Entscheidungsdatum
05.05.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
I422 2340585-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Togo, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Togo, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Ein Staatsangehöriger Togos (in Folge Beschwerdeführer) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Er wurde bei der Begehung einer Straftat betreten, festgenommen und in Untersuchungshaft überstellt. Im Zuge seiner Anhaltung in Haft stellte am 23.09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit begründete, dass sein Onkel aufgrund eines Grundstückstreites den Vater des Beschwerdeführers umgebracht habe. Sein Onkel habe dem Beschwerdeführer ebenfalls die Ermordung angedroht, damit er keine Besitzansprüche auf das Grundstück stellen könne. Dies seien all seine Gründe für seine Asylantragsstellung. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er die Ermordung durch seinen Onkel.
Am 13.02.2026 führte die belangte Behörde eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Hierbei brachte er keine Fluchtgründe vor und verwies auf die Frage nach seinen Fluchtmotiven darauf, dass er hier in die Schule gehen und arbeiten wolle.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Togo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Togo zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Zugleich wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Togo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Togo zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zugleich wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 27.03.2026 fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2026 vorgelegt und langten diese am 08.04.2026 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.
Am 29.04.2026 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung ab und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Togo. Er gehört der Volksgruppe der Fon an und ist Christ. Er spricht muttersprachlich Fon sowie darüber hinaus Französisch. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer ist ledig und für ein minderjähriges – zumindest vor Oktober 2020 geborenes – Kind sorgepflichtig.
Seine Familie besteht aus seiner Mutter und einer Schwester. Der Vater ist bereits verstorben. Seine Mutter und seine Schwester leben in Benin. Mit seiner Mutter steht der Beschwerdeführer in aufrechtem und regelmäßigem Kontakt.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , in Togo geboren. Im Kleinkindalter übersiedelte die Mutter des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihm und seiner Schwester nach Benin, wo der Beschwerdeführer in weiterer Folge aufwuchs und bis zu seiner Ausreise nach Europa lebte. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Sie kam bis zu seiner Ausreise auch für seinen Lebensunterhalt auf.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , in Togo geboren. Im Kleinkindalter übersiedelte die Mutter des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihm und seiner Schwester nach Benin, wo der Beschwerdeführer in weiterer Folge aufwuchs und bis zu seiner Ausreise nach Europa lebte. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Sie kam bis zu seiner Ausreise auch für seinen Lebensunterhalt auf.
Im Jahr 2009 verließ der Beschwerdeführer Benin. Er gelangte über Niger, Algerien und Marokko kommend nach Europa, wo er sich in weiterer Folge in Spanien, Frankreich und der Schweiz aufhielt und wo er am 06.08.2013 in der Schweiz erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 31.08.2016 einen Antrag internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens gemäß der Dublin-III-VO erklärten sich die Schweizer Behörden zur Durchführung seines Asylverfahrens als zuständig. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 01.02.2016 als unzulässig zurückgewiesen und die Schweiz für die Führung seines Asylverfahrens für zuständig erklärt. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.01.2017 als unbegründet ab. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 16.03.2017 in die Schweiz überstellt.
Der Beschwerdeführer kehrte abermals unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich zurück, wurde im Bundesgebiet betreten, einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen und folglich am 03.05.2017 wiederum in die Schweiz überstellt.
Im Anschluss daran reiste der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 13.07.2020 bei der Begehung eines Suchmitteldeliktes betreten, festgenommen und strafgerichtlich verurteilt wurde. Während der Verbüßung seiner Strafhaft wurde er am 13.06.2022 betreffend die Prüfung des Aufenthaltsstatus, von Sicherungsmaßnahmen und der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt einvernommen. Im Zuge dessen richtete das BFA am 17.06.2022 ein auf den Bestimmungen der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz, die diesem Wiederaufnahmegesuch auch zustimmten. Folglich erteilte das BFA dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.06.2022, ZI. XXXX , keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), ordnete seine Außerlandesbringung an und stellten die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Schweiz fest (Spruchpunkt II.). Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.12.2022, W185 2142933-2/6E teilweise statt, indem es den Bescheid im Umfang des Spruchpunktes II. behob. Im Anschluss daran reiste der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 13.07.2020 bei der Begehung eines Suchmitteldeliktes betreten, festgenommen und strafgerichtlich verurteilt wurde. Während der Verbüßung seiner Strafhaft wurde er am 13.06.2022 betreffend die Prüfung des Aufenthaltsstatus, von Sicherungsmaßnahmen und der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt einvernommen. Im Zuge dessen richtete das BFA am 17.06.2022 ein auf den Bestimmungen der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz, die diesem Wiederaufnahmegesuch auch zustimmten. Folglich erteilte das BFA dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.06.2022, ZI. römisch 40 , keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete seine Außerlandesbringung an und stellten die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Schweiz fest (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.12.2022, W185 2142933-2/6E teilweise statt, indem es den Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch zwei. behob.
Während seiner Strafhaft stellte der Beschwerdeführer am 11.07.2022 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach seiner Haftentlassung am 13.07.2022 entzog sich der Beschwerdeführer seinem weiteren Asylverfahren durch Abtauchen in die Anonymität. Er verzog nach Frankeich, wo er in weiterer Folge auch die letzten Jahre vor seiner letztmaligen Einreise nach Österreich lebte. Sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 05.08.2022, ZI. XXXX , ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Schweiz zulässig ist. Die Entscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.Während seiner Strafhaft stellte der Beschwerdeführer am 11.07.2022 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach seiner Haftentlassung am 13.07.2022 entzog sich der Beschwerdeführer seinem weiteren Asylverfahren durch Abtauchen in die Anonymität. Er verzog nach Frankeich, wo er in weiterer Folge auch die letzten Jahre vor seiner letztmaligen Einreise nach Österreich lebte. Sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 05.08.2022, ZI. römisch 40 , ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Schweiz zulässig ist. Die Entscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Zuletzt reiste der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch im Juli 2025, unter Umgehung der österreichischen Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein. Er wurde im Bundesgebiet bei der Begehung eines Suchmitteldeliktes betreten, festgenommen und am 01.09.2025 in Untersuchungshaft verbracht und ist seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Am 23.09.2025 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft seinen insgesamt dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Bundesgebiet weist der Beschwerdeführer nachstehende meldebehördliche Eintragungen auf: Er war in den Zeiträumen 06.03.2017 bis 16.03.2017, 13.04.2017 bis 11.08.2017, 16.08.2017 bis 02.05.2018, 08.08.2018 bis 15.07.2019, 13.07.2020 bis 13.07.2022 sowie 01.09.2025 bis dato mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zudem war er im Zeitraum 16.09.2016 bis 06.03.2017 sowie 11.08.2017 bis 16.08.2017 mit einer Obdachlosenanschrift im Bundesgebiet meldebehördlich erfasst.
In Österreich verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte. Aus einer früheren Bekanntschaft entstammt ein minderjähriger Sohn. Dieser lebt bei der Kindesmutter in Ungarn. Die Kindesmutter hat das alleinige Sorgerecht für das Kind. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit seinem Sohn hat nie bestanden. Seinen Sohn hat der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2022 persönlich gesehen. Seither besteht nur ein unregelmäßiger telefonischer Kontakt zu seinem Sohn. Unterhalt leistet der Beschwerdeführer für sein Kind nicht und kommt die Kindesmutter alleine für den Unterhalt des Sohnes auf.
In Frankeich führt der Beschwerdeführer keine Beziehung mehr und wird bzw. ist der Beschwerdeführer auch nicht Vater eines weiteren Kindes.
Er ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen, angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Überdies verfügt er über keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht.
Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet die nachstehenden zwei strafgerichtlichen Verurteilungen auf:
Er wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.10.2020, zu XXXX , rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, fünfter Fall, Abs. 4 Ziffer 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe drei Jahren verurteilt. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.10.2020, zu römisch 40 , rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe drei Jahren verurteilt.
Der Verurteilung des Beschwerdeführers liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer insgesamt das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Heroin mit einem zumindest durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 5 % Heroin und Kokain mit einem zumindest durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 50 % Cocain durch gewinnbringenden Verkauf in mehrfachen Angriffen nachgenannten Personen überlassen hat, insgesamt 89,9 Gramm Kokain und 1.455,6 Gramm Heroin, und zwarDer Verurteilung des Beschwerdeführers liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift in einer insgesamt das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich Heroin mit einem zumindest durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 5 % Heroin und Kokain mit einem zumindest durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 50 % Cocain durch gewinnbringenden Verkauf in mehrfachen Angriffen nachgenannten Personen überlassen hat, insgesamt 89,9 Gramm Kokain und 1.455,6 Gramm Heroin, und zwar
I./ im Zeitraum von Anfang 2020 bis 13.7.2020 XXXX 20 Kugeln Kokain á 0,3 Gramm, sohin insgesamt 6 Gramm, zum Preis von 40,- Euro pro Kugel;römisch eins./ im Zeitraum von Anfang 2020 bis 13.7.2020 römisch 40 20 Kugeln Kokain á 0,3 Gramm, sohin insgesamt 6 Gramm, zum Preis von 40,- Euro pro Kugel;
II./ im Zeitraum von Juli 2016 bis 13.7.2020 XXXX 20 Kugeln Kokain á 0,3 Gramm, insgesamt sohin 6 Gramm, zum Preis von 80,- Euro pro Kugel;römisch zwei./ im Zeitraum von Juli 2016 bis 13.7.2020 römisch 40 20 Kugeln Kokain á 0,3 Gramm, insgesamt sohin 6 Gramm, zum Preis von 80,- Euro pro Kugel;
III./ im Zeitraum von Mai 2020 bis 13.7.2020 XXXX vier Gramm Kokain zum Preis von 160,- Euro;römisch drei./ im Zeitraum von Mai 2020 bis 13.7.2020 römisch 40 vier Gramm Kokain zum Preis von 160,- Euro;
IV./ im Zeitraum von Mai 2020 bis 13.7.2020 XXXX 5 Kugeln Kokain á 0,3 Gramm, sohin insgesamt 1,5 Gramm zum Preis von Euro 40,-- pro Kugel;römisch vier./ im Zeitraum von Mai 2020 bis 13.7.2020 römisch 40 5 Kugeln Kokain á 0,3 Gramm, sohin insgesamt 1,5 Gramm zum Preis von Euro 40,-- pro Kugel;
V./ im Zeitraum von Anfang des Jahres 2020 bis zumindest April 2020 XXXX vier Gramm Kokain zum Preis von 320,- Euro;römisch fünf./ im Zeitraum von Anfang des Jahres 2020 bis zumindest April 2020 römisch 40 vier Gramm Kokain zum Preis von 320,- Euro;
VI./ im Zeitraum von Jänner 2017 bis 13.7.2020 XXXX zumindest 30 Gramm Heroin; römisch sechs./ im Zeitraum von Jänner 2017 bis 13.7.2020 römisch 40 zumindest 30 Gramm Heroin;
VII./ im Zeitraum von Juli 2018 bis 13.7.2020 XXXX 534 Kugeln Heroin á 0,8 Gramm, insgesamt sohin 427,2 Gramm Heroin und 20 Kugeln Kokain á 0,3 Gramm, insgesamt sohin 6 Gramm Kokain;römisch sieben./ im Zeitraum von Juli 2018 bis 13.7.2020 römisch 40 534 Kugeln Heroin á 0,8 Gramm, insgesamt sohin 427,2 Gramm Heroin und 20 Kugeln Kokain á 0,3 Gramm, insgesamt sohin 6 Gramm Kokain;
VIII./ im Zeitraum von Juli 2018 bis 13.7.2020 XXXX 1.248 Kugeln Heroin á 0,8 Gramm, insgesamt sohin 998,4 Gramm Heroin, zum Preis von 20,- Euro pro Kugel und 104 Kugeln Kokain á 0,3 Gramm, insgesamt sohin 62,4 Gramm Kokain, unentgeltlich;römisch acht./ im Zeitraum von Juli 2018 bis 13.7.2020 römisch 40 1.248 Kugeln Heroin á 0,8 Gramm, insgesamt sohin 998,4 Gramm Heroin, zum Preis von 20,- Euro pro Kugel und 104 Kugeln Kokain á 0,3 Gramm, insgesamt sohin 62,4 Gramm Kokain, unentgeltlich;
IX./ im Zeitraum von Mitte Mai 2020 bis 15.7.2020 XXXX 4 Kugeln Kokain zu 0,3 Gramm zum Preis von Euro 40,-- pro Kugel.römisch neun./ im Zeitraum von Mitte Mai 2020 bis 15.7.2020 römisch 40 4 Kugeln Kokain zu 0,3 Gramm zum Preis von Euro 40,-- pro Kugel.
Der Beschwerdeführer wurde am 13.7.2020 nach Lokalisierung seines Mobiltelefons mittels IMSI-Catcher in einer Wohnung in XXXX , festgenommen. Dabei wurden 107,1 Gramm eines weißen Pulvers, beinhaltend Coffein mit Levamisol in Spuren, sichergestellt, das im Eigentum des Angeklagten stand und von diesem zum Strecken von Suchtgift benutzt wurde. Ebenfalls sichergestellt wurde das im Eigentum des Angeklagten stehende und von ihm zur Vereinbarung zumindest eines Teils seiner im Spruch angeführten Suchtgiftgeschäfte verwendete Mobiltelefon sowie € 700,- in einer Hose des Angeklagten, die aus dem Verkauf von Suchtgift stammen.Der Beschwerdeführer wurde am 13.7.2020 nach Lokalisierung seines Mobiltelefons mittels IMSI-Catcher in einer Wohnung in römisch 40 , festgenommen. Dabei wurden 107,1 Gramm eines weißen Pulvers, beinhaltend Coffein mit Levamisol in Spuren, sichergestellt, das im Eigentum des Angeklagten stand und von diesem zum Strecken von Suchtgift benutzt wurde. Ebenfalls sichergestellt wurde das im Eigentum des Angeklagten stehende und von ihm zur Vereinbarung zumindest eines Teils seiner im Spruch angeführten Suchtgiftgeschäfte verwendete Mobiltelefon sowie € 700,- in einer Hose des Angeklagten, die aus dem Verkauf von Suchtgift stammen.
Im Einzelnen wertete das Strafgericht die Faktenvielzahl über einen längeren Zeitraum als erschwerend. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, die grundsätzliche Verantwortungsübernahme und das Alter von teilweise unter 21 Jahren zu den Tatzeitpunkten berücksichtigt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.09.2025, zu XXXX , wurde er rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe zwölf Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.09.2025, zu römisch 40 , wurde er rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe zwölf Monaten verurteilt.
Seiner Verurteilung liegt zu Grunde, dass er in XXXX Seiner Verurteilung liegt zu Grunde, dass er in römisch 40
I./ vorschriftswidrig Suchtgift, gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB), überlassen, und zwarrömisch eins./ vorschriftswidrig Suchtgift, gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB), überlassen, und zwar
1./ Im Zeitraum Juli und August 2025 Heroin und Kokain (Wirkstoff Cocain) an unbekannte Abnehmer in die Grenzmenge nicht übersteigende Menge;
2./ Am 31.08.2025 eine Menge von 4,7 g (bto) Heroin an einen verdeckten Ermittler des LKA.
II./ am 31.08.2025 in einer die Grenzmenge nicht überseigenden Menge, Suchtgift erworben und besessen, in dem er das Suchtgift seiner Wohnung lagerte, und zwarrömisch zwei./ am 31.08.2025 in einer die Grenzmenge nicht überseigenden Menge, Suchtgift erworben und besessen, in dem er das Suchtgift seiner Wohnung lagerte, und zwar
1./ 19,7 g Heroin (bto) mit einem angenommenen Reinheitsgehalt von 6,46 % Heroin, sohin 1,27 g Heroin in Reinsubstanz;
2./ 7,8 g Kokain (bto) mit einem angenommenen Reinheitsgehalt von 75,83 % Cocain, sohin 5,91 g Cocain Reinsubstanz.
Als mildernd wertete das Strafgericht sein Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgift. Erschwerend berücksichtigte es die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.
Der Beschwerdeführer verbüßt seine Strafhaft und ist derzeit in einer Justizanstalt in Wien aufhältig.
1.2. Zum Fluchtvorbringen und zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Entgegen seinem Vorbringen unterliegt der Beschwerdeführer in Togo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung als Folge einer familiären Erbstreitigkeit.
Im Falle seiner Rückkehr nach Togo droht dem Beschwerdeführer weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in Togo die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Die aktuelle Lage in Togo gestaltet sich – soweit entscheidungsrelevant – im Wesentlichen wie folgt:
Politische Lage
Der Präsident, der als Staatsoberhaupt fungiert und die meisten Exekutivbefugnisse innehat, wird für fünf Jahre gewählt. Die Amtszeitbeschränkungen des Präsidenten wurden 2002 abgeschafft und durch eine Verfassungsänderung im Jahr 2019 wiederhergestellt. Diese gelten nicht rückwirkend (FH 2024).
Obwohl seit 1992 regelmäßig Mehrparteienwahlen abgehalten werden, wird die togolesische Politik seit 1963 von dem verstorbenen Gnassingbé Eyadéma und seinem Sohn, dem derzeitigen Präsidenten Faure Gnassingbé, kontrolliert (FH 2024). General Gnassingbé Eyadéma regierte als Militärherrscher ab 1967 fast vier Jahrzehnte lang mit harter Hand. Trotz des Anfang der 1990er Jahre eingeführten Mehrparteienwahlen wurde die Regierung weitgehend von Präsident Gnassingbé Eyadéma dominiert, dessen Partei Rassemblement du Peuple Togolais (RPT) seit 1967 fast ununterbrochen an der Macht ist und deren Nachfolgepartei, die Union pour la République (UNIR), weiter die Mehrheit der Sitze in der heutigen Legislative hält (CIA 28.3.2025).
Die togolesische Nationalversammlung hat am 19. April 2024 in einer finalen Lesung eine neue Verfassung verabschiedet, die das präsidiale System durch ein parlamentarisches System ersetzt. Das neue Grundgesetz schafft das direkte Wahlrecht für den Präsidenten der Republik ab und führt das Amt des Ministerratspräsidenten ein, der fortan die Regierungsgeschäfte führt (BAMF 22.4.2024; vgl. DF 2024).Die togolesische Nationalversammlung hat am 19. April 2024 in einer finalen Lesung eine neue Verfassung verabschiedet, die das präsidiale System durch ein parlamentarisches System ersetzt. Das neue Grundgesetz schafft das direkte Wahlrecht für den Präsidenten der Republik ab und führt das Amt des Ministerratspräsidenten ein, der fortan die Regierungsgeschäfte führt (BAMF 22.4.2024; vergleiche DF 2024).
Im Vorfeld der mehrfach verschobenen Parlamentswahlen 2024 ist es zu Protesten gekommen. Der Grund dafür war die umstrittene Verfassungsänderung (BMZ 25.3.2025). Neun Mitglieder der Oppositionsgruppe Dynamique Monseigneur Kpodzro (DMK) sind von der Polizei in Lomé festgenommen worden, nachdem sie auf einem Markt gegen die Unrechtmäßigkeit der Reform protestiert hatten (AEP 5.4.2024). Die Alliance National pour le Changement (ANC) ist Teil der Oppositionskoalition und hat ebenfalls Proteste gegen die Verfassungsänderung angeführt, obwohl diese Proteste von der Regierung verboten worden waren (AJ 29.4.2024). In einer Erklärung haben die Oppositionskoalition Dynamique Pour la Majorité du Peuple (DMP) und weitere Unterzeichner die Verfassungsänderungen als gezieltes politisches Manöver bezeichnet, um es Gnassingbé zu ermöglichen, seine Amtszeit auf Lebenszeit zu verlängern (AJ 20.4.2024).
Trotz allem wurden die Parlaments- und Regionalwahlen am 29. April 2024 durchgeführt (BAMF 22.4.2024; vgl. AA 4.2.2025). Der nationalen Wahlkommission zufolge lag die Wahlbeteiligung bei 61%. Zu den Wahlen hatten sich rd. 4,2 Millionen Togolesen registriert. Wie Medien berichtet haben, verlief der Wahltag ohne größere Zwischenfälle. Laut offiziellen Angaben hat die Regierungspartei Union pour la République (UNIR) eine klare Mehrheit im Parlament errungen. Die Partei des Präsidenten gewann 108 der 113 Sitze. Die DMP hat jedoch die ordnungsgemäße Durchführung sowie die Ergebnisse der Wahlen infrage gestellt. Sie hat von zahlreichen Unregelmäßigkeiten und Betrugsvorwürfen am Wahltag berichtet, darunter eine unzulässige Anzahl von Stimmen in mehreren Wahllokalen, ein verzögerter Beginn der Stimmabgabe sowie das Fehlen ausgehängter Wählerlisten (BAMF 6.5.2024). Bei den Wahlen haben Wahlbeobachter unterschiedliche Einschätzungen geäußert. Während die Afrikanische Union (AU) und die Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) den Wahlprozess insgesamt als zufriedenstellend bewertet haben, gab es erhebliche Kritik der katholischen Kirche (BMZ 25.3.2025). Auch die Akkreditierung ausländischer Journalisten ist zeitweise ausgesetzt gewesen, was die Transparenz der Wahlen beeinträchtigt hat (DW 29.4.2024; vgl. BMZ 25.3.2025). Im Anschluss an die Wahlen wurde im Mai 2024 die grundlegende Verfassungsänderung verkündet (AA 4.2.2025).Trotz allem wurden die Parlaments- und Regionalwahlen am 29. April 2024 durchgeführt (BAMF 22.4.2024; vergleiche AA 4.2.2025). Der nationalen Wahlkommission zufolge lag die Wahlbeteiligung bei 61%. Zu den Wahlen hatten sich rd. 4,2 Millionen Togolesen registriert. Wie Medien berichtet haben, verlief der Wahltag ohne größere Zwischenfälle. Laut offiziellen Angaben hat die Regierungspartei Union pour la République (UNIR) eine klare Mehrheit im Parlament errungen. Die Partei des Präsidenten gewann 108 der 113 Sitze. Die DMP hat jedoch die ordnungsgemäße Durchführung sowie die Ergebnisse der Wahlen infrage gestellt. Sie hat von zahlreichen Unregelmäßigkeiten und Betrugsvorwürfen am Wahltag berichtet, darunter eine unzulässige Anzahl von Stimmen in mehreren Wahllokalen, ein verzögerter Beginn der Stimmabgabe sowie das Fehlen ausgehängter Wählerlisten (BAMF 6.5.2024). Bei den Wahlen haben Wahlbeobachter unterschiedliche Einschätzungen geäußert. Während die Afrikanische Union (AU) und die Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) den Wahlprozess insgesamt als zufriedenstellend bewertet haben, gab es erhebliche Kritik der katholischen Kirche (BMZ 25.3.2025). Auch die Akkreditierung ausländischer Journalisten ist zeitweise ausgesetzt gewesen, was die Transparenz der Wahlen beeinträchtigt hat (DW 29.4.2024; vergleiche BMZ 25.3.2025). Im Anschluss an die Wahlen wurde im Mai 2024 die grundlegende Verfassungsänderung verkündet (AA 4.2.2025).
Die Senatswahlen haben am 15. Feber 2025 stattgefunden (AEP 18.2.2025). Die regierende UNIR hat sich 34 der 41 verfügbaren Sitze gesichert (AEP 18.2.2025; vgl. TF 12.3.2025, AN 17.2.2025). Der togolesische Senat bildet die zweite Kammer des Parlaments, 20 Senatoren werden vom Präsidenten ernannt (TF 12.3.2025; vgl. AN 17.2.2025). Einige wichtige Oppositionsparteien, darunter die ANC, die Forces Démocratiques pour la République (FDR) und die DMP haben die Wahlen boykottiert. Die Alliance des Démocrates pour le Développement Intégral (ADDI), die führende Oppositionspartei, hat an der Wahl teilgenommen, jedoch nur einen Sitz errungen. Sechs weitere Sitze sind an kleinere Parteien vergeben worden. Ausländischen Medienvertretern wurde keine Akkreditierung für die Berichterstattung über diese Wahlen erteilt, ähnlich wie bei den Parlaments- und Regionalwahlen im April (AN 17.2.2025).Die Senatswahlen haben am 15. Feber 2025 stattgefunden (AEP 18.2.2025). Die regierende UNIR hat sich 34 der 41 verfügbaren Sitze gesichert (AEP 18.2.2025; vergleiche TF 12.3.2025, AN 17.2.2025). Der togolesische Senat bildet die zweite Kammer des Parlaments, 20 Senatoren werden vom Präsidenten ernannt (TF 12.3.2025; vergleiche AN 17.2.2025). Einige wichtige Oppositionsparteien, darunter die ANC, die Forces Démocratiques pour la République (FDR) und die DMP haben die Wahlen boykottiert. Die Alliance des Démocrates pour le Développement Intégral (ADDI), die führende Oppositionspartei, hat an der Wahl teilgenommen, jedoch nur einen Sitz errungen. Sechs weitere Sitze sind an kleinere Parteien vergeben worden. Ausländischen Medienvertretern wurde keine Akkreditierung für die Berichterstattung über diese Wahlen erteilt, ähnlich wie bei den Parlaments- und Regionalwahlen im April (AN 17.2.2025).
Sicherheitslage
Aufgrund der Sicherheitslage in der benachbarten Sahel-Region und im äußersten Norden Togos, besteht grundsätzlich eine erhöhte Gefahr terroristischer Gewaltakte, Entführungen und krimineller Übergriffe (AA 4.2.2025), v.a. im äußersten Norden Togos durch Einsickern von kriminellen oder terroristischen Gruppen aus Burkina Faso (AA 4.2.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Togo hat seine Sicherheitskräfte im Grenzgebiet verstärkt; hier ist mit Kontrollen zu rechnen. Seit 2021 werden im Grenzgebiet Togos zu Burkina Faso wiederholt Anschläge mit terroristischem Hintergrund auf Sicherheitskräfte verzeichnet (AA 4.2.2025; vgl. RF 4.2.2025). Der Kampf gegen die Terrorgruppe Jama'at Nasr al-Islam wal Muslimin (JNIM) setzt sich im Grenzgebiet von Burkina Faso, Togo und Benin fort (USDOS 23.4.2024; vgl. UNSC 2.12.2024).Aufgrund der Sicherheitslage in der benachbarten Sahel-Region und im äußersten Norden Togos, besteht grundsätzlich eine erhöhte Gefahr terroristischer Gewaltakte, Entführungen und krimineller Übergriffe (AA 4.2.2025), v.a. im äußersten Norden Togos durch Einsickern von kriminellen oder terroristischen Gruppen aus Burkina Faso (AA 4.2.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Togo hat seine Sicherheitskräfte im Grenzgebiet verstärkt; hier ist mit Kontrollen zu rechnen. Seit 2021 werden im Grenzgebiet Togos zu Burkina Faso wiederholt Anschläge mit terroristischem Hintergrund auf Sicherheitskräfte verzeichnet (AA 4.2.2025; vergleiche RF 4.2.2025). Der Kampf gegen die Terrorgruppe Jama'at Nasr al-Islam wal Muslimin (JNIM) setzt sich im Grenzgebiet von Burkina Faso, Togo und Benin fort (USDOS 23.4.2024; vergleiche UNSC 2.12.2024).
Häufigkeit und Intensität der Anschläge haben 2024 zugenommen. Der bisherige Höhepunkt war ein Anschlag im Juli 2024 mit mindestens 21 Toten und vielen Verletzten (AA 4.2.2025; vgl. RF 4.2.2025). In der Nacht vom 25. auf 26. Oktober 2024 haben bewaffnete Angreifer in dem Dorf Malgbangou (Präfektur Kpendjal in der Region Savanes) nahe der Grenze zu Burkina Faso acht Menschen getötet. Einige Tage zuvor haben Angreifer einige Geschäfte in Brand gesteckt, es hat dabei aber keine Opfer gegeben (BAMF 28.10.2024). Häufigkeit und Intensität der Anschläge haben 2024 zugenommen. Der bisherige Höhepunkt war ein Anschlag im Juli 2024 mit mindestens 21 Toten und vielen Verletzten (AA 4.2.2025; vergleiche RF 4.2.2025). In der Nacht vom 25. auf 26. Oktober 2024 haben bewaffnete Angreifer in dem Dorf Malgbangou (Präfektur Kpendjal in der Region Savanes) nahe der Grenze zu Burkina Faso acht Menschen getötet. Einige Tage zuvor haben Angreifer einige Geschäfte in Brand gesteckt, es hat dabei aber keine Opfer gegeben (BAMF 28.10.2024).
In der Region Savanes gilt weiterhin der Ausnahmezustand zur Bekämpfung terroristischer Bedrohungen. Die angespannte Sicherheitslage in der Region Savanes wirkt sich auch auf die angrenzende Provinz Kara aus (EDA 29.11.2024).
Die Kriminalität ist vor allem in der Hauptstadt Lomé hoch. Dabei wird immer häufiger Gewalt angewendet. Auch Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor (EDA 29.11.2024).
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht immer (USDOS 23.4.2024). In der Praxis stehen die Gerichte unter starkem Einfluss der Präsidentschaft. Das Verfassungsgericht gilt als parteiisch gegenüber der Regierungspartei Union pour la République (UNIR). Die Richter an anderen Gerichten werden von der Exekutive auf der Grundlage der Empfehlungen eines von hochrangigen Richtern dominierten Justizrats ernannt (FH 2024). Das Gerichtssystem ist überlastet und personell unterbesetzt (USDOS 23.4.20224).
Der Einfluss der Exekutive und die Korruption in der Justiz schränken die verfassungsmäßigen Rechte auf ein faires Verfahren ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Alle Angeklagten haben das Recht, unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Weiters haben Angeklagte das Recht auf eine Verhandlung ohne unangemessene Verzögerung, auf Anwesenheit bei der Verhandlung und auf einen Anwalt. Obwohl die Behörden in vielen Fällen diese Rechte respektieren, gibt es zahlreiche Ausnahmen, darunter lange Verzögerungen bei den Verfahren und die Verweigerung des Zugangs zu Anwälten (USDOS 23.4.2024).Der Einfluss der Exekutive und die Korruption in der Justiz schränken die verfassungsmäßigen Rechte auf ein faires Verfahren ein (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Alle Angeklagten haben das Recht, unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Weiters haben Angeklagte das Recht auf eine Verhandlung ohne unangemessene Verzögerung, auf Anwesenheit bei der Verhandlung und auf einen Anwalt. Obwohl die Behörden in vielen Fällen diese Rechte respektieren, gibt es zahlreiche Ausnahmen, darunter lange Verzögerungen bei den Verfahren und die Verweigerung des Zugangs zu Anwälten (USDOS 23.4.2024).
Sicherheitsbehörden
Die Nationalpolizei (Direction de la Police Nationale) und die Gendarmerie (Gendarmerie Nationale Togolaise) sind verantwortlich für die Strafverfolgung und Aufrechterhaltung der Ordnung im Land. Die Gendarmerie ist auch für die Migration und den Grenzschutz zuständig. Der Nationale Nachrichtendienst stellt der Polizei und den Gendarmen Informationen zur Verfügung, hat jedoch keine internen Sicherheits- oder Haftbefugnisse. Die Polizei steht unter der Leitung des Ministeriums für Sicherheit und Katastrophenschutz (CIA 28.3.2025; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Gendarmerie untersteht dem Verteidigungsministerium, ist aber auch dem Ministerium für Sicherheit und Katastrophenschutz in vielen Fragen der Strafverfolgung und Sicherheit berichtspflichtig (CIA 28.3.2025; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Armee (Forces Armees Togolaise) untersteht dem Verteidigungsministerium, das direkt beim Präsidenten ressortiert (USDOS 12.4.2022).Die Nationalpolizei (Direction de la Police Nationale) und die Gendarmerie (Gendarmerie Nationale Togolaise) sind verantwortlich für die Strafverfolgung und Aufrechterhaltung der Ordnung im Land. Die Gendarmerie ist auch für die Migration und den Grenzschutz zuständig. Der Nationale Nachrichtendienst stellt der Polizei und den Gendarmen Informationen zur Verfügung, hat jedoch keine internen Sicherheits- oder Haftbefugnisse. Die Polizei steht unter der Leitung des Ministeriums für Sicherheit und Katastrophenschutz (CIA 28.3.2025; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Gendarmerie untersteht dem Verteidigungsministerium, ist aber auch dem Ministerium für Sicherheit und Katastrophenschutz in vielen Fragen der Strafverfolgung und Sicherheit berichtspflichtig (CIA 28.3.2025; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Armee (Forces Armees Togolaise) untersteht dem Verteidigungsministerium, das direkt beim Präsidenten ressortiert (USDOS 12.4.2022).
Manchmal entgleitet den zivilen Behörden die Kontrolle über die Sicherheitskräfte, und die staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch sind häufig nicht wirksam. Straflosigkeit stellt bei den Sicherheitskräften, einschließlich Polizei, Gendarmerie und Streitkräften, ein Problem dar (USDOS 12.4.2022; vgl. USDOS 23.4.2024). Korruption und unzureichende Ausbildung tragen dazu bei (USDOS 12.4.2022).Manchmal entgleitet den zivilen Behörden die Kontrolle über die Sicherheitskräfte, und die staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch sind häufig nicht wirksam. Straflosigkeit stellt bei den Sicherheitskräften, einschließlich Polizei, Gendarmerie und Streitkräften, ein Problem dar (USDOS 12.4.2022; vergleiche USDOS 23.4.2024). Korruption und unzureichende Ausbildung tragen dazu bei (USDOS 12.4.2022).
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und Gesetze verbieten derartige Praktiken. Es gibt jedoch zahlreiche Berichte über grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch Regierungsbeamte. Menschenrechtsorganisationen berichteten über systematische körperliche Misshandlungen (USDOS 23.4.2024) bzw. Folter von Gefangenen (FH 2024).
Am 5. Juli 2023 wies der ECOWAS-Gerichtshof die Behörden an, Agbogbo Kossi Edem für die Verletzung seiner Menschenrechte zu entschädigen. Sicherheitskräfte hatten ihn festgenommen und geschlagen, als er an einer Demonstration teilnahm, auf der die Veröffentlichung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen 2020 gefordert wurde. Das Gericht urteilte, dass seine Festnahme willkürlich war, und forderte eine Untersuchung der Misshandlungen. Am 7. Juli 2023 ordnete der ECOWAS-Gerichtshof zudem die sofortige Freilassung von zehn Personen an, die seit 2019 ohne Gerichtsverfahren unter dem Vorwurf der Verletzung der Staatssicherheit inhaftiert waren. Das Gericht wies die Behörden außerdem an, alle zehn für die lange Inhaftierung und für Misshandlungen in der Haft zu entschädigen und forderte eine Untersuchung der Misshandlungen. Die Betroffenen waren Ende 2023 jedoch nach wie vor in Gewahrsam. Im November 2023 forderte der ECOWAS-Gerichtshof die Behörden auf, 15 Personen, die in Verbindung mit den Demonstrationen vom August 2017 festgenommen worden waren, umgehend freizulassen und ihnen eine Entschädigung zu zahlen. Nach Auffassung des Gerichts waren sie willkürlich in Haft, und ihr Recht auf Schutz vor Folter und anderer Misshandlung ist verletzt worden (AI 24.4.2024).
Korruption
Gemäß dem jährlichen Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International(TI) belegt Togo den 121. Platz von 180 untersuchten Ländern, gleichbedeutend mit weitverbreiteter Korruption (TI 2024). Korruption ist ein ernstes und seit langem bestehendes Problem. So gilt die Polizei als korrupt (FH 2024). In der Öffentlichkeit herrscht die weit verbreitete Vorstellung, dass Anwälte und Prozessparteien Richter bestechen, um den Ausgang von Fällen zu beeinflussen (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung hat ein Gesetz zur Eindämmung der Korruption erlassen, das strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vorsieht, aber es wird nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, TF 31.1.2023). Die meisten Mitglieder der Hohen Behörde für die Verhütung und Bekämpfung von Korruption und damit zusammenhängenden Straftaten (HAPLUCIA) sind vom Präsidenten ernannt, was Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit des Gremiums aufkommen lässt. Die HAPLUCIA kann die Verfahren nicht selbst verfolgen und muss die Staatsanwaltschaft anrufen (FH 2024; vgl. TF 31.1.2023).Die Regierung hat ein Gesetz zur Eindämmung der Korruption erlassen, das strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vorsieht, aber es wird nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024, TF 31.1.2023). Die meisten Mitglieder der Hohen Behörde für die Verhütung und Bekämpfung von Korruption und damit zusammenhängenden Straftaten (HAPLUCIA) sind vom Präsidenten ernannt, was Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit des Gremiums aufkommen lässt. Die HAPLUCIA kann die Verfahren nicht selbst verfolgen und muss die Staatsanwaltschaft anrufen (FH 2024; vergleiche TF 31.1.2023).
Todesstrafe
Die Todesstrafe wurde 2009 abgeschafft (AI 2025).
Grundversorgung und Wirtschaft
Der Einmarsch Russlands in der Ukraine und die geopolitischen Spannungen haben die Inflationsrate aufgrund des Anstiegs der inländischen und internationalen Preise für Rohstoffe und Lebensmittel hochgehalten (BS 19.3.2024). Das Wirtschaftswachstum belief sich im Jahr 2023 auf 5,3%, im Jahr 2024 auf 3,3% (WKO 4.2025).
Die Armutsquote betrug 26,6% im Jahr 2021. Die Arbeitslosenquote lag im Jahr 2024 bei 1,9% (WB 2025).
Einer von der Regierung in Auftrag gegebenen Studie aus dem Jahr 2019 zufolge waren damals mehr als 91% der Beschäftigten des Landes, sowohl in den Städten als auch auf dem Land, in der informellen Wirtschaft tätig. Informelle Beschäftigung gibt es in praktisch jedem Wirtschaftssektor, einschließlich Landwirtschaft, Fertigung, Bergbau und sogar im öffentlichen Dienst. Der nationale Tarifvertrag legt Mindestlöhne für verschiedene Arbeitskategorien fest, von ungelernten bis hin zu hochqualifizierten Arbeitskräften. Der Mindestlohn liegt über der Armutsgrenze. Arbeitgeber zahlen aber oft weniger als den offiziellen Mindestlohn, vor allem an ungelernte Arbeiter (USDOS 23.4.2024).
Medizinische Versorgung
Außerhalb der großen Zentren fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal. Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 4.2.2025).
Laut WHO ist die Versorgung und Behandlung von Personen mit psychischen Erkrankungen (Psychose, bipolare Störung, Depression) in Togo in der nationalen Krankenversicherung oder in den Kostenrückerstattungen enthalten. Die Mehrheit der Patienten mit psychischen Erkrankungen zahlen für psychosoziale Dienste bzw. Behandlungen und Medikation mindestens 20% der Kosten. Insgesamt gibt es 4 Psychiater, 34 Psychologen, 26 psychiatrische Pflegekräfte und 9 Fachkräfte für psychische Gesundheit, wie z.B. Arbeitstherapie/Beschäftigungstherapeuten (WHO 15.4.2022).
Rückkehr
IOM Togo unterstützt durch verschiedene Projekte und Initiativen die Bemühungen der Regierung, die darauf abzielen, eine sichere, würdige und nachhaltige Rückkehr togolesischer Migranten zu gewährleisten (IOM 2024).
Freiwillig zurückkehrende Togolesen bekommen eine Rückkehrberatung für die Heimreise und eine Starthilfe. Sie können von OFII [Französisches Büro für Immigration und Integration] Sach-Leistungen im Wert von 3.000 Euro erhalten (BMI 2025).
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Auszüge aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt.
Des Weiteren wurden auch die Gerichtsakte W242 2142933-1 und W185 2142933-2 betreffend die vorangegangenen in Österreich geführten Verfahren des Beschwerdeführers sowie Auskünfte der Justizanstalt – in Form einer Haftauskunft, einer Besucherliste, der Stellungnahme des psychologischen Dienstes und eines Krankenberichtes – beigezogen.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.04.2026 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus der Zusammenschau seiner Ausführungen in der Erstbefragung vom 23.09.2025 und der Einvernahme durch das BFA vom 13.02.2026. Hierbei bestätigte er, dass er gesundheitlich in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen und dass er sich in keiner ärztlichen Dauerbehandlung befinde. Diesbezüglich wurde auch im Beschwerdeschriftsatz kein anderslautendes Vorbringen erstattet. Das Vorliegen einer schwerwiegenden körperlichen Erkrankung vermochte auch aus dem beigezogenen Bericht der Krankenabteilung der Justizanstalt nicht abgeleitet werden. Dem Krankenbericht zufolge nimmt der Beschwerdeführer keine Medikamente ein. Die Inanspruchnahme sonstiger Therapien wurde darin ebenfalls verneint. Dem Krankenbericht nach habe er alle Psychopharmaka (Olanzapin) – die ihm vor seiner Haft in der derzeitigen Justizanstalt verschrieben worden seien – abgesetzt. In der derzeitigen Justizanstalt scheint der Beschwerdeführer als unauffälliger Patient auf. Er habe seit Oktober rund neun Mal den praktischen Arzt, vier Mal die Psychiaterin und ein Mal den Hautarzt aufgesucht und scheinen diesbezüglich in seiner Krankenakte keine nennenswerten Einträge auf. Zuletzt verwies der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung darauf, dass es ihm körperlich relativ gut, aber „mit dem Kopf nicht besonders“ gehe. Auf konkretes Nachfragen vermeinte der Beschwerdeführer, dass er immer viel nachdenken müsse. Für das erkennende Gericht ist es völlig nachvollziehbar, dass sich die Unsicherheit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine asyl- und fremdenrechtliche Situation und letztlich auch die mündliche Verhandlung belastend auf die Psyche des Beschwerdeführers auswirken. Letztlich ergaben sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung jedoch weder für das erkennende Gericht noch für seine Rechtsvertretung der persönliche Eindruck, dass der Beschwerdeführer der Verhandlung nicht folgen hätte können oder dass er offenkundig an einer schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigung leidet.
Dass der Beschwerdeführer ledig und für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig ist, gründet auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Ausführungen im Administrativverfahren und zuletzt in der mündlichen Verhandlung. Ebenso deckt sich dies mit dem Inhalt des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom 07.10.2020, in dem eine Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind vermerkt ist. Wann genau sein Kind geboren ist und welche Staatsangehörigkeit sein Kind besitzt, ergibt sich dies auch nicht aus dem Verwaltungsakt und vermochte der Beschwerdeführer zuletzt auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht anzugeben, weshalb diesbezüglich in weiterer Folge keine Feststellungen getroffen werden konnten. Nicht glaubhaft erweisen sich allerdings seine Ausführungen im Administrativverfahren und im Beschwerdeschriftsatz, wonach er in Frankeich eine Freundin habe und diese von ihm ein Kind erwarte. Dies bestätigte der Beschwerdeführer zuletzt auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach die Beziehung in Frankeich beendet sei. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zudem eine Besucherliste beigezogen und ergaben sich auch hier keine Besuche durch eine allfällige Lebensgefährtin. Das bloße Vorbringen, wonach ihm seine Ex-Freundin mitgeteilt habe, dass sie von ihm ein Kind erwarte, vermag die Existenz eines weiteren Kindes nicht belegen. Allfällige Nachweise für die Schwangerschaft bzw. einer zwischenzeitigen Niederkunft aus der ehemals in Frankeich geführten Beziehung mit seiner Ex-Freundin erbrachte der Beschwerdeführer nicht. Letztlich verneinte er in der mündlichen Verhandlung auch die Frage, ob er – neben seinen in Ungarn aufhältigen Sohn – noch weitere Sorgepflichten trage. Dass der Beschwerdeführer ledig und für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig ist, gründet auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Ausführungen im Administrativverfahren und zuletzt in der mündlichen Verhandlung. Ebenso deckt sich dies mit dem Inhalt des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.10.2020, in dem eine Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind vermerkt ist. Wann genau sein Kind geboren ist und welche Staatsangehörigkeit sein Kind besitzt, ergibt sich dies auch nicht aus dem Verwaltungsakt und vermochte der Beschwerdeführer zuletzt auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht anzugeben, weshalb diesbezüglich in weiterer Folge keine Feststellungen getroffen werden konnten. Nicht glaubhaft erweisen sich allerdings seine Ausführungen im Administrativverfahren und im Beschwerdeschriftsatz, wonach er in Frankeich eine Freundin habe und diese von ihm ein Kind erwarte. Dies bestätigte der Beschwerdeführer zuletzt auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach die Beziehung in Frankeich beendet sei. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zudem eine Besucherliste beigezogen und ergaben sich auch hier keine Besuche durch eine allfällige Lebensgefährtin. Das bloße Vorbringen, wonach ihm seine Ex-Freundin mitgeteilt habe, dass sie von ihm ein Kind erwarte, vermag die Existenz eines weiteren Kindes nicht belegen. Allfällige Nachweise für die Schwangerschaft bzw. einer zwischenzeitigen Niederkunft aus der ehemals in Frankeich geführten Beziehung mit seiner Ex-Freundin erbrachte der Beschwerdeführer nicht. Letztlich verneinte er in der mündlichen Verhandlung auch die Frage, ob er – neben seinen in Ungarn aufhältigen Sohn – noch weitere Sorgepflichten trage.
Die Feststellungen zur Volks- und Glaubenszugehörigkeit und den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, seine Schul- und Berufsausbildung sowie die Feststellungen betreffend seine Familie gründen auf der Zusammenschau seiner Angaben im Administrativverfahren und seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.
Aus dem der Entscheidung W242 2142933-1 zu Grunde gelegten Erstbefragung des Beschwerdeführers vom 31.08.2016 erschließt sich die Reiseroute nach Europa. Seine daraufhin folgenden mehrfachen Einreisen nach Österreich, die näheren Umstände seiner Aufgriffe im Bundesgebiet, seine Rücküberstellungen in die Schweiz, seine in Österreich geführten Verfahren und deren inhaltlichen Entscheidungen basieren auf den Eintragungen im Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister und dem Inhalt der Gerichtsakte W242 2142933-1 sowie W185 2142933-2. Seine erkennungsdienstliche Behandlung in der Schweiz ist, ebenso wie seine Asylantragsstellungen in Österreich, im Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister verschriftlicht. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung am 13.07.2022 seinem Asylverfahren durch Abtauchen in die Anonymität und nach Frankeich verzog, wo er in weiterer Folge auch die letzten Jahre vor seiner letztmaligen Einreise nach Österreich lebte, basiert auf den Ausführungen beim BFA vom 13.02.2026 und den Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Dass er zuletzt zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch im Juli 2025, unter Umgehung der österreichischen Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet einreiste, erschließt sich aus seinen Ausführungen. Seinen genauen Einreisezeitpunkt konnte er zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung nicht präzisieren und erschließt sich aus dem Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.09.2025, zu XXXX unweigerlich, dass er im Juli und August 2025 im Bundesgebiet Suchtgiftdelikte beging. Seine dritte Antragsstellung auf internationalen Schutz ist im Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie in seinem Erstbefragungsprotokoll vom 23.09.2025 vermerkt. Dass er zuletzt zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch im Juli 2025, unter Umgehung der österreichischen Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet einreiste, erschließt sich aus seinen Ausführungen. Seinen genauen Einreisezeitpunkt konnte er zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung nicht präzisieren und erschließt sich aus dem Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.09.2025, zu römisch 40 unweigerlich, dass er im Juli und August 2025 im Bundesgebiet Suchtgiftdelikte beging. Seine dritte Antragsstellung auf internationalen Schutz ist im Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie in seinem Erstbefragungsprotokoll vom 23.09.2025 vermerkt.
Die meldebehördlichen Erfassungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurden dem zentralen Melderegister entnommen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass er über keine familiären Anbindungen in Österreich verfügt. Darüber hinaus legte er dar, dass sich sein minderjähriger Sohn aus einer früheren Bekanntschaft in Ungarn bei der Kindesmutter aufhält und dass sie im Besitz des alleinigen Sorgerechts für das Kind sein. In der mündlichen Verhandlung legte er dar, wie sich seine Beziehung zu seinem Sohn darstellt, wann er zuletzt persönlichen Kontakt mit ihm hatte, wann und in welcher Form er aktuell mit ihm in Kontakt stehe und dass er keinen Unterhalt für das Kind leiste.
Dass im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen, angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, lässt sich einer aktuellen Abfrage des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger entnehmen. Die Absolvierung eines Sprachkurses oder einer Deutschprüfung verneinte der Beschwerdeführer zuletzt in der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus vermochte sich das erkennende Gericht bei dieser Gelegenheit einen persönlichen Eindruck von den Ausprägungen seiner Deutschkenntnisse verschaffen. Allfällige sonstige maßgebliche Integrationsmerkmale in gesellschaftlicher Hinsicht ergaben sich aus seinen Ausführungen nicht. Zunächst legt die Tatsache, dass er sich seit Oktober 2025 durchgehend in Haft befindet, die Vermutung nahe, dass keine tiefergehende soziale Anbindung im Bundesgebiet vorliegen. Dies bestätigte auch der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme durch das BFA vom 13.02.2026, wenn er meint, dass er sich in Haft befinde und nichts mache. Ebenso verneinte er die Frage, ob er in einem Verein oder sonstigen Organisation Mitglied sei und vermochte er auch keine sonstigen Gründe namhaft machen, die für seine Integration sprechen. Gleichsam ergaben sich aus auch seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung keinerlei Anhaltpunkte für eine tiefergehende Verfestigung und verwies er auf die Frage nach für ihn wichtige im Bundesgebiet aufhältige Personen auf den Verein Neustart.
Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik. Die Feststellungen bezüglich der seiner Verurteilungen in Österreich zugrundeliegenden strafbaren Handlungen und den Erwägungen der Strafgerichte bezüglich der Strafbemessung ergeben sich aus der sich im Akt befindlichen sowie dem vom erkennenden Gericht angeforderten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXX .Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik. Die Feststellungen bezüglich der seiner Verurteilungen in Österreich zugrundeliegenden strafbaren Handlungen und den Erwägungen der Strafgerichte bezüglich der Strafbemessung ergeben sich aus der sich im Akt befindlichen sowie dem vom erkennenden Gericht angeforderten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts römisch 40 .
Sein Haftaufenthalt lässt sich dem Inhalt des Verwaltungsaktes und einer Abfrage des ZMR entnehmen und erfolgte zuletzt auch die mündliche Verhandlung über die Zuschaltung des Beschwerdeführers aus der Justizanstalt.
2.2. Zum Fluchtvorbringen und zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer begründet seinen Asylantrag bei im Wesentlichen mit familiären Problemen aufgrund von Erbstreitigkeiten.
Hiezu führt er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus, dass sein Onkel im Jahr 2009 wegen eines Grundstückstreites den Vater des Beschwerdeführers umgebracht habe. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass er ihn ebenfalls umbringen werde, damit der Beschwerdeführer ihm nicht mehr das Grundstück wegnehmen könne. Dies seien all seine Gründe sonstige Fluchtmotive habe er nicht. Bei einer Rückkehr habe Angst von seinem Onkel getötet zu werden.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.02.2026 gibt er hinsichtlich seiner Fluchtmotive aus, dass er hier zur Schule gehen wolle und dass er als Maler arbeiten wolle. Auf den Vorhalt des einvernehmenden Beamten, wonach der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung familiären Probleme aus dem Jahr 2009 geltend gemacht habe, widerspricht dem der Beschwerdeführer und vermeint, dass er das mit dem Jahr 2009 damals nicht gesagt habe.
Zuletzt erhielt der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch einmal die Möglichkeit seine Fluchtmotive darzulegen. Hierbei bringt er im Rahmen der freien Erzählung vor, dass es in Togo eine Grundstücksstreitigkeit zwischen seinem Onkel und seinem Vater gegeben habe. Im Zuge dessen habe sein Onkel den Vater umgebracht. Damit der Beschwerdeführer keine Besitzansprüche auf das Grundstück stellen könne, wolle sein Onkel nunmehr auch ihn töten. Nachdem er befürchtet habe, dass sein Onkel eines Tages auch in den Benin kommen könne, habe er Benin verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Togo, wisse er nicht, was mit ihm passieren würde.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung bzw. Verfolgung seiner Person in Togo glaubhaft zu machen.
So fehlt es seinem Vorbringen zunächst an einem Konnex zwischen der behaupteten Verfolgungshandlung und der tatsächlichen Ausreise im Jahr 2009 (vgl. VwGH 11.11.1997, 96/01/0285). Der Beschwerdeführer hat Togo als Baby bzw. Kleinkind verlassen habe, nachdem sein Vater vom Onkel ermordet worden sei. Er übersiedelte gemeinsam mit seiner Mutter und Schwester nach Benin, wo er folglich auch lebte und aufwuchs. Erst in weiterer Folge verließ er im Jahr 2009 Benin, wobei er allerdings keinen konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und lediglich allgemein befürchtete, dass sein Onkel nach Benin kommen könnte und ihn dort umbringen würde.So fehlt es seinem Vorbringen zunächst an einem Konnex zwischen der behaupteten Verfolgungshandlung und der tatsächlichen Ausreise im Jahr 2009 vergleiche VwGH 11.11.1997, 96/01/0285). Der Beschwerdeführer hat Togo als Baby bzw. Kleinkind verlassen habe, nachdem sein Vater vom Onkel ermordet worden sei. Er übersiedelte gemeinsam mit seiner Mutter und Schwester nach Benin, wo er folglich auch lebte und aufwuchs. Erst in weiterer Folge verließ er im Jahr 2009 Benin, wobei er allerdings keinen konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und lediglich allgemein befürchtete, dass sein Onkel nach Benin kommen könnte und ihn dort umbringen würde.
Mit seinem Vorbringen vermochte er des Weiteren keine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 12.02.2026, Ra 2025/20/0721). Es erschließt sich zwar aus den Angaben des Beschwerdeführers, weshalb die Familie Togo verlassen und nach Benin auswandern habe müssen. Allerdings erweist es sich nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer nunmehr auch Benin verlassen habe müssen. So legt er diesbezüglich lediglich allgemein und unsubstantiiert dar, dass „zu befürchten war, dass sein Onkel eines Tages auch nach K[…] gekommen wäre und ihn dort getötet hätte“. Konkrete Tötungsversuche oder Anhaltspunkte die darauf schließen lassen, dass sein Onkel tatsächlich nach Benin gereist wäre und ihn dort gesucht oder getötet hätte, ergaben sich allerdings nicht. So legte er dar, dass er persönlich von seinem Onkel niemals bedroht worden sei. Die Tötungsabsicht habe er lediglich durch die Dorfbewohner erfahren, nachdem sein Onkel im Dorf erzählt habe, dass er den Beschwerdeführer umbringen wolle. Die näheren Umstände des „in Erfahrung bringen“ der beabsichtigten Tötung durch seinen Onkel, verbleiben in seine Ausführungen jedoch gänzlich ausgespart und erweisen sich als nicht nachvollziehbar. Dies vor allem unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatdorf in Togo bereits als Baby bzw. als Kleinkind verlassen hat und er seitdem nicht mehr in Togo aufhältig gewesen war. Somit erschließt sich auch nicht, inwiefern der Onkel den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Benin in Erfahrung gebracht haben sollte. Mit seinem Vorbringen vermochte er des Weiteren keine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 12.02.2026, Ra 2025/20/0721). Es erschließt sich zwar aus den Angaben des Beschwerdeführers, weshalb die Familie Togo verlassen und nach Benin auswandern habe müssen. Allerdings erweist es sich nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer nunmehr auch Benin verlassen habe müssen. So legt er diesbezüglich lediglich allgemein und unsubstantiiert dar, dass „zu befürchten war, dass sein Onkel eines Tages auch nach K[…] gekommen wäre und ihn dort getötet hätte“. Konkrete Tötungsversuche oder Anhaltspunkte die darauf schließen lassen, dass sein Onkel tatsächlich nach Benin gereist wäre und ihn dort gesucht oder getötet hätte, ergaben sich allerdings nicht. So legte er dar, dass er persönlich von seinem Onkel niemals bedroht worden sei. Die Tötungsabsicht habe er lediglich durch die Dorfbewohner erfahren, nachdem sein Onkel im Dorf erzählt habe, dass er den Beschwerdeführer umbringen wolle. Die näheren Umstände des „in Erfahrung bringen“ der beabsichtigten Tötung durch seinen Onkel, verbleiben in seine Ausführungen jedoch gänzlich ausgespart und erweisen sich als nicht nachvollziehbar. Dies vor allem unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatdorf in Togo bereits als Baby bzw. als Kleinkind verlassen hat und er seitdem nicht mehr in Togo aufhältig gewesen war. Somit erschließt sich auch nicht, inwiefern der Onkel den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Benin in Erfahrung gebracht haben sollte.
Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer Togo bereits als Baby bzw. Kleinkind verlassen hat, kann des Weiteren nicht nachvollzogen werden, weshalb ihn sein Onkel erst im Jahr 2009 – somit Jahre nach seiner Ausreise aus Togo – bzw. nunmehr nach all den Jahren noch nach dem Leben trachte. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung erhärtet sich diese Vermutung. Auf die Frage des erkennenden Richters, was den Beschwerdeführer an einer aktuellen Durchsetzung seiner Rechtsansprüche auf das Grundstück in Togo hinderte, gibt der Beschwerdeführer an, dass dies nicht möglich sei, weil sein Onkel das Land ohnehin schon übernommen habe. Wenn der Onkel ohnedies das Land übernommen hat und ein Rechtsdurchsetzung auf seine Grundstücksansprüche defacto nicht möglich sei, macht es in weiterer Folge keinen Sinn, weshalb ihn sein Onkel überhaupt noch umbringen soll.
Des Weiteren vermeint der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass sein Onkel „kommen wolle, sobald er groß sei und ihn umbringen werde, weil sein Vater ja nicht mehr da sei“. Weshalb sein Onkel so lange mit der Ermordung des Beschwerdeführers zuwarten solle, ist ebenfalls nicht verständlich. Dies vor allem unter dem Aspekt, dass sich die Ermordung eines Babys bzw. Kleinkindes einfacher gestaltet, als die Ermordung eines erwachsenen, wehrfähigen Mannes.
Letztlich kann seinem Vorbringen rund um die Furcht vor einer Verfolgung durch seinen Onkel in Benin auch aufgrund der mit einer Ermordung verbundenen strafrechtlichen Konsequenzen gefolgt werden. Würde ihn sein Onkel im Jahr 2009 bzw. nunmehr in Benin umbringen wollen, würde sich dieser im Fall einer tatsächlichen Ermordung des Beschwerdeführers der Gefahr einer Verfolgung durch die Justiz in Benin aussetzen. Dies erweist sich unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer und sein Onkel seit seiner Ausreise offenkundig keinerlei Berührungspunkte mehr hatte und es auch keinerlei weiteren Rückforderungen des Grundstückes seitens des Beschwerdeführers mehr gab bzw. – wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung darlegte – der Onkel das Land ohnedies bereits übernommen hat und einer Rückforderung nicht mehr zugänglich ist, als schwer nachvollziehbar.
Ungeachtet der mangelnden Glaubhaftigkeit ist des Weiteren auszuführen, dass es sich bei der von ihm geschilderten Bedrohung um eine Bedrohung durch Private bzw. einer Privatperson handelt. Diese Bedrohungen durch diese Privatpersonen erreicht nicht den Grad einer asylrelevanten Verfolgungshandlung, worunter – unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN). Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzulegen, dass die staatlichen Institutionen in Togo (insbesondere Sicherheitsbehörden, Polizei, Justiz und Militär) im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN). Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285, mwN). Ungeachtet diverser Korruptionsproblematiken verfügt Togo grundsätzlich über einen funktionierenden Sicherheits- und Justizapparat und gibt es keinerlei konkrete Hinweise, wonach Übergriffe von Privatpersonen, von den togolesischen Behörden systematisch nicht ordnungsgemäß verfolgt würden (vgl. Punkt II.1.3.). Hiefür gibt es im gegenständlichen Fall auch keine Anhaltspunkte bzw. keinen Grund zu zweifeln. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass bereits seine Mutter in der Vergangenheit in Togo Anzeige erstattet habe, diese aber aufgrund der Zugehörigkeit des Onkels zum Militär nicht erfolgreich gewesen sei, vermag das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Diesen Eindruck gewann das erkennende Gericht zuletzt auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung. So vermochte der Beschwerdeführer auf die Frage, was ihn an einer heutigen Geltendmachung seiner Rechtsansprüche in Togo entgegenstehe, keine schlüssige und plausible Antwort zu geben und wich er den diesbezüglichen Fragen mit seinen Antworten aus. Letztlich negierte der Beschwerdeführer auch die Frage, ob er die Personen kenne, die in Verbindung mit seinem Onkel stehen und bei der Polizei arbeiten würden. Wie zuvor bereits dargelegt, kann nicht bereits dann von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491; 13.11.2008, 2006/01/0191). Ungeachtet der mangelnden Glaubhaftigkeit ist des Weiteren auszuführen, dass es sich bei der von ihm geschilderten Bedrohung um eine Bedrohung durch Private bzw. einer Privatperson handelt. Diese Bedrohungen durch diese Privatpersonen erreicht nicht den Grad einer asylrelevanten Verfolgungshandlung, worunter – unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN). Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzulegen, dass die staatlichen Institutionen in Togo (insbesondere Sicherheitsbehörden, Polizei, Justiz und Militär) im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN). Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285, mwN). Ungeachtet diverser Korruptionsproblematiken verfügt Togo grundsätzlich über einen funktionierenden Sicherheits- und Justizapparat und gibt es keinerlei konkrete Hinweise, wonach Übergriffe von Privatpersonen, von den togolesischen Behörden systematisch nicht ordnungsgemäß verfolgt würden vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Hiefür gibt es im gegenständlichen Fall auch keine Anhaltspunkte bzw. keinen Grund zu zweifeln. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass bereits seine Mutter in der Vergangenheit in Togo Anzeige erstattet habe, diese aber aufgrund der Zugehörigkeit des Onkels zum Militär nicht erfolgreich gewesen sei, vermag das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Diesen Eindruck gewann das erkennende Gericht zuletzt auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung. So vermochte der Beschwerdeführer auf die Frage, was ihn an einer heutigen Geltendmachung seiner Rechtsansprüche in Togo entgegenstehe, keine schlüssige und plausible Antwort zu geben und wich er den diesbezüglichen Fragen mit seinen Antworten aus. Letztlich negierte der Beschwerdeführer auch die Frage, ob er die Personen kenne, die in Verbindung mit seinem Onkel stehen und bei der Polizei arbeiten würden. Wie zuvor bereits dargelegt, kann nicht bereits dann von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen vergleiche VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Im Lichte der vorangegangenen Ausführungen vermag angesichts der Schutzwilligkeit- und Schutzfähigkeit der togolesischen Behörden im Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz im Sinne der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur erkannt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der fehlenden Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist volljährig, leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und ist erwerbsfähig. Er spricht muttersprachlich Fon sowie darüber hinaus Französisch. Auch wenn er vor Ort über keine unmittelbaren familiären Anknüpfungspunkte mehr verfügt, sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in Togo ebenso gewährleistet (vgl. Punkt II.1.3.). In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der fehlenden Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist volljährig, leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und ist erwerbsfähig. Er spricht muttersprachlich Fon sowie darüber hinaus Französisch. Auch wenn er vor Ort über keine unmittelbaren familiären Anknüpfungspunkte mehr verfügt, sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in Togo ebenso gewährleistet vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
Aus dem Gesagten war die Feststellung zu treffen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo somit nicht automatisch dazu führt, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in Togo nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.3. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN). Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).
Sofern Im Beschwerdeschriftsatz das Vorliegen mangelhafter Länderfeststellungen moniert und dargelegt wird, dass die belangte Behörde sich nur unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, geht dieser Beschwerdeeinwand ins Leere. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die aktuellen Länderberichte von Togo zu Grunde (vgl. VwGH 20.10.2021 Ra 2021/20/0329). Letztlich vermag das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer vorherrschenden Schwierigkeiten und Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen, sodass diese der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten (vgl. VwGH 11.10.2024, Ra 2023/20/0284).Sofern Im Beschwerdeschriftsatz das Vorliegen mangelhafter Länderfeststellungen moniert und dargelegt wird, dass die belangte Behörde sich nur unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, geht dieser Beschwerdeeinwand ins Leere. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die aktuellen Länderberichte von Togo zu Grunde vergleiche VwGH 20.10.2021 Ra 2021/20/0329). Letztlich vermag das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer vorherrschenden Schwierigkeiten und Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen, sodass diese der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten vergleiche VwGH 11.10.2024, Ra 2023/20/0284).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 12.02.2026, Ra 2025/20/0721).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 12.02.2026, Ra 2025/20/0721).
Auch einer auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private kann asylrelevanter Charakter zukommen. Dies allerdings nur dann, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 15.05.2025, Ra 2022/20/0289).Auch einer auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private kann asylrelevanter Charakter zukommen. Dies allerdings nur dann, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 15.05.2025, Ra 2022/20/0289).
Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (Hinweis E vom 21. April 2011, 2011/01/0100, mwN). Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (Hinweis E vom 13. November 2011, 2000/01/0098; im gleichen Sinne auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU – Statusrichtlinie, vgl. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0163).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (Hinweis E vom 21. April 2011, 2011/01/0100, mwN). Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (Hinweis E vom 13. November 2011, 2000/01/0098; im gleichen Sinne auch Artikel 9, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU – Statusrichtlinie, vergleiche VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0163).
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. umfassend dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Er ist in Togo nicht der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung durch seinen Onkel ausgesetzt. Ungeachtet dessen handelt es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um ein familiäres Problem und diese als Privatverfolgung zu werten, die in Anbetracht einer grundsätzlich anzunehmenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit jedoch keine Asylrelevanz aufweist.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. umfassend dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Er ist in Togo nicht der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung durch seinen Onkel ausgesetzt. Ungeachtet dessen handelt es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um ein familiäres Problem und diese als Privatverfolgung zu werten, die in Anbetracht einer grundsätzlich anzunehmenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit jedoch keine Asylrelevanz aufweist.
Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.
Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Togo keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Togo keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte vergleiche erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN).
Dem Beschwerdeführer droht in Togo keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art. 3 EMRK – was in Togo aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann – ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Togo leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein.Dem Beschwerdeführer droht in Togo keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Artikel 3, EMRK – was in Togo aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann – ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Togo leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein.
Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Artikel 15, der Statusrichtlinie auszuschließen.
Ein bewaffneter Konflikt besteht in Togo ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. Punkt II.1.3.). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Togo und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.Ein bewaffneter Konflikt besteht in Togo ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Togo und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Togo (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Togo mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Togo (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Togo mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.
Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers – vor allem auch unter der Annahme, dass er Togo bereits als Baby bzw. Kleinkind verlassen hat – keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Togo die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vgl. Punkt II.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Togo möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers – vor allem auch unter der Annahme, dass er Togo bereits als Baby bzw. Kleinkind verlassen hat – keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Togo die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Togo möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in ihren durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in ihren durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Entscheidung):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Entscheidung):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich, allerdings lebt ein minderjähriges Kind des Beschwerdeführers auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich, allerdings lebt ein minderjähriges Kind des Beschwerdeführers auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten.
Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK und § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (vgl. VwGH 31.03.2025, Ra 2022/17/0016, VfGH 16.12.2025, E1957/2025; ua.).Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK und Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt vergleiche VwGH 31.03.2025, Ra 2022/17/0016, VfGH 16.12.2025, E1957/2025; ua.).
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen, sondern es kommt auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt - maßgeblicher Stellenwert zu. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in § 138 ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So kann angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach § 9 BFA-VG 2014, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden. Das hat auch in jenem Fall Platz zu greifen, in dem der Fremde noch minderjährig ist, sodass etwa dem in § 138 Z 5 ABGB zum Ausdruck kommenden und - im Rahmen des Kindschaftsrechts – im Besonderen auf die Bedürfnisse des Kindes in Bezug auf sein Verhältnis zu den Obsorge- und Kontaktberechtigten abstellenden Gedanken bei der Interessenabwägung grundsätzlich kein erhöhter Stellenwert beizulegen ist (vgl. VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0655).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen, sondern es kommt auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt - maßgeblicher Stellenwert zu. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in Paragraph 138, ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So kann angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden. Das hat auch in jenem Fall Platz zu greifen, in dem der Fremde noch minderjährig ist, sodass etwa dem in Paragraph 138, Ziffer 5, ABGB zum Ausdruck kommenden und - im Rahmen des Kindschaftsrechts – im Besonderen auf die Bedürfnisse des Kindes in Bezug auf sein Verhältnis zu den Obsorge- und Kontaktberechtigten abstellenden Gedanken bei der Interessenabwägung grundsätzlich kein erhöhter Stellenwert beizulegen ist vergleiche VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0655).
Bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist der Aspekt des Kindeswohls "gebührend" zu berücksichtigen, wobei in diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010), was etwa bei der Begehung von (gravierenden) Straftaten der Fall wäre (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465; 30.07.2025, Ra 2025/21/0012).Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist der Aspekt des Kindeswohls "gebührend" zu berücksichtigen, wobei in diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010), was etwa bei der Begehung von (gravierenden) Straftaten der Fall wäre vergleiche VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465; 30.07.2025, Ra 2025/21/0012).
Auch nach Durchführung einer Abwägung aller Interessen vermochte die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Kind nicht die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bewirken. Relativiert wird die Beziehung zum Kind zunächst durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und das Kind bisher noch nie in keinem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Das Kind lebt bei der Kindesmutter in Ungarn und trägt die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Der Beschwerdeführer hat keinen regelmäßigen Kontakt zu seinem Kind. Persönlich hat er das Kind zuletzt im Jahr 2022 getroffen. Seither hält er den Kontakt zum Kind fernmündlich aufrecht, wobei es keine fixen bzw. regelmäßigen Telefonate gibt, sondern sich dies primär nach dem Beschwerdeführer richtet. Wenn der Beschwerdeführer das Bedürfnis nach Kontakt zu seinem Kind hat, ruft er die Kindesmutter an. Der Beschwerdeführer leistet keinen Unterhalt für das Kind und kommt die Kindesmutter für den Lebensunterhalt des Kindes auf. Letztlich bleibt auch zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer trotz Umstandes, dass er Vater eines Kindes ist, straffällig wurde. Dies belegte auch eine offenkundig gleichgültige Einstellung gegenüber seinem Kind, zumal er damit rechnen musste, dass er die Beziehung und den Kontakt im Falle einer Verurteilung bewusst aufs Spiel setzt (vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0111; 25.05.2023, Ra 2021/21/0268;).Auch nach Durchführung einer Abwägung aller Interessen vermochte die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Kind nicht die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bewirken. Relativiert wird die Beziehung zum Kind zunächst durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und das Kind bisher noch nie in keinem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Das Kind lebt bei der Kindesmutter in Ungarn und trägt die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Der Beschwerdeführer hat keinen regelmäßigen Kontakt zu seinem Kind. Persönlich hat er das Kind zuletzt im Jahr 2022 getroffen. Seither hält er den Kontakt zum Kind fernmündlich aufrecht, wobei es keine fixen bzw. regelmäßigen Telefonate gibt, sondern sich dies primär nach dem Beschwerdeführer richtet. Wenn der Beschwerdeführer das Bedürfnis nach Kontakt zu seinem Kind hat, ruft er die Kindesmutter an. Der Beschwerdeführer leistet keinen Unterhalt für das Kind und kommt die Kindesmutter für den Lebensunterhalt des Kindes auf. Letztlich bleibt auch zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer trotz Umstandes, dass er Vater eines Kindes ist, straffällig wurde. Dies belegte auch eine offenkundig gleichgültige Einstellung gegenüber seinem Kind, zumal er damit rechnen musste, dass er die Beziehung und den Kontakt im Falle einer Verurteilung bewusst aufs Spiel setzt vergleiche VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0111; 25.05.2023, Ra 2021/21/0268;).
Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der lediglich etwa neun Monate andauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten. In diesem Zusammenhang ist auch in Anschlag zu bringen ist, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil dieser Zeit in Strafhaft verbracht hat.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der lediglich etwa neun Monate andauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten. In diesem Zusammenhang ist auch in Anschlag zu bringen ist, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil dieser Zeit in Strafhaft verbracht hat.
Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).
Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als Asylwerber lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als Asylwerber lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.
Der Beschwerdeführer weist auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Eine berufliche Anbindung in Form einer angemeldeten Erwerbstätigkeit liegt nicht vor. Er hat bislang weder einen Deutschkurs besucht, noch eine Sprachprüfung erfolgreich abgelegt. Er ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation und ergaben sich auch sonst keine Anhaltpunkte für ein allfälliges ehrenamtliches Engagement in Österreich. Zudem wird das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich maßgeblich dadurch relativiert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Auch kann seine Integration vor dem Hintergrund seines etwa neun Monate andauernden Inlandsaufenthalts im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als "außergewöhnlich" bezeichnet werden. Sollte es der Beschwerdeführer verabsäumt haben, im Verfahren konkrete Angaben zu seiner privaten und familiären Situation zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde bzw. das VwG zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet und jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfaßt Umstände zu veranlassen (vgl. VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN).Der Beschwerdeführer weist auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Eine berufliche Anbindung in Form einer angemeldeten Erwerbstätigkeit liegt nicht vor. Er hat bislang weder einen Deutschkurs besucht, noch eine Sprachprüfung erfolgreich abgelegt. Er ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation und ergaben sich auch sonst keine Anhaltpunkte für ein allfälliges ehrenamtliches Engagement in Österreich. Zudem wird das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich maßgeblich dadurch relativiert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Auch kann seine Integration vor dem Hintergrund seines etwa neun Monate andauernden Inlandsaufenthalts im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als "außergewöhnlich" bezeichnet werden. Sollte es der Beschwerdeführer verabsäumt haben, im Verfahren konkrete Angaben zu seiner privaten und familiären Situation zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde bzw. das VwG zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet und jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfaßt Umstände zu veranlassen vergleiche VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN).
Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden und ist keine Entwurzelung anzunehmen. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und sollte er angesichts des Aufwachsens mit einer togolesischen Mutter und Schwester auch mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der togolesischen Kultur weiterhin vertraut sein. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden und ist keine Entwurzelung anzunehmen. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und sollte er angesichts des Aufwachsens mit einer togolesischen Mutter und Schwester auch mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der togolesischen Kultur weiterhin vertraut sein. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, ebenfalls nicht vor. Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, ebenfalls nicht vor.
Zu Lasten des Beschwerdeführers ist überdies sein strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, dass seinen beiden rechtskräftigen Verurteilungen durch ein österreichisches Straflandesgericht aufgrund von Suchtgifthandel nach den Bestimmungen des § 28a SMG bzw. aufgrund des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach den Bestimmungen des § 27 SMG zugrunde lagen. In diesem Zusammenhang gilt hervorzuheben, dass an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 01.12.2022, Ra 2022/19/0200).Zu Lasten des Beschwerdeführers ist überdies sein strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, dass seinen beiden rechtskräftigen Verurteilungen durch ein österreichisches Straflandesgericht aufgrund von Suchtgifthandel nach den Bestimmungen des Paragraph 28 a, SMG bzw. aufgrund des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach den Bestimmungen des Paragraph 27, SMG zugrunde lagen. In diesem Zusammenhang gilt hervorzuheben, dass an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 01.12.2022, Ra 2022/19/0200).
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität gegenüber. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität gegenüber. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086 aus 2010,, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).
Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.5. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Togo zulässig ist (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Togo zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Togo zulässig ist.
Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 26.01.2024, Ra 2023/18/0493; mwN).Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 26.01.2024, Ra 2023/18/0493; mwN).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG entgegen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.6. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte VII. und VIII. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch sieben. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides):
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Dieser Einschätzung ist in Anbetracht seines aufgezeigten Verhaltens in jedem Fall beizutreten (vgl. Punkte II.3.4. und II.3.7.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Dieser Einschätzung ist in Anbetracht seines aufgezeigten Verhaltens in jedem Fall beizutreten vergleiche Punkte römisch zwei.3.4. und römisch zwei.3.7.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.
Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle nicht besteht, in denen eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Dies wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt.Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle nicht besteht, in denen eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Dies wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides):
Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).
Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:
„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
[…]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
[…]“
Fallgegenständlich weist der Beschwerdeführer zwei strafgerichtliche Verurteilungen durch österreichische Strafgerichte auf. Zunächst wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.10.2020, zu XXXX , rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, fünfter Fall, Abs. 4 Ziffer 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe drei Jahren verurteilt. Dem folgte das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.09.2025, zu XXXX , wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe zwölf Monaten. Der Beschwerdeführer erfüllt daher den Tatbestand einer Verurteilung "zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten" sowie „mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen“ im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG.Fallgegenständlich weist der Beschwerdeführer zwei strafgerichtliche Verurteilungen durch österreichische Strafgerichte auf. Zunächst wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.10.2020, zu römisch 40 , rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe drei Jahren verurteilt. Dem folgte das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.09.2025, zu römisch 40 , wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe zwölf Monaten. Der Beschwerdeführer erfüllt daher den Tatbestand einer Verurteilung "zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten" sowie „mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen“ im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG.
Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Voraussetzungen für die Erlassung eines (sogar befristeten zehnjährigen) Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bei einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Voraussetzungen für die Erlassung eines (sogar befristeten zehnjährigen) Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).
Insbesondere ist im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften hervorzuheben, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist – was sich im gegenständlichen Fall durch die zweite einschlägige Verurteilung bestätigt – und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008; 02.09.2022, Ra 2022/14/0204 mwN und Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).Insbesondere ist im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften hervorzuheben, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist – was sich im gegenständlichen Fall durch die zweite einschlägige Verurteilung bestätigt – und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008; 02.09.2022, Ra 2022/14/0204 mwN und Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,).
Bei der Erlassung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen - dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten (VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172) - entsprechend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117, mwN).Bei der Erlassung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen - dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten (VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172) - entsprechend zu berücksichtigen vergleiche VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117, mwN).
Im Lichte der vorgenannten Bestimmungen ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer offenkundig ohne nähere Anknüpfungspunkte und entgegen der fremdenrechtlichen Bestimmungen mehrfach nach Österreich einreiste. Die Tatsache, dass er sein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten bereits kurz nach seinen Einreisen setzte, legt den Verdacht nahe, dass er lediglich zur Begehung von Suchtgiftdelikten ins Bundesgebiet einreiste. Dieser Eindruck erhärtet sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein letztes strafrechtlich relevantes Fehlverhalten unter der Deliktsqualifikation der Gewerbsmäßigkeit beging und es ihm somit darauf ankam, aus den von ihm begangenen Suchtgiftdelikten ein monatliches Zusatzeinkommen zu lukrieren. In diesem Zusammenhang gilt hervorzuheben, dass sowohl aus dem Suchtgifthandel als auch aus dem Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit eine hohe Wiederholungsgefahr abzuleiten ist, was der Beschwerdeführer mit seinen mehrfachen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen unter Beweis stellte (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/21/0220; 09.01.2026, Ra 2024/21/0239). Im Lichte der vorgenannten Bestimmungen ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer offenkundig ohne nähere Anknüpfungspunkte und entgegen der fremdenrechtlichen Bestimmungen mehrfach nach Österreich einreiste. Die Tatsache, dass er sein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten bereits kurz nach seinen Einreisen setzte, legt den Verdacht nahe, dass er lediglich zur Begehung von Suchtgiftdelikten ins Bundesgebiet einreiste. Dieser Eindruck erhärtet sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein letztes strafrechtlich relevantes Fehlverhalten unter der Deliktsqualifikation der Gewerbsmäßigkeit beging und es ihm somit darauf ankam, aus den von ihm begangenen Suchtgiftdelikten ein monatliches Zusatzeinkommen zu lukrieren. In diesem Zusammenhang gilt hervorzuheben, dass sowohl aus dem Suchtgifthandel als auch aus dem Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit eine hohe Wiederholungsgefahr abzuleiten ist, was der Beschwerdeführer mit seinen mehrfachen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen unter Beweis stellte vergleiche VwGH 24.01.2008, 2006/21/0220; 09.01.2026, Ra 2024/21/0239).
Auch wenn der Beschwerdeführer – wie sich aus den Strafbemessungsgründen erschließt – sich vor den österreichischen Strafgerichten jeweils geständig zeigte und das Suchtgift zuletzt auch sichergestellt wurde, zeigt der Beschwerdeführer mit seinem Fehlverhalten eindeutig seine offenkundig gleichgültige Einstellung gegenüber den in Österreich geschützten Rechtsgütern, insbesondere der Einhaltung der geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen sowie Suchtmittelbestimmungen.
Hinsichtlich des Wohlverhaltens gilt zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239). Im gegenständlichen Fall befindet sich der Beschwerdeführer noch in Strafhaft, weshalb im Lichte der vorgenannten Judikatur noch nicht von einem Gesinnungswandel ausgegangen werden kann. Hinsichtlich des Wohlverhaltens gilt zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239). Im gegenständlichen Fall befindet sich der Beschwerdeführer noch in Strafhaft, weshalb im Lichte der vorgenannten Judikatur noch nicht von einem Gesinnungswandel ausgegangen werden kann.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.
Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139, mwN).Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139, mwN).
Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die Ausführungen unter Punkt II.3.4. verwiesen. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Dies indiziert sich auch im Fehlverhalten des Beschwerdeführers. So trat er erstmalig im Jahr 2020 wegen Suchtgifthandels strafgerichtlich in Erscheinung. Seiner Verurteilung folgte ein bis 2022 andauernder Gefängnisaufenthalt. Trotz der ausgesprochenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und des bereits damals erlittenen Übels der Strafhaft, trat der Beschwerdeführer im Jahr 2025 erneut strafgerichtlich in Erscheinung. Eine länger andauernde Wohlverhaltensphase ist dem Beschwerdeführer somit nicht zuzuschreiben. Darüber hinaus folgte mit seiner neuerlichen Verurteilung wegen Verstöße gegen die Bestimmungen des SMG eine einschlägige Verurteilung des Beschwerdeführers. Gleichsam leitet sich aus der letztmaligen Verurteilung des Beschwerdeführers vom September 2025 die Deliktsqualifikation der Gewerbsmäßigkeit ab, was ebenfalls eine hohe Wiederholungsgefahr birgt (vgl. VwGH 21.07.2021, Ra 2021/21/0053; 18.05.2006, 2006/18/0119). Der Beschwerdeführer weist darüber hinaus auch keine maßgeblich entscheidungsrelevanten familiären und privaten Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet bzw. auf dem Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auf und haben diese angesichts seiner gravierenden Straffälligkeit und den daraus resultierenden straf- und fremdenrechtlichen Konsequenzen zurückzutreten. Was sein in Ungarn lebendes Kind betrifft, verbleibt zunächst nochmals auf die Ausführungen unter II.3.4. zu verweisen. Relativiert wird die Beziehung zu seinem minderjährigen Kind durch derzeitigen Haftaufenthalt. Dies einerseits, weil er seit Oktober 2025 eine Haftstrafe in österreichischen Justizanstalten verbüßt und bereits daraus die persönliche Verbindung zu seinem Kind eingeschränkt wird. Andererseits auch deshalb, weil er trotz des Vorhandenseins eines Kindes straffällig wurde. Er setzte sein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten – sowohl im Jahr 2020 als auch zuletzt im Jahr 2025 – als das Kind bereits auf der Welt war. Der Beschwerdeführer musste sich im Klaren sein, dass er für ein minderjähriges Kind Sorgepflichten trägt. Dies war ihm jedoch offenkundig gleichgültig und trat er ungeachtet dessen im Bundesgebiet mehrfach strafgerichtlich in Erscheinung. Die Bewertung der Beziehung zu seinem Kind erfährt dadurch eine gewichtige Minderung, da er dieses durch seine Begehung von Straftaten und den daraus drohenden straf- und fremdenrechtlichen Sanktionen aufs Spiel gesetzt und eine etwaige Trennung von seinem Kind bewusst in Kauf genommen hat.Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.4. verwiesen. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Dies indiziert sich auch im Fehlverhalten des Beschwerdeführers. So trat er erstmalig im Jahr 2020 wegen Suchtgifthandels strafgerichtlich in Erscheinung. Seiner Verurteilung folgte ein bis 2022 andauernder Gefängnisaufenthalt. Trotz der ausgesprochenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und des bereits damals erlittenen Übels der Strafhaft, trat der Beschwerdeführer im Jahr 2025 erneut strafgerichtlich in Erscheinung. Eine länger andauernde Wohlverhaltensphase ist dem Beschwerdeführer somit nicht zuzuschreiben. Darüber hinaus folgte mit seiner neuerlichen Verurteilung wegen Verstöße gegen die Bestimmungen des SMG eine einschlägige Verurteilung des Beschwerdeführers. Gleichsam leitet sich aus der letztmaligen Verurteilung des Beschwerdeführers vom September 2025 die Deliktsqualifikation der Gewerbsmäßigkeit ab, was ebenfalls eine hohe Wiederholungsgefahr birgt vergleiche VwGH 21.07.2021, Ra 2021/21/0053; 18.05.2006, 2006/18/0119). Der Beschwerdeführer weist darüber hinaus auch keine maßgeblich entscheidungsrelevanten familiären und privaten Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet bzw. auf dem Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auf und haben diese angesichts seiner gravierenden Straffälligkeit und den daraus resultierenden straf- und fremdenrechtlichen Konsequenzen zurückzutreten. Was sein in Ungarn lebendes Kind betrifft, verbleibt zunächst nochmals auf die Ausführungen unter römisch zwei.3.4. zu verweisen. Relativiert wird die Beziehung zu seinem minderjährigen Kind durch derzeitigen Haftaufenthalt. Dies einerseits, weil er seit Oktober 2025 eine Haftstrafe in österreichischen Justizanstalten verbüßt und bereits daraus die persönliche Verbindung zu seinem Kind eingeschränkt wird. Andererseits auch deshalb, weil er trotz des Vorhandenseins eines Kindes straffällig wurde. Er setzte sein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten – sowohl im Jahr 2020 als auch zuletzt im Jahr 2025 – als das Kind bereits auf der Welt war. Der Beschwerdeführer musste sich im Klaren sein, dass er für ein minderjähriges Kind Sorgepflichten trägt. Dies war ihm jedoch offenkundig gleichgültig und trat er ungeachtet dessen im Bundesgebiet mehrfach strafgerichtlich in Erscheinung. Die Bewertung der Beziehung zu seinem Kind erfährt dadurch eine gewichtige Minderung, da er dieses durch seine Begehung von Straftaten und den daraus drohenden straf- und fremdenrechtlichen Sanktionen aufs Spiel gesetzt und eine etwaige Trennung von seinem Kind bewusst in Kauf genommen hat.
Im Lichte der vorgenannten Ausführungen war daher auch die Höhe des ausgesprochenen Einreiseverbotes in Höhe von zehn Jahren nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes VIII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch acht. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Frage der Glaubhaftigkeit bzw. der Privatverfolgung als Verfolgung im Sinne der GFK sowie der Zulässigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes auseinandergesetzt (vgl. VwGH 12.02.2026, Ra 2025/20/0721; 12.01.2026, Ra 2025/20/0655; 15.12.2025, Ra 2025/19/0163; 25.05.2023, Ra 2021/21/0268; 21.07.2021, Ra 2021/21/0053; ua.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Frage der Glaubhaftigkeit bzw. der Privatverfolgung als Verfolgung im Sinne der GFK sowie der Zulässigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes auseinandergesetzt vergleiche VwGH 12.02.2026, Ra 2025/20/0721; 12.01.2026, Ra 2025/20/0655; 15.12.2025, Ra 2025/19/0163; 25.05.2023, Ra 2021/21/0268; 21.07.2021, Ra 2021/21/0053; ua.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Drohungen Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Streitigkeiten private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt VersorgungslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I422.2340585.1.00Im RIS seit
24.06.2026Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026