RS OGH 2023/12/19 7Ob602/85; 5Ob573/88; 1Ob313/98f; 4Ob192/10d; 8Ob52/11x; 1Ob97/15v; 7Ob78/18y; 1Ob

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Veröffentlicht am 30.07.1985
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Norm

ABGB §1295 Ia9
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei der zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Verstoßes gegen ein absolutes Recht erforderlichen Interessenabwägung ist auch auf die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung fremder Interessen Bedacht zu nehmen. Diese Wahrscheinlichkeit wird auch durch das Ausmaß der Außerachtlassung der Sorgfalt mitbestimmt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0023175

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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