TE Bvwg Beschluss 2026/5/18 W240 2342994-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.05.2026

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art18 Abs1
FPG §61 Abs1 Z1
FPG §61 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

W240 2342994-1/6E
W240 2342994-1/6E,

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2026,
Zl. 781295409/260275740, zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2026, , Zl. 781295409/260275740, zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.03.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Zuge des EURODAC-Abgleichs ergab sich, dass der BF am 27.03.2025 in Tschechien und am 13.05.2025 in Polen aufgrund von Asylantragstellungen erkennungsdienstlich behandelt wurden.

Im Rahmen der Erstbefragung am 06.03.2026 gab der BF an, seine Ehefrau nach muslimischem Ritus und seine im XXXX geborene Tochter würden in Österreich leben, in Polen lebe ein XXXX geborener Sohn. Der BF sei mit seiner Mutter nach Polen ausgereist und sie hätten dort Asyl beantragt. Das Verfahren sei in Polen positiv entschieden worden und er habe daraufhin in Polen gelebt, er habe dort die Schule besucht und eine Ausbildung zum
KFZ-Mechaniker absolviert. Wegen drei Vorstrafen sei ihm der Status aberkannt worden. Ihm sei gesagt worden, dass er nicht in Polen bleiben dürfe und auch, dass ihn die russischen Behörden nicht zurücknehmen würden. Er sei 21 Jahre in Polen gewesen. In Österreich würden seine Frau und sein Kind leben, bei diesen lebe er.
Im Rahmen der Erstbefragung am 06.03.2026 gab der BF an, seine Ehefrau nach muslimischem Ritus und seine im römisch 40 geborene Tochter würden in Österreich leben, in Polen lebe ein römisch 40 geborener Sohn. Der BF sei mit seiner Mutter nach Polen ausgereist und sie hätten dort Asyl beantragt. Das Verfahren sei in Polen positiv entschieden worden und er habe daraufhin in Polen gelebt, er habe dort die Schule besucht und eine Ausbildung zum , KFZ-Mechaniker absolviert. Wegen drei Vorstrafen sei ihm der Status aberkannt worden. Ihm sei gesagt worden, dass er nicht in Polen bleiben dürfe und auch, dass ihn die russischen Behörden nicht zurücknehmen würden. Er sei 21 Jahre in Polen gewesen. In Österreich würden seine Frau und sein Kind leben, bei diesen lebe er.

Am 10.03.2026 legte der BF polnische Unterlagen, ein Schreiben von sich und eines seiner Lebensgefährtin vor.

Nach einem Wiederaufnahmegesuch gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO an Polen vom 03.04.2026, in welchem auf die Eurodac-Treffer des BF verwiesen wurden, stimmte Polen mit Schreiben vom 07.04.2026 der Rückübernahme des Beschwerdeführers gem.
Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Nach einem Wiederaufnahmegesuch gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO an Polen vom 03.04.2026, in welchem auf die Eurodac-Treffer des BF verwiesen wurden, stimmte Polen mit Schreiben vom 07.04.2026 der Rückübernahme des Beschwerdeführers gem. , Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 08.04.2026 wurden dem BF die aktuellen Länderinformationen zu Polen sowie die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG ausgefolgt. Am 08.04.2026 wurden dem BF die aktuellen Länderinformationen zu Polen sowie die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgefolgt.

Übermittelt wurde ein Schreiben der Caritas vom 25.03.2026, mit diesem wurde bestätigt, dass der BF am selben Tag vorgesprochen hat und die Errichtung einer Hauptwohnsitzbestätigung nach § 19a Meldegesetz beantragt hatte.Übermittelt wurde ein Schreiben der Caritas vom 25.03.2026, mit diesem wurde bestätigt, dass der BF am selben Tag vorgesprochen hat und die Errichtung einer Hauptwohnsitzbestätigung nach Paragraph 19 a, Meldegesetz beantragt hatte.

Es wurde ein Schreiben des BF übermittelt, wonach er darum ersucht, in Österreich arbeiten zu dürfen.

Weiters wurde ein Schreiben der Lebensgefährtin übermittelt, darin führte diese insbesondere an, der BF sei trotz der Entfernung immer wieder nach Österreich gekommen, um seine Tochter zu sehen. Der BF bereue die Dinge, die er als Jugendlicher gemacht habe, seine Anträge seien in Polen mehrfach abgelehnt worden, auch in Russland werde sein Status weder anerkannt noch akzeptiert. Zusätzlich müsse die Lebensgefährtin eine Magenbypass-Operation durchführen lassen und müsse einige Tage im Krankenhaus sein, sie sei in der Zeit auf die Unterstützung des BF angewiesen. Ihre Verwandten in Österreich könnten die Lebensgefährtin nicht die ganze Zeit unterstützen.

Am 15.04.2026 langte eine Anfrage eines österreichischen Standesamtes bei der Behörde ein. Aus dieser Anfrage ergibt sich, dass der BF beabsichtigen würden, die Vaterschaft und die Obsorge für ein Kind anzuerkennen.

Am 16.04.2026 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA tätigte der BF insbesondere folgende Angaben:

„(…)

LA: Welche Sprachen sprechen Sie?

VP: Russisch, Polnisch, Tschetschenisch und ein paar Wörter auf Deutsch, ich lerne es gerade.

LA: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher einwandfrei?

VP: Ja.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

VP: Gut.

LA: Haben Sie Dokumente oder sonstige Beweismittel, die Sie vorlegen möchten?

VP: Ich habe einen abweisenden Bescheid aus Polen bereits per Mail zugeschickt (zwei Dokumente bereits im Akt, eingelangt am 10.03.2026). Ich habe mich in Graz angemeldet und eine Bestätigung geschickt.

LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 06.03.2026 durch die Polizei erstbefragt. Haben Sie da die Wahrheit gesagt?

VP: Ja, nur die Wahrheit.

LA: Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen?

VP: Ich habe alle Fragen beantwortet, ich würde hier aber ausführlicher erzählen, warum ich hierbleiben möchte.

LA: Haben Sie in Österreich oder in der EU Verwandte oder sonstige Angehörige?

VP: In Polen leben meine Mutter und mein Sohn. In Österreich lebt meine Frau und meine Tochter.

LA: Wo lebt Ihre Mutter?

VP: In XXXX , in Polen. VP: In römisch 40 , in Polen.

LA: Und Ihr Sohn?

VP: Er lebt bei meiner Ex-Freundin, bei seiner Mutter.

LA: Welches Aufenthaltsrecht haben Ihre Mutter und Ihr Sohn?

VP: Meine Mutter hat einen Aufenthaltstitel für drei Jahre, auch mein Sohn hat diesen Aufenthaltstitel. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Sohn russischer StA. ist.

LA: Seit wann kennen Sie Ihre jetzige Frau?

VP: Seit 2023.

LA: Wann haben Sie geheiratet?

VP überlegt.

VP: 2025, am XXXX . glaube ich. Wir standen schon vorher in Kontakt und dann trafen wir die Entscheidung traditionell zu heiraten. VP: 2025, am römisch 40 . glaube ich. Wir standen schon vorher in Kontakt und dann trafen wir die Entscheidung traditionell zu heiraten.

LA: Wie hat Ihre Beziehung ausgesehen?

VP: Wir standen ständig in Kontakt, haben uns auch getroffen, wir gingen gemeinsam aus, zB ins Restaurant und dann haben wir uns entschieden zu heiraten.

LA: Wie oft haben Sie sich persönlich getroffen?

VP: Vor der Hochzeit?

LA: Ganz egal.

VP: Ich habe sie 2-3mal im Monat besucht, für einige Stunden, ansonsten haben wir über Video telefoniert.

LA: Wie heißt Ihr gemeinsames Kind?

VP: XXXX VP: römisch 40

LA: Wieso stehen Sie als Vater nicht in der Geburtsurkunde von XXXX ? LA: Wieso stehen Sie als Vater nicht in der Geburtsurkunde von römisch 40 ?

VP: Meine Frau war mit einem anderen Mann offiziell verheiratet, er ist dann aber weggefahren und hat keine Zustimmung für die Scheidung hinterlassen. Dann hat sich meine Frau an das Gericht in Graz gewandt. Die Scheidung wurde dann bestätigt. Ihr Ex wurde von den Behörden automatisch als Vater des Kindes eingetragen. Wir waren vorgestern bei der Behörde. Ich muss in einer Woche wiederkommen und unterschreiben. Im Computer bin ich bereits als Vater des Kindes eingetragen worden.

LA: Wie oft haben Sie Ihre Tochter seit der Geburt gesehen?

VP: Ich war sehr oft hier, ich bin alle 2-3 Tage hierhergekommen. Ich musste wieder zurück, um meiner Mutter zu helfen.

LA: Bezahlen Sie für den Unterhalt des Kindes?

VP: Ich unterstütze meine Frau, wenn sie mir sagt, dass ich etwas kaufen soll, Kleidung oder Essen, dann mache ich das. Wenn sie nach Geld fragte, habe ich ihr auch Geld gegeben.

LA: Wieso haben Sie Polen verlassen?

VP: Ich habe dort schon zweimal einen abweisenden Bescheid bekommen und mir wurde mein Aufenthaltstitel weggenommen. Der Grund dafür war, dass als ich 20 Jahre alt war, hatte ich einen schlechten Freundeskreis und war zweimal an Schlägereien mit Polen beteiligt. Dafür wurde mir letztendlich mein Aufenthaltstitel weggenommen.

LA: Wann haben Sie Ihren Aufenthaltstitel verloren?

VP: 2024 habe ich eine Nachricht bekommen, dass die Behörden vorhaben, mir meinen Aufenthaltstitel wegzunehmen. Ich habe dagegen geklagt, es dauerte etwas, aber am Ende wurde der AT annulliert.

LA: Haben Sie bereits jemals irgendwo einen Antrag auf int. Schutz gestellt?

VP: Nein.

LA: Sind Sie vorbestraft?

VP: Wegen der Schlägereien bin ich im Gefängnis in Polen gesessen. Die Strafe ist schon erledigt.

LA: Wie lange waren Sie im Gefängnis?

VP: Zwei Jahre, nachgefragt gebe ich an, dass ich 2021 ein Jahr im Gefängnis war, ich wurde aber wegen guter Führung entlassen. 2022 musste ich wieder für ein Jahr ins Gefängnis, dann war die Sache erledigt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich das alte Verfahren weitergeführt wurde und der Richter hat dann entschieden, dass ich nochmal ins Gefängnis muss. Das Verfahren war schon aus dem Jahr 2020.

Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 zu eigenen Handen am 08.04.2026 zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im in Ihrem Fall eine Zuständigkeit Polens für Ihr Asylverfahren angenommen wird. Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 zu eigenen Handen am 08.04.2026 zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im in Ihrem Fall eine Zuständigkeit Polens für Ihr Asylverfahren angenommen wird.

V: Der Staat Polen stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 07.04.2026 gem.
Art. 18 (1) (d) der Dublin III-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und gegen Sie die Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG auszusprechen.
V: Der Staat Polen stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 07.04.2026 gem. , Artikel 18, (1) (d) der Dublin III-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 zurückzuweisen und gegen Sie die Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG auszusprechen.

LA: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

VP: Ich möchte auf keinen Fall nach Polen zurück. Wenn das passieren sollte, komme ich nach der Überstellung in eine geschlossene Einrichtung für neun Monate. In der Zeit kann ich weder meine Tochter sehen, noch telefonieren. Nach neun Monaten lässt man mich raus und ich werde erneut aufgefordert, das Land zu verlassen. Dann komme ich wieder hierher. Bevor es nach Polen zurückgeht, schickt mich lieber in irgendein anderes Land.

LA: Wieso sollten Sie inhaftiert werden, wenn Sie nach Polen zurückkehren?

VP: Weil ich schon zwei abweisende Bescheide bekommen habe, ich hatte in Polen einen Anwalt, der für mich beim Gericht gekämpft hat. Die Entscheidung ist geblieben, es hieß, dass ich in Polen keine Dokumente mehr bekomme. Als ich in einem geschlossenen Camp war, habe ich drei Briefe geschrieben mit der Bitte mich nicht nach Russland, sondern nach Österreich zu meiner Frau und meinem Kind zu überstellen. Es kam später heraus, dass die Briefe nicht verschickt wurden und mir wurde gesagt, dass Österreich sich geweigert hat mich zu übernehmen. Auch mein Anwalt sagte, dass ich in Österreich um Asyl ansuchen soll, da ich in Polen keinerlei Chancen habe. Als ich noch in Polen war, habe ich mich an vier Instanzen gewandt mit der Bitte mir ein Arbeitsvisum auszustellen, ich habe überall eine Absage bekommen. Ich möchte wie ein normaler Mensch leben. Ich bin ein Arbeitsmensch und brauche keine staatliche Unterstützung.

LA: Haben Sie in Polen gearbeitet?

VP: Ich habe zunächst 9 Monate in einem Geschäft als Security gearbeitet und dann bei einer Hühnerfabrik, ca. 4 Jahre lang. Nachgefragt gebe ich an, dass ich zwischen den Gefängnisaufenthalten gearbeitet habe und danach habe ich dort weitergearbeitet.

LA: Wann haben Sie aufgehört?

VP: 2024, als man mir die Dokumente weggenommen hat, da durfte ich nicht mehr arbeiten. Ich musste dann in einem geschlossenen Camp bleiben.

LA: Wie konnten Sie dann so oft nach Österreich kommen?

VP: Ich war zunächst zwei Monate in einem Camp, dann sechs Monate in einem anderen. Dann bekam ich Dokumente mit der Ausreiseaufforderung und wurde entlassen. Ich stieg in Warschau in den Zug und kam nach Österreich. Nachgefragt gebe ich an, dass das jetzt war, ich bin jetzt drei Monate in Österreich.

LA: Sie meinten vorhin, Sie wäre alle 2-3 Tage hier gewesen. Wie geht das, wenn Sie in einem geschlossenen Camp waren.

VP: Das war in der Zeit bevor ich in einem geschlossenen Camp untergebracht war. Davor hatte ich ein Visum, da war ich öfter hier. Das wurde dann annulliert und ich wurde angehalten.

LA: Ihre Tochter wurde im XXXX geboren. Wenn ich Ihren Angaben folge, waren Sie seit der Geburt Ihrer Tochter nie in Österreich. LA: Ihre Tochter wurde im römisch 40 geboren. Wenn ich Ihren Angaben folge, waren Sie seit der Geburt Ihrer Tochter nie in Österreich.

VP: Dann habe ich mich um ein Jahr vertan. Am XXXX kam ich aus der Haft, da hatte ich noch meine Dokumente. Erst später wurden die Dokumente annulliert. Das habe ich erst von der tschechischen Polizei erfahren, als sie mich angehalten haben. Sie sagten, dass meine Dokumente annulliert wurden und schickten mich nach Polen. VP: Dann habe ich mich um ein Jahr vertan. Am römisch 40 kam ich aus der Haft, da hatte ich noch meine Dokumente. Erst später wurden die Dokumente annulliert. Das habe ich erst von der tschechischen Polizei erfahren, als sie mich angehalten haben. Sie sagten, dass meine Dokumente annulliert wurden und schickten mich nach Polen.

LA: Warum haben Sie im März 2025 in Tschechien um Asyl angesucht? VP: Ich habe dort nicht um Asyl angesucht, ich habe lediglich meine Situation erklärt und gesagt, dass ich mit der Überstellung nach Polen einverstanden bin. Ich wurde dann überstellt.

LA: Wann waren Sie das letzte Mal in Österreich, bevor Sie im Jänner 2026 gekommen sind?

VP überlegt.

VP: Ich kann es nicht genau sagen, aber es müsste Anfang Februar 2025 gewesen sein soll. Da müsste ich meinen Anwalt fragen, der weiß es genauer.

LA: Wann haben Sie Ihre Frau zuletzt gesehen, bevor Sie im Jänner nach Österreich gekommen sind?

VP. Ebenfalls im Februar 2025.

LA: Warum haben Sie am 13.05.2025 in Polen um Asyl angesucht?

VP: Bei der Überstellung fragten mich die polnischen Behörden, ob ich einen Antrag stellen möchte. Ich habe mich mit meinem Anwalt beraten und er sagte, ich soll einen stellen. Ich habe das dann gemacht. Aber später bekam ich Absagen. Ich habe in Polen selbst davor nicht um Asyl angesucht. Das hat meine Mutter für mich gemacht.

LA: Ihnen wurden bereits am 08.04.2026 die aktuellen Länderinformationen zu Polen ausgefolgt. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich möchte nichts von Polen hören, ich kenne Polen sehr gut, ich ging dort zur Schule. Die polnischen Behörden haben mich betrogen. Sie sagten, wenn ich einen Asylantrag stelle, bekomme ich ein Visum, aber ich habe nichts bekommen. Außerdem möchte ich sagen, dass die polnischen Behörden – ohne mich zu fragen – mit den russischen Behörden Kontakt aufnahmen, wegen der Übernahme. Die Russen antworteten, dass ich seit 22 Jahren nicht in Russland war und sie der Übernahme nicht zustimmen. Das steht im Bescheid.

LA: Ich beende jetzt die Einvernahme. Hatten Sie ausreichend Zeit, Ihre Angaben zu machen?

VP: Ich habe möchte noch etwas angeben: geben Sie mir Asyl, dann könnte ich in der Nähe meiner Familie bleiben, hier arbeiten, meine Familie unterstützen. Ich habe auch schon zwei Arbeitszusagen erhalten. Nachgefragt gebe ich an, dass ich sie schon geschickt habe.

AW wird aufgefordert die Unterlagen neuerlich per Mail zu übermitteln.

AW legt eine Bestätigung der Hauptwohnsitzbestätigung der Caritas vom 25.03.2026 vor.

LA: Wo wohnen Sie derzeit?

VP: Vor einer Woche wurde meine Frau operiert, ich wohne bei meiner Frau, schaue auf das Kind. Ansonsten halte ich mich bei meinem Freund auf. Nachgefragt gebe ich an, dass er XXXX heißt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ihn fragen muss, ob er zustimmt, dass ich seine Adresse bekanntgebe. Mir wurde gesagt, dass ich die Adresse der Caritas verwenden kann. VP: Vor einer Woche wurde meine Frau operiert, ich wohne bei meiner Frau, schaue auf das Kind. Ansonsten halte ich mich bei meinem Freund auf. Nachgefragt gebe ich an, dass er römisch 40 heißt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ihn fragen muss, ob er zustimmt, dass ich seine Adresse bekanntgebe. Mir wurde gesagt, dass ich die Adresse der Caritas verwenden kann.

LA: Wieso wohnen Sie nicht weiterhin bei XXXX ? LA: Wieso wohnen Sie nicht weiterhin bei römisch 40 ?

VP: Ich wohne schon bei ihr, aber 2 Tage die Woche bin ich bei meinem Freund.

LA: Warum?

VP: Ich besuche ihn.

LA: Warum legen Sie die Hauptwohnsitzbestätigung der Caritas vor?

VP: Weil mir gesagt wurde, dass ich mich mit meiner grünen Karte nicht bei meiner Frau anmelden darf. Mit der grünen Karte soll ich zur Caritas gehe, dort kann ich mich anmelden. Außerdem muss ich mich zweimal in der Woche bei der Polizei melden.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung:

LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

VP: Ja.

LA: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?

VP: Ja.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Ich habe einen Fehler gemacht – wir haben am XXXX geheiratet. VP: Ich habe einen Fehler gemacht – wir haben am römisch 40 geheiratet.

Ansonsten habe ich keine Einwände.

(…)“

Für den BF wurde eine Beschäftigungszusage vom 14.04.2026 übermittelt, wonach der BF in einer Fleischerei in Österreich vorbehaltlich der Erteilung einer gültigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis zu arbeiten beginnen könnte.

Der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger stimmte als gesetzliche Vertretung der minderjährigen Tochter mit Schreiben vom 19.03.2026 zu, der BF wolle die Vaterschaft zur Tochter anerkennen.

Mit Schreiben vom 19.03.2026 wurde durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger ausgeführt, dass die Lebensgefährtin ausdrücklich angebe, der BF sei der Vater der minderjährigen Tochter. Sie sei von ihrem Ex-Ehemann geschieden, habe seit 2020 keinen Kontakt zu diesem und habe mit keinem anderen Mann im Zeitraum vom 14.03.2024 bis 12.07.2024 geschlechtlich verkehrt.

Die Lebensgefährtin des BF beantragte laut übermitteltem Formular, datiert mit 14.04.2026, einen Antrag auf nachträgliche Vaterschaftsanerkennung, dass der BF als Vater ihrer 2025 geborenen Tochter eingetragen werde.

Es langte eine mit 17.04.2025 datierte eidesstattliche Erklärung der Lebensgefährtin des BF ein. Die Lebensgefährtin hatte sich an das zuständige österreichische Amt für Jugend und Familie gewandt und angegeben, dass der BF der Vater der minderjährigen Tochter sei. Der als leibliche Vater eingetragene Mann, von dem die Lebensgefährtin nunmehr geschieden sei, sei laut Lebensgefährtin des BF nicht der leibliche Vater. Mangels einer gültigen Adresse des in der Geburtsurkunde eingetragenen Vaters könne kein Verfahren zur Festsetzung von Unterhaltsansprüchen eingeleitet werden. Auch gegenüber dem BF, dem mutmaßlichen Vater, sei ein solches Verfahren derzeit nicht möglich, da er nicht offiziell als Vater anerkannt sei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.03.2026 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß
§ 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.03.2026 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß , Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde insbesondere festgestellt:

„(…)

Sie sind der Lebensgefährte der XXXX . Nicht festgestellt werden kann, dass Sie der Vater der XXXX sind. Fest steht, dass derzeit ein Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft beim Standesamt in Graz läuft. Sie sind gesund. Sie wurden in Polen zweimal zu Haftstrafen verurteilt. Sie haben am 06.03.2026 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Am 03.04.2026 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 (1) (d) der Dublin III-VO an Polen gestellt. Mit Schreiben vom 07.04.2026 stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 (1) (d) Dublin III-VO zu. Sie sind der Lebensgefährte der römisch 40 . Nicht festgestellt werden kann, dass Sie der Vater der römisch 40 sind. Fest steht, dass derzeit ein Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft beim Standesamt in Graz läuft. Sie sind gesund. Sie wurden in Polen zweimal zu Haftstrafen verurteilt. Sie haben am 06.03.2026 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Am 03.04.2026 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, (1) (d) der Dublin III-VO an Polen gestellt. Mit Schreiben vom 07.04.2026 stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, (1) (d) Dublin III-VO zu.

Sie sind von Polen kommend nach Österreich eingereist. Ihre Lebensgefährtin lebt in Österreich. Es besteht jedoch keine Abhängigkeit oder besonders enge Bindung. In Polen leben Ihre Mutter und Ihr Sohn. Gegen Sie besteht ein aufrechtes schengenweites Einreiseverbot. Es kann nicht festgestellt werden, dass Ihre Überstellung nach Polen eine Verletzung des. Art. 8 EMRK bedeuten würde. Sie sind von Polen kommend nach Österreich eingereist. Ihre Lebensgefährtin lebt in Österreich. Es besteht jedoch keine Abhängigkeit oder besonders enge Bindung. In Polen leben Ihre Mutter und Ihr Sohn. Gegen Sie besteht ein aufrechtes schengenweites Einreiseverbot. Es kann nicht festgestellt werden, dass Ihre Überstellung nach Polen eine Verletzung des. Artikel 8, EMRK bedeuten würde.

Soweit Sie vorbrachten, dass Sie der Vater der XXXX sind, ist festzuhalten, dass in der im Akt der XXXX abgelegten Kopie der Geburtsurkunde ein anderer Vater eingetragen ist. Derzeit läuft ein Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft. In der Einvernahme machten Sie hinsichtlich der Kontaktes zu Ihrer Lebensgefährtin und zu Ihrem angeblichen Kind widersprüchliche Angaben. Aufgrund Ihrer widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Besuche bei Ihrer Lebensgefährtin und Ihrem angeblichen Kind und aufgrund des noch laufenden Anerkennungsverfahrens kann Ihre Vaterschaft nicht festgestellt werden. Sie vermittelten jedenfalls den Eindruck, als würden Sie versuchen durch wahrheitswidrige Behauptungen eine Zuständigkeit Österreichs für Ihr Verfahren zu erreichen. Soweit Sie vorbrachten, dass Sie der Vater der römisch 40 sind, ist festzuhalten, dass in der im Akt der römisch 40 abgelegten Kopie der Geburtsurkunde ein anderer Vater eingetragen ist. Derzeit läuft ein Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft. In der Einvernahme machten Sie hinsichtlich der Kontaktes zu Ihrer Lebensgefährtin und zu Ihrem angeblichen Kind widersprüchliche Angaben. Aufgrund Ihrer widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Besuche bei Ihrer Lebensgefährtin und Ihrem angeblichen Kind und aufgrund des noch laufenden Anerkennungsverfahrens kann Ihre Vaterschaft nicht festgestellt werden. Sie vermittelten jedenfalls den Eindruck, als würden Sie versuchen durch wahrheitswidrige Behauptungen eine Zuständigkeit Österreichs für Ihr Verfahren zu erreichen.

Die Feststellung, dass in Österreich Ihre Lebensgefährtin lebt, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Wie bereits in der Beweiswürdigung zu den Feststellungen zu Ihrer Person ausgeführt, waren Ihre Angaben zur Beziehungsintensität zu Ihrer Lebensgefährtin und zu Ihrem angeblichen Kind nicht glaubhaft.

(…)“

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung, in welcher zunächst vorgebracht wird, dass sich der BF mit seiner Mutter seit 2006 in Polen aufgehalten habe und ihm dort ein Aufenthaltsstatus zuerkannt worden sei. Aufgrund gerichtlicher Strafen sei dem BF in Polen der Aufenthaltstitel aberkannt worden. In Polen sei die Mutter des BF sowie ein leibliches Kind des BF aufhältig. Durch familiäre Kontakte nach Österreich habe der BF 2022 eine österreichische Staatsbürgerin namens XXXX kennen, mit welcher der BF in aufrechter Lebensgemeinschaft lebe. Der BF habe seine Lebensgefährtin regelmäßig in Österreich besucht und sei bei ihr auch aufhältig. Der BF sei mit dieser Frau traditionell seit dem Jahr 2025 verheiratet, eine standesamtliche Hochzeit sei geplant. Es bestehe derzeit ein gemeinsamer Haushalt. Ab Februar/März 2025 bis Ende 2025 sei der BF in Polen in einem geschlossenen Lager aufgrund seines fehlender Aufenthaltsberechtigung interniert gewesen und habe deshalb nicht nach Österreich reisen können, weshalb er sich vor seiner Einreise im Jänner 2026 letztmalig im Februar 2025 in Österreich aufgehalten habe. Eine Abschiebung durch die polnischen Behörden in sein Herkunftsland hätte nicht effektuiert werden können, da sich die Behörden seines Herkunftslandes weigern, den BF zurückzunehmen. Der BF befinde sich nunmehr seit Jänner 2026 durchgehend in Österreich und habe am 06.03.2026 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF habe mit seiner Lebensgefährtin eine gemeinsame Tochter namens XXXX In der Geburtsurkunde seiner Tochter sei der BF nicht als Vater eingetragen, dies aufgrund der Tatsache, dass seine Lebensgefährtin vor dem BF mit einem anderen Mann verheiratet gewesen sei und dieser automatisch von den Behörden als Vater eingetragen worden sei. Der BF beabsichtige die Vaterschaft und die Obsorge für das gemeinsame Kind anzuerkennen und sei diesbezüglich ein Verfahren vor der zuständigen Behörde anhängig. Die Lebensgefährtin leide unter symptomatischer Epilepsie. In einer solchen Situation sei sie dringend auf die Unterstützung des BF angewiesen. Er sei eine große Hilfe für seine Lebensgefährtin, sowohl emotional als auch organisatorisch, und kümmere sich außerdem um das gemeinsame Kind. Die Anwesenheit des BF stelle für die Kindesmutter eine enorme Entlastung dar und sei in ihrer aktuellen gesundheitlichen Lage von großer Bedeutung. Für den BF bestünden in Österreich zudem bereits konkrete Arbeitsmöglichkeiten. Zwei Firmen wären bereit, ihn im Falle der Erteilung einer Arbeitserlaubnis einzustellen. Sollte ihm eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, könnte der BF einer geregelten Beschäftigung nachgehen und den Lebensunterhalt für seine in Österreich wohnhafte Familie sicherstellen. Der BF verfügt zudem über weitere Verwandte im österreichischen Bundesgebiet, zu denen er gute Kontakte pflege (Tante und deren Ehemann sowie Kinder dieser Tante). Die Feststellungen im vorliegenden Bescheid seien teilweise mangelhaft und absolut unvollständig, dies vor allem in Hinblick auf die Beurteilung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich und die anzustellende Interessensabwägung durch die belangte Behörde. Feststellungen zum Kindeswohl wurden nicht getroffen. Die belangte Behörde hätte daher von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß
Art 17 Dublin III-VO Gebrauch machen und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des BF inhaltlich prüfen müssen, da bei einer Überstellung des BF eine Verletzung von Art 8 EMRK gegeben sei. Der angefochtene Bescheid sei somit rechtswidrig und aus diesem Grunde aufzuheben.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung, in welcher zunächst vorgebracht wird, dass sich der BF mit seiner Mutter seit 2006 in Polen aufgehalten habe und ihm dort ein Aufenthaltsstatus zuerkannt worden sei. Aufgrund gerichtlicher Strafen sei dem BF in Polen der Aufenthaltstitel aberkannt worden. In Polen sei die Mutter des BF sowie ein leibliches Kind des BF aufhältig. Durch familiäre Kontakte nach Österreich habe der BF 2022 eine österreichische Staatsbürgerin namens römisch 40 kennen, mit welcher der BF in aufrechter Lebensgemeinschaft lebe. Der BF habe seine Lebensgefährtin regelmäßig in Österreich besucht und sei bei ihr auch aufhältig. Der BF sei mit dieser Frau traditionell seit dem Jahr 2025 verheiratet, eine standesamtliche Hochzeit sei geplant. Es bestehe derzeit ein gemeinsamer Haushalt. Ab Februar/März 2025 bis Ende 2025 sei der BF in Polen in einem geschlossenen Lager aufgrund seines fehlender Aufenthaltsberechtigung interniert gewesen und habe deshalb nicht nach Österreich reisen können, weshalb er sich vor seiner Einreise im Jänner 2026 letztmalig im Februar 2025 in Österreich aufgehalten habe. Eine Abschiebung durch die polnischen Behörden in sein Herkunftsland hätte nicht effektuiert werden können, da sich die Behörden seines Herkunftslandes weigern, den BF zurückzunehmen. Der BF befinde sich nunmehr seit Jänner 2026 durchgehend in Österreich und habe am 06.03.2026 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF habe mit seiner Lebensgefährtin eine gemeinsame Tochter namens römisch 40 In der Geburtsurkunde seiner Tochter sei der BF nicht als Vater eingetragen, dies aufgrund der Tatsache, dass seine Lebensgefährtin vor dem BF mit einem anderen Mann verheiratet gewesen sei und dieser automatisch von den Behörden als Vater eingetragen worden sei. Der BF beabsichtige die Vaterschaft und die Obsorge für das gemeinsame Kind anzuerkennen und sei diesbezüglich ein Verfahren vor der zuständigen Behörde anhängig. Die Lebensgefährtin leide unter symptomatischer Epilepsie. In einer solchen Situation sei sie dringend auf die Unterstützung des BF angewiesen. Er sei eine große Hilfe für seine Lebensgefährtin, sowohl emotional als auch organisatorisch, und kümmere sich außerdem um das gemeinsame Kind. Die Anwesenheit des BF stelle für die Kindesmutter eine enorme Entlastung dar und sei in ihrer aktuellen gesundheitlichen Lage von großer Bedeutung. Für den BF bestünden in Österreich zudem bereits konkrete Arbeitsmöglichkeiten. Zwei Firmen wären bereit, ihn im Falle der Erteilung einer Arbeitserlaubnis einzustellen. Sollte ihm eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, könnte der BF einer geregelten Beschäftigung nachgehen und den Lebensunterhalt für seine in Österreich wohnhafte Familie sicherstellen. Der BF verfügt zudem über weitere Verwandte im österreichischen Bundesgebiet, zu denen er gute Kontakte pflege (Tante und deren Ehemann sowie Kinder dieser Tante). Die Feststellungen im vorliegenden Bescheid seien teilweise mangelhaft und absolut unvollständig, dies vor allem in Hinblick auf die Beurteilung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich und die anzustellende Interessensabwägung durch die belangte Behörde. Feststellungen zum Kindeswohl wurden nicht getroffen. Die belangte Behörde hätte daher von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß , Artikel 17, Dublin III-VO Gebrauch machen und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des BF inhaltlich prüfen müssen, da bei einer Überstellung des BF eine Verletzung von Artikel 8, EMRK gegeben sei. Der angefochtene Bescheid sei somit rechtswidrig und aus diesem Grunde aufzuheben.

Betreffend die Lebensgefährtin des BF wurde ein Befund vom 16.12.2024 einer Fachärztin für Neurologie übermittelt, wonach diese an symptomatischer Epilepsie bei kortikaler Dysplasie, sonstorischen Auren, Gravitas II/SSW 36“ leidet. Eine antiepileptische Therapie wurde laut diesem Befund von der Lebensgefährtin aktuell abgelehnt. Im ambulanten Arztbrief vom 23.04.2026 wurde bei der Lebensgefährtin „Adipositas Grad II, symptomatischer Epilepsie beikorikaler Dysplasie, sensorischen Auren, HP-assoziierten Antrumgastritis, Eradikation erfolgt, Eradikationserfolg bisher nicht überprüft, Soorösophagitis, Eisenmangelanämie“ diagnostiziert.Betreffend die Lebensgefährtin des BF wurde ein Befund vom 16.12.2024 einer Fachärztin für Neurologie übermittelt, wonach diese an symptomatischer Epilepsie bei kortikaler Dysplasie, sonstorischen Auren, Gravitas II/SSW 36“ leidet. Eine antiepileptische Therapie wurde laut diesem Befund von der Lebensgefährtin aktuell abgelehnt. Im ambulanten Arztbrief vom 23.04.2026 wurde bei der Lebensgefährtin „Adipositas Grad römisch zwei, symptomatischer Epilepsie beikorikaler Dysplasie, sensorischen Auren, HP-assoziierten Antrumgastritis, Eradikation erfolgt, Eradikationserfolg bisher nicht überprüft, Soorösophagitis, Eisenmangelanämie“ diagnostiziert.

Übermittelt wurde eine undatierte weitere Zusage, dass der BF in einem Lebensmittelgeschäft zu arbeiten beginnen dürfte, wenn er eine Arbeitserlaubnis erhalten würde.

4. Am 12.05.2026 langte beim BVwG eine mit 03.02.2026 ausgestellte Strafverfügung einer österreichischen Landespolizeidirektion ein. Darin wurde der BF zu einer Geldstrafe von
EUR 600,- verurteilt, weil er von 01.01.2026 bis 31.01.2026 in Österreich nicht rechtmäßig aufhältig gewesen war. Er sei seit der Einreise am 01.01.2026 unangemeldet in Österreich aufhältig gewesen. Der BF habe dadurch § 120 Abs. 1a FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2020 iVm. § 31 Abs. 1a und § 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022, verletzt.
4. Am 12.05.2026 langte beim BVwG eine mit 03.02.2026 ausgestellte Strafverfügung einer österreichischen Landespolizeidirektion ein. Darin wurde der BF zu einer Geldstrafe von , EUR 600,- verurteilt, weil er von 01.01.2026 bis 31.01.2026 in Österreich nicht rechtmäßig aufhältig gewesen war. Er sei seit der Einreise am 01.01.2026 unangemeldet in Österreich aufhältig gewesen. Der BF habe dadurch Paragraph 120, Absatz eins a, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2020, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a und Paragraph 31, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,, verletzt.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.03.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Rahmen der Erstbefragung am 06.03.2026 gab der BF insbesondere an, seine Ehefrau nach muslimischem Ritus und seine im XXXX geborene Tochter würden in Österreich leben.Im Rahmen der Erstbefragung am 06.03.2026 gab der BF insbesondere an, seine Ehefrau nach muslimischem Ritus und seine im römisch 40 geborene Tochter würden in Österreich leben.

Im Zuge des EURODAC-Abgleichs ergab sich, dass der BF am 27.03.2025 in Tschechien und am 13.05.2025 in Polen aufgrund von Asylantragstellungen erkennungsdienstlich behandelt wurden.

Nach einem Wiederaufnahmegesuch gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO an Polen vom 03.04.2026, in welchem lediglich auf die Eurodac-Treffer des BF verwiesen wurden, stimmte Polen mit Schreiben vom 07.04.2026 der Rückübernahme des Beschwerdeführers gem.
Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Nach einem Wiederaufnahmegesuch gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO an Polen vom 03.04.2026, in welchem lediglich auf die Eurodac-Treffer des BF verwiesen wurden, stimmte Polen mit Schreiben vom 07.04.2026 der Rückübernahme des Beschwerdeführers gem. , Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 15.04.2026 langte eine Anfrage eines österreichischen Standesamtes bei der Behörde ein. Aus dieser Anfrage ergibt sich, dass der BF beabsichtigen würden, die Vaterschaft und die Obsorge für das in Österreich lebende Kind anzuerkennen.

Der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger stimmte als gesetzliche Vertretung der minderjährigen Tochter mit Schreiben vom 19.03.2026 zu, der BF wolle die Vaterschaft zur Tochter anerkennen.

Mit Schreiben vom 19.03.2026 wurde durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger ausgeführt, dass die Lebensgefährtin ausdrücklich angebe, der BF sei der Vater der minderjährigen Tochter. Sie sei von ihrem Ex-Ehemann geschieden, habe seit 2020 keinen Kontakt zu diesem und habe mit keinem anderen Mann im Zeitraum vom 14.03.2024 bis 12.07.2024 geschlechtlich verkehrt.

Die Lebensgefährtin des BF, die zahlreiche gesundheitliche Beeinträchtigungen behauptete sowie durch Unterlagen darlegte und Unterstützung, auch bei der Kindeserziehung, durch den BF laut eigenen Angaben in den Schreiben benötige, beantragte laut übermitteltem Formular, datiert mit 14.04.2026, einen Antragt auf nachträgliche Vaterschaftsanerkennung, dass der BF als Vater ihrer 2025 geborenen Tochter eingetragen werde.

Es langte eine mit 17.04.2025 datierte eidesstattliche Erklärung der Lebensgefährtin des BF ein. Die Lebensgefährtin hatte sich an das zuständige österreichische Amt für Jugend und Familie gewandt und angegeben, dass der BF der Vater der minderjährigen Tochter sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.03.2026 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß
§ 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.03.2026 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß , Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung zum Familienleben des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner nach muslimischem Ritus angetrauten Frau, zu seinem behaupteter Maßen minderjährigem Kind, dessen Vater der BF laut seiner Angaben und laut den Eingaben seiner nach muslimischem Ritus angetrauten Frau ist, mit dem Ziel vorgenommen, eine hinreichende Grundlage für ihre Entscheidung zu schaffen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass er vor seiner Antragstellung in Österreich in Polen und Tschechien Asylanträge gestellt hatte, ergibt sich aus den Eurodac-Treffermeldungen.

Die Feststellungen, dass der BF in Österreich eine nach muslimischem Ritus angetraute Frau hat und behauptet, eine im XXXX geborene Tochter zu haben, ergibt sich aus seinen Angaben und aus den Eingaben seiner nach muslimischem Ritus angetrauten Frau.Die Feststellungen, dass der BF in Österreich eine nach muslimischem Ritus angetraute Frau hat und behauptet, eine im römisch 40 geborene Tochter zu haben, ergibt sich aus seinen Angaben und aus den Eingaben seiner nach muslimischem Ritus angetrauten Frau.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung Polens gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Konsultationsverfahren. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung Polens gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Konsultationsverfahren.

Die Feststellung, dass die Lebensgefährtin des BF, die zahlreiche gesundheitliche Beeinträchtigungen behauptete sowie durch Unterlagen darlegte und Unterstützung, auch bei der Kindeserziehung, durch den BF laut eigenen Angaben in den Schreiben benötige, sowie einen Antragt auf nachträgliche Vaterschaftsanerkennung, dass der BF als Vater ihrer XXXX geborenen Tochter eingetragen werde, ergibt sich aus den übermittelten Unterlagen.Die Feststellung, dass die Lebensgefährtin des BF, die zahlreiche gesundheitliche Beeinträchtigungen behauptete sowie durch Unterlagen darlegte und Unterstützung, auch bei der Kindeserziehung, durch den BF laut eigenen Angaben in den Schreiben benötige, sowie einen Antragt auf nachträgliche Vaterschaftsanerkennung, dass der BF als Vater ihrer römisch 40 geborenen Tochter eingetragen werde, ergibt sich aus den übermittelten Unterlagen.

Die Feststellung, dass die Information über die Aussage des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung, wonach in Österreich seine nach muslimischem Ritus angetraute Frau und seine im XXXX geborene Tochter leben würden, im Schreiben gemäß
18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO an Polen nicht enthalten war, ergibt sich ebenfalls aus dem im Akt einliegenden Konsultationsverfahren.
Die Feststellung, dass die Information über die Aussage des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung, wonach in Österreich seine nach muslimischem Ritus angetraute Frau und seine im römisch 40 geborene Tochter leben würden, im Schreiben gemäß , 18 Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO an Polen nicht enthalten war, ergibt sich ebenfalls aus dem im Akt einliegenden Konsultationsverfahren.

Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das BFA eine abschließende Beurteilung des Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner – laut seinen Angaben und laut Ausführungen in den Schreiben der nach muslimischem Ritus angetrauten Ehefrau und Tochter - nicht hinreichend durchgeführt hat bzw. wie das BFA zur Einschätzung gelangte, dass durch die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen kein unzulässiger Eingriff ins Familienleben erfolgen würde und aus welchen Gründen der gegenständliche nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde.

Im Einzelnen ist zu dieser von der belangten Behörde geführten Beweiswürdigung wie folgt auszuführen:

Weiters ist auf Art. 17 Dublin III-VO zu verweisen. Dieser regelt in seinem Absatz 1 das Selbsteintrittsrecht eines nicht zuständigen Mitgliedsstaats und lautet: Weiters ist auf Artikel 17, Dublin III-VO zu verweisen. Dieser regelt in seinem Absatz 1 das Selbsteintrittsrecht eines nicht zuständigen Mitgliedsstaats und lautet:

„Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG)
Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) , Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.“Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.“

In Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand: 1.2.2014, Artikel 17 Abs. 1, K 2 heißt es dazu: „Da Art. 17 Abs. 1 keine inhaltlichen Vorgaben bietet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedsstaates, unter welchen Voraussetzungen ein Selbsteintritt in die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erfolgt. Der Aufenthaltsstaat kann sich auch trotz der angenommen (bzw. feststehenden) Zuständigkeit des anderen Mitgliedsstaates dafür entscheiden, den Antrag auf internationalen Schutz selbst zu prüfen. Der Text des
Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sieht keine näheren Determinanten für die Ausübung dieser unionsrechtlich als Ermessenbestimmung konzipierten Norm vor. Man wird aber einerseits annehmen müssen, dass eine extensive Auslegung dieser Bestimmung […] das Zuständigkeitssystem der Dublin III-VO unterhöhlen würde und daher kraft Verletzung des „effet utile-Prinzips“ als unionsrechtswidrig anzusehen wäre; andererseits kann es Fälle geben, in denen die Durchsetzung einer Zuständigkeit, die nach der Dublin III-VO feststeht, eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (etwa bei Vorliegen besonderer familiärer und humanitärer Umstände, die nicht von Art. 16 über abhängige Personen erfasst sind). Es liegt auf der Hand, dass es sich hier um exzeptionelle Fälle handeln muss, da ja nach der Absicht des Verordnungsgebers bereits die Zuständigkeitskriterien der Verordnung ein EMRK-konformes Ergebnis liefern sollen. Nichtsdestotrotz bietet eben Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die notwendige Flexibilität, um diese EMRK-Konformität auch in von der VO nicht ex ante vorhersehbaren besonderen Fällen zu garantieren. Diesfalls wird das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben sein. […]“
In Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand: 1.2.2014, Artikel 17 Absatz eins,, K 2 heißt es dazu: „Da Artikel 17, Absatz eins, keine inhaltlichen Vorgaben bietet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedsstaates, unter welchen Voraussetzungen ein Selbsteintritt in die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erfolgt. Der Aufenthaltsstaat kann sich auch trotz der angenommen (bzw. feststehenden) Zuständigkeit des anderen Mitgliedsstaates dafür entscheiden, den Antrag auf internationalen Schutz selbst zu prüfen. Der Text des , Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO sieht keine näheren Determinanten für die Ausübung dieser unionsrechtlich als Ermessenbestimmung konzipierten Norm vor. Man wird aber einerseits annehmen müssen, dass eine extensive Auslegung dieser Bestimmung […] das Zuständigkeitssystem der Dublin III-VO unterhöhlen würde und daher kraft Verletzung des „effet utile-Prinzips“ als unionsrechtswidrig anzusehen wäre; andererseits kann es Fälle geben, in denen die Durchsetzung einer Zuständigkeit, die nach der Dublin III-VO feststeht, eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (etwa bei Vorliegen besonderer familiärer und humanitärer Umstände, die nicht von Artikel 16, über abhängige Personen erfasst sind). Es liegt auf der Hand, dass es sich hier um exzeptionelle Fälle handeln muss, da ja nach der Absicht des Verordnungsgebers bereits die Zuständigkeitskriterien der Verordnung ein EMRK-konformes Ergebnis liefern sollen. Nichtsdestotrotz bietet eben Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO die notwendige Flexibilität, um diese EMRK-Konformität auch in von der VO nicht ex ante vorhersehbaren besonderen Fällen zu garantieren. Diesfalls wird das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben sein. […]“

Auch unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen vermag die vom BFA herangezogene Beweiswürdigung, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben und damit eine Trennung zulässig sei, nicht nachvollzogen werden. Dies insbesondere wegen der in Österreich geborenen Tochter, betreffend derer das Vaterschaftsanerkennungsverfahren läuft - wobei der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger als gesetzliche Vertretung der minderjährigen Tochter mit Schreiben vom 19.03.2026 bereits zugestimmt hat, und mit Schreiben vom 19.03.2026 auch durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger ausgeführt wird, dass die nach muslimischem Ritus angetraute Ehefrau des BF ausdrücklich angebe, der BF sei der Vater der minderjährigen Tochter. Das BFA hat insbesondere keine geeigneten und nachvollziehbaren Ermittlungsschritte angestellt und Feststellungen getätigt, warum der Eingriff in das Familienverhältnis zwischen dem BF und seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten minderjährigen Tochter und nach muslimischem Ritus angetrauten Frau im Sinne von
Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall gerechtfertigt erscheint.
Auch unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen vermag die vom BFA herangezogene Beweiswürdigung, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben und damit eine Trennung zulässig sei, nicht nachvollzogen werden. Dies insbesondere wegen der in Österreich geborenen Tochter, betreffend derer das Vaterschaftsanerkennungsverfahren läuft - wobei der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger als gesetzliche Vertretung der minderjährigen Tochter mit Schreiben vom 19.03.2026 bereits zugestimmt hat, und mit Schreiben vom 19.03.2026 auch durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger ausgeführt wird, dass die nach muslimischem Ritus angetraute Ehefrau des BF ausdrücklich angebe, der BF sei der Vater der minderjährigen Tochter. Das BFA hat insbesondere keine geeigneten und nachvollziehbaren Ermittlungsschritte angestellt und Feststellungen getätigt, warum der Eingriff in das Familienverhältnis zwischen dem BF und seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten minderjährigen Tochter und nach muslimischem Ritus angetrauten Frau im Sinne von , Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall gerechtfertigt erscheint.

Dies wiegt umso schwerer, weil die Information über die Aussage des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung, wonach in Österreich seine nach muslimischem Ritus angetraute Frau und seine im XXXX geborene Tochter leben würden, im Schreiben gemäß
18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO an Polen nicht enthalten war.
Dies wiegt umso schwerer, weil die Information über die Aussage des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung, wonach in Österreich seine nach muslimischem Ritus angetraute Frau und seine im römisch 40 geborene Tochter leben würden, im Schreiben gemäß , 18 Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO an Polen nicht enthalten war.

Schließlich hat die belangte Behörde auch keine geeigneten Ermittlungsschritte zur Frage unternommen, ob die Durchsetzung der von ihr angenommenen Zuständigkeit Polens im konkreten Fall, insbesondere wegen der in Österreich lebenden Ehefrau nach muslimischem Ritus, die diverse gesundheitliche Beschwerden durch Unterlagen dargelegt hat, und wegen des laut Ausführungen des BF und seiner Lebensgefährtin gemeinsamen minderjährigen Kindes des BF, der von diesen getrennt werden würde, nicht doch im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eine Verletzung der EMRK wegen des Vorliegens besonderer und exzeptioneller familiärer Umstände begründen würde. Die vom BFA ins Treffen geführten Argumente lassen dies nicht erkennen.
Schließlich hat die belangte Behörde auch keine geeigneten Ermittlungsschritte zur Frage unternommen, ob die Durchsetzung der von ihr angenommenen Zuständigkeit Polens im konkreten Fall, insbesondere wegen der in Österreich lebenden Ehefrau nach muslimischem Ritus, die diverse gesundheitliche Beschwerden durch Unterlagen dargelegt hat, und wegen des laut Ausführungen des BF und seiner Lebensgefährtin gemeinsamen minderjährigen Kindes des BF, der von diesen getrennt werden würde, nicht doch im Sinne von , Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO eine Verletzung der EMRK wegen des Vorliegens besonderer und exzeptioneller familiärer Umstände begründen würde. Die vom BFA ins Treffen geführten Argumente lassen dies nicht erkennen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:

„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)      […]

(3)      Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. (3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten:

§ 21 Abs. 3 BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 3 BFA-VG
(vgl. jüngst Ra2016/19/0208-8 vom 5. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach
§ 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG , vergleiche jüngst Ra2016/19/0208-8 vom 5. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach , Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen.

3.3. Im vorliegenden Fall ist Dublin III-VO anzuwenden:

„Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz „"Art". 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.

[…]

Art. 7 - Rangfolge der Kriterien Artikel 7, - Rangfolge der Kriterien

(1)      Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2)      Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3)      Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Auf-ahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Artikel 16 - Abhängige Personen

(1)      Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des

Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2)      Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3)      Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)      Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese

Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln

(1)      Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)      Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)     Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a)       einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b)       einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c)       einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d)       einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.4.    Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

3.5.    Gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.5. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Polens ergibt.

Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen:

Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der nicht hinreichenden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob beim Beschwerdeführer eine reale Gefährdung seiner durch die EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Polen vorliegt.

3.6. Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

3.6.1. Das BFA vermochte im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar darzulegen, dass im Falle des BF ein Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben zulässig sei. Das BFA hat zu Recht festgehalten, dass der BF in Polen inhaftiert gewesen sei und deshalb auch sein Aufenthaltstitel aberkannt worden sei, es besteht auch eine SIS-Treffermeldung betreffend den BF. Der Umstand, dass der BF angibt, in Österreich lebe seine nach muslimischem Ritus angetraute Ehefrau sowie die gemeinsame im XXXX geborene Tochter, wurde jedoch nicht hinreichend berücksichtigt. Dazu hat das BFA keine geeigneten und nachvollziehbaren Ermittlungsschritte angestellt und Feststellungen getätigt, warum der Eingriff in das behauptete Familienverhältnis zwischen dem BF und seiner laut seinen Ausführungen in Österreich aufenthaltsberechtigen Ehefrau nach muslimischem Ritus sowie leiblichen minderjährigen Tochter im Sinne von Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall gerechtfertigt erscheint. 3.6.1. Das BFA vermochte im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar darzulegen, dass im Falle des BF ein Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben zulässig sei. Das BFA hat zu Recht festgehalten, dass der BF in Polen inhaftiert gewesen sei und deshalb auch sein Aufenthaltstitel aberkannt worden sei, es besteht auch eine SIS-Treffermeldung betreffend den BF. Der Umstand, dass der BF angibt, in Österreich lebe seine nach muslimischem Ritus angetraute Ehefrau sowie die gemeinsame im römisch 40 geborene Tochter, wurde jedoch nicht hinreichend berücksichtigt. Dazu hat das BFA keine geeigneten und nachvollziehbaren Ermittlungsschritte angestellt und Feststellungen getätigt, warum der Eingriff in das behauptete Familienverhältnis zwischen dem BF und seiner laut seinen Ausführungen in Österreich aufenthaltsberechtigen Ehefrau nach muslimischem Ritus sowie leiblichen minderjährigen Tochter im Sinne von Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall gerechtfertigt erscheint.

Der Umstand, dass die Ehefrau nach muslimischem Ritus, die zahlreiche gesundheitliche Beeinträchtigungen behauptete sowie durch Unterlagen darlegte und behauptet, Unterstützung, auch bei der Kindeserziehung, durch den BF laut eigenen Angaben in den Schreiben zu benötigen, wurde nicht hinreichend berücksichtigt. Auch dass die Ehefrau nach muslimischem Ritus laut übermitteltem Formular, datiert mit 14.04.2026, einen Antrag auf nachträgliche Vaterschaftsanerkennung beantragte, dass der BF als Vater ihrer XXXX geborenen Tochter eingetragen werde, wurde nicht hinreichend vom BFA berücksichtigt. Zudem langte eine mit 17.04.2025 datierte eidesstattliche Erklärung der Lebensgefährtin des BF ein. Die Lebensgefährtin hatte sich an das zuständige österreichische Amt für Jugend und Familie gewandt und angegeben, dass der BF der Vater der minderjährigen Tochter sei. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf den Umstand, dass der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger als gesetzliche Vertretung der minderjährigen Tochter mit Schreiben vom 19.03.2026 zu, der BF wolle die Vaterschaft zur Tochter anerkennen, zugestimmt hat. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid lediglich fest, es seien widersprüchliche Angaben getätigt worden, das Vaterschaftsanerkennungsverfahren sei noch anhängig, daher könne eine besondere Beziehungsintensität und auch die Vaterschaft nicht festgestellt werden. Diese Ausführungen erscheinen jedoch vor den Hintergrund der zahlreichen vorgelegten Unterlagen und schriftlichen Eingaben im gegenständlichen Verfahren nicht nachvollziehbar.Der Umstand, dass die Ehefrau nach muslimischem Ritus, die zahlreiche gesundheitliche Beeinträchtigungen behauptete sowie durch Unterlagen darlegte und behauptet, Unterstützung, auch bei der Kindeserziehung, durch den BF laut eigenen Angaben in den Schreiben zu benötigen, wurde nicht hinreichend berücksichtigt. Auch dass die Ehefrau nach muslimischem Ritus laut übermitteltem Formular, datiert mit 14.04.2026, einen Antrag auf nachträgliche Vaterschaftsanerkennung beantragte, dass der BF als Vater ihrer römisch 40 geborenen Tochter eingetragen werde, wurde nicht hinreichend vom BFA berücksichtigt. Zudem langte eine mit 17.04.2025 datierte eidesstattliche Erklärung der Lebensgefährtin des BF ein. Die Lebensgefährtin hatte sich an das zuständige österreichische Amt für Jugend und Familie gewandt und angegeben, dass der BF der Vater der minderjährigen Tochter sei. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf den Umstand, dass der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger als gesetzliche Vertretung der minderjährigen Tochter mit Schreiben vom 19.03.2026 zu, der BF wolle die Vaterschaft zur Tochter anerkennen, zugestimmt hat. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid lediglich fest, es seien widersprüchliche Angaben getätigt worden, das Vaterschaftsanerkennungsverfahren sei noch anhängig, daher könne eine besondere Beziehungsintensität und auch die Vaterschaft nicht festgestellt werden. Diese Ausführungen erscheinen jedoch vor den Hintergrund der zahlreichen vorgelegten Unterlagen und schriftlichen Eingaben im gegenständlichen Verfahren nicht nachvollziehbar.

3.6.2. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung des BFA im nunmehr angefochtenen Bescheid vermögen eine hinreichend konkrete und nachvollziehbare Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den Auswirkungen der Ausweisung auf das Privat- und Familienleben des BF und seiner in Österreich laut seinen Ausführungen und laut Angaben in den Schreiben sowie Unterlagen der Ehefrau nach muslimischem Ritus nicht zu ersetzen.

3.6.3. Insgesamt erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung in Bezug auf die Zulässigkeit eines Eingriffs in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - als unzureichend. 3.6.3. Insgesamt erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung in Bezug auf die Zulässigkeit eines Eingriffs in das von Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - als unzureichend.

3.7. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren im Sinne des Art. 8 EMRK eine eingehende Prüfung insbesondere des in Österreichs behaupteten Privat- und Familienlebens des BF vorzunehmen haben. Zum Familienleben des BF wird gegebenenfalls die in Österreich aufenthaltsberechtigte Ehefrau des BF nach muslimischem Ritus zeugenschaftlich einzuvernehmen sein. In der Folge wird unter Berücksichtigung des Kindeswohles Feststellungen und Ausführungen zu treffen sein, ob eine Überstellung des BF nach Polen tatsächlich einen gerechtfertigten Eingriff ins Familienleben darstellt.3.7. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren im Sinne des Artikel 8, EMRK eine eingehende Prüfung insbesondere des in Österreichs behaupteten Privat- und Familienlebens des BF vorzunehmen haben. Zum Familienleben des BF wird gegebenenfalls die in Österreich aufenthaltsberechtigte Ehefrau des BF nach muslimischem Ritus zeugenschaftlich einzuvernehmen sein. In der Folge wird unter Berücksichtigung des Kindeswohles Feststellungen und Ausführungen zu treffen sein, ob eine Überstellung des BF nach Polen tatsächlich einen gerechtfertigten Eingriff ins Familienleben darstellt.

3.8. Darüber hinaus wird sich die belangte Behörde mit dem Vorliegen besonderer familiärer Umstände, bei denen es sich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO um exzeptionelle Fälle handeln muss, auseinanderzusetzen haben. 3.8. Darüber hinaus wird sich die belangte Behörde mit dem Vorliegen besonderer familiärer Umstände, bei denen es sich im Sinne von Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO um exzeptionelle Fälle handeln muss, auseinanderzusetzen haben.

An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung, zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua). Das gilt grundsätzlich auch für das Familienleben unter Erwachsenen.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist allerdings eine Gesamtbetrachtung aller oben angeführten Umstände erforderlich, um die Frage einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK unter Beachtung des Kindeswohls im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen. Im vorliegenden Beschwerdefall ist allerdings eine Gesamtbetrachtung aller oben angeführten Umstände erforderlich, um die Frage einer allfälligen Verletzung von Artikel 8, EMRK unter Beachtung des Kindeswohls im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen.

3.9. Nach Vorliegen der unter Bezugnahme auf die unter Punkt 3.7. und Punkt 3.8. entsprechend erhobenen Ermittlungsergebnisse wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung im gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde.

3.10. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob beim Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ein nicht durch Art. 8 EMRK gerechtfertigter Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Falle seiner Überstellung nach Polen vorliegt bzw. ob ihm aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in sein von Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben droht. 3.10. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob beim Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ein nicht durch Artikel 8, EMRK gerechtfertigter Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Falle seiner Überstellung nach Polen vorliegt bzw. ob ihm aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in sein von Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben droht.

3.11. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war.3.11. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war.

3.12. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.12. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

In den gegenständlichen Fällen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.

3.13. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß
§ 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016,
Ra 2016/19/0208-8).
3.13. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß , Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche z.B. VwGH vom 05.10.2016, , Ra 2016/19/0208-8).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W240.2342994.1.00

Im RIS seit

12.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten