TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/30 W241 2306252-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2026
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Entscheidungsdatum

30.04.2026

Norm

AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AVG §73
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W241 2306252-2/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch XXXX , vertreten durch RA Dr. XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2026 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , vertreten durch RA Dr. römisch 40 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2026 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.04.2024 wird gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.04.2024 wird gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

II. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch zwei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

III. Es wird festgestellt, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG iVm § 9 BFA-VG unzulässig ist. römisch drei. Es wird festgestellt, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG unzulässig ist.

IV. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch vier. Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 04.01.2023 gemeinsam mit seiner Mutter seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 24.02.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde angeordnet, dass sich der BF nach Bulgarien zurückzubegeben habe. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet. Die Abschiebung gemäß § 61 Abs. 3 FPG wurde für zulässig erklärt.2. Mit Bescheid vom 24.02.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde angeordnet, dass sich der BF nach Bulgarien zurückzubegeben habe. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet. Die Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG wurde für zulässig erklärt.

3. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2023, W235 2268634-1, als unbegründet abgewiesen.

4. Am 30.04.2024 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

5. Eine für den 24.05.2024 geplante Abschiebung konnte wegen Widerstands des BF und seiner Mutter nicht durchgeführt werden.

6. Am 13.06.2024 ließ die Mutter den BF alleine in der Unterkunft zurück und tauchte unter.

7. Am 09.07.2024 brachte der BF eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein. 7. Am 09.07.2024 brachte der BF eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein.

8. Das BFA legte am 21.01.2025 den Verwaltungsakt vor.

9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2025, W254 2306252-2, wurde das BFA gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen:9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2025, W254 2306252-2, wurde das BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen:

„I. Der Folgeantrag ist von der Behörde gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sofern sich die Sach- und Rechtslage seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren nicht wesentlich verändert hat.„I. Der Folgeantrag ist von der Behörde gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sofern sich die Sach- und Rechtslage seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren nicht wesentlich verändert hat.

II. Wird der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, hat die Behörde über eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zu entscheiden. Dabei hat sie insbesondere unter Anwendung des Art. 8 EMRK zu prüfen, ob eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und ob ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Dies unter Berücksichtigung des Kindeswohles und unter Einbeziehung der persönlichen und familiären Situation des minderjährigen Beschwerdeführers.“römisch zwei. Wird der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, hat die Behörde über eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zu entscheiden. Dabei hat sie insbesondere unter Anwendung des Artikel 8, EMRK zu prüfen, ob eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und ob ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Dies unter Berücksichtigung des Kindeswohles und unter Einbeziehung der persönlichen und familiären Situation des minderjährigen Beschwerdeführers.“

10. Mit Schreiben vom 10.06.2025 teilte das BFA mit, dass der Akt aufgrund der erhobenen Revision in Verstoß geraten wäre und eine Erfüllung in der gesetzten Frist nicht mehr möglich sei.

11. Eine gegen die Entscheidung des BVwG erhobenen Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.01.2026, Ra 2025/20/0107-14, als gegenstandslos eingestellt.

12. Am 29.01.2026 erstattete die Leiterin der Gerichtsabteilung W254 eine Unzuständigkeitsanzeige, da die Rechtssache in die Zugehörigkeit der Zuweisungsgruppe DUB falle.

13. Am 03.02.2026 brachte der BF einen Fristsetzungsantrag nach Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG ein. 13. Am 03.02.2026 brachte der BF einen Fristsetzungsantrag nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ein.

14. Am 30.01.2026 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W241 zugewiesen. Am 05.02.2026 erstattete der Leiter der Gerichtsabteilung W241 eine Unzuständigkeitsanzeige, da in der gegenständlichen Rechtssache bereits am 06.03.2025 durch die Gerichtabteilung W254 eine Entscheidung ergangen sei. Darüber hinaus läge gegenständlich eine Säumnisbeschwerde eines syrischen Staatsbürgers vor, das Verfahren müsse daher der Zuweisungsgruppe AFR-W3 zugeteilt werden.

15. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts führte in seiner Entscheidung vom 19.02.2026 aus, dass die Rechtssache der Zuweisungsgruppe DUB angehöre, da Gegenstand des Verfahrens eine Rechtssache nach § 4a AsylG sei. Im vorliegenden Fall sei zwar durch die Gerichtabteilung W254 eine Entscheidung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG erlassen worden, im Sinne der geltenden Geschäftsverteilung hätte jedoch eine Zuteilung zur Zuweisungsgruppe DUB erfolgen müssen. 15. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts führte in seiner Entscheidung vom 19.02.2026 aus, dass die Rechtssache der Zuweisungsgruppe DUB angehöre, da Gegenstand des Verfahrens eine Rechtssache nach Paragraph 4 a, AsylG sei. Im vorliegenden Fall sei zwar durch die Gerichtabteilung W254 eine Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG erlassen worden, im Sinne der geltenden Geschäftsverteilung hätte jedoch eine Zuteilung zur Zuweisungsgruppe DUB erfolgen müssen.

16. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 03.03.2026 wurde das Bundesverwaltungsgericht durch den Verwaltungsgerichtshof ausgefordert, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen.

17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.04.2026 eine mündliche Verhandlung durch, zu der der BF mit seiner gesetzlichen Vertretung und seiner Rechtsvertretung erschien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein minderjähriger Staatsangehöriger Syrien, stellte am 12.05.2022 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Antrag wurde teilweise stattgegeben und dem BF am 18.07.2022 in Bulgarien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Der BF stellte am 04.01.2023 gemeinsam mit seiner Mutter seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 24.02.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde angeordnet, dass sich der BF nach Bulgarien zurückzubegeben habe. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet. Die Abschiebung gemäß § 61 Abs. 3 FPG wurde für zulässig erklärt.Mit Bescheid vom 24.02.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde angeordnet, dass sich der BF nach Bulgarien zurückzubegeben habe. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet. Die Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG wurde für zulässig erklärt.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2023, W235 2268634-1, als unbegründet abgewiesen.

Am 30.04.2024 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Der Schutzstatus des BF in Bulgarien ist nach wie vor aufrecht. Es liegt kein Hinweis vor, dass der BF seines Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien verlustig gegangen wäre.

Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der BF im Fall einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass der BF weder an körperlichen noch an psychischen Erkrankungen leidet, die einer Überstellung nach Bulgarien aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen.

Eine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisten Rechte ist bei einer Überstellung des BF nach Bulgarien mit maßgeblicher Sicherheit nicht zu erwarten.Eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisten Rechte ist bei einer Überstellung des BF nach Bulgarien mit maßgeblicher Sicherheit nicht zu erwarten.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Der BF ist minderjährig, die Obsorge wurde am 13.11.2024 seinem Bruder XXXX , übertragen. Die Eltern des BF sind unbekannten Aufenthalts. In Bulgarien hat der BF keine Familienangehörigen. Der BF ist minderjährig, die Obsorge wurde am 13.11.2024 seinem Bruder römisch 40 , übertragen. Die Eltern des BF sind unbekannten Aufenthalts. In Bulgarien hat der BF keine Familienangehörigen.

Zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland wird folgendes festgestellt (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 09.09.2025):

Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable

Das bulgarische Asylgesetz definiert als vulnerable Gruppen: (unbegleitete) Minderjährige (UM), Behinderte, Alte, Schwangere, alleinstehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit ernsthaften Gesundheitsproblemen bzw. psychischen Störungen oder Opfer von Vergewaltigung, Folter oder Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt. 2020 wurde durch Gesetzesänderungen eine obligatorische Vulnerabilitätseinschätzung eingeführt. Von den Sozialexperten der Asylbehörde SAREF ist ein Vulnerabilitätsbericht zu verfassen und den Asylentscheidern zusammen mit Empfehlungen weiterzuleiten, damit diese bei der Entscheidung berücksichtigt werden können. Außerdem wurde ein Fragebogen zur Früherkennung von Antragstellern mit traumatisierenden Erfahrungen erstellt, um besondere Bedürfnisse zu ermitteln und die Überweisung an geeignete psychologische oder medizinische Betreuung zu ermöglichen. Für das Jahr 2024 wurden die Vulnerabilitätsfeststellung und vor allem die weitere Bearbeitung der ermittelten Fälle, als unzureichend kritisiert. Ein Monitoring ergab, dass in 50 % der Fälle ein Formular für die erste Vulnerabilitätsbewertung und der erforderliche Folgeplan in den Akten von Asylwerbern vorhanden waren, welche unter die Vulnerabilitätsdefinition des nationalen Rechts fielen. Die obligatorischen Sozialberichte mit Bedarfsermittlung waren in 41 % der gemonitorten Akte von UM vorhanden, ohne jedoch berücksichtigt zu werden. In keinem der gemonitorten Fälle wurde der obligatorische Plan für die im Einzelfall zu treffenden Maßnahmen erstellt. Dennoch führten die Bemühungen um die Identifizierung von Vulnerabilität zu einem deutlichen Anstieg der Zahl der Asylwerber, bei denen besondere Bedürfnisse oder Gefährdungen formell anerkannt wurden, von 797 im Jahr 2019 auf 6.155 als vulnerabel eingestufte Personen im Jahr 2023. 2024 fiel diese Zahl wieder auf 4.136 Asylwerber (97 % davon Minderjährige) (BHC/ECRE 1.3.2025).

Etwaige Vulnerabilität und spezielle Bedürfnisse sollen während des medizinischen Eingangstests bei Antragstellung festgestellt werden. Um vulnerable Personen und besondere Bedürfnisse zu identifizieren, arbeiten die Experten von SAREF mit den Leitlinien des EUAA-Tools zur Identifizierung von Personen mit besonderen Bedürfnissen. Außerdem wird ein individueller Ansatz verfolgt und es werden regelmäßig Sozialgespräche und Konsultationen durchgeführt. Was die unbegleiteten Minderjährigen betrifft, so sind die Anwendung eines individuellen Ansatzes und die besondere Betreuung der unbegleiteten Minderjährigen im Hinblick auf das Kindeswohl ein Leitprinzip der Arbeit. Es wurde ein landesweiter interinstitutioneller und Koordinierungsmechanismus eingerichtet. Dabei handelt es sich um einen Ansatz, bei dem die Kinderschutzbehörden auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene sowie andere verantwortliche Institutionen und Organisationen im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß der geltenden Gesetzgebung verpflichtet sind, Identifizierungsmaßnahmen durchzuführen und die Rechte von unbegleiteten Minderjährigen zu garantieren, indem sie einen angemessenen Lebensstandard, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, sozialer Unterstützung und Anpassung gewährleisten. Die Unterbringung erfolgt je nach ethnischer Zugehörigkeit, Herkunftsland, Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand usw. (EUAA/SAREF 20.4.2023).

NGOs spielen weiterhin eine Schlüsselrolle bei der frühzeitigen Erkennung und Bewertung von Vulnerabilität bei Antragstellern und ihrer Überweisung und entsprechenden Behandlung. Die NGOs sind auf bestimmte Gruppen und Themen spezialisiert, z. B. Armut (Rotes Kreuz; Rat der Flüchtlingsfrauen, Caritas Sofia); Gesundheit und Behinderungen (Rotes Kreuz); mentale und psychologische Probleme (Animus, Zentrum Nadya) und unbegleitete Minderjährige (Bulgarisches Helsinki Komitee) (BHC/ECRE 1.3.2025).

Sozialarbeiter der Kinderschutzdienste sind verpflichtet, bei jedem Asylantrag eines unbegleiteten Minderjährigen einen Sozialbericht mit einer Stellungnahme zum Kindeswohl vorzulegen. Im Jahr 2024 wurden diese Berichte in 59 % der gemonitorten Fälle entweder nicht erstellt, oder nicht an die Sachbearbeiter von SAREF weitergeleitet. In 45 % der gemonitorten Fälle haben Sozialarbeiter während der Asyleinvernahmen, die sie begleitet haben, in keiner Weise interveniert (BHC/ECRE 1.3.2025).

SAREF-Sachbearbeiter sind nicht verpflichtet, eine Altersfeststellung anzufordern, es sei denn, es bestehen Zweifel an der Minderjährigkeit einer Person. Das Gesetz gibt keine Methode der Altersfeststellung vor. Standardverfahren war bislang ein Handwurzelröntgen, doch medizinische Organisationen kritisieren die Methode. Das Oberste Verwaltungsgericht betrachtet diesen Test nicht als verbindlich und wendet, wie vom Asylgesetz vorgesehen, das Günstigkeitsprinzip an. Im März 2024 trat eine bilaterale Anweisung zur Altersfeststellung von SAREF und der Staatlichen Behörde für Kinderschutz (SACP) in Kraft, welche einen strukturierten multidisziplinären Ansatz einführt. Medizinische Altersfeststellungen sind demnach nur vorgesehen, wenn nicht-medizinische Methoden ergebnislos verlaufen. Dennoch verwendete SAREF im Jahr 2024 weiterhin hauptsächlich das Handwurzel-Röntgen - nämlich in 34 Fällen, von denen in einem Fall (3 %) der Antragsteller als volljährig eingestuft wurde. 2024 wurden drei nicht medizinische Altersfeststellungen vorgenommen, von denen alle eine Minderjährigkeit feststellten. Die Altersfeststellung kann nicht mit einer separaten Beschwerde angefochten werden (BHC/ECRE 1.3.2025).

Ende 2020 wurde die Verpflichtung zur Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren und nach der Anerkennung, von den Gemeinden zum nationalen Büro für Rechtshilfe verlagert, um die fehlenden Vormunde zu substituieren und eine geeignete rechtliche Vertretung sicherzustellen. 2024 erhielten insgesamt 2.392 (91 %) von 2.601 unbegleiteten Minderjährigen eine Vertretung, wobei aufgrund der hohen Untertauchraten in der Praxis 214 UM von Anfang bis Ende ihres Asylverfahrens vertreten wurden (BHC/ECRE 1.3.2025).

Das beschleunigte Verfahren ist auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar, auf Folteropfer hingegen schon (BHC/ECRE 1.3.2025).

Mit dem Ziel, faire und effiziente Verfahren zu gewährleisten, unterstützt UNHCR die Regierung bei der Verbesserung der Qualität des Asylsystems durch Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau. Beamte der Asylbehörde SAREF wurden in der Befragung von Personen mit besonderen Bedürfnissen geschult. Im Jahr 2024 wurden die Verfahren in 500 Fällen, darunter auch in den Fällen von 32 Minderjährigen, im Hinblick auf die Qualitätssicherung überwacht. Darüber hinaus wurden im Jahr 2024 5.178 Rechtsberatungen für Flüchtlinge durchgeführt. UNHCR arbeitet mit Institutionen auf Landes- und Kommunalebene sowie mit NGOs zusammen, um das nationale Kinderschutzsystem zu stärken. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der frühzeitigen Erkennung, dem Zugang zu angemessener Aufnahme, Vertretung, Vormundschaft und alternativen Betreuungsmöglichkeiten für asylsuchende und geflohene Minderjährige. Im November 2024 schulte UNHCR Partner und Kinderschutzbehörden in den Bereichen Identifizierung, Überweisung und Fallmanagement (UNHCR 2.2025).

Asylsuchende Minderjährige haben laut Gesetz ohne Altersbeschränkung und analog zu bulgarischen Minderjährigen Zugang zu Schul- und Berufsausbildung. In der Praxis gibt es gewisse Hindernisse bei der Einstufung der Minderjährigen. Insgesamt 55 Asylwerberkinder begannen das Schuljahr 2024 in Bulgarien (BHC/ECRE 1.3.2025).

Nach geltendem Recht haben alle minderjährigen Asylwerber sowie Flüchtlinge Zugang zu Bildung wie bulgarische Staatsbürger. Gesetzesänderungen und Bemühungen der Behörden haben zu einem deutlichen Anstieg der Zahl der in Schulen eingeschriebenen minderjährigen Asylwerber sowie Flüchtlinge beigetragen. Allerdings verfügen Schulen und Lehrkräfte nicht über die erforderlichen Kompetenzen und Instrumente, um die Integration der Minderjährigen in das Bildungssystem zu unterstützen, was durch das Fehlen von Vorbereitungsklassen und ausreichender Sprachförderung noch verschärft wird (UNHCR 4.2025).

Die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, die einen Asylantrag stellten, fiel im Jahr 2024 auf 2.601 (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. UNHCR 4.2025), verglichen mit 3.843 im Jahr 2023 und 3.483 im Jahr 2022. 2024 erhielten ein UM Flüchtlingsstatus, 77 subsidiären Schutz, 136 erhielten negative Entscheidungen und 2.458 entzogen sich dem Verfahren, weswegen ihre Verfahren eingestellt wurden. Obwohl unbegleitete Minderjährige besser über ihre Rechte und das Asylverfahren informiert waren, brach die überwiegende Mehrheit (94 %) das Asylverfahren ab und reiste irregulär weiter (BHC/ECRE 1.3.2025).Die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, die einen Asylantrag stellten, fiel im Jahr 2024 auf 2.601 (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche UNHCR 4.2025), verglichen mit 3.843 im Jahr 2023 und 3.483 im Jahr 2022. 2024 erhielten ein UM Flüchtlingsstatus, 77 subsidiären Schutz, 136 erhielten negative Entscheidungen und 2.458 entzogen sich dem Verfahren, weswegen ihre Verfahren eingestellt wurden. Obwohl unbegleitete Minderjährige besser über ihre Rechte und das Asylverfahren informiert waren, brach die überwiegende Mehrheit (94 %) das Asylverfahren ab und reiste irregulär weiter (BHC/ECRE 1.3.2025).

(…)

Schutzberechtigte

Sowohl der Flüchtlingsstatus als auch der subsidiäre ("humanitäre") Schutzstatus werden unbefristet gewährt, sie unterscheiden sich jedoch in der Gültigkeitsdauer der den Inhabern ausgestellten Ausweispapiere. Für Inhaber des Flüchtlingsstatus beträgt diese fünf Jahre und für Inhaber des subsidiären Schutzstatus drei Jahre. Anerkannte Flüchtlinge sind bulgarischen Staatsangehörigen bis auf wenige Ausnahmen rechtlich gleichgestellt, während Personen mit subsidiärem Schutz die gleichen Rechte genießen wie permanent aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten ihre Personalausweise von der Polizei auf der Grundlage des SAREF-Beschlusses über die Zuerkennung des Status ausgestellt. Es wird aber von Schwierigkeiten beim praktischen Zugang Schutzberechtigter zu Identitätsdokumenten berichtet, weil Ausweispapiere erst beantragt werden können, wenn eine Eintragung im Melderegister erfolgt ist, welche an einen Wohnsitz geknüpft ist (BHC/ECRE 1.3.2025).

Integration

Seit 2013 gibt es für Personen mit internationalem Schutz im Wesentlichen keinerlei Integrationshilfe mehr. Auch 2024 gab es keinen Nachfolger für das 2013 eingestellte Nationale Integrationsprogramm (NPIR). Dies hatte zur Folge, dass Schutzberechtigte nur sehr eingeschränkt in der Lage waren, selbst die grundlegendsten sozialen Arbeits- und Gesundheitsrechte zu genießen, während ihre Bereitschaft, sich dauerhaft in Bulgarien niederzulassen, auf ein Minimum gesunken ist. Die beiden Sofioter Bezirke Vitosha und Oborishte waren die einzigen, die ab 2021 Integrationsvereinbarungen mit neu anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien abgeschlossen haben. Die Unterstützung bestand aus Übernahme von Mietkosten, während Gebühren für die bulgarischen Sprachkurse vom Roten Kreuz übernommen wurden. Im Jahr 2023 profitierten 22 Personen von diesen Integrationsvereinbarungen, 2024 waren es acht Personen. Es gibt keine anderen Intergrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte (BHC/ECRE 1.3.2025).

Nach Auskunft von SAREF berechtigt die Asylwerberkarte zur Eröffnung eines Bankkontos (BMI 28.4.2023).

Flüchtlinge sehen sich bei der Ausübung bestimmter Rechte mit rechtlichen und praktischen Hindernissen konfrontiert, insbesondere in Bezug auf Wohnraum und Sozialhilfe (UNHCR 4.2025).

Das Bulgarische Rote Kreuz (BRC) betreibt ein Informations- und Integrationszentrum in Sofia. Geboten werden u. a. Beratung zu Fragen im Zusammenhang mit dem Leben und den Rechten von Flüchtlingen in Bulgarien, Unterstützung beim Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, soziale und kulturelle Orientierung, Unterstützung der Bildung von Kindern durch zusätzlichen Bulgarisch-Unterricht und Unterrichtsmaterialien, Hilfe für Flüchtlinge mit besonderen Bedürfnissen, wie Behinderte, Alleinerziehende, Erwachsene, unbegleitete Minderjährige (BRC o.D.).

Für Personen mit Flüchtlings- oder humanitärem Status sowie Asylwerber, einschließlich Flüchtlinge aus der Ukraine in den Städten Sofia, Burgas, Varna, Ruse und Plovdiv, engagieren sich die Caritas-Zentren für Unterstützung, indem sie Aktivitäten zur Förderung einer nachhaltigen Lebensgrundlage und der sozioökonomischen Integration von Flüchtlingen in Bulgarien anbieten und durchführen. Die Unterstützung umfasst Hilfe bei der Arbeitssuche, Informations- und Karriereberatung, technische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Bulgarischkurse für Berufstätige/Arbeitssuchende, Erstellung individueller Karrierepläne, Mentoring und Unterstützung, Unternehmerprogramme und Hilfe bei der Gründung eines eigenen Unternehmens (Caritas BG o.D.).

Die NGO Bulgarian Council on Refugees and Migrants listet auf ihrer Netzseite einige Organisationen, welche Schutzberechtigte unterstützen, darunter das Bulgarische Rote Kreuz, das Bulgarische Helsinki Komitee und die Caritas Sofia (BCRM o.D.a).

UNHCR fördert die sozioökonomische Integration von Flüchtlingen und arbeitet dabei mit lokalen Akteuren in den Bereichen Jobvermittlung, Beschäftigungsfähigkeit und Initiativen für Kleinunternehmen zusammen. Im Jahr 2024 profitierten 3.128 Menschen von Beschäftigungshilfen. UNHCR wird im Rahmen einer regionalen Initiative eine Plattform für die Beschäftigung von Flüchtlingen weiterentwickeln, um die Arbeitssuche zu erleichtern (UNHCR 2.2025).

Wohnen

Nach einer positiven Entscheidung dürfen Schutzberechtigte noch 14 Tage in der Unterbringung für Asylwerber bleiben. Für Vulnerable ist eine Verlängerung möglich (STDOK 18.4.2023).

In der Praxis dürfen einige besonders vulnerable Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, aufgrund fehlender Integrationshilfen noch einige Monate in den Aufnahmezentren für Asylwerber bleiben, es sei denn, es kommt zu einem Massenzustrom von Neuankömmlingen. Ende 2024 lebten 43 Schutzberechtigte in Aufnahmezentren (BHC/ECRE 1.3.2025).

Schutzberechtigten, die in Aufnahmezentren gelebt haben, ist es seit Ende 2016 nicht mehr erlaubt, die Adresse des jeweiligen Aufnahmezentrums als Wohnsitz angeben. Daher können sie kein Ausweisdokument erlangen, da sie dafür eine gültige Adresse angeben müssen. Ohne Ausweis können sie wiederum keine Wohnung mieten. Dies hat zu allerlei missbräuchlichem Verhalten geführt, u. a. Scheinmieten und Scheinregistrierungen, um den Schutzberechtigten die Möglichkeit zu geben, Identitätsdokumente zu erhalten. Im Oktober 2024 wurde das Gesetz geändert, um neu anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die bei ihrer erstmaligen Anmeldung im Melderegister oder bei der Beantragung einer ständigen oder vorübergehenden Anschrift keine Wohnadresse angeben können, die Registrierung unter einer amtlich vorgeschriebenen Dienstadresse durch die Gemeinde zu ermöglichen, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Bestimmung trat am 8. Dezember 2024 in Kraft, wobei alle Gemeinden verpflichtet wurden, Meldeadressen zuzuweisen, um diese neue Regelung ab dem 8. Januar 2025 umsetzen zu können (BHC/ECRE 1.3.2025).

Nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Flüchtlinge häufig von Obdachlosigkeit bedroht, und der Zugang zu Sozialwohnungen ist aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit und der kommunalen Wohnsitzauflagen schwierig (UNHCR 4.2025).

Die Unterbringung von Schutzberechtigten in kommunalen Wohnungen erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Verordnungen der jeweiligen Gemeinden. Die Zugangsvoraussetzungen können somit entsprechend variieren. Einige verlangen zumindest zehn Jahre durchgehende Meldung und ständigen Wohnsitz in der Gemeinde (Sofia, Plovdiv), andere zumindest fünf Jahre (Varna, Burgas, Ruse), während Schutzberechtigten in Lom das Recht zukommt, eine Unterkunft in städtischen Mietwohnungen zu beantragen und diese nach einigen Jahren zu kaufen bzw. in Wohnungen aus dem Reservefonds untergebracht zu werden (BCRM o.D.b).

Laut SAREF ist momentan die einzige Möglichkeit, für Schutzberechtigte zu einer Wohnung zu kommen, der freie Markt, wie für die Bulgaren auch. Es gibt NGOs, die den Schutzberechtigten hierbei Unterstützung bieten (STDOK 18.4.2023). Kritiker führen an, dass diese Möglichkeit nur Personen offensteht, die entsprechende finanzielle Mittel haben (AidK BB/matteo/ÖNAK NRW 29.1.2025).

Schutzberechtigte haben Anspruch auf eine monatliche gezielte Unterstützung für die Zahlung der Miete für kommunale Wohnungen sowie auf die Gewährung einer Heizungshilfe gemäß den Bedingungen für bulgarische Bürger. Schutzberechtigte haben das Recht, bei unvorhergesehenem Bedarf in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Gemeinschaftsleben und anderen lebenswichtigen Bedürfnissen, einen Antrag auf einmalige Sozialhilfe gemäß Artikel 16 der Durchführungsverordnung zum Sozialhilfegesetz zu stellen. Die Gewährung dieser Beihilfe wird auf der Grundlage aller Umstände im Zusammenhang mit dem Einkommen, dem Vermögen und dem Gesundheitszustand der Person oder ihrer Familie beurteilt (BCRM o.D.c).

Für Flüchtlinge und Personen mit humanitärem Status sind außerdem zwei Arten von Notunterkünften zugänglich: Zentren für die vorübergehende Unterbringung und Notunterkünfte für Obdachlose. Zentren für die vorübergehende Unterbringung können bis zu drei Monate in einem Kalenderjahr eine Unterkunft bieten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Monate. Um einen Antrag zu stellen, muss man das örtliche Sozialamt am Meldeort aufsuchen. Für die Anmeldung werden Ausweispapiere verlangt (BCRM o.D.d). Kritiker bezeichnen die Unterbringung in Notunterkünften für Schutzsuchende als realitätsfern, da es nicht genügend Plätze gebe. Dazu befragte Betroffene gaben demnach an, keinen Platz erhalten zu haben. Wer keine Unterkunft finden kann, muss auf Notlösungen zurückgreifen, wie prekäre und überfüllte private Unterkünfte (AidK BB/matteo/ÖNAK NRW 29.1.2025).

Sozialhilfe

Schutzberechtigte können Sozialleistungen in Anspruch nehmen, genauso wie bulgarische Staatsbürger. Die monatliche Unterstützung für Personen, denen ein Schutzstatus zuerkannt wurde, wird gemäß den Bedingungen für bulgarische Staatsbürger auf der Grundlage von Art. 9, 10 und 11 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über Sozialhilfe gewährt. Einzelpersonen oder Familien, deren Einkommen im Vormonat unter einer bestimmten Einkommensdifferenz liegt, haben Anspruch auf eine monatliche Beihilfe. Eine wichtige Voraussetzung für die monatliche finanzielle Unterstützung ist die Anmeldung beim Arbeitsamt innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Zuerkennung des Status (BCRM o.D.c). Schutzberechtigte können Sozialleistungen in Anspruch nehmen, genauso wie bulgarische Staatsbürger. Die monatliche Unterstützung für Personen, denen ein Schutzstatus zuerkannt wurde, wird gemäß den Bedingungen für bulgarische Staatsbürger auf der Grundlage von Artikel 9, 10 und 11 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über Sozialhilfe gewährt. Einzelpersonen oder Familien, deren Einkommen im Vormonat unter einer bestimmten Einkommensdifferenz liegt, haben Anspruch auf eine monatliche Beihilfe. Eine wichtige Voraussetzung für die monatliche finanzielle Unterstützung ist die Anmeldung beim Arbeitsamt innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Zuerkennung des Status (BCRM o.D.c).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu allen im Gesetz vorgesehenen Arten von Sozialhilfe zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. In der Praxis sind für den Zugang zu bestimmten Leistungen bestimmte zusätzliche Arrangements nötig (z. B. Dolmetscher, soziale Vermittlung), welche gesetzlich oder praktisch nicht vorgesehen oder garantiert sind. Die Agentur für Sozialhilfe (ASA) des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik ist die zuständige Behörde für die Bereitstellung aller Arten von Sozialhilfe auf nationaler Ebene. Die ASA hat territoriale Einheiten in allen Bezirken und Gemeinden Bulgariens. Die Gewährung von Sozialhilfe ist nicht an das Erfordernis eines Wohnsitzes in einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Region gebunden. Allerdings kann Sozialhilfe nur bei der ASA-Gebietseinheit beantragt werden, in der der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz und eine formelle Adressregistrierung hat. Wenn Schutzberechtigte umziehen, müssen sie nicht nur ihren neuen ständigen Wohnsitz neu anmelden – und auf dieser Grundlage ihre Ausweispapiere neu ausstellen lassen –, sondern sie haben auch keinen sofortigen Zugang zu Sozialleistungen, da viele davon an eine bestimmte Wohnsitzdauer in der jeweiligen Gemeinde geknüpft sind. Darüber hinaus ist der bürokratische Aufwand in Zusammenhang mit der Einreichung von Anträgen auf Sozialhilfe selbst für Staatsbürger schwer zu bewältigen und für Personen mit internationalem Schutzstatus nahezu unmöglich, es sei denn, sie werden durch maßgeschneiderte Vermittlungs- oder Hilfsangebote unterstützt. Diese Art der Unterstützung wird jedoch ausschließlich von NGOs oder Basisgruppen geleistet und ist daher nicht immer verfügbar (BHC/ECRE 1.3.2025).

Schutzberechtigte haben Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des Nahrungsmittel- und Grundversorgungsprogramms der Europäischen Union, das den am stärksten vulnerablen Personen im Land bei der Nahrungsmittel- und Grundversorgung helfen soll (z. B. Unterstützung mit Lebensmittelpaketen und Hygienematerialien; warme Mahlzeiten; Pakete für neugeborene Kinder; und Bereitstellung gesunder Ernährung für Kinder zwischen zehn Monaten bis drei Jahren. Die Förderfähigkeit wird vom Sozialamt am Ort des Wohnsitzes bestätigt (BCRM o.D.c).

Nach dem Gesetz haben Schutzberechtigte mit Behinderungen die gleichen Rechte wie bulgarische Bürger mit Behinderungen, vorausgesetzt, dass der Grad der dauerhaft eingeschränkten Arbeitsfähigkeit oder die Art und der Grad der Behinderung in Übereinstimmung mit den in der Republik Bulgarien geltenden Rechtsvorschriften bestimmt werden (BCRM o.D.c).

Schutzberechtigte haben Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invaliditätsrente (BCRM o.D.c).

Die NGO Foundation for Access to Rights (FAR) berichtet, dass ihre Kulturvermittler Schutzberechtigten in verschiedenen Teilen des Landes helfen, Sozialhilfe zu beantragen und ihre Anträge bei den jeweiligen Sozialhilfedirektionen der Agentur für Sozialhilfe einzureichen. Doch sei der Zugang sehr oft, vor allem wenn es um Familienleistungen geht, stark eingeschränkt, und die Annahme von Anträgen werde oft abgelehnt oder mündlich verweigert. Laut der NGO akzeptierten jedoch bulgarische Verwaltungsgerichte im ganzen Land in den bisher behandelten Fällen die Beschwerden und heben die Ablehnungen von Familienleistungen für Personen, die sich aufgrund von vorübergehendem Schutz oder internationalem Schutz in Bulgarien aufhalten, auf (FAR BG 7.1.2024).

Medizinische Versorgung

Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung müssen Personen mit internationalem Schutz ab Statuszuerkennung die bis dahin von SAREF bezahlten monatlichen Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen. Der Mindestbeitrag liegt bei BGN 37,32 (ca. EUR 19,13) monatlich für Arbeitslose (BHC/ECRE 1.3.2025).

Schutzberechtigte, die nicht nach dem Gesetz versichert sind, müssen die medizinische Versorgung, die sie erhalten, selbst bezahlen. Die Krankenversicherungsansprüche eines Schutzberechtigten erlöschen gemäß den Bedingungen für bulgarische Staatsbürger, wenn für einen Zeitraum von 36 Monaten keine dreimonatigen Krankenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Die Wiederherstellung der erloschenen Krankenversicherungsansprüche von Personen, denen Flüchtlingsstatus oder humanitärer Status zuerkannt wurde, unterliegt den Bedingungen für bulgarische Staatsbürger – alle Krankenversicherungspflichten der letzten 60 Monate müssen beglichen sein (BCRM o.D.e).

Personen, die nicht über ein Einkommen oder persönliches Vermögen verfügen, das ihre Teilnahme am Krankenversicherungsprozess gewährleisten würde, haben das Recht auf gezielte Mittel für Diagnose und Behandlung in medizinischen Einrichtungen für die Krankenhausversorgung. Dies betrifft grundsätzlich auch Schutzberechtigte (BCRM o.D.c).

Die größten Herausforderungen des bulgarischen Gesundheitswesens sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an Pflegepersonal und hohe private Zuzahlungen ('out-of-pocket'-Zahlungen) (BS 19.3.2024). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 34 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel (EOHSP 15.12.2023). Gemäß bulgarischem Finanzministerium sind zwischen 500.000 und 600.000 Menschen in Bulgarien nicht krankenversichert, die Schätzungen gehen aber auseinander, weil viele, die keine Krankenversicherungsbeiträge bezahlen, im Ausland leben (BS 19.3.2024).

Obwohl das Gesetz vorsieht, dass Asylwerber, anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus unter denselben Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige Zugang zu Gesundheitsversorgung haben, wird die medizinische Versorgung durch die fehlende Registrierung bei Allgemeinärzten, den Mangel an Dolmetschern sowie fehlende finanzielle Mittel für den Kauf verschriebener Medikamente und die Übernahme von Zuzahlungen beeinträchtigt (UNHCR 4.2025).

Bei einer Umfrage des UNHCR unter Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien wurde von Schwierigkeiten berichtet, in den Aufnahmezentren einen Arzt zu finden und Zugang zu Spezialisten zu bekommen. Einige Umfrageteilnehmer berichteten, dass sie trotz ihrer Bedürfnisse keinen Zugang zu einem Dermatologen oder Zahnarzt erhalten haben. Als Gründe für den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung wurde u. a. das Fehlen eines Hausarztes, die Reisekosten, fehlende Informationen und die Sprachbarriere genannt. Auch wurde genannt, dass der Hausarzt nicht hilfsbereit war oder die Leistungen schlecht oder die medizinischen Einrichtungen nicht zufriedenstellend waren. Unter den Asylwerbern und Flüchtlingen in den Aufnahmezentren war der Zugang zu verschriebenen Medikamenten ein häufiges Problem. Von den befragten Asylwerbern und Flüchtlingen aus Syrien u. a. Ländern gaben 68 % an, keine Krankenversicherung zu haben. Zu den Gründen für das Fehlen einer Krankenversicherung gehörten, dass ein Hausarzt nicht hilfreich war oder dass sie keinen Hausarzt haben (was auch ihren Zugang zu anderen Gesundheitsdiensten einschränkt, da sie eine Überweisung ihres Hausarztes für den Spezialisten benötigen), fehlende Informationen über den Zugang zur Krankenversicherung, das Gefühl der Diskriminierung und Sprachbarrieren. Zu den allgemeinen Problemen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung wurden genannt: kein zugewiesener Hausarzt, Sprachbarrieren, Mangel an Medikamenten, Verweigerung des Personals, Schwierigkeiten bei der Fahrt zu medizinischen Einrichtungen, mangelnde Hilfsbereitschaft des medizinischen Personals und fehlende Informationen über die Gesundheitsversorgung. Einige Befragte verwiesen darauf, dass die Unterstützung für psychische Gesundheit über bestimmte Einrichtungen wie INTEGRICO, NGOs oder eine Hotline verfügbar sei. Andere sagten, dass ihre Fragen nach Unterstützung abgewiesen wurden (UNHCR 1.5.2024).

Arbeit/Bildung

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Der Zugang zu Bildung ist für Schutzberechtigte genauso geregelt wie für Asylwerber (BHC/ECRE 1.3.2025).

Staatliche Programme zur Erleichterung der Beschäftigung von Personen, die internationalen Schutz und temporärer Schutz genießen, haben aufgrund fehlender Kinderbetreuung, begrenzter kostenloser Sprachkurse und Hindernissen bei der Anerkennung von Qualifikationen nur begrenzte Wirkung gezeigt (UNHCR 4.2025).

Rückkehrer mit Schutzstatus

Die Asylbehörde SAREF stellt in ihren Registrierungs-und Aufnahmezentren keine vorübergehende Unterkunft für Ausländer, denen ein Schutzstatus gewährt wurde und welche nach Bulgarien zurückgeführt werden, zur Verfügung. Eine staatliche Unterstützung unmittelbar nach der Rückführung solcher Personen ist momentan nicht vorgesehen. Hat so ein Rückkehrer spezielle Bedürfnisse, sieht SAREF es als angeraten, dass diese sich an eine internationale Organisation oder NGO wenden (UNHCR, IOM, das Rote Kreuz, Caritas, Council of Refugee Women in Bulgaria usw.), um dort Unterstützung zu erhalten. Bezüglich Wohnung besteht die Möglichkeit, eine Integrationsvereinbarung mit einer Gemeinde zu schließen. Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutz erhalten dieselben Sozialleistungen wie bulgarische Staatsbürger: einmalige, monatliche und gezielte Leistungen. Alle Arten von Sozialleistungen werden auf Antrag bei der Direktion für Sozialhilfe nach der Melde- oder der aktuellen Wohnadresse gewährt (VB Sofia/SAREF 1.7.2024).

NGOs kommen zu dem Schluss, dass Rückkehrer mit Schutzstatus in Bulgarien oftmals keine realistische Möglichkeit hätten, ihre Lebensgrundlage zu sichern und ihre elementaren Bedürfnisse zu befriedigen. Sie seien weitestgehend auf sich selbst gestellt, weswegen ihnen Verelendung drohe (AidK BB/matteo/ÖNAK NRW 29.1.2025).

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie der für die gegenständliche Entscheidung relevante Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes sowie auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2023.

Die Feststellungen zur Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Bulgarien resultieren aus den durch Quellen belegten Länderinformationen der Staatendokumentation des BFA, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.

Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe auch unten).

Die Feststellungen über den Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des BF im Verfahren.

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Der Obsorgebeschluss vom 13.11.2024 liegt im Akt auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4 a, Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

[…]

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

[…]

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

[…]

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1
oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, , oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

[…]

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn Paragraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

[…]

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn Paragraph 61, (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2. […]

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. (3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird. (4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.

3.2. Zu Spruchteil A I. (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.2. Zu Spruchteil A römisch eins. (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):

3.2.1. Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).3.2.1. Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).

Der Verwaltungsgerichtshof (04.03.2024, Ro 2021/14/0002) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 06.10.2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen.Der Verwaltungsgerichtshof (04.03.2024, Ro 2021/14/0002) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 06.10.2010, 2008/19/0483; vergleiche auch ErlRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 33), stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen.

Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das Bundesamt zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, zumal dem BF in Bulgarien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und dieser somit Schutz vor Verfolgung gefunden hat.Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das Bundesamt zu Recht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 vorgenommen hat, zumal dem BF in Bulgarien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und dieser somit Schutz vor Verfolgung gefunden hat.

Fallgegenständlich verfügt der BF in Bulgarien seit Juli 2022 über den Status eines subsidiär Schutzberechtigtenund als Folge dessen über eine (verlängerbare) Aufenthaltsberechtigung; das Asylverfahren des BF in Bulgarien ist zur Gänze abgeschlossen.

Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, ist es vorliegend nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen.Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, ist es vorliegend nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen.

Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn der BF dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft, wie im Folgenden dargelegt wird, im vorliegenden Fall jedoch nicht zu:

3.2.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:3.2.2. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:

Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (vgl. EGMR vom 27.05.2008 (GK), Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich Rz 29; vom 28.02.2008 (GK), Nr. 37201/06, Saadi gegen Italien Rz 134). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können vergleiche EGMR vom 27.05.2008 (GK), Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich Rz 29; vom 28.02.2008 (GK), Nr. 37201/06, Saadi gegen Italien Rz 134).

Das Vorliegen „systemischer Mängel“ bezieht sich auf das Asylverfahren bzw. auf die Aufnahmebedingungen für Asylwerber und liegt dann vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen regelmäßig so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. EuGH vom 21.12.2011, Rs C-411/10 und Rs C-493/10, N.S. gegen Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden, allerdings würde der Umstand, dass schutzberechtigte Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden (vgl. EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim). Das Vorliegen „systemischer Mängel“ bezieht sich auf das Asylverfahren bzw. auf die Aufnahmebedingungen für Asylwerber und liegt dann vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen regelmäßig so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht vergleiche EuGH vom 21.12.2011, Rs C-411/10 und Rs C-493/10, N.S. gegen Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden, allerdings würde der Umstand, dass schutzberechtigte Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden vergleiche EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim).

3.2.2.1. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf subsidiär Schutzberechtigte aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage für in Bulgarien subsidiär Schutzberechtigte aktuell keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung darstellt. Es ist kein konkretes Vorbringen erstattet worden, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der Behandlung Schutzberechtigter in Bulgarien eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Aus den Länderberichten geht hervor, dass subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien ein Identitätsdokument mit drei Jahren Gültigkeit erhalten und ihnen damit dieselben Rechte wie Inhabern eines permanenten Aufenthaltstitels eingeräumt werden. Staatliche Institutionen sind gemäß der geltenden Gesetzgebung verpflichtet, die Rechte von unbegleiteten Minderjährigen zu garantieren, indem sie einen angemessenen Lebensstandard, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, sozialer Unterstützung und Anpassung gewährleisten.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Versorgung subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien nicht denselben Standards entspricht wie in Österreich und Schutzberechtigte in Bulgarien auf bürokratische Hürden und Sprachbarrieren stoßen mögen. Dennoch hat der BF dort grundsätzlich die Möglichkeit, als unbegleiteter Minderjähriger Unterkunft zu nehmen und staatliche Sozialleistungen zu beantragen, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der BF in Bulgarien in eine existenzbedrohende oder ausweglose Notlage geraten würden.

Abgesehen davon hat der BF auch kein substanziiertes Vorbringen zu allfälligen schwerwiegenden Versorgungsmängeln während seines bisherigen Bulgarienaufenthaltes erstattet.

Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem BF in Bulgarien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde. Dass in Bulgarien möglicherweise weniger Integrationsangebote bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt den BF nicht in seinen Grundrechten. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der BF in Bulgarien keinerlei Existenzgrundlage vorfände. Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass im Fall des BF, dem in Bulgarien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, nicht ersichtlich ist, dass eine Rückkehr nach Bulgarien unzulässig ist. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Bulgarien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem BF in Bulgarien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde. Dass in Bulgarien möglicherweise weniger Integrationsangebote bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt den BF nicht in seinen Grundrechten. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der BF in Bulgarien keinerlei Existenzgrundlage vorfände. Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass im Fall des BF, dem in Bulgarien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, nicht ersichtlich ist, dass eine Rückkehr nach Bulgarien unzulässig ist. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Bulgarien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.

3.2.2.2. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der BF hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen in physischer oder psychischer Hinsicht. 3.2.2.2. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der BF hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen in physischer oder psychischer Hinsicht.

3.3. Zu Spruchteil A II.:3.3. Zu Spruchteil A römisch zwei.:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF befindet sich seit April 2024 (wieder) im Bundesgebiet, und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der BF befindet sich seit April 2024 (wieder) im Bundesgebiet, und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

3.4. Zu den Spruchteilen A III. und IV.:3.4. Zu den Spruchteilen A römisch drei. und römisch vier.:

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auch das AsylG sieht eine entsprechende zwingende Verbindung von Aussprüchen nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor. § 10 Abs. 3 AsylG lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt." (vgl. dazu VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/082)Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auch das AsylG sieht eine entsprechende zwingende Verbindung von Aussprüchen nach Paragraph 55, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." vergleiche dazu VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/082)

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung zur Außerlandesbringung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Der BF hat im Bundesgebiet einen Bruder. Dieser hat die Obsorge über den minderjährigen BF übernommen und sich dadurch verpflichtet, sich um Unterkunft, Verpflegung, Ausbildung und um das generelle Wohl des BF zu kümmern. Der BF hat im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten keine anderen Verwandten, seine Eltern sind unbekannten Aufenthalts.

Im gegenständlichen Fall, in dem es sich beim BF um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, ist das Kindeswohl verstärkt zu berücksichtigen. Der BF ist in Bulgarien subsidiär Schutzberechtigt und hat dort Zugang zu grundlegender Versorgung. In Österreich lebt jedoch der Bruder des BF, der die Obsorge übernommen hat, weshalb die Versorgung und Erziehung des BF in Österreich auf einem gänzlich anderen Niveau zu erwarten ist, als es in Bulgarien der Fall sein kann.

Gemäß § 138 ABGB ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. § 138 ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab (vgl. VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0274).Gemäß Paragraph 138, ABGB ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Paragraph 138, ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab vergleiche VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0274).

Nach Art. 9 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wähle des Kindes notwendig. Gemäß § 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Art. 7 BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Art. 8 Abs. 2 EMRK aufs Wort gleicht: „Eine Beschränkung der in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen. Nach Artikel 9, der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wähle des Kindes notwendig. Gemäß Paragraph 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Artikel 7, BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufs Wort gleicht: „Eine Beschränkung der in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen.

Unter dem Aspekt des Kindeswohls fällt die Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessensabwägung daher aus Gründen des Kindeswohls zugunsten des BF aus.

Unter Miteinbeziehung aller bisher angeführten Aspekte und Berücksichtigung der Judikatur (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VfGH 07.10.2014, Zl. U2459/2012; VfGH 10.03.2011, Zl. B1565/10) war in der vorliegenden speziellen Konstellation im Einzelfall den familiären Interessen des BF in Summe letztlich mehr Gewicht als das öffentliche Interesse an der geordneten Besorgung des Fremdenwesens beizumessen, weshalb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme letztlich unverhältnismäßig erscheint (vgl. dazu etwa auch BVwG 02.09.2015, Zl. W112 1423808-3/12E; BVwG 03.11.2015, Zl. W221 1418313-2/6E; BVwG 06.06.2016, Zl. W234 1419739-2/8E; BVwG 29.09.2016, Zl. G306 1430960-2/14E).Unter Miteinbeziehung aller bisher angeführten Aspekte und Berücksichtigung der Judikatur vergleiche etwa VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VfGH 07.10.2014, Zl. U2459/2012; VfGH 10.03.2011, Zl. B1565/10) war in der vorliegenden speziellen Konstellation im Einzelfall den familiären Interessen des BF in Summe letztlich mehr Gewicht als das öffentliche Interesse an der geordneten Besorgung des Fremdenwesens beizumessen, weshalb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme letztlich unverhältnismäßig erscheint vergleiche dazu etwa auch BVwG 02.09.2015, Zl. W112 1423808-3/12E; BVwG 03.11.2015, Zl. W221 1418313-2/6E; BVwG 06.06.2016, Zl. W234 1419739-2/8E; BVwG 29.09.2016, Zl. G306 1430960-2/14E).

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die familiären Interessen der BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Anordnung zur Außernlandesbringung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die familiären Interessen der BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Anordnung zur Außernlandesbringung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Dem BF ist daher der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art. 135 Abs. 3 B-VG statuiert auch für die Verwaltungsgerichte den „Grundsatz der festen Geschäftsverteilung“. Diese Einrichtung steht (unter anderem) auch im engen Zusammenhang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter im Sinn des Art. 83 Abs. 2 B-VG. Im Geltungsbereich des verfassungsgesetzlich geregelten Prinzips der festen Geschäftsverteilung bedeutet diese Garantie auch das Recht auf eine Entscheidung durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Organwalter; in diesem Sinn handelt es sich bei der Geschäftsverteilung um eine zuständigkeitsbegründende Rechtsvorschrift. Entscheidet daher ein nach der Geschäftsverteilung des BVwG nicht zuständiger (Einzel-)Richter, so führt dies im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des BVwG (vgl. zu alldem VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, sowie etwa VwGH 19.4.2022, Ra 2022/02/0021, jeweils mwN).Artikel 135, Absatz 3, B-VG statuiert auch für die Verwaltungsgerichte den „Grundsatz der festen Geschäftsverteilung“. Diese Einrichtung steht (unter anderem) auch im engen Zusammenhang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter im Sinn des Artikel 83, Absatz 2, B-VG. Im Geltungsbereich des verfassungsgesetzlich geregelten Prinzips der festen Geschäftsverteilung bedeutet diese Garantie auch das Recht auf eine Entscheidung durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Organwalter; in diesem Sinn handelt es sich bei der Geschäftsverteilung um eine zuständigkeitsbegründende Rechtsvorschrift. Entscheidet daher ein nach der Geschäftsverteilung des BVwG nicht zuständiger (Einzel-)Richter, so führt dies im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des BVwG vergleiche zu alldem VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, sowie etwa VwGH 19.4.2022, Ra 2022/02/0021, jeweils mwN).

In der vorliegenden Rechtssache 2306252-2 erging am 06.03.2025 durch die Gerichtabteilung W254 eine Entscheidung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG. Da das BFA den versäumten Bescheid nicht innerhalb der gesetzten Frist nachholte, wurde die Rechtssache erneut beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Nunmehr erstattete die Leiterin der Gerichtabteilung W254 jedoch eine Unzuständigkeitsanzeige. In der vorliegenden Rechtssache 2306252-2 erging am 06.03.2025 durch die Gerichtabteilung W254 eine Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG. Da das BFA den versäumten Bescheid nicht innerhalb der gesetzten Frist nachholte, wurde die Rechtssache erneut beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Nunmehr erstattete die Leiterin der Gerichtabteilung W254 jedoch eine Unzuständigkeitsanzeige.

§ 17 Abs. 4 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts 2025 (GV 2025) sieht vor, dass Annexität bei allen Rechtssachen derselben Zuweisungsgruppe vorliegt, die auf Grund einer Entscheidung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG oder einer zurückverweisenden Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG oder einer anderen kassatorischen Gesetzesbestimmung (z.B. § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG) erneut anhängig werden, sofern die Erledigung solcher Rechtssachen weiterhin in den Zuständigkeitsbereich der betreffenden Gerichtsabteilung fällt oder es sich bei dieser Rechtssache um eine solche der Zuweisungsgruppen AFR, DUB, VIS oder SCH handelt.Paragraph 17, Absatz 4, der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts 2025 (GV 2025) sieht vor, dass Annexität bei allen Rechtssachen derselben Zuweisungsgruppe vorliegt, die auf Grund einer Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG oder einer zurückverweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG oder einer anderen kassatorischen Gesetzesbestimmung (z.B. Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG) erneut anhängig werden, sofern die Erledigung solcher Rechtssachen weiterhin in den Zuständigkeitsbereich der betreffenden Gerichtsabteilung fällt oder es sich bei dieser Rechtssache um eine solche der Zuweisungsgruppen AFR, DUB, VIS oder SCH handelt.

Die gegenständliche Rechtssache betrifft ein Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Antrag auf internationalen Schutz eines syrischen Staatsangehörigen. Es handelt sich somit um ein Verfahren nach dem Asylgesetz und fällt unter die Zuweisungsgruppe AFR-W3. Ob der Asylantrag des Antragstellers nach § 4a AsylG zurückzuweisen wäre, war, da kein Bescheid des BFA vorlag, erst im Laufe des Verfahrens zu beurteilen. Die gegenständliche Rechtssache betrifft ein Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Antrag auf internationalen Schutz eines syrischen Staatsangehörigen. Es handelt sich somit um ein Verfahren nach dem Asylgesetz und fällt unter die Zuweisungsgruppe AFR-W3. Ob der Asylantrag des Antragstellers nach Paragraph 4 a, AsylG zurückzuweisen wäre, war, da kein Bescheid des BFA vorlag, erst im Laufe des Verfahrens zu beurteilen.

Die Rechtssache wurde daher ursprünglich richtig entsprechend der Zuweisungsgruppe AFR-W3 zugewiesen. Unabhängig von dieser Zuweisung ist im Verfahren jedoch schon eine Entscheidung nach § 28 Abs. 7 VwGVG ergangen und handelt es sich um eine Rechtssache der Zuweisungsgruppe AFR oder DUB. Aufgrund Annexität wäre daher, entsprechend § 17 Abs. 4 GV 2025, die Gerichtabteilung W254 in dieser Rechtssache zuständig gewesen. Die Rechtssache wurde daher ursprünglich richtig entsprechend der Zuweisungsgruppe AFR-W3 zugewiesen. Unabhängig von dieser Zuweisung ist im Verfahren jedoch schon eine Entscheidung nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG ergangen und handelt es sich um eine Rechtssache der Zuweisungsgruppe AFR oder DUB. Aufgrund Annexität wäre daher, entsprechend Paragraph 17, Absatz 4, GV 2025, die Gerichtabteilung W254 in dieser Rechtssache zuständig gewesen.

Die erkennende Gerichtabteilung erachtet sich daher für unzuständig, weshalb die Revision zuzulassen war.

Schlagworte

Asylantragstellung Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig familiäre Interessen Folgeantrag Geschäftsverteilung Interessenabwägung Kindeswohl Mitgliedstaat non-refoulement Prüfung Obsorge öffentliche Interessen Revision zulässig Säumnisbeschwerde subsidiärer Schutz unbegleitete Minderjährige unzulässiger Antrag Verletzung der Entscheidungspflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W241.2306252.2.00

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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