RS OGH 2023/12/19 8Ob219/75; 2Ob163/75; 1Ob658/83; 7Ob602/85; 5Ob573/88; 7Ob674/90; 1Ob25/91; 7Ob34/

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Veröffentlicht am 05.11.1975
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Rechtssatz

Die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens kann sich auch aus der Verletzung von aus dem absoluten Güterschutz abgeleiteten allgemeinen Verhaltensnormen ergeben, doch kann aus der Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung geschlossen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0022939

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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