Entscheidungsdatum
17.04.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G307 2340059-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Polen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2026, Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Polen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2026, Zahl römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist im Jahr 2004 erstmals eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
2. In der Folge wurden gegen BF in den Jahren 2021, 2022 und 2023 wiederholt Ausweisungen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) erlassen.
3. Der BF wurde ab dem Jahr 2021 mehrfach – jüngst am XXXX .2024 – nach Polen abgeschoben. 3. Der BF wurde ab dem Jahr 2021 mehrfach – jüngst am römisch 40 .2024 – nach Polen abgeschoben.
4. Zuletzt verständigte das BFA den BF mit Parteiengehör vom 23.10.2025, diesem zugestellt am 28.10.2025, über die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung und gab ihm die Möglichkeit, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen.
Eine Stellungnahme hierzu langte nicht ein.
5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 18.02.2026, wurde dieser gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 18.02.2026, wurde dieser gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
6. Mit am 17.03.2026 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).6. Mit am 17.03.2026 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die erste Instanz zur Verfahrensergänzung, die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat und die Behebung des Spruchpunktes II. beantragt.Darin wurde die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die erste Instanz zur Verfahrensergänzung, die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat und die Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. beantragt.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 19.03.2026 vorgelegt und langten am 30.03.2026 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist polnischer Staatsangehöriger, geschieden und Vater von drei volljährigen Kindern.
Der BF wurde in Polen geboren und wuchs dort auf. Seine Muttersprache ist Polnisch.
Im XXXX 2023 wurde bei ihm Tuberkulose diagnostiziert. Dem mit der Beschwerde vorgelegten Arztbrief vom XXXX .2024 ist als Anamnese die Verlaufskontrolle der pulm. TBC li OL zu entnehmen. Weiters wurden als Vorerkrankungen chronischer Alkoholabusus, Verdacht auf Entzugsepilepsie und Thrombozytopenie festgehalten. Als Diagnose scheint pulmonale Tuberkulose li OL ED XXXX und als Therapie Legalon 140mg Kaps (Medikament zur Behandlung chronischer Leberentzündung) auf. Im römisch 40 2023 wurde bei ihm Tuberkulose diagnostiziert. Dem mit der Beschwerde vorgelegten Arztbrief vom römisch 40 .2024 ist als Anamnese die Verlaufskontrolle der pulm. TBC li OL zu entnehmen. Weiters wurden als Vorerkrankungen chronischer Alkoholabusus, Verdacht auf Entzugsepilepsie und Thrombozytopenie festgehalten. Als Diagnose scheint pulmonale Tuberkulose li OL ED römisch 40 und als Therapie Legalon 140mg Kaps (Medikament zur Behandlung chronischer Leberentzündung) auf.
Der BF brachte keine aktuellen Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand in Vorlage. Er ist grundsätzlich arbeitsfähig.
1.2. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 16.10.2002 – 30.12.2002 Nebenwohnsitz
? 31.12.2002 – 20.12.2004 Lücke
? 21.12.2004 – 27.07.2006 Hauptwohnsitz
? 28.07.2006 – 20.12.2006 Lücke
? 21.12.2006 – 19.03.2008 Hauptwohnsitz
? 20.03.2008 – 19.08.2022 Lücke
? XXXX .2022 – XXXX .2022 Hauptwohnsitz (PAZ)? römisch 40 .2022 – römisch 40 .2022 Hauptwohnsitz (PAZ)
? 24.08.2022 – 21.10.2022 Lücke
? XXXX .2022 – XXXX .2022 Hauptwohnsitz (PAZ)? römisch 40 .2022 – römisch 40 .2022 Hauptwohnsitz (PAZ)
? 26.10.2022 – 08.02.2023 Lücke
? 09.02.2023 – 14.08.2023 Hauptwohnsitz ( XXXX )? 09.02.2023 – 14.08.2023 Hauptwohnsitz ( römisch 40 )
? 14.08.2023 – 18.08.2023 Hauptwohnsitz ( XXXX )? 14.08.2023 – 18.08.2023 Hauptwohnsitz ( römisch 40 )
? XXXX .2023 – XXXX .2023 Nebenwohnsitz (PAZ)? römisch 40 .2023 – römisch 40 .2023 Nebenwohnsitz (PAZ)
? 19.08.2023 – 07.09.2023 Lücke
? XXXX .2023 – XXXX .2023 Hauptwohnsitz (PAZ)? römisch 40 .2023 – römisch 40 .2023 Hauptwohnsitz (PAZ)
? 13.09.2023 – 14.02.2024 Lücke
? 15.02.2024 – 21.02.2024 Hauptwohnsitz ( XXXX )? 15.02.2024 – 21.02.2024 Hauptwohnsitz ( römisch 40 )
? 22.02.2024 – 13.03.2024 Lücke
? 14.03.2024 – 11.04.2024 Hauptwohnsitz ( XXXX )? 14.03.2024 – 11.04.2024 Hauptwohnsitz ( römisch 40 )
? 12.04.2024 – 05.05.2024 Lücke
? 06.05.2024 – 23.12.2024 Hauptwohnsitz ( XXXX )? 06.05.2024 – 23.12.2024 Hauptwohnsitz ( römisch 40 )
? 23.12.2024 – 30.01.2025 Hauptwohnsitz ( XXXX ? 23.12.2024 – 30.01.2025 Hauptwohnsitz ( römisch 40
? 31.01.2025 – 29.06.2025 Lücke
? 30.06.2025 – 30.12.2025 Hauptwohnsitz ( XXXX )? 30.06.2025 – 30.12.2025 Hauptwohnsitz ( römisch 40 )
? 30.12.2025 – laufend Hauptwohnsitz ( XXXX )? 30.12.2025 – laufend Hauptwohnsitz ( römisch 40 )
1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich folgende Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet:
? 30.01.2024 – 30.04.2024 KV-Pflichtvers. bedarfs. Mindestsich.
? 01.09.2006 – 31.07.2009 gewerbl. selbständig Erwerbstätiger
1.4. Mit Bescheid des BFA vom 09.12.2020, in Rechtskraft erwachsen am 22.01.2021, wurde der BF erstmals aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.
Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Am XXXX .2021 wurde er im Bundesgebiet eine Personenkontrolle unterzogen.Am römisch 40 .2021 wurde er im Bundesgebiet eine Personenkontrolle unterzogen.
Am XXXX .2021 wurde er erstmals nach Polen abgeschoben.Am römisch 40 .2021 wurde er erstmals nach Polen abgeschoben.
1.5. Der BF wurde im Zuge einer Personenkontrolle am XXXX .2021 erneut im Bundesgebiet angehalten. Es wurde festgestellt, dass sich der BF unter Umgehung des MeldeG im Bundesgebiet aufhalte und im Besitz von € 300,00 sei.1.5. Der BF wurde im Zuge einer Personenkontrolle am römisch 40 .2021 erneut im Bundesgebiet angehalten. Es wurde festgestellt, dass sich der BF unter Umgehung des MeldeG im Bundesgebiet aufhalte und im Besitz von € 300,00 sei.
Das BFA leitete daraufhin erneut ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme ein und gewährte dem BF Parteiengehör. Der BF blieb eine Antwort hierauf schuldig.
Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2022, in Rechtskraft erwachsen am 11.04.2022, wurde der BF erneut aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt.
In weiterer Folge kam der BF seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach, wurde am XXXX .2022, XXXX .2022, XXXX .2022, XXXX .2022, XXXX .2022 und XXXX .2022 im Bundesgebiet Personenkontrollen unterzogen, wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, Abs. 1 FPG angezeigt und am XXXX .2022, XXXX .2022, XXXX .2022, XXXX 2022, XXXX .2022 und XXXX .2022 nach Polen abgeschoben.In weiterer Folge kam der BF seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach, wurde am römisch 40 .2022, römisch 40 .2022, römisch 40 .2022, römisch 40 .2022, römisch 40 .2022 und römisch 40 .2022 im Bundesgebiet Personenkontrollen unterzogen, wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a,, Absatz eins, FPG angezeigt und am römisch 40 .2022, römisch 40 .2022, römisch 40 .2022, römisch 40 2022, römisch 40 .2022 und römisch 40 .2022 nach Polen abgeschoben.
1.6. Am XXXX .2023 wurde der BF abermals einer Personenkontrolle im Bundesgebiet unterzogen. Dabei wurde wiederrum festgehalten, dass er ohne behördliche Meldung sowie ausreichende Existenzmittel sei. 1.6. Am römisch 40 .2023 wurde der BF abermals einer Personenkontrolle im Bundesgebiet unterzogen. Dabei wurde wiederrum festgehalten, dass er ohne behördliche Meldung sowie ausreichende Existenzmittel sei.
Das BFA leitete daraufhin wiedereum ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme ein und eröffnete dem BF erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Der BF erstattete auch dazu keine Stellungnahme.
Mit Bescheid des BFA vom 13.06.2023, in Rechtskraft erwachsen am 25.07.2023, wurde der BF abermals aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt.
Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung wieder beharrlich nicht nach, wurde am XXXX .2023, XXXX 2023, XXXX .2023 und XXXX .2024 Personenkontrollen im Bundesgebiet unterzogen, festgenommen, aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, Abs. 1 FPG angezeigt, und am XXXX .2023, XXXX .2023, XXXX .2023 und XXXX .2024 nach Polen abgeschoben.Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung wieder beharrlich nicht nach, wurde am römisch 40 .2023, römisch 40 2023, römisch 40 .2023 und römisch 40 .2024 Personenkontrollen im Bundesgebiet unterzogen, festgenommen, aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a,, Absatz eins, FPG angezeigt, und am römisch 40 .2023, römisch 40 .2023, römisch 40 .2023 und römisch 40 .2024 nach Polen abgeschoben.
1.7. Am XXXX .2024 wurde der BF erneut im Bundesgebiet betreten. Mit Parteiengehör vom 23.09.2024, dem BF zugestellt am selben Tag, verständige das BFA den BF über die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung und gab ihm die Möglichkeit, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen.1.7. Am römisch 40 .2024 wurde der BF erneut im Bundesgebiet betreten. Mit Parteiengehör vom 23.09.2024, dem BF zugestellt am selben Tag, verständige das BFA den BF über die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung und gab ihm die Möglichkeit, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen.
Der BF blieb eine Antwort hierauf schuldig.
Zuletzt verständigte das BFA den BF mit Parteiengehör vom 23.10.2025, diesem zugestellt am 28.10.2025, über die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung und gab ihm die Möglichkeit, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen.
Der BF brachte wiederrum keine Stellungnahme ein.
Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der BF nunmehr zum vierten Mal innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der BF nunmehr zum vierten Mal innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
1.8. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine nachgewiesenen Mittel zum Unterhalt. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF in Österreich unstrittig nicht krankenversichert, geht keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und bezieht auch keine Leistungen aus der Mindestsicherung. Er verfügt zudem offensichtlich über keine private, allumfassende und in Österreich geltende Krankenversicherung. Es wurden keine Nachweise vorgelegt, dass er sich derzeit nachhaltig um die Erlangung einer Arbeitsstelle bemüht.
Eigenen Angaben zu Folge finanzierte er sich seine Aufenthalte im Bundesgebiet durch die Ausübung unangemeldeter Erwerbstätigkeiten auf Baustellen.
Der BF hat gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen.
1.9. Der BF brachte vor, sein Bruder ( XXXX ) sowie sein Schwager ( XXXX ) seien im Bundesgebiet legal erwerbstätig. Weiters sei sein volljähriger Sohn ( XXXX ) im Bundesgebiet wohnhaft. Er sei mit seinen Angehörigen zerstritten.1.9. Der BF brachte vor, sein Bruder ( römisch 40 ) sowie sein Schwager ( römisch 40 ) seien im Bundesgebiet legal erwerbstätig. Weiters sei sein volljähriger Sohn ( römisch 40 ) im Bundesgebiet wohnhaft. Er sei mit seinen Angehörigen zerstritten.
Der BF machte keine weitergehenden Angaben zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen, insbesondere zu den weiteren Identitätsdaten.
Eine volljährige Tochter des BF lebt in England. Zum dritten volljährigen Kind konnte der BF keine Angaben machen. Der BF steh mit keinem seiner drei Kinder in Kontakt.
Die Schwester des BF ist in Polen wohnhaft.
Der BF führte lediglich unsubstantiiert aus, über sehr gute Deutschkenntnisse und Freunde im Bundesgebiet zu verfügen. Weitergehen Angaben bzw. diesbezügliche Nachweise blieb er schuldig. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration der BF in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.10. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit oben Feststellungen zu Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit und Familienstand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den Angaben des BF in seiner Einvernahme durch das BFA im August 2022 (Einvernahmeprotokoll, Seite 4).
Weiters brachte der BF seinen polnischen Reisepass in Vorlage, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand erschließen sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Arztbrief auf dem Jahr 2024.
2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Inland gründen auf der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet sind dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges geschuldet.
2.2.3. Die Feststellungen zu den gegen den BF in der Vergangenheit geführten fremdenrechtlichen Verfahren, insbesondere zu den 3 Ausweisungsbescheiden und den 11 Abschiebungen des BF seit dem Jahr 2021, den mehrfachen Personenkontrollen sowie der wiederholten Verhängung von Schubhaften fußen auf dem Akteninhalt, insbesondere der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und den im Akt einliegenden Anhalteprotokollen, Festnahmeanordnungen und Durchführungsberichten der Außerlandesbringungen, den Ausweisungsbescheiden vom 24.01.2022 und 13.06.2023, den Mandatsbescheiden in den Schubhaftverfahren von XXXX .2022, XXXX .2023 und XXXX .2023, den insgesamt 8 Anzeigen wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Zeitraum Mai 2022 bis September 2023 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom XXXX .2022.2.2.3. Die Feststellungen zu den gegen den BF in der Vergangenheit geführten fremdenrechtlichen Verfahren, insbesondere zu den 3 Ausweisungsbescheiden und den 11 Abschiebungen des BF seit dem Jahr 2021, den mehrfachen Personenkontrollen sowie der wiederholten Verhängung von Schubhaften fußen auf dem Akteninhalt, insbesondere der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und den im Akt einliegenden Anhalteprotokollen, Festnahmeanordnungen und Durchführungsberichten der Außerlandesbringungen, den Ausweisungsbescheiden vom 24.01.2022 und 13.06.2023, den Mandatsbescheiden in den Schubhaftverfahren von römisch 40 .2022, römisch 40 .2023 und römisch 40 .2023, den insgesamt 8 Anzeigen wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Zeitraum Mai 2022 bis September 2023 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom römisch 40 .2022.
2.2.4. Die Feststellungen, wonach der BF derzeit nicht erwerbstätig ist, über keinen (Kranken)Versicherungsschutz, keine ausreichenden Mittel zur Sicherung seiner Existenz verfügt und keine Hinweise vorliegen, dass sich dieser derzeit nachhaltig um die Erlangung einer Arbeitsstelle bemüht, ergeben sich aus dem Inhalt des Aktes, insbesondere jenem des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Der BF legte keine Nachweise über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse vor. Ferner brachte der BF keine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Arbeitsmarktservice bei, wonach er aktiv auf Arbeitssuche sei.
Der BF gab in seiner Einvernahme durch das BFA im Jahr 2022 an, arbeite schwarz auf Baustellen und verdiene monatlich € 2.000,00. Er werde mit seinem Chef reden und ihn ersuchen, ihn anzumelden. Er gehe seit einem Jahr der unangemeldeten Erwerbstätigkeit nach (Einvernahmeprotokoll, Seite 3).
Nunmehr wurde in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, der Lebensmittelpunkt des BF liege seit dem Jahr 2006 in Österreich. Der BF sei seit 30.06.2025 (wieder) im Bundesgebiet gemeldet, strafrechtlich unbescholten und arbeitssuchend, wobei er sich neben der Arbeitssuche auch um eine Krankenversicherung bemühe. Der BF leide an Tuberkulose und befinde sich in regelmäßiger Behandlung. Die Chancen auf Erlangung einer Arbeitsstelle seien aus mehreren nicht vom BF verschuldeten Gründen sehr gering und erweise sich die Arbeitssuche daher als sehr langwierig und schwierig, dies insbesondere aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung und seines Alters. In Polen habe er nur noch sehr untergeordnete Bindungen (Beschwerde, Seite 2). Das BFA lasse den langen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, den Umstand, dass er arbeitssuchend sei sowie seine Bindungen zu Österreich und zu seiner Heimat völlig außer Acht (Beschwerde, Seite 3).
Es wurden im gesamten Verfahren keine Nachweise über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des BF vorgelegt. Die lediglich in der Beschwerde behaupteten und nicht nachgewiesenen, vermeintlichen Anstrengungen des BF genügen nicht, um ein nachhaltiges Bemühen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Insgesamt wurden keine Nachweise erbracht, dass sich der BF nachhaltig um die Erlangung einer Beschäftigung bemüht (siehe zuvor).
2.2.5. Die Feststellungen zu den privaten- und familiären Verhältnissen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Aussagen des BF in seiner Einvernahme im August 2022 (Einvernahmeprotokoll, Seite 3f).
In der Beschwerde wurde lediglich unsubstantiiert vorgebracht, der BF verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse (Beschwerde, Seite 3). Anders als in Polen verfüge der BF in Österreich über ein soziales Netz, Bekanntschaften und aktive Freundschaften. Er beherrsche die deutsche Sprache gut und bemühe sich um die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit, sohin um berufliche Integration (Beschwerde, Seite 5).
2.2.6. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ist dem Inhalt des Strafregisterauszuges der Republik Österreich zu entnehmen.
2.2.7. Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft, geht ins Leere. So wurde – wie oben festgestellt – dem BF bereits in den Vorverfahren mehrmals schriftlich sowie einmal durch Einvernahme vor dem BFA sowie im gegenständlichen Verfahren zwei Mal schriftlich hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Er machte von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, wiederholt bewusst keinen Gebrauch gemacht und verstieß damit letztlich auch gegen seine Mitwirkungspflicht, sodass die belangte Behörde ohne weitere Befassung des BF in der Sache entscheiden konnte/musste (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF wiederholt Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde dieser über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, eine Ausweisung zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt. Der Grundsatz des Parteiengehörs wurde daher gegenständlich nicht verletzt.2.2.7. Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft, geht ins Leere. So wurde – wie oben festgestellt – dem BF bereits in den Vorverfahren mehrmals schriftlich sowie einmal durch Einvernahme vor dem BFA sowie im gegenständlichen Verfahren zwei Mal schriftlich hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Er machte von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, wiederholt bewusst keinen Gebrauch gemacht und verstieß damit letztlich auch gegen seine Mitwirkungspflicht, sodass die belangte Behörde ohne weitere Befassung des BF in der Sache entscheiden konnte/musste vergleiche VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF wiederholt Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde dieser über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, eine Ausweisung zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt. Der Grundsatz des Parteiengehörs wurde daher gegenständlich nicht verletzt.
In Ermangelung einer Antwort auf das Parteiengehör blieb es dem BFA unbenommen, (ausschließlich) aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.
Insoweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der BF rechtsunkundig sei (Beschwerde, Seite 3), ist auszuführen, dass gegen ihn bereits in der Vergangenheit Ausweisungen erlassen wurden und mit ihm bereits in der Einvernahme durch das BFA im August 2022 die unionsrechtlichen Aufenthaltsbestimmungen erörtert wurden (Einvernahmeprotokoll, Seite 4).
Im Ergebnis gehen die in der Beschwerde getätigten Ausführungen ins Leere.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Ausweisung: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Ausweisung:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner polnischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner polnischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: 3.1.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte Paragraph 53, NAG lautet:
§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;1. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;3. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."7. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
3.1.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Gemäß § 10 Abs. 1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.
"Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessem Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind" (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049)."Nach Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessem Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind" (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).
Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (Hinweis E vom 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (Hinweis E vom 22.07.2011, 2009/22/0183). (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168)Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (Hinweis E vom 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (Hinweis E vom 22.07.2011, 2009/22/0183). vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168)
3.1.3. Wie dem ermittelten Sachverhalt zu entnehmen ist, weist der BF erst seit Mai 2025 (erneut) eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Zuvor hielt er sich ab dem Jahr 2002 wiederholt im Bundesgebiet auf. Mit der Erlassung der mehrfachen Ausweisungen und Abschiebungen verlor der BF sein Recht auf Aufenthalt und hielt sich anschließend unrechtmäßig im Inland auf. Er befindet sich sohin seit weniger als fünf Jahren durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet.
Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG in Österreich weder Arbeitnehmer noch Selbstständiger iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG noch ist der Hauptzweck seines Aufenthaltes eine Ausbildung iSd § 51 Abs. 1 Z 3 NAG.Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG in Österreich weder Arbeitnehmer noch Selbstständiger iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG noch ist der Hauptzweck seines Aufenthaltes eine Ausbildung iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG.
Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 und Z 3 NAG ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich (und seine Familienangehörigen) über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen – etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers – stammen können (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.07.2015, Singh u., C-218/14).Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, NAG ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich (und seine Familienangehörigen) über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen – etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers – stammen können (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.07.2015, Singh u., C-218/14).
Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie – in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 – in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12).Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie – in Österreich umgesetzt durch Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 – in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12).
Verfügt der Antragsteller nicht über ausreichende Existenzmittel, so kann er kein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedsstaat nach der Unionsbürgerrichtlinie geltend machen und sich daher auch nicht auf das Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 der zitierten Richtlinie berufen (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0031, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13).Verfügt der Antragsteller nicht über ausreichende Existenzmittel, so kann er kein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedsstaat nach der Unionsbürgerrichtlinie geltend machen und sich daher auch nicht auf das Diskriminierungsverbot des Artikel 24, Absatz eins, der zitierten Richtlinie berufen vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0031, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13).
Wie oben dargelegt, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF über erspartes Vermögen verfügt oder sonstige Mittel zur Verfügung hat, mit deren Hilfe er seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Auch kann er auf keine (Kranken)Versicherung zurückgreifen oder wird ihm von einer anderen Person (nachweislich) Unterhalt gewährt.
Es wurde lediglich unsubstantiiert geltend gemacht, dass der BF aktiv auf Beschäftigungssuche sei. Diesbezüglich wurden keine Nachweise in Vorlage gebracht. Weiters wurde keine Einstellungszusage vorgelegt.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes konnte der BF im Entscheidungszeitpunkt nicht nachweisen, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG vorliegen.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes konnte der BF im Entscheidungszeitpunkt nicht nachweisen, dass bei ihr die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG vorliegen.
Zudem fehlt es nach Ansicht des erkennenden Gerichts am Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 NAG betreffend das Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern. Zudem fehlt es nach Ansicht des erkennenden Gerichts am Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, NAG betreffend das Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern.
Sohin kann derzeit weder von der Erfüllung der in § 51 NAG noch § 52 NAG normierten Anforderungen ausgegangen werden. Jedenfalls mangelt es auch an einem rechtmäßigen, fünf Jahre hindurch bestehenden Aufenthalt und sind daher auch die Voraussetzungen des § 53a Abs. 1 NAG nicht erfüllt, sodass der BF auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat. Sohin kann derzeit weder von der Erfüllung der in Paragraph 51, NAG noch Paragraph 52, NAG normierten Anforderungen ausgegangen werden. Jedenfalls mangelt es auch an einem rechtmäßigen, fünf Jahre hindurch bestehenden Aufenthalt und sind daher auch die Voraussetzungen des Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nicht erfüllt, sodass der BF auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat.
Es ist aus dem Akteninhalt auch sonst nicht ersichtlich, dass der BF inzwischen versucht hätte, seinen weiteren Aufenthalt (nachhaltig) zu legalisieren. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und konnte nicht darlegen, dass er tatsächlich arbeitssuchend gemeldet ist oder war. Er bezieht (daher) keine Leistungen aus der Arbeitslosen- oder Krankenversicherung und finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF auf Arbeitssuche wäre und berechtigte Aussichten auf Aufnahme einer Beschäftigung hätte.
3.1.4. Nach § 66 Abs. 2 FPG und § 9 BFA-VG ist bei Erlassung einer auf § 66 FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).3.1.4. Nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind vergleiche etwa VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).
Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (bzw. auch einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes) in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366, mwN).Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (bzw. auch einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes) in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366, mwN).
Der BF ist seit dem Jahr 2002 mit teilweise jahrelangen Lücken im Bundesgebiet mit Wohnsitz gemeldet. Seit dem Jahr 2022 weist er lediglich Wohnsitzmeldungen im PAZ oder in Notschlafstellen der XXXX , des XXXX und XXXX auf. Er war lediglich von September 2006 bis Juli 2009 und im Jahr 2024 für drei Monate im Bundesgebiet zur Sozialversicherung angemeldet. Der BF ist seit dem Jahr 2002 mit teilweise jahrelangen Lücken im Bundesgebiet mit Wohnsitz gemeldet. Seit dem Jahr 2022 weist er lediglich Wohnsitzmeldungen im PAZ oder in Notschlafstellen der römisch 40 , des römisch 40 und römisch 40 auf. Er war lediglich von September 2006 bis Juli 2009 und im Jahr 2024 für drei Monate im Bundesgebiet zur Sozialversicherung angemeldet.
Gegen den BF wurde erstmals im Jahr 2020 eine Ausweisung erlassen und er im XXXX 2021 erstmals nach Polen abgeschoben. Bereits im Jahr 2022 wurde gegen den BF erneut eine Ausweisung erlassen. Er widersetze sich in der Folge seiner Verpflichtung, seinen Lebensmittelpunkt nach Polen zu verlegen und reiste kurz nach seinen Abschiebungen immer wieder in das Bundesgebiet zurück. So musste er allein von XXXX 2022 bis XXXX 2022 6 Mal nach Polen abgeschoben werden. Mit Bescheid vom Juni 2023 wurde schlßendlich zum dritten Mal eine Ausweisung gegen den BF erlassen. Auch hier kam er seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach und wurde im Zeitraum vonm XXXX 2023 bis XXXX 2024 erneut 4 Mal zwangsweise außer Landes gebracht. Bereits im XXXX 2024 wurde er wiederrum im Bundesgebiet betreten.Gegen den BF wurde erstmals im Jahr 2020 eine Ausweisung erlassen und er im römisch 40 2021 erstmals nach Polen abgeschoben. Bereits im Jahr 2022 wurde gegen den BF erneut eine Ausweisung erlassen. Er widersetze sich in der Folge seiner Verpflichtung, seinen Lebensmittelpunkt nach Polen zu verlegen und reiste kurz nach seinen Abschiebungen immer wieder in das Bundesgebiet zurück. So musste er allein von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 6 Mal nach Polen abgeschoben werden. Mit Bescheid vom Juni 2023 wurde schlßendlich zum dritten Mal eine Ausweisung gegen den BF erlassen. Auch hier kam er seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach und wurde im Zeitraum vonm römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 erneut 4 Mal zwangsweise außer Landes gebracht. Bereits im römisch 40 2024 wurde er wiederrum im Bundesgebiet betreten.
Eigenen Angaben zu Folge leben der Bruder, der Schwager und ein volljähriger Sohn des BF im Bundesgebiet. Aufgrund der oberflächlichen Angaben zu deren Identitätsdaten waren weitergehende Feststellungen nicht möglich. Überdies ist anzuführen, dass der BF keinerlei Kontakt zu seinen Angehörigen hat, sodass bereits hieraus ein schützenswertes Familienleben des BF im Bundesgebiet nicht zu entnehmen ist.
Insoweit in der Beschwerde vage ausgeführt wird, der BF habe ein soziales Netzwerk in Österreich, ist hervorzuheben, dass dieses fast ausschließlich aufgrund der beharrlichen, anhaltenden Weigerung des BF, sich an die gegen ihn erlassenen Ausweisungen zu halten, entstanden ist, er sich seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst war bzw. sein musste und das Privat- und Familienleben des BF in Österreich somit als erheblich relativiert und wenig schutzwürdig anzusehen ist.
Der BF hat sich fast durchgehend rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten. Es war geboten, wiederholt die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF zu verhängen, er wurde 8 Mal wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht und bereits 11 Mal aus dem Bundesgebiet abgeschoben. Es liegt somit fremdenrechtlich ein massives und beharrliches Fehlverhalten des BF vor, welches seine offensichtliche (Fehl)-Einstellung zu den in Österreich vorherrschenden, rechtlich geschützten Werten noch einmal unterstreicht.
Die besonders beharrliche Negierung der Ausweisungen zeugt von einer Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, vor allem der Fremdengesetze. Dass den BF die gegen ihn gesetzten Maßnahmen im Zuge der 11 erfolgten Abschiebungsverfahren nicht zu einem Umdenken bewogen und er trotz dessen immer wieder, mitunter umgehend, nach Österreich zurückkehrte, zeugt doch von einer herausragenden Respektlosigkeit vor der österreichischen Staatsgewalt schlechthin.
Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass keinerlei Bezüge mehr zu Polen bestünden. Der BF hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Polen verbracht, spricht dessen Landessprache auf muttersprachlichem Niveau und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Er wurde in der Vergangenheit mehrfach nach Polen abgeschoben und gab an, dass eine Schwester sei dort wohnhaft. Weiters sind keine Umstände dafür hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des BF sprächen. Er führte selbst aus, auf Arbeitssuche zu sein. Er wird daher in der Lage sein, im Herkunftsstaat für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.
Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang überdies zu betonen, dass dem BF eine Rückkehr in das Bundesgebiet auch nicht dauerhaft verunmöglicht wird, weil gegen ihn kein Aufenthaltsverbot iSd § 67 FPG verhängt wurde. Er kann den Kontakt zu allfällig in Österreich wohnhaften Bekannten und - nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat - über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen pflegen. Insgesamt ist festzuhalten, dass keine besonders berücksichtigungswürdige soziale bzw. gesellschaftliche Integration vorliegt. Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang überdies zu betonen, dass dem BF eine Rückkehr in das Bundesgebiet auch nicht dauerhaft verunmöglicht wird, weil gegen ihn kein Aufenthaltsverbot iSd Paragraph 67, FPG verhängt wurde. Er kann den Kontakt zu allfällig in Österreich wohnhaften Bekannten und - nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat - über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen pflegen. Insgesamt ist festzuhalten, dass keine besonders berücksichtigungswürdige soziale bzw. gesellschaftliche Integration vorliegt.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes und Alters des BF ist auszuführen, dass diesbezüglich keine aktuellen medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass der BF lebensbedrohlich erkrankt, nicht transportfähig und auf eine durchgehende und dauerhafte Behandlung seiner Erkrankungen angewiesen ist. Er gab selbst wiederholt an, Arbeit zu suchen und „schwarz“ beschäftigt (gewesen) zu sein.
Aufgrund der mangelnden Integration des BF am österreichischen Arbeitsmarkt und des Fehlens anderer konkreter Integrationsbemühungen sowie auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des BF ist das BFA im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliches Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art. 8 EMRK nicht verletzt. Aufgrund der mangelnden Integration des BF am österreichischen Arbeitsmarkt und des Fehlens anderer konkreter Integrationsbemühungen sowie auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des BF ist das BFA im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliches Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Artikel 8, EMRK nicht verletzt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes:
3.2.1 Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:3.2.1 Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet:
§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Paragraph 70, (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.
3.2.2. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 01.07.2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.03.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit 01.07.2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).3.2.2. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 01.07.2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.03.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 (in der seit 01.07.2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).
3.2.3. Das BFA erteilte dem BF keinen Durchsetzungsaufschub und begründete dies damit, dass seine unverzügliche Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung notwendig sei. Der BF halte sich beharrlich unter Missachtung der öffentlichen Ordnung hinsichtlich des geordneten Fremdenwesen im Bundesgebiet auf. Dazu bestehe die Gefahr, dass er eine Belastung für die Gebietskörperschaft werde. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass es im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Verstöße gegen das Fremdenrecht zu verhindern. Die jahrelange Missachtung der gegen ihn erlassenen Ausweisungen, die 11 Abschiebungen in den letzten fünf Jahren, die zahlreichen verwaltungsstrafrechtlichen Anzeigen sowie die Wohnsitznahme unter teilweiser Umgehung des Meldegesetzes zeigen eindrucksvoll den Unwillen des BF auf, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.
Die oben geschilderten Umstände und das Gesamtfehlverhalten des BF legen dar, dass die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei Fehlen nachhaltiger familiärer oder sozialer Bindungen geboten ist. Der BF selbst hat keine Wohnung gemietet und kann in Anbetracht dessen auch nicht davon ausgegangen werden, dass er vor seiner Ausreise/Abschiebung noch wichtige persönliche Verhältnisse zu regeln hätte und wurden solche auch nicht substantiiert vorgebracht.
Im Ergebnis wurde der Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Im Ergebnis wurde der Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung rechtmäßig Durchsetzungsaufschub gesundheitliche Beeinträchtigung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Unionsrecht WegfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G307.2340059.1.00Im RIS seit
11.06.2026Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026