RS OGH 1992/4/7 4Ob524/92, 1Ob2406/96x, 9Ob69/98g, 4Ob192/10d, 8Ob52/11x, 1Ob97/15v, 7Ob78/18y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1992
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Norm

ABGB §1293
ABGB §1313a I

Rechtssatz

Zum Delikt wird ein Verhalten, so auch das eines Gehilfen, dann, wenn - unabhängig von einer rechtsgeschäftlichen Sonderverbindung geltende - allgemeine oder in konkreten Schutzgesetzen enthaltene Verhaltensnormen verletzt werden. Die Beeinträchtigung absoluter geschützter Rechtsgüter kann die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nur indizieren, aber nicht schon schlechthin begründen; diese Rechtswidrigkeit kann nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung gefunden werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 524/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 524/92
    Veröff: SZ 65/52 = ZVR 1992/177 S 374 = JBl 1992,786
  • 1 Ob 2406/96x
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2406/96x
  • 9 Ob 69/98g
    Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 Ob 69/98g
    nur: Zum Delikt wird ein Verhalten, so auch das eines Gehilfen, dann, wenn - unabhängig von einer rechtsgeschäftlichen Sonderverbindung geltende - allgemeine oder in konkreten Schutzgesetzen enthaltene Verhaltensnormen verletzt werden. Diese Rechtswidrigkeit kann nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung gefunden werden. (T1)
  • 4 Ob 192/10d
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 192/10d
    Vgl auch; nur: Die Beeinträchtigung absoluter geschützter Rechtsgüter kann die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nur indizieren. (T2)
  • 8 Ob 52/11x
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 52/11x
    Auch
  • 1 Ob 97/15v
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 97/15v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfolgungsschaden. Eine Rechtswidrigkeit ist als Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung zu bejahen, wenn durch das Fluchtverhalten für ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigtes und unter Umständen dazu verpflichtetes Organ eine gesteigerte, vermeidbare Gefahrenlage geschaffen wird, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. (T3)
  • 7 Ob 78/18y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 78/18y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022656

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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