Entscheidungsdatum
13.04.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W231 2291559-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 26.08.2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 26.08.2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung (EB) am 27.08.2023 gab der BF an, er stamme aus XXXX , Kabul, Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Dari, er beherrsche diese in Wort und Schrift. Der BF habe 12 Jahre lang die Grundschule besucht und sei zuletzt als Angestellter in einer Apotheke erwerbstätig gewesen. Seine Familie, konkret seine Eltern, seine drei Brüder und fünf Schwestern würden nach wie vor in Afghanistan leben. Eine Tante des BF mütterlicherseits lebe in Deutschland. Er habe Afghanistan im August 2021 verlassen.Im Rahmen der Erstbefragung (EB) am 27.08.2023 gab der BF an, er stamme aus römisch 40 , Kabul, Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Dari, er beherrsche diese in Wort und Schrift. Der BF habe 12 Jahre lang die Grundschule besucht und sei zuletzt als Angestellter in einer Apotheke erwerbstätig gewesen. Seine Familie, konkret seine Eltern, seine drei Brüder und fünf Schwestern würden nach wie vor in Afghanistan leben. Eine Tante des BF mütterlicherseits lebe in Deutschland. Er habe Afghanistan im August 2021 verlassen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, sein Vater habe beim Militär, am Flughafen, gearbeitet. Nach der Machtübernahme sei seine gesamte Familie gefährdet gewesen, deshalb habe der BF seine Heimat verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe er wegen der Bedrohung durch die Taliban Angst um sein Leben.
I.2. Mit Bestätigungsschreiben vom 06.12.2023 wurde der afghanische Reisepass des BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sichergestellt.römisch eins.2. Mit Bestätigungsschreiben vom 06.12.2023 wurde der afghanische Reisepass des BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sichergestellt.
I.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 02.01.2024 wurde über den BF ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz und § 57 Abs. 1 AVG verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in seiner Asylunterkunft in alkoholisiertem Zustand randaliert habe, indem er Regale umgekippt, Stühle und Tische herumgeworfen und Teller gegen die Wand geworfen habe. Zudem habe er einen Stuhl gegen die Außenfassade der Unterkunft geworfen. Dem BF sei eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zumutbar und sei dem BF daher der Besitz von Waffen und Munition zu verbieten gewesen.römisch eins.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 02.01.2024 wurde über den BF ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz und Paragraph 57, Absatz eins, AVG verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in seiner Asylunterkunft in alkoholisiertem Zustand randaliert habe, indem er Regale umgekippt, Stühle und Tische herumgeworfen und Teller gegen die Wand geworfen habe. Zudem habe er einen Stuhl gegen die Außenfassade der Unterkunft geworfen. Dem BF sei eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zumutbar und sei dem BF daher der Besitz von Waffen und Munition zu verbieten gewesen.
I.4. Anlässlich der am 27.03.2024 durchgeführten Einvernahme vor dem BFA legte der BF ergänzend ein Konvolut an Unterlagen zu seinem Vorbringen und Integrationsunterlagen vor. Ferner führte der BF an, dass der Cousin seines Vaters und sein kleiner Bruder in Österreich leben würden. Der BF gab weiter an, am XXXX geboren und sunnitischer Moslem zu sein. Sein Familie lebe nach wie vor in einer Wohnung in Kabul, im Stadtteil XXXX . Die Familie habe ein Haus sowie drei Geschäfte, aus denen sie Einkünfte erzielen würden. Er verfüge weiters über einen Onkel in der Türkei, eine Tante in den USA, einen weiteren Onkel im Iran sowie drei Onkel in Kabul. Von seinen zwei Tanten mütterlicherseits lebe eine in Deutschland, die andere in Kabul.römisch eins.4. Anlässlich der am 27.03.2024 durchgeführten Einvernahme vor dem BFA legte der BF ergänzend ein Konvolut an Unterlagen zu seinem Vorbringen und Integrationsunterlagen vor. Ferner führte der BF an, dass der Cousin seines Vaters und sein kleiner Bruder in Österreich leben würden. Der BF gab weiter an, am römisch 40 geboren und sunnitischer Moslem zu sein. Sein Familie lebe nach wie vor in einer Wohnung in Kabul, im Stadtteil römisch 40 . Die Familie habe ein Haus sowie drei Geschäfte, aus denen sie Einkünfte erzielen würden. Er verfüge weiters über einen Onkel in der Türkei, eine Tante in den USA, einen weiteren Onkel im Iran sowie drei Onkel in Kabul. Von seinen zwei Tanten mütterlicherseits lebe eine in Deutschland, die andere in Kabul.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF im Wesentlichen an, dass sein Vater für den Geheimdienst am Flughafen gearbeitet und dort für die Sicherheit der Diplomaten gesorgt habe. Eine Gruppe inhaftierter Taliban habe von seinem Vater verlangt, sie zu befreien, andernfalls würden sie den BF entführen. Der Familie des BF sei mit dem Tod gedroht worden. Er selbst sei telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Er sei zudem am Heimweg von seiner Arbeit geschlagen und beraubt worden. Sie hätten ihm Handy und Geld abgenommen. Insgesamt seien es drei Drohungen gewesen, die dritte habe ungefähr im Jahr 2020 oder 2021 stattgefunden.
I.5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 01.04.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 01.04.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, habe keine glaubhafte individuelle Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage in Afghanistan vorgebracht. Er sei in seinen Ausführungen vage und nicht plausibel gewesen. Zudem habe er sich in Widersprüche verstrickt. Darüber hinaus sei der BF Fragen betreffend seine vorgebrachten persönlichen Bedrohungen vielfach, trotz Aufforderung, dies zu unterlassen, ausgewichen und sei somit seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen. Zudem könne seine Familie sich nach wie vor problemlos ihren Lebensunterhalt durch die Vermietung des Hauses und der Geschäfte verdienen. Schließlich habe sich auch die allgemeine Sicherheitslage seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 deutlich verbessert; dem BF würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine hinreichende Existenzgrundlage zur Verfügung stehen, die eine Rückkehr zumutbar mache.
I.6. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 30.04.2024 Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus wie bisher und brachte vor, dass der BF aufgrund der ehemaligen Tätigkeit seines Vaters Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei. Zudem seien die Erinnerungsschwierigkeiten auf Stress und erlittene Traumata zurückzuführen. Zudem seien die Länderberichte mangelhaft/unvollständig. Ferner drohe dem BF im Falle einer Rückkehr auch Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Rückkehrer aus westlichen Ländern. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungslage in eine aussichtlose, existenzbedrohende Lage geraten würde und in seinen nach Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Im Falle der Abweisung des Antrags hinsichtlich des Status des Asylberechtigen hätte dem BF aufgrund der aktuell prekären Sicherheits- und Versorgungslage zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.römisch eins.6. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 30.04.2024 Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus wie bisher und brachte vor, dass der BF aufgrund der ehemaligen Tätigkeit seines Vaters Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei. Zudem seien die Erinnerungsschwierigkeiten auf Stress und erlittene Traumata zurückzuführen. Zudem seien die Länderberichte mangelhaft/unvollständig. Ferner drohe dem BF im Falle einer Rückkehr auch Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Rückkehrer aus westlichen Ländern. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungslage in eine aussichtlose, existenzbedrohende Lage geraten würde und in seinen nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Im Falle der Abweisung des Antrags hinsichtlich des Status des Asylberechtigen hätte dem BF aufgrund der aktuell prekären Sicherheits- und Versorgungslage zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
I.7. Mit Schreiben vom 18.02.2026 übermittelte der BF eine Stellungnahme betreffend die Gefährdungslage von ehemaligen afghanischen Sicherheitskräften und deren Familienangehörigen und brachte zudem ergänzend vor, dass die Eltern und Geschwister des BF seit Juli 2024 im Iran leben würden. Für die Finanzierung ihrer Flucht hätten die Eltern des BF das Familienhaus in Kabul verkaufen müssen.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 18.02.2026 übermittelte der BF eine Stellungnahme betreffend die Gefährdungslage von ehemaligen afghanischen Sicherheitskräften und deren Familienangehörigen und brachte zudem ergänzend vor, dass die Eltern und Geschwister des BF seit Juli 2024 im Iran leben würden. Für die Finanzierung ihrer Flucht hätten die Eltern des BF das Familienhaus in Kabul verkaufen müssen.
I.8. Am 23.02.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF sowie seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. römisch eins.8. Am 23.02.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF sowie seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.
I.9. Mit Schreiben vom 02.03.2026 legte der BF Lichtbilder betreffend seinen Vater sowie eine Einstellungszusage vor.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 02.03.2026 legte der BF Lichtbilder betreffend seinen Vater sowie eine Einstellungszusage vor.
I.10. Am 20.03.2026 erhielt der BF im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit, zur Kurzinformation PAKISTAN und AFGHANISTAN Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen, vom 27.02.2026 Stellung zu nehmen. Er nahm dazu am 10.04.2026 Stellung: Pakistan habe den Taliban am 27.02.2026 den „offenen Krieg“ erklärte. Die aktuelle Informationslage zum Verlauf der Kämpfe und zu Opferzahlen stark eingeschränkt. Die Sicherheitslage in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan habe sich verschärft, auch die Zivilbevölkerung sei betroffen, ein Leben in Sicherheit sei nicht möglich. Die politische Lage sei instabil, insgesamt seien die Sicherheitslage und die humanitäre/wirtschaftliche Lage in Afghanistan katastrophal. Der BF sei in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt und habe keine Existenzgrundlage. Zu seinen Angehörigen im Iran habe der BF aktuell keinen Kontakt, seine Schwester in Kabul habe ihm die katastrophale Lage aufgrund des Krieges mit Pakistan bestätigt.römisch eins.10. Am 20.03.2026 erhielt der BF im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit, zur Kurzinformation PAKISTAN und AFGHANISTAN Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen, vom 27.02.2026 Stellung zu nehmen. Er nahm dazu am 10.04.2026 Stellung: Pakistan habe den Taliban am 27.02.2026 den „offenen Krieg“ erklärte. Die aktuelle Informationslage zum Verlauf der Kämpfe und zu Opferzahlen stark eingeschränkt. Die Sicherheitslage in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan habe sich verschärft, auch die Zivilbevölkerung sei betroffen, ein Leben in Sicherheit sei nicht möglich. Die politische Lage sei instabil, insgesamt seien die Sicherheitslage und die humanitäre/wirtschaftliche Lage in Afghanistan katastrophal. Der BF sei in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt und habe keine Existenzgrundlage. Zu seinen Angehörigen im Iran habe der BF aktuell keinen Kontakt, seine Schwester in Kabul habe ihm die katastrophale Lage aufgrund des Krieges mit Pakistan bestätigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht darüber hinaus Farsi sowie etwas Deutsch und Englisch.Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Seine Identität steht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht darüber hinaus Farsi sowie etwas Deutsch und Englisch.
Der BF stammt aus der Stadt Kabul, Afghanistan und hat dort bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie im Eigentumshaus der Eltern gelebt. Er hat zwölf Jahre lang die Grundschule besucht und war als Angestellter in einer Apotheke tätig. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
In Afghanistan leben noch mehrere Verwandte des BF. Seine Eltern, seine Brüder sowie vier seiner Schwestern leben nach wie vor in der Stadt Kabul, in einer Wohnung im Stadtteil XXXX . Die ältere Schwester des BF lebt bei ihrem Ehemann, ebenfalls in Kabul. Drei Onkel sowie eine Tante mütterlicherseits sowie vier Tanten väterlicherseits leben nach wie vor in Afghanistan.In Afghanistan leben noch mehrere Verwandte des BF. Seine Eltern, seine Brüder sowie vier seiner Schwestern leben nach wie vor in der Stadt Kabul, in einer Wohnung im Stadtteil römisch 40 . Die ältere Schwester des BF lebt bei ihrem Ehemann, ebenfalls in Kabul. Drei Onkel sowie eine Tante mütterlicherseits sowie vier Tanten väterlicherseits leben nach wie vor in Afghanistan.
Darüber hinaus verfügt der BF über einen Onkel väterlicherseits in der Türkei, eine Tante väterlicherseits in den USA, einen Onkel mütterlicherseits im Iran und eine Tante mütterlicherseits, die in Deutschland lebt.
Der BF steht mit seinen Angehörigen in Kontakt bzw. ist dieser wieder herstellbar.
Die Familie verfügt über drei Geschäfte sowie ein Haus, aus deren Vermietungen sie Einkünfte erzielt.
II.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen asylrelevanter Verfolgung durch die Taliban verlassen hat oder bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle, konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen zu erwarten hätte.
Ferner droht dem BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan wegen seinem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen seines Aufenthalts in Europa sowie wegen seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder sonst konkrete individuelle psychische oder physische Gewalt. Er hat keine „westliche Lebenseinstellung" angenommen, welche gänzlich im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.
II.1.3. Zum Leben des Beschwerdeführer in Österreich:römisch zwei.1.3. Zum Leben des Beschwerdeführer in Österreich:
Der BF reiste am 26.08.2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 20.09.2022 reiste der BF weiter nach Deutschland. Der BF ist seit spätestens 03.05.2023 wieder in Ö und hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf.
Der BF bezieht seit 12.01.2026 Arbeitslosengeld.
Der BF ging von 01.06.2024 bis 31.10.2024 einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach.
Von 01.07.2025 bis 09.01.2026 war der BF als Arbeiter in der Systemgastronomie tätig.
Der BF hat einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1 absolviert.
Der BF lebt in keiner Lebensgemeinschaft. Der Cousin des Vaters des BF lebt in Österreich, mit diesem besteht weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein Abhängigkeitsverhältnis.
II.1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:römisch zwei.1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Der BF ist im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Es besteht für den BF als leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf und mit familiärem Rückhalt im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und läuft der BF auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Dem BF ist eine Rückkehr nach Afghanistan möglich. Seine Eltern sowie seine drei Brüder und vier Schwestern leben nach wie vor in der Stadt Kabul und erzielen Einkünfte aus der Vermietung von drei Geschäften sowie einem Haus. Zudem steht er in Kontakt zu seiner Kernfamilie bzw. ist der Kontakt herstellbar. Auch zahlreiche weitere Familienangehörige des BF (Onkel, Tanten etc.) leben nach wie vor in dessen Heimatstadt Kabul. Die in den USA aufhältige Tante des BF unterstützt die Angehörigen des BF finanziell. Der BF kann daher im Falle einer Rückkehr zumindest vorübergehend bei seinen Angehörigen wohnen und/oder von diesen finanziell unterstützt werden. Der Lebensunterhalt sämtlicher Familienmitglieder ist jeweils durch die Erwerbstätigkeit der männlichen Familienangehörigen gesichert.
Der BF spricht Dari und Farsi sowie etwas Englisch. Er verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung als Angestellter in einer Apotheke. Er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut und in Afghanistan sozialisiert. Dem BF wird es aufgrund seiner hohen Schulbildung sowie seiner Berufserfahrung in Afghanistan und Österreich möglich sein, nach seiner Rückkehr eine Arbeitsstelle zu finden und sich seinen Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen zu erwirtschaften. Überdies leben zahlreiche Familienangehörige des BF, insbesondere seine Eltern, seine Geschwister sowie zahlreiche Onkel und Tanten (samt Familie) nach wie vor in der Stadt Kabul. Der BF verfügt damit über ein sehr großes familiäres Netzwerk in Afghanistan und kann ihn seine Familie nach seiner Rückkehr bei Bedarf unterstützen. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Es ist dem BF daher möglich, nach etwaigen anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seiner Heimatstadt Kabul Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
Auch die aktuelle Sicherheitslage in Kabul steht einer Rückkehr des BF nicht entgegen. In Bezug auf den aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan lässt sich für die Herkunftsregion des BF, Kabul, im Entscheidungszeitpunkt nicht feststellen, dass die Gewalt gegenüber Zivilisten oder zivilen Einrichtungen ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der BF tatsächlich Opfer eines Gewaltaktes im Zuge dieser Auseinandersetzungen sein wird.
II.1.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB), Version 13, sowie der Kurzinformation PAKISTAN und AFGHANISTAN Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen, vom 27.02.2026, ergänzt um jeweils als Quellen angegebene aktuelle öffentlich zugängliche Medienberichte:
1.5.1. Allgemeines:
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)
1.5.2. Politische Lage:
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.
Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.
Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.
Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.
1.5.3. Sicherheitslage:
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.
Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)
Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1)
In der Stadt Kabul, wo der BF gelebt hat, gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 77 Kämpfe und 31 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 79 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)
Konflikt Pakistan – Afghanistan (Quelle:KI: PAKISTAN und AFGHANISTAN Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen, 27.02.2026; „Die Zeit“ online https://www.zeit.de/politik/ausland, Gefechte entlang der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, 06.03.2026, login 17.03.2026; Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026; Afghanistan and Pakistan are facing ‘open war’. De-escalation is needed | Chatham House – International Affairs Think Tank https://www.chathamhouse.org/2026/03/afghanistan-and-pakistan-are-facing-open-war-de-escalation-needed Pakistan bombs Kabul: Why are Afghanistan and Pakistan fighting? | Conflict News | Al Jazeera : https://www.aljazeera.com/news/2026/2/27/pakistan-bombs-kabul-why-are-afghanistan-and-pakistan-fighting 2 Why Are the Afghan Taliban and Pakistan in an ‘Open War’? | Council on Foreign Relations: https://www.cfr.org/articles/why-are-the-afghan-taliban-and-pakistan-in-an-open-war).
Die andauernden Spannungen zwischen Pakistan und Afghanistan, die bereits im Oktober 2025 eine erste Eskalation in Grenzgefechten und Luftangriffen erreichten, kumulieren in einer neuen Eskalationsstufe. Der pakistanische Verteidigungsminister sprach auf X nun von einem „offenen Krieg“.Die andauernden Spannungen zwischen Pakistan und Afghanistan, die bereits im Oktober 2025 eine erste Eskalation in Grenzgefechten und Luftangriffen erreichten, kumulieren in einer neuen Eskalationsstufe. Der pakistanische Verteidigungsminister sprach auf römisch zehn nun von einem „offenen Krieg“.
Er bezog sich damit auf Angriffe der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia in den frühen Morgenstunden des 27. Februar. Die Angriffe dauern seither an; es habe sich weiters in den Provinzen Khost und Laghman Angriffe ergeignet.
Im Oktober 2025 wurden bereits bei einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan mehr als 70 Menschen getötet. Die beiden Nachbarländer vereinbarten unter Vermittlung Katars und der Türkei eine Waffenruhe. Es konnte allerdings keine dauerhafte Vereinbarung erzielt werden.
Hintergrund der Angriffe Pakistans ist der Vorwurf an das de-facto Regime der afghanischen Taliban, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen.
Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen.
Am 17.03.2026 wurde auch über einen Angriff auf eine Entzugsklinik für Drogenabhängige in Kabul berichtet, bei dem laut Taliban 400 Menschen getötet worden seien. Pakistan wies die Darstellung zurück und betonte erneut, dass man keine zivilen Ziele angreife, sondern nur militärische Einrichtungen der Taliban. Berichten zufolge lag das Krankenhaus aber auf einem Gelände, auf dem früher eine Kaserne stand (https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-angriff; 17.03.2026). Unabhängige Überprüfungen waren nicht möglich (Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan: https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026).
Zwischen Pakistan und Afghanistan soll vorübergehend eine Feuerpause gelten. Es solle keine Angriffe während des Zuckerfestes Eid al-Fitr geben (ttps://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan-waffenstillstand-eid-al-fitr, login 23.03.2026).
1.5.4. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen:
In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.
Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.
An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen.
Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen.
Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7)
1.5.5. Verfolgungspraxis der Taliban:
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.
Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen.
Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2)
1.5.6. Zentrale Akteure:
Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1)
Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei.
In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. Es gibt bis zu sechs bewaffnete Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind. Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück. Dieser Trend setzt sich auch im Jahr 2024 und 2025 fort.
Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt.
Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein.
Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3)
1.5.7. Rechtsschutz und Justizwesen:
Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten.
Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen.
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt.
Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind.
Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten.
Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens.
Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie.
Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7)
1.5.8. Sicherheitsbehörden:
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht.
Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8)
1.5.9. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung:
Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen.
Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9)
1.5.10. Korruption:
Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 165. Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider.
Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind.
Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10)
1.5.11. Allgemeine Menschenrechtslage:
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen.
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext.
Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen.
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11)
1.5.12. Folter und unmenschliche Behandlung:
Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12)
1.5.13. NGOs und Menschenrechtsaktivisten:
Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z.B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord.
Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort, andere Organisationen wurden aufgelöst. Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie. Die Taliban Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen, darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen. Am 24.12.2022 erließen die Taliban Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet. Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. (LIB, Kap. 13)
1.5.14. Meinungs- und Pressefreiheit:
Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von 180. Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort.
Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, römisch zehn und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten.
Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt.
Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14)
Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. Eine Befragung in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat ergab, dass 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet.
Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen.
Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 14)
1.5.15. Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition. Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen.
Taliban-Sicherheitskräfte lösten friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten oder von Bauern, gegen die Zerstörung ihrer Mohnfelder, gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Demonstrationen, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen, blieben ungestört. (LIB, Kap. 15)
1.5.16. Haftbedingungen:
Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt.
Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16)
1.5.17. Todesstrafe:
Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet.
Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17)
1.5.18. Religionsfreiheit:
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus.
Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt.
Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen.
Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18)
1.5.19. Apostasie, Blasphemie, Konversion:
Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban.
Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca. 100.
Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 18.3)
1.5.20. Ethnische Gruppen:
Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren.
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet.
Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19)
Tadschiken: Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Heute werden unter dem Terminus t?jik - „Tadschike“ - fast alle Dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst.(LIB, Kap. 19.2)
1.5.21. Relevante Bevölkerungsgruppe - Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen:
Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt. Hochrangige Taliban haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten jedoch Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind. Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf „persönlicher Feindschaft oder Rache“ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen.
Im März 2022 gründeten die Taliban die Kommission für die Verbindungsaufnahme und Rückführung afghanischer Persönlichkeiten, um mit hochrangigen ehemaligen Beamten und Spitzenmilitärs über ihre Rückkehr ins Land zu verhandeln und ihnen Sicherheit und Schutz zu versprechen. Die Rückkehrer erhalten „ Immunitätskarten“, um sicherzustellen, dass sie nicht aufgrund ihrer früheren Tätigkeit inhaftiert werden. Einige müssen sich die Karten nach ihrer Rückkehr besorgen, was sich als äußerst schwierig erweist. Seit ihrer Gründung ist es der Kommission gelungen, eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr in das Land zu bewegen. Während einige von ihnen der Rückkehr zugestimmt haben, haben viele aus Angst vor den „falschen Versprechungen“ der Taliban beschlossen, nicht zurückzukehren.
Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder die Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten, kam es allerdings zu Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kann nicht verifiziert werden, ob diese Angriffe politisch angeordnet wurden. Sie wurden aber durch die Taliban Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt. Auch in den Jahren 2024 und 2025 kam es zu Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten.
Für das Jahr 2024 dokumentierte eine afghanische Menschenrechtsorganisation mindestens 91 ehemalige Regierungsangestellte und ihre Familienangehörigen, die bei gezielten, mysteriösen und außergerichtlichen Angriffen getötet oder verletzt wurden. Im Jahr 2023 lag diese Zahl bei 83 verletzten oder getöteten Personen. Die Taliban machen häufig unbekannte bewaffnete Personen für diese Vorfälle verantwortlich, wobei keine Maßnahmen ergriffen werden, um die für die Tötung ehemaliger Regierungsangestellter Verantwortlichen festzunehmen oder zu bestrafen.
Ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee sind am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen, nämlich in Kandahar und in Khost. (LIB, Kap. 20.3)
1.5.22. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein:
Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit.
Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch.
Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten.
Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Tragen von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen.
Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen.
Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB, Kap. 20.4)
1.5.23. Bewegungsfreiheit:
Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21)
1.5.24. IDPs und Flüchtlinge:
Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren.
Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB, Kap. 22)
Afghanische Flüchtlinge in Pakistan: In Pakistan leben ca. 3,2 Millionen afghanische Flüchtlinge. Diese verfügen teilweise über einen legalen Aufenthaltsstatus (Afghan Citizen Card - ACC) und teilweise auch über einen Flüchtlingsstatus (Proof of Residence - PoR - Karteninhaber). Es halten sich neben diesen Kategorien noch ca. 966.000 nicht-dokumentierte afghanische Staatsangehörige in Pakistan auf. Seit August 2021 sind ca. 600.000 afghanische Staatsbürger nach Pakistan gegangen. Pakistan kündigte im Dezember 2022 an, dass die Amnestieregelung für Ausländer, die sich illegal in Pakistan aufhalten, am 31.12.2022 auslaufen wird, und erklärte, dass diese ab dem 1. Jänner 2023 mit Geldstrafen belegt werden.
Die Regierung brachte im September 2023 in einem internen Schreiben die Einsetzung eines „Repatriierungsplans für alle illegal aufhältige Fremde (Illegal Foreigners Repatriation Plan) “ in Umlauf. Der Plan sieht drei Stufen für die Repatriierung vor. In einer ersten Stufe sollten alle unregistriert aufhältigen Afghanen nach dem Fremdengesetz von 1946 gerichtlich belangt und außer Landes gebracht werden. Die zwei weiteren Stufen sehen ein jeweils aufeinander folgendes Vorgehen auch in Bezug auf ACC-Inhaber und schließlich für PoR-Karteninhaber vor. Festgehalten ist allerdings bereits hier, dass das Vorgehen in Bezug auf die beiden letztgenannten Gruppen mit allen relevanten Akteuren abgestimmt, und im Falle der PoR-Karteninhaber auch in Übereinstimmung mit UNHCR-Konventionen und auf freiwilliger Basis erfolgen soll.
Mit der Aussicht auf eine tatsächliche Umsetzung ab 1. November 2023 stieg die Zahl der Rückkehrer an den Grenzübergängen stark an. Mit der Umsetzung des Repatriierungsplans ist die Zahl der Verhaftungen ab dem 1. November 2023 stark gestiegen, am stärksten waren nicht-registrierte Afghanen betroffen. (LIB, Kap. 23)
1.5.25. Grundversorgung und Wirtschaft:
Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland.
Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB, Kap. 24)
Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB, Kap. 24)
Lebenshaltungskosten: Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 betrugen ca. 28.000 AFN, wobei sich die Kosten in den verschiedenen Regionen sowie im urbanen und ländlichen Bereich unterscheiden (LIB, Kap. 24).
Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend.
Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können.
Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB, Kap. 24.3)
Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB, Kap. 24.2)
Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme.
Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.
In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.
In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.
In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.
In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.
Für den Zeitraum Mai bis Oktober 2025 trat eine Verbesserung ein, wobei schätzungsweise 9,52 Millionen Menschen (21 % der Bevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Davon fallen 1,6 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 4 (Notlage) und rund 7,93 Millionen (17 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC Phase 3 (Krise). Die zwischen Mai und Oktober erwartete deutliche Verbesserung, die auch mit der Erntezeit zusammenfällt, ist auf Faktoren wie positive Auswirkungen der humanitären Hilfe, günstige klimatische Bedingungen und mehr Beschäftigungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft zurückzuführen. (LIB, Kap. 24.1)
Die Stadt Kabul, wo der Beschwerdeführer gelebt hat, befindet sich in IPC-Phase 3.
1.5.26. Bank- und Finanzwesen:
Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung.
Nach dem Regimewechsel kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Es kam auch zu Liquiditätsengpässen in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen. Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. (LIB, Kap. 24.4)
Hawala-System: Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet. Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird. Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen. Durch Netzwerke zwischen Geldwechslern kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes.
Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach Paragraph 99, Absatz eins, ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)
1.5.27. Medizinische Versorgung:
Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter.
Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen.
In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen.
In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB, Kap. 25)
1.5.28. Rückkehr:
Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.
Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.
Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.
Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26)
Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB, Kap. 26.1)
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2)
1.5.29. Dokumente:
Personendaten sind in Afghanistan nicht zentralisiert und werden nicht einheitlich erfasst. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person. Die Daten werden je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können. Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse und fehlende Schulungen der zuständigen Behördenmitarbeiter bei.
Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündliche Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen.
Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.
Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier Tazkira. Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger und Fälscher sind verbreitet. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban. (LIB, Kap. 27).
2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF legte im Verfahren einen afghanischen Reisepass im Original vor, weshalb seine Identität (Name und Geburtsdatum) zweifelsfrei festgestellt werden konnte (AS 31ff). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zu Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zum Familienstand sowie zu den Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren (AS 23f, 104ff, VHS S. 2, 4).
Die Feststellungen zum Wohnort des BF, zu seiner Schulbildung sowie Berufserfahrung gründen auf seinen Angaben im gesamten Verfahren (AS 23f, 106, VHS S. 4).
Betreffend seine Kernfamilie (Eltern und Geschwister) führte der BF zunächst im Zuge der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, seine Eltern sowie seine fünf Schwestern und drei Brüder würden nach wie vor in Afghanistan leben (AS 25). Vor der belangten Behörde gab der BF an, seine Eltern sowie seine Geschwister seien nach wie vor in Afghanistan aufhältig (AS 106). Der BF führte ferner an, dass seine Kernfamilie in einer Wohnung in Kabul, im Stadtteil XXXX , wohne. Das Haus der Familie sei vermietet worden. Darüber hinaus habe die Familie auch drei Geschäfte, aus deren Vermietung sie ebenso Einkünfte erzielen würde und es gehe ihnen wirtschaftlich gut (AS 107). Im Beschwerdeschriftsatz wurde jedoch plötzlich ausgeführt, dass die Familie nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfüge, um den BF im Falle einer Rückkehr unterstützen zu können (AS 361). Diese Ausführung steigernd, gab der BF im Zuge der Beschwerdeschrift weiter an, selbst verschuldet zu sein und sich die finanzielle Situation seiner Familie als sehr prekär darstelle (AS 366). Mit Stellungnahme vom 18.02.2026 wurde ergänzend vorgebracht, dass die Familie des BF seit etwa Juli 2024 in Maschhad, Iran, lebe und er zu diesen aufgrund der derzeitigen Lage im Iran seit etwa drei bis vier Monaten, demnach seit etwa Oktober 2025, keinen Kontakt mehr habe. Weiters wurde angeführt, dass die Familie für die Finanzierung der Flucht das Haus habe verkaufen müssen und von der Tante in den USA finanziell unterstützt werde.Betreffend seine Kernfamilie (Eltern und Geschwister) führte der BF zunächst im Zuge der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, seine Eltern sowie seine fünf Schwestern und drei Brüder würden nach wie vor in Afghanistan leben (AS 25). Vor der belangten Behörde gab der BF an, seine Eltern sowie seine Geschwister seien nach wie vor in Afghanistan aufhältig (AS 106). Der BF führte ferner an, dass seine Kernfamilie in einer Wohnung in Kabul, im Stadtteil römisch 40 , wohne. Das Haus der Familie sei vermietet worden. Darüber hinaus habe die Familie auch drei Geschäfte, aus deren Vermietung sie ebenso Einkünfte erzielen würde und es gehe ihnen wirtschaftlich gut (AS 107). Im Beschwerdeschriftsatz wurde jedoch plötzlich ausgeführt, dass die Familie nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfüge, um den BF im Falle einer Rückkehr unterstützen zu können (AS 361). Diese Ausführung steigernd, gab der BF im Zuge der Beschwerdeschrift weiter an, selbst verschuldet zu sein und sich die finanzielle Situation seiner Familie als sehr prekär darstelle (AS 366). Mit Stellungnahme vom 18.02.2026 wurde ergänzend vorgebracht, dass die Familie des BF seit etwa Juli 2024 in Maschhad, Iran, lebe und er zu diesen aufgrund der derzeitigen Lage im Iran seit etwa drei bis vier Monaten, demnach seit etwa Oktober 2025, keinen Kontakt mehr habe. Weiters wurde angeführt, dass die Familie für die Finanzierung der Flucht das Haus habe verkaufen müssen und von der Tante in den USA finanziell unterstützt werde.
Vor dem erkennenden Gericht gab der BF zunächst an, dass seine Familie sich im Iran befinde und Afghanistan im Jahr 2024 verlassen habe. Als Nachweis könne er deren Telefonnummern zur Verfügung stellen. Auf konkrete Nachfrage der erkennenden Richterin vermochte der BF das genaue Datum der Ausreise jedoch nicht zu nennen, er führte lediglich das Jahr 2024 an. Nachgefragt, weshalb die Familie nach der Machtübernahme noch bis 2024 in Afghanistan verblieb, gab der BF an, seine Familie habe heimlich in Afghanistan gelebt, keine Möglichkeit gehabt, das Land zu verlassen und den Wohnort immer gewechselt. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der BF bereits vor dem Bundesamt im Jahr 2024 anführte, seine Familie habe ein Haus, das vermietet werde, sowie drei Geschäfte, aus denen Einnahmen erzielt werden und erwähnte einen regelmäßigen Umzug sowie ein vermeintlichen Verstecken der Familie mit keinem Wort. Ferner würden seine Brüder die Schule besuchen und der Familie gehe es wirtschaftlich gut (AS 107). Dies steht in deutlichem Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung, wonach die Familie versteckt leben habe müssen. Hätte sich die Familie tatsächlich verstecken und im Jahr 2024 ausreisen müssen, wäre es ihnen wohl nicht möglich gewesen, weitere drei Jahre nach der Machtübernahme in Kabul wohnhaft zu bleiben, monatlich Einkünfte in Höhe von 700 bis 1000 USD zu erzielen und Unterricht der Söhne in einer Privatschule zu erhalten, wie noch vor dem BFA angegeben (AS 107ff).
Erneut in der Beschwerdeverhandlung dazu befragt, weshalb die Familie nicht schon im Jahr 2021 geflohen sei, führte der BF erneut ausweichend und vage aus, sie hätten keine Möglichkeit gehabt, das Land zu verlassen (VHS S. 4). Weiter nachgefragt, führte der BF schließlich aus, die Familie hätte kein Geld gehabt, um beispielsweise Reisepässe zu organisieren und habe nun das Haus verkauft. Seine Angehörigen hätten dann bei ihrer Ausreise ein Einreisevisum des Iran bekommen, ob sie nun legal im Iran aufhältig seien, wisse er jedoch nicht (VHS S. 5). Anhand der Ausführungen des BF vor dem Bundesamt vier Monate vor deren vermeintlicher Ausreise, wonach die Familie ein für afghanische Verhältnisse hohes Einkommen in Höhe von 700 bis 1000 USD monatlich erziele, ist diese Angabe des BF schlichtweg unplausibel.
Anhand der vorliegenden Länderinformationen betragen die durchschnittlichen monatlichen Lebenserhaltungskosten für Familien 7.000-16.000 Afghani. Das vom BF angegebene monatliche Einkommen der Familie beträgt aktuell etwa 44.000-64.000 Afghani und somit mehr als das Zweieinhalbfache der monatlichen Lebenserhaltungskosten im städtischen Bereich. Dass sich die Familie eine Ausreise nicht finanzieren habe können, entzieht sich demnach schlichtweg jeder Glaubhaftigkeit.
Einer Aufforderung der erkennenden Richtern, Nachweise für den Aufenthalt seiner Familie im Iran vorzulegen, kam der BF bis zuletzt nicht nach. Er führte weiter an, die Familie werde im Iran durch die in Amerika aufhältige Tante des BF unterstützt (VHS S. 5). Am Ende der Beschwerdeverhandlung wiederum zur Finanzierung des Lebensunterhaltes seiner Familie im Iran befragt, wich der BF erneut aus und gab an: „Sie sind jung, sie sind 15 und 8. Sie sind sehr jung.“ (VHS S: 12).
Festzuhalten ist, dass der BF entsprechend seinen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 18.02.2026 anführte, seit drei bis vier Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie zu haben. Dementsprechend hat der Kontakt des BF zu seiner Familie mindestens bis Oktober 2025 bestanden und wäre es ihm somit zumutbar gewesen, die Lebensumstände seiner Familie, vermeintlich im Iran, bis zum Kontaktabbruch ausführlicher zu schildern. Der BF blieb jedoch in seinen Ausführungen äußerst vage und tätigte keinerlei Angaben dazu, wo genau sich seine Familie aufhalte, und wie sich deren Leben und Alltag bis zum Kontaktabbruch gestaltet habe.
Insgesamt vermochte der BF somit nicht glaubhaft zu machen, dass seine Familie Afghanistan verlassen hat und sich derzeit im Iran aufhält. Es war daher festzustellen, dass die Angehörigen des BF nach wie vor in Kabul wohnhaft sind. Dass der BF jedenfalls mit seiner Schwester in Kabul aktuell Kontakt hat, ergibt sich auch aus der Stellungnahme des BF vom 10.04.2026. Dass seine ältere Schwester bei ihrem Ehemann, ebenso in der Stadt Kabul lebt, gab der BF im Verfahren auch davor durchwegs übereinstimmend an (AS 106, VHS S. 6).
Dass der BF über einen Onkel väterlicherseits in der Türkei und eine Tante väterlicherseits in den USA verfügt, gab er vor dem BFA sowie vor dem erkennenden Gericht übereinstimmend an und war dies sohin festzustellen. Jedoch führte der BF noch vor der belangten Behörde aus, vier Onkel mütterlicherseits zu haben, wovon einer im Iran und drei in Kabul leben würden (AS 107). Vor dem erkennenden Gericht gab der BF jedoch abweichend dazu an, zwei Onkel mütterlicherseits zu haben, die im Iran leben würden (VHS S. 6). Die weiteren beiden Onkel mütterlicherseits blieben gänzlich unerwähnt. Nachdem der BF somit betreffend seine Onkel mütterlicherseits gänzlich von seinen Angaben vor dem Bundesamt abwich und keinerlei weiterführende Angaben zum vermeintlichen Leben und Aufenthalt auch seiner Onkel mütterlicherseits im Iran machte, waren auch diese Angaben als unglaubhaft zu werten und festzustellen, dass der BF nach wie vor über drei Onkel mütterlicherseits in Afghanistan verfügt. Die Tanten väterlicherseits blieben, bis auf die in den USA lebende Tante und eine weitere in Afghanistan lebende Tante, vom BF in der Beschwerdeverhandlung unerwähnt. Die diesbezügliche Feststellung zu deren Aufenthalt in Afghanistan gründet auf seinen diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde (AS 107).
Festzustellen war weiters, dass der BF über einen Onkel mütterlicherseits im Iran sowie eine Tante mütterlicherseits in Deutschland verfügt. Dass eine seiner Tanten in Deutschland lebt, führte der BF bereits im Zuge der Erstbefragung (AS 25) sowie vor dem Bundesamt aus (AS 107). Vor dem BFA führte er ebenso an, dass einer seiner Onkel mütterlicherseits im Iran lebe (AS 107).
Dass der BF mit seinen Angehörigen nach wie vor in Kontakt steht, war festzustellen, zumal der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass diese in den Iran ausgereist sei und er noch vor dem Bundesamt angab, mit seiner Familie in Kontakt zu stehen (AS 107). Der BF gab zudem vor dem erkennenden Gericht selbst an, bis “vor vier oder fünf Monaten” Kontakt zu seiner Familie gehabt zu haben (VHS S. 4). Mangels Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu deren Umzug in den Iran, erweist sich auch der behauptete Kontaktabbruch infolge der aktuellen Lage im Iran als nicht glaubhaft.
Die Feststellung, dass die Familie über ein Haus sowie drei Geschäfte verfügt, aus deren Vermietung sie Einkünfte erzielt, beruht auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde (AS 107). Zumal er dort ausführte, dass es seiner Familie wirtschaftlich gut gehe und sie monatliche Einkünfte zwischen 700 und 1000 USD erzielen würden und der BF darüber hinaus eine Ausreise der Familie in den Iran nicht glaubhaft machen konnte, war festzustellen, dass die Familie nach wie vor über die Geschäfte und das Haus verfügt und aus deren Vermietung nach wie vor Einkünfte erzielt.
II.2.2. Zu den Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:römisch zwei.2.2. Zu den Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Dass der BF in Österreich einen Integrationskurs auf dem Niveau A1 besucht, aber keine Sprachzertifikate erworben hat, ergibt sich insbesondere aus den Angaben des BF im Verfahren sowie den im Zuge der Einvernahme vor dem BFA vorgelegten Unterlagen.
Dass der BF in Österreich bereits erwerbstätig war, jedoch aktuell keiner Beschäftigung nachgeht und Arbeitslosengeld bezieht, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen sowie einer Einsicht in den aktuellen AJ-Web-Auszug.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit konnte aufgrund des im Akt enthaltenen Strafregisterauszuges festgestellt werden.
Die Feststellung, dass der BF kein Mitglied in einem Verein ist, basiert auf dem Umstand, dass der BF dies zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht hat.
II.2.3. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2.3. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
II.2.3.1. Die Feststellung, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:römisch zwei.2.3.1. Die Feststellung, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
Im Rahmen der Erstbefragung brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt vor, sein Vater habe beim Militär, am Flughafen, gearbeitet. Nach der Machtübernahme sei seine gesamte Familie gefährdet gewesen, deshalb habe er Afghanistan verlassen (AS 28). Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt führte der BF aus, dass sein Vater sowie viele weitere Verwandte für die Regierung gearbeitet hätten. Sein Vater habe für den Geheimdienst gearbeitet und sei am Flughafen für die Sicherheit der Diplomaten zuständig gewesen. Einige inhaftierte Taliban hätten von seinem Vater verlangt, freigelassen zu werden. Seinem Vater sei bei Nichterfüllung dieser Forderung mit dem Tod seiner ganzen Familie gedroht worden, da die Taliban wüssten, wo deren Haus sei. Die Taliban hätten mit der Entführung des BF gedroht. Sie seien immer bedroht worden. Die Familie sei umgezogen, weil alle gewusst hätten, dass sein Vater für die nationale Sicherheit gearbeitet hätte. Schließlich sei das Leben des BF sowie der ganzen Familie in Gefahr gewesen und der Vater des BF habe daher dem BF gesagt, dass er sich selbst retten solle und dann in Sicherheit sei (AS 108).
Der BF führte vor dem Bundesamt weiter aus, selbst Bedrohungen ausgesetzt gewesen zu sein. Insgesamt sei er drei Mal bedroht worden, indem er angerufen und mit dem Tod bedroht worden sei. Darüber hinaus sei er eines Abends auf dem Heimweg aus der Apotheke gewesen, als neben ihm ein Auto stehengeblieben und er verprügelt worden sei. Zudem hätte man ihm dabei sein Handy und sein Geld abgenommen (AS 108f). Anzumerken ist, dass der BF, wie bereits das BFA im verfahrensgegenständlichen Bescheid zutreffend ausführte, Fragen zu diesen vermeintlichen Bedrohungen vielfach lediglich ausweichend beantwortete. So führte er beispielsweise befragt zur Anzahl der Drohungen an, es habe „ungefähr dreimal“ Bedrohungen gegeben. Nachgefragt, ob es nun drei oder mehr Drohungen gewesen seien, gab er an: „Ja, dreimal. Weil wir ja immer gemeinsam unterwegs waren und ich auch an den Feiern der Familie teilnahm“ (AS 109). Auch die Frage nach dem Zeitpunkt der vermeintlichen Bedrohungen vermochte der BF kaum einzugrenzen, zumal er diesbezüglich lediglich Antworten wie beispielsweise „vor ungefähr drei Jahren“, „vor dem Sturz der Regierung“ anführte. Auf konkrete Aufforderung, den Fragen nicht auszuweichen und anzugeben, wann sich die dritte Bedrohung ereignet habe, gab der BF an: „Die letzten zwei bis drei Jahre vor dem Sturz war die Lage so schlecht, dass man Söhnen von Leuten die für die Regierung gearbeitet haben, das Geld und die Handys abgenommen hat.“ (AS 109). Erneut nachgefragt, gab der BF schließlich an, es vergessen zu haben, die Bedrohung sei ungefähr im Jahr 2020 oder 2021 passiert (AS 109).
Der BF führte vor dem Bundesamt ferner aus, dass sein Vater ihn nach der ersten Bedrohung bis zum Sturz der Regierung jeden Tag von der Apotheke abgeholt und nach Hause begleitet habe. Er widersprach sich jedoch schon vor dem BFA selbst, indem er gleich darauf ausführte, sein Vater sei erst nach dem Vorfall in der Nacht, also der dritten Bedrohung, jeden Tag mit ihm nach Hause gegangen. Konfrontiert mit seinen widersprüchlichen Angaben, führte der BF sogleich aus, sein Vater sei ab dem ersten Vorfall immer mit ihm nach Hause gegangen, er sei nur in dieser Nacht nicht dabei gewesen (AS 110ff). Im Zuge dessen gab der BF zudem an, sein Vater habe nach dieser Nacht die Polizei kontaktiert, die ihm mitgeteilt habe, dass die Täter eigentlich Diebe seien, die reiche Leute bestehlen würden. Auf Nachfrage, ob es sich somit nur um einen einfachen Raub gehandelt habe, führte der BF erneut ausweichend an: „Ich bin einmal bedroht worden und dann haben die mich ausgekundschaftet, um mir das abzunehmen. Ich konnte nach dem Vorfall nicht mehr hinausgehen.“ (AS 111).
Vor dem erkennenden Gericht zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF zunächst allgemein aus: „Die Taliban werden mich verhaften. Mein Leben wird dort in Gefahr sein und außerdem ist keiner meiner Familie dort. Es gibt allgemein viele Probleme in Afghanistan, es gibt viele Beschränkungen und keine Jobs.“ (VHS S. 7)
Bemerkenswert ist, dass der BF, von der erkennenden Richterin befragt, ob es ein bestimmtes Ereignis für seine Ausreise gegeben habe, anführte, er sei jung und emotional gewesen. Er sei mit seinen Freunden immer draußen gewesen und es sei der Wunsch seines Vaters gewesen, dass der BF Afghanistan sofort verlasse (VHS S. 7). Vermeintliche Bedrohungen die der BF, wie noch vor dem BFA erwähnt, selbst erfahren hätte, oder Bedrohungen aufgrund der vermeintlichen Tätigkeit seines Vaters als Sicherheitschef blieben in diesem Zusammenhang gänzlich unerwähnt.
Auf konkrete Nachfrage, ob der BF persönlich von den Taliban bedroht worden sei, antwortete der BF zunächst mit „Nein“. Erneut nachgefragt, ob es keinerlei persönliche Bedrohung gegeben habe, gab der BF wieder an, es habe keine Bedrohungen gegeben. Erst als der BF von der erkennenden Richterin mit seinen Angaben vor der belangten Behörde über Bedrohungen konfrontiert wurde, gab er an „Ich wurde telefonisch bedroht“. Zu einem anschaulichen Bericht über die Bedrohungen befragt, gab der BF lediglich an „Die Nummer war unterdrückt. Mir wurde gesagt, dass ich umgebracht werde“. (VHS S. 11).
Aufgefordert, diese Bedrohungen detaillierter zu schildern, führte der BF erstmals im Verfahren an, dass die Staatssicherheit seine Schule kontaktiert hätte, mit der Bitte, dass der BF die Schule wechseln müsse. Insgesamt habe er drei Mal die Schule gewechselt (VHS S. 11). Zumal der BF einen Anruf der Staatssicherheit in seiner Schule bislang im Verfahren mit keinem Wort erwähnte und dazu vor dem erkennenden Gericht auch keinerlei nähere Ausführungen tätigte, ist seine Glaubwürdigkeit auch dadurch in Zweifel zu ziehen.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung näher zu den von ihm vorgebrachten Drohanrufen befragt, wich der BF erneut mehrfach detaillierten Antworten aus. Er führte entgegen seinen Angaben vor dem Bundesamt an, dass - nicht mehrere Taliban (AS 108), sondern - einer der Taliban im Gefängnis gewesen sei und die Taliban vom Vater des BF verlangt hätten, dass dieser auf freien Fuß gesetzt werde, doch sein Vater sei strikt dagegen gewesen. Der BF sei von demjenigen kontaktiert worden, von dem auch sein Vater bezüglich der Freilassung kontaktiert worden sei (VHS S. 11). Er wisse, dass es sich dabei um dieselbe Person handle, da er ihm das Gleiche gesagt habe, wie seinem Vater (VHS S. 12). Eine bloße inhaltliche Übereinstimmung lässt jedoch keinesfalls den Schluss zu, dass es sich beim Anrufer um dieselbe Person handeln würde. Der BF vermochte mit dieser Erklärung nicht zu überzeugen.
Zur Anzahl der vermeintlichen Anrufe befragt, gab der BF an, es seien zwei oder drei Anrufe gewesen, wann dies gewesen sei, wisse er jedoch nicht mehr (VHS S. 12). Darüber hinaus vermochte der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht keine persönliche Bedrohungssituation glaubhaft vorzubringen, denn der noch vor dem Bundesamt angeführte Raub blieb vor dem erkennenden Gericht gänzlich unerwähnt.
Auch vermochte der BF die Tätigkeit seines Vaters als Sicherheitschef am Flughafen nicht glaubhaft zu machen. So führte er vor dem Bundesamt aus, sein Vater habe für den Geheimdienst gearbeitet. Er sei für die Sicherheit von Diplomaten verantwortlich gewesen. Darüber hinaus habe sein Vater davor im Hotel „Serena“ in Sharenau in Kabul gearbeitet, auf das es Angriffe gegeben habe (AS 108). Das vom BF im Zuge der Einvernahme vor dem BFA vorgelegte Schreiben, in dem sein Vater seine Berufstätigkeit vermeintlich beschreibe, deckt sich jedoch nicht mit den Ausführungen des BF. Dieser führte vor dem erkennenden Gericht aus, sein Vater sei „Generaldirektor“ und oberster Sicherheitschef am Flughafen gewesen (VHS S. 7). Auf Nachfrage, bei welcher Behörde der BF gearbeitet habe, gab dieser „Staatssicherheit“ an, führte aus, dass sich die genauen Informationen dazu im Internet befinden würden und bezog sich auf das vor dem BFA vorgelegte Schreiben seines Vaters (AS 123, VHS S. 8). Festzuhalten ist jedoch, dass sich der Inhalt des Schreibens nicht mit den Ausführungen des BF zum Beruf seines Vaters deckt. Dieser führte noch vor dem Bundesamt an, sein Vater sei für die Sicherheit der Diplomaten verantwortlich gewesen (AS 108). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab er diesbezüglich an, sein Vater habe eine militärische Ausbildung erhalten und 20 Jahre für die Staatssicherheit gearbeitet. Sein Vater sei für die Sicherheit ausländischer Flüge zuständig gewesen (VHS S. 11f). Dass sein Vater für die Sicherheit von Diplomaten verantwortlich gewesen sei, erwähnte der BF in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort. Auch im vom BF vorgelegten Schreiben findet sich keine Angabe über eine etwaige Tätigkeit mit Diplomaten. Lediglich eine Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter bei der Flughafensicherheit am Hamid Karzai International Airport sowie als Sicherheitsbeauftragter für Inlandsflüge werden im Schreiben angeführt.
Wäre der Vater des BF tatsächlich in einer derartigen Position gewesen und würde es sich beim Schreiben tatsächlich um ein Schreiben des Vaters handeln, ist davon auszugehen, dass eine etwaige Tätigkeit im Zusammenhang mit Diplomaten in diesem Schreiben Erwähnung gefunden hätte. Die im Schreiben benannten Aufgaben, wie beispielsweise die Organisation und Regulierung von Militärflügen, sowie Transfers von Militärpersonal sowie von Ausrüstung und Munition, wurden vom BF im Verfahren mit keinem Wort erwähnt. Zumal der BF jedoch selbst dieses Schreiben im Verfahren vorlegte, wäre ihm eine konkrete, detaillierte sowie übereinstimmende Schilderung des Inhalts wohl zumutbar gewesen.
Auch die vom BF im Verfahren vorgelegten Fotos decken sich nicht mit seinen Angaben und darüber hinaus auch nicht mit den Informationen im Schreiben, zumal der BF vor dem erkennenden Gericht anführte, sein Vater habe im Büro gearbeitet und es sei seine Aufgabe gewesen, zu koordinieren (VHS S. 10), während auf den vorgelegten Fotos, lediglich mehrfach eine männliche Person im Beisein von Personen des öffentlichen Lebens zu sehen ist.
Abschließend ist festzuhalten, dass der weitere Aufenthalt der Familie in Afghanistan auch nach der Machtübernahme durch die Taliban sowie deren derartige wirtschaftliche Stabilität mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von 700 bis 1000 USD (AS 107) keinesfalls eine Gefährdungslage der Familie in Kabul indizieren und der BF eine solche auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht glaubhaft machen konnte.
In Gesamtschau der aufgezeigten Unstimmigkeiten ist die behauptete Tätigkeit des Vaters des BF als nicht glaubhaft zu beurteilen. Ferner ist auch nach der Vorlage diverser Lichtbilder, sowie nachträglich auch eines gemeinsamen Fotos des BF mit der männlichen Person, dennoch nicht feststellbar, dass es sich bei der Person tatsächlich um den Vater des BF handelt. Auch die vorgelegten Militärausweise in Kopie lassen keinen Schluss auf die behauptete Tätigkeit des Vaters zu.
Der BF erweist sich auch in persönlicher Hinsicht als unglaubwürdig. So verneinte er im Verfahren vor dem erkennenden Gericht zunächst ausdrücklich, in Österreich jemals mit der Polizei in Kontakt gestanden zu haben. Erst nach Vorhalt eines gegen ihn verhängten Waffenverbotes sowie des Abschlussberichts der Polizei (AS 59ff, 69ff) räumte er den entsprechenden Vorfall ein, relativierte diesen jedoch dahingehend, dass seitdem nichts mehr passiert sei (VHS S. 7). Diese Ausführungen zeigen, dass der BF versuchte, für ihn nachteilige Umstände zunächst zu verschleiern und erst nach Konfrontation mit entsprechenden Aktenbestandteilen einräumte, dass es zu diesem Vorfall gekommen sei, was seine persönliche Glaubwürdigkeit maßgeblich erschüttert.
Trotz mehrfacher Nachfrage zu seinem Vorbringen war der BF nicht in der Lage, konkrete Vorfälle, Zeitpunkte oder individuelle Umstände einer persönlichen behaupteten Verfolgung zu schildern.
In einer Gesamtbetrachtung erweist sich daher das Vorbringen des BF insgesamt als nicht glaubhaft.
II.2.3.2. Der BF bekennt sich zum sunnitischen Islam, welchem laut Länderberichten auch 80% bis 89,7% der afghanischen Bevölkerung angehören. Zudem ergibt sich aus den Länderberichten keine Verfolgung der Bevölkerungsgruppe der Tadschiken, weshalb jedenfalls keine Gefährdung aufgrund der Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit feststellbar ist. Der BF brachte auch zu keinem Zeitpunkt vor, dass ihm aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Verfolgung drohen würde.römisch zwei.2.3.2. Der BF bekennt sich zum sunnitischen Islam, welchem laut Länderberichten auch 80% bis 89,7% der afghanischen Bevölkerung angehören. Zudem ergibt sich aus den Länderberichten keine Verfolgung der Bevölkerungsgruppe der Tadschiken, weshalb jedenfalls keine Gefährdung aufgrund der Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit feststellbar ist. Der BF brachte auch zu keinem Zeitpunkt vor, dass ihm aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Verfolgung drohen würde.
II.2.3.3. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan als verwestlicht wahrgenommen würde.römisch zwei.2.3.3. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan als verwestlicht wahrgenommen würde.
Es sind im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen ließen, dass der BF in Österreich bereits in einem solchen Maße eine („westliche“) Lebensweise führt, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt.
Aus den aktuellen Länderberichten der Staatendokumentation und der EUAA Country-Guidance Afghanistan vom Mai 2024 geht hervor, dass die Taliban im Mai 2022 ein Dekret erließen, das afghanische Frauen verpflichtete, bei öffentlichen Auftritten von Kopf bis Fuß (einschließlich des Gesichts) vollständig bedeckt zu sein. Eine allgemeine Kleiderordnung für Männer wurde allerdings nicht erlassen. Insofern jedoch von Fällen berichtet wurde, in denen Männer von Taliban-Kämpfern angehalten und belästigt wurden, weil sie westliche Kleidung trugen oder sich einen Bart rasierten oder die Taliban Regierungsangestellte angewiesen haben, sich Bärte wachsen zu lassen und traditionelle Kleidung zu tragen, ist festzuhalten, dass daraus kein flächendeckendes oder systematisches Vorgehen ersichtlich ist und es sich darüber hinaus beim BF um keinen Regierungsangestellten handelt. Zudem sind den Länderfeststellungen Berichte über Menschen zu entnehmen, die in Kabul in bestimmten Teilen der Stadt T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven trugen und wurde darauf hingewiesen, dass man sich in Afghanistan praktisch alles kaufen kann, wenn man das Geld dazu hat. Außerdem berichtete die New York Times über Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, die es in Kabul-Stadt gibt. Die Autoren erklären sich diese Dissonanz damit, dass in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar.
Weiters geht das BVwG nicht davon aus, dass der BF lediglich aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich und seines Aufenthaltes in Europa aufgrund einer Verwestlichung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnte.
Diesbezüglich ist dem BF entgegen zu halten, dass er bis zu seiner Ausreise nach Europa stets in einem muslimisch geprägten Land gelebt und seine grundlegende Sozialisierung im Kreis einer afghanischen Familie erfahren hat. Es ist daher keineswegs plausibel, dass der BF den afghanischen Sitten und Gebräuchen gänzlich entfremdet bzw. im Falle einer Rückkehr exponiert wäre. Dabei ist auch zu beachten, dass sich der BF nur etwa dreieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhält. Auch wenn sich der BF gewisse in Afghanistan nicht übliche Verhaltensformen angeeignet haben mag und dieses Leben mit dem damit verbundenen Lebensstil aufrechthalten und weiter ausleben wolle, so kann dennoch gegenständlich die in der Judikatur der Höchstgerichte geforderte tiefgreifende und verinnerlichte „Verwestlichung“, die dazu führen würde, dass dem BF in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung drohen würde, beim BF nicht erkannt werden.
Auch ein respektvoller Umgang mit anderen Personen und die Ansicht, dass Männer und Frauen gleichgestellt sind, stellen für sich noch keinen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den gesellschaftlichen Normen Afghanistans dar. Es ist dem BF als Mann nicht verwehrt, in Afghanistan ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben zu führen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und droht ihm auch aufgrund eines liberalen Verständnisses der Menschrechte keine Gefahr. Es mag zwar sein, dass der BF innerlich für die Grundrechtsinanspruchnahme aller ist. Mit dem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen, er sei nach Österreich gekommen, weil es hier Freiheit und Menschenrechte gebe (VHS S. 9), zeigte der BF zudem auch nicht, dass er sich dafür öffentlich exponiert.
Der BF ging in Österreich zwar Beschäftigungen nach, bezieht nun jedoch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der BF einen verfestigten Freundeskreis in Österreich hat und ist auch darüber hinaus nichts hervorgekommen, das auf eine außergewöhnliche Integration schließen ließe.
Eine besondere Ausübung der Grundrechte und insbesondere eine Verinnerlichung einer Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde, liegt beim BF entsprechend der obigen Ausführungen nicht vor. Eine solche Lebensweise würde dem BF auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt werden.
Eine (Gruppen)Verfolgung von Rückkehrern (ohne Hinzutreten weiterer Umstände) lässt sich aus den aktuellen Länderberichten schließlich nicht ableiten und haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Allfällige Diskriminierungen und Ausgrenzungen erreichen nicht jenes Ausmaß, das erforderlich wäre, um eine spezifische Verfolgung aller afghanischen Staatsangehörigen, die sich in Europa aufgehalten haben, für gegeben zu erachten.
Der BF brachte zu keinem Zeitpunkt glaubhaft vor, in seinem Herkunftsstaat inhaftiert worden zu sein oder mit den Behörden seines Herkunftsstaates aufgrund seiner Rasse, Nationalität, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit sonstige Probleme gehabt zu haben.
Mangels einer konkreten und individuellen Bedrohung sind daher keine konkreten Hinweise auf eine asylrelevante Bedrohung des BF hervorgekommen.
II.2.4. Zu den Feststellungen zu einer Rückkehr des BF in das Herkunftsland:römisch zwei.2.4. Zu den Feststellungen zu einer Rückkehr des BF in das Herkunftsland:
Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des BF in seinem Herkunftsort ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der BF dort eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
II.2.4.1. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierte Kriminalität, durch Angriffe der bewaffneten Opposition und durch Angriffe des ISKP.römisch zwei.2.4.1. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierte Kriminalität, durch Angriffe der bewaffneten Opposition und durch Angriffe des ISKP.
Aktuell ist zwar ein eskalierender Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan zu beobachten (zB „Die Zeit“ online https://www.zeit.de/politik/ausland, Gefechte entlang der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, 06.03.2026, login 17.03.2026; Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026; Afghanistan and Pakistan are facing ‘open war’. De-escalation is needed | Chatham House – International Affairs Think Tank https://www.chathamhouse.org/2026/03/afghanistan-and-pakistan-are-facing-open-war-de-escalation-needed Pakistan bombs Kabul: Why are Afghanistan and Pakistan fighting? | Conflict News | Al Jazeera : https://www.aljazeera.com/news/2026/2/27/pakistan-bombs-kabul-why-are-afghanistan-and-pakistan-fighting 2 Why Are the Afghan Taliban and Pakistan in an ‘Open War’? | Council on Foreign Relations: https://www.cfr.org/articles/why-are-the-afghan-taliban-and-pakistan-in-an-open-war). Angriffe der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, und in Grenzgebieten finden statt. Afghanische und pakistanische Truppen bekämpfen sich an der gemeinsamen Grenze weiter heftig. Am 17.03.2026 wurde auch über einen Angriff auf eine Entzugsklinik für Drogenabhängige in Kabul berichtet, bei dem laut Taliban 400 Menschen getötet worden seien. Pakistan wies die Darstellung zurück und betonte erneut, dass man keine zivilen Ziele angreife, sondern nur militärische Einrichtungen der Taliban. Berichten zufolge lag das Krankenhaus aber auf einem Gelände, auf dem früher eine Kaserne stand (https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-angriff; 17.03.2026). Unabhängige Überprüfungen waren nicht möglich. Während des Eid-Festes kommt es zu einer Waffenpause (Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan: https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026).
Es wird nicht verkannt, dass die pakistanische Luftwaffe Angriffe u.a. in Kabul verübt. Dass der zivile Flughafen oder andere zivile Einrichtungen in Kabul konkret und systematisch Ziel der pakistanischen Angriffe wäre, lässt sich im Entscheidungszeitpunkt aber nicht feststellen. In Bezug auf den aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan lässt sich insgesamt auch nicht feststellen, dass die Gewalt aktuell ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der BF bei einer Rückkehr tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes im Zuge der Auseinandersetzungen sein wird. Dass der BF bei einer Rückkehr nach Kabul einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann im Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden.Es wird nicht verkannt, dass die pakistanische Luftwaffe Angriffe u.a. in Kabul verübt. Dass der zivile Flughafen oder andere zivile Einrichtungen in Kabul konkret und systematisch Ziel der pakistanischen Angriffe wäre, lässt sich im Entscheidungszeitpunkt aber nicht feststellen. In Bezug auf den aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan lässt sich insgesamt auch nicht feststellen, dass die Gewalt aktuell ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der BF bei einer Rückkehr tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes im Zuge der Auseinandersetzungen sein wird. Dass der BF bei einer Rückkehr nach Kabul einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann im Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden.
Demnach ist aktuell davon auszugehen, dass die Stadt Kabul über den internationalen Flughafen Kabul sowie über das Straßennetz auch sicher erreichbar ist.
Es gibt zwar Kontrollpunkte der Taliban auf den Straßen, jedoch wird der BF von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht. Ihm wird auch nicht unterstellt für die ehemalige Regierung oder ehemaligen Streitkräfte gearbeitet zu haben, sodass er nicht exponiert ist. Personen die nicht exponiert sind können sich in Afghanistan frei bewegen.
Es liegen beim BF daher keine besonderen Unterscheidungsmerkmale („special distinguishing features“) vor, aufgrund derer sich die Situation des BF kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.
II.2.4.2. Betreffend die Feststellungen zum Aufenthalt der Angehörigen des BF in Afghanistan ist auf die Ausführungen unter Punkt II.2.1. zu verweisen.römisch zwei.2.4.2. Betreffend die Feststellungen zum Aufenthalt der Angehörigen des BF in Afghanistan ist auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.1. zu verweisen.
II.2.4.3. Die Feststellungen zur finanziellen Situation des BF und zur finanziellen Situation seiner Familie gründen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie auf dem Umstand, dass der BF eine Änderung dieser Umstände im weiteren Verfahrensverlauf nicht glaubhaft machte. An dieser Stelle ist ebenso auf die Ausführungen unter Punkt II.2.1. zu verweisen.römisch zwei.2.4.3. Die Feststellungen zur finanziellen Situation des BF und zur finanziellen Situation seiner Familie gründen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie auf dem Umstand, dass der BF eine Änderung dieser Umstände im weiteren Verfahrensverlauf nicht glaubhaft machte. An dieser Stelle ist ebenso auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.1. zu verweisen.
Das Gericht geht daher davon aus, dass die finanzielle Lage der Familie des BF, trotz der angespannten wirtschaftlichen Lage in Afghanistan, weiterhin überdurchschnittlich gut ist und ist anzunehmen, dass sie über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um im Herkunftsland ein für afghanische Verhältnisse gutes Leben zu führen. Zudem lebt die Familie weiterhin in einem Appartement in Kabul, wo der BF bei einer etwaigen Rückkehr wieder Unterkunft nehmen könnte.
II.2.4.4. Die Feststellung zur Unterstützungsfähigkeit seiner Familie in Afghanistan, ergibt sich aus den Angaben im Verfahren, wonach der BF bereits angab, dass seine Familie einerseits monatlich 700-1000 USD an Einkünften erziele sowie, dass die Tante aus Amerika finanzielle Unterstützung liefere. Es ist also davon auszugehen, dass der BF auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, zumindest anfänglich, Unterstützung seitens seiner Familienangehörigen erhalten könnte. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der BF im Falle einer Rückkehr im Bedarfsfall von seinen Familienangehörigen nicht unterstützt werden sollte, vor allem in der Form, dass er anfangs wieder im Apartment der Familie in der Stadt Kabul im Stadtteil XXXX Unterkunft nehmen könnte. Es ist davon auszugehen, dass der BF bei allfälligen Anfangsschwierigkeiten über ein Unterstützungsnetzwerk durch seine Familie verfügt.römisch zwei.2.4.4. Die Feststellung zur Unterstützungsfähigkeit seiner Familie in Afghanistan, ergibt sich aus den Angaben im Verfahren, wonach der BF bereits angab, dass seine Familie einerseits monatlich 700-1000 USD an Einkünften erziele sowie, dass die Tante aus Amerika finanzielle Unterstützung liefere. Es ist also davon auszugehen, dass der BF auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, zumindest anfänglich, Unterstützung seitens seiner Familienangehörigen erhalten könnte. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der BF im Falle einer Rückkehr im Bedarfsfall von seinen Familienangehörigen nicht unterstützt werden sollte, vor allem in der Form, dass er anfangs wieder im Apartment der Familie in der Stadt Kabul im Stadtteil römisch 40 Unterkunft nehmen könnte. Es ist davon auszugehen, dass der BF bei allfälligen Anfangsschwierigkeiten über ein Unterstützungsnetzwerk durch seine Familie verfügt.
Aus den Länderberichten (Länderinformation, Version 13: Rückkehr) ergibt sich im Übrigen, dass viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können, stammen. Auch spielt die erweiterte Familie eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie.
Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF zumindest anfänglich von seinen Angehörigen finanziell unterstützt werden kann, im Apartment der Familie wieder Unterkunft nehmen können wird und aufgrund seines guten Bildungsgrades sowie seiner Berufserfahrung als Angestellter in einer Apotheke auch in der Lage sein wird, im Herkunftsort eine Erwerbstätigkeit zu finden.
Demnach ist davon auszugehen, dass sich die persönliche Lebenssituation des BF beziehungsweise seiner Familie besser gesichert darstellt als es der Einstufung seiner Herkunftsregion in der Integrated Food Security Phase Classification (IPC) entspricht.
II.2.4.5. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900. Der BF kann daher auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.römisch zwei.2.4.5. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900. Der BF kann daher auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
II.2.4.6. Die Feststellung zu den grundlegenden Ortskenntnissen über seinen Heimatort und die Herkunftsprovinz ergeben sich daraus, dass der BF dort aufgewachsen ist und dort zur Schule gegangen ist. Es sind ihm daher die geografischen Strukturen in der Herkunftsprovinz bekannt.römisch zwei.2.4.6. Die Feststellung zu den grundlegenden Ortskenntnissen über seinen Heimatort und die Herkunftsprovinz ergeben sich daraus, dass der BF dort aufgewachsen ist und dort zur Schule gegangen ist. Es sind ihm daher die geografischen Strukturen in der Herkunftsprovinz bekannt.
II.2.4.7. Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich daraus, dass er sich in Österreich an sich zurechtfindet. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des BF sprechen.römisch zwei.2.4.7. Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich daraus, dass er sich in Österreich an sich zurechtfindet. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des BF sprechen.
II.2.4.8. Aus nachstehenden Gründen geht das Gericht davon aus, dass sich der BF nach anfänglichen Schwierigkeiten in seiner Heimatstadt bei seiner Familie niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann:römisch zwei.2.4.8. Aus nachstehenden Gründen geht das Gericht davon aus, dass sich der BF nach anfänglichen Schwierigkeiten in seiner Heimatstadt bei seiner Familie niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann:
Der BF ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er ist in seiner Herkunftsprovinz aufgewachsen, hat dort zwölf Jahre die Schule besucht und war als Angestellter in einer Apotheke berufstätig. Er kann sich daher in seiner Herkunftsprovinz leicht wieder zurechtfinden bzw. kann er diesbezüglich zumindest kurzfristig auch auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Er beherrscht Dari in Wort und Schrift und verfügt aufgrund seines Schulabschlusses über ein gutes Bildungsniveau im Vergleich zur afghanischen Durchschnittsbevölkerung. Der BF ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der BF kann zumindest kurzfristig bei seinen Angehörigen im Herkunftsland wohnen oder von seinen Angehörigen zumindest anfänglich finanziell unterstützt werden. Er kann von seinen Verwandten auch bei der Arbeitssuche unterstützt werden. Die Angehörigen des BF sind nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Der BF kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
II.2.5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:römisch zwei.2.5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Diesen Berichten ist der BF nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
II.3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
II.3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). römisch zwei.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, mwN).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende – Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende – Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich).
II.3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, aktuell nicht begründet ist.römisch zwei.3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, aktuell nicht begründet ist.
Das Fluchtvorbringen des BF wird als nicht glaubhaft erachtet und sind auch sonst keine Gründe hervorgekommen, die für eine asylrelevante Gefährdung des BF im Herkunftsland sprechen würden.
II.3.2.3. Der BF hat sich in Österreich keine westliche Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim BF vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde. römisch zwei.3.2.3. Der BF hat sich in Österreich keine westliche Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim BF vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
Es droht ihm daher aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan.
II.3.2.4. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem BF aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. römisch zwei.3.2.4. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem BF aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Hinsichtlich einer Verfolgung für Rückkehrer ist auszuführen, dass nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt sind, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.
II.3.2.5. Der BF hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete oppositionelle Einstellung, die er nach außen tragen würde. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben. römisch zwei.3.2.5. Der BF hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete oppositionelle Einstellung, die er nach außen tragen würde. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.
II.3.2.6. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des BF ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen. römisch zwei.3.2.6. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des BF ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen.
Im Ergebnis droht dem BF aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
Der BF eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, nicht glaubhaft machen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
II.3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
II.3.3.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise: römisch zwei.3.3.1. Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
…“
II.3.3.2. Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. römisch zwei.3.3.2. Gemäß Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).
Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Riskio iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischerdarstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VWGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017). Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Riskio iSd Artikel 3, EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischerdarstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VWGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
II.3.3.3. Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes in Afghanistan erheblich zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierter Kriminalität, durch Angriffen der bewaffneten Opposition und durch Angriffe des ISKP. Es kommt in Afghanistan durch Talibankämpfer und Behörden der Taliban auch zu Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie zu Gewalt gegen Journalisten, Medienschaffende, gegen (Frauenrechts)Aktivisten, in Gefängnissen, gegen Personen denen unislamisches Verhalten oder eine westliche Haltung unterstellt wird. Es kommt auch zu Rache und Willkürakten im familiären Kontext – also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. römisch zwei.3.3.3. Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes in Afghanistan erheblich zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierter Kriminalität, durch Angriffen der bewaffneten Opposition und durch Angriffe des ISKP. Es kommt in Afghanistan durch Talibankämpfer und Behörden der Taliban auch zu Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie zu Gewalt gegen Journalisten, Medienschaffende, gegen (Frauenrechts)Aktivisten, in Gefängnissen, gegen Personen denen unislamisches Verhalten oder eine westliche Haltung unterstellt wird. Es kommt auch zu Rache und Willkürakten im familiären Kontext – also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind.
Die allgemeine Sicherheitslage in Kabul ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die allgemeine Sicherheitslage in Kabul ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.
Allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen durch den ISKP oder andere Gruppierungen kommt, sowie ein Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen, begründet somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl vor. Allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen durch den ISKP oder andere Gruppierungen kommt, sowie ein Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen, begründet somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl vor.
Der BF war auch nicht als Aktivist, Journalist oder medienschaffend tätig. Ihm wird in Afghanistan auch nicht unterstellt „westlich“ orientiert zu sein oder sich unislamisch zu verhalten. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF oder Familienmitglieder von Racheakten oder Willkürakten im familiären Kontext betroffen wären.
Aktuell ist zwar ein eskalierender Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan zu beobachten (zB „Die Zeit“ online https://www.zeit.de/politik/ausland, Gefechte entlang der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, 06.03.2026, login 17.03.2026; Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026; Afghanistan and Pakistan are facing ‘open war’. De-escalation is needed | Chatham House – International Affairs Think Tank https://www.chathamhouse.org/2026/03/afghanistan-and-pakistan-are-facing-open-war-de-escalation-needed Pakistan bombs Kabul: Why are Afghanistan and Pakistan fighting? | Conflict News | Al Jazeera : https://www.aljazeera.com/news/2026/2/27/pakistan-bombs-kabul-why-are-afghanistan-and-pakistan-fighting 2 Why Are the Afghan Taliban and Pakistan in an ‘Open War’? | Council on Foreign Relations: https://www.cfr.org/articles/why-are-the-afghan-taliban-and-pakistan-in-an-open-war). Angriffe der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, und in Grenzgebieten finden statt. Afghanische und pakistanische Truppen bekämpfen sich an der gemeinsamen Grenze weiter heftig. Am 17.03.2026 wurde auch über einen Angriff auf eine Entzugsklinik für Drogenabhängige in Kabul berichtet, bei dem laut Taliban 400 Menschen getötet worden seien. Pakistan wies die Darstellung zurück und betonte erneut, dass man keine zivilen Ziele angreife, sondern nur militärische Einrichtungen der Taliban. Berichten zufolge lag das Krankenhaus aber auf einem Gelände, auf dem früher eine Kaserne stand (https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-angriff; 17.03.2026). Unabhängige Überprüfungen waren nicht möglich (Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan: https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026).
Es wird nicht verkannt, dass die pakistanische Luftwaffe Angriffe u.a. in Kabul verübt. Dass der zivile Flughafen oder andere zivile Einrichtungen in Kabul konkret und systematisch Ziel der pakistanischen Angriffe wäre, lässt sich aktuell aber nicht feststellen. In Bezug auf den aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan lässt sich insgesamt auch nicht feststellen, dass die Gewalt aktuell ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der BF bei einer Rückkehr tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes im Zuge der Auseinandersetzungen sein wird. Dass der BF bei einer Rückkehr nach Kabul einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann nicht festgestellt werden.Es wird nicht verkannt, dass die pakistanische Luftwaffe Angriffe u.a. in Kabul verübt. Dass der zivile Flughafen oder andere zivile Einrichtungen in Kabul konkret und systematisch Ziel der pakistanischen Angriffe wäre, lässt sich aktuell aber nicht feststellen. In Bezug auf den aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan lässt sich insgesamt auch nicht feststellen, dass die Gewalt aktuell ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der BF bei einer Rückkehr tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes im Zuge der Auseinandersetzungen sein wird. Dass der BF bei einer Rückkehr nach Kabul einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann nicht festgestellt werden.
Demnach ist aktuell davon auszugehen, dass die Stadt Kabul über den internationalen Flughafen Kabul sowie über das Straßennetz auch sicher erreichbar ist.
Es gibt zwar Kontrollpunkte der Taliban auf den Straßen, jedoch wird der BF von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht. Ihm wird auch nicht unterstellt für die ehemalige Regierung oder ehemaligen Streitkräfte gearbeitet zu haben, sodass er nicht exponiert ist. Personen die nicht exponiert sind können sich in Afghanistan frei bewegen.
Es liegen beim BF daher keine besonderen Unterscheidungsmerkmale („special distinguishing features“) vor, aufgrund derer sich die Situation des BF kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.
II.3.3.4. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann. römisch zwei.3.3.4. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann.
Das Gericht verkennt nicht, dass laut den festgestellten Länderberichten die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan weiterhin hoch ist. Die Stadt Kabul ist nach der Integrated Food Security Phase Classification (IPC; Afghanistan: Acute Food Insecurity Situation for September - October 2025 and Projection for November 2025 - March 2026 aktuell in Phase 3 eingestuft, login 01.04.2026). Die afghanische Bevölkerung ist jedoch nicht gleichermaßen von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen.
Wie festgestellt wurde, ist der BF im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig und arbeitsfähig. Zudem spricht der BF Dari und damit eine der Landdessprachen Afghanistans. Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Er ist in der Stadt Kabul aufgewachsen und hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er kann sich daher wieder in seiner Heimatstadt zurechtfinden.
Der BF verfügt in Afghanistan über ein familiäres Netzwerk: Seine Eltern, seine drei Brüder, und fünf Schwestern leben in Kabul in einem Apartment, darüber hinaus verfügt er über zahlreiche Onkel und Tanten, ferner auch eine Tante in Amerika, die die in Kabul lebenden Familienmitglieder finanziell unterstützt. Die Familie des BF ist nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen; nicht zuletzt verfügt die Familie über ein Eigentumshaus sowie drei Geschäfte aus deren Vermietung sie Einkünfte erzielt.
Der BF steht mit seinen Familienangehörigen auch in Kontakt. Er kann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit vorübergehender finanzieller Unterstützung durch seine in Afghanistan lebenden Familienangehörigen rechnen, zumal er jedenfalls anfänglich wieder Unterkunft bei seiner Familie nehmen und von seinem Vater sowie weiteren Verwandten finanziell unterstützt werden könnte. Der BF stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Er kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.
Der BF gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
II.3.3.5. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. römisch zwei.3.3.5. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
II.3.4. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: römisch zwei.3.4. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
II.3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.römisch zwei.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war daher abzuweisen.
II.3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides: römisch zwei.3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
II.3.5.1. § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:römisch zwei.3.5.1. Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung (FPG)
§ 52 … Paragraph 52, …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn, (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
…“
„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. (3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
…“
„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)
§ 58 … Paragraph 58, …
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. (2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
…“
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG)
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. (2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
…“
II.3.5.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. römisch zwei.3.5.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
II.3.5.3. Da der BF über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen.römisch zwei.3.5.3. Da der BF über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen.
II.3.5.4. Im gegenständlichen Fall reiste der BF unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF reiste nach seiner Antragstellung weiter nach Deutschland. Er hält sich seit 03.05.2023, somit seit fast drei Jahren, im Bundesgebiet auf. Dieser Zeitraum ist als relativ kurz zu werten. Der BF durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war. römisch zwei.3.5.4. Im gegenständlichen Fall reiste der BF unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF reiste nach seiner Antragstellung weiter nach Deutschland. Er hält sich seit 03.05.2023, somit seit fast drei Jahren, im Bundesgebiet auf. Dieser Zeitraum ist als relativ kurz zu werten. Der BF durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war.
Der BF hat einen Integrationskurs auf dem Niveau A1 besucht, allerdings keine Sprachnachweise erworben. Er ist kein Mitglied in einem Verein und war das Vorliegen eines Freundes- oder Bekanntenkreises im Bundesgebiet mangels diesbezüglicher Angaben nicht feststellbar. Er ist aktuell nicht erwerbstätig.
Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seiner etwaigen privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.
Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen.
Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des BF nach Afghanistan auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Afghanistan sozialisiert, wuchs im Familienverband auf und spricht mit Dari eine der beiden Landessprachen Afghanistans. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte, konkret seine Eltern, seine drei Brüder und fünf Schwestern, sowie zahlreiche Onkel und Tanten in Afghanistan hat.
II.3.5.5. Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der BF konnte während der relativ kurzen Aufenthaltsdauer kaum Integrationsschritte setzen und liegen jedenfalls keine außergewöhnlichen Umstände vor. römisch zwei.3.5.5. Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der BF konnte während der relativ kurzen Aufenthaltsdauer kaum Integrationsschritte setzen und liegen jedenfalls keine außergewöhnlichen Umstände vor.
II.3.5.6. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden. römisch zwei.3.5.6. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden.
Der BF hat weder behauptet, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen, noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
II.3.5.7. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.römisch zwei.3.5.7. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
II.3.6. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides: römisch zwei.3.6. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
II.3.6.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.römisch zwei.3.6.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
II.3.6.2. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG entsprechen jenen des § 3 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint. römisch zwei.3.6.2. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG entsprechen jenen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG entsprechen jenen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.
Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt. Die Abschiebung des BF nach Afghanistan ist daher zulässig.
II.3.6.3. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. römisch zwei.3.6.3. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
II.3.7. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides: römisch zwei.3.7. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
II.3.7.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt; die Frist beträgt gemäß § 52 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. römisch zwei.3.7.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt; die Frist beträgt gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
II.3.7.2. Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. römisch zwei.3.7.2. Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
II.3.7.3. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.römisch zwei.3.7.3. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Apostasie Auslandsaufenthalt Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung private Verfolgung Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Taliban unterstellte politische Gesinnung Verbesserung Versorgungslage westliche OrientierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W231.2291559.1.00Im RIS seit
22.05.2026Zuletzt aktualisiert am
22.05.2026