TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/22 W296 2331618-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2026
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Entscheidungsdatum

22.05.2026

Norm

BDG 1979 §109
BDG 1979 §117 Abs2 Z2
BDG 1979 §118 Abs1 Z2
BDG 1979 §121
BDG 1979 §129
BDG 1979 §43a
BDG 1979 §54
BDG 1979 §91 Abs1
BDG 1979 §92 Abs1 Z2
BDG 1979 §93 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 109 heute
  2. BDG 1979 § 109 gültig ab 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. BDG 1979 § 109 gültig von 01.01.2010 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 109 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. BDG 1979 § 109 gültig von 01.07.1997 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 109 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 117 heute
  2. BDG 1979 § 117 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 117 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 117 gültig von 01.09.1988 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  6. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. BDG 1979 § 54 heute
  2. BDG 1979 § 54 gültig ab 25.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2023
  3. BDG 1979 § 54 gültig von 18.06.2015 bis 24.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. BDG 1979 § 54 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 54 gültig von 11.07.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  6. BDG 1979 § 54 gültig von 01.01.1980 bis 10.07.1991
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W296 2331618-1/24E

W296 2331659-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerden (1.) der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang BRANDSTÄTTER, und (2.) des Disziplinaranwaltes des Bundesministeriums für Inneres gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl XXXX , wegen Schuld, Strafe und implizit den Kostenausspruch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerden (1.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang BRANDSTÄTTER, und (2.) des Disziplinaranwaltes des Bundesministeriums für Inneres gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wegen Schuld, Strafe und implizit den Kostenausspruch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2026 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde der XXXX gegen den Schuldspruch in Spruchpunkt I.a) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde der römisch 40 gegen den Schuldspruch in Spruchpunkt römisch eins.a) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.

II. In Stattgebung der Beschwerde der XXXX gegen den Schuldspruch in Spruchpunkt I.b) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wird diese gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 hierzu freigesprochen.römisch zwei. In Stattgebung der Beschwerde der römisch 40 gegen den Schuldspruch in Spruchpunkt römisch eins.b) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wird diese gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 hierzu freigesprochen.

III. Die Beschwerde des Disziplinaranwaltes des Bundesministeriums für Inneres gegen die Strafbemessung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wird gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 93 Abs. 1 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen. römisch drei. Die Beschwerde des Disziplinaranwaltes des Bundesministeriums für Inneres gegen die Strafbemessung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.

IV. Gegen die Disziplinarbeschuldigte wird eine Geldbuße in der Höhe von € 800,- verhängt.römisch vier. Gegen die Disziplinarbeschuldigte wird eine Geldbuße in der Höhe von € 800,- verhängt.

V. Der Kostenausspruch wird gemäß § 117 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 bestätigt.römisch fünf. Der Kostenausspruch wird gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Um den größtmöglichen Datenschutz vor allem für die Disziplinarbeschuldigte, aber auch für die anderen Parteien und weiteren Beteiligten zu gewährleisten, werden im Erkenntnis folgende Abkürzungen verwendet:

XXXX römisch 40

A1

XXXX römisch 40

A2

XXXX römisch 40

A3

XXXX römisch 40

A4

XXXX römisch 40

A5

XXXX römisch 40

A6

XXXX römisch 40

A7

XXXX römisch 40

A8

XXXX römisch 40

A9

XXXX römisch 40

A10

 

 

XXXX römisch 40

Zl1

XXXX römisch 40

Zl2

 

 

XXXX römisch 40

P1

XXXX römisch 40

P2

XXXX römisch 40

P3

XXXX römisch 40

P4

XXXX römisch 40

P5

XXXX römisch 40

P6

XXXX römisch 40

P7

XXXX römisch 40

P8

XXXX römisch 40

P9

XXXX römisch 40

P10

XXXX römisch 40

P11

XXXX römisch 40

P12

 

 

XXXX römisch 40

J1

XXXX römisch 40

J2

XXXX römisch 40

J3

XXXX römisch 40

J4

XXXX römisch 40

J5

XXXX römisch 40

J6

XXXX römisch 40

J7

XXXX römisch 40

J8

XXXX römisch 40

J9

XXXX römisch 40

J10

XXXX römisch 40

J11

XXXX römisch 40

J12

XXXX römisch 40

J13

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die am 18.05.J1 geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Exekutivbedienstete der A1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich; ihre Dienststelle ist derzeit die A2.

2. Mit an die Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) gerichtetem Schreiben vom 08.11.J9, Zl PAD/J9/01386263, erstattete die A1 Disziplinaranzeige gegen die Disziplinarbeschuldigte.

In der Disziplinaranzeige wurde – soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - ausgeführt, die Disziplinarbeschuldigte stehe im Verdacht, die Dienstpflichten des achtungsvollen Umgangs gemäß § 43a BDG 1979 verletzt zu haben.In der Disziplinaranzeige wurde – soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - ausgeführt, die Disziplinarbeschuldigte stehe im Verdacht, die Dienstpflichten des achtungsvollen Umgangs gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 verletzt zu haben.

Es wurde näher ausgeführt, es habe im Zeitraum von Juni bis Anfang Juli J9 wahrgenommen werden können, dass sich die Disziplinarbeschuldigte auffallend häufig, unbegründet und unaufgefordert zu vermeintlichen Fehlern des P2 geäußert, dessen Führungsverhalten bemängelt und sogar Unrichtigkeiten erfunden habe und habe sie meist direkt mit dem A5 kommuniziert, ohne das Gespräch mit P2 selbst zu suchen. Da in keinem Falle ein tatsächliches Fehlverhalten des P2 festgestellt werde haben können, von mehreren Bediensteten der A2 ähnliche Vorfälle wahrgenommen worden seien, doch gleichzeitig auch von diesen kein Fehlverhalten des P2 beklagt worden sei, bestünde der dringende Verdacht, dass diese Verhaltensweise von der Disziplinarbeschuldigten absichtlich erfolgt seien, um P2 sowohl bei den anderen Bediensteten als auch bei seiner vorgesetzten Dienststelle fortlaufend und nachhaltig zu diskreditieren. Es wurde weiter ausgeführt, die Beweggründe für dieses Verhalten wären in zwei vorangegangenen Besetzungsverfahren betreffend sowohl den 1. Stellvertreter des Kommandanten der A2 als auch in Folge die Kommandatur selbst, bei denen sich P2 schlussendlich durchgesetzt habe und der unmittelbare Vorgesetzte der Disziplinarbeschuldigten geworden sei. Zusätzlich scheine sie Schwierigkeiten damit zu haben, wie P2 auf neue und notwendige Art und Weise die A2 im Einvernehmen mit dem A5 führe.

In Folge wurde näher ausgeführt, wie sich der Verdacht der – hier relevanten - Dienstpflichtverletzungen manifestierte: Die Dienstplanung für Juni J9 sei erstmalig durch P2 in seiner damaligen Funktion als erster Stellvertreter des Kommandanten der A2 durchgeführt worden. Am 12.06.J9, kurz nach Dienstbeginn um 07:00 Uhr, sei die Disziplinarbeschuldigte bei P1 persönlich vorstellig gewesen, um eine Problemstellung betreffend gemeinsame Streifenplanung mit der A4, da hier ein Exekutivbediensteter krankheitsbedingt ausgefallen gewesen wäre, zu besprechen. Im Zusammenhang damit sei auffallend gewesen, dass durch die Disziplinarbeschuldigte mehrmals und unaufgefordert behauptet worden sei, dass durch P2 ein Fehler bei der Dienstplanung gemacht worden sei, doch habe dies nicht den Tatsachen entsprochen. Am 23.06.J9 wäre durch die Disziplinarbeschuldigte die Dienstplanung der A2 für das Monat Juli, mit P9, am Gang des A5 besprochen worden. Das Gespräch habe durch P1 in seinem Büro akustisch wahrgenommen werden können. Dabei wäre durch die Disziplinarbeschuldigte mehrere Male als Begründung für eine Problemstellung/eine notwendige Berichtigung, ein Fehler bzw. eine Verhaltensweise des P2 angeführt worden, welche nicht den Tatsachen entsprochen habe. Am 01.07.J9 wurde P1 durch P2 mitgeteilt, dass ihm zu Ohren gekommen sei, dass die Disziplinarbeschuldigte bei den Bediensteten der A2 schlecht über ihn sprechen würde und zusätzlich habe er auch eine Dokumentation in der “Einsatz- und Dienstdokumentation (EDD)“ gefunden, in welcher durch die Disziplinarbeschuldigte sinngemäß dokumentiert worden sei, dass die Dienstführungsarbeiten nicht erledigt worden seien und sie diese nachholen habe müssen. P2 habe im angeführten Zeitraum auf der A2 die Dienstführung innegehabt und habe sich lediglich ein nicht dringendes Schriftstück für seinen nächsten Dienst zur Bearbeitung vorbereitet. Die durch die Disziplinarbeschuldigte erstellt Dokumentation in der EDD habe nicht den Tatsachen entsprochen. Am 02.07.J9, nachdem P2 die Disziplinarbeschuldigte zur Rückmeldung zu besagter EDD auffordert habe, habe diese P2 für andere Bedienstete auf der A2 deutlich wahrnehmbar sinngemäß vorgeworfen, dass er ihr gesagt hätte, dass sie schlecht arbeiten würde. Zudem, dass sie sich viel über ihn aufgeschrieben habe und dass das ihr letzter Tag auf der Dienststelle gewesen sei. Daraufhin habe die Disziplinarbeschuldigte die Dienststelle verlassen und sich aufgrund eines grippalen Infektes telefonisch krankgemeldet bzw. habe sie in weiterer Folge eine Krankmeldung übermittelt.

Angeschlossen der Disziplinaranzeige waren eine Sachverhaltsdarstellung von P2 vom 02.07.J9, Zl PAD/J9/01368583/001/AA, ein Mail von diesem an die Disziplinarbeschuldigte vom 01.07.J9 samt Anhang betreffend Eintragungen von ihr in der EDD, Aktenvermerke von P1/A5 vom 12.06.J9, Zl PAD/J9/01214775/001/AA, und 03.07.J9, Zl PAD/J9/01375171/001/AA, ein Aktenvermerk von ChefInsp P3/A5 vom 03.07.J9, Zl PAD/J9/01375171/001/AA, eine weitere Stellungnahme von P2 vom 03.08.J9, Zl PAD/J9/01606334/001/AA, ein Mailverkehr zwischen diesem und der Disziplinarbeschuldigten am 28.05.J9 bzw. 29.05.J9 betreffend die Dienstplanung der A2, von P11 ausgestellte Krankmeldungen der Disziplinarbeschuldigten für den 02.07.J9 und für den Zeitraum von 16.07.J9 bis 31.10.J9, die Gesundmeldung der Disziplinarbeschuldigten ab dem 06.07.J9, die Verfügung der A1 betreffend die uneingeschränkte Exekutivdiensttauglichkeit der Disziplinarbeschuldigten vom 09.07.J9, das Protokoll der Beschuldigtenvernehmung im Disziplinarverfahren vom 24.09.J9, Zl PAD/J9/0137571/001/AA, ein undatierter und nicht personalisierter Aktenvermerk betreffend eine Rückmeldung der Disziplinarbeschuldigten vom 09.07.J9 in Zusammenhang mit ihrer Exekutivdiensttauglichkeit, eine Stellungnahme von P10 vom 29.07.J9 betreffend die Krankmeldungen der Disziplinarbeschuldigten, ein Aktenvermerk von P1 vom 12.07.J9, Zl PAD/J9/0137571/001/AA, die Vollmachtbekanntgabe des Rechtsvertreters der Disziplinarbeschuldigten vom 19.09.J9 samt Antrag auf Akteneinsicht, ein Schreiben von P1 an den Rechtsvertreter der Disziplinarbeschuldigten vom 23.09.J9, Zl PAD/J9/0137571/002/AA, ein Mail desselben an die Disziplinarbeschuldigte vom 18.09.J9, die Ladung vom 18.09.J9 zur Einvernahme am 24.09.J9 und eine Stellungnahme des Rechtsvertreters der Disziplinarbeschuldigten vom 31.10.J9.

3. Mit Einleitungsbescheid der belangten Behörde vom 28.02.J10, Zl J9-0.814.597, zugestellt am 03.03.J10, wurde das Disziplinarverfahren gegen die Disziplinarbeschuldigte wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 1, 43a und 91 iVm 123 Abs. 1 BDG 1979 eingeleitet.3. Mit Einleitungsbescheid der belangten Behörde vom 28.02.J10, Zl J9-0.814.597, zugestellt am 03.03.J10, wurde das Disziplinarverfahren gegen die Disziplinarbeschuldigte wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten gemäß Paragraphen 43, Absatz eins, 43 a und 91 in Verbindung mit 123 Absatz eins, BDG 1979 eingeleitet.

Die Disziplinarbeschuldigte sei demnach verdächtig, sie habe am 12.06.J9 gegenüber P1 behauptet, dass P2 einen Fehler in der Dienstplanung gemacht habe, zumal dieser nicht berücksichtigt habe, dass P8 eine Online-Schulung habe, sich diese Behauptung jedoch als unrichtig herausgestellt habe. Weiters habe die Disziplinarbeschuldigte am 02.07.J9 auf der A2 deutlich wahrnehmbar gegenüber ihrem Vorgesetzten P2 gesagt, dass er zu ihr gesagt hätte, dass sie schlecht arbeiten würde und sie dazu ergänzt habe, sie habe sich viel über ihn aufgeschrieben und der heutige Tag sei ihr letzter auf der Dienststelle.

Darüber hinaus wurde das Disziplinarverfahren wegen weiterer Vorhalte in der Disziplinaranzeige gemäß §§ 118 Z 1, 2 und 4 BDG 1979 eingestellt. Der Einleitungsbescheid wurde nicht bekämpft und erwuchs folglich in Rechtskraft.Darüber hinaus wurde das Disziplinarverfahren wegen weiterer Vorhalte in der Disziplinaranzeige gemäß Paragraphen 118, Ziffer eins, 2 und 4 BDG 1979 eingestellt. Der Einleitungsbescheid wurde nicht bekämpft und erwuchs folglich in Rechtskraft.

4. Mit Attest seitens P11 vom 24.04.J10 wurde der belangten Behörde am 12.05.J10 mitgeteilt, dass die Disziplinarbeschuldigte nicht zur Verhandlung am 13.05.J10 erscheinen könne, da deren Reise- und Verhandlungsfähigkeit aufgrund starker wiederkehrender Schmerzen nicht gegeben seien.

5. Am 13.05.J10 fand in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde in Anwesenheit des Rechtsvertreters und auf dessen Ersuchen trotz Abwesenheit der Disziplinarbeschuldigten statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde P2 und P1 als Zeugen einvernommen.

Am Ende der Verhandlung beantragte der Rechtsvertreter der Disziplinarbeschuldigten den Freispruch und der Disziplinaranwalt eine Geldbuße.

6. Nach der Verhandlung wurde der Disziplinarbeschuldigten die Möglichkeit eingeräumt, binnen Frist zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde Stellung zu beziehen.

7. Am 02.06.J10 übermittelte die Disziplinarbeschuldigte eine Stellungnahme des Inhalts, zum Faktum I.a.) sei neuerlich festzuhalten, dass hinsichtlich der Dienstplanung ein „Fehler" vorgelegen habe, wie sich dies auch aus der Aussage des P1 ergebe. Dieser Zeuge habe im Zuge seiner Einvernahme ausgeführt, dass P8 am gegenständlichen Tage für das Online-Seminar angemeldet gewesen wäre und gehe dies auch mit dem Umstand einher, dass P8 in „zivil" auf der Dienststelle auf der A2 erschienen sei und sodann die Disziplinarbeschuldigte auf die geplante Online-Schulung hingewiesen habe bzw. eine schriftliche Weisung vom A5 gefordert habe. Dies wäre Anlass für die Disziplinarbeschuldigte gewesen, mit P1 in Kontakt zu treten, um die offensichtlichen Ungereimtheiten in der Dienstplanung aufzuzeigen. Anzumerken sei hierzu weiters, dass P8 als sogenannte Präventionsbeauftragte vorgesehen gewesen sei und P7 eine E-Mail-Nachricht an die Disziplinarbeschuldigte (und weitere Empfänger) gerichtet habe, wonach alle Präventionsschulungstermine von P8 wahrzunehmen wären bzw. diese „freizuspielen" wäre, damit diese die erforderlichen Schulungen für die Eignung als Präventionsbeauftragte absolvieren hätte können. Abschließend sei daher festzuhalten, dass infolge der Einteilung im Dienstplan, des Erscheinens in „zivil" durch P8 und deren Mitteilung, wonach diese eine Schulung zu absolvieren gehabt hätte sowie eine schriftliche Weisung verlangt habe, die Annahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit in der Dienstplanung jedenfalls angezeigt gewesen wäre und sich dies auch nicht als unrichtig herausgestellt habe. Die Disziplinarbeschuldigte habe dabei jedenfalls nicht das Maß der zulässigen Kritik überschritten. Zum Faktum I.b.) habe sich aufgrund der Aussage des Zeugen P2 letztlich gezeigt, dass wohl persönliche Befindlichkeiten zur gegenständlichen Anzeige geführt hätten und der Vorfall zu Faktum I.b.) in letzter Konsequenz hieraus resultiert sei. Der Zeuge P2 habe im Zuge seiner Aussage nicht einmal selbst die inkriminierte Äußerung „sie habe sich über ihn etwas aufgeschrieben" ins Treffen geführt und habe sich auch keineswegs der Eindruck ergeben, dass diese Aussage für ihn irritierend gewesen wäre, anderenfalls dieser Zeuge wohl konkret hierüber im Zuge seiner Aussage entsprechende Angaben gemacht hätte. Wenn dies nun - wie beschrieben - so deutlich wahrnehmbar (oder auch laut) gewesen wäre, so würde dies nichts daran zu ändern vermögen, dass weder das eine noch das andere disziplinär verwerflich gewesen wäre. Es sei wohl nicht unüblich, dass man bei Unstimmigkeiten deutlich wahrnehmbar, oder auch in einer gewissen Lautstärke entsprechenden Unmut zum Ausdruck bringen würde. Der Zeuge habe selbst angegeben, dass die Disziplinarbeschuldigte im Zuge des Gesprächs zu weinen begonnen und die Kanzlei verlassen habe. Hieraus ließe sich kein anderer Schluss zu, als eine angespannte Situation vorgelegen habe und ein Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten nicht gegeben sei, zumal eine bedenkliche Wortwahl im Sinne einer Beleidigung, Schmähung oder ein sonstiger massiver Vorwurf, der den Rahmen sachlicher Kritik gesprengt hätte, nicht vorgelegen habe.7. Am 02.06.J10 übermittelte die Disziplinarbeschuldigte eine Stellungnahme des Inhalts, zum Faktum römisch eins.a.) sei neuerlich festzuhalten, dass hinsichtlich der Dienstplanung ein „Fehler" vorgelegen habe, wie sich dies auch aus der Aussage des P1 ergebe. Dieser Zeuge habe im Zuge seiner Einvernahme ausgeführt, dass P8 am gegenständlichen Tage für das Online-Seminar angemeldet gewesen wäre und gehe dies auch mit dem Umstand einher, dass P8 in „zivil" auf der Dienststelle auf der A2 erschienen sei und sodann die Disziplinarbeschuldigte auf die geplante Online-Schulung hingewiesen habe bzw. eine schriftliche Weisung vom A5 gefordert habe. Dies wäre Anlass für die Disziplinarbeschuldigte gewesen, mit P1 in Kontakt zu treten, um die offensichtlichen Ungereimtheiten in der Dienstplanung aufzuzeigen. Anzumerken sei hierzu weiters, dass P8 als sogenannte Präventionsbeauftragte vorgesehen gewesen sei und P7 eine E-Mail-Nachricht an die Disziplinarbeschuldigte (und weitere Empfänger) gerichtet habe, wonach alle Präventionsschulungstermine von P8 wahrzunehmen wären bzw. diese „freizuspielen" wäre, damit diese die erforderlichen Schulungen für die Eignung als Präventionsbeauftragte absolvieren hätte können. Abschließend sei daher festzuhalten, dass infolge der Einteilung im Dienstplan, des Erscheinens in „zivil" durch P8 und deren Mitteilung, wonach diese eine Schulung zu absolvieren gehabt hätte sowie eine schriftliche Weisung verlangt habe, die Annahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit in der Dienstplanung jedenfalls angezeigt gewesen wäre und sich dies auch nicht als unrichtig herausgestellt habe. Die Disziplinarbeschuldigte habe dabei jedenfalls nicht das Maß der zulässigen Kritik überschritten. Zum Faktum römisch eins.b.) habe sich aufgrund der Aussage des Zeugen P2 letztlich gezeigt, dass wohl persönliche Befindlichkeiten zur gegenständlichen Anzeige geführt hätten und der Vorfall zu Faktum römisch eins.b.) in letzter Konsequenz hieraus resultiert sei. Der Zeuge P2 habe im Zuge seiner Aussage nicht einmal selbst die inkriminierte Äußerung „sie habe sich über ihn etwas aufgeschrieben" ins Treffen geführt und habe sich auch keineswegs der Eindruck ergeben, dass diese Aussage für ihn irritierend gewesen wäre, anderenfalls dieser Zeuge wohl konkret hierüber im Zuge seiner Aussage entsprechende Angaben gemacht hätte. Wenn dies nun - wie beschrieben - so deutlich wahrnehmbar (oder auch laut) gewesen wäre, so würde dies nichts daran zu ändern vermögen, dass weder das eine noch das andere disziplinär verwerflich gewesen wäre. Es sei wohl nicht unüblich, dass man bei Unstimmigkeiten deutlich wahrnehmbar, oder auch in einer gewissen Lautstärke entsprechenden Unmut zum Ausdruck bringen würde. Der Zeuge habe selbst angegeben, dass die Disziplinarbeschuldigte im Zuge des Gesprächs zu weinen begonnen und die Kanzlei verlassen habe. Hieraus ließe sich kein anderer Schluss zu, als eine angespannte Situation vorgelegen habe und ein Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten nicht gegeben sei, zumal eine bedenkliche Wortwahl im Sinne einer Beleidigung, Schmähung oder ein sonstiger massiver Vorwurf, der den Rahmen sachlicher Kritik gesprengt hätte, nicht vorgelegen habe.

Zur rechtlichen Beurteilung der Fakten (korrekt:) I.a.) und I.b.) wurde ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung sei eine Äußerung, gegenständlich die disziplinär inkriminierte (Meinungs-)Äußerung der allfälligen Unrichtigkeit eines Dienstplans und der Äußerung des „Sich etwas (korrekt:) aufgeschrieben zu haben", dahingehend zu prüfen, ob (korrekt:) der Beamtin hinsichtlich der Form dieser Äußerung eine bedenkliche Wortwahl, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf, der den Rahmen sachlicher Kritik sprengen würde (Hinweis E 28.07.2000, 97/09/0196, mwH; VwGH 03.09.2002, 99/09/0212). Es sei selbstredend, dass es für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde wünschenswert wäre, dass (korrekt:) jede Beamtin ihren Kolleg:innen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegne, die (korrekt:) sie selbst erwarten würde. Es stelle jedoch nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber (korrekt:) einer/m Vorgesetzten schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Insbesondere seien an spontane mündliche Äußerungen geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung sei im Übrigen billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit sei erst erreicht, wenn die menschliche Würde (korrekt:) von Kolleg:innen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört würde (VwGH 04.09.1989, 89/09/0076 unter Hinweis auf E 11.12.1985, 85/09/0223). Die vom VwGH zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 ergangene Rechtsprechung sei auf die Auslegung des § 43a BDG 1979 anzuwenden und sei bei verbalen Ausschreitungen (Beschimpfungen, Verspottungen und Lächerlichmachen) auf deren Gewicht abzustellen. Wo nur bei schweren Fällen eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 angenommen worden sei - etwa, wenn aus der Formulierung und Nebenumständen Rückschlüsse auf dienstlich relevante Charaktermängel gezogen werden habe können oder wenn das Verhalten über längere Zeit angehalten habe (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 210). Zusammengefasst ergebe sich, dass zwischen der Disziplinarbeschuldigten und P2 aus mehrfachen Gründen und auf Gegenseitigkeit beruhend wohl nicht das beste persönliche Verhältnis bestanden habe. Die Äußerungen zu Faktum I.a. und b. wären jedoch nicht dazu geeignet, die Grenze der Pflichtwidrigkeit zu erreichen und würden auch keine verbalen Ausschreitungen im Sinne von Beschimpfungen, Beleidigungen etc. darstellen, sodass der Rahmen der sachlichen Kritik weder zu Faktum I.a. noch zu Faktum I.b. gesprengt worden sei. Selbst wenn die gegenständliche Situation für die Beteiligten eine nicht angenehme Situation herbeigeführt habe, an welcher wohl auch alle ihren Beitrag geleistet hätten, wären diese Unstimmigkeiten wohl „intern" zu klären gewesen und wären die seitens des Senatsvorsitzenden der belangten Behörde hierzu getätigten Ausführungen ohnedies so treffend, sodass sich hierzu eine weitere Stellungnahme erübrige. Es würde daher der Antrag, die Disziplinarbeschuldigte von den wider sie erhobenen Vorwürfen freizusprechen, wiederholt.Zur rechtlichen Beurteilung der Fakten (korrekt:) römisch eins.a.) und römisch eins.b.) wurde ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung sei eine Äußerung, gegenständlich die disziplinär inkriminierte (Meinungs-)Äußerung der allfälligen Unrichtigkeit eines Dienstplans und der Äußerung des „Sich etwas (korrekt:) aufgeschrieben zu haben", dahingehend zu prüfen, ob (korrekt:) der Beamtin hinsichtlich der Form dieser Äußerung eine bedenkliche Wortwahl, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf, der den Rahmen sachlicher Kritik sprengen würde (Hinweis E 28.07.2000, 97/09/0196, mwH; VwGH 03.09.2002, 99/09/0212). Es sei selbstredend, dass es für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde wünschenswert wäre, dass (korrekt:) jede Beamtin ihren Kolleg:innen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegne, die (korrekt:) sie selbst erwarten würde. Es stelle jedoch nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber (korrekt:) einer/m Vorgesetzten schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Insbesondere seien an spontane mündliche Äußerungen geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung sei im Übrigen billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit sei erst erreicht, wenn die menschliche Würde (korrekt:) von Kolleg:innen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört würde (VwGH 04.09.1989, 89/09/0076 unter Hinweis auf E 11.12.1985, 85/09/0223). Die vom VwGH zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ergangene Rechtsprechung sei auf die Auslegung des Paragraph 43 a, BDG 1979 anzuwenden und sei bei verbalen Ausschreitungen (Beschimpfungen, Verspottungen und Lächerlichmachen) auf deren Gewicht abzustellen. Wo nur bei schweren Fällen eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 angenommen worden sei - etwa, wenn aus der Formulierung und Nebenumständen Rückschlüsse auf dienstlich relevante Charaktermängel gezogen werden habe können oder wenn das Verhalten über längere Zeit angehalten habe vergleiche dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 210). Zusammengefasst ergebe sich, dass zwischen der Disziplinarbeschuldigten und P2 aus mehrfachen Gründen und auf Gegenseitigkeit beruhend wohl nicht das beste persönliche Verhältnis bestanden habe. Die Äußerungen zu Faktum römisch eins.a. und b. wären jedoch nicht dazu geeignet, die Grenze der Pflichtwidrigkeit zu erreichen und würden auch keine verbalen Ausschreitungen im Sinne von Beschimpfungen, Beleidigungen etc. darstellen, sodass der Rahmen der sachlichen Kritik weder zu Faktum römisch eins.a. noch zu Faktum römisch eins.b. gesprengt worden sei. Selbst wenn die gegenständliche Situation für die Beteiligten eine nicht angenehme Situation herbeigeführt habe, an welcher wohl auch alle ihren Beitrag geleistet hätten, wären diese Unstimmigkeiten wohl „intern" zu klären gewesen und wären die seitens des Senatsvorsitzenden der belangten Behörde hierzu getätigten Ausführungen ohnedies so treffend, sodass sich hierzu eine weitere Stellungnahme erübrige. Es würde daher der Antrag, die Disziplinarbeschuldigte von den wider sie erhobenen Vorwürfen freizusprechen, wiederholt.

8. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 19.11.J10, Zl J10-0.954.622, zugestellt dem Disziplinaranwalt am 20.11.J10 und der Disziplinarbeschuldigten am 21.11.J10, wurde diese schuldig gesprochen, sie habe am 12.06.J9 gegenüber P1 behauptet, dass P2 einen Fehler in der Dienstplanung gemacht habe, zumal dieser nicht berücksichtigt habe, dass P8 eine Online-Schulung habe, sich diese Behauptung jedoch als unrichtig herausgestellt habe, weswegen sie ihre Dienstpflicht gemäß §§ 43a iVm 91 BDG 1979 verletzt habe (Spruchpunkt 1.a.). Weiters habe die Disziplinarbeschuldigte am 02.07.J9 auf der A2 deutlich wahrnehmbar gegenüber ihrem Vorgesetzten P2 gesagt, dass er zu ihr gesagt hätte, dass sie schlecht arbeiten würde und sie dazu ergänzt habe, sie habe sich viel über ihn aufgeschrieben und der heutige Tag sei ihr letzter auf der Dienststelle, weswegen sie (ebenso) ihre Dienstpflicht gemäß §§ 43a iVm 91 BDG 1979 verletzt habe (Spruchpunkt 1.b.). Gegen die Disziplinarbeschuldigte werde [daher] gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.000,- verhängt und dieser gemäß § 117 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 Verfahrenskosten in der Höhe von € 352,25 vorgeschrieben.8. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 19.11.J10, Zl J10-0.954.622, zugestellt dem Disziplinaranwalt am 20.11.J10 und der Disziplinarbeschuldigten am 21.11.J10, wurde diese schuldig gesprochen, sie habe am 12.06.J9 gegenüber P1 behauptet, dass P2 einen Fehler in der Dienstplanung gemacht habe, zumal dieser nicht berücksichtigt habe, dass P8 eine Online-Schulung habe, sich diese Behauptung jedoch als unrichtig herausgestellt habe, weswegen sie ihre Dienstpflicht gemäß Paragraphen 43 a, in Verbindung mit 91 BDG 1979 verletzt habe (Spruchpunkt 1.a.). Weiters habe die Disziplinarbeschuldigte am 02.07.J9 auf der A2 deutlich wahrnehmbar gegenüber ihrem Vorgesetzten P2 gesagt, dass er zu ihr gesagt hätte, dass sie schlecht arbeiten würde und sie dazu ergänzt habe, sie habe sich viel über ihn aufgeschrieben und der heutige Tag sei ihr letzter auf der Dienststelle, weswegen sie (ebenso) ihre Dienstpflicht gemäß Paragraphen 43 a, in Verbindung mit 91 BDG 1979 verletzt habe (Spruchpunkt 1.b.). Gegen die Disziplinarbeschuldigte werde [daher] gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.000,- verhängt und dieser gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 Verfahrenskosten in der Höhe von € 352,25 vorgeschrieben.

Nach Zusammenfassung des Verfahrensganges und aller Stellungnahmen der Disziplinarbeschuldigten wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, zum Spruchpunkt 1.a.) habe das Beweisverfahren ergeben, dass P1 vom A5, sohin auch Vorgesetzter der Disziplinarbeschuldigten, telefonisch mitgeteilt habe, dass auf der A4 ein Beamter krankheitsbedingt ausgefallen sei und die A2 diesen Ausfall kompensieren solle. Die Disziplinarbeschuldigte sei in der Folge zu P1 auf das A5 gekommen und habe diesem mitgeteilt, dass P2 beim Dienstplan am 12.06.(ergänzt: J9) einen Planungsfehler gemacht habe und habe diese in der Folge immer wieder darauf hingewiesen. P1 sei nicht klar gewesen, warum die Disziplinarbeschuldigte immer wieder auf eine Planungsfehler hingewiesen hat und was dies mit seiner Anweisung, einen Ersatz für den erkrankten Beamten zu stellen, zu tun habe. Dennoch habe er sich im Anschluss den Dienstplan der A2 selbst noch einmal angesehen bzw. kontrolliert und habe keinen Fehler feststellen können. Die Disziplinarbeschuldigte habe den Fehler darin erkannt, dass von P2 nur ein Kriminaldienst eingeteilt gewesen sei. Die Disziplinarbeschuldigte sei im gesamten Verfahren – d.h. in keiner der Stellungnahmen - darauf eingegangen bzw. habe diese ausgeführt, warum hier ein Fehler hätte vorliegen sollen. Wenn diese ausführe, sie habe nur darauf hinweisen wollen und habe es sich dabei nur um eine zulässige „sachliche Kritik" gehandelt, so stünde dem entgegen, dass sie immer wieder auf den „Fehler" hingewiesen habe, und selbst der Vorgesetzte nicht verstanden habe, warum sie darauf so „beharrt" habe. Für den Senat habe sich nicht erschlossen, warum es nicht zulässig gewesen hätte sein sollen, dass am 12.06.J9 vom P2 nur - eine - Beamtin zum Kriminaldienst eingeteilt worden sei, und habe die Disziplinarbeschuldigte ihre Meinung auch weder gegenüber dem Vorgesetzten P1 noch im Zuge des Verfahrens in einer ihrer Stellungnahmen begründet, weshalb die belangte Behörde zur Erkenntnis gekommen sei, dass die Disziplinarbeschuldigte mit dieser (wiederholenden) Behauptung ihren Vorgesetzten P2 schlichtweg falsch belastet habe und bewusst in ein schlechtes Licht habe stellen wollen.

Zum Spruchpunkt 1.b.) wurde ausgeführt, hier habe das Beweisverfahren ergeben, dass es am 02.07.J9 zu einem Gespräch zwischen der Disziplinarbeschuldigten und P2 in dessen Kanzlei gekommen sei, wobei über diverse Vorfälle/Differenzen/Gerüchte gesprochen worden sei bzw. werden hätte werden sollen und die Disziplinarbeschuldigte im Zuge des Gespräches nicht nur lauter geworden sei und P2 dabei vorgehalten habe, dass dieser zum Ausdruck gebracht habe, dass sie schlecht arbeiten würde und sie dazu ergänzt habe, sie hätte sich viel über ihn aufgeschrieben und sei der heutige Tag ihr letzter auf der Dienststelle. Auch wenn der belangten Behörde durchaus bewusst gewesen wäre und sei, dass „zum Streiten zwei gehören" würden, so sei verständlich, dass P2 sich darüber geärgert habe, und sei seine Aussage dazu glaubhaft gewesen, wenn die Disziplinarbeschuldigte diesem - offensichtlich wider besseren Wissens - ein Fehlverhalten unterstellt habe. Wenn P2 beschreibe, dass er mit der Disziplinarbeschuldigten auch darüber sprechen habe wollen, dass von dieser erbrachte Mehrdienstleistungen nicht auch von ihr selbst, sondern von ihm genehmigt hätten werden müssen, scheine dies nicht nur plausibel und nachvollziehbar, dass die Disziplinarbeschuldigte (solcherart ertappt) in „Rage" geraten sei, so ergebe dies nicht nur ein Bild von der Disziplinarbeschuldigten, sondern sei darin auch eine Art Motiv für deren „Handeln" ableitbar. Wenn die Disziplinarbeschuldigte - wie sie selbst ausführt - es in solchen Situationen nicht unüblich sei, den Unmut (hier wohl ihrerseits) in einer gewissen Lautstärke zum Ausdruck zu bringen, so bestätige sie damit das zuvor beschriebene Bild. Dass sie im Anschluss weinend zunächst die Kanzlei und in der Folge die Dienststelle verlassen habe, mit der Aussage: „das Weitere bekomme er (gemeint: P2) schriftlich" und „das sei ihr letzter Tag auf der Dienststelle gewesen", deute weniger auf eine „Verzweiflung" als auf eine „Trotzhaltung" hin und runde dieses Verhalten das Bild von der Disziplinarbeschuldigten ab.

Betreffend die Schuldfrage wurde ausgeführt, die Disziplinarbeschuldigte habe sich nicht schuldig bekannt, doch würde der objektive Tatbestand aufgrund der Aktenlage, diversen Stellungnahme der Disziplinarbeschuldigten sowie der Aussagen der Zeugen feststehen. Der subjektive Tatbestand stehe auch fest, da sich die Disziplinarbeschuldigte ihrer Handlungen bewusst gewesen wäre und es habe sich aus der Verhandlung auch kein Anhaltspunkt ergeben, daran zu zweifeln. Zum Motiv wurde aus die Besetzungsverfahren verwiesen, in welchen die Disziplinarbeschuldigte P2 unterlegen gewesen sei. Die Disziplinarbeschuldigte habe durch ihr Verhalten ein betriebsfeindliches Klima geschaffen und sei sie betreffend ihren Verweis auf die Goldwaagen-Judikatur auszuführen, dass sie dabei verkenne, dass es sich nicht um ein einmaliges Verhalten ihrerseits gehandelt habe, sondern habe sie immer wieder und teils auch mit nachdrücklicher Vehemenz versucht, ihren Vorgesetzten P2 bewusst und falsch in ein schlechtes Licht zu stellen. Betreffend die allgemeine Verhaltensbeurteilung wurde dargelegt, der Vorgesetzte der Disziplinarbeschuldigten beschreibe, diese bereits seit deren Praxisphase auf der A3 im Jahr J4/J5, sohin seit mehr als 10 Jahren persönlich zu kennen und sei der persönliche Umgang dabei immer gut und höflich gewesen bzw. sei die Disziplinarbeschuldigte bis zum gegenständlichen Vorfall „neutral" in Erscheinung getreten. In Bezug auf ihre persönliche Karriere sei die Disziplinarbeschuldigte sehr fordernd und von sich selbst überzeugt, gleichzeitig sei sie jedoch wenig entscheidungsfreudig gewesen. Sie sei bereits einmal disziplinär bestraft worden, dem gegenüber sei sie auch einmal belobigt worden. Zur Zukunftsprognose wurde ausgeführt, da das Verfahren in Abwesenheit der Disziplinarbeschuldigten durchgeführt hätte werden müssen, habe sich die belangte Behörde auf die Stellungnahmen der Disziplinarbeschuldigten beschränken müssen. Aus diesen sei zusammengefasst erkennbar, dass die Disziplinarbeschuldigte in ihrem Verhalten kein Fehlverhalten und somit jede Schuldeinsicht oder auch kritische Auseinandersetzung mit dem ihr vorgehalten Verhalten erkennen ließe und deshalb auch nur eine bedingte positive Zukunftsprognose abgegeben habe werden können. Erschwerend wäre die Tatmehrheit der Dienstpflichtverletzungen gewesen; Milderungsgründe hätten keine erkannt werden können, zumal die Disziplinarbeschuldigte weder unbescholten noch schuldeinsichtig gewesen sei. Die für die Vorwerfbarkeit der Schuld notwendigen Elemente lägen nach Ansicht der belangten Behörde zweifellos vor, weil die Disziplinarbeschuldigte zurechnungsfähig gewesen sei, vorsätzlich gehandelt habe und ihr zugemutet hätte werden können, sich rechtmäßig zu verhalten. Die Disziplinarbeschuldigte sei im Dezember J8 bereits einmal disziplinarrechtlich bestraft worden und sei diese Strafe noch nicht getilgt, sodass dieser Umstand in der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre. Unter Bedachtnahme auf die Schwere der Dienstpflichtverletzungen, die General- und Spezialprävention, sowie der dargestellten Erschwernisgründe, erscheine eine (korrekt:) Geldbuße in Höhe von € 1.000,- unbedingt notwendig, insbesondere auch, um die Disziplinarbeschuldigte und andere Bediensteten von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

9. Mit Schreiben vom 04.12.J10, eingebracht bei der belangten Behörde am 10.12.J10, brachte der Disziplinaranwalt fristgerecht Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 19.11.J10 ein.

Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, die auf Grund der eingeleiteten Dienstpflichtverletzungen verhängte Disziplinarstrafe sei objektiv rechtswidrig, da sie dem Unrechtsgehalt der Tathandlungen und den zu berücksichtigenden Gedanken der Spezial- und Generalprävention zu wenig Gewicht beimesse und die Disziplinarstrafe somit außerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraums deutlich zu niedrig bemesse. Sinn und Zweck des Disziplinarrechtes sei es, durch ein Sanktionssystem sicherzustellen, dass das Ansehen des Berufsbeamtentums in der Allgemeinheit, das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben sowie die Unparteilichkeit gewahrt werde. Dabei gelte, dass (korrekt:) eine Beamtin nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb (korrekt:) ihrer dienstlichen Tätigkeit - somit (korrekt:) ihrer Freizeit - ein Verhalten zeigen müsse, dass diesem hohen Vertrauen der Allgemeinheit gerecht werde. Insbesondere sei es notwendig, dass Beamt:innen in einer Führungsposition, wie sie die Disziplinarbeschuldigte als Kontrollinspektorin innehabe, jegliches Verhalten unterlassen müssten, das geeignet sei, das gedeihliche Miteinander auf einer Dienststelle zu untergraben. § 43a BDG 1979 normiere den achtungsvollen Umgang, wonach sich (korrekt:) Beamt:innen ihren Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen hätten. Sie hätten im Umgang miteinander Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die die menschliche Würde verletzen, dies bezwecken würden oder sonst diskriminierend seien. Festzuhalten sei, dass die Disziplinarbeschuldigte einen sehr schwierigen Umgang mit ihren Vorgesetzten pflege. Eine Vielzahl von Verhaltensweisen würden in der Disziplinaranzeige thematisiert, welche in der Folge zwar nicht eingeleitet worden seien, aber doch ein Bild zeichnen würden. Es könne wohl sein, dass einzelne für sich betrachtete Verhaltensweisen die Schwelle zur Dienstpflichtverletzung noch nicht zu überschreiten vermocht hätten, in einer Gesamtbetrachtung zeige die Disziplinarbeschuldigte aber doch, dass sie ein problematisches Verständnis von kameradschaftlichen Umgangsformen zeige. Die zwei eingeleiteten Dienstpflichtverletzungen würden demnach besonders schwer wiegen. Zum einen habe die Disziplinarbeschuldigte gegenüber einem leitenden Vorgesetzten (Offizier) wahrheitswidrig behauptet, ihr Dienststellenkommandant P2 habe einen Fehler in der Dienstplanung gemacht, weil er nicht berücksichtigt habe, dass (korrekt:) eine andere Beamtin eine Online Schulung zum gleichen Zeitpunkt gehabt habe. Diese Behauptung habe die Disziplinarbeschuldigte nicht gegenüber dem betroffenen Inspektionskommandanten P2 vorgebracht, sondern gegenüber dem diesem vorstehenden stellvertretenden Bezirkskommandanten. Damit habe sie sich keiner Kritik bedient, die aus sachlicher Sicht eine positive Veränderung eines allfälligen Fehlers hätte nach sich ziehen können. Ganz im Gegenteil sei das Herantragen von vermeintlichen Fehlern unter Missachtung des einzuhaltenden Dienstweges an einen Vorgesetzten der Lebenserfahrung nach nur dazu geeignet, den Betroffenen in ein schlechtes Licht zu rücken, seine Autorität zu untergraben oder allfällig diesen disziplinären Maßnahmen auszusetzen. Um den vermeintlichen Fehler dadurch zu beseitigen, sei eine solches Vorgehen nicht geeignet. Dieses unkameradschaftliche und gegen § 43a BDG verstoßende Verhalten habe die Disziplinarbeschuldigte bereits einen Monat später, konkret am 02.07.J9 beim zweiten vorgeworfenen und verurteilten Faktum neuerlich gezeigt. Weil die Disziplinarbeschuldigte geglaubt habe, dass P2 ihr eine schlechte Arbeitsleistung unterstellt habe, habe sie zu ihm gesagt, sie habe „viel über ihn aufgeschrieben und der (damalige) Tag sei ihr letzter auf der Dienststelle". Mit dieser verbalen Äußerung habe die Disziplinarbeschuldigte eine, wenn auch nicht im strafrechtlich relevanten Sinne, Drohung gegenüber ihrem Inspektionskommandanten ausgesprochen. Ungeachtet dessen, ob die Kritik zutreffend gewesen wäre oder nicht, hätte die Disziplinarbeschuldigte als dienstführende Beamtin auf eine Kritik eine sachliche Replik erteilen können. Gerade eine positive Fehlerkultur einer lernenden Organisation wie der Bundespolizei verlange es, dass auch mit Kritik professionell auf allen Seiten umgegangen werde. Auf eine Kritik eine Drohung in den Raum zu stellen, wonach man offenbar Buch über allfällige Fehler von Vorgesetzten führe, sei ein Verhalten, das einem gedeihlichen Miteinander auf einer Dienststelle abträglich sei. Unweigerlich sei deshalb festzuhalten, dass die beiden eingeleiteten Dienstpflichtverletzungen mit einer Disziplinarstrafe zu ahnden gewesen wären. Lediglich beim Treffen der Höhe der Disziplinarstrafe habe die Bundesdisziplinarbehörde ihr gesetzlich eingeräumtes Ermessen falsch ausgeübt, zumal der Disziplinaranwalt in seinem Plädoyer eine Geldbuße im oberen Bereich gefordert und insbesondere auf das Unverständnis der Disziplinarbeschuldigten für die Vorwürfe hingewiesen habe, obwohl sie als dienstführende Beamtin eine besondere Führungs- und Vorbildfunktion innegehabt hätte. Die Disziplinarbeschuldigte habe zwei Mal bewusst und vorsätzlich, mit dem niederen Motiv einen Vorgesetzten in seiner Würde herabzuwürdigen, ein unsachliches Verhalten gezeigt. Durch das „Schlechtreden" mit einer unwahren Behauptung bei einem höherrangigen Vorgesetzten habe sie dessen Autorität untergraben, ein vertrauensvolles Miteinander auf einer Dienststelle in der Führung konterkariert und so den Dienstbetrieb nachhaltig gestört. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass solche Verhaltensweisen von den sonstigen Bediensteten auf einer Dienststelle wahrgenommen würden und geeignet seien, Vertrauen, Loyalität, Respekt und Arbeitsleistung zu zerstören. Wer sich mit unwahren Vorwürfen an im Dienstweg nicht vorgesehene Vorgesetzten wende, streue Unfrieden in einer Organisationseinheit. Das Gleiche gelte, wenn die Disziplinarbeschuldigte bei Kritik an ihrer Person bzw., Dienstverrichtung, in Konkretem sei es um die Abrechnung von Überstunden gegangen, in Rage geraten sei und den Vorgesetzten damit bedroht habe, sie würde Vorwürfe gegen ihn schriftlich erheben und dies sei sowieso der letzte Tag von ihr auf der Dienststelle. Ein solches unreifes Verhalten darf einer Führungskraft, die selbst mit Führung und dem Vorbringen von Kritik an untergebenen Beamt:innen betraut sei, nicht erlaubt sein. Es sei alleine durch die sehr gute Führungsausbildung der Bundespolizei (E2a Grundausbildungslehrgang), den die Disziplinarbeschuldigte besucht und positiv absolviert habe, ein entsprechendes Fachwissen vorhanden, wie mit Kritik umzugehen sei, wie Kommunikation deeskalierend auch in schwierigen Situationen zu führen sei und wie auf Kritik sachlich repliziert werden könne. In Rage zu geraten, die Kanzlei schreiend zu verlassen und mit Drohungen von schriftlichen Beschwerden um sich zu schlagen, sei ein Verhalten, dass das Ansehen des Amtes gefährde und eindeutig gegen § 43a BDG verstoße. Durch diese in Abstand von nur einem Monat gezeigten Verhaltensweisen habe die Disziplinarbeschuldigte das Arbeitsklima auf der Dienststelle massiv belastet und den Dienstbetrieb konkret gefährdet. Die Disziplinarbeschuldigte sei nicht gewillt, sich gesinnungsmäßig von ihren Dienstpflichtverletzungen zu entfernen und glaube sich immer noch im Recht. Gerade deshalb bedürfe es einer adäquaten Disziplinarstrafe, die jedenfalls über der bereits verhängten anzusiedeln sei, um sie von künftigem ähnlichen Fehlverhalten abzuhalten. Während die belangte Behörde nur besondere Erschwernisgründe entdeckt habe, so wären es bei den Milderungsgründen (zutreffend) keine gewesen. Bei rechtsrichtiger Abwägung derselben wäre die Disziplinarstrafe deshalb höher zu bemessen gewesen. Auch dem Gedanken der Generalprävention würde dieses Disziplinarerkenntnis nicht gerecht. Wenn für ein solch arbeitsfeindliches Klima, wie es die Disziplinarbeschuldigte geschaffen habe, nur eine Geldbuße mit weniger als 50 Prozent eines Monatsgehaltes verhängt würde, so habe dies keinen abschreckenden Charakter mehr. Ganz im Gegenteil müsse befürchtet werden, dass anderen Bedienstete die Notwendigkeit einer loyalen und das Arbeitsklima fördernden Dienstverrichtung nicht mehr im ausreichenden Maß berücksichtigen würden, zumal die Disziplinarbeschuldigte dienstführende Beamtin sei. Sie sei auch mit Führungsaufgaben betraut und wirke so unmissverständlich auf untergebene Beamte ein und präge deren Verhalten. Sie habe auch eine Vorbildfunktion, hier leider im negativen Sinne gehabt. Nur durch eine entsprechend hohe Disziplinarstrafe könne diese negative Vorbildfunktion berichtigt werden. Einen besonderen Erschwernisgrund habe die Bundesdisziplinarbehörde dabei unterlassen anzuwenden, zumal die im StGB aufgezählten nur demonstrativer Natur seien: die Disziplinarbeschuldigte sei als dienstführende Beamtin in diesem Teilbereich des BDG 1979 bzw. der Organisationslehre besonders ausgebildet worden. Sie habe eine zusätzliche Ausbildung im BDG 1979, den Pflichten des achtungsvollen Umgangs, des Disziplinarrechts und ihrer Rolle in der Organisation erhalten. Es sei ihr besonders verwerflich vorzuhalten, dass sie sich trotz dieser Ausbildung eines Verhaltens bedient habe, das diese Vorgaben des BDG nach § 43a BDG konterkariert habe. Diesen Erschwernisgrund habe die Bundesdisziplinarbehörde deshalb nicht ausreichend gewürdigt. Auch die bereits erwähnte Disziplinarstrafe der Disziplinarverfügung, mag sie selbst ein paar Jahre zurückliegen, hätte dabei berücksichtigt werden müssen. Sie hätte spätestens nach diesem ersten Verfahren verstehen müssen, dass ihr Verhalten nicht dem entspreche, was dem Ansehen des Amtes zuträglich sei. Dieser spezialpräventive Aspekt der verhängten Disziplinarverfügung habe sein Ziel zweifelsfrei nicht erreicht. Zusammenfassend habe die Bundesdisziplinarbehörde die Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht ausreichend erkannt und die besonderen Erschwernisgründen nicht ausreichend berücksichtigt.Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, die auf Grund der eingeleiteten Dienstpflichtverletzungen verhängte Disziplinarstrafe sei objektiv rechtswidrig, da sie dem Unrechtsgehalt der Tathandlungen und den zu berücksichtigenden Gedanken der Spezial- und Generalprävention zu wenig Gewicht beimesse und die Disziplinarstrafe somit außerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraums deutlich zu niedrig bemesse. Sinn und Zweck des Disziplinarrechtes sei es, durch ein Sanktionssystem sicherzustellen, dass das Ansehen des Berufsbeamtentums in der Allgemeinheit, das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben sowie die Unparteilichkeit gewahrt werde. Dabei gelte, dass (korrekt:) eine Beamtin nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb (korrekt:) ihrer dienstlichen Tätigkeit - somit (korrekt:) ihrer Freizeit - ein Verhalten zeigen müsse, dass diesem hohen Vertrauen der Allgemeinheit gerecht werde. Insbesondere sei es notwendig, dass Beamt:innen in einer Führungsposition, wie sie die Disziplinarbeschuldigte als Kontrollinspektorin innehabe, jegliches Verhalten unterlassen müssten, das geeignet sei, das gedeihliche Miteinander auf einer Dienststelle zu untergraben. Paragraph 43 a, BDG 1979 normiere den achtungsvollen Umgang, wonach sich (korrekt:) Beamt:innen ihren Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen hätten. Sie hätten im Umgang miteinander Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die die menschliche Würde verletzen, dies bezwecken würden oder sonst diskriminierend seien. Festzuhalten sei, dass die Disziplinarbeschuldigte einen sehr schwierigen Umgang mit ihren Vorgesetzten pflege. Eine Vielzahl von Verhaltensweisen würden in der Disziplinaranzeige thematisiert, welche in der Folge zwar nicht eingeleitet worden seien, aber doch ein Bild zeichnen würden. Es könne wohl sein, dass einzelne für sich betrachtete Verhaltensweisen die Schwelle zur Dienstpflichtverletzung noch nicht zu überschreiten vermocht hätten, in einer Gesamtbetrachtung zeige die Disziplinarbeschuldigte aber doch, dass sie ein problematisches Verständnis von kameradschaftlichen Umgangsformen zeige. Die zwei eingeleiteten Dienstpflichtverletzungen würden demnach besonders schwer wiegen. Zum einen habe die Disziplinarbeschuldigte gegenüber einem leitenden Vorgesetzten (Offizier) wahrheitswidrig behauptet, ihr Dienststellenkommandant P2 habe einen Fehler in der Dienstplanung gemacht, weil er nicht berücksichtigt habe, dass (korrekt:) eine andere Beamtin eine Online Schulung zum gleichen Zeitpunkt gehabt habe. Diese Behauptung habe die Disziplinarbeschuldigte nicht gegenüber dem betroffenen Inspektionskommandanten P2 vorgebracht, sondern gegenüber dem diesem vorstehenden stellvertretenden Bezirkskommandanten. Damit habe sie sich keiner Kritik bedient, die aus sachlicher Sicht eine positive Veränderung eines allfälligen Fehlers hätte nach sich ziehen können. Ganz im Gegenteil sei das Herantragen von vermeintlichen Fehlern unter Missachtung des einzuhaltenden Dienstweges an einen Vorgesetzten der Lebenserfahrung nach nur dazu geeignet, den Betroffenen in ein schlechtes Licht zu rücken, seine Autorität zu untergraben oder allfällig diesen disziplinären Maßnahmen auszusetzen. Um den vermeintlichen Fehler dadurch zu beseitigen, sei eine solches Vorgehen nicht geeignet. Dieses unkameradschaftliche und gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßende Verhalten habe die Disziplinarbeschuldigte bereits einen Monat später, konkret am 02.07.J9 beim zweiten vorgeworfenen und verurteilten Faktum neuerlich gezeigt. Weil die Disziplinarbeschuldigte geglaubt habe, dass P2 ihr eine schlechte Arbeitsleistung unterstellt habe, habe sie zu ihm gesagt, sie habe „viel über ihn aufgeschrieben und der (damalige) Tag sei ihr letzter auf der Dienststelle". Mit dieser verbalen Äußerung habe die Disziplinarbeschuldigte eine, wenn auch nicht im strafrechtlich relevanten Sinne, Drohung gegenüber ihrem Inspektionskommandanten ausgesprochen. Ungeachtet dessen, ob die Kritik zutreffend gewesen wäre oder nicht, hätte die Disziplinarbeschuldigte als dienstführende Beamtin auf eine Kritik eine sachliche Replik erteilen können. Gerade eine positive Fehlerkultur einer lernenden Organisation wie der Bundespolizei verlange es, dass auch mit Kritik professionell auf allen Seiten umgegangen werde. Auf eine Kritik eine Drohung in den Raum zu stellen, wonach man offenbar Buch über allfällige Fehler von Vorgesetzten führe, sei ein Verhalten, das einem gedeihlichen Miteinander auf einer Dienststelle abträglich sei. Unweigerlich sei deshalb festzuhalten, dass die beiden eingeleiteten Dienstpflichtverletzungen mit einer Disziplinarstrafe zu ahnden gewesen wären. Lediglich beim Treffen der Höhe der Disziplinarstrafe habe die Bundesdisziplinarbehörde ihr gesetzlich eingeräumtes Ermessen falsch ausgeübt, zumal der Disziplinaranwalt in seinem Plädoyer eine Geldbuße im oberen Bereich gefordert und insbesondere auf das Unverständnis der Disziplinarbeschuldigten für die Vorwürfe hingewiesen habe, obwohl sie als dienstführende Beamtin eine besondere Führungs- und Vorbildfunktion innegehabt hätte. Die Disziplinarbeschuldigte habe zwei Mal bewusst und vorsätzlich, mit dem niederen Motiv einen Vorgesetzten in seiner Würde herabzuwürdigen, ein unsachliches Verhalten gezeigt. Durch das „Schlechtreden" mit einer unwahren Behauptung bei einem höherrangigen Vorgesetzten habe sie dessen Autorität untergraben, ein vertrauensvolles Miteinander auf einer Dienststelle in der Führung konterkariert und so den Dienstbetrieb nachhaltig gestört. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass solche Verhaltensweisen von den sonstigen Bediensteten auf einer Dienststelle wahrgenommen würden und geeignet seien, Vertrauen, Loyalität, Respekt und Arbeitsleistung zu zerstören. Wer sich mit unwahren Vorwürfen an im Dienstweg nicht vorgesehene Vorgesetzten wende, streue Unfrieden in einer Organisationseinheit. Das Gleiche gelte, wenn die Disziplinarbeschuldigte bei Kritik an ihrer Person bzw., Dienstverrichtung, in Konkretem sei es um die Abrechnung von Überstunden gegangen, in Rage geraten sei und den Vorgesetzten damit bedroht habe, sie würde Vorwürfe gegen ihn schriftlich erheben und dies sei sowieso der letzte Tag von ihr auf der Dienststelle. Ein solches unreifes Verhalten darf einer Führungskraft, die selbst mit Führung und dem Vorbringen von Kritik an untergebenen Beamt:innen betraut sei, nicht erlaubt sein. Es sei alleine durch die sehr gute Führungsausbildung der Bundespolizei (E2a Grundausbildungslehrgang), den die Disziplinarbeschuldigte besucht und positiv absolviert habe, ein entsprechendes Fachwissen vorhanden, wie mit Kritik umzugehen sei, wie Kommunikation deeskalierend auch in schwierigen Situationen zu führen sei und wie auf Kritik sachlich repliziert werden könne. In Rage zu geraten, die Kanzlei schreiend zu verlassen und mit Drohungen von schriftlichen Beschwerden um sich zu schlagen, sei ein Verhalten, dass das Ansehen des Amtes gefährde und eindeutig gegen Paragraph 43 a, BDG verstoße. Durch diese in Abstand von nur einem Monat gezeigten Verhaltensweisen habe die Disziplinarbeschuldigte das Arbeitsklima auf der Dienststelle massiv belastet und den Dienstbetrieb konkret gefährdet. Die Disziplinarbeschuldigte sei nicht gewillt, sich gesinnungsmäßig von ihren Dienstpflichtverletzungen zu entfernen und glaube sich immer noch im Recht. Gerade deshalb bedürfe es einer adäquaten Disziplinarstrafe, die jedenfalls über der bereits verhängten anzusiedeln sei, um sie von künftigem ähnlichen Fehlverhalten abzuhalten. Während die belangte Behörde nur besondere Erschwernisgründe entdeckt habe, so wären es bei den Milderungsgründen (zutreffend) keine gewesen. Bei rechtsrichtiger Abwägung derselben wäre die Disziplinarstrafe deshalb höher zu bemessen gewesen. Auch dem Gedanken der Generalprävention würde dieses Disziplinarerkenntnis nicht gerecht. Wenn für ein solch arbeitsfeindliches Klima, wie es die Disziplinarbeschuldigte geschaffen habe, nur eine Geldbuße mit weniger als 50 Prozent eines Monatsgehaltes verhängt würde, so habe dies keinen abschreckenden Charakter mehr. Ganz im Gegenteil müsse befürchtet werden, dass anderen Bedienstete die Notwendigkeit einer loyalen und das Arbeitsklima fördernden Dienstverrichtung nicht mehr im ausreichenden Maß berücksichtigen würden, zumal die Disziplinarbeschuldigte dienstführende Beamtin sei. Sie sei auch mit Führungsaufgaben betraut und wirke so unmissverständlich auf untergebene Beamte ein und präge deren Verhalten. Sie habe auch eine Vorbildfunktion, hier leider im negativen Sinne gehabt. Nur durch eine entsprechend hohe Disziplinarstrafe könne diese negative Vorbildfunktion berichtigt werden. Einen besonderen Erschwernisgrund habe die Bundesdisziplinarbehörde dabei unterlassen anzuwenden, zumal die im StGB aufgezählten nur demonstrativer Natur seien: die Disziplinarbeschuldigte sei als dienstführende Beamtin in diesem Teilbereich des BDG 1979 bzw. der Organisationslehre besonders ausgebildet worden. Sie habe eine zusätzliche Ausbildung im BDG 1979, den Pflichten des achtungsvollen Umgangs, des Disziplinarrechts und ihrer Rolle in der Organisation erhalten. Es sei ihr besonders verwerflich vorzuhalten, dass sie sich trotz dieser Ausbildung eines Verhaltens bedient habe, das diese Vorgaben des BDG nach Paragraph 43 a, BDG konterkariert habe. Diesen Erschwernisgrund habe die Bundesdisziplinarbehörde deshalb nicht ausreichend gewürdigt. Auch die bereits erwähnte Disziplinarstrafe der Disziplinarverfügung, mag sie selbst ein paar Jahre zurückliegen, hätte dabei berücksichtigt werden müssen. Sie hätte spätestens nach diesem ersten Verfahren verstehen müssen, dass ihr Verhalten nicht dem entspreche, was dem Ansehen des Amtes zuträglich sei. Dieser spezialpräventive Aspekt der verhängten Disziplinarverfügung habe sein Ziel zweifelsfrei nicht erreicht. Zusammenfassend habe die Bundesdisziplinarbehörde die Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht ausreichend erkannt und die besonderen Erschwernisgründen nicht ausreichend berücksichtigt.

10. Mit Schreiben vom 19.12.J10, eingebracht per E-Mail am 19.12.J10 und postalisch am 22.12.J10, brachte auch die Disziplinarbeschuldigte fristgerecht Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 19.11.J10 ein.

Die Disziplinarbeschuldigte brachte darin zu Spruchpunkt 1.a.) zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe das der Disziplinarbeschuldigten angelastete Verhalten unter § 43a BDG 1979 subsumiert und sei zur Auffassung gelangt, sie habe durch ihre Äußerung eine Dienstpflichtverletzung begangen. Diese rechtliche Beurteilung erweise sich jedoch als unzutreffend und rechtswidrig. Bereits aus dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass es sich bei der in Rede stehenden Äußerung um einen sachlichen Hinweis auf einen vermeintlichen organisatorischen Mangel in der Dienstplanung gehandelt habe. Die Äußerung wäre weder emotional aufgeladen noch persönlich herabsetzend gewesen, sondern habe sich ausschließlich auf eine konkrete dienstliche Maßnahme bezogen. Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 43a BDG würden jedoch Verhaltensweisen untersagen, die die menschliche Würde verletzen, dies bezwecken würden oder sonst diskriminierend seien. Der Schutzzweck dieser Norm liege klar in der Verhinderung von Mobbing, Herabwürdigung, Diskriminierung oder entwürdigender Behandlung im dienstlichen Umfeld. Ein bloßer Hinweis auf einen - wenn auch vermeintlichen - Planungsfehler erfülle diesen Tatbestand offenkundig nicht, zumal die Äußerung weder eine herabsetzende, beleidigende noch entwürdigende Komponente enthalten würde. Eine Diskriminierung liege ebenso wenig vor – weder aufgrund persönlicher Merkmale noch aufgrund der dienstlichen Stellung. Darüber hinaus fehle es an der objektiven Eignung, durch diese Äußerung die menschliche Würde eines Vorgesetzten oder Kollegen zu verletzen. Ein sachlicher Hinweis auf eine organisatorische Unstimmigkeit könne nach seinem objektiven Erklärungswert daher keinesfalls als Verstoß gegen § 43a BDG 1979 qualifiziert werden. Andernfalls würde jede innerdienstliche Kritik oder jede Rückmeldung zu organisatorischen Abläufen pauschal unter disziplinarrechtlichen Generalverdacht gestellt werden, was dem Normzweck eindeutig widerspreche. Soweit die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vorwerfen würde, sie habe durch das wiederholte Vorbringen dieser Behauptung ihren Vorgesetzten bewusst und wahrheitswidrig belasten wollen, sei auch dieser Vorwurf rechtlich nicht haltbar. Auch aus der Wiederholung der beanstandeten Äußerung ließe sich kein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten ableiten. Eine Äußerung verliere nicht allein durch ihre Wiederholung ihren zulässigen Charakter, sofern sie inhaltlich gleichbleibend sachlich bliebe und weiterhin auf eine dienstliche Angelegenheit bezogen sei. Eine Qualifikation als unzulässiges Verhalten würde voraussetzen, dass die Wiederholung mit einer Eskalation, persönlichen Herabsetzung oder gezielten Bloßstellung verbunden sei, wofür im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte bestünden. Schließlich fehle es an der objektiven Eignung, durch das beanstandete Verhalten die menschliche Würde eines Vorgesetzten zu verletzen oder das dienstliche Ansehen zu beeinträchtigen. Der Vorwurf eines vermeintlichen Planungsfehlers stelle - selbst bei wiederholtem Vorbringen - keine Herabwürdigung einer Person dar, sondern beträfe ausschließlich einen organisatorischen Vorgang. Darüber hinaus verweise die belangte Behörde selbst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes sprachliche Ungeschick bereits eine Dienstpflichtverletzung begründet und dienstliche Äußerungen nicht „auf die Goldwaage gelegt" werden dürften. Die belangte Behörde habe somit den Anwendungsbereich des § 43a BDG 1979 in unzulässiger Weise überschritten, indem sie bereits die bloße Annahme eines Planungsfehlers als disziplinarrechtlich relevantes Verhalten qualifiziert habe. Zu Spruchpunkt 1.b.) wurde vorgebracht, auch diese von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung erweise sich als rechtswidrig, da das festgestellte Verhalten den Tatbestand des § 43a BDG 1979 nicht erfülle. Die der Disziplinarbeschuldigten angelasteten Äußerungen würden jedoch keine abwertenden Werturteile darstellen, sondern würden eine subjektiv empfundene Darstellung eines Gesprächsinhalts wiedergeben (Zitat: „dass er zu ihr gesagt hätte, dass sie schlecht arbeiten würde). Auch der Hinweis, man habe sich Vorkommnisse „aufgeschrieben", sei weder beleidigend noch drohend, sondern vielmehr als Hinweis auf eine dokumentierte persönliche Wahrnehmung bestehender Konflikte zu verstehen. Ebenso sei die Aussage, der betreffende Tag sei „ihr letzter auf der Dienststelle", als Mitteilung über die eigene dienstliche Situation zu qualifizieren und nicht als Herabwürdigung eines Dritten. Der objektive Erklärungswert dieser Äußerungen erreiche keinesfalls jene Intensität, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich sei, um eine Verletzung der Dienstpflicht nach § 43a BDG 1979 anzunehmen. Bezeichnenderweise habe es die belangte Behörde unterlassen, zu diesem Spruchpunkt konkrete Feststellungen dazu zu treffen, inwiefern die menschliche Würde des Vorgesetzten verletzt worden sein solle, oder worin eine ernstliche Störung des Betriebsfriedens gelegen habe. Es würden jegliche Feststellungen dazu fehlen, dass der Dienstbetrieb nachhaltig beeinträchtigt worden wäre, das Vertrauensverhältnis objektiv zerstört worden wäre oder das Ansehen der Beamtenschaft nach innen oder außen Schaden genommen hätte. Auch die von der belangten Behörde getroffene Feststellung zum angeblichen Motiv der Disziplinarbeschuldigten erweise sich als rechtswidrig und würde einer tragfähigen Tatsachengrundlage entbehren. Die belangte Behörde habe zusammengefasst ausgeführt, dass die Disziplinarbeschuldigte es „nicht überwunden habe", im Besetzungsverfahren gegenüber P2 unterlegen zu sein. Diese Schlussfolgerung sei jedoch weder durch konkrete Beweisergebnisse gedeckt noch rechtlich zulässig. Zunächst sei festzuhalten, dass das Disziplinarrecht an objektiv feststellbares Verhalten anknüpfe und nicht an bloße Mutmaßungen über innere Einstellungen, subjektive Befindlichkeiten oder vermutete emotionale Motive. Die Annahme eines bestimmten Motivs setze daher konkrete, nachvollziehbare und beweiswürdigungsfähige Feststellungen voraus. Solche Feststellungen würden im gegenständlichen Erkenntnis jedoch vollständig fehlen. Es würde weder dargelegt, welche konkreten Aussagen oder Beweisergebnisse diesen Schluss tragen hätten sollen, noch würde aufgezeigt, inwiefern sich aus dem Verhalten der Disziplinarbeschuldigten zwingend ein derartiges Motiv ableiten ließe. Stattdessen begnüge sich die belangte Behörde mit einer pauschalen, nicht weiter belegten Wertung, die den Charakter einer bloßen Vermutung tragen würde. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die bloße Teilnahme an einem Besetzungsverfahren und das Unterliegen gegenüber einem Mitbewerber einen normalen dienstlichen Vorgang darstelle und erlaube für sich genommen keinen Rückschluss auf ein pflichtwidriges oder unsachliches Motiv. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass die der Disziplinarbeschuldigten angelasteten Äußerungen weder ihrem objektiven Erklärungswert nach noch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 43a BDG 1979 geeignet seien, eine Verletzung der menschlichen Würde, eine Diskriminierung oder eine ernstliche Störung des Betriebsfriedens zu begründen. In beiden Spruchpunkten fehle es an einer tatbestandsmäßigen, qualifizierten Pflichtverletzung sowie an Zusammenarbeit oder des einer konkreten Beeinträchtigung der dienstlichen Ansehens der Beamtenschaft. Das angefochtene Disziplinarerkenntnis erweise sich daher als rechtswidrig. Aus diesem Grunde werde begehrt, das Bundesverwaltungsgericht möge das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 19.11.J10 ersatzlos beheben und (korrekt:) die Disziplinarbeschuldigte freisprechen.Die Disziplinarbeschuldigte brachte darin zu Spruchpunkt 1.a.) zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe das der Disziplinarbeschuldigten angelastete Verhalten unter Paragraph 43 a, BDG 1979 subsumiert und sei zur Auffassung gelangt, sie habe durch ihre Äußerung eine Dienstpflichtverletzung begangen. Diese rechtliche Beurteilung erweise sich jedoch als unzutreffend und rechtswidrig. Bereits aus dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass es sich bei der in Rede stehenden Äußerung um einen sachlichen Hinweis auf einen vermeintlichen organisatorischen Mangel in der Dienstplanung gehandelt habe. Die Äußerung wäre weder emotional aufgeladen noch persönlich herabsetzend gewesen, sondern habe sich ausschließlich auf eine konkrete dienstliche Maßnahme bezogen. Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des Paragraph 43 a, BDG würden jedoch Verhaltensweisen untersagen, die die menschliche Würde verletzen, dies bezwecken würden oder sonst diskriminierend seien. Der Schutzzweck dieser Norm liege klar in der Verhinderung von Mobbing, Herabwürdigung, Diskriminierung oder entwürdigender Behandlung im dienstlichen Umfeld. Ein bloßer Hinweis auf einen - wenn auch vermeintlichen - Planungsfehler erfülle diesen Tatbestand offenkundig nicht, zumal die Äußerung weder eine herabsetzende, beleidigende noch entwürdigende Komponente enthalten würde. Eine Diskriminierung liege ebenso wenig vor – weder aufgrund persönlicher Merkmale noch aufgrund der dienstlichen Stellung. Darüber hinaus fehle es an der objektiven Eignung, durch diese Äußerung die menschliche Würde eines Vorgesetzten oder Kollegen zu verletzen. Ein sachlicher Hinweis auf eine organisatorische Unstimmigkeit könne nach seinem objektiven Erklärungswert daher keinesfalls als Verstoß gegen Paragraph 43 a, BDG 1979 qualifiziert werden. Andernfalls würde jede innerdienstliche Kritik oder jede Rückmeldung zu organisatorischen Abläufen pauschal unter disziplinarrechtlichen Generalverdacht gestellt werden, was dem Normzweck eindeutig widerspreche. Soweit die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vorwerfen würde, sie habe durch das wiederholte Vorbringen dieser Behauptung ihren Vorgesetzten bewusst und wahrheitswidrig belasten wollen, sei auch dieser Vorwurf rechtlich nicht haltbar. Auch aus der Wiederholung der beanstandeten Äußerung ließe sich kein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten ableiten. Eine Äußerung verliere nicht allein durch ihre Wiederholung ihren zulässigen Charakter, sofern sie inhaltlich gleichbleibend sachlich bliebe und weiterhin auf eine dienstliche Angelegenheit bezogen sei. Eine Qualifikation als unzulässiges Verhalten würde voraussetzen, dass die Wiederholung mit einer Eskalation, persönlichen Herabsetzung oder gezielten Bloßstellung verbunden sei, wofür im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte bestünden. Schließlich fehle es an der objektiven Eignung, durch das beanstandete Verhalten die menschliche Würde eines Vorgesetzten zu verletzen oder das dienstliche Ansehen zu beeinträchtigen. Der Vorwurf eines vermeintlichen Planungsfehlers stelle - selbst bei wiederholtem Vorbringen - keine Herabwürdigung einer Person dar, sondern beträfe ausschließlich einen organisatorischen Vorgang. Darüber hinaus verweise die belangte Behörde selbst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes sprachliche Ungeschick bereits eine Dienstpflichtverletzung begründet und dienstliche Äußerungen nicht „auf die Goldwaage gelegt" werden dürften. Die belangte Behörde habe somit den Anwendungsbereich des Paragraph 43 a, BDG 1979 in unzulässiger Weise überschritten, indem sie bereits die bloße Annahme eines Planungsfehlers als disziplinarrechtlich relevantes Verhalten qualifiziert habe. Zu Spruchpunkt 1.b.) wurde vorgebracht, auch diese von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung erweise sich als rechtswidrig, da das festgestellte Verhalten den Tatbestand des Paragraph 43 a, BDG 1979 nicht erfülle. Die der Disziplinarbeschuldigten angelasteten Äußerungen würden jedoch keine abwertenden Werturteile darstellen, sondern würden eine subjektiv empfundene Darstellung eines Gesprächsinhalts wiedergeben (Zitat: „dass er zu ihr gesagt hätte, dass sie schlecht arbeiten würde). Auch der Hinweis, man habe sich Vorkommnisse „aufgeschrieben", sei weder beleidigend noch drohend, sondern vielmehr als Hinweis auf eine dokumentierte persönliche Wahrnehmung bestehender Konflikte zu verstehen. Ebenso sei die Aussage, der betreffende Tag sei „ihr letzter auf der Dienststelle", als Mitteilung über die eigene dienstliche Situation zu qualifizieren und nicht als Herabwürdigung eines Dritten. Der objektive Erklärungswert dieser Äußerungen erreiche keinesfalls jene Intensität, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich sei, um eine Verletzung der Dienstpflicht nach Paragraph 43 a, BDG 1979 anzunehmen. Bezeichnenderweise habe es die belangte Behörde unterlassen, zu diesem Spruchpunkt konkrete Feststellungen dazu zu treffen, inwiefern die menschliche Würde des Vorgesetzten verletzt worden sein solle, oder worin eine ernstliche Störung des Betriebsfriedens gelegen habe. Es würden jegliche Feststellungen dazu fehlen, dass der Dienstbetrieb nachhaltig beeinträchtigt worden wäre, das Vertrauensverhältnis objektiv zerstört worden wäre oder das Ansehen der Beamtenschaft nach innen oder außen Schaden genommen hätte. Auch die von der belangten Behörde getroffene Feststellung zum angeblichen Motiv der Disziplinarbeschuldigten erweise sich als rechtswidrig und würde einer tragfähigen Tatsachengrundlage entbehren. Die belangte Behörde habe zusammengefasst ausgeführt, dass die Disziplinarbeschuldigte es „nicht überwunden habe", im Besetzungsverfahren gegenüber P2 unterlegen zu sein. Diese Schlussfolgerung sei jedoch weder durch konkrete Beweisergebnisse gedeckt noch rechtlich zulässig. Zunächst sei festzuhalten, dass das Disziplinarrecht an objektiv feststellbares Verhalten anknüpfe und nicht an bloße Mutmaßungen über innere Einstellungen, subjektive Befindlichkeiten oder vermutete emotionale Motive. Die Annahme eines bestimmten Motivs setze daher konkrete, nachvollziehbare und beweiswürdigungsfähige Feststellungen voraus. Solche Feststellungen würden im gegenständlichen Erkenntnis jedoch vollständig fehlen. Es würde weder dargelegt, welche konkreten Aussagen oder Beweisergebnisse diesen Schluss tragen hätten sollen, noch würde aufgezeigt, inwiefern sich aus dem Verhalten der Disziplinarbeschuldigten zwingend ein derartiges Motiv ableiten ließe. Stattdessen begnüge sich die belangte Behörde mit einer pauschalen, nicht weiter belegten Wertung, die den Charakter einer bloßen Vermutung tragen würde. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die bloße Teilnahme an einem Besetzungsverfahren und das Unterliegen gegenüber einem Mitbewerber einen normalen dienstlichen Vorgang darstelle und erlaube für sich genommen keinen Rückschluss auf ein pflichtwidriges oder unsachliches Motiv. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass die der Disziplinarbeschuldigten angelasteten Äußerungen weder ihrem objektiven Erklärungswert nach noch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Paragraph 43 a, BDG 1979 geeignet seien, eine Verletzung der menschlichen Würde, eine Diskriminierung oder eine ernstliche Störung des Betriebsfriedens zu begründen. In beiden Spruchpunkten fehle es an einer tatbestandsmäßigen, qualifizierten Pflichtverletzung sowie an Zusammenarbeit oder des einer konkreten Beeinträchtigung der dienstlichen Ansehens der Beamtenschaft. Das angefochtene Disziplinarerkenntnis erweise sich daher als rechtswidrig. Aus diesem Grunde werde begehrt, das Bundesverwaltungsgericht möge das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 19.11.J10 ersatzlos beheben und (korrekt:) die Disziplinarbeschuldigte freisprechen.

11. Mit Schreiben vom 07.01.J11, eingelangt am 09.01.J11, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Disziplinarbeschuldigten und des Disziplinaranwaltes samt bezughabendem Verwaltungsakt.

12. Am 27.01.J11 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um den Einleitungsbeschluss in der gegenständlichen Rechtssache vom 28.02.J10, Zl J10-0.814.597, Verfahrensordnungsnummer: 50-BDB29-BMI-J9, und um Nachweis der fristgerechten Postaufgabe der Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten, da diese Dokumente nicht Bestandteil des übermittelten Verwaltungsaktes waren.

13. Diesem Ersuchen kam die belangte Behörde am 28.01.J11 und übermittelte die gewünschten Dokumente.

14. Am 06.02.J11 wurde die Dienstbehörde der Disziplinarbeschuldigten seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in der gegenständlichen Rechtssache um diverse Daten bzw. Informationen ersucht.

15. Die Dienstbehörde der Disziplinarbeschuldigten übermittelte die gewünschten Daten bzw. Informationen am 16.02.J11 und 17.02.J11.

16. Am 02.03.J11 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der Termin für die Verhandlung mit dem Rechtsvertreter der Disziplinarbeschuldigten koordiniert und diese für den 27.04.J11 festgelegt.

17. Mit Parteiengehör vom 03.03.J11 wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben und wurden die beabsichtigte Ladung von P1, P2, P3, P4, P5, P6 und P7 bekanntgegeben.

18. Am 06.03.J11 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Dienstbehörde der Disziplinarbeschuldigten um Vorlage deren Kündigung vom 24.01.J2 seitens des A6, Zl1, aufgrund (vermeintlicher) wiederholter Dienstpflichtverletzungen und das hierzu korrespondierende, die Kündigung aufhebende bzw. den aufrechten Bestand des Dienstverhältnis der Disziplinarbeschuldigten im Polizeidienst beim A8 feststellende Urteil des A9 vom 14.02.J3, Zl2.

19. Die Dienstbehörde der Disziplinarbeschuldigten übermittelte die gewünschten Dokumente noch am selben Tage.

20. Am 10.03.J11 teilte die Disziplinarbeschuldigte mit, sie mache zu den Vermögensverhältnissen keine Angabe und die Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung sei weiterhin infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht möglich, da aus medizinischen Gründen eine Anreise im gegenständlichen Ausmaß sowie die Teilnahme an einer mehrstündigen Verhandlung unzumutbar bzw. schlichtweg unmöglich sei. In einem stellte die Disziplinarbeschuldigte den Antrag, P8 zum Beweis dafür zu befragen, dass P2 einen Fehler in der Dienstplanung gemacht habe, zumal dieser nicht berücksichtigt habe, dass P8 eine Online-Schulung gehabt hätte und somit sich die Behauptung der fehlerhaften Dienstplanung nicht als unrichtig herausgestellt habe.

21. Binnen Frist wurden seitens der anderen Parteien keine weiteren Zeug:innen für die mündliche Verhandlung beantragt.

22. Mit Schreiben vom 12.03.J11 wurden die Parteien und Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung für den 27.04.J11 geladen.

23. Am 13.03.J11 erging an die Disziplinarbeschuldigte ein Parteiengehör des Inhalts, ob ihr vorrangig grundsätzlich die Möglichkeit einer Anreise per Zug zum Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien oder subsidiär eine Einvernahme mittels technischer Hilfsmittel im A10 möglich wäre und, sollten die beiden vorgeschlagenen Varianten nicht möglich sein, würde um Bekanntgabe der medizinischen Gründe samt Übermittlung von ärztlichen Attesten ersucht.

24. Am 19.03.J11 übermittelte die Disziplinarbeschuldigte eine Stellungnahme auf das ihr am 13.03.J11 gewährte Parteiengehör abermals des Inhalts, dass ihre physische Teilnahme an der Verhandlung am 27.04.J11 aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht möglich sei, da eine Anreise per Zug zum Bundesverwaltungsgericht Wien unzumutbar sei. Ebenso sei eine Einvernahme mittels technischer Hilfsmittel im A10 gegenwärtig nicht durchführbar und würde auf die angeschlossene ärztliche Bestätigung höflich verwiesen werden.

Der Stellungnahme angeschlossen war eine Bestätigung des P11 vom 16.03.J11 über die nicht gegebene “Verhandlungsfähigkeit” der Disziplinarbeschuldigten.

25. Am 20.03.J11 wurde die Disziplinarbeschuldigte abermals durch das Bundesverwaltungsgericht mit einem Parteiengehör beteilt. Eingangs wurde in diesem Parteiengehör unter Verweis auf die Judikatur klargestellt, dass die Verhandlungsfähigkeit eine Rechtsfrage, deswegen ausschließlich vom Bundesverwaltungsgericht und nicht von einem Arzt zu beurteilen sei. Zudem werde (zusammengefasst) um Information ersucht, auf welche Art und Weise die Disziplinarbeschuldigte zu P11 gelangt sei und, wenn sie hierfür öffentliche Verkehrsmittel oder ein Auto in Anspruch genommen habe, wieso die Disziplinarbeschuldigte im Falle der Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln diese nicht auch für eine Anreise zum Bundesverwaltungsgericht oder zum A10 in Anspruch könne, respektive, falls sie für die siebenminütige Anreise zu ihrem Arzt ein Auto in Anspruch genommen habe, wieso es ihr nicht möglich sei, die zwölfminütige Anreise zum A10 ebenso mit dem Auto zu bewerkstelligen.

26. Am 10.04.J11 legte die Disziplinarbeschuldigte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des P12 vom 03.11.J9 vor, wonach ihre Exekutivdienstfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Demnach leide sie unter chronischer Wurzelkompression S1 links, die eine langjährige, zumindest bis vor J6 zurückreichende Vorgeschichte habe. Sie erhalte immer wieder Schmerzinfusionen, würde keine längeren Strecken mehr mit dem Auto fahren und sei zu der gegenständlichen Untersuchung chauffiert worden.

27. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.04.J11 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Disziplinarbeschuldigte zur Sache, zu ihren aktuellen Lebensumständen sowie ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit befragt wurde und mit den Parteien die Rechtssache erörtert wurden. Befragt wurden zudem P1, P2, P3, P4, P5, P6 und P7.

28. Aufgrund der Abwesenheit der Disziplinarbeschuldigten von der Beschwerdeverhandlung wurde es ihr seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ermöglicht, binnen Frist gemäß § 125a Abs. 4 BDG 1979 zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.28. Aufgrund der Abwesenheit der Disziplinarbeschuldigten von der Beschwerdeverhandlung wurde es ihr seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ermöglicht, binnen Frist gemäß Paragraph 125 a, Absatz 4, BDG 1979 zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

29. Am 11.05.J11 übermittelte die Disziplinarbeschuldigte eine Stellungnahme des Inhalts, betreffen den Vorwurf des Disziplinaranwaltes hinsichtlich ihrer Abwesenheit sei anzumerken, dass ihre Anwesenheit infolge des gesundheitlichen Zustandes schlichtweg unmöglich gewesen sei, wie drei fachärztliche Gutachten belegen würden; zum Vorwurf, die habe mehrfach die Behauptung in den Raum gestellt, wonach P8 „falsch geplant“ worden sei, entspreche nicht den Tatsachen; vielmehr habe sie gegenüber P1 darauf hingewiesen, dass bei der Dienstplanung ein Fehler passiert sein dürfte; Grundlage dafür sei gewesen, dass P8 ihr gegenüber mehrfach angegeben hätte, sie habe mit P2 sowohl schriftlich als auch mündlich vereinbart, dass diese am 12.06.J10 an einer Präventionsschulung teilnehme. Die Rücksprache mit dem A5 sei deshalb erfolgt, weil eine E-Mail-Nachricht von P7 (A5) vorgelegen sei, in dem ausdrücklich angeführt worden sei, dass P8 - da sie sich noch in Ausbildung zur Präventionsbeamtin befunden habe - jede Schulung zu ermöglichen sei. Darüber hinaus gehört der Präventionsdienst zum KPD, der dem BPK untersteht. Infolge der Forderung der P8 nach einer Weisung durch das A5 und dem oben angeführten Hintergrund habe ihr eine Rücksprache mit dem A5 dienstlich geboten und sachlich notwendig erschienen. Im Übrigen habe P8 die Weisung des A5 verlangt und dies wurde eben P1 zur Kenntnis gebracht. Sie habe somit keine unrichtige Tatsachenbehauptung über eine „falsche Planung“ ohne Grundlage aufgestellt, sondern auf den ihr mitgeteilten Sachverhalt sowie auf die bestehende Weisungslage (E-Mail von P7) verwiesen. Zur Zuständigkeitsabgrenzung und zu den Rücksprachen mit dem A5 werde ausgeführt, dass, wie auch P6 im Zuge der Verhandlung geschildert habe, von ihr und ihren Kollegen beim A5 nur dann Rücksprache gehalten worden sei, wenn Angelegenheiten in den Zuständigkeitsbereich des A5 gefallen seien, insbesondere bei der Erstellung des Dienstplanes und in Fällen von Personalknappheit auf kleineren Dienststellen, bzw. im Präventionsdienst/KPD; in allen anderen dienstlichen Belangen wäre kein Kontakt zum BPK erforderlich; sie habe dienstliche Fragen mit dem jeweils vorgesetzten Kommandanten besprochen und umgehend abgeklärt. Aus den dienstlichen Beurteilungen ergebe sich, dass sie ihren Dienst stets loyal, bemüht und sehr korrekt versehen und ihre dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt habe. Zur Behauptung, wonach sie infolge von Stellenbesetzungen „beleidigt“ gewesen wäre, sei anzumerken, dass die nicht zutreffe; persönliche Kränkungen oder beleidigtes Verhalten im Zusammenhang mit der Vergabe von Funktionen würden ausdrücklich bestritten; es handle sich hier um Mutmaßungen und hätten solche keine wie immer gearteten Auswirkungen auf die gegenständlich in Rede stehenden Vorwürfe. Zu angeblichen „Unsicherheiten“ und negativen Beurteilungen führe sie aus, dass die von P7 und P3 erhobene Behauptung, es habe bei ihr „Unsicherheiten“ gegeben, nicht den Tatsachen entsprechend würden; aus ihrer Sicht handle es sich dabei um eine nachträgliche Rechtfertigung für wiederholt negative Beurteilungen durch P7; dem gegenüber stehe das Bild aus den Beurteilungen anderer Vorgesetzter, in denen sie als loyal, korrekt und engagiert beschrieben werde; die Aussage von P6, welcher als einziger „unabhängiger“ Zeuge zu sehen sei, stütze ihr Vorbringen, wonach Rücksprachen mit dem A5 ausschließlich bei gegebener Zuständigkeit erfolgt seien und sie im Übrigen dienstlich korrekt gehandelt habe. Zur verweigerten Gesprächsaufnahme durch A5 und A1 werde angegeben, dass sie am 02.07.J10 um ein persönliches Gespräch ersucht habe und wäre dieses abgelehnt worden; in der Folge habe P3 der Disziplinarbeschuldigten mitgeteilt, dass das A5 für sie nicht mehr zuständig sei, sondern die A1; trotz dieser Zuständigkeitsverlagerung habe auch von Seiten der A1 kein persönliches Gespräch mit ihr mehr stattgefunden, weswegen ihr Möglichkeiten genommen worden sei, Missverständnisse und Konflikte durch ein direktes Gespräch zu klären; sie wäre jederzeit bereit gewesen, ihre Sicht der Dinge offen zu erläutern und konstruktiv an einer Lösung mitzuwirken.

Zusammenfassend sei folglich dargelegt, dass die zur Last gelegten Aussagen zum Faktum I. „P8 - falsche Planung“ in dieser Form nicht getätigt worden seien; es wäre auf konkrete, von P8 geschilderte Absprachen mit P2 sowie auf die schriftliche Weisungslage (E-Mail von P7) Bezug genommen. Rücksprachen mit dem A5 seien ausschließlich bei gegebener Zuständigkeit (Dienstplan, Personalknappheit, Präventionsdienst/KPD) erfolgt; unterstellte Motive wie „Beleidigung“ wegen Stellenbesetzungen oder „Unsicherheit“ würden nicht den Tatsachen entsprechen und widersprächen den positiven Beurteilungen anderer Vorgesetzter; zum Faktum I. sei infolge des Beweisverfahrens festzustellen, dass eine öffentliche Bloßstellung nicht erfolgt sei; es sei keine systematische Herabwürdigung gegenüber einem Vorgesetzen vorgelegen; es handle sich bei ihrem Vorgehen um eine durch die Aussage der P8 initiierte Feststellung, welche – wenn überhaupt – eine sachliche (und somit vom Dienstrecht gedeckte) Kritik darstelle; es sei dies erfolgt, wie sich auch aus der Aussage des P1 ergebe, in keinem abwertenden Ton und auch nicht in Form einer öffentlichen Bloßstellung; auch für den Fall, dass diese Kritik falsch oder unbegründet gewesen wäre, was im gegenständlichen Fall nicht angenommen werden könne, würde dies keinen Verstoß gegen die Bestimmung des § 43a BDG darstellen. Neuerlich sei darauf zu verweisen, dass zum Faktum II. – wie bereits in der Beschwerde angeführt – nicht mal der „Hauptbetroffene“ noch Erinnerungen habe; wäre diese behauptete Aussage derart verwerflich gewesen, dann wäre diese wohl auch zum Zeitpunkt der Verhandlungen bei der Disziplinarkommission und beim nunmehr zuständigen Gericht noch in Erinnerung gewesen; der Zeuge habe sie bei Gesprächsbeginn auch als ruhig beschrieben und dass diese in weiterer Folge zu weinen begonnen habe; faktisch sei in diesem Kontext eine allfällige Dokumentation, an welche Aussage sich der Zeuge nicht mehr erinnert und auch nie von sich aus erwähnt habe, für eine dienstrechtliche Klärung zulässig. Eine solche Äußerung erreiche weder die erforderliche Intensität noch weise sie einen objektiv entwürdigenden Charakter auf, sodass eine Verletzung der Bestimmung des § 43a BDG nicht vorliege. Das gegen sie geführte Disziplinarverfahren möge daher unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen der Beschwerde stattgeben und das Verfahren ersatzlos eingestellt werden.Zusammenfassend sei folglich dargelegt, dass die zur Last gelegten Aussagen zum Faktum römisch eins. „P8 - falsche Planung“ in dieser Form nicht getätigt worden seien; es wäre auf konkrete, von P8 geschilderte Absprachen mit P2 sowie auf die schriftliche Weisungslage (E-Mail von P7) Bezug genommen. Rücksprachen mit dem A5 seien ausschließlich bei gegebener Zuständigkeit (Dienstplan, Personalknappheit, Präventionsdienst/KPD) erfolgt; unterstellte Motive wie „Beleidigung“ wegen Stellenbesetzungen oder „Unsicherheit“ würden nicht den Tatsachen entsprechen und widersprächen den positiven Beurteilungen anderer Vorgesetzter; zum Faktum römisch eins. sei infolge des Beweisverfahrens festzustellen, dass eine öffentliche Bloßstellung nicht erfolgt sei; es sei keine systematische Herabwürdigung gegenüber einem Vorgesetzen vorgelegen; es handle sich bei ihrem Vorgehen um eine durch die Aussage der P8 initiierte Feststellung, welche – wenn überhaupt – eine sachliche (und somit vom Dienstrecht gedeckte) Kritik darstelle; es sei dies erfolgt, wie sich auch aus der Aussage des P1 ergebe, in keinem abwertenden Ton und auch nicht in Form einer öffentlichen Bloßstellung; auch für den Fall, dass diese Kritik falsch oder unbegründet gewesen wäre, was im gegenständlichen Fall nicht angenommen werden könne, würde dies keinen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 43 a, BDG darstellen. Neuerlich sei darauf zu verweisen, dass zum Faktum römisch zwei. – wie bereits in der Beschwerde angeführt – nicht mal der „Hauptbetroffene“ noch Erinnerungen habe; wäre diese behauptete Aussage derart verwerflich gewesen, dann wäre diese wohl auch zum Zeitpunkt der Verhandlungen bei der Disziplinarkommission und beim nunmehr zuständigen Gericht noch in Erinnerung gewesen; der Zeuge habe sie bei Gesprächsbeginn auch als ruhig beschrieben und dass diese in weiterer Folge zu weinen begonnen habe; faktisch sei in diesem Kontext eine allfällige Dokumentation, an welche Aussage sich der Zeuge nicht mehr erinnert und auch nie von sich aus erwähnt habe, für eine dienstrechtliche Klärung zulässig. Eine solche Äußerung erreiche weder die erforderliche Intensität noch weise sie einen objektiv entwürdigenden Charakter auf, sodass eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 43 a, BDG nicht vorliege. Das gegen sie geführte Disziplinarverfahren möge daher unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen der Beschwerde stattgeben und das Verfahren ersatzlos eingestellt werden.

30. Diese Stellungnahme wurde am selben Tage den anderen Parteien des Verfahrens übermittelt.

31. Sowohl die belangte Behörde als auch der Disziplinaranwalt verzichteten am 18.05.J11 bzw. 19.05.J11 auf eine Stellungnahme hierzu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person der Disziplinarbeschuldigten:

1.1.1. Die Disziplinarbeschuldigte wurde am 18.05.J1 in 18.05.J1 in Schwarzach/Pongau geboren, hat je vier Klassen Volks- und Hauptschule, zwei Klassen Hauswirtschaftsschule und eine Klasse einer Privatschule für Kosmetik, Massage und Fußpflege besucht und den Beruf der diplomierten Masseurin und Kosmetikerin erlernt. Am 01.11.J12 wurden sie als Vertragsbedienstete für den Grenzüberwachungsdienst beim A7 eingestellt, am 01.05.J13 erfolgte ihre Zuteilung zum A8, wohin sie am 01.07.J13 endgültig versetzt wurde. Am 24.01.J2 wurde sie aufgrund wiederholter Dienstpflichtverletzungen zur Zl1 gekündigt, um an der A2 als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag am 06.06.J3 aufgrund des Gerichtsurteils des A9 vom 14.02.J3, Zl2, bzw. nach der Feststellung des Fortbestandes ihres Dienstverhältnisses wieder zum Dienstantritt aufgefordert zu werden. Am 01.08.J3 wurde sie in die Verwendungsgruppe E2b und am 01.07.J5 in die Verwendungsgruppe E2a ernannt. Seit 01.07.J8 bis 08.07.J9 ist sie mit der Funktion der zweiten Stellvertreterin des Kommandanten der A2 betraut; sie war jedoch von 09.07.J9 bis 30.09.J9 der A3 dienstzugeteilt, seit 01.10.J9 ist sie wieder ihrem Arbeitsplatz der A2 zugewiesen. Seit 24.10.J9 befindet sich die Disziplinarbeschuldigte im Krankenstand. Eine Woche vor der Beschwerdeverhandlung hat die Disziplinarbeschuldigte einem Dienstunfähigkeitsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 zugestimmt, hierzu liegt jedoch noch kein (rechtskräftiger) Bescheid vor.1.1.1. Die Disziplinarbeschuldigte wurde am 18.05.J1 in 18.05.J1 in Schwarzach/Pongau geboren, hat je vier Klassen Volks- und Hauptschule, zwei Klassen Hauswirtschaftsschule und eine Klasse einer Privatschule für Kosmetik, Massage und Fußpflege besucht und den Beruf der diplomierten Masseurin und Kosmetikerin erlernt. Am 01.11.J12 wurden sie als Vertragsbedienstete für den Grenzüberwachungsdienst beim A7 eingestellt, am 01.05.J13 erfolgte ihre Zuteilung zum A8, wohin sie am 01.07.J13 endgültig versetzt wurde. Am 24.01.J2 wurde sie aufgrund wiederholter Dienstpflichtverletzungen zur Zl1 gekündigt, um an der A2 als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag am 06.06.J3 aufgrund des Gerichtsurteils des A9 vom 14.02.J3, Zl2, bzw. nach der Feststellung des Fortbestandes ihres Dienstverhältnisses wieder zum Dienstantritt aufgefordert zu werden. Am 01.08.J3 wurde sie in die Verwendungsgruppe E2b und am 01.07.J5 in die Verwendungsgruppe E2a ernannt. Seit 01.07.J8 bis 08.07.J9 ist sie mit der Funktion der zweiten Stellvertreterin des Kommandanten der A2 betraut; sie war jedoch von 09.07.J9 bis 30.09.J9 der A3 dienstzugeteilt, seit 01.10.J9 ist sie wieder ihrem Arbeitsplatz der A2 zugewiesen. Seit 24.10.J9 befindet sich die Disziplinarbeschuldigte im Krankenstand. Eine Woche vor der Beschwerdeverhandlung hat die Disziplinarbeschuldigte einem Dienstunfähigkeitsverfahren gemäß Paragraph 14, BDG 1979 zugestimmt, hierzu liegt jedoch noch kein (rechtskräftiger) Bescheid vor.

1.1.2. Der Monatsbezug der Disziplinarbeschuldigten bzw. die Strafbemessungsgrundlage gemäß § 92 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 3 Abs. 2 GehG betrug zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Einstufung E2a, Gehaltsstufe 11, Funktionsstufe 5/2, € 3.525,60. Sie hat keine Funktion in der Personalvertretung inne und erhielt im Dezember J8 eine Geldbelohnung in der Höhe von € 300,-, darüber hinaus jedoch keine Belobigungen, Dank- und Anerkennungsschreiben. 1.1.2. Der Monatsbezug der Disziplinarbeschuldigten bzw. die Strafbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, GehG betrug zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Einstufung E2a, Gehaltsstufe 11, Funktionsstufe 5/2, € 3.525,60. Sie hat keine Funktion in der Personalvertretung inne und erhielt im Dezember J8 eine Geldbelohnung in der Höhe von € 300,-, darüber hinaus jedoch keine Belobigungen, Dank- und Anerkennungsschreiben.

1.1.3. Über die Disziplinarbeschuldigte wurde mit Disziplinarverfügung der A1 vom 19.02.J7, Zl PAD/J7/2492074, eine Geldbuße in der Höhe von € 200,- verhängt, da sie in ihrem Wohnhaus zwei Dienstnehmer mit Fliesenleger- bzw. Installateurarbeiten beschäftigt hatte, ohne diese bei der Gebietskrankenkasse angemeldet zu haben.

1.1.4. Die Disziplinarbeschuldigte ist geschieden, hat keine Sorge- oder Unterhaltspflichten und ist (jedenfalls) ein Haus in ihrem Eigentum. Betreffend die weiteren Vermögenswerte und etwaige Schulden weigerte sich die Disziplinarbeschuldigte trotz mehrmaliger Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes Angaben zu machen.

1.2. Feststellungen zum Sachverhalt:

Der oben dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

1.2.1. Betreffend den Vorfall am 12.06.J9:

1.2.1.1. Die Disziplinarbeschuldigte war am 12.06.J9 kurz nach Dienstbeginn um 07:00 Uhr bei P1 das erste Mal vorstellig. Thema war eine gemeinsame Streifenplanung mit der A4, da es an dieser Dienststelle aufgrund eines Krankheitsfalles einen personellen Engpass gab und eine Mitarbeiterin der Disziplinarbeschuldigten, P8, in der A2 für diesen Tag im Bereich des Kriminaldienstes einspringen sollte. Diese weigerte sich jedoch, diesen Dienst zu übernehmen, da sie am nämlichen Tage ein Online-Seminar (Präventionsschulung) absolvieren wollte, weswegen die Disziplinarbeschuldigte ein zweites Mal bei P1 vorstellig war, die Weigerung ihrer Mitarbeiterin kundtat und weiters, dass P8 eine Weisung des P1 verlange. Im Gespräch mit P1, welcher ein übergeordneter Vorgesetzter auch des P2 ist, betonte die Disziplinarbeschuldigte mehrmals einen (vermeintlichen) Planungsfehler des P2. Diese Behauptung stellte sich nach einer Überprüfung durch P1 als unrichtig dar. Die Disziplinarbeschuldigte hatte zuvor kein Gespräch mit P2 gesucht, sondern ist direkt an das A5 herangetreten; sie hat folglich (auch) den Dienstweg nicht eingehalten.

1.2.1.2. Durch diese Vorgehensweise setzte die Disziplinarbeschuldigte vorsätzlich ein Verhalten, das bezweckte, die Reputation ihres Vorgesetzten zu beeinträchtigen und seine Qualifikation in Frage zu ziehen. Dieses Verhalten war unangebracht und störend für den Betriebsfrieden.

1.2.2. Betreffend den Vorfall am 02.07.J9:

1.2.2.1. Am 02.07.J9 beendete die Disziplinarbeschuldigte ihren Nachtdienst um 07:00 Uhr, ging danach in die Dienstführendenkanzlei zu P2, welcher zur ebendieser Zeit seinen Tagdienst angetreten hatte, und ersucht um ein Gespräch. Vorangegangen war ein Mail am 01.07.J9, in welchem die Disziplinarbeschuldigte von P2 zur Stellungnahme aufgefordert wurde, da diesem in der Einsatz- und Dienstdokumentation (EDD) eine ihm unerklärliche Eintragung der Disziplinarbeschuldigten aufgefallen war. Das Gespräch zwischen Disziplinarbeschuldigten und P2 begann relativ ruhig bzw. normal, doch binnen kürzester Zeit fing die Disziplinarbeschuldigte an zu weinen und sagte, ihr habe noch keiner gesagt, dass sie schlecht arbeiten würde, er bekomme eine schriftliche Stellungnahme und sei dies ihr letzter Tag an der A2.

1.2.2.2. Nicht mit maßgeblicher Sicherheit konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt werden, ob die Disziplinarbeschuldigte (zudem auch) den Teilsatz des Inhalts, sie habe sich viel über ihn (i.e.: P2) aufgeschrieben, gesagt hat.

1.2.2.3. Dieses Gespräch konnten andere Personen inhaltlich nicht wahrnehmen; lediglich am Ende des Gesprächs betrat P1 den Gang zur Dienstführendenkanzlei und bekam mit, dass ein „emotionales“ Gespräch zwischen P2 und der Disziplinarbeschuldigten stattgefunden hatte.

1.2.2.4. Mit dieser Verhaltensweise wurde die disziplinäre Schwelle nicht überschritten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen zur Person der Disziplinarbeschuldigten:

2.1.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.1. folgen aus dem Akteninhalt, dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde und jenen Informationen, welches das Bundesverwaltungsgericht eingefordert und die seitens der Dienstbehörde der Disziplinarbeschuldigten übermittelt wurden. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde hiergegen nicht entgegengetreten (EB-1ff, EB-61, DisE S 2f, OZ 3, 4, 7; VHNS 11f).

Dass die der Disziplinarbeschuldigte zu einem Verfahren gemäß § 14 BDG 1979 zugestimmt hat und ein diesbezügliches Verfahren im Laufen ist, hat ihr Rechtsvertreter in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht (VHNS 12); dem Bundesverwaltungsgericht wurde jedoch noch kein diesbezüglicher Bescheid vorgelegt.Dass die der Disziplinarbeschuldigte zu einem Verfahren gemäß Paragraph 14, BDG 1979 zugestimmt hat und ein diesbezügliches Verfahren im Laufen ist, hat ihr Rechtsvertreter in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht (VHNS 12); dem Bundesverwaltungsgericht wurde jedoch noch kein diesbezüglicher Bescheid vorgelegt.

2.1.2. Die besoldungsrechtlichen Feststellungen in Punkt 1.1.2. ergeben sich aus dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde bzw. ihrem aktuellen Monatsbezug (DisE S 2f).

Die Feststellungen betreffend die nicht gegebene Personalvertretungsfunktion der Disziplinarbeschuldigten, betreffend eine Geldbelohnung und die nicht vorhandenen, weiteren Belobigungen, Dank- und Anerkennungsschreiben fußen auf den Vorlagen der Dienstbehörde, denen ebenfalls nicht entgegengetreten wurde (VHNS 11f).

2.1.3. Die Feststellungen in Punkt 1.1.3. folgen aus dem Akteninhalt (EB-2, EB-61, DisE S 2f, VHNS 11).

2.1.4. Die (frugalen) Feststellungen in Punkt 1.1.5. fußen auf dem Akteninhalt (EB-3, EB-5, Beschwerde S 3, VHNS 12).

Dass nicht mehr zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Disziplinarbeschuldigten festgestellt werden konnte, rührt daher, dass diese trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.J11 in ihrer Mitteilung vom 10.03.J11 angab, sie werde keine Angaben über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse machen (OZ 9 bzw. 11) und sie auch trotz Aufforderung an den Rechtsvertreter in der Beschwerdeverhandlung, sie möge diese Angaben in der Stellungnahme gemäß § 125a BDG 1979 nachholen (VHNS 12f), in ihrer Stellungnahme vom 11.05.J11 weiterhin keine Angaben hierzu tätigte (OZ 18).Dass nicht mehr zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Disziplinarbeschuldigten festgestellt werden konnte, rührt daher, dass diese trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.J11 in ihrer Mitteilung vom 10.03.J11 angab, sie werde keine Angaben über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse machen (OZ 9 bzw. 11) und sie auch trotz Aufforderung an den Rechtsvertreter in der Beschwerdeverhandlung, sie möge diese Angaben in der Stellungnahme gemäß Paragraph 125 a, BDG 1979 nachholen (VHNS 12f), in ihrer Stellungnahme vom 11.05.J11 weiterhin keine Angaben hierzu tätigte (OZ 18).

2.2. Zu den Feststellungen den Sachverhalt betreffend:

Die Feststellungen zum Hergang der verfahrensgegenständlichen Vorfälle beruhen grundsätzlich auf dem Mailverkehr vom 28.05.J9/29.05.J9 zwischen der Disziplinarbeschuldigten einerseits und P6 bzw. P2 andererseits (EB-31 bis EB-32), dem Aktenvermerk von P1 vom 12.06.J9, Zl PAD/J9/01214775/001/AA (EB-45 bis EB-47), der Sachverhaltsdarstellung von P2 vom 02.07.J9, Zl PAD/J9/01368583/001/AA (EB-15 bis EB-19), dem Aktenvermerk von P1 vom 03.07.J9, Zl PAD/J9/01375171/001/AA (EB-21 bis EB-23), dem Aktenvermerk von P3 vom 03.07.J9, Zl PAD/J9/01375171/001/AA (EB-25 bis EB-26), der Stellungnahme von P2 vom 03.08.J9, Zl PAD/J9/01606334/001/AA (EB-27 bis EB-30), dem Protokoll der Beschuldigtenvernehmung der Disziplinarbeschuldigten vom 24.09.J9, Zl PAD/J9/0137571/001/AA (EB-51 bis EB-53), der Disziplinaranzeige von P1 vom 05.10.J9, Zl PAD/J7/013751781/001/AA (EB-3 bis EB-13 samt Beilagen), der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde am 13.05.J10 und den Aussagen der Zeugen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHNS 19ff, 30ff, 42ff, 49ff, 53ff, 57ff, 60ff).

2.2.1.1. Die Feststellungen in Punkt 1.2.1. bzw. 1.2.1.1. fußen auf den Aussagen der einvernommenen Zeugen vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht.

Hierzu ist eingangs festzuhalten, dass P1 deswegen einen Aktenvermerk von diesem Vorfall anlegte bzw. anlegen musste, weil er als der übergeordneten Stelle bei Verifikation der Angaben der Disziplinarbeschuldigten hinsichtlich der Dienstplanung des P2 dienstrechtlich gegen diesen hätte vorgehen müssen, weswegen ihr Vorbringen jedenfalls einer Verschriftlichung bedurfte (VHNS 25). Abgesehen davon hielt P1 auch den Vorfall deswegen fest, weil es im Juni J9 auch einen zweiten Vorfall gegeben hatte, anlässlich welchem er mitbekommen hatte, dass die Disziplinarbeschuldigte bei einem Ganggespräch gegenüber P9 ebenso schlecht über die Dienstplanung des P2 gesprochen hatte (VHNS 24, 25).

Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes war, dass die Disziplinarbeschuldigte am 12.06.J9 kurz nach Dienstbeginn um 07:00 Uhr zweimal bei P1 vorstellig wurde. Der zweiten Vorsprache der Disziplinarbeschuldigten zugrundeliegend war die vorangegangene Weigerung der P8, an diesem Tage den Bereich des Kriminaldienstes an der A2 abzudecken, weswegen die Disziplinarbeschuldigte (abermals) zum im selben Gebäude benachbarten A5 ging und auffällig auf einen „Fehler“ in der Dienstplanung des P2 in seiner damaligen Funktion als erster Stellvertreter des Kommandanten der A2 hingewiesen hatte. Der „Fehler“ bewahrheitete sich nach Überprüfung durch die übergeordnete Stelle jedoch nicht.

Dies wurde einerseits durch den Aktenvermerk des P1 vom 12.06.J9 (EB-21 bis EB-23), durch seine Disziplinaranzeige (EB-3 bis EB-13), jedoch vor allem durch seine glaubhaften Aussagen vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht wie folgt belegt (Prot BDB S 7; VHNS 23f):

“V: Können Sie sich noch daran erinnern, warum P8 zu Ihnen gekommen ist?

P1: Ich habe sie angerufen und sie ersucht, nachdem in der A4 jemand ausgefallen ist, ob A2 dies kompensieren könnte und in weiterer Folge ist sie dann zu mir gekommen und hat sie mir eben den ihrer Meinung nach Fehler im Dienstplan, den P2 im Dienstplan gemacht hat, immer wieder mitgeteilt. Mir war nach einiger Zeit gar nicht mehr klar, ob es nun um die Besetzung der Streife mit der A4 geht oder um den Fehler, den P2 gemacht haben soll. Ich bin dann auf das Problem mit P2 gar nicht mehr eingegangen und habe ihr nur gesagt, sie soll der Kollegin sagen, dass sie den Dienst mit der A4 machen soll und wenn es ein Problem gibt, dann soll sie noch einmal kommen. Ich habe mir dann später die Planung noch angesehen und konnte keinen Fehler feststellen.“

[…]

„R: Bitte elaborieren Sie zusammengefasst noch einmal, was da am 12.06.J9 passiert ist (EB-45f)!

P1: Die DB ist zu mir gekommen, hat mir mitgeteilt, dass auf der A4 ein krankheitsbedingter Ausfall ist. In Folge dessen mussten wir die Streifenbesetzungen verschieben und das hat zur Folge gehabt, dass die P8 zum Kriminaldienst eingeteilt wurde. Das habe ich der DB gesagt, sie ist dann wenige Zeit später nochmal gekommen und hat gesagt, P8 würde sich weigern diesen Dienst zu versehen und würde eine schriftliche Weisung vom A5 haben wollen. Ich habe dann gesagt, dass das nicht notwendig ist, sie ist die StV PI Kommandantin und kann ihr diese Weisung selber geben. Eine reine interne Verschiebung in der Dienststelle, die mit Weisungen bewerkstellbar ist. Ich habe dann zu ihr gesagt, wenn es zu Problemen kommen sollte, kann sie dann nochmal kommen. Im Zuge von dem ist mir das komisch vorgekommen, dass es eigentlich um die Umbesetzung gegangen ist. Es ist dann immer wieder von der DB behaupte worden, dass von P2 Fehler gemacht worden seien. Die eine Sache war dann mehr oder weniger erledigt. dann die behaupteten Fehler angeschaut und habe keine Fehlplanung durch P2 feststellen können. Weil das ganze doch ungewöhnlich ist, dass das an das A5 herangetragen wird, habe ich den Sachverhalt in diesem AV aufgenommen [...].

Der Hintergrund der Behauptungen bzw. des Verhaltens der Disziplinarbeschuldigten ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Vorfeld zu finden, da sich sowohl die Disziplinarbeschuldigte als auch P2 im Frühjahr J9 zunächst auf die Funktion der oder des ersten Stellvertreterin/Stellvertreter der A2 und im Frühsommer J9 auf die Funktion der Kommandantin bzw. des Kommandanten ebendieser Polizeiinspektion beworben hatten und beide Male P2 zum Zuge gekommen war.

Hierzu ist zu erwähnen, dass der damalige Kommandant der A2, P6, die Disziplinarbeschuldigte gegenüber den anderen Bediensteten der A2 [bereits] als „Chefin“ bezeichnet hatte (VHNS 46) und diese von ihm in einer Dienstbeschreibung für die Bewerbungen jeweils sehr gut beschrieben wurde (VHNS 62), sodass sich die Disziplinarbeschuldigte berechtigte Hoffnungen machte, tatsächlich auch zum Zuge zu kommen, was jedoch in Folge nicht der Fall war.

Dies dürfte in Anbetracht der Tatsache, dass die Disziplinarbeschuldigte vom ehemaligen Bezirkspolizeikommandanten auch als „sehr von sich selbst überzeugt“ (VHNS EB-10 und VHNS 59) beschrieben wurde, weiters vom jetzigen Leiter der Kriminaldienstgruppe der A2, welcher zur Zeit des Vorfalls dem A5 dienstzugeteilt war, beim Bundesverwaltungsgericht angegeben wurde, dass die Disziplinarbeschuldigte offenkundig „eine Führungsfunktion erreichen habe wollen“ (VHNS 50) und von einem weiteren Zeugen vor dem Bundesverwaltungsgericht, welcher eingeteilter Beamter an ihrer Polizeiinspektion ist, dass sie sich „an der A3 mit dem Vorbringen, sie mache nur Dienstführung geweigert habe, Außendienst zu versehen“ (VHNS 56) für die Psyche der Disziplinarbeschuldigten nicht sehr einträglich gewesen sein, weswegen sie ab der ersten Dienstplanung des P2 vermeintliche Probleme aufzeigte.

Hierzu ist zu erklären, dass die Dienstplanung einer Polizeiinspektion für das Folgemonat beginnend mit Mitte des Vormonats vom ersten Stellvertreter der Polizeiinspektion vorbereitet wird, weiters im Normalfall Wünsche bzw. Begehren bei der Dienstplanerin bzw. beim Dienstplaner mündlich deponiert werden und versucht wird, diesen Rechnung zu tragen. Sprich: Eine schriftliche Eingabe hierzu ist unüblich (VHNS 55, 65) und dennoch übermittelte die Disziplinarbeschuldigte gleich bei der ersten Dienstplanung des P2 am 28.05.J9 ein Mail an den damaligen Kommandanten der A2 bzw. in Kopie („cc“) P2 und alterierte sich, allerdings mit einem „höflichen Ersuchen um Änderung im Dienstplan“ über ihre Einteilung für Juni J9 (EB-31 bis EB-32). Der damals im statu abeundi befindliche Kommandant der A2 verwies sie an den Dienstplaner, folglich an P2, und sah sich dieser am Folgetag, den 29.05.J9, bemüßigt, sich unter anderem gegenüber der Disziplinarbeschuldigten betreffend seine Dienstplanung für Juni J9 zu erklären (EB-31 bis EB-32).

Weiters ist anzumerken, dass die von der Disziplinarbeschuldigten kritisierten „Acht-Stunden-Dienste“ nicht nur dienstzeitrichtlinienkonform waren (EB-5, VHNS 64), was sogar der sie unterstützende P6 erwähnte, sondern vor allem auch insofern angezeigt waren, als es zum damaligen Zeitpunkt an der A2 nur zwei Dienstführende gab, nämlich die Disziplinarbeschuldigte und P2, und diese sich folglich die Dienstführung aufteilten mussten (VHNS 32) und sich auch hieraus notwendigerweise die Dienstplanung ergab.

Abgesehen davon wurde seitens P2 bei der Dienstplanung für Juni J9 durchaus Änderungen vorgenommen, um Wünschen nachzukommen (VHNS 35, 55). [Nebenbei angemerkt war im Laufe des Disziplinarverfahrens nicht mehr klar, wogegen sich die Disziplinarbeschuldigte beschwert hatte, da ihr einerseits Acht-Stunden-Dienste zu kurz (EB-4 S 2), andererseits längere Dienst aufgrund ihrer gesundheitlichen Problematik wiederum zu lang (er)schienen (EB-32) und ihre „Wünsche“ die Arbeit des Dienstplaners definitiv nicht erleichterten, abgesehen davon, dass der Dienstplaner Begehren von allen Bediensteten der Polizeiinspektion zu berücksichtigen und selbstredend allen voran auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zu achten hat(te).]

Weiters ist festzuhalten, dass die Disziplinarbeschuldigte zwar ihren Unmut über den Dienstplan betreffend Juni J9 äußerte, jedoch nie offiziell bzw. rechtsrichtig gegen ebendiesen remonstriert hatte, wie sowohl ihr Rechtsvertreter als auch die der Disziplinarbeschuldigten vorgesetzten Zeugen vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft zu Protokoll gaben (VHNS 15, 24, 32, 45) und die Disziplinarbeschuldigte aufgrund der Tatsache, dass es sich bei einem Dienstplan um eine Weisung handelt, diesen zu befolgen gehabt hätte bzw. hat.

Dass die Disziplinarbeschuldigte hinter dem Rücken von P2 an der A2 Stimmung gegen diesen machte, wurde auch durch die glaubhafte Aussage eines eingeteilten Beamten der A2 belegt, indem dieser vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Wahrheitspflicht folgendes aussagte (VHNS 54ff):

„P5: Das war nachdem P2 zu uns gekommen ist, hat es sich gehäuft, dass sie sich über ihn beschwert. Das war teilweise bei Rauchpausen oder Kaffeepausen. Dann hat sie probiert, mehrere Kollegen aufzuwiegeln: „Ist euer Dienstplan auch so schlecht? Mein Dienstplan ist so schlecht.“ Sie hatte nur Tagdienste und hat sich darüber beschwert. Wenige 24-Stunden-Dienste. Zu dem Zeitpunkt war er noch nicht so lange da. Das war sein erster Dienstplan. Nachgefragt: Das müsste der Juni J9 gewesen sein. Ich war mit dem Dienstplan sehr zufrieden und bin nicht auf ihr Thema eingestiegen. Ich wollte ihr dann helfen und habe ihr geraten, P2 anzurufen, der war nämlich da auf Urlaub. Es lässt sich sehr viel regeln, man kann Dienste verschieben. Daraufhin antwortete sie, dass sie ihn ganz sicher nicht anruft. Da hat man gemerkt, dass sie nicht mit ihm reden will. Das hat mich gewundert, weil die zwei haben fast keinen Kontakt gehabt. Er ist erst gekommen zur A2 und ich habe nicht mitbekommen, dass sie einen Streit gehabt haben. Sie wollte ihn (korrekt:) partout nicht anrufen und das hat mich gewundert. Sonst ist mir nichts mehr bekannt. Es war nur ein kurzer Zeitraum, weil sie war dann im Krankenstand. Ich habe gefühlt, dass sie Stimmung gegen P2 machen will. Ich weiß aber den Hintergrund nicht. Ich nehme an, es war die Postenbestellung.”

Sogar P3, der ein „gutes Verhältnis“ zur Disziplinarbeschuldigten hat, diese schon „sehr lange“ bzw. „15 Jahre“ kennt, in der bereits angespannten Situation auch als „Mittelsmann“ zwischen der Organisation und ihr fungierte, wenn auch spärlich Kontakt, hält („drei, vier Mal“ seit dem Krankstand) und sie wegen einer Ladung auch zu Hause aufsuchte (VNHS 42f, 47), bestätigte glaubhaft das despektierliche Verhalten der Disziplinarbeschuldigten gegenüber dem Vorgesetzten beim Bundesverwaltungsgericht wie folgt (VHNS 44f, 48):

“R: Der DB wird zu diesem Spruchpunkt vorgeworfen, sich am 12.06.J9 bei P1 mehrmals negativ über die Dienstplanung über P2 geäußert zu haben. Können Sie dazu etwas sagen?

P3: Die negativen Äußerungen hat sie auch mir gegenüber getätigt. Ich habe sie immer darauf verwiesen, sie soll sich das mit P2 ausmachen. Ich wollte mich da nicht einmischen. Nachgefragt: Diese Klagen kamen mehrmals vor, ca. 5 Mal vielleicht.

R: Im AV vom 12.06.J9 und der DisAnzeige von P1 vom 05.10.J9 ist folgendes ua. ersichtlich:

„Festgestelltes Verhalten der [Namen der Disziplinarbeschuldigten]:

Mit Übernahme der Leitung der A2 durch P2 konnte durch das A5 vermehrt festgestellt werden, dass sich [Namen der Disziplinarbeschuldigten] über die Arbeitsweise und die Führung der Dienststelle durch P2 beschwerte und immer wieder, unter anderem bei P3 und bei P1 dessen Führungsarbeit „schlecht" machte und verschiedene Umstände bemängelte. Sowohl durch P2 als auch durch P1 wurden die Angaben der [Namen der Disziplinarbeschuldigten] überprüft. In keiner der durch [Namen der Disziplinarbeschuldigten] gemachten Angaben konnte dabei ein Fehlverhalten von P2 festgestellt werden bzw. war dieser für die vorliegende Situation nicht verantwortlich.“ bzw. „Im Zeitraum von Juni bis Anfang Juli J9 konnte sowohl durch den PI-Kdt. der A2, P2, als auch durch das A5, P3 und P1 wahrgenommen werden, dass sich [Namen der Disziplinarbeschuldigten] auffällig häufig, unbegründet und unaufgefordert zu vermeintlichen Fehlern von P2 äußerte.“ (EB-4 S 2, EB-21f). Bitte erklären Sie sich hierzu!

P3: Wie gesagt, sie ist öfter gekommen mit dem Vorwurf, dass das und das nicht passt. Nachgefragt: Zu mir ist sie ausschließlich wegen P2 gekommen. Ich habe sie ständig auf ihren Chef verwiesen. Bei uns ist das am A5 so, dass wir eine ziemlich genaue Kontrolle der Dienstpläne vornehmen, das war ein Steckenpferd von P7. Dann haben wir uns konkret die Vorwürfe angeschaut und haben zur DB gesagt, dass wir nichts gefunden hätten. Sie soll zu P2 selbst gehen.

R: Weiters steht dort auch geschrieben: „Durch [Namen der Disziplinarbeschuldigten] wurde, in Folge der Dienstplanung, ein Mail an P6 und P2 geschrieben, in welchem sie ihren Unmut über die Dienstplanung mitteilte und um Korrektur ersuchte. Durch P2 wurde folglich das Gespräch mit [Namen der Disziplinarbeschuldigten] gesucht und die möglichen Anpassungen veranlasst. Zwischenzeitlich war [Namen der Disziplinarbeschuldigten] bereits beim A5, P3, vorstellig und beschwerte sich hier nunmehr ebenfalls über die Planung durch P2 und gab gegenüber P3 an, dass die Planung, von P2, nicht möglich wäre, was diese solle und ob P2 so etwas überhaupt planen dürfe.“ (EB-4 S 3) Wann war das und bitte um Ihre Kommentierung?!

P3: Ja, das hat sie so gesagt.

[…]

DA: Gab es im Vorfeld schon Beschwerden über die Dienstplanung, vor Juni J9?

P3: Wo der P2 noch nicht da war?

DA: Ja.

P3: Bei mir eigentlich nicht, nein. Wenn sie geplant war, ist sie oft zu uns gekommen und hat gefragt, ob das eh so passt. Das ist aber kein Einzelfall, das machen andere auch.

DA: Die Beschwerden waren dann konkret betreffend den Dienstplan Juni J9?

P3: Ja.

DA: Und obwohl Sie diese Beschwerden überprüft haben bzgl des Dienstplans und Sie ihr auch gesagt haben es gäbe keine Fehler, ist sie dann nochmal gekommen?

P3: Ja. Sie hat ein paar Sachen rausgepickt, die ihr nicht gepasst haben.

DA: Es hat immer wieder zum Dienstplan Juni J9 neue Vorwürfe gegeben?

P3: Ja. Sie hat P2 in ein schlechtes Licht gerückt.

DA: Aber die Planung hat gepasst?

P3: Ja, es hat gepasst.”

Die Persönlichkeit der Disziplinarbeschuldigten, respektive ihr Führungsverhalten wurde auch dergestalt beschrieben, dass sie zusammengefasst unsicher sei (siehe: VHNS 43, 47, 50: „Sie war oftmals unsicher. Sie ist regelmäßig gekommen und hat nachgefragt, und abgeklärt ob das so passt.“, „Sie wird nicht akzeptiert. Die Leitung einer Dienststelle erfordert, dass man sich in allen Belangen gut auskennt. Sie ist oft unsicher.“ und „Wie ich am A5 war, habe ich gemerkt, dass sie sehr unsicher war, weil sie ist das ein oder andere Mal auch bei mir vorstellig geworden ist. Sie hat mir dienstrechtliche Fragen gestellt. Das machen aber auch mehrere Leute, aber sie hat es öfters gemacht, aber auch weil wir nebeneinander sind. Das A5 ist neben der A2. Ich habe mich gewundert, weil sie ja länger im Dienst ist als ich und Dienstführende und ich außerdem keine Weisung für ihre Polizeiinspektion geben kann. Ich kann als A5 ihr eine Weisung erteilen, aber nicht ihren MitarbeiterInnen.“), und „sie sich mit spontanen Entscheidungen schwertue. Sie wäre fachlich dazu befähigt gewesen, habe sich aber immer beim A5 rückversichert. Es wäre oft wegen Kleinigkeiten. Ein Mitarbeiter habe zum Beispiel Sportstunden konsumieren wollen und sie wäre nicht in der Lage gewesen, das zu genehmigen. Sie habe immer Angst gehabt, dass sie einen Fehler macht. (VHNS 54).

Der ehemalige Bezirkspolizeikommandant, sohin der damalige Vorgesetzte der Disziplinarbeschuldigten, gab an: „Die Disziplinarbeschuldigten war Dienstführende und es war nicht immer einfach mit ihr. Ich habe das immer in meinen Beurteilungen angeführt. Es war nicht immer einfach mit ihr. Sie hat sehr viel hinterfragt. Ihr Schriftverkehr war zu überprüfen. Es war bisschen schwierig mit ihr. Wir haben im A5 die Planung für den ganzen Bezirk und dazu brauchen wir die Stundenmeldungen von den Dienststellen. Solche Sachen waren bei der Disziplinarbeschuldigten zu überprüfen, ob das korrekt gelaufen ist. Es hat nicht immer alles zusammengepasst. Sie hat oft was vergessen. Ob das absichtlich war oder oberflächlich kann ich nicht beurteilen.“ Auf die Frage, was noch über die Dienstverrichtung der Disziplinarbeschuldigten berichtenswert wäre, antwortete er: „Ich habe auch eine Disziplinaranzeige gegen sie schreiben müssen und das ist nicht so üblich. Ich habe zu Spitzenzeiten 180 BeamtInnen im Bezirk gehabt und ich habe nicht viele Disziplinaranzeigen schreiben müssen“, sprach jedoch damit nicht die gegenständliche Rechtscausa, sondern ein Disziplinarverfahren im Jahre J7 an und führte aus: „Das war 2 Jahre bevor ich in Pension gegangen [bin]. Da hat sie einen Schwarzarbeiter beschäftigt und der ist zu mir gekommen und hat sich selbst angezeigt und gesagt, dass sie ihn nicht bezahlt. Er hat sich selbst angezeigt und ich habe daraufhin die Disziplinaranzeige gemacht.“ Seiner Ansicht nach habe die Disziplinarbeschuldigte „schon einen blinden Fleck gehabt. Sie wäre immer überzeugt davon gewesen, alles richtig gemacht zu haben, und wenn es nicht so gewesen wäre, dann… [dieser Zeuge unterbrach seine Ausführungen und sagte nach einer Pause:] sie wäre mehr von sich überzeugt.“ (VHNS 58f).

Der an der Polizeiinspektion der Disziplinarbeschuldigten eingeteilte Beamte P5 gab weiters an: „Es war mit Vorsicht zu genießen, wenn man mit ihr gesprochen hat, weil man immer aufpassen musste, dass sie einem das Wort im Mund umdreht. Ich habe versucht, seit sie meine Vorgesetzte war, es aufs Dienstliche zu beschränken und privat nur oberflächliche Gespräche zu führen. Ich wollte nicht zu viel preisgeben von mir.“ (VHNS 54).

Auf Befragung wurde für den Fall des abermaligen Dienstantrittes der Disziplinarbeschuldigten in der A2 wie folgt zu Protokoll gegeben: „Ich habe mit keinem Kollegen von der A2 gesprochen. Es gibt halt das Dienststellengerede und es lautet, dass es nicht immer sehr einfach ist mit ihr. Sie habe eine schwierige Art und dadurch, dass sie dienstführend ist, man nicht immer die Auskunft bekommt, die man als MA bräuchte. Nachgefragt: Es hat mal einen Vorfall gegeben, wo sie zu mir gekommen ist zu einem Sachverhalt der mehr oder minder Tagesgeschäft ist oder regelmäßig vorkommt und sie hat Rücksprache gehalten, wie sie weiter vorzugehen habe.“ (VHNS 28) bzw. „Das ist eine schwierige Situation dann. Der Großteil der Belegschaft hätte wahrscheinlich keine Freude damit, weil es um die fachliche Kompetenz geht, um menschliche Sachen. Es ist glaube ich jeder froh, wie es jetzt gerade ist. Es wünscht sich glaube ich niemand, dass sie wieder bei uns Dienst macht.“ (VHNS 56) und „Meines Wissens war sie nicht so wirklich beliebt. Die Kollegen haben eher andere Dienstführende befragt als sie.“ (VHNS 60).

P2 hingegen wird von allen vom Bundesverwaltungsgericht einvernommen Zeugen – sei es seitens der übergeordneten Stelle oder der Mitarbeiter seiner Polizeiinspektion – ein sehr gutes Attest ausgestellt: Die A2 habe sich unter P2 „durchwegs positiv entwickelt“, was auch der ehemalige Kommandant der A2 konstatierte, der neue Kommandant mache „alles sehr super“ und - während früher „schwierige Verhältnisse“ vorgeherrscht hätten und „sich Bedienstete von dieser Polizeiinspektion wegversetzen hätten lassen wollen“ - würden nunmehr „Leute wieder dort Dienst versehen“ wollen bzw. würden die Bediensteten „durchwegs positiv“ zum neuen Chef stehen, „alle würden für ihn sprechen“ bzw. gebe es „keine Beschwerden“ (VHNS 43, 55, 60, 63).

Zusammengefasst kam hervor, dass die Glaubhaftigkeit der Angaben des P1 nicht in Zweifel zu ziehen waren, wonach die Disziplinarbeschuldigte am 12.06.J9, ohne mit dem damaligen Dienstplaner und ersten stellvertretenden Kommandanten der A2, P2, zuvor geredet oder diesen kontaktiert zu haben, bei der übergeordneten Stell schlechtmachte, indem sie dezidiert mehrmals (EB-6, EB-46, Prot BDB S 7, VHNS 24, 30, 51) auf einen Fehler in dessen Dienstplanung für Juni J9 hinwies, der sich nach Überprüfung seitens der übergeordneten Stelle nicht bewahrheitete (EB-6, EB-46, Prot BDB S 7, VHNS 23f, 44f), sie jedoch davor den Dienstplaner nicht persönlich darauf angesprochen hatte, wiewohl sie ganz generell mit diesem nicht in Kontakt treten wollte, wie im Ermittlungsverfahren durch glaubhafte Zeugenaussagen hervorkam (EB-4, VHNS 44f, 46, 55).

Die Feststellung, dass die Weigerung der P8 zur Weisungsbefolgung nur ein (weiterer) Aufhänger für die Disziplinarbeschuldigte war, auch am 12.06.J9 nicht gebührenden Respekt gegenüber dem Kollegen bzw. der vorgesetzten Führungskraft in persona P2 zu demonstrieren, ist aufgrund der ausführlich dargestellten Genesis der Ereignisse und der Zeugenaussagen evident. Dass die Disziplinarbeschuldigte nebenbei ihre eigene Führungsschwäche damit demonstrierte und die Angaben der befragten Zeugen hierzu somit bestätigte, ist ebenso augenscheinlich, war sie doch am 12.06.J9 die Dienstführende der A2 und hätte gegenüber P8 nicht nur die Weisung auszusprechen gehabt, sondern auch diese nach deren Weigerung zu Räson rufen bzw. die Weisung notfalls wiederholen müssen.

Die Feststellung, dass das von der Disziplinarbeschuldigten am 12.06.J9 gezeigte Verhalten nicht nur von mangelndem Respekt gegenüber P2 zeugte, sondern sie (eigentlich) auch gegen die Dienstpflicht der Einhaltung des Dienstweges verstieß, erhellt sich aus einem Blick in § 54 BDG 1979, wonach Bedienstete ihre Anbringen im vorgeschriebenen administrativen Dienstweg darzutun haben. Diese Dienstpflichtverletzung wurde ihr jedoch disziplinarrechtlich nicht vorgeworfen.Die Feststellung, dass das von der Disziplinarbeschuldigten am 12.06.J9 gezeigte Verhalten nicht nur von mangelndem Respekt gegenüber P2 zeugte, sondern sie (eigentlich) auch gegen die Dienstpflicht der Einhaltung des Dienstweges verstieß, erhellt sich aus einem Blick in Paragraph 54, BDG 1979, wonach Bedienstete ihre Anbringen im vorgeschriebenen administrativen Dienstweg darzutun haben. Diese Dienstpflichtverletzung wurde ihr jedoch disziplinarrechtlich nicht vorgeworfen.

2.2.1.2. Die Feststellungen in Punkt 1.2.1.2. resultieren daher, als die Disziplinarbeschuldigte dieses ihr Verhalten am 12.06.J9 vorsätzlich tätigte. Fest steht, dass ihr Verhalten aus Sicht einer objektiven Empfängerin oder eines objektiven Empfängers dahingehend aufzufassen war, dass sie hiermit einen Ansehensverlust von P2 insofern bewirken wollte, als sie ihn als schlechte Führungskraft darzustellen versuchte, die (jedenfalls) keinen korrekten Dienstplan erstellen könne, was sich jedoch nach einer Überprüfung als nicht vorliegend herausstellte. Ihr Verhalten war überzogen und sozial inadäquat, wirkte in dieser Ausführung auch, aber nicht nur, entsprechend auf P2 und war dazu angetan, den Betriebsfrieden zu stören und meinte dieser vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar: „Es hat mich gestört, dass sie zu meinem Vorgesetzten gegangen ist und behauptet hat, dass ich einen Fehler gemacht habe.“ (VHNS 37).

2.2.2. Die Feststellungen in Punkt 1.2.2. bzw. 1.2.2.1. fußen vor allem auf den Angaben des P2 im Verfahren und seinen Aussagen vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht:

Demnach war das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu diesem Punkt, dass P2 aufgrund nicht erklärbarer Eintragungen der Disziplinarbeschuldigten in der EDD („Agenden der DF erledigt; sämtliche offenen EDD‘s nachgetragen und die Stundenmeldungen erstellt! Aufarbeitung der Dienstführungsarbeiten seit 27.06.J9! Erneute Anfahrt Dienststelle aufgrund Beamtenwechsel und erneute Vorschreibung der EDD“, EB-16/Anhang) am 01.07.J9 ein Mail an diese übermittelt hat und um Stellungnahme ersuchte, welche Dienstführungsarbeiten vom 27.06.J9 noch zu erledigen gewesen wären, zumal – laut seinem Mail - er selbst, obgleich er seinen freien Tag gehabt hätte, am 28.06.J9 zur Erledigung der Dienstführungsangelegenheiten betreffend den Vortag, 27.06.J9, in Dienst gegangen sei. P2 fügte im Mail hinzu, was mit dieser Eintragung in einer EDD bezweckt hätte werden sollen und, dass ein persönliches Gespräch hier sicher zielführender gewesen wäre. Vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte P2 hierzu: „Weil ich es mit ihr (korrekt:) ausreden wollte. In der EDD ist es so, dass man den Dienst einträgt und der Vorgesetzte genehmigt Plusstunden + MDL’s. Das war schon genehmigt, aber es waren Anmerkungen drinnen von ihr, dass sie meine Arbeiten hätten erledigen müssen. Die Formulierung war so, dass die letzten Tage diesbezüglich nichts gemacht worden wäre.“ (VHNS 38) – sprich: Die Disziplinarbeschuldigte hatte ihm offenbar nicht nur unterstellt, Führungstätigkeiten nicht erledigt zu haben, sondern hatte sie sich selbst auch Plusstunden bzw. Mehrdienstleistungen genehmigt, was, von Ausnahmen abgesehen, gegen das Dienstrecht verstößt.

Dass P2 die Disziplinarbeschuldigte schriftlich zur Stellungnahme ersuchte, rührt daher, dass erstens keine gemeinsame Dienstversehung eingeplant war, da sich die beiden, wie bereits erwähnt, die Dienstführung aufteilen mussten, und zweitens vor allem, dass P2 „ehrlich gesagt auch ein bisschen vorsichtig aufgrund dieses Vorfalls vom 12.06 gewesen sei und [Anm.: nachvollziehbarer Weise] etwas schriftlich haben wollte“ (VHNS 38).

Folglich versah die Disziplinarbeschuldigte Nachdienst von 01.07.J9 auf den 02.07.J9, P2 ging am 02.07.J9 um 07:00 Uhr in den Tagdienst und kurz nach seinem Dienstbeginn kam die Disziplinarbeschuldigte in die Dienstführendenkanzlei und sprach den Vorgesetzten auf das Mail an. Zu Beginn war die Disziplinarbeschuldigte noch „relativ ruhig” (VHNS 29), doch binnen kürzester Zeit ist es aus der Disziplinarbeschuldigten „herausgeplatzt”, sie hat zu weinen begonnen und (jedenfalls) gesagt, „ihr habe noch keiner gesagt, dass sie schlecht arbeiten würde, er würde eine schriftliche Stellungnahme von ihr bekommen und dies wäre ihr letzter Tag an der A2“ (EB-15, Prot BDB S 4f, VHNS 38ff).

2.2.2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.2.2. resultieren daraus, dass P2 weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht den Teilsatz des Inhalts, die Disziplinarbeschuldigte habe zudem „sich viel [über P2] aufgeschrieben” zu Protokoll gegeben hat und auf Nachfrage seine Auslassung in der Beschwerdeverhandlung auch nicht erklären konnte (Prot BDB S 4f, VHNS 38ff). Es steht sohin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit fest, dass die Disziplinarbeschuldigte diesen Teilsatz auch tatsächlich gesagt hat.

2.2.2.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.2.3. resultieren aus der Angabe des P2 in seinem Mail vom 17.02.J11 (OZ 4). Demnach habe seine Nachfrage ergeben, dass keine weiteren Personen an diesem Tage die Aussagen der Disziplinarbeschuldigten unmittelbar wahrgenommen hätten. Konkret führte P2 aus, zu diesem Zeitpunkt hätten sich bis auf ihn als Dienstführender und einem weiteren Bediensteten als Besetzungsdienst, welcher jedoch aufgrund der räumlichen Entfernung keine Wahrnehmung des Gespräches habe, keine weiteren Beamt:innen und Parteien auf der A2 befunden.

P1 gab wohl vor dem Bundesverwaltungsgericht an, „die Tür wäre offen gewesen und das, was er wahrgenommen habe, als er nachher zu dem Vorfall gekommen sei, war, dass die Disziplinarbeschuldigte in der Türe gestanden sei. Er habe mehr oder weniger akustisch mitbekommen, dass da ein emotionales Gespräch stattgefunden habe. Er sei dann vorbeigegangen und die Disziplinarbeschuldigten habe ihn angesprochen, ob er später im Dienst sei, sie habe dann gesagt, dass sie sich dann später melden werde. Das Gespräch selbst habe er jedoch nicht mitbekommen, er habe nur mitbekommen, dass es scheinbar sehr emotional gewesen wäre.“ (VHNS 26), doch dieser Zeuge war bei dem Gespräch an sich nicht dabei und konnte folglich den Gesprächsinhalt nicht wiedergeben.

2.2.2.3. Die Feststellungen in Punkt 1.2.2.4. resultieren daher, dass die bloße Tatsache, dass zwischen der Disziplinarbeschuldigten und P2 ein emotionaleres Gespräch stattgefunden hat, nicht dazu angetan ist, die Schwelle hin zu einem disziplinären Verhalten zu überschreiten. Dies deswegen, weil die Situation zwischen den Genannten aufgrund der diesem Vorfall vorangegangen Wochen als angespannt zu charakterisieren ist und das Nervengerüst der Disziplinarbeschuldigten realistischer Weise mittlerweile als „dünn” bezeichnet werden kann. Aus diesem Grunde ist ihr Vorbringen gegenüber ihrem Vorgesetzten, noch nie habe sich jemand über sie beschwert, er bekomme eine schriftliche Stellungnahme und wäre das ihr letzter Tag an der Dienststelle, zwar zwischenmenschlich unangenehm, aber nicht als disziplinär zu bezeichnen und muss das eine Führungskraft auch aushalten. Dieses Verhalten der Disziplinarbeschuldigten war folglich (noch) nicht dazu angetan, den Betriebsfrieden zu stören. Etwas anderes wäre es gewesen, wenn das Ermittlungsverfahren einwandfrei ergeben hätte, dass die Disziplinarbeschuldigte tatsächlich mit der Angabe, sie habe sich etwas/viel über ihn aufgeschrieben, P2 unter Druck hätte setzen wollen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 3 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn (1.) gegen ein Erkenntnis, mit dem der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder (2.) die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat, in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde oder in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und die Einzelrichterin nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte. Zwar hat der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben, doch richtete sich diese gegen eine Geldbuße, sodass keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist und in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin obliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 135 a, Absatz 3, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn (1.) gegen ein Erkenntnis, mit dem der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder (2.) die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat, in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde oder in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und die Einzelrichterin nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte. Zwar hat der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben, doch richtete sich diese gegen eine Geldbuße, sodass keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist und in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin obliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A)

3.2.1. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), StF: BGBl. Nr. 333/1979, idgF, maßgeblich:3.2.1. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF, maßgeblich:

„Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

[…]

Dienstweg

§ 54. (1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.Paragraph 54, (1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.

(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:

1.       Rechtsmittel,

2.       Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,

3.       Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und

4.       Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.

(4) Meldungen und Hinweisgebungen gemäß § 53a zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.(4) Meldungen und Hinweisgebungen gemäß Paragraph 53 a, zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.

[…]

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Paragraph 91, (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

[…]

Disziplinarstrafen

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind Paragraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,

3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Beamtin oder dem Beamten gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Beamtin oder dem Beamten gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Strafbemessung

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

[…]

Disziplinaranzeige

§ 109. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.Paragraph 109, (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.

(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.

[…]

Kosten

§ 117. (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wennParagraph 117, (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn

1. das Verfahren eingestellt,

2. der Beamte freigesprochen oder

3. gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen

wird.

(2) Wird über die Beamtin oder den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall

1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2, höchstens jedoch 500 €,1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 92, Absatz 2,, höchstens jedoch 500 €,

2. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2 und höchstens 500 €,2. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 92, Absatz 2 und höchstens 500 €,

3. einer Entlassung 500 €.

Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen.

(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden. (3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.

[…]

Auswirkung von Disziplinarstrafen

§ 121. (1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.Paragraph 121, (1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.

(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

[…]

Beschwerde des Beschuldigten

§ 129. Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.“Paragraph 129, Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.“

3.2.2. Wenn auch nicht der gegenständlichen Rechtssache zugrunde gelegt, so lautet ein Exzerpt aus der Dienstanweisung des Bundesministeriums für Inneres „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)“ vom 24.09.2018, Zl BMI-OA1300/BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018, informativer Weise:

„1. Geltungsbereich

Diese Vorschrift gilt für alle Bediensteten der Landespolizeidirektionen (LPD) und deren nachgeordneten Dienststellen und Organisationseinheiten sowie der Sonder-einheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten (EKO Cobra/DSE) in Ergänzung zu den einschlägigen Rechtsnormen.

Sie definiert primär allgemeine Regeln für das Auftreten, das Einschreiten und das Zusammenwirken der Polizistinnen und Polizisten sowie Anleitungen zur zweckorientierten, schonenden und wirtschaftlichen Nutzung der Arbeitsstätten, der zugewiesenen Einsatzmitteln und sonstigen Sachbehelfen.

[…]

2.2. Auftreten

Der Bedienstete der Bundespolizei bekennt sich dazu, dass eine professionelle Aufgabenerfüllung im Rahmen jedes Zusammenwirkens mit anderen Personen, neben der erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikation, auch eine den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsformen angemessene Höflichkeit, ein respektvolles und der Menschenwürde entsprechendes Auftreten sowie ein gepflegtes Erscheinungsbild bedingt, um insbesondere das Vertrauen der Bevölkerung und das Ansehen des Polizeikorps zu stärken.

Dieses Erscheinungsbild umfasst neben der Uniformierung und dem Verhalten von Exekutivbediensteten auch das persönliche Äußere wie etwa das Tragen von Tätowierungen.“

3.2.3. Wenn auch nicht der gegenständlichen Rechtssache zugrunde gelegt, so lautet ein Exzerpt aus dem Verhaltenskodex des Bundes vom 18.11.2020 „Die VerANTWORTung liegt bei mir – EINE FRAGE DER ETHIK“ informativer Weise:

„Mein Verhalten gibt Antwort darauf, wie im österreichischen öffentlichen Dienst mit Willkür, Machtmissbrauch und Korruption umgegangen wird. Ich bin mir der VerANTWORTung bewusst, die ich meinen Mitmenschen gegenüber trage. Indem ich mir die Fragen der Ethik stelle, optimiere ich meinen persönlichen ethischen Kompass durch kontinuierliches Hinterfragen der Grundsätze meines Handelns. Ich habe hohes Vertrauen in meine Fähigkeit und die Fähigkeiten meiner Kolleginnen und Kollegen, rechtsstaatlich und loyal, transparent, objektiv und fair, integer sowie verantwortlich zu handeln und unsere allgemeinen Verhaltensgrundsätze zu leben.“

3.2.4. Wenn auch nicht der gegenständlichen Rechtssache zugrunde gelegt, so lautet ein Exzerpt aus dem Verhaltenskodex des Bundesministerium für Inneres „Unsere Werte. Unsere Wege 2025“ informativer Weise:

„Der vorliegende Verhaltenskodex ist mehr als eine bloße Sammlung von Regeln. Er ist Ausdruck unserer gemeinsamen Werte – Rechtsstaatlichkeit, Loyalität und Qualität – und ein klares Bekenntnis zu einem ethischen und professionellen Selbstverständnis in der Ausübung unseres Dienstes.

Gerade in einer Zeit, in der unser Handeln zunehmend im Fokus der Öffentlichkeit steht und die Anforderungen an Verwaltung und Exekutive steigen, ist es von zentraler Bedeutung, dass wir als Organisation mit gutem Beispiel vorangehen.

Der Verhaltenskodex bietet Orientierung und Sicherheit – nicht nur im rechtlichen, sondern auch im moralischen Sinn.

[…]

Wir begegnen als Vorgesetzte unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unseren Vorgesetzten und der Kollegenschaft mit Achtung und tragen mit unseren Verhaltensweisen proaktiv zu einem guten Arbeitsklima bei.

[…]

Unsere Grundsätze im Umgang miteinander

?        Menschenrechte sind für uns unteilbar und allgemein gültig. Sie gelten somit auch für die Bediensteten des Innenressorts und bestimmen innerhalb der Organisation grundlegend den Umgang miteinander sowie das Führungsverhalten auf allen Ebenen.

?        Wir begegnen einander im beruflichen Umgang mit jenem gebotenen Respekt, der einer ordnungsgemäßen Verwaltungskultur entspricht.

?        Wir schätzen das offene Gespräch mit Kolleginnen und Kollegen sowie Führungskräften und scheuen uns dabei nicht, konstruktive Kritik zu äußern oder uns ihr zu stellen.

?        Wir unterstützen einander gegenseitig, wenn es um das Erreichen von Zielen und um das Beachten von Grundsätzen geht. Besonders die Bewältigung schwieriger und gefährlicher Situationen ist vom Grundgedanken wechselseitiger Hilfestellung und Solidarität getragen.

?        Unsere Solidarität und Loyalität finden allerdings dort ihre Grenzen, wo Angehörige der Organisation gegen geltendes Recht verstoßen oder nachhaltig von deren Zielen und Grundsätzen abweichen.

?        Wir lernen als Einzelne und als Organisation aus Erfolgen und Fehlern. Erfolge, Beschwerden und Fehlermeldungen betrachten wir als wichtige Informationen über die Wirkung unserer Tätigkeit. Wir nehmen sie zum Anlass, unabhängig von 17 persönlicher Verantwortung, an der Optimierung unserer Organisationsstrukturen und Handlungsroutinen zu arbeiten.

?        Wir schaffen Zeit, Raum und geeignete Mittel für die kritische Selbstbeobachtung und Reflexion unseres Handelns sowie für die lösungsorientierte Weiterentwicklung unserer Strukturen und operativen Handlungsmuster. Zu diesem Zweck erheben wir systematisch von außen wie von innen Rückmeldungen zur Qualität unserer Arbeit.

?        Unsere Stärken sind unsere fachlichen und sozialen Kompetenzen. Wir sind uns unserer persönlichen und professionellen Verantwortung bewusst.

?        Sämtliche Formen von Mobbing und Stalking haben in unserer Arbeitswelt im BMI keinen Platz.

[…]

Unser Verhalten und Handeln als Bedienstete des BMI wird von Normen geleitet, die unsere Werte mitbestimmen. Der dazu vorgegebene rechtliche Rahmen ist zwar eine sehr wichtige, keinesfalls aber die einzige Grundlage für die Erfüllung unserer Aufgaben. Er stellt das Fundament für das Verhalten und Handeln jeder bzw. jedes einzelnen Ressortbediensteten dar, kann aber nicht in jedem Fall eine abschließende Antwort auf konkrete Fragestellungen bieten. Eigenverantwortung und individueller Entscheidungsspielraum haben ihren Platz, zugleich aber auch ihre Grenzen.

[…]

Achtungsvoller Umgang – Mobbingverbot

Grundregel: Der achtungsvolle Umgang bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und die Wahrung des Betriebsfriedens sind wesentliche Grundwerte der Zusammenarbeit der Bediensteten des Innenressorts.

Für alle Bediensteten gilt das klare Bekenntnis, sich im wechselseitigen Umgang jeglicher verletzender oder diskriminierender Verhaltensweisen zu enthalten. Damit sind sowohl anstößige und beleidigende als auch unerwünschte oder unangebrachte Handlungen und Aussagen umfasst.

Sich bereits im Vorfeld der Bedeutung salopper oder unbedachter Äußerungen bewusst zu werden, gehört zum wesentlichen Bestandteil des Umgangs miteinander. Dabei ist entscheidend, dass die Grenze zwischen bloßer Redensart und konfliktbelasteter Aussage rasch überschritten werden kann.

[…]

Alle Angehörigen des Innenressorts haben einen Anspruch und ein Recht auf den Schutz ihrer persönlichen Integrität. Das Innenressort positioniert sich klar gegen jegliche Art von belästigendem, grenzüberschreitendem Verhalten und tritt entschieden dagegen auf.

Unter Mobbing am Arbeitsplatz versteht man einen konflikthaften Kommunikationsprozess unter Kolleginnen und Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden, bei dem eine unterlegene Person von einer oder mehreren Personen systematisch, häufig und über einen längeren Zeitraum hinweg direkt oder indirekt angegriffen wird, mit dem Ziel oder der Wirkung, sie auszugrenzen, wobei die betroffene Person diese Angriffe als diskriminierend empfindet.

[…]

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

Grundregel: Weisungen der Vorgesetzten sind grundsätzlich zu befolgen. Zu beachten: Remonstrationspflicht

Zwei Ausnahmen: Die Befolgung der Weisung kann abgelehnt werden, wenn sie von jemand Unzuständigem erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde.

Bei anderen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung greift die sogenannte Remonstrationspflicht:

?        Vor Befolgung der Weisung muss die bzw. der Bedienstete (schriftlich) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer amtlichen Weisung beim unmittelbaren Vorgesetzten äußern, hat die Bedenken also zu begründen.

?        Wenn diese Weisung in der Folge nicht (ebenfalls) schriftlich wiederholt wird, gilt sie als zurückgezogen, wenn schon, ist sie zu befolgen.

[…]

Compliance für Führungskräfte

Führungskräfte treffen aufgrund ihrer leitenden Stellung besondere Pflichten, die sich schon aus § 45 BDG ergeben. Damit die Verhaltensgrundsätze im BMI von den Bediensteten auch gelebt werden, müssen wir als Führungskräfte ein vorbildhaftes Verhalten an den Tag legen („Tone-from-the-Top“). Dazu gehört insbesondere Folgendes: Führungskräfte treffen aufgrund ihrer leitenden Stellung besondere Pflichten, die sich schon aus Paragraph 45, BDG ergeben. Damit die Verhaltensgrundsätze im BMI von den Bediensteten auch gelebt werden, müssen wir als Führungskräfte ein vorbildhaftes Verhalten an den Tag legen („Tone-from-the-Top“). Dazu gehört insbesondere Folgendes:

?        Wir stellen die Einhaltung der Gesetze, Verordnungen, Erlässe, Bescheide und Weisungen im Rahmen unserer Fachaufsicht sicher.

?        Wir stehen zu den Verhaltensgrundsätzen des BMI, setzen sie im Arbeitsalltag um und erwarten dies auch von unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

?        Wir nehmen unsere Leitungsfunktion mit Rücksicht auf unsere soziale Verantwortung wahr.

[…]“

3.3. Zur Prüfung von etwaigen Gründen für einen Freispruch:

Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren im Einleitungsstadium mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Phase der Einleitung des Verfahrens nur zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045). Sollten diese Gründe im materiell-inhaltlichen Stadium vorliegen, ist freizusprechen (siehe zuletzt VwGH 22.03.2023, Ra 2022/09/0124), weswegen der Beschwerdeantrag der Disziplinarbeschuldigten, das Bundesverwaltungsgericht möge das angefochtene Disziplinarerkenntnis ersatzlos beheben und das Disziplinarverfahren einstellen, nicht rechtsrichtig ist.Gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren im Einleitungsstadium mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Phase der Einleitung des Verfahrens nur zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045). Sollten diese Gründe im materiell-inhaltlichen Stadium vorliegen, ist freizusprechen (siehe zuletzt VwGH 22.03.2023, Ra 2022/09/0124), weswegen der Beschwerdeantrag der Disziplinarbeschuldigten, das Bundesverwaltungsgericht möge das angefochtene Disziplinarerkenntnis ersatzlos beheben und das Disziplinarverfahren einstellen, nicht rechtsrichtig ist.

In Folge ist als Formalvoraussetzung zu prüfen, ob, wie die Disziplinarbeschuldigte in ihrem Rechtsmittel vorbringt, einer der Gründe der leg.cit. vorliegt.

3.3.1. Zu Spruchpunkt I.a):3.3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.a):

Betreffend den erstaufgezählten Grund des § 118 Abs. 1 1. Variante BDG 1979 wird die gegenständliche Dienstpflichtverletzung seitens der Disziplinarbeschuldigten wohl bestritten, doch liegen hierzu glaubhafte gegenläufige Aussagen vor. Zum Strafbarkeits- bzw. Schuldausschließungsgrund gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 2. Variante leg.cit. normiert § 91 Abs. 1 leg.cit. als Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamtin die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. In der gegenständlichen Rechtssache haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Disziplinarbeschuldigte am 12.06.J9 nicht einsichts- und handlungsfähig gewesen wäre, sodass sie sich nicht auf einen Schuldausschließungsgrund berufen kann und sie die Verantwortung für die von ihr begangenen Dienstpflichtverletzungen übernehmen muss.Betreffend den erstaufgezählten Grund des Paragraph 118, Absatz eins, 1. Variante BDG 1979 wird die gegenständliche Dienstpflichtverletzung seitens der Disziplinarbeschuldigten wohl bestritten, doch liegen hierzu glaubhafte gegenläufige Aussagen vor. Zum Strafbarkeits- bzw. Schuldausschließungsgrund gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Variante leg.cit. normiert Paragraph 91, Absatz eins, leg.cit. als Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamtin die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. In der gegenständlichen Rechtssache haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Disziplinarbeschuldigte am 12.06.J9 nicht einsichts- und handlungsfähig gewesen wäre, sodass sie sich nicht auf einen Schuldausschließungsgrund berufen kann und sie die Verantwortung für die von ihr begangenen Dienstpflichtverletzungen übernehmen muss.

Hinsichtlich der zwei Varianten gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 deutet nichts darauf hin, dass die der Disziplinarbeschuldigten am 12.06.J9 zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht erwiesen werden konnte und/oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt. Hinsichtlich der zwei Varianten gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 deutet nichts darauf hin, dass die der Disziplinarbeschuldigten am 12.06.J9 zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht erwiesen werden konnte und/oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt.

Ein offensichtlicher Verjährungsgrund (§ 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979) der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen iSd § 94 leg.cit, kann vor dem Hintergrund einer amtswegigen Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden und wurde auch von der Disziplinarbeschuldigten nicht geltend gemacht. Zudem ist anzumerken, dass der Einleitungsbeschluss vom 28.02.J10 in Rechtskraft erwuchs. Eine nachträgliche Monierung der Verjährung ist daher nicht mehr möglich: Durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkreten Einleitungsbeschluss wird [nämlich] – ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit – die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen. War bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses die Frage der Verjährung zu beurteilen, kann diese nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 23.03.2024, Ra 2024/09/0011).Ein offensichtlicher Verjährungsgrund (Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979) der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen iSd Paragraph 94, leg.cit, kann vor dem Hintergrund einer amtswegigen Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden und wurde auch von der Disziplinarbeschuldigten nicht geltend gemacht. Zudem ist anzumerken, dass der Einleitungsbeschluss vom 28.02.J10 in Rechtskraft erwuchs. Eine nachträgliche Monierung der Verjährung ist daher nicht mehr möglich: Durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkreten Einleitungsbeschluss wird [nämlich] – ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit – die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen. War bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses die Frage der Verjährung zu beurteilen, kann diese nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 23.03.2024, Ra 2024/09/0011).

Betreffend den letztgenannten Grund (§ 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979) ist zu prüfen, ob die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus general- und spezialpräventiven Erwägungen geboten ist. Da der korrekte bzw. mobbingfreie Umgang zwischen öffentlichen Bediensteten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine der wichtigsten Pflichten von Beamt:innen ist, kann beim Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung wie im gegenständlichen Falle nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten keine Pflichtverletzung darstellt oder eine Bestrafung offenkundig nicht geboten ist, um die Disziplinarbeschuldigte von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken.Betreffend den letztgenannten Grund (Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979) ist zu prüfen, ob die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus general- und spezialpräventiven Erwägungen geboten ist. Da der korrekte bzw. mobbingfreie Umgang zwischen öffentlichen Bediensteten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine der wichtigsten Pflichten von Beamt:innen ist, kann beim Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung wie im gegenständlichen Falle nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten keine Pflichtverletzung darstellt oder eine Bestrafung offenkundig nicht geboten ist, um die Disziplinarbeschuldigte von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken.

Offensichtliche Gründe nach den genannten Tatbeständen des § 118 Abs. 1 BDG 1979 sind vor dem dargestellten Hintergrund somit nicht ersichtlich, weswegen die Disziplinarbeschuldigte von Spruchpunkt 1.a) nicht freizusprechen ist.Offensichtliche Gründe nach den genannten Tatbeständen des Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 sind vor dem dargestellten Hintergrund somit nicht ersichtlich, weswegen die Disziplinarbeschuldigte von Spruchpunkt 1.a) nicht freizusprechen ist.

3.3.2. Zu Spruchpunkt I.b):3.3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.b):

Gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 ist die Disziplinarbeschuldigte im materiell-inhaltlichen Verfahren freizusprechen, wenn die ihr zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt.Gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 ist die Disziplinarbeschuldigte im materiell-inhaltlichen Verfahren freizusprechen, wenn die ihr zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt auch im Disziplinarverfahren, wobei hier nach dem weiteren Grundsatz „in dubio pro reo" (vgl § 79 Abs 1 Z 2 Wr DO) der Beamte nicht zu bestrafen ist, wenn die schuldhafte Begehung einer Dienstpflichtverletzung nicht nachgewiesen werden kann (VwGH 16.11.1995, 03/09/0150).Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt auch im Disziplinarverfahren, wobei hier nach dem weiteren Grundsatz „in dubio pro reo" vergleiche Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2, Wr DO) der Beamte nicht zu bestrafen ist, wenn die schuldhafte Begehung einer Dienstpflichtverletzung nicht nachgewiesen werden kann (VwGH 16.11.1995, 03/09/0150).

Voraussetzung jeder Disziplinarstrafe ist das Vorliegen einer schuldhaften Verletzung einer dem Beamten zur Tatzeit obliegenden Dienstpflicht (wobei hiezu grundsätzlich zu fordern ist, daß über eine bloße Aufzählung bestimmter gesetzlicher und erlaßmäßiger Regelungen hinaus auch konkret eine Subsumierung des jeweiligen Verhaltens vorgenommen wird). Nach dem weiteren im Disziplinarrecht geltenden Grundsatz „in dubio pro reo" (vgl § 118 Abs 1 Z 2 BDG 1979) ist der Beamte nicht zu bestrafen, wenn die schuldhafte Begehung einer Dienstpflichtverletzung nicht nachgewiesen werden kann (VwGH 12.2.1995, 93/09/0266).Voraussetzung jeder Disziplinarstrafe ist das Vorliegen einer schuldhaften Verletzung einer dem Beamten zur Tatzeit obliegenden Dienstpflicht (wobei hiezu grundsätzlich zu fordern ist, daß über eine bloße Aufzählung bestimmter gesetzlicher und erlaßmäßiger Regelungen hinaus auch konkret eine Subsumierung des jeweiligen Verhaltens vorgenommen wird). Nach dem weiteren im Disziplinarrecht geltenden Grundsatz „in dubio pro reo" vergleiche Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979) ist der Beamte nicht zu bestrafen, wenn die schuldhafte Begehung einer Dienstpflichtverletzung nicht nachgewiesen werden kann (VwGH 12.2.1995, 93/09/0266).

Auch im Disziplinarverfahren gilt die Unschuldsvermutung, es gibt keine formelle Beweislast der Parteien. Eine „Schuldvermutung", wie sie § 5 Abs 1 VStG für Ungehorsamsdelikte normiert, besteht im Disziplinarrecht nicht. Kann dem Beamten die schuldhafte Begehung einer Dienstpflichtverletzung nicht nachgewiesen werden, so ist im Zweifel mit Freispruch vorzugehen (VwGH 18.02.1998, 96/09/0365).Auch im Disziplinarverfahren gilt die Unschuldsvermutung, es gibt keine formelle Beweislast der Parteien. Eine „Schuldvermutung", wie sie Paragraph 5, Absatz eins, VStG für Ungehorsamsdelikte normiert, besteht im Disziplinarrecht nicht. Kann dem Beamten die schuldhafte Begehung einer Dienstpflichtverletzung nicht nachgewiesen werden, so ist im Zweifel mit Freispruch vorzugehen (VwGH 18.02.1998, 96/09/0365).

Kann nicht bzw für einen Schuldspruch nicht hinreichend nachgewiesen werden, dass die unbeachtet gebliebenen Anordnungen nach § 52 Abs 2 BDG 1979 dem Beschuldigten (rechtzeitig) bekanntgemacht wurden, darf der Beschuldigte nicht disziplinär bestraft werden (vgl zum Erfordernis des Nachweises einer Dienstpflichtverletzung § 118 Abs 1 Z 2 BDG 1979). Eine Regel, wie § 5 Abs 1 VStG sie für Ungehorsamsdelikte normiert, besteht im Disziplinarverfahren jedenfalls nicht (VwGH 21.06.2000, 97/09/0326).Kann nicht bzw für einen Schuldspruch nicht hinreichend nachgewiesen werden, dass die unbeachtet gebliebenen Anordnungen nach Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 dem Beschuldigten (rechtzeitig) bekanntgemacht wurden, darf der Beschuldigte nicht disziplinär bestraft werden vergleiche zum Erfordernis des Nachweises einer Dienstpflichtverletzung Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979). Eine Regel, wie Paragraph 5, Absatz eins, VStG sie für Ungehorsamsdelikte normiert, besteht im Disziplinarverfahren jedenfalls nicht (VwGH 21.06.2000, 97/09/0326).

Wie unter Punkt 1.2.2.3. festgestellt und 2.2.2.1. beweisgewürdigt, ist nicht gesichert, dass die Disziplinarbeschuldigte auch den Teilsatz, sie habe sich viel über P2 aufgeschrieben, tatsächlich gesagt hat. Hätte das Ermittlungsverfahren dieses Ergebnis gezeitigt, hätte die Disziplinarbeschuldigte die disziplinäre Schwelle definitiv überschritten, da in diesem Falle von einer Nötigung auszugehen wäre.

Betreffend das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes zu diesem Vorfall, nämlich, dass die Disziplinarbeschuldigte gesagt habe, es habe ihr keiner gesagt, dass sie schlecht arbeiten würde, er (P2) bekomme eine schriftliche Stellungnahme und sei das ihr letzter Tag an dieser Dienststelle, ist der Disziplinarbeschuldigten in ihrer Beschwerde zu folgen, wenn sie meint, man solle nicht jedes Wort auf die „Goldwaage” legen.

Hierzu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach mit der Textierung des § 43a BDG 1979 - um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten - an die ständige Rechtsprechung angeknüpft wird, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber 'auf die Goldwaage gelegt' wird (vgl. VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; VwGH 04.09.1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn 'die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt' oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede 'ernstlich gestört' wird (vgl. VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; VwGH 16.10.2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Dies ist auch dann der Fall, wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig sind. Der Begriff 'Diskriminierung' umfasst somit auch die Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154). Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen (vgl. VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001).Hierzu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach mit der Textierung des Paragraph 43 a, BDG 1979 - um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten - an die ständige Rechtsprechung angeknüpft wird, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber 'auf die Goldwaage gelegt' wird vergleiche VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; VwGH 04.09.1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn 'die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt' oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede 'ernstlich gestört' wird vergleiche VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; VwGH 16.10.2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Dies ist auch dann der Fall, wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig sind. Der Begriff 'Diskriminierung' umfasst somit auch die Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154). Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen vergleiche VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001).

Die Judikatur des Obersten Gerichtshofes aus dem Frühjahr 2023 besagt betreffend den Entschuldigungstatbestand der Beleidigung gem. § 115 Abs. 3 StGB, dass eine Entrüstung allgemein begreiflich dann ist, wenn sie für einen Durchschnittsmenschen in dem Sinne verständlich ist, dass auch er sich vorstellen kann, auch er geriete unter den gegebenen besonderen Umständen in eine solche Gemütsverfassung. Die allgemeine Verständlichkeit ist somit von einem objektiven Standpunkt aus zu beurteilen, wobei alle Tatumstände und psychologischen Zusammenhänge maßgeblich sind. Es kommt darauf an, dass dem Täter kein Vorwurf gemacht werden kann, dass er sich hinreißen ließ, weil die Ursache hiezu nicht in seinem Charakter, sondern in den äußeren Umständen zu suchen ist und. dass für die Eignung eines Verhaltens, eine als allgemein begreiflich beurteilbare Entrüstung auszulösen - wie auch für das Vorliegen der erforderlichen Spontanität hinsichtlich des Tatbestandselements des Sich-Hinreißenlassens - es per se nicht auf den Zeitpunkt des die Entrüstung auslösenden Verhaltens des Beleidigten ankommt, sondern auf dessen Kenntnisnahme durch den Täter bzw. muss die Beschimpfung als Reaktion auf das Verhalten des Betroffenen in einer nach den Umständen entschuldbaren Weise erfolgen, dh anlassadäquat sein; eine unangemessene Überreaktion ist nicht entschuldigt (OGH vom 19.04.2023, Bkd71/80; 15Os23/23).Die Judikatur des Obersten Gerichtshofes aus dem Frühjahr 2023 besagt betreffend den Entschuldigungstatbestand der Beleidigung gem. Paragraph 115, Absatz 3, StGB, dass eine Entrüstung allgemein begreiflich dann ist, wenn sie für einen Durchschnittsmenschen in dem Sinne verständlich ist, dass auch er sich vorstellen kann, auch er geriete unter den gegebenen besonderen Umständen in eine solche Gemütsverfassung. Die allgemeine Verständlichkeit ist somit von einem objektiven Standpunkt aus zu beurteilen, wobei alle Tatumstände und psychologischen Zusammenhänge maßgeblich sind. Es kommt darauf an, dass dem Täter kein Vorwurf gemacht werden kann, dass er sich hinreißen ließ, weil die Ursache hiezu nicht in seinem Charakter, sondern in den äußeren Umständen zu suchen ist und. dass für die Eignung eines Verhaltens, eine als allgemein begreiflich beurteilbare Entrüstung auszulösen - wie auch für das Vorliegen der erforderlichen Spontanität hinsichtlich des Tatbestandselements des Sich-Hinreißenlassens - es per se nicht auf den Zeitpunkt des die Entrüstung auslösenden Verhaltens des Beleidigten ankommt, sondern auf dessen Kenntnisnahme durch den Täter bzw. muss die Beschimpfung als Reaktion auf das Verhalten des Betroffenen in einer nach den Umständen entschuldbaren Weise erfolgen, dh anlassadäquat sein; eine unangemessene Überreaktion ist nicht entschuldigt (OGH vom 19.04.2023, Bkd71/80; 15Os23/23).

Die Erläuterungen zur Stammfassung des StGB führten schon betreffend die „Entrüstungsbeleidigung“ (damals noch in § 121) Folgendes aus: „Der sogenannten Entrüstungsbeleidigung ist (im § 496 Abs. 2 StG) durch den Art. II des Bundesgesetzes vom 17. August 1934, BGBL II Nr. 214, über die Verfolgung und Bestrafung von Übertretungen gegen die Sicherheit der Ehre, strafbefreiende Wirkung zuerkannt worden. Der (erg.: vorliegende) Entwurf hält an diesem Entschuldigungsumstand fest, eliminiert jedoch das Erfordernis des geltenden Rechts, daß der Entrüstungsbeleidigung ein Verhalten des Beleidigten unmittelbar vorausgegangen sein müsse. Es hat sich in der Praxis immer wieder gezeigt, daß damit eine zu enge Grenze gesetzt wurde. Die Entschuldbarkeit einer Entrüstungsbeleidigung hängt nämlich nicht nur vom Zeitpunkt jenes Verhaltens ab, das die Entrüstung auslöste, sondern auch vom, Zeitpunkt, in dem der Täter von diesem Verhalten Kenntnis erhielt, und vom Zeitpunkt, in dem er erstmals nach jenem Verhalten mit dem nunmehr Beleidigten zusammentrifft. Andererseits darf nicht übersehen werden, daß die Stärke der Entrüstung und das begreifliche Reaktionsbedürfnis wesentlich auch davon beeinflußt werden, wie lange das in Frage stehende Verhalten zurückliegt. Bei all dem kommt es sehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine Befürchtung, daß der Entfall des Zeitmoments der Unmittelbarkeit zu einer Selbstjustiz führen könne, ist unbegründet, da auch nach dem Entwurf gegen ein Bestreben, sich selbst den Richter zu machen, drei Kautelen bestehen. Es wird zunächst verlangt, daß sich der Täter zur Beleidigung hinreißen läßt, also nicht mit ruhiger Überlegung handelt. Es wird weiter gefordert, daß die Entrüstungsbeleidigung in einer nach den Umständen -entschuldbaren Weise erfolge, und schließlich, daß diese Entrüstung insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit allgemein begreiflich ist, ein Ausdruck, der bereits im § 79 verwendet und dort näher erläutert ist.“Die Erläuterungen zur Stammfassung des StGB führten schon betreffend die „Entrüstungsbeleidigung“ (damals noch in Paragraph 121,) Folgendes aus: „Der sogenannten Entrüstungsbeleidigung ist (im Paragraph 496, Absatz 2, StG) durch den Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes vom 17. August 1934, BGBL römisch zwei Nr. 214, über die Verfolgung und Bestrafung von Übertretungen gegen die Sicherheit der Ehre, strafbefreiende Wirkung zuerkannt worden. Der (erg.: vorliegende) Entwurf hält an diesem Entschuldigungsumstand fest, eliminiert jedoch das Erfordernis des geltenden Rechts, daß der Entrüstungsbeleidigung ein Verhalten des Beleidigten unmittelbar vorausgegangen sein müsse. Es hat sich in der Praxis immer wieder gezeigt, daß damit eine zu enge Grenze gesetzt wurde. Die Entschuldbarkeit einer Entrüstungsbeleidigung hängt nämlich nicht nur vom Zeitpunkt jenes Verhaltens ab, das die Entrüstung auslöste, sondern auch vom, Zeitpunkt, in dem der Täter von diesem Verhalten Kenntnis erhielt, und vom Zeitpunkt, in dem er erstmals nach jenem Verhalten mit dem nunmehr Beleidigten zusammentrifft. Andererseits darf nicht übersehen werden, daß die Stärke der Entrüstung und das begreifliche Reaktionsbedürfnis wesentlich auch davon beeinflußt werden, wie lange das in Frage stehende Verhalten zurückliegt. Bei all dem kommt es sehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine Befürchtung, daß der Entfall des Zeitmoments der Unmittelbarkeit zu einer Selbstjustiz führen könne, ist unbegründet, da auch nach dem Entwurf gegen ein Bestreben, sich selbst den Richter zu machen, drei Kautelen bestehen. Es wird zunächst verlangt, daß sich der Täter zur Beleidigung hinreißen läßt, also nicht mit ruhiger Überlegung handelt. Es wird weiter gefordert, daß die Entrüstungsbeleidigung in einer nach den Umständen -entschuldbaren Weise erfolge, und schließlich, daß diese Entrüstung insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit allgemein begreiflich ist, ein Ausdruck, der bereits im Paragraph 79, verwendet und dort näher erläutert ist.“

Siehe auch die Judikatur des UVS Oberösterreich in seiner Entscheidung vom 13.05.1997, VwSen-600006/5/Wei/Bk, des Inhalts, das (in dem dortigen gefallene) Wort "Gauner" dürfe nicht isoliert betrachtet werden, sondern wären die gesamten Umstände der Auseinandersetzung zu berücksichtigen, weswegen (in der dortigen Rechtssache) von einer bloßen Beschimpfung iSd § 115 StGB wohl keine Rede sein könne.Siehe auch die Judikatur des UVS Oberösterreich in seiner Entscheidung vom 13.05.1997, VwSen-600006/5/Wei/Bk, des Inhalts, das (in dem dortigen gefallene) Wort "Gauner" dürfe nicht isoliert betrachtet werden, sondern wären die gesamten Umstände der Auseinandersetzung zu berücksichtigen, weswegen (in der dortigen Rechtssache) von einer bloßen Beschimpfung iSd Paragraph 115, StGB wohl keine Rede sein könne.

Ganz generell ist zur Entrüstungsbeleidigung auszuführen, dass die als Moment der Entschuldigung angesprochene Entrüstung über das Verhalten eines anderen stellt auf dessen Wahrnehmung durch den Entrüsteten abstellt. Für die Eignung eines Verhaltens, eine als allgemein begreiflich beurteilbare Entrüstung auszulösen, kommt es nicht auf den Zeitpunkt des die Entrüstung auslösenden Verhaltens des Beleidigten an, sondern auf dessen Kenntnisnahme durch den Täter. Diese kann durch unmittelbare eigene Perzeption oder aber mediatisiert durch Erfassung fremder Berichterstattung erfolgen (Aspekte der Unmittelbarkeit einer Entrüstungsbeleidung, Juristische Blätter, Heft 7, Juli 2023, Band 145, Besprechung zum Judikat des OGH vom 19.04.2023, 15Os23/23).

Vor dem Hintergrund der zitierten höchst- und anderen gerichtlichen Judikatur bzw. der Erläuterungen zur Stammfassung und der Literatur in einer Fachzeitschrift aus dem Juli 2023 ist zu diesem Spruchpunkt folglich auszuführen, dass die Äußerungen bzw. Handlungen der Disziplinarbeschuldigten anlässlich des Gesprächs am 02.07.J9 als spontane Gemütsäußerungen anzusehen sind, die nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang betrachtet werden müssen. In Anbetracht der angespannten Lage, der sich die Disziplinarbeschuldigte – ob zu Recht oder Unrecht - ausgesetzt sah, ist durchaus nachvollziehbar, dass sie „etwas dünnhäutig“ war. Ihre Aussagen waren folglich lediglich Ausdruck von Anspannung, die keine hinreichende Substanz für eine Herabwertung der Person des P2 beinhalteten und somit nicht dazu geeignet waren, ihn in seiner Würde zu verletzen und gab dies P2 auch vor der Bundesdisziplinarbehörde zu, indem er sagte, er wäre lediglich „perplex“ gewesen (VHNS 40). Bei der Wortwahl der Disziplinarbeschuldigten am 02.072.J9 handelte es sich zusammengefasst um eine Unmutsäußerung, die für sich alleine genommen keine weitere Auswirkung auf den Dienstbetrieb nach sich zog, zumal niemand dieses Gespräch inhaltlich mitbekommen hatte. Im Lichte der zitierten Judikatur kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Konflikt, in dem mitunter unpassende Worte fallen, die von zumindest einer der beteiligten Personen nicht gebilligt werden, eine disziplinarrechtlich zu sanktionierende Dienstpflichtverletzung darstellt. Andernfalls wäre de facto kein zwischenmenschliches Fehlverhalten denkbar, das nicht disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Im gegenständlichen Fall ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Aussage der Disziplinarbeschuldigten eine Diskriminierung darstellen könnte. Auch resultierten daraus keine feindseligen oder demütigenden Arbeitsbedingungen für P2, zumal die Disziplinarbeschuldigte nicht mehr an dieser Dienststelle Dienst versieht und ihr Dienstunfähigkeitsverfahren im Laufen ist. P2 musste somit keinerlei Auswirkungen auf seinen dienstlichen Alltag hinzunehmen – im Gegenteil wird er laut den im Disziplinarverfahren einvernommenen Zeugen als Kommandant der A2 wertgeschätzt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Disziplinarbeschuldigte im gegenständlichen Fall die Schwelle eines disziplinarrechtlich zu ahndenden Fehlverhaltens nicht überschritten hat. Es handelte sich bei den gegenständlichen Aussagen und Handlungsweisen um spontane Gemütsäußerungen, die keine hinreichende Intensität erreicht haben, um einen Verstoß gegen § 43a BDG 1979 zu begründen.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Disziplinarbeschuldigte im gegenständlichen Fall die Schwelle eines disziplinarrechtlich zu ahndenden Fehlverhaltens nicht überschritten hat. Es handelte sich bei den gegenständlichen Aussagen und Handlungsweisen um spontane Gemütsäußerungen, die keine hinreichende Intensität erreicht haben, um einen Verstoß gegen Paragraph 43 a, BDG 1979 zu begründen.

Der Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten war daher stattzugeben und sie von diesem Tatvorwurf freizusprechen.

3.4. Zur reformatio in peius:

Es ist festzuhalten, dass, sowohl seitens der Disziplinarbeschuldigten als auch des Disziplinaranwaltes Beschwerde erhoben wurde, sodass die Regelung des § 129 BDG 1979 und das darin normierte Verbot der reformatio in peius nicht zu tragen kommen. Demnach kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch eine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung.Es ist festzuhalten, dass, sowohl seitens der Disziplinarbeschuldigten als auch des Disziplinaranwaltes Beschwerde erhoben wurde, sodass die Regelung des Paragraph 129, BDG 1979 und das darin normierte Verbot der reformatio in peius nicht zu tragen kommen. Demnach kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch eine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung.

3.5. Zur Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Disziplinarbeschuldigten:

Die Disziplinarbeschuldigte ist bereits zur Verhandlung vor der belangten Behörde am 13.05.J10 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen und gab als Grund hierfür Schmerzen an, welche ihr eine längere Autofahrt verunmöglichen würden, und beantragte [sogar] ihr Rechtsvertreter, die Verhandlung dennoch trotz Abwesenheit seiner Mandantin durchzuführen.

Auffällig war weiters, dass die Disziplinarbeschuldigte auch in ihrer Beschwerde nicht die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt hatte.

Im Sinne der bis 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmung des § 125a Abs. 3 Z 4 BDG 1979 konnte die Disziplinaroberkommission von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen, wenn nur gegen die Strafbemessung Berufung erhoben wurde, also in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass der der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt geklärt ist. Auch im Falle einer ausschließlich gegen die Strafbemessung gerichteten Berufung des Disziplinarbeschuldigten ist es dann erforderlich eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, wenn die Disziplinaroberkommission den von der Behörde erster Instanz für die Strafbemessung maßgeblichen, festgestellten Sachverhalt ergänzen oder umwürdigen will (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049, VwSlg. 18918 A; VwGH 5.9.2013, 2013/09/0053). Bereits nach der Rechtslage vor Einführung der VwG kam bei Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer natürlichen Person der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu. Bei der Entscheidung über eine disziplinarrechtliche Schuld und Strafe, bei welcher es gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 u.a. darauf ankommt, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, ist eine solche Prognoseentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049, VwSlg. 18918 A; VwGH 14.10.2011, 2008/09/0125, VwSlg. 18244 A). Das BDG 1979 sieht in seinem 9. Abschnitt in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten keine von der allgemeinen Bestimmung des § 24 VwGVG 2014 abweichenden Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG vor. Die Frage des Entfalls der mündlichen Verhandlung ist daher nach § 24 VwGVG 2014 zu beurteilen (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049, VwSlg. 18918 A). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass für den Bereich des Disziplinarrechts - sofern gesetzlich nicht anderes normiert ist - die Frage, ob auch nach Aufhebung eines Erkenntnisses des VwG im zweiten Rechtsgang eine Verhandlung durchzuführen ist, selbst wenn im ersten Rechtsgang eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, grundsätzlich anders zu beurteilen wäre als in der Rechtsprechung des VwGH in Verwaltungsstrafsachen (vgl. VwGH 22.9.2020, Ra 2019/05/0312). Das VwG hätte demnach auch im zweiten Rechtsgang nur von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen können, wenn die Voraussetzungen des § 24 VwGVG 2014 vorgelegen wären. Ein Absehen von der Verhandlung ist jedenfalls (ausreichend) zu begründen (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/09/0017; Hinweis auf VwGH 18.12.2018, Ra 2017/17/0710; VwGH 10.9.2020, Ra 2019/17/0095).Im Sinne der bis 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmung des Paragraph 125 a, Absatz 3, Ziffer 4, BDG 1979 konnte die Disziplinaroberkommission von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen, wenn nur gegen die Strafbemessung Berufung erhoben wurde, also in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass der der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt geklärt ist. Auch im Falle einer ausschließlich gegen die Strafbemessung gerichteten Berufung des Disziplinarbeschuldigten ist es dann erforderlich eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, wenn die Disziplinaroberkommission den von der Behörde erster Instanz für die Strafbemessung maßgeblichen, festgestellten Sachverhalt ergänzen oder umwürdigen will vergleiche VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049, VwSlg. 18918 A; VwGH 5.9.2013, 2013/09/0053). Bereits nach der Rechtslage vor Einführung der VwG kam bei Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer natürlichen Person der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu. Bei der Entscheidung über eine disziplinarrechtliche Schuld und Strafe, bei welcher es gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 u.a. darauf ankommt, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, ist eine solche Prognoseentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049, VwSlg. 18918 A; VwGH 14.10.2011, 2008/09/0125, VwSlg. 18244 A). Das BDG 1979 sieht in seinem 9. Abschnitt in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten keine von der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG 2014 abweichenden Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG vor. Die Frage des Entfalls der mündlichen Verhandlung ist daher nach Paragraph 24, VwGVG 2014 zu beurteilen vergleiche VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049, VwSlg. 18918 A). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass für den Bereich des Disziplinarrechts - sofern gesetzlich nicht anderes normiert ist - die Frage, ob auch nach Aufhebung eines Erkenntnisses des VwG im zweiten Rechtsgang eine Verhandlung durchzuführen ist, selbst wenn im ersten Rechtsgang eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, grundsätzlich anders zu beurteilen wäre als in der Rechtsprechung des VwGH in Verwaltungsstrafsachen vergleiche VwGH 22.9.2020, Ra 2019/05/0312). Das VwG hätte demnach auch im zweiten Rechtsgang nur von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen können, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 24, VwGVG 2014 vorgelegen wären. Ein Absehen von der Verhandlung ist jedenfalls (ausreichend) zu begründen (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/09/0017; Hinweis auf VwGH 18.12.2018, Ra 2017/17/0710; VwGH 10.9.2020, Ra 2019/17/0095).

Nun war dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser Judikatur gewahr, dass es einer persönlichen Wahrnehmung der Disziplinarbeschuldigten bedurft hätte, um zu einer Zukunftsprognose zu gelangen und in Folge das Strafausmaß zu bestimmen, doch wiederholte sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Mitteilung vom 10.03.J11, dass ihr aus medizinischen Gründen eine Anreise zur Beschwerdeverhandlung am 27.04.J11 sowie die Teilnahme an einer mehrstündigen Verhandlung unzumutbar bzw. schlichtweg unmöglich seien.

Infolgedessen forderte das Bundesverwaltungsgericht die Disziplinarbeschuldigte am 13.03.J11 abermals zur Stellungnahme auf, ob ihr die Anreise per Zug oder die Vernehmung mittels elektronischer Hilfsmittel via A10 möglich sein und, sollte ihr auch das nicht möglich sein, um Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen.

Mit Stellungnahme vom 19.03.J11 tat die Disziplinarbeschuldigte wiederum kund, dass ihre physische Teilnahme an der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 27.04.J11 aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht möglich sei, da eine Anreise per Zug nach Wien unzumutbar sei. Ebenso sei eine Einvernahme mittels technischer Hilfsmittel im A10 derzeit nicht durchführbar und würde auf die angeschlossene ärztliche Bestätigung verwiesen (OZ 12). Mit dem Anhang verschriftlichte P11 am 16.03.J11, dass die Disziplinarbeschuldigte in seiner Ordination in ständiger Behandlung sei und aufgrund körperlicher Gebrechen, welche mit starken wiederkehrenden Schmerzen verbunden seien, gegenwärtig eine Reise- und Verhandlungsfähigkeit nicht gegeben sei. Da mit einer Verbesserung der Symptomatik nicht zu rechnen sei, sei eine Teilnahme an der Verhandlung am 27.04.J11 nicht möglich.

Hierzu ist zunächst anzumerken, dass es sich bei der Verhandlungsfähigkeit um eine Rechtsfrage handelt, über welche ausschließlich das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat und nicht eine Ärztin, respektive ein Arzt (OGH 17.02.2006, 13Os154/75; 9Os30/79; 10Os182/79; 9Os45/86; 13Os67/87; 15Os74/02; 14Os17/03; 14Os137/05m; OGH 19.11.1986, 9Os143/76; 9Os45/86).

Das Bundesverwaltungsgericht beteilte die Disziplinarbeschuldigte daraufhin am 20.03.J11 mit einem weiteren Parteiengehör und forderte diese zur Stellungnahme auf, auf welche Art und Weise sie zu P11 gelangt sei und, wenn sie hierfür öffentliche Verkehrsmittel oder ein Auto in Anspruch nehme, wieso sie im Falle der Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln diese nicht auch für eine Anreise zum Bundesverwaltungsgericht oder zum A10 in Anspruch nehmen könne, respektive, falls sie für die Anreise zu ihrem Arzt ein Auto in Anspruch genommen habe, wieso es ihr nicht möglich sei, die Anreise zum A10 ebenso mit dem Auto zu bewerkstelligen.

Am 10.04.J11 legte die Disziplinarbeschuldigte als Antwort auf das Parteiengehör vom 20.03.J11 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des P12 vom 03.11.J9 vor, wonach ihre Exekutivdienstfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Demnach leide sie unter chronischer Wurzelkompression S1 links, die eine langjährige, zumindest bis vor 2107 zurückreichende Vorgeschichte habe. Die Disziplinarbeschuldigte erhalte immer wieder Schmerzinfusionen, würde keine längeren Strecken mehr mit dem Auto fahren und sei zu der gegenständlichen Untersuchung chauffiert worden.

In der Beschwerdeverhandlung wurde ihr Rechtsvertreter befragt, wieso die Disziplinarbeschuldigte nicht öffentlich habe anreisen können und meinte dieser darauf zur Verwunderung, „eine öffentliche Anreise wäre schon möglich gewesen” (VHNS 2f). Damit widersprach er aber dem Vorbringen der Disziplinarbeschuldigten vom 19.03.J11 des Inhalts, „eine Anreise per Zug nach Wien sei aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht möglich und sei auch eine Einvernahme mittels technischer Hilfsmittel im A10 am See derzeit nicht durchführbar” (OZ 12).

Zudem gab der Rechtsvertreter am Ende der Beschwerdeverhandlung nach Rücksprache mit seiner Mandantin zu Protokoll, die Disziplinarbeschuldigte verzichte auf die eigene Einvernahme (VHNS 69).

Das Bundesverwaltungsgericht versuchte sohin alles in seiner Ingerenz Mögliche, ein persönliches Bild über die Disziplinarbeschuldigte zu generieren, was jedoch mangels ihrer Mitwirkung nicht möglich war.

Dass dennoch in ihrer Abwesenheit verhandelt wurde, war deswegen der Fall, da sie durchwegs rechtlich vertreten bzw. ihr Rechtsvertreter bei den mündlichen Verhandlungen sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht anwesend war und die Rechte die Disziplinarbeschuldigten sohin gewahrt wurden. Zudem gab es keine Zweifel an ihrer nicht vorhandenen Schuldeinsicht, bestritt sie doch im Vorverfahren in jeglichen Stellungnahmen und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter dieselbe, abgesehen davon, dass sie ihre Sicht der Dinge zu den zwei Spruchpunkten elaboriert in mehreren Stellungnahmen darlegte und konnten der Sachverhalt, welche zu ihrer Verurteilung führten, aufgrund der Zeugenaussagen eruiert werden.

3.6. Zur Ablehnung des Beweisantrages:

Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn das von der Partei genannte Beweisthema unbestimmt ist, wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel untauglich ist (VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0462). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 22.10.2018, Ra 2018/20/0446; 14.10.2009, 2008/12/0203; 18.01.1990, 89/09/0114). Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 07.11.2024, Ra 2024/19/0362).Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn das von der Partei genannte Beweisthema unbestimmt ist, wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel untauglich ist (VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0462). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 22.10.2018, Ra 2018/20/0446; 14.10.2009, 2008/12/0203; 18.01.1990, 89/09/0114). Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts vergleiche VwGH 07.11.2024, Ra 2024/19/0362).

Im Beschwerdeverfahren wurde seitens der Disziplinarbeschuldigten am 10.03.J11 beantragt, P8 zum Beweis dafür zu befragen, als P2 einen Fehler in der Dienstplanung gemacht habe, zumal dieser nicht berücksichtigt habe, dass P8 eine Online-Schulung gehabt hätte und somit sich die Behauptung der fehlerhaften Dienstplanung nicht als unrichtig herausgestellt habe. Weiters zum Beweis dafür, dass P8 faktisch zum Besetzungsdienst eingeteilt gewesen wäre und zwar in der Zeit von 07:00-19:00 Uhr, obwohl diese ihrer Aussage nach eine Online-Schulung (Präventionsschulung) gehabt hätte und P8 am gegenständlichen Tag in „zivil“ auf der Dienststelle erschienen sei sowie nach Aufforderung, den Dienst anzutreten, mitgeteilt habe, dass sie eine Schulung hätte und P2 dies auch per E-Mail mitgeteilt gehabt hätte. Und schlussendlich zum Beweis dafür, dass dies insbesondere vor Erstellung des Dienstplanes mitgeteilt worden sei und P8 von der Disziplinarbeschuldigten eine schriftliche Weisung verlangt habe.

Dieser Beweisantrag wurde in der Beschwerdeverhandlung mit verfahrensleitendem Beschluss abgewiesen, jedoch wiederholt vorgebracht, weswegen (abermals) hierauf eingegangen werden muss und ausgeführt wird wie folgt: Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist ausschließlich die der Disziplinarbeschuldigten vorgeworfene Dienstpflichtverletzung in Zusammenhang mit ihrem nicht achtungsvollen Umgang gegenüber P2. Es geht sohin nicht um die Amtsgebarung des Vorgesetzten der Disziplinarbeschuldigten, sondern um ihr Verhalten anlässlich der Gespräche mit P1 am 12.06.J9. Die beantragte Zeugin war jedoch bei diesen Gesprächen nicht im Dienstzimmer des P1, hat sohin keine persönliche Wahrnehmung über das angezeigte Verhalten der Disziplinarbeschuldigten. Abgesehen davon kann der geltend gemachten Grund („Fehlplanung“ seitens P2) - sogar bei Wahrunterstellung - nicht als Rechtfertigung für das Fehlverhalten der Disziplinarbeschuldigten herangezogen werden, da diese am Vorfallstag die Vorgesetzte von P8 war und diese, wie in Punkt 2.2.1.1. releviert, nicht nur zur ordnungsgemäßen Pflichterfüllung anzuweisen gehabt hätte, sondern notfalls die Weisung wiederholen bzw. die Bedienstete auch zur Räson hätte bringen müssen.

3.7. Zu der in Spruchpunkt 1.a) des Disziplinarerkenntnisses vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung:

Die belangte Behörde hat das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten am 12.06.J9 als Verletzung ihrer Dienstpflicht gemäß § 43a BDG 1979 gewertet; eine Subsumierung unter § 54 BDG 1979 wurde, obgleich offensichtlich, da die Disziplinarbeschuldigte mit ihrem Verhalten auch Die Dienstpflicht der Einhaltung des Dienstweges verletzt hatte, von der anzeigenden Dienstbehörde nicht in Erwägung gezogen.Die belangte Behörde hat das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten am 12.06.J9 als Verletzung ihrer Dienstpflicht gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 gewertet; eine Subsumierung unter Paragraph 54, BDG 1979 wurde, obgleich offensichtlich, da die Disziplinarbeschuldigte mit ihrem Verhalten auch Die Dienstpflicht der Einhaltung des Dienstweges verletzt hatte, von der anzeigenden Dienstbehörde nicht in Erwägung gezogen.

3.7.1. Allgemeines:

Die Verpflichtung zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) bedeutet in erster Linie, dass (hier:) die Beamtin die von ihr als Organ zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften zu beachten hat. Die Verpflichtung zu „gewissenhaftem Handeln“ hält die Beamtin zu einem fleißigen, sorgfältigen, genauen, zuverlässigen und aufrichtigen Verhalten bei Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben an. Dabei stellt ein besonderes Merkmal auch die Pflicht der Beamtin dar, die dienstlichen Aufgaben "mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln" zu besorgen, worunter nicht nur die sachlichen Hilfsmittel zu verstehen sind, sondern auch die Pflicht, nach ihrem Gewissen das Beste zu geben." (VwGH 21.02.2001, 99/09/0126).Die Verpflichtung zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979) bedeutet in erster Linie, dass (hier:) die Beamtin die von ihr als Organ zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften zu beachten hat. Die Verpflichtung zu „gewissenhaftem Handeln“ hält die Beamtin zu einem fleißigen, sorgfältigen, genauen, zuverlässigen und aufrichtigen Verhalten bei Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben an. Dabei stellt ein besonderes Merkmal auch die Pflicht der Beamtin dar, die dienstlichen Aufgaben "mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln" zu besorgen, worunter nicht nur die sachlichen Hilfsmittel zu verstehen sind, sondern auch die Pflicht, nach ihrem Gewissen das Beste zu geben." (VwGH 21.02.2001, 99/09/0126).

§ 43 leitet den Abschnitt „Dienstpflichten des Beamten“ und den Unterabschnitt „Allgemeine Bestimmungen“ ein. Er normiert in Abs 1 und 2 allgemeinen Dienstpflichten, mit denen die insbesondere in den weiteren Unterabschn geregelten konkreten Dienstpflichten – wie zB Pflicht zur Einhaltung der Dienstzeit oder Meldepflichten – ergänzt werden und die disziplinarrechtlich grundsätzlich subsidiär zu diesen konkreten Dienstpflichten zu sehen sind. Die allgemeinen Dienstpflichten bilden somit gleichsam den Rahmen für (iVm § 91) disziplinär relevantes Verhalten und greifen nur dort, wo zwischen den konkreten Dienstpflichten Lücken geblieben sind (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 43 BDG Rz 1).Paragraph 43, leitet den Abschnitt „Dienstpflichten des Beamten“ und den Unterabschnitt „Allgemeine Bestimmungen“ ein. Er normiert in Absatz eins und 2 allgemeinen Dienstpflichten, mit denen die insbesondere in den weiteren Unterabschn geregelten konkreten Dienstpflichten – wie zB Pflicht zur Einhaltung der Dienstzeit oder Meldepflichten – ergänzt werden und die disziplinarrechtlich grundsätzlich subsidiär zu diesen konkreten Dienstpflichten zu sehen sind. Die allgemeinen Dienstpflichten bilden somit gleichsam den Rahmen für in Verbindung mit Paragraph 91,) disziplinär relevantes Verhalten und greifen nur dort, wo zwischen den konkreten Dienstpflichten Lücken geblieben sind (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 43, BDG Rz 1).

3.7.2. Zu § 43a BDG 1979:3.7.2. Zu Paragraph 43 a, BDG 1979:

Gemäß § 43a BDG 1979 haben Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Die Norm verpflichtet alle Beamte, also Vorgesetzte und Mitarbeiter, sich mit Achtung und Respekt zu begegnen. Verhaltensweisen welche die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzen verletzen sind zu unterlassen. Als Dienstpflichtverletzung wurde in der bisherigen Judikatur etwa die Äußerung zu einem Vorgesetzten, „er möge seinen blöden Mund halten“, die Beschimpfung als „Arschloch“, aber auch z.B. die von einem Lehrer vorgebrachte Behauptung der Direktor sei ein „Lügner“ (VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088), gewertet.Gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 haben Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Die Norm verpflichtet alle Beamte, also Vorgesetzte und Mitarbeiter, sich mit Achtung und Respekt zu begegnen. Verhaltensweisen welche die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzen verletzen sind zu unterlassen. Als Dienstpflichtverletzung wurde in der bisherigen Judikatur etwa die Äußerung zu einem Vorgesetzten, „er möge seinen blöden Mund halten“, die Beschimpfung als „Arschloch“, aber auch z.B. die von einem Lehrer vorgebrachte Behauptung der Direktor sei ein „Lügner“ (VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088), gewertet.

Mit der Textierung des § 43a BDG 1979 wird - um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten - an die ständige Rechtsprechung des VwGH angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber 'auf die Goldwaage gelegt' wird (vgl. VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; VwGH 04.09.1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn 'die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt' oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede 'ernstlich gestört' wird (vgl. VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; VwGH 16.10.2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Dies ist auch dann der Fall, wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig sind. Der Begriff 'Diskriminierung' umfasst somit auch die Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154). Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen (vgl. VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001).Mit der Textierung des Paragraph 43 a, BDG 1979 wird - um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten - an die ständige Rechtsprechung des VwGH angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber 'auf die Goldwaage gelegt' wird vergleiche VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; VwGH 04.09.1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn 'die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt' oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede 'ernstlich gestört' wird vergleiche VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; VwGH 16.10.2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Dies ist auch dann der Fall, wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig sind. Der Begriff 'Diskriminierung' umfasst somit auch die Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154). Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen vergleiche VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001).

Seit Inkrafttreten des § 43a BDG 1979 werden diese Verhaltensweisen, die davor durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 erfasst waren, nunmehr durch die speziellere Norm des § 43a BDG 1979 pönalisiert. Die Rechtsprechung des VwGH zu einschlägigen Verhaltensweisen, die früher unter § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu subsumieren waren, kann jedoch weiterhin angewendet werden – deswegen: Gemäß § 43 Abs. 2 BDG haben Beamte in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dies bedeutet die Verpflichtung zur Pflege eines Kommunikationsstils, der nach allgemeiner Auffassung menschlich "respektvoll" ist. Im Spannungsfeld zum Recht auf freie Meinungsäußerung, ist nicht jede unglückliche zwischenmenschliche Äußerung disziplinär zu ahnden, doch ist bei verbalen Ausschreitungen, Beschimpfungen, Verspottungen, Lächerlichmachen, auf deren Gewicht abzustellen. Spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang dürfen nicht auf die Goldwaage gelegt werden. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit ist erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen/Kameraden oder Vorgesetzten verletzt oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört werden (vgl. Kucsko/Stadlmayer, Disziplinarrecht4 209 ff).Seit Inkrafttreten des Paragraph 43 a, BDG 1979 werden diese Verhaltensweisen, die davor durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 erfasst waren, nunmehr durch die speziellere Norm des Paragraph 43 a, BDG 1979 pönalisiert. Die Rechtsprechung des VwGH zu einschlägigen Verhaltensweisen, die früher unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zu subsumieren waren, kann jedoch weiterhin angewendet werden – deswegen: Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG haben Beamte in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dies bedeutet die Verpflichtung zur Pflege eines Kommunikationsstils, der nach allgemeiner Auffassung menschlich "respektvoll" ist. Im Spannungsfeld zum Recht auf freie Meinungsäußerung, ist nicht jede unglückliche zwischenmenschliche Äußerung disziplinär zu ahnden, doch ist bei verbalen Ausschreitungen, Beschimpfungen, Verspottungen, Lächerlichmachen, auf deren Gewicht abzustellen. Spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang dürfen nicht auf die Goldwaage gelegt werden. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit ist erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen/Kameraden oder Vorgesetzten verletzt oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört werden vergleiche Kucsko/Stadlmayer, Disziplinarrecht4 209 ff).

Grundsätzlich ist zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze (die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 13 StGG bzw. Art 10 EMRK wirkt, Hinweis E VfGH 14.12.1994, B 1400/92) vor allem aus der Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 (VwGH 24.02.2011, 2009/09/0184).Grundsätzlich ist zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze (die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach Artikel 13, StGG bzw. Artikel 10, EMRK wirkt, Hinweis E VfGH 14.12.1994, B 1400/92) vor allem aus der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (VwGH 24.02.2011, 2009/09/0184).

Auch von einem Beamten in begreiflicher Erregung kann die Beobachtung eines respektvollen Umgangstones erwartet werden (VwGH 16.10.2008, 2006/09/0180).

Verstöße gegen das Gebot, einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, die nicht als Mobbing oder Belästigung zu qualifizieren sind, werden vom VwGH weiterhin unter § 43 Abs. 2 und nicht unter § 43a subsumiert, auch wenn sowohl die – weit gefasste und Mobbing gar nicht explizit erwähnende – Textierung des § 43a als auch die Bezugnahme auf die Rsp zu § 43 Abs. 2 in den ErläutRV dafür zu sprechen scheinen, dass die speziellere Norm des § 43a dem § 43 Abs. 2 nicht nur in Mobbingfällen, sondern immer dann vorgeht, wenn das Verhalten des Beamten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten betroffen ist (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 43a BDG Rz 7).Verstöße gegen das Gebot, einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, die nicht als Mobbing oder Belästigung zu qualifizieren sind, werden vom VwGH weiterhin unter Paragraph 43, Absatz 2 und nicht unter Paragraph 43 a, subsumiert, auch wenn sowohl die – weit gefasste und Mobbing gar nicht explizit erwähnende – Textierung des Paragraph 43 a, als auch die Bezugnahme auf die Rsp zu Paragraph 43, Absatz 2, in den ErläutRV dafür zu sprechen scheinen, dass die speziellere Norm des Paragraph 43 a, dem Paragraph 43, Absatz 2, nicht nur in Mobbingfällen, sondern immer dann vorgeht, wenn das Verhalten des Beamten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten betroffen ist (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 43 a, BDG Rz 7).

Aus diesem Grunde subsumierte die belangte Behörde das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten zutreffend unter die lex specialis des § 43a BDG 1979: Wie festgestellt, monierte die Disziplinarbeschuldigte gegenüber P1 mehrmals, dass P2 Fehler in der Dienstplanung begannen hätte. Zum einem war der Angesprochene, wie noch ausgeführt werden wird, der falsche Adressat, da dieser nicht der Weisungsgeber war, zum anderen war nicht erklärbar, wieso die Disziplinarbeschuldigte derart beharrlich vermeintliche Fehler ihrer Führungskraft aufzuzeigen versuchte, denn sogar, wenn P1 der korrekte Adressat gewesen wäre, hätte ein einmaliges Aufzeigen eines Fehlers gereicht und hätte es keiner Wiederholung bedurft. Dies wurde von der Disziplinarbeschuldigten [nämlich] ausschließlich deswegen getan, um P2 ins falsche Licht zu rücken und seine Führungsqualitäten (auch) beim übergeordneten Vorgesetzten zu kritisieren. Mit diesem Verhalten verhielt sich die Disziplinarbeschuldigte despektierlich bzw. bedachte den Vorgesetzten nicht mit dem einem solchen entgegenzubringenden Respekt. Aus diesem Grunde subsumierte die belangte Behörde das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten zutreffend unter die lex specialis des Paragraph 43 a, BDG 1979: Wie festgestellt, monierte die Disziplinarbeschuldigte gegenüber P1 mehrmals, dass P2 Fehler in der Dienstplanung begannen hätte. Zum einem war der Angesprochene, wie noch ausgeführt werden wird, der falsche Adressat, da dieser nicht der Weisungsgeber war, zum anderen war nicht erklärbar, wieso die Disziplinarbeschuldigte derart beharrlich vermeintliche Fehler ihrer Führungskraft aufzuzeigen versuchte, denn sogar, wenn P1 der korrekte Adressat gewesen wäre, hätte ein einmaliges Aufzeigen eines Fehlers gereicht und hätte es keiner Wiederholung bedurft. Dies wurde von der Disziplinarbeschuldigten [nämlich] ausschließlich deswegen getan, um P2 ins falsche Licht zu rücken und seine Führungsqualitäten (auch) beim übergeordneten Vorgesetzten zu kritisieren. Mit diesem Verhalten verhielt sich die Disziplinarbeschuldigte despektierlich bzw. bedachte den Vorgesetzten nicht mit dem einem solchen entgegenzubringenden Respekt.

Zwar ist vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur zu berücksichtigen, dass an spontan getätigte, mündliche Äußerungen bezüglich der Angemessenheit ein niedrigerer Maßstab anzulegen und nicht jedes im Affekt getätigte Wort auf die Goldwaage zu legen ist. Im gegenständlichen Fall hat die Disziplinarbeschuldigte jedoch die Schwelle der Angemessenheit mit ihrem despektierlichen Auftreten überschritten und ist ihrer Argumentation im Verfahren, sie habe den Dienstplan lediglich „kritisch hinterfragt“, nicht zu folgen.

Es ist nämlich kein Grund oder keine Konstellation ersichtlich, aus dem ihr am 12.06.J9 gezeigtes Verhalten angemessen oder gar notwendig gewesen sein sollte, hätte die Disziplinarbeschuldigte doch zunächst mit dem Weisungsgeber und nicht gleich mit dessen Vorgesetztem reden sollen und verließ sie mit ihrem eskalierenden Verhalten den Weg einer guten Zusammenarbeit mit dem Vorgesetzten.

Hierbei gilt es zudem darauf hinzuweisen, dass jedenfalls P4 den Vorfall mitbekam, sohin der Versuch der Untergrabung der Autorität von P2 durch die Disziplinarbeschuldigten dienstöffentlich gesetzt wurde.

Hinsichtlich der Einordnung des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten als Verletzung von § 43a BDG 1979 ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen erläuternd anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof Verhalten, das gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs verstößt, aber kein Mobbing darstellt, zwar in der Vergangenheit grundsätzlich unter § 43 Abs. 2 BDG 1979 subsumierte – in der Judikatur und in der auf die gegenständliche Norm Bezug nehmenden Fachliteratur wird nunmehr auf § 43a BDG 1979 aufgrund des Wortlauts verwiesen und nach den Gesetzesmaterialien weit ausgelegt. Es fällt demnach nicht nur systematisches, über einen längeren Zeitraum gesetztes Verhalten darunter, vielmehr können auch vereinzelte Beschimpfungen oder Äußerungen eine Verletzung des „achtungsvollen Umgangs“ nach § 43a BDG 1979 darstellen (vgl. BVwG 07.02.2024, W296 2281520-1/25E; BVwG 17.10.2016, W208 2012350-3/12E).Hinsichtlich der Einordnung des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten als Verletzung von Paragraph 43 a, BDG 1979 ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen erläuternd anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof Verhalten, das gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs verstößt, aber kein Mobbing darstellt, zwar in der Vergangenheit grundsätzlich unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 subsumierte – in der Judikatur und in der auf die gegenständliche Norm Bezug nehmenden Fachliteratur wird nunmehr auf Paragraph 43 a, BDG 1979 aufgrund des Wortlauts verwiesen und nach den Gesetzesmaterialien weit ausgelegt. Es fällt demnach nicht nur systematisches, über einen längeren Zeitraum gesetztes Verhalten darunter, vielmehr können auch vereinzelte Beschimpfungen oder Äußerungen eine Verletzung des „achtungsvollen Umgangs“ nach Paragraph 43 a, BDG 1979 darstellen vergleiche BVwG 07.02.2024, W296 2281520-1/25E; BVwG 17.10.2016, W208 2012350-3/12E).

3.7.3. Für die gegenständliche Rechtssache ergibt sich daraus folgendes:

Das Gebot des achtungsvollen Umgangs gehört(e) zu den Dienstpflichten der Disziplinarbeschuldigten als dienstführende Beamtin und war ihr zweifellos bewusst, dass ihr nach außen hin jedenfalls als feindselig aufzufassendes Verhalten mit der genannten Dienstpflicht nicht im Einklang stehen würde. Folglich ist festzuhalten, dass die Disziplinarbeschuldigte jedenfalls schuldhaft gehandelt hat. Die Bestimmungen des BDG 1979 waren der Disziplinarbeschuldigten aufgrund ihrer abgeschlossenen E2b-Grundausbildung und E2a-Ausbildung zur dienstführenden Exekutivbediensteten, in welchen auch Dienstrecht gelehrt wird, allesamt bekannt. Das Vorliegen allfälliger Rechtsfertigungs- oder Entschuldigungsgründe ist im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen.

Im angefochtenen Disziplinarerkenntnis zu diesem Spruchpunkt wurde die Dienstpflichtverletzung [lediglich] als jene gegen § 43a BDG 1979 gewertet. Zwar ist dahingehend zuzustimmen, dass unstrittig eine Verletzung des Gebotes des achtungsvollen Umgangs gegeben war, doch wäre dasselbe Verhalten der Disziplinarbeschuldigten in Idealkonkurrenz ebenso unter § 54 BDG 1979 zu subsumieren gewesen, da sie ihr Anbringen, nämlich die Kritik am vom P2 vorgegebenen Dienstplan nicht bei diesem, sondern sogleich beim übergeordneten A5 deponierte. Da jedoch die Verletzung dieser Dienstpflicht nicht angezeigt wurde, war es sowohl der belangten Behörde als auch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, eine spezifischere rechtliche Subsumption zu statuieren.Im angefochtenen Disziplinarerkenntnis zu diesem Spruchpunkt wurde die Dienstpflichtverletzung [lediglich] als jene gegen Paragraph 43 a, BDG 1979 gewertet. Zwar ist dahingehend zuzustimmen, dass unstrittig eine Verletzung des Gebotes des achtungsvollen Umgangs gegeben war, doch wäre dasselbe Verhalten der Disziplinarbeschuldigten in Idealkonkurrenz ebenso unter Paragraph 54, BDG 1979 zu subsumieren gewesen, da sie ihr Anbringen, nämlich die Kritik am vom P2 vorgegebenen Dienstplan nicht bei diesem, sondern sogleich beim übergeordneten A5 deponierte. Da jedoch die Verletzung dieser Dienstpflicht nicht angezeigt wurde, war es sowohl der belangten Behörde als auch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, eine spezifischere rechtliche Subsumption zu statuieren.

3.8. Zur Ermessungsentscheidung im Zusammenhang mit der Strafbemessung:

Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Der VwGH vermeint, dass es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG handelt. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Der VwGH vermeint, dass es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Artikel 130, Absatz 3, B-VG handelt. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).

Die Behörde hat im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (vgl. VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).Die Behörde hat im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint vergleiche VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).

Es ist daher in weiterer Folge die Ermessensübung durch die belangte Behörde zu überprüfen.

Allerdings wurde kein Strafrahmen gebildet, in dem nachvollziehbar unter Berücksichtigung der (nicht) angenommenen Milderungs- und Erschwernisgründe eine Strafe ausgemessen wurde. Daher ist die Begründung insoweit nicht überprüfbar; das Bundesverwaltungsgericht hat in einem solchen Fall nach seiner Abwägung die festgesetzte Strafe mit der von der belangten Behörde verhängten zu vergleichen. Erscheint diese im Lichte der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts vertretbar, wäre die Strafe zu bestätigen.

3.9. Zur Strafbemessung:

Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG 1979 zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gemäß § 91 BDG 1979 nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, d.h. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der „Schwere“ der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die „Bedeutung der verletzten Pflicht“ sowie „in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird“. Betont wurde, es gehe „anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen“, hier darum, „einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen“ und „die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 103f).Als Maß für die Höhe der Strafe normiert Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gemäß Paragraph 91, BDG 1979 nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, d.h. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der „Schwere“ der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die „Bedeutung der verletzten Pflicht“ sowie „in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird“. Betont wurde, es gehe „anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen“, hier darum, „einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen“ und „die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 103f).

Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG 1979 bei den von ihm nicht definierten beiden Schuldformen „Vorsatz“ und „Fahrlässigkeit“ am Begriffsverständnis des StGB (§ 5 und § 6) an, zumal auch das VStG diesbezüglich in diesem Sinn ausgelegt wird (vgl. VwGH 21.2.2001, 99/09/0126 mwN.). Fahrlässigkeit reicht mangels einer generellen Bestimmung im BDG 1979 für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung aus (vgl. VwGH 90/09/0192, 30.10.1991; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 141).Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG 1979 bei den von ihm nicht definierten beiden Schuldformen „Vorsatz“ und „Fahrlässigkeit“ am Begriffsverständnis des StGB (Paragraph 5 und Paragraph 6,) an, zumal auch das VStG diesbezüglich in diesem Sinn ausgelegt wird vergleiche VwGH 21.2.2001, 99/09/0126 mwN.). Fahrlässigkeit reicht mangels einer generellen Bestimmung im BDG 1979 für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung aus vergleiche VwGH 90/09/0192, 30.10.1991; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 141).

Fahrlässigkeit kann genügen, insbesondere dann, wenn wegen der voraussehbaren erheblichen Nachteile schon bei einem geringen Versagen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist (vgl. VwGH 13.12.1990, 89/09/0025). Je näher die Möglichkeit von dienstlichen Auswirkungen einer Nachlässigkeit liegt oder je höher der mögliche Schaden abzusehen ist, desto geringere Grade der Fahrlässigkeit können dann schon vorwerfbar sein (vgl. VwGH 30.8.1991, 91/09/0084).Fahrlässigkeit kann genügen, insbesondere dann, wenn wegen der voraussehbaren erheblichen Nachteile schon bei einem geringen Versagen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist vergleiche VwGH 13.12.1990, 89/09/0025). Je näher die Möglichkeit von dienstlichen Auswirkungen einer Nachlässigkeit liegt oder je höher der mögliche Schaden abzusehen ist, desto geringere Grade der Fahrlässigkeit können dann schon vorwerfbar sein vergleiche VwGH 30.8.1991, 91/09/0084).

Eines der für die subjektive Sorgfaltswidrigkeit maßgebenden Kriterien ist die Befähigung des Täters zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt, das zweite ist die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens. Diese ergibt sich jeweils aus den Umständen des Einzelfalles und der Person der Täterin/des Täters. Die herrschende „normative“ Schuldauffassung, erachtet die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens (Vorwerfbarkeit) als ein wesentliches Merkmal der Schuld.

Die belangte Behörde warf der Disziplinarbeschuldigten (auch) zu Spruchpunkt I.a) des angefochtenen Disziplinarerkenntnis vorsätzliches Handeln vor. Die belangte Behörde warf der Disziplinarbeschuldigten (auch) zu Spruchpunkt römisch eins.a) des angefochtenen Disziplinarerkenntnis vorsätzliches Handeln vor.

Hierzu ist anzumerken, dass jemand vorsätzlich gemäß § 5 Abs. 1 StGB handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass die Täterin diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.Hierzu ist anzumerken, dass jemand vorsätzlich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StGB handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass die Täterin diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Es ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie diese Tatbegehungsform angenommen hatte, da die Disziplinarbeschuldigte mit ihrem Verhalten am 12.06.J9, wie beweiswürdigend dargelegt, jeglichen ihrem Vorgesetzten entgegenzubringenden Respekt missen hatte lassen und kann hier nicht mehr von einer fahrlässigen Begehung gesprochen werden, da sie sich bei einer übergeordneten Stelle über ihren Vorgesetzten beklagte und ihn ins schlechte Licht rückte, ohne diesen vorher zu kontaktieren.

Es wurde im Verfahren nicht in Abrede gestellt, dass die Disziplinarbeschuldigte Kenntnis von der geltenden Rechtsordnung sowie von ihren Dienstpflichten hat bzw. weiß, was der „achtungsvolle Umgang“ gemäß § 43a BDG 1979 bedeutet. Von einer dienstführenden Exekutivbediensteten ist folglich zu erwarten, dass sie respektvoll und korrekt mit ihrem Vorgesetzten umgeht, sodass auch für sie ersichtlich war, dass sie mit ihrer Vorgehensweise am 12.06.J9 pflichtwidrig handelte.Es wurde im Verfahren nicht in Abrede gestellt, dass die Disziplinarbeschuldigte Kenntnis von der geltenden Rechtsordnung sowie von ihren Dienstpflichten hat bzw. weiß, was der „achtungsvolle Umgang“ gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 bedeutet. Von einer dienstführenden Exekutivbediensteten ist folglich zu erwarten, dass sie respektvoll und korrekt mit ihrem Vorgesetzten umgeht, sodass auch für sie ersichtlich war, dass sie mit ihrer Vorgehensweise am 12.06.J9 pflichtwidrig handelte.

Die Disziplinarbeschuldigte hat die von ihr objektiv gesetzte Verletzung ihrer Dienstpflichtet gemäß § 43a BDG 1979 folglich auch als im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft begangen bzw. zu verantworten und ist jedenfalls von einer bedingt-vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen.Die Disziplinarbeschuldigte hat die von ihr objektiv gesetzte Verletzung ihrer Dienstpflichtet gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 folglich auch als im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft begangen bzw. zu verantworten und ist jedenfalls von einer bedingt-vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen.

3.10. Zur Bemessung im Allgemeinen:

Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gem. § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Dienstpflichtverletzungen anderer Beamt:innen entgegenzuwirken (Generalprävention). Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gem. Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Dienstpflichtverletzungen anderer Beamt:innen entgegenzuwirken (Generalprävention).

Ferner sind gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Sinne der §§ 33 ff StGB, zu berücksichtigen. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Ferner sind gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Sinne der Paragraphen 33, ff StGB, zu berücksichtigen. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).

Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (Paragraphen 91, ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, leg cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).

Zusammengefasst bedeutet das, dass gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 folglich das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um die Disziplinarbeschuldigte von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten Bedacht zu nehmen.Zusammengefasst bedeutet das, dass gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 folglich das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um die Disziplinarbeschuldigte von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten Bedacht zu nehmen.

3.11. Zur Bemessungsgrundlage in der konkreten Rechtssache:

Bei der Bemessung des Betrages für die Einhebung einer Geldstrafe gem. § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 [bzw. einer Geldbuße gem. § 92 Abs. 1 Z 2 BDG] ist der im § 3 GehG umschriebene Monatsbezug, der dem Beamten tatsächlich gebühre, maßgeblich (VwGH 20.11.2006, 2003/09/0117).Bei der Bemessung des Betrages für die Einhebung einer Geldstrafe gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 [bzw. einer Geldbuße gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG] ist der im Paragraph 3, GehG umschriebene Monatsbezug, der dem Beamten tatsächlich gebühre, maßgeblich (VwGH 20.11.2006, 2003/09/0117).

Der Monatsbezug der Disziplinarbeschuldigten bzw. die Strafbemessungsgrundlage gemäß § 92 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 3 Abs. 2 GehG 1956 (Grundbezug und Wachdienstzulage) betrug zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Einstufung E2a, Gehaltsstufe 11, Funktionsstufe 5/2, € 3.525,60. Der Monatsbezug der Disziplinarbeschuldigten bzw. die Strafbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, GehG 1956 (Grundbezug und Wachdienstzulage) betrug zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Einstufung E2a, Gehaltsstufe 11, Funktionsstufe 5/2, € 3.525,60.

3.12. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzungen:

Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind (§ 93 Abs. 2 BDG 1979). Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind (Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979).

Da die Disziplinarbeschuldigte vom Tatvorwurf des Spruchpunktes I.b) freigesprochen wird, ist keine Tatmehrheit gegeben, sodass sich die Bemessung der Strafe ausschließlich am Verhalten der Disziplinarbeschuldigten vom 12.06.J9 zu orientieren hat. Mit diesem wollte die Disziplinarbeschuldigte ihren Vorgesetzten gegenüber einer übergeordneten Stelle beharrlich in Verruf bringen und hat sie sich damit deutlich, unmissverständlich und proaktiv gegen einen achtungsvollen Umgang entschieden, obwohl ihr ein rechtskonformes Verhalten möglich gewesen wäre. Da die Disziplinarbeschuldigte vom Tatvorwurf des Spruchpunktes römisch eins.b) freigesprochen wird, ist keine Tatmehrheit gegeben, sodass sich die Bemessung der Strafe ausschließlich am Verhalten der Disziplinarbeschuldigten vom 12.06.J9 zu orientieren hat. Mit diesem wollte die Disziplinarbeschuldigte ihren Vorgesetzten gegenüber einer übergeordneten Stelle beharrlich in Verruf bringen und hat sie sich damit deutlich, unmissverständlich und proaktiv gegen einen achtungsvollen Umgang entschieden, obwohl ihr ein rechtskonformes Verhalten möglich gewesen wäre.

In objektiver Hinsicht ist in der gegenständlichen Rechtssache jedenfalls von einer Pflichtverletzung auszugehen, da die Einhaltung der Dienstpflicht des achtungsvollen Umgangs ein Grundpfeiler des österreichischen Bundesdienstes - somit essentiell für das Funktionieren des Dienstbetriebes - ist und folglich eine grundlegende Pflicht einer dienstführenden Exekutivbediensteten darstellt.

Schon § 26 der Dienstpragmatik 1914 enthielt eine Verpflichtung der Bediensteten zum achtungsvollen Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen. Im Gegensatz dazu findet sich in den §§ 43 bis 45 BDG 1979 keine ausdrückliche Regelung, welche die Art und Weise des Umgangs von Bediensteten miteinander bzw. den allgemeinen „Betriebsfrieden“ zum Inhalt hat. Mobbinghandlungen sind jedoch schon nach derzeitiger Rechtslage als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren, wenn durch sie entweder Tatbestände des gerichtlichen Strafrechts (etwa Körperverletzung oder ehrenrühriges Verhalten) verwirklicht werden oder wenn aus ihnen Rückschlüsse auf dienstlich relevante Charaktermängel gezogen werden können (ErläutRV 488 BlgNR 24. GP.)Schon Paragraph 26, der Dienstpragmatik 1914 enthielt eine Verpflichtung der Bediensteten zum achtungsvollen Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen. Im Gegensatz dazu findet sich in den Paragraphen 43 bis 45 BDG 1979 keine ausdrückliche Regelung, welche die Art und Weise des Umgangs von Bediensteten miteinander bzw. den allgemeinen „Betriebsfrieden“ zum Inhalt hat. Mobbinghandlungen sind jedoch schon nach derzeitiger Rechtslage als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren, wenn durch sie entweder Tatbestände des gerichtlichen Strafrechts (etwa Körperverletzung oder ehrenrühriges Verhalten) verwirklicht werden oder wenn aus ihnen Rückschlüsse auf dienstlich relevante Charaktermängel gezogen werden können (ErläutRV 488 BlgNR 24. GP.)

§ 43a behandelt unter einer etwas zu engen Überschrift verschiedene Varianten einer gegen § 43 Abs 1 und 2 verstoßenden Dienstausübung. Sein erster Satz bricht einerseits die dem Beamten schon nach § 43 Abs 1, 2 und 4 obliegenden Pflichten auf den internen Umgang miteinander herunter und behandelt weiter allgemein unter dem Stichwort des Funktionierens der Verwaltung aus anderen Richtungen in § 44 Abs 1 (Unterstützungspflicht) und in § 45 Abs 1 (Aufsichts- und Förderpflicht) ebenfalls beleuchtete Aspekte. Der Tatbestand eines (punktuell) nicht achtungsvollen Umgangs miteinander kann schon gegeben sein, bevor sich das Gesamtbild (mehraktig) zu „Mobbing“ verdichtet. Die allgemeine Fürsorgepflicht gebietet dem Arbeitgeber (dem Vorgesetzten), dafür zu sorgen, dass die Persönlichkeitssphäre der in seinen Betrieb eingegliederten Bediensteten nicht durch unsachliche Belästigungen durch deren Kollegen beeinträchtigt wird. Der Tatbestand des Mobbings (Bossings, Staffings) als prozesshaftes Geschehen hat sowohl auf der Seite der Handelnden als auch auf jener der Betroffenen eine subjektive Komponente. Es kommt sehr darauf an, wie ein Verhalten einerseits gemeint ist und wie es andererseits – womöglich in durch die Begleitumstände oder die Vorgeschichte verzerrter Wahrnehmung – empfunden wird. Mobbing kann schon vorliegen, obwohl es von Betroffenen (noch) nicht als solches wahrgenommen wird. (Fellner/Nogratnig, BDG § 43a (Stand 1.9.2025, rdb.at), Anmerkungen 1)-3)).Paragraph 43 a, behandelt unter einer etwas zu engen Überschrift verschiedene Varianten einer gegen Paragraph 43, Absatz eins und 2 verstoßenden Dienstausübung. Sein erster Satz bricht einerseits die dem Beamten schon nach Paragraph 43, Absatz eins, 2 und 4 obliegenden Pflichten auf den internen Umgang miteinander herunter und behandelt weiter allgemein unter dem Stichwort des Funktionierens der Verwaltung aus anderen Richtungen in Paragraph 44, Absatz eins, (Unterstützungspflicht) und in Paragraph 45, Absatz eins, (Aufsichts- und Förderpflicht) ebenfalls beleuchtete Aspekte. Der Tatbestand eines (punktuell) nicht achtungsvollen Umgangs miteinander kann schon gegeben sein, bevor sich das Gesamtbild (mehraktig) zu „Mobbing“ verdichtet. Die allgemeine Fürsorgepflicht gebietet dem Arbeitgeber (dem Vorgesetzten), dafür zu sorgen, dass die Persönlichkeitssphäre der in seinen Betrieb eingegliederten Bediensteten nicht durch unsachliche Belästigungen durch deren Kollegen beeinträchtigt wird. Der Tatbestand des Mobbings (Bossings, Staffings) als prozesshaftes Geschehen hat sowohl auf der Seite der Handelnden als auch auf jener der Betroffenen eine subjektive Komponente. Es kommt sehr darauf an, wie ein Verhalten einerseits gemeint ist und wie es andererseits – womöglich in durch die Begleitumstände oder die Vorgeschichte verzerrter Wahrnehmung – empfunden wird. Mobbing kann schon vorliegen, obwohl es von Betroffenen (noch) nicht als solches wahrgenommen wird. (Fellner/Nogratnig, BDG Paragraph 43 a, (Stand 1.9.2025, rdb.at), Anmerkungen 1)-3)).

Der Dienstpflichtverletzung durch die Disziplinarbeschuldigte kommt daher objektiv doch Gewicht zu. Aufgrund der Tatbegehung ist die vorliegende Dienstpflichtverletzung in subjektiver Hinsicht als unerfreulich beachtlich zu werten, musste der Disziplinarbeschuldigten die Wichtigkeit des achtungsvollen Umgangs bewusst sein, zumal sie selbst Vorgesetzte ist. Insbesondere hinsichtlich der pflichtwidrigen Missachtung des achtungsvollen Umgangs müsste mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gerechnet werden, wenn der Eindruck entstehen würde, dass nicht korrektes und respektvolles Verhalten gegenüber dem Vorgesetzten ohne entsprechende Sanktion bliebe.

In der gegenständlichen Rechtssache war vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur und in Anbetracht des Umstandes, dass die Disziplinarbeschuldigte jedenfalls bedingt-vorsätzlich gehandelt hatte und dem achtungsvollen Umgang eine bedeutende Wichtigkeit im österreichischen Bundesdienst zukommt, von einer gewissen Schwere der Dienstpflichtverletzung auszugehen.

3.13. Zur Spezial- und Generalprävention in der konkreten Rechtssache:

3.13.1. Zur Spezialprävention (und damit einhergehend zum Strafrahmen):

Anders als das Strafrecht, wo moralische Wertungen, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen, bezweckt das Disziplinarrecht die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und erfüllt eine dem Interesse der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion. Der maßgebliche Focus liegt daher überwiegend in der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes. Durch die Disziplinarstrafe soll der der Disziplinargewalt Unterworfene entweder an seine Dienstpflichten gemahnt und angehalten werden, diese künftig zuverlässig zu erfüllen, oder, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich ist, im Wege der Entlassung aus dem Dienstverhältnis entfernt werden. Mit der dem Disziplinarrecht zukommenden Ordnungsfunktion soll einer durch ein Dienstvergehen (eine Dienstpflichtverletzung) verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnet werden, dessen Leistungsfähigkeit aufrecht zu erhalten und dessen Ansehen zu wahren (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0183).

Spezialpräventiv ist darauf hinzuweisen, dass über die Disziplinarbeschuldigte mit Disziplinarverfügung vom 19.02.J7, Zl PAD/J7/2492074, wegen der arbeits- und sozialrechtlichen illegalen Beschäftigung von Personen beim privaten Wohnbau/Sanierung während des Jahres 2018 eine Geldbuße idHv € 200,- verhängt wurde. Diese Strafe darf zwar gemäß § 121 Abs. 2 BDG 1979 bei der Strafbemessung im engeren Sinne nicht mehr, doch wohl bei einer Zukunftsprognose berücksichtigt werden, sodass die Disziplinarbeschuldigte zwar wieder disziplinarrechtlich als unbescholten gilt, jedoch nichtsdestotrotz bereits nunmehr das zweite Mal disziplinarrechtlich auffällt.Spezialpräventiv ist darauf hinzuweisen, dass über die Disziplinarbeschuldigte mit Disziplinarverfügung vom 19.02.J7, Zl PAD/J7/2492074, wegen der arbeits- und sozialrechtlichen illegalen Beschäftigung von Personen beim privaten Wohnbau/Sanierung während des Jahres 2018 eine Geldbuße idHv € 200,- verhängt wurde. Diese Strafe darf zwar gemäß Paragraph 121, Absatz 2, BDG 1979 bei der Strafbemessung im engeren Sinne nicht mehr, doch wohl bei einer Zukunftsprognose berücksichtigt werden, sodass die Disziplinarbeschuldigte zwar wieder disziplinarrechtlich als unbescholten gilt, jedoch nichtsdestotrotz bereits nunmehr das zweite Mal disziplinarrechtlich auffällt.

Auch zeigte die Disziplinarbeschuldigte weder im Vorverfahren noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Schuldeinsicht. Auch die ihr in Spruchpunkt 1.a) zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung wollte die Disziplinarbeschuldigte mit der Goldwaagen-Judikatur und mit „Angespanntheit“ rechtfertigen. Dabei verkennt sie jedoch, dass von dienstführenden Exekutivbediensteten besondere Achtsamkeit betreffend den achtungsvollen Umgang zu schenken ist.

Ihr Rechtsvertreter führte zwar in der Beschwerdeverhandlung aus, dass ein Dienstunfähigkeitsverfahren mit Zustimmung der Disziplinarbeschuldigten im Gange ist, jedoch wurde dem Bundesverwaltungsgericht bislang kein diesbezüglicher rechtskräftiger Bescheid vorgelegt, sodass zum Entscheidungszeitpunkt noch davon auszugehen ist, dass die Disziplinarbeschuldigte potentiell wieder als dienstführende Exekutivbedienstete wirken wird und hat sie achtungsvollen Umgang auch in Zukunft sowohl gegenüber ihrem/n Vorgesetzten als auch Kolleg:innen zu zeigen bzw. auch nicht dienstöffentlich ihren Vorgesetzten zu diskreditieren.

Aus diesem Grunde hält das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit der belangten Behörde in der vorliegenden Rechtssache folglich jedenfalls eine Geldbuße für angemessen, um ihr vor Augen zu führen, dass die Pflicht zum achtungsvollen Umgang gegenüber ihrem Vorgesetzten (und allen anderen Kolleg:innen gegenüber) unumgänglich ist.

3.13.2. Zur Generalprävention:

Zur Generalprävention ist einleitend darauf hinzuweisen, dass mit der Dienstrechtsnovelle 2008 das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt wurde und beide Gesichtspunkte bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden müssen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105). Nach den Gesetzeserläuterungen soll es nunmehr möglich sein, „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ (vgl. 1 BlgNR 24. GP., 5), auch wenn das nicht bedeutet, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).Zur Generalprävention ist einleitend darauf hinzuweisen, dass mit der Dienstrechtsnovelle 2008 das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt wurde und beide Gesichtspunkte bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden müssen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105). Nach den Gesetzeserläuterungen soll es nunmehr möglich sein, „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ vergleiche 1 BlgNR 24. GP., 5), auch wenn das nicht bedeutet, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).

Sogar, wenn das vom Rechtsvertreter erwähnte Dienstunfähigkeitsverfahren der Disziplinarbeschuldigten rechtskräftig werden sollte, ist Bediensteten aus generalpräventiven Gründen aufzuzeigen, dass gerade diese das Recht auf achtungsvollen Umgang stets zu respektieren haben. Weiters ist Exekutivorganen, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit berufen sind, aufzuzeigen, dass sie zuwiderlaufende Störungen und eine Eskalation befördernde Verhaltensweisen selbst zu unterlassen haben.

Im vorliegenden Fall ist jedoch die erstinstanzlich ausgesprochene Disziplinarstrafe aufgrund des Freispruchs in Spruchpunkt I.b) einer Reflexion zu unterziehen, jedoch anzumerken, dass, würde beim vorliegenden Fehlverhalten mit einer lediglich im untersten Bereich liegende Sanktion (Verweis) vorgegangen werden, nicht davon ausgegangen werden kann, dass damit der Begehung solcher Dienstpflichtverletzungen durch andere Bedienstete ausreichend entgegengewirkt würde. Niemand aus dem Vorgesetzten- und Kollegenkreis, aber auch die Allgemeinheit nicht, würde es für ausreichend abschreckend befinden, wenn bei einem derartigen, mehrmaligen und vorsätzlichen Vorgehen (Verstöße gegen die Pflicht des achtungsvollen Umgangs und der Einhaltung des Dienstweges) lediglich eine geringe Disziplinarstrafe verhängt würde. Auch ist klar zu berücksichtigen, dass die Disziplinarbeschuldigte sich in einer dienstführenden Vorgesetztenposition befand und insbesondere im Hinblick darauf eine erhöhte generalpräventive Notwendigkeit einer angemessenen Disziplinarstrafe besteht. Die Missachtung des achtungsvollen Umgangs gegenüber Vorgesetzten an sich ist schon weiters geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen diesem und Mitarbeiter:innen zu untergraben und ist auf die zitierte Judikatur zu verweisen, dass es hierdurch zu einem gewissen Vertrauensverlust in die Beamtin kommt, da sie mit ihrem am 12.06.J9 gezeigten Verhalten gegenüber ihrem damaligen Vorgesetzten den Dienstbetrieb bzw. das gedeihliche Miteinander erschwerte.Im vorliegenden Fall ist jedoch die erstinstanzlich ausgesprochene Disziplinarstrafe aufgrund des Freispruchs in Spruchpunkt römisch eins.b) einer Reflexion zu unterziehen, jedoch anzumerken, dass, würde beim vorliegenden Fehlverhalten mit einer lediglich im untersten Bereich liegende Sanktion (Verweis) vorgegangen werden, nicht davon ausgegangen werden kann, dass damit der Begehung solcher Dienstpflichtverletzungen durch andere Bedienstete ausreichend entgegengewirkt würde. Niemand aus dem Vorgesetzten- und Kollegenkreis, aber auch die Allgemeinheit nicht, würde es für ausreichend abschreckend befinden, wenn bei einem derartigen, mehrmaligen und vorsätzlichen Vorgehen (Verstöße gegen die Pflicht des achtungsvollen Umgangs und der Einhaltung des Dienstweges) lediglich eine geringe Disziplinarstrafe verhängt würde. Auch ist klar zu berücksichtigen, dass die Disziplinarbeschuldigte sich in einer dienstführenden Vorgesetztenposition befand und insbesondere im Hinblick darauf eine erhöhte generalpräventive Notwendigkeit einer angemessenen Disziplinarstrafe besteht. Die Missachtung des achtungsvollen Umgangs gegenüber Vorgesetzten an sich ist schon weiters geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen diesem und Mitarbeiter:innen zu untergraben und ist auf die zitierte Judikatur zu verweisen, dass es hierdurch zu einem gewissen Vertrauensverlust in die Beamtin kommt, da sie mit ihrem am 12.06.J9 gezeigten Verhalten gegenüber ihrem damaligen Vorgesetzten den Dienstbetrieb bzw. das gedeihliche Miteinander erschwerte.

Folglich besteht daher ein generalpräventives Interesse daran, dass (vor allem) dienstführende Exekutivbedienstete die Pflichten des achtungsvollen einzuhalten haben, befehligen sie doch diensteingeteilte Exekutivbedienstete und fungieren somit als Vorbild. Es besteht somit ein gewisses Interesse an einer Disziplinarstrafe, um auch andere Exekutivbedienstete von einer solchen Tatbegehung pro futuro abzuhalten. Folge dessen kann der von der Disziplinarbeschuldigten in ihrer Beschwerde beantragte Freispruch oder eine gelindere Bestrafung aufgrund generalpräventiver Erwägungen nicht als adäquat erachtet werden, da ein gesteigertes generalpräventives Interesse an der Klarstellung vorliegt, dass ein derartiges Verhalten, welches die Disziplinarbeschuldigte am 12.06.J9 zeigte, ohne nachfolgende Kontrolle nicht toleriert werden kann.

3.14. Allgemein zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen:

[Das Bundesverwaltungsgericht hat] im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/099/0062 und VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).[Das Bundesverwaltungsgericht hat] im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 25.09.2019, Ra 2019/099/0062 und VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).

Die Schuld der Täterin ist die Grundlage der Strafbemessung (§ 32 Abs. 1 StGB). Es sind die Erschwerungsgründe (§ 33 StGB) und Milderungsgründe (§ 34 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben der Täterin in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung der Täterin und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs. 2 StGB). Gemäß § 32 Abs. 3 StGB ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die die Täterin verschuldet hat oder die sie zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich ihr Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten sie durch ihre Handlung verletzt, je reiflicher sie ihre Tat überlegt, je sorgfältiger sie sie vorbereitet oder je rücksichtsloser sie sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.Die Schuld der Täterin ist die Grundlage der Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz eins, StGB). Es sind die Erschwerungsgründe (Paragraph 33, StGB) und Milderungsgründe (Paragraph 34, StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben der Täterin in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung der Täterin und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (Paragraph 32, Absatz 2, StGB). Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StGB ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die die Täterin verschuldet hat oder die sie zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich ihr Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten sie durch ihre Handlung verletzt, je reiflicher sie ihre Tat überlegt, je sorgfältiger sie sie vorbereitet oder je rücksichtsloser sie sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

3.14.1. Zu den Erschwerungsgründen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung von Erschwerungsgründen beinhaltet (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 1), sodass auch außerhalb dieser Auflistung Gründe hinzutreten können.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung von Erschwerungsgründen beinhaltet vergleiche Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 33, Rz 1), sodass auch außerhalb dieser Auflistung Gründe hinzutreten können.

Hinsichtlich der als von der belangten Behörde vorliegend angenommenen Erschwerungsgründe ist festzuhalten, dass diese im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht unter die jeweiligen gesetzlichen Tatbestände des § 33 StGB subsumiert wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, erschwerend hätte sich die Tatmehrheit ausgewirkt.Hinsichtlich der als von der belangten Behörde vorliegend angenommenen Erschwerungsgründe ist festzuhalten, dass diese im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht unter die jeweiligen gesetzlichen Tatbestände des Paragraph 33, StGB subsumiert wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, erschwerend hätte sich die Tatmehrheit ausgewirkt.

Der Erschwerungsgrund des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB ist gegeben, wenn die Täterin mehrere Dienstpflichtverletzungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat. Da die Disziplinarbeschuldigte im gegenständlichen Fall von der im Spruchpunkt I.b) beschriebenen Dienstpflichtverletzung freigesprochen wird, liegt dieser Erschwerungsgrund folglich nicht vor. Der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ist gegeben, wenn die Täterin mehrere Dienstpflichtverletzungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat. Da die Disziplinarbeschuldigte im gegenständlichen Fall von der im Spruchpunkt römisch eins.b) beschriebenen Dienstpflichtverletzung freigesprochen wird, liegt dieser Erschwerungsgrund folglich nicht vor.

Soweit die Disziplinaranwalt in seiner Beschwerde ausführt, die belangte Behörde habe es unterlassen, einen besonderen (korrekt:) Erschwerungsgrund anzuwenden, da die Disziplinarbeschuldigte als dienstführende Beamtin eine zusätzliche Ausbildung im BDG 1979 genossen habe und damit auch in den Dienstpflichten des achtungsvollen Umgangs, des Disziplinarrechts und der Organisationslehre besonders ausgebildet worden sei, weswegen ihr Verhalten besonders verwerflich vorzuhalten und zu berücksichtigen sei, dass sie sich trotz dieser Ausbildung eines Verhaltens bedient habe, das diese Vorgaben des § 43a BDG 1979 konterkariert habe und habe die belangte Behörde diesen Erschwerungsgrund nicht ausreichend gewürdigt, ist hierzu zunächst anzumerken, dass einzelne Aspekte der Tathandlung, die bereits den disziplinären Vorwurf bildeten und daher bei der Verhängung der Disziplinarstrafe berücksichtigt wurden, nicht nochmals als eigene Erschwerungsgründe gewertet werden können. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062). Weiters kann - entgegen der Argumentation des Disziplinaranwaltes - nicht erschwerend wirken, dass die Disziplinarbeschuldigte aufgrund ihrer abgeschlossenen Grundausbildungen über Spezialwissen in Bezug auf das Dienstrecht der Beamt:innen und damit über den achtungsvollen Umgang und insgesamt über das Disziplinarrecht verfügt(e), da alle öffentlichen Bediensteten, egal welcher Verwendungsgruppe, die dienstrechtliche Grundausbildung durchlaufen müssen und sohin dieser Erschwerungsgrund bei allen öffentlichen Bediensteten zu berücksichtigen wäre, was wiederum das Telos einer disziplinären Bestrafung ad absurdum führen würde. Soweit die Disziplinaranwalt in seiner Beschwerde ausführt, die belangte Behörde habe es unterlassen, einen besonderen (korrekt:) Erschwerungsgrund anzuwenden, da die Disziplinarbeschuldigte als dienstführende Beamtin eine zusätzliche Ausbildung im BDG 1979 genossen habe und damit auch in den Dienstpflichten des achtungsvollen Umgangs, des Disziplinarrechts und der Organisationslehre besonders ausgebildet worden sei, weswegen ihr Verhalten besonders verwerflich vorzuhalten und zu berücksichtigen sei, dass sie sich trotz dieser Ausbildung eines Verhaltens bedient habe, das diese Vorgaben des Paragraph 43 a, BDG 1979 konterkariert habe und habe die belangte Behörde diesen Erschwerungsgrund nicht ausreichend gewürdigt, ist hierzu zunächst anzumerken, dass einzelne Aspekte der Tathandlung, die bereits den disziplinären Vorwurf bildeten und daher bei der Verhängung der Disziplinarstrafe berücksichtigt wurden, nicht nochmals als eigene Erschwerungsgründe gewertet werden können. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062). Weiters kann - entgegen der Argumentation des Disziplinaranwaltes - nicht erschwerend wirken, dass die Disziplinarbeschuldigte aufgrund ihrer abgeschlossenen Grundausbildungen über Spezialwissen in Bezug auf das Dienstrecht der Beamt:innen und damit über den achtungsvollen Umgang und insgesamt über das Disziplinarrecht verfügt(e), da alle öffentlichen Bediensteten, egal welcher Verwendungsgruppe, die dienstrechtliche Grundausbildung durchlaufen müssen und sohin dieser Erschwerungsgrund bei allen öffentlichen Bediensteten zu berücksichtigen wäre, was wiederum das Telos einer disziplinären Bestrafung ad absurdum führen würde.

Hingegen ist, wie der Disziplinaranwalt zutreffend, wenngleich in einem anderen Kontext, erwähnte, bei der Strafbemessung die Vorgesetztenfunktion der Disziplinarbeschuldigten nicht mitbedacht worden. Ihr ist unter diesem Aspekt vorzuwerfen, dass sie sich als E2a-Bedienstete, somit als Führungsfunktion im mittleren Management des Exekutivdienstes, zu solchen Taten hat hinreißen lassen und wirkt dieser Erschwerungsgrund insofern schwer, hätte sie doch aufgrund ihrer bereits herausgehobenen dienstlichen Stellung als E2a-Bedienstete mit entsprechender Vorbildwirkung handeln müssen, was sie in keinster Weise tat (vgl. BVwG 03.02.2025, W296 2303032-1 bzw. W296 2303063-1; BVwG vom 30.10.2019, W116 2121416-1; BVwG vom 09.04.2019, W170 2203904-1; BVwG vom 21.09.2018, W116 2107491-1, BVwG vom 05.06.2024, W170 20240605-1). Die Disziplinarbeschuldigte wurde sohin nicht dem Bild einer dienstführenden Exekutivbediensteten gerecht, hätte sie doch mehr Erwartungen zu erfüllen gehabt, wäre sie sonst nicht seinerzeit vom Dienstgeber als Führungskraft ausgewählt und zur entsprechenden Ausbildung zugelassen worden.Hingegen ist, wie der Disziplinaranwalt zutreffend, wenngleich in einem anderen Kontext, erwähnte, bei der Strafbemessung die Vorgesetztenfunktion der Disziplinarbeschuldigten nicht mitbedacht worden. Ihr ist unter diesem Aspekt vorzuwerfen, dass sie sich als E2a-Bedienstete, somit als Führungsfunktion im mittleren Management des Exekutivdienstes, zu solchen Taten hat hinreißen lassen und wirkt dieser Erschwerungsgrund insofern schwer, hätte sie doch aufgrund ihrer bereits herausgehobenen dienstlichen Stellung als E2a-Bedienstete mit entsprechender Vorbildwirkung handeln müssen, was sie in keinster Weise tat vergleiche BVwG 03.02.2025, W296 2303032-1 bzw. W296 2303063-1; BVwG vom 30.10.2019, W116 2121416-1; BVwG vom 09.04.2019, W170 2203904-1; BVwG vom 21.09.2018, W116 2107491-1, BVwG vom 05.06.2024, W170 20240605-1). Die Disziplinarbeschuldigte wurde sohin nicht dem Bild einer dienstführenden Exekutivbediensteten gerecht, hätte sie doch mehr Erwartungen zu erfüllen gehabt, wäre sie sonst nicht seinerzeit vom Dienstgeber als Führungskraft ausgewählt und zur entsprechenden Ausbildung zugelassen worden.

Die Anmerkung des Disziplinaranwaltes betreffend eine Berücksichtigung der im Jahre J7 verhängten Disziplinarstrafe wurde bereits bei der Spezialprävention releviert bzw. darf diese aufgrund der Tilgung zwar nicht erschwerend mitberücksichtigt werden, ist jedoch im Rahmen einer Zukunftsprognose mitzubedenken, da offensichtlich ist, dass die damals verhängte Disziplinarverfügung ihr Ziel, weiteres disziplinäres Verhalten der Disziplinarbeschuldigten zu unterbinden, unstrittig verfehlt hat.

Zu den übrigen gesetzlich normierten Erschwerungsgründen ist auszuführen, dass solche von der belangten Behörde nicht angenommen wurden und auch bei amtswegiger Prüfung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zutage getreten sind.

3.14.2. Zu den Milderungsgründen:

Zu den Milderungsgründen ist ebenso auszuführen, diese in § 34 StGB lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 1), wobei in der gegenständlichen Rechtssache die Milderungsgründe des § 34 Abs. 1 Z 1, 3 bis 6, 9 bis 16 und 19 StGB seitens der Disziplinarbeschuldigten weder vorgebracht wurden noch bei einer amtswegigen Prüfung zutage getreten sind.Zu den Milderungsgründen ist ebenso auszuführen, diese in Paragraph 34, StGB lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, Rz 1), wobei in der gegenständlichen Rechtssache die Milderungsgründe des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6, 9 bis 16 und 19 StGB seitens der Disziplinarbeschuldigten weder vorgebracht wurden noch bei einer amtswegigen Prüfung zutage getreten sind.

Im angefochtenen Disziplinarerkenntnis wurde kein Milderungsgrund mitberücksichtigt.

Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB liegt [jedoch] vor, wenn die Täterin bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Die Disziplinarbeschuldigte weist zwar aufgrund der Disziplinarverfügung der A1 vom 19.02.J7, Zl PAD/J7/2492074, eine disziplinarrechtliche Vorstrafe auf, doch ist diese bereits gemäß § 121 Abs. 2 BDG 1979 getilgt und darf nicht bei der Strafbemessung im engeren Sinne verwertet werden. Auch sind ihre Dienstbeschreibungen soweit durchschnittlich, sodass ihr sonstiges Verhalten im auffallenden Widerspruch zu den gegenständlichen Taten steht. Die belangte Behörde hat folglich zu Unrecht diesen Milderungsgrund nicht berücksichtigt.Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB liegt [jedoch] vor, wenn die Täterin bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Die Disziplinarbeschuldigte weist zwar aufgrund der Disziplinarverfügung der A1 vom 19.02.J7, Zl PAD/J7/2492074, eine disziplinarrechtliche Vorstrafe auf, doch ist diese bereits gemäß Paragraph 121, Absatz 2, BDG 1979 getilgt und darf nicht bei der Strafbemessung im engeren Sinne verwertet werden. Auch sind ihre Dienstbeschreibungen soweit durchschnittlich, sodass ihr sonstiges Verhalten im auffallenden Widerspruch zu den gegenständlichen Taten steht. Die belangte Behörde hat folglich zu Unrecht diesen Milderungsgrund nicht berücksichtigt.

Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß § 34 Abs. 1 Z 7 StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass die Täterin aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046). Dieser dem Affekt nachempfundenen Terminologie steht diametral das überzogene Verhalten der Disziplinarbeschuldigten hinsichtlich ihres Vorgesetzten entgegen, da es sich bei ihr um eine ausgebildete und noch dazu dienstführende Exekutivbedienstete handelt und sie über ihre Dienstpflichten – insbesondere betreffend den achtungsvollen Umgang - bescheid weiß. Dieser Milderungsgrund kommt folglich der Disziplinarbeschuldigten nicht zugute.Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass die Täterin aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046). Dieser dem Affekt nachempfundenen Terminologie steht diametral das überzogene Verhalten der Disziplinarbeschuldigten hinsichtlich ihres Vorgesetzten entgegen, da es sich bei ihr um eine ausgebildete und noch dazu dienstführende Exekutivbedienstete handelt und sie über ihre Dienstpflichten – insbesondere betreffend den achtungsvollen Umgang - bescheid weiß. Dieser Milderungsgrund kommt folglich der Disziplinarbeschuldigten nicht zugute.

Der Milderungsgrund der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung gemäß § 34 Abs. 1 Z 8 StGB liegt aus denselben Erwägungen ebenfalls nicht vor, da das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten am 12.06.J9 erfahrungsgemäß und im Lichte der Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Maßmenschen nicht als „allgemein begreiflich“ bewertet werden kann (siehe auch VwGH vom 18.09.2008, 2007/09/0320, in welchem das Höchstgericht sogar provokantes Verhalten eines Schubhäftlings in den Hintergrund in diesem Sinne (be)wertete, da ein solches Verhalten zum normalen Risikobereich des dortigen Beschwerdeführers zählte). Daher kommt dieser Milderungsgrund auch nicht zu tragen.Der Milderungsgrund der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8, StGB liegt aus denselben Erwägungen ebenfalls nicht vor, da das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten am 12.06.J9 erfahrungsgemäß und im Lichte der Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Maßmenschen nicht als „allgemein begreiflich“ bewertet werden kann (siehe auch VwGH vom 18.09.2008, 2007/09/0320, in welchem das Höchstgericht sogar provokantes Verhalten eines Schubhäftlings in den Hintergrund in diesem Sinne (be)wertete, da ein solches Verhalten zum normalen Risikobereich des dortigen Beschwerdeführers zählte). Daher kommt dieser Milderungsgrund auch nicht zu tragen.

§ 34 Abs. 1 Z 17 StGB enthält zwei voneinander unabhängige Milderungsumstände: 1. das reumütige Geständnis und 2. den – Reue nicht voraussetzenden – wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung (vgl. RIS-Justiz RS0091585 T5). Zum Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 17 erster Fall StGB ist zunächst auszuführen, dass von einem reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Ein reumütiges Geständnis umfasst neben dem Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044). Das Zugeben bloßer Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens wirkt aus dem Blickwinkel des „reumütigen Geständnisses“ nicht mildernd (vgl. VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 23.02.2017, Ro 2015/09/0013; OGH 10.03.2005 12 Os 37/04). Ein reumütig abgelegtes Geständnis sollte nämlich die Einsicht der Schuld, welche sich gegenüber den rechtlich geschützten Werten verändert hat, signalisieren. Ob jedoch wirkliche, wahre Reue vorhanden ist, kann allenfalls auf eine richterliche Vermutung zurückgeführt werden, da die Reue als subjektiver, innerlicher Vorgang zu beurteilen ist, der nicht objektiv festgestellt werden kann (vgl. Schaffler, Das Geständnis im Strafprozess Österreich und das Common Law 31; Pallin, Strafzumessung Rz 25). Die Disziplinarbeschuldigte bekannte sich vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht als nicht schuldig und gab an, in ihren Handlungen im Wesentlichen kein Fehlverhalten erblicken zu können; es liegt folglich kein reumütiges Geständnis im Sinne der dargelegten Judikatur vor. Was den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung anlangt, stellt das Gesetz nicht auf die innerliche Umkehr der Täterin, sondern auf die Bedeutung ihrer Aussage für die Beweisführung ab (WK2 StGB § 34 Rz 33). Unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs. 1 Z 17 zweiter Fall StGB) ist ein Geständnis nur dann von Bedeutung, wenn es sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkt (vgl. OGH 04.12.2019, 22 Ds 3/19i). Da kein Geständnis im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 17 1. Fall StGB und auch keine aktive Mithilfe im Ermittlungsverfahren vorlag, leistete die Disziplinarbeschuldigte auch keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 17 2. Fall StGB, sodass dieser Milderungsgrund ebenso nicht vorliegt.Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB enthält zwei voneinander unabhängige Milderungsumstände: 1. das reumütige Geständnis und 2. den – Reue nicht voraussetzenden – wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung vergleiche RIS-Justiz RS0091585 T5). Zum Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, erster Fall StGB ist zunächst auszuführen, dass von einem reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Ein reumütiges Geständnis umfasst neben dem Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat vergleiche VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044). Das Zugeben bloßer Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens wirkt aus dem Blickwinkel des „reumütigen Geständnisses“ nicht mildernd vergleiche VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 23.02.2017, Ro 2015/09/0013; OGH 10.03.2005 12 Os 37/04). Ein reumütig abgelegtes Geständnis sollte nämlich die Einsicht der Schuld, welche sich gegenüber den rechtlich geschützten Werten verändert hat, signalisieren. Ob jedoch wirkliche, wahre Reue vorhanden ist, kann allenfalls auf eine richterliche Vermutung zurückgeführt werden, da die Reue als subjektiver, innerlicher Vorgang zu beurteilen ist, der nicht objektiv festgestellt werden kann vergleiche Schaffler, Das Geständnis im Strafprozess Österreich und das Common Law 31; Pallin, Strafzumessung Rz 25). Die Disziplinarbeschuldigte bekannte sich vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht als nicht schuldig und gab an, in ihren Handlungen im Wesentlichen kein Fehlverhalten erblicken zu können; es liegt folglich kein reumütiges Geständnis im Sinne der dargelegten Judikatur vor. Was den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung anlangt, stellt das Gesetz nicht auf die innerliche Umkehr der Täterin, sondern auf die Bedeutung ihrer Aussage für die Beweisführung ab (WK2 StGB Paragraph 34, Rz 33). Unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, zweiter Fall StGB) ist ein Geständnis nur dann von Bedeutung, wenn es sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkt vergleiche OGH 04.12.2019, 22 Ds 3/19i). Da kein Geständnis im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, 1. Fall StGB und auch keine aktive Mithilfe im Ermittlungsverfahren vorlag, leistete die Disziplinarbeschuldigte auch keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, 2. Fall StGB, sodass dieser Milderungsgrund ebenso nicht vorliegt.

Der Milderungsgrund des Wohlverhaltens (seit den Dienstpflichtverletzungen) gemäß § 34 Abs. 1 Z 18 StGB ist in der gegenständlichen Rechtssache auch nicht gegeben, da nach der Judikatur des VwGH für das Vorliegen von Wohlverhalten nach der Tat auch ein bis zur Verkündung des beim VwGH angefochtenen Bescheides vergangener Zeitraum von ungefähr vier Jahren nicht genügt (VwGH 25.05.2007, 2006/02/0322) und das Nichtbegehen neuer Dienstpflichtverletzungen für sich genommen nicht mildernd wirken kann (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0014).Der Milderungsgrund des Wohlverhaltens (seit den Dienstpflichtverletzungen) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB ist in der gegenständlichen Rechtssache auch nicht gegeben, da nach der Judikatur des VwGH für das Vorliegen von Wohlverhalten nach der Tat auch ein bis zur Verkündung des beim VwGH angefochtenen Bescheides vergangener Zeitraum von ungefähr vier Jahren nicht genügt (VwGH 25.05.2007, 2006/02/0322) und das Nichtbegehen neuer Dienstpflichtverletzungen für sich genommen nicht mildernd wirken kann (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0014).

Zum Milderungsgrund des § 34 Abs. 2 StGB in Verbindung mit überlanger Verfahrensdauer ist anzumerken, dass die höchstgerichtliche Judikatur darunter eine Verfahrensdauer von zirka ab drei Jahren versteht (vgl. VwGH vom 14.10.2011, 2009(09/0239). Zudem vermeinte der VwGH im selben Judikat, dass in einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe (….) die lange Dauer des Verfahrens (….) auch unter dem Gesichtspunkt des auf disziplinarrechtliche Streitigkeiten eines öffentlich Bediensteten anzuwendenden Art. 6 Abs. 1 MRK zu beurteilen ist (vgl. E VfGH 4. März 2010, B 1928/07). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer iSd Art. 6 MRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beamten und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beamten relevant. Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis staatlicher Organe zurückzuführen (VwGH vom 14.10.2011, 2009/09/0239). In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 08.11.J9 Disziplinaranzeige erstattet, woraufhin mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.J10 das Verfahren eingeleitet wurde; am 13.05.J10 fand in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde auf deren Wunsch in Abwesenheit der Disziplinarbeschuldigten statt, ihr wurde danach die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 02.06.J10 gegeben und das schriftliche Disziplinarerkenntnis ist datiert mit 19.11.J10; die Beschwerden langten am 10.12.J10 und 19.12.J10 ein, am 09.01.J11 langten die Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein, dieses beauftragte neue Ermittlungen am 06.02.J11, mit Parteiengehör vom 03.03.J11 wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben, mit Schreiben vom 12.03.J11 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 27.04.J11 geladen und mit heutigem Tage wird die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt. Die Zeitspanne umfasste daher einen Zeitraum von achtzehn Monaten und ist sohin nicht als überlang im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zu werten, weswegen dieser Milderungsgrund ausscheidet.Zum Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz 2, StGB in Verbindung mit überlanger Verfahrensdauer ist anzumerken, dass die höchstgerichtliche Judikatur darunter eine Verfahrensdauer von zirka ab drei Jahren versteht vergleiche VwGH vom 14.10.2011, 2009(09/0239). Zudem vermeinte der VwGH im selben Judikat, dass in einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe (….) die lange Dauer des Verfahrens (….) auch unter dem Gesichtspunkt des auf disziplinarrechtliche Streitigkeiten eines öffentlich Bediensteten anzuwendenden Artikel 6, Absatz eins, MRK zu beurteilen ist vergleiche E VfGH 4. März 2010, B 1928/07). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer iSd Artikel 6, MRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beamten und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beamten relevant. Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis staatlicher Organe zurückzuführen (VwGH vom 14.10.2011, 2009/09/0239). In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 08.11.J9 Disziplinaranzeige erstattet, woraufhin mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.J10 das Verfahren eingeleitet wurde; am 13.05.J10 fand in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde auf deren Wunsch in Abwesenheit der Disziplinarbeschuldigten statt, ihr wurde danach die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 02.06.J10 gegeben und das schriftliche Disziplinarerkenntnis ist datiert mit 19.11.J10; die Beschwerden langten am 10.12.J10 und 19.12.J10 ein, am 09.01.J11 langten die Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein, dieses beauftragte neue Ermittlungen am 06.02.J11, mit Parteiengehör vom 03.03.J11 wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben, mit Schreiben vom 12.03.J11 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 27.04.J11 geladen und mit heutigem Tage wird die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt. Die Zeitspanne umfasste daher einen Zeitraum von achtzehn Monaten und ist sohin nicht als überlang im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zu werten, weswegen dieser Milderungsgrund ausscheidet.

3.15. Zur Conclusio bzw. Strafbemessung neu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes und der Abweisung der Beschwerde des Disziplinaranwaltes:

Zusammengefasst war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu berücksichtigen, dass zu Spruchpunkt I.b) ein Freispruch erfolgt, Folge dessen der Erschwerungsgrund des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB mangels Tatmehrheit nicht mehr vorliegt, jedoch jener der Vorgesetztenfunktion, aber der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Unrecht nicht berücksichtigt wurde, weswegen mit Spruchpunkt III. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht nur die Beschwerde des Disziplinaranwaltes abzuweisen, sondern mit Spruchpunkt IV. auch eine Reduktion der Strafe angezeigt war. Zusammengefasst war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu berücksichtigen, dass zu Spruchpunkt römisch eins.b) ein Freispruch erfolgt, Folge dessen der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB mangels Tatmehrheit nicht mehr vorliegt, jedoch jener der Vorgesetztenfunktion, aber der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Unrecht nicht berücksichtigt wurde, weswegen mit Spruchpunkt römisch drei. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht nur die Beschwerde des Disziplinaranwaltes abzuweisen, sondern mit Spruchpunkt römisch vier. auch eine Reduktion der Strafe angezeigt war.

3.16. Zu den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten gem. § 93 Abs. 1 2. Satz BDG 1979: 3.16. Zu den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten gem. Paragraph 93, Absatz eins, 2. Satz BDG 1979:

Bei der Verhängung der Disziplinarstrafe ist schließlich weiters auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen (VwGH 06.03.2008, 2006/09/0021).

In Anbetracht der dem Bundesverwaltungsgericht bekannten persönlichen Verhältnisse der Disziplinarbeschuldigten (zum Entscheidungszeitpunkt monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von € 3.525,60, soweit bekannt: Eigentumshaus) kann bei der – sehr wohlwollend - neu ausgemessenen Strafe in der Höhe von € 800,- nicht von einer überhöhten Strafe ausgegangen werden. Überdies sind die genannten wirtschaftlichen Umstände nur innerhalb des Schuldrahmens und der spezialpräventiv erforderlichen Strafobergrenze zu berücksichtigen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 183). In Anbetracht der dem Bundesverwaltungsgericht bekannten persönlichen Verhältnisse der Disziplinarbeschuldigten (zum Entscheidungszeitpunkt monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von € 3.525,60, soweit bekannt: Eigentumshaus) kann bei der – sehr wohlwollend - neu ausgemessenen Strafe in der Höhe von € 800,- nicht von einer überhöhten Strafe ausgegangen werden. Überdies sind die genannten wirtschaftlichen Umstände nur innerhalb des Schuldrahmens und der spezialpräventiv erforderlichen Strafobergrenze zu berücksichtigen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 183).

Die ausgesprochene Disziplinarstrafe ist zwar finanziell spürbar, jedoch für die Disziplinarbeschuldigte wirtschaftlich verkraftbar. Zudem ist auf § 127 Abs. 2 BDG 1979 und die dort normierte Möglichkeit eines Antrags auf Ratenzahlung zu verweisen.Die ausgesprochene Disziplinarstrafe ist zwar finanziell spürbar, jedoch für die Disziplinarbeschuldigte wirtschaftlich verkraftbar. Zudem ist auf Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 und die dort normierte Möglichkeit eines Antrags auf Ratenzahlung zu verweisen.

Zusammengefasst stehen daher die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten der neu ausgemessenen Geldbuße nicht entgegen.

3.17. Zu den Verfahrenskosten:

Da sich der Kostenausspruch unmittelbar aus der verhängten Strafe ergibt, ist dieser vom Strafausspruch nicht zu trennen und daher mitbekämpft, wenn sich eine Beschwerde (auch explizit nur) gegen den Strafausspruch richtet.

Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten, wenn über sie von der belangten Behörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der belangten Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt wird. Dieser Kostenbeitrag beträgt gemäß § 117 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2, höchstens jedoch € 500,-.Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 hat der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten, wenn über sie von der belangten Behörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der belangten Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt wird. Dieser Kostenbeitrag beträgt gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 92, Absatz 2,, höchstens jedoch € 500,-.

Im gegenständlichen Fall betrug der Monatsbezug der Disziplinarbeschuldigten im Monat der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht € 3.525,60. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis wurden der Disziplinarbeschuldigten Verfahrenskosten in Höhe von € 352,25,- vorgeschrieben und erfolgte die Kostenvorschreibung auch im Lichte der Adaption durch das Bundesverwaltungsgericht sohin zurecht mit 10% des Monatsbezuges, weswegen dieser Spruchpunkt zu bestätigen war.

3.18. Conclusio:

Insgesamt erscheint die vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochene Strafe nach dem Dargelegten gerade noch ausreichend, um die Disziplinarbeschuldigte in Zukunft (allenfalls auch nach Übertritt in den Ruhestand) von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die Strafe soll aber auch als Signal wirken, um anderen Beamt:innen die Wichtigkeit der Einhaltung des achtungsvollen Umgangs vor Augen zu führen und sie so vor einer derartigen Dienstpflichtverletzung abzuhalten, weswegen die Verhängung einer noch geringeren oder bloß bedingten Strafe fallbezogen nicht in Betracht kommt und spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

achtungsvoller Umgang Äußerungen Dienstpflichtverletzung Dienstweg Disziplinaranwalt - Abweisung Disziplinaranzeige Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Erschwerungsgrund Exekutivdienst Fehlverhalten Geldbuße Generalprävention Milderungsgründe öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Schwere der Dienstpflichtverletzung Spezialprävention Strafbemessung Teilfreisprüche Teilstattgebung Verfahrenskosten wirtschaftliche Situation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W296.2331618.1.00

Im RIS seit

15.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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