungunsten ausschlägt. Angesichts seines unrechtmäßigen Aufenthaltes hat die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung zu Recht auf die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt.

Hinsichtlich eines etwaigen Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Hinsichtlich eines etwaigen Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).

Der BF führt seit dem Jahr 2021 eine Beziehung mit einer in Österreich lebenden slowakischen Staatsangehörigen, sie sind auch verlobt. Es besteht jedoch weder eine Verbundenheit durch gemeinsame Kinder noch ein gemeinsamer Haushalt. Auch ein finanzielles oder anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis vom BF ist der Akentlage nicht abzuleiten, der BF ist auch nicht selbsterhaltungsfähig. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass er seine Lebensgefährtin nennenswert bei der Bestreitung ihres Alltags unterstützt oder diese maßgeblich auf seinen Verbleib im Bundesgebiet angewiesen wäre, er selbst befindet sich bereits seit dem 13.08.2024 in einer Justizanstalt in Haft. Es ist in diesem Zusammenhang iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG auch als maßgeblich relativierend miteinzubeziehen, dass sich der BF und seine Lebensgefährtin von vornherein seines unsicheren Aufenthaltsstatus bzw. der Unrechtmäßigkeit desselben bewusst sein mussten. Diese Überlegungen gelten selbst für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste, und ebenso für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein BF im Kontext des Art. 8 EMRK nicht einmal auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN und Verweis auf EGMR 16.04.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09). Dem BF kam, von einer temporären Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber abgesehen, nie ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu und hat er seine Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt kennengelernt, als er bereits zur Ausreise aus Österreich verpflichtet gewesen wäre. In Anbetracht dessen durften weder der BF selbst noch seine Lebensgefährtin je darauf vertrauen, sich in Österreich ein gesichertes Familienleben aufbauen zu können. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin insgesamt als maßgeblich gemindert und kann das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens fallbezogen nicht festgestellt werden. Im Übrigen erscheint es dem BF im konkreten Fall auch durchaus zumutbar, den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin über moderne Kommunikationsmittel sowie Urlaubsaufenthalte in Algerien aufrecht zu erhalten. Über weitere familiäre Anbindungen oder sonstige maßgebliche private Beziehungen an Österreich verfügt der BF nicht. Der BF führt seit dem Jahr 2021 eine Beziehung mit einer in Österreich lebenden slowakischen Staatsangehörigen, sie sind auch verlobt. Es besteht jedoch weder eine Verbundenheit durch gemeinsame Kinder noch ein gemeinsamer Haushalt. Auch ein finanzielles oder anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis vom BF ist der Akentlage nicht abzuleiten, der BF ist auch nicht selbsterhaltungsfähig. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass er seine Lebensgefährtin nennenswert bei der Bestreitung ihres Alltags unterstützt oder diese maßgeblich auf seinen Verbleib im Bundesgebiet angewiesen wäre, er selbst befindet sich bereits seit dem 13.08.2024 in einer Justizanstalt in Haft. Es ist in diesem Zusammenhang iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG auch als maßgeblich relativierend miteinzubeziehen, dass sich der BF und seine Lebensgefährtin von vornherein seines unsicheren Aufenthaltsstatus bzw. der Unrechtmäßigkeit desselben bewusst sein mussten. Diese Überlegungen gelten selbst für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste, und ebenso für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein BF im Kontext des Artikel 8, EMRK nicht einmal auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN und Verweis auf EGMR 16.04.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09). Dem BF kam, von einer temporären Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber abgesehen, nie ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu und hat er seine Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt kennengelernt, als er bereits zur Ausreise aus Österreich verpflichtet gewesen wäre. In Anbetracht dessen durften weder der BF selbst noch seine Lebensgefährtin je darauf vertrauen, sich in Österreich ein gesichertes Familienleben aufbauen zu können. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin insgesamt als maßgeblich gemindert und kann das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens fallbezogen nicht festgestellt werden. Im Übrigen erscheint es dem BF im konkreten Fall auch durchaus zumutbar, den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin über moderne Kommunikationsmittel sowie Urlaubsaufenthalte in Algerien aufrecht zu erhalten. Über weitere familiäre Anbindungen oder sonstige maßgebliche private Beziehungen an Österreich verfügt der BF nicht.

Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf allerdings nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten „in den Blick“ zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung betont (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mit Verweis auf VfGH 11.06.2018, 343/2018; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012; VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0163; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0119; VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359).Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf allerdings nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten „in den Blick“ zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung betont vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mit Verweis auf VfGH 11.06.2018, 343 aus 2018,; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012; VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0163; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0119; VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359).

Die Mutter des BF sowie sein Bruder und ein Onkel leben im XXXX , zudem ist er Vater eines im Jahr XXXX geborenen Sohnes, der bei der Kindsmutter – einer marokkanischen Staatsbürgerin – in Italien lebt. Seinen Sohn hat er allerdings noch nie persönlich getroffen, er leistet auch keine Unterhaltszahlungen und besteht weder zu diesem noch zur Kindsmutter aufrechter Kontakt. Der BF ist nicht in die Alltagsgestaltung seines minderjährigen Sohnes eingebunden und nimmt nicht am Familienleben teil. Dessen tägliche Versorgung, Betreuung und Erziehung ist – wie bisher – durch die Kindsmutter sichergestellt. Es sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, weshalb ihr dies hinkünftig nicht mehr möglich sein sollte. Nicht zuletzt lebt laut dem BF auch ihr Vater in Italien und bestehen daher jedenfalls auch Unterstützungsmöglichkeiten für die Kindsmutter. Eine finanzielle Abhängigkeit vom BF liegt ebenso nicht vor, er leistet keinen Unterhalt. Davon abgesehen kann er einer etwaigen Unterhaltsverpflichtung auch von Algerien aus nachkommen. Bei seinem Sohn handelt es sich im Übrigen um kein Kleinkind mehr, vielmehr ist dieser bereits sieben Jahre alt und kann der Kontakt mit diesem angesichts seines fortgeschrittenen Alters jedenfalls über moderne Kommunikationsmittel und Telefonate aufrechterhalten werden. Auch wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Einschränkung des Kontaktes zwischen dem BF und seinem Sohn führt, wird dieser daher nicht gänzlich unterbunden und erscheinen zudem Besuchsaufenthalte in Algerien bzw. außerhalb Österreichs möglich und zumutbar, was auch für seine in Frankreich lebenden Angehörigen gilt. Eine nachhaltige Entfremdung des Sohnes vom BF kann somit grundsätzlich hintangehalten werden, ganz abgesehen davon, dass der BF seinen Sohn auch noch nie persönlich getroffen hat und ohnehin kein Kontakt zwischen ihnen besteht. Durch die festgestellten Vorsatztaten hat der BF letztlich auch eine Trennung von diesem sowie von seinen in Frankreich lebenden Verwandten bewusst in Kauf genommen und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung. Insgesamt erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner familiären Bindungen an Italien und Frankreich als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtschau zu dem Schluss, dass die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seinen in Italien lebenden Sohn und seine in Frankreich lebenden Angehörigen auch unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben darstellt. Die Rückkehrentscheidung greift für sich genommen auch nicht direkt in ein in Italien oder Frankreich etwaig bestehendes Privat- und Familienleben des BF ein. Vielmehr betrifft diese die Ausreise aus Österreich und schließt sie – wie auch ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot – die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Italien oder Frankreich nicht absolut aus und ist dem BF – je nach Entscheidung der italienischen oder französischen Behörden – die Fortsetzung des Familienlebens in Italien, Frankreich oder auch in Drittländern möglich (vgl. auch Punkt 3.5).Die Mutter des BF sowie sein Bruder und ein Onkel leben im römisch 40 , zudem ist er Vater eines im Jahr römisch 40 geborenen Sohnes, der bei der Kindsmutter – einer marokkanischen Staatsbürgerin – in Italien lebt. Seinen Sohn hat er allerdings noch nie persönlich getroffen, er leistet auch keine Unterhaltszahlungen und besteht weder zu diesem noch zur Kindsmutter aufrechter Kontakt. Der BF ist nicht in die Alltagsgestaltung seines minderjährigen Sohnes eingebunden und nimmt nicht am Familienleben teil. Dessen tägliche Versorgung, Betreuung und Erziehung ist – wie bisher – durch die Kindsmutter sichergestellt. Es sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, weshalb ihr dies hinkünftig nicht mehr möglich sein sollte. Nicht zuletzt lebt laut dem BF auch ihr Vater in Italien und bestehen daher jedenfalls auch Unterstützungsmöglichkeiten für die Kindsmutter. Eine finanzielle Abhängigkeit vom BF liegt ebenso nicht vor, er leistet keinen Unterhalt. Davon abgesehen kann er einer etwaigen Unterhaltsverpflichtung auch von Algerien aus nachkommen. Bei seinem Sohn handelt es sich im Übrigen um kein Kleinkind mehr, vielmehr ist dieser bereits sieben Jahre alt und kann der Kontakt mit diesem angesichts seines fortgeschrittenen Alters jedenfalls über moderne Kommunikationsmittel und Telefonate aufrechterhalten werden. Auch wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Einschränkung des Kontaktes zwischen dem BF und seinem Sohn führt, wird dieser daher nicht gänzlich unterbunden und erscheinen zudem Besuchsaufenthalte in Algerien bzw. außerhalb Österreichs möglich und zumutbar, was auch für seine in Frankreich lebenden Angehörigen gilt. Eine nachhaltige Entfremdung des Sohnes vom BF kann somit grundsätzlich hintangehalten werden, ganz abgesehen davon, dass der BF seinen Sohn auch noch nie persönlich getroffen hat und ohnehin kein Kontakt zwischen ihnen besteht. Durch die festgestellten Vorsatztaten hat der BF letztlich auch eine Trennung von diesem sowie von seinen in Frankreich lebenden Verwandten bewusst in Kauf genommen und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung. Insgesamt erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner familiären Bindungen an Italien und Frankreich als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtschau zu dem Schluss, dass die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seinen in Italien lebenden Sohn und seine in Frankreich lebenden Angehörigen auch unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben darstellt. Die Rückkehrentscheidung greift für sich genommen auch nicht direkt in ein in Italien oder Frankreich etwaig bestehendes Privat- und Familienleben des BF ein. Vielmehr betrifft diese die Ausreise aus Österreich und schließt sie – wie auch ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot – die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Italien oder Frankreich nicht absolut aus und ist dem BF – je nach Entscheidung der italienischen oder französischen Behörden – die Fortsetzung des Familienlebens in Italien, Frankreich oder auch in Drittländern möglich vergleiche auch Punkt 3.5).

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523). In Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523). In Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226).

Der BF ist seit dem Jahr 2019 und somit seit sieben Jahren in Österreich aufhältig und vermag die vorliegende Aufenthaltsdauer sein Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich zu stärken. Ferner ist ihm zugute zu halten, dass er über gute Deutschkenntnisse verfügt. Er war jedoch über lange Zeiträume als obdachlos gemeldet, befindet sich seit August 2024 in Haft und ging zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Gegenwärtig verrichtet er im Rahmen seiner Anhaltung Hausarbeiten. Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation sowie ein ehrenamtliches Engagement liegt im Falle des BF ebenso nicht vor und ist er weder in beruflicher noch in kultureller Hinsicht integriert, lediglich seine Deutschkenntnisse sind zu seinen Gunsten ins Treffen zu führen.

Doch selbst bei einem – im vorliegenden Fall jedoch nicht gegebenen – mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte, ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 (vgl. weiters VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0461) ausgesprochen, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, wobei dazu insbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054) sowie Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z.B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054) zählen.Doch selbst bei einem – im vorliegenden Fall jedoch nicht gegebenen – mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte, ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 vergleiche weiters VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0461) ausgesprochen, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, wobei dazu insbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054) sowie Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z.B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054) zählen.

Dahingehend bleibt es gegenständlich auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des versuchten Diebstahls sowie auf die Tatsache, dass er selbst zugestanden hat, illegal erwerbstätig gewesen zu sein, zu verweisen. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Schwarzarbeit (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) und stellt gerade Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Der BF hat durch die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen zweifelsohne seine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und stellt – wie im Folgenden unter Punkt 3.5. auszuführen sein wird – sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Auch diese Umstände sind zu Lasten des BF in Anschlag zu bringen.Dahingehend bleibt es gegenständlich auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des versuchten Diebstahls sowie auf die Tatsache, dass er selbst zugestanden hat, illegal erwerbstätig gewesen zu sein, zu verweisen. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Schwarzarbeit vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) und stellt gerade Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Der BF hat durch die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen zweifelsohne seine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und stellt – wie im Folgenden unter Punkt 3.5. auszuführen sein wird – sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Auch diese Umstände sind zu Lasten des BF in Anschlag zu bringen.

Darüber hinaus entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden muss, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405). Wenn die integrativen Merkmale also schon im Falle eines unsicheren Aufenthaltes eine gewichtige Minderung erfahren, ist es nur schlüssig, dass dies umso mehr für einen Fall – wie den gegenständlichen – gilt, in welchem sich der BF der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes zumindest in den letzten Jahren bewusst sein musste und keine Unsicherheit diesbezüglich vorlagDarüber hinaus entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden muss, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405). Wenn die integrativen Merkmale also schon im Falle eines unsicheren Aufenthaltes eine gewichtige Minderung erfahren, ist es nur schlüssig, dass dies umso mehr für einen Fall – wie den gegenständlichen – gilt, in welchem sich der BF der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes zumindest in den letzten Jahren bewusst sein musste und keine Unsicherheit diesbezüglich vorlag

Gleichzeitig hat der BF in Algerien sprachliche und kulturelle Verbindungen, sodass davon auszugehen ist, dass anhaltende Bindungen zu Algerien bestehen. Raum für die Annahme, dass der BF im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Gleichzeitig hat der BF in Algerien sprachliche und kulturelle Verbindungen, sodass davon auszugehen ist, dass anhaltende Bindungen zu Algerien bestehen. Raum für die Annahme, dass der BF im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Falle des BF aber ebenso nicht vor. Er ist gesund und arbeitsfähig und nicht lebensbedrohlich erkrankt. Eine Drogenabhängigkeit ist im Übrigen – wie im Folgenden noch darzulegen sein wird – auch in Algerien behandelbar. Zudem beherrscht der BF die Landessprache, verfügt über eine mehrjährige Schul- sowie Patisserieausbildung und Berufserfahrung in einer Bäckerei. Er wird im Falle einer Rückkehr in der Lage sein sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und seine dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Falle des BF aber ebenso nicht vor. Er ist gesund und arbeitsfähig und nicht lebensbedrohlich erkrankt. Eine Drogenabhängigkeit ist im Übrigen – wie im Folgenden noch darzulegen sein wird – auch in Algerien behandelbar. Zudem beherrscht der BF die Landessprache, verfügt über eine mehrjährige Schul- sowie Patisserieausbildung und Berufserfahrung in einer Bäckerei. Er wird im Falle einer Rückkehr in der Lage sein sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und seine dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen.

Den allenfalls bestehenden Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen insgesamt öffentliche Interessen gegenüber. Ihnen steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen eingehalten und nicht umgangen werden und dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen fremdenrechtlichen Verfahrens - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407 mwN). Vor diesem Hintergrund muss unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass der Mitbeteiligte mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403 mwN). Auch der Verwaltungsgerichtshof verweist darauf, dass ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK bewirken kann (vgl. VwGH 18.02.2019, Ra 2016/22/0115 mit Verweis auf VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009; VwGH 14.12.2018 mit Verweis auf VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127). Zudem gilt die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates.Den allenfalls bestehenden Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen insgesamt öffentliche Interessen gegenüber. Ihnen steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen eingehalten und nicht umgangen werden und dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen fremdenrechtlichen Verfahrens - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407 mwN). Vor diesem Hintergrund muss unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass der Mitbeteiligte mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403 mwN). Auch der Verwaltungsgerichtshof verweist darauf, dass ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Anspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken kann vergleiche VwGH 18.02.2019, Ra 2016/22/0115 mit Verweis auf VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009; VwGH 14.12.2018 mit Verweis auf VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127). Zudem gilt die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates.

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich und schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung – dies auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls – zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich und schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung – dies auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls – zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre.

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Ferner obliegt es nach ständiger Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Eine reale Gefahr einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung wurde fallbezogen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert vorgebracht und gibt es für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem BF in Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Ferner obliegt es nach ständiger Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Eine reale Gefahr einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung wurde fallbezogen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert vorgebracht und gibt es für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem BF in Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Bereits im Asylverfahren wurde festgestellt, dass im Falle einer Rückkehr des BF die Grundbedürfnisse der Existenz gedeckt werden könnten und hat sich seine Situation seitdem nicht wesentlich verändert. So ist der 34-jährige, ledige BF gesund und arbeitsfähig, spricht muttersprachlich Arabisch, verfügt über eine achtjährige Schulausbildung und hat eine Patisserieausbildung absolviert und Berufserfahrung in einer Bäckerei gesammelt. Ferner ist davon auszugehen, dass er in Algerien hauptsozialisiert wurde, womit er mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der algerischen Kultur vertraut ist. Es können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass der BF zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Algerien nicht imstande und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Er wird ebendort in der Lage sein sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und seine dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er in Algerien in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät und wird er sich in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern können, mag er sich auch seit geraumer Zeit nicht mehr in seiner Heimat aufgehalten haben und ebendort über keine familiären Anbindungen mehr verfügen. Dass der BF allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde ebendort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Gemäß § 52a BFA-VG kann zudem eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für einen Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist dem BF freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen. Es wäre somit auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können. Auch IOM führt ein Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach und der Integration in Algerien durch. Bereits im Asylverfahren wurde festgestellt, dass im Falle einer Rückkehr des BF die Grundbedürfnisse der Existenz gedeckt werden könnten und hat sich seine Situation seitdem nicht wesentlich verändert. So ist der 34-jährige, ledige BF gesund und arbeitsfähig, spricht muttersprachlich Arabisch, verfügt über eine achtjährige Schulausbildung und hat eine Patisserieausbildung absolviert und Berufserfahrung in einer Bäckerei gesammelt. Ferner ist davon auszugehen, dass er in Algerien hauptsozialisiert wurde, womit er mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der algerischen Kultur vertraut ist. Es können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass der BF zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Algerien nicht imstande und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Er wird ebendort in der Lage sein sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und seine dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er in Algerien in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät und wird er sich in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern können, mag er sich auch seit geraumer Zeit nicht mehr in seiner Heimat aufgehalten haben und ebendort über keine familiären Anbindungen mehr verfügen. Dass der BF allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde ebendort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG kann zudem eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für einen Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist dem BF freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen. Es wäre somit auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können. Auch IOM führt ein Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach und der Integration in Algerien durch.

Nicht verkannt wird, dass der BF selbst Drogen konsumiert hat und derzeit eine Suchtgifttherapie absolviert. Entsprechende Behandlungsmöglichkeiten sind für ihn jedoch auch in Algerien verfügbar und zugänglich. Selbst wenn der Standard in öffentlichen Krankenhäusern nicht europäischem Niveau entspricht, ist die medizinische Versorgung in Algerien grundsätzlich allgemein zugänglich und kostenfrei. Auch aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.09.2024: „Algerien: Paranoide Schizophrenie, Alkoholabhängigkeit, Medikamente, Diskriminierung“ ergibt sich, dass in Algerien insbesondere folgende Behandlungen verfügbar sind: psychiatrische Behandlung von Alkohol- und Drogenabhängigkeit in einer spezialisierten Klinik (Entgiftung), psychiatrische Behandlung von Drogenabhängigkeit in einer spezialisierten Klinik (Reha), stationäre und ambulante (Folge-) Behandlung durch Psychiater sowie stationäre und ambulante (Folge-) Behandlung durch Psychologen. Somit ist eine Drogenabhängigkeit auch in Algerien behandelbar und ist vor dem Hintergrund, dass der BF arbeitsfähig ist, auch davon auszugehen, dass er in Algerien Zugang zum Gesundheitssystem erhält. Davon abgesehen ist der BF gesund, eine schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankung liegt nicht vor.

Algerien verfügt darüber hinaus über ein aufwendiges Sozialsystem, finanziert aus Öl- und Gasexporten, wobei in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25% auf 5% erreicht wurde. Die Gesundheitsfürsorge ist kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt, für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten Preisdeckelungen und Steuersenkungen und ist die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln sichergestellt.

Algerien kann auch grundsätzlich als stabiles und sicheres Land betrachtet werden, mag die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens auch weiterhin angespannt sein. Der Staat unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich inzwischen weiter verbessert, die Sicherheitskräfte halten Reste terroristischer Gruppen unter starkem Druck. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht nicht, sodass eine Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Algerien – ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung – stellt damit generell keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar.Algerien kann auch grundsätzlich als stabiles und sicheres Land betrachtet werden, mag die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens auch weiterhin angespannt sein. Der Staat unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich inzwischen weiter verbessert, die Sicherheitskräfte halten Reste terroristischer Gruppen unter starkem Druck. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht nicht, sodass eine Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Algerien – ein sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung – stellt damit generell keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Algerien ebenso nicht vor, sodass auch aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Algerien mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Algerien ebenso nicht vor, sodass auch aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Algerien mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.

Eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte steht der Abschiebung ebenso nicht entgegen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war.

3.4. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützt, wonach die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen ist, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützt, wonach die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen ist, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie im Folgenden noch darzulegen sein wird, geht vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich aus. Anhand seines besonders verpönten Fehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und kann aufgrund des daraus abzuleitenden Persönlichkeitsbildes, der Tatsache, dass er gerade mit dem Interesse eines lukrativen Verdienstes durch Suchtgifthandel in Österreich verblieben ist und seiner prekären finanziellen Situation nicht ausgeschlossen werden, dass er neuerlich einschlägige Rechtsverstöße, dies insbesondere im Bereich der Suchtgiftkriminalität, zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes begeht. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessenabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs ergibt somit ein Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Es besteht nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft die Notwendigkeit, mit dessen Ausreise nicht zuzuwarten und hat das BFA einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung zu Recht die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt.Wie im Folgenden noch darzulegen sein wird, geht vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich aus. Anhand seines besonders verpönten Fehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und kann aufgrund des daraus abzuleitenden Persönlichkeitsbildes, der Tatsache, dass er gerade mit dem Interesse eines lukrativen Verdienstes durch Suchtgifthandel in Österreich verblieben ist und seiner prekären finanziellen Situation nicht ausgeschlossen werden, dass er neuerlich einschlägige Rechtsverstöße, dies insbesondere im Bereich der Suchtgiftkriminalität, zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes begeht. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessenabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs ergibt somit ein Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Es besteht nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft die Notwendigkeit, mit dessen Ausreise nicht zuzuwarten und hat das BFA einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung zu Recht die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt.

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Im vorliegenden Beschwerdefall hat das BFA einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt und hat die Behörde demnach zu Recht § 55 Abs. 4 FPG zur Anwendung gebracht.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Im vorliegenden Beschwerdefall hat das BFA einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt und hat die Behörde demnach zu Recht Paragraph 55, Absatz 4, FPG zur Anwendung gebracht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. und V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.5. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).

Das BFA hat das Einreiseverbot auf die Bestimmung des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und ausgeführt, dass der weitere Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus den folgenden Gründen beizutreten:Das BFA hat das Einreiseverbot auf die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und ausgeführt, dass der weitere Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus den folgenden Gründen beizutreten:

Vorweg gilt anzuführen, dass gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Abs. 4 Z 10 leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner algerischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des § 53 FPG sohin fallbezogen eröffnet.Vorweg gilt anzuführen, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner algerischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des Paragraph 53, FPG sohin fallbezogen eröffnet.

Wie festgestellt wurde der BF mit Urteil des XXXX vom 21.01.2025 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gesetzesnovellierungen und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand zu nehmen, liegen doch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Wie festgestellt wurde der BF mit Urteil des römisch 40 vom 21.01.2025 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gesetzesnovellierungen und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand zu nehmen, liegen doch die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).

Der BF hat durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird fallbezogen keineswegs verkannt, dass sich der BF im Rahmen des Strafverfahrens zumindest teilweise geständig zeigte und sich sein ordentlicher Lebenswandel sowie der Umstand, dass es in Bezug auf das Vergehen des Diebstahls beim Versuch geblieben ist, als mildernd auswirkten. Sowohl die Tatsache, dass es zu einem Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen kam, als auch der lange Tatzeitraum beim Suchtgifthandel fielen jedoch erschwerend ins Gewicht. Konkret hat der BF ab dem Jahr 2021 bis zum 12.08.2024, ab dem Jahr 2022 bis zum 12.08.2024, ab dem Jahr 2019 bis zum 12.08.2024 sowie von Anfang 2024 bis zum 12.08.2024 anderen Personen in einer Vielzahl von Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift überlassen. Die Art und Weise der Begehung der Delikte lässt erkennen, dass es sich bei dem von ihm gesetzten strafbaren Verhalten keineswegs um eine einmalige Kurzschlusshandlung gehandelt hat, vielmehr sah sich der BF während des gesamten Zeitraumes nicht dazu veranlasst, sein Verhalten einzustellen. Es ist davon auszugehen, dass er sein Fehlverhalten fortgesetzt hätte, wäre es nicht zu einer Festnahme gekommen. Aus dem Strafurteil ergibt sich, dass der BF über einen sehr langen Zeitraum hinweg immer wieder strafbare Handlungen zur Finanzierung seines Lebens begangen hat, dies sogar unterbrochen durch einige Polizeieinsätze, die eine Beendigung des kriminellen Verhaltens nicht nach sich gezogen haben und ist der BF gerade mit dem Interesse eines lukrativen Verdienstes durch Suchtgifthandel in Österreich verblieben, was seine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck bringt. Er hat durch die festgestellten Tathandlungen einen Betrag von zumindest EUR 1.595 für sich selbst eingenommen. Ein strafbares Verhalten ist auch als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen, wenn es sich auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN) sowie auf eine sogenannte „harte“ Droge, wie insbesondere Kokain, (vgl. VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116) bezieht. Der BF hat insgesamt 312 Gramm Kokain und 850 Gramm Cannabiskraut an D.M., 84 Gramm Kokain und 500 Gramm Cannabiskraut an A.S., 70 Gramm Kokain und zumindest 160 Gramm Cannabiskraut an A.S. sowie 16 Gramm Cannabiskraut an K.B und somit in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen. Er setzte die 5,6-fache Grenzmenge THCA, die 0,8-fache Grenzmenge Delta-9-THC sowie die 10,7-fache Grenzmenge Cocain in Verkehr. Dabei hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er die Taten bezogen auf für sich genommen kleine Suchtgiftportionen kontinuierlich wiederholt und durch den damit einhergehenden Additionseffekt mehr als das Fünfzehnfache der Grenzemenge in Verkehr setzt. Seinen strafbaren Handlungen liegt insgesamt ein hoher Unrechtsgehalt zugrunde, den auch der Gesetzgeber mit den für diese strafbaren Handlungen normierten Strafrahmen (vgl. die Deliktsqualifikation nach § 28a Abs. 2 Z 3 SMG) berücksichtigt hat. Der Handel mit großen Mengen mitunter einer harten Droge verdeutlicht die beim BF offensichtlich vorhandene kriminelle Energie sowie sein fehlendes Unrechtsbewusstsein und zeigt sich darin eine bei ihm vorhandene schädliche Neigung.Der BF hat durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird fallbezogen keineswegs verkannt, dass sich der BF im Rahmen des Strafverfahrens zumindest teilweise geständig zeigte und sich sein ordentlicher Lebenswandel sowie der Umstand, dass es in Bezug auf das Vergehen des Diebstahls beim Versuch geblieben ist, als mildernd auswirkten. Sowohl die Tatsache, dass es zu einem Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen kam, als auch der lange Tatzeitraum beim Suchtgifthandel fielen jedoch erschwerend ins Gewicht. Konkret hat der BF ab dem Jahr 2021 bis zum 12.08.2024, ab dem Jahr 2022 bis zum 12.08.2024, ab dem Jahr 2019 bis zum 12.08.2024 sowie von Anfang 2024 bis zum 12.08.2024 anderen Personen in einer Vielzahl von Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift überlassen. Die Art und Weise der Begehung der Delikte lässt erkennen, dass es sich bei dem von ihm gesetzten strafbaren Verhalten keineswegs um eine einmalige Kurzschlusshandlung gehandelt hat, vielmehr sah sich der BF während des gesamten Zeitraumes nicht dazu veranlasst, sein Verhalten einzustellen. Es ist davon auszugehen, dass er sein Fehlverhalten fortgesetzt hätte, wäre es nicht zu einer Festnahme gekommen. Aus dem Strafurteil ergibt sich, dass der BF über einen sehr langen Zeitraum hinweg immer wieder strafbare Handlungen zur Finanzierung seines Lebens begangen hat, dies sogar unterbrochen durch einige Polizeieinsätze, die eine Beendigung des kriminellen Verhaltens nicht nach sich gezogen haben und ist der BF gerade mit dem Interesse eines lukrativen Verdienstes durch Suchtgifthandel in Österreich verblieben, was seine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck bringt. Er hat durch die festgestellten Tathandlungen einen Betrag von zumindest EUR 1.595 für sich selbst eingenommen. Ein strafbares Verhalten ist auch als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen, wenn es sich auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN) sowie auf eine sogenannte „harte“ Droge, wie insbesondere Kokain, vergleiche VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116) bezieht. Der BF hat insgesamt 312 Gramm Kokain und 850 Gramm Cannabiskraut an D.M., 84 Gramm Kokain und 500 Gramm Cannabiskraut an A.S., 70 Gramm Kokain und zumindest 160 Gramm Cannabiskraut an A.S. sowie 16 Gramm Cannabiskraut an K.B und somit in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen. Er setzte die 5,6-fache Grenzmenge THCA, die 0,8-fache Grenzmenge Delta-9-THC sowie die 10,7-fache Grenzmenge Cocain in Verkehr. Dabei hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er die Taten bezogen auf für sich genommen kleine Suchtgiftportionen kontinuierlich wiederholt und durch den damit einhergehenden Additionseffekt mehr als das Fünfzehnfache der Grenzemenge in Verkehr setzt. Seinen strafbaren Handlungen liegt insgesamt ein hoher Unrechtsgehalt zugrunde, den auch der Gesetzgeber mit den für diese strafbaren Handlungen normierten Strafrahmen vergleiche die Deliktsqualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG) berücksichtigt hat. Der Handel mit großen Mengen mitunter einer harten Droge verdeutlicht die beim BF offensichtlich vorhandene kriminelle Energie sowie sein fehlendes Unrechtsbewusstsein und zeigt sich darin eine bei ihm vorhandene schädliche Neigung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Ferner hat er das Verbrechen des Suchtgifthandels als typischerweise „schweres Verbrechen“ bezeichnet (so etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN) und schon wiederholt ausgesprochen, dass bei schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer Außerlandesbringung entgegenstehen (vgl. VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 mwN). Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (vgl. jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110) und zudem die Auffassung vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Der BF hat über einen langen Zeitraum Suchtgifthandel, dies mitunter mit einer harten Droge wie Kokain, betrieben, das Suchtgift in einer Vielzahl von Angriffen in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen und damit eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Menschen bewusst in Kauf genommen. Gerade bei dem von ihm damit verwirklichten Suchtgifthandel handelt es sich um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität.Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Ferner hat er das Verbrechen des Suchtgifthandels als typischerweise „schweres Verbrechen“ bezeichnet (so etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN) und schon wiederholt ausgesprochen, dass bei schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer Außerlandesbringung entgegenstehen vergleiche VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 mwN). Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt vergleiche jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,) und zudem die Auffassung vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ vergleiche EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Der BF hat über einen langen Zeitraum Suchtgifthandel, dies mitunter mit einer harten Droge wie Kokain, betrieben, das Suchtgift in einer Vielzahl von Angriffen in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen und damit eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Menschen bewusst in Kauf genommen. Gerade bei dem von ihm damit verwirklichten Suchtgifthandel handelt es sich um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität.

Hinzukommt seine Verurteilung wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB. Zwar blieb es in beiden Fällen beim Versuch, dies war jedoch nur dem Umstand geschuldet, dass er bei seinen Taten beobachtet und in der Folge jeweils angehalten wurde. Am 12.06.2019 versuchte er Gewahrsamsträgern der Firma M. ein Parfüm im Wert von 91,95 Euro wegzunehmen, indem er das Parfüm in seiner Bauchtasche verbarg. Am 11.09.2019 versuchte er Gewahrsamsträgern des Geschäftslokals B. eine Play-Karte im Wert von 100,00 Euro wegzunehmen, indem er die Sachen in seiner Kleidung verbarg und ohne bezahlen die Kassazone passierte. In beiden Fällen wusste und wollte er, dass er im Begriff stand, anderen fremde bewegliche Sachen wegzunehmen und wollte er sich durch die rechtsgrundlose Zueignung der für ihn fremden Sachen unrechtmäßig bereichern. Damit hat er dem großen öffentlichen Interesse an der Verhindung von Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) unzweifelhaft zuwidergehandelt.Hinzukommt seine Verurteilung wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB. Zwar blieb es in beiden Fällen beim Versuch, dies war jedoch nur dem Umstand geschuldet, dass er bei seinen Taten beobachtet und in der Folge jeweils angehalten wurde. Am 12.06.2019 versuchte er Gewahrsamsträgern der Firma M. ein Parfüm im Wert von 91,95 Euro wegzunehmen, indem er das Parfüm in seiner Bauchtasche verbarg. Am 11.09.2019 versuchte er Gewahrsamsträgern des Geschäftslokals B. eine Play-Karte im Wert von 100,00 Euro wegzunehmen, indem er die Sachen in seiner Kleidung verbarg und ohne bezahlen die Kassazone passierte. In beiden Fällen wusste und wollte er, dass er im Begriff stand, anderen fremde bewegliche Sachen wegzunehmen und wollte er sich durch die rechtsgrundlose Zueignung der für ihn fremden Sachen unrechtmäßig bereichern. Damit hat er dem großen öffentlichen Interesse an der Verhindung von Eigentumskriminalität vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) unzweifelhaft zuwidergehandelt.

Insoweit beschwerdehalber vorgebracht wird, dass der BF seine Straftaten bereue und von einem ordentlichen Lebenswandel nach seiner Haftentlassung auszugehen sei und auch der BF selbst in der Beschwerdeverhandlung vom 26.11.2025 erklärte, dass die Haft eine Lehre für ihn sei und er einsehe, dass er einen falschen Weg eingeschlagen habe, bleibt festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der BF befindet sich nach wie vor in Strafhaft, weswegen ein solcher Beobachtungszeitraum fallbezogen denkmöglich nicht in Betracht kommen kann. Er wird den Wegfall der durch sein besonders verpöntes Fehlverhalten unzweifelhaft indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen und ist die Zeit jedenfalls zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Dabei wird auch keineswegs verkannt, dass der BF – der selbst auch Drogen konsumiert hat – derzeit in Haft eine Suchtgifttherapie absolviert. Diese hat er allerdings bislang nicht abgeschlossen und bedarf es im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272 mit Verweis auf VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Nicht zuletzt stellt es auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht und sind die Beteuerungen des BF insgesamt nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass er über einen langen Zeitraum immer wieder strafbare Handlungen zur Finanzierung seines Lebens begangen hat und auch Polizeieinsätze keine Beendigung seines kriminellen Verhaltens nach sich gezogen haben. Er ist gerade mit dem Interesse eines lukrativen Verdienstes durch Suchtgifthandel in Österreich verblieben und kann angesichts seiner prekären finanziellen Situation (der BF ist in Österreich unrechtmäßig aufhältig und nicht zur Ausübung einer angemeldeten Erwerbstätigkeit berechtigt) nicht ausgeschlossen werden, dass er neuerlich einschlägige Rechtsverstöße, dies insbesondere im Bereich der Suchtgiftkriminalität, zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes begeht. Auch das Argument in der Beschwerde, wonach der BF durch die Geburt seines Kindes eine neue Lebensaufgabe habe und jedes Verhalten vermeiden werde, welches dazu führen könnte, dass sein Kind ohne ihn aufwachse, überzeugt nicht. Er ist bereits im Jahr XXXX Vater geworden, was ihn allerdings nicht davon abgehalten hat, die festgestellten Vorsatztaten zu begehen. Insoweit beschwerdehalber vorgebracht wird, dass der BF seine Straftaten bereue und von einem ordentlichen Lebenswandel nach seiner Haftentlassung auszugehen sei und auch der BF selbst in der Beschwerdeverhandlung vom 26.11.2025 erklärte, dass die Haft eine Lehre für ihn sei und er einsehe, dass er einen falschen Weg eingeschlagen habe, bleibt festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der BF befindet sich nach wie vor in Strafhaft, weswegen ein solcher Beobachtungszeitraum fallbezogen denkmöglich nicht in Betracht kommen kann. Er wird den Wegfall der durch sein besonders verpöntes Fehlverhalten unzweifelhaft indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen und ist die Zeit jedenfalls zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Dabei wird auch keineswegs verkannt, dass der BF – der selbst auch Drogen konsumiert hat – derzeit in Haft eine Suchtgifttherapie absolviert. Diese hat er allerdings bislang nicht abgeschlossen und bedarf es im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272 mit Verweis auf VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Nicht zuletzt stellt es auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht und sind die Beteuerungen des BF insgesamt nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass er über einen langen Zeitraum immer wieder strafbare Handlungen zur Finanzierung seines Lebens begangen hat und auch Polizeieinsätze keine Beendigung seines kriminellen Verhaltens nach sich gezogen haben. Er ist gerade mit dem Interesse eines lukrativen Verdienstes durch Suchtgifthandel in Österreich verblieben und kann angesichts seiner prekären finanziellen Situation (der BF ist in Österreich unrechtmäßig aufhältig und nicht zur Ausübung einer angemeldeten Erwerbstätigkeit berechtigt) nicht ausgeschlossen werden, dass er neuerlich einschlägige Rechtsverstöße, dies insbesondere im Bereich der Suchtgiftkriminalität, zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes begeht. Auch das Argument in der Beschwerde, wonach der BF durch die Geburt seines Kindes eine neue Lebensaufgabe habe und jedes Verhalten vermeiden werde, welches dazu führen könnte, dass sein Kind ohne ihn aufwachse, überzeugt nicht. Er ist bereits im Jahr römisch 40 Vater geworden, was ihn allerdings nicht davon abgehalten hat, die festgestellten Vorsatztaten zu begehen.

Das vom BF gesetzte Verhalten weist insgesamt auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft, dies vor allem auch zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, dem der BF massiv zuwidergehandelt hat und lässt das sich aus den vorangeführten Umständen ergebende Persönlichkeitsbild in einer Gesamtbetrachtung keinen Schluss zu, dass sich der BF in Zukunft wohlverhalten werde. Der BF hat im Verfahren darüber hinaus selbst zugestanden, unangemeldet auf einer Baustelle ausgeholfen und auch Reinigungsarbeiten durchgeführt zu haben, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) sowie von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit bestünde (vgl. VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218). Das vom BF gesetzte Verhalten weist insgesamt auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft, dies vor allem auch zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, dem der BF massiv zuwidergehandelt hat und lässt das sich aus den vorangeführten Umständen ergebende Persönlichkeitsbild in einer Gesamtbetrachtung keinen Schluss zu, dass sich der BF in Zukunft wohlverhalten werde. Der BF hat im Verfahren darüber hinaus selbst zugestanden, unangemeldet auf einer Baustelle ausgeholfen und auch Reinigungsarbeiten durchgeführt zu haben, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) sowie von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit bestünde vergleiche VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218).

Aufgrund des sich letztlich auch in der Strafbemessung niederschlagenden und in der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten manifestierten und besonders verpönten Fehlverhaltens – wobei anzumerken ist, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich handelt – sowie angesichts der Art und Schwere der vom BF gesetzten strafbaren Handlungen und des sich daraus ergebenden Charakterbildes, muss im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Zumal er im Bundesgebiet – wie bereits unter Punkt 3.2. ausgeführt – über kein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügt, kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Aufgrund des sich letztlich auch in der Strafbemessung niederschlagenden und in der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten manifestierten und besonders verpönten Fehlverhaltens – wobei anzumerken ist, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich handelt – sowie angesichts der Art und Schwere der vom BF gesetzten strafbaren Handlungen und des sich daraus ergebenden Charakterbildes, muss im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Zumal er im Bundesgebiet – wie bereits unter Punkt 3.2. ausgeführt – über kein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügt, kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden.

Die Einschränkung des Kontaktes zu seiner Freundin sowie zu seinen in Frankreich lebenden Verwandten und seinem in Italien wohnhaften minderjährigen Sohn bzw. die durch das Einreiseverbot bewirkte vorübergehend verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des BF im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Bindungen in einem anderen „Schengen-Staat“ stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich auch nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, mwN).Die Einschränkung des Kontaktes zu seiner Freundin sowie zu seinen in Frankreich lebenden Verwandten und seinem in Italien wohnhaften minderjährigen Sohn bzw. die durch das Einreiseverbot bewirkte vorübergehend verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des BF im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Bindungen in einem anderen „Schengen-Staat“ stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich auch nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Artikel 25, SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, mwN).

Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall kommt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seine Freundin in Österreich sowie nahe Verwandte des BF in Frankreich und sein Sohn in Italien leben, ein Entfall des Einreiseverbotes nicht in Betracht. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF wiegen nicht schwerer als das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere an der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich der Suchtgiftkriminalität. Derartige Kontakte können auch über Telefon sowie über soziale Medien aufrechterhalten werden und ist es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, den BF in Algerien oder ganz allgemein in Drittstaaten zu besuchen. Bei seinem minderjährigen Sohn handelt es sich im Übrigen auch um kein Kleinkind mehr, vielmehr ist dieser bereits sieben Jahre alt und kann der Kontakt mit diesem angesichts seines fortgeschrittenen Alters jedenfalls über moderne Kommunikationsmittel und Telefonate aufrechterhalten werden. Zudem sind auch Besuchtsaufenthalte in Algerien denkbar und zumutbar, ganz abgesehen davon, dass der BF seinen Sohn noch nie persönlich getroffen hat und ohnehin kein Kontakt zwischen ihnen besteht. Dem BF musste im Vorfeld auch klar sein, dass allfällige soziale Bindungen durch das von ihm gesetzte besonders verpönte Fehlverhalten bereits angesichts der damit verbundenen Strafdrohungen eine maßgebliche Einschränkung erfahren könnten. Nicht zuletzt betont auch der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der strafrechtswidrigen Delinquenz des BF in ständiger Rechtsprechung, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie durch die Erlassung eines Einreiseverbotes bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist (vgl. VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106, mwN) und dass bei schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer Außerlandesbringung entgegenstehen (vgl. VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 mwN).Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall kommt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seine Freundin in Österreich sowie nahe Verwandte des BF in Frankreich und sein Sohn in Italien leben, ein Entfall des Einreiseverbotes nicht in Betracht. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF wiegen nicht schwerer als das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere an der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich der Suchtgiftkriminalität. Derartige Kontakte können auch über Telefon sowie über soziale Medien aufrechterhalten werden und ist es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, den BF in Algerien oder ganz allgemein in Drittstaaten zu besuchen. Bei seinem minderjährigen Sohn handelt es sich im Übrigen auch um kein Kleinkind mehr, vielmehr ist dieser bereits sieben Jahre alt und kann der Kontakt mit diesem angesichts seines fortgeschrittenen Alters jedenfalls über moderne Kommunikationsmittel und Telefonate aufrechterhalten werden. Zudem sind auch Besuchtsaufenthalte in Algerien denkbar und zumutbar, ganz abgesehen davon, dass der BF seinen Sohn noch nie persönlich getroffen hat und ohnehin kein Kontakt zwischen ihnen besteht. Dem BF musste im Vorfeld auch klar sein, dass allfällige soziale Bindungen durch das von ihm gesetzte besonders verpönte Fehlverhalten bereits angesichts der damit verbundenen Strafdrohungen eine maßgebliche Einschränkung erfahren könnten. Nicht zuletzt betont auch der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der strafrechtswidrigen Delinquenz des BF in ständiger Rechtsprechung, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie durch die Erlassung eines Einreiseverbotes bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist vergleiche VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106, mwN) und dass bei schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer Außerlandesbringung entgegenstehen vergleiche VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 mwN).

Ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot schließt im Übrigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch einen anderen Mitgliedstaat nicht absolut aus. Gemäß Art. 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht (vgl. VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Selbst ein von einem Vertragsstaat bereits ausgestellter Aufenthaltstitel behält seine Wirksamkeit, auch wenn der betreffende Drittausländer - auf Grund der Entscheidung eines anderen Vertragsstaats - im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird (vgl. VwGH 03.11.2010, 2010/18/0367, mwN). Die Ausschreibung des BF zur Einreiseverweigerung durch Österreich schließt die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch einen anderen Mitgliedstaat wie Italien oder Frankreich somit nicht aus. Ob die italienischen oder französischen Behörden einen Aufenthaltstitel erteilen, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft tritt.Ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot schließt im Übrigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch einen anderen Mitgliedstaat nicht absolut aus. Gemäß Artikel 11, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht vergleiche VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Selbst ein von einem Vertragsstaat bereits ausgestellter Aufenthaltstitel behält seine Wirksamkeit, auch wenn der betreffende Drittausländer - auf Grund der Entscheidung eines anderen Vertragsstaats - im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird vergleiche VwGH 03.11.2010, 2010/18/0367, mwN). Die Ausschreibung des BF zur Einreiseverweigerung durch Österreich schließt die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch einen anderen Mitgliedstaat wie Italien oder Frankreich somit nicht aus. Ob die italienischen oder französischen Behörden einen Aufenthaltstitel erteilen, werden sie unter Wahrung des Artikel 8, EMRK entscheiden können, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft tritt.

Die Verhängung des Einreiseverbotes in der vom BFA ausgesprochenen Dauer von zehn Jahren, die den gesetzlich zur Verfügung stehenden Rahmen zur Gänze ausschöpft, ist nicht zu beanstanden. Dies aufgrund des hohen Unrechtsgehalts der vom BF gesetzten strafbaren Handlungen, der Art und Weise der Begehung der Delikte (insbesondere langer Tatzeitraum beim Suchtgifthandel, Übersteigen der Grenzmenge um mehr als das Fünfzehnfache, Handel mit einer sog. harten Droge, Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen), des aus seinen Taten ableitbaren Persönlichkeitsbildes, der hohen Wiederholungsgefahr, des Umstandes, dass er trotz des gegen ihn bereits bestehenden zweijährigen Einreiseverbotes mit dem Interesse eines lukrativen Verdienstes durch Suchtgifthandel in Österreich verblieben ist sowie angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen sowie zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Diese ist als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig anzusehen, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen und kommt eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes – auch unter Berücksichtigung seiner familiären Anbindungen an Italien und Frankreich – sohin fallbezogen nicht in Betracht.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbotes effektiv begegnet werden kann, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbotes effektiv begegnet werden kann, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

Das Argument des BFA betreffend die Mittellosigkeit des BF geht im Übrigen ins Leere, zumal der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6.12.2022, G 264/2022-7, kundgemacht in BGBl. I Nr. 202/2022, aufgehoben wurde und ist ein Einreiseverbot allein auf Grund einer im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehenden Mittellosigkeit eines Drittstaatsangehörigen nicht mehr zu verhängen.Das Argument des BFA betreffend die Mittellosigkeit des BF geht im Übrigen ins Leere, zumal der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6.12.2022, G 264/2022-7, kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,, aufgehoben wurde und ist ein Einreiseverbot allein auf Grund einer im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehenden Mittellosigkeit eines Drittstaatsangehörigen nicht mehr zu verhängen.

3.6. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. An den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gebunden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

Insbesondere darf darauf hingewiesen werden, dass der erkennende Richter in der Beschwerdeverhandlung des Vorverfahrens am 26.11.2025 einen persönlichen Eindruck vom BF gewinnen konnte. Dem BF wurde im Rahmen dieser Verhandlung die Gelegenheit gewährt, seine Sicht der Dinge darzulegen und wurde er im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache vom erkennenden Richter ausführlich u.a. über seine persönliche Situation in Österreich, seine familiären Anbindungen innerhalb der EU, seine strafrechtliche Verurteilung und seine Zukunftspläne befragt (sh. diesbezüglich Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26.11.2025 am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, OZ 5 im Akt I415 2231955-2).

Eine erneute Verhandlung zu denselben Beweisthemata erscheint daher nicht geboten, insbesondere weil sich der BF nach wie vor in Haft befindet und seit der Verhandlung vom 26.11.2025 erst vier Monate vergangen sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I415.2231955.3.00

Im RIS seit

28.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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