TE Bvwg Beschluss 2026/5/22 W122 2326672-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2026
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Entscheidungsdatum

22.05.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §23a
GehG §23b
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 23a heute
  2. GehG § 23a gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  1. GehG § 23b heute
  2. GehG § 23b gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 23b gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  4. GehG § 23b gültig von 24.12.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. GehG § 23b gültig von 23.12.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. GehG § 23b gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Spruch


,

W122 2326672-1/2E
W122 2326672-1/2E,

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Beck + Partner, Rechtsanwälte in 7000 Eisenstadt, Colmarplatz 1, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland vom 07.10.2025, Zl. XXXX , betreffend Gewährung einer besonderen Hilfeleistung aus Anlass eines Dienstunfalls nach § 23b GehG:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Beck + Partner, Rechtsanwälte in 7000 Eisenstadt, Colmarplatz 1, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland vom 07.10.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Gewährung einer besonderen Hilfeleistung aus Anlass eines Dienstunfalls nach Paragraph 23 b, GehG:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.1. Mit Schriftsatz vom 31.10.2024 stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, ein Polizeibeamter, einen Antrag auf besondere Hilfeleistung iHv EUR 6.556,40 durch den Bund. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seinen Kollegen zu einem Einsatz betreffend eines Fahrraddiebstahls beordert war und – um einen etwaigen Fluchtversuch zu unterbinden – den Verdächtigen überholte und nach dessen Kleidung griff, woraufhin sich der Antragsteller den Finger verdreht und somit einen Dienstunfall erlitten habe.

1.2. Mit Schreiben vom 20.11.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt werde, den Antrag des Beschwerdeführers vom 31.10.2024 auf besondere Hilfeleistung abzuweisen, da die gesetzlich normierten Voraussetzungen nicht gegeben seien.

1.3. Mit Parteiengehör vom 09.05.2025 teilte die Dienstbehörde mit, dass die Voraussetzungen für einen Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung nicht gegeben seien.

I.4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:  römisch eins.4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

„Gemäß §§ 23a und 23b GehG wird Ihr Antrag vom 05.08.2025 auf Einbringung einer besonderen Hilfeleistung für den Verdienstentgang und Schmerzengeld anlässlich Ihres Dienstunfalls vom 20.09.2024 abgewiesen.“ „Gemäß Paragraphen 23 a und 23 b GehG wird Ihr Antrag vom 05.08.2025 auf Einbringung einer besonderen Hilfeleistung für den Verdienstentgang und Schmerzengeld anlässlich Ihres Dienstunfalls vom 20.09.2024 abgewiesen.“

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass kein Fremdverschulden vorliege.

1.5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich im Dienst befunden und somit ein örtlicher, zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis bestehe und es sich somit um einen Dienstunfall handle.

Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2025 ein und wurden entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W122 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Polizeibeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Burgenland zum Dienst zugewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde in einem zeitlich abgegrenzten Ereignis im Zuge einer Anhaltung eines Verdächtigen am Finger verletzt. Dabei handelte es sich um einen Dienstunfall. Ermittlungen zu Erwerbsminderung oder (immateriellen) Schäden des Beschwerdeführers erfolgten nicht.

Der Bescheid stützte die Abweisung auf die Verneinung von Fremdverschulden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts des unstrittigen Sachverhalts gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts des unstrittigen Sachverhalts gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, … des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, … des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§§ 23a und 23b GehG haben - auszugsweise - nachstehenden Wortlaut:Paragraphen 23 a und 23 b GehG haben - auszugsweise - nachstehenden Wortlaut:

„Besondere Hilfeleistungen

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1.eine Beamtin oder ein Beamter

a)einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera)einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder

b)einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, undb)einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2.dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3.der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b.Paragraph 23 b,

(1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1.sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder1.sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2.solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

3.Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Abs. 2 gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des § 23a vorliegen und3.Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Absatz 2, gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, vorliegen und

a)die Schadensverursacherin oder der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war,

b)unbekannt oder flüchtig ist,

c)sich im Ausland aufhält und die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist, oder

d)mangels Verschuldens eines Dritten keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen.

….“

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Die belangte Behörde ging im bekämpften Bescheid davon aus, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach § 23a ff GehG nicht vorlägen, da kein Fremdverschulden vorliege.Die belangte Behörde ging im bekämpften Bescheid davon aus, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach Paragraph 23 a, ff GehG nicht vorlägen, da kein Fremdverschulden vorliege.

Seit dem 01.01.2026 kann ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung auch dann gewährt werden, wenn mangels Verschuldens eines Dritten keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen (§ 23b Abs. 1 Z. 3 lit. d GehG).Seit dem 01.01.2026 kann ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung auch dann gewährt werden, wenn mangels Verschuldens eines Dritten keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen (Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, GehG).

Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellungen zur Kausalität des Unfallherganges, Erwerbsminderung und Ansprüchen des Beschwerdeführers.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde nachvollziehbar darzulegen haben, auf welchen Gründen sich ihre Erwägungen stützen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist anhand von auf Ermittlungen beruhenden Feststellungen des Unfallgeschehens darzulegen und anschließend einer rechtlichen Einzelfallbeurteilung (iS einer umfassenden Interessenabwägung, siehe RIS-Justiz RS0022917; RS0022939; RS0022656; RS0023175; RS0022917) zu unterziehen.

Da die belangte Behörde sohin in wesentlichen Punkten der nunmehr geltenden Rechtslage jegliche erforderlichen Ermittlungen durchzuführen unterließ, war der Beschwerde stattzugegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da die belangte Behörde sohin in wesentlichen Punkten der nunmehr geltenden Rechtslage jegliche erforderlichen Ermittlungen durchzuführen unterließ, war der Beschwerde stattzugegeben, der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

besondere Hilfeleistung Dienstunfall Ermittlungspflicht Exekutivdienst Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rechtslage Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W122.2326672.1.00

Im RIS seit

12.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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