TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/19 W611 2343396-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.2026
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Entscheidungsdatum

19.05.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BuLVwG-EGebV §2 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §35 Abs4 Z1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W611 2343396-1/12E
Im Namen der Republik!
W611 2343396-1/12E, Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bulgarien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .04.2026, Zahl: XXXX , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX .04.2026, 13:45 Uhr, bis XXXX .05.2026, 16:00 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bulgarien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .04.2026, Zahl: römisch 40 , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .04.2026, 13:45 Uhr, bis römisch 40 .05.2026, 16:00 Uhr, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft von XXXX .04.2026 bis XXXX .05.2026 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft von römisch 40 .04.2026 bis römisch 40 .05.2026 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 1 VwGVG iVm. § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom XXXX .04.2026 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom römisch 40 .04.2026 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Am XXXX .05.2026 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und dabei den namhaft gemachten Zeugen einvernehmen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt wäre, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers für Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, darunter auch der Eingabengebühr, auferlegen sowie auszusprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers zu bezahlen sind.2. Am römisch 40 .05.2026 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und dabei den namhaft gemachten Zeugen einvernehmen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt wäre, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers für Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, darunter auch der Eingabengebühr, auferlegen sowie auszusprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers zu bezahlen sind.

3. Am XXXX .05.2026 leitete das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesamt weiter und forderte diese zur unverzüglichen Vorlage des Verwaltungsaktes sowie zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auf.3. Am römisch 40 .05.2026 leitete das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesamt weiter und forderte diese zur unverzüglichen Vorlage des Verwaltungsaktes sowie zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auf.

Das Bundesverwaltungsgericht holte die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem Polizeianhaltezentrum ein, welche noch am selben Tag bei Gericht einlangten.

4. Noch am XXXX .05.2026 langte der Verwaltungsakt ein. Am XXXX .05.2026 langte weiters eine mit XXXX .05.2026 datierte Stellungnahme des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht ein.4. Noch am römisch 40 .05.2026 langte der Verwaltungsakt ein. Am römisch 40 .05.2026 langte weiters eine mit römisch 40 .05.2026 datierte Stellungnahme des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Seitens des Bundesamtes wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der näher angeführten Kosten verpflichten.

5. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .05.2026 aus dem Bundesgebiet nach Bulgarien abgeschoben. 5. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .05.2026 aus dem Bundesgebiet nach Bulgarien abgeschoben.

6. Am 15.05.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Bundesamtes vom XXXX .05.2026 der bevollmächtigten Rechtsvertretung im Rahmen des Parteiengehörs zur schriftlichen Stellungnahme.6. Am 15.05.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Bundesamtes vom römisch 40 .05.2026 der bevollmächtigten Rechtsvertretung im Rahmen des Parteiengehörs zur schriftlichen Stellungnahme.

Eine Stellungnahme langte beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.

7. Das Bundesverwaltungsgericht forderte das Bundesamt am 15.05.2026 zudem zur Vorlage fehlender Aktenteile auf, konkret:

?        Beschluss über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft;

?        Festnahmeauftrag vom 23.04.2026;

?        Anhalteprotokoll;

?        Ersuchen des BFA vom 28.04.2026 an das AHZ XXXX , den Verbleib des Personalausweises des Beschwerdeführers zu ermitteln und die Rückmeldung des AHZ dazu;? Ersuchen des BFA vom 28.04.2026 an das AHZ römisch 40 , den Verbleib des Personalausweises des Beschwerdeführers zu ermitteln und die Rückmeldung des AHZ dazu;

?        Allfällige weitere Ermittlungen-/Ermittlungsergebnisse zum Verbleib des Personalausweises des Beschwerdeführers, etwa bei der Polizei;

?        Antrag des Beschwerdeführers auf freiwillige Ausreise vom 29.04.2026 und Ablehnung durch das BFA;

8. Am 15.05.2026 reichte das Bundesamt nachfolgende Aktenteile nach:

?        Vollzugsinformation vom 27.04.2026

?        Festnahmeauftrag vom 23.04.2026;

?        Auszug aus der Anhaltedatei;

?        Ersuchen des BFA vom 28.04.2026 an das AHZ XXXX , den Verbleib des Personalausweises des Beschwerdeführers zu ermitteln und die Rückmeldung des AHZ dazu;? Ersuchen des BFA vom 28.04.2026 an das AHZ römisch 40 , den Verbleib des Personalausweises des Beschwerdeführers zu ermitteln und die Rückmeldung des AHZ dazu;

?        Antrag des Beschwerdeführers auf freiwillige Ausreise vom 28.04.2026 und Ablehnung durch das BFA am 29.04.2026;

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein bulgarischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am XXXX .08.2025 in das Bundesgebiet ein, wo er ab 03.11.2025 bis 09.03.2026 mit einem privaten Hauptwohnsitz gemeldet war (vgl. Auszug Zentrales Melderegister XXXX .05.2026, OZ 2; Tatzeitpunkte Abschlussbericht 12.09.2025, EAM-Akt, AS 1ff, OZ 7). 1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein bulgarischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am römisch 40 .08.2025 in das Bundesgebiet ein, wo er ab 03.11.2025 bis 09.03.2026 mit einem privaten Hauptwohnsitz gemeldet war vergleiche Auszug Zentrales Melderegister römisch 40 .05.2026, OZ 2; Tatzeitpunkte Abschlussbericht 12.09.2025, EAM-Akt, AS 1ff, OZ 7).

1.1.2. Am 17.10.2025 langte beim Bundesamt ein Abschlussbericht der LPD Steiermark vom 12.09.2026 ein, wonach der Beschwerdeführer und eine weitere Person wegen des Verdachts des Diebstahls am XXXX .08.2025 sowie am XXXX .08.2025 strafrechtlich zur Anzeige gebracht worden sei (vgl. Abschlussbericht, EAM-Akt, AS 1ff, OZ 7). 1.1.2. Am 17.10.2025 langte beim Bundesamt ein Abschlussbericht der LPD Steiermark vom 12.09.2026 ein, wonach der Beschwerdeführer und eine weitere Person wegen des Verdachts des Diebstahls am römisch 40 .08.2025 sowie am römisch 40 .08.2025 strafrechtlich zur Anzeige gebracht worden sei vergleiche Abschlussbericht, EAM-Akt, AS 1ff, OZ 7).

Im Zuge der Beschuldigtenvernehmung gab der Beschwerdeführer einen Wohnsitz bzw. eine Zustelladresse in XXXX an und wies sich mit einem bulgarischen Personalausweis aus (vgl. Abschlussbericht, EAM-Akt, AS 7, OZ 7).Im Zuge der Beschuldigtenvernehmung gab der Beschwerdeführer einen Wohnsitz bzw. eine Zustelladresse in römisch 40 an und wies sich mit einem bulgarischen Personalausweis aus vergleiche Abschlussbericht, EAM-Akt, AS 7, OZ 7).

1.1.3. Am 22.10.2025 langte beim Bundesamt die Verständigung von der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft zur Zahl: XXXX gegen den Beschwerdeführer ein (vgl. EAM-Akt, AS 13ff, OZ 7). 1.1.3. Am 22.10.2025 langte beim Bundesamt die Verständigung von der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft zur Zahl: römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein vergleiche EAM-Akt, AS 13ff, OZ 7).

Am 23.10.2025 langte seitens des zuständigen Bezirksgerichtes die Verständigung der Behörde von der für 02.02.2026 angesetzten Hauptverhandlung beim Bundesamt ein (vgl. EAM-Akt, AS 17ff, OZ 7).Am 23.10.2025 langte seitens des zuständigen Bezirksgerichtes die Verständigung der Behörde von der für 02.02.2026 angesetzten Hauptverhandlung beim Bundesamt ein vergleiche EAM-Akt, AS 17ff, OZ 7).

1.1.4. Am XXXX .11.2025 um 22:15 Uhr wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Verkehrskontrolle auf der Autobahn A9 bei XXXX in Fahrtrichtung Slowenien von der Polizei angehalten und in weiterer Folge wegen diverser schwerer Mängel am - auf ihn zugelassenen - Fahrzeug verwaltungsstrafrechtlich zur Anzeige gebracht. Die Weiterfahrt wurde untersagt und die österreichischen Kennzeichen des Fahrzeuges wurden abgenommen. Der Beschwerdeführer legitimierte sich mit einem von XXXX .11.2024 bis XXXX .11.2029 gültigen, bulgarischen Führerschein (vgl. Anzeige, EAM-Akt, AS 23ff, OZ 7). 1.1.4. Am römisch 40 .11.2025 um 22:15 Uhr wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Verkehrskontrolle auf der Autobahn A9 bei römisch 40 in Fahrtrichtung Slowenien von der Polizei angehalten und in weiterer Folge wegen diverser schwerer Mängel am - auf ihn zugelassenen - Fahrzeug verwaltungsstrafrechtlich zur Anzeige gebracht. Die Weiterfahrt wurde untersagt und die österreichischen Kennzeichen des Fahrzeuges wurden abgenommen. Der Beschwerdeführer legitimierte sich mit einem von römisch 40 .11.2024 bis römisch 40 .11.2029 gültigen, bulgarischen Führerschein vergleiche Anzeige, EAM-Akt, AS 23ff, OZ 7).

Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss noch am XXXX .11.2025 nach der StPO aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen bzw. des gewerbsmäßigen Diebstahls oder Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen und in Gerichtsverwahrungshaft überstellt (vgl. Aufenthaltsinformation Polizeianhaltezentrum, EAM-Akt, AS 79ff, OZ 7).Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss noch am römisch 40 .11.2025 nach der StPO aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen bzw. des gewerbsmäßigen Diebstahls oder Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen und in Gerichtsverwahrungshaft überstellt vergleiche Aufenthaltsinformation Polizeianhaltezentrum, EAM-Akt, AS 79ff, OZ 7).

1.1.5. Die Festnahme des Beschwerdeführers nach der StPO wurde dem Bundesamt seitens der zuständigen LPD am 28.11.2025 mitgeteilt und zugleich die verwaltungsstrafrechtliche Anzeige übermittelt (vgl. EAM-Akt, AS 83, OZ 7).1.1.5. Die Festnahme des Beschwerdeführers nach der StPO wurde dem Bundesamt seitens der zuständigen LPD am 28.11.2025 mitgeteilt und zugleich die verwaltungsstrafrechtliche Anzeige übermittelt vergleiche EAM-Akt, AS 83, OZ 7).

Am 28.11.2025 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ein. Dazu erfolgte eine Abfrage der Sozialversicherungsdaten für den Zeitraum 28.11.2025 bis 28.11.2025 (ohne Ergebnis) sowie die Einholung von ECRIS-Auszügen aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die jeweils ergebnislos verliefen (vgl. EAM-Akt, AS 35ff, AS 99ff & AS 121ff, OZ 7; vgl. zum Einleitungszeitpunkt auch Auszug BFA-Geschäftsfall, EAM-Akt, AS 265, OZ 7).Am 28.11.2025 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ein. Dazu erfolgte eine Abfrage der Sozialversicherungsdaten für den Zeitraum 28.11.2025 bis 28.11.2025 (ohne Ergebnis) sowie die Einholung von ECRIS-Auszügen aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die jeweils ergebnislos verliefen vergleiche EAM-Akt, AS 35ff, AS 99ff & AS 121ff, OZ 7; vergleiche zum Einleitungszeitpunkt auch Auszug BFA-Geschäftsfall, EAM-Akt, AS 265, OZ 7).

1.1.6. Am 30.11.2025 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt, worüber das Bundesamt am 01.12.2025 verständigt wurde (vgl. Vollzugsinformation, EAM-Akt, AS 109ff, OZ 7; Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft, EAM-Akt, AS 115ff, OZ 7). 1.1.6. Am 30.11.2025 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt, worüber das Bundesamt am 01.12.2025 verständigt wurde vergleiche Vollzugsinformation, EAM-Akt, AS 109ff, OZ 7; Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft, EAM-Akt, AS 115ff, OZ 7).

In weiterer Folge holte das Bundesamt am 15.12.2025 den Gerichtsbeschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer ein (vgl. EAM-Akt, AS 137, OZ 7), welcher dem Bundesamt am 16.12.2025 übermittelt wurde (vgl. EAM-Akt, AS 139ff, OZ 7).In weiterer Folge holte das Bundesamt am 15.12.2025 den Gerichtsbeschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer ein vergleiche EAM-Akt, AS 137, OZ 7), welcher dem Bundesamt am 16.12.2025 übermittelt wurde vergleiche EAM-Akt, AS 139ff, OZ 7).

1.1.7. Am 15.12.2025 übermittelte das Bundesamt dem Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft eine mit 15.12.2025 datierte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie für „Sicherungsmaßnahmen“. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Konkret wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er sich in Untersuchungshaft befinde, er seit 03.11.2025 ein einer Meldeadresse in Österreich gemeldet sei und aus dem Fremdenregister hervorgehe, dass er über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfüge und das Bundesamt deshalb ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer einleite. Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zu Bulgarien übermittelt und er zur Beantwortung folgender konkreter Fragen aufgefordert (vgl. EAM-Akt, AS 149ff, OZ 7) [Fehler im Original, Anm.]:1.1.7. Am 15.12.2025 übermittelte das Bundesamt dem Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft eine mit 15.12.2025 datierte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie für „Sicherungsmaßnahmen“. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Konkret wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er sich in Untersuchungshaft befinde, er seit 03.11.2025 ein einer Meldeadresse in Österreich gemeldet sei und aus dem Fremdenregister hervorgehe, dass er über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfüge und das Bundesamt deshalb ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer einleite. Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zu Bulgarien übermittelt und er zur Beantwortung folgender konkreter Fragen aufgefordert vergleiche EAM-Akt, AS 149ff, OZ 7) [Fehler im Original, Anm.]:

„[…]

1. Geben Sie an, wann Sie ins Bundesgebiet eingereist sind und was der Zweck Ihrer Einreise war.

2. Sind Sie legal oder illegal eingereist?

3. Wollten Sie in einen anderen Staat weiterreisen, falls ja, in welchen Staat und welche Absichten hatten Sie in Bezug auf Ihren Zielstaat?

4. Verfügen Sie über ein Reisedokument?

5. Seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf?

6. Sind Sie gesund oder befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung? Wenn ja, welche Krankheit haben Sie?

7. Welche Schul- Berufsausbildung wurde absolviert? Wo wurde diese absolviert?

8. Haben Sie Familienangehörige die in Österreich leben? Falls ja geben Sie bitte deren Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie deren Aufenthaltsberechtigungen an.

9. Haben Sie Verwandte in der Europäischen Union?

10. Haben Sie sich bereits in einem anderen Staat der Europäischen Union aufgehalten, wenn ja, wann und mit welcher Absicht?

11. haben Sie bereits in einem anderen Staat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt?

12. Haben Sie eine Aufenthaltsberechtigung für einen anderen europäischen Staat?

13. Haben Sie Besitz in Österreich?

14. Ist der Hauptzweck Ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung?

15. Oder sind Sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig, oder beim AMS arbeitssuchend gemeldet?

16. Verfügen Sie über soziale Bindungen zu Österreich? (z.B.: Vereinstätigkeit, Freundeskreis, udgl.)

17. Verfügen Sie über persönliche Bindungen zu Ihrem Heimatland? (Familie, Freundes, udgl.)

18. Über wieviel Barmittel verfügen Sie derzeit?

19. Würden Sie freiwillig in Ihren Herkunftsstaat bzw. in den für Sie zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat zurückkehren?

[…]“

Es erfolgte unter anderem der Hinweis, dass – sollte der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Vorgangsweise der Behörde nicht Stellung nehmen – das Verfahren ohne nochmalige Anhörung, aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden würde.

Abgesehen davon, dass eingangs des Schreibens zum Zweck der Beweisaufnahme angeführt wird „Aufenthaltsbeendende Maßnahme – Sicherungsmaßnahmen“ ist dem gesamten Schreiben nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer – zur bzw. nach Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - die Schubhaft oder ein gelinderes Mittel sowie eine Abschiebung drohen könnte.

Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft am 17.12.2025 zugestellt (vgl. EAM-Akt, AS 159, OZ 7).Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft am 17.12.2025 zugestellt vergleiche EAM-Akt, AS 159, OZ 7).

1.1.8. Der Beschwerdeführer gab keine schriftliche Stellungnahme ab. Es erfolgten keine weiteren Verfahrenshandlungen seitens des Bundesamtes.

1.1.9. Am 20.02.2026 langte beim Bundesamt die Verständigung eines Bezirksgerichtes von einer für 04.05.2026 anberaumten Hauptverhandlung des Beschwerdeführers in einem Strafprozess ein (vgl. EAM-Akt, AS 169ff, OZ 7). Der Termin wurde jedoch am 17.03.2026 wieder abberaumt (vgl. EAM-Akt, AS 173, OZ 7).1.1.9. Am 20.02.2026 langte beim Bundesamt die Verständigung eines Bezirksgerichtes von einer für 04.05.2026 anberaumten Hauptverhandlung des Beschwerdeführers in einem Strafprozess ein vergleiche EAM-Akt, AS 169ff, OZ 7). Der Termin wurde jedoch am 17.03.2026 wieder abberaumt vergleiche EAM-Akt, AS 173, OZ 7).

1.1.10. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX .03.2026, rechtskräftig am XXXX .03.2026, wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach §§ 229 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des teils schweren, gewerbsmäßig (teils) durch Einbruch begangenen Diebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB, teils iVm. § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von 30.10.2025 bis 31.10.2025 sowie von XXXX .11.2025 bis XXXX .03.2026, verurteilt (vgl. Strafurteil, EAM-Akt, AS 179ff, OZ 7; Strafregisterauszug XXXX .05.2025, OZ 2).1.1.10. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 .03.2026, rechtskräftig am römisch 40 .03.2026, wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraphen 229, Absatz eins, StGB und des Verbrechens des teils schweren, gewerbsmäßig (teils) durch Einbruch begangenen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB, teils in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von 30.10.2025 bis 31.10.2025 sowie von römisch 40 .11.2025 bis römisch 40 .03.2026, verurteilt vergleiche Strafurteil, EAM-Akt, AS 179ff, OZ 7; Strafregisterauszug römisch 40 .05.2025, OZ 2).

Das Strafurteil wurde dem Bundesamt am 01.04.2026 übermittelt (vgl. EAM-Akt, AS 175ff, OZ 7).Das Strafurteil wurde dem Bundesamt am 01.04.2026 übermittelt vergleiche EAM-Akt, AS 175ff, OZ 7).

1.1.11. Ebenfalls am 01.04.2026 wurde dem Bundesamt seitens der Justizanstalt das errechnete Strafende des Beschwerdeführers mit XXXX .07.2026 mitgeteilt und unter einem angefragt, ob bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt bzw. deren Erlassung beabsichtigt wird (vgl. EAM-Akt, AS 189ff, OZ 7).1.1.11. Ebenfalls am 01.04.2026 wurde dem Bundesamt seitens der Justizanstalt das errechnete Strafende des Beschwerdeführers mit römisch 40 .07.2026 mitgeteilt und unter einem angefragt, ob bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt bzw. deren Erlassung beabsichtigt wird vergleiche EAM-Akt, AS 189ff, OZ 7).

1.1.12. Am 09.04.2026 holte das Bundesamt einen neuen Auszug aus der Vollzugsinformation ein, woraus sich ergab, dass sich der Beschwerdeführer noch in Strafhaft befindet, das errechnete Strafende mit XXXX .07.2026 sowie die Zeitpunkte der möglichen bedingten Entlassungen am XXXX .03.2026 (zur Halbstrafe) bzw. am XXXX .05.2026 (zur Zweidrittelstrafe) ergeben (vgl. EAM-Akt, AS 193ff, OZ 7).1.1.12. Am 09.04.2026 holte das Bundesamt einen neuen Auszug aus der Vollzugsinformation ein, woraus sich ergab, dass sich der Beschwerdeführer noch in Strafhaft befindet, das errechnete Strafende mit römisch 40 .07.2026 sowie die Zeitpunkte der möglichen bedingten Entlassungen am römisch 40 .03.2026 (zur Halbstrafe) bzw. am römisch 40 .05.2026 (zur Zweidrittelstrafe) ergeben vergleiche EAM-Akt, AS 193ff, OZ 7).

Weiteres Verwaltungshandeln wurde seitens des Bundesamtes nicht gesetzt.

1.1.13. Mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX .04.2026 wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft zum XXXX .04.2026 unter Anordnung der Bewährungshilfe und einer Entlassungsadresse in Bulgarien bewilligt (vgl. Strafregisterauszug XXXX .05.2026, OZ 2; Vollzugsinformation 22.04.2026, EAM-Akt, AS 199ff, OZ 7).1.1.13. Mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 .04.2026 wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft zum römisch 40 .04.2026 unter Anordnung der Bewährungshilfe und einer Entlassungsadresse in Bulgarien bewilligt vergleiche Strafregisterauszug römisch 40 .05.2026, OZ 2; Vollzugsinformation 22.04.2026, EAM-Akt, AS 199ff, OZ 7).

Am 22.04.2026 erging seitens der Justizanstalt neuerlich das Ersuchen an das Bundesamt um Mitteilung hinsichtlich beabsichtigter fremdenpolizeilicher Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am XXXX .04.2026 (vgl. EAM-Akt, AS 197, OZ 7).Am 22.04.2026 erging seitens der Justizanstalt neuerlich das Ersuchen an das Bundesamt um Mitteilung hinsichtlich beabsichtigter fremdenpolizeilicher Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 .04.2026 vergleiche EAM-Akt, AS 197, OZ 7).

1.1.14. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.04.2026, Zahl: XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) (vgl. Bescheid Aufenthaltsverbot, EAM-Akt, AS 205ff, OZ 7).1.1.14. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.04.2026, Zahl: römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) vergleiche Bescheid Aufenthaltsverbot, EAM-Akt, AS 205ff, OZ 7).

Der Bescheid und die Information zur Rechtsberatung wurden dem Beschwerdeführer noch im Stande der Strafhaft am 23.04.2026 zugestellt (vgl. Übernahmebestätigung, EAM-Akt, AS 263, OZ 7).Der Bescheid und die Information zur Rechtsberatung wurden dem Beschwerdeführer noch im Stande der Strafhaft am 23.04.2026 zugestellt vergleiche Übernahmebestätigung, EAM-Akt, AS 263, OZ 7).

1.1.15. Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX .11.2025 bis XXXX .04.2026 durchgehend in Festnahme bzw. Untersuchungs- und Strafhaft.1.1.15. Der Beschwerdeführer befand sich von römisch 40 .11.2025 bis römisch 40 .04.2026 durchgehend in Festnahme bzw. Untersuchungs- und Strafhaft.

1.1.16. Am XXXX .04.2026 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft bedingt entlassen, aufgrund eines Festnahmeauftrages vom 23.04.2026 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, wo er um 09:45 Uhr eingeliefert wurde (vgl. Stellungnahme Bundesamt, OZ 7; Anhaltedatei XXXX 05.2026, OZ 2; Fremdenregisterauszug XXXX 05.2026, OZ 2; Festnahmeauftrag, OZ 11). 1.1.16. Am römisch 40 .04.2026 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft bedingt entlassen, aufgrund eines Festnahmeauftrages vom 23.04.2026 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, wo er um 09:45 Uhr eingeliefert wurde vergleiche Stellungnahme Bundesamt, OZ 7; Anhaltedatei römisch 40 05.2026, OZ 2; Fremdenregisterauszug römisch 40 05.2026, OZ 2; Festnahmeauftrag, OZ 11).

1.1.17. Es erfolgte seitens des Bundesamtes weder eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers noch ein schriftliches Parteiengehör zur beabsichtigten Verhängung von Schubhaft oder eines gelinderen Mittels gegen ihn.

1.1.18. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX .04.2026, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Mandatsbescheid, SIM-Akt, AS 3ff, OZ 7). 1.1.18. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .04.2026, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche Mandatsbescheid, SIM-Akt, AS 3ff, OZ 7).

Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass infolge der Festnahme des Beschwerdeführers nach der StPO gegen ihn am 28.11.2025 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei. Am 30.11.2025 sei über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt worden. Zum am 17.12.2025 erfolgten schriftlichen Parteiengehör habe der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben, obwohl der Beschwerdeführer auf die Konsequenzen, nämlich eine Entscheidung aufgrund der Aktenlage, hingewiesen worden sei. Am 01.04.2026 sei dem Bundesamt die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten übermittelt worden. Am 22.04.2026 sei das Bundesamt durch die Justizanstalt um Mitteilung zu allfällig geplanten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ersucht worden. Weiters sei das Bundesamt informiert worden, dass die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers am XXXX .04.2026 geplant sei. Am 23.04.2026 sei über die geplante Erlassung eines Aufenthaltsverbotes informiert worden. Darüber hinaus habe am 23.04.2026 in Erfahrung gebracht werden können, dass betreffend die Person des Beschwerdeführers unter einer Alias-Identität eine Aufenthaltsermittlung im SIS durch Deutschland ausgeschrieben sei. Nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von fünf Jahren, welches dem Beschwerdeführer noch am 23.04.2026 in der Strafhaft zugestellt worden sei, sei noch am 23.04.2026 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG durch das Bundesamt erlassen worden. Nach Entlassung aus der Strafhaft sei der Beschwerdeführer festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt worden. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass infolge der Festnahme des Beschwerdeführers nach der StPO gegen ihn am 28.11.2025 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei. Am 30.11.2025 sei über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt worden. Zum am 17.12.2025 erfolgten schriftlichen Parteiengehör habe der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben, obwohl der Beschwerdeführer auf die Konsequenzen, nämlich eine Entscheidung aufgrund der Aktenlage, hingewiesen worden sei. Am 01.04.2026 sei dem Bundesamt die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten übermittelt worden. Am 22.04.2026 sei das Bundesamt durch die Justizanstalt um Mitteilung zu allfällig geplanten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ersucht worden. Weiters sei das Bundesamt informiert worden, dass die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers am römisch 40 .04.2026 geplant sei. Am 23.04.2026 sei über die geplante Erlassung eines Aufenthaltsverbotes informiert worden. Darüber hinaus habe am 23.04.2026 in Erfahrung gebracht werden können, dass betreffend die Person des Beschwerdeführers unter einer Alias-Identität eine Aufenthaltsermittlung im SIS durch Deutschland ausgeschrieben sei. Nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von fünf Jahren, welches dem Beschwerdeführer noch am 23.04.2026 in der Strafhaft zugestellt worden sei, sei noch am 23.04.2026 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG durch das Bundesamt erlassen worden. Nach Entlassung aus der Strafhaft sei der Beschwerdeführer festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt worden.

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest, er verfüge über einen bulgarischen Personalausweis mit näher festgestellten Daten. Weiters sei eine Alias-Identität des Beschwerdeführers dokumentiert. Er spreche Bulgarisch und Deutsch, verfüge über mehrere Tätowierungen an Armen sowie der Brust, sei gesund, haftfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer habe keine schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten. Er sei zum Zwecke der Verübung von Eigentumsdelikten in das Bundesgebiet eingereist, halte sich seit 03.11.2025 im Bundesgebiet auf und es bestehe eine Aufenthaltsermittlung in Deutschland. Er sei in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Laut Zentralem Melderegister sei er nur von 03.11.2025 bis 09.03.2026 mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen. Seit XXXX .11.2025 habe er sich tatsächlich jedoch in einer Justizanstalt aufgehalten. Er verfüge über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet und sei in keiner Weise integriert. Es liege weder eine berufliche noch soziale Verankerung vor, der Wohnsitz und der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers würden im Herkunftsland liegen. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen aufrechten NAG-Aufenthaltstitel, er sei unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt. Das Verhalten des Beschwerdeführer stelle eine massive Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot sei noch nicht durchsetzbar. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei nach wiederholten Diebstählen und Einbrüchen festgenommen worden.Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest, er verfüge über einen bulgarischen Personalausweis mit näher festgestellten Daten. Weiters sei eine Alias-Identität des Beschwerdeführers dokumentiert. Er spreche Bulgarisch und Deutsch, verfüge über mehrere Tätowierungen an Armen sowie der Brust, sei gesund, haftfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer habe keine schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten. Er sei zum Zwecke der Verübung von Eigentumsdelikten in das Bundesgebiet eingereist, halte sich seit 03.11.2025 im Bundesgebiet auf und es bestehe eine Aufenthaltsermittlung in Deutschland. Er sei in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Laut Zentralem Melderegister sei er nur von 03.11.2025 bis 09.03.2026 mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen. Seit römisch 40 .11.2025 habe er sich tatsächlich jedoch in einer Justizanstalt aufgehalten. Er verfüge über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet und sei in keiner Weise integriert. Es liege weder eine berufliche noch soziale Verankerung vor, der Wohnsitz und der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers würden im Herkunftsland liegen. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen aufrechten NAG-Aufenthaltstitel, er sei unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt. Das Verhalten des Beschwerdeführer stelle eine massive Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot sei noch nicht durchsetzbar. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei nach wiederholten Diebstählen und Einbrüchen festgenommen worden.

Im Fall des Beschwerdeführers würden die Fluchtgründe des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG vorliegen. Zu § 76 Abs. 3 Z 1 FPG wurde lediglich ausgeführt, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keinen Wohnsitz in Österreich verfüge und in Verbindung mit seinem bisherigen Fehlverhalten (Diebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl und Einbruchsdiebstahl) seit der Einreise sowie der damit einhergehenden Unzuverlässigkeit seiner Person, welche sich auch durch die Verwendung mehrerer Identitäten begründen lasse, sei mit seinem Untertauchen zu rechnen, sodass der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei. Es sei weiters der Tatbestand der Z 9 leg. cit. erfüllt, da der Beschwerdeführer weder über einen gesicherten Wohnsitz, eine soziale Verankerung noch über familiäre Beziehungen im Bundesgebiet verfüge und offensichtlich nur zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach Österreich gereist sei. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Entlassungsadresse (im Beschluss über die bedingte Entlassung aus der Strafhaft, Anm.) in Bulgarien, somit bestünden Anknüpfungspunkte im Ausland. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr miteinzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Eine erhebliche Delinquenz des Fremden könne das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Die Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergebe im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei komme die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als gelinderes Mittel schon aufgrund der finanziellen Situation von vornherein nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers (ohne weitere Begründung, Anm.) nicht das Auslangen gefunden werden. Im Fall des Beschwerdeführers würden die Fluchtgründe des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG vorliegen. Zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde lediglich ausgeführt, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keinen Wohnsitz in Österreich verfüge und in Verbindung mit seinem bisherigen Fehlverhalten (Diebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl und Einbruchsdiebstahl) seit der Einreise sowie der damit einhergehenden Unzuverlässigkeit seiner Person, welche sich auch durch die Verwendung mehrerer Identitäten begründen lasse, sei mit seinem Untertauchen zu rechnen, sodass der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt sei. Es sei weiters der Tatbestand der Ziffer 9, leg. cit. erfüllt, da der Beschwerdeführer weder über einen gesicherten Wohnsitz, eine soziale Verankerung noch über familiäre Beziehungen im Bundesgebiet verfüge und offensichtlich nur zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach Österreich gereist sei. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Entlassungsadresse (im Beschluss über die bedingte Entlassung aus der Strafhaft, Anmerkung in Bulgarien, somit bestünden Anknüpfungspunkte im Ausland. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr miteinzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Eine erhebliche Delinquenz des Fremden könne das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Die Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergebe im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei komme die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als gelinderes Mittel schon aufgrund der finanziellen Situation von vornherein nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers (ohne weitere Begründung, Anmerkung nicht das Auslangen gefunden werden.

Der Mandatsbescheid sowie eine Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft am XXXX .04.2026 um 13:45 Uhr übergeben (vgl. Übernahmebestätigung, SIM-Akt, AS 45, OZ 7; Anhaltedatei XXXX .05.2026, OZ 2).Der Mandatsbescheid sowie eine Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft am römisch 40 .04.2026 um 13:45 Uhr übergeben vergleiche Übernahmebestätigung, SIM-Akt, AS 45, OZ 7; Anhaltedatei römisch 40 .05.2026, OZ 2).

1.1.19. Am 27.04.2026 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich des Bescheides des Bundesamtes vom 23.04.2026 betreffend das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot durch seine Rechtsvertretung einen vollumfänglichen Rechtsmittelverzicht ab, der dem Bundesamt am 28.04.2026 übermittelt wurde (vgl. EAM-Akt, AS 271ff).1.1.19. Am 27.04.2026 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich des Bescheides des Bundesamtes vom 23.04.2026 betreffend das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot durch seine Rechtsvertretung einen vollumfänglichen Rechtsmittelverzicht ab, der dem Bundesamt am 28.04.2026 übermittelt wurde vergleiche EAM-Akt, AS 271ff).

Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot erwuchs mit 28.04.2026 in Rechtskraft.

1.1.20. Am 28.04.2026 und am 30.04.2026 fanden in der Schubhaft Rückkehrberatungen des Beschwerdeführers statt (vgl. Anhaltedatei XXXX 05.2026, OZ 2). 1.1.20. Am 28.04.2026 und am 30.04.2026 fanden in der Schubhaft Rückkehrberatungen des Beschwerdeführers statt vergleiche Anhaltedatei römisch 40 05.2026, OZ 2).

Der Beschwerdeführer stellte am 28.04.2026 durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehr, welche vom Bundesamt unter Verweis auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und seine Alias-Identität abgelehnt wurde (vgl. Schubhaftbeschwerde, OZ 1; Stellungnahme BFA, OZ 7; Antrag auf freiwillige Rückkehr und Ablehnung, OZ 11).Der Beschwerdeführer stellte am 28.04.2026 durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehr, welche vom Bundesamt unter Verweis auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und seine Alias-Identität abgelehnt wurde vergleiche Schubhaftbeschwerde, OZ 1; Stellungnahme BFA, OZ 7; Antrag auf freiwillige Rückkehr und Ablehnung, OZ 11).

1.1.21. Am 28.04.2026 erging seitens des Bundesamtes eine Anfrage an das Anhaltezentrum XXXX , den Beschwerdeführer über den Verbleib seines bulgarischen Personalausweises zu befragen. Das Anhaltezentrum teilte am 28.04.2026 mit, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass seine Ausweisdokumente (so auch sein Personalausweis) bei seiner Festnahme durch die Polizei abgenommen worden seien. Danach sei er für sechs Monate in Strafhaft und dann drei Tage im Polizeianhaltezentrum gewesen. Wo sich die Dokumente nun befinden, wisse er nicht. Trotz telefonischer Anfrage sowohl bei der zuständigen Justizanstalt als auch dem Polizeianhaltezentrum habe nicht eruiert werden können, wo sich der Personalausweis des Beschwerdeführers befinde. Beide Stellen hätten angegeben, diesen zu keiner Zeit in den Effekten eingelagert zu haben. Auch im Anhaltezentrum befinde sich der Personalausweis nicht (vgl. Stellungnahme Bundesamt, OZ 7; E-Mail-Korrespondenz, OZ 11). 1.1.21. Am 28.04.2026 erging seitens des Bundesamtes eine Anfrage an das Anhaltezentrum römisch 40 , den Beschwerdeführer über den Verbleib seines bulgarischen Personalausweises zu befragen. Das Anhaltezentrum teilte am 28.04.2026 mit, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass seine Ausweisdokumente (so auch sein Personalausweis) bei seiner Festnahme durch die Polizei abgenommen worden seien. Danach sei er für sechs Monate in Strafhaft und dann drei Tage im Polizeianhaltezentrum gewesen. Wo sich die Dokumente nun befinden, wisse er nicht. Trotz telefonischer Anfrage sowohl bei der zuständigen Justizanstalt als auch dem Polizeianhaltezentrum habe nicht eruiert werden können, wo sich der Personalausweis des Beschwerdeführers befinde. Beide Stellen hätten angegeben, diesen zu keiner Zeit in den Effekten eingelagert zu haben. Auch im Anhaltezentrum befinde sich der Personalausweis nicht vergleiche Stellungnahme Bundesamt, OZ 7; E-Mail-Korrespondenz, OZ 11).

1.1.22. Das Bundesamt leitete daraufhin zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber erst nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft, ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein. Der Beschwerdeführer wurde am 07.05.2026 der bulgarischen Botschaft vorgeführt. Diese stellte dem Beschwerdeführer ein für den Zeitraum 07.05.2026 bis 07.06.2026 gültiges Heimreisezertifikat aus (vgl. Anhaltedatei XXXX .05.2026, OZ 2; Fremdenregisterauszug XXXX .05.2026, OZ 2; Kopie Heimreisezertifikat, OZ 7).1.1.22. Das Bundesamt leitete daraufhin zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber erst nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft, ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein. Der Beschwerdeführer wurde am 07.05.2026 der bulgarischen Botschaft vorgeführt. Diese stellte dem Beschwerdeführer ein für den Zeitraum 07.05.2026 bis 07.06.2026 gültiges Heimreisezertifikat aus vergleiche Anhaltedatei römisch 40 .05.2026, OZ 2; Fremdenregisterauszug römisch 40 .05.2026, OZ 2; Kopie Heimreisezertifikat, OZ 7).

1.1.23. Am 11.05.2026 erließ das Bundesamt einen Abschiebeauftrag auf dem Luftweg für eine unbegleitete Abschiebung (vgl. Abschiebeauftrag, OZ 7).1.1.23. Am 11.05.2026 erließ das Bundesamt einen Abschiebeauftrag auf dem Luftweg für eine unbegleitete Abschiebung vergleiche Abschiebeauftrag, OZ 7).

1.1.24. Am XXXX 05.2026 erhob der Beschwerdeführer durch die Rechtsvertretung die nunmehr gegenständliche Schubhaftbeschwerde (vgl. OZ 1).1.1.24. Am römisch 40 05.2026 erhob der Beschwerdeführer durch die Rechtsvertretung die nunmehr gegenständliche Schubhaftbeschwerde vergleiche OZ 1).

1.1.25. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .05.2026 um 16:00 Uhr unbegleitet auf dem Luftweg nach Bulgarien abgeschoben (vgl. Abschiebeauftrag, OZ 7; Abschiebebericht, OZ 9; Anhaltedatei XXXX 05.2026, OZ 2). 1.1.25. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .05.2026 um 16:00 Uhr unbegleitet auf dem Luftweg nach Bulgarien abgeschoben vergleiche Abschiebeauftrag, OZ 7; Abschiebebericht, OZ 9; Anhaltedatei römisch 40 05.2026, OZ 2).

1.2. Weitere Feststellungen:

1.2.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht fest. Er ist ein volljähriger bulgarischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter (vgl. aktenkundige Kopie des bulgarischen Heimreisezertifikates, OZ 7).1.2.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht fest. Er ist ein volljähriger bulgarischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter vergleiche aktenkundige Kopie des bulgarischen Heimreisezertifikates, OZ 7).

Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist zudem im SIS eine Alias-Identität, nämlich jene des „ XXXX “, geboren am XXXX in XXXX , Bulgarien, bulgarischer Staatsangehöriger, in Deutschland dokumentiert (vgl. etwa Fremdenregisterauszug XXXX 05.2026, OZ 2). Diese Identität hat der Beschwerdeführer jedoch vor österreichischen Behörden nicht verwendet und ergibt sich lediglich aus dem SIS bzw. Fremdenregister.Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist zudem im SIS eine Alias-Identität, nämlich jene des „ römisch 40 “, geboren am römisch 40 in römisch 40 , Bulgarien, bulgarischer Staatsangehöriger, in Deutschland dokumentiert vergleiche etwa Fremdenregisterauszug römisch 40 05.2026, OZ 2). Diese Identität hat der Beschwerdeführer jedoch vor österreichischen Behörden nicht verwendet und ergibt sich lediglich aus dem SIS bzw. Fremdenregister.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Anmeldebescheinigung und hat eine solche auch nicht beantragt (vgl. Fremdenregisterauszug XXXX 05.2026, OZ 2).Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Anmeldebescheinigung und hat eine solche auch nicht beantragt vergleiche Fremdenregisterauszug römisch 40 05.2026, OZ 2).

1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde von XXXX .04.2026, 13:45 Uhr, bis XXXX .05.2026, 16:00 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten (vgl. etwa Anhaltedatei XXXX 05.2026, OZ 2; Abschiebebericht, OZ 9). 1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde von römisch 40 .04.2026, 13:45 Uhr, bis römisch 40 .05.2026, 16:00 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten vergleiche etwa Anhaltedatei römisch 40 05.2026, OZ 2; Abschiebebericht, OZ 9).

1.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.04.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen, ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (vgl. Bescheid Aufenthaltsverbot, EAM-Akt, AS 205ff, OZ 7).1.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.04.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen, ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt vergleiche Bescheid Aufenthaltsverbot, EAM-Akt, AS 205ff, OZ 7).

Der Beschwerdeführer gab am 28.04.2026 durch seine Rechtsvertretung einen gültigen Rechtsmittelverzicht ab, sodass der Bescheid über die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in Rechtskraft erwuchs (vgl. EAM-Akt, AS 271ff, OZ 7; Fremdenregisterauszug XXXX 05.2025, OZ 2). Demnach liegt seit 28.04.2026 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer gab am 28.04.2026 durch seine Rechtsvertretung einen gültigen Rechtsmittelverzicht ab, sodass der Bescheid über die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in Rechtskraft erwuchs vergleiche EAM-Akt, AS 271ff, OZ 7; Fremdenregisterauszug römisch 40 05.2025, OZ 2). Demnach liegt seit 28.04.2026 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer vor.

1.2.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug XXXX 05.2026, OZ 2). 1.2.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich vorbestraft vergleiche Strafregisterauszug römisch 40 05.2026, OZ 2).

Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX .03.2026, rechtskräftig am XXXX .03.2026, wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach §§ 229 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des teils schweren, gewerbsmäßig (teils) durch Einbruch begangenen Diebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB, teils iVm. § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von 30.10.2025 bis 31.10.2025 sowie von XXXX .11.2025 bis XXXX .03.2026, verurteilt (vgl. Strafurteil, EAM-Akt, AS 179ff, OZ 7; Strafregisterauszug XXXX 05.2025, OZ 2).Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 .03.2026, rechtskräftig am römisch 40 .03.2026, wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraphen 229, Absatz eins, StGB und des Verbrechens des teils schweren, gewerbsmäßig (teils) durch Einbruch begangenen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB, teils in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von 30.10.2025 bis 31.10.2025 sowie von römisch 40 .11.2025 bis römisch 40 .03.2026, verurteilt vergleiche Strafurteil, EAM-Akt, AS 179ff, OZ 7; Strafregisterauszug römisch 40 05.2025, OZ 2).

Er wurde am XXXX .04.2026 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen (vgl. Strafregisterauszug XXXX 05.2026, OZ 2).Er wurde am römisch 40 .04.2026 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen vergleiche Strafregisterauszug römisch 40 05.2026, OZ 2).

1.2.5. Der Beschwerdeführer war und ist haftfähig. Es finden sich keinerlei Hinweise auf die Haftfähigkeit ausschließende oder einschränkende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung (vgl. Patientenkartei, Anhalteprotokoll, Flugtauglichkeitsbescheinigung, OZ 6).1.2.5. Der Beschwerdeführer war und ist haftfähig. Es finden sich keinerlei Hinweise auf die Haftfähigkeit ausschließende oder einschränkende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung vergleiche Patientenkartei, Anhalteprotokoll, Flugtauglichkeitsbescheinigung, OZ 6).

1.2.6. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am XXXX .08.2025, in das Bundesgebiet ein, wo er ab 03.11.2025 bis 09.03.2026 mit einem privaten Hauptwohnsitz gemeldet war (vgl. Auszug Zentrales Melderegister XXXX 05.2026, OZ 2; Tatzeitpunkte Abschlussbericht 12.09.2025, EAM-Akt, AS 1ff, OZ 7). 1.2.6. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am römisch 40 .08.2025, in das Bundesgebiet ein, wo er ab 03.11.2025 bis 09.03.2026 mit einem privaten Hauptwohnsitz gemeldet war vergleiche Auszug Zentrales Melderegister römisch 40 05.2026, OZ 2; Tatzeitpunkte Abschlussbericht 12.09.2025, EAM-Akt, AS 1ff, OZ 7).

Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX .11.2025 bis XXXX .04.2026 durchgehend in Festnahme bzw. Untersuchungs- und Strafhaft.Der Beschwerdeführer befand sich von römisch 40 .11.2025 bis römisch 40 .04.2026 durchgehend in Festnahme bzw. Untersuchungs- und Strafhaft.

Er weist im Zentralen Melderegister nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Zentrales Melderegister XXXX 05.2026, OZ 2):Er weist im Zentralen Melderegister nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Zentrales Melderegister römisch 40 05.2026, OZ 2):

?        03.11.2025 bis 09.03.2026 Hauptwohnsitz privat

?         XXXX .11.2025 bis 09.03.2026 Nebenwohnsitz Justizanstalt? römisch 40 .11.2025 bis 09.03.2026 Nebenwohnsitz Justizanstalt

?        09.03.2026 bis XXXX .04.2026 Hauptwohnsitz Justizanstalt? 09.03.2026 bis römisch 40 .04.2026 Hauptwohnsitz Justizanstalt

?         XXXX .04.2026 bis 27.04.2026 Nebenwohnsitz Polizeianhaltezentrum? römisch 40 .04.2026 bis 27.04.2026 Nebenwohnsitz Polizeianhaltezentrum

?        27.04.2026 bis 06.05.2026 Hauptwohnsitz Anhaltezentrum

1.2.7. Das Bundesamt hat für den Beschwerdeführer erst nach Entlassung aus der Strafhaft und nach Verhängung der verfahrensgegenständlichen Schubhaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei den bulgarischen Behörden beantragt, nachdem der Verbleib des bulgarischen Personalausweises nicht ermittelt werden konnte. Das Heimreisezertifikat wurde unmittelbar nach Vorführung des Beschwerdeführers bei vorhandenen Daten seines bulgarischen Personalausweises am 07.05.2026 mit einer Gültigkeit bis 07.06.2026 ausgestellt (vgl. Fremdenregisterauszug XXXX 05.2026, OZ 2; Heimreisezertifikat, OZ 7; E-Mail-Korrespondenz zum Personalausweis, OZ 11).1.2.7. Das Bundesamt hat für den Beschwerdeführer erst nach Entlassung aus der Strafhaft und nach Verhängung der verfahrensgegenständlichen Schubhaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei den bulgarischen Behörden beantragt, nachdem der Verbleib des bulgarischen Personalausweises nicht ermittelt werden konnte. Das Heimreisezertifikat wurde unmittelbar nach Vorführung des Beschwerdeführers bei vorhandenen Daten seines bulgarischen Personalausweises am 07.05.2026 mit einer Gültigkeit bis 07.06.2026 ausgestellt vergleiche Fremdenregisterauszug römisch 40 05.2026, OZ 2; Heimreisezertifikat, OZ 7; E-Mail-Korrespondenz zum Personalausweis, OZ 11).

1.2.8. Der Beschwerdeführer zeigte sich rückkehrwillig. Er gab hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes bereits am 28.04.2026 einen Rechtsmittelverzicht ab und beantragte am 29.04.2026 die freiwillige unterstützte Rückkehr nach Bulgarien, welche vom Bundesamt abgelehnt wurde.

Die unbegleitete Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Bulgarien fand am XXXX .05.2026 ohne Vorkommnisse statt (vgl. Abschiebebericht, OZ 9).Die unbegleitete Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Bulgarien fand am römisch 40 .05.2026 ohne Vorkommnisse statt vergleiche Abschiebebericht, OZ 9).

1.2.9. Der Beschwerdeführer verfügte zumindest kurzzeitig vor seiner Festnahme nach der StPO über einen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet. Er ging im Bundesgebiet keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach, wäre dazu als Unionsbürger aber grundsätzlich berechtigt gewesen (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister XXXX 05.2026, OZ 2; Sozialversicherungsdatenauszug 15.05.2026, OZ 2).1.2.9. Der Beschwerdeführer verfügte zumindest kurzzeitig vor seiner Festnahme nach der StPO über einen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet. Er ging im Bundesgebiet keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach, wäre dazu als Unionsbürger aber grundsätzlich berechtigt gewesen vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister römisch 40 05.2026, OZ 2; Sozialversicherungsdatenauszug 15.05.2026, OZ 2).

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer in Österreich über irgendeine soziale Verankerung, einen Freundeskreis oder ausreichende eigene finanzielle Mittel oder Ersparnisse verfügte. Er hätte jedenfalls über eine (vorübergehende) Wohnmöglichkeit verfügt (vgl. Schubhaftbeschwerde, OZ 1). Aus der Anhaltedatei ergab sich zuletzt ein verfügbarer Geldbetrag von € 18,83 (vgl. Anhaltedatei XXXX 05.2026, OZ 2).Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer in Österreich über irgendeine soziale Verankerung, einen Freundeskreis oder ausreichende eigene finanzielle Mittel oder Ersparnisse verfügte. Er hätte jedenfalls über eine (vorübergehende) Wohnmöglichkeit verfügt vergleiche Schubhaftbeschwerde, OZ 1). Aus der Anhaltedatei ergab sich zuletzt ein verfügbarer Geldbetrag von € 18,83 vergleiche Anhaltedatei römisch 40 05.2026, OZ 2).

Der Beschwerdeführer spricht Bulgarisch und hat auch Deutsch-Kenntnisse (vgl. Schubhaftbeschwerde, OZ 1; Mandatsbescheid, SIM-Akt, AS 3 ff, OZ 7; Strafurteil – Verhandlung ohne Dolmetscher, EAM-Akt, AS 179ff, OZ 7).Der Beschwerdeführer spricht Bulgarisch und hat auch Deutsch-Kenntnisse vergleiche Schubhaftbeschwerde, OZ 1; Mandatsbescheid, SIM-Akt, AS 3 ff, OZ 7; Strafurteil – Verhandlung ohne Dolmetscher, EAM-Akt, AS 179ff, OZ 7).

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen:

2.1. Zum bisherigen Verfahren:

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers. Einsicht genommen wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten.

Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.2. Zu den weiteren Feststellungen:

2.2.1. Die Feststellungen zur Person, der Identität und der Volljährigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere den dort in Kopie einliegenden, bulgarischen Heimreisezertifikat.

Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme und/oder im Entscheidungszeitpunkt Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigte wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer bisher in Österreich keinen Asylantrag gestellt hat. Ebenfalls kann dem Fremdenregister entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bisher keine Anmeldebescheinigung in Österreich beantragt hat (vgl. ua. Fremdenregisterauszug XXXX 05.2026, OZ 2).Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme und/oder im Entscheidungszeitpunkt Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigte wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer bisher in Österreich keinen Asylantrag gestellt hat. Ebenfalls kann dem Fremdenregister entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bisher keine Anmeldebescheinigung in Österreich beantragt hat vergleiche ua. Fremdenregisterauszug römisch 40 05.2026, OZ 2).

Die festgestellte Alias-Identität ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister bzw. aus SIS-Daten zu dieser Identität. Diese Identität hat der Beschwerdeführer – soweit feststellbar – bisher in Österreich jedoch weder in den ihn betreffenden Strafverfahren bzw. vor der Polizei noch im gegenständlichen Verfahren bzw. dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verwendet, um seine Identität zu verschleiern.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die vorhandene Alias-Identität dem Beschwerdeführer vom Bundesamt zu keiner Zeit vorgehalten, dem Beschwerdeführer dazu kein Parteiengehör eingeräumt wurde und in der Schubhaftbeschwerde (ohne Nachweise) vorgebracht wird, dass es sich um eine legale Namensänderung gehandelt habe. Aufgrund der bereits erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers kann dieser dazu vom erkennenden Gericht auch nicht mehr persönlich befragt werden. Angesichts dessen, dass – wie schon festgestellt – der Beschwerdeführer die Alias-Identität in Österreich nicht verwendet hat, um seine wahre bzw. (aktuell richtige) Identität zu verschleiern, kommt dem Umstand des Vorhandenseins dieser Identität im konkreten Einzelfall daher für die Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr – wie in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt wird - keine (wesentliche) Bedeutung zu, sodass weitere Ermittlungen dahingehend seitens des Bundesverwaltungsgerichtes unterbleiben konnten.

2.2.2. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von XXXX .24.2026, 13:45 Uhr, bis zu seiner Abschiebung nach Bulgarien am XXXX .05.2026, 16:00 Uhr, ergeben sich neben den Eintragungen aus der Anhaltedatei auch aus dem damit übereinstimmenden, aktenkundigen Mandatsbescheid sowie dem Abschiebebericht.2.2.2. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von römisch 40 .24.2026, 13:45 Uhr, bis zu seiner Abschiebung nach Bulgarien am römisch 40 .05.2026, 16:00 Uhr, ergeben sich neben den Eintragungen aus der Anhaltedatei auch aus dem damit übereinstimmenden, aktenkundigen Mandatsbescheid sowie dem Abschiebebericht.

2.2.3. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ohne Durchsetzungsaufschub und dessen Zustellung sowie des abgegebenen Rechtsmittelverzichts ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.2.4. Die Feststellungen zur Vorstrafe des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister in Zusammenschau mit dem aktenkundigen Strafurteil sowie den Abschlussberichten.

2.2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den in Klammer angeführten Beweismitteln und den Angaben des Beschwerdeführers während seiner Inhaftierung bzw. Anhaltung in Schubhaft sowie den Eintragungen in der Patientenkartei und der völligen Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers. Es liegen keiner Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung gelitten hätte oder leidet, die seine Haftfähigkeit beeinträchtigt oder die Schubhaft (aus diesem Grund) unverhältnismäßig hätte erscheinen lassen. Dass der Beschwerdeführer während ihrer Anhaltung in Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft.

2.2.6. Die Feststellung zur Einreise des Beschwerdeführers spätestens am XXXX .08.2025 und dem weiteren Aufenthalt in Österreich ergeben sich implizit aus den aktenkundigen Polizeiberichten und den Daten der dem Beschwerdeführer jeweils angelasteten Delikte (sowohl in gerichtlicher als auch verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht). Es war daher festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer spätestens seit XXXX .08.2025 in Österreich aufhielt, da er hier laut vorliegendem Akteninhalt erstmals polizeilich in Erscheinung trat.2.2.6. Die Feststellung zur Einreise des Beschwerdeführers spätestens am römisch 40 .08.2025 und dem weiteren Aufenthalt in Österreich ergeben sich implizit aus den aktenkundigen Polizeiberichten und den Daten der dem Beschwerdeführer jeweils angelasteten Delikte (sowohl in gerichtlicher als auch verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht). Es war daher festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer spätestens seit römisch 40 .08.2025 in Österreich aufhielt, da er hier laut vorliegendem Akteninhalt erstmals polizeilich in Erscheinung trat.

Die Wohnsitzmeldungen sowie die festgestellten Haftzeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2).Die Wohnsitzmeldungen sowie die festgestellten Haftzeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vergleiche OZ 2).

2.2.7. Aus dem Akteninhalt und dem chronologischen Ablauf ergibt sich eindeutig, dass das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt hat, als der Verbleib seines bulgarischen Personalausweises nicht ermittelt werden konnte. Eine diesbezügliche Ermittlungstätigkeit des Bundesamtes fand erstmals während aufrechter Schubhaft statt, wobei sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits vier Tage in Schubhaft befand.

2.2.8. Aus der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts bezüglich des fünfjährigen Aufenthaltsverbotes sowie des Antrages auf unterstützte freiwillige Rückkehr ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich rückkehrwillig zeigte. Schlussendlich konnte auch seine Abschiebung unbegleitet und ohne Vorkommnisse durchgeführt werden.

2.1.9. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister und den Sozialversicherungsdaten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über eine (vorübergehende) Wohnmöglichkeit nach Haftentlassung verfügt hätte, ergibt sich aus dem diesbezüglich substanziierten Vorbringen in der Beschwerde samt angebotenem Zeugenbeweis, wohingegen dem gesamten Verwaltungsakt des Bundesamts keinerlei gegenteilige Anhaltspunkte entnommen werden konnten, insbesondere, da der Beschwerdeführer dazu vom Bundesamt weder schriftlich noch mündlich befragt wurde und ihm zur Schubhaftverhängung bzw. allfälliger gelinderer Mittel kein Parteiengehör eingeräumt wurde.

Die Barmittel des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aufstellung in der Anhaltedatei (vgl. Anhaltedatei XXXX 05.2026, OZ 2). Auch zu allfälligen Ersparnissen oder Barmitteln des Beschwerdeführers erfolgten keine Ermittlungen des Bundesamtes, es wurde jedoch auch nicht in der Schubhaftbeschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer konkret über finanzielle Mittel (und in welcher Höhe) verfügt hätte.Die Barmittel des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aufstellung in der Anhaltedatei vergleiche Anhaltedatei römisch 40 05.2026, OZ 2). Auch zu allfälligen Ersparnissen oder Barmitteln des Beschwerdeführers erfolgten keine Ermittlungen des Bundesamtes, es wurde jedoch auch nicht in der Schubhaftbeschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer konkret über finanzielle Mittel (und in welcher Höhe) verfügt hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Spruchteil A):

3.1. Im Verfahren maßgebliche Rechtsvorschriften und grundlegende Judikatur:

3.1.1. Rechtsgrundlagen:

§ 76 FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:Paragraph 76, FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:Paragraph 77, FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:

„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

§ 80 FPG mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautet:Paragraph 80, FPG mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautet:

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich, (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,

1.       drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2.       sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,

1.       die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.       eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3.       der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder

4.       die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen. (5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt. (5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

Art. 2 der Rückführungsrichtlinie mit dem Titel „Anwendungsbereich“ lautet:Artikel 2, der Rückführungsrichtlinie mit dem Titel „Anwendungsbereich“ lautet:

„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“

Art. 15 der Rückführungsrichtlinie mit dem Titel „Inhaftnahme“ lautet:Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie mit dem Titel „Inhaftnahme“ lautet:

„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, […]

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“

§ 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel eins, Absatz 3 und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

3.2. Zu Spruchteil A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft:

3.2.1. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer ist volljährig und war bzw. ist auch im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig. 3.2.1. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer ist volljährig und war bzw. ist auch im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig.

Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt auch über kein sonstiges Aufhaltrecht im Bundesgebiet, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 mit Mandatsbescheid zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und von XXXX .04.2026 bis XXXX .05.2026 vollzogen.3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, mit Mandatsbescheid zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und von römisch 40 .04.2026 bis römisch 40 .05.2026 vollzogen.

Der gegenständlich angefochtene Mandatsbescheid erweist sich aus mehreren Gründen als rechtswidrig:

3.2.3. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen. Dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen, nicht zu vereiteln (vgl. VwGH vom 27.01.2010, 2009/21/0009).3.2.3. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen. Dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen, nicht zu vereiteln vergleiche VwGH vom 27.01.2010, 2009/21/0009).

Gegenständlich wurde seitens des Bundesamtes die Schubhaft über den Beschwerdeführer jedoch mit Mandatsbescheid angeordnet, obwohl der Beschwerdeführer sich zuvor bereits nicht nur kurzfristig in Gerichtshaft befand. Der Beschwerde ist zu folgen, wenn ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zwar schriftliches Parteiengehör (zugestellt am 17.12.2025 in der Justizanstalt) gewährt wurde, dem Parteiengehör jedoch, außer dem zusätzlich angeführten Zweck „Sicherungsmaßnahmen“, nicht in einer – für eine rechtlich unvertretene Person verständlichen - Art und Weise entnommen werden kann, dass das Bundesamt auch beabsichtigte, gegen den Beschwerdeführer nach Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Sicherungsmaßnahme in Form von Schubhaft oder einem gelinderen Mittel zu verhängen. Auch die mit diesem schriftlichen Parteiengehör konkret gestellten Fragen decken nicht alle gegenständlich für die Beurteilung der Fluchtgefahr oder des Vorliegens der Voraussetzungen von gelinderen Mittel erforderlichen Feststellungen ab, sodass der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat, für das gegenständliche Verfahren nicht zu seinen Lasten ins Gewicht fallen kann.

Das Bundesamt beschränkte sich zudem im gegenständlichen Bescheid bei seiner Beweiswürdigung darauf, pauschal auf den Inhalt des Aktes zur IFA Zahl XXXX zu verweisen. Damit erfüllt der angefochtene Bescheid nicht die erforderliche Voraussetzung einer hinreichenden Beweiswürdigung iSd. 60 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 21 (Stand 1.3.2023, rdb.at)).Das Bundesamt beschränkte sich zudem im gegenständlichen Bescheid bei seiner Beweiswürdigung darauf, pauschal auf den Inhalt des Aktes zur IFA Zahl römisch 40 zu verweisen. Damit erfüllt der angefochtene Bescheid nicht die erforderliche Voraussetzung einer hinreichenden Beweiswürdigung iSd. 60 AVG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 21 (Stand 1.3.2023, rdb.at)).

Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 08.11.2022, Ra 2020/21/0314, festhielt, dass eine Schubhaft, die (fälschlicherweise) im Mandatsverfahren verhängt wurde, als Verletzung einer Verfahrensvorschrift noch nicht zu deren Rechtswidrigkeit führt, solange die Rechtsschutzinteressen der Partei nicht beeinträchtigt wurden, so erweisen sich die dem gegenständlichen – im Mandatsverfahren – erlassenen Schubhaftbescheid insbesondere für die Beurteilung der Fluchtgefahr, eines Sicherungsbedarfes sowie die Verneinung der Vorliegen der Voraussetzungen für ein gelinderes Mittel getroffenen Feststellungen (wie weiter unten noch ausgeführt wird) entweder als aktenwidrig oder derart mangelhaft, dass sie die Schubhaft nicht zu tragen vermögen. Das Bundesamt hat – abgesehen von dem Versuch, den Verbleib der bulgarischen Dokumente des Beschwerdeführers im Anhaltezentrum zu eruieren – keinerlei Ermittlungen durchgeführt und dem Beschwerdeführer konkret zur Verhängung von Schubhaft oder einem gelinderen Mittel in keiner Form (weder schriftlich noch mündlich) die Möglichkeit eines Parteiengehörs eingeräumt, obwohl die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen sich nicht ohne weiteres aus dem Akteninhalt ergeben.

3.2.4. Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.3.2.4. Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.

Dazu wurde zum bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers und seinem Privat- und Familienleben festgestellt, der Beschwerdeführer verfüge über eine Alias-Identität, spreche Bulgarisch und Deutsch, verfüge über mehrere Tätowierungen an Armen sowie der Brust, sei gesund, haftfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer habe keine schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten. Er sei zum Zwecke der Verübung von Eigentumsdelikten in das Bundesgebiet eingereist, halte sich seit 03.11.2025 im Bundesgebiet auf und es bestehe eine Aufenthaltsermittlung in Deutschland. Er sei in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Laut Zentralem Melderegister sei er nur von 03.11.2025 bis 09.03.2026 mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen. Seit XXXX .11.2025 habe er sich tatsächlich jedoch in einer Justizanstalt aufgehalten. Er verfüge über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet und sei in keiner Weise integriert. Es liege weder eine berufliche noch soziale Verankerung vor, der Wohnsitz und der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers würden im Herkunftsland liegen. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen aufrechten NAG-Aufenthaltstitel, er sei unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt. Das Verhalten des Beschwerdeführer stelle eine massive Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot sei noch nicht durchsetzbar. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei nach wiederholten Diebstählen und Einbrüchen festgenommen worden.Dazu wurde zum bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers und seinem Privat- und Familienleben festgestellt, der Beschwerdeführer verfüge über eine Alias-Identität, spreche Bulgarisch und Deutsch, verfüge über mehrere Tätowierungen an Armen sowie der Brust, sei gesund, haftfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer habe keine schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten. Er sei zum Zwecke der Verübung von Eigentumsdelikten in das Bundesgebiet eingereist, halte sich seit 03.11.2025 im Bundesgebiet auf und es bestehe eine Aufenthaltsermittlung in Deutschland. Er sei in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Laut Zentralem Melderegister sei er nur von 03.11.2025 bis 09.03.2026 mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen. Seit römisch 40 .11.2025 habe er sich tatsächlich jedoch in einer Justizanstalt aufgehalten. Er verfüge über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet und sei in keiner Weise integriert. Es liege weder eine berufliche noch soziale Verankerung vor, der Wohnsitz und der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers würden im Herkunftsland liegen. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen aufrechten NAG-Aufenthaltstitel, er sei unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt. Das Verhalten des Beschwerdeführer stelle eine massive Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot sei noch nicht durchsetzbar. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei nach wiederholten Diebstählen und Einbrüchen festgenommen worden.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG liegt Fluchtgefahr vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG liegt Fluchtgefahr vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Dazu wurde im angefochtenen Bescheid lediglich ausgeführt, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keinen Wohnsitz in Österreich verfüge und in Verbindung mit seinem bisherigen Fehlverhalten (Diebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl und Einbruchsdiebstahl) seit der Einreise sowie der damit einhergehenden Unzuverlässigkeit seiner Person, welche sich auch durch die Verwendung mehrerer Identitäten begründen lasse, sei mit seinem Untertauchen zu rechnen, sodass der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei.Dazu wurde im angefochtenen Bescheid lediglich ausgeführt, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keinen Wohnsitz in Österreich verfüge und in Verbindung mit seinem bisherigen Fehlverhalten (Diebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl und Einbruchsdiebstahl) seit der Einreise sowie der damit einhergehenden Unzuverlässigkeit seiner Person, welche sich auch durch die Verwendung mehrerer Identitäten begründen lasse, sei mit seinem Untertauchen zu rechnen, sodass der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt sei.

Das Bundesamt hat den Beschwerdeführer jedoch zu keiner Zeit dazu befragt oder ihm sonst die Möglichkeit gegeben, anzugeben, ob er – wie in der Beschwerde substanziiert geltend gemacht – nicht doch über eine (vorübergehende) Wohnmöglichkeit verfügt. Dem Beschwerdeführer wurde auch aktenwidrig die Verwendung mehrerer Identitäten unterstellt. Der Beschwerdeführer hat während der gesamten Verfahren in Österreich vor der Polizei, den Strafgerichten und auch dem Bundesamt dieselbe (sich durch entsprechende Ausstellung eines Heimreisezertifikates bestätigte) Identität verwendet. Der Umstand allein, dass in Deutschland eine Alias-Identität des Beschwerdeführers registriert ist, vermag – insbesondere ohne entsprechenden Vorhalt – jedenfalls keine relevante Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu begründen. Dem Beschwerdeführer wurde auch vor der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft keine Möglichkeit eingeräumt, seine Ausreisewilligkeit darzulegen. Vielmehr hat er nach entsprechender Rechtsberatung wenige Tage nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes einen vollumfänglichen Rechtsmittelverzicht abgegeben und seine unterstützte freiwillige Ausreise nach Bulgarien beantragt, die vom Bundesamt unter Verweis auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers abgelehnt wurde. Dies hätte der Beschwerdeführer – sofern ihm dazu die Möglichkeit geboten worden wäre – auch bereits vor der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft geltend machen können. Auch verfügte der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung über einen gemeldeten Wohnsitz. Insgesamt hat der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Handlungen gesetzt, die eine – die Verhängung von Schubhaft rechtfertigende – Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 3 Z 1 FPG begründen könnten.Das Bundesamt hat den Beschwerdeführer jedoch zu keiner Zeit dazu befragt oder ihm sonst die Möglichkeit gegeben, anzugeben, ob er – wie in der Beschwerde substanziiert geltend gemacht – nicht doch über eine (vorübergehende) Wohnmöglichkeit verfügt. Dem Beschwerdeführer wurde auch aktenwidrig die Verwendung mehrerer Identitäten unterstellt. Der Beschwerdeführer hat während der gesamten Verfahren in Österreich vor der Polizei, den Strafgerichten und auch dem Bundesamt dieselbe (sich durch entsprechende Ausstellung eines Heimreisezertifikates bestätigte) Identität verwendet. Der Umstand allein, dass in Deutschland eine Alias-Identität des Beschwerdeführers registriert ist, vermag – insbesondere ohne entsprechenden Vorhalt – jedenfalls keine relevante Fluchtgefahr iSd. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu begründen. Dem Beschwerdeführer wurde auch vor der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft keine Möglichkeit eingeräumt, seine Ausreisewilligkeit darzulegen. Vielmehr hat er nach entsprechender Rechtsberatung wenige Tage nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes einen vollumfänglichen Rechtsmittelverzicht abgegeben und seine unterstützte freiwillige Ausreise nach Bulgarien beantragt, die vom Bundesamt unter Verweis auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers abgelehnt wurde. Dies hätte der Beschwerdeführer – sofern ihm dazu die Möglichkeit geboten worden wäre – auch bereits vor der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft geltend machen können. Auch verfügte der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung über einen gemeldeten Wohnsitz. Insgesamt hat der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Handlungen gesetzt, die eine – die Verhängung von Schubhaft rechtfertigende – Fluchtgefahr iSd. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG begründen könnten.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist weiters der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist weiters der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Das Bundesamt führte zum Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG aus, dieser Tatbestand sei erfüllt, da der Beschwerdeführer weder über einen gesicherten Wohnsitz, eine soziale Verankerung noch über familiäre Beziehungen im Bundesgebiet verfüge und offensichtlich nur zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach Österreich gereist sei. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Entlassungsadresse (im Beschluss über die bedingte Entlassung aus der Strafhaft, Anm.) in Bulgarien, somit bestünden Anknüpfungspunkte im Ausland. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr miteinzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Eine erhebliche Delinquenz des Fremden könne das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).Das Bundesamt führte zum Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG aus, dieser Tatbestand sei erfüllt, da der Beschwerdeführer weder über einen gesicherten Wohnsitz, eine soziale Verankerung noch über familiäre Beziehungen im Bundesgebiet verfüge und offensichtlich nur zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach Österreich gereist sei. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Entlassungsadresse (im Beschluss über die bedingte Entlassung aus der Strafhaft, Anmerkung in Bulgarien, somit bestünden Anknüpfungspunkte im Ausland. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr miteinzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Eine erhebliche Delinquenz des Fremden könne das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz, keine soziale Verankerung und keine familiären Beziehungen verfügt, ist lediglich eine Annahme des Bundesamtes, die im konkreten Verwaltungsakt keine Deckung findet. Es ist dem gesamten Verwaltungsakt – auch nicht zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme – etwas zu entnehmen, dass diese Feststellungen begründen könnte. Auch diesbezüglich wäre das Bundesamt daher gehalten gewesen, den Beschwerdeführer im Rahmen der Schubhaftverhängung dazu zu befragen und nicht ohne weiteres positive Feststellungen zu treffen.

In der Beschwerde wurde substanziiert dargelegt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über eine (zumindest vorübergehende) Wohnmöglichkeit verfügt hätte. Wenngleich sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug, den das Bundesverwaltungsgericht eingeholt hat, ergibt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist, so erweist sich die diesbezügliche Feststellung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid dennoch als aktenwidrig, da das Bundesamt lediglich einen Sozialversicherungsdatenauszug für einen einzigen Tag (28.11.2025) eingeholt hat und auf Basis dieses Auszuges keine entsprechende Feststellung treffen konnte. Aufgrund der bereits erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers und nicht weiterführendem Beschwerdevorbringen konnte auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers bzw. allfälligen sozialen Bindungen und vorhandenen finanziellen Mitteln keine Feststellungen getroffen werden.

Jedenfalls aber können die – teils aktenwidrigen – Feststellungen des Bundesamt im konkreten Fall das Vorliegen relevanter Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG nicht ausreichend begründen.Jedenfalls aber können die – teils aktenwidrigen – Feststellungen des Bundesamt im konkreten Fall das Vorliegen relevanter Fluchtgefahr iSd. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG nicht ausreichend begründen.

Festzuhalten ist somit, dass im Mandatsbescheid auch in Bezug auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG keine taugliche Begründung für das Vorliegen von Fluchtgefahr enthalten ist und ein entsprechender Begründungsmangel vorliegt. Festzuhalten ist somit, dass im Mandatsbescheid auch in Bezug auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG keine taugliche Begründung für das Vorliegen von Fluchtgefahr enthalten ist und ein entsprechender Begründungsmangel vorliegt.

Nicht nachvollziehbar, zumindest in der vorliegenden verkürzten Form, ist im Übrigen auch die Herstellung eines Bezuges zwischen der angenommenen „Gefährlichkeit“ des Beschwerdeführers und dem Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0264, RS 1, mit Verweis auf VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31).Nicht nachvollziehbar, zumindest in der vorliegenden verkürzten Form, ist im Übrigen auch die Herstellung eines Bezuges zwischen der angenommenen „Gefährlichkeit“ des Beschwerdeführers und dem Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0264, RS 1, mit Verweis auf VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31).

Der Beschwerde ist im Übrigen darin zu folgen, dass das Vorliegen von Straffälligkeit – entgegen der Ausführungen im angefochtenen Mandatsbescheid - kein Kriterien zur Beurteilung der Fluchtgefahr darstellt, sondern vielmehr im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd. § 76 Abs. 2a FPG zu berücksichtigen ist:Der Beschwerde ist im Übrigen darin zu folgen, dass das Vorliegen von Straffälligkeit – entgegen der Ausführungen im angefochtenen Mandatsbescheid - kein Kriterien zur Beurteilung der Fluchtgefahr darstellt, sondern vielmehr im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd. Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG zu berücksichtigen ist:

Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten ist zwar bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in Betracht zu ziehen (vgl. § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 und VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004). Es kann aber für sich genommen - schon mangels Nennung im Katalog des
§ 76 Abs. 3 FrPolG 2005 – keine Fluchtgefahr begründen (vgl. etwa VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0282, RS 1, mit Verweis auf VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274).
Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten ist zwar bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in Betracht zu ziehen vergleiche Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 und VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004). Es kann aber für sich genommen - schon mangels Nennung im Katalog des , Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 – keine Fluchtgefahr begründen vergleiche etwa VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0282, RS 1, mit Verweis auf VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274).

Die Verhinderung von Straftaten stellt keinen zulässigen Schubhaftzweck dar (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0264, RS 1, mit Verweis auf VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191; 17.03.2009, 2007/21/0542). Die Verhinderung von Straftaten stellt keinen zulässigen Schubhaftzweck dar vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0264, RS 1, mit Verweis auf VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191; 17.03.2009, 2007/21/0542).

3.2.5. Insgesamt ergibt sich, dass dem angefochtenen Bescheid in seiner Gesamtheit nicht entnommen werden kann, warum im konkreten Fall des Beschwerdeführers vom Vorliegen von sogar „erheblicher“ Fluchtgefahr (vgl. Bescheid, S 11) auszugehen sei, damit ein entsprechender Sicherungsbedarf vorliege und in weiterer Konsequenz, warum konkret im Fall des Beschwerdeführers mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht hätte das Auslangen gefunden werden können.3.2.5. Insgesamt ergibt sich, dass dem angefochtenen Bescheid in seiner Gesamtheit nicht entnommen werden kann, warum im konkreten Fall des Beschwerdeführers vom Vorliegen von sogar „erheblicher“ Fluchtgefahr vergleiche Bescheid, S 11) auszugehen sei, damit ein entsprechender Sicherungsbedarf vorliege und in weiterer Konsequenz, warum konkret im Fall des Beschwerdeführers mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht hätte das Auslangen gefunden werden können.

In Bezug auf die Nichtanwendung gelinderer Mittel wird nämlich bloß ausgeführt:

„In Betracht käme das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.„In Betracht käme das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima-ratio- Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.“

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unzureichend begründete Schubhaftbescheide rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2024/21/0094, mit Verweis auf VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unzureichend begründete Schubhaftbescheide rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche VwGH 29.01.2025, Ra 2024/21/0094, mit Verweis auf VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007).

Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass dem angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zugrunde liegen, die das Vorliegen (erheblicher) Fluchtgefahr begründen könnten. Es finden sich dazu auch in der rechtlichen Beurteilung entweder keine oder derart mangelhafte Ausführungen, dass dieser Bescheid in seiner Gesamtheit die Verhängung der Schubhaft, nicht zu rechtfertigen vermag. Es liegt insgesamt ein mangelhaftes Verfahren und ein wesentlicher Begründungsmangel vor.

3.2.6. Aus all diesen angeführten Gründen war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und dieser gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG für rechtswidrig zu erklären.3.2.6. Aus all diesen angeführten Gründen war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und dieser gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für rechtswidrig zu erklären.

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl. VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003, mit Verweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten vergleiche VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003, mit Verweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114).

Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von XXXX .04.2026 bis XXXX .05.2026 war daher rechtswidrig.Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von römisch 40 .04.2026 bis römisch 40 .05.2026 war daher rechtswidrig.

3.3. Zu Spruchteil A.III.): Kostenersatz:

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35 VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:Paragraph 35, VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1.       Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   737,60 Euro

2.       Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei  922,00 Euro

3.       Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  57,40 Euro

4.       Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  368,80 Euro

5.       Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

[…]“

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.

3.3.2. Der gegenständlichen Beschwerde war vollumfänglich stattzugeben. Der Beschwerdeführer ist daher die obsiegende Partei und das Bundesamt die unterlegene Partei.

Der Beschwerdeführer begehrte in der Beschwerde den Ersatz der der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, inklusive der Eingabengebühr in Höhe von € 50,--.

Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß – gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 VwGVG iVm § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 50,-- (vgl. VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG zählt).Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß – gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 50,-- vergleiche VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG zählt).

Das Bundesamt hat als unterlegene Partei keinen Anspruch auf Kostenersatz. Der Antrag des Bundesamtes war daher abzuweisen.

3.4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde und der eingelangten Stellungnahmen geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde und der eingelangten Stellungnahmen geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Darüber hinaus hat sich bereits aus der Aktenlage ergeben, dass der Beschwerde gegen die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft stattzugeben und diese für rechtswidrig zu erklären sind.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Aktenwidrigkeit Aufenthaltsverbot Begründungsmangel Fluchtgefahr gelinderes Mittel Heimreisezertifikat Identität Kostenersatz Privat- und Familienleben Rechtswidrigkeit Schubhaft Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Unionsbürger Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W611.2343396.1.00

Im RIS seit

28.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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