Entscheidungsdatum
29.04.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L525 2265363-3/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2026, Zl. 1314746002-232393747, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.04.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2026, Zl. 1314746002-232393747, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.04.2026 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsbürger – stellte nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 10.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 11.07.2022 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe Pakistan aus Armut verlassen und beschlossen nach Europa zu gehen um hier zu arbeiten und seine Familie in der Heimat zu unterstützen. Im Falle der Rückkehr befürchte er Armut und Arbeitslosigkeit.
Der Beschwerdeführer wurde am 05.10.2022 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Zu seinen Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer an, es sei in Pakistan ein Anschlag auf ihn verübt worden. Der Streit sei rasch beendet worden, jedoch wären die Probleme geblieben, sodass er ins Ausland geschickt worden sei. Bei dem Übergriff sei er von drei Schiiten mit einem Stock am Kopf verletzt worden. Er sei danach zur Polizei gegangen und habe sogar den Namen des Täters genannt, jedoch sei ihm nicht geholfen worden. Dies habe sich sechs Monate vor seiner Ausreise zugetragen. Er sei dann auch aus dem Haus geworfen worden, weil die Adoptivfamilie nicht an seinem Tod habe Schuld sein wollen.
Das BFA wies mit Bescheid vom 12.12.2022 den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das BFA wies mit Bescheid vom 12.12.2022 den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Begründend führte das BFA aus, das Vorbringen sei nicht glaubhaft, Gründe, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein derart schützenswertes Privat- oder Familienleben, das gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen würde, sei nicht hervorgekommen. Die Frist für die freiwillige Ausreise entspreche dem Gesetz.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.02.2023 eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Ausreisegründen diesmal an, es gäbe in Pakistan eine Anzeige gegen ihn, weil er eine Partei namens PTI unterstützen würde. Bei einer Demonstration sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Polizei und den Demonstranten gekommen. Es wären einige verletzt worden, sodass eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer verfasst worden sei. Sein Gegner, Husnain SHAH, gehöre der Noon League an, die derzeit in der Regierung sei. SHAH sei auch Schiite, mit diesem hätte er Probleme.
Mit hg. Erkenntnis vom 25.04.2023, Zl. W177 2265363-1/15E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer sei persönlich nicht glaubwürdig und das Vorbringen in seiner Gänze nicht glaubhaft. Gründe für die Erteilung von subsidiärem Schutz seien nicht hervorgekommen, ebenso stelle die Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.
Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seinem Ausreisebefehl nicht nach, sondern begab sich rechtswidrig nach Italien.
Der Beschwerdeführer stellte am 17.11.2023 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen nunmehrigen Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer an, er habe den Bescheid seiner negativen Entscheidung nicht erhalten. Deshalb habe er nicht erfahren, dass sein Asylverfahren negativ entschieden worden sei. Er sei homosexuell und könne daher nicht in Pakistan leben. Homosexualität sei in Pakistan verboten und verstoße gegen das Gesetz. Er habe dies bei seiner ersten Befragung nicht angegeben, da er nicht gewusst habe, ob das hier erlaubt sei. Er fürchte bei seiner Rückkehr von seiner Familie bzw. von seinem Vater getötet zu werden, da er homosexuell sei.
Das BFA vernahm den Beschwerdeführer am 20.09.2024 abermals niederschriftlich ein. Der Beschwerdeführer gab an, er hätte ein sexuelles Verhältnis zu einem Mann namens XXXX gehabt. Dieser hätte ihn unterstützt, jetzt arbeite er als Zusteller. Seine Fluchtgründe würden seit 2020 bestehen. Der Vater wolle ihn aufgrund seiner Homosexualität töten. Er sei nach dem letzten Asylverfahren nach Italien ausgereist und sei im September 2024 zurückgekehrt. Er wisse seit 2019, dass er homosexuell sei. Im ersten Verfahren habe er das nicht angegeben, da er gedacht hätte, dass es wie in Pakistan auch in Österreich eine schlechte Sache sei. Das BFA vernahm den Beschwerdeführer am 20.09.2024 abermals niederschriftlich ein. Der Beschwerdeführer gab an, er hätte ein sexuelles Verhältnis zu einem Mann namens römisch 40 gehabt. Dieser hätte ihn unterstützt, jetzt arbeite er als Zusteller. Seine Fluchtgründe würden seit 2020 bestehen. Der Vater wolle ihn aufgrund seiner Homosexualität töten. Er sei nach dem letzten Asylverfahren nach Italien ausgereist und sei im September 2024 zurückgekehrt. Er wisse seit 2019, dass er homosexuell sei. Im ersten Verfahren habe er das nicht angegeben, da er gedacht hätte, dass es wie in Pakistan auch in Österreich eine schlechte Sache sei.
Mit Bescheid vom 11.10.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und hielt fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom 11.10.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und hielt fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit hg. Erkenntnis vom 04.11.2024, Zl. L525 2265363-2/5E behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer hätte im gegenständlichen Verfahren ein neues Vorbringen erstattet, nämlich, dass er homosexuell sei. Das BFA stütze sich im angefochtenen Bescheid maßgeblich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht bereits im ersten Verfahren erstattet hätte, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Dies widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der darauf abstellt, ob das Vorbringen schuldhaft nicht erstattet worden sei. Das BFA hätte sich damit auseinandersetzen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt darüber hinaus fest, dass die beweiswürdigende Überlegung des BFA, der Beschwerdeführer hätte einen einschlägigen Club für Homosexuelle nicht namentlich nennen können, isoliert betrachtet nicht geeignet sei, dem gesamten Vorbringen den glaubhaften Kern abzusprechen. Da die belangte Behörde dies verkannt habe, sei der Beschwerdeführer zum inhaltlichen Verfahren zuzulassen. Mit hg. Erkenntnis vom 04.11.2024, Zl. L525 2265363-2/5E behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer hätte im gegenständlichen Verfahren ein neues Vorbringen erstattet, nämlich, dass er homosexuell sei. Das BFA stütze sich im angefochtenen Bescheid maßgeblich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht bereits im ersten Verfahren erstattet hätte, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Dies widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der darauf abstellt, ob das Vorbringen schuldhaft nicht erstattet worden sei. Das BFA hätte sich damit auseinandersetzen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt darüber hinaus fest, dass die beweiswürdigende Überlegung des BFA, der Beschwerdeführer hätte einen einschlägigen Club für Homosexuelle nicht namentlich nennen können, isoliert betrachtet nicht geeignet sei, dem gesamten Vorbringen den glaubhaften Kern abzusprechen. Da die belangte Behörde dies verkannt habe, sei der Beschwerdeführer zum inhaltlichen Verfahren zuzulassen.
Das BFA vernahm den Beschwerdeführer am 15.10.2025 abermals niederschriftlich ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und aberkannte das BFA einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VII.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und aberkannte das BFA einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben.).
Mit Schriftsatz vom 21.02.2026 erhob der Beschwerdeführer abermals Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer erschien. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter. Der Beschwerdeführer stimmte zu, dass die Verhandlung ohne seinen gewillkürten Vertreter durchgeführt werden kann.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus Sheikupura, in der Provinz Punjab. Später im Jahr 2012 oder 2013 zog der Beschwerdeführer nach Lahore. Der Beschwerdeführer absolvierte die Schule in Pakistan und studierte dann am College Intermediate Computer Science. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan. Der Beschwerdeführer ist gesund.
1.2. Zum Aufenthalt in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Juli 2022 in das Bundesgebiet ein. Nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens im April 2023 kam der Beschwerdeführer seiner Rückkehrentscheidung nicht nach und reiste zurück in sein Heimatland, sondern begab sich bereits während des laufenden ersten Asylverfahrens nach Italien. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zurück in das Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht.. Mit dem Beschwerdeführer ist eine einfache Unterhaltung auf Deutsch möglich. Der Beschwerdeführer arbeitete vom 01.05.2024 bis zum 31.10.2024 als Arbeiter und war als Zusteller beschäftigt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten und unterhält keine engen Beziehungen im Bundesgebiet. Ehrenamtliche Tätigkeiten etc. unternahm der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in Grundversorgung.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr keine Verfolgung aufgrund der behaupteten Homosexualität durch seine Familie. Der Beschwerdeführer erstattete das Vorbringen, dass er homosexuell sei, aus asyltaktischen Gründen und ist nicht homosexuell.
Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.
1.4 Länderfeststellungen:
Länderspezifische Anmerkungen
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2025-05-30 11:42
In einigen Bereichen dieser Länderinformationen wurde auf das Taliban-Regime in Afghanistan bzw. seine Vertreter Bezug genommen. Dieses "Islamische Emirat Afghanistan" wurde mit Stand Mai 2025 von keinem Land der Welt offiziell anerkannt. Es gilt als eine de-facto-Regierung mit de-facto-Ministerien und de-facto-Ministern. Bezugnahmen, auch wenn sie sich auf staatliche Aufgaben (z. B. Botschaft in Pakistan, Grenzsicherung) beziehen, stellen keine Stellungnahme zur Anerkennung der Legitimation dar.
Der Konflikt um die Region Kaschmir wird kurz im entsprechenden Kapitel zur Sicherheitslage behandelt. Die Behandlung der von Pakistan kontrollierten Gebiete Kaschmirs stellt eine Beschreibung der de-facto-Situation bzw. de-facto-Administration und keine Stellungnahme zur Grenzsetzung im zwischen Pakistan und Indien umstrittenen Gebiet dar.
Pakistan ist mit einem breiten Spektrum an Gewalt konfrontiert, die von unterschiedlichen Arten nicht-staatlicher Gruppen ausgeht. Der Einfachheit folgend werden Gruppen, die Anschläge verüben, Terroristen, Terrorgruppen oder militante Gruppen genannt, ungeachtet ihrer ideologischen Begründung, die z. B. bei einigen religiös extremistisch, bei anderen inter-konfessionell extremistisch bei anderen separatistisch ist.
Zusätzlich rufen verschiedene religiös motivierte Gruppen, mitunter genießen sie auch den Status einer Partei, bei verschiedenen Anlässen zu Gewaltakten z. B. gegen Minderheiten auf. Diese Gruppen bzw. Parteien werden - den Quellen folgend - ebenfalls unter extremistisch subsumiert.
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-06-05 08:05
Allgemein
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 18.2.2025). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung von 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf diese Gebiete ausgedehnt (ICG 14.2.2022; vgl. TFT 7.5.2024). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite von Kaschmir (AA 18.2.2025).Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 18.2.2025). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung von 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf diese Gebiete ausgedehnt (ICG 14.2.2022; vergleiche TFT 7.5.2024). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite von Kaschmir (AA 18.2.2025).
Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 5.2024a). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 3.5.2025). Er hält verfassungsmäßig die höchsten Exekutivbefugnisse. Der Präsident hat dagegen eher eine symbolische Funktion und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 5.2024a; vgl. EB 3.5.2025).Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 5.2024a). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 3.5.2025). Er hält verfassungsmäßig die höchsten Exekutivbefugnisse. Der Präsident hat dagegen eher eine symbolische Funktion und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 5.2024a; vergleiche EB 3.5.2025).
Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen, wie regelmäßiger Wahlen, politischer Parteien und eines Parlaments, übt das mächtige militärische Establishment de facto einen überaus starken Einfluss aus. Der Versuch, diesen Einfluss zu erhalten, hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen (BS 19.3.2024). Das Militär hält eine überaus hohe Machtfülle in Fragen der Politik und der Staatsführung und spielt die Hauptrolle bei der Gestaltung der pakistanischen Außenpolitik sowie bei Fragen der inneren Sicherheit des Landes. Ihm wird auch immer wieder vorgeworfen, den Wahlprozess zu beeinflussen (BS 19.3.2024; vgl. FH 2023). Ein großer Teil der politischen Entscheidungsfindung des Landes orientiert sich nach wie vor an klientelistischen Diensten für die traditionellen Eliten aus Großgrundbesitz und Industrie mit engen Verbindungen zu den staatlichen Machtzentren. Diese üben auch einen enormen Einfluss im Parlament aus, den sie auch für wirtschaftliche Vorteile nutzen. Ebenso trägt das Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation und als Quelle der nationalen Identität zum Erstarken religiöser politischer Parteien und Bewegungen bei, von denen einige in den letzten Jahren zunehmend extremistischere Orientierungen angenommen haben (BS 19.3.2024).Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen, wie regelmäßiger Wahlen, politischer Parteien und eines Parlaments, übt das mächtige militärische Establishment de facto einen überaus starken Einfluss aus. Der Versuch, diesen Einfluss zu erhalten, hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen (BS 19.3.2024). Das Militär hält eine überaus hohe Machtfülle in Fragen der Politik und der Staatsführung und spielt die Hauptrolle bei der Gestaltung der pakistanischen Außenpolitik sowie bei Fragen der inneren Sicherheit des Landes. Ihm wird auch immer wieder vorgeworfen, den Wahlprozess zu beeinflussen (BS 19.3.2024; vergleiche FH 2023). Ein großer Teil der politischen Entscheidungsfindung des Landes orientiert sich nach wie vor an klientelistischen Diensten für die traditionellen Eliten aus Großgrundbesitz und Industrie mit engen Verbindungen zu den staatlichen Machtzentren. Diese üben auch einen enormen Einfluss im Parlament aus, den sie auch für wirtschaftliche Vorteile nutzen. Ebenso trägt das Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation und als Quelle der nationalen Identität zum Erstarken religiöser politischer Parteien und Bewegungen bei, von denen einige in den letzten Jahren zunehmend extremistischere Orientierungen angenommen haben (BS 19.3.2024).
Wahlen 2018 und PTI-Regierung
Die Aufdeckung der Übersee-Konten des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif im Zuge der internationalen journalistischen Recherchen der "Panama Papers", führte zu einer gerichtlichen Verurteilung und dessen Amtsenthebung (ICIJ 3.4.2023). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister (FH 5.2024a). Beobachter dokumentierten konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) des abgesetzten Premierministers Nawaz Sharif zu behindern (FH 2022a; vgl. BS 25.2.2022, FH 5.2024a). Imran Khan hingegen wurde, Berichten zufolge, damals vom Militär unterstützt (Guardian 24.5.2023; vgl. SZ 13.6.2023, Guardian/Khokhar 24.5.2023, BS 19.3.2024, FH 5.2024a).Die Aufdeckung der Übersee-Konten des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif im Zuge der internationalen journalistischen Recherchen der "Panama Papers", führte zu einer gerichtlichen Verurteilung und dessen Amtsenthebung (ICIJ 3.4.2023). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister (FH 5.2024a). Beobachter dokumentierten konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) des abgesetzten Premierministers Nawaz Sharif zu behindern (FH 2022a; vergleiche BS 25.2.2022, FH 5.2024a). Imran Khan hingegen wurde, Berichten zufolge, damals vom Militär unterstützt (Guardian 24.5.2023; vergleiche SZ 13.6.2023, Guardian/Khokhar 24.5.2023, BS 19.3.2024, FH 5.2024a).
Nach Khans Sieg konzentrierte sich die Korruptionsbekämpfung, die er zu seiner politischen Botschaft im Wahlkampf erhoben hatte, auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan Peoples Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (DIP 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021, BS 19.3.2024). Diese Ermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, sie politisch einzubinden, führten zu einer Hemmung der parlamentarischen Arbeit und der Gesetzgebung (DAWN 17.3.2022; vgl. BS 19.3.2024). Nach Khans Sieg konzentrierte sich die Korruptionsbekämpfung, die er zu seiner politischen Botschaft im Wahlkampf erhoben hatte, auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan Peoples Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (DIP 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021, BS 19.3.2024). Diese Ermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, sie politisch einzubinden, führten zu einer Hemmung der parlamentarischen Arbeit und der Gesetzgebung (DAWN 17.3.2022; vergleiche BS 19.3.2024).
Die daraus resultierende starke politische Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments. Gleichzeitig war die PTI-Regierung auch selbst in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzte sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für Änderungen agieren, welche ihre Interessen gefährden (BS 23.2.2022; vgl. BS 19.3.2024). Im Oktober 2021 wurden so auch Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts, aber auch hoher Militärs, in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Recherchen der "Pandora Papers" aufgedeckt (DIP 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021). Die daraus resultierende starke politische Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments. Gleichzeitig war die PTI-Regierung auch selbst in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzte sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für Änderungen agieren, welche ihre Interessen gefährden (BS 23.2.2022; vergleiche BS 19.3.2024). Im Oktober 2021 wurden so auch Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts, aber auch hoher Militärs, in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Recherchen der "Pandora Papers" aufgedeckt (DIP 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021).
Misstrauensvotum und folgende politische Krise
Khan wurde in einem Misstrauensvotum am 11.4.2022 abgesetzt und der Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N und Bruder von Nawaz Sharif, zum neuen Premierminister durch die Nationalversammlung gewählt (Zeit Online 11.4.2022). Ein vorheriges, für 3. April 2022 angesetztes Misstrauensvotum, hatte Khan mit dem Argument, es sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates, untersagt (ExT 3.4.2022a). Mit demselben Argument hatte er auch die Auflösung der Nationalversammlung veranlasst sowie Neuwahlen angekündigt (ExT 3.4.2022b; vgl. Zeit Online 3.4.2022). Der Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung mitsamt Misstrauensvotum an (ExT 7.4.2022). Khan wurde in einem Misstrauensvotum am 11.4.2022 abgesetzt und der Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N und Bruder von Nawaz Sharif, zum neuen Premierminister durch die Nationalversammlung gewählt (Zeit Online 11.4.2022). Ein vorheriges, für 3. April 2022 angesetztes Misstrauensvotum, hatte Khan mit dem Argument, es sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates, untersagt (ExT 3.4.2022a). Mit demselben Argument hatte er auch die Auflösung der Nationalversammlung veranlasst sowie Neuwahlen angekündigt (ExT 3.4.2022b; vergleiche Zeit Online 3.4.2022). Der Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung mitsamt Misstrauensvotum an (ExT 7.4.2022).
Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus (ExT 14.4.2022) und initiierte eine dauerhafte, landesweite Kampagne von Demonstrationen (DAWN 20.4.2022; vgl. CNN 1.4.2023). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versuchte Khan vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen (ICG 27.12.2022). Zu einer ersten Zuspitzung der Lage führte ein Attentat am 3. November 2022, bei dem Khan im Zuge eines "Marsches nach Islamabad" angeschossen wurde (AI 27.3.2022). Khan beschuldigte den Premierminister, den Innenminister und den Geheimdienstchef, Drahtzieher gewesen zu sein (ICG 27.12.2022).Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus (ExT 14.4.2022) und initiierte eine dauerhafte, landesweite Kampagne von Demonstrationen (DAWN 20.4.2022; vergleiche CNN 1.4.2023). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versuchte Khan vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen (ICG 27.12.2022). Zu einer ersten Zuspitzung der Lage führte ein Attentat am 3. November 2022, bei dem Khan im Zuge eines "Marsches nach Islamabad" angeschossen wurde (AI 27.3.2022). Khan beschuldigte den Premierminister, den Innenminister und den Geheimdienstchef, Drahtzieher gewesen zu sein (ICG 27.12.2022).
Als weitere Entwicklung trugen die politischen Kräfte ihre Kämpfe verstärkt vor die Gerichte (CNN 1.4.2023). Um allgemeine Neuwahlen zu erzwingen, veranlasste die PTI im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab (AJ 4.4.2023). Gleichzeitig liefen bzw. laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 1.4.2023).Als weitere Entwicklung trugen die politischen Kräfte ihre Kämpfe verstärkt vor die Gerichte (CNN 1.4.2023). Um allgemeine Neuwahlen zu erzwingen, veranlasste die PTI im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab (AJ 4.4.2023). Gleichzeitig liefen bzw. laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vergleiche CNN 1.4.2023).
Ausbrüche von politischen Unruhen 2023
Bereits im März 2023 brachen zwischen seinen Anhängern und der Polizei schwere gewalttätige Auseinandersetzungen aus, als erstmals versucht wurde, Khan im Zuge eines Strafverfahrens unter dem Vorwurf der Unterschlagung festzunehmen (ExT 14.3.2023; vgl. REU 20.3.2023). Seine Unterstützer verhinderten die Abführung mit Steinen und Brandbomben gegen die Polizisten (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 15.3.2023). Der Haftbefehl wurde schließlich per Anordnung des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen, bei denen auch ein Polizeiposten in Brand geriet (Guardian 18.3.2023; vgl. HRW 21.3.2023). Unter verschiedenen Vorwürfen in Bezug auf die Gewaltvorfälle, unter anderem Terrorismus, wurden 125 PTI-Anhänger in Lahore und 198 in Islamabad bei Razzien und Hausdurchsuchungen verhaftet (REU 20.3.2023). Human Rights Watch kritisierte die Anwendung der Terrorismus-Paragrafen (HRW 21.3.2023).Bereits im März 2023 brachen zwischen seinen Anhängern und der Polizei schwere gewalttätige Auseinandersetzungen aus, als erstmals versucht wurde, Khan im Zuge eines Strafverfahrens unter dem Vorwurf der Unterschlagung festzunehmen (ExT 14.3.2023; vergleiche REU 20.3.2023). Seine Unterstützer verhinderten die Abführung mit Steinen und Brandbomben gegen die Polizisten (BAMF 20.3.2023; vergleiche CNN 15.3.2023). Der Haftbefehl wurde schließlich per Anordnung des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen, bei denen auch ein Polizeiposten in Brand geriet (Guardian 18.3.2023; vergleiche HRW 21.3.2023). Unter verschiedenen Vorwürfen in Bezug auf die Gewaltvorfälle, unter anderem Terrorismus, wurden 125 PTI-Anhänger in Lahore und 198 in Islamabad bei Razzien und Hausdurchsuchungen verhaftet (REU 20.3.2023). Human Rights Watch kritisierte die Anwendung der Terrorismus-Paragrafen (HRW 21.3.2023).
Die versuchte Verhaftung und Schikanen gegen Khan erhöhten allerdings seine Unterstützung unter der jungen Bevölkerung. Seit dem Misstrauensvotum gelang es ihm, seine Popularität auf ein davor unerreichtes Ausmaß auszubauen (Guardian 24.5.2023).
Im Mai 2023 brachen schließlich als Folge der tatsächlichen Verhaftung Khans landesweite Unruhen aus (Guardian 11.5.2023). Khans Partei rief seine Anhänger dazu auf, Pakistan "stillzulegen" und "für Khan aufzustehen" (CBS 9.5.2023). Die Unterstützer Khans gingen dabei so weit, dass sie Militäreinrichtungen u. a. in Peschawar, Lahore und Karatschi angriffen - darunter den Stützpunkt der Air Force in Mianwali (TrI 23.5.2023; vgl. REU 26.6.2023) und das Hauptquartier des Militärs in Rawalpindi (CBS 10.5.2023). Auch Regierungsgebäude und andere staatliche Einrichtungen wurden zum Ziel der Gewaltausbrüche (Guardian/Khokhar 24.5.2023). Über 20 staatliche und militärische Einrichtungen wurden dabei in Brand gesetzt oder beschädigt (India Today o.D.), ebenso wie einrückende Polizeieinsatzfahrzeuge. Truppen der Armee kamen im Punjab, in Islamabad und in Khyber Pakhtunkhwa zur Wahrung der Sicherheit zum Einsatz (Guardian 11.5.2023). Auch diese wurden attackiert (CBS 10.5.2023).Im Mai 2023 brachen schließlich als Folge der tatsächlichen Verhaftung Khans landesweite Unruhen aus (Guardian 11.5.2023). Khans Partei rief seine Anhänger dazu auf, Pakistan "stillzulegen" und "für Khan aufzustehen" (CBS 9.5.2023). Die Unterstützer Khans gingen dabei so weit, dass sie Militäreinrichtungen u. a. in Peschawar, Lahore und Karatschi angriffen - darunter den Stützpunkt der Air Force in Mianwali (TrI 23.5.2023; vergleiche REU 26.6.2023) und das Hauptquartier des Militärs in Rawalpindi (CBS 10.5.2023). Auch Regierungsgebäude und andere staatliche Einrichtungen wurden zum Ziel der Gewaltausbrüche (Guardian/Khokhar 24.5.2023). Über 20 staatliche und militärische Einrichtungen wurden dabei in Brand gesetzt oder beschädigt (India Today o.D.), ebenso wie einrückende Polizeieinsatzfahrzeuge. Truppen der Armee kamen im Punjab, in Islamabad und in Khyber Pakhtunkhwa zur Wahrung der Sicherheit zum Einsatz (Guardian 11.5.2023). Auch diese wurden attackiert (CBS 10.5.2023).
Je nach Quelle wurden zwischen fünf (Guardian 11.5.2023) und zehn Personen bei den gewalttätigen Ausschreitungen getötet (RFE/RL 12.5.2023). Der Supreme Court wiederum erklärte am 12. Mai die Festnahme Khans für unrechtmäßig und verfügte die Entlassung auf Kaution (Guardian 15.5.2023).
Den Ausschreitungen ist ein hartes Durchgreifen gefolgt (Siasat 23.5.2023). Das Militär hatte nach den Ausschreitungen angekündigt, alle an den Angriffen auf Militäreinrichtungen Beteiligten vor Militärgerichte zu stellen (REU 16.5.2023). In der Aufarbeitung der Gewalt fertigte die Polizei anhand von Videos und Social Media-Nachrichten eine Liste von 25.000 als Verantwortliche bezeichneten Personen an (Guardian 19.5.2023). Im Juni berichtete der Innenminister von beinahe 5.000 Verhafteten (REU 6.6.2023). Khan (Profil 5.7.2023) und indische Medien sprachen von 10.000 Verhafteten (India Today o.D.). Die meisten Verhafteten wurden seitdem wieder freigelassen (REU 26.6.2023; vgl. India Today o.D., AJ 26.6.2023). Den Ausschreitungen ist ein hartes Durchgreifen gefolgt (Siasat 23.5.2023). Das Militär hatte nach den Ausschreitungen angekündigt, alle an den Angriffen auf Militäreinrichtungen Beteiligten vor Militärgerichte zu stellen (REU 16.5.2023). In der Aufarbeitung der Gewalt fertigte die Polizei anhand von Videos und Social Media-Nachrichten eine Liste von 25.000 als Verantwortliche bezeichneten Personen an (Guardian 19.5.2023). Im Juni berichtete der Innenminister von beinahe 5.000 Verhafteten (REU 6.6.2023). Khan (Profil 5.7.2023) und indische Medien sprachen von 10.000 Verhafteten (India Today o.D.). Die meisten Verhafteten wurden seitdem wieder freigelassen (REU 26.6.2023; vergleiche India Today o.D., AJ 26.6.2023).
Führungspersonen der PTI wurden reihenweise unter dem Vorwurf verhaftet, die Gewalt orchestriert zu haben (Guardian 19.5.2023), darunter mehrere ehemalige Minister (Guardian 3.6.2023; vgl. AJ 1.6.2023). Selbst wenn verhaftete Parlamentarier bzw. Führungspersonen vor Gericht eine Freilassung auf Kaution erlangten, wurden sie erneut verhaftet. Laut PTI befand sich zeitweise die gesamte Führungsriege in Haft und wurden auch Familien bedroht. Alle Freigelassenen distanzierten sich von Khan und zogen sich aus der Partei oder ganz aus der Politik zurück (REU 6.6.2023).Führungspersonen der PTI wurden reihenweise unter dem Vorwurf verhaftet, die Gewalt orchestriert zu haben (Guardian 19.5.2023), darunter mehrere ehemalige Minister (Guardian 3.6.2023; vergleiche AJ 1.6.2023). Selbst wenn verhaftete Parlamentarier bzw. Führungspersonen vor Gericht eine Freilassung auf Kaution erlangten, wurden sie erneut verhaftet. Laut PTI befand sich zeitweise die gesamte Führungsriege in Haft und wurden auch Familien bedroht. Alle Freigelassenen distanzierten sich von Khan und zogen sich aus der Partei oder ganz aus der Politik zurück (REU 6.6.2023).
Indische Quellen sprechen u. a. davon, dass Sympathisanten Khans in der Armee, inklusive Generäle, bei den Stürmungen der Militäreinrichtungen durch die Demonstranten eine Zurückdrängung unterlassen (OF 19.5.2023; vgl. Siasat 23.5.2023) oder gar Informationen zur Orientierung weitergegeben hätten (OF 19.5.2023). Verschiedene Quellen haben berichtet, dass Khan im Militär bis in die höchsten Ränge hinauf Unterstützung genoss (USIP 11.5.2023; vgl. RFE/RL 12.5.2023, OF 19.5.2023). Nach offiziellen Angaben des Militärs wurden drei hochrangige Angehörige entlassen, gegen 15 - darunter Generalmajore - wurden disziplinäre Maßnahmen ergriffen (AJ 26.6.2023; vgl. REU 26.6.2023).Indische Quellen sprechen u. a. davon, dass Sympathisanten Khans in der Armee, inklusive Generäle, bei den Stürmungen der Militäreinrichtungen durch die Demonstranten eine Zurückdrängung unterlassen (OF 19.5.2023; vergleiche Siasat 23.5.2023) oder gar Informationen zur Orientierung weitergegeben hätten (OF 19.5.2023). Verschiedene Quellen haben berichtet, dass Khan im Militär bis in die höchsten Ränge hinauf Unterstützung genoss (USIP 11.5.2023; vergleiche RFE/RL 12.5.2023, OF 19.5.2023). Nach offiziellen Angaben des Militärs wurden drei hochrangige Angehörige entlassen, gegen 15 - darunter Generalmajore - wurden disziplinäre Maßnahmen ergriffen (AJ 26.6.2023; vergleiche REU 26.6.2023).
Je nach Quelle wurden 105 (AI 4.2025) oder 103 Zivilisten schlussendlich vor Militärgerichten angeklagt (AI 4.2025; vgl. HRCP 8.5.2024). Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten (AJ 26.6.2023; vgl. REU 26.6.2023). Der Supreme Court wurde diesbezüglich angerufen (DAWN 18.7.2023). Ein erstes Urteil des Supreme Courts, wonach eine Verhandlung von Zivilisten vor einem Militärgericht verfassungswidrig wäre, wurde von einem größeren Gremium desselben Gerichts aufgehoben. Dieser Spruch wurde sowohl in Justizkreisen als auch von Menschenrechtsorganisationen breit kritisiert (HRCP 11.1.2024).Je nach Quelle wurden 105 (AI 4.2025) oder 103 Zivilisten schlussendlich vor Militärgerichten angeklagt (AI 4.2025; vergleiche HRCP 8.5.2024). Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten (AJ 26.6.2023; vergleiche REU 26.6.2023). Der Supreme Court wurde diesbezüglich angerufen (DAWN 18.7.2023). Ein erstes Urteil des Supreme Courts, wonach eine Verhandlung von Zivilisten vor einem Militärgericht verfassungswidrig wäre, wurde von einem größeren Gremium desselben Gerichts aufgehoben. Dieser Spruch wurde sowohl in Justizkreisen als auch von Menschenrechtsorganisationen breit kritisiert (HRCP 11.1.2024).
Laut Amnesty International wurden von den 105 vor Militärgerichten angeklagten Zivilisten 20 im März 2024 entlassen und im Dezember 2024 die restlichen 85 zu Haftstrafen zwischen zwei und zehn Jahren verurteilt (AI 4.2025). Laut der NGO Human Rights Commission of Pakistan wurden 25 Zivilisten vor Militärgerichten verurteilt (HRCP 30.4.2025). 1.085 Teilnehmer der damaligen Proteste sollen mit Stand Ende 2024 noch in Haft auf den Ausgang ihres Verfahrens vor den zivilen Strafgerichten gewartet haben (AI 4.2025).
Wahlen und Proteste 2024
Drei Tage vor dem Ablauf der regulären Legislaturperiode löste Premierminister Shabaz Sharif im August 2023 die Nationalversammlung auf, wodurch verfassungsmäßig 90 Tage für die Wahlen vorgesehen sind (AJ 10.8.2023). Noch im August wurde Imran Khan der Unterschlagung schuldig befunden und in Haft genommen. Nach dem großen Aufruhr vom Mai blieben die diesbezüglichen Proteste auf den Straßen begrenzt (REU 5.8.2023).
Die allgemeinen Wahlen wurden für 8. Feber 2024 angesetzt. Das Umfeld der Wahlen war allerdings Berichten zu Folge in einer Weise ausgestaltet, welche die PTI ins Abseits stellte. Imran Khans Nominierung wurde von der Wahlkommission abgelehnt, wie auch die verschiedener anderer PTI-Kandidaten (TIME 17.1.2024; vgl. AJ 12.1.2024, HRCP 11.1.2024, VOA 4.1.2024). Die PTI wurde aufgrund formaler Gründe von der Wahl ausgeschlossen, ihre Kandidaten traten damit als Unabhängige an (Nikkei 6.4.2024). Verhaftungen - wenn auch vorübergehend - und Verhöre von Führungspersonen der PTI hielten an. Berichtet wird auch von der Vernichtung von Antragspapieren oder Entführungen. In der Medienberichterstattung ist Khan mit einer Art Bann belegt (HRCP 11.1.2024; vgl. TIME 17.1.2024). Konträr dazu wurden die gerichtliche Verurteilung des aus dem Exil zurückgekehrten Nawaz Sharif, ebenso wie dessen lebenslanges Politikverbot aufgehoben, sodass er seine Wahlkampagne eröffnen konnte. Laut Meinungsumfragen konnte Khan allerdings weiterhin auf eine hohe Popularität zählen (TIME 17.1.2024; vgl. AJ 12.1.2024, FH 5.2024a). Ende Jänner 2024, knapp vor der Wahl, wurde Khan nochmals wegen Unterschlagung schuldig gesprochen und mit einem 10-jährigen Politikverbot belegt (GeoNews 31.1.2024). Aufgrund dieser Entwicklungen im Vorfeld der Wahlen, aber auch aufgrund von Verzögerungen bei der Auszählung, werden Integrität, Fairness und Gewissheit der Wahlen breit angezweifelt (HRCP 30.4.2025).Die allgemeinen Wahlen wurden für 8. Feber 2024 angesetzt. Das Umfeld der Wahlen war allerdings Berichten zu Folge in einer Weise ausgestaltet, welche die PTI ins Abseits stellte. Imran Khans Nominierung wurde von der Wahlkommission abgelehnt, wie auch die verschiedener anderer PTI-Kandidaten (TIME 17.1.2024; vergleiche AJ 12.1.2024, HRCP 11.1.2024, VOA 4.1.2024). Die PTI wurde aufgrund formaler Gründe von der Wahl ausgeschlossen, ihre Kandidaten traten damit als Unabhängige an (Nikkei 6.4.2024). Verhaftungen - wenn auch vorübergehend - und Verhöre von Führungspersonen der PTI hielten an. Berichtet wird auch von der Vernichtung von Antragspapieren oder Entführungen. In der Medienberichterstattung ist Khan mit einer Art Bann belegt (HRCP 11.1.2024; vergleiche TIME 17.1.2024). Konträr dazu wurden die gerichtliche Verurteilung des aus dem Exil zurückgekehrten Nawaz Sharif, ebenso wie dessen lebenslanges Politikverbot aufgehoben, sodass er seine Wahlkampagne eröffnen konnte. Laut Meinungsumfragen konnte Khan allerdings weiterhin auf eine hohe Popularität zählen (TIME 17.1.2024; vergleiche AJ 12.1.2024, FH 5.2024a). Ende Jänner 2024, knapp vor der Wahl, wurde Khan nochmals wegen Unterschlagung schuldig gesprochen und mit einem 10-jährigen Politikverbot belegt (GeoNews 31.1.2024). Aufgrund dieser Entwicklungen im Vorfeld der Wahlen, aber auch aufgrund von Verzögerungen bei der Auszählung, werden Integrität, Fairness und Gewissheit der Wahlen breit angezweifelt (HRCP 30.4.2025).
Dennoch blieben die PML-N und PPP weit hinter den Erwartungen zurück. Trotz aller Hindernisse gewannen die als Unabhängige angetretenen Kandidaten der PTI mit 95 die meisten Sitze. Die PML-N gewann nur 75 Sitze, die PPP 54 Sitze. Durch eine erneute Koalition konnten sie aber wieder eine Regierung bilden. Damit wurde Shabaz Sharif am 3. März 2024 erneut zum Premierminister ernannt (Nikkei 6.4.2024; vgl. Guardian 3.3.2024, AJ 3.3.2024). Darüber hinaus konnten die zur PTI gehörenden unabhängigen Kandidaten bei den gleichzeitig abgehaltenen Wahlen zum Provinzparlament in Khyber Pakhtunkhwa mit Abstand gewinnen und dort die Regierung behalten (AN 1.3.2024).Dennoch blieben die PML-N und PPP weit hinter den Erwartungen zurück. Trotz aller Hindernisse gewannen die als Unabhängige angetretenen Kandidaten der PTI mit 95 die meisten Sitze. Die PML-N gewann nur 75 Sitze, die PPP 54 Sitze. Durch eine erneute Koalition konnten sie aber wieder eine Regierung bilden. Damit wurde Shabaz Sharif am 3. März 2024 erneut zum Premierminister ernannt (Nikkei 6.4.2024; vergleiche Guardian 3.3.2024, AJ 3.3.2024). Darüber hinaus konnten die zur PTI gehörenden unabhängigen Kandidaten bei den gleichzeitig abgehaltenen Wahlen zum Provinzparlament in Khyber Pakhtunkhwa mit Abstand gewinnen und dort die Regierung behalten (AN 1.3.2024).
Imran Khan verblieb [mit Stand 21. Mai 2025 weiterhin] in Haft. Im weiteren Verlauf des Jahres 2024 fanden immer wieder auch Proteste der PTI statt, die laut Amnesty International eingeschränkt und unterdrückt worden sind. Vor, während und nach solchen Protesten sollen demnach insgesamt mehrere Tausend Parteimitglieder verhaftet worden sein (AI 4.2025).
Von 24. bis 27. November 2024 gelang es der PTI nochmals, massive Großdemonstrationen für die Freilassung von Imran Khan abzuhalten. In der Nacht auf den 27. November, als der Demonstrationszug trotz Barrikaden die rote Sicherheitszone in Islamabad erreichte, wurden Lichtversorgung und Kommunikation des Stadtteils unterbrochen und die Demonstration aufgelöst. Die genauen Abläufe sind unklar (BBC 30.11.2024; vgl. AI 27.11.2024). Den Sicherheitskräften wird u. a. die Verwendung scharfer Munition vorgeworfen (AI 27.11.2024; vgl. HRCP 30.4.2025). Die Behörden weisen auf Schusswaffen unter den Demonstrationsteilnehmern hin (BBC 30.11.2024). Laut PTI sollen 12 Demonstrationsteilnehmer während der Demonstrationen durch die Sicherheitskräfte getötet worden sein. Den offiziellen Angaben zufolge wurden sechs Personen getötet, darunter drei Ranger und ein Polizist. Die von der PTI geführte Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa hat für die Familien der getöteten Demonstranten eine Kompensation von 10 Millionen PKR beschlossen (DAWN 6.12.2024).Von 24. bis 27. November 2024 gelang es der PTI nochmals, massive Großdemonstrationen für die Freilassung von Imran Khan abzuhalten. In der Nacht auf den 27. November, als der Demonstrationszug trotz Barrikaden die rote Sicherheitszone in Islamabad erreichte, wurden Lichtversorgung und Kommunikation des Stadtteils unterbrochen und die Demonstration aufgelöst. Die genauen Abläufe sind unklar (BBC 30.11.2024; vergleiche AI 27.11.2024). Den Sicherheitskräften wird u. a. die Verwendung scharfer Munition vorgeworfen (AI 27.11.2024; vergleiche HRCP 30.4.2025). Die Behörden weisen auf Schusswaffen unter den Demonstrationsteilnehmern hin (BBC 30.11.2024). Laut PTI sollen 12 Demonstrationsteilnehmer während der Demonstrationen durch die Sicherheitskräfte getötet worden sein. Den offiziellen Angaben zufolge wurden sechs Personen getötet, darunter drei Ranger und ein Polizist. Die von der PTI geführte Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa hat für die Familien der getöteten Demonstranten eine Kompensation von 10 Millionen PKR beschlossen (DAWN 6.12.2024).
Außenpolitische Eskalation mit Indien
Zur außenpolitischen und militärischen Eskalation vom April und Mai 2025 mit Indien siehe Sicherheitslage.
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.2.2025): Pakistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/pakistan-node/politisches-portraet-205010, Zugriff 23.3.2025
? AI - Amnesty International (4.2025): Human rights in Pakistan 2024/25, https://www.amnesty.org/en/location/asia-and-the-pacific/south-asia/pakistan/report-pakistan, Zugriff 3.5.2025
? AI - Amnesty International (27.11.2024): Urgent and transparent investigation needed into protest crackdown, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/11/urgent-and-transparent-investigation-needed-into-deadly-crackdown-on-opposition-protesters/?utm_source=TWITTER-IS&utm_medium=social&utm_content=15380604669&utm_campaign=Amnesty&utm_term=-Yes, Zugriff 4.5.2025
? AI - Amnesty International (27.3.2022): Human rights in Pakistan 2022, https://www.amnesty.org/en/location/asia-and-the-pacific/south-asia/pakistan/report-pakistan, Zugriff 29.9.2023
? AJ - Al Jazeera (3.3.2024): Shehbaz Sharif elected Pakistan PM for second term after controversial vote, https://www.aljazeera.com/news/2024/3/3/shehbaz-sharif-set-to-become-pakistans-new-pm-after-controversial-election, Zugriff 25.4.2024
? AJ - Al Jazeera (12.1.2024): ‘Election engineering’: Is Pakistan’s February vote already rigged?, https://www.aljazeera.com/news/2024/1/12/election-engineering-is-pakistans-february-vote-already-rigged, Zugriff 26.1.2024? AJ - Al Jazeera (12.1.2024): ‘Election engineering’: römisch eins s Pakistan’s February vote already rigged?, https://www.aljazeera.com/news/2024/1/12/election-engineering-is-pakistans-february-vote-already-rigged, Zugriff 26.1.2024
? AJ - Al Jazeera (10.8.2023): Pakistan parliament dissolved to hold election without ex-PM Imran Khan, https://www.aljazeera.com/news/2023/8/9/pakistan-national-assembly-to-dissolve-for-polls-without-ex-pm-imran-khan, Zugriff 28.9.2023
? AJ - Al Jazeera (26.6.2023): Pakistan fires three officers for failing to stop Khan protesters, https://www.aljazeera.com/news/2023/6/26/pakistani-general-among-three-sacked-over-violence-by-imran-khan, Zugriff 3.10.2023
? AJ - Al Jazeera (1.6.2023): Questions raised over top leaders quitting Imran Khan’s party, https://www.aljazeera.com/news/2023/6/1/questions-raised-over-top-leaders-quitting-imran-khans-party, Zugriff 3.10.2023
? AJ - Al Jazeera (4.4.2023): Pakistan’s Supreme Court orders Punjab election on May 14, https://www.aljazeera.com/news/2023/4/4/pakistan-top-court-says-punjab-election-delay-unconstitutional, Zugriff 29.9.2023
? AN - Arab News (1.3.2024): Pakistan’s Khyber Pakhtunkhwa CM-elect demands top election official resign over alleged vote-rigging, https://www.arabnews.com/node/2469341/amp, Zugriff 4.5.2025
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.3.2023): Briefing Notes KW12 / 2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw12-2023.html, Zugriff 29.9.2023
? BBC - British Broadcasting Corporation (30.11.2024): Pakistan protest: Bushra Bibi’s march for Imran Khan disappeared, https://www.bbc.co.uk/news/articles/cvg02lvj1e7o, Zugriff 3.5.2025
? BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Pakistan Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_PAK.pdf, Zugriff 19.4.2024
? BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): BTI 2022 Pakistan Länderbericht, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos6, Zugriff 30.1.2024
? BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2069671.html, Zugriff 13.9.2023
? CBS - Columbia Broadcasting System (10.5.2023): Pakistan riots over Imran Khan's arrest continue as army deployed, 8 people killed in clashes, https://www.cbsnews.com/news/pakistan-imran-khan-arrest-protests-deaths-army-deployed/, Zugriff 20.9.2023
? CBS - Columbia Broadcasting System (9.5.2023): Arrest of ex-Pakistan leader Imran Khan hurls country into deadly political chaos, https://www.cbsnews.com/news/imran-khan-arrest-hurls-country-into-deadly-political-chaos, Zugriff 29.9.2023
? CNN - Cable News Network (1.4.2023): Pakistan’s political heavyweights take their street battles to the courts – as a weary nation looks on, https://edition.cnn.com/2023/03/31/asia/pakistan-political-upheaval-analysis-intl-hnk/index.html, Zugriff 29.9.2023
? CNN - Cable News Network (15.3.2023): Imran Khan greets supporters outside home after Pakistan police arrest operation ends in chaos, https://edition.cnn.com/2023/03/14/asia/pakistan-imran-khan-clashes-police-intl/index.html, Zugriff 29.9.2023
? DAWN - DAWN Newspaper (6.12.2024): Bushra Bibi resurfaces after PTI protest, says she ‘did not run away’, https://www.dawn.com/news/1877099, Zugriff 3.5.2025
? DAWN - DAWN Newspaper (18.7.2023): SC rejects govt request for full court on pleas against military trials of civilians, https://www.dawn.com/news/1765423, Zugriff 31.1.2024
? DAWN - DAWN Newspaper (20.4.2022): Govt advises Imran Khan to address Lahore rally virtually amid ’severe threat alerts', https://www.dawn.com/news/1685956, Zugriff 29.9.2023
? DAWN - DAWN Newspaper (17.3.2022): No confidence: How did Prime Minister Imran Khan end up here?, https://www.dawn.com/news/1680285/no-confidence-how-did-prime-minister-imran-khan-end-up-here, Zugriff 27.9.2023
? DIP - Diplomat, The (9.10.2021): Pandora Papers Unravel Imran Khan’s ‘Anti-Corruption’ Narrative, https://thediplomat.com/2021/10/pandora-papers-unravel-imran-khans-anti-corruption-narrative, Zugriff 27.9.2023
? EB - Encyclopaedia Britannica (3.5.2025): Pakistan - Government and Society, https://www.britannica.com/place/Pakistan/Government-and-society, Zugriff 4.5.2025
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? ExT - Express Tribune, The (14.4.2022): Resignations of 123 PTI MNAs accepted, https://tribune.com.pk/story/2352554/imran-appreciates-pti-mnas-for-resigning-from-na, Zugriff 29.9.2023
? ExT - Express Tribune, The (7.4.2022): Constitution reigns supreme, https://tribune.com.pk/story/2351375/constitution-reigns-supreme, Zugriff 29.9.2023
? ExT - Express Tribune, The (3.4.2022a): Opposition power after treasury shocker, https://tribune.com.pk/story/2350806/opposition-power-after-treasury-shocker, Zugriff 28.9.2023
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? GeoNews - Geo News (31.1.2024): Toshakhana reference: Imran Khan, Bushra Bibi sentenced to 14 years, https://www.geo.tv/latest/529243-imran-khan-bushra-bibi-sentenced-to-14-years-in-toshakhana-case, Zugriff 31.1.2024
? Guardian - The Guardian (3.3.2024): Shehbaz Sharif elected as prime minister of Pakistan, https://www.theguardian.com/world/2024/mar/03/shehbaz-sharif-sworn-in-as-prime-minister-of-pakistan, Zugriff 25.4.2024
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? Guardian - The Guardian (19.5.2023): Imran Khan alleges ‘reign of terror’ as supporters face trial in military courts, https://www.theguardian.com/world/2023/may/19/pakistan-thousands-imran-khan-supporters-arrested-hundreds-face-trial, Zugriff 27.1.2024
? Guardian - The Guardian (15.5.2023): Why is Imran Khan at the centre of a political crisis in Pakistan?, https://www.theguardian.com/world/2023/may/12/how-will-imran-khan-arrest-affect-pakistan, Zugriff 20.1.2024
? Guardian - The Guardian (11.5.2023): Former PM Imran Khan appears before judge amid uproar in Pakistan, https://www.theguardian.com/world/2023/may/10/former-pm-imran-khan-appears-before-judge-amid-uproar-in-pakistan, Zugriff 20.1.2024
? Guardian - The Guardian (18.3.2023): Court cancels Imran Khan’s arrest warrant after clashes in Pakistan capital, https://www.theguardian.com/world/2023/mar/18/pakistani-police-enter-imran-khan-home-court, Zugriff 31.1.2024
? Guardian/Khokhar - The Guardian (Herausgeber), Khokhar, Mustafa Nawaz (Autor) (24.5.2023): Even this violence and chaos won’t shake the military’s hold over Pakistan, https://www.theguardian.com/commentisfree/2023/may/24/violence-chaos-military-pakistan-imran-khan-protests-army, Zugriff 20.1.2024
? HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (30.4.2025): State of Human Rights in 2024, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2025-State-of-Human-Rights-in-2024.pdf, Zugriff 4.5.2025
? HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
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? ICIJ - The International Consortium of Investigative Journalists (3.10.2021): Prime Minister Imran Khan promised ‘new Pakistan’ but members of his inner circle secretly moved millions offshore - ICIJ, https://www.icij.org/investigations/pandora-papers/pakistan-imran-khan-prime-minister-allies-offshore, Zugriff 27.9.2023
? India Today - India Today (o.D.): Pakistan’s Punjab government submits report on arrests during violence after Imran Khan’s arrest, https://www.msn.com/en-in/news/other/pakistan-s-punjab-government-submits-report-on-arrests-during-violence-after-imran-khan-s-arrest/ar-AA1cX7eM, Zugriff 29.9.2023
? Nikkei - Nikkei Asia (6.4.2024): Has Pakistan cricket hero Khan opened political Pandora’s box?, https://asia.nikkei.com/Politics/Has-Pakistan-cricket-hero-Khan-opened-political-Pandora-s-box, Zugriff 11.4.2024
? OF - Observer Research Foundation (19.5.2023): A battle for Pakistan, https://www.orfonline.org/expert-speak/a-battle-for-pakistan, Zugriff 3.10.2023
? Profil - Profil (5.7.2023): Pakistans Ex-Premier Khan: "Sie wollen mich unbedingt umbringen", https://www.profil.at/ausland/pakistans-ex-premier-khan-sie-wollen-mich-unbedingt-umbringen/402511801, Zugriff 3.10.2023
? REU - Reuters (5.8.2023): Imran Khan arrested after Pakistan court sentences ex-prime minister to three years in jail, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/police-arrest-former-pm-imran-khan-after-court-gives-three-year-prison-sentence-2023-08-05, Zugriff 28.9.2023
? REU - Reuters (26.6.2023): Pakistan army general among three sacked over violence by Imran Khan’s party, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/pakistan-armys-top-3-officers-sacked-over-attacks-by-ex-pm-khan-supporters-army-2023-06-26/#:~:text=ISLAMABAD, June 26 (Reuters),army's spokesperson said on Monday., Zugriff 29.9.2023
? REU - Reuters (6.6.2023): Insight: Repeated arrests, filthy cells: Inside Pakistan’s crackdown, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/repeated-arrests-filthy-cells-inside-pakistans-crackdown-2023-06-06, Zugriff 3.10.2023
? REU - Reuters (16.5.2023): Pakistan to try ex-PM Khan’s violent supporters under army laws, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/pakistan-try-ex-pm-khans-violent-supporters-under-army-laws-2023-05-16, Zugriff 3.10.2023
? REU - Reuters (20.3.2023): Pakistan police arrest dozens of Imran Khan supporters, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/pakistan-police-arrest-dozens-supporters-former-pm-imran-khan-2023-03-20, Zugriff 29.9.2023
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (12.5.2023): Deepening Political Crisis Pushes Pakistan Toward The Breaking Point, https://www.rferl.org/a/pakistan-protests-khan-political-crisis-breaking-point/32409270.html, Zugriff 3.10.2023
? Siasat - Siasat Daily, The (23.5.2023): Ex-Lahore Corps Commander under probe for letting protesters enter his house, https://www.siasat.com/ex-lahore-corps-commander-under-probe-for-letting-protesters-enter-his-house-2596441, Zugriff 3.10.2023
? SZ - Süddeutsche Zeitung (13.6.2023): Pakistan: Wie Imran Khan die Kraftprobe mit dem Militär verliert, https://www.sueddeutsche.de/politik/pakistan-militaer-imran-khan-kraftprobe-1.5927989, Zugriff 30.1.2024
? TFT - The Firday Times (7.5.2024): Advancing The Merger: Empowering Communities In The Merged Districts, https://thefridaytimes.com/07-May-2024/advancing-the-merger-empowering-communities-in-the-merged-districts, Zugriff 28.4.2025
? TIME - TIME Magazine (17.1.2024): Pakistan Can Keep Imran Khan Out of Power, but It Can’t Keep His Popularity Down, https://time.com/6556335/pakistan-election-imran-khan-nawaz-sharif-military-pti/, Zugriff 26.1.2024? TIME - TIME Magazine (17.1.2024): Pakistan Can Keep Imran Khan Out of Power, but römisch eins t Can’t Keep His Popularity Down, https://time.com/6556335/pakistan-election-imran-khan-nawaz-sharif-military-pti/, Zugriff 26.1.2024
? TrI - Tribune India, The (23.5.2023): Former Lahore Corps commander to face action, https://www.tribuneindia.com/news/world/former-lahore-corps-commander-to-face-action-510708, Zugriff 29.9.2023
? USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan, Zugriff 14.9.2023
? USIP - United States Institute of Peace [USA] (11.5.2023): In Pakistan’s Crisis, Judicial, Military Roles Will Be Vital, https://www.usip.org/publications/2023/05/pakistans-crisis-judicial-military-roles-will-be-vital, Zugriff 3.10.2023
? VOA - Voice of America (4.1.2024): US Urges Free and Fair Elections in Pakistan, https://www.voanews.com/a/us-urges-free-and-fair-elections-in-pakistan/7427538.html, Zugriff 26.1.2024
? Zeit Online - Zeit Online (11.4.2022): Pakistan: Shehbaz Sharif zum neuen Premier gewählt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-04/pakistan-wahl-premier-shehbaz-sharif, Zugriff 29.9.2023
? Zeit Online - Zeit Online (3.4.2022): Pakistan: Präsident Arif Alvi löst Parlament auf, https://www.zeit.de/politik/2022-04/pakistan-imran-khan-misstrauensvotum-neuwahlen, Zugriff 29.9.2023
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Allgemeine Entwicklungen im Bereich Terrorismus
Konstante Einsatzkampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilicher Anti-Terrorabteilungen trugen ab 2009 zu einem kontinuierlichen Rückgang terroristischer Anschläge bei (PIPS 15.6.2021). Ab 2014 wurden extensive Anti-Terror Kampagnen unter dem National Action Plan (NAP) durchgeführt, was bis 2020 zu einem stabilen jährlichen Rückgang führte (PIPS 30.1.2025a). Aus den meisten Gebieten konnten militante Extremisten durch die Operation Zarb-e-Azb 2014, die in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen Federal Administered Tribal Areas, FATA, ausgerichtet war, vertrieben werden. Die darauf folgende Operation Radd-ul-Fasaad konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke militanter Extremisten auszuheben (EASO 10.2021; vgl. Z. Rehman/DAWN 13.3.2025).Konstante Einsatzkampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilicher Anti-Terrorabteilungen trugen ab 2009 zu einem kontinuierlichen Rückgang terroristischer Anschläge bei (PIPS 15.6.2021). Ab 2014 wurden extensive Anti-Terror Kampagnen unter dem National Action Plan (NAP) durchgeführt, was bis 2020 zu einem stabilen jährlichen Rückgang führte (PIPS 30.1.2025a). Aus den meisten Gebieten konnten militante Extremisten durch die Operation Zarb-e-Azb 2014, die in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen Federal Administered Tribal Areas, FATA, ausgerichtet war, vertrieben werden. Die darauf folgende Operation Radd-ul-Fasaad konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke militanter Extremisten auszuheben (EASO 10.2021; vergleiche Z. Rehman/DAWN 13.3.2025).
Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen (FES 12.2020; vgl. PIPS 24.2.2023). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Die Verbreitung extremistischer Literatur, extremistische Kundgebungen und die Verherrlichung von Terroristen halten an (FES 12.2020). Ebenso geht der Fortschritt bei der Regulierung von Madrassen nur langsam voran und die Reformbemühungen zeigen nur wenig Verbesserung bei der Einstellung der Madrassen (PIPS 30.1.2025a).Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen (FES 12.2020; vergleiche PIPS 24.2.2023). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Die Verbreitung extremistischer Literatur, extremistische Kundgebungen und die Verherrlichung von Terroristen halten an (FES 12.2020). Ebenso geht der Fortschritt bei der Regulierung von Madrassen nur langsam voran und die Reformbemühungen zeigen nur wenig Verbesserung bei der Einstellung der Madrassen (PIPS 30.1.2025a).
Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bestärkt (PIPS 30.1.2025a; vgl. Z. Rehman/DAWN 13.3.2025). Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (CRSS 2.8.2023).Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bestärkt (PIPS 30.1.2025a; vergleiche Z. Rehman/DAWN 13.3.2025). Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (CRSS 2.8.2023).
Trendumkehr seit 2021
? Bereits das Jahr 2021 war laut Daten des Analyseinstituts Pak Institute for Peace Studies, PIPS von einem 42-prozentigen Anstieg der Zahl an Anschlägen im Vergleich zum Jahr 2020 gekennzeichnet (PIPS 4.1.2022).
? Im Jahr 2022 stieg die Zahl der Anschläge wiederum um 27 Prozent auf bereits 262. Diese forderten zusammen 419 Menschenleben (PIPS 24.2.2023).
? Das Jahr 2023 verzeichnete einen neuerlichen Anstieg um 17 Prozent in der Zahl der Anschläge auf 306; und um 65 Prozent bei der Zahl der Todesopfer auf 693 (PIPS 10.1.2024).
? Das Center for Research and Security Studies, CRSS, als Vergleichsquelle, verzeichnet für das Jahr 2021 403 Terrorakte mit 555 Toten (CRSS 3.1.2022).
? In jener für 2022 verzeichnete CRSS 378 Anschläge mit 602 Todesopfern (CRSS 2.8.2023).
? In seiner vertieften Auswertung für 2023 listet CRSS bereits 578 Terrorakte mit 985 Toten (CRSS 19.2.2024).
Eine spezifische Analyse des PIPS verdeutlicht konkret, dass im Zeitraum der 21 Monate zwischen der Machtübernahme der Taliban in Kabul vom August 2021 bis zum Stand der Auswertung im April 2023 im Vergleich zu den 21 Monaten davor eine Steigerung der Anschläge um 73 Prozent festgestellt werden kann, während die Todeszahlen eine Steigerung um 138 Prozent erfahren haben. Bei diesem Vergleich zeigt sich allerdings auch eine starke geographische Konzentration. Während in Khyber Pakhtunkhwa ein Anstieg der Zahl an Anschlägen um 92 Prozent und in Belutschistan um 81 Prozent zu verzeichnen war, ging diese im Punjab, in Islamabad und in Sindh im selben Zeitraum zurück (PIPS 30.5.2023).
Nachdem im Jahr 2024 das vierte Jahr in Folge die Anschlagszahlen gestiegen sind, und zwar dieses Mal laut PIPS um 70 Prozent auf 521 mit 852 Todesopfern, nähern sie sich nun dem Niveau von 2015 (PIPS 30.1.2025a). CRSS kommt in einer vorläufigen Auswertung für das Jahr 2024 auf 909 Anschläge (CRSS 31.12.2024).
Der Global Terrorism Index führt Pakistan als das am zweitstärksten von Terrorismus betroffene Land im Jahr 2024. Diese Bewertung hatte es zuletzt 2014 (IEP 3.2025). Ein wichtiger Unterschied zur Zeit vor 2014 ist allerdings, dass zwar die Terrorgruppen in einigen Gebieten Khyber Pakhtunkhwas und Belutschistans wieder Fuß fassen, jedoch keine Kontrolle über Gebiete erlangen konnten (PIPS 30.1.2025a; vgl. IEP 3.2025).Der Global Terrorism Index führt Pakistan als das am zweitstärksten von Terrorismus betroffene Land im Jahr 2024. Diese Bewertung hatte es zuletzt 2014 (IEP 3.2025). Ein wichtiger Unterschied zur Zeit vor 2014 ist allerdings, dass zwar die Terrorgruppen in einigen Gebieten Khyber Pakhtunkhwas und Belutschistans wieder Fuß fassen, jedoch keine Kontrolle über Gebiete erlangen konnten (PIPS 30.1.2025a; vergleiche IEP 3.2025).
PIPS 30.1.2025a; Entwicklung Anschlagszahlen und Todesopfer in Jahresvergleich
Regionale Konzentration der Anschläge
Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert ist (PIPS 4.1.2022; vgl. PIPS 30.1.2025a, CRSS 19.2.2024, IEP 3.2025). Regional aufgeschlüsselt betrafen im Jahr 2024 - gemäß der Auswertung von PIPS - mehr als 95 Prozent der Anschläge diese beiden Provinzen (PIPS 30.1.2025a). Der Global Terrorism Index des Institute for Economics and Peace kommt auf eine grob übereinstimmende Aufschlüsselung von 96 Prozent (IEP 3.2025).Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert ist (PIPS 4.1.2022; vergleiche PIPS 30.1.2025a, CRSS 19.2.2024, IEP 3.2025). Regional aufgeschlüsselt betrafen im Jahr 2024 - gemäß der Auswertung von PIPS - mehr als 95 Prozent der Anschläge diese beiden Provinzen (PIPS 30.1.2025a). Der Global Terrorism Index des Institute for Economics and Peace kommt auf eine grob übereinstimmende Aufschlüsselung von 96 Prozent (IEP 3.2025).
Dabei stellen laut PIPS die 295 Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa im Jahr 2024 eine Zunahme von 69 Prozent für diese Provinz gegenüber dem Jahr 2023 dar. Belutschistan war ebenfalls von einem eklatanten Anstieg der Anschlagszahlen um 84 Prozent auf 202 betroffen [siehe Tabelle] (PIPS 30.1.2025a).
Im Jahr 2023 konzentrierten sich 93 Prozent aller Anschläge in diesen beiden Provinzen. Auch hier entfiel die Mehrheit - konkret 174 Anschläge sowie 422 Todesopfer - auf Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 10.1.2024). Im Jahr 2022 konzentrierten sich 95 Prozent aller Anschläge auf die zwei Provinzen und hier wiederum allein beinahe zwei Drittel auf Khyber Pakhtunkhwa mit 169 Anschlägen. Mehr noch ließ sich der Gesamtanstieg der Anschlagszahlen 2022 allein auf einen Anstieg der Anschläge um 52 Prozent in dieser Provinz zurückführen. In den übrigen Provinzen, so auch in Belutschistan, waren 2022 die Anschläge zurückgegangen oder auf gleichem Niveau geblieben (PIPS 24.2.2023).
PIPS 30.1.2025a; Anschläge nach Provinz 2024 PIPS 10.1.2024; Anschläge nach Provinz 2023
In seiner vertieften Jahresauswertung weist CRSS für 2023 folgende regionale Aufschlüsselung der Anschlagszahlen und Todesopfer aufgrund terroristischer Akte aus:
CRSS 19.2.2024: Terrorakte und Opferzahlen (Tote - Verletzte) nach Provinz und Hintergrund 2023
Regionale Auswertung aller Terroranschläge pro Monat 2024-2025 nach Daten von PIPS
2024
K P
Belutsch.
Punjab**
Sindh
Gilgit-B
Pakistan
Quelle
Jänner
Anschläge
25
17
1
3
0
46
Todesopfer
40
45
1
2
0
88
Verteilung*
21/16/2
7/11/27
1/0/0
2/0/0
0
31/29/28
PIPS 7.2.2024
Februar
Anschläge
13
48
0
2
0
63
Todesopfer
26
42
0
2
0
70
Verteilung*
1/19/6
38/3/1
0
1/1/0
0
40/23/7
PIPS 6.3.2024
März
Anschläge
13
7
0
0
0
20
Todesopfer
30
19
0
0
0
49
Verteilung*
8/16/6
1/6/12
0
0
0
9/22/18
PIPS 15.4.2024
April
Anschläge
23
8
2
1
0
34
Todesopfer
25
18
1
3
0
47
Verteilung*
14/11/0
15/2/1
0/1/0
1/0/2
0
31/14/2
PIPS 7.5.2024
Mai
Anschläge
19
13
2
2
0
36
Todesopfer
17
16
1
1
0
35
Verteilung*
8/9/0
13/3/0
0/1/0
1/0/0
0
22/13/0
PIPS 6.6.2024
Juni
Anschläge
21
6
0
0
0
27
Todesopfer
28
4
0
0
0
32
Verteilung*
8/17/1
0/4/0
0
0
0
8/23/1
PIPS 5.7.2024
Juli
Anschläge
25
11
0
2
0
38
Todesopfer
53
6
0
2
0
61
Verteilung*
23/20/10
1/5/0
0
0/2/0
0
24/27/10
PIPS 9.8.2024a
August
Anschläge
29
28
2
0
0
59
Todesopfer
25
57
2
0
0
84
Verteilung*
7/17/1
41/8/8
0/0/2
0
0
48/25/11
PIPS 2.9.2024
September
Anschläge
27
17
1
0
0
45
Todesopfer
35
19
0
0
0
54
Verteilung*
21/5/9
11/8/0
0
0
0
16/29/9
PIPS 8.10.2024
Oktober
Anschläge
35
9
2
2
0
48
Todesopfer
64
30
2
5
0
100
Verteilung*
5/49/10
27/3/0
0/0/2
4/0/0
0
36/52/12
PIPS 5.11.2024
November
Anschläge
41
19
1
0
0
61
Todesopfer
114
55
0
0
0
169
Verteilung*
62/31/21
21/27/7
0
0
0
83/58/28
PIPS 5.12.2024
Dezember
Anschläge
24
19
1
0
0
44
Todesopfer
51
11
0
0
0
62
Verteilung*
5/35/11
2/7/11
0
0
0
7/42/13
PIPS 30.1.2025b
* Verteilung der Todesopfer - Zivilisten/ Sicherheitskräfte/ Terroristen
** inklusive Islamabad
2025
K P
Belutsch.
Punjab**
Sindh
Gilgit-B
Pakistan
Quelle
Jänner
Anschläge
29
26
0
1
0
56
Todesopfer
48
22
0
0
0
70
Verteilung*
10/19/19
7/10/5
0
0
0
17/29/24
PIPS 10.2.2025
Februar
Anschläge
30
23
0
1
0
54
Todesopfer
45
75
0
1
0
121
Verteilung*
13/27/5
24/28/23
0
0/1/0
0
37/56/28
PIPS 11.3.2025
März
Anschläge
49
34
6
5
0
94
Todesopfer
98
103
3
3
0
207
Verteilung*
19/36/43
34/32/37
0/1/3
2/1/0
0
55/70/82
PIPS 10.4.2025
* Verteilung der Todesopfer - Zivilisten/ Sicherheitskräfte/ Terroristen
** inklusive Islamabad
Hauptakteure
Über ein Dutzend Terrorgruppen waren 2024 aktiv, doch dominierten die pakistanischen Taliban - Tehreek-e Taliban Pakistan, TTP - und ihre Untergruppen bzw. Verbündeten sowie die Belutschistan Liberation Army - BLA - das Terrorgeschehen. Zusammen erklärten sie sich für 61 Prozent aller Anschläge verantwortlich. Daneben war auch der Islamic State Khorasan Province - ISKP - ein Hauptakteur der Gewalt (PIPS 30.1.2025a; vgl. IEP 3.2025). Dabei dürften die Anschläge der TTP unterrepräsentiert sein, es wird vermutet, dass die Gruppe dazu übergegangen ist, sich zu weniger Anschlägen zu bekennen als sie tatsächlich durchführt (PIPS 30.1.2025a).Über ein Dutzend Terrorgruppen waren 2024 aktiv, doch dominierten die pakistanischen Taliban - Tehreek-e Taliban Pakistan, TTP - und ihre Untergruppen bzw. Verbündeten sowie die Belutschistan Liberation Army - BLA - das Terrorgeschehen. Zusammen erklärten sie sich für 61 Prozent aller Anschläge verantwortlich. Daneben war auch der Islamic State Khorasan Province - ISKP - ein Hauptakteur der Gewalt (PIPS 30.1.2025a; vergleiche IEP 3.2025). Dabei dürften die Anschläge der TTP unterrepräsentiert sein, es wird vermutet, dass die Gruppe dazu übergegangen ist, sich zu weniger Anschlägen zu bekennen als sie tatsächlich durchführt (PIPS 30.1.2025a).
2023 lassen sich 78 Prozent aller Anschläge sowie 82 Prozent der Todesopfer diesen drei Gruppen zuschreiben - der TTP samt Verbündete, ISKP und der BLA. Letztere konzentrierte ihre Anschläge hauptsächlich in Belutschistan, der ISKP war in Teilen Khyber Pakhtunkhwas und Belutschistans aktiv und die TTP überwiegend in Khyber Pakhtunkhwa, wobei sie allerdings auch in den anderen Provinzen Anschläge durchgeführt hat. Hauptakteur der Gewalt war im Jahr 2023 die TTP, auf die beinahe die Hälfte aller Anschläge in Pakistan zurückgingen (PIPS 10.1.2024).
Der TTP gelang es ab 2020, sich neu zu formieren - verstärkt seit der Machtübernahme der afghanischen Taliban in Kabul (PIPS 10.1.2024). Sie hat von allen ausländischen Gruppierungen am meisten vom Abzug der internationalen Truppen in Afghanistan profitiert (PIPS 24.2.2023). Ihre dortige Präsenz nutzt sie, um Operationen in Pakistan durchzuführen (UNSC 25.7.2023; vgl. IEP 3.2025). In der Folge hat sich die Zahl von ihr verübter Anschläge sprunghaft erhöht (UNSC 13.2.2023). Einen unter der Vermittlung des Islamischen Emirates von Afghanistan im Mai 2022 eingesetzten Waffenstillstand inklusive Verhandlungen zwischen Vertretern der TTP und des pakistanischen Staats in Kabul kündigte die TTP im November 2022 auf (PIPS 24.2.2023; vgl. PIPS 10.1.2024). Berichte gehen davon aus, dass sich die Kollaboration der afghanischen Taliban mit der TTP verstärkt hat, inklusive finanzieller und logistischer Unterstützung und die TTP Zugang zu den erbeuteten, modernen Waffen der ehemaligen Afghan National Army hat (UNSC 6.2.2025; vgl. PIPS 30.1.2025a). Sie konnte außerdem durch eine Umstrukturierung und die Eingliederung anderer Gruppierungen auch im Jahr 2024 ihren Einfluss weiter vergrößern. Insgesamt führte die TTP laut Daten von PIPS 2024 192 Anschläge mit 299 Toten durch. Sie konzentrierte sich dabei auf Khyber Pakhtunkhwa, führte aber auch einige Anschläge in Belutschistan, Punjab und Karatschi [Sindh] durch (PIPS 30.1.2025a).Der TTP gelang es ab 2020, sich neu zu formieren - verstärkt seit der Machtübernahme der afghanischen Taliban in Kabul (PIPS 10.1.2024). Sie hat von allen ausländischen Gruppierungen am meisten vom Abzug der internationalen Truppen in Afghanistan profitiert (PIPS 24.2.2023). Ihre dortige Präsenz nutzt sie, um Operationen in Pakistan durchzuführen (UNSC 25.7.2023; vergleiche IEP 3.2025). In der Folge hat sich die Zahl von ihr verübter Anschläge sprunghaft erhöht (UNSC 13.2.2023). Einen unter der Vermittlung des Islamischen Emirates von Afghanistan im Mai 2022 eingesetzten Waffenstillstand inklusive Verhandlungen zwischen Vertretern der TTP und des pakistanischen Staats in Kabul kündigte die TTP im November 2022 auf (PIPS 24.2.2023; vergleiche PIPS 10.1.2024). Berichte gehen davon aus, dass sich die Kollaboration der afghanischen Taliban mit der TTP verstärkt hat, inklusive finanzieller und logistischer Unterstützung und die TTP Zugang zu den erbeuteten, modernen Waffen der ehemaligen Afghan National Army hat (UNSC 6.2.2025; vergleiche PIPS 30.1.2025a). Sie konnte außerdem durch eine Umstrukturierung und die Eingliederung anderer Gruppierungen auch im Jahr 2024 ihren Einfluss weiter vergrößern. Insgesamt führte die TTP laut Daten von PIPS 2024 192 Anschläge mit 299 Toten durch. Sie konzentrierte sich dabei auf Khyber Pakhtunkhwa, führte aber auch einige Anschläge in Belutschistan, Punjab und Karatschi [Sindh] durch (PIPS 30.1.2025a).
Auch den belutschischen und Sindhi-nationalistischen Gruppierungen gelangen seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan größere Anschläge als zuvor. In ihrem Fall waren davon bisher vorwiegend Sicherheitskräfte und chinesische Bauprojekte bzw. deren chinesische Arbeiter betroffen (PIPS 30.5.2023). Im Jahr 2024 kam eine verstärkte Zielsetzung der BLA auf Arbeiter und Reisende aus dem Punjab hinzu. Außerdem konnte sie die Frequenz und Schlagkraft ihrer Anschläge nochmals stark erhöhen und große Angriffe durchführen. Insgesamt 109 Anschläge mit 245 Todesopfern gehen auf sie in diesem Jahr zurück. Bis auf zwei Anschläge in Karatschi waren alle auf Belutschistan beschränkt (PIPS 30.1.2025a).
Der ISKP konnte ebenfalls die Zahl seiner Anschläge seit der Machtübernahme steigern (PIPS 30.5.2023). Die 17 Anschläge der Gruppierung im Jahr 2023 verursachten mit 155 Toten die zweithöchsten Opferzahlen des Jahres. Die hohe Opferzahl unterstreicht auch ihre gewachsene Kapazität Großanschläge durchzuführen (PIPS 10.1.2024). 2024 wurde ihre operative Stärke etwas geschwächt, doch es gelang ihr, 20 Anschläge mit 54 Toten in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan durchzuführen, wobei sie sich hauptsächlich regional auf den Stammesdistrikt Bajaur und bei den Anschlagszielen auf politisch Tätige, Minderheiten und Sympathisanten der afghanischen Taliban konzentrierte (PIPS 30.1.2025a).
Hauptsächliche Ziele
Verbunden mit ihrem Wiedererstarken sind auch bedeutende Änderungen von Strategie und Modus Operandi der TTP erkennbar. Die hohen Opferzahlen unter Zivilisten bei früheren Selbstmordattentaten hatten einen Verlust der Unterstützung in der Bevölkerung - aber auch unter Jihadisten - und umgekehrt eine breite Befürwortung der Militäroperationen zur Folge, was einen der Gründe für ihre Zurückdrängung in Pakistan dargestellt hat. In der neuen Strategie der TTP stehen bei der Auswahl der Ziele Sicherheitskräfte im Vordergrund - bei einer deutlichen Reduzierung der zivilen Opfer (CTC Sentinel 5.2023). Im Jahr 2024 konzentrierten sich 51 Prozent ihrer Anschläge auf Polizisten. Damit vermeidet die TTP eine direkte Konfrontation mit dem besser ausgestatteten Militär, während die lokale Verwaltung geschwächt wird (Z. Rehman/DAWN 13.3.2025).
Auch im Allgemeinen zeigt sich, dass die Sicherheitskräfte insgesamt das Hauptziel von Anschlägen darstellen. 2024 waren 308 an der Zahl und damit 59 Prozent aller Terroranschläge spezifisch gegen sie gerichtet (PIPS 30.1.2025a). 2023 stellten 205 gegen die Sicherheitskräfte gerichtete Terroranschläge, 67 Prozent der Gesamtzahl dar (PIPS 10.1.2024). 2022 zielten 69 Prozent (PIPS 24.2.2023) und 2021 66 Prozent gegen Sicherheitskräfte (PIPS 4.1.2022).
Im Jahr 2024 stellt das Umfeld der Parlamentswahlen vom 9.2.2024 das zweitgrößte Ziel von Anschlägen dar auf politische Führungspersönlichkeiten, Mitarbeiter von Parteien und andere Ziele, die mit den Wahlen in Verbindung standen. 70 Anschläge richteten sich gegen solche Ziele (PIPS 30.1.2025a). Sowohl im Jänner mit 19 Anschlägen (PIPS 7.2.2024), als auch im Februar mit 36, fanden sich in den Vorwahlmonaten politische Führungspersonen, Parteimitarbeiter, Wahlkandidaten, Parteibüros oder andere mit den Wahlen verbundene Ziele als am stärksten betroffene Gruppe im Fadenkreuz. Erst an zweiter Stelle folgten die Sicherheitskräfte (PIPS 6.3.2024). Auch stiegen in der Vorwahlzeit die Anschlagszahlen im Jänner 2024 auf das Doppelte im Vergleich zum Vormonat auf 46 (PIPS 7.2.2024); im Februar nochmals um 37 Prozent auf 63 (PIPS 6.3.2024). Im März ging die Anschlagszahl signifikant zurück auf 20 (PIPS 15.4.2024).
Des Weiteren richteten sich 35 Anschläge im Jahr 2024 allgemein gegen Zivilisten - ohne erkennbaren religiösen oder politischen Hintergrund und 19 gegen Mitarbeiter und Einrichtungen der Regierung bzw. Verwaltung. Unter den weiteren, öfters ins Visier genommenen Zielen finden sich acht Anschläge auf Stammesältere bzw. Mitglieder von Friedenskomitees mit fünf Toten (PIPS 30.1.2025a).
2023 waren Staatsbedienstete bzw. staatliche Einrichtungen mit neun Anschlägen und zwei Toten sowie regierungsfreundliche Stammesältere mit vier Anschlägen und insgesamt fünf Todesopfern weitere signifikante Ziele. 19 Anschläge mit 32 Opfern richteten sich 2023 undifferenziert gegen Zivilisten (PIPS 10.1.2024).
Analog aus der Zielsetzung der Anschläge ergibt sich in den Opferzahlen folgendes Bild:
, PIPS 24.2.2023, PIPS 10.1.2024, PIPS 30.1.2025a
Kategorisierung der Opfer nach PIPS
Sicherheitskräfte
Zivilisten
Terroristen
2022
206
152
61
2023
330
260
103
2024
358
355
139
Gezielte Anschläge gegen Minderheitenangehörige
Im Jahr 2024 waren religiöse Minderheiten das Ziel folgender Anschläge:
? Im Jänner richtete sich ein Schussattentat auf einen Kleinbus im Kurram Tribal District in Khyber Pakhtunkhwa gegen die schiitische Gemeinde, wobei vier Menschen getötet wurden (PIPS 7.2.2024). Der Anschlag betraf Mitglieder des [Anm. großteils schiitischen] Turi Bangash Stamm (DAWN 7.1.2024).
? Im Februar fiel ein Hindu einem gezielten Anschlag des ISKP in Belutschistan zum Opfer, ein weiterer wurde dabei verletzt (PIPS 6.3.2024).
? Im März starb ein schiitischer Hazara bei einem konfessionell-extremistisch motivierten Anschlag in Belutschistan (PIPS 15.4.2024).
? Im Mai wurde der Verwalter einer schiitischen Imambargah bei einem extremistisch-konfessionellen Anschlag in Karatschi, Sindh, verwundet (PIPS 6.6.2024; vgl. DAWN 21.5.2024).? Im Mai wurde der Verwalter einer schiitischen Imambargah bei einem extremistisch-konfessionellen Anschlag in Karatschi, Sindh, verwundet (PIPS 6.6.2024; vergleiche DAWN 21.5.2024).
? Im November forderte ein Großanschlag auf einen Bus mit Schiiten im Kurram Tribal District in Khyber Pakhtunkhwa 50 Tote (PIPS 30.1.2025a).
Umgekehrt werden hinter fünf gezielten Tötungen an Mitgliedern der extremistisch-sunnitischen Ahle Sunnat Wal Jamaat wiederum extremistische schiitische Gruppen vermutet (PIPS 30.1.2025a; vgl. für einzelne Fälle PIPS 7.2.2024, PIPS 6.3.2024, PIPS 6.6.2024, DAWN 12.5.2024).Umgekehrt werden hinter fünf gezielten Tötungen an Mitgliedern der extremistisch-sunnitischen Ahle Sunnat Wal Jamaat wiederum extremistische schiitische Gruppen vermutet (PIPS 30.1.2025a; vergleiche für einzelne Fälle PIPS 7.2.2024, PIPS 6.3.2024, PIPS 6.6.2024, DAWN 12.5.2024).
Im Jahr 2023 waren religiöse Minderheiten das spezifische Ziel von neun terroristischen Anschlägen. Drei gezielte Anschläge forderten jeweils ein Todesopfer unter der Sikh Minderheit. Davon wurden zwei in Khyber Pakhtunkhwa durch den ISKP durchgeführt, ein Anschlag im Punjab ist ungeklärter Täterschaft. Ein Christ fiel ebenfalls einem Anschlag des ISKP in Khyber Pakhtunkhwa zum Opfer (PIPS 10.1.2024). Außerdem eröffnete im Mai ein dort zur Sicherheit abgestellter Polizist im Swat in Khyber Pakhtunkhwa das Feuer auf den Schulbus einer christlichen Mädchenschule, wobei zwei Mädchen getötet wurden. Die Tat wurde allerdings nicht als Terrorakt sondern als Folge einer psychischen Erkrankung eingestuft (BW 1.6.2023). Fünf Anschläge mit 18 Todesopfern richteten sich 2023 gegen Angehörige der schiitischen Glaubensrichtung des Islams. Überwiegend bekannte sich die Lashkar-e-Jhangvi zu diesen (PIPS 10.1.2024).
Allerdings waren auch religiöse Führer bzw. Anhänger der sunnitischen Glaubensrichtung bei acht Anschlägen mit neun Toten ein spezifisches Ziel 2023, wobei vier der Anschläge mit mindestens fünf Toten auf den ISKP zurückgehen (PIPS 10.1.2024).
Im Jahresvergleich zielten 2022 zwei Anschläge gegen Schiiten, darunter ein Großanschlag gegen eine schiitische Moschee in Peschawar mit 68 Toten, zwei gegen die christliche Gemeinde mit insgesamt zwei Toten und einer gegen die Sikh-Gemeinde, der zwei Menschenleben forderte. Ein gezielter Anschlag richtete sich gegen Sunniten (PIPS 24.2.2023).
Wahl der Mittel
In der Durchführung der Anschläge lässt sich ein Schwerpunkt auf Schusswaffen feststellen. Damit wurden im Jahr 2023 160 Anschläge durchgeführt, gefolgt von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) in 65 und Handgranaten in 38 Fällen. 2023 zeigte sich außerdem eine signifikante Erhöhung der Selbstmordanschläge von 14 im Jahr 2022 auf 23 im Jahr 2023 (PIPS 10.1.2024). Dabei demonstrierten bereits jene des Jahres 2022 einen starken Anstieg gegenüber den fünf im Jahr 2021 (PIPS 24.2.2023).
Der überproportional hohe Anstieg - um 65 Prozent - bei der Zahl der Todesopfer im Jahr 2023 bei einer zeitgleich nur um 17 Prozent gestiegenen Zahl an Anschlägen verdeutlicht, dass es den Terrorgruppen gelungen ist, vermehrt Großanschläge durchzuführen. Dabei gehen die Anschläge 2023 mit besonders hohen Opferzahlen allesamt auf Selbstmordattentäter der TTP oder des ISKP zurück. Insgesamt forderten die 23 Selbstmordanschläge dieses Jahres 315 Menschenleben (PIPS 10.1.2024). Die Selbstmordanschläge gingen 2024 wieder etwas zurück auf 13 Anschläge mit 111 Toten (PIPS 30.1.2025a).
Die erhöhten technischen Kapazitäten der TTP und ihrer Verbündeten lassen sich - neben ihren Möglichkeiten des Unterschlupfs und der Nutzung von Trainingsstützpunkten in Afghanistan - auch auf ihren Zugang zu dem in Afghanistan zurückgelassenen, modernen Equipment der abgezogenen US-Truppen zurückführen, darunter u. a. Nachtsicht-Heckenschützengewehre und gepanzerte Fahrzeuge (PIPS 10.1.2024).
Reaktion der Sicherheitskräfte
Im Jahr 2024 verzeichnete PIPS 158 verschiedene Sicherheitsoperationen. Bei diesen und bei 24 Auseinandersetzungen mit mutmaßlichen Terroristen wurden 639 von diesen und 67 Mitglieder der verschiedenen staatlichen Einsatztruppen getötet. 118 dieser Operationen betrafen Khyber Pakhtunkhwa. 230 des Terrorismus Verdächtigte bzw. Mitglieder militanter Gruppen wurden bei Suchoperationen verhaftet, nicht mitgerechnet jene, die nach ersten Untersuchungen entlassen worden sind (PIPS 30.1.2025a). Außerdem wurde im Juni die größere Anti-Terror-Kampagne Azm-e-Istehkam lanciert, wobei allerdings versichert wurde, dass keine Ausmaße wie bei Zarb-e-Azb geplant sind, bei der breite Bevölkerungsteile der Stammesgebiete vertrieben wurden (DIP 25.6.2024; vgl. PIPS 9.8.2024b, DW 1.7.2024). Sie soll neben militärischen, polizeilichen und rechtlichen Maßnahmen auch regional-diplomatische und sozioökonomische Faktoren umfassen (PIPS 30.1.2025a).Im Jahr 2024 verzeichnete PIPS 158 verschiedene Sicherheitsoperationen. Bei diesen und bei 24 Auseinandersetzungen mit mutmaßlichen Terroristen wurden 639 von diesen und 67 Mitglieder der verschiedenen staatlichen Einsatztruppen getötet. 118 dieser Operationen betrafen Khyber Pakhtunkhwa. 230 des Terrorismus Verdächtigte bzw. Mitglieder militanter Gruppen wurden bei Suchoperationen verhaftet, nicht mitgerechnet jene, die nach ersten Untersuchungen entlassen worden sind (PIPS 30.1.2025a). Außerdem wurde im Juni die größere Anti-Terror-Kampagne Azm-e-Istehkam lanciert, wobei allerdings versichert wurde, dass keine Ausmaße wie bei Zarb-e-Azb geplant sind, bei der breite Bevölkerungsteile der Stammesgebiete vertrieben wurden (DIP 25.6.2024; vergleiche PIPS 9.8.2024b, DW 1.7.2024). Sie soll neben militärischen, polizeilichen und rechtlichen Maßnahmen auch regional-diplomatische und sozioökonomische Faktoren umfassen (PIPS 30.1.2025a).
Im Jahr 2023 führten die Sicherheitskräfte 129 Anti-Terror-Operationen in 31 Distrikten des Landes durch. Zusätzlich kam es zu 24 bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Terroristen. 21 dieser Auseinandersetzungen betrafen Khyber Pakhtunkhwa. Außerdem nahmen die Sicherheitskräfte bei Suchoperationen im gesamten Land 377 des Terrorismus Verdächtigte bzw. Mitglieder militanter Gruppen fest. Auch diese Zahl umfasst keine Personen, die nach ersten Untersuchungen wieder freigelassen wurden (PIPS 10.1.2024).
In den letzten Jahren hat Pakistan außerdem mehrere rechtliche, administrative und operative Maßnahmen gegen Terrorfinanzierung gesetzt und 26 der 27 Bedingungen des Aktionsplanes der Financial Action Task Force, einer internationalen Organisation gegen Terrorismusfinanzierung, erfüllt (PIPS 24.2.2023).
Kommunale Gewalt aufgrund religiösen Fundamentalismus'
Weiters zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar [siehe auch Religionsfreiheit]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-e-Labbaik Pakistan, TLP [siehe auch Religionsfreiheit / Muslimische Glaubensrichtungen und interkonfessionelle Gewalt]. Die Gewalt der TLP erreichte 2021 einen Höhepunkt, als bei Demonstrationen in den Städten des Punjab 24 Menschen ums Leben kamen, zehn davon Polizisten, und eine Polizeistation gestürmt und besetzt wurde. Sie wurden erst beigelegt, nachdem die Regierung dem Druck nachgab, den Anführer freiließ und das Verbot der Gruppe aufhob (PIPS 4.1.2022). 2023 war die TLP in zwei Gewaltakte durch aufgehetzte Menschenmengen gegen Minderheiten involviert (PIPS 10.1.2024).
Für das Jahr 2023 verzeichnete PIPS zehn Vorfälle kommunaler religiös-motivierter Gewaltausbrüche, also Gewalt durch religiös motiviert aufgehetzte Menschenmengen. Bei diesen starben drei Menschen. Die Todesopfer waren alle drei Muslime, die der Blasphemie beschuldigt und von einer aufgehetzten Menschenmenge getötet wurden. Zwei dieser Lynch-Morde ereigneten sich in Belutschistan, einer im Punjab (PIPS 10.1.2024). Bei vier religiösen Übergriffen wurden Gebetshäuser der Ahmadis zerstört, alle vier betrafen Karatschi im Sindh (PIPS 10.1.2024). Bei einem Übergriff attackierten Anhänger einer islamistischen Partei Hindu-Studenten an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Fest und verletzten 15 von ihnen (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 5.4.2023, PIPS 10.1.2024). In zwei Fällen, beide im Punjab, war die christliche Gemeinde von kommunaler Gewalt betroffen. In einem Fall wurde ein christlicher Pfarrer Im Zuge eines Vandalenaktes in einer Kirche angeschossen (PIPS 10.1.2024; vgl. PIPS 4.10.2023). Im zweiten randalierte ein Mob von Hunderten Personen nach Blasphemieanschuldigungen in einem christlichen Viertel und zerstörte mindestens 19 Kirchen und 86 Wohnhäuser (PIPS 10.1.2024; vgl. AJ 16.8.2023, Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023).Für das Jahr 2023 verzeichnete PIPS zehn Vorfälle kommunaler religiös-motivierter Gewaltausbrüche, also Gewalt durch religiös motiviert aufgehetzte Menschenmengen. Bei diesen starben drei Menschen. Die Todesopfer waren alle drei Muslime, die der Blasphemie beschuldigt und von einer aufgehetzten Menschenmenge getötet wurden. Zwei dieser Lynch-Morde ereigneten sich in Belutschistan, einer im Punjab (PIPS 10.1.2024). Bei vier religiösen Übergriffen wurden Gebetshäuser der Ahmadis zerstört, alle vier betrafen Karatschi im Sindh (PIPS 10.1.2024). Bei einem Übergriff attackierten Anhänger einer islamistischen Partei Hindu-Studenten an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Fest und verletzten 15 von ihnen (WION 7.3.2023; vergleiche PIPS 5.4.2023, PIPS 10.1.2024). In zwei Fällen, beide im Punjab, war die christliche Gemeinde von kommunaler Gewalt betroffen. In einem Fall wurde ein christlicher Pfarrer Im Zuge eines Vandalenaktes in einer Kirche angeschossen (PIPS 10.1.2024; vergleiche PIPS 4.10.2023). Im zweiten randalierte ein Mob von Hunderten Personen nach Blasphemieanschuldigungen in einem christlichen Viertel und zerstörte mindestens 19 Kirchen und 86 Wohnhäuser (PIPS 10.1.2024; vergleiche AJ 16.8.2023, Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023).
Folgende neun Fälle kommunaler religiöser Gewalt waren im Jahr 2024 zu verzeichnen (PIPS 30.1.2025a):
? Im Mai randalierte ein Mob in mehreren Häusern eines christlichen Viertels im Punjab, nachdem ein Christ der Blasphemie beschuldigt wurde. Die Polizei konnte durchgreifen und die betroffenen Personen in Sicherheit bringen, der verletzte Beschuldigte verstarb allerdings später an seinen Verletzungen (PIPS 6.6.2024).
? Im Juni wurden zwei Ahmadis nach einer Hassrede von einem Einzeltäter im Punjab und ein der Blasphemie Beschuldigter in einer Polizeistation Khyber Pakhtunkhwa von einer aufgebrachten Menge ermordet (PIPS 5.7.2024).
? Im Juli wurden ebenfalls im Punjab ein Ahmadi und ein Blasphemiebeschuldigter in zwei unabhängigen Vorfällen ermordet (PIPS 9.8.2024a).
? Im September wurde ein Arzt, der der Blasphemie bezichtigt wurde, von der Polizei in Sindh erschossen, nach deren Angaben auf der Flucht und bewaffnet. Ein randalierender Mob hatte in der Forderung nach seiner Verhaftung auch ein Polizeiauto in Brand gesetzt (ANI 20.9.2024).
? Ebenfalls im September wurde in Quetta ein Blasphemie-Beschuldigter durch einen Polizisten erschossen, hier wurde zuvor die Polizeistation, wo er in Haft war, durch einen Mob mit Granaten angegriffen (PIPS 30.1.2025a) [Anm.: Da PIPS die Minderheitenzugehörigkeit besonders berücksichtigt, ist davon auszugehen, dass es sich bei Blasphemie Vorfällen ohne Religionsangabe um Anhänger der Mehrheitsreligion Islam handelt].
Außerdem kam es 2023 mehrmals zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen schiitischen und sunnitischen Stämmen im Stammesdistrikt Kurram(PIPS 10.1.2024). Ab Juli 2024 flammten diese erneut auf und eskalierten (PIPS 9.8.2024a) [siehe dazu Sicherheitslage / Khyber Pakhtunkhwa (inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA) sowie Religionsfreiheit / Muslimische Glaubensrichtungen und interkonfessionelle Gewalt].
Grenzübergriffe
Situation Indien
Nach einem Anschlag im indisch-verwalteten Teil Kaschmirs am 22. April 2025 kam es zu einem außenpolitischen Schlagabtausch zwischen Indien und Pakistan und in der Folge zu einer militärischen Eskalation. Bei dem Anschlag mit Schusswaffen auf Touristen aus anderen Teilen Indiens kamen 26 Menschen ums Leben, wobei gezielt hinduistisch aussehende Personen ins Visier genommen worden waren. Indien hat nach eigenen Angaben unter den vier Angreifern zwei als pakistanische Staatsbürger identifiziert und macht direkt Pakistan verantwortlich. Pakistan dementiert eine Involvierung in den Anschlag (BBC 1.5.2025; vgl. BBC 3.5.2025, DAWN 4.5.2025). Beweise für die Anschuldigungen legte Indien nicht vor (FAZ 12.5.2025; vgl. NZZ 17.5.2025). Pakistan bezichtigte wiederum Indien, den Anschlag als False-Flag Operation lanciert zu haben (BBC 3.5.2025; vgl. DAWN 4.5.2025). In Folge haben die beiden Nachbarstaaten in den ersten Eskalationsstufen ihre Lufträume für den jeweils anderen gesperrt, sowohl für kommerzielle Flüge als auch militärische, sowie die Visa für die im Land aufhältigen Staatsbürger des anderen aufgehoben und diese zum Verlassen aufgefordert. Darüber hinaus suspendierte Indien ein Abkommen zur Aufteilung des Wassers des Indus. Beide Truppen lieferten sich zu Beginn der Eskalation kleinere Feuergefechte an der Line of Control (BBC 1.5.2025; vgl. BBC 3.5.2025, DAWN 4.5.2025). Der Konflikt zwischen den beiden Ländern verschärfte sich erheblich mit Gefechten an der Grenze und gegenseitigen Luftangriffen (Presse 10.5.2025). Im Gegensatz zu bisherigen Eskalationen griff Indien erstmals Militäreinrichtungen weit im pakistanischen Territorium an. Dies ist eine Steigerungsform, die eine Abkehr der früheren „strategischen Zurückhaltung“ zeigt, von der sich der indische Präsident Modi bereits nach früheren Terroranschlägen, für die Indien Pakistan verantwortlich machte, schrittweise entfernte. Auch Pakistan griff daraufhin Militäreinrichtungen im indischen Hinterland an (FAZ 12.5.2025). Der militärische Schlagabtausch dauerte vorerst vom 7. Mai bis zum 10. Mai, als ein international vermittelter Waffenstillstand erzielt werden konnte (Presse 10.5.2025). Großflächige Nachrichtensperren führten in Indien, teilweise auch Pakistan, zu Verschwörungstheorien und Falschnachrichten (NZZ 17.5.2025). Indien behauptet mehr als 100 Terroristen getötet zu haben (FAZ 12.5.2025). PIPS gibt die Verluste auf pakistanischer Seite bei Luftangriffen und Schusswechseln an der Grenze durch die indische Armee zusammen im Zeitraum vom 22. April bis 15. Mai anhand pakistanischer Medienberichte mit 62 Zivilisten und 14 Armeeangehörigen an (PIPS 18.5.2025a). Nach einem Anschlag im indisch-verwalteten Teil Kaschmirs am 22. April 2025 kam es zu einem außenpolitischen Schlagabtausch zwischen Indien und Pakistan und in der Folge zu einer militärischen Eskalation. Bei dem Anschlag mit Schusswaffen auf Touristen aus anderen Teilen Indiens kamen 26 Menschen ums Leben, wobei gezielt hinduistisch aussehende Personen ins Visier genommen worden waren. Indien hat nach eigenen Angaben unter den vier Angreifern zwei als pakistanische Staatsbürger identifiziert und macht direkt Pakistan verantwortlich. Pakistan dementiert eine Involvierung in den Anschlag (BBC 1.5.2025; vergleiche BBC 3.5.2025, DAWN 4.5.2025). Beweise für die Anschuldigungen legte Indien nicht vor (FAZ 12.5.2025; vergleiche NZZ 17.5.2025). Pakistan bezichtigte wiederum Indien, den Anschlag als False-Flag Operation lanciert zu haben (BBC 3.5.2025; vergleiche DAWN 4.5.2025). In Folge haben die beiden Nachbarstaaten in den ersten Eskalationsstufen ihre Lufträume für den jeweils anderen gesperrt, sowohl für kommerzielle Flüge als auch militärische, sowie die Visa für die im Land aufhältigen Staatsbürger des anderen aufgehoben und diese zum Verlassen aufgefordert. Darüber hinaus suspendierte Indien ein Abkommen zur Aufteilung des Wassers des Indus. Beide Truppen lieferten sich zu Beginn der Eskalation kleinere Feuergefechte an der Line of Control (BBC 1.5.2025; vergleiche BBC 3.5.2025, DAWN 4.5.2025). Der Konflikt zwischen den beiden Ländern verschärfte sich erheblich mit Gefechten an der Grenze und gegenseitigen Luftangriffen (Presse 10.5.2025). Im Gegensatz zu bisherigen Eskalationen griff Indien erstmals Militäreinrichtungen weit im pakistanischen Territorium an. Dies ist eine Steigerungsform, die eine Abkehr der früheren „strategischen Zurückhaltung“ zeigt, von der sich der indische Präsident Modi bereits nach früheren Terroranschlägen, für die Indien Pakistan verantwortlich machte, schrittweise entfernte. Auch Pakistan griff daraufhin Militäreinrichtungen im indischen Hinterland an (FAZ 12.5.2025). Der militärische Schlagabtausch dauerte vorerst vom 7. Mai bis zum 10. Mai, als ein international vermittelter Waffenstillstand erzielt werden konnte (Presse 10.5.2025). Großflächige Nachrichtensperren führten in Indien, teilweise auch Pakistan, zu Verschwörungstheorien und Falschnachrichten (NZZ 17.5.2025). Indien behauptet mehr als 100 Terroristen getötet zu haben (FAZ 12.5.2025). PIPS gibt die Verluste auf pakistanischer Seite bei Luftangriffen und Schusswechseln an der Grenze durch die indische Armee zusammen im Zeitraum vom 22. April bis 15. Mai anhand pakistanischer Medienberichte mit 62 Zivilisten und 14 Armeeangehörigen an (PIPS 18.5.2025a).
Vor diesen Ereignissen hatte sich die Lage an der Grenze zu Indien signifikant verbessert, seitdem beide Länder im Februar 2021 erklärt hatten, das Waffenstillstandsabkommen aus dem Jahr 2003 verstärkt zu respektieren. Im Jahr 2022 fand nur ein Vorfall an der Grenze statt - ohne Opfer oder Schaden (PIPS 24.2.2023), 2023 waren es vier mit acht toten Zivilisten (PIPS 19.1.2024), 2024 einer, wobei die indische Armee einen Zivilisten, der die Grenze unerlaubt überquert haben soll, erschossen hat (PIPS 30.1.2025a) [Sicherheitslage / Kaschmir: Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kaschmir].
Situation Afghanistan
Im Nordwesten Pakistans wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 Kilometer langen Durand-Linie genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies sollte den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vgl. DAWN 14.1.2022). Im April 2023 berichteten Medien, dass laut pakistanischen Behördenangaben 98 Prozent des Grenzzaunbaus abgeschlossen sind, während die afghanische De-facto-Regierung den Bau weiterhin ablehnt (KP 27.4.2023; vgl. TN 26.4.2023).Im Nordwesten Pakistans wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 Kilometer langen Durand-Linie genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies sollte den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vergleiche DAWN 14.1.2022). Im April 2023 berichteten Medien, dass laut pakistanischen Behördenangaben 98 Prozent des Grenzzaunbaus abgeschlossen sind, während die afghanische De-facto-Regierung den Bau weiterhin ablehnt (KP 27.4.2023; vergleiche TN 26.4.2023).
Es zeigt sich, dass die Taliban eine striktere Reaktion in Bezug auf den Bau des pakistanischen Grenzzauns übernommen haben als die Vorgängerregierung, wobei sich ihr Widerstand gegen den Grenzzaun auch in Gewalt äußerte (PIPS 30.5.2023).
So war 2022 der Grenzzaun Hauptgrund für eine Eskalation der Grenzzusammenstöße zwischen pakistanischen Sicherheitskräften und afghanischen Kämpfern. Verschiedenen Schusswechseln fielen auch Zivilisten zum Opfer, außerdem führten sie immer wieder auch zur Schließung des Grenzübergangs Chaman (DAWN 14.12.2022). PIPS zählte im Jahr 2022 13 Grenzübergriffe zwischen Afghanistan und Pakistan in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, bei denen 34 Menschen starben (PIPS 24.2.2023).
Auch im Jahr 2023 führten im Februar (AJ 25.2.2023; vgl. PIPS 8.3.2023) und im September Schusswechsel zur vorübergehenden Grenzschließung bei Torkham (AN 12.9.2023; vgl. RFE/RL 12.9.2023). Insgesamt kam es im Jahr 2023 laut der Datenbank von PIPS zu vier Zusammenstößen pakistanischer Sicherheitskräfte oder Zivilisten mit afghanischen Grenzwächtern, wobei zwei Zivilisten getötet wurden, sowie zu drei grenzüberschreitenden Zusammenstößen pakistanischer Sicherheitskräfte mit militanten Gruppen, die drei Tote innerhalb der pakistanischen Armee sowie sechs unter militanten Gruppen forderten (PIPS 19.1.2024).Auch im Jahr 2023 führten im Februar (AJ 25.2.2023; vergleiche PIPS 8.3.2023) und im September Schusswechsel zur vorübergehenden Grenzschließung bei Torkham (AN 12.9.2023; vergleiche RFE/RL 12.9.2023). Insgesamt kam es im Jahr 2023 laut der Datenbank von PIPS zu vier Zusammenstößen pakistanischer Sicherheitskräfte oder Zivilisten mit afghanischen Grenzwächtern, wobei zwei Zivilisten getötet wurden, sowie zu drei grenzüberschreitenden Zusammenstößen pakistanischer Sicherheitskräfte mit militanten Gruppen, die drei Tote innerhalb der pakistanischen Armee sowie sechs unter militanten Gruppen forderten (PIPS 19.1.2024).
Im Jahr 2024 wurden 25 Grenzübergriffe gemeldet. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Infiltrationsversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Grenzverletzungen kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen. Die Übergriffe führten im Mai 2024 zur Schließung der Grenzübergänge sowie zu Vertreibungen in einigen Dörfern an der Grenze (PIPS 30.1.2025a).
Situation Iran
Im Jänner 2024 verursachten territoriale Verletzungen an der Grenze zwischen Iran und Pakistan eine diplomatische Krise. Iran hatte einen Raketenangriff auf pakistanisches Gebiet in Belutschistan durchgeführt, und als Ziel eine in Iran aktive, separatistische Terrorgruppe genannt. Pakistan, das angibt, es seien dabei zwei Kinder getötet worden, führte seinerseits daraufhin eine Reihe von Militärschlägen gegen proklamiert terroristische Ziele auf iranischem Gebiet durch (Tagesschau 18.1.2024). Diplomatische Bemühungen konnten die Situation deeskalieren. Im gesamten Jahr kam es nur zu einem weiteren Zwischenfall, bei dem vier pakistanische Schmuggler von iranischen Grenzwächtern getötet wurden (PIPS 30.1.2025a).
2023 verzeichnete PIPS an der Grenze zum Iran einen territorialen Übergriff, bei dem vier Soldaten starben, allerdings durch eine militant-nationalistische Gruppierung (PIPS 19.1.2024).
Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle
Zusammen genommen registrierte PIPS für das Jahr 2024 785 Vorfälle von sicherheitsrelevanter Gewalt mit 1.950 Toten. Das stellt für beides gleichsam einen Anstieg um 58 Prozent im Vergleich zum Vorjahr dar (PIPS 30.1.2025a).
CRSS berichtet zum Vergleich in seiner Auswertung für 2024 von 2.546 Toten in 1.166 Vorfällen sicherheitsrelevanter Gewalt, wobei hier Terroranschläge und Sicherheitsoperationen zusammengenommen werden. Von den Todesopfern waren demnach 934 Terroristen, 685 Mitglieder der Sicherheitskräfte und 927 Zivilisten (CRSS 31.12.2024). 1524 Toten in 789 Vorfällen sicherheitsrelevanter Gewalt waren es im Jahr 2023. Von den Todesopfern waren demnach 479 Zivilisten, 545 Terroristen und 500 Sicherheitskräfte (CRSS 31.12.2023).
Quellen
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? WION - World Is One News (7.3.2023): Pakistan: Hindu students attacked for celebrating Holi in a Punjab law college, https://www.wionews.com/south-asia/15-students-from-hindu-community-attacked-for-celebrating-holi-in-pakistan-569352, Zugriff 18.10.2023? WION - World römisch eins s One News (7.3.2023): Pakistan: Hindu students attacked for celebrating Holi in a Punjab law college, https://www.wionews.com/south-asia/15-students-from-hindu-community-attacked-for-celebrating-holi-in-pakistan-569352, Zugriff 18.10.2023
? Z. Rehman/DAWN - DAWN Newspaper (Herausgeber), Rehman, Zia Ur (Autor) (13.3.2025): Pakistan’s security situation is off the tracks. Can the authorities reclaim control?, https://www.dawn.com/news/1897453/pakistans-security-situation-is-off-the-tracks-can-the-authorities-reclaim-control, Zugriff 6.5.2025
Punjab und Islamabad
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Punjab
Die Provinz Punjab ist mit Stand Dezember 2023 in 40 Distrikte unterteilt (ECPAK 13.12.2023). Sie beherbergt laut dem digitalen Zensus von 2023 eine Einwohnerzahl von gerundet 128 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten und dichtesten besiedelte Provinz Pakistans (PAKBS 18.7.2024). Flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EUAA 17.12.2024). Die Provinzhauptstadt Lahore wird im Zensus mit gerundet 11 Millionen Einwohnern ausgewiesen, darüber hinaus befinden sich 15 der 22 Städte im Land über eine halbe Million Einwohner in Punjab (PAKBS 18.7.2024).
Im Jahr 2024 zeichnete PIPS 11 Terroranschläge in Punjab auf, die sechs Todesopfer - zwei Sicherheitskräfte und vier Terroristen - forderten. Zehn der Anschläge gehen auf die TTP zurück. Diese waren allesamt gegen Sicherheitskräfte gerichtet. Bis auf drei gezielte Anschläge auf Polizisten in Lahore wurden alle in Dera Ghazi Khan oder Mianwali an der Nähe der Grenze zu Khyber Pakhtunkhwa als direkte Angriffe mit Schusswaffen, Granaten und/oder Raketenwerfern auf Polizeistationen oder Checkpoints durchgeführt. Sie konnten allesamt von den Polizeikräften abgewehrt werden (PIPS 30.1.2025a).
Bereits 2023 verzeichnete die Provinz einen Anstieg von drei im Vorjahr auf sechs Anschläge mit 16 Toten. Mit elf Toten war ebenfalls die überwiegende Mehrheit der Todesopfer unter den Terroristen auszumachen. Auch hier waren es überwiegend Angriffe auf Strafverfolgungs- oder Militäreinrichtungen, die abgewehrt werden konnten. Drei Mitglieder der Sicherheitskräfte und eine Zivilistin fielen 2023 Anschlägen zum Opfer sowie ein Sikh einem gegen diese Minderheit gerichteten Schusswaffenattentat (PIPS 10.1.2024). Das Pakistan Institute for Conflict and Security Studies, PICSS, als Vergleichsquelle, zählte für den Punjab 2023 14 Anschläge mit 20 Toten, davon ebenfalls überwiegend Terroristen mit 14, vier Sicherheitskräfte und zwei Zivilisten (PICSS 1.1.2024).
Für das angebrochene Jahr 2025 Stand 14. Mai wurden im Jänner (PIPS 10.2.2025) und Februar keine Anschläge in Punjab verzeichnet (PIPS 11.3.2025). Im März wurde ein Polizist Opfer eines gezielten Anschlages in Lahore und fünf Mal griffen Kämpfer der TTP Polizeistationen im Distrikt Dera Ghazi Khan an der Grenze zu Khyber Pakhtunkhwa an. Alle Angriffe konnten abgewehrt werden, zwei Terroristen starben (PIPS 10.4.2025). Für April zählt PIPS einen abgewehrten Angriff auf eine Polizeistation ebendort mit zwei getöteten TTP Terroristen auf (PIPS 14.5.2025a).
PIPS 30.1.2025a; distriktweise Auswertung Anschläge Punjab und Islamabad 2024 PIPS 10.1.2024; distriktweise Auswertung Anschläge Punjab 2023
Kommunale religiöse Gewalt
Punjab war im Jahr 2024 von fünf religiös motivierten kommunalen Gewaltausbrüchen mit vier Todesopfern betroffen (PIPS 30.1.2025a):
? Im Mai wurde ein Christ aufgrund von Blasphemieanschuldigungen durch einen randalierenden Mob in Sargodha (PIPS 6.6.2024),
? im Juni zwei Ahmadis im Zuge einer Hassredenkampagne (PIPS 5.7.2024) und
? im Juli ein Ahmadi und ein Blasphemiebeschuldigter in zwei unabhängigen Vorfällen ermordet (PIPS 9.8.2024a).
? In zwei weiteren Fällen von durch Blasphemieanschuldigungen aufgehetzten Menschenmengen konnten die Beschuldigten von der Polizei gerettet werden (PIPS 30.1.2025a).
Für das Jahr 2023 wurde im Zuge kommunaler religiöser Gewalt im Punjab ein Todesopfer verzeichnet. Bei diesem Vorfall stürmte eine aufgebrachte Menschenmenge im Februar einen Polizeiposten und tötete einen dort inhaftierten Blasphemiebeschuldigten (AJ 16.8.2023; vgl. PIPS 8.3.2023). Ebenfalls nach Blasphemieanschuldigungen setzte im August ein aufgebrachter, randalierender Mob in einem christlichen Viertel im Distrikt Faisalabad Kirchen und Häuser in Brand (AJ 16.8.2023; vgl. Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023). Im September wurde ein christlicher Pfarrer im Distrikt Faisalabad in Folge eines Vandalenaktes gegen eine Kirche angeschossen und verletzt (PIPS 4.10.2023). Außerdem wurden 15 Hindus verletzt, als im März Anhänger einer islamistischen Partei Hindu-Studenten an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Fest attackierten (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 5.4.2023). Für das Jahr 2023 wurde im Zuge kommunaler religiöser Gewalt im Punjab ein Todesopfer verzeichnet. Bei diesem Vorfall stürmte eine aufgebrachte Menschenmenge im Februar einen Polizeiposten und tötete einen dort inhaftierten Blasphemiebeschuldigten (AJ 16.8.2023; vergleiche PIPS 8.3.2023). Ebenfalls nach Blasphemieanschuldigungen setzte im August ein aufgebrachter, randalierender Mob in einem christlichen Viertel im Distrikt Faisalabad Kirchen und Häuser in Brand (AJ 16.8.2023; vergleiche Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023). Im September wurde ein christlicher Pfarrer im Distrikt Faisalabad in Folge eines Vandalenaktes gegen eine Kirche angeschossen und verletzt (PIPS 4.10.2023). Außerdem wurden 15 Hindus verletzt, als im März Anhänger einer islamistischen Partei Hindu-Studenten an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Fest attackierten (WION 7.3.2023; vergleiche PIPS 5.4.2023).
2022 verzeichnete PIPS fünf Vorfälle gesellschaftlicher religiöser Gewalt, in Form von Übergriffen gewalttätiger Menschenmengen. Drei der Vorfälle betrafen Blasphemieanschuldigungen, wobei in einem Fall der Beschuldigte vom Mob getötet wurde, in den anderen Fällen von der Polizei geschützt werden konnte. In zwei Vorfällen wurde jeweils ein Ahmadi getötet (PIPS 24.2.2023).
Islamabad
Die pakistanische Hauptstadt ist ethnisch divers und hat auch einen vergleichsweise hohen Anteil an religiösen Minderheiten, Schätzungen gehen von 10 Prozent Minderheitenanteil aus (EASO 10.2021). Laut dem letzten Zensus 2023 weist das Hauptstadtterritorium eine Einwohnerzahl von 2,28 Millionen auf, davon sind gerundet 95,6 Prozent Muslime, 4,26 Prozent Christen, 0,11 Prozent Ahmadis und 0,04 Prozent Hindus (PAKBS 18.7.2024). Minderheitenvertreter gehen von geringeren Zahlen beim Zensus als in der Realität aus, u. a. da viele Minderheitenangehörige nicht registriert sind (USDOS 30.6.2024).
Im Jahr 2024 verzeichnete PIPS einen Anschlag in Islamabad. Dieser war extremistisch-konfessionell motiviert, das Opfer war ein sunnitischer Muslim, ein Mitglied der ebenfalls extremistisch-konfessionellen Ahle Sunnat Wal Jamaat (PIPS 30.1.2025a).
Im Jahr 2023 wurde kein Anschlag in Islamabad durch PIPS registriert (PIPS 10.1.2024; vgl. PIPS 18.1.2024b). 2022 zeichnete PIPS zwei Anschläge auf, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet wurden (PIPS 24.2.2023). Im Jahr 2021 war Islamabad ebenfalls von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022).Im Jahr 2023 wurde kein Anschlag in Islamabad durch PIPS registriert (PIPS 10.1.2024; vergleiche PIPS 18.1.2024b). 2022 zeichnete PIPS zwei Anschläge auf, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet wurden (PIPS 24.2.2023). Im Jahr 2021 war Islamabad ebenfalls von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022).
Das Sicherheitsanalyseinstitut Pakistan Institute for Conflict and Security Studies, PICSS, als Vergleichsquelle hat für Islamabad im Jahr 2024 zwei Anschläge verzeichnet, der oben erwähnte sowie einen weiteren mit einem getöteten Polizisten (PICSS 1.2.2025). Für das Jahr 2023 registrierte PICSS einen Anschlag (PICSS 1.1.2024).
CRSS berichtet in seiner vertieften Auswertung für das Jahr 2023 von einem Terroranschlag in Islamabad mit einem Verletzten (CRSS 19.2.2024). In seiner vertiefenden Auswertung für das Jahr 2022 registrierte es für Islamabad sieben Anschläge mit fünf Toten (CRSS 2.8.2023).
Für 2025 Stand 14. Mai wurden keine Anschläge in Islamabad durch PIPS aufgezeichnet (PIPS 14.5.2025b).
Quellen
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? CRSS - Center for Research and Security Studies (19.2.2024): Annual Security Report 2023 Pakistan, https://crss.pk/wp-content/uploads/2024/02/CRSS-Annual-Security-Report-2023_Full-Version_MM-V5_SAP.pdf, Zugriff 12.9.2024
? CRSS - Center for Research and Security Studies (2.8.2023): Annual Security Report 2022 - Re-Emergence Of Proxy Terrorism - 3, https://crss.pk/annual-security-report-2022-3, Zugriff 18.10.2023
? EASO - European Asylum Support Office (10.2021): EASO Pakistan Security situation Country of Origin Information Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 5.10.2023
? ECPAK - Election Commission of Pakistan [Pakistan] (13.12.2023): District Wise Voters' Statistics as on 13 December 2023, https://ecp.gov.pk/storage/files/3/District Wise Voters Statistics as on 13 December 2023.pdf, Zugriff 22.12.2023
? EUAA - European Union Agency for Asylum (17.12.2024): Pakistan - Country Focus, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2024-12/2024_12_EUAA_COI_Report_Pakistan_Country_Focus.pdf, Zugriff 7.3.2025
? HRW - Human Rights Watch (22.8.2023): Pakistan: Mob Attacks Christian Settlement, https://www.hrw.org/news/2023/08/22/pakistan-mob-attacks-christian-settlement, Zugriff 12.10.2023
? Lowy Inst - Lowy Institute (21.9.2023): Pakistan at a crossroads on blasphemy, https://www.lowyinstitute.org/the-interpreter/pakistan-crossroads-blasphemy, Zugriff 12.10.2023
? PAKBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (18.7.2024): Results Of 7th Population And Housing Census-2023, The Digital Census, Key Findings Report, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/population/2023/Key_Findings_Report.pdf, Zugriff 2.10.2024
? PICSS - Pakistan Institute for Conflict and Security Studies (1.2.2025): Pakistan’s Comprehensive National Security Profile 2024, https://www.picss.net/wp-content/uploads/2025/01/PICSS-Annual-Report-2024-Final.pdf, Zugriff 15.5.2025
? PICSS - Pakistan Institute for Conflict and Security Studies (1.1.2024): 2023 ends with 70 % Increase in Militant Attacks, 81% Rise in Deaths: PICSS Report - Pakistan Institute for Conflict and Security Studies, https://www.picss.net/featured/2023-ends-with-70-increase-in-militant-attacks-81-rise-in-deaths-picss-report, Zugriff 2.1.2024
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? PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.2.2025): Pakistan Monthly Security Report:?? January?? 2025, https://pakpips.com/app/reports/1731, Zugriff 8.5.2025
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? PIPS - Pak Institute for Peace Studies (5.7.2024): Pakistan Monthly Security Report: June 2024, https://pakpips.com/app/reports/1617, Zugriff 11.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
? PIPS - Pak Institute for Peace Studies (6.6.2024): Pakistan Monthly Security Report - May 2024, https://pakpips.com/app/reports/1602, Zugriff 12.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
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? PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.10.2023): Pakistan Monthly Security Report: September 2023, https://pakpips.com/app/reports/1465, Zugriff 11.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
? PIPS - Pak Institute for Peace Studies (5.4.2023): Pakistan Monthly Security Report: March 2023, https://pakpips.com/app/reports/1365, Zugriff 12.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
? PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.3.2023): Pakistan Monthly Security Report: February 2023, https://pakpips.com/app/reports/1349, Zugriff 12.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
? PIPS - Pak Institute for Peace Studies (24.2.2023): Pakistan Security Report 2022, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2023/02/SecReport_2022.pdf, Zugriff 5.10.2023
? PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2077139.html, Zugriff 16.12.2022 [Login erforderlich]
? USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom - Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-report-on-international-religious-freedom/pakistan, Zugriff 2.10.2024
? WION - World Is One News (7.3.2023): Pakistan: Hindu students attacked for celebrating Holi in a Punjab law college, https://www.wionews.com/south-asia/15-students-from-hindu-community-attacked-for-celebrating-holi-in-pakistan-569352, Zugriff 18.10.2023? WION - World römisch eins s One News (7.3.2023): Pakistan: Hindu students attacked for celebrating Holi in a Punjab law college, https://www.wionews.com/south-asia/15-students-from-hindu-community-attacked-for-celebrating-holi-in-pakistan-569352, Zugriff 18.10.2023
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2025-05-22 08:05
Die Menschenrechtslage in Pakistan bleibt schwierig und hat sich im Berichtszeitraum insgesamt nicht verbessert. Zwar garantieren die pakistanische Verfassung und eine Reihe von Gesetzen fundamentale Bürgerrechte, Menschenrechte und politische Rechte, oft mangelt es jedoch an der Implementierung (AA 21.10.2024).
Der Raum für Zivilgesellschaft und öffentlich-kritische Debatte ist weiterhin eingeschränkt. Militär und Geheimdienste begrenzen den Aktionsradius von Zivilgesellschaft und Medien. Die öffentliche Thematisierung politisch und religiös sensibler Fragen wird ebenfalls eingeschränkt. Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und am Nachrichtendienst ISI üben, müssen mit Sanktionen rechnen. Zudem nehmen Militär und Nachrichtendienste immer wieder Einfluss auf die mediale Berichterstattung und auf richterliche Entscheidungen. Nicht nur das Militär zwingt Journalisten mit Druck erfolgreich zu Selbstzensur (AA 21.10.2024). Journalisten, die als kritisch wahrgenommen werden, werden überwacht und belästigt. Die Wahl vom Februar 2024 wurde durch das breite Vorgehen gegen die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit der Behörden verzerrt. Die Regierung ging gegen Opposition und Medien vor. Verschiedene Journalisten und Politiker wurden unter dem weit auslegbaren Gesetz gegen Volksverhetzung angeklagt (HRW 16.1.2025). Das Anti-Terrorgesetz ist ebenso vage formuliert und wird gleichsam gegen oppositionelles politisches Agieren eingesetzt (AI 4.2024; vgl. HRW 11.1.2024).Der Raum für Zivilgesellschaft und öffentlich-kritische Debatte ist weiterhin eingeschränkt. Militär und Geheimdienste begrenzen den Aktionsradius von Zivilgesellschaft und Medien. Die öffentliche Thematisierung politisch und religiös sensibler Fragen wird ebenfalls eingeschränkt. Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und am Nachrichtendienst ISI üben, müssen mit Sanktionen rechnen. Zudem nehmen Militär und Nachrichtendienste immer wieder Einfluss auf die mediale Berichterstattung und auf richterliche Entscheidungen. Nicht nur das Militär zwingt Journalisten mit Druck erfolgreich zu Selbstzensur (AA 21.10.2024). Journalisten, die als kritisch wahrgenommen werden, werden überwacht und belästigt. Die Wahl vom Februar 2024 wurde durch das breite Vorgehen gegen die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit der Behörden verzerrt. Die Regierung ging gegen Opposition und Medien vor. Verschiedene Journalisten und Politiker wurden unter dem weit auslegbaren Gesetz gegen Volksverhetzung angeklagt (HRW 16.1.2025). Das Anti-Terrorgesetz ist ebenso vage formuliert und wird gleichsam gegen oppositionelles politisches Agieren eingesetzt (AI 4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024).
Militär und Nachrichtendienste üben auch Einfluss auf Regierung und Opposition aus. Selektive Strafverfolgung prominenter Oppositionspolitiker, aber auch anderer Parteimitglieder, wie sie bereits unter den Vorgängerregierungen bestand, setzt sich nun insbesondere gegen die frühere Regierungspartei PTI fort (AA 21.10.2024). Als Reaktion auf die Gewalt der Anhänger Imran Khans, die im Mai 2023 neben Regierungs- und Militäreinrichtungen auch Polizei und Rettung angriffen, wurden Tausende verhaftet und viele unter vagen und unverhältnismäßigen Punkten angeklagt (HRW 11.1.2024). Insgesamt 103 Zivilisten wurden dabei auch vor Militärgerichten angeklagt, die Verfassungsmäßigkeit dieses Schrittes wird vor dem Supreme Court ausgefochten (AI 4.2024). Im Dezember 2024 wurden 60 Zivilisten aufgrund von Angriffen auf Militäreinrichtungen bei den Ausschreitungen vor Militärgerichten in geheimen Verfahren und unter Vorenthaltung ihrer Rechte auf ein faires Verfahren verurteilt (HRW 16.1.2025). Die Führer der paschtunischen Tahaffuz-Bewegung (PTM) finden sich ebenfalls im Fadenkreuz des Staates. Immer wieder kommt es zu Verhaftungen von Führungspersonen (HRCP 8.5.2024; vgl. AI 4.2024). Im Oktober 2024 wurde sie unter dem Anti-Terrorgesetz verboten. Die Organisation setzt sich friedlich für die Rechte der Paschtunen ein (AI 8.10.2024).Militär und Nachrichtendienste üben auch Einfluss auf Regierung und Opposition aus. Selektive Strafverfolgung prominenter Oppositionspolitiker, aber auch anderer Parteimitglieder, wie sie bereits unter den Vorgängerregierungen bestand, setzt sich nun insbesondere gegen die frühere Regierungspartei PTI fort (AA 21.10.2024). Als Reaktion auf die Gewalt der Anhänger Imran Khans, die im Mai 2023 neben Regierungs- und Militäreinrichtungen auch Polizei und Rettung angriffen, wurden Tausende verhaftet und viele unter vagen und unverhältnismäßigen Punkten angeklagt (HRW 11.1.2024). Insgesamt 103 Zivilisten wurden dabei auch vor Militärgerichten angeklagt, die Verfassungsmäßigkeit dieses Schrittes wird vor dem Supreme Court ausgefochten (AI 4.2024). Im Dezember 2024 wurden 60 Zivilisten aufgrund von Angriffen auf Militäreinrichtungen bei den Ausschreitungen vor Militärgerichten in geheimen Verfahren und unter Vorenthaltung ihrer Rechte auf ein faires Verfahren verurteilt (HRW 16.1.2025). Die Führer der paschtunischen Tahaffuz-Bewegung (PTM) finden sich ebenfalls im Fadenkreuz des Staates. Immer wieder kommt es zu Verhaftungen von Führungspersonen (HRCP 8.5.2024; vergleiche AI 4.2024). Im Oktober 2024 wurde sie unter dem Anti-Terrorgesetz verboten. Die Organisation setzt sich friedlich für die Rechte der Paschtunen ein (AI 8.10.2024).
Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, d. h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versucht haben, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten, oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. In der Regel werden diese Fälle nicht gerichtlich untersucht (AA 21.10.2024).
Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen ist - trotz des Folterverbots in der Verfassung und der offiziellen Verurteilung - weit verbreitet. Die Todesstrafe ist im Prinzip vollstreckbar. Seit Dezember 2019 fand jedoch keine Hinrichtung statt. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Ein Beispiel hierfür sind die Blasphemie-Fälle. Aber auch die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auch auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 21.10.2024).
Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte vor allem in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verbrechen bzw. nehmen durch „robustes“ Vorgehen bisweilen Menschenrechtsverstöße billigend in Kauf. In diesem Zusammenhang zählen sogenannte "Enforced Disappearances" - das Verschwindenlassen von unliebsamen, v. a. armeekritischen Personen - zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v. a. Militär oder Nachrichtendienste) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 21.10.2024, vgl. HRCP 8.5.2024). Damit in Verbindung stehen auch Vorwürfe der Haft ohne Anklage sowie der Verhaftung von Familienmitgliedern, um Verdächtige zur Aufgabe zu zwingen (USDOS 23.4.2024). Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte vor allem in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verbrechen bzw. nehmen durch „robustes“ Vorgehen bisweilen Menschenrechtsverstöße billigend in Kauf. In diesem Zusammenhang zählen sogenannte "Enforced Disappearances" - das Verschwindenlassen von unliebsamen, v. a. armeekritischen Personen - zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v. a. Militär oder Nachrichtendienste) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 21.10.2024, vergleiche HRCP 8.5.2024). Damit in Verbindung stehen auch Vorwürfe der Haft ohne Anklage sowie der Verhaftung von Familienmitgliedern, um Verdächtige zur Aufgabe zu zwingen (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung unternimmt nur selten glaubwürdige Schritte, um Staatsdiener, die Menschenrechtsverletzungen bezichtigt werden, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024).
Gewalt und Missbrauch sowie soziale und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen und andere nicht-staatliche Akteure tragen ebenfalls zu Problemen im Menschenrechtsbereich bei (USDOS 23.4.2024). Viele Menschenleben fallen den Anschlägen islamistischer Terroristen zum Opfer. Zudem sind religiöse Minderheiten und Transgender-Frauen mit Gewaltakten verschiedener anderer nicht-staatlicher Akteure konfrontiert, die zum Teil auch durch diskriminierende Gesetze, bestärkt werden (HRW 16.1.2025). So ermöglichen die vagen Blasphemiegesetze es extremistischen Parteien, straflos gegen Minderheiten zu agieren (AI 4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Gewalt gegen Frauen und Kinder, inklusive sexuelle Gewalt, Säureattacken und Zwangsheiraten, ist ein ernstes Problem im ganzen Land (HRW 16.1.2025). Dabei liegt für viele Frauen der Zugang zur Justiz außerhalb ihrer Möglichkeiten (AI 4.2024). Gewalt und Missbrauch sowie soziale und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen und andere nicht-staatliche Akteure tragen ebenfalls zu Problemen im Menschenrechtsbereich bei (USDOS 23.4.2024). Viele Menschenleben fallen den Anschlägen islamistischer Terroristen zum Opfer. Zudem sind religiöse Minderheiten und Transgender-Frauen mit Gewaltakten verschiedener anderer nicht-staatlicher Akteure konfrontiert, die zum Teil auch durch diskriminierende Gesetze, bestärkt werden (HRW 16.1.2025). So ermöglichen die vagen Blasphemiegesetze es extremistischen Parteien, straflos gegen Minderheiten zu agieren (AI 4.2024; vergleiche HRW 16.1.2025). Gewalt gegen Frauen und Kinder, inklusive sexuelle Gewalt, Säureattacken und Zwangsheiraten, ist ein ernstes Problem im ganzen Land (HRW 16.1.2025). Dabei liegt für viele Frauen der Zugang zur Justiz außerhalb ihrer Möglichkeiten (AI 4.2024).
Staatliche Institutionen zum Schutz von Menschenrechten existieren auf Bundes- und Provinzebene. Diese bleiben jedoch schwach, da sie ohne angemessene Ressourcenausstattung operieren. Seit 2015 hat Pakistan eine National Commission for Human Rights (NCHR), die seit Mai 2024 von der Global Alliance of National Human Rights Institutions (GANHRI) gemäß den Pariser Kriterien mit dem Status „A“ akkreditiert ist. Die Mitglieder der Kommission werden auf Vorschlag von Premierminister und Parlament durch die Regierung eingesetzt. Im Finanzjahr 2021/2022 erhielt die Kommission 70,7 Millionen PKR an staatlicher Unterstützung. Auch einzelne Staaten, darunter Kanada, kooperieren inzwischen mit der NCHR. Dennoch bleiben die Kapazitäten begrenzt. Auch die National Commission on the Status of Women, die Frauenrechte in Pakistan stärken soll, sowie die National Commission on the Rights of the Child, bleiben in ihren Arbeitsmöglichkeiten bzw. Durchgriffsmöglichkeiten stark beschränkt (AA 21.10.2024). Ein eigenständiges Ministerium für Menschenrechte wurde im Jahr 2015 wieder eingerichtet. Es führt Studien zu Menschenrechtsfragen durch, hat allerdings keine Befugnisse gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und ist damit nur mangelhaft effizient. Auch auf Provinzebene sind Menschenrechtsinstitutionen und -ministerien eingerichtet, dich sich nur mit einer begrenzten Anzahl als nicht sensibel gesehenen Themen befassen, darunter Gewalt gegen religiöse Minderheiten und Verstöße gegen Arbeitsrechte. Die ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte führen Anhörungen zu einer Reihe von Menschenrechtsproblemen durch (USDOS 23.4.2024).Staatliche Institutionen zum Schutz von Menschenrechten existieren auf Bundes- und Provinzebene. Diese bleiben jedoch schwach, da sie ohne angemessene Ressourcenausstattung operieren. Seit 2015 hat Pakistan eine National Commission for Human Rights (NCHR), die seit Mai 2024 von der Global Alliance of National Human Rights Institutions (GANHRI) gemäß den Pariser Kriterien mit dem Status „A“ akkreditiert ist. Die Mitglieder der Kommission werden auf Vorschlag von Premierminister und Parlament durch die Regierung eingesetzt. Im Finanzjahr 2021 aus 2022, erhielt die Kommission 70,7 Millionen PKR an staatlicher Unterstützung. Auch einzelne Staaten, darunter Kanada, kooperieren inzwischen mit der NCHR. Dennoch bleiben die Kapazitäten begrenzt. Auch die National Commission on the Status of Women, die Frauenrechte in Pakistan stärken soll, sowie die National Commission on the Rights of the Child, bleiben in ihren Arbeitsmöglichkeiten bzw. Durchgriffsmöglichkeiten stark beschränkt (AA 21.10.2024). Ein eigenständiges Ministerium für Menschenrechte wurde im Jahr 2015 wieder eingerichtet. Es führt Studien zu Menschenrechtsfragen durch, hat allerdings keine Befugnisse gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und ist damit nur mangelhaft effizient. Auch auf Provinzebene sind Menschenrechtsinstitutionen und -ministerien eingerichtet, dich sich nur mit einer begrenzten Anzahl als nicht sensibel gesehenen Themen befassen, darunter Gewalt gegen religiöse Minderheiten und Verstöße gegen Arbeitsrechte. Die ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte führen Anhörungen zu einer Reihe von Menschenrechtsproblemen durch (USDOS 23.4.2024).
Quellen
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? AI - Amnesty International (8.10.2024): Revoke the ban on Pashtun Tahaffuz Movement in Pakistan, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/10/pakistan-authorities-must-immediately-revoke-ban-on-pashtun-tahaffuz-movement, Zugriff 27.11.2024
? AI - Amnesty International (4.2024): Human rights in Pakistan 2024, https://www.amnesty.org/en/location/asia-and-the-pacific/south-asia/pakistan/report-pakistan, Zugriff 10.5.2024
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? HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
Relevante Bevölkerungsgruppen
Sexuelle Orientierung und Geschlechteridentität
Letzte Änderung 2025-05-28 09:39
Homosexualität ist gemäß § 377 des pakistanischen Strafgesetzbuchs als "gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr" verboten. Für eine Verurteilung ist der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich. Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Haft, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, werden nur selten durchgeführt. Diese können aber leicht Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden werden, sofern ihre Beziehungen bekannt werden (AA 21.10.2024). Die Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen setzt Männer, die Sex mit Männern haben und Transgender-Personen dem Risiko polizeilicher Übergriffe und anderer Gewalt und Diskriminierung aus (HRW 16.1.2025).Homosexualität ist gemäß Paragraph 377, des pakistanischen Strafgesetzbuchs als "gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr" verboten. Für eine Verurteilung ist der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich. Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Haft, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, werden nur selten durchgeführt. Diese können aber leicht Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden werden, sofern ihre Beziehungen bekannt werden (AA 21.10.2024). Die Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen setzt Männer, die Sex mit Männern haben und Transgender-Personen dem Risiko polizeilicher Übergriffe und anderer Gewalt und Diskriminierung aus (HRW 16.1.2025).
Homosexualität wird von vielen Pakistanis als Sünde und unethisch gesehen, besonders religiöse Gruppen bzw. ihre Führungspersonen heben sich lautstark hervor (ILGA World 30.11.2023; vgl. OFPRA 24.11.2024). Dabei ist mehreren Quellen zufolge Sex zwischen Männern durchaus verbreitet, auch zwischen heterosexuellen - ohne dass dies die Gesellschaft kümmert. Eine Quelle führt dies auf die Geschlechtertrennung zurück. Offene homosexuelle Identitäten können hingegen nicht gezeigt werden, dies würde das Risiko von Diskriminierung, Ausgrenzung und sozialem Abstieg, aber auch Gewalt - in manchen Fällen lebensbedrohlicher - bergen (OFPRA 24.11.2024). So können Angehörige sexueller Minderheiten auch Opfer von Ehrenmorden oder Zwangsheiraten werden (UKHO 4.2022). Homosexualität wird von vielen als eine unmoralische Abweichung gesehen, über die man hinweg auf den "geraden" Weg kommen muss (DIP 19.4.2021). Dementsprechend gibt es Berichte zu Exorzismen bzw. spiritueller Umerziehung oder erzwungenen Ehen von Personen, deren homosexuelle Neigungen den Familien bekannt werden (OFPRA 24.11.2024).Homosexualität wird von vielen Pakistanis als Sünde und unethisch gesehen, besonders religiöse Gruppen bzw. ihre Führungspersonen heben sich lautstark hervor (ILGA World 30.11.2023; vergleiche OFPRA 24.11.2024). Dabei ist mehreren Quellen zufolge Sex zwischen Männern durchaus verbreitet, auch zwischen heterosexuellen - ohne dass dies die Gesellschaft kümmert. Eine Quelle führt dies auf die Geschlechtertrennung zurück. Offene homosexuelle Identitäten können hingegen nicht gezeigt werden, dies würde das Risiko von Diskriminierung, Ausgrenzung und sozialem Abstieg, aber auch Gewalt - in manchen Fällen lebensbedrohlicher - bergen (OFPRA 24.11.2024). So können Angehörige sexueller Minderheiten auch Opfer von Ehrenmorden oder Zwangsheiraten werden (UKHO 4.2022). Homosexualität wird von vielen als eine unmoralische Abweichung gesehen, über die man hinweg auf den "geraden" Weg kommen muss (DIP 19.4.2021). Dementsprechend gibt es Berichte zu Exorzismen bzw. spiritueller Umerziehung oder erzwungenen Ehen von Personen, deren homosexuelle Neigungen den Familien bekannt werden (OFPRA 24.11.2024).
Legale Orte zum Austausch, wie Schwulenbars oder -clubs gibt es nicht (OFPRA 24.11.2024; vgl. NOBO 17.6.2024). Im Juni 2024 wurde ein Mann verhaftet und in die Psychiatrie eingewiesen, nachdem sein behördlicher Antrag auf Eröffnung einer Schwulenbar in Khyber Pakhtunkhwa öffentlich bekannt geworden war. Darin hatte er argumentiert, dass keine sexuellen Handlungen im Club erlaubt sein würden (Telegraph 9.6.2024). Verschiedene Quellen berichten, dass sich die Community über soziale Medien austauscht und Treffen bzw. Partys organisiert, insbesondere in Karatschi, Islamabad und Lahore. Einschlägige Netzwerke wie Tinder und Grindr bieten ein Austauschforum. Diese sind zwar von den Behörden blockiert, werden allerdings über VPN-Tunnel weiterhin aufgesucht, oder es wird auf weniger bekannte Online-Foren ausgewichen. Soziale Medien bieten neue Formen der Interaktion und im Vergleich zur Kontaktaufnahme auf der Straße mehr Sicherheit, was ein gewisses Maß an sexueller Befreiung darstellt (OFPRA 24.11.2024; vgl. NOBO 17.6.2024).Legale Orte zum Austausch, wie Schwulenbars oder -clubs gibt es nicht (OFPRA 24.11.2024; vergleiche NOBO 17.6.2024). Im Juni 2024 wurde ein Mann verhaftet und in die Psychiatrie eingewiesen, nachdem sein behördlicher Antrag auf Eröffnung einer Schwulenbar in Khyber Pakhtunkhwa öffentlich bekannt geworden war. Darin hatte er argumentiert, dass keine sexuellen Handlungen im Club erlaubt sein würden (Telegraph 9.6.2024). Verschiedene Quellen berichten, dass sich die Community über soziale Medien austauscht und Treffen bzw. Partys organisiert, insbesondere in Karatschi, Islamabad und Lahore. Einschlägige Netzwerke wie Tinder und Grindr bieten ein Austauschforum. Diese sind zwar von den Behörden blockiert, werden allerdings über VPN-Tunnel weiterhin aufgesucht, oder es wird auf weniger bekannte Online-Foren ausgewichen. Soziale Medien bieten neue Formen der Interaktion und im Vergleich zur Kontaktaufnahme auf der Straße mehr Sicherheit, was ein gewisses Maß an sexueller Befreiung darstellt (OFPRA 24.11.2024; vergleiche NOBO 17.6.2024).
Genderdiverse Personen und das Konzept des dritten Geschlechts werden hingegen als Teil der lokalen Kultur gesehen, wie in den traditionellen Beispielen der Hijra- und Khawaja Sira-Gemeinschaften sowie der intersexuellen Personen, den Khunsa. Sie werden auch in religiösen Schriften anerkannt (ILGA World 30.11.2023). Im Gegensatz zu homo- oder bisexuellen Menschen genießen Transgender-Personen dadurch gesetzlich anerkannte Rechte. So verankert das Transgender Persons (Protection of Rights) Act (TGPA) aus dem Jahr 2018 das Recht auf Anerkennung des selbst gewählten Geschlechts. Es verbietet Diskriminierung in den Bereichen Bildung, Beschäftigung und Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie Belästigung innerhalb und außerhalb der Wohnung, die auf dem Geschlecht, der Geschlechtsidentität oder dem Ausdruck des Geschlechts beruht. Durch das Gesetz werden Transgender-Personen alle in der Verfassung des Landes anerkannten Grundrechte garantiert. Das Gesetz erkennt auch das Recht von Transgender-Personen an, zu erben, zu wählen, sich zu versammeln, Zugang zu öffentlichen Plätzen zu haben und ein öffentliches Amt auszuüben (OFPRA 24.11.2024).
Der Federal Shariat Court hat allerdings im Mai 2023 einige Artikel des Gesetzes als entgegen den Prinzipien des Islams stehend erklärt. Diese betreffen die selbstständige Wahl des Geschlechts als männlich oder weiblich. Er bestätigte allerdings die Anerkennung, den Schutz vor Diskriminierung und die Möglichkeit affirmativer Maßnahmen für intersexuelle Personen, Eunuchen und Khawaja Sira bzw. Hijras (DAWN 19.5.2023). Dieses Urteil wurde vor dem Supreme Court beeinsprucht (GFAN 8.7.2024; vgl. EUAA 17.12.2024). Nach dem Spruch hatte die National Database and Registration Authority die Ausstellung von ID-Karten mit dem Eintrag des dritten Geschlechts "X" gestoppt, allerdings nach einem entsprechenden Spruch der Sharia Appellate Bench des Supreme Courts im September 2023 wieder aufgenommen (LAB 28.9.2023). Ein Gesetz zum Schutz der Rechte aller Angehörigen sexueller Minderheiten gibt es nicht (USDOS 23.4.2024).Der Federal Shariat Court hat allerdings im Mai 2023 einige Artikel des Gesetzes als entgegen den Prinzipien des Islams stehend erklärt. Diese betreffen die selbstständige Wahl des Geschlechts als männlich oder weiblich. Er bestätigte allerdings die Anerkennung, den Schutz vor Diskriminierung und die Möglichkeit affirmativer Maßnahmen für intersexuelle Personen, Eunuchen und Khawaja Sira bzw. Hijras (DAWN 19.5.2023). Dieses Urteil wurde vor dem Supreme Court beeinsprucht (GFAN 8.7.2024; vergleiche EUAA 17.12.2024). Nach dem Spruch hatte die National Database and Registration Authority die Ausstellung von ID-Karten mit dem Eintrag des dritten Geschlechts "X" gestoppt, allerdings nach einem entsprechenden Spruch der Sharia Appellate Bench des Supreme Courts im September 2023 wieder aufgenommen (LAB 28.9.2023). Ein Gesetz zum Schutz der Rechte aller Angehörigen sexueller Minderheiten gibt es nicht (USDOS 23.4.2024).
Trotz der Anerkennung der traditionellen Formen genderdiverser Identität werden Transgender gleichzeitig ebenso geächtet (MBZ 5.7.2024b). Transgender-Personen sind damit häufig von jenen sozialen Netzwerken ausgeschlossen, die andere bei ihrem Auskommen unterstützen (UNDP 6.11.2024). Die meisten Transgender-Personen werden von ihrer Familie verstoßen und haben wenig Möglichkeiten auf Bildung oder eine Anstellung, viele verdingen so ihr Auskommen mit der Darbietung von Tänzen auf Feiern, Bettelei oder Sexarbeit. Ihre soziale Stigmatisierung schränkt auch ihre Unterkunftsmöglichkeit meist auf die Slums ein (JHPublic Health 27.9.2024). Schließlich weigern sich Immobilienbesitzer häufig, ihnen Wohnraum zu vermieten oder verkaufen (USDOS 23.4.2024). Die meisten leben in sogenannten Deras, in einer Gemeinschaft mit anderen Transgender-Personen unter der Patronage eines Gurus. Ihre soziale Lage stellt für sie auch eine Hürde bei der Erlangung von ID-Karten dar, einer der Gründe warum derzeit nur 221 Transgender-Frauen das Benazir Income Support Programme in Anspruch nehmen, ein Sozialhilfeprogramm, von dem 8,6 Millionen Menschen landesweit profitieren (JHPublic Health 27.9.2024). Das Programm unterstützt Familien über Zahlungen an die Frauen und wurde auch auf Transgender-Frauen ausgedehnt, sofern diese eine ID-Karte mit dem Eintrag als drittes Geschlecht haben (MOFPAKI 11.6.2024).
Mehrere Organisationen arbeiten im Bereich der Rechte und Gesundheit sexueller Minderheiten. Angesichts der Stigmatisierung von Homosexualität treten diese offen nur für die Rechte von Transgender-Personen ein. Homosexualität wird nur im Zusammenhang mit der Bekämpfung von HIV thematisiert (OFPRA 24.11.2024). Lokale Organisationen im Bereich sind z. B. Blue Veins (Blue Veins o.D.), Khawaja Sira Society (KhawajaS o.D.), TransAction Pakistan (TransAction 14.4.2025), Vision (VPAK o.D.) sowie Wajood, HOPE, Naz Male Health Alliance und Parwaz Male Health Society (HDTrust 16.12.2024). In letzter Zeit haben sexuelle Minderheiten an Organisationsgrad und Sichtbarkeit gewonnen, was sich z. B. in verschiedenen Veranstaltungen, wie der aktiven Teilnahme am Aurat March, dem Frauenmarsch, zeigt. Im November 2022 wurde in Karatschi der erste Sindh-Moorat-Marsch, der Marsch der Transgender-Personen, organisiert. Er wurde auch 2023 (OFPRA 24.11.2024) und 2024 abgehalten (DAWN 25.11.2024).
Seit der Verabschiedung des TGPA unternahmen staatliche Stellen mehrere progressive Schritte im Sinne des Schutzes und der Inklusion von Transgender-Personen (GFAN 8.7.2024). Im Punjab wurde die erste Schule mit Internat für Transgender- bzw. Intersex-Kinder eingerichtet (GFAN 8.7.2024; vgl. Express Tribune 31.3.2024). Im Sindh wurde im Juli 2022 eine Quote von 0,5 Prozent für Anstellungen von Transgender-Personen im öffentlichen Dienst eingeführt (DAWN 6.7.2022; vgl. ODiplomat 24.1.2025). Im Jänner 2025 folgte mit dem Beschluss der Transgender Education Policy die Einführung verschiedener Maßnahmen zur Förderung der Bildung und Berufsaussichten von Transgender-Personen (ODiplomat 24.1.2025). Die Provinz Sindh und ihre Hauptstadt Karatschi gelten laut einem Interview auch als aufgeschlossener als andere Teile des Landes (MBZ 5.7.2024b). Außerdem kandidierten bei den letzten Allgemeinen Wahlen 2024 fünf Transgender-Personen (UNDP 6.11.2024).Seit der Verabschiedung des TGPA unternahmen staatliche Stellen mehrere progressive Schritte im Sinne des Schutzes und der Inklusion von Transgender-Personen (GFAN 8.7.2024). Im Punjab wurde die erste Schule mit Internat für Transgender- bzw. Intersex-Kinder eingerichtet (GFAN 8.7.2024; vergleiche Express Tribune 31.3.2024). Im Sindh wurde im Juli 2022 eine Quote von 0,5 Prozent für Anstellungen von Transgender-Personen im öffentlichen Dienst eingeführt (DAWN 6.7.2022; vergleiche ODiplomat 24.1.2025). Im Jänner 2025 folgte mit dem Beschluss der Transgender Education Policy die Einführung verschiedener Maßnahmen zur Förderung der Bildung und Berufsaussichten von Transgender-Personen (ODiplomat 24.1.2025). Die Provinz Sindh und ihre Hauptstadt Karatschi gelten laut einem Interview auch als aufgeschlossener als andere Teile des Landes (MBZ 5.7.2024b). Außerdem kandidierten bei den letzten Allgemeinen Wahlen 2024 fünf Transgender-Personen (UNDP 6.11.2024).
Doch haben auch die Anfeindungen zugenommen (OFPRA 24.11.2024). So bereiten die Behörden Veranstaltungen wie dem Aurat March manchmal Probleme beim Erhalt der Versammlungserlaubnis mit dem Argument, sie unterstützen sexuelle Minderheiten (USDOS 23.4.2024). Zunehmend attackieren islamistische Gruppen und Parteien Angehörige sexueller Minderheiten sowie deren Anliegen mit Hassreden und Desinformationskampagnen (GFAN 8.7.2024; vgl. EUAA 17.12.2024). Mehrere Quellen berichten auch über eine Zunahme an Gewaltakten, aufgrund ihrer Sichtbarkeit besonders gegenüber Transfrauen. Regional sticht dabei Khyber Pakhtunkhwa hervor (OFPRA 24.11.2024). Doch haben auch die Anfeindungen zugenommen (OFPRA 24.11.2024). So bereiten die Behörden Veranstaltungen wie dem Aurat March manchmal Probleme beim Erhalt der Versammlungserlaubnis mit dem Argument, sie unterstützen sexuelle Minderheiten (USDOS 23.4.2024). Zunehmend attackieren islamistische Gruppen und Parteien Angehörige sexueller Minderheiten sowie deren Anliegen mit Hassreden und Desinformationskampagnen (GFAN 8.7.2024; vergleiche EUAA 17.12.2024). Mehrere Quellen berichten auch über eine Zunahme an Gewaltakten, aufgrund ihrer Sichtbarkeit besonders gegenüber Transfrauen. Regional sticht dabei Khyber Pakhtunkhwa hervor (OFPRA 24.11.2024).
In Bezug auf Zahlen zu Gewaltvorkommen dokumentierten Menschenrechtsaktivisten für den Zeitraum von 2019 bis 2022 an die 1.000 Fälle von Gewalt oder anderer unmenschlicher Behandlung von Angehörigen sexueller Minderheiten und eine weitere Quelle 84 Morde an Transpersonen in den Jahren zwischen 2015 und Mitte 2023 (OFPRA 24.11.2024). In Khyber Pakhtunkhwa wurden nach Medienberichten zwischen 2019 und 2024 267 Fälle von Gewalt gegen Transgender-Personen registriert, wobei es nur in einem Fall zu einer Verurteilung gekommen ist. Im Jahr 2024 wurden in der Provinz mindestens sieben Transgender-Personen getötet (HRW 16.1.2025).
Die Verbrechen werden oft nicht gemeldet, und die Polizei unternimmt im Allgemeinen wenig, wenn sie Meldungen erhält. Um dem entgegenzuwirken, hat die Polizei in Rawalpindi im Jahr 2020 ein Pilotprojekt mit der Bezeichnung Tahafuz-Center zum Schutz von Transgender-Personen mit dem ersten Transgender-Opferschutzbeauftragten initiiert. Dieser ist selbst Mitglied der Transgendergemeinschaft. Zwischenzeitlich wurden 36 Transgender-Personen verteilt über die Provinz als Opferschutzbeauftragte angestellt. 2022 eröffnete auch in Islamabad ein Tahafuz-Center. Polizeistationen in Khyber Pakhtunkhwa richteten Schalter für Transgender-Personen ein, die über Empfehlungen aus der Community besetzt werden. Auch wurden Transgender-Rechte in die Polizeiausbildung der Provinz aufgenommen. In Islamabad und Punjab halten lokale NGOs Sensibilisierungsschulungen für Polizisten ab (USDOS 23.4.2024).
Quellen
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Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-04-10 15:43
Per Gesetz sind die Bewegungsfreiheit im Land sowie ungehinderte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung gewährleistet. Diese Rechte werden allerdings eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Die Behörden beschränken aus Sicherheitsbedenken regelmäßig interne Bewegungen bzw. Reisen in einigen Teilen des Landes (FH 5.2024a). So ist der Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans - unter dieser Begründung - eingeschränkt. Für Reisen in Gebiete, die als sensibel eingestuft werden, ist ein beglaubigtes "No-Objection-Certificate" notwendig (USDOS 23.4.2024). Die Bewegungsfreiheit wird auch des Öfteren durch Proteste oder Straßensperren für Sicherheitsmaßnahmen eingeschränkt (HRCP 8.5.2024). Alle größeren Städte sind mit Autobahnen verbunden (UKHO 7.2024).
Das Hauptinstrument zur Einschränkung von Auslandsreisen ist die Exit Control List (ECL), die namentlich genannte Personen von der Nutzung der offiziellen Ausreisepunkte des Landes ausschließt (FH 5.2024a). Personen auf der ECL ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 23.4.2024). Regelmäßig wird die ECL allerdings als Mittel zur Kontrolle von Dissidenten eingesetzt (FH 5.2024a). Nach gewalttätigen Protesten wurde etwa eine hohe Anzahl an PTI-Anhängern auf die Liste gesetzt (HRCP 8.5.2024). Laut Zivilgesellschaft befinden sich auch Menschenrechtsverteidiger und Kritiker der Regierung und des Militärs auf der Liste. Es ist möglich, vor Gericht Einspruch zu erheben und seinen Namen streichen zu lassen (USDOS 23.4.2024). Für Personen, die auf der Liste stehen, ist es schwierig, aber nicht unmöglich, z.B. über illegale Wege das Land zu verlassen (DFAT 25.1.2022; weiterhin zitiert in UKHO 7.2024).
Ausweichmöglichkeiten
Interne Migration ist weit verbreitet und es gibt zahlreiche große Städte mit Einwohnerzahlen zwischen 1 und 17 Millionen. Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung (UKHO 7.2024). Die Großstädte, wie z.B. Rawalpindi, Lahore, Karatschi oder Multan bieten potenziell Verfolgten Anonymität (AA 21.10.2024).
Schiiten sind über das ganze Land verteilt, und es gibt große schiitische Gemeinschaften in den großen Städten (UKHO 7.2021). Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara allerdings leben in Pakistan beinahe ausschließlich in der Provinz Belutschistan, die meisten in Quetta (AA 21.10.2024). Einige weitere Gemeinschaften finden sich insbesondere in den großen Städten, wie Karatschi. Nach Einschätzung des britischen Innenministeriums können sich je nach individuellen Umständen bei privater Bedrohung Ausweichmöglichkeiten ergeben (UKHO 7.2022). Die Minderheit ist allerdings aufgrund ihrer zentralasiatischen Abstammung leicht zu identifizieren. Nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes sind inländische Ausweich- oder Fluchtmöglichkeiten zwar nicht grundsätzlich auszuschließen, erscheinen aber im Falle der Hazara aus Belutschistan deutlich beschränkt (AA 21.10.2024).
Ahmadis bietet ein Umzug nach Rabwah, ihrem religiösen und administrativen Zentrum, nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes, nur noch teilweise Schutz vor Repressionen. Für Ahmadis besteht ebenso die Möglichkeit, in den Schutz größerer Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Menschen handelt, die überregional bekannt geworden sind. Dies sehen auch Vertreter unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als grundsätzliche Ausweichmöglichkeit (AA 21.10.2024). Die staatlichen Gesetze betreffend der Ahmadiyya-Glaubensauslegung gelten in ganz Pakistan und damit auch in Rabwah (UKHO 9.2021).
Verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit haben generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile - abgesehen von Fällen, die überregional bekannt geworden sind (AA 21.10.2024).
Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen oft das Aufgeben der bisherigen wirtschaftlichen Basis mit sich bringt (AA 21.10.2024). Die Möglichkeit, in einer neuen Umgebung Fuß zu fassen, hängt von finanziellen Mitteln sowie familiären, ethnischen und/oder Stammesnetzwerken ab. Für alleinstehende Frauen ist es schwierig, umzusiedeln (DFAT 25.1.2022; weiterhin zitiert in UKHO 7.2024).
Quellen
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? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 14.8.2024
? FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
? HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
? UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2024): Country Policy and Information Note Pakistan: Internal relocation - 2, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112264/PAK CPIN Internal relocation.pdf, Zugriff 5.9.2024
? UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2022): Country policy and information note Pakistan: Hazaras, https://www.gov.uk/government/publications/pakistan-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-hazaras-pakistan-july-2022-accessible, Zugriff 22.11.2024
? UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (9.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059923/PAK_CPIN_Ahmadis.pdf, Zugriff 9.10.2024
? UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2021): Country policy and information note: Shia Muslims, Pakistan, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/60ed55a1d3bf7f568160ecc0/Pakistan-Shia_Muslims-CPIN-v3.0_July_2021_.pdf, Zugriff 26.12.2024
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
Grundversorgung
Wirtschaft und Arbeitsmarkt
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Allgemeine Wirtschaftsleistung
Pakistan weist eine gemischte Wirtschaft auf, in der Firmen in staatlichem Eigentum für einen großen Anteil des Bruttoinlandsprodukts (BIP) verantwortlich sind. Früher überwiegend landwirtschaftlich geprägt, hat sich die Wirtschaft deutlich diversifiziert. Der Handels- und Dienstleistungssektor ist stark gewachsen und trägt heute den größten Anteil an der Wirtschaftsleistung (EB 7.1.2025). Konkret wird das BIP zu mehr als 50 Prozent durch den Dienstleistungssektor erwirtschaftet, gefolgt von der Landwirtschaft mit rund 24 Prozent und der Industrie mit fast 20 Prozent. Pakistan hat nach Indien die zweitgrößte Wirtschaft in Südasien (DFAT 2024). Handwerk und Produktion machen ein Sechstel des BIP aus. Der Anteil der Finanzdienstleistungen am BIP ist relativ gering, doch signifikant steigend. Eine wichtige Einnahmequelle sind die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis (EB 7.1.2025).
Die Wirtschaftsleistung schneidet im Vergleich mit vielen anderen Entwicklungsländern gut ab, und Pakistan kann die letzten Jahrzehnte eine solide Wachstumsrate vorweisen. Gleichzeitig ist die Bevölkerung stark angewachsen, sodass die Wirtschaftsleistung pro Kopf trotz des realen Wirtschaftswachstums nur langsam gestiegen ist (EB 7.1.2025). Außerdem weist Pakistan einen sehr großen informellen Wirtschaftssektor auf, in dem sich über 70 Prozent der Arbeitskräfte im nicht-landwirtschaftlichen Bereich bündeln. Diese Größe stellt auch eine Herausforderung für Steuereinnahmen dar (BS 19.3.2024).
Im Finanzjahr 2022-23 hatte Pakistan mit starkem wirtschaftlichem Gegenwind zu kämpfen. Die BIP-Wachstumsraten fielen von 5,8 Prozent im Jahr 2021 und 6,1 Prozent im Jahr 2022 auf rund 0,3 Prozent im Jahr 2023 (DFAT 2024; vgl. WB 2.4.2024a). Bereits bestehende wirtschaftliche Ungleichgewichte, wie hohe Haushaltsdefizite und Verschuldung führten zu einer hohen Anfälligkeit gegenüber äußeren Faktoren (WB 2.4.2024b). Dadurch litt Pakistan besonders unter globalen wirtschaftlichen Schocks, darunter Störungen in der Lieferkette aufgrund des Russland-Ukraine-Konflikts, Inflation, Ölpreisschocks sowie den enormen Schäden der Überschwemmungskatastrophe 2022 (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. WB 2.4.2024a).Im Finanzjahr 2022-23 hatte Pakistan mit starkem wirtschaftlichem Gegenwind zu kämpfen. Die BIP-Wachstumsraten fielen von 5,8 Prozent im Jahr 2021 und 6,1 Prozent im Jahr 2022 auf rund 0,3 Prozent im Jahr 2023 (DFAT 2024; vergleiche WB 2.4.2024a). Bereits bestehende wirtschaftliche Ungleichgewichte, wie hohe Haushaltsdefizite und Verschuldung führten zu einer hohen Anfälligkeit gegenüber äußeren Faktoren (WB 2.4.2024b). Dadurch litt Pakistan besonders unter globalen wirtschaftlichen Schocks, darunter Störungen in der Lieferkette aufgrund des Russland-Ukraine-Konflikts, Inflation, Ölpreisschocks sowie den enormen Schäden der Überschwemmungskatastrophe 2022 (MOFPAKI 11.6.2024; vergleiche WB 2.4.2024a).
Zusätzlich erschwerend führte das wiederholte Nichteinhalten der Umsetzung des Programms des Internationalen Währungsfonds (IWF) zu einem Aussetzen internationaler Gelder und damit zu einem kritischen Stand an Währungsreserven bei gleichzeitiger hoher Inflation und einer starken Abwertung der Währung (WB 2.4.2024b). Das letzte Programm des IWF lief damit im Juni 2023 ohne Abschluss aus (DFAT 2024). Im Mai 2023 erreichte die Inflation eine noch nie da gewesene Höhe von 38 Prozent (TE 1.6.2023).
Schließlich gelang es Pakistan, mit dem IWF eine Stand-By-Kreditvereinbarung in Höhe von 3 Milliarden USD mit einer Laufzeit bis April 2024 zu vereinbaren (DFAT 2024; vgl. WB 2.4.2024b). Außerdem wurde bei einer UN-Konferenz von internationalen Gebern beinahe 10 Milliarden USD zur Unterstützung der Bewältigung der Flutschäden zugesagt. Davon sind allerdings knapp 90 Prozent Kredite (WOZ 31.8.2023).Schließlich gelang es Pakistan, mit dem IWF eine Stand-By-Kreditvereinbarung in Höhe von 3 Milliarden USD mit einer Laufzeit bis April 2024 zu vereinbaren (DFAT 2024; vergleiche WB 2.4.2024b). Außerdem wurde bei einer UN-Konferenz von internationalen Gebern beinahe 10 Milliarden USD zur Unterstützung der Bewältigung der Flutschäden zugesagt. Davon sind allerdings knapp 90 Prozent Kredite (WOZ 31.8.2023).
In seiner Überprüfung der Ziele der Stand-By-Kreditvereinbarung im April 2024 attestierte der IWF eine Verbesserung der ökonomischen Bedingungen, Fortschritte in der wirtschaftlichen Stabilisierung, ein moderates Wachstum des BIP und ein Sinken der Inflation, wenn auch noch auf hohem Niveau (IMF 10.5.2024; vgl. MOFPAKI 11.6.2024; vgl. Current 11.6.2024). Im Mai 2024, ein Jahr nach dem historisch höchsten Stand, war die Inflationsrate bereits auf 11,8 Prozent gesunken (TE 3.6.2024). Im Oktober 2024 genehmigte der IWF einen ausgedehnten Hilfsfonds in der Höhe von 7 Milliarden USD für 37 Monate, um die begonnenen Reformen und die Stabilisierung zu unterstützen (DFAT 2024). In der Zwischenzeit ist die Inflationsrate für Jänner 2025 auf 2,4 Prozent gesunken. Auch die Kosten für Lebensmittel sanken wieder (TE 3.2.2025).In seiner Überprüfung der Ziele der Stand-By-Kreditvereinbarung im April 2024 attestierte der IWF eine Verbesserung der ökonomischen Bedingungen, Fortschritte in der wirtschaftlichen Stabilisierung, ein moderates Wachstum des BIP und ein Sinken der Inflation, wenn auch noch auf hohem Niveau (IMF 10.5.2024; vergleiche MOFPAKI 11.6.2024; vergleiche Current 11.6.2024). Im Mai 2024, ein Jahr nach dem historisch höchsten Stand, war die Inflationsrate bereits auf 11,8 Prozent gesunken (TE 3.6.2024). Im Oktober 2024 genehmigte der IWF einen ausgedehnten Hilfsfonds in der Höhe von 7 Milliarden USD für 37 Monate, um die begonnenen Reformen und die Stabilisierung zu unterstützen (DFAT 2024). In der Zwischenzeit ist die Inflationsrate für Jänner 2025 auf 2,4 Prozent gesunken. Auch die Kosten für Lebensmittel sanken wieder (TE 3.2.2025).
Arbeitsmarkt
Laut pakistanischem Finanzministerium stieg die Zahl der Erwerbsbevölkerung von 68,75 Millionen im Erhebungszeitraum 2018/19 auf 71,76 Millionen im Zeitraum 2020/21, die Zahl der Erwerbstätigen im gleichen Zeitraum von 64,03 Millionen auf 67,25 Millionen (MOFPAKI 11.6.2024). Die Bevölkerung wächst jedes Jahr um etwa 2 Prozent (BMZ o.D.). Fast 3 Millionen junge Menschen treten jährlich in den Arbeitsmarkt ein (ILO 27.3.2024). Das Land steht damit vor der Herausforderung, seiner Bevölkerung berufliche Möglichkeiten zu bieten (BS 19.3.2024).
Landwirtschaft und Fischerei stellen den größten Anteil am Arbeitsmarkt und tragen zum Einkommen für ein noch breiteres Segment der Bevölkerung bei (EB 7.1.2025). So stellt die Landwirtschaft laut der offiziellen Arbeitskräfteerhebung 37,4 Prozent der Beschäftigten (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. IOM 12.2024). Der Anteil des Dienstleistungssektors an der Gesamtzahl an Arbeitskräften wächst am stärksten und macht etwa 37,2 Prozent aus, die Industrie nimmt ca. 25,4 Prozent ein (MOFPAKI 11.6.2024). Handwerk und Produktion sind insbesondere durch die Textilindustrie ein bedeutendes Segment des Arbeitsmarktes. Der Handel, als einer der wichtigsten Sektoren der pakistanischen Wirtschaft, beschäftigt auch einen erheblichen Teil der Arbeitskräfte. Das Staatswesen ist traditionell ebenfalls ein Hauptarbeitgeber in Pakistan, dort findet sich ungefähr ein Fünftel der Arbeitskräfte (EB 7.1.2025). Regional sind 60 Prozent der Arbeitskräfte des Landes in der Provinz Punjab konzentriert (IOM 22.3.2023). Landwirtschaft und Fischerei stellen den größten Anteil am Arbeitsmarkt und tragen zum Einkommen für ein noch breiteres Segment der Bevölkerung bei (EB 7.1.2025). So stellt die Landwirtschaft laut der offiziellen Arbeitskräfteerhebung 37,4 Prozent der Beschäftigten (MOFPAKI 11.6.2024; vergleiche IOM 12.2024). Der Anteil des Dienstleistungssektors an der Gesamtzahl an Arbeitskräften wächst am stärksten und macht etwa 37,2 Prozent aus, die Industrie nimmt ca. 25,4 Prozent ein (MOFPAKI 11.6.2024). Handwerk und Produktion sind insbesondere durch die Textilindustrie ein bedeutendes Segment des Arbeitsmarktes. Der Handel, als einer der wichtigsten Sektoren der pakistanischen Wirtschaft, beschäftigt auch einen erheblichen Teil der Arbeitskräfte. Das Staatswesen ist traditionell ebenfalls ein Hauptarbeitgeber in Pakistan, dort findet sich ungefähr ein Fünftel der Arbeitskräfte (EB 7.1.2025). Regional sind 60 Prozent der Arbeitskräfte des Landes in der Provinz Punjab konzentriert (IOM 22.3.2023).
Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten, die internationalen Sozialstandards entsprechen, sind kaum vorhanden, über 70 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse liegen im informellen Sektor, der breite arbeitsrechtliche Defizite aufweist (BMZ o.D.). Das durchschnittliche Monatseinkommen liegt zwischen 30.000 und 40.000 PKR [ca. 103 - 138 EUR; Umrechnungen laut finanzen.net 6.2.2025] (IOM 12.2024). Die offizielle Zahl der arbeitslosen erwerbsfähigen Bevölkerung betrug laut dem letzten Erhebungszeitraum 2021/22 4,51 Millionen. Damit liegt die offizielle Arbeitslosenquote bei 6,3 Prozent (MOFPAKI 11.6.2024).
Im Jahr 2023 haben sich 862.625 Pakistaner im dafür zuständigen Bureau of Emigration & Overseas Employment offiziell registriert, um im Ausland zu arbeiten. Dies ist eine Steigerung um 4 Prozent gegenüber 2022. Diese Migration konzentriert sich v.a. auf die Golfstaaten, wobei Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate die überwiegende Mehrheit stellen (MOFPAKI 11.6.2024).
Arbeitslosenunterstützung, Arbeitsmarktförderung, Berufsförderung
Pakistan verfügt über einige Programme zur Unterstützung Arbeitsloser. Diese beinhalten z.B. eine bezahlte Weiterbildung, die Förderung von Geschäftsgründungen oder auch Programme zur Anstellung im staatlichen Sektor (ILO 1.9.2021). Eine allgemeine Arbeitslosenversicherung gibt es allerdings nicht (ILO 27.3.2024).
Weiterbildungs- und Berufsausbildungseinrichtungen der pakistanischen Regierung wie die National Vocational & Technical Education Commission (NAVTEC) oder die Technical Education and Vocational Training Authorites (TEVTA) der jeweiligen Provinzregierungen des Punjab, des Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistans bieten eine Vielzahl von Kursen an. Abgedeckte Bereiche sind z.B. IT, Autoelektrik, Motorradmechanik oder Stickerei, Schneiderei und Kosmetik (IOM 12.2024; vgl. TVETPAKI 4.2023). Die staatlichen National Vocational & Technical Training Commission NAVTTC hat dabei speziell den Auftrag, junge Menschen beruflich für den Arbeitsmarkt zu qualifizieren (MOFPAKI 11.6.2024).Weiterbildungs- und Berufsausbildungseinrichtungen der pakistanischen Regierung wie die National Vocational & Technical Education Commission (NAVTEC) oder die Technical Education and Vocational Training Authorites (TEVTA) der jeweiligen Provinzregierungen des Punjab, des Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistans bieten eine Vielzahl von Kursen an. Abgedeckte Bereiche sind z.B. IT, Autoelektrik, Motorradmechanik oder Stickerei, Schneiderei und Kosmetik (IOM 12.2024; vergleiche TVETPAKI 4.2023). Die staatlichen National Vocational & Technical Training Commission NAVTTC hat dabei speziell den Auftrag, junge Menschen beruflich für den Arbeitsmarkt zu qualifizieren (MOFPAKI 11.6.2024).
Die wichtigste Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ist das National Vocational Educational & Technical Sector Support Programme (TVET-Reform). Das Programm hat das Ziel, die Bedarfsorientierung der technischen und beruflichen Ausbildung zu verbessern. Eine wichtige Säule des Programms ist die Reintegration von Rückkehrern (IOM 22.3.2023; vgl. TVETPAKI 4.2023). Für diese und andere Personengruppen werden Karriereberatung, Unterstützung beim Aufbau eines Kleinunternehmens, Fortbildung, Berufsmessen, Vermittlung von Mikrokrediten zum Aufbau eines Kleinunternehmens und andere Dienste angeboten (TVETPAKI o.D.; vgl. IOM 22.3.2023, MOFPAKI 11.6.2024).Die wichtigste Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ist das National Vocational Educational & Technical Sector Support Programme (TVET-Reform). Das Programm hat das Ziel, die Bedarfsorientierung der technischen und beruflichen Ausbildung zu verbessern. Eine wichtige Säule des Programms ist die Reintegration von Rückkehrern (IOM 22.3.2023; vergleiche TVETPAKI 4.2023). Für diese und andere Personengruppen werden Karriereberatung, Unterstützung beim Aufbau eines Kleinunternehmens, Fortbildung, Berufsmessen, Vermittlung von Mikrokrediten zum Aufbau eines Kleinunternehmens und andere Dienste angeboten (TVETPAKI o.D.; vergleiche IOM 22.3.2023, MOFPAKI 11.6.2024).
Im Bereich der beruflichen Weiterbildung junger Arbeitnehmer ist auch das Prime Minister's Youth Skill Development Programme tätig, in dem mit Stand Juni 2024 56.000 junge Menschen eingeschrieben waren. Es bietet z.B. Weiterbildungen im IT- und Industriesektor für höher gebildete junge Menschen. Ergänzt wird es durch das Prime Minister's Youth Business and Agriculture Loan Scheme, das Kredite für junge Menschen zur Gründung von Kleinunternehmen bereitstellt (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. IOM 12.2024 zum Prime Minister's Youth Business and Agriculture Loan Scheme siehe INCPak 25.1.2023). Es gibt einige Programme, bei denen Personen mit einem Bildungsabschluss und im Alter zwischen 21 und 45 Jahren bei Kreditinstituten zinslose Geschäftskredite beantragen können. Diese stehen auch Rückkehrern offen. Die Höhe und die Zinssätze hängen von mehreren Faktoren ab, wie dem Bildungsniveau, der Durchführbarkeit des Geschäftsplans und den Bürgschaften (IOM 12.2024).Im Bereich der beruflichen Weiterbildung junger Arbeitnehmer ist auch das Prime Minister's Youth Skill Development Programme tätig, in dem mit Stand Juni 2024 56.000 junge Menschen eingeschrieben waren. Es bietet z.B. Weiterbildungen im IT- und Industriesektor für höher gebildete junge Menschen. Ergänzt wird es durch das Prime Minister's Youth Business and Agriculture Loan Scheme, das Kredite für junge Menschen zur Gründung von Kleinunternehmen bereitstellt (MOFPAKI 11.6.2024; vergleiche IOM 12.2024 zum Prime Minister's Youth Business and Agriculture Loan Scheme siehe INCPak 25.1.2023). Es gibt einige Programme, bei denen Personen mit einem Bildungsabschluss und im Alter zwischen 21 und 45 Jahren bei Kreditinstituten zinslose Geschäftskredite beantragen können. Diese stehen auch Rückkehrern offen. Die Höhe und die Zinssätze hängen von mehreren Faktoren ab, wie dem Bildungsniveau, der Durchführbarkeit des Geschäftsplans und den Bürgschaften (IOM 12.2024).
Der Pakistan Poverty Alleviation Fund, eine staatliche Institution zur Armutsreduzierung, bietet im Rahmen des Poverty Graduation Approach in Kooperation mit dem UNHCR einkommensschwachen Haushalten technische und berufliche Ausbildung, kombiniert mit der Finanzierung von Produktionsmitteln zur Sicherung der nachhaltigen Existenzgrundlage durch Unternehmensgründungen oder Anstellungsmöglichkeiten. Die Größenordnung war für den Zeitraum Juli 2023 bis März 2024 eine Schulung von 3.057 Personen, wobei 41 Prozent der Auszubildenden Frauen waren, sowie 3.000 Finanzierungspakete zur Beschaffung der Produktionsmittel (MOFPAKI 11.6.2024). Auch im Rahmen anderer Programme dieses Fonds werden berufliche Ausbildung zur Einkommenssicherung sowie zinsfreie Mikrokredite zur Beschaffung von entsprechenden Produktionsmitteln zur Gründung von Kleinunternehmen zur Verfügung gestellt. So wurden nach Angaben des Fonds 1.162.200 Personen, davon 48 Prozent Frauen, und 1.271 Kleinbetriebe in verschiedenen Bereichen geschult (PAKPFA o.D.)
Ein weiteres wichtiges staatliches Programm zur Armutsreduzierung, das Benazir Income Support Programme, das an Frauen in Armut gerichtet ist, unterhält im Berufsförderungsbereich z.B. das Financial Inclusion and Digital & Financial Literacy Programme zur Schulung in digitaler und finanzieller Kompetenz sowie das Hybrid Social Protection Scheme zur Förderung der sozialen Absicherung von Arbeitnehmerinnen im informellen Bereich. Mit Stand Juni 2024 waren 56.000 Personen eingeschrieben (MOFPAKI 11.6.2024).
Ebenfalls im ländlichen Gebiet leistet das National Rural Support Program bzw. das staatliche Punjab Rural Support Program durch Ausbildung, Mikrokredite und Beratung für Kleinunternehmen Unterstützung zum eigenständigen Einkommenserwerb. Ein besonderer Fokus liegt auf weiblichen Haushaltsvorständen (IOM 22.3.2023). Im Bereich der Berufsförderung für Frauen unterhält außerdem die staatliche Sozialhilfeeinrichtung Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ein Netz von landesweit 162 Berufsbildungszentren für Frauen - Women Empowerment Centres. Ziel ist es, Witwen, Waisen und unterprivilegierten Mädchen eine kostenlose Berufsausbildung in Bereichen wie Schneiderei oder grundlegende und weiterführende Computerkurse zu bieten und sie damit ökonomisch zu stärken. Außerdem erhalten sie während der Ausbildung ein Stipendium von 50 PKR [0,20 EUR] pro Tag (SOCPROTEC 3.5.2024b; vgl. PBM o.D.a, TNI 7.12.2023).Ebenfalls im ländlichen Gebiet leistet das National Rural Support Program bzw. das staatliche Punjab Rural Support Program durch Ausbildung, Mikrokredite und Beratung für Kleinunternehmen Unterstützung zum eigenständigen Einkommenserwerb. Ein besonderer Fokus liegt auf weiblichen Haushaltsvorständen (IOM 22.3.2023). Im Bereich der Berufsförderung für Frauen unterhält außerdem die staatliche Sozialhilfeeinrichtung Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ein Netz von landesweit 162 Berufsbildungszentren für Frauen - Women Empowerment Centres. Ziel ist es, Witwen, Waisen und unterprivilegierten Mädchen eine kostenlose Berufsausbildung in Bereichen wie Schneiderei oder grundlegende und weiterführende Computerkurse zu bieten und sie damit ökonomisch zu stärken. Außerdem erhalten sie während der Ausbildung ein Stipendium von 50 PKR [0,20 EUR] pro Tag (SOCPROTEC 3.5.2024b; vergleiche PBM o.D.a, TNI 7.12.2023).
Insgesamt gibt es landesweit 3.740 Berufsbildungseinrichtungen, darunter 2.100 des privaten Sektors. Von der Gesamtzahl richten sich 1.370 ausschließlich an Frauen. Diese Einrichtungen bieten jedes Jahr 437.000 Ausbildungsplätze an, was nicht ausreicht, um die Nachfrage zu decken. Die Zahl der Frauen in der Berufsausbildung hat sich verbessert - zwischen 2000 und 2018 stieg sie von 14.000 auf 121.000 Frauen (ILO 27.3.2024).
Staatliche Stellen zur Vermittlung von Arbeitsplätzen sind z.B. Career Pakistan, die Small and Medium Enterprises Development Authority, die Onlineportale der Job Placements Center (IOM 12.2024) oder das staatliche Online Portal NEXT - National Employment Exchange Tool (NAVTTCPAK o.D.). Private Online-Stellenportale sind z.B. ROZEE, Bright Spyre, Mustakbil oder Bayrozgar (IOM 12.2024).
Im Jahr 2020 zählte die Weltbank Pakistan zu den zehn Ländern mit den bemerkenswertesten Verbesserungen beim Ease of Doing Business Index [Anm. ungefähre Übersetzung: Einfachheit der Geschäftstätigkeit] und verwies insbesondere auf die Erfolge Pakistans bei der Verbesserung der Verfahren für die Gründung eines Geschäfts/Unternehmens (ADB 8.2024). Beim Nachfolgerindex Business-Ready 2024 der Weltbank schnitt Pakistan beim Bereich Geschäfts-/Unternehmensgründung (Business Entry) sowie den staatlichen Regulierungen und staatlichen Dienstleistungen für diesen Bereich ebenfalls sehr gut ab und belegte Platz 6 der erfassten Länder (WB 10.2024).
Quellen
? ADB - Asian Development Bank (8.2024): Pakistan National Urban Assessment Pivoting Toward Sustainable Urbanization, https://www.adb.org/sites/default/files/institutional-document/988626/pakistan-national-urban-assessment.pdf, Zugriff 21.8.2024
? BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (o.D.): Soziale Situation - Fortschritte in Gefahr, https://www.bmz.de/de/laender/pakistan/soziale-situation-15408, Zugriff 19.6.2024
? BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Pakistan Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_PAK.pdf, Zugriff 19.4.2024
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? EB - Encyclopaedia Britannica (7.1.2025): Pakistan - Economy, https://www.britannica.com/place/Pakistan/Economy, Zugriff 8.1.2025
? finanzen.net - finanzen.net GmbH (6.2.2025): Pakistanische Rupie - Euro Währungsrechner, https://www.finanzen.at/waehrungsrechner/pakistanische-rupie-euro, Zugriff 6.2.2025
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? IMF - International Monetary Fund (10.5.2024): Pakistan: Second and Final Review Under the Stand-by Arrangement-Press Release; Staff Report; and Statement by the Executive Director for Pakistan, https://www.imf.org/en/Publications/CR/Issues/2024/05/10/Pakistan-Second-and-Final-Review-Under-the-Stand-by-Arrangement-Press-Release-Staff-Report-548741, Zugriff 20.6.2024
? INCPak - Independent News Coverage Pakistan (25.1.2023): PM’s Youth Business and Agriculture Loan Scheme 2023, https://incpak.com/national/pms-youth-business-and-agriculture-loan-scheme-2023, Zugriff 23.6.2024
? IOM - International Organization for Migration (12.2024): Pakistan - Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Pakistan_2024_DE.pdf, Zugriff 8.1.2025
? IOM - International Organization for Migration (22.3.2023): Information on the socio-economic situation in the Islamic Republic of Pakistan [E-Mail mit pdf liegt in der Staatendokumentation auf]
? MOFPAKI - Ministry of Finance [Pakistan] (11.6.2024): Pakistan Economic Survey, https://www.finance.gov.pk/survey/chapter_24/Economic_Survey_2023_24.pdf, Zugriff 14.6.2024
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? WOZ - Die Wochenzeitung (31.8.2023): Pakistan nach der Flut: Keine Zeit zur Erholung, https://www.woz.ch/2335/pakistan-nach-der-flut/keine-zeit-zur-erholung/!VT8XB5H0H3BY, Zugriff 19.6.2024
Versorgungssicherheit
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Armut
Das solide Wirtschaftswachstum trägt dazu bei, dass das hohe Bevölkerungswachstum nicht wie in anderen südasiatischen Ländern zu einem hohen Anteil an absoluter Armut geführt hat. Dennoch lebt ein bedeutender Anteil der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (EB 7.1.2025). Wirtschaftliche Fragilität, politische Polarisierung, wiederkehrende Naturkatastrophen und hohe Inflationsraten erhöhen das Armutsniveau und behindern die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs) (WFP 13.1.2025).
Im Human Development Index 2023/2024 des UN Development Programme (UNDP), der 192 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, liegt Pakistan auf Rang 164. Demnach schätzt UNDP den in multidimensionaler Armut lebenden Teil der Bevölkerung auf 38,3 Prozent der Gesamtbevölkerung, jenen von Armut gefährdet zu sein auf 12,9 und jenen in schwerer multidimensionaler Armut auf 21,5 Prozent (UNDP 13.3.2024).Im Human Development Index 2023 aus 2024, des UN Development Programme (UNDP), der 192 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, liegt Pakistan auf Rang 164. Demnach schätzt UNDP den in multidimensionaler Armut lebenden Teil der Bevölkerung auf 38,3 Prozent der Gesamtbevölkerung, jenen von Armut gefährdet zu sein auf 12,9 und jenen in schwerer multidimensionaler Armut auf 21,5 Prozent (UNDP 13.3.2024).
Verschärft wird die Situation durch einen scharfen Kontrast zwischen der relativen Prosperität der industrialisierten Regionen um Karatschi und Lahore und der Armut in den semi-ariden Gebieten in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (EB 7.1.2025). So liegt der Anteil der in multidimensionaler Armut lebenden Bevölkerung in einem großen Teil der Distrikte Belutschistans und der Newly Merged Districts von Khyber Pakhtunkhwa (ehemalige FATA) laut UNDP bei über 70 Prozent. Im Vergleich dazu weisen die reichsten Distrikte Pakistans im Norden und in der Mitte des Punjabs eine Armutsrate von unter 10 Prozent auf (UNDP 24.4.2024).
Die Fortschritte bei der Armutsbekämpfung haben sich in letzter Zeit angesichts der wirtschaftlichen Instabilität, der COVID-19-Pandemie und der katastrophalen Überschwemmungen des Jahres 2022 verzögert. Während die Armutsrate zwar gleich bleibt, dürften im Jahr 2023/2024 7 Millionen Menschen mehr unter die Armutslinie fallen als im Vergleichsjahr 2018. Von den katastrophalen Überschwemmungen im Jahr 2022 waren rund 33 Millionen Menschen betroffen, viele wurden dauerhaft vertrieben. Mehr als 13.000 Kilometer Straßen wurden zerstört, 2,2 Millionen Häuser beschädigt, rund 3,8 Millionen Hektar Anbaufläche überflutet und schätzungsweise 1,2 Millionen Tiere getötet. Der eingeschränkte Zugang zu den Märkten und die vorübergehende Unterbrechung der Versorgungsketten trieben die Lebensmittelpreise in die Höhe und verstärkten den Preisdruck, der durch die geringeren landwirtschaftlichen Erträge und den weltweiten Anstieg der Lebensmittelpreise entstand (WB 2.4.2024b).Die Fortschritte bei der Armutsbekämpfung haben sich in letzter Zeit angesichts der wirtschaftlichen Instabilität, der COVID-19-Pandemie und der katastrophalen Überschwemmungen des Jahres 2022 verzögert. Während die Armutsrate zwar gleich bleibt, dürften im Jahr 2023 aus 2024, 7 Millionen Menschen mehr unter die Armutslinie fallen als im Vergleichsjahr 2018. Von den katastrophalen Überschwemmungen im Jahr 2022 waren rund 33 Millionen Menschen betroffen, viele wurden dauerhaft vertrieben. Mehr als 13.000 Kilometer Straßen wurden zerstört, 2,2 Millionen Häuser beschädigt, rund 3,8 Millionen Hektar Anbaufläche überflutet und schätzungsweise 1,2 Millionen Tiere getötet. Der eingeschränkte Zugang zu den Märkten und die vorübergehende Unterbrechung der Versorgungsketten trieben die Lebensmittelpreise in die Höhe und verstärkten den Preisdruck, der durch die geringeren landwirtschaftlichen Erträge und den weltweiten Anstieg der Lebensmittelpreise entstand (WB 2.4.2024b).
Ernährungssicherheit
Pakistan ist eine überwiegend agrarisch geprägte Gesellschaft und aus verschiedenen Gründen von Ernährungsunsicherheit bedroht. Um die Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage bei Grundnahrungsmitteln zu überbrücken, muss Pakistan regelmäßig u.a. Weizen und verschiedene Hülsenfrüchte importieren, was eine ernste Ursache für die Nahrungsmittelunsicherheit darstellt (DT 22.1.2023). Ein durchschnittlicher pakistanischer Haushalt wendet 50,8 Prozent seines monatlichen Einkommens für Lebensmittel auf. Das macht sie besonders anfällig für wirtschaftliche Schocks, wie eine Erhöhung der Lebensmittelpreise (WFP o.D.). Die Inflation erreichte mit 38 Prozent im Mai 2023 den höchsten Wert seit Beginn der Aufzeichnungen, besonders betraf die Inflation Lebensmittelpreise [Zur wirtschaftlichen Erholung siehe Grundversorgung / Wirtschaft und Arbeitsmarkt] (TE 1.6.2023).
Das World Food Programme (WFP) schätzt, dass 8,6 Millionen Menschen von hoher akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind, und sieht Pakistan mit einem ernsten Hungerniveau konfrontiert (WFP 5.2024). 18 Prozent der Kinder unter 5 Jahren leiden an akuter Mangelernährung, 40 Prozent sind unterentwickelt und 29 Prozent untergewichtig. Frauen und Mädchen sind aufgrund sozialer und kultureller Normen und Praktiken mit Schwierigkeiten beim Zugang zu humanitärer Unterstützung konfrontiert (WFP o.D.). WFP unterhält mehrere Programme zur Versorgung mit Nahrungsmitteln von vulnerablen Bevölkerungsgruppen und führt in Kooperation mit staatlichen Stellen das Benazir Nashonuma Programme zur Nahrungsmittelsicherheit von Kleinkindern durch [zu diesem und weiteren Armutsreduzierungsprogrammen siehe Grundversorgung / Sozialwesen] (WFP 13.1.2025).
Wohnraum
Pakistan ist mit einer kritischen Wohnraumknappheit konfrontiert. Das Bevölkerungswachstum, die Abwanderung aus ländlichen Gebieten und der Verfall bestehender Wohnhäuser führen zu einer zunehmenden Knappheit in städtischen Gebieten (WB 11.3.2022). Pakistan weist die fünftgrößte Bevölkerung der Welt aus und 36,4 Prozent seiner Bevölkerung leben in städtischen Gebieten (UN-Habitat 2023). Die dort entstandene Nachfrage nach Wohnraum übersteigt bei Weitem die Fähigkeit der Wirtschaft, mehr Wohnraum zu schaffen (EB 23.6.2024a). Das Defizit an Wohnraum wird auf 10 bis 12 Millionen Wohneinheiten geschätzt (TNI 25.6.2023; vgl. ähnliche Schätzungen PROPT 23.10.2023, UN-Habitat 2023, ADB 8.2024). Viele städtische Haushalte sind nicht in der Lage, die Miete für die billigste verfügbare Wohnung zu zahlen (EB 23.6.2024b; vgl. UKHO 7.2024). Pakistan ist mit einer kritischen Wohnraumknappheit konfrontiert. Das Bevölkerungswachstum, die Abwanderung aus ländlichen Gebieten und der Verfall bestehender Wohnhäuser führen zu einer zunehmenden Knappheit in städtischen Gebieten (WB 11.3.2022). Pakistan weist die fünftgrößte Bevölkerung der Welt aus und 36,4 Prozent seiner Bevölkerung leben in städtischen Gebieten (UN-Habitat 2023). Die dort entstandene Nachfrage nach Wohnraum übersteigt bei Weitem die Fähigkeit der Wirtschaft, mehr Wohnraum zu schaffen (EB 23.6.2024a). Das Defizit an Wohnraum wird auf 10 bis 12 Millionen Wohneinheiten geschätzt (TNI 25.6.2023; vergleiche ähnliche Schätzungen PROPT 23.10.2023, UN-Habitat 2023, ADB 8.2024). Viele städtische Haushalte sind nicht in der Lage, die Miete für die billigste verfügbare Wohnung zu zahlen (EB 23.6.2024b; vergleiche UKHO 7.2024).
Die ungedeckte Nachfrage hat dazu geführt, dass mehr als 50 Prozent der Stadtbevölkerung in Slums bzw. informellen Siedlungen, den so genannten Katchi Abadis, leben (UN-Habitat 2023; vgl. ADB 8.2024, EB 23.6.2024a). Deren Zustand ist überwiegend unhygienisch und extrem überbelegt (PROPT 23.10.2023; vgl. ADB 8.2024). Die Häuser sind meist nicht stabil. Sauberes Trinkwasser und angemessene sanitäre Einrichtungen sind selten - wie allerdings auch in vielen ländlichen Gebieten (EB 23.6.2024a). Nur 65 Prozent der Haushalte in den zehn größten Städten Pakistans haben Zugang zu Leitungswasser (UN-Habitat 2023). Die Wohnraumkrise ist somit nicht mit einer vollständigen Obdachlosigkeit gleichzusetzen. Die Feststellung drängt vielmehr auf eine Verbesserung der minderwertigen Unterkünfte, die dem Recht auf ein würdiges Leben nicht gerecht werden (PROPT 23.10.2023).Die ungedeckte Nachfrage hat dazu geführt, dass mehr als 50 Prozent der Stadtbevölkerung in Slums bzw. informellen Siedlungen, den so genannten Katchi Abadis, leben (UN-Habitat 2023; vergleiche ADB 8.2024, EB 23.6.2024a). Deren Zustand ist überwiegend unhygienisch und extrem überbelegt (PROPT 23.10.2023; vergleiche ADB 8.2024). Die Häuser sind meist nicht stabil. Sauberes Trinkwasser und angemessene sanitäre Einrichtungen sind selten - wie allerdings auch in vielen ländlichen Gebieten (EB 23.6.2024a). Nur 65 Prozent der Haushalte in den zehn größten Städten Pakistans haben Zugang zu Leitungswasser (UN-Habitat 2023). Die Wohnraumkrise ist somit nicht mit einer vollständigen Obdachlosigkeit gleichzusetzen. Die Feststellung drängt vielmehr auf eine Verbesserung der minderwertigen Unterkünfte, die dem Recht auf ein würdiges Leben nicht gerecht werden (PROPT 23.10.2023).
Gleichzeitig können sich einkommensstärkere Bevölkerungsgruppen Einfamilienhäuser in gut erschlossenen Stadtvierteln leisten. Diese zwei gegensätzlichen Szenarien haben zu einer ausufernden Flächenentwicklung der Städte bei geringer Bevölkerungsdichte beigetragen, was die Verwaltung der Infrastruktur zusätzlich erschwert (UN-Habitat 2023; vgl. ADB 8.2024). Gleichzeitig können sich einkommensstärkere Bevölkerungsgruppen Einfamilienhäuser in gut erschlossenen Stadtvierteln leisten. Diese zwei gegensätzlichen Szenarien haben zu einer ausufernden Flächenentwicklung der Städte bei geringer Bevölkerungsdichte beigetragen, was die Verwaltung der Infrastruktur zusätzlich erschwert (UN-Habitat 2023; vergleiche ADB 8.2024).
Da die informellen Siedlungen zur Eindämmung der Wohnungslosigkeit beitragen, wurden Katchi-Abadi-Gesetze eingeführt, die sie vor Räumung schützen oder sogar auch legalisieren. Die Legalisierung verbessert dabei auch den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Gas und Strom (PROPT 23.10.2023; vgl. UN-Habitat 2023). Bisher wurden ungefähr die Hälfte der Katchi Abadis über Bleibe- oder Eigentumsrechte formalisiert, während allerdings weiterhin neue entstehen. UN-Habitat arbeitet an Projekten zur Verbesserung ihrer Wasserversorgung, Kanalisation und Abfallwirtschaft (UN-Habitat 2023). Der Zugang zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung hat sich in den Städten insgesamt verbessert, jedoch nur schrittweise, und es bestehen weiterhin große Defizite (ADB 8.2024).Da die informellen Siedlungen zur Eindämmung der Wohnungslosigkeit beitragen, wurden Katchi-Abadi-Gesetze eingeführt, die sie vor Räumung schützen oder sogar auch legalisieren. Die Legalisierung verbessert dabei auch den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Gas und Strom (PROPT 23.10.2023; vergleiche UN-Habitat 2023). Bisher wurden ungefähr die Hälfte der Katchi Abadis über Bleibe- oder Eigentumsrechte formalisiert, während allerdings weiterhin neue entstehen. UN-Habitat arbeitet an Projekten zur Verbesserung ihrer Wasserversorgung, Kanalisation und Abfallwirtschaft (UN-Habitat 2023). Der Zugang zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung hat sich in den Städten insgesamt verbessert, jedoch nur schrittweise, und es bestehen weiterhin große Defizite (ADB 8.2024).
Außerdem wurden von öffentlicher Seite unterschiedliche Initiativen zur erschwinglichen Finanzierung von Wohnlösungen für einkommensschwache Haushalte, wie das Apna-Ghar-Programm und das Naya Pakistan Housing Program, eingeleitet. Dabei sollten in Partnerschaften mit dem privaten Bausektor und Finanzinstituten Millionen von Wohneinheiten gebaut werden. Beide Programme brachten bisher insgesamt allerdings nur knapp 50.000 neue Wohneinheiten hervor (TNI 25.6.2023). Viele Programme zielen darauf ab, bei der Schaffung von Wohnraum in Eigentum zu unterstützen, was dennoch nicht die ärmsten Bevölkerungsgruppen erreicht (PROPT 23.10.2023). Auch die Weltbank unterstützt mehrere Projekte zur Schaffung von städtischem Wohnraum (UKHO 7.2024).
In ländlichen Gebieten und am Stadtrand kleinerer Städte, berichtet IOM hingegen, sind Wohnungsmöglichkeiten kostengünstig und zahlreich vorhanden sind (IOM 12.2024).
Quellen
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Sozialwesen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Soziale Wohlfahrt
Pakistan unterhält mehrere soziale Wohlfahrtsprogramme, die darauf abzielen, ein grundlegendes und universelles soziales Sicherheitsnetz für seine Bürger zu schaffen. Staatliche Schulen und Krankenhäuser bieten der gesamten Bevölkerung hoch subventionierte Bildungs- und Gesundheitsversorgung. Darüber hinaus verteilen staatliche Institutionen wie Zakat und Pakistan Bait-ul-Mal an etwa drei Millionen bedürftige Bürger im ganzen Land kleine wohltätige Geldbeträge, die über Steuereinnahmen finanziert werden. Über den Pakistan Poverty Alleviation Fund (PPAF) stellt die Regierung außerdem Mikrofinanzierungskredite für ihre Bürger bereit. Das 2008 ins Leben gerufene Benazir Income Support Programme (BISP), ein Programm mit bedingungslosen Geldleistungen zur Armutsbekämpfung, wurde unter der vorigen Regierung zum Ehsaas [Anm. Mitgefühl] Programm ausgedehnt, was einen wichtigen Fortschritt darstellt (BS 19.3.2024; vgl. ILO 27.3.2024). Bereits vor dieser Umstrukturierung war das BISP eines der größten Geldtransferprogramme Südasiens. Die Umstrukturierung zu Ehsaas verbesserte die Kohärenz und Koordinierung der zuvor etwa 134 fragmentierten und unzureichend verwalteten Sozialschutzprogramme (ILO 27.3.2024). Mit dem Regierungswechsel 2022 wurde zwar Ehsaas namentlich nicht beibehalten, jedoch das BISP ausgedehnt (ADB 11.2024a). So wurde auch das Budget für sozialen Schutz in jenem Jahr um 45 Prozent erhöht (ILO o.D.). Nun ist das Ministry of Poverty Alleviation and Social Safety für die Koordinierung und Umsetzung der sozialen Programme zuständig und bringt u.a. BISP, Bait-ul-Mal und PPAF unter ein Dach. Insgesamt wurde das Budget stetig erhöht (ADB 11.2024b). Pakistan unterhält mehrere soziale Wohlfahrtsprogramme, die darauf abzielen, ein grundlegendes und universelles soziales Sicherheitsnetz für seine Bürger zu schaffen. Staatliche Schulen und Krankenhäuser bieten der gesamten Bevölkerung hoch subventionierte Bildungs- und Gesundheitsversorgung. Darüber hinaus verteilen staatliche Institutionen wie Zakat und Pakistan Bait-ul-Mal an etwa drei Millionen bedürftige Bürger im ganzen Land kleine wohltätige Geldbeträge, die über Steuereinnahmen finanziert werden. Über den Pakistan Poverty Alleviation Fund (PPAF) stellt die Regierung außerdem Mikrofinanzierungskredite für ihre Bürger bereit. Das 2008 ins Leben gerufene Benazir Income Support Programme (BISP), ein Programm mit bedingungslosen Geldleistungen zur Armutsbekämpfung, wurde unter der vorigen Regierung zum Ehsaas [Anm. Mitgefühl] Programm ausgedehnt, was einen wichtigen Fortschritt darstellt (BS 19.3.2024; vergleiche ILO 27.3.2024). Bereits vor dieser Umstrukturierung war das BISP eines der größten Geldtransferprogramme Südasiens. Die Umstrukturierung zu Ehsaas verbesserte die Kohärenz und Koordinierung der zuvor etwa 134 fragmentierten und unzureichend verwalteten Sozialschutzprogramme (ILO 27.3.2024). Mit dem Regierungswechsel 2022 wurde zwar Ehsaas namentlich nicht beibehalten, jedoch das BISP ausgedehnt (ADB 11.2024a). So wurde auch das Budget für sozialen Schutz in jenem Jahr um 45 Prozent erhöht (ILO o.D.). Nun ist das Ministry of Poverty Alleviation and Social Safety für die Koordinierung und Umsetzung der sozialen Programme zuständig und bringt u.a. BISP, Bait-ul-Mal und PPAF unter ein Dach. Insgesamt wurde das Budget stetig erhöht (ADB 11.2024b).
Dessen ungeachtet wird die Bereitstellung von effektiven Sozialleistungen nach wie vor durch starke Kapazitätsengpässe und andere große Herausforderungen behindert (BS 19.3.2024). Etwa 2 Prozent des BIP gibt Pakistan für Programme zur Armutsreduktion und sozialen Sicherheit aus (ILO 27.3.2024; vgl. ILO 2024, Stanford-CDDRL 6.6.2022). Der geringe Erfassungsgrad der Bevölkerung, unzureichende Höhe und Abdeckungsbereich der Leistungen, die schwache Koordinierung zwischen der Zentralregierung und den Provinzen - sowohl bei beitragsfinanzierten als auch bei steuerfinanzierten Systemen - und der niedrige Beitragssatz bei beitragsfinanzierten Systemen stellen weitere Herausforderungen dar (ILO 27.3.2024).Dessen ungeachtet wird die Bereitstellung von effektiven Sozialleistungen nach wie vor durch starke Kapazitätsengpässe und andere große Herausforderungen behindert (BS 19.3.2024). Etwa 2 Prozent des BIP gibt Pakistan für Programme zur Armutsreduktion und sozialen Sicherheit aus (ILO 27.3.2024; vergleiche ILO 2024, Stanford-CDDRL 6.6.2022). Der geringe Erfassungsgrad der Bevölkerung, unzureichende Höhe und Abdeckungsbereich der Leistungen, die schwache Koordinierung zwischen der Zentralregierung und den Provinzen - sowohl bei beitragsfinanzierten als auch bei steuerfinanzierten Systemen - und der niedrige Beitragssatz bei beitragsfinanzierten Systemen stellen weitere Herausforderungen dar (ILO 27.3.2024).
Rund 20,2 Prozent der Bevölkerung werden durch zumindest eine Art von Leistung der sozialen Sicherheit, abgesehen von der Gesundheitsversorgung, erreicht. Der weltweite Durchschnitt liegt zum Vergleich bei 52,4 Prozent, die Werte der in der Nähe befindlichen Länder Bangladesch und Indien bei 22 bzw. 48,4 Prozent (ILO 24.9.2024 vgl. ILO 2024). Rund 20,2 Prozent der Bevölkerung werden durch zumindest eine Art von Leistung der sozialen Sicherheit, abgesehen von der Gesundheitsversorgung, erreicht. Der weltweite Durchschnitt liegt zum Vergleich bei 52,4 Prozent, die Werte der in der Nähe befindlichen Länder Bangladesch und Indien bei 22 bzw. 48,4 Prozent (ILO 24.9.2024 vergleiche ILO 2024).
Leistungen der Sozialversicherung, staatliche Altersversorgung
Von einer Sozialversicherung sind die meisten Arbeitnehmer ausgeschlossen, da der Großteil in der informellen Wirtschaft tätig ist und das bestehende System informelle Arbeitnehmer, einschließlich Selbstständige und Heimarbeiter, weitgehend nicht abdeckt. Hausangestellte fallen neuerdings unter die Sozialversicherungsverordnungen. Aber auch in der formellen Wirtschaft, wo die Arbeitnehmer Anspruch hätten, ist nur ein geringer Anteil von Unternehmen und Arbeitnehmern bei den Sozialversicherungsanstalten der Provinzen, den Employees’ Social Security Institutions (ESSIs) registriert. Es sind dies 34 Prozent oder etwa 1,8 Millionen der 5,27 Millionen anspruchsberechtigten Arbeitnehmer in Pakistan. Ein weiteres Problem stellt die fehlende Übertragbarkeit von Leistungen für Wanderarbeitnehmer, die in einer anderen Provinz als ihrer Heimatprovinz beschäftigt sind, bzw. für ihre Familien dar (ILO 27.3.2024).
Die jeweiligen ESSIs sind in den Provinzen sowie in Islamabad mit dem Arbeitsministerium der Provinz verbunden. Erfasst sind Industrie- und Gewerbebetriebe, die fünf oder mehr Mitarbeiter haben (ADB 2.9.2022; vgl. ILO 2021, WHO 22.11.2023). Finanziert durch eine zusätzliche Abgabe von 6 Prozent der Lohnsumme, die vom Arbeitgeber zu zahlen ist, bieten die ESSIs Mutterschafts- und Krankheitsleistungen, Leistungen bei Invalidität und Verletzungen sowie Renten für die Familien von Arbeitnehmern, die bei Arbeitsunfällen ums Leben gekommen sind. Leistungen umfassen sowohl Einkommensersatz als auch medizinische Leistungen (ILO 2021; vgl KPESSI o.D., SESSI o.D., IESSI o.D., Rizvi Law o.D.).Die jeweiligen ESSIs sind in den Provinzen sowie in Islamabad mit dem Arbeitsministerium der Provinz verbunden. Erfasst sind Industrie- und Gewerbebetriebe, die fünf oder mehr Mitarbeiter haben (ADB 2.9.2022; vergleiche ILO 2021, WHO 22.11.2023). Finanziert durch eine zusätzliche Abgabe von 6 Prozent der Lohnsumme, die vom Arbeitgeber zu zahlen ist, bieten die ESSIs Mutterschafts- und Krankheitsleistungen, Leistungen bei Invalidität und Verletzungen sowie Renten für die Familien von Arbeitnehmern, die bei Arbeitsunfällen ums Leben gekommen sind. Leistungen umfassen sowohl Einkommensersatz als auch medizinische Leistungen (ILO 2021; vergleiche KPESSI o.D., SESSI o.D., IESSI o.D., Rizvi Law o.D.).
Des Weiteren finanziert der staatliche Workers’ Welfare Fund u.a. Projekte zur Errichtung von Wohnsiedlungen oder Häusern für Industriearbeiter sowie Stipendien für deren Kinder (PAKIWWF o.D.). So wurden z.B. im Finanzjahr 2024, also von Juli 2023 bis März 2024, für 12.303 Stipendien im Rahmen des Workers Welfare Fund Ausgaben in Höhe von 1,37 Milliarden PKR [ca. 4.74 Millionen EUR; alle Umrechnungen lautfinanzen.net 6.2.2025] getätigt und 4.107 Arbeitnehmern jeweils 400.000 PKR [ca. 1.383 EUR] als Heiratsbeihilfen ausgezahlt (MOFPAKI 11.6.2024).
Im Bereich der staatlichen Altersabsicherung verfügt Pakistan nur über zwei Pensionssysteme (HelpAge 18.2.2021). Die Pensionen der staatlichen Angestellten, die ungefähr sieben Prozent der Erwerbsbevölkerung ausmachen, werden ausschließlich aus Steuermitteln finanziert (BRP 15.1.2025). Mitarbeiter der Bundes- und Provinzregierungen, der Regierung von Azad Jammu & Kaschmir, der Streitkräfte und der halbstaatlichen / autonomen Einrichtungen sind dabei rentenberechtigt (IOM 12.2024). Außerdem müssen sich alle privaten Unternehmen im Bereich Industrie, Handel, Bildung, Wohltätigkeit und Gesundheit mit mehr als fünf Beschäftigten bei der Employees' Old Age Benefits Institution (EOBI) registrieren (Express Tribune 24.4.2024; vgl. HelpAge 18.2.2021). Arbeitnehmer, die nicht im Rahmen der Industrie- und Handelskammer arbeiten, profitieren somit nicht von dem EOBI-Rentensystem (IOM 22.3.2023; vgl. HelpAge 18.2.2021). Hinzu kommt, dass sich zwar 149.130 Betriebe mit Stand 2024 bei der EOBI registriert haben, doch nur 40.000 auch tatsächlich Beiträge einzahlen (Express Tribune 24.4.2024). Laut Bertelsmann Stiftung sind über neun Millionen Arbeitnehmer durch dieses beitragsfinanzierte Rentensystem erfasst (BS 19.3.2024). Personen, die bei den ESSIs registriert sind, sind auch für eine Pension im Rahmen der EOBI berechtigt (ILO 2021). Zusammengenommen erhalten laut ILO knapp unter 18 Prozent aller Personen im entsprechenden Alter derzeit eine Pension (ILO 24.9.2024).Im Bereich der staatlichen Altersabsicherung verfügt Pakistan nur über zwei Pensionssysteme (HelpAge 18.2.2021). Die Pensionen der staatlichen Angestellten, die ungefähr sieben Prozent der Erwerbsbevölkerung ausmachen, werden ausschließlich aus Steuermitteln finanziert (BRP 15.1.2025). Mitarbeiter der Bundes- und Provinzregierungen, der Regierung von Azad Jammu & Kaschmir, der Streitkräfte und der halbstaatlichen / autonomen Einrichtungen sind dabei rentenberechtigt (IOM 12.2024). Außerdem müssen sich alle privaten Unternehmen im Bereich Industrie, Handel, Bildung, Wohltätigkeit und Gesundheit mit mehr als fünf Beschäftigten bei der Employees' Old Age Benefits Institution (EOBI) registrieren (Express Tribune 24.4.2024; vergleiche HelpAge 18.2.2021). Arbeitnehmer, die nicht im Rahmen der Industrie- und Handelskammer arbeiten, profitieren somit nicht von dem EOBI-Rentensystem (IOM 22.3.2023; vergleiche HelpAge 18.2.2021). Hinzu kommt, dass sich zwar 149.130 Betriebe mit Stand 2024 bei der EOBI registriert haben, doch nur 40.000 auch tatsächlich Beiträge einzahlen (Express Tribune 24.4.2024). Laut Bertelsmann Stiftung sind über neun Millionen Arbeitnehmer durch dieses beitragsfinanzierte Rentensystem erfasst (BS 19.3.2024). Personen, die bei den ESSIs registriert sind, sind auch für eine Pension im Rahmen der EOBI berechtigt (ILO 2021). Zusammengenommen erhalten laut ILO knapp unter 18 Prozent aller Personen im entsprechenden Alter derzeit eine Pension (ILO 24.9.2024).
Pensionsberechtigt sind Männer ab 60 und Frauen sowie Minenarbeiter ab 55 Jahren. Das Rentensystem bietet folgende vier Arten von Leistungen: Altersrente, Hinterbliebenenrente, Invaliditätsrente und Altersbeihilfen, wenn ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Rente hat (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. IOM 12.2024). Die Mindestpension für das EOBI-System beträgt derzeit 10.000 PKR [ca. 35 EUR] pro Monat. Als Versicherungsprämie muss der Arbeitgeber 5 Prozent des Mindestlohns zahlen, der Arbeitnehmer 1 Prozent. Staatliche Zuschüsse zur Verwaltung des Pensionssystems gibt es nicht (EOBI o.D.; vgl. Express Tribune 24.4.2024). Pensionsberechtigt sind Männer ab 60 und Frauen sowie Minenarbeiter ab 55 Jahren. Das Rentensystem bietet folgende vier Arten von Leistungen: Altersrente, Hinterbliebenenrente, Invaliditätsrente und Altersbeihilfen, wenn ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Rente hat (MOFPAKI 11.6.2024; vergleiche IOM 12.2024). Die Mindestpension für das EOBI-System beträgt derzeit 10.000 PKR [ca. 35 EUR] pro Monat. Als Versicherungsprämie muss der Arbeitgeber 5 Prozent des Mindestlohns zahlen, der Arbeitnehmer 1 Prozent. Staatliche Zuschüsse zur Verwaltung des Pensionssystems gibt es nicht (EOBI o.D.; vergleiche Express Tribune 24.4.2024).
Staatliche Programme zur Armutsminderung
Die geringe Finanzierung von Programmen zur Armutsbekämpfung stellt ein Hindernis dar. Dennoch gibt es vielversprechende Entwicklungen. Das wichtigste staatliche Programm zur Armutsreduzierung, das Benazir Income Support Programme, BISP, ist an Frauen in Armut gerichtet um über diese ihre Familien zu unterstützen (ILO 27.3.2024). Es wird landesweit von 154 Bezirksbüros sowie 647 Registrierungszentren umgesetzt und ist mit den Sozialen Entwicklungszielen der UNO abgestimmt. Aus dem Bericht des Finanzministeriums geht hervor, dass im Haushaltsjahr 2024 328,96 Milliarden PKR [ca. 1,14 Milliarden EUR] für die Durchführung der verschiedenen BISP-Programme, die sowohl bedingungslose als auch an Voraussetzungen geknüpfte Geldleistungen beinhalten, freigegeben wurden (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. ADB 11.2024a). Die geringe Finanzierung von Programmen zur Armutsbekämpfung stellt ein Hindernis dar. Dennoch gibt es vielversprechende Entwicklungen. Das wichtigste staatliche Programm zur Armutsreduzierung, das Benazir Income Support Programme, BISP, ist an Frauen in Armut gerichtet um über diese ihre Familien zu unterstützen (ILO 27.3.2024). Es wird landesweit von 154 Bezirksbüros sowie 647 Registrierungszentren umgesetzt und ist mit den Sozialen Entwicklungszielen der UNO abgestimmt. Aus dem Bericht des Finanzministeriums geht hervor, dass im Haushaltsjahr 2024 328,96 Milliarden PKR [ca. 1,14 Milliarden EUR] für die Durchführung der verschiedenen BISP-Programme, die sowohl bedingungslose als auch an Voraussetzungen geknüpfte Geldleistungen beinhalten, freigegeben wurden (MOFPAKI 11.6.2024; vergleiche ADB 11.2024a).
Die wichtigste Initiative des BISP ist das "Kafaalat", ein Programm mit bedingungslosen Geldleistungen, in dem begünstigte Familien in Armut über das Nationale Sozioökonomische Register ermittelt, und über die Frauen, neuerdings auch Transgender Frauen, Zuschüsse erhalten. Die Höhe der Geldleistungen wurde schrittweise auf 10.500 PKR [ca. 36 EUR] pro Quartal und Begünstigten erhöht. Derzeit sind etwa 9,4 Millionen Begünstigte in das Programm eingeschrieben (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. ADB 11.2024a). Die wichtigste Initiative des BISP ist das "Kafaalat", ein Programm mit bedingungslosen Geldleistungen, in dem begünstigte Familien in Armut über das Nationale Sozioökonomische Register ermittelt, und über die Frauen, neuerdings auch Transgender Frauen, Zuschüsse erhalten. Die Höhe der Geldleistungen wurde schrittweise auf 10.500 PKR [ca. 36 EUR] pro Quartal und Begünstigten erhöht. Derzeit sind etwa 9,4 Millionen Begünstigte in das Programm eingeschrieben (MOFPAKI 11.6.2024; vergleiche ADB 11.2024a).
Daneben gibt es mehrere Leistungen des BISP, die an Bedingungen geknüpft sind. So wird Familien, die BISP-berechtigt sind, über das Benazir Taleemi Wazaif-Programm zusätzliches Geld für den Schulbesuch der Kinder bereitgestellt. Dazu werden pro Quartal in der Primarstufe 2.000 PKR [ca. 7 EUR] für einen Buben und 2.500 [ca. 9 EUR] für ein Mädchen, in der Sekundarstufe 3.000 PKR [ca. 10 EUR] für einen Buben und 3.500 [ca. 12 EUR] für ein Mädchen bereitgestellt. In der höheren Sekundarstufe sind es 4.000 PKR [ca. 14 EUR] je Bub und 4.500 [ca. 16 EUR] je Mädchen. Mädchen bekommen nochmals einen zusätzlichen einmaligen Bonus für den Abschluss der Grundschule von 3.000 PKR. Seit Beginn dieses Programms 2012 wurden laut Bericht des Finanzministeriums 117 Milliarden PKR [ca. 405 Millionen EUR] über dieses ausgezahlt und 14,8 Millionen Kinder damit gefördert (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. DT 12.6.2024, ARNews 7.10.2024, ADB 11.2024a). Derzeit profitieren laut Bertelsmann Stiftung von diesem Stipendienprogramm über drei Millionen Kinder (BS 19.3.2024). Zusätzlich fördert das Benazir-Stipendienprojekt mit leistungsabhängigen Stipendien Studierende aus einkommensschwachen Familien an einer der 135 öffentlichen Hochschulen (MOFPAKI 11.6.2024).Daneben gibt es mehrere Leistungen des BISP, die an Bedingungen geknüpft sind. So wird Familien, die BISP-berechtigt sind, über das Benazir Taleemi Wazaif-Programm zusätzliches Geld für den Schulbesuch der Kinder bereitgestellt. Dazu werden pro Quartal in der Primarstufe 2.000 PKR [ca. 7 EUR] für einen Buben und 2.500 [ca. 9 EUR] für ein Mädchen, in der Sekundarstufe 3.000 PKR [ca. 10 EUR] für einen Buben und 3.500 [ca. 12 EUR] für ein Mädchen bereitgestellt. In der höheren Sekundarstufe sind es 4.000 PKR [ca. 14 EUR] je Bub und 4.500 [ca. 16 EUR] je Mädchen. Mädchen bekommen nochmals einen zusätzlichen einmaligen Bonus für den Abschluss der Grundschule von 3.000 PKR. Seit Beginn dieses Programms 2012 wurden laut Bericht des Finanzministeriums 117 Milliarden PKR [ca. 405 Millionen EUR] über dieses ausgezahlt und 14,8 Millionen Kinder damit gefördert (MOFPAKI 11.6.2024; vergleiche DT 12.6.2024, ARNews 7.10.2024, ADB 11.2024a). Derzeit profitieren laut Bertelsmann Stiftung von diesem Stipendienprogramm über drei Millionen Kinder (BS 19.3.2024). Zusätzlich fördert das Benazir-Stipendienprojekt mit leistungsabhängigen Stipendien Studierende aus einkommensschwachen Familien an einer der 135 öffentlichen Hochschulen (MOFPAKI 11.6.2024).
Des Weiteren wurde aufgrund der hohen Mangelernährungsraten das Benazir Nashonuma Programm eingeführt, das zusätzliche Geldleistungen für Kinder unter zwei Jahren von BISP-Berechtigten auszahlt und an Bedingungen geknüpft ist, wie regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und Kauf bestimmter Lebensmittel. Die Höhe der Zuschüsse beträgt 2.000 PKR pro Quartal pro Bub und 2.500 PKR pro Mädchen (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. DT 12.6.2024, ADB 11.2024a). Es wird in Kooperation mit dem UN World Food Programme durchgeführt und erreichte seit seiner Einführung im Jahr 2020 mit Stand Oktober 2024 2,5 Millionen Frauen und Kinder in 157 von 170 Distrikten (WFP 9.10.2024).Des Weiteren wurde aufgrund der hohen Mangelernährungsraten das Benazir Nashonuma Programm eingeführt, das zusätzliche Geldleistungen für Kinder unter zwei Jahren von BISP-Berechtigten auszahlt und an Bedingungen geknüpft ist, wie regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und Kauf bestimmter Lebensmittel. Die Höhe der Zuschüsse beträgt 2.000 PKR pro Quartal pro Bub und 2.500 PKR pro Mädchen (MOFPAKI 11.6.2024; vergleiche DT 12.6.2024, ADB 11.2024a). Es wird in Kooperation mit dem UN World Food Programme durchgeführt und erreichte seit seiner Einführung im Jahr 2020 mit Stand Oktober 2024 2,5 Millionen Frauen und Kinder in 157 von 170 Distrikten (WFP 9.10.2024).
Außerdem werden kurzfristige Programme zur Abfederung ökonomischer Entwicklungen ausgegeben. Unter dem BISP wurde z.B. zur Abmilderung der Auswirkungen der Inflation und hohen Rohstoffpreise bei der in Armut lebenden Bevölkerung das Premierminister Ramzan-Paket 2024 ausgegeben, unter dem an 1,435 Millionen Begünstigte je 2.000 PKR ausgezahlt werden (MOFPAKI 11.6.2024). Zur Abmilderung der sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie erhielten unter dem Ehsaas Programm im Jahr 2021 etwa 15 Millionen pakistanische Haushalte (100 Millionen Bürger) jeweils 12.000 PKR [damals ca. 134 Euro] (Express Tribune 11.7.2021; vgl. BS 19.3.2024).Außerdem werden kurzfristige Programme zur Abfederung ökonomischer Entwicklungen ausgegeben. Unter dem BISP wurde z.B. zur Abmilderung der Auswirkungen der Inflation und hohen Rohstoffpreise bei der in Armut lebenden Bevölkerung das Premierminister Ramzan-Paket 2024 ausgegeben, unter dem an 1,435 Millionen Begünstigte je 2.000 PKR ausgezahlt werden (MOFPAKI 11.6.2024). Zur Abmilderung der sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie erhielten unter dem Ehsaas Programm im Jahr 2021 etwa 15 Millionen pakistanische Haushalte (100 Millionen Bürger) jeweils 12.000 PKR [damals ca. 134 Euro] (Express Tribune 11.7.2021; vergleiche BS 19.3.2024).
Neben dem BISP ist der Pakistan Poverty Alleviation Fund (PPAF) eine weitere staatliche Institution zur Armutsreduzierung. Er unterstützt direkt in den Gemeinden in ländlichen Gebieten u.a. beim Ausbau der Infrastruktur, Gesundheitsversorgung, Bildung und Katastrophenschutz sowie kleinere und mittlerere Unternehmen. Ein Pfeiler dabei sind zinslose Darlehen zur Eröffnung von Kleinunternehmen und berufliche Weiterbildung. Er ist landesweit in 149 Distrikten in allen vier Provinzen tätig (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. BS 19.3.2024). Durch Partnerschaften mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Organisationen des privaten Sektors hat dieser Fonds zwischen 2000 und 2022 Darlehen in Höhe von 237,56 Milliarden PKR [ca. 822 Millionen EUR] ausgezahlt (BS 19.3.2024).Neben dem BISP ist der Pakistan Poverty Alleviation Fund (PPAF) eine weitere staatliche Institution zur Armutsreduzierung. Er unterstützt direkt in den Gemeinden in ländlichen Gebieten u.a. beim Ausbau der Infrastruktur, Gesundheitsversorgung, Bildung und Katastrophenschutz sowie kleinere und mittlerere Unternehmen. Ein Pfeiler dabei sind zinslose Darlehen zur Eröffnung von Kleinunternehmen und berufliche Weiterbildung. Er ist landesweit in 149 Distrikten in allen vier Provinzen tätig (MOFPAKI 11.6.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Durch Partnerschaften mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Organisationen des privaten Sektors hat dieser Fonds zwischen 2000 und 2022 Darlehen in Höhe von 237,56 Milliarden PKR [ca. 822 Millionen EUR] ausgezahlt (BS 19.3.2024).
Das staatliche Hilfswerk Pakistan Bait-ul-Mal unterstützt Bedürftige, Witwen, Waisen und Menschen mit Behinderungen (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. ILO 27.3.2024). Dazu gehören Wohnheime und Einrichtungen für Bedürftige, Bildungshilfen für Waisenkinder, Stipendien für Studenten und kostenlose medizinische Behandlung. Außerdem werden einige Wohnheime für bedürftige Ältere über das staatliche PBM betrieben. 4,32 Milliarden PKR [ca. 15 Millionen EUR] wurden von Juli 2023 bis März 2024 für die Durchführung verbucht (MOFPAKI 11.6.2024).Das staatliche Hilfswerk Pakistan Bait-ul-Mal unterstützt Bedürftige, Witwen, Waisen und Menschen mit Behinderungen (MOFPAKI 11.6.2024; vergleiche ILO 27.3.2024). Dazu gehören Wohnheime und Einrichtungen für Bedürftige, Bildungshilfen für Waisenkinder, Stipendien für Studenten und kostenlose medizinische Behandlung. Außerdem werden einige Wohnheime für bedürftige Ältere über das staatliche PBM betrieben. 4,32 Milliarden PKR [ca. 15 Millionen EUR] wurden von Juli 2023 bis März 2024 für die Durchführung verbucht (MOFPAKI 11.6.2024).
Der Zakat-Fonds ist ein System der Umverteilung, indem nach einem Prozentsatz Abgaben eingehoben werden und damit Unterhalt sowie Rehabilitation für Bedürftige, Waisen, Witwen und Menschen mit Behinderung finanziert werden. Im Geschäftsjahr 2024 wurden insgesamt 7,39 Milliarden PKR [ca. 26 Millionen EUR] über dieses System verteilt (MOFPAKI 11.6.2024).
Als beitragsfreie Krankenversicherung für die ärmere Bevölkerung wurde das Sehat Sahulat Program (SSP) entwickelt [für weiterführende Informationen siehe Kap. Medizinische Versorgung] (JHRR 30.11.2023; vgl. SOCPROTEC 3.5.2024a, NADRA o.D.b).Als beitragsfreie Krankenversicherung für die ärmere Bevölkerung wurde das Sehat Sahulat Program (SSP) entwickelt [für weiterführende Informationen siehe Kap. Medizinische Versorgung] (JHRR 30.11.2023; vergleiche SOCPROTEC 3.5.2024a, NADRA o.D.b).
Private Wohlfahrtsleistungen
Die Edhi Foundation ist die größte private Wohlfahrtstiftung Pakistans und eine der größten weltweit. Das Leistungsspektrum umfasst u.a. kostenlose technische Ausbildung, Lebensmittel und Kleidung für Bedürftige, Heime für Waisen, Behinderte, misshandelte Frauen und Ältere, Rettungswägen, kostenlose Versorgung in eigenen Krankenhäusern und Apotheken, Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe oder Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen (Edhi o.D.a.; vgl. CGH o.D.). Die Edhi Foundation ist die größte private Wohlfahrtstiftung Pakistans und eine der größten weltweit. Das Leistungsspektrum umfasst u.a. kostenlose technische Ausbildung, Lebensmittel und Kleidung für Bedürftige, Heime für Waisen, Behinderte, misshandelte Frauen und Ältere, Rettungswägen, kostenlose Versorgung in eigenen Krankenhäusern und Apotheken, Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe oder Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen (Edhi o.D.a.; vergleiche CGH o.D.).
Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 72 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,8 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von 252.350 kommunalen Gemeinschaften bilden. Sie ist damit die größte Entwicklungshilfeorganisation für die ländliche Region in Pakistan (NRSP 18.1.2025).
Quellen
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Rückkehr
Letzte Änderung 2025-04-10 10:17
Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden normalerweise wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte erregen mehr Aufmerksamkeit, und wenn vermutet wird, dass die Ausreise illegal war, werden sie von den Grenzbehörden befragt. Personen, die Pakistan mit gültigen Reisedokumenten verlassen und keine anderen Straftaten begangen haben, werden normalerweise nach einigen Stunden aus der Befragung entlassen (DFAT 25.1.2022). Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Im Falle einer illegalen Ausreise ist grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe (bis zu sechs Monate) möglich. Dem deutschen Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt, in dem aus Deutschland abgeschobene pakistanische Staatsangehörige inhaftiert worden sind. Aus Ländern wie der Türkei und aus den Staaten der Europäischen Union finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan statt (AA 21.10.2024).
Laut dem australischen Außenministerium werden Personen, die bei der Ausreise gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen haben und in Haft genommen wurden, normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. In den meisten Fällen geschieht die Ausreise aus Pakistan mit gültigen Reisepapieren, wodurch kein Verstoß gegen die Regelungen vorliegt. Wie sie danach ins Zielland eingereist sind, ist für Pakistan unerheblich (DFAT 25.1.2022).
Laut Auskunft der Internationalen Organisation für Migration (IOM) wird in Pakistan das Verfahren zur Rückführung pakistanischer Staatsangehöriger, speziell von Personen, die mit Notpässen einreisen, sowie von abgeschobenen Personen, durch die Standard Operating Procedures for Deportation from Abroad and Deportee Handling (SOPs) des pakistanischen Innenministeriums geregelt. Diese wurden von IOM gemeinsam mit den zuständigen pakistanischen Behörden, dem Außenministerium, der Federal Investigation Agency (FIA), der National Database and Registration Authority (NADRA) und dem Directorate General of Immigration and Passports ausgearbeitet. Dabei wurde auch festgelegt, dass aus der EU abgeschobene Personen gemäß dem geltenden EU-Pakistan-Rückübernahmeabkommen behandelt werden. Die SOPs beschreiben detailliert die von den Einwanderungsbeamten bei der Ankunft der Rückkehrer in Pakistan anzuwendenden Verfahren sowie die Kriterien für die Zuweisung der Rückkehrer an die Anti-Human-Trafficking Cells (AHTC) der FIA. Diese Verfahren umfassen u.a. eine eigene Kategorie für die freiwillige Rückkehr durch die IOM / Selbstzahlung / Gastland usw. Die dazu aufgestellten Vorschriften beruhen auf den Grundsätzen einer humanen und würdigen Behandlung von Migranten, insbesondere von solchen in gefährdeten Situationen. Abgesehen davon sind vereinzelte Fälle bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt worden sind. Rückkehrer, die über nicht genügend finanzielle Mittel verfügten, um Schmiergelder zu zahlen, wurden in einigen Fällen inhaftiert (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen (AA 21.10.2024).
Personen, die aufgrund eines Verbrechens in Pakistan gesucht werden oder im Ausland eine schwere Straftat begangen haben, werden verhaftet oder müssen sich regelmäßig bei der Polizei melden (DFAT 25.1.2022).
Wiedereingliederungshilfen
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen, auch für zurückkehrende, alleinstehende Frauen und unbegleitete Minderjährige, sind in Pakistan nicht vorhanden. Die NGO WELDO (Women Empowerment, Literacy and Development Organization) sowie die Overseas Pakistanis Foundation informieren mit „Welcome Desks“, die allerdings nicht immer besetzt sind, an internationalen Flughäfen über Reintegrationsmöglichkeiten in Pakistan. Beratungs- und/oder Trainingsmaßnahmen für Rückkehrende werden im Rahmen des EU Reintegration Programme (EURP), der Zentren für Migration und Entwicklung sowie vom International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) u.a. über die Migrant Resource Centres angeboten (AA 21.10.2024).
Menschen, die aus Österreich freiwillig nach Pakistan zurückkehren, können folgende Unterstützung durch Österreich bzw. der EU erhalten: bis zu 900 EUR Bargeld als Starthilfe bei Abflug, wenn nötig, und medizinische Unterstützung. Direkt nach der Ankunft kann ein Unterstützungspaket des EURP im Wert von 615 EUR in Anspruch genommen werden, das u.a. Abholung durch den Reintegrationspartner, eine Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel, Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme) sowie eine temporäre Unterkunft bis zu drei Tage nach der Ankunft beinhaltet. Dieser Betrag kann auch in bar ausbezahlt werden, wenn die Leistungen nicht benötigt werden (BMI o.D.).
Daraufhin kann ein Paket in der Höhe von 2.000 EUR als längerfristige Reintegrationsunterstützung eingesetzt werden. Dies teilt sich in 200 EUR Bargeld und 1.800 EUR Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der gemeinsam mit dem der lokalen Partnerorganisation erstellt wird. Die Sachleistungen beinhalten u.a. die Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, beim Eintritt in den Arbeitsmarkt und der Einschulung von mitausreisenden Kindern sowie weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche und administrative Beratung, medizinische und psychosoziale Unterstützung, finanzielle Unterstützung zur Einrichtung des Haushaltes und bei der Familienzusammenführung (BMI o.D.; vgl. IOM 24.1.2023).Daraufhin kann ein Paket in der Höhe von 2.000 EUR als längerfristige Reintegrationsunterstützung eingesetzt werden. Dies teilt sich in 200 EUR Bargeld und 1.800 EUR Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der gemeinsam mit dem der lokalen Partnerorganisation erstellt wird. Die Sachleistungen beinhalten u.a. die Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, beim Eintritt in den Arbeitsmarkt und der Einschulung von mitausreisenden Kindern sowie weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche und administrative Beratung, medizinische und psychosoziale Unterstützung, finanzielle Unterstützung zur Einrichtung des Haushaltes und bei der Familienzusammenführung (BMI o.D.; vergleiche IOM 24.1.2023).
Seit Februar 2023 bietet auch ICMPD direkte Unterstützung für pakistanische Rückkehrer an, die mit Charterflügen aus EU-Mitgliedstaaten ankommen. Mehr als 449 Rückkehrer, darunter eine begrenzte Anzahl aus Österreich, erhielten Beratung und Informationen und wurden an relevante Dienstleister für ihre spezifischen Bedürfnisse weitervermittelt. Die „Migrant Resource Centres“, die von ICMPD-Mitarbeitern in Lahore und Islamabad betrieben werden, haben Dienstleistungen, die Rückkehrer in Anspruch nehmen können, identifiziert und kartiert. Positive Rückmeldungen von Rückkehrern deuten darauf hin, dass die unmittelbare Unterstützung, Beratung und Weiterleitung durch das ICMPD nach der Ankunft das Bewusstsein für und die Inanspruchnahme von Reintegrationshilfen deutlich erhöht hat. Die Rückkehrer berichteten auch von einem besseren Verständnis der Verfahren, die zu ihrer Rückkehr führen. ICMPD erhält derzeit Mittel vom BMI für das Projekt RAPAK (Support to Federal Investigation Agency's Capacities for Enhanced Risk Management) sowie für das Projekt PARIM II (Awareness raising and information campaigns on the risks of irregular migration in Pakistan) (ÖB Islamabad 19.12.2023).Seit Februar 2023 bietet auch ICMPD direkte Unterstützung für pakistanische Rückkehrer an, die mit Charterflügen aus EU-Mitgliedstaaten ankommen. Mehr als 449 Rückkehrer, darunter eine begrenzte Anzahl aus Österreich, erhielten Beratung und Informationen und wurden an relevante Dienstleister für ihre spezifischen Bedürfnisse weitervermittelt. Die „Migrant Resource Centres“, die von ICMPD-Mitarbeitern in Lahore und Islamabad betrieben werden, haben Dienstleistungen, die Rückkehrer in Anspruch nehmen können, identifiziert und kartiert. Positive Rückmeldungen von Rückkehrern deuten darauf hin, dass die unmittelbare Unterstützung, Beratung und Weiterleitung durch das ICMPD nach der Ankunft das Bewusstsein für und die Inanspruchnahme von Reintegrationshilfen deutlich erhöht hat. Die Rückkehrer berichteten auch von einem besseren Verständnis der Verfahren, die zu ihrer Rückkehr führen. ICMPD erhält derzeit Mittel vom BMI für das Projekt RAPAK (Support to Federal Investigation Agency's Capacities for Enhanced Risk Management) sowie für das Projekt PARIM römisch zwei (Awareness raising and information campaigns on the risks of irregular migration in Pakistan) (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Zu allgemeinen Sozialleistungen bzw. Berufsförderprogrammen, die eventuell von Rückkehrern in Anspruch genommen werden können, wenn sie die Kriterien erfüllen bzw. von denen einige speziell auf Rückkehrer zielen, siehe die Kapitel Grundversorgung / Wirtschaft und Arbeitsmarkt und Grundversorgung / Sozialwesen.
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
? BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (o.D.): Return from Austria - Pakistan, https://www.returnfromaustria.at/pakistan/pakistan_deutsch.html, Zugriff 7.2.2025
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 14.8.2024
? IOM - International Organization for Migration (24.1.2023): Re: Anfrage zu Pakistan, E-Mail
? ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan
Dokumentensicherheit
Letzte Änderung 2025-04-10 09:57
Für eine Beschreibung der wichtigsten Arten der Identitätsnachweise sowie der Registrierungsprozesse siehe Kapitel Registrierungswesen.
Dokumentenfälschungen, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten, sind in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen. Dokumentenbetrug ist weit verbreitet, mit Ausnahme der von der National Database and Registration Authority (NADRA) ausgestellten Ausweisdokumente, die im Allgemeinen zuverlässig sind: CNICs („Computerised National Identity Card“), SNICs („Smart National Identity Card“) und Reisepässe enthalten Sicherheitsmerkmale, die das Auftreten von Dokumentenbetrug verringert haben. Die Behörden haben Maßnahmen ergriffen, um die betrügerische Ausstellung von Dokumenten zu bekämpfen. Um gefälschte Dokumente zu erlangen, werden meist Bestechungsgelder bezahlt und/oder politischer Einfluss bzw. Kontakte von Familie und Freunden benützt. Manche Dokumente sind sogar online oder in Märkten erhältlich. Unter anderem werden folgende Dokumente häufig gefälscht: Personenstands-, Ausbildungsdokumente, Zeugnisse, akademische Grade, Empfehlungsschreiben, finanzielle Bestätigungen bzw. Kontoauszüge, Eigentumsnachweise sowie polizeiliche Dokumente (u.a. First Information Reports und Strafregisterauszüge). Echte Dokumente wie Identitätsausweise und Reisepässe können mit betrügerisch gefälschten oder geänderten Elementen erworben werden. Eine Überprüfung der Echtheit von Dokumenten steht vor mehreren Herausforderungen. Z.B. kennen in manchen Städten die zuständigen Beamten die zu überprüfenden Personen und nehmen Bestechungsgelder an oder es werden vermeintlich echte und in die Register eingetragene Urkunden ausgestellt, die jedoch inhaltlich nicht oder nur zum Teil richtig sind (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten antragsbegründenden Unterlagen ist sehr hoch. Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, einen fiktiven Standesfall, wie Geburt, Tod oder Eheschließung, in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf Basis dieser Eintragung eine formal echte Urkunde ausgestellt zu bekommen. Ebenso leicht lassen sich Verfälschungen einzelner Fakten tatsächlicher Personenstandsfälle (z.B. Geburtsdatum) in den Personenstandsregistern erreichen, um damit echte standesamtliche Urkunden zu erhalten, deren Inhalt der tatsächlichen Faktenlage nur teils entspricht. Merkmale auf einigen modernen Personenstandsurkunden zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können so mühelos unterlaufen werden. Die Passbehörden haben mit dem Aufbau eines zentralen Passregisters unter Erfassung einzelner Biometrie-Merkmale und der Einführung fälschungssicherer Reisepässe die Fälschung von Pässen theoretisch deutlich erschwert. Die eingebauten Sicherheitssysteme können allerdings bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte unterlaufen werden. Im Übrigen zirkulieren aufgrund der Urkundenproblematik zahlreiche echte Identitätsdokumente falschen Inhalts (AA 21.10.2024).
Im Jahr 2024 gelang es der NADRA und der Federal Investigation Agency (FIA), eine Reihe von Beamten in unterschiedlichen Rängen der NADRA auszuforschen, die in den vergangenen Jahren Tausende von CNIC falschen Inhalts an afghanische Staatsbürger gegen Bestechungssummen vergaben. Allein bei Schwerpunktaktionen im November 2023 konnten 18.000 solcher CNIC bei Afghanen sichergestellt werden (Biometric 3.1.2024; vgl. Nation 16.7.2024). Auch 2022 berichteten Medien von mehreren Tausend Fällen ausländischer Staatsbürger - überwiegend Afghanen, die durch Betrug eine CNIC erlangen konnten, wobei einige involvierte Beamte ausgeforscht werden konnten (Biometric 14.10.2022; vgl. DAWN 20.12.2022). Im Jahr 2024 gelang es der NADRA und der Federal Investigation Agency (FIA), eine Reihe von Beamten in unterschiedlichen Rängen der NADRA auszuforschen, die in den vergangenen Jahren Tausende von CNIC falschen Inhalts an afghanische Staatsbürger gegen Bestechungssummen vergaben. Allein bei Schwerpunktaktionen im November 2023 konnten 18.000 solcher CNIC bei Afghanen sichergestellt werden (Biometric 3.1.2024; vergleiche Nation 16.7.2024). Auch 2022 berichteten Medien von mehreren Tausend Fällen ausländischer Staatsbürger - überwiegend Afghanen, die durch Betrug eine CNIC erlangen konnten, wobei einige involvierte Beamte ausgeforscht werden konnten (Biometric 14.10.2022; vergleiche DAWN 20.12.2022).
Es ist in Pakistan außerdem problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen, z.B. First Information Reports (FIRs) dann formal echt sind (AA 21.10.2024). FIRs sind Polizeiberichte, die nach der Anzeige einer Straftat verfasst werden und den Inhalt der vom Anzeigeerstatter in der Anzeige gemachten Angaben sowie eine erste Einschätzung der Polizei widerspiegeln, wonach es sich prima facie um eine Straftat zu handeln scheint. Jeder FIR erhält eine Seriennummer und eine Jahreszahl (Seriennummer/JJJJ), es werden darin Datum und Uhrzeit der begangenen Straftat vermerkt und der Name der einbringenden Person festgehalten. Zur Fälschbarkeit von FIRs ist zwischen einem unrichtigen – also auf falschen Angaben beruhenden – FIR und einem tatsächlich gefälschten Dokument zu unterscheiden. Unrichtige FIRs werden vor allem innerhalb Pakistans verwendet, um – oft aus Rache – Strafverfahren gegen Personen einzuleiten, während gefälschte FIRs primär als Untermauerung von Asylanträgen im Ausland vorgelegt werden. Obwohl die Angabe falscher Tatsachen in einem FIR (sowohl das freie Erfinden einer Straftat, um jemanden zu belasten, als auch die Übertreibung von Tatsachen, um die eigene Position zu stärken) strafrechtlich geahndet werden kann (Section 182 Pakistan Criminal Code), enthalten laut Einschätzung des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft die Mehrzahl der FIRs unrichtige Angaben. In Hinblick auf die Erstellung eines gefälschten Dokuments ist festzuhalten, dass nur ein kleiner Teil der Polizeistationen in Pakistan computerisiert ist und deshalb nicht alle FIRs elektronisch erstellt und erfasst werden. Die Digitalisierung von FIRs schreitet aber seit deren Beginn im Jahr 2013 voran. Speziell in der Provinz Punjab dürfte ein Großteil der FIRs bereits in digitaler Form erhältlich sein - genaue Informationen dazu sind nicht verfügbar. Selbst bei handschriftlichen FIRs wird das Original in den Archiven der Polizeistation aufbewahrt. Gefälschte FIRs sind gegen Bestechungsgelder erhältlich, allerdings sind diese im Vergleich zu anderen Dokumentenfälschungen sehr teuer. Unrichtigen FIRs wird im Normalfall von den Strafverfolgungsbehörden nicht weiter nachgegangen. Sollten Personen dennoch durch ein unrichtiges FIR belastet werden, gibt es die Möglichkeit, die Ungültigerklärung eines FIRs durch einen High Court gemäß Section 561A Criminal Procedure Code zu beantragen (quashment) (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen. Auch ist es möglich, religiöse Fatwas gegen sich selbst fälschen oder erstellen zu lassen (AA 21.10.2024).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
? Biometric - BiometricUpdate.com (3.1.2024): Pakistan nabs quartet of ex-NADRA officials for issuing fake biometric ID cards, https://www.biometricupdate.com/202401/pakistan-nabs-quartet-of-ex-nadra-officials-for-issuing-fake-biometric-id-cards, Zugriff 9.2.2025
? Biometric - BiometricUpdate.com (14.10.2022): NADRA cracks down on suspect IDs, collects biometrics from relatives, https://www.biometricupdate.com/202210/nadra-cracks-down-on-suspect-ids-collects-biometrics-from-relatives, Zugriff 9.2.2025
? DAWN - DAWN Newspaper (20.12.2022): CNICs and security, https://www.dawn.com/news/1727332, Zugriff 9.2.2025
? Nation - The Nation (16.7.2024): More NADRA officials ‘identified’ in fake passports case, https://www.nation.com.pk/16-Jul-2024/more-nadra-officials-identified-in-fake-passports-case, Zugriff 9.2.2025
? ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Aufenthalt in Österreich:
Dass die Identität des Beschwerdeführers feststeht, ergibt sich aus der im hg. Verfahren W177 2265363-1/6Z vorgelegten Kopie seines Reisepasses. Dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Sorgepflichten in Pakistan zu bestreiten hat, gab der Beschwerdeführer bereits im ersten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an (vgl. W177 2265363-1, OZ 15, S 64) und im gegenständlichen Verfahren unisono an (vgl. AS 363). Dass der Beschwerdeführer die Schule besuchte und am College studiert hatte, gab der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht an (vgl. OZ 6, S 8f bzw. W177 2265363-1, OZ 8, S 4). Völlig unklar ist für das erkennende Gericht nunmehr die familiäre Situation des Beschwerdeführers in Pakistan. So gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2023 an (vgl. W177 2265363-1, OZ 8, S 5) er sei adoptiert worden. Als er 15 Jahre alt gewesen sei, habe er erfahren, dass ihn seine Eltern adoptiert hätten (W177 2265363-1, OZ 8, S 10). Er habe eine Adoptivschwester (W177 2265363-1, OZ 15, S 9). Dort gab der Beschwerdeführer auch an, er habe zu seinen leiblichen Eltern und seinen Geschwistern keinen Kontakt mehr. Dem gegenüber gab der Beschwerdeführer vor dem BFA noch an, er habe Eltern, Geschwister (!), auch Cousins, Onkel und Tanten, es gehe ihnen gut (AS 363). Vor dem erkennenden Gericht wiederum gab der Beschwerdeführer an, er habe eine Schwester, sie studiere Medizin (OZ 6, S 8). Nicht nachvollziehbar ist abgesehen von der unterschiedlichen Anzahl an Geschwistern, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht nicht mehr angeben konnte, ob seine beschriebenen Eltern nunmehr seine leiblichen Eltern sind oder nicht (OZ 6, S 16: "RI: Ihre Eltern, sind das Ihre leiblichen Eltern? – P: Ich habe schon bereits in der ersten Einvernahme, wo ich die politischen Gründe angegeben habe, über meine Eltern erzählt. – RI: Das beantwortet meine Frage nicht. – P: Ich kann über diese Frage nicht mehrmals antworten. Man kann nicht vor jeder Person seine Geschichte offenlegen."). Weswegen der Beschwerdeführer über seine Familienverhältnisse nun nicht antworten wollte, ist unergründlich und spricht gegen seine Glaubwürdigkeit. Probleme bei der Einvernahme vor dem BFA erwähnte der Beschwerdeführer nicht (OZ 6, S 7). Überhaupt hält das erkennende Gericht bereits hier fest, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht ausdrücklich festhielt, er habe im ersten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Wahrheit gesagt (OZ 6, S 7: "RI: Sie hatten ja bereits ein Asylverfahren in Österreich. Können Sie sich erinnern, was Sie damals vorbrachten? – P: Ja, damals habe ich eine politische Sache erwähnt. – RI: Halten Sie Ihre damaligen Angaben aufrecht? Haben Sie vor dem BVwG die Wahrheit gesagt? – P: Ja. Ich habe auch vor dem BVwG die Wahrheit gesagt."). Daran anschließend ist auch nicht nachvollziehbar, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch Kontakt mit seiner Familie (Adoptivfamilie oder leibliche Familie) hat. So gab der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren an, er habe mit seiner Mutter Kontakt (AS 368: "LA: Wie hat Ihre Mutter reagiert? – P: Meine Mutter versuchte mir normal zu erklären, das das in unserer Religion schlimm ist. Wenn ich mit meiner Mutter telefoniere, sagt sie mir, dass ich mich wie ein normaler Mensch benehmen soll und nicht homosexuell sein soll. – LA: Wie oft telefonieren Sei mit Ihrer Mutter? – VP: Ca. alle zwei bis drei Tage."). Vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten Verfahren brachte der Beschwerdeführer, der vor dem erkennenden Gericht nochmals betonte, er habe im ersten Verfahren (auch) die Wahrheit gesagt, vor, er stehe auch mit seinem Vater in Kontakt (vgl. W177 2265363-1, OZ 8, S 7: "R: Haben Sie ihn persönlich angezeigt? Waren Sie selber bei der Behörde? – BF: Nein, mein Vater hat das für mich gemacht. – R: Wissen Sie, ob Ihr Vater diese Anzeige gemacht, als Sie noch in Pakistan waren oder waren Sie schon im Iran oder der Türkei? – BF: Nachdem ich im Iran ankam, wurde diese Anzeige erstattet. – R: Woher wissen Sie das? – BF: Der Vater hat mich angerufen."). Dies ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes unschlüssig. Der Beschwerdeführer bringt gegenständlich in erster Linie vor, dass er durch seinen Vater und den restlichen (männlichen) Familienangehörigen aufgrund seiner Homosexualität verfolgt werde, andererseits brachte der Beschwerdeführer im ersten Verfahren klar vor, dass sehr wohl Kontakt bestehe. Der Eindruck der Unschlüssigkeit wird dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer im September 2021 aus Pakistan seinen Führerschein erhalten hat. Das Paket mit dem Führerschein habe der Beschwerdeführer per DHL von der Familie erhalten (W177 2265363-1, OZ 8, S 14: "R: Wer hat das Dokument mit DHL versendet? – BF: Die Familie."; zur Relevanz im Hinblick auf das ausreisekausale Vorbringen weiter unten), obwohl er eigentlich keinen Kontakt mit seiner Familie habe. Es ist für das erkennende Gericht völlig undenkbar, dass der Beschwerdeführer, der im gegenständlichen Verfahren den ausreisekausalen Vorfall in das Jahr 2019 (Bedrohung durch die Familie aufgrund der Homosexualität) datierte, im Jahr 2021 von seiner Familie seinen Führerschein erhalten hätte. Für das erkennende Gericht ist daher nicht nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer nun keine Angaben über seine Familienverhältnisse machen wollte. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer offenbar den Aspekt des Kontakts mit seiner Familie oder Teilen seiner Familie beliebig zwischen den Verfahren austauschte. Dass die Identität des Beschwerdeführers feststeht, ergibt sich aus der im hg. Verfahren W177 2265363-1/6Z vorgelegten Kopie seines Reisepasses. Dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Sorgepflichten in Pakistan zu bestreiten hat, gab der Beschwerdeführer bereits im ersten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an vergleiche W177 2265363-1, OZ 15, S 64) und im gegenständlichen Verfahren unisono an vergleiche AS 363). Dass der Beschwerdeführer die Schule besuchte und am College studiert hatte, gab der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht an vergleiche OZ 6, S 8f bzw. W177 2265363-1, OZ 8, S 4). Völlig unklar ist für das erkennende Gericht nunmehr die familiäre Situation des Beschwerdeführers in Pakistan. So gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2023 an vergleiche W177 2265363-1, OZ 8, S 5) er sei adoptiert worden. Als er 15 Jahre alt gewesen sei, habe er erfahren, dass ihn seine Eltern adoptiert hätten (W177 2265363-1, OZ 8, S 10). Er habe eine Adoptivschwester (W177 2265363-1, OZ 15, S 9). Dort gab der Beschwerdeführer auch an, er habe zu seinen leiblichen Eltern und seinen Geschwistern keinen Kontakt mehr. Dem gegenüber gab der Beschwerdeführer vor dem BFA noch an, er habe Eltern, Geschwister (!), auch Cousins, Onkel und Tanten, es gehe ihnen gut (AS 363). Vor dem erkennenden Gericht wiederum gab der Beschwerdeführer an, er habe eine Schwester, sie studiere Medizin (OZ 6, S 8). Nicht nachvollziehbar ist abgesehen von der unterschiedlichen Anzahl an Geschwistern, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht nicht mehr angeben konnte, ob seine beschriebenen Eltern nunmehr seine leiblichen Eltern sind oder nicht (OZ 6, S 16: "RI: Ihre Eltern, sind das Ihre leiblichen Eltern? – P: Ich habe schon bereits in der ersten Einvernahme, wo ich die politischen Gründe angegeben habe, über meine Eltern erzählt. – RI: Das beantwortet meine Frage nicht. – P: Ich kann über diese Frage nicht mehrmals antworten. Man kann nicht vor jeder Person seine Geschichte offenlegen."). Weswegen der Beschwerdeführer über seine Familienverhältnisse nun nicht antworten wollte, ist unergründlich und spricht gegen seine Glaubwürdigkeit. Probleme bei der Einvernahme vor dem BFA erwähnte der Beschwerdeführer nicht (OZ 6, S 7). Überhaupt hält das erkennende Gericht bereits hier fest, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht ausdrücklich festhielt, er habe im ersten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Wahrheit gesagt (OZ 6, S 7: "RI: Sie hatten ja bereits ein Asylverfahren in Österreich. Können Sie sich erinnern, was Sie damals vorbrachten? – P: Ja, damals habe ich eine politische Sache erwähnt. – RI: Halten Sie Ihre damaligen Angaben aufrecht? Haben Sie vor dem BVwG die Wahrheit gesagt? – P: Ja. Ich habe auch vor dem BVwG die Wahrheit gesagt."). Daran anschließend ist auch nicht nachvollziehbar, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch Kontakt mit seiner Familie (Adoptivfamilie oder leibliche Familie) hat. So gab der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren an, er habe mit seiner Mutter Kontakt (AS 368: "LA: Wie hat Ihre Mutter reagiert? – P: Meine Mutter versuchte mir normal zu erklären, das das in unserer Religion schlimm ist. Wenn ich mit meiner Mutter telefoniere, sagt sie mir, dass ich mich wie ein normaler Mensch benehmen soll und nicht homosexuell sein soll. – LA: Wie oft telefonieren Sei mit Ihrer Mutter? – VP: Ca. alle zwei bis drei Tage."). Vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten Verfahren brachte der Beschwerdeführer, der vor dem erkennenden Gericht nochmals betonte, er habe im ersten Verfahren (auch) die Wahrheit gesagt, vor, er stehe auch mit seinem Vater in Kontakt vergleiche W177 2265363-1, OZ 8, S 7: "R: Haben Sie ihn persönlich angezeigt? Waren Sie selber bei der Behörde? – BF: Nein, mein Vater hat das für mich gemacht. – R: Wissen Sie, ob Ihr Vater diese Anzeige gemacht, als Sie noch in Pakistan waren oder waren Sie schon im Iran oder der Türkei? – BF: Nachdem ich im Iran ankam, wurde diese Anzeige erstattet. – R: Woher wissen Sie das? – BF: Der Vater hat mich angerufen."). Dies ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes unschlüssig. Der Beschwerdeführer bringt gegenständlich in erster Linie vor, dass er durch seinen Vater und den restlichen (männlichen) Familienangehörigen aufgrund seiner Homosexualität verfolgt werde, andererseits brachte der Beschwerdeführer im ersten Verfahren klar vor, dass sehr wohl Kontakt bestehe. Der Eindruck der Unschlüssigkeit wird dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer im September 2021 aus Pakistan seinen Führerschein erhalten hat. Das Paket mit dem Führerschein habe der Beschwerdeführer per DHL von der Familie erhalten (W177 2265363-1, OZ 8, S 14: "R: Wer hat das Dokument mit DHL versendet? – BF: Die Familie."; zur Relevanz im Hinblick auf das ausreisekausale Vorbringen weiter unten), obwohl er eigentlich keinen Kontakt mit seiner Familie habe. Es ist für das erkennende Gericht völlig undenkbar, dass der Beschwerdeführer, der im gegenständlichen Verfahren den ausreisekausalen Vorfall in das Jahr 2019 (Bedrohung durch die Familie aufgrund der Homosexualität) datierte, im Jahr 2021 von seiner Familie seinen Führerschein erhalten hätte. Für das erkennende Gericht ist daher nicht nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer nun keine Angaben über seine Familienverhältnisse machen wollte. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer offenbar den Aspekt des Kontakts mit seiner Familie oder Teilen seiner Familie beliebig zwischen den Verfahren austauschte.
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, gab der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht an (OZ 6, S 5).
Dass der Beschwerdeführer spätestens im Juli 2022 in das Bundesgebiet einreiste, ergibt sich bereits aus dem Datum der Erstbefragung im ersten Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2023 das Bundesgebiet vor Abschluss seines ersten Asylverfahrens nach Italien verließ, brachte er selbst vor dem erkennenden Gericht vor. In weiterer Folge schilderte der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Italien widersprüchlich. So brachte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zunächst vor, er sei im September 2024 nach Österreich zurückgekehrt (AS 81). Dem ist bereits entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im September 2024 im Bundesgebiet aufhältig war, zumal sein zweiter Asylantrag auf November 2023 datiert ist. Völlig unklar ist aber in weiterer Folge, was der Beschwerdeführer nunmehr konkret in Italien gemacht hatte bzw. konkretisierte der Beschwerdeführer seine Motive für seine Rückkehr nicht weiter. So brachte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vage vor, es habe ihm nicht gefallen (AS 81). Was ihm in Italien nicht gefallen habe, führte der Beschwerdeführer dann nicht näher aus. Dem gegenüber brachte er im weiteren behördlichen Verfahren vor, er habe nichts in Italien gemacht, jedoch habe er einen Asylantrag gestellt, welcher abgewiesen worden sei (AS 362). Völlig widersprüchlich gab er vor dem erkennenden Gericht an, er habe in Italien keinen Asylantrag gestellt, aber es seien seine Fingerabdrücke abgenommen worden (vgl. OZ 8, S 11). Auch hier ist für das erkennende Gericht nur schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr daran erinnert, ob er nunmehr einen Asylantrag in Italien gestellt habe oder eben nicht. Unterlagen aus Italien legte der Beschwerdeführer – wie zu all seinen Behauptungen im gegenständlichen Verfahren – nicht vor. Dass der Beschwerdeführer spätestens im Juli 2022 in das Bundesgebiet einreiste, ergibt sich bereits aus dem Datum der Erstbefragung im ersten Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2023 das Bundesgebiet vor Abschluss seines ersten Asylverfahrens nach Italien verließ, brachte er selbst vor dem erkennenden Gericht vor. In weiterer Folge schilderte der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Italien widersprüchlich. So brachte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zunächst vor, er sei im September 2024 nach Österreich zurückgekehrt (AS 81). Dem ist bereits entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im September 2024 im Bundesgebiet aufhältig war, zumal sein zweiter Asylantrag auf November 2023 datiert ist. Völlig unklar ist aber in weiterer Folge, was der Beschwerdeführer nunmehr konkret in Italien gemacht hatte bzw. konkretisierte der Beschwerdeführer seine Motive für seine Rückkehr nicht weiter. So brachte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vage vor, es habe ihm nicht gefallen (AS 81). Was ihm in Italien nicht gefallen habe, führte der Beschwerdeführer dann nicht näher aus. Dem gegenüber brachte er im weiteren behördlichen Verfahren vor, er habe nichts in Italien gemacht, jedoch habe er einen Asylantrag gestellt, welcher abgewiesen worden sei (AS 362). Völlig widersprüchlich gab er vor dem erkennenden Gericht an, er habe in Italien keinen Asylantrag gestellt, aber es seien seine Fingerabdrücke abgenommen worden vergleiche OZ 8, S 11). Auch hier ist für das erkennende Gericht nur schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr daran erinnert, ob er nunmehr einen Asylantrag in Italien gestellt habe oder eben nicht. Unterlagen aus Italien legte der Beschwerdeführer – wie zu all seinen Behauptungen im gegenständlichen Verfahren – nicht vor.
2.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines bisherigen Asylverfahren mehrmals darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Er wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben (vgl. AS 360; OZ 6, S 4f).Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines bisherigen Asylverfahren mehrmals darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Er wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben vergleiche AS 360; OZ 6, S 4f).
Zu den ausreisekausalen Vorfällen:
Der Beschwerdeführer bringt in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren vor, dass er homosexuell sei. Nachdem seine Liebesaffäre mit einem Cousin in Pakistan aufgeflogen sei, hätte er fliehen müssen. In Österreich habe er im ersten Verfahren nichts von seiner Orientierung gesagt, da er nicht gewusst hätte, dass Homosexualität in Österreich erlaubt sei. In Österreich hätte er mit zwei Männern eine Liebesbeziehung geführt, derzeit habe er auch einen Partner.
Bereits die Verantwortung des Beschwerdeführers, weswegen er eigentlich nicht bereits im ersten Verfahren seine Homosexualität vorbrachte, überzeugt nicht und ist nicht glaubhaft. Dazu hält das erkennende Gericht eingangs fest, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde politisch verfolgt, da er den ehemaligen Premierminister Imran Khan unterstütze, durch das Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren jegliche Glaubhaftigkeit abgesprochen worden ist (vgl. ausführlich das hg. Erkenntnis vom 25.04.2023, W177 2265363-1). Das hindert den Beschwerdeführer bereits nicht, dass er das Vorbringen weiterhin aufrecht hält. So gab der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht ausdrücklich an, dass er vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten Verfahren die Wahrheit gesagt habe (vgl. OZ 6, S 7). Der Beschwerdeführer hielt dies aber auch in weiterer Folge aufrecht (vgl. OZ 6, S 8: "RI: Wurden Sie jemals durch Behörde in Pakistan verfolgt? Gab es jemals Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden in Pakistan? – P: Damals als ich politische Gründe angegeben habe, damals gab es solche. Jetzt nicht mehr. Jetzt ist die Lage Ihnen bekannt, wegen die Unterstützer von Imran Khan ist es schlecht."). Bereits hier hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer sein früheres Vorbringen weiterhin, also auch im gegenständlichen zweiten Verfahren, klar aufrecht hielt, obwohl dem Vorbringen bereits rechtskräftig die Glaubhaftigkeit versagt wurde (vgl. OZ 6, S 9: "RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe chronologisch und detailliert. – P: Mein erster Grund war der politische Grund, ich war Unterstützer von Imran Khan. …"). Ausgehend davon, dass das Bundesverwaltungsgericht sich umfassend mit dem Vorbringen auseinandersetzte und letztendlich zum Ergebnis kam, dass dem Vorbringen jegliche Glaubhaftigkeit abzusprechen sei, verwundert es, dass der Beschwerdeführer weiter daran festhält, was seiner Glaubwürdigkeit massiv abträglich ist. Für das erkennende Gericht ist es auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einreise in da Bundesgebiet 2022 nicht gewusst hätte, dass Homosexualität in Österreich nicht verfolgt wird. So gab der Beschwerdeführer an, er hätte gedacht, dass Homosexualität nicht erlaubt sei (vgl. AS 83: "LA: Warum haben Sie nicht schon in Ihrem ersten Verfahren angegeben dass Sie homosexuell sind? – VP: Ich habe gedacht dass es wie in Pakistan eine schlechte Sache ist."). Dies lässt sich schon nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen, weswegen er in Österreich geblieben sei (vgl. OZ 6, S 10: "RI: Haben Sie Österreich/Europa bewusst ausgesucht? – P: Als ich hier einreiste, hat es mir gefallen. Die Kultur, die Lage, die Leute. Ich habe hier alles angeschaut und dann habe ich mich entschieden in Österreich zu bleiben. Die Leute sind hier sehr nett, die Leute sind unabhängig, jeder kann sein Leben leben, wie er will. Hier gibt es keinen Rassismus."). Daran anschließend ist es auch nicht glaubhaft, dass er erst 2023 erfahren hätte, dass Homosexualität in Österreich kein Problem darstellt (OZ 6, S 10; "RI: Wie haben Sie das erfahren? – P: Ich habe hier die Clubs angeschaut und ich habe angeschaut, Frauen mit Frauen, Männer mit Frauen, alles in der Öffentlichkeit und niemanden geht es an, was ein Mensch tut."). Zunächst ist auffallend, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2023 nach seinen eigenen Angaben bereits im Februar oder März das Bundesgebiet Richtung Italien verlassen hatte, die Verhandlung am 24.02.2023 stattfand und er September oder Oktober 2023 zurückgekommen sei. Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer Anfang des Jahres von der Problemlosigkeit von Homosexualität in Österreich erfahren hätte, hätte er genügend Zeit gehabt sein Vorbringen bereits im ersten Verfahren zu erstatten, bedenkt man, dass das abschließende Erkenntnis aus dem April 2023 stammt. Dabei hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer über weite Strecken vage Antworten auf die Fragen des BFA oder des erkennenden Gerichtes lieferte. So auch auf die konkrete Frage, wann er denn erfahren hätte, dass Homosexualität in Österreich kein Problem darstellte, was er mit "2023" quittierte. Dies verwundert, zumal es sich bei der Erkenntnis der Problemlosigkeit von Homosexualität in Österreich zweifellos um ein sehr einprägsames Ereignis hätte handeln müssen. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrmals in seinen beiden Asylverfahren einvernommen und jedes Mal dabei belehrt, dass er umfassend und mit Details im Sinne seiner Glaubwürdigkeit antworten müsse, so auch gegenständlich vor dem erkennenden Gericht (OZ 6, S 3f). Es verwundert überdies, dass der Beschwerdeführer sich zwar bewusst für einen Verbleib in Österreich entschieden habe, aber mehrere Monate offenbar nicht mitbekommen hatte, dass Homosexualität nicht verboten ist. Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben ja aufgrund seiner angeblichen Homosexualität aus Pakistan ausreiste, ist es nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet über die Situation von Homosexuellen in Österreich informierte und dies bereits im ersten Asylverfahren vorbrachte. Es ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer erst Monate nach seiner Einreise erkannt hätte, dass Homosexualität in Österreich eben nicht verboten ist und ist in weiterer Folge nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht bereits im ersten Verfahren von seinen nunmehr Ausreisegrund vorbrachte. Auch dies ist der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben abträglich. Bereits die Verantwortung des Beschwerdeführers, weswegen er eigentlich nicht bereits im ersten Verfahren seine Homosexualität vorbrachte, überzeugt nicht und ist nicht glaubhaft. Dazu hält das erkennende Gericht eingangs fest, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde politisch verfolgt, da er den ehemaligen Premierminister Imran Khan unterstütze, durch das Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren jegliche Glaubhaftigkeit abgesprochen worden ist vergleiche ausführlich das hg. Erkenntnis vom 25.04.2023, W177 2265363-1). Das hindert den Beschwerdeführer bereits nicht, dass er das Vorbringen weiterhin aufrecht hält. So gab der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht ausdrücklich an, dass er vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten Verfahren die Wahrheit gesagt habe vergleiche OZ 6, S 7). Der Beschwerdeführer hielt dies aber auch in weiterer Folge aufrecht vergleiche OZ 6, S 8: "RI: Wurden Sie jemals durch Behörde in Pakistan verfolgt? Gab es jemals Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden in Pakistan? – P: Damals als ich politische Gründe angegeben habe, damals gab es solche. Jetzt nicht mehr. Jetzt ist die Lage Ihnen bekannt, wegen die Unterstützer von Imran Khan ist es schlecht."). Bereits hier hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer sein früheres Vorbringen weiterhin, also auch im gegenständlichen zweiten Verfahren, klar aufrecht hielt, obwohl dem Vorbringen bereits rechtskräftig die Glaubhaftigkeit versagt wurde vergleiche OZ 6, S 9: "RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe chronologisch und detailliert. – P: Mein erster Grund war der politische Grund, ich war Unterstützer von Imran Khan. …"). Ausgehend davon, dass das Bundesverwaltungsgericht sich umfassend mit dem Vorbringen auseinandersetzte und letztendlich zum Ergebnis kam, dass dem Vorbringen jegliche Glaubhaftigkeit abzusprechen sei, verwundert es, dass der Beschwerdeführer weiter daran festhält, was seiner Glaubwürdigkeit massiv abträglich ist. Für das erkennende Gericht ist es auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einreise in da Bundesgebiet 2022 nicht gewusst hätte, dass Homosexualität in Österreich nicht verfolgt wird. So gab der Beschwerdeführer an, er hätte gedacht, dass Homosexualität nicht erlaubt sei vergleiche AS 83: "LA: Warum haben Sie nicht schon in Ihrem ersten Verfahren angegeben dass Sie homosexuell sind? – VP: Ich habe gedacht dass es wie in Pakistan eine schlechte Sache ist."). Dies lässt sich schon nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen, weswegen er in Österreich geblieben sei vergleiche OZ 6, S 10: "RI: Haben Sie Österreich/Europa bewusst ausgesucht? – P: Als ich hier einreiste, hat es mir gefallen. Die Kultur, die Lage, die Leute. Ich habe hier alles angeschaut und dann habe ich mich entschieden in Österreich zu bleiben. Die Leute sind hier sehr nett, die Leute sind unabhängig, jeder kann sein Leben leben, wie er will. Hier gibt es keinen Rassismus."). Daran anschließend ist es auch nicht glaubhaft, dass er erst 2023 erfahren hätte, dass Homosexualität in Österreich kein Problem darstellt (OZ 6, S 10; "RI: Wie haben Sie das erfahren? – P: Ich habe hier die Clubs angeschaut und ich habe angeschaut, Frauen mit Frauen, Männer mit Frauen, alles in der Öffentlichkeit und niemanden geht es an, was ein Mensch tut."). Zunächst ist auffallend, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2023 nach seinen eigenen Angaben bereits im Februar oder März das Bundesgebiet Richtung Italien verlassen hatte, die Verhandlung am 24.02.2023 stattfand und er September oder Oktober 2023 zurückgekommen sei. Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer Anfang des Jahres von der Problemlosigkeit von Homosexualität in Österreich erfahren hätte, hätte er genügend Zeit gehabt sein Vorbringen bereits im ersten Verfahren zu erstatten, bedenkt man, dass das abschließende Erkenntnis aus dem April 2023 stammt. Dabei hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer über weite Strecken vage Antworten auf die Fragen des BFA oder des erkennenden Gerichtes lieferte. So auch auf die konkrete Frage, wann er denn erfahren hätte, dass Homosexualität in Österreich kein Problem darstellte, was er mit "2023" quittierte. Dies verwundert, zumal es sich bei der Erkenntnis der Problemlosigkeit von Homosexualität in Österreich zweifellos um ein sehr einprägsames Ereignis hätte handeln müssen. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrmals in seinen beiden Asylverfahren einvernommen und jedes Mal dabei belehrt, dass er umfassend und mit Details im Sinne seiner Glaubwürdigkeit antworten müsse, so auch gegenständlich vor dem erkennenden Gericht (OZ 6, S 3f). Es verwundert überdies, dass der Beschwerdeführer sich zwar bewusst für einen Verbleib in Österreich entschieden habe, aber mehrere Monate offenbar nicht mitbekommen hatte, dass Homosexualität nicht verboten ist. Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben ja aufgrund seiner angeblichen Homosexualität aus Pakistan ausreiste, ist es nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet über die Situation von Homosexuellen in Österreich informierte und dies bereits im ersten Asylverfahren vorbrachte. Es ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer erst Monate nach seiner Einreise erkannt hätte, dass Homosexualität in Österreich eben nicht verboten ist und ist in weiterer Folge nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht bereits im ersten Verfahren von seinen nunmehr Ausreisegrund vorbrachte. Auch dies ist der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben abträglich.
Der Beschwerdeführer behauptet nunmehr, dass er in Pakistan bereits eine Beziehung zu einem Cousin gehabt hätte. Seine Familie hätte dann die Beziehung in Erfahrung gebracht und sei der Beschwerdeführer von seinem Vater und seinen Onkeln mit dem Umbringen bedroht worden (AS 366ff). Der Beschwerdeführer beschrieb vor der belangten Behörde, dass er sich zu Männern hingezogen fühlte (AS 364f: "LA: Wann wussten Sie dann, dass Sie homosexuell sind? – VP: Als ich und mein Cousin Sex hatte, wusste ich, dass ich homosexuell bin. – LA: Als Sie gemerkt haben, dass Sie homosexuell sind, was hat dies in Ihrem Inneren ausgelöst? – VP: Ich habe mich zu Männern hingezogen gefühlt. – LA : Dass ein Homosexueller sich mehr als zu Männern als Frauen hingezogen fühlt, ist selbstverständlich, das braucht man nicht sagen. Meine Frage ist, wenn man bemerkt dass man homosexuell ist, dann löst das einen gewissen inneren Prozess aus. Das ist etwas Besonderes. Ich weise Sie daraufhin, dass, wenn Sie mir darüber nichts erzählen können, dass das ein Zeichen ist, dass Sie nicht homosexuell sind. – VP: Ein normaler Mann ist natürlich zu Frauen hingezogen. Bei mir war das das Gegenteil. Ich fühle mich zu Männern hingezogen. Das war der große Unterschied."). Bereits hier ist auffällig, dass der Beschwerdeführer ausschließlich Stehsätze verwendete um seinen Weg zur Findung seiner Sexualität zu beschreiben. Die Schilderung des Beschwerdeführers lässt eine innere Auseinandersetzung mit seinen Gefühlen, Ängsten, Bedenken etc. vermissen, sondern beschreibt der Beschwerdeführer Offensichtlichkeiten, wie etwa, dass Homosexuelle sich zum gleichen Geschlecht hingezogen fühlen. Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht, dass der Zugang bzw. auch die Auseinandersetzung mit der eigenen Sexualität ein sehr persönlicher und individueller Prozess ist, von den eigenen Fähigkeiten abhängt und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner ersten behaupteten homosexuellen Erfahrungen ca. 17 Jahre alt gewesen ist. Dabei hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Schulausbildung und zumindest behauptetermaßen über eine akademische Ausbildung verfügt. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer sehr wohl über die Fähigkeiten verfügt zumindest jetzt, Jahre später, seine Gefühlswelt zu beschreiben. Der Beschwerdeführer verliert über derartige Vorgänge bzw. seine Gefühlswelt aber überhaupt keine Worte. Auch vor dem erkennenden Gericht legte der Beschwerdeführer seinen Weg zur Homosexualität vage und wenig konkret mit persönlichen Details beschrieben dar (vgl. OZ 6, S 11: "RI: Wann haben Sie das erste Mal gedacht, dass Sie homosexuell sein könnten? – P: 2019, wo ich in Pakistan war. – RI: Beschreiben Sie mir das. Wie ist das vor sich gegangen, dass Sie sich das gedacht haben? – P: Damals war ich nicht so alt, ich war gerade noch so Richtung Erwachsen werden und ich hatte die Sache mit Männern und Frauen nicht klar im Kopf. Mein Interesse war von Anfang an immer Richtung Männer. Mit der Zeit ist es immer mehr und mehr geworden. Einmal kam mein Cousin zu mir und er erzählte mir, das ist kein Problem. Mein Cousin sagte mir, Freunde sind gleichzeitig Cousins, niemand wird davon erfahren und wir können es ruhig machen. Das erste Mal hatte ich schon Angst, damals waren wir zuhause. Wir sind dann im Zimmer gegangen, wir haben uns gegenseitig die Oberschenkel berührt, gestreichelt, gegenseitig die Kleidung ausgezogen umarmt. Wir haben dann gegenseitig den Penis in Hand genommen, gestreichelt, der Penis ist dann hoch gekommen zu einer Erektion. … "). Auch hier ist für das erkennende Gericht auffallend, dass der Beschwerdeführer eben in keiner Weise einen Weg zur Homosexualität oder eine Auseinandersetzung mit seiner Sexualität beschreibt, sondern relativ schnell in seiner Schilderung zur Beschreibung von angeblichen sexuellen Kontakte kommt. Überhaupt ist die Schilderung des Beschwerdeführers wenig nachvollziehbar. Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer in einem gesellschaftlichen Umfeld aufwuchs, wo Homosexualität nicht nur kriminalisiert, sondern komplett tabuisiert wird, ist es wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ohne jegliche innere Auseinandersetzung mit seinen Gefühlen oder seiner Sexualität, eine sexuelle Beziehung mit seinem Cousin eingeht und sich zum Geschlechtsverkehr quasi überreden lässt, obwohl er sich den gesellschaftlichen Folgen im Klaren war (vgl. AS 365: "LA: Wie findet für Homosexuelle das Leben in Pakistan statt? Wie lernt man einen Mann kennen, gibt es Lokale, wo trifft man sich, etc.? – VP: Es gibt überhaupt keine Lokale dort. Alles, was dort passiert, passiert im Versteckten. Es ist im Islam und in Pakistan nicht erlaubt. – LA: Was wissen Sie über die Lage von homosexuellen Personen in Ihrem Heimatland? – VP: Wenn es veröffentlicht wird, werden die Leute geschlagen oder sogar umgebracht, oder die Leute verlassen das Land."). Ebenso wenig glaubhaft ist, wenn der Beschwerdeführer angibt, er hätte nicht gewusst, dass Homosexualität in Pakistan ein Problem ist, wenn er im gleichen Satz weiter ausführt, dass er ohnehin davon ausging, dass er nicht erwischt worden wäre (OZ 6, S 12 bzw. AS 368: "LA: Wie haben Sie in Pakistan Ihre Sexualität ausgelebt? – VP: Alles versteckt, ich hatte immer Angst, dass ich geschlagen oder umgebracht werde."). Es ist nicht überzeugend, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits keine Ahnung gehabt hätte, dass Homosexualität in Pakistan verboten sei, andererseits aber Angst vor der Entdeckung gehabt habe. Für das erkennende Gericht ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vielmehr, dass der Beschwerdeführer offenbar darauf abzielt, die sexuelle Komponente seiner sexuellen Orientierung in den Vordergrund zu stellen um eben tiefergehenden Fragen ausweichen zu können (dazu dann auch weiter unten). Ebenso widersprüchlich und wenig nachvollziehbar schilderte der Beschwerdeführer seine homosexuelle Beziehung in Pakistan. Der Beschwerdeführer schilderte, dass die Treffen mit seinem Cousin öfters zu Hause stattgefunden hätten (OZ 6, S 11: "P: … Mit der Zeit haben wir uns öfters getroffen, als normal. Als es öfters wurde, dann hatten die Familien schon ein Verdacht bekommen. Einmal hat uns sein Bruder erwischt."). Bereits hier ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit seinem Cousin eine homosexuelle Beziehung zu Hause geführt habe, obgleich jedem Teil bewusst gewesen sein muss, dass dies nicht akzeptiert werde. Ebenso verwunderlich ist die offensichtliche Sorglosigkeit des Beschwerdeführers und des Cousins, wenn die sexuelle Beziehung, die offensichtlich im familiären Umfeld völlig unerwünscht und als nicht akzeptabel angesehen wurde, im familiären Haus stattfand. Es ist völlig lebensfremd, dass der Beschwerdeführer und der Cousin sich einer derartigen Gefahr der Entdeckung ausgesetzt hätten und die Beziehung quasi vor den Augen der Familie gelebt hätten. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und auch der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer nach der Entdeckung der Beziehung aus dem Haus geworfen worden sei (AS 368: "LA: Wie hat Ihre Familie reagiert? – VP: Mein Vater war schockiert. Er meinte, dass ich den Ruf unserer Familie beschädigt habe. Er sagte ich solle sofort das Haus und das Land verlassen."). Dies steht im Widerspruch mit den Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht, wo er sogar zwei Mal mit seinem Cousin erwischt worden wäre (OZ 6, S 11f: "P: … Mit der Zeit haben wir uns dann öfters getroffen, als normal. Einmal hat uns sein Bruder erwischt. Der ältere Bruder ging zu seinem Vater, zum Onkel, der Onkel kam zu meinem Vater und erzählte ihm alles. Mein Vater hat mir dann eine Ohrfeige gegeben, beschimpft, du bis so und so, du bist ein Zuhälter. “Du bist eine Schande für unserer Familie”. Wir durften uns dann nicht mehr sehen, mein Vater hat mich ungefähr 10 bis 15 Tage in ein Zimmer eingesperrt. Ich durfte nicht hinausgehen, meine Mutter hat mir heimlich Essen gegeben. Ich habe meinem Vater gesagt, wir werden uns nicht mehr treffen. Irgendwie habe ich mit meinem Vater geredet, so hat mich entlassen und ich habe meinen Cousin irgendwo draußen getroffen. Wir haben uns draußen getroffen, weil wir haben schon gegenseitig gewollt. Wir haben uns gegenseitig vermisst und wir hatten Sehnsucht nacheinander. Wir haben dann weiterhin, draußen ein Zimmer angemietet, so um 1.500 Rupee, und dort weiterhin sex gemacht. So lief es einige Tage lang, niemand hat davon erfahren. Eines Tages wurden wir noch einmal erwischt. An dem Tag hat mein Vater mich geschlagen und bedroht mich umzubringen. Wie ich schon am Anfang gesagt habe, er sagte du bist nicht mein Sohn, verschwinde. So bin ich dann irgendwie ausgereist."). Dieser Aspekt fand in keiner Weise Eingang in die Schilderung des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde oder der Beschwerde (vgl. AS 483: "Sein sexuelles Beziehungsleben hat der BF im Alter von ca. 17 Jahren zum allerersten Mal praktiziert, nämlich mit seinem XXXX – eine Zeit lang unauffällig im Verborgenen der elterlichen Haushalte, bis die Familien nach ca. 2 Jahren “draufgekommen” sind. Daraufhin wurde der BF von seinem Vater mit dem Umbringen bedroht und aus dem Elternhaus hinausgeworfen. Seine Onkel drohten, ihn zu erschießen. Mithilfe seiner Mutter und Freunden konnte sich der BF der Verfolgung durch seinen Vater und seine Onkeln entziehen, und fliehen."). Auch die Beschwerde spricht daher ganz klar davon, dass der Beschwerdeführer nach Auffliegen der angeblichen Beziehung von den Bedrohungen des Vaters und der Onkeln fliehen habe müssen. Dies passt schon nicht mit den weiteren Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde zusammen, dass er nach Aufkommen der Beziehung insgesamt ein Jahr eingesperrt gewesen wäre (AS 368: "LA: Nachdem Ihre Familie Ihre Homosexualität erfahren hat, wie lange blieben Sie dann noch in Pakistan? – VP: Ich war ungefähr ein Jahr in Pakistan. Ich wurde in meinem Zimmer eingesperrt und durfte das Haus nicht verlassen."). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht angab, er sei "ungefähr 10 bis 15 Tage in ein Zimmer eingesperrt" gewesen (OZ 6, S 12), ist ein derart langer Zeitraum des Eingesperrtseins auch nicht mit der Schilderung des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen, wonach der Beschwerdeführer nach dem Auffliegen der Beziehung die Beziehung einfach in Hotelzimmer weiterführen habe können (was er eben vor der belangten Behörde mit keinem Wort erwähnte). Abrundend hält das erkennende Gericht noch fest, dass der Beschwerdeführer die Todesdrohungen des Vaters bei der Schilderung seiner Fluchtgründe vor dem erkennenden Gericht noch unerwähnt ließ (vgl. OZ 6, S 9: "RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe chronologisch und detailliert. – P: Mein erster Grund war der politische Grund, ich war Unterstützer von Imran Khan. Ich hatte Zuneigung zu Burschen, zu Männern. Weil in unserer Kultur, in unserer Religion ist es nicht erlaubt. So langsam hat meine Familie davon erfahren. Mein Vater hat mir gesagt, “du hast dich in meiner Familie erniedrigt”. Mein Vater sagte mir “du bist nicht mein Sohn, verschwinde von hier”. Mein Freund war auch gleichseitig mein Cousin, Sohn meines Onkels väterlicherseits. Sein Vater hat ihm auch gesagt er soll verschwinden und er ist nach Dubai oder in Golfstaaten gefahren. Seitdem habe ich keinen Kontakt mit ihm. So irgendwie verschollen nach Österreich gekommen. Sonst habe ich keinen Grund.") und die Todesdrohungen und Übergriffe auf ihn seitens des Vaters erst später in der Befragung schilderte (OZ 6, S 12). Dass der Beschwerdeführer derart elementare Aspekte, nämlich die ausreisekausalen Vorfälle, nicht ansatzweise stringent schilderte, lässt das erkennende Gericht zum Schluss kommen, dass diese in Wahrheit nicht stattgefunden haben. Soweit der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch angab, die Beziehung mit dem Cousin hätte zwei Jahre gedauert hätte (vgl. AS 365: "LA: Wie lange hat diese Beziehung gedauert? – VP: Zwei Jahre lang. Bis die Eltern draufgekommen sind." bzw. Beschwerde, AS 483: "…bis die Familien nach ca. 2 Jahren “draufgekommen” sind…"), ist auch dies widersprüchlich zu den Ausführungen vor dem erkennenden Gericht (OZ 6, S 12: "RI: Wie lange hat die Beziehung insgesamt gedauert? – P: Ungefähr 8 bis 12 Monate."). Soweit die Beschwerde vorbringt, die Beziehung sei "im geschützten Bereich eines familiären Haushalts" bestanden, dass von einem geschützten Umfeld kann daher nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer und sein angeblicher Cousin wurden massiv bedroht und waren sich bereits vorher im Klaren, dass eine Beziehung seitens der Familie eben unter keinen Umständen akzeptiert werden würde. Das erkennende Gericht kann auch nicht nachvollziehen, wie der Beschwerdeführer derart zentrale Details wie die Dauer der angeblichen – ersten – Beziehung zum angeblichen Cousin, nicht stringent wiedergeben kann, bedenkt man, dass der Beschwerdeführer sogar über einen höheren Bildungsabschluss verfügt. Auch wie seine Ausreise letztendlich gelang, liegt für das erkennende Gericht im Dunkeln und sind auch hier die Schilderungen nicht glaubhaft (vgl. AS 269: "LA: Wie konnten Sie dann schlussendlich fliehen? – VP: Meine Mutter und meine Freunde haben mir geholfen zu fliehen.") Ähnlich vage waren dann die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gerichtes (OZ 6, S 13: "RI: Wie konnten Sie eigentlich dann fliehen? Wie muss ich mir das vorstellen? – P: Da hatte meine Mutter uns irgendwie geschützt. Mein Onkel ist nach Hause gegangen, meine Mutter hat mein Vater ein bisschen beruhigt. Meine Mutter hat mit dem Vater geredet “er wird brav werden”. So ist mein Vater dann aus dem Haus gegangen. Es war meiner Mutter bewusst, dass mein Vater wütend ist und er irgendwas unternehmen wird. Meine Mutter sagte mir “ich kann dir Geld geben und gehe irgendwo hin”."). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer eben abermals keinerlei Details oder eine konkrete Schilderung zu seiner Flucht oder der näheren Umstände der Ausreise lieferte, ist die Schilderung auch nicht nachvollziehbar. Zunächst hält das erkennende Gericht fest, dass der Vater und der Onkel den Beschwerdeführer im einen Moment noch töten wollten, im anderen Moment der Vater sich offenbar durch die Mutter beruhigen ließ, aus dem Haus ging und der Beschwerdeführer diesen Moment offenbar zur Flucht nutzte, was nicht glaubhaft ist. Wann die Mutter dann die Zeit fand ihr Gold zu verkaufen, ist ebenso wenig nachvollziehbar, genauso wie die Rolle der angeblichen Freunde, die dem Beschwerdeführer bei seiner Flucht geholfen haben sollen, zumal der Beschwerdeführer mit keinem Wort ausführt, wie ihm diese Freunde geholfen hätten. Auch bei diesem Punkt legte der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, wie ihm seine angeblichen Freunde bei seiner Ausreise geholfen haben sollen, obwohl der Beschwerdeführer sowohl seitens der belangten Behörde, als auch seitens des erkennenden Gerichtes konkret nach dem Ablauf seiner Ausreise gefragt wurde. Völlig unglaubhaft ist im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in Kontakt mit seiner Mutter stehe und der Vater – der ihn immerhin umbringen will – keine Einwände dagegen habe (OZ 6, S 13: "RI: Wie kann Ihre Mutter Kontakt zu Ihnen halten? – P: Telefonisch. – RI: Und der Vater hat nichts dagegen? – P: Nein."). Der Beschwerdeführer behauptet nunmehr, dass er in Pakistan bereits eine Beziehung zu einem Cousin gehabt hätte. Seine Familie hätte dann die Beziehung in Erfahrung gebracht und sei der Beschwerdeführer von seinem Vater und seinen Onkeln mit dem Umbringen bedroht worden (AS 366ff). Der Beschwerdeführer beschrieb vor der belangten Behörde, dass er sich zu Männern hingezogen fühlte (AS 364f: "LA: Wann wussten Sie dann, dass Sie homosexuell sind? – VP: Als ich und mein Cousin Sex hatte, wusste ich, dass ich homosexuell bin. – LA: Als Sie gemerkt haben, dass Sie homosexuell sind, was hat dies in Ihrem Inneren ausgelöst? – VP: Ich habe mich zu Männern hingezogen gefühlt. – LA : Dass ein Homosexueller sich mehr als zu Männern als Frauen hingezogen fühlt, ist selbstverständlich, das braucht man nicht sagen. Meine Frage ist, wenn man bemerkt dass man homosexuell ist, dann löst das einen gewissen inneren Prozess aus. Das ist etwas Besonderes. Ich weise Sie daraufhin, dass, wenn Sie mir darüber nichts erzählen können, dass das ein Zeichen ist, dass Sie nicht homosexuell sind. – VP: Ein normaler Mann ist natürlich zu Frauen hingezogen. Bei mir war das das Gegenteil. Ich fühle mich zu Männern hingezogen. Das war der große Unterschied."). Bereits hier ist auffällig, dass der Beschwerdeführer ausschließlich Stehsätze verwendete um seinen Weg zur Findung seiner Sexualität zu beschreiben. Die Schilderung des Beschwerdeführers lässt eine innere Auseinandersetzung mit seinen Gefühlen, Ängsten, Bedenken etc. vermissen, sondern beschreibt der Beschwerdeführer Offensichtlichkeiten, wie etwa, dass Homosexuelle sich zum gleichen Geschlecht hingezogen fühlen. Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht, dass der Zugang bzw. auch die Auseinandersetzung mit der eigenen Sexualität ein sehr persönlicher und individueller Prozess ist, von den eigenen Fähigkeiten abhängt und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner ersten behaupteten homosexuellen Erfahrungen ca. 17 Jahre alt gewesen ist. Dabei hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Schulausbildung und zumindest behauptetermaßen über eine akademische Ausbildung verfügt. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer sehr wohl über die Fähigkeiten verfügt zumindest jetzt, Jahre später, seine Gefühlswelt zu beschreiben. Der Beschwerdeführer verliert über derartige Vorgänge bzw. seine Gefühlswelt aber überhaupt keine Worte. Auch vor dem erkennenden Gericht legte der Beschwerdeführer seinen Weg zur Homosexualität vage und wenig konkret mit persönlichen Details beschrieben dar vergleiche OZ 6, S 11: "RI: Wann haben Sie das erste Mal gedacht, dass Sie homosexuell sein könnten? – P: 2019, wo ich in Pakistan war. – RI: Beschreiben Sie mir das. Wie ist das vor sich gegangen, dass Sie sich das gedacht haben? – P: Damals war ich nicht so alt, ich war gerade noch so Richtung Erwachsen werden und ich hatte die Sache mit Männern und Frauen nicht klar im Kopf. Mein Interesse war von Anfang an immer Richtung Männer. Mit der Zeit ist es immer mehr und mehr geworden. Einmal kam mein Cousin zu mir und er erzählte mir, das ist kein Problem. Mein Cousin sagte mir, Freunde sind gleichzeitig Cousins, niemand wird davon erfahren und wir können es ruhig machen. Das erste Mal hatte ich schon Angst, damals waren wir zuhause. Wir sind dann im Zimmer gegangen, wir haben uns gegenseitig die Oberschenkel berührt, gestreichelt, gegenseitig die Kleidung ausgezogen umarmt. Wir haben dann gegenseitig den Penis in Hand genommen, gestreichelt, der Penis ist dann hoch gekommen zu einer Erektion. … "). Auch hier ist für das erkennende Gericht auffallend, dass der Beschwerdeführer eben in keiner Weise einen Weg zur Homosexualität oder eine Auseinandersetzung mit seiner Sexualität beschreibt, sondern relativ schnell in seiner Schilderung zur Beschreibung von angeblichen sexuellen Kontakte kommt. Überhaupt ist die Schilderung des Beschwerdeführers wenig nachvollziehbar. Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer in einem gesellschaftlichen Umfeld aufwuchs, wo Homosexualität nicht nur kriminalisiert, sondern komplett tabuisiert wird, ist es wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ohne jegliche innere Auseinandersetzung mit seinen Gefühlen oder seiner Sexualität, eine sexuelle Beziehung mit seinem Cousin eingeht und sich zum Geschlechtsverkehr quasi überreden lässt, obwohl er sich den gesellschaftlichen Folgen im Klaren war vergleiche AS 365: "LA: Wie findet für Homosexuelle das Leben in Pakistan statt? Wie lernt man einen Mann kennen, gibt es Lokale, wo trifft man sich, etc.? – VP: Es gibt überhaupt keine Lokale dort. Alles, was dort passiert, passiert im Versteckten. Es ist im Islam und in Pakistan nicht erlaubt. – LA: Was wissen Sie über die Lage von homosexuellen Personen in Ihrem Heimatland? – VP: Wenn es veröffentlicht wird, werden die Leute geschlagen oder sogar umgebracht, oder die Leute verlassen das Land."). Ebenso wenig glaubhaft ist, wenn der Beschwerdeführer angibt, er hätte nicht gewusst, dass Homosexualität in Pakistan ein Problem ist, wenn er im gleichen Satz weiter ausführt, dass er ohnehin davon ausging, dass er nicht erwischt worden wäre (OZ 6, S 12 bzw. AS 368: "LA: Wie haben Sie in Pakistan Ihre Sexualität ausgelebt? – VP: Alles versteckt, ich hatte immer Angst, dass ich geschlagen oder umgebracht werde."). Es ist nicht überzeugend, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits keine Ahnung gehabt hätte, dass Homosexualität in Pakistan verboten sei, andererseits aber Angst vor der Entdeckung gehabt habe. Für das erkennende Gericht ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vielmehr, dass der Beschwerdeführer offenbar darauf abzielt, die sexuelle Komponente seiner sexuellen Orientierung in den Vordergrund zu stellen um eben tiefergehenden Fragen ausweichen zu können (dazu dann auch weiter unten). Ebenso widersprüchlich und wenig nachvollziehbar schilderte der Beschwerdeführer seine homosexuelle Beziehung in Pakistan. Der Beschwerdeführer schilderte, dass die Treffen mit seinem Cousin öfters zu Hause stattgefunden hätten (OZ 6, S 11: "P: … Mit der Zeit haben wir uns öfters getroffen, als normal. Als es öfters wurde, dann hatten die Familien schon ein Verdacht bekommen. Einmal hat uns sein Bruder erwischt."). Bereits hier ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit seinem Cousin eine homosexuelle Beziehung zu Hause geführt habe, obgleich jedem Teil bewusst gewesen sein muss, dass dies nicht akzeptiert werde. Ebenso verwunderlich ist die offensichtliche Sorglosigkeit des Beschwerdeführers und des Cousins, wenn die sexuelle Beziehung, die offensichtlich im familiären Umfeld völlig unerwünscht und als nicht akzeptabel angesehen wurde, im familiären Haus stattfand. Es ist völlig lebensfremd, dass der Beschwerdeführer und der Cousin sich einer derartigen Gefahr der Entdeckung ausgesetzt hätten und die Beziehung quasi vor den Augen der Familie gelebt hätten. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und auch der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer nach der Entdeckung der Beziehung aus dem Haus geworfen worden sei (AS 368: "LA: Wie hat Ihre Familie reagiert? – VP: Mein Vater war schockiert. Er meinte, dass ich den Ruf unserer Familie beschädigt habe. Er sagte ich solle sofort das Haus und das Land verlassen."). Dies steht im Widerspruch mit den Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht, wo er sogar zwei Mal mit seinem Cousin erwischt worden wäre (OZ 6, S 11f: "P: … Mit der Zeit haben wir uns dann öfters getroffen, als normal. Einmal hat uns sein Bruder erwischt. Der ältere Bruder ging zu seinem Vater, zum Onkel, der Onkel kam zu meinem Vater und erzählte ihm alles. Mein Vater hat mir dann eine Ohrfeige gegeben, beschimpft, du bis so und so, du bist ein Zuhälter. “Du bist eine Schande für unserer Familie”. Wir durften uns dann nicht mehr sehen, mein Vater hat mich ungefähr 10 bis 15 Tage in ein Zimmer eingesperrt. Ich durfte nicht hinausgehen, meine Mutter hat mir heimlich Essen gegeben. Ich habe meinem Vater gesagt, wir werden uns nicht mehr treffen. Irgendwie habe ich mit meinem Vater geredet, so hat mich entlassen und ich habe meinen Cousin irgendwo draußen getroffen. Wir haben uns draußen getroffen, weil wir haben schon gegenseitig gewollt. Wir haben uns gegenseitig vermisst und wir hatten Sehnsucht nacheinander. Wir haben dann weiterhin, draußen ein Zimmer angemietet, so um 1.500 Rupee, und dort weiterhin sex gemacht. So lief es einige Tage lang, niemand hat davon erfahren. Eines Tages wurden wir noch einmal erwischt. An dem Tag hat mein Vater mich geschlagen und bedroht mich umzubringen. Wie ich schon am Anfang gesagt habe, er sagte du bist nicht mein Sohn, verschwinde. So bin ich dann irgendwie ausgereist."). Dieser Aspekt fand in keiner Weise Eingang in die Schilderung des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde oder der Beschwerde vergleiche AS 483: "Sein sexuelles Beziehungsleben hat der BF im Alter von ca. 17 Jahren zum allerersten Mal praktiziert, nämlich mit seinem römisch 40 – eine Zeit lang unauffällig im Verborgenen der elterlichen Haushalte, bis die Familien nach ca. 2 Jahren “draufgekommen” sind. Daraufhin wurde der BF von seinem Vater mit dem Umbringen bedroht und aus dem Elternhaus hinausgeworfen. Seine Onkel drohten, ihn zu erschießen. Mithilfe seiner Mutter und Freunden konnte sich der BF der Verfolgung durch seinen Vater und seine Onkeln entziehen, und fliehen."). Auch die Beschwerde spricht daher ganz klar davon, dass der Beschwerdeführer nach Auffliegen der angeblichen Beziehung von den Bedrohungen des Vaters und der Onkeln fliehen habe müssen. Dies passt schon nicht mit den weiteren Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde zusammen, dass er nach Aufkommen der Beziehung insgesamt ein Jahr eingesperrt gewesen wäre (AS 368: "LA: Nachdem Ihre Familie Ihre Homosexualität erfahren hat, wie lange blieben Sie dann noch in Pakistan? – VP: Ich war ungefähr ein Jahr in Pakistan. Ich wurde in meinem Zimmer eingesperrt und durfte das Haus nicht verlassen."). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht angab, er sei "ungefähr 10 bis 15 Tage in ein Zimmer eingesperrt" gewesen (OZ 6, S 12), ist ein derart langer Zeitraum des Eingesperrtseins auch nicht mit der Schilderung des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen, wonach der Beschwerdeführer nach dem Auffliegen der Beziehung die Beziehung einfach in Hotelzimmer weiterführen habe können (was er eben vor der belangten Behörde mit keinem Wort erwähnte). Abrundend hält das erkennende Gericht noch fest, dass der Beschwerdeführer die Todesdrohungen des Vaters bei der Schilderung seiner Fluchtgründe vor dem erkennenden Gericht noch unerwähnt ließ vergleiche OZ 6, S 9: "RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe chronologisch und detailliert. – P: Mein erster Grund war der politische Grund, ich war Unterstützer von Imran Khan. Ich hatte Zuneigung zu Burschen, zu Männern. Weil in unserer Kultur, in unserer Religion ist es nicht erlaubt. So langsam hat meine Familie davon erfahren. Mein Vater hat mir gesagt, “du hast dich in meiner Familie erniedrigt”. Mein Vater sagte mir “du bist nicht mein Sohn, verschwinde von hier”. Mein Freund war auch gleichseitig mein Cousin, Sohn meines Onkels väterlicherseits. Sein Vater hat ihm auch gesagt er soll verschwinden und er ist nach Dubai oder in Golfstaaten gefahren. Seitdem habe ich keinen Kontakt mit ihm. So irgendwie verschollen nach Österreich gekommen. Sonst habe ich keinen Grund.") und die Todesdrohungen und Übergriffe auf ihn seitens des Vaters erst später in der Befragung schilderte (OZ 6, S 12). Dass der Beschwerdeführer derart elementare Aspekte, nämlich die ausreisekausalen Vorfälle, nicht ansatzweise stringent schilderte, lässt das erkennende Gericht zum Schluss kommen, dass diese in Wahrheit nicht stattgefunden haben. Soweit der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch angab, die Beziehung mit dem Cousin hätte zwei Jahre gedauert hätte vergleiche AS 365: "LA: Wie lange hat diese Beziehung gedauert? – VP: Zwei Jahre lang. Bis die Eltern draufgekommen sind." bzw. Beschwerde, AS 483: "…bis die Familien nach ca. 2 Jahren “draufgekommen” sind…"), ist auch dies widersprüchlich zu den Ausführungen vor dem erkennenden Gericht (OZ 6, S 12: "RI: Wie lange hat die Beziehung insgesamt gedauert? – P: Ungefähr 8 bis 12 Monate."). Soweit die Beschwerde vorbringt, die Beziehung sei "im geschützten Bereich eines familiären Haushalts" bestanden, dass von einem geschützten Umfeld kann daher nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer und sein angeblicher Cousin wurden massiv bedroht und waren sich bereits vorher im Klaren, dass eine Beziehung seitens der Familie eben unter keinen Umständen akzeptiert werden würde. Das erkennende Gericht kann auch nicht nachvollziehen, wie der Beschwerdeführer derart zentrale Details wie die Dauer der angeblichen – ersten – Beziehung zum angeblichen Cousin, nicht stringent wiedergeben kann, bedenkt man, dass der Beschwerdeführer sogar über einen höheren Bildungsabschluss verfügt. Auch wie seine Ausreise letztendlich gelang, liegt für das erkennende Gericht im Dunkeln und sind auch hier die Schilderungen nicht glaubhaft vergleiche AS 269: "LA: Wie konnten Sie dann schlussendlich fliehen? – VP: Meine Mutter und meine Freunde haben mir geholfen zu fliehen.") Ähnlich vage waren dann die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gerichtes (OZ 6, S 13: "RI: Wie konnten Sie eigentlich dann fliehen? Wie muss ich mir das vorstellen? – P: Da hatte meine Mutter uns irgendwie geschützt. Mein Onkel ist nach Hause gegangen, meine Mutter hat mein Vater ein bisschen beruhigt. Meine Mutter hat mit dem Vater geredet “er wird brav werden”. So ist mein Vater dann aus dem Haus gegangen. Es war meiner Mutter bewusst, dass mein Vater wütend ist und er irgendwas unternehmen wird. Meine Mutter sagte mir “ich kann dir Geld geben und gehe irgendwo hin”."). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer eben abermals keinerlei Details oder eine konkrete Schilderung zu seiner Flucht oder der näheren Umstände der Ausreise lieferte, ist die Schilderung auch nicht nachvollziehbar. Zunächst hält das erkennende Gericht fest, dass der Vater und der Onkel den Beschwerdeführer im einen Moment noch töten wollten, im anderen Moment der Vater sich offenbar durch die Mutter beruhigen ließ, aus dem Haus ging und der Beschwerdeführer diesen Moment offenbar zur Flucht nutzte, was nicht glaubhaft ist. Wann die Mutter dann die Zeit fand ihr Gold zu verkaufen, ist ebenso wenig nachvollziehbar, genauso wie die Rolle der angeblichen Freunde, die dem Beschwerdeführer bei seiner Flucht geholfen haben sollen, zumal der Beschwerdeführer mit keinem Wort ausführt, wie ihm diese Freunde geholfen hätten. Auch bei diesem Punkt legte der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, wie ihm seine angeblichen Freunde bei seiner Ausreise geholfen haben sollen, obwohl der Beschwerdeführer sowohl seitens der belangten Behörde, als auch seitens des erkennenden Gerichtes konkret nach dem Ablauf seiner Ausreise gefragt wurde. Völlig unglaubhaft ist im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in Kontakt mit seiner Mutter stehe und der Vater – der ihn immerhin umbringen will – keine Einwände dagegen habe (OZ 6, S 13: "RI: Wie kann Ihre Mutter Kontakt zu Ihnen halten? – P: Telefonisch. – RI: Und der Vater hat nichts dagegen? – P: Nein.").
Das erkennende Gericht kommt als Zwischenergebnis zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit keinerlei Verfolgung in Pakistan ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr ist. Dies ergibt sich aus den massiv widersprüchlichen und vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Leben in Pakistan, seiner angeblichen sexuellen Beziehung zu seinem Cousin und seinen nicht nachvollziehbaren Angaben zu seiner Ausreise. Eine homosexuelle Beziehung zu seinem Cousin in Pakistan konnte der Beschwerdeführer ebenso nicht glaubhaft machen.
Zu den behaupteten Beziehungen in Österreich:
Der Beschwerdeführer behauptete vor der belangten Behörde, dass er insgesamt zwei homosexuelle Beziehungen in Österreich gehabt hätte (AS 346ff). So brachte der Beschwerdeführer vor, mit seiner ersten Beziehung zu einem Mann namens " XXXX " hätte er sieben bis acht Monate zusammengelebt. Dieser sei dann abgeschoben worden, woraufhin er eine Beziehung mit einem Mann namens " XXXX " eingegangen sei. Diesen hätte er auch heiraten wollen, nachdem dessen Asylverfahren aber auch negativ ausgegangen sei, sei dieser nach England weitergereist (AS 364). Dabei ist bereits auffällig, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde in seiner ersten Einvernahme angab, er hätte " XXXX " in einem Club im 6. Bezirk kennengelernt (AS 83). Dies hielt der Beschwerdeführer in weiterer Folge dann nicht aufrecht, sondern führte bei seiner zweiten Einvernahme durch die belangte Behörde und vor dem erkennenden Gericht aus, er hätte diesen bei der DPD kennengelernt (AS 364 bzw. OZ 6, S 14). Es wäre naheliegend, dass die Umstände des Kennenlernens mit seinem angeblichen ehemaligen Partner dem Beschwerdeführer in Erinnerung geblieben wären, zumal die behauptete Beziehung erstens wohl als seine erste Beziehung in Österreich einprägsam gewesen ist und zweitens ist die behauptete Beziehung nicht derart lange her, als dass Details dazu in Vergessenheit geraten, geht man davon aus, dass die Beziehung für den Beschwerdeführer bedeutsam gewesen sei. Dass die Beziehung in den Ausführungen des Beschwerdeführers aber eine wichtige Rolle einnimmt, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit XXXX sogar zusammengelebt habe (AS 364: "… Wir haben auch für 7 bis 8 Monate zusammengelebt."). Ähnlich vage gingen die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Beziehung weiter (OZ 6, S 7: "RI: Wie lange dauerte die Beziehung? – P: 7-8 Monate. – RI: Von wann bis wann ca? – P: Aus welchem Jahr sprechen Sie? – RI: Das ist die Frage. – P: 2024. – RI: Geht es genauer? – P: Ich habe vorher gesagt 7-8 Monate, den genauen Monat weiß ich nicht."). Von seiner zweiten Beziehung wusste der Beschwerdeführer überhaupt erst nach einiger Nachdenkzeit, wie dieser hieß (OZ 6, S 14: "RI: Wie hießen Ihre Beziehungen in Österreich? – P: Mit Boyfriend? – RI: Hatten Sie andere auch? – P: Ich habe die Frage nicht verstanden. – RI: Wiederholt und erklärt die Frage. – P: Jetzt, Umair, davor waren es 2 Inder. Beide wurden schon abgeschoben. – RI: Wie haben die geheißen? – P: Einer hieß XXXX , der andere, bitte eine Sekunde warten, ich kenne nur sein Spitzname, ich lüge Ihnen nicht, er heißt Jasha. Nein doch nicht. XXXX . Beide habe ich bei der Arbeit kennengelernt."). Auch hier kommt das erkennende Gericht nicht umher festzuhalten, dass es wohl einigermaßen auffällig erscheint, dass der Beschwerdeführer seinen ehemaligen, angeblichen Verlobten nicht mehr sofort beim Namen nennen kann. Überhaupt ist auffällig, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens überhaupt keine Bescheinigungsmittel über seine Beziehungen (auch über die behauptete aktuelle) vorlegte, wäre es doch ein Leichtes gewesen, zumindest gewisse Aspekte der Beziehung dem erkennenden Gericht oder dem BFA zu bescheinigen. Es ist nicht glaubhaft, dass es über die behaupteten Beziehungen keinerlei Bescheinigungsmittel gibt und ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nichts vorlegte, so derartige Bescheinigungsmittel überhaupt existieren. Abgesehen davon schilderte der Beschwerdeführer seinen Alltag während der Beziehungen aber auch in keiner Weise näher (vgl. OZ 6, S 14: "RI: Erzählen Sie mir über Ihre Beziehungen in Österreich! Wie sahen diese aus? Wie lange dauerten diese? Wie haben Sie sich kennengelernt? – P: 7 bis 8 Monate war ich mit XXXX in einer Beziehung. Er war ca. 45 Jahre alt. Ich habe damals in XXXX bei DPD gearbeitet und dort hat unserer Freundschaft angefangen, als Arbeitskollege. So langsam habe ich ihm dann zuhause besucht. Einmal habe ich gesehen, dass er auch ähnliche Interessen hatte. So hat sich die Sache witerentwickelt. Der Abstand zwischen unseren Wohnungen war ca. 5 bis 7 Minuten zu Fuß. Dann habe ich entweder ihm besucht oder er mich. Eines Tages haben wir dann offen über unsere Interessen gesprochen. Er hat das auch zugegeben, dass seine Orientierung zu Männern ist. So haben wir dann mehr Zeit zusammen verbracht als davor, als Kollegen. Die anderen pakistanischen Kollegen haben mich dann gefragt, “was läuft zwischen euch, der XXXX ist viel älter als du?” Ich habe ihm gesagt, “komm wir gehen zusammen zu der Behörde und geben wir unser Grund als Homosexualität an, aber er hatte Angst vor seiner Gemeinde oder Community. Er sagte in unsere Community bzw. SIKH Religion ist es nicht erlaubt. Er sagte wir können heimlich so bleiben aber ich kann es nicht öffentlich zugeben. Er sagte mir sein Asylverfahren ist aus. So ist er dann von hier ausgereist."). Auch hier führt der Beschwerdeführer zwar grob aus, wie sich die Beziehung entwickelte, konkrete Details zum Zusammenleben lässt die Schilderung aber vermissen, obgleich der Beschwerdeführer ausdrücklich danach gefragt wurde. Über seine zweite Beziehung mit XXXX , den er immerhin habe heiraten wollen, verlor der Beschwerdeführer gleich gar kein Wort mehr. Auch hier kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die Beziehungen in Wahrheit niemals existierten, sondern ausschließlich behauptet wurden um die Chancen im Asylverfahren zu erhöhen. Ähnlich oberflächlich beschreibt der Beschwerdeführer sein homosexuelles Leben. Befragt, wie er seine Homosexualität auslebt führte der Beschwerdeführer aus: "P: Ich bin frei hier. Niemand geht es an. Hier fragt niemanden ob man mit Männern wohnt oder mit Frauen. Was möchten Sie noch von mir?" (OZ 6, S 15). Dass sich der Beschwerdeführer frei fühlt, bestreitet das erkennende Gericht überhaupt nicht, jedoch wirkt auch diese Antwort einstudiert. Soweit der Beschwerdeführer an mehreren Stellen anführt, er gehe zu Queer Base, wird damit noch nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch darüber keinerlei Bescheinigungsmittel vorlegte. Vielmehr rückte der Beschwerdeführer auch hier den sexuellen Aspekt in den Vordergrund, warum er Kontakt mit anderen Homosexuellen sucht (vgl. OZ 6, S 15f: "RI: Warum gehen Sie zu Queer Base? – P: Weil ich weiß, die können mir in meine Sache helfen. Bis jetzt habe ich, das ist die einzige Behörde die in solchen Sachen helfen. Mit dieser Behörde kann ich offen sprechen. Die urteilen anderen nicht und stellen keine kritische Fragen. – RI: In was für eine Sache? Das verstehe ich nicht. – P: Zum Bsp. Sie wissen, dass ich für Männer Interesse habe. Ich kann alles sagen, ohne Nervös zu sein. Ein Büro oder Office ist dort einfach positiv, da fühlt man sich nicht anders. Es gibt auch Versammlungen oder Zusammenkünfte wo man keine anderen Gefühle hat. – RI: Warum ist es Ihnen wichtig, dass Sie Kontakt zu anderen Homosexuellen haben? – P: Ich habe auch Lust, gefickt zu werden. Die andere möchte ich auch."). Wie bereits mehrmals rückt der Beschwerdeführer in erster Linie sexuelle Aspekte seiner behaupteten Homosexualität in den Vordergrund, dass ihm andere Aspekte des queeren oder homosexuellen Lebens, wie zB den Austausch mit Gleichgesinnten, das Sichtbarmachens, etc. wichtig wäre, behauptete der Beschwerdeführer gerade nicht. Wie bereits erwähnt verkennt das erkennende Gericht nicht, dass der Zugang zu Sexualität sehr individuell ist, jedoch ist der Fokus auf sexuelle Kontakte nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers über den Wunsch nach einer Beziehung und dem Wunsch an Veranstaltungen teilzunehmen in Einklang zu bringen, wo der Beschwerdeführer ja offensichtlich sehr wohl den Umgang mit Gleichgesinnten abseits von sexuellen Kontakten behauptet. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass bei einem 17-jährigen Burschen, der erstmals in das Sexualleben eingeführt wurde, nicht vorausgesetzt werden könne, dass dem umfassende sinnstiftende Überlegungen vorausgegangen seien, so ist das grundsätzlich ein nachvollziehbares und anerkennenswertes Argument. Mittlerweile ist der Beschwerdeführer allerdings um einiges älter und steht dies in Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerde, dass sich der Beschwerdeführer in erster Linie nach einer Beziehung sehnt, und nicht nur nach Geschlechtsverkehr. Das erkennende Gericht stimmt den beweiswürdigenden Überlegungen zu, dass der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen zu seinen Beziehungen emotionale und partnerschaftliche Aspekte vermissen lässt, was folgende Passage unterstreicht, vgl. OZ 6, S 6: "RI: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? (Beschäftigung, Hobbys?) – P: Ich arbeite 5 Tage pro Woche. Das Wochenende verbringe ich mit meinem Freund. Seit 2 Monaten habe ich schon aufgehört zu arbeiten. Die meiste Zeit verbringe ich mit meinem Freund. In der Früh wachen wir auf und wir gehen aus, wir frühstücken, kommen wieder zurück. Dann liegen wir im Bett zusammen. 8 bis 10 Minuten machen wir romance. Dann tun wir uns gegenseitig ausziehen. Dann streicheln wir uns gegenseitig die Oberschenkel, dann sex. Dann liegen wir weiterhin 5 bis 7 Minuten zusammen, umarmt. Dann geht mein Freund weg. Mein Freund duscht, dann kommt zurück, dann sagt er zu mir du sollst auch ein bisschen duschen. Wenn wir Lust haben, machen wir das noch einmal, sonst liegen wir weiter. Zurzeit arbeite ich nicht.". Es verwundert schon einigermaßen, dass die einzige Antwort auf die Frage, wie sich sein Alltag gestaltet, die Beschreibung von Geschlechtsverkehr ist und kommt das erkennende Gericht auch hier nicht umher festzustellen, als dass die Beziehung in Wahrheit nicht existent ist, sondern eine reine Behauptung. Nochmals hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keinerlei Unterlagen vorlegte, die eine Beziehung zu irgendwem substantiiert darstellen würden, obwohl der Beschwerdeführer sich behauptetermaßen nach einer Beziehung sehnt, was wohl auch das Ausleben von zwischenmenschlichen Aspekten außerhalb der sexuellen Komponente mitumfassen würde. Ob der Beschwerdeführer nunmehr einer Arbeit nachgeht, kann seinen Aussagen im Übrigen auch nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer behauptete vor der belangten Behörde, dass er insgesamt zwei homosexuelle Beziehungen in Österreich gehabt hätte (AS 346ff). So brachte der Beschwerdeführer vor, mit seiner ersten Beziehung zu einem Mann namens " römisch 40 " hätte er sieben bis acht Monate zusammengelebt. Dieser sei dann abgeschoben worden, woraufhin er eine Beziehung mit einem Mann namens " römisch 40 " eingegangen sei. Diesen hätte er auch heiraten wollen, nachdem dessen Asylverfahren aber auch negativ ausgegangen sei, sei dieser nach England weitergereist (AS 364). Dabei ist bereits auffällig, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde in seiner ersten Einvernahme angab, er hätte " römisch 40 " in einem Club im 6. Bezirk kennengelernt (AS 83). Dies hielt der Beschwerdeführer in weiterer Folge dann nicht aufrecht, sondern führte bei seiner zweiten Einvernahme durch die belangte Behörde und vor dem erkennenden Gericht aus, er hätte diesen bei der DPD kennengelernt (AS 364 bzw. OZ 6, S 14). Es wäre naheliegend, dass die Umstände des Kennenlernens mit seinem angeblichen ehemaligen Partner dem Beschwerdeführer in Erinnerung geblieben wären, zumal die behauptete Beziehung erstens wohl als seine erste Beziehung in Österreich einprägsam gewesen ist und zweitens ist die behauptete Beziehung nicht derart lange her, als dass Details dazu in Vergessenheit geraten, geht man davon aus, dass die Beziehung für den Beschwerdeführer bedeutsam gewesen sei. Dass die Beziehung in den Ausführungen des Beschwerdeführers aber eine wichtige Rolle einnimmt, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 sogar zusammengelebt habe (AS 364: "… Wir haben auch für 7 bis 8 Monate zusammengelebt."). Ähnlich vage gingen die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Beziehung weiter (OZ 6, S 7: "RI: Wie lange dauerte die Beziehung? – P: 7-8 Monate. – RI: Von wann bis wann ca? – P: Aus welchem Jahr sprechen Sie? – RI: Das ist die Frage. – P: 2024. – RI: Geht es genauer? – P: Ich habe vorher gesagt 7-8 Monate, den genauen Monat weiß ich nicht."). Von seiner zweiten Beziehung wusste der Beschwerdeführer überhaupt erst nach einiger Nachdenkzeit, wie dieser hieß (OZ 6, S 14: "RI: Wie hießen Ihre Beziehungen in Österreich? – P: Mit Boyfriend? – RI: Hatten Sie andere auch? – P: Ich habe die Frage nicht verstanden. – RI: Wiederholt und erklärt die Frage. – P: Jetzt, Umair, davor waren es 2 Inder. Beide wurden schon abgeschoben. – RI: Wie haben die geheißen? – P: Einer hieß römisch 40 , der andere, bitte eine Sekunde warten, ich kenne nur sein Spitzname, ich lüge Ihnen nicht, er heißt Jasha. Nein doch nicht. römisch 40 . Beide habe ich bei der Arbeit kennengelernt."). Auch hier kommt das erkennende Gericht nicht umher festzuhalten, dass es wohl einigermaßen auffällig erscheint, dass der Beschwerdeführer seinen ehemaligen, angeblichen Verlobten nicht mehr sofort beim Namen nennen kann. Überhaupt ist auffällig, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens überhaupt keine Bescheinigungsmittel über seine Beziehungen (auch über die behauptete aktuelle) vorlegte, wäre es doch ein Leichtes gewesen, zumindest gewisse Aspekte der Beziehung dem erkennenden Gericht oder dem BFA zu bescheinigen. Es ist nicht glaubhaft, dass es über die behaupteten Beziehungen keinerlei Bescheinigungsmittel gibt und ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nichts vorlegte, so derartige Bescheinigungsmittel überhaupt existieren. Abgesehen davon schilderte der Beschwerdeführer seinen Alltag während der Beziehungen aber auch in keiner Weise näher vergleiche OZ 6, S 14: "RI: Erzählen Sie mir über Ihre Beziehungen in Österreich! Wie sahen diese aus? Wie lange dauerten diese? Wie haben Sie sich kennengelernt? – P: 7 bis 8 Monate war ich mit römisch 40 in einer Beziehung. Er war ca. 45 Jahre alt. Ich habe damals in römisch 40 bei DPD gearbeitet und dort hat unserer Freundschaft angefangen, als Arbeitskollege. So langsam habe ich ihm dann zuhause besucht. Einmal habe ich gesehen, dass er auch ähnliche Interessen hatte. So hat sich die Sache witerentwickelt. Der Abstand zwischen unseren Wohnungen war ca. 5 bis 7 Minuten zu Fuß. Dann habe ich entweder ihm besucht oder er mich. Eines Tages haben wir dann offen über unsere Interessen gesprochen. Er hat das auch zugegeben, dass seine Orientierung zu Männern ist. So haben wir dann mehr Zeit zusammen verbracht als davor, als Kollegen. Die anderen pakistanischen Kollegen haben mich dann gefragt, “was läuft zwischen euch, der römisch 40 ist viel älter als du?” Ich habe ihm gesagt, “komm wir gehen zusammen zu der Behörde und geben wir unser Grund als Homosexualität an, aber er hatte Angst vor seiner Gemeinde oder Community. Er sagte in unsere Community bzw. SIKH Religion ist es nicht erlaubt. Er sagte wir können heimlich so bleiben aber ich kann es nicht öffentlich zugeben. Er sagte mir sein Asylverfahren ist aus. So ist er dann von hier ausgereist."). Auch hier führt der Beschwerdeführer zwar grob aus, wie sich die Beziehung entwickelte, konkrete Details zum Zusammenleben lässt die Schilderung aber vermissen, obgleich der Beschwerdeführer ausdrücklich danach gefragt wurde. Über seine zweite Beziehung mit römisch 40 , den er immerhin habe heiraten wollen, verlor der Beschwerdeführer gleich gar kein Wort mehr. Auch hier kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die Beziehungen in Wahrheit niemals existierten, sondern ausschließlich behauptet wurden um die Chancen im Asylverfahren zu erhöhen. Ähnlich oberflächlich beschreibt der Beschwerdeführer sein homosexuelles Leben. Befragt, wie er seine Homosexualität auslebt führte der Beschwerdeführer aus: "P: Ich bin frei hier. Niemand geht es an. Hier fragt niemanden ob man mit Männern wohnt oder mit Frauen. Was möchten Sie noch von mir?" (OZ 6, S 15). Dass sich der Beschwerdeführer frei fühlt, bestreitet das erkennende Gericht überhaupt nicht, jedoch wirkt auch diese Antwort einstudiert. Soweit der Beschwerdeführer an mehreren Stellen anführt, er gehe zu Queer Base, wird damit noch nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch darüber keinerlei Bescheinigungsmittel vorlegte. Vielmehr rückte der Beschwerdeführer auch hier den sexuellen Aspekt in den Vordergrund, warum er Kontakt mit anderen Homosexuellen sucht vergleiche OZ 6, S 15f: "RI: Warum gehen Sie zu Queer Base? – P: Weil ich weiß, die können mir in meine Sache helfen. Bis jetzt habe ich, das ist die einzige Behörde die in solchen Sachen helfen. Mit dieser Behörde kann ich offen sprechen. Die urteilen anderen nicht und stellen keine kritische Fragen. – RI: In was für eine Sache? Das verstehe ich nicht. – P: Zum Bsp. Sie wissen, dass ich für Männer Interesse habe. Ich kann alles sagen, ohne Nervös zu sein. Ein Büro oder Office ist dort einfach positiv, da fühlt man sich nicht anders. Es gibt auch Versammlungen oder Zusammenkünfte wo man keine anderen Gefühle hat. – RI: Warum ist es Ihnen wichtig, dass Sie Kontakt zu anderen Homosexuellen haben? – P: Ich habe auch Lust, gefickt zu werden. Die andere möchte ich auch."). Wie bereits mehrmals rückt der Beschwerdeführer in erster Linie sexuelle Aspekte seiner behaupteten Homosexualität in den Vordergrund, dass ihm andere Aspekte des queeren oder homosexuellen Lebens, wie zB den Austausch mit Gleichgesinnten, das Sichtbarmachens, etc. wichtig wäre, behauptete der Beschwerdeführer gerade nicht. Wie bereits erwähnt verkennt das erkennende Gericht nicht, dass der Zugang zu Sexualität sehr individuell ist, jedoch ist der Fokus auf sexuelle Kontakte nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers über den Wunsch nach einer Beziehung und dem Wunsch an Veranstaltungen teilzunehmen in Einklang zu bringen, wo der Beschwerdeführer ja offensichtlich sehr wohl den Umgang mit Gleichgesinnten abseits von sexuellen Kontakten behauptet. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass bei einem 17-jährigen Burschen, der erstmals in das Sexualleben eingeführt wurde, nicht vorausgesetzt werden könne, dass dem umfassende sinnstiftende Überlegungen vorausgegangen seien, so ist das grundsätzlich ein nachvollziehbares und anerkennenswertes Argument. Mittlerweile ist der Beschwerdeführer allerdings um einiges älter und steht dies in Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerde, dass sich der Beschwerdeführer in erster Linie nach einer Beziehung sehnt, und nicht nur nach Geschlechtsverkehr. Das erkennende Gericht stimmt den beweiswürdigenden Überlegungen zu, dass der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen zu seinen Beziehungen emotionale und partnerschaftliche Aspekte vermissen lässt, was folgende Passage unterstreicht, vergleiche OZ 6, S 6: "RI: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? (Beschäftigung, Hobbys?) – P: Ich arbeite 5 Tage pro Woche. Das Wochenende verbringe ich mit meinem Freund. Seit 2 Monaten habe ich schon aufgehört zu arbeiten. Die meiste Zeit verbringe ich mit meinem Freund. In der Früh wachen wir auf und wir gehen aus, wir frühstücken, kommen wieder zurück. Dann liegen wir im Bett zusammen. 8 bis 10 Minuten machen wir romance. Dann tun wir uns gegenseitig ausziehen. Dann streicheln wir uns gegenseitig die Oberschenkel, dann sex. Dann liegen wir weiterhin 5 bis 7 Minuten zusammen, umarmt. Dann geht mein Freund weg. Mein Freund duscht, dann kommt zurück, dann sagt er zu mir du sollst auch ein bisschen duschen. Wenn wir Lust haben, machen wir das noch einmal, sonst liegen wir weiter. Zurzeit arbeite ich nicht.". Es verwundert schon einigermaßen, dass die einzige Antwort auf die Frage, wie sich sein Alltag gestaltet, die Beschreibung von Geschlechtsverkehr ist und kommt das erkennende Gericht auch hier nicht umher festzustellen, als dass die Beziehung in Wahrheit nicht existent ist, sondern eine reine Behauptung. Nochmals hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keinerlei Unterlagen vorlegte, die eine Beziehung zu irgendwem substantiiert darstellen würden, obwohl der Beschwerdeführer sich behauptetermaßen nach einer Beziehung sehnt, was wohl auch das Ausleben von zwischenmenschlichen Aspekten außerhalb der sexuellen Komponente mitumfassen würde. Ob der Beschwerdeführer nunmehr einer Arbeit nachgeht, kann seinen Aussagen im Übrigen auch nicht entnommen werden.
Zusammengefasst kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität nicht glaubhaft machen konnte. Dies ergibt sich einerseits aus den höchst widersprüchlichen Angaben zu den ausreisekausalen Vorfällen, die der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise stringent schilderte. Auf der anderen Seite gestalteten sich die Schilderungen über seine angeblichen Beziehungen in Österreich (und in Pakistan) als oberflächlich, ohne jegliche Details und ohne Bescheinigungsmittel, die der Beschwerdeführer wohl vorgelegen hätte, sollten die Beziehungen tatsächlich existieren bzw. existiert haben. Darüber hinaus beschrieb der Beschwerdeführer auch seine persönlichen Umstände, wie er mit seiner Homosexualität umgeht, in erster Linie mit sexuellen Aspekten. Dass der Beschwerdeführer – soweit man der Aussage Wahrheitsgehalt zubilligt – manchmal Queer Base besucht, sagt noch nichts über seine sexuelle Orientierung aus. Abermals hält das erkennende Gericht auch fest, dass der Beschwerdeführer persönlich nicht glaubwürdig ist, sondern zB nicht einmal in der Lage war darzulegen, ob er nun adoptiert ist oder bei seinen leiblichen Eltern lebte und ob er nunmehr noch in Kontakt mit seinen Eltern steht oder nicht.
2.3. Zu den Länderberichten:
Die getroffenen Länderfeststellungen beruhen auf dem Länderbericht der Staatendokumentation, Version 8, vom 05.06.2025, welcher dem Beschwerdeführer mit Ladung zur mündlichen Verhandlung zum Parteiengehör mit dem Hinweis der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung, übermittelt wurde. Fallgegenständlich erweisen sich die herangezogenen länderspezifischen Quellen – auch im Hinblick auf die aktuelle Sicherheitslage – als ausreichend, um eine abschließende Beurteilung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere im Rückkehrfall, im Lichte der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat qualifiziert vornehmen zu können. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.
Fallgegenständlich erweisen sich die herangezogenen länderspezifischen Quellen – auch im Hinblick auf die aktuelle Sicherheitslage – als ausreichend, um eine abschließende Beurteilung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere im Rückkehrfall, im Lichte der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat qualifiziert vornehmen zu können.
Was die allgemeine Sicherheitssituation in Pakistan anbelangt, so ist Dank geeigneter Überwachungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte und der polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, sowie der groß angelegten Militäroperationen und anderer Anti-Extremismusmaßnahmen aktuell ein kontinuierlicher Rückgang an Terroranschlägen zu verzeichnen, weshalb sich die Sicherheitslage zunehmend stabilisiert. Wenn auch im Jahr 2021 ein starker Anstieg an Anschlagszahlen zu verzeichnen war, so richten sich die Anschläge in erster Linie gegen Sicherheitskräfte und gerade nicht gegen Zivilpersonen. Die sozioökonomische Lage in Pakistan ist zwar von Armut, informeller Beschäftigung und regionalen Ungleichheiten geprägt, bietet jedoch grundsätzlich ausreichend Möglichkeiten zur Sicherstellung des Lebensunterhalts durch einfache Erwerbstätigkeiten, familiäre Unterstützung und staatliche Hilfsprogramme. Es liegen daher keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer strukturellen Existenzgefährdung vor, die eine schutzrelevante Beeinträchtigung nach sich ziehen könnte. Auf Grundlage dieser Ausführungen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage des Beschwerdeführers in Pakistan gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Dem ist der Beschwerdeführer in keiner Weise entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
§ 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet: Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.(4b) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.05.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/01/0069). Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 28.05.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen vergleiche das Erk. des VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).
Wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG glaubhaft machen. Wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, AsylG glaubhaft machen.
Eine Schutzgewährung durch die Republik Österreich kommt daher nicht in Betracht.
3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
§ 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 8, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet:
"Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.(5) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist vergleiche die Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"Artikel 2 – Recht auf Leben
(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Artikel 3 – Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK abgeleitet werden kann.
Im gegenständlichen Fall konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan eine mit Todesstrafe bedrohte strafbehördliche Verfolgung droht.
Dass sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden; ebenso kann daher nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Dass Pakistan in einem Zustand wäre, in dem keine funktionierende Ordnungsmacht mehr gegeben sei, ist darüber hinaus schon mit dem Hinweis widerlegt, als dass Pakistan über eine der schlagkräftigsten Armeen weltweit verfügt und auch viele Anschläge verhindert werden konnten. Auch wenn in letzter Zeit die Zahlen an Anschlägen und Opfern steigen, lassen die dargestellten Zahlen für das erkennende Gericht nicht den Schluss zu, dass die Situation in den Schutzbereich des Art. 2 oder Art. 3 EMRK fallen, zumal die Sicherheitskräfte sehr wohl präsent sind und die öffentliche Ruhe und Ordnung aufrecht gehalten wird. Dass die Situation dergestalt ist, als dass keine Ordnungsmacht vorhanden sei bzw. die Sicherheitslage derart katastrophal ist, dass jeder Mensch in Pakistan einer potentiellen Art. 2 oder 3 EMRK-Verletzung ausgesetzt ist, kann nicht gesehen werden. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer aus dem Punjab stammt, wo sich die Sicherheitslage im Punjab deutlich besser und stabiler darstellt als im restlichen Pakistan, was die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ebenso wenig zulässt. Dass sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden; ebenso kann daher nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Dass Pakistan in einem Zustand wäre, in dem keine funktionierende Ordnungsmacht mehr gegeben sei, ist darüber hinaus schon mit dem Hinweis widerlegt, als dass Pakistan über eine der schlagkräftigsten Armeen weltweit verfügt und auch viele Anschläge verhindert werden konnten. Auch wenn in letzter Zeit die Zahlen an Anschlägen und Opfern steigen, lassen die dargestellten Zahlen für das erkennende Gericht nicht den Schluss zu, dass die Situation in den Schutzbereich des Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK fallen, zumal die Sicherheitskräfte sehr wohl präsent sind und die öffentliche Ruhe und Ordnung aufrecht gehalten wird. Dass die Situation dergestalt ist, als dass keine Ordnungsmacht vorhanden sei bzw. die Sicherheitslage derart katastrophal ist, dass jeder Mensch in Pakistan einer potentiellen Artikel 2, oder 3 EMRK-Verletzung ausgesetzt ist, kann nicht gesehen werden. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer aus dem Punjab stammt, wo sich die Sicherheitslage im Punjab deutlich besser und stabiler darstellt als im restlichen Pakistan, was die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ebenso wenig zulässt.
Bestehen in der Praxis teilweise erhebliche Unzulänglichkeiten bezüglich der Einhaltung der Menschenrechte, kann eine generelle Praxis von Menschenrechtsverstößen nicht hergeleitet werden. Ebenso kann aus den vorgelegten Länderberichten, die einerseits die Korruptionsanfälligkeit der Justiz und der Polizei aber auch Menschenrechtsverletzungen durch Polizeiangehörige thematisieren, nicht geschlossen werden, dass in Pakistan eine systematische, staatlich geduldete Verletzung von Menschenrechten vorherrscht. Eine Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des Staates ist nicht feststellbar. Dass er von derartigen Problemen betroffen wäre, brachte der Beschwerdeführer im Übrigen zu keinem Zeitpunkt vor. Vielmehr verneinte er generell jemals Probleme mit pakistanischen Behörden gehabt zu haben.
In der Gesamtheit kommt das erkennende Gericht somit zum Ergebnis, dass auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, nicht festgestellt werden kann, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg. 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.In der Gesamtheit kommt das erkennende Gericht somit zum Ergebnis, dass auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, nicht festgestellt werden kann, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg. 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass noch immer noch Familienangehörige des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat leben und nicht erkennbar ist, warum der Beschwerdeführer nicht in den Kreis dieses Umfelds zurückkehren könnte, wobei festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise – wo auch immer – mit diesen zusammenlebte.
Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird weiters festgehalten, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt, sich in seinem Heimatland sprachlich verständigen kann und die Gebräuche und Sitten kennt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Der Beschwerdeführer verfügt über eine hohe Schuldbildung und über familiäre Anknüpfungspunkte. Darüber hinaus schafft es der Beschwerdeführer auch in Österreich seinen Lebensunterhalt zu besorgen und ist nicht erkennbar, dass dies in Pakistan nicht möglich wäre. Das erkennende Gericht vertritt die Ansicht, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich mit eigener Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts und zur Befriedigung seiner Wohnbedürfnisse zu erwirtschaften.
Der Beschwerdeführer kann für die erste Zeit nach seiner Rückkehr nach Pakistan auch Unterstützung bei verschiedenen pakistanischen Wohlfahrtseinrichtungen, wie z.B. bei Tameer-e-Pakistan ansuchen, um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. in die Gesellschaft zu erleichtern. Aufgrund dieser Überlegungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat seine dringendsten Bedürfnisse befrieden kann und nicht in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer gesund.
In einer Gesamtbetrachtung ergeben sich vor dem allgemeinen Hintergrund und der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine unzumutbare, schon mit der Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Pakistan einhergehende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Sinne der zitierten Bestimmungen der EMRK. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht. Wie bereits erwähnt, ist der Beschwerdeführer gesund, arbeitsfähig und verfügt im Herkunftsstaat über ein soziales Netz in Form seiner Familienangehörigen. Das erkennende Gericht geht sohin davon aus, dass der Beschwerdeführer in Pakistan auch unter den vorliegenden Umständen seine notwendigen Lebensbedürfnisse decken kann.
Dem Beschwerdeführer droht keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.Dem Beschwerdeführer droht keine Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.
3.3. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
3.3. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:,
Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
Das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:,
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
...
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
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Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
Das BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:,
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Das Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
"Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.(4) Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
...
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
…
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
....
....,
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
...
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:
Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention lautet:,
"Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Zum gegenständlichen Verfahren:
Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde in der Beschwerde dahingehend nichts vorgebracht.Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde in der Beschwerde dahingehend nichts vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine hier lebenden Verwandte oder sonst ihm nahestehenden Personen. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben.
Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:
? Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Der Beschwerdeführer reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 10.07.2022 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens im April 2023 reiste der Beschwerdeführer ca. im rechtswidrig nach Italien und kehrte September oder Oktober 2023 zurück in das Bundesgebiet und stellte im November 2023 den zweiten, gegenständlichen Antrag. Der rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers beträgt ca. 3 Jahre.
? Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens):
Wie bereits festgestellt, lebt der Beschwerdeführer mit keinen ihm nahestehenden oder verwandten Personen zusammen und hat keine derartigen Personen im Bundesgebiet. Er verfügt im Bundesgebiet über keinen ausgeprägten Freundes- oder Bekanntenkreis noch sind irgendwelche Abhängigkeitsverhältnisse ersichtlich. Von einer umfassenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich war auf Basis des Ermittlungsverfahrens nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer ging bereits einer selbständigen Arbeit nach, derzeit arbeitet er nicht. Mit dem Beschwerdeführer ist eine einfache Unterhaltung auf Deutsch möglich.
? Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens:
Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung seiner unbegründeten Asylanträge vorübergehend legalisiert war. Dem Beschwerdeführer war bewusst sein, dass ihm durch Stellung des gegenständlichen Antrags nur ein vorläufiger Aufenthalt für die Dauer des Asylverfahrens zukommen und sein weiterer Aufenthalt unsicher sein würde. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren mittlerweile nicht mehr davon ausgehen, dass seinem nunmehrigen Asylantrag mehr Erfolg beschieden sein werde als dem ersten Antrag.
? Bindungen zum Herkunftsstaat:
In Pakistan lebt jedenfalls noch seine Kernfamilie. Der Beschwerdeführer spricht Urdu und Punjabi und Englisch. Er wuchs in Pakistan auf, ging dort zur Schule und genoss eine höhere Bildung. Er hat die überwiegende Zeit in seinem Herkunftsstaat verbracht und es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, sich bei seiner Rückkehr nach Pakistan in die dortige Gesellschaft zu integrieren und wieder bei seiner Familie zu leben.
? Strafrechtliche Unbescholtenheit:
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
? Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal schlepperunterstützt in Österreich ein. Darüber hinaus verließ der Beschwerdeführer vor Abschluss seines ersten Asylverfahrens rechtswidrig das Bundesgebiet nach Italien und kam seiner Ausreiseverpflichtung nach Pakistan nicht nach. Zwischen der Wiedereinreise im September/Oktober 2023 bis zur neuerlichen Antragstellung am 17.11.2023 war der Beschwerdeführer zudem rechtswidrig im Bundesgebiet.
? Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren:
Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorrübergehender sein wird.
? Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:
Ein solches Verschulden im gegenständlichen Verfahren ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht.
Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis:
Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2022 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.07.2022 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens im April 2023 reiste der Beschwerdeführer ca. im rechtswidrig nach Italien und kehrte September oder Oktober 2023 zurück in das Bundesgebiet und stellte im November 2023 den zweiten, gegenständlichen Antrag. Der rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers beträgt ca. 3 Jahre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH vom 16.2.2021, Ra 2019/19/0212, mit Hinweis auf VwGH vom 21.1.2016, Ra 2015/22/0119; vom 10.5.2016, Ra 2015/22/0158 und 15.3.2016, Ra 2016/19/0031). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH vom 15.4.2020, Ra 2020/20/0104, mit Hinweis auf VwGH vom 8.1.2020, Ra 2019/18/0329). Auch im gegenständlichen Fall war eine außergewöhnliche Integration zu verneinen:Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2022 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.07.2022 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens im April 2023 reiste der Beschwerdeführer ca. im rechtswidrig nach Italien und kehrte September oder Oktober 2023 zurück in das Bundesgebiet und stellte im November 2023 den zweiten, gegenständlichen Antrag. Der rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers beträgt ca. 3 Jahre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH vom 16.2.2021, Ra 2019/19/0212, mit Hinweis auf VwGH vom 21.1.2016, Ra 2015/22/0119; vom 10.5.2016, Ra 2015/22/0158 und 15.3.2016, Ra 2016/19/0031). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH vom 15.4.2020, Ra 2020/20/0104, mit Hinweis auf VwGH vom 8.1.2020, Ra 2019/18/0329). Auch im gegenständlichen Fall war eine außergewöhnliche Integration zu verneinen:
Eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft ist nicht erkennbar. Er verfügt über keinen ausgeprägten Freundes- oder Bekanntenkreis im Bundesgebiet. Eine bedeutende Integration in sprachlicher Hinsicht ist beim Beschwerdeführer nicht erkennbar. Er verfügt über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse und hat noch keinen Deutschkurs abgeschlossen. Auch dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, begründet noch keine für ihn ausschlagende Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer war zwar erwerbstätig, jedoch kommt nach der Rechtsprechung die vom Beschwerdeführer während seines unsicheren Aufenthaltes gesetzten Integrationsschritten nur abgeschwächter Bedeutung zu, obgleich das erkennende Gericht die Bemühungen des Beschwerdeführers, keine Sozialleistungen kassieren zu wollen, anrechnet. Sonstige integrative Schritte sind beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich und wurden auch nicht von ihm vorgebracht. In Gesamtbetrachtung erweist die Integration des Beschwerdeführers in Österreich daher nicht als derart ausgeprägt, dass im Falle der Abschiebung in den Herkunftsstaat von einem unzulässigen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.
Dem stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Pakistan nicht möglich wäre, bedenkt man die kurze Aufenthaltsdauer und konnte der Beschwerdeführer eben nicht darauf vertrauen, dass sein Asylantrag in einer Stattgabe endet, insbesondere nicht mehr nach dem ersten negativen Asylverfahren.
Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Republik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Republik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht.
Es liegen daher alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vor.
3.4 Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Ausreisefrist:
Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 lautet auszugsweise:Das BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet auszugsweise:
"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. …
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) …
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar."
Das Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lautet auszugsweise:Das Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF lautet auszugsweise:
"Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Die belangte Behörde führt zur Anwendbarkeit des §18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG aus, dass gegen den Beschwerdeführer bereits rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, welcher der Beschwerdeführer aber nicht nachgekommen sei, sondern sich rechtswidrig nach Italien begeben habe. Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er die Bestimmungen der EU-Mitgliedsstaaten nicht beachte, sondern vielmehr darauf abziele, durch das Stellen unbegründeter Asylanträge seinen Aufenthalt in Europa zu erzwingen. Dem hält die Beschwerde entgegen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexualität in Pakistan Gefahr drohe. Eine Rückkehr würde einen nicht wiedergutzumachenden Schaden an Leib und Leben des Beschwerdeführers herbeiführen, weswegen er den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stelle. Die belangte Behörde führt zur Anwendbarkeit des §18 Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG aus, dass gegen den Beschwerdeführer bereits rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, welcher der Beschwerdeführer aber nicht nachgekommen sei, sondern sich rechtswidrig nach Italien begeben habe. Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er die Bestimmungen der EU-Mitgliedsstaaten nicht beachte, sondern vielmehr darauf abziele, durch das Stellen unbegründeter Asylanträge seinen Aufenthalt in Europa zu erzwingen. Dem hält die Beschwerde entgegen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexualität in Pakistan Gefahr drohe. Eine Rückkehr würde einen nicht wiedergutzumachenden Schaden an Leib und Leben des Beschwerdeführers herbeiführen, weswegen er den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stelle.
Den Ausführungen der belangten Behörde, gegen den Beschwerdeführer sei bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, weswegen Z 6 leg. cit. anwendbar sei, tritt die Beschwerde nicht entgegen. Das erkennenden Gericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde an. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer bereits unter Beweis gestellt hat, dass er nicht willens ist, sich den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen Österreichs zu fügen, indem er seiner Rückkehrentscheidung nicht nachkam, sondern rechtswidrig das Bundesgebiet im aufrechten Asylverfahren verließ. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte zu Recht. Den Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, dass das Beweisverfahren ergab, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht homosexuell ist, sondern dies aus asyltaktischen Gründen vorbrachte. Die Ausführungen in der Beschwerde verfangen daher nicht. Den Ausführungen der belangten Behörde, gegen den Beschwerdeführer sei bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, weswegen Ziffer 6, leg. cit. anwendbar sei, tritt die Beschwerde nicht entgegen. Das erkennenden Gericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde an. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer bereits unter Beweis gestellt hat, dass er nicht willens ist, sich den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen Österreichs zu fügen, indem er seiner Rückkehrentscheidung nicht nachkam, sondern rechtswidrig das Bundesgebiet im aufrechten Asylverfahren verließ. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte zu Recht. Den Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, dass das Beweisverfahren ergab, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht homosexuell ist, sondern dies aus asyltaktischen Gründen vorbrachte. Die Ausführungen in der Beschwerde verfangen daher nicht.
Aus der Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung folgt die Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG. Der Beschwerdeführer ist daher zur sofortigen Ausreise angehalten. Aus der Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung folgt die Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG. Der Beschwerdeführer ist daher zur sofortigen Ausreise angehalten.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung - Entfall Folgeantrag Glaubwürdigkeit Homosexualität Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation sexuelle Orientierung Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr VersorgungslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L525.2265363.3.00Im RIS seit
22.06.2026Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026