Entscheidungsdatum
23.04.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W255 2258640-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2025, Zl. 1287530800/251127610, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2026, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2025, Zl. 1287530800/251127610, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.10.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 21.10.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er an, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben.
1.3. Am 17.03.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA). Dabei brachte er zu seinem Fluchtgrund befragt vor, dass er Syrien wegen der Einberufung zum Militärdienst als Reservist verlassen habe.
1.4. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.07.2022, Zl. 1287530800/211573572, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Das BFA erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt III.). Diesem Bescheid wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.04.2022 (Version 6) zugrunde gelegt. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde.1.4. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.07.2022, Zl. 1287530800/211573572, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Das BFA erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch drei.). Diesem Bescheid wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.04.2022 (Version 6) zugrunde gelegt. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.11.2022 in Anwesenheit des BF, seines Rechtsvertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
1.6. Am 20.06.2023 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.
1.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2023, GZ: W127 2258640-1/5E, wurde die unter Punkt 1.4. genannte Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.
1.8. Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2023, Zl. 1287530800/211573572, wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 01.08.2025 erteilt (verlängert).
1.9. Am 31.05.2024 stellte der BF einen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz in Österreich.
1.10. Am 31.05.2024 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er in Syrien noch immer als Reservist für den Militärdienst gesucht werde.
1.11. Am 01.09.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA.
1.12. Das BFA wies den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz (Folgeantrag) vom 31.05.2024 mit Bescheid vom 22.10.2025, Zl. 1287530800/240855156, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab. 1.12. Das BFA wies den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz (Folgeantrag) vom 31.05.2024 mit Bescheid vom 22.10.2025, Zl. 1287530800/240855156, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab.
1.13. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.10.2025, Zl. 1287530800/251127610, wurde der dem BF mit Bescheid vom 12.07.2022, 1287530800/211573572, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.). Die dem BF mit Bescheid vom 12.07.2022, 1287530800/211573572, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).1.13. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.10.2025, Zl. 1287530800/251127610, wurde der dem BF mit Bescheid vom 12.07.2022, 1287530800/211573572, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die dem BF mit Bescheid vom 12.07.2022, 1287530800/211573572, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
1.14. Gegen den unter Punkt 1.13. genannten Bescheid richtet sich die vom BF am 14.11.2025 fristgerecht erhobene Beschwerde.
1.15. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 19.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.02.2026 in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertreterin sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
1.17. Mit Schreiben vom 11.03.2026 führte der BF aus, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung wegen geänderter Umstände noch nicht vorliegen würden, da im LIB der Staatendokumentation eine solche Feststellung gerade noch nicht getroffen werde und dafür offenbar noch ergänzende Ermittlungen und Analysen notwendig seien.
2. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der vom BF erhobenen Anträge auf internationalen Schutz, der Erstbefragungen sowie der Einvernahmen des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, des im Spruch angeführten Bescheides des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 08.11.2022 und 17.02.2026, der Länderberichte zu Syrien sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
2.1. Zur Person des BF:
2.1.1. Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .2.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 .
2.1.2. Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslim und der Volksgruppe der Araber zugehörig. Die Muttersprache des BF ist Arabisch.
2.1.3. Der BF wurde im Ort XXXX (auch XXXX , auch XXXX ), im Verwaltungsbezirk XXXX , im Gouvernement XXXX , geboren, ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2012 gelebt. Die Herkunftsprovinz des BF steht unter Kontrolle des von Mohammed al-Joulani/Ahmad ash-Shara' geführten syrischen Regimes. 2.1.3. Der BF wurde im Ort römisch 40 (auch römisch 40 , auch römisch 40 ), im Verwaltungsbezirk römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 , geboren, ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2012 gelebt. Die Herkunftsprovinz des BF steht unter Kontrolle des von Mohammed al-Joulani/Ahmad ash-Shara' geführten syrischen Regimes.
2.1.4. Der BF hat sieben Jahre die Schule in Syrien besucht und in Syrien als Mechaniker für Traktoren sowie in Syrien und im Libanon als Baggerfahrer gearbeitet. Der BF hat von 1999 bis 2002 als einfacher Soldat den Militärpflichtdienst bei der syrischen Armee absolviert.
2.1.5. Der BF ist gesund, arbeitsfähig, im erwerbsfähigen Alter und verfügt über Berufserfahrung.
2.1.6. Der BF ist seit 2015 verheiratet und hat vier Kinder (drei Töchter und einen Sohn). Der BF lebte mit seiner Ehefrau bis zu seiner Reise nach Österreich im Jahr 2021 im Libanon. Seine Ehefrau und seine Kinder leben mit den Schwiegereltern des BF nach wie vor im Libanon. Die Schwiegereltern des BF verkehren regelmäßig zwischen dem Libanon und der Herkunftsprovinz des BF in Syrien, um auch in Syrien einer Arbeit nachzugehen. Der Schwiegervater betreibt ein Reisebüro mit Reisebussen in der Herkunftsprovinz des BF in Syrien. Die finanzielle Situation der Ehefrau, Kinder und Schwiegereltern des BF ist gut. Viele Onkeln und Tanten väterlicherseits der Ehefrau des BF leben in Syrien.
2.1.7. Die Eltern des BF sind verstorben. Ein Bruder des BF lebt Libanon, ein Bruder und eine Schwester leben in der Türkei, ein Bruder lebt in Kanada, ein Bruder in Belgien und ein Bruder des BF in Italien. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt zu seinen Verwandten. Der BF wird in Österreich von seinen außerhalb Österreichs lebenden Verwandten finanziell unterstützt. Die Verwandten des BF sind in der Lage und gewillt, den BF finanziell zu unterstützen.
2.1.8. Die Familie des BF verfügt über zwei Häuser und ein landwirtschaftliches Grundstück in XXXX . Der BF verfügt über ein Haus in XXXX . 2.1.8. Die Familie des BF verfügt über zwei Häuser und ein landwirtschaftliches Grundstück in römisch 40 . Der BF verfügt über ein Haus in römisch 40 .
2.2. Zum Verfahrensgang:
2.2.1. Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise im österreichischen Bundesgebiet am 21.10.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
2.2.2. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.07.2022, Zl. 1287530800/211573572, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Das BFA erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt III.). Das BFA begründete die Zuerkennung des subsidiären Schutzes damit, dass aufgrund des innerstaatlichen Konflikts und der allgemein vorherrschenden schlechten Wirtschafts- und Sicherheitslage in Syrien ein Bedrohungssituation des BF im Falle der Rückkehr nach Syrien bestehen würde. 2.2.2. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.07.2022, Zl. 1287530800/211573572, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Das BFA erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA begründete die Zuerkennung des subsidiären Schutzes damit, dass aufgrund des innerstaatlichen Konflikts und der allgemein vorherrschenden schlechten Wirtschafts- und Sicherheitslage in Syrien ein Bedrohungssituation des BF im Falle der Rückkehr nach Syrien bestehen würde.
Diesem Bescheid wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.04.2022 (Version 6) zugrunde gelegt.
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
2.2.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2023, GZ: W127 2258640-1/5E, wurde die unter Punkt 2.2.2. genannte Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.
2.2.4. Am 20.06.2023 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.
2.2.5. Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2023, Zl. 1287530800/211573572, wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 01.08.2025 erteilt (verlängert).
2.2.6. Am 31.05.2024 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das BFA wies den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 31.05.2024 mit Bescheid vom 22.10.2025, Zl. 1287530800/240855156, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Der BF erhob keine Beschwerde gegen diesen Bescheid.2.2.6. Am 31.05.2024 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das BFA wies den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 31.05.2024 mit Bescheid vom 22.10.2025, Zl. 1287530800/240855156, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Der BF erhob keine Beschwerde gegen diesen Bescheid.
2.2.7. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.10.2025, Zl. 1287530800/251127610, wurde der dem BF mit Bescheid vom 12.07.2022, 1287530800/211573572, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.). Die dem BF mit Bescheid vom 12.07.2022, 1287530800/211573572, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).2.2.7. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.10.2025, Zl. 1287530800/251127610, wurde der dem BF mit Bescheid vom 12.07.2022, 1287530800/211573572, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die dem BF mit Bescheid vom 12.07.2022, 1287530800/211573572, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA damit, dass die Voraussetzungen die dazu geführt hätten, dass dem BF in Österreich subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, nicht mehr vorliegen würden. Das syrische Regime unter Al Assad sei gestürzt worden. Das neue Regime bemühe sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Insbesondere in XXXX würde eine gewisse Stabilität herrschen. Der BF sei in Besitz von Eigentum habe den Großteil seines Lebens in Syrien verbracht. Er werde von zahlreichen Familienangehörigen im Ausland finanziell unterstützt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Syrien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA damit, dass die Voraussetzungen die dazu geführt hätten, dass dem BF in Österreich subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, nicht mehr vorliegen würden. Das syrische Regime unter Al Assad sei gestürzt worden. Das neue Regime bemühe sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Insbesondere in römisch 40 würde eine gewisse Stabilität herrschen. Der BF sei in Besitz von Eigentum habe den Großteil seines Lebens in Syrien verbracht. Er werde von zahlreichen Familienangehörigen im Ausland finanziell unterstützt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Syrien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde.
2.3. Zur Situation des BF in Syrien:
2.3.1. Dem BF droht im Fall der Rückkehr in seine Herkunftsprovinz kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.
2.3.2. Der BF ist gesund, volljährig, anpassungsfähig, mobil, erwerbsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er verfügt über 7jährige Schulbildung und über mehrjährige Berufserfahrung als Mechaniker und Baggerfahrer. Er wuchs in Syrien in einem arabischen Familienverband auf und ist mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und mit einer in Syrien gesprochenen Sprache vertraut.
Die Schwiegereltern des BF verkehren regelmäßig zwischen dem Libanon, wo auch die Ehefrau und die Kinder des BF leben, und der Herkunftsprovinz des BF in Syrien, um auch in Syrien einer Arbeit nachzugehen. Der Schwiegervater betreibt ein Reisebüro mit Reisebussen in der Herkunftsprovinz des BF in Syrien. Die finanzielle Situation der Ehefrau, Kinder und Schwiegereltern des BF ist gut. Viele Onkeln und Tanten väterlicherseits der Ehefrau des BF leben nach wie vor in Syrien. Die Geschwister des BF leben im Libanon, in der Türkei, in Kanada, in Belgien und in Italien.
Die Familie des BF verfügt über zwei Häuser und ein landwirtschaftliches Grundstück in XXXX . Der BF verfügt über ein Haus in XXXX .Die Familie des BF verfügt über zwei Häuser und ein landwirtschaftliches Grundstück in römisch 40 . Der BF verfügt über ein Haus in römisch 40 .
Der BF steht in regelmäßigem Kontakt zu seinen Verwandten. Die Verwandten und die Schwiegerfamilie des BF sind in der Lage und gewillt, den BF finanziell zu unterstützen.
Angesichts seines Geschlechts, seines Alters, seiner Bildung, seiner Sprachkenntnisse, seiner Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung und seines aufrechten familiären Netzwerkes könnte er sich in seiner Herkunftsprovinz eine Existenz sichern. Er hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.
Dem BF droht im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsprovinz somit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit und er läuft auch nicht Gefahr, ihm grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Festgestellt wird, dass der BF im Verfahren kein substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer sich auf seine Person auswirkenden im Herkunftsstaat bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage – sohin also zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage – erstattet hat.
2.3.3. Im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsprovinz läuft der BF auch nicht Gefahr, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten oder dass sich seine Gesundheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
2.3.4. Es wäre dem BF darüber hinaus möglich, sich in XXXX anzusiedeln und dort ebenso Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Der BF verfügt über ein Haus in XXXX .2.3.4. Es wäre dem BF darüber hinaus möglich, sich in römisch 40 anzusiedeln und dort ebenso Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Der BF verfügt über ein Haus in römisch 40 .
2.3.5. Die Rückkehr nach Syrien ist sicher und legal etwa über die Flughäfen von XXXX und XXXX bzw. einem der Grenzübergänge aus dem Libanon und der Türkei möglich. Diese sind in der Hand der syrischen Übergangsregierung.2.3.5. Die Rückkehr nach Syrien ist sicher und legal etwa über die Flughäfen von römisch 40 und römisch 40 bzw. einem der Grenzübergänge aus dem Libanon und der Türkei möglich. Diese sind in der Hand der syrischen Übergangsregierung.
2.3.6. Im Falle des BF ist es in einer Gesamtschau zu einer nachhaltigen, maßgeblichen Verbesserung der subjektiven bzw. persönlichen Situation des BF im Fall der Rückkehr nach Syrien gekommen.
2.4. Zur Integration des BF in Österreich:
2.4.1. Der BF wohnt in XXXX in einer WG mit mehreren Mitbewohnern, zu denen er kaum Kontakt pflegt. Er zahlt hierfür EUR 200,- monatlich Miete.2.4.1. Der BF wohnt in römisch 40 in einer WG mit mehreren Mitbewohnern, zu denen er kaum Kontakt pflegt. Er zahlt hierfür EUR 200,- monatlich Miete.
2.4.2. Der BF hat in Österreich bisher Deutschkurse auf A1 und A2 Niveau besucht und keine Deutschprüfung positiv absolviert. Er hat an einer A2 Deutschprüfung teilgenommen und diese nicht bestanden. Er besucht derzeit keinen Deutschkurs.
2.4.3. Der BF hat sich in Österreich bisher nie freiwillig engagiert.
2.4.4. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein in Österreich.
2.4.5. Der BF geht in Österreich seit 12.09.2025 einer Erwerbstätigkeit nach. Von 12.09.2025 bis 31.01.2025 arbeitete er geringfügig im Ausmaß von ca. 5 Wochenstunden in einer Druckerei. Von 01.02.2026 bis 31.03.2026 arbeitete er Teilzeit in derselben Druckerei. Seit 01.04.2026 arbeitet er geringfügig für die XXXX . Der BF verfügt über keine den eigenen Lebensbedarf deckenden finanziellen Mittel. 2.4.5. Der BF geht in Österreich seit 12.09.2025 einer Erwerbstätigkeit nach. Von 12.09.2025 bis 31.01.2025 arbeitete er geringfügig im Ausmaß von ca. 5 Wochenstunden in einer Druckerei. Von 01.02.2026 bis 31.03.2026 arbeitete er Teilzeit in derselben Druckerei. Seit 01.04.2026 arbeitet er geringfügig für die römisch 40 . Der BF verfügt über keine den eigenen Lebensbedarf deckenden finanziellen Mittel.
2.4.6. Der BF verfügt über keine engen Verwandten und keinen engen Freundeskreis in Österreich. Der BF verfügt über keine sonstigen über die in den Punkten 2.4.1. bis 2.4.5. genannten, hinausgehenden sozialen Bindungen in Österreich.
2.4.7. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
2.5. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
2.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand vom 28.02.2026 (Version 13):
2.5.1.1. Politische Lage
2.5.1.1.1. Allgemeines zur politischen Lage
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. [...] Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein. HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt.
Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war. Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin. Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben. Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf. Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden. Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen, die Einrichtung einer technokratischen Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern. Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind. Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise. Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht. [...]
Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort. Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen. Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt. Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird. Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers. [...]
Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten. Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil. Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer. Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden. Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen. Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden.
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung. [...] Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor. Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden. Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert. Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein. Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen. Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab. Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat "die eigentliche Regierung". Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes. Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. [...]
In der Verfassung ist Syrien als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache. Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen. Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei "eine neue Form des Autoritarismus". Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten. Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht. Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne "outreach"-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden.
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. [...]
Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste. Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen.
2.5.1.1.2. Gewaltmonopol
Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik. Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig. Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen. [...]
2.5.1.1.3. Politische Lage in Nordsyrien
Teile des Grenzgebiets im Norden werden von der Türkei besetzt. Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft. Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra's al'Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert, darunter in 'Afrin, Ra's al-'Ain und Tell Abyad. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat.
Im Nordwesten Syriens erklärte ein Führer der alawitischen Gemeinschaft, die Regierung von ash-Shara' bedrohe ihr Überleben, nachdem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten. In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartous) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent, die teilweise auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen. In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus. [...]
2.5.1.2.Sicherheitslage
2.5.1.2.1. Allgemeines zur Sicherheitslage
Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien. Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken. Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden.
Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander. Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land. Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz. Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert. In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten. Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen. Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich. Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht. Die folgende von der Staatendokumentation auf Grundlage von ACLED-Daten erstellte Grafik zeigt die Entwicklung der Vorfallszahlen (grünliche Linie) bzw. Opferzahlen (blaue Linie) von Oktober 2023 bis Jänner 2026:

Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch. Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt. Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert. Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten.
In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung. [...]
Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen (74 %) und nicht autorisierten Personen (78 %) einzieht. Sie betrachten solche Waffen als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63 % der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen.
Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt. [...]
2.5.1.2.2. Sicherheitslage in Zentralsyrien
Die zentralen Gouvernements werden allgemein als Gebiete mit erhöhter Kriminalität beschrieben, sei es sektiererischer oder rein krimineller Natur. Nach Angaben von Quellen hängen die Hauptursachen für die erhöhte Kriminalität sowohl in Homs als auch in Hama mit der Vielfalt der lokalen Gemeinschaften zusammen. Ein wichtiger Faktor, der das Auftreten von Gewalttaten beeinflusst, ist die Religionszugehörigkeit und die frühere Unterstützung des ehemaligen Regimes. Die Fähigkeit der Übergangsbehörden, für Sicherheit zu sorgen, ist nach wie vor begrenzt und uneinheitlich. Racheakte und das Fehlen einer Übergangsjustiz wurden ebenfalls als erschwerende Faktoren genannt. Diese Umstände ermöglichen es Einzelpersonen oder Gruppen, das Recht in ihre eigenen Hände zu nehmen. Entführungen sind Teil dieses allgemeinen Trends. Gebiete wie die Küstenregion und die zentral gelegenen Gouvernements Hama und Homs (einschließlich der Stadt Homs), Gebiete mit einer sehr vielfältigen Bevölkerung, zu der auch Minderheiten wie Alawiten, Christen und Ismaeliten gehören, stellen eine besondere Herausforderung dar: Der Bürgerkrieg war in diesen Gebieten besonders heftig, sodass viele Menschen Vergeltung fordern. Dort kommt es zu vereinzelten gewalttätigen Zwischenfällen, darunter Morde, Entführungen und Verletzungen der individuellen Freiheiten.
Damaskus
Seit dem Sturz der früheren Regierung haben sich die neuen Behörden darauf konzentriert, wichtige Städte wie Damaskus und Aleppo zu sichern. Infolgedessen sind die Verstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Teilen des Landes begrenzt. In Damaskus, das nach wie vor das stabilste Gebiet ist, ist die Lage weitgehend sicher, wobei sich Anzeichen für eine Verbesserung in Form von weniger Festnahmen an Kontrollpunkten und einem allgemeinen Rückgang der Sicherheitsvorfälle zeigen. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten gewalttätigen Vorfällen, beispielsweise wurden Alkoholverkäufer von islamistischen Gruppierungen angegriffen, die angeblich mit der neuen Regierung verbunden sind, oder es gab einen Schusswechsel in einem Casino im Mai 2025. Ein Experte beschrieb Damaskus als allgemein sicher, während Vororte (z. B. Jaramana, Sahnaya oder Douma) weiterhin ein höheres Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere aufgrund der Aktivitäten von Milizen. Trotz relativer Stabilität ist die Hauptstadt weiterhin ernsthaften Sicherheitsvorfällen, einschließlich Terroranschlägen, ausgesetzt. In den dicht besiedelten Vororten von Damaskus hat auch die Gewalt mit religiös-konfessionellem Hintergrund zugenommen. Ende April und Anfang Mai 2025 kam es in den Vororten von Damaskus wiederholt zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen, die mit der syrischen Regierung verbunden sind, und drusischen Kämpfern. Nach Angaben einer Organisation haben sich die Spannungen in Damaskus selbst seit Februar 2025 leicht entspannt, und die allgemeine Atmosphäre wirkt ruhiger. Auch die Sicherheit in öffentlichen Räumen wie Restaurants hat sich verbessert. Aufgrund des Fehlens zentralisierter Polizeieinheiten fehlen jedoch nach wie vor Mechanismen für eine angemessene Reaktion auf Notfälle. In den ländlichen Gebieten von Damaskus, insbesondere in at-Tall, kommt es weiterhin zu Racheakten gegen Personen, die der Zusammenarbeit mit der ehemaligen Regierung verdächtigt werden. Diese Handlungen werden Berichten zufolge von ehemaligen Rebellen begangen, die von der Assad-Regierung in den Norden Syriens umgesiedelt worden waren und inzwischen zurückgekehrt sind. In Gebieten wie Jaramana und Sahnaya bestehen weiterhin Spannungen. Die Bewohner werden manchmal beschuldigt, Israel zu unterstützen, was sich auf ihr tägliches Leben und ihre Bewegungsfreiheit auswirkt, insbesondere wenn sie in Stadtteile wie Bab Toma in Damaskus reisen.
2.5.1.2.3. Sicherheitslage in der Küstenregion
In der Küstenregion kam es unmittelbar nach dem Sturz der ehemaligen Regierung zu weitverbreiteten Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung. Diese Übergriffe haben seitdem in den städtischen Zentren abgenommen, dauern jedoch auf dem Land an, darunter in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Hama und Homs. Die Art der Verstöße in den Küstengebieten unterscheidet sich von denen in anderen Teilen Syriens, da diese Gebiete einst das Kernland des Militär- und Sicherheitsapparats der ehemaligen Regierung waren und das Sicherheitspersonal – darunter viele ehemalige oppositionelle Kämpfer – oft eine feindselige Haltung gegenüber der lokalen Bevölkerung an den Tag legte. Diese Feindseligkeit rührt laut dem befragten syrischen Journalisten von Beschwerden über Missbräuche durch die ehemaligen Behörden in von der Opposition kontrollierten Gebieten her. Laut einer Quelle gelten die Küstengebiete, in denen eine bedeutende Anzahl von Alawiten lebt, als die instabilsten Teile des Landes. Die Übergangsregierung hat erhebliche Schwierigkeiten, ihre Autorität dort zu festigen. Im Vergleich zu anderen Regionen Syriens sind diese Gouvernements auch überproportional von Sicherheitsvorfällen betroffen. Die angespannte Lage in den Küstengebieten ist zum Teil auf die sozioökonomischen Auswirkungen der Massenentlassungen von Militär- und Sicherheitspersonal des ehemaligen Regimes zurückzuführen. Viele der Entlassenen stammten aus alawitischen Gemeinden in Latakia und Tartus oder flohen nach dem Sturz des Regimes dorthin. Laut einer Quelle suchen marginalisierte Gruppen wie Alawiten und Anhänger des ehemaligen Regimes Zuflucht in den Küstenprovinzen. Eine Quelle fügte hinzu, dass die Küstengebiete des Gouvernements Latakia zwar als stabil bezeichnet werden können, kleinere bewaffnete Gruppen und Schmuggler jedoch in den Berg- und ländlichen Regionen weiterhin aktiv sind. Al Jazeera zufolge gibt es Versuche hochrangiger Offiziere des gestürzten Regimes, sich neu zu formieren und Gelder und Waffen zu sammeln, um die derzeitige syrische Regierung zu untergraben. Die Sicherheitsoperationen in der Küstenregion konzentrieren sich auf die Verhinderung der Platzierung von improvisierten Sprengfallen (IEDs) an wichtigen Transitkorridoren.
Am 6.3.2025 überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden). Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf, und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner. Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde. Laut dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moscheen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, um Alawiten zu massakrieren. Laut einem Freiwilligen der Nichtregierungsorganisation Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben. Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen. Laut Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten [ehemaligen] SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten. Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amsha zum Leiter der Militärbrigade des Gouvernements Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus. Am 9.3.2025 gab eine syrische Sicherheitsquelle an, dass sich die Kämpfe in der Umgebung der Städte Latakia, Jabla und Baniyas etwas beruhigt hätten, während die Streitkräfte die umliegenden Berggebiete durchsuchten, in denen sich schätzungsweise 5.000 pro-Assad-Aufständische versteckt hielten. Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.3.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt. Eine syrische Untersuchungskommission veröffentlichte im Juli 2025 ihre Ergebnisse zu den Morden von mehr als 1.400 Menschen. Sie kam zu dem Schluss, dass das Blutvergießen "nicht organisiert" war und dass die Militärführer des Landes die Angriffe nicht direkt angeordnet hatten.
Ende Jänner 2025 entließen die neuen Machthaber kurzerhand den Sicherheitsapparat des alten Regimes, in dem Alawiten überproportional vertreten waren. Diese Maßnahme führte zu einer großen Zahl arbeitsloser Männer mit militärischer Ausbildung und geringen Aussichten in einem Land, in dem es nach wie vor viele Kleinwaffen gibt. Die Zusammenstöße im März 2025 folgten auf drei Monate schwelende Gewalt in Zentral- und Küstengebieten Syriens. Die meisten Opfer waren Alawiten, die von vielen Syrern kollektiv für die missbräuchliche Herrschaft des gestürzten Regimes verantwortlich gemacht werden. Hinter den Angriffen schien oft Rache zu stehen, während die Sprache und das Verhalten der Täter häufig auf sektiererische Motive hindeuteten.
Entlang der Küste kommt es weiterhin zu vereinzelten Aufständen. Nachdem Rebellen, die dem gestürzten Assad-Regime treu ergeben sind, Anfang August 2025 eine neue Rebellengruppe namens "Men of Light" gegründet hatten, veröffentlichte die Gruppe am 3.9.2025 das Video einer Explosion einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED) Mitte August 2025, die sich gegen Regierungstruppen in der Nähe der Küstenstadt Jableh richtete. Am 28.12.2025 kam es in den Küstenstädten, vor allem in Latakia, Tartus und Baniyas, zu weitreichenden Protesten, die rasch in gewalttätige Auseinandersetzungen, Schusswechsel und Opferzahlen eskalierten. Laut lokalen Berichten wurden mindestens vier Personen getötet und Dutzende verletzt. Als Reaktion auf Aufrufe des extremistischen Geistlichen Ghazal Ghazal gingen am 28.12.2025 in mehreren Küstenstädten alawitische Demonstranten auf die Straße, wobei einige Aufständische die Proteste nutzten, um Sicherheitskräfte anzugreifen, während sunnitische Menschenmengen mobilisiert wurden, um die alawitischen Demonstranten anzugreifen. Die syrischen Sicherheitskräfte haben Ende Dezember 2025 über die Stadt Latakia eine Ausgangssperre verhängt, wenige Tage nachdem vier Menschen bei Protesten ums Leben gekommen waren, die in Gewalt eskalierten. Die Sicherheitskräfte verstärkten ihre Präsenz in mehreren Stadtvierteln. Tausende alawitische Demonstranten versammelten sich auf dem Azhari-Platz in Latakia, um ein dezentrales politisches System in Syrien und die Freilassung Tausender alawitischer Gefangener zu fordern. Eine ähnliche Demonstration im November 2025 dauerte kaum eine Stunde, bevor sie mit einer gegnerischen Demonstration zur Unterstützung der neuen syrischen Regierung konfrontiert wurde. Die syrischen Sicherheitskräfte setzten Schusswaffen ein, um beide Demonstrationen aufzulösen.
Je nach Gesprächspartner ist zu hören, dass sich entweder die Lage in Latakia deutlich entspannt habe, da die Regierung aufgrund der negativen Aufmerksamkeit, die die neuen Machthaber aufgrund der Massaker vom März 2025 weltweit erhalten haben, nun darauf bedacht ist, ein positives Bild zu zeichnen oder weitere Morde, Entführungen und Ausgrenzungen an der Tagesordnung seien. Beide Versionen bzw. Realitäten schließen einander nicht aus. Allerdings gibt es auch Anzeichen von Resten des Assad-Regimes, die gegen die syrische Armee agitieren.
2.5.1.2.4. Sicherheitslage in Idlib
Eine konsultierte Quelle beschrieb die Stadt Idlib als eines der stabilsten Gebiete und bezeichnete die Sicherheitslage vor Ort als solide.
2.5.1.2.5. Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)
Die HTS ist die stärkste Gruppierung in Syrien. Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die Hälfte dieser Gruppierungen ist nach der Rückeroberung in ihren ursprünglichen Gebieten geblieben, insbesondere in den Gebieten im Norden von Hama, im Süden von Idlib und im Westen und Süden von Aleppo.
Die HTS wurde im Jahr 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Anfangs, als sie Teil des IS im Irak war (2012–April 2013), war ihr Ansatz deutlich weniger extrem als jener des IS. Im April 2013 brach Jabhat an-Nusra die Beziehungen zum IS im Irak ab und schloss sich der al-Qa'ida an. 2016 brach Jabhat an-Nusra die Beziehungen zu der Terrororganisation wieder ab. Der öffentliche Diskurs der Gruppierung verlagerte sich von der globalen Agenda der al-Qa'ida hin zu einem stärker lokal ausgerichteten Fokus. Schließlich entstand 2017 aus dem Zusammenschluss von fünf Gruppierungen, u. a. der Jabhat Fatah ash-Sham, Liwa' al-Haqq, Jabhat Ansar ad-Din und Jaysh as-Sunna, die HTS, welche später von mehreren Bataillonen, Brigaden und Einzelpersonen unterstützt wurde. Die HTS versuchte, ihren militärischen Flügel durch die Einrichtung eines gemeinsamen Einsatzraums namens "Shahba Community" in Zusammenarbeit mit bewaffneten Gruppierungen, darunter Ahrar ash-Sham, die Nour ad-Din-Zenki-Bewegung und die "50. Division" zu stärken. 2019 wurde der Operationsraum Fatah al-Mubin gegründet. Dieser war für die Koordinierung und die Abteilung für militärische Operationen in Nordsyrien, in Idlib und den ländlichen Gebieten von Aleppo, Latakia und Hama, verantwortlich. Mitte 2020 schränkte die HTS alle militärischen Operationen auf den Operationsraum Fatah al-Mubin ein und untersagte die Bildung jeglicher sonstiger militärischer Gruppierungen oder Operationsräume in den von ihr kontrollierten Gebieten. 2023 verkündete die HTS eine neue Struktur für die militärischen Kräfte in ihren Gebieten.
Der HTS gehören nicht nur Syrer an, sondern auch Ausländer. Sie ist in sechs Brigaden, Spezialeinheiten sowie Elitetruppen unterteilt, die als "Rote Brigaden" bzw. als "Rote Bänder" bekannt sind, und welche Berichten zufolge dank ihrer Fähigkeiten in der Lage waren, mehrere Kampfhandlungen gegen al-Assads Streitkräfte zu gewinnen. Die Anzahl der Mitglieder dieser Eliteeinheit ist nicht bekannt, sie soll Berichten zufolge aber aus Hunderten von HTS-Mitgliedern bestehen, die Inghamasiyin genannt werden und von denen einige zu den ideologisch extremsten und kampferfahrensten Elementen der Rebellenkoalition gehören. Auf ihren Köpfen tragen sie rote Bänder. Die Einheit, die 2018 gegründet wurde, hat einen hohen Ausbildungsstand und verfügt über spezielle Waffen. Daneben gehören auch Gruppen von Scharfschützen zu dieser Eliteeinheit. Auch HTS-Anführer Ahmed ash-Shara' tauchte in einem Video 2020 mit rotem Band am Kopf auf.
Die HTS hat seit ihrer Gründung im Jahr 2012 bedeutende ideologische, organisatorische und Bündnis-Veränderungen durchlaufen. Sie hat ihre Narrative vollständig vom Dschihadismus zum regierenden Islamismus geändert. Eine schrittweise und grundlegend pragmatische Veränderung, deren Ziel die Aufrechterhaltung der Macht ist.
Am 29.1.2025 wurde die Auflösung der HTS bekannt gegeben. Im Juli 2025 haben die USA die Einstufung der HTS als terroristische Organisation aufgehoben.
2.5.1.3. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.
2.5.1.3.1. Willkürliche Verhaftungen
Im Jänner 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen durch, wie Razzien und Festnahmen. Im Fokus standen dabei die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus. Gerichtet waren diese Kampagnen gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte. Ob diese Kampagnen auf gerichtlichen Anordnungen fußen, ist unklar. Es kam zu Fällen willkürlicher Inhaftierung, wobei die Übergangsregierung ehemalige Regierungsbeamte, Geheimdienstmitarbeiter und Milizenführer festnahm und sie häufig ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftierte. Der eingeschränkte Zugang zu Rechtsbeistand und die Tatsache, dass viele Gerichte entweder nicht oder nur teilweise funktionsfähig sind, behindern den Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen. Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135 Personen wurden wieder freigelassen. Bewaffnete Gruppierungen bzw. die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) waren für 88 willkürliche Festnahmen und Verhaftungen verantwortlich, 35 Personen wurden wieder freigelassen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte in den ersten acht Monaten 2025 in den von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebieten die willkürliche Verhaftung, das Verschwindenlassen und die Entführung von 1.364 Personen. 865 willkürlich Verhaftete befanden sich mit Stand 30.8.2025 weiterhin in Gefängnissen. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen Alawiten, denen Soldaten begegnen. Die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen. Die Zunahme von willkürlichen Verhaftungen, die sich gegen Personen richten, die für ihre Zugehörigkeit zum ehemaligen Regime oder deren frühere Unterstützung bekannt sind, ist auf mehrere Gründe zurückzuführen, darunter politische und sicherheitspolitische Repressionen. Einwohner von Homs berichteten, dass sie von Gruppierungen, die der neuen Regierung in Damaskus nahestehen, gedemütigt, entführt, gefoltert und bestohlen worden sind. Andere in der Stadt Aleppo berichteten, dass sie willkürlichen Verhaftungen und Bestrafungen sowie finanzieller Erpressung durch Gruppierungen ausgesetzt sind, die der Türkei gegenüber loyal und nun dem Verteidigungsministerium der Übergangsregierung unterstellt sind. Die Militärverwaltung unter der Führung der HTS und ihren Verbündeten aus anderen Gruppierungen gab bekannt, dass sie Dutzende Mitglieder der Gruppierungen, die sich an den Sicherheitsoperationen in der Umgebung von Homs beteiligt hatten, wegen Verstößen gegen Bürger in Dörfern im Norden und Westen der Umgebung von Homs im Februar 2025 festgenommen hat und versprach, sie für ihre Taten zur Rechenschaft zu ziehen. Der Gouverneur von Homs sagte im März 2025, dass eine Reihe von Verdächtigen festgenommen und an die zuständigen Justizbehörden überstellt worden sind, während die Ermittlungen fortgesetzt werden, um alle Beteiligten zu ermitteln. Alle bewaffneten oppositionellen Gruppierungen und Teile der SNA führten willkürliche Festnahmen durch. Zu den Opfern gehörten Personen, die aus den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten kommen, darunter auch Frauen. Die Festnahmen fanden ohne gerichtliche Anordnung oder Beteiligung der Polizei statt. Gegenüber Festgenommenen wurden keine klaren Angaben zu den gegen sie vorgebrachten Vorwürfen gemacht. Die SNA bzw. andere bewaffnete Gruppierungen waren für 41 willkürliche Verhaftungen verantwortlich. Zwölf Personen wurden wieder freigelassen. Gemäß der SOHR werden Tausende von Häftlingen ohne Gerichtsverfahren und ohne Anklage in Gefängnissen festgehalten, darunter Personen, die kurz nach dem Sturz des Assad-Regimes verhaftet wurden, sowie andere, die im Rahmen von Sicherheitskampagnen und an Kontrollpunkten festgenommen wurden, darunter ehemalige Offiziere und Soldaten, Ärzte und Zivilisten, während Personen, die an offensichtlichen Verstößen und Kriegsverbrechen gegen Syrer beteiligt waren, nicht vor Gericht gestellt wurden.
2.5.1.3.2. Folter
In der Verfassungserklärung hat die seit dem 29.3.2025 amtierende syrische Regierung Folter verboten, sie zu einem unverjährbaren Verbrechen erklärt, eine Nationale Übergangsjustizkommission eingerichtet, welche die Bemühungen um Rechenschaftspflicht leiten soll, und einige Konsultationen mit Opfern durchgeführt. Im Mai 2025 teilte der Innenminister mit, dass die berüchtigtsten Gefängnisse, darunter das Militärgefängnis Sednaya und die Palestine Branch, nie wieder als Gefängnisse genutzt werden würden. [...]
2.5.1.4. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt eine Reihe öffentlicher Rechte und Freiheiten, wie die Meinungsfreiheit, das Versammlungsrecht und die Rechte von Frauen und Minderheiten. Die Erklärung umreißt auch einige Merkmale des Übergangsfahrplans, der mit der Verabschiedung einer dauerhaften Verfassung im Rahmen eines partizipativen Prozesses und der Abhaltung von allgemeinen Wahlen in Übereinstimmung mit dieser Verfassung enden soll. Artikel 12 betrachtet einerseits alle in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen und -Konventionen festgelegten Rechte und Freiheiten als integralen Bestandteil der Verfassungserklärung, was theoretisch die Aufnahme dieser Konventionen in das syrische Rechtssystem als verbindliche Referenz beinhaltet. Andererseits sieht die Erklärung keine Durchsetzungsmechanismen vor und enthält keinen Hinweis auf die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten innerhalb des vorläufigen Verfassungs- und Rechtssystems. [...]
Einem Bericht zufolge haben die herrschenden Behörden Maßnahmen ergriffen, um ihre Kontrolle über die Gesellschaft zu verstärken, unter anderem durch den Versuch, demokratische Rechte einzuschränken. In den letzten Monaten haben die lokalen Behörden nicht gezögert, Beschränkungen für die Organisation politischer Konferenzen zu erlassen. [...] Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Die lokalen Behörden fungieren als Gatekeeper und entscheiden, welche Themen diskutiert und welche Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen und wer daran teilnehmen darf. Fast jede öffentliche Aktivität, wie Versammlungen und kulturelle Veranstaltungen, bedarf einer vorherigen Genehmigung. Themen im Zusammenhang mit Übergangsjustiz, Rechenschaftspflicht oder Menschenrechten gelten als politisch sensibel und dürfen nur mit Genehmigung der Behörden behandelt werden. Eine von der dänischen Einwanderungsbehörde befragte Menschenrechts-NGO gab an, dass sie solche Einschränkungen und Eingriffe erlebt habe.
Die Einschränkung individueller Freiheiten ist mittlerweile weit verbreitet, wenn auch nicht immer systematisch. Sie zeugt jedoch von einer sich verfestigenden allgemeinen Tendenz, sei es mit Zustimmung der Regierung oder durch deren Schweigen. Eine Reihe von Ereignissen und Berichten deutet auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen insbesondere von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hin, vom Verbot von Shorts bis hin zu Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Beispielsweise wurden mehrere Restaurants und Bars unter dem Vorwand der Sittenwidrigkeit durchsucht. In verschiedenen Teilen Syriens wurden Geschäfte, die Alkohol verkauften, zerstört oder der Verkauf von Alkohol vollständig verboten. Die Einschränkungen der individuellen Freiheiten in Syrien werden von verschiedenen Akteuren ausgeübt. Einige gehen direkt von den Sicherheitsbehörden aus, andere von konservativen lokalen Gemeinschaften. Es gibt auch Verstöße, deren Urheber unklar sind. Al-Monitor hingegen beschreibt dies Vorfälle als Handlungen "einzelner" Täter. Angesichts der Kritik haben die Behörden versucht, ein flexibles und offenes Regierungsmodell zu präsentieren. [...]
2.5.1.5. Meinungsfreiheit
Nach der Machtergreifung durch Ahmad ash-Shara' ist die Ausübung von Grundfreiheiten zweifelsfrei leichter geworden. Im Gegensatz zum Assad-Regime ist begrenzte Kritik an der Übergangsregierung ohne Strafe möglich, wie auch die Veröffentlichung von kritischen Medienberichten oder Blogs. Nach dem Sturz der früheren Regierung erweiterte sich die Meinungsfreiheit in Syrien zunächst, und die Menschen äußerten sich offen kritisch gegenüber den neuen Behörden. Diese Offenheit hat jedoch allmählich abgenommen. Die Meinungs-, Ausdrucks- und Pressefreiheit wurde zwar ausdrücklich durch eine Verfassungserklärung garantiert, die eine fünfjährige Übergangsphase regelt, gleichzeitig ist es verboten, "die Verbrechen [des Assad-Regimes] zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder herunterzuspielen", was darauf hindeutet, dass die Meinungsfreiheit nicht absolut ist und es einen gewissen Interpretationsspielraum gibt, bezüglich dem, was erlaubt ist. [...]
Im Allgemeinen ist es möglich, die Übergangsregierung zu kritisieren, und viele Beschwerden oder Bedenken können öffentlich geäußert werden, ohne dass dies direkte Konsequenzen nach sich zieht. Allerdings ist der Raum für freie Meinungsäußerung insgesamt zunehmend eingeschränkt worden, auch wenn er nach wie vor weniger restriktiv ist als unter der früheren Regierung. Nach bisherigen Erkenntnissen gibt es keine Repressalien wegen demokratischer Kritik am Regime. Es gibt keine Informationen darüber, dass jemand, der sich gegen die HTS ausspricht, von der Übergangsregierung inhaftiert worden wäre. Man kann sich frei äußern in den sozialen Medien. Menschen kritisieren den Präsidenten ash-Shara’, sind aber weiterhin in ihren Funktionen tätig. Es gibt keine Fälle, in denen Menschen aufgrund ihrer Meinung inhaftiert wurden. Die Meinungsfreiheit wird respektiert. [...]
2.5.1.6. Versammlungsfreiheit
Syrern wurde das Recht, ohne offizielle Genehmigung zu demonstrieren, eingeräumt, wie bei den Protesten in Damaskus während der Zusammenstöße in Suweida im Juli 2025 ersichtlich. Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge ließ die Übergangsregierung Demonstrationen zu unregelmäßigen Gehaltszahlungen, gegen Massenentlassungen und die Verfassungserklärung zu und schritt nicht ein. [...]
2.5.1.7. Oppositionelle Gesinnung
Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte und erkennt die politische Teilhabe an (Artikel 14), obwohl beides in vagen Begriffen formuliert ist, was ihre Durchsetzbarkeit einschränkt. Bis Mitte 2025 wurde noch kein Gesetz zur Zulassung politischer Parteien erlassen, sodass es im politischen Raum Syriens keinen Rechtspluralismus und keine strukturierte Opposition gibt. Obwohl die neue Verfassung das Recht auf Gründung politischer Parteien garantiert, muss das Rahmengesetz noch umgesetzt werden.
Die neuen Behörden haben ihre Unzufriedenheit mit politischen Gruppierungen zum Ausdruck gebracht und den Wunsch geäußert, Delegationen zu empfangen, die Regionen oder lokale Gemeinschaften vertreten. Sie sind der Ansicht, dass die Gründung oder Wiederbelebung politischer Parteien verfrüht ist und verschoben werden sollte, bis sich die Sicherheitslage, die Versorgung, die Regierungsführung und die wirtschaftliche Situation stabilisiert haben.
Derzeit ist die Opposition gegen die syrische Regierung ein wenig organisiertes und neuartiges Unterfangen. Aktivisten der Zivilgesellschaft versuchen, eine organisierte Opposition aufzubauen. Ash-Shara' hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert. Die zurückhaltende Reaktion der Regierung auf die Ausschreitungen gegen Minderheiten [z.B. gegen Alawiten an der Küste im März 2025 oder gegen Drusen im Juli 2025 Anm.)] hat einige Menschen dazu ermutigt, sich zu organisieren. Eine zunehmende Anzahl an Syrern, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußert Unzufriedenheit mit der neuen Regierung. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. [...]
Einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge gibt es keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara' oder die Gegner der HTS-Führung. Es gibt einige Fälle, in denen al-Jolani [früherer Name von ash-Shara' Anm.] in Idlib einige Gegner inhaftiert hat. Seit er jedoch am 8.12.2024 die Kontrolle über die Regierung übernommen hat, gibt es keinen Fall mehr, in dem jemand, der sich gegen ash-Shara’ stellt, inhaftiert wurde. [...]
2.5.1.8. Todesstrafe
Auf Grundlage des Gesetzes Nr. 49 von 1980 wurden Zehntausende Syrer unter Hafez al-Assad zum Tode verurteilt. Präsident Bashar al-Assad wandte dieses Gesetz weiterhin an, es wurden aber vor 2011 keine Todesurteile mehr vollstreckt. Mit dem Ausbruch des Bürgerkriegs nahm er jedoch diese Form der Tötung wieder auf. Gemäß Experten für syrisches Recht ist dieses Gesetz zusammen mit allen anderen Ausnahmegesetzen, der Verfassung und den Sondergerichten sowie der Auflösung der Volksversammlung, die die Übergangsregierung eilig abgeschafft hat, mit dem Sturz al-Assads ungültig. Es wurde nicht angewandt, und niemand wurde auf seiner Grundlage verhaftet. Es muss von der Regierung nicht ausdrücklich erwähnt werden, da auch kein anderes Gesetz ausdrücklich erwähnt wurde. [...]
2.5.1.9. Bewegungsfreiheit
2.5.1.9.1. Bewegungsfreiheit im Allgemeinen
Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden.
Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert. Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen. Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen. [...]
Die Rückkehr und Umsiedlung innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete ist möglich, wobei die Bewohner in der Regel ohne Einschränkungen reisen können. So ist beispielsweise die Umsiedlung in Gebiete unter dem Einfluss der SNA erlaubt, und die Bewegungsfreiheit ist im Allgemeinen uneingeschränkt. Allerdings wurden im Fall der DAANES Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der Umsiedlung dokumentiert.
2.5.1.9.2. Sicherheit im Hinblick auf Bewegungsfreiheit
Die Lage in Syrien verändert sich ständig. Die Straßenverhältnisse von heute können morgen schon ganz anders sein. Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums ist das Reisen in Syrien aufgrund von weitverbreiteter Kriminalität und der schlechten Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich. Nach anderen Angaben sind wichtige Straßen, darunter die Autobahnen M5 und M6, die Damaskus mit Homs und der Küstenregion verbinden, befahrbar, und das Reisen auf diesen Strecken während des Tages wird von einer konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Mehrere nationale Reisebüros bieten nun Reisen von Damaskus in andere Teile des Landes, einschließlich der Küste, an. Rückkehrer, die in Damaskus ankommen, können in der Regel ohne Schwierigkeiten mit dem Privatwagen oder Bus in andere von der Regierung kontrollierte Gebiete reisen. In einem Interview mit dem DIS sagte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte, dass die neuen Behörden aktiv für einen ungehinderten Verkehrsfluss auf den Hauptstraßen sorgen würden, um negative Schlagzeilen zu verhindern. Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen sind im Allgemeinen sicher. Die wichtigsten Straßenabschnitte werden von den Behörden kontrolliert. [...]
20.5.1.9.3. Infrastruktur
[...] In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. [...] Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder aufgenommen. Der Flughafen Aleppo wird seit 6.5.2025 wieder international angeflogen. Derzeit (Stand Oktober 2025) bieten 15 Fluggesellschaften Flüge nach Damaskus an, darunter Fluggesellschaften aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Katar, Jordanien, Kuwait und Rumänien. Am 1.7.2025 berichtete die staatliche Nachrichtenagentur Syrian Arab News Agency (SANA), dass Flüge der Airline Air Mediterranean aus Österreich und Griechenland am Flughafen Damaskus gelandet sind. Air Mediterranean ist die zweite europäische Fluglinie, nach der rumänischen Dan Air, die Flüge nach Syrien wiederaufgenommen hat. Der internationale Flughafen von Damaskus ist weiterhin voll funktionsfähig und wird von einer von der dänischen Einwanderungsbehörde konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Er dient derzeit als wichtiger Ein- und Ausreiseort für Personal der Vereinten Nationen und internationale Mitarbeiter.
2.5.1.9.4. Einreise
Am 9.3.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren. Alle Beschränkungen, wie Verhaftungen, Überprüfungen, Benachrichtigungen, Wehrdienstverweigerung wurden aufgehoben. [...]
2.5.1.10.1. Grenzübergänge im Allgemeinen
[...] Die Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zur Türkei - mit Ausnahme des Übergangs in der Nähe der Stadt Qamishli, die sich in dem von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) kontrollierten Gebiet DAANES befindet. Zudem kontrolliert die Übergangsregierung die Grenzübergänge zum Libanon, zu Jordanien (am Übergang al-Jaber/ Nassib) sowie den Übergang zum Irak (in der Stadt al-Bu-Kamal). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge übertrug die Syrische Nationale Armee (SNA) der Übergangsregierung die Kontrolle über die Grenzübergänge in den von ihr kontrollierten Gebieten.
Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören. Mit Stand 19.1.2026 sind gemäß Österreichischer Botschaft Damaskus neun Landgrenzübergänge geschlossen, sieben sind zur Gänze bzw. bedingt passierbar. [...]
Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor. Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger. Mögliche Einschränkungen können für syrische Flüchtlinge mit Aufenthaltsgenehmigung in Nachbarstaaten, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, gelten. Eine humanitäre Organisation hatte keine Fälle beobachtet oder Berichte erhalten, in denen Personen aufgrund ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Herkunft an der Grenze diskriminierend behandelt worden wären.
2.5.1.10.2. Grenzübergänge zum Libanon
Der Libanon und Syrien teilen sich eine 330 Kilometer lange Grenze, die vor allem im Nordosten des Landes weitgehend unbefestigt ist, was es Schmugglern, Jägern und Flüchtlingen leicht macht, hier einzudringen. Die libanesische Regierung hat 136 illegale Grenzübergänge identifiziert. Dem stehen sechs legale Grenzübergänge, die sich im Norden und Osten des Libanon befinden, gegenüber. Anfang Dezember 2024 öffnete der Grenzübergang al-Qaa'/ Jousieh, nachdem er seit 25.10.2024 nach einem israelischen Luftangriff gesperrt war. Seit Mitte Mai 2025 ist er auch für Fahrzeuge geöffnet. Der Grenzübergang al-'Arida/ Tartus ist gesperrt, ebenso wie die übrigen Grenzübergänge, abgesehen von al-Masn'aa/ Jdidet Yabus und al-Jusiya/ al-Qa’a. [...]
2.5.1.10.3. Grenzübergänge zur Türkei
Die fast 1.000 Kilometer lange Grenze zwischen Syrien und der Türkei verfügt über zahlreiche Grenzübergänge. Dennoch bleiben mehrere wichtige Übergänge zwischen der Türkei und Nordostsyrien geschlossen, einige davon bereits seit Jahren, was erhebliche wirtschaftliche, soziale und humanitäre Folgen hat. Die Schließungen sind auf politische, militärische und sicherheitspolitische Komplexitäten zurückzuführen. Der türkische Innenminister und die syrische Generaldirektion für Land- und Seegrenzen gaben bekannt, dass sechs aktive Grenzübergänge rund um die Uhr in Betrieb sind, um einen reibungslosen und effizienten Prozess zu gewährleisten. Die tägliche Bearbeitungskapazität beträgt insgesamt 19.000 Personen, was einer deutlichen Steigerung gegenüber der vorherigen Kapazität von 3.020 Personen entspricht. Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Generaldirektion für Land- und Seegrenzen sagte gegenüber dem staatlichen Medium SANA, dass Rückkehrer über die Grenzübergänge Bab al-Hawa/ Reyhanl?, Bab as-Salama/ Öncüp?nar, Kassab/ Yaylada?? und Jarabulus/ Karkam?? nach Syrien reisen. Die syrische Verwaltung sorgt dafür, dass ihnen alle Dienstleistungen und Einrichtungen kostenlos zur Verfügung stehen und sie von jeglichen Gebühren für ihr Gepäck und ihre Möbel, die sie während ihrer Rückkehr mitführen, befreit sind. Die Abwicklung freiwilliger Rückkehrer wird von UNHCR an sieben Grenzübergängen fortgesetzt: Bab al-Hawa/ Reyhanl?, Kassab/ Yaylada??, Bab as-Salama/ Öncüp?nar, Karkam??/ Jarablus und Akçakale/ Tall Abyad sowie Zeytindal?/ Jinderes und Çobanbey/Al Rai, die für dafür wieder geöffnet wurden. Am 12.7.2025 gab die Generaldirektion für Land- und Seegrenzen bekannt, dass für die Einreise über den Grenzübergang Bab al-Hawa/ Reyhanl? eine vorherige Genehmigung der türkischen Seite erforderlich ist.
Zu den elf wichtigsten Grenzübergängen entlang der türkisch-syrischen Grenze gehören diejenigen im Nordosten Syriens, die unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) stehen, darunter Mür?it Pinar/ 'Ain al-Arab im Osten von Aleppo, ?enyurt/ ad-Darbasiya im Norden von al-Hasaka und Qamishli/ Nusaybin. Hinzu kommen Çobanbey/Al Ra'i gegenüber von Ra's al-'Ain und Akçakale/ Tall Abyad im Norden von ar-Raqqa. Die beiden letztgenannten Grenzübergänge, die von Gruppierungen der von der Türkei unterstützten SNA kontrolliert werden, wurden 2019 wiedereröffnet. Bezüglich der Wiedereröffnung der Grenzübergänge in der von den SDF kontrollierten Gebieten zur Türkei konnte noch keine Einigung mit der Zentralregierung erzielt werden (Stand: September 2025). Ein syrischer Grenzbeamter erklärte, dass weder der Irak noch die Türkei die Öffnung von Grenzübergängen zu Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) planen.
Die Generaldirektion für Land- und Seegrenzen gab am 18.8.2025 bekannt, dass sie eine Vereinbarung mit der Türkei erzielt habe, wonach syrische Auswanderer ohne vorherige Genehmigung über Grenzübergänge zur Türkei nach Syrien einreisen können. Die neuen Regeln gelten an Grenzübergängen wie Bab al-Hawa/ Reyhanl?, Bab as-Salama/ Öncüp?nar, Kassab/ Yaylada?? und Jarabulus/ Karkam??. Gemäß der Erklärung dürfen Syrer mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung in allen Ländern, mit Ausnahme der Türkei, oder Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit ohne vorherige Genehmigung mit ihren Fahrzeugen nach Syrien einreisen und über denselben Grenzübergang zurückkehren. Syrer über 18 Jahren, die auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, dürfen die Grenze überqueren, sofern sie sowohl ihren ausländischen Pass als auch einen syrischen Pass mit sich führen, auch wenn dieser abgelaufen ist. Kinder von Auswanderern unter 18 Jahren, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, aber keinen syrischen Pass haben, dürfen mit ihrem ausländischen Pass einreisen. Am 20.8.2025 begann die Türkei offiziell mit der Passkontrolle an den Grenzübergängen zu Syrien. Damit können türkische Staatsbürger und Syrer mit Mehrfachstaatsbürgerschaft die meisten Landgrenzübergänge passieren. Das Überqueren der syrischen Grenze von der Türkei aus, beispielsweise über den Grenzübergang Bab al-Hawa/ Reyhanl?, ist für Staatsangehörige anderer Länder als Syrien verboten, es sei denn, sie sind Mitglieder humanitärer Missionen oder andere offizielle Vertreter. Die Rückkehr in Gebiete nahe der türkischen Grenze, die unter dem Einfluss der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) stehen, ist möglich und im Allgemeinen relativ unproblematisch. In der Vergangenheit war das Verhalten der lokalen Sicherheitskräfte manchmal unvorhersehbar, und es gab Berichte über willkürliche Entscheidungen und Schikanen. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts sind diese Einheiten jedoch verpflichtet, einen bestimmten "Verhaltenskodex" zu befolgen, der von den zentralen Behörden festgelegt und von diesen überwacht wird.
2.5.1.11. Grundversorgung und Wirtschaft
2.5.1.11.1. Grundversorgung
Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes spiegeln die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider. Die stabilisierenden Auswirkungen, die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbunden sind, sind aufgrund ihrer kurzen Amtszeit noch begrenzt. Es gibt nach wie vor keinen einheitlichen Plan für die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen im gesamten Land. Das Land erholt sich von Jahren des Krieges und den Sanktionen gegen das Assad-Regime. Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine "Friedensdividende", also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt. Noch immer ist ein Großteil auf Hilfen angewiesen. Schlimmer noch, angesichts des angespannten Staatshaushalts sind viele Reformauswirkungen auf die Bevölkerung negativ: Kündigungen und Jobunsicherheit im öffentlichen Dienst, Streichung von Subventionen und deutlich höhere Strompreise trotz hoher Lebenshaltungskosten betreffen große Teile der Bevölkerung. Zudem gibt es Hinweise auf Bodenspekulation und erneute Enteignungen.
Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung. In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im Gouvernement Aleppo, das größtenteils unter Regierungskontrolle steht, vier Mio. Personen, die Hilfe benötigen, gezählt. Im Gouvernement Idlib beträgt deren Anzahl 2,8 Mio. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Mio. Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt. Bei einer Untersuchung von Impact Initiatives zeigt sich, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind, wobei zahlreiche Gemeinden fünf bis zwölf schwerwiegende Probleme melden. In diesen Gebieten üben überschneidende Herausforderungen wie Vertreibung, Infrastrukturschäden und wirtschaftlicher Zusammenbruch erheblichen Druck auf die lokalen Systeme aus. Deir ez-Zour und das ländliche Damaskus weisen ebenfalls lokale Konzentrationen von Notlagen auf.
Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden. Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt. Die absolute Armutsgrenze für Haushalte (als Indikator für Nahrungsmittelknappheit) lag in Syrien im November 2025 bei 2,84 Millionen Syrischen Pfund (SYP) pro Monat, die untere Armutsgrenze bei 4,47 Millionen SYP und die obere Armutsgrenze bei 6,17 Millionen SYP. Die Mindestarmutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei 200 USD pro Monat und die Mindesthungergrenze bei 60 USD pro Monat.
In einem von der Staatendokumentation nach Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Europäischen Kommission und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa entwickelten Indikator, der auf einer Umfrage in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) basiert und sich aus den Dimensionen Wohnen, Nahrung und Wasser, grundlegende Konsumgüter, Gesundheitsdienste und Arbeitsmarkt zusammensetzt, zeigt sich, dass die Befragten in Damaskus und Aleppo stärker in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken als Befragte in Homs. [...]
In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken, wobei die Ausgaben selbst in Haushalten mit mehreren Verdienern die Einkommen bei Weitem übersteigen. Aufgrund steigender Kosten für Grundbedürfnisse können sich über 70 % der Haushalte in Idlib und Teilen von Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten. Demgegenüber wird berichtet, dass Wasser-, Strom- und Internetversorgung in Idlib zuverlässiger sind als in den zuvor vom Regime kontrollierten Gebieten – zumindest außerhalb der Zeltlager. An den meisten Orten in dem vor dem Sturz des Regimes von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Gouvernement werden nur türkische Lira (TL) und US-Dollar akzeptiert. Der Automobilhandel floriert, und in vielen Geschäften scheint es keinen Mangel an Waren zu geben, auch nicht an importierten. Die erhebliche Diskrepanz zwischen der begrenzten Einkommenssteigerung und dem starken Preisanstieg hat die Existenzkrise verschärft, insbesondere da diese Entscheidungen nicht mit Unterstützungs- oder Sozialschutzprogrammen einhergingen. Laut dem Minister für Wirtschaft und Industrie bedeutet dies, dass die überwiegende Mehrheit der Syrer von den jüngsten wirtschaftspolitischen Maßnahmen betroffen ist, entweder durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes oder durch den Verlust ihrer Kaufkraft.
Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Einwohner, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen angaben. 56 % der von einem Forschungsnetzwerk zwischen 29.10.2025 und 17.11.2025 befragten Syrer geben an, dass es schwierig ist, die Grundbedürfnisse zu decken. 86 % geben an, dass ihr Nettoeinkommen nicht ausreicht, um ihre Ausgaben zu decken, und 77 % der Befragten sind unzufrieden mit den Bemühungen der Regierungsbehörden – wenn auch nicht immer der nationalen Regierung – zur Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Ernährungsunsicherheit betrifft einen alarmierenden Anteil der Bürger: 65 % aller befragten Syrer und 73 % der selbst ernannten Binnenvertriebenen geben an, dass ihnen in den letzten 30 Tagen oft oder manchmal die Lebensmittel ausgegangen sind, bevor sie Geld hatten, um neue zu kaufen. In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, gaben 19 % der Befragten an, in der Lage zu sein, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 37 % gaben an, es gerade noch zu schaffen, 32 % schafften es kaum und 12 % schafften es nicht. Gegenüber den beiden Vorjahren stellt dies eine Verbesserung dar. Im Juli 2024 gaben in einer vergleichbaren Studie 6 % an, dass sie es schafften, grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitzustellen. 39 % gaben an, es gerade noch zu schaffen, 40 % gaben an, dies kaum zu schaffen, und 15 % gaben an, es nicht zu schaffen.
Obwohl sich die institutionelle Effizienz im Vergleich zur Assad-Ära leicht verbessert hat, insbesondere bei der Verfügbarkeit von Gütern wie Heizöl und Kochgas, ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig. Mit Winter 2025 haben sich die Preise für verschiedene Materialien im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt, während es für Familien aufgrund der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und der unzureichenden Einkommen zur Deckung der Grundbedürfnisse zunehmend schwieriger wird, sich die grundlegendsten Dinge zum Heizen zu beschaffen. Im Winter 2024/2025 kostete ein Barrel Heizöl etwa 125 USD, im Oktober 2025 waren es über 200 USD, während ein Barrel hochwertiges Heizöl 215 USD kostete. Brennholz ist preislich nicht besser als andere Heizmethoden, da der Preis pro Tonne etwa 200 USD erreicht. Der Preis für Haushaltsgas stieg aufgrund von Streichungen von Subventionen für Erdölprodukte von 30.000 auf 150.000 SYP und der für Diesel und Benzin von rund 2.500 auf fast 15.000 SYP.Obwohl sich die institutionelle Effizienz im Vergleich zur Assad-Ära leicht verbessert hat, insbesondere bei der Verfügbarkeit von Gütern wie Heizöl und Kochgas, ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig. Mit Winter 2025 haben sich die Preise für verschiedene Materialien im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt, während es für Familien aufgrund der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und der unzureichenden Einkommen zur Deckung der Grundbedürfnisse zunehmend schwieriger wird, sich die grundlegendsten Dinge zum Heizen zu beschaffen. Im Winter 2024 aus 2025, kostete ein Barrel Heizöl etwa 125 USD, im Oktober 2025 waren es über 200 USD, während ein Barrel hochwertiges Heizöl 215 USD kostete. Brennholz ist preislich nicht besser als andere Heizmethoden, da der Preis pro Tonne etwa 200 USD erreicht. Der Preis für Haushaltsgas stieg aufgrund von Streichungen von Subventionen für Erdölprodukte von 30.000 auf 150.000 SYP und der für Diesel und Benzin von rund 2.500 auf fast 15.000 SYP.
In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist. Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch. [...]
Viele Syrer, die Verwandte im Ausland haben, sind auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um die Lebenshaltungskosten und die Wirtschaftskrise zu bewältigen. Schätzungen zufolge belaufen sich die Überweisungen mit Stand April 2025 auf etwa drei bis 4 Milliarden USD pro Jahr und sind damit eine der wichtigsten Quellen des Nationaleinkommens (sie machen 15 bis 20 % des inoffiziellen BIP aus). Allerdings bleiben sie eine vorübergehende Lösung in einer zusammengebrochenen Wirtschaft, die eher auf Überlebensökonomie als auf Produktion setzt. Die Kluft zwischen denen, die Hilfe von Verwandten im Ausland erhalten, und denen, die ausschließlich auf lokale Ressourcen angewiesen sind, ist beträchtlich. Für einige Rückkehrer können diese Überweisungen die Grundlage für ihre Wiedereingliederung bilden, indem sie ihnen ermöglichen, beschädigte Häuser zu reparieren, Unternehmen zu gründen oder einfach nur den täglichen Bedarf zu decken. In anderen Fällen können jedoch die Rückkehrer selbst zu Versorgern werden und ihre im Ausland erworbenen Ersparnisse oder Ressourcen nutzen, um Verwandte zu unterstützen, die in Syrien geblieben sind.
2.5.1.11.2. Lebensmittelversorgung
Syrien befindet sich derzeit in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen. Über die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. Rund 14,56 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen, davon 9,1 Millionen von akuter Ernährungsunsicherheit (darunter 1,4 Millionen von schwerer Ernährungsunsicherheit) und 5,4 Millionen von potenzieller Ernährungsunsicherheit, wie aus den Ergebnissen der Bewertung der Ernährungssicherheit 2024 hervorgeht. Mehr als 600.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt und benötigen lebensrettende Behandlung, darunter über 177.000, die stark abgemagert sind. Die Ernährungssicherheit in Syrien verschlechtert sich weiter, da die politische Instabilität, die anhaltende Unsicherheit, die Umweltzerstörung und die langwierige Wirtschaftskrise die Widerstandsfähigkeit sowohl auf Haushalts- als auch auf Gemeindeebene untergraben. Anhaltende Konflikte, wirtschaftlicher Zusammenbruch, Vertreibung und unzureichende humanitäre Hilfe sind die Hauptursachen für den eingeschränkten Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln, suboptimale Ernährungspraktiken und Ausbrüche von durch Wasser übertragenen Krankheiten und durch Impfungen vermeidbaren Krankheiten, die direkt zu chronischer und akuter Unterernährung (Auszehrung, Untergewicht und Wachstumsstörungen) beitragen. Haushalte greifen auf negative Bewältigungsstrategien zurück, wie den Verkauf persönlicher Gegenstände und die Reduzierung der Nahrungsaufnahme, um mit dem wirtschaftlichen Druck fertig zu werden. Es besteht ein erheblicher Mangel an Säuglingsnahrung und Kindernahrung, der durch die hohen Kosten noch verschärft wird, sodass viele Familien sich diese Produkte nicht leisten können. Auch das Stillen ist unzureichend, da viele Mütter aufgrund des anhaltenden Konflikts unter schlechter Ernährung und psychischen Belastungen leiden. Darüber hinaus haben der Mangel an grundlegenden Kochutensilien, schlechte oder fehlende Hygiene, begrenzte Verfügbarkeit von Lebensmitteln, steigende Preise und sinkende Kaufkraft die Situation weiter verschlechtert. Das monatliche Einkommen von Familien ist unter die Hungergrenze gefallen.
Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Aufgrund von Faktoren wie unzureichenden Vorräten an Grundstoffen und der Unmöglichkeit, landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, können keine ausreichenden Mengen an Lebensmitteln produziert werden.
In 81 % der von Impact Initiatives untersuchten Gemeinden gaben die befragten Personen an, dass sich die Haushalte keine ausreichende Ernährung leisten können, was den wirtschaftlichen Zugang als vorrangige Herausforderung hervorhebt, während 29 % der Gemeinden Berichten zufolge unter weitverbreitetem Hunger leiden (am höchsten in Suweida (50 %), Deir ez-Zour (48 %), al-Hasaka (47 %), Hama (47 %) und Quneitra (45 %)). Dieser Punkt bezieht sich zwar in erster Linie auf die Ernährungssicherheit, unterstreicht jedoch die Wechselbeziehung zwischen der Widerstandsfähigkeit der Lebensgrundlagen, der Funktionsfähigkeit der Märkte und der Kaufkraft der Haushalte. Im Mai 2025 wurden bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomischen Studie 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt. Dabei gaben 23 % der Teilnehmenden an, dass sie ausreichend Lebensmittel für ihre Familie bereitstellen konnten, 41 % gaben an, gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können. 26 % konnten kaum ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen und 10 % konnten nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen.
Die syrische Landwirtschaft ist in hohem Maße von Niederschlägen abhängig. Allerdings erlebt das Land seit drei Jahren eine Dürreperiode. Die übermäßige Nutzung des Grundwassers aufgrund fehlender Regulierung hat zu einem allmählichen Rückgang des Wasserspiegels geführt. Die Landwirtschaft spielt eine zentrale Rolle für die Ernährungssicherheit und sichert vielen Familien, insbesondere in den ländlichen Gebieten Syriens, ihr Einkommen. Der Rückgang der landwirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Dürre verschärft die Existenzkrise im Land. Geringe Niederschläge und unzureichende Bewässerungsinfrastrukturen beeinträchtigen sowohl städtische als auch ländliche Gebiete, beispielsweise im Gouvernement Dar'aa und im Norden Syriens. Erhebliche Niederschlagsdefizite im Winter 2024/2025 von bis zu 69 % des langjährigen Durchschnitts haben zu einem Ausfall der Weizenernte 2024/2025 geführt, was erhebliche Auswirkungen auf die Futtermittelversorgung und die Wasserressourcen hat und die ohnehin schon prekäre Ernährungslage in Syrien weiter verschärft. Die Analyse der seit Beginn der Anbausaison im September 2024 gefallenen Niederschlagsmengen zeigt, dass alle Gouvernements von unterdurchschnittlichen Niederschlägen stark betroffen sind, darunter auch die "Kornkammern" des Landes in al-Hasaka, Aleppo, Idlib und den südlichen Gouvernements. Die kumulierten Niederschläge für den Zeitraum November 2024 bis April 2025 liegen durchschnittlich 54 % unter dem Durchschnitt und reichen von 37 % (in Tartus) bis 69 % (in al-Hasaka) unter dem langjährigen Durchschnitt. Die anhaltende Dürre erhöht weiterhin die Gesundheitsrisiken für Kinder und ihre Familien, darunter zunehmende Unterernährung und das Potenzial für Krankheitsausbrüche wie akuter wässriger Durchfall (AWD).Die syrische Landwirtschaft ist in hohem Maße von Niederschlägen abhängig. Allerdings erlebt das Land seit drei Jahren eine Dürreperiode. Die übermäßige Nutzung des Grundwassers aufgrund fehlender Regulierung hat zu einem allmählichen Rückgang des Wasserspiegels geführt. Die Landwirtschaft spielt eine zentrale Rolle für die Ernährungssicherheit und sichert vielen Familien, insbesondere in den ländlichen Gebieten Syriens, ihr Einkommen. Der Rückgang der landwirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Dürre verschärft die Existenzkrise im Land. Geringe Niederschläge und unzureichende Bewässerungsinfrastrukturen beeinträchtigen sowohl städtische als auch ländliche Gebiete, beispielsweise im Gouvernement Dar'aa und im Norden Syriens. Erhebliche Niederschlagsdefizite im Winter 2024 aus 2025, von bis zu 69 % des langjährigen Durchschnitts haben zu einem Ausfall der Weizenernte 2024 aus 2025, geführt, was erhebliche Auswirkungen auf die Futtermittelversorgung und die Wasserressourcen hat und die ohnehin schon prekäre Ernährungslage in Syrien weiter verschärft. Die Analyse der seit Beginn der Anbausaison im September 2024 gefallenen Niederschlagsmengen zeigt, dass alle Gouvernements von unterdurchschnittlichen Niederschlägen stark betroffen sind, darunter auch die "Kornkammern" des Landes in al-Hasaka, Aleppo, Idlib und den südlichen Gouvernements. Die kumulierten Niederschläge für den Zeitraum November 2024 bis April 2025 liegen durchschnittlich 54 % unter dem Durchschnitt und reichen von 37 % (in Tartus) bis 69 % (in al-Hasaka) unter dem langjährigen Durchschnitt. Die anhaltende Dürre erhöht weiterhin die Gesundheitsrisiken für Kinder und ihre Familien, darunter zunehmende Unterernährung und das Potenzial für Krankheitsausbrüche wie akuter wässriger Durchfall (AWD).
Die Preise für Lebensmittel sind aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen und der geringen Vorräte recht hoch. Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht. Durch die Streichung von Subventionen für Grundnahrungsmittel stieg der Preis für einen Laib Brot auf einen Schlag auf 4.000 SYP (0,33 USD), verglichen mit 500 SYP über das Assad-Smartcard-System. Brot gehört zur Grundversorgung. Die Menschen stehen vor Bäckereien teilweise stundenlang Schlange, um einen Laib Brot zu kaufen.
Im April 2025 beliefen sich die nationalen Durchschnittskosten des Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) auf 165 USD, was 1.785.846 SYP entspricht. Zwischen März und April 2025 verzeichneten sowohl der Nordosten als auch der Nordwesten Syriens einen Rückgang der SMEB-Kosten um 11 % bzw. 5 % (ausgedrückt in USD). Jedoch wurden von allen überwachten SMEB-Komponenten Brennstoffe für Koch- und Transportzwecke am häufigsten als vollständig nicht verfügbar gemeldet. Die Verfügbarkeit variierte erheblich je nach Region und Brennstoffart, was auf allgemeine Versorgungsengpässe und fragmentierte Marktsysteme zurückzuführen ist. Der allgemeine Rückgang der SMEB-Kosten in Nordsyrien war in erster Linie auf Preissenkungen bei Lebensmitteln zurückzuführen. In beiden Regionen wurden Preisrückgänge bei wichtigen Gemüsesorten und Geflügelprodukten beobachtet, was wahrscheinlich mit veränderten Lieferstrukturen und saisonalen Faktoren wie dem Beginn der lokalen Ernte zusammenhängt. Im April 2025 waren die meisten SMEB-Lebensmittel auf den Märkten in Syrien weit verbreitet, wobei subventioniertes Brot eine Ausnahme bildete: 27 % der Bäckereien gaben an, dass es überhaupt nicht erhältlich war. [...]
2.5.1.11.3. Wasserversorgung
Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, insbesondere nach dem gefährlichen Rückgang der Fluss- und Quellwassermenge sowie aufgrund von Klimaveränderungen, die zu steigenden Temperaturen und geringeren Niederschlägen geführt haben, was sich negativ auf den Agrarsektor des Landes ausgewirkt hat. In den letzten Jahrzehnten haben die Häufigkeit und das Wiederauftreten von Dürreperioden zugenommen, was laut einem Agrarexperten das Defizit der Wasserbecken verschärft hat, die aufgrund der mangelnden staatlichen Kontrolle über die Wasserentnahme weiter erschöpft wurden. Syrien ist nicht nur mit einer verheerenden Dürre konfrontiert (es regnet kaum und die Wüstenbildung schreitet voran), sondern auch mit einem fast vollständigen Mangel an Wasserautonomie, da seine Hauptquellen von externen Akteuren, vor allem der Türkei und Israel, kontrolliert werden. Seit dem Sechstagekrieg 1967 besetzt Israel die Golanhöhen, die fruchtbarste Region Syriens, und hat damit die Kontrolle über etwa 40 % der Wasserressourcen Syriens erlangt. Quellen, Flüsse und Grundwasserleiter, die historisch gesehen die Wasserversorgung des Landes sicherstellten, werden seitdem umgeleitet, um die israelische Wasserversorgung und die Siedlungen in den besetzten palästinensischen Gebieten zu versorgen. Im Norden kontrolliert die Türkei das Wasser aus den Flüssen Tigris und Euphrat und hat in den letzten Jahren mithilfe von Dämmen den Zufluss nach Syrien reduziert. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf die Landwirtschaft und Viehzucht, sondern auch auf die Trinkwasserversorgung und Stromerzeugung in mehreren Gouvernements, von denen einige unter kurdischer Verwaltung stehen. Tatsächlich hat die Türkei Wasser wiederholt als Druckmittel gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) eingesetzt.
Die Regierung hat weder nationale Daten zum Wasserverbrauch oder zur Wasserqualität veröffentlicht noch die institutionellen Zuständigkeiten für die Aufsicht geklärt.
Jahrzehntelange Misswirtschaft, gefolgt von weitreichenden Schäden an der Infrastruktur, haben dazu geführt, dass viele Gemeinden auf unsicheres Grundwasser und informelle Versorgungssysteme angewiesen sind. Bislang sind kaum Fortschritte bei der Wiederherstellung oder Regulierung der Wasserversorgung zu erkennen, und es gibt keinen klaren nationalen Sanierungsplan. Der von UNHCR für rückkehrwillige Syrer betriebenen Homepage "Syria is Home" zufolge ist das öffentliche Wasserversorgungssystem in vielen Regionen Syriens funktionsfähig und gewährleistet den Zugang zu sauberem Trinkwasser. Die Qualität und Verfügbarkeit kann jedoch je nach Standort variieren. In vielen Gebieten erfolgt die Wasserversorgung nach einem festen Zeitplan (z. B. ein- oder zweimal pro Woche) (Stand: Oktober 2025). Manchmal bleibt die Versorgung aufgrund von Ausfällen im Netz für längere Zeit unterbrochen. Die Bewohner sind gezwungen, Wasser in Behältern zu überhöhten Preisen zu kaufen, die bis zu 40.000 SYP für einen Fünf-Barrel-Tank [umgerechnet nicht ganz 800 Liter Anm.] betragen können, was die wirtschaftliche Belastung für Familien mit begrenzten Mitteln noch verstärkt. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) arbeiten daran, Wasseraufbereitungsanlagen wieder instand zu setzen, verfügen jedoch nicht über ausreichende Ressourcen, um die Netze zu reparieren. Daher ist das Wasser, das die Anlage verlässt, nicht mehr trinkbar, wenn es die Haushalte der Bewohner erreicht. Der Quelle "Syria is Home" widersprechend berichten die Vereinten Nationen auch, dass 47 % der Bevölkerung des Landes nicht genügend Wasser haben, was hauptsächlich auf die Verfügbarkeit (30,4 %) und die Erschwinglichkeit (20,7 %) zurückzuführen ist, insbesondere in den ländlichen Gebieten von Damaskus, Suweida, Aleppo und al-Hasaka. Zu den Bewältigungsstrategien gehören die Reduzierung des Wasserverbrauchs (16,3 %) und die Verwendung von Geld, das eigentlich für Wasser vorgesehen war (13,9 %), was sich negativ auf das Wohlergehen und die Sicherheit der Haushalte auswirkt. Idlib, Aleppo und al-Hasaka sind stark von unsicheren und unregulierten Wassertransporten per Lkw abhängig. Im Osten von Deir ez-Zour beziehen die Bewohner ihr Wasser aus flachen, kontaminierten Brunnen in der Nähe von provisorischen Ölraffinerien. Im Süden und Westen von Idlib werden gemeinsam genutzte Brunnen nur selten getestet. Die Vertriebenenlager im Norden verfügen nach wie vor über keine Leitungswasserversorgung, und in informellen Stadtvierteln von Damaskus wie Tadamon und al-Hajar al-Aswad sind die Bewohner aufgrund des stockenden Wiederaufbaus weiterhin auf private Tankwagen oder nicht genehmigte Brunnen angewiesen. In al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour bleibt die Wasserknappheit eine große Herausforderung, da über 80 % der Wasserversorgungssysteme nicht funktionieren, was hauptsächlich auf beschädigte Stromversorgungssysteme zurückzuführen ist. Dies führt dazu, dass 1,8 Millionen Menschen keinen Zugang zu sauberem Wasser haben, darunter 610.000 Einwohner und Binnenvertriebene in al-Hasaka, da die Wasserstation 'Alouk nicht in Betrieb ist.
Eine von der Staatendokumentation in Auftrag gegebene sozio-ökonomische Studie, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, zeigt, dass 58 % der Teilnehmer immer Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, während 32 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 8 % der Umfrageteilnehmer hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten.
Bei einer Untersuchung von Impact Initiatives, bei der Auskunftgeber in verschiedenen syrischen Gemeinden befragt wurden, gaben 25 % an, dass die nächste Wasserquelle mehr als 30 Minuten entfernt ist. 38 % nannten Trinkwasser als wichtigsten Bedarf im Bereich Wasser, sanitäre Einrichtungen und Hygiene, gefolgt von Strom für den Betrieb von Pumpen (30 %).
Im Durchschnitt machen die Kosten für Trinkwasser und Wasser für den Haushalt etwa 20 % des Familieneinkommens aus. Infolgedessen mussten einige Menschen den Kauf von Trinkwasser einstellen und verwenden nun kontaminiertes Wasser, entweder aus Lieferwagen oder direkt aus dem Wasserhahn. Der fehlende Zugang zu sauberem Wasser hat zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen geführt, darunter die Ausbreitung von Krankheiten, Epidemien und Infektionskrankheiten. Diese Situation ist größtenteils auf die Zerstörung der Wasser- und Sanitärinfrastruktur zurückzuführen. Die mangelnde Instandhaltung der Trinkwasser- und Abwassersysteme in Verbindung mit Verunreinigungen durch die Vermischung von Wasser und Abwasser hat zu verschmutztem Trinkwasser und zum Ausbruch von durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera und Durchfall geführt, insbesondere bei Kindern. Selbst in Gebieten, die einst vom früheren Regime kontrolliert wurden, wurde den Trinkwasser- und Abwassersystemen wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Die mangelnde Instandhaltung hat zu einer erheblichen Verschlechterung und Beschädigung der Infrastruktur geführt. Daher besteht in verschiedenen Regionen Syriens – wie Aleppo und Umgebung, Damaskus und Umgebung, Homs und Umgebung sowie Idlib – ein dringender Bedarf an Projekten zur Sanierung und Erneuerung der Wasser- und Sanitärnetze. In den meisten Rückkehrgebieten sind grundlegende sanitäre Einrichtungen verfügbar. Dazu gehören auch Abwassernetze, deren Funktionsfähigkeit jedoch je nach Standort variieren kann. In einigen ländlichen oder stark beschädigten Gebieten befinden sich die Einrichtungen möglicherweise noch in Reparatur oder im Wiederaufbau. Geringe Kapazitäten zur Abwasserbehandlung und die weitverbreitete Entsorgung von unbehandeltem Abwasser stellen erhebliche Probleme für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt dar. Mindestens 26 % der Abwassernetze müssen repariert oder gereinigt werden. Die Schäden an den Abwassernetzen und die mangelnde Wartung haben schwerwiegende Folgen, darunter das Eindringen von verunreinigtem Wasser in das Grundwasser und die Wassernetze.
2.5.1.11.4. Wirtschaftliche Lage
Angesichts von Unsicherheit, Dürre, Vertreibung und Waldbränden bleibt die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär. Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt. Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die mit fehlender Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Die Straßen in Damaskus sind mit billigen türkischen Importwaren überflutet, die sich die Syrer nicht leisten können. In den Monaten nach dem Machtwechsel gab es kaum nennenswerte Verbesserungen der schlechten Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung. Verschiedenen Quellen zufolge kam es in den ersten Monaten sogar zu einer gewissen Verschlechterung. Dem widersprechend berichten andere Quellen, dass der Sturz des Assad-Regimes sowie die schrittweise Lockerung der Sanktionen und die zunehmende internationale Unterstützung, insbesondere durch die Türkei und die Golfstaaten, neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen und Impulse für den Aufschwung und Investitionen gegeben haben, und die syrische Wirtschaft wächst deutlich schneller als die von der Weltbank für 2025 geschätzten 1 %, da nach dem Ende des Bürgerkriegs Flüchtlinge zurückkehren. Auf den ersten Blick scheint Syrien unter ash-Shara' einen vorsichtigen Kurs der wirtschaftlichen Erholung einzuschlagen. Globale Unternehmen, Banken und digitale Zahlungsplattformen kehren allmählich auf den syrischen Markt zurück. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf – alles mit dem Ziel, die regulatorischen Erleichterungen in greifbares Wirtschaftswachstum umzuwandeln: mehr Stromstunden, verbesserte Produktionsbedingungen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und eine gewisse Entlastung bei den Lebenshaltungskosten. Unter dieser Oberfläche verbirgt sich jedoch eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck umgehen, darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen, Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren. Diese fragile Grundlage wird noch durch die Aufstellung von Absichtserklärungen für angekündigte Investitionen im Wert von rund 25 Milliarden USD erschwert, die eine Kerngruppe relativ zuverlässiger Investoren neben einer viel größeren Gruppe undurchsichtiger Unternehmen offenbaren, denen es an Transparenz mangelt und die keine finanziellen oder fachlichen Fähigkeiten nachweisen können. Die wirtschaftliche Instabilität hält an, und es besteht ein spürbarer Mangel an Bargeld. Es treten Versäumnisse und falsche Weichenstellungen der neuen Regierung unter ash-Shara' zutage: Der einzige Erfolg war die sukzessive Aufhebung der meisten Sanktionen – was sich aber wegen Over-Compliance der Banken und Unsicherheit über gültige Vorschriften noch wenig auswirkt. Es gibt keine umfassenden Wiederaufbaupläne oder wirtschaftspolitische Roadmaps. Entscheidungen werden hinter verschlossenen Türen getroffen, oft vom Übergangspräsidenten selbst oder einem Vertrauten. Kostenreduzierung durch Privatisierung und die Akquise von Großinvestitionen stehen im Vordergrund, doch Herkunft und Modalitäten der bislang meist nur angekündigten Investitionen werfen oft Fragen auf. Darüber hinaus handelt es sich zumeist um Prestigeprojekte in der Hauptstadt – etwa einen neuen Flughafen oder eine Metrolinie – die für weniger wohlhabende Syrer und auf dem Land kaum von Bedeutung sind. Ein wirtschaftlich solider, auf lokalen Wertschöpfungsketten beruhender Wiederaufbau lässt sich so nicht erreichen. Am 6.8.2025 gab ash-Shara' zwölf Investitionsgeschäfte im Wert von 14 Milliarden USD bekannt. Einige dieser Investitionspartner sind allerdings Briefkastenfirmen. Obwohl das erste Jahr nach al-Assads Sturz relative wirtschaftliche Stabilität und eine deutliche Verbesserung des Wechselkurses des syrischen Pfunds (SYP) mit sich brachte, lastet die wirtschaftliche Lage weiterhin auf den Syrern. Einem Experten zufolge ist die Verbesserung ein symbolischer und wichtiger makroökonomischer Indikator, aber führt nicht unbedingt zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen – insbesondere, wenn diese Stärke eher auf ausländische Kapitalzuflüsse als auf eine neue Produktionsstruktur zurückzuführen ist. Der syrische Finanzminister gab bekannt, dass die Regierung in den ersten zehn Monaten des Jahres 2025 einen Haushaltsüberschuss erzielt habe, erklärte aber, dass dieser Überschuss an sich keine Leistung sei, sondern das direkte Ergebnis der Korruptionsbekämpfung und der Kontrolle der Investitionsausgaben, und er wies darauf hin, dass die Regierung die Ausgaben für Projekte, die noch nicht bereit sind, vorgesehen habe. Das syrische Finanzsystem steht vor enormen Herausforderungen, die die Wirtschaftstätigkeit einschränken und einen umfassenderen wirtschaftlichen Wiederaufbau und Aufschwung behindern. In einer von The Economist im März 2025 durchgeführten Umfrage unter 1.500 Syrern zeigte sich, dass mehr als die Hälfte der Befragten der Meinung ist, dass sich die wirtschaftliche Lage unter der Führung von ash-Shara' entweder verschlechtert hat oder sie stagniert. Seine Entscheidungen, die Einfuhrzölle neu zu bewerten und den freien Dollarhandel zuzulassen, finden Unterstützung.
78 % der syrischen Bevölkerung und 60 % der Wirtschaftstätigkeit sind unter der Kontrolle der Übergangsregierung. Allerdings kontrolliert sie nur 9 % der Ölproduktion, während der Großteil weiterhin unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) steht (Stand: Juni 2025). Syriens neuer Wirtschaftsminister kündigte eine große Verschiebung hin zu einer wettbewerbsorientierten freien Marktwirtschaft an. Die Regierung wird an der Privatisierung staatlicher Industrieunternehmen arbeiten, von denen es 107 gibt und die größtenteils Verluste machen. Strategische Energie- und Transportanlagen sollen in öffentlicher Hand bleiben. Die Wirtschaft werde in der Zukunft offen sein. Die neuen Behörden würden sich auf fünf Sektoren fokussieren, kündigte der Außenminister an: Energie, Telekommunikation, Straßen und Flughäfen, Bildung und Gesundheit. Er erklärte außerdem, dass die neue syrische Regierung plant, staatliche Häfen und Fabriken zu privatisieren. Die Übergangsregierung hat festgestellt, dass 70 % der staatlichen Unternehmen mit wirtschaftlichem Charakter Verluste machen, obwohl sie exklusive Dienstleistungen für den Staat erbringen, wie die Elektrizitätsgesellschaft und die Unternehmen der Rüstungsindustrie. Die Entscheidung der Regierung, den Markt direkt und sofort zu liberalisieren, ohne einen Übergangsplan aufzustellen, um sicherzustellen, dass es keine negativen Auswirkungen auf einkommensschwache Gruppen geben würde, fiel mit der Streichung von Subventionen für Grundnahrungsmittel wie Brot und Erdölprodukte zusammen, was zu sehr erheblichen Preissteigerungen führte.
Die Vereinigten Staaten und westliche Länder haben eine Reihe von Sanktionen gegen al-Assad persönlich, Mitglieder seiner Familie, hochrangige Persönlichkeiten des Regimes sowie mit ihm verbundene Unternehmen verhängt. Zu den bekanntesten gehörten: der Ceasar-Act und die Captagon-Acts 1 und 2. US-Präsident Trump unterzeichnete am 25.12.2025 ein Gesetz, mit dem die letzten schwerwiegenden Wirtschaftssanktionen gegen Syrien aufgehoben wurden. Die Aufhebung der als Caesar-Act bekannten Maßnahme folgte auf die zuvor erfolgte Aufhebung anderer US-Sanktionen. Die Aufhebung dieses Acts erforderte die Zustimmung des US-Kongress. Am 24.2.2025 hob die EU eine Reihe von Sanktionen gegen Syrien mit sofortiger Wirkung auf, darunter Beschränkungen in den Bereichen Energie, Banken, Verkehr und Wiederaufbau. Bei ihrem Treffen in Brüssel einigten sich die EU-Außenminister darauf, die Beschränkungen für Öl, Gas und Strom sowie die Sanktionen für den Transportsektor auszusetzen. Sie haben auch das Einfrieren von Vermögenswerten für fünf Banken aufgehoben, die Beschränkungen für die syrische Zentralbank gelockert und eine Ausnahmeregelung auf unbestimmte Zeit verlängert, um die Lieferung humanitärer Hilfe zu erleichtern. Die Lockerung der Sanktionen bietet ein gewisses Aufwärtspotenzial, doch solange keine konkreten Maßnahmen ergriffen werden, behindern eingefrorene Vermögenswerte und der eingeschränkte Zugang zum internationalen Bankwesen weiterhin die Energieversorgung, die Auslandshilfe, humanitäre Lieferungen sowie Handel und Investitionen. Die syrische Zentralbank hat ihre erste direkte internationale Überweisung über das SWIFT-System durchgeführt.
Der seit 14 Jahren andauernde Konflikt in Syrien hat mehr als die Hälfte der Vorkriegsbevölkerung vertrieben und zu einem Rückgang des Bruttoinlandsprodukts (BIP) um über 50 % geführt. Das BIP sank von 60 Milliarden USD im Jahr 2010 auf weniger als 6 Milliarden USD im Jahr 2024. Simulationen des Wirtschaftswachstums zeigen, dass das syrische BIP erst im Jahr 2080, also in fast 55 Jahren, wieder das Niveau von 2010 erreichen wird, wenn das Land weiterhin mit der bescheidenen Rate wächst, die in den letzten Jahren beobachtet wurde – etwa 1,3 % jährlich zwischen 2018 und 2024.
Nach dem Sturz des autoritären Regimes war die wirtschaftliche Lage in Syrien durch Preisvolatilität gekennzeichnet. Diese Phase begann mit einem starken Inflationsschock im Dezember 2024 (15 %), der auf mehrere Faktoren zurückzuführen war, insbesondere auf die teilweise oder vollständige Liberalisierung der Preise für Brot und Energieträger, was zu einem starken Anstieg der Produktionskosten führte. Darauf folgte Anfang 2025 ein Rückgang um 13,2 %, der durch Entscheidungen im Zusammenhang mit der Öffnung des Handels beeinflusst wurde. Dieser Rückgang war jedoch je nach Warengruppe unterschiedlich stark ausgeprägt: Die Preise für importierte Waren wie Automobile, Elektrogeräte, Elektronik und landwirtschaftliche Produkte sanken, während die Preise für zollgeschützte Waren und Dienstleistungen oder nicht handelbare Güter nicht in gleichem Maße zurückgingen. Die Preisschwankungen hielten an, bis im Juli 2025 ein starker Anstieg (um 10,4 %) zu verzeichnen war. Anschließend gingen die Inflationsraten zwischen August und November 2025 auf einen Monatsdurchschnitt von 1 % zurück. Infolgedessen erreichte die Inflationsrate im Jahresvergleich im November 2025 11,4 % gegenüber November 2024. Dies deutet auf einen anhaltenden Rückgang der Kaufkraft der Bürger hin, wenn auch mit geringeren Raten als in den Vorjahren. Während sich die Preise weitgehend stabilisiert haben, belasten die geringere Kaufkraft sowie die Herausforderungen bei Bankgeschäften und der Liquidität weiterhin die Lebensbedingungen.
Die syrische Regierung hat sich verpflichtet, die Preise im ganzen Land anzugleichen, von den Transportkosten bis hin zu Grundnahrungsmitteln. Sie hat ein Bußgeldsystem für Verstöße gegen diese Regeln eingeführt: 250 USD für den ersten Verstoß, 400 USD für den zweiten – und beim dritten Verstoß wird jedes Unternehmen mit einer Geldstrafe von 1.000 USD belegt und mit der Schließung seines Geschäfts bedroht.
Die Wechselkursschwankungen sind einer der Faktoren, die die Wirtschaft destabilisieren. Der USD schwankt zwischen 10.000 und 11.000 SYP, was unter dem Höchststand des letzten Jahres von über 20.000 SYP liegt, aber das Fehlen eines festen Wechselkurses hat zu Chaos auf den Märkten geführt. Das Vertrauen in das syrische Pfund (SYP) ist sogar innerhalb der Regierung selbst gesunken. Viele staatliche Bußgelder und Gebühren werden in US-Dollar (USD) berechnet und erhoben, was die Landeswährung weiter geschwächt hat. Nach den Entwicklungen im Dezember 2024 zeigte die Währung erste Anzeichen einer Erholung, die hauptsächlich auf zwei Faktoren zurückzuführen war: einen Zustrom von Syrern aus dem Ausland, die harte Währung mitbrachten, und eine eingeschränkte Liquidität bei den Banken, was die Bargeldabhebungen einschränkte. In den ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten ist die türkische Lira (TL) nach wie vor die Hauptwährung, obwohl einige Geschäfte begonnen haben, syrische Pfund zu akzeptieren. Umgekehrt zögern die meisten Geschäfte in den ehemaligen Regimegebieten, Fremdwährungen zu akzeptieren, und bestehen auf dem syrischen Pfund. Es gibt Anzeichen dafür, dass das syrische Pfund in Aleppo und Idlib trotz seines volatilen Wechselkurses zunehmend verwendet wird, was weiterhin eine Herausforderung für den allgemeinen Marktbetrieb darstellt und bargeldbasierte Hilfsprogramme erschwert.
Am 5.1.2026 wurde das neue syrische Pfund (SYP) eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert, wobei 100 alte SYP einem neuen SYP entsprechen. Die Währungsvereinheitlichung verbessert die Fähigkeit der Zentralbank, die Geldpolitik zu steuern, die Geldmenge zu regulieren und die Wechselkurse zu kontrollieren, wodurch ein stabileres Umfeld für wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen geschaffen wird. Diese Maßnahme trägt auch dazu bei, zuvor außerhalb der Kontrolle stehende Gebiete wieder in die nationale Wirtschaft zu integrieren, den Binnenhandel zu erleichtern und das Bankensystem wieder aufzubauen.
Die syrische Wirtschaft basiert auf den Sektoren Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistungen und Bankwesen. Das Ackerland macht etwa 32 % der Landfläche Syriens aus. Der Agrarsektor trägt zu 28 % zum BIP bei. Der Wiederaufbau der Wirtschaft wird sich laut Aussagen des syrischen Finanzministers auf mehrere Sektoren konzentrieren, darunter der Industriesektor, der durch den Krieg beschädigt wurde und etwa 70 % seiner Kapazität verloren haben soll. Der Ölsektor gilt laut Aussage des Finanzministers als eine der wichtigsten Säulen für die Wiederbelebung der syrischen Wirtschaft. Die Sektoren Öl und Landwirtschaft wurden durch den Krieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syriens Ölexporte machten im Jahr 2010 etwa ein Viertel der Staatseinnahmen aus. Die Landwirtschaft trug früher etwa 33 % zum BIP des Landes bei, sank 2010 auf 17 % und beläuft sich derzeit auf 12 %. Im Juni 2025 waren Landwirtschaft und Viehzucht nach wie vor die vorherrschende Lebensgrundlage für die Mehrheit der von IOM in ihrer Umfrage berücksichtigten Gemeinden, wobei 73 % der Gemeinden von diesem Sektor abhängig waren. Die am zweithäufigsten genannte Einkommensquelle war der öffentliche Sektor (8 %), was die weit verbreitete Abhängigkeit von informellen und oft unbeständigen Beschäftigungsverhältnissen in ganz Syrien unterstreicht. Unter den Orten, an denen die Landwirtschaft als Haupteinkommensquelle genannt wurde, gaben 80 % der Gemeinden an, dass dieser Sektor nur teilweise funktionsfähig sei. Nur 15 % der Gemeinden verfügten über voll funktionsfähige landwirtschaftliche Aktivitäten, während 5 % der Gemeinden überhaupt keine aktiven Betriebe hatten. Bei einer ähnlichen Untersuchung von Impact Initiatives gaben 54 % der untersuchten Gemeinden die landwirtschaftliche Produktion als Haupteinkommensquelle an, gefolgt von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Viehzucht (12 %). In 65 % der Gemeinden gaben wichtige Informanten an, dass die Pflanzenproduktion derzeit geringer oder deutlich geringer als üblich ist. Die Wirtschaft ist insgesamt wesentlich informeller geworden. Die Exporte sind stark zurückgegangen, was vor allem auf einen erheblichen Rückgang der Einnahmen aus Öl und Tourismus zurückzuführen ist. Während die Einnahmen aus diesen Sektoren im Jahr 2010 noch etwa 12,8 Milliarden USD betrugen, sind sie aufgrund von konfliktbedingten Störungen und Sanktionen inzwischen fast bedeutungslos geworden. Im Jahr 2023 exportierte Syrien hauptsächlich landwirtschaftliche Produkte, darunter tierische und pflanzliche Fette und Öle, Gemüse, Obst und Nüsse.
Konfliktbedingte Störungen und Sanktionen haben seit 2011 zu einem Einbruch des Außenhandels, insbesondere der Exporte, einer Verlagerung der Handelspartnerschaften hin zu regionalen Akteuren, einer Erschöpfung der Devisenreserven und einer zunehmenden Abhängigkeit von Importen lebenswichtiger Güter und informellen Kanälen für die Außenfinanzierung geführt – darunter auch die Produktion und der Handel mit Captagon während des Assad-Regimes. Mit zunehmender Isolation und dem Ausbleiben politischer und wirtschaftlicher Reformen wurde Syrien immer abhängiger von Iran. Eine informelle Wirtschaft, die durch Schmuggel und Drogenhandel, vor allem mit dem amphetaminähnlichen Betäubungsmittel Captagon angetrieben wurde, expandierte und erwirtschaftete jährlich schätzungsweise 10 Milliarden USD, die größtenteils von Sicherheitsdiensten, dem Militär und Verbündeten al-Assads kontrolliert wurden. Die syrischen Exporte stiegen in der ersten Hälfte des Jahres 2025 um 39 % auf 500 Millionen Euro und erreichten über 90 Länder. Das Wachstum wurde von Industrie- und Agrarprodukten angeführt, wobei die Phosphatexporte einen Aufschwung verzeichneten. Die Kontrollpunkte und Zölle, die früher den Warenverkehr behinderten, sind verschwunden, was die Kosten senkt. Ausländische Waren, die jahrelang nur eingeschränkt eingeführt werden durften, wurden im Jänner 2025 ins Land gelassen. Unter al-Assads Herrschaft wurden die meisten Waren im Inland produziert oder durch ein System exorbitanter Steuern, Zölle und Bußgelder eingeschmuggelt, was die Kosten in die Höhe trieb. Unternehmen in Teilen Syriens, die früher vom Assad-Regime kontrolliert wurden, haben Schwierigkeiten, ihre Waren zu verkaufen, da eine Flut von Billigimporten die lokalen Produzenten unterbietet. Die Rückkehr von Importen in ehemals von al-Assad kontrollierte Gebiete wurde zunächst mit Begeisterung aufgenommen, weil die Bewohner nun in der Lage waren, Artikel zu kaufen, die lange Zeit in den Geschäften fehlten, wie Coca-Cola und französischer Käse. Doch die Begeisterung war nur von kurzer Dauer, weil eine landesweite Bargeldknappheit und eine Verlangsamung der lokalen Geschäftstätigkeit die Kaufkraft der Menschen einschränkten. Die schnelle Lockerung der Importbeschränkungen durch die HTS hat in den ehemals vom Regime kontrollierten Gebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus im Süden, für Unmut gesorgt. Die syrische Zentralbank hat das Verbot von ausländischen Devisen aufgehoben. Importeure dürfen die Importe ihrer Waren mit ausländischen Devisen finanzieren, sofern dies nicht gegen internationale und lokale Gesetze und Vorschriften zur Geldwäsche verstößt. Außerdem wurde auch der Export von Waren vom "Exportpfand" befreit.
Es herrscht Bargeldknappheit. Seit dem Sturz des Assad-Regimes befindet sich Syrien aufgrund eines Mangels an Banknoten und weitreichender Störungen im Umlauf der Landeswährung in einer schweren Liquiditätskrise. Syriens Wirtschaft funktioniert aber überwiegend mit Bargeld. Unternehmen können keine Löhne zahlen. Familien können keine Grundgüter kaufen. Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen haben zwar Geld auf ihren Bankkonten, aber die Banken verfügen nicht über genügend Banknoten, um es auszuzahlen. Stattdessen hat die Zentralbank ihnen Anweisung gegeben, die Abhebungen zu begrenzen. Wöchentliche Abhebungslimits von etwa 38 USD dämpfen die Wirtschaftstätigkeit. Der Bargeldmangel ist so gravierend, dass der Wert des syrischen Pfunds trotz aller wirtschaftlichen Probleme des Landes gegenüber dem USD steigt. Die Preise für Güter des täglichen Bedarfs sinken, zum Teil weil deren Import jetzt einfacher ist, aber möglicherweise auch, weil immer weniger Bargeld für den Kauf zur Verfügung steht. Seit dem 15.12.2024 beeinträchtigt eine schwere Liquiditätskrise im ganzen Land die humanitären Programme und führt zu Unterbrechungen der Hilfsmaßnahmen und erheblichen Verzögerungen. Darüber hinaus haben Finanzinstitute, Einzelhändler, Lieferanten und Dienstleister aufgrund des Mangels an syrischen Pfund Schwierigkeiten, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die sich verschlechternde Liquiditätskrise verschärft die humanitären Herausforderungen, insbesondere für Haushalte, die bereits jetzt Schwierigkeiten haben, ihre Grundbedürfnisse zu decken.
Die Wirtschaftstätigkeit ist weiter zurückgegangen, da die Wirtschaft aufgrund anhaltender Sicherheitsprobleme, Unterbrechungen der Ölversorgung und angespannter Liquiditätsbedingungen geschrumpft ist. Die Inflation hat sich etwas abgeschwächt, da es weniger interne Militärkontrollpunkte gibt und günstigere Importe aus der Türkei ins Land kommen. Faktoren wie Strom-, Wasser- und Rohstoffknappheit wirken sich negativ auf die Produktion und damit auch auf den Handel aus. Händler und Industrielle sind informellen Abgaben, administrativen Behinderungen und politisch motivierten Prüfungen ausgesetzt, was ein Klima der Einschüchterung und wirtschaftlichen Ausgrenzung fördert. Bereits im Dezember 2024 wurde der syrische Markt mit zollfreien Waren aus der Türkei überschwemmt, wodurch die meisten Fabriken des Landes, die den Konflikt überstanden hatten, effektiv geschlossen wurden. Besonders schwerwiegend sind die Auswirkungen in Aleppo, dem industriellen Zentrum Syriens. [...]
Mangelnde Existenzgrundlagen erschweren die Rückkehr von Vertriebenen. 77 % von durch IOM befragte informelle Quellen gaben an, dass mangelnde Existenzgrundlagen Hindernisse bei der Rückkehr darstellen, gefolgt von hohen Lebenshaltungskosten (74 %). Angesichts begrenzter Beschäftigungsmöglichkeiten und minimaler Einkommensquellen wird die Kaufkraft der Rückkehrer weiterhin eingeschränkt bleiben, was die ohnehin schon hohen Lebenshaltungskosten noch weiter verschärft. An allen untersuchten Standorten war der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen unterschiedlich. [...]
In allen von IOM im Juni 2025 untersuchten Gouvernements griffen die Einwohner auf mindestens eine negative Bewältigungsstrategie zurück, um ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Bemerkenswert ist, dass in fast allen untersuchten Gemeinden (74 %) die Einwohner Schulden aufgenommen hatten, um ihre nicht gedeckten Bedürfnisse zu finanzieren, indem sie Privatkredite und informelle Kreditvereinbarungen eingingen. In einem ähnlich hohen Anteil der Gemeinden (71 %) berichteten wichtige Informanten, dass die Einwohner ihre Ersparnisse aufbrauchten, ihren Lebensmittelkonsum reduzierten (55 % der Gemeinden), Vermögenswerte verkauften (54 %) und Familienmitglieder zur Arbeit an andere Orte schickten (52 %). Die Ernährungsunsicherheit führt auch zu Bewältigungsmechanismen, die das Risiko für den Schutz von Kindern erhöhen, wie Kinderarbeit (32 % der Gemeinden), Schulabbruch (13 %) und Kinderheirat (6 %). Unzureichendes Einkommen und begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten waren die Hauptursachen für die Notlage der Menschen in Syrien. Diese wirtschaftliche Notlage zwingt zu negativen Bewältigungsstrategien und ist ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Unterkünften und Non-Food-Artikeln, wie von den Aufkunftspersonen in den von Impact Initiativees untersuchten Gemeinden im April 2025 berichtet wurde. Über 25 % der Haushalte in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour sowie in Teilen des Gouvernements Aleppo greifen auf Notfallstrategien zurück, wie beispielsweise den Verkauf ihrer Häuser, informelle Migration oder die Aufnahme sozial herabwürdigender Arbeit.
2.5.1.11.5. Arbeitsmarkt
Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär. Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 %. Demgegenüber berichtet die World Bank Group, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil, unterstützt durch eine steigende Erwerbsbeteiligung. Während immer mehr Frauen Arbeit suchen, haben anhaltende Hindernisse auch die Arbeitslosenquote von Frauen in die Höhe getrieben. Die International Labour Organisation wiederum spricht von einer Erwerbsbeteiligung von Frauen von unter 15 %, die durch diskriminierende Normen, Betreuungsaufgaben und Unsicherheit behindert wird. Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzverluste und eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen stellen für Haushalte weiterhin große Hindernisse bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse dar. Viele Familien greifen auf nicht nachhaltige Bewältigungsstrategien zurück, wie beispielsweise Geldleihen, Verkauf von Produktionsmitteln oder die Aufnahme risikoreicher oder erniedrigender Arbeit. Diese Strategien beeinträchtigen die langfristige Widerstandsfähigkeit und setzen die Betroffenen ernsthaften Schutzrisiken aus, darunter Ausbeutung und Missbrauch.
Aus einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der im Mai 2025 Syrer im Alter von 16-35 Jahren befragt wurden, geht hervor, dass 30 % kontinuierlich arbeiten, während 16 % Gelegenheitsjobs haben. 21 % der Umfrageteilnehmer sind in der Ausbildung. 14 % sind Hausfrauen, während 19 % arbeitslos sind/derzeit nicht arbeiten. Ein Vergleich der Städte zeigt, dass 33 % in Damaskus kontinuierlich arbeiten, während dies in Aleppo auf 31 % und in Homs auf 25 % zutrifft. Der Anteil derjenigen, die gelegentlich arbeiten, ist in Homs am höchsten (23 %), gefolgt von Aleppo mit 14 % und Damaskus mit 13 %. Der Anteil derjenigen, die arbeitslos sind/derzeit nicht arbeiten, ist in Aleppo mit 26 % am höchsten, gefolgt von Homs (16 %) und Damaskus mit 15 %. Es sollte auch angemerkt werden, dass der Anteil der Studierenden in der vorliegenden Stichprobe relativ hoch ist, wobei der höchste Anteil in Damaskus (26 %) zu verzeichnen ist, gefolgt von Aleppo (19 %) und Homs (17 %). 13 % der Befragten in Damaskus sind Hausfrauen, während dies in Homs für 19 % und in Aleppo für 10 % gilt. Ein Vergleich der Geschlechter zeigt, dass 46 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies nur auf 13 % der weiblichen Befragten zutrifft. 19 % der männlichen Befragten und 14 % der weiblichen Befragten arbeiten gelegentlich. 13 % der männlichen Befragten sind arbeitslos, während dies auf 25 % der weiblichen Befragten zutrifft. Der Anteil der Studierenden liegt bei Männern bei 22 % und bei Frauen 20 %. 28 % der weiblichen Befragten sind Hausfrauen. Im Vergleich zum Jahr davor hat sich der Anteil der Arbeitslosen vergrößert. Bei der Studie, bei der im Juli 2024 600 16 bis 35-jährige befragt wurden, gaben 28 % an, kontinuierlich zu arbeiten, während 15 % Gelegenheitsjobs hatten. 30 % der Umfrageteilnehmer verfolgten ihre Ausbildung. 14 % waren Hausfrauen, während 13 % arbeitslos waren/nicht arbeiteten.
Es gibt in Syrien, wo die Wirtschaft und Infrastruktur durch 14 Jahre Bürgerkrieg zerstört wurden, nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Verfügbarkeit von Stellenangeboten kann je nach Standort und Wirtschaftssektor variieren. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte. Entsprechend der veränderten Wirtschaftslage hat sich das Beschäftigungsprofil der Syrer dramatisch gewandelt, wobei die Arbeitnehmer zunehmend in den informellen Sektor und den Dienstleistungssektor abgewandert sind. Im Jahr 2022 hat sich der Anteil der Syrer, die in Familienunternehmen beschäftigt sind, im Vergleich zu 2010 mehr als vervierfacht, was eine Verlagerung hin zu einem informelleren Beschäftigungsmodell widerspiegelt. Der Anteil der Industrie an der Gesamtbeschäftigung hat sich zwischen 2010 und 2022 etwa halbiert, während der Anteil der Beschäftigung im Dienstleistungssektor deutlich gestiegen ist: Im Jahr 2022 waren 64 % der männlichen und 86 % der weiblichen Beschäftigten im Dienstleistungssektor tätig, verglichen mit 48 % bzw. 68 % im Jahr 2010. Vor 2011 waren über 30 % der Erwerbstätigen im landwirtschaftlichen Sektor beschäftigt, während der aktuelle Anteil (Stand: Mai 2025) nur noch 15 % beträgt. Die Landflucht setzt sich unermüdlich in Richtung der verarmten Vororte der großen Städte Syriens fort, wo die Menschen von Gelegenheitsjobs und internationaler Hilfe leben. Es gibt einen informellen Arbeitsmarkt im Land, der einen großen Teil der Stellenangebote ausmacht. Die Arbeit im informellen Sektor ist zwar hinsichtlich der formalen Anforderungen möglicherweise flexibler, jedoch ist dieser Sektor völlig unreguliert und bietet den Arbeitnehmern keine rechtlichen Garantien. Das betrifft über 83 % der Beschäftigungsverhältnisse.
Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten (Grundbedürfnisse und Miete), die auf durchschnittlich 100 US-Dollar (USD) pro Monat geschätzt werden, übersteigen häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, das bei etwa 75 USD liegt. Die Gehälter für Beamte oder in Dienstleistungsberufen wie Kellner oder Rezeptionisten liegen bei etwa 100 USD pro Monat. Oft sind drei bis vier Einkommen erforderlich, um die Lebenshaltungskosten einer Familie zu decken. Andere Quellen geben an, dass die Mindestlebenshaltungskosten für eine Familie bei etwa 400 USD pro Monat liegen, wobei jedoch die jeweilige Situation und der Standort berücksichtigt werden müssen. Einem Medienbericht zufolge lagen die durchschnittlichen Gehälter eines Universitätsangestellten bei 58.000 syrischen Pfund (SYP), eines Angestellten im privaten Sektor bei 990.000 SYP und eines Angestellten im öffentlichen Sektor bei 2,16 Mio. SYP im Monat, während die Armutsgrenze bei 2,54 Mio. SYP liegt. Der durchschnittliche Monatslohn für einen Angestellten im öffentlichen Dienst mit Hochschulabschluss (zu Beginn der Anstellung) in Syrien belief sich im November 2025 auf etwa 1,15 Mio. SYP, während der durchschnittliche Monatslohn für einen Arbeitnehmer im privaten Sektor 1,30 Mio. SYP betrug. Ein Angestellter im öffentlichen Sektor verdiente im selben Monat 2,97 Mio. SYP. Ein Vergleich der Nominallöhne (zu aktuellen Preisen) zwischen den verschiedenen Regionen Syriens zeigt eine starke strukturelle Ungleichheit, die sich in einer grundlegenden Kluft zwischen den Gebieten, in denen türkische Lira (TL) als Währung verwendet werden, und den Gebieten, in denen SYP verwendet werden, innerhalb des Kontrollbereichs der Übergangsregierung manifestiert. Über 60 % der Haushalte mit erwerbstätigen Mitgliedern sind in Idlib und Nord-Aleppo nach wie vor nicht in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken, was durch die Instabilität der türkischen Lira noch verschärft wird. [...]
In Nordsyrien gaben über 50 % der Binnenvertriebenen an, dass der Mangel an Beschäftigungs- und Lebensunterhaltsmöglichkeiten das Haupthindernis für ihre Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete darstellt. Ein ähnlicher Trend ist bei Flüchtlingen im Ausland zu beobachten, für die der Zugang zu nachhaltigen Lebensgrundlagen ein entscheidender Faktor bei ihrer Entscheidung über eine Rückkehr in ihre Heimat ist. Landesweit nannten 64 % der Gemeinden die Knappheit an Beschäftigungsmöglichkeiten als ein zentrales Problem.
Als Reaktion auf den Konflikt haben Syrer, insbesondere Frauen, ihre Erwerbsbeteiligung erhöht. Während die männliche Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter aufgrund von Todesfällen und Migration ins Ausland abnahm, stieg die Zahl der erwerbstätigen Frauen, da viele in den Arbeitsmarkt eintraten, um die Einkommensverluste der Haushalte auszugleichen.
2.5.1.11.6. Wohnsituation und Infrastruktur
Das größte Hindernis für Syrien, ein lebenswerter Staat zu werden, ist der Mangel an Infrastrukturdienstleistungen. Die Tatsache, dass der Zugang zu grundlegenden Komponenten des täglichen Lebens wie Wasser, Strom, Gas und Internet begrenzt ist, macht deutlich, dass Infrastrukturdienstleistungen das grundlegendste Bedürfnis sind, das Syrien erfüllen muss. Obwohl es derzeit zivilgesellschaftliche Organisationen gibt, die sich mit diesem Thema im Land befassen, fehlt es an einer zentralen Koordination durch eine systematische Struktur. Darüber hinaus verfügen zivile Initiativen nicht über ausreichende Kapazitäten, um das gesamte Infrastruktursystem des Landes zu reparieren und das Leben wiederzubeleben. Die Zerstörung der sozialen und produktiven Infrastruktur in ganz Syrien ist nach wie vor erheblich. Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind besonders stark verwüstet. Die angehäuften Trümmer behindern weiterhin den sicheren Zugang, verzögern die Wiederherstellung der Versorgung und erschweren die Wiederaufbaumaßnahmen. Darüber hinaus wurde die kritische Infrastruktur weitreichend beschädigt: 73 % der Straßen, 53 % der Brücken und Durchlässe und 63 % der Wasserversorgungsnetze sind teilweise beschädigt, was den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Erholung erheblich einschränkt. Ein Drittel des Wohnungsbestands in Syrien wurde beschädigt oder zerstört. 81 % der Stromnetze und 73 % der Straßen teilweise beschädigt, was den Zugang zu Elektrizität erheblich einschränkt und wirtschaftliche Aktivitäten beeinträchtigt. Eine funktionierende Infrastruktur findet sich hauptsächlich in größeren Städten wie Damaskus, Aleppo usw. Für Menschen außerhalb dieser Gemeinden bedeutet die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen zusätzliche Kosten in Form von Transportkosten. Es gibt kostenpflichtige private Alternativen zu öffentlichen Einrichtungen im Land, die das überlastete öffentliche Dienstleistungssystem ergänzen können, wie z. B. Gesundheitseinrichtungen in Damaskus oder der sich entwickelnde private Schulsektor in Aleppo. [...]
Die derzeitige Wirtschaftspolitik Syriens lehnt ausländische Kredite ab und setzt stattdessen auf nationale Spendenkampagnen. Von Homs über Da'raa und Deir ez-Zour bis hin zu Damaskus und seiner Umgebung haben sich lokale Spendenaktionen unter verschiedenen Namen vervielfacht, um die durch den jahrelangen Krieg zerstörten grundlegenden Versorgungsleistungen wiederherzustellen. Innerhalb weniger Wochen beliefen sich die angekündigten Spenden auf über 70 Millionen USD. Die Initiativen stehen vor großen Herausforderungen, insbesondere aufgrund der enormen Differenz zwischen den Spendeneinnahmen und den hohen Kosten für den Wiederaufbau Syriens. Weitere Schwierigkeiten sind logistische Hindernisse beim Zugang zu bestimmten Gebieten, das Fehlen langfristiger Entwicklungspläne für deren Umwandlung in produktive Zentren und die Notwendigkeit einer besseren Koordination zwischen Regierung, NGOs und lokalen Gemeinden, um Doppelarbeit und Ressourcenverschwendung zu vermeiden. Am 4.9.2025 wurde in Anwesenheit des Übergangspräsidenten Ahmad ash-Shar'a der Syrische Entwicklungsfonds ins Leben gerufen. Die Spenden für den Fonds belaufen sich bereits (Stand: 23.9.2025) auf über 82 Millionen USD. Die Organisatoren hoffen auf eine breitere Unterstützung durch Syrer, Auswanderer und private Unternehmen. Zu den Finanzierungsquellen gehören Spenden aus dem Inland und der Diaspora, ein permanentes Spenderprogramm mit monatlichen Beiträgen sowie Werbung, Geschenke und andere gesetzlich zulässige Beiträge.
Programme für den frühzeitigen Wiederaufbau und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit – die nach vielen Sanktionsregelungen technisch zulässig wären – sind nach wie vor unterfinanziert und politisch verzögert. Die Wiederaufbaupläne der neuen syrischen Regierung erinnern an die Vergangenheit Syriens: per Dekret verkündete Entwicklungen, undurchsichtige und undemokratische Entscheidungsprozesse sowie Vetternwirtschaft. Ein Jahr nach dem Sturz al-Assads gibt es in Syrien kaum Wiederaufbau, abgesehen von Zusagen auf dem Papier – in Form von hochpreisigen Investitionsabkommen mit ausländischen Unternehmen, viele davon aus der Türkei und den Golfstaaten. Diese Abkommen sind nicht nur wenig detailliert, sondern legen auch den Schwerpunkt auf investitionsorientierte Immobilienprojekte in Damaskus, während Millionen Syrer im ganzen Land weiterhin vertrieben sind und viele in Zelten leben. Die Pläne für Hochhäuser und neue Einkaufszentren scheinen eher durch ihr Investitionspotenzial motiviert zu sein als durch das Bestreben, den Millionen von vertriebenen Syrern die neuen Wohnungen zu verschaffen, die sie benötigen. Der Infrastrukturmarkt ist dadurch gekennzeichnet, dass Großprojekte ohne offene Ausschreibungen oder sinnvolle Due-Diligence-Prüfungen an unerfahrene Unternehmen vergeben werden – eine direkte Fortsetzung des Modells der "Crony Economy", wenn auch verpackt in einer neuen Rhetorik von Reformen und Wiederaufbau. Syrien hat eine Reihe von Investitionsvereinbarungen mit internationalen Unternehmen unterzeichnet, die zwölf große strategische Projekte in den Bereichen Infrastruktur, Verkehr und Immobilien mit einem Gesamtwert von 14 Milliarden USD umfassen und die neueste Rettungsmaßnahme zur Wiederbelebung der vom Krieg zerstörten Wirtschaft darstellen. Die Vereinbarungen umfassten einen Vertrag über vier Milliarden USD für den Bau eines neuen Flughafens in Damaskus, der mit der katarischen UCC Holding unterzeichnet wurde, sowie einen Vertrag über zwei Milliarden USD für den Bau einer U-Bahn in der syrischen Hauptstadt mit der nationalen Investmentgesellschaft der Vereinigten Arabischen Emirate. Experten warnen, dass es sich bei diesen Investitionsvereinbarungen um politische Manöver handelt, die als Entwicklungsprojekte getarnt sind. Abgesehen von ihrem Bestreben, Kapital in großen luxuriösen Immobilienprojekten anzuhäufen, haben die derzeitigen Machthaber keine Wiederaufbaupolitik oder -pläne vorgelegt. Es gibt in verschiedenen Regionen lokale und internationale Institutionen, die Schadensbegrenzung betreiben und mithilfe von Bauingenieuren die Reparatur von Häusern, Moscheen, Schulen usw. durchführen oder unterstützen. Der Wiederaufbau der Städte erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Es gibt nur wenige neue Baustellen. Stattdessen sind einige Menschen in ihre beschädigten Häuser zurückgekehrt und führen Reparaturen durch, soweit dies möglich ist. [...]
Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt. Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern. Finanzielle Engpässe hindern Familien daran, ihre Unterkünfte wiederherzustellen, und viele haben sich auf selbstfinanzierte Wiederaufbaumaßnahmen verlegt. Weil über 90 % der Bevölkerung mittlerweile von Armut betroffen sind, ist es für Familien nahezu unmöglich, sich grundlegende Güter zu leisten oder Reparaturen an ihren Unterkünften durchzuführen. In einer Untersuchung von Impact Initiatives gaben 90 % der untersuchten Gemeinden an, dass die Kosten für Baumaterial bzw. den Transport zu hoch waren. Die Arbeiterklasse lebt zunehmend in informellen Siedlungen, die sich unkontrolliert ausbreiten, da die städtebaulichen Vorschriften seit Dezember 2024 nicht mehr durchgesetzt werden. Die neue Regierung ist sich bewusst, dass der Zugang zu Wohnraum eine Voraussetzung für soziale Stabilität ist. Daher hat sie sich entschieden, den illegalen Wohnungsbau zu tolerieren. Mehr als 1.700 informelle Siedlungen sind saisonalen Gefahren wie extremen Wetterbedingungen, Überschwemmungen, Schneestürmen und Bränden ausgesetzt, wobei die schlechten Standortbedingungen ihre Gefährdung noch erhöhen. Binnenvertriebene, Neuankömmlinge und Rückkehrer sind aufgrund der weitreichenden Zerstörungen in Damaskus und Umgebung, darunter ganze Stadtteile wie Qaboun, Jobar, Harasta, Arb'een, Daraya, Douma, Zabadani und Madaya, mit einer erheblichen Wohnungsknappheit konfrontiert. Auch Aleppo und seine Umgebung, insbesondere Gebiete wie Haydariya, Hellok, Tariq al-Bab, Shaar, Hreitan, Tall Rif'aat, Hayan und Bayanon, haben erhebliche Schäden erlitten. Ebenso stark betroffen sind Homs und seine Umgebung, darunter Stadtteile wie Khalidiya, Baba 'Amr und Talbisa, sowie südliche Gebiete von Idlib wie Saraqib, Ma'arat an-Numan und Khan Sheikhoun. Ihre Sanierung erfordert zwangsläufig ihren vollständigen Abriss. Im Juni 2025 waren bei einer Untersuchung durch IOM an Orten mit schwerbeschädigten Unterkünften zum Zeitpunkt der Bewertung nur wenige Unterkünfte wieder aufgebaut worden. An Orten mit schwerbeschädigten Unterkünften hatten 71 % der Gemeinden noch keine Wiederaufbaumaßnahmen eingeleitet, und wenn der Wiederaufbau begonnen hatte, war dieser minimal (an 17 % der Orte mit schweren Zerstörungen wurden einige wenige Unterkünfte wiederaufgebaut). Am bedeutendsten war der Wiederaufbau von Unterkünften im Gouvernement Aleppo, wo zum Zeitpunkt der Bewertung in 19 % der Orte alle oder die meisten Unterkünfte wiederaufgebaut wurden, was wahrscheinlich auf die Bedeutung des Gouvernements als wichtiges urbanes Zentrum und Rückkehrgebiet zurückzuführen ist, wodurch sie zu einem Schwerpunktgebiet für frühzeitige Wiederaufbaumaßnahmen und die Instandsetzung der Infrastruktur wurde.
Es gibt keine Ankündigungen bezüglich der Einrichtung von Sammelunterkünften für Rückkehrer durch die Übergangsbehörden in Syrien. UNHCR bietet Unterstützung im Bereich Unterkunft in Syrien von Notunterkünften bis hin zu längerfristiger Unterkunftshilfe sowie der Wiederherstellung kommunaler Grundversorgungseinrichtungen in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterbringungslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern.
Türkische Internetnetze arbeiten im Norden mit hoher Geschwindigkeit, wobei die einzigen Einschränkungen von der türkischen Regierung auferlegt werden. Im Rest des Landes hingegen sind Microsoft-E-Mails gesperrt, ebenso wie Zoom und die meisten anderen arbeitsbezogenen Anwendungen. In den ehemaligen Oppositionsgebieten funktionieren die Tankstellen wieder, während die meisten Tankstellen in den ehemaligen Regimegebieten außer Betrieb sind. In der Hauptstadt werden Autos aus Plastikkanistern betankt, die entlang der Straßen aufgereiht sind und mit "Premium Diesel" oder "Lebanese Gasoline" beschriftet sind.
Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie zur sozio-ökonomischen Lage, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren im Mai 2025 in den Städten Damaskus, Homs, Aleppo befragt wurden, gaben auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten, einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser 22 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten konnten. 43 % konnten sich die Wohnkosten gerade so leisten, 27 % konnten sie sich kaum leisten, und 8 % gaben an, dass sie sich die Wohnkosten nicht leisten können. 25 % der männlichen und 19 % der weiblichen Befragten konnten ihre Wohnkosten decken. 41 % der männlichen Befragten konnten ihre Wohnkosten gerade noch decken, während dies bei 44 % der weiblichen Befragten der Fall war. Im Gegensatz dazu schafften es 28 % der weiblichen Befragten kaum, die Wohnkosten zu tragen, während der Anteil bei den männlichen Befragten bei 26 % lag. Der Anteil derjenigen, die es nicht schaffen, die Wohnkosten zu tragen, lag bei den weiblichen Befragten bei 9 % und bei den männlichen Befragten bei 8 %. [...]
Zu den begehrtesten Gebieten zählen das Zentrum von Damaskus und der Norden von Aleppo, die zu den sichereren und attraktiveren Wohnlagen gehören, was sich auch in den Mietpreisen widerspiegelt. Im Gegensatz dazu ist der Immobilienmarkt in anderen Gebieten, wie dem ländlichen Damaskus oder dem Süden von Aleppo, wo die Bevölkerung auf den Wiederaufbau wartet, nicht sehr aktiv. Derzeit gibt es auf dem Immobilienmarkt eine Stagnation beim Kauf und Verkauf vor dem Hintergrund des schwankenden Wechselkurses des Syrischen Pfunds (SYP) gegenüber ausländischen Währungen und der Aussetzung der Registrierung von Immobilien seit dem 8.12.2024 durch die Regierungsbehörden, die für "Immobilienleerstände" und Eigentumsübertragungen zuständig sind. Fünf Monate nach dem Sturz des Regimes von al-Assad hat die Übergangsregierung weiterhin die vorherige Sicherheitsgenehmigung für bestimmte Immobilientransaktionen beibehalten, die eine Übertragung des Eigentums beinhalten – wie Verkäufe und Schenkungen – bevor diese in das Grundbuch eingetragen werden können. Zuvor wurde die Sicherheitsgenehmigung durch Einreichen eines Antrags bei der für das Gebiet, in dem sich die Immobilie befindet, zuständigen Sicherheitsbehörde beantragt, entweder direkt oder auf dem Verwaltungsweg. Der Antrag wurde dann einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen, bevor er genehmigt oder abgelehnt wurde. Die Sicherheitsbehörde prüfte die Akte nach Rücksprache mit anderen Behörden, um sicherzustellen, dass keine Vorladungen oder Strafverfolgungen vorlagen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes wurden keine Sicherheitsgenehmigungen mehr erteilt, und es bleibt unklar, welche Behörde innerhalb der Übergangsregierung oder der neu gebildeten Sicherheitsbehörden für diesen Prozess zuständig ist. Es ist unklar, wie diese zu erhalten sind, wer die Sicherheitsüberprüfung durchführt und nach welchen Kriterien die Genehmigung erteilt oder verweigert wird. Nach Angaben von Quellen wurde seit dem Sturz des Assad-Regimes keine Sicherheitsüberprüfung mehr durchgeführt. Dennoch bleibt die Sicherheitsüberprüfung eine Voraussetzung für die Eintragung von Eigentumsübertragungen im Grundbuch. [...] Syrer können ihr Haus oder Geschäft grundsätzlich zurückfordern, sofern sie über Nachweise und/oder Eigentumsdokumente verfügen, die ihren Anspruch belegen. [...]
2.5.1.12. Rückkehr
2.5.1.12.1. Rückkehr im Allgemeinen
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Mit Stand 17.6.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern. Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück. Zusammen sind das weniger als 10 % der Vertriebenen. Viele dieser Rückkehrer unternehmen "go-and-see"-Besuche. Von März bis Mai 2025 hat Frontex, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die freiwillige Rückkehr von mehr als 1.000 syrischen Staatsangehörigen aus 14 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in ihr Heimatland unterstützt. Davon waren mehr als die Hälfte freiwillige Rückkehrer. Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern (von insgesamt etwa 1,3 Millionen) zurück. Zwischen 30 und 50 % dieser Rückkehrer sind Berichten zufolge nur kurzfristig zurückgekehrt, während nur etwa 10 bis 20 % langfristig zurückgekehrt sind. Es ist jedoch schwierig, mit Sicherheit zu sagen, ob diese Schätzungen zutreffend sind, da keine offiziellen Zahlen vorliegen. Auch eine andere Quelle erklärt, dass die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage sind, festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind.
Ob Rückkehrer in Syrien bleiben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Rückkehrzahlen zwischen 2023 und 2024/2025 ist zu beachten, dass bei den Zahlen für den Zeitraum seit 2024 von syrischen Individuen gesprochen wird, ohne deren rechtlichen Status (z. B. Flüchtling) im Ausland weiter zu definieren. IOM beispielsweise spricht in diesem Zusammenhang von "arrivals from abroad", unter denen sich nicht nur Flüchtlinge befinden dürften. Zu beachten ist außerdem, dass die Zahl der über 700.000 Rückkehrer nach Syrien seit Anfang 2024 das Phänomen des sogenannten "Return under Duress" [zu deutsch: Rückkehr unter Zwang] beinhaltet. Dies betrifft ca. 350.000 syrische Staatsangehörige aus dem Libanon, die aufgrund der militärischen Eskalation im Herbst (23. September 2024 - 27. November 2024) in ihr Heimatland zurückgeflohen sind. Insbesondere mit Bezug auf Grenzübertritte von Syrerinnen und Syrern aus dem Ausland ist fraglich, ob es sich hierbei um langfristige Rückkehrbewegungen handelt. Während VN-Einrichtungen in Syrien von mehrheitlich dauerhaften Rückkehrbewegungen berichten, schätzt das UNHCR-Büro im Libanon die Rückkehrbewegungen mehrheitlich als zeitlich begrenzt ein und spricht von sogenannten Pendelbewegungen. Die Zahl der Rückkehrer stieg nach dem 8.12.2024 deutlich an, ist seitdem jedoch zurückgegangen und hat sich stabilisiert. Eine internationale Organisation stellte fest, dass die Rückkehrraten im Laufe des Jahres 2025 insgesamt einen Aufwärtstrend verzeichneten, allerdings schwanken die Rückkehrraten von Woche zu Woche und scheinen auf bestimmte Auslöser zu reagieren, wie z. B. Sicherheitsereignisse im Land, den Schulkalender, Wetterbedingungen, Bedingungen in den Aufnahmeländern und die Beseitigung administrativer Hindernisse wie Gebühren oder Strafen für Überschreitung der Aufenthaltsdauer in den Wohnsitzländern. Die Zahlen sind gegen Ende des Jahres 2025 zurückgegangen, obwohl immer noch Menschen zurückkehren. UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien.Ob Rückkehrer in Syrien bleiben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Rückkehrzahlen zwischen 2023 und 2024 aus 2025, ist zu beachten, dass bei den Zahlen für den Zeitraum seit 2024 von syrischen Individuen gesprochen wird, ohne deren rechtlichen Status (z. B. Flüchtling) im Ausland weiter zu definieren. IOM beispielsweise spricht in diesem Zusammenhang von "arrivals from abroad", unter denen sich nicht nur Flüchtlinge befinden dürften. Zu beachten ist außerdem, dass die Zahl der über 700.000 Rückkehrer nach Syrien seit Anfang 2024 das Phänomen des sogenannten "Return under Duress" [zu deutsch: Rückkehr unter Zwang] beinhaltet. Dies betrifft ca. 350.000 syrische Staatsangehörige aus dem Libanon, die aufgrund der militärischen Eskalation im Herbst (23. September 2024 - 27. November 2024) in ihr Heimatland zurückgeflohen sind. Insbesondere mit Bezug auf Grenzübertritte von Syrerinnen und Syrern aus dem Ausland ist fraglich, ob es sich hierbei um langfristige Rückkehrbewegungen handelt. Während VN-Einrichtungen in Syrien von mehrheitlich dauerhaften Rückkehrbewegungen berichten, schätzt das UNHCR-Büro im Libanon die Rückkehrbewegungen mehrheitlich als zeitlich begrenzt ein und spricht von sogenannten Pendelbewegungen. Die Zahl der Rückkehrer stieg nach dem 8.12.2024 deutlich an, ist seitdem jedoch zurückgegangen und hat sich stabilisiert. Eine internationale Organisation stellte fest, dass die Rückkehrraten im Laufe des Jahres 2025 insgesamt einen Aufwärtstrend verzeichneten, allerdings schwanken die Rückkehrraten von Woche zu Woche und scheinen auf bestimmte Auslöser zu reagieren, wie z. B. Sicherheitsereignisse im Land, den Schulkalender, Wetterbedingungen, Bedingungen in den Aufnahmeländern und die Beseitigung administrativer Hindernisse wie Gebühren oder Strafen für Überschreitung der Aufenthaltsdauer in den Wohnsitzländern. Die Zahlen sind gegen Ende des Jahres 2025 zurückgegangen, obwohl immer noch Menschen zurückkehren. UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien.
Die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) beherbergen den größten Anteil an Rückkehrern. Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden. Danach befragte, zurückgekehrte Flüchtlinge gaben als Motive für die Rückkehr unter anderem ein Gefühl der nationalen Identität und Zugehörigkeit sowie den Wunsch an, ihr Leben in ihrer Heimat neu aufzubauen, wo sie sich bessere Bedingungen für einen Neuanfang erhofften. Zu den wichtigsten Faktoren, die zur Rückkehr führten, gehörten Push-Faktoren, wie der wirtschaftliche Druck in den Aufnahmeländern (z. B. hohe Kosten für Mieten und Grundversorgung). Dennoch kollidierten die Erwartungen der zurückkehrenden Flüchtlinge bei ihrer Ankunft oft mit der harten Realität. Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) handelt es sich bei den Rückkehrern in der Regel um Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben. Laut einer kontaktierten Quelle kehren über 50 % der Rückkehrer in ganz Syrien in ihre ursprüngliche Heimat zurück, während sich 30 % in einer der großen Städte, vor allem in Damaskus, niederlassen. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Dar'aa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. Nur 25 % der Rückkehrer aus den südlichen Regionen wechseln nach ihrer Rückkehr ihren Wohnort und ziehen meist in eine der großen Städte. Laut IOM ist die Lage in Damaskus, Damaskus Land und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am niedrigsten ist sie in ar-Raqqa und al-Hasaka. [...]
Die Rückkehrquote von Binnenvertriebenen in ihre Herkunftsgebiete ist im Juli 2025 zurückgegangen. Es wurden 133.998 Rückkehrer registriert. Gleichzeitig wurde ein erheblicher Anstieg der Zahl neuer Binnenvertriebener verzeichnet, von 9.544 im Juni auf 167.819 im Juli 2025. Dieser Anstieg ist auf die gewaltsamen Zusammenstöße im Gouvernement Suweida zurückzuführen, die am 13.7.2025 begannen. Obwohl technisch gesehen alle Syrer zurückkehren können, handelt es sich bei den meisten Rückkehrern gegenwärtig um sunnitische Araber.
Gemäß einem Verantwortlichen von UNHCR hat Syrien seine maximale Aufnahmekapazität erreicht, was darauf hindeutet, dass das Land keine weiteren Rückkehrer mehr aufnehmen kann.
Anders als Ende 2024, als mehrheitlich Frauen und Kinder zurückkehrten, tun dies die meisten Menschen mittlerweile im Familienverband. Eine NGO wiederum gibt an, dass manche syrische Männer in den Nachbarländern bleiben, um zu arbeiten, weil sie Kapital für den Wiederaufbau benötigen und es in Syrien nur wenige Arbeitsmöglichkeiten gibt, während ihre Frauen nach Hause zurückkehren. Außenstehende Beobachter sagen jedoch, dass sie diesen Trend in größerem Umfang nicht erkennen. Berichte aus der Türkei und dem Libanon deuten darauf hin, dass in den meisten Fällen Männer allein zurückkehren, um die Sicherheitslage, Arbeitsmöglichkeiten und Wohnverhältnisse zu prüfen, bevor sie eine Entscheidung für ihre Familien treffen.
Es ist unwahrscheinlich, dass die überwiegende Mehrheit der derzeit in den Nachbarländern untergebrachten Flüchtlinge in naher Zukunft zurückkehren wird. Viele geben an, dass sie weiterhin Bedenken hinsichtlich der Sicherheit, des Mangels an Dienstleistungen und der begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten in Syrien haben. 25 % der befragten Flüchtlinge äußerten die Absicht, nach Syrien zurückzukehren. 46 % sind sich noch unsicher, was die wachsenden Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und der Wiedereingliederung widerspiegelt. 30 % der Befragten gaben an, dass sie nicht zurückkehren möchten, und führten dafür die anhaltende Gewalt und die Angst vor Diskriminierung an.
2.5.1.12.2. Rückkehrvoraussetzungen
Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können. Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Die Grenzbeamten haben Zugriff auf die Personenstandsregister und können an den Grenzen eine Identitätsüberprüfung vornehmen. Die betroffenen Personen erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland sind befugt syrischen Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien nur mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich. Alternativ kann eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern vorgewiesen werden. Quellen des tschechischen Innenministeriums berichten, dass die Staatsbürgerschaft derzeit auf verschiedene Weise überprüft werden kann und die Behörden jedes syrische Dokument akzeptieren. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Rückkehrer einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen – ein abgelaufenes Reisedokument kann als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen. Auch von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente werden von den staatlichen Behörden anerkannt. Verfügt ein Rückkehrer über keines der oben genannten Dokumente, kann die Staatsangehörigkeit auch durch eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, ein sogenanntes Familienbuch oder einfach durch eine Abfrage im Melderegister, auf das die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen Zugriff haben, nachgewiesen werden.
Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel. [...]
2.5.1.12.3. Situation bei der Einreise
Eine Quelle wies darauf hin, dass ein Beschwerdemechanismus eingerichtet worden ist, um Korruption zu bekämpfen. Darüber hinaus gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss. Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass Flüchtlinge und Binnenvertriebene aus Minderheiten (einschließlich Schiiten und Alawiten) aufgrund von Angst vor konfessionell motivierten Sicherheitsüberprüfungen durch die Übergangsregierungen, die mit ihnen verbundenen Sicherheitskräfte und verbündete bewaffnete Gruppierungen vorerst nicht zurückkehren. Gebühren wurden an den offiziellen Grenzübergängen von Rückkehrern ebenso wenig erhoben, wie Bestechungsgelder. Teilweise gibt es hohe Gebühren in Aufnahmeländern, wie in der Türkei, wo Syrer, die zurückkehren möchten, alle ausständigen Rechnungen mit Regierungsbehörden begleichen müssen. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Regimes. [...]
Laut Quellen gibt es auf syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für die Rückkehr in eine bestimmte Gemeinde, außer in Gebieten, die von kurdischen Behörden kontrolliert werden (siehe oben), wo möglicherweise zusätzliche Dokumente oder Begründungen erforderlich sind. Im Allgemeinen haben Rückkehrer bei ihrer Rückkehr nur minimale Schwierigkeiten. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es rechtlich keine Hindernisse für zurückkehrende Syrer, sich in einem Gebiet niederzulassen, aus dem sie nicht stammten. Allerdings erlebten syrische Rückkehrer, die sich außerhalb ihres ursprünglichen Wohngebiets niederließen, einer Quelle zufolge Spannungen mit der dort verbliebenen Bevölkerung und wurden in den lokalen Gemeinschaften nicht akzeptiert. [...]
2.5.1.12.4. Situation nach der Rückkehr
Während eine merkliche Erhöhung der Grenzübertritte nach Syrien zu beobachten ist, bleibt die Nachhaltigkeit der Rückkehrdynamik abzuwarten. Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben, bedingt durch die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts. Der Rückkehrtrend bringt Herausforderungen mit sich, darunter eine erhöhte Belastung der ohnehin schon fragilen Infrastruktur, ungelöste Fragen im Zusammenhang mit Wohn-, Land- und Eigentumsrechten sowie aufkommende soziale Spannungen zwischen Rückkehrern und denjenigen, die sich während des Konflikts in diesen Gebieten niedergelassen haben. Refugees International hat Syrer interviewt, die aus Nachbarländern zurückgekehrt sind und ihre Städte unbewohnbar vorgefunden haben. Einige sind in Flüchtlingslagern in Idlib gelandet und suchen weiterhin nach einer Unterkunft. Viele Gebiete entlang der Westachse Syriens – Damaskus, Homs, Hama, Aleppo und Idlib – sind nach wie vor größtenteils unbewohnbar. Ganze Städte und Stadtteile wurden in verschiedenen Phasen des Krieges zerstört. Es gibt kaum oder gar keine Versorgungsdienste, und weite Gebiete sind mit Minen und Blindgängern verseucht. Der Wiederaufbau wird eine Generation dauern – und wurde durch die Fortsetzung der Sanktionen bereits verzögert. Sowohl in dokumentierten Fällen freiwilliger Rückkehr als auch in Fällen zwangsweiser Abschiebung wurden die Lebensbedingungen in Syrien als schwierig beschrieben. Alle Befragten schilderten die wirtschaftliche Lage als katastrophal, mit überteuerten Dienstleistungen, sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg und der hohen Mietkosten. Die relativ umfangreiche Rückkehr führte einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge zu einer Überlastung des lokal verfügbaren Wohnraums und der bereits überstrapazierten Grundversorgung und Infrastruktur. Viele Zurückkehrende reisen nach einer Weile wieder zurück in ihre ursprünglichen Fluchtländer. Hierbei sind mangelnder Zugang zu Wohnraum, zu Infrastruktur und zu essenziellen Dienstleistungen sowie die fragile Sicherheitslage entscheidende Faktoren. Gleichzeitig werden innerhalb Syriens neue Binnenvertreibungen und Fluchtbewegungen in Richtung Libanon beobachtet.
Laut einer Quelle ist Syrien für Flüchtlinge, die vor Assads Brutalität geflohen sind, nicht sicher. Viele fürchten die Gewalt von Extremisten, die weiterhin aktiv sind, während die neue Übergangsregierung des Landes versucht, sie unter Kontrolle zu bringen. Von allen durch Etana Syria befragten Flüchtlingen gaben 76 % an, dass sie eine Rückkehr nach Syrien unter den derzeitigen Umständen nicht für sicher halten. Als Gründe nannten sie vor allem die unsichere Sicherheitslage (wobei insbesondere die Instabilität, die Verbreitung von Waffen, schwache staatliche Institutionen und wiederholte Repressalien genannt wurden), gefolgt von den wirtschaftlichen Bedingungen (einschließlich des Mangels an grundlegenden Dienstleistungen in den Herkunftsgemeinden, schlechter Bildung und harter Lebensbedingungen). 24 % der befragten Flüchtlinge haben hingegen angegeben, dass sie eine Rückkehr nach Syrien für sicher halten. Diese Teilnehmer führten vor allem an, dass das Land ohne die Verstöße des Assad-Regimes sicher sei, weil es keine Luftangriffe, willkürlichen Verhaftungen, Kontrollpunkte oder Wehrpflicht mehr gebe. Die anhaltende Unsicherheit – einschließlich bewaffneter Zusammenstöße, zunehmender krimineller Aktivitäten und nicht explodierter Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die potenzielle Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen. Nicht explodierte Kampfmittel und Landminen stellen weiterhin eine tödliche Gefahr dar. Dutzende Rückkehrer wurden getötet, als sie versuchten, in ihre Häuser zurückzukehren oder ihre landwirtschaftliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. In einigen Regionen herrscht weiterhin Gesetzlosigkeit, mit steigenden Kriminalitätsraten sowie sporadischen Angriffen von Resten des Regimes und lokalen Machtkämpfen, die zu Gewaltausbrüchen führen. Seit November 2024 wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Latakia insgesamt 136 Landminenfelder und Minenpräsenzpunkte neu identifiziert. Zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 wurden über 600 Zivilisten durch Landminen und Blindgänger getötet, darunter viele Rückkehrer. Menschen, die in ihre vom Krieg zerstörten Häuser und Dörfer in Deir ez-Zor im Osten Syriens zurückkehren, werden durch nicht explodierte Sprengkörper verletzt oder sogar getötet. Tausende Binnenvertriebene, die versuchen, nach ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka zurückzukehren, sehen sich ebenfalls mit Bewegungsbeschränkungen, weitreichenden Kampfmittelrückständen, ungelösten HLP-Streitigkeiten und Herausforderungen bei der sozialen Wiedereingliederung konfrontiert.
Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen. Knapp die Hälfte (48 %) der Teilnehmer an der Umfrage von Etana Syria gaben an, dass ihr Eigentum unbeschädigt geblieben ist. 45 % gaben an, dass ihr Eigentum zerstört wurde, und weitere 7 % beschrieben ihr Eigentum als reparaturbedürftig. Eine der größten Schwierigkeiten für diejenigen, die nach Syrien zurückgekehrt sind, ist die Sicherung von Wohnraum aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg, der hohen Mietkosten und der Schwierigkeit, rechtliche Dokumente einzureichen, um ihre Eigentums- und Landrechte zu erhalten. Viele berichteten, dass ihre Häuser geplündert, niedergebrannt oder teilweise zerstört worden waren. Einige verloren ihre Eigentumsrechte und erhielten keine Alternative oder Entschädigung. Dies war die Folge der Umsetzung des Gesetzes Nr. 10 von 2018 in Syrien, einem höchst umstrittenen Gesetz zur Regulierung des Eigentumsrechts in Gebieten, die als zerstört oder sanierungsbedürftig gelten. Dieses Gesetz verpflichtete Eigentümer, ihr Eigentumsrecht innerhalb kurzer Zeit nachzuweisen, ohne zu berücksichtigen, dass viele zu diesem Zeitpunkt nicht nach Syrien zurückkehren konnten. Viele Flüchtlinge haben kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Krieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen. Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind. Gemäß zweier Quellen des niederländischen Außenministeriums ist eine unbekannte Anzahl an Syrern, die nach dem Sturz al-Assads, aus dem Libanon zurückgekehrt waren, nach kurzer Zeit wieder (illegal) in den Libanon zurückgereist. Bei ihrer Ankunft in Syrien stellten sie beispielsweise fest, dass ihre Häuser zerstört oder besetzt waren, dass die öffentlichen Einrichtungen kaum funktionierten und dass es keine Arbeit oder Lebensgrundlagen gab. Insbesondere in den Gebieten Homs, Latakia und Tartous werden die rechtlich schwierigen Eigentumsverhältnisse nach den Massakern vom März 2025 als Problem gesehen. Daneben wird die Wiedererlangung von Eigentum in Gebieten, in denen regimetreue Milizen oder bewaffnete Gruppierungen die Kontrolle über das Land übernommen haben, als besondere Herausforderung angesehen. Die lokalen Räte sind unterbesetzt, überlastet und verfügen nicht über die rechtlichen Instrumente und institutionellen Kapazitäten, um Ansprüche fair und einheitlich zu klären. Die Personenstandsregister sind nach wie vor papierbasiert. Der Zugang zu Wohnraum hängt in der Regel in erster Linie von der finanziellen Situation des Rückkehrers ab und davon, ob er in Syrien über bewohnbaren Grundbesitz verfügt und dessen Eigentumsrechte nachweisen kann, insbesondere aufgrund der früheren Beschlagnahmung von Eigentum unter dem früheren Regime. Um eine Immobilie zu mieten, reicht es aus, einen Personalausweis vorzulegen. Beim Kauf einer Immobilie müssen hingegen zusätzlich zum Personalausweis auch der Nachweis des Eigentumsrechts, ein Strafregisterauszug und die gerichtliche Genehmigung vorgelegt werden. Die Anforderungen können je nach Immobilie variieren. Die Rückkehr im Winter ist besonders schwierig, da die Flüchtlinge nicht wissen, ob ihre Häuser Schutz vor der Kälte bieten oder nicht. Es ist unklar, an wen sich Flüchtlinge wenden können, wenn sie nach ihrer Rückkehr Probleme mit Wohnraum oder Eigentumsrechten haben, und ob die Übergangsregierung in der Lage sein wird, grundlegende Dienstleistungen bereitzustelle). Partnerorganisationen von UNOCHA betonen auch, dass der Zugang zu zivilen Dokumenten und Rechtsdienstleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, entscheidende Hindernisse für die Rückkehr darstellt. Gegenwärtig sind nicht alle Standesämter und Gerichte im ganzen Land funktionsfähig oder nur teilweise funktionsfähig, was den Zugang erschwert. In 20 % der von IOM bewerteten Gemeinden berichteten Befragte, dass es keinen Zugang zur Ausstellung oder für den Ersatz ziviler Dokumente gab. Die am häufigsten genannten Hindernisse für den Zugang zu Dokumenten waren ein Mangel an verfügbaren Dienstleistungen in der Region (67 %), gefolgt von langen Entfernungen zu Behörden (50 %) und den hohen Kosten für die Beschaffung von Dokumenten (34 %). Das Fehlen ziviler Dokumente (einschließlich Geburtsurkunde, Familienstand, Ausweise) stellt eine erhebliche Herausforderung dar, wenn es darum geht, Bedürfnisse richtig einzuschätzen, den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zu überwachen und eine effiziente Reaktion zu gewährleisten. Einer von zwei Haushalten, der innerhalb eines Jahres nach Syrien zurückkehren möchte, verfügt über keine zivilen Dokumente.
Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise. Viele wollen wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren. Bislang ist das Bild der Beschäftigungssituation nach der Rückkehr unklar. Von den 34 männlichen von Etana Syria befragten Rückkehrern hatte nur die Hälfte eine Beschäftigung in Syrien gefunden. Von den 31 weiblichen Befragten gaben nur 13 an, vor ihrer Rückkehr nach Syrien einer externen Beschäftigung/einem Beruf nachgegangen zu sein (d. h. nicht Hausfrau oder arbeitslos gewesen zu sein). Nach ihrer Rückkehr nach Syrien hatte keine von ihnen eine Beschäftigung gefunden, obwohl viele aktiv nach Möglichkeiten suchten. Eines der größten Hindernisse für Rückkehrer sind die Schulen, die durch Bombenangriffe in Trümmer gelegt wurden und die Schüler nicht wieder aufnehmen können, wenn sie zurückkehren.
In wirtschaftlicher Hinsicht sehen sich zurückkehrende Syrer mit düsteren Aussichten konfrontiert, da Unternehmen, Märkte und Industrien weiterhin zerstört und finanzielle Ressourcen erschöpft sind und Liquiditätsengpässe sowie Umweltzerstörung eine effektive Wiederaufnahme wirtschaftlicher Aktivitäten, einschließlich der landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen, verhindern. Zerstörte Wohnungen und der Mangel an Alternativen können Familien dazu zwingen, in überfüllten oder provisorischen Unterkünften und Sammelunterkünften zu leben, was das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt erhöht, während der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten die Gefährdung durch Missbrauch und Ausbeutung, insbesondere für Frauen und Mädchen, verschärft. Humanitäre Organisationen bemühen sich, grundlegende Hilfe zu leisten, doch der Bedarf übersteigt bei Weitem die verfügbaren Ressourcen, was durch die knappen humanitären Mittel noch verschärft wird. Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage im Nachkriegs-Syrien sind Überweisungen von Verwandten aus dem Ausland für viele Haushalte unverzichtbar geworden. Für einige Rückkehrer können diese Überweisungen die Grundlage für ihre Wiedereingliederung bilden, indem sie ihnen ermöglichen, beschädigte Häuser zu reparieren, Unternehmen zu gründen oder einfach nur den täglichen Bedarf zu decken. In anderen Fällen können jedoch die Rückkehrer selbst zu Versorgern werden und ihre im Ausland erworbenen Ersparnisse oder Ressourcen nutzen, um Verwandte zu unterstützen, die in Syrien geblieben sind. Digitale Technologien haben eine entscheidende Rolle bei der Aufrechterhaltung dieser Verbindungen gespielt. Plattformen wie WhatsApp oder Facebook Messenger ermöglichen einen kostengünstigen und regelmäßigen Kontakt, sodass Familien Informationen austauschen und emotionale Nähe aufrechterhalten können. Der Zugang zu Kommunikationsmitteln ist jedoch nicht einheitlich. Ältere Generationen haben oft Schwierigkeiten mit neuen Technologien. Probleme wie eine schlechte Internetinfrastruktur schränken die Konnektivität im Nachkriegs-Syrien ein.
UNDP schätzt, dass für ein Unterstützungspaket für Rückkehrer pro Familie 10.000 bis 20.000 US-Dollar notwendig wären. Dies umfasst vorübergehende Unterbringung, Reparaturen an Wohngebäuden, Einkommensbeihilfen und Kosten für die Aufnahme oder Wiederaufnahme landwirtschaftlicher Tätigkeiten. Bislang haben weder die Regierung noch internationale Organisationen einen umfassenden Plan für die Wiederansiedlung der Flüchtlinge vorgelegt. Doch das Ende der drastischen Sanktionen, die ursprünglich von den USA unter dem Assad-Regime gegen Syrien verhängt worden waren, bedeutet, dass das Land wieder Teil des internationalen Bankensystems werden kann – und die Wirtschaft wieder in Schwung kommen kann. Vorerst müssen die Rückkehrer jedoch weiterhin für sich selbst sorgen.
Auf zentraler Ebene gibt es keine staatliche Institution, welche die Agenda für Rückkehrer oder Unterstützungsmaßnahmen vor Ort koordinieren würde. Die nationale Politik in Bezug auf Rückkehrer und Rückwanderung ist nach wie vor unbeständig, und die Behörden müssen noch die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen ergreifen. Auf lokaler Ebene mangelt es sowohl an einem einheitlichen Ansatz als auch an Ressourcen. Seit Juni 2025 ist das Ministerium für Notfälle und Katastrophenmanagement in gewisser Weise für die Agenda in Bezug auf Binnenvertriebene und Rückkehrer aus dem Ausland zuständig. Diese Rolle ergibt sich aus dem operativen Charakter der Institution, jedoch verfügt sie über kein klar definiertes Mandat in diesem Bereich. Eine weitere Institution, die laut der Quelle teilweise für diese Agenda verantwortlich sein könnte, ist das Außenministerium. Laut Quellen gibt es keine offizielle staatliche Unterstützung für Rückkehrer durch die syrischen Behörden, einschließlich finanzieller Unterstützung, materieller Hilfe oder Unterkunft. Seit Mitte 2025 sind keine Reintegrationsprogramme für Rückkehrer bekannt. Eine Koordinierung zwischen staatlichen und nicht staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene findet statt, wenn die Ankunft oder Bewegung von Personen in oder innerhalb eines bestimmten Gebiets bekannt ist. Die Übergangsregierung erarbeitet lokale Hilfspläne und koordiniert gemeinsam mit Hilfsorganisationen die Schließung kritischer Versorgungslücken, insbesondere in den stark belasteten städtischen Gebieten. Dennoch gehen lokale Beamte davon aus, dass die Rückkehrerzahlen ihre Kapazitäten übersteigen werden. Der Zivilschutz hat in der Region Darayya in der Umgebung von Damaskus begonnen, Syrern ihre Rückkehr zu erleichtern, indem er beispielsweise geschlossene Straßen wieder öffnete und Trinkwasser zur Verfügung stellte. Gemeinsam mit lokalen Räten arbeiten sie an Projekten, wie der Beseitigung von Trümmern und der Instandsetzung von kaputter Infrastruktur. Lokal haben sich Volksinitiativen gebildet, die Lücken im Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur und der mangelnden Dienstleistungen füllen. Beispielsweise gibt es die Initiative ??? ????? (Homs ist unsere Stadt), ???? ???? ?? ???? (Hama pulsiert wieder), die sich um öffentliche Einrichtungen und die Infrastruktur kümmern. Im Norden gibt es ?????? ???? (Loyalität gegenüber Aleppo), die bei einer Geberkonferenz zwei Millionen US-Dollar sammeln konnte und unter Beteiligung von Hunderten von Freiwilligen Dienstleistungsprojekte umgesetzt hat. ??? ????? ?????? (Deir ez-Zour verdient es) startete am 8.5.2025 und bemüht sich um Wiederaufnahme von grundlegenden Dienstleistungen.
Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung, aber nicht alle Rückkehrer haben Verwandte, auf die sie sich verlassen können, sodass religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen diese Lücke füllen müssen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Internationale Akteure wie UNHCR bieten strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten. Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungskriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass formelle Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten werden, nicht vollständig ersetzen kann. Die Unterstützung für Rückkehrer, auch in den von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) verwalteten Gebieten, wird in erster Linie von gemeinnützigen und internationalen Organisationen geleistet. So bietet beispielsweise der Norwegian Refugee Council (NRC) Hilfe bei der Beschaffung von Dokumenten an, insbesondere in Fällen, in denen Eigentumsrechte umstritten sind. Innerhalb des gemeinnützigen Sektors koordinieren sich die Organisationen untereinander und führen allgemeine Bedarfsanalysen durch. Der Zugang zu Hilfe aus dem gemeinnützigen Sektor ist in der Regel flexibel, und alle Dokumente, welche die Identität belegen, werden akzeptiert. Gemeinnützige Organisationen leisten nicht nur direkt in Syrien Unterstützung, sondern helfen Rückkehrern auch in ihren Ländern der vorübergehenden Zuflucht oder ihres vorübergehenden Aufenthalts, insbesondere in Nachbarländern wie Jordanien, unter anderem bei der Beschaffung von Dokumenten. Der Syrische Arabische Rote Halbmond (Syrian Arab Red Crescent - SARC) arbeitet an der Grenze direkt mit dem UNHCR zusammen. Diese Organisationen betreiben an Grenzübergängen spezielle Zentren, die Rückkehrern Unterstützung bieten, darunter Rechtsbeistand, Transport und damit verbundene Dienstleistungen. Der UNHCR ist an Landgrenzen und wichtigen Grenzübergängen präsent, von wo aus der Transport von der Grenze zu den lokalen Gemeinden organisiert wird. Derzeit liegt sein Hauptaugenmerk auf der Unterstützung der am stärksten gefährdeten Personen bei der Beschaffung von Dokumenten, Unterkünften und materieller Hilfe. Der UNHCR betreibt im Land auch Gemeindezentren, auch in den von der DAANES verwalteten Gebieten. Am 13.4.2025 hat UNHCR die digitale Plattform "Syria is Home" gestartet, deren Ziel es ist, syrischen Flüchtlingen, die eine Rückkehr in Erwägung ziehen, verlässliche Informationen zu bieten. Die Plattform liefert Daten zu Sicherheitslage, rechtlichen Rahmenbedingungen, Zugang zu Dienstleistungen und Unterstützungsangeboten in verschiedenen Regionen Syriens. Die Plattform ist auf englischer und arabischer Sprache zugänglich. UNHCR stellt gemeinsam mit Partnern verschiedene Unterstützungsleistungen zur Verfügung, wie rechtliche Unterstützung (für zivile Dokumente), je nach Bedarf und Verfügbarkeit einige medizinische Hilfsmittel, Unterstützung bei geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) und Kinderschutz, Sensibilisierung für den Schutz vor sexueller Ausbeutung und Missbrauch, psychologische und psychosoziale Unterstützung, (basierend auf der Bedarfsermittlung) Unterstützung beim Lebensunterhalt, Unterstützung bei der Unterbringung, inklusive Betreuung für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, Orientierung/Weitervermittlung an andere Dienstleister, Unterstützungsprogramme usw. Das Welternährungsprogramm (World Food Programme - WFP) leistet in enger Zusammenarbeit mit UNHCR Nahrungsmittelhilfe für Rückkehrer, die sich an Grenzübergängen aufhalten. WFP bietet den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen bei ihrer Ankunft an ihrem endgültigen Zielort in Syrien zusätzliche Unterstützung, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Diese Hilfe umfasst gezielte Nahrungsmittelhilfe für die am stärksten gefährdeten Gruppen, Ernährungsprogramme, Schulmahlzeiten und Unterstützung für schwangere und stillende Frauen und Mädchen. Es wird Transportunterstützung für Rückkehrer angeboten, die über die Grenzübergänge Bab al-Hawa und as-Salama an der türkisch-syrischen Grenze sowie über den Grenzübergang al-Qaa'/ Jousieh zum Libanon einreisen. Diese Unterstützung ist kostenlos und wird von UNHCR-Partnern in Syrien organisiert. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterkunftslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern. Um diese Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, müssen sich Rückkehrer an das nächstgelegene Gemeindezentrum wenden, wo Partner von UNHCR den Fall der Rückkehrerfamilie prüfen, um die Anspruchsberechtigung anhand festgelegter Kriterien zu bestätigen. UNHCR Syrien hat mit der Verteilung von finanzieller Unterstützung für die Rückkehr und Wiedereingliederung syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon, Jordanien, Irak und Ägypten begonnen, basierend auf ihrer Berechtigung für Bargeldhilfe im Aufnahmeland. Schutzbedürftige syrische Flüchtlingsfamilien, die im Aufnahmeland Anspruch auf monatliche Bargeldhilfe hatten und dann dauerhaft (nicht zu Besuch) nach Syrien zurückgekehrt sind, haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung für die Rückkehr und Wiedereingliederung in Höhe von 600 US-Dollar. Die Verteilung der Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe für berechtigte syrische Flüchtlinge, die aus der Türkei und anderen Ländern zurückkehren, hat noch nicht begonnen (Stand 28.10.2025). Diese Unterstützung wird nur einmal pro Familie bei der Rückkehr nach Syrien gewährt. Personen aus Jordanien, Ägypten, dem Libanon und dem Irak, die Anspruch auf monatliche Bargeldhilfe hatten, über gültige Ausweisdokumente (Personalausweis oder gültiger Reisepass) verfügen, deren Daten bei UNHCR registriert sind und die eine aktive WhatsApp-Nummer bei UNHCR im Aufnahmeland registriert haben, werden derzeit über die Bargeldauszahlung informiert. Die Hilfe konzentriert sich weitgehend auf die Städte. Viele ländliche Gemeinden haben keinen Zugang zu diesen Hilfsangeboten und sind gezwungen, für medizinische Versorgung in näher gelegene Städte mit besser funktionierender Wirtschaft zu reisen und dort Grundversorgungsgüter wie Lebensmittel, Wasser und Brennstoff zu kaufen. Im Rahmen eines Programms des österreichischen Innenministeriums und des Europäischen Technologie- und Ausbildungszentrums (ETTC) bietet Ihsas, eine lokale Organisation in Syrien, Reintegrationshilfe mit einer breiten Palette von Dienstleistungen an: Überweisungen, Beratung, soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung, längerfristige Wohnraumunterstützung, Schulbildung und Sprachunterricht, Hilfe bei der Arbeitsvermittlung, Unterstützung bei der Unternehmensgründung und Hilfe für schutzbedürftige Gruppen.
Sozialer Zusammenhalt ist für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von entscheidender Bedeutung, da er die Akzeptanz in der Gemeinschaft fördert, Spannungen zwischen Rückkehrern und Einwohnern abbaut und die kollektive Fähigkeit zur Erholung und zum Wiederaufbau stärkt. Viele Rückkehrer erleben einen umgekehrten Kulturschock, da sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit tiefgreifend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie Kontinuität durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale und hilft so, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen. Das Fehlen familiärer Bindungen verstärkt das Gefühl der Isolation und erschwert die Herausforderungen der Rückkehr in ein Land, das sich sowohl vertraut als auch fremd anfühlen kann. Die syrische Bevölkerung war je nach Gebiet und Person unterschiedlich vom Krieg betroffen, was zu unterschiedlichen Auffassungen über die eigene Rolle bzw. die der anderen führt. Personen, die in von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebieten geblieben sind, betonen, dass sie unter der staatlichen Unterdrückung und den schwierigen Lebensbedingungen aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenbruchs gelitten haben und nicht unbedingt in der Lage waren, das Land zu verlassen. Sie sehen Flüchtlinge als privilegiert an, da diese mehr Möglichkeiten hatten und reicher nach Syrien zurückgekehrt sind. Auf Gemeindeebene wurden Spannungen zwischen denjenigen, die geblieben sind, und denjenigen, die weggegangen oder zurückgekehrt waren, dokumentiert. Ähnliche Spannungen können aus verschiedenen Gründen entstehen - häufig genannt wurde die Wahrnehmung der Gebliebenen als regierungsfreundlich/Assad-freundlich und der Rückkehrer als Teil der Opposition. Damit verbunden ist die Angst vor Repressalien, denen sowohl vermeintliche als auch tatsächliche Anhänger des früheren Regimes ausgesetzt sein können. Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kam es in vielen Gemeinden, in welche Syrer zurückkehrten, zu Spannungen - meist aufgrund der Wahrnehmung von politischen Loyalitäten. In den ersten Monaten nach dem Sturz al-Assads war es bereits zu Konflikten gekommen, an denen bewaffnete Rückkehrer beteiligt waren, insbesondere aufgrund von Streitigkeiten über Wohnraum und Eigentum). In Bezug auf die Aufnahme und Akzeptanz von Rückkehrern in der breiteren Gemeinschaft gab die Mehrheit der von IOM Befragten (92 %) an, dass Rückkehrer in ihren Gemeinschaften vollständig akzeptiert werden. Weniger als ein Zehntel (8 %) gaben an, dass Rückkehrer zwar akzeptiert werden, jedoch mit Vorbehalten, was vor allem in den Gouvernements ar-Raqqa (52 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 30.623 Rückkehrer leben) und al-Hasaka (44 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 31.109 Rückkehrer leben) der Fall ist. Diese Vorbehalte stehen wahrscheinlich im Zusammenhang mit der Häufigkeit von Streitigkeiten um Wohnraum, Land und Eigentum (HLP), die in ar-Raqqa und al-Hasaka gemeldet wurden, vor allem zwischen Rückkehrern und der Gastbevölkerung. Quellen berichteten von gelegentlichen oder häufigen Streitigkeiten in 74 bzw. 49 % der Gemeinden. In beiden Provinzen gab es auch Vorfälle wie Angriffe mit Schusswaffen und anderen Waffen. Es sind gemeindebasierte Initiativen erforderlich, um Spannungen abzubauen, insbesondere in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote wie Aleppo und ar-Raqqa. Die Erwartung, dass Familienangehörige in Zeiten der Not Unterstützung leisten, fördert die Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten, setzt Haushalte jedoch auch unter Druck, wenn die Ressourcen knapp sind. Dies ist seit dem Ausbruch des Syrienkonflikts und der Massenflucht von Millionen Menschen innerhalb des Landes und ins Ausland deutlich geworden. Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich unweigerlich mit eigenen Einschränkungen konfrontiert. Viele syrische Haushalte leben bereits unter extrem prekären Bedingungen, die durch steigende Kosten für Lebensmittel, Miete und Brennstoffe gekennzeichnet sind, sodass die Ankunft zusätzlicher Mitglieder die knappen Ressourcen weiter strapaziert. Auch wenn Verwandte Rückkehrer aus moralischer Verpflichtung aufnehmen, führt diese Integration oft zu Spannungen innerhalb des Haushalts. Rückkehrer werden manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, wenn sie ohne Ersparnisse oder Aussicht auf Arbeit ankommen, während politische und ideologische Differenzen, die sich während des Exils angesammelt haben, Konflikte verschärfen können. In diesem Sinne kann die Aufnahme von Rückkehrern nicht als stabiler oder harmonischer Prozess angesehen werden, sondern spiegelt vielmehr das Zusammenspiel von materieller Knappheit, moralischen Ökonomien der Verwandtschaft und umfassenderen sozialen Dynamiken wider.
Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Familienmitglieder spielen auch eine wichtige Rolle bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren oder der Rückgewinnung von Eigentum. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Verteilung materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit die Wiedereingliederung von relationalen Infrastrukturen abhängt. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt. Für viele Syrer wird die Kommunikation mit Familienangehörigen im Ausland oder in anderen Teilen Syriens durch digitale Technologien wie Mobiltelefone und Social-Media-Anwendungen aufrechterhalten. Die Flucht führte jedoch häufig zum Verlust von Geräten, Dokumenten oder Kontaktlisten, wodurch die direkten Kommunikationswege, die familiäre und soziale Netzwerke aufrechterhalten, unterbrochen wurden. Im Unterschied zu früher ermöglichen heutzutage die diversen Cloud-Dienste und sozialen Netzwerke in der Regel die Wiederherstellung der Kontaktdaten. Darüber hinaus hat die Verbreitung von sozialen Netzwerken den Begriff "Kontakt" neu definiert, da die Kommunikation häufig über diese digitalen Netzwerke und nicht über direkte Telefonnummern erfolgt. So können Personen auch ohne Gerät über Anwendungen und Webschnittstellen problemlos wieder mit Verwandten und Freunden in Verbindung treten, was die geringere Abhängigkeit von der physischen Speicherkapazität eines einzelnen Telefons unterstreicht. Darüber hinaus bieten humanitäre Initiativen wie die Familienfindungsdienste des IKRK und des SARC wichtige Unterstützung, um Menschen dabei zu helfen, den Kontakt zu ihren Angehörigen wiederherzustellen, wenn digitale Mittel nicht ausreichen. [...]
Laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden. Ein von der Staatendokumenation im November 2025 befragter Experte gab ebenfalls an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime. Es gibt Fälle von Journalisten, die gefangen genommen und geschlagen wurden, sowie auch von Aktivisten, die für kurze Zeit inhaftiert und wieder freigelassen wurden. Es gibt keine Kampagne gegen Personen, die sich zur Rückkehr entschlossen haben.
Gemäß einem Index von IOM, bei dem alle möglichen Antwortoptionen von der am wenigsten förderlichen bis zur am meisten förderlichen Option gereiht und mit einem Wert von 0 bis 5 bewertet wurden, wobei 0 die am wenigsten förderliche Bedingung und 5 die am meisten förderliche Bedingung darstellte, bietet der Südwesten Syriens die günstigsten Bedingungen für eine Rückkehr. Auf Provinzebene wiesen Quneitra (3,5), Damaskus (3,4) und Dar'a (3,4) zum Zeitpunkt der Bewertung die insgesamt günstigsten Bedingungen für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von Rückkehrern auf. Im Gegensatz dazu wiesen die Provinzen ar-Raqqa (2,5) und al-Hasaka (2,6) die ungünstigsten Bedingungen für eine Rückkehr auf. Die Provinz ar-Raqqa schnitt bei allen bewerteten Indikatoren schlecht ab, mit eingeschränktem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, geringer Akzeptanz von Rückkehrern und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Dies ist in erster Linie auf die sich verschlechternde Sicherheitslage zurückzuführen, insbesondere in der Stadt ar-Raqqa und in den Gebieten, die unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces / SDF) stehen. [...]
2.5.1.12.5. Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
? Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
? Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
? Übernahme der Heimreisekosten
? Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
? Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
? Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
? Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
? Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
? Freiwillige Ausreise
? Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
? Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
? Nachhaltigkeit der Ausreise
? Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
? Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien).
Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintegrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen. [...]
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates für syrische Rückkehrer
Letzte Änderung 2026-02-21 12:08
Für syrische Rückkehrer bietet Österreich Rückkehrunterstützung an, die sich von der Unterstützung für Rückkehrer aus anderen Staaten unterscheidet.
Eine freiwillige Rückkehr nach Syrien wird seitens des BMI unterstützt. Die Unterstützung kann folgende Leistungen umfassen:
? Organisatorische Unterstützung (Rückkehrberatung, Unterstützung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments, Organisation der Reise)
? Übernahme der Heimreisekosten
? Finanzielle Starthilfe (seit 11.12.2024 bis max. 1.000 EUR)
? Seit 2.6.2025: EU Reintegrationsprogramm (EURP) via Frontex, Voraussetzung zur Teilnahme: Rückkehrentscheidung
Das BMI arbeitet laufend an der Weiterentwicklung der Rückkehrhilfe und der Reintegrationsangebote, um möglichst bedarfsorientiert und zielgenau auf die Bedürfnisse rückkehrinteressierter Personen einzugehen, und verfolgt diesen Ansatz auch im Hinblick auf Syrien konsequent weiter.
Zusätzliche Unterstützungsleistungen für Syrien im Bereich Reintegration sind im Rahmen der neuen AMIF-Förderperiode absehbar.
2.5.2. Übersicht aus der Syria Live Map (www.syria.liveuamap.com/, zuletzt abgerufen am 22.04.2026):
2.5.3. Auszug aus der UNHCR Position zur Rückkehr in die syrische arabische Republik vom Dezember 2024 (Übersetzung der englischsprachigen Version mithilfe von Deepl.com):
„Moratorium für erzwungene Rückführungen
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, groß angelegten Binnenvertreibungen, der Verseuchung vieler Teile des Landes mit explosiven Kriegsresten, einer zerstörten Wirtschaft und einer humanitären Krise großen Ausmaßes betroffen, wobei über 16 Millionen Menschen bereits vor den jüngsten Entwicklungen humanitäre Hilfe benötigten. Darüber hinaus hat Syrien, wie bereits erwähnt, massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten. Die Eigentumsrechte wurden stark beeinträchtigt, und in den letzten zehn Jahren wurden weit verbreitete Verstöße gegen Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechte verzeichnet, die zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten geführt haben, deren Beilegung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund appelliert der UNHCR weiterhin an die Staaten, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich Palästinenser, die sich früher in Syrien aufhielten, nicht gewaltsam in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen.
Aussetzung der Erteilung negativer Bescheide an syrische Antragsteller auf internationalen Schutz
UNHCR fordert weiterhin alle Staaten auf, Zivilpersonen, die aus Syrien fliehen, den Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen, das Recht auf Asyl zu garantieren und die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu jeder Zeit zu gewährleisten.
Auch wenn die Gefahr der Verfolgung durch die frühere Regierung nicht mehr besteht, können andere Gefahren fortbestehen oder sich verschärfen. In Anbetracht der sich rasch verändernden Dynamik und Lage in Syrien ist UNHCR derzeit nicht in der Lage, Asylentscheidern detaillierte Hinweise zum internationalen Schutzbedarf von Syrern zu geben. UNHCR wird die Situation weiterhin genau beobachten, um detailliertere Hinweise zu geben, sobald es die Umstände erlauben. Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Die Aussetzung der Ausstellung negativer Bescheide sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtssituation zur Verfügung stehen, um die Notwendigkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einzelne Antragsteller umfassend beurteilen zu können.
UNHCR ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Beendigung des Flüchtlingsstatus für Personen mit internationalem Schutzstatus, die aus Syrien stammen, derzeit nicht erfüllt sind.“
2.5.4. Auszug aus dem „Syria: Country Focus – Country of Origin Information Report“ von EUAA vom Juli 2025 (Übersetzung der englischsprachigen Version mithilfe von Deepl.com):
„3. Sozioökonomische Situation mit Schwerpunkt auf der Stadt Damaskus
3.1. Überblick über die wirtschaftliche Lage
Die US-Sanktionen gegen Syrien, die das Land seit Beginn des Konflikts schrittweise vom internationalen Handel und Finanzsystem isoliert hatten, wurden im Mai 2025 aufgehoben. Im selben Monat hob die EU ihre Sanktionen auf, und die Zahlungsrückstände Syriens gegenüber der Weltbank wurden mit finanzieller Unterstützung Saudi-Arabiens und des Staates Katar beglichen. Trotz dieser Entwicklungen sah sich Syrien weiterhin mit einer wirtschaftlichen Schrumpfung konfrontiert, die ihre Wurzeln in jahrelangen Konflikten, einer geringeren landwirtschaftlichen Produktion und unterfinanzierter humanitärer Hilfe hatte.
Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) wird den Prognosen zufolge 2025 um weitere 1 % schrumpfen, nachdem es 2024 um 1,5 % und 2023 um 1,2 % gesunken war. Die Auslandsverschuldung blieb beträchtlich im Verhältnis zu den begrenzten Rückzahlungsmöglichkeiten des Landes. Schätzungen der neuen Regierung zufolge belaufen sich die gesamten Auslandsschulden Syriens auf 20 bis 23 Mrd. USD.570 Das volle Ausmaß der syrischen Schulden ist jedoch schwer zu beurteilen, da im Laufe der Zeit sowohl erfasste als auch nicht offengelegte finanzielle Unterstützung geleistet wurde, wobei die Schätzungen bis zu 50 Mrd. USD betragen könnten.
Im April 2025 berichtete das Welternährungsprogramm (World Food Programme, WFP), dass die Bargeldliquidität weiterhin begrenzt sei, mit anhaltenden Beschränkungen für Bankabhebungen und Unterbrechungen der Online-Zahlungssysteme. Während einige elektronische Zahlungen wiederaufgenommen wurden, unterlagen die Transaktionen einer täglichen Obergrenze von 1 Millionen Syrischen Pfund (SYP). Aus weiteren Berichten ging hervor, dass sowohl öffentliche als auch private Banken strenge tägliche Abhebungsobergrenzen von maximal 200 000 Syrischen Pfund (entspricht etwa 20 USD) eingeführt haben, wobei unter bestimmten Umständen höhere Obergrenzen bis zu 500 000 Pfund gelten. Einige Banken nahmen den Umtausch von US-Dollar (USD) in SYP unter zum offiziellen Wechselkurs von 12.060 SYP pro USD wieder auf, während die Wechselstuben unter weiterhin auf der Grundlage des Parallelmarktkurses arbeiteten, der zwischen März und April 2025 von 10.112 SYP pro USD auf 11.084 SYP pro USD abwertete. Nach dem Wechsel in der Regierungsführung im Dezember 2024 verpflichtete sich die Zentralbank, einen einheitlichen offiziellen Wechselkurs für den SYP einzuführen.
Nach Angaben des UNOCHA überstiegen die Ausgaben der Haushalte weiterhin das Einkommensniveau, auch in Haushalten mit mehreren Verdienern. Die Abwertung sowohl der SYP als auch der türkischen Lira trug in Verbindung mit der anhaltenden Inflation dazu bei, dass der Mindestausgabenkorb (Minimum Expenditure Basket, MEB) und der Mindestausgabenkorb für das Überleben (Survival Minimum Expenditure Basket, SMEB) erheblich gestiegen sind. Dieser Indikator spiegelt die Lebenshaltungskosten wider, die 2024 um 21 % gestiegen sind und sich in den letzten 2 Jahren mehr als verdreifacht haben. In den Gouvernements Hasaka, Raqqa, Deir Ez-Zor und dem Unterbezirk Manbij wurde berichtet, dass ein Arbeiter das Äquivalent von 60 Tageslöhnen benötigt, um sich den SMEB leisten zu können. In einem Bericht des WFP vom April 2025 wurde ein Anstieg der Brotpreise infolge von Subventionskürzungen festgestellt. Im selben Monat deckte der monatliche Mindestlohn von 278.910 SYP nur 13 % des MEB ab. Der nationale Tageslohn für ungelernte Arbeitskräfte erreichte im Durchschnitt etwa 43.000 SYP pro Tag und ein erfahrener Lehrer verdiente 400.000 SYP (umgerechnet 40 USD), während ein unerfahrener Lehrer 300.000 SYP (umgerechnet 30 USD) verdiente. Regionale Ungleichheiten bestanden weiterhin. Ende März schätzte die Zeitung Kassioun, dass das Minimum monatlichen Lebenshaltungskosten für eine fünfköpfige Familie in Damaskus 8 Millionen SYP (umgerechnet USD 666) erreicht hatte. Laut einer sozioökonomischen Überprüfung, die 2024 von der Informationsstelle für Herkunftsländer des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegeben wurde, lag die sozioökonomische Gesamtsituation von Damaskus knapp über der Schwelle der Tragfähigkeit.
Die Kraftstoffpreise waren sowohl auf dem formellen als auch auf dem informellen Markt leicht rückläufig. In der Region stiegen die Dieselpreise in Damaskus um 6,4 %, während sie in Aleppo und Hama sanken. Die Benzinpreise stiegen in Damaskus leicht an (4,6 %) und fielen in Hama. Die inländischen Gaspreise gingen deutlich zurück - um 17,9 % in Hama und 11 % in Damaskus -, während sie in Idlib stabil blieben [...]
3.2. Humanitäre Lage und Hilfe
Trotz der Einstellung der Feindseligkeiten in mehreren Gebieten des Landes blieb der humanitäre Bedarf kritisch. Im Februar 2025 erklärte die stellvertretende Generalsekretärin für humanitäre Angelegenheiten Joyce Mswaya, dass Syrien immer noch mit einer „massiven humanitären Krise“ zu kämpfen habe, von der mehr als 70 % der Bevölkerung betroffen seien. Die fehlende Finanzierung durch die Vereinten Nationen, die bis April 2025 weniger als 10 % des für die erste Jahreshälfte prognostizierten Bedarfs abdeckte, würde Schätzungen zufolge bis Juni 2025 zur Schließung der Hälfte der Gemeinschaftszentren des UNHCR (122) und zu einem Personalabbau von 30 % führen. In der Region im Nordwesten beeinträchtigte das Einfrieren der von den USA finanzierten Maßnahmen die Funktionsfähigkeit der Gesundheitseinrichtungen und führte zur Aussetzung der Wasser- und Sanitärversorgung in Vertriebenenlagern.
Im Mai 2025 berichtete Human Rights Watch (HRW), dass alle humanitären Organisationen, die in Syrien tätig sind, von den neuen Behörden aufgefordert wurden, sich neu zu registrieren, um ihre Arbeit fortsetzen zu können. Mitarbeiter der Hilfsorganisationen beschrieben die neuen Verfahren als komplizierter als die unter der Regierung Assad und verlangten die Offenlegung von Details zu Operationen und Finanzierung und behinderten humanitären Zugang. UN-Quellen zufolge stieg die Zahl der Menschen in Not (PiN) - ein Indikator, der sowohl Schäden an der Infrastruktur als auch den eingeschränkten Zugang zu lebenswichtigen Diensten widerspiegelt - in allen humanitären Sektoren weiter an, wovon 16,7 Millionen Menschen betroffen waren. Seit dem 15. Dezember 2024 hat die schwere Liquiditätsknappheit im ganzen Land die humanitären Programme beeinträchtigt, was zu Aussetzungen von Operationen und erheblichen Verzögerungen führte. [...]
Mobilität und Einreise
3.9.1. Freizügigkeit und Sicherheit im Straßenverkehr
Von DIS befragte Quellen berichteten, dass sich die Freizügigkeit seit dem Sturz von der Assad-Regierung verbessert hat und Zivilisten im Allgemeinen ohne Einschränkungen zwischen größeren Städten reisen können. Die meisten festen Kontrollpunkte in städtischen Gebieten wurden abgeschafft, und die verbliebenen, vor allem an Fernstraßen, sind weniger zahlreich und führen weniger strenge Kontrollen durch. An den Kontrollpunkten überprüfen die Sicherheitskräfte in der Regel die Ausweise der Personen und kontrollieren, ob sie Waffen besitzen. Auch das Risiko willkürlicher Verhaftungen an diesen Kontrollpunkten ist deutlich gesunken. In einem Interview mit der EUAA stellte SJAC fest, dass keine Verstöße gegen die Bewegungsfreiheit im Land im Allgemeinen, in der Stadt Damaskus oder ihren Vororten verzeichnet hat. Die Straße, die vom Flughafen Damaskus in die Stadt führt, ist gut gesichert, wobei die Regierung aktiv versucht, ihre Präsenz und Kontrolle zu demonstrieren. Berichten zufolge wurden die Sicherheitsvorkehrungen im Vorort Sayida Zaynab in Damaskus, in dem sich ein wichtiger schiitischer Schrein befindet, verstärkt. Sicherheitsrelevante Vorfälle wie Zusammenstöße und Entführungen im April unterbrachen wichtige Verkehrswege in den ländlichen Gebieten der Gouvernements Damaskus und Sweida, was insbesondere den Zugang zum Flughafen Damaskus und zur Straße Sweida-Damaskus beeinträchtigte. In einem Bericht vom Mai 2025 stellte der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC) fest, dass in allen Gouvernoraten von weiterhin Bedenken hinsichtlich der persönlichen Sicherheit bestehen und von Diebstahl, Schikanen, Entführungen und Rachemorden berichtet wird. Viele Einwohner schränken ihre Bewegungsfreiheit nach Einbruch der Dunkelheit ein, da sie ein erhöhtes Sicherheitsrisiko und das Fehlen von Straßenbeleuchtung oder Elektrizität befürchten, wodurch die Gebiete nachts außergewöhnlich dunkel sind. Der SJAC stellte fest, dass in den Vororten von Damaskus von Entführungen und Kriminalität berichtet wird und die Reiserouten zwischen Damaskus und Dar'a, Sweida und Homs nicht sicher sind, insbesondere nachts. Selbst in Damaskus ist es aufgrund des Sicherheitsrisikos nicht empfehlenswert, nachts auf die Straße zu gehen.
Einem IOM-Bericht zufolge war die Bewegungsfreiheit in allen Gouvernoraten Syriens, in die zurückgekehrt ist, weitgehend uneingeschränkt. 83 % der Schlüsselinformanten (KIs) berichteten von keinen nennenswerten Einschränkungen. Dennoch berichteten die meisten KI von Vorfällen in den letzten 30 Tagen, darunter Kleinkriminalität (76 %), Streitigkeiten zwischen den HLP (50 %) und Angriffe mit Nicht-Feuerwaffen (45 %). Diese Vorfälle wurden am häufigsten in den Bezirken von Aleppo, Idlib und Hama innerhalb der jeweiligen Gouvernements gemeldet. Berichte über Erpressungen an Kontrollpunkten sind selten geworden und werden meist bewaffneten Gruppen zugeschrieben, die nominell mit dem Staat verbunden sind, wie z. B. SNA-Gruppierungen in Afrin. Berichten zufolge wurde die Erpressung an den meisten Kontrollpunkten zwischen den SDF und den von der Regierung kontrollierten Gebieten weitgehend beseitigt. Es wurden jedoch einige Vorfälle gemeldet, wie z. B. an einem SDF-Kontrollpunkt in der Gegend von al-Tabqa (Gouvernement Raqqa), wo von Passagieren angeblich eine „Ausreisegebühr “ von 2.000 syrischen Pfund verlangt wurde.
3.9.2. Internationale Flugverbindungen
Der Flugverfolgungsdienst FlightConnections, der Informationen über aktuelle Flugverbindungen bereitstellt, zeigte an, dass am 7. Mai 2025 internationale Flüge nach vier Ländern durchgeführt wurden, darunter Türkiye (Istanbul, Ankara), Jordanien (Amman), die VAE (Abu Dhabi, Dubai, Sharjah) und Katar (Doha). Flightradar24 zeigte auch Flüge, die aus Beirut, Muscat, Jeddah, Misrata, Khartum, Abidjan, Erbil und Kuwait-Stadt ankamen oder für geplant waren.
Im Januar 2025 wurden die internationalen Flüge zum internationalen Flughafen Damaskus (DAM) wieder aufgenommen, einschließlich der Flüge aus der Türkei, Katar, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Jordanien. Inlandsflüge zwischen Damaskus und Aleppo wurden bereits zuvor, am 18. Dezember 2024, wieder aufgenommen. Die Wiederaufnahme von Flügen zwischen Syrien und Saudi-Arabien wird Berichten zufolge in Erwägung gezogen, obwohl noch kein konkretes Datum bekannt gegeben wurde. Direktflüge zwischen DAM und Bukarest, Rumänien,wurden von einer rumänischen Fluggesellschaft für Juni angekündigt, und der erste kommerzielle Flug von Bukarest nach Damaskus landete Mitte Juni. In der zweiten Junihälfte führte die militärische Eskalation im Nahen Osten zu einer vorübergehenden Schließung des Luftraums und der Luftkorridore, die zum DAM führen. Die syrische Fluggesellschaft Syrian Airlinesleitete ihre Flüge von DAM zum internationalen Flughafen von Aleppo um, von wo aus Strecken in die Vereinigten Arabischen Emirate, nach Saudi-Arabien und in die Türkei bedient werden. Zwischen Aleppo und dem Flughafen DAM wird nach Angaben der Fluggesellschaft regelmäßig ein Bodentransport angeboten. Israelische und iranische Streitkräfte haben über dem syrischen Luftraum Luftangriffe geflogen, die vor allem im Süden Syriens Opfer unter der Zivilbevölkerung und Schäden an Eigentum verursachten.
4. Heimkehrer aus dem Ausland
[...]
4.2. Rückkehrtrends
Nach Schätzungen des UNHCR kehrten zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 12. Juni 2025 rund 577.266 Syrer aus dem Ausland nach Syrien zurück. Insgesamt sind seit Anfang 2024 938.106 Personen aus dem Ausland zurückgekehrt. Die wichtigsten Zielorte für die Rückkehr waren die Gouvernements Aleppo (206.938), Damaskus (107.346), das ländliche Damaskus (106.396) und Idlib (98.557).
Nach Schätzungen des UNHCR kehrten rund 200.000 Personen aus der Türkei und 68.000 aus Jordanien zurück. Die vom UNHCR beobachteten Profile der Rückkehrer umfassten hauptsächlich Erwachsene im arbeitsfähigen Alter, einschließlich Frauen, von Frauen geführte Haushalte, aber auch Kinder und ältere Personen, die aus der Türkei zurückkehrten, während aus Jordanien vor allem Frauen und Mädchen zurückkehrten, gefolgt von Kindern und Männern im militärischen Alter (18-40). Am 31. Mai schätzte das UNHCR, dass 174.112 Syrer sind seit dem 8. Dezember 2024 über offizielle und inoffizielle Grenzübergänge aus dem Libanon ins Land zurückgekehrt.
Es ist nicht klar, ob alle diese Rückkehrer dauerhaft sind. Nach Angaben von humanitären Helfern im Libanon sind seit Dezember 2024 viele Syrer, die sich im Libanon aufhalten, Berichten zufolge irregulär für kurze Besuche nach Syrien zurückgekehrt, um ihre Familienangehörigen wiederzusehen, ihr Eigentum zu begutachten und die allgemeine Situation im Land nach dem Abgang Assads zu beurteilen, bevor sie in den Libanon zurückkehren. Das UNHCR hat die Ankunft von 106.290 Syrern im Libanon zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 überwacht.
Eine im Januar 2025 durchgeführte UNCHR-Umfrage ergab, dass 80 % der syrischen Flüchtlinge den Wunsch äußerten, zurückzukehren, aber nur 27 % erwägen, innerhalb des nächsten Jahres zurückzukehren. Rund 60 % der Flüchtlinge gaben an, dass sie ihre Heimat besuchen wollen, bevor sie sich für eine Rückkehr entscheiden. Die Türkei kündigte an, dass sie Syrern, die unter vorübergehendem Schutz stehen, bis zum 1. Juli 2025 bis zu drei Besuche in Syrien gestatten wird, bevor sie sich für eine Rückkehr entscheidet.
Etwa 8 Millionen Syrer standen früher auf den Fahndungslisten der Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung. Nach Aussagen von Rückkehrern, die von der New York Times zitiert wurden, hatten die Personen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung aus dem Ausland zurückkehrten, in der Regel keine Probleme mit den aktuellen Behörden. Einige konnten sogar nachweisen, dass sie unter dem früheren Regime als „gesucht“ eingestuft wurden. Die Übergangsregierung hat angekündigt, dass Personen, die unter wegen Militär- oder Reservedienstes gesucht werden, keine Probleme haben werden. Personen mit früheren zivilen Gerichtsurteilen oder zivilrechtlichen Anklagen werden jedoch weiterhin überprüft. Die Einwanderungs- und Passbehörde in Damaskus gab an, über 50 % der von der Assad-Regierung gegen mehr als 8 Millionen Syrer verhängten Reiseverbote aufgehoben zu haben. Die Reiseverbote betrafen Personen, die als Gegner der Assad-Regierung galten und strafrechtlich und gerichtlich verfolgt wurden. Die von einem der vier Geheimdienste des ehemaligen Regimes oder von der Militärpolizei für den Militärdienst ausgestellten Haftbefehle werden nicht vollstreckt.
Berichte von im Ausland lebenden Syrern, die nach dem Sturz Assads auf den Straßen vom Libanon nach Damaskus, von Amman nach Damaskus, und von Beirut nach Damaskus und nach Sweida ins Land reisten, gaben an, dass die Interaktion mit den Sicherheitsbehörden an den Grenzen kurz und freundlich war. Nach Angaben von SJAC wurde keine Misshandlung oder gezielte Verfolgung von Rückkehrern aus dem Ausland dokumentiert. Die Interimsregierung hat alle von den Sicherheitsbehörden der Assad-Ära aus politischen Gründen ausgestellten Haftbefehle aufgehoben, die Haftbefehle in Strafsachen jedoch beibehalten. Während der Freilassung von Gefangenen aus den Gefängnissen der Assad-Ära wurden auch Personen freigelassen, denen schwere Verbrechen wie Mord und Raub vorgeworfen wurden. Die Haftbefehle gegen diese Personen bleiben bestehen, angeblich in der Hoffnung, dass sie festgenommen werden können, wenn sie versuchen, über Grenzübergänge aus dem Land zu fliehen. Die SJAC stellte jedoch fest, dass die Assad-Regierung häufig strafrechtliche Anschuldigungen wie den Besitz eines gefälschten Reisepasses, der von denjenigen, die aus dem Land fliehen, häufig benutzt wird, um Aktivisten ins Visier zu nehmen. Da die Justiz noch immer nicht funktioniert, befinden sich viele Rückkehrer aufgrund ungelöster strafrechtlicher Anklagen in der rechtlichen Schwebe und werden oft daran gehindert, das Land wieder zu verlassen. SJAC fügte hinzu, dass die Behörden an der Einrichtung eines Mechanismus arbeiten, um solche Haftbefehle aufzuheben, die von der ehemaligen Kriminalpolizei aus falschen Gründen ausgestellt wurden.
Einem Bericht des NRC zufolge treten zunehmend Spannungen zwischen Rückkehrern und Aufnahmegemeinschaften zutage, die vor allem auf vermeintliche politische oder religiöse Zugehörigkeiten zurückzuführen sind. In ehemaligen regierungskontrollierten Gebieten äußern die dort ansässigen Gemeinschaften Ängste vor religiösem Extremismus und möglichen Repressalien, die auf Annahmen über die Loyalität der Rückkehrer beruhen – oft gegenseitige Bedenken. Es gibt Berichte über Fälle von Mobbing in Schulen zwischen Kindern der Aufnahmegemeinschaft und Kindern von Rückkehrern, die auf der Wahrnehmung politischer Zugehörigkeit im Zusammenhang mit den Vertreibungsgebieten beruhen.
Laut einem IOM-Bericht, der auf der Auswertung von 1.100 Gemeinden und 3.508 Interviews mit Schlüsselinformanten (KI) in verschiedenen syrischen Regionen basiert, sind rund 78 % der Rückkehrer aus dem Ausland in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt. Als größte Herausforderungen für eine nachhaltige Rückkehr nannten die Rückkehrer die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage (94 %), Arbeitslosigkeit (74 %) und den eingeschränkten Zugang zu Dienstleistungen (55 %). 33 % der von der IOM befragten KIs äußerten Bedenken hinsichtlich der Spannungen in der Gemeinde. In Hasaka (93 %) und Tartus (78 %) äußerten die KIs die größten Bedenken. Im Gegensatz dazu äußerte die Mehrheit der Befragten in Damaskus (83 %), Dar'a (76 %) und Aleppo (75 %) keine derartigen Bedenken.
Auf Gouvernoratsebene wurden Homs (3,4) und Damaskus (3,2) als „teilweise förderlich“ für die Rückkehr und Reintegration von Binnenvertriebenen und Rückkehrern bewertet. Im ländlichen Damaskus (2,1) und Hasaka (2,5) wiesen die Bedingungen dagegen die geringsten auf. Kein Gouvernorat und kein Ort erreichte eine Gesamtindexbewertung, die als „überwiegend förderlich“ oder „vollständig förderlich“ für die Rückkehr und Reintegration eingestuft werden konnte.
Ein Bericht des NRC, der auf über 4.300 Interviews und Umfragen basiert, die zwischen Dezember 2024 und Februar 2025 mit zurückgekehrten Flüchtlingen, Binnenvertriebenen und humanitären Helfern durchgeführt wurden, identifizierte sechs Haupthindernisse für eine nachhaltige Rückkehr: zerstörte Infrastruktur und fehlende Dienstleistungen, unterbrochene Bildung, wirtschaftlicher Zusammenbruch und Unsicherheit in Bezug auf den Lebensunterhalt, Herausforderungen in Bezug auf Wohnraum, Land und Eigentum, Sicherheit und Bedenken hinsichtlich des sozialen Zusammenhalts. Der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen und Infrastruktur, einschließlich des Zugangs zu Elektrizität, Schulen, Krankenhäusern, Wasser- und Abwassersystemen, wurde von der Mehrheit der Befragten gemeldet, war jedoch in den Gouvernements Aleppo, Damaskus, Homs und Dar'a stärker ausgeprägt. Über 40 % der befragten Rückkehrer berichteten von keinem Zugang zu Wohnraum und von Problemen im Zusammenhang mit HLP-Rechten, wie beispielsweise fehlende Eigentumsdokumente. Fast die Hälfte der Befragten berichtete von Hauszerstörungen, insbesondere in den ländlichen Gebieten von Damaskus, Aleppo und Homs.
Die Sicherheit wurde von den Befragten aus Damaskus etwas geringer eingeschätzt als der Gesamtdurchschnitt, während die Befragten aus Idlib ein höheres Sicherheitsgefühl hatten. Laut NRC hängt das Sicherheitsgefühl der Befragten mit dem breiteren Sicherheitskontext, der regionalen Dynamik und wirtschaftlichen Faktoren wie fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten und eingeschränktem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zusammen.
Laut SJAC überprüft die Übergangsregierung ihres Wissens nach die früheren Aktivitäten syrischer Rückkehrer im Ausland nicht. Die Quelle stellte fest, dass viele Rückkehrer entweder europäische Pässe besitzen oder einen Aufenthaltsstatus in ihren Gastländern haben. Einige haben Syrien besucht und sind zurückgekehrt, ohne zu ihren Aktivitäten im Ausland befragt worden zu sein.
[...]
5.3. Aktuelle Sicherheitstrends
Die syrische Übergangsregierung festigte ihre Kontrolle über Teile des Landes, darunter die Städte Damaskus, Aleppo und Hama, und weitete ihre Präsenz in Zentral-, Nord- und Südsyrien aus. Dennoch blieb die Unsicherheit in vielen Teilen des Landes bestehen.
Anfang März starteten Assad-Anhänger einen Aufstand gegen die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung, vor allem in den Küstengebieten von Tartus und Latakia
Die Eskalation löste heftige Feindseligkeiten und konfessionelle Gewalt aus, die zum Tod von Hunderten von Zivilisten und zur Vertreibung von Zehntausenden führten. Seit ihrem Höhepunkt im März sind die Angriffe von Assad-Anhängern deutlich zurückgegangen. In den Gouvernements Sweida und Dar'a führte der Widerstand lokaler bewaffneter Gruppen gegen die staatliche Kontrolle und Integration in die staatlichen Streitkräfte zeitweise zu Zusammenstößen und Opfern. Ende April und Anfang Mai forderten Kämpfe zwischen lokalen bewaffneten Drusengruppen und regierungstreuen Kräften im ländlichen Damaskus und Sweida mehr als 100 Todesopfer, darunter Dutzende Zivilisten.
Die Streitkräfte der Übergangsregierung waren Berichten zufolge überfordert, operierten nur begrenzt effektiv und sahen sich mit bewaffneten Gruppen konfrontiert, die zwar nominell in ihre Strukturen integriert waren, aber teilweise unabhängig operierten. Zeitweise operierten bewaffnete Gruppen, die mit der Übergangsregierung verbunden waren, Berichten zufolge außerhalb ihrer Kontrolle und begingen Übergriffe auf Zivilisten, insbesondere während der Gewalt in den Küstengebieten Anfang März und in Gebieten mit drusischer Mehrheit Ende April. Die Streitkräfte der Übergangsregierung standen vor der Herausforderung, auf konfessionell motivierte Gewalt, Entführungen und Plünderungen zu reagieren. Aus mehreren Gouvernements wurden weiterhin Rachemorden durch unbekannte Täter an Personen gemeldet, die mit dem Sicherheitsapparat des ehemaligen Assad-Regimes und der alawitischen Gemeinschaft in Verbindung standen. Konfessionell motivierte Morde an Alawiten waren insbesondere im Gouvernement Homs auffällig.
In den von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten wurde ein Anstieg von Kriminalität und Gesetzlosigkeit, darunter Entführungen und Morde, gemeldet. Diese Situation wird teilweise auf das Sicherheitsvakuum nach Assad, tiefe gesellschaftliche Spaltungen und wirtschaftliche Not infolge des Bürgerkriegs, die Unzulänglichkeiten der Übergangsregierung bei der Kontrolle konkurrierender bewaffneter Gruppen und das Fehlen wirksamer Mechanismen der Übergangsjustiz zurückgeführt.
Inzwischen hat sich Israel laut der International Crisis Group zur destabilisierendsten externen Kraft im Syrien nach Assad entwickelt. Es besetzt weiterhin die entmilitarisierte Zone auf den Golanhöhen und eine Pufferzone in Südsyrien. Israel führte weiterhin Einfälle und Angriffe im Südwesten Syriens durch und flog Luftangriffe auf mehrere Ziele, darunter in der Nähe des Präsidentenpalastes in Damaskus. Es bekräftigte seine Haltung gegen die Stationierung syrischer Streitkräfte südlich von Damaskus und bemühte sich aktiv um die Unterstützung der drusischen Minderheit in der Region, indem es ihr Schutz bot.
Im Nordosten Syriens führte das Integrationsabkommen zwischen der Übergangsregierung und den SDF Anfang März zu einem deutlichen Rückgang der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den nominell der Regierung angeschlossenen SNA-Fraktionen. Die Spannungen zwischen den SDF und der Übergangsregierung bestehen jedoch weiterhin, und die Integration der militärischen und zivilen Institutionen der DAANES in den Staat war bis Ende Mai weitgehend ungeklärt. Im Berichtszeitraum wurden sporadische IS-Angriffe auf die Streitkräfte der Übergangsregierung, die SDF und Zivilisten gemeldet, insbesondere im Gouvernement Deir Ez Zor. Im Mai wurde ein Anstieg der IS-Aktivitäten und der Anti-IS-Operationen der Streitkräfte der Übergangsregierung gemeldet.
5.4. Sicherheitsvorfälle
Zwischen November 2024 und Mai 2025 ereigneten sich die meisten von ACLED dokumentierten Sicherheitsvorfälle in den Monaten November 2024, Dezember 2024 und Januar 2025. [...]
Zwischen dem Sturz Assads am 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 4.271 Sicherheitsvorfälle in Syrien: 846 davon wurden als Gefechte, 1.907 als Explosionen/aus der Ferne stammende Gewalt und 1.518 als Gewalt gegen Zivilisten kodiert. Die meisten Vorfälle ereigneten sich in den Monaten Januar (hauptsächlich auf Konfrontationen zwischen SDF und der Türkei und von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen sowie auf Vorfälle mit Landminen und nicht identifizierten Kampfmitteln zurückzuführen) und März 2025 (hauptsächlich auf Konfrontationen zwischen Regierungstruppen und mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen und regierungsfeindlichen Milizen sowie auf Gewalttaten gegen Zivilisten, die Regierungstruppen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben wurden). Deutlich niedrigere Zahlen wurden im April und Mai 2025 registriert.
In diesem Zeitraum verzeichnete ACLED die meisten Sicherheitsvorfälle in den Gouvernoraten Aleppo (1.048), Deir Ez-Zor (638), Hasaka (453) und Raqqa (426). Die geringste Anzahl an Sicherheitsvorfällen wurde in den Gouvernoraten Quneitra (34), Damaskus (58) und Sweida (92) registriert.
Im Berichtszeitraum (1. März bis 31. Mai 2025) verzeichnete ACLED 1.706 Sicherheitsvorfälle in Syrien: 328 davon wurden als Gefechte, 556 als Explosionen/Ferngewalt und 822 als Gewalt gegen Zivilisten eingestuft. In diesem Zeitraum handelte es sich bei den als Gefechte eingestuften Vorfällen hauptsächlich um Zusammenstöße zwischen SDF und ISIL, SDF und Regierungstruppen sowie zwischen SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen. Auch Konfrontationen zwischen Regierungstruppen und regierungsfeindlichen Milizen, insbesondere in den Küstengebieten, wurden häufig gemeldet. Die meisten als Explosionen/Ferngewalt eingestuften Vorfälle wurden Landminen und nicht explodierten Kampfmitteln sowie den Streitkräften der Türkei, Israels und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben. Die Hauptbeteiligten an den als Gewalt gegen Zivilisten eingestuften Vorfällen waren unbekannte bewaffnete Gruppen (rund 45 % aller Vorfälle), die SDF und mit ihnen verbundene Gruppen sowie Regierungstruppen.
Die höchste Anzahl an Sicherheitsvorfällen verzeichnete ACLED im März mit 775 Vorfällen. Nach diesem Höhepunkt kam es in den darauffolgenden zwei Monaten zu einem Rückgang um etwa 40 %. Die meisten von ACLED in diesem Zeitraum registrierten Sicherheitsvorfälle ereigneten sich in den Gouvernoraten Deir Ez-Zor (307), Aleppo (261), Homs (180) und Latakia (162). Die niedrigsten Zahlen an Sicherheitsvorfällen wurden in den Gouvernoraten Quneitra (22), Damaskus (27) und Sweida (52) registriert.837 Die meisten Sicherheitsvorfälle in Deir Ez-Zor waren auf Landminen und nicht explodierte Kampfmittel (UXOs) sowie auf Zusammenstöße zwischen SDF und ISIL sowie mit nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zurückzuführen.
5.5 Zivile Todesopfer
Zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 dokumentierte das SNHR 2.854 zivile Todesopfer. Die höchsten Zahlen wurden im Dezember 2024 (503) und März 2025 (1.562) verzeichnet, während im April (174) und Mai 2025 (157) die geringste Zahl dokumentierter ziviler Todesopfer verzeichnet wurde. Die meisten zivilen Todesopfer ereigneten sich in den Gouvernoraten Latakia (631), Aleppo (444), Tartus (363) und Hama (336). Die meisten der in Latakia, Tartus und Hama dokumentierten Todesfälle ereigneten sich im März 2025, während die Gouvernorate Aleppo und Idlib die höchste Zahl ziviler Todesopfer im Dezember 2024 verzeichneten. Die niedrigste Zahl ziviler Todesopfer im Berichtszeitraum wurde in den Gouvernoraten Hasaka (9), Damaskus (6) und Quneitra (2) dokumentiert.
Mit Ausnahme der Monate Dezember 2024 und März 2025 wurde die höchste Zahl der vom SNHR im Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 erfassten zivilen Todesopfer auf Angriffe von Unbekannten, Landminen und nicht explodierten Kampfmitteln zurückgeführt.839 Im Dezember 2024 waren im Kontext der bewaffneten Offensive gegen die Assad-Regierung und der Kämpfe zwischen den SDF und der von der Türkei unterstützten SNA die Streitkräfte der Assad-Regierung (223 zivile Todesopfer von insgesamt 503) und die SDF (108 zivile Todesopfer von insgesamt 503) für die höchste Zahl der vom SNHR erfassten zivilen Todesopfer verantwortlich. Im März 2025 wurden die zivilen Todesopfer infolge der Gewalt in den Küstengebieten hauptsächlich den Streitkräften der Übergangsregierung und mit ihr verbundenen bewaffneten Gruppen zugeschrieben (899 zivile Todesopfer von insgesamt 1 562) und pro-Assad-Milizen (446 zivile Todesopfer von insgesamt 1 562).
Im Berichtszeitraum (März – Mai 2025) dokumentierte das SNHR 1.893 zivile Todesopfer. Die meisten davon wurden in den Gouvernoraten Latakia (594), Tartus (352) und Hama (187) registriert und ereigneten sich hauptsächlich im Zusammenhang mit der Gewalt in den Küstengebieten im März. Die geringste Zahl ziviler Todesopfer wurde in den Gouvernoraten Quneitra (1 ziviler Todesopfer), Damaskus (2 zivile Todesopfer) und Hasaka (2 zivile Todesopfer) verzeichnet.
Im gleichen Zeitraum verzeichnete die UCDP 564 Sicherheitsvorfälle mit 2.098 Todesopfern in Syrien, davon 1.362 zivile Todesopfer. Die meisten zivilen Todesopfer wurden in den Gouvernements Latakia (610), Tartus (171), Hama (137) und Homs (136) registriert. Die geringste Anzahl an Sicherheitsvorfällen wurde in den Gouvernements Quneitra (3), Sweida (9) und Raqqa (10) registriert.
5.6. Vertreibung und Rückkehr
Der UNHCR schätzte, dass zwischen dem 27. November 2024 und dem 12. Juni 2025 rund 1.343.232 Binnenvertriebene zurückgekehrt sind, davon 533.372 seit dem 8. Dezember 2024. Die meisten Binnenvertriebenen kehrten in die Gouvernorate Aleppo, Hama, Idlib und Homs zurück. Schätzungsweise 7,4 Millionen Menschen befinden sich weiterhin in Syrien als Vertriebene. 69 % von ihnen leben in Aufnahmegemeinden, der Rest in Lagern für Binnenvertriebene.
Die Anfang März in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama ausgebrochenen Feindseligkeiten führten zunächst zur Vertreibung von rund 51.000 Menschen, darunter 6.000, die in den Libanon flohen. Es wurden weitreichende Ausgangssperren und Bewegungseinschränkungen verhängt, darunter die Sperrung der Autobahn Homs–Latakia, was zur Einstellung humanitärer Einsätze führte. Laut UNICEF sind die meisten Binnenvertriebenen inzwischen zurückgekehrt, obwohl sich schätzungsweise noch rund 2.500 auf dem russischen Luftwaffenstützpunkt Hmeimim im Gouvernement Tartus aufhielten.
Laut UNHCR-Berichten von Ende Mai flohen weiterhin Menschen aus den genannten Gouvernements in die Gouvernements Nordlibanon und Akkar. Insgesamt waren es rund 40.000.
5.8. Sicherheitslage und Auswirkungen des Konflikts auf die Zivilbevölkerung nach Gouvernement
5.8.10. Damaskus Gouvernement
a) Verwaltungsgliederung und Bevölkerungsschätzungen
Die Provinz Damaskus, einschließlich der syrischen Hauptstadt, liegt im Südwesten des Landes und ist vollständig von der Provinz Rif Dimashq (Landkreis Damaskus) umgeben. Die Provinz ist in zwei Teile gegliedert: die Stadt Damaskus (die in 15 Unterbezirke unterteilt ist) und Yarmouk, dem palästinensischen Flüchtlingslager südlich der Stadt Damaskus. Im März 2025 schätzte die IOM die Bevölkerung der Provinz auf 1.881.146 Einwohner, darunter Einwohner, Binnenvertriebene und Rückkehrer sowie Zuwanderer aus dem Ausland. Im Vergleich dazu schätzte die WHO die Bevölkerung von Damaskus im März 2025 auf 1.812.584.
(b) Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure
Ende Mai 2025 zeigte eine Karte des ISW und des CTP, dass die Provinz Damaskus von der HTS-geführten Übergangsregierung kontrolliert wurde. Anfang Mai 2025 einigten sich führende drusische Scheichs Berichten zufolge mit der Übergangsregierung darauf, die Kontrolle über die Straße von Damaskus nach Sweida an den Staat abzutreten.
(c) Sicherheitstrends
Die International Crisis Group stellte im März 2025 fest, dass es den neu geschaffenen GSS-Streitkräften gelang, rasch die Kontrolle über Damaskus und einige andere Teile des Landes zu erlangen. In diesen Gebieten gelang es der neuen Verwaltung, das Vertrauen wiederherzustellen und die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, und trug damit zu einem aufkeimenden Gefühl der Sicherheit bei, das Berichten zufolge bis zu einer Million vertriebener Syrer dazu motivierte, in ihre Heimat zurückzukehren. In einem Bericht vom April 2025, in dem die Bedingungen für eine Rückkehr bewertet wurden, stellte die IOM ebenfalls fest, dass zum Zeitpunkt der Bewertung die Provinz Damaskus eine der Provinzen war, die „teilweise günstige” Bedingungen (mit einer Bewertung von 3,2 auf einer Skala von 0 bis 5) für die Rückkehr und Wiedereingliederung von Binnenvertriebenen. In Bezug auf Sicherheit und Schutz (einschließlich Bewegungsfreiheit, Sicherheitsempfinden, Atmosphäre des öffentlichen Lebens, Minen- und Sprengstoffrisiken sowie gemeldete Sicherheitsvorfälle) wurden die Bedingungen in Damaskus als „größtenteils förderlich” eingestuft (mit einer Bewertung von 4,3/5 auf der Grundlage von 42 bewerteten Gemeinden). Laut zwei Quellen, die im Mai von DIS befragt wurden, ist Damaskus nach wie vor die stabilste Region in Syrien, mit einem allgemein sicheren Umfeld, einer Verringerung der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem spürbaren Rückgang der Sicherheitsvorfälle. Der SJAC kam zu dem Schluss, dass in Damaskus ein gutes Sicherheitsniveau herrscht und dass die Sicherheitskräfte in der Stadt stark präsent sind.
Das Harmoon Center wies auf eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen im April hin, darunter Entführungen oder bewaffnete Angriffe in und um die Provinz Damaskus. SOHR berichtete ebenfalls über Entführungen von Zivilisten in der Hauptstadt. Die Sicherheitskräfte reagierten Berichten zufolge mit der Einrichtung von Kontrollpunkten, Razzien und anderen gezielten Interventionen. Im Mai 2025 berichtete Etana Syria über eine Reihe von Angriffen auf Nachtclubs in Damaskus durch bewaffnete Männer oder islamistische Gruppen, die auf Lokale mit gemischtem Publikum1411 und Ausschank von Alkohol abzielten. Bei einem Vorfall wurde eine Frau getötet, und Berichten zufolge ging das Geschäft nach diesen Vorfällen zurück, da die Kunden aus Angst vor Anschlägen oder einem harten Vorgehen der Regierung gegen Alkohol servierende Lokale fernblieben.
Am 22. Juni verübte ein Selbstmordattentäter mit offensichtlichen Verbindungen zum ISIL einen Anschlag auf die griechisch-orthodoxe Kirche im Stadtteil Dweila am Stadtrand von Damaskus, bei dem mindestens 22 Menschen getötet und 63 verletzt wurden.
Quellen berichteten über israelische Luftangriffe während des Berichtszeitraums: Luftangriffe auf die Stadt Damaskus am 13. März 2025 richteten sich Berichten zufolge gegen Einrichtungen im Gebiet Marshrou Dummar, die mit der palästinensischen Islamischen Dschihad-Bewegung (PIJ) in Verbindung stehen, wie aus einigen Quellen hervorgeht. Nach Angaben der SNHR wurden bei dem Angriff vier Zivilisten verletzt. Anfang April gab es erneute Luftangriffe auf die Stadt Damaskus April richteten sich gegen mutmaßliche militärische Infrastruktureinrichtungen in der Nähe des wissenschaftlichen Forschungszentrums im Stadtteil Barzeh, während ein Angriff Anfang Mai 2025 auf das Gebiet in der Nähe des Präsidentenpalasts laut einer israelischen Erklärung darauf abzielte, Bedrohungen gegen die syrische Drusen-Gemeinschaft abzuwehren und die syrische Übergangsregierung daran zu hindern, Truppen in die südlichen Gebiete Syriens zu entsenden.
(d) Sicherheitsvorfälle
Zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 58 Sicherheitsvorfälle in der Provinz Damaskus. Für den Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 27 Sicherheitsvorfälle (definiert als Kämpfe, Explosionen/Ferngewalt, Gewalt gegen Zivilisten) in der Provinz Damaskus. Von diesen 27 Vorfällen wurden 4 als Kämpfe, 5 als Explosionen/Ferngewalt und 18 als Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten.
Laut ACLED-Daten waren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen als Hauptakteure (codiert als „Akteur 1“ oder „Akteur 2“) an rund 67 % aller im Referenzzeitraum registrierten Sicherheitsvorfälle beteiligt (in 18 der 27 registrierten Vorfälle), insbesondere an Vorfällen, die als Gewalt gegen Zivilisten codiert wurden. Polizeikräfte waren an etwas mehr als 22 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt, vorwiegend an Vorfällen, die als Kämpfe kodiert wurden, an denen auch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen oder militärfeindliche Milizen beteiligt waren. Israelische Streitkräfte waren an rund 15 % aller registrierten Sicherheitsvorfälle beteiligt, die alle als Explosionen/Ferngewalt kodiert und als Drohnenangriffe spezifiziert wurden.
(e) Zivile Opfer
SNHR verzeichnete im März 1423 und Mai 2025 keine zivilen Todesopfer in der Provinz Damaskus.1424 Im April 2025 verzeichnete SNHR zwei zivile Todesopfer, wobei die Täter in beiden Fällen unbekannt sind. SNHR liefert keine weiteren Informationen zu diesen Todesfällen. Für den Zeitraum zwischen März und Mai 2025 verzeichnete UCDP 15 zivile Todesopfer in der Provinz Damaskus.
[...]“
2.5.5. Auszug aus dem „Syria: Country Focus – Country of Origin Information Report“ von EUAA vom Dezember 2025 (Übersetzung der englischsprachigen Version mithilfe von Deepl.com):
2.4.5.1. Jüngste Entwicklungen in Syrien
Am 8. Dezember 2024 führte eine 12-tägige Offensive unter der Führung von Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) und verbündeten syrischen Oppositionskräften zum Zusammenbruch des Assad-Regimes und beendete damit mehr als fünf Jahrzehnte Familienherrschaft. Am 29. Januar 2025 wurde eine Übergangsregierung gebildet, mit Ahmad al-Sharaa als Übergangspräsidenten. [...] Al-Sharaa leitete umfassende Reformen ein, darunter eine Generalamnestie für Angehörige der syrischen Armee, die Abschaffung der Wehrpflicht und ein Wiedereingliederungsprogramm für ehemalige Beamte. [...]
Die Sicherheitslage bleibt instabil. Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen pro-Assad-Gruppen und Streitkräften der Übergangsregierung in Latakia, Tartus und Hama zum Tod von Hunderten von Zivilisten, vor allem unter Alawiten. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt in Sweida nach Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und beduinischen Stammeskämpfern, wobei es zwischen dem 14. und 16. Juli zu weiteren Konflikten mit den Streitkräften der Übergangsregierung kam, die mehr als tausend Todesopfer forderten. In beiden Fällen kam es zu summarischen Hinrichtungen durch mit der Übergangsregierung verbundene Kräfte, was die anhaltende Instabilität und die Menschenrechtsproblematik deutlich macht.
Trotz der Aufhebung oder Lockerung mehrerer Sanktionen durch Großbritannien, die USA und die EU im Mai 2025 ist die humanitäre Lage weiterhin dramatisch. 90 % der Bevölkerung leben in Armut, und 16,5 Millionen Menschen sind auf Hilfe angewiesen. Schäden an der Infrastruktur, Arbeitslosigkeit und eingeschränkter Zugang zu Dienstleistungen behindern den Wiederaufbau. Obwohl 1,9 Millionen Binnenvertriebene zurückgekehrt sind, sind 7,4 Millionen weiterhin auf der Flucht, und aufgrund anhaltender Gewalt und ungelöster Probleme im Zusammenhang mit Wohnraum, Land und Eigentum kommt es weiterhin zu neuen Vertreibungen.
2.4.5.2. Vertreibung und Rückkehrbewegungen
Rückkehrer aus dem Ausland
Nach Schätzungen des UNHCR vom 18. September 2025 sind seit dem 8. Dezember 2024 insgesamt 988 134 Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt. Die wichtigsten Herkunftsländer der Rückkehrer waren die Türkei (41 %), der Libanon (32 %) und Jordanien (20 %). Die wichtigsten Zielprovinzen für die Rückkehr waren Damaskus (170 624), Aleppo (159 450), Idlib (134 436) und Homs (128 531). Bei den Rückkehrern aus Nachbarländern handelt es sich Berichten zufolge um Erwachsene im erwerbsfähigen Alter, darunter Frauen, von Frauen geführte Haushalte, Kinder, Männer im wehrfähigen Alter (früher 18-40 Jahre) und ältere Menschen.
Die Nachhaltigkeit dieser Rückkehr ist jedoch stark eingeschränkt. Viele Rückkehrer sehen sich mit großen Hindernissen beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, rechtlichen Dokumenten und Existenzgrundlagen konfrontiert. Als größte Herausforderungen für eine nachhaltige Rückkehr nannten die Rückkehrer Arbeitslosigkeit (77 %), hohe Lebenshaltungskosten (74 %), schlechte Infrastruktur und Lebensbedingungen (57 %) sowie fehlende humanitäre Hilfe oder Entwicklungshilfe (52 %).
Anforderungen und Bedingungen bei der Rückkehr
[...] Seit dem Sturz des Assad-Regimes haben Rückkehrer in der Regel keine Repressalien seitens der Behörden zu befürchten. Haftbefehle, die von ehemaligen Geheimdiensten oder der Militärpolizei ausgestellt wurden, werden Berichten zufolge nicht vollstreckt. Personen, gegen die zivilrechtliche Urteile oder Anklagen vorliegen, werden jedoch weiterhin einer Prüfung unterzogen, was trotz ungelöster Strafanzeigen und einer nicht funktionierenden Justiz zu einem toleranteren Umfeld für die Rückkehr beiträgt.
Aussagen von Rückkehrern über den Libanon, Jordanien und andere Nachbarländer beschreiben die Interaktionen an der Grenze als kurz und freundlich, ohne dass systematische Misshandlungen gemeldet wurden. Dennoch sind Spannungen mit den Aufnahmegemeinschaften entstanden, die oft mit vermeintlichen politischen oder religiösen Zugehörigkeiten zusammenhängen.
Die Behörden überprüfen die früheren Aktivitäten von Rückkehrern im Ausland nicht. Laut einer Studie der IOM (Internationale Organisation für Migration) sind 78 % der Rückkehrer in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt. Zu den größten Herausforderungen für eine nachhaltige Rückkehr zählen die sich verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen (94 %), Arbeitslosigkeit (74 %), eingeschränkter Zugang zu Dienstleistungen (55 %) und Spannungen innerhalb der Gemeinschaft (33 %). Eine weitere Studie hebt Wohnungs- und Eigentumsprobleme, insbesondere das Fehlen von Eigentumsdokumenten, als erhebliche Hindernisse für die Wiedereingliederung hervor.
2.4.5.3. Die Übergangsregierung
[...] Das im März 2025 zwischen der Übergangsregierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) unterzeichnete Abkommen führte zu einem deutlichen Rückgang der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den nominell der Regierung angehörenden Fraktionen der Syrischen Nationalarmee (SNA). Die Spannungen zwischen den SDF und der Übergangsregierung blieben jedoch bestehen, und die Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) in den Staat war Ende September 2025 noch weitgehend ungelöst.
Die Übergangsregierung befindet sich noch in einem frühen Stadium der Herstellung wirksamer Sicherheit in ganz Syrien. Ihre Sicherheitskräfte haben zwar gezeigt, dass sie in der Lage sind, begrenzte Bodenangriffe, Angriffe mit unbemannten Flugsystemen (UAS) sowie Raketen- und Raketenangriffe durchzuführen, verfügen jedoch nur über minimale Luftabwehrfähigkeiten und haben nur begrenzte Ausbildung im Umgang mit fortschrittlichen Waffensystemen erhalten. [...]
2.4.5.4. Flüchtlingsstatus
2.4.5.4.1. Personen, die als Gegner der Übergangsregierung wahrgenommen werden
Dieses Profil bezieht sich auf Zivilpersonen, die von der Übergangsregierung als Gegner wahrgenommen werden. Es umfasst verschiedene Aktivitäten, wie beispielsweise die Äußerung von Kritik an der Politik, den Maßnahmen oder der Autorität der Übergangsregierung sowie die Mitgliedschaft in politischen Parteien und Aktivismus, etwa die Teilnahme an Protesten. [...]
Schritt 1: Handelt es sich bei den gemeldeten Handlungen um Verfolgung?
Es liegen nur wenige Informationen über die Behandlung von Personen vor, die die Übergangsregierung ablehnen oder als deren Gegner wahrgenommen werden.
Es gibt keine dokumentierten Fälle von gezielter Verfolgung durch die Übergangsregierung aufgrund der Mitgliedschaft in politischen Parteien oder aufgrund politischen Aktivismus. [...]
2.4.5.4.2. Personen, die mutmaßlich gegen religiöse/moralische Gesetze, Normen oder Verhaltensregeln verstoßen
Eine Vielzahl von Personen und/oder Verhaltensweisen kann von den verfolgenden Akteuren als Verstoß gegen religiöse/moralische Gesetze, Normen oder Verhaltensregeln angesehen werden.
Im Kontext Syriens zählen zu den Verhaltensweisen, die als Verstoß gegen moralische oder religiöse Regeln wahrgenommen werden können, der Übertritt vom Islam, Atheismus und Apostasie sowie die Nichtbeachtung islamischer Pflichten, wie beispielsweise der Verkauf und Konsum von Alkohol, das öffentliche Fastenbrechen während des Ramadan, gemischtgeschlechtliche Unterhaltung und die Verletzung bestimmter Kleidungsvorschriften in der Öffentlichkeit. [...]
Schritt 1: Handelt es sich bei den gemeldeten Handlungen um Verfolgung?
Die gemeldeten Handlungen gegen Personen dieses Profils stellen im Allgemeinen keine Verfolgung dar.
Genauer gesagt hat die Übergangsregierung keine Gesetze erlassen, die Alkohol, Musik oder die Vermischung der Geschlechter einschränken, noch hat sie Frauen zum Tragen von Kopftüchern verpflichtet oder ihre Rechte beschnitten. Viele Einwohner berichten jedoch, dass sich in Damaskus eine Atmosphäre religiösen Konservatismus breitgemacht hat und es vereinzelt zu Geschlechtertrennung in Bussen und öffentlicher islamischer Missionierung gekommen ist. Der Übertritt vom Islam war verboten, es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass dieses Gesetz von der Übergangsregierung aktiv durchgesetzt wird. Darüber hinaus wurden seit der Machtübernahme der Übergangsregierung in Syrien keine konkreten Fälle von Problemen für Atheisten oder Abtrünnige gemeldet.
Allerdings wurden vereinzelte Gewalttaten gemeldet, die als Verfolgung ausgelegt werden könnten. So berichten Berichte beispielsweise von gewalttätigen Angriffen bewaffneter Männer oder islamistischer Gruppen auf Nachtclubs in und um Damaskus, bei denen eine Frau getötet und Gäste angegriffen wurden. Auch ein Alkoholgeschäft in Homs wurde von Unbekannten angegriffen, die einen jungen Mann verletzten und den Laden plünderten. Festnahmen von Personen, die beschuldigt wurden, während des Ramadan öffentlich das Fasten gebrochen zu haben, wurden ebenfalls gemeldet.
Schritt 2: Wie hoch ist das Verfolgungsrisiko?
Da die oben genannten Handlungen im Allgemeinen keine Verfolgung darstellen, wäre eine begründete Furcht vor Verfolgung nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Daher muss jeder Fall individuell geprüft werden.
Die Beurteilung muss individuell und unter Berücksichtigung der aktuellsten verfügbaren Informationen erfolgen.
Schritt 3: Besteht ein Verfolgungsgrund?
Wenn eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, sind die individuellen Umstände des Antragstellers zu berücksichtigen, um festzustellen, ob ein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund besteht.
In Ausnahmefällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, kann dies auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe beruhen. Solche Personen können von der Gesellschaft aufgrund ihres gemeinsamen, unveränderlichen Hintergrunds (wahrgenommenes Verhalten in der Vergangenheit) und/oder einer gemeinsamen Eigenschaft oder Überzeugung, die so grundlegend für ihre Identität oder ihr Gewissen ist, dass sie nicht gezwungen werden sollten, diese aufzugeben (Ablehnung kultureller, sozialer oder religiöser Normen und die Weigerung, diese zu befolgen), als andersartig wahrgenommen werden. Dies kann auch aus religiösen Gründen geschehen, wenn der Verstoß als Verstoß gegen islamische Normen angesehen wird. [...]
2.4.5.5. Subsidiärer Schutz
Dieses Kapitel behandelt den EU-rechtlich geregelten Status des subsidiären Schutzes. Wurde dem Antragsteller der Flüchtlingsstatus nicht anerkannt, kann er gemäß Artikel 15 QD/QR subsidiären Schutz genießen. [...]
2.4.5.5.1. (a) Sicherheitslage in Syrien: Aktuelle Ereignisse
Lage in Syrien
Der bewaffnete Konflikt in Syrien begann 2011 als Bürgeraufstand gegen Präsident Baschar al-Assad, inspiriert von der Welle der Proteste des Arabischen Frühlings im Nahen Osten. Bis 2012 eskalierte die Situation zu einem umfassenden Bürgerkrieg, in dem bewaffnete Oppositionsgruppen gegen die Streitkräfte der Übergangsregierung kämpften und wichtige Gebiete einnahmen. Der Sturz des Assad-Regimes Ende 2024 und die Bildung der Übergangsregierung im Jahr 2025 markierten einen bedeutenden Wendepunkt für Syrien. Die Sicherheitslage bleibt jedoch weiterhin äußerst fragil.
Obwohl der Staatsapparat des Assad-Regimes zerschlagen wurde, sind zahlreiche Akteure des Bürgerkriegs weiterhin aktiv. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung befinden sich noch im Aufbau und sind Berichten zufolge außerhalb der größeren Städte überlastet, was ihre Effektivität einschränkt. Einige bewaffnete Gruppen, die nominell in die neue syrische Armee integriert sind, operieren weiterhin weitgehend unabhängig. Es wurden Fälle von Vergeltungs- und sektiererischer Gewalt gemeldet. Zwischen dem 6. und 10. März 2025 führten Zusammenstöße zwischen den Kräften der Übergangsregierung und ihren Verbündeten einerseits und Assad-treuen Überresten andererseits Berichten zufolge zum Tod Hunderter Zivilisten, vorwiegend in den Küstengouvernements Latakia und Tartus sowie in geringerem Maße in Hama und Homs. Mitte August 2025 verstärkten Assad-Anhänger Berichten zufolge ihre Angriffe auf die Kräfte der Übergangsregierung in den Küstengebieten. Im Nordosten Syriens verschärften sich die seit Langem bestehenden Spannungen.
Die Spannungen zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA) bestehen fort und wurzeln in den kurdischen Autonomieforderungen. Auch zwischen den SDF und der Übergangsregierung bestehen weiterhin Meinungsverschiedenheiten, insbesondere hinsichtlich der Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) in die Staatsstruktur, trotz einer im März 2025 getroffenen Vereinbarung. Im August 2025 wurden im Gouvernement Deir ez-Zor sporadische Zusammenstöße zwischen lokalen Stammeskämpfern und den SDF gemeldet. Seit Anfang September 2025 haben sich die Kämpfe zwischen den SDF und den Streitkräften der Übergangsregierung verschärft.
Im Süden Syriens wurden Sicherheitsvorfälle mit Beteiligung der drusischen Gemeinschaft gemeldet, die Ende April 2025 in einer Eskalation der Gewalt gegen Drusen gipfelten. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt im Gouvernement Suwaida nach heftigen Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und Beduinenstämmen. Es wurden über tausend Opfer unter den Sicherheitskräften der Übergangsregierung, drusischen Kämpfern und Zivilisten gemeldet. In diesem Kontext setzte Israel seine Angriffe und Übergriffe in Südsyrien sowie Luftangriffe auf verschiedene Ziele im ganzen Land, darunter auch in Damaskus, fort.
Präsenz, Methoden und Taktiken der Akteure
[...] Die Übergangsregierung befindet sich in der Anfangsphase des Aufbaus einer effektiven Sicherheitslage im ganzen Land. Sie hat die Kontrolle über wichtige städtische Zentren wie Damaskus, Aleppo und Hama gefestigt und ihre Präsenz in den zentralen, nördlichen und südlichen Regionen ausgebaut. Die Übergangsregierung kontrollierte Dörfer im östlichen und nördlichen Umland von Suwaida und führte Razzien gegen verbliebene Assad-Anhänger und Personen durch, die im Verdacht standen, unter dem Assad-Regime Verbrechen begangen zu haben. Die staatlichen Sicherheitskräfte stehen weiterhin vor erheblichen Herausforderungen im Kampf gegen diverse Bedrohungen, darunter sektiererische Gewalt, Entführungen und Plünderungen.
Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) kontrollieren Nord- und Nordostsyrien, darunter Teile von Aleppo (östlich des Euphrat), Rakka, Deir ez-Zor und Hasaka. Die SDF führten Hinterhalte, Artillerie- und Drohnenangriffe durch, die sich hauptsächlich gegen die Syrische Nationalarmee (SNA) und den IS richteten.
Die Syrische Nationalarmee (SNA) operiert vorwiegend in den nördlichen Grenzregionen, darunter die Gouvernements Aleppo, Rakka und Hasaka. SNA-Fraktionen, die nominell in Armeedivisionen integriert sind, wurden auch in anderen Gebieten, insbesondere in Aleppo und Hama, eingesetzt. Die SNA führte Artillerieangriffe und Drohnenangriffe gegen die SDF durch, beschoss wahllos zivile Gebiete, vertrieb Zivilisten gewaltsam und hinderte sie an der Rückkehr in ihre Häuser, erpresste Zivilisten an Kontrollpunkten usw. Die Aktivitäten des Islamischen Staates im Irak und der Levante (ISIL) haben seit dem Sturz des Assad-Regimes deutlich nachgelassen. Obwohl ISIL weiterhin die SDF angreift, gibt es auch Berichte über Angriffe auf die Streitkräfte der Übergangsregierung und Zivilisten, vorwiegend im Nordosten. ISIL setzte dabei improvisierte Sprengsätze (IEDs) und Raketenwerfer (RPGs) ein.
Mitte September 2025 befand sich der Großteil des Gouvernements Suwaida, einschließlich seiner Hauptstadt, unter der Kontrolle drusischer Gruppierungen.
Neue Gruppen und Netzwerke, bestehend aus ehemaligen hochrangigen Militär- und Geheimdienstmitarbeitern der Assad-Regierung, sind entstanden. Diese Gruppierungen, insbesondere jene, die in den Küstenregionen Syriens operieren, zählen zu den am besten organisierten Rebellengruppen. Sie leisten Widerstand gegen die neue Regierung und waren in bewaffnete Auseinandersetzungen mit den Streitkräften der Übergangsregierung und den SDF verwickelt. [...]
Sicherheitsvorfälle und geografischer Geltungsbereich
Zwischen November 2024 und Mai 2025 ereignete sich die höchste Anzahl der von ACLED dokumentierten Sicherheitsvorfälle im Vorfeld und unmittelbar nach dem Regimewechsel, insbesondere im November, Dezember 2024 und Januar 2025.
Nach dem Sturz des Assad-Regimes verzeichnete ACLED zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 4.271 Sicherheitsvorfälle in Syrien. Davon wurden 1.518 als Gewalttaten gegen Zivilisten, 1.907 als Explosionen oder Gewalttaten aus der Ferne und 846 als Gefechte eingestuft.
Die meisten Vorfälle ereigneten sich im Januar 2025 und waren größtenteils auf Zusammenstöße zwischen den SDF und von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen sowie auf Vorfälle mit Landminen und Blindgängern zurückzuführen. Im März 2025 kam es ebenfalls zu einem sprunghaften Anstieg der Gewalt, vor allem aufgrund von Konfrontationen zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und verbündeten bewaffneten Gruppen einerseits und regierungsfeindlichen Milizen andererseits. Hinzu kamen Berichte über Gewalttaten gegen Zivilisten, die von den Streitkräften der Übergangsregierung und nicht identifizierten bewaffneten Akteuren verübt wurden. Die Anzahl der Vorfälle ging im April und Mai 2025 deutlich zurück.
Zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 dokumentierte ACLED 1.665 Sicherheitsvorfälle in Syrien: 491 davon wurden als Gefechte, 416 als Explosionen/Fernangriffe und 758 als Gewalt gegen Zivilisten eingestuft. Die meisten Sicherheitsvorfälle ereigneten sich in den Monaten Juli und August 2025. Drei Gouvernements verzeichneten die höchste Anzahl an Sicherheitsvorfällen: Deir Ez-Zor (332), Sweida (206) und Aleppo (187). Die meisten Kämpfe in Deir Ez-Zor waren Zusammenstöße zwischen den SDF und dem IS, den SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen sowie den SDF und Stammesmilizen. Im Gouvernement Sweida wurden die meisten Sicherheitsvorfälle im Juli 2025 von ACLED registriert und Zusammenstößen zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und drusischen Milizen sowie zwischen Beduinen und drusischen Milizen zugeschrieben. Im Gouvernement Aleppo betrafen die meisten Vorfälle Zusammenstöße zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und den SDF, die meisten davon im September 2025 in Frontnähe. Die geringste Anzahl an Sicherheitsvorfällen wurde in den Gouvernements Tartus (24), Latakia (41) und Damaskus (41) verzeichnet.
Zivile Todesopfer
[...] Zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) 2.854 zivile Todesopfer. Mit Ausnahme von Dezember 2024 und März 2025 waren die meisten Todesopfer auf Angriffe unbekannter Akteure sowie auf Vorfälle mit Landminen und Blindgängern zurückzuführen. Der sprunghafte Anstieg der Todesopfer im März stand in direktem Zusammenhang mit dem Ausbruch der Gewalt in den syrischen Küstenregionen.
Zwischen Juni und September 2025 dokumentierte das SNHR 1.402 Todesopfer in ganz Syrien. Abgesehen von den im Juli 2025 in Suwaida registrierten Todesopfern waren die meisten zivilen Opfer auf Schüsse und Bombenangriffe unbekannter Täter zurückzuführen, gefolgt von Landminenexplosionen und in deutlich geringerem Maße von den Streitkräften der Übergangsregierung und den SDF.
Weitere Berechnungen zu den Todesopfern pro 100.000 Einwohner in den einzelnen Regionen für den genannten Zeitraum, basierend auf Daten des SNHR, finden sich im folgenden Abschnitt „Bewertung der wahllosen Gewalt pro Gouvernement“.
Konfliktbedingte Vertreibung
[...] Mitte September 2025 gab es in Syrien rund 7 Millionen Binnenvertriebene, die in aufnehmenden Gemeinden (rund 4,8 Millionen) und in Lagern für Binnenvertriebene lebten. Die meisten Binnenvertriebenen befanden sich in den Gouverariaten Idlib (30,06 %), Aleppo (22,5 %), dem ländlichen Damaskus (13,15 %) und Damaskus (8,3 %). Die Offensive, die im November 2024 begann und zum Sturz des Assad-Regimes sowie zu den Gewalttaten im Juli in Suwaida führte, hat weitere Vertreibungen ausgelöst. Bis zum 18. September 2025 wurden über 892.000 neue Binnenvertriebene gemeldet. Bezüglich der Rückkehr von Binnenvertriebenen berichtete das UNHCR, dass seit dem 27. November 2024 1.855.698 Personen in ihre Heimat zurückgekehrt sind (972.085 seit dem 8. Dezember 2024). Die meisten Rückkehrer wurden in den Gouvernements Aleppo (39,9 %), Hama (16,2 %), Idlib (14,1 %) und Homs (14 %) registriert.
Weitere Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung
[...] Syriens Dienstleistungen und Infrastruktur sind durch jahrelange Konflikte schwer beeinträchtigt. Schätzungen zufolge sind rund 50 % der Infrastruktur des Landes zerstört oder funktionsunfähig. Dies betrifft unter anderem Wohnhäuser, landwirtschaftliche Flächen, Krankenhäuser, Abwassersysteme und Straßen, wodurch viele Gebiete unbewohnbar geworden sind. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist in und um Aleppo, im ländlichen Damaskus, in Homs und in Dar'a weiterhin besonders schwierig.
Berichten zufolge sind Blindgänger, explosive Kriegsreste, Landminen und improvisierte Sprengsätze weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Verkehrswege – insbesondere in den Gouvernements Idlib, Deir ez-Zor, Aleppo, Rakka, Hasaka und im ländlichen Damaskus. Deir ez-Zor gehört zu den am stärksten betroffenen Regionen und ist für etwa ein Viertel aller derartigen Vorfälle verantwortlich.
Zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 1. Juni 2025 ereigneten sich 532 Vorfälle mit Sprengkörpern, die 1.052 Opfer (428 Tote und 624 Verletzte) zur Folge hatten, darunter 360 Kinder. Die am stärksten von Sprengkörpern kontaminierten Gebiete waren Aleppo, Raqqa, Deir ez-Zor, Idlib und Hama. Allein in Deir ez-Zor ereignete sich mindestens ein Viertel aller Vorfälle. Die Opferzahlen stiegen Anfang 2025 stetig an, insbesondere in Regionen mit intensiven Konflikten und eingeschränktem Zugang für humanitäre Organisationen. Zu den besonders betroffenen Gebieten zählen Manbidsch, Ain al-Arab/Kobani, Ras al-Ayn, Tall Abyad und das Gouvernement Deir ez-Zor.
2.4.5.5.2. (b) Bewertung wahlloser Gewalt pro Gouvernement
Idlib
Das Gouvernement Idlib steht fast vollständig unter der Kontrolle der Übergangsregierung, deren Streitkräfte jedoch weiterhin zersplittert sind. Zu den dominanten Akteuren zählen Hayat Tahrir al-Sham (HTS) und bewaffnete Gruppierungen innerhalb der Syrischen Nationalarmee (SNA). Berichte deuten auch auf die Präsenz ausländischer Dschihadisten hin. In den südlichen und westlichen Grenzgebieten gibt es Gebiete mit regimetreuen Aufständischen.
Im März 2025 starteten die Streitkräfte der Übergangsregierung Sicherheitsoperationen und errichteten Kontrollpunkte, um die Kontrolle zu verstärken. Das Harmoon Center beschrieb Idlib im Vergleich zu anderen Gouvernements als „relativ stabil“, da die neuen Sicherheitskräfte trotz gelegentlicher externer Bedrohungen die Lage fest im Griff hätten. Pro-Assad-Rebellen verübten Angriffe auf Regierungstruppen, woraufhin Vergeltungsaktionen gegen Regimetreue und Kollaborateure folgten. Mitte April verbesserten die Behörden Berichten zufolge die Beziehungen zur lokalen Bevölkerung und begannen mit der Rekrutierung von Rekruten.
ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 im Gouvernement Idlib 136 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 5,5 pro Woche). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Explosionen und Gewalttaten aus der Ferne, die während des gesamten Zeitraums regelmäßig gemeldet wurden. Sie erreichten im Januar 2025 ihren Höhepunkt und gingen in den folgenden Monaten leicht zurück. Nach einem Höchststand im Februar folgte die Zahl der registrierten Gefechte einem ähnlichen Trend. Die Zahl der Gewalttaten gegen Zivilisten blieb während des gesamten Zeitraums konstant, wobei im Dezember und März im Vergleich zu den anderen Monaten ein Rückgang zu verzeichnen war. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Idlib 52 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 3 Vorfällen pro Woche entspricht. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 188 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 4,5 Vorfällen pro Woche entspricht.
Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte SNHR 170 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies etwa 6 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete SNHR 33 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 1 zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete SNHR 203 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen ab März 2025 entspricht dies 7 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum.
In allen fünf Distrikten wurden Sicherheitsvorfälle registriert, wobei der Distrikt Al Ma’ra mit 33 Vorfällen am stärksten betroffen war, gefolgt vom Distrikt Idlib mit 16. In den Distrikten Ariha und Harim gab es die wenigsten Vorfälle.
Das UNHCR schätzte die Zahl der Binnenvertriebenen in Lagern im Juni 2025 auf 1.208.927 und außerhalb von Lagern auf 753.696. Darüber hinaus kehrten seit November 2024 175.161 Personen aus Binnenvertreibung und seit Anfang 2024 87.646 aus dem Ausland zurück – die meisten in die Distrikte Idlib und Harim. Am 18. September 2025 meldete das UNHCR 2.132.759 Binnenvertriebene und 732.359 kürzlich Rückkehrer. Darüber hinaus kehrten seit dem 8. Dezember 2024 134.436 Personen aus dem Ausland zurück. Berichten zufolge sind Blindgänger, explosive Kriegsreste, Minen und improvisierte Sprengsätze weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Zufahrtswege, insbesondere im Gouvernement Idlib. Landminen und Kriegsreste stellen weiterhin eine erhebliche Gefahr dar. Eine einzige Klinik behandelte zwischen Dezember und Mai 500 Opfer. Ländliche Gebiete und ehemalige Frontlinien sind besonders betroffen, wobei es auch zu Vorfällen mit Kindern und Landwirten kommt. Eine Umfrage vom März 2025 ergab, dass 95 % der Binnenvertriebenen, die in die Frontgebiete von Idlib und Hama zurückkehren wollten, angaben, dass ihre Häuser schwer beschädigt oder zerstört wurden.
Angesichts der Kontrolle der Übergangsregierung über das gesamte Gouvernement Idlib und des stetigen Rückgangs sowohl der Sicherheitsvorfälle als auch der zivilen Opferzahlen lässt sich schlussfolgern, dass es dort zwar wahllos Gewalt gibt, diese jedoch nicht in großem Umfang stattfindet.
2.4.5.5.3. Ländliches Damaskus
Im März 2025 wurden die Einwohnerzahlen des Gouvernements Ländliches Damaskus auf 3,4 bis 5,1 Millionen geschätzt. Die Sicherheitslage bleibt komplex. Aktive nichtstaatliche bewaffnete Gruppen sind unter anderem drusische Milizen wie die Bewegung „Männer der Würde“, Überreste der libanesischen Hisbollah, der Syrische Volkswiderstand und eine radikale salafistische Gruppe, die der Übergangsregierung feindlich gesinnt ist. Die israelischen Verteidigungsstreitkräfte (IDF) führten ebenfalls Luftangriffe im Gouvernement durch.
Bei Sicherheitsvorfällen kam es häufig zu Explosionen durch Kriegsreste, die oft von unbekannten Tätern gelegt wurden. Zu den Hauptverantwortlichen für diese Vorfälle zählten unbekannte bewaffnete Gruppen, die Streitkräfte der Übergangsregierung und die israelischen Verteidigungsstreitkräfte. Vergeltungsakte gegen Personen, die im Verdacht standen, Verbindungen zur ehemaligen Regierung zu unterhalten, dauerten an; es kam zu mehreren Tötungen.
ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 im ländlichen Gouvernement Damaskus 173 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 7 pro Woche). Gewalttaten gegen Zivilisten nahmen in diesem Zeitraum nahezu konstant zu, mit einem leichten Rückgang im Dezember 2024 und April 2025. Explosionen und andere Gewalttaten aus der Ferne erreichten im Dezember 2024 ihren Höhepunkt und wurden im weiteren Verlauf des Zeitraums nahezu konstant gemeldet. Auch die Anzahl der als Gefechte registrierten Vorfälle war konstant, mit einem leichten Höhepunkt im März und einem anschließenden Rückgang in den folgenden Monaten. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden im ländlichen Gouvernement Damaskus 92 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 5,3 pro Woche entspricht. Zusammenstöße zwischen sunnitischen und drusischen Milizen in Jaramana und Sahnaya führten zu Opfern unter Zivilisten und Milizionären. Im April kam es zu Entführungen und bewaffneten Angriffen, und im Mai wurden mehrere mutmaßliche IS-Mitglieder in West-Ghuta festgenommen.
Im ländlichen Damaskus wurden die meisten Sicherheitsvorfälle, die ACLED im Zeitraum vom 1. Juni bis 26. September 2025 erfasste, als „Gewalt gegen Zivilisten“ eingestuft und hauptsächlich unbekannten Akteuren zugeschrieben, die aus unbekannten Gründen Zivilisten töteten. Diese Gewalt scheint überwiegend gezielt zu sein. Die meisten Vorfälle, die als „Explosionen/Fernangriffe“ eingestuft wurden, wurden israelischen Luftangriffen zugeschrieben. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 registrierte ACLED 265 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 6,3 Vorfällen pro Woche entspricht.
Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte SNHR 37 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies etwa einem zivilen Todesfall pro 100.000 Einwohner für diesen Zeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete das SNHR 16 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies weniger als einem zivilen Todesfall pro 100.000 Einwohner für diesen Zeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete das SNHR 53 Todesfälle. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies einem zivilen Todesfall pro 100.000 Einwohner für den gesamten Zeitraum.
Das UNHCR meldete bis Juni 2025 109.779 Rückkehrer aus Binnenvertreibung und 60.135 Rückkehrer aus dem Ausland. Zusammenstöße Anfang Mai vertrieben etwa 15.000 Menschen aus dem Gouvernement. Laut UNHCR gab es am 18. September 2025 932.816 Binnenvertriebene und 102.301 Rückkehrer. Darüber hinaus kehrten seit dem 8. Dezember 2024 120.889 Personen aus dem Ausland zurück.
Berichten zufolge sind Blindgänger, explosive Kriegsreste, Minen und improvisierte Sprengsätze weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Zufahrtswege, insbesondere im ländlichen Gouvernement Damaskus.
Trotz der Beteiligung mehrerer Akteure und der komplexen Sicherheitslage sind sowohl die Anzahl der Sicherheitsvorfälle als auch die der zivilen Opfer gering. Die meisten als Explosionen/Fernangriffe klassifizierten Vorfälle waren Explosionen von Kriegsresten, und die Rückwürfe sind zahlreich. Daher lässt sich schlussfolgern, dass im ländlichen Gouvernement Damaskus zwar wahllos Gewalt stattfindet, jedoch nicht in hohem Maße. [...]
Damaskus
Das Gouvernement Damaskus steht weiterhin unter der Kontrolle der Übergangsregierung und gilt als die stabilste Region in Syrien. Die starke Präsenz der Sicherheitskräfte hat zu einem allgemein sicheren Umfeld beigetragen, mit einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem deutlichen Rückgang der Sicherheitsvorfälle insgesamt. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten Vorfällen, darunter Entführungen, bewaffnete Angriffe und gezielte Gewalt. Insbesondere der Selbstmordanschlag auf eine griechisch-orthodoxe Kirche am Stadtrand von Damaskus am 22. Juni 2025 verdeutlichte die anhaltenden Risiken. Israelische Streitkräfte führten im Berichtszeitraum auch Luftangriffe auf Ziele in der Stadt Damaskus durch, die zivile Opfer forderten.
ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 im Gouvernement Damaskus 58 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 2,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten, die sich in diesem Zeitraum konstant fortsetzte. Die Kämpfe, deren Anzahl in den Vormonaten bereits niedrig war, blieben im Mai vollständig aus. Explosionen und Gewalttaten aus der Ferne erreichten im Dezember 2024 ihren Höhepunkt, gingen in den folgenden Monaten zurück und stiegen im Mai 2025 leicht auf drei Vorfälle an. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Damaskus 41 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 2,4 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 99 Sicherheitsvorfälle, was ebenfalls einem Durchschnitt von 2,4 Vorfällen pro Woche entspricht.
Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte das SNHR 6 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner für diesen Zeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete das SNHR 38 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 2 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für diesen Zeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete das SNHR 44 Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 2 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Zeitraum.
Schätzungen des UNHCR zufolge lebten am 15. Mai 2025 589.271 Binnenvertriebene in Damaskus, zusammen mit 5.935 Personen, die seit dem 27. November 2024 aus der Binnenflüchtlingssituation zurückgekehrt waren. Am 18. September 2025 meldete der UNHCR 588.781 Binnenvertriebene und 11.569 Rückkehrer. Zusätzlich kehrten seit dem 8. Dezember 2024 170.624 Personen aus dem Ausland zurück. Berichte erwähnten auch Zwangsräumungen, vorwiegend von alawitischen Familien, die häufig mit dem Verlust von staatlichen Arbeitsplätzen und Wohnungen zusammenhingen.
Damaskus gehört zu den Gouvernements, die am stärksten von Vorfällen mit Blindgängern und anderen Kriegsresten betroffen sind. Die Zerstörung der öffentlichen Infrastruktur, insbesondere in Gebieten wie dem Lager Yarmouk, hat zu Unterbrechungen der Strom-, Wasser- und Grundversorgung geführt.
Damaskus bietet im Vergleich zu anderen Gouvernements ein relativ sicheres Umfeld, obwohl es vereinzelt zu Gewalttaten, Zwangsräumungen und Kriegsresten kommt.
Angesichts der starken Präsenz der Streitkräfte der Übergangsregierung, der anhaltenden Stabilität in der Region und der konstant niedrigen Anzahl von Sicherheitsvorfällen mit minimalen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung lässt sich schlussfolgern, dass im Gouvernement Damaskus für Zivilisten kein wirkliches Risiko besteht, persönlich Opfer wahlloser Gewalt zu werden. [...]
2.4.5.6. Alternative zum internen Schutz
2.4.5.6.1. Landesteil
Der erste Schritt bei der Analyse der Alternative zum internen Schutz (IPA) besteht darin, einen bestimmten Landesteil zu identifizieren, für den die Kriterien von Artikel 8 QD/QR im Einzelfall geprüft werden. Als Beispiel wurde die Stadt Damaskus gewählt, da sie die Hauptstadt des Landes ist und als stabilste Region Syriens mit einem allgemein sicheren Umfeld gilt. Nach dem Sturz des Assad-Regimes gelang es der Übergangsregierung, das Vertrauen wiederherzustellen und die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten.
Dies lässt die Möglichkeit offen, die IPA auch auf andere Orte in Syrien anzuwenden, sofern alle nachstehend beschriebenen Kriterien erfüllt sind.
2.4.5.6.2. Sicherheit
Die allgemeine Sicherheitslage in Damaskus ist gemäß der Analyse unter Artikel 15(c) QD/QR zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass im Gouvernement Damaskus, einschließlich der Stadt Damaskus, im Allgemeinen kein reales Risiko besteht, dass Zivilpersonen im Sinne von Artikel 15 Buchstabe c) QD/QR persönlich beeinträchtigt werden. [...]
In Damaskus herrscht ein gutes Sicherheitsniveau, und die Sicherheitskräfte sind in der Stadt stark präsent. Sollte der Antragsteller jedoch Verfolgung oder schwere Schäden durch die Übergangsregierung, einschließlich der Gruppierungen, die sich möglicherweise in das neue syrische Militär integriert haben, befürchten, wäre der Schutz innerhalb von Damaskus im Allgemeinen nicht als sicher einzustufen (weitere Informationen zur möglichen Integration bewaffneter Gruppierungen finden Sie bei der Übergangsregierung).
Bezüglich der Verfolgung durch andere Akteure wie den Islamischen Staat im Irak und der Levante (ISIL) oder andere bewaffnete Gruppen ist anzumerken, dass es im Juni 2025 einen gezielten Anschlag auf eine griechisch-orthodoxe Kirche im Damaskus-Viertel Dweila gab. Diese Gruppen sind jedoch im Allgemeinen nur in bestimmten Regionen aktiv, und ihre operative Kapazität in Damaskus ist weiterhin begrenzt.
Daher kann das Kriterium der Sicherheit in den meisten Fällen als erfüllt gelten, in denen der Antragsteller Verfolgung oder schwere Schäden durch andere Akteure als die Übergangsregierung befürchtet. Die individuellen Umstände des Antragstellers sind jedoch besonders zu berücksichtigen.
[...] Die Sicherheitsvoraussetzung kann in Damaskus je nach Profil und individuellen Umständen des Antragstellers erfüllt sein.
Für Personen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung oder ein reales Risiko schwerer Schädigung durch die Übergangsregierung und/oder die Gesellschaft insgesamt haben, ist das Sicherheitskriterium im Allgemeinen nicht erfüllt.
Für Personen, die begründete Furcht vor Verfolgung oder ein reales Risiko schwerer Schäden durch die Familie und/oder die Gemeinschaft haben, kann das Sicherheitserfordernis je nach Reichweite des jeweiligen Akteurs erfüllt sein.
2.4.5.6.3. Reise und Einreise
[...] Seit Januar 2025 werden internationale Flüge zum internationalen Flughafen Damaskus (DAM) wieder aufgenommen. Inlandsflüge zwischen Damaskus und Aleppo wurden bereits am 18. Dezember 2024 wieder aufgenommen. In der zweiten Junihälfte 2025 führte die militärische Eskalation im Nahen Osten zur vorübergehenden Schließung des Luftraums und der Luftkorridore nach Damaskus. Der Flughafen Aleppo war davon nicht betroffen, und der Bodentransport zwischen Aleppo und Damaskus wurde regelmäßig aufrechterhalten.
Die Bewegungsfreiheit hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes verbessert, und es wurden keine Verstöße gegen die Bewegungsfreiheit im Land gemeldet. Zivilisten können im Allgemeinen ohne Einschränkungen zwischen den größeren Städten reisen. Die meisten festen Kontrollpunkte innerhalb städtischer Gebiete wurden abgebaut, und die verbleibenden, hauptsächlich auf Fernstraßen gelegenen, sind weniger zahlreich und führen weniger strenge Kontrollen durch. Die Straße vom Flughafen Damaskus in die Stadt ist gut gesichert. [...]
Syrische Staatsbürger, die nach Syrien zurückkehren, müssen zur Einreise einen nationalen Reisepass oder Personalausweis vorlegen. Pässe und Personalausweise der ehemaligen Regierung sind gültig. Personen ohne Dokumente, die jedoch in den syrischen Melderegistern eingetragen sind, können nach Überprüfung ihrer Identität anhand der Datenbank der Zivilbehörden an den Grenzübergängen dennoch einreisen. Ihnen wird dann ein Auszug aus dem Melderegister für die Einreise ausgestellt. Darüber hinaus sind syrische diplomatische Vertretungen im Ausland befugt, vorläufige Reisedokumente und Pässe auszustellen, um die Rückkehr von Staatsbürgern zu erleichtern, die ihre Dokumente verloren haben. [...]
Die Übergangsregierung hat alle von den Sicherheitsbehörden der Assad-Ära aus politischen Gründen ausgestellten Haftbefehle aufgehoben, diejenigen im Zusammenhang mit Strafverfahren jedoch beibehalten. Da die Justiz weiterhin nicht funktionsfähig ist, befinden sich viele Rückkehrer aufgrund ungeklärter Strafverfahren in einer rechtlichen Grauzone und werden häufig an der erneuten Ausreise gehindert. Die Behörden arbeiten an einem Mechanismus zur Aufhebung solcher Haftbefehle, die von der ehemaligen Kriminalpolizei auf falschen Gründen ausgestellt wurden. Über Misshandlungen oder Diskriminierung von Rückkehrern aus dem Ausland ist nichts bekannt. Es gibt keine rechtlichen Voraussetzungen für Personen, die sich in Damaskus durch Anmietung oder Kauf einer Immobilie niederlassen möchten. [...]
Es wird festgestellt, dass Personen grundsätzlich risikofrei nach Damaskus reisen, sich dort legal aufhalten und niederlassen können.
2.4.5.6.4. Angemessenheit der Niederlassung
Sind die Kriterien Sicherheit sowie Reise und Einreise erfüllt, ist im nächsten Schritt zur Beurteilung des Vorliegens eines Schutzstatus in Damaskus die Angemessenheit einer Niederlassung unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in der Stadt und der individuellen Umstände des Antragstellers zu prüfen. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 QD/QR kann ein Schutzstatus nur dann gewährt werden, wenn vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich im betreffenden Schutzgebiet niederlässt.
Allgemeine Lage
Grundversorgung und Beschäftigung
Trotz der Aufhebung mehrerer Sanktionen und der Lockerung bzw. des Verzichts auf andere Sanktionen durch Großbritannien, die USA und/oder die EU im Mai 2025 sowie der Begleichung der syrischen Zahlungsrückstände bei der Weltbank, leidet Syrien weiterhin unter erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die sozioökonomische Lage in Damaskus liegt insgesamt knapp über der Schwelle der Tragfähigkeit.
Die Lebenshaltungskosten sind 2024 um 21 % gestiegen und haben sich in den letzten zwei Jahren mehr als verdreifacht. Jeder vierte Syrer lebt in extremer Armut mit weniger als 2,15 US-Dollar pro Tag, während 67 % unter der Armutsgrenze für Haushalte mit mittlerem Einkommen von 3,65 US-Dollar liegen. Die monatlichen Lebenshaltungskosten für eine fünfköpfige Familie in Damaskus erreichten Ende März 2025 8 Millionen Syrische Pfund. Die Haushaltsausgaben überstiegen weiterhin die Einnahmen.
Laut UNDP konnten sich im Februar 2025 90 % der syrischen Bevölkerung keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten, und 75 % waren auf humanitäre Hilfe angewiesen. 66 % der Bevölkerung lebten in extremer Armut, wobei die Armutsquote bei Haushalten mit weiblicher Haushaltsvorständin und Binnenvertriebenen am höchsten war.
Ab Dezember 2024 entließ die Übergangsregierung Zehntausende bis Hunderttausende von Angestellten im öffentlichen Dienst. Beamte in ehemals von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten waren am stärksten von wirtschaftlichen Problemen betroffen; ihre Löhne deckten nur 5,6 % ihres Grundbedarfs. Die Arbeitslosigkeit in Syrien erreichte 2024 24 %, und der Zugang zu Erwerbsmöglichkeiten in Damaskus gestaltet sich schwierig. In Damaskus galten 25 % der Industrie- und Produktionsbetriebe als stillgelegt.
Der Mangel an wirtschaftlichen Perspektiven und grundlegenden Dienstleistungen stellt die größte Herausforderung für Rückkehrer dar. Viele Haushalte sahen sich gezwungen, Kredite aufzunehmen, Produktionsmittel zu verkaufen oder risikoreiche, erniedrigende Arbeit anzunehmen. Viele sind in schlecht bezahlte und unsichere informelle Beschäftigungen gedrängt.
Die Bargeldverfügbarkeit blieb aufgrund anhaltender Beschränkungen bei Bankabhebungen und Störungen im Online-Zahlungssystem eingeschränkt. Im April 2025 führte das Finanzministerium die digitale Gehaltszahlung ein und wies öffentliche Einrichtungen an, ihre Angestellten ab Mai 2025 über die elektronische Anwendung „Sham Cash“ zu bezahlen.
Ernährungssicherheit
Syrien blieb stark von Lebensmittelimporten abhängig und war daher anfällig für Schwankungen der globalen Rohstoffpreise und Wechselkurse. Die galoppierende Inflation und die Abwertung des syrischen Pfunds reduzierten die Kaufkraft erheblich, sodass Lebensmittel für große Teile der Bevölkerung unerschwinglich geworden sind. Laut UNDP waren im Februar 2025 60 % der Bevölkerung (entsprechend 13,8 Millionen Menschen) von extremer Ernährungsunsicherheit betroffen. Im April 2025 verzeichnete Damaskus laut UN-Welternährungsprogramm (WFP) den dritten Monat in Folge den höchsten Mindestausgabenkorb des Landes (entsprechend 2.403.097 SYP), bedingt durch die hohen Preise für Kartoffeln, Äpfel, Auberginen und weiße Bohnen.
Wohnen und Unterkunft
Etwa ein Drittel der Wohneinheiten in Syrien wurde im Zuge des Konflikts zerstört oder schwer beschädigt. Dies führte in den Vororten von Damaskus zu einer akuten Wohnungsnot und einem begrenzten Angebot an Wohngebieten. Hinzu kommt, dass die hohen Immobilienpreise in Damaskus das Mieten oder Kaufen für die meisten Rückkehrer unerschwinglich machen, während die Wohnbedingungen in den Außenbezirken oder abgelegeneren Gebieten oft schlecht sind.
Es gibt eine gewisse soziale Diskriminierung gegenüber Menschen, die aus anderen Landesteilen nach Damaskus ziehen. Einheimische zögern häufig, an Neuankömmlinge zu vermieten oder verlangen höhere Preise, da sie befürchten, diese könnten die Immobilien nicht ordnungsgemäß instand halten.
Wasser und Sanitärversorgung
Zum ersten Mal seit 50 Jahren leidet Damaskus unter einer schweren Wasserknappheit, die die strengste Rationierung seit den 1950er Jahren zur Folge hatte. Die Einwohner erhalten nur noch alle drei Tage Wasser, viele sind jedoch auf teure private Tankwagen angewiesen, die 35–70 US-Dollar pro 1.000 Liter verlangen. In den umliegenden ländlichen Gebieten wie Qudsia, Jabal al-Ward und al-Arein leiden Haushalte unter Wasserausfällen von über 90 Stunden, was Familien in eine tiefe Krise stürzt. Syrien erlebt eine schwere Dürre – die schlimmste seit über 36 Jahren –, die die ohnehin schon fragile humanitäre Lage weiter verschärft. Die Dürre hat verheerende Auswirkungen auf Grundnahrungsmittel, Vieh, die Wasserversorgung und die öffentliche Gesundheit. Laut einer IOM-Studie, die zwischen März und April 2025 durchgeführt wurde, hatten 26 % der befragten Schlüsselpersonen in Damaskus keinen Zugang zu Trinkwasser, 21 % kein Wasser für die Körperpflege und 19 % keinen Zugang zu einer Kanalisation.
Grundlegende Gesundheitsversorgung: Mehr als 65 % der syrischen Bevölkerung benötigten humanitäre Gesundheitshilfe. Es herrscht Mangel an Medikamenten für Notfälle wie Schmerzen und Infektionen. In 48 % der Fälle war die Versorgung von Müttern und Kindern unzureichend.
In Gebieten wie Damaskus blieben Krankenhäuser größtenteils außer Betrieb. Laut IOM hatten 7 % der befragten Schlüsselpersonen in Damaskus keinen Zugang zu primären Gesundheitseinrichtungen, 69 % keinen Zugang zu spezialisierten Gesundheitseinrichtungen und 19 % keinen Zugang zu Notfallversorgung. In Damaskus waren 34 % der Gesundheitszentren (29 von 86) unterfinanziert, was Auswirkungen auf etwa 712.000 Menschen hatte. Syrien leidet zudem unter einem akuten Mangel an Gesundheitspersonal, der durch niedrige Gehälter verschärft wird und den Zugang zu Gesundheitsleistungen erheblich erschwert. Ärzte, die in Gebieten wie Damaskus arbeiten, erhielten Berichten zufolge monatliche Gehälter von nur 30 US-Dollar.
Die in Damaskus Die in Damaskus herrschenden allgemeinen Umstände, die im Zusammenhang mit den oben genannten Faktoren betrachtet werden, bringen erhebliche Härten mit sich. Sie schließen jedoch nicht aus, dass es grundsätzlich gerechtfertigt ist, sich in Damaskus niederzulassen. Die Fähigkeit einer Person, mit diesen Umständen umzugehen, hängt maßgeblich vom Zugang zu finanziellen Mitteln ab, und in einigen Fällen kann die Voraussetzung der Zumutbarkeit erfüllt sein. Die Beurteilung sollte die individuellen Umstände des Antragstellers berücksichtigen.
2.4.5.6.5. Individuelle Umstände
Zusätzlich zur allgemeinen Situation im potenziellen IPA-Gebiet sollten bei der Beurteilung, ob eine Niederlassung in diesem Landesteil zumutbar ist, die individuellen Umstände des Antragstellers, einschließlich seiner/ihrer Schutzbedürftigkeit und Bewältigungsstrategien, berücksichtigt werden. Nachfolgend finden Sie eine beispielhafte Liste relevanter Aspekte:
- Personenstandsdokumente: Der Zugang zu Dokumenten ist für eine legale Beschäftigung, eine Wohnung, die Rückforderung von Eigentum und den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen erforderlich. Personen ohne Dokumente, wie z. B. Binnenvertriebene, sind möglicherweise stärker gefährdet und sozioökonomisch benachteiligt.
- Geschlecht: Frauen, insbesondere alleinstehende Frauen oder Haushalte mit weiblicher Haushaltsvorständin, sind möglicherweise stärker von sozioökonomischen Schwierigkeiten betroffen. Haushalte mit weiblicher Haushaltsvorständin, einschließlich geschiedener und verwitweter Frauen, sind besonders anfällig für Probleme im Bereich Wohnen, Land und Eigentum. Die Armutsquote ist in dieser Kategorie am höchsten. Mädchen sind besonders von Bildungsherausforderungen wie Lücken im Lehrplan, Sprachbarrieren und Integrationsschwierigkeiten betroffen.
- Alter: Ein junges oder hohes Alter kann den Zugang von Antragstellern zu Erwerbsmöglichkeiten einschränken und sie von anderen Versorgern abhängig machen. Daher sollte dieser Aspekt im Zusammenhang mit der verfügbaren Unterstützung durch Familie oder ein breiteres Unterstützungsnetzwerk betrachtet werden. Bei Kindern hat das Kindeswohl oberste Priorität, beispielsweise im Hinblick auf den Zugang zu Grundbildung. Beschädigte Infrastruktur und Vertreibung haben den Zugang zu Bildung stark beeinträchtigt. Kinder sind aufgrund der hohen Lebensmittelpreise einem erhöhten Risiko von Mangelernährung ausgesetzt.
- Unterstützungsnetzwerk: Der Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten, die Wohnungsnot und die hohen Immobilienpreise in Damaskus machen den Kauf oder die Anmietung von Wohnraum für die meisten Rückkehrer unerschwinglich. Soziale Bindungen in Damaskus, die Unterstützung von Verwandten oder der Zugang zu Ersparnissen oder Geldüberweisungen können den Zugang zu Wohnraum, Arbeit und Unterstützung verbessern.
- Beruflicher und schulischer Hintergrund sowie finanzielle Mittel: Der Zugang zum Lebensunterhalt in Damaskus gilt als schwierig, da 25 % der Industrie- und Produktionsbetriebe stillgelegt sind. Es herrscht ein allgemeiner Mangel an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen. Ungelernte Arbeitskräfte werden unterbezahlt. Viele Haushalte sind gezwungen, Kredite aufzunehmen, Produktionsmittel zu verkaufen oder risikoreiche bzw. entwürdigende Arbeit anzunehmen.
- Ethnoreligiöser Hintergrund: Damaskus ist eine vielfältige Stadt mit zahlreichen Minderheiten. Zuzügler aus anderen Landesteilen erfahren eine gewisse soziale Diskriminierung. Diese Voreingenommenheit, die nicht staatlich bedingt ist, wurzelt in der seit langem bestehenden Unterscheidung zwischen Damaszenern und Nicht-Einheimischen. Einheimische zögern oft, an Neuankömmlinge zu vermieten oder verlangen höhere Preise, da sie befürchten, diese könnten die Immobilie nicht ordnungsgemäß instand halten.
- Gesundheitszustand: Die Gesundheitsversorgung ist unzureichend. In Damaskus sind die Krankenhäuser größtenteils außer Betrieb. Personen, die auf spezialisierte Gesundheitseinrichtungen angewiesen sind, erhalten möglicherweise keine angemessene Behandlung. Die Kapazitäten zur Behandlung chronischer Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen sind begrenzt, insbesondere bei vulnerablen Gruppen wie Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen.
-
Diese Faktoren überschneiden sich häufig und führen zu unterschiedlichen Einschätzungen der Angemessenheit einer individuellen Schutzanordnung (IPA). In manchen Fällen deuten mehrere Vulnerabilitätsfaktoren darauf hin, dass eine IPA für den jeweiligen Antragsteller nicht angemessen ist (z. B. eine Person mit Behinderung ohne soziales Netzwerk), während sich die relevanten Faktoren in anderen Fällen gegenseitig aufheben (z. B. eine alleinstehende Frau mit einem starken sozialen Netzwerk).
2.4.5.6.6. Schlussfolgerung zur Angemessenheit
Die allgemeine Schlussfolgerung zur Angemessenheit des internen Schutzes (IPA) für bestimmte Antragstellerprofile basiert auf einer Bewertung der allgemeinen Lage in Damaskus und der individuellen Umstände der Antragsteller, wie in den vorangegangenen Abschnitten dargelegt.
Aufgrund der allgemeinen Lage in Damaskus und unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Umstände kann interner Schutz in Damaskus in einigen Fällen eine angemessene Alternative darstellen. Dies betrifft beispielsweise erwachsene Antragsteller mit ausreichenden finanziellen oder sonstigen Mitteln oder mit einem Unterstützungsnetzwerk, das bereit und in der Lage ist, sie bei der Deckung ihres Grundbedarfs zu unterstützen, falls sie sich in der Stadt niederlassen. In diesem Zusammenhang sind die wirtschaftliche Lage, die Gesundheitsversorgung und die Ernährungssicherheit zu berücksichtigen.
2.4.5.6.7. Allgemeine Schlussfolgerung zur Anwendbarkeit des internen Schutzes in Damaskus
Unter Berücksichtigung der Bewertung anhand der drei Kriterien gemäß Artikel 8 QD/QR kann festgestellt werden, dass interner Schutz in Damaskus in einigen Fällen anwendbar sein kann.
Diese Bewertung der Stadt Damaskus lässt die Möglichkeit unberührt, die IPA auch auf andere Orte in Syrien anzuwenden, sofern alle oben beschriebenen Kriterien erfüllt sind.“
3. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde:
3.1. Zur Person des BF (Punkt 2.1.):
3.1.1. Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des BF (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vom BF vorgelegten syrischen Personalausweis.
3.1.2. Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF sowie seiner Muttersprache (Punkt 2.1.2.) gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Syrien deckenden – Aussagen des BF zu zweifeln.
3.1.3. Die Feststellungen zu seinem Geburtsort, seinem Heimatort und seiner Herkunftsprovinz (Punkte 2.1.3.) stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vom BF vorgelegten syrischen Personalausweis. Der BF lieferte im Verfahren wiederholt abweichende Angaben zur Frage, wann er Syrien letztmalig verlassen habe. Das Bundesverwaltungsgericht folgt seinen diesbezüglich letzten Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 17.02.2026, denen zufolge der BF Syrien 2012 das letzte Mal verlassen habe, da der BF erklären konnte, dass er zuvor gemeint hätte, Syrien zwischendurch vorübergehend verlassen zu haben und in den Libanon gereist zu sein, danach aber wieder nach Syrien zurückgekehrt sei und Syrien erst 2012 das letzte Mal verlassen zu haben.
Dass seine Heimatregion und deren Umgebung unter Kontrolle des von Mohammed al-Joulani/Ahmad ash-Shara' geführten syrischen Regimes stehen, stützt sich auf eine Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/ (Stand 22.04.2026) und auf die unter Punkt 2.3. getroffenen Länderfeststellungen.
3.1.5. Die Feststellungen zur Schulbildung und der Berufserfahrung des BF (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3.1.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit und der Berufserfahrung des BF (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3.1.4. Die Feststellungen zu seinem Familien- und Personenstand, seinen Verwandten und seinem Eigentum (Punkt 2.1.6., 2.1.7. und Punk 2.1.8.) stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben vor dem BFA und in den Verhandlungen vor dem BVwG. So gab der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA vom 01.09.2025 an, dass seine Familie über eine Landwirtschaft und zwei Häuser in XXXX sowie der BF selbst über ein Haus in XXXX verfüge. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 17.02.2026 ergänzte der BF sodann, dass er sich das Haus in XXXX mit seinem eigenen Geld gekauft habe. In derselben Verhandlung behauptete der BF zwar zunächst, dass das Haus in XXXX nicht mehr in seinem Eigentum stehen würde, revidierte diese Aussage jedoch kurz darauf wieder. Zudem schilderte er, dass seine Familie bereits in Vergangenheit daran gedacht habe, sich in XXXX niederzulassen. 3.1.4. Die Feststellungen zu seinem Familien- und Personenstand, seinen Verwandten und seinem Eigentum (Punkt 2.1.6., 2.1.7. und Punk 2.1.8.) stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben vor dem BFA und in den Verhandlungen vor dem BVwG. So gab der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA vom 01.09.2025 an, dass seine Familie über eine Landwirtschaft und zwei Häuser in römisch 40 sowie der BF selbst über ein Haus in römisch 40 verfüge. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 17.02.2026 ergänzte der BF sodann, dass er sich das Haus in römisch 40 mit seinem eigenen Geld gekauft habe. In derselben Verhandlung behauptete der BF zwar zunächst, dass das Haus in römisch 40 nicht mehr in seinem Eigentum stehen würde, revidierte diese Aussage jedoch kurz darauf wieder. Zudem schilderte er, dass seine Familie bereits in Vergangenheit daran gedacht habe, sich in römisch 40 niederzulassen.
In seiner Einvernahme vom 01.09.2025 führte der BF aus, dass der Lebensunterhalt seiner Ehefrau und seiner Kinder durch seine Schwiegerfamilie gesichert sei. Der Familie gehe es finanziell gut. Befragt, ob der BF seine Familie finanziell unterstütze, antwortete er: „Nein, sie schickt mir Geld.“ In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte er, dass seine Schwiegerfamilie keine Probleme in Syrien habe und immer wieder nach Syrien und zurückfahre, weil sie dort auch Arbeit hätten. Der Schwiegervater des BF habe ein Reisebüro und Reisebusse in Syrien. Die Ehefrau des BF habe „noch eine große Familie in Syrien. Ihre Onkeln und Tanten vs leben noch in Syrien.“
3.2. Zum Verfahrensgang (Punkt 2.2.):
Die Feststellungen zum Verfahrensgang stützen sich insbesondere auf die Bescheide des BFA vom 12.07.2022, Zl. 1287530800/211573572, 18.07.2023, Zl. 1287530800/211573572, und 22.10.2025, Zl. 1287530800/251127610, sowie das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2023, GZ: W127 2258640-1/5E.
3.3. Zur Rückkehrsituation des BF in Syrien (Pkt. 2.3.):
3.3.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz des BF sich aus den o.a. Länderberichten sowie dem persönlichen und familiären Hintergrund des BF. Aus diesen unterschiedlichen Berichten, die einander in ihren wesentlichen Ausführungen nicht widersprechen, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht ein überzeugendes Gesamtbild hinsichtlich der Lage für Personen, die nach Syrien zurückkehren.
Diesbezüglich sind insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Bildung, die Sprachkenntnisse, die Arbeitsfähigkeit, die Berufserfahrung und das aufrechte familiäre Netzwerk des BF zu berücksichtigen. Dass der BF mit den Gepflogenheiten und einer in Syrien gesprochenen Sprache (Arabisch) vertraut ist, ergibt sich daraus, dass er in Syrien und in einem arabischen Familienverband aufgewachsen ist. Dem BF sind die arabischen wirtschaftlichen, infrastrukturellen und kulturellen Gepflogenheiten bekannt.
Für eine existenzielle Gefährdung des BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien bestehen keine Hinweise. Es gibt keinen Anhaltspunkt, wieso er in seiner Herkunftsprovinz oder XXXX nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz – etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten – zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Wie dargelegt, könnte er insbesondere sein familiäres Netzwerk und dessen finanzielle Unterstützung nutzen, um Fuß zu fassen. Für eine existenzielle Gefährdung des BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien bestehen keine Hinweise. Es gibt keinen Anhaltspunkt, wieso er in seiner Herkunftsprovinz oder römisch 40 nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz – etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten – zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Wie dargelegt, könnte er insbesondere sein familiäres Netzwerk und dessen finanzielle Unterstützung nutzen, um Fuß zu fassen.
Im Ergebnis ist daher aufgrund des Geschlechts, des Alters, der Bildung, der Gesundheit, der Sprachkenntnisse, der Arbeitsfähigkeit, der Berufserfahrung und des aufrechten familiären Netzwerks des BF von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des BF auszugehen. Eine Unterkunft ist insofern gesichert, als der BF über 2 Häuser und eine Landwirtschaft in seiner Herkunftsprovinz sowie ein Haus in XXXX verfügt. Sein Lebensunterhalt ist durch eine Landwirtschaft und finanzielle Unterstützung seiner Familie und Schwiegerfamilie gesichert. Dem BF steht zudem die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe (ua in Form der Übernahme der Heimreisekosten, der finanziellen Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900,- und der Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr in Syrien) und Reintegrationsunterstützung offen. Im Ergebnis ist daher aufgrund des Geschlechts, des Alters, der Bildung, der Gesundheit, der Sprachkenntnisse, der Arbeitsfähigkeit, der Berufserfahrung und des aufrechten familiären Netzwerks des BF von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des BF auszugehen. Eine Unterkunft ist insofern gesichert, als der BF über 2 Häuser und eine Landwirtschaft in seiner Herkunftsprovinz sowie ein Haus in römisch 40 verfügt. Sein Lebensunterhalt ist durch eine Landwirtschaft und finanzielle Unterstützung seiner Familie und Schwiegerfamilie gesichert. Dem BF steht zudem die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe (ua in Form der Übernahme der Heimreisekosten, der finanziellen Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900,- und der Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr in Syrien) und Reintegrationsunterstützung offen.
Die dargestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Richters im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich der BF in seiner Herkunftsprovinz und in XXXX eine Existenz aufbauen und sichern könnte. Die dargestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Richters im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich der BF in seiner Herkunftsprovinz und in römisch 40 eine Existenz aufbauen und sichern könnte.
In Gesamtschau sind bezogen auf die Herkunftsregion und XXXX dem Vorbringen des BF vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für eine bestehende extreme Gefahrenlage bzw. Anhaltspunkte für eine individuell seine Person oder die Personen seiner Familienangehörigen betreffende vergangene oder aktuelle individuelle tatsächliche Bedrohung der persönlichen Sicherheit glaubhaft zu entnehmen. Festzuhalten ist daher, dass es jedenfalls bisher in der Herkunftsregion weder in der Vergangenheit – abgesehen von vergangenen die Allgemeinheit betreffenden Flächenbombardements der Herkunftsregion durch das ehemalige Regime Assad - noch aktuell individuelle und konkrete Bedrohungen der persönlichen Sicherheit des BF gab oder aktuell gibt. Eine bisherige bzw. insbesondere eine aktuelle individuelle tatsächliche negative Betroffenheit des BF von allfälligen die persönliche Sicherheit bedrohenden Faktoren bzw. sicherheitsrelevanten Vorfällen kann daher bezogen auf die Herkunftsregion des BF unter Mitberücksichtigung jener Zeit, die der BF nunmehr nicht mehr in Syrien lebt, nicht festgestellt werden. Die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe – Angst vor Einberufung als Reservist zum Militär und Probleme mit einer der HTS nahestehenden Gruppierung – wurden rechtskräftig als nicht glaubhaft und nicht vorliegend beurteilt. In seinem Folgeantrag wiederholte der BF in Syrien Angst vor einer Einberufung als Reservist zu haben, auch dieser Antrag wurde rechtskräftig abgelehnt. In Gesamtschau sind bezogen auf die Herkunftsregion und römisch 40 dem Vorbringen des BF vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für eine bestehende extreme Gefahrenlage bzw. Anhaltspunkte für eine individuell seine Person oder die Personen seiner Familienangehörigen betreffende vergangene oder aktuelle individuelle tatsächliche Bedrohung der persönlichen Sicherheit glaubhaft zu entnehmen. Festzuhalten ist daher, dass es jedenfalls bisher in der Herkunftsregion weder in der Vergangenheit – abgesehen von vergangenen die Allgemeinheit betreffenden Flächenbombardements der Herkunftsregion durch das ehemalige Regime Assad - noch aktuell individuelle und konkrete Bedrohungen der persönlichen Sicherheit des BF gab oder aktuell gibt. Eine bisherige bzw. insbesondere eine aktuelle individuelle tatsächliche negative Betroffenheit des BF von allfälligen die persönliche Sicherheit bedrohenden Faktoren bzw. sicherheitsrelevanten Vorfällen kann daher bezogen auf die Herkunftsregion des BF unter Mitberücksichtigung jener Zeit, die der BF nunmehr nicht mehr in Syrien lebt, nicht festgestellt werden. Die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe – Angst vor Einberufung als Reservist zum Militär und Probleme mit einer der HTS nahestehenden Gruppierung – wurden rechtskräftig als nicht glaubhaft und nicht vorliegend beurteilt. In seinem Folgeantrag wiederholte der BF in Syrien Angst vor einer Einberufung als Reservist zu haben, auch dieser Antrag wurde rechtskräftig abgelehnt.
Unter Zugrundelegung der in den Feststellungen wiedergegebenen Länderberichte ergibt sich unter dem Aspekt der Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsprovinz des BF und in XXXX keine besondere Gefährdungssituation für den BF (vgl. dazu im Detail die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen). Unter Zugrundelegung der in den Feststellungen wiedergegebenen Länderberichte ergibt sich unter dem Aspekt der Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsprovinz des BF und in römisch 40 keine besondere Gefährdungssituation für den BF vergleiche dazu im Detail die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen).
Die Herkunftsprovinz des BF ist über die Städte XXXX und XXXX von Österreich aus auf dem Luftweg sicher zu erreichen. Zudem gibt es auch die Möglichkeit die Herkunftsprovinz des über die Grenzübergänge aus dem Libanon und der Türkei zu erreichen; die Kosten hierfür könnte der BF vor dem Hintergrund seiner Arbeitsfähigkeit und der bestehenden Rückkehrhilfe sowie seiner familiären Unterstützung tragen.Die Herkunftsprovinz des BF ist über die Städte römisch 40 und römisch 40 von Österreich aus auf dem Luftweg sicher zu erreichen. Zudem gibt es auch die Möglichkeit die Herkunftsprovinz des über die Grenzübergänge aus dem Libanon und der Türkei zu erreichen; die Kosten hierfür könnte der BF vor dem Hintergrund seiner Arbeitsfähigkeit und der bestehenden Rückkehrhilfe sowie seiner familiären Unterstützung tragen.
3.3.2. Zur Feststellung, dass es in einer Gesamtschau zu einer nachhaltigen, maßgeblichen Verbesserung der subjektiven bzw. persönlichen Situation des BF im Fall der Rückkehr nach Syrien gekommen ist:
3.3.2.1. Der BF verfügt anders als zum Zeitpunkt der Zuerkennung und Verlängerung des subsidiären Schutzes seitens des BFA angenommen und festgestellt, über Eigentümer in Syrien und zwar sowohl über zwei Häuser und eine Landwirtschaft in seiner Herkunftsprovinz als auch ein Haus in XXXX . 3.3.2.1. Der BF verfügt anders als zum Zeitpunkt der Zuerkennung und Verlängerung des subsidiären Schutzes seitens des BFA angenommen und festgestellt, über Eigentümer in Syrien und zwar sowohl über zwei Häuser und eine Landwirtschaft in seiner Herkunftsprovinz als auch ein Haus in römisch 40 .
3.3.2.2. Der BF verfügt anders als zum Zeitpunkt der Zuerkennung und Verlängerung des subsidiären Schutzes seitens des BFA angenommen und festgestellt, insofern über ein aufrechtes familiäres Netzwerk vor Ort, als seine Schwiegereltern regelmäßig in die Herkunftsprovinz des BF pendeln, da der Schwiegervater des BF dort ein Reisebüro samt Reisebussen betreibt. Zudem leben viele Onkeln und Tanten väterlicherseits seiner Ehefrau in Syrien.
3.3.2.3. Der BF verfügt anders als zum Zeitpunkt der Zuerkennung und Verlängerung des subsidiären Schutzes seitens des BFA angenommen und festgestellt, über finanzielle Unterstützung durch seine Verwandtschaft.
3.3.2.4. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung des subsidiären Schutzes und der letztmaligen Verlängerung herrschte ein Bürgerkrieg in Syrien, der durch massive syrische und russische Luftangriffe gekennzeichnet war. Das Regime von Al Assad war bestrebt, das gesamte Staatsgebiet zurückzuerobern und „terroristische Kräfte“ zu vernichten. Insbesondere im Nordwesten des Landes lieferten sich unterschiedliche Gruppierungen heftige Kämpfe. Die Sicherheitslage stellte sich volatil dar und es bestand selbst in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen abgenommen hatten, ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden.
Seit dem Sturz des Regimes von Al Assad hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage zunehmend gebessert. Die neuen Machthaber bemühen sich um Ordnung und Sicherheit. Insbesondere laut dem Bericht von EUAA vom Dezember 2025 handelt es sich bei XXXX um ein im Vergleich zu anderen Gouvernements „relativ stabiles“ Gouvernement, da die neuen Sicherheitskräfte trotz gelegentlicher externer Bedrohungen die Lage fest im Griff hätten. Angesichts der Kontrolle der Übergangsregierung über das gesamte Gouvernement XXXX und des stetigen Rückgangs sowohl der Sicherheitsvorfälle als auch der zivilen Opferzahlen lasse sich schlussfolgern, dass es dort zwar wahllos Gewalt gibt, diese jedoch nicht in großem Umfang stattfindet. Auch im LIB der Staatendokumentation vom 28.02.2026 wird XXXX als eines der stabilsten Gebiete und die Sicherheitslage vor Ort als solide bezeichnet. Ausgehend von den o.a. Länderinformationen haben die sicherheitsrelevanten Vorfalls- und Opferzahlen seit März 2025 kontinuierlich und massiv abgenommen. Fast alle Syrer (94%) gaben an, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen.Seit dem Sturz des Regimes von Al Assad hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage zunehmend gebessert. Die neuen Machthaber bemühen sich um Ordnung und Sicherheit. Insbesondere laut dem Bericht von EUAA vom Dezember 2025 handelt es sich bei römisch 40 um ein im Vergleich zu anderen Gouvernements „relativ stabiles“ Gouvernement, da die neuen Sicherheitskräfte trotz gelegentlicher externer Bedrohungen die Lage fest im Griff hätten. Angesichts der Kontrolle der Übergangsregierung über das gesamte Gouvernement römisch 40 und des stetigen Rückgangs sowohl der Sicherheitsvorfälle als auch der zivilen Opferzahlen lasse sich schlussfolgern, dass es dort zwar wahllos Gewalt gibt, diese jedoch nicht in großem Umfang stattfindet. Auch im LIB der Staatendokumentation vom 28.02.2026 wird römisch 40 als eines der stabilsten Gebiete und die Sicherheitslage vor Ort als solide bezeichnet. Ausgehend von den o.a. Länderinformationen haben die sicherheitsrelevanten Vorfalls- und Opferzahlen seit März 2025 kontinuierlich und massiv abgenommen. Fast alle Syrer (94%) gaben an, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen.
3.4. Zur Integration des BF in Syrien (Pkt. 2.4.):
3.4.1. Die Feststellungen zum Wohnort und der Unterkunft des BF (Punkt 2.4.1.) stützen sich auf die Einsichtnahme in das ZMR und das GVS sowie die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3.4.2. Die Feststellungen zu den Deutschkursen und (nicht bestandenen) Deutschprüfungen des BF (Punkt 2.3.2.) stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die von ihm vorgelegte A2 Deutschkursbestätigung. Er gab in der Verhandlung vor dem BVwG vom 17.02.2026 an, an einer A2 Prüfung teilgenommen und diese nicht bestanden zu haben.
3.4.3. Die Feststellung zum ehrenamtlichen Engagement (Punkt 2.4.3.) stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie darauf, dass der BF keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt hat.
3.4.4. Die Feststellungen zu den mangelnden Mitgliedschaften des BF (Punkt 2.4.4.) stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3.4.4. Die Feststellungen betreffend die Erwerbstätigkeiten des BF (Punkt 2.4.5.) stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die vom BF diesbezüglich vorgelegten Dokumente (Ummeldung bei der ÖGK und Arbeitsvertrag) und die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Feststellung, dass der BF nicht über den eigenen Lebensbedarf deckenden finanzielle Mittel in Österreich verfügt, stützt sich darauf, dass der BF nur geringfügig arbeitet.
3.4.5. Die Feststellungen betreffend die Verwandten und den mangelnden Freundeskreis in Österreich (Punkt 2.4.6.) stützen sich auf die Angaben des BF vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht.
3.4.6. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF (Punkt 2.4.7.) stützen sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister.
3.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Punkt 2.5.):
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Dem BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung wurden die aktuellen Länderfeststellungen übermittelt und ihnen die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Der BF und seine rechtsfreundliche Vertretung sind den Erkenntnisquellen nicht substantiiert entgegengetreten.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter und Entziehung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter):4.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter und Entziehung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter):
4.1.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.4.1.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offen steht.
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG 2005). Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005).
Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.
4.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen (z.B. VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).4.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen (z.B. VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09; s. dazu zuletzt auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09; s. dazu zuletzt auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
In dem bereits zitierten Beschluss Ra 2015/01/0134 hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des EGMR in jüngst ergangenen Urteilen hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. die Urteile des EGMR jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u. a., Nr. 46 856/07).In dem bereits zitierten Beschluss Ra 2015/01/0134 hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des EGMR in jüngst ergangenen Urteilen hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde vergleiche die Urteile des EGMR jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u. a., Nr. 46 856/07).
4.1.3. Im gegenständlichen Fall stützte die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.4.1.3. Im gegenständlichen Fall stützte die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.
Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem also die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, in dem also die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
4.1.4. Zur richtlinienkonformen Interpretation:
Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:Artikel 16, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:
„(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.“
Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten:Artikel 19, Absatz eins und 4 lauten:
„(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“
Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (vgl. zu § 7 AsylG 1997: VwGH 16.02.2006, 2006/19/0030, mwH).Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf vergleiche zu Paragraph 7, AsylG 1997: VwGH 16.02.2006, 2006/19/0030, mwH).
In Anlehnung an Artikel 16 der Status-Richtlinie bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).In Anlehnung an Artikel 16 der Status-Richtlinie bedarf es hier (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11).
Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16 Abs. 2 der Status-Richtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 iVm Artikel 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 327).Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16 Absatz 2, der Status-Richtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 327).
4.1.5. Im vorliegenden Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass bei richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Status-RL) von einer grundlegenden und dauerhaften Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den BF geführt haben, auszugehen ist:4.1.5. Im vorliegenden Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass bei richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 vergleiche Artikel 16, Absatz 2, Status-RL) von einer grundlegenden und dauerhaften Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den BF geführt haben, auszugehen ist:
Wie unter Punkt 2.3.1. bis 2.3.6. und 3.3.1. bis 3.3.2. ausgeführt, hat sich die persönliche Lage des BF verbessert. Der BF verfügt anders als zum Zeitpunkt der Zuerkennung und Verlängerung des subsidiären Schutzes seitens des BFA angenommen und festgestellt, über Eigentümer in Syrien und zwar sowohl über zwei Häuser und eine Landwirtschaft in seiner Herkunftsprovinz als auch ein Haus in XXXX . Der BF verfügt anders als zum Zeitpunkt der Zuerkennung und Verlängerung des subsidiären Schutzes seitens des BFA angenommen und festgestellt, insofern über ein aufrechtes familiäres Netzwerk vor Ort, als seine Schwiegereltern regelmäßig in die Herkunftsprovinz des BF pendeln, da der Schwiegervater des BF dort ein Reisebüro samt Reisebussen betreibt. Zudem leben viele Onkeln und Tanten väterlicherseits seiner Ehefrau in Syrien. Der BF verfügt anders als zum Zeitpunkt der Zuerkennung und Verlängerung des subsidiären Schutzes seitens des BFA angenommen und festgestellt, über finanzielle Unterstützung durch seine Verwandtschaft.Wie unter Punkt 2.3.1. bis 2.3.6. und 3.3.1. bis 3.3.2. ausgeführt, hat sich die persönliche Lage des BF verbessert. Der BF verfügt anders als zum Zeitpunkt der Zuerkennung und Verlängerung des subsidiären Schutzes seitens des BFA angenommen und festgestellt, über Eigentümer in Syrien und zwar sowohl über zwei Häuser und eine Landwirtschaft in seiner Herkunftsprovinz als auch ein Haus in römisch 40 . Der BF verfügt anders als zum Zeitpunkt der Zuerkennung und Verlängerung des subsidiären Schutzes seitens des BFA angenommen und festgestellt, insofern über ein aufrechtes familiäres Netzwerk vor Ort, als seine Schwiegereltern regelmäßig in die Herkunftsprovinz des BF pendeln, da der Schwiegervater des BF dort ein Reisebüro samt Reisebussen betreibt. Zudem leben viele Onkeln und Tanten väterlicherseits seiner Ehefrau in Syrien. Der BF verfügt anders als zum Zeitpunkt der Zuerkennung und Verlängerung des subsidiären Schutzes seitens des BFA angenommen und festgestellt, über finanzielle Unterstützung durch seine Verwandtschaft.
4.1.6. Ausgehend von den o.a. Länderinformationen haben die sicherheitsrelevanten Vorfalls- und Opferzahlen seit März 2025 kontinuierlich und massiv abgenommen. Fast alle Syrer (94%) gaben an, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen.
Seit dem Sturz der früheren Regierung haben sich die neuen Behörden darauf konzentriert, wichtige Städte wie XXXX und XXXX zu sichern. Infolgedessen sind die Verstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Teilen des Landes begrenzt. Seit dem Sturz der früheren Regierung haben sich die neuen Behörden darauf konzentriert, wichtige Städte wie römisch 40 und römisch 40 zu sichern. Infolgedessen sind die Verstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Teilen des Landes begrenzt.
4.1.7. Laut LIB beschrieb eine konsultierte Quelle XXXX als eines der stabilsten Gebiete und bezeichnete die Sicherheitslage vor Ort als solide. Laut EUAA Bericht vom Dezember 2025 beschrieb das Harmoon Center XXXX im Vergleich zu anderen Gouvernements als „relativ stabil“, da die neuen Sicherheitskräfte trotz gelegentlicher externer Bedrohungen die Lage fest im Griff hätten.4.1.7. Laut LIB beschrieb eine konsultierte Quelle römisch 40 als eines der stabilsten Gebiete und bezeichnete die Sicherheitslage vor Ort als solide. Laut EUAA Bericht vom Dezember 2025 beschrieb das Harmoon Center römisch 40 im Vergleich zu anderen Gouvernements als „relativ stabil“, da die neuen Sicherheitskräfte trotz gelegentlicher externer Bedrohungen die Lage fest im Griff hätten.
Das UNHCR schätzte die Zahl der Binnenvertriebenen in Lagern im Juni 2025 auf 1.208.927 und außerhalb von Lagern auf 753.696. Darüber hinaus kehrten seit November 2024 175.161 Personen aus Binnenvertreibung und seit Anfang 2024 87.646 aus dem Ausland zurück – die meisten in die Distrikte XXXX und XXXX . Am 18. September 2025 meldete das UNHCR 2.132.759 Binnenvertriebene und 732.359 kürzlich Rückkehrer. Darüber hinaus kehrten seit dem 8. Dezember 2024 134.436 Personen aus dem Ausland zurück.Das UNHCR schätzte die Zahl der Binnenvertriebenen in Lagern im Juni 2025 auf 1.208.927 und außerhalb von Lagern auf 753.696. Darüber hinaus kehrten seit November 2024 175.161 Personen aus Binnenvertreibung und seit Anfang 2024 87.646 aus dem Ausland zurück – die meisten in die Distrikte römisch 40 und römisch 40 . Am 18. September 2025 meldete das UNHCR 2.132.759 Binnenvertriebene und 732.359 kürzlich Rückkehrer. Darüber hinaus kehrten seit dem 8. Dezember 2024 134.436 Personen aus dem Ausland zurück.
Angesichts der Kontrolle der Übergangsregierung über das gesamte Gouvernement XXXX und des stetigen Rückgangs sowohl der Sicherheitsvorfälle als auch der zivilen Opferzahlen lässt sich schlussfolgern, dass es dort zwar wahllos Gewalt gibt, diese jedoch nicht in großem Umfang stattfindet.Angesichts der Kontrolle der Übergangsregierung über das gesamte Gouvernement römisch 40 und des stetigen Rückgangs sowohl der Sicherheitsvorfälle als auch der zivilen Opferzahlen lässt sich schlussfolgern, dass es dort zwar wahllos Gewalt gibt, diese jedoch nicht in großem Umfang stattfindet.
4.1.8. Laut der aktuellsten Ausführungen von EUAA vom Dezember 2025 ua zur Frage der Gewährung des subsidiären Schutzes lässt sich schlussfolgern, dass im Gouvernement XXXX für Zivilisten kein wirkliches Risiko besteht, persönlich Opfer wahlloser Gewalt zu werden.4.1.8. Laut der aktuellsten Ausführungen von EUAA vom Dezember 2025 ua zur Frage der Gewährung des subsidiären Schutzes lässt sich schlussfolgern, dass im Gouvernement römisch 40 für Zivilisten kein wirkliches Risiko besteht, persönlich Opfer wahlloser Gewalt zu werden.
Das Gouvernement XXXX steht weiterhin unter der Kontrolle der Übergangsregierung und gilt als die stabilste Region in Syrien. Die starke Präsenz der Sicherheitskräfte hat zu einem allgemein sicheren Umfeld beigetragen, mit einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem deutlichen Rückgang der Sicherheitsvorfälle insgesamt. Von Juni bis September 2025 verzeichnete das SNHR 38 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 2 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für diesen Zeitraum. XXXX bietet im Vergleich zu anderen Gouvernements ein relativ sicheres Umfeld, obwohl es vereinzelt zu Gewalttaten, Zwangsräumungen und Kriegsresten kommt.Das Gouvernement römisch 40 steht weiterhin unter der Kontrolle der Übergangsregierung und gilt als die stabilste Region in Syrien. Die starke Präsenz der Sicherheitskräfte hat zu einem allgemein sicheren Umfeld beigetragen, mit einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem deutlichen Rückgang der Sicherheitsvorfälle insgesamt. Von Juni bis September 2025 verzeichnete das SNHR 38 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 2 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für diesen Zeitraum. römisch 40 bietet im Vergleich zu anderen Gouvernements ein relativ sicheres Umfeld, obwohl es vereinzelt zu Gewalttaten, Zwangsräumungen und Kriegsresten kommt.
Im Gouvernement XXXX , einschließlich der Stadt XXXX , besteht laut EUAA im Allgemeinen kein reales Risiko, dass Zivilpersonen im Sinne von Artikel 15 Buchstabe c) QD/QR persönlich beeinträchtigt werden. Zudem ist es grundsätzlich risikofrei möglich nach XXXX reisen, sich dort legal aufzuhalten und niederzulassen.Im Gouvernement römisch 40 , einschließlich der Stadt römisch 40 , besteht laut EUAA im Allgemeinen kein reales Risiko, dass Zivilpersonen im Sinne von Artikel 15 Buchstabe c) QD/QR persönlich beeinträchtigt werden. Zudem ist es grundsätzlich risikofrei möglich nach römisch 40 reisen, sich dort legal aufzuhalten und niederzulassen.
Aufgrund der allgemeinen Lage in XXXX und unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Umstände kann interner Schutz in XXXX in einigen Fällen eine angemessene Alternative darstellen. Dies betrifft beispielsweise erwachsene Antragsteller mit ausreichenden finanziellen oder sonstigen Mitteln oder mit einem Unterstützungsnetzwerk, das bereit und in der Lage ist, sie bei der Deckung ihres Grundbedarfs zu unterstützen, falls sie sich in der Stadt niederlassen. In diesem Zusammenhang sind die wirtschaftliche Lage, die Gesundheitsversorgung und die Ernährungssicherheit zu berücksichtigen.Aufgrund der allgemeinen Lage in römisch 40 und unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Umstände kann interner Schutz in römisch 40 in einigen Fällen eine angemessene Alternative darstellen. Dies betrifft beispielsweise erwachsene Antragsteller mit ausreichenden finanziellen oder sonstigen Mitteln oder mit einem Unterstützungsnetzwerk, das bereit und in der Lage ist, sie bei der Deckung ihres Grundbedarfs zu unterstützen, falls sie sich in der Stadt niederlassen. In diesem Zusammenhang sind die wirtschaftliche Lage, die Gesundheitsversorgung und die Ernährungssicherheit zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung der Bewertung anhand der drei Kriterien gemäß Artikel 8 QD/QR kann festgestellt werden, dass interner Schutz in XXXX in einigen Fällen anwendbar sein kann.Unter Berücksichtigung der Bewertung anhand der drei Kriterien gemäß Artikel 8 QD/QR kann festgestellt werden, dass interner Schutz in römisch 40 in einigen Fällen anwendbar sein kann.
4.1.9. In Gesamtschau der o.a. Länderfeststellungen stellt sich daher die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF und in der Stadt XXXX nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre; es ist nicht auf eine derartige Gefahrendichte zu schließen, bei der jede dort anwesende Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden. 4.1.9. In Gesamtschau der o.a. Länderfeststellungen stellt sich daher die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF und in der Stadt römisch 40 nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre; es ist nicht auf eine derartige Gefahrendichte zu schließen, bei der jede dort anwesende Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden.
Auch wenn vor dem Hintergrund der Länderberichte Angriffe auf die genannten Städte bzw. sicherheitsrelevante Vorfälle naturgemäß nicht ausgeschlossen werden können, ergeben sich aus den zugrundeliegenden Länderinformationen damit keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gewalt in der Herkunftsprovinz des BF und XXXX aktuell ein solches Ausmaß erreicht, dass es im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht bloß möglich, sondern maßgeblich wahrscheinlich erscheint, dass auch der BF tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird und damit die bloße Anwesenheit des BF in seiner Herkunftsprovinz oder XXXX Derartiges erwarten lässt.Auch wenn vor dem Hintergrund der Länderberichte Angriffe auf die genannten Städte bzw. sicherheitsrelevante Vorfälle naturgemäß nicht ausgeschlossen werden können, ergeben sich aus den zugrundeliegenden Länderinformationen damit keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gewalt in der Herkunftsprovinz des BF und römisch 40 aktuell ein solches Ausmaß erreicht, dass es im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht bloß möglich, sondern maßgeblich wahrscheinlich erscheint, dass auch der BF tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird und damit die bloße Anwesenheit des BF in seiner Herkunftsprovinz oder römisch 40 Derartiges erwarten lässt.
4.1.10. Individuelle, in der Person des BF gelegene Elemente, die stichhaltige Gründe für die Annahme liefern könnten, dass der BF, wenn er nach Syrien, konkret auch in die Herkunftsregion oder nach XXXX , zurückkehren würde, als Zivilperson tatsächlich der Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15 lit. c StatusRL ausgesetzt wäre, wurden vom BF – wie bereits ausgeführt – nicht bzw. nicht glaubhaft vorgebracht und sind im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen.4.1.10. Individuelle, in der Person des BF gelegene Elemente, die stichhaltige Gründe für die Annahme liefern könnten, dass der BF, wenn er nach Syrien, konkret auch in die Herkunftsregion oder nach römisch 40 , zurückkehren würde, als Zivilperson tatsächlich der Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15 Litera c, StatusRL ausgesetzt wäre, wurden vom BF – wie bereits ausgeführt – nicht bzw. nicht glaubhaft vorgebracht und sind im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen.
4.1.11. Darüber hinaus steht die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung auch im Einklang mit dem individuellen Vorbringen des BF bzw. wird diese Beurteilung durch das Vorbringen des BF geradezu bestätigt. Wie der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH, aber auch des EGMR, zu entnehmen ist, hat der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde.4.1.11. Darüber hinaus steht die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung auch im Einklang mit dem individuellen Vorbringen des BF bzw. wird diese Beurteilung durch das Vorbringen des BF geradezu bestätigt. Wie der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH, aber auch des EGMR, zu entnehmen ist, hat der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde.
4.1.12. Der BF erstattete aber trotz ihm im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend eingeräumter Möglichkeiten im gesamten Verfahren keinerlei auf seine Person bezogenes glaubhaftes Vorbringen, welches geeignet (und vom BF ausreichend belegt) wäre, gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien bzw. im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. So sind – wie im Rahmen der Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung bereits eingehend dargelegt wurde – dem Vorbringen des BF keine Anhaltspunkte bezüglich einer im Herkunftsstaat und insbesondere im Herkunftsgebiet bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage zu entnehmen. Er schilderte zudem in der Verhandlung vor dem BVwG vom 17.02.2026, dass seine Schwiegerfamilie ohne Probleme in seiner Herkunftsregion leben und dort ein Reisebüro betreiben könne.4.1.12. Der BF erstattete aber trotz ihm im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend eingeräumter Möglichkeiten im gesamten Verfahren keinerlei auf seine Person bezogenes glaubhaftes Vorbringen, welches geeignet (und vom BF ausreichend belegt) wäre, gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien bzw. im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. So sind – wie im Rahmen der Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung bereits eingehend dargelegt wurde – dem Vorbringen des BF keine Anhaltspunkte bezüglich einer im Herkunftsstaat und insbesondere im Herkunftsgebiet bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage zu entnehmen. Er schilderte zudem in der Verhandlung vor dem BVwG vom 17.02.2026, dass seine Schwiegerfamilie ohne Probleme in seiner Herkunftsregion leben und dort ein Reisebüro betreiben könne.
Wie festgestellt, würde der BF von seiner Verwandtschaft in finanzieller Hinsicht unterstützt werden. Zudem verfügt er über 2 Häuser in XXXX , eine Landwirtschaft in XXXX und ein Haus in XXXX . Der Lebensunterhalt der Familie ist gesichert.Wie festgestellt, würde der BF von seiner Verwandtschaft in finanzieller Hinsicht unterstützt werden. Zudem verfügt er über 2 Häuser in römisch 40 , eine Landwirtschaft in römisch 40 und ein Haus in römisch 40 . Der Lebensunterhalt der Familie ist gesichert.
4.1.13. Eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren im Hinblick auf die persönliche Situation des BF in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat Syrien zeigt daher, dass die vom BF dargestellte individuelle persönliche Sicherheitssituation seiner Person – wonach es in der Herkunftsregion und XXXX trotz der langjährigen Bürgerkriegssituation weder in der Vergangenheit zu glaubhaften individuellen und konkreten Bedrohungen der persönlichen Sicherheit des BF kam – durchaus der sich aus den Länderberichten ergebenden allgemeinen Sicherheitslage in der Herkunftsregion, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht bewertet wird, entspricht. Inwiefern sich nun aber daraus eine Prognose ableiten ließe, die für den Fall einer Rückkehr des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Bedrohung der persönlichen Sicherheit in Zukunft nahelegen würde, ist auf Basis der vorliegenden Entscheidungsgrundlagen nicht ersichtlich.4.1.13. Eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren im Hinblick auf die persönliche Situation des BF in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat Syrien zeigt daher, dass die vom BF dargestellte individuelle persönliche Sicherheitssituation seiner Person – wonach es in der Herkunftsregion und römisch 40 trotz der langjährigen Bürgerkriegssituation weder in der Vergangenheit zu glaubhaften individuellen und konkreten Bedrohungen der persönlichen Sicherheit des BF kam – durchaus der sich aus den Länderberichten ergebenden allgemeinen Sicherheitslage in der Herkunftsregion, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht bewertet wird, entspricht. Inwiefern sich nun aber daraus eine Prognose ableiten ließe, die für den Fall einer Rückkehr des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Bedrohung der persönlichen Sicherheit in Zukunft nahelegen würde, ist auf Basis der vorliegenden Entscheidungsgrundlagen nicht ersichtlich.
4.1.14. Mit Blick auf die oben dargelegten Umstände, dies auch unter Bedachtnahme auf das individuelle Vorbringen des BF selbst, mit dem keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt werden, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde, ist damit in Gesamtschau nicht anzunehmen, dass es geradezu wahrscheinlich erscheint, dass dem BF bei einer Rückkehr in seine Heimatregion ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bzw. eine ernstzunehmende Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Wie oben bereits dargelegt, genügt hingegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen.4.1.14. Mit Blick auf die oben dargelegten Umstände, dies auch unter Bedachtnahme auf das individuelle Vorbringen des BF selbst, mit dem keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt werden, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde, ist damit in Gesamtschau nicht anzunehmen, dass es geradezu wahrscheinlich erscheint, dass dem BF bei einer Rückkehr in seine Heimatregion ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bzw. eine ernstzunehmende Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Wie oben bereits dargelegt, genügt hingegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen.
4.1.15. Schließlich sei in diesem Zusammenhang auch noch darauf verwiesen, dass – ausgehend von den Länderinformationen – laut UNHCR seit Anfang 2024 938.106 Personen aus dem Ausland zurückgekehrt sind und zwar die meisten nach XXXX und XXXX . Als Hauptgründe für ihre Rückkehr nennen Rückkehrer u.a. die verbesserte Sicherheitslage.4.1.15. Schließlich sei in diesem Zusammenhang auch noch darauf verwiesen, dass – ausgehend von den Länderinformationen – laut UNHCR seit Anfang 2024 938.106 Personen aus dem Ausland zurückgekehrt sind und zwar die meisten nach römisch 40 und römisch 40 . Als Hauptgründe für ihre Rückkehr nennen Rückkehrer u.a. die verbesserte Sicherheitslage.
4.1.16. Unabhängig von einer unmittelbaren Betroffenheit des BF von kriegerischen Auseinandersetzungen und sonstigen sicherheitsrelevanten Vorfällen sei bezüglich der Frage der persönlichen Sicherheit des BF der Vollständigkeit halber weiters festgehalten, dass neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien – ausgehend von den herangezogenen Länderinformationen – in der Vergangenheit besorgniserregend blieb. Sowohl in den Kontrollgebieten des (ehemaligen) Assad-Regimes als auch in den Gebieten der vormaligen Opposition wurden 2023 Menschenrechtsverletzungen, wie Tötungen, willkürliche Freiheitsberaubungen, Misshandlungen und Folter in Haft, Tod in Gefangenschaft, Verschwinden lassen, Entführungen sowie willkürliche Verhaftungen dokumentiert. Insbesondere in den vom ehemaligen Assad-Regime kontrollierten Gebieten kam es systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen, wovon u.a. auch Rückkehrende und Personen aus wiedereroberten Gebieten betroffen waren, ebenso wurden das ehemalige Assad-Regime und seine Verbündeten beschuldigt, willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilist:innen und medizinische Einrichtungen, Tötungen von Zivilist:innen, Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, die Beschlagnahmungen von Eigentum und die Einschränkungen des Zugangs für Rückkehrende in ihre Herkunftsgebiete vorzunehmen sowie sexuelle Gewalt und Kindersoldaten einzusetzen (vgl. zur Menschenrechtslage unter dem Assad-Regime das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien in der Version 11 [Stand 27.03.2024], welches die Lage in Syrien vor dem Sturz des Assad-Regimes detailliert darlegt). Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist den nunmehrigen Länderinformationen aber kein derartiges Ausmaß an willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen, etwa von Rückkehrenden, mehr zu entnehmen. Es wird nicht verkannt, dass neben dem ehemaligen Assad-Regime auch oppositionelle Gruppierungen für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht wurden. So begingen etwa auch bewaffnete terroristische Gruppen, wie die HTS, eine Vielzahl von Missbräuchen, darunter Tötungen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und die Rekrutierung oder den Einsatz von Kindersoldaten. Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic der Vereinten Nationen (COI) dokumentierte weiters Fälle von Folter, Verschwinden lassen, Isolationshaft, Misshandlungen, sexueller Gewalt und Tod in HTS-Haftanstalten und auch die UN berichtete vor dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von der HTS im Nordwesten festgehalten werden. Ebenso wurden gewaltsame Angriffe der HTS auf Organisationen und Einzelpersonen, die Menschenrechtsverletzungen untersuchten oder sich für verbesserte Praktiken einsetzen wollten, dokumentiert. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) wurden im Jahr 2024 in den von der HTS kontrollierten Gebieten 131 Personen willkürlich verhaftet und drei Personen gekidnappt. In der ersten Jahreshälfte 2024 wurden durch die HTS 16 Personen zu Tode gefoltert. Auch seit der Kontrollübernahme von Rebellengruppierungen im Gouvernement Hama im Dezember 2024 wurden eine Reihe von Verstößen dokumentiert, darunter außergerichtliche Tötungen, die Zerstörung von Häusern und Angriffe auf öffentliches und privates Eigentum. Ausgehend von den Länderberichten hat die HTS offenbar Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen im Griff zu behalten. Im Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden. Ebenso wurden im Jänner 2025 129 Fälle und im Februar 2025 21 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Übergangsregierung verzeichnet. Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, richten sich diese Übergriffe aber vorwiegend gegen ehemalige Mitarbeiter des Assad-Regimes und Männer, die in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient haben, sowie gegen Alawiten und Christen und ereignen sich vorrangig in den Gouvernements Hama, Homs, Latakia und Tartus.4.1.16. Unabhängig von einer unmittelbaren Betroffenheit des BF von kriegerischen Auseinandersetzungen und sonstigen sicherheitsrelevanten Vorfällen sei bezüglich der Frage der persönlichen Sicherheit des BF der Vollständigkeit halber weiters festgehalten, dass neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien – ausgehend von den herangezogenen Länderinformationen – in der Vergangenheit besorgniserregend blieb. Sowohl in den Kontrollgebieten des (ehemaligen) Assad-Regimes als auch in den Gebieten der vormaligen Opposition wurden 2023 Menschenrechtsverletzungen, wie Tötungen, willkürliche Freiheitsberaubungen, Misshandlungen und Folter in Haft, Tod in Gefangenschaft, Verschwinden lassen, Entführungen sowie willkürliche Verhaftungen dokumentiert. Insbesondere in den vom ehemaligen Assad-Regime kontrollierten Gebieten kam es systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen, wovon u.a. auch Rückkehrende und Personen aus wiedereroberten Gebieten betroffen waren, ebenso wurden das ehemalige Assad-Regime und seine Verbündeten beschuldigt, willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilist:innen und medizinische Einrichtungen, Tötungen von Zivilist:innen, Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, die Beschlagnahmungen von Eigentum und die Einschränkungen des Zugangs für Rückkehrende in ihre Herkunftsgebiete vorzunehmen sowie sexuelle Gewalt und Kindersoldaten einzusetzen vergleiche zur Menschenrechtslage unter dem Assad-Regime das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien in der Version 11 [Stand 27.03.2024], welches die Lage in Syrien vor dem Sturz des Assad-Regimes detailliert darlegt). Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist den nunmehrigen Länderinformationen aber kein derartiges Ausmaß an willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen, etwa von Rückkehrenden, mehr zu entnehmen. Es wird nicht verkannt, dass neben dem ehemaligen Assad-Regime auch oppositionelle Gruppierungen für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht wurden. So begingen etwa auch bewaffnete terroristische Gruppen, wie die HTS, eine Vielzahl von Missbräuchen, darunter Tötungen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und die Rekrutierung oder den Einsatz von Kindersoldaten. Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic der Vereinten Nationen (COI) dokumentierte weiters Fälle von Folter, Verschwinden lassen, Isolationshaft, Misshandlungen, sexueller Gewalt und Tod in HTS-Haftanstalten und auch die UN berichtete vor dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von der HTS im Nordwesten festgehalten werden. Ebenso wurden gewaltsame Angriffe der HTS auf Organisationen und Einzelpersonen, die Menschenrechtsverletzungen untersuchten oder sich für verbesserte Praktiken einsetzen wollten, dokumentiert. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) wurden im Jahr 2024 in den von der HTS kontrollierten Gebieten 131 Personen willkürlich verhaftet und drei Personen gekidnappt. In der ersten Jahreshälfte 2024 wurden durch die HTS 16 Personen zu Tode gefoltert. Auch seit der Kontrollübernahme von Rebellengruppierungen im Gouvernement Hama im Dezember 2024 wurden eine Reihe von Verstößen dokumentiert, darunter außergerichtliche Tötungen, die Zerstörung von Häusern und Angriffe auf öffentliches und privates Eigentum. Ausgehend von den Länderberichten hat die HTS offenbar Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen im Griff zu behalten. Im Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden. Ebenso wurden im Jänner 2025 129 Fälle und im Februar 2025 21 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Übergangsregierung verzeichnet. Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, richten sich diese Übergriffe aber vorwiegend gegen ehemalige Mitarbeiter des Assad-Regimes und Männer, die in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient haben, sowie gegen Alawiten und Christen und ereignen sich vorrangig in den Gouvernements Hama, Homs, Latakia und Tartus.
4.1.17. Bezogen auf den konkreten Fall des BF, der weder eine Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime aufweist, noch gegenüber der (ehemaligen) HTS bzw. der nunmehr neuen syrischen Regierung kritisch in Erscheinung getreten ist oder sonst in irgendeiner Weise das Missfallen der neuen syrischen Regierung auf sich gezogen hat und der auch weder der alawitischen Volksgruppe noch dem christlichen Glauben angehört, ergibt sich aus den zugrundeliegenden Länderinformationen damit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass er im Falle einer Rückkehr etwaigen Menschenrechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Folter, Misshandlungen oder Verschwinden lassen von Seiten der (ehemaligen) HTS oder der neuen syrischen Regierung zum Opfer fallen würde, dies auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der BF – wie ausgeführt – auch nicht aus den Gouvernements Hama, Homs, Latakia und Tartus stammt und diese bei seinem Rückweg in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht durchqueren müsste; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen weiter unten verwiesen.
4.1.18. Abgesehen davon ist im Lichte der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch einmal darauf hinzuweisen, dass eine im Falle einer Rückführung drohende Verletzung in den durch Art. 3 EMRK gewährten Rechten durch den Antragsteller bzw. BF selbst glaubhaft zu machen ist, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Dem BF ist es im gegenständlichen Verfahren allerdings – wie bereits dargelegt – nicht gelungen, eine derartige Bedrohungslage entsprechend glaubhaft zu machen. Dem Vorbringen des BF sind keine Anhaltspunkte bezüglich einer in der Herkunftsregion bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage zu entnehmen.4.1.18. Abgesehen davon ist im Lichte der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch einmal darauf hinzuweisen, dass eine im Falle einer Rückführung drohende Verletzung in den durch Artikel 3, EMRK gewährten Rechten durch den Antragsteller bzw. BF selbst glaubhaft zu machen ist, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Dem BF ist es im gegenständlichen Verfahren allerdings – wie bereits dargelegt – nicht gelungen, eine derartige Bedrohungslage entsprechend glaubhaft zu machen. Dem Vorbringen des BF sind keine Anhaltspunkte bezüglich einer in der Herkunftsregion bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage zu entnehmen.
4.1.19. In Gesamtschau ist es dem BF damit nicht gelungen, eine ihm unabhängig von kriegerischen Auseinandersetzungen drohende Gefährdung der persönlichen Sicherheit glaubhaft zu machen, dies weder von Seiten der neuen syrischen Regierung, Mitgliedern der (ehemaligen) HTS noch von sonstigen Akteuren.
4.1.20. Zur Erreichbarkeit von XXXX und der Herkunftsregion des BF XXXX ist weiters darauf zu verweisen, dass – den Länderfeststellungen zufolge – die Flughäfen XXXX und XXXX in Betrieb sind und sicher erreicht werden können und der BF seine Herkunftsprovinz über diese Flughäfen oder über die Grenzübergänge zum Libanon und der Türkei erreichen könnte.4.1.20. Zur Erreichbarkeit von römisch 40 und der Herkunftsregion des BF römisch 40 ist weiters darauf zu verweisen, dass – den Länderfeststellungen zufolge – die Flughäfen römisch 40 und römisch 40 in Betrieb sind und sicher erreicht werden können und der BF seine Herkunftsprovinz über diese Flughäfen oder über die Grenzübergänge zum Libanon und der Türkei erreichen könnte.
4.1.21. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass der BF seine Herkunftsregion XXXX und die Stadt XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit wird erreichen können.4.1.21. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass der BF seine Herkunftsregion römisch 40 und die Stadt römisch 40 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit wird erreichen können.
Der BF ist zudem – wie dargelegt – weder aufgrund einer politischen noch religiösen Haltung exponiert und haben sich auch sonst keine gefahrenerhöhenden Umstände in seiner Person ergeben.
4.1.22. Schließlich ist zur Versorgungslage, der wirtschaftlichen und humanitären Lage in Syrien festzuhalten, dass sich diese – wie den o.a. Länderfeststellungen zu entnehmen ist – weiterhin desolat darstellt. In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Wohnverhältnisse, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung.
Bezogen auf den konkreten Fall des BF ist jedoch aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr aufgrund der beschriebenen Versorgungslage in Syrien in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Denn wie festgestellt wurde, verfügt der BF über 2 Häuser und eine Landwirtschaft in XXXX sowie ein Haus in XXXX und wird in finanzieller Hinsicht von seiner Verwandtschaft und insbesondere seiner Schwiegerfamilie unterstützt. Eine Unterkunft und Sicherung des Lebensunterhaltes des BF ist daher gegeben. Dafür, dass ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur – wenngleich für Bewohner des Kosovo – dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden); vielmehr würde sich die Situation des BF im Fall einer Rückkehr nach Syrien als besser gesichert darstellen als die vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als gerade noch ausreichend beurteilte Unterkunfts- und Nahrungsmittelsituation. Bezogen auf den konkreten Fall des BF ist jedoch aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr aufgrund der beschriebenen Versorgungslage in Syrien in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Denn wie festgestellt wurde, verfügt der BF über 2 Häuser und eine Landwirtschaft in römisch 40 sowie ein Haus in römisch 40 und wird in finanzieller Hinsicht von seiner Verwandtschaft und insbesondere seiner Schwiegerfamilie unterstützt. Eine Unterkunft und Sicherung des Lebensunterhaltes des BF ist daher gegeben. Dafür, dass ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur – wenngleich für Bewohner des Kosovo – dargestellten „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden); vielmehr würde sich die Situation des BF im Fall einer Rückkehr nach Syrien als besser gesichert darstellen als die vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als gerade noch ausreichend beurteilte Unterkunfts- und Nahrungsmittelsituation.
Davon abgesehen handelt es sich beim BF um einen erwachsenen Mann im erwerbsfähigen Alter, der gesund, gebildet und arbeitsfähig ist und bereits Arbeitserfahrung in Syrien aufweist. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF, der bereits gearbeitet hat, seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit in Syrien wird bestreiten können, zumal – wie ausgeführt – als großes Problem der Arbeitslosigkeit gesehen wird, dass 83 % der Arbeitslosen noch nie zuvor gearbeitet haben. Er ist mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut, verfügt durch seine in der Herkunftsregion lebende Familie über ein soziales Netzwerk und spricht auch eine der Landessprachen. Der BF kann zudem allenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der (männliche) BF gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. So ergibt sich aus den Länderberichten eine Benachteiligung von Frauen und Mädchen beim Zugang zu humanitärer Hilfe und eine unverhältnismäßig starke Betroffenheit von Ernährungsunsicherheit. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass in der im Juli 2024 durchgeführten Umfrage von Syrern im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten (Damaskus, Homs und Aleppo) nur 12 % angaben, nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen zu können, was ebenfalls nicht auf eine insgesamt prekäre und generell aussichtlose Versorgungslage schließen lässt.
4.1.23. In Gesamtschau ergibt sich daraus, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
4.1.24. Im Übrigen kann auch aus dem Umstand, dass – wie oben dargelegt – seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits eine hohe Anzahl an Menschen nach Syrien zurückgekehrt ist, geschlossen werden, dass sich die allgemeine Versorgungslage nicht als derart schlecht darstellt, dass im Falle einer Rückkehr generell und jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation auszugehen wäre, auch wenn noch nicht klar ist, ob jede Rückkehr dauerhaft sein wird.
4.1.25. Abschließend ist der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass – wie oben festgehalten – sich insbesondere aufgrund der nunmehrigen Aufhebung der internationalen Sanktionen – die EU und die USA haben ihre Sanktionen nunmehr zur Gänze aufgehoben - und der internationalen diplomatischen Bemühungen des Übergangspräsidenten die Tendenz einer Entspannung der Versorgungslage in Syrien abzeichnet.
4.1.26. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des BF, dass dieser – wenn auch allenfalls mit anfänglichen Schwierigkeiten und mit Unterstützung seiner Familie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung in seiner Heimatregion befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, selbst, wenn die Wiederansiedelung anfangs mit bestimmten Härten verbunden sein mag. Es ist dem BF möglich, nach eventuell anfänglichen Schwierigkeiten in seiner Herkunftsregion – in der er auch den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat – als auch XXXX , der sichersten Region des Landes wieder Fuß zu fassen, sich durch eigene Tätigkeit ein den dortigen Verhältnissen entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.4.1.26. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des BF, dass dieser – wenn auch allenfalls mit anfänglichen Schwierigkeiten und mit Unterstützung seiner Familie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung in seiner Heimatregion befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, selbst, wenn die Wiederansiedelung anfangs mit bestimmten Härten verbunden sein mag. Es ist dem BF möglich, nach eventuell anfänglichen Schwierigkeiten in seiner Herkunftsregion – in der er auch den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat – als auch römisch 40 , der sichersten Region des Landes wieder Fuß zu fassen, sich durch eigene Tätigkeit ein den dortigen Verhältnissen entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
4.1.27. Eine Rückkehr nach Syrien, konkret auch in die Herkunftsregion sowie nach XXXX , ist für den BF daher möglich. Es haben sich sohin keine stichhaltigen Hinweise darauf ergeben, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde.4.1.27. Eine Rückkehr nach Syrien, konkret auch in die Herkunftsregion sowie nach römisch 40 , ist für den BF daher möglich. Es haben sich sohin keine stichhaltigen Hinweise darauf ergeben, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde.
Hierbei wird auch nicht unbeachtet gelassen, dass UNHCR – ausgehend von der aktuellen Position zur Rückkehr in die Syrische Arabische Republik aus Dezember 2024 – die Staaten weiterhin dazu aufruft, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich vormals in Syrien aufhältige Palästinenser, nicht zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen, dies insbesondere da Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, von groß angelegten Binnenvertreibungen, von Kontaminationen vieler Teile des Landes mit explosiven Überresten des Krieges, von einer zerstörten Wirtschaft sowie einer großen humanitären Krise betroffen ist und auch massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten hat. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch ausgehend vom Einzelfall des BF ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass sich auch unter Berücksichtigung der Ausführungen UNHCR keine stichhaltigen Hinweise darauf ergeben, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde.Hierbei wird auch nicht unbeachtet gelassen, dass UNHCR – ausgehend von der aktuellen Position zur Rückkehr in die Syrische Arabische Republik aus Dezember 2024 – die Staaten weiterhin dazu aufruft, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich vormals in Syrien aufhältige Palästinenser, nicht zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen, dies insbesondere da Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, von groß angelegten Binnenvertreibungen, von Kontaminationen vieler Teile des Landes mit explosiven Überresten des Krieges, von einer zerstörten Wirtschaft sowie einer großen humanitären Krise betroffen ist und auch massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten hat. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch ausgehend vom Einzelfall des BF ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass sich auch unter Berücksichtigung der Ausführungen UNHCR keine stichhaltigen Hinweise darauf ergeben, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde.
4.1.28. Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall (VfGH 13.9.2012, U370/2012) unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des BF sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH und Bezugnahme der Rechtsprechung des EGMR steht die Rückverbringung des BF nach Syrien nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem BF nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien nicht mehr zuzuerkennen ist.4.1.28. Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall (VfGH 13.9.2012, U370/2012) unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des BF sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH und Bezugnahme der Rechtsprechung des EGMR steht die Rückverbringung des BF nach Syrien nicht im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, weshalb dem BF nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien nicht mehr zuzuerkennen ist.
4.1.29. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 liegen sohin aufgrund wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände vor. Dem BF wurde daher zu Recht der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.4.1.29. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 liegen sohin aufgrund wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände vor. Dem BF wurde daher zu Recht der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.
4.1.30. Als Rechtsfolge daraus ist auch die im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides verfügte Entziehung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nicht zu beanstanden.4.1.30. Als Rechtsfolge daraus ist auch die im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides verfügte Entziehung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nicht zu beanstanden.
4.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides4.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
4.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.4.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und [...]1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und [...]
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der BF befindet sich seit Oktober 2021 im österreichischen Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.Der BF befindet sich seit Oktober 2021 im österreichischen Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
4.2.2. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.4.2.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger von Syrien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
4.2.3. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:4.2.3. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
? die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
? das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
? die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
? der Grad der Integration,
? die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
? die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
? Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
? die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
? die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265, mwN, sowie zuletzt den Beschluss vom 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265, mwN, sowie zuletzt den Beschluss vom 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 22.09.2011, 2007/18/0864 bis 0865 mwN). Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 22.09.2011, 2007/18/0864 bis 0865 mwN). Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.03.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein-Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; vgl. auch VwGH 08.06.2006, 2003/01/0600 sowie VwGH 26.01.2006, 2002/20/0235, wonach das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Vom Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.03.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein-Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; vergleiche auch VwGH 08.06.2006, 2003/01/0600 sowie VwGH 26.01.2006, 2002/20/0235, wonach das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff „Familienleben“ im Sinne des Art. 8 EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff „Familienleben“ im Sinne des Artikel 8, EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516/2005 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 aus 2005, und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
4.2.4. Der BF befindet sich seit Oktober 2021 im österreichischen Bundesgebiet und hält sich demnach viereinhalb Jahre in Österreich auf. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stützte sich für die Dauer des Verfahrens alleine auf das Asylgesetz.
Der BF begründete sein Familien- und Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung seines unbegründeten Asylantrages unsicher war. Er musste sich daher bewusst sein, dass er etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet im Falle der Abweisung seines Antrags nicht aufrechterhalten können wird.
4.2.5. Der BF verfügt über keine engen Verwandten und keinen engen Freundeskreis in Österreich.
4.2.6. Der BF hat in Österreich bisher Deutschkurse auf A1 und A2 Niveau besucht und keine Deutschprüfung positiv absolviert. Er hat an einer A2 Deutschprüfung teilgenommen und diese nicht bestanden. Er besucht derzeit keinen Deutschkurs.
4.2.7. Der BF hat sich bisher nie ehrenamtlich in Österreich engagiert.
4.2.8. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein in Österreich.
4.2.9. Der BF geht in Österreich seit 12.09.2025 einer Erwerbstätigkeit nach. Von 12.09.2025 bis 31.01.2025 arbeitete er geringfügig im Ausmaß von ca. 5 Wochenstunden in einer Druckerei. Von 01.02.2026 bis 31.03.2026 arbeitete er Teilzeit in derselben Druckerei. Seit 01.04.2026 arbeitet er geringfügig für die XXXX . Der BF verfügt über keine den eigenen Lebensbedarf deckenden finanziellen Mittel. 4.2.9. Der BF geht in Österreich seit 12.09.2025 einer Erwerbstätigkeit nach. Von 12.09.2025 bis 31.01.2025 arbeitete er geringfügig im Ausmaß von ca. 5 Wochenstunden in einer Druckerei. Von 01.02.2026 bis 31.03.2026 arbeitete er Teilzeit in derselben Druckerei. Seit 01.04.2026 arbeitet er geringfügig für die römisch 40 . Der BF verfügt über keine den eigenen Lebensbedarf deckenden finanziellen Mittel.
4.2.10. Die Integration des BF in Österreich ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung seiner Aufenthaltsdauer nicht in ausreichendem Maß ausgeprägt: Der BF hat keine engen Verwandten oder engen Freunde in Österreich, zu denen er eine enge Beziehung pflegt. Er hat kaum Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache gemacht. Er hat sich nie ehrenamtlich engagiert, ist nicht selbsterhaltungsfähig und weist – wie dargelegt – keine intensiven familiären oder privaten Beziehungen zu im Bundesgebiet längerfristig Aufenthaltsberechtigten auf. Er hält sich viereinhalb Jahre in Österreich auf. In Gesamtschau konnte eine fortgeschrittene Integrationsverfestigung nicht erkannt werden, zumal auch der Zeitraum des Aufenthalts des BF im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH) und der oben getroffenen Ausführungen als kurz anzusehen ist. 4.2.10. Die Integration des BF in Österreich ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung seiner Aufenthaltsdauer nicht in ausreichendem Maß ausgeprägt: Der BF hat keine engen Verwandten oder engen Freunde in Österreich, zu denen er eine enge Beziehung pflegt. Er hat kaum Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache gemacht. Er hat sich nie ehrenamtlich engagiert, ist nicht selbsterhaltungsfähig und weist – wie dargelegt – keine intensiven familiären oder privaten Beziehungen zu im Bundesgebiet längerfristig Aufenthaltsberechtigten auf. Er hält sich viereinhalb Jahre in Österreich auf. In Gesamtschau konnte eine fortgeschrittene Integrationsverfestigung nicht erkannt werden, zumal auch der Zeitraum des Aufenthalts des BF im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH) und der oben getroffenen Ausführungen als kurz anzusehen ist.
4.2.11. Weiters kommt der EGMR in seiner Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Appl. Nr. 21.878/06) zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte. 4.2.11. Weiters kommt der EGMR in seiner Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Appl. Nr. 21.878/06) zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.
4.2.12. Der BF verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Syrien, wurde dort im arabischen familiären Umfeld sozialisiert und spricht eine in seiner Heimat weit verbreitete Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Seine Bindung zu Syrien ist insbesondere unter dem Aspekt seiner Sozialisierung in einem arabischen Familienverband, seiner Muttersprache und der daraus abgeleiteten Verbundenheit mit der arabischen Kultur deutlich intensiver als jene zu Österreich. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Er verfügt nach wie vor über Eigentum in Syrien und die Familie seiner Ehefrau lebt nach wie vor in seiner Herkunftsprovinz. Er steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie.
4.2.13. Der BF ist nicht vorbestraft. Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Der Verwaltungsgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass es von einem Fremden, der sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
4.2.14. Es sind – unter Berücksichtigung der kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich – auch keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten, dauernden Integration hervorgekommen. Zudem ist die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt BF, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, demgegenüber die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet als kurz zu bezeichnen ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen.
Daher ist im Lichte einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall gemäß § 9 BFA-VG geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Daher ist im Lichte einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 9, BFA-VG geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
4.2.15. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.4.2.15. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
4.2.16. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.4.2.16. Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
4.2.17. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Wie bereits oben ausgeführt sieht auch der EGMR in seiner jüngsten Rechtsprechung die allgemeine Situation in Syrien nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde.4.2.17. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Wie bereits oben ausgeführt sieht auch der EGMR in seiner jüngsten Rechtsprechung die allgemeine Situation in Syrien nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde.
4.2.18. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (§ 58 Abs. 2 AsylG 2005). 4.2.18. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005).
Da dies – wie ausgeführt wurde – nicht der Fall ist, war keine amtswegige Prüfung nach § 55 AsylG 2005 vorzunehmen.Da dies – wie ausgeführt wurde – nicht der Fall ist, war keine amtswegige Prüfung nach Paragraph 55, AsylG 2005 vorzunehmen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
4.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides4.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom BF nicht substantiiert behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
4.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Aberkennungsverfahren Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Entziehung Entziehungsgrund geänderte Verhältnisse Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen politische Veränderung Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2258640.2.00Im RIS seit
09.07.2026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026