Entscheidungsdatum
18.05.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W613 2287741-1/24E
W613 2287743-1/23E
W613 2287745-1/26E
W613 2287746-1/24E
W613 2287748-1/32E
W613 2287751-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!W613 2287751-1/28E, IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian BACHINGER über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei und Syrien (W613 2287741-1); XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei und Syrien (W613 2287743-1); XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei und Syrien (W613 2287745-1); XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei und Syrien (W613 2287746-1); XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei und Syrien (W613 2287748-1); XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei und Syrien (W613 2287751-1), die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX sowie Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2026 und 16.03.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian BACHINGER über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei und Syrien (W613 2287741-1); römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei und Syrien (W613 2287743-1); römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei und Syrien (W613 2287745-1); römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei und Syrien (W613 2287746-1); römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei und Syrien (W613 2287748-1); römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei und Syrien (W613 2287751-1), die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 sowie Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2026 und 16.03.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge bP bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP6" bezeichnet) sind sowohl syrische als auch türkische Staatsangehörige. Sie reisten in das Bundesgebiet ein und stellten am 09.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung der bP durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die männliche bP3 und die weibliche bP6 sind Ehegatten und Eltern der bP1, 2, 4 und 5. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die bP3 an, Syrien 2015 verlassen zu habe. Sie sei vom syrischen Geheimdienst gesucht worden und der IS habe sie für ein Jahr inhaftiert. Die Türkei habe die bP3 wegen des steigenden Rassismus verlassen. Die bP2 sowie 4 bis 6 gaben an, dass die bP3 – ihr Vater – in Syrien Probleme mit IS und Geheimdienst habe. Die Türkei hätten die bP aus finanziellen Gründen verlassen. XXXX der Sohn der bp2 und bp6, sei bereits in Österreich asylberechtigt. 1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge bP bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP6" bezeichnet) sind sowohl syrische als auch türkische Staatsangehörige. Sie reisten in das Bundesgebiet ein und stellten am 09.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung der bP durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die männliche bP3 und die weibliche bP6 sind Ehegatten und Eltern der bP1, 2, 4 und 5. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die bP3 an, Syrien 2015 verlassen zu habe. Sie sei vom syrischen Geheimdienst gesucht worden und der IS habe sie für ein Jahr inhaftiert. Die Türkei habe die bP3 wegen des steigenden Rassismus verlassen. Die bP2 sowie 4 bis 6 gaben an, dass die bP3 – ihr Vater – in Syrien Probleme mit IS und Geheimdienst habe. Die Türkei hätten die bP aus finanziellen Gründen verlassen. römisch 40 der Sohn der bp2 und bp6, sei bereits in Österreich asylberechtigt.
2. Am 27.09.2023 wurde die bP3 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Befragt nach ihren Fluchtgründen, gab sie an in Syrien von Geheimdienst und IS bedroht zu werden. In der Türkei sei sie Teil des Kommunal Rates - des Ar-Raqqa Rates in der Türkei gewesen. In dieser Funktion habe sie die türkische Politik in Syrien kritisiert. 2022 sei von türkischen Sicherheitsbehörden vorgeladen und mit Abschiebung nach Syrien und Entzug der türkischen Staatsbürgerschaft bedroht worden.
3. Ebenfalls am 27.09.2023 wurden die bP1 und bP6 vom BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Befragt nach ihren Fluchtgründen, gab die bp6 an, die türkische Armee wolle, dass ihr Ehemann – die bP3 – mit der Armee arbeite. Diese habe gewollt, dass ihr Mann den Türken vor Ort in Syrien helfe. Die Polizei sei mehrmals bei ihnen zuhause gewesen. Zudem seien sie in der Türkei rassistisch behandelt worden.
4. Ebenfalls am 27.09.2023 wurde die bP4 vom BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Befragt nach ihren Fluchtgründen, gab die bP4 an, die Türken wollten, dass ihr Vater mit ihnen arbeite. Zudem seien sie in der Türkei rassistisch behandelt worden.
5. Am 07.11.2023 wurde die bP5 vom BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Befragt nach ihren Fluchtgründen gab sie an, man wolle sie aus der Türkei abschieben oder in die türkische Armee einziehen. Zudem werde sie in der Türkei rassistisch behandelt. Zu ihrem Vater, der bP3, befragt, gab die bP5 an, der türkische Geheimdienst wollte, dass die bP3 mit diesem arbeite.
6. Ebenfalls am 07.11.2023 wurde die bP2 vom BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Befragt nach ihren Fluchtgründen, gab sie an, sie sei der bP3 – ihrem Vater – gefolgt, außer dem Rassismus habe sie keine eignen Probleme. Zur bP3 befragt, gab die bP2 an, die türkische Sicherheitsbehörde habe gewollt, dass die bP3 mit dieser zusammenarbeite.
7. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden mit den im Spruch genannten Bescheiden gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei.7. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden mit den im Spruch genannten Bescheiden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.
8. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP3 exilpolitisch in der Türkei tätig gewesen sei. Da sie die von der Türkei in Syrien begangenen Verbrechen ablehne, werde sie in der Türkei verfolgt. Zudem fürchte die bp5 den türkischen Wehrdienst.
9. Am 12.02.2026 und 16.03.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden BVwG) eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Den bP wurde die Möglichkeit geboten ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen und zu den aktuellen Länderinformationen zur Türkei und zu Syrien Stellung zu nehmen. Die bP5 blieb beiden Verhandlungen unentschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den beschwerdeführenden Parteien:
Alle bP sind syrische und türkische Staatsangehörige, Araber und sunnitische Moslems. Ihre Muttersprache ist arabisch, sie sind gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Die bP1, XXXX , ist am XXXX in Ar-Raqqa in Syrien geboren und hat bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 in keinem anderen Teil Syriens gelebt. Die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen in der Türkei hat die bP1 an die Stadt XXXX . Die bP1 spricht die deutsche und türkische Sprache. Sie besuchte in der Türkei die Schule und besucht aktuell die Mittelschule in Österreich. Zudem spielt sie Fußball im örtlichen Fußballverein, ansonsten ist sie in keinen Vereinen oder Klubs. Sie verfügt über keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen in Österreich.Die bP1, römisch 40 , ist am römisch 40 in Ar-Raqqa in Syrien geboren und hat bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 in keinem anderen Teil Syriens gelebt. Die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen in der Türkei hat die bP1 an die Stadt römisch 40 . Die bP1 spricht die deutsche und türkische Sprache. Sie besuchte in der Türkei die Schule und besucht aktuell die Mittelschule in Österreich. Zudem spielt sie Fußball im örtlichen Fußballverein, ansonsten ist sie in keinen Vereinen oder Klubs. Sie verfügt über keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen in Österreich.
Die bP2, XXXX ist am XXXX in Ar-Raqqa in Syrien geboren und hat bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 in keinem anderen Teil Syriens gelebt. Die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen in der Türkei hat die bP1 an die Stadt XXXX . Sie hat in der Türkei bis zum Gymnasium die Schule besucht. Sie sprich die türkische Sprache und ein wenig Deutsch, beherrscht Türkisch in Wort und Schrift. Aktuell besucht sie das islamische Institut in XXXX . Sie verfügt über keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen in Österreich.Die bP2, römisch 40 ist am römisch 40 in Ar-Raqqa in Syrien geboren und hat bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 in keinem anderen Teil Syriens gelebt. Die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen in der Türkei hat die bP1 an die Stadt römisch 40 . Sie hat in der Türkei bis zum Gymnasium die Schule besucht. Sie sprich die türkische Sprache und ein wenig Deutsch, beherrscht Türkisch in Wort und Schrift. Aktuell besucht sie das islamische Institut in römisch 40 . Sie verfügt über keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen in Österreich.
Die bP3, XXXX , ist am XXXX in Ar-Raqqa in Syrien geboren und hat bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 in keinem anderen Teil Syriens gelebt. Die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen in der Türkei hat die bP3 an die Stadt XXXX . Die bP3 verfügt über einen Universitätsabschluss in Pädagogik. Die bP3 war in Syrien Schuldirektor, besaß Grundstücke und ein Haus und hat als Händler gearbeitet. In der Türkei war sie als Schuhhändler, in einer Schneiderei und in der Landwirtschaft beschäftigt. Sie spricht weder die türkische noch die deutsche Sprache und besucht keinen Deutschkurs in Österreich. Der Kontakt zu anderen Personen in Österreich beschränkt sich auf Syrer, die sie in Österreich kennengelernt hat, und die Nachbarn. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein, hat keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen an Personen in Österreich, ist nicht beschäftigt, geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach und besucht auch keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen. Die bP3 verbringt die meiste Zeit zu Hause. Die bP3, römisch 40 , ist am römisch 40 in Ar-Raqqa in Syrien geboren und hat bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 in keinem anderen Teil Syriens gelebt. Die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen in der Türkei hat die bP3 an die Stadt römisch 40 . Die bP3 verfügt über einen Universitätsabschluss in Pädagogik. Die bP3 war in Syrien Schuldirektor, besaß Grundstücke und ein Haus und hat als Händler gearbeitet. In der Türkei war sie als Schuhhändler, in einer Schneiderei und in der Landwirtschaft beschäftigt. Sie spricht weder die türkische noch die deutsche Sprache und besucht keinen Deutschkurs in Österreich. Der Kontakt zu anderen Personen in Österreich beschränkt sich auf Syrer, die sie in Österreich kennengelernt hat, und die Nachbarn. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein, hat keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen an Personen in Österreich, ist nicht beschäftigt, geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach und besucht auch keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen. Die bP3 verbringt die meiste Zeit zu Hause.
Die bP beziehen seit ihrer Ankunft in Österreich Leistungen der Grundversorgung. Die bP5 schied per 11.01.2026 aus dem Grundversorgungsbezug aus.
Die bP4, XXXX ist am XXXX in Ar-Raqqa in Syrien geboren und hat bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 in keinem anderen Teil Syriens gelebt. Die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen in der Türkei hat die bP4 an die Stadt XXXX . Sie hat in der Türkei zumindest bis zum 15. Lebensjahr die Schule besucht. Sie beherrscht Türkisch in Wort und Schrift, spricht ein wenig Deutsch und Englisch. Aktuell besucht sie das islamische Institut in XXXX . Sie verfügt über keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen in ÖsterreichDie bP4, römisch 40 ist am römisch 40 in Ar-Raqqa in Syrien geboren und hat bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 in keinem anderen Teil Syriens gelebt. Die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen in der Türkei hat die bP4 an die Stadt römisch 40 . Sie hat in der Türkei zumindest bis zum 15. Lebensjahr die Schule besucht. Sie beherrscht Türkisch in Wort und Schrift, spricht ein wenig Deutsch und Englisch. Aktuell besucht sie das islamische Institut in römisch 40 . Sie verfügt über keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen in Österreich
Die bP5, XXXX , ist am XXXX in Ar-Raqqa in Syrien geboren und hat bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 in keinem anderen Teil Syriens gelebt. Die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen in der Türkei hat die bP5 an die Stadt XXXX . Sie spricht die türkische Sprache. Die bP5 hat in der Türkei als Reiserführer, Gemüsehändler und Schneider gearbeitet. Sie hat die Schule in der Türkei mit Matura abgeschlossen. Die bP5, römisch 40 , ist am römisch 40 in Ar-Raqqa in Syrien geboren und hat bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 in keinem anderen Teil Syriens gelebt. Die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen in der Türkei hat die bP5 an die Stadt römisch 40 . Sie spricht die türkische Sprache. Die bP5 hat in der Türkei als Reiserführer, Gemüsehändler und Schneider gearbeitet. Sie hat die Schule in der Türkei mit Matura abgeschlossen.
Die bP6, XXXX , ist am XXXX in Ar-Raqqa in Syrien geboren und hat bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 in keinem anderen Teil Syriens gelebt. Die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen in der Türkei hat die bP6 an die Stadt XXXX . In der Türkei war sie als Hilfsarbeiterin in der Landwirtschaft und in einer Fabrik beschäftigt. Sie ist Analphabetin. Sie spricht weder die türkische noch die deutsche Sprache und besucht keinen Deutschkurs in Österreich. Der Kontakt zu anderen Personen in Österreich beschränkt sich auf Syrer, die sie in Österreich kennengelernt hat, und die Nachbarn. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein, hat keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen an Personen in Österreich, ist nicht beschäftigt, geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach und besucht auch keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen. Die bP6 verbringt die meiste Zeit zu Hause. Die bP6, römisch 40 , ist am römisch 40 in Ar-Raqqa in Syrien geboren und hat bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 in keinem anderen Teil Syriens gelebt. Die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen in der Türkei hat die bP6 an die Stadt römisch 40 . In der Türkei war sie als Hilfsarbeiterin in der Landwirtschaft und in einer Fabrik beschäftigt. Sie ist Analphabetin. Sie spricht weder die türkische noch die deutsche Sprache und besucht keinen Deutschkurs in Österreich. Der Kontakt zu anderen Personen in Österreich beschränkt sich auf Syrer, die sie in Österreich kennengelernt hat, und die Nachbarn. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein, hat keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen an Personen in Österreich, ist nicht beschäftigt, geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach und besucht auch keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen. Die bP6 verbringt die meiste Zeit zu Hause.
Die bP1 bis bP6 leben in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX , untereinander sprechend sie Arabisch. Die bP5 verließ vor wenigen Monaten den gemeinsamen Haushalt und ist derzeit unbekannten Aufenthalts. Die bP1 bis bP6 leben in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 , untereinander sprechend sie Arabisch. Die bP5 verließ vor wenigen Monaten den gemeinsamen Haushalt und ist derzeit unbekannten Aufenthalts.
XXXX der volljährige Sohn der bP3 und bP6, reiste am 06.07.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und ist bereits seit Februar 2023 in Österreich asylberechtigt. Die bP leben mit diesem nicht in einem gemeinsamen Haushalt, es besteht kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis oder außergewöhnliches, über die gewöhnlichen verwandtschaftlichen Beziehungen hinausgehendes Naheverhältnis zu den bP. römisch 40 der volljährige Sohn der bP3 und bP6, reiste am 06.07.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und ist bereits seit Februar 2023 in Österreich asylberechtigt. Die bP leben mit diesem nicht in einem gemeinsamen Haushalt, es besteht kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis oder außergewöhnliches, über die gewöhnlichen verwandtschaftlichen Beziehungen hinausgehendes Naheverhältnis zu den bP.
Auch die Schwester der bP6 lebt in Österreich, die bP leben mit dieser nicht in einem gemeinsamen Haushalt, es besteht kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis oder außergewöhnliches, über die gewöhnlichen verwandtschaftlichen Beziehungen hinausgehendes Naheverhältnis zu den bP.
Die volljährige, verheiratetet Tochter der bP3 und bP6, XXXX , lebt in der Türkei in XXXX . Die bP3 und bP6 haben ein gutes Verhältnis zu ihr und halten regelmäßig Kontakt. Die volljährige, verheiratetet Tochter der bP3 und bP6, römisch 40 , lebt in der Türkei in römisch 40 . Die bP3 und bP6 haben ein gutes Verhältnis zu ihr und halten regelmäßig Kontakt.
Eine Tante der bP3 lebt in der Türkei.
2015 reisten die bP aus Syrien in die Türkei aus, wo sie die türkische Staatbürgerschaft beantragten und diese auch erhielten. Mitte 2022 unternahmen die bP erfolglos den Versuch mit dem Flugzeug aus der Türkei auszureisen. Sie lebten zumindest 7 Jahre in der Türkei und reisten am 10.03.2023 aus der Türkei aus. Sie reisten in weiterer Folge unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein, wo sie Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Die bP sind geographisch, gesellschaftlich und kulturell mit der Türkei vertraut und kennen die dortigen Regeln des Zusammenlebens. In der Türkei leben nach wie vor Freunde und Bekannte – insbesondere der bP3 und bP6 – zu denen sie regelmäßig Kontakt pflegen.
Die bP3 und bP6 unterstützten ab 2015 in der Türkei ca. zehn Familien, die sie aus der Heimatregion kannten nach deren Flucht in die Türkei. Diese Familien wohnten zeitweise bei den bP, bis diese selbst Arbeit gefunden haben. Einige dieser Freunde halten sich nach wie vor in der Türkei auf.
Die bP lebten gemeinsam in der Türkei, die meiste Zeit in XXXX , zeitweise in XXXX , XXXX und XXXX . Im Sommer arbeiteten die bP2 und bP4 zusätzlich in der Landwirtschaft. Die bP wohnten in der Türkei in Wohnungen, bewohnten in XXXX eine große Wohnung und wohnten während der Arbeit als Erntehelfer in XXXX für drei oder sechs Monate in einem mobilen Container.Die bP lebten gemeinsam in der Türkei, die meiste Zeit in römisch 40 , zeitweise in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Im Sommer arbeiteten die bP2 und bP4 zusätzlich in der Landwirtschaft. Die bP wohnten in der Türkei in Wohnungen, bewohnten in römisch 40 eine große Wohnung und wohnten während der Arbeit als Erntehelfer in römisch 40 für drei oder sechs Monate in einem mobilen Container.
Die bP weisen keinen besonderen Bezug zu der kurdischen Volksgruppe auf und stehen in keinem Naheverhältnis zu einer kurdischen Gruppierung.
1.2. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien:
1.2.1. Die bP3 war in der Türkei Mitglied eines Verwaltungsrates, dem eine beratenden Funktion in Bezug auf das syrische Gouvernement Ar-Raqqa zukam. Dieser Rat wurde mittlerweile aufgelöst.
Die bP3 hielt im Jahr 2018/2019 eine Rede vor syrischen Flüchtlingen aus dem Gouvernement Ar-Raqqa mit folgendem Inhalt:Die bP3 hielt im Jahr 2018 aus 2019, eine Rede vor syrischen Flüchtlingen aus dem Gouvernement Ar-Raqqa mit folgendem Inhalt:
„Obwohl die Stadt Raqqa vom Regime befreit wurde, wurde sie trotzdem von der
provisorischen Regierung nachgelassen. lch meine von der politischen Opposition. Alle
Versuche für die Befreiung des Gebiets waren für die Bewohner des Gebiets. Sie haben selbst
das gebiet verwaltet ohne Unterstützung von jemanden. lch war damals auch ein Mitglied der
lokalen Verwaltung. Wir haben überhaupt keine Unterstützung der politischen Opposition
bekommen, aber trotzdem waren die Versuche der Bewohner erfolgreich. Die lokale
Verwaltung in Raqqa hat überhaupt keine Unterstützung von der provisorischen Regierung
bekommen. Wir hofften, dass die Provinz Raqqa der Kern der Revolution wird. Wir hofften,
dass die Provinz Raqqa die Hauptstadt der der befreiten Gebiete wird. lhr wisst alle, dass die
Bewohner der Provinz Raqqa mehrfach von der provisorischen Regierung verlangt haben, dass
die Stadt Raqqa die Hauptstadt der befreiten Gebiete sein sollte. Aber trotzdem haben die
Bewohner der Stadt Raqqa keine Unterstützung von ihnen bekommen, obwohl sie das
mehrfach verlangt haben. Es gab vielleicht einen Grund, aber sie haben die Bewohner in
diesem Gebiet nicht unterstützt. Bis heute ist die Provinz vernachlässigt worden. Bevor der lS
das Gebiet übernommen hat, hat die politische Opposition keine positive Rolle über die
Verwaltung in der Provinz gespielt. Die Bewohner hatten keinen Strom, kein Wasser und
keinen Service erhalten. Die Bewohner haben das Gebiet selbst verwaltet. Außerdem haben
die Bewohner nur die Unterstützung von unabhängigen Organisationen bekommen und nicht
von der provisorischen Regierung. Die Bewohner haben nur dem Gebiet gedient, als der lS das
Gebiet übernommen hat, hat keiner etwas dagegen getan. Alle haben aufgegeben. Wie ihr
wisst, hat der IS die Provinz übernommen und Raqqa zur Hauptstadt gemacht. Als die USA
gegen den lS gekämpft hat, hat die politische Opposition sich in diesen Kampf auch nicht
eingemischt. Warum haben Sie das getan, warum haben sie kein Wort für diese Provinz
geäußert? Sie haben die Provinz Raqqa erneut vernachlässigt, bis sie erneut besetzt wurde.
Auch die politische Opposition und auch die provisorische Regierung hat keine Rolle gespielt.
Sie haben keine Rolle im lnland als auch im Ausland gespielt. Haben die Bewohner in Raqqa
und auch in XXXX , in der Türkei eine Unterstützung von der provisorischen Regierungund auch in römisch 40 , in der Türkei eine Unterstützung von der provisorischen Regierung
erhalten ? Wir haben keine Unterstützung im Bereich der Bildung und Erziehung bekommen. Wir haben keine Unterstützung von der provisorischen Regierung bekommen. Sie hat sich mit der türkischen Verwaltung getroffen. Es wurde uns versprochen, die Regierung hat ihr Versprechen aber nicht erfüllt. Diese provisorische Regierung hat überhaupt keine positive Rolle gespielt. lm Gegenteil, sie hat eine negative Rolle gespielt, da sie immer die Gestaltung der lokalen Verwaltung von Raqqas Einwohnern verhindert hat. Wir verlangen, von dieser provisorischen Regierung, dass sie die Versprechen erfüllen muss. Außerdem verlangen wir von der türkischen Regierung, dass sie diese bewaffneten Gruppierungen bzw. Milizen aus der Provinz Raqqa rauswerfen, da die Bewohner der Provinz Raqqa selbst verwalten können. Wir
verlangen die Gestaltung einer zivilpolitischen Führung, die direkt der militärischen Führung
folgen muss, da wir diese militärische Führung unterstützen. Wir werden überhaupt keine
geheime Führung von der provisorischen Regierung akzeptieren. Da die Gestaltung dieser
geheimen Führung ohne die Zustimmung der Bewohner von Raqqa stattfinden wird. Wir
bestätigen noch einmal, dass Raqqa ein Teil von Syrien ist und wir hoffen, dass wir uns
vereinigen können.“
1.2.2. Weder die bP3 noch die anderen bP wurden von den türkischen Sicherheitsbehörden verfolgt oder bedroht. Gegen die bP3 wurden und werden keine strafgerichtlichen Ermittlungen geführt, es wurde gegen sie kein Haftbefehl erlassen. Weder der bP3 noch den anderen bP droht im Fall der Rückkehr in die Türkei aktuell Gefahr durch die türkischen Sicherheitsbehörden. Insbesondere droht den bP nicht der Entzug der türkischen Staatsbürgerschaft, Inhaftierung oder Abschiebung.
1.2.3. Für alle männlichen türkischen Staatsangehörigen zwischen dem 20. und dem 41. Lebensjahr besteht eine allgemeine Wehrpflicht. Diese trifft unterschiedslos sämtliche Männer, unabhängig von Volkszugehörigkeit, Religion oder politischer Einstellung. Die Dauer des Grundwehrdienstes beträgt seit 2019 sechs Monate. Der Einsatzort wird per Los bestimmt. Wehrpflichtige werden nach den vorliegenden Informationen grundsätzlich nicht mehr in aktive Kampfhandlungen entsandt. Eine Befreiung ist aus gesundheitlichen Gründen, bei bestimmten familiären Konstellationen, für im Ausland lebende Staatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen sowie durch Zahlung einer gesetzlich festgelegten Freikaufsumme möglich, wobei in diesem Fall lediglich eine 21-tägige Grundausbildung zu absolvieren ist. Auch Doppelstaatsbürger unterliegen der Wehrpflicht, können jedoch unter den genannten Bedingungen den Wehrdienst aufschieben oder sich freikaufen.
Wehrdienstentzug wird verwaltungs- und strafrechtlich verfolgt. Dabei wird zwischen Nichterscheinen zur Musterung, Nichterscheinen zum Dienstantritt und Desertion unterschieden. Die Praxis zeigt, dass zunächst Verwaltungsstrafen verhängt werden, die sich in Geldstrafen niederschlagen können. Freiheitsstrafen sind gesetzlich vorgesehen, werden jedoch vielfach in Geldstrafen umgewandelt.
Dem bP5 unterliegt als männlicher türkischer Staatsangehöriger auch mit Doppelstaatsbürgerschaft der allgemeinen Wehrpflicht in der Türkei. Doppelstaatsbürger sind vom 20. bis 35. Lebensjahr verpflichtet, den Wehrdienst abzuleisten. Sie muss im Fall einer Rückkehr in der Türkei seinen Wehrdienst ableisten, wenn sie für tauglich befunden werden sollte. Die bP5 wurde bislang weder der Musterung unterzogen, noch erhielt sie einen Einberufungsbefehl. Sie hat gegenüber den türkischen Behörden nicht erklärt, den Wehrdienst verweigern zu wollen.
Ihr droht im Falle einer Rückkehr keine Gefahr aufgrund der Verweigerung des türkischen Wehrdiensts. Die bP5 läuft auch nicht Gefahr, im Falle der Rückkehr zwangsweise bei Gefechten in Syrien eingesetzt zu werden.
1.2.4. Die bP waren und sind keiner konkreten und individuell gegen sie gerichteten Bedrohung in der Türkei ausgesetzt, noch droht eine solche aktuell. Den bP droht im Falle der Rückkehr in die Türkei aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung von staatlicher Seite oder seitens Dritter keine Gefahr.
1.2.5. Die bP haben die Türkei aufgrund der wirtschaftlichen bzw. finanziellen Lage verlassen.
1.3. Rückkehrsituation
Die bP1, 2 und 4 verfügen über Grund- bzw. Mittelschulbildung, die bP5 über höhere Bildung, diese Bildung wurde zu weiten Teilen im Herkunftsstaat Türkei erworben. Die bP3 verfügt über Bildung auf akademischem Niveau. Die bP6 kann weder lesen noch schreiben. Die bP2 bis bP6 verfügen über unterschiedliche Berufserfahrung.
Die bP1 ist jung, gesund und nicht pflegebedürftig.
Die bP2, 4 und 5 sind jung, arbeitsfähig, gesund und nicht pflegebedürftig. Es ist ihnen möglich, durch bezahlte Beschäftigung einen Lebensunterhalt in einem ausreichenden Ausmaß zu erwerben und zu sichern.
Auch die bP3 und bP6 sind arbeitsfähig, gesund und nicht pflegebedürftig. Es ist ihnen möglich, durch bezahlte Beschäftigung einen Lebensunterhalt in einem ausreichenden Ausmaß zu erwerben und zu sichern.
Die bP können sich als türkische Staatsbürger frei in der Türkei bewegen und niederlassen. Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt.
Die bP können gemeinsam in den Herkunftsstaat einreisen und sich dort gemeinsam rechtmäßig aufhalten.
Alle bP verfügen über ausreichende Fähigkeiten um sich den geänderten Umständen im Herkunftsstaat anzupassen.
Im Falle einer Rückkehr finden die bP ein familiäres und freundschaftliches Netz vor, das sie im ersten Zeitraum – der benötigt wird um wieder Fuß zu fassen – unterstützen und grundsätzliche Hilfe bieten wird.
Die bP sind im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei, weder in ihrem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen, noch von der Todesstrafe bedroht.
Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sind die bP als Zivilpersonen keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt.
Die bP laufen im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei, nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen würden, liegen nicht vor.
1.4. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 06.08.2025 (Version 10)
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-08-06 13:32
Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „ Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „ Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 4f.; vergleiche Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.).
4 Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Allgemeine Situation der Rechtsstaatlichkeit und des Justizwesens
Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren (BS 19.3.2024, S. 12f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 11f., CAT 14.8.2024, S. 11, AI 29.4.2025, EP 7.5.2025, Pt. 8). Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 58). Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Art. 138 der Verfassung und Art. 4 des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9). - Das Europäische Parlament sah zuletzt im Mai 2025 u. a. den kritischen Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – als einen der Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und sprach hierbei von der „Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei durch die türkische Regierung“ (EP 7.5.2025, G, R).Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren (BS 19.3.2024, S. 12f.; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 11f., CAT 14.8.2024, S. 11, AI 29.4.2025, EP 7.5.2025, Pt. 8). Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 58). Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Artikel 138, der Verfassung und Artikel 4, des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9). - Das Europäische Parlament sah zuletzt im Mai 2025 u. a. den kritischen Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – als einen der Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und sprach hierbei von der „Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei durch die türkische Regierung“ (EP 7.5.2025, G, R).
Die ernsten Bedenken der EU über die anhaltende Verschlechterung der demokratischen Standards, der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Grundrechte wurden laut Europäischer Kommission nicht berücksichtigt (EC 30.10.2024, S. 3; vgl. USDOS 22.4.2024, S.1, 11f.). Ende November 2024 kam auch Kritik seitens des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, und zwar in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR). - Der Ausschuss war der Auffassung, „ dass die im April 2017 während des Ausnahmezustands vorgenommenen Verfassungsänderungen die Befugnisse der Exekutive auf Kosten des Parlaments und der Justiz unverhältnismäßig gestärkt haben, was berechtigte Bedenken hinsichtlich einer mangelnden Rechenschaftspflicht und Gewaltenteilung im Vertragsstaat aufkommen lässt, insbesondere im Hinblick auf die Verabschiedung von Gesetzen ohne Beteiligung des Parlaments und die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten ohne wirksame Kontrollverfahren (Art. 4). […] Der Vertragsstaat sollte in Erwägung ziehen, seine Gesetzgebung zu überarbeiten, um die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den Grundsatz der Gewaltenteilung strikt einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die Judikative. Ferner sollte er in Gesetz und Praxis die volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gewährleisten“[Originalzitat auf Englisch] (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2).Die ernsten Bedenken der EU über die anhaltende Verschlechterung der demokratischen Standards, der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Grundrechte wurden laut Europäischer Kommission nicht berücksichtigt (EC 30.10.2024, S. 3; vergleiche USDOS 22.4.2024, S.1, 11f.). Ende November 2024 kam auch Kritik seitens des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, und zwar in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR). - Der Ausschuss war der Auffassung, „ dass die im April 2017 während des Ausnahmezustands vorgenommenen Verfassungsänderungen die Befugnisse der Exekutive auf Kosten des Parlaments und der Justiz unverhältnismäßig gestärkt haben, was berechtigte Bedenken hinsichtlich einer mangelnden Rechenschaftspflicht und Gewaltenteilung im Vertragsstaat aufkommen lässt, insbesondere im Hinblick auf die Verabschiedung von Gesetzen ohne Beteiligung des Parlaments und die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten ohne wirksame Kontrollverfahren (Artikel 4,). […] Der Vertragsstaat sollte in Erwägung ziehen, seine Gesetzgebung zu überarbeiten, um die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den Grundsatz der Gewaltenteilung strikt einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die Judikative. Ferner sollte er in Gesetz und Praxis die volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gewährleisten“[Originalzitat auf Englisch] (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2).
Justizreformen
Strategische Reformdokumente sind zwar vorhanden, reichen aber nicht aus, um die erheblichen Mängel zu beheben. Die Strategie für die Justizreform 2019-2023 geht nicht in vollem Umfang auf Mängel des Justizwesens ein. Das achte Justizreformpaket wurde im März 2024 angenommen, geht aber ebenfalls nicht angemessen auf die strukturellen Mängel des Justizsystems ein (EC 30.10.2024, S. 25, S. 19). Die im Jänner 2025 veröffentlichte Justizreformstrategie (2025-2029) fokussiert auf die Beschleunigung von Gerichtsverfahren. Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, welche die zentralen Mängel des türkischen Justizsystems angehen, werden ausschließlich im Rahmen einer möglichen Verfassungsreform behandelt. Die Strategie enthält keine konkreten Vorschläge zur Lösung der von der Venedig-Kommission identifizierten Probleme (ÖB Ankara 4.2025, S. 18). So bedauerte das Europäische Parlament im Mai 2025 „ zutiefst, dass sich die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei trotz einer Reformstrategie, die neun Pakete von Justizreformen umfasst, nach wie vor in einem desolaten Zustand befindet, nachdem die Regierung systematisch in das Justizsystem eingegriffen und es politisch instrumentalisiert hat“ (EP 7.5.2025, Pt. 8).
Die Korrektur der Anti-Terror-Gesetzgebung stand im Zentrum des achten Reformpaketes. - Die umstrittenste Bestimmung des Pakets betraf nämlich den Straftatbestand der „ Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne deren Mitglied zu sein“, der in Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelt war, aber im September 2023 vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben worden war. In der Begründung für seine einstimmige Entscheidung erklärte das Verfassungsgericht, dass die Bestimmung „ nicht klar und vorhersehbar genug ist, um willkürliche Praktiken von Behörden zu verhindern, und nicht den Kriterien der Rechtmäßigkeit entspricht“ (EI 4.4.2024; vgl. AI 29.4.2025, MLSA 23.2.2024). Die Änderung von Artikel 220/6 trägt allerdings den bereits bestehenden Bedenken in Bezug auf Klarheit und Vorhersehbarkeit zum besseren Schutz der Menschenrechte von Personen, die einer Straftat beschuldigt werden, nicht in vollem Umfang Rechnung, da der vorgeschlagene Artikel nach wie vor keine klaren Kriterien dafür enthält, wann die Begehung einer Straftat im Namen einer bewaffneten Organisation unter Strafe gestellt werden kann, womit das Gesetz keine auf internationalen Standards basierenden Garantien gegen willkürliche Eingriffe durch staatliche Behörden bietet (AI 29.2.2024, S.2f.; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 4). Das heißt, mit dem Justizreformpaket 2024 wurde die Vorschrift über die „ Begehung von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne Mitglied zu sein“, trotz vorhergehender Aufhebung und des Auftrages durch das Verfassungsgericht an den Gesetzesgeber innert vier Monaten die Mängel im Gesetzestext zu beheben, unverändert übernommen. Die gleiche Bestimmung gilt auch für „ bewaffnete kriminelle Organisationen“ gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches (MLSA 23.2.2024).Die Korrektur der Anti-Terror-Gesetzgebung stand im Zentrum des achten Reformpaketes. - Die umstrittenste Bestimmung des Pakets betraf nämlich den Straftatbestand der „ Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne deren Mitglied zu sein“, der in Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelt war, aber im September 2023 vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben worden war. In der Begründung für seine einstimmige Entscheidung erklärte das Verfassungsgericht, dass die Bestimmung „ nicht klar und vorhersehbar genug ist, um willkürliche Praktiken von Behörden zu verhindern, und nicht den Kriterien der Rechtmäßigkeit entspricht“ (EI 4.4.2024; vergleiche AI 29.4.2025, MLSA 23.2.2024). Die Änderung von Artikel 220/6 trägt allerdings den bereits bestehenden Bedenken in Bezug auf Klarheit und Vorhersehbarkeit zum besseren Schutz der Menschenrechte von Personen, die einer Straftat beschuldigt werden, nicht in vollem Umfang Rechnung, da der vorgeschlagene Artikel nach wie vor keine klaren Kriterien dafür enthält, wann die Begehung einer Straftat im Namen einer bewaffneten Organisation unter Strafe gestellt werden kann, womit das Gesetz keine auf internationalen Standards basierenden Garantien gegen willkürliche Eingriffe durch staatliche Behörden bietet (AI 29.2.2024, S.2f.; vergleiche UNHRCOM 28.11.2024, S. 4). Das heißt, mit dem Justizreformpaket 2024 wurde die Vorschrift über die „ Begehung von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne Mitglied zu sein“, trotz vorhergehender Aufhebung und des Auftrages durch das Verfassungsgericht an den Gesetzesgeber innert vier Monaten die Mängel im Gesetzestext zu beheben, unverändert übernommen. Die gleiche Bestimmung gilt auch für „ bewaffnete kriminelle Organisationen“ gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches (MLSA 23.2.2024).
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Rechtsrahmen
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 22.4.2024, S.4). Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987 (AA 20.5.2024, S. 16). Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (Optional Protocol to the Convention Against Torture/ OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2011 ratifiziert (ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen (Committee against Torture - CAT) zeigte sich jedoch im August 2024 besorgt, dass Artikel 94 des Strafgesetzbuches die in der Konvention enthaltene Definition von Folter nicht vollständig umfasst (CAT 14.8.2024, S. 2).
Entwicklungen und aktuelle Situation
Insbesondere nach dem Wiederaufflammen des Konflikts [Anm.: zwischen dem türkischen Staat und der PKK] im Juli 2015 und nach dem Putschversuch verhängten Ausnahmezustand (2016) sind Folter und andere Formen der Misshandlung an offiziellen Haft- und Internierungsorten, einschließlich Gefängnissen, sowie bei Eingriffen von Strafverfolgungsorganen bei friedlichen Versammlungen und Demonstrationen, aber auch an inoffiziellen Haftorten und in Umgebungen außerhalb von Haftanstalten, auf der Straße und auf offenem Gelände oder in Bereichen wie Wohnungen und Arbeitsplätzen auf ein außerordentliches Niveau gestiegen (T?HV/HRFT 11.2024, S. 17; vgl. EC 30.10.2024, S. 30, ÖB Ankara 4.2025, S. 44, ?HD/HRA/T?HV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 2, MBZ 2.2025a, S.43).Insbesondere nach dem Wiederaufflammen des Konflikts [Anm.: zwischen dem türkischen Staat und der PKK] im Juli 2015 und nach dem Putschversuch verhängten Ausnahmezustand (2016) sind Folter und andere Formen der Misshandlung an offiziellen Haft- und Internierungsorten, einschließlich Gefängnissen, sowie bei Eingriffen von Strafverfolgungsorganen bei friedlichen Versammlungen und Demonstrationen, aber auch an inoffiziellen Haftorten und in Umgebungen außerhalb von Haftanstalten, auf der Straße und auf offenem Gelände oder in Bereichen wie Wohnungen und Arbeitsplätzen auf ein außerordentliches Niveau gestiegen (T?HV/HRFT 11.2024, S. 17; vergleiche EC 30.10.2024, S. 30, ÖB Ankara 4.2025, S. 44, ?HD/HRA/T?HV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 2, MBZ 2.2025a, S.43).
Mehr als 40 NGOs hatten während der 80. Sitzung des UN-Komitees gegen Folter (CAT) vom 8. bis 26.7.2024 Berichte vorgelegt, in denen sie sowohl systematische Folterungen und Misshandlungen, das Verschwindenlassen von Personen, extralegale Hinrichtungen als auch die weitestgehend vorhandene Straffreiheit für Sicherheitskräfte, die mit Folter und Misshandlungen in Verbindung stehen sollen, kritisierten. Die türkischen Behörden wurden beschuldigt, Folter als Mittel einzusetzen, um Geständnisse zu erzwingen oder politische Aktivistinnen und Aktivisten, Medienschaffende und Angehörige der kurdischen Minderheit einzuschüchtern (SCF 12.7.2024; vgl. BAMF 9.9.2024, S. 11).Mehr als 40 NGOs hatten während der 80. Sitzung des UN-Komitees gegen Folter (CAT) vom 8. bis 26.7.2024 Berichte vorgelegt, in denen sie sowohl systematische Folterungen und Misshandlungen, das Verschwindenlassen von Personen, extralegale Hinrichtungen als auch die weitestgehend vorhandene Straffreiheit für Sicherheitskräfte, die mit Folter und Misshandlungen in Verbindung stehen sollen, kritisierten. Die türkischen Behörden wurden beschuldigt, Folter als Mittel einzusetzen, um Geständnisse zu erzwingen oder politische Aktivistinnen und Aktivisten, Medienschaffende und Angehörige der kurdischen Minderheit einzuschüchtern (SCF 12.7.2024; vergleiche BAMF 9.9.2024, S. 11).
Einschätzungen zum Ausmaß von Folter und Misshandlungen
Während die NGO Menschenrechtsstiftung der Türkei (T?HV) wie bereits in ihren früheren Berichten davon spricht, dass systematische Folter und andere Formen der Misshandlung angewendet werden (T?HV/HRFT 11.2024, S. 17), sieht sowohl die ÖB Ankara als auch das deutsche Außenamt hingegen keine Anhaltspunkte zu systematischer Folter (ÖB Ankara 4.2025, S. 44; vgl. AA 20.5.2024).Während die NGO Menschenrechtsstiftung der Türkei (T?HV) wie bereits in ihren früheren Berichten davon spricht, dass systematische Folter und andere Formen der Misshandlung angewendet werden (T?HV/HRFT 11.2024, S. 17), sieht sowohl die ÖB Ankara als auch das deutsche Außenamt hingegen keine Anhaltspunkte zu systematischer Folter (ÖB Ankara 4.2025, S. 44; vergleiche AA 20.5.2024).
Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) weist in seinem Bericht über den Besuch in der Türkei im Mai 2019 auf Vorfälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Beamte gegenüber Festgenommenen mit dem Ziel von Geständnissen oder als Strafe hin (die Berichte über den Besuch im Jänner 2021 und über den Ad-hoc-Besuch im September 2022 und Februar 2024 wurden auf Betreiben der Türkei bislang nicht veröffentlicht). Die Häufigkeit der Vorfälle liegt auf einem besorgniserregenden Niveau. Allerdings hat die Schwere der Misshandlungen durch Polizeibeamte abgenommen (ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Hierzu äußerten sich im September 2022 die Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem zweiten Besuch im Land. Demnach muss die Türkei weitere Maßnahmen ergreifen, um Häftlinge vor Folter und Misshandlung zu schützen, insbesondere in den ersten Stunden der Haft, und um Migranten in Abschiebezentren zu schützen (OHCHR 21.9.2022).
In Bezug auf die Türkei zeigte sich 2024 auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) „ alarmiert über glaubwürdige Berichte, die darauf hindeuten, dass Folter und andere Formen der Misshandlung in […] der Türkei tendenziell systematisch und/oder weit verbreitet sind [und] besorgt über Berichte, die darauf hinweisen, dass trotz der ”Null-Toleranz“-Botschaft der Behörden die Anwendung von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnis in den letzten Jahren zugenommen hat und die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich überschattet. Die Versammlung begrüßt die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichts, in denen Verstöße gegen das Verbot von Misshandlungen festgestellt und neue Untersuchungen von Beschwerden angeordnet wurden, und ermutigt andere nationale Gerichte, dieser Rechtsprechung zu folgen” [Anm.: Originalzitat englisch] (CoE-PACE 24.1.2024, S. 2).
Ebenso äußerte sich das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen - CAT im Sommer 2024 „ […] besorgt über die Vorwürfe, dass Folter und Misshandlung im Vertragsstaat weiterhin in allgemeiner Form vorkommen, insbesondere in Haftanstalten, einschließlich der Vorwürfe von Schlägen und sexuellen Übergriffen und Belästigungen durch Strafverfolgungs- und Geheimdienstbeamte sowie des Einsatzes von Elektroschocks und Waterboarding in einigen Fällen“[Anm.: Originalzitat englisch] (CAT 14.8.2024, S. 6).
Trotz der Zusicherungen der Türkei bezüglich ihrer Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter bekräftigte der UN-Menschenrechtsausschuss Ende November 2024 (im Rahmen des zweiten periodischen Berichtes zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - ICCPR) seine Besorgnis über die allgemeine Art und Weise, in der Folter und Misshandlung angeblich in Polizeigewahrsam und Gefängnissen stattfinden, sowie über die Zunahme von Folter- und Misshandlungsvorwürfen in den letzten Jahren (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6).
Straflosigkeit bzw. Strafmilderung bei staatlicher Gewalt
Anstatt den Strafbestand der „vorsätzliche Tötung und Folter“ anzuwenden, werden Sicherheitsorgane gerichtlich wegen „vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge“ oder „rücksichtsloser Tötung“ verurteilt, was mildere Strafen etwa in Form einer schnelleren Entlassung aus der Haft nach sich zieht. Zudem bestimmt das am 14.7.2016 erlassenen Gesetz Nr. 6722, dass Untersuchung gegen Militärpersonal, welches an Einsätzen, welche Foltervorwürfe und andere Misshandlungen nach sich zogen, einem besonderen Genehmigungsverfahren unterworfen sind. Und rückwirkend wurde eine Straflosigkeit eingeführt (?HD/HRA/T?HV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 11).
Die letzten Jahre verzeichneten nicht nur einen Anstieg der Fälle von Folter und Misshandlungen. Hinzukam das Fehlen einer Verurteilung durch höhere Amtsträger und die Bereitschaft, Anschuldigungen zu vertuschen, anstatt sie zu untersuchen. Dies führte zu einer weitverbreiteten Straffreiheit für die Sicherheitskräfte (SCF 6.1.2022). Dies ist überdies auf die Verletzung von Verfahrensgarantien, langen Haftzeiten und vorsätzlicher Fahrlässigkeit zurückzuführen, die auf verschiedenen Ebenen des Staates zur gängigen Praxis geworden sind (?HD/HRA/OMCT/C?SST/T?HV/HRFT 9.12.2021). Betroffen sind sowohl Personen, welche wegen politischer als auch gewöhnlicher Straftaten angeklagt sind (HRW 13.1.2021). Allerdings sind Personen, denen eine Verbindung zur PKK oder zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, mit größerer Wahrscheinlichkeit Misshandlungen ausgesetzt. Ebenso sind laut Berichten Übergriffe in Polizeieinrichtungen in Teilen des Südostens häufiger als anderenorts (USDOS 22.4.2024, S. 4).
Der UN-Menschenrechtsausschuss äußerte 2024 seine Besorgnis über das Fehlen einer angemessenen Überwachung von Polizeigewahrsam und Gefängnissen, eines sicheren und wirksamen Beschwerdemechanismus und unparteiischer, unabhängiger und gründlicher Ermittlungen, Strafverfolgungen und Sanktionen, die der Schwere der Straftat für die Täter angemessen sind, was zu einer Situation der faktischen Straflosigkeit führt (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6; vgl. HRW 11.1.2024).Der UN-Menschenrechtsausschuss äußerte 2024 seine Besorgnis über das Fehlen einer angemessenen Überwachung von Polizeigewahrsam und Gefängnissen, eines sicheren und wirksamen Beschwerdemechanismus und unparteiischer, unabhängiger und gründlicher Ermittlungen, Strafverfolgungen und Sanktionen, die der Schwere der Straftat für die Täter angemessen sind, was zu einer Situation der faktischen Straflosigkeit führt (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6; vergleiche HRW 11.1.2024).
In einer Entschließung vom 7.6.2022 wiederholte das Europäische Parlament (EP) „ seine Besorgnis darüber, dass sich die Türkei weigert, die Empfehlungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe umzusetzen“ und „ fordert die Türkei auf, bei Folter eine Null-Toleranz-Politik walten zu lassen und anhaltenden und glaubwürdigen Berichten über Folter, Misshandlung und unmenschliche oder entwürdigende Behandlung in Gewahrsam, bei Verhören oder in Haft umfassend nachzugehen, um der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen“(EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 32). Es gab wenige Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft bei der Untersuchung der in den letzten Jahren vermehrt erhobenen Vorwürfe von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen Fortschritte gemacht hätte (HRW 12.1.2023). Nur wenige derartige Vorwürfe führen zu einer strafrechtlichen Verfolgung der Sicherheitskräfte, und es herrscht nach wie vor eine weitverbreitete Kultur der Straflosigkeit (HRW 11.1.2024).
Laut der Menschenrechtsstiftung der Türkei (T?HV) sollen zwischen 2018 und 2021 in der Türkei mindestens 13.965 Menschen unter Folter und Misshandlung festgenommen worden sein. Von diesen gewaltsamen Verhaftungen erfolgten 3.997 im Jahr 2018, 4.253 im Jahr 2019, 2.014 im Jahr 2020 und 3.701 im Jahr 2021 (Duvar 22.3.2022). 2022 berichtete der damalige Innenminister Süleyman Soylu infolge einer parlamentarischen Anfrage, dass lediglich zwölf von 2.594 Polizeioffizieren, welche in den vergangenen fünf Jahren verdächtigt wurden, exzessive Gewalt angewendet zu haben, in irgendeiner Weise bestraft wurden (TM 21.1.2022). Nach Angaben der Menschenrechtsvereinigung (?HD/HRA) wurden im Jahr 2023 insgesamt 5.312 Menschen durch Sicherheitskräfte gefoltert oder misshandelt. 348 Fälle von Folter fanden in Polizeihaft und weitere 733 außerhalb von Hafteinrichtungen statt. 594 Fälle wurden aus den Gefängnissen gemeldet. 3.487 Personen wurden anlässlich von Protesten durch Sicherheitskräfte geschlagen und verwundet (BAMF 9.9.2024, S. 11; vgl. ?HD/HRA 23.8.2024).Laut der Menschenrechtsstiftung der Türkei (T?HV) sollen zwischen 2018 und 2021 in der Türkei mindestens 13.965 Menschen unter Folter und Misshandlung festgenommen worden sein. Von diesen gewaltsamen Verhaftungen erfolgten 3.997 im Jahr 2018, 4.253 im Jahr 2019, 2.014 im Jahr 2020 und 3.701 im Jahr 2021 (Duvar 22.3.2022). 2022 berichtete der damalige Innenminister Süleyman Soylu infolge einer parlamentarischen Anfrage, dass lediglich zwölf von 2.594 Polizeioffizieren, welche in den vergangenen fünf Jahren verdächtigt wurden, exzessive Gewalt angewendet zu haben, in irgendeiner Weise bestraft wurden (TM 21.1.2022). Nach Angaben der Menschenrechtsvereinigung (?HD/HRA) wurden im Jahr 2023 insgesamt 5.312 Menschen durch Sicherheitskräfte gefoltert oder misshandelt. 348 Fälle von Folter fanden in Polizeihaft und weitere 733 außerhalb von Hafteinrichtungen statt. 594 Fälle wurden aus den Gefängnissen gemeldet. 3.487 Personen wurden anlässlich von Protesten durch Sicherheitskräfte geschlagen und verwundet (BAMF 9.9.2024, S. 11; vergleiche ?HD/HRA 23.8.2024).
Urteile der Höchstgerichte
Das Verfassungsgericht urteilte 2021 mindestens in fünf Fällen zugunsten von Klägern, die von Folter und Misshandlungen betroffen waren (SCF 17.11.2021). In zwei Urteilen vom Mai 2021 stellte das Verfassungsgericht Verstöße gegen das Misshandlungsverbot fest und ordnete neue Ermittlungen hinsichtlich der Beschwerden an, die von der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt ihrer Einreichung im Jahr 2016 abgewiesen worden waren (HRW 13.1.2022). Betroffen waren ein ehemaliger Lehrer, der im Gefängnis in der Provinz Antalya gefoltert wurde, sowie ein Mann, der in Polizeigewahrsam in der Provinz Afyon geschlagen und sexuell missbraucht wurde. Beide wurden 2016 wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung verhaftet. Das Höchstgericht ordnete in beiden Fällen Schadenersatzzahlungen an (SCF 15.9.2021; vgl. SCF 22.9.2021). Ebenfalls im Sinne dreier Kläger (der Brüder Çelik und ihres Cousins), die 2016 von den bulgarischen an die türkischen Behörden ausgeliefert wurden, und welche Misshandlungen sowie die Verweigerung medizinischer Hilfe beklagten, entschied das Verfassungsgericht, dass die Staatsanwaltschaft die Anhörung von Gefängnisinsassen als Zeugen im Verfahren verabsäumt hätte. Das Höchstgericht wies die Behörden an, eine Schadenersatzzahlung zu leisten und eine Untersuchung gegen die Täter einzuleiten (SCF 17.11.2021). Überdies wurde im Fall eines privaten Sicherheitsbediensteten, der am 5.6.2021 in Istanbul in Polizeigewahrsam starb, ein stellvertretender Polizeichef inhaftiert, der zusammen mit elf weiteren Polizeibeamten vor Gericht steht, nachdem die Medien Wochen zuvor Aufnahmen veröffentlicht hatten, auf denen zu sehen war, wie die Polizei den Wachmann schlug (HRW 13.1.2022). In einem Urteil vom 25.3.2025 stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Behörden im Fall von Zabit Ki?i, einem vermeintlichen Mitglied der Gülen-Bewegung, welcher 2017 aus Kasachstan entführt und in der Türkei geheim inhaftiert worden war, gegen die Verfahrensgarantien des Verbots der Misshandlung verstoßen hatten. Das Gericht entschied einstimmig, dass Ki?i eine wirksame Untersuchung seiner Vorwürfe der rechtswidrigen Entführung, der verlängerten Isolationshaft und der schweren Folter verweigert wurde (NM 30.5.2025; vgl. TALI 4.6.2025). Die Entscheidung räumte zwar einen Verfahrensfehler ein, umging jedoch bewusst die Frage der tatsächlichen Folter. Trotz überwältigender Beweise, darunter übereinstimmende Zeugenaussagen und medizinische Unterlagen, entschied sich das Verfassungsgericht, die tatsächliche Folter nicht anzuerkennen, sondern lediglich das Versäumnis, sie zu untersuchen (TALI 4.6.2025).Das Verfassungsgericht urteilte 2021 mindestens in fünf Fällen zugunsten von Klägern, die von Folter und Misshandlungen betroffen waren (SCF 17.11.2021). In zwei Urteilen vom Mai 2021 stellte das Verfassungsgericht Verstöße gegen das Misshandlungsverbot fest und ordnete neue Ermittlungen hinsichtlich der Beschwerden an, die von der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt ihrer Einreichung im Jahr 2016 abgewiesen worden waren (HRW 13.1.2022). Betroffen waren ein ehemaliger Lehrer, der im Gefängnis in der Provinz Antalya gefoltert wurde, sowie ein Mann, der in Polizeigewahrsam in der Provinz Afyon geschlagen und sexuell missbraucht wurde. Beide wurden 2016 wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung verhaftet. Das Höchstgericht ordnete in beiden Fällen Schadenersatzzahlungen an (SCF 15.9.2021; vergleiche SCF 22.9.2021). Ebenfalls im Sinne dreier Kläger (der Brüder Çelik und ihres Cousins), die 2016 von den bulgarischen an die türkischen Behörden ausgeliefert wurden, und welche Misshandlungen sowie die Verweigerung medizinischer Hilfe beklagten, entschied das Verfassungsgericht, dass die Staatsanwaltschaft die Anhörung von Gefängnisinsassen als Zeugen im Verfahren verabsäumt hätte. Das Höchstgericht wies die Behörden an, eine Schadenersatzzahlung zu leisten und eine Untersuchung gegen die Täter einzuleiten (SCF 17.11.2021). Überdies wurde im Fall eines privaten Sicherheitsbediensteten, der am 5.6.2021 in Istanbul in Polizeigewahrsam starb, ein stellvertretender Polizeichef inhaftiert, der zusammen mit elf weiteren Polizeibeamten vor Gericht steht, nachdem die Medien Wochen zuvor Aufnahmen veröffentlicht hatten, auf denen zu sehen war, wie die Polizei den Wachmann schlug (HRW 13.1.2022). In einem Urteil vom 25.3.2025 stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Behörden im Fall von Zabit Ki?i, einem vermeintlichen Mitglied der Gülen-Bewegung, welcher 2017 aus Kasachstan entführt und in der Türkei geheim inhaftiert worden war, gegen die Verfahrensgarantien des Verbots der Misshandlung verstoßen hatten. Das Gericht entschied einstimmig, dass Ki?i eine wirksame Untersuchung seiner Vorwürfe der rechtswidrigen Entführung, der verlängerten Isolationshaft und der schweren Folter verweigert wurde (NM 30.5.2025; vergleiche TALI 4.6.2025). Die Entscheidung räumte zwar einen Verfahrensfehler ein, umging jedoch bewusst die Frage der tatsächlichen Folter. Trotz überwältigender Beweise, darunter übereinstimmende Zeugenaussagen und medizinische Unterlagen, entschied sich das Verfassungsgericht, die tatsächliche Folter nicht anzuerkennen, sondern lediglich das Versäumnis, sie zu untersuchen (TALI 4.6.2025).
Im Oktober 2024 bestätigte das Kassationsgericht den Freispruch von 16 Männern, die in einem Verfahren gegen J?TEM, eine Spezialeinheit der Gendarmerie für Nachrichtenbeschaffung, in Ankara wegen „vorsätzlicher Tötung im Rahmen von Handlungen einer bewaffneten Organisation, die zur Begehung einer Straftat gegründet wurde“ angeklagt worden waren. Unter den Freigesprochenen befanden sich auch ehemalige Staatsbedienstete. Der Fall bezog sich auf Fälle des Verschwindenlassens und außergerichtliche Hinrichtungen zwischen 1993 und 1996 (AI 29.4.2025).
Institutionen
Die Opfer von Misshandlungen oder Folter können sich zwar an formelle Beschwerdeverfahren wenden, doch sind diese Mechanismen nicht besonders wirksam. Dies gab Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Autonomie staatlicher Stellen wie der Türkiye ?nsan Haklar? ve E?itlik Kurumu (Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei, T?HEK, engl. Abk.: HREI) und der Ombudsperson. So ist die T?HEK mehreren Quellen zufolge bei der Bearbeitung von Berichten über Misshandlungen und Folter weder effizient noch autonom (MBZ 31.8.2023, S. 40; vgl. CAT 14.8.2024, S. 3). Die T?HEK führt zwar offizielle Besuche in den Gefängnissen durch, doch geht es dabei in erster Linie um hygienische Fragen und nicht um Fälle von Misshandlung und Folter. Die Beamten auf den Polizeidienststellen zeigen häufig kein Interesse an der Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit staatlich geförderter Gewalt. Die Opfer haben bessere Erfolgsaussichten, wenn sie ihre Beschwerden direkt bei der Staatsanwaltschaft einreichten, vor allem, wenn sie durch stichhaltige Beweise wie medizinische Berichte oder Videomaterial untermauert waren. Derselben Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge riskieren Bürger, die Vorfälle staatlich geförderter Gewalt meldeten, wegen Verleumdung angeklagt zu werden (MBZ 31.8.2023, S. 40). Auch die Europäische Kommission stellte im Oktober 2024 fest, dass, obwohl mit der Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) betraut, die T?HEK/ HREI nicht die wichtigsten Anforderungen des Fakultativprotokolls zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) erfüllt und Fälle, die an sie verwiesen wurden, nicht wirksam bearbeitet (EC 30.10.2024, S. 30; vgl. EC 8.11.2023, S. 31).Die Opfer von Misshandlungen oder Folter können sich zwar an formelle Beschwerdeverfahren wenden, doch sind diese Mechanismen nicht besonders wirksam. Dies gab Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Autonomie staatlicher Stellen wie der Türkiye ?nsan Haklar? ve E?itlik Kurumu (Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei, T?HEK, engl. Abk.: HREI) und der Ombudsperson. So ist die T?HEK mehreren Quellen zufolge bei der Bearbeitung von Berichten über Misshandlungen und Folter weder effizient noch autonom (MBZ 31.8.2023, S. 40; vergleiche CAT 14.8.2024, S. 3). Die T?HEK führt zwar offizielle Besuche in den Gefängnissen durch, doch geht es dabei in erster Linie um hygienische Fragen und nicht um Fälle von Misshandlung und Folter. Die Beamten auf den Polizeidienststellen zeigen häufig kein Interesse an der Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit staatlich geförderter Gewalt. Die Opfer haben bessere Erfolgsaussichten, wenn sie ihre Beschwerden direkt bei der Staatsanwaltschaft einreichten, vor allem, wenn sie durch stichhaltige Beweise wie medizinische Berichte oder Videomaterial untermauert waren. Derselben Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge riskieren Bürger, die Vorfälle staatlich geförderter Gewalt meldeten, wegen Verleumdung angeklagt zu werden (MBZ 31.8.2023, S. 40). Auch die Europäische Kommission stellte im Oktober 2024 fest, dass, obwohl mit der Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) betraut, die T?HEK/ HREI nicht die wichtigsten Anforderungen des Fakultativprotokolls zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) erfüllt und Fälle, die an sie verwiesen wurden, nicht wirksam bearbeitet (EC 30.10.2024, S. 30; vergleiche EC 8.11.2023, S. 31).
Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen haben viele Opfer von Misshandlungen und Folter nicht nur wenig oder kein Vertrauen in die beiden genannten Institutionen, sondern es überwiegt die Angst, dass sie erneut Misshandlungen und Folter ausgesetzt werden, wenn die Gendarmen, Polizisten und/oder Gefängniswärter herausfinden, dass sie eine Beschwerde eingereicht haben. In Anbetracht dessen erstatten die meisten Opfer von Misshandlungen und Folter keine Anzeige (MBZ 18.3.2021, S. 34; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 32f.). Kommt es dennoch zu Beschwerden von Gefangenen über Folter und Misshandlung stellen die Behörden keine Rechtsverletzungen fest, die Untersuchungen bleiben ergebnislos. Hierdurch hat die Motivation der Gefangenen, Rechtsmittel einzulegen, abgenommen, was wiederum zu einem Rückgang der Beschwerden geführt hat (C?SST 26.3.2021, S. 30).Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen haben viele Opfer von Misshandlungen und Folter nicht nur wenig oder kein Vertrauen in die beiden genannten Institutionen, sondern es überwiegt die Angst, dass sie erneut Misshandlungen und Folter ausgesetzt werden, wenn die Gendarmen, Polizisten und/oder Gefängniswärter herausfinden, dass sie eine Beschwerde eingereicht haben. In Anbetracht dessen erstatten die meisten Opfer von Misshandlungen und Folter keine Anzeige (MBZ 18.3.2021, S. 34; vergleiche MBZ 2.3.2022, S. 32f.). Kommt es dennoch zu Beschwerden von Gefangenen über Folter und Misshandlung stellen die Behörden keine Rechtsverletzungen fest, die Untersuchungen bleiben ergebnislos. Hierdurch hat die Motivation der Gefangenen, Rechtsmittel einzulegen, abgenommen, was wiederum zu einem Rückgang der Beschwerden geführt hat (C?SST 26.3.2021, S. 30).
Wehrdienst
Letzte Änderung 2025-08-06 13:34
Allgemeines
In den Artikeln 2, 25 und 26 des türkischen Wehrdienstgesetzes heißt es, dass jeder Mann in der Türkei zur Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem 1. Jänner des Jahres, in dem er zwanzig Jahre alt wird, melden muss. Der Militärdienst gilt nicht für Frauen. Wehrpflichtiger bleibt man bis zum 1. Jänner des Jahres, in dem man 41 wird. Im Falle einer Mobilmachung können Männer bis zu ihrem 65. Lebensjahr zum Militärdienst einberufen werden (MBZ 11.7.2019). Mit dem Gesetz Nr. 7179 vom Juni 2019 wurde der Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Dem Staatspräsidenten obliegt es, die Dauer festzulegen. Allerdings dürfen die sechs Monate nicht unterschritten werden (HDN 25.6.2019). Die Möglichkeit einer Entbindung von der Wehrpflicht aus Gewissensgründen besteht nicht (PMRT-OSCE 29.7.2024, S.20; vgl. CoE 5.2024). Der Einsatzort für den Wehrdienst wird durch das Los bestimmt (ÖB Ankara 4.2025, S. 23). Die Armee hat vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt (MBZ 11.7.2019). Eine Einberufung hat keinen Einfluss auf eine beantragte Passausstellung, etwa im Sinne einer Verweigerung des Passes (VB Istanbul 7.8.2024).In den Artikeln 2, 25 und 26 des türkischen Wehrdienstgesetzes heißt es, dass jeder Mann in der Türkei zur Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem 1. Jänner des Jahres, in dem er zwanzig Jahre alt wird, melden muss. Der Militärdienst gilt nicht für Frauen. Wehrpflichtiger bleibt man bis zum 1. Jänner des Jahres, in dem man 41 wird. Im Falle einer Mobilmachung können Männer bis zu ihrem 65. Lebensjahr zum Militärdienst einberufen werden (MBZ 11.7.2019). Mit dem Gesetz Nr. 7179 vom Juni 2019 wurde der Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Dem Staatspräsidenten obliegt es, die Dauer festzulegen. Allerdings dürfen die sechs Monate nicht unterschritten werden (HDN 25.6.2019). Die Möglichkeit einer Entbindung von der Wehrpflicht aus Gewissensgründen besteht nicht (PMRT-OSCE 29.7.2024, S.20; vergleiche CoE 5.2024). Der Einsatzort für den Wehrdienst wird durch das Los bestimmt (ÖB Ankara 4.2025, S. 23). Die Armee hat vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt (MBZ 11.7.2019). Eine Einberufung hat keinen Einfluss auf eine beantragte Passausstellung, etwa im Sinne einer Verweigerung des Passes (VB Istanbul 7.8.2024).
Freikauf
Selbiges Gesetz sieht nun die Möglichkeit des Freikaufs vom Wehrdienst für alle Wehrpflichtigen vor. Nach dem Freikauf aus dem Wehrdienst muss lediglich eine Grundausbildung von 21 Tagen abgeleistet werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Die Höhe der im Hinblick auf den Freikauf zu bezahlenden Summe wird jedes Jahr im Jänner und Juli entsprechend dem monatlichen Koeffizienten für Beamte neu festgelegt (RN 14.1.2023; vgl. MBZ 2.2025a, S. 92). Die Höchstzahl der diesbezüglichen Genehmigungen ist bislang auf 145.000 Wehrpflichtige jährlich beschränkt, kann jedoch durch Beschluss des Verteidigungsministeriums abgeändert werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Die Höhe der zu bezahlenden Freikaufsumme belief sich mit Stand Jänner 2025 auf 243.013 Lira [rund 6.670 Euro] (Haberler 9.1.2025).Selbiges Gesetz sieht nun die Möglichkeit des Freikaufs vom Wehrdienst für alle Wehrpflichtigen vor. Nach dem Freikauf aus dem Wehrdienst muss lediglich eine Grundausbildung von 21 Tagen abgeleistet werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Die Höhe der im Hinblick auf den Freikauf zu bezahlenden Summe wird jedes Jahr im Jänner und Juli entsprechend dem monatlichen Koeffizienten für Beamte neu festgelegt (RN 14.1.2023; vergleiche MBZ 2.2025a, S. 92). Die Höchstzahl der diesbezüglichen Genehmigungen ist bislang auf 145.000 Wehrpflichtige jährlich beschränkt, kann jedoch durch Beschluss des Verteidigungsministeriums abgeändert werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Die Höhe der zu bezahlenden Freikaufsumme belief sich mit Stand Jänner 2025 auf 243.013 Lira [rund 6.670 Euro] (Haberler 9.1.2025).
Nebst Personen, die sich dem Militärdienst entziehen (DFAT 16.5.2025, S. 32), sind u. a. auch jene im Ausland lebenden Staatsbürger von der Freikaufsoption ausgeschlossen, die eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis infolge eines Asylantrages erhalten haben (ÖB Ankara 4.2025, S.25).
E-Government-Portal
Seit März 2023 können laut offizieller Stelle Rekruten über das E-Government-Portal „ e-Devlet“alle militärischen Pflichten und Angelegenheiten mithilfe des Dienstes „ Mein Militär“ erledigen. Alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Einberufung, der aktiven Dienstzeit und der Reservezeit können über den integrierten Dienst zur Wehrpflicht erledigt werden, ohne die Wehrdienststelle aufsuchen zu müssen (PRT-DTO 21.3.2023). Laut französischer Asylbehörde OFPRA ermöglicht das e-Devlet-Portal bereits seit 2014, den Dienstort im Voraus zu erfahren und das Dienstdokument zu erhalten, ohne das Büro für militärische Rekrutierung aufzusuchen. Seit 2015 bietet das Portal auch die Möglichkeit, die persönliche Wehrpflichtlage abzufragen und eine Bescheinigung hierüber zu erhalten, auch für Personen, die noch keinen Wehrdienst abgeleistet haben. Wenn eine Person im wehrpflichtigen Alter ist, aber ihre Aufschubzeit abgelaufen ist, oder es sich um einen Befehlsverweigerer handelt, heißt es bei der Abfrage des eigenen Standes hinsichtlich des Wehrdienstes auf e-Devlet: „ Sie müssen sich an das nächstgelegene Militärrekrutierungsbüro wenden“ (türkisch: „ En yak?n askerlik ?ubesinemüracaat etmeniz gerekir“). Seit 2018 ist es möglich, der Einberufung zum Wehrdienst sowie der obligatorischen ärztlichen Untersuchung nachzukommen, indem man ein Online-Formular auf e-Devlet ausfüllt und das Protokoll der ärztlichen Untersuchung durch den behandelnden Arzt auf das Portal hochladet (OFPRA 23.11.2021, S. 7).
„Auslands-Türken“ und Doppelstaatsbürger
Die Ableistung eines Grundwehrdienstes oder Wehrersatzdienstes außerhalb der Türkei wird nicht anerkannt. Im Ausland lebende türkische oder doppelte Staatsangehörige sind vom 20. bis zum Ende des 35. Lebensjahres verpflichtet, den Wehrdienst abzuleisten oder diesen mittels Antrag beim zuständigen türkischen Konsulat bis zum Ende des 35. Lebensjahres aufschieben zu lassen (Artikel 38). Die Aufschiebung wird bei denjenigen annulliert, von denen angenommen wird, dass sie die Bedingungen nicht erfüllen, z. B. mehr als die Hälfte eines Kalenderjahres in der Türkei verbracht haben und eine Begründung für eine Aufschiebung nicht mehr besteht, sowie bei denjenigen, die auf ihr Freikaufrecht verzichten. Sie haben wie die in der Türkei Wohnhaften die Möglichkeit, sich gegen Bezahlung von der Wehrpflicht freizukaufen. Sie müssen dann lediglich eine Fernausbildung absolvieren. Für im Ausland lebende türkische Staatsbürger gilt als Voraussetzung, dass sie seit mindestens drei Jahren im Ausland arbeiten, exklusive der Zeit, die sie im Inland verbracht haben [Anm.: z. B. Urlaub]. Dies gilt auch für Doppelstaatsbürger - für sie gilt ebenfalls die türkische Wehrpflicht - jedoch auch ohne Arbeitsverhältnis als Bedingung (ÖB Ankara 4.2025, S. 24f.). Männer, die sich freiwillig zur Teilnahme an den Streitkräften melden, können dies ab dem Alter von 18 Jahren tun (MBZ 11.7.2019).
Ausnahmen von der Wehrpflicht
Die türkischen Gesetze und Verordnungen sehen für Kranke bzw. für Personen, welche geistig oder körperlich nicht in der Lage sind, den Militärdienst zu absolvieren, eine Ausnahme vor. Hierzu ist ein Gesundheitszeugnis eines autorisierten Krankenhauses Voraussetzung (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 19). Wenn eine körperliche Behinderung geltend gemacht wird, muss die Person während des Zeitraums, in dem sie wehrpflichtig ist, alle zwei Jahre einer Überprüfung unterzogen werden, um zu bestätigen, dass die Behinderung weiterhin besteht (DFAT 16.5.2025, S. 32). Eine weitere Ausnahme, die in Artikel 42 des Gesetzes Nr. 7179 festgelegt ist, gilt für Brüder von Verstorbenen und für Brüder und Söhne von Märtyrern, die während ihres Militärdienstes Opfer von Terrorismus geworden sind (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 19; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 32, MBZ 11.7.2019). Türkische Staatsbürger, die durch Einwanderung die türkische Staatsbürgerschaft erworben haben und in dem Staat, aus dem sie eingewandert sind, ihren Wehrdienst abgeleistet oder vollendet haben, sind ebenfalls vom Wehrdienst befreit (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 20). Homosexuelle und bisexuelle Männer sowie Trans-Personen können eine Befreiung vom Militärdienst aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und/oder Geschlechtsidentität beantragen (UKHO 10.2023a, S. 4; vgl. MBZ 11.7.2019). Siehe hierzu im Detail den Abschnitt weiter unten: Angehörige sexueller Minderheiten als Wehrpflichtige.Die türkischen Gesetze und Verordnungen sehen für Kranke bzw. für Personen, welche geistig oder körperlich nicht in der Lage sind, den Militärdienst zu absolvieren, eine Ausnahme vor. Hierzu ist ein Gesundheitszeugnis eines autorisierten Krankenhauses Voraussetzung (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 19). Wenn eine körperliche Behinderung geltend gemacht wird, muss die Person während des Zeitraums, in dem sie wehrpflichtig ist, alle zwei Jahre einer Überprüfung unterzogen werden, um zu bestätigen, dass die Behinderung weiterhin besteht (DFAT 16.5.2025, S. 32). Eine weitere Ausnahme, die in Artikel 42 des Gesetzes Nr. 7179 festgelegt ist, gilt für Brüder von Verstorbenen und für Brüder und Söhne von Märtyrern, die während ihres Militärdienstes Opfer von Terrorismus geworden sind (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 19; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 32, MBZ 11.7.2019). Türkische Staatsbürger, die durch Einwanderung die türkische Staatsbürgerschaft erworben haben und in dem Staat, aus dem sie eingewandert sind, ihren Wehrdienst abgeleistet oder vollendet haben, sind ebenfalls vom Wehrdienst befreit (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 20). Homosexuelle und bisexuelle Männer sowie Trans-Personen können eine Befreiung vom Militärdienst aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und/oder Geschlechtsidentität beantragen (UKHO 10.2023a, S. 4; vergleiche MBZ 11.7.2019). Siehe hierzu im Detail den Abschnitt weiter unten: Angehörige sexueller Minderheiten als Wehrpflichtige.
Die Verschiebung des Militärdienstes kann auf Grundlage des Gesetzes Nr. 1111/Art. 35 erfolgen: Ein diesbezüglicher Antrag kann aus Gründen der Unentbehrlichkeit für jemanden eingereicht werden, der für die Regierung, die (Verteidigungs-)Industrie oder als Berufssportler arbeitet; wenn die Person noch studiert (Universitäten übermitteln eine standardisierte Aufschiebung für ihre Studenten); wenn die Person im Ausland arbeitet; und bei schlechter Gesundheit (mit ärztlicher Bestätigung). Eine Verschiebung des Militärdienstes kann auch wegen Inhaftierung beantragt werden. In der Regel wird eine Verschiebung um ein Jahr gewährt. Diese kann bei Vorlage der richtigen Unterlagen um ein Jahr verlängert werden (MBZ 11.7.2019). Das türkische Wehrgesetz erlaubt es Studenten, die zum Militärdienst einberufen werden, zunächst ihre Universitätsausbildung (nicht älter als 32) (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 20) oder ihre Postdoc-Ausbildung und Forschung (bis zu dem Jahr, in dem sie 36 Jahre alt werden) abzuschließen (MBZ 11.7.2019).Die Verschiebung des Militärdienstes kann auf Grundlage des Gesetzes Nr. 1111/"Art". 35 erfolgen: Ein diesbezüglicher Antrag kann aus Gründen der Unentbehrlichkeit für jemanden eingereicht werden, der für die Regierung, die (Verteidigungs-)Industrie oder als Berufssportler arbeitet; wenn die Person noch studiert (Universitäten übermitteln eine standardisierte Aufschiebung für ihre Studenten); wenn die Person im Ausland arbeitet; und bei schlechter Gesundheit (mit ärztlicher Bestätigung). Eine Verschiebung des Militärdienstes kann auch wegen Inhaftierung beantragt werden. In der Regel wird eine Verschiebung um ein Jahr gewährt. Diese kann bei Vorlage der richtigen Unterlagen um ein Jahr verlängert werden (MBZ 11.7.2019). Das türkische Wehrgesetz erlaubt es Studenten, die zum Militärdienst einberufen werden, zunächst ihre Universitätsausbildung (nicht älter als 32) (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 20) oder ihre Postdoc-Ausbildung und Forschung (bis zu dem Jahr, in dem sie 36 Jahre alt werden) abzuschließen (MBZ 11.7.2019).
Menschenrechtsverletzungen
Einige Wehrpflichtige sind Berichten zufolge schweren Schikanen, körperlichen Misshandlungen und Folter ausgesetzt, die mitunter zum Tod oder Selbstmord führen. Menschenrechtsgruppen berichten über verdächtige Todesfälle beim Militär, insbesondere unter Wehrpflichtigen, die der alevitischen und kurdischen Minderheit angehören. Die Regierung hat solche Vorfälle nicht systematisch untersucht und gibt auch keine Daten darüber heraus (USDOS 20.3.2023, S. 8). Das Verteidigungsministerium vermeidet es, die Zahl der verdächtigen Todesfälle von Soldaten zu melden. Die letzten vom Ministerium gemeldeten Daten beziehen sich auf den Zeitraum zwischen 2000 und 2012, in dem nach offiziellen Angaben 934 Soldaten unter verdächtigen Umständen starben. Laut der Stiftung „ ?üpheli Ölümler ve Ma?durlar? Derne?i“ [Vereinigung für verdächtige Todesfälle und Opfer], die sich für die Opfer verdächtiger Todesfälle beim Militär einsetzt, starben zwischen 2000 und 2020 mehr als 3.000 Soldaten unter verdächtigen Umständen in Militärkasernen (SCF 14.4.2021). Die türkische Menschenrechtsvereinigung (?HD) vermeldete für das Jahr 2021 mindestens 22 Todesfälle während der Dienstausübung (?HD/HRA 6.11.2022a, S. 9).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilte die Türkei Anfang Juli 2023 im Fall eines Soldaten, der 2013 während seines Militärdienstes in der südöstlichen Provinz ??rnak im Bezirk Uludere Selbstmord begangen haben soll, zur Zahlung von 27.000 Euro Entschädigung an dessen Mutter. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Türkei gegen Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Leben) verstoßen und es versäumt hat, eine effektive Untersuchung des Todesfalls durchzuführen (Duvar 5.7.2023).
Wehrersatzdienst / Wehrdienstverweigerung / Desertion
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Das türkische Recht sieht keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer vor (AA 20.5.2024, S. 13; vgl. CoE-CM 14.6.2024, ÖB Ankara 4.2025, S. 23) trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats (AA 20.5.2024, S. 13; vgl. CoE-CM 14.6.2024). Auch der UN-Menschenrechtsausschuss bedauerte Ende November 2024, dass die Türkei das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht anerkennt, dass es keine Alternativen dazu gibt und dass Verweigerer aus Gewissensgründen mit administrativen und gerichtlichen Geld- und Haftstrafen konfrontiert werden. Es ist laut Ausschuss besorgniserregend, dass die Verweigerung des Wehrdienstes als fortgesetzte Straftat angesehen wird, wobei es keine Begrenzung der Anzahl der Sanktionen gibt, die gegen einen einzelnen Verweigerer verhängt werden können. Der Ausschuss zeigte sich darüber hinaus besorgt, dass den Wehrdienstverweigerern in der Praxis einige ihrer bürgerlichen und politischen Rechte vorenthalten werden und dass die Kritik an der Wehrpflicht nach Artikel 318 des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt ist. Der UN-Ausschuss empfiehlt u.a. die Schaffung eines alternativen Dienstes sowie die Streichung des Artikels 318 des Strafgesetzbuches (UNHRCOM 28.11.2024, S. 11; vgl. MBZ 2.2025b). Mit Ausnahme einiger weniger Fälle werden mittlerweile Freiheitsstrafen in Geldstrafen umgewandelt (VRD/COW 5.2021). Nach einer (eventuellen) Haftstrafe muss der Wehrdienst dennoch nachgeholt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 23).Das türkische Recht sieht keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer vor (AA 20.5.2024, S. 13; vergleiche CoE-CM 14.6.2024, ÖB Ankara 4.2025, S. 23) trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats (AA 20.5.2024, S. 13; vergleiche CoE-CM 14.6.2024). Auch der UN-Menschenrechtsausschuss bedauerte Ende November 2024, dass die Türkei das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht anerkennt, dass es keine Alternativen dazu gibt und dass Verweigerer aus Gewissensgründen mit administrativen und gerichtlichen Geld- und Haftstrafen konfrontiert werden. Es ist laut Ausschuss besorgniserregend, dass die Verweigerung des Wehrdienstes als fortgesetzte Straftat angesehen wird, wobei es keine Begrenzung der Anzahl der Sanktionen gibt, die gegen einen einzelnen Verweigerer verhängt werden können. Der Ausschuss zeigte sich darüber hinaus besorgt, dass den Wehrdienstverweigerern in der Praxis einige ihrer bürgerlichen und politischen Rechte vorenthalten werden und dass die Kritik an der Wehrpflicht nach Artikel 318 des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt ist. Der UN-Ausschuss empfiehlt u.a. die Schaffung eines alternativen Dienstes sowie die Streichung des Artikels 318 des Strafgesetzbuches (UNHRCOM 28.11.2024, S. 11; vergleiche MBZ 2.2025b). Mit Ausnahme einiger weniger Fälle werden mittlerweile Freiheitsstrafen in Geldstrafen umgewandelt (VRD/COW 5.2021). Nach einer (eventuellen) Haftstrafe muss der Wehrdienst dennoch nachgeholt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 23).
Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten der Umgehung des Militärdienstes:
1. Umgehung der Registrierung/Sichtung, d.h. die Wehrpflichtigen haben sich nicht zum Wehrdienst angemeldet und der ärztlichen Untersuchung unterzogen (yoklama kaça??) (OFPRA 23.11.2021, S. 7; vgl. VB Istanbul 11.10.2022, VRD/COW 13.10.2023),1. Umgehung der Registrierung/Sichtung, d.h. die Wehrpflichtigen haben sich nicht zum Wehrdienst angemeldet und der ärztlichen Untersuchung unterzogen (yoklama kaça??) (OFPRA 23.11.2021, S. 7; vergleiche VB Istanbul 11.10.2022, VRD/COW 13.10.2023),
2. Nichtmeldung für den tatsächlichen Dienst, d.h. die Wehrpflichtigen sind nicht zum Termin am Dienstort erschienen (bakaya) (OFPRA 23.11.2021, S. 7; vgl. VRD/COW 13.10.2023) und2. Nichtmeldung für den tatsächlichen Dienst, d.h. die Wehrpflichtigen sind nicht zum Termin am Dienstort erschienen (bakaya) (OFPRA 23.11.2021, S. 7; vergleiche VRD/COW 13.10.2023) und
3. Desertion bzw. unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst (firar) (MBZ 11.7.2019).
Seit Änderung von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich (AA 20.5.2024, S. 13). Dem vom deutschen Außenamt angegebenen Strafausmaß widersprechen andere Quellen, u.a. das Militärstrafgesetzbuch. - Letzteres aus dem Jahr 1930 mit den aktuellen Abänderungen (Stand 2024) sieht nach wie vor eine maximale Strafe von drei Jahren vor, nämlich wenn die betroffene Person von den Behörden ab einer Entziehung vom Wehrdienst von mehr als einem Jahr erwischt wird, nennt der Artikel 63 des Militärstrafgesetzes in diesem Fall eine mögliche Strafe von mindestens sechs Monaten bis zu drei Jahren. Auch bei jenen, die sich nach vier Monaten Absenz bis maximal einem Jahr freiwillig einfinden, kann die Haftstrafe bereits zwischen zwei Monaten und einem Jahr betragen, mit höheren Strafen in Falle eines Aufgriffes durch die Organe (TC-MBS 22.5.1930; vgl. IRB 30.11.2020, ICLRS/BYU 18.11.2024).Seit Änderung von Artikel 63, des türkischen Militärstrafgesetzbuches ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich (AA 20.5.2024, S. 13). Dem vom deutschen Außenamt angegebenen Strafausmaß widersprechen andere Quellen, u.a. das Militärstrafgesetzbuch. - Letzteres aus dem Jahr 1930 mit den aktuellen Abänderungen (Stand 2024) sieht nach wie vor eine maximale Strafe von drei Jahren vor, nämlich wenn die betroffene Person von den Behörden ab einer Entziehung vom Wehrdienst von mehr als einem Jahr erwischt wird, nennt der Artikel 63 des Militärstrafgesetzes in diesem Fall eine mögliche Strafe von mindestens sechs Monaten bis zu drei Jahren. Auch bei jenen, die sich nach vier Monaten Absenz bis maximal einem Jahr freiwillig einfinden, kann die Haftstrafe bereits zwischen zwei Monaten und einem Jahr betragen, mit höheren Strafen in Falle eines Aufgriffes durch die Organe (TC-MBS 22.5.1930; vergleiche IRB 30.11.2020, ICLRS/BYU 18.11.2024).
Das Wehrpflichtgesetz legt fest, wie Wehrdienstverweigerer und Deserteure aufgespürt werden und welche Verwaltungsstrafen gegen sie verhängt werden können. Sobald eine Verwaltungsstrafe rechtskräftig ist, wird ein Strafverfahren nach dem Militärstrafrecht eingeleitet. Nach Rechtskraft der ersten Strafe wird jede amtliche Aufzeichnung zu einer Strafsache (ICLRS/BYU 18.11.2024).
Wer seinen Wehrdienst trotz Vorladung nicht ableistet, gilt als Deserteur. Soldaten und Appellflüchtige werden mit Ordnungsgeldern bestraft. Soldaten, die sich selbst stellen, werden mit fünf, und diejenigen, die aufgegriffen mit zehn Lira pro Tag des Fernbleibens bestraft. - Werden die Deserteure zur Erfüllung ihres Wehrdienstes aufgegriffen, werden sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, zur nächsten Militärdienststelle gebracht. Aber selbst wenn Deserteure ausfindig gemacht werden, können sie nicht zum Militärdienst gezwungen werden. In der Praxis sieht es so aus, dass Deserteure einen Bericht unterschreiben und freigelassen werden (VB Istanbul 1.3.2023).
Die Behörden verfolgen Wehrdienstverweigerer und Deserteure aktiv gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes. Neben der daraus resultierenden Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit können Wehrdienstverweigerer und Deserteure auch mit hohen Geldstrafen belegt werden. Im Verlaufe des Jahres 2023 belief sich die monatliche Geldstrafe für Wehrdienstverweigerer und Deserteure auf durchschnittlich knapp über 1.500 Lira [mit Stand 9.2024 rund 40 Euro]. Diese Bußgelder können sich zu einem erheblichen Betrag summieren (MBZ 31.8.2023, S. 76; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 33). Beispielsweise wurde im Mai 2023 der Wehrdienstverweigerer Ersan U?ur Gör zu fünf separaten Strafen verurteilt. Er wurde zu insgesamt 16 Monaten und 20 Tagen Haft verurteilt, die in eine Geldstrafe umgewandelt wurde, sodass sich die Gesamtstrafe auf 15.000 Lira [Anm.: damals rund 700 Euro] belief. Und im August des gleichen Jahres wurde Cihat Ayd?n wegen Nichtantritts des Militärdienstes zu einer Verwaltungsstrafe von 46.225,56 TL verurteilt [Anm.: damals rund 1.600 Euro] (EBCO 2024).Die Behörden verfolgen Wehrdienstverweigerer und Deserteure aktiv gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes. Neben der daraus resultierenden Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit können Wehrdienstverweigerer und Deserteure auch mit hohen Geldstrafen belegt werden. Im Verlaufe des Jahres 2023 belief sich die monatliche Geldstrafe für Wehrdienstverweigerer und Deserteure auf durchschnittlich knapp über 1.500 Lira [mit Stand 9.2024 rund 40 Euro]. Diese Bußgelder können sich zu einem erheblichen Betrag summieren (MBZ 31.8.2023, S. 76; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 33). Beispielsweise wurde im Mai 2023 der Wehrdienstverweigerer Ersan U?ur Gör zu fünf separaten Strafen verurteilt. Er wurde zu insgesamt 16 Monaten und 20 Tagen Haft verurteilt, die in eine Geldstrafe umgewandelt wurde, sodass sich die Gesamtstrafe auf 15.000 Lira [Anm.: damals rund 700 Euro] belief. Und im August des gleichen Jahres wurde Cihat Ayd?n wegen Nichtantritts des Militärdienstes zu einer Verwaltungsstrafe von 46.225,56 TL verurteilt [Anm.: damals rund 1.600 Euro] (EBCO 2024).
Das Verteidigungsministerium leitet nach Art. 26 die Daten der Wehrdienstverweigerer an das Innenministerium weiter, damit sie verhaftet und zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet werden können (MBZ 2.2025a, S. 92, S. 63; vgl. AA 20.5.2024, S. 13). Sie werden dann als Wehrdienstverweigerer bzw. Deserteure in der Datenbank des Genel Bilgi Toplama Sistemi (Allgemeines Informationssammlungssystem, GBT) registriert, einer Datenbank der Justizbehörden und des Sicherheitsapparats. Infolge dieser Registrierung im GBT laufen Wehrpflichtige und Deserteure Gefahr, bei Passkontrollen oder routinemäßigen Identitätskontrollen auf der Straße oder in öffentlichen Verkehrsmitteln aufgegriffen zu werden. Da Hotels gesetzlich verpflichtet sind, die persönlichen Daten ihrer Gäste an die örtliche Polizei weiterzugeben, sind Wehrpflichtige und Deserteure beim Einchecken in ein Hotel einem ähnlichen Risiko ausgesetzt (MBZ 2.2025a, S. 92; vgl. VRD/COW 10.2024, DFAT 16.5.2025, S. 32). Darüber hinaus ist der Strichcode in biometrischen Pässen mit der Datenbank verknüpft, sodass die Behörden Wehrdienstverweigerer bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland identifizieren können. Nach dem Militärstrafgesetz Nr. 1632 ist es überdies illegal, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure zu beschäftigen. Hier drohen bis zu einem Jahr Gefängnis (DFAT 16.5.2025, S. 32f.). Wird ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur bei einer Kontrolle ertappt, bringen die Behörden ihn zur nächsten Polizeistation oder zum nächsten Rekrutierungsbüro. Dort wird der Person ein sogenannter Bericht (tutanak) ausgehändigt. Die Person wird dann mit dem Hinweis entlassen, dass sie sich innerhalb von 15 Tagen zum Dienst melden soll. Auf der Grundlage dieses Berichts können gegen Wehrdienstverweigerer und Deserteure strafrechtliche Ermittlungen, Strafverfahren und Geldstrafen eingeleitet werden. Der oben beschriebene Modus Operandi kann sich endlos wiederholen. Einige Wehrdienstverweigerer und Deserteure ziehen es vor, nicht zu reisen, um solche Verfahren zu vermeiden. Wehrdienstverweigerer und Deserteure haben das Recht, Einspruch gegen eine Geldstrafe zu erheben, aber dieses Verfahren ist nicht allen bekannt. Wenn ein Wehrdienstverweigerer sich grundsätzlich weigert, verhängte Geldstrafen zu zahlen, darf er kein Bankkonto haben, sonst wird das Geld beschlagnahmt (MBZ 2.2025a, S. 92; vgl. VRD/COW 10.2024). Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden manchmal auch folgende Rechte und Leistungen verweigert: Beantragung eines Reisepasses und eines Führerscheins, Heiraten, Erhalt einer Bankkontonummer und einer Mehrwertsteuernummer und Anzeige einer Straftat bei den Behörden (MBZ 2.3.2022, S. 63). Die Wehrdienstverweigerung hat u.a. zur Folge, dass man sich nicht als Wähler registrieren lassen kann; aufgrund von Kontrollen und Identitätsüberprüfungen keine Reisebuchungen innerhalb des Landes möglich sind; man sich nicht für Schulungen oder zur Beschäftigung anmelden kann, einschließlich durch Hindernisse für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst und im privaten Sektor, man sich nicht im Sozialversicherungssystem anmelden kann und keinen Anspruch auf eine Pension hat (VRD/COW 10.2024).Das Verteidigungsministerium leitet nach Artikel 26, die Daten der Wehrdienstverweigerer an das Innenministerium weiter, damit sie verhaftet und zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet werden können (MBZ 2.2025a, S. 92, S. 63; vergleiche AA 20.5.2024, S. 13). Sie werden dann als Wehrdienstverweigerer bzw. Deserteure in der Datenbank des Genel Bilgi Toplama Sistemi (Allgemeines Informationssammlungssystem, GBT) registriert, einer Datenbank der Justizbehörden und des Sicherheitsapparats. Infolge dieser Registrierung im GBT laufen Wehrpflichtige und Deserteure Gefahr, bei Passkontrollen oder routinemäßigen Identitätskontrollen auf der Straße oder in öffentlichen Verkehrsmitteln aufgegriffen zu werden. Da Hotels gesetzlich verpflichtet sind, die persönlichen Daten ihrer Gäste an die örtliche Polizei weiterzugeben, sind Wehrpflichtige und Deserteure beim Einchecken in ein Hotel einem ähnlichen Risiko ausgesetzt (MBZ 2.2025a, S. 92; vergleiche VRD/COW 10.2024, DFAT 16.5.2025, S. 32). Darüber hinaus ist der Strichcode in biometrischen Pässen mit der Datenbank verknüpft, sodass die Behörden Wehrdienstverweigerer bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland identifizieren können. Nach dem Militärstrafgesetz Nr. 1632 ist es überdies illegal, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure zu beschäftigen. Hier drohen bis zu einem Jahr Gefängnis (DFAT 16.5.2025, S. 32f.). Wird ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur bei einer Kontrolle ertappt, bringen die Behörden ihn zur nächsten Polizeistation oder zum nächsten Rekrutierungsbüro. Dort wird der Person ein sogenannter Bericht (tutanak) ausgehändigt. Die Person wird dann mit dem Hinweis entlassen, dass sie sich innerhalb von 15 Tagen zum Dienst melden soll. Auf der Grundlage dieses Berichts können gegen Wehrdienstverweigerer und Deserteure strafrechtliche Ermittlungen, Strafverfahren und Geldstrafen eingeleitet werden. Der oben beschriebene Modus Operandi kann sich endlos wiederholen. Einige Wehrdienstverweigerer und Deserteure ziehen es vor, nicht zu reisen, um solche Verfahren zu vermeiden. Wehrdienstverweigerer und Deserteure haben das Recht, Einspruch gegen eine Geldstrafe zu erheben, aber dieses Verfahren ist nicht allen bekannt. Wenn ein Wehrdienstverweigerer sich grundsätzlich weigert, verhängte Geldstrafen zu zahlen, darf er kein Bankkonto haben, sonst wird das Geld beschlagnahmt (MBZ 2.2025a, S. 92; vergleiche VRD/COW 10.2024). Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden manchmal auch folgende Rechte und Leistungen verweigert: Beantragung eines Reisepasses und eines Führerscheins, Heiraten, Erhalt einer Bankkontonummer und einer Mehrwertsteuernummer und Anzeige einer Straftat bei den Behörden (MBZ 2.3.2022, S. 63). Die Wehrdienstverweigerung hat u.a. zur Folge, dass man sich nicht als Wähler registrieren lassen kann; aufgrund von Kontrollen und Identitätsüberprüfungen keine Reisebuchungen innerhalb des Landes möglich sind; man sich nicht für Schulungen oder zur Beschäftigung anmelden kann, einschließlich durch Hindernisse für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst und im privaten Sektor, man sich nicht im Sozialversicherungssystem anmelden kann und keinen Anspruch auf eine Pension hat (VRD/COW 10.2024).
Amtliche Aufzeichnungen bilden gemäß Artikel 24 des Wehrpflichtgesetzes und Artikel 63 des Militärstrafgesetzes die Grundlage für Geldstrafen und strafrechtliche Sanktionen. Trotz ihrer Bedeutung sind sie nicht einheitlich, oft lückenhaft und werden nicht einheitlich behandelt. In vielen Fällen erhalten Wehrdienstverweigerer keine Kopie der amtlichen Unterlagen, und nicht alle sind in der nationalen Datenbank erfasst. Folglich haben Wehrdienstverweigerer nur dann Zugang zu diesen amtlichen Unterlagen, wenn gegen sie administrative oder strafrechtliche Maßnahmen ergriffen werden (VRD/COW 13.10.2023).
Die Nichtzahlung von Geldstrafen kann theoretisch zur Beschlagnahme von Vermögenswerten und zur Einbehaltung von Gehältern und Pensionen führen (DFAT 16.5.2025, S. 33). Die Verjährungsfrist beträgt bis zu acht Jahren, falls die Tat mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtige werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen (AA 20.5.2024, S. 13).
Das elektronische e-Devlet-Portal [Anm.: vergleichbar mit dem Digitalen Amt in Österreich] versendet regelmäßig automatische Sammel-SMS an Unentschuldigte, d. h. Männer im wehrpflichtigen Alter, die keinen Aufschub erhalten und die sich nicht zum Wehrdienst und zur ärztlichen Untersuchung angemeldet haben, und an Personen, die der Einberufung zum Militärdienst zwar gefolgt sind und die medizinische Untersuchung absolviert haben, sich jedoch nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt an ihrem Einsatzort eingefunden haben. Laut der Zeitung Hürriyet erhielten am 1.2.2021 viele Befehlsverweigerer auf die Mailbox ihres e-Devlet-Kontos oder per SMS die folgende Nachricht: „ Sie werden als Befehlsverweigerer gesucht“ (türkisch: „Yoklama kaça?? olarak aranmaktas?n?z“), gefolgt von einer Nachricht, in der sie aufgefordert wurden, sich so schnell wie möglich für den Militärdienst auf dem e-Devlet-Portal zu registrieren (OFPRA 23.11.2021, S. 7).
Das Fehlen rechtlicher Bestimmungen über die Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen bleibt trotz mehrerer Urteile des EGMR und einer Entscheidung des UN-Menschenrechtsausschusses ein Problem (EC 30.10.2024, S. 31), da die Verweigerung des Militärdienstes zu einer Verurteilung wegen Desertion führt (EC 8.11.2023, S.32). Der Europarat, insbesondere dessen Ministerkomitee kritisiert die wiederholten Verurteilungen und Inhaftierungen von Wehrdienstverweigerern wegen Verweigerung des Militärdienstes; das Fehlen eines wirksamen und zugänglichen Verfahrens zur Feststellung des Status als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen und das Fehlen einer Alternative zum obligatorischen Militärdienst in der Türkei (CoE 5.2024, S.4). So zuletzt im April 2024 erschienenen Jahresbericht 2023 des Ministerkomitees des Europarates. Sich berufend auf die Rechtssache Ülke vs. Türkei, in der es um die wiederholte Verurteilung und strafrechtliche Verfolgung von Wehrdienstverweigerern und Pazifisten aus Gewissensgründen wegen der Verweigerung des obligatorischen Militärdienstes geht, forderte das Ministerkomitee die türkischen Behörden nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass alle negativen Folgen der vom EGMR festgestellten Verstöße für die Antragsteller, denen weiterhin Straf- und Verwaltungsverfahren drohen, rasch beseitigt werden. In Bezug auf die allgemeinen Maßnahmen stellte das Ministerkomitee fest, dass der „ bezahlte Militärdienst“ und die Verkürzung der Dauer der Wehrpflicht keine Alternative zur Wehrpflicht darstellen, und bedauerte zutiefst, dass seit der Verkündung des Ülke-Urteils im Jahr 2006 keine Fortschritte in Bezug auf gezielte Maßnahmen zur Verhinderung künftiger ähnlicher Verstöße erzielt worden sind. Das Ministerkomitee forderte die türkischen Behörden daher nachdrücklich auf, einen Aktionsplan mit konkreten Vorschlägen für Gesetzesänderungen vorzulegen, um den Feststellungen des Gerichtshofs Rechnung zu tragen (CoE-CM 11.4.2024, S. 43f.). In einer Interimsresolution vom 13.6.2024 zur Vollstreckung der Urteile des EGMR in vier Individual-Klagen gegen die Türkei, bedauerte das Ministerkomitee, dass drei der Beschwerdeführer (Osman Murat Ülke, Yunus Erçep und Ersin Ölgün) weiterhin als Wehrdienstverweigerer gelten und weiterhin mit Straf- und Verwaltungsverfahren sowie zahlreichen Einschränkungen ihres täglichen Lebens konfrontiert sind, die einer Situation des „ zivilen Todes“ gleichkommen, dass gegen Mehmet Tarhan seit 2005 ein Strafverfahren anhängig ist, dass das von Bar?? Görmez vor dem Verfassungsgericht eingeleitete Verfahren noch anhängig ist und dass Ersin Ölgün im Dezember 2023 erneut wegen Nichtantritts des Wehrdienstes zu einer Geldstrafe verurteilt wurde (CoE-CM 14.6.2024).
Der EGMR hat die Türkei bereits in einigen Fällen im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung von Gewissensgründen für Wehrdienstverweigerung verurteilt (Ülke gg. Türkei, appl. No. 39437/98, Urteil vom 1.6.2004; Erçep gg. Türkei, appl. No. 43965/04, Urteil vom 22.11.2011; Savda gg. Türkei, appl. No. 42730/05, Urteil vom 12.6.2012; Enver Aydemir gg. Türkei, appl. No. 26012/11, Urteil vom 7.6.2016; Baydar gg. Türkei, appl. No. 25632/13), Entscheidung vom 19.6.2018) (ÖB Ankara 4.2025, S. 24).
Offizielle Daten oder statistische Informationen über die Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen werden nicht veröffentlicht (VRD/COW 5.2021, S. 11; vgl. UKHO 9.8.2024). Das Ministerkomitee des Europarates erwähnt im Protokoll zum Treffen vom 5-7.6.2023, dass die Türkei infolge der Aufforderung statistische Angaben zur Zahl der Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen sowie zu den seit der Rechtskraft des Urteils Ülke im Jahr 2006 in diesem Zusammenhang verhängten Verwaltungsstrafen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Verurteilungen vorzulegen, die Zahl von 152 Personen übermittelt wurde, welche seit 2006 aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigert hätten (CoE-CM 7.6.2023). Im Gegensatz hierzu war laut dem australischen Außenministerium im Jahr 2024 die Anzahl der Wehrdienstverweigerer hoch, sodass der Staat nicht die Kapazität hatte alle Fälle zu verfolgen (DFAT 16.5.2025, S. 33).Offizielle Daten oder statistische Informationen über die Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen werden nicht veröffentlicht (VRD/COW 5.2021, S. 11; vergleiche UKHO 9.8.2024). Das Ministerkomitee des Europarates erwähnt im Protokoll zum Treffen vom 5-7.6.2023, dass die Türkei infolge der Aufforderung statistische Angaben zur Zahl der Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen sowie zu den seit der Rechtskraft des Urteils Ülke im Jahr 2006 in diesem Zusammenhang verhängten Verwaltungsstrafen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Verurteilungen vorzulegen, die Zahl von 152 Personen übermittelt wurde, welche seit 2006 aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigert hätten (CoE-CM 7.6.2023). Im Gegensatz hierzu war laut dem australischen Außenministerium im Jahr 2024 die Anzahl der Wehrdienstverweigerer hoch, sodass der Staat nicht die Kapazität hatte alle Fälle zu verfolgen (DFAT 16.5.2025, S. 33).
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2025-08-06 12:55
Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB Ankara 4.2025, S.43; vgl. EC 8.11.2023, S. 6, 38). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB Ankara 4.2025, S.43). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkt die Regierung unter Beeinträchtigung der Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.3.2023, S. 1, 21; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.43). Auch das Europäische Parlament sah im Juni 2025, „ dass in der türkischen Verfassung zwar ein ausreichender Schutz der Grundrechte vorgesehen ist, dass jedoch die Vorgehensweise der Institutionen in der Praxis und der kritische Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – die Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte im Land sind“ (EP 7.5.2025, Pt. G).Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB Ankara 4.2025, S.43; vergleiche EC 8.11.2023, S. 6, 38). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB Ankara 4.2025, S.43). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkt die Regierung unter Beeinträchtigung der Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.3.2023, S. 1, 21; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S.43). Auch das Europäische Parlament sah im Juni 2025, „ dass in der türkischen Verfassung zwar ein ausreichender Schutz der Grundrechte vorgesehen ist, dass jedoch die Vorgehensweise der Institutionen in der Praxis und der kritische Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – die Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte im Land sind“ (EP 7.5.2025, Pt. G).
Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen äußerte Ende November 2024 in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte seine Besorgnis, dass der Rechtsrahmen der Türkei keinen vollständigen Schutz vor Diskriminierung aus allen vom Pakt erfassten Gründen bietet, einschließlich der Diskriminierung von LGBTQ-Personen, Menschen mit Behinderungen und Angehörigen ethnischer Minderheiten, wie etwa Mitgliedern der kurdischen Gemeinschaft. Dieser Kritik folgte die Aufforderung, umfassende Rechtsvorschriften zu erlassen, die jedwede Diskriminierung, auch im öffentlichen und privaten Sektor, und aus allen nach dem Pakt verbotenen Gründen zu verbieten; die wirksame Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und den Zugang zu wirksamen und angemessenen Rechtsbehelfen für die Opfer sicherzustellen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 3).
Laut Europäischer Kommission (EK) hat sich die allgemeine Menschenrechtslage im Land nicht verbessert. Die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des EGMR in Einklang gebracht werden. Die Türkei sollte laut EK vor allem seine Anti-Terror-Gesetzgebung und deren Umsetzung sowie die Praktiken zur Terrorismusbekämpfung an die europäischen Standards, die EMRK, die Rechtsprechung des EGMR und die Empfehlungen der Venedig-Kommission sowie an den EU-Besitzstand und die EU-Praktiken anpassen und weiters den Rechtsrahmen und dessen Umsetzung verbessern, um alle Formen von Gewalt gegen Frauen; alle Formen von Rassismus und Diskriminierung, auch gegenüber LGBTIQ-Personen, wirksam zu bekämpfen und den Schutz von Minderheiten zu gewährleisten. Hierzu gehört die vorrangige Umsetzung der Urteile des EGMR, das heißt insbesondere die sofortige Freilassung des ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirta? und des Menschenrechtsverteidigers Osman Kavala (EC 30.10.2024, S. 5f., 29). Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 20.5.2024, S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S. 10).Laut Europäischer Kommission (EK) hat sich die allgemeine Menschenrechtslage im Land nicht verbessert. Die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des EGMR in Einklang gebracht werden. Die Türkei sollte laut EK vor allem seine Anti-Terror-Gesetzgebung und deren Umsetzung sowie die Praktiken zur Terrorismusbekämpfung an die europäischen Standards, die EMRK, die Rechtsprechung des EGMR und die Empfehlungen der Venedig-Kommission sowie an den EU-Besitzstand und die EU-Praktiken anpassen und weiters den Rechtsrahmen und dessen Umsetzung verbessern, um alle Formen von Gewalt gegen Frauen; alle Formen von Rassismus und Diskriminierung, auch gegenüber LGBTIQ-Personen, wirksam zu bekämpfen und den Schutz von Minderheiten zu gewährleisten. Hierzu gehört die vorrangige Umsetzung der Urteile des EGMR, das heißt insbesondere die sofortige Freilassung des ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirta? und des Menschenrechtsverteidigers Osman Kavala (EC 30.10.2024, S. 5f., 29). Obgleich die EMRK aufgrund Artikel 90, der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 20.5.2024, S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S. 10).
Das Europäische Parlament urteilte in einer Entschließung vom Juni 2025, dass seit dem [zuvor genannten] Fortschrittsbericht der Kommission vom 30.10.2024 sich die Lage in Bezug auf Demokratie und Grundrechte weiter verschlechtert hat, welche „von einer anhaltenden Anwendung von Gesetzen und Maßnahmen zur Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der bürgerlichen Freiheitsrechte geprägt ist“ (EP 7.5.2025, Pt. C).
Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei (EC 8.11.2023, S. 6, 28; vgl. EC 30.10.2024, S. 29). Beispielsweise sahen die Ko-Berichterstatter der PACE zur Türkei nach ihrer Fact-Finding-Mission im Juni 2025 hierzu das Land an einem Scheidepunkt, indem sie sich nicht nur ernsthaft besorgt über Menschenrechtsverletzungen zeigten, sondern auch darüber, dass die gesamte Rechtsstaatlichkeit bedroht ist (CoE-PACE 23.6.2025).Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei (EC 8.11.2023, S. 6, 28; vergleiche EC 30.10.2024, S. 29). Beispielsweise sahen die Ko-Berichterstatter der PACE zur Türkei nach ihrer Fact-Finding-Mission im Juni 2025 hierzu das Land an einem Scheidepunkt, indem sie sich nicht nur ernsthaft besorgt über Menschenrechtsverletzungen zeigten, sondern auch darüber, dass die gesamte Rechtsstaatlichkeit bedroht ist (CoE-PACE 23.6.2025).
Am Vorabend der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 verzeichnete die Menschenrechtskommissarin des Europarates, Dunja Mijatovi?, in einer Stellungnahme, eine Verschärfung des Drucks auf die wichtigen Akteure der demokratischen Gesellschaft sowie eine Verschlechterung der Menschenrechtslage, insbesondere der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Die türkischen Behörden wurden aufgefordert, das feindselige Umfeld für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, NGOs und Anwälte zu beenden und sie nicht länger durch administrative und gerichtliche Maßnahmen zum Schweigen zu bringen. Die öffentliche Verwendung hasserfüllter Rhetorik gegen Minderheiten, LGBTI-Personen und Migranten, auch durch hochrangige Beamte, hat laut Mijatovi? ein alarmierendes Ausmaß erreicht und die bestehende Polarisierung in der Gesellschaft verstärkt, in einem Umfeld, das bereits von zunehmender Gewalt und hasserfüllten Verbrechen gegen Angehörige dieser Gruppen geprägt ist (CoE-CommDH 5.5.2023).
Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschwindenlassen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; grenzüberschreitende Repressionen gegen Personen in einem anderen Land; schwerwiegende Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt und Androhung von Gewalt gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Gesetzen zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung, um die Meinungsäußerung einzuschränken; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze hinsichtlich der Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Beschränkungen der Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet eines Staates und des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung drohen, einschließlich schwerwiegender Schäden wie Bedrohung des Lebens oder der Freiheit oder anderer Misshandlungen, die eine gesonderte Menschenrechtsverletzung darstellen würden; schwerwiegende staatliche Beschränkungen oder Schikanen gegenüber inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen; umfassende geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weiblicher Genitalverstümmelung/-beschneidung, Femizid und anderer Formen solcher Gewalt; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige nationaler und ethnischer Gruppen, wie der kurdischen Minderheit, sowie Flüchtlinge; und Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten (LGBTQI+). Hinzukommen glaubwürdige Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Vertreter der Staatsmacht, so etwa durch Sicherheitskräfte, Polizei und Gefängniswärter. (USDOS 22.4.2024, S. 1-3; vgl. AI 29.4.2025, EEAS 29.5.2024, S.23). In diesem Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 22.4.2024, S.2; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.43).Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschwindenlassen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; grenzüberschreitende Repressionen gegen Personen in einem anderen Land; schwerwiegende Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt und Androhung von Gewalt gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Gesetzen zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung, um die Meinungsäußerung einzuschränken; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze hinsichtlich der Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Beschränkungen der Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet eines Staates und des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung drohen, einschließlich schwerwiegender Schäden wie Bedrohung des Lebens oder der Freiheit oder anderer Misshandlungen, die eine gesonderte Menschenrechtsverletzung darstellen würden; schwerwiegende staatliche Beschränkungen oder Schikanen gegenüber inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen; umfassende geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weiblicher Genitalverstümmelung/-beschneidung, Femizid und anderer Formen solcher Gewalt; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige nationaler und ethnischer Gruppen, wie der kurdischen Minderheit, sowie Flüchtlinge; und Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten (LGBTQI+). Hinzukommen glaubwürdige Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Vertreter der Staatsmacht, so etwa durch Sicherheitskräfte, Polizei und Gefängniswärter. (USDOS 22.4.2024, S. 1-3; vergleiche AI 29.4.2025, EEAS 29.5.2024, S.23). In diesem Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 22.4.2024, S.2; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S.43).
Laut Europäischer Kommission gab es keine Fortschritte bei den Rechtsvorschriften zur Nichtdiskriminierung und deren Umsetzung, um die Angleichung an europäische Standards oder die Ratifizierung des Protokolls Nr. 12 zur EMRK, das ein allgemeines Diskriminierungsverbot vorsieht, zu gewährleisten. Die Rechtsvorschriften über Hassverbrechen, einschließlich Hassreden, stehen noch immer nicht im Einklang mit internationalen Standards und umfassen keine Hassverbrechen aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechtsausdrucks, der ethnischen Herkunft oder des Alters. Es wurden weiterhin Fälle von Diskriminierung und Hassverbrechen aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Religion und sexueller Orientierung gemeldet (EC 30.10.2024, S. 33).
Mit Stand Mai 2025 waren 21.200 Verfahren (31.8.2024: 24.200) aus der Türkei beim EGMR anhängig, das waren 35,2 % aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 6.2025; vgl. ECHR 9.2024), was eine Abnahme bedeutet. Anfang 2025 stellte der EGMR für das Jahr 2024 bei 73 Urteilen in 19 Fällen das Recht auf Freiheit und Sicherheit und in 13 Fällen das Recht auf ein faires Verfahren verletzt (ECHR 22.1.2025).Mit Stand Mai 2025 waren 21.200 Verfahren (31.8.2024: 24.200) aus der Türkei beim EGMR anhängig, das waren 35,2 % aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 6.2025; vergleiche ECHR 9.2024), was eine Abnahme bedeutet. Anfang 2025 stellte der EGMR für das Jahr 2024 bei 73 Urteilen in 19 Fällen das Recht auf Freiheit und Sicherheit und in 13 Fällen das Recht auf ein faires Verfahren verletzt (ECHR 22.1.2025).
Das Recht auf Leben
Was das Recht auf Leben betrifft, so gibt es immer noch schwerwiegende Mängel bei den Maßnahmen zur Gewährleistung glaubwürdiger und wirksamer Ermittlungen in Fällen von Tötungen durch die Sicherheitsdienste. Es wurden beispielsweise keine angemessenen Untersuchungen zu den angeblichen Fällen von Entführungen und gewaltsamem Verschwindenlassen durch Sicherheits- oder Geheimdienste in mehreren Provinzen durchgeführt, die seit dem Putschversuch vermeldet wurden. Mutmaßliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte im Südosten, insbesondere während der Ereignisse im Jahr 2015, wurden nicht wirksam untersucht und strafrechtlich verfolgt (EC 8.11.2023, S. 30f.). Unabhängigen Daten zufolge wurde im Jahr 2021 das Recht auf Leben von mindestens 2.964 (3.291 im Jahr 2020) Menschen verletzt, insbesondere im Südosten des Landes (EC 12.10.2022, S. 33). Auch 2024 stellte die Europäische Kommission fest, dass keine Schritte unternommen wurden, um die Situation in Bezug auf das Recht auf Leben zu verbessern und die Straflosigkeit der Sicherheitsorgane zu beenden (EC 30.10.2024, S. 30).
Anfang Juli 2022 hat das türkische Verfassungsgericht den Antrag im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen abgelehnt, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz ??rnak ums Leben kamen. Das Verfassungsgericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das „ Recht auf Leben“ nicht verletzt worden sei. Die Betroffenen werden vor den EGMR ziehen (Duvar 8.7.2022a).
Meinungs- und Pressefreiheit / Internet
Letzte Änderung 2025-08-06 13:34
Allgemeine Situation der Meinungs- und Pressefreiheit
Die Türkei befindet sich laut Europäischer Kommission hinsichtlich der Meinungsfreiheit noch in einem frühen Stadium. Die in den letzten Jahren beobachteten gravierenden Rückschritte haben sich fortgesetzt. Die Umsetzung der Strafgesetze in Bezug auf die nationale Sicherheit und die Terrorismusbekämpfung verstößt weiterhin gegen die EMRK und weicht von der Rechtsprechung des EGMR ab. Es kommt weiterhin zu Fällen von Verurteilungen von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Rechtsanwälten, Schriftstellern, Oppositionspolitikern, Studenten, Künstlern und Nutzern sozialer Medien. Die Verbreitung oppositioneller Stimmen und das Recht auf freie Meinungsäußerung wird durch den zunehmenden Druck und die restriktiven Maßnahmen beeinträchtigt (EC 8.11.2023, S. 33f.; vgl. EEAS 29.5.2024, S. 23, UNHRCOM 28.11.2024, S. 12).Die Türkei befindet sich laut Europäischer Kommission hinsichtlich der Meinungsfreiheit noch in einem frühen Stadium. Die in den letzten Jahren beobachteten gravierenden Rückschritte haben sich fortgesetzt. Die Umsetzung der Strafgesetze in Bezug auf die nationale Sicherheit und die Terrorismusbekämpfung verstößt weiterhin gegen die EMRK und weicht von der Rechtsprechung des EGMR ab. Es kommt weiterhin zu Fällen von Verurteilungen von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Rechtsanwälten, Schriftstellern, Oppositionspolitikern, Studenten, Künstlern und Nutzern sozialer Medien. Die Verbreitung oppositioneller Stimmen und das Recht auf freie Meinungsäußerung wird durch den zunehmenden Druck und die restriktiven Maßnahmen beeinträchtigt (EC 8.11.2023, S. 33f.; vergleiche EEAS 29.5.2024, S. 23, UNHRCOM 28.11.2024, S. 12).
Nach den Wahlen von 2023 wurden Gewalt und Massenverhaftungen zu den häufigsten Mitteln, um Medienvertreter zu unterdrücken, die über Kundgebungen und Proteste berichteten. Die fast systematische Online-Zensur, willkürliche Gerichtsverfahren gegen kritische Medien und die Ausnutzung des Justizsystems haben bislang nicht zu einer Erholung der Beliebtheitswerte des „ Hyperpräsidenten“ geführt, der weiterhin in einen großen Fall von politischer Klientelpolitik verwickelt ist (RSF 2.5.2025).
Hart fällt die Beurteilung der Menschenrechtskommissarin des Europarates aus. Die Kommissarin, Dunja Mijatovi?, stellte Anfang März 2024 [Anm. kurz vor dem Ende ihres Mandates] in einem mehrseitigen Memorandum fest, „ dass die ablehnende Haltung der türkischen Behörden gegenüber der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit sowie das hohe Maß an Intoleranz gegenüber legitimer Kritik an den Handlungen der Behörden und der gewählten Vertreter ein neues, besorgniserregendes Niveau erreicht haben und sich weiterhin durch systematischen Druck und rechtliche Maßnahmen gegen Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, die Zivilgesellschaft und einfache Menschen äußern. Dies hat zu einem erschreckenden Ausmaß an Selbstzensur und einem Mangel an Pluralismus geführt“ (CoE-CommDH 5.3.2024, S. 2).
Und in einer (jüngsten) Entschließung vom Mai 2025 bedauert das Europäische Parlament (EP) „ die anhaltende Strafverfolgung, Zensur und Schikanierung von Journalisten und unabhängigen Medien […]; fordert die türkischen Staatsorgane auf, von weiteren Angriffen auf unabhängige Medien abzusehen und die Grundrechte und bürgerlichen Freiheiten wie die Rede- und Pressefreiheit zu wahren; ist nach wie vor zutiefst besorgt über die bestehenden Rechtsvorschriften, die ein offenes und freies Internet verhindern, wobei lange Haftstrafen für Beiträge in den sozialen Medien verhängt werden und zahlreiche Zugangssperren und Anordnungen zur Entfernung von Inhalten erlassen wurden, sowie über die fortgesetzte Nutzung des Obersten Rundfunk- und Fernsehrats (RTÜK), die dazu dient, Kritik in den Medien zu unterbinden oder sogar gegen Medien vorzugehen, die beschuldigt werden, ”Pessimismus“ anstelle positiver Nachrichten zu verbreiten” (EP 7.5.2025, Pt. 17).
Die Türkei [Anm.: als Beitrittskandidat] muss laut EU ihre Strafgesetze überarbeiten, insbesondere das Antiterrorgesetz, das Strafgesetzbuch, das Datenschutzgesetz, das Internetgesetz, das neue Mediengesetz in Bezug auf die Definition von „ Fake News“ und das Gesetz über den Obersten Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK), um sicherzustellen, dass sie den europäischen Standards entsprechen und in angemessener Weise umgesetzt werden, ohne die Meinungsfreiheit einzuschränken (EEAS 29.5.2024, S. 23).
Nach einer Verbesserung von 2023 auf 2024 (RSF 3.5.2024), verschlechterte sich die Position der Türkei im World Press Freedom Index 2025 wieder geringfügig, verglichen zum Jahr 2024 von Rang 158 auf 159 [1. Rang = bester Rang] innerhalb der Rangordnung der angeführten 180 Länder. Leicht verschlechtert hat sich auch der absolute Wert von 31,6 auf 29,4 [100 ist der beste, statistisch zu erreichende Wert]. Das Bild der fünf Teilkategorien bzw. „ Indikatoren“ stellt sich ambivalenter dar. - Während sich der Rang beim „ Sicherheitsindikator“ von 155 auf 149, der „ politische Indikator“ von Platz 165 auf Platz 162 und der „ ökonomische Indikator“ von Platz 165 auf Platz 163 verbessert haben, verschlechterte sich der „ soziale Indikator“ von 150 auf 154 und der „ legislative Indikator“ von Rang 150 auf Rang 158 der Länderwertung (RSF 2.5.2025).
MEINUNGSFREIHEIT
Das Europäische Parlament (EP) bekräftigte im Mai 2022 seine ernste Besorgnis über die unverhältnismäßigen und willkürlichen Maßnahmen, die das Recht auf freie Meinungsäußerung einschränken (EP 7.6.2022, S. 10, Pt. 13). In vielen Fällen können Einzelpersonen den Staat oder die Regierung nicht öffentlich kritisieren, ohne das Risiko zivil- oder strafrechtlicher Klagen bzw. Ermittlungen in Kauf zu nehmen. Die Regierung schränkt die Meinungsfreiheit von Personen ein, die bestimmten religiösen, politischen oder kulturellen Standpunkten wohlwollend gegenüberstehen. Sich zu heiklen Themen oder in regierungskritischer Weise zu äußern, zieht mitunter Ermittlungen, Geldstrafen, strafrechtliche Anklagen, Arbeitsplatzverlust und Haftstrafen nach sich. Auf regierungskritische Äußerungen reagiert die Regierung häufig mit Strafanzeigen wegen angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen, Terrorismus oder sonstiger Gefährdung des Staates. Die Regierung hat Hunderte von Personen wegen der Ausübung ihrer Meinungsfreiheit verurteilt und bestraft (USDOS 22.4.2024, S.27). Im Jahr 2021 betrafen laut Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte allein 31 von insgesamt 76 Fällen von Verletzungen der EMRK durch die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung (ECHR 1.2022). Allerdings reduzierte sich der Anteil im Jahr 2024 auf nur mehr 15 von 73 Fällen (ECHR 22.1.2025).
Auslegung des Terrorismusbegriffs in der Anti-Terror-Gesetzgebung
Die Rückschritte im Bereich Meinungsfreiheit seit 2025 sind Ausfluss des weit ausgelegten Terrorismusbegriffs in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelner Artikel des türkischen Strafgesetzbuches (z. B. Art. 301 – Verunglimpfung/ Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes [hierzu siehe nächsten Absatz]). Diese Bestimmungen werden in den letzten Jahren häufiger herangezogen, um gegen kritische Stimmen vorzugehen. In der Justizreformstrategie 2025-2029 wird allgemein festgehalten, dass Schutz und Weiterentwicklung der Meinungsfreiheit unverzichtbare Prioritäten sind. Als Maßnahmen sind jedoch nur sehr vage die Ausarbeitung neuer Maßnahmen und Praktiken vorgesehen, um die Standards der Meinungs- und Pressefreiheit zu erhöhen. Im Lichte der Zielsetzung der vorangegangenen Justizreformstrategie, dass die Äußerung von Gedanken, die nur der Berichterstattung und/oder der Kritikausübung dienen, kein Vergehen mehr darstellen sollte, wurde zwar eine Änderung von Art. 7(2) Antiterrorgesetz vorgenommen, der geänderte Gesetzeswortlaut wird aber weiterhin als zu vage gesehen und begünstigt willkürliche Auslegungen, da der Begriff „ terroristische Propaganda“ nicht klar definiert wird (ÖB Ankara 4.2025, S.46). Problematisch ist die sehr weite Auslegung des Terrorismusbegriffs durch die Gerichte. So können etwa öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den kurdisch geprägten Gebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.5.2024, S. 9).Die Rückschritte im Bereich Meinungsfreiheit seit 2025 sind Ausfluss des weit ausgelegten Terrorismusbegriffs in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelner Artikel des türkischen Strafgesetzbuches (z. B. Artikel 301, – Verunglimpfung/ Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Artikel 299, – Beleidigung des Staatsoberhauptes [hierzu siehe nächsten Absatz]). Diese Bestimmungen werden in den letzten Jahren häufiger herangezogen, um gegen kritische Stimmen vorzugehen. In der Justizreformstrategie 2025-2029 wird allgemein festgehalten, dass Schutz und Weiterentwicklung der Meinungsfreiheit unverzichtbare Prioritäten sind. Als Maßnahmen sind jedoch nur sehr vage die Ausarbeitung neuer Maßnahmen und Praktiken vorgesehen, um die Standards der Meinungs- und Pressefreiheit zu erhöhen. Im Lichte der Zielsetzung der vorangegangenen Justizreformstrategie, dass die Äußerung von Gedanken, die nur der Berichterstattung und/oder der Kritikausübung dienen, kein Vergehen mehr darstellen sollte, wurde zwar eine Änderung von Artikel 7 (, 2,) Antiterrorgesetz vorgenommen, der geänderte Gesetzeswortlaut wird aber weiterhin als zu vage gesehen und begünstigt willkürliche Auslegungen, da der Begriff „ terroristische Propaganda“ nicht klar definiert wird (ÖB Ankara 4.2025, S.46). Problematisch ist die sehr weite Auslegung des Terrorismusbegriffs durch die Gerichte. So können etwa öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den kurdisch geprägten Gebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.5.2024, S. 9).
Die geltenden Gesetze zur Terrorismusbekämpfung, zum Internet, zu den Nachrichtendiensten und das Strafgesetzbuch behindern die freie Meinungsäußerung und stehen im Widerspruch zu europäischen Standards, so die Europäische Kommission. Die selektive und willkürliche Anwendung von Rechtsvorschriften gibt überdies weiterhin Anlass zur Sorge, da sie gegen die Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit und des Rechts auf ein faires Verfahren verstößt. Trotz gesetzlicher Änderungen, mit denen die Notwendigkeit einer soliden Beweisgrundlage bei „ Katalogdelikten“ eingeführt wurde, werden Fälle im Zusammenhang mit der freien Meinungsäußerung weiterhin in die Kategorie der Straftaten zugeordnet, die automatisch eine „ Untersuchungshaft“ erfordern (EC 8.11.2023, S. 34f.). Zwar stellt nunmehr Art. 7/2 des Anti-Terror-Gesetzes klar, dass Meinungsäußerungen, welche die Grenze der Berichterstattung nicht überschreiten, keine Straftat darstellen, doch dies hat die politische Verfolgung unliebsamer Äußerungen in der Praxis nicht eingeschränkt (AA 20.5.2024, S. 8f.).Die geltenden Gesetze zur Terrorismusbekämpfung, zum Internet, zu den Nachrichtendiensten und das Strafgesetzbuch behindern die freie Meinungsäußerung und stehen im Widerspruch zu europäischen Standards, so die Europäische Kommission. Die selektive und willkürliche Anwendung von Rechtsvorschriften gibt überdies weiterhin Anlass zur Sorge, da sie gegen die Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit und des Rechts auf ein faires Verfahren verstößt. Trotz gesetzlicher Änderungen, mit denen die Notwendigkeit einer soliden Beweisgrundlage bei „ Katalogdelikten“ eingeführt wurde, werden Fälle im Zusammenhang mit der freien Meinungsäußerung weiterhin in die Kategorie der Straftaten zugeordnet, die automatisch eine „ Untersuchungshaft“ erfordern (EC 8.11.2023, S. 34f.). Zwar stellt nunmehr Artikel 7 /, 2, des Anti-Terror-Gesetzes klar, dass Meinungsäußerungen, welche die Grenze der Berichterstattung nicht überschreiten, keine Straftat darstellen, doch dies hat die politische Verfolgung unliebsamer Äußerungen in der Praxis nicht eingeschränkt (AA 20.5.2024, S. 8f.).
Eines der prominentesten Beispiele war die Verurteilung von vier Menschenrechtsverteidigern, darunter der ehemalige Vorsitzende von Amnesty International Türkei, Taner K?l?ç, wegen der Unterstützung einer terroristischen Organisation im Juli 2020 (FH 3.3.2021; vgl. FH 29.2.2024, E2). Die Behörden hatten K?l?ç im Juni 2017 unter dem Vorwurf festgenommen, Verbindungen zu Fethullah Gülen zu unterhalten. Der EGMR entschied Ende Mai 2022 einstimmig, d. h. inklusive des türkischen Richters, dass die Türkei bei der Inhaftierung von K?l?ç rechtswidrig gehandelt hatte. Das Gericht fand keine Beweise dafür, dass K?l?ç eine Straftat begangen hat. Das Gericht entschied außerdem, dass seine spätere Verurteilung wegen anderer Anschuldigungen in direktem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Menschenrechtsverteidiger stehe und sein Recht auf freie Meinungsäußerung beeinträchtigt wurde (DW 31.5.2022; vgl. AP 31.5.2022). Nach fast acht Jahre dauernden Gerichtsverfahren wurde K?l?ç im Februar 2025 freigesprochen. Der Freispruch erfolgte, nachdem das Kassationsgericht die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die frühere Entscheidung des Kassationsgerichts, die unbegründete Verurteilung Taners aufzuheben, zurückgewiesen hatte (AI 27.3.2025; vgl. TM 27.2.2025).Eines der prominentesten Beispiele war die Verurteilung von vier Menschenrechtsverteidigern, darunter der ehemalige Vorsitzende von Amnesty International Türkei, Taner K?l?ç, wegen der Unterstützung einer terroristischen Organisation im Juli 2020 (FH 3.3.2021; vergleiche FH 29.2.2024, E2). Die Behörden hatten K?l?ç im Juni 2017 unter dem Vorwurf festgenommen, Verbindungen zu Fethullah Gülen zu unterhalten. Der EGMR entschied Ende Mai 2022 einstimmig, d. h. inklusive des türkischen Richters, dass die Türkei bei der Inhaftierung von K?l?ç rechtswidrig gehandelt hatte. Das Gericht fand keine Beweise dafür, dass K?l?ç eine Straftat begangen hat. Das Gericht entschied außerdem, dass seine spätere Verurteilung wegen anderer Anschuldigungen in direktem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Menschenrechtsverteidiger stehe und sein Recht auf freie Meinungsäußerung beeinträchtigt wurde (DW 31.5.2022; vergleiche AP 31.5.2022). Nach fast acht Jahre dauernden Gerichtsverfahren wurde K?l?ç im Februar 2025 freigesprochen. Der Freispruch erfolgte, nachdem das Kassationsgericht die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die frühere Entscheidung des Kassationsgerichts, die unbegründete Verurteilung Taners aufzuheben, zurückgewiesen hatte (AI 27.3.2025; vergleiche TM 27.2.2025).
Im März 2025 verlangte der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates anlässlich der Verhaftungswelle gewählter Bürgermeister, dass die Verfolgung und Inhaftierung gewählter Vertreter von Oppositionsparteien auf der Grundlage einer breiten Auslegung und Anwendung der Straftatbestände des Terrorismus oder der Verleumdung, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, einzustellen sind (CoE-CLRA 27.3.2025, Pt. 13c).
Beleidigung des Präsidenten, staatlicher Würdenträger, des türkischen Staates und der Nation
Mehrere Artikel des Strafgesetzbuches verbieten die Verleumdung, definiert als Beleidigung, des türkischen Staates, seiner Symbole und seiner Vertreter. Artikel 299 sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren für Beleidigungen der türkischen Nation, des Staates oder der Großen Nationalversammlung vor bzw. für diejenigen, welche die Regierung, Justizorgane, das Militär oder Sicherheitsorganisationen öffentlich herabwürdigen. Andere Artikel stellen das Verbrennen der türkischen Flagge, die Herabwürdigung der Nationalhymne, die Beleidigung eines öffentlichen Ausschusses und die Beleidigung des Andenkens einer verstorbenen Person unter Strafe. Die Beleidigung des Präsidenten wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, die um ein Sechstel erhöht wird, wenn die Straftat öffentlich begangen wird. Regierungsbeamte können im Namen des Präsidenten Anklage erheben. Die meisten Verleumdungsklagen richten sich gegen Journalisten, aber auch gegen Schriftsteller, Politiker, Sportler, Studenten, Akademiker und Schüler wurden Verfahren eingeleitet. Die meisten Fälle, die nach Artikel 299 des Strafgesetzbuches verfolgt werden, führen nicht zu Freiheitsstrafen, obwohl viele der Angeklagten in Untersuchungshaft sitzen (DFAT 16.5.2025, S. 20f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S.33). Insbesondere Oppositionspolitiker, darunter gewählte Mandatare sehen sich mit Strafverfolgung und Verurteilung wegen Beleidigung von staatlichen Würdenträgern oder des türkischen Staates bzw. des Türkentums konfrontiert (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 22.4.2024, S.33, Duvar 8.12.2022, HRW 14.12.2022, Evrensel 14.12.2022). Im umgekehrten Falle, nämlich der Beleidigung von Oppositionellen, AKP-Mitglieder und Regierungsbeamte nur selten strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024, S.33). Auch gewöhnliche Staatsbürger werden wegen Unruhestiftung oder Beleidigung des Präsidenten strafrechtlich verfolgt. - Während die Bürger ihre Meinung weiterhin privat äußern, sind viele bei ihren öffentlichen Äußerungen vorsichtig (FH 26.2.2025, D4).Mehrere Artikel des Strafgesetzbuches verbieten die Verleumdung, definiert als Beleidigung, des türkischen Staates, seiner Symbole und seiner Vertreter. Artikel 299 sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren für Beleidigungen der türkischen Nation, des Staates oder der Großen Nationalversammlung vor bzw. für diejenigen, welche die Regierung, Justizorgane, das Militär oder Sicherheitsorganisationen öffentlich herabwürdigen. Andere Artikel stellen das Verbrennen der türkischen Flagge, die Herabwürdigung der Nationalhymne, die Beleidigung eines öffentlichen Ausschusses und die Beleidigung des Andenkens einer verstorbenen Person unter Strafe. Die Beleidigung des Präsidenten wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, die um ein Sechstel erhöht wird, wenn die Straftat öffentlich begangen wird. Regierungsbeamte können im Namen des Präsidenten Anklage erheben. Die meisten Verleumdungsklagen richten sich gegen Journalisten, aber auch gegen Schriftsteller, Politiker, Sportler, Studenten, Akademiker und Schüler wurden Verfahren eingeleitet. Die meisten Fälle, die nach Artikel 299 des Strafgesetzbuches verfolgt werden, führen nicht zu Freiheitsstrafen, obwohl viele der Angeklagten in Untersuchungshaft sitzen (DFAT 16.5.2025, S. 20f.; vergleiche USDOS 22.4.2024, S.33). Insbesondere Oppositionspolitiker, darunter gewählte Mandatare sehen sich mit Strafverfolgung und Verurteilung wegen Beleidigung von staatlichen Würdenträgern oder des türkischen Staates bzw. des Türkentums konfrontiert (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 22.4.2024, S.33, Duvar 8.12.2022, HRW 14.12.2022, Evrensel 14.12.2022). Im umgekehrten Falle, nämlich der Beleidigung von Oppositionellen, AKP-Mitglieder und Regierungsbeamte nur selten strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024, S.33). Auch gewöhnliche Staatsbürger werden wegen Unruhestiftung oder Beleidigung des Präsidenten strafrechtlich verfolgt. - Während die Bürger ihre Meinung weiterhin privat äußern, sind viele bei ihren öffentlichen Äußerungen vorsichtig (FH 26.2.2025, D4).
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2025-08-06 13:34
Rechtslage und Rechtswirklichkeit
Die kemalistische Ideologie sah die Türkei als ein Land mit einer einzigen ethnischen Identität. Die Assimilationspolitik, die die Sprache, Kultur und Identität ethnischer Minderheiten unterdrückt, hat seit langem Ressentiments hervorgerufen, insbesondere unter den türkischen Kurden (DFAT 16.5.2025, S. 5). Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei, primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen Gruppen, nämlich der Armenisch-Apostolischen und Griechisch-Orthodoxen Christen sowie der Juden (USDOS 22.4.2024, S.67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 30, 39) sowie der Bulgaren aufgrund des Türkisch-Bulgarischen Freundschaftsvertrages und der Assyrer aufgrund eines Gerichtsurteils (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Jafari [zumeist schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 22.4.2024, S.67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Allerdings wurden in den letzten Jahren Minderheiten in beschränktem Ausmaß kulturelle Rechte eingeräumt (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Dessen ungeachtet bedauerte der Menschrechtsausschuss der Vereinten Nationen Ende November 2024, dass die Türkei als Vertragsstaat des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR) ihren Vorbehalt zu Artikel 27 aufrechterhält und empfiehlt gleichzeitig, diesen Vorbehalt zurückzuziehen. Der Artikel 27 des Paktes garantiert die Rechte der ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2). - Staatsangehörige nicht-türkischer Volksgruppenzugehörigkeit sind keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).Die kemalistische Ideologie sah die Türkei als ein Land mit einer einzigen ethnischen Identität. Die Assimilationspolitik, die die Sprache, Kultur und Identität ethnischer Minderheiten unterdrückt, hat seit langem Ressentiments hervorgerufen, insbesondere unter den türkischen Kurden (DFAT 16.5.2025, S. 5). Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei, primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen Gruppen, nämlich der Armenisch-Apostolischen und Griechisch-Orthodoxen Christen sowie der Juden (USDOS 22.4.2024, S.67; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 30, 39) sowie der Bulgaren aufgrund des Türkisch-Bulgarischen Freundschaftsvertrages und der Assyrer aufgrund eines Gerichtsurteils (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Jafari [zumeist schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 22.4.2024, S.67; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Allerdings wurden in den letzten Jahren Minderheiten in beschränktem Ausmaß kulturelle Rechte eingeräumt (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Dessen ungeachtet bedauerte der Menschrechtsausschuss der Vereinten Nationen Ende November 2024, dass die Türkei als Vertragsstaat des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR) ihren Vorbehalt zu Artikel 27 aufrechterhält und empfiehlt gleichzeitig, diesen Vorbehalt zurückzuziehen. Der Artikel 27 des Paktes garantiert die Rechte der ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2). - Staatsangehörige nicht-türkischer Volksgruppenzugehörigkeit sind keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).
Obwohl die Türkei über einige gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Rechte von Minderheiten verfügt, bieten diese oft keinen umfassenden Schutz und gewährleisten keine Gleichstellung. Es besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Rechtsrahmen zur Verhinderung von Diskriminierung und zum Schutz von Minderheitenrechten und deren praktischer Umsetzung. Die institutionellen Mechanismen sind ineffektiv. - Trotz der Einrichtung von Institutionen wie der Menschenrechts- und Gleichstellungsinstitution der Türkei (T?HEK) und der Ombudsmann-Institution (KDK) ist ihre Wirksamkeit bei der Bekämpfung der Diskriminierung von Minderheiten nach wie vor begrenzt, da sie Probleme nur ungern direkt ansprechen. Beide Institutionen sind befugt, im Rahmen ihres Mandats Diskriminierungsbeschwerden von Minderheiten zu bearbeiten. Obwohl es keinen spezifischen Verweis auf „ Minderheit“ als identifizierenden Begriff gibt, können sie sich indirekt mit der Diskriminierung jeder Gruppe aufgrund von Geschlecht, Rasse, Sprache, Religion und ethnischer Zugehörigkeit befassen, wie im Gesetz zur T?HEK festgelegt. Die T?HEK könnte im Rahmen ihres Mandats auch Rechtsverletzungen gegen diese Gruppen überwachen und darüber Bericht erstatten. Bisher hat sie jedoch noch keine proaktiven Maßnahmen in dieser Hinsicht ergriffen. Trotz der Zuständigkeit beider Institutionen ist die Zahl der Anträge im Zusammenhang mit Minderheiten nach wie vor gering, was hauptsächlich auf die offensichtliche Zurückhaltung dieser Institutionen bei der Behandlung des Themas zurückzuführen ist. Zwischen 2018 und 2022 erließ die T?HEK von insgesamt 43 Entscheidungen eine einzige, die sich mit ethnischer Diskriminierung befasste. Diese Entscheidung betraf jedoch nicht in der Türkei lebende Minderheiten, sondern einen Flüchtling (MRG 29.4.2024, S. 3, 11).
Demografie
Schätzungsweise 70 bis 75 % der Bevölkerung sind ethnische Türken. Etwa 19 % sind Kurden, der Rest setzt sich aus verschiedenen kleinen ethnischen Minderheiten zusammen (DFAT 16.5.2025, S. 5). Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (rund 2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krim-Tataren (1 Mio.), Araber [ohne Flüchtlinge] (vor dem Syrienkrieg 800.000 bis 1 Mio.), Lasen (zwischen 50.000 und 500.000), Georgier (100.000) sowie Uiguren (rund 50.000) und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender Anzahl (AA 20.5.2024, S. 10). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (weniger als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in Istanbul und ein kleinerer Teil hiervon (3.000) im Südosten (MRG 6.2018b).
Intoleranz, Diskriminierung, Hassreden
Trotz der Tatsache, dass alle Bürgerinnen und Bürger die gleichen Bürgerrechte haben und obwohl jegliche Diskriminierung aufgrund kultureller, religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit geächtet ist, herrschen weitverbreitete negative Einstellungen gegenüber Minderheitengruppen. Das Maß an Vertrauen und Toleranz gegenüber ethnischen Minderheiten und Nicht-Muslimen hat abgenommen (BS 19.3.2024, S. 7, 17). Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff „Minderheit“ (im Türkischen „ az?nl?k“) ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heute noch als „Spalter“, „Vaterlandsverräter“ und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahin gehend angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe „Kurdistan“, „kurdische Gebiete“ und „Völkermord an den Armeniern“ im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (BPB 17.2.2018). Im Juni 2022 verurteilte das Europäische Parlament „ die Unterdrückung ethnischer und religiöser Minderheiten, wozu auch das Verbot der gemäß der Verfassung der Türkei nicht als ”Muttersprache“ eingestuften Sprachen von Gruppen wie der kurdischen Gemeinschaft in der Bildung und in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zählt” (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30).
Die Gesetzgebung zu Hassverbrechen, einschließlich Hassreden, entspricht immer noch nicht den internationalen Standards, was ein ernstes Problem darstellt. Hassreden und Hassverbrechen halten an, wobei die Hauptzielgruppen Kurden, Syrer (häufig Flüchtlinge), Griechen, Armenier, Juden und Aleviten waren (EC 30.10.2024, S.21, 35). Dazu gehören auch Hass-Kommentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten (EC 6.10.2020, S. 40).
Vertreter der armenischen Minderheit berichten über eine Zunahme von Hassreden und verbalen Anspielungen, die sich gegen die armenische Gemeinschaft richteten, auch von hochrangigen Regierungsvertretern. Das armenische Patriarchat hat anonyme Drohungen rund um den Tag des armenischen Gedenkens erhalten. Staatspräsident Erdo?an bezeichnete den armenischen Parlamentsabgeordneten, Garo Paylan, als „ Verräter“, weil dieser im Parlament einen Gesetzentwurf eingebracht hatte, der die Anerkennung des Völkermordes an den Armeniern gefordert hatte (USDOS 20.3.2023, S. 87). Die Massaker an den Armeniern in den Jahren 1915-1917 sind weiterhin ein heikles Thema. Als z. B. der Menschenrechtsverteidiger Öztürk Türkdo?an dazu aufforderte, die genannten Ereignisse als „ Völkermord“ anzuerkennen, wurde er nach Artikel 301 des Strafgesetzbuchs wegen Beleidigung der türkischen Nation angeklagt, im Juli 2023 allerdings freigesprochen, da sein Aufruf unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fiel. Am 24.4.2024 bezeichnete ein Gastredner bei Aç?k Radyo die Ereignisse von 1915-1917 als Völkermord. Daraufhin verhängte der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK) eine Geldstrafe gegen den Radiosender. Aç?k Radyo zahlte die Geldstrafe nicht, woraufhin der RTÜK die Sendelizenz widerrief (MBZ 2.2025a, S. 71).
Bildung und Kultur
Während des EU-Harmonisierungsprozesses wurde das Recht auf den Gebrauch von Minderheitensprachen in gewissem Umfang erweitert, obwohl der Begriff „Muttersprache“ nicht verwendet wurde. Stattdessen wurde eine Definition wie „verschiedene Sprachen und Dialekte, die traditionell von türkischen Bürgern in ihrem täglichen Leben verwendet werden“ angenommen, die mit Artikel 28 der Verfassung übereinstimmt, der festlegt, dass nur Türkisch als Muttersprache unterrichtet werden darf (MRG 29.4.2024, S. 16f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S.67f.). Dies erfolgt unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden (USDOS 22.4.2024, S.67f.). Diese Erweiterung erfolgte in drei wichtigen Bereichen. Erstens wurde das Erlernen dieser Sprachen trotz bürokratischer Hindernisse durch Online-Kurse und Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft erleichtert, insbesondere während und nach der Pandemie. Zweitens wurde der Unterricht dieser Sprachen an Privatschulen genehmigt. Schließlich wurde 2012 „ Lebende Sprachen und Dialekte“ als Wahlfach in alle Lehrpläne der Sekundarstufe aufgenommen, darunter Adyghisch (i.e.Tscherkessisch), Abchasisch, Albanisch, Bosnisch, Georgisch, Kurmancî [Anm.: Hauptvariante des Kurdischen in der Türkei], Laz und Zazakî. Betrachtet man das Angebot an privaten Sprachkursen, so wird deutlich, dass Kurdisch weiterhin starker staatlicher Repression ausgesetzt ist (MRG 29.4.2024, S. 17). Allerdings wirken die Mindestanzahl von zehn Schülern für einen Kurs sowie der Mangel oder gar das Fehlen von Fachlehrern einschränkend auf die Möglichkeiten eines Unterrichts von Minderheitensprachen (EC 30.10.2024, S. 35). Trotz der Einrichtung von Fachbereichen an den Universitäten und der Anzahl der Absolventen, die diese Fachbereiche hervorbringen, wurden die erforderlichen Stellen für Lehrer für diese Kurse für fast jede Minderheitensprache weitgehend übersehen. Überdies behindern jedoch viele Schulleiter das Erlernen dieser Sprachen. Sie lassen sie von der Liste weg, warnen vor einer möglichen Stigmatisierung, indem sie bestehende Ängste der Eltern schüren, behaupten, dass die Sprachen für die Zukunft der Kinder unnötig seien, und lehnen manchmal Anträge ab oder bearbeiten sie nicht. Die Angst, aufgrund der historischen und bestehenden Diskriminierung von Minderheiten in der Türkei als solche abgestempelt zu werden, hält Eltern und Schüler ebenfalls davon ab, diese Kurse zu wählen (MRG 29.4.2024, S. 17f.). Universitätsprogramme sind in Kurdisch, Zazakî, Arabisch, Assyrisch und Tscherkessisch vorhanden (EC 8.11.2023, S. 44; vgl. EC 30.10.2024, S. 35).Während des EU-Harmonisierungsprozesses wurde das Recht auf den Gebrauch von Minderheitensprachen in gewissem Umfang erweitert, obwohl der Begriff „Muttersprache“ nicht verwendet wurde. Stattdessen wurde eine Definition wie „verschiedene Sprachen und Dialekte, die traditionell von türkischen Bürgern in ihrem täglichen Leben verwendet werden“ angenommen, die mit Artikel 28 der Verfassung übereinstimmt, der festlegt, dass nur Türkisch als Muttersprache unterrichtet werden darf (MRG 29.4.2024, S. 16f.; vergleiche USDOS 22.4.2024, S.67f.). Dies erfolgt unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden (USDOS 22.4.2024, S.67f.). Diese Erweiterung erfolgte in drei wichtigen Bereichen. Erstens wurde das Erlernen dieser Sprachen trotz bürokratischer Hindernisse durch Online-Kurse und Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft erleichtert, insbesondere während und nach der Pandemie. Zweitens wurde der Unterricht dieser Sprachen an Privatschulen genehmigt. Schließlich wurde 2012 „ Lebende Sprachen und Dialekte“ als Wahlfach in alle Lehrpläne der Sekundarstufe aufgenommen, darunter Adyghisch (i.e.Tscherkessisch), Abchasisch, Albanisch, Bosnisch, Georgisch, Kurmancî [Anm.: Hauptvariante des Kurdischen in der Türkei], Laz und Zazakî. Betrachtet man das Angebot an privaten Sprachkursen, so wird deutlich, dass Kurdisch weiterhin starker staatlicher Repression ausgesetzt ist (MRG 29.4.2024, S. 17). Allerdings wirken die Mindestanzahl von zehn Schülern für einen Kurs sowie der Mangel oder gar das Fehlen von Fachlehrern einschränkend auf die Möglichkeiten eines Unterrichts von Minderheitensprachen (EC 30.10.2024, S. 35). Trotz der Einrichtung von Fachbereichen an den Universitäten und der Anzahl der Absolventen, die diese Fachbereiche hervorbringen, wurden die erforderlichen Stellen für Lehrer für diese Kurse für fast jede Minderheitensprache weitgehend übersehen. Überdies behindern jedoch viele Schulleiter das Erlernen dieser Sprachen. Sie lassen sie von der Liste weg, warnen vor einer möglichen Stigmatisierung, indem sie bestehende Ängste der Eltern schüren, behaupten, dass die Sprachen für die Zukunft der Kinder unnötig seien, und lehnen manchmal Anträge ab oder bearbeiten sie nicht. Die Angst, aufgrund der historischen und bestehenden Diskriminierung von Minderheiten in der Türkei als solche abgestempelt zu werden, hält Eltern und Schüler ebenfalls davon ab, diese Kurse zu wählen (MRG 29.4.2024, S. 17f.). Universitätsprogramme sind in Kurdisch, Zazakî, Arabisch, Assyrisch und Tscherkessisch vorhanden (EC 8.11.2023, S. 44; vergleiche EC 30.10.2024, S. 35).
Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur haben sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur der Minderheiten, insbesondere der Kurden, ausgewirkt (EC 8.11.2023, S. 44; vgl. EC 30.10.2024, S. 35).Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur haben sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur der Minderheiten, insbesondere der Kurden, ausgewirkt (EC 8.11.2023, S. 44; vergleiche EC 30.10.2024, S. 35).
Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder Sprache ihren Wahlkampf zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht geschützt. Das Gesetz beschränkt den Gebrauch von anderen Sprachen als Türkisch in der Regierung und in öffentlichen Diensten (USDOS 22.4.2024, S.67f.). Mit dem 4. Justizreformpaket wurde 2013 per Gesetz allerdings die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch (vor allem Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 4.2025, S.39).
Flüchtlinge
Letzte Änderung 2025-08-06 13:32
Varianten des Flüchtlingsstatus
Das türkische Asylsystem unterscheidet vier Kategorien von Flüchtlingen: Die erste basiert auf der Definition der Genfer Flüchtlingskonvention (mit einer geografischen Einschränkung), die zweite auf dem bedingten (sekundären) Flüchtlingsstatus, die dritte auf dem subsidiären Schutz und die vierte auf dem temporären (auch: „ vorübergehend“ genannten) Schutz (ACCORD 8.2020; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.60, MBZ 2.2025a, S. 95). Es bestehen mehrere gesetzliche Bestimmungen, die den Flüchtlingsstatus regeln. Das 2013 verabschiedete Gesetz für Ausländer und internationalen Schutz definiert zunächst drei Kategorien von Flüchtlingen: Jene Flüchtlinge, die unter die Genfer Konvention von 1951 fallen (Artikel 61). Hierzu zählen ausschließlich Staatsbürger von Staaten, die Mitglieder des Europarates sind. Ihnen steht nebst den Rechten auf der Basis der Genfer Konvention auch die Aussicht auf eine dauerhafte legale Integration in der Türkei zu. Außereuropäischen Flüchtlingen kann der Status eines sog. „ bedingten Flüchtlings“ gewährt werden (Artikel 62). Ihnen wird eine kostenlose Gesundheitsversorgung und Bildung zuteil (AIDA 3.2018; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.60, MBZ 2.2025a, S. 95, ZAR 5.2013, S. 16f.). Allerdings ist der Wohnort nicht frei wählbar, ein Familiennachzug nicht möglich und eine dauerhafte Integration nicht vorgesehen (AIDA 28.5.2021, S. 125). Personen, die keine Das türkische Asylsystem unterscheidet vier Kategorien von Flüchtlingen: Die erste basiert auf der Definition der Genfer Flüchtlingskonvention (mit einer geografischen Einschränkung), die zweite auf dem bedingten (sekundären) Flüchtlingsstatus, die dritte auf dem subsidiären Schutz und die vierte auf dem temporären (auch: „ vorübergehend“ genannten) Schutz (ACCORD 8.2020; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S.60, MBZ 2.2025a, S. 95). Es bestehen mehrere gesetzliche Bestimmungen, die den Flüchtlingsstatus regeln. Das 2013 verabschiedete Gesetz für Ausländer und internationalen Schutz definiert zunächst drei Kategorien von Flüchtlingen: Jene Flüchtlinge, die unter die Genfer Konvention von 1951 fallen (Artikel 61). Hierzu zählen ausschließlich Staatsbürger von Staaten, die Mitglieder des Europarates sind. Ihnen steht nebst den Rechten auf der Basis der Genfer Konvention auch die Aussicht auf eine dauerhafte legale Integration in der Türkei zu. Außereuropäischen Flüchtlingen kann der Status eines sog. „ bedingten Flüchtlings“ gewährt werden (Artikel 62). Ihnen wird eine kostenlose Gesundheitsversorgung und Bildung zuteil (AIDA 3.2018; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S.60, MBZ 2.2025a, S. 95, ZAR 5.2013, S. 16f.). Allerdings ist der Wohnort nicht frei wählbar, ein Familiennachzug nicht möglich und eine dauerhafte Integration nicht vorgesehen (AIDA 28.5.2021, S. 125). Personen, die keine
Voraussetzungen für einen der beiden Status mit sich bringen, denen aber bei einer Rückkehr im Herkunftsland die Todesstrafe oder Folter drohen würde, oder die aufgrund von Kriegssituationen oder internen bewaffneten Konflikten einem „ individuellen Risiko willkürlicher Gewalt“ausgesetzt sind, können den subsidiären Schutzstatus erhalten (Artikel 63) (ZAR 5.2013, S. 17). Der türkische Rechtsstatus des subsidiären Schutzes spiegelt die Definition des subsidiären Schutzes in der EU-Richtlinie wider. Zwar ist eine langfristige Integration ausgeschlossen, doch haben subsidiär Schutzberechtigte ein Recht auf Familiennachzug. Flüchtlingen mit einem bedingten Status und Personen mit subsidiärem Schutzstatus werden keine Konventionsreiseausweise ausgestellt, sondern es kann ihnen eine andere Art von Reisedokument ausgestellt werden, versehen mit einem Stempel „ alleinig für Ausländer“. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Presidency of Migration Management (PMM), folglich besteht kein Rechtsanspruch (AIDA 28.5.2021, S. 20, 125, 133).
Am 22.10.2014 wurde eine gesonderte Flüchtlingskategorie, nämlich jene der „ temporär Schutzbedürftigen“ für Flüchtlinge aus Syrien eingeführt. Der Status gewährt den Begünstigten ein legales Aufenthaltsrecht sowie einen gewissen Zugang zu grundlegenden Rechten und Dienstleistungen. Der temporäre Schutzstatus wird syrischen Staatsangehörigen und staatenlosen Palästinensern, die aus Syrien stammen, auf prima facie Gruppenbasis gewährt. Der Status wird auf Ausländer angewendet, die gezwungen waren, ihr Land zu verlassen; nicht in das Land zurückkehren können, das sie verlassen haben; massenhaft oder einzeln an der türkischen Grenze angekommen sind oder diese überschritten haben; und deren internationales Schutzbedürfnis nicht im Rahmen eines individuellen Verfahrens entschieden wird. Diejenigen, die über ein Drittland kommen, sind jedoch vom temporären Schutzstatus ausgeschlossen. In der Praxis ist es ihnen nicht erlaubt, einen Antrag zu stellen, und sie erhalten nur ein kurzfristiges Visum und anschließend eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis. Dies gilt auch für syrische Staatsangehörige, die möglicherweise über ein anderes Land einreisen, selbst wenn ihre Familienangehörigen in der Türkei bereits vom temporären Schutzstatus profitieren (AIDA 28.5.2021, S. 70f.). Die im April 2016 eingeführte Änderung der „ Verordnung über den vorübergehenden Schutz“ sieht zudem vor, dass auch syrische Staatsangehörige, welche nach dem 28.4.2011 in die Türkei eingereist und danach illegal auf die ägäischen Inseln eingereist sind, in der Türkei wieder einen temporären Schutzstatus erhalten können (AIDA 28.5.2021, S. 142; vgl. RRT 3.2017). Der Erklärung der EU und der Türkei zufolge kann Inhabern des Status des temporären Schutzes, die illegal nach Griechenland eingereist sind und wieder in die Türkei zurückgeschickt wurden, derselbe Status wieder zuerkannt werden. Eine Quelle der Dänischen Migrationsbehörde (DIS) gab hingegen an, dass einem Inhaber des temporären Schutzes bei illegaler Ausreise aus der Türkei und beim Aufgriff an der Grenze in solchen Fällen der Status entzogen wird (DIS 6.10.2023, S. 41). Die Rückführung von irregulären Migranten von den griechischen Inseln wurde nicht wieder aufgenommen. Die EU hat die Türkei wiederholt aufgefordert, die Rückführungsmaßnahmen im Einklang mit den in der Erklärung EU-Türkei von 2016 eingegangenen Verpflichtungen wieder aufzunehmen. Die Neuansiedlung syrischer Flüchtlinge aus der Türkei in den EU-Mitgliedstaaten wurde im Berichtszeitraum fortgesetzt und belief sich bis zum 31.8.2024 auf insgesamt 43.019 Personen (EC 30.10.2024, S. 23). Am 22.10.2014 wurde eine gesonderte Flüchtlingskategorie, nämlich jene der „ temporär Schutzbedürftigen“ für Flüchtlinge aus Syrien eingeführt. Der Status gewährt den Begünstigten ein legales Aufenthaltsrecht sowie einen gewissen Zugang zu grundlegenden Rechten und Dienstleistungen. Der temporäre Schutzstatus wird syrischen Staatsangehörigen und staatenlosen Palästinensern, die aus Syrien stammen, auf prima facie Gruppenbasis gewährt. Der Status wird auf Ausländer angewendet, die gezwungen waren, ihr Land zu verlassen; nicht in das Land zurückkehren können, das sie verlassen haben; massenhaft oder einzeln an der türkischen Grenze angekommen sind oder diese überschritten haben; und deren internationales Schutzbedürfnis nicht im Rahmen eines individuellen Verfahrens entschieden wird. Diejenigen, die über ein Drittland kommen, sind jedoch vom temporären Schutzstatus ausgeschlossen. In der Praxis ist es ihnen nicht erlaubt, einen Antrag zu stellen, und sie erhalten nur ein kurzfristiges Visum und anschließend eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis. Dies gilt auch für syrische Staatsangehörige, die möglicherweise über ein anderes Land einreisen, selbst wenn ihre Familienangehörigen in der Türkei bereits vom temporären Schutzstatus profitieren (AIDA 28.5.2021, S. 70f.). Die im April 2016 eingeführte Änderung der „ Verordnung über den vorübergehenden Schutz“ sieht zudem vor, dass auch syrische Staatsangehörige, welche nach dem 28.4.2011 in die Türkei eingereist und danach illegal auf die ägäischen Inseln eingereist sind, in der Türkei wieder einen temporären Schutzstatus erhalten können (AIDA 28.5.2021, S. 142; vergleiche RRT 3.2017). Der Erklärung der EU und der Türkei zufolge kann Inhabern des Status des temporären Schutzes, die illegal nach Griechenland eingereist sind und wieder in die Türkei zurückgeschickt wurden, derselbe Status wieder zuerkannt werden. Eine Quelle der Dänischen Migrationsbehörde (DIS) gab hingegen an, dass einem Inhaber des temporären Schutzes bei illegaler Ausreise aus der Türkei und beim Aufgriff an der Grenze in solchen Fällen der Status entzogen wird (DIS 6.10.2023, S. 41). Die Rückführung von irregulären Migranten von den griechischen Inseln wurde nicht wieder aufgenommen. Die EU hat die Türkei wiederholt aufgefordert, die Rückführungsmaßnahmen im Einklang mit den in der Erklärung EU-Türkei von 2016 eingegangenen Verpflichtungen wieder aufzunehmen. Die Neuansiedlung syrischer Flüchtlinge aus der Türkei in den EU-Mitgliedstaaten wurde im Berichtszeitraum fortgesetzt und belief sich bis zum 31.8.2024 auf insgesamt 43.019 Personen (EC 30.10.2024, S. 23).
Nebst den (vier) angeführten Flüchtlingskategorien besteht noch die Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des humanitären Bleiberechts (humanitarian residence permit). Dabei handelt es sich nicht um einen Schutzstatus, sondern um eine von sechs Kategorien der Aufenthaltserlaubnis für Ausländer. Allerdings ist der Zugang zu staatlichen Dienstleistungen beschränkt. Zwar ist die Gesundheitsversorgung für Menschen, denen diese Form des Bleiberechts zugesprochen wird, gratis, aber nicht die Kosten für Medikamente. Im Unterschied zu Personen, die unter internationalen Schutz fallen, dürfen jene mit einem humanitären Bleiberecht frei ihren Wohnort wählen (CoE-CommDH 10.8.2016).
Flüchtlingszahlen
Ende 2023 lebten in der Türkei 3,4 Millionen Flüchtlinge und Asylsuchende, davon kam ein Großteil der Flüchtlinge und Asylsuchenden (3,2 Mio) aus Syrien. Über 200.000 Flüchtlinge und Asylsuchende waren anderer Nationalitäten, hauptsächlich aus Afghanistan, dem Irak und Iran (UNO-FH 2024; vgl. AIDA 20.8.2024a). Die offizielle Zahl der syrischen Staatsbürger, welche als temporäre Flüchtlinge registriert sind, ging seit 2021 kontinuierlich zurück. Waren es 2021 noch 3,737 Mio., zählte die türkische Migrationsbehörde mit Stand 19.6.2025 noch 2,678 Mio. Die meisten lebten in Istanbul (ca. 465.600), Gaziantep (ca. 373.600), ?anl?urfa (ca. 234.700) und Adana (ca. 198.700) (PMM 19.6.2025a). Rechnet man die irregulären Einwanderer hinzu, ist die tatsächliche Zahl viel höher (Economist 12.9.2024). Offiziell betrug die Zahl der irregulären Migranten mit Stand 19.6.2025 rund 67.800Personen, hiervon rund 20.300 Afghanen und rund 9.400 Syrer (PMM 19.6.2025b). Hinzukamen (Stand: 19.6.2025) bei den Syrern noch rund 75.400 Syrer mit einem langfristigen Aufenthaltsstatus, 51.600 mit einer kurzfristigen Aufenthaltserlaubnis, 6.600 mit einem Familienaufenthaltstitel und rund 6.700 syrische Studenten (PMM 19.6.2025c).Ende 2023 lebten in der Türkei 3,4 Millionen Flüchtlinge und Asylsuchende, davon kam ein Großteil der Flüchtlinge und Asylsuchenden (3,2 Mio) aus Syrien. Über 200.000 Flüchtlinge und Asylsuchende waren anderer Nationalitäten, hauptsächlich aus Afghanistan, dem Irak und Iran (UNO-FH 2024; vergleiche AIDA 20.8.2024a). Die offizielle Zahl der syrischen Staatsbürger, welche als temporäre Flüchtlinge registriert sind, ging seit 2021 kontinuierlich zurück. Waren es 2021 noch 3,737 Mio., zählte die türkische Migrationsbehörde mit Stand 19.6.2025 noch 2,678 Mio. Die meisten lebten in Istanbul (ca. 465.600), Gaziantep (ca. 373.600), ?anl?urfa (ca. 234.700) und Adana (ca. 198.700) (PMM 19.6.2025a). Rechnet man die irregulären Einwanderer hinzu, ist die tatsächliche Zahl viel höher (Economist 12.9.2024). Offiziell betrug die Zahl der irregulären Migranten mit Stand 19.6.2025 rund 67.800Personen, hiervon rund 20.300 Afghanen und rund 9.400 Syrer (PMM 19.6.2025b). Hinzukamen (Stand: 19.6.2025) bei den Syrern noch rund 75.400 Syrer mit einem langfristigen Aufenthaltsstatus, 51.600 mit einer kurzfristigen Aufenthaltserlaubnis, 6.600 mit einem Familienaufenthaltstitel und rund 6.700 syrische Studenten (PMM 19.6.2025c).
Registrierung
Um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, müssen potenzielle Antragsteller sich an eine der Provincial Directorates of Migration Management (PDMM) wenden, um ihren Antrag zu registrieren. Wenn die PDMM den Antrag nicht selbst registrieren kann, weist sie den Antragsteller an, sich innerhalb von 15 Tagen in einer anderen Provinz zu melden, wo er sich aufhalten und den Antrag registrieren muss. Die Praxis ist nicht standardisiert, und oft wird die Registrierung durch die PDMM abgelehnt, ohne dass die Personen an eine andere PDMM verwiesen werden. Wenn sie an eine andere Provinz verwiesen werden, erhalten die potenziellen Antragsteller keinen Nachweis über ihre Absicht, Asyl zu beantragen, was ein Problem darstellen kann, wenn sie auf dem Weg in die verwiesene Provinz von der Polizei kontrolliert werden, da sie als irreguläre Migranten behandelt und in eine Abschiebehaftanstalt überstellt werden könnten. Ein Antragsteller auf internationalen Schutz hat das Recht, während des gesamten Asylverfahrens im Hoheitsgebiet zu bleiben, wobei Ausnahmen aus Gründen der „ öffentlichen Sicherheit“, der „ öffentlichen Gesundheit“ und der „ Zugehörigkeit zu einer terroristischen oder kriminellen Vereinigung“ gelten (ECRE/AIDA 20.8.2024b; vgl. UNHCR o.D.). Anträge auf internationalen Schutz werden in 81 Provinzen entgegengenommen, während ein dauerhafter Aufenthalt in einigen Städten gesetzlich nicht gestattet ist. In diesem Falle erfolgt eine Zuweisung in eine andere Provinz. Anträge auf internationalen Schutz können nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtsvertreter gestellt werden. Ein Antragsteller kann jedoch auch internationalen Schutz für begleitende Familienangehörige beantragen, deren Anträge auf denselben Gründen beruhen (UNHCR o.D.).Um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, müssen potenzielle Antragsteller sich an eine der Provincial Directorates of Migration Management (PDMM) wenden, um ihren Antrag zu registrieren. Wenn die PDMM den Antrag nicht selbst registrieren kann, weist sie den Antragsteller an, sich innerhalb von 15 Tagen in einer anderen Provinz zu melden, wo er sich aufhalten und den Antrag registrieren muss. Die Praxis ist nicht standardisiert, und oft wird die Registrierung durch die PDMM abgelehnt, ohne dass die Personen an eine andere PDMM verwiesen werden. Wenn sie an eine andere Provinz verwiesen werden, erhalten die potenziellen Antragsteller keinen Nachweis über ihre Absicht, Asyl zu beantragen, was ein Problem darstellen kann, wenn sie auf dem Weg in die verwiesene Provinz von der Polizei kontrolliert werden, da sie als irreguläre Migranten behandelt und in eine Abschiebehaftanstalt überstellt werden könnten. Ein Antragsteller auf internationalen Schutz hat das Recht, während des gesamten Asylverfahrens im Hoheitsgebiet zu bleiben, wobei Ausnahmen aus Gründen der „ öffentlichen Sicherheit“, der „ öffentlichen Gesundheit“ und der „ Zugehörigkeit zu einer terroristischen oder kriminellen Vereinigung“ gelten (ECRE/AIDA 20.8.2024b; vergleiche UNHCR o.D.). Anträge auf internationalen Schutz werden in 81 Provinzen entgegengenommen, während ein dauerhafter Aufenthalt in einigen Städten gesetzlich nicht gestattet ist. In diesem Falle erfolgt eine Zuweisung in eine andere Provinz. Anträge auf internationalen Schutz können nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtsvertreter gestellt werden. Ein Antragsteller kann jedoch auch internationalen Schutz für begleitende Familienangehörige beantragen, deren Anträge auf denselben Gründen beruhen (UNHCR o.D.).
Gesundheitsversorgung
Die Türkei hat erhebliche Anstrengungen unternommen, um Flüchtlinge zu unterstützen und einen breiteren Zugang zu Gesundheitsversorgung zu gewährleisten, auch wenn der Zugang durch Registrierungsbeschränkungen behindert wird. Flüchtlinge (hauptsächlich Syrer unter temporärem Schutz) profitieren weiterhin von kostenlosen Gesundheitsdiensten, die in 179 Gesundheitszentren für Migranten, 14 Container-Gesundheitsstationen und in Krankenhäusern angeboten werden. Die Kapazitäten der Dienste für psychische Gesundheit und psychosoziale Unterstützung, der Dienste für reproduktive Gesundheit, der mobilen Gesundheitsdienste und der Gesundheitskompetenz von Flüchtlingen wurden verbessert (EC 30.10.2024, S. 23; vgl. AA 20.5.2024, S. 19. In der Praxis sind einige Medikamente und medizinische Verfahren nicht abgedeckt. Die Regierung hat Gebühren für Untersuchungen wie MRT-Scans und Röntgenaufnahmen eingeführt. Es gibt eine Liste von Medikamenten, die von der Regierung subventioniert werden. Medikamente und medizinische Geräte, die nicht auf der Liste stehen, können sowohl für Flüchtlinge als auch für türkische Staatsbürger schwer zugänglich sein (DIS 6.10.2023, S. 29).Die Türkei hat erhebliche Anstrengungen unternommen, um Flüchtlinge zu unterstützen und einen breiteren Zugang zu Gesundheitsversorgung zu gewährleisten, auch wenn der Zugang durch Registrierungsbeschränkungen behindert wird. Flüchtlinge (hauptsächlich Syrer unter temporärem Schutz) profitieren weiterhin von kostenlosen Gesundheitsdiensten, die in 179 Gesundheitszentren für Migranten, 14 Container-Gesundheitsstationen und in Krankenhäusern angeboten werden. Die Kapazitäten der Dienste für psychische Gesundheit und psychosoziale Unterstützung, der Dienste für reproduktive Gesundheit, der mobilen Gesundheitsdienste und der Gesundheitskompetenz von Flüchtlingen wurden verbessert (EC 30.10.2024, S. 23; vergleiche AA 20.5.2024, S. 19. In der Praxis sind einige Medikamente und medizinische Verfahren nicht abgedeckt. Die Regierung hat Gebühren für Untersuchungen wie MRT-Scans und Röntgenaufnahmen eingeführt. Es gibt eine Liste von Medikamenten, die von der Regierung subventioniert werden. Medikamente und medizinische Geräte, die nicht auf der Liste stehen, können sowohl für Flüchtlinge als auch für türkische Staatsbürger schwer zugänglich sein (DIS 6.10.2023, S. 29).
Arbeitsmarkt
Rechtlich steht Flüchtlingen auf Antrag auch der Zugang zum Arbeitsmarkt offen (AA 20.5.2024, S. 19). So können Ausländer, denen ein temporärer Schutzstatus gewährt wird (Syrer und Syrerinnen) sechs Monate nach Ausstellung des vorübergehenden Schutzausweises eine Arbeitserlaubnis beantragen (PMM o.D.), sofern sie auch in der Provinz, in der sie arbeiten wollen, mindestens die letzten sechs Monate registriert waren (CoE-ECSR 3.2024). Im Oktober 2024 erfolgten neue Regulativa, denen zufolge Flüchtlinge und andere Personen, die in der Türkei vorübergehend Schutz genießen, für bestimmte Zeiträume von der Erteilung einer Arbeitserlaubnis befreit sind. Die Ausnahmen gelten für Personen, die im Rahmen des Systems für die Beantragung, Bewertung und Überwachung von Ausländern registriert sind, wobei das Innenministerium den Umfang und die Dauer dieser Genehmigungen überwacht. Hintergrund: Die gesetzlich eingeführten Erleichterungen bezüglich der Anforderungen an die Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge und ausländische Staatsangehörige dienen der Linderung des Arbeitskräftemangels vor allem in Schlüsselsektoren der Wirtschaft (TR-Today 16.10.2024; vgl. BuS 18.10.2024).Rechtlich steht Flüchtlingen auf Antrag auch der Zugang zum Arbeitsmarkt offen (AA 20.5.2024, S. 19). So können Ausländer, denen ein temporärer Schutzstatus gewährt wird (Syrer und Syrerinnen) sechs Monate nach Ausstellung des vorübergehenden Schutzausweises eine Arbeitserlaubnis beantragen (PMM o.D.), sofern sie auch in der Provinz, in der sie arbeiten wollen, mindestens die letzten sechs Monate registriert waren (CoE-ECSR 3.2024). Im Oktober 2024 erfolgten neue Regulativa, denen zufolge Flüchtlinge und andere Personen, die in der Türkei vorübergehend Schutz genießen, für bestimmte Zeiträume von der Erteilung einer Arbeitserlaubnis befreit sind. Die Ausnahmen gelten für Personen, die im Rahmen des Systems für die Beantragung, Bewertung und Überwachung von Ausländern registriert sind, wobei das Innenministerium den Umfang und die Dauer dieser Genehmigungen überwacht. Hintergrund: Die gesetzlich eingeführten Erleichterungen bezüglich der Anforderungen an die Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge und ausländische Staatsangehörige dienen der Linderung des Arbeitskräftemangels vor allem in Schlüsselsektoren der Wirtschaft (TR-Today 16.10.2024; vergleiche BuS 18.10.2024).
Der tatsächliche Zugang von Flüchtlingen und Asylbewerbern zum Arbeitsmarkt, insbesondere zu formeller Beschäftigung, bleibt schwierig (EC 30.10.2024, S. 23). So sollen etwa eine Million Syrer informell arbeiten, da ihnen bürokratische Hindernisse den Zugang zum türkischen Arbeitsmarkt erschweren (DIS 6.10.2023, S. 1; vgl. CoE-ECSR 3.2024). Infolgedessen bleibt der überwiegenden Mehrheit der bedingten Flüchtlinge und derjenigen, die unter vorübergehendem Schutz stehen, die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung verwehrt, wodurch sie anfällig für Ausbeutung, einschließlich Menschenhandel sind (CoE-ECSR 3.2024). Laut einer Studie der Universität Ankara sahen sich 25,2 % der Syrer als „ regelmäßig arbeitend“, was einen Rückgang um fast die Hälfte zum Vergleichswert im Jahr 2019 (50,2 %) bedeutete. Waren 2019 nur knapp ein Drittel (33,6 %) laut Befragung Taglöhner, so stieg 2023 dieser Anteil auf 52,2% (MÜGAM/UNHCR 8.2024; S. 181). - Die Konkurrenz zwischen wirtschaftlich schwachen Gruppen der einheimischen Bevölkerung und den Neuankömmlingen auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt führt teilweise zu sozialen Spannungen (AA 20.5.2024, S. 20).Der tatsächliche Zugang von Flüchtlingen und Asylbewerbern zum Arbeitsmarkt, insbesondere zu formeller Beschäftigung, bleibt schwierig (EC 30.10.2024, S. 23). So sollen etwa eine Million Syrer informell arbeiten, da ihnen bürokratische Hindernisse den Zugang zum türkischen Arbeitsmarkt erschweren (DIS 6.10.2023, S. 1; vergleiche CoE-ECSR 3.2024). Infolgedessen bleibt der überwiegenden Mehrheit der bedingten Flüchtlinge und derjenigen, die unter vorübergehendem Schutz stehen, die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung verwehrt, wodurch sie anfällig für Ausbeutung, einschließlich Menschenhandel sind (CoE-ECSR 3.2024). Laut einer Studie der Universität Ankara sahen sich 25,2 % der Syrer als „ regelmäßig arbeitend“, was einen Rückgang um fast die Hälfte zum Vergleichswert im Jahr 2019 (50,2 %) bedeutete. Waren 2019 nur knapp ein Drittel (33,6 %) laut Befragung Taglöhner, so stieg 2023 dieser Anteil auf 52,2% (MÜGAM/UNHCR 8.2024; S. 181). - Die Konkurrenz zwischen wirtschaftlich schwachen Gruppen der einheimischen Bevölkerung und den Neuankömmlingen auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt führt teilweise zu sozialen Spannungen (AA 20.5.2024, S. 20).
Kinderarbeit, frühe Zwangsverheiratung und Polygamie
Eine ernsthafte Zunahme der Kinderarbeit und frühe Zwangsverheiratung bleiben ebenfalls ein großes Problem unter den Flüchtlingen, insbesondere unter den Syrern (DIS 6.10.2023, S. 64; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 48) und vor allem angesichts der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und den Folgen des Erdbebens (USDOS 22.4.2024, S. 48). Hinzukommt, dass in einigen Fällen syrischen Frauen ihr Überleben durch Sexarbeit sichern müssen (DIS 6.10.2023, S. 64). Von den Syrern und Syrerinnen, beispielsweise, hat die Hälfte nie eine Schule besucht oder kann nicht lesen und schreiben. Nach Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen leben mehr als 70 % der syrischen Flüchtlinge in Armut (AsiaTimes 3.1.2022). Das Europäische Parlament „ fordert[e] die Regierung der Türkei auf, den Zugang syrischer Flüchtlinge zum Arbeitsmarkt zu verbessern und Maßnahmen zu ergreifen, damit das Risiko der Staatenlosigkeit für eine Generation syrischer Kinder, die in der Türkei geboren sind, nicht eintritt“ (EP 7.6.2022 S. 22, Pt. 36). Denn etwa 1,6 Millionen Syrer in der Türkei sind minderjährig, und schätzungsweise 750.000 von ihnen wurden dort geboren. Die überwiegende Mehrheit von ihnen ist staatenlos (FP 26.3.2023).Eine ernsthafte Zunahme der Kinderarbeit und frühe Zwangsverheiratung bleiben ebenfalls ein großes Problem unter den Flüchtlingen, insbesondere unter den Syrern (DIS 6.10.2023, S. 64; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 48) und vor allem angesichts der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und den Folgen des Erdbebens (USDOS 22.4.2024, S. 48). Hinzukommt, dass in einigen Fällen syrischen Frauen ihr Überleben durch Sexarbeit sichern müssen (DIS 6.10.2023, S. 64). Von den Syrern und Syrerinnen, beispielsweise, hat die Hälfte nie eine Schule besucht oder kann nicht lesen und schreiben. Nach Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen leben mehr als 70 % der syrischen Flüchtlinge in Armut (AsiaTimes 3.1.2022). Das Europäische Parlament „ fordert[e] die Regierung der Türkei auf, den Zugang syrischer Flüchtlinge zum Arbeitsmarkt zu verbessern und Maßnahmen zu ergreifen, damit das Risiko der Staatenlosigkeit für eine Generation syrischer Kinder, die in der Türkei geboren sind, nicht eintritt“ (EP 7.6.2022 S. 22, Pt. 36). Denn etwa 1,6 Millionen Syrer in der Türkei sind minderjährig, und schätzungsweise 750.000 von ihnen wurden dort geboren. Die überwiegende Mehrheit von ihnen ist staatenlos (FP 26.3.2023).
Neben Gewalt ist der Schutz von Frauen und Mädchen unter 18 Jahren, die in arrangierte Ehen und inoffizielle polygame Ehen verwickelt sind – darunter „ Zweitfrauen“ und Mädchen, die von ihren Familien verkauft wurden – ein anhaltendes Problem. Diese Probleme haben auch zu einem Anstieg der Scheidungsrate bei Mädchen unter 18 Jahren beigetragen. Die Rate von Frühehen und/oder Zwangsehen, sexueller Gewalt, Polygamie, ungewollten Schwangerschaften, unsicheren Geburten und Müttersterblichkeit ist unter syrischen Flüchtlingen deutlich höher als unter türkischen Frauen. Da der Status der zweiten Ehefrau im türkischen Zivilrecht nicht anerkannt ist, haben sie im Falle von Missbrauch und Gewalt Schwierigkeiten, ihre gesetzlichen Rechte geltend zu machen (ECRE/AIDA 20.8.2024a).
Örtliche Begrenzung des Ausländeranteils an der Wohnbevölkerung
Seit Mai 2022 ist es gesetzlich verboten, dass in einer Region oder einem Gebiet der Türkei mehr als ein Viertel der Gesamtbevölkerung aus Ausländern besteht (AIDA 27.2.2023). - Bereits im Juni 2022 wurde der Prozentsatz auf 20 % herabgesetzt (EC 8.11.2023, S. 55). - Dies umfasst sowohl Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in der Türkei haben, als auch diejenigen, die das Land nur besuchen. Stadtteile in verschiedenen Provinzen sind nun für ausländische Staatsangehörige gesperrt, die sich im Rahmen des vorübergehenden Schutzes, des internationalen Schutzes und der Aufenthaltsgenehmigung ummelden oder ihren Wohnort wechseln wollen, wenn sie Ausländer mit Aufenthaltsgenehmigung sind oder vorübergehenden oder internationalen Schutz genießen, mit Ausnahme von Neugeborenen und Fällen der Kernfamilienzusammenführung. Adana, Ankara, ?stanbul, ?zmir, Mu?la und Antalya sind einige der Städte, die in diese Kategorie fallen (AIDA 27.2.2023; vgl. HRW 24.10.2022, EC 8.11.2023). Personen, die nicht bei den Behörden gemeldet sind, riskieren die Abschiebung in ihr Herkunftsland. Allerdings wird der sogenannte „ Seyreltme Plan?“ (Verdünnungsplan) zur Absenkung des Ausländeranteiles auf 20 % nicht geordnet umgesetzt. Inzwischen sind sog. „ mobile Kontrollpunkte“ etabliert worden, an denen Regierungsbeamte die Papiere von Ausländern an belebten Orten wie Plätzen, U-Bahn- und Busstationen kontrollierten. Nach Angaben des Innenministers gab es bis Anfang Dezember 2024 270 solcher Kontrollpunkte (MBZ 2.2025a, S. 96).Seit Mai 2022 ist es gesetzlich verboten, dass in einer Region oder einem Gebiet der Türkei mehr als ein Viertel der Gesamtbevölkerung aus Ausländern besteht (AIDA 27.2.2023). - Bereits im Juni 2022 wurde der Prozentsatz auf 20 % herabgesetzt (EC 8.11.2023, S. 55). - Dies umfasst sowohl Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in der Türkei haben, als auch diejenigen, die das Land nur besuchen. Stadtteile in verschiedenen Provinzen sind nun für ausländische Staatsangehörige gesperrt, die sich im Rahmen des vorübergehenden Schutzes, des internationalen Schutzes und der Aufenthaltsgenehmigung ummelden oder ihren Wohnort wechseln wollen, wenn sie Ausländer mit Aufenthaltsgenehmigung sind oder vorübergehenden oder internationalen Schutz genießen, mit Ausnahme von Neugeborenen und Fällen der Kernfamilienzusammenführung. Adana, Ankara, ?stanbul, ?zmir, Mu?la und Antalya sind einige der Städte, die in diese Kategorie fallen (AIDA 27.2.2023; vergleiche HRW 24.10.2022, EC 8.11.2023). Personen, die nicht bei den Behörden gemeldet sind, riskieren die Abschiebung in ihr Herkunftsland. Allerdings wird der sogenannte „ Seyreltme Plan?“ (Verdünnungsplan) zur Absenkung des Ausländeranteiles auf 20 % nicht geordnet umgesetzt. Inzwischen sind sog. „ mobile Kontrollpunkte“ etabliert worden, an denen Regierungsbeamte die Papiere von Ausländern an belebten Orten wie Plätzen, U-Bahn- und Busstationen kontrollierten. Nach Angaben des Innenministers gab es bis Anfang Dezember 2024 270 solcher Kontrollpunkte (MBZ 2.2025a, S. 96).
Zur Lage der Kinder und minderjährigen Flüchtlinge siehe Relevante Bevölkerungsgruppen /Kinder und minderjährige Jugendliche (bis 18) / Flüchtlingskinder und minderjährige Flüchtlinge.
Einstellung und Verhalten der türkischen Bevölkerung und Politik gegenüber den Flüchtlingen
Seitdem die COVID-19-Pandemie die seit 2018 andauernden wirtschaftlichen Turbulenzen stark erhöht hat, verstärkt sich gleichermaßen die flüchtlingsfeindliche Stimmung in der türkischen Gesellschaft (AlMon 28.7.2021; vgl. TNA 2.9.2022). Dazu trug auch ein Teil der politischen Opposition bei, die im Zuge des Wahlkampfes für die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Frühjahr 2023 die Regierung in schärfen Tonen wegen deren Migrationspolitik angriff (ÖB Ankara 4.2025, S. 5). Studien zeigen, dass die Darstellung von Flüchtlingen und Migranten in der Medienberichterstattung oft voreingenommene und diskriminierende Narrative enthält, die auf vielfältige Weise zur Verbreitung von Desinformation beitragen (AIDA 20.8.2024b). In den letzten Jahren zeigten empirische Studien, dass sich eine deutliche Mehrheit der Türken für eine Rückkehr der Flüchtlinge aussprach. - 2023, im Vorfeld der Wahlen, war die Flüchtlingsproblematik laut Umfrage von „ Syrians Barometer“ hinter der Wirtschaftslage schon an zweiter Stelle. 88,5 % der Türken wollten eine Rückkehr der syrischen Flüchtlinge (DW 20.4.2023).Seitdem die COVID-19-Pandemie die seit 2018 andauernden wirtschaftlichen Turbulenzen stark erhöht hat, verstärkt sich gleichermaßen die flüchtlingsfeindliche Stimmung in der türkischen Gesellschaft (AlMon 28.7.2021; vergleiche TNA 2.9.2022). Dazu trug auch ein Teil der politischen Opposition bei, die im Zuge des Wahlkampfes für die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Frühjahr 2023 die Regierung in schärfen Tonen wegen deren Migrationspolitik angriff (ÖB Ankara 4.2025, S. 5). Studien zeigen, dass die Darstellung von Flüchtlingen und Migranten in der Medienberichterstattung oft voreingenommene und diskriminierende Narrative enthält, die auf vielfältige Weise zur Verbreitung von Desinformation beitragen (AIDA 20.8.2024b). In den letzten Jahren zeigten empirische Studien, dass sich eine deutliche Mehrheit der Türken für eine Rückkehr der Flüchtlinge aussprach. - 2023, im Vorfeld der Wahlen, war die Flüchtlingsproblematik laut Umfrage von „ Syrians Barometer“ hinter der Wirtschaftslage schon an zweiter Stelle. 88,5 % der Türken wollten eine Rückkehr der syrischen Flüchtlinge (DW 20.4.2023).
Immer wieder werden Flüchtlinge/Migranten Opfer gewaltsamer Angriffe (ÖB Ankara 4.2025, S.5), vereinzelt auch mit Todesfolge (SCF 6.2023; vgl. Conversation 2.11.2020). Rassismus und Feindseligkeiten gegenüber syrischen Flüchtlingen wurde auch angesichts des Erdbebens im Februar 2023 immer lauter, obwohl man davon ausging, dass viele von ihnen unter den Opfern des Erdbebens waren. Verschärft wurde die Stimmung durch Kommentare in Medien und nachweislich gefälschte Videos in sozialen Medien, wonach Flüchtlinge an Plünderung beteiligt gewesen sein sollen (AlMon 10.2.2023; vgl. Tagesspiegel 11.2.2023, TM 13.2.2023, MEE 13.2.2023).Immer wieder werden Flüchtlinge/Migranten Opfer gewaltsamer Angriffe (ÖB Ankara 4.2025, S.5), vereinzelt auch mit Todesfolge (SCF 6.2023; vergleiche Conversation 2.11.2020). Rassismus und Feindseligkeiten gegenüber syrischen Flüchtlingen wurde auch angesichts des Erdbebens im Februar 2023 immer lauter, obwohl man davon ausging, dass viele von ihnen unter den Opfern des Erdbebens waren. Verschärft wurde die Stimmung durch Kommentare in Medien und nachweislich gefälschte Videos in sozialen Medien, wonach Flüchtlinge an Plünderung beteiligt gewesen sein sollen (AlMon 10.2.2023; vergleiche Tagesspiegel 11.2.2023, TM 13.2.2023, MEE 13.2.2023).
Zur Eskalation kam es am 30.6.2024 in der Provinz Kayseri in Zentralanatolien. Nachdem ein syrischer Mann eine Minderjährige missbraucht haben soll, gingen Hunderte in mindestens drei Vierteln der Provinz auf die Straße und griffen teilweise Geschäfte und Fahrzeuge von Syrern an. Es gab Bilder, auf denen Bewohner mit Bulldozern Motorräder und Autos und Geschäfte von Syrern in Brand setzen und Häuser mit Steinen bewarfen. Die Polizei setzte Tränengas und Wasserwerfer ein, um die Menge zu zerstreuen, welche „ Wir wollen keine Syrer in unserem Land“ rief. Nebst 67 Festnahmen kam es zu Ermittlungen gegen mehr als 60 Konten in den sozialen Medien wegen der Veröffentlichung provokativer Nachrichten (AlMon 1.7.2024; vgl. MEE 1.7.2024). In den beiden Folgetagen wurden sieben Menschen in Nordsyrien getötet, nachdem bewaffnete Demonstranten mit den türkischen Streitkräften, die das Gebiet kontrollierten, aneinandergeraten waren. Die Demonstrationen waren eine Reaktion auf die Ausschreitungen gegen syrische Flüchtlinge in der Türkei am Vortag (Standard 3.7.2024; vgl. AlMon 2.7.2024). Die Proteste weiteten sich in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2024 fast auf die ganze Türkei aus. Von der syrisch-türkischen Grenze aus, wo in Städten wie Reyhanl?, Urfa, Gaziantep und Kahramanmara? mittlerweile 30 bis 60 % der Bewohner syrischer Herkunft sind, über Antalya, Hatay und Konya bis in den Istanbuler Stadtteil Sultanbeyli ging ein wütender Mob auf die Straße und griff syrische Läden und Fahrzeuge an. Rund 470 Randalierer wurden festgenommen (Standard 3.7.2024; vgl. AlMon 2.7.2024, Evrensel 3.7.2024). Es wurden Slogans wie „ Die Türkei gehört den Türken, sie wird türkisch bleiben“ und „ Ich will keine Flüchtlinge in meinem Land“skandiert. In Gaziantep konnten die Syrer am nächsten Tag nach den Angriffen ihre Geschäfte nicht mehr öffnen. Dutzende von syrischen Geschäften wurden geplündert und etliche Videos von geschlagenen Flüchtlingen wurden in den sozialen Medien verbreitet (Evrensel 3.7.2024).Zur Eskalation kam es am 30.6.2024 in der Provinz Kayseri in Zentralanatolien. Nachdem ein syrischer Mann eine Minderjährige missbraucht haben soll, gingen Hunderte in mindestens drei Vierteln der Provinz auf die Straße und griffen teilweise Geschäfte und Fahrzeuge von Syrern an. Es gab Bilder, auf denen Bewohner mit Bulldozern Motorräder und Autos und Geschäfte von Syrern in Brand setzen und Häuser mit Steinen bewarfen. Die Polizei setzte Tränengas und Wasserwerfer ein, um die Menge zu zerstreuen, welche „ Wir wollen keine Syrer in unserem Land“ rief. Nebst 67 Festnahmen kam es zu Ermittlungen gegen mehr als 60 Konten in den sozialen Medien wegen der Veröffentlichung provokativer Nachrichten (AlMon 1.7.2024; vergleiche MEE 1.7.2024). In den beiden Folgetagen wurden sieben Menschen in Nordsyrien getötet, nachdem bewaffnete Demonstranten mit den türkischen Streitkräften, die das Gebiet kontrollierten, aneinandergeraten waren. Die Demonstrationen waren eine Reaktion auf die Ausschreitungen gegen syrische Flüchtlinge in der Türkei am Vortag (Standard 3.7.2024; vergleiche AlMon 2.7.2024). Die Proteste weiteten sich in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2024 fast auf die ganze Türkei aus. Von der syrisch-türkischen Grenze aus, wo in Städten wie Reyhanl?, Urfa, Gaziantep und Kahramanmara? mittlerweile 30 bis 60 % der Bewohner syrischer Herkunft sind, über Antalya, Hatay und Konya bis in den Istanbuler Stadtteil Sultanbeyli ging ein wütender Mob auf die Straße und griff syrische Läden und Fahrzeuge an. Rund 470 Randalierer wurden festgenommen (Standard 3.7.2024; vergleiche AlMon 2.7.2024, Evrensel 3.7.2024). Es wurden Slogans wie „ Die Türkei gehört den Türken, sie wird türkisch bleiben“ und „ Ich will keine Flüchtlinge in meinem Land“skandiert. In Gaziantep konnten die Syrer am nächsten Tag nach den Angriffen ihre Geschäfte nicht mehr öffnen. Dutzende von syrischen Geschäften wurden geplündert und etliche Videos von geschlagenen Flüchtlingen wurden in den sozialen Medien verbreitet (Evrensel 3.7.2024).
Im Juli 2022 vermerkte die UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen, ihre Ursachen und Folgen, dass syrische Frauen, die unter vorübergehendem Schutz stehen, sowie Flüchtlinge, Migrantinnen und andere Frauen und Mädchen ohne Papiere oder ohne regulären Migrationsstatus in der Türkei besonders von geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht sind (OHCHR 27.7.2022a, S. 5).
Mängel im Asylsystem (Beispiele)
Einer der größten Mängel des türkischen Asylrechts ist die fehlende Verpflichtung, Asylwerbern eine staatlich finanzierte Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Artikel 95(1) des Gesetzes über Ausländer und Internationalen Schutz (eng. Abk.: LFIP) legt fest, dass Antragsteller auf internationalen Schutz und Personen mit internationalem Schutzstatus in der Regel ihre eigene Unterkunft aus eigenen Mitteln sichern müssen. Weder das LFIP noch die später erlassenen Regularien sehen Pläne vor, Antragstellern auf internationalen Schutz finanzielle Unterstützung zur Deckung der Wohnkosten anzubieten (AIDA 20.8.2024c). Dies führt zu Obdachlosigkeit oder unzureichenden Lebensbedingungen, die ein ernsthaftes Risiko von Diskriminierung und schweren Verstößen darstellen. Der Zugang zu Wohnraum ist nach wie vor äußerst schwierig, u. a. infolge der hohen Mietpreise und Vorauszahlungsforderungen der Eigentümer, was dazu führt, dass zwei oder drei Familien an einem Ort zusammenleben, um sich die Miete leisten zu können (AIDA 28.5.2021, S. 17, 75, 84).
Drahoslav Štefánek, Sonderbeauftragter des Generalsekretärs für Migration und Flüchtlinge des Europarates, stellte 2021 in seinem Fact-Finding-Mission-Bericht fest, dass das Fehlen einer langfristigen Perspektive für syrische Migranten in der Türkei deren Gemeinschaft nach wie vor Anlass zu großer Sorge gibt. Der temporäre Status, der syrischen Flüchtlingen gewährt wird, ist nach wie vor sehr unsicher und kurzfristig, da ausdrücklich festgelegt ist, dass die unter dem diesbezüglichen Status verbrachte Zeit nicht auf die Erfüllung der Aufenthaltsvoraussetzungen für eine langfristige Aufenthaltserlaubnis oder den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft angerechnet wird (CoE 29.11.2021, S. 28, Pt. 112).
Wenn festgestellt wird (Art. 73 des Gesetzes für Ausländer und internationalen Schutz), dass ein Asylwerber aus einem Land kommt, in dem er zuvor als Flüchtling anerkannt war und dort immer noch die Möglichkeit hat, diesen Schutz zu genießen, einschließlich des Rechts auf Non-Refoulement, wird sein Antrag als unzulässig bewertet und das Verfahren zur Rückführung in den ersten Zufluchtsstaat eingeleitet. Wenn festgestellt wird (Art. 74), dass der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat kommt, in dem er möglicherweise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der dem Schutz nach dem Abkommen [Genfer Konvention] entspricht, oder in dem er die Möglichkeit hat, solch einen Antrag zu stellen, wird der Antrag als unzulässig bewertet und die Verfahren zur Rückführung in den sicheren Drittstaat eingeleitet (ZAR 5.2013).Wenn festgestellt wird (Artikel 73, des Gesetzes für Ausländer und internationalen Schutz), dass ein Asylwerber aus einem Land kommt, in dem er zuvor als Flüchtling anerkannt war und dort immer noch die Möglichkeit hat, diesen Schutz zu genießen, einschließlich des Rechts auf Non-Refoulement, wird sein Antrag als unzulässig bewertet und das Verfahren zur Rückführung in den ersten Zufluchtsstaat eingeleitet. Wenn festgestellt wird (Artikel 74,), dass der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat kommt, in dem er möglicherweise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der dem Schutz nach dem Abkommen [Genfer Konvention] entspricht, oder in dem er die Möglichkeit hat, solch einen Antrag zu stellen, wird der Antrag als unzulässig bewertet und die Verfahren zur Rückführung in den sicheren Drittstaat eingeleitet (ZAR 5.2013).
Das Verfassungsgericht entschied im Juli 2019, dass Rechtsmittel gegen Abschiebungen automatisch aufschiebende Wirkung haben sollten. Dies hat zu einer gesetzlichen Änderung der Artikel 53 (3) und 54 (1) des Gesetzes für Ausländer und internationalen Schutz im Dezember 2019 geführt. Die Behörden halten sich an das Urteil. Abschiebungen werden nun häufig durch Einsprüche gestoppt, sodass die Rechte zur Verhinderung von Refoulement gestärkt wurden. Im Dezember 2020 bekräftigte das Verfassungsgericht die aufschiebende Wirkung von Verwaltungsbeschwerden gegen Abschiebungsentscheidungen. Das Gericht sagte, dass die Beschwerde das Abschiebungsverfahren aussetzen muss, da es sonst gegen das Verbot der Misshandlung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verstößt (AIDA 28.5.2021, S. 16, 25).
Statusverlust
Der rechtliche Rahmen sieht verschiedene Gründe vor, aus denen ein Antragsteller, der internationalen Schutz beantragt hat, sein Recht auf Aufenthalt in der Türkei verlieren kann. Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als stillschweigend zurückgezogen, wenn der Antragsteller dreimal hintereinander seiner Meldepflicht nicht nachkommt, sich nicht in die ihm zugewiesene Provinz begibt oder seinen Wohnsitz ohne Erlaubnis verlässt. In ähnlicher Weise droht Syrern, die unter das System des temporären Schutzes fallen, die Abschiebung, wenn sie dreimal hintereinander ihrer Meldepflicht nicht nachkommen. Eine Abschiebungsanordnung beinhaltet in der Regel die Beendigung jeglichen legalen Aufenthaltsrechts in der Türkei. Eine Abschiebung droht auch bei illegaler Beschäftigung sowie illegaler Ein- oder Ausreise (MI 8.2023, S. 24f.). Wenn Asylsuchende unrechtmäßig aus der Türkei ausgereist sind, kann grundsätzlich die Möglichkeit einer Rückkehr in die Türkei dadurch ausgeschlossen sein. In diesem Fall werden diese Personen durch die türkischen Behörden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot belegt und ihr Asylantrag gilt als zurückgezogen (UNHCR 13.3.2018). Laut Migrationsbehörde wird bei Ausreise in ein Drittland der temporäre Schutzstatus bzw. die Schutzstatuskarte annulliert, außer eine behördliche Genehmigung wurde vorab erteilt (PMM o.D.). Der temporäre Schutzstatus wird widerrufen, wenn ein Syrer die Türkei verlässt, unabhängig davon, ob er legal oder illegal eingereist ist, oder wenn der Syrer als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit angesehen wird. Die türkischen Behörden entscheiden im Einzelfall, ob sie den Status wiederherstellen oder den Syrer zurück nach Syrien abschieben, wenn er nach dem Verlust des temporären Schutzstatus in die Türkei zurückkehrt (DIS 6.10.2023, S. 1, 42, 123). Zwar verlieren Personen, die temporären Schutz genießen, ihren Status bei der freiwilligen Ausreise aus der Türkei, doch wenn eine Person zuvor keine „ Kimlik“, d. h. eine offizielle Registrierungsnummer besaß, kann die Person Schutz beantragen, wenn die Abschiebungsanordnung innerhalb der siebentägigen Frist angefochten wurde oder die Migrationsbehörde ausnahmsweise zustimmt, die Abschiebungsanordnung aufzuheben (MI 8.2023, S. 24f.; vgl. DIS 6.10.2023, S. 123). Im Falle, dass Syrer und Syrerinnen freiwillig nach Syrien zurückkehren, nachdem sie das Formular für die freiwillige Rückführung unterzeichnet haben, wird dies nicht als vorübergehende Ausreise betrachtet und ihre Registrierung als temporärer Schutzbedürftige wird gelöscht (DIS 6.10.2023, S. 123).Der rechtliche Rahmen sieht verschiedene Gründe vor, aus denen ein Antragsteller, der internationalen Schutz beantragt hat, sein Recht auf Aufenthalt in der Türkei verlieren kann. Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als stillschweigend zurückgezogen, wenn der Antragsteller dreimal hintereinander seiner Meldepflicht nicht nachkommt, sich nicht in die ihm zugewiesene Provinz begibt oder seinen Wohnsitz ohne Erlaubnis verlässt. In ähnlicher Weise droht Syrern, die unter das System des temporären Schutzes fallen, die Abschiebung, wenn sie dreimal hintereinander ihrer Meldepflicht nicht nachkommen. Eine Abschiebungsanordnung beinhaltet in der Regel die Beendigung jeglichen legalen Aufenthaltsrechts in der Türkei. Eine Abschiebung droht auch bei illegaler Beschäftigung sowie illegaler Ein- oder Ausreise (MI 8.2023, S. 24f.). Wenn Asylsuchende unrechtmäßig aus der Türkei ausgereist sind, kann grundsätzlich die Möglichkeit einer Rückkehr in die Türkei dadurch ausgeschlossen sein. In diesem Fall werden diese Personen durch die türkischen Behörden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot belegt und ihr Asylantrag gilt als zurückgezogen (UNHCR 13.3.2018). Laut Migrationsbehörde wird bei Ausreise in ein Drittland der temporäre Schutzstatus bzw. die Schutzstatuskarte annulliert, außer eine behördliche Genehmigung wurde vorab erteilt (PMM o.D.). Der temporäre Schutzstatus wird widerrufen, wenn ein Syrer die Türkei verlässt, unabhängig davon, ob er legal oder illegal eingereist ist, oder wenn der Syrer als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit angesehen wird. Die türkischen Behörden entscheiden im Einzelfall, ob sie den Status wiederherstellen oder den Syrer zurück nach Syrien abschieben, wenn er nach dem Verlust des temporären Schutzstatus in die Türkei zurückkehrt (DIS 6.10.2023, S. 1, 42, 123). Zwar verlieren Personen, die temporären Schutz genießen, ihren Status bei der freiwilligen Ausreise aus der Türkei, doch wenn eine Person zuvor keine „ Kimlik“, d. h. eine offizielle Registrierungsnummer besaß, kann die Person Schutz beantragen, wenn die Abschiebungsanordnung innerhalb der siebentägigen Frist angefochten wurde oder die Migrationsbehörde ausnahmsweise zustimmt, die Abschiebungsanordnung aufzuheben (MI 8.2023, S. 24f.; vergleiche DIS 6.10.2023, S. 123). Im Falle, dass Syrer und Syrerinnen freiwillig nach Syrien zurückkehren, nachdem sie das Formular für die freiwillige Rückführung unterzeichnet haben, wird dies nicht als vorübergehende Ausreise betrachtet und ihre Registrierung als temporärer Schutzbedürftige wird gelöscht (DIS 6.10.2023, S. 123).
In der Praxis wird freiwilligen Rückkehrern nach Syrien der Restriktionscode V87 für Inhaber des temporären Schutzes zugewiesen. Aufgrund dieses Codes ist es diesen Personen nicht möglich, wieder in die Türkei einzureisen, und selbst wenn sie einen Weg finden, wieder in die Türkei einzureisen, ist es ihnen nicht möglich, offiziell im Rahmen des Systems des temporären Schutzes registriert zu werden. Laut eines Rundschreibens der türkischen Migrationsbehörde kann dieser Restriktionscode allerdings für Schwangere, ältere Personen und Kinder aufgehoben werden (DIS 6.10.2023, S. 41f.).
Mitte August 2024 erklärte Innenminister Yerlikaya laut Daily Sabah, dass die Behörden die Adressen aller Syrer im Land erfasst hätten und 396.738 Personen entweder nicht unter der von ihnen angegebenen Adresse auffindbar seien oder ihre Adresse nach einem Umzug nicht aktualisiert hätten (DS 14.8.2024). Andere Quellen zitierten den Minister, wonach rund 729.000 Syrer nicht an der angegebenen Adresse anzutreffen waren (BBC 9.8.2024; vgl. MENA Research 1.9.2024). Der Minister warnte, dass, wenn sie ihren Status nicht aktualisieren, ihr Anspruch auf Sozialleistungen und öffentliche Dienste ausgesetzt werde, und dass diejenigen, die in den letzten fünf Jahren in der Türkei keinen Wohnort gemeldet hätten, ihren Status verlieren würden. Laut Minister wurden Nachrichten an betroffenen Syrer geschickt, die nicht gefunden werden konnten, und ihnen eine Frist von 90 Tagen gesetzt. Mehr als 330.000 Menschen hätten sich daraufhin gemeldet (DS 14.8.2024; vgl. MENA Research 1.9.2024).Mitte August 2024 erklärte Innenminister Yerlikaya laut Daily Sabah, dass die Behörden die Adressen aller Syrer im Land erfasst hätten und 396.738 Personen entweder nicht unter der von ihnen angegebenen Adresse auffindbar seien oder ihre Adresse nach einem Umzug nicht aktualisiert hätten (DS 14.8.2024). Andere Quellen zitierten den Minister, wonach rund 729.000 Syrer nicht an der angegebenen Adresse anzutreffen waren (BBC 9.8.2024; vergleiche MENA Research 1.9.2024). Der Minister warnte, dass, wenn sie ihren Status nicht aktualisieren, ihr Anspruch auf Sozialleistungen und öffentliche Dienste ausgesetzt werde, und dass diejenigen, die in den letzten fünf Jahren in der Türkei keinen Wohnort gemeldet hätten, ihren Status verlieren würden. Laut Minister wurden Nachrichten an betroffenen Syrer geschickt, die nicht gefunden werden konnten, und ihnen eine Frist von 90 Tagen gesetzt. Mehr als 330.000 Menschen hätten sich daraufhin gemeldet (DS 14.8.2024; vergleiche MENA Research 1.9.2024).
Frage des Erwerbes der Staatsbürgerschaft
Was den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft betrifft, so gibt es eine Bestimmung in der Verordnung zum türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz, die Personen, die internationalen Schutz suchen, was auch den temporären Schutz Syrer einschließt, von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausschließt, da sich diese Personen der Verordnung zufolge nicht für einen langfristigen Aufenthalt in der Türkei befinden. Nach einem speziellen Artikel des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes kann der Staatspräsident eine „ außergewöhnliche Staatsbürgerschaft“ verleihen. Die Zahl der Syrer, denen die außerordentliche Staatsbürgerschaft gewährt wird, ist unklar. Es ist auch nicht klar, nach welchen Kriterien einigen syrischen Staatsangehörigen die außerordentliche Staatsbürgerschaft gewährt wurde (DIS 6.10.2023). Auch die Migrationsbehörde weist auf ihrer Webseite darauf hin, dass das Identitätsdokument über den vorübergehenden Schutz das Recht in der Türkei zu bleiben vorsieht, „ [d]ieses Dokument gibt dem Inhaber jedoch nicht das Recht, die türkische Staatsbürgerschaft zu beantragen“ (PMM o.D.). Laut Angaben von Innenminister Ali Yerlikaya von Mitte August wurde in den letzten 13 Jahren 238.733 Syrern und Syrerinnen die türkische Staatsbürgerschaft verliehen (DS 14.8.2024; vgl. MENA Research 1.9.2024).Was den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft betrifft, so gibt es eine Bestimmung in der Verordnung zum türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz, die Personen, die internationalen Schutz suchen, was auch den temporären Schutz Syrer einschließt, von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausschließt, da sich diese Personen der Verordnung zufolge nicht für einen langfristigen Aufenthalt in der Türkei befinden. Nach einem speziellen Artikel des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes kann der Staatspräsident eine „ außergewöhnliche Staatsbürgerschaft“ verleihen. Die Zahl der Syrer, denen die außerordentliche Staatsbürgerschaft gewährt wird, ist unklar. Es ist auch nicht klar, nach welchen Kriterien einigen syrischen Staatsangehörigen die außerordentliche Staatsbürgerschaft gewährt wurde (DIS 6.10.2023). Auch die Migrationsbehörde weist auf ihrer Webseite darauf hin, dass das Identitätsdokument über den vorübergehenden Schutz das Recht in der Türkei zu bleiben vorsieht, „ [d]ieses Dokument gibt dem Inhaber jedoch nicht das Recht, die türkische Staatsbürgerschaft zu beantragen“ (PMM o.D.). Laut Angaben von Innenminister Ali Yerlikaya von Mitte August wurde in den letzten 13 Jahren 238.733 Syrern und Syrerinnen die türkische Staatsbürgerschaft verliehen (DS 14.8.2024; vergleiche MENA Research 1.9.2024).
Freiwillige und zwangsweise Rückführungen, Abschiebungen, Pushbacks und Gewaltanwendung durch die Behörden
Es gab weiterhin Vorwürfe von Pushbacks und Gewalt an der türkisch-syrischen Grenze. Trotz des Baus einer Mauer an der Ostgrenze gelang es einigen Menschen, die Grenze zu überqueren und in die Türkei einzureisen. Wenn sie erwischt wurden, wurden sie zurückgedrängt, aber die meisten Versuche wurden von der türkischen Polizei eher als „ Blockieren“ denn als „ Pushback“bezeichnet. - Anträge auf vorübergehenden Schutz werden an der Grenze nicht akzeptiert (AIDA 20.8.2024a).
Seit 2018 wird gegen die türkischen Behörden der Vorwurf erhoben, ein breites Spektrum an willkürlichen Praktiken gegen Flüchtlinge anzuwenden, selbst wenn diese über eine offizielle Registrierung verfügen (STJ 14.2.2022, S. 2-6). Wiederholt gab es Vorwürfe von Syrern, die gewaltsam nach Syrien zurückgeführt wurden, sowie von Migranten anderer Nationalitäten in Abschiebezentren, die vermeintlich gezwungen wurden, Formulare zur freiwilligen Rückkehr zu unterschreiben (STJ 14.2.2022, S. 3; vgl. EC 6.10.2020, S. 50). Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 21.6.2022 bestätigte die Existenz dieser Vorgehensweise. - Der EGMR entschied, dass die Türkei einen syrischen Flüchtling unrechtmäßig zurückgeschickt hat, nachdem dieser gezwungen wurde, ein Dokument zu unterschreiben, in dem stand, dass er freiwillig zurückkehren würde (REU 21.6.2022). Auch der UN-Menschenrechtsausschuss zeigte sich ob der Berichte zur Praxis der erzwungenen Unterschriftsleistung unter Androhung von Gewalt oder unbestimmter Inhaftierung besorgt (UNHRCOM 28.11.2024, S. 8).Seit 2018 wird gegen die türkischen Behörden der Vorwurf erhoben, ein breites Spektrum an willkürlichen Praktiken gegen Flüchtlinge anzuwenden, selbst wenn diese über eine offizielle Registrierung verfügen (STJ 14.2.2022, S. 2-6). Wiederholt gab es Vorwürfe von Syrern, die gewaltsam nach Syrien zurückgeführt wurden, sowie von Migranten anderer Nationalitäten in Abschiebezentren, die vermeintlich gezwungen wurden, Formulare zur freiwilligen Rückkehr zu unterschreiben (STJ 14.2.2022, S. 3; vergleiche EC 6.10.2020, S. 50). Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 21.6.2022 bestätigte die Existenz dieser Vorgehensweise. - Der EGMR entschied, dass die Türkei einen syrischen Flüchtling unrechtmäßig zurückgeschickt hat, nachdem dieser gezwungen wurde, ein Dokument zu unterschreiben, in dem stand, dass er freiwillig zurückkehren würde (REU 21.6.2022). Auch der UN-Menschenrechtsausschuss zeigte sich ob der Berichte zur Praxis der erzwungenen Unterschriftsleistung unter Androhung von Gewalt oder unbestimmter Inhaftierung besorgt (UNHRCOM 28.11.2024, S. 8).
Nach einer Änderung der Politik im Jahr 2022 werden Syrer, die in das Land einreisen, in temporäre Unterkünfte in Gaziantep, Kahramanmara?, Hatay, Kilis und Malatya gebracht. Die Einweisung in ein temporäres Aufnahmezentrum liegt im Ermessen des regionalen PDMM, und wenn der Zugang verweigert wird, besteht die einzige Alternative für Syrer darin, „ freiwillig“ nach Syrien zurückzukehren. Daher sind die Lager zu einer neuen Form von Anhaltezentren für Syrer geworden, die entweder nicht im Rahmen des vorübergehenden Schutzes registriert sind oder denen der vorübergehende Schutzstatus entzogen wurde. Personen, die in den temporären Aufnahmezentren festgehalten werden, droht oft eine unbefristete Inhaftierung, im Gegensatz zu den regulären Anhaltezentren, in denen die maximale Haftdauer bis zu zwölf Monate beträgt (AIDA 20.8.2024b).
Mitte Juli 2023 wurde berichtet, dass die türkischen Behörden mindestens 160 syrische Flüchtlinge in das vom türkischen Militär kontrollierte syrische Gebiet Tel Abyad im Umland von Raqqa abgeschoben haben. Medienberichten zufolge sollen die Flüchtlinge unter dem Vorwand der „ freiwilligen Rückkehr“ über die At-Terwaziyah-Linie in das Gebiet gebracht worden sein. Dies weckt laut Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) Bedenken hinsichtlich einer möglichen demografischen Veränderung in der Region. Die Abschiebungen sollen gewaltsam durchgeführt worden sein. Einige der Abgeschobenen sollen bei ihrer Ankunft in Nordsyrien mit sofortiger Verhaftung durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen rechnen müssen. Zudem berichtete SOHR, dass türkische Behörden am 14.7.2023 mindestens 45 syrische Flüchtlinge über den Grenzübergang al-Hamam in der Region Jindires in das Gebiet der türkischen Militäroffensive „ Operation Olivenzweig“ abgeschoben haben (BAMF 10.7.2023; vgl. TNA 17.7.2023).Mitte Juli 2023 wurde berichtet, dass die türkischen Behörden mindestens 160 syrische Flüchtlinge in das vom türkischen Militär kontrollierte syrische Gebiet Tel Abyad im Umland von Raqqa abgeschoben haben. Medienberichten zufolge sollen die Flüchtlinge unter dem Vorwand der „ freiwilligen Rückkehr“ über die At-Terwaziyah-Linie in das Gebiet gebracht worden sein. Dies weckt laut Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) Bedenken hinsichtlich einer möglichen demografischen Veränderung in der Region. Die Abschiebungen sollen gewaltsam durchgeführt worden sein. Einige der Abgeschobenen sollen bei ihrer Ankunft in Nordsyrien mit sofortiger Verhaftung durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen rechnen müssen. Zudem berichtete SOHR, dass türkische Behörden am 14.7.2023 mindestens 45 syrische Flüchtlinge über den Grenzübergang al-Hamam in der Region Jindires in das Gebiet der türkischen Militäroffensive „ Operation Olivenzweig“ abgeschoben haben (BAMF 10.7.2023; vergleiche TNA 17.7.2023).
Seit Kriegsbeginn in Syrien 2011 bis Ende 2022 zählte das Violations Documentation Center in North Syria (VDC-NSY) 524 Individuen, die durch türkische Grenzwachen getötet wurden, darunter 103 Kinder und 67 Frauen. Im Jahr 2022 waren es 46, darunter zwei Frauen und fünf Kinder (NPA 2.1.2023). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) veröffentlichte ähnliche Zahlen für den Zeitraum von November 2015 bis November 2023. Demnach sollen 547 Zivilisten von der türkischen Gendarmerie an der Grenze erschossen und mehr als 1.349 verwundet worden sein (SOHR 26.11.2023). Im März 2023 wiederholte Human Rights Watch seinen Vorwurf, dass türkische Grenzsoldaten an der Grenze zu Syrien wahllos auf syrische Zivilisten schießen und mit Folter und übermäßiger Gewalt gegen Asylbewerber und Migranten vorgehen, die versuchen, in die Türkei zu gelangen. So schlugen und folterten am 11.3.2023 laut HRW türkische Grenzbeamte eine Gruppe von acht Syrern, die versuchten, illegal in die Türkei zu gelangen. Ein Mann und ein Junge starben in türkischem Gewahrsam, während die anderen schwer verletzt wurden (HRW 27.4.2023). Mit Stand Anfang September 2024 zählte SOHR seit Beginn des Jahres 13 Personen, welche nahe der syrisch-türkischen Grenze von türkischen Grenzschutzbeamten (Gendarmerie) getötet wurden. Darüber hinaus wurden laut SOHR im gleichen Zeitraum 27 Zivilisten durch Schüsse der türkischen Gendarmerie verletzt (SOHR 7.9.2024).
Rückkehr nach Syrien, insb. seit dem Sturz des Assad-Regimes
Im August 2024 nannte der türkische Innenminister die Zahl von 132.288 Syrern, welche 2023 in ihre Heimat freiwillig zurückkehrten. In den letzten fünf Jahren wären dies 687.706 gewesen. Zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr sind laut Innenminister u. a. der Bau von 240.000 Wohnstätten in Idlib und Afrin in den nächsten drei Jahren geplant. Dies geschähe mit Unterstützung Katars im Rahmen des sog. „ Voluntary, Safe, Honorable Return Project“ (Projekt zur freiwilligen, sicheren und ehrenvollen Rückkehr), welches 2023 in Jarablus, einer Stadt südlich der türkischen Grenze, ins Leben gerufen wurde (DS 14.8.2024). Zuvor erklärte Präsident Erdo?an, dass an 13 Orten in Syrien Unterkünfte für rund eine Million Flüchtlinge gebaut würden. Bereits im November 2022 besuchte der damalige Innenminister Soylu 600 neu errichtete Häuser in der von Rebellen kontrollierten syrischen Region Idlib (FR24 25.5.2023; vgl. AnA 25.5.2023). Im August 2024 nannte der türkische Innenminister die Zahl von 132.288 Syrern, welche 2023 in ihre Heimat freiwillig zurückkehrten. In den letzten fünf Jahren wären dies 687.706 gewesen. Zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr sind laut Innenminister u. a. der Bau von 240.000 Wohnstätten in Idlib und Afrin in den nächsten drei Jahren geplant. Dies geschähe mit Unterstützung Katars im Rahmen des sog. „ Voluntary, Safe, Honorable Return Project“ (Projekt zur freiwilligen, sicheren und ehrenvollen Rückkehr), welches 2023 in Jarablus, einer Stadt südlich der türkischen Grenze, ins Leben gerufen wurde (DS 14.8.2024). Zuvor erklärte Präsident Erdo?an, dass an 13 Orten in Syrien Unterkünfte für rund eine Million Flüchtlinge gebaut würden. Bereits im November 2022 besuchte der damalige Innenminister Soylu 600 neu errichtete Häuser in der von Rebellen kontrollierten syrischen Region Idlib (FR24 25.5.2023; vergleiche AnA 25.5.2023).
Am 27.12.2024 berichtete Innenminister Yerlikaya, dass fast 31.000 Syrer die Türkei verlassen hatten, um in ihr Heimatland zurückzukehren. Damit dieser Prozess erleichtert wird, kündigte die Regierung am 5.1.2025 eine Reihe von neuen Verfahren für die freiwillige Rückkehr von Syrern an. Dazu gehörten die Erlaubnis für ein Mitglied jeder Familie, zwischen dem 1. Jänner und dem 1. Juli 2025 dreimal nach Syrien zu reisen, um die Bedingungen für die Rückkehr zu prüfen, die Einrichtung eines zentralen Systems für die Beantragung der Rückkehr, die Einrichtung von Büros für das Migrationsmanagement in der türkischen Botschaft in Damaskus und im Konsulat in Aleppo sowie die Zuweisung von fünf Grenzübergängen für Personen, die nach Syrien zurückkehren möchten, und zwei weiteren Übergängen für Personen, die das Land besuchen möchten, um die Lage zu beurteilen und Vorkehrungen für ihre Rückkehr zu treffen (ECRE 16.1.2025; vgl. MEMO 6.1.2025).Am 27.12.2024 berichtete Innenminister Yerlikaya, dass fast 31.000 Syrer die Türkei verlassen hatten, um in ihr Heimatland zurückzukehren. Damit dieser Prozess erleichtert wird, kündigte die Regierung am 5.1.2025 eine Reihe von neuen Verfahren für die freiwillige Rückkehr von Syrern an. Dazu gehörten die Erlaubnis für ein Mitglied jeder Familie, zwischen dem 1. Jänner und dem 1. Juli 2025 dreimal nach Syrien zu reisen, um die Bedingungen für die Rückkehr zu prüfen, die Einrichtung eines zentralen Systems für die Beantragung der Rückkehr, die Einrichtung von Büros für das Migrationsmanagement in der türkischen Botschaft in Damaskus und im Konsulat in Aleppo sowie die Zuweisung von fünf Grenzübergängen für Personen, die nach Syrien zurückkehren möchten, und zwei weiteren Übergängen für Personen, die das Land besuchen möchten, um die Lage zu beurteilen und Vorkehrungen für ihre Rückkehr zu treffen (ECRE 16.1.2025; vergleiche MEMO 6.1.2025).
Hatte Staatspräsident Erdo?an Ende April 2025 verkündet, wonach 200.000 Syrer seit 9.12.2024 freiwillig nach Syrien zurückgekehrt seien (TRT 29.4.2025), vermeldete Vizepräsident Cevdet Yilmaz im Juni 2025, dass bereits mehr 273.000 Syrer seit dem Sturz des Assad-Regimes in ihre Heimat zurückgekehrt seien (LOT 19.6.2025).
Die 2014 gegründete Refugees and Asylum Seekers Assistance and Solidarity Association führte zwischen dem 18.12.2024 und dem 20.2.2025 unter 1.544 syrischen Familien eine Umfrage durch. Nach Abklingen der Euphorie angesichts des Sturzes des Assad-Regimes und angesichts der aktuellen Lage denken 75 % der Familien nicht daran, freiwillig nach Syrien zurückzukehren, nur mehr 14 % hegen die Absicht zur Rückkehr (MSYDD/RASASA 3.2025).
Behandlung nach Rückkehr
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das „Allgemeine Informationssammlungssystem“, das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der 348
Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das „Zentrale Melderegistersystem“ (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 16.5.2025, S. 41).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vgl. UKHO 10.2019a, S. 49).Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vergleiche UKHO 10.2019a, S. 49).
Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen [Stand Juni 2025]. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa’ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S.55). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 31.1.2025).
Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 349 24.4.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen „Terrorismuspropaganda“, „Beleidigung des Präsidenten“ und „Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit“. Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 349 24.4.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vergleiche AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen „Terrorismuspropaganda“, „Beleidigung des Präsidenten“ und „Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit“. Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vergleiche Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).
Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, können selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in „Sippenhaft“ genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 4.2025, S. 15).
Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S.55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S.42; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S.62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei 350Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S.55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S.42; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S.55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3, des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S.62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei 350
bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S.42; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S.42; vergleiche MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).
Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB Istanbul 23.6.2025; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 20). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB Istanbul 23.6.2025).Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB Istanbul 23.6.2025; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 20). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB Istanbul 23.6.2025).
Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:
• Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çi?dem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com
• Die Brücke, Frau Christine Senol, Email:http://bruecke-istanbul.com/
• TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org(ÖB Ankara 4.2025, S.56).
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-01-09 14:36
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
• Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
• Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
• Übernahme der Heimreisekosten
• Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
• Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
• Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
• Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
• Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
• Freiwillige Ausreise
• Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
• Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
• Nachhaltigkeit der Ausreise
• Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
• Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z.B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „ Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
• Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
• IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)• IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier)
• Caritas Österreich (Reintegrationsprogramm IRMA plus III)• Caritas Österreich (Reintegrationsprogramm IRMA plus römisch drei)
• OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
• ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Ergänzend wird an dieser Stelle auf die unten in der Beweiswürdigung und den rechtlichen Ausführungen zitierten Länderinformationen verwiesen und werden diese hiermit ebenfalls festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in
- den vorgelegten Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl samt den dort einliegenden Unterlagen, dabei insbesondere in die Bescheide des BFA, in die niederschriftlichen Angaben der bP im Verfahren, Aktenkonvolut BFA zur Zl. XXXX , - den vorgelegten Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl samt den dort einliegenden Unterlagen, dabei insbesondere in die Bescheide des BFA, in die niederschriftlichen Angaben der bP im Verfahren, Aktenkonvolut BFA zur Zl. römisch 40 ,
- den Gerichtsakt und Einvernahme der bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;
- das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei, Version 10, samt den darin genannten Quellen, vom 06.08.2025, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/laender/tuerkei/coi-cms (im Folgenden „LiB“);
- das im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeführte Konvolut an Länderinformationen sowie
- Einholung von Auskünften aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt.
2.2. Zu den Feststellungen betreffend der bP und der Rückkehrsituation:
Die Feststellungen zur Identität der bP ergeben sich aus deren Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde (Aktenseite = AS, AS 3f, 81), in der Beschwerde und vor dem BVwG (Verhandlungsprotokoll vom 12.02.2026 = VP, VP Seite 4). Die Identität der bP3 sowie bP6 wird aufgrund der vorgelegten Personalweise festgestellt (S. Bescheid bP3, S. 91; Bescheid bP6, S. 81), die Identitäten der bP1, bP2, bP4 und bP5 können mangels geeigneten Identitätsnachweises nicht festgestellt werden (Vgl. Bescheid bP1, S. 87; Bescheid bP2, S. 87; Bescheid bP4, S. 87; Bescheid bP5, S. 89), wobei allen bP aufgrund der Angaben und Dokumente der bP3 sowie bP6 die Identität und Verwandtschaftsverhältnisse geglaubt werden.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der bP, zu Muttersprache, zu den Geburtsorten und Aufenthalten in Syrien und der Türkei, zu Schulausbildungen und Arbeitserfahrungen, zur familiären Situation, Kontakten und der Beziehungsintensität zu Familienangehörigen und Freunden in der Türkei und Österreich gründen sich auf die diesbezüglichen im gesamten Verfahren weitgehend schlüssigen und plausiblen Angaben der bP (AS 3f, 81f; VP, S 5f; VP vom 12.02.2026, S. 9ff, 17; VP vom 16.03.2026, S. 11ff, 15f, 24, 28, 30, 34).
Dass zu Angehörigen oder anderen Menschen in Österreich ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis oder außergewöhnliches, über die gewöhnlichen verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehungen hinausgehendes Naheverhältnis bestehen würde, haben die bP weder behauptet, noch war dies aufgrund ihrer Angaben anzunehmen.
Die Beziehung der bP zur Türkei und speziell zur Stadt XXXX , ergibt sich aus den konsistenten Angaben der bP und insbesondere daraus, dass die bP dort die den Großteil ihres Aufenthalts in der Türkei verbrachten, dort soziale Beziehungen aufbauten, diese nach wie vor unterhalten und dort arbeiteten bzw. die Schule besuchten (etwa EV bP6 vom 27.09.2023, S. 7; VP vom 16.03.2026, S. 11ff, 15f; EV bP3 vom 27.09.2023, S. 12f; VP vom 12.02.2026, S. 10f, 17f). Die Beziehung der bP zur Türkei und speziell zur Stadt römisch 40 , ergibt sich aus den konsistenten Angaben der bP und insbesondere daraus, dass die bP dort die den Großteil ihres Aufenthalts in der Türkei verbrachten, dort soziale Beziehungen aufbauten, diese nach wie vor unterhalten und dort arbeiteten bzw. die Schule besuchten (etwa EV bP6 vom 27.09.2023, S. 7; VP vom 16.03.2026, S. 11ff, 15f; EV bP3 vom 27.09.2023, S. 12f; VP vom 12.02.2026, S. 10f, 17f).
Die Feststellungen über die Kenntnisse der türkischen Sprache der bP1, 2 und 4, ergeben sich aus ihren Angaben bzw. den Angaben der bP6 im Verfahren (VP vom 16.03.2026, S. 19, 23, 33) sowie aus dem Umstand, dass sie für mehrere Jahre in der Türkei die Schule besucht und auch Abschlüsse erworben haben (etwa EV bP5 vom 07.11.2023, S. 3).
Die Feststellungen über die Kenntnisse der deutschen Sprache der bP1, 2 und 4, ergeben sich aus den unmittelbaren Wahrnehmungen des erkennenden Richters im Zuge der Verhandlung vom 16.03.2026.
Die Angaben der bP zu ihrer Staatsangehörigkeit waren stellenweise widersprüchlich. So gab die bP3 erst auf Nachfrage vor dem BFA an, auch die türkische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Die bP3 gab vor dem BFA an, die bP seien gezwungen worden die türkische Staatsbürgerschaft anzunehmen, sie habe keinen Antrag gestellt (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 6). Die bP6 leugnete vor dem BFA überhaupt den Erhalt der türkischen Staatsbürgerschaft, gestand diese erst nach Vorhalt des Widerspruchs ein (EV bP6 vom 27.09.2023, S. 6). Vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte die bP3 den Erhalt der türkischen Staatsbürgerschaft vollkommen anders dar, so gab die bP3 an, die türkische Staatsbürgerschaft beantragt zu haben (VP vom 12.02.2026, S. 23).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der bP, waren aus deren eigenen diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben zu gewinnen (VP vom 12.02.2026, S. 7; VP vom 16.03.2026, S. 9). Die Unbescholtenheit der bP in Österreich geht aus den amtswegig eingeholten Strafregisterauszügen hervor.
Die Feststellungen betreffend Zugang zum Arbeitsmarkt, gemeinsamer Einreise und rechtmäßigem Aufenthalt im Herkunftsstaat ergeben sich daraus, dass die bP in der Türkei nicht den „temporären Schutzstatus“ – („temporary protection“) innehaben, sondern die türkische Staatsbürgerschaft besitzen.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen der bP in Österreich ergeben sich aus deren Aussagen (VP vom 12.02.2026, S. 11ff; VP vom 16.03.2026, S. 12ff, 24ff, 28, 33ff).
Die Feststellungen zum aktuellen Aufenthalt der bP5 ergeben sich aus den Angaben der bP vor dem BVwG und den Erhebungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (VP vom 16.03.2026, S. 4f, 25; Bericht PI XXXX vom 15.04.2026, OZ 27)Die Feststellungen zum aktuellen Aufenthalt der bP5 ergeben sich aus den Angaben der bP vor dem BVwG und den Erhebungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (VP vom 16.03.2026, S. 4f, 25; Bericht PI römisch 40 vom 15.04.2026, OZ 27)
Die Feststellungen zum Ausreiseversuch der bP folgen deren Angaben (VP vom 12.2.2026, S. 17; VP vom 16.03.2026, S. 16), die Feststellungen zu den Lebensumständen der bP in der Türkei und deren Vertrautheit mit der Türkei ergeben sich ebenfalls aus deren schlüssigen und plausiblen Angaben (VP vom 12.2.2026, S. 10f und 17f; VP vom 16.03.2026, S. 15f, 27, 35).
Die Feststellungen zu XXXX ergeben sich aus den beigeschafften Verfahrensakten des BFA zur Zl. XXXX .Die Feststellungen zu römisch 40 ergeben sich aus den beigeschafften Verfahrensakten des BFA zur Zl. römisch 40 .
Dass die bP keinen besonderen Bezug zu den Kurden oder kurdischen Gruppierungen aufweisen, haben sie selbst nicht behauptet und ergab sich im Verfahren dafür auch keinerlei Anhaltspunkte.
2.3. Zu den Feststellungen betreffend Fluchtgründe der bP:
Die Feststellung über die Mitgliedschaft der bP3 in einem Rat in der Türkei, der sich mit der Situation im Gouvernements Ar-Raqqa in Syrien beschäftigte sowie dessen Auflösung, ergeben sich aus den Angaben der bP3 in Zusammenschau mit den vorgelegten Lichtbildern und der Kopie der Bestätigung der syrischen Exilregierung zur Beilage ./15.
Die Feststellungen zur Rede der bP3 und deren Inhalt ergeben sich aus den Angaben der bP3 vor dem BVwG (VP vom 12.02.2026, S. 30, 35) und dem vorgelegten Video zu Beilage ./5.
2.3.1. Zur Bedrohung der bP3 durch türkische Sicherheitskräfte:
Das Vorbringen der bP3, sie werde aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit in der Türkei bedroht, ist nicht glaubwürdig (im Sinne der Beweiskraft einer Aussage, vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Die bP3 zeichnete im Laufe des gesamten Verfahrens vor dem BFA und dem BVwG lediglich ein vages und inkonsistentes Bild einer behaupteten Bedrohung durch türkische Sicherheitsbehörden. Das Vorbringen der bP3, sie werde aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit in der Türkei bedroht, ist nicht glaubwürdig (im Sinne der Beweiskraft einer Aussage, vergleiche VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Die bP3 zeichnete im Laufe des gesamten Verfahrens vor dem BFA und dem BVwG lediglich ein vages und inkonsistentes Bild einer behaupteten Bedrohung durch türkische Sicherheitsbehörden.
So gab sie vor dem BFA an, die Türkei wegen „Unannehmlichkeiten von den Türken“ verlassen zu haben (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 7). Zur Konkretisierung ermahnt, gab sie an, es habe generell Rassismus gegeben. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit bleibe man Syrer. Laut den Türken habe man ihnen Rechte, gemeint die türkische Staatsbürgerschaft, gegeben, die sie nicht bekommen hätten sollen. Die Türken hätten die bP3 gefragt warum sie Kritik an der Türkei geübt habe, sie solle auf der Seite der Türken bleiben (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 7f).
Bemerkenswert scheint an dieser Stelle bereits, dass die bP3 zuerst „generell Rassismus“ als Begründung anführte und erst in zweiter Linie salopp auf „die Türken“ und ihre Kritik an der Türkei als Fluchtgrund verwies. Die bP3 gab weiter an, sie habe die türkische Politik in Syrien kritisiert. Sie habe in einem Rat gearbeitet, dabei habe sie die türkische Politik in Syrien kritisiert. Im Rahmen der Tätigkeit für den Rat habe sie sich oft mit dem Bürgermeister von XXXX getroffen (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 8f). Ende 2022 sei sie nach einem Treffen mit dem Bürgermeister von XXXX von türkischen Sicherheitsbehörden vorgeladen worden. Sie sei mit der Abschiebung nach Syrien und dem Entzug der türkischen Staatsbürgerschaft bedroht worden. Der Direktor des Rates habe ihr die Vorladung mitgeteilt. Die bP3 habe den türkischen Sicherheitsbehörden nochmal ihre Kritik vorgetragen. Im Februar 2022 sei sie bereits einmal vorgeladen worden (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 9f). Bemerkenswert scheint an dieser Stelle bereits, dass die bP3 zuerst „generell Rassismus“ als Begründung anführte und erst in zweiter Linie salopp auf „die Türken“ und ihre Kritik an der Türkei als Fluchtgrund verwies. Die bP3 gab weiter an, sie habe die türkische Politik in Syrien kritisiert. Sie habe in einem Rat gearbeitet, dabei habe sie die türkische Politik in Syrien kritisiert. Im Rahmen der Tätigkeit für den Rat habe sie sich oft mit dem Bürgermeister von römisch 40 getroffen (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 8f). Ende 2022 sei sie nach einem Treffen mit dem Bürgermeister von römisch 40 von türkischen Sicherheitsbehörden vorgeladen worden. Sie sei mit der Abschiebung nach Syrien und dem Entzug der türkischen Staatsbürgerschaft bedroht worden. Der Direktor des Rates habe ihr die Vorladung mitgeteilt. Die bP3 habe den türkischen Sicherheitsbehörden nochmal ihre Kritik vorgetragen. Im Februar 2022 sei sie bereits einmal vorgeladen worden (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 9f).
Erst gab die bP3 an, die Sicherheitsbehörde hätte sie Ende 2022 im letzten Quartal durch den Direktor des Rates Al Raqqa in der Türkei vorgeladen (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 9). In der weiteren Einvernahme gab die bP3 demgegenüber an, die Ladung zum ersten Vorfall sei durch den Ratsdirektor erfolgt, beim zweiten Vorfall sei sie angerufen worden (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 12).
Über Frage nach der Anzahl der Vorladungen gab die bP3 an, sie sei insgesamt zweimal im Jahr 2022 zur Sicherheitsbehörde geladen worden. Ausdrücklich danach befragt gab sie an, weitere Vorfälle habe es nicht gegeben (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 10).
Diese Angaben unterscheiden sich maßgeblich von den Angaben der bP3 vor dem BVwG. So steigerte die bP3 ihr Vorbringen vor dem BVwG insofern, als sie erstmals in der mündlichen Verhandlung angab (anstatt zwei Vorladungen im Jahr 2022) insgesamt vier Mal von den türkischen Sicherheitsbehörden vorgeladen worden zu sein (VP vom 12.02.2026, S. 25). Einmal sei sie 2019, dann 2020, danach November 2022 und schließlich Anfang 2023 vorgeladen worden. Eine Vorladung Anfang 2022 fehlte dagegen in dieser Darstellung. Sie gab an, sie habe der Ladung dreimal Folge geleistet und sei bei der Sicherheitsbehörde in XXXX erschienen, die letzte Ladung Anfang 2023 zur Sicherheitsbehörde habe sie jedoch nicht mehr wahrgenommen, sondern sei ausgereist. Diese Angaben unterscheiden sich maßgeblich von den Angaben der bP3 vor dem BVwG. So steigerte die bP3 ihr Vorbringen vor dem BVwG insofern, als sie erstmals in der mündlichen Verhandlung angab (anstatt zwei Vorladungen im Jahr 2022) insgesamt vier Mal von den türkischen Sicherheitsbehörden vorgeladen worden zu sein (VP vom 12.02.2026, S. 25). Einmal sei sie 2019, dann 2020, danach November 2022 und schließlich Anfang 2023 vorgeladen worden. Eine Vorladung Anfang 2022 fehlte dagegen in dieser Darstellung. Sie gab an, sie habe der Ladung dreimal Folge geleistet und sei bei der Sicherheitsbehörde in römisch 40 erschienen, die letzte Ladung Anfang 2023 zur Sicherheitsbehörde habe sie jedoch nicht mehr wahrgenommen, sondern sei ausgereist.
Mit dieser Erhöhung der Anzahl der Vorladungen und der Erweiterung des Zeitraums über welchen diese Ladungen erfolgt sein sollen, weicht die bP3 in zentralen Aspekten des Kerngeschehens von ihren Angaben vor dem BFA ab. Unter diesem Eindruck ergeben sich begründete Zweifel, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen: Es ist zum einen nicht nachvollziehbar, dass die bP3 im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA – in zeitlicher Nähe zu den behaupteten Ereignissen und trotz ausdrücklicher Frage – schlicht vergessen hat zwei Vorladungen zu erwähnen. Auch ist dies nicht mit einer zeitlichen Verwechslung einzelner Termine der Vorladungen erklärbar, da die Zeitpunkte und die Anzahl der Vorladungen je nach Zeitpunkt der Aussage maßgeblich voneinander abweichen. Selbst unter Berücksichtigung, dass der zweite von der bp3 erwähnte Termin auch „nur“ 10 Minuten betragen habe, weichen die Angaben im Beschwerdeverfahren gravierend von der Darstellung vor dem BFA ab. Zum anderen gab die bP3 vor dem BFA an, beide Vorladungen hätten 2022 stattgefunden (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 10). Obwohl die bP3 vor dem BFA ausdrücklich darauf hingewiesen wurde alle derartigen Vorfälle anzugeben, erwähnte sie vor dem BFA eine Vorladung 2019, 2020 oder Anfang 2023 nicht. Auch über Nachfrage gab die bP3 vor dem BFA ausdrücklich an, es habe neben einem Vorfall bei der Sicherheitsbehörde Ende 2022 lediglich einen weiteren Vorfall Anfang 2022 gegeben (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 10). In diesem Zusammenhang ist der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gleichsam höchst abträglich, dass der Vorfall bei der Sicherheitsbehörde Anfang 2022 in der Darstellung des Fluchtvorbringens vor dem BVwG nun vollständig fehlte. Derartige Inkonsistenzen sind selbst mit der Sprachbarriere, Unschärfe bei der Übersetzung oder verblassender Erinnerung nicht zu erklären, weicht der angegebenen Zeitpunkt Anfang 2022 doch zeitlich erheblich von den angegebenen Zeitpunkten 2019 und 2020 ab.
Vor dem BFA darauf angesprochen, dass zwischen der letzten Ladung Ende 2022 und der Ausreise im April 2023 ein Zeitraum liege, der einen Zusammenhang zwischen dem fluchtauslösenden Ereignis und der Flucht nicht erkennen ließen, gab die bP3 lediglich an, sie sei verwirrt gewesen und habe nicht gewusst was zu tun sei (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 10). Eine Ladung zur Sicherheitsbehörde Anfang 2023 und sohin in zeitlicher Nähe zur Ausreise im April 2023 nun erst im Beschwerdeverfahren anzuführen, obwohl es sich auch hiebei um ein für die begründete Furcht vor Verfolgung bedeutsames Detail handeln müsste, stellt eine Steigerung des Fluchtvorbringens dar, das offensichtlich erstattet wurde, um einen engeren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem – vorgeblich – fluchtauslösendem Ereignis und der Ausreise herzustellen. In dieses Bild fügt sich auch der Umstand, dass mit den neu vorgebrachten Vorladungen 2019 und 2020 ein zeitlich engerer Zusammenhang mit den vorgelegten Beweismitteln, nämlich einer Rede im Jahr 2018 oder 2019 (VP vom 12.0.2026, S. 30f; Beilage ./5), hergestellt wird. Anders ist es nämlich nicht zu erklären, weshalb die türkischen Sicherheitsbehörden die bP3 drei Jahre nach ihrer Rede vorgeladen hätte.
Auch das Vorbringen, die bP3 sei vor den Ladungen zur Sicherheitsbehörde bereits vom Vorsitzenden des Rates von Ar-Raqqa auf die Kritik gegenüber der provisorischen Regierung und die öffentliche Rede angesprochen worden und habe dieser ihr dabei bereits nahegelegt, keine Kritik zu üben (VP vom 12.02.2026, S. 34f), erweckt den Eindruck, die bP3 wollte mit diesem neuen Vorbringen einen engeren Zusammenhang zwischen der Rede im Jahr 2018 oder 2019, mehreren Drohungen der Sicherheitsbehörde und der Ausreise aus der Türkei herstellen.
Auffällig scheint in diesem Zusammenhang auch, dass die bP3 erstmals vor dem BVwG angab, sie sei auch von Mitgliedern der Regierung kritisiert und von ihnen gefragt worden, warum sie die provisorische Regierung in ihren Reden angegriffen habe. Über Frage des erkennenden Richters, gab die bP3 demgegenüber jedoch an, die Kritik sei nicht direkt von Mitgliedern der Regierung, sondern durch die türkischen Sicherheitsbehörden erfolgt. Weiter nachgefragt wann und wo die türkischen Sicherheitsbehörden sie also kritisiert hätten, gab die bP3 an, die erste Kritik sei 2019 in XXXX geschehen. Unmittelbar darauf gab die bP3 demgegenüber jedoch an, zuerst sei die bP3 durch den Leiter des Rates des Gouvernement Ar-Raqqa, XXXX , wegen ihrer Äußerungen kritisiert worden, dieses Treffen habe vor der Ladung des Sicherheitsdienstes stattgefunden (VP vom 12.02.2026, S. 34f). Auffällig scheint in diesem Zusammenhang auch, dass die bP3 erstmals vor dem BVwG angab, sie sei auch von Mitgliedern der Regierung kritisiert und von ihnen gefragt worden, warum sie die provisorische Regierung in ihren Reden angegriffen habe. Über Frage des erkennenden Richters, gab die bP3 demgegenüber jedoch an, die Kritik sei nicht direkt von Mitgliedern der Regierung, sondern durch die türkischen Sicherheitsbehörden erfolgt. Weiter nachgefragt wann und wo die türkischen Sicherheitsbehörden sie also kritisiert hätten, gab die bP3 an, die erste Kritik sei 2019 in römisch 40 geschehen. Unmittelbar darauf gab die bP3 demgegenüber jedoch an, zuerst sei die bP3 durch den Leiter des Rates des Gouvernement Ar-Raqqa, römisch 40 , wegen ihrer Äußerungen kritisiert worden, dieses Treffen habe vor der Ladung des Sicherheitsdienstes stattgefunden (VP vom 12.02.2026, S. 34f).
Ebenfalls widersprüchlich gab die die bP3 an, die Sicherheitsbehörde hätte sie durch den Direktor des Rates Ar-Raqqa in der Türkei vorgeladen, dies sei Ende 2022 im letzten Quartal gewesen (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 9). In der weiteren Einvernahme vor dem BFA gab die bP an, die Ladung zum ersten Vorfall sei durch den Ratsdirektor erfolgt, beim zweiten Vorfall sei sie angerufen worden (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 12). Vor dem BVwG gab die bP3 demgegenüber an, 2019 und 2020 habe sie der Ratsdirektor XXXX zu der Sicherheitsbehörde geladen, die Vorladung Ende 2022 sei telefonisch erfolgt (VP vom 12.02.2026, S. 25).Ebenfalls widersprüchlich gab die die bP3 an, die Sicherheitsbehörde hätte sie durch den Direktor des Rates Ar-Raqqa in der Türkei vorgeladen, dies sei Ende 2022 im letzten Quartal gewesen (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 9). In der weiteren Einvernahme vor dem BFA gab die bP an, die Ladung zum ersten Vorfall sei durch den Ratsdirektor erfolgt, beim zweiten Vorfall sei sie angerufen worden (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 12). Vor dem BVwG gab die bP3 demgegenüber an, 2019 und 2020 habe sie der Ratsdirektor römisch 40 zu der Sicherheitsbehörde geladen, die Vorladung Ende 2022 sei telefonisch erfolgt (VP vom 12.02.2026, S. 25).
Damit widersprechen sich die Aussagen der bP3 zu ihren – vorgeblichen – Vorladungen in wesentlichen Punkten bzw. verändern sich grundlegen und bleiben dabei aber vage und unbestimmt. Das Fluchtgeschehen erfährt eine erhebliche Steigerung, sodass sich tiefgreifende Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen ergeben. Das diesbezügliche Vorbringen der bP3 ist im Ergebnis unglaubwürdig.
Auch zur behaupteten Art und Weise der geäußerten Kritik ergeben sich grundlegende Unstimmigkeiten. Trotz direkter Nachfrage klärte die bP3 nicht nachvollziehbar auf, welche Kritik sie wann, woran und in welcher Form bzw. auf welche Art geübt habe (vgl. EV bP3 vom 27.09.2023, S. 8; VP vom 12.02.2026, S. 24, 37), siehe dazu im Einzelnen auch Punkt 2.3.2. Auch zur behaupteten Art und Weise der geäußerten Kritik ergeben sich grundlegende Unstimmigkeiten. Trotz direkter Nachfrage klärte die bP3 nicht nachvollziehbar auf, welche Kritik sie wann, woran und in welcher Form bzw. auf welche Art geübt habe vergleiche EV bP3 vom 27.09.2023, S. 8; VP vom 12.02.2026, S. 24, 37), siehe dazu im Einzelnen auch Punkt 2.3.2.
Die bP3 vermochten jedoch auch aus weiteren Gründen nicht überzeugend darzutun, dass es sich bei den behaupteten Drohungen durch die türkischen Sicherheitsbehörden um tatsächlich selbst erlebte Vorgänge handelt:
So fiel die Darstellung der Begegnungen mit der Sicherheitsbehörde – selbst nach mehrfachen Hinweisen auf eine lebensnahe und vollständige Schilderung – stets oberflächlich, abstrakt und kurz aus (etwa EV bP3 vom 27.09.2023, S. 5, 8 – 10, 13 oder VP vom 12.02.2026, S. 21: „Da ich nicht abgeschoben werden kann, habe ich 2019 erstmalig eine Ladung vom Sicherheitsdienst bekommen. Sie haben von mir verlangt, mit der türkischen Behörden zusammen zu arbeiten oder zu schweigen. Eine person, die stets die türkische Behörde kritisiert hat, wurde festgenommen und durch die Vermittlung der vereinigten Arabischen Emiraten (VAE). Deswegen habe ich Angst bekommen, dass sie mich festnehmen und dem syrischen Regime übergeben werden. ln diesem Zeitraum habe ich geschwiegen und habe die Behörde nicht mehr kritisiert, trotzdem haben sie mich nicht in Ruhe gelassen. Dann habe ich eine telefonische Ladung erhalte, die ebenfalls von Sicherheitsdienst war. lch habe den letzten Termin nicht wahrgenommen und bin mit meiner Familie ausgereist. Das war alles.“). Im Hinblick auf die Umstände und die Situation(en) der vorgeblichen Drohungen durch die Sicherheitsbehörde blieben die Angaben schematisch und beschränkten sich auf eine Aneinanderreihung von formelhaften Phrasen („Sie haben mich dort bedroht, dass sie mich nach Syrien abschieben werden und die türkische Staatsbürgerschaft entziehen.“, EV bP3 vom 27.09.2023, S. 9). Es fehlte den Darstellungen an Details zu der Örtlichkeit, den beteiligten Personen, konkreteren Gesprächsinhalte, den weiteren Umständen der Drohung oder inneren Vorgängen der bP3, die bei der Wiedergabe einer einprägsamen tatsächlichen Begebenheit zu erwarten wären. Die Angaben lassen jene Detailtiefe, Lebendigkeit und Qualität vermissen, die einer Schilderung von Erlebtem typischerweise insbesondere dann zu eigen sind, wenn es sich bei dem geschilderten Vorfall um das fluchtauslösende Ereignis handelt. Erinnerungslücken, die typischerweise auf Ebene des Randgeschehens auftreten, gestand die bP3 nicht zu, auch dieser Umstand spricht dafür, dass es sich bei dem Vorbringen um eine vorbereitete, konstruierte Geschichte handelt.
Die bP3 bestätigte vor dem BFA ausdrücklich, sie habe „alles umfassend vorbringen“ können (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 15). An anderen Stellen führt die bP3 Erlebnisse vergleichsweise fundierter, bildhafter und in höherer Detailtiefe aus (etwa EV bP3 vom 27.09.2023, S. 4f). Auch vor dem BVwG wurde der bP3 im Rahmen einer umfangreichen mündlichen Verhandlung in ausreichendem Maße die Möglichkeit gegeben ihr Fluchtvorbringen vorzutragen. Dass die für die Flucht maßgeblichen Ereignisse derartig oberflächlich und abstrakt ausfielen, ist sohin nicht damit zu erklären, dass die bP3 nicht ausreichend Gelegenheit zur Schilderung erhalten hätte, sondern deuten darauf hin, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen.
Auch im Hinblick auf den Inhalt der behaupteten Drohungen selbst fallen die Schilderungen in zentralen Punkten stets vage und abweichend aus. Die bP3 gab einerseits etwa an, sie sei ausdrücklich mit der Aberkennung der Staatsangehörigkeit und Übergabe an das syrische Regime bedroht worden (VP vom 12.02.2026, S. 23). An anderer Stelle gab die bP3 an, die Sicherheitsbehörden hätten ihr gesagt, sie dürfe die Türken nicht kritisieren, sondern müsse tun was ihr aufgetragen werde (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 5). Andererseits gab die bP3 an, sie hätte gemerkt, dass sie vom Sicherheitsdienst verfolgt werde, da sie einen Anruf erhalten habe, dass sie zum Sicherheitsdienst in XXXX kommen müsse. Sie habe den Termin wahrgenommen, dann habe sie ein Gefühl bekommen, dass sie die bP3 vielleicht festnehmen würden, da die türkische Behörde viele Syrer festnehmen und dem ehemaligen syrischen Regime übergeben habe. Aus diesem Grund habe sie beschlossen die Türkei zu verlassen (VP vom 12.02.2026, S. 17). Eine direkte Bedrohung durch die Sicherheitsbehörde mit der Aberkennung der Staatsbürgerschaft, Haft oder Abschiebung fehlte in dieser Darstellung, die Angst vor Abschiebung wurde mit einem vagen Gefühl, einer Vermutung und den Erfahrungswerten anderer Menschen begründet und wurde die Deutlichkeit der Drohung und die Rolle des Termins bei der Sicherheitsbehörde relativiert. Auch im Hinblick auf den Inhalt der behaupteten Drohungen selbst fallen die Schilderungen in zentralen Punkten stets vage und abweichend aus. Die bP3 gab einerseits etwa an, sie sei ausdrücklich mit der Aberkennung der Staatsangehörigkeit und Übergabe an das syrische Regime bedroht worden (VP vom 12.02.2026, S. 23). An anderer Stelle gab die bP3 an, die Sicherheitsbehörden hätten ihr gesagt, sie dürfe die Türken nicht kritisieren, sondern müsse tun was ihr aufgetragen werde (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 5). Andererseits gab die bP3 an, sie hätte gemerkt, dass sie vom Sicherheitsdienst verfolgt werde, da sie einen Anruf erhalten habe, dass sie zum Sicherheitsdienst in römisch 40 kommen müsse. Sie habe den Termin wahrgenommen, dann habe sie ein Gefühl bekommen, dass sie die bP3 vielleicht festnehmen würden, da die türkische Behörde viele Syrer festnehmen und dem ehemaligen syrischen Regime übergeben habe. Aus diesem Grund habe sie beschlossen die Türkei zu verlassen (VP vom 12.02.2026, S. 17). Eine direkte Bedrohung durch die Sicherheitsbehörde mit der Aberkennung der Staatsbürgerschaft, Haft oder Abschiebung fehlte in dieser Darstellung, die Angst vor Abschiebung wurde mit einem vagen Gefühl, einer Vermutung und den Erfahrungswerten anderer Menschen begründet und wurde die Deutlichkeit der Drohung und die Rolle des Termins bei der Sicherheitsbehörde relativiert.
Als weitere Variante gab die bP3 an anderer Stelle vor dem BVwG an, sie sei 2019 von den Sicherheitsbehörden angewiesen worden, mit der türkischen Behörden zusammen zu arbeiten oder zu schweigen. Eine Person, die die türkische Behörde kritisiert habe, sei festgenommen und außer Landes verbracht worden, deswegen habe die bP3 Angst vor einer Festnahme und Übergabe an das syrische Regime bekommen (VP vom 12.02.2026, S. 21). In einer weiteren Steigerung gab die bP3 an, man habe ihr einmal konkret gesagt, man könne ihre Staatsbürgerschaft ganz einfach aberkennen und sie nach Syrien abschieben (VP vom 12.02.2026, S. 39). Über Frage gab die bP3 einerseits an, ihren Familienmitgliedern sei kein Nachteil angedroht worden und befürchte sie keine sonstigen Probleme für ihre Familie in der Türkei, weil ihre Familie „keine Störungen bekommen habe“ (VP vom 12.02.2026, S. 22). Andererseits gab die bP3 an, die Behörde würde die Staatsangehörigkeit ihrer Familie aberkennen und ihre Familie nach Syrien abschieben, wenn die bP3 inhaftiert würde (VP vom 12.02.2026, S. 37). Wer nun von der Sicherheitsbehörde konkret mit welcher Sanktion bedroht worden sein soll, bleibt damit im Dunkeln. Die Darstellungen der bP3 über die ihr und den übrigen bP angedrohten Sanktionen sind oberflächlich, inkonsistent und daher unglaubwürdig.
Auch das Vorbringen der bP3, ihr Schwiegersohn sei drei Monate inhaftiert worden, wobei auch nach der bP3 gefragt worden sei (VP vom 12.02.2026, S. 21f) ist unglaubwürdig. In einer Razzia sei der Schwiegersohn früh morgens mit Fußschellen fixiert worden. Türen und Fenster seien dabei zerstört worden (VP vom 12.02.2026, S. 40f). So gab weder die bP6 – die Ehefrau der bP3 – noch die bP2 oder bP4 vor dem Bundesverwaltungsgericht derartiges an. Eine Festnahme und dreimonatige Inhaftierung des Schwiegersohnes wäre auch den bP2, bP4 und bP6 erinnerlich und hätte dies vor dem Bundesverwaltungsgericht Erwähnung gefunden. Dies zumal die bP6 trotz Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausdrücklich verneinte, dass jemand ihrer Familie von den türkischen Sicherheitsbehörden bedroht wurde (VP vom 16.03.2026, S. 19).
Diese Abweichungen in zentralen Aspekten der Aussagen der bP bedingen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens und schaden der Gesamtglaubwürdigkeit der bP3. Ebenfalls schadet der persönliche Eindruck der bP3 vor dem Bundesverwaltungsgericht der Glaubwürdigkeit der bP3, konnte sie auf der Karte von XXXX den Ort ihrer Einvernahme doch nur mit erheblichen Schwierigkeiten und sehr zögerlich identifizieren. Die groben Abweichungen und Steigerungen schaden der Gesamtglaubwürdigkeit der bP3 in höchstem Maße (siehe auch unrichtige Angaben über den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft).Diese Abweichungen in zentralen Aspekten der Aussagen der bP bedingen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens und schaden der Gesamtglaubwürdigkeit der bP3. Ebenfalls schadet der persönliche Eindruck der bP3 vor dem Bundesverwaltungsgericht der Glaubwürdigkeit der bP3, konnte sie auf der Karte von römisch 40 den Ort ihrer Einvernahme doch nur mit erheblichen Schwierigkeiten und sehr zögerlich identifizieren. Die groben Abweichungen und Steigerungen schaden der Gesamtglaubwürdigkeit der bP3 in höchstem Maße (siehe auch unrichtige Angaben über den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft).
Das Fluchtvorbringen der bP3 ist auch deshalb unglaubwürdig, da die bP3 essenzielle Details ihrer Fluchtgeschichte nicht nennen konnte. Nicht nachvollziehbar ist es, dass die bP3 den Namen jenes Bürgermeisters von XXXX nicht nennen konnte (VP vom 12.02.2026, S. 24), mit dem sie – nach eigenen Angaben – ständig in Kontakt gewesen sei und, laut ihren Angaben vor dem BFA, nach dem letzten Treffen mit dem Bürgermeister von XXXX zur Sicherheitsbehörde geladen worden sei (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 8f). Das Fluchtvorbringen der bP3 ist auch deshalb unglaubwürdig, da die bP3 essenzielle Details ihrer Fluchtgeschichte nicht nennen konnte. Nicht nachvollziehbar ist es, dass die bP3 den Namen jenes Bürgermeisters von römisch 40 nicht nennen konnte (VP vom 12.02.2026, S. 24), mit dem sie – nach eigenen Angaben – ständig in Kontakt gewesen sei und, laut ihren Angaben vor dem BFA, nach dem letzten Treffen mit dem Bürgermeister von römisch 40 zur Sicherheitsbehörde geladen worden sei (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 8f).
Im Hinblick auf das Vorbringen der bP3 ist überdies zu berücksichtigen, dass die bP3 über eine akademische Ausbildung verfügt und ist vor dem Hintergrund ihrer Tätigkeit als Schuldirektor in Syrien und ihrer langjährigen Erfahrung im Bildungsbereich davon auszugehen, dass sie persönlich bedeutsame Geschehnisse – auch nach einigen vergangenen Jahren – zeitlich korrekt einordnen und im Kerngeschehen gleichlautend und in sich schlüssig wiedergeben kann. Die dargestellten Lücken, Unschärfen und Unstimmigkeiten legen nahe, dass das Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.
Doch auch aus den Aussagen der übrigen bP ist für die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens nichts zu gewinnen:
Nach Angabe der bP6 vor dem BFA habe die türkische Polizei die bP3 mehrmals an ihrem Wohnort aufgesucht und die bP3 zur Polizei geladen, sie hätten gewollt, dass die bP3 als Syrer der türkischen Armee vor Ort in Syrien helfe. Uniformierte Polizisten hätten angeklopft und nach der bP3 gefragt. Die bP6 habe gelogen, obwohl die bP3 im Haus gewesen sei. Wenn die bP3 zu Hause gewesen sei, sei sie ca. zweimal mit der Polizei zur Behörde gegangen (EV bP6 vom 27.09.2023, S. 4f). Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab die bP6 dagegen an, die bP3 sei mit der Polizei vier bis fünf Mal zur Einvernahme gegangen, wenn die Polizei sie angerufen hätte (EV vom 27.09.2023, S. 5). Vor dem BVwG gab die bP6 an, die bP3 sei zweimal zur Einvernahme zur Sicherheitsbehörde gegangen als die Familie in XXXX gelebt habe (VP vom 16.03.2026, S. 18f). Im Gegensatz dazu gab die bP3 vor dem BVwG an, sie sei einmal zur Sicherheitsbehörde gegangen, als sie in XXXX gelebt habe, das zweite Mal sei sie in XXXX gewesen und sei zur Einvernahme mit dem Bus nach XXXX gefahren (VP vom 12.02.2026, S. 25, 39). Vor dem BVwG gab die bP6 an, die Polizei sei eines Abends bei ihnen zu Hause gewesen, auch die Kinder seien zugegen gewesen. Die bP6 gab an, dies sei in XXXX geschehen, anschließend gab sie davon abweichend an, dies habe sich in XXXX zugetragen. Demgegenüber gab sie in Folge an, in XXXX seien die Freunde ihres Sohnes XXXX und ihre Schwiegereltern dabei gewesen (VP vom 16.03.2026, S. 18). Schon auf Ebene der Aussage der bP6 ergeben sich damit gravierende Widersprüche, die sich auch nicht mit dem Bildungsgrad und dem Analphabetismus der bP6 erklären lassen, sondern aufgrund ihrer Inkonsistenz nahelegen, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Nach Angabe der bP6 vor dem BFA habe die türkische Polizei die bP3 mehrmals an ihrem Wohnort aufgesucht und die bP3 zur Polizei geladen, sie hätten gewollt, dass die bP3 als Syrer der türkischen Armee vor Ort in Syrien helfe. Uniformierte Polizisten hätten angeklopft und nach der bP3 gefragt. Die bP6 habe gelogen, obwohl die bP3 im Haus gewesen sei. Wenn die bP3 zu Hause gewesen sei, sei sie ca. zweimal mit der Polizei zur Behörde gegangen (EV bP6 vom 27.09.2023, S. 4f). Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab die bP6 dagegen an, die bP3 sei mit der Polizei vier bis fünf Mal zur Einvernahme gegangen, wenn die Polizei sie angerufen hätte (EV vom 27.09.2023, S. 5). Vor dem BVwG gab die bP6 an, die bP3 sei zweimal zur Einvernahme zur Sicherheitsbehörde gegangen als die Familie in römisch 40 gelebt habe (VP vom 16.03.2026, S. 18f). Im Gegensatz dazu gab die bP3 vor dem BVwG an, sie sei einmal zur Sicherheitsbehörde gegangen, als sie in römisch 40 gelebt habe, das zweite Mal sei sie in römisch 40 gewesen und sei zur Einvernahme mit dem Bus nach römisch 40 gefahren (VP vom 12.02.2026, S. 25, 39). Vor dem BVwG gab die bP6 an, die Polizei sei eines Abends bei ihnen zu Hause gewesen, auch die Kinder seien zugegen gewesen. Die bP6 gab an, dies sei in römisch 40 geschehen, anschließend gab sie davon abweichend an, dies habe sich in römisch 40 zugetragen. Demgegenüber gab sie in Folge an, in römisch 40 seien die Freunde ihres Sohnes römisch 40 und ihre Schwiegereltern dabei gewesen (VP vom 16.03.2026, S. 18). Schon auf Ebene der Aussage der bP6 ergeben sich damit gravierende Widersprüche, die sich auch nicht mit dem Bildungsgrad und dem Analphabetismus der bP6 erklären lassen, sondern aufgrund ihrer Inkonsistenz nahelegen, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen.
Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass weder die bP2, bP4 noch bP5 einen derartigen Vorfall im Verfahren vor dem BFA oder dem BVwG erwähnten. Auch unter Berücksichtigung des Alters der bP2 und bP4 ist nicht nachvollziehbar, dass eine so einprägsame Begebenheit in einer wahrheitsgetreuen Schilderung des Erlebten vollständig ausbleibt. Schließlich gab die bP3 bereits vor dem BFA darauf angesprochen an, Hausbesuche durch die Polizei habe es nicht gegeben, die Polizei komme nicht wegen solcher Gründe (EV vom 27.09.2023, S. 12). Dass sie mit der Polizei zur Einvernahme gegangen wäre bringt die bP3 selbst zu keinem Zeitpunkt vor. Auch gab die bP3 vor dem Bundesverwaltungsgericht an nur telefonisch kontaktiert worden zu sein (VP vom 12.02.2026, S. 25). Die Aussagen der bP6 widersprechen jenen der bP3 damit grundlegend. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass die bP6 ihrem Ehemann nicht von Polizeibesuchen berichtet hätte bzw. ist es nicht nachvollziehbar, dass die bP3 den von der bP6 behaupteten Umstand, sie sei mit der Polizei zur Einvernahme mitgegangenen, vor dem BFA oder dem BVwG nicht erwähnt. Auch diese sich diametral widersprechenden Aussagen schaden der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der bP3 und der bP6 massiv.
In Bezug auf die Fluchtgründe der bP3 und bP5 gab die bP6 im Rahmen der Einvernahme überdies an, ihr Sohn und ihr Ehemann seien in der Türkei in Gefahr, weil beide dort den Wehrdienst leisten müssten (EV bP6 vom 27.09.2023, S. 8). Dass die bP3 Wehrdienst hätte leisten müssen findet sich davon abgesehen in keiner weiteren Aussage und schadet der Glaubwürdigkeit der Aussagen der bP6.
Die bP5 gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA an, die der türkische Geheimdienst wolle, dass die bP3 mit diesem zusammenarbeite, der Geheimdienst habe die bP3 zwei oder dreimal telefonisch kontaktiert und gewollt, dass diese mit ihm zusammenarbeite, das habe die bP3 erzählt (EV bP5 vom 07.11.2023, S. 11). Dass die bP3 vor die Sicherheitsbehörde geladen worden wäre, sie diesen Ladungen gefolgt sei oder die bP3 überhaupt Kritik an der Türkei geäußert hätte, fehlt in dieser Darstellung. Ebenso fehlt darin die behauptete Androhung der Haft, Aberkennung der Staatsbürgerschaft und der Abschiebung. Damit weicht auch diese Schilderung inhaltlich und in ihrer Intensität erheblich von den Schilderungen der bP3 ab. Wäre eine Verfolgung durch die türkischen Sicherheitsbehörden tatsächlich maßgeblich für die Ausreise der bP gewesen, hätte dieses Vorbringen prominenter, weit deutlicher und im Gleichklang mit dem Vorbringen der bP3 ausfallen müssen, gibt doch die bP5 selbst an, die bP3 hätte mit ihr darüber gesprochen (EV vom 07.11.2023, S. 11). Dass die bP3 einen derartig wichtigen Umstand – die Verfolgung durch die türkischen Behörden – anders darstellt oder teilweise verschweigt scheint lebensfremd.
XXXX , der gemeinsame Sohn der bP3 und bP6, gab vor dem BFA am 31.01.2023, Z. XXXX , zu Protokoll, er sei im Mai 2022 aus der Türkei ausgereist. Über Frage, ob es in der Türkei gegen ihn Verfolgungshandlungen oder Repressalien gegeben habe, gab er an „Es gab generell […] Druck auf die Syrer, die in der Türkei leben, dass diese wieder nach Syrien abgeschoben werden. Wir sollten wieder nach Hause und dort unser eigenes Land verteidigen. Wir werden auch beschuldigt, dass wir den Türken die Arbeitsplätze wegnehmen.“ (EV vom 31.01.2023, S. 11) römisch 40 , der gemeinsame Sohn der bP3 und bP6, gab vor dem BFA am 31.01.2023, Z. römisch 40 , zu Protokoll, er sei im Mai 2022 aus der Türkei ausgereist. Über Frage, ob es in der Türkei gegen ihn Verfolgungshandlungen oder Repressalien gegeben habe, gab er an „Es gab generell […] Druck auf die Syrer, die in der Türkei leben, dass diese wieder nach Syrien abgeschoben werden. Wir sollten wieder nach Hause und dort unser eigenes Land verteidigen. Wir werden auch beschuldigt, dass wir den Türken die Arbeitsplätze wegnehmen.“ (EV vom 31.01.2023, S. 11)
Eine Verfolgung der bP3 durch türkische Sicherheitsbehörden findet sich in dessen Angaben nicht.
Schließlich sind auch die auch die Aussagen der bP im Zuge der Erstbefragung zu berücksichtigen, wobei betreffend Zulässigkeit der Wertung von Aussagen der Erstbefragung auf die rechtliche Beurteilung verwiesen wird.
In Bezug auf die behaupteten Drohungen durch die türkische Sicherheitsbehörde ist zu bemerken, dass die bP3 im Rahmen der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ihren Fluchtgründen befragt weder Vorladungen noch Drohungen durch türkische Sicherheitsbehörden erwähnte, sondern lediglich angab, der Rassismus in der Türkei sei in den letzten Jahren mehr geworden, deshalb könne sie nicht mehr in der Türkei leben („Da ich vom syrischen Geheimdienst gesucht werde, weil ich ein Aktivist bin. Nach der Befreiung von Raqqa wurde ich zum Bezirksvorsteher gewählt. Danach kam der IS und ich wurde für ein Jahr eingesperrt. Nachdem ich 2015 freigelassen wurde, habe ich mich dazu entschieden, Syrien mit meiner Familie in die Türkei zu verlassen. Ich lebte von 2015 an in der Türkei bis vor ca. einem Monat. Die letzten Jahre wurde der Rassismus mehr. Ich kann deshalb nicht mehr in der Türkei leben. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung. Bei einer Rückkehr in meine Heimat habe ich Angst um meine Familie.“, EB bP3 vom 10.04.2023, S.8). Sie benannte damit im Bezug auf die Türkei alleine den Rassismus als Fluchtgrund. Auch in den Erstbefragungen der anderen bP finden sich keinerlei Angaben, die auch nur im weitesten Sinne auf eine Verfolgung der bP3 durch türkische Sicherheitsbehörden hindeuten würden (vgl. EB bP6 vom 10.04.2023, S. 8; EB bP5 vom 10.04.2023, S. 8; EB bP2 vom 10.04.2023, S. 8; EB bP4 vom 10.04.2023, S.8). Die vor dem BVwG geschilderte Fluchtgeschichte findet sich nicht einmal in Ansätzen in den Angaben der bP bei den Erstbefragungen. In Bezug auf die behaupteten Drohungen durch die türkische Sicherheitsbehörde ist zu bemerken, dass die bP3 im Rahmen der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ihren Fluchtgründen befragt weder Vorladungen noch Drohungen durch türkische Sicherheitsbehörden erwähnte, sondern lediglich angab, der Rassismus in der Türkei sei in den letzten Jahren mehr geworden, deshalb könne sie nicht mehr in der Türkei leben („Da ich vom syrischen Geheimdienst gesucht werde, weil ich ein Aktivist bin. Nach der Befreiung von Raqqa wurde ich zum Bezirksvorsteher gewählt. Danach kam der IS und ich wurde für ein Jahr eingesperrt. Nachdem ich 2015 freigelassen wurde, habe ich mich dazu entschieden, Syrien mit meiner Familie in die Türkei zu verlassen. Ich lebte von 2015 an in der Türkei bis vor ca. einem Monat. Die letzten Jahre wurde der Rassismus mehr. Ich kann deshalb nicht mehr in der Türkei leben. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung. Bei einer Rückkehr in meine Heimat habe ich Angst um meine Familie.“, EB bP3 vom 10.04.2023, S.8). Sie benannte damit im Bezug auf die Türkei alleine den Rassismus als Fluchtgrund. Auch in den Erstbefragungen der anderen bP finden sich keinerlei Angaben, die auch nur im weitesten Sinne auf eine Verfolgung der bP3 durch türkische Sicherheitsbehörden hindeuten würden vergleiche EB bP6 vom 10.04.2023, S. 8; EB bP5 vom 10.04.2023, S. 8; EB bP2 vom 10.04.2023, S. 8; EB bP4 vom 10.04.2023, S.8). Die vor dem BVwG geschilderte Fluchtgeschichte findet sich nicht einmal in Ansätzen in den Angaben der bP bei den Erstbefragungen.
Die bP2-bP6 führten im Zuge der Erstbefragung zumindest andeutungsweise Gründe für eine Flucht aus Syrien an (vgl. etwa EB bP3 vom 10.04.2023, S.8). Die bP hatten daher bereits bei der Erstbefragung die Möglichkeit sich auch in Bezug auf die Türkei zu äußern. Konkret in Bezug auf die Türkei gab etwa die bP6 indes in aller Deutlichkeit an „Wir lebten bis vor einem Monat in der Türkei und da wir kein Geld mehr bekamen, beschlossen mein Mann und ich, dass wir nach Österreich zu unserem Sohn flüchten werden.“ (EB bP6 vom 10.04.2023, 8). Die bP2-bP6 führten im Zuge der Erstbefragung zumindest andeutungsweise Gründe für eine Flucht aus Syrien an vergleiche etwa EB bP3 vom 10.04.2023, S.8). Die bP hatten daher bereits bei der Erstbefragung die Möglichkeit sich auch in Bezug auf die Türkei zu äußern. Konkret in Bezug auf die Türkei gab etwa die bP6 indes in aller Deutlichkeit an „Wir lebten bis vor einem Monat in der Türkei und da wir kein Geld mehr bekamen, beschlossen mein Mann und ich, dass wir nach Österreich zu unserem Sohn flüchten werden.“ (EB bP6 vom 10.04.2023, 8).
Das Gericht geht davon aus, dass diese Aussage bei der Erstbefragung den Tatsachen am nächsten kommt. Dabei wird auch berücksichtigt, dass die bP6 vor dem BFA angab, die Angaben in der Erstbefragung – sie hätten die Türkei wegen dem Geld verlassen – würden nicht stimmen, sie hätten keine finanziellen Probleme gehabt (EV bP6 vom 27.09.2023, S. 5). Dies ist jedoch als reine Schutzbehauptung zu werten um die dem Fluchtvorbringen höchst abträgliche Aussage bei der Erstbefragung zu relativieren. So gab die bP6 am Beginn der Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich an, sie habe bei der Erstbefragung alles verstanden, halte ihre Angaben aufrecht, sie habe der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und es sei alles richtig protokoliert und Rückübersetzt worden (EV bP6 vom 27.09.2023, S. 3). Erst im weiteren Verlauf der Einvernahme versuchte die bP6 die Angabe bei der Erstbefragung zu revidieren, konnte aber nicht aufklären, wie und warum diese vorgeblich unrichtige Erstaussage zustande gekommen sei.
Auch lässt sich dies nicht mit den Angaben der bP zu ihren Lebensumständen in der Türkei in Einklang bringen. So gaben die bP übereinstimmend an, zu Beginn hätten sie in der Türkei über ausreichend Geld verfügt und etwa eine große Wohnung unterhalten (VP vom 16.03.2026, S. 21). Die bP3 gab an, als sie in die Türkei gekommen seien, habe die bP3 zuerst keinen Beruf ausgeübt, weil sie gedacht habe, dass sie in ein Jahr bis max. zwei Jahre wieder zurückkehren würden (VP vom 12.02.2026, S. 17). Die bP gaben jedoch übereinstimmend an, mit zunehmender Dauer des Aufenthalts in der Türkei haben sich ihr finanzieller Zustand verschlechtert (VP 12.02.2026, S. 38). Sie hätten dann in einer kleinen Wohnung gelebt, die auch sehr schlecht gewesen sei und hätten dann in der Landwirtschaft in XXXX selbst gearbeitet (ausdrücklich bP6 in VP vom 16.03.2026, S. 21).Auch lässt sich dies nicht mit den Angaben der bP zu ihren Lebensumständen in der Türkei in Einklang bringen. So gaben die bP übereinstimmend an, zu Beginn hätten sie in der Türkei über ausreichend Geld verfügt und etwa eine große Wohnung unterhalten (VP vom 16.03.2026, S. 21). Die bP3 gab an, als sie in die Türkei gekommen seien, habe die bP3 zuerst keinen Beruf ausgeübt, weil sie gedacht habe, dass sie in ein Jahr bis max. zwei Jahre wieder zurückkehren würden (VP vom 12.02.2026, S. 17). Die bP gaben jedoch übereinstimmend an, mit zunehmender Dauer des Aufenthalts in der Türkei haben sich ihr finanzieller Zustand verschlechtert (VP 12.02.2026, S. 38). Sie hätten dann in einer kleinen Wohnung gelebt, die auch sehr schlecht gewesen sei und hätten dann in der Landwirtschaft in römisch 40 selbst gearbeitet (ausdrücklich bP6 in VP vom 16.03.2026, S. 21).
Diese Angaben und die Schilderungen der späteren Arbeitsverhältnisse ergeben deutlich, dass die bP zu Beginn ihres Aufenthalts in der Türkei über ausreichende finanzielle Mittel verfügten. Diese Situation verschlechterte sich jedoch mit den Jahren zusehends, sodass die bP schließlich Hilfsarbeiten in der Landwirtschaft übernehmen mussten (VP vom 12.02.2026, S. 17). Damit steht auch die Aussage der bP6 bei der Erstbefragung „Die Türken haben uns am Ende kein Geld mehr gegeben.“ (EB bP6 vom 10.04.2023, 8) in Einklang, wobei die Aussage der bP6 vor dem BFA „[…] wir hatten keine finanziellen Probleme“ (EV bP6 vom 27.09.2023, S. 5) dazu einen deutlichen Widerspruch bildet.
Einen ähnlichen Inhalt weisen auch die Aussagen der bP2 und bP4 bei der Erstbefragung auf: Die bP2 gab an „In der letzten Zeit wurde das Leben in der Türkei schlecht, da meine Eltern kein Geld mehr von dort bekommen haben. Wir entschlossen uns dann gemeinsam, also meine Eltern und Geschwister sowie ich, dass wir nach Österreich zu XXXX (Bruder in Wien) flüchten werden, um uns ein neues Leben aufzubauen.“ (EB bP2 vom 10.04.2023, S. 8). Die bP4 führt als Fluchtgrund aus „Ich habe meine Heimat Syrien im Jahr 2015 mit meiner Familie gemeinsam verlassen, da mein Vater Bezirksvorsteher war. Nachdem der IS sowie der Geheimdienst ihn gesucht haben, mussten wir von dort weg. Ich bin dann gemeinsam mit meiner Familie in die Türkei gereist. Dort lebten wir bis vor einem Monat. Da meine Eltern kein Geld mehr bekommen haben, entschlossen wir uns nach Österreich zu meinem Bruder zu flüchten.“ (EB bP4 vom 10.04.2023, S. 8)Einen ähnlichen Inhalt weisen auch die Aussagen der bP2 und bP4 bei der Erstbefragung auf: Die bP2 gab an „In der letzten Zeit wurde das Leben in der Türkei schlecht, da meine Eltern kein Geld mehr von dort bekommen haben. Wir entschlossen uns dann gemeinsam, also meine Eltern und Geschwister sowie ich, dass wir nach Österreich zu römisch 40 (Bruder in Wien) flüchten werden, um uns ein neues Leben aufzubauen.“ (EB bP2 vom 10.04.2023, S. 8). Die bP4 führt als Fluchtgrund aus „Ich habe meine Heimat Syrien im Jahr 2015 mit meiner Familie gemeinsam verlassen, da mein Vater Bezirksvorsteher war. Nachdem der IS sowie der Geheimdienst ihn gesucht haben, mussten wir von dort weg. Ich bin dann gemeinsam mit meiner Familie in die Türkei gereist. Dort lebten wir bis vor einem Monat. Da meine Eltern kein Geld mehr bekommen haben, entschlossen wir uns nach Österreich zu meinem Bruder zu flüchten.“ (EB bP4 vom 10.04.2023, S. 8)
Dass das zentrale fluchtauslösende Ereignis, nämlich die behauptete Drohung durch die türkische Sicherheitsbehörde, bei der Erstbefragung von keiner der bP überhaupt Erwähnung findet, ist in Zusammenschau mit den vorstehenden Überlegungen zulasten der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu werten. Dies zumal die bP Gründe für eine Flucht aus Syrien bereits bei der Erstbefragung anführen konnten und auch tatsächlich anführten. Demgegenüber finden sich jedoch keine Angaben zu einer behaupteten Verfolgung der bP3 in der Türkei. Dies ist nicht nachvollziehbar und legt nahe, dass dieses Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.
Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass auf das Lebensalter der bP2 und bP4 im Zeitpunkt des Aufenthalts in der Türkei besonders Bedacht genommen wird, weshalb ihre Angaben im Zuge der Erstbefragung keineswegs maßgeblich, sondern lediglich in Zusammenschau und abrundend zu den Angaben der bP3 und bP6 einbezogen werden.
Dafür, dass wirtschaftliche Motive für die Ausreise ausschlaggebend waren spricht schließlich auch, dass die bP3 vor dem BFA angab, sie sei zweimal von den Sicherheitsbehörden zur Rede gestellt worden. Bei dem Vorfall Anfang 2022 habe die Sicherheitsbehörde behauptet, die bP3 kritisiere sie und das gehe nicht. Das sei alles gewesen und habe der Vorfall lediglich 10 Minuten gedauert (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 10). Konkret mit Aberkennung der Staatsbürgerschaft und Abschiebung sei sie erst bei einem weiteren Vorfall im November 2022 bedroht worden. Nach dieser Besprechung habe die bP3 große Angst gehabt und sei dann mit ihrer Familie ausgereist (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 9). Gleichzeitig führen die bP im Verfahren gleichlautend an, Mitte 2022 habe die Familie versucht aus der Türkei mit dem Flugzeug auszureisen, die Ausreise habe jedoch nicht funktioniert, wobei die bP3 keine Gründe dafür anführte (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 12).
Bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohung im November 2022 folgt daraus, dass der Wunsch zur Ausreise tatsächlich bereits zu einem Zeitpunkt bestanden hat, an dem noch keine für den bP3 bedrohliche Situation eingetreten war. In Zusammenschau mit den Angaben der bP bei den ERstbefragungen (vgl. etwa „Die Türken haben uns am Ende kein Geld mehr gegeben“ – EB bP6 vom 10.04.2023, S. 8) lässt dies erkennen, dass tatsächlich wirtschaftliche Gründe bestimmend für die Ausreise aus der Türkei waren. Bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohung im November 2022 folgt daraus, dass der Wunsch zur Ausreise tatsächlich bereits zu einem Zeitpunkt bestanden hat, an dem noch keine für den bP3 bedrohliche Situation eingetreten war. In Zusammenschau mit den Angaben der bP bei den ERstbefragungen vergleiche etwa „Die Türken haben uns am Ende kein Geld mehr gegeben“ – EB bP6 vom 10.04.2023, S. 8) lässt dies erkennen, dass tatsächlich wirtschaftliche Gründe bestimmend für die Ausreise aus der Türkei waren.
Zuletzt ist zu bemerken, dass die bP3 – nach eigenen Angaben – nach 2019 geschwiegen und keine Kritik mehr geübt hat. Auch bei den behaupteten Vorfällen bei der Sicherheitsbehörde wurde sie nach eigenen Angaben lediglich mit der Aberkennung der Staatsbürgerschaft und Abschiebung nach Syrien bedroht. Dass die Behörde strafgerichtliche Ermittlungen gegen sie führen würde, die bP3 im Rahmen solcher Ermittlungen einvernommen oder verhört worden wäre oder sie misshandelt oder festgenommen worden wäre, behauptet die bP3 selbst nicht einmal. Dass kein Haftbefehl gegen sie erlassen wurde gab sie selbst an (VP vom 12.02.2026, S. 38).
Aus den Länderinformationen ist zu entnehmen, dass die türkischen Behörden eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen, unterhalten. Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert (vgl. LiB, S. 349). Aus den Länderinformationen ist zu entnehmen, dass die türkischen Behörden eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen, unterhalten. Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert vergleiche LiB, S. 349).
Die bP brachten nicht einmal vor, die türkischen Behörden hätten die Ausreise über den Flughafen aufgrund der vorgeblichen politischen Tätigkeit der bP3 in irgendeiner Form behindert. Dass die bP vor diesem Hintergrund – bei Wahrunterstellung der Drohungen durch die Behörden – einerseits den Versuch einer legalen Ausreise über den Flughafen gewagt haben und die bP3 andererseits dabei weder in Polizeigewahrsam genommen wurde, noch von irgendeiner anderen gegen sie gerichteten Amtshandlung der Behörden berichtete, spricht dafür, dass den bP – auch bei Wiedereinreise – keine Gefahr durch die türkischen Behörden droht.
Zusammenfassend kommt den Aussagen der bP im Verfahren vor dem BFA und dem BVwG über eine Bedrohung durch türkische Sicherheitsbehörden damit keine Glaubwürdigkeit zu.
Eine aktuelle Gefahr für die bP bei einer Rückkehr in die Türkei ist auf dieser Grundlage nicht zu befürchten.
Eine zurückliegende oder aktuelle Gefährdung der bP durch die türkischen Behörden ergibt sich auch aus den vorgelegten Beweismitteln nicht, beschränken sich diese doch ausschließlich auf den Nachweis der Mitgliedschaft der bP3 in Syrien im Rat von Ma’adan und im Rat von Ar-Raqqa in der Türkei. Welche konkreten Aufgaben der bP3 speziell im Rat von Ar-Raqqa in der Türkei übertragen waren geht daraus nicht hervor. Genauso liefern diese Beweismittel keinerlei Hinweis auf die vorgeblich geübte Kritik der bP3 an der Türkei.
2.3.2. Zur Kritik der bP3 an der Türkei:
Die bP3 brachte vor dem BFA vor, sie habe die Rolle der Türkei in Syrien kritisiert und führte dabei aus:
„Ich durfte die Türken nicht kritisieren und musste das arbeiten, was sie sagen und möchten. Sie haben mir gesagt, du kannst uns nicht hier kritisieren, du musst das machen, was wir sagen.“ (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 5)
Weiters führt die bP3 an „Die Türken haben mich gefragt, warum ich Kritik an den Türken übe. Sie sagten, ich lebe hier, aber trotzdem übe ich Kritik, ich soll auf der Seite der Türken bleiben und keine Kritik üben.“
„Ich kritisiere die türkische Politik, die die Türkei in Syrien macht.“
„Auf Facebook sage ich das. Den gleichen Rat, den es in Al Raqa gegeben hat, gab es auch in der Türkei und dort übte ich Kritik gegen die Politik, die die Türkei in Syrien gemacht hat und die türkischen Behörden haben das nicht akzeptiert.“
„Die [Anm.: Staatsbürgerschaft] habe ich bekommen und danach habe ich Kritik geübt. Oftmals hatte ich mit anderen Mitgliedern den Bürgermeister in XXXX getroffen. Bei solchen Treffen habe ich Kritik zu den Maßnahmen der Türkei in Syrien geübt. Ich konnte nicht lügen, dass alles in Ordnung ist und die Angriffe in Syrien verneinen.“ (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 8).„Die [Anm.: Staatsbürgerschaft] habe ich bekommen und danach habe ich Kritik geübt. Oftmals hatte ich mit anderen Mitgliedern den Bürgermeister in römisch 40 getroffen. Bei solchen Treffen habe ich Kritik zu den Maßnahmen der Türkei in Syrien geübt. Ich konnte nicht lügen, dass alles in Ordnung ist und die Angriffe in Syrien verneinen.“ (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 8).
„Nach dem letzten Treffen des Bürgermeisters in XXXX wurde ich von den Sicherheitsbehörden geladen, das war im Jahr 2022. Sie haben mich dort bedroht, dass sie mich nach Syrien abschieben werden und die türkische Staatsbürgerschaft entziehen. Ich kannte viele Syrer, die von der Türkei abgeschoben worden sind.“ „Nach dem letzten Treffen des Bürgermeisters in römisch 40 wurde ich von den Sicherheitsbehörden geladen, das war im Jahr 2022. Sie haben mich dort bedroht, dass sie mich nach Syrien abschieben werden und die türkische Staatsbürgerschaft entziehen. Ich kannte viele Syrer, die von der Türkei abgeschoben worden sind.“
„Die Sicherheitsbehörde in XXXX , die Türken nennen es Alamneyat. Ich bin dorthin gegangen. Die Einvernahme war kürzer als eine Stunde. Sie haben mich gefragt, warum ich sie kritisiere, wenn ich in der Türkei lebe und die türkische Staatsbürgerschaft besitze und daher soll ich auf ihrer Seite sein. Meine Antwort war, dass ich falsche Politik kritisiere und nicht die ganze Politik kritisiere und dass die Türkei das syrische Volk ungerecht behandelt. Ich sagte ihnen, warum Hungersnot herrscht auf dem Gebiet unter der Kontrolle der Türken. Die Türken in Syrien haben mehrere Syrer inhaftiert aus mehreren Gründen. Sie haben mich klar gewarnt und bedroht, wenn ich nicht schweige, werden sie mir die türkische Staatsbürgerschaft entziehen und abschieben. Das ist alles. Ich hatte große Angst nach dieser Besprechung und dann bin ich mit meiner Familie ausgereist.“ (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 9)„Die Sicherheitsbehörde in römisch 40 , die Türken nennen es Alamneyat. Ich bin dorthin gegangen. Die Einvernahme war kürzer als eine Stunde. Sie haben mich gefragt, warum ich sie kritisiere, wenn ich in der Türkei lebe und die türkische Staatsbürgerschaft besitze und daher soll ich auf ihrer Seite sein. Meine Antwort war, dass ich falsche Politik kritisiere und nicht die ganze Politik kritisiere und dass die Türkei das syrische Volk ungerecht behandelt. Ich sagte ihnen, warum Hungersnot herrscht auf dem Gebiet unter der Kontrolle der Türken. Die Türken in Syrien haben mehrere Syrer inhaftiert aus mehreren Gründen. Sie haben mich klar gewarnt und bedroht, wenn ich nicht schweige, werden sie mir die türkische Staatsbürgerschaft entziehen und abschieben. Das ist alles. Ich hatte große Angst nach dieser Besprechung und dann bin ich mit meiner Familie ausgereist.“ (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 9)
Vor dem BVwG gibt die bP3 in diesem Zusammenhang an:
„lch war ein Mitglied im Rat vom Gouvernement Raqqa im Ausland. Wegen dieser Aktivitäten habe ich ab und zu Störungen bekommen. Nachdem die türkische Armee einige Gebiete in Syrien, wie Afrin, Jarabulus, Azaz,Tal-Abid, Slouk und Ras-Al-Ain besetzt hat, hat uns die türkische Behörde aufgefordert diese Gebiete zu verwalten. Aus diesem Grund haben wir uns ab und zu mit zuständigen Personen getroffen, wie Verwalter oder dem Gouverneur. Sie habe von uns verlangt den Ruf der türkischen Armee zu verschönern. Aus diesem Grund konnten einige Syrer in der Türkei diese besetzten Gebiete ab und zu in Syrien besuchen. Ich habe auch selbst Aufträge in diesen Gebieten in Syrien bekommen. lch wurde aufgefordert, dass ich die Lage in diesen Gebieten beobachten soll. lch habe gesehen, dass die türkische Armee viele Syrer misshandelt hat. Es gab dort viele Probleme für Syrer, da die türkische Armee willkürliche Maßnahmen gegen sie unternommen haben. Die Syrer wurden festgenommen und in die Türkei gebracht. Als ich mich mit den türkischen zuständigen Personen getroffen habe, habe ich diese Maßnahmen kritisiert. lch habe ihnen gesagt, dass die Syrer nicht ohne Gründe nicht festgenommen werden dürfen. Außerdem müssen die Syrer auch in Syrien bleiben und dort ein Urteil bekommen, nicht in die Türkei gebracht werden und inhaftiert zu werden. Da ich die wirtschaftliche Lage in den gebieten kritisiert habe, wurde ich von Leiter des Rates informiert, dass die türkische Behörde mich nach Syrien abschieben werden. Der Leiter des Rates hat sie aber informiert, dass ich die türkische Staatsbürgerschaft habe. Da ich nicht abgeschoben werden kann, habe ich 2019 erstmalig eine Ladung vom Sicherheitsdienst bekommen. Sie haben von mir verlangt, mit der türkischen Behörden zusammen zu arbeiten oder zu schweigen. Eine person, die stets die türkische Behörde kritisiert hat, wurde festgenommen und durch die Vermittlung der vereinigten Arabischen Emiraten (VAE). Deswegen habe ich Angst bekommen, dass sie mich festnehmen und dem syrischen Regime übergeben werden. ln diesem Zeitraum habe ich geschwiegen und habe die Behörde nicht mehr kritisiert, trotzdem haben sie mich nicht in Ruhe gelassen.“ (VP 12.02.2026, S. 20f)
„lch habe die Maßnahmen bezüglich der Staatsangehörigkeit auch kritisiert, da die kurdischen Syrer keine türkische Staatsbürgerschaft bekommen, obwohl sie die Universitätsabschlüsse hatten. lch hatte ca. 10 Kollegen, die Kurden waren, aber keiner von ihnen hat die Staatsbürgerschaft bekommen.“ (VP 12.02.2026, S. 23)
Über Frage, wie und wann genau die bP3 Kritik an der türkischen Behörde geäußert habe, gab sie an „lch habe meine Kritik gegen die syrischen Behörden in XXXX geäußert, das war 2O19/20 als ich die zuständige Person getroffen habe.“Über Frage, wie und wann genau die bP3 Kritik an der türkischen Behörde geäußert habe, gab sie an „lch habe meine Kritik gegen die syrischen Behörden in römisch 40 geäußert, das war 2O19/20 als ich die zuständige Person getroffen habe.“
Über Frage des Richters, ob es noch weitere Anlässe gegeben habe, gab die bP3 an „lch habe meine Kritik in Anwesenheit von Syrer geäußert, das war, als wir uns für unsere Tätigkeiten getroffen haben. lch habe die Unterstützung der Türkei für die syrische Übergangsregierung in der Türkei geäußert. Die Kritik war, warum nur diese Übergangsregierung die Unterstützung bekommt, obwohl sie keine richtigen Maßnahmen in befreiten Gebieten in Syrien gemacht hat.“ (VP 12.02.2026, S. 24)
Befragt nach dem Zweck der Rede 2018/19 gab die bP3 vor dem BVwG an „Kritik an der Regierung, da diese Regierung der Provinz Raqqa nicht gedient hat. Sie wurde nach der Befreiung vernachlässigt als auch nach der Übernahme vom lS.“ (VP vom 12.02.2026, S. 36)
Über Frage nach ihren Forderungen für die Provinz Raqqa führte die bP3 aus „Unsere Forderung war die Service für die Provinz, da diese Regierung der Provinz Raqqa nichts gebracht hat. Die Bewohner haben die Provinz selbst verwaltet und wir haben manchmal die Unterstützung von Organisationen in der Türkei bekommen. Wir haben zB keine Rettungsautos oder Lebensmittel von der Regierung für die Bewohner bekommen. Die Bewohner der Provinz Raqqa haben in der Türkei keine Unterstützung bekommen. Das Leid der Bewohner der Stadt Raqqa hat die Regierung überhaupt nicht interessiert.“ (VP vom 12.02.2026, S. 36)
Befragt, ob sie jemals das Vorgehen türkischer Milizen in Syrien kritisiert habe gab die bP3 an „Ja, immer. lch meine die militärischen Milizen. Nachgefragt: lch habe das Verhalten gegenüber den Bewohnern kritisiert, da sie die Leute willkürlich festgenommen hat. Als die Miliz die Leute festgenommen hat, haben sie sie in die Türkei gebracht. Das war ohne Zustimmung der Eltern der Festgenommen.“ (VP vom 12.02.2026, S. 36)
Über Frage nach den genannten Minderjährigen führte die bP3 aus „Nicht Minderjährige, sondern die Leute die mit kurdischen Gruppen gegen die türkische Armee gearbeitet haben oder die Leute, die die türkische Armee in Syrien kritisiert haben.“ (VP vom 12.02.2026, S. 37)
Dieses Vorbringen ist nicht glaubwürdig. Zum einen fehlt es den Dartstellungen qualitativ und quantitativ an Details. So gibt sie vor dem BFA an, sie habe bei zeitlich und räumlich nicht näher spezifizierten Anlässen Kritik an nicht näher bestimmten Angriffen in Syrien, Hungersnot, ungerechter Behandlung oder Inhaftierung der syrischen Bevölkerung geübt. Zu welchen Anlässen oder in welchen Kreisen diese Kritik geäußert wurde, lässt sich aus den Aussagen der bP3 nicht ableiten („Als ich mich mit den türkischen zuständigen Personen getroffen habe […]; “lch habe meine Kritik in Anwesenheit von Syrer geäußert, […]“). Auch behauptete sie abwechselnd, sie habe sich im Rahmen Treffen des Rates, im sozialen Netzwerk „Facebook“ und direkt vor der Sicherheitsbehörde kritisch geäußert. Es wird nicht einmal deutlich, von wem nach Ansicht der bP3 die genannten Angriffe nun ausgehen würden, was Ziel dieser Angriffe sei und woran die bP3 genau Anstoß genommen hätte. Die Darstellung der Kritik an der Rolle der Türkei in Syrien blieb schematisch und erschöpfte sich in einer Aneinanderreihung von Kernaussagen, ohne jegliche nähere Substantiierung oder Ergänzungen. Es fehlt ihr jede Anschaulichkeit und Lebendigkeit, auch mangelte es ihr an Ausführungen zu Interaktionen mit bestimmten Personen oder einer Gefühlsbeteiligung der bP3 zum eigenen Erleben und ihrer Rolle in diesen behaupteten Auseinandersetzungen. Dass die bP3 überdies den Namen des Bürgermeisters von XXXX nicht nennen konnte legt nahe, dass diese Schilderung nicht den Tatsachen entspricht.Dieses Vorbringen ist nicht glaubwürdig. Zum einen fehlt es den Dartstellungen qualitativ und quantitativ an Details. So gibt sie vor dem BFA an, sie habe bei zeitlich und räumlich nicht näher spezifizierten Anlässen Kritik an nicht näher bestimmten Angriffen in Syrien, Hungersnot, ungerechter Behandlung oder Inhaftierung der syrischen Bevölkerung geübt. Zu welchen Anlässen oder in welchen Kreisen diese Kritik geäußert wurde, lässt sich aus den Aussagen der bP3 nicht ableiten („Als ich mich mit den türkischen zuständigen Personen getroffen habe […]; “lch habe meine Kritik in Anwesenheit von Syrer geäußert, […]“). Auch behauptete sie abwechselnd, sie habe sich im Rahmen Treffen des Rates, im sozialen Netzwerk „Facebook“ und direkt vor der Sicherheitsbehörde kritisch geäußert. Es wird nicht einmal deutlich, von wem nach Ansicht der bP3 die genannten Angriffe nun ausgehen würden, was Ziel dieser Angriffe sei und woran die bP3 genau Anstoß genommen hätte. Die Darstellung der Kritik an der Rolle der Türkei in Syrien blieb schematisch und erschöpfte sich in einer Aneinanderreihung von Kernaussagen, ohne jegliche nähere Substantiierung oder Ergänzungen. Es fehlt ihr jede Anschaulichkeit und Lebendigkeit, auch mangelte es ihr an Ausführungen zu Interaktionen mit bestimmten Personen oder einer Gefühlsbeteiligung der bP3 zum eigenen Erleben und ihrer Rolle in diesen behaupteten Auseinandersetzungen. Dass die bP3 überdies den Namen des Bürgermeisters von römisch 40 nicht nennen konnte legt nahe, dass diese Schilderung nicht den Tatsachen entspricht.
Vor dem BVwG gab die bP3 vage und oberflächlich an, sie habe 2019/20 in XXXX Kritik geäußert. Ein genauerer Zeitraum, welche Personen dabei zugegen gewesen seien und wo in XXXX dieses Treffen stattgefunden habe, fehlten. Vor dem BVwG gab die bP3 vage und oberflächlich an, sie habe 2019/20 in römisch 40 Kritik geäußert. Ein genauerer Zeitraum, welche Personen dabei zugegen gewesen seien und wo in römisch 40 dieses Treffen stattgefunden habe, fehlten.
Ferner ergeben sich zwischen den Darstellungen vor dem BFA und dem BVwG in wesentlichen Punkten Abweichungen. So gab die bP3 an sie habe bei mehreren Treffen des Rates mit dem Bürgermeister von XXXX Kritik geübt. Diese habe sie im sozialen Netzwerk „Facebook“ und vor den Sicherheitsbehörden geäußert. Die Behauptung einer kritischen Äußerung unmittelbar vor der Sicherheitsbehörde (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 9) fehlte vor dem BVwG dagegen. Andererseits fügte sie ihrer Darstellung vor dem BVwG nun etwa hinzu, sie habe kritisiert, dass nur jene Übergangsregierung Unterstützung bekommen habe, obwohl sie keine richtigen Maßnahmen gesetzt habe. Auch ergänzte die bP3 ihre Darstellung vor dem BVwG um die pauschale Behauptung, das Vorgehen türkischer Milizen in Syrien habe sie „immer“ kritisiert.Ferner ergeben sich zwischen den Darstellungen vor dem BFA und dem BVwG in wesentlichen Punkten Abweichungen. So gab die bP3 an sie habe bei mehreren Treffen des Rates mit dem Bürgermeister von römisch 40 Kritik geübt. Diese habe sie im sozialen Netzwerk „Facebook“ und vor den Sicherheitsbehörden geäußert. Die Behauptung einer kritischen Äußerung unmittelbar vor der Sicherheitsbehörde (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 9) fehlte vor dem BVwG dagegen. Andererseits fügte sie ihrer Darstellung vor dem BVwG nun etwa hinzu, sie habe kritisiert, dass nur jene Übergangsregierung Unterstützung bekommen habe, obwohl sie keine richtigen Maßnahmen gesetzt habe. Auch ergänzte die bP3 ihre Darstellung vor dem BVwG um die pauschale Behauptung, das Vorgehen türkischer Milizen in Syrien habe sie „immer“ kritisiert.
Weiter steigerte die bP3 ihr Fluchtvorbringen dahingehen, als sie erstmals vor dem BVwG angab, speziell den Umgang mit Kurden in Syrien (VP 12.02.2026, S. 37) oder die Ungleichbehandlung von Kurden beim Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit (VP 12.02.2026, S. 23) kritisiert zu haben. Dies erweckt den Eindruck, die bP3 beabsichtigte damit einen Bezug zu den Kurden in der Türkei herzustellen. Eine besondere Sympathie oder ein Naheverhältnis zu den Kurden oder deren Gruppierungen behauptet die bP3 indes selbst nicht. Da sich vergleichbare Angaben weder in der Einvernahme vor dem BFA finden und diese Schilderungen selbst im Rahmen einer einzigen Einvernahme unstimmig, widersprüchlich und – selbst unter Berücksichtigung sprachlicher, durch die Übersetzung bedingter Unschärfen – miteinander nicht vereinbar waren, kam dem diesbezüglichen Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zu.
Weitere Widersprüche ergaben sich im Hinblick auf die Aufgaben bzw. Rolle der bP3 in diesem Rat. So gab die bP3 vor dem BVwG an, es hätten Treffen mit Verwaltern oder dem Gouverneur stattgefunden. Diese hätte verlangt den Ruf der Türkei zu schönen, einige Syrer hätten die von der Türkei besetzten Gebiete in Syrien besuchen können. Die bP3 habe selbst auch Aufträge in diesen Gebieten in Syrien bekommen und sei aufgefordert worden, die Lage in diesen Gebieten zu beobachten (VP vom 12.02.2026, S. 21). An anderer Stelle gab die bP3 im Widerspruch dazu an, sie habe damals keine wichtigen Tätigkeiten bekommen, da die Aktivität des Rats von der türkischen Regierung beschränkt worden sei (VP vom 12.02.2026, S. 23). Vor dem BFA gab die bP3 wiederum abweichend an, der Bürgermeister von XXXX habe gewollt, dass uA. die bP3 als Syrer der türkischen Armee vor Ort in Syrien helfe und als Vermittler zwischen der Türkei und den Leuten in Syrer fungiere. Die bP3 sei für die Bildung zuständig gewesen und sollte als Vermittler für die Bildungseinrichtungen und deren Direktoren in Syrien unter der Macht der Türkei wirken (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 11). Diese Aussagen stehen in einem deutlichen Widerspruch zueinander und lassen tiefgreifende Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben aufkommen.Weitere Widersprüche ergaben sich im Hinblick auf die Aufgaben bzw. Rolle der bP3 in diesem Rat. So gab die bP3 vor dem BVwG an, es hätten Treffen mit Verwaltern oder dem Gouverneur stattgefunden. Diese hätte verlangt den Ruf der Türkei zu schönen, einige Syrer hätten die von der Türkei besetzten Gebiete in Syrien besuchen können. Die bP3 habe selbst auch Aufträge in diesen Gebieten in Syrien bekommen und sei aufgefordert worden, die Lage in diesen Gebieten zu beobachten (VP vom 12.02.2026, S. 21). An anderer Stelle gab die bP3 im Widerspruch dazu an, sie habe damals keine wichtigen Tätigkeiten bekommen, da die Aktivität des Rats von der türkischen Regierung beschränkt worden sei (VP vom 12.02.2026, S. 23). Vor dem BFA gab die bP3 wiederum abweichend an, der Bürgermeister von römisch 40 habe gewollt, dass uA. die bP3 als Syrer der türkischen Armee vor Ort in Syrien helfe und als Vermittler zwischen der Türkei und den Leuten in Syrer fungiere. Die bP3 sei für die Bildung zuständig gewesen und sollte als Vermittler für die Bildungseinrichtungen und deren Direktoren in Syrien unter der Macht der Türkei wirken (EV bP3 vom 27.09.2023, S. 11). Diese Aussagen stehen in einem deutlichen Widerspruch zueinander und lassen tiefgreifende Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben aufkommen.
Insgesamt vermochte die bP3 mit diesen stark gesteigerten Angaben weder die eigene Rolle im Rat, noch den vorgeblichen Inhalt der Kritik darzutun. Auch vermochte sie nicht überzeugend darzulegen, dass sie überhaupt Kritik an der Türkei im Rahmen des Rates, im sozialen Netzwerk „Facebook“ oder der türkischen Sicherheitsbehörde geübt hätte. Es war daher der Schluss zu ziehen, dass es sich bei diesen Schilderungen nicht um erlebnisbasierte Aussagen handelt.
Im Übrigen gab die bP3 selbst an, nie den türkischen Präsidenten, die AKP oder direkt den türkischen Staat kritisiert zu haben (VP vom 12.02.2026, S. 22).
Die bP3 legte im Beschwerdeverfahren eine Reihe von Urkunden, Lichtbilder und Videos vor. Einen Beleg dafür, dass das Video von der Rede 2018/2019 damals oder nach wie vor öffentlich im sozialen Netzwerk „Facebook“ abrufbar wäre, legte sie – trotz Belehrung über ihre Mitwirkungspflicht – nicht vor. Das Beweismittel Beilage ./1, das mit der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vorgelegt wurde und darin als „Screenshot Facebook BF1“ bezeichnet wird, zeigt weder die bP3, noch wird sie darin erwähnt oder weist der Artikel einen auch nur entfernt kritischen Inhalt gegenüber der Türkei auf. Auch weist es einen vollkommen anderen Inhalt auf, als das Video über die Rede der bP3, protokolliert zu Beilage ./5. Die bP3 legte im Beschwerdeverfahren eine Reihe von Urkunden, Lichtbilder und Videos vor. Einen Beleg dafür, dass das Video von der Rede 2018 aus 2019, damals oder nach wie vor öffentlich im sozialen Netzwerk „Facebook“ abrufbar wäre, legte sie – trotz Belehrung über ihre Mitwirkungspflicht – nicht vor. Das Beweismittel Beilage ./1, das mit der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vorgelegt wurde und darin als „Screenshot Facebook BF1“ bezeichnet wird, zeigt weder die bP3, noch wird sie darin erwähnt oder weist der Artikel einen auch nur entfernt kritischen Inhalt gegenüber der Türkei auf. Auch weist es einen vollkommen anderen Inhalt auf, als das Video über die Rede der bP3, protokolliert zu Beilage ./5.
Soweit in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid unsubstantiiert vorgebracht wird, die bP3 sei mehrmals inhaftiert worden (Beschwerdeschriftsatz vom 30.01.2024, S. 4) und habe an Demonstrationen teilgenommen (Beschwerdeschriftsatz vom 30.01.2024, S. 13) ist festzuhalten, dass der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, ob sich dies in der Türkei oder in Syrien zugetragen haben soll, wobei weder die bP3 selbst noch die anderen bP je behauptet haben, dass die bP3 in der Türkei inhaftiert gewesen sei (vgl. über Nachfrage klarstellend auch die Aussage der bP4, VP vom 16.03.2026, S. 36) oder demonstriert habe.Soweit in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid unsubstantiiert vorgebracht wird, die bP3 sei mehrmals inhaftiert worden (Beschwerdeschriftsatz vom 30.01.2024, S. 4) und habe an Demonstrationen teilgenommen (Beschwerdeschriftsatz vom 30.01.2024, S. 13) ist festzuhalten, dass der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, ob sich dies in der Türkei oder in Syrien zugetragen haben soll, wobei weder die bP3 selbst noch die anderen bP je behauptet haben, dass die bP3 in der Türkei inhaftiert gewesen sei vergleiche über Nachfrage klarstellend auch die Aussage der bP4, VP vom 16.03.2026, S. 36) oder demonstriert habe.
Eine aktuelle Gefahr für die bP bei einer Rückkehr in die Türkei ist auf dieser Grundlage nicht zu befürchten.
2.3.3. Zum Vorbringen der bP5 betreffend türkischem Wehrdienst:
Bestand und Beschaffenheit der Wehrdienstpflicht ergeben sich aus den Länderinformationen. Weiters geht aus diesen hervor, dass Wehrpflichtige grundsätzlich nicht mehr in aktive Kampfhandlungen entsandt werden.
Eine Befreiung aus gesundheitlichen Gründen, bei bestimmten familiären Konstellationen, für im Ausland lebende Staatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen sowie durch Zahlung einer gesetzlich festgelegten Freikaufsumme möglich ist, wobei in diesem Fall lediglich eine 21-tägige Grundausbildung zu absolvieren ist (LiB, S. 123).
Die Länderinformationen legen dar, dass Wehrdienstentzug verwaltungs- und strafrechtlich sanktioniert wird. Dabei wird zwischen Nichterscheinen zur Musterung, Nichterscheinen zum Dienstantritt und Desertion unterschieden. Die Praxis zeigt, dass zunächst Verwaltungsstrafen verhängt werden, die sich in Geldstrafen niederschlagen können. Freiheitsstrafen sind gesetzlich vorgesehen, werden jedoch vielfach in Geldstrafen umgewandelt. Personen, die als Wehrdienstverweigerer oder Deserteure registriert sind, werden in behördlichen Datenbanken geführt und können bei Kontrollen aufgegriffen werden. In der Praxis werden sie nach Aufnahme eines Protokolls regelmäßig wieder entlassen und zur Meldung binnen Frist aufgefordert. Dieser Vorgang kann sich wiederholen.
Den Länderinformationen ist nicht zu entnehmen, dass Christen, Konvertiten oder Angehörige bestimmter Volksgruppen in diskriminierender Weise zum Wehrdienst herangezogen oder im Militär gezielt misshandelt würden. Ebenso wenig bestehen Hinweise darauf, dass die bP5 im Falle der Ableistung des Wehrdienstes mit einer Behandlung rechnen müsste, die über jene Behandlung hinausgeht, die alle Wehrpflichtige gleichermaßen zu erwarten haben.
Auch die Möglichkeit des Freikaufs sowie die faktische Praxis, Wehrdienstentzug zunächst mit Geldstrafen zu sanktionieren, zeigen, dass der türkische Staat nicht mit unverhältnismäßiger Härte gegen (flüchtige) Wehrpflichtige vorgeht.
Die bP5 brachte nicht vor, dass sie bislang eine Musterung durchlaufen hätte. Die Behauptung der bP5, sie habe einen Einberufungsbefehl erhalten ist unglaubwürdig, so konnte die bP5 selbst nicht widerspruchsfrei angeben, wie viele schriftliche Einberufungsbefehle sie erhalten habe. Die bP5 führt in ihrer Aussage vor dem BFA über Frage, ob sie einen oder zwei Einberufungsbefehle erhalten habe, zuerst zwei Einberufungsbefehle, dann nur mehr einen an (EV bP5 vom 07.11.2025, S. 5, 6). Nach dessen Inhalt gefragt konnte sie lediglich oberflächliche und rudimentäre Angaben machen und nicht angeben, wo und wann sie sich laut Einberufungsbefehl zu melden habe (EV bP5 vom 07.11.2025, S. 6).
Ebenfalls unglaubwürdig ist die Schilderung der bP5, sie sei im Bus angehalten worden, der Ausweis sei kontrolliert worden und man habe ihr mitgeteilt, sie solle sich beim Militär melden, jedoch wisse sie nicht, ob es sich um die Polizei oder das Militär handelte. Die bP5 hat die Schule mit Matura abgeschlossen, verfügt daher über Bildung, die es problemlos ermöglichen sollte, die Anzahl der erhaltenen Einberufungsbefehle und deren Inhalt wiederzugeben und den Unterschied zwischen Militär und Polizei zu erkennen.
Auch die bP3 – als Vater der bP5 – erwähnte bei der Einvernahme vor dem BFA einen Einberufungsbefehl mit keinem Wort und tätigte vor dem BVwG lediglich vage Angaben dazu (VP vom 12.02.2026, S. 22).
Die bP6 – als Mutter der bP5 – gab über Frage, ob ihr Sohn einen Einberufungsbefehl erhalten habe an, dies nicht zu wissen, das wisse ihr Mann, sie glaube aber nicht, sei sich aber nicht sicher (VP vom 16.03.2026, S. 19).
Ebenso schadet es der Glaubwürdigkeit des Vorbringens, dass die bP5 einerseits angab ihr drohe die Einberufung zum Militär, andererseits befürchte sie, ihre Staatsangehörigkeit würde aberkannt und es drohe die Abschiebung nach Syrien (EV bP5 vom 07.11.2025, S.10). Einerseits konnte die bP5 diesen Widerspruch vor dem BFA auch auf Vorhalt nicht erklären (EV bP5 vom 07.11.2025, S.10), andererseits lässt sich die Aberkennung der Staatsbürgerschaft als Sanktion für Wehrdienstverweigerung mit keiner Quelle in Einklang bringen. Aufgrund dieser lediglich vagen, unbestimmten, unschlüssigen und zögerlichen Angaben war mithin davon auszugehen, dass die Behauptung, die bP5 habe einen Einberufungsbefehl erhalten, nicht der Wahrheit entspricht.
Konkrete Hinweise auf eine bevorstehende strafrechtliche Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung bestehen daher nicht.
Vor diesem Hintergrund war beweiswürdigend festzustellen, dass die bP5 in der Türkei bislang keiner Gefährdung ausgesetzt war und sich ihre Befürchtungen hinsichtlich einer Rückkehr auf allgemeine gesellschaftliche Spannungen stützen.
2.3.4. Zur Gefährdung der bP in der Türkei aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen
Den Ausführungen, aufgrund ihrer syrischen Herkunft Repressalien und asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, war nicht zu folgen. Die bP2 und bP4 berichteten über Mobbing an ihrer Schule. Hierbei handelt es sich nicht um eine derart intensive und strukturierte Verfolgung, welche einen Schutzbedarf im Sinne des Asylrechts begründen würde. Die bP3 brachte vor, dass ihre Frau geschlagen worden sei (VP vom 12.02.2026, S. 26). Die bP6 berichte vor dem Bundesverwaltungsgericht von keinem derartigen Übergriff und berichtet nur, dass einmal ihre Fenster von Unbekannten eingeschlagen worden wären (VP vom 16.03.2026, S. 19). Direkt nach weiteren rassistisch motivierten Angriffen befragt, gab die bP6 lediglich an, sie sei auf der Straße von einer fremden Frau einmal angespuckt worden (VP vom 16.03.2026, S. 20).
Die bP führten daneben weitere Vorfälle an, so sei der bP1 von ihrem Lehrer gesagt worden, sie solle nach Syrien zurückgehen (VP 12.02.2026, S. 26), das Schuhgeschäft der bP3 sei angegriffen worden, der Vermieter einer Wohnung in XXXX habe die bP aufgefordert binnen zwei Wochen die Wohnung zu verlassen und ein Arbeitgeber in XXXX habe den bP einen Teil des Lohns vorenthalten, weil sie Syrer seien (VP 12.02.2026, S. 27).Die bP führten daneben weitere Vorfälle an, so sei der bP1 von ihrem Lehrer gesagt worden, sie solle nach Syrien zurückgehen (VP 12.02.2026, S. 26), das Schuhgeschäft der bP3 sei angegriffen worden, der Vermieter einer Wohnung in römisch 40 habe die bP aufgefordert binnen zwei Wochen die Wohnung zu verlassen und ein Arbeitgeber in römisch 40 habe den bP einen Teil des Lohns vorenthalten, weil sie Syrer seien (VP 12.02.2026, S. 27).
Die bP2 und bP4 führen einzelne Fälle von Mobbing in der Schule an (VP vom 16.03.2026, S. 27; EV bP2 vom 07.11.2023, S. 5) und berichteten vor dem BFA von Übergriffen auf Syrer durch Türken (EV bP2 vom 07.11.2023, S. 5).
Bei diesen Ereignissen handelt es sich jedoch um einzelne Vorkommnisse bzw private Auseinandersetzungen über einem Zeitraum von sieben Jahren mit einer jeweils geringen Intensität bzw. waren die bP nicht unmittelbar selbst betroffen. Auch konzentrieren diese sich auf die Zeit drei bis vier Jahre vor der Ausreise aus der Türkei. Dass die bP damit einer Gefährdung ausgesetzt waren, die die bP zum Verlassen der Türkei bewegt hätte, ist nicht zu erkennen.
Die bP gehören der arabischen Volksgruppe an und hängen dem sunnitisch-muslimischen Glauben an, damit erfüllen sie diesbezügliches kein Risikoprofil. Auch wenn die Länderberichte von einzelnen Übergriffen und Vorkommnissen berichten (wie bspw. Mitte 2024 in Kayseri) finden sich keine Anhaltspunkte, dass Syrern oder syrisch-türkischen Doppelstaatsbürgern aufgrund dieser Eigenschaft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit systematische physische und/oder psychische Gewalt durch den türkischen Staat oder Dritte droht. Vor allem im Herkunftsort der bP in XXXX gibt es keine klare „türkische“ Bevölkerungsmehrheit. So gab die bP3 vor dem Bundesverwaltungsgericht an, in XXXX habe er Arabisch gesprochen, da die meisten Einwohner von XXXX Araber seien und Arabisch sprechen würden (VP vom 12.02.2026, S. 9). In Städten wie Reyhanl?, XXXX , Gaziantep und Kahramanmara? sind mittlerweile 30 bis 60 % der Bewohner syrischer Herkunft (S. LIB, S. 322). Die bP selbst sind türkische Staatsbürger und sind örtlich auch nicht an bestimmte Regionen gebunden. So haben die bP selbst angegeben in verschiedenen Städten in der Türkei bereits gelebt und gearbeitet zu haben. Daher ist es ihnen auch möglich in anonymeren Großstädten wie Istanbul zu leben.Die bP gehören der arabischen Volksgruppe an und hängen dem sunnitisch-muslimischen Glauben an, damit erfüllen sie diesbezügliches kein Risikoprofil. Auch wenn die Länderberichte von einzelnen Übergriffen und Vorkommnissen berichten (wie bspw. Mitte 2024 in Kayseri) finden sich keine Anhaltspunkte, dass Syrern oder syrisch-türkischen Doppelstaatsbürgern aufgrund dieser Eigenschaft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit systematische physische und/oder psychische Gewalt durch den türkischen Staat oder Dritte droht. Vor allem im Herkunftsort der bP in römisch 40 gibt es keine klare „türkische“ Bevölkerungsmehrheit. So gab die bP3 vor dem Bundesverwaltungsgericht an, in römisch 40 habe er Arabisch gesprochen, da die meisten Einwohner von römisch 40 Araber seien und Arabisch sprechen würden (VP vom 12.02.2026, S. 9). In Städten wie Reyhanl?, römisch 40 , Gaziantep und Kahramanmara? sind mittlerweile 30 bis 60 % der Bewohner syrischer Herkunft (S. LIB, S. 322). Die bP selbst sind türkische Staatsbürger und sind örtlich auch nicht an bestimmte Regionen gebunden. So haben die bP selbst angegeben in verschiedenen Städten in der Türkei bereits gelebt und gearbeitet zu haben. Daher ist es ihnen auch möglich in anonymeren Großstädten wie Istanbul zu leben.
Dafür, dass die bP aus anderen Gründen physische und/oder psychische Gewalt durch den türkischen Staat oder Dritte zu befürchten hätten, sind im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen.
Dass die bP – aufgrund ihrer syrischen Herkunft – den Schutz des türkischen Staates vor Übergriffen aus triftigen Gründen nicht in Anspruch nehmen wollten oder der Staat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht gewillt oder nicht in der Lage wäre, ihnen diesen Schutz zu gewähren, bringen weder sie selbst vor noch lässt sich eine solche Annahme auf Basis der Länderberichten treffen.
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Die aktuellen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Auch erstatteten die bP kein Vorbringen, welches die Richtigkeit der zitierten Länderberichte in Zweifel ziehen würde, weshalb im Ergebnis für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit dieser Berichte zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Als Herkunftsstaat ist zweifelsfrei primär jener Staat heranzuziehen, dessen Staatsbürgerschaft ein Beschwerdeführer besitzt.
In der Genfer Flüchtlingskonvention selbst ist unter Art 1 Abschnitt A Z 2 letzter Absatz festgehalten: „Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursache sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist.“In der Genfer Flüchtlingskonvention selbst ist unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, letzter Absatz festgehalten: „Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursache sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist.“
Ebenso ist in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 („Status-Richtlinie“) unter Art 2 lit. n) der Begriff „Herkunftsland“ definiert als „das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder — bei Staatenlosen — des früheren gewöhnlichen Aufenthalts“.Ebenso ist in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 („Status-Richtlinie“) unter Artikel 2, Litera n,) der Begriff „Herkunftsland“ definiert als „das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder — bei Staatenlosen — des früheren gewöhnlichen Aufenthalts“.
Aufgrund dessen finden nachfolgende Prüfungsschritte daher in Bezug auf die Türkei, deren Staatsangehörigkeit den bP auch zukommt, statt.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.2.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn, 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder, 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
…“
3.2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie; vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie; vergleiche VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428 mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss; auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss; auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht mit der vorzunehmenden Beweiswürdigung ("Glaubwürdigkeit" der Angaben) gleichgesetzt werden kann, weil nach der Rechtsprechung des VwGH die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der "Glaubhaftmachung" auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen ist, im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers aber derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden können (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht mit der vorzunehmenden Beweiswürdigung ("Glaubwürdigkeit" der Angaben) gleichgesetzt werden kann, weil nach der Rechtsprechung des VwGH die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der "Glaubhaftmachung" auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen ist, im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers aber derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden können vergleiche VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472).
Auf Ebene der Beweiswürdigung bestehen nach höchstgerichtlicher Judikatur zwar Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in ständiger Rechtsprechung in aller Deutlichkeit festgehalten, dass es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht generell verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einzubeziehen (vgl. VwGH 28.04.2020, Ra 2019/14/0537 mwN).Auf Ebene der Beweiswürdigung bestehen nach höchstgerichtlicher Judikatur zwar Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in ständiger Rechtsprechung in aller Deutlichkeit festgehalten, dass es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht generell verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einzubeziehen vergleiche VwGH 28.04.2020, Ra 2019/14/0537 mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Für die Zuerkennung des Asylstatus ist es zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend.
Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, Rn. 27, unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie 2011/95/EU). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, Rn. 27, unter Bezugnahme auf Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie 2011/95/EU).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa vom VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0375 bis 0376, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrechtlich relevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH vom 14.01.2026, Ra 2025/20/0244).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa vom VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0375 bis 0376, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrechtlich relevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH vom 14.01.2026, Ra 2025/20/0244).
Die Furcht vor der Ableistung des Militärdiensts stellt grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdiensts oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung. Die Heranziehung zum Militärdienst durch die Behörden eines souveränen Staates erlangt dann Asylrelevanz, wenn eine Schlechterstellung, schlechtere Behandlung oder Unterwerfung unter ein strengeres Strafregime bestimmter, nach Religion oder sozialer Gruppe oder politischer Gesinnung abgegrenzter Personen der zum Wehrdienst herangezogenen Personen droht (vgl. VwGH 08.09.1999, 99/01/0167). Die Furcht vor der Ableistung des Militärdiensts stellt grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdiensts oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung. Die Heranziehung zum Militärdienst durch die Behörden eines souveränen Staates erlangt dann Asylrelevanz, wenn eine Schlechterstellung, schlechtere Behandlung oder Unterwerfung unter ein strengeres Strafregime bestimmter, nach Religion oder sozialer Gruppe oder politischer Gesinnung abgegrenzter Personen der zum Wehrdienst herangezogenen Personen droht vergleiche VwGH 08.09.1999, 99/01/0167).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH vom 21.05.2021, Ro 2020/19/0001; 13.06.2023, Ra 2023/20/0195). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH vom 21.05.2021, Ro 2020/19/0001; 13.06.2023, Ra 2023/20/0195).
3.2.3. Wie festgestellt wurde die bP3 von den türkischen Sicherheitsbehörden nicht mit Haft, Aberkennung der Staatsbürgerschaft und Abschiebung nach Syrien bedroht. Auf dieser Grundlage droht weder der bP3 noch den übrigen bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung.
3.2.4. Im Hinblick auf die Rede der bP3 2018/19 ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass aus den Länderinformationen grundsätzlich abzuleiten ist, dass Personen in der Türkei, die sich öffentlich kritisch zum türkischen Staat, Amtsträger, Unternehmen, den Präsidenten und seine Familie sowie Mitglieder der Justiz oder gar militärischen Aktivitäten der Türkei in Syrien äußern, strafrechtlich verfolgt werden können (LiB, S. 141ff). Dabei handelt es sich jedoch um Persönlichkeiten, die in der Öffentlichkeit stehen, Journalisten und Medienmitarbeiter (LiB, S. 145f, 147), kurdische Journalisten und Medien (LiB, S. 148f), Menschenrechtsverteidigern (LiB, S. 151), Oppositionspolitiker (LiB, S. 152). Dass die bP3 zu einer dieser Gruppen gehören würde oder einen entsprechenden Bezug aufweisen würde behauptet sie selbst nicht und finden sich in ihren Angaben dafür keine Anhaltspunkte.
Die Länderberichte halten davon abgesehen auch fest, dass kritische und uneinsichtige Nutzer sozialer Medien häufig überprüft, strafrechtlich verfolgt und verurteilt würden (LiB, S. 153). Kritische Berichte in den sozialen Medien ziehen eine negative Aufmerksamkeit der türkischen Behörden nach sich, wenn sie folgende Themen beinhalten: Präsident Erdo?an und seine Familie, die Coronavirus-Politik der Regierung, die militärischen Operationen der Türkei im In- und Ausland, die politischen und kulturellen Rechte der kurdischen Minderheit, der Konflikt zwischen der PKK und der türkischen Regierung, Gülen und seine Bewegung, der Islam und sexuelle Minderheiten. Beiträge dieser Art werden gesperrt oder entfernt, und jeder, der solche Nachrichten veröffentlicht oder weiter gibt, muss mit einem Strafverfahren rechnen (LiB, S. 153).
Auch dies trifft nach den getroffenen Feststellungen jedoch nicht auf die bP3 zu:
Zwar wird der bP3 geglaubt, dass sie regionalpolitisch aktiv war, das Gericht geht aber auch davon aus, dass die bP3 ihre eigene Rolle überhöhte, keine ernstzunehmende Kritik am türkischen Staat oder dessen Maßnahmen (oder anderen sensiblen Themen) äußerte und die Vorladungen durch die türkischen Sicherheitsbehörden ihrer Fluchtgeschichte hinzufügte um dieser eine asylrechtliche Relevanz zu verleihen.
Auch aus der Kritik der bP3 im Rahmen ihrer Rede 2018/19 ergibt sich keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung: So richtet sich diese Kritik gegen die provisorische (Exil-)Verwaltung der syrischen Heimatregion der bP in Ar-Raqqa und gegen eine nicht näher bestimmte politische Opposition. Unmittelbare Kritik an der Türkei, ihren Amtsträgern, ihren militärischen Operationen oder ihrer Tätigkeit in Syrien ist nicht enthalten, viel mehr wird lediglich von der türkischen Regierung verlangt „[…], dass sie diese bewaffneten Gruppierungen bzw. Milizen aus der Provinz Raqqa rauswerfen, da die Bewohner der Provinz Raqqa selbst verwalten können.“ (VP vom 12.02.2026, S. 30f), wobei in dem festgestellten Teil der Rede keine konkreten Milizen genannt werden. Auch richtet die bP3 lediglich die rhetorische Frage an das Publikum, ob „[…] die Bewohner in Raqqa und auch in XXXX , in der Türkei eine Unterstützung von der provisorischen Regierung erhalten [haben]?". Damit werden keine sensiblen Themen behandelt und ist eine ernstzunehmende Kritik an der Türkei, die eine Verfolgung wahrscheinlich macht, in diesen Ausführungen nicht zu erblicken. Auch aus der Kritik der bP3 im Rahmen ihrer Rede 2018/19 ergibt sich keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung: So richtet sich diese Kritik gegen die provisorische (Exil-)Verwaltung der syrischen Heimatregion der bP in Ar-Raqqa und gegen eine nicht näher bestimmte politische Opposition. Unmittelbare Kritik an der Türkei, ihren Amtsträgern, ihren militärischen Operationen oder ihrer Tätigkeit in Syrien ist nicht enthalten, viel mehr wird lediglich von der türkischen Regierung verlangt „[…], dass sie diese bewaffneten Gruppierungen bzw. Milizen aus der Provinz Raqqa rauswerfen, da die Bewohner der Provinz Raqqa selbst verwalten können.“ (VP vom 12.02.2026, S. 30f), wobei in dem festgestellten Teil der Rede keine konkreten Milizen genannt werden. Auch richtet die bP3 lediglich die rhetorische Frage an das Publikum, ob „[…] die Bewohner in Raqqa und auch in römisch 40 , in der Türkei eine Unterstützung von der provisorischen Regierung erhalten [haben]?". Damit werden keine sensiblen Themen behandelt und ist eine ernstzunehmende Kritik an der Türkei, die eine Verfolgung wahrscheinlich macht, in diesen Ausführungen nicht zu erblicken.
Auch ist der von der bP3 befürchtete Entzug der Staatsbürgerschaft kein gängiges Mittel der türkischen Behörden bzw. liegen keine Erkenntnisse über derartige Aberkennungen ohne gesetzliche Grundlage vor. Die Länderinformationen führen als Gründe für eine Aberkennung lediglich etwa die Verwendung falscher Informationen oder gefälschter Dokumente bei der Antragstellung oder gegen die Interessen der Türkei gerichtete Arbeit für ein fremdes Land, Dienst für ein feindliches Land in Kriegszeiten, Militärdienst in einem anderen Land ohne Genehmigung, das Begehen schwerer Verbrechen, das Tätigen von Handlungen für oder die Finanzierung von Terrorist:innen an (Vgl. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation TÜRKEI: Aberkennung der türkischen Staatsbürgerschaft bei Doppelstaatsbürgerschaft vom 28.11.2024 sowie Anfragebeantwortung zur Türkei vom 30.08.2024: Lage von Personen mit Doppelstaatsbürgerschaft (Türkei/Syrien) (Übergriffe, Aberkennung türkische Staatsbürgerschaft, Voraussetzungen für Aberkennung, Rückführungen nach Syrien). Einen der genannten Gründe brachte die bP3 allerdings nicht vor.
Eine aktuelle, individuelle Verfolgung der bP aufgrund oppositioneller Gesinnung der bP3 ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es ist zum einen nicht ersichtlich, warum die Rede 2018/19 vor syrischem Publikum nach ihren Umständen, ihren Adressaten und ihrem Inhalt ein nachhaltiges Interesse der türkischen Behörden an einer aktuellen Verfolgung begründen könnte. Zum anderen ist der Rat mittlerweile aufgelöst und hat sich die politische Situation in Syrien mittlerweile gravierend geändert. Seit der Rede sind zumindest sieben Jahren vergangen und haben die Inhalte jegliche Aktualität verloren. Es besteht kein aktueller, relevanter und maßgeblicher Bezug zur derzeitigen Lage in der Türkei oder Syrien. Wie festgestellt zog die Rede weder strafrechtliche Ermittlungen gegen die bP3, noch ein Haftbefehl nach sich. Warum sich dies nun bei einer Rückkehr in die Türkei geändert haben sollte und die bP3 nun aktuell erstmals Ermittlungen der türkischen Behörden und Justiz ausgesetzt sein sollte, ist nicht ersichtlich.
Im Ergebnis ist sohin davon auszugehen, dass weder der bP3 noch den anderen bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle, individuelle Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe durch den türkischen Staat oder Dritte aufgrund der politischen Tätigkeit der bP3 droht.
3.2.5. Ebenso wenig ergeben sich aus der allgemeinen Wehrpflicht der bP5 asylrelevante Aspekte, zumal diese unterschiedslos alle männlichen Staatsangehörigen betrifft und keine Anhaltspunkte für eine diskriminierende oder konventionsbezogene Heranziehung bestehen.
Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, unterliegt die bP5 auch als Doppelstaatsbürger der allgemeinen Wehrpflicht in der Türkei. Eine Musterung hat er jedoch nicht durchlaufen und auch keinen Einberufungsbefehl erhalten.
Die allgemeine Wehrpflicht in der Türkei sowie allfällige Sanktionen bei Wehrdienstentzug stellen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG dar, da es sich um eine allgemein geltende staatsbürgerliche Pflicht handelt, die nicht an eine politische Überzeugung des bP5 anknüpft und auch keine unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Maßnahmen erkennen lässt.Die allgemeine Wehrpflicht in der Türkei sowie allfällige Sanktionen bei Wehrdienstentzug stellen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, AsylG dar, da es sich um eine allgemein geltende staatsbürgerliche Pflicht handelt, die nicht an eine politische Überzeugung des bP5 anknüpft und auch keine unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Maßnahmen erkennen lässt.
Im Übrigen ist schon deshalb von keiner Gefahr in Zusammenhang mit einer Wehrdienstverweigerung auszugehen, da die bP5 nicht dargelegt hat, durch Erklärung gegenüber den türkischen Behörden den Wehrdienst verweigert zu haben, er erhielt bislang noch nicht einmal einen Einberufungsbefehl bzw. wurde noch nicht einmal seine Tauglichkeit für den Wehrdienst festgestellt.
Schließlich ist bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, dass die bP5 trotz ordnungsgemäßer Ladung der mündlichen Verhandlung am 12.02.2026 und 16.03.2026 unentschuldigt fernblieb.
Gemäß § 15 Abs 1 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a,, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt.
Gemäß § 24 Abs 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß Abs 3 leg.cit steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat.Gemäß Absatz 3, leg.cit steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat.
Wenn die Partei die erforderliche Mitwirkung unterlässt, kann dem erkennenden Gericht aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (vgl. VwGH 20.09.1999, 98/21/0138). So kann die Untätigkeit der Partei im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201; 13.10.2015, Ra 2015/03/0075; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172). Wenn die Partei die erforderliche Mitwirkung unterlässt, kann dem erkennenden Gericht aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden vergleiche VwGH 20.09.1999, 98/21/0138). So kann die Untätigkeit der Partei im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden vergleiche VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201; 13.10.2015, Ra 2015/03/0075; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172).
Einerseits hat die bP5 nicht nur die Möglichkeit, ihre prozessualen Rechte wahrzunehmen, verstreichen lassen, sondern ist sie auch ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb aufgrund der Aktenlage im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung ohne weiterführende Ermittlungsschritte eine Entscheidung getroffen werden konnte, zumal im Beschwerdeverfahren auch keine neuen, substantiierten und mittels entsprechender Unterlagen belegten Sachverhaltselemente vorgebracht wurden, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung grundsätzlich in Frage zu stellen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht sohin fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen, da er unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dem Bundesverwaltungsgericht die Änderung seines Aufenthaltsorts und seiner Anschrift nicht unverzüglich bekanntgeben hat. Dass der Asylwerber vom Bundesverwaltungsgericht (aus vom Asylwerber zu vertretenden Gründen) bisher nicht einvernommen wurde, steht einer Entscheidung im Ergebnis nicht entgegen.
Der bP5 droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle, individuelle Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe durch den türkischen Staat oder Dritte aufgrund der Wehrpflicht (bzw. Wehrdienstverweigerung) der bP5.
3.2.6. Eine Verfolgungssituation von syrischen Arabern in der Türkei kann den Länderinformationsberichten nicht entnommen werde. Auch lassen die Darstellungen der bP in den mündlichen Verhandlungen keine asylrechtliche Relevanz erkennen.
Den bP droht, ob ihrer syrischen Herkunft, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle, individuelle Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe durch den türkischen Staat oder Dritte.
3.2.7. Die Beschwerde war jeweils in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
3.3.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.3.1. Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
…“
3.3.2. Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.3.2. Gemäß Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH vom 08.11.2021, Ra 2021/19/0226 unter Hinweis auf VwGH vom 16.03.2021, Ra 2020/19/0324, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH vom 08.11.2021, Ra 2021/19/0226 unter Hinweis auf VwGH vom 16.03.2021, Ra 2020/19/0324, mwN).
Solche exzeptionellen Umstände liegen in Bezug auf die bP nach den Feststellungen jedoch nicht vor.
3.3.3. Rechtlich ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückkehr maßgeblich darauf abzustellen, ob der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, durch eigene Arbeitskraft eine existenzsichernde Lebensgrundlage zu schaffen und ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihm dies aus individuellen Gründen verwehrt wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung ist dabei nicht auf eine ideale wirtschaftliche Situation oder auf europäische Sozialstandards abzustellen, sondern darauf, ob die betroffene Person unter den im Herkunftsstaat herrschenden allgemeinen Lebensverhältnissen realistischerweise in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Allgemeine wirtschaftliche Schwierigkeiten, hohe Lebenshaltungskosten oder ein niedriges Lohnniveau vermögen für sich genommen die Unzumutbarkeit einer Rückkehr nicht zu begründen, solange für die betroffene Person aufgrund ihrer individuellen Fähigkeiten, ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen Lebensführung eine reale Möglichkeit der Existenzsicherung besteht.
Auch auf die besondere Vulnerabilität von Minderjährigen ist in diesem Zusammenhang Bedacht zu nehmen.
Im vorliegenden Fall ist in rechtlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung, dass die bP bereits über einen Zeitraum von ca. sieben Jahren eigenständig in der Türkei gelebt und gearbeitet haben. Die bP haben in dieser Zeit ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit bestritten, waren mit den örtlichen Lebens- und Arbeitsbedingungen vertraut und konnten sich in arabischer, teils türkischer, Sprache verständigen. Sie lebten an mehreren Orten innerhalb der Türkei und konnten sich frei bewegen und niederlassen. Es handelt sich daher nicht um eine hypothetische Integrationsprognose, sondern um eine bereits in der Vergangenheit bewiesene Integrations- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter den konkreten Bedingungen des Herkunftsstaates.
Hinzu tritt, dass bP3 und bP5 über eine qualifizierte Ausbildung verfügt und zugleich nachweislich bereit und fähig waren, auch einfache Tätigkeiten als Hilfsarbeiter (wie zB als Erntehelfer) zu verrichten. Auch die bP6 hat in der Türkei gearbeitet und möchte arbeiten (VP vom 16.03.2026, S. 13 und 15).
Besonders ins Gewicht fällt ferner, dass die bP aus eigenem Antrieb die türkische Staatsbürgerschaft beantragt haben. Dieser Umstand dokumentiert einen ausgeprägten Integrationswillen sowie eine bereits früher bestehende langfristige Lebensperspektive in der Türkei. Rechtlich betrachtet stellt dies ein starkes Indiz dafür dar, dass die bP die Türkei selbst als geeigneten Lebensmittelpunkt angesehen haben und sich mit den dortigen Lebensverhältnissen identifizieren konnten.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die allgemeinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten in der Türkei die bP nicht in einer Weise treffen, die ihre Existenzsicherung unmöglich oder unzumutbar erscheinen ließe. Wie beweiswürdigend dargelegt, zeigen die Länderinformationen, dass insbesondere jene Personen in prekäre Lebenslagen geraten, die vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind oder über keine verwertbare Qualifikation verfügen. Auf die bP trifft dies vor dem Hintergrund ihres Ausbildungs- und Berufsweges in der Türkei nicht zu.
Im gegenständlichen Fall konnten die bP eine individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen und gehören sie auch keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall konnten die bP eine individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen und gehören sie auch keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
Dass die bP, insbesondere dem bP3 sowie bP5, im Fall der Rückkehr in die Türkei einer Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die bP somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Dass die bP, insbesondere dem bP3 sowie bP5, im Fall der Rückkehr in die Türkei einer Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die bP somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass den bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, 2003/01/0059), haben die bP selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihnen im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Auch finden speziell die minderjährigen bP (weiterführende) Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten in der Türkei vor. Es kann auch nicht erkannt werden, dass den bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, 2003/01/0059), haben die bP selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihnen im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Auch finden speziell die minderjährigen bP (weiterführende) Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten in der Türkei vor.
Zudem können sich die bP auf die finanzielle Unterstützung ihrer Verwandten und ihres Netzwerkes verlassen. Die Tochter der bP3 und bP6 lebt mit ihrem Ehemann in der Türkei. Die bP unterstützten selbst Freunde und ließen diese bei sich wohnen (VP vom 16.03.2026, S. 16). Die bP3 verfügt über beste Verbindungen zur syrischen Gemeinschaft in XXXX . Ihr Sohn, XXXX , hat laut bP6 ein eigenes Unternehmen in Österreich mit Angestellten, auch auf seine finanzielle Unterstützung können die bP sich verlassen (VP vom 16.03.3026, S. 13). Zu beachten ist darüber hinaus, dass von den in Syrien aufhältigen Familienangehörigen auch finanzielle Transaktionen von Syrien aus in die Türkei möglich sind. Zudem können sich die bP auf die finanzielle Unterstützung ihrer Verwandten und ihres Netzwerkes verlassen. Die Tochter der bP3 und bP6 lebt mit ihrem Ehemann in der Türkei. Die bP unterstützten selbst Freunde und ließen diese bei sich wohnen (VP vom 16.03.2026, S. 16). Die bP3 verfügt über beste Verbindungen zur syrischen Gemeinschaft in römisch 40 . Ihr Sohn, römisch 40 , hat laut bP6 ein eigenes Unternehmen in Österreich mit Angestellten, auch auf seine finanzielle Unterstützung können die bP sich verlassen (VP vom 16.03.3026, S. 13). Zu beachten ist darüber hinaus, dass von den in Syrien aufhältigen Familienangehörigen auch finanzielle Transaktionen von Syrien aus in die Türkei möglich sind.
In rechtlicher Gesamtwürdigung ist daher davon auszugehen, dass die bP bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund Ausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, nachgewiesenen Anpassungsfähigkeit sowie bereits gelebter Integration realistisch in der Lage sein werden, erneut Fuß zu fassen und ihren Lebensunterhalt eigenständig zu sichern. Weder auf Grundlage der Länderberichte noch aufgrund des Vorbringens der bP ist zu befürchten, dass den – besonders vulnerablen minderjährigen bP im Falle der Rückkehr in die Türkei – eine Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht. Gründe, die aus individueller Sicht gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr sprechen würden, sind nicht ersichtlich.In rechtlicher Gesamtwürdigung ist daher davon auszugehen, dass die bP bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund Ausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, nachgewiesenen Anpassungsfähigkeit sowie bereits gelebter Integration realistisch in der Lage sein werden, erneut Fuß zu fassen und ihren Lebensunterhalt eigenständig zu sichern. Weder auf Grundlage der Länderberichte noch aufgrund des Vorbringens der bP ist zu befürchten, dass den – besonders vulnerablen minderjährigen bP im Falle der Rückkehr in die Türkei – eine Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht. Gründe, die aus individueller Sicht gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr sprechen würden, sind nicht ersichtlich.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz 3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
3.4.1. § 57 AsylG lautet auszugsweise:3.4.1. Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…“
3.4.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der bP weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die bP Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurden. Weder haben die bP das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.3.4.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der bP weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die bP Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurden. Weder haben die bP das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
3.4.3. Die Beschwerde war in diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung
§ 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung (FPG)
§ 52 …Paragraph 52, …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
…“
„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
…“
„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)
§ 58 …Paragraph 58, …
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
…“
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG)
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
…“
3.5.1. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. 3.5.1. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187).
Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH vom 18.09.2019). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH vom 18.09.2019).
Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).
Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (vgl. VwGH vom 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben vergleiche VwGH vom 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
3.5.2. Der Familienangehörige der bP, XXXX (volljähriger Sohn der bP3 und bP6 sowie Bruder der bP1, bP2, bP4 und bP5), lebt in Österreich. Die bP verfügten in der Türkei nicht durchgängig über einen gemeinsamen Wohnsitz, auch in Österreich ist ein solcher gemeinsamer Wohnsitz nicht gegeben. Die bP5 hat den gemeinsamen Wohnsitz der bP in Österreich zwischenzeitlich verlassen. Aufgrund der Art, Dauer und Intensität der gegenseitigen Beziehungen kann ein Eingriff in das Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für die Schwester der bP6 in Österreich, zu welcher die bP einen noch viel geringeren Bezug aufweisen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben der bP eingreifen.3.5.2. Der Familienangehörige der bP, römisch 40 (volljähriger Sohn der bP3 und bP6 sowie Bruder der bP1, bP2, bP4 und bP5), lebt in Österreich. Die bP verfügten in der Türkei nicht durchgängig über einen gemeinsamen Wohnsitz, auch in Österreich ist ein solcher gemeinsamer Wohnsitz nicht gegeben. Die bP5 hat den gemeinsamen Wohnsitz der bP in Österreich zwischenzeitlich verlassen. Aufgrund der Art, Dauer und Intensität der gegenseitigen Beziehungen kann ein Eingriff in das Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für die Schwester der bP6 in Österreich, zu welcher die bP einen noch viel geringeren Bezug aufweisen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben der bP eingreifen.
Die sozialen Kontakte, die bP ansonsten in Österreich unterhalten, sind nicht als Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu qualifizieren, weshalb insofern ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts zu verneinen ist.Die sozialen Kontakte, die bP ansonsten in Österreich unterhalten, sind nicht als Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu qualifizieren, weshalb insofern ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts zu verneinen ist.
3.5.3. Im gegenständlichen Fall sind die bP unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Die bP halten sich seit ihrer Antragstellung am 09.04.2023, somit seit ca. drei Jahren, im Bundesgebiet auf.
Die angeführten Anknüpfungspunkte zu Österreich haben die bP zu einem Zeitraum erworben, in welchem ihnen stets bewusst sein musste, dass der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet prekär war.
Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. vom VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche etwa VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche vom VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die bP1, bP2 und bP4 soziale Anknüpfungspunkte gefunden haben. Diese gehen aber nicht über ein übliches herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinaus. Der Besuch eines islamischen Instituts, so wie die bP2 und bP4 es besuchen, an dem überwiegend in nicht-deutscher Sprache unterrichtet wird ist auch in der Türkei möglich und bildet kein besonderes Integrationselement. Die bP3 und bP6 lassen überhaupt keine Integrationsbemühungen erkennen. So verbringen diese laut eigenen Angaben die meiste Zeit zu Hause. Nicht verkannt wird, dass die bP1 eine österreichische Schule besucht und im Fußballverein tätig ist. Doch gehen auch diese sozialen Anknüpfungspunkte nicht über das übliches herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinaus und ist vor allem für die bP1 in ihrem Alter sehr gut möglich erneut neue Freundschaften in der Türkei zu schließen. Es liegen in Hinblick auf Integration keine außergewöhnlichen Umstände vor.
Dass die bP strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen.
In diesem Zusammenhang sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).In diesem Zusammenhang sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die bP halten sich seit April 2023, ca. drei Jahre, im österreichischen Bundesgebiet auf.
Ihr Aufenthalt beruhte lediglich auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Ihr Aufenthalt beruhte lediglich auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Im Verfahren kam somit nicht hervor, dass sie tiefergehend in die österreichische Gesellschaft integriert sind. Die Eltern sprechen kein Deutsch, besuchen keinen Deutschkurs und verbringen den größten Teil ihrer Zeit zu Hause. Die Töchter besuchen eine türkisch-islamische Schule. Die bP2 und bP4 sprechen ein wenig Deutsch, untereinander sprechen die bP Arabisch (VP vom 16.03.2026, S. 24 und 34). Kontakt hat die bP2 zu den Nachbarskindern und sie hat einige Freunde in der Schule (VP vom 16.03.2026, S. 25). Auch die b4 gibt an österreichisch Freunde zu haben (VP vom 16.03.2025, S. 34). Der bP1 besucht die Mittelschule in XXXX und spielt Fußball im Fußballverein (VP vom 12.02.2026, S. 13). Es liegen jedoch keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale vor. Es besteht noch keine derartige Verdichtung persönlicher Interessen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann und den bP schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Im Verfahren kam somit nicht hervor, dass sie tiefergehend in die österreichische Gesellschaft integriert sind. Die Eltern sprechen kein Deutsch, besuchen keinen Deutschkurs und verbringen den größten Teil ihrer Zeit zu Hause. Die Töchter besuchen eine türkisch-islamische Schule. Die bP2 und bP4 sprechen ein wenig Deutsch, untereinander sprechen die bP Arabisch (VP vom 16.03.2026, S. 24 und 34). Kontakt hat die bP2 zu den Nachbarskindern und sie hat einige Freunde in der Schule (VP vom 16.03.2026, S. 25). Auch die b4 gibt an österreichisch Freunde zu haben (VP vom 16.03.2025, S. 34). Der bP1 besucht die Mittelschule in römisch 40 und spielt Fußball im Fußballverein (VP vom 12.02.2026, S. 13). Es liegen jedoch keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale vor. Es besteht noch keine derartige Verdichtung persönlicher Interessen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann und den bP schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.
Einige der zentralen Kriterien des Kindeswohls finden sich in § 138 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB. Sie sind bei der Prüfung Aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu berücksichtigen.Einige der zentralen Kriterien des Kindeswohls finden sich in Paragraph 138, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB. Sie sind bei der Prüfung Aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu berücksichtigen.
Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB nach der Rechtsprechung des VwGH aber lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen stellt lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH vom 25.02.2026, Ra 2025/17/0147).Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB nach der Rechtsprechung des VwGH aber lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen stellt lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH vom 25.02.2026, Ra 2025/17/0147).
Vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf die bP1 und bP4 zu berücksichtigen, dass nicht erkennbar ist, dass eine Rückkehr in die Türkei dem Kindeswohl entgegenstehen würde. Dem Kindeswohl ist in erster Linie und am besten entsprochen, wenn Kinder im Familienverband verbleiben. Wie bereits ausgeführt, erfolgt die Überstellung der Kinder zusammen mit ihren Eltern, sodass die Familieneinheit jener Familienangehörigen, zwischen denen die engste Bindung bestehen, gewahrt bleibt.
Dass zentrale Kernkriterien des Kindeswohls, wie etwa ihre Versorgung mit Nahrung oder medizinischer und sanitärer Betreuung, Wohnraum, sowie die Erziehung und Schutz vor Gewalt, bei einer Rückkehr in die Türkei im Kreis der Familie beeinträchtigt würden, ist wie festgestellt nicht zu erwarten. Bezüglich der privaten Bindungen in Österreich ist ferner darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in die Türkei gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die bP hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu den betreffenden in Österreich lebenden Personen gänzlich abzubrechen. Es steht ihnen insbesondere frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrechtzuerhalten (vgl. VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dass zentrale Kernkriterien des Kindeswohls, wie etwa ihre Versorgung mit Nahrung oder medizinischer und sanitärer Betreuung, Wohnraum, sowie die Erziehung und Schutz vor Gewalt, bei einer Rückkehr in die Türkei im Kreis der Familie beeinträchtigt würden, ist wie festgestellt nicht zu erwarten. Bezüglich der privaten Bindungen in Österreich ist ferner darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in die Türkei gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die bP hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu den betreffenden in Österreich lebenden Personen gänzlich abzubrechen. Es steht ihnen insbesondere frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrechtzuerhalten vergleiche VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/21/0235).
Es ist davon auszugehen, dass die bP Möglichkeiten zur Schaffung einer eigenständigen Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr in die Türkei haben, dies zumal die Eltern, die bP3 und bP6, im Verfahren den Eindruck vermittelt haben, ihre Entscheidungen am Wohl der Kinder auszurichten (siehe bspw. hoher Stellenwert einer Ausbildung).
Der bP3 verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung und einen Studienabschluss. Die bP3 und bP6 haben bereits in der Türkei gearbeitet und verfügen daher über Arbeitskenntnisse in der Türkei. Aus welchen Gründen die bP3 als gesunder Mann mit Universitätsausbildung und Berufserfahrung bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in der Lage sein sollte, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht. Gleiches gilt vor allem auch für den bP5, welcher ein junger, arbeitsfähiger Mann mit Maturaabschluss ist. Die bP5 spricht Arabisch und Türkisch, hat Arbeitserfahrung und in mehreren Städten in der Türkei gelebt. Sie kann maßgeblich zum Auskommen der bP in der Türkei beitragen. Alle Kinder der bP3 und bP6 sprechen türkisch und haben einen Schulabschluss, im Falle der bP5 sogar mit Matura, bzw. streben einen solchen an. Die gesamte Familie hat bereits mehr als sieben Jahre in der Türkei gelebt und ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut, vor allem in XXXX , wo laut Angaben der bP3 Arabisch Kenntnisse genügen um sich dort sicher zu bewegen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die bP in der Lage sein werden, sich in der Türkei, eine Existenzgrundlage aufzubauen und diese zu erhalten, zumal eine volljährige, verheiratete Tochter der bP3 und bP6 in XXXX lebt und die bP ein umfangreiches Netz an Freunden und Bekannten vorfinden, mit dem sie nach wie vor Kontakte pflegen. Der bP3 verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung und einen Studienabschluss. Die bP3 und bP6 haben bereits in der Türkei gearbeitet und verfügen daher über Arbeitskenntnisse in der Türkei. Aus welchen Gründen die bP3 als gesunder Mann mit Universitätsausbildung und Berufserfahrung bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in der Lage sein sollte, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht. Gleiches gilt vor allem auch für den bP5, welcher ein junger, arbeitsfähiger Mann mit Maturaabschluss ist. Die bP5 spricht Arabisch und Türkisch, hat Arbeitserfahrung und in mehreren Städten in der Türkei gelebt. Sie kann maßgeblich zum Auskommen der bP in der Türkei beitragen. Alle Kinder der bP3 und bP6 sprechen türkisch und haben einen Schulabschluss, im Falle der bP5 sogar mit Matura, bzw. streben einen solchen an. Die gesamte Familie hat bereits mehr als sieben Jahre in der Türkei gelebt und ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut, vor allem in römisch 40 , wo laut Angaben der bP3 Arabisch Kenntnisse genügen um sich dort sicher zu bewegen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die bP in der Lage sein werden, sich in der Türkei, eine Existenzgrundlage aufzubauen und diese zu erhalten, zumal eine volljährige, verheiratete Tochter der bP3 und bP6 in römisch 40 lebt und die bP ein umfangreiches Netz an Freunden und Bekannten vorfinden, mit dem sie nach wie vor Kontakte pflegen.
Auch haben die minderjährigen bP lediglich geringe Teile ihrer Kindheit und Jugend in Österreich verbracht, demgegenüber sich jedoch für zumindest sieben Jahre ihres Heranwachsens in der Türkei aufgehalten. Es ist davon auszugehen, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse in der Türkei durch den Aufbau neuer Kontakte und die Fortsetzung der Ausbildung wieder anpassen.
Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hin, dass es den bP generell freisteht, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen, zumal gegen sie kein Einreiseverbot besteht (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs VwGH vom 22.01.2013, 2012/18/0201, 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, 17.03.2016, Ro 2016/21/0007, und insbesondere 30.07.2015, Ra 2014/22/0131, sowie § 11 Abs. 1 Z 3 NAG und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa nach der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) und nach dem FPG). Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hin, dass es den bP generell freisteht, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen, zumal gegen sie kein Einreiseverbot besteht vergleiche die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs VwGH vom 22.01.2013, 2012/18/0201, 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, 17.03.2016, Ro 2016/21/0007, und insbesondere 30.07.2015, Ra 2014/22/0131, sowie Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa nach der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) und nach dem FPG).
Den privaten Interessen der bP an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden.
Die bP haben weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen, noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
3.5.4. Die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.6. Zur Zulässigkeit der Abschiebung
3.6.1. §§ 52 Abs. 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:3.6.1. Paragraphen 52, Absatz 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:
„Rückkehrentscheidung
§ 52 …Paragraph 52, …
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
…
Verbot der Abschiebung
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
…“
3.6.2. Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).3.6.2. Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG folgt aus der Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046 mwN).Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG folgt aus der Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046 mwN).
3.6.3. Die Beschwerde war in diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.
3.7. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist 3.7. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist
3.7.1. § 55 FPG lautet auszugsweise:3.7.1. Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise:
„Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
…
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.“
3.7.2. Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.3.7.2. Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
3.7.3. Die Beschwerde war in diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Erziehung Glaubhaftmachung individuelle Verfolgungsgefahr Interessenabwägung Kindeswohl Lebensgrundlage Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung Minderjährigkeit non refoulement öffentliches Interesse private Verfolgung Privatleben Religion Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation soziale Gruppe staatliche Verfolgung Unterkunft Versorgungslage VolksgruppenzugehörigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W613.2287741.1.00Im RIS seit
11.06.2026Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026