Entscheidungsdatum
21.05.2026Norm
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1Spruch
,
W286 2143914-4/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.05.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid vom 29.11.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.).2. Mit Bescheid vom 29.11.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
3. Die dagegen erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2017, W255 2143914-1/6E, als unbegründet abgewiesen. 3. Die dagegen erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2017, W255 2143914-1/6E, als unbegründet abgewiesen.
4. Am 21.02.2019 erlangte die belangte Behörde von dem Verdacht einer begangenen Straftat des Beschwerdeführers Kenntnis, woraufhin am 22.02.2019 ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde.
5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .05.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 18 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .05.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 18 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.11.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt und die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan als zulässig erklärt. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und wurde gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen. 6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.11.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt und die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan als zulässig erklärt. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und wurde gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.
7. Am 28.10.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.
8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen.
9. Nach Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2019 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2020, W265 2143914-2/10E, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.11.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG von Amts wegen aberkannt wird und wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.9. Nach Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2019 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2020, W265 2143914-2/10E, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.11.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG von Amts wegen aberkannt wird und wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.
10. Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2019 erhobene Beschwerde betreffend die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2021, W105 2143914-3/3E, als unbegründet abgewiesen.
11. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .01.2024, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.11. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .01.2024, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
12. Am 22.01.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich.
13. Am selben Tag fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
14. Am 18.07.2024 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt.
15. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.08.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.02.2019 verloren hat (Spruchpunkte VII. und VIII.).15. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.08.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.02.2019 verloren hat (Spruchpunkte römisch sieben. und römisch acht.).
16. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.03.2026 eine mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Er beherrscht seine Muttersprache Paschtu in Wort und Schrift und beherrscht auch Dari. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos (GZ W255 2143914-1/6E, S. 4, GZ W265 2143914-2/10E, S. 4f., AS 7, AS 9, AS 40, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2026 = Protokoll der mV S. 5f.). 1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Er beherrscht seine Muttersprache Paschtu in Wort und Schrift und beherrscht auch Dari. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos (GZ W255 2143914-1/6E, S. 4, GZ W265 2143914-2/10E, S. 4f., AS 7, AS 9, AS 40, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2026 = Protokoll der mV S. 5f.).
1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Parwan im Distrikt Bagram im Dorf XXXX geboren und dort im Familienverband aufgewachsen. Ab seinem sechsten bzw. siebten Lebensjahr ging der Beschwerdeführer wegen seiner Schulbildung in die Stadt Kabul. Er besuchte dort von der ersten bis zur neunten Klasse die Schule und lebte in dieser Zeit in einem Internat der Schule. Danach, etwa mit ca. 15 bzw. 16 Jahren, kehrte er für ca. vier Monate in seine Heimatprovinz zurück und lebte bei seinem Onkel mütterlicherseits namens XXXX im Dorf XXXX , bevor er anschließend Ende März 2015 aus Afghanistan ausreiste (GZ W255 2143914-1/6E, S.4, GZ W265 2143914-2/10E, S. 4f, Protokoll der mV S. 5f.). 1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Parwan im Distrikt Bagram im Dorf römisch 40 geboren und dort im Familienverband aufgewachsen. Ab seinem sechsten bzw. siebten Lebensjahr ging der Beschwerdeführer wegen seiner Schulbildung in die Stadt Kabul. Er besuchte dort von der ersten bis zur neunten Klasse die Schule und lebte in dieser Zeit in einem Internat der Schule. Danach, etwa mit ca. 15 bzw. 16 Jahren, kehrte er für ca. vier Monate in seine Heimatprovinz zurück und lebte bei seinem Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 im Dorf römisch 40 , bevor er anschließend Ende März 2015 aus Afghanistan ausreiste (GZ W255 2143914-1/6E, S.4, GZ W265 2143914-2/10E, S. 4f, Protokoll der mV S. 5f.).
Die drei Brüder und vier Schwestern des Beschwerdeführers leben in XXXX in Pakistan im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Geschwistern über seine Schwester XXXX im regelmäßigen Kontakt (Protokoll der mV S. 9, S. 10, S. 11, S. 12, S. 13, S. 14). Die drei Brüder und vier Schwestern des Beschwerdeführers leben in römisch 40 in Pakistan im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Geschwistern über seine Schwester römisch 40 im regelmäßigen Kontakt (Protokoll der mV S. 9, S. 10, S. 11, S. 12, S. 13, S. 14).
In Afghanistan leben nach wie vor Familienangehörige des Beschwerdeführers. Sein Onkel mütterlicherseits XXXX lebt im Dorf XXXX in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers und arbeitet als Landwirt. XXXX hat fünf Söhne und zwei Töchter, die ebenfalls dort leben. XXXX organisierte und finanzierte die damalige Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan. XXXX verfügt über zwei Häuser in Afghanistan, eines befindet sich in XXXX und war das Elternhaus des Beschwerdeführers, das zweite befindet sich in XXXX und XXXX lebt selbst in diesem. Von seinen zwei Tanten mütterlicherseits lebt eine in XXXX (dem Heimatdorf des Beschwerdeführers) und die andere war zuletzt im Iran aufhältig. Seine zwei Onkel väterlicherseits namens XXXX und XXXX sowie seine zwei Tanten väterlicherseits leben in Kundus (Protokoll der mV S. 6, S. 7, S. 8, S. 12, S. 13). Der Beschwerdeführer steht zu seinen Verwandten, insbesondere zu seinem Onkel mütterlicherseits XXXX , weiterhin in Kontakt und kann er den Kontakt zu den (übrigen) Verwandten herstellen. In Afghanistan leben nach wie vor Familienangehörige des Beschwerdeführers. Sein Onkel mütterlicherseits römisch 40 lebt im Dorf römisch 40 in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers und arbeitet als Landwirt. römisch 40 hat fünf Söhne und zwei Töchter, die ebenfalls dort leben. römisch 40 organisierte und finanzierte die damalige Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan. römisch 40 verfügt über zwei Häuser in Afghanistan, eines befindet sich in römisch 40 und war das Elternhaus des Beschwerdeführers, das zweite befindet sich in römisch 40 und römisch 40 lebt selbst in diesem. Von seinen zwei Tanten mütterlicherseits lebt eine in römisch 40 (dem Heimatdorf des Beschwerdeführers) und die andere war zuletzt im Iran aufhältig. Seine zwei Onkel väterlicherseits namens römisch 40 und römisch 40 sowie seine zwei Tanten väterlicherseits leben in Kundus (Protokoll der mV S. 6, S. 7, S. 8, S. 12, S. 13). Der Beschwerdeführer steht zu seinen Verwandten, insbesondere zu seinem Onkel mütterlicherseits römisch 40 , weiterhin in Kontakt und kann er den Kontakt zu den (übrigen) Verwandten herstellen.
1.1.3. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.
1.2. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
1.2.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 25.05.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2016 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.
Dieser Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2019 gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt, ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren gegen ihn erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2020 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.11.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG von Amts wegen aberkannt wird und wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist. Dieser Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2019 gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt, ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren gegen ihn erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2020 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.11.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG von Amts wegen aberkannt wird und wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.
Aufgrund der Erklärung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers ab Rechtskraft des Erkenntnisses vom 30.03.2020 gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 6 FPG geduldet. Seine Duldung wurde zuletzt am 13.03.2024 für ein Jahr verlängert. Aufgrund der Erklärung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers ab Rechtskraft des Erkenntnisses vom 30.03.2020 gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, FPG geduldet. Seine Duldung wurde zuletzt am 13.03.2024 für ein Jahr verlängert.
Der am 22.01.2024 gestellte (gegenständliche) Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich wurde mit angefochtenem Bescheid vom 19.08.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen.
1.2.2. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse, die er überwiegend aufgrund des Kontakts mit Freunden und Arbeitskollegen erlernte. Er besuchte in Österreich einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 und einen Integrationskurs und ist eineinhalb Jahre in eine höhere Schule gegangen. Es legte weder Deutsch- noch Integrationsprüfungen ab.
Der Beschwerdeführer arbeitete seit 2018 mit Unterbrechungen, für denselben Arbeitgeber als Hilfskraft auf Baustellen. Zuletzt wurde ihm für diese Tätigkeit für die Zeit vom 04.02.2025 bis 03.02.2026 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sein zuletzt gestellter Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vom 18.12.2025 wurde vom AMS abgewiesen.
Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Bekanntschaften bzw. Freundschaften knüpfen. Er verfügt über keine Familienangehörige, Verwandte oder sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder, in Österreich.
1.2.3. Der Beschwerdeführer weist zwei strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich auf:
1.2.3.1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .05.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 27 Monaten, davon 18 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Zusätzlich wurde Bewährungshilfe angeordnet.1.2.3.1. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .05.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 27 Monaten, davon 18 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Zusätzlich wurde Bewährungshilfe angeordnet.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit der am XXXX geborenen näher genannten Person, sohin mit einer unmündigen Person, den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen hat, indem er am XXXX XXXX Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit der am römisch 40 geborenen näher genannten Person, sohin mit einer unmündigen Person, den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen hat, indem er am römisch 40 römisch 40
Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von vier Verbrechen.
1.2.3.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .01.2024, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. 1.2.3.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .01.2024, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von XXXX 2017 bis XXXX 2023 eine näher genannte weibliche Person widerrechtlich beharrlich verfolgt hat, indem er unter Verwendung verschiedener Konten auf XXXX , trotz der Aufforderung dies zu unterlassen, zahlreiche persönliche Nachrichten an die Genannte schrieb, sohin in einem ein Jahr übersteigenden Zeitraum im Wege eines Kommunikationsmittels Kontakt zu ihr herstellte. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von römisch 40 2017 bis römisch 40 2023 eine näher genannte weibliche Person widerrechtlich beharrlich verfolgt hat, indem er unter Verwendung verschiedener Konten auf römisch 40 , trotz der Aufforderung dies zu unterlassen, zahlreiche persönliche Nachrichten an die Genannte schrieb, sohin in einem ein Jahr übersteigenden Zeitraum im Wege eines Kommunikationsmittels Kontakt zu ihr herstellte.
Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet die teilweise geständige Verantwortung und als erschwerend die einschlägige Vorstrafe.
1.2.3.3. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der von ihm begangenen Straftaten weder tateinsichtig noch reumütig. Er weist hinsichtlich des schweren sexuellen Missbrauchs einer Unmündigen die Verantwortung für seine Taten von sich und leugnet, das tatsächliche Alter der Unmündigen gekannt zu haben. Hinsichtlich der zweiten Verurteilung wegen einer widerrechtlichen beharrlichen Verfolgung einer weiblichen Person über Jahre hinweg weist der Beschwerdeführer ebenso die Verantwortung für seine Taten von sich und betreibt eine Täter-Opfer Umkehr. Bei den Reuebekundungen des Beschwerdeführers handelt es sich um bloße Lippenbekenntnisse. Es ist davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, insbesondere eine Gefährdung der körperlichen, sexuellen und psychischen Integrität von Frauen, ausgeht. (Protokoll der mV)
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.3.1. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Akteure.
Der Vater des Beschwerdeführers wurde vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan nicht von den Taliban oder sonst irgendjemandem vom Grundstück der Familie entführt und ist nicht seither verschollen. Der Beschwerdeführer ist nicht bei einem derartigen Vorfall von den Taliban oder sonst irgendjemandem bewusstlos geschlagen worden. Der Beschwerdeführer wurde nicht von den Taliban oder sonst irgendjemandem bedroht und würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht bedroht oder verfolgt werden.
1.3.2. Der Beschwerdeführer wird in Afghanistan bei einer Rückkehr nicht von seinen Verwandten bedroht oder verfolgt. Seine Verwandten wissen nicht über seine strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich Bescheid und besteht kein Konflikt zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer.
1.3.3. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr wegen seines langjährigen Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
1.3.4. Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung und lehnt diese auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Seitdem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2020, W265 2143914-2/10E, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für unzulässig erklärt wurde, ist es zu einer wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung der Sicherheitslage in Afghanistan gekommen, und hat sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Erklärung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan wesentlich geändert.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Parwan in sein Heimatdorf XXXX oder in die Hauptstadt Kabul aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers und die Hauptstadt Kabul sind durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Parwan in sein Heimatdorf römisch 40 oder in die Hauptstadt Kabul aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers und die Hauptstadt Kabul sind durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.
In Afghanistan leben nach wie vor Onkel und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits des Beschwerdeführers. Sein Onkel mütterlicherseits XXXX lebt im Dorf XXXX in der Heimatregion des Beschwerdeführers und arbeitet als Landwirt. XXXX organisierte und finanzierte die damalige Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan. XXXX verfügt über zwei Häuser in Afghanistan, eines befindet sich in XXXX und war das Elternhaus des Beschwerdeführers, das zweite befindet sich in XXXX und XXXX selbst lebt in diesem. Von seinen zwei Tanten mütterlicherseits lebt eine in XXXX . Seine zwei Onkel väterlicherseits namens XXXX und XXXX sowie seine zwei Tanten väterlicherseits leben nach wie vor in Kundus. In Afghanistan leben nach wie vor Onkel und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits des Beschwerdeführers. Sein Onkel mütterlicherseits römisch 40 lebt im Dorf römisch 40 in der Heimatregion des Beschwerdeführers und arbeitet als Landwirt. römisch 40 organisierte und finanzierte die damalige Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan. römisch 40 verfügt über zwei Häuser in Afghanistan, eines befindet sich in römisch 40 und war das Elternhaus des Beschwerdeführers, das zweite befindet sich in römisch 40 und römisch 40 selbst lebt in diesem. Von seinen zwei Tanten mütterlicherseits lebt eine in römisch 40 . Seine zwei Onkel väterlicherseits namens römisch 40 und römisch 40 sowie seine zwei Tanten väterlicherseits leben nach wie vor in Kundus.
Der Beschwerdeführer steht mit seinen Angehörigen, insbesondere mit seinem Onkel XXXX , in Kontakt, auch zu den übrigen Verwandten kann er Kontakt herstellen. Seine Verwandten können ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan unterstützen und kann er auch wieder im Haus von XXXX in seinem Heimatdorf XXXX wohnen. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Angehörigen, insbesondere mit seinem Onkel römisch 40 , in Kontakt, auch zu den übrigen Verwandten kann er Kontakt herstellen. Seine Verwandten können ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan unterstützen und kann er auch wieder im Haus von römisch 40 in seinem Heimatdorf römisch 40 wohnen.
Die persönliche wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers ist gut, er hat in Österreich 3 500 Euro an zwei Personen geborgt und kann dieses Geld wieder zurückfordern, sodass ihm ein entsprechender Geldbetrag zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer kann zusätzlich auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.
Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er hat gute Ortskenntnisse betreffend seinen Herkunftsort XXXX und die Stadt Kabul. Ihm sind die ländlichen bzw. städtischen Strukturen bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann. Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er hat gute Ortskenntnisse betreffend seinen Herkunftsort römisch 40 und die Stadt Kabul. Ihm sind die ländlichen bzw. städtischen Strukturen bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in XXXX oder Kabul kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine umfassende Schulbildung sowie in Österreich erworbener Berufserfahrung und ist arbeitsfähig. Außerdem kann er zumindest vorübergehend von seinen in Afghanistan lebenden Angehörigen unterstützt werden.Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in römisch 40 oder Kabul kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine umfassende Schulbildung sowie in Österreich erworbener Berufserfahrung und ist arbeitsfähig. Außerdem kann er zumindest vorübergehend von seinen in Afghanistan lebenden Angehörigen unterstützt werden.
Es ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan und Ansiedelung in seinem Heimatdorf oder in der Hauptstadt Kabul eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben besteht bzw. er in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB),
- Kurzinformation der Staatendokumentation, Pakistan und Afghanistan, Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen vom 27.02.2026 (LIB KU-I)
- IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis, September 2025 bis September 2026, vom 16.12.2025 (IPC)
1.5.1. Allgemeines:
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)
1.5.2. Politische Lage:
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.
Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.
Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.
Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.
Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4)
1.5.3. Sicherheitslage:
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.
Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)
Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1)
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Parwan – mit ca. 968.000 Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 20 Kämpfe und fünf Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 18 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)
In der Hauptstadt Kabul (mit ca. 5,1 Millionen Einwohnern) gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 77 Kämpfe und 31 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 79 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)
Konflikt zwischen Pakistan und Afghanistan:
Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand und weitere Verhandlungen sollen folgen. (LIB, Kap. 5.3)
Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen. Nach einer ersten Eskalation im Oktober 2025, in der es zu Grenzgefechten und Luftangriffen kam, sprach der pakistanische Verteidigungsminister im Februar 2026 auf X nun von einem „offenen Krieg“. Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen. Nach einer ersten Eskalation im Oktober 2025, in der es zu Grenzgefechten und Luftangriffen kam, sprach der pakistanische Verteidigungsminister im Februar 2026 auf römisch zehn nun von einem „offenen Krieg“.
Am 26. Februar, hatten die afghanischen Taliban eine breite Offensive gegen pakistanische Militäreinrichtungen im Grenzgebiet lanciert. Dabei seien ihren Angaben zufolge 15 Außenposten der pakistanischen Armee eingenommen, 55 pakistanische Soldaten getötet und weitere gefangen genommen worden. Diese Offensive sei Vergeltungsmaßnahme für pakistanische Luftangriffe im Grenzgebiet in der Nacht auf den 22. Februar gewesen, für die – umgekehrt wiederum – von der pakistanischen Armee als Grund vorangegangene Terroranschläge vorgebracht wurden
Es kam in den frühen Morgenstunden des 27.02.2026 zu Angriffen der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia. Die Angriffe mit Kampfflugzeugen stellen einen völlig neuen Steigerungsgrad dar, indem sie gegen das Taliban-Regime selbst gerichtet sind, und nicht wie bisher gegen mutmaßlich mit diesem verbündete Mitglieder von Terrorgruppierungen. Die afghanischen Taliban reagierten mit Angriffen an der Grenze und - laut pakistanischen Angaben - mit Drohnenangriffen in den Städten Abbotabad, Swabi und Nowshera.
Die pakistanische Armee berichtet in einer Pressekonferenz am Nachmittag vom 27.02.2026 in 22 Orten Angriffe durchgeführt zu haben. Bis dahin seien - ihren Angaben zufolge - 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer und 73 Stützpunkte zerstört worden. Die Luftangriffe halten im Laufe des Tages weiter an, afghanische Quellen sprechen von späteren Angriffen auf Ziele in den Provinzen Khost und Laghman. (LIB KU-I)
Am 15.03.2026 hat das pakistanische Militär die Hauptstadt Kabul sowie die Provinz Nangarhar angegriffen. Dabei sollen in der Stadt Kabul 200-400 Menschen in einem Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getötet und 250 weitere verletzt worden seien – wobei sich diese Angaben nicht unabhängig überprüfen lassen. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Der pakistanische Informationsminister teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Direkt neben der Entzugsklinik soll ein Rekrutierungszentrum der Taliban liegen. (Artikel vom Spiegel vom 16.03.2026, Laut Taliban mehr als 200 Tote bei pakistanischem Angriff auf Krankenhaus; Artikel vom Stern vom 17.03.2026, Pakistan: Krankenhaus in Kabul war nicht das Ziel)
1.5.4. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen:
In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.
Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.
An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen.
Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen.
Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7)
1.5.5. Verfolgungspraxis der Taliban:
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.
Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen.
Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2)
1.5.6. Zentrale Akteure:
Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1)
Haqqani-Netzwerk: Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und „sunnitisch-islamische Deobandi“-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke – und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk – als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört. Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen. (LIB, Kap. 6.1)
Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei.
In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. Es gibt bis zu sechs bewaffnete Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind. Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück. Dieser Trend setzt sich auch im Jahr 2024 und 2025 fort.
Die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen sind die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM). Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch. Zwischen dem 01.02.2025 und dem 30.04.2025 gaben die NRF und die AFF an, 56 bzw. 16 Angriffe durchgeführt zu haben. Das ALM bekannte sich zu drei Angriffen, die alle im April stattfanden. Weitere 11 Angriffe blieben unaufgeklärt. Die NRF und AFF koordinieren ihre Aktivitäten zumindest teilweise. Die Taliban beschuldigen regelmäßig Personen den bewaffneten Widerstandsgruppen anzugehören. (LIB, Kap. 6.2)
1.5.7. Rechtsschutz und Justizwesen:
Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten.
Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen.
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt.
Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind.
Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten.
Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens.
Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Nur wenige Richter verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert.
Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie.
Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7)
1.5.8. Sicherheitsbehörden:
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht.
Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8)
1.5.9. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung:
Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen.
Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9)
1.5.10. Korruption:
Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 165. Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider.
Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind.
Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10)
1.5.11. Allgemeine Menschenrechtslage:
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen.
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext.
Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen.
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11)
1.5.12. Folter und unmenschliche Behandlung:
Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12)
1.5.13. Meinungs- und Pressefreiheit:
Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von 180. Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort.
Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, römisch zehn und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten.
Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt.
Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14)
Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. Eine Befragung in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat ergab, dass 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet.
Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen.
Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 14)
1.5.14. Haftbedingungen:
Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt.
Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirken sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen, einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel, der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung. Häftlinge mussten lange Zeit in Einzelhaftzellen, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte, zubringen. Personen wurden zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert. Es kommt zu verschiedenen Formen der Folter bei Häftlingen, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Seit der Machtübernahme der Taliban sind 87 Personen in Taliban Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben.
Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16)
1.5.15. Todesstrafe:
Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet.
Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17)
1.5.16. Religionsfreiheit:
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus.
Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt.
Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen.
Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Menschen wurden durch das MPVPV daran erinnert, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufgefordert, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten.
Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18)
1.5.17. Apostasie, Blasphemie, Konversion:
Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban.
Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca. 100.
Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 18.3)
1.5.18. Ethnische Gruppen:
Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren.
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet.
Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19)
Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind auch mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten.
Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. (LIB, Kap. 19.1)
1.5.19. Relevante Bevölkerungsgruppe - Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen:
Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt. Hochrangige Taliban haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten jedoch Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind. Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf „persönlicher Feindschaft oder Rache“ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen.
Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder die Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten, kam es allerdings zu Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kann nicht verifiziert werden, ob diese Angriffe politisch angeordnet wurden. Sie wurden aber durch die Taliban Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt. Auch in den Jahren 2024 und 2025 kam es zu Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten.
Für das Jahr 2024 dokumentierte eine afghanische Menschenrechtsorganisation mindestens 91 ehemalige Regierungsangestellte und ihre Familienangehörigen, die bei gezielten, mysteriösen und außergerichtlichen Angriffen getötet oder verletzt wurden. Im Jahr 2023 lag diese Zahl bei 83 verletzten oder getöteten Personen. Die Taliban machen häufig unbekannte bewaffnete Personen für diese Vorfälle verantwortlich, wobei keine Maßnahmen ergriffen werden, um die für die Tötung ehemaliger Regierungsangestellter Verantwortlichen festzunehmen oder zu bestrafen.
Ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee sind am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen, nämlich in Kandahar und in Khost. (LIB, Kap. 20.3)
1.5.20. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein:
Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit.
Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch.
Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten.
Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Traten von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen.
1.5.21. Bewegungsfreiheit:
Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21)
1.5.22. IDPs und Flüchtlinge:
Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren.
Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB, Kap. 22)
Afghanische Flüchtlinge in Pakistan: In Pakistan leben ca. 3,2 Millionen afghanische Flüchtlinge. Diese verfügen teilweise über einen legalen Aufenthaltsstatus (Afghan Citizen Card - ACC) und teilweise auch über einen Flüchtlingsstatus (Proof of Residence - PoR - Karteninhaber). Es halten sich neben diesen Kategorien noch ca. 966.000 nicht-dokumentierte afghanische Staatsangehörige in Pakistan auf. Seit August 2021 sind ca. 600.000 afghanische Staatsbürger nach Pakistan gegangen. Pakistan kündigte im Dezember 2022 an, dass die Amnestieregelung für Ausländer, die sich illegal in Pakistan aufhalten, am 31.12.2022 auslaufen wird, und erklärte, dass diese ab dem 1. Jänner 2023 mit Geldstrafen belegt werden.
Die Regierung brachte im September 2023 in einem internen Schreiben die Einsetzung eines „Repatriierungsplans für alle illegal aufhältige Fremde (Illegal Foreigners Repatriation Plan) “ in Umlauf. Der Plan sieht drei Stufen für die Repatriierung vor. In einer ersten Stufe sollten alle unregistriert aufhältigen Afghanen nach dem Fremdengesetz von 1946 gerichtlich belangt und außer Landes gebracht werden. Die zwei weiteren Stufen sehen ein jeweils aufeinander folgendes Vorgehen auch in Bezug auf ACC-Inhaber und schließlich für PoR-Karteninhaber vor. Festgehalten ist allerdings bereits hier, dass das Vorgehen in Bezug auf die beiden letztgenannten Gruppen mit allen relevanten Akteuren abgestimmt, und im Falle der PoR-Karteninhaber auch in Übereinstimmung mit UNHCR-Konventionen und auf freiwilliger Basis erfolgen soll.
Mit der Aussicht auf eine tatsächliche Umsetzung ab 1. November 2023 stieg die Zahl der Rückkehrer an den Grenzübergängen stark an. Mit der Umsetzung des Repatriierungsplans ist die Zahl der Verhaftungen ab dem 1. November 2023 stark gestiegen, am stärksten waren nicht-registrierte Afghanen betroffen. (LIB, Kap. 23)
1.5.23. Grundversorgung und Wirtschaft:
Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland.
Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB, Kap. 24)
Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB, Kap. 24)
Lebenshaltungskosten: Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 betrugen ca. 28.000 AFN, wobei sich die Kosten in den verschiedenen Regionen sowie im urbanen und ländlichen Bereich unterscheiden (LIB, Kap. 24).
Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend.
Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können.
Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB, Kap. 24.3)
Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB, Kap. 24.2)
Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme.
Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.
In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.
In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.
In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.
In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.
In der Periode November 2025 bis März 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 12,9 Millionen Einwohner (27 %) in IPC-Phase 1, 18,3 Millionen Einwohner (37 %) in IPC-Phase 2, 12,7 Millionen Einwohner (26 %) in IPC-Phase 3 und 4,7 Millionen Einwohner (10 %) in IPC-Phase 4. In der Periode April 2026 bis September 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 14,4 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 20,4 Millionen Einwohner (42 %) in IPC-Phase 2, 10,9 Millionen Einwohner (22 %) in IPC-Phase 3 und 2,9 Millionen Einwohner (6 %) in IPC-Phase 4.
In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Parwan, sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt ca. 968.000 Einwohner ca. 387.000 Einwohner (40 %) in IPC-Phase 1, 387.000 Einwohner (40 %) in IPC-Phase 2, 193.000 Einwohner (20 %) in IPC-Phase 3 und 0 % in IPC-Phase 4. Die Provinz Parwan befindet sich in IPC-Phase 3. (IPC)
In der Hauptstadt Kabul sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt ca. 5,1 Millionen Einwohnern ca. 1,5 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, ca. 2,5 Millionen Einwohner (50 %) in IPC-Phase 2, ca. 772.000 Einwohner (15 %) in IPC-Phase 3 und ca. 257.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Die Hauptstadt Kabul befindet sich in IPC-Phase 3.
1.5.24. Bank- und Finanzwesen:
Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung.
Nach dem Regimewechsel kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Es kam auch zu Liquiditätsengpässen in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen. Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. (LIB, Kap. 24.4)
Hawala-System: Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet. Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird. Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen. Durch Netzwerke zwischen Geldwechslern kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes.
Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach Paragraph 99, Absatz eins, ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)
1.5.25. Medizinische Versorgung:
Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter.
Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen.
In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen.
In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB, Kap. 25)
1.5.26. Rückkehr:
Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.
Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.
Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.
Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26)
Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB, Kap. 26.1)
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2)
1.5.27. Dokumente:
Personendaten sind in Afghanistan nicht zentralisiert und werden nicht einheitlich erfasst. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person. Die Daten werden je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können. Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse und fehlende Schulungen der zuständigen Behördenmitarbeiter bei.
Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündliche Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen.
Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.
Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier Tazkira. Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger und Fälscher sind verbreitet. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban. (LIB, Kap. 27)
Reisepass: Der maschinenlesbare Reisepass existiert seit 2012. Handschriftlich ausgefüllte Reisepässe wurden bis November 2015 ausgestellt und sind seit dem 24.11.2017 ungültig. Seit der Einführung des maschinenlesbaren Passes ist es nicht mehr möglich, Minderjährige im Pass eines Elternteils einzutragen.
Trotz biometrischer Datenerfassung und des Erfordernisses, die Identität mit Unterlagen und Zeugen nachzuweisen, beruhen afghanische Reisepässe letztlich auf Angaben, welche die afghanischen Behörden nicht ausreichend überprüfen können. Deshalb können sie falsche Angaben betreffend Identität, Alter und Nationalität enthalten.
Nach der Taliban-Machtübernahme waren die afghanischen Auslandvertretungen vorerst nicht in der Lage, Pässe auszustellen. Dies lag einerseits daran, dass ein Großteil der Auslandsvertretungen die Kontakte zu den Taliban-Behörden in Kabul abbrach, die zur Ausstellung von Dokumenten notwendig wären. Andererseits bestand ein Mangel an Pass-Rohlingen. Mittlerweile haben zahlreiche Vertretungen v. a. in Asien wieder operative Kontakte zu den Taliban-Behörden und neue Rohlinge sind wieder verfügbar. Seit Ende 2023 ist es wieder möglich, afghanische Reisepässe über die Konsulate im Iran und in Pakistan ausstellen zu lassen. Afghanische Vertretungen in Europa hatten seit der Taliban-Machtübernahme weitgehend keine Möglichkeit, Reisepässe auszustellen. Mit Stand Mai 2025 ist es in folgenden Ländern möglich, einen Reisepass zu erhalten bzw. diesen zu verlängern: Pakistan, China, Iran, Türkei, Kasachstan, Usbekistan, Ägypten, Saudi-Arabien, Qatar, Malaysia, Indonesien, Kirgistan, Vereinigte Arabische Emirate, Indien, Tadschikistan, Turkmenistan, Irak, Aserbaidschan, Spanien, Tschechien, Niederlande, Bulgarien und Deutschland (München). (LIB, Kap. 27.1)
Tazkira: Mit Stand Juni 2025 können Tazkira und E-Tazkira (Anm.: wörtlich: Staatsbürgerschaftsausweis), in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden. Die Tazkira wird benötigt u. a. für den Zugang zum Bildungssystem, zu staatlichen Dienstleistungen, um Immobilien zu erwerben oder besitzen, um Bankkonten zu eröffnen, um Bewilligungen zu beantragen und um andere Identitätsdokumente zu erhalten. Tazkira: Mit Stand Juni 2025 können Tazkira und E-Tazkira Anmerkung, wörtlich: Staatsbürgerschaftsausweis), in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden. Die Tazkira wird benötigt u. a. für den Zugang zum Bildungssystem, zu staatlichen Dienstleistungen, um Immobilien zu erwerben oder besitzen, um Bankkonten zu eröffnen, um Bewilligungen zu beantragen und um andere Identitätsdokumente zu erhalten.
Auch fehlerhafte Einträge kommen vor, z. B. bei der Schreibweise der Namen sowie bei den Geburtsdaten, besonders wenn keine Geburtsurkunde vorliegt. Das liegt auch daran, dass manche Behördenmitarbeiter mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse haben und die Angaben transkribieren müssen oder, dass sie solche Fehler sogar absichtlich machen, um später von den Gebühren für die Berichtigung zu profitieren. Seit der Taliban-Machtübernahme treten die Fehler häufiger auf, da oft weniger gut geschultes Personal die Ausweise ausstellt.
Seit der Taliban-Machtübernahme werden vorerst keine E-Tazkiras mehr auf Auslandsvertretungen ausgestellt. Eine Papier-Tazkira außerhalb Afghanistans kann mit Stand Mai 2025 nur durch die afghanischen Vertretungen im Iran (Teheran, Maschhad, Zahedan) ausgestellt werden. (LIB, Kap. 27.2)
1.5.28. IPC April – September 2026


Quelle: https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1159816/?iso3=AFG
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehenden Angaben in den Vorverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren (GZ W255 2143914-1/6E, S. 4, GZ W265 2143914-2/10E, S. 4f., AS 7, Protokoll der mV S. 5). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen sowie dazu, dass er ledig und kinderlos ist, gründen auf seinen gleichbleibenden und insgesamt glaubhaften Angaben in den Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren (GZ W255 2143914-1/6E, S. 4, GZ W265 2143914-2/10E, S. 4f., AS 7, AS 9, AS 40, Protokoll der mV S. 5f.).
2.1.2. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in der Provinz Parwan im Distrikt Bagram im Dorf XXXX geboren und dort im Familienverband aufgewachsen ist, ab seinem sechsten bzw. siebten Lebensjahr wegen seiner Schulbildung in die Stadt Kabul gegangen ist, dort die Schule von der ersten bis zur neunten Klasse besuchte, in dieser Zeit in einem Internat lebte und mit etwa 15 bzw. 16 Jahren für kurze Zeit in seine Heimatprovinz zu seinem Onkel zurückgegangen ist, bevor er anschließend Ende März 2015 aus Afghanistan ausreiste, gründen auf seinen entsprechenden Angaben in seinen Vorverfahren und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung (GZ W255 2143914-1/6E, S. 4, GZ W265 2143914-2/10E, S. 4f., Protokoll der mV S. 5f.). 2.1.2. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in der Provinz Parwan im Distrikt Bagram im Dorf römisch 40 geboren und dort im Familienverband aufgewachsen ist, ab seinem sechsten bzw. siebten Lebensjahr wegen seiner Schulbildung in die Stadt Kabul gegangen ist, dort die Schule von der ersten bis zur neunten Klasse besuchte, in dieser Zeit in einem Internat lebte und mit etwa 15 bzw. 16 Jahren für kurze Zeit in seine Heimatprovinz zu seinem Onkel zurückgegangen ist, bevor er anschließend Ende März 2015 aus Afghanistan ausreiste, gründen auf seinen entsprechenden Angaben in seinen Vorverfahren und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung (GZ W255 2143914-1/6E, S. 4, GZ W265 2143914-2/10E, S. 4f., Protokoll der mV S. 5f.).
2.1.3. Die Feststellungen, dass drei Brüder und vier Schwestern des Beschwerdeführers in XXXX in Pakistan im gemeinsamen Haushalt leben und der Beschwerdeführer mit seinen Geschwistern über seine Schwester XXXX im regelmäßigen Kontakt steht, ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 9, S. 10, S. 11, S. 12, S. 13, S. 14). Festzuhalten ist aber, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Lebensumstände seiner Geschwister verschleierte, wie sich diese ihr Leben in Pakistan finanzieren. Er führte an, dass seine drei Brüder keiner Arbeit in Pakistan nachgehen würden und er seine Geschwister bis vor drei Monaten, als er noch einer Arbeit in Österreich nachgegangen wäre, finanziell unterstützt und ihnen über einen Geldtransfer durch einen Arbeitskollegen Geld nach Pakistan geschickt hätte (Protokoll der mV S. 12, S. 13). Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, wie sich seine Geschwister in den letzten drei Monaten oder in der Zeit, wo er keiner Arbeit nachgegangen wäre, finanziert hätten, behauptete er lediglich vage, dass sie unter schwierigen Bedingungen leben würden und er dies nicht wisse (Protokoll der mV S. 12, S. 13). Er gab auch nicht an, dass seine Geschwister von der Familie des Verlobten seiner Schwester XXXX (die Familie würde arbeiten gehen) unterstützt werden bzw. mit ihnen in einem Haus leben würden (Protokoll der mV S. 10, S. 12). Dass der Beschwerdeführer aber trotz intensiven Kontakts zu XXXX über WhatsApp (auf dem in der Beschwerdeverhandlung vorgezeigten Chat mit XXXX waren Sprachanrufe und etwa 50 ausgetauschte Textnachrichten seit dem davorliegenden Samstag zu sehen) nicht darüber informiert ist, wie sich seine Geschwister konkret den Lebensunterhalt finanzieren würden, ist lebensfremd und damit gänzlich unglaubhaft und zeigt auf, dass der Beschwerdeführer nicht die Wahrheit zur Lebenssituation seiner Familie erzählte – dies entspricht auch dem von ihm persönlich in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindruck, dass er hierzu wider besseren Wissens keine Angaben machen wollte.2.1.3. Die Feststellungen, dass drei Brüder und vier Schwestern des Beschwerdeführers in römisch 40 in Pakistan im gemeinsamen Haushalt leben und der Beschwerdeführer mit seinen Geschwistern über seine Schwester römisch 40 im regelmäßigen Kontakt steht, ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 9, S. 10, S. 11, S. 12, S. 13, S. 14). Festzuhalten ist aber, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Lebensumstände seiner Geschwister verschleierte, wie sich diese ihr Leben in Pakistan finanzieren. Er führte an, dass seine drei Brüder keiner Arbeit in Pakistan nachgehen würden und er seine Geschwister bis vor drei Monaten, als er noch einer Arbeit in Österreich nachgegangen wäre, finanziell unterstützt und ihnen über einen Geldtransfer durch einen Arbeitskollegen Geld nach Pakistan geschickt hätte (Protokoll der mV S. 12, S. 13). Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, wie sich seine Geschwister in den letzten drei Monaten oder in der Zeit, wo er keiner Arbeit nachgegangen wäre, finanziert hätten, behauptete er lediglich vage, dass sie unter schwierigen Bedingungen leben würden und er dies nicht wisse (Protokoll der mV S. 12, S. 13). Er gab auch nicht an, dass seine Geschwister von der Familie des Verlobten seiner Schwester römisch 40 (die Familie würde arbeiten gehen) unterstützt werden bzw. mit ihnen in einem Haus leben würden (Protokoll der mV S. 10, S. 12). Dass der Beschwerdeführer aber trotz intensiven Kontakts zu römisch 40 über WhatsApp (auf dem in der Beschwerdeverhandlung vorgezeigten Chat mit römisch 40 waren Sprachanrufe und etwa 50 ausgetauschte Textnachrichten seit dem davorliegenden Samstag zu sehen) nicht darüber informiert ist, wie sich seine Geschwister konkret den Lebensunterhalt finanzieren würden, ist lebensfremd und damit gänzlich unglaubhaft und zeigt auf, dass der Beschwerdeführer nicht die Wahrheit zur Lebenssituation seiner Familie erzählte – dies entspricht auch dem von ihm persönlich in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindruck, dass er hierzu wider besseren Wissens keine Angaben machen wollte.
Dieses (Aussage-)Verhalten des Beschwerdeführers und die erkennbar dahinterstehende Absicht, seine Rückkehrsituation prekärer darzustellen als sie tatsächlich ist, ist zudem dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer während seiner vorangegangenen Asylverfahren zu seinem Vorteil den Eindruck erwecken wollte, als würde er über gar kein tragfähiges familiäres Netzwerk mehr in Afghanistan verfügen, obwohl sich in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung Gegenteiliges ergeben hat. Er führte am 13.02.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich an, dass er, abgesehen von seiner Kernfamilie (Mutter, Geschwister) und einem Onkel mütterlicherseits, keine weiteren Verwandten mehr hätte. Auch auf Nachfrage, ob sein Vater keine Geschwister hätte, erwähnte er lediglich einen Bruder seines Vaters in der Provinz Kunduz, zu dem er seit acht oder zehn Jahren keinen Kontakt mehr hätte (Protokoll der mV S. 8, S. 9 in W265 2143914-2/9Z). In der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung stellte sich allerdings heraus, dass der Beschwerdeführer sehr wohl über ein großes familiäres Netz in Afghanistan in Form von mehreren Onkeln und Tanten verfügt, und zwar habe er nach seinen Angaben neben seinem Onkel mütterlicherseits namens XXXX noch zwei Tanten mütterlicherseits, von denen eine in XXXX und die zweite zuletzt im Iran gelebt habe (Protokoll der mV S. 7). Weiters führte er an, dass er väterlicherseits nicht nur (wie im Vorverfahren explizit angegeben) einen Onkel habe, sondern insgesamt zwei, und überdies auch noch zwei Tanten. Sein Onkel XXXX sei Lehrer gewesen und seine Söhne hätten bei der Nationalarmee gedient, sein Onkel XXXX sei Landwirt gewesen. Beide Onkel und beide Tanten hätten in Kundus gelebt (Protokoll der mV S. 7, S. 8). Es ergibt sich daher klar, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorverfahren, in dem er basierend auf seinen Angaben und der Lage im Herkunftsstaat subsidiären Schutz erhalten hat, unrichtige Angaben zu seinen Angehörigen gemacht hat, um sein tatsächlich in Afghanistan bestehendes familiäres Netz zu verschleiern. Aufgrund all dieser Umstände ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich geschmälert und davon auszugehen, dass er in Afghanistan weiterhin über ein großes familiäres Netzwerk verfügt. Dieses (Aussage-)Verhalten des Beschwerdeführers und die erkennbar dahinterstehende Absicht, seine Rückkehrsituation prekärer darzustellen als sie tatsächlich ist, ist zudem dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer während seiner vorangegangenen Asylverfahren zu seinem Vorteil den Eindruck erwecken wollte, als würde er über gar kein tragfähiges familiäres Netzwerk mehr in Afghanistan verfügen, obwohl sich in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung Gegenteiliges ergeben hat. Er führte am 13.02.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich an, dass er, abgesehen von seiner Kernfamilie (Mutter, Geschwister) und einem Onkel mütterlicherseits, keine weiteren Verwandten mehr hätte. Auch auf Nachfrage, ob sein Vater keine Geschwister hätte, erwähnte er lediglich einen Bruder seines Vaters in der Provinz Kunduz, zu dem er seit acht oder zehn Jahren keinen Kontakt mehr hätte (Protokoll der mV S. 8, S. 9 in W265 2143914-2/9Z). In der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung stellte sich allerdings heraus, dass der Beschwerdeführer sehr wohl über ein großes familiäres Netz in Afghanistan in Form von mehreren Onkeln und Tanten verfügt, und zwar habe er nach seinen Angaben neben seinem Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 noch zwei Tanten mütterlicherseits, von denen eine in römisch 40 und die zweite zuletzt im Iran gelebt habe (Protokoll der mV S. 7). Weiters führte er an, dass er väterlicherseits nicht nur (wie im Vorverfahren explizit angegeben) einen Onkel habe, sondern insgesamt zwei, und überdies auch noch zwei Tanten. Sein Onkel römisch 40 sei Lehrer gewesen und seine Söhne hätten bei der Nationalarmee gedient, sein Onkel römisch 40 sei Landwirt gewesen. Beide Onkel und beide Tanten hätten in Kundus gelebt (Protokoll der mV S. 7, S. 8). Es ergibt sich daher klar, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorverfahren, in dem er basierend auf seinen Angaben und der Lage im Herkunftsstaat subsidiären Schutz erhalten hat, unrichtige Angaben zu seinen Angehörigen gemacht hat, um sein tatsächlich in Afghanistan bestehendes familiäres Netz zu verschleiern. Aufgrund all dieser Umstände ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich geschmälert und davon auszugehen, dass er in Afghanistan weiterhin über ein großes familiäres Netzwerk verfügt.
Der Beschwerdeführer konnte nämlich auch nicht überzeugend darlegen, aus welchen Gründen all seine Angehörigen nun nicht mehr an den angegebenen Orten in Afghanistan leben würden und warum er nunmehr keinen Kontakt mehr zu ihnen hätte. Hinsichtlich seines Onkels XXXX gab er bloß vage an, dass er nicht wisse, wo er heute lebe, jedoch nannte er auch keine Gründe dafür, warum er auf einmal sein Dorf XXXX verlassen hätte sollen. Den behaupteten Kontaktabbruch zu XXXX begründete er damit, dass XXXX erfahren hätte, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Gefängnis gewesen wäre, weshalb er danach keinen Kontakt mehr mit ihm aufgenommen hätte (Protokoll der mV S. 7). Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass XXXX tatsächlich von der Verurteilung und dem anschließenden Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers im Jahr 2019 erfahren hätte bzw. deshalb nun zornig auf ihn wäre, war aber nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer keine schlüssigen Angaben dazu machen konnte (siehe dazu gleich unten). Zudem würde der nunmehr behauptete Kontaktabbruch bedeuten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl bis zum Jahr 2019 mit XXXX in Kontakt gestanden wäre, was allerdings wiederum mit seinen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2020 im Widerspruch steht – dort gab er nämlich an, dass er seit fünf Jahren, somit schon seit ca. 2015, keinen Kontakt zu seinem Onkel hätte (Protokoll der mV S. 8 in W265 2143914-2/9Z [Aberkennungsverfahren subsidiärer Schutz]). Auch zum derzeitigen Aufenthaltsort seiner Tante mütterlicherseits räumte er ein, dass er keinen Hinweis dafür hätte, dass sie nicht mehr in XXXX leben würde, und ist weiters anzuführen, dass er auch den vermeintlichen Kontaktabbruch zu ihr wieder nur damit begründete, dass sie aufgrund seines Gefängnisaufenthalts den Kontakt abgebrochen hätte (Protokoll der mV S. 7), was somit wieder einen bis zu diesem Zeitpunkt des behaupteten Kontaktabbruchs bestehenden Kontakt indiziert. Zum behaupteten Kontaktabbruch zu seinen Verwandten wegen des Gefängnisaufenthalts ist darüber hinaus festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand mit keinem Wort in der vorangegangenen Beschwerdeverhandlung am 13.02.2020 erwähnte, obwohl er dort näher zur Lebenssituation seiner Angehörigen befragt wurde und zu diesem Zeitpunkt auch schon seit über einem halben Jahr aus der Haft entlassen war (er war vom XXXX 2019 bis zum XXXX .2019 inhaftiert), sodass er einen etwaigen Kontaktabbruch zu seinen Angehörigen aufgrund dessen bereits darlegen hätte können. Er gab damals aber nur an, dass er versucht hätte, wieder mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen, sie wären aber nicht erreichbar gewesen und dann wäre er im Gefängnis gewesen, er habe selbst sehr viele Probleme (Protokoll der mV S. 8 in W265 2143914-2/9Z). Dass der Gefängnisaufenthalt aber ausschlaggebend für den Kontaktabbruch gewesen wäre, brachte er damals nicht vor, sodass in Zusammenschau seiner Angaben deutlich erkennbar wird, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt, dass die Verwandten Kenntnis von seinem Gefängnisaufenthalt bzw. den Straftaten bekommen hätten und deshalb den Kontakt abgebrochen hätten, nur gedanklich konstruierte, um seine tatsächlich bestehenden familiären Kontakte in Afghanistan zu verschleiern. Der Beschwerdeführer konnte nämlich auch nicht überzeugend darlegen, aus welchen Gründen all seine Angehörigen nun nicht mehr an den angegebenen Orten in Afghanistan leben würden und warum er nunmehr keinen Kontakt mehr zu ihnen hätte. Hinsichtlich seines Onkels römisch 40 gab er bloß vage an, dass er nicht wisse, wo er heute lebe, jedoch nannte er auch keine Gründe dafür, warum er auf einmal sein Dorf römisch 40 verlassen hätte sollen. Den behaupteten Kontaktabbruch zu römisch 40 begründete er damit, dass römisch 40 erfahren hätte, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Gefängnis gewesen wäre, weshalb er danach keinen Kontakt mehr mit ihm aufgenommen hätte (Protokoll der mV S. 7). Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass römisch 40 tatsächlich von der Verurteilung und dem anschließenden Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers im Jahr 2019 erfahren hätte bzw. deshalb nun zornig auf ihn wäre, war aber nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer keine schlüssigen Angaben dazu machen konnte (siehe dazu gleich unten). Zudem würde der nunmehr behauptete Kontaktabbruch bedeuten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl bis zum Jahr 2019 mit römisch 40 in Kontakt gestanden wäre, was allerdings wiederum mit seinen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2020 im Widerspruch steht – dort gab er nämlich an, dass er seit fünf Jahren, somit schon seit ca. 2015, keinen Kontakt zu seinem Onkel hätte (Protokoll der mV S. 8 in W265 2143914-2/9Z [Aberkennungsverfahren subsidiärer Schutz]). Auch zum derzeitigen Aufenthaltsort seiner Tante mütterlicherseits räumte er ein, dass er keinen Hinweis dafür hätte, dass sie nicht mehr in römisch 40 leben würde, und ist weiters anzuführen, dass er auch den vermeintlichen Kontaktabbruch zu ihr wieder nur damit begründete, dass sie aufgrund seines Gefängnisaufenthalts den Kontakt abgebrochen hätte (Protokoll der mV S. 7), was somit wieder einen bis zu diesem Zeitpunkt des behaupteten Kontaktabbruchs bestehenden Kontakt indiziert. Zum behaupteten Kontaktabbruch zu seinen Verwandten wegen des Gefängnisaufenthalts ist darüber hinaus festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand mit keinem Wort in der vorangegangenen Beschwerdeverhandlung am 13.02.2020 erwähnte, obwohl er dort näher zur Lebenssituation seiner Angehörigen befragt wurde und zu diesem Zeitpunkt auch schon seit über einem halben Jahr aus der Haft entlassen war (er war vom römisch 40 2019 bis zum römisch 40 .2019 inhaftiert), sodass er einen etwaigen Kontaktabbruch zu seinen Angehörigen aufgrund dessen bereits darlegen hätte können. Er gab damals aber nur an, dass er versucht hätte, wieder mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen, sie wären aber nicht erreichbar gewesen und dann wäre er im Gefängnis gewesen, er habe selbst sehr viele Probleme (Protokoll der mV S. 8 in W265 2143914-2/9Z). Dass der Gefängnisaufenthalt aber ausschlaggebend für den Kontaktabbruch gewesen wäre, brachte er damals nicht vor, sodass in Zusammenschau seiner Angaben deutlich erkennbar wird, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt, dass die Verwandten Kenntnis von seinem Gefängnisaufenthalt bzw. den Straftaten bekommen hätten und deshalb den Kontakt abgebrochen hätten, nur gedanklich konstruierte, um seine tatsächlich bestehenden familiären Kontakte in Afghanistan zu verschleiern.
Zu seiner Behauptung, dass er mit all seinen Verwandten (Onkel und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits) deshalb keinen Kontakt hätte, da diese aufgrund seiner Verurteilung in Österreich auf ihn zornig wären, und er sogar durch seine Verwandten bei einer Rückkehr in Gefahr wäre, ist weiters auszuführen, dass er zu dieser Behauptung, trotz mehrerer Nachfragen, keine plausiblen Angaben machen konnte. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er wegen seines Gefängnisaufenthaltes „für alle Fälle“ seinem Freund XXXX die Nummer seines Onkels XXXX gegeben hätte, damit XXXX die Familie des Beschwerdeführers kontaktieren könne, wenn mit dem Beschwerdeführer etwas sei, und daraufhin XXXX „allen“ erzählt hätte, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis wäre (Protokoll der mV S. 15), sind allesamt nicht überzeugend. Warum dieser XXXX dem Beschwerdeführer auf irgendeinen Grund in den Rücken fallen, und ohne jede Veranlassung proaktiv den Onkel des Beschwerdeführers kontaktieren hätte sollen und den Verwandten des Beschwerdeführers von der Verurteilung bzw. der Haftstrafe erzählen hätte sollen, legte der Beschwerdeführer nicht dar, sodass diese Behauptungen völlig aus der Luft gegriffen sind. Auf die Frage, weshalb die Onkel und Tanten konkret auf ihn zornig wären antwortete er nur lapidar „Wegen der Straftat.“, er konnte auch dies nicht substantiieren. Insgesamt erwiesen sich all diese Aussagen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und entstand in der Beschwerdeverhandlung auch der persönliche Eindruck vom Beschwerdeführer, dass er sich dieses Vorbringen deshalb zurechtlegte, um eine Grundlage für die Behauptung, dass der Kontakt mit den Verwandten abgebrochen wäre, und ihm vielmehr von diesen Verwandten Gefahr drohe, weil sie zornig auf ihn wären (Protokoll der mV S. 17), zu schaffen. Aufgrund der dargestellten Gründe kommt diesem Vorbringen des Beschwerdeführers aber keine Glaubhaftigkeit zu.Zu seiner Behauptung, dass er mit all seinen Verwandten (Onkel und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits) deshalb keinen Kontakt hätte, da diese aufgrund seiner Verurteilung in Österreich auf ihn zornig wären, und er sogar durch seine Verwandten bei einer Rückkehr in Gefahr wäre, ist weiters auszuführen, dass er zu dieser Behauptung, trotz mehrerer Nachfragen, keine plausiblen Angaben machen konnte. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er wegen seines Gefängnisaufenthaltes „für alle Fälle“ seinem Freund römisch 40 die Nummer seines Onkels römisch 40 gegeben hätte, damit römisch 40 die Familie des Beschwerdeführers kontaktieren könne, wenn mit dem Beschwerdeführer etwas sei, und daraufhin römisch 40 „allen“ erzählt hätte, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis wäre (Protokoll der mV S. 15), sind allesamt nicht überzeugend. Warum dieser römisch 40 dem Beschwerdeführer auf irgendeinen Grund in den Rücken fallen, und ohne jede Veranlassung proaktiv den Onkel des Beschwerdeführers kontaktieren hätte sollen und den Verwandten des Beschwerdeführers von der Verurteilung bzw. der Haftstrafe erzählen hätte sollen, legte der Beschwerdeführer nicht dar, sodass diese Behauptungen völlig aus der Luft gegriffen sind. Auf die Frage, weshalb die Onkel und Tanten konkret auf ihn zornig wären antwortete er nur lapidar „Wegen der Straftat.“, er konnte auch dies nicht substantiieren. Insgesamt erwiesen sich all diese Aussagen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und entstand in der Beschwerdeverhandlung auch der persönliche Eindruck vom Beschwerdeführer, dass er sich dieses Vorbringen deshalb zurechtlegte, um eine Grundlage für die Behauptung, dass der Kontakt mit den Verwandten abgebrochen wäre, und ihm vielmehr von diesen Verwandten Gefahr drohe, weil sie zornig auf ihn wären (Protokoll der mV S. 17), zu schaffen. Aufgrund der dargestellten Gründe kommt diesem Vorbringen des Beschwerdeführers aber keine Glaubhaftigkeit zu.
Nachdem sich somit im gegenständlichen Verfahren keine substantiierten Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass seine Onkel und Tanten nicht mehr in Afghanistan leben würden und sich herausgestellt hat, dass der Kontakt zu ihnen nicht tatsächlich abgebrochen ist, und auch überhaupt kein Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und ihnen besteht und diese von der Delinquenz des Beschwerdeführers und den Verurteilungen auch nichts wissen, waren die Feststellungen zu treffen, dass seine Angehörigen weiterhin in Afghanistan leben und der Beschwerdeführer zu ihnen, insbesondere zu seinem Onkel XXXX , weiterhin in Kontakt steht bzw. den Kontakt zu den anderen Verwandten herstellen kann. Die Feststellung, wonach XXXX über zwei Häuser in XXXX und in XXXX verfügt, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 12), und haben sich auch dahingehend keine Hinweise ergeben, dass XXXX in dem Haus in XXXX nicht mehr selbst leben bzw. das zweite Haus in XXXX , das das Elternhaus des Beschwerdeführers gewesen ist, nicht mehr bewohnbar sein würde. Die Feststellung, dass XXXX die Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan organisierte und finanzierte, ist seinen Angaben im Vorverfahren und in der Beschwerdeverhandlung zu entnehmen (Protokoll der mV S. 13). Nachdem sich somit im gegenständlichen Verfahren keine substantiierten Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass seine Onkel und Tanten nicht mehr in Afghanistan leben würden und sich herausgestellt hat, dass der Kontakt zu ihnen nicht tatsächlich abgebrochen ist, und auch überhaupt kein Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und ihnen besteht und diese von der Delinquenz des Beschwerdeführers und den Verurteilungen auch nichts wissen, waren die Feststellungen zu treffen, dass seine Angehörigen weiterhin in Afghanistan leben und der Beschwerdeführer zu ihnen, insbesondere zu seinem Onkel römisch 40 , weiterhin in Kontakt steht bzw. den Kontakt zu den anderen Verwandten herstellen kann. Die Feststellung, wonach römisch 40 über zwei Häuser in römisch 40 und in römisch 40 verfügt, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 12), und haben sich auch dahingehend keine Hinweise ergeben, dass römisch 40 in dem Haus in römisch 40 nicht mehr selbst leben bzw. das zweite Haus in römisch 40 , das das Elternhaus des Beschwerdeführers gewesen ist, nicht mehr bewohnbar sein würde. Die Feststellung, dass römisch 40 die Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan organisierte und finanzierte, ist seinen Angaben im Vorverfahren und in der Beschwerdeverhandlung zu entnehmen (Protokoll der mV S. 13).
2.1.4. Zum Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar am Ende der Beschwerdeverhandlung behauptete, dass es ihm psychisch sehr schlecht gehe (Protokoll der mV S. 19), jedoch machte er dazu keine näheren Angaben und legte auch keine medizinischen Unterlagen oder sonstigen Belege vor, aus denen sich ergeben würde, dass die von ihm vage angeführten „psychischen Probleme“ einen Krankheitswert erreichen würden. Darüber hinaus bezeichnete er sich auch zu Beginn der Beschwerdeverhandlung auf entsprechende Frage der erkennenden Richterin als „gesund“ (Protokoll der mV S. 5), sodass sich insgesamt im Verfahren nicht ergeben hat, dass er an gesundheitlichen oder psychischen Beeinträchtigungen leiden würde. Daraus ergibt sich mangels sonstiger Hinweise auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, und hat er auch in Österreich über mehrere Jahre hinweg als Hilfskraft auf Baustellen gearbeitet.
2.2. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
2.2.1. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich und zum Gang der vorangegangen Verfahren (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2016, Aberkennung des Status mit Bescheid vom 18.06.2019 gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG sowie anschließende Abweisung der Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2020 als unbegründet mit der Maßgabe, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG aberkannt wird und die Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt wird sowie zur Duldung seines Aufenthalts) stützen sich auf die Einsicht in die Akte der Vorverfahren, insbesondere in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2017, W255 2143914-1/6E, und vom 30.03.2020, W265 2143914-2/10E. 2.2.1. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich und zum Gang der vorangegangen Verfahren (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2016, Aberkennung des Status mit Bescheid vom 18.06.2019 gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sowie anschließende Abweisung der Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2020 als unbegründet mit der Maßgabe, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG aberkannt wird und die Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt wird sowie zur Duldung seines Aufenthalts) stützen sich auf die Einsicht in die Akte der Vorverfahren, insbesondere in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2017, W255 2143914-1/6E, und vom 30.03.2020, W265 2143914-2/10E.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der nunmehrigen (Folge-)Asylantragstellung des Beschwerdeführers und zum Gang des Verfahrens ergeben sich aus dem gegenständlichen Akt.
2.2.2. Die Feststellung zu seinen guten Deutschkenntnissen ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren (Protokoll der mV S. 18) und dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 und einen Integrationskurs besuchte sowie für eineinhalb Jahre in eine höhere Schule gegangen ist, jedoch weder Deutsch- noch Integrationsprüfungen ablegte, ist ebenso seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zu entnehmen (Protokoll der mV S. 18).
Die Feststellungen zu seiner beruflichen Tätigkeit als Hilfskraft auf Baustellen ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde (AS 38) und dem Bundesverwaltungsgericht (Protokoll der mV S. 18), den von ihm vorgelegten Bestätigungen (Lohn- und Gehaltszettel, Bescheidausfertigungen des AMS hinsichtlich Erteilung und Abweisung von Anträgen auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, Dienstvertrag, Schreiben seines Arbeitsgebers) und aus einem aktuellen, amtswegig eingeholten AJ-Web Auszug.
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer Bekanntschaften bzw. Freundschaften knüpfen konnte, jedoch in Österreich über keine Familienangehörige, Verwandte oder sonstige engen sozialen Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder, verfügt, gründen auf seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 18).
2.2.3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf dem eingeholten Strafregisterauszug (OZ 2) sowie den angeforderten Gerichtsakten (Strafakten) der Landesgerichte für Strafsachen (OZ 15, 17). Die Feststellungen zu den verhängten Strafen, den Tatumständen sowie den Erschwerungs- und Milderungsgründen ergeben sich aus den Strafurteilen.
Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer weder tateinsichtig noch reumütig ist, die Verantwortung für seine Taten leugnet bzw. eine Täter-Opfer-Umkehr betreibt, ergeben sich allesamt aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung am 20.03.2026. Seine Aussagen in der Beschwerdeverhandlung stehen in krassen Widerspruch zum Inhalt der beigeschafften Gerichtsakten der Strafgerichte und auch der ergangenen Strafurteile und sie konterkarieren auch jede Annahme, dass er „reumütig geständig“ wäre, im Wesentlichen leugnet er auch heute noch seine Straftaten. Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung wurde auch offensichtlich, dass weder die Verurteilungen noch das Haftübel oder sonstige staatliche Maßnahmen beim Beschwerdeführer auch nur im Geringsten etwas zum Positiven gewandt hätten. Vor dem Bild des Beschwerdeführers, das sich in der Beschwerdeverhandlung klar darstellte, ist jedenfalls anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt und seine Behauptungen, dass er seine Taten bereue bzw. sich entschuldige und es ihm leid tue, bloße Lippenbekenntnisse sind.
Zur Veranschaulichung wird hier ein Auszug aus dem Protokoll der Beschwerdeverhandlung wiedergegeben:
„R: Was meinen Sie denn, wenn Sie von der ersten Straftat reden? Was haben Sie denn gemacht?
BP: Ich habe ein Mädchen kennengelernt. Das Mädchen sagte mir, dass sie XXXX Jahre alt sei. Die Mutter bzw. der Vater sagten mir, dass sie XXXX Jahre alt sei. Ich bin auch zu ihnen nach Hause gegangen. Vor Gericht sagte mir der Richter, dass ein Geständnis ein Milderungsgrund ist und ich solle zugeben, dass ich gewusst habe, dass das Mädchen XXXX Jahre alt ist. Heute ist der erste Eid-Festtag und das ist ein sehr heiliger Tag. Und ich schwöre, dass ich es tatsächlich nicht gewusst habe, dass sie XXXX Jahre alt ist. Ich war der Meinung, dass sie XXXX Jahre alt sei. Und es tut mir vom ganzen Herzen leid. BP: Ich habe ein Mädchen kennengelernt. Das Mädchen sagte mir, dass sie römisch 40 Jahre alt sei. Die Mutter bzw. der Vater sagten mir, dass sie römisch 40 Jahre alt sei. Ich bin auch zu ihnen nach Hause gegangen. Vor Gericht sagte mir der Richter, dass ein Geständnis ein Milderungsgrund ist und ich solle zugeben, dass ich gewusst habe, dass das Mädchen römisch 40 Jahre alt ist. Heute ist der erste Eid-Festtag und das ist ein sehr heiliger Tag. Und ich schwöre, dass ich es tatsächlich nicht gewusst habe, dass sie römisch 40 Jahre alt ist. Ich war der Meinung, dass sie römisch 40 Jahre alt sei. Und es tut mir vom ganzen Herzen leid.
R: Ich habe Ihnen ja gesagt, dass ich den gesamten Straftakt gelesen habe und mir liegt auch hier neben ihrem Richterpult [Anm. BVwG: gemeint ist: „neben mir am Richterpult]. Vor diesem Hintergrund, bleiben Sie bei dieser Verantwortung für die Straftaten, die zur ersten Verurteilung führten oder nicht?
BP: Ihre Eltern haben mir dann gesagt, dass sie XXXX Jahre alt ist. Ich kann nur sagen, dass ich diese Sache sehr bereue und seitdem leide ich extrem unter den Folgen. Ich habe sehr viel Stress, meine Haare fallen aus und ich schlafe nicht. BP: Ihre Eltern haben mir dann gesagt, dass sie römisch 40 Jahre alt ist. Ich kann nur sagen, dass ich diese Sache sehr bereue und seitdem leide ich extrem unter den Folgen. Ich habe sehr viel Stress, meine Haare fallen aus und ich schlafe nicht.
R: Sie haben ja noch eine Verurteilung. Erzählen Sie, weshalb diese Verurteilung war.
BP: Ich habe ein Mädchen von der Schulzeit gekannt. Sie war verliebt in mich und wir hatten Kontakt. Ich erfuhr, dass sie sich verlobt hat. Ich wurde angezeigt, als ich mit diesem Mädchen über XXXX Kontakt gepflegt habe. Das Mädchen hat mir zuerst geschrieben. Ihr XXXX haben mir gedroht, dass ich von der XXXX Abstand nehmen soll. Ich habe auch Abstand gehalten. Der XXXX dieses Mädchens haben meine XXXX Storys gecheckt. Ich habe sie blockiert, dennoch haben sie über Fake Accounts meine Storys sich angeschaut. Letzten Endes war ich gezwungen, meine beiden XXXX Accounts zu löschen. BP: Ich habe ein Mädchen von der Schulzeit gekannt. Sie war verliebt in mich und wir hatten Kontakt. Ich erfuhr, dass sie sich verlobt hat. Ich wurde angezeigt, als ich mit diesem Mädchen über römisch 40 Kontakt gepflegt habe. Das Mädchen hat mir zuerst geschrieben. Ihr römisch 40 haben mir gedroht, dass ich von der römisch 40 Abstand nehmen soll. Ich habe auch Abstand gehalten. Der römisch 40 dieses Mädchens haben meine römisch 40 Storys gecheckt. Ich habe sie blockiert, dennoch haben sie über Fake Accounts meine Storys sich angeschaut. Letzten Endes war ich gezwungen, meine beiden römisch 40 Accounts zu löschen.
R: Sie stellen das ja heute so dar, als wären Sie das Opfer. Verstehe ich das richtig?
BP: Der Richter hat mir gesagt, ich kann mir wegen der Antworten einen Anwalt nehmen und mich verteidigen. Ich hatte auch Beweismittel wie Drohungen des XXXX dieses Mädchens als Beweismittel, doch ich habe es nicht getan und alles auf mich genommen, weil das Mädchen verlobt war und ich wollte nicht, dass ihr Leben zerstört wird. Ich wollte vielmehr, dass sie ein normales Leben anfängt. BP: Der Richter hat mir gesagt, ich kann mir wegen der Antworten einen Anwalt nehmen und mich verteidigen. Ich hatte auch Beweismittel wie Drohungen des römisch 40 dieses Mädchens als Beweismittel, doch ich habe es nicht getan und alles auf mich genommen, weil das Mädchen verlobt war und ich wollte nicht, dass ihr Leben zerstört wird. Ich wollte vielmehr, dass sie ein normales Leben anfängt.
R: Sie betreiben hier eine Täter-Opfer-Umkehr. Ich habe auch diesen Strafakt zur Gänze gelesen.
BP: Ich akzeptiere es, dass ich der Täter bin und entschuldige mich.“
2.3. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Der Beschwerdeführer stützte sein Fluchtvorbringen im gegenständlichen Verfahren zusammengefasst darauf, dass für ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr seitens der dort seit August 2021 herrschenden Taliban bestehen würde. Sein Vater hätte für die Amerikaner gearbeitet und dessentwegen hätte seine gesamte Familie Probleme in Afghanistan.
Festzuhalten ist, dass sich dieses Vorbringen des Beschwerdeführers mit seinem Vorbringen im ersten Asylverfahren deckt, in dem seine Angaben hinsichtlich der behaupteten Verfolgung durch die Taliban als nicht glaubhaft beurteilt worden sind. Bereits im dortigen Verfahren führte das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 21.02.2017, W255 2143914-1/6E, zu seinem Vorbringen hinsichtlich der Probleme mit den Taliban wegen seines Vaters im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschwerdeführer sei absolut nicht in der Lage gewesen, die Geschehnisse jener Nacht, in der sein Vater entführt worden wäre, und/oder eine je gegen ihn konkret gerichtete Verfolgung und/oder sein eigenes Verhalten nach der behaupteten Entführung seines Vaters nachvollziehbar und im Detail zu schildern. Er sei ebenso wenig in der Lage gewesen, einen nachvollziehbaren konkreten Grund für die behauptete Entführung seines Vaters oder einen nachvollziehbaren konkreten Grund für seine eigene behauptete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban zu nennen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bleibe somit in den entscheidenden Punkten zu vage und sei viel zu wenig substantiiert, um daraus eine glaubhafte Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban ableiten zu können. Dementsprechend stellte das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 21.02.2017 fest:
„2.2.1. Das vom BF dargelegte Verfolgungsvorbringen betreffend eine Gefährdung durch die Taliban kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF von den Taliban vom Grundstück der Familie des BF entführt wurde und seither verschollen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF von den Taliban bewusstlos geschlagen wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF von den Taliban je bedroht wurde oder im Fall der Rückkehr nach Afghanistan bedroht werden würde.
2.2.2. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise des BF aus seinem Herkunftsstaat waren schließlich persönliche Gründe, die dortigen prekären Lebensbedingungen und die Unzufriedenheit mit dem im Herkunftsstaat herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland.“
Es wird nicht übersehen, dass es mit August 2021 durch die Machtübernahme der Taliban zu einer wesentlichen Änderung der Lage in Afghanistan gekommen ist, jedoch ändert dies nichts an der Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers: Genauso, wie sein Vorbringen im Erstverfahren vage und unsubstantiiert und damit unglaubhaft blieb, konnte der Beschwerdeführer auch im nunmehrigen Verfahren keine neuen Umstände vorbringen oder Beweismittel vorlegen, die eine neue und/oder andere Beurteilung seines bereits im Erstverfahren für nicht glaubhaft befundenen Fluchtvorbringens indizieren würden. Insbesondere gab der Beschwerdeführer selbst in der Einvernahme vor der belangten Behörde bei der Frage, warum er glaube, dass er in das Visier der Taliban geraten würde, an, dass er seine Probleme schon im ersten Verfahren angegeben hätte, sodass damit klar ist, dass er bezüglich der Verfolgungsbehauptung im Kontext mit einer angeblichen früheren Berufstätigkeit seines Vaters kein neues Vorbringen erstattete, sondern sich bloß erneut auf das bereits im Erstverfahren für nicht glaubhaft befundene Vorbringen berief. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Folgeverfahren gar kein asylrelevantes Vorbringen zu erstatten hatte, zeigt sich auch darin, dass sowohl sein rechtsfreundlicher Vertreter in dieser Einvernahme klarstellte, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe hätte und ausschließlich subsidiären Schutz begehren würde (AS 38), als auch der Beschwerdeführer selbst vor der belangten Behörde ausführte „Ich hoffe sehr, dass Sie mir subsidiären Schutz geben […]“ (AS 39), sodass auch diese Aussage darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung hat, andernfalls er bereits im Verfahren vor der belangten Behörde sich entsprechend anders geäußert hätte.
Unbeschadet dessen, dass sich bereits im Erstverfahren dieses Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erwies, und die erkennende Richterin den beweiswürdigenden Überlegungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2017 folgt, verstrickte sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren in der Beschwerdeverhandlung in Widersprüche zu seinem bisherigen Vorbringen: Im Erstverfahren hatte er vorgebracht, dass er von den Taliban zusammengeschlagen und danach bewusstlos geworden wäre (vgl. das Verfahren zu W255 2143914-1, insb. das Erkenntnis vom 21.02.2017 und auch die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2017, wo er vorbrachte: „Als ich in den Hof ging, sah ich, dass mein Vater gefesselt war. In diesem Augenblick wurde ich geschlagen, so dass ich eine Verletzung am Kopf und einen Knochenbruch an der Nase erlitten habe. Ich wurde bewusstlos. Als ich wieder bei Bewusstsein war, war ich bereits im Krankenhaus.“). Dieses wiederholte er zuerst in groben Zügen auch in der Beschwerdeverhandlung am 20.03.2026, wo er oberflächlich ausführte: „Als der Vorfall mit meinem Vater passiert ist, wurde ich auch geschlagen. Ich war dann bewusstlos und ich wurde dann vom Krankenhaus zu meinem Onkel ms gebracht.“ (Protokoll der mV S. 6) – allerdings gab er später, als er von der erkennenden Richterin gefragt wurde, ob er jemals persönlichen Kontakt mit Taliban gehabt habe, an: „Nein.“ (Protokoll der mV S. 18), sodass er damit seiner eigenen Behauptung, von Taliban zusammengeschlagen worden zu sein, klar widerspricht, weil auf der Hand liegt, dass er jedenfalls bei dieser Gelegenheit in Kontakt mit den Taliban gekommen wäre. Dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zwar stehsatzartig das Vorbringen aus dem Erstverfahren wiederholte, dann aber auf eine allgemeine Frage zum Kontakt mit Taliban diesen verneinte und damit sein Fluchtvorbringen konterkariert, zeigt, dass der Beschwerdeführer das Fluchtvorbringen nur gedanklich konstruiert hatte – würde es sich nämlich um tatsächlich Erlebtes handeln, ist davon auszugehen, dass er bei dieser Frage nach dem Kontakt zu Taliban den behaupteten Vorfall rund um die angebliche Verschleppung des Vaters angesprochen hätte. Es blieb aber nicht nur bei diesem einen Widerspruch – der Beschwerdeführer verstrickte sich auch noch in einen anderen gravierenden Widerspruch: Im Erstverfahren hatte er behauptet, dass er, seit sein Vater mitgenommen worden wäre, nichts mehr von ihn wisse. Dazu sei auszugsweise, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2017, W255 2143914-1, wiedergegeben:Unbeschadet dessen, dass sich bereits im Erstverfahren dieses Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erwies, und die erkennende Richterin den beweiswürdigenden Überlegungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2017 folgt, verstrickte sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren in der Beschwerdeverhandlung in Widersprüche zu seinem bisherigen Vorbringen: Im Erstverfahren hatte er vorgebracht, dass er von den Taliban zusammengeschlagen und danach bewusstlos geworden wäre vergleiche das Verfahren zu W255 2143914-1, insb. das Erkenntnis vom 21.02.2017 und auch die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2017, wo er vorbrachte: „Als ich in den Hof ging, sah ich, dass mein Vater gefesselt war. In diesem Augenblick wurde ich geschlagen, so dass ich eine Verletzung am Kopf und einen Knochenbruch an der Nase erlitten habe. Ich wurde bewusstlos. Als ich wieder bei Bewusstsein war, war ich bereits im Krankenhaus.“). Dieses wiederholte er zuerst in groben Zügen auch in der Beschwerdeverhandlung am 20.03.2026, wo er oberflächlich ausführte: „Als der Vorfall mit meinem Vater passiert ist, wurde ich auch geschlagen. Ich war dann bewusstlos und ich wurde dann vom Krankenhaus zu meinem Onkel ms gebracht.“ (Protokoll der mV S. 6) – allerdings gab er später, als er von der erkennenden Richterin gefragt wurde, ob er jemals persönlichen Kontakt mit Taliban gehabt habe, an: „Nein.“ (Protokoll der mV S. 18), sodass er damit seiner eigenen Behauptung, von Taliban zusammengeschlagen worden zu sein, klar widerspricht, weil auf der Hand liegt, dass er jedenfalls bei dieser Gelegenheit in Kontakt mit den Taliban gekommen wäre. Dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zwar stehsatzartig das Vorbringen aus dem Erstverfahren wiederholte, dann aber auf eine allgemeine Frage zum Kontakt mit Taliban diesen verneinte und damit sein Fluchtvorbringen konterkariert, zeigt, dass der Beschwerdeführer das Fluchtvorbringen nur gedanklich konstruiert hatte – würde es sich nämlich um tatsächlich Erlebtes handeln, ist davon auszugehen, dass er bei dieser Frage nach dem Kontakt zu Taliban den behaupteten Vorfall rund um die angebliche Verschleppung des Vaters angesprochen hätte. Es blieb aber nicht nur bei diesem einen Widerspruch – der Beschwerdeführer verstrickte sich auch noch in einen anderen gravierenden Widerspruch: Im Erstverfahren hatte er behauptet, dass er, seit sein Vater mitgenommen worden wäre, nichts mehr von ihn wisse. Dazu sei auszugsweise, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2017, W255 2143914-1, wiedergegeben:
„R: Wo lebt Ihr Vater jetzt?
BF: Das weiß ich nicht, sie haben meinen Vater mitgenommen, seither weiß ich nichts mehr von meinem Vater.
R: Haben Sie oder Ihr Onkel versucht herauszufinden, wo Ihr Vater ist?
BF: Ich weiß nicht, ob mein Onkel sich in dieser Hinsicht bemüht hat, ich habe nichts unternommen.
R: Warum nicht?
BF: Ich weiß nicht, wo sich mein Vater befindet und ob er überhaupt am Leben ist, außerdem war mein eigenes Leben in Gefahr.
R: Wollte Ihre Mutter nicht wissen, ob Ihr Vater lebt?
BF: Das weiß ich nicht, darüber hat sie mit mir nicht gesprochen.
R: Wenn ich mich in Ihre Situation versetze, wenn mein Vater entführt würde, hätte ich doch großes Interesse daran, zu erfahren, ob er noch lebt.
BF: Wenn ich die Möglichkeit gehabt hätte, dann hätte ich das herausgefunden, aber ich war
selbst bedroht, deshalb konnte ich nichts unternehmen. Auch meine Mutter hat mich oft beruhigt, weil sie nicht wollte, dass mir etwas passiert.“
Nach den Behauptungen des Beschwerdeführers im Erstverfahren weiß der Beschwerdeführer demnach seit der angeblichen Mitnahme seines Vaters nichts über dessen Schicksal – und er hat in diesem Verfahren auch klar angegeben, nicht zu wissen, wo sich sein Vater befinde und ob er überhaupt am Leben sei. Auch im zweiten Verfahren (jenes über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) gab er in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht letztlich (bevor er vorher behauptet hatte, sein Vater wäre verstorben), letztlich an: „4 Monate vor meiner Ausreise wurde er von den Taliban entführt. Wir wissen nicht, ob er lebt oder nicht.“ (Protokoll der mV vom 13.02.2020 Seite 8). Nun aber behauptete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 20.03.2026 in Widerspruch zu seiner bisherigen Darstellung, dass sein Vater tot wäre, und konterkariert damit sein bisheriges Vorbringen, dass er tatsächlich von dessen Schicksal nichts wüsste und auch nicht wüsste, ob er am Leben sei:
„R: Was haben Sie denn nach der neunten Klasse gemacht?
BP: Danach ist mein Vater verstorben, nach seinem Tod bin ich hierher gekommen.
R: Sind Sie nach Kabul nochmal zurück in Ihr Heimatdorf XXXX gegangen oder sind Sie direkt aus Kabul ausgereist?R: Sind Sie nach Kabul nochmal zurück in Ihr Heimatdorf römisch 40 gegangen oder sind Sie direkt aus Kabul ausgereist?
BP: Ich bin schon nach Parwan gegangen und dann wurde mein Vater verschleppt. Danach hat man ihn getötet. Ich bin dann zu meinem Onkel ms gegangen, der dann in einem Dorf wohnte.“ (Protokoll der mV S. 6)
Auch diese krasse Divergenz im Vorbringen – nämlich, dass der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, dass sein Vater, nachdem er verschleppt worden wäre, getötet worden wäre, was er im Erstverfahren und im Zweitverfahren so nicht äußerte, unterstreicht erneut, dass der Beschwerdeführer ein unwahres Vorbringen erstattete, das auf keinen wahren Sachverhalt zurückzuführen ist.
Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer schon im Erstverfahren keine glaubhaften Angaben zur behaupteten Tätigkeit seines Vaters „für die Amerikaner“ machen konnte – er gab zwar an, dass sein Vater für eine Firma, die insbesondere Rohstoffe für die Amerikaner transportiert hat, gearbeitet habe und diese nach Heiratan, Bagram, Kandahar und in andere Orte transportiert worden seien. Weitere Fragen konnte er aber nicht beantworten (Auszug Protokoll der Verhandlung vor dem BVwG, 13.02.2017, S. 8):
„R: Wissen Sie, wie die Organisation heißt, für die Ihr Vater gearbeitet hat?
BF: So genau weiß ich das nicht, ich glaube dass die Firma ‚Dawudzai‘ heißt.
R: War das eine afghanische oder eine amerikanische Firma?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Haben Sie je ein Fahrzeug gesehen, mit dem Ihr Vater gefahren ist?
BF: Nein.
R: Hatte Ihr Vater ein Privatfahrzeug?
BF: Nein, er hatte kein eigenes Fahrzeug, das gehört entweder der Firma oder jemand anderem.
R: Wie ist Ihr Vater zur Arbeit gekommen?
BF: Dass kann ich nicht genau sagen, mein Vater ist sehr selten nach Hause gekommen, wenn er ein paar Tage freibekommen hat, sonst war er immer bei der Arbeit.
R: Welchen Zusammenhang hat die Arbeit Ihres Vaters mit Amerika?
BF: Mein Vater hat Rohstoffe für Amerikaner transportiert.
R: Meinen Sie damit die amerikanische Armee oder private Leute?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Warum wissen Sie dann, dass er für Amerikaner transportiert hat?
BF: Er hat zu Hause erzählt, dass er Rohstoffe für die Amerikaner nach Kandahar, Bagram und andere Orte transportiert.“
Im gegenständlichen Verfahren ist nichts hervorgekommen, was die damaligen Behauptungen zur Tätigkeit des Vater substantiieren hätte können, sodass schon eben dieses Vorbringen zur behaupteten Tätigkeit des Vaters nicht glaubhaft ist.
Die erkennende Richterin verkennt bei alledem nicht, dass der Beschwerdeführer in dem Zeitraum, als das behauptete Verfolgungsszenario stattgefunden hätte, noch minderjährig war und er als Jugendlicher (etwa XXXX ) Afghanistan verließ – angesichts dessen aber, dass sich bereits in den vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, insbesondere im Erstverfahren, sein Vorbringen als derart vage und unsubstantiiert erwies, dass diesem keine Glaubhaftigkeit zukam, und sich im gegenständlichen Verfahren weitere Widersprüche zu eben diesem Fluchtvorbringen ergaben und sich außerdem dadurch, dass sich herausstellte, dass der Beschwerdeführer, anders als behauptet, sehr wohl über ein familiäres Netz in Afghanistan verfügt und er aufgrund seiner anderslautenden Behauptungen persönlich unglaubwürdig ist, stellte sich klar heraus, dass die gravierenden Unzulänglichkeiten in seinem Vorbringen keineswegs mit dem damals noch jungen Alter des Beschwerdeführers zu erklären sind, sondern schlichtweg damit, dass das gesamte Fluchtvorbringen rein gedanklich konstruiert ist.Die erkennende Richterin verkennt bei alledem nicht, dass der Beschwerdeführer in dem Zeitraum, als das behauptete Verfolgungsszenario stattgefunden hätte, noch minderjährig war und er als Jugendlicher (etwa römisch 40 ) Afghanistan verließ – angesichts dessen aber, dass sich bereits in den vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, insbesondere im Erstverfahren, sein Vorbringen als derart vage und unsubstantiiert erwies, dass diesem keine Glaubhaftigkeit zukam, und sich im gegenständlichen Verfahren weitere Widersprüche zu eben diesem Fluchtvorbringen ergaben und sich außerdem dadurch, dass sich herausstellte, dass der Beschwerdeführer, anders als behauptet, sehr wohl über ein familiäres Netz in Afghanistan verfügt und er aufgrund seiner anderslautenden Behauptungen persönlich unglaubwürdig ist, stellte sich klar heraus, dass die gravierenden Unzulänglichkeiten in seinem Vorbringen keineswegs mit dem damals noch jungen Alter des Beschwerdeführers zu erklären sind, sondern schlichtweg damit, dass das gesamte Fluchtvorbringen rein gedanklich konstruiert ist.
Zusammenschauend konnte der Beschwerdeführer sohin im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft machen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgungsgefahr durch die Taliban wegen seines bereits im Erstverfahren erstatteten und bereits dort für unglaubhaft befundenen Vorbringens drohen würde. Vielmehr stellte sich im gegenständlichen Verfahren erneut heraus, dass das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Kontext mit einer Verfolgung durch Taliban oder irgendeinen anderen Akteur aufgrund einer angeblichen vormaligen Berufstätigkeit seines Vaters und insbesondere einer Verfolgung des Beschwerdeführers in so einem Zusammenhang nicht glaubhaft ist.
2.3.2. Wie oben unter Punkt 2.1.3. dargelegt, kommt auch seinem weiteren, erstmals in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung erstatteten Vorbringen, wonach sein Leben in Afghanistan deshalb in Gefahr wäre, weil seine Verwandten in Afghanistan wegen seines Gefängnisaufenthalts in Österreich zornig auf ihn wären, keine Glaubhaftigkeit zu, sodass sich auch daraus keine Verfolgungsgefahr ableiten lässt. Zudem führte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch an, dass er keine Angehörigen in Afghanistan hätte und deshalb nicht dorthin zurückkehren könnte (AS 39), sodass auch in dieser Hinsicht seine gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich etwaiger Probleme mit seinen Angehörigen konstruiert wirken. Vielmehr entstand in der Beschwerdeverhandlung der Eindruck, als würde der Beschwerdeführer durch sein gesteigertes Vorbringen zu den Problemen mit den Verwandten versuchen, den vermeintlichen Kontaktabbruch zu seinen doch in Afghanistan lebenden Verwandten zu fundieren.
Es waren demnach die Feststellungen zu treffen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan im Falle einer Rückkehr nicht von seinen Verwandten bedroht oder verfolgt wird und seine Verwandten nicht über seine Delinquenz und strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich Bescheid wissen.
2.3.3. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Nach den vorliegenden Länderberichten ist es nach Ansicht einiger Talibanmitglieder eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden Rückkehrer auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten haben.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es teilweise nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt (LIB Kap. 26) und es zur Behandlung von Rückkehrern divergierende Berichte im Länderinformationsblatt gibt. Eine Dozentin gab bei einer Konferenz 2022 dazu an, dass zwischen Personen die freiwillig nach Afghanistan zurückkehren und Personen, die zwangsweise rückgeführt werden zu unterschieden sei. Es komme jedoch auch vor, dass Familienangehörige von ausgereisten Personen von Talibanmitgliedern und Nachbarn schikaniert worden seien. Zudem sei es aus Sicht der Taliban eine Sünde Afghanistan zu verlassen und man werde als Verräter bezeichnet. Aus einem Bericht von Landinfo, ebenfalls aus 2022, ergibt sich jedoch, dass keine Informationen darüber vorliegen, dass Afghanen bei einer Rückkehr Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hätten. Aus einer Anfrage der Staatendokumentation aus 2025 ergibt sich zudem, dass nach Ansicht mehrerer Stammesältester Rückkehrer aus Europa im Allgemeinen Willkommen geheißen werden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Man sei sogar stolz, wenn mehrere junge Männer aus dem eigenen Dorf in Europa leben würden. Diese würden im Falle einer Rückkehr auch willkommen geheißen. Dies ist nach Ansicht des Gerichts auch mit den im Länderinformationsblatt erwähnten aktuellen Berichten aus 2025 und 2024 in Einklang zu bringen, wonach es nicht unbedingt zu Verfolgungshandlungen kommen muss, es aber zu Stigmatisierungen bei Rückkehrern durch die afghanische Gesellschaft kommen kann und diese manchmal als durch westliche Einflüsse als „korrumpiert“ angesehen werden, was zu Misstrauen führt (LIB Kap. 20).
Das Gericht geht daher davon aus, dass Rückkehrer alleine aufgrund des Merkmals als Rückkehrer oder aufgrund eines Aufenthalts in einem europäischen Land keinen systematischen oder gezielten Eingriffen in ihre psychische oder physische Integrität ausgesetzt sind.
2.3.4. Es sind im Verfahren auch keine hinreichenden Umstände hervorgekommen, die darauf schließen würden, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits in einem solchen Maße eine („westliche“) Lebensweise führt, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt.
Der Beschwerdeführer konnte konkrete Tatsachen oder persönliche Eigenschaften nicht darlegen, die dazu führen könnten, dass er im Falle einer Rückkehr wegen eines Vorwurfs der „Verwestlichung“ einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein sollte.
Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass allen Männern, die aus einem europäischen Land kommen, „Verwestlichung“ unterstellt wird. Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.
Es liegt daher beim Beschwerdeführer keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Eine solche Lebensweise würde dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt werden.
2.3.5. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren auch nicht substantiiert vor, dass er eine gegen die Regierung der Taliban gerichtete oppositionelle Einstellung hat. Aus seiner allgemeinen Angabe in der Beschwerdeverhandlung, wonach er nicht mit der Ideologie der Taliban einverstanden wäre und die ganze Welt sie als Terroristen ansehen würde (Protokoll der mV S. 19), lässt sich keine tatsächliche oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers ableiten, seine Behauptung blieb oberflächlich und wirkte einstudiert. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine kritische Haltung zum Islam oder ein Abfall vom Glauben unterstellt werden würde, zumal der Beschwerdeführer durchgehend angab, sunnitischer Moslem zu sein. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, dass er vom Glauben abgefallen sei, sodass er auch weiterhin sunnitischer Moslem ist. Ihm wird daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben. Für all dies haben sich im Verfahren keine substantiierten Hinweise ergeben.
2.4. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen dazu, dass es, seitdem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2020, W265 2143914-2/10E, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für unzulässig erklärt wurde, insbesondere zu einer wesentlichen Verbesserung der Sicherheitslage in Afghanistan gekommen ist, sowie zu den Folgen einer Ansiedelung des Beschwerdeführers in seiner Heimatprovinz Parwan in seinem Heimatdorf XXXX oder in der Hauptstadt Kabul, ergeben sich aus den oben angeführten Länderinformationen. Die Feststellungen dazu, dass es, seitdem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2020, W265 2143914-2/10E, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für unzulässig erklärt wurde, insbesondere zu einer wesentlichen Verbesserung der Sicherheitslage in Afghanistan gekommen ist, sowie zu den Folgen einer Ansiedelung des Beschwerdeführers in seiner Heimatprovinz Parwan in seinem Heimatdorf römisch 40 oder in der Hauptstadt Kabul, ergeben sich aus den oben angeführten Länderinformationen.
Die Feststellungen dazu, dass sich auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Erklärung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan wesentlich geändert hat, und zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in Afghanistan eine Existenz aufbauen kann, ergeben sich aus folgenden Erwägungen:
2.4.1. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Ein Anstieg der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus 2024, dem 2025 auch wieder ein Rückgang unter die Werte von 2023 folgte, hängt mit Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen.
Die Herkunftsprovinz und der Herkunftsort des Beschwerdeführers sowie die Stadt Kabul sind über den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar. Es gibt zwar Kontrollpunkte der Taliban auf den Straßen, jedoch wird der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht. Ihm wird auch nicht unterstellt, für die ehemalige Regierung oder ehemaligen Streitkräfte gearbeitet zu haben, sodass er nicht exponiert ist. Personen, die nicht exponiert sind, können sich in Afghanistan frei bewegen.
Das Gericht verkennt nicht, dass es seit der Machtübernahme der Taliban vermehrt zu Spannungen mit Pakistan kommt, da seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Zahl der Terroranschläge in Pakistan durch die Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP) stark angestiegen und Pakistan dem de-facto Regime der afghanischen Taliban vorwirft, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen. So kam es bereits im Oktober 2025 zu einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan. Im Februar 2026 eskalierte die Situation zwischen beiden Ländern mehr und die pakistanische Luftwaffe griff militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia an sowie in den Provinzen Khost und Laghman. Am 15.03.2026 wurden auch militärische Einrichtungen in der Provinz Nangarhar sowie in der Hauptstadt Kabul angegriffen. Dabei wurde in Kabul auch ein Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getroffen, wodurch 200 bis 400 Menschen starben und weitere 250 verletzt wurden. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Der pakistanische Informationsminister teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Direkt neben der Entzugsklinik soll ein Rekrutierungszentrum der Taliban liegen.
Die Angriffe Pakistans richten sich somit nicht auf alle Provinzen. In den Provinzen Kabul, Kandahar, Paktia, Khost, Laghman und Nangarhar richten sich diese auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban. Das Gericht verkennt nicht, dass es am 15.03.2026 zu einem Angriff in der Hauptstadt Kabul gekommen ist, bei dem auch ein Krankenhaus getroffen und 200 bis 400 Menschen getötet sowie weitere 250 verletzt wurden. Es ist jedoch auch im Zusammenhang mit den bisherigen Angriffszielen, die sich ausschließlich gegen militärische Einrichtungen gerichtet haben, und im Zusammenhang mit den Angaben des pakistanischen Informationsministers davon auszugehen, dass Pakistan nicht die Zivilbevölkerung treffen möchte und Pakistan gegen die Zivilbevölkerung in Afghanistan keine systematischen Angriffe durchführt. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass nach derzeitiger Sachlage eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung der gesamten zivilen Bevölkerung im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan vorliegt. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Parwan, in der bisher gar keine Angriffe von Pakistan durchgeführt wurden, und waren in der Provinz Kabul bisher auch nur militärische Einrichtungen Ziele der Angriffe. Da der Beschwerdeführer kein Mitglied der Streitkräfte der Taliban ist, ist er diesbezüglich nicht exponiert.
2.4.2. Die Feststellungen dazu, dass Onkel und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits des Beschwerdeführers tatsächlich nach wie vor in Afghanistan leben, sein Onkel XXXX seine Ausreise organisierte und finanzierte sowie XXXX über zwei Häuser in XXXX und in XXXX verfügt, ergeben sich aus den oben unter Punkt 2.1.3. ausführlich dargelegten Gründen. Daraus und aufgrund dessen, dass sich im Verfahren ergeben hat, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers zu einem Kontaktabbruch mit den Verwandten unwahr sind, waren die Feststellungen zu treffen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Angehörigen, insbesondere mit seinem Onkel XXXX , in Kontakt steht bzw. Kontakt mit seinen Verwandten herstellen kann sowie ihn seine Verwandten bei einer Rückkehr nach Afghanistan (zumindest vorübergehend) unterstützen können und er auch wieder im Haus von XXXX in seinem Heimatdorf wohnen kann. Das tatsächliche Bestehen eines familiären Netzes in Afghanistan und insbesondere der Umstand, dass sein Onkel XXXX , der bereits die Ausreise des Beschwerdeführers organisierte und daher offenbar leistungsfähig und -willig ist und mit dem Beschwerdeführer eng verbunden ist, andernfalls er dazu keinen Beweggrund gehabt hätte, nach wie vor in der Heimatregion des Beschwerdeführers lebt und Eigentümer des Elternhauses des Beschwerdeführers am Heimatort ist, ist für die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wesentlich: Es stellte sich nämlich im gegenständlichen Verfahren klar heraus, dass der Beschwerdeführers (entgegen den sich als unwahr herausgestellt habenden Behauptungen in den Vorverfahren, dass er keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan hätte) tatsächlich durch seine Verwandten, insbesondere den Onkel XXXX , ein familiäres Netz in der Heimatregion hat und er auch wieder ins einem Elternhaus im Heimatdorf Unterkunft nehmen kann.2.4.2. Die Feststellungen dazu, dass Onkel und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits des Beschwerdeführers tatsächlich nach wie vor in Afghanistan leben, sein Onkel römisch 40 seine Ausreise organisierte und finanzierte sowie römisch 40 über zwei Häuser in römisch 40 und in römisch 40 verfügt, ergeben sich aus den oben unter Punkt 2.1.3. ausführlich dargelegten Gründen. Daraus und aufgrund dessen, dass sich im Verfahren ergeben hat, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers zu einem Kontaktabbruch mit den Verwandten unwahr sind, waren die Feststellungen zu treffen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Angehörigen, insbesondere mit seinem Onkel römisch 40 , in Kontakt steht bzw. Kontakt mit seinen Verwandten herstellen kann sowie ihn seine Verwandten bei einer Rückkehr nach Afghanistan (zumindest vorübergehend) unterstützen können und er auch wieder im Haus von römisch 40 in seinem Heimatdorf wohnen kann. Das tatsächliche Bestehen eines familiären Netzes in Afghanistan und insbesondere der Umstand, dass sein Onkel römisch 40 , der bereits die Ausreise des Beschwerdeführers organisierte und daher offenbar leistungsfähig und -willig ist und mit dem Beschwerdeführer eng verbunden ist, andernfalls er dazu keinen Beweggrund gehabt hätte, nach wie vor in der Heimatregion des Beschwerdeführers lebt und Eigentümer des Elternhauses des Beschwerdeführers am Heimatort ist, ist für die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wesentlich: Es stellte sich nämlich im gegenständlichen Verfahren klar heraus, dass der Beschwerdeführers (entgegen den sich als unwahr herausgestellt habenden Behauptungen in den Vorverfahren, dass er keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan hätte) tatsächlich durch seine Verwandten, insbesondere den Onkel römisch 40 , ein familiäres Netz in der Heimatregion hat und er auch wieder ins einem Elternhaus im Heimatdorf Unterkunft nehmen kann.
2.4.3. Die Feststellung, wonach die persönliche wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers gut ist, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in Österreich über mehrere Jahre einer beruflichen Tätigkeit in Vollzeit nachgegangen ist, und gab er zudem in der Beschwerdeverhandlung an, dass er zwei Personen sogar insgesamt 3 500 Euro geborgt habe (Protokoll der mV S. 18), sodass der Beschwerdeführer, nach Rückforderung dieses Geldes ein gewissen Vermögen hat, das ihm bei einer Rückkehr und dem Wieder-Fuß-fassen in der Heimat zugute kommt.
2.4.4. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderinformationen. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu 900 €. Der Beschwerdeführer kann daher als zusätzliche Unterstützung Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
2.4.5. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen, gesunden, alleinstehenden und arbeitsfähigen Mann, der mit zumindest einer in Afghanistan gesprochenen Sprache, den lokalen Umständen und den Gebräuchen in Afghanistan vertraut ist. Er verfügt über eine in Afghanistan erworbene gute Schulbildung und über langjährige Arbeitserfahrung in Österreich als Hilfskraft auf Baustellen, weshalb davon auszugehen ist, dass er selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, in seiner Herkunftsprovinz Parwan oder in der Hauptstadt Kabul einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten kann. Auch kann der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von seinen in Afghanistan lebenden Onkeln und Tanten unterstützt werden.
2.4.6. Die Feststellungen zu den guten Ortskenntnissen des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf XXXX und in der Stadt Kabul sowie dazu, dass er mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut ist, ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf geboren und aufgewachsen ist und dort bis zu seinem sechsten bzw. siebten Lebensjahr lebte. Anschließend ist der Beschwerdeführer wegen besserer Schulbildung in die Stadt Kabul gezogen, besuchte dort die erste bis zur neunten Schulklasse und lebte in dieser Zeit in einem Internat der Schule, sodass er auch dort einen prägenden Teil seines Lebens verbrachte. Dazwischen besuchte er auch immer wieder seine Familie in seinem Heimatdorf. Daraus ergibt sich somit, dass dem Beschwerdeführer die Gegebenheiten sowohl in seinem Heimatdorf als auch in der Stadt Kabul bekannt sind, sodass er sich dort bei einer Rückkehr auch leicht wieder zurechtfinden kann. Der Beschwerdeführer behauptete zwar in der Beschwerdeverhandlung, dass er sich in XXXX nicht auskenne und auch in Kabul nur die Schule besucht habe (Protokoll der mV S. 17). Dies ist jedoch angesichts dessen, dass er in XXXX die ersten Lebensjahre verbrachte und später, als er in Kabul im Internat gewesen ist, nach seinen eigenen Angaben auch Heimbesuche gemacht hat (Protokoll der mV S. 18), nicht schlüssig, und lebte er in Kabul als Schulkind bzw. Jugendlicher über mehrere Jahre, sodass davon auszugehen ist, dass er mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist und sich sowohl in XXXX als auch in Kabul auskennt. Wenn auch der Beschwerdeführer Afghanistan als Jugendlicher verließ, und sich nun bereits zehn Jahre in Österreich aufhielt, ist aufgrund seiner prägenden Sozialisierung in Afghanistan und der Kenntnis sowohl des Heimatorts XXXX als auch der Stadt Kabul davon auszugehen, dass er sich nach einer kurzen Orientierung dort rasch wieder zurechtfinden wird können.2.4.6. Die Feststellungen zu den guten Ortskenntnissen des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf römisch 40 und in der Stadt Kabul sowie dazu, dass er mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut ist, ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf geboren und aufgewachsen ist und dort bis zu seinem sechsten bzw. siebten Lebensjahr lebte. Anschließend ist der Beschwerdeführer wegen besserer Schulbildung in die Stadt Kabul gezogen, besuchte dort die erste bis zur neunten Schulklasse und lebte in dieser Zeit in einem Internat der Schule, sodass er auch dort einen prägenden Teil seines Lebens verbrachte. Dazwischen besuchte er auch immer wieder seine Familie in seinem Heimatdorf. Daraus ergibt sich somit, dass dem Beschwerdeführer die Gegebenheiten sowohl in seinem Heimatdorf als auch in der Stadt Kabul bekannt sind, sodass er sich dort bei einer Rückkehr auch leicht wieder zurechtfinden kann. Der Beschwerdeführer behauptete zwar in der Beschwerdeverhandlung, dass er sich in römisch 40 nicht auskenne und auch in Kabul nur die Schule besucht habe (Protokoll der mV S. 17). Dies ist jedoch angesichts dessen, dass er in römisch 40 die ersten Lebensjahre verbrachte und später, als er in Kabul im Internat gewesen ist, nach seinen eigenen Angaben auch Heimbesuche gemacht hat (Protokoll der mV S. 18), nicht schlüssig, und lebte er in Kabul als Schulkind bzw. Jugendlicher über mehrere Jahre, sodass davon auszugehen ist, dass er mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist und sich sowohl in römisch 40 als auch in Kabul auskennt. Wenn auch der Beschwerdeführer Afghanistan als Jugendlicher verließ, und sich nun bereits zehn Jahre in Österreich aufhielt, ist aufgrund seiner prägenden Sozialisierung in Afghanistan und der Kenntnis sowohl des Heimatorts römisch 40 als auch der Stadt Kabul davon auszugehen, dass er sich nach einer kurzen Orientierung dort rasch wieder zurechtfinden wird können.
2.4.7. Aus nachstehenden Gründen geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in seinem Herkunftsort XXXX oder in der Stadt Kabul niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann:2.4.7. Aus nachstehenden Gründen geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in seinem Herkunftsort römisch 40 oder in der Stadt Kabul niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann:
Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er ist in seinem Herkunftsort XXXX geboren und aufgewachsen, verbrachte dort die ersten Lebensjahre und besuchte auch während seines späteren Aufenthalts in Kabul weiterhin seine Familie in XXXX . In der Stadt Kabul ist der Beschwerdeführer über mehrere Jahre in die Schule gegangen und lebte dort in einem Internat. Er kann sich daher in seiner Herkunftsprovinz sowie in der Hauptstadt Kabul rasch wieder zurechtfinden bzw. kann er auch auf die Unterstützung seiner in Afghanistan wohnenden Onkel und Tanten zurückgreifen, und hat er insbesondere zu seinem Onkel XXXX , der in seiner Heimatprovinz lebt, und der ihm Obdach zur Verfügung stellen kann, weil er Eigentümer des Elternhauses des Beschwerdeführers ist, Kontakt. Der Beschwerdeführer hat in Kabul die Schule von der ersten bis zur neunten Klasse besucht, verfügt über in Österreich erworbener Arbeitserfahrung, spricht Paschtu als Muttersprache in Wort und Schrift sowie Dari. Er verfügt daher über ein gutes Bildungsniveau im Vergleich zur durchschnittlichen Bevölkerung Afghanistans. Zudem ist er im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, alleinstehend, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Direkt in seinem Heimatdorf XXXX lebt außerdem eine Tante des Beschwerdeführers, deren Ehegatte Landwirt ist (Protokoll der mV S. 7), sodass er bei einer Rückkehr dorthin nicht nur sein Elternhaus vorfindet, in dem er unterkommen kann, sondern durch seine Tante und ihren Ehegatten auch vorort einen familiären Anknüpfungspunkt hat. Sein Onkel XXXX wohnt außerdem nur zwei bis zweieinhalb Stunden Fußweg entfernt.Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er ist in seinem Herkunftsort römisch 40 geboren und aufgewachsen, verbrachte dort die ersten Lebensjahre und besuchte auch während seines späteren Aufenthalts in Kabul weiterhin seine Familie in römisch 40 . In der Stadt Kabul ist der Beschwerdeführer über mehrere Jahre in die Schule gegangen und lebte dort in einem Internat. Er kann sich daher in seiner Herkunftsprovinz sowie in der Hauptstadt Kabul rasch wieder zurechtfinden bzw. kann er auch auf die Unterstützung seiner in Afghanistan wohnenden Onkel und Tanten zurückgreifen, und hat er insbesondere zu seinem Onkel römisch 40 , der in seiner Heimatprovinz lebt, und der ihm Obdach zur Verfügung stellen kann, weil er Eigentümer des Elternhauses des Beschwerdeführers ist, Kontakt. Der Beschwerdeführer hat in Kabul die Schule von der ersten bis zur neunten Klasse besucht, verfügt über in Österreich erworbener Arbeitserfahrung, spricht Paschtu als Muttersprache in Wort und Schrift sowie Dari. Er verfügt daher über ein gutes Bildungsniveau im Vergleich zur durchschnittlichen Bevölkerung Afghanistans. Zudem ist er im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, alleinstehend, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Direkt in seinem Heimatdorf römisch 40 lebt außerdem eine Tante des Beschwerdeführers, deren Ehegatte Landwirt ist (Protokoll der mV S. 7), sodass er bei einer Rückkehr dorthin nicht nur sein Elternhaus vorfindet, in dem er unterkommen kann, sondern durch seine Tante und ihren Ehegatten auch vorort einen familiären Anknüpfungspunkt hat. Sein Onkel römisch 40 wohnt außerdem nur zwei bis zweieinhalb Stunden Fußweg entfernt.
Zudem ist die persönliche wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers gut, da aufgrund seiner in Österreich über mehrere Jahre ausgeübten Berufstätigkeit von einem gewissen Vermögensstand ausgegangen werden kann, und konnte er, wie bereits dargelegt, sogar zwei Personen 3 500 Euro leihen, die ihm nach Rückforderung von den Schuldnern wieder zur Verfügung stehen. Es ist daher zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage ist, durch diese Ersparnisse zumindest anfänglich seine Lebenserhaltungskosten aus Eigenem zu decken, bis er dort eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und kann er, wie ausgeführt, auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.
Darüber hinaus ist die Prognose für die Ernährungsunsicherheit in seiner Heimatprovinz Parwan und in der Stadt Kabul grundsätzlich positiv (vgl. oben Länderfeststellungen Punkt 1.5.2.). In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Parwan, sind in der Periode von April bis September 2026 von insgesamt ca. 968.000 Einwohner ca. 387.000 Einwohner (40 %) in IPC-Phase 1, 387.000 Einwohner (40 %) in IPC-Phase 2, 193.000 Einwohner (20 %) in IPC-Phase 3 und 0 % in IPC-Phase 4. Die Provinz Parwan befindet sich in IPC-Phase 3. In der Periode April bis September 2026 befinden sich daher 80 % der Bevölkerung Parwans in IPC-Phase 1 oder 2. In der Stadt Kabul sind in der Periode von April bis September 2026 von insgesamt ca. 5,1 Millionen Einwohnern ca. 1,5 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, ca. 2,5 Millionen Einwohner (50 %) in IPC-Phase 2, ca. 772.000 Einwohner (15 %) in IPC-Phase 3 und ca. 257.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Es befinden sich in diesem Zeitraum daher 80 % der Bevölkerung Kabuls in IPC-Phase 1 oder 2. Vor dem Hintergrund der Berichtslage und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist es daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen ist. Darüber hinaus ist die Prognose für die Ernährungsunsicherheit in seiner Heimatprovinz Parwan und in der Stadt Kabul grundsätzlich positiv vergleiche oben Länderfeststellungen Punkt 1.5.2.). In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Parwan, sind in der Periode von April bis September 2026 von insgesamt ca. 968.000 Einwohner ca. 387.000 Einwohner (40 %) in IPC-Phase 1, 387.000 Einwohner (40 %) in IPC-Phase 2, 193.000 Einwohner (20 %) in IPC-Phase 3 und 0 % in IPC-Phase 4. Die Provinz Parwan befindet sich in IPC-Phase 3. In der Periode April bis September 2026 befinden sich daher 80 % der Bevölkerung Parwans in IPC-Phase 1 oder 2. In der Stadt Kabul sind in der Periode von April bis September 2026 von insgesamt ca. 5,1 Millionen Einwohnern ca. 1,5 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, ca. 2,5 Millionen Einwohner (50 %) in IPC-Phase 2, ca. 772.000 Einwohner (15 %) in IPC-Phase 3 und ca. 257.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Es befinden sich in diesem Zeitraum daher 80 % der Bevölkerung Kabuls in IPC-Phase 1 oder 2. Vor dem Hintergrund der Berichtslage und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist es daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen ist.
2.4.8. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer eine Gefährdungssituation im Falle der Rückkehr in seine Heimatprovinz oder in die Stadt Kabul nicht hinreichend substantiieren und ist zum Entscheidungszeitpunkt unter Beachtung der zur Verfügung stehenden aktuellen Berichtslage sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht mehr davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmittelbare drohende Gefahr für Leib und Leben besteht bzw. er in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
2.5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
…“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.2. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.3. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungsszenario, wonach für ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr bestehen würde (Verfolgung durch die Taliban wegen einer Tätigkeit seines Vaters, Gefährdung/ Verfolgung seitens Verwandter wegen seines Gefängnisaufenthalts in Österreich), hat sich als nicht glaubhaft erwiesen. Erachtet die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz – wie im gegenständlichen Fall – im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im dargestellten Umfang aus einer Gesamtschau seiner Angaben im gegenständlichen und in den vorangegangenen Verfahren, zudem aus dem in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.
Es liegt beim Beschwerdeführer daher keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
3.1.4. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine westliche Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.
Nicht jede Änderung der Lebensführung eines Asylwerbers während seines Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass dem Asylwerber deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Aus diesem Grund ist etwa das Vorbringen, ein Asylwerber könne im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einen bestimmten Freizeitsport nicht ausüben, für sich betrachtet jedenfalls kein Grund asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung des Asylwerbers, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0301). Eine solche liegt beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor.
Es liegt daher beim Beschwerdeführer keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es droht ihm daher aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan.
3.1.5. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Es ist daher beim Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer nicht erkennbar.
3.1.6. Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete oppositionelle Einstellung. Er lehnte diese und die Scharia auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.
3.1.7. Aus den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), kann sich ein erhöhter Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz für Frauen und Mädchen, für Angehörige der ehemaligen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft, für ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte oder der internationalen Streitkräfte, für Journalisten und Medienwirkende, für Aktivisten bzw. Gegner und Kritiker der Taliban-Regierung, für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, für Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität sowie für Personen die von Menschenhandel bedroht oder betroffen sind, ergeben.
Aus den EUAA Leitlinien (Mai 2024) kann sich auch für Personen, denen unislamisches Verhalten, Blasphemie oder der Abfall vom Islam vorgeworfen wird, für Personen mit anderen Moralvorstellungen oder sozialen Werten, Personen mit westlicher Orientierung sowie Frauen und Mädchen ein erhöhter internationaler Schutzbedarf ergeben.
Ein solcher Risikozusammenhang konnte jedoch beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, sodass auch diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt.
3.1.8. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen.
3.1.9. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.9. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
3.2.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
…“
3.2.2. Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2. Gemäß Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).
Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Riskio iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VWGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Riskio iSd Artikel 3, EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VWGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024; 17.12.2019, Ra 2019/18/0381) hinsichtlich des Tatbestandes des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG (die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) liegen nicht mehr vor) erkannt, dass die Heranziehung dieses Tatbestandes voraussetzt, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353 mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht.3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024; 17.12.2019, Ra 2019/18/0381) hinsichtlich des Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG (die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) liegen nicht mehr vor) erkannt, dass die Heranziehung dieses Tatbestandes voraussetzt, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353 mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht.
Ebenfalls hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten (vgl. VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0266; 29.11.2019, Ra 2019/14/0449), dass in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Ebenfalls hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten vergleiche VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0266; 29.11.2019, Ra 2019/14/0449), dass in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
3.2.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Dieser Status wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2019 gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt, und führte es dazu aus, dass der Beschwerdeführer jetzt eine gesunde, volljährige und arbeitswillige männliche Person sei, welcher keiner besonderen Schutzbedürftigkeit bedürfe. Er spreche die Sprachen seines Herkunftsstaates und sei mit den religiösen und kulturellen Gegebenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut. Er habe Schulbildung und Berufserfahrung. Durch Erwerbstätigkeit könne er sich seinen Lebensunterhalt ohne fremde Hilfe finanzieren. Eine Unzulässigkeit seiner Zurückweisung/Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan könne nicht festgestellt werden.3.2.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Dieser Status wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2019 gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt, und führte es dazu aus, dass der Beschwerdeführer jetzt eine gesunde, volljährige und arbeitswillige männliche Person sei, welcher keiner besonderen Schutzbedürftigkeit bedürfe. Er spreche die Sprachen seines Herkunftsstaates und sei mit den religiösen und kulturellen Gegebenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut. Er habe Schulbildung und Berufserfahrung. Durch Erwerbstätigkeit könne er sich seinen Lebensunterhalt ohne fremde Hilfe finanzieren. Eine Unzulässigkeit seiner Zurückweisung/Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan könne nicht festgestellt werden.
Nach Erhebung einer Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2020, W265 2143914-2/10E, die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.11.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG von Amts wegen aberkannt wird (wegen seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen § 206 Abs. 1 StGB) und wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist. Begründet wurde dies damit, dass unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Lage in der von ihm angegebenen Herkunftsprovinz Parwan bzw. im Raum Kabul, Mazar- e Sharif oder Herat nicht festgestellt werde könne, dass sich die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2016 geführt hätten, wesentlich und nicht nur vorübergehend gebessert hätten. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts sei somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan eingetreten, weshalb die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG weiterhin vorliegen würden. Nach Erhebung einer Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2020, W265 2143914-2/10E, die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.11.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG von Amts wegen aberkannt wird (wegen seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Paragraph 206, Absatz eins, StGB) und wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist. Begründet wurde dies damit, dass unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Lage in der von ihm angegebenen Herkunftsprovinz Parwan bzw. im Raum Kabul, Mazar- e Sharif oder Herat nicht festgestellt werde könne, dass sich die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2016 geführt hätten, wesentlich und nicht nur vorübergehend gebessert hätten. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts sei somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan eingetreten, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG weiterhin vorliegen würden.
3.2.5. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2020 ist jedoch sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan als auch hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung eingetreten, sodass die Rückkehrsituation neu zu beurteilen war, und liegen im Hinblick auf den Beschwerdeführer nun keine Gründe (mehr) vor, die ein reales Risiko der Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte nahelegen: 3.2.5. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2020 ist jedoch sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan als auch hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung eingetreten, sodass die Rückkehrsituation neu zu beurteilen war, und liegen im Hinblick auf den Beschwerdeführer nun keine Gründe (mehr) vor, die ein reales Risiko der Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte nahelegen:
3.2.6. Hinsichtlich der Sicherheitslage ergibt sich aus den aktuellen Länderinformationen, dass sich diese seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Ein Anstieg der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus 2024, dem 2025 auch wieder ein Rückgang unter die Werte von 2023 folgte, hängt mit Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. Es kommt in Afghanistan durch Talibankämpfer und Behörden der Taliban auch zu Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie zu Gewalt gegen Journalisten, Medienschaffende, gegen (Frauenrechts)Aktivisten, in Gefängnissen und gegen Personen denen unislamisches Verhalten oder eine westliche Haltung unterstellt wird. Es kommt auch zu Rache und Willkürakten im familiären Kontext – also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen bzw. Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban-Angehörige sind.
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Parwan – mit ca. 968.000 Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 20 Kämpfe und fünf Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 18 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Hinsichtlich der Hauptstadt Kabul (ca. 5,1 Millionen Einwohner) gab es insgesamt 77 Kämpfe und 31 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 79 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Parwan und in der Stadt Kabul ist nicht derartig, dass jeder Mensch dort einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Parwan – mit ca. 968.000 Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 20 Kämpfe und fünf Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 18 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Hinsichtlich der Hauptstadt Kabul (ca. 5,1 Millionen Einwohner) gab es insgesamt 77 Kämpfe und 31 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 79 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Parwan und in der Stadt Kabul ist nicht derartig, dass jeder Mensch dort einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es seit der Machtübernahme der Taliban vermehrt zu Spannungen mit Pakistan kommt, da seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Zahl der Terroranschläge in Pakistan durch die Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP) stark angestiegen und Pakistan dem de-facto Regime der afghanischen Taliban vorwirft, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen. So kam es bereits im Oktober 2025 zu einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan. Im Februar 2026 eskalierte die Situation zwischen beiden Ländern mehr und die pakistanische Luftwaffe griff militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia sowie in den Provinzen Khost und Laghman an. Am 15.03.2026 wurden auch militärische Einrichtungen in der Provinz Nangarhar sowie in der Hauptstadt Kabul angegriffen. Dabei wurde in Kabul auch ein Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getroffen, wodurch 200 bis 400 Menschen starben und weitere 250 verletzt wurden. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Der pakistanische Informationsminister teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Direkt neben der Entzugsklinik soll ein Rekrutierungszentrum der Taliban liegen.
Die Angriffe Pakistans richten sich somit nicht auf alle Provinzen. In den Provinzen Kabul, Kandahar, Paktia, Khost, Laghman und Nangarhar richten sich diese auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban. Es wurden in den Provinzen Kabul, Kandahar, Paktia, Khost und Laghman bis zum Anfang März 2025 ca. 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer und 73 Stützpunkte zerstört. Das Gericht verkennt nicht, dass es am 15.03.2026 zu einem Angriff in der Hauptstadt Kabul gekommen ist, bei dem auch ein Krankenhaus getroffen und 200 bis 400 Menschen getötet sowie weitere 250 verletzt wurden. Es ist jedoch auch im Zusammenhang mit den bisherigen Angriffszielen, die sich ausschließlich gegen militärische Einrichtungen gerichtet haben, und in Zusammenhang mit den Angaben des pakistanischen Informationsministers davon auszugehen, dass Pakistan nicht die Zivilbevölkerung treffen möchte und Pakistan gegen die Zivilbevölkerung in Afghanistan keine systematischen Angriffe durchführt.
Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Ein solcher extremer Fall liegt derzeit noch nicht vor, da sich die Angriffe aus Pakistan derzeit nicht gegen alle Provinzen und vor allem nicht systematisch gegen die Zivilbevölkerung richten, sondern gezielt gegen militärische Einrichtungen sowie gegen Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie gegen Ausrüstungs- und Munitionslager. Es liegt daher – unter Berücksichtigung der derzeitigen Sachlage – noch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer von diesen Angriffen betroffen sein könnte, zumal der Beschwerdeführer keine Verbindungen zu den Streitkräften der Taliban hat. Zudem stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Parwan, sohin aus einer Provinz, die bisher von den Angriffen auf militärische Einrichtungen gar nicht betroffen war. Auch wurden in der Stadt Kabul keine systematischen Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durchgeführt und sind militärische Einrichtungen im Visier. Der Beschwerdeführer ist daher auch in diesem Zusammenhang nicht exponiert, sodass auch hier keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung vorliegt.Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Ein solcher extremer Fall liegt derzeit noch nicht vor, da sich die Angriffe aus Pakistan derzeit nicht gegen alle Provinzen und vor allem nicht systematisch gegen die Zivilbevölkerung richten, sondern gezielt gegen militärische Einrichtungen sowie gegen Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie gegen Ausrüstungs- und Munitionslager. Es liegt daher – unter Berücksichtigung der derzeitigen Sachlage – noch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer von diesen Angriffen betroffen sein könnte, zumal der Beschwerdeführer keine Verbindungen zu den Streitkräften der Taliban hat. Zudem stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Parwan, sohin aus einer Provinz, die bisher von den Angriffen auf militärische Einrichtungen gar nicht betroffen war. Auch wurden in der Stadt Kabul keine systematischen Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durchgeführt und sind militärische Einrichtungen im Visier. Der Beschwerdeführer ist daher auch in diesem Zusammenhang nicht exponiert, sodass auch hier keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung vorliegt.
Auch allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen durch den ISKP oder andere Gruppierungen kommt sowie ein Anstieg der allgemeinen Kriminalität, begründen somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG vor. Auch allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen durch den ISKP oder andere Gruppierungen kommt sowie ein Anstieg der allgemeinen Kriminalität, begründen somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vor.
Weder der Beschwerdeführer noch Familienangehörige haben für die afghanische Regierung oder afghanische Sicherheitskräfte gearbeitet. Der Beschwerdeführer war auch nicht als Aktivist, Journalist oder als Medienschaffender tätig. Ihm wird in Afghanistan auch nicht unterstellt westlich orientiert zu sein oder sich unislamisch zu verhalten. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder Familienmitglieder von Racheakten oder Willkürakten im familiären Kontext betroffen wären.
Es liegen beim Beschwerdeführer daher keine besonderen Unterscheidungsmerkmale („special distinguishing features“) vor, aufgrund derer sich die Situation des Beschwerdeführers kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.
Darüber hinaus ist die Provinz Parwan eine über den internationalen Flughafen in Kabul und durch das Straßennetz sicher erreichbare Provinz, wobei es zu Kontrollen und Straßensperren durch die Taliban kommen kann. Nach den EUAA Country Guidance (Mai 2024, S. 125) beeinträchtigt die Existenz von Taliban-Kontrollpunkten in und um Städte die Reisesicherheit der von den Taliban ins Visier genommenen Personen sowie die Reisefreiheit von alleinstehenden Frauen und Mädchen. Andere Personengruppen, die nicht exponiert sind, können sich frei im Land bewegen. Da der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht wird, ist er hier auch nicht exponiert.
Insgesamt ist daher seit der Erklärung der Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2020 eine maßgebliche Änderung der Sicherheitslage eingetreten, wie sich aus den oben darlegten Umständen ergibt. Die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat steht daher der Zulässigkeit einer Rückführung nicht (mehr) generell entgegen.
3.2.7. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).3.2.7. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).
Im gegenständlichen Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht (mehr) angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre:Im gegenständlichen Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht (mehr) angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre:
Hierbei wird seitens des erkennenden Gerichts keineswegs übersehen, dass die Versorgungslage in Afghanistan weiterhin angespannt ist und ist die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC-Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann. Da ab dieser Stufe auch dringende humanitäre Unterstützung geboten ist, kann für das Gericht diese Lage einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte eines Betroffenen nach Art. 3 EMRK in einem als IPC 3 eingestuften Gebiet gleichkommen, sofern er nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk, Vermögensverhältnisse oder sonstige in seiner Person gelegene Umstände verfügt, die eine günstigere Prognose seiner Existenz in einem solchen Gebiet zulassen würden.Hierbei wird seitens des erkennenden Gerichts keineswegs übersehen, dass die Versorgungslage in Afghanistan weiterhin angespannt ist und ist die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC-Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann. Da ab dieser Stufe auch dringende humanitäre Unterstützung geboten ist, kann für das Gericht diese Lage einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte eines Betroffenen nach Artikel 3, EMRK in einem als IPC 3 eingestuften Gebiet gleichkommen, sofern er nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk, Vermögensverhältnisse oder sonstige in seiner Person gelegene Umstände verfügt, die eine günstigere Prognose seiner Existenz in einem solchen Gebiet zulassen würden.
In der Periode November 2025 bis März 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 12,9 Millionen Einwohner (27 %) in IPC-Phase 1, 18,3 Millionen Einwohner (37 %) in IPC-Phase 2, 12,7 Millionen Einwohner (26 %) in IPC-Phase 3 und 4,7 Millionen Einwohner (10 %) in IPC-Phase 4. In der Periode April 2026 bis September 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 14,4 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 20,4 Millionen Einwohner (42 %) in IPC-Phase 2, 10,9 Millionen Einwohner (22 %) in IPC-Phase 3 und 2,9 Millionen Einwohner (6 %) in IPC-Phase 4.
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Parwan, sind in der Periode von April bis September 2026 von insgesamt ca. 968.000 Einwohner ca. 387.000 Einwohner (40 %) in IPC-Phase 1, 387.000 Einwohner (40 %) in IPC-Phase 2, 193.000 Einwohner (20 %) in IPC-Phase 3 und 0 % in IPC-Phase 4. Die Provinz Parwan befindet sich in IPC-Phase 3. In der Periode April bis September 2026 befinden sich daher 80 % der Bevölkerung Parwans in IPC-Phase 1 oder 2. In der Stadt Kabul sind in der Periode von April bis September 2026 von insgesamt ca. 5,1 Millionen Einwohnern ca. 1,5 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, ca. 2,5 Millionen Einwohner (50 %) in IPC-Phase 2, ca. 772.000 Einwohner (15 %) in IPC-Phase 3 und ca. 257.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Es befinden sich in diesem Zeitraum daher 80 % der Bevölkerung Kabuls in IPC-Phase 1 oder 2. Es sind daher nicht alle Personen in Afghanistan gleichermaßen von der Nahrungsmittelknappheit betroffen.
3.2.8. Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, alleinstehend und arbeitsfähig. Er verfügt zudem über eine mehrjährige Schulbildung und in Österreich erworbener Berufserfahrung als Hilfskraft auf Baustellen. Zudem spricht der Beschwerdeführer Paschtu auf muttersprachlichem Niveau sowie Dari. Er kann auf Paschtu lesen und schreiben. Er verfügt daher – im Vergleich zur übrigen afghanischen Bevölkerung, in der viele Kinder gar keine Schule besuchen oder einen Beruf erlernen – über ein gutes Bildungs- und Ausbildungsniveau.
Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Er ist in der Provinz Parwan in seinem Heimatdorf XXXX geboren und aufgewachsen, verbrachte dort die ersten Lebensjahre und besuchte auch während seines späteren Aufenthalts in Kabul weiterhin seine Familie in XXXX . In der Stadt Kabul ist der Beschwerdeführer über mehrere Jahre in die Schule gegangen und lebte dort in einem Internat. Er kann sich daher in seiner Herkunftsprovinz sowie in der Hauptstadt Kabul leicht wieder zurechtfinden.Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Er ist in der Provinz Parwan in seinem Heimatdorf römisch 40 geboren und aufgewachsen, verbrachte dort die ersten Lebensjahre und besuchte auch während seines späteren Aufenthalts in Kabul weiterhin seine Familie in römisch 40 . In der Stadt Kabul ist der Beschwerdeführer über mehrere Jahre in die Schule gegangen und lebte dort in einem Internat. Er kann sich daher in seiner Herkunftsprovinz sowie in der Hauptstadt Kabul leicht wieder zurechtfinden.
Zudem ist im gegenständlichen Verfahren, wie bereits dargelegt, hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in Afghanistan in Form von Onkel und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits verfügt. Sein Onkel mütterlicherseits XXXX lebt im Dorf XXXX in der Heimatregion des Beschwerdeführers und arbeitet als Landwirt. Eine Tante mütterlicherseits lebt in XXXX , dem Heimatdorf des Beschwerdeführers, und ihre Ehegatte ist auch Landwirt. Seine zwei Onkel väterlicherseits namens XXXX und XXXX sowie seine zwei Tanten mütterlicherseits leben nach wie vor in Afghansitan in Kundus. Der Beschwerdeführer steht weiterhin in Kontakt zu seinen Angehörigen, insbesondere zu XXXX , bzw. kann den Kontakt herstellen. In XXXX existiert zudem das Elternhaus des Beschwerdeführers nach wie vor, sodass er dort Obdach finden kann.Zudem ist im gegenständlichen Verfahren, wie bereits dargelegt, hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in Afghanistan in Form von Onkel und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits verfügt. Sein Onkel mütterlicherseits römisch 40 lebt im Dorf römisch 40 in der Heimatregion des Beschwerdeführers und arbeitet als Landwirt. Eine Tante mütterlicherseits lebt in römisch 40 , dem Heimatdorf des Beschwerdeführers, und ihre Ehegatte ist auch Landwirt. Seine zwei Onkel väterlicherseits namens römisch 40 und römisch 40 sowie seine zwei Tanten mütterlicherseits leben nach wie vor in Afghansitan in Kundus. Der Beschwerdeführer steht weiterhin in Kontakt zu seinen Angehörigen, insbesondere zu römisch 40 , bzw. kann den Kontakt herstellen. In römisch 40 existiert zudem das Elternhaus des Beschwerdeführers nach wie vor, sodass er dort Obdach finden kann.
Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit (zumindest) vorübergehender Unterstützung (Obdach, Sachleistungen/Geld) durch seine Familie rechnen. Er kann sich in seinem Heimatdorf XXXX (wo er sein Elternhaus bewohnen kann) oder in der Stadt Kabul niederlassen, wo er eine prägende Zeit seines Lebens verbrachte. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Außerdem hat er 3 500 Euro, die er von seinen Schuldnern in Österreich zurückfordern kann, sodass er bei einer Rückkehr über einen beträchtlichen finanziellen Puffer verfügt, die ihm das Wieder-Fuß-Fassen in Afghanistan erleichtern. Er kann zusätzlich auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit (zumindest) vorübergehender Unterstützung (Obdach, Sachleistungen/Geld) durch seine Familie rechnen. Er kann sich in seinem Heimatdorf römisch 40 (wo er sein Elternhaus bewohnen kann) oder in der Stadt Kabul niederlassen, wo er eine prägende Zeit seines Lebens verbrachte. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Außerdem hat er 3 500 Euro, die er von seinen Schuldnern in Österreich zurückfordern kann, sodass er bei einer Rückkehr über einen beträchtlichen finanziellen Puffer verfügt, die ihm das Wieder-Fuß-Fassen in Afghanistan erleichtern. Er kann zusätzlich auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.
Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Festzuhalten ist daher, dass auch in der persönlichen Situation des Beschwerdeführers eine maßgebliche Verbesserung eingetreten ist, zumal im jetzigen Verfahren ermittelt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan durchaus ein tragfähiges familiäres Netz hat. Es hat sich insbesondere herausgestellt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor mit seinem Onkel XXXX in beständigem Kontakt steht und er in den Vorverfahren unwahre Angaben zum behaupteten Kontaktabbruch zu seinen in Afghanistan lebenden Verwandten gemacht hat, sodass sich auch in dieser Hinsicht die Umstände wesentlich geändert haben. Festzuhalten ist daher, dass auch in der persönlichen Situation des Beschwerdeführers eine maßgebliche Verbesserung eingetreten ist, zumal im jetzigen Verfahren ermittelt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan durchaus ein tragfähiges familiäres Netz hat. Es hat sich insbesondere herausgestellt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor mit seinem Onkel römisch 40 in beständigem Kontakt steht und er in den Vorverfahren unwahre Angaben zum behaupteten Kontaktabbruch zu seinen in Afghanistan lebenden Verwandten gemacht hat, sodass sich auch in dieser Hinsicht die Umstände wesentlich geändert haben.
Der Beschwerdeführer kann sich daher nach anfänglichen Schwierigkeiten wieder in seinem Heimatort XXXX oder in der Stadt Kabul niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen, wie sie auch andere Landsleute haben.Der Beschwerdeführer kann sich daher nach anfänglichen Schwierigkeiten wieder in seinem Heimatort römisch 40 oder in der Stadt Kabul niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen, wie sie auch andere Landsleute haben.
3.2.9. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.3.2.9. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 3.3. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG
3.3.1. § 57 AsylG lautet auszugsweise:3.3.1. Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…“
3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Im Fall des Beschwerdeführers liegt zwar eine Duldung, welche zuletzt am 13.03.2024 für ein Jahr verlängert wurde, vor. Da jedoch nunmehr seine Abschiebung für zulässig erklärt worden ist, kommt eine Verlängerung der Duldung von Amts wegen gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht in Betracht. Zudem ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich noch wurde der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG. 3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor. Im Fall des Beschwerdeführers liegt zwar eine Duldung, welche zuletzt am 13.03.2024 für ein Jahr verlängert wurde, vor. Da jedoch nunmehr seine Abschiebung für zulässig erklärt worden ist, kommt eine Verlängerung der Duldung von Amts wegen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht in Betracht. Zudem ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich noch wurde der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung 3.4. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung
3.4.1. § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:3.4.1. Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung (FPG)
§ 52 …Paragraph 52, …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
…“
„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
…“
„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)
§ 58 …Paragraph 58, …
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
…“
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG)
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
…“
3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.4.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
3.4.3. Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörige, Verwandte oder sonstige engen Nahebeziehungen, wie Ehefrau oder Kinder, in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.3.4.3. Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörige, Verwandte oder sonstige engen Nahebeziehungen, wie Ehefrau oder Kinder, in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
3.4.4. Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Lasten des Beschwerdeführers aus, und stellt die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:3.4.4. Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Lasten des Beschwerdeführers aus, und stellt die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar:
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 28.5.2020, Ra 2020/21/0003 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH 28.5.2020, Ra 2020/21/0003 mwN).
Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z.B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielt nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden, kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN; VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z.B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielt nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden, kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN; VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).
3.4.5. Der Beschwerdeführer ist spätestens im Mai 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Seinem Antrag auf internationalen Schutz vom Mai 2015 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben. Dieser Status wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2019 gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt, ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren gegen ihn erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2020 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.11.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG von Amts wegen aberkannt wird und wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde mit Rechtskraft des Erkenntnisses vom 30.03.2020 geduldet, und wurde seine Duldung zuletzt am 13.03.2024 für ein Jahr verlängert. Am 22.01.2024 stellte der Beschwerdeführer sodann erneut einen (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.3.4.5. Der Beschwerdeführer ist spätestens im Mai 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Seinem Antrag auf internationalen Schutz vom Mai 2015 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben. Dieser Status wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2019 gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt, ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren gegen ihn erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2020 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.11.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG von Amts wegen aberkannt wird und wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde mit Rechtskraft des Erkenntnisses vom 30.03.2020 geduldet, und wurde seine Duldung zuletzt am 13.03.2024 für ein Jahr verlängert. Am 22.01.2024 stellte der Beschwerdeführer sodann erneut einen (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hält sich somit seit elf Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse, die er überwiegend aufgrund des Kontakts mit Freunden und Arbeitskollegen erlernte, besuchte einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 und einen Integrationskurs und ist eineinhalb Jahre in eine höhere Schule gegangen. Er legte aber weder Deutsch- noch Integrationsprüfungen ab. Der Beschwerdeführer arbeitete seit 2018 mit Unterbrechungen, für denselben Arbeitgeber als Hilfskraft auf Baustellen. Der Beschwerdeführer weist somit eine Integration in sprachlicher und beruflicher Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer konnte in Österreich auch Bekanntschaften bzw. Freundschaften knüpfen.
Wenngleich die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zusammen mit seinen Integrationsleistungen in sprachlicher und beruflicher Hinsicht und den sozialen Bindungen, die er in dieser langen Zeit in Österreich etablierte, seinem Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich ein sehr großes Gewicht verleiht, so ist zu seinen Lasten sein schwerwiegendes strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, welches seinen zwei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich zugrunde lag.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .05.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 27 Monaten, davon 18 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Zusätzlich wurde Bewährungshilfe angeordnet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit der am XXXX geborenen näher genannten Person, sohin mit einer unmündigen Person, den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen hat, indem er am 28.01.2019 zuerst seinen Penis in die Scheide von der Genannten einführte, in weiterer Folge von diesem Vorhaben Abstand nahm und Analverkehr mit ihr vollzog und Anfang Februar 2019 in drei Angriffen Analverkehr mit der Genannten vollzog. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von vier Verbrechen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .05.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 27 Monaten, davon 18 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Zusätzlich wurde Bewährungshilfe angeordnet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit der am römisch 40 geborenen näher genannten Person, sohin mit einer unmündigen Person, den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen hat, indem er am 28.01.2019 zuerst seinen Penis in die Scheide von der Genannten einführte, in weiterer Folge von diesem Vorhaben Abstand nahm und Analverkehr mit ihr vollzog und Anfang Februar 2019 in drei Angriffen Analverkehr mit der Genannten vollzog. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von vier Verbrechen.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .01.2024, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1, Abs. 2, Z 2 und Abs. 3 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von XXXX 2017 bis 11.11.2023 in XXXX eine näher genannte Person widerrechtlich beharrlich verfolgt hat, indem er unter Verwendung verschiedener Konten auf XXXX , trotz der Aufforderung dies zu unterlassen, zahlreiche persönliche Nachrichten an die Genannte schrieb, sohin in einem ein Jahr übersteigenden Zeitraum im Wege eines Kommunikationsmittels Kontakt zu ihr herstellte. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet die teilweise geständige Verantwortung und als erschwerend die einschlägige Vorstrafe. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .01.2024, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins,, Absatz 2,, Ziffer 2 und Absatz 3, erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von römisch 40 2017 bis 11.11.2023 in römisch 40 eine näher genannte Person widerrechtlich beharrlich verfolgt hat, indem er unter Verwendung verschiedener Konten auf römisch 40 , trotz der Aufforderung dies zu unterlassen, zahlreiche persönliche Nachrichten an die Genannte schrieb, sohin in einem ein Jahr übersteigenden Zeitraum im Wege eines Kommunikationsmittels Kontakt zu ihr herstellte. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet die teilweise geständige Verantwortung und als erschwerend die einschlägige Vorstrafe.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Beschwerdeführer hält sich zwar für eine lange Dauer von elf Jahren im Bundesgebiet auf und setzte auch grundlegende Integrationsschritte im Bundesgebiet, diese werden jedoch durch die seinen strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten massiv abgeschwächt.
Besonders schwerwiegend ist auch die bis heute mangelnde Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers und fehlende Schuld- und Tateinsicht, wie unter Punkt 3.3.7. (auf den an dieser Stelle verwiesen wird) eingehend ausgeführt wird, zu werten. Dass der Beschwerdeführer seine Straftaten einsehen würde und auch deren Unrechtsgehalt erkannt hätte, war im gegenständlichen Verfahren aufgrund seiner Darlegungen in der Beschwerdeverhandlung sohin nicht anzunehmen. Vielmehr ist daher von einer negativen Zukunftsprognose im Fall des Beschwerdeführers auszugehen, sodass ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Verfügung einer Rückkehrentscheidung besteht.
Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers beeinträchtigte gewichtige Grundinteressen der Gesellschaft.
Darüber hinaus ist nach wie vor von einer Bindung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auszugehen, zumal er dort einen großen Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Afghanistan sozialisiert und besuchte dort die Schule. Er spricht auch eine Landessprache als Muttersprache und beherrscht diese in Wort und Schrift. Hinzu kommt, dass er nach wie vor Anknüpfungspunkte in Form von Onkeln und Tanten in Afghanistan hat.
3.4.6. Es ist daher in Abwägung der Interessen davon auszugehen, dass im Fall des Beschwerdeführers trotz der unbestritten langen Aufenthaltsdauer in Österreich und der gesetzten Integrationsschritte kein derart schwerwiegendes Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich besteht, dass es das gravierend durch seine Delinquenz und die bei ihm anzunehmende andauernde Gefährlichkeit verstärkte öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung überwiegen könnte. Sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet tritt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere der Verhinderung von Straftaten, denen nach der Rechtsprechung ein hoher Stellenwert – insbesondere ist hier der Schutz der körperlichen, sexuellen und psychischen Integrität von Frauen zu nennen – zukommt (vgl. dazu auch VwGH 27.08.2018, Ra 2018/18/0351-8; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0063-11, Rz 11), in den Hintergrund. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Verfügung der Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall dringend geboten und auch nicht unverhältnismäßig ist. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht hinreichend vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden. 3.4.6. Es ist daher in Abwägung der Interessen davon auszugehen, dass im Fall des Beschwerdeführers trotz der unbestritten langen Aufenthaltsdauer in Österreich und der gesetzten Integrationsschritte kein derart schwerwiegendes Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich besteht, dass es das gravierend durch seine Delinquenz und die bei ihm anzunehmende andauernde Gefährlichkeit verstärkte öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung überwiegen könnte. Sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet tritt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere der Verhinderung von Straftaten, denen nach der Rechtsprechung ein hoher Stellenwert – insbesondere ist hier der Schutz der körperlichen, sexuellen und psychischen Integrität von Frauen zu nennen – zukommt vergleiche dazu auch VwGH 27.08.2018, Ra 2018/18/0351-8; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0063-11, Rz 11), in den Hintergrund. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Verfügung der Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall dringend geboten und auch nicht unverhältnismäßig ist. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht hinreichend vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dar. Die Rückkehrentscheidung ist zurecht erlassen worden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Rückkehrentscheidung ist zurecht erlassen worden.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.5. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung 3.5. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung
3.5.1. §§ 52 Abs. 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:3.5.1. Paragraphen 52, Absatz 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:
„Rückkehrentscheidung
§ 52 …Paragraph 52, …
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
…
Verbot der Abschiebung
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
…“
3.5.2. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG entsprechen jenen des § 3 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint. 3.5.2. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG entsprechen jenen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG entsprechen jenen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.
Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher zulässig.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.6. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist 3.6. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist
3.6.1. § 55 FPG lautet auszugsweise:3.6.1. Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise:
„Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
…
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.“
3.6.2. Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.3.6.2. Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot: 3.7. Zu Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:
3.7.1. § 53 FPG lautet auszugsweise:3.7.1. Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise:
„Einreiseverbot
§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
…
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
…“
3.7.2. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern nur dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).3.7.2. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern nur dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
3.7.3. Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG – wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. 3.7.3. Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG – wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .05.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 27 Monaten rechtskräftig verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe von 18 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit der am XXXX geborenen näher genannten XXXX Person, sohin mit einer unmündigen Person, den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen hat, XXXX Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von vier Verbrechen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .05.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 27 Monaten rechtskräftig verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe von 18 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit der am römisch 40 geborenen näher genannten römisch 40 Person, sohin mit einer unmündigen Person, den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen hat, römisch 40 Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von vier Verbrechen.
Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 18 Monate bedingt, verwirklicht § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, sodass eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist.Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 18 Monate bedingt, verwirklicht Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, sodass eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist.
3.7.4. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Vgl. VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289; VwGH Zl. 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. etwa VwGH 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022).3.7.4. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Vgl. VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289; VwGH Zl. 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich vergleiche etwa VwGH 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022).
Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237).
3.7.5. Im gegenständlichen Fall ist die Annahme der belangten Behörde, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, jedenfalls gerechtfertigt und begründet:
Die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB stellen ohne Zweifel eine die öffentliche Ordnung und Sicherheit besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Ferner schützt § 206 StGB Unmündige vor schweren sexuellen Missbrauchshandlungen und ist dem in dieser Bestimmung geschützten sexuellen Selbstbestimmungsrecht ein hoher Stellenwert beizumessen. Die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB stellen ohne Zweifel eine die öffentliche Ordnung und Sicherheit besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Ferner schützt Paragraph 206, StGB Unmündige vor schweren sexuellen Missbrauchshandlungen und ist dem in dieser Bestimmung geschützten sexuellen Selbstbestimmungsrecht ein hoher Stellenwert beizumessen.
Die Strafhöhe von 27 Monaten, davon 18 Monate bedingt, ist bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren an sich im unteren Bereich angesiedelt, jedoch stellt das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen per se bereits ein besonders verwerfliches Verhalten dar, das Interessen der Allgemeinheit und des Staates gefährdet, indem es insbesondere die körperliche, psychische und sexuelle Integrität besonders zu schützender Personen (Unmündiger) beeinträchtigt.
Der Beschwerdeführer hat außerdem vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Verantwortung für seine Taten übernommen und sieht das Unrecht nicht ein, was sich aus der bereits oben wiedergegebenen Passage aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt. Er behauptete in der Beschwerdeverhandlung insbesondere, dass er das Alter des XXXX nicht gewusst hätte, und er der Meinung gewesen wäre, dass sie schon XXXX alt wäre (Protokoll der mV S. 16). Entgegen diesen Behauptungen ergibt sich aber aus dem vorliegenden Strafurteil eindeutig, dass der Beschwerdeführer bei den Tathandlungen das Alter des XXXX unter 14 Jahren gekannt und sich damit abgefunden hat. Das Mädchen habe zwar anfänglich vorgegeben, XXXX zu sein, jedoch habe es dies bereits vor dem ersten persönlichen Treffen korrigiert. Auch gab es nach den Feststellungen im Urteil ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter des XXXX , bei dem sie mit ihm darüber gesprochen habe, dass sie selbst mit XXXX gehabt habe, sodass sich auch daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer auf das wahre Alter des XXXX hingewiesen wurde und ihm dieses bekannt war. Beweiswürdigend führte das Strafgericht zu diesen dargelegten Feststellungen aus, dass der Beschwerdeführer selbst in der Hauptverhandlung gestanden habe, dass Alter von XXXX bei den Tathandlungen gekannt zu haben, und sei er zudem glaubwürdig von dem XXXX belastet worden, dass es ihm das wahre Alter vor dem ersten Treffen mitgeteilt habe. Dieser Umstand würde sich auch in der Zeugenaussage eines Bekannten und ehemaligen Mitbewohners des Beschwerdeführers bestätigen, der über ein Gespräch berichten habe können, wo der Beschwerdeführer das Alter von XXXX erwähnt habe. Außerdem geht aus Gerichtsakt hervor, dass es der Vater des XXXX war, der die Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattete – vor diesem Hintergrund zeigt sich deutlich, dass die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2026, dass sowohl die Mutter als auch der Vater des Mädchens ihm gesagt hätten, dass das XXXX XXXX alt wäre (Protokoll der mV S. 16), unwahr ist. Angesichts all dieser Umstände ist die nunmehrige Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte das wahre Alter des XXXX von XXXX nicht gekannt, als bloße Schutzbehauptung zu werten, und ist daraus eindeutig ersichtlich, dass er die Taten bis heute leugnet und nicht dazu bereit ist, Verantwortung zu übernehmen. Dabei handelt es sich beim schweren sexuellen Missbrauch einer Unmündigen in mehreren Tathandlungen um ein besonders verwerfliches Verhalten, das zweifelsohne auch anderen Rechtsordnungen auch überwiegend als schwere Straftat angesehen wird. Dass der Beschwerdeführer nun, auch noch Jahre nach seinen Taten, der Verurteilung und nachdem er das Haftübel verspürt hat, im gegenständlichen Verfahren alle Verantwortung für seine Taten abstreitet und sich mit der unhaltbaren und lapidaren Behauptung, dass er ein anderes Alter bei seinem Opfer angenommen hätte, zeigt, dass er nicht einmal ansatzweise seine Taten bereut, und er die von ihm begangene krasse Verletzung der körperlichen, sexuellen und psychischen Integrität einer Unmündigen nicht einsieht – sodass die erkennende Richterin davon ausgeht, dass vom Beschwerdeführer gerade in dieser Hinsicht auch aktuell noch eine schwerwiegende und akute Gefährdung ausgeht.Der Beschwerdeführer hat außerdem vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Verantwortung für seine Taten übernommen und sieht das Unrecht nicht ein, was sich aus der bereits oben wiedergegebenen Passage aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt. Er behauptete in der Beschwerdeverhandlung insbesondere, dass er das Alter des römisch 40 nicht gewusst hätte, und er der Meinung gewesen wäre, dass sie schon römisch 40 alt wäre (Protokoll der mV S. 16). Entgegen diesen Behauptungen ergibt sich aber aus dem vorliegenden Strafurteil eindeutig, dass der Beschwerdeführer bei den Tathandlungen das Alter des römisch 40 unter 14 Jahren gekannt und sich damit abgefunden hat. Das Mädchen habe zwar anfänglich vorgegeben, römisch 40 zu sein, jedoch habe es dies bereits vor dem ersten persönlichen Treffen korrigiert. Auch gab es nach den Feststellungen im Urteil ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter des römisch 40 , bei dem sie mit ihm darüber gesprochen habe, dass sie selbst mit römisch 40 gehabt habe, sodass sich auch daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer auf das wahre Alter des römisch 40 hingewiesen wurde und ihm dieses bekannt war. Beweiswürdigend führte das Strafgericht zu diesen dargelegten Feststellungen aus, dass der Beschwerdeführer selbst in der Hauptverhandlung gestanden habe, dass Alter von römisch 40 bei den Tathandlungen gekannt zu haben, und sei er zudem glaubwürdig von dem römisch 40 belastet worden, dass es ihm das wahre Alter vor dem ersten Treffen mitgeteilt habe. Dieser Umstand würde sich auch in der Zeugenaussage eines Bekannten und ehemaligen Mitbewohners des Beschwerdeführers bestätigen, der über ein Gespräch berichten habe können, wo der Beschwerdeführer das Alter von römisch 40 erwähnt habe. Außerdem geht aus Gerichtsakt hervor, dass es der Vater des römisch 40 war, der die Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattete – vor diesem Hintergrund zeigt sich deutlich, dass die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2026, dass sowohl die Mutter als auch der Vater des Mädchens ihm gesagt hätten, dass das römisch 40 römisch 40 alt wäre (Protokoll der mV S. 16), unwahr ist. Angesichts all dieser Umstände ist die nunmehrige Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte das wahre Alter des römisch 40 von römisch 40 nicht gekannt, als bloße Schutzbehauptung zu werten, und ist daraus eindeutig ersichtlich, dass er die Taten bis heute leugnet und nicht dazu bereit ist, Verantwortung zu übernehmen. Dabei handelt es sich beim schweren sexuellen Missbrauch einer Unmündigen in mehreren Tathandlungen um ein besonders verwerfliches Verhalten, das zweifelsohne auch anderen Rechtsordnungen auch überwiegend als schwere Straftat angesehen wird. Dass der Beschwerdeführer nun, auch noch Jahre nach seinen Taten, der Verurteilung und nachdem er das Haftübel verspürt hat, im gegenständlichen Verfahren alle Verantwortung für seine Taten abstreitet und sich mit der unhaltbaren und lapidaren Behauptung, dass er ein anderes Alter bei seinem Opfer angenommen hätte, zeigt, dass er nicht einmal ansatzweise seine Taten bereut, und er die von ihm begangene krasse Verletzung der körperlichen, sexuellen und psychischen Integrität einer Unmündigen nicht einsieht – sodass die erkennende Richterin davon ausgeht, dass vom Beschwerdeführer gerade in dieser Hinsicht auch aktuell noch eine schwerwiegende und akute Gefährdung ausgeht.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in der Folge ein zweites Mal strafgerichtlich verurteilt worden. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .01.2024, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von XXXX 2017 bis XXXX 2023 eine näher genannte weibliche Person widerrechtlich beharrlich verfolgt hat, indem er unter Verwendung verschiedener Konten auf XXXX , trotz der Aufforderung dies zu unterlassen, zahlreiche persönliche Nachrichten an die Genannte schrieb, sohin in einem ein Jahr übersteigenden Zeitraum im Wege eines Kommunikationsmittels Kontakt zu ihr herstellte. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet die teilweise geständige Verantwortung und als erschwerend die einschlägige Vorstrafe.Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in der Folge ein zweites Mal strafgerichtlich verurteilt worden. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .01.2024, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von römisch 40 2017 bis römisch 40 2023 eine näher genannte weibliche Person widerrechtlich beharrlich verfolgt hat, indem er unter Verwendung verschiedener Konten auf römisch 40 , trotz der Aufforderung dies zu unterlassen, zahlreiche persönliche Nachrichten an die Genannte schrieb, sohin in einem ein Jahr übersteigenden Zeitraum im Wege eines Kommunikationsmittels Kontakt zu ihr herstellte. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet die teilweise geständige Verantwortung und als erschwerend die einschlägige Vorstrafe.
Der Beschwerdeführer hat sich somit weder durch die teilweise verbüßte teilbedingte Freiheitsstrafe noch durch die in diesem Zusammenhang gewährte Probezeit davon abbringen lassen, erneut delinquent zu werden und eine (einschlägige) Straftat, nämlich das Vergehen der beharrlichen Verfolgung, über einen Zeitraum von über sechs Jahren zu begehen. Auch hinsichtlich dieser strafgerichtlichen Verurteilung war der Beschwerdeführer nicht bereit, Verantwortung zu übernehmen, und betrieb er in der Beschwerdeverhandlung vielmehr eine Täter-Opfer-Umkehr. Er stellte die Situation so dar, dass die Frau – der er nach dem Urteilstenor des Strafgerichts unter Verwendung verschiedener Konten auf XXXX , trotz der Aufforderung dies zu unterlassen, zahlreiche persönliche Nachrichten über einen Zeitraum von über sechs Jahren geschrieben hat – in ihn verliebt gewesen wäre und zuerst ihm geschrieben hätte, und dass er vom Bruder und dem Verlobten der Frau bedroht worden wäre, weshalb er sie auch blockiert hätte und schlussendlich gezwungen gewesen wäre, seine beiden XXXX -Accounts zu löschen (Protokoll der mV S. 16). Dass sich der Beschwerdeführer als Opfer inszeniert, zeigt, dass er das Unrecht auch dieser Tat nicht einsieht. Erst als er schließlich von der erkennenden Richterin damit konfrontiert wurde, dass er die Situation so darstelle, als wäre er das eigentliche Opfer, räumte er auf einmal ein, dass er „akzeptiere“, dass er der Täter sei und sich entschuldige (Protokoll der mV S. 17). Dieses nunmehrige „Zugeständnis“ machte der Beschwerdeführer aber nicht aus eigenem, sondern erst auf deutlichen Hinweis der erkennenden Richterin hin, dass er eine Täter-Opfer-Umkehr betreibt, sodass auch bei dieser Verurteilung nicht erkennbar ist, dass er tatsächlich zu den von ihm begangenen Taten stehen und diese bereuen würde.Der Beschwerdeführer hat sich somit weder durch die teilweise verbüßte teilbedingte Freiheitsstrafe noch durch die in diesem Zusammenhang gewährte Probezeit davon abbringen lassen, erneut delinquent zu werden und eine (einschlägige) Straftat, nämlich das Vergehen der beharrlichen Verfolgung, über einen Zeitraum von über sechs Jahren zu begehen. Auch hinsichtlich dieser strafgerichtlichen Verurteilung war der Beschwerdeführer nicht bereit, Verantwortung zu übernehmen, und betrieb er in der Beschwerdeverhandlung vielmehr eine Täter-Opfer-Umkehr. Er stellte die Situation so dar, dass die Frau – der er nach dem Urteilstenor des Strafgerichts unter Verwendung verschiedener Konten auf römisch 40 , trotz der Aufforderung dies zu unterlassen, zahlreiche persönliche Nachrichten über einen Zeitraum von über sechs Jahren geschrieben hat – in ihn verliebt gewesen wäre und zuerst ihm geschrieben hätte, und dass er vom Bruder und dem Verlobten der Frau bedroht worden wäre, weshalb er sie auch blockiert hätte und schlussendlich gezwungen gewesen wäre, seine beiden römisch 40 -Accounts zu löschen (Protokoll der mV S. 16). Dass sich der Beschwerdeführer als Opfer inszeniert, zeigt, dass er das Unrecht auch dieser Tat nicht einsieht. Erst als er schließlich von der erkennenden Richterin damit konfrontiert wurde, dass er die Situation so darstelle, als wäre er das eigentliche Opfer, räumte er auf einmal ein, dass er „akzeptiere“, dass er der Täter sei und sich entschuldige (Protokoll der mV S. 17). Dieses nunmehrige „Zugeständnis“ machte der Beschwerdeführer aber nicht aus eigenem, sondern erst auf deutlichen Hinweis der erkennenden Richterin hin, dass er eine Täter-Opfer-Umkehr betreibt, sodass auch bei dieser Verurteilung nicht erkennbar ist, dass er tatsächlich zu den von ihm begangenen Taten stehen und diese bereuen würde.
Da der Beschwerdeführer sohin keine Tateinsichtigkeit oder Reumütigkeit hinsichtlich seiner Straftaten, die einen massiven Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung und in die Freiheit einer anderen Person darstellen, in der Beschwerdeverhandlung zeigte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erneut straffällig werden würde, und zeigt sich daraus auch ein durchwegs negatives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, sodass im vorliegenden Fall von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen ist. Der Beobachtungszeitraum für einen nachhaltigen Gesinnungswandel und ein Wohlverhalten seit seiner letzten Verurteilung ist in Anbetracht der verwirklichten Straftaten daher nicht ausreichend, zumal der Beschwerdeführer durch seine Aussagen deutlich erkennen ließ, dass er an seiner Unschuld festhält und das Unrecht an seinen Taten nicht erkennt bzw. erkennen will.
Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, dass der Beschwerdeführer nunmehr keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darstelle, kann schon vor dem Hintergrund der bereits aufgezeigten Schwere des Fehlverhaltens der noch offenen Probezeit hinsichtlich seiner letzten Verurteilung und insbesondere weil er in der Beschwerdeverhandlung im Grunde jede Verantwortung für die Straftaten von sich wies, nicht beigetreten werden, außerdem wurde der Beschwerdeführer nach der ersten Verurteilung eben wieder straffällig und war die zweite Verurteilung erst im Jahr 2024, sodass beim Beschwerdeführer, angesichts der besonderen Verwerflichkeit der Straftaten, insbesondere jener, die zur ersten Verurteilung führten, kein so langer Wohlverhaltenszeitraum zugebilligt werden kann, dass tatsächlich davon ausgegangen werden könnte, dass von ihm keine Gefahr mehr ausgeht. Außerdem legte der Beschwerdeführer seine zweite Verurteilung nicht einmal gegenüber seiner Vertretung offen, wie er selbst in der Beschwerdeverhandlung einräumte (Protokoll der mV S. 15), sodass sich auch daraus ergibt, dass er nicht bereit ist, sich mit seinem gesetzten Fehlverhalten auseinanderzusetzen und dieses einzugestehen.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden.
Der Beschwerdeführer stellt daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass das von der belangten Behörde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG angeordnete Einreiseverbot somit dem Grunde nach jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen ist.Der Beschwerdeführer stellt daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass das von der belangten Behörde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG angeordnete Einreiseverbot somit dem Grunde nach jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen ist.
3.7.6. Der zeitliche Rahmen eines Einreiseverbotes ist in den verschiedenen Tatbeständen des § 53 FPG abgebildet. Nach §53 Abs. 3 FPG darf das Einreiseverbot höchstens zehn Jahre betragen; in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis Z 8 FPG kann das Einreiseverbot unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht.3.7.6. Der zeitliche Rahmen eines Einreiseverbotes ist in den verschiedenen Tatbeständen des Paragraph 53, FPG abgebildet. Nach §53 Absatz 3, FPG darf das Einreiseverbot höchstens zehn Jahre betragen; in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis Ziffer 8, FPG kann das Einreiseverbot unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht.
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237 und vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH vom 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Im gegenständlichen Fall erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit sechs Jahren als angemessen. Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.Im gegenständlichen Fall erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit sechs Jahren als angemessen. Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer ist seit 2015 durchgehend in Österreich aufhältig und weist er eine gewisse Integration in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht auf. Er verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörige, Verwandte oder sonstige besonders enge Bezugspersonen, wie Ehefrau oder Kinder, und halten sich seine Familienangehörigen in Pakistan bzw. in Afghanistan auf. Unter den gegebenen Umständen ist die Intensität der privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich, abgesehen von der Länge des Aufenthalts von elf Jahren nicht derart ausgeprägt, dass sie bei der Bemessung des Einreiseverbots relevant zugunsten des Beschwerdeführers ausschlagen würden. Unter Zugrundelegung des geschilderten, massiven und besonders verwerflichen verpönten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, für das er selbst im Jahr 2026 noch keine Verantwortung übernimmt, sohin auch weit davon entfernt ist, sich von derart delinquentem Verhalten ernsthaft zu distanzieren, und der sich daraus ergebenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere für die körperliche, sexuelle und psychische Integrität von Unmündigen und Frauen, erweist sich im vorliegenden Fall die Verhängung eines Einreiseverbotes für die Dauer von sechs Jahren auch im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts als notwendig und angemessen, eine entsprechende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ist jedenfalls für diesen Zeitraum zu prognostizieren.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.8. Zu Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides – Verlust des Rechts zum Aufenthalt:3.8. Zu Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides – Verlust des Rechts zum Aufenthalt:
3.8.1. § 13 AsylG lautet:3.8.1. Paragraph 13, AsylG lautet:
„Aufenthaltsrecht
§ 13 (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.Paragraph 13, (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),1. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.
(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.“
3.8.2. Die belangte Behörde sprach im angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt VIII. aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.02.2019 verloren hat.3.8.2. Die belangte Behörde sprach im angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt römisch acht. aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.02.2019 verloren hat.
Nachdem über den Beschwerdeführer, wie sich aus dem Schreiben des Landesgerichts XXXX und dem eingeholten Strafakt ergibt, die Untersuchungshaft verhängt wurde, ist der Ausspruch über den Verlust des Aufenthaltsrechts nicht zu beanstanden. Nachdem über den Beschwerdeführer, wie sich aus dem Schreiben des Landesgerichts römisch 40 und dem eingeholten Strafakt ergibt, die Untersuchungshaft verhängt wurde, ist der Ausspruch über den Verlust des Aufenthaltsrechts nicht zu beanstanden.
Hinweise darauf, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers durch einen zwischenzeitigen Freispruch, einen Rücktritt von der Strafverfolgung oder eine Einstellung des Strafverfahrens wieder aufgelebt wäre, finden sich im Akt keine, vielmehr wurde der Beschwerdeführer nach Anklageerhebung wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .05.2019 rechtskräftig verurteilt und erfüllt damit seither ebenso den Tatbestand des § 13 Abs. 2 Z 1 und Z 2 AsylG. Hinweise darauf, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers durch einen zwischenzeitigen Freispruch, einen Rücktritt von der Strafverfolgung oder eine Einstellung des Strafverfahrens wieder aufgelebt wäre, finden sich im Akt keine, vielmehr wurde der Beschwerdeführer nach Anklageerhebung wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 .05.2019 rechtskräftig verurteilt und erfüllt damit seither ebenso den Tatbestand des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG.
Der Ausspruch der belangten Behörde über den Verlust des Aufenthaltsrechts erfolgte damit zu Recht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. Der Ausspruch der belangten Behörde über den Verlust des Aufenthaltsrechts erfolgte damit zu Recht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Apostasie Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Auslandsaufenthalt Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung Interessenabwägung Lebensgrundlage mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung private Verfolgung Privatleben Rechtsanschauung des VwGH Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sexualdelikt Sicherheitslage soziale Gruppe soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Stalking Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Taliban Unmündige unterstellte politische Gesinnung Verbesserung Verfolgungsgefahr Verlusttatbestände Versorgungslage westliche OrientierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W286.2143914.4.00Im RIS seit
11.06.2026Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026