Entscheidungsdatum
20.05.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
,
W281 2317771-1/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. STAATENLOS, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. STAATENLOS, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 2025, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist.
III. Die Spruchpunkte III. bis VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 18.05.2016 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (in Folge auch „BF“) vom XXXX stattgegeben und ihm gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Einem Aktenvermerk vom XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Syrien auf Grund der prekären Lage, in die er wegen seiner palästinensischen Abstammung geriet, verlassen hat. Eine Fluchtalternative in ein Mandatsgebiet der UNWRA außerhalb Syriens wurde nicht angenommen. Asyl war zu gewähren, da kein Asylausschlussgrund gegeben war und der Wegfall des Schutzes nicht vom Antragsteller kontrollierbar war. Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor der Zwangsrekrutierung zum syrischen Heer geflohen sei. 1. Mit Bescheid vom 18.05.2016 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (in Folge auch „BF“) vom römisch 40 stattgegeben und ihm gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Einem Aktenvermerk vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Syrien auf Grund der prekären Lage, in die er wegen seiner palästinensischen Abstammung geriet, verlassen hat. Eine Fluchtalternative in ein Mandatsgebiet der UNWRA außerhalb Syriens wurde nicht angenommen. Asyl war zu gewähren, da kein Asylausschlussgrund gegeben war und der Wegfall des Schutzes nicht vom Antragsteller kontrollierbar war. Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor der Zwangsrekrutierung zum syrischen Heer geflohen sei.
2. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde.2. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde.
3. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB, die Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a StGB, der Vergehen der Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282a Abs. 2 StGB sowie die Vergehen der Verhetzung nach 283 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 480 Tagessätzen à 4 Euro (gesamt 1.920 EUR), im Nichteinbringlichkeitsfall 240 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde.3. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, die Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB, der Vergehen der Gutheißung terroristischer Straftaten nach Paragraph 282 a, Absatz 2, StGB sowie die Vergehen der Verhetzung nach 283 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 480 Tagessätzen à 4 Euro (gesamt 1.920 EUR), im Nichteinbringlichkeitsfall 240 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde.
4. Infolge der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: „BFA“ oder „belangte Behörde“) mit Aktenvermerk vom 16.05.2025 ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus ein.4. Infolge der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers vom römisch 40 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: „BFA“ oder „belangte Behörde“) mit Aktenvermerk vom 16.05.2025 ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus ein.
5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. der ihm mit Bescheid vom 18.05.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde gemäß § 53 Abs. 3 Z 6 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VII.).5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. der ihm mit Bescheid vom 18.05.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Die belangte Behörde stütze die Aberkennung in Spruchpunkt I. im Ergebnis auf den Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 iVm § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005. Sie bejahte ebenfalls erkennbar - aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers - den Endigungsgrund gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK, da die Umstände, auf Grund derer der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden sei, nicht mehr bestünden und er es nicht ablehnen könne sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Die belangte Behörde stütze die Aberkennung in Spruchpunkt römisch eins. im Ergebnis auf den Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005. Sie bejahte ebenfalls erkennbar - aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers - den Endigungsgrund gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK, da die Umstände, auf Grund derer der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden sei, nicht mehr bestünden und er es nicht ablehnen könne sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.
Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr in Syrien dargetan habe und deshalb keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werde. Es könne auch nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Die Versorgung des Beschwerdeführers könne er selbst bewerkstelligen und er könne auf ein tragbares Familiennetz, das ihn auch unterstützen könne, zurückgreifen. Die Abschiebung sei mangels ernsthafter Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zulässig. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr in Syrien dargetan habe und deshalb keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 erkannt werde. Es könne auch nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Die Versorgung des Beschwerdeführers könne er selbst bewerkstelligen und er könne auf ein tragbares Familiennetz, das ihn auch unterstützen könne, zurückgreifen. Die Abschiebung sei mangels ernsthafter Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zulässig.
6. Am 28.07.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den gegenständlichen Bescheid vollinhaltlich Beschwerde. In der Beschwerde ging der Beschwerdeführer ua davon aus, dass sich die belangte Behörde bei der Aberkennung auf § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 , § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 sowie § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK gestützt habe. 6. Am 28.07.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den gegenständlichen Bescheid vollinhaltlich Beschwerde. In der Beschwerde ging der Beschwerdeführer ua davon aus, dass sich die belangte Behörde bei der Aberkennung auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 , Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 sowie Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK gestützt habe.
7. Am XXXX 2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.7. Am römisch 40 2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.
8. Mit Schreiben vom 02.03.2026 brachte das Bundesverwaltungsgericht das Länderinformationsblatt Version 13 vom 28.02.2026 in s Verfahren ein. Der Beschwerdeführer erstatte eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt.
9. Mit Schreiben vom 17.04.2026 brachte das Bundesverwaltungsgericht den Bericht von EUAA zu UNRWA in Syrien, Palästina, Jordanien und dem Libanon vom 15.04.2026 ins Verfahren ein. Lediglich der Beschwerdeführer erstattete am 29.04.2026 eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Allgemein und zur Herkunft
Der Beschwerdeführer heißt XXXX , führt in Österreich den im Spruch genannten Namen und weist ebenso jenes Geburtsdatum auf. Er ist ein staatenloser in Syrien geborener Palästinenser und als solcher bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East, Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten) registriert. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , führt in Österreich den im Spruch genannten Namen und weist ebenso jenes Geburtsdatum auf. Er ist ein staatenloser in Syrien geborener Palästinenser und als solcher bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East, Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten) registriert.
Er lebte vor seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 im Gouvernement XXXX im palästinensischen Flüchtlingslager XXXX (auch XXXX oder XXXX ) mit seinen Eltern und seiner Schwester. Es handelt sich um eins von neun offiziellen Flüchtlingscamps für palästinensische Flüchtlinge. Der Beschwerdeführer war dort bei UNRWA registriert. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 hielt er sich durchgängig in Syrien auf, er verließ das Einsatzgebiet der UNRWA auch weil er sich in einer persönlichen prekären Lage befunden hat. Er lebte vor seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 im Gouvernement römisch 40 im palästinensischen Flüchtlingslager römisch 40 (auch römisch 40 oder römisch 40 ) mit seinen Eltern und seiner Schwester. Es handelt sich um eins von neun offiziellen Flüchtlingscamps für palästinensische Flüchtlinge. Der Beschwerdeführer war dort bei UNRWA registriert. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 hielt er sich durchgängig in Syrien auf, er verließ das Einsatzgebiet der UNRWA auch weil er sich in einer persönlichen prekären Lage befunden hat.
Er ist Sunnit übt aber seine Religion nicht aus. Er ist nicht spielsüchtig und hat keine Schulden. Er raucht mehrmals die Woche Marihuana.
1.2. Asylverfahren
Der Beschwerdeführer reiste im XXXX 2015 illegal in Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX der Status eines Asylberechtigten und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Dieser Bescheid erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer reiste im römisch 40 2015 illegal in Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 der Status eines Asylberechtigten und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Dieser Bescheid erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft.
1.3. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen
1.3.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX vom Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde.1.3.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 vom Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, er hat am XXXX in XXXX XXXX durch das Versetzen eines Schlages gegen das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch der Genannte eine Rissquetschwunde erlitt. Der Beschwerdeführer ist schuldig, er hat am römisch 40 in römisch 40 römisch 40 durch das Versetzen eines Schlages gegen das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch der Genannte eine Rissquetschwunde erlitt.
Bei der Strafzumessung als mildernd berücksichtigte das Strafgericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das umfassende und reumütige Geständnis sowie das Vorliegen einer erheblichen Tatprovokation. Es lagen keine Erschwernisgründe vor.
1.3.2. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX , ausgefertigt mit XXXX , vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB, die Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a StGB, der Vergehen der Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282a Abs. 2 StGB sowie die Vergehen der Verhetzung nach 283 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 480 Tagessätzen à 4 Euro (gesamt 1.920 EUR), im Nichteinbringlichkeitsfall 240 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde.1.3.2. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 , ausgefertigt mit römisch 40 , vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, die Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB, der Vergehen der Gutheißung terroristischer Straftaten nach Paragraph 282 a, Absatz 2, StGB sowie die Vergehen der Verhetzung nach 283 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 480 Tagessätzen à 4 Euro (gesamt 1.920 EUR), im Nichteinbringlichkeitsfall 240 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, er hat zu nachstehenden Zeiten in XXXX Der Beschwerdeführer ist schuldig, er hat zu nachstehenden Zeiten in römisch 40
I. sich seit zumindest 7. Oktober 2023 als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an der terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs 3 StGB) Hamas („Harakat al-Muqawama al-islami“) und seit zumindest 9. September 2019 als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an der terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs 3 StGB) Hisbollah, somit an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) beteiligt, dadurch die terroristische Vereinigung in deren Ziel der militärischen Beseitigung Israels und Errichtung eines islamischen Staates und deren zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB zu fördern, indem er auf seiner öffentlich zugänglichen Facebook-Seite „ XXXX “ nachstehende propagandistische Inhalte veröffentlichterömisch eins. sich seit zumindest 7. Oktober 2023 als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an der terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, Absatz 3, StGB) Hamas („Harakat al-Muqawama al-islami“) und seit zumindest 9. September 2019 als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an der terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, Absatz 3, StGB) Hisbollah, somit an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, in dem Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) beteiligt, dadurch die terroristische Vereinigung in deren Ziel der militärischen Beseitigung Israels und Errichtung eines islamischen Staates und deren zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB zu fördern, indem er auf seiner öffentlich zugänglichen Facebook-Seite „ römisch 40 “ nachstehende propagandistische Inhalte veröffentlichte
1. am XXXX ein Bild zeigend einen Soldaten der Hisbollah, der mit ausgestrecktem rechten Arm den „Saluto romano“ zur Flagge der Hisbollah gewandt tätigt, wobei die Flagge mit dem arabischen Text: „Die Anhängerschaft Gottes wird der Sieger sein. Der islamische Widerstand im Libanon“ bedruckt ist und XXXX dazu schrieb: „Die Partei, welche in die Fußstapfen ihrer Märtyrer getreten ist und über lange Jahre hinweg alles für ihren Weg und zur Erreichung ihrer Ziele geopfert hat, wird sich nicht von den Heuchlern und den Neuankömmlingen im politischen Kurs aufhalten lassen. Das Rad des Fortschritts rollt unaufhaltsam weiter. Viele von uns haben über viele Jahre auf die palästinensischen Widerstandsgruppen gesetzt und wurden enttäuscht. Lasst uns nun auf die Partei setzen, vielleicht werden wir das, wovon ihr geträumt habt, erreichen.“;1. am römisch 40 ein Bild zeigend einen Soldaten der Hisbollah, der mit ausgestrecktem rechten Arm den „Saluto romano“ zur Flagge der Hisbollah gewandt tätigt, wobei die Flagge mit dem arabischen Text: „Die Anhängerschaft Gottes wird der Sieger sein. Der islamische Widerstand im Libanon“ bedruckt ist und römisch 40 dazu schrieb: „Die Partei, welche in die Fußstapfen ihrer Märtyrer getreten ist und über lange Jahre hinweg alles für ihren Weg und zur Erreichung ihrer Ziele geopfert hat, wird sich nicht von den Heuchlern und den Neuankömmlingen im politischen Kurs aufhalten lassen. Das Rad des Fortschritts rollt unaufhaltsam weiter. Viele von uns haben über viele Jahre auf die palästinensischen Widerstandsgruppen gesetzt und wurden enttäuscht. Lasst uns nun auf die Partei setzen, vielleicht werden wir das, wovon ihr geträumt habt, erreichen.“;
2. am XXXX die nachstehenden Beiträge:2. am römisch 40 die nachstehenden Beiträge:
a)„Wir loben deinen Namen, oh Allah, wir fürchten niemand anders außer dich und wir wissen, dass wir in Palästina ein Schicksal treffen werden, und das zu 100%.“;
b)„Ich wünsche mir, dass ich mit ihnen zusammen einen großartigen Sieg erreiche. Mit Erlaubnis dessen, der den Himmel erhebt, kommt der Sieg.“ mit einem Rosen-Emoji;
c)ein Bild zeigend Reiter vor der Al-Asqa-Moschee in Jerusalem mit dem Text: „Wenn sie alle Moscheen auf uns niederreißen, sind wir die Moschee und wir werden singen. Wir sind die, die morgen geboren werden und sofort auf den Pferden reiten.“;
3. am XXXX ein Bild geteilt in zwei Hälften, wobei im oberen Bildteil Kämpfer der Hamas, die israelische Soldaten gewaltsam abführen, und im unteren Bildteil bewaffneten israelischen Soldaten, die einen jungen Mann mit verbundenen Augen festhalten, zu sehen sind, mit nachstehendem arabischen Text im oberen Bildteil: „Kehre zu ihnen zurück, denn wir werden ganz gewiss mit Heerscharen zu ihnen kommen, gegen die sie keine Macht haben werden, und wir werden sie von dort in Schmach forttreiben, und sie werden sich gedemütigt fühlen. Wir bringen ihnen Soldaten, welche unbekannt sind. Und sie werden sie rausbringen.“;3. am römisch 40 ein Bild geteilt in zwei Hälften, wobei im oberen Bildteil Kämpfer der Hamas, die israelische Soldaten gewaltsam abführen, und im unteren Bildteil bewaffneten israelischen Soldaten, die einen jungen Mann mit verbundenen Augen festhalten, zu sehen sind, mit nachstehendem arabischen Text im oberen Bildteil: „Kehre zu ihnen zurück, denn wir werden ganz gewiss mit Heerscharen zu ihnen kommen, gegen die sie keine Macht haben werden, und wir werden sie von dort in Schmach forttreiben, und sie werden sich gedemütigt fühlen. Wir bringen ihnen Soldaten, welche unbekannt sind. Und sie werden sie rausbringen.“;
4. am XXXX ein Bild zeigend die Al-Aqsa-Moschee in Jersualem vor der bewaffnete Soldaten in altertümlichen Rüstungen mit Speeren stehen mit dem arabischen Text: „Es ist nicht anders als eine Stunde Geduld. Oh Allah gewähre den Leuten mit einem guten Herz Standhaftigkeit.“;4. am römisch 40 ein Bild zeigend die Al-Aqsa-Moschee in Jersualem vor der bewaffnete Soldaten in altertümlichen Rüstungen mit Speeren stehen mit dem arabischen Text: „Es ist nicht anders als eine Stunde Geduld. Oh Allah gewähre den Leuten mit einem guten Herz Standhaftigkeit.“;
5. am XXXX ein Bild zeigend die die Al-Aqsa-Moschee in Jerusalem umgeben von Soldaten, die die Hände in die Luft strecken, und Soldaten auf Paragleitern, die auf die Moschee zufliegen, wobei ein Gleitschirm die Farben der Palästina-Flagge trägt, sowie zwei wehende Palästina-Flaggen;5. am römisch 40 ein Bild zeigend die die Al-Aqsa-Moschee in Jerusalem umgeben von Soldaten, die die Hände in die Luft strecken, und Soldaten auf Paragleitern, die auf die Moschee zufliegen, wobei ein Gleitschirm die Farben der Palästina-Flagge trägt, sowie zwei wehende Palästina-Flaggen;
6. am XXXX ein Bild zeigend eine Karikatur des israelischen Ministerpräsidenten Benjamin NETANJAHU mit Hitlerbart in nationalsozialistischer Uniform mit zwei Hakenkreuzen am Kragen und dem Judenstern auf der Mütze und dem arabischen Text: „Regierung von Österreich zur Zeit. Österreich versinkt in einem Sumpf aus Blut, ohne den Zustand der heutigen Welt zu kennen oder zu würdigen. Jeder merkt die allmählich unzufriedene Bedingungen und Behandlungen in Österreich aufgrund der Unterstützung Österreichs für den Mord- und Verbrecherapparat im Nahen Osten. Wir unterstützen Palästina von überall auf der Welt. Auch wenn alle Länder der Welt den Besatzern zur Seite stehen. Wir werden Palästina und unser Recht, es zu verteidigen, nicht aufgeben, noch werden wir unser Recht aufgeben, ständig zu versuchen, die Besatzer zu vertreiben. Wir haben Israel immer noch nicht anerkannt. Palästina ist vom Fluss bis zum Meer frei.“, wobei der Bedeutungsgehalt der letzten beiden Sätze in der Verneinung des Existenzrechts Israels und damit implizit im Gutheißen der Vernichtung des israelischen Volkes liegt;6. am römisch 40 ein Bild zeigend eine Karikatur des israelischen Ministerpräsidenten Benjamin NETANJAHU mit Hitlerbart in nationalsozialistischer Uniform mit zwei Hakenkreuzen am Kragen und dem Judenstern auf der Mütze und dem arabischen Text: „Regierung von Österreich zur Zeit. Österreich versinkt in einem Sumpf aus Blut, ohne den Zustand der heutigen Welt zu kennen oder zu würdigen. Jeder merkt die allmählich unzufriedene Bedingungen und Behandlungen in Österreich aufgrund der Unterstützung Österreichs für den Mord- und Verbrecherapparat im Nahen Osten. Wir unterstützen Palästina von überall auf der Welt. Auch wenn alle Länder der Welt den Besatzern zur Seite stehen. Wir werden Palästina und unser Recht, es zu verteidigen, nicht aufgeben, noch werden wir unser Recht aufgeben, ständig zu versuchen, die Besatzer zu vertreiben. Wir haben Israel immer noch nicht anerkannt. Palästina ist vom Fluss bis zum Meer frei.“, wobei der Bedeutungsgehalt der letzten beiden Sätze in der Verneinung des Existenzrechts Israels und damit implizit im Gutheißen der Vernichtung des israelischen Volkes liegt;
7. von einem unbekannten Zeitpunkt bis zumindest zum XXXX unter Steckbrief die Parole „From the river to the sea, palestine will be free" (Anm.: „Vom Fluss bis zum Meer wird Palästina frei sein“) anführte, wobei der Bedeutungsgehalt in der Verneinung des Existenzrechts Israels und damit implizit im Gutheißen der Vernichtung des israelischen Volkes liegt;7. von einem unbekannten Zeitpunkt bis zumindest zum römisch 40 unter Steckbrief die Parole „From the river to the sea, palestine will be free" Anmerkung, „Vom Fluss bis zum Meer wird Palästina frei sein“) anführte, wobei der Bedeutungsgehalt in der Verneinung des Existenzrechts Israels und damit implizit im Gutheißen der Vernichtung des israelischen Volkes liegt;
8. seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang XXXX als Profilbild ein Bild zeigend die durchgestrichene Israel-Fahne verwendet, wobei der Bedeutungsgehalt in der Verneinung des Existenzrechts Israels und damit implizit im Gutheißen der Vernichtung des israelischen Volkes liegt;8. seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang römisch 40 als Profilbild ein Bild zeigend die durchgestrichene Israel-Fahne verwendet, wobei der Bedeutungsgehalt in der Verneinung des Existenzrechts Israels und damit implizit im Gutheißen der Vernichtung des israelischen Volkes liegt;
II. durch die unter Punkt I. angeführten Handlungen an der aus jedenfalls mehr als zehn Mitgliedern bestehenden Gruppierung Hamas und Hisbollah, sohin an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen,römisch zwei. durch die unter Punkt römisch eins. angeführten Handlungen an der aus jedenfalls mehr als zehn Mitgliedern bestehenden Gruppierung Hamas und Hisbollah, sohin an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen,
? die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender insbesondere terroristischer Straftaten gemäß § 278c Abs 1 StGB, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet ist, indem sie in Israel mit dem Ziel, den Staat Israel zu zerstören, fortlaufende Raketenangriffe, Sprengstoffanschläge, Selbstmordattentate zur vorsätzlichen Zerstörung von Eigentum und Infrastruktur, zur vorsätzlichen schweren Verletzung und zur vorsätzlichen Tötung von Menschen begeht und im Gazastreifen zur Sicherung ihrer antidemokratischen, totalitären Herrschaft Erpressungen durch Zwangsabgaben auf Lebensmittel, Konsumgüter, Transaktionen und Spenden sowie die Inhaftierung, Folterung, Vertreibung und Tötung der sich ihr widersetzenden oder nicht unterordnenden palästinensischen Zivilbevölkerung begeht (Hamas),? die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender insbesondere terroristischer Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet ist, indem sie in Israel mit dem Ziel, den Staat Israel zu zerstören, fortlaufende Raketenangriffe, Sprengstoffanschläge, Selbstmordattentate zur vorsätzlichen Zerstörung von Eigentum und Infrastruktur, zur vorsätzlichen schweren Verletzung und zur vorsätzlichen Tötung von Menschen begeht und im Gazastreifen zur Sicherung ihrer antidemokratischen, totalitären Herrschaft Erpressungen durch Zwangsabgaben auf Lebensmittel, Konsumgüter, Transaktionen und Spenden sowie die Inhaftierung, Folterung, Vertreibung und Tötung der sich ihr widersetzenden oder nicht unterordnenden palästinensischen Zivilbevölkerung begeht (Hamas),
? die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt, indem sie durch Erpressung Steuern und Gebühren im Gazastreifen erzwingt und in Europa und vor allem im arabisch-islamischen Raum Spenden im Wege der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB erzielt (Hamas),? die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt, indem sie durch Erpressung Steuern und Gebühren im Gazastreifen erzwingt und in Europa und vor allem im arabisch-islamischen Raum Spenden im Wege der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB erzielt (Hamas),
? die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen versucht (Hisbollah),
in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB), dadurch diese Verbindungen und deren strafbaren Handlungen zu fördern, beteiligtin dem Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dadurch diese Verbindungen und deren strafbaren Handlungen zu fördern, beteiligt
III. sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, eine vorsätzlich begangene, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung, nämlich die Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10) in einer Art gutgeheißen, die geeignet ist, dass allgemeine Rechtsempfinden zu empören oder zur Begehung einer solchen Handlung aufzureizen, indem errömisch drei. sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, eine vorsätzlich begangene, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung, nämlich die Begehung einer terroristischen Straftat (Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder 10) in einer Art gutgeheißen, die geeignet ist, dass allgemeine Rechtsempfinden zu empören oder zur Begehung einer solchen Handlung aufzureizen, indem er
1. die unter Punkt I.2. bis I.8. dargestellten Handlungen beging;1. die unter Punkt römisch eins.2. bis römisch eins.8. dargestellten Handlungen beging;
2. am XXXX auf seiner öffentlich zugänglichen Facebook-Seite „ XXXX “ ein Bild zeigend den palästinensischen Attentäter Omar Abu Laila, der am 17. März 2019 einen Soldaten der IDF (Anm.: Israelischen Verteidigungskräfte) im Westjordanland erstach und im Anschluss mit dessen Waffe einen Rabbiner erschoss, mit dem Bildtext „Das ist mein Weg, folgt mir! Der verfolgte Märtyrer: Omar Abu Leila“ veröffentlichte und dazu schrieb: „Das Schönste an dir, Omar Abu Laila, ist, dass du die Märtyrertumkultur in den Herzen der Jungen belebst. Omar Abu Laila, 19 Jahre alt, Märtyrer“;2. am römisch 40 auf seiner öffentlich zugänglichen Facebook-Seite „ römisch 40 “ ein Bild zeigend den palästinensischen Attentäter Omar Abu Laila, der am 17. März 2019 einen Soldaten der IDF Anmerkung, Israelischen Verteidigungskräfte) im Westjordanland erstach und im Anschluss mit dessen Waffe einen Rabbiner erschoss, mit dem Bildtext „Das ist mein Weg, folgt mir! Der verfolgte Märtyrer: Omar Abu Leila“ veröffentlichte und dazu schrieb: „Das Schönste an dir, Omar Abu Laila, ist, dass du die Märtyrertumkultur in den Herzen der Jungen belebst. Omar Abu Laila, 19 Jahre alt, Märtyrer“;
IV. auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wurde, zu Hass gegen eine andere nach dem vorhandenen Kriterium der Staatsangehörigkeit, der nationalen Herkunft und der Religion definierte Gruppe von Personen, nämlich die Gruppe der in Israel lebenden Juden, aufgestachelt, indem er die unter Punkt I.6. bis I.8. angeführten Handlungen beging.römisch vier. auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wurde, zu Hass gegen eine andere nach dem vorhandenen Kriterium der Staatsangehörigkeit, der nationalen Herkunft und der Religion definierte Gruppe von Personen, nämlich die Gruppe der in Israel lebenden Juden, aufgestachelt, indem er die unter Punkt römisch eins.6. bis römisch eins.8. angeführten Handlungen beging.
Bei der Strafzumessung als mildernd berücksichtigte das Strafgericht das umfassende und reumütige Geständnis. Als erschwerend fand das Strafgericht die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens/nach Verurteilung, 1 einschlägige Vorstrafe sowie das Vorliegen mehrerer Verbrechen sowie Vergehen.
1.3.3. Der Beschwerdeführer zeigt bis heute keinerlei Einsicht hinsichtlich seiner beiden Verurteilung und es ist nicht davon auszugehen, dass er zukünftig Einsicht zeigen wird. Der Beschwerdeführer weist eine hohe Wahrscheinlichkeit einer erneuten Delinquenz auf.
1.4. Zum sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers
1.4.1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Der Konventionsreisepass wurde ihm am XXXX 2022 an seine Wohnadresse zugestellt. Am XXXX 2022 wurde dieser Reisepass am Flughafen Athen beim Boarding durch eine unbekannte männliche Person missbräuchlich verwendet. Die unbekannte Person gab sich als der Beschwerdeführer aus, konnte kein Deutsch und hatte keinerlei Ähnlichkeit mit dem Lichtbild im Konventionsreisepass. Die unbekannte Person wurde vom Flug ausgeschlossen. Als der unbekannt Person mitgeteilt wurde, dass die griechische Polizei verständigt wird, verließ sie umgehend das Gate. 1.4.1. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Der Konventionsreisepass wurde ihm am römisch 40 2022 an seine Wohnadresse zugestellt. Am römisch 40 2022 wurde dieser Reisepass am Flughafen Athen beim Boarding durch eine unbekannte männliche Person missbräuchlich verwendet. Die unbekannte Person gab sich als der Beschwerdeführer aus, konnte kein Deutsch und hatte keinerlei Ähnlichkeit mit dem Lichtbild im Konventionsreisepass. Die unbekannte Person wurde vom Flug ausgeschlossen. Als der unbekannt Person mitgeteilt wurde, dass die griechische Polizei verständigt wird, verließ sie umgehend das Gate.
Der Beschwerdeführer hat weder eine Diebstahls- noch eine Verlustanzeige erstattet. Der Beschwerdeführer hat diesen Konventionsreisepass einer anderen Person weitergegeben, damit dieser durch eine Person zur Einreise verwendet wird.
1.4.2. Der Beschwerdeführer hat am XXXX um XXXX Uhr Suchtgift in Form von 2,1 Gramm Cannabiskraut Bruttogewicht zum Zwecke des persönlichen Gebrauches erworben und besessen.1.4.2. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 um römisch 40 Uhr Suchtgift in Form von 2,1 Gramm Cannabiskraut Bruttogewicht zum Zwecke des persönlichen Gebrauches erworben und besessen.
1.4.3. Am XXXX hat der Beschwerdeführer die Lokalpolizeiinspektion XXXX betreten und um Auskunft in einer Mietangelegenheit ersucht, da er seit kurzem keinen Strom hat. Ein Inspektor teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es sich um eine Privatrechtssache handelt und er zuerst versuchen soll mit der Vermieterin zu sprechen. Auch über den potentiellen Zivilrechtsweg wurde er in Kenntnis gesetzt. Plötzlich erhob der Beschwerdeführer seine Hände und schlug damit gegen das Sichtfenster der Lokalinspektion und schrie in Richtung des Inspektors “Komm raus wenn du mit mir redest.” Der Beschwerdeführer wurde durch den Inspektor aufgefordert seine Handlung zu unterlassen und in der Folge begaben sich drei Inspektoren zum BF in den Schleusenbereich. Der Beschwerdeführer wurde nochmals vom Zivilrechtsweg in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer fing darauf erneut an die Einsatzbeamten anzuschreien, der Beschwerdeführer wurde wieder aufgefordert, dies zu unterlassen. Der Beschwerdeführer forderte die Dienstnummer eines Inspektors an, welche ihm ausgehändigt wurde. Er wurde abermals auf den Zivilrechtsweg verwiesen und darauf hingewiesen, dass Mietrechtsangelegenheiten keine Angelegenheit der Polizei sind. Er wurde aufgefordert die Lokalinspektion zu verlassen, was der Beschwerdeführer mit aufbrausender Gestik und Mimik machte.1.4.3. Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer die Lokalpolizeiinspektion römisch 40 betreten und um Auskunft in einer Mietangelegenheit ersucht, da er seit kurzem keinen Strom hat. Ein Inspektor teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es sich um eine Privatrechtssache handelt und er zuerst versuchen soll mit der Vermieterin zu sprechen. Auch über den potentiellen Zivilrechtsweg wurde er in Kenntnis gesetzt. Plötzlich erhob der Beschwerdeführer seine Hände und schlug damit gegen das Sichtfenster der Lokalinspektion und schrie in Richtung des Inspektors “Komm raus wenn du mit mir redest.” Der Beschwerdeführer wurde durch den Inspektor aufgefordert seine Handlung zu unterlassen und in der Folge begaben sich drei Inspektoren zum BF in den Schleusenbereich. Der Beschwerdeführer wurde nochmals vom Zivilrechtsweg in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer fing darauf erneut an die Einsatzbeamten anzuschreien, der Beschwerdeführer wurde wieder aufgefordert, dies zu unterlassen. Der Beschwerdeführer forderte die Dienstnummer eines Inspektors an, welche ihm ausgehändigt wurde. Er wurde abermals auf den Zivilrechtsweg verwiesen und darauf hingewiesen, dass Mietrechtsangelegenheiten keine Angelegenheit der Polizei sind. Er wurde aufgefordert die Lokalinspektion zu verlassen, was der Beschwerdeführer mit aufbrausender Gestik und Mimik machte.
1.4.4.1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX um XXXX Uhr in XXXX an der Versammlung zum Thema “Solidarität mit Palästina” teilgenommen und seine Gesichtszüge durch eine Kufiya (“Palästina-Schal”) verhüllt um eine Wiederkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern. Er gab dabei an “Ich trage verhülle mein Gesicht wann ich will. Was glaubst du wer du bist.” Der Beschwerdeführer wurde mehrfach auf das Vermummungsverbot hingewiesen. Erst im Zuge der Anhaltung zog der Beschwerdeführer die Kufiya vom Gesicht1.4.4.1. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 um römisch 40 Uhr in römisch 40 an der Versammlung zum Thema “Solidarität mit Palästina” teilgenommen und seine Gesichtszüge durch eine Kufiya (“Palästina-Schal”) verhüllt um eine Wiederkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern. Er gab dabei an “Ich trage verhülle mein Gesicht wann ich will. Was glaubst du wer du bist.” Der Beschwerdeführer wurde mehrfach auf das Vermummungsverbot hingewiesen. Erst im Zuge der Anhaltung zog der Beschwerdeführer die Kufiya vom Gesicht
1.4.4.2. Der Beschwerdeführer hat am XXXX um XXXX Uhr in XXXX trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begeben, an der seine Dokumente zur Aufenthaltsberechtigung verwahrt waren. Er gab dabei an “Ich trage verhülle mein Gesicht wann ich will. Was glaubst du wer du bist? Ich will nicht, dass ich gefilmt werde. Du wirst schon sehen… Ich fahr mit dir nirgendwo hin.” Der Beschwerdeführer zeigte sich im Rahmen der Amtshandlung äußerst aggressiv gegenüber den Beamten, schrie, gestikulierte wild vor dem Gesicht des Beamten. Er konnte lediglich eine e-card vorweisen und kein behördliches Dokument. Bis zur Androhung der Festnahme schrie der Beschwerdeführer mit den Beamten, sein Kopf war hoch rot und man konnte die Blutgefäße am Hals und Schläfe sehen. Der Beschwerdeführer duzte die Beamten trotz mehrmaliger Aufforderung dies zu unterlassen immer wieder. 1.4.4.2. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 um römisch 40 Uhr in römisch 40 trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begeben, an der seine Dokumente zur Aufenthaltsberechtigung verwahrt waren. Er gab dabei an “Ich trage verhülle mein Gesicht wann ich will. Was glaubst du wer du bist? Ich will nicht, dass ich gefilmt werde. Du wirst schon sehen… Ich fahr mit dir nirgendwo hin.” Der Beschwerdeführer zeigte sich im Rahmen der Amtshandlung äußerst aggressiv gegenüber den Beamten, schrie, gestikulierte wild vor dem Gesicht des Beamten. Er konnte lediglich eine e-card vorweisen und kein behördliches Dokument. Bis zur Androhung der Festnahme schrie der Beschwerdeführer mit den Beamten, sein Kopf war hoch rot und man konnte die Blutgefäße am Hals und Schläfe sehen. Der Beschwerdeführer duzte die Beamten trotz mehrmaliger Aufforderung dies zu unterlassen immer wieder.
Einem Passanten gegenüber, der die Demo und die Amtshandlung filmte wurde der Beschwerdeführer gegenüber aggressiv. Er stellte ihm in Aussicht, dass wenn er nach der Demo wiederkommen würde, dieser kniend um Gnade flehen werde. Auf Nachfrage des Polizeibeamten was er damit meine gab er an, dass die Polizei und Österreich noch sehen werde, was sie von dem Verhalten ihm gegenüber haben werde. Seine Zeit werde kommen und er merke sich alles und jeden.
Der Beschwerdeführer wurde über die Anzeige in Kenntnis gesetzt.
1.4.5. Am XXXX bedrohte der Beschwerdeführer eine Mitarbeiterin des AMS am Telefon, indem er während des Gespräches sagte “Ich komme jetzt sofort zu euch und ihr werdet schon sehen, was ich mache”. 1.4.5. Am römisch 40 bedrohte der Beschwerdeführer eine Mitarbeiterin des AMS am Telefon, indem er während des Gespräches sagte “Ich komme jetzt sofort zu euch und ihr werdet schon sehen, was ich mache”.
1.4.6. Ein weiterer Vorfall ereignete sich am 18.03.2024, als der Beschwerdeführer einen Konventionsreisepass beantragte. Als der Sachbearbeiter ihm mitteilte, dass er keinen Konventionsreisepass für den Beschwerdeführer ausstellen konnte, beschimpfte der Beschwerdeführer diesen und musste anschließend aufgrund seines Verhaltens von der Polizei abgeführt werden.
1.4.7. Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von XXXX bis XXXX von einem Dealer insgesamt eine Menge von 135 Stück Exctacy Tabletten und 116,81 Gramm Cannabiskraut im Stadtgebiet XXXX erworben und besessen. 1.4.7. Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 von einem Dealer insgesamt eine Menge von 135 Stück Exctacy Tabletten und 116,81 Gramm Cannabiskraut im Stadtgebiet römisch 40 erworben und besessen.
1.4.8.1. Der Beschwerdeführer hat sich seit XXXX bis XXXX als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an der terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs 3 StGB) Hamas („Harakat al-Muqawama al-islami“), somit an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) beteiligt, dadurch die terroristische Vereinigung in deren Ziel der militärischen Beseitigung Israels und Errichtung eines islamischen Staates und deren zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB zu fördern, indem er auf seiner öffentlich zugänglichen Facebook-Seite „ XXXX “ nachstehenden propagandistischen Inhalt veröffentlichte:1.4.8.1. Der Beschwerdeführer hat sich seit römisch 40 bis römisch 40 als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an der terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, Absatz 3, StGB) Hamas („Harakat al-Muqawama al-islami“), somit an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, in dem Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) beteiligt, dadurch die terroristische Vereinigung in deren Ziel der militärischen Beseitigung Israels und Errichtung eines islamischen Staates und deren zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB zu fördern, indem er auf seiner öffentlich zugänglichen Facebook-Seite „ römisch 40 “ nachstehenden propagandistischen Inhalt veröffentlichte:
unter Steckbrief die Parole „From the river to the sea, palestine will be free" (Anm.: „Vom Fluss bis zum Meer wird Palästina frei sein“) anführte, wobei der Bedeutungsgehalt in der Verneinung des Existenzrechts Israels und damit implizit im Gutheißen der Vernichtung des israelischen Volkes liegt.unter Steckbrief die Parole „From the river to the sea, palestine will be free" Anmerkung, „Vom Fluss bis zum Meer wird Palästina frei sein“) anführte, wobei der Bedeutungsgehalt in der Verneinung des Existenzrechts Israels und damit implizit im Gutheißen der Vernichtung des israelischen Volkes liegt.
Durch diese Handlung hat er sich an der aus jedenfalls mehr als zehn Mitgliedern bestehenden Gruppierung Hamas, sohin an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen,
? die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender insbesondere terroristischer Straftaten gemäß § 278c Abs 1 StGB, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet ist, indem sie in Israel mit dem Ziel, den Staat Israel zu zerstören, fortlaufende Raketenangriffe, Sprengstoffanschläge, Selbstmordattentate zur vorsätzlichen Zerstörung von Eigentum und Infrastruktur, zur vorsätzlichen schweren Verletzung und zur vorsätzlichen Tötung von Menschen begeht und im Gazastreifen zur Sicherung ihrer antidemokratischen, totalitären Herrschaft Erpressungen durch Zwangsabgaben auf Lebensmittel, Konsumgüter, Transaktionen und Spenden sowie die Inhaftierung, Folterung, Vertreibung und Tötung der sich ihr widersetzenden oder nicht unterordnenden palästinensischen Zivilbevölkerung begeht (Hamas),? die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender insbesondere terroristischer Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet ist, indem sie in Israel mit dem Ziel, den Staat Israel zu zerstören, fortlaufende Raketenangriffe, Sprengstoffanschläge, Selbstmordattentate zur vorsätzlichen Zerstörung von Eigentum und Infrastruktur, zur vorsätzlichen schweren Verletzung und zur vorsätzlichen Tötung von Menschen begeht und im Gazastreifen zur Sicherung ihrer antidemokratischen, totalitären Herrschaft Erpressungen durch Zwangsabgaben auf Lebensmittel, Konsumgüter, Transaktionen und Spenden sowie die Inhaftierung, Folterung, Vertreibung und Tötung der sich ihr widersetzenden oder nicht unterordnenden palästinensischen Zivilbevölkerung begeht (Hamas),
? die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt, indem sie durch Erpressung Steuern und Gebühren im Gazastreifen erzwingt und in Europa und vor allem im arabisch-islamischen Raum Spenden im Wege der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB erzielt (Hamas),? die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt, indem sie durch Erpressung Steuern und Gebühren im Gazastreifen erzwingt und in Europa und vor allem im arabisch-islamischen Raum Spenden im Wege der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB erzielt (Hamas),
in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB), dadurch diese Verbindungen und deren strafbaren Handlungen zu fördern, beteiligt.in dem Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dadurch diese Verbindungen und deren strafbaren Handlungen zu fördern, beteiligt.
Durch den oben beschriebenen veröffentlichten propagandistischen Inhalt hat er sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, eine vorsätzlich begangene, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung, nämlich die Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10) in einer Art gutgeheißen, die geeignet ist, dass allgemeine Rechtsempfinden zu empören oder zur Begehung einer solchen Handlung aufzureizen. Zusätzlich hat er den oben beschriebenen veröffentlichten propagandistischen Inhalt auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wurde, zu Hass gegen eine andere nach dem vorhandenen Kriterium der Staatsangehörigkeit, der nationalen Herkunft und der Religion definierte Gruppe von Personen, nämlich die Gruppe der in Israel lebenden Juden, aufgestachelt.Durch den oben beschriebenen veröffentlichten propagandistischen Inhalt hat er sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, eine vorsätzlich begangene, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung, nämlich die Begehung einer terroristischen Straftat (Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder 10) in einer Art gutgeheißen, die geeignet ist, dass allgemeine Rechtsempfinden zu empören oder zur Begehung einer solchen Handlung aufzureizen. Zusätzlich hat er den oben beschriebenen veröffentlichten propagandistischen Inhalt auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wurde, zu Hass gegen eine andere nach dem vorhandenen Kriterium der Staatsangehörigkeit, der nationalen Herkunft und der Religion definierte Gruppe von Personen, nämlich die Gruppe der in Israel lebenden Juden, aufgestachelt.
1.4.8.2. Der Beschwerdeführer zeigt bis heute keinerlei Einsicht hinsichtlich dieses Verhaltens und es ist nicht davon auszugehen, dass er zukünftig eine Einsicht zeigen wird. Der Beschwerdeführer löschte die Passage aus seinem Facebook-Profil ausschließlich, weil ihm angedroht wurde, dass deswegen eine Anzeige an die Polizei übermittelt werden muss.
1.5. Zum Familienleben und Privatleben
1.5.1. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei in Österreich geborene minderjährige Kinder. Die Kinder sind im XXXX und im XXXX geboren und somit XXXX und XXXX Jahre alt. Er wohnt mit seiner Frau und seinen beiden Kindern in einer gemeinsamen Wohnung in XXXX . Seine Frau ist im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, seinen beiden Kindern wurde im Rahmen des Familienverfahrens mit dem Beschwerdeführer als Bezugsperson der Status der Asylberechtigten zuerkannt. 1.5.1. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei in Österreich geborene minderjährige Kinder. Die Kinder sind im römisch 40 und im römisch 40 geboren und somit römisch 40 und römisch 40 Jahre alt. Er wohnt mit seiner Frau und seinen beiden Kindern in einer gemeinsamen Wohnung in römisch 40 . Seine Frau ist im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, seinen beiden Kindern wurde im Rahmen des Familienverfahrens mit dem Beschwerdeführer als Bezugsperson der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
1.5.2. Der Beschwerdeführer hat Freunde in Österreich. Zu keinem hat er ein besonderes Naheverhältnis
1.6. Zur Situation in Österreich
1.6.1. Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise immer wieder bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Von 2027 bis 2020 war er bei XXXX beschäftigt, danach überwiegend nur für einige Monate oder Tage, insbesondere bei Personalleasingfirmen. Zuletzt war er von Sozialleistungen abhängig und nur in geringem Ausmaß kurzzeitig vor 1 ½ Monate bis Mitte November 2025 erwerbstätig. Der Beschwerdeführer weist derzeit kein Arbeitsverhältnis auf. Er ist arbeitsfähig und gesund.1.6.1. Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise immer wieder bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Von 2027 bis 2020 war er bei römisch 40 beschäftigt, danach überwiegend nur für einige Monate oder Tage, insbesondere bei Personalleasingfirmen. Zuletzt war er von Sozialleistungen abhängig und nur in geringem Ausmaß kurzzeitig vor 1 ½ Monate bis Mitte November 2025 erwerbstätig. Der Beschwerdeführer weist derzeit kein Arbeitsverhältnis auf. Er ist arbeitsfähig und gesund.
1.6.2. Er weist kein Abhängigkeitsverhältnis zu Familienmitgliedern oder sonstigen Freunden und Bekannten im Bundesgebiet auf.
1.6.3. Er ist in Österreich in keinen Vereinen oder gemeinnützigen Organisationen tätig.
1.6.4. Er hat in Österreich keine Ausbildung absolviert.
1.6.5. Er verfügt über ein A2-Zertifikat in Deutsch. Er weist gute Deutschkenntnisse auf.
1.6.6. Der Beschwerdeführer hat mehrfach angegeben, Österreich verlassen zu wollen.
1.7. Zur Rückkehr nach Syrien
1.7.1. Zur Familie des Beschwerdeführers in Syrien
Der Vater des Beschwerdeführers ist noch in Syrien im Camp XXXX und arbeitet in der Privatwirtschaft als XXXX . Seine Mutter ist Hausfrau. Seine Schwester ist ebenfalls bei den Eltern in Syrien. Sie leben in einer Wohnung der UNWRA. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vater und seiner Mutter regelmäßigen Kontakt. Der Familie geht es gut. Der Vater des Beschwerdeführers ist noch in Syrien im Camp römisch 40 und arbeitet in der Privatwirtschaft als römisch 40 . Seine Mutter ist Hausfrau. Seine Schwester ist ebenfalls bei den Eltern in Syrien. Sie leben in einer Wohnung der UNWRA. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vater und seiner Mutter regelmäßigen Kontakt. Der Familie geht es gut.
Der Beschwerdeführer hat vier Onkel und zwei Tanten und viele Cousins in XXXX . Jeder von diesen Personen arbeitet, ein paar sind Lehrer. Mit einem Onkel hat der Beschwerdeführer hin und wieder Kontakt. Der Beschwerdeführer hat vier Onkel und zwei Tanten und viele Cousins in römisch 40 . Jeder von diesen Personen arbeitet, ein paar sind Lehrer. Mit einem Onkel hat der Beschwerdeführer hin und wieder Kontakt.
Sein Bruder ist in Norwegen und unterstützt die Familie in Syrien. Drei Onkel des Beschwerdeführers leben in den vereinigten Arabischen Emiraten. Sie unterstützen die Mutter des Beschwerdeführers.
1.7.2. Zum Camp XXXX 1.7.2. Zum Camp römisch 40
Trotz der wesentlichen Verbesserungen und Instandhaltungsmaßnahmen der UNRWA bleiben die Wohnverhältnisse in XXXX weiterhin schlecht. Alternde und unzureichende Unterkünfte führen im Sommer und Winter zu extremen Temperaturen sowie zu Problemen wie Wasserlecks und Nagetierbefall, die für die Flüchtlinge weiterhin Herausforderungen darstellen.Trotz der wesentlichen Verbesserungen und Instandhaltungsmaßnahmen der UNRWA bleiben die Wohnverhältnisse in römisch 40 weiterhin schlecht. Alternde und unzureichende Unterkünfte führen im Sommer und Winter zu extremen Temperaturen sowie zu Problemen wie Wasserlecks und Nagetierbefall, die für die Flüchtlinge weiterhin Herausforderungen darstellen.
Nach der Entführung zweier Sicherheitsmitglieder und der Tötung eines palästinensischen Flüchtlings im XXXX starteten die Sicherheitskräfte eine Festnahmekampagne im Lager XXXX . Ebenfalls im XXXX führten die inneren Sicherheitskräfte eine groß angelegte Operation gegen Drogenhändler im Lager durch, bei der ein Verdächtiger getötet wurde.Nach der Entführung zweier Sicherheitsmitglieder und der Tötung eines palästinensischen Flüchtlings im römisch 40 starteten die Sicherheitskräfte eine Festnahmekampagne im Lager römisch 40 . Ebenfalls im römisch 40 führten die inneren Sicherheitskräfte eine groß angelegte Operation gegen Drogenhändler im Lager durch, bei der ein Verdächtiger getötet wurde.
1.7.3. Zu sonstigen Rückkehrbefürchtungen
Dem Beschwerdeführer droht in Syrien keine asylrelevante Verfolgung.
1.8. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:
- BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien aus dem COI-CMS, Version 13, vom 28.02.2026 (LIB);
- UNCR Position on returns to the syrian arab Republic, Dezember 2024
- EUAA Country Guidance Syrien, April 2024
- EUAA, Country Focus: Syria, vom Juli 2025;
- EUAA Country Focus Syrien, Juli 2025;
- ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 21.03.2025: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2];
- DIS – Danish Immigration Service Syria; Security, military service and the situation of certain profiles, September 2025, Bericht zur Sicherheitslage, zum Militärdienst sowie zur Lage bestimmter Bevölkerungsgruppen nach dem Sturz der Assad-Regierung (Sicherheitslage Juni - Juli 2025; Wehrdienst und Rekrutierung; Lage ehemaliger Soldat·innen der Assad-Regierung; Integration bewaffneter Gruppen; Lage von Alawit·innen, Christ·innen, Frauen und Drus·innen)(abrufbar: https://www.ecoi.net/en/file/local/2130364/syria-security-military-service-and-the-situation-of-certain-profiles.pdf);
- Anfragebeantwortung von EUAA zu Syrien zum Thema „Major human rights, security, and socio-economic developments vom 01.10.2025;
- UNHCR Regional Flash Update Nr. 47 vom 03.10.2025;
- Staatendokumentation Research Paper zum Thema “Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees” vom 21.10.2025;
- Dossier des BMI bzw des BFA zur sozioökonomischen Lage in Syrien vom 24.10.2025;
- EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, vom Dezember 2025.
- Bericht von EUAA zu UNRWA in Syrien, Palästina, Jordanien und dem Libanon vom 15.04.2026
1.8.1. Die Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien aus dem COI-CMS, Version 13, vom 28.02.2026, lauten auszugsweise:
“ Politische Lage
Letzte Änderung 2026-02-28 18:24
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay’at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa’ida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa’ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara’a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktio nen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Eswurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025).Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vergleiche INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktio nen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Eswurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025).Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).
Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara’s Stellvertreter, Außenminister As’ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara’ und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert –beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des „ Nationalen Versöhnungsausschusses“, die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara’ loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara’ selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara’ in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).
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Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara’ und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).
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Gewaltmonopol
Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara’ bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025).
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Wehr- und Reservedienst
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Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „ für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vergleiche REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „ für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vergleiche MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vergleiche AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).
Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „ Versöhnungszentren“ eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben (Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus wurde zu einem „ Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warteten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „ Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „ desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu „ Versöhnungszentren“ finden sich auch in den KapitelnRechtsschutz / Justizwesen und Sicherheitsbehörden Anm.]Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den „ Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „ Versöhnungsprozessen“entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). Mitarbeiter verschiedener Versöhnungszentren berichteten von einer hohen Beteiligung. In den ersten Wochen bildeten sich vor den Zentren lange Schlangen von Männern, die sich melden wollten. Denjenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurde laut Quellen des niederländischen Außenministeriums im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt. Ein Beamter eines Zentrums in Homs gab an, dass die Zahl der dort abgegebenen Waffen sehr gering war. Eine andere Quelle bestätigte, dass viele ihre Waffen (teilweise) zurückhielten (MBZ 31.5.2025). Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten. Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert (Economist 25.4.2025). Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit [interne Sicherheitskräfte Anm.] habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Versöhnungskarte besitzt. Diese Quellen behaupteten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Gouvernements Latakia und Tartus. Die Rekrutierung fuße weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025). Der Versöhnungsprozess an sich war zwar sicher, brachte für jene, die ihn durchlaufen hatten, aber nicht immer den versprochenen Vorteil der Bewegungsfreiheit. Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war. Infolgedessen umgingen Tausende von entlassenen Angehörigen den Versöhnungsprozess. Sie blieben in ihren Heimatdörfern und behielten ihre Waffen (ICG 26.11.2025).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte (National 3.6.2025). Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar’aa in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025b). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in ’Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine „ vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte“ zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (K24 23.8.2025). [Informationen zur Aufnahme, der Ausbildung etc. in die neue syrische Armee finden sich im KapitelSicherheitsbehörden Anm.]
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Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist…
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Bewegungsfreiheit
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Palästinensische Flüchtlinge
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Nach dem Krieg im Jahr 1948 flüchteten Palästinenser nach Syrien (Disor 19.1.2025). Weitere Fluchtwellen folgten nach der Niederlage im Juni 1967, den Kämpfen im „ Schwarzen September“1970 in Jordanien und schließlich 2001 aus dem Irak nach der US-amerikanisch-britischen Invasion (BBC 14.5.2025).
Im Jahr 1949 registrierte das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - UNRWA) etwa 80.000 Palästinenser, die nach Syrien geflohen waren. Im Jahr 2020 lag die Zahl der Palästinenser dort bei ca. 600.000. Dank der Gesetze konnten die Palästinenser am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben in Syrien teilnehmen und wurden so im Gegensatz zu den im Libanon lebenden Palästinenser ein Teil der Gesellschaft (Disor 19.1.2025). Vor dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs lebten in Syrien über 526.000 Palästinenser (MRG 1.2025). Laut der Menschenrechtsorganisation Action Group for Palestinians of Syria wurden in den 13 Jahren der syrischen Krise mehr als 4.000 Palästinenser getötet und mehr als 3.000 in den Foltergefängnissen des Regimes inhaftiert. Ihre Häuser sind ganz oder teilweise zerstört (Disor 19.1.2025). Anfang 2025 lebten nach Schätzungen von UNRWA 438.000 Palästinenser in Syrien, von denen 60 % mindestens einmal vertrieben worden waren und ca. 40 % weiterhin vertrieben blieben (MRG 1.2025; vgl. UNRWA 7.2025). Viele weitere Palästinenser leben in Syrien, sind jedoch nicht bei der UNRWA registriert oder registrierungsberechtigt. Daher ist die genaue Anzahl der in Syrien lebenden Palästinenser nicht bekannt (SyNat o.D.a).Im Jahr 1949 registrierte das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - UNRWA) etwa 80.000 Palästinenser, die nach Syrien geflohen waren. Im Jahr 2020 lag die Zahl der Palästinenser dort bei ca. 600.000. Dank der Gesetze konnten die Palästinenser am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben in Syrien teilnehmen und wurden so im Gegensatz zu den im Libanon lebenden Palästinenser ein Teil der Gesellschaft (Disor 19.1.2025). Vor dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs lebten in Syrien über 526.000 Palästinenser (MRG 1.2025). Laut der Menschenrechtsorganisation Action Group for Palestinians of Syria wurden in den 13 Jahren der syrischen Krise mehr als 4.000 Palästinenser getötet und mehr als 3.000 in den Foltergefängnissen des Regimes inhaftiert. Ihre Häuser sind ganz oder teilweise zerstört (Disor 19.1.2025). Anfang 2025 lebten nach Schätzungen von UNRWA 438.000 Palästinenser in Syrien, von denen 60 % mindestens einmal vertrieben worden waren und ca. 40 % weiterhin vertrieben blieben (MRG 1.2025; vergleiche UNRWA 7.2025). Viele weitere Palästinenser leben in Syrien, sind jedoch nicht bei der UNRWA registriert oder registrierungsberechtigt. Daher ist die genaue Anzahl der in Syrien lebenden Palästinenser nicht bekannt (SyNat o.D.a).
Zehntausende Palästinenser wurden erneut vertrieben. Allein seit 2011 verließen etwa 150.000 palästinensische Flüchtlinge aufgrund der Sicherheits- und Wirtschaftslage Syrien (Disor 19.1.2025). Nach anderen Angaben haben 200.000 palästinensische Flüchtlinge Syrien verlassen, die meisten von ihnen aus Yarmouk. Sie verteilen sich auf den Libanon (23.000), Jordanien (21.000), die Türkei (14.000), Ägypten (3.500) und den Gazastreifen (350) (Syria TV 17.3.2025). Weitere Tausende sind in europäischen und anderen westlichen Ländern verteilt (AJ 30.12.2024). 90 % der Bewohner des Lagers Yarmouk wurden während der Belagerung vertrieben (Syria TV 17.3.2025).
Die Zahl der palästinensischen Flüchtlinge, die in der ersten Hälfte des Jahres 2025 nach Syrien zurückkehrten, belief sich auf über 29.000 und war damit mehr als doppelt so hoch wie die rund 14.000 Rückkehrer, die in den vorangegangenen fünf Jahren insgesamt registriert wurden. Die Unfähigkeit, die Miete am Fluchtort zu bezahlen, und der Wunsch nach Familienzusammenführung waren die Hauptgründe für die Rückkehr, selbst in Gebiete, in denen die Häuser teilweise zerstört und die öffentliche Infrastruktur stark beschädigt waren (UNRWA 7.2025).
Syrien hat den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR) im Jahr 1969 unterzeichnet. Diese Verträge verpflichten den Staat zur Wahrung grundlegender Rechte, darunter Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung, rechtlicher Anerkennung und Schutz vor willkürlicher Inhaftierung ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Rechtsstatus (CCR 18.7.2025). Im Jahr 1956 wurde das Gesetz Nr. 260 erlassen, das die Grundlage für die Behandlung von Flüchtlingen in Syrien bildet. Artikel 1 dieses Gesetzes besagt, dass Palästinenser, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Gesetzes in Syrien wohnten, in allen Belangen, wie Arbeit, Handel und Wehrpflicht als Syrer gelten, jedoch ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit behalten (Zaytouna 4.2025). Für Palästinenser in Syrien, die oft keine volle Staatsbürgerschaft besitzen, aber gemäß Gesetz Nr. 260 einen langjährigen Wohnsitz haben, bekräftigen die oben erwähnten Verträge (Pakte) ihr Recht auf Teilhabe am zivilen und sozialen Leben (CCR 18.7.2025). Das Gesetz Nr. 260 gilt jedoch nicht für diejenigen, die während des Krieges von 1967 und des Konflikts in Jordanien 1970 in das Land geflohen waren. Dadurch können sie keine Arbeitserlaubnis erhalten und haben keinen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung und Bildung. Außerdem müssen sie ihre Visa jedes Jahr erneuern (TNA 29.9.2025).
Die Palästinenser in Syrien genießen zwar weitgehende Rechte, dürfen allerdings weder wählen noch öffentliche Ämter bekleiden. Sie verfügen über eine zehn Jahre gültige, verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung und müssen für eine offizielle Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis beantragen (AA 30.5.2025). Im Allgemeinen haben Palästinenser in Syrien Zugang zu vielen Rechten, beispielsweise auf Bildung und Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, eigene Unternehmen und Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens. Beschränkungen gibt es hinsichtlich der Menge an Eigentum und Ackerland, die sie erwerben dürfen (SyNat o.D.a). Palästinenser können nur Wohnraum erwerben, jedoch keine landwirtschaftlichen, industriellen oder gewerblichen Immobilien. Sie müssen eine Vereinbarung mit einem vertrauenswürdigen Syrer treffen und alles auf den Namen dieser Person eintragen lassen (DIS 9.12.2025a). Die Regierung hat diesbezüglich bisher keine Änderungen verkündet (AA 30.5.2025). Palästinensische Flüchtlinge sind gemäß dem Casablanca-Protokoll von der Einbürgerung als syrische Staatsangehörige ausgeschlossen (trotz ihres langjährigen Aufenthalts im Land), um ihr Recht auf Rückkehr nach Palästina zu schützen (SyNat o.D.a).
Die Angelegenheiten der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien werden von zwei Behörden geregelt. Einerseits wurde für die Belange der palästinensischen Geflüchteten 1949 eine eigene Institution in Syrien geschaffen, die Allgemeine Behörde für palästinensisch-arabische Flüchtlinge (General Authority for Palestine Arabian Refugees - GAPAR) (Disor 19.1.2025; vgl. PalFor 29.3.2025). Diese Behörde ist seit 1958 dem syrischen Ministerium für Soziales und Arbeit unterstellt (PalFor 29.3.2025; vgl. Zaytouna 4.2025) und fungiert als Regulierungs- und Verwaltungsbehörde (PalFor 29.3.2025). GAPAR galt als strategisches Bindeglied zwischen der syrischen Regierung und der zweiten relevanten Behörde - UNRWA (Disor 19.1.2025). UNRWA ist für palästinensische Geflüchtete in Syrien sowie im Libanon, in Jordanien und im Gazastreifen zuständig und hat in Syrien den Auftrag, den palästinensischen Vertriebenen Gesundheits-, Bildungs-, Hilfs- und Sozialdienste zur Verfügung zu stellen (Disor 19.1.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hat UNRWA palästinensische Flüchtlinge auf verschiedene Weise unterstützt. Aufgrund erheblicher Finanzierungsdefizite ist die Hilfe jedoch nicht in allen Bereichen gleichermaßen gegeben. Die Ernährungsunsicherheit unter palästinensischen Flüchtlingen hat sich weiter verschärft (MBZ 31.5.2025). UNRWA betreibt in Syrien 102 Schulen, 27 Zentren für medizinische Grundversorgung und 12 Gemeindezentren (Waad 6.2.2025). Aktivisten wiesen darauf hin, dass UNRWA seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 bis einschließlich März 2025 keine finanzielle oder Nahrungsmittelhilfe geleistet hat, während viele Flüchtlinge schon im vergangenen Jahr keine Unterstützung erhalten haben. Auch im Gesundheitswesen ist es zu einer erheblichen Einschränkung von Operationen und Behandlungen gekommen, und die Mitarbeiter der Bildungsabteilung seien nicht fest angestellt (PRP 20.3.2025). Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind auf UNRWA angewiesen, um Bildung, Gesundheitsversorgung und Nahrungsmittelhilfe zu erhalten, da sie unter Ressourcenmangel, hoher Armut und Vertreibung aufgrund des anhaltenden Konflikts leiden (Syria TV 17.3.2025). Obwohl die neue Regierung keine ausdrücklichen Beschränkungen für UNRWA verhängt hat, hat sie der Organisation weder Hilfe angeboten noch Sonderregelungen gewährt(Waght 29.4.2025).Die Angelegenheiten der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien werden von zwei Behörden geregelt. Einerseits wurde für die Belange der palästinensischen Geflüchteten 1949 eine eigene Institution in Syrien geschaffen, die Allgemeine Behörde für palästinensisch-arabische Flüchtlinge (General Authority for Palestine Arabian Refugees - GAPAR) (Disor 19.1.2025; vergleiche PalFor 29.3.2025). Diese Behörde ist seit 1958 dem syrischen Ministerium für Soziales und Arbeit unterstellt (PalFor 29.3.2025; vergleiche Zaytouna 4.2025) und fungiert als Regulierungs- und Verwaltungsbehörde (PalFor 29.3.2025). GAPAR galt als strategisches Bindeglied zwischen der syrischen Regierung und der zweiten relevanten Behörde - UNRWA (Disor 19.1.2025). UNRWA ist für palästinensische Geflüchtete in Syrien sowie im Libanon, in Jordanien und im Gazastreifen zuständig und hat in Syrien den Auftrag, den palästinensischen Vertriebenen Gesundheits-, Bildungs-, Hilfs- und Sozialdienste zur Verfügung zu stellen (Disor 19.1.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hat UNRWA palästinensische Flüchtlinge auf verschiedene Weise unterstützt. Aufgrund erheblicher Finanzierungsdefizite ist die Hilfe jedoch nicht in allen Bereichen gleichermaßen gegeben. Die Ernährungsunsicherheit unter palästinensischen Flüchtlingen hat sich weiter verschärft (MBZ 31.5.2025). UNRWA betreibt in Syrien 102 Schulen, 27 Zentren für medizinische Grundversorgung und 12 Gemeindezentren (Waad 6.2.2025). Aktivisten wiesen darauf hin, dass UNRWA seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 bis einschließlich März 2025 keine finanzielle oder Nahrungsmittelhilfe geleistet hat, während viele Flüchtlinge schon im vergangenen Jahr keine Unterstützung erhalten haben. Auch im Gesundheitswesen ist es zu einer erheblichen Einschränkung von Operationen und Behandlungen gekommen, und die Mitarbeiter der Bildungsabteilung seien nicht fest angestellt (PRP 20.3.2025). Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind auf UNRWA angewiesen, um Bildung, Gesundheitsversorgung und Nahrungsmittelhilfe zu erhalten, da sie unter Ressourcenmangel, hoher Armut und Vertreibung aufgrund des anhaltenden Konflikts leiden (Syria TV 17.3.2025). Obwohl die neue Regierung keine ausdrücklichen Beschränkungen für UNRWA verhängt hat, hat sie der Organisation weder Hilfe angeboten noch Sonderregelungen gewährt(Waght 29.4.2025).
Die GAPAR in Damaskus hat ihre Arbeit eingestellt, nachdem ihr Büro in der Nacht des Sturzes des syrischen Regimes am 8.12.2024 ausgeraubt worden war (PRP 28.1.2025). Dies führte zu einer schweren Krise für die mit dieser Einrichtung verbundenen Pensionisten, die ihre Pensionen von der staatlichen Sozialversicherung beziehen (Waght 29.4.2025). Palästinensische Flüchtlinge berichteten, dass sie aufgrund dieser Unterbrechung wichtige Formalitäten wie die Ausstellung von Reisepässen, Personalausweisen und Abmeldeformalitäten nicht erledigen können (PRP 28.1.2025).
Die Übergangsregierung lässt öffentliche Kundgebungen zur Unterstützung für Gaza zu (Arab 24.3.2025). Die neue Führung berief Palästinenser trotz fehlender Staatsbürgerschaft in Schlüsselpositionen, wie etwa im Energieministerium (Disor 19.1.2025). Eine humanitäre Organisation, die im September 2025 von der dänischen Einwanderungsbehörde befragt wurde, hatte seit dem Sturz der Assad-Regierung keine Veränderung in der Haltung der syrischen Behörden gegenüber Palästinensern festgestellt. Die vorherige Regierung hatte Palästinenser unterstützt, und diese Haltung wird von der aktuellen Regierung beibehalten (DIS 9.12.2025a).
Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es keine Hinweise darauf, dass palästinensische Flüchtlinge in Syrien im Alltag generell schwerwiegender Diskriminierung ausgesetzt sind (MBZ 31.5.2025). Laut einer von der dänischen Einwanderungsbehörde befragten humanitären Organisation können sich palästinensische Flüchtlinge frei bewegen und überall in Syrien aufhalten, und bislang wurden keine Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit aufgrund ihrer Herkunft oder ihres Status beobachtet. Ebenso gibt es keine Berichte darüber, dass palästinensische Flüchtlinge an Checkpoints anders behandelt werden als Syrer. Sie müssen – wie Syrer – keine Dokumente vorzeigen, um Zugang zu UNRWA-Lagern zu erhalten. In einigen Lagern gibt es Kontrollpunkte der Regierung, aber auch dort wurden keine Probleme gemeldet (DIS 9.12.2025a).
Palästinenser verfügen über eigene Dokumente, wie beispielsweise einen speziellen Ausweis für palästinensische Flüchtlinge und das palästinensische Reisedokument. Dieses gilt wie ein Reisepass und wird Palästinensern ausgestellt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien haben (SyNat o.D.a). Im Zuge einer Verwaltungsreform dürfte es zu einer Änderung der rechtlichen Einstufung von palästinensischen Flüchtlingen gekommen sein. In offiziellen Dokumenten wird anstelle von wie bisher „ syrischer Palästinenser“ nun der Status „ palästinensischer Einwohner“vermerkt. In den vergangenen Jahren wurde palästinensischen Flüchtlingen der Status „ syrischer Palästinenser“ gewährt, um ihre rechtliche Situation zu regeln und ihre Bürgerrechte zu gewährleisten (SOHR 13.7.2025b). Laut Menschenrechtsquellen hat ein neues Programm zu grundlegenden Änderungen in einigen Datensätzen geführt, darunter die Streichung der Spalte „ Datum der Asylgewährung“. Beobachter sind der Ansicht, dass die Aufhebung des „ Flüchtlingsdatums“ rechtliche Auswirkungen auf den Status palästinensischer Flüchtlinge in Syrien haben könnte, insbesondere da dieses Datum mit der Umsetzung des Gesetzesdekrets Nr. 260 von 1956 verbunden ist (ActionPal 11.7.2020). Anstelle des Namens des syrischen Gouvernements wird „Ausländer“ eingetragen, wodurch die geografische Zugehörigkeit vollständig aus den Geburtsregistern gestrichen wurde. Die Staatsangehörigkeit wird anstatt mit „ palästinensisch-syrisch“ mit „ palästinensisch mit Wohnsitz in Syrien“ angegeben (ZAW 10.7.2025). Die Action Group for Palestinians in Syria spricht von einem technischen Fehler. Die Regierung hat bestätigt, dass die zuständigen Behörden damit begonnen haben, die Personenstandsdaten der betroffenen Bürger zu korrigieren. Die falsche Einstufung sei auf einen technischen Fehler in einem neuen Verwaltungsprogramm zurückzuführen, das flächendeckend zur Aktualisierung von Daten eingeführt wurde (ActionPal 11.7.2020).
Palästinenser können wie unter dem vorherigen Regime normal nach Syrien einreisen, ohne Genehmigungen oder Bestechungsgelder (Noon Post 30.1.2025). Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien dürfen in der Regel wieder nach Syrien einreisen, und es gibt keine Berichte darüber, dass ihnen die Einreise verweigert wurde. Palästinensische Flüchtlinge dürfen sogar mit einem abgelaufenen Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge nach Syrien einreisen. Sowohl bei GAPAR registrierte Personen als auch nicht registrierte palästinensische Flüchtlinge (die in Syrien geboren sind und vor ihrer Ausreise de facto ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten) dürfen einreisen. Selbst diejenigen, die nicht über die erforderlichen offiziellen Dokumente verfügen, können einreisen, sofern sie nachweisen können, dass sie in Syrien geboren sind und zuvor dort gelebt haben. Offiziell müssen bei der GAPAR registrierte palästinensische Flüchtlinge aus Syrien ein Dokument vorlegen, das ihren Wohnsitz in Syrien belegt, um einreisen zu dürfen. Nicht registrierte Personen sind auf die palästinensische Botschaft angewiesen, um Dokumente auszustellen, die ihren Status als palästinensische Flüchtlinge bestätigen, aber solche Dokumente werden von der neuen syrischen Regierung nicht vollständig anerkannt, und verschiedene staatliche Stellen wenden unterschiedliche Ansätze für Dokumente an, die von den palästinensischen Behörden ausgestellt wurden. In der Praxis wenden die Behörden diese Einreisebestimmungen jedoch großzügig an und gestatten beiden Kategorien auf die eine oder andere Weise die Einreise nach Syrien. Eine von der dänischen Einwanderungsbehörde befragte humanitäre Organisation stellte fest, dass es keine formellen gesetzlichen Bestimmungen oder offiziellen Vorschriften zu dieser Angelegenheit gib(DIS 9.12.2025a).
Am 28.9.2025 forderte die syrische Regierung alle Palästinenser in Syrien auf, sich bei den Behörden registrieren zu lassen, um die jahrzehntelange Staatenlosigkeit von Zehntausenden palästinensischer Flüchtlinge zu beenden. In einem Rundschreiben erklärte die GAPAR, dass sie nicht registrierten Palästinensern erstmals die Möglichkeit gebe, offizielle syrisch-palästinensische Dokumente zu erhalten. Registrierungsanträge müssen zusammen mit den erforderlichen Dokumenten und Unterlagen entweder bei der Behörde oder bei ihren Provinzstellen eingereicht werden. Zu den Registrierungsbedingungen gehört die Verpflichtung, eine gültige Aufenthaltskarte des Innenministeriums zu besitzen, was einem Anwalt zufolge die meisten Menschen ausschließen würde (TNA 29.9.2025). Von besonderer Bedeutung sind die Palästinenser ohne Ausweis. Der Begriff „ Palästinenser ohne Ausweis“ wird üblicherweise für Palästinenser verwendet, die weder bei der UNRWA, noch beim UNHCR oder den Behörden des Landes, in dem sie leben, registriert sind(SyNat o.D.a).
Viele palästinensische Flüchtlinge, deren Kinder in der Türkei, im Libanon und anderen Ländern geboren wurden, haben aufgrund fehlender Aufenthaltsgenehmigungen oder amtlicher Dokumente erhebliche Schwierigkeiten bei der Ausstellung von Geburtsurkunden oder der Registrierung ihrer Kinder beim Standesamt (ActionPal 12.9.2020).
Mehr als 80 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien leben unterhalb der Armutsgrenze und sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (TNA 29.9.2025). Eine humanitäre Organisation schätzte, dass die Zahl der unterhalb der Armutsgrenze lebenden palästinensischen Flüchtlinge bei über 91 % liegt. Ähnlich ist die Situation jedoch bei Syrern, von denen etwa 90 % unterhalb der Armutsgrenze leben (DIS 9.12.2025a). Die Unsicherheit bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln nahm stark zu und stieg von 56 % im Jahr 2023 auf 63 % im Jahr 2024 und erreichte 92 % im Jahr 2025 (UNRWA 7.2025).
Palästinensische Flüchtlingslager
Die palästinensischen Flüchtlinge sind auf 15 Lager verteilt, darunter die bekanntesten Lager Yarmouk, Khan ash-Sheih, Jaramana, as-Sabina, al-Husseinia, an-Nayrab, Dar’aa und Handarat, sowie palästinensische Siedlungen in syrischen Städten wie al-Amin in Damaskus und Muzayrib in Dar’aa (Syria TV 17.3.2025). Es gibt neun offizielle Flüchtlingscamps in Dar’aa, Homs, Hama, an-Nayrab, Sayyida Zaynab, Jaramana, Khan ash-Sheih, Khan Dannoun und as-Sabina gibt, sowie drei inoffizielle Flüchtlingscamps in ar-Raml in Latakia, ’Ayn at-Tall nordöstlich von Aleppo und Yarmouk in Damaskus (Disor 19.1.2025; vgl.AJ 30.12.2024). In Syrien gibt es zwölf von UNRWA betreute Lager für palästinensische Flüchtlinge (UNRWA 7.2025). Die Dienstleistungen von UNRWA werden in den Lagern erbracht, während UNRWA in informellen Siedlungen nur eine begrenzte Auswahl an Dienstleistungen anbietet, die auf die jeweilige Siedlung zugeschnitten sind. Daher müssen palästinensische Flüchtlinge, die außerhalb der Lager oder in informellen Siedlungen leben, in denen UNRWA nicht ihr gesamtes Dienstleistungsangebot bereitstellt, entweder zu den Lagern reisen, um diese Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, oder sich auf die öffentlichen Dienstleistungen der syrischen Behörden verlassen (DIS 9.12.2025a).
Die palästinensischen Lager leiden unter dem Fehlen einer klaren Führung und unter unerträglichen Lebensbedingungen. Zuvor hatten der Islamische Dschihad und die Hamas (über die palästinensische Entwicklungsbehörde) eine zentrale Rolle bei der Versorgung der palästinensischen Lager in Syrien gespielt. Mit der Schließung der Büros der Fraktionen, insbesondere der Zentren, die Gesundheits- und Bildungsdienste anbieten, wurde der Bevölkerung ein schwerer Schlag versetzt. Das Verbot der Aktivitäten des Islamischen Dschihad führte zur Einstellung der Transporte für die Flüchtlinge aus dem Lager Yarmouk sowie der Suppenküchen, die die hungernden Menschen versorgten (Waght 29.4.2025). Die Lager Yarmouk, Khan ash-Sheih, Dar’aa und Handarat gehören zu den am stärksten zerstörten Lagern. Sie wurden direkt angegriffen (PalInfo 31.12.2024). Das Ausmaß der Zerstörung in den Lagern beträgt 80 % in Handarat und Dar’aa, 40 % in Yarmouk, 30 % in Khan ash-Sheih (Syria TV 17.3.2025). Die Lebensbedingungen in diesen Lagern sind hart. Viele Familien leben in Unterkünften ohne Türen oder Fenster, die nur durch Plastikplanen einen minimalen Schutz vor den Elementen bieten. Sanitäranlagen haben oft keine Türen, sodass jegliche Privatsphäre fehlt. Diese Zustände bestehen fort, weil sich die betroffenen Familien keine Mietunterkünfte an anderen Orten leisten können (DIS 9.12.2025a). Nach dem Sturz der Assad-Regierung hat sich - wie in anderen Regionen Syriens auch - die Versorgungslage in den Lagern verschlechtert. Die Stromversorgung wurde auf zwei bis drei Stunden pro Tag reduziert. Die Probleme mit der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung blieben ohne grundlegende Lösungen, und es kam zu einem neuen Problem in Form von Müllansammlungen aufgrund des Mangels an Reinigungskräften (PalFor 29.3.2025). Palästinensische Flüchtlinge kehren allmählich in die Lager zurück, die nach wie vor durch nicht explodierte Kampfmittel verseucht und von Trümmern und weitreichender Zerstörung von Wohnhäusern betroffen sind. Diese Rückkehr erfolgt eher aus Notwendigkeit als aus freier Entscheidung, da sich viele von ihnen ein Leben außerhalb der Lager nicht mehr leisten können (DIS 9.12.2025a).
Die syrischen Behörden sind für die Sicherheit innerhalb der Lager zuständig, da dies nie Teil des Mandats von UNRWA war. In einigen Lagern, wie an-Nayrab und Yarmouk, gibt es Polizeistationen und Sicherheitskräfte. Allerdings entsprechen die Polizeidienste und der Schutz in den Lagern nicht dem Niveau in wohlhabenden Gebieten wie Mezzeh in Damaskus. Grundsätzlich können palästinensische Flüchtlinge in den Lagern Straftaten bei der Polizei melden und um Schutz bitten, jedoch sind die Kapazitäten dieser Dienste nach wie vor begrenzt. Diese Situation hängt nicht damit zusammen, ob eine Person Palästinenser ist oder dass es sich um ein palästinensisches Lager handelt. Die Polizeidienste in ärmeren Gebieten sind im ganzen Land im Allgemeinen gleich (DIS 9.12.2025a). Nach dem Sturz der Assad-Regierung ging die Polizeipräsenz in den palästinensischen Lagern zurück (PalFor 29.3.2025).
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UNRWA hat das Hilfsgüterverteilungszentrum und die Krankenstation im Lager Sayyida Zaynab südlich der Hauptstadt Damaskus geschlossen (Waad 23.1.2025).
Der Mangel an Finanzmitteln stellt derzeit eine erhebliche Herausforderung für die Leistungsfähigkeit von UNRWA dar. Das Notfallprogramm ist davon besonders betroffen, was dazu führt, dass Notfallmaßnahmen – wie Bargeldhilfen, Lebensmittel oder Non-Food-Artikel – nur teilweise oder in einigen Fällen gar nicht durchgeführt werden können. Der Finanzierungsengpass hat weitreichende Auswirkungen auf die Dienstleistungen von UNRWA. Im Allgemeinen hat die Kürzung der Finanzmittel zu Einschränkungen der Unterstützung im medizinischen Bereich, bei der Bildung und Rechtshilfe geführt. Zusätzlich zu den Auswirkungen auf die Erbringung von Dienstleistungen betrifft der Finanzierungsengpass auch etwa 2.500 lokale UNRWA-Mitarbeiter, von denen viele unter Stress und Unsicherheit hinsichtlich ihrer zukünftigen Beschäftigung und finanziellen Sicherheit leiden. Von diesen Mitarbeitern wird erwartet, dass sie weiterhin an vorderster Front stehen, sich in den Gemeinden engagieren und Dienstleistungen erbringen, doch sie wissen nicht, ob sie ihre Gehälter erhalten oder ob ihre Verträge verlängert werden(DIS 9.12.2025a).
Die von UNRWA in den Lagern angebotenen Dienstleistungen umfassen ein landesweites Programm zur medizinischen Grundversorgung, ein Grundbildungsprogramm für die Klassen 1 bis 9, ein Programm zur Verbesserung der Lagerbedingungen (Sanitärversorgung, Hygiene und Abfallentsorgung) sowie ein Schutzprogramm, das sich mit verschiedenen Bereichen befasst, darunter geschlechtsspezifische Gewalt, Kinderschutz, internationaler Schutz und Risiken im Zusammenhang mit explosiven Kriegsresten, die nach wie vor eine große Herausforderung im Land darstellen. Es liegt in der Verantwortung der syrischen Regierung, Infrastruktur, Strom, Abwasserentsorgung und andere öffentliche Dienstleistungen bereitzustellen. Diese grundlegenden Dienstleistungen sind im Allgemeinen unzureichend, nicht nur in den Lagern, sondern in ganz Syrien (DIS 9.12.2025a).
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Staatenlose
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Mit der Besetzung eines palästinensischen Flüchtlings als Ölminister wurde zum ersten Mal eine staatenlose Person in ein Ministeramt erhoben (EWS 22.5.2025).
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Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2026-02-28 18:25
Grundversorgung
Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes spiegeln die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider. Die stabilisierenden Auswirkungen, die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbunden sind, sind aufgrund ihrer kurzen Amtszeit noch begrenzt. Es gibt nach wie vor keinen einheitlichen Plan für die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen im gesamten Land. Das Land erholt sich von Jahren des Krieges und den Sanktionen gegen das Assad-Regime (MVCR 8.2025). Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine „ Friedensdividende“, also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt. Noch immer ist ein Großteil auf Hilfen angewiesen. Schlimmer noch, angesichts des angespannten Staatshaushalts sind viele Reformauswirkungen auf die Bevölkerung negativ: Kündigungen und Jobunsicherheit im öffentlichen Dienst, Streichung von Subventionen und deutlich höhere Strompreise trotz hoher Lebenshaltungskosten betreffen große Teile der Bevölkerung. Zudem gibt es Hinweise auf Bodenspekulation und erneute Enteignungen (IDOS 8.12.2025).
Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit (UNSC 21.5.2025). 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung (UNOCHA 24.7.2025). In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im Gouvernement Aleppo, das größtenteils unter Regierungskontrolle steht, vier Mio. Personen, die Hilfe benötigen, gezählt.
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Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IBCRDF 21.4.2025 vgl. Welat 3.9.2025), wobei 60 % unter extremer Armut leiden (IBCRDF 21.4.2025). Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour.Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IBCRDF 21.4.2025 vergleiche Welat 3.9.2025), wobei 60 % unter extremer Armut leiden (IBCRDF 21.4.2025). Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour.
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In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken, wobei die Ausgaben selbst in Haushalten mit mehreren Verdienern die Einkommen bei Weitem übersteigen. Aufgrund steigender Kosten für Grundbedürfnisse können sich über 70 % der Haushalte in Idlib und Teilen von Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten (HumAct 25.3.2025b).
Rückkehr
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat (CSIS 11.12.2024). Mit Stand 17.6.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern (UNSC 17.6.2025). Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück (UN Missions 17.6.2025). Zusammen sind das weniger als 10 % der Vertriebenen. Viele dieser Rückkehrer unternehmen „ go-and-see“-Besuche (MEI 16.6.2025). Von März bis Mai 2025 hat Frontex, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die freiwillige Rückkehr von mehr als 1.000 syrischen Staatsangehörigen aus 14 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in ihr Heimatland unterstützt. Davon waren mehr als die Hälfte freiwillige Rückkehrer (Frontex 28.5.2025). Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern (von insgesamt etwa1,3 Millionen) zurück. Zwischen 30 und 50 % dieser Rückkehrer sind Berichten zufolge nur kurzfristig zurückgekehrt, während nur etwa 10 bis 20 % langfristig zurückgekehrt sind. Es ist jedoch schwierig, mit Sicherheit zu sagen, ob diese Schätzungen zutreffend sind, da keine offiziellen Zahlen vorliegen (MVCR 8.2025). Auch eine andere Quelle erklärt, dass die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage sind, festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).
Ob Rückkehrer in Syrien bleiben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft (UNSC 17.6.2025; UN Missions 17.6.2025). ….
Die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) beherbergen den größten Anteil an Rückkehrern (IOM 6.2025). Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden (DIS 9.12.2025b). Danach befragte, zurückgekehrte Flüchtlinge gaben als Motive für die Rückkehr unter anderem ein Gefühl der nationalen Identität und Zugehörigkeit sowie den Wunsch an, ihr Leben in ihrer Heimat neu aufzubauen, wo sie sich bessere Bedingungen für einen Neuanfang erhofften. Zu den wichtigsten Faktoren, die zur Rückkehr führten, gehörten Push-Faktoren, wie der wirtschaftliche Druck in den Aufnahmeländern (z. B. hohe Kosten für Mieten und Grundversorgung). Dennoch kollidierten die Erwartungen der zurückkehrenden Flüchtlinge bei ihrer Ankunft oft mit der harten Realität (ACHRi 22.7.2025). Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) handelt es sich bei den Rückkehrern in der Regel um Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzen Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben (DIS 9.12.2025b). …
Rückkehrvoraussetzungen
Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können (Etana/KAS 1.6.2025; vgl. MVCR 8.2025). Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. … Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel (MVCR 8.2025). Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können (Etana/KAS 1.6.2025; vergleiche MVCR 8.2025). Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. … Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel (MVCR 8.2025).
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Situation bei der Einreise
Eine Quelle wies darauf hin, dass ein Beschwerdemechanismus eingerichtet worden ist, um Korruption zu bekämpfen. Darüber hinaus gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss (DIS 9.12.2025b). Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. …
Laut Quellen gibt es auf syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für die Rückkehr in eine bestimmte Gemeinde, außer in Gebieten, die von kurdischen Behörden kontrolliert werden (siehe oben), wo möglicherweise zusätzliche Dokumente oder Begründungen erforderlich sind. Im Allgemeinen haben Rückkehrer bei ihrer Rückkehr nur minimale Schwierigkeiten (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es rechtlich keine Hindernisse für zurückkehrende Syrer, sich in einem Gebiet niederzulassen, aus dem sie nicht stammten. Allerdings erlebten syrische Rückkehrer, die sich außerhalb ihres ursprünglichen Wohngebiets niederließen, einer Quelle zufolge Spannungen mit der dort verbliebenen Bevölkerung und wurden in den lokalen Gemeinschaften nicht akzeptiert (MBZ 31.5.2025).
…“
1.8.2. Die EUAA COI-Abfrage: Die Fähigkeit der UNRWA, ihr Mandat in allen Einsatzgebieten zu erfüllen vom 15.04.2026 lautet auszugsweise:
„1. Überblick über das aktuelle Mandat, den aktuellen Stand und die Finanzierung
…
1.2. Überblick über den aktuellen Stand
…
In der Zwischenzeit haben die Konflikt- und Übergangsdynamiken in Syrien in den Jahren 2024 und 2025 zusammen mit den wiederaufgeflammten Feindseligkeiten und der zunehmenden Instabilität im Libanon die Fähigkeit der Organisation, auf die wachsenden Bedürfnisse der palästinensischen Flüchtlinge zu reagieren, zusätzlich belastet. 29 Die regionale Eskalation des Konflikts ab dem 28. Februar 202630 hatte unmittelbare Auswirkungen auf das gesamte besetzte palästinensische Gebiet, 31 sowie auf den Libanon,32 Syrien33 und Jordanien,34 was die palästinensische Bevölkerung weiter beeinträchtigte.35
…
In Jordanien, im Libanon und in Syrien hat die UNRWA nach eigenen Angaben den palästinensischen Flüchtlingen angesichts anhaltender Vertreibung, zunehmender Rückkehrbewegungen und wachsender sozioökonomischer Belastungen weiterhin lebenswichtige humanitäre Hilfe geleistet. Die vertriebenen Flüchtlinge in diesen Ländern sind nach wie vor in hohem Maße auf die Unterstützung der Organisation angewiesen, darunter Mehrzweck-Bargeldhilfen und Schutzdienste wie Rechtsbeistand zur Überwindung anhaltender Hindernisse bei der Beschaffung von Dokumenten und der Regularisierung ihres rechtlichen Status. Von Januar bis Juni 2025 hat die Organisation in allen drei Einsatzgebieten nach eigenen Angaben Familien mit Mehrzweck-Bargeldhilfen zur Deckung von Miete, Lebensmitteln und Grundbedürfnissen versorgt. Die Gesundheitsversorgung stand weiterhin im Mittelpunkt der Maßnahmen der Organisation, wobei im Libanon und in Jordanien die Kosten für medizinische Grundversorgung und Krankenhausaufenthalte bezuschusst wurden. Trotz der Herausforderungen wurden die Bildungsangebote aufrechterhalten: Kinder besuchten UNRWA-Schulen, und viele erhielten Beratung oder nahmen an Freizeitaktivitäten teil, um die Auswirkungen der anhaltenden Instabilität zu bewältigen.42
…
1.3. Aktueller Überblick über die Finanzierung
...
Zum 22. Juni 2025 berichtete die UNRWA, dass ihre finanzielle Lage aufgrund verspäteter Beitragszahlungen und eines unvorhersehbaren Cashflows höchst ungewiss sei, und prognostizierte einen Liquiditätsengpass von etwa 200 Millionen US-Dollar. Die Verzögerungen seitens der Geber haben die Organisation dazu gezwungen, Notfallmaßnahmen zu ergreifen, darunter Zahlungsaufschübe, interne Mittelumschichtungen und nicht tragbare Netto-Gehaltszahlungen. Der monatliche Betrieb hing von der rechtzeitigen Auszahlung zugesagter oder neuer Mittel ab.50 Für das Jahr 2025 beantragte die UNRWA 880,2 Millionen US-Dollar für ihren Programmbudget zur Aufrechterhaltung öffentlicher Dienstleistungen sowie 2,164 Milliarden US-Dollar für unverzichtbare humanitäre Maßnahmen, darunter 1,7 Milliarden US-Dollar für die besetzten palästinensischen Gebiete und 464 Millionen US-Dollar für Jordanien, den Libanon und Syrien.51 Allerdings laut einem von der Zeitung Daily Sabah zitierten UNRWA-Vertreter hatte die Organisation bis Januar 2026 nur rund 570 Millionen US-Dollar an Beiträgen erhalten. Der Sprecher warnte ferner: „So wie die Dinge stehen, erwarten wir für 2026 ein erhebliches Defizit.“52
...
Die Organisation veröffentlichte einen überarbeiteten Plan für den Zeitraum 2026–2029, dessen Schwerpunkt auf der Aufrechterhaltung grundlegender Dienstleistungen und der Behandlung von Notfällen als andauernde Realität liegt, während gleichzeitig Maßnahmen zur Kosteneinsparung und Effizienzsteigerung eingeführt und die Notwendigkeit einer verlässlichen Finanzierung, politischer Unterstützung und humanitären Zugangs betont werden. 54 Im Dezember 2025 gab die UNRWA bekannt, dass mit Unterstützung der Türkei Vorbereitungen für die Eröffnung eines Büros in Ankara im Gange seien, um die Mittelbeschaffung zu stärken und die Hilfe für Gaza sowie die Wiederaufbaubemühungen in Syrien zu koordinieren.55 Im März 2026 startete die UNRWA vor dem Hintergrund der Eskalation des regionalen Konflikts, von dem auch die palästinensische Bevölkerung betroffen war, neue Aufrufe zur Bereitstellung von Nothilfegeldern.56
4. Die Arbeit der UNRWA in Jordanien
4.1. Demografie und Status der Palästinenser
...
Im September 2025 waren 19 572 palästinensische Flüchtlinge aus Syrien bei der UNRWA in Jordanien registriert, darunter 2 900 Staatenlose, die erheblichen Einschränkungen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Gesundheitsversorgung ausgesetzt sind. Nach dem Regimewechsel in Syrien im Dezember 2024 konnten aufgrund von Sicherheitsrisiken, Versorgungslücken und unsicheren Lebensgrundlagen nur 93 dieser Flüchtlinge – weniger als 1 % – zurückkehren.169
...
4.3. Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen
...
Palästinensische Flüchtlinge ohne Staatsangehörigkeit – darunter viele ehemalige Bewohner des Gazastreifens und palästinensische Flüchtlinge aus Syrien – sind aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu Beschäftigung, amtlichen Dokumenten und grundlegenden Dienstleistungen weiterhin stark auf humanitäre Hilfe angewiesen. 69 % der palästinensischen Flüchtlinge aus Syrien sind auf die Bargeldhilfe der UNRWA als Haupteinkommensquelle angewiesen.177
...
Etwa 61 900 palästinensische Flüchtlinge erhielten zudem Mehrzweck-Bargeldhilfen, darunter 59 000 im Rahmen des Sozialschutzprogramms und 2 900 palästinensische Flüchtlinge aus Syrien.178
…
5. Die Arbeit der UNRWA im Libanon
5.1. Demografie und Status der Palästinenser
...
Eine Einschätzung der UNRWA vom Juni 2025 bezifferte die Zahl der tatsächlich im Libanon lebenden palästinensischen Flüchtlinge auf rund 248 000. Schätzungsweise 23 000 dieser Personen waren palästinensische Flüchtlinge aus Syrien.180
...
Insbesondere hatten palästinensische Flüchtlinge aus Syrien Schwierigkeiten, ihren legalen Aufenthaltsstatus aufrechtzuerhalten und amtliche Dokumente zu erhalten,184 und blieben vom Unterstützungssystem des UNHCR für syrische Flüchtlinge ausgeschlossen.185 Vielen in Lagern lebenden Palästinensern, insbesondere jenen aus Syrien und nicht registrierten Personen, fehlten amtliche Dokumente.186
Palästinensische Flüchtlinge im Libanon haben keinen Anspruch auf die libanesische Staatsbürgerschaft, verfügen über keine politischen Rechte187 und haben keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen,188 einschließlich Gesundheitsversorgung und Bildung.189 Anders als in Jordanien und Syrien190 ist es palästinensischen Flüchtlingen im Libanon nach libanesischem Recht191 untersagt, 39 Arten von Tätigkeiten192 auszuüben, die mit höheren Löhnen verbunden sind,193 und es ist ihnen verboten, Immobilien zu besitzen.194
...
5.2. Sicherheitslage und humanitäre Situation
Israelische Luftangriffe richteten sich im Jahr 2024 gegen palästinensische Flüchtlingslager (Ein el-Hilweh,²?? El Buss,²?¹ Rashidieh,²?² Burj al-Barajneh – im Südlibanon,²?³ und das Lager Beddawi – in der nördlichen Stadt Tripolis)²?? und forderten mehrere Opfer²?? – ebenso wie im Jahr 2025.206 Fast alle palästinensischen Flüchtlingsfamilien, die durch den Konflikt von 2024207 vertrieben worden waren, waren bis Juni 2025 in den Libanon zurückgekehrt, wobei die meisten von ihnen ihre Häuser weitgehend unbeschädigt vorfanden. Dennoch waren etwa 201 100 palästinensische Flüchtlinge im Libanon, darunter rund 23 600 palästinensische Flüchtlinge aus Syrien, weiterhin mit schweren sozioökonomischen Härten konfrontiert, hatten nur eingeschränkten Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und reglementierten Berufen und lebten zu mehr als 80 % unterhalb der Armutsgrenze.208
…
6. Die Aktivitäten der UNRWA in Syrien
6.1. Demografie und Status der Palästinenser
Die neuesten verfügbaren Daten der UNRWA vom Dezember 2025 zeigen, dass 418 000 bei der Organisation registrierte palästinensische Flüchtlinge in Syrien lebten, von denen sich etwa 30 % weiterhin in einer Situation langwieriger Binnenvertreibung befanden.256 Nach der Eskalation des Konflikts in der Region im März 2026 verstärkten sich die grenzüberschreitenden Bewegungen zwischen dem Libanon und Syrien.257 Bis zum 26. März waren über 189 000 Menschen vom Libanon nach Syrien eingereist,258 darunter über 1 200 palästinensische Flüchtlinge aus Syrien.259
…
Vor dem Krieg von 2011 hatten Palästinenser fast die gleichen bürgerlichen und wirtschaftlichen Rechte wie Syrer, wobei sie ihre eigene nationale Identität und das Prinzip des Rückkehrrechts bewahrten.260 Palästinenser, die zwischen 1948 und 1956 ankamen, konnten sich bei der Generalverwaltung für palästinensisch-arabische Flüchtlinge (GAPAR) unter dem Ministerium für Soziales und Arbeit registrieren lassen. Die GAPAR führte ein Register, das mit der Direktion für Zivilangelegenheiten des Innenministeriums verbunden war.261 Die Registrierung ermöglichte den Zugang zu Ausweisdokumenten, Familienunterlagen, Arbeitsgenehmigungen und Reisedokumenten.262 Allerdings waren nicht alle Palästinenser registriert, insbesondere diejenigen, die nach 1956 ankamen.263
Der Konflikt von 2011 hat dieses Gleichgewicht zerstört. Lager – wie Yarmouk, Khan al-Shih, Sbeineh, Handarat, Husseiniyeh und Daraa – wurden zu Schlachtfeldern, waren Belagerungen und Bombardements ausgesetzt und blieben in vielen Fällen weitgehend entvölkert.264 Aufgrund zerstörter Register, verlorener Ausweise und unzugänglicher Eigentumsunterlagen bestehen unter den Palästinensern nach wie vor weitreichende Dokumentationslücken, was dazu geführt hat, dass viele Palästinenser „rechtlich unsichtbar“ geworden sind. Zudem hat GAPAR seine operative Kapazität weitgehend verloren, und sich überschneidende Zuständigkeiten zwischen syrischen Ministerien unter den neuen Übergangsbehörden und der palästinensischen Botschaft in Damaskus haben für weitere Verwirrung gesorgt.265
Ohne Ausweispapiere können Palästinenser in Syrien keine Dienstleistungen in Anspruch nehmen, keine Wohn-, Land- und Eigentumsrechte geltend machen oder die erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen für Reisen und Rückkehr erhalten.266
6.2. Sicherheits- und humanitärer Kontext
Palästinensische Flüchtlingslager – insbesondere Ein el Tal, Yarmouk und Dera’a –, in denen zuvor etwa ein Drittel aller palästinensischen Flüchtlinge im Land untergebracht war267 – sind trotz anhaltender Bemühungen um ihren Wiederaufbau weitgehend zerstört geblieben.268 Eine zwischen April 2024 und Juni 2024 durchgeführte UN-Bewertung ergab, dass 72 % der Häuser im Lager Yarmouk im Krieg beschädigt wurden.270 Neben der Zerstörung und Beschädigung der Gebäude des Lagers271 berichteten Rückkehrer auch über einen Mangel an Strom, Wasser und grundlegenden Dienstleistungen.272
Die Rückkehrbewegungen nach Yarmouk, dem größten palästinensischen Flüchtlingslager in Syrien,274 begannen Ende 2020; die Bevölkerung des Lagers wurde auf 15 300 Menschen (4 500 Familien) geschätzt, von denen 80 % palästinensische Flüchtlinge waren (Stand: Februar 2025).275 Nach dem Zusammenbruch des Regimes von Bashar al-Assad im Jahr 2025 waren die Rückkehrbewegungen dreimal so hoch wie die Gesamtzahl der in den vorangegangenen fünf Jahren verzeichneten Rückkehrer. Bis November 2025 waren rund 42 000 palästinensische Flüchtlinge in die schwer beschädigten Lager Yarmouk, Ein el Tal und Dera’a zurückgekehrt, verglichen mit 12 638 Rückkehrern, die im Dezember 2024 registriert wurden. Diese Rückkehrbewegungen waren größtenteils auf die sich verschlechternden Bedingungen im Exil zurückzuführen, insbesondere auf unerschwingliche Wohnkosten und den fehlenden Rechtsstatus im Ausland, und weniger auf Verbesserungen an den früheren gewöhnlichen Aufenthaltsorten der Flüchtlinge in Syrien.276
Die Ernährungsunsicherheit unter palästinensischen Flüchtlingen stieg von 56 % im Jahr 2023 auf 63 % im Jahr 2024 und erreichte in der ersten Hälfte des Jahres 2025 92 %.277 Von Unterernährung waren insbesondere Kinder, schwangere Frauen und ältere Menschen betroffen.278 25 % der Haushalte palästinensischer Flüchtlinge wurden von Frauen geführt, während 30 % der palästinensischen Flüchtlinge als „extrem gefährdet“ eingestuft wurden. Da nur 33 % der Erwachsenen erwerbstätig waren, waren Kinder und Frauen zunehmend von Kinderarbeit und Frühehen betroffen. Darüber hinaus hat die anhaltende Vertreibung auch Traumata und psychische Probleme verschärft, doch der Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung bleibt begrenzt.279
6.3. Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen
Fast 96 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind auf die Hilfe der UNRWA angewiesen, insbesondere auf finanzielle Unterstützung zur Deckung der Grundbedürfnisse und auf den Zugang zu medizinischer Versorgung,280 wobei diese Bemühungen durch anhaltende Finanzierungsengpässe eingeschränkt werden.281
Palästinensische Flüchtlinge in Syrien sind auf 12 Flüchtlingslager und verschiedene andere Standorte im ganzen Land verteilt.282 Laut einer humanitären Organisation, die im September 2025 vom Dänischen Einwanderungsdienst (DIS) befragt wurde, sind im Laufe der Jahre einige Palästinenser aus den Lagern in große informelle Siedlungen in ländlichen Gebieten gezogen. Während die UNRWA in den Lagern Dienstleistungen anbietet, wird in solchen informellen Siedlungen nur ein begrenztes Angebot bereitgestellt. Infolgedessen müssen Palästinenser, die außerhalb der Lager oder in informellen Siedlungen leben, entweder in die Lager reisen, um diese Dienste in Anspruch zu nehmen, oder auf öffentliche Dienstleistungen der Behörden zurückgreifen.283
Palästinensische Flüchtlinge, die nach Syrien zurückkehren – sei es aus dem Ausland oder nach einer Binnenvertreibung –, haben Anspruch auf dieselben UNRWA-Leistungen wie die ansässige Bevölkerung (vorbehaltlich der Finanzierung) und müssen ihre Registrierung reaktivieren oder übertragen lassen, um Zugang zu diesen Leistungen zu erhalten. Sie haben Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Schutz, sozialer Unterstützung und Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts.284 Palästinensische Flüchtlinge, die nach Syrien zurückkehren, standen vor erheblichen Herausforderungen, darunter eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und wirtschaftliche Not.285 Angesichts knapper Grundversorgung und nach wie vor fragiler Sicherheitslage schränkt die Finanzkrise der UNRWA zunehmend ihre Fähigkeit ein, Unterstützung aufrechtzuerhalten, und schwächt damit das letzte Sicherheitsnetz für Palästinenser in Syrien. Obwohl die Organisation nach wie vor das Rückgrat der Dienstleistungserbringung bildet, steht sie unter beispiellosem finanziellem Druck, während sich kein alternativer Anbieter in einem Umfang herausgebildet hat, der ausreicht, um die Lücke zu schließen.286
Eine humanitäre Organisation, die 2025 von DIS befragt wurde, erklärte, dass sich die Finanzierungslücke erheblich auf die Gesundheitsversorgung und das Bildungswesen ausgewirkt habe. Derselben Quelle zufolge sieht sich die UNRWA bei Gemeindeversammlungen und in den sozialen Medien weit verbreiteter Kritik seitens palästinensischer Flüchtlinge aus Syrien ausgesetzt, da sie ihrem Auftrag nicht nachkomme, unter anderem bei der Bereitstellung von Bargeld- und Nahrungsmittelhilfe.287 Darüber hinaus wurde das Programm der UNRWA für kostenlose Rechtshilfe – das Themen wie zivilrechtliche Dokumente und Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt abdeckt – in den Jahren 2024–2025 für mehrere Monate ausgesetzt, da die Organisation nicht über ausreichende Mittel verfügte, um die Transportkosten der ehrenamtlichen Anwälte, Gerichtsgebühren und andere damit verbundene Ausgaben zu decken. Über die Auswirkungen auf die Leistungserbringung hinaus hat sich der Finanzierungsengpass auch auf rund 2 500 vor Ort eingestellte UNRWA-Mitarbeiter ausgewirkt, von denen viele mit Unsicherheit hinsichtlich ihrer Arbeitsplatzsicherheit konfrontiert waren. Trotz dieser Unsicherheit wurde von ihnen erwartet, dass sie weiterhin an vorderster Front arbeiten, mit den Gemeinden zusammenarbeiten und Dienstleistungen erbringen, obwohl sie nicht sicher waren, ob sie bezahlt würden oder ob ihre Verträge verlängert würden.288
Unterkunft, Nahrungsmittel und Mikrokredite. Aufgrund von Finanzierungsengpässen erreichte die Nahrungsmittelsoforthilfe im Jahr 2024 nur einen Teil der anvisierten palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung (48 400 Begünstigte, etwa ein Drittel der Zielgruppe, mehr als die Hälfte davon Frauen), während Bargeldhilfen nur für einen Teil des Jahres bereitgestellt wurden (414 600 Begünstigte, mehr als die Hälfte davon Frauen, über sechs von zwölf Monaten).289
Sowohl laut UN OCHA290 als auch laut UNRWA würde die Agentur im Jahr 2026 weiterhin der Bereitstellung grundlegender humanitärer Hilfe Vorrang einräumen, insbesondere für die am stärksten gefährdeten palästinensischen Flüchtlinge. Diese Unterstützung umfasst Bargeldhilfen für Grundbedürfnisse, Hilfe zur Ernährungssicherung und zum Lebensunterhalt, sanitäre Einrichtungen, Hygieneartikel und Hygiene-Sets sowie Hilfe bei der Reparatur von Unterkünften und andere lebenswichtige Non-Food-Artikel in stark vom Konflikt betroffenen Lagern, insbesondere in Dera’a, Ein el Tal und Yarmouk.291
Gesundheitsversorgung. Laut einer von DIS befragten humanitären Organisation hat sich die Finanzierungslücke erheblich auf die Arbeit der UNRWA ausgewirkt. Insgesamt hat der Rückgang der finanziellen Mittel zu Kürzungen bei mehreren grundlegenden Dienstleistungen geführt, darunter auch bei Krankenhausaufenthalten. Zwar hat die UNRWA die medizinische Grundversorgung – wie Gesundheitsdienste für Mütter und Kinder sowie grundlegende geburtshilfliche Versorgung – weiterhin gewährleistet, doch mussten bei diesen Dienstleistungen sorgfältige Prioritäten gesetzt werden. Ab 2025 konnte die Organisation keine Unterstützung mehr für die sekundäre Gesundheitsversorgung, einschließlich der Krebsbehandlung, leisten, die sie zuvor zu bis zu 75 % subventioniert hatte. Darüber hinaus wurde das Programm, das schutzbedürftige Patienten an Krankenhäuser überwies und einen Teil ihrer Kosten übernahm, um mindestens die Hälfte gekürzt.292
Im Rahmen ihrer Ziele für 2026 gab die UNRWA an, dass sie palästinensischen Flüchtlingen über 23 Gesundheitseinrichtungen Notfallgesundheitsdienste bereitstellen wird, wobei etwa 900 000 medizinische Konsultationen angeboten werden, darunter rund 5 000 Überweisungen im Rahmen von durch die UNRWA subventionierten Krankenhausaufenthalten. Darüber hinaus sollen etwa 20 000 palästinensische Flüchtlinge Maßnahmen zur psychischen und psychosozialen Unterstützung erhalten. Fünf UNRWA-Gesundheitszentren werden saniert, um die Leistungserbringung zu stärken.293
Bildung. Die Organisation betreibt in ganz Syrien 104 Schulen mit rund 1 700 Lehrkräften, die mehr als 50 500 Jungen und Mädchen in den Klassen 1 bis 9 unterrichten.294 Eine humanitäre Organisation teilte DIS im Jahr 2025 mit, dass es der UNRWA gelungen sei, nur etwa 60 % der benötigten Lehr- und Arbeitsbücher zu beschaffen. Die restlichen 40 % wurden wiederverwendet, obwohl Arbeitshefte besonders schwer wiederzuverwenden sind.295
Als Teil seiner Ziele für 2026 gab das UNRWA an, dass es sechs Bildungseinrichtungen sanieren oder wiederaufbauen wird, darunter fünf Schulen und ein Berufsbildungszentrum. Es wird erwartet, dass etwa 52 000 Schüler an UNRWA-Schulen, darunter auch Rückkehrer, an Freizeitaktivitäten teilnehmen werden, während rund 1 930 schutzbedürftige Schüler von kurz- und langfristigen Ausbildungskursen profitieren werden.296
…“
1.8.3. Die EUAA Country Guidance: Syria, Comprehensive update vom 02.12.2025 lautet auszugsweise:
“4.9.6. Palästinenser
...
Die meisten palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind Personen, die zwischen 1948 und 1956 ankamen, sowie deren Nachkommen. Sie sind bei der staatlichen „General Administration for Palestinian Arab Refugees“ (GAPAR) als „palästinensische Flüchtlinge“ registriert und genießen hinsichtlich Aufenthaltsrecht, Freizügigkeit, Arbeit, Gewerbe sowie Zugang zu Stellen im öffentlichen Dienst und zu öffentlichen Dienstleistungen dieselben Rechte wie syrische Staatsbürger. Palästinenser, die nach 1956 nach Syrien flohen, sowie deren Nachkommen wurden bei der Hilfsorganisation der Vereinten Nationen für palästinensische Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) in anderen Ländern oder in den besetzten palästinensischen Gebieten registriert und werden als arabische Ausländer behandelt. Sie verfügen über eine auf 10 Jahre befristete, verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung und müssen eine Arbeitserlaubnis beantragen. Sie haben Zugang zu UNRWA-Dienstleistungen, jedoch nur eingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich dies seit dem Sturz des Assad-Regimes geändert hat.
Im Jahr 2024 schätzte die UNRWA die Zahl der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien auf 438 000. Sie leben in 12 Flüchtlingslagern und „verschiedenen anderen Ansammlungen“ im ganzen Land. Die palästinensischen Flüchtlingslager sind von Feindseligkeiten und konfliktbedingter Vertreibung betroffen, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß. Die palästinensischen Flüchtlingslager Yarmouk, Ain al Tal und Dera’a sind nach wie vor weitgehend zerstört.
...
Fast 96 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind auf die Hilfe der UNRWA angewiesen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Rückkehrer sind auf finanzielle Soforthilfe der UNRWA angewiesen, und es besteht ein „dringender Bedarf an Non-Food-Artikeln und Reparaturen an Unterkünften, wobei die Bemühungen durch anhaltende Finanzierungsengpässe eingeschränkt werden“. Seit dem Sturz des Assad-Regimes wurde keine finanzielle Hilfe mehr ausgezahlt. Die prekäre Lage der palästinensischen Flüchtlinge hat sich aufgrund eines erheblichen Finanzierungsdefizits der UNRWA weiter verschlechtert. Die Ernährungsunsicherheit hat stark zugenommen, was zu Unterernährung führt, insbesondere bei Kindern, Schwangeren und älteren Menschen.
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts liegen keine weiteren Informationen über die Behandlung der Palästinenser durch staatliche und nichtstaatliche Akteure vor.
(a) Schlussfolgerung und Leitlinien in Bezug auf Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a QD/QR [Artikel 1D Genfer Konvention]
Palästinensischen Flüchtlingen in Syrien steht kein Schutz oder keine Hilfe der UNRWA in einem Umfang zur Verfügung, der gewährleisten würde, dass „die Lebensbedingungen in diesem Gebiet der dieser Organisation übertragenen Aufgabe angemessen sind“.
Es wird festgestellt, dass der Schutz oder die Hilfe durch die UNRWA in ganz Syrien im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a QD/QR als eingestellt betrachtet werden kann. (6)
Daher ist Palästinensern, die zuvor den Schutz oder die Hilfe der UNRWA in Syrien in Anspruch genommen haben, ipso facto der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, sofern Artikel 12(2) und 12(3) QD/QR keine Anwendung finden.
…
(b) Schlussfolgerungen und Leitlinien (für Personen, die nicht unter Artikel 1D der Genfer Konvention fallen)
Schritt 1: Stellen die gemeldeten Handlungen eine Verfolgung dar?
Palästinenser, die zwischen 1948 und 1956 eingereist sind, sowie ihre Nachkommen sind bei der staatlichen „General Administration for Palestinian Arab Refugees“ (GAPAR) als „palästinensische Flüchtlinge“ registriert. Sie haben dieselben Rechte wie syrische Staatsbürger in Bezug auf Aufenthalt, Freizügigkeit, Arbeit, Handel sowie Zugang zu Stellen im öffentlichen Dienst und zu öffentlichen Dienstleistungen. Sie dürfen die syrische Staatsbürgerschaft nicht beantragen, mit Ausnahme von palästinensischen Frauen, die mit einem syrischen Staatsangehörigen verheiratet sind. Sie haben kein Wahlrecht, dürfen kein öffentliches Amt bekleiden, kein landwirtschaftliches Land besitzen und nicht mehr als ein Haus pro Person besitzen. Es liegen keine Informationen vor, dass sich dies seit dem Sturz des Assad-Regimes geändert hätte.
Die oben genannten Einschränkungen stellen für sich genommen keine Verfolgung dar.
Schritt 2: Wie hoch ist das Risiko einer Verfolgung?
Die bloße Tatsache, dass eine Person ein palästinensischer Flüchtling in Syrien oder ein Nachkomme einer solchen Person ist, führt für sich genommen nicht zu dem Risikoniveau, das erforderlich ist, um eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen.
Sollte ein Palästinenser ins Visier genommen werden, hänge dies mit anderen Umständen zusammen. Zum Beispiel, wenn er Mitglied einer Fraktion war, die die ehemalige Assad-Regierung unterstützte.“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Allgemein und zur Herkunft
2.1.1. Aufgrund der Vorlage seines syrischen Personalausweises im Asylverfahren wird von einer feststehenden Identität des Beschwerdeführers ausgegangen (AS 13f Asylakt des BF). Sein Name ergibt sich aus seiner Registrierung bei UNWRA (Anlage zur Beschwerde). Die Feststellungen zu seiner Person, seiner Staatenlosigkeit sowie seiner Volksgruppenzugehörigkeit beruhen auf seine gleichlautenden Ausführungen im gesamten Verfahren. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Ausreise aus Syrien und seinem vorherigen Wohnort in seinem Herkunftsland beruhen auf seinen gleichbleibenden Ausführungen im gesamten Verfahren und der Registrierung bei UNWRA sowie dem Aktenvermerk vom XXXX (AS 161-166). Aus diesem Aktenvermerk geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der prekären Lage, in die er wegen seiner Abstammung geriet, verlassen hat (AS 162) . Die Feststellungen zum Flüchtlingscamp ergeben sich aus den Länderinformationen unter Punkt 1.8.1. 2.1.1. Aufgrund der Vorlage seines syrischen Personalausweises im Asylverfahren wird von einer feststehenden Identität des Beschwerdeführers ausgegangen (AS 13f Asylakt des BF). Sein Name ergibt sich aus seiner Registrierung bei UNWRA (Anlage zur Beschwerde). Die Feststellungen zu seiner Person, seiner Staatenlosigkeit sowie seiner Volksgruppenzugehörigkeit beruhen auf seine gleichlautenden Ausführungen im gesamten Verfahren. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Ausreise aus Syrien und seinem vorherigen Wohnort in seinem Herkunftsland beruhen auf seinen gleichbleibenden Ausführungen im gesamten Verfahren und der Registrierung bei UNWRA sowie dem Aktenvermerk vom römisch 40 (AS 161-166). Aus diesem Aktenvermerk geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der prekären Lage, in die er wegen seiner Abstammung geriet, verlassen hat (AS 162) . Die Feststellungen zum Flüchtlingscamp ergeben sich aus den Länderinformationen unter Punkt 1.8.1.
2.1.2. Die Feststellungen zu seiner Religion ergeben sich aus seinen Angaben im Asylverfahren (AS 113 und der Beschuldigtenvernehmung vom 12.02.2024). Der Beschwerdeführer war nicht glaubhaft, wenn er angibt, zum Schiitentum konvertiert zu sein, da er im gesamten Verfahren derart widersprüchliche Angaben machte, die nicht in Einklang zu bringen waren. So hab er bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 12.02.2024 weiterhin an Sunnit zu sein (AS 23 Akt des BFA). Er gab damals an nicht zu beten und keine Moschee zu besuchen. In der Einvernahme am 20.05.2025 gab der Beschwerdeführer erstmals widersprüchlich an, nun Schiit zu sein und das bereits seit seiner Ausreise 2014 bzw 2025 zu sein (A S93, Akt des BFA). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an seit ein paar Jahren Schiit zu sein. Dabei war der Beschwerdeführer im Gesamten nicht glaubhaft, da die Richterin dem Beschwerdeführer mehrere Fragen zur Konversion stelle, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Schiitentum nicht einmal im Ansatz auseinandergesetzt hat (OZ 17, VHS S. 14 bis 16). Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand ausschließlich im Aberkennungsverfahren vorbrachte um einen möglichen Asylgrund zu generieren. Aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung ist auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Religion nicht ausübt.
2.1.3. Der Beschwerdeführer gab zwar an, spielsüchtig zu sein, in der mündlichen Verhandlung aber nur, dass er spielsüchtig war (OZ 17 VHS S. 15). Er konnte auch trotz Aufforderung keine Belege vorlegen, dass er Schulden, allenfalls auch wegen seiner Spielsucht, hätte. Der Beschwerdeführer legte auch trotz nochmaliger Aufforderung des erkennenden Gerichtes in der mündlichen Verhandlung keine Beweismittel vor, dass er Schulden hätte (OZ 17, VHS S. 4 und 40). Auch bei der Schilderung seines gewöhnlichen Tagesablaufes schilderte er kein Verhalten, das dazu geeignet wäre, eine aktuelle Spielsucht anzunehmen (OZ 17 VHS S. 34).
2.1.4. Die Feststellung zum Drogenkonsum ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben vor der belangten Behörde (AS 89 Akt des BFA) und in der mündlichen Verhandlung (OZ 17 VHS S. 10). Er raucht mehrmals die Woche Marihuana.
2.2. Asylverfahren
Die Feststellung zu seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich sowie zur Asylgewährung und deren Erwachsens in Rechtskraft beruhen auf den behördlichen Akt im Asylverfahren (siehe insbesondere hierzu AS 1 ff, 113 ff, 167 ff Asylakt des BF und der Einsicht ins Fremdenregister OZ 2).
2.3. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers (Punkt 1.3.1. und Punkt 1.3.2.) ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich in Zusammenhalt mit den beigeschafften Strafakten und der im Akt einliegenden Urteile (AS 285ff Asylakt des BF, AS 71 ff Akt des BFA).
2.3.1. Dass der Beschwerdeführer keinerlei Einsicht hinsichtlich seiner beiden Verurteilungen zeigt (Punkt 1.3.3.) und sich dies künftig auch nicht ändern wird und eine hohe Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit zu erwarten ist, beruht auf folgende Überlegungen:
2.3.1.1. Bezüglich seiner ersten Verurteilung führte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass er deswegen einen Freispruch erhalten habe. Auch sei es keine “richtige” Körperverletzung gewesen und er habe diese Verletzung gesehen, die keine Körperverletzung gewesen sei (OZ 17 VHS S. 18f). Seine Schilderung über diesen Vorfall in der mündlichen Verhandlung ist weder von Reue noch von Einsicht geprägt. Dass der Beschwerdeführer einen “Freispruch” erhalten hätte, widerspricht dem Strafregister (OZ 2) und dem Strafakt (OZ 5). Auch die Verletzung ist aufgrund von Fotos im Strafakt gut dokumentiert (OZ 5). Zudem hat der Beschwerdeführer einen Beschluss betreffend den “Freispruch” (OZ 17 VHS S. 40) auch nicht binnen zwei Wochen oder bis zur Erlassung des Erkenntnisses vorgelegt. Es ist aber nicht auszuschließen, dass es sich dabei um die Kosten des Strafverfahrens handelt, zu denen der Beschwerdeführer verurteilt wurde (AS 186 Asylakt des BF) und er diese allenfalls wegen Uneinbringlichkeit nicht zahlen konnte oder, dass es sich um gänzlich andere Kosten handelt.
2.3.1.2. Bezüglich seiner zweiten Verurteilung führte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass er wegen “zwei Postings auf Facebook verurteilt worden sei” (OZ 17 VHS S. 18) und dieses Urteil falsch sei. Österreich nehme leider nur Information von Israel war. Die Palästinenser würden mehr wissen als jeder andere. Bezüglich seiner Postings sehe er das Verhalten heute als normal an, er habe nichts “Großes” gemacht. Er sei zu Unrecht verurteilt worden (OZ 17 VHS S. 21 ff). Auch vor der belangten Behörde zeigt er keine Einsicht oder Reue hinsichtlich seiner Verurteilung (AS 109), da er auch hier angab zu Unrecht verurteilt wurden zu sein, aber die Strafe “gut” gewesen wäre, da er “nicht so viel Haft” erhalten hätte und das Gericht “Israel freundlich” gewesen wäre. Es sei sein Recht so etwas gegen Israel zu posten, Israel sei der größere Verbrecher und die Hamas habe Widerstand gesetzt. Seine Taten seien richtig und gerechtfertigt gewesen solange es gegen Israel sei.
Als gravierend betrachtet das Bundesverwaltungsgericht den Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Verurteilung die entsprechenden Beiträge nicht gelöscht und diese weiterhin auf seiner Facebook Seite frei verfügbar waren. Insbesondere stand in seinem Profilbild weiterhin folgendes Zitat: „From the river to the sea, palestine will be free“. Erst auf Vorhalt der Richterin in der mündlichen Verhandlung, dass er die strafrechtlichen Delikte teilweise weiterhin begehe – für welche er bereits verurteilt wurde – und sie diesen Umstand zu melden und der Staatsanwaltschaft weiterzuleiten habe, es sei denn, er stelle dieses strafrechtliche Verhalten sofort ab, löschte der Beschwerdeführer diesen Beitrag unter seinem Profilbild in einer Pause der mündlichen Verhandlung (OZ 17 VHS S. 24). Folglich führte der Beschwerdeführer auch nach seiner Verurteilung im XXXX sein strafbares Verhalten weiterhin bis Dezember 2025 teilweise fort (vgl. Punkt 1.4.8.1.)Als gravierend betrachtet das Bundesverwaltungsgericht den Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Verurteilung die entsprechenden Beiträge nicht gelöscht und diese weiterhin auf seiner Facebook Seite frei verfügbar waren. Insbesondere stand in seinem Profilbild weiterhin folgendes Zitat: „From the river to the sea, palestine will be free“. Erst auf Vorhalt der Richterin in der mündlichen Verhandlung, dass er die strafrechtlichen Delikte teilweise weiterhin begehe – für welche er bereits verurteilt wurde – und sie diesen Umstand zu melden und der Staatsanwaltschaft weiterzuleiten habe, es sei denn, er stelle dieses strafrechtliche Verhalten sofort ab, löschte der Beschwerdeführer diesen Beitrag unter seinem Profilbild in einer Pause der mündlichen Verhandlung (OZ 17 VHS S. 24). Folglich führte der Beschwerdeführer auch nach seiner Verurteilung im römisch 40 sein strafbares Verhalten weiterhin bis Dezember 2025 teilweise fort vergleiche Punkt 1.4.8.1.)
2.3.1.3. Aus all den oben genannten Gründen muss das Bundesverwaltungsgericht zu dem einzigen Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Reue oder Einsicht für seine begangenen Straftaten zeigt und mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit einer erneuten Delinquenz des Beschwerdeführers zu rechnen ist. Auch das sonstige Verhalten des Beschwerdeführers (Punkt 1.4.), insbesondere seine aufbrausende und aggressive Art spricht für die Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhaltens. Der Umstand, dass sein Facebook Profil nun nicht mehr öffentlich zugänglich ist, ist nicht geeignet davon auszugehen, dass er nicht mehr strafrechtlich Relevantes posten wird sondern ist die Ermittlung dieses Verhaltens allenfalls erschwert. Der Beschwerdeführer hat auch angegeben, dass er seine Beiträge blockiert habe, sie waren aber weiterhin öffentlich zugänglich.
2.4. Zum sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers
2.4.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.4.1. ergeben sich aus einem Schreiben der Österreichischen Botschaft Athen vom 10.01.2023 (AS 237f Asylakt des BF) und dem Akt betreffend Antragstellung zu diesem Konventionsreisepass (OZ 6). Die Zustellung an den Beschwerdeführer ergibt sich aus einem Aktenvermerk (OZ 7) und hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung angegeben, diesen Konventionsreisepass auch benutzt zu haben und eine Anzeige erstattet zu haben (OZ 17 VHS S. 29). Diese Anzeige legte er trotz Aufforderung (OZ 17 VHS S. 29, 40) bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Nach mehreren Anfragen an die LPD Steiermark und Beantwortung derselben (OZ 30 bis 33) hat der Beschwerdeführer weder eine Verlust- noch eine Diebstahlsanzeige erstattet.
Da die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wahrheitswidrig waren, nachdem er selbst behauptet hat eine Anzeige erstattet zu haben, sich aber keine Aufzeichnungen über eine solchen finden und er diese trotz Aufforderung auch nicht vorgelegt hat, geht das erkennende Gericht davon aus, das der Beschwerdeführer diesen Konventionsreisepass – allenfalls über eine weitere Person - einer Person im Ausland hat zukommen lassen, damit dieser Konventionsreisepass beim Flug vom XXXX 2022 auf einem Flug von Athen nach Wien durch eine fremde Person benutzt wird. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer wegen des Ablaufs seinen alten Konventionsreisepasses einen Antrag auf Neuausstellung stellte und man annehmen muss, dass der Beschwerdeführer diesen Konventionsreisepass auch gebrauchen wollte, er aber bis zur weiteren Beantragung auf Neuausstellung über ein Jahr zuwartete (OZ 6) und eben weder eine Diebstahls- noch eine Verlustanzeige erstattete. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer behaupten sollte, dass er eine Verlust- oder Diebstahlsanzeige erstattet habe, wenn er dies gar nicht gemacht habe. An einen solchen Vorgang erinnert man sich normalerweise und müsste sich ja auch der Beschwerdeführer daran erinnern, wenn er wirklich eine Anzeige erstattet hätte. Zudem finden sich keine diesbezüglichen Nachweise, dass er eine Anzeige erstattet hätte. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, das der Beschwerdeführer wahrheitswidrig angab, eine Anzeige erstattet zu haben und, dass er im Ergebnis diesen Ausweis einem Dritten hat zukommen lassen, damit dieser den Konventionsreisepass bei der Einreise verwendet. Ein anderes Szenario ist für das erkennende Gericht – vor dem Hintergrund der Verantwortung in der mündlichen Verhandlung - nicht denkbar oder annährend plausibel. Für das erkennende Gericht ist es im Ergebnis nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seinen Konventionsreisepass verloren hat oder er ihm gestohlen wurde. Da die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wahrheitswidrig waren, nachdem er selbst behauptet hat eine Anzeige erstattet zu haben, sich aber keine Aufzeichnungen über eine solchen finden und er diese trotz Aufforderung auch nicht vorgelegt hat, geht das erkennende Gericht davon aus, das der Beschwerdeführer diesen Konventionsreisepass – allenfalls über eine weitere Person - einer Person im Ausland hat zukommen lassen, damit dieser Konventionsreisepass beim Flug vom römisch 40 2022 auf einem Flug von Athen nach Wien durch eine fremde Person benutzt wird. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer wegen des Ablaufs seinen alten Konventionsreisepasses einen Antrag auf Neuausstellung stellte und man annehmen muss, dass der Beschwerdeführer diesen Konventionsreisepass auch gebrauchen wollte, er aber bis zur weiteren Beantragung auf Neuausstellung über ein Jahr zuwartete (OZ 6) und eben weder eine Diebstahls- noch eine Verlustanzeige erstattete. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer behaupten sollte, dass er eine Verlust- oder Diebstahlsanzeige erstattet habe, wenn er dies gar nicht gemacht habe. An einen solchen Vorgang erinnert man sich normalerweise und müsste sich ja auch der Beschwerdeführer daran erinnern, wenn er wirklich eine Anzeige erstattet hätte. Zudem finden sich keine diesbezüglichen Nachweise, dass er eine Anzeige erstattet hätte. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, das der Beschwerdeführer wahrheitswidrig angab, eine Anzeige erstattet zu haben und, dass er im Ergebnis diesen Ausweis einem Dritten hat zukommen lassen, damit dieser den Konventionsreisepass bei der Einreise verwendet. Ein anderes Szenario ist für das erkennende Gericht – vor dem Hintergrund der Verantwortung in der mündlichen Verhandlung - nicht denkbar oder annährend plausibel. Für das erkennende Gericht ist es im Ergebnis nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seinen Konventionsreisepass verloren hat oder er ihm gestohlen wurde.
Das erkennende Gericht geht im Ergebnis somit davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Konventionsreisepass bewusst an eine fremde Person weitergab, damit dieser von einer fremden Person benutzt wird.
2.4.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.4.2. ergeben sich aus einem Abschlussbericht vom 14.06.2023 der Landespolizeidirektion Steiermark (AS 271ff Asylakt des BF). Für das erkennende Gericht ist kein Umstand im Verfahren hervorgekommen um an diesem Bericht zu zweifeln. Der Beschwerdeführer beschrieb diesen dem Abschlussbericht zugrundeliegenden Vorfall auch in der mündlichen Verhandlung (OZ 17, VHS S. 11).
2.4.3 Die Feststellungen zu Punkt 1.4.3. ergeben sich aus einer Anzeige vom 21.07.2023 der Landespolizeidirektion Steiermark (AS 278f Asylakt des BF). Für das erkennende Gericht ist kein Umstand im Verfahren hervorgekommen um an dieser Anzeige zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer der Beantwortung dieser Frage auswich (OZ 17, VHS S. 32).
2.4.4. Die Feststellung zu Punkten 1.4.4.1. und 1.4.4.2. ergeben sich aus einer Anzeige und Meldung jeweils vom 19.02.2024 (AS 301ff und AS 309ff Asylakt des BF). Der Beschwerdeführer zeigte sich in der Verhandlung dazu nicht geständig und stellte in den Raum, dass die Polizei die Anzeige allenfalls rechtswidrig aufgenommen habe, indem er schließlich angab, dass jemand schreiben könne was er wolle (OZ 17, VHS S. 32f). Für das erkennende Gericht ist kein Umstand im Verfahren hervorgekommen um an dieser Anzeige zu zweifeln.
2.4.5. Die Feststellungen zu Punkt 1.4.5. ergeben sich aus einem Abschlussbericht vom 15.07.2024 der Landespolizeidirektion Steiermark (AS 335 Asylakt des BF). Für das erkennende Gericht ist kein Umstand im Verfahren hervorgekommen um an diesem Abschlussbericht zu zweifeln.
2.4.6. Die Feststellungen zu Punkt 1.4.6. ergeben sich aus dem Akt zur Beantragung des Konventionsreisepasses (OZ 6) und der mündlichen Verhandlung (OZ 17 VHS S 21, 29).
2.4.7. Die Feststellungen zu Punkt 1.4.7. ergeben sich aus einem Abschlussbericht vom 23.01.2025 der Landespolizeidirektion Steiermark (AS 119ff Akt des BFA) und der mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer auch geständig war, die Angaben im Chatverlauf gemacht zu haben (OZ 17 VHS S. 11). Da der Beschwerdeführer zum Chatverlauf geständig war, ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Drogen erworben und besessen hat. Der Beschwerdeführer gab auch an Ecstasy vor 2, 2,5 oder 3 Jahren konsumiert zu haben. Dass er sich allenfalls nicht mehr erinnert, dass der Kauf nur etwa 1,5 Jahre her ist schadet nicht, da diese Angabe bei diesem langen Zeitraum nicht als widersprüchlich anzusehen war.
2.4.8. Die Feststellungen zu Punkt 1.4.8.1. und 1.4.8.2. ergeben sich aus Beilage ./A der Verhandlungsschrift (OZ 17) und den Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 17, VHS S. 22f). Dass der Beschwerdeführer immer noch den Vorsatz hatte, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und insbesondere den Ausführungen unter 2.3.1.2. und 2.3.1.3. auf die, um Wiederholungen zu vermeiden verwiesen wird. Dass der Beschwerdeführer nicht gewusst hat, weswegen er verurteilt worden ist, ist für das Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossen, da er ja ein reumütiges Geständnis abgelegt hat und auch diese Parole Thema in der mündlichen Verhandlung war. Das reumütige Geständnis umfasst sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite und somit den Vorsatz, wobei in diesem Fall auf die Wissentlichkeit abgestellt wurde. Das erkennende Gericht hat auch keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer einige – wenn auch nicht alle - Taten der Hamas gutheißt bzw. gutgeheißen hat. Dies ergibt sich insbesondere auch aus seiner Befragung vor der belangten Behörde (AS 103, As 109 des 2.Teilaktes) wobei der Beschwerdeführer nicht davon ausging, dass die Terrororganisation der Hamas ein Kriegsverbrecher wäre, nur Widerstand gesetzt habe und es sein Recht wäre, so etwas zu posten. Auch in der mündlichen Verhandlung zeigt er dazu keine Einsicht und war bemüht diesen Satz zu verteidigen (“Die Österreicher müssen diesen Satz verstehen, das sagt Israel und nicht wir. Wir sagen das zurück. … Das bedeutet, from the rive to the see gibt es keinen israelischen Mann. … Das Urteil ist falsch. Das habe ich nicht gewusst. Österreich nimmt leider nur die Informationen über Israel wahr. Bitte nehmen Sie das nicht böse. Ich glaube, die Palästinenser wissen mehr als jeder.” OZ 17 VHS S. 22f).
Die Parole “From the River to the sea, Palestine will be free” bezieht sich auf das Gebiet zwischen Jordan („River“) und Mittelmeer („Sea“), zu dem neben Israel auch das Westjordanland und der Gazastreifen gehören. 2017 übernahm die Terrororganisation Hamas die Parole in ihr Grundsatzpapier (Artikel 20). Auch im Zusammenhang mit dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 wird der Satz als antisemitisch eingestuft (vgl. zB https://www.fr.de/politik/from-the-river-to-the-sea-geschichte-kontext-antisemitismus-demo-palaestina-israel-gaza-parole-zr-92666530.html, abgerufen am 04.05.2026). Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang auch an, dass die Postings gegen Israel gewesen wären und das normal für ihn sei, Palästina sei für ihn wichtiger (AS 109 Akt des BFA). Wenn der Beschwerdeführer dann in der mündlichen Verhandlung auch noch angibt, dass der Beschwerdeführer genau wegen diesem Satz verurteilt worden ist und dieses Urteil falsch wäre, obwohl er ein reumütiges Geständnis in der mündlichen Verhandlung vor dem Strafgericht abgelegt hat, geht das erkennende Gericht nicht nur davon aus, dass dieses reumütige Geständnis nur zum Schein getätigt wurde um eine mildere Verurteilung zu erwirken, sondern, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit seine Ansicht nicht geändert hat und somit weiterhin die Taten der Hamas gutheißt und von der Verneinung des Existenzrechts Israels und damit implizit im Gutheißen der Vernichtung des israelischen Volkes liegt und dies auch öffentlich zur Schau stellen wollte, indem er diese Passage in seinem Facebook Profil weiterhin veröffentlichte. Eine derartige Haltung zeigte er schon in seiner Beschuldigtenvernehmung, in der angab, dass es „in unserem Kopf kein Israel gibt“, für „ihn“ „kein Israel gebe“ und Israel eine Strafe bekommen muss (AS 20 Akt des BFA). Zudem gab er an, dass er vor dem 7. Oktober gegen die Hamas war, aber nach dem 07. Oktober für die Hamas war (As 21 Akt des BFA). Vor diesem Hintergrund kann auch die sonstige Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 17 VHS S. 28, wonach er angibt einen „Fehler“ gemacht zu haben), da er nicht glaubwürdig war und an anderen Stellen immer wieder angab, zu Unrecht verurteilt worden zu sein, das erkennende Gericht nicht vom Gegenteil überzeugen. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer auch jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung nichts Verwerfliches an seinem Posting unterhalb seines Profilbildes gefunden hat und dieses bewusst dort stehen ließ und wissentlich sein strafbares Verhalten fortsetzte, da er ja ohnehin schon eine Verurteilung erhalten hatte (OZ 17 VHS S. 20). Erst auf eindrückliche Androhung der Richterin diesen Umstand an die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft zu melden, zu deren Meldung sie gesetzlich verpflichtet wäre, lenkte der Beschwerdeführer ein und löschte die Parole (OZ 17 VHS S. 23). Die Parole “From the River to the sea, Palestine will be free” bezieht sich auf das Gebiet zwischen Jordan („River“) und Mittelmeer („Sea“), zu dem neben Israel auch das Westjordanland und der Gazastreifen gehören. 2017 übernahm die Terrororganisation Hamas die Parole in ihr Grundsatzpapier (Artikel 20). Auch im Zusammenhang mit dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 wird der Satz als antisemitisch eingestuft vergleiche zB https://www.fr.de/politik/from-the-river-to-the-sea-geschichte-kontext-antisemitismus-demo-palaestina-israel-gaza-parole-zr-92666530.html, abgerufen am 04.05.2026). Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang auch an, dass die Postings gegen Israel gewesen wären und das normal für ihn sei, Palästina sei für ihn wichtiger (AS 109 Akt des BFA). Wenn der Beschwerdeführer dann in der mündlichen Verhandlung auch noch angibt, dass der Beschwerdeführer genau wegen diesem Satz verurteilt worden ist und dieses Urteil falsch wäre, obwohl er ein reumütiges Geständnis in der mündlichen Verhandlung vor dem Strafgericht abgelegt hat, geht das erkennende Gericht nicht nur davon aus, dass dieses reumütige Geständnis nur zum Schein getätigt wurde um eine mildere Verurteilung zu erwirken, sondern, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit seine Ansicht nicht geändert hat und somit weiterhin die Taten der Hamas gutheißt und von der Verneinung des Existenzrechts Israels und damit implizit im Gutheißen der Vernichtung des israelischen Volkes liegt und dies auch öffentlich zur Schau stellen wollte, indem er diese Passage in seinem Facebook Profil weiterhin veröffentlichte. Eine derartige Haltung zeigte er schon in seiner Beschuldigtenvernehmung, in der angab, dass es „in unserem Kopf kein Israel gibt“, für „ihn“ „kein Israel gebe“ und Israel eine Strafe bekommen muss (AS 20 Akt des BFA). Zudem gab er an, dass er vor dem 7. Oktober gegen die Hamas war, aber nach dem 07. Oktober für die Hamas war (As 21 Akt des BFA). Vor diesem Hintergrund kann auch die sonstige Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 17 VHS S. 28, wonach er angibt einen „Fehler“ gemacht zu haben), da er nicht glaubwürdig war und an anderen Stellen immer wieder angab, zu Unrecht verurteilt worden zu sein, das erkennende Gericht nicht vom Gegenteil überzeugen. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer auch jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung nichts Verwerfliches an seinem Posting unterhalb seines Profilbildes gefunden hat und dieses bewusst dort stehen ließ und wissentlich sein strafbares Verhalten fortsetzte, da er ja ohnehin schon eine Verurteilung erhalten hatte (OZ 17 VHS S. 20). Erst auf eindrückliche Androhung der Richterin diesen Umstand an die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft zu melden, zu deren Meldung sie gesetzlich verpflichtet wäre, lenkte der Beschwerdeführer ein und löschte die Parole (OZ 17 VHS S. 23).
Im Ergebnis geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite jedenfalls bis zum XXXX 2025 erfüllt hat. Im Ergebnis geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite jedenfalls bis zum römisch 40 2025 erfüllt hat.
2.5. Zum Familienleben und Privatleben
2.5.1. Die Feststellungen (Punkt 1.5.1.) hinsichtlich seines Familienstandes sowie seiner Familienangehörigen in Österreich ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren (AS 91 Akt des BFA) und aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung bezüglich seines derzeitigen Wohnortes beruhen sowohl auf den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers als auch auf den aktuellen Auszug des Zentralmelderegisters (OZ 2). Ebenfalls ist seinen glaubwürdigen Ausführungen diesbezüglich zu entnehmen, dass er mit seiner Frau und seinen beiden minderjährigen Kindern zusammenlebt. Dass seine Frau den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ aufweist sowie seine Kinder im Rahmen des Familienverfahrens mit dem Beschwerdeführer als Bezugsperson der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist dem behördlichen Verfahren zu entnehmen und stimmt mit den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überein (AS 145; VHS S. 28). Zudem entspricht dies auch den Feststellungen der belangten Behörde.
2.5.2. Der Beschwerdeführer erwähnt sowohl vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung, dass er in Österreich Freunde habe (OZ 17 VHS S. 34), was angesichts des langen Aufenthaltes in Österreich allgemein glaubwürdig war.
2.6. Zur Situation in Österreich
2.6.1. Dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise teilweise beschäftigt und letztlich von Sozialleistungen abhängig und nur in geringem Ausmaß erwerbstätig war, ist dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug zu entnehmen (OZ 16). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit kein Arbeitsverhältnis aufweist, beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichts, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen, um seine in der Verhandlung geäußerte Behauptung (siehe OZ 17 VHS S. 8), dass er bei dem Unternehmen XXXX in XXXX beschäftigt sei, zu untermauern, bis zur Erlassung des Erkenntnisses nicht nachkam.2.6.1. Dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise teilweise beschäftigt und letztlich von Sozialleistungen abhängig und nur in geringem Ausmaß erwerbstätig war, ist dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug zu entnehmen (OZ 16). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit kein Arbeitsverhältnis aufweist, beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichts, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen, um seine in der Verhandlung geäußerte Behauptung (siehe OZ 17 VHS S. 8), dass er bei dem Unternehmen römisch 40 in römisch 40 beschäftigt sei, zu untermauern, bis zur Erlassung des Erkenntnisses nicht nachkam.
Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ist einerseits dem gesamten Verfahren zu entnehmen, aus dem nichts Gegenteiliges hierzu hervorgekommen ist. Dies zeigt sich auch anhand des vorgelegten Versicherungsdatenauszuges, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer zwischen längeren Zeiten der Arbeitslosigkeit immer wieder für kurze Zeit beruflich tätig war (OZ 16).
2.6.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer kein Abhängigkeitsverhältnis zu Familienmitgliedern oder sonstigen Freunden und Bekannten im Bundesgebiet aufweist, beruht darauf, dass im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges bekannt wurde.
2.6.3. Dass der Beschwerdeführer in Österreich weder in einem Verein noch in einer gemeinnützigen Organisation tätig ist, geht aus seinen Angaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervor (OZ 17 VHS S. 33 f).
2.6.4. Dass der Beschwerdeführer keine Ausbildung in Österreich absolviert hat, geht aus seinen gleichbleibenden Auskünften im gesamten Verfahren hervor. Nicht gefolgt werden kann ihm diesbezüglich, wenn er angibt, dass er eine dreimonatige Ausbildung zum Lackierer abgeschlossen hat. So ist aufgrund der lediglich kurzen Dauer davon auszugehen, dass es sich hierbei um keine Ausbildung, sondern lediglich um ein Anlernen der beginnenden Tätigkeit als Lackierer handelt (vgl. AS 95; OZ 17 VHS S. 33). 2.6.4. Dass der Beschwerdeführer keine Ausbildung in Österreich absolviert hat, geht aus seinen gleichbleibenden Auskünften im gesamten Verfahren hervor. Nicht gefolgt werden kann ihm diesbezüglich, wenn er angibt, dass er eine dreimonatige Ausbildung zum Lackierer abgeschlossen hat. So ist aufgrund der lediglich kurzen Dauer davon auszugehen, dass es sich hierbei um keine Ausbildung, sondern lediglich um ein Anlernen der beginnenden Tätigkeit als Lackierer handelt vergleiche AS 95; OZ 17 VHS S. 33).
2.6.5. Dass der Beschwerdeführer über die Deutschzertifikate A1 und A2 verfügt, ist seinen glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer sich sehr gut auf Deutsch ausdrücken kann (OZ 17 VHS S. 33). Für die mündliche Verhandlung wurde der Dolmetscher zwar beigezogen und hat gewisse Passagen übersetzt, der Großteil der mündlichen Verhandlung konnte aber auf Deutsch geführt werden.
2.6.6. Der Beschwerdeführer gab sowohl vor der belangten Behörde (AS 111f Akt des BFA) als auch in der mündlichen Verhandlung an (OZ 17, VHS S. 37f), dass er Österreich verlassen wolle, dies bereits seit zwei Jahren. Auch am 02.04.2026 gab er zuletzt bekannt, dass er ausreisen möchte (OZ 24).
2.7. Zur Rückkehr nach Syrien
2.7.1. Zur Familie des Beschwerdeführers in Syrien
Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen in Syrien und den Umständen derselben ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 95 Akt des BFA) und der mündlichen Verhandlung (OZ 17 VHS S. 13). Die Behauptung, dass der Vater des Beschwerdeführers seit drei Jahren nicht mehr arbeite steht im Widerspruch zu seinen Angaben vor der belangten Behörde, zwischen den beiden Einvernahmen liegen nur rund sieben Monate. Die Angabe, dass sein Vater nun plötzlich doch nicht mehr arbeite wirkt als reine Schutzbehauptung, dass seine Familie ihn nicht unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer hat das Protokoll der belangten Behörde gelesen und unterschrieben und eingangs in der Befragung auch nicht angegeben, dass dieser Umstand unrichtig wäre (OZ 17 VHS S. 7f). Auch hinsichtlich seiner erweiterten Familie war seinen Angaben zu folgen und stehen diese im Widerspruch zu seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach seine Cousins bereits ausgereist wären (OZ 17 VHS S. 13).
Es war aber glaubwürdig, dass die Familie des Beschwerdeführers in Syrien Unterstützung durch im Ausland lebende Verwandte erhält (OZ 17 VHS S. 12). Dass dies sehr häufig ist, ergibt sich aus dem Beitrag der Staatendokumentation Research Paper; Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees vom 21.10.2025 (vgl. hier insbesondere das Kapitel „c) Kinship Networks as Sources of Emotional Resilience“). Es war aber glaubwürdig, dass die Familie des Beschwerdeführers in Syrien Unterstützung durch im Ausland lebende Verwandte erhält (OZ 17 VHS S. 12). Dass dies sehr häufig ist, ergibt sich aus dem Beitrag der Staatendokumentation Research Paper; Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees vom 21.10.2025 vergleiche hier insbesondere das Kapitel „c) Kinship Networks as Sources of Emotional Resilience“).
2.7.2. Zum Camp XXXX 2.7.2. Zum Camp römisch 40
Die zusätzlichen Feststellungen zum Camp ergeben sich aus dem Internetauftritt des Camps bei UNWRA ( XXXX , abgerufen am 29.04.2026). Die Feststellungen zu den Vorfällen im September 2025 ergeben sich aus zwei Artikeln (vgl. XXXX / vom 29.09.2025, abgerufen am 29.04.2026 und XXXX / vom 29.09.2025, abgerufen am 29.04.2026). Es liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, die diese Umstände in Zweifel ziehen würden. Die zusätzlichen Feststellungen zum Camp ergeben sich aus dem Internetauftritt des Camps bei UNWRA ( römisch 40 , abgerufen am 29.04.2026). Die Feststellungen zu den Vorfällen im September 2025 ergeben sich aus zwei Artikeln vergleiche römisch 40 / vom 29.09.2025, abgerufen am 29.04.2026 und römisch 40 / vom 29.09.2025, abgerufen am 29.04.2026). Es liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, die diese Umstände in Zweifel ziehen würden.
2.7.3.1. Zu seinem Vorbringen, dass er in Österreich aufgrund seines Religionswechsels nun schiitischer Muslime sei und ihm aufgrund dieser Zugehörigkeit in Syrien Gefahr durch die neue syrische Regierung drohe, ist auszuführen, dass ihm nicht gefolgt werden kann. Der Beschwerdeführer ist nicht glaubwürdig, wenn er angibt, konvertiert zu sein (vgl. nochmal Punkt 2.1.2)2.7.3.1. Zu seinem Vorbringen, dass er in Österreich aufgrund seines Religionswechsels nun schiitischer Muslime sei und ihm aufgrund dieser Zugehörigkeit in Syrien Gefahr durch die neue syrische Regierung drohe, ist auszuführen, dass ihm nicht gefolgt werden kann. Der Beschwerdeführer ist nicht glaubwürdig, wenn er angibt, konvertiert zu sein vergleiche nochmal Punkt 2.1.2)
So ist zudem den Länderinformationsberichten zu entnehmen, dass laut dem syrischen Verteidigungsminister Schiiten ihre Reche innerhalb der vom Staat festgelegten Regeln ausüben können. Sie seien Teil der Mission des neuen Syriens. Es liegt in der syrischen Verantwortung ihre Rechte zu gewährleisten und sie als syrische Bürger zu schützen. Es ist den Länderinformationsberichten hingegen nicht zu entnehmen, dass Schiiten in Syrien aufgrund ihrer Religion verfolgt würden. Auch konnte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht mit seinen vagen und allgemeinen gehaltenen Aussagen, etwa dass er glaube, dass er in Syrien vielleicht umgebracht, weil er Schiit geworden sei, das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Gegenteil überzeugen (VHS S. 30).
2.7.3.2. Ebenfalls kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn dieser vorbringt, dass es sich bei ihm um einen ehemaligen Assad Anhänger handle und ihm deswegen eine Verfolgung in Syrien drohe.
So gab er etwa in seiner Einvernahme vom BFA vage gehalten an, dass seine Familie für Assad gewesen sei. Es sei zudem seinen Vater dort bekannt, dass er für Assad sei sowie hätte er dies auf Facebook auch geschrieben (AS 97). Ebenfalls vage und allgemein gehalten gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass ihm eine Verfolgung drohe, da „sein Camp für Assad gewesen sei“ (VHS S. 30). Weitere genauere Ausführungen dazu unterblieben.
Ebenfalls konnte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht nicht davon überzeugen, dass ihm – bzw. seiner Familie in Syrien – eine gezielte Verfolgung drohe, da es sich bei ihnen um Assad-Anhänger handeln würde. So lebt sein Vater und seine Mutter nach wie vor in Syrien (VHS S. 11 ff). Auch ist dem LIB nicht zu entnehmen, dass die neue syrische Regierung (vermeintliche) ehemalige Assad-Anhänger gezielt verfolgt. Zudem hat der Beschwerdeführer gerade aufgrund der Verfolgung des Assad-Regimes – nämlich einem drohenden Einzug zum Militärdienst – verlassen. Eine Verfolgung wegen diesem Umstand ist daher unvereinbar.
2.7.3.3. Gleiches gilt für sein Vorbringen, dass ihm eine Verfolgung durch die neue syrische Regierung drohe, da es sich bei ihm um einen staatenlosen Palästinenser handle.
So gab er lediglich kurz in seiner Beschwerde an, dass die Behörde es unterlassen habe, insbesondere aufgrund seiner Rückkehrbefürchtung aufgrund seiner Angehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe zu ermitteln (AS 349 ff). Weitere Ausführungen unterblieben. Ebenfalls gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts Gegenteiliges hierzu an. Zudem sind weder dem LIB noch der EUAA Country Guidance (Punkt 1.8.3.) zu entnehmen, dass staatenlose Palästinenser einer gezielten Verfolgung durch die neue syrische Regierung ausgesetzt wären.
Aufgrund all dessen muss das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass ihm aufgrund des Umstandes, dass es sich bei seiner Person um einen staatenlosen Palästinenser handelt, keine asylrelevante Verfolgung droht.
2.7.3.4. Ebenfalls ist der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig, wenn dieser ausführt, dass er drogenabhängig und spielsüchtig sei und ihm deswegen eine asylrelevante Gefahr einer Verfolgung in Syrien drohe.
So gab er bezüglich ersterem in seiner Einvernahme vor dem BFA zunächst an, dass er jeden Tag etwa ein halbes Gramm Marihuana konsumiere (AS 89). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht relativierte er seine Aussage bei der Behörde und gab an, dass er immer noch rauche, aber nicht täglich, etwa nur am Wochenende. Es gäbe keine bestimmten Zeiten. Wenn er arbeiten, dann würde er jedoch nicht rauchen. Vor zwei bis drei Jahren hätte er zudem Ecstasy konsumiert, aber diese Zeit sei vorbei (VHS S. 10 f). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer sohin zu Suchtmittelmissbrauch tendiert, aus alldem lässt sich jedoch nicht ableiten, dass er eine Drogenabhängigkeit aufweist.
Hinsichtlich seiner Ausführungen bezüglich seiner Spielsucht konnte der Beschwerdeführer das Gericht nicht davon überzeugen, dass er eine solche aufweist. So gab er lediglich vage und allgemein gehalten im gesamten Verfahren an, dass er spielsüchtig sei. Weitere Ausführungen hierzu unterblieben (vgl. AS 99; VHS S. 15). Auch ist dem LIB nicht zu entnehmen, dass spielsüchtigen Personen in Syrien eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.Hinsichtlich seiner Ausführungen bezüglich seiner Spielsucht konnte der Beschwerdeführer das Gericht nicht davon überzeugen, dass er eine solche aufweist. So gab er lediglich vage und allgemein gehalten im gesamten Verfahren an, dass er spielsüchtig sei. Weitere Ausführungen hierzu unterblieben vergleiche AS 99; VHS S. 15). Auch ist dem LIB nicht zu entnehmen, dass spielsüchtigen Personen in Syrien eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
2.8. Zur Lage im Herkunftsstaat:
2.8.1 Die unter Punkt 1.8.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in Syrien beruhen auf dem in das Verfahren eingeführten LIB.
Das genannte Dokument entspricht – es fasst vielfach auch wiederum andere Berichte zusammen bzw. bildet eine Synthese aus diesen – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts den von der Rechtslage geforderten Standards für die Zusammenstellung von Herkunftslandinformationen.
Die dem Dokument zu entnehmenden Informationen blieben von den Parteien als solches unbestritten und es drängte sich auch sonst für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund auf, von der Heranziehung als Beweismittel Abstand zu nehmen.
2.8.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.8.2. und 1.8.3. ergeben sich aus den Dort zitierten EUAA Berichten.
Die den Dokumenten zu entnehmenden Informationen blieben von den Parteien als solches unbestritten und es drängte sich auch sonst für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund auf, von der Heranziehung als Beweismittel Abstand zu nehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zu Spruchpunkt A) I. (Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung des Status des Asylberechtigten)3.1. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. (Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung des Status des Asylberechtigten)
3.1.1. §§ 6 und 7 Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 6 und 7 Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten auszugsweise:
„Aberkennung des Status des Asylberechtigten
„§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.(2) In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.(2a) Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden. (3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.“(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.“
3.1.2. Die belangte Behörde ging erkennbar vom Vorliegen des Aberkennungsgrundes § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 (Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich) und kumulativ dem Vorliegen des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK, da die Umstände, auf Grund derer der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden sei nicht mehr bestünden und er es nicht ablehnen könne sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.3.1.2. Die belangte Behörde ging erkennbar vom Vorliegen des Aberkennungsgrundes Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 (Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich) und kumulativ dem Vorliegen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK, da die Umstände, auf Grund derer der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden sei nicht mehr bestünden und er es nicht ablehnen könne sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.
Nicht zweifelsfrei erkennbar – aber dennoch nicht auszuschließen – ging die belangte Behörde auch vom Vorliegen des Aberkennungsgrundes § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (besonders schweres Verbrechenaus und Gemeingefährdung).Nicht zweifelsfrei erkennbar – aber dennoch nicht auszuschließen – ging die belangte Behörde auch vom Vorliegen des Aberkennungsgrundes Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (besonders schweres Verbrechenaus und Gemeingefährdung).
3.1.3. Die nach § 7 AsylG 2005 vom BFA zu entscheidende Angelegenheit ist die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solches und umfasst damit sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe (vgl. VwGH 29.6.2020, Ro 2019/01/0014 und VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Dementsprechend ist die "Sache" des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund (nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe. Es ist dem VwG daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 zu prüfen (vgl. VwGH 7.1.2021, Ra 2020/18/0491, mwN). Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen anderer Aberkennungstatbestände ist das VwG zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 26; vgl VwGH 29.04.2024, Ro 2022/14/0003). 3.1.3. Die nach Paragraph 7, AsylG 2005 vom BFA zu entscheidende Angelegenheit ist die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solches und umfasst damit sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe vergleiche VwGH 29.6.2020, Ro 2019/01/0014 und VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Dementsprechend ist die "Sache" des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund (nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe. Es ist dem VwG daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 zu prüfen vergleiche VwGH 7.1.2021, Ra 2020/18/0491, mwN). Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen anderer Aberkennungstatbestände ist das VwG zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 26; vergleiche VwGH 29.04.2024, Ro 2022/14/0003).
Sofern also mögliche Anhaltspunkt für das Vorliegen anderer Aberkennungstatbestände sprechen, wäre dies vom Bundesverwaltungsgericht verpflichtend zu beachten.
3.1.4.1. Zur möglichen Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 20053.1.4.1. Zur möglichen Aberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005
Der Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 greift nur solange, als der Schutz oder Beistand von UNRWA nicht weggefallen ist. Ist vom "Wegfall" des Schutzes im Sinne von Art. 1 Abschnitt D GFK (bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie) auszugehen, ist den Asylwerbern ipso-facto Asyl zuzuerkennen (VwGH 14.10.2025, Ra 2024/14/0884). Der Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 greift nur solange, als der Schutz oder Beistand von UNRWA nicht weggefallen ist. Ist vom "Wegfall" des Schutzes im Sinne von Artikel eins, Abschnitt D GFK (bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie) auszugehen, ist den Asylwerbern ipso-facto Asyl zuzuerkennen (VwGH 14.10.2025, Ra 2024/14/0884).
Es ist weiterhin vom Wegfall des Schutzes im Sinne von Art. 1 Abschnitt D GFK (bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie) auszugehen. Es ist weiterhin vom Wegfall des Schutzes im Sinne von Artikel eins, Abschnitt D GFK (bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie) auszugehen.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX . Es handelt sich um eins von neun offiziellen Flüchtlingscamps für palästinensische Flüchtlinge. Der Beschwerdeführer war dort bei UNRWA registriert. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 hielt er sich durchgängig in Syrien auf, er verließ das Einsatzgebiet der UNRWA auch weil er um in einer prekären Lage befunden hat. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 . Es handelt sich um eins von neun offiziellen Flüchtlingscamps für palästinensische Flüchtlinge. Der Beschwerdeführer war dort bei UNRWA registriert. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 hielt er sich durchgängig in Syrien auf, er verließ das Einsatzgebiet der UNRWA auch weil er um in einer prekären Lage befunden hat.
Zudem ergibt sich auch aus den vorliegenden aktuellen Länderberichten, dass UNRWA aufgrund der Finanzierungslücken, der Zerstörung vieler Lager und Siedlungen und desgenerellen Versorgungsmangels, keinen adäquaten Beistand bzw. Schutz leisten kann (vgl. diesbezüglich die Feststellungen unter Punkt 1.7.2 und Punkte 1.8.2. und 1.8.3.). Der Beschwerdeführer befindet sich somit angesichts der Situation in Syrien in einer unsicheren persönlichen Lage, da er dort Gefahr läuft, einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein. Demnach ist es für den Beschwerdeführer derzeit unmöglich nach Syrien zurückzukehren und sich dort unter den Schutz bzw. den Beistand von UNRWA zu stellen. Dass sich an der diesbezüglich für den Beschwerdeführer verfahrensrelevanten Situation seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides hierauf bezogen verfahrensrelevante und nachhaltige Veränderungen zum Positiven ergeben hätten, kann sämtlichen aktuell verfügbaren Berichten nicht entnommen werden. Im Ergebnis sind von dem Beschwerdeführer nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes und Schutzes von UNRWA zu bejahen.Zudem ergibt sich auch aus den vorliegenden aktuellen Länderberichten, dass UNRWA aufgrund der Finanzierungslücken, der Zerstörung vieler Lager und Siedlungen und desgenerellen Versorgungsmangels, keinen adäquaten Beistand bzw. Schutz leisten kann vergleiche diesbezüglich die Feststellungen unter Punkt 1.7.2 und Punkte 1.8.2. und 1.8.3.). Der Beschwerdeführer befindet sich somit angesichts der Situation in Syrien in einer unsicheren persönlichen Lage, da er dort Gefahr läuft, einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein. Demnach ist es für den Beschwerdeführer derzeit unmöglich nach Syrien zurückzukehren und sich dort unter den Schutz bzw. den Beistand von UNRWA zu stellen. Dass sich an der diesbezüglich für den Beschwerdeführer verfahrensrelevanten Situation seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides hierauf bezogen verfahrensrelevante und nachhaltige Veränderungen zum Positiven ergeben hätten, kann sämtlichen aktuell verfügbaren Berichten nicht entnommen werden. Im Ergebnis sind von dem Beschwerdeführer nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes und Schutzes von UNRWA zu bejahen.
Für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sind die Voraussetzungen somit nicht erfüllt.Für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sind die Voraussetzungen somit nicht erfüllt.
3.1.4.2. Zur möglichen Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sowie gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 20053.1.4.2. Zur möglichen Aberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 sowie gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005
Hinweise, dass ein Aberkennungsgrund gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sowie Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen könnte, haben sich nicht ergeben. Hinweise, dass ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 sowie Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen könnte, haben sich nicht ergeben.
Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer – trotz der Mitteilung, dass er allenfalls nach Norwegen gehen werde (OZ 25) – sich weiterhin in Österreich aufhält und der Aberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt ist.Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer – trotz der Mitteilung, dass er allenfalls nach Norwegen gehen werde (OZ 25) – sich weiterhin in Österreich aufhält und der Aberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht erfüllt ist.
3.1.4.3. Zur möglichen Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 20053.1.4.3. Zur möglichen Aberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005
3.1.4.3.1. § 6 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 betrifft Fremde, die aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen und daher von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen sind.3.1.4.3.1. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 betrifft Fremde, die aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen und daher von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen sind.
3.1.4.3.2. Die belangte Behörde bejahte diesen Aberkennungsgrund.
Eine umfassende Gefährdungsprognose (vgl. zuletzt zB VwGH 18.07.2025, Ra 2023/14/0494) erfolgte – wie der Beschwerdeführer treffend in seiner Beschwerde rügt – seitens der belangte Behörde zu diesem Aberkennungsgrund nicht. Eine umfassende Gefährdungsprognose vergleiche zuletzt zB VwGH 18.07.2025, Ra 2023/14/0494) erfolgte – wie der Beschwerdeführer treffend in seiner Beschwerde rügt – seitens der belangte Behörde zu diesem Aberkennungsgrund nicht.
3.1.4.3.3. In seinem Urteil vom 27. Februar 2025, C-454/23 hat der EuGH ausgesprochen, dass sich Art. 14 Abs. 4 lit. a StatusRL (Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaates) auf eine andere Art von Gefahr bezieht als Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL, der auf eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaates abstellt. Die Wendung "Sicherheit des Mitgliedstaates, in dem ... sich der Flüchtling aufhält" in Art. 14 Abs. 4 lit. a der StatusRL entspricht dem Begriff der "nationalen Sicherheit" in Art. 24 Abs. 1 dieser RL. Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des EuGH ist damit "sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaates umfasst und dass daher die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können" (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). 3.1.4.3.3. In seinem Urteil vom 27. Februar 2025, C-454/23 hat der EuGH ausgesprochen, dass sich Artikel 14, Absatz 4, Litera a, StatusRL (Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaates) auf eine andere Art von Gefahr bezieht als Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL, der auf eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaates abstellt. Die Wendung "Sicherheit des Mitgliedstaates, in dem ... sich der Flüchtling aufhält" in Artikel 14, Absatz 4, Litera a, der StatusRL entspricht dem Begriff der "nationalen Sicherheit" in Artikel 24, Absatz eins, dieser RL. Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des EuGH ist damit "sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaates umfasst und dass daher die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können" vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Eine Gefährdung der nationalen Sicherheit kann nur bei Handlungen vorliegen, die sich gegen die Existenz des Aufnahmestaates bzw. seiner territorialen Integrität oder gegen seine wesentlichen Staatsorgane richten (bspw. bei geheimdienstlichen Tätigkeiten, Sabotage oder systematisch begangenen terroristischen Akten mit dem Ziel die Regierung des Aufenthaltsstaates zu stürzen oder die Eroberung des Aufnahmestaates durch einen Drittstaat zu ermöglichen). Illegale Aktivitäten gegen eine ausländische Regierung können eine solche Gefährdung beinhalten, wenn der Aufenthaltsstaat hierdurch in eine ernst zu nehmende Gefahr gerät, Adressat schwerwiegender Vergeltungsmaßnahmen des Drittstaates zu werden, die die Existenz des Aufnahmestaates bedrohen können, wobei eine rechtskräftige Verurteilung des Betroffenen nicht erforderlich ist. Eine Verurteilung kann zwar ein Indiz für die vom Flüchtling ausgehende Gefahr sein, muss aber nicht zwangsläufig zur Anwendbarkeit des Art 33 Absatz 2 GFK führen, da es nicht ausreicht, dass eine solche Gefahr in der Vergangenheit vorgelegen hat. Es müssen schwerwiegende Gründe dafür ersichtlich sein, dass der Flüchtling gegenwärtig oder in der Zukunft eine Gefahr für die Sicherheit des Landes darstellt (Zukunftsprognose). Der Begriff „schwerwiegende Gründe“ zeigt, dass an die Intensität der befürchteten Bedrohung sehr hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine sehr rare Staatenpraxis zu dieser Normvariante deutet darauf hin, dass die Anwendbarkeit der Vorschrift auch bei besonders gravierenden einzelnen Terrorakten oder der Nötigung von Staatsorganen fraglich ist (siehe Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 6 AsylG 2005, 2022, 6 ff). Eine Gefährdung der nationalen Sicherheit kann nur bei Handlungen vorliegen, die sich gegen die Existenz des Aufnahmestaates bzw. seiner territorialen Integrität oder gegen seine wesentlichen Staatsorgane richten (bspw. bei geheimdienstlichen Tätigkeiten, Sabotage oder systematisch begangenen terroristischen Akten mit dem Ziel die Regierung des Aufenthaltsstaates zu stürzen oder die Eroberung des Aufnahmestaates durch einen Drittstaat zu ermöglichen). Illegale Aktivitäten gegen eine ausländische Regierung können eine solche Gefährdung beinhalten, wenn der Aufenthaltsstaat hierdurch in eine ernst zu nehmende Gefahr gerät, Adressat schwerwiegender Vergeltungsmaßnahmen des Drittstaates zu werden, die die Existenz des Aufnahmestaates bedrohen können, wobei eine rechtskräftige Verurteilung des Betroffenen nicht erforderlich ist. Eine Verurteilung kann zwar ein Indiz für die vom Flüchtling ausgehende Gefahr sein, muss aber nicht zwangsläufig zur Anwendbarkeit des Artikel 33, Absatz 2 GFK führen, da es nicht ausreicht, dass eine solche Gefahr in der Vergangenheit vorgelegen hat. Es müssen schwerwiegende Gründe dafür ersichtlich sein, dass der Flüchtling gegenwärtig oder in der Zukunft eine Gefahr für die Sicherheit des Landes darstellt (Zukunftsprognose). Der Begriff „schwerwiegende Gründe“ zeigt, dass an die Intensität der befürchteten Bedrohung sehr hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine sehr rare Staatenpraxis zu dieser Normvariante deutet darauf hin, dass die Anwendbarkeit der Vorschrift auch bei besonders gravierenden einzelnen Terrorakten oder der Nötigung von Staatsorganen fraglich ist (siehe Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 6, AsylG 2005, 2022, 6 ff).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ro 2018/01/0014, zur Auslegung des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und der Umstände, die eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen, Folgendes ausgeführt: „Das Vorliegen stichhaltiger Gründe gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 setzt weder eine – im Gegensatz zum Asylaberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 – rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden, noch sonst die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes voraus […]. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Art. 33 Abs. 2 GFK dargelegt, dass die Bestimmung neben dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Daraus ist abzuleiten, dass nur dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen können. Jene Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber vom zweiten Tatbestand erfasst (vgl. VwGH 15.12.1993, 93/01/0900).“ Der diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegende Sachverhalt betraf insbesondere radikal-salafistische Ideologien, die Stellung der Scharia über die österreichische Rechtsordnung, die Verbreitung einer staatsfeindlichen Grundhaltung sowie staatsfeindlicher Propaganda, die Legitimierung militärischen Jihads, die Radikalisierung sowie Anwerbung von Kämpfern für den „Islamischen Staat“ in Syrien bzw. im Nordirak sowie die Förderung von terroristischen Aktivitäten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ro 2018/01/0014, zur Auslegung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und der Umstände, die eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen, Folgendes ausgeführt: „Das Vorliegen stichhaltiger Gründe gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 setzt weder eine – im Gegensatz zum Asylaberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 – rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden, noch sonst die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes voraus […]. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Artikel 33, Absatz 2, GFK dargelegt, dass die Bestimmung neben dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Daraus ist abzuleiten, dass nur dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen können. Jene Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber vom zweiten Tatbestand erfasst vergleiche VwGH 15.12.1993, 93/01/0900).“ Der diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegende Sachverhalt betraf insbesondere radikal-salafistische Ideologien, die Stellung der Scharia über die österreichische Rechtsordnung, die Verbreitung einer staatsfeindlichen Grundhaltung sowie staatsfeindlicher Propaganda, die Legitimierung militärischen Jihads, die Radikalisierung sowie Anwerbung von Kämpfern für den „Islamischen Staat“ in Syrien bzw. im Nordirak sowie die Förderung von terroristischen Aktivitäten.
Wenn die belangte Behörde sich im gegenständlichen Bescheid zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf die Erfüllung des Tatbestandes nach § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG stützt, verkennt sie, dass nach diesem verlangt wird, dass die betreffende Person durch ihre Taten eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich selbst darstellen muss. Dies wäre im vorliegenden Fall etwa erfüllt, wenn der Beschwerdeführer terroristische Straftaten gegenüber der Republik Österreich setzt oder gegenüber Drittstatten unter der Voraussetzung, dass die Republik Österreich hierdurch in ernst zu nehmende Gefahr gerät, Adressat schwerwiegender Vergeltungsmaßnahmen dieses Drittstaates zu werden. Wenn die belangte Behörde sich im gegenständlichen Bescheid zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG stützt, verkennt sie, dass nach diesem verlangt wird, dass die betreffende Person durch ihre Taten eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich selbst darstellen muss. Dies wäre im vorliegenden Fall etwa erfüllt, wenn der Beschwerdeführer terroristische Straftaten gegenüber der Republik Österreich setzt oder gegenüber Drittstatten unter der Voraussetzung, dass die Republik Österreich hierdurch in ernst zu nehmende Gefahr gerät, Adressat schwerwiegender Vergeltungsmaßnahmen dieses Drittstaates zu werden.
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Beteiligung an der terroristischen Vereinigung der Hamas sowie der Beteiligung an kriminellen Organisation der Hisbollah zur Förderung von terroristischen Straftaten, welche sich gegen den Staat Israel und dessen Bevölkerung richten, rechtskräftig in Österreich verurteilt. Es liegt daher – wie oben ausgeführt – der zweite Fall vor, nach diesem der Beschwerdeführer terroristische Straftaten gegenüber einem Drittstaat setzte, wobei kumulativ erforderlich ist, dass die Republik Österreich hierdurch in ernst zu nehmende Gefahr geraten muss, Adressat schwerwiegender Vergeltungsmaßnahmen dieses Drittstaates zu werden.
Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfüllt bzw. sind Hinweise darauf nicht im für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 bejahenden erforderlichen Maß ersichtlich. Es liegen keine entsprechenden stichhaltigen Nachweise vor, dass aufgrund der terroristischen Straftaten des Beschwerdeführers – seine Unterstützung der oben angeführten Terrororganisation oder kriminellen Organisation, welches als Ziel die Vernichtung des Staates Israels respektive der dortigen Bevölkerung aufweisen – entsprechenden Vergeltungsmaßnahmen des Drittstaates Israel gegenüber der österreichischen Republik angedacht sind. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfüllt bzw. sind Hinweise darauf nicht im für die Anwendbarkeit des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 bejahenden erforderlichen Maß ersichtlich. Es liegen keine entsprechenden stichhaltigen Nachweise vor, dass aufgrund der terroristischen Straftaten des Beschwerdeführers – seine Unterstützung der oben angeführten Terrororganisation oder kriminellen Organisation, welches als Ziel die Vernichtung des Staates Israels respektive der dortigen Bevölkerung aufweisen – entsprechenden Vergeltungsmaßnahmen des Drittstaates Israel gegenüber der österreichischen Republik angedacht sind.
Im gegenständlichen Fall sind keine derartigen „ganz spezifischen Umstände“ hervorgekommen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen würde; das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher nicht unter § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu subsumieren.Im gegenständlichen Fall sind keine derartigen „ganz spezifischen Umstände“ hervorgekommen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen würde; das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher nicht unter Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zu subsumieren.
Auch vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH (EuGH 27.02.2025 C?454/23; 31.01.2027, C?573/14; 24.06.2025, C?373/13; 23.11.2020, C?145/09) kann das Vorliegen der Voraussetzungen für § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nicht bejaht werden . Auch vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH (EuGH 27.02.2025 C?454/23; 31.01.2027, C?573/14; 24.06.2025, C?373/13; 23.11.2020, C?145/09) kann das Vorliegen der Voraussetzungen für Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht bejaht werden .
3.1.4.3.4. Im Ergebnis geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass der Aberkennungsgrund gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 erfüllt ist. 3.1.4.3.4. Im Ergebnis geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass der Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt ist.
3.1.4.4. Zur Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK3.1.4.4. Zur Aberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK
3.1.4.4.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.3.1.4.4.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:
"C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;
6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.
Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen."
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB, die Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a StGB, der Vergehen der Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282a Abs. 2 StGB sowie die Vergehen der Verhetzung nach 283 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 480 Tagessätzen à 4 Euro. Der Beschwerdeführer ist somit iSd § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig geworden. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, die Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB, der Vergehen der Gutheißung terroristischer Straftaten nach Paragraph 282 a, Absatz 2, StGB sowie die Vergehen der Verhetzung nach 283 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 480 Tagessätzen à 4 Euro. Der Beschwerdeführer ist somit iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 straffällig geworden.
Da der Beschwerdeführer straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden ist, schadet es gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht, dass die Aberkennung fallgegenständlich nicht innerhalb von fünf Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status erfolgt ist. (vgl. VwGH 15.12.2021 Ra 2021/20/0328).Da der Beschwerdeführer straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 geworden ist, schadet es gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 nicht, dass die Aberkennung fallgegenständlich nicht innerhalb von fünf Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status erfolgt ist. vergleiche VwGH 15.12.2021 Ra 2021/20/0328).
3.1.4.4.2. Die belangte Behörde bejahte eine Änderung der Lage im Herkunftsstaat.
3.1.4.4.3. Der Asylaberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK – die sogenannte "Wegfall-der-Umstände"-Klausel - verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K 8 zu § 7 AsylG). 3.1.4.4.3. Der Asylaberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK – die sogenannte "Wegfall-der-Umstände"-Klausel - verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K 8 zu Paragraph 7, AsylG).
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels, dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8).Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels, dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K8).
Art 1 Abschnitt C Ziffer 5 GFK entspricht Art 11 Abs. 1 lit e iVm Abs. 3 StatusRL, der zufolge ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen.Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5 GFK entspricht Artikel 11, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 3, StatusRL, der zufolge ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen.
Die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. e Status-RL aF, der der aktuellen Rechtslage entspricht, erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss (EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08 ua., Abdulla ua., Rz 76). Die Umstände müssen sich auf grundlegende, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH vom 25.06.1997, 95/01/0326). Ein Flüchtling hört erst dann auf Flüchtling zu sein, wenn er wieder effektiven Schutz im Herkunftsstaat erlangen kann (vgl. Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1965], 7, 405) bzw. ihm zugemutet werden kann, sich wieder dem Schutz dieses Staates zu unterstellen (Kälin, Grundriß des Asylverfahrens [1990], 162).Die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 11, Absatz eins, Litera e, Status-RL aF, der der aktuellen Rechtslage entspricht, erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Artikel 2, Buchst. c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Artikel 2, Buchst. c der Richtlinie haben muss (EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08 ua., Abdulla ua., Rz 76). Die Umstände müssen sich auf grundlegende, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführte Fluchtgründe beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH vom 25.06.1997, 95/01/0326). Ein Flüchtling hört erst dann auf Flüchtling zu sein, wenn er wieder effektiven Schutz im Herkunftsstaat erlangen kann vergleiche Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins [1965], 7, 405) bzw. ihm zugemutet werden kann, sich wieder dem Schutz dieses Staates zu unterstellen (Kälin, Grundriß des Asylverfahrens [1990], 162).
Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Abs. 6 f).Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. vergleiche UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Absatz 6, f).
Nach der Judikatur setzt Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus.
Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH vom 22.4.1999, 98/20/0567; VwGH vom 25.3.1999, 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraumes wird auch der bloße "Haltungswandel" des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention zum Tragen kommen (VwGH vom 21.11.2002, 99/20/0171).
Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung von Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat schlecht ist oder familiäre beziehungsweise emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der Ziffer 5 grundsätzlich irrelevant.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass der Asylgrund des Beschwerdeführers, nämlich die Zwangsrekrutierung durch das Assad-Regime im Entscheidungszeitpunkt weggefallen ist. Im Ergebnis ist es auch nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer von der neuen Übergangsregierung als Assad-Anhänger wahrgenommen werden würde, der er ja gerade aufgrund des Assad-Regimes das Land verlassen hat und auch der Vater unbehelligt in Syrien lebt. Auch eine mögliche Verfolgung wegen einer Spielsucht, die vom erkennenden Gericht nicht bejaht wurde oder aufgrund seinem Konsums von Marihuana, ist im Ergebnis als nicht wahrscheinlich anzusehen. Ebenso ist eine Verfolgung wegen der illegalen Ausreise oder der Stellung eines Asylantrages im Ausland unwahrscheinlich. Der belangten Behörde ist auch zustimmen, dass sich in überwiegenden Teilen in Syrien, insbesondere auch in den großen Städten die Lage geändert hat. Dies ist in einer Gesamtschau den aktuellen Länderinformationen, Version 13, vom 28.02.2026, zu entnehmen.
Diesbezüglich war der Behörde zu folgen, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers sowie dem aktuellen Länderinformationsblatt, den UNHCR-Richtlinien und der EUAA Country Guidance vom Dezember 2025 (siehe dazu auch die Beweiswürdigung Punkt 2.7.3.) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von keiner asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers mehr in seinem Herkunftsstaat Syrien auszugehen ist. Der Beschwerdeführer konnte – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht glaubhaft machen, dass ihm bei einer Rückkehr in Syrien eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
3.1.4.4.5. Allerdings ist der belangten Behörde, vor dem Hintergrund der Feststellungen zu Punkten 1.7.2. und Punkt 1.8.2. sowie 1.8.3., dahingehend nicht zu folgen, dass sich die Lage für palästinische Flüchtlinge und insbesondere den Beschwerdeführer derartig geändert hätte, dass palästinensischen Flüchtlingen, die bei UNWRA registriert waren und denen im Ergebnis ‘ipso facto’ Asyl gewährt wird, derart geändert hat, dass diesen Personen und im Ergebnis dem Beschwerdeführer nicht mehr ‘ipso facto’ Asyl zu gewähren wäre (vgl. auch Ausführungen unter Punkt 3.1.4.1. und die Feststellungen zu Punkt 1.8.3., auf die, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wird). Hätte sich die Lage nämlich dergestalt geändert, hätte die belangte Behörde auch den Aberkennungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bejahen müssen. Allerdings handelt es sich dabei nicht um einen Endigungsgrund gemäß Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention und wäre dieser Umstand eventuell unter Abschnitt C Z 6 Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren. 3.1.4.4.5. Allerdings ist der belangten Behörde, vor dem Hintergrund der Feststellungen zu Punkten 1.7.2. und Punkt 1.8.2. sowie 1.8.3., dahingehend nicht zu folgen, dass sich die Lage für palästinische Flüchtlinge und insbesondere den Beschwerdeführer derartig geändert hätte, dass palästinensischen Flüchtlingen, die bei UNWRA registriert waren und denen im Ergebnis ‘ipso facto’ Asyl gewährt wird, derart geändert hat, dass diesen Personen und im Ergebnis dem Beschwerdeführer nicht mehr ‘ipso facto’ Asyl zu gewähren wäre vergleiche auch Ausführungen unter Punkt 3.1.4.1. und die Feststellungen zu Punkt 1.8.3., auf die, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wird). Hätte sich die Lage nämlich dergestalt geändert, hätte die belangte Behörde auch den Aberkennungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bejahen müssen. Allerdings handelt es sich dabei nicht um einen Endigungsgrund gemäß Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention und wäre dieser Umstand eventuell unter Abschnitt C Ziffer 6, Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren.
3.1.4.4.6. Im Ergebnis geht das erkennende Gericht davon aus, dass im Entscheidungszeitpunkt der Aberkennungsgrund gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK erfüllt ist. 3.1.4.4.6. Im Ergebnis geht das erkennende Gericht davon aus, dass im Entscheidungszeitpunkt der Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK erfüllt ist.
3.1.4.5. Zur Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 20053.1.4.5. Zur Aberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005
3.1.4.5.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2021/01/0171; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246):3.1.4.5.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG folgende Voraussetzungen erfüllt sein vergleiche VwGH 07.09.2023, Ra 2021/01/0171; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246):
- Der Fremde muss erstens wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB verurteilt worden sei. Es muss sich objektiv und subjektiv um ein „besonders schweres Verbrechen“ handeln.- Der Fremde muss erstens wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB verurteilt worden sei. Es muss sich objektiv und subjektiv um ein „besonders schweres Verbrechen“ handeln.
- Vom Betroffenen muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit ausgehen. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist.
- Es muss auch die Verhältnismäßigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Betroffenen ausgehende Gefahr gegeben sein. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen.
3.1.4.5.2. Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des § 17 StGB3.1.4.5.2. Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB
Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Gemäß § 17 Abs 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL ist der Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszulegen. Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL ist der Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszulegen.
Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von § 6 Abs 1 Z 4 AsylG fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten; dabei handelt es sich um eine demonstrative und keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art 33 Abs 2 GFK (vgl. VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, mwN).Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten; dabei handelt es sich um eine demonstrative und keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK vergleiche VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, mwN).
Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen (vgl. EuGH 6.Juli 2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen vergleiche EuGH 6.Juli 2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG genügt es nach der ständigen – und auch nach der Auslegung des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aufrechterhaltenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. EuGH 6.Juli 2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006 mwN).Bei der Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG genügt es nach der ständigen – und auch nach der Auslegung des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aufrechterhaltenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche EuGH 6.Juli 2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006 mwN).
3.1.4.5.3. tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit
Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist – nach der Auslegung des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL durch den EuGH – zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden (VwGH vom 11.09.2024. Ra 2024/20/0119).Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist – nach der Auslegung des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL durch den EuGH – zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden (VwGH vom 11.09.2024. Ra 2024/20/0119).
Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen (VwGH vom 11.09.2024. Ra 2024/20/0119).
Zunächst ist von besonderer Bedeutung, dass der Fremde wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und diese Tat, wie eben dargestellt, sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht eine besondere Schwere aufweist. Die bereits dargestellten konkreten Umstände der Begehung dieser Straftat indizieren dabei das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit. Zu betonen ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit erfüllen kann, und es auch nicht hindert, dass der Fremde nur eine Verurteilung aufweist (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen (vgl. EuGH 6.Juli 2023, C-402/22 und C-8/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; siehe auch VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN).Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen vergleiche EuGH 6.Juli 2023, C-402/22 und C-8/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; siehe auch VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN).
Die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG durchzuführende Gefährdungsprognose erfolgt grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001 mwN).Die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG durchzuführende Gefährdungsprognose erfolgt grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001 mwN).
Im Sinn des Art. 33 Z 2 GFK dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf eine Anwendung des hier in Rede stehenden Aberkennungsgrundes im Sinn des Art. 33 Z 2 GFK nicht erfolgen (VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie sind maßgebliche Umstände, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200 mwN). Im Sinn des Artikel 33, Ziffer 2, GFK dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf eine Anwendung des hier in Rede stehenden Aberkennungsgrundes im Sinn des Artikel 33, Ziffer 2, GFK nicht erfolgen (VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie sind maßgebliche Umstände, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200 mwN).
3.1.4.5.4. Verhältnismäßigkeit der Aberkennung
Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 Abs 1 Z 4 AsylG in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen (VwGH vom 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen (VwGH vom 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).
Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (vgl zuletzt VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377; VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159, mit Verweis auf EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt vergleiche zuletzt VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377; VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159, mit Verweis auf EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,).
3.1.4.5.5. Zum Vorliegen einer Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im gegenständlichen Fall
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB, die Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a StGB, der Vergehen der Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282a Abs. 2 StGB sowie die Vergehen der Verhetzung nach 283 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 480 Tagessätzen à 4 Euro (gesamt 1.920 EUR). Die verhängte Freiheitsstrafe wurde zur Gänze unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, die Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB, der Vergehen der Gutheißung terroristischer Straftaten nach Paragraph 282 a, Absatz 2, StGB sowie die Vergehen der Verhetzung nach 283 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 480 Tagessätzen à 4 Euro (gesamt 1.920 EUR). Die verhängte Freiheitsstrafe wurde zur Gänze unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Die Straftat der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung ist ein Verbrechen iSd § 17 Abs. 1 StGB, da der Strafrahmen für eine vorsätzliche Handlung iSd § 278b Abs. 2 StGB bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Die Straftat der Beteiligung an einer kriminellen Organisation ist ein Verbrechen iSd § 17 Abs. 1 StGB, da der Strafrahmen für eine vorsätzliche Handlung iSd § 278a StGB bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Geldstrafe verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Die Straftat der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung ist ein Verbrechen iSd Paragraph 17, Absatz eins, StGB, da der Strafrahmen für eine vorsätzliche Handlung iSd Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Die Straftat der Beteiligung an einer kriminellen Organisation ist ein Verbrechen iSd Paragraph 17, Absatz eins, StGB, da der Strafrahmen für eine vorsätzliche Handlung iSd Paragraph 278 a, StGB bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Geldstrafe verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Terroristischen Straftaten gemäß §§ 278b ff StGB stellen abstrakt schwere Verbrechen im Sinne des § 6 Abs 1 4 AsylG dar und ist somit grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ umfasst (vgl. nochmal VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Terroristischen Straftaten gemäß Paragraphen 278 b, ff StGB stellen abstrakt schwere Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, 4 AsylG dar und ist somit grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ umfasst vergleiche nochmal VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Aufgrund der damit verbundenen Nachteile für die Allgemeinheit etwa durch ein gesteigertes Unsicherheitsgefühl der Restbevölkerung, Missachtung der Gesellschaftsordnung, die Einschränkung bürgerlicher Freiheiten und die Förderung gesellschaftlicher Spaltung sowie die Förderung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Nationalismus besteht ein besonderes öffentliches Interesse der Verhinderung von terroristischen Straftaten. Die der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat – Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und die Beteiligung an einer kriminellen Organisation – weist objektiv (Verbrechen gegen Leib und Leben der Bevölkerung und Gewalt bzw Gewaltaktionen gegen die politische Ordnung) eine außerordentliche Schwere auf, da die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und an einer kriminellen Organisation zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung mit Einfluss auf die Aufrechterhaltung der Gesellschaftordung und der politischen Ordnung sowie die Spaltung der Bevölkerung in der österreichischen Gesellschaft stark beeinträchtigen.
Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von 2019 bis 2024 auf seiner Facebook Seite verschiedene Beiträge gepostet bzw. bereitgehalten, die die Hamas und die Hisbollah als terroristische Vereinigung in deren Ziel der militärischen Beseitigung Israels und Errichtung eines islamischen Staates und deren zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten wie insbesondere Mord, Körperverletzungen, erpresserische Entführung, schwere Nötigung und schwere Sachbeschädigung fördern. Dabei ist der sehr lange Tatzeitraum von fünf Jahren besonders schwerwiegend. Ebenso erschwerend ist die Verbreitung dieser Inhalte in einem für jedermann zugänglichen Medium ohne Einschränkung, wonach es insbesondere Kindern und Jugendlichen, also einer besonders geschützten und vulnerablen Gruppe, möglich war, diese Inhalte zu konsumieren und anzusehen. Die Plattform Facebook ist grundsätzlich für Jugendliche ab 13 Jahren freigegeben, wobei allenfalls ab 16 Jahren die Zustimmung der Eltern erforderlich sein kann. Die Beiträge des Beschwerdeführers waren öffentlich allgemein ohne Einschränkung zugänglich. Gerade darauf kam es dem Beschwerdeführer an, da er seine Beiträge einem möglichst breiten Personenkreis zugänglichen machen wollte. Es liegt daher keine Tat vor, die als „Ausrutscher“ oder „unüberlegte Kurzschlusshandlung“ bezeichnet werden kann.
Darüber hinaus spricht die besonders verwerfliche Art der Tatbegehung (mehrfache Postings, das in Kauf genommene Risiko für die Allgemeinheit sowie die kontinuierliche Tatbildverwirklichung über einen längeren Zeitraum) auch für eine subjektiv besonders schwerwiegende Tat. Gerade jene Postings, die um den 07.10.2023, somit dem Terrorangriff der Hamas auf Israel 2023, der mit 1182 überwiegend jüdischen Todesopfern als ein Massenmord an Juden anzusehen ist, und diesen beschönigen und verherrlichen, sind besonders verwerflich und stellen einen gravierenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er nahm durch seine Postings in Kauf, die terroristischen Taten der Hamas und Hisbollah, insbesondere Mord, Körperverletzung aber auch erpresserische Entführung in verharmlosender Weise in der Bevölkerung zu verbreiten und zu Hass gegen die Gruppe der in Israel lebenden Juden aufzurufen, was im Sinne der Rechtsordnung zu vermeiden ist.
Nicht übersehen wird, dass der Beschwerdeführer „lediglich“ zu einer Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten und einer Geldstrafe verurteilt wurde und daher weniger als die Hälfte des maximalen Strafrahmens ausgeschöpft wurde. Das Strafgericht wertete bei der Strafzumessung das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen, die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens/nach Verurteilung und 1 einschlägige Vorstrafe als erschwerend, das reumütige Geständnis als mildernd. Hierzu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem Zeitpunkt geständig gegenüber der begangenen Straftat der Beteiligung an der terroristischen Vereinigung und der kriminellen Organisation war, sondern lediglich dazu, dass er diese Beiträge auf seiner Facebook Seite gepostet bzw. veröffentlicht hat. Da vom Strafgericht offenbar anzunehmen war, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, sah das Strafgericht von einem Vollzug der Strafe ab und wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen.
Hinsichtlich des reumütigen Geständnisses ist anzumerken, dass dieses gemäß § 34 Abs. 1 Z 17 StGB ein Milderungsgrund ist, wenn das Geständnis sowohl die objektive und die subjektive Tatseite umfasst. Das Zugeben von Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens wirkt nicht mildernd. Den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses stellt ein sogenanntes Tatsachengeständnis niemals her. Unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung ist es nur dann von Bedeutung, wenn es sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkt (RS0091585 [T10, T14]). Das Zugestehen eines von den Strafverfolgungsbehörden observierten Tatgeschehens ist kein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung (14 Os 8/17h, JSt 2017, 583) (Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 34 Rz 14). Hinsichtlich des reumütigen Geständnisses ist anzumerken, dass dieses gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB ein Milderungsgrund ist, wenn das Geständnis sowohl die objektive und die subjektive Tatseite umfasst. Das Zugeben von Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens wirkt nicht mildernd. Den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses stellt ein sogenanntes Tatsachengeständnis niemals her. Unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung ist es nur dann von Bedeutung, wenn es sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkt (RS0091585 [T10, T14]). Das Zugestehen eines von den Strafverfolgungsbehörden observierten Tatgeschehens ist kein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung (14 Os 8/17h, JSt 2017, 583) (Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 34, Rz 14).
Die Beteiligungsform der Mitgliedschaft an einer Vereinigung nach § 278 und § 278b und an einer kriminellen Organisation nach § 278a wurde in § 278 Abs. 3 einheitlich definiert. Die Umschreibung der Beteiligungshandlungen selbst orientiert sich an den internationalen Vorgaben, insbesondere an der Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 lit. b des RB zur Terrorismusbekämpfung. Die Formulierung der von einem Mitglied einer Vereinigung geforderten Vorsatzform der Wissentlichkeit (§ 5 Abs. 3 StGB) wurde dahin gehend erweitert, dass der Täter in dem Wissen handeln muss, durch seine Handlungen die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern (vgl. hierzu die Materialen zur Regierungsvorlage 1166 zur Novelle BGBl. I Nr. 134/2002, S, 41f)Die Beteiligungsform der Mitgliedschaft an einer Vereinigung nach Paragraph 278 und Paragraph 278 b und an einer kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, wurde in Paragraph 278, Absatz 3, einheitlich definiert. Die Umschreibung der Beteiligungshandlungen selbst orientiert sich an den internationalen Vorgaben, insbesondere an der Bestimmung des Artikel 2, Absatz 2, Litera b, des RB zur Terrorismusbekämpfung. Die Formulierung der von einem Mitglied einer Vereinigung geforderten Vorsatzform der Wissentlichkeit (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) wurde dahin gehend erweitert, dass der Täter in dem Wissen handeln muss, durch seine Handlungen die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern vergleiche hierzu die Materialen zur Regierungsvorlage 1166 zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,, S, 41f)
Dass der Beschwerdeführer ein reumütiges Geständnis abgegeben hat ist für das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund seiner Verantwortung und Aussagen im gesamten Aberkennungsverfahren unerklärbar: So sieht der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat weder im Verfahren vor der belangten Behörde (AS 87ff) noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (OZ 17, VHS S. 21ff) ein. Er geht weiterhin davon aus, dass er zu Unrecht verurteilt wurde. Selbst im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses kann eine Reue und das Einsehen seiner Taten nicht erkannt werden, da er (weiterhin) davon ausgeht, dass er aufgrund von Google-Rezensionen, in Österreich vorherrschender Vetternwirtschaft und besonderen Verbindungen in Österreich verurteilt wurde (vgl. die Nachricht des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 02.04.2026 und 10.04.2026, OZ 24 und 25). Dass der Beschwerdeführer ein reumütiges Geständnis abgegeben hat ist für das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund seiner Verantwortung und Aussagen im gesamten Aberkennungsverfahren unerklärbar: So sieht der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat weder im Verfahren vor der belangten Behörde (AS 87ff) noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (OZ 17, VHS S. 21ff) ein. Er geht weiterhin davon aus, dass er zu Unrecht verurteilt wurde. Selbst im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses kann eine Reue und das Einsehen seiner Taten nicht erkannt werden, da er (weiterhin) davon ausgeht, dass er aufgrund von Google-Rezensionen, in Österreich vorherrschender Vetternwirtschaft und besonderen Verbindungen in Österreich verurteilt wurde vergleiche die Nachricht des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 02.04.2026 und 10.04.2026, OZ 24 und 25).
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer das reumütige Geständnis in der Verhandlung vom XXXX ausschließlich zum Schein ablegte, um eine geringe Strafe zu bekommen, da ein reumütiges Geständnis allgemeinhin als der “höchste Milderungsgrund” gilt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang auch davon aus, dass - da leidlich der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses vorgelegen ist – das Strafgericht auch aus diesem Grund die Strafe bedingt nachgesehen hat und daher davon ausging, dass die bedingte Nachsicht den Beschwerdeführer von weiterem strafbaren Verhalten hinkünftig abhalten kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer das reumütige Geständnis in der Verhandlung vom römisch 40 ausschließlich zum Schein ablegte, um eine geringe Strafe zu bekommen, da ein reumütiges Geständnis allgemeinhin als der “höchste Milderungsgrund” gilt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang auch davon aus, dass - da leidlich der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses vorgelegen ist – das Strafgericht auch aus diesem Grund die Strafe bedingt nachgesehen hat und daher davon ausging, dass die bedingte Nachsicht den Beschwerdeführer von weiterem strafbaren Verhalten hinkünftig abhalten kann.
Dass der Beschwerdeführer aber auch weiterhin nach seiner Verurteilung am XXXX strafbares Verhalten setzte, ergibt sich schon aus den Feststellungen zu Punkten 1.4.8.1. und 1.4.8.2., da der Beschwerdeführer das strafbare Verhalten zu Spruchpunkt I. Z 7 des Urteils vom XXXX nicht nur bis zum XXXX setzte, sondern dieses bis zum XXXX weiter fortführte. Eine Einsicht oder Reue des Beschwerdeführers fehlte in der mündlichen Verhandlung vom XXXX dazu gänzlich, behauptete der Beschwerdeführer sogar, dass er nicht einmal wisse, dass er wegen diesem Verhalten – dem veröffentlichen der betreffenden Passage auf seiner Facebook Seite im Steckbrief - im XXXX verurteilt worden sei (OZ 17, VHS S. 22, 23f). Vor diesem Hintergrund kann das am XXXX erfolgte “reumütige” Geständnis im Entscheidungszeitpunkt des Erkenntnisses nicht als solches gesehen werden. Dass der Beschwerdeführer aber auch weiterhin nach seiner Verurteilung am römisch 40 strafbares Verhalten setzte, ergibt sich schon aus den Feststellungen zu Punkten 1.4.8.1. und 1.4.8.2., da der Beschwerdeführer das strafbare Verhalten zu Spruchpunkt römisch eins. Ziffer 7, des Urteils vom römisch 40 nicht nur bis zum römisch 40 setzte, sondern dieses bis zum römisch 40 weiter fortführte. Eine Einsicht oder Reue des Beschwerdeführers fehlte in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 dazu gänzlich, behauptete der Beschwerdeführer sogar, dass er nicht einmal wisse, dass er wegen diesem Verhalten – dem veröffentlichen der betreffenden Passage auf seiner Facebook Seite im Steckbrief - im römisch 40 verurteilt worden sei (OZ 17, VHS S. 22, 23f). Vor diesem Hintergrund kann das am römisch 40 erfolgte “reumütige” Geständnis im Entscheidungszeitpunkt des Erkenntnisses nicht als solches gesehen werden.
Wenn in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer „nur“ eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 16 Monaten begingt bekommen habe, ist zu betonen, dass die Höhe der Freiheitsstrafe und die bedingte Nachsicht nicht alleine als Kriterium für die subjektive Schwere heranzuziehen ist, zumal das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass das reumütige Geständnis ausschließlich erfolgt ist, um eine “mildere” Verurteilung zu erwirken.
Da es auch keine Hinweise auf das etwaige Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen gibt, stellt sich die vom Beschwerdeführer begangene Straftat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend dar.
3.1.4.5.6. Zum Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit im gegenständlichen Fall
Zunächst ist von besonderer Bedeutung, dass der Beschwerdeführer wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und diese Tat, wie eben dargestellt, sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht eine besondere Schwere aufweist. Die bereits dargestellten konkreten Umstände der Begehung dieser Straftat indizieren dabei das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit.
Die aufgezeigte und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besonders verwerfliche Art der Begehung des besonders schweren Verbrechens lässt nicht auf ein positives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers schließen. Zum bisherigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers ist zudem darauf hinzuweisen, dass dieses angesichts der Tatsache , dass der Beschwerdeführer das strafbare Verhalten erst am XXXX , somit nicht am XXXX abgestellt hat und dies ausschließlich aus dem Umstand erfolgte, da die Richterin dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung androhte, dieses strafbare Verhalten an die Polizei zu melden und es zu einer weiteren Verurteilung kommen würde, äußerst relativiert wird. Ein Wohlverhaltenszeitraum von etwa fünf Monaten ist daher jedenfalls als zu kurz anzusehen, um von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen. Die aufgezeigte und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besonders verwerfliche Art der Begehung des besonders schweren Verbrechens lässt nicht auf ein positives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers schließen. Zum bisherigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers ist zudem darauf hinzuweisen, dass dieses angesichts der Tatsache , dass der Beschwerdeführer das strafbare Verhalten erst am römisch 40 , somit nicht am römisch 40 abgestellt hat und dies ausschließlich aus dem Umstand erfolgte, da die Richterin dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung androhte, dieses strafbare Verhalten an die Polizei zu melden und es zu einer weiteren Verurteilung kommen würde, äußerst relativiert wird. Ein Wohlverhaltenszeitraum von etwa fünf Monaten ist daher jedenfalls als zu kurz anzusehen, um von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen.
Der Beschwerdeführer zeigte auch nach der Verurteilung keine nachhaltige Änderung des Lebenswandels und führte sein strafbares Verhalten bis zum XXXX fort. Es liegt derzeit beim Beschwerdeführer weder ein Gesinnungswandel noch ein positives Nachtatverhalten vor.Der Beschwerdeführer zeigte auch nach der Verurteilung keine nachhaltige Änderung des Lebenswandels und führte sein strafbares Verhalten bis zum römisch 40 fort. Es liegt derzeit beim Beschwerdeführer weder ein Gesinnungswandel noch ein positives Nachtatverhalten vor.
Seit der Verurteilung ist zudem erst knapp mehr als ein Jahr vergangen. Auch ist erst ca. ein Jahr der verhängten dreijährigen Probezeit des Beschwerdeführers vergangen. Der seit der Begehung der Straftaten sowie der Verurteilung des Beschwerdeführers vergangene Zeitraum ist daher auch zu kurz, um von einer nachhaltigen Änderung seines Lebenswandels ausgehen zu können, zumal der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten teilweise fortsetzte. Der Beschwerdeführer hat auch keine Umstände darlegen können, die trotz dieses vergangenen, kurzen Zeitraumes einen nachhaltigen Gesinnungswandel indizieren könnten. Erst im April 2026 brachte der Beschwerdeführer wieder vor, dass er aufgrund von Google-Rezensionen und aufgrund von in Österreich vorherrschender Vetternwirtschaft verurteilt worden sei. Eine Übernahme der Verantwortung seiner Taten ist nicht im Ansatz erkennbar.
Besonders schwerwiegend ist die bis heute mangelnde Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers und fehlende Schuld- und Tateinsicht zu werten. Dass der Beschwerdeführer seine Straftaten bereuen würde und auch deren Unrechtsgehalt erkannt hätte, war im gegenständlichen Aberkennungsverfahren nicht anzunehmen. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl angeben hat, dass er die Postings auf seiner Facebook Seite veröffentlich hat. Auch das vermeintliche reumütige Geständnis wurde auch entsprechend vom zuständigen Strafgericht strafzumessend gewürdigt. Im gegenständlichen Verfahren ist jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Schuld- und Tateinsicht des Beschwerdeführers zur Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und Beteiligung an einer kriminellen Organisation erkennbar. Vielmehr übernimmt der Beschwerdeführer für diese Straftat keine Verantwortung und er vermeint durchwegs, dass diese Postings “normal wären” und er sei zu Unrecht beschuldigt worden und zuletzt gab er wieder an, die Verurteilung sei nur erfolgt, weil es in Österreich Vetternwirtschaft gäbe und sein ehemaliger Arbeitgeber ihn angezeigt habe. Zudem Beschuldigte er im Verfahren andere Personen wie seinen ehemaligen Arbeitgeber und auch seinen damaligen Anwalt, an seiner erfolgten Verurteilung die Verantwortung zu tragen (vgl. OZ 17, VHS S. 8, 20, 23; OZ 24 und 25). Besonders schwerwiegend ist die bis heute mangelnde Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers und fehlende Schuld- und Tateinsicht zu werten. Dass der Beschwerdeführer seine Straftaten bereuen würde und auch deren Unrechtsgehalt erkannt hätte, war im gegenständlichen Aberkennungsverfahren nicht anzunehmen. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl angeben hat, dass er die Postings auf seiner Facebook Seite veröffentlich hat. Auch das vermeintliche reumütige Geständnis wurde auch entsprechend vom zuständigen Strafgericht strafzumessend gewürdigt. Im gegenständlichen Verfahren ist jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Schuld- und Tateinsicht des Beschwerdeführers zur Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und Beteiligung an einer kriminellen Organisation erkennbar. Vielmehr übernimmt der Beschwerdeführer für diese Straftat keine Verantwortung und er vermeint durchwegs, dass diese Postings “normal wären” und er sei zu Unrecht beschuldigt worden und zuletzt gab er wieder an, die Verurteilung sei nur erfolgt, weil es in Österreich Vetternwirtschaft gäbe und sein ehemaliger Arbeitgeber ihn angezeigt habe. Zudem Beschuldigte er im Verfahren andere Personen wie seinen ehemaligen Arbeitgeber und auch seinen damaligen Anwalt, an seiner erfolgten Verurteilung die Verantwortung zu tragen vergleiche OZ 17, VHS S. 8, 20, 23; OZ 24 und 25).
Es kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Verurteilung am XXXX um eine positive Entwicklung seines Lebens in Österreich bemüht war, da er seine Facebook Postings bzw. deren Inhalte weiterhin auf seiner Facebook Seite öffentlich zugänglich lies, so, dass sie weiterhin von jedermann eingesehen werden konnten. Wenn er dazu in der mündlichen Verhandlung angibt, dass er die Postings “gesperrt” habe entspricht das nicht der Wahrheit, da sämtliche Postings vom Bundesverwaltungsgericht ohne Probleme eingesehen werden konnten (OZ 17, VHS S. 22, 24). Dem Beschwerdeführer kam es ja auch darauf an, eine große Reichweite mit seinen Postings zu haben. Wenn die Facebookseite nun zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses nun nicht mehr öffentliche zugänglich ist und zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt die Zugriffsrechte für Personen geändert wurden, ist festzuhalten, dass dieser Zeitraum von höchstens vier Monaten jedenfalls zu kurz ist, um eine positive Entwicklung seines Lebens in Österreich anzunehmen. Die Gefahr eines neuerlichen Rückfalls wird auch nicht durch die Behauptung des Beschwerdeführers, nun auf seine Kinder zu schauen (OZ 17, VHS S. 19, 21, 25) gemindert, da der Beschwerdeführer bereits zuvor trotz bestehenden Familienlebens sein strafbares Verhalten fortsetzte und er der Meinung ist, solange nicht etwas gegen seine Postings gemacht werde, diese rechtskonform seien und er diese weiterhin als “normal” ansehe (OZ 17, VHS S. 21).Es kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Verurteilung am römisch 40 um eine positive Entwicklung seines Lebens in Österreich bemüht war, da er seine Facebook Postings bzw. deren Inhalte weiterhin auf seiner Facebook Seite öffentlich zugänglich lies, so, dass sie weiterhin von jedermann eingesehen werden konnten. Wenn er dazu in der mündlichen Verhandlung angibt, dass er die Postings “gesperrt” habe entspricht das nicht der Wahrheit, da sämtliche Postings vom Bundesverwaltungsgericht ohne Probleme eingesehen werden konnten (OZ 17, VHS S. 22, 24). Dem Beschwerdeführer kam es ja auch darauf an, eine große Reichweite mit seinen Postings zu haben. Wenn die Facebookseite nun zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses nun nicht mehr öffentliche zugänglich ist und zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt die Zugriffsrechte für Personen geändert wurden, ist festzuhalten, dass dieser Zeitraum von höchstens vier Monaten jedenfalls zu kurz ist, um eine positive Entwicklung seines Lebens in Österreich anzunehmen. Die Gefahr eines neuerlichen Rückfalls wird auch nicht durch die Behauptung des Beschwerdeführers, nun auf seine Kinder zu schauen (OZ 17, VHS S. 19, 21, 25) gemindert, da der Beschwerdeführer bereits zuvor trotz bestehenden Familienlebens sein strafbares Verhalten fortsetzte und er der Meinung ist, solange nicht etwas gegen seine Postings gemacht werde, diese rechtskonform seien und er diese weiterhin als “normal” ansehe (OZ 17, VHS S. 21).
Aufgrund der von ihm begangenen Straftaten, die einen besonders langen Tatzeitraum von fünf Jahren aufweisen und er das strafbare Verhalten teilweise noch weitere XXXX Monate aufrechterhielt, aufgrund des seit der Verurteilung erst kurzen vergangenen und der fehlenden nachhaltigen Änderung des Lebenswandels, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig auf ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers zu schließen, welches die Annahme einer von ihm ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr rechtfertigt. Er befindet sich auch nicht in Beschäftigung, zeigt nicht einmal Ansatzweise Reue und konsumiert weiterhin Drogen.Aufgrund der von ihm begangenen Straftaten, die einen besonders langen Tatzeitraum von fünf Jahren aufweisen und er das strafbare Verhalten teilweise noch weitere römisch 40 Monate aufrechterhielt, aufgrund des seit der Verurteilung erst kurzen vergangenen und der fehlenden nachhaltigen Änderung des Lebenswandels, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig auf ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers zu schließen, welches die Annahme einer von ihm ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr rechtfertigt. Er befindet sich auch nicht in Beschäftigung, zeigt nicht einmal Ansatzweise Reue und konsumiert weiterhin Drogen.
Der Beschwerdeführer weist zudem mehre Verstöße gegen die öffentliche Ordnung auf (Punkt 1.4.2. bis 1.4.7.), und hat weiteres strafbares Verhalten (Punkt 1.4.2. und 1.4.7.) gesetzt. So hat er durch das in Punkt 1.4.2. beschriebene Verhalten das Tatbild gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 iVm § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz, somit den vorschriftwidrigen Erwerb und Besitz von Suchtgift zum persönlichen Gebrauch verwirklicht. Durch das in Punkt 1.4.7. beschriebene Verhalten hat er ein Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verwirklicht. Durch das in Punkt 1.4.3. beschriebene Verhalten hat er die öffentliche Ordnung gestört. Durch das in Punkt 1.4.4.1. beschrieben e Verhalten hat er gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Versammlungsgesetz gegen das Vermummungsverbot verstoßen. Durch das in Punkt 1.4.4.2. beschriebene Verhalten hat er gemäß § 121 Abs. 3 Z 3 lit b iVm § 32 FPG und gem § 2 Abs. 1 Stmk. Landessicherheitsgesetz den öffentlichen Anstand verletzt, in dem er während Amtshandlung den Polizeibeamten laufend geduzt hat und mit den Polizeibeamten lautstrak geschrien hat. Zudem hat er dadurch auch gemäß § 1 Abs 1 Stmk Landes-Sicherheitsgesetz in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt und gemäß § 82 Abs. 1 SPG durch das Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes während es seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm aggressiv verhalten und im Laufe der Amtshandlung mit dem einschreitenden Polizeibeamten lautstark gebrüllt und vor seinem Gesicht herumgestikuliert.Der Beschwerdeführer weist zudem mehre Verstöße gegen die öffentliche Ordnung auf (Punkt 1.4.2. bis 1.4.7.), und hat weiteres strafbares Verhalten (Punkt 1.4.2. und 1.4.7.) gesetzt. So hat er durch das in Punkt 1.4.2. beschriebene Verhalten das Tatbild gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, Suchtmittelgesetz, somit den vorschriftwidrigen Erwerb und Besitz von Suchtgift zum persönlichen Gebrauch verwirklicht. Durch das in Punkt 1.4.7. beschriebene Verhalten hat er ein Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verwirklicht. Durch das in Punkt 1.4.3. beschriebene Verhalten hat er die öffentliche Ordnung gestört. Durch das in Punkt 1.4.4.1. beschrieben e Verhalten hat er gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Versammlungsgesetz gegen das Vermummungsverbot verstoßen. Durch das in Punkt 1.4.4.2. beschriebene Verhalten hat er gemäß Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 32, FPG und gem Paragraph 2, Absatz eins, Stmk. Landessicherheitsgesetz den öffentlichen Anstand verletzt, in dem er während Amtshandlung den Polizeibeamten laufend geduzt hat und mit den Polizeibeamten lautstrak geschrien hat. Zudem hat er dadurch auch gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Stmk Landes-Sicherheitsgesetz in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt und gemäß Paragraph 82, Absatz eins, SPG durch das Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes während es seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm aggressiv verhalten und im Laufe der Amtshandlung mit dem einschreitenden Polizeibeamten lautstark gebrüllt und vor seinem Gesicht herumgestikuliert.
Es liegt daher beim Beschwerdeführer im Ergebnis eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit vor.
3.1.4.5.7. Zum Vorliegen der Verhältnismäßigkeit der Aberkennung im gegenständlichen Fall
Schließlich ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist.
Festzuhalten ist zunächst, dass terroristische Straftaten wie die Beteiligung an einer kriminellen Organisation und einer terroristischen Vereinigung durch Verbreitung des Gedankengutes dieser Organisation bzw Vereinigung und die Verharmlosung und Gutheißung der terroristischen Straftaten durch die öffentliche zur Schaustellung eine Bedrohung der Sicherheit und Lebensqualität der Bürger der Europäischen Union sowie der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt. Bereits durch die Nennung des Terrorismus als Beispiel besonders schwerer Kriminalität in Art 83 AEUV und im EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des Terrorismus (über den beim Rat Justiz, Inneres und Katastrophenschutz am 6. Dezember 2001 politische Einigung erzielt wurde) sowie die Gemeinsame Maßnahme gegen organisierte Kriminalität der EU (Gemeinsame Maßnahme vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Amtsblatt L 351 vom 29. Dezember 1998) wird deutlich, dass entsprechende Delikte unionsweit als schwere Straftaten angesehen und entsprechend strafgerichtlich verfolgt werden.Festzuhalten ist zunächst, dass terroristische Straftaten wie die Beteiligung an einer kriminellen Organisation und einer terroristischen Vereinigung durch Verbreitung des Gedankengutes dieser Organisation bzw Vereinigung und die Verharmlosung und Gutheißung der terroristischen Straftaten durch die öffentliche zur Schaustellung eine Bedrohung der Sicherheit und Lebensqualität der Bürger der Europäischen Union sowie der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt. Bereits durch die Nennung des Terrorismus als Beispiel besonders schwerer Kriminalität in Artikel 83, AEUV und im EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des Terrorismus (über den beim Rat Justiz, Inneres und Katastrophenschutz am 6. Dezember 2001 politische Einigung erzielt wurde) sowie die Gemeinsame Maßnahme gegen organisierte Kriminalität der EU (Gemeinsame Maßnahme vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Amtsblatt L 351 vom 29. Dezember 1998) wird deutlich, dass entsprechende Delikte unionsweit als schwere Straftaten angesehen und entsprechend strafgerichtlich verfolgt werden.
Im gegenständlichen Fall steht die Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zur Gefahr, die vom Beschwerdeführer ausgeht. Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen. Auf Grund der vom Beschwerdeführer für die Allgemeinheit ausgehenden erheblichen Gefahr, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet zu beenden.
Es wird hier auch nicht verkannt, dass mit einer Aberkennung und dem damit in Zusammenhang stehenden Verlust des Status des Asylberechtigen auch der Verlust verschiedener bedeutender Rechte einhergeht. Für das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nicht erkennbar, dass im gegenständlichen Fall durch im Vergleich zur Aberkennung weniger beeinträchtigende Maßnahmen das Ziel des Schutzes der Allgemeinheit auf gleiche Weise erreicht werden könnte, sodass gelindere Mittel hier nicht in Betracht kommen.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist daher im gegenständlichen Fall auch verhältnismäßig.
3.1.4.5.8. Es liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG gegenständlich vor. 3.1.4.5.8. Es liegen die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gegenständlich vor.
3.1.4.6. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK (siehe Punkt 3.1.4.4.) sowie gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (siehe Punkt 3.1.4.5.) wurden bejaht.3.1.4.6. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK (siehe Punkt 3.1.4.4.) sowie gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (siehe Punkt 3.1.4.5.) wurden bejaht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt A) I. (Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) und Spruchpunkt A) II. (Zur Feststellung, dass die Abschiebung nach Syrien unzulässig ist)3.2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. (Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) und Spruchpunkt A) römisch zwei. (Zur Feststellung, dass die Abschiebung nach Syrien unzulässig ist)
3.2.1. §§ 8 und 9 AsylG lauten auszugsweise:3.2.1. Paragraphen 8 und 9 AsylG lauten auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
[…]
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“
3.2.2. Die belangte Behörde ging in ihrer Begründung erkennbar davon aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen.
3.2.3. Die historische Entwicklung des § 9 AsylG, die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und die in den § 9 Abs. 1 und 2 AsylG festgelegten Prüfschritte, die dabei vorzunehmen sind, zeigen, dass die zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche sind. Dementsprechend ist die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom Bundesamt angenommene Aberkennungstatbestand tatsächlich vorlag, sondern sie umfasste sämtliche in den § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Ansprüche (VwGH vom 29.06.2020, Ro 2019/01/004). 3.2.3. Die historische Entwicklung des Paragraph 9, AsylG, die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und die in den Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG festgelegten Prüfschritte, die dabei vorzunehmen sind, zeigen, dass die zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche sind. Dementsprechend ist die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom Bundesamt angenommene Aberkennungstatbestand tatsächlich vorlag, sondern sie umfasste sämtliche in den Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Ansprüche (VwGH vom 29.06.2020, Ro 2019/01/004).
Es ist dem Bundesverwaltungsgericht daher auch nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AsylG zu prüfen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands, ist das Bundesverwaltungsgericht zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet (VwGH vom 17.10.2019).Es ist dem Bundesverwaltungsgericht daher auch nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG zu prüfen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands, ist das Bundesverwaltungsgericht zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet (VwGH vom 17.10.2019).
Auch § 8 Asylgesetz legt in Bezug auf bestimmte Gründe, die zur Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen können, ausdrücklich eine Prüfreihenfolge fest. Eine nach § 8 Abs. 1 (oder Abs. 3 oder Abs. 6) AsylG ausgesprochene Versagung zieht nach dem Gesagten nicht dieselben Rechtsfolgen nach sich wie eine solche, die nach § 8 Abs. 3a AsylG erfolgt (VwGH vom 19.01.2022, Ra 2021/20/0310; vgl. zur ähnlich gelagerten Prüfreihenfolge im Fall der auf § 9 AsylG 2005 gestützten Aberkennung von früher gewährtem subsidiären Schutz VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005; in Bezug auf die Prüfreihenfolge bei der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 8 AsylG 2005 dem folgend mit dem Hinweis auf die Übertragbarkeit der in Ro 2019/18/0005 angestellten Erwägungen VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Auch Paragraph 8, Asylgesetz legt in Bezug auf bestimmte Gründe, die zur Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen können, ausdrücklich eine Prüfreihenfolge fest. Eine nach Paragraph 8, Absatz eins, (oder Absatz 3, oder Absatz 6,) AsylG ausgesprochene Versagung zieht nach dem Gesagten nicht dieselben Rechtsfolgen nach sich wie eine solche, die nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG erfolgt (VwGH vom 19.01.2022, Ra 2021/20/0310; vergleiche zur ähnlich gelagerten Prüfreihenfolge im Fall der auf Paragraph 9, AsylG 2005 gestützten Aberkennung von früher gewährtem subsidiären Schutz VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005; in Bezug auf die Prüfreihenfolge bei der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 8, AsylG 2005 dem folgend mit dem Hinweis auf die Übertragbarkeit der in Ro 2019/18/0005 angestellten Erwägungen VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).
Die Annahme eines Ausschlusstatbestandes nach § 9 Abs 2 Z 3 AsylG setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sonst erfüllt sind (VwGH vom 30.06.2025, Ra 2025/20/0077: „(…) zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen“).Die Annahme eines Ausschlusstatbestandes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sonst erfüllt sind (VwGH vom 30.06.2025, Ra 2025/20/0077: „(…) zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen“).
In § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist vorgesehen, dass immer dann, wenn der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt oder aberkannt wird, zu prüfen ist, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist vorgesehen, dass immer dann, wenn der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt oder aberkannt wird, zu prüfen ist, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Liegt eine solche Gefahr vor und steht dem Fremden auch eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinn des § 11 AsylG 2005 nicht offen (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005), ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dem Fremden grundsätzlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Liegt eine solche Gefahr vor und steht dem Fremden auch eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinn des Paragraph 11, AsylG 2005 nicht offen (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005), ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 dem Fremden grundsätzlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Eine solche Gefahr kann sich auch aus in § 3 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Gründen ergeben. Nach § 6 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 kann nämlich, wenn ein Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung - also allein wegen des Bestehens des Ausschlussgrundes - abgewiesen werden. Gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 gilt aber auch diesfalls § 8 AsylG 2005, sodass bei der Beurteilung, ob eine Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben ist, auch jene - aufgrund des § 6 Abs. 2 AsylG 2005 bei der Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allenfalls ungeprüft gebliebenen - Gründe einzubeziehen sind, die der Fremde vorgebracht hat, um zu begründen, weshalb ihm seiner Ansicht nach - nicht nur der Status des subsidiär Schutzberechtigten, sondern sogar - der Status des Asylberechtigten zustehe (siehe auch das in § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG statuierte Verbot der Abschiebung, das sowohl von § 3 Abs. 1 als auch von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfasste Situationen betrifft).Eine solche Gefahr kann sich auch aus in Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Gründen ergeben. Nach Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 kann nämlich, wenn ein Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung - also allein wegen des Bestehens des Ausschlussgrundes - abgewiesen werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 gilt aber auch diesfalls Paragraph 8, AsylG 2005, sodass bei der Beurteilung, ob eine Gefahr im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben ist, auch jene - aufgrund des Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 bei der Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allenfalls ungeprüft gebliebenen - Gründe einzubeziehen sind, die der Fremde vorgebracht hat, um zu begründen, weshalb ihm seiner Ansicht nach - nicht nur der Status des subsidiär Schutzberechtigten, sondern sogar - der Status des Asylberechtigten zustehe (siehe auch das in Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG statuierte Verbot der Abschiebung, das sowohl von Paragraph 3, Absatz eins, als auch von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfasste Situationen betrifft).
Das gilt sinngemäß auch in jener Konstellation, in der einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, obgleich jene Gefahr, die zur Zuerkennung dieses Status geführt hat, weiterhin besteht.
Es ist aber dem Fremden trotz Bestehens einer solchen Gefahr dennoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn einer der Gründe des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 gegeben ist. In einem solchen Fall ist die Antragsabweisung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder der von Amts wegen vorzunehmende Ausspruch über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sowie die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es ist aber dem Fremden trotz Bestehens einer solchen Gefahr dennoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn einer der Gründe des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben ist. In einem solchen Fall ist die Antragsabweisung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder der von Amts wegen vorzunehmende Ausspruch über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 sowie die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2.3. Für den Fall, dass aber ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 AsylG (weil eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht) oder § 8 Abs. 6 AsylG (weil der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann) abzuweisen ist, ordnet § 8 Abs. 3a AsylG an, dass eine Abweisung auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt (zur Prüfreihenfolge in Bezug auf die Gründe, die zur Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen können, vgl. VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0310, mwN). Dies gilt nach § 8 Abs. 3a letzter Satz AsylG sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.3.2.3. Für den Fall, dass aber ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG oder aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz 3, AsylG (weil eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht) oder Paragraph 8, Absatz 6, AsylG (weil der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann) abzuweisen ist, ordnet Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG an, dass eine Abweisung auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt (zur Prüfreihenfolge in Bezug auf die Gründe, die zur Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen können, vergleiche VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0310, mwN). Dies gilt nach Paragraph 8, Absatz 3 a, letzter Satz AsylG sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach diesem Tatbestand nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG ist jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Es kommt jedoch nicht auf die Prognose an, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt (vgl. VwGH vom 23.04.2024, Ra 2023/18/0150; VwGH vom 20.09.2022, Ra 2022/01/0129).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach diesem Tatbestand nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Es kommt jedoch nicht auf die Prognose an, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt vergleiche VwGH vom 23.04.2024, Ra 2023/18/0150; VwGH vom 20.09.2022, Ra 2022/01/0129).
Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinne des Art 17 Abs 1 lit b Statusrichtlinie – nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt – vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl EuGH 13.8.2018, Ahmed, C-369/17, Rn 55). Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (vgl EuGH C-369/17, Rn 51). Es ist demnach zur Erfüllung des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG hinreichend, dass eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat in Sinn des Art 17 Abs 1 lit b Statusrichtlinie gegeben ist (VwGH vom 30.06.2025, Ra 2025/20/0077).Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie – nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt – vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen vergleiche EuGH 13.8.2018, Ahmed, C-369/17, Rn 55). Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten vergleiche EuGH C-369/17, Rn 51). Es ist demnach zur Erfüllung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hinreichend, dass eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat in Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie gegeben ist (VwGH vom 30.06.2025, Ra 2025/20/0077).
3.2.4. Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.4. Gemäß Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).
Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
3.2.5. Zur Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall
3.2.5.1. Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, ist nach § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG zu klären, ob ihm nach dieser Gesetzesstelle der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.5.1. Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, ist nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu klären, ob ihm nach dieser Gesetzesstelle der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2.5.2. Die belangte Behörde ging im Jahr XXXX bei der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erkennbar davon aus, dass der Beschwerdeführer Syrien auf Grund der prekären Lage, in die er wegen seiner palästinensischen Abstammung geriet, verlassen hat. Eine Fluchtalternative in ein Mandatsgebiet der UNWRA außerhalb Syriens wurde nicht angenommen. Asyl war zu gewähren, da kein Asylausschlussgrund gegeben war und der Wegfall des Schutzes nicht vom Antragsteller kontrollierbar war. 3.2.5.2. Die belangte Behörde ging im Jahr römisch 40 bei der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erkennbar davon aus, dass der Beschwerdeführer Syrien auf Grund der prekären Lage, in die er wegen seiner palästinensischen Abstammung geriet, verlassen hat. Eine Fluchtalternative in ein Mandatsgebiet der UNWRA außerhalb Syriens wurde nicht angenommen. Asyl war zu gewähren, da kein Asylausschlussgrund gegeben war und der Wegfall des Schutzes nicht vom Antragsteller kontrollierbar war.
Dem Beschwerdeführer wurde nämlich erkennbar auch "ipso facto" Asyl gewährt, da der Beistand von UNRWA nicht länger gewährt wurde und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Statusrichtlinie vorgelegen ist. Dass die belangte Behörde bei der Zuerkennung auch von einem glaubhaften Fluchtgrund (Zwangsrekrutierung durch das Assad-Regime) ausgegangen ist, schadet im Ergebnis nicht. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich erkennbar auch "ipso facto" Asyl gewährt, da der Beistand von UNRWA nicht länger gewährt wurde und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Statusrichtlinie vorgelegen ist. Dass die belangte Behörde bei der Zuerkennung auch von einem glaubhaften Fluchtgrund (Zwangsrekrutierung durch das Assad-Regime) ausgegangen ist, schadet im Ergebnis nicht.
3.2.5.2. Zu Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative
Die belangte Behörde bejahte – ohne eine konkrete Auseinandersetzung mit der Situation als staatenloser Palästinenser - eine innerstaatliche Fluchtalternative in Damaskus, Aleppo oder Homs und nahm an, dass ein dortiger Existenzaufbau möglich wäre.
Anhaltspunkte, dass eines der Familienmitglieder des Beschwerdeführers nicht bei UNWRA registriert und auf die Unterstützung angewiesen wäre, haben sich nicht ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sämtliche in Syrien lebenden Familienmitglieder auf die Unterstützung von UNWRA angewiesen sind. Nicht verkannt wird, dass auch Angehörige aus dem Ausland die Familie des Beschwerdeführers unterstützen. Dieser Umstand spricht aber dafür, dass es der Familie des Beschwerdeführers gerade nicht möglich ist, sich ohne die Unterstützung von im Ausland lebenden Verwandten zu versorgen, auch wenn dies allgemein in Syrien üblich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch grundsätzlich keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer wieder bei seinen Eltern wohnen könnte, nur kommt es allein auf diesen Umstand nicht an. Sämtliche Familienmitglieder leben in XXXX .Anhaltspunkte, dass eines der Familienmitglieder des Beschwerdeführers nicht bei UNWRA registriert und auf die Unterstützung angewiesen wäre, haben sich nicht ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sämtliche in Syrien lebenden Familienmitglieder auf die Unterstützung von UNWRA angewiesen sind. Nicht verkannt wird, dass auch Angehörige aus dem Ausland die Familie des Beschwerdeführers unterstützen. Dieser Umstand spricht aber dafür, dass es der Familie des Beschwerdeführers gerade nicht möglich ist, sich ohne die Unterstützung von im Ausland lebenden Verwandten zu versorgen, auch wenn dies allgemein in Syrien üblich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch grundsätzlich keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer wieder bei seinen Eltern wohnen könnte, nur kommt es allein auf diesen Umstand nicht an. Sämtliche Familienmitglieder leben in römisch 40 .
Da die Versorgungslage und langfristige Perspektive für Rückkehrer ohne lokale Unterstützung herausfordernd ist, ist eine Neuansiedlung in Damaskus-Stadt nur in Ausnahmefällen zumutbar. Sie muss anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Maßgebliches Kriterium ist die persönliche Situation des Antragstellers, einschließlich Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, etwaige Behinderungen, familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, Bildungsstand und beruflicher Hintergrund sowie gegebenenfalls erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen, das Vorliegen erheblicher Vermögenswerte und das Bestehen eines lokalen Unterstützungsnetzwerkes (UNHCR Erwägungen SYRIEN März 2021, S 207 f).
In den EUAA-Länderrichtlinien aus Juni 2025 ist zur Angemessenheit der Niederlassung festgehalten, dass der interne Schutz in Damaskus nur in Ausnahmefällen eine angemessene Alternative darstellt und zu diesen Ausnahmefällen insbesondere erwachsene Antragsteller zählen würde, die über beträchtliche finanzielle Mittel oder über ein Unterstützungsnetzwerk verfügen. Nach den EUAA Länderrichtlinien aus Dezember 2025 ist eine innerstaatliche Fluchtalternative nur bei erwachsenen Antragstellern, die über ausreichende finanzielle oder sonstige Mittel verfügen oder auf ein Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen können, das bereit und in der Lage ist, ihnen bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse zu helfen, sollten sie sich in der Stadt niederlassen. In diesem Zusammenhang sollten auch die wirtschaftliche Lage, die Gesundheitsversorgung und die Ernährungsunsicherheit berücksichtigt werden (Punkt 7.4.3. der EUAA Country Guidance Dezember 2025)
Auch nach den Kriterien des UNHCR ist eine Neuansiedlung in der Stadt DAMASKUS in der Regel zumutbar für 1.) gesunde Erwachsene, die 2.) keine Verantwortung für andere Familienangehörige, 3.) einen garantierten Zugang zu Wohnraum und 4.) einen garantierten Zugang zu praktikablen Verdienstmöglichkeiten haben (UNHCR März 2021, S 207 ff, 221).
Diese Voraussetzungen treffen im Falle des Beschwerdeführers nicht zu: So ist er zwar gesund, jedoch hat er Verantwortung für andere Familienangehörige und mangelt es am garantierten Zugang zu Wohnraum und am garantieren Zugang zu Verdienstmöglichkeiten.
Nicht anders verhält es sich bei den von der Behörde angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternativen in Aleppo und Homs, wobei der Beschwerdeführer in Homs keine sozialen Anknüpfungspunkte hat.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass eine Fluchtalternative auch im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung nicht besteht.
3.2.5.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter Punkt 3.1.4.4.5. (Lageänderung Syrien) davon ausgegangen, dass sich zwar an dem Fluchtgrund des Beschwerdeführers (Zwangsrekrutierung durch das Assad-Regime) etwas geändert hat und dieser nicht mehr besteht. Es ging es aber auch erkennbar davon aus, dass sich an den Gründen, aus denen dem Beschwerdeführer „ipso facto“ Asyl zu gewähren war, nichts geändert hat. So liegt zwar streng genommen die „Gefahr“, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hat nicht mehr vor. In sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 8 AsylG 2005 und vor dem Hintergrund der bereits zitierten Judikatur liegen aber weiterhin jene Gründe vor, die „ipso facto“ zur Zuerkennung dieses Status geführt haben (vgl. das in diesem Sinn bereits zitierte Erkenntnis: VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 Rz 101). Auch nach der EUAA Country Guidance vom Dezember 2025 ist staatenlosen Palästinensern “ipso facto” Asyl zuzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gegeben ist. 3.2.5.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter Punkt 3.1.4.4.5. (Lageänderung Syrien) davon ausgegangen, dass sich zwar an dem Fluchtgrund des Beschwerdeführers (Zwangsrekrutierung durch das Assad-Regime) etwas geändert hat und dieser nicht mehr besteht. Es ging es aber auch erkennbar davon aus, dass sich an den Gründen, aus denen dem Beschwerdeführer „ipso facto“ Asyl zu gewähren war, nichts geändert hat. So liegt zwar streng genommen die „Gefahr“, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hat nicht mehr vor. In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 und vor dem Hintergrund der bereits zitierten Judikatur liegen aber weiterhin jene Gründe vor, die „ipso facto“ zur Zuerkennung dieses Status geführt haben vergleiche das in diesem Sinn bereits zitierte Erkenntnis: VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 Rz 101). Auch nach der EUAA Country Guidance vom Dezember 2025 ist staatenlosen Palästinensern “ipso facto” Asyl zuzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gegeben ist.
3.2.5.4. Wie den Feststellungen unter Punkt 1.8.2. zu entnehmen ist, waren 92 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien im ersten Halbjahr 2025 von Ernährungsunsicherheit betroffen, rund 30 % gelten als „extrem vulnerabel“. Laut EUAA-Bericht sind rund 96 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien unmittelbar auf UNRWA-Leistungen angewiesen. UNRWA stellt damit weiterhin den zentralen und faktisch einzigen strukturierten Versorger für Bargeldhilfen, Gesundheitsversorgung, Bildung sowie Schutz- und Sozialleistungen dar. Gleichzeitig wird ausdrücklich festgehalten, dass die Fähigkeit der UNRWA, dieses Mandat tatsächlich umzusetzen, massiv eingeschränkt ist. Aufgrund gravierender Finanzierungsengpässe kam es zu teils monatelangen Unterbrechungen von Bargeld- und Nahrungsmittelhilfe, wobei 2024 nur etwa ein Drittel der vorgesehenen Zielgruppe erreicht wurde, Einschränkungen bis hin zum Wegfall sekundärer Gesundheitsleistungen, einschließlich der zuvor mitfinanzierten Krebsbehandlungen, der zeitweiligen Aussetzung kostenloser Rechtsberatung, etwa bei Dokumentations- und Schutzfragen. Zusammenfassend zeigen die Feststellungen deutlich, dass UNRWA in Syrien zwar weiterhin operativ präsent ist, ihre Fähigkeit zur vollständigen und effektiven Erfüllung ihres Mandats jedoch erheblich eingeschränkt ist. Die massive Abhängigkeit der palästinensischen Flüchtlinge von UNRWA steht in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu den real verfügbaren Ressourcen, den eingeschränkten Leistungen sowie der fehlenden institutionellen Alternativen. Der Bericht hält ausdrücklich fest, dass kein anderer Akteur in Syrien existiert, der UNRWA in vergleichbarem Umfang ersetzen könnte. Die fortschreitende finanzielle und strukturelle Schwächung der UNRWA führt daher zu einer spürbaren Erosion des letzten tragenden Schutz- und Versorgungssystems für palästinensische Flüchtlinge in Syrien.
Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer hypothetischen Rückkehr auf die Hilfe und Unterstützung durch UNRWA angewiesen, welche vor dem Hintergrund der Länderberichte (Punkt 1.8.1.) und des zitierten Berichtes (1.8.2.) und der EUAA Country Guidance (Punkt 1.8.3.) jedoch aktuell nicht im angemessenen Maße existiert. Er würde im Falle einer Rückkehr nach Syrien an seinen letzten gewöhnlichen Wohnort zumindest in eine existenzielle Notlage geraten, da er aufgrund der weiterhin sehr prekären Versorgungslage die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens nicht zur Gänze befriedigen könnte und er zwar ein soziales Netz in Syrien vorfinden würde, dieses aber nicht zur Gänze tragfähig wäre um sämtliche Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Aufnahme einer nachhaltigen, seinen Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit wäre dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der aktuellen prekären wirtschaftlichen Lage, insbesondere für Angehörige der palästinensischen Bevölkerungsgruppe, in Syrien maßgeblich erschwert. Dem Länderinformationsblatt vom 28.02.2026, Version 13, ist zu entnehmen, dass zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte zählen (S. 406). Der Beschwerdeführer war in Österreich in der Gastronomie, als Security, bei Magna Steyer Fahrzeugtechnik AG & Co KG, bei Personalleasingunternehmen und kurzeitig im Reinigungsgewerbe beschäftigt. Es kann im Ergebnis nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich im Falle einer Rückkehr selbst erhalten könnte.
Angesichts der Situation in Syrien würde sich der Beschwerdeführer in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinden, da er dort tatsächlich Gefahr laufen würde, einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein, bzw. dass es ihn nicht möglich sein kann, nach Syrien (in sein Herkunftsgebiet in Syrien oder in einen anderen Teil Syriens) zurückzukehren oder sich dort unter den Schutz bzw. den Beistand von UNRWA zu stellen und es UNRWA auch nicht möglich ist, den Beschwerdeführer dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der derzeitigen prekären Versorgungslage in Syrien und seinem Aufwachsen im Camp XXXX derzeit nicht in der Lage bei einer Rückkehr nach Syrien den notwendigsten Lebensunterhalt zu erwirtschaften.Der Beschwerdeführer ist aufgrund der derzeitigen prekären Versorgungslage in Syrien und seinem Aufwachsen im Camp römisch 40 derzeit nicht in der Lage bei einer Rückkehr nach Syrien den notwendigsten Lebensunterhalt zu erwirtschaften.
Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr nach Syrien ins Camp XXXX aufgrund der derzeitigen Versorgungssituation durch die UNWRA grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht zur Gänze befriedigen. Er würde in Syrien in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. An den Gründen, aus denen dem Beschwerdeführer „ipso facto“ Asyl zu gewähren war, hat sich im Ergebnis nichts geändert.Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr nach Syrien ins Camp römisch 40 aufgrund der derzeitigen Versorgungssituation durch die UNWRA grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht zur Gänze befriedigen. Er würde in Syrien in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. An den Gründen, aus denen dem Beschwerdeführer „ipso facto“ Asyl zu gewähren war, hat sich im Ergebnis nichts geändert.
3.2.5.5. Die Zurückführung des Beschwerdeführers nach Syrien stellt daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, da der Beschwerdeführer als bei UNWRA registrierter staatenloser Palästinenser dort derzeit keine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können.3.2.5.5. Die Zurückführung des Beschwerdeführers nach Syrien stellt daher eine Verletzung von Artikel 3, EMRK dar, da der Beschwerdeführer als bei UNWRA registrierter staatenloser Palästinenser dort derzeit keine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können.
Der Beschwerdeführer würde daher grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Staus eines subsidiär Schutzberechtigten erfüllen.
Im Ergebnis würde daher die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Im Ergebnis würde daher die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.
3.2.6. Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer jedoch während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wegen der Begehung eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt. Bereits zuvor (vgl. Punkt 3.1.4.5.) wurde dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer verübten Verbrechen der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und Beteiligung an einer kriminellen Organisation angesichts des konkreten Tatherganges, der konkret verhängten Strafe und der berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe als Straftat von außerordentlicher Schwere iSd Art. 14 Statusrichtlinie bzw. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG zu qualifizieren war. 3.2.6. Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer jedoch während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wegen der Begehung eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt. Bereits zuvor vergleiche Punkt 3.1.4.5.) wurde dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer verübten Verbrechen der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und Beteiligung an einer kriminellen Organisation angesichts des konkreten Tatherganges, der konkret verhängten Strafe und der berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe als Straftat von außerordentlicher Schwere iSd Artikel 14, Statusrichtlinie bzw. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG zu qualifizieren war.
Folglich ist jedenfalls auch von einer „schweren Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie auszugehen, sodass auch der Verbrechensbegriff des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfüllt ist.Folglich ist jedenfalls auch von einer „schweren Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie auszugehen, sodass auch der Verbrechensbegriff des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfüllt ist.
Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten daher gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht zuzuerkennen.Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten daher gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht zuzuerkennen.
3.2.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.3.2.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2.8. Da aber im Ergebnis die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, ist eine Abschiebung unzulässig. 3.2.8. Da aber im Ergebnis die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, ist eine Abschiebung unzulässig.
Es war daher im Ergebnis festzustellen (Spruchpunkt II. des Erkenntnisses), dass die Abschiebung nach Syrien § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist. Es war daher im Ergebnis festzustellen (Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnisses), dass die Abschiebung nach Syrien Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist.
3.4. Zu Spruchpunkt A) III. (Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. - VII. des angefochtenen Bescheides und ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III. - VII.)3.4. Zu Spruchpunkt A) römisch drei. (Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. - römisch sieben. des angefochtenen Bescheides und ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch drei. - römisch sieben.)
3.4.1. § 57 AsylG lautet auszugsweise:3.4.1. Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…“
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
3.4.2. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48).3.4.2. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Artikel 8, dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48).
Art. 5 Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 GRC iVm Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21).Artikel 5, Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Artikel 18, GRC in Verbindung mit Artikel 33, GFK sowie in Artikel 19, Absatz 2, GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21).
Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils) (vgl. zum Gesamten VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 Rz 98 bis 105). Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils) vergleiche zum Gesamten VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 Rz 98 bis 105).
3.4.3. Der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).3.4.3. Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).
Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vergleiche zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).
Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.
Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben (vgl. Punkt 3.4. und die ersatzlose Behebung der Rückkehrentscheidung und jener Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen).Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben vergleiche Punkt 3.4. und die ersatzlose Behebung der Rückkehrentscheidung und jener Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen).
Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.
3.4.4. Kommt es gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG zu einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, ist die Bestimmung des § 57 AsylG, betreffend die Prüfung der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels, im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG zu sehen. Im Fall des § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG ist daher davon auszugehen, dass diese Bestimmung einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist (vgl. zum Gesamten VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 Rz 119 bis 121).3.4.4. Kommt es gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, ist die Bestimmung des Paragraph 57, AsylG, betreffend die Prüfung der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels, im Zusammenhalt mit der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG zu sehen. Im Fall des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist daher davon auszugehen, dass diese Bestimmung einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist vergleiche zum Gesamten VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 Rz 119 bis 121).
3.4.5. Da hier eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens darstellt, und daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt, hat ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht zu erfolgen.3.4.5. Da hier eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens darstellt, und daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt, hat ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht zu erfolgen.
3.4.6. Da die Abschiebung des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt wurde, erweisen sich aber auch die Rückkehrentscheidung und die damit einhergehenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides vor dem Hintergrund der Judikatur und einer unionsrechtskonformen Interpretation als rechtswidrig (vgl. nochmal die Ausführungen unter Punkt 3.4.2. und 3.4.3.). 3.4.6. Da die Abschiebung des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt wurde, erweisen sich aber auch die Rückkehrentscheidung und die damit einhergehenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides vor dem Hintergrund der Judikatur und einer unionsrechtskonformen Interpretation als rechtswidrig vergleiche nochmal die Ausführungen unter Punkt 3.4.2. und 3.4.3.).
3.4.5. Somit war im Ergebnis der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. - VII. des angefochtenen Bescheides statt zu geben und diese Spruchpunkte III. - VII. ersatzlos aufzuheben.3.4.5. Somit war im Ergebnis der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. - römisch sieben. des angefochtenen Bescheides statt zu geben und diese Spruchpunkte römisch drei. - römisch sieben. ersatzlos aufzuheben.
3.5. Im Ergebnis war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. zB die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche zB die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden.
Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Abschiebungshindernis Abschiebungsschutz aktuelle Länderfeststellungen Asylaberkennung Asylausschlussgrund aufenthaltsbeendende Maßnahme Ausreise Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung EuGH Frist Gefährdungsprognose Gemeingefährlichkeit Lebensgrundlage Lebensunterhalt Militärdienst non-refoulement Prüfung politische Veränderung Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation schwere Straftat Sicherheitslage staatenlos staatliche Verfolgung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung terroristische Vereinigung Unionsrecht unzulässige Abschiebung Verfolgungsgefahr Verhältnismäßigkeit Versorgungslage Wegfall der Gründe Wehrdienstverweigerung Zukunftsprognose ZwangsrekrutierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W281.2317771.1.00Im RIS seit
24.06.2026Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026