TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/26 W296 2332401-1

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Veröffentlicht am 26.05.2026
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Entscheidungsdatum

26.05.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W296 2332401-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch den Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch den Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei seiner Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Kurmanji zusammengefasst und soweit wesentlich an, er habe Syrien im September XXXX verlassen und sei nach jeweils mehrtägigen Aufenthalten in verschiedenen Ländern nach Österreich eingereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seinen Militärdienst beim syrischen Regime ableisten und in den Krieg ziehen müssen. Er werde auch vom kurdischen Militär gesucht. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er die Festnahme durch das Regime und die Einberufung.2. Bei seiner Erstbefragung am römisch 40 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Kurmanji zusammengefasst und soweit wesentlich an, er habe Syrien im September römisch 40 verlassen und sei nach jeweils mehrtägigen Aufenthalten in verschiedenen Ländern nach Österreich eingereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seinen Militärdienst beim syrischen Regime ableisten und in den Krieg ziehen müssen. Er werde auch vom kurdischen Militär gesucht. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er die Festnahme durch das Regime und die Einberufung.

3. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (fortan: belangte Behörde) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanji. 3. Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (fortan: belangte Behörde) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanji.

Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er der kurdischen Volksgruppe angehöre und aus Qamishli stamme, wo seine Eltern und einige seiner Geschwister weiterhin leben würden. In Österreich würden sich eine im Jahr XXXX nach Österreich eingereiste Schwester und seine Verlobte aufhalten. Er habe Syrien im November XXXX verlassen und bis XXXX in der Türkei gelebt. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er der kurdischen Volksgruppe angehöre und aus Qamishli stamme, wo seine Eltern und einige seiner Geschwister weiterhin leben würden. In Österreich würden sich eine im Jahr römisch 40 nach Österreich eingereiste Schwester und seine Verlobte aufhalten. Er habe Syrien im November römisch 40 verlassen und bis römisch 40 in der Türkei gelebt.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, sein Cousin und er wären von Sicherheitskräften der Kurden aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Er habe dies seinem Vater erzählt und sei zehn Tage nur zuhause geblieben, bis sein Vater einen Weg gefunden habe, damit sein Bruder und er das Land verlassen könnten. Anschließend wären sie in die Türkei ausgereist. In Syrien werde immer noch gekämpft. Er habe Angst von jemandem aufgefordert zu werden, zu kämpfen, um andere Menschen umzubringen oder selbst ums Leben zu kommen. Zudem hätten die Kurden keine Rechte. Die neue Regierung würde ihn sofort umbringen, da er Kurde sei.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Auszüge aus dem syrischen Personenregister, das syrische Familienbuch seiner Eltern, ein Duplikat (Bestätigung) eines syrischen Personalausweises sowie Unterlagen betreffend seine Arbeitstätigkeit und Integration in Österreich vor.

4. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die belangte Behörde zur mit Spruchpunkt I. des Bescheides erfolgten Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus, der Beschwerdeführer habe keine in Syrien bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen können. Er sei aktuell nicht gefährdet, von den SDF zur „Selbstverteidigungspflicht“ herangezogen zu werden und würde selbst eine etwaige Verweigerung des Militärdienstes von den kurdischen Machthabern nicht als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gewertet werden. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit von der syrischen Regierung etwas zu befürchten hätte. Begründend führte die belangte Behörde zur mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erfolgten Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus, der Beschwerdeführer habe keine in Syrien bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen können. Er sei aktuell nicht gefährdet, von den SDF zur „Selbstverteidigungspflicht“ herangezogen zu werden und würde selbst eine etwaige Verweigerung des Militärdienstes von den kurdischen Machthabern nicht als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gewertet werden. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit von der syrischen Regierung etwas zu befürchten hätte.

Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die belangte Behörde aus, dass die Sicherheitslage im Allgemeinen und speziell im Herkunftsort des Beschwerdeführers als ausreichend sicher festzustellen sei. Zudem könne der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen, wodurch er nicht in eine lebensbedrohliche oder existenzielle Notlage geraten würden.

Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen gewesen. Eine Rückkehrentscheidung greife auch nicht unverhältnismäßig in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- oder Familienlebens ein. Eine Abschiebung nach Syrien sei im Ergebnis zulässig.Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erteilen gewesen. Eine Rückkehrentscheidung greife auch nicht unverhältnismäßig in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- oder Familienlebens ein. Eine Abschiebung nach Syrien sei im Ergebnis zulässig.

5. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht am XXXX Beschwerde.5. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht am römisch 40 Beschwerde.

Darin führte er aus, dass vor dem Hintergrund der weiterhin instabilen Sicherheitslage sowie der aktuellen Spannungen und militärischen Auseinandersetzungen in seiner Herkunftsregion die Gefahr einer zwangsweisen Einziehung in die bewaffneten Kräfte der SDF erheblich gestiegen sei. Angehörige der kurdischen Volksgruppe würden als Rekrutierungspotenzial für die SDF betrachtet werden. Auch außerhalb der SDF-Gebiete drohe ihm eine Behandlung, die aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit als asylrechtlich relevante Verfolgung bzw. zumindest als ernsthafter Schaden zu qualifizieren sei. In seinem Herkunftsgebiet bestehe zudem keine effektive und dauerhafte Schutzmöglichkeit, da mehrere bewaffnete Akteure mit gegensätzlichen Interessen präsent wären, sicherheitsbehördliche Festnahmekampagnen auch Zivilisten treffen könnten, die Konfrontationen zwischen SDF, Übergangsregierung, Türkei/SNA und ISIL eine volatile Sicherheitslage erzeugen und zusätzliche strukturelle Risiken die Rückkehr- und Aufenthaltsrealität erheblich belasten würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Damaskus komme in seinem Falle nicht in Betracht.

6. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.6. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

7. Mit Parteiengehör vom XXXX wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben sowie die als Beweismittel beabsichtigten Urkunden und Dokumente vorzulegen.7. Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben sowie die als Beweismittel beabsichtigten Urkunden und Dokumente vorzulegen.

8. Am selben Tage wurden zudem die Parteien zur Beschwerdeverhandlung geladen.

9. Am XXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Vollmachtwechsel bekanntgegeben und Gehaltsabrechnungen des Beschwerdeführers für März XXXX und April XXXX vorgelegt.9. Am römisch 40 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Vollmachtwechsel bekanntgegeben und Gehaltsabrechnungen des Beschwerdeführers für März römisch 40 und April römisch 40 vorgelegt.

10. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanji statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu seinen Fluchtgründen, zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat und zu seinem Leben in Österreich befragt wurde.10. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanji statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu seinen Fluchtgründen, zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat und zu seinem Leben in Österreich befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Kurden bzw. dem Stamm XXXX , Unterstamm XXXX an und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Kurdisch, er spricht zudem Arabisch und Türkisch. 1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Kurden bzw. dem Stamm römisch 40 , Unterstamm römisch 40 an und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Kurdisch, er spricht zudem Arabisch und Türkisch.

1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er wurde am XXXX in der Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien. Es kann nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer aus Syrien aus- und in die Türkei eingereist ist.1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er wurde am römisch 40 in der Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien. Es kann nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer aus Syrien aus- und in die Türkei eingereist ist.

1.1.3. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien für ein Jahr die Grundschule und arbeite als Schafhirte und gemeinsam mit seinem Bruder als Maler; in der Türkei arbeitete er ebenfalls als Maler. Während seines Aufenthaltes in Syrien lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Kernfamilie.

1.1.4. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie vier seiner Schwestern, zwei Tanten mütterlicherseits und (jedenfalls) zirka zehn weitere Verwandte leben weiterhin in Qamishli, je ein Bruder und eine Schwester sind in der Türkei bzw. im Irak. Der Vater des Beschwerdeführers ist als Arbeiter berufstätig und versorgt ebenso die Familie wie der Beschwerdeführer und dessen Bruder. Der Beschwerdeführer steht Kontakt mit seinen Eltern in Syrien.

Eine Schwester des Beschwerdeführers hält sich in Österreich auf.

1.1.5. Nach seinem Aufenthalt in der Türkei reiste der Beschwerdeführer schlepperunterstützt über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn am XXXX nach Österreich ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt.1.1.5. Nach seinem Aufenthalt in der Türkei reiste der Beschwerdeführer schlepperunterstützt über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn am römisch 40 nach Österreich ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt.

1.1.6. Der Beschwerdeführer ist gesund, nimmt keine Medikamente ein, steht nicht in ärztlicher Behandlung und ist arbeitsfähig.

1.2. Feststellungen zum Privat und Familienleben des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise durchwegs in Österreich aufhältig. Er versuchte am XXXX nach Deutschland zu gelangen, jedoch wurde ihm von der deutschen Bundespolizei die Einreise verweigert und er nach Österreich zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer bezog Leistungen aus der Grundversorgung und geht seit Juni XXXX einer legalen Erwerbstätigkeit als Fliesenleger nach. 1.2.1. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise durchwegs in Österreich aufhältig. Er versuchte am römisch 40 nach Deutschland zu gelangen, jedoch wurde ihm von der deutschen Bundespolizei die Einreise verweigert und er nach Österreich zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer bezog Leistungen aus der Grundversorgung und geht seit Juni römisch 40 einer legalen Erwerbstätigkeit als Fliesenleger nach.

Der Beschwerdeführer besuchte bisher keine Sprachkurse, spricht kaum Deutsch und verfügt auch über keine besonderen sozialen Bindungen in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2.2. In Österreich halten sich eine volljährige Schwester des Beschwerdeführers sowie seine Freundin auf. Der Beschwerdeführer lebt mit diesen weder in einem gemeinsamen Haushalt, noch bestehen nennenswerte wechselseitige Unterstützungs- oder Abhängigkeitsverhältnisse zwischen diesen Personen. Auch darüber hinaus konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.

1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka, steht zum Entscheidungszeitpunkt unter geteilter Kontrolle der neuen syrischen Regierung und der kurdischen Streitkräfte. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr über einen von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang sowie über die Flughäfen Damaskus und Aleppo legal über den ebenso von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Landweg in seine Herkunftsregion einreisen.

1.3.1. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch (bewaffnete) kurdische Gruppierungen:

Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion nicht der Gefahr ausgesetzt, seitens der kurdisch geführten Streitkräfte (SDF) zwangsrekrutiert bzw. zur Beteiligung an bewaffneten Auseinandersetzungen gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus Syrien keinem zwanghaften Rekrutierungsversuch seitens einer kurdischen Gruppierungen ausgesetzt und droht ihm auch im Falle einer Rückkehr keine Zwangsrekrutierung durch kurdische Gruppierungen.

1.3.2. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch die neue syrische Regierung:

Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat nie einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch die (seinerzeit:) Hai?at Tahrir asch-Scham, welche nun die neue syrische Regierung bildet, ausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt, von der neuen syrischen Regierung zur Ableistung eines Wehrdienstes einberufen und eingezogen zu werden. Es besteht keine hinreichende Gefahr, dass ihm im Falle der Rückkehr physische oder psychische Gewalt durch die neue syrische Regierung droht. Es ist keine oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie gegenüber der neuen syrischen Regierung feststellbar bzw. wird eine derartige Haltung auch nicht unterstellt. Auch droht keine Verfolgung aufgrund der Ethnie durch die neue Regierung.

1.3.3. Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung:

Der Beschwerdeführer würde auch bei einer Rückkehr nicht wegen seiner Flucht, Asylantragstellung oder der illegalen Ausreise verfolgt werden.

1.3.4. Conclusio hinsichtlich der Asylrelevanz:

Der Beschwerdeführer ist somit nicht in das Blickfeld einer der (ehemaligen) syrischen Konfliktparteien oder Gruppierungen geraten.

Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

1.4. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

1.4.1. Der Beschwerdeführer ist mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Syrien vertraut.

1.4.2. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine seine Person betreffende extreme Gefährdungslage in seiner Herkunftsregion, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit führt, vorgebracht. Insbesondere ist festzustellen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine in Syrien lebenden Angehörigen im Zuge willkürlicher Gewalt oder aufgrund von Kriegsmittelrückständen am Körper verletzt worden sind.

1.4.3. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er kann sein Herkunftsgebiet auch ohne Gefahr für Leib und Leben erreichen.

1.4.4. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion seine Existenz sichern und seine grundlegenden Bedürfnisse decken. Er arbeitsfähig und mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut. Zudem verfügt er über Arbeitserfahrung und war sowohl in seinem Herkunftsgebiet als auch in der Türkei und in Österreich berufstätig. Auch kann der Beschwerdeführer auf ein familiäres- und Stammesnetzwerk vor Ort zurückgreifen. Seine Angehörigen sind mit Unterkunft, Nahrung, Wasser und Strom versorgt und können den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr bei der Wiederansiedelung materiell, finanziell und immateriell unterstützen. Darüber hinaus besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

1.5. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:

1.5.1. Die Feststellung der maßgeblichen Situation in Syrien basiert auf Auszügen der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 13, Stand 28.02.2026:

Politische Lage

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vergleiche INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).

Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).

Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).

Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vgl. AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025). Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vergleiche Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vergleiche AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025).

Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).

Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat "die eigentliche Regierung" (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei "eine neue Form des Autoritarismus" (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne "outreach"-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).

Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025).

Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).

Gewaltmonopol

Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025).

In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP 15.7.2025).

Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025). [Für weitere Informationen dazu s. Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.]

Nordsyrien

Teile des Grenzgebiets im Norden werden von der Türkei besetzt (APuZ 6.6.2025b). Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft (APuZ 6.6.2025a). Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra's al'Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert, darunter in 'Afrin, Ra's al-'Ain und Tell Abyad. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat (STJ 31.7.2025).

Im Nordwesten Syriens erklärte ein Führer der alawitischen Gemeinschaft, die Regierung von ash-Shara' bedrohe ihr Überleben, nachdem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten (REU 15.9.2025). In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartous) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent, die teilweise auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen (AA 30.5.2025). In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). [Informationen zum Islamischen Staat finden sich im Kapitel Sicherheitslage Anm.]

[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vgl. Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026).[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vergleiche Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026).

Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit spärlich und von Änderungen betroffen. Anm.]

Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder "Westkurdistan" bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24 13.12.2023), die die sieben Regionalverwaltungen von al-Jazira, 'Afrin, Euphrat (al-Furat), Manbij, at-Tabqa, ar-Raqqa und Deir ez-Zour umfasst (SDC-US o.D.). Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) (MEPC 2025). Die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollierten große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte ar-Raqqa, al-Hasaka, die Verwaltungshauptstadt Qamishli und Teile des Gouvernements Deir ez-Zour. Die Türkei betrachtet die SDF als den syrischen Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), was die SDF jedoch bestreiten (Al-Monitor 8.12.2024). Obwohl die DAANES international nicht anerkannt ist, unterhält sie eine enge Arbeitsbeziehung zu den USA, welche die SDF seit Beginn des Krieges gegen den IS unterstützen (K24 13.12.2023; vgl. AJ 29.1.2025). Die DAANES hat in den vergangenen zehn Jahren eigenständige Verwaltungsstrukturen aufgebaut – mit einem Justiz- und Bildungssystem, mit Zulassungs- und Genehmigungsverfahren und eigenen Ausweisdokumenten (APuZ 6.6.2025b).Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder "Westkurdistan" bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24 13.12.2023), die die sieben Regionalverwaltungen von al-Jazira, 'Afrin, Euphrat (al-Furat), Manbij, at-Tabqa, ar-Raqqa und Deir ez-Zour umfasst (SDC-US o.D.). Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) (MEPC 2025). Die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollierten große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte ar-Raqqa, al-Hasaka, die Verwaltungshauptstadt Qamishli und Teile des Gouvernements Deir ez-Zour. Die Türkei betrachtet die SDF als den syrischen Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), was die SDF jedoch bestreiten (Al-Monitor 8.12.2024). Obwohl die DAANES international nicht anerkannt ist, unterhält sie eine enge Arbeitsbeziehung zu den USA, welche die SDF seit Beginn des Krieges gegen den IS unterstützen (K24 13.12.2023; vergleiche AJ 29.1.2025). Die DAANES hat in den vergangenen zehn Jahren eigenständige Verwaltungsstrukturen aufgebaut – mit einem Justiz- und Bildungssystem, mit Zulassungs- und Genehmigungsverfahren und eigenen Ausweisdokumenten (APuZ 6.6.2025b).

Seit ihrer Gründung im Jahr 2014 als separate Kantone und ihrer Entwicklung zu einer einheitlichen politischen Einheit im Jahr 2018 hat die Selbstverwaltung ein umfassendes Modell der zivilen Regierungsführung aufgebaut, das den politischen, wirtschaftlichen, sozialen, bildungspolitischen und finanziellen Sektor abdeckt und Zehntausende von Mitarbeitern beschäftigt. Die Autonome Verwaltung beschäftigt über 130.000 Mitarbeiter in ihren zivilen Institutionen (963 4.1.2026).

Die Partei der Demokratischen Union, (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD) wurde 2003 im Zuge einer Umstrukturierung PKK gegründet, die zur Gründung lokaler kurdischer Parteien in verschiedenen Ländern führte. Diese Parteien stehen in ideologischer Verbindung zur Hauptpartei. Die PYD lehnt die Schaffung eines kurdischen Staates entlang ethnischer Grenzen ab und befürwortet stattdessen eine Dezentralisierung innerhalb Syriens. Die PYD ist vor allem in al-Hasaka, 'Ain al-'Arab/Kobane, Aleppo, Damaskus und früher in 'Afrin aktiv und verfügt über mehr als 15 Büros in al-Hasaka und eines in 'Ain al-'Arab/Kobane. Die Partei unterstützt die YPG. Der Kurdische Nationalrat in Syrien (Kurdish National Council in Syria - KNCS) wurde am 26.11.2011 gegründet und fungiert als politischer Vertreter der syrischen Kurden auf internationaler Ebene. Er umfasst elf Parteien und eine Reihe ziviler Organisationen. Der Syrische Demokratische Rat (Syrian Democratic Council - SDC) wurde am 9.12.2015 in der Stadt Derik im Nordosten Syriens gegründet. Er fungiert als politischer Arm der SDF innerhalb der DAANES und ist sowohl Leitungsgremium als auch politischer Dachverband der DAANES und der SDF (Impact 20.6.2024). Am 19.12.2024 bestätigte Mazloum 'Abdi, Oberbefehlshaber der SDF zum ersten Mal die Anwesenheit ausländischer Kämpfer aus dem gesamten Nahen Osten in den von den SDF kontrollierten Gebieten. 'Abdi erklärte gegenüber Reuters, dass zwar Kämpfer der PKK nach Syrien gekommen seien, es aber keine organisatorischen Verbindungen zwischen der PKK und seinen Kräften gebe. 'Abdi lobte nicht-syrische Kämpfer, die den von den USA unterstützten SDF im vergangenen Jahrzehnt im Kampf gegen den Islamischen Staat geholfen haben. Er sagte, einige seien im Laufe der Jahre nach Hause zurückgekehrt, andere seien geblieben, um im Kampf gegen den IS zu helfen, und dass es für sie an der Zeit sei, zurückzukehren, wenn ein Waffenstillstand erreicht werde (AJ 19.12.2024). Die PYD räumt ein, dass einige Personen, die an den Militäroperationen gegen den IS beteiligt waren, zuvor für die PKK gekämpft haben und über langjährige Kampferfahrung verfügen, betont jedoch, dass diese Personen nicht mehr der Partei angehören und keine organisatorischen Verbindungen zur Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK) oder zu PKK-nahen Strukturen haben (Kfuture 10.4.2025).

Im Inneren verschärft sich die Spaltung innerhalb der SDF selbst. Die kurdischen Parteien, allen voran die Kurdische Linke Partei, haben ihre entschiedene Ablehnung gegenüber Versuchen, die SDF ohne Unabhängigkeit in den syrischen Staat zu integrieren, zum Ausdruck gebracht. Sie warfen der Übergangsregierung Verstöße gegen die Vereinbarung vom 10.3.2025 vor und warnten, dass übermäßige Zugeständnisse zu einer internen Explosion führen könnten, während der türkische Druck zunimmt, die daraus resultierende chaotische Lage auszunutzen (Ain 14.7.2025).

Am 26.4.2025 fand in Qamishli die erste kurdische Nationalkonferenz statt. Sie wurde von zwei Organisationen organisiert, die seit Langem im Konflikt stehen: dem Nationalrat der syrischen Kurden (Encûmena Ni?timanî ya Kurdî li Sûriyeyê - ENKS; Kurdish National Council - KNC) und der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD). Ziel des Treffens war es, eine einheitliche kurdische Delegation zu etablieren, die mit einer gemeinsamen Verhandlungsposition der Zentralregierung in Damaskus gegenübertritt (Majalla 30.4.2025). An der Konferenz nahmen kurdische politische Parteien, Jugend- und Frauenorganisationen, Intellektuelle, Schriftsteller, Künstler, Geistliche und führende Persönlichkeiten der Gesellschaft aus der DAANES sowie kurdische Persönlichkeiten aus Damaskus, Aleppo, Hama, al-Bab und 'Azaz teil (Rudaw 26.4.2025), sowie aus der Türkei, dem Irak und Iran (BPB 16.6.2025). Mazloum 'Abdi forderte auf dieser Konferenz die Anerkennung der kurdischen Regionen als eine einzige und einheitliche politische und administrative Einheit innerhalb eines föderalen Syriens, den Wiederaufbau der Infrastruktur der Regionen (wie im Rest Syriens) und eine gerechte Verteilung der natürlichen Ressourcen in den kurdischen Gebieten. Darauf reagierte ash-Shara' in einem Statement und erklärte, dass die Erklärungen der SDF-Führung, die Föderalismus und die Schaffung einer separaten Realität vor Ort fordern, dem Inhalt der Vereinbarung von März 2025 widersprechen und die Einheit und territoriale Integrität des Landes bedrohen. Er bezeichnete die Einheit von Syrien als Rote Linie (Majalla 30.4.2025). Neben der Einführung eines dezentralen, föderalen und inklusiven Staatsmodells einigten sich die Teilnehmer zudem auf die Anerkennung der kurdischen Sprache als Amtssprache und die Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft für unter dem Assad-Regime entrechtete Kurden (BPB 16.6.2025). Am 8.8.2025 veranstaltete die Autonome Verwaltung in der Stadt al-Hasaka eine Konferenz mit dem Titel "Einheit der Positionen für die Komponenten Nord- und Ostsyriens". Mehr als 400 Persönlichkeiten aus den verschiedenen Gemeinschaften der Region nahmen an der Konferenz teil, darunter der geistliche Führer der drusischen Gemeinschaft, Scheich Hikmat al-Hijri, und der Vorsitzende des Obersten Islamischen Religionsrats der Alawiten in Syrien und der Diaspora, Scheich Ghazal Ghazal. In ihrer Abschlusserklärung forderte sie den Aufbau eines freien und demokratischen Syriens, die Ausarbeitung einer Verfassung, die Rechte und Freiheiten garantiert und einen dezentralisierten Staat schafft, der eine echte Beteiligung aller syrischen Komponenten an der Verwaltung des Landes gewährleistet, die Einleitung eines wirksamen Übergangsjustizprozesses und die Einberufung einer inklusiven syrischen Nationalkonferenz, um ein umfassendes nationales Projekt zu erreichen (SyrUnt 11.9.2025).

Anfang September 2025 kündigte die Autonome Verwaltung den Beginn der Vorbereitungen für die Durchführung von Kommunalwahlen in den von ihr kontrollierten Gebieten an. Es wurde kein Datum für die Wahlen genannt, aber es wurde darauf hingewiesen, dass sie zu einem Zeitpunkt stattfinden werden, den die Hohe Wahlkommission entsprechend der Situation in jedem Kanton für geeignet hält. Die Kommunalwahlen waren zuvor bereits dreimal verschoben worden: das erste Mal Ende Mai 2025, das zweite Mal im Juni 2025, woraufhin der Vorsitzende der PYD über eine Durchführung der Wahlen im August sprach (Enab 5.9.2024).

Machtanspruch und territoriale Kontrolle

Seit Beginn des Syrienkonflikts ist die Türkei in Nordsyrien präsent und übt politischen, wirtschaftlichen und diplomatischen Druck auf diesen Teil Kurdistans aus. Militärisch hat sie nicht gezögert, Angriffe sowohl vom Land als auch aus der Luft durchzuführen. Am 24.8.2016 startete die Türkei ihre erste Militäroperation in Syrien unter dem Namen Euphrat-Schild (Euphrates Shield). Bei der sieben Monate andauernden Operation wurden die Städte Jarablus, 'Azaza und al-Bab durch die Türkei und mit ihr verbündete Gruppierungen eingenommen. Am 20.12.2018 startete die Türkei eine neue Militäroperation mit dem Namen Olivenzweig (Olive Branch). Ziel der Operation war es, die Kontrolle über die Stadt 'Afrin zu erlangen. Sie dauerte drei Monate. Am 18.3.2018 verkündete der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan, dass seine Streitkräfte mithilfe syrischer bewaffneter Gruppierungen die Kontrolle über das Zentrum von 'Afrin übernommen haben. Am 9.10.2019 kündigte Erdogan den Beginn der Operation Friedensquelle (Peace Spring) im Norden Syriens an. Ziel der Operation war es, kurdische Kräfte in der Nähe der türkischen Grenze zu vertreiben, die Ankara als terroristische Organisation bezeichnet. Als Ergebnis dieser Operation und nach Vereinbarungen mit den Vereinigten Staaten und Russland zogen sich die SDF am 22.10.2019 30 Kilometer tief in das Grenzgebiet entlang einer 120 Kilometer langen Strecke zurück. Die Operation Friedensquelle wurde als Fortsetzung der Operation Olivenzweig angesehen. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen kam es im Zuge der Operation zu Kriegsverbrechen und schweren Verstößen, darunter wahllose Beschießungen kurdischer Gebiete (Kfuture 10.4.2025). Drei türkische Militärinvasionen seit 2017 führten zur Vertreibung Hunderttausender Kurden und zur Besetzung strategisch wichtiger Regionen wie 'Afrin, Girê Spî (Tell Abyad) und Serê Kaniyê (Ra's al-'Ain). Diese Gebiete gerieten unter die Kontrolle der Türkei und der sogenannten Syrischen Nationalarmee (SNA) (APuZ 6.6.2025a). Artikel 5 des am 10.3.2025 unterzeichneten Abkommens zwischen dem syrischen Präsidenten ash-Shara' und dem Oberbefehlshaber der SDF 'Abdi garantiert die sichere Rückkehr aller vertriebenen Syrer in ihre Städte und Dörfer unter dem Schutz des syrischen Staates. Die Umsetzung dieser Rückkehr ist durch zahlreiche Herausforderungen behindert. 'Afrin steht weiterhin unter türkischer Besatzung, und die Region wird von undisziplinierten Gruppierungen beherrscht (NPA 18.9.2025). Kräfte der SNA haben die Situation nach dem Sturz al-Assads genützt, um Territorium in Manbij von den SDF zu erobern (TWI 9.12.2024). Am 6.2.2025 sind Streitkräfte des syrischen Ministeriums für Allgemeine Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] in die nordwestsyrische Stadt 'Afrin einmarschiert. 'Afrin wird seit 2018 von verschiedenen bewaffneten Gruppierungen der von der Türkei unterstützten SNA besetzt gehalten. Mit dem Einmarsch in 'Afrin setzt die neue syrische Regierung ihre Kontrolle über Teile des Landes durch. 'Afrin ist ein historisch kurdisches Gebiet in Syrien, und der Machtwechsel wurde von den kurdischen Medien aufmerksam verfolgt (LWJ 6.2.2025).

Die nordöstliche Region ist ein Mosaik. In Deir ez-Zour und ar-Raqqa bilden Araber die überwiegende Mehrheit und sind in jahrhundertealten Stammes-Konföderationen wie den Aqidat, Bakara und Jubur organisiert. In al-Hasaka ist das Bild gemischter: Araber dominieren einen Großteil des ländlichen Raums, während Kurden sich auf städtische Zentren wie Qamishli und Ra's al-'Ain konzentrieren. Christliche assyrische und syrische Gemeinschaften tragen ebenso zur Komplexität bei wie kleinere Minderheiten von Turkmenen, Tscherkessen und Armeniern (AAA 11.7.2025). Der Stamm der Shammar kontrolliert die Grenze bei Yaroubieh, über die amerikanisches Militärmaterial und Truppen transportiert werden. Die Region Qamishli ist nicht ausschließlich kurdisch, arabische Dörfer wechseln sich mit kurdischen ab. Die Stadt selbst hat arabische Viertel, die mit dem Stamm der Tay verbunden sind und lange Zeit unter der Kontrolle des Regimes von al-Assad standen. Nun hat dieser Stamm ash-Shara' die Treue geschworen. Diese mangelnde ethnische Homogenität erschwert die Verteidigung des kurdischen Rückzugsgebiets und erhöht das Risiko eines allgemeinen Bürgerkriegs zwischen Arabern und Kurden. Die Region 'Ain al-'Arab (Kobane) ist vollständig kurdisch, aber von ihnen feindlich gesinnten Kräften umzingelt. Die Stadt und die Dörfer sind ohne Wasser und Strom, seit der Tishreen-Damm in den Händen der Regierungskräfte ist. Die Kämpfer der SDF haben Tunnel in die umliegenden Hügel gegraben, doch dies könnte sich als unzureichend erweisen, wenn sich die türkische Luftwaffe mit der syrischen Armee verbündet, um den kurdischen Widerstand zu zerschlagen (Conflits 24.1.2026).

Neben dem Abwehrkampf gegen das Assad-Regime, gegen islamistische Gruppen und gegen die Türkei zeichnete sich die DAANES von Anfang an durch progressive politische Grundsätze aus: Gewaltenteilung, starke basisdemokratische Strukturen mit kommunaler Selbstverwaltung, die zentrale Rolle von Frauen in Politik und Gesellschaft sowie ein ökologisches Selbstverständnis machen das Projekt einzigartig in der Region. Die Etablierung der DAANES war nicht nur ein Affront gegenüber den Staaten des Nahen Ostens, die sich gegen ein kurdisches Gemeinwesen aussprechen, sondern auch ein ideologischer Gegensatz zu vielen traditionell und stammespolitisch geprägten arabischen Gebieten in Ostsyrien, die nach der Vertreibung des IS unter die Kontrolle der DAANES fielen. Entsprechend konfliktbeladen ist das Verhältnis zu Teilen der arabischen Bevölkerung – auch weil viele kurdische Kerngebiete im Kampf um die Befreiung arabischer Gebiete verloren gingen (APuZ 6.6.2025a). Im April 2025 kündigten Stammeseliten die Gründung des "Rates für Zusammenarbeit und Koordination in Jazira und am Euphrat" an, dessen Ziel es ist, die Stimmen der Stämme gegen die von ihnen als Hegemonie bezeichnete Vorherrschaft der SDF zu vereinen. In ihren Gründungserklärungen gelobten die Ratsvorsitzenden, jeden Versuch der SDF, die Vertretung arabischer Gemeinschaften in Verhandlungen mit Damaskus oder in internationalen Foren für sich zu beanspruchen, abzulehnen (AAA 11.7.2025). Einem Einzelhinweis zufolge kündigte am 26.6.2025 ein Zusammenschluss von zivilgesellschaftlichen, politischen und Stammesanführern aus der syrischen Region Jazeera die Etablierung einer neuen politischen Plattform unter dem Namen Nationalen Behörde für die Syrische Jazeera an. Diese positioniert sich selbst als Alternative für die DAANES und SDF (Lister 1.7.2025). Die Haltung der arabischen Stammeskämpfer, die lange Zeit einen bedeutenden Teil der SDF-Kräfte ausgemacht hatten, war ein entscheidender Faktor für den Zusammenbruch der Kontrolle der SDF in ar-Raqqa und Deir ez-Zour. Als die Regierungstruppen vorrückten, desertierten viele dieser Kämpfer, verließen ihre Posten oder schlossen sich offen Damaskus an. In der Praxis erwies sich die Loyalität gegenüber den SDF eher als abhängig von externer Unterstützung und lokalen Kalkülen denn als Ausdruck eines tiefen politischen Engagements (AJ 28.1.2026).

Zentraler Knackpunkt zwischen der DAANES und der Zentralregierung ist die Tatsache, dass die Kurden ein gänzlich zentral gelenktes Syrien ablehnen, während die Übergangsregierung jegliche Dezentralisierung, selbst partieller Natur, strikt ablehnt. Der DAANES schwebt eine Art partielle Dezentralisierung Syriens vor, wo jede Region eigene Kompetenzen hat. Sie will dabei angeblich keine Sonderstellung für sich, sondern vertritt die Meinung, dass das Staatsgefüge so eingerichtet werden sollte (ÖB Damaskus 19.1.2026). Seit Dezember 2024 verhandeln die SDF mit der Übergangsregierung in Damaskus über ein mögliches Abkommen, das ihre Eingliederung in ein geeintes Syrien vorsieht (FP 20.2.2025). Am 10.3.2025 unterzeichneten der Anführer der kurdisch dominierten SDF Mazloum 'Abdi und Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vor. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Überbleibseln des Assad-Regimes und gegen Bedrohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden (Arabiya 11.3.2025). Das Abkommen besteht aus acht Klauseln, seine Umsetzung sollte gemäß Abkommen bis Ende des Jahres 2025 abgeschlossen sein (AJ 11.3.2025). Das Abkommen sieht vor, das DAANES-Gebiet unter die volle Kontrolle der syrischen Zentralregierung zu bringen (AJ 10.3.2025b). Es beinhaltet die Integration der zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die syrische Staatsverwaltung, einschließlich der Grenzposten, des Flughafens [in Qamishli Anm.] und der Öl- und Gasfelder, die von den SDF im Nordosten Syriens kontrolliert werden (FR24 10.3.2025). Die Vereinbarung enthält die Bestätigung, dass das kurdische Volk ein integraler Bestandteil Syriens ist und ein Recht auf Staatsbürgerschaft und garantierte verfassungsmäßige Rechte hat (AJ 10.3.2025b), einschließlich der Verwendung und des Unterrichts ihrer Sprache, die unter Assad jahrzehntelang verboten waren (Sky News 10.3.2025). Während das Abkommen vom 10.3.2025 den türkischen Luftangriffen ein Ende setzte, kam es weiterhin zu Zusammenstößen zwischen HTS- und SNA-geführten Kräften und den SDF, auch wenn die schwierigen Verhandlungen über die Integration der SDF in die neuen syrischen Streitkräfte andauerten. Dies gilt insbesondere für die wichtigsten Krisenherde in den von den DAANES regierten Stadtteilen Sheikh Maqsoud und Ashrafiyeh in Aleppo, Deir Hafer in der Umgebung von Aleppo und entlang des Euphrat, sowohl um den Tishreen-Damm als auch um Deir ez-Zour. Diese Probleme werden durch Bedenken hinsichtlich der Zusammensetzung der neuen syrischen Streitkräfte noch verschärft (RIC 18.12.2025). In den Monaten nach der Unterzeichnung des Abkommens hat die DAANES Gespräche mit der syrischen Übergangsregierung über die Integration in die staatlichen Institutionen – einschließlich der kurdisch geführten SDF – auf der Grundlage der Vereinbarung geführt (Rudaw 28.7.2025). Ein wichtiger Fortschritt bei der Koexistenz zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdischen Behörden wurde am 1.4.2025 erzielt. Es wurde eine Vereinbarung zwischen den Behörden in Damaskus und dem Komitee der aleppiner Stadtteile Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud unterzeichnet (IRIS-FR 5.2025). Regierungstruppen begannen gemeinsame Patrouillen mit SDF-Einheiten durchzuführen. Teile der SDF begannen, sich aus den beiden kurdischen Vierteln der Stadt zurückzuziehen (National 13.4.2025). Mit Stand Mai 2025 war der Abzug der SDF aus diesen Vierteln vollzogen. Die kurdischen Verwaltungsbehörden blieben bestehen, und die Sicherheit wurde von den Asayesh, den kurdischen Sicherheitskräften, in Abstimmung mit Damaskus gewährleistet (IRIS-FR 5.2025). Die beiden Stadtteile standen aber weiterhin unter der Sicherheits- und Verwaltungshoheit der SDF, während sich syrische staatliche Militärposten an den Rändern der Viertel und den Zufahrtswegen befanden (Thawra 15.7.2025). Die Gespräche zwischen der Regierung in Damaskus und den DAANES stockten. Ein letzter Vermittlungsversuch scheiterte nach dem Jahreswechsel 2026. Kurz darauf begann in Aleppo der Ausnahmezustand. Das Militär griff die Viertel gezielt an, setzte der Zivilbevölkerung Fristen für die Flucht. Danach galten Ausgangssperren, und die Gebiete wurden zu militärischen Zonen erklärt (taz 15.1.2026). Am 12.1.2025 erklärte die syrische Regierung, sie habe die Kontrolle über die Gebiete in Aleppo übernommen, die zuvor unter der Kontrolle der kurdischen SDF standen. Die kurdischen Streitkräfte gaben bekannt, dass sie sich zurückziehen. Während der Kämpfe wurden Gebäude zerstört, mindestens zwei Dutzend Menschen getötet und Berichten zufolge mehr als 140.000 Menschen vertrieben. Es kursieren zahlreiche Fehlinformationen über die Kämpfe, und die Details unterscheiden sich je nachdem, wer die Ereignisse schildert (DW 14.1.2026). Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausweitete. Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch diese Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, was zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den Gouvernements ar-Raqqa und Deir ze Zour führte. SDF-Führer 'Abdi stimmte am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu (ICG 20.1.2026). Die Regierung gab den SDF vier Tage Zeit, um der Integration zuzustimmen (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026, rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens vor. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und der internationale Flughafen Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens, in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Nach wochenlangen intensiven Auseinandersetzungen gab es eine Einigung zwischen der syrischen Regierung und den SDF über einen Gouverneur für al-Hasaka. Der Kandidat für das Amt kommt aus den Reihen der SDF (Rudaw 2.2.2026). Das Lager al-Hol wurde am 20.1.2026 der syrischen Regierung übergeben, während widersprüchliche Berichte kursierten, dass zumindest einige der dort inhaftierten Frauen nach dem Abzug der kurdischen Streitkräfte das Lager verlassen konnten (Guardian 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026). [Details zu diesen Entwicklungen sind dem Überkapitel Politische Lage zu entnehmen. Anm.]

Es bestehen weiterhin zahlreiche Herausforderungen hinsichtlich der praktischen Umsetzung der Integration von Zehntausenden von Angehörigen der SDF-Streitkräfte, Sicherheitskräften und Zivilisten in den Staat und unter die Regierungsgewalt. Das Schicksal von Hunderten, wenn nicht Tausenden von Gefangenen, die von beiden Seiten festgehalten werden, muss geklärt werden, um zu verhindern, dass bereits bestehende Proteste in gewalttätige Auseinandersetzungen eskalieren. Die vollständige Integration wird bis weit ins Jahr 2026 hinein dauern (MEI 13.2.2026).

Russland unterhält weiterhin vereinzelte Stützpunkte und Stellungen in Syrien, darunter am Flughafen von Qamishli. Dem Middle East Institute zufolge versucht Russland von dort aus Spaltungen innerhalb der SDF auszunutzen und eine Destabilisierung voranzutreiben. Die russische Präsenz am Flughafen Qamishli wurde seit Dezember 2024 verstärkt (MEI 2.7.2025).

Sicherheitslage

Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vergleiche TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).

Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander (BPB 5.6.2025). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz (BI 12.2.2026). Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert (ACHRi 8.2025). In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten (SOHR 8.11.2025). Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen (SOHR 8.9.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich (MEI 13.2.2026). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (DIS 9.12.2025b).

Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vgl. SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vergleiche SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).

In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung [Informationen über Folter und Haftbedingungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.] (SOHR 7.9.2025).

Gewaltmonopol

Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay'at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der Allgemeinen Sicherheit angeschlossen hätten, die ursprünglich 8.000 Mann stark war. Dennoch müsse Damaskus diese Truppe noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem (ICG 26.11.2025). Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung (Etana 7.2025). Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden (Etana 7.2025). Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus', seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde (MECGA 3.8.2025). Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten (ICG 26.11.2025). Eine israelische Quelle berichtet, dass die neue Regierung weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur (Alma 4.1.2026). Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall (MVCR 8.2025).

Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die 62. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die 76. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die 42. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Gruppierungen bzw. Divisionen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden und Unterkapitel Anm.]

Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen (74 %) und nicht autorisierten Personen (78 %) einzieht. Sie betrachten solche Waffen als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63 % der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen (FA 5.12.2025).

Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu (MVCR 8.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft Anm.]

Selbstjustiz

Die Sicherheitslücken, die im März und Juli 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, sind schwerwiegend. Sie deuten auf Probleme hin, die weit über die betroffenen Gebiete hinausgehen und die Bemühungen um eine Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden könnten. Zu den größten Gefahren für den Übergang zählt die Auffassung vieler Syrer, dass sie bewaffnet bleiben und sogar ausländische Unterstützung einholen müssen, um sich selbst und ihre Interessen im Syrien nach al-Assad zu schützen (ICG 26.11.2025).

Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen (DIS 9.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar [Informationen zu religiös motivierter Gewalt finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten Anm.] (MVCR 8.2025). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vgl. DIS 9.12.2025b). Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC 17.6.2025).Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen (DIS 9.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar [Informationen zu religiös motivierter Gewalt finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten Anm.] (MVCR 8.2025). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vergleiche DIS 9.12.2025b). Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC 17.6.2025).

Kampfmittelreste und Blindgänger

In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025). Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt (UNOCHA 24.7.2025). Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft (UN News 14.1.2025), weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden (UNOCHA 24.7.2025). Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar (Araby 11.4.2025). Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert (SOHR 13.8.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen (SOHR 13.2.2025). Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten (DIS 9.12.2025b). Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour (UNOCHA 2.6.2025). Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet (Araby 11.4.2025). Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht (UNOCHA 24.7.2025). Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern (SOHR 13.8.2025b). Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (MEI 13.2.2026). Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen (DIS 9.12.2025b). Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden (UNOCHA 24.7.2025). [Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen von Blindgängern auf Kinder finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet (UNOCHA 24.7.2025). Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen (Araby 11.4.2025). Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (UNOCHA 24.7.2025).

Der Islamische Staat (IS)

Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen (Enab 5.10.2025) und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein (DIS 9.12.2025b). Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet (INSS 14.1.2026). In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF (DIS 9.12.2025b). Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet (MVCR 8.2025). Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben der Gruppierung im Süden Syriens – vor allem ihre tiefe Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte "Emirat Horan" wiederzubeleben (SO 10.10.2025). Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen (DIS 9.12.2025b). Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten (SO 10.10.2025). Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch "ungeregelte Räume" mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen (INSS 14.1.2026). Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt (AJ 2.3.2025). Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind (CBC 12.2.2026). Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige oder radikalisierte junge Männer saßen bisher in den Gefängnissen der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden (BPB 5.6.2025). Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten (Guardian 21.1.2026). Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer transportiert haben sollen (AJ 17.2.2026). Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben (Forbes 20.1.2026). Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind (FR24 20.1.2026), und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind (Guardian 21.1.2026; vgl. FR24 20.1.2026). Die SDF haben seit dem Sturz des ehemaligen Regimes bis Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen (Enab 5.10.2025). Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen (Enab 5.10.2025) und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein (DIS 9.12.2025b). Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet (INSS 14.1.2026). In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF (DIS 9.12.2025b). Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet (MVCR 8.2025). Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben der Gruppierung im Süden Syriens – vor allem ihre tiefe Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte "Emirat Horan" wiederzubeleben (SO 10.10.2025). Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen (DIS 9.12.2025b). Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten (SO 10.10.2025). Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch "ungeregelte Räume" mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen (INSS 14.1.2026). Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt (AJ 2.3.2025). Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind (CBC 12.2.2026). Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige oder radikalisierte junge Männer saßen bisher in den Gefängnissen der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden (BPB 5.6.2025). Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten (Guardian 21.1.2026). Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer transportiert haben sollen (AJ 17.2.2026). Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben (Forbes 20.1.2026). Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind (FR24 20.1.2026), und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind (Guardian 21.1.2026; vergleiche FR24 20.1.2026). Die SDF haben seit dem Sturz des ehemaligen Regimes bis Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen (Enab 5.10.2025).

Seit der Übernahme durch die HTS hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht (ICCT 16.5.2025). Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat der IS im Jahr 2025 laut Einschätzungen der Vereinten Nationen und US-Beamten sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet (NYT 10.12.2025). Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben (INSS 14.12.2025). Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte. Viele Jahre lang war der IS stark vom Assad-Regime abhängig – sowohl aufgrund dessen Unfähigkeit und zeitweise mangelnden Willens, die Gruppe ernsthaft herauszufordern, als auch aufgrund der Tatsache, dass al-Assads Hartnäckigkeit und anhaltende Brutalität günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern schufen. Mit dem Sturz al-Assads hat der IS das verloren, worauf es sich am meisten stützte, um seine Existenz zu rechtfertigen, und sieht sich nun einer Regierung gegenüber, die entschlossen ist, es als neuestes Mitglied der von den USA geführten Koalition zu besiegen (MEI 13.2.2026). Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen und Minderheiten durch (SyrWeek 29.12.2025). Am 31.12.2025 wurde ein Selbstmordattentäter an einem Polizeikontrollpunkt in der Nähe einer Kirche in Aleppo gestoppt und zündete sich selbst. Nach Angaben des Innenministeriums hat dieses Informationen über die Absicht des IS erhalten, Selbstmordattentate und Bombenanschläge auf Neujahrsfeiern in mehreren Gouvernements, insbesondere in der Stadt Aleppo, zu verüben, wobei Kirchen und zivile Versammlungsorte ins Visier genommen werden sollten. Als proaktive Reaktion darauf ergriff das Innenministerium strenge Sicherheitsmaßnahmen, darunter die Verstärkung der Sicherheit rund um Kirchen, den Einsatz fester und mobiler Patrouillen sowie die Einrichtung von Kontrollpunkten in verschiedenen Stadtteilen (SyrWeek 5.1.2026). Im Mai 2025 verübte der IS einen Anschlag mit einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED), bei dem mehrere Angehörige der allgemeinen Sicherheitskräfte ums Leben kamen (DIS 9.12.2025b). Berichten zufolge wurden bei dem Angriff sieben Regierungsmitarbeiter getötet oder verletzt. Dies war der erste dokumentierte Angriff des IS gegen die Streitkräfte der Übergangsregierung seit dem Sturz des Assad-Regimes (MVCR 8.2025). 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich noch weiter anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet. Auch wenn sich die Terrororganisation mit ziemlicher Sicherheit wieder erholen wird, stellen die Bedingungen, mit denen sie derzeit in Syrien konfrontiert ist, eine potenziell existenzielle Herausforderung dar (MEI 13.2.2026). Im Jahr 2025 wurden keine Angriffe auf Zivilisten gemeldet, die Trüffel sammeln, wie dies in den Vorjahren der Fall war (DIS 9.12.2025b). Ein terroristischer Bombenanschlag auf die Ali-ibn-Abi-Talib-Moschee am 26.12.2025 während des Freitagsgebets im Stadtteil Wadi al-Dhahab in Homs forderte sechs Todesopfer und 21 Verletzte mit unterschiedlichem Schweregrad. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm Saraya Ansar as-Sunna, eine mutmaßliche Frontgruppe des IS, die angab, der Anschlag sei in Abstimmung mit einer anderen Gruppierung durchgeführt worden (SyrWeek 29.12.2025; vgl. NYT 26.12.2025). Ein Angriff auf die Mar-Elias-Kirche in Damaskus im Juni 2025 durch den IS verdeutlichte erneut die anhaltende Bedrohung durch Schläferzellen und extremistische Gruppen, die auch in scheinbar sicheren Gebieten der Hauptstadt weiterhin in der Lage sind, Anschläge zu verüben (MVCR 8.2025).Seit der Übernahme durch die HTS hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht (ICCT 16.5.2025). Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat der IS im Jahr 2025 laut Einschätzungen der Vereinten Nationen und US-Beamten sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet (NYT 10.12.2025). Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben (INSS 14.12.2025). Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte. Viele Jahre lang war der IS stark vom Assad-Regime abhängig – sowohl aufgrund dessen Unfähigkeit und zeitweise mangelnden Willens, die Gruppe ernsthaft herauszufordern, als auch aufgrund der Tatsache, dass al-Assads Hartnäckigkeit und anhaltende Brutalität günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern schufen. Mit dem Sturz al-Assads hat der IS das verloren, worauf es sich am meisten stützte, um seine Existenz zu rechtfertigen, und sieht sich nun einer Regierung gegenüber, die entschlossen ist, es als neuestes Mitglied der von den USA geführten Koalition zu besiegen (MEI 13.2.2026). Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen und Minderheiten durch (SyrWeek 29.12.2025). Am 31.12.2025 wurde ein Selbstmordattentäter an einem Polizeikontrollpunkt in der Nähe einer Kirche in Aleppo gestoppt und zündete sich selbst. Nach Angaben des Innenministeriums hat dieses Informationen über die Absicht des IS erhalten, Selbstmordattentate und Bombenanschläge auf Neujahrsfeiern in mehreren Gouvernements, insbesondere in der Stadt Aleppo, zu verüben, wobei Kirchen und zivile Versammlungsorte ins Visier genommen werden sollten. Als proaktive Reaktion darauf ergriff das Innenministerium strenge Sicherheitsmaßnahmen, darunter die Verstärkung der Sicherheit rund um Kirchen, den Einsatz fester und mobiler Patrouillen sowie die Einrichtung von Kontrollpunkten in verschiedenen Stadtteilen (SyrWeek 5.1.2026). Im Mai 2025 verübte der IS einen Anschlag mit einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED), bei dem mehrere Angehörige der allgemeinen Sicherheitskräfte ums Leben kamen (DIS 9.12.2025b). Berichten zufolge wurden bei dem Angriff sieben Regierungsmitarbeiter getötet oder verletzt. Dies war der erste dokumentierte Angriff des IS gegen die Streitkräfte der Übergangsregierung seit dem Sturz des Assad-Regimes (MVCR 8.2025). 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich noch weiter anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet. Auch wenn sich die Terrororganisation mit ziemlicher Sicherheit wieder erholen wird, stellen die Bedingungen, mit denen sie derzeit in Syrien konfrontiert ist, eine potenziell existenzielle Herausforderung dar (MEI 13.2.2026). Im Jahr 2025 wurden keine Angriffe auf Zivilisten gemeldet, die Trüffel sammeln, wie dies in den Vorjahren der Fall war (DIS 9.12.2025b). Ein terroristischer Bombenanschlag auf die Ali-ibn-Abi-Talib-Moschee am 26.12.2025 während des Freitagsgebets im Stadtteil Wadi al-Dhahab in Homs forderte sechs Todesopfer und 21 Verletzte mit unterschiedlichem Schweregrad. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm Saraya Ansar as-Sunna, eine mutmaßliche Frontgruppe des IS, die angab, der Anschlag sei in Abstimmung mit einer anderen Gruppierung durchgeführt worden (SyrWeek 29.12.2025; vergleiche NYT 26.12.2025). Ein Angriff auf die Mar-Elias-Kirche in Damaskus im Juni 2025 durch den IS verdeutlichte erneut die anhaltende Bedrohung durch Schläferzellen und extremistische Gruppen, die auch in scheinbar sicheren Gebieten der Hauptstadt weiterhin in der Lage sind, Anschläge zu verüben (MVCR 8.2025).

Einem Bericht der Vereinten Nationen zufolge waren ash-Shara' und andere Regierungsmitglieder im Jahr 2025 Ziel von fünf vereitelten Attentatsversuchen. Dem Bericht zufolge wurde ash-Shara' im Norden von Aleppo und im Süden von Dar'aa von der Gruppierung Saraya Ansar as-Sunna angegriffen, die als Frontorganisation des IS eingestuft wird. Daneben waren auch der syrische Innenminister Khattab und Außenminister ash-Shaibani betroffen. Die Attentatsversuche sind ein weiterer Beweis dafür, dass der IS entschlossen ist, die neue syrische Regierung zu untergraben und Sicherheitslücken und Unsicherheiten in Syrien aktiv auszunutzen (CBC 12.2.2026).

Im Jahr 2014 wurde eine Globale Koalition gegen den IS gegründet, ein Bündnis von 87 Ländern, das nicht nur darauf abzielt, den IS militärisch zu besiegen, sondern auch seine Finanzströme zu unterbinden. Die Niederlande haben den gemeinsamen Vorsitz der Arbeitsgruppe "Foreign Terrorist Fighters" (FTF) inne. Die USA spielen eine führende Rolle in der Koalition, und die NATO ist 2017 der Koalition beigetreten (ICCT 16.5.2025). Die militärische Lage wird durch anhaltende internationale Luftangriffe weiter verkompliziert. Die Luftstreitkräfte der USA, Großbritanniens und Frankreichs führen Angriffe gegen IS-Infrastrukturen in den Regionen Badiya und Palmyra durch (SARI 19.1.2026).

Regionale Unterschiede

Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vgl. ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b). Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vergleiche ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b).

Im Folgenden wir die Sicherheitslage je nach Region dargestellt:

Zentralsyrien

Die zentralen Gouvernements werden allgemein als Gebiete mit erhöhter Kriminalität beschrieben, sei es sektiererischer oder rein krimineller Natur. Nach Angaben von Quellen hängen die Hauptursachen für die erhöhte Kriminalität sowohl in Homs als auch in Hama mit der Vielfalt der lokalen Gemeinschaften zusammen. Ein wichtiger Faktor, der das Auftreten von Gewalttaten beeinflusst, ist die Religionszugehörigkeit und die frühere Unterstützung des ehemaligen Regimes. Die Fähigkeit der Übergangsbehörden, für Sicherheit zu sorgen, ist nach wie vor begrenzt und uneinheitlich. Racheakte und das Fehlen einer Übergangsjustiz wurden ebenfalls als erschwerende Faktoren genannt. Diese Umstände ermöglichen es Einzelpersonen oder Gruppen, das Recht in ihre eigenen Hände zu nehmen. Entführungen sind Teil dieses allgemeinen Trends (MVCR 8.2025). Gebiete wie die Küstenregion und die zentral gelegenen Gouvernements Hama und Homs (einschließlich der Stadt Homs), Gebiete mit einer sehr vielfältigen Bevölkerung, zu der auch Minderheiten wie Alawiten, Christen und Ismaeliten gehören, stellen eine besondere Herausforderung dar: Der Bürgerkrieg war in diesen Gebieten besonders heftig, sodass viele Menschen Vergeltung fordern (ICG 26.11.2025). Dort kommt es zu vereinzelten gewalttätigen Zwischenfällen, darunter Morde, Entführungen und Verletzungen der individuellen Freiheiten (UNSC 17.6.2025).

Nordsyrien

Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten

Die SDF unter ihrem Oberbefehlshaber Mazloum 'Abdi hatte im März 2025 ein Integrationsabkommen mit Präsident ash-Shara' unterzeichnet, in dem sie sich verpflichtete, alle SDF-Kämpfer und verbundenen zivilen Institutionen bis Ende 2025 in die neue syrische Armee und die Zentralregierung zu integrieren [Details zu diesem Abkommen finden sich im Kapitel Politische Lage Anm.]. Die Frist wurde nicht eingehalten. Ash-Shara' bestand darauf, dass alle SDF-Einheiten vollständig aufgelöst werden und ihre ehemaligen Kämpfer als Einzelpersonen in die neue Armee eintreten. Die SDF bestand darauf, dass ihre einzigartigen Einheitsstrukturen während der Integration intakt bleiben sollten (Forbes 20.1.2026). Am 1.4.2025 einigten sich Damaskus und die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel- YPG) dominierten SDF auf eine lokale Integrationsvereinbarung, die die von den SDF kontrollierten Stadtteile von Aleppo, nämlich Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umfasst. Trotz der anfänglichen Atmosphäre des guten Willens (AC 13.1.2026), ist die Gewalt in den Monaten nach dem Sturz al-Assads dort immer wieder eskaliert (taz 15.1.2026). Am 22. und 26.12.2025 kam es in Aleppo zu neuen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Truppen aus Damaskus, während der Integrationsprozess ins Stocken geraten war (SyrWeek 29.12.2025). Nach wochenlangen eskalierenden Spannungen kam es Anfang Januar in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren (UNICEF 16.1.2026). Syrische Regierungstruppen, unterstützt durch Panzer und andere schwere Waffen, begannen am 6.1.2026 mit der Bombardierung der mehrheitlich von Kurden bewohnten Aleppo-Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh, nachdem eine von der Regierung auferlegte Frist für die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus dem Gebiet abgelaufen war (Al-Monitor 7.1.2026), und nachdem die Verhandlungen über die Integration der Kurden in die neue Regierung des Landes ins Stocken geraten waren (Guardian 11.1.2026; vgl. ICG 20.1.2026). Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Vereinbarung nicht eingehalten zu haben – und dann den ersten Schuss abgegeben zu haben. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung die Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte erlangten innerhalb von nur zwei Tagen die Kontrolle über die Stadtteile, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen (ICG 20.1.2026). Nach Angaben beider Seiten wurden mindestens 21 Zivilisten getötet, während der Gouverneur von Aleppo angibt, dass 155.000 Menschen aus ihren Häusern geflohen sind. Nach Angaben des Innenministeriums haben syrische Regierungstruppen nach Zusammenstößen in Aleppo 300 Kurden festgenommen und mehr als 400 kurdische Kämpfer evakuiert, während die USA und ihre Verbündeten separate, groß angelegte Angriffe gegen Ziele des IS durchführten (Guardian 11.1.2026). Sowohl in Sheikh Maqsoud als auch in Ashrafiyeh wurden wichtige zivile Infrastrukturen beschädigt, darunter Wasserversorgungsnetze und Schulen. Mindestens 21 Schulen müssen nach den Kämpfen wieder instand gesetzt werden. Nach der ersten Räumung von Blindgängern wurde Mitte Januar der humanitäre Zugang zu den betroffenen Stadtvierteln wiederhergestellt, und die Rückkehr der Menschen begann. Berichten zufolge sind etwa 29.000 Menschen in ihre Häuser zurückgekehrt (UNICEF 16.1.2026). Das syrische Militär hat nach tagelangen Kämpfen am 11.1.2026 zwei Stadtteile von Aleppo eingenommen, die zuvor von den SDF kontrolliert wurden (NYT 11.1.2026). SDF-Kommandant 'Abdi erklärte, dass sie durch internationale Vermittlung eine Einigung über einen Waffenstillstand und die sichere Evakuierung von Zivilisten und Kämpfern aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud erzielt haben (REU 11.1.2026). Die Regierung nutzte die Dynamik und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die zum Sturz des Assad-Regimes führte, ihre Macht ausweitete. Die USA drängten auf einen Waffenstillstand als Gegenleistung für den ausgehandelten Rückzug der SDF, doch diese diplomatischen Bemühungen führten zu keiner konkreten Vereinbarung (ICG 20.1.2026). Es ist offensichtlich, dass die syrischen Behörden während der laufenden Verhandlungen einen Plan entwickelten, zunächst eine Militäroperation in Aleppo zu starten und diese dann auf andere von den SDF kontrollierte Gebiete auszuweiten. Sie versammelten verschiedene arabische Stämme, die bereits seit einiger Zeit mit ash-Shara' in Kontakt stehen, in Deir ez-Zour und ar-Raqqa, um eine allgemeine Offensive gegen die SDF vorzubereiten (TNA 21.1.2026). Am 13.1.2026 warf die syrische Regierung den SDF vor, sich neu zu formieren, und behauptete, sie würden dies in Abstimmung mit den bewaffneten Resten des ehemaligen Regimes Syriens unter der Führung von Bashar al-Assad tun. Die Regierung erklärte daraufhin die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo zur militärischen Sperrzone, was zu erneuten Kämpfen sowie zur Zerstörung von Brücken führte, die die von den syrischen Kurden gehaltenen Gebiete mit dem Rest Syriens verbinden (DW 14.1.2026). Am 17.1.2026 wurde über Zusammenstöße in mehreren Gebieten von Deir ez-Zour berichtet, insbesondere entlang des östlichen Ufers des Euphrat (UN OCHA 19.1.2026). Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das die Räumung aller Gebiete westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, welche die SDF kontrolliert hatten, seit sie die Städte zwischen 2016 und 2019 vom IS erobert hatten. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und ihrer verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten (ICG 20.1.2026). Der Konflikt hat sich von der Kontrolle über Städte hin zur systematischen Zerstörung der Logistik jenseits des Euphrats verlagert. Die Zerstörung der Um-Tinah-Brücke durch die SDF und das Verlegen von Landminen auf den Hauptverkehrswegen um Deir Hafer am 15.1.2026 stellen eine Strategie der verbrannten Erde dar, die darauf abzielt, den Vormarsch der Regierungstruppen in Richtung Euphrat zu verzögern. Hinzu kommt die Instrumentalisierung grundlegender Versorgungsleistungen, insbesondere die erzwungene Schließung der Wasserstation al-Babiri, wodurch die Trinkwasserversorgung der Stadt Aleppo vorübergehend unterbrochen wurde (SARI 19.1.2026). Am 18.1.2026 unterzeichneten Präsident ash-Shara' und SDF-Führer 'Abdi einen weiteren von den USA vermittelten Waffenstillstand, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsieht. Ein Folgetreffen der beiden Anführer am 19.1.2026 endete jedoch in einer deutlichen Uneinigkeit (ICG 20.1.2026). Der ursprüngliche Waffenstillstand vom 18. Januar und das 14-Punkte-Abkommen sahen den Einmarsch syrischer Streitkräfte in den Nordosten des Landes und die Integration der SDF in die nationale Armee vor. Dennoch konnte dies die militärische Eskalation der Regierung nicht aufhalten (TNA 21.1.2026). Am 20.1.2026 wurde ein neues Abkommen geschlossen, aber die internen Kämpfe und Spannungen im Land dauerten an (TNA 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF offenbar eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und 25.1.2026 wurden die territorialen Vorstöße jedoch weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kommt (SyrRev 26.1.2026). Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat (ICG 30.1.2026). Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten (AJ 3.2.2026a). Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 3.2.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka ein (ABC News 3.2.2026; vgl. TNA 3.2.2026). Gemäß der Vereinbarung werden kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete einrücken. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen (ABC News 3.2.2026). Sie errichteten Checkpoints an den Zufahrten der Stadt. Am Tag zuvor waren die Sicherheitskräfte der Regierung in die gemischt kurdisch-arabische Stadt al-Hasaka und in die ländliche Umgebung der kurdischen Stadt 'Ain al-'Arab/Kobane vorgedrungen (TNA 3.2.2026). Dies war der erste Schritt zur Umsetzung des von den USA unterstützten Waffenstillstandsabkommens (AJ 2.2.2026). Im Vergleich zu früheren Operationen behielt Damaskus eine diszipliniertere Befehlskette aufrecht. Zum ersten Mal setzten das Verteidigungsministerium und das Innenministerium eine strenge Politik des "nur für autorisiertes Personal" durch und schlossen damit erfolgreich die irregulären Milizen aus, die für frühere Plünderungen in Suweida und an der Küste verantwortlich waren. Berichte kurdischer Menschenrechtsgruppen wie Hevdesti bestätigen jedoch, dass zwar Massenhinrichtungen vermieden wurden, willkürliche Inhaftierungen und "öffentliche Demütigungen" von SDF-Gefangenen weiterhin an der Tagesordnung sind (SARI 19.1.2026). Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Im Gouvernement ar-Raqqa wird mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, darunter die vorübergehende Wiederherstellung einer Brücke, die die Stadt ar-Raqqa mit at-Tabqa und den südlichen Gebieten verbindet. Der grenzüberschreitende Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa wird allmählich wieder aufgenommen. Die Bevölkerungsbewegungen bleiben unbeständig. Während einige vertriebene Familien begonnen haben, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, sind andere dazu nach wie vor nicht in der Lage oder nicht bereit, was zum Teil auf Sicherheitsbedenken und Versorgungsengpässe zurückzuführen ist. Am 1.2.2025 waren noch etwa 157.500 Menschen aus den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa vertrieben. Frauen und Kinder (Mädchen und Jungen) machen etwa 91 % der Vertriebenen aus, was auf einen erhöhten Bedarf an Schutz, Gesundheitsversorgung, Ernährung und psychosozialer Unterstützung hindeutet (UN OCHA 5.2.2026). Da die SDF an konventionellem Boden verliert, wendet sie sich nun wirkungsvollen asymmetrischen Sabotageakten zu, um ihre Macht in staatlich kontrollierten Zentren zu demonstrieren. Während der Kampfhandlungen mit den Regierungstruppen kam es zu einem Anstieg des Einsatzes von Selbstmorddrohnen, die auf hochrangige zivile und politische Ziele abzielten, darunter der Stadtpalast von Aleppo und die elektrische Infrastruktur des Khaled-Fajr-Krankenhauses. Dies deutet darauf hin, dass wenn Damaskus Gebiete zurückerobert, die Bedrohung für die Infrastruktur des privaten Sektors (Öl, Wasser und Strom) weiterhin kritisch bleiben wird (SARI 19.1.2026). Die SDF unter ihrem Oberbefehlshaber Mazloum 'Abdi hatte im März 2025 ein Integrationsabkommen mit Präsident ash-Shara' unterzeichnet, in dem sie sich verpflichtete, alle SDF-Kämpfer und verbundenen zivilen Institutionen bis Ende 2025 in die neue syrische Armee und die Zentralregierung zu integrieren [Details zu diesem Abkommen finden sich im Kapitel Politische Lage Anm.]. Die Frist wurde nicht eingehalten. Ash-Shara' bestand darauf, dass alle SDF-Einheiten vollständig aufgelöst werden und ihre ehemaligen Kämpfer als Einzelpersonen in die neue Armee eintreten. Die SDF bestand darauf, dass ihre einzigartigen Einheitsstrukturen während der Integration intakt bleiben sollten (Forbes 20.1.2026). Am 1.4.2025 einigten sich Damaskus und die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel- YPG) dominierten SDF auf eine lokale Integrationsvereinbarung, die die von den SDF kontrollierten Stadtteile von Aleppo, nämlich Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umfasst. Trotz der anfänglichen Atmosphäre des guten Willens (AC 13.1.2026), ist die Gewalt in den Monaten nach dem Sturz al-Assads dort immer wieder eskaliert (taz 15.1.2026). Am 22. und 26.12.2025 kam es in Aleppo zu neuen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Truppen aus Damaskus, während der Integrationsprozess ins Stocken geraten war (SyrWeek 29.12.2025). Nach wochenlangen eskalierenden Spannungen kam es Anfang Januar in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren (UNICEF 16.1.2026). Syrische Regierungstruppen, unterstützt durch Panzer und andere schwere Waffen, begannen am 6.1.2026 mit der Bombardierung der mehrheitlich von Kurden bewohnten Aleppo-Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh, nachdem eine von der Regierung auferlegte Frist für die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus dem Gebiet abgelaufen war (Al-Monitor 7.1.2026), und nachdem die Verhandlungen über die Integration der Kurden in die neue Regierung des Landes ins Stocken geraten waren (Guardian 11.1.2026; vergleiche ICG 20.1.2026). Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Vereinbarung nicht eingehalten zu haben – und dann den ersten Schuss abgegeben zu haben. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung die Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte erlangten innerhalb von nur zwei Tagen die Kontrolle über die Stadtteile, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen (ICG 20.1.2026). Nach Angaben beider Seiten wurden mindestens 21 Zivilisten getötet, während der Gouverneur von Aleppo angibt, dass 155.000 Menschen aus ihren Häusern geflohen sind. Nach Angaben des Innenministeriums haben syrische Regierungstruppen nach Zusammenstößen in Aleppo 300 Kurden festgenommen und mehr als 400 kurdische Kämpfer evakuiert, während die USA und ihre Verbündeten separate, groß angelegte Angriffe gegen Ziele des IS durchführten (Guardian 11.1.2026). Sowohl in Sheikh Maqsoud als auch in Ashrafiyeh wurden wichtige zivile Infrastrukturen beschädigt, darunter Wasserversorgungsnetze und Schulen. Mindestens 21 Schulen müssen nach den Kämpfen wieder instand gesetzt werden. Nach der ersten Räumung von Blindgängern wurde Mitte Januar der humanitäre Zugang zu den betroffenen Stadtvierteln wiederhergestellt, und die Rückkehr der Menschen begann. Berichten zufolge sind etwa 29.000 Menschen in ihre Häuser zurückgekehrt (UNICEF 16.1.2026). Das syrische Militär hat nach tagelangen Kämpfen am 11.1.2026 zwei Stadtteile von Aleppo eingenommen, die zuvor von den SDF kontrolliert wurden (NYT 11.1.2026). SDF-Kommandant 'Abdi erklärte, dass sie durch internationale Vermittlung eine Einigung über einen Waffenstillstand und die sichere Evakuierung von Zivilisten und Kämpfern aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud erzielt haben (REU 11.1.2026). Die Regierung nutzte die Dynamik und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die zum Sturz des Assad-Regimes führte, ihre Macht ausweitete. Die USA drängten auf einen Waffenstillstand als Gegenleistung für den ausgehandelten Rückzug der SDF, doch diese diplomatischen Bemühungen führten zu keiner konkreten Vereinbarung (ICG 20.1.2026). Es ist offensichtlich, dass die syrischen Behörden während der laufenden Verhandlungen einen Plan entwickelten, zunächst eine Militäroperation in Aleppo zu starten und diese dann auf andere von den SDF kontrollierte Gebiete auszuweiten. Sie versammelten verschiedene arabische Stämme, die bereits seit einiger Zeit mit ash-Shara' in Kontakt stehen, in Deir ez-Zour und ar-Raqqa, um eine allgemeine Offensive gegen die SDF vorzubereiten (TNA 21.1.2026). Am 13.1.2026 warf die syrische Regierung den SDF vor, sich neu zu formieren, und behauptete, sie würden dies in Abstimmung mit den bewaffneten Resten des ehemaligen Regimes Syriens unter der Führung von Bashar al-Assad tun. Die Regierung erklärte daraufhin die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo zur militärischen Sperrzone, was zu erneuten Kämpfen sowie zur Zerstörung von Brücken führte, die die von den syrischen Kurden gehaltenen Gebiete mit dem Rest Syriens verbinden (DW 14.1.2026). Am 17.1.2026 wurde über Zusammenstöße in mehreren Gebieten von Deir ez-Zour berichtet, insbesondere entlang des östlichen Ufers des Euphrat (UN OCHA 19.1.2026). Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das die Räumung aller Gebiete westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, welche die SDF kontrolliert hatten, seit sie die Städte zwischen 2016 und 2019 vom IS erobert hatten. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und ihrer verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten (ICG 20.1.2026). Der Konflikt hat sich von der Kontrolle über Städte hin zur systematischen Zerstörung der Logistik jenseits des Euphrats verlagert. Die Zerstörung der Um-Tinah-Brücke durch die SDF und das Verlegen von Landminen auf den Hauptverkehrswegen um Deir Hafer am 15.1.2026 stellen eine Strategie der verbrannten Erde dar, die darauf abzielt, den Vormarsch der Regierungstruppen in Richtung Euphrat zu verzögern. Hinzu kommt die Instrumentalisierung grundlegender Versorgungsleistungen, insbesondere die erzwungene Schließung der Wasserstation al-Babiri, wodurch die Trinkwasserversorgung der Stadt Aleppo vorübergehend unterbrochen wurde (SARI 19.1.2026). Am 18.1.2026 unterzeichneten Präsident ash-Shara' und SDF-Führer 'Abdi einen weiteren von den USA vermittelten Waffenstillstand, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsieht. Ein Folgetreffen der beiden Anführer am 19.1.2026 endete jedoch in einer deutlichen Uneinigkeit (ICG 20.1.2026). Der ursprüngliche Waffenstillstand vom 18. Januar und das 14-Punkte-Abkommen sahen den Einmarsch syrischer Streitkräfte in den Nordosten des Landes und die Integration der SDF in die nationale Armee vor. Dennoch konnte dies die militärische Eskalation der Regierung nicht aufhalten (TNA 21.1.2026). Am 20.1.2026 wurde ein neues Abkommen geschlossen, aber die internen Kämpfe und Spannungen im Land dauerten an (TNA 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF offenbar eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und 25.1.2026 wurden die territorialen Vorstöße jedoch weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kommt (SyrRev 26.1.2026). Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat (ICG 30.1.2026). Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten (AJ 3.2.2026a). Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 3.2.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka ein (ABC News 3.2.2026; vergleiche TNA 3.2.2026). Gemäß der Vereinbarung werden kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete einrücken. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen (ABC News 3.2.2026). Sie errichteten Checkpoints an den Zufahrten der Stadt. Am Tag zuvor waren die Sicherheitskräfte der Regierung in die gemischt kurdisch-arabische Stadt al-Hasaka und in die ländliche Umgebung der kurdischen Stadt 'Ain al-'Arab/Kobane vorgedrungen (TNA 3.2.2026). Dies war der erste Schritt zur Umsetzung des von den USA unterstützten Waffenstillstandsabkommens (AJ 2.2.2026). Im Vergleich zu früheren Operationen behielt Damaskus eine diszipliniertere Befehlskette aufrecht. Zum ersten Mal setzten das Verteidigungsministerium und das Innenministerium eine strenge Politik des "nur für autorisiertes Personal" durch und schlossen damit erfolgreich die irregulären Milizen aus, die für frühere Plünderungen in Suweida und an der Küste verantwortlich waren. Berichte kurdischer Menschenrechtsgruppen wie Hevdesti bestätigen jedoch, dass zwar Massenhinrichtungen vermieden wurden, willkürliche Inhaftierungen und "öffentliche Demütigungen" von SDF-Gefangenen weiterhin an der Tagesordnung sind (SARI 19.1.2026). Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Im Gouvernement ar-Raqqa wird mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, darunter die vorübergehende Wiederherstellung einer Brücke, die die Stadt ar-Raqqa mit at-Tabqa und den südlichen Gebieten verbindet. Der grenzüberschreitende Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa wird allmählich wieder aufgenommen. Die Bevölkerungsbewegungen bleiben unbeständig. Während einige vertriebene Familien begonnen haben, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, sind andere dazu nach wie vor nicht in der Lage oder nicht bereit, was zum Teil auf Sicherheitsbedenken und Versorgungsengpässe zurückzuführen ist. Am 1.2.2025 waren noch etwa 157.500 Menschen aus den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa vertrieben. Frauen und Kinder (Mädchen und Jungen) machen etwa 91 % der Vertriebenen aus, was auf einen erhöhten Bedarf an Schutz, Gesundheitsversorgung, Ernährung und psychosozialer Unterstützung hindeutet (UN OCHA 5.2.2026). Da die SDF an konventionellem Boden verliert, wendet sie sich nun wirkungsvollen asymmetrischen Sabotageakten zu, um ihre Macht in staatlich kontrollierten Zentren zu demonstrieren. Während der Kampfhandlungen mit den Regierungstruppen kam es zu einem Anstieg des Einsatzes von Selbstmorddrohnen, die auf hochrangige zivile und politische Ziele abzielten, darunter der Stadtpalast von Aleppo und die elektrische Infrastruktur des Khaled-Fajr-Krankenhauses. Dies deutet darauf hin, dass wenn Damaskus Gebiete zurückerobert, die Bedrohung für die Infrastruktur des privaten Sektors (Öl, Wasser und Strom) weiterhin kritisch bleiben wird (SARI 19.1.2026).

Damaskus hat zivile Opferzahlen im Norden bisher auf ein Minimum beschränken können – im Gegensatz zu den blutigen Auseinandersetzungen an der Küste im März 2025 und in Suweida im Juli desselben Jahres (ICG 20.1.2026).

Die neue syrische Regierung ergriff Maßnahmen, um zu verhindern, dass Zivilisten zu Schaden kommen, anders als bei früheren Gewaltausbrüchen zwischen ihren Streitkräften und anderen Gruppen an der Küste und im südlichen Gouvernement Suweida, bei denen Hunderte von Zivilisten aus den religiösen Minderheiten der Alawiten und Drusen bei sektiererischen Racheangriffen getötet wurden (ABC News 15.2.2026).

Die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien hat sich nach dem Abkommen vom 30.1.2026 verbessert, wobei die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen sind, auch wenn die Lage weiterhin instabil ist und der Zugang auf vereinbarte Korridore beschränkt bleibt (UN OCHA 13.2.2026). Die Sicherheitslage ist in mehreren Gebieten des Gouvernements al-Hasaka weiterhin angespannt. Sicherheitsverstöße führten zu einer sekundären Vertreibung aus Binnenflüchtlingslagern in der Nähe von al-Hasaka und Qamishli. In Aleppo hält das am 18.1.2026 verkündete Waffenstillstandsabkommen weiterhin, sodass schätzungsweise 66 % der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen (138.053 am 9.1.2026) zurückkehren konnten (IOM 6.2.2026). Die Lage in 'Ain al-'Arab/Kobane und den nordöstlichen Gouvernements hat sich in den letzten Tagen weiter verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen, und im Vergleich zu den Vorwochen wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.1.2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen. Die Bewegungsfreiheit für humanitäres Personal und Konvois hat sich verbessert, unter anderem zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa (UN OCHA 13.2.2026).

Wehr- und Reservedienst

Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).

Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025). Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vergleiche REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vergleiche MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vergleiche AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).

Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben (Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus wurde zu einem "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warteten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu "Versöhnungszentren" finden sich auch in den KapitelnRechtsschutz / Justizwesen und Sicherheitsbehörden Anm.] Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen "Versöhnungsprozessen" entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). Mitarbeiter verschiedener Versöhnungszentren berichteten von einer hohen Beteiligung. In den ersten Wochen bildeten sich vor den Zentren lange Schlangen von Männern, die sich melden wollten. Denjenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurde laut Quellen des niederländischen Außenministeriums im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt. Ein Beamter eines Zentrums in Homs gab an, dass die Zahl der dort abgegebenen Waffen sehr gering war. Eine andere Quelle bestätigte, dass viele ihre Waffen (teilweise) zurückhielten (MBZ 31.5.2025). Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten. Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert (Economist 25.4.2025). Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit [interne Sicherheitskräfte Anm.] habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Versöhnungskarte besitzt. Diese Quellen behaupteten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Gouvernements Latakia und Tartus. Die Rekrutierung fuße weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025). Der Versöhnungsprozess an sich war zwar sicher, brachte für jene, die ihn durchlaufen hatten, aber nicht immer den versprochenen Vorteil der Bewegungsfreiheit. Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war. Infolgedessen umgingen Tausende von entlassenen Angehörigen den Versöhnungsprozess. Sie blieben in ihren Heimatdörfern und behielten ihre Waffen (ICG 26.11.2025).

Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte (National 3.6.2025). Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar'aa in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025b). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in 'Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine "vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte" zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (K24 23.8.2025). [Informationen zur Aufnahme, der Ausbildung etc. in die neue syrische Armee finden sich im KapitelSicherheitsbehörden Anm.]

Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen (Syria TV 8.4.2025). Das Ministerium hat zu diesem Zweck einen speziellen Link eingerichtet und fordert Interessierte auf, sich im Rahmen eines umfassenden Plans zur Regelung der Situation der Deserteure und ihrer Rückkehr in die Streitkräfte nach festgelegten Kriterien und Verfahren zu registrieren. Zurückkehrende Offiziere würden entsprechend ihrer Fachgebiete, Kompetenzen und praktischen Erfahrungen bewertet, im Einklang mit den Anforderungen der Umstrukturierung und Weiterentwicklung der Armee (Shaam 27.4.2025). [Weitere Informationen zur Eingliederung von ehemaligen Soldaten der Assad-Armee siehe Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.] Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf einer persönlichen Erfahrung, die von einem Mitglied ihres Teams berichtet wurde, erklärte SNHR, dass ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist (DIS 9.12.2025b).

Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Wehrdienst

Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der DAANES in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Artikel 111 besagt, dass Selbstverteidigung eine Garantie und Fortsetzung des Lebens, und basierend auf dem Recht und der Pflicht ist, die Existenz zu verteidigen. Sie erfordert die Einrichtung eines Selbstschutzsystems, das auf dem Bewusstsein der legitimen Selbstverteidigung und der organisierten demokratischen Gesellschaft in Nord- und Ostsyrien beruht. Einerseits gibt es die Community Protection Forces, die für den Schutz Nord- und Ostsyriens und die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Eigentum der Bürger vor allen Angriffen und Besatzungen verantwortlich sind. Die Community Protection Forces werden unter Beteiligung aller Bürger organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Es ist die Pflicht organisierter ethnischer und religiöser Gruppen, sich wirksam am Selbstverteidigungssystem zu beteiligen. Anderseits erwähnt Artikel 111 auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Diese sind die legitimen Verteidigungskräfte in der DAANES. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der "Söhne und Töchter des Volkes" und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. Ihre Aktivitäten werden vom Demokratischen Volksrat und der Verteidigungskommission überwacht. Sie haben die Aufgabe, die DAANES und alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor jeglichen potenziellen Angriffen oder Gefahren von außen zu schützen (RIC 14.12.2023).

Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1) (AANES-GC 22.2.2024). Zwei Quellen, die vom Danish Immigration Service (DIS) befragt wurden, äußerten jedoch Zweifel an der konsequenten Einberufung von Personen von außerhalb der DAANES (DIS 6.2024). Frauen in den von der DAANES kontrollierten Gebieten können freiwillig Wehrdienst leisten (Enab 22.2.2024). Ein Experte für syrische Kurden hat noch von keinem Fall gehört, in dem Frauen zwangsweise zur Selbstverteidigung eingezogen wurden (DIS 6.2024).

Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der DAANES hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt. Alle zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 Geborenen sind wehrpflichtig (Shaam 10.1.2024). Am 22.6.2024 wurden die Geburtsjahrgänge für den Selbstverteidigungsdienst per Dekret zwischen 1998 und 30.6.2006 festgesetzt (Enab 8.10.2025a). Bereits vier Tage nach dem Erlass der Richtlinie, in der die Geburtsjahrgänge für die Selbstverteidigungspflicht bekannt gemacht wurden, nahmen die SDF im Juni 2024 eine Rekrutierungskampagne in al-Hasaka wieder auf, nachdem sie im Monat zuvor, am 8.5.2024 die Rekrutierungsprozesse eingestellt hatten (Enab 27.6.2024). Anfang Juli 2024 wurden beispielsweise 240 Personen in den Gouvernements Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa gefangen genommen, um sie für den Militärdienst zu rekrutieren (SO 2.7.2024). Im Dezember 2024 riefen die SDF aufgrund der Kampfhandlungen mit der Türkei bzw. den von der Türkei unterstützten Gruppierungen zu einer allgemeinen Mobilisierung und zur Bildung von Milizen auf (ANHA 31.12.2024). 2014 wurde die Zwangsrekrutierung von den Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), einer militärischen Säule der SDF, im Anschluss an das Dohuk-Abkommen, bei dem sich die kurdischen Parteien in der irakischen Stadt Dohuk getroffen hatten, um eine Einigung über die Verwaltung der Region zu erzielen, eingeführt (Enab 22.2.2024). Junge Menschen in Deir ez-Zour, die zwischen 1990 und 2007 geboren wurden, leiden aufgrund der Zwangsrekrutierungen und Verhaftungen und der damit verbundenen Entsendung an die Front. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Lage besonders für junge Menschen verändert, die sich vor diesen Zwangsrekrutierungen fürchten. Die Angst vor der Rekrutierung ist nicht auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe beschränkt. Sie betrifft allerdings vor allem Studenten, die zwischen den von den SDF kontrollierten Gebieten und den Gebieten der syrischen Zentralregierung pendeln müssen und somit jederzeit Gefahr laufen, von den SDF festgenommen und zwangsrekrutiert zu werden (Syria TV 1.2.2025). Die SDF verlassen sich hauptsächlich auf Wehrpflichtige, um ihre Sicherheits- und Dienstleistungszentren und militärischen Punkte im Nordosten Syriens zu bewachen, während Freiwillige und Elitetruppen Sicherheitsoperationen leiten, die auf IS-Zellen abzielen oder Kämpfe mit verschiedenen Parteien führen (Syria TV 31.1.2025).

Die Dienstzeit im Selbstverteidigungsdienst beträgt laut Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht zwölf Monate beginnend mit dem Datum der Einschreibung des Wehrpflichtigen (AANES-GC 22.2.2024). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es vor, dass Kommandanten diese Frist um bis zu drei Monate verlängern, wenn Personalbedarf besteht, insbesondere in Krisensituationen (MBZ 12.2024).

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es im DAANES-Gebiet keine Entwicklungen im Bereich der Wehrpflicht seit Dezember 2024 (MBZ 31.5.2025). Ein Forscher erklärt in einer E-Mail an ACCORD im Februar 2025, dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben ist, wenngleich er darauf hinweist, dass die SDF am 18.2.2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt haben. Weiters führt er aus, dass nach dem Sturz der Assad-Regierung mehrere Desertionen innerhalb der SDF-Truppen verzeichnet worden sind, darunter auch eine Anzahl von Militärangehörigen des Selbstverteidigungsdienstes (ACCORD 24.2.2025).

Rekrutierungspraxis

Die SDF führen Zwangsrekrutierungen durch, einem Forscher zufolge als einzige Streitmacht in Syrien (AAA 13.4.2025). Der Wehrdienst ist eine Grundvoraussetzung für den Verbleib in den von der SDF kontrollierten Gebieten oder für diejenigen, die eine Stelle in den ihr unterstellten Einrichtungen erhalten möchten. Bewerber müssen vor ihrer Einstellung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Selbstverteidigungsbüros vorlegen, um nachzuweisen, dass sie ihren Dienst abgeleistet haben oder gegen eine finanzielle Entschädigung davon befreit sind. In den von den SDF kontrollierten Gebieten in Deir ez-Zour kommt es vermehrt zu Verhaftungen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die Verhaftung gesuchter Personen wird den Selbstverteidigungskräften übertragen, die auf Beschluss der Selbstverwaltung von den Asayesh [interene Sicherheitskräfte Anm.] unterstützt werden (AJ 2.10.2024).

Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle von willkürlicher Verhaftung durch die SDF, um Personen in militärische Ausbildungs- und Rekrutierungslager zu bringen. Diese Operationen erfolgten in den Gebieten unter der Kontrolle der DAANES in Deir ez-Zour und ar-Raqqa (SNHR 4.7.2025b). Im Frühjahr 2025 kam es zu einer Welle von Verhaftungen sunnitischer arabischer Männer (viele von ihnen ehemalige SDF-Mitglieder), denen vorgeworfen wurde, desertieren zu wollen. Lokalen Quellen zufolge gab es Dutzende solcher Fälle innerhalb von nur drei bis vier Wochen (MEI 9.5.2025). Laut einer anonymen Quelle aus den Selbstverteidigungskräften wurden monatlich 50 bis 70 Personen aus allen Gebieten von Deir ez-Zour festgenommen (AJ 2.10.2024). Ende Jänner 2025 kam es in der Stadt Manbij zu Streiks von Geschäften und Märkten als Protest gegen eine mehrere Tage andauerende Verhaftungskampagne der SDF, die junge Männer in Manbij und Umgebung rekrutieren wollten. Zum Zwecke dieser Zwangsrekrutierungen haben die SDF Checkpoints im Stadtzentrum und der Umgebung von Manbij errichtet (Baladi 26.1.2023). Seit der Unterzeichnung des Abkommens zwischen Damaskus und der DAANES am 10.3.2025 haben die Ausbildungsaktivitäten, Rekrutierungsankündigungen und die Abschlussfeiern von Militärkursen der SDF zugenommen. Nur 13 Tage nach der Unterzeichnung begannen die SDF am 23.3.2025 intensive militärische Ausbildungsmaßnahmen in al-Hasaka. Am 14.4.2025 kündigte die Führung der mit den SDF verbundenen Militärakademien in der Euphrat-Region die Eröffnung von zwei Ausbildungskursen in der Stadt ar-Raqqa an. Am 5.5.2025 veröffentlichten die SDF eine Werbeankündigung, in der sie junge Menschen dazu aufforderte, sich den Selbstverteidigungskräften anzuschließen. Am 21.5.2025 gab die mit den SDF verbundene Märtyrer-Jayan-Akademie den Abschluss eines Sonderlehrgangs für Spezialeinheiten bekannt, an dem 64 Kämpfer teilnahmen. Damit steigt die Zahl der von den SDF seit März letzten Jahres als Absolventen gemeldeten Kämpfer auf über 130, zusätzlich zu den neuen Rekruten, die derzeit in der Ausbildung sind (Enab 27.5.2025).

Angesichts der türkischen und durch die Türkei unterstützten Angriffe wurde in Nord- und Ostsyrien im Dezember 2024 eine allgemeine Mobilisierung ausgerufen. Frauen, Jugendliche, Ältere und Senioren sind dem Aufruf gefolgt und haben begonnen, ihre Dörfer und Städte in der gesamten Region zu schützen (ANHA 18.12.2024). Aufgrund von Desertionen gibt es einem Einzelbericht zufolge einen Mangel an Rekruten. Die SDF sind nicht in der Lage, neue Rekrutierungsoperationen in der Region zu starten. Sie führen begrenzte Rekrutierungsoperationen hauptsächlich im Gouvernement al-Hasaka durch. Die SDF haben die Demobilisierung von Rekruten, die ihren offiziellen Militärdienst beendet haben, Mitte Jänner 2025 gestoppt, weil die Zahl der Desertionen und Überläufer in den Reihen ihrer Streitkräfte hoch ist (Syria TV 31.1.2025). Am 26.6.2025 nahmen die SDF ihre Wehrpflichtkampagne im Gouvernement al-Hasaka wieder auf (Enab 2.10.2025). Aktivisten in der Stadt ar-Raqqa zufolge haben die SDF Anfang Oktober 2025 mehr als 500 Personen in mehreren Stadtvierteln verhaftet. Jene Personen, die Dokumente zum Aufschub der Wehrpflicht bei sich trugen, wurden wieder freigelassen. Die SDF hingegen dementierten diese Behauptungen und versicherten, dass es sich um eine Routinemaßnahme zur Identitätsfeststellung gehandelt habe (Enab 2.10.2025). Eine Kampagne im Oktober 2025 soll es auf Hunderte von Personen abgesehen haben, denen vorgeworfen wird, sich der Wehrpflicht entzogen zu haben (Enab 8.10.2025b). Später sollen die SDF die Rekrutierungskampagne von ar-Raqqa auf andere Regionen und Gouvernements ausgeweitet haben, wie Deir ez-Zour und al-Hasaka, angesichts von wachsendem Druck am Boden und zunehmenden Anzeichen einer Eskalation mit den Kräften der neuen syrischen Regierung (Enab 8.10.2025a). SDF-Patrouillen haben Dutzende junger Männer in den Städten ar-Raqqa und al-Hasaka festgenommen und sie zum Zweck der Rekrutierung in "Selbstverteidigungslager" gebracht. Die SDF haben die Zahl der militärischen Kontrollpunkte erhöht, um junge Männer im wehrfähigen Alter, insbesondere aus arabischen Stämmen, festzunehmen (Arabi21 1.10.2025). Der staatlichen Nachrichtenagentur SANA zufolge betrafen die Kampagnen auch Bildungseinrichtungen, die den Lehrplan der syrischen Regierung befolgen. Mehrere Studenten wurden aus at-Tabqa, der Umgebung von Naim und der Stadt ar-Raqqa entführt (SANA 29.9.2025). Insgesamt wurden 113 Personen zwischen 29.9.2025 und 5.10.2025 von den SDF zwangsrekrutiert und in Rekrutierungslager gebracht. 73 Personen wurden nach Spannungen zwischen der lokalen Bevölkerung und Sicherheitskräften der DAANES wieder freigelassen, darunter vier Kinder (SNHR 8.10.2025). Die SDF weisen die Vorwürfe der Zwangsrekrutierungen in ar-Raqqa als "völlig falsch" zurück (Enab 8.10.2025b) und sprechen von einer gezielten Desinformationskampagne (Quds 1.10.2025, Rudaw 20.10.2025). Auch die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte bestätigt, dass diese von offiziellen staatlichen Medien der Regierung in Damaskus verbreiteten Berichte über Zwangsrekrutierungen der SDF in ar-Raqqa nicht der Wahrheit entsprechen. Vielmehr haben die internen Sicherheitskräfte der DAANES, Asayesh genannt, eine Kampagne gegen Drogenhändler im Stadtteil Ta'minat durchgefüht und in diesem Zusammenhang Personen festgenommen (SOHR 2.10.2025b).

Allgemeine Menschenrechtslage

Rechtliches

Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt eine Reihe öffentlicher Rechte und Freiheiten, wie die Meinungsfreiheit, das Versammlungsrecht und die Rechte von Frauen und Minderheiten. Die Erklärung umreißt auch einige Merkmale des Übergangsfahrplans, der mit der Verabschiedung einer dauerhaften Verfassung im Rahmen eines partizipativen Prozesses und der Abhaltung von allgemeinen Wahlen in Übereinstimmung mit dieser Verfassung enden soll. Artikel 12 betrachtet einerseits alle in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen und -Konventionen festgelegten Rechte und Freiheiten als integralen Bestandteil der Verfassungserklärung, was theoretisch die Aufnahme dieser Konventionen in das syrische Rechtssystem als verbindliche Referenz beinhaltet. Andererseits sieht die Erklärung keine Durchsetzungsmechanismen vor und enthält keinen Hinweis auf die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten innerhalb des vorläufigen Verfassungs- und Rechtssystems. Einige Artikel werfen grundlegende Probleme auf. So heißt es beispielsweise in Artikel 14 Absatz 1, dass "der Staat das Recht auf politische Teilhabe und die Bildung von Parteien auf nationaler Grundlage gemäß einem neuen Gesetz gewährleistet". Mit anderen Worten: Die Ausübung dieses Rechts wird bis zum Erlass eines neuen Gesetzes ausgesetzt, ohne dass eine verbindliche Frist für dessen Verabschiedung festgelegt wurde. Artikel 14 Absatz 2 besagt: "Der Staat garantiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften", ohne jedoch deren Unabhängigkeit und Gründungsfreiheit zu bekräftigen, oder auf ihre Rolle bei der Entwicklung der Gesellschaft und der Verteidigung der Rechte ihrer Mitglieder hinzuweisen. Die Erklärung von 2025 enthält keine ausdrückliche Bestimmung zum Recht auf friedliche Versammlung, obwohl dieses in der vorherigen Verfassung von 2012 (Artikel 44 über das Recht auf friedliche Versammlung und Demonstration) enthalten war. Gemäß Artikel 23 kann die Ausübung der in den Artikeln zuvor gewährten Rechte "Kontrollen unterliegen, die notwendige Maßnahmen für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der öffentlichen Ordnung darstellen". Somit sind alle in der Verfassungserklärung zuvor eingeräumten Rechte eingeschränkt. Das Fehlen präziser Definitionen der weit gefassten Begriffe in Artikel 23 gibt den Exekutiv- oder Justizbehörden einen großen Spielraum für die Einschränkung von Rechten und Freiheiten. In Artikel 7 geht es um die Wahrung der territorialen Integrität. Er stellt "Aufrufe zur Teilung und Abspaltung sowie Forderungen nach ausländischer Intervention oder Unterstützung" sowie "die Verherrlichung des Assad-Regimes und seiner Symbole" unter Strafe und erachtet "die Leugnung, Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung seiner Verbrechen" als strafbar und ist so weit gefasst, dass er die Kriminalisierung jeder politischen Meinung oder jedes abweichenden Gedankens ermöglicht. Artikel 7 Absatz 3 garantiert die kulturelle Vielfalt der syrischen Gesellschaft in all ihren Bestandteilen sowie die kulturellen und sprachlichen Rechte aller Syrer. Diese Bestimmung, insbesondere die Garantie der kulturellen und sprachlichen Rechte, stellt einen eindeutigen Fortschritt dar, ist jedoch unzureichend, und es fehlt ihr an Durchführungsmechanismen (ACRPS 5.2025). Weitere Bedenken hinsichtlich der Einschränkungen der Meinungsfreiheit bestehen durch Artikel 49 Absatz 3. Dieser stellt ebenfalls "die Verherrlichung des Assad-Regimes oder seiner Symbole" sowie "die Leugnung seiner Verbrechen oder deren Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung" unter Strafe, was angesichts der weit gefassten und vagen Formulierungen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit genutzt werden könnte (HRW 25.3.2025).

Einem Bericht zufolge haben die herrschenden Behörden Maßnahmen ergriffen, um ihre Kontrolle über die Gesellschaft zu verstärken, unter anderem durch den Versuch, demokratische Rechte einzuschränken. In den letzten Monaten haben die lokalen Behörden nicht gezögert, Beschränkungen für die Organisation politischer Konferenzen zu erlassen. Während diese Maßnahmen anfangs meist informeller Natur waren, werden sie nun allmählich festgeschrieben. So hat beispielsweise das Tourismusministerium im November ein Rundschreiben herausgegeben, in dem es touristische Einrichtungen auffordert, keine Veranstaltungen oder Konferenzen politischer Natur ohne vorherige Genehmigung des Generalsekretariats für politische Angelegenheiten durchzuführen. Das erwähnte Generalsekretariat, das erst nach dem Sturz von Assad vom Außenministerium eingerichtet wurde, verfügt nun über erweiterte Befugnisse, darunter die Überwachung politischer Aktivitäten. In einigen Fällen kam es zu einer vollständigen Absage von Veranstaltungen (TNA 9.12.2025). Neben Einschränkungen der Meinungsfreiheit bleiben auch weitere bürgerliche Freiheiten – wie die Gründung von Vereinigungen und die Organisation von Veranstaltungen – eingeschränkt. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Die lokalen Behörden fungieren als Gatekeeper und entscheiden, welche Themen diskutiert und welche Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen und wer daran teilnehmen darf. Fast jede öffentliche Aktivität, wie Versammlungen und kulturelle Veranstaltungen, bedarf einer vorherigen Genehmigung. Themen im Zusammenhang mit Übergangsjustiz, Rechenschaftspflicht oder Menschenrechten gelten als politisch sensibel und dürfen nur mit Genehmigung der Behörden behandelt werden. Eine von der dänischen Einwanderungsbehörde befragte Menschenrechts-NGO gab an, dass sie solche Einschränkungen und Eingriffe erlebt habe (DIS 9.12.2025a).

Die Einschränkung individueller Freiheiten ist mittlerweile weit verbreitet, wenn auch nicht immer systematisch. Sie zeugt jedoch von einer sich verfestigenden allgemeinen Tendenz, sei es mit Zustimmung der Regierung oder durch deren Schweigen. Eine Reihe von Ereignissen und Berichten deutet auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen insbesondere von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hin, vom Verbot von Shorts bis hin zu Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Beispielsweise wurden mehrere Restaurants und Bars unter dem Vorwand der Sittenwidrigkeit durchsucht. In verschiedenen Teilen Syriens wurden Geschäfte, die Alkohol verkauften, zerstört oder der Verkauf von Alkohol vollständig verboten. Die Einschränkungen der individuellen Freiheiten in Syrien werden von verschiedenen Akteuren ausgeübt. Einige gehen direkt von den Sicherheitsbehörden aus, andere von konservativen lokalen Gemeinschaften. Es gibt auch Verstöße, deren Urheber unklar sind (Daraj 16.5.2025). Al-Monitor hingegen beschreibt dies Vorfälle als Handlungen "einzelner" Täter. Angesichts der Kritik haben die Behörden versucht, ein flexibles und offenes Regierungsmodell zu präsentieren (AlMon 3.6.2025).

Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen (HRW 8.12.2025). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die "Überbleibsel des früheren Regimes" zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt hatten, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Es kommt durch die Übergangsbehörden zu willkürlichen Festnahmen von ehemaligen Regierungsbeamten, Geheimdienstmitarbeitern und Milizenführern (GPC 3.4.2025). Entführungen und gewaltsame Verschleppungen werden als Mittel eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern, bestimmte Regionen zu beherrschen und Familien zu erpressen, um Informationen und/oder Geld zu erlangen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) ist der Ansicht, dass das Fehlen von Überwachung, Rechenschaftspflicht und Transparenz hinsichtlich des Schicksals von Inhaftierten und Entführten es den Sicherheitsbehörden ermöglicht, solche Praktiken ungehindert fortzusetzen (SOHR 30.8.2025). [Weiterführende Informationen zu willkürlichen Verhaftungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedinungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwinden Lassen, etc.] Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppierungen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen [Das ist jene Abteilung unter der Führung der HTS, welche die Offensive koordinierte, die zum Sturz al-Assads im Dezember 2024 führte, Anm.] agieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). Nach Vorwürfen von Menschenrechtsaktivisten verhaftete die neue Regierung Dutzende Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stehen, wegen ihrer Beteiligung an den "Sicherheitseinsätzen" in der Region Homs (Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer "kriminellen Gruppe" beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als "Angehörige der Sicherheitsdienste" ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Die SOHR beobachtet allerdings ein deutliches Versagen der zuständigen Behörden bei der Untersuchung und Strafverfolgung der Beteiligten sowie bei der Ergreifung ernsthafter Maßnahmen zur Eindämmung von Missbräuchen (SOHR 27.11.2025).

Nach einem Aufstand von Assad-Anhägern töteten im März 2025 sunnitische Kämpfer 1.500 Alawiten in der Küstenregion (REU 16.7.2025). Die Übergangsbehörden hatten schätzungsweise 70.000 reguläre und irreguläre Kämpfer mobilisiert, um den latenten Aufstand zu bekämpfen (Etana/KAS 1.6.2025). Während der Operationen zur Bekämpfung der Aufständischen in der Küstenregion wurden alawitische Zivilisten Opfer massenhafter außergerichtlicher Tötungen und Inhaftierungen (Etana 7.2025). Die Zivilbevölkerung floh zunächst vor der bewaffneten Gewalt in und um ihre Gemeinden und anschließend vor den explizit konfessionell motivierten Vergeltungsmaßnahmen, die darauf folgten. Danach kam es noch sporadisch zu Gewalt gegen Alawiten, diese weitete sich auch auf andere Gebiete, darunter Damaskus, aus (Etana/KAS 1.6.2025). [Details zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage und Ethnische und religiöse MinderheitenEthnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen. Hintergrundinformationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden] Nach den Massakern an der syrischen Küste im März 2025 hat die syrische Regierung mit den Ermittlern der Vereinten Nationen kooperiert. Einigen ihrer Streitkräfte gelang es, Alawiten zu retten. Einige der Anführer der Massaker wurden vor Gericht gestellt. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien bestätigte, dass sie keine Beweise dafür gefunden hat, dass die Behörden die Angriffe angeordnet hätten (BBC 8.12.2025b).

Nach einem Fall von Kleinkriminalität, als eine Beduinenbande angeblich einen drusischen Händler ausgeraubt hatte, entfachte sich im Juli 2025 in Südsyrien ein Konflikt, bei dem über 1.100 Syrer getötet und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden (MECGA 3.8.2025). Syrische Regierungstruppen und verbündete bewaffnete Gruppierungen haben laut Augenzeugenberichten in der mehrheitlich von Drusen bewohnten Stadt Suweida standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt und andere Übergriffe gegen Zivilisten verübt (TNA 15.7.2025). Unabhängige Beobachter sind zu dem Schluss gekommen, dass fast alle Zivilisten, die bei den Gewalttaten ums Leben kamen, Drusen waren. Aber auch drusische Männer griffen zu den Waffen, verübten Morde und begingen Gräueltaten (NYT 22.10.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte schwere Verstöße, die von Streitkräften des Verteidigungs- und des Innenministeriums in verschiedenen Stadtvierteln und ländlichen Gebieten von Suweida begangen wurden. Das Ausmaß und die Brutalität dieser Verstöße stellen nach internationalen Menschenrechtsstandards Kriegsverbrechen dar. Zeugenaussagen belegen, dass Häuser innerhalb der Stadt und Eigentum von Zivilisten außerhalb der Stadt weitgehend niedergebrannt wurden (SOHR 20.7.2025). [Weitere Informationen zu den Zusammenstößen zwischen Drusen, Beduinen und Sicherheitskräften finden sich in den Kapiteln Sicherheitslage und Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen.]

Trotz des Engagement Syriens, die Gräueltaten in den Küstengebieten und in Suweida zu untersuchen, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit, glaubwürdige Ermittlungen durchzuführen und hochrangige Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Darüber hinaus gibt es erhebliche Lücken im Strafrechtssystem Syriens, die in laufenden Verfahren nicht ignoriert werden dürfen, darunter die fehlende Haftung für Befehlsverantwortung (HRW 8.12.2025). Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen; und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht demnach diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR 2.2.2025). [Details zur Aufarbeitung von Kriegsverbrechen, Menschenrechtsverletzungen etc. unter dem Assad-Regime finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]

Im Süden Syriens haben israelische Streitkräfte, die seit Dezember 2024 Teile Süd-Syriens besetzen, eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung begangen, darunter Zwangsumsiedlungen, die Beschlagnahmung und Zerstörung von Häusern, die Verweigerung des Zugangs zu Lebensgrundlagen und die unrechtmäßige Überstellung syrischer Häftlinge nach Israel (HRW 22.9.2025). Die Syrische Arabische Regierung erwähnte gegenüber den Vereinten Nationen Menschenrechtsverletzungen durch Israel in den besetzten Gebieten, wie die Beschlagnahmung von Land von Vertriebenen sowie von öffentlichen Ländereien. Grundstücke in der Nähe der Waffenstillstandslinie wurden beschlagnahmt und vermint, und weitere Grundstücke wurden für den Bau von Militärlagern und -stellungen beschlagnahmt (UNGA 21.2.2025).

Syrische Rückkehrer sind nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). [Weiterführende Informationen dazu finden sich im KapitelRückkehr.]

Die syrischen Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden. Humanitäre Helfer und Aktivisten der Zivilgesellschaft haben Human Rights Watch jedoch berichtet, dass ihre Arbeit nicht ohne Einschränkungen möglich ist. Die Zivilgesellschaft berichtete von Schwierigkeiten bei der Erlangung von Registrierungsgenehmigungen, Schikanen und Drohungen. Hilfsorganisationen gaben an, dass die Regierung die Lieferung von Hilfsgütern über den Syrischen Arabischen Roten Halbmond vorschreibt, und verwiesen auf bürokratische Verzögerungen (HRW 8.12.2025). Mitte Oktober 2025 warfen zahlreiche syrische Organisationen und Verbände der Ministerin für Soziales und Arbeit vor, Praktiken anzuwenden, die auf einem repressiven Vereinsgesetz basieren. Letzteres wurde lange Zeit vom früheren Regime genutzt, um die Aktivitäten von NGOs einzuschränken, ihre Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen und sie zu inhaftieren (TNA 9.12.2025).

Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Einige Syrer haben die Angelegenheit der Übergangsjustiz selbst in die Hand genommen, teilweise zusammen mit Regierungstruppen (BBC 8.12.2025b). Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung es versäumt, Verstöße gegen Minderheiten in Syrien durch Gruppierungen zu verhindern, die mit der derzeitigen Regierung sympathisieren. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Behörden, diese Verstöße einzudämmen und eine echte Rechenschaftspflicht dafür zu schaffen, untergräbt das Vertrauen in ihre Fähigkeit, Frieden und Sicherheit zu wahren und Rechte zu schützen (HRW 8.12.2025). Dabei haben auch strukturelle und institutionelle Einschränkungen die Fähigkeit der Behörden, ihre Schutzverpflichtungen in der Praxis umzusetzen, erschwert. Das Fehlen einer einheitlichen Kommandostruktur innerhalb der Sicherheitsinstitutionen und der Armee in Verbindung mit der Präsenz lokaler, autonomer und bewaffneter Gruppen hat die Fähigkeit der Behörden, die Kontrolle aufrechtzuerhalten und Missbräuche zu verhindern, erheblich beeinträchtigt. In mehreren Gebieten operieren die Sicherheitskräfte ohne klar definierte Befehlskette, und das Personal an den Kontrollpunkten trägt oft keine Uniformen oder Ausweise, wodurch die Unterscheidung zwischen staatlichen Akteuren und alliierten bewaffneten Gruppen verwischt wird. Werden Vorfälle gemeldet, bei welchen Täter wie offizielle Sicherheitskräfte gekleidet waren, sprechen Behörden durchwegs von Einzelfällen, die von die von Personen begangen wurden, sie sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben (DIS 9.12.2025a). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, die sich mit der neuen Regierung ausgesöhnt hatten, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden sind [Informationen zur militärischen Operationsabteilung finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Gouvernements Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Gouvernements stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Von 8.12.2024 bis 11.1.2025 zählte die SOHR 80 Fälle von Tötungen sowie standrechtliche Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die konfessionellen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Im November 2025 verzeichnete die SOHR einen Anstieg an Rachemorden in den Gouvernements Hama und Homs. Einige dieser Vorfälle hatten eine konfessionelle Dimension, während andere unter dem Vorwand der "Verfolgung von Überresten des ehemaligen Regimes" durchgeführt wurden. Unbekannte Bewaffnete verüben direkte Angriffe oder Hinrichtungen vor Ort. Darüber hinaus tragen mit dem derzeitigen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements (SOHR 27.11.2025).

Allgemeine Menschenrechtslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) haben bislang ein weitaus größeres Augenmerk auf Menschenrechtsfragen gelegt als die meisten anderen syrischen Akteure. Als Ideologie basiert der demokratische Konföderalismus der DAANES auf Kommunitarismus, dezentraler lokaler Demokratie, antihierarchischem Denken und Geschlechtergleichheit. Damit steht sie in starkem Kontrast zu den Idealen der Übergangsregierung, die auf Zentralisierung und islamistischen sozialen Werten beruhen. Diese Aspekte wurden im Gesellschaftsvertrag (vergleichbar mit einer Verfassung) umgesetzt, der internationale Menschenrechte direkt einbezieht und die Grundlage für eine aktive – wenn auch unvollkommene – Ratsdemokratie bildet, die auf direkter Beteiligung und Geschlechterparität basiert (AGIL 12.9.2025). Artikel 40 des Gesellschaftsvertrags legt fest, dass jeder Mensch Glaubens-, Gewissens-, Gedanken- und Meinungsfreiheit hat. Im Artikel 49 wird festgehalten, dass niemand aufgrund von Unterschieden in Hautfarbe, Geschlecht, Rasse, Religion, Glaube oder Konfession diskriminiert, beleidigt oder ausgeschlossen werden darf (RIC 14.12.2023). Während die offiziellen Dokumente der DAANES Säkularismus, Pluralismus und Dezentralisierung fördern, liegt die größte Herausforderung in der praktischen Umsetzung. Die Kluft zwischen theoretischen Grundsätzen und der tatsächlichen Anwendung in Syrien bleibt ein erhebliches Hindernis (Harmoon 4.2025).

Diese oben erwähnten Punkte bedeuten nicht, dass die SDF eine makellose Menschenrechtsbilanz vorweisen können (AGIL 12.9.2025). Es gibt wiederholte Beschwerden über willkürliche Verhaftungen, verschärfte Sicherheitsbeschränkungen für Aktivisten und Dissidenten sowie die Monopolisierung wirtschaftlicher Ressourcen – wie Öl und Weizen – durch die DAANES, zusammen mit der Erhebung unrechtmäßiger Gebühren für Bewegungsfreiheit und Handel (MEI 9.5.2025). Teile der SDF sollen sich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt haben, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlung, ungerechtfertigte Inhaftierungen, Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie Zerstörung und Abriss von Häusern (USDOS 22.4.2024). Die inneren Sicherheitskräfte (Asayesh) und die Anti-Terror-Einheiten (Yekîneyên Antî Teror - YAT), die beide der DAANES angehören, haben an zahlreichen Orten im Nordosten willkürliche Verhaftungen vorgenommen (FES 1.4.2024). Das syrische Menschenrechtskomitee zählte im Jahr 2024 132 zivile Todesfälle, die durch die SDF zu verantworten waren (SHRC 23.1.2025). Menschen wurden bei vorgeblich gegen den Islamischen Staat (IS) gerichteten Razzien verhaftet, andere, um sie in militärische Trainings- und Rekrutierungslager zu bringen. Wieder andere Zivilisten wurden unter dem Vorwurf verhaftet, dass sie mit arabischen Stämmen und der SNA gearbeitet oder die Operation "Abschreckung der Aggression", die im November 2024 gestartet wurde, unterstützt haben. Zudem wurden Personen verhaftet, die Banner und Slogans der SDF an öffentlichen Plätzen gegen die aktuelle Flagge Syriens austauschten (SNHR 4.7.2025b).

Kurdische Milizen werden beschuldigt, arabische und turkmenische Einwohner aus den von ihnen kontrollierten Gebieten vertrieben zu haben (FH 2025). Im Juni 2025 erschoss ein SDF-Kämpfer einen elf-jährigen Buben in der Stadt Abu Hardoub. Tage später starb ein weiterer Bub, nachdem SDF-Kräfte das Feuer eröffnet hatten, als er in der Nähe eines Checkpoints Weizen sammelte. Solche Vorfälle sind keine Einzelfälle. Lokale Beobachter und Menschenrechtsgruppen haben Entführungen, die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch die Organisation Revolutionäre Jugendbewegung und hohe finanzielle Abgaben für Familien, die eine Befreiung vom Militärdienst beantragen, dokumentiert (AAA 11.7.2025). Amnesty International machte die SDF im Jahr 2024 für rechtswidrige Tötungen, Folter und andere Misshandlungen verantwortlich. Mehr als 56.000 Menschen waren zu diesem Zeitpunkt in Gewahrsam der DAANES weiterhin Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Darunter befanden sich schätzungsweise 30.000 Kinder, 14.500 Frauen und 11.500 Männer, die in mindestens 27 Haftanstalten und zwei Internierungslagern – al-Hol und ar-Roj – festgehalten wurden. Ihnen wurde die Zugehörigkeit zum IS vorgeworfen. Viele sind seit 2019 inhaftiert (AI o.D.a). [Weitere Informationen zu den Lagern finden sich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage / Allgemeine Menschenrechtslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) / IDP's und Flüchtlinge]

In Aleppo ist es zu Entführungen durch kurdische Angehörige von mit den SDF in Verbindung stehenden Milizen gekommen (SHRC 12.2.2025). Bei mehreren Gelegenheiten griffen Asayesh-Einheiten in Aleppo Zivilisten und zivile Infrastruktur an und lösten damit gewalttätige Zusammenstöße aus. Während dieser Zeit stimmte Damaskus wiederholt Waffenstillständen zu, um die Verhandlungen über das umfassendere Integrationsabkommen vom 10.3.2025 mit den SDF aufrechtzuerhalten. Nach Ablauf der Frist des Integrationsabkommens scheiterten jedoch die letzten von den USA vermittelten Gespräche in Damaskus, und die Asayesh-Kräfte griffen erneut zivile Infrastruktur an, woraufhin die syrische Armee eine begrenzte Militäroperation begonnen hat (AC 13.1.2026). Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte wiederholte Scharfschützenangriffe durch die SDF in den Stadtvierteln Sheikh Maqsoud und Ashrafiye in Aleppo. Zwischen 30.11.2024 und 30.1.2025 wurden 65 Zivilisten, darunter ein Kind, zwei Frauen und zwei Mitarbeiter einer humanitären Organisation durch Scharfschützen der SDF getötet. Im selben Zeitraum wurde auch das Verschwinden mehrerer Personen dokumentiert, nachdem sich diese den von den SDF kontrollierten Gebiete näherten oder diese betraten (SNHR 6.2.2025).

Einem Bericht zufolge gab ein kurdischer Beamter Anweisungen, wie mit Feierlichkeiten zu dem unterzeichneten Abkommen zwischen der Übergangsregierung in Damaskus und den SDF umgegangen werden soll. Demzufolge soll jeder, der die syrische Flagge trägt, zur Rechenschaft gezogen werden. Von großen Versammlungen soll abgesehen werden und jeder, der Freudenschüsse abgibt, soll verhaftet werden. Einige junge Männer, die nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes die Flaggen der SDF durch Flaggen der syrischen Revolution ersetzten, wurden von den SDF getötet (NLM 1.4.2025). Einem der Zentralregierung nahestehenden Medium zufolge führten die SDF im März 2025 eine Verhaftungskampagne gegen Zivilisten in Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa durch. Die Verhaftungswelle beschränkte sich nicht nur auf politische Aktivisten oder Oppositionelle, sondern betraf auch Zivilisten. Selbst das Hissen der neuen syrischen Flagge oder das Zeigen eines Bildes von Präsident Ahmad ash-Shara' und das Bekunden von Freude über den Sturz des Regimes und die Unterzeichnung des Abkommens reichten als Grund für Verhaftung und Strafverfolgung aus. Mehr als 300 Personen waren betroffen. Die Verhaftungswelle ging mit Razzien in Wohnungen, der Zerstörung von Hausrat, dem Aufbrechen von Türen und der Beschlagnahmung von Mobiltelefonen einher (Syria TV 19.3.2025). Die von den SDF geführte Autonome Verwaltung veröffentlichte am 6.12.2025 ein Rundschreiben, in dem sie jegliche Feierlichkeiten in den von ihr kontrollierten Gebieten im Nordosten Syriens zum Jahrestags des Regimesturzes verbot (BBC 8.12.2025a). Das Verbot umfasst öffentliche Veranstaltungen und Menschenansammlungen. Das Abfeuern von scharfer Munition und Feuerwerk anlässlich des Jahrestages wurde untersagt. Zur Begründung verwies die Verwaltung auf die aktuelle Sicherheitslage. Terrorzellen könnten das Datum ausnutzen, um Anschläge zu verüben und die Stabilität in der Region zu gefährden (ORF 8.12.2025). Zwei Minderjährige wurden dem syrischen Menschenrechtskomitee zufolge von den SDF entführt und zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, nachdem sie den Sturz des Assad-Regimes gefeiert hatten (SHRC 11.4.2025). Mehrere lokale Zeitungen berichteten auf Facebook, dass am 8.12.2025 Scharfschützen auf einigen Verwaltungsgebäuden in ar-Raqqa positioniert worden seien und dass in verschiedenen Stadtvierteln Durchsuchungen durchgeführt worden seien (FR24 9.12.2025). Einer arabischen Zeitung zufolge haben die SDF eine umfassende Verhaftungskampagne gegen Mitglieder arabischer Stämme, die der neuen syrischen Regierung gegenüber loyal sind, im Gouvernement al-Hasaka gestartet, nachdem diese die syrische Hauptstadt Damaskus besucht hatten. Der Sprecher der SDF hingegen erläutert, dass die Sicherheitsoperation in al-Hasaka eine Reaktion auf Berichte über zunehmende Aktivitäten von Zellen des IS in der Region sei (AW 2.9.2025).

Die SDF untersuchen einige Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte und verhängten Strafen gegen einige Mitglieder wegen Menschenrechtsverletzungen, aber es liegen keine Statistiken vor (USDOS 22.4.2024).

Das Abkommen zwischen den SDF und den Behörden der neuen syrischen Regierung vom März 2025 bekräftigt sowohl das Recht aller Syrer auf Teilnahme am politischen Prozess (Punkt 1) als auch die verfassungsmäßigen Rechte der Kurden als indigene Gemeinschaft Syriens (Punkt 2). Außerdem erfolgte das eindeutige Bekenntnis zur Integrität und Einheit des syrischen Staates (Punkt 6 und 7). Diese Verpflichtungen sind höchstwahrscheinlich eher politischer als rechtlicher Natur (AGIL 12.9.2025).

Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit

Meinungsfreiheit

Nach der Machtergreifung durch Ahmad ash-Shara' ist die Ausübung von Grundfreiheiten zweifelsfrei leichter geworden. Im Gegensatz zum Assad-Regime ist begrenzte Kritik an der Übergangsregierung ohne Strafe möglich, wie auch die Veröffentlichung von kritischen Medienberichten oder Blogs (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nach dem Sturz der früheren Regierung erweiterte sich die Meinungsfreiheit in Syrien zunächst, und die Menschen äußerten sich offen kritisch gegenüber den neuen Behörden. Diese Offenheit hat jedoch allmählich abgenommen (DIS 9.12.2025a). Die Meinungs-, Ausdrucks- und Pressefreiheit wurde zwar ausdrücklich durch eine Verfassungserklärung garantiert, die eine fünfjährige Übergangsphase regelt, gleichzeitig ist es verboten, "die Verbrechen [des Assad-Regimes] zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder herunterzuspielen", was darauf hindeutet, dass die Meinungsfreiheit nicht absolut ist und es einen gewissen Interpretationsspielraum gibt, bezüglich dem, was erlaubt ist (ReuInst 25.3.2025).

Zum ersten Mal seit sechs Jahrzehnten kann jeder die Behörden und den Präsidenten kritisieren, ohne verhaftet oder zur Rechenschaft gezogen zu werden. Diskussionen über öffentliche Angelegenheiten, einschließlich sensibler Themen im Zusammenhang mit Sekten und lokalen Gemeinschaften, sind ebenso möglich, wie die Darstellung vielfältiger Narrative, anstelle von zuvor dem Narrativ der Behörden als einzig zugelassenes (TNA 8.12.2025). Im Allgemeinen ist es möglich, die Übergangsregierung zu kritisieren, und viele Beschwerden oder Bedenken können öffentlich geäußert werden, ohne dass dies direkte Konsequenzen nach sich zieht. Allerdings ist der Raum für freie Meinungsäußerung insgesamt zunehmend eingeschränkt worden, auch wenn er nach wie vor weniger restriktiv ist als unter der früheren Regierung (DIS 9.12.2025a). Nach bisherigen Erkenntnissen gibt es keine Repressalien wegen demokratischer Kritik am Regime (ÖB Damaskus 26.11.2025). Es gibt keine Informationen darüber, dass jemand, der sich gegen die HTS ausspricht, von der Übergangsregierung inhaftiert worden wäre. Man kann sich frei äußern in den sozialen Medien. Menschen kritisieren den Präsidenten ash-Shara’, sind aber weiterhin in ihren Funktionen tätig. Es gibt keine Fälle, in denen Menschen aufgrund ihrer Meinung inhaftiert wurden. Die Meinungsfreiheit wird respektiert. Die Fälle, in denen Journalisten inhaftiert wurden, waren aus anderen Gründen (SyrExp01 18.11.2025). Demgegenüber berichten Aktivisten (BBC 12.8.2025). Einige Aktivisten der Zivilgesellschaft wurden für kurze Zeit inhaftiert und anschließend wieder freigelassen (SyrExp01 18.11.2025). Aktivisten der Zivilgesellschaft äußern, dass Kritik als Verrat angesehen wird (Economist 21.8.2025). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 im Gouvernement Hama Verhaftungen bzw. Festnahmen durch Kräfte der Inneren Sicherheit von Personen, die die neue Regierung auf Social Media kritisiert hatten (SNHR 4.7.2025a). Ein anderer Syrien-Experte berichtet hingegen, dass sich das neue System wenig vom alten unterscheidet. Demnach steht es offiziell für Toleranz ein, in der Praxis würde es sich aber anders verhalten, wobei dies sich je nach Region unterscheidet. Dem Experten zufolge ist es unwahrscheinlich, dass jemand der sich kritisch gegenüber der HTS äußert, von dieser einen Job erhält (SyrExp02 6.1.2026).

Versammlungsfreiheit

Syrern wurde das Recht, ohne offizielle Genehmigung zu demonstrieren, eingeräumt, wie bei den Protesten in Damaskus während der Zusammenstöße in Suweida im Juli 2025 ersichtlich (AJ 5.12.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge ließ die Übergangsregierung Demonstrationen zu unregelmäßigen Gehaltszahlungen, gegen Massenentlassungen und die Verfassungserklärung zu und schritt nicht ein (MBZ 31.5.2025).

Diesen Aussagen stehen folgende Berichte gegenüber:

Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte im November 2025 friedliche Demonstrationen im Gouvernement Hama. Die Demonstranten fordeten ein Ende der Tötungen, die Aufhebung der Unterdrückung des Volkes sowie die sofortige Freilassung von Inhaftierten. Die Demonstrationen breiteten sich aus, im Gouvernement Latakia wurden einige Hauptstraßen gesperrt, um sie einzudämmen. In mehreren Gebieten setzten die Behörden außerdem scharfe Munition ein, um Sitzblockaden aufzulösen, und sperrten einige Stadtteile, in denen Mitglieder der alawitischen Glaubensgemeinschaft leben. In der Stadt Homs kam es ebenfalls zu Demonstrationen, bei denen mehrere Demonstranten verhaftet und Tränengas sowie Gewalt zur Auflösung einer Sitzblockade eingesetzt wurden, begleitet von willkürlichen Schüssen auf Demonstranten. Einige Demonstranten wurden auch von Fahrzeugen der öffentlichen Sicherheit überfahren (SOHR 25.11.2025a) Die Festnahmen in Homs gingen mit körperlichen Übergriffen auf die Festgenommenen einher, die vor den Augen der Demonstranten und Passanten geschlagen wurden (SOHR 25.11.2025b). Im Juli 2025 wurden mehrere Bürgerrechtler bei einer friedlichen Protestkundgebung vor dem Gebäude der Volksversammlung in der Hauptstadt Damaskus körperlich und verbal von Zivilisten angegriffen. Die Kundgebung war Teil einer Initiative, die darauf abzielte, die eskalierende Gewalt im Gouvernement Suweida zu beenden und den Schutz der Zivilbevölkerung sowie die Förderung des inneren Friedens im Land zu fordern. Die Sicherheitskräfte und die Polizei griffen nicht ein (SNHR 20.7.2025). Ende Dezember 2025 kam es nach einer Explosion in einer Moschee in Homs zu Protesten von überwiegend alawitischen Personen in Latakia. Mindestens zwei Menschen starben, wobei es widersprüchliche Berichte darüber gibt, wer die Angreifer und wer die Opfer waren. Die staatlichen syrischen Medien berichteten von einem Angriff gegen Sicherheitskräfte und Zivilisten durch Anhänger des gestürzten Assad-Regimes, während die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete, dass zwei Demonstranten durch Schüsse von Sicherheitskräften und Anhängern der Regierung getötet wurden (NYT 28.12.2025).

In Latakia fanden große regierungsfreundliche Demonstrationen statt, bei denen sich Hunderte von jungen Menschen, Männern und Frauen, in den Seiten- und Hauptstraßen versammelten, Fahnen und Transparente schwenkten und Sprechchöre anstimmten. Laut den Quellen entwickelten sich die Demonstrationen zu einem Massenmarsch, der durch mehrere Hauptstraßen zog, begleitet von lauten Stimmen und Sprechchören, die zur Einheit Syriens aufriefen (SOHR 28.11.2025a). Mitglieder der alawitischen Gemeinschaft in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama wurden durch Regierungsbehörden in Zusammenarbeit mit lokalen Ältesten unter Druck gesetzt und bedroht, um sie zur Teilnahme an regierungsfreundlichen Demonstrationen zur Unterstützung der Übergangsregierung zu zwingen (SOHR 28.11.2025b). Mitte Juni kam es in 'Afrin zu Demonstrationen nach dem gewaltsamen Tod eines Teenagers durch arabische Siedler, die sich nach der türkischen Operation auf 'Afrin dort angesiedelt hatten. Die Demonstrationen wurden von der durch die Türkei unterstützten Militärpolizei gewaltsam aufgelöst, während die Sicherheitskräfte der neuen syrischen Regierung tatenlos zuschauten (KuPI 15.7.2025).

Religionsfreiheit

[Informationen zu den einzelnen Glaubensgemeinschaften und den Umgang mit ihnen finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten und entsprechende Unterkapitel.]

In der Verfassungserklärung vom 13.3.2025 heißt es in Artikel 3 Absatz 1, dass die islamische Rechtswissenschaft die wichtigste Quelle der Gesetzgebung ist (ACRPS 5.2025).

Bislang ist kein eindeutiger Trend zur institutionellen Islamisierung durch die syrische Regierung zu beobachten. Sie lässt religiösen Konservatismus zu, der im heutigen Syrien tatsächlich weiter verbreitet ist (religiöse Veranstaltungen, Koranauswendiglernen-Wettbewerbe, öffentliche Gebete, Förderung traditioneller Kleidung), jedoch derzeit ohne Zwang. Religiöse Äußerungen kommen "von unten", aus Teilen der konservativen sunnitischen Bevölkerung, und nicht unbedingt aufgrund einer Anweisung der Behörden von oben. Wenn Beamte versucht haben, islamische Normen zu fördern, stießen sie oft auf öffentlichen Widerstand, der sie letztendlich zum Rückzug zwang. Dies geschah beispielsweise, als versucht wurde, an öffentlichen Stränden sittsame Badekleidung vorzuschreiben oder mehr religiöse Inhalte in Schulbücher aufzunehmen (INSS 14.12.2025). Dem gegenüber berichtet Etana, dass sich unter den Übergangsbehörden in der Übergangsphase ein deutlicher Rückgriff auf moralischen Konservatismus bei der Regulierung des sozialen Lebens gezeigt hat. Obwohl in den meisten Fällen nicht formell kodifiziert, deuten neue Praktiken auf eine zunehmende Einmischung in Fragen der persönlichen Freiheit hin. Die Behörden haben "Sittlichkeitsrichtlinien" für die Kleidung von Frauen im öffentlichen Raum eingeführt, darunter ein Dekret vom Juni 2025, das Burkinis an öffentlichen Stränden vorschreibt, obwohl westliche Badebekleidung in privaten Resorts weiterhin erlaubt ist. Der Alkoholkonsum ist zwar nicht offiziell verboten, wird jedoch kritisch beobachtet, und es gibt Anzeichen dafür, dass künftige Gesetze weitere Einschränkungen vorsehen könnten, insbesondere in Gebieten mit sunnitischer Mehrheit (Etana 7.2025).

Freie Religionsausübung ist möglich, allerdings macht sich unter Nicht-Sunniten eine gewisse Angst vor der sunnitischen Mehrheit und den sunnitischen Machthabern bemerkbar. Es gibt Berichte über Belästigungen durch Sunniten gegenüber Christen. Anzumerken ist allerdings, dass das Regime von ash-Shara' vor allem Übergriffe gegenüber Christen verhindern möchte, um nicht seine internationale Reputation und dringend notwendige Investitionen aus dem Ausland zu gefährden (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Oppositionelle Gesinnung

Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte und erkennt die politische Teilhabe an (Artikel 14), obwohl beides in vagen Begriffen formuliert ist, was ihre Durchsetzbarkeit einschränkt. Bis Mitte 2025 wurde noch kein Gesetz zur Zulassung politischer Parteien erlassen, sodass es im politischen Raum Syriens keinen Rechtspluralismus und keine strukturierte Opposition gibt (Etana 7.2025). Obwohl die neue Verfassung das Recht auf Gründung politischer Parteien garantiert, muss das Rahmengesetz noch umgesetzt werden (FR24 8.12.2025).

Die neuen Behörden haben ihre Unzufriedenheit mit politischen Gruppierungen zum Ausdruck gebracht und den Wunsch geäußert, Delegationen zu empfangen, die Regionen oder lokale Gemeinschaften vertreten. Sie sind der Ansicht, dass die Gründung oder Wiederbelebung politischer Parteien verfrüht ist und verschoben werden sollte, bis sich die Sicherheitslage, die Versorgung, die Regierungsführung und die wirtschaftliche Situation stabilisiert haben (Syria TV 31.3.2025a).

Derzeit ist die Opposition gegen die syrische Regierung ein wenig organisiertes und neuartiges Unterfangen (FR24 8.12.2025). Aktivisten der Zivilgesellschaft versuchen, eine organisierte Opposition aufzubauen. Ash-Shara' hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert (Economist 20.8.2025). Die zurückhaltende Reaktion der Regierung auf die Ausschreitungen gegen Minderheiten [z.B. gegen Alawiten an der Küste im März 2025 oder gegen Drusen im Juli 2025 Anm. (s. dazu Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten)] hat einige Menschen dazu ermutigt, sich zu organisieren. Eine zunehmende Anzahl an Syrern, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußert Unzufriedenheit mit der neuen Regierung. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara' zu sein. Ihre erste Maßnahme war die Forderung nach einem sofortigen Waffenstillstand. Außerdem forderte sie die Regierung auf, die im März 2025 unterzeichnete Verfassungserklärung zu überarbeiten, um die Gründung politischer Parteien zu ermöglichen und zivilgesellschaftlichen Gruppen mehr Schutz zu bieten. Die Regierung hat die Forderungen der Bewegung ignoriert und ihre Mitglieder mit einer Verleumdungskampagne angegriffen (Economist 21.8.2025). Die Union der syrischen Alawiten in Europa gab am 8.12.2025 die Bildung einer neuen Oppositionsgruppe bekannt (BBC 8.12.2025a). Die regierungsführende Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS) gestattet einem Syrien-Experten zufolge zivile Gruppierungen, solange sie der HTS selbst angehören (SyrExp02 6.1.2026).Derzeit ist die Opposition gegen die syrische Regierung ein wenig organisiertes und neuartiges Unterfangen (FR24 8.12.2025). Aktivisten der Zivilgesellschaft versuchen, eine organisierte Opposition aufzubauen. Ash-Shara' hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert (Economist 20.8.2025). Die zurückhaltende Reaktion der Regierung auf die Ausschreitungen gegen Minderheiten [z.B. gegen Alawiten an der Küste im März 2025 oder gegen Drusen im Juli 2025 Anmerkung (s. dazu Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten)] hat einige Menschen dazu ermutigt, sich zu organisieren. Eine zunehmende Anzahl an Syrern, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußert Unzufriedenheit mit der neuen Regierung. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara' zu sein. Ihre erste Maßnahme war die Forderung nach einem sofortigen Waffenstillstand. Außerdem forderte sie die Regierung auf, die im März 2025 unterzeichnete Verfassungserklärung zu überarbeiten, um die Gründung politischer Parteien zu ermöglichen und zivilgesellschaftlichen Gruppen mehr Schutz zu bieten. Die Regierung hat die Forderungen der Bewegung ignoriert und ihre Mitglieder mit einer Verleumdungskampagne angegriffen (Economist 21.8.2025). Die Union der syrischen Alawiten in Europa gab am 8.12.2025 die Bildung einer neuen Oppositionsgruppe bekannt (BBC 8.12.2025a). Die regierungsführende Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS) gestattet einem Syrien-Experten zufolge zivile Gruppierungen, solange sie der HTS selbst angehören (SyrExp02 6.1.2026).

Einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge gibt es keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara' oder die Gegner der HTS-Führung. Es gibt einige Fälle, in denen al-Jolani [früherer Name von ash-Shara' Anm.] in Idlib einige Gegner inhaftiert hat. Seit er jedoch am 8.12.2024 die Kontrolle über die Regierung übernommen hat, gibt es keinen Fall mehr, in dem jemand, der sich gegen ash-Shara’ stellt, inhaftiert wurde (SyrExp01 18.11.2025).

Einige der Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die für frühere Spannungen mit der HTS bekannt waren, wurden vom HTS-Netzwerk, das die Regierung und ihren Militärapparat leitet, kooptiert. In 'Azaz wurde die Northern Storm Brigade – einst Teil der Levant Front (Jabha Shamiya) und seit langem bekannt für ihren Widerstand gegen die Übergriffe von HTS – in die 60. Division der Armee eingegliedert, die von einem ehemaligen HTS-Kommandeur geführt wird. Die Ernennung von Mudar Najjar, einer prominenten Persönlichkeit der Levant Front, zum stellvertretenden Kommandanten (ebenfalls im Rang eines Brigadegenerals) deutet auf eine ausgehandelte Einigung zwischen den neuen Machthabern und den alten Gegnern hin. Dabei handelt es sich weniger um eine vollständige Integration als vielmehr um eine sorgfältig gesteuerte Kooptierung, bei der wichtige Netzwerke unter der Aufsicht eines HTS-Veteranen erhalten bleiben (A.J. Tamimi 6.12.2025).

The Indipendent zufolge wurde ein Angehöriger der Hizb at-Tahrir (Befreiungspartei), einer international agierenden Gruppierung, die eine friedliche Rückkehr zum islamischen Kalifat fordert, verhaftet, der 2017 gegen die HTS protestiert hatte. Er wurde wegen seiner Aktivitäten gegen die HTS mehrfach verhaftet, zuletzt im Oktober 2024, etwa einen Monat vor Beginn der Operation, die zum Sturz al-Assads geführt hatte. Die neuen Behörden haben ihn im Dezember 2025 zu zehn Jahren Haft verurteilt, wobei die Hintergründe für das Urteil unklar sind (IndepAr 4.1.2026).

Kurden

Kurden sind die größte ethnische Minderheit. Es gibt keine offiziellen Statistiken über die Zahl der Kurden in Syrien, aber die meisten Schätzungen gehen davon aus, dass es sich um zwei bis drei Millionen Menschen handelt, die laut einer Quelle vor allem in den Gebieten al-Hasaka, Qamishli, 'Ain al-'Arab/ Kobane, 'Afrin sowie in Damaskus und Aleppo beheimatet sind (BBC 12.12.2024). In den letztgenannten Städten lebt eine große Gruppe alteingesessener kurdischer Gemeinden (APuZ 6.6.2025a). Die Mehrheit der Kurden sind sunnitische Muslime, mit einer kleinen Anzahl von Christen und Jesiden(BBC 12.12.2024).

Die aufeinanderfolgenden Regierungen haben die kurdische Identität nicht anerkannt, und der Staat hat sie daran gehindert, die kurdische Sprache in ihren Schulen oder in Zeitungen und Büchern zu verwenden. Etwa 300.000 Kurden wird seit den 1960er-Jahren die syrische Staatsbürgerschaft verweigert, kurdisches Land wurde konfisziert und an Araber verteilt, um kurdische Gebiete zu "arabisieren" (BBC 12.12.2024). Die kurdische Minderheit ist seit Jahrzehnten staatlicher Diskriminierung ausgesetzt, darunter Einschränkungen der kurdischen Sprache durch das Assad-Regime und die Verfolgung kurdischer Aktivisten. Allerdings haben sich die Bedingungen für Kurden in den von kurdischen Milizen kontrollierten Gebieten seit 2011 erheblich verbessert (FH 2025).

In den letzten Jahren ist im Nordwesten Syriens eine autonome kurdische Region entstanden, die jedoch von der syrischen Regierung nicht anerkannt wird (MRG 1.2025). Im Norden verteidigen syrische Kurden, unterstützt von anderen Minderheiten, dieses 2012 gegründete, autonome Gebiet, das auf Kurdisch Rojava genannt wird. Laut einer Quelle respektiert die autonome Verwaltung die Rechte sprachlicher und religiöser Minderheiten. Es gibt dort drei offizielle Sprachen (Kurdisch, Arabisch und Aramäisch). Allerdings gibt es auch Berichte, wonach kurdische bewaffnete Gruppen Häuser von Arabern und Kurden in der Region zerstört und die Bewohner vertrieben haben (MRG 1.2025). [Weiterführende Informationen zur Verwaltung der Kurden finden sich im Kapitel Politische Lage (Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)) / Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES).]

Infolge der Militäroperationen der Türkei in den Jahren 2018 und 2019 hat sich die Lage der kurdischen Minderheit in den besetzten Gebieten ('Afrin, Ra's al-'Ain und Tall Abyad) rapide und erheblich verschlechtert, da sie kontinuierlich Schikanen und Demütigungen durch türkische Streitkräfte und mit ihr verbündeten Gruppierungen ausgesetzt ist. Es gibt bestätigte Berichte über Kurden, denen Eigentum entzogen wurde (STJ 14.5.2025).

Übergangspräsident ash-Shara' unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), zu der er auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) zählt, weil sie ebenfalls Gruppierungen mit Verbindungen zum militärischen Arm der PKK umfassen. Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden (MEMRI 16.12.2024). Bei einem Treffen zwischen ash-Shara' und einer Delegation der kurdisch dominierten SDF erklärten sich die Kurden nur bereit, den neuen syrischen Sicherheitskräften als unabhängige Einheit beizutreten, forderten den größten Anteil an den Öleinnahmen und beantragten die Selbstverwaltung in Gebieten mit kurdischer Mehrheit als Teil einer syrischen Föderation. Ash-Shara' stimmte einer gewissen Dezentralisierung der Verwaltung, einer proportionalen Verteilung der Öleinnahmen auf die von den Kurden kontrollierten Gebiete und der Anerkennung der kulturellen Rechte der Kurden, einschließlich des Kurdischunterrichts an Schulen, zu. Regierungsvertreter bestanden jedoch darauf, dass die militärische Integration individuell unter dem Verteidigungsministerium erfolgen muss (MAITIC 9.1.2025). SDF-Kommandant 'Abdi reicht die Zusicherung ash-Shara's, den Kurden kulturelle Rechte in der neuen Verfassung zuzusprechen, nicht aus. Er verlangt politische Rechte, wie die Verwaltung von Städten durch Kurden. Außerdem sollen kurdische Kommandanten und Anführer bei einer Integration in eine neue syrische Armee nach denselben Standards in Führungspositionen gebracht werden, wie es mit Kommandanten der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) erfolgt ist (FAZ 28.1.2025).

Die unterschiedlichen Komponenten der neuen syrischen Regierung haben eine gemischte Bilanz in Bezug auf die Behandlung der Kurden. Die aus Idlib stammenden Fraktionen, insbesondere die HTS, haben in der Vergangenheit keine größeren ethnischen Übergriffe auf Kurden verübt, während mehrere Fraktionen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die nun in Teilen der neuen Armee dienen, seit Jahren wegen systematischer Übergriffe auf Kurden im Norden Aleppos sanktioniert sind (AC 13.1.2026). Zwischen kurdischen Einheiten, ehemaligen Dschihadisten und pro-türkischen Söldnern bestehen weiterhin Spannungen (DefHum 28.3.2025).

Gemäß einer Quelle des niederländischen Außenministeriums gibt es keine Probleme zwischen den Kurden in Damaskus und der Übergangsregierung (MBZ 31.5.2025). Abgesehen von vereinzelten Vorfällen können Kurden, die in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben, ihr tägliches Leben im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen, Schikanen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlung oder Angriffe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit fortsetzen, sofern sie sich nicht politisch betätigen. Nach Angaben eines syrischen Anwalts können Personen, die als politisch aktiv oder regierungskritisch wahrgenommen werden, mit Repressalien rechnen, die mit denen vergleichbar sind, denen Regierungskritiker jeglicher Herkunft ausgesetzt sind. In Damaskus, wo schätzungsweise ein Drittel der Bevölkerung kurdischer Herkunft ist und wo sich seit Jahrhunderten kurdische Gemeinschaften etabliert haben, werden Kurden als integrierter Teil der Gesellschaft beschrieben. In seit Langem bestehenden, von Kurden dominierten Stadtvierteln von Damaskus wie Rukn ad-Din und Wadi al-Mashari sind Kurden Berichten zufolge äußerlich schwer von anderen Einwohnern zu unterscheiden. Seit dem Sturz der früheren Regierung wurden keine Veränderungen oder Missbräuche gemeldet, die diese bestimmte Gruppe betreffen. Laut einem kurdischen Aktivisten der Zivilgesellschaft werden Kurden weder am Zugang zu Wohnraum oder öffentlichen Dienstleistungen gehindert, noch wurden sie aus ethnischen Gründen aus dem öffentlichen Dienst entlassen. Der Aktivist hob die Präsenz mehrerer hochrangiger kurdischer Beamter in Regierungsinstitutionen hervor, darunter auch der Bildungsminister. Die Quelle betonte jedoch, dass die derzeitige allgemeine Wirtschaftskrise die Kurden in gleicher Weise betrifft wie alle anderen Syrer. Die derzeitigen Behörden zeigen im Vergleich zur vorherigen Regierung eine größere Toleranz gegenüber kurdischen Flaggen und Symbolen (DIS 9.12.2025a).

Im Gegensatz zu den Übergriffen, die sich im Jahr 2025 in den Küstengebieten oder in Suweida ereignet haben, gab es bei den Konflikten in Aleppo zu Jahresbeginn 2026 keine Berichte über groß angelegte Verstöße durch die Sicherheitskräfte der Regierung während der Kämpfe in den Stadtteilen Sheikh Maqsoud und Ashrafiye. In Aleppo haben die Sicherheitskräfte insgesamt darauf geachtet, zu zeigen, dass sie in der Lage sind, die kurdische Gemeinschaft zu schützen (AC 13.1.2026). Allerdings sind Berichten zufolge Hunderte Personen durch Militär- und Sicherheitspersonal in Sheikh Maqsoud festgenommen und manche davon bei ihrer Festnahme auch misshandelt worden (STJ 15.1.2026). Einem Think Tank zufolge wurde, seit ash-Sharaa zum Präsidenten Syriens erklärt wurde, von den regierungsnahen syrischen sowie von türkischen Medien eine gezielte und koordinierte Hasskampagne gegen die Kurden gestartet. Ziel ist es demnach, Hass zu schüren und zu Gewalt gegen Kurden anzustacheln. "L? il?ha ill? All?h, a-l-Kurd? ?aduw All?h [zu deutsch: Es gibt keinen Gott außer Allah, die Kurden sind die Feinde Allahs]" ist zu einem populären sektiererischen und rassistischen Slogan geworden, der von Anhängern ash-Sharaa's skandiert wird. Die ethnische Diskriminierungspolitik gegenüber Kurden hat ein alarmierendes Ausmaß erreicht. Am 21.7.2025 wurden kurdische Jugendliche in Damaskus verhaftet, weil sie in der Öffentlichkeit Kurdisch gesprochen hatten. Zwischen dem 19. und 22.7.2025 wurden mindestens 25 Kurden, darunter auch minderjährige Mädchen, von syrischen Regierungstruppen entführt. Diese anti-kurdischen Kampagnen werden weithin als Vorstufe für einen militärischen Angriff auf die Kurden angesehen. Indem sie Kurden als Ausländer, Saboteure, zionistische Agenten und Staatsfeinde darstellen, versuchen Syrien und die Türkei, arabische und türkische Dschihadisten-Gruppierungen zu mobilisieren. Die Erklärung der Kurden zu "Feinden Gottes" liefert eine religiöse Legitimation für ihre Ermordung und sexuelle Versklavung (MEMRI 23.7.2025).

Bei der Offensive, die zum Sturz al-Assads im Dezember geführt hatte, starteten von der Türkei unterstützte Gruppierungen einen Vormarsch in kurdische Gebiete und lösten eine neue Fluchtwelle aus. Trotz Vereinbarungen mit den SDF bezüglich der Evakuiierung von Zivilisten kam es ab 1.12.2024 zu Übergriffen von Angehörigen der SNA auf Zivilisten, die aus den von der SNA eingenommenen Ortschaften flohen (LOT 8.6.2025). Mehrere Zivilisten wurden getötet und weitere willkürlich festgenommen (SOHR 3.12.2024). Viele kurdische Familien wurden gezwungen, ihre Häuser zu verlassen und in verschiedene Gebiete im Norden Syriens zu fliehen, um den Folgen der militärischen Eskalation in der Region zu entkommen. Seitdem Gruppierungen der von der Türkei unterstützten SNA Ende 2024 die Stadt Manbij im östlichen Umland von Aleppo unter ihre Kontrolle gebracht haben, kam es zu mehreren Vorfällen, bei denen Häuser und Grundstücke von Einwohnern der Stadt beschlagnahmt wurden. Mehrere Familien konnten ihre Häuser zurückerhalten, nachdem sie Summen zwischen 3.000 und 5.000 US-Dollar gezahlt hatten. Andererseits wurden Anträge anderer Familien auf Rückgabe ihres Eigentums abgelehnt. Insgesamt dokumentierte die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte die Vertreibung von 3.824 kurdischen Familien in verschiedenen syrischen Regionen (SOHR 30.5.2025a). Verstöße gegen Kurden wurden im Zusammenhang mit Häusern, Grundstücken und Eigentum sowie der Verweigerung des Zugangs zu zivilen Dokumenten und grundlegenden Dienstleistungen dokumentiert (GPC 3.4.2025).

Einem Einzelbericht zufolge haben im April 2025 Angehörige der SNA einen religiösen Schrein in Ra's al-'Ain verwüstet (NPA 6.4.2025). Ein junger Mann im östlichen Aleppo wurde von Angehörigen der Allgemeinen Sicherheitskräfte [Innere Sicherheitskräfte Anm.] festgenommen, nachdem er ein Video gepostet hatte, das er in einem Café aufgenommen hatte und in welchem er Lieder der SDF hörte. Der junge Mann war wenige Tage vor seiner Festnahme aus Europa, wo er 14 Jahre verbracht hatte, nach Syrien zurückgekehrt (SOHR 21.6.2025a). Mitglieder eines gemeinsamen Checkpoints der Allgemeinen Sicherheitskräfte und Gruppierungen der SNA in der Stadt Deir Hafer im Osten des Gouvernements Aleppo nahmen einen Zivilisten in seinen Vierzigern fest, der aus der Region 'Afrin vertrieben worden war, als er in einem Bus in Richtung Aleppo unterwegs war. Ihm wurde vorgeworfen, Fotos mit Bezug zur SDF auf seinem Mobiltelefon gespeichert zu haben. Im April nahmen Angehörige der Allgemeinen Sicherheitskräfte einen Zivilisten am Checkpoint 'Azaz fest, als er mit seiner Familie in Richtung Aleppo-Stadt zurückkehrte. Er wurde allein unter dem Vorwurf, Kontakte zur Demokratischen Autonomen Administration in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) zu haben, festgenommen (SOHR 2.6.2025). Angehörige der SNA-Gruppierungen al-Amshat und al-Hamzat haben drei Zivilisten verhaftet, die auf dem Weg nach Aleppo waren, unter dem Vorwand, mit der DAANES zu kooperieren (SOHR 11.6.2025). Im Juni 2025 haben mehrere Bewaffnete, die den Gruppierungen al-Amshat und al-Hamzat angehören, das kurdische Dorf an-Nairabiya in Nordaleppo gestürmt. Angeblich suchten sie nach Personen, denen Verbindungen zur vorher dort operierenden DAANES nachgesagt wurden (SOHR 17.6.2025). Am 18.7.2025 nahmen Mitglieder der Allgemeinen Sicherheitskräfte an einem Sicherheitskontrollpunkt im Stadtteil Tishrin in Damaskus einen jungen Kurden aus unbekannten Gründen fest. Zuvor wurde er nach seiner nationalen Zugehörigkeit gefragt. Als der Mann angab, Kurde aus 'Afrin zu sein, wurde er verhaftet (SOHR 19.7.2025). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge hat eine bewaffnete Gruppierung, die der Allgemeinen Sicherheit [Inneren Sicherheit Anm.] angehört, einen kurdischen Händler in einem Dorf südlich von Aleppo entführt. Sie haben sein Haus und sein Geschäft ausgeraubt. Die Gruppierung raubt Menschen und Geschäfte in Gegenden aus, die unter dem Kommando der Allgemeinen Sicherheit stehen (SOHR 21.6.2025b). Am 6., 9. und 10.10.2025 haben Mitglieder der al-Amshat- und al-Hamzat-Brigaden, unterstützt von Kräften der Allgemeinen Sicherheit, acht Kurden aus rassistischen und religiös motivierten Gründen in den Städten Tal Hasel und Tal Aren im östlichen Umland von Aleppo sowie im Stadtviertel Sheikh Maqsoud in Aleppo-Stadt festgenommen. Die Verhafteten wurden geschlagen und beleidigt (SOHR 11.11.2025).

Die Beziehungen zwischen den kurdisch geführten SDF und den arabischen Stämmen sind seit langem von Spannungen geprägt. Mehrere Stämme haben angekündigt, dass sie die Vertretung ihrer Gebiete durch die SDF ablehnen. Im Juli 2025 drohten mehrere arabische Clans und Stämme mit Maßnahmen gegen die SDF, wenn diese ihre Waffen nicht an die Regierung übergeben. In einer Erklärung forderten sie die Wiederherstellung der syrischen Staatsgewalt über die gesamten östlichen und nördlichen Regionen und die Integration der SDF-Kämpfer in die syrische Armee. Immer wieder kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen SDF-Kämpfern und den Truppen, die zur Regierung in Damaskus loyal sind. Arabische Stammesangehörige machen einen großen Teil der SDF und der autonomen Verwaltung in allen Gebieten Nord- und Ostsyriens aus (AlHurra 5.8.2025). Mehrere prominente Scheichs haben zur allgemeinen Mobilisierung aufgerufen. Die aktuelle Mobilisierungswelle repräsentiert eine bedeutende, aber keineswegs einheitliche Position der Stämme. In mehreren Gebieten wurde bereits über vereinzelte Kampfhandlungen berichtet, die jedoch bislang noch nicht zu einer vollständigen Konfrontation geführt haben (ArabRef 27.8.2025).

Bewegungsfreiheit

Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden (ConNet 14.3.2025).

Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert (DIS 6.2025; vgl. GPC 21.8.2025). Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen (MVCR 8.2025). Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen (DIS 6.2025). Die Übergangsregierung installierte Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Assad-Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge dienen die Checkpoints hingegen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren (MBZ 31.5.2025). Im Gegensatz zu al-Assads Herrschaft kontrollieren die Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der Inneren Sicherheit der neuen syrischen Regierung Anm.] nicht mehr routinemäßig Ausweispapiere und Fahrzeuge und führen auch keine Durchsuchungen mehr durch. Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können jedoch gelegentlich zu Zwischenfällen an Kontrollpunkten führen (DIS 9.12.2025b).Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert (DIS 6.2025; vergleiche GPC 21.8.2025). Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen (MVCR 8.2025). Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen (DIS 6.2025). Die Übergangsregierung installierte Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Assad-Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge dienen die Checkpoints hingegen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren (MBZ 31.5.2025). Im Gegensatz zu al-Assads Herrschaft kontrollieren die Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der Inneren Sicherheit der neuen syrischen Regierung Anm.] nicht mehr routinemäßig Ausweispapiere und Fahrzeuge und führen auch keine Durchsuchungen mehr durch. Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können jedoch gelegentlich zu Zwischenfällen an Kontrollpunkten führen (DIS 9.12.2025b).

Die Zahl der Kontrollpunkte ist insgesamt zurückgegangen (MVCR 8.2025; vgl. DIS 9.12.2025b) und beschränkt sich nun in erster Linie auf wichtige Verkehrsknotenpunkte und die Umgebung wichtiger Regierungsgebäude. Diese Verringerung gilt jedoch nicht für bestimmte Gebiete oder Städte, in denen soziale Unruhen und ein erhöhtes Maß an Gewalt herrschen, insbesondere in Latakia und entlang der Straßen, die nach Latakia führen (von Homs nach Latakia und von Aleppo nach Latakia). In Gebieten mit einer komplexen Sicherheitslage, beispielsweise mit hohen Kriminalitätsraten und Gewalt, hat die Zahl der Kontrollpunkte sogar zugenommen. Beispiele hierfür sind der alawitische Stadtteil Mezzeh in Damaskus und die alawitischen und christlichen Stadtteile von Homs. Obwohl diese Kontrollpunkte offiziell mit der Verbesserung der Sicherheit und der Verringerung des Risikos von Angriffen durch externe Akteure begründet werden, berichten Bewohner dieser Stadtteile, dass sich ihr Sicherheitsgefühl nicht verbessert hat. Die Kontrollen an den Kontrollpunkten variieren je nach Standort in ihrer Häufigkeit und Konsequenz (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es relativ viele Checkpoints auf der Straße nach al-Bu Kamal (MBZ 31.5.2025). Logistic Cluster zufolge gibt es einen Checkpoint in at-Tabqa (Logcluster 20.5.2025). Entlang der Autobahn zwischen der libanesisch-syrischen Grenze und Damaskus gibt es außer einem Checkpoint bei der Einfahrt nach Damaskus keine Kontrollpunkte (MBZ 31.5.2025). Das Logistic Cluster bezeichnet die Route zudem als sicher (Logcluster 20.5.2025). Zwischen Damaskus und Homs gab es einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge im März 2025 keine Checkpoints. Zwischen Aleppo und der Grenze zur Türkei gab es damals nur einen Checkpoint in der Stadt A'zaz. Während Sicherheitsoperationen wurden temporäre Kontrollpunkte eingerichtet, um Gebiete abzusperren (MBZ 31.5.2025). In Idlib wurden viele Checkpoints abgebaut und Haftbefehle oder andere Arten von Kontrollen werden kaum noch vollstreckt (Etana 17.1.2025).Die Zahl der Kontrollpunkte ist insgesamt zurückgegangen (MVCR 8.2025; vergleiche DIS 9.12.2025b) und beschränkt sich nun in erster Linie auf wichtige Verkehrsknotenpunkte und die Umgebung wichtiger Regierungsgebäude. Diese Verringerung gilt jedoch nicht für bestimmte Gebiete oder Städte, in denen soziale Unruhen und ein erhöhtes Maß an Gewalt herrschen, insbesondere in Latakia und entlang der Straßen, die nach Latakia führen (von Homs nach Latakia und von Aleppo nach Latakia). In Gebieten mit einer komplexen Sicherheitslage, beispielsweise mit hohen Kriminalitätsraten und Gewalt, hat die Zahl der Kontrollpunkte sogar zugenommen. Beispiele hierfür sind der alawitische Stadtteil Mezzeh in Damaskus und die alawitischen und christlichen Stadtteile von Homs. Obwohl diese Kontrollpunkte offiziell mit der Verbesserung der Sicherheit und der Verringerung des Risikos von Angriffen durch externe Akteure begründet werden, berichten Bewohner dieser Stadtteile, dass sich ihr Sicherheitsgefühl nicht verbessert hat. Die Kontrollen an den Kontrollpunkten variieren je nach Standort in ihrer Häufigkeit und Konsequenz (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es relativ viele Checkpoints auf der Straße nach al-Bu Kamal (MBZ 31.5.2025). Logistic Cluster zufolge gibt es einen Checkpoint in at-Tabqa (Logcluster 20.5.2025). Entlang der Autobahn zwischen der libanesisch-syrischen Grenze und Damaskus gibt es außer einem Checkpoint bei der Einfahrt nach Damaskus keine Kontrollpunkte (MBZ 31.5.2025). Das Logistic Cluster bezeichnet die Route zudem als sicher (Logcluster 20.5.2025). Zwischen Damaskus und Homs gab es einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge im März 2025 keine Checkpoints. Zwischen Aleppo und der Grenze zur Türkei gab es damals nur einen Checkpoint in der Stadt A'zaz. Während Sicherheitsoperationen wurden temporäre Kontrollpunkte eingerichtet, um Gebiete abzusperren (MBZ 31.5.2025). In Idlib wurden viele Checkpoints abgebaut und Haftbefehle oder andere Arten von Kontrollen werden kaum noch vollstreckt (Etana 17.1.2025).

Erpressung an Checkpoints ist einem durch das DIS befragten Journalisten zufolge eher die Ausnahme, anders als zuvor, als Erpressung weit verbreitet war. Auf den Routen zwischen Damaskus und den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten wurden Reisende auch zwei bis drei Monate nach dem Sturz al-Assads angehalten und zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen, sowie zu ihrer konfessionellen Zugehörigkeit befragt. Unter anderem wurden Personen auch befragt, ob sie Alawiten sind. Zivilisten beschweren sich manchmal über Misshandlungen an Checkpoints, worauf die Behörden unterschiedlich reagieren (DIS 6.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass bei den meisten Kontrollpunkten nur eine Sichtkontrolle durchgeführt und manchmal ein kurzer Blick in die Fahrzeuge geworfen wird. Oft beschränken sich die Maßnahmen auf Identitätskontrollen mittels Personalausweis (MBZ 31.5.2025). Eine Quelle beschrieb, dass die Bewegungsfreiheit im Land durch informelle Beschränkungen und willkürliche Entscheidungen lokaler Sicherheitsakteure beeinträchtigt werde, präzisierte jedoch nicht, worin diese Beschränkungen oder Entscheidungen bestehen (DIS 9.12.2025b). Die syrischen Behörden betonen offiziell die Abschaffung von Kontrollpunkten und weisen darauf hin, dass etwaige Sicherheitsvorfälle an diesen Kontrollpunkten nicht repräsentativ für die offizielle Politik des Landes sind. Das an Kontrollpunkten stationierte Sicherheitspersonal gehört zu den am schlechtesten bezahlten Beschäftigten. Je nach den lokalen Gegebenheiten werden einige Kontrollpunkte auch von lokalen Milizen oder bewaffneten Gruppen betrieben, die keinen zentralen Sicherheitskräften eindeutig zugeordnet sind. In einigen Fällen können Ausweispapiere kontrolliert werden, wobei die an den Kontrollpunkten tätigen Behörden nicht in der Lage sind, zu überprüfen, ob eine Person Mitglied der Ba'ath-Partei war oder nicht. Die Identifizierung basiert ausschließlich auf dem öffentlichen Profil der Person. Laut Quellen kommt es weiterhin zu vereinzelten und unvorhersehbaren Fällen, in denen Personen an Kontrollpunkten angehalten und zu ihrer religiösen Identität befragt werden, insbesondere in Gebieten mit anhaltenden sozialen Spannungen. Andere Exzesse, wie körperliche Übergriffe oder Befragungen zur Religion, können vorkommen, sind jedoch nicht systematischer Natur. Die Sicherheitskräfte sind verpflichtet, sich an einen Verhaltenskodex zu halten, der Mindeststandards für akzeptables Verhalten vorschreibt. Die Situation in Gebieten, die zuvor von der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) kontrolliert wurden – die zuvor für zahlreiche Übergriffe an Kontrollpunkten und unvorhersehbares Verhalten bekannt war – wurde als problematisch eingestuft. Dies trug zu Spannungen bei Kontrollen an Kontrollpunkten der SNA bei. Seit März/April 2025, als die zentralen Behörden, insbesondere die Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS), die Aufsicht über die Einheiten und Gebiete übernahmen, hat sich die Situation jedoch verbessert (MVCR 8.2025). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Kräfte der Übergangsregierung. In Damaskus wurden Personen verhaftet, die über den offiziellen Grenzübergang in den Libanon reisen wollten. Nach einigen Stunden wurden sie wieder aus der Haft entlassen. Weiters wurden lokale Aktivisten aus Suweida, die in die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) wollten, bei einem Checkpoint bei Homs verhaftet. Sie wurden nach einigen Stunden aus einem Haftzentrum in Idlib entlassen (SNHR 4.7.2025b).

Im Nordosten ist das Reisen zwischen den von Kurden verwalteten Gebieten und den von der Regierung kontrollierten Gebieten möglich, und Zivilisten können in der Regel ohne größere Hindernisse die Kontrollpunkte zwischen den Gebieten passieren, außer wenn die Straßen aufgrund von Sicherheitsvorfällen gesperrt sind (DIS 9.12.2025b). Trotz des Rückzugs der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) aus Tall Abyad und Ra's al-'Ain im Jahr 2019 nach der Operation "Friedensquelle" (Peace Spring) kontrollierten sie weiterhin die Hauptstraßen, die von al-Hasaka und ar-Raqqa zu den beiden Städten führen, und verhängte eine Blockade, die den Verkehr von Zivilisten und Gütern behinderte und das Leid der Bewohner verschärfte. Ra's al-'Ain und Tall Abyad liegen nahe der türkischen Grenze und stehen unter der direkten Kontrolle der türkischen Armee und der SNA, die an die Frontlinien der Kämpfe mit den SDF grenzen. Die türkische Grenze ist ihr einziger Zugang zur Außenwelt. Nach dem Abkommen zwischen den SDF und Damaskus im März 2025 haben die SDF die Einschränkungen noch verstärkt. Einem Augenzeugen zufolge sollen die SDF Menschen verhaften, die versuchen über Schmugglerrouten in die anderen Gouvernements zu gelangen (Enab 14.4.2025).

Sicherheit

Die Lage in Syrien verändert sich ständig. Die Straßenverhältnisse von heute können morgen schon ganz anders sein (SysHome o.D.a). Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums ist das Reisen in Syrien aufgrund von weitverbreiteter Kriminalität und der schlechten Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich (MBZ 31.5.2025). Nach anderen Angaben sind wichtige Straßen, darunter die Autobahnen M5 und M6, die Damaskus mit Homs und der Küstenregion verbinden, befahrbar, und das Reisen auf diesen Strecken während des Tages wird von einer konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Mehrere nationale Reisebüros bieten nun Reisen von Damaskus in andere Teile des Landes, einschließlich der Küste, an. Rückkehrer, die in Damaskus ankommen, können in der Regel ohne Schwierigkeiten mit dem Privatwagen oder Bus in andere von der Regierung kontrollierte Gebiete reisen (DIS 9.12.2025b). In einem Interview mit dem DIS sagte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte, dass die neuen Behörden aktiv für einen ungehinderten Verkehrsfluss auf den Hauptstraßen sorgen würden, um negative Schlagzeilen zu verhindern (DIS 6.2025). Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen sind im Allgemeinen sicher. Die wichtigsten Straßenabschnitte werden von den Behörden kontrolliert. Allerdings gelten Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter, selbst wenn man zwischen größeren Städten unterwegs ist. Entführungen finden überwiegend nachts und insbesondere an informellen Checkpoints statt. Die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen nehmen in der Regel Personen ins Visier, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten. Solche Vorfälle wurden aus mehreren Gouvernements gemeldet, insbesondere aus ländlichen Gebieten von Homs und Latakia. Nachtfahrten auf dieser Strecke und in angrenzenden Wüstenregionen gelten als äußerst gefährlich. Eine andere Quelle merkte jedoch an, dass die Straße zwischen Damaskus und Deir ez-Zour relativ sicher ist und Vorfälle – insbesondere Diebstähle und Raubüberfälle – selten und unregelmäßig auftreten. Reisen zwischen den größeren Städten im Süden Syriens sind im Allgemeinen möglich und relativ sicher. Die meisten Straßen sind ohne ernste Sicherheitsvorfälle befahrbar. Die einzige Strecke im Süden Syriens, auf der häufig Sicherheitsvorfälle wie Entführungen, Schießereien und inoffizielle Checkpoints gemeldet werden, ist die Straße zwischen Damaskus und Suweida, die im Vergleich zu anderen Strecken im Gouvernement als risikoreicher gilt (MVCR 8.2025). Im Mai 2025 führte das Direktorat für öffentliche Sicherheit im Gouvernement Dar'aa mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit entlang der Autobahn zwischen Damaskus und Dar'aa ein. Aufgegebene Checkpoints wurden wieder besetzt, Tag- und Nachtpatrouillen eingeführt (SANA 11.5.2025). Die Autobahn von Idlib nach Aleppo ist befahrbar. Im östlichen Aleppo und der ländlichen Umgebung ist die Autobahn nicht befahrbar (Logcluster 20.5.2025). Entlang der Verbindungsstraßen zwischen Deir ez-Zour und Homs bestehen keine Sicherheitsrisiken gemäß einem Interviewpartner einer türkischen Zeitung (DS 6.4.2025). Die Bevölkerung ist insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit weiterhin vorsichtig, was ihre Bewegungsfreiheit anbelangt. In den meisten Gouvernements haben die Menschen tagsüber keine Angst vor Reisen, doch viele Zivilisten meiden aufgrund anhaltender Sicherheitsbedenken nächtliche Reisen. Beispielsweise traut sich Menschen in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten im Nordwesten Syriens im ländlichen Raum nicht sich nachts fortzubewegen, während sie sich in den Städten Idlib und Aleppo nachts sicher fühlen. In Gebieten, die im Verdacht stehen, die Assad-Regierung zu unterstützen, zögern die Einwohner generell, ihre Ortschaften zu verlassen, selbst tagsüber, da sie an Kontrollpunkten Misshandlungen befürchten (DIS 6.2025). Außerhalb von Damaskus bleibt das Reisen bei Dunkelheit auch gefährlich (ICG 28.3.2025).

Auf kleineren Straßen bestehen weiterhin Sicherheitsrisiken aufgrund der Präsenz extremistischer Gruppierungen, die manchmal Reisende an Checkpoints schikanieren. Gemäß einem Interview, das DIS mit SOHR geführt hat, sind diese Gruppierungen zwar nicht befugt unabhängig zu handeln und sollten auf Anweisungen von höheren Behörden agieren. Trotzdem kommt es häufig zu Schikanen, derer sich die Behörden angeblich bewusst sind (DIS 6.2025).

Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (UNOCHA 23.12.2024). Seit dem 8.12.2024 wurden über 1.000 Opfer durch explosive Kampfmittel gemeldet, darunter 414 Tote und 592 Verletzte (UNOCHA 2.6.2025). [Weitere Informationen zur Kontaminierung mit Blindgängern finden sich im Kapitel Sicherheitslage.]

Einreise

Am 9.3.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren (SANA 9.3.2025; vgl. STJ 25.6.2025). Alle Beschränkungen, wie Verhaftungen, Überprüfungen, Benachrichtigungen, Wehrdienstverweigerung wurden aufgehoben. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide (SANA 9.3.2025). Obwohl der Beschluss formal bedeutend erschien, blieb seine praktische Umsetzung begrenzt, insbesondere für politisch verfolgte Gruppen wie Aktivisten und Regimekritiker, gegen die diese Verbote ohne rechtliche oder gerichtliche Grundlage verhängt worden waren. Selbst Monate nach Erlass des Beschlusses sehen sich einige dieser Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Reisepässen konfrontiert, da ihre Namen weiterhin auf sogenannten Reiseverbotslisten stehen. Gemäß Syrians for Truth and Justice liegt das nicht nur an der langsamen Umsetzung, sondern auch an einem mangelnden institutionellen Mechanismus, der sicherstellt, dass alle betroffenen Personen in den Beschluss einbezogen werden und Möglichkeiten zur Überprüfung oder Berufung bietet. Beispielsweise fehlt es an einem System, um betroffene Personen über ihren rechtlichen Status zu informieren. Der Beschluss wurde selektiv angewendet und vage ausgelegt. Im März 2025 erklärte der Direktor der Einwanderungs- und Passbehörde, dass die Aufhebung nicht für "gerichtliche, sicherheitsrelevante oder finanzielle Fälle, die noch geprüft werden" gelte, ohne jedoch die Art dieser Fälle oder die für ihre Bearbeitung zuständigen Behörden zu präzisieren. Ein Rechtsanwalt wies darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Personen gilt, gegen die ein gerichtlicher Haftbefehl vorliegt oder die strafrechtlich verfolgt werden. Zudem deckt der Ministerialbeschluss Nr. 20 nicht alle Fälle von Reiseverboten ab. Er beschränkt sich auf diejenigen, die vom Kommando der Streitkräfte, den Sicherheitsbehörden und ihren Zweigstellen, dem Nationalen Sicherheitsbüro und dem Regionalkommando der Ba'ath-Partei verhängt wurden, während die von anderen Stellen verhängten unberücksichtigt bleiben. Nach wie vor herrscht Willkür, was sich durch die Abhängigkeit von vorübergehenden Lösungen, wie der Erteilung einmaliger Reisegenehmigungen zeigt. Diese Genehmigungen – manchmal handschriftlich – werden von inoffiziellen oder nicht eindeutig autorisierten Personen ausgestellt, darunter Staatsanwälte, Grenzbeamte oder sogar Personen mit unklarer Zuordnung. Sie werden in der Regel verwendet, wenn formelle Verwaltungsverfahren scheitern oder wenn keine zuständige Behörde eindeutig für die Entscheidung über die Aufhebung von Reiseverboten verantwortlich ist (STJ 25.6.2025). Nach neueren Informationen wurde die bisherigen Anforderung einer Klärung des Status vor der Rückkehr oder einer Sicherheitsüberprüfung Berichten zufolge abgeschafft. Syrer, deren Namen auf den Fahndungslisten der früheren Regierung standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse an der Grenze in das Land zurückkehren. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank, in der diese Personen mit einem Vermerk versehen sind, der auf anhängige oder abgeschlossene Verfahren bei den Behörden hinweist. Bei ihrer Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen. Andernfalls können diese Personen keine offiziellen Dokumente wie Reisepässe oder Strafregisterauszüge erhalten oder das Land erneut verlassen. Nach Angaben der syrischen Botschaft in Beirut gibt es fünf Kategorien von Personen, deren Namen markiert sind: 1) Personen, die Syrien illegal verlassen haben; 2) ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure; 3) Personen, die aus Sicherheitsgründen markiert sind; 4) öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben; 5) Personen mit einer früheren oder anhängigen Vorstrafe. Personen, die unter eine oder mehrere dieser fünf Kategorien fallen, dürfen ohne Probleme nach Syrien einreisen. Eine internationale Organisation hat keine Fälle beobachtet, in denen einer Person aufgrund von an der Grenze gemeldeten Problemen die Einreise nach Syrien verweigert wurde. Die Regelung von Fällen nach der Einreise ist jedoch je nach Kategorie unterschiedlich. Fälle, die unter die ersten drei Kategorien fallen, gelten als im Voraus geregelt. Personen dieser Kategorien müssen sich dennoch bei den Behörden melden, um die Markierung neben ihrem Namen offiziell entfernen zu lassen. Im Gegensatz zur syrischen Botschaft in Beirut erklärte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte, dass Personen, die Syrien vor dem Regierungswechsel illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht einmal verpflichtet sind, sich bei den Behörden zu melden. An der Grenze werden sie lediglich aufgefordert, ihre syrische Identität nachzuweisen und Dokumente vorzulegen, die ihren Wohnsitz im Ausland bestätigen. Anschließend wird ihnen ein Transitdokument ausgestellt. Dieses Dokument wird versiegelt und kann bei Bedarf als offizielles Dokument innerhalb Syriens verwendet werden. Zwar kann es vereinzelte Fälle geben, in denen Personen angewiesen werden, sich bei bestimmten Regierungsstellen oder Sicherheitsbehörden zu melden, doch gibt es laut der Quelle keine allgemeine Richtlinie oder kein Gesetz der neuen syrischen Behörden, das solche Verfahren vorschreibt (DIS 9.12.2025b).Am 9.3.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren (SANA 9.3.2025; vergleiche STJ 25.6.2025). Alle Beschränkungen, wie Verhaftungen, Überprüfungen, Benachrichtigungen, Wehrdienstverweigerung wurden aufgehoben. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide (SANA 9.3.2025). Obwohl der Beschluss formal bedeutend erschien, blieb seine praktische Umsetzung begrenzt, insbesondere für politisch verfolgte Gruppen wie Aktivisten und Regimekritiker, gegen die diese Verbote ohne rechtliche oder gerichtliche Grundlage verhängt worden waren. Selbst Monate nach Erlass des Beschlusses sehen sich einige dieser Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Reisepässen konfrontiert, da ihre Namen weiterhin auf sogenannten Reiseverbotslisten stehen. Gemäß Syrians for Truth and Justice liegt das nicht nur an der langsamen Umsetzung, sondern auch an einem mangelnden institutionellen Mechanismus, der sicherstellt, dass alle betroffenen Personen in den Beschluss einbezogen werden und Möglichkeiten zur Überprüfung oder Berufung bietet. Beispielsweise fehlt es an einem System, um betroffene Personen über ihren rechtlichen Status zu informieren. Der Beschluss wurde selektiv angewendet und vage ausgelegt. Im März 2025 erklärte der Direktor der Einwanderungs- und Passbehörde, dass die Aufhebung nicht für "gerichtliche, sicherheitsrelevante oder finanzielle Fälle, die noch geprüft werden" gelte, ohne jedoch die Art dieser Fälle oder die für ihre Bearbeitung zuständigen Behörden zu präzisieren. Ein Rechtsanwalt wies darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Personen gilt, gegen die ein gerichtlicher Haftbefehl vorliegt oder die strafrechtlich verfolgt werden. Zudem deckt der Ministerialbeschluss Nr. 20 nicht alle Fälle von Reiseverboten ab. Er beschränkt sich auf diejenigen, die vom Kommando der Streitkräfte, den Sicherheitsbehörden und ihren Zweigstellen, dem Nationalen Sicherheitsbüro und dem Regionalkommando der Ba'ath-Partei verhängt wurden, während die von anderen Stellen verhängten unberücksichtigt bleiben. Nach wie vor herrscht Willkür, was sich durch die Abhängigkeit von vorübergehenden Lösungen, wie der Erteilung einmaliger Reisegenehmigungen zeigt. Diese Genehmigungen – manchmal handschriftlich – werden von inoffiziellen oder nicht eindeutig autorisierten Personen ausgestellt, darunter Staatsanwälte, Grenzbeamte oder sogar Personen mit unklarer Zuordnung. Sie werden in der Regel verwendet, wenn formelle Verwaltungsverfahren scheitern oder wenn keine zuständige Behörde eindeutig für die Entscheidung über die Aufhebung von Reiseverboten verantwortlich ist (STJ 25.6.2025). Nach neueren Informationen wurde die bisherigen Anforderung einer Klärung des Status vor der Rückkehr oder einer Sicherheitsüberprüfung Berichten zufolge abgeschafft. Syrer, deren Namen auf den Fahndungslisten der früheren Regierung standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse an der Grenze in das Land zurückkehren. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank, in der diese Personen mit einem Vermerk versehen sind, der auf anhängige oder abgeschlossene Verfahren bei den Behörden hinweist. Bei ihrer Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen. Andernfalls können diese Personen keine offiziellen Dokumente wie Reisepässe oder Strafregisterauszüge erhalten oder das Land erneut verlassen. Nach Angaben der syrischen Botschaft in Beirut gibt es fünf Kategorien von Personen, deren Namen markiert sind: 1) Personen, die Syrien illegal verlassen haben; 2) ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure; 3) Personen, die aus Sicherheitsgründen markiert sind; 4) öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben; 5) Personen mit einer früheren oder anhängigen Vorstrafe. Personen, die unter eine oder mehrere dieser fünf Kategorien fallen, dürfen ohne Probleme nach Syrien einreisen. Eine internationale Organisation hat keine Fälle beobachtet, in denen einer Person aufgrund von an der Grenze gemeldeten Problemen die Einreise nach Syrien verweigert wurde. Die Regelung von Fällen nach der Einreise ist jedoch je nach Kategorie unterschiedlich. Fälle, die unter die ersten drei Kategorien fallen, gelten als im Voraus geregelt. Personen dieser Kategorien müssen sich dennoch bei den Behörden melden, um die Markierung neben ihrem Namen offiziell entfernen zu lassen. Im Gegensatz zur syrischen Botschaft in Beirut erklärte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte, dass Personen, die Syrien vor dem Regierungswechsel illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht einmal verpflichtet sind, sich bei den Behörden zu melden. An der Grenze werden sie lediglich aufgefordert, ihre syrische Identität nachzuweisen und Dokumente vorzulegen, die ihren Wohnsitz im Ausland bestätigen. Anschließend wird ihnen ein Transitdokument ausgestellt. Dieses Dokument wird versiegelt und kann bei Bedarf als offizielles Dokument innerhalb Syriens verwendet werden. Zwar kann es vereinzelte Fälle geben, in denen Personen angewiesen werden, sich bei bestimmten Regierungsstellen oder Sicherheitsbehörden zu melden, doch gibt es laut der Quelle keine allgemeine Richtlinie oder kein Gesetz der neuen syrischen Behörden, das solche Verfahren vorschreibt (DIS 9.12.2025b).

Grenzübergänge

Präsident ash-Shara' erließ im November 2025 Dekret Nr. 244, mit dem eine Behörde namens "Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll" gegründet wurde. Sie ist direkt der Präsidentschaft der Republik unterstellt und hat ihren Sitz in Damaskus (Enab 24.11.2025). Der Leiter dieser Generalbehörde, der mit demselben Dekret ernannt wurde, hat Ministerrang (SO 25.11.2025). Bisher unterlag die Verwaltung aller Land- und Seegrenzübergänge der Zuständigkeit der Direktion für Land- und Seegrenzen, welche ihre Arbeit mit den zuständigen Sicherheitskräften koordinierte. Die Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zur Türkei - mit Ausnahme des Übergangs in der Nähe der Stadt Qamishli, die sich in dem von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebiet DAANES befindet. Zudem kontrolliert die Übergangsregierung die Grenzübergänge zum Libanon, zu Jordanien (am Übergang al-Jaber/ Nassib) sowie den Übergang zum Irak (in der Stadt al-Bu-Kamal) (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge übertrug die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) der Übergangsregierung die Kontrolle über die Grenzübergänge in den von ihr kontrollierten Gebieten (MBZ 31.5.2025).

Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). Mit Stand 19.1.2026 sind gemäß Österreichischer Botschaft Damaskus neun Landgrenzübergänge geschlossen, sieben sind zur Gänze bzw. bedingt passierbar (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Jeder Grenzübergang zwischen Syrien und den Nachbarstaaten, Libanon, Jordanien, Türkei und Irak, hat spezielle Richtlinien und Einreisebestimmungen, die durch die Behörden vor Ort festgelegt werden (SysHome o.D.b). Demgegenüber berichtet das tschechische Innenministerium, dass alle Grenzübertrittsverfahren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften standardisiert sind. Die Personen müssen die entsprechenden Dokumente vorlegen und ihre Einreise wird in einer Datenbank erfasst (MVCR 8.2025).

Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor. Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger. Mögliche Einschränkungen können für syrische Flüchtlinge mit Aufenthaltsgenehmigung in Nachbarstaaten, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, gelten (MVCR 8.2025). Eine humanitäre Organisation hatte keine Fälle beobachtet oder Berichte erhalten, in denen Personen aufgrund ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Herkunft an der Grenze diskriminierend behandelt worden wären (DIS 9.12.2025b).

Grundversorgung und Wirtschaft

Grundversorgung

Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes spiegeln die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider. Die stabilisierenden Auswirkungen, die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbunden sind, sind aufgrund ihrer kurzen Amtszeit noch begrenzt. Es gibt nach wie vor keinen einheitlichen Plan für die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen im gesamten Land. Das Land erholt sich von Jahren des Krieges und den Sanktionen gegen das Assad-Regime (MVCR 8.2025). Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine "Friedensdividende", also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt. Noch immer ist ein Großteil auf Hilfen angewiesen. Schlimmer noch, angesichts des angespannten Staatshaushalts sind viele Reformauswirkungen auf die Bevölkerung negativ: Kündigungen und Jobunsicherheit im öffentlichen Dienst, Streichung von Subventionen und deutlich höhere Strompreise trotz hoher Lebenshaltungskosten betreffen große Teile der Bevölkerung. Zudem gibt es Hinweise auf Bodenspekulation und erneute Enteignungen (IDOS 8.12.2025).

Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit (UNSC 21.5.2025). 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung (UNOCHA 24.7.2025). In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im Gouvernement Aleppo, das größtenteils unter Regierungskontrolle steht, vier Mio. Personen, die Hilfe benötigen, gezählt. Im Gouvernement Idlib beträgt deren Anzahl 2,8 Mio. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Mio. Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt (AA 30.5.2025). Bei einer Untersuchung von Impact Initiatives zeigt sich, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind, wobei zahlreiche Gemeinden fünf bis zwölf schwerwiegende Probleme melden. In diesen Gebieten üben überschneidende Herausforderungen wie Vertreibung, Infrastrukturschäden und wirtschaftlicher Zusammenbruch erheblichen Druck auf die lokalen Systeme aus. Deir ez-Zour und das ländliche Damaskus weisen ebenfalls lokale Konzentrationen von Notlagen auf (ImpInit/REACH 4.2025).

Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IBCRDF 21.4.2025 vgl. Welat 3.9.2025), wobei 60 % unter extremer Armut leiden (IBCRDF 21.4.2025). Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt (WBG 30.6.2025). Die absolute Armutsgrenze für Haushalte (als Indikator für Nahrungsmittelknappheit) lag in Syrien im November 2025 bei 2,84 Millionen Syrischen Pfund (SYP) pro Monat, die untere Armutsgrenze bei 4,47 Millionen SYP und die obere Armutsgrenze bei 6,17 Millionen SYP (SCPR 11.11.2025). Die Mindestarmutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei 200 USD pro Monat und die Mindesthungergrenze bei 60 USD pro Monat (BBC 16.12.2024).Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IBCRDF 21.4.2025 vergleiche Welat 3.9.2025), wobei 60 % unter extremer Armut leiden (IBCRDF 21.4.2025). Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt (WBG 30.6.2025). Die absolute Armutsgrenze für Haushalte (als Indikator für Nahrungsmittelknappheit) lag in Syrien im November 2025 bei 2,84 Millionen Syrischen Pfund (SYP) pro Monat, die untere Armutsgrenze bei 4,47 Millionen SYP und die obere Armutsgrenze bei 6,17 Millionen SYP (SCPR 11.11.2025). Die Mindestarmutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei 200 USD pro Monat und die Mindesthungergrenze bei 60 USD pro Monat (BBC 16.12.2024).

Wirtschaftliche Lage

Angesichts von Unsicherheit, Dürre, Vertreibung und Waldbränden bleibt die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär. Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt (UNICEF 1.8.2025). Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die mit fehlender Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Die Straßen in Damaskus sind mit billigen türkischen Importwaren überflutet, die sich die Syrer nicht leisten können (Bourse & Bazaar 1.4.2025). In den Monaten nach dem Machtwechsel gab es kaum nennenswerte Verbesserungen der schlechten Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung. Verschiedenen Quellen zufolge kam es in den ersten Monaten sogar zu einer gewissen Verschlechterung (MBZ 31.5.2025). Dem widersprechend berichten andere Quellen, dass der Sturz des Assad-Regimes sowie die schrittweise Lockerung der Sanktionen und die zunehmende internationale Unterstützung, insbesondere durch die Türkei und die Golfstaaten, neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen und Impulse für den Aufschwung und Investitionen gegeben haben (Etana 7.2025), und die syrische Wirtschaft wächst deutlich schneller als die von der Weltbank für 2025 geschätzten 1 %, da nach dem Ende des Bürgerkriegs Flüchtlinge zurückkehren (REU 5.12.2025). Auf den ersten Blick scheint Syrien unter ash-Shara' einen vorsichtigen Kurs der wirtschaftlichen Erholung einzuschlagen. Globale Unternehmen, Banken und digitale Zahlungsplattformen kehren allmählich auf den syrischen Markt zurück. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf – alles mit dem Ziel, die regulatorischen Erleichterungen in greifbares Wirtschaftswachstum umzuwandeln: mehr Stromstunden, verbesserte Produktionsbedingungen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und eine gewisse Entlastung bei den Lebenshaltungskosten. Unter dieser Oberfläche verbirgt sich jedoch eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck umgehen, darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen, Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren. Diese fragile Grundlage wird noch durch die Aufstellung von Absichtserklärungen für angekündigte Investitionen im Wert von rund 25 Milliarden USD erschwert, die eine Kerngruppe relativ zuverlässiger Investoren neben einer viel größeren Gruppe undurchsichtiger Unternehmen offenbaren, denen es an Transparenz mangelt und die keine finanziellen oder fachlichen Fähigkeiten nachweisen können (INSS 14.12.2025). Die wirtschaftliche Instabilität hält an, und es besteht ein spürbarer Mangel an Bargeld (MVCR 8.2025). Es treten Versäumnisse und falsche Weichenstellungen der neuen Regierung unter ash-Shara' zutage: Der einzige Erfolg war die sukzessive Aufhebung der meisten Sanktionen – was sich aber wegen Over-Compliance der Banken und Unsicherheit über gültige Vorschriften noch wenig auswirkt. Es gibt keine umfassenden Wiederaufbaupläne oder wirtschaftspolitische Roadmaps. Entscheidungen werden hinter verschlossenen Türen getroffen, oft vom Übergangspräsidenten selbst oder einem Vertrauten. Kostenreduzierung durch Privatisierung und die Akquise von Großinvestitionen stehen im Vordergrund, doch Herkunft und Modalitäten der bislang meist nur angekündigten Investitionen werfen oft Fragen auf. Darüber hinaus handelt es sich zumeist um Prestigeprojekte in der Hauptstadt – etwa einen neuen Flughafen oder eine Metrolinie – die für weniger wohlhabende Syrer und auf dem Land kaum von Bedeutung sind. Ein wirtschaftlich solider, auf lokalen Wertschöpfungsketten beruhender Wiederaufbau lässt sich so nicht erreichen (IDOS 8.12.2025). Am 6.8.2025 gab ash-Shara' zwölf Investitionsgeschäfte im Wert von 14 Milliarden USD bekannt. Einige dieser Investitionspartner sind allerdings Briefkastenfirmen (CEIP 30.9.2025). [Mehr dazu findet sich im Kapitel Korruption] Obwohl das erste Jahr nach al-Assads Sturz relative wirtschaftliche Stabilität und eine deutliche Verbesserung des Wechselkurses des syrischen Pfunds (SYP) mit sich brachte, lastet die wirtschaftliche Lage weiterhin auf den Syrern. Einem Experten zufolge ist die Verbesserung ein symbolischer und wichtiger makroökonomischer Indikator, aber führt nicht unbedingt zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen – insbesondere wenn diese Stärke eher auf ausländische Kapitalzuflüsse als auf eine neue Produktionsstruktur zurückzuführen ist (SYD 16.12.2025). Der syrische Finanzminister gab bekannt, dass die Regierung in den ersten zehn Monaten des Jahres 2025 einen Haushaltsüberschuss erzielt habe, erklärte aber, dass dieser Überschuss an sich keine Leistung sei, sondern das direkte Ergebnis der Korruptionsbekämpfung und der Kontrolle der Investitionsausgaben, und er wies darauf hin, dass die Regierung die Ausgaben für Projekte, die noch nicht bereit sind, vorgesehen habe (AJ 4.1.2026a). Das syrische Finanzsystem steht vor enormen Herausforderungen, die die Wirtschaftstätigkeit einschränken und einen umfassenderen wirtschaftlichen Wiederaufbau und Aufschwung behindern (WBG 30.6.2025). In einer von The Economist im März 2025 durchgeführten Umfrage unter 1.500 Syrern zeigte sich, dass mehr als die Hälfte der Befragten der Meinung ist, dass sich die wirtschaftliche Lage unter der Führung von ash-Shara' entweder verschlechtert hat oder sie stagniert. Seine Entscheidungen, die Einfuhrzölle neu zu bewerten und den freien Dollarhandel zuzulassen, finden Unterstützung (Economist 2.4.2025).

Arbeitsmarkt

Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 % (UltraSyr 16.11.2025). Demgegenüber berichtet die World Bank Group, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil, unterstützt durch eine steigende Erwerbsbeteiligung. Während immer mehr Frauen Arbeit suchen, haben anhaltende Hindernisse auch die Arbeitslosenquote von Frauen in die Höhe getrieben (WBG 30.6.2025). Die International Labour Organisation wiederum spricht von einer Erwerbsbeteiligung von Frauen von unter 15 %, die durch diskriminierende Normen, Betreuungsaufgaben und Unsicherheit behindert wird (ILO 5.2025). Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzverluste und eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen stellen für Haushalte weiterhin große Hindernisse bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse dar. Viele Familien greifen auf nicht nachhaltige Bewältigungsstrategien zurück, wie beispielsweise Geldleihen, Verkauf von Produktionsmitteln oder die Aufnahme risikoreicher oder erniedrigender Arbeit. Diese Strategien beeinträchtigen die langfristige Widerstandsfähigkeit und setzen die Betroffenen ernsthaften Schutzrisiken aus, darunter Ausbeutung und Missbrauch (UNOCHA 24.7.2025).

Es gibt in Syrien, wo die Wirtschaft und Infrastruktur durch 14 Jahre Bürgerkrieg zerstört wurden, nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten (openDemocracy 8.5.2025). Die Verfügbarkeit von Stellenangeboten kann je nach Standort und Wirtschaftssektor variieren. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte (SysHome o.D.a). Entsprechend der veränderten Wirtschaftslage hat sich das Beschäftigungsprofil der Syrer dramatisch gewandelt, wobei die Arbeitnehmer zunehmend in den informellen Sektor und den Dienstleistungssektor abgewandert sind. Im Jahr 2022 hat sich der Anteil der Syrer, die in Familienunternehmen beschäftigt sind, im Vergleich zu 2010 mehr als vervierfacht, was eine Verlagerung hin zu einem informelleren Beschäftigungsmodell widerspiegelt. Der Anteil der Industrie an der Gesamtbeschäftigung hat sich zwischen 2010 und 2022 etwa halbiert, während der Anteil der Beschäftigung im Dienstleistungssektor deutlich gestiegen ist: Im Jahr 2022 waren 64 % der männlichen und 86 % der weiblichen Beschäftigten im Dienstleistungssektor tätig, verglichen mit 48 % bzw. 68 % im Jahr 2010 (WBG 30.6.2025). Vor 2011 waren über 30 % der Erwerbstätigen im landwirtschaftlichen Sektor beschäftigt, während der aktuelle Anteil (Stand: Mai 2025) nur noch 15 % beträgt (Enab 14.5.2025). Die Landflucht setzt sich unermüdlich in Richtung der verarmten Vororte der großen Städte Syriens fort, wo die Menschen von Gelegenheitsjobs und internationaler Hilfe leben (Balanche 16.11.2025). Es gibt einen informellen Arbeitsmarkt im Land, der einen großen Teil der Stellenangebote ausmacht. Die Arbeit im informellen Sektor ist zwar hinsichtlich der formalen Anforderungen möglicherweise flexibler, jedoch ist dieser Sektor völlig unreguliert und bietet den Arbeitnehmern keine rechtlichen Garantien (MVCR 8.2025). Das betrifft über 83 % der Beschäftigungsverhältnisse (ILO 5.2025).

Grundversorgung und Wirtschaft in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Grundversorgung

Die humanitäre Lage im Nordosten Syriens ist durch eingeschränkten Zugang zu humanitärer Hilfe, anhaltende Unsicherheit und schwindende Unterstützung gekennzeichnet (UNOCHA 30.1.2025). In den Gouvernements, die größtenteils unter Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (Democratic Autonomous Administration of North- and Eastsyria - DAANES) liegen, gibt es 1,2 Mio. Hilfsbedürftige in al-Hasaka und 0,7 Mio. in ar-Raqqa. Das Gouvernement Deir ez-Zour, das flächenmäßig etwa zur Hälfte von der DAANES kontrolliert wird, zählt 1 Mio. Hilfsbedürftige. Nordostsyrien ist spezifischen humanitären Herausforderungen ausgesetzt: Die Vereinten Nationen sprechen insbesondere von Herausforderungen im humanitären Zugang nach Nordostsyrien, die sich aber mit dem Sturz von al-Assad verbessern könnten. Die Einstellung von US-Hilfszahlungen hat den Nordosten besonders stark betroffen. Hilfe wurde dort größtenteils von NGOs umgesetzt, die besonders stark von US-Finanzierung abhingen (AA 30.5.2025). In Nordostsyrien ist das Koordinierungssystem für humanitäre Hilfe nahezu zusammengebrochen. USAID finanzierte 80-90 % des NGO-Forums für Nordostsyrien (NES NGO Forum), der Koordinierungsstelle der Region. Angesichts der begrenzten operativen Präsenz der Vereinten Nationen in der Region haben Nichtregierungsorganisationen eine weltweit einzigartige Rolle bei der Koordinierung der humanitären Hilfe gespielt – doch sie können nicht einmal mehr die wenigen verbleibenden Ressourcen verwalten (RefInt 1.5.2025). Viele NGOs mussten ihre Aktivitäten in Nordostsyrien mittlerweile einstellen und die Vereinten Nationen müssen nun die Koordinierung sowie einen Teil der Umsetzung humanitärer Hilfe in Nordostsyrien übernehmen (AA 30.5.2025).

Wirtschaftliche Vulnerabilität ist weit verbreitet, das mittlere Haushaltseinkommen liegt bei 150 US-Dollar (USD) pro Monat und reicht von 15 bis 200 USD. Für Familien mit geringerem Einkommen sind Lebensmittel zunehmend unerschwinglich geworden. 77 % der durch Ärzte ohne Grenzen befragten Haushalte gaben an, dass sie mehrmals im Monat unter Lebensmittelknappheit leiden (MSF 6.11.2025).

Arbeitsmarkt

Die Mitarbeiter der Selbstverwaltungsbehörden und der dort tätigen Unternehmen erhalten im Durchschnitt ein Monatsgehalt von höchstens 1,5 Millionen SYP. Quellen in mehreren zivilen Einrichtungen der DAANES gaben an, dass die Zahl der Kündigungen Mitte des Jahres 2025 um mehr als 25 % der Gesamtzahl der Beschäftigten gestiegen ist, weil diese in die Privatwirtschaft wechseln wollen. Die meisten Kündigungen werden abgelehnt, da die DAANES keine Ersatzkräfte hat. Diese leidet unter einer Kündigungswelle aus administrativen Gründen und wegen der niedrigen Gehälter und der Arbeitsbedingungen (Syria TV 22.8.2024). Gemäß einem Einwohner gibt es in Deir ez-Zour keine echten Arbeitsmöglichkeiten oder Jobs im eigentlichen Sinne. Zwar gibt es lokale Organisationen, die Schulungen zur Entwicklung begrenzter Fähigkeiten wie Friseurhandwerk und Schneidern anbieten und den Teilnehmern einige grundlegende Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung stellen, aber die Teilnahme an diesen Kursen erfolgt über Beziehungen und nicht durch Anmeldung und Warteschlangen. In al-Hasaka wird von extremer Armut aufgrund von fehlenden Arbeitsmöglichkeiten berichtet. Gemäß einer ansässigen Person bevorzugen die SDF Kurden gegenüber Arabern in ihren Organisationen, wodurch Letztere seltener einen Arbeitsplatz erhalten. Dennoch seien die Chancen selbst unter den Kurden nicht gleichmäßig verteilt, sondern kämen nur denjenigen zugute, die der Verwaltung nahestehen (Syria TV 1.2.2025). Einem Einzelbericht zufolge werden kurdische Unternehmer gegenüber arabischen bevorzugt behandelt. Araber haben nicht denselben Zugang zu Dienstleistungen wie Kurden. Kurdische Geschäftsinhaber erhalten Vorrang, wenn es um hochwertigen Kraftstoff für ihren Betrieb geht (NLM 1.4.2025). Ende Juni 2025 kam es zu einem Sitzstreik von Lehrkräften in der Stadt Manbij, um gegen die Nichtregulierung ihres Beschäftigungsstatus und gegen monatelange Verzögerungen ihrer Gehaltszahlungen zu demonstrieren (SOHR 28.6.2025). Die Menschen beklagen sich über die weitverbreitete Korruption innerhalb der kurdisch geführten SDF und ihres politischen Arms, dem Syrischen Demokratischen Rat (NLM 1.4.2025).

1.5.2. Auszug aus dem Bericht der EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025 (inkl. Übersetzung):

„1. Recent developments in Syria

On 8 December 2024, a 12-day offensive led by Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) and allied Syrian opposition forces resulted in the collapse of the Assad regime, ending over five decades of family rule. A Transitional Government was established on 29 January 2025, with Ahmad al-Sharaa appointed as transitional president. The 2012 constitution was annulled, and core state institutions—including the parliament, military, and security services—were dissolved. Al-Sharaa initiated sweeping reforms, including a general amnesty for Syrian army personnel, the abolition of mandatory conscription, and a reintegration programme for former officials. On 13 March 2025, a Constitutional Declaration was signed, launching a five-year transitional phase. It introduced a strong presidential system with extensive powers and minimal oversight, designated Islam as the president’s religion and Islamic jurisprudence as the main legislative source, and affirmed judicial independence and certain freedoms, though without detailed safeguards.On 8 December 2024, a 12-day offensive led by Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) and allied Syrian opposition forces resulted in the collapse of the Assad regime, ending over five decades of family rule. A Transitional Government was established on 29 January 2025, with Ahmad al-Sharaa appointed as transitional president. The 2012 constitution was annulled, and core state institutions—including the parliament, military, and security services—were dissolved. Al-Sharaa initiated sweeping reforms, including a general amnesty for Syrian army personnel, the abolition of mandatory conscription, and a reintegration programme for former officials. On 13 March 2025, a Constitutional Declaration was signed, launching a five-year transitional phase. römisch eins t introduced a strong presidential system with extensive powers and minimal oversight, designated Islam as the president’s religion and Islamic jurisprudence as the main legislative source, and affirmed judicial independence and certain freedoms, though without detailed safeguards.

A new cabinet of 23 ministers was announced on 29 March 2025, reflecting ethnic and religious diversity, although some members had prior affiliations with HTS. In May 2025, two national commissions were created: the National Commission for Transitional Justice and the National Commission for the Missing. However, no transitional justice process has begun, and the mandate is limited to crimes committed by the Assad regime. In June 2025, a presidential decree established the Supreme Committee for Elections to oversee the indirect election of 100 parliamentary members and define electoral criteria. Despite these institutional developments, governance remains fragile and incomplete.

Military integration of armed groups into the New Syrian Army of the Transitional Government remains a major challenge. While the Syrian National Army (SNA) is nominally part of the Ministry of Defence (MoD), it continues to operate with varying degrees of autonomy and fragmented command structures. Some armed groups have resisted integration, while others have been rebranded as official MoD units without structural reform. The Syrian Democratic Forces (SDF) remain fully independent, with integration negotiations ongoing. Extremist groups, including ISIL, remain active, and Israeli military operations continue. The new Syrian army comprises former opposition factions and new recruits but lacks meaningful reform. Some factions, including the SNA, have committed violations against civilians, particularly in coastal and Druze-majority areas.

Security remains volatile. In early March 2025, clashes between pro-Assad groups and Transitional Government forces in Latakia, Tartous, and Hama led to hundreds of civilian deaths, predominantly among Alawites. In July 2025, violence escalated in Sweida following clashes between Druze militias and Bedouin tribal fighters, with further conflict between 14–16 July involving Transitional Government forces, leading to more than a thousand deaths. Both episodes included summary executions by forces linked to the Transitional Government, highlighting ongoing instability and human rights concerns.

Despite the lifting or easing of several sanctions by the UK, US, and EU in May 2025, humanitarian conditions remain dire. Poverty affects 90 % of the population, and 16.5 million people require aid. Infrastructure damage, unemployment, and limited access to services hinder recovery. Although 1.9 million internally displaced persons have returned, 7.4 million remain displaced, and new displacements continue due to ongoing violence and unresolved housing, land, and property issues.

[…]

3. Actors of persecution or serious harm

3.2. The Transitional Government

Following the fall of the Assad regime in December 2024, Syria has experienced significant shifts in territorial control and governance. On 27 November 2024, Hay’at Tahrir al-Sham (HTS), under Ahmad Al-Sharaa’s leadership, launched a large-scale offensive in north-western Syria, capturing the capital by 8 December 2024 amid minimal resistance. The Transitional Government subsequently consolidated control over major urban centres including Damascus, Aleppo, Homs, and Hama, and expanded into central, northern, and southern regions. Nonetheless, widespread insecurity persisted. As of September 2025, the Transitional Government controlled most territory besides the areas governed by the Syrian Democratic Forces (SDF) in the northeast and the Druze-controlled Sweida governorate.

Security operations are divided between the Ministry of Interior (MoI) and Ministry of Defence (MoD). The MoI, including the police and General Security Services (GSS) staffed by former HTS and Syrian Salvation Government (the governance body of HTS responsible for civilian functions) personnel, maintains a structured and professional force. The MoD oversees a loosely integrated army of former opposition factions, with limited cohesion and ongoing friction with MoI units, particularly over checkpoint control.

More precisely, the new Syrian army has been formed by integrating former opposition armed factions, based on an agreement signed in March 2025 between the Transitional Government and armed factions, in addition to new recruits. Instead of requiring reforms or restructuring, the MoD has largely rebranded these factions as official army divisions or brigades. Some factions nominally integrated into the structure of the MoD, such as the SNA, often operate semi-independently, committing violations against civilians, particularly in coastal and Druze-majority areas.

The agreement signed in March 2025 between the Transitional Government and The Syrian Democratic Forces (SDF) led to a significant decline in armed confrontations between the SDF and The Syrian National Army (SNA) factions nominally affiliated with the government. However, tensions between the SDF and the Transitional Government remained and the integration of military and civilian institutions of the Democratic Autonomous Administration of North and East Syria (DAANES) into the state remained largely unresolved as of late September 2025.

The Transitional Government remains in the early stages of establishing effective security across Syria. While its security forces have demonstrated the ability to carry out limited ground raids, Unmanned Aircraft Systems (UAS) strikes, and rocket and missile attacks, they possess minimal air defence capabilities and have received limited training in advanced weapons systems.

Security forces affiliated to the Transitional Government have committed numerous serious human rights violations such as arbitrary arrest, incommunicado detention, killing, torture, and abuse of individuals such as Persons associated with the former Government of Syria and Persons with perceived links to ISIL. In early March 2025, clashes between pro-Assad groups and security forces of the Transitional Government in Latakia, Tartous, and Hama governorates led to hundreds of civilians being killed, most of whom were Alawites. In July 2025, violence escalated sharply after intense clashes erupted on 13 July between Druze militias and Bedouin tribal fighters in Sweida. The conflict intensified between 14-16 July 2025 amid the deployment of Transitional Government forces in Sweida. Both events of violence included summary executions carried out by forces linked to the Transitional Government.

[...]

3.4. The Syrian Democratic Forces (SDF)

The Syrian Democratic Forces (SDF) are a military alliance in which the Kurdish People’s Protection Units (YPG) is the prominent component.

In March 2025, the SDF and the Transitional Government agreed to integrate SDF forces into the national military and Ministry of Defence, ceasing hostilities and transferring control of strategic sites. Initial steps included SDF withdrawals from the Kurdish neighbourhoods of Sheikh Maksoud and Ashrafieh in Aleppo city in early April and a partial handover of the Tishreen Dam, with joint patrols marking early progress. However, a Kurdish call for federalism escalated tensions, prompting both sides to reinforce positions near the dam. By late May 2025, negotiations over the dam remained unresolved, with no final agreement reached, highlighting ongoing friction despite initial cooperation. On 9 August 2025, Syria’s state news agency reported that the Transitional Government withdrew from scheduled talks in Paris with the SDF after an SDF-backed conference called for decentralisation, highlighting ongoing difficulties in implementing the 10 March agreement on integrating the SDF into state institutions.

The SDF have committed numerous serious human rights violations. They engaged in arrests and/or detentions of Persons perceived to be opposing the SDF/YPG, supporters of the Transitional Government, civilians and SNA personnel who had returned to their homes in SDF-held areas after prior displacement, persons who have defected from the SDF and their family members, as well as Persons associated with the former Government of Syria. During some of the SDF-conducted raids, its members reportedly physically assaulted Women and girls. Reports also describe violence against Journalists and other media professionals and instances of Persons fearing forced or child recruitment by Kurdish-led forces.

3.5. The Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL)

The threat posed by the Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) persists. The group continued to opportunistically exploit the volatile security landscape following the fall of the Assad regime.

ISIL has continued its attacks against The Syrian Democratic Forces (SDF). This coincided with growing concerns over the security of detention facilities housing ISIL fighters in the northeast, as funding for their maintenance and staffing become uncertain. Several attempted prison breaks have recently been thwarted.

Sporadic ISIL attacks targeting The Transitional Government forces and civilians particularly in Deir Ez-Zor governorate, were reported.

[…]

4.2. Persons perceived to be opposing the Transitional Government

This profile refers to civilians perceived by The Transitional Government as opposing it. It encompasses a range of activities, such as expressing dissent from the policies, actions, or authority of the Transitional Government, as well as political party membership, and activism such as taking part in protests.This profile refers to civilians perceived by The Transitional Government as opposing it. römisch eins t encompasses a range of activities, such as expressing dissent from the policies, actions, or authority of the Transitional Government, as well as political party membership, and activism such as taking part in protests.

On 29 January 2025, the Transitional Government formally announced the dissolution of all opposition parties. The Constitutional Declaration establishes a strong presidential system, granting the president sweeping powers with minimal oversight. It also guarantees freedom of expression, media freedom and judicial independence, but does not include specific safeguards to ensure these protections.On 29 January 2025, the Transitional Government formally announced the dissolution of all opposition parties. The Constitutional Declaration establishes a strong presidential system, granting the president sweeping powers with minimal oversight. römisch eins t also guarantees freedom of expression, media freedom and judicial independence, but does not include specific safeguards to ensure these protections.

Step 1: Do the reported acts amount to persecution?

There is limited information regarding the treatment of individuals who oppose or are perceived to oppose the Transitional Government.

No documented cases exist of targeting by the Transitional Government based on membership of political parties or activism.

Step 2: What is the level of risk of persecution?

The information on the treatment of dissent by the Transitional Government is, at the time of writing, limited. Therefore, an individual assessment should be based on the most recent information available.

Step 3: Is there a ground for persecution?Step 3: römisch eins s there a ground for persecution?

Where a well-founded fear of persecution is substantiated for an applicant under this profile, this is highly likely to be for reasons of (imputed) political opinion, as opposing the Transitional Government is perceived as a political opinion.

[…]

4.3. Profiles related to military service

This section covers the treatment by The Transitional Government of draft evaders, deserters and defectors from the Syrian Army of the Assad regime, and of individuals fearing conscription from the new Syrian Army (i.e. the Transitional Government army).

In the immediate aftermath of the regime change, The Transitional Government declared a general amnesty for individuals who had evaded military service or deserted while serving under the Assad administration. There are no indications that this amnesty is not implemented as announced. Defected officers from the former Syrian army have been included in the new MoD. Defectors under Assad are relied upon in the new army.

Following the fall of the Assad regime, the newly established Transitional Government announced the termination of mandatory military conscription, except in circumstances classified as national emergencies. The Syrian army is reportedly transitioning into a volunteer-based force, with efforts aimed at encouraging public participation to safeguard national borders. Nonetheless, the possibility of conscription campaigns being reintroduced in response to emergencies cannot be excluded.

Step 1: Do the reported acts amount to persecution?

No acts of persecution have been reported against individuals who had evaded military service or deserted while serving under the Assad administration, and against defectors from the Syrian Army of the Assad regime.

Additionally, even though the Transitional Government abolished conscription, it has to be noted that conscription itself, which is a legitimate right of a state, would in general not meet the requirements of Article 9 QD/QR.

For profiles related to military service, well-founded fear of persecution would in general not be substantiated.

4.4. Persons fearing forced or child recruitment by Kurdish-led forces

This profile refers to the topic of recruitment by The Syrian Democratic Forces (SDF)/YPG, and by the ‘Patriotic Revolutionary Youth Movement’ (see 3.6. Other actors).

While SDF leaders agreed in March 2025 to integrate their armed forces and civilian institutions into The Transitional Government, representatives of Kurdish political and armed groups, including the SDF, collectively rejected the attempt to centralise power in Damascus. At the time of writing, the March 2025 agreement had not yet been implemented.

As a consequence, Kurdish-led forces are still to be considered autonomous until potential new information substantiating their integration in the new Syrian military is available.

Step 1: Do the reported acts amount to persecution?

SDF/YPG are non-State armed forces, therefore, non-voluntary recruitment by SDF/YPG is considered as forced recruitment. Forced recruitment and child recruitment are of such severe nature that they would amount to persecution.

There are continued cases of children being recruited by the SDF, and the Kurdistan Women Union (KWU). The YPG and Kurdish Women’s Protection Units (YPJ) recruited and used boys and girls as young as 12 years old. In 2025, all the cases of child recruitment were attributed to the Kurdish Revolutionary Youth Movement. Very little information on the background of the children who were recruited was available at the time of writing.

Step 2: What is the level of risk of persecution?

The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for persons to be forcibly recruited by Kurdish-led forces should take into account risk-impacting circumstances, such as:

• Gender and age: males between 18 and up to 31 years of age face a risk. In June 2019 the Kurdish Administration passed a law about the ‘Duty of Self Defence’, where conscription became mandatory for all male residents of the DAANES territory, including Syrian nationals and stateless Kurds, between 18 and 31 years of age. Women can join the YPJ on a voluntary basis.

• Ethno-religious background: Kurds are the primary target. Other ethno-religious groups are less at risk. More precisely, Christians were not subjected to the same level of enforcement of the ‘Duty of Self Defence’ as Kurds. Additionally, DAANES was said to be more cautious in enforcing the ‘Duty of Self Defence’ law in Arab dominated regions.

• Falling within an exemption ground: persons falling under an exemption ground are not at risk, since exemptions are reported to be generally respected. Exemptions to the ‘Duty of Self-Defence’ include medical reasons, disabilities, family members of martyrs holding a proving certificate thereof, or only sons.

In addition to those risk-impacting circumstances, the individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for children, to face persecution, in relation to child recruitment by Kurdish-led forces, should take into account the following risk-impacting circumstance:

• Displacement: children living in IDP camps face a higher risk. The YPG and YPJ reportedly recruited and used boys and girls from IDP camps in north-eastern Syria.

Step 3: Is there a ground for persecution?Step 3: römisch eins s there a ground for persecution?

While the risk of forced recruitment as such may not generally imply a nexus to a reason for persecution, the consequences of refusal, could, depending on individual circumstances, substantiate such a nexus, among other reasons, to (imputed) political opinion, as refusing such recruitment would be perceived as a political opinion.

In the case of child recruitment, the individual circumstances of the applicant need to be taken into account to determine whether a nexus to a reason for persecution can be substantiated. For example, in the case of children who refuse to join the Kurdish forces, persecution may be for reasons of (imputed) political opinion.

[…]

4.8. Individuals perceived to have transgressed religious/moral laws, norms or codes

A wide range of individuals and/or behaviours can be considered by this or that actor of persecution to be transgressive of religious/moral laws, norms or codes.

In the context of Syria, behaviours that may be perceived to transgress moral or religious codes include conversion from Islam, atheism and apostasy, as well as non-respect of Islamic obligations such as selling and consuming alcohol, breaking the fast in public during Ramadan, mixed-gender entertainment, and violation of a specific dress-code in public.

Practices perceived as a transgression of these norms depend on several factors, such as local context, actors involved and their interpretation of these norms. Some behaviours adopted by women and girls and by persons with diverse SOGIESC can be considered, by the family, the community, and/or the society at large, as transgressing these norms. Refer to 4.10.Women and girls and 4.12. Persons with diverse SOGIESC.

Step 1: Do the reported acts amount to persecution?

Acts reported to be committed against individuals under this profile generally do not amount to persecution.

More precisely, the Transitional Government has not enacted any laws restricting alcohol, music, or gender mixing, nor has it required women to wear headscarves or curtailed their rights. However, many residents report that an atmosphere of religious conservatism has swept over Damascus and there have been singular incidents of gender segregation on buses and Islamic proselytization in public. Conversion from Islam was prohibited, however, no information indicates that this law is actively enforced by the Transitional Government. Additionally, no specific cases of problems for atheists or apostates have been reported in Syria since the takeover by the Transitional Government.

However, isolated incidents of violence that could amount to persecution have been reported. For example, reports describe violent attacks by armed men or Islamist groups on night clubs in and around Damascus during which one woman was killed and patrons were assaulted. Also, unidentified men attacked an alcohol shop in Homs, assaulting a young man and looting the shop. Arrests of individuals accused of publicly breaking the fast during Ramadan have also been reported.

Step 2: What is the level of risk of persecution?

Given that the abovementioned acts generally do not amount to persecution, well-founded fear of persecution would only be substantiated in exceptional cases. Therefore, each case must be assessed individually and taking into consideration the most recent information available.

Step 3: Is there a ground for persecution?Step 3: römisch eins s there a ground for persecution?

Where well-founded fear of persecution is substantiated, the individual circumstances of the applicant should be taken into account to determine whether a nexus to a reason for persecution can be substantiated.

In the exceptional cases where a well-founded fear of persecution would be substantiated, this may be for reasons of membership of a particular social group. Such individuals may be perceived as being different by the surrounding society because of their common background which cannot be changed (perceived past behaviour) and/or a shared characteristic or belief that is so fundamental to identity or conscience that they should not be forced to renounce it (opposition to cultural, social or religious norms and the unwillingness to comply with them). This may also be for reasons of religion in the case of the transgression is seen as non-compliant to Islamic norms.

[…]

4.9.2. Kurds

This profile refers to Kurds, including members of The Syrian Democratic Forces (SDF)/YPG and persons perceived to be collaborating with the SDF/YPG.

Kurds are the largest ethnic minority in Syria, with an estimated population of 2 to 2.5 million, or up to 10 % of the country’s pre-war population of 23 million. They are concentrated in the regions of Afrin, Kobani, and Jazira, neighbourhoods of Aleppo and Damascus cities, and, to a lesser extent, in several districts in Raqqa city.

The agreement in March 2025 between The Syrian Democratic Forces (SDF) and The Transitional Government promised that stateless Kurds would be given the right to citizenship and other constitutional rights, and that Kurds in general would be given the right to use and teach the Kurdish language, while those in displacement would be able to return to their homes. The agreement has not been implemented yet.

Step 1: Do the reported acts amount to persecution?

Some acts to which Kurds could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution, such as execution, killing, torture, arbitrary arrests, illegal detention, kidnapping, enforced disappearance and forced displacement.

More precisely, The Syrian National Army (SNA) factions have been implicated in serious human rights violations in areas under their control, particularly in parts of Aleppo governorate. These include arbitrary arrests and detentions of individuals arriving from territories controlled by The Syrian Democratic Forces (SDF), often on pretextual charges such as alleged affiliation with the Kurdistan Workers’ Party (PKK), the SDF, or the Democratic Autonomous Administration of North and East Syria (DAANES). As a result, large numbers of Kurds remain detained in SNA-run facilities. There have also been arbitrary arrests and detentions of an ‘ethnic character’ in SNA-controlled parts of Aleppo governorate. Reports also describe summary executions, killings, and torture, targeting individuals affiliated with the SDF, YPG, or Asayish.

Additionally, there are incidents of The Transitional Government arresting persons accused of working with the SDF. In SDF-held areas, The Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) is still capable of conducting attacks, targeting members and persons affiliated with the SDF/YPG.

The severity and/or repetitiveness of other acts to which Kurds could be subjected and whether they occur as an accumulation of various measures, should also be considered. More precisely, following the recapture of Manbij from the SDF, SNA fighters reportedly threatened, robbed, and extorted civilians at checkpoints. The SNA has also been accused of preventing internally displaced persons (IDPs) from returning to or reclaiming their homes, of extorting them or seizing their properties. Kurds returning to Northern Aleppo also continuously faced denial of access to civil documentation and basic services.

Step 2: What is the level of risk of persecution?

Kurds from areas under the control of the SNA are particularly at risk, especially those returning from SDF-controlled areas. Notably, Kurds are subjected to serious human rights violations by the SNA in areas under their control, often on pretextual charges as well as based on ethnic grounds.

Kurds from areas under the control of the Transitional Government would face a risk when perceived to have links to the SDF as documented cases indicate arrests based on such alleged affiliations.

Kurds from areas within the reach of ISIL would face a risk when perceived to have links to the SDF given ISIL’s capability to carry out attacks and target individuals based on such alleged affiliations.

For further information about the presence and control of actors of persecution, refer to 3. Actors of persecution or serious harm.

Step 3: Is there a ground for persecution?Step 3: römisch eins s there a ground for persecution?

Where well-founded fear of persecution is substantiated for an applicant under this profile, this is highly likely to be for reasons of race and/or nationality as Kurds are a distinct ethnic group.

(Imputed) political opinion is also relevant in case of persecution due to perceived affiliation with SDF/YPG/DAANES.

[…]

5.2.3. Criminal violence

Since December 2024, urban areas have seen rising criminality. Reportedly, personal security concerns, relevant to theft, harassment, kidnapping and revenge killing, persist across all governorates.

Criminality has been particularly reported in Damascus, Homs, Latakia, Sweida, and Tartous. Lawlessness is reported in Sweida governorate. Petty crime is reported in Tartous governorate. Criminal networks in Latakia have been targeted by security operations aiming at dismantling them. Kidnappings and criminality are reported in the Damascus suburbs and travel routes between Damascus to Dar’a, Sweida, Homs are not safe, especially at night. In Homs city, in March-April 2025 authorities have set up checkpoints across the city to clamp down on criminality. Despite the presence of security forces of The Transitional Government, including General Security Services (GSS) checkpoints at the city’s entrances, the attacks on civilians, particularly Alawites, continued according to reporting from May 2025. Some civilians have accused the authorities of condoning or even facilitating the murders.

[…]

5.3.3. Indiscriminate violence

Further impact on civilians

Syria’s services and infrastructure have been severely impacted by years of conflict, with estimates indicating that approximately 50 % of the country’s infrastructure has been destroyed or rendered non-functional. This includes housing, agricultural land, hospitals, sewage systems, and roads, leaving many areas uninhabitable. Access to basic services remains particularly difficult in and around Aleppo, Rural Damascus, Homs, and Dar’a.

Unexploded ordnance (UXOs), explosive remnants of war (ERWs), landmines, and improvised explosive devices (IEDs) are reportedly widespread, affecting residential areas, farmland, infrastructure, and key access routes—especially in the governorates of Idlib, Deir Ez-Zor, Aleppo, Raqqa, Hasaka, and Rural Damascus. Deir Ez-Zor is among the most heavily contaminated regions, accounting for roughly a quarter of all such incidents.

Between 8 December 2024 and 1 June 2025, 532 incidents involving explosive ordnance resulted in 1 052 casualties (428 killed and 624 injured) out of which 360 were children. The areas with the highest contamination of explosive ordnances were Aleppo, Raqqa, Deir Ez-Zor, Idlib and Hama. Deir Ez-Zor accounted for at least one quarter of all incidents recorded. Casualties have steadily increased in early 2025, especially in regions with intense conflict and limited access for humanitarian partners. Notable areas affected include Manbij, Ain al Arab/Kobani, Ras al-Ayn, Tall Abyad, and the Deir Ez-Zor governorate.

[…]

(b) Assessment of indiscriminate violence per governorate

Hasaka

Hasaka governorate is predominantly under the control of the Syrian Democratic Forces (SDF), with the exception of a northwestern area bordering Türkiye, where the Turkish-backed Syrian National Army (SNA) and affiliated factions under the transitional administration’s Ministry of Defence maintain control. Turkish military posts are also present in this zone. ISIL cells remain active, particularly within SDF-held detention facilities such as Al-Hol. Localised non-state armed groups reportedly aim to undermine SDF authority.

The US military maintains bases in the governorate, though some infrastructure has been withdrawn toward Iraq. A small Russian contingent remains stationed in Qamishli.

Security dynamics include SDF-led arrest campaigns, some targeting civilians for unclear reasons or alleged support for the transitional government. Despite the March 2025 ceasefire, Türkiye and the SNA resumed attacks on SDF positions. In August 2025, as political tensions escalated between the transitional government and the SDF, several Arab tribal leaders announced mobilisation efforts and publicly demanded armed action against the SDF. Nevertheless, these tribes remained fragmented, with certain tribal factions maintaining their cooperation with the SDF. From early September 2025 onward, confrontations between the SDF and Transitional Government forces have intensified. ISIL insurgent activity persists, prompting SDF and US-led coalition raids and detentions.

ACLED recorded 453 security incidents (average of 18.3 security incidents per week) in Hasaka governorate in the period from 9 December 2024 to 31 May 2025. Most of these incidents were cases of explosions/remote violence, that peaked in January 2025 and decreased almost steadily afterwards. Incidents of battles and violence against civilians peaked in January 2025, however, they were almost steadily reported during this period. In the period 1 June – 26 September 2025, 110 security incidents were recorded in Hasaka representing an average of 6.4 security incidents per week. From 9 December 2024 to 26 September 2025, ACLED recorded 563 security incidents, representing an average of 13.4 incidents per week.

Between December 2024 and 31 May 2025, SNHR documented 9 civilian fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented approximately 1 civilian fatality per 100 000 inhabitants for this reference period. In June –September2025, the SNHR recorded 3 civilian fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented less than one civilian fatality per 100 000 inhabitants for this reference period. For the period December 2024 to September 2025, SNHR recorded 12 fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented 1 civilian fatality per 100 000 inhabitants for the whole reference period.

Security incidents occurred across all four districts, with Al-Hasaka district most affected (71 incidents), followed by Qamishli (19). Ras Al-Ayn recorded the fewest (8).

UNHCR estimated 352 763 IDPs and 1 795 returnees from internal displacement as of June 2025. Additionally, 7 093 individuals returned from abroad since early 2024, mostly to Hasaka and Qamishli districts. As of 18 September 2025, UNHCR reported 376 204 IDPs and 2 857 recent returns. Additionally, 11 022 individuals returned from abroad since 8 December 2024.

The Alouk Water Station remains non-functional, affecting water access in Hasaka city. Unexploded ordnance (UXOs), explosive remnants of war (ERWs), mines, and improvised explosive devices (IEDs) are widespread and affect residential areas, infrastructure, and key access routes, and in particularly in agricultural areas during routine activities such as farming and grazing.

Even though there is a high contamination of remnants of war affecting residential areas and farmlands, the number of security incidents is steadily decreasing over several months and the number of civilian fatalities is low. Therefore, it can be concluded that indiscriminate violence takes place in the governorate of Hasaka, however not at a high level.“

Übersetzung:

„1. Jüngste Entwicklungen in Syrien

Am 8. Dezember 2024 führte eine 12-tägige Offensive unter der Führung von Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) und verbündeten syrischen Oppositionskräften zum Zusammenbruch des Assad-Regimes und beendete damit mehr als fünf Jahrzehnte Familienherrschaft. Am 29. Januar 2025 wurde eine Übergangsregierung gebildet, mit Ahmad al-Sharaa als Übergangspräsidenten. Die Verfassung von 2012 wurde außer Kraft gesetzt und wichtige staatliche Institutionen – darunter das Parlament, das Militär und die Sicherheitsdienste – wurden aufgelöst. Al-Sharaa leitete umfassende Reformen ein, darunter eine Generalamnestie für Angehörige der syrischen Armee, die Abschaffung der Wehrpflicht und ein Wiedereingliederungsprogramm für ehemalige Beamte. Am 13. März 2025 wurde eine Verfassungserklärung unterzeichnet, mit der eine fünfjährige Übergangsphase eingeleitet wurde. Damit wurde ein starkes Präsidialsystem mit weitreichenden Befugnissen und minimaler Kontrolle eingeführt, der Islam als Religion des Präsidenten und die islamische Rechtswissenschaft als wichtigste Rechtsquelle festgelegt und die Unabhängigkeit der Justiz sowie bestimmte Freiheiten bekräftigt, allerdings ohne detaillierte Garantien.

Am 29. März 2025 wurde ein neues Kabinett mit 23 Ministern bekannt gegeben, das die ethnische und religiöse Vielfalt widerspiegelt, obwohl einige Mitglieder zuvor Verbindungen zu HTS hatten. Im Mai 2025 wurden zwei nationale Kommissionen eingerichtet: die Nationale Kommission für Übergangsjustiz und die Nationale Kommission für Vermisste. Allerdings wurde noch kein Übergangsjustizprozess eingeleitet, und das Mandat beschränkt sich auf Verbrechen, die vom Assad-Regime begangen wurden. Im Juni 2025 wurde per Präsidialdekret der Oberste Wahlausschuss eingerichtet, der die indirekte Wahl von 100 Parlamentsmitgliedern überwachen und die Wahlkriterien festlegen soll. Trotz dieser institutionellen Entwicklungen bleibt die Regierungsführung fragil und unvollständig.

Die militärische Integration bewaffneter Gruppen in die Neue Syrische Armee der Übergangsregierung bleibt eine große Herausforderung. Die Syrische Nationale Armee (SNA) ist zwar nominell Teil des Verteidigungsministeriums (MoD), operiert jedoch weiterhin mit unterschiedlichem Grad an Autonomie und fragmentierten Kommandostrukturen. Einige bewaffnete Gruppen haben sich der Integration widersetzt, während andere ohne strukturelle Reformen als offizielle Einheiten des MoD umbenannt wurden. Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) bleiben völlig unabhängig, wobei die Integrationsverhandlungen noch andauern. Extremistische Gruppen, darunter der ISIL, sind weiterhin aktiv, und die israelischen Militäroperationen gehen weiter. Die neue syrische Armee besteht aus ehemaligen Oppositionsfraktionen und neuen Rekruten, es mangelt jedoch an sinnvollen Reformen. Einige Fraktionen, darunter die SNA, haben Verstöße gegen Zivilisten begangen, insbesondere in Küstengebieten und Gebieten mit drusischer Mehrheit.

Die Sicherheitslage bleibt instabil. Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen pro-Assad-Gruppen und Streitkräften der Übergangsregierung in Latakia, Tartus und Hama zum Tod von Hunderten von Zivilisten, vor allem unter Alawiten. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt in Sweida nach Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und beduinischen Stammeskämpfern, wobei es zwischen dem 14. und 16. Juli zu weiteren Konflikten mit den Streitkräften der Übergangsregierung kam, die mehr als tausend Todesopfer forderten. In beiden Fällen kam es zu summarischen Hinrichtungen durch mit der Übergangsregierung verbundene Kräfte, was die anhaltende Instabilität und die Menschenrechtsproblematik deutlich macht.

Trotz der Aufhebung oder Lockerung mehrerer Sanktionen durch Großbritannien, die USA und die EU im Mai 2025 ist die humanitäre Lage weiterhin dramatisch. 90 % der Bevölkerung leben in Armut, und 16,5 Millionen Menschen sind auf Hilfe angewiesen. Schäden an der Infrastruktur, Arbeitslosigkeit und eingeschränkter Zugang zu Dienstleistungen behindern den Wiederaufbau. Obwohl 1,9 Millionen Binnenvertriebene zurückgekehrt sind, sind 7,4 Millionen weiterhin auf der Flucht, und aufgrund anhaltender Gewalt und ungelöster Probleme im Zusammenhang mit Wohnraum, Land und Eigentum kommt es weiterhin zu neuen Vertreibungen.

[…]

3. Akteure der Verfolgung oder schweren Schädigung

3.2. Die Übergangsregierung

Nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 kam es in Syrien zu erheblichen Veränderungen hinsichtlich der territorialen Kontrolle und Regierungsführung. Am 27. November 2024 startete Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) unter der Führung von Ahmad Al-Sharaa eine groß angelegte Offensive im Nordwesten Syriens und eroberte die Hauptstadt bis zum 8. Dezember 2024 bei minimalem Widerstand. Die Übergangsregierung festigte anschließend ihre Kontrolle über wichtige städtische Zentren wie Damaskus, Aleppo, Homs und Hama und dehnte sich auf die zentralen, nördlichen und südlichen Regionen aus. Dennoch herrschte weiterhin weit verbreitete Unsicherheit. Im September 2025 kontrollierte die Übergangsregierung den größten Teil des Territoriums mit Ausnahme der von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) regierten Gebiete im Nordosten und der von den Drusen kontrollierten Provinz Sweida.

Die Sicherheitsoperationen sind zwischen dem Innenministerium (MoI) und dem Verteidigungsministerium (MoD) aufgeteilt. Das MoI, zu dem auch die Polizei und die Allgemeinen Sicherheitsdienste (GSS) gehören, die mit ehemaligen Mitarbeitern der HTS und der Syrischen Rettungsregierung (dem für zivile Aufgaben zuständigen Regierungsorgan der HTS) besetzt sind, unterhält eine strukturierte und professionelle Truppe. Das Verteidigungsministerium beaufsichtigt eine lose integrierte Armee aus ehemaligen Oppositionsfraktionen, die nur über einen begrenzten Zusammenhalt verfügt und mit den Einheiten des Innenministeriums insbesondere hinsichtlich der Kontrolle von Kontrollpunkten in ständigem Konflikt steht.

Genauer gesagt wurde die neue syrische Armee durch die Integration ehemaliger bewaffneter Oppositionsgruppen auf der Grundlage eines im März 2025 zwischen der Übergangsregierung und bewaffneten Gruppen unterzeichneten Abkommens sowie durch neue Rekruten gebildet. Anstatt Reformen oder Umstrukturierungen zu verlangen, hat das Verteidigungsministerium diese Gruppen weitgehend als offizielle Armeedivisionen oder -brigaden umbenannt. Einige Fraktionen, die nominell in die Struktur des Verteidigungsministeriums integriert sind, wie beispielsweise die SNA, agieren oft halb unabhängig und begehen Verstöße gegen Zivilisten, insbesondere in Küstengebieten und Gebieten mit drusischer Mehrheit.

Das im März 2025 zwischen der Übergangsregierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) unterzeichnete Abkommen führte zu einem deutlichen Rückgang der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den nominell der Regierung angehörenden Fraktionen der Syrischen Nationalarmee (SNA). Die Spannungen zwischen den SDF und der Übergangsregierung blieben jedoch bestehen, und die Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) in den Staat war Ende September 2025 noch weitgehend ungelöst.

Die Übergangsregierung befindet sich noch in einem frühen Stadium der Etablierung wirksamer Sicherheitsvorkehrungen in ganz Syrien. Ihre Sicherheitskräfte haben zwar gezeigt, dass sie in der Lage sind, begrenzte Bodenangriffe, Angriffe mit unbemannten Flugsystemen (UAS) sowie Raketen- und Raketenangriffe durchzuführen, verfügen jedoch nur über minimale Luftabwehrfähigkeiten und haben nur begrenzte Ausbildung im Umgang mit fortschrittlichen Waffensystemen erhalten.

Sicherheitskräfte, die der Übergangsregierung angehören, haben zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen begangen, darunter willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft, Tötungen, Folter und Misshandlung von Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung in Verbindung stehen oder als mit dem ISIL verbunden gelten. Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen pro-Assad-Gruppen und Sicherheitskräften der Übergangsregierung in den Provinzen Latakia, Tartus und Hama zum Tod von Hunderten von Zivilisten, von denen die meisten Alawiten waren. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt scharf, nachdem es am 13. Juli zu heftigen Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und beduinischen Stammeskämpfern in Sweida gekommen war. Der Konflikt verschärfte sich zwischen dem 14. und 16. Juli 2025, als die Streitkräfte der Übergangsregierung in Sweida stationiert wurden. Bei beiden Gewalttaten kam es zu summarischen Hinrichtungen durch Kräfte, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen.

[...]

3.4. Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF)

Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) sind ein Militärbündnis, in dem die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) die wichtigste Komponente darstellen.

Im März 2025 vereinbarten die SDF und die Übergangsregierung, die SDF-Truppen in die nationale Armee und das Verteidigungsministerium zu integrieren, die Feindseligkeiten einzustellen und die Kontrolle über strategische Standorte zu übertragen. Zu den ersten Schritten gehörten der Rückzug der SDF aus den kurdischen Stadtvierteln Sheikh Maksoud und Ashrafieh in Aleppo Anfang April und die teilweise Übergabe des Tishreen-Staudamms, wobei gemeinsame Patrouillen erste Fortschritte signalisierten. Die Forderung der Kurden nach Föderalismus verschärfte jedoch die Spannungen und veranlasste beide Seiten, ihre Stellungen in der Nähe des Damms zu verstärken. Ende Mai 2025 waren die Verhandlungen über den Damm noch immer nicht abgeschlossen, und es wurde keine endgültige Einigung erzielt, was die anhaltenden Spannungen trotz der anfänglichen Zusammenarbeit deutlich machte. Am 9. August 2025 berichtete die staatliche syrische Nachrichtenagentur, dass die Übergangsregierung sich aus den geplanten Gesprächen mit der SDF in Paris zurückgezogen habe, nachdem eine von der SDF unterstützte Konferenz die Dezentralisierung gefordert hatte, was die anhaltenden Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Abkommens vom 10. März über die Integration der SDF in staatliche Institutionen deutlich machte.

Die SDF haben zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen begangen. Sie haben Personen festgenommen und/oder inhaftiert, die als Gegner der SDF/YPG angesehen wurden, Anhänger der Übergangsregierung, Zivilisten und Angehörige der SNA, die nach ihrer Vertreibung in ihre Häuser in den von der SDF kontrollierten Gebieten zurückgekehrt waren, Personen, die aus der SDF desertiert waren, und deren Familienangehörige sowie Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung in Verbindung standen. Bei einigen der von den SDF durchgeführten Razzien sollen ihre Mitglieder Frauen und Mädchen körperlich angegriffen haben. Berichte beschreiben auch Gewalt gegen Journalisten und andere Medienvertreter sowie Fälle, in denen Personen Angst vor Zwangsrekrutierung oder Rekrutierung von Kindern durch kurdisch geführte Kräfte hatten.

3.5. Der Islamische Staat im Irak und in der Levante (ISIL)

Die Bedrohung durch den Islamischen Staat im Irak und in der Levante (ISIL) besteht weiterhin. Die Gruppe nutzte auch nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin opportunistisch die instabile Sicherheitslage aus.

Der ISIL hat seine Angriffe gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) fortgesetzt. Dies fiel mit wachsenden Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Haftanstalten zusammen, in denen ISIL-Kämpfer im Nordosten untergebracht sind, da die Finanzierung ihrer Unterhaltung und Personalausstattung ungewiss ist. Mehrere Fluchtversuche aus Gefängnissen wurden kürzlich vereitelt.

Es wurde über sporadische Angriffe des ISIL auf die Streitkräfte der Übergangsregierung und Zivilisten insbesondere in der Provinz Deir Ez-Zor berichtet.

[…]

4.2. Personen, die als Gegner der Übergangsregierung wahrgenommen werden

Dieses Profil bezieht sich auf Zivilisten, die von der Übergangsregierung als Gegner wahrgenommen werden. Es umfasst eine Reihe von Aktivitäten, wie z. B. die Äußerung von Dissens gegenüber den Politiken, Maßnahmen oder der Autorität der Übergangsregierung sowie die Mitgliedschaft in einer politischen Partei und aktivistische Aktivitäten wie die Teilnahme an Protesten.

Am 29. Januar 2025 verkündete die Übergangsregierung offiziell die Auflösung aller Oppositionsparteien. Die Verfassungserklärung sieht ein starkes Präsidialsystem vor, das dem Präsidenten weitreichende Befugnisse bei minimaler Kontrolle einräumt. Sie garantiert auch Meinungsfreiheit, Medienfreiheit und richterliche Unabhängigkeit, enthält jedoch keine konkreten Schutzmaßnahmen, um diese Garantien zu gewährleisten.

Schritt 1: Stellen die gemeldeten Handlungen eine Verfolgung dar?

Es gibt nur begrenzte Informationen über die Behandlung von Personen, die sich gegen die Übergangsregierung stellen oder als Gegner der Übergangsregierung wahrgenommen werden.

Es gibt keine dokumentierten Fälle, in denen die Übergangsregierung Personen aufgrund ihrer Mitgliedschaft in politischen Parteien oder ihres Aktivismus ins Visier genommen hat.

Schritt 2: Wie hoch ist das Risiko einer Verfolgung?

Die Informationen über den Umgang der Übergangsregierung mit Dissidenten sind zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichts begrenzt. Daher sollte eine individuelle Beurteilung auf den neuesten verfügbaren Informationen basieren.

Schritt 3: Liegt ein Grund für eine Verfolgung vor?

Wenn für einen Antragsteller mit diesem Profil eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen ist, ist dies höchstwahrscheinlich auf (unterstellte) politische Meinungen zurückzuführen, da die Ablehnung der Übergangsregierung als politische Meinung angesehen wird.

[…]

4.3. Profile im Zusammenhang mit dem Militärdienst

Dieser Abschnitt befasst sich mit der Behandlung von Wehrdienstverweigerern, Deserteuren und Überläufern aus der syrischen Armee des Assad-Regimes sowie von Personen, die eine Einberufung in die neue syrische Armee (d. h. die Armee der Übergangsregierung) befürchten, durch die Übergangsregierung.

Unmittelbar nach dem Regimewechsel verkündete die Übergangsregierung eine Generalamnestie für Personen, die sich während ihrer Dienstzeit unter der Assad-Regierung dem Militärdienst entzogen oder desertiert hatten. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Amnestie nicht wie angekündigt umgesetzt wird. Übergelaufene Offiziere der ehemaligen syrischen Armee wurden in das neue Verteidigungsministerium aufgenommen. Die neue Armee stützt sich auf Überläufer unter Assad.

Nach dem Sturz des Assad-Regimes kündigte die neu gegründete Übergangsregierung die Beendigung der Wehrpflicht an, außer in Fällen, die als nationale Notfälle eingestuft werden. Die syrische Armee soll Berichten zufolge zu einer Freiwilligenarmee umgewandelt werden, wobei Anstrengungen unternommen werden, die Öffentlichkeit zur Teilnahme an der Sicherung der Landesgrenzen zu ermutigen. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Notfällen wieder Wehrpflichtkampagnen eingeführt werden.

Schritt 1: Stellen die gemeldeten Handlungen eine Verfolgung dar?

Es wurden keine Verfolgungsmaßnahmen gegen Personen gemeldet, die sich während ihrer Dienstzeit unter der Assad-Regierung dem Militärdienst entzogen oder desertiert sind, oder gegen Überläufer aus der syrischen Armee des Assad-Regimes.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Wehrpflicht, obwohl sie von der Übergangsregierung abgeschafft wurde, als legitimes Recht eines Staates im Allgemeinen nicht die Anforderungen von Artikel 9 QD/QR erfüllen würde.

Bei Profilen im Zusammenhang mit dem Militärdienst wäre eine begründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen nicht gegeben.

4.4. Personen, die eine Zwangsrekrutierung oder Rekrutierung von Kindern durch kurdisch geführte Kräfte befürchten

Dieses Profil bezieht sich auf das Thema der Rekrutierung durch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF)/YPG und durch die „Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung“ (siehe 3.6. Andere Akteure).

Während die Führer der SDF im März 2025 vereinbarten, ihre Streitkräfte und zivilen Institutionen in die Übergangsregierung zu integrieren, lehnten Vertreter kurdischer politischer und bewaffneter Gruppen, darunter auch die SDF, den Versuch einer Zentralisierung der Macht in Damaskus gemeinsam ab. Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichts war die Vereinbarung vom März 2025 noch nicht umgesetzt worden.

Daher sind die kurdisch geführten Streitkräfte weiterhin als autonom anzusehen, bis neue Informationen vorliegen, die ihre Integration in das neue syrische Militär belegen.

Schritt 1: Stellen die gemeldeten Handlungen eine Verfolgung dar?

Die SDF/YPG sind nichtstaatliche Streitkräfte, daher wird die nicht freiwillige Rekrutierung durch die SDF/YPG als Zwangsrekrutierung angesehen. Zwangsrekrutierung und Rekrutierung von Kindern sind so schwerwiegend, dass sie eine Verfolgung darstellen würden.

Es gibt weiterhin Fälle, in denen Kinder von der SDF und der Kurdistan Women Union (KWU) rekrutiert werden. Die YPG und die Kurdischen Frauenschutzkorps (YPJ) rekrutierten und setzten Jungen und Mädchen im Alter von nur 12 Jahren ein. Im Jahr 2025 wurden alle Fälle von Rekrutierung von Kindern der Kurdischen Revolutionären Jugendbewegung zugeschrieben. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts lagen nur sehr wenige Informationen über den Hintergrund der rekrutierten Kinder vor.

Schritt 2: Wie hoch ist das Risiko einer Verfolgung?

Bei der individuellen Beurteilung, ob eine begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass Personen von kurdisch geführten Streitkräften zwangsrekrutiert werden, sollten risikobeeinflussende Umstände berücksichtigt werden, wie z. B.:

• Geschlecht und Alter: Männer zwischen 18 und 31 Jahren sind gefährdet. Im Juni 2019 verabschiedete die kurdische Verwaltung ein Gesetz über die „Pflicht zur Selbstverteidigung”, wonach alle männlichen Einwohner des DAANES-Gebiets, einschließlich syrischer Staatsangehöriger und staatenloser Kurden, zwischen 18 und 31 Jahren wehrpflichtig sind. Frauen können sich freiwillig der YPJ anschließen.

• Ethnisch-religiöser Hintergrund: Kurden sind das Hauptziel. Andere ethnisch-religiöse Gruppen sind weniger gefährdet. Genauer gesagt waren Christen nicht in gleichem Maße von der Durchsetzung der „Selbstverteidigungspflicht“ betroffen wie Kurden. Darüber hinaus soll DAANES in arabisch dominierten Regionen bei der Durchsetzung des Gesetzes zur „Selbstverteidigungspflicht“ vorsichtiger vorgegangen sein.

• Unter eine Ausnahmeregelung fallend: Personen, die unter eine Ausnahmeregelung fallen, sind nicht gefährdet, da Ausnahmen Berichten zufolge im Allgemeinen respektiert werden. Ausnahmen von der „Pflicht zur Selbstverteidigung” sind unter anderem medizinische Gründe, Behinderungen, Familienangehörige von Märtyrern, die über eine entsprechende Bescheinigung verfügen, oder einzige Söhne.

Zusätzlich zu diesen risikobeeinflussenden Umständen sollte bei der individuellen Beurteilung, ob eine begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass Kinder im Zusammenhang mit der Rekrutierung von Kindern durch kurdisch geführte Streitkräfte verfolgt werden, der folgende risikobeeinflussende Umstand berücksichtigt werden:

• Vertreibung: Kinder, die in Vertriebenenlagern leben, sind einem höheren Risiko ausgesetzt. Berichten zufolge haben die YPG und die YPJ Jungen und Mädchen aus Vertriebenenlagern im Nordosten Syriens rekrutiert und eingesetzt.

Schritt 3: Liegt ein Grund für eine Verfolgung vor?

Auch wenn das Risiko einer Zwangsrekrutierung an sich nicht unbedingt einen Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund impliziert, könnten die Folgen einer Verweigerung je nach den individuellen Umständen einen solchen Zusammenhang begründen, unter anderem aufgrund einer (unterstellten) politischen Meinung, da die Verweigerung einer solchen Rekrutierung als politische Meinung wahrgenommen würde.

Im Falle der Rekrutierung von Kindern müssen die individuellen Umstände des Antragstellers berücksichtigt werden, um festzustellen, ob ein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund begründet werden kann. Bei Kindern, die sich weigern, sich den kurdischen Streitkräften anzuschließen, kann die Verfolgung beispielsweise aus Gründen der (unterstellten) politischen Meinung erfolgen.

[…]

4.8. Personen, die als Verstöße gegen religiöse/moralische Gesetze, Normen oder Kodizes wahrgenommen werden

Eine Vielzahl von Personen und/oder Verhaltensweisen kann von dem einen oder anderen Verfolger als Verstoß gegen religiöse/moralische Gesetze, Normen oder Kodizes angesehen werden.

Im Kontext Syriens gehören zu den Verhaltensweisen, die als Verstoß gegen moralische oder religiöse Vorschriften angesehen werden können, die Konversion vom Islam, Atheismus und Apostasie sowie die Nichtbeachtung islamischer Pflichten wie der Verkauf und Konsum von Alkohol, das öffentliche Brechen des Fastens während des Ramadan, gemischtgeschlechtliche Unterhaltung und die Verletzung einer bestimmten Kleiderordnung in der Öffentlichkeit.

Welche Praktiken als Verstoß gegen diese Normen angesehen werden, hängt von mehreren Faktoren ab, wie z. B. dem lokalen Kontext, den beteiligten Akteuren und deren Auslegung dieser Normen. Bestimmte Verhaltensweisen von Frauen und Mädchen sowie von Personen mit unterschiedlicher SOGIESC können von der Familie, der Gemeinschaft und/oder der Gesellschaft insgesamt als Verstoß gegen diese Normen angesehen werden. Siehe 4.10. Frauen und Mädchen und 4.12. Personen mit unterschiedlicher SOGIESC.

Schritt 1: Stellen die gemeldeten Handlungen eine Verfolgung dar?

Handlungen, die laut Meldungen gegen Personen mit diesem Profil begangen wurden, stellen in der Regel keine Verfolgung dar.

Genauer gesagt hat die Übergangsregierung keine Gesetze erlassen, die Alkohol, Musik oder die Vermischung der Geschlechter einschränken, noch hat sie Frauen zum Tragen von Kopftüchern verpflichtet oder ihre Rechte beschnitten. Viele Einwohner berichten jedoch, dass eine Atmosphäre religiösen Konservativismus über Damaskus hereingebrochen ist und es vereinzelte Vorfälle von Geschlechtertrennung in Bussen und islamischer Missionierung in der Öffentlichkeit gegeben hat. Die Konversion vom Islam wurde verboten, es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass dieses Gesetz von der Übergangsregierung aktiv durchgesetzt wird. Darüber hinaus wurden seit der Machtübernahme durch die Übergangsregierung keine konkreten Fälle von Problemen für Atheisten oder Abtrünnige in Syrien gemeldet.

Es wurde jedoch über vereinzelte Gewalttaten berichtet, die als Verfolgung gewertet werden könnten. So wird beispielsweise von gewalttätigen Übergriffen bewaffneter Männer oder islamistischer Gruppen auf Nachtclubs in und um Damaskus berichtet, bei denen eine Frau getötet und Gäste angegriffen wurden. Außerdem griffen unbekannte Männer einen Spirituosenladen in Homs an, wobei sie einen jungen Mann attackierten und den Laden plünderten. Es wurde auch über Festnahmen von Personen berichtet, denen vorgeworfen wurde, während des Ramadan öffentlich das Fasten gebrochen zu haben.

Schritt 2: Wie hoch ist das Risiko einer Verfolgung?

Da die oben genannten Handlungen im Allgemeinen keine Verfolgung darstellen, wäre eine begründete Furcht vor Verfolgung nur in Ausnahmefällen gegeben. Daher muss jeder Fall einzeln und unter Berücksichtigung der neuesten verfügbaren Informationen beurteilt werden.

Schritt 3: Gibt es einen Grund für eine Verfolgung?

Wenn eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen ist, sollten die individuellen Umstände des Antragstellers berücksichtigt werden, um festzustellen, ob ein Zusammenhang mit einem Grund für die Verfolgung nachgewiesen werden kann.

In Ausnahmefällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen wäre, kann dies auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zurückzuführen sein. Solche Personen können von der sie umgebenden Gesellschaft aufgrund ihres gemeinsamen Hintergrunds, der nicht geändert werden kann (wahrgenommenes Verhalten in der Vergangenheit), und/oder aufgrund einer gemeinsamen Eigenschaft oder Überzeugung, die für ihre Identität oder ihr Gewissen so grundlegend ist, dass sie nicht gezwungen werden sollten, darauf zu verzichten (Widerspruch gegen kulturelle, soziale oder religiöse Normen und die Weigerung, sich diesen anzupassen), als andersartig wahrgenommen werden. Dies kann auch aus religiösen Gründen geschehen, wenn die Übertretung als nicht konform mit islamischen Normen angesehen wird.

[…]

4.9.2. Kurden

Dieses Profil bezieht sich auf Kurden, einschließlich Mitglieder der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF)/YPG und Personen, die als Kollaborateure der SDF/YPG angesehen werden.

Die Kurden sind mit einer geschätzten Bevölkerungszahl von 2 bis 2,5 Millionen oder bis zu 10 % der Vorkriegsbevölkerung von 23 Millionen die größte ethnische Minderheit in Syrien. Sie konzentrieren sich auf die Regionen Afrin, Kobani und Jazira, Stadtteile von Aleppo und Damaskus und in geringerem Maße auf mehrere Bezirke der Stadt Raqqa.

Das Abkommen vom März 2025 zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Übergangsregierung versprach, dass staatenlosen Kurden das Recht auf Staatsbürgerschaft und andere verfassungsmäßige Rechte gewährt werden und dass Kurden generell das Recht erhalten, die kurdische Sprache zu verwenden und zu lehren, während Vertriebene in ihre Heimat zurückkehren können. Das Abkommen wurde bisher noch nicht umgesetzt.

Schritt 1: Stellen die gemeldeten Handlungen eine Verfolgung dar?

Einige Handlungen, denen Kurden ausgesetzt sein könnten, sind so schwerwiegend, dass sie eine Verfolgung darstellen würden, wie beispielsweise Hinrichtungen, Tötungen, Folter, willkürliche Verhaftungen, illegale Inhaftierungen, Entführungen, Verschleppungen und Zwangsumsiedlungen.

Genauer gesagt sind Fraktionen der Syrischen Nationalarmee (SNA) in schwere Menschenrechtsverletzungen in den von ihnen kontrollierten Gebieten verwickelt, insbesondere in Teilen der Provinz Aleppo. Dazu gehören willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen von Personen, die aus den von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) kontrollierten Gebieten kommen, oft unter dem Vorwand angeblicher Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), den SDF oder der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES). Infolgedessen befinden sich nach wie vor zahlreiche Kurden in von der SNA betriebenen Einrichtungen in Haft. Es gab auch willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen „ethnischer Natur” in den von der SNA kontrollierten Teilen der Provinz Aleppo. Berichte beschreiben auch summarische Hinrichtungen, Tötungen und Folterungen, die sich gegen Personen richten, die mit den SDF, der YPG oder der Asayish in Verbindung stehen.

Darüber hinaus gibt es Vorfälle, in denen die Übergangsregierung Personen festgenommen hat, denen vorgeworfen wird, mit den SDF zusammenzuarbeiten. In den von den SDF kontrollierten Gebieten ist der Islamische Staat im Irak und in der Levante (ISIL) nach wie vor in der Lage, Angriffe auf Mitglieder und Personen zu verüben, die mit den SDF/YPG in Verbindung stehen.

Die Schwere und/oder Wiederholungshäufigkeit anderer Handlungen, denen Kurden ausgesetzt sein könnten, und ob diese als eine Anhäufung verschiedener Maßnahmen auftreten, sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Genauer gesagt sollen SNA-Kämpfer nach der Rückeroberung von Manbij durch die SDF Zivilisten an Kontrollpunkten bedroht, ausgeraubt und erpresst haben. Die SNA wurde auch beschuldigt, Binnenvertriebene daran zu hindern, in ihre Häuser zurückzukehren oder diese zurückzufordern, sie zu erpressen oder ihr Eigentum zu beschlagnahmen. Kurden, die nach Nord-Aleppo zurückkehrten, wurden außerdem kontinuierlich der Zugang zu zivilen Dokumenten und grundlegenden Dienstleistungen verwehrt.

Schritt 2: Wie hoch ist das Risiko einer Verfolgung?

Kurdische Personen aus Gebieten unter der Kontrolle der SNA sind besonders gefährdet, insbesondere diejenigen, die aus von den SDF kontrollierten Gebieten zurückkehren. Insbesondere sind kurdische Personen in den von der SNA kontrollierten Gebieten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die SNA ausgesetzt, oft unter vorgeschobenen Vorwürfen und aus ethnischen Gründen.

Kurdische Personen aus Gebieten unter der Kontrolle der Übergangsregierung wären gefährdet, wenn sie als mit den SDF verbunden wahrgenommen würden, da dokumentierte Fälle auf Verhaftungen aufgrund solcher angeblichen Verbindungen hindeuten.

Kurden aus Gebieten innerhalb der Reichweite des ISIL wären gefährdet, wenn sie als mit den SDF verbunden wahrgenommen würden, da der ISIL in der Lage ist, Angriffe durchzuführen und Personen aufgrund solcher angeblichen Verbindungen ins Visier zu nehmen.

Weitere Informationen über die Präsenz und Kontrolle von Akteuren der Verfolgung finden Sie unter 3. Akteure der Verfolgung oder schwerwiegender Schädigung.

Schritt 3: Gibt es einen Grund für eine Verfolgung?

Wenn bei einem Antragsteller mit diesem Profil eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen wird, ist dies höchstwahrscheinlich auf Gründe der Rasse und/oder Nationalität zurückzuführen, da Kurden eine eigenständige ethnische Gruppe sind.

Die (unterstellte) politische Meinung ist auch relevant im Falle einer Verfolgung aufgrund einer vermeintlichen Zugehörigkeit zu SDF/YPG/DAANES.

[…]

5.2.3. Kriminelle Gewalt

Seit Dezember 2024 ist in städtischen Gebieten ein Anstieg der Kriminalität zu verzeichnen. Berichten zufolge bestehen in allen Provinzen weiterhin Bedenken hinsichtlich der persönlichen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Diebstahl, Belästigung, Entführung und Rachemorde.

Kriminalität wurde insbesondere in Damaskus, Homs, Latakia, Sweida und Tartus gemeldet. Aus der Provinz Sweida wird von Gesetzlosigkeit berichtet. Aus der Provinz Tartus werden Kleinkriminalität gemeldet. Kriminelle Netzwerke in Latakia wurden Ziel von Sicherheitsoperationen, die auf ihre Zerschlagung abzielten. Entführungen und Kriminalität werden aus den Vororten von Damaskus gemeldet, und die Verkehrswege zwischen Damaskus und Dar'a, Sweida und Homs sind insbesondere nachts nicht sicher. In der Stadt Homs haben die Behörden im März und April 2025 Kontrollpunkte in der ganzen Stadt eingerichtet, um gegen Kriminalität vorzugehen. Trotz der Präsenz von Sicherheitskräften der Übergangsregierung, darunter Kontrollpunkte der Allgemeinen Sicherheitsdienste (GSS) an den Eingängen der Stadt, dauerten die Angriffe auf Zivilisten, insbesondere Alawiten, laut Berichten vom Mai 2025 an. Einige Zivilisten haben den Behörden vorgeworfen, die Morde zu dulden oder sogar zu begünstigen.

[…]

5.3.3. Willkürliche Gewalt

Weitere Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung

Die Dienstleistungen und die Infrastruktur Syriens sind durch den jahrelangen Konflikt stark beeinträchtigt worden. Schätzungen zufolge sind etwa 50 % der Infrastruktur des Landes zerstört oder nicht mehr funktionsfähig. Dazu gehören Wohnhäuser, landwirtschaftliche Flächen, Krankenhäuser, Abwassersysteme und Straßen, wodurch viele Gebiete unbewohnbar geworden sind. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist nach wie vor besonders schwierig in und um Aleppo, im Umland von Damaskus, in Homs und in Dar'a.

Unentschärfte Kampfmittel (UXOs), explosive Kriegsrückstände (ERWs), Landminen und improvisierte Sprengsätze (IEDs) sind Berichten zufolge weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Zufahrtswege – insbesondere in den Provinzen Idlib, Deir Ez-Zor, Aleppo, Raqqa, Hasaka und im ländlichen Raum um Damaskus. Deir Ez-Zor gehört zu den am stärksten kontaminierten Regionen und macht etwa ein Viertel aller derartigen Vorfälle aus.

Zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 1. Juni 2025 führten 532 Vorfälle mit Sprengkörpern zu 1 052 Opfern (428 Tote und 624 Verletzte), darunter 360 Kinder. Die Gebiete mit der höchsten Kontamination durch Sprengkörper waren Aleppo, Raqqa, Deir Ez-Zor, Idlib und Hama. Mindestens ein Viertel aller registrierten Vorfälle ereignete sich in Deir ez-Zor. Anfang 2025 stieg die Zahl der Opfer stetig an, insbesondere in Regionen mit intensiven Konflikten und eingeschränktem Zugang für humanitäre Partner. Zu den besonders betroffenen Gebieten zählen Manbij, Ain al-Arab/Kobani, Ras al-Ayn, Tall Abyad und die Provinz Deir ez-Zor.

[…]

(b) Bewertung der willkürlichen Gewalt pro Provinz

Hasaka

Die Provinz Hasaka steht überwiegend unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), mit Ausnahme eines nordwestlichen Gebiets an der Grenze zur Türkei, wo die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (SNA) und ihr angeschlossene Fraktionen unter dem Verteidigungsministerium der Übergangsregierung die Kontrolle behalten. In dieser Zone sind auch türkische Militärposten präsent. ISIL-Zellen sind weiterhin aktiv, insbesondere in von den SDF kontrollierten Haftanstalten wie Al-Hol. Lokale nichtstaatliche bewaffnete Gruppen sollen Berichten zufolge darauf abzielen, die Autorität der SDF zu untergraben.

Das US-Militär unterhält Stützpunkte in der Provinz, obwohl ein Teil der Infrastruktur in Richtung Irak abgezogen wurde. Ein kleines russisches Kontingent ist weiterhin in Qamischli stationiert.

Zur Sicherheitslage gehören von der SDF geführte Verhaftungskampagnen, von denen einige aus unklaren Gründen oder wegen angeblicher Unterstützung der Übergangsregierung gegen Zivilisten gerichtet sind. Trotz des Waffenstillstands vom März 2025 nahmen die Türkei und die SNA ihre Angriffe auf Stellungen der SDF wieder auf. Im August 2025, als die politischen Spannungen zwischen der Übergangsregierung und der SDF eskalierten, kündigten mehrere arabische Stammesführer Mobilisierungsbemühungen an und forderten öffentlich bewaffnete Maßnahmen gegen die SDF. Dennoch blieben diese Stämme zersplittert, wobei bestimmte Stammesfraktionen ihre Zusammenarbeit mit den SDF aufrechterhielten. Seit Anfang September 2025 haben sich die Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den Streitkräften der Übergangsregierung verschärft. Die Aktivitäten der ISIL-Aufständischen halten an und führen zu Razzien und Verhaftungen durch die SDF und die von den USA geführte Koalition.

ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 insgesamt 453 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 18,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche) in der Provinz Hasaka. Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Explosionen/Ferngewalt, die im Januar 2025 ihren Höhepunkt erreichten und danach fast kontinuierlich zurückgingen. Zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 wurden in Hasaka 110 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 6,4 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 563 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 13,4 Vorfällen pro Woche entspricht.

Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte SNHR 9 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies etwa einem zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR drei zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Für den Zeitraum Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR 12 Todesfälle. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies einem zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum.

Sicherheitsvorfälle ereigneten sich in allen vier Distrikten, wobei der Distrikt Al-Hasaka am stärksten betroffen war (71 Vorfälle), gefolgt von Qamischli (19). Ras Al-Ayn verzeichnete die wenigsten Vorfälle (8).

Das UNHCR schätzte die Zahl der Binnenvertriebenen und Rückkehrer aus der Binnenvertreibung im Juni 2025 auf 352 763 bzw. 1 795. Darüber hinaus kehrten seit Anfang 2024 7 093 Personen aus dem Ausland zurück, hauptsächlich in die Bezirke Hasaka und Qamischli. Am 18. September 2025 meldete das UNHCR 376 204 Binnenvertriebene und 2 857 kürzlich zurückgekehrte Personen. Darüber hinaus kehrten seit dem 8. Dezember 2024 11 022 Personen aus dem Ausland zurück.

Die Wasserstation Alouk ist weiterhin außer Betrieb, was sich auf die Wasserversorgung in der Stadt Hasaka auswirkt. Nicht explodierte Kampfmittel (UXOs), explosive Kriegsrückstände (ERWs), Minen und improvisierte Sprengsätze (IEDs) sind weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Infrastruktur und wichtige Zugangswege, insbesondere in landwirtschaftlichen Gebieten bei routinemäßigen Aktivitäten wie Ackerbau und Weidewirtschaft.

Obwohl die Wohngebiete und Ackerflächen stark mit Kriegsresten verseucht sind, nimmt die Zahl der Sicherheitsvorfälle seit mehreren Monaten stetig ab, und die Zahl der zivilen Todesopfer ist gering. Daher kann man zu dem Schluss kommen, dass es in der Provinz Hasaka zwar zu willkürlicher Gewalt kommt, diese jedoch kein hohes Ausmaß erreicht.“

1.5.3. Auszug aus dem Bericht der EUAA, COI QUERY, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026 (inkl. Übersetzung)

„1. Military service and recruitment by Kurdish-led forces

The Syrian Democratic Forces (SDF), formed in 2015, are a paramilitary group, predominantly made up of Kurds. The group controlled most of northeastern Syria during the Syrian civil war, although by February 2026, the SDF’s control was limited to areas around the cities of Qamishli, Hasaka and the town of Kobane on Syria’s border with Turkey. Sources indicated that the SDF retained between 70 000 and 100 000 soldiers, although a considerable portion of their military force had defected, specifically Arab fighters, following the Syrian government’s military advances on 17–18 January 2026.

As of June 2024, the Democratic Autonomous Administration of North and East Syria (DAANES), the Kurdish-led government entity in which the SDF serves as the main military force, announced that individuals born between 1998 and 30 June 2006 are required to perform ‘self-defense duty’ in the region, adding that those turning 18 must report to self-defense centres to obtain a duty card. Further information on SDF compulsory military service could not be found among the sources consulted by EUAA within the time constraints of this query.

On recruitment methods, sources indicated that the SDF were carrying out forced conscriptions, as of October 2025. An October 2025 article by The New Arab, citing a local news source affirmed that the SDF ‘have launched a widespread conscription campaign targeting young men, in what is believed to be a preparation for confrontation with Syrian government forces’. The same source added that the SDF were targeting young people born between 1999 and 2007. An October 2025 article by the independent local news source Enab Baladi reported that the SDF had ‘intensified compulsory recruitment campaigns under what they call the “duty of self-defense,”’ in Raqqa, Deir ez-Zor, and Hasaka provinces in northeastern Syria. The source further noted that at the end of September, the SDF Military Police detained more than 500 people in Raqqa alone. A January 2026 Al Jazeera article, quoting a local resident from Deir ez-Zor following the government forces’ takeover of the area, reported that many feared repression by the SDF, as well as the prospect of forced conscription.

The Syrian Network for Human Rights (SNHR) reported in October 2025 that between 29 September and 5 October 2025, the Syrian Democratic Forces arbitrarily detained at least 113 individuals, including 12 children and several students in the neighborhoods of Raqqa city and areas under their control in Deir ez-Zor governorate. Citing ‘reliable local and field sources’, the article added that detained individuals were sent to SDF forced-recruitment camps and the detentions occurred at checkpoints into Raqqa city and surrounding villages as well as through raids targeting the detainees’ transportation. The New Arab affirmed that the detained men in the cities of Raqqa and Hasaka were transported to ‘"self-defence" camps so they could be drafted into the SDF’s military forces’. Further, the SNHR stated in October 2025, that there were a ‘significant escalation recently’ of forced conscription, ‘particularly through detentions and raids’ aimed at civilians, children, and college students. In December 2025, the news site Levant 24 cited Fadel Abdulghani, director of the SNHR, who stated that ‘the recruitment of children is one of the most widespread violations in the Syrian conflict, with the SDF among the main parties responsible in recent years’. The SDF denied these claims, stating that they were false and that the activities in question were routine security checks, in a statement issued through its official channels, according to an October 2025 Arabic-language news article by Syria News.

Sources from 2024 and 2025 further indicated that the SDF, or groups affiliated with the SDF, carried out forced recruitment of children in Northeast Syria.

2. Military service under the Syrian transitional government and its impact on Kurds

According to sources, the Syrian transitional government has ended compulsory military service, making enlistment entirely voluntary as of December 2024. Mandatory conscription may only be reinstated in the event of a declared national emergency. Sources from 2025 stated that the Syrian government has launched a recruitment and advertising campaign encouraging young men to enlist in the military, including minorities such as Kurds. However, the defense ministry has not released official data on how many people joined. According to the news site Middle East Forum, citing a February 2025 interview, President Ahmad al-Sharaa stated that ‘thousands’ had enlisted.

Information on the impact on Kurds could not be found among the sources consulted by EUAA within the time constraints of this query. However, the following information may be relevant.

Sources from 2026 indicated that Syria’s transitional government has made efforts to bring the SDF under its authority. In March 2025, SDF leaders reached an agreement with the Syrian government to merge their military units and civilian institutions into the new national administration. On 30 January 2026, the two sides further established a new military division comprising three SDF brigades and a Kobani brigade linked to the Syrian government, alongside additional brigades that would operate jointly across the northeast. A January 2026 article by Al Jazeera, citing a statement issued by the SDF, reported that the agreement includes the ‘phased integration of the Kurdish military forces into the army’. Syrian state television also confirmed the agreement, stating that it also included the ‘gradual integration of Kurdish civil institutions into state structures’.

3. Territorial control and influence of the SDF/YPG

As shown in the map of approximate areas of influence in a report by the United Nations Human Rights Council, published on 12 March 2026, the SDF controls two separated parts of Syria, which include the cities of Hasaka, Qamishli, and Kobani.

Since 18 January 2026, following clashes with Syria’s transitional government, the SDF lost approximately 80 % of its territory, that it had held at the beginning of the year. Armed clashes began on 6 January in predominantly Kurdish districts of Aleppo, following SDF drone strikes on government police vehicles east of Aleppo on 5 January, which caused the situation to ‘rapidly’ deteriorate. Between 6 and 10 January, government forces secured control of all of Aleppo City.

A ‘wider’ military confrontation began on 17 January as the Syrian transitional army gained control of Raqqa and Deir ez-Zor governorates and moved towards areas in Hasaka governorate, resulting in the withdrawal of SDF forces from the Arab-majority governorates it had controlled for years and that contain Syria’s main oilfields.

Following the January 2026 conflict, the areas remaining under SDF control in northeastern Syria included the cities of Qamishli and Hasaka and the town of Kobane on Syria’s border with Turkey, which have a higher density of Kurds than other parts of the territories formerly held by DAANES. On 18 January, a ceasefire and ‘full integration’ agreement was signed by President Ahmad al-Sharaa between the Syrian government and the SDF.

On 30 January, the two sides further announced an agreement that halted hostilities. Under the deal, SDF forces positioned along the northern front lines would withdraw, while government forces would enter the SDF-controlled areas of Hasaka and Qamishli, and a new military division comprising SDF brigades linked to Syria’s transitional government would operate across the northeast. Furthermore, under the 30 January agreement, government forces will avoid entering Kurdish-majority areas, while small contingents of security forces reporting to the interior ministry, will assume control of state institutions in Hasaka and Qamishli, including civil registries, passport offices, and the airport. According to the research organization, the Arab Center Washington DC, the ‘comprehensive agreement’ between the Syrian transitional government and the SDF was ‘generally’ implemented, ‘despite some violations’.

4. Situation of Kurds in areas under transitional government control (formerly controlled by the SDF/YPG)

Information on the situation of Kurds in areas under the control of the transitional government (formerly controlled by the SDF/YPG), was scarce among the sources consulted by EUAA within the time constraints of this query. However, the following information may be relevant.

Following the January 2026 offensive, during which Syrian government forces took control of Kurdish neighbourhoods in Aleppo, sources reported that approximately 400 Kurdish fighters were evacuated to the northeast, while around 300 Kurds were arrested. Kurdish combatants stated that the evacuation was carried out ‘to stop the attacks and violations against our people in Aleppo’. Sources further indicated that the Kurdish population has faced abuses by the Syrian government forces in northeast Syria during the conflict including desecration of remains, vandalised burial sites, and unguided munitions used in civilian areas. A 25 January article by Human Rights Watch (HRW) added that as of 18 January, 6 000 people had arrived at displacement locations in Aleppo and Hasaka governorate, while approximately 7 000 were in transit. The same source, citing the United Nations, stated that the displaced ‘face critical shortages of food and fuel for heating, underscoring the urgent need for life-saving assistance’.

On the 30 January agreement, sources described that provisions of the agreement intended to safeguard the civil and educational rights of Kurds and to allow displaced Kurdish residents to return to their homes. Additionally, a government decree designated Kurdish as an official national language, recognized the Kurdish new year as an official public holiday, and granted citizenship to tens of thousands of Kurds, who had effectively remained stateless since 1962.

Regarding Kurds in government-controlled areas, a confidential source interviewed by the Dutch Ministry of Foreign Affairs in April 2025 indicated that there were no reported issues between the Kurds in Damascus and the transitional government.

Furthermore, a December 2025 report by the Danish Immigration Service (DIS) covering the situation of certain groups in Syria, citing external sources, indicated that ‘ordinary Kurds’ living in government-controlled areas ‘generally continue their daily lives without major restrictions, harassment, mistreatment, discriminatory treatment, or attacks based on their ethnicity’, provided they are not involved in political activity. The same source, citing a Kurdish civil society activist, stated that Kurds were not prevented from accessing housing or public services, had not faced ethnically motivated dismissals from public employment, and noted the presence of several high-ranking Kurdish officials within government institutions, including the Minister of Education. Moreover, according to a Kurdish civil society activist, the current government has shown greater tolerance toward Kurdish flags and symbols ‘compared with the previous government’. It has also not revoked the citizenship of Ajanib Kurds from Hasaka who were naturalised in 2011 under the former government.Furthermore, a December 2025 report by the Danish Immigration Service (DIS) covering the situation of certain groups in Syria, citing external sources, indicated that ‘ordinary Kurds’ living in government-controlled areas ‘generally continue their daily lives without major restrictions, harassment, mistreatment, discriminatory treatment, or attacks based on their ethnicity’, provided they are not involved in political activity. The same source, citing a Kurdish civil society activist, stated that Kurds were not prevented from accessing housing or public services, had not faced ethnically motivated dismissals from public employment, and noted the presence of several high-ranking Kurdish officials within government institutions, including the Minister of Education. Moreover, according to a Kurdish civil society activist, the current government has shown greater tolerance toward Kurdish flags and symbols ‘compared with the previous government’. römisch eins t has also not revoked the citizenship of Ajanib Kurds from Hasaka who were naturalised in 2011 under the former government.

On incidents involving Kurds in government-controlled areas, the December 2025 report by the Danish Immigration Service, citing local sources, noted that there was a ‘persistent sense of fear regarding potential repercussions’ should tensions increase between the SDF and the authorities. Furthermore, there were ‘reported isolated incidents’ involving Kurds originating from outside Damascus. For instance, Kurdish travellers from the northeast were reportedly questioned or harassed, and some individuals from the northeast were arbitrarily detained but were later released, often following negotiations.

There were also reports of Kurds being arrested in Damascus for speaking Kurdish and some of those detained were ‘reportedly tortured in detention’ due to suspected links to the SDF’s intelligence operations; however, they were ultimately released. The arrests ‘coincided’ with the Kurdish Democratic Union Party’s attempts to open offices in government-controlled areas, which reportedly increased scrutiny and detentions of Kurds suspected of having links to the SDF. Corroborating information could not be found.

5. Security situation in former SDF-Controlled areas: Aleppo, Deir ez-Zor, Raqqa, and Hasaka

Concerning the January 2026 clashes, multiple sources documented isolated crimes by both government forces and Kurdish militiamen. Reported incidents by government forces included the desecration of SDF corpses, vandalism of an SDF graveyard, and the use of unguided munitions in civilian areas. Kurdish militiamen were further accused of causing nearly 20 civilian deaths through sniper fire, as well as carrying out extrajudicial executions. The Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR) affirmed ‘alleged violations of international law’, including reports of summary executions, attacks on civilians, torture and the desecration of bodies and graves. HRW also noted that ‘both parties have exchanged allegations of extrajudicial killings’ and ‘committed abuses that violate international law’ in the hostilities.

Amid limited progress toward the year-end deadline for the implementation of the March 2025 integration agreement, armed confrontations ensued, including clashes between Syrian army forces and the SDF near Tishreen Dam in eastern Aleppo governorate on 15 December 2025, with the hostilities reportedly continuing until the following day. Clashes erupted again between the Syrian army and SDF forces on 22 December 2025 in Aleppo city, following a visit to Damascus by Turkish Foreign Minister Hakan Fidan, who stated the SDF had failed to integrate into the Syrian army by the agreed-upon deadline. According to media sources, two civilians were killed and several others injured during the clashes, with both sides agreeing to a ceasefire later the same day. Since the beginning of 2026, tensions between the government and the SDF have remained at high levels, with frequent small-scale clashes, leading to an escalation of hostilities on 6 January 2026. Intense fighting mainly affected the Sheikh Maqsoud and Ashrafieh neighbourhoods of Aleppo, both predominantly Kurdish areas under de facto SDF control. Following a ceasefire deal and the withdrawal of SDF forces, as of 10 January 2026, the Syrian transitional government took control over the aforementioned areas, thereby assuming full control of Aleppo city. As a result of the clashes, at least 23 people were killed and 100 others were injured, according to Aleppo’s Health Directorate. Furthermore, at least 140 000 people were displaced. According to the United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA), ‘significant material damage’ has occurred to public and private properties in Sheikh Maqsoud, Ashrafieh, and adjacent areas, including healthcare infrastructure, while surrounding government-controlled neighbourhoods have also been impacted by shelling.

Following the 6 – 10 January clashes, which media sources reported as the most intense fighting since Syrian President Bashar al-Assad’s fall in December 2024, a significant reduction in hostilities was observed. Sources indicated that the security situation has largely stabilized, apart from sporadic drone attacks reported in and around Aleppo city. After SDF forces announced a withdrawal, the Syrian army forces continued their offensive eastward into SDF-controlled territory. After advancing east of Aleppo, they took control of Deir Hafer city on 17 January 2026; according to Syrian authorities, 4 000 people had left the area. By 18 January 2026, the Syrian army forces, aided by government-allied tribal militias, gained control of most of Raqqa and Deir ez-Zor governorates, including important infrastructure such as the Euphrates Dam and major gas and oil fields across both governorates. Syrian government forces also made advances within the Hasaka governorate.

However, after the 18 January 2026 ceasefire, intermittent clashes, shelling and drone strikes reportedly continued for several days along the front lines, including fighting in areas surrounding prisons holding ISIL detainees, such as al-Shaddadi in Hasaka and Al-Aqtan in Raqqa, with the Syrian transitional government and SDF exchanging blame for breaching the ceasefire. On 20 January 2026, the SDF withdrew from the Al-Hol detention camp in Hasaka governorate, north-east Syria’s largest detention facility housing over 20 000 relatives of suspected ISIL members. During a brief security vacuum before government forces took control, thousands allegedly exited the camp, spreading throughout Syria and some leaving the country. According to media sources, following the camp’s closure and evacuation, Syria's Interior Ministry confirmed on 25 February that ‘mass escapes’ took place. Following the 30 January 2026 agreement, government forces entered the cities of Hasaka on 2 February 2026, and Qamishli on 3 February 2026. IOM noted that the security situation in Hasaka governorate remained ‘relatively stable’ as of 11 March 2026, with no major clashes reported; although in a previous publication on 4 March 2026 noted that tensions continued in Ras Al Ain area.

Security incidents in the Aleppo, Deir ez-Zor, Raqqa, and Hasaka governorates since February 2026, as reported by sources, include two attacks by unidentified gunmen against Syrian government forces in Deir ez-Zor on 19 March, and an attack on a civilian taxi in northern Aleppo countryside on 16 March that killed one civilian and injured three others.

Earlier incidents include two attacks by unidentified armed individuals targeting government-affiliated security forces in eastern Deir ez-Zor on 10 March, leaving one member injured, and an attack on 6 March in Aleppo countryside that killed two Syrian government personnel.

On 5 March, multiple incidents were reported, including clashes between government-affiliated internal security forces and unidentified groups in Raqqa, inter-communal fighting in the Tayeb al-Fal desert area of Deir ez-Zor over oil wells, an attack on a checkpoint in eastern Deir ez-Zor, and landmine explosions injuring two civilians in Raqqa and two children in Deir ez-Zor, followed by an earlier attack on 25 February targeting the Syrian army’s 86th Division headquarters in Albu Kamal, which caused no reported casualties.

UNOCHA noted that explosive ordnance contamination remained ‘a critical threat across northern Syria’. Between 11 February to 4 March 2026, the same source documented 16 related incidents, resulting in 11 deaths and 8 injuries of civilians.

According to sources, the escalation of hostilities across Aleppo, Raqqa, Hasaka, and Deir ez-Zor since early January 2026 triggered large scale displacement. UNOCHA indicated that as of 4 March 2026, 116 900 IDPs remain internally displaced across Aleppo and Hasaka governorates, with women and children accounting for approximately 89 % of the total displaced population. According to the Displacement Tracking Matrix (DTM) of the International Organization for Migration (IOM), since the 18 January ceasefire and as of 11 March 2026 an estimated 79 % of displaced individuals have returned to Aleppo governorate.

The same source estimated that 47 % of those displaced have returned to Hasaka governorate.

The United Nations Population Fund (UNFPA) noted that the 2026 hostilities led to a ‘humanitarian crisis’ in the four governorates, including the damage of critical infrastructure and the suspension of public services. According to the same source, the situation has ‘significantly’ limited access ‘to sexual and reproductive health (SRH) and gender-based violence (GBV) prevention and response services’, particularly amongst displaced population. Restrictions on movement, suspension of public services, and disruptions to water networks, transport routes, and essential infrastructure affected areas in Aleppo and north-east Syria, as reported by UNOCHA. Similarly, IOM indicated that humanitarian needs in north-east Syria remained ‘high’ as of 11 March 2026.

Moreover, UNOCHA noted that across north?east Syria security incidents occurring between 11 February to 4 March 2026, including ISIS attacks in Raqqa Governorate, ‘have contributed to heightened fear and a more volatile protection environment’.

On Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) activity in the region, sources from February 2026 indicated that ISIL attacks on Syrian government forces have increased in northeastern Syria, ‘following the group’s declaration of war on the country’s leadership’. Security incidents linked to ISIL activity include an attack on 23 February, when the Interior Ministry reported that four Syrian security personnel were killed at a checkpoint in Raqqa city. The ministry also stated that one ISIL fighter died in the ensuing clashes; however, according to Rudaw, ISIL had not claimed responsibility for the attack as of that date. Additionally, on 21 February, two separate attacks targeting Syrian army forces were recorded in Deir ez-Zor and Raqqa. ISIL claimed responsibility for these incidents, while the Syrian Ministry of Defense confirmed that one soldier and one civilian were killed, attributing the attacks to what it described as ‘unknown assailants’. Sources further stated that Syrian authorities have accused ISIL of attempts to destabilise the region’.“

Übersetzung:

„1. Wehrdienst und Rekrutierung durch kurdisch geführte Kräfte

Die 2015 gegründeten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) sind eine paramilitärische Gruppe, die überwiegend aus Kurden besteht. Die Gruppe kontrollierte während des syrischen Bürgerkriegs den größten Teil Nordostsyriens, doch bis Februar 2026 beschränkte sich die Kontrolle der SDF auf Gebiete um die Städte Qamischli, Hasaka und die Stadt Kobane an der syrischen Grenze zur Türkei. Quellen zufolge verfügten die SDF noch über 70.000 bis 100.000 Soldaten, obwohl ein beträchtlicher Teil ihrer Streitkräfte, insbesondere arabische Kämpfer, nach den militärischen Vorstößen der syrischen Regierung am 17. und 18. Januar 2026 desertiert war.

Im Juni 2024 kündigte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES), die kurdisch geführte Regierungsinstanz, in der die SDF als wichtigste Streitkraft fungiert, bekannt, dass Personen, die zwischen 1998 und dem 30. Juni 2006 geboren wurden, in der Region „Selbstverteidigungsdienst“ leisten müssen, und fügte hinzu, dass sich 18-Jährige bei Selbstverteidigungszentren melden müssen, um einen Dienstausweis zu erhalten. Weitere Informationen zur Wehrpflicht bei den SDF konnten in den von der EUAA im Rahmen der zeitlichen Begrenzung dieser Anfrage konsultierten Quellen nicht gefunden werden.

Was die Rekrutierungsmethoden betrifft, so wiesen Quellen darauf hin, dass die SDF im Oktober 2025 Zwangsrekrutierungen durchführten. Ein Artikel von „The New Arab“ vom Oktober 2025, der sich auf eine lokale Nachrichtenquelle berief, bestätigte, dass die SDF „eine groß angelegte Rekrutierungskampagne gestartet haben, die sich an junge Männer richtet und vermutlich als Vorbereitung auf eine Konfrontation mit den syrischen Regierungstruppen dient“. Dieselbe Quelle fügte hinzu, dass die SDF junge Menschen im Alter zwischen 1999 und 2007 ins Visier nähmen. Ein Artikel der unabhängigen lokalen Nachrichtenquelle Enab Baladi vom Oktober 2025 berichtete, dass die SDF in den Provinzen Raqqa, Deir ez-Zor und Hasaka im Nordosten Syriens „die Zwangsrekrutierungskampagnen unter dem Deckmantel der sogenannten ‚Pflicht zur Selbstverteidigung‘ intensiviert“ hätten. Die Quelle merkte ferner an, dass die Militärpolizei der SDF Ende September allein in Raqqa mehr als 500 Personen festgenommen habe. Ein Artikel von Al Jazeera vom Januar 2026, der einen Anwohner aus Deir ez-Zor nach der Übernahme des Gebiets durch die Regierungstruppen zitierte, berichtete, dass viele die Unterdrückung durch die SDF sowie die Aussicht auf eine Zwangsrekrutierung fürchteten.

Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) berichtete im Oktober 2025, dass die Syrischen Demokratischen Kräfte zwischen dem 29. September und dem 5. Oktober 2025 mindestens 113 Personen willkürlich festgenommen hätten, darunter 12 Kinder und mehrere Schüler in den Stadtvierteln von Raqqa sowie in den von ihnen kontrollierten Gebieten in der Provinz Deir ez-Zor. Unter Berufung auf „zuverlässige lokale und vor Ort tätige Quellen“ fügte der Artikel hinzu, dass die festgenommenen Personen in Zwangsrekrutierungslager der SDF gebracht wurden und die Festnahmen an Kontrollpunkten in der Stadt Raqqa und den umliegenden Dörfern sowie durch Razzien gegen die Transportmittel der Festgenommenen erfolgten. The New Arab bestätigte, dass die in den Städten Raqqa und Hasaka festgenommenen Männer in „Selbstverteidigungs“-Lager transportiert wurden, um in die Streitkräfte der SDF eingezogen zu werden. Darüber hinaus erklärte die SNHR im Oktober 2025, dass es in letzter Zeit zu einer „erheblichen Eskalation“ der Zwangsrekrutierung gekommen sei, „insbesondere durch Festnahmen und Razzien“, die sich gegen Zivilisten, Kinder und Studenten richteten. Im Dezember 2025 zitierte die Nachrichtenseite Levant 24 Fadel Abdulghani, den Direktor der SNHR, der erklärte, dass „die Rekrutierung von Kindern eine der am weitesten verbreiteten Verstöße im Syrienkonflikt ist, wobei die SDF in den letzten Jahren zu den Hauptverantwortlichen zählt“.

Die SDF wies diese Vorwürfe zurück und erklärte in einer über ihre offiziellen Kanäle veröffentlichten Stellungnahme, dass diese falsch seien und es sich bei den fraglichen Aktivitäten um routinemäßige Sicherheitskontrollen handele, wie aus einem arabischsprachigen Nachrichtenartikel von Syria News vom Oktober 2025 hervorgeht.

Quellen aus den Jahren 2024 und 2025 wiesen zudem darauf hin, dass die SDF oder mit der SDF verbündete Gruppen im Nordosten Syriens Zwangsrekrutierungen von Kindern durchführten.

2. Wehrdienst unter der syrischen Übergangsregierung und dessen Auswirkungen auf die Kurden

Quellen zufolge hat die syrische Übergangsregierung die Wehrpflicht abgeschafft, sodass der Wehrdienst seit Dezember 2024 vollständig freiwillig ist. Eine Wehrpflicht kann nur im Falle eines erklärten nationalen Notstands wieder eingeführt werden. Quellen aus dem Jahr 2025 berichteten, dass die syrische Regierung eine Rekrutierungs- und Werbekampagne gestartet habe, um junge Männer, darunter auch Angehörige von Minderheiten wie Kurden, zum Eintritt in die Streitkräfte zu ermutigen. Das Verteidigungsministerium hat jedoch keine offiziellen Daten darüber veröffentlicht, wie viele Personen sich gemeldet haben. Laut der Nachrichtenseite Middle East Forum, die sich auf ein Interview vom Februar 2025 beruft, erklärte Präsident Ahmad al-Sharaa, dass sich „Tausende“ gemeldet hätten.

Informationen über die Auswirkungen auf die Kurden konnten in den von der EUAA im Rahmen der zeitlichen Begrenzung dieser Anfrage konsultierten Quellen nicht gefunden werden. Die folgenden Informationen könnten jedoch relevant sein.

Quellen aus dem Jahr 2026 deuteten darauf hin, dass die syrische Übergangsregierung Anstrengungen unternommen hat, die SDF unter ihre Kontrolle zu bringen. Im März 2025 einigten sich die Führer der SDF mit der syrischen Regierung darauf, ihre militärischen Einheiten und zivilen Institutionen in die neue nationale Verwaltung zu integrieren. Am 30. Januar 2026 gründeten beide Seiten zudem eine neue militärische Division, bestehend aus drei SDF-Brigaden und einer mit der syrischen Regierung verbundenen Kobani-Brigade, sowie weiteren Brigaden, die gemeinsam im Nordosten operieren sollten. Ein Artikel von Al Jazeera vom Januar 2026 berichtete unter Berufung auf eine Erklärung der SDF, dass die Vereinbarung die „schrittweise Integration der kurdischen Streitkräfte in die Armee“ vorsehe. Auch das syrische Staatsfernsehen bestätigte die Vereinbarung und erklärte, dass sie zudem die „schrittweise Integration kurdischer ziviler Institutionen in staatliche Strukturen“ beinhalte.

3. Territoriale Kontrolle und Einfluss der SDF/YPG

Wie aus der Karte der ungefähren Einflussgebiete in einem am 12. März 2026 veröffentlichten Bericht des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen hervorgeht, kontrolliert die SDF zwei voneinander getrennte Teile Syriens, zu denen die Städte Hasaka, Qamischli und Kobani gehören.

Seit dem 18. Januar 2026 haben die SDF nach Zusammenstößen mit der syrischen Übergangsregierung etwa 80 % ihres Territoriums verloren, das sie zu Beginn des Jahres noch gehalten hatten. Die bewaffneten Auseinandersetzungen begannen am 6. Januar in den überwiegend kurdischen Stadtteilen von Aleppo, nachdem die SDF am 5. Januar östlich von Aleppo Drohnenangriffe auf Fahrzeuge der Regierungspolizei geflogen hatten, wodurch sich die Lage „rapide“ verschlechterte. Zwischen dem 6. und 10. Januar sicherten sich die Regierungstruppen die Kontrolle über die gesamte Stadt Aleppo.

Eine „ausgeweitete“ militärische Konfrontation begann am 17. Januar, als die syrische Übergangsarmee die Kontrolle über die Provinzen Raqqa und Deir ez-Zor erlangte und in Gebiete der Provinz Hasaka vorrückte, was zum Rückzug der SDF-Truppen aus den mehrheitlich arabischen Provinzen führte, die sie jahrelang kontrolliert hatten und in denen sich Syriens wichtigste Ölfelder befinden.

Nach dem Konflikt im Januar 2026 gehörten zu den Gebieten, die im Nordosten Syriens unter der Kontrolle der SDF blieben, die Städte Qamischli und Hasaka sowie die Stadt Kobane an der syrischen Grenze zur Türkei, in denen die Bevölkerungsdichte der Kurden höher ist als in anderen Teilen der ehemals von der DAANES gehaltenen Gebiete. Am 18. Januar unterzeichnete Präsident Ahmad al-Sharaa ein Abkommen über einen Waffenstillstand und die „vollständige Integration“ zwischen der syrischen Regierung und den SDF.

Am 30. Januar gaben beide Seiten zudem eine Vereinbarung bekannt, die die Feindseligkeiten beendete. Im Rahmen dieser Vereinbarung sollten sich die an der nördlichen Front stationierten SDF-Truppen zurückziehen, während Regierungstruppen in die von den SDF kontrollierten Gebiete von Hasaka und Qamischli vorrücken sollten; zudem sollte eine neue militärische Division, bestehend aus SDF-Brigaden, die der syrischen Übergangsregierung unterstehen, im gesamten Nordosten operieren. Darüber hinaus werden die Regierungstruppen gemäß der Vereinbarung vom 30. Januar das Betreten von Gebieten mit kurdischer Mehrheit vermeiden, während kleine Kontingente von Sicherheitskräften, die dem Innenministerium unterstehen, die Kontrolle über staatliche Einrichtungen in Hasaka und Qamischli übernehmen, darunter Standesämter, Passämter und den Flughafen. Nach Angaben der Forschungsorganisation Arab Center Washington DC wurde das „umfassende Abkommen“ zwischen der syrischen Übergangsregierung und den SDF „trotz einiger Verstöße“ „im Großen und Ganzen“ umgesetzt.

4. Lage der Kurden in Gebieten unter der Kontrolle der Übergangsregierung (ehemals unter der Kontrolle der SDF/YPG)

Informationen über die Lage der Kurden in Gebieten unter der Kontrolle der Übergangsregierung (ehemals unter der Kontrolle der SDF/YPG) waren in den von der EUAA im Rahmen der zeitlichen Beschränkungen dieser Anfrage konsultierten Quellen nur spärlich vorhanden. Die folgenden Informationen könnten jedoch relevant sein.

Nach der Offensive im Januar 2026, in deren Verlauf syrische Regierungstruppen die Kontrolle über kurdische Stadtteile in Aleppo übernahmen, berichteten Quellen, dass etwa 400 kurdische Kämpfer in den Nordosten evakuiert wurden, während rund 300 Kurden festgenommen wurden. Kurdische Kämpfer erklärten, die Evakuierung sei durchgeführt worden, „um die Angriffe und Übergriffe auf unser Volk in Aleppo zu stoppen“. Quellen wiesen ferner darauf hin, dass die kurdische Bevölkerung während des Konflikts im Nordosten Syriens Misshandlungen durch die syrischen Regierungstruppen ausgesetzt war, darunter die Schändung von Leichen, die Verwüstung von Grabstätten und der Einsatz von ungelenkten Sprengkörpern in zivilen Gebieten. Ein Artikel von Human Rights Watch (HRW) vom 25. Januar fügte hinzu, dass bis zum 18. Januar 6 000 Menschen in Vertriebenenlagern in Aleppo und der Provinz Hasaka angekommen seien, während sich etwa 7 000 auf dem Weg dorthin befänden. Dieselbe Quelle erklärte unter Berufung auf die Vereinten Nationen, dass die Vertriebenen „mit einem kritischen Mangel an Nahrungsmitteln und Brennstoff zum Heizen konfrontiert sind, was die dringende Notwendigkeit lebensrettender Hilfe unterstreicht“.

Zu dem Abkommen vom 30. Januar beschrieben Quellen, dass die Bestimmungen des Abkommens darauf abzielten, die Bürger- und Bildungsrechte der Kurden zu schützen und vertriebenen kurdischen Einwohnern die Rückkehr in ihre Heimat zu ermöglichen. Darüber hinaus wurde durch einen Regierungserlass Kurdisch als offizielle Landessprache festgelegt, das kurdische Neujahr als offizieller Feiertag anerkannt und Zehntausenden von Kurden, die seit 1962 faktisch staatenlos waren, die Staatsbürgerschaft verliehen.

Was die Kurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten betrifft, so gab eine vertrauliche Quelle, die im April 2025 vom niederländischen Außenministerium befragt wurde, an, dass keine Probleme zwischen den Kurden in Damaskus und der Übergangsregierung gemeldet worden seien.

Darüber hinaus wies ein Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde (DIS) vom Dezember 2025 über die Lage bestimmter Gruppen in Syrien unter Berufung auf externe Quellen darauf hin, dass „gewöhnliche Kurden“, die in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben, „ihr tägliches Leben im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen, Schikanen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlung oder Angriffe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit fortsetzen“, sofern sie nicht an politischen Aktivitäten beteiligt sind. Dieselbe Quelle erklärte unter Berufung auf einen kurdischen Aktivisten der Zivilgesellschaft, dass Kurden nicht am Zugang zu Wohnraum oder öffentlichen Dienstleistungen gehindert würden, keine ethnisch motivierten Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst erlebt hätten, und wies auf die Anwesenheit mehrerer hochrangiger kurdischer Beamter in Regierungsinstitutionen hin, darunter der Bildungsminister. Darüber hinaus habe die derzeitige Regierung laut einem kurdischen Aktivisten der Zivilgesellschaft „im Vergleich zur vorherigen Regierung“ größere Toleranz gegenüber kurdischen Flaggen und Symbolen gezeigt. Sie habe auch die Staatsbürgerschaft der Ajanib-Kurden aus Hasaka nicht widerrufen, die 2011 unter der früheren Regierung eingebürgert worden waren.

In Bezug auf Vorfälle mit Kurden in von der Regierung kontrollierten Gebieten stellte der Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde vom Dezember 2025 unter Berufung auf lokale Quellen fest, dass ein „anhaltendes Gefühl der Angst vor möglichen Konsequenzen“ herrsche, sollten die Spannungen zwischen den SDF und den Behörden zunehmen. Darüber hinaus gab es „Berichte über vereinzelte Vorfälle“ mit Kurden, die von außerhalb Damaskus stammten. So wurden beispielsweise kurdische Reisende aus dem Nordosten Berichten zufolge befragt oder schikaniert, und einige Personen aus dem Nordosten wurden willkürlich festgenommen, später jedoch – oft nach Verhandlungen – wieder freigelassen.

Es gab auch Berichte über Kurden, die in Damaskus wegen des Sprechens der kurdischen Sprache festgenommen wurden, und einige der Festgenommenen wurden „Berichten zufolge in Haft gefoltert“, da sie im Verdacht standen, Verbindungen zu den Geheimdienstoperationen der SDF zu haben; sie wurden jedoch letztendlich freigelassen. Die Festnahmen „fielen zeitlich zusammen“ mit den Versuchen der Kurdischen Partei der Demokratischen Union, Büros in von der Regierung kontrollierten Gebieten zu eröffnen, was Berichten zufolge zu verstärkten Kontrollen und Festnahmen von Kurden führte, die im Verdacht standen, Verbindungen zur SDF zu haben. Bestätigende Informationen konnten nicht gefunden werden.

5. Sicherheitslage in ehemals von der SDF kontrollierten Gebieten: Aleppo, Deir ez-Zor, Raqqa und Hasaka

Im Zusammenhang mit den Zusammenstößen im Januar 2026 dokumentierten mehrere Quellen vereinzelte Verbrechen sowohl seitens der Regierungstruppen als auch seitens kurdischer Milizionäre. Zu den gemeldeten Vorfällen durch Regierungstruppen zählten die Schändung von Leichen der SDF, die Verwüstung eines SDF-Friedhofs sowie der Einsatz ungelenkter Munition in zivilen Gebieten. Kurdischen Milizionären wurde zudem vorgeworfen, durch Scharfschützenfeuer fast 20 zivile Todesopfer verursacht sowie außergerichtliche Hinrichtungen durchgeführt zu haben. Das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) bestätigte „mutmaßliche Verstöße gegen das Völkerrecht“, darunter Berichte über summarische Hinrichtungen, Angriffe auf Zivilisten, Folter sowie die Schändung von Leichen und Gräbern. HRW stellte zudem fest, dass „beide Seiten sich gegenseitig Vorwürfe wegen außergerichtlicher Tötungen gemacht haben“ und im Rahmen der Feindseligkeiten „Verstöße gegen das Völkerrecht begangen haben“.

Angesichts der begrenzten Fortschritte bei der Umsetzung des Integrationsabkommens vom März 2025 bis zum Ablauf der Frist zum Jahresende kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen, darunter Zusammenstöße zwischen Einheiten der syrischen Armee und den SDF in der Nähe des Tishreen-Staudamms im Osten der Provinz Aleppo am 15. Dezember 2025, wobei die Feindseligkeiten Berichten zufolge bis zum folgenden Tag andauerten. Am 22. Dezember 2025 kam es in der Stadt Aleppo erneut zu Zusammenstößen zwischen der syrischen Armee und den SDF-Truppen, nachdem der türkische Außenminister Hakan Fidan Damaskus besucht hatte und erklärt hatte, die SDF hätten es versäumt, sich bis zur vereinbarten Frist in die syrische Armee zu integrieren. Medienberichten zufolge wurden bei den Zusammenstößen zwei Zivilisten getötet und mehrere weitere verletzt, wobei sich beide Seiten noch am selben Tag auf einen Waffenstillstand einigten. Seit Anfang 2026 blieben die Spannungen zwischen der Regierung und den SDF auf hohem Niveau, wobei es häufig zu kleineren Zusammenstößen kam, was am 6. Januar 2026 zu einer Eskalation der Feindseligkeiten führte. Die heftigen Kämpfe betrafen vor allem die Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh in Aleppo, beides überwiegend kurdische Gebiete, die de facto unter der Kontrolle der SDF standen. Nach einem Waffenstillstandsabkommen und dem Rückzug der SDF-Truppen übernahm die syrische Übergangsregierung am 10. Januar 2026 die Kontrolle über die genannten Gebiete und damit die vollständige Kontrolle über die Stadt Aleppo. Nach Angaben des Gesundheitsamtes von Aleppo wurden bei den Zusammenstößen mindestens 23 Menschen getötet und 100 weitere verletzt. Zudem wurden mindestens 140 000 Menschen vertrieben. Nach Angaben des Büros der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) sind in Sheikh Maqsoud, Ashrafieh und angrenzenden Gebieten „erhebliche Sachschäden“ an öffentlichen und privaten Einrichtungen entstanden, darunter auch an der Gesundheitsinfrastruktur, während auch die umliegenden, von der Regierung kontrollierten Stadtteile von Beschuss betroffen waren.

Nach den Zusammenstößen vom 6. bis 10. Januar, die von Medien als die heftigsten Kämpfe seit dem Sturz des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad im Dezember 2024 bezeichnet wurden, war ein deutlicher Rückgang der Feindseligkeiten zu beobachten. Quellen deuteten darauf hin, dass sich die Sicherheitslage weitgehend stabilisiert habe, abgesehen von vereinzelten Drohnenangriffen, die in und um die Stadt Aleppo gemeldet wurden. Nachdem die SDF-Truppen einen Rückzug angekündigt hatten, setzten die syrischen Streitkräfte ihre Offensive nach Osten in das von der SDF kontrollierte Gebiet fort. Nach ihrem Vormarsch östlich von Aleppo eroberten sie am 17. Januar 2026 die Stadt Deir Hafer; nach Angaben der syrischen Behörden hatten 4 000 Menschen das Gebiet verlassen. Bis zum 18. Januar 2026 erlangten die syrischen Streitkräfte, unterstützt von regierungsnahen Stammesmilizen, die Kontrolle über den größten Teil der Provinzen Raqqa und Deir ez-Zor, einschließlich wichtiger Infrastruktur wie des Euphrat-Staudamms und großer Gas- und Ölfelder in beiden Provinzen. Syrische Regierungstruppen erzielten zudem Fortschritte in der Provinz Hasaka.

Nach dem Waffenstillstand vom 18. Januar 2026 kam es Berichten zufolge jedoch mehrere Tage lang entlang der Frontlinien zu vereinzelten Zusammenstößen, Beschuss und Drohnenangriffen, darunter auch Kämpfe in der Umgebung von Gefängnissen, in denen ISIL-Häftlinge festgehalten wurden, wie beispielsweise in al-Shaddadi in Hasaka und Al-Aqtan in Raqqa, wobei sich die syrische Übergangsregierung und die SDF gegenseitig vorwarfen, den Waffenstillstand gebrochen zu haben. Am 20. Januar 2026 zogen sich die SDF aus dem Internierungslager Al-Hol in der Provinz Hasaka zurück, der größten Haftanstalt im Nordosten Syriens, in der über 20 000 Angehörige mutmaßlicher ISIL-Mitglieder untergebracht waren. Während eines kurzen Sicherheitsvakuums, bevor Regierungstruppen die Kontrolle übernahmen, sollen Tausende das Lager verlassen haben, sich über ganz Syrien verteilt haben und einige das Land verlassen haben. Medienberichten zufolge bestätigte das syrische Innenministerium am 25. Februar nach der Schließung und Evakuierung des Lagers, dass es zu „Massenfluchten“ gekommen sei. Nach der Vereinbarung vom 30. Januar 2026 rückten Regierungstruppen am 2. Februar 2026 in die Stadt Hasaka und am 3. Februar 2026 in Qamischli ein. Die IOM stellte fest, dass die Sicherheitslage in der Provinz Hasaka zum 11. März 2026 „relativ stabil“ blieb und keine größeren Zusammenstöße gemeldet wurden; in einer früheren Veröffentlichung vom 4. März 2026 wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die Spannungen im Gebiet Ras Al Ain anhielten.

Zu den Sicherheitsvorfällen in den Provinzen Aleppo, Deir ez-Zor, Raqqa und Hasaka seit Februar 2026 zählen laut Berichten von Quellen zwei Angriffe unbekannter Bewaffneter auf syrische Regierungstruppen in Deir ez-Zor am 19. März sowie ein Angriff auf ein ziviles Taxi im nördlichen Umland von Aleppo am 16. März, bei dem ein Zivilist getötet und drei weitere verletzt wurden.

Zu den früheren Vorfällen zählen zwei Angriffe unbekannter Bewaffneter auf regierungsnahe Sicherheitskräfte im Osten von Deir ez-Zor am 10. März, bei denen ein Angehöriger verletzt wurde, sowie ein Angriff am 6. März in der Umgebung von Aleppo, bei dem zwei Angehörige der syrischen Regierung getötet wurden.

Am 5. März wurden mehrere Vorfälle gemeldet, darunter Zusammenstöße zwischen regierungsnahen inneren Sicherheitskräften und unbekannten Gruppen in Raqqa, Kämpfe zwischen verschiedenen Gemeinschaften in der Wüstenregion Tayeb al-Fal in Deir ez-Zor um Ölquellen, ein Angriff auf einen Kontrollpunkt im Osten von Deir ez-Zor sowie Landminenexplosionen, bei denen zwei Zivilisten in Raqqa und zwei Kinder in Deir ez-Zor verletzt wurden, gefolgt von einem früheren Angriff am 25. Februar auf das Hauptquartier der 86. Division der syrischen Armee in Albu Kamal, bei dem keine Opfer gemeldet wurden.

UNOCHA stellte fest, dass die Kontamination durch explosive Kampfmittel weiterhin „eine kritische Bedrohung in ganz Nordsyrien“ darstelle. Zwischen dem 11. Februar und dem 4. März 2026 dokumentierte dieselbe Quelle 16 entsprechende Vorfälle, bei denen 11 Zivilisten ums Leben kamen und 8 verletzt wurden.

Quellen zufolge hat die Eskalation der Feindseligkeiten in Aleppo, Raqqa, Hasaka und Deir ez-Zor seit Anfang Januar 2026 zu einer massiven Vertreibung geführt. Nach Angaben von UNOCHA befanden sich am 4. März 2026 noch immer 116 900 Binnenvertriebene in den Provinzen Aleppo und Hasaka, wobei Frauen und Kinder etwa 89 % der gesamten Vertriebenenbevölkerung ausmachten. Laut der Displacement Tracking Matrix (DTM) der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sind seit dem Waffenstillstand vom 18. Januar und bis zum 11. März 2026 schätzungsweise 79 % der Vertriebenen in die Provinz Aleppo zurückgekehrt.

Dieselbe Quelle schätzte, dass 47 % der Vertriebenen in die Provinz Hasaka zurückgekehrt sind.

Der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) stellte fest, dass die Feindseligkeiten im Jahr 2026 zu einer „humanitären Krise“ in den vier Provinzen geführt haben, einschließlich der Beschädigung kritischer Infrastruktur und der Einstellung öffentlicher Dienstleistungen. Derselben Quelle zufolge hat die Situation den Zugang „zu Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit (SRG) sowie zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV)“ „erheblich“ eingeschränkt, insbesondere unter der Vertriebenenbevölkerung. Bewegungsbeschränkungen, die Einstellung öffentlicher Dienstleistungen sowie Störungen der Wasserversorgung, der Verkehrswege und der grundlegenden Infrastruktur betrafen Gebiete in Aleppo und im Nordosten Syriens, wie von UNOCHA berichtet. Ebenso wies die IOM darauf hin, dass der humanitäre Bedarf im Nordosten Syriens zum Stand vom 11. März 2026 weiterhin „hoch“ sei.

Darüber hinaus stellte das UNOCHA fest, dass die zwischen dem 11. Februar und dem 4. März 2026 im Nordosten Syriens aufgetretenen Sicherheitsvorfälle, darunter Angriffe des IS in der Provinz Raqqa, „zu einer verstärkten Angst und einem instabileren Sicherheitsumfeld beigetragen haben“.

Was die Aktivitäten des Islamischen Staates im Irak und in der Levante (ISIL) in der Region betrifft, so deuteten Quellen aus dem Februar 2026 darauf hin, dass die Angriffe des ISIL auf syrische Regierungstruppen im Nordosten Syriens zugenommen haben, „nachdem die Gruppe der Führung des Landes den Krieg erklärt hatte“. Zu den Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit ISIL-Aktivitäten zählt ein Angriff am 23. Februar, bei dem laut Angaben des Innenministeriums vier syrische Sicherheitskräfte an einem Kontrollpunkt in der Stadt Raqqa getötet wurden. Das Ministerium gab zudem an, dass ein ISIL-Kämpfer bei den darauf folgenden Zusammenstößen ums Leben kam; laut Rudaw hatte der ISIL jedoch bis zu diesem Zeitpunkt keine Verantwortung für den Angriff übernommen. Zudem wurden am 21. Februar zwei separate Angriffe auf syrische Streitkräfte in Deir ez-Zor und Raqqa verzeichnet. Der ISIL bekannte sich zu diesen Vorfällen, während das syrische Verteidigungsministerium bestätigte, dass ein Soldat und ein Zivilist getötet wurden, und die Angriffe „unbekannten Angreifern“ zuschrieb. Quellen gaben ferner an, dass die syrischen Behörden den ISIL beschuldigt hätten, Versuche zu unternehmen, die Region zu destabilisieren.“

1.5.4. Auszug aus Anfragebeantwortung von ACCORD zu Syrien: Aleppo/Kobane: Erhöhte Rekrutierungsgefahr von Angehörigen der ethnischen Zugehörigkeit der Kurden durch die Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) oder die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) zur Bekämpfung der Regierungstruppen (Altersgrenzen) ab Mitte Jänner 2026 [a-12780-1], 25.03.2026:

„Es konnten im Rahmen der Onlinerecherche keine Berichte ab Mitte Jänner 2026 über Rekrutierung durch Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ), die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) oder andere kurdische Milizen von Kurd·innen in der Provinz Aleppo gefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Syrien, Aleppo, Kobane, SDF, YPG, YPJ, kurdische Milizen, Rekrutierung, rekrutieren, Kurd·innen“

1.5.5. Auszug aus der UNHCR Position on returns to the syrian arab republic, December 2024: (inkl. Übersetzung):

„1. This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI. 1 Given the fluidity of the situation, this guidance will be updated early on and as needed, based on the quickly evolving circumstances.„1. This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update römisch sechs. 1 Given the fluidity of the situation, this guidance will be updated early on and as needed, based on the quickly evolving circumstances.

Voluntary Returns

2. Syria is at a crossroads – between peace and war, stability and lawlessness, reconstruction or further ruin. There is now a remarkable opportunity for Syria to move toward peace and for its people to begin returning home. For many years, UNHCR has insisted on the need to redouble efforts to create favourable conditions for refugees and displaced people to return home and the current situation opens up new opportunities in this regard, that must be seized by all. This includes eliminating and/or addressing any new security, legal and administrative barriers on the part of the Syrian de facto authorities; substantial humanitarian and early recovery assistance to be provided by donor States to returnees, communities receiving them back and areas of actual and potential return in general; and authorization to UNHCR and its partners to monitor returns at border crossings and in locations where people choose to return.

3. Everyone has the right to return to their country of origin. UNHCR stands ready to support Syrian refugees who, being fully informed of the situation in their places of origin or an alternative area of their choice, choose voluntarily to return. In view of the many challenges facing Syria’s population, including a large-scale humanitarian crisis, continued high levels of internal displacement and widespread destruction and damage of homes and critical infrastructure, however, for the time being UNHCR is not promoting large-scale voluntary repatriation to Syria.

Moratorium on Forced Returns

4. At this moment in time, Syria continues to be affected by attacks and violence in parts of the country; large-scale internal displacement; contamination of many parts of the country with explosive remnants of war; a devastated economy and a large-scale humanitarian crisis, with over 16 million already in need of humanitarian assistance before the recent developments. In addition, and as noted above, Syria has also sustained massive destruction and damage to homes, critical infrastructure and agricultural lands. Property rights have been greatly affected, with widespread housing, land, and property violations recorded over the past decade, leading to complex ownership disputes that will take time to resolve. Against this background, UNHCR for the time being continues to call on States not to forcibly return Syrian nationals and former habitual residents of Syria, including Palestinians previously residing in Syria, to any part of Syria.

5. UNHCR also continues to call on all States to allow civilians fleeing Syria access to their territories, to guarantee the right to seek asylum, and to ensure respect for the principle of non-refoulement at all times. 6. While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced. In light of the rapidly changed dynamics and evolving situation in Syria, UNHCR is not currently in a position to provide detailed guidance to asylum decision-makers on the international protection needs of Syrians. UNHCR will continue to monitor the situation closely, with a view to providing more detailed guidance as soon as circumstances permit. In view of the current uncertainty of the situation in Syria, UNHCR calls on asylum States to suspend the issuance of negative decisions on applications for international protection by Syrian nationals or by stateless persons who were former habitual residents of Syria. The suspension of the issuance of negative decisions should remain in place until such time as the situation in Syria has stabilized and reliable information about the security and human rights situation is available to make a full assessment of the need to grant refugee status to individual applicants. 7. UNHCR does not consider that the requirements for cessation of refugee status for beneficiaries of international protection originating from Syria have currently been met. […]“

Übersetzung:

„1 Diese Stellungnahme ersetzt die UNHCR-Leitlinie „International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI“ vom März 2021. 1 In Anbetracht der unbeständigen Situation wird dieser Leitfaden frühzeitig und bei Bedarf auf der Grundlage der sich schnell entwickelnden Umstände aktualisiert werden.

Freiwillige Rückkehr

2. Syrien steht am Scheideweg - zwischen Frieden und Krieg, Stabilität und Gesetzlosigkeit, Wiederaufbau oder weiterem Ruin. Für Syrien bietet sich jetzt eine bemerkenswerte Gelegenheit, sich auf den Frieden zuzubewegen und mit der Rückkehr seiner Bevölkerung zu beginnen. UNHCR hat seit vielen Jahren auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Anstrengungen zu verdoppeln, um günstige Bedingungen für die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen zu schaffen, und die aktuelle Situation eröffnet in dieser Hinsicht neue Möglichkeiten, die von allen genutzt werden müssen. Dazu gehören die Beseitigung bzw. Beseitigung neuer sicherheitspolitischer, rechtlicher und administrativer Hindernisse seitens der syrischen De-facto-Behörden, die Bereitstellung umfangreicher humanitärer Hilfe und frühzeitiger Wiederaufbauhilfe durch die Geberstaaten für die Rückkehrer, die sie aufnehmenden Gemeinden und die Gebiete, in die sie tatsächlich oder potenziell zurückkehren wollen, sowie die Ermächtigung des UNHCR und seiner Partner, die Rückkehr an den Grenzübergängen und an den Orten, an die die Menschen zurückkehren wollen, zu überwachen.

3. Jeder hat das Recht, in sein Herkunftsland zurückzukehren. UNHCR ist bereit, syrische Flüchtlinge zu unterstützen, die sich freiwillig für eine Rückkehr entscheiden, nachdem sie über die Lage an ihrem Herkunftsort oder in einem alternativen Gebiet ihrer Wahl umfassend informiert wurden. Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, denen sich die syrische Bevölkerung gegenübersieht, darunter eine humanitäre Krise großen Ausmaßes, ein anhaltend hohes Maß an Binnenvertreibung und weit verbreitete Zerstörung und Beschädigung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, fördert UNHCR jedoch vorerst keine freiwillige Rückkehr nach Syrien in großem Umfang.

Moratorium für erzwungene Rückführungen

4. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, groß angelegten Binnenvertreibungen, der Verseuchung vieler Teile des Landes mit explosiven Überresten des Krieges, einer zerstörten Wirtschaft und einer humanitären Krise großen Ausmaßes betroffen, wobei mehr als 16 Millionen Menschen bereits vor den jüngsten Entwicklungen auf humanitäre Hilfe angewiesen waren. Darüber hinaus hat Syrien, wie bereits erwähnt, massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten. Die Eigentumsrechte wurden stark beeinträchtigt, und in den letzten zehn Jahren wurden weit verbreitete Verstöße gegen Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechte verzeichnet, was zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten führte, deren Beilegung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund appelliert der UNHCR weiterhin an die Staaten, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich Palästinenser, die sich früher in Syrien aufhielten, nicht gewaltsam in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen.

5. UNHCR fordert weiterhin alle Staaten auf, Zivilpersonen, die aus Syrien fliehen, Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gewähren, das Recht auf Asyl zu garantieren und die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu jeder Zeit sicherzustellen.

6. Auch wenn die Gefahr der Verfolgung durch die frühere Regierung nicht mehr besteht, können andere Risiken fortbestehen oder sich verschärfen. In Anbetracht der sich rasch verändernden Dynamik und Lage in Syrien ist UNHCR derzeit nicht in der Lage, Asylentscheidern detaillierte Hinweise auf den internationalen Schutzbedarf von Syrern zu geben. UNHCR wird die Situation weiterhin genau beobachten, um detailliertere Hinweise zu geben, sobald es die Umstände erlauben. Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Die Aussetzung der Ausstellung negativer Bescheide sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtssituation zur Verfügung stehen, um die Notwendigkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einzelne Antragsteller umfassend beurteilen zu können.

7. UNHCR ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Beendigung des Flüchtlingsstatus für Personen mit internationalem Schutzstatus, die aus Syrien stammen, derzeit nicht erfüllt sind. [...]“

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 21.05.2026 sowie durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden und in die aktuellen Länderinformationen betreffend Syrien.

2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen-, Stammes- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt (AS 15ff, 223, 227; VHNS 6ff).

Betreffend die Staatsangehörigkeit gilt es zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst angab, er sei „Maktumin“ (i.e. Staatenloser) um dann auf Vorhalt, er habe bei der Polizei eines seiner Fluchtvorbringen in Zusammenhang mit dem verpflichtenden Wehrdienst gerade eben auf seine damals neu erworbene Staatsbürgerschaft begründet, zu korrigieren, „„sie“ wären während des Krieges syrische Staatsangehörige geworden“ (VHNS 6f).

Zu seinem Stamm gab der Beschwerdeführer an, „dieser im Gebiet Qamishli angesiedelt, der Stamm sei ein großer und es geben tausende Mitglieder“ (VHNS 7). Der Beschwerdeführer wird folglich nach seiner Rückkehr auf breite Unterstützung seitens seines Stammesnetzwerkes zählen können.

2.1.2. Seine Identität steht nicht fest, da der Beschwerdeführer keine unbedenklichen Personaldokumente im Original aufweisen konnte.

Die Feststellungen zu seinem Geburtsdatum und seinem Herkunftsort in Syrien ergeben sich aus seinen diesbezüglich im gesamten Verfahren übereinstimmenden Angaben (AS 15, 19, 227; VHNS 6ff).

Der Beschwerdeführer gab zudem übereinstimmend im Verfahren an, aus Syrien in die Türkei ausgereist zu sein.

Jedoch weisen seine Angaben, wann er sein Herkunftsland verlasst hat, massive Divergenzen auf, wodurch die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv beeinträchtigt wird. So gab er in der Erstbefragung dahingehend an, im Jahr XXXX den Entschluss gefasst zu haben, Syrien zu verlassen. Aus seinem Wohnort abgereist sei er schlussendlich im September XXXX und habe sich anschließend für ca. einen Monat in der Türkei aufgehalten (AS 21, 23). In völliger Verkennung dessen brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde nunmehr vor, Syrien bereits im November XXXX verlassen und acht Jahre in der Türkei gelebt zu haben, von wo aus er im September XXXX nach Griechenland gereist sei (AS 227) und wollte vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Vorhalt die Verantwortung für diese Divergenz unglaubhaft auf den Dolmetscher bei der Polizei schieben (VHNS 7).Jedoch weisen seine Angaben, wann er sein Herkunftsland verlasst hat, massive Divergenzen auf, wodurch die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv beeinträchtigt wird. So gab er in der Erstbefragung dahingehend an, im Jahr römisch 40 den Entschluss gefasst zu haben, Syrien zu verlassen. Aus seinem Wohnort abgereist sei er schlussendlich im September römisch 40 und habe sich anschließend für ca. einen Monat in der Türkei aufgehalten (AS 21, 23). In völliger Verkennung dessen brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde nunmehr vor, Syrien bereits im November römisch 40 verlassen und acht Jahre in der Türkei gelebt zu haben, von wo aus er im September römisch 40 nach Griechenland gereist sei (AS 227) und wollte vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Vorhalt die Verantwortung für diese Divergenz unglaubhaft auf den Dolmetscher bei der Polizei schieben (VHNS 7).

Diese massiv widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise aus Syrien erweisen sich offenkundig als nicht miteinander vereinbar. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass zwischen der Erstbefragung des Beschwerdeführers und seiner Einvernahme vor der belangten Behörde beinahe drei Jahre vergangen sind, dies könnte jedoch allenfalls unwesentlich differenzierende Angaben erklären, zumal der Beschwerdeführer einerseits den vorliegenden Widerspruch nicht aufzuklären vermochte, andererseits kein nachvollziehbarer Grund hervorgetreten ist, weshalb sich seine dahingehenden Angaben im Verfahren derart divergierend gestalten. Jedenfalls scheinen unstrittig Differenzen zwischen der Erstbefragung einerseits und den nachfolgenden Einvernahme auf. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Erstbefragung primär auf die Ermittlung der Identität und der Reiseroute und nicht auf die Fluchtgründe des Fremden zu beziehen hat, fällt der soeben dargelegte Widerspruch schwer zulasten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Ausreisedatum aus Syrien war sohin jegliche Glaubhaftigkeit zu versagen.

2.1.3. Die Feststellungen zu seinem Leben im Herkunftsland, seiner Schulbildung, Berufsausbildung und Arbeitserfahrung ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (AS 17, 231; VHNS 9f).

2.1.4. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort der Mitglieder seiner Kernfamilie und weiterer Verwandten ergeben sich aus seinen Angaben im Vorverfahren und insbesondere beim Bundesverwaltungsgericht (AS 19, 229, 231, 233; VHNS 10). Demnach leben neben zwei Tanten mütterlicherseits noch (jedenfalls) zehn weitere Verwandte an seinem Herkunftsort.

Folglich wird dem Beschwerdeführer neben einem ausgedehnten Stammes- auch noch eine beachtliches Familiennetzwerk nach seiner Rückkehr unterstützend zur Seite stehen.

Dass der Vater des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer selbst und einer seiner Brüder die Familie versorgen und der Beschwerdeführer im regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern steht, folgt ebenso aus seinen Angaben im Vorverfahren und beim Bundesverwaltungsgericht (AS 231, 233; VHNS 11).

2.1.5. Die Feststellungen zur schlepperunterstützen Einreise nach Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (AS 23, 227). Das Datum seines Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akt (AS 17).

Dass er in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt hat, gab er übereinstimmend im gesamten Verfahren an (AS 23, VHNS 18).

2.1.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehenden übereinstimmenden Angaben im Verfahren (AS 21, 225; VHNS 4). Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen werden könnte, zumal er im Entscheidungszeitpunkt als Fliesenleger in einem bekanntermaßen körperlich herausfordernden Beruf tätig ist (AS 233, 267ff; VHNS 12).

2.2. Zu den Feststellungen betreffend das Privat und Familienleben des Beschwerdeführers:

2.2.1. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise folgen aus der Einholung einer aktuellen ZMR-Anfrage (OZ 2).

Die Feststellungen zur versuchten Einreise des Beschwerdeführers nach Deutschland sowie der Zurückweisung nach Österreich ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt (AS 289ff). Diese Aktion erklärte er vor dem Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass er dienstlich mit seinem Chef unterwegs gewesen und aufgehalten worden sei; er habe nicht vorgehabt, aus Österreich auszureisen (VHNS 14).

Die Feststellungen zum Bezug aus Leistungen aus der Grundversorgung bis Ende Mai XXXX und zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers seit Juni XXXX ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde und beim Bundesverwaltungsgericht, den vorgelegten Dokumenten (Bestätigung des Sozialversicherungsträgers, Lohnzettel) sowie der Einholung eines aktuellen GVS-Auszuges (AS 233, 267ff; OZ 2, 6; VHNS 12).Die Feststellungen zum Bezug aus Leistungen aus der Grundversorgung bis Ende Mai römisch 40 und zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers seit Juni römisch 40 ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde und beim Bundesverwaltungsgericht, den vorgelegten Dokumenten (Bestätigung des Sozialversicherungsträgers, Lohnzettel) sowie der Einholung eines aktuellen GVS-Auszuges (AS 233, 267ff; OZ 2, 6; VHNS 12).

Die weiteren Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich – insbesondere die fehlende Absolvierung von Sprachkursen bzw. Nichtkenntnis der deutschen Sprache – folgen aus seinen dahingehenden Angaben im Verfahren und einer Überprüfung in der Beschwerdeverhandlung. So brachte er vor, in Österreich noch keinen Kurs besucht zu haben. Es wäre lediglich eine Deutschlehrerin in seine Unterkunft gekommen, dies sei jedoch nunmehr nicht der Fall. Vor dem Bundesverwaltungsgericht ergänzte er hierzu, sein Arbeitgeber sei Kurde, weswegen es für ihn schwierig sei, Deutsch zu lernen (AS 233; VHNS 14).

Weiters geben weder seine Angaben hinreichenden Grund zur Annahme, dass er in Österreich außergewöhnlich tiefe Freundschaften geschlossen habe noch, dass er in besonderer Weise am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilnehmen würde, meinte er doch hierzu befragt vom Bundesverwaltungsgericht, er habe wegen seiner Berufstätigkeit keine Zeit für Freundschaften (VHNS 12). Vor diesem Hintergrund sind keine besonderen sozialen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich hervorgekommen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister (OZ 2).

2.2.2. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über eine volljährige Schwester in Wien und eine Freundin verfügt, er mit diesen jedoch weder in einem gemeinsamen Haushalt lebt, noch nennenswerte wechselseitige Unterstützungs- oder Abhängigkeitsverhältnisse zwischen diesen Personen bestehen, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren und insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht. So brachte er zwar vor der belangten Behörde vor, seine Schwester sei XXXX nach Österreich gekommen und er wolle seine Verlobte heiraten und gemeinsam eine Familie gründen (AS 229, 239), revidierte aber Letzteres und gab beim Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass die Verlobung aufgelöst worden sei, er mittlerweile eine andere Freundin habe, mit dieser jedoch übereingekommen sei, dass man „nur befreundet“ sei (VHNS 11, 13). In Zusammenschau der kurz gehaltenen und oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers ist sohin nicht hervorgekommen, dass er zu seiner (neuen) Freundin oder Schwester ein besonderes wechselseitiges Unterstützungs- oder Abhängigkeitsverhältnis pflegt. Darüber hinaus konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. 2.2.2. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über eine volljährige Schwester in Wien und eine Freundin verfügt, er mit diesen jedoch weder in einem gemeinsamen Haushalt lebt, noch nennenswerte wechselseitige Unterstützungs- oder Abhängigkeitsverhältnisse zwischen diesen Personen bestehen, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren und insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht. So brachte er zwar vor der belangten Behörde vor, seine Schwester sei römisch 40 nach Österreich gekommen und er wolle seine Verlobte heiraten und gemeinsam eine Familie gründen (AS 229, 239), revidierte aber Letzteres und gab beim Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass die Verlobung aufgelöst worden sei, er mittlerweile eine andere Freundin habe, mit dieser jedoch übereingekommen sei, dass man „nur befreundet“ sei (VHNS 11, 13). In Zusammenschau der kurz gehaltenen und oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers ist sohin nicht hervorgekommen, dass er zu seiner (neuen) Freundin oder Schwester ein besonderes wechselseitiges Unterstützungs- oder Abhängigkeitsverhältnis pflegt. Darüber hinaus konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.

2.3. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Kontrollsituation betreffend den Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka, ergeben sich aus folgenden Überlegungen:

Aus einer historischen Einsichtnahme auf den Webseiten https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html (aufgerufen zum Entscheidungszeitpunkt) geht hervor, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers bis Jänner 2026 im von kurdischen Behörden und Streitkräften kontrollierten DAANES-Gebiet lag.

Nunmehr ergibt sich aus den aktuell verfügbaren Länderberichten, dass in Nord- und Nordost-Syrien Mitte Jänner 2026 Kampfhandlungen zwischen Kräften der neuen syrischen Regierung und den kurdisch-geführten SDF stattgefunden haben. Am 30.01.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen. Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vor übergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist. Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert. Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 03.02.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka ein (vgl. LIB, Version 13, S. 13f, 61). Nunmehr ergibt sich aus den aktuell verfügbaren Länderberichten, dass in Nord- und Nordost-Syrien Mitte Jänner 2026 Kampfhandlungen zwischen Kräften der neuen syrischen Regierung und den kurdisch-geführten SDF stattgefunden haben. Am 30.01.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen. Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vor übergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist. Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert. Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 03.02.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka ein vergleiche LIB, Version 13, S. 13f, 61).

Aus einem aktuellen Bericht der EUAA vom 26.03.2026 geht hervor, dass nach dem Konflikt im Januar 2026 zu den Gebieten, die im Nordosten Syriens weiterhin unter der Kontrolle der SDF standen, die Stadt Qamischli gehört. Am 30.01.2026 gaben beide Seiten eine Vereinbarung bekannt, die die Feindseligkeiten beendete. Im Rahmen dieser Vereinbarung sollten sich die an der nördlichen Front stationierten SDF-Truppen zurückziehen, während Regierungstruppen in die von den SDF kontrollierten Gebiete von Hasaka und Qamischli vorrücken sollten; zudem sollte eine neue militärische Division, bestehend aus SDF-Brigaden, die der syrischen Übergangsregierung verbunden sind, im gesamten Nordosten operieren. Darüber hinaus würde gemäß dieser Vereinbarung Regierungstruppen das Eindringen in Gebiete mit kurdischer Mehrheit vermeiden, während kleine Kontingente von Sicherheitskräften, die dem Innenministerium unterstehen, die Kontrolle über staatliche Einrichtungen in Hasaka und Qamischli übernehmen, darunter Standesämter, Passämter und den Flughafen. Nach Angaben der Forschungsorganisation Arab Center Washington DC wurde das „umfassende Abkommen“ zwischen der syrischen Übergangsregierung und den SDF „trotz einiger Verstöße“ „im Großen und Ganzen“ umgesetzt (vgl. EUAA, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026, S. 8f). Aus einem aktuellen Bericht der EUAA vom 26.03.2026 geht hervor, dass nach dem Konflikt im Januar 2026 zu den Gebieten, die im Nordosten Syriens weiterhin unter der Kontrolle der SDF standen, die Stadt Qamischli gehört. Am 30.01.2026 gaben beide Seiten eine Vereinbarung bekannt, die die Feindseligkeiten beendete. Im Rahmen dieser Vereinbarung sollten sich die an der nördlichen Front stationierten SDF-Truppen zurückziehen, während Regierungstruppen in die von den SDF kontrollierten Gebiete von Hasaka und Qamischli vorrücken sollten; zudem sollte eine neue militärische Division, bestehend aus SDF-Brigaden, die der syrischen Übergangsregierung verbunden sind, im gesamten Nordosten operieren. Darüber hinaus würde gemäß dieser Vereinbarung Regierungstruppen das Eindringen in Gebiete mit kurdischer Mehrheit vermeiden, während kleine Kontingente von Sicherheitskräften, die dem Innenministerium unterstehen, die Kontrolle über staatliche Einrichtungen in Hasaka und Qamischli übernehmen, darunter Standesämter, Passämter und den Flughafen. Nach Angaben der Forschungsorganisation Arab Center Washington DC wurde das „umfassende Abkommen“ zwischen der syrischen Übergangsregierung und den SDF „trotz einiger Verstöße“ „im Großen und Ganzen“ umgesetzt vergleiche EUAA, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026, S. 8f).

Aus einer Nachschau auf der Website https://syria.liveuamap.com/ (aufgerufen zum Entscheidungszeitpunkt) ergibt sich, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter vollständiger Kontrolle der neuen syrischen Regierung steht. Dahingegen folgt aus einer Einsichtnahme unter https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html (aufgerufen zum Entscheidungszeitpunkt), dass der äußerste Nordosten Syriens, inklusive der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, weiterhin unter Kontrolle der kurdischen Streitkräfte steht.

Vor dem Hintergrund der soeben angeführten aktuellen Länderberichte gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass Sicherheitskräfte und Beamte der neuen syrischen Regierung in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers stationiert sind. Die Umsetzung des Abkommens zwischen den SDF und der neuen syrischen Regierung hinsichtlich der Übernahme der Kontrolle über ehemals von den kurdischen Streikträfen gehaltenen Territorien in Nordostsyrien und die Integration der kurdischen Einheiten in das syrische Verteidigungsministerium schreitet weiter voran, eine vollständige Demobilisierung/Integration der kurdischen Gruppierungen ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Im Hinblick auf die praktische Implementierung dieses Abkommens war sohin festzustellen, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter geteilter Kontrolle der neuen syrischen Regierung sowie der kurdischen Streitkräfte steht, auch wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung an der Präsenz der neuen Regierung vor Ort zweifelte (VHNS 8).

Zur Frage der Möglichkeit einer Rückkehr nach Syrien über einen legalen Grenzübergang ist darauf hinzuweisen, dass den rezenten Länderinformationen nach mehrere aktive Grenzübergänge von der Türkei, von Jordanien, vom Libanon und dem Irak nach Syrien in Betrieb sind und eine Einreise auch über die Flughäfen Damaskus und Aleppo möglich ist.

2.3.1. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch (bewaffnete) kurdische Gruppierungen:

2.3.1.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht der Gefahr ausgesetzt ist, seitens der kurdisch geführten Streitkräfte (SDF) zwangsrekrutiert bzw. zur Beteiligung an bewaffneten Auseinandersetzungen gezwungen zu werden, ergibt sich aus folgenden Überlegungen.

Eingangs verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht die aus den aktuellen Länderinformationen hervorgehenden Berichte, wonach es im DAANES-Gebiet keine Entwicklungen im Bereich der Wehrpflicht seit Dezember 2024 gab. Das Verteidigungsbüro des Exekutivrats der DAANES hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt. Alle zwischen dem 01.01.1998 und dem 31.12.2005 Geborenen sind wehrpflichtig. Am 22.06.2024 wurden die Geburtsjahrgänge für den Selbstverteidigungsdienst per Dekret zwischen 1998 und 30.06.2006 festgesetzt. Ein Forscher erklärt in einer E-Mail an ACCORD im Februar 2025, dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben ist, wenngleich er darauf hinweist, dass die SDF am 18.02.2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt haben. Am 26.06.2025 nahmen die SDF ihre Wehrpflichtkampagne im Gouvernement al-Hasaka wieder auf (vgl. LIB, Version 13, S. 169, 176). Eingangs verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht die aus den aktuellen Länderinformationen hervorgehenden Berichte, wonach es im DAANES-Gebiet keine Entwicklungen im Bereich der Wehrpflicht seit Dezember 2024 gab. Das Verteidigungsbüro des Exekutivrats der DAANES hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt. Alle zwischen dem 01.01.1998 und dem 31.12.2005 Geborenen sind wehrpflichtig. Am 22.06.2024 wurden die Geburtsjahrgänge für den Selbstverteidigungsdienst per Dekret zwischen 1998 und 30.06.2006 festgesetzt. Ein Forscher erklärt in einer E-Mail an ACCORD im Februar 2025, dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben ist, wenngleich er darauf hinweist, dass die SDF am 18.02.2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt haben. Am 26.06.2025 nahmen die SDF ihre Wehrpflichtkampagne im Gouvernement al-Hasaka wieder auf vergleiche LIB, Version 13, S. 169, 176).

Aus dem aktuellen Bericht der EUAA vom 26.03.2026 geht hervor, dass die SDF eine groß angelegte Rekrutierungskampagne gestartet haben, die sich an junge Männer richtet und vermutlich als Vorbereitung auf eine Konfrontation mit den syrischen Regierungstruppen dient. Dieselbe Quelle fügte hinzu, dass die SDF junge Menschen im Alter zwischen 1999 und 2007 ins Visier nähmen. Ein Artikel der unabhängigen lokalen Nachrichtenquelle Enab Baladi vom Oktober 2025 berichtete, dass die SDF in den Provinzen Raqqa, Deir ez-Zor und Hasaka im Nordosten Syriens „die Zwangsrekrutierungskampagnen unter dem Deckmantel der sogenannten ‚Pflicht zur Selbstverteidigung‘ intensiviert“ hätten (vgl. EUAA, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026, S. 3ff). Aus dem aktuellen Bericht der EUAA vom 26.03.2026 geht hervor, dass die SDF eine groß angelegte Rekrutierungskampagne gestartet haben, die sich an junge Männer richtet und vermutlich als Vorbereitung auf eine Konfrontation mit den syrischen Regierungstruppen dient. Dieselbe Quelle fügte hinzu, dass die SDF junge Menschen im Alter zwischen 1999 und 2007 ins Visier nähmen. Ein Artikel der unabhängigen lokalen Nachrichtenquelle Enab Baladi vom Oktober 2025 berichtete, dass die SDF in den Provinzen Raqqa, Deir ez-Zor und Hasaka im Nordosten Syriens „die Zwangsrekrutierungskampagnen unter dem Deckmantel der sogenannten ‚Pflicht zur Selbstverteidigung‘ intensiviert“ hätten vergleiche EUAA, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026, S. 3ff).

Hinsichtlich dieser Berichte ist jedoch anzumerken, dass sich alle Quellen, die von Zwangsrekrutierungen Wehrpflichtiger im DAANES-Gebiet berichten, auf den Zeitraum vor der Auseinandersetzung zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdischen Streitkräften und dem in weiterer Folge abgeschlossenen Integrationsabkommen beziehen.

Wie bereits ausgeführt einigten sich die neue syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF im Anschluss an kämpferischen Auseinandersetzungen Mitte Jänner 2026 auf einen Waffenstillstand und eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den Staat. Es wurde der Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter vereinbart. Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. (vgl. LIB, Version 13, S. 13f). Wie bereits ausgeführt einigten sich die neue syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF im Anschluss an kämpferischen Auseinandersetzungen Mitte Jänner 2026 auf einen Waffenstillstand und eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den Staat. Es wurde der Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter vereinbart. Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. vergleiche LIB, Version 13, S. 13f).

Im Rahmen dieser Vereinbarung sollen sich die an der nördlichen Front stationierten SDF-Truppen zurückziehen, während Regierungstruppen in die von den SDF kontrollierten Gebiete von Hasaka und Qamischli vorrücken sollen; zudem sollte eine neue militärische Division, bestehend aus SDF-Brigaden, die der syrischen Übergangsregierung unterstehen, im gesamten Nordosten operieren. Nach Angaben der Forschungsorganisation Arab Center Washington DC wurde das „umfassende Abkommen“ zwischen der syrischen Übergangsregierung und den SDF „trotz einiger Verstöße“ „im Großen und Ganzen“ umgesetzt (vgl. EUAA, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026, S. 8f). Im Rahmen dieser Vereinbarung sollen sich die an der nördlichen Front stationierten SDF-Truppen zurückziehen, während Regierungstruppen in die von den SDF kontrollierten Gebiete von Hasaka und Qamischli vorrücken sollen; zudem sollte eine neue militärische Division, bestehend aus SDF-Brigaden, die der syrischen Übergangsregierung unterstehen, im gesamten Nordosten operieren. Nach Angaben der Forschungsorganisation Arab Center Washington DC wurde das „umfassende Abkommen“ zwischen der syrischen Übergangsregierung und den SDF „trotz einiger Verstöße“ „im Großen und Ganzen“ umgesetzt vergleiche EUAA, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026, S. 8f).

Aus einer aktuellen Anfragebeantwortung von ACCORD ergeben sich keine Berichte ab Mitte Jänner 2026 über Rekrutierung durch Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ), die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) oder andere kurdische Milizen von Kurd·innen in der Provinz Aleppo (vgl. ACCORD, a-12780-1, 25.03.2026). Aus einer aktuellen Anfragebeantwortung von ACCORD ergeben sich keine Berichte ab Mitte Jänner 2026 über Rekrutierung durch Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ), die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) oder andere kurdische Milizen von Kurd·innen in der Provinz Aleppo vergleiche ACCORD, a-12780-1, 25.03.2026).

Vor diesem Hintergrund ist weder maßgeblich wahrscheinlich, dass die kurdisch geführten SDF als eigenständige militärische Formation bestehen bleiben noch, dass diese operational in der Lage sind, Personen im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zu einem Wehrdienst zu verpflichten und zwanghaft einzuziehen. Derzeit finden in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine großflächigen aktiven Kampfhandlungen statt – im Gegenteil verpflichteten sich die bewaffneten Akteure vor Ort im Rahmen des am 30.01.2026 geschlossenen Abkommens zu einem umfassenden Waffenstillstand, sodass ein erhöhter Rekrutierungsbedarf seitens der kurdischen Streitkräfte nicht zu erwarten ist. Auch schreitet den aktuellen Länderberichten nach die Integration der militärischen Strukturen des DAANES-Gebietes in die Sicherheits- und Verteidigungsorganisation des syrischen Staates voran, wobei keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass die kurdischen Streitkräfte hierbei vermehrt auf (vormals) wehrpflichtige Zivilisten zurückgreifen würden.

Im Ergebnis ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion der Gefahr ausgesetzt ist, seitens der kurdisch geführten Streitkräfte (SDF) zwangsrekrutiert bzw. zur Beteiligung an bewaffneten Auseinandersetzungen gezwungen zu werden.

2.3.1.2. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien keinem zwanghaften Rekrutierungsversuch seitens kurdischer Gruppierungen ausgesetzt war und ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien, entgegen seiner Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung (VHNS 16), auch keine Zwangsrekrutierung durch solche Gruppierungen droht, folgen aus folgenden Überlegungen:

In seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er werde vom kurdischen Militär gesucht (AS 25). Vor der belangten Behörde brachte er nunmehr vor, sein Cousin und er wären von Sicherheitskräften der Kurden aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Er habe dies seinem Vater erzählt und sei zehn Tage nur zuhause geblieben, bis sein Vater einen Weg gefunden habe, damit sein Bruder und er das Land verlassen könnten (AS 235).

Hierzu ist vorweg festzuhalten, dass sich – wie bereits dargestellt – die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausreise aus Syrien als massiv widersprüchlich und unglaubhaft erwiesen haben. Dass er in seiner Erstbefragung als Fluchtgrund den Militärdienst beim Assad-Regime vorbrachte und nur allgemein gehalten angab, vom kurdischen Militär gesucht zu werden, um in der Einvernahme vor der belangten Behörde einen (erstmals im Verfahren) konkreten Vorfall mit kurdischen Sicherheitskräften darzulegen, indiziert ebenso eine Steigerung des Fluchtvorbringens, da mit dem Fall des Assad-Regimes zwischen Erstbefragung und Einvernahme das vorgeschobenen Vorbringen des Beschwerdeführers jeglicher substantieller Grundlage entzogen wurde.

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen.

Doch selbst bei Wahrunterstellung der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde kann im von ihm geschilderten Vorfall kein konkreter (zwanghafter) Rekrutierungsversuch seitens kurdischer Sicherheitskräfte erblickt werden. So gab der Beschwerdeführer aus Eigenem vor der belangten Behörde an, dass sein Cousin und er lediglich aufgefordert wurden, sich den kurdischen Sicherheitskräften anzuschließen; eine ihnen gegenüber ausgesprochene Bedrohung im Falle einer Verweigerung verneinte er explizit (AS 235). Weder wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihnen Konsequenz angedroht worden wären, noch dass seine in Syrien verbleibenden Familienmitglieder oder er bis zu Ausreise anderwärtigen Gefährdungen durch kurdische Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen wären und wird seinem Versuch, vor dem Bundesverwaltungsgericht dann doch eine Bedrohung bzw. Verfolgung daraus zu konstruieren (siehe zunächst VHNS 5: „eine bewaffnete Gruppe sei zu ihm nach Hause gekommen“ und VHNS 16: „ er sei mittels Waffe aufgefordert worden und hieße das „Drohung““) mangels Glaubhaftigkeit nicht gefolgt, da er eine derartige Bedrohungslage bei erstbester Gelegenheit vorgebracht hätte, was nicht der Fall war.

Abgesehen davon war sein diesbezügliches Vorbringen äußerst frugal, sprich: extrem reduziert bzw. sehr vage (siehe VHNS 15).

Darüber hinaus finden sich auch in den aktuellen Länderberichten keinerlei Anhaltspunkte, wonach bewaffnete kurdische Gruppierungen oder Parteien in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers volljährige, männliche Zivilisten zwangsrekrutieren würden. Wie soeben dargelegt, vermochten auch die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren kein in seiner Person gelegenes Risiko, zur Teilnahme an einem bewaffneten Konflikt gezwungen zu werden, glaubhaft zu machen.

Dem Beschwerdeführer droht daher zusammengefasst im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht die Gefahr, einer Zwangsrekrutierung seitens einer kurdischen Gruppierung ausgesetzt zu sein.

2.3.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch die neue syrische Regierung:

2.3.2.1. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nie einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch die Hai?at Tahrir asch-Scham, welche nun die neue syrische Regierung bildet, ausgesetzt war, folgen aus dem Umstand, dass er im gesamten Verfahren kein dahingehendes Vorbringen erstattet hat und auch beim Bundesverwaltungsgericht bestätigte, nie persönlich verfolgt worden zu sein (VHNS 16).

2.3.2.2. Die weiteren Feststellungen, dass der Beschwerdeführer, ebenfalls entgegen seiner Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung (VHNS 17), bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt ist, von der neuen syrischen Regierung zur Ableistung eines Wehrdienstes einberufen und eingezogen zu werden, resultieren aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten.

Demnach kündigte Übergangspräsident ash-Shara' an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an. In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen (vgl. LIB, Version 13, S. 163; vgl. auch EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 33f). Demnach kündigte Übergangspräsident ash-Shara' an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an. In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen vergleiche LIB, Version 13, S. 163; vergleiche auch EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 33f).

Quellen zufolge hat die syrische Übergangsregierung die Wehrpflicht abgeschafft, sodass der Wehrdienst seit Dezember 2024 vollständig freiwillig ist. Eine Wehrpflicht kann nur im Falle eines erklärten nationalen Notstands wieder eingeführt werden. Quellen aus dem Jahr 2025 berichteten, dass die syrische Regierung eine Rekrutierungs- und Werbekampagne gestartet habe, um junge Männer, darunter auch Angehörige von Minderheiten wie Kurden, zum Eintritt in die Streitkräfte zu ermutigen. Das Verteidigungsministerium hat jedoch keine offiziellen Daten darüber veröffentlicht, wie viele Personen sich gemeldet haben. Laut der Nachrichtenseite Middle East Forum, die sich auf ein Interview vom Februar 2025 beruft, erklärte Präsident Ahmad al-Sharaa, dass sich „Tausende“ gemeldet hätten (vgl. EUAA, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026, S. 5f). Quellen zufolge hat die syrische Übergangsregierung die Wehrpflicht abgeschafft, sodass der Wehrdienst seit Dezember 2024 vollständig freiwillig ist. Eine Wehrpflicht kann nur im Falle eines erklärten nationalen Notstands wieder eingeführt werden. Quellen aus dem Jahr 2025 berichteten, dass die syrische Regierung eine Rekrutierungs- und Werbekampagne gestartet habe, um junge Männer, darunter auch Angehörige von Minderheiten wie Kurden, zum Eintritt in die Streitkräfte zu ermutigen. Das Verteidigungsministerium hat jedoch keine offiziellen Daten darüber veröffentlicht, wie viele Personen sich gemeldet haben. Laut der Nachrichtenseite Middle East Forum, die sich auf ein Interview vom Februar 2025 beruft, erklärte Präsident Ahmad al-Sharaa, dass sich „Tausende“ gemeldet hätten vergleiche EUAA, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026, S. 5f).

Diesen aktuellen Länderberichten vermochte der Beschwerdeführer mit seinem im Verfahren getätigten Vorbringen nicht substantiiert entgegenzutreten. Diesbezüglich brachte er in der Einvernahme vor der belangten Behörde vor, es werde in Syrien immer noch gekämpft. Er habe Angst von jemandem aufgefordert zu werden, zu kämpfen um andere Menschen umzubringen oder selbst ums Leben zu kommen (AS 235).

Dem ist seitens des Bundesverwaltungsgericht jedoch entgegenzuhalten, dass sich aus den aktuellen Länderberichten keine Indikationen ergeben, wonach die neue syrische Regierung aufgrund kriegerischer Handlungen eine Reaktivierung der Wehrpflicht ins Auge fassen würde. So geht aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hinsichtlich bewaffneter Auseinandersetzungen mit Beteiligung der neuen syrischen Regierung hervor, dass die syrische Regierung und die SDF am 30.01.2026 bekannt gaben, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es ist einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens vorgesehen (LIB, Version 13, S. 13).

Sohin ist nicht von einem derart eskalierenden Aufflammen des syrischen Bürgerkrieges auszugehen, dass sich die syrische Regierung veranlasst sehen würde, die Wehrpflicht wiedereinzuführen. Zudem ist festzuhalten, dass die syrische Regierung in der Lage war, die militärische Offensive gegen die SDF Mitte Jänner 2026 zu führen, ohne auf Zwangsrekrutierungen und die Reaktivierung der Wehrpflicht zurückgreifen zu müssen, wodurch ebenso nicht von einem erhöhten Personalbedarf der syrischen Streitkräfte auszugehen ist. Auch darüber hinaus sind keine substantiierten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die neue syrische Regierung Maßnahmen wie Zwangsrekrutierungen und die Wiedereinführung der Wehrpflicht durchführen würden.

2.3.2.3. Auch darüber hinaus haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat physische oder psychische Gewalt seitens der neuen syrischen Regierung drohen würde. Dahingehend brachte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, die Kurden hätten keine Rechte. Die neue Regierung würde ihn sofort umbringen, da er Kurde sei (AS 235, 237, 239; VHNS 17f).

Zur Lage der kurdischen Volksgruppe in Syrien ist dem aktuellen Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass die unterschiedlichen Komponenten der neuen syrischen Regierung eine gemischte Bilanz in Bezug auf die Behandlung der Kurden haben. Die aus Idlib stammenden Fraktionen, insbesondere die HTS, haben in der Vergangenheit keine größeren ethnischen Übergriffe auf Kurden verübt, während mehrere Fraktionen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die nun in Teilen der neuen Armee dienen, seit Jahren wegen systematischer Übergriffe auf Kurden im Norden Aleppos sanktioniert sind. Gemäß einer Quelle des niederländischen Außenministeriums gibt es keine Probleme zwischen den Kurden in Damaskus und der Übergangsregierung. Abgesehen von vereinzelten Vorfällen können Kurden, die in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben, ihr tägliches Leben im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen, Schikanen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlung oder Angriffe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit fortsetzen, sofern sie sich nicht politisch betätigen. Übergangspräsident ash-Shara’ unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), zu der er auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) zählt, weil sie ebenfalls Gruppierungen mit Verbindungen zum militärischen Arm der PKK umfassen. Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden. Laut einem kurdischen Aktivisten der Zivilgesellschaft werden Kurden weder am Zugang zu Wohnraum oder öffentlichen Dienstleistungen gehindert, noch wurden sie aus ethnischen Gründen aus dem öffentlichen Dienst entlassen. Der Aktivist hob die Präsenz mehrerer hochrangiger kurdischer Beamter in Regierungsinstitutionen hervor, darunter auch der Bildungsminister. Die derzeitigen Behörden zeigen im Vergleich zur vorherigen Regierung eine größere Toleranz gegenüber kurdischen Flaggen und Symbolen (vgl. LIB, Version 13, S. 232f).Zur Lage der kurdischen Volksgruppe in Syrien ist dem aktuellen Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass die unterschiedlichen Komponenten der neuen syrischen Regierung eine gemischte Bilanz in Bezug auf die Behandlung der Kurden haben. Die aus Idlib stammenden Fraktionen, insbesondere die HTS, haben in der Vergangenheit keine größeren ethnischen Übergriffe auf Kurden verübt, während mehrere Fraktionen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die nun in Teilen der neuen Armee dienen, seit Jahren wegen systematischer Übergriffe auf Kurden im Norden Aleppos sanktioniert sind. Gemäß einer Quelle des niederländischen Außenministeriums gibt es keine Probleme zwischen den Kurden in Damaskus und der Übergangsregierung. Abgesehen von vereinzelten Vorfällen können Kurden, die in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben, ihr tägliches Leben im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen, Schikanen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlung oder Angriffe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit fortsetzen, sofern sie sich nicht politisch betätigen. Übergangspräsident ash-Shara’ unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), zu der er auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) zählt, weil sie ebenfalls Gruppierungen mit Verbindungen zum militärischen Arm der PKK umfassen. Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden. Laut einem kurdischen Aktivisten der Zivilgesellschaft werden Kurden weder am Zugang zu Wohnraum oder öffentlichen Dienstleistungen gehindert, noch wurden sie aus ethnischen Gründen aus dem öffentlichen Dienst entlassen. Der Aktivist hob die Präsenz mehrerer hochrangiger kurdischer Beamter in Regierungsinstitutionen hervor, darunter auch der Bildungsminister. Die derzeitigen Behörden zeigen im Vergleich zur vorherigen Regierung eine größere Toleranz gegenüber kurdischen Flaggen und Symbolen vergleiche LIB, Version 13, S. 232f).

Zu der Vereinbarung vom 30.01.2026 beschrieben Quellen, dass die Bestimmungen des Abkommens darauf abzielten, die Bürger- und Bildungsrechte der Kurden zu schützen und vertriebenen kurdischen Einwohnern die Rückkehr in ihre Heimat zu ermöglichen. Darüber hinaus wurde durch einen Regierungserlass Kurdisch als offizielle Landessprache festgelegt, das kurdische Neujahr als offizieller Feiertag anerkannt und Zehntausenden von Kurden, die seit 1962 faktisch staatenlos waren, die Staatsbürgerschaft verliehen. In Bezug auf Vorfälle mit Kurden in von der Regierung kontrollierten Gebieten stellte ein Bericht unter Berufung auf lokale Quellen fest, dass ein „anhaltendes Gefühl der Angst vor möglichen Konsequenzen“ herrsche, sollten die Spannungen zwischen den SDF und den Behörden zunehmen. Darüber hinaus gab es „Berichte über vereinzelte Vorfälle“ mit Kurden, die von außerhalb Damaskus stammten. So wurden beispielsweise kurdische Reisende aus dem Nordosten Berichten zufolge befragt oder schikaniert, und einige Personen aus dem Nordosten wurden willkürlich festgenommen, später jedoch – oft nach Verhandlungen – wieder freigelassen. (vgl. EUAA, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026, S. 9f). Zu der Vereinbarung vom 30.01.2026 beschrieben Quellen, dass die Bestimmungen des Abkommens darauf abzielten, die Bürger- und Bildungsrechte der Kurden zu schützen und vertriebenen kurdischen Einwohnern die Rückkehr in ihre Heimat zu ermöglichen. Darüber hinaus wurde durch einen Regierungserlass Kurdisch als offizielle Landessprache festgelegt, das kurdische Neujahr als offizieller Feiertag anerkannt und Zehntausenden von Kurden, die seit 1962 faktisch staatenlos waren, die Staatsbürgerschaft verliehen. In Bezug auf Vorfälle mit Kurden in von der Regierung kontrollierten Gebieten stellte ein Bericht unter Berufung auf lokale Quellen fest, dass ein „anhaltendes Gefühl der Angst vor möglichen Konsequenzen“ herrsche, sollten die Spannungen zwischen den SDF und den Behörden zunehmen. Darüber hinaus gab es „Berichte über vereinzelte Vorfälle“ mit Kurden, die von außerhalb Damaskus stammten. So wurden beispielsweise kurdische Reisende aus dem Nordosten Berichten zufolge befragt oder schikaniert, und einige Personen aus dem Nordosten wurden willkürlich festgenommen, später jedoch – oft nach Verhandlungen – wieder freigelassen. vergleiche EUAA, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026, S. 9f).

Aus dem Bericht der EUAA aus Dezember 2025 geht hervor, dass einige Handlungen, denen Kurden ausgesetzt sein könnten, so schwerwiegend sind, dass sie einer Verfolgung gleichkommen würden. Genauer gesagt sind Fraktionen der Syrischen Nationalarmee (SNA) in schwere Menschenrechtsverletzungen in den von ihnen kontrollierten Gebieten verwickelt, insbesondere in Teilen der Provinz Aleppo. Darüber hinaus gibt es Vorfälle, in denen die neue syrische Regierung Personen festgenommen hat, denen vorgeworfen wird, mit den SDF zusammenzuarbeiten. Kurden aus Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung würden einem Risiko ausgesetzt sein, wenn sie als mit den SDF verbunden wahrgenommen würden (vgl. auch EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 41ff). Im Verfahren sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ein Naheverhältnis zu den SDF unterstellt werden könnte. Auch bestehen keine substantiierten Hinweise, wonach er in seinem Herkunftsgebiet oder am Weg in dieses mit Gruppierungen der SNA in Kontakt treten würde. Ein dahingehendes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht erstattet und ist auch angesichts der aktuell verfügbaren Länderberichte nicht anzunehmen.Aus dem Bericht der EUAA aus Dezember 2025 geht hervor, dass einige Handlungen, denen Kurden ausgesetzt sein könnten, so schwerwiegend sind, dass sie einer Verfolgung gleichkommen würden. Genauer gesagt sind Fraktionen der Syrischen Nationalarmee (SNA) in schwere Menschenrechtsverletzungen in den von ihnen kontrollierten Gebieten verwickelt, insbesondere in Teilen der Provinz Aleppo. Darüber hinaus gibt es Vorfälle, in denen die neue syrische Regierung Personen festgenommen hat, denen vorgeworfen wird, mit den SDF zusammenzuarbeiten. Kurden aus Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung würden einem Risiko ausgesetzt sein, wenn sie als mit den SDF verbunden wahrgenommen würden vergleiche auch EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 41ff). Im Verfahren sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ein Naheverhältnis zu den SDF unterstellt werden könnte. Auch bestehen keine substantiierten Hinweise, wonach er in seinem Herkunftsgebiet oder am Weg in dieses mit Gruppierungen der SNA in Kontakt treten würde. Ein dahingehendes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht erstattet und ist auch angesichts der aktuell verfügbaren Länderberichte nicht anzunehmen.

Vor diesem Hintergrund haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die neue syrische Regierung mit systematischer Gewalt gegen Angehörige der kurdischen Volksgruppe vorgehen würden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass etliche Familienmitglieder des Beschwerdeführers in seinem Heimatgebiet unbeschadet leben sodass offensichtlich ist, dass auch der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht der Gefahr ausgesetzt sein wird, Gewalt aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu erfahren.

2.3.2.4. In der Person des Beschwerdeführers haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach ihm eine oppositionelle Haltung gegenüber der neuen syrischen Regierung unterstellt wird bzw. er oder seine Familienangehörigen eine solche Haltung verinnerlicht haben.

Soweit der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zu Protokoll gab, die neue Regierung „wären Islamisten und Extremisten“ und „die zwingen die Frauen ein Kopftuch zu tragen und das würde ich für meine Frau nicht wollen“ (AS 237) bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht „die neue Regierung sei noch immer der Islamische Staat” (VHNS 15), dann handelt es sich hierbei um einen Versuch im Rahmen eines gesteigerten Vorbringens, welcher oppositionelle Tendenzen gegen die neue Regierung hätten glauben lassen sollen, doch dienten diese Angaben ausschließlich dazu, dem Ansinnen des Beschwerdeführers, Asyl zu erlangen, zum Erfolg zu verhelfen.

Darüber hinaus ist angesichts der aktuellen Länderinformationen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Syrien physische oder psychische Gewalt droht, wenn er sich kritisch zum syrischen Übergangspräsidenten oder neuen syrischen Regierung äußern würde. So geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt hervor, dass es einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara’ oder die Gegner der HTS-Führung gibt. Es gibt einige Fälle, in denen al-Jolani [früherer Name von ash-Shara’ Anm.] in Idlib einige Gegner inhaftiert hat. Seit er jedoch am 08.12.2024 die Kontrolle über die Regierung übernommen hat, gibt es keinen Fall mehr, in dem jemand, der sich gegen ash-Shara’ stellt, inhaftiert wurde (vgl. LIB, Version 13, S. 220). Es gibt keine dokumentierten Fälle, in denen die neue syrische Regierung Personen aufgrund ihrer Mitgliedschaft in politischen Parteien oder ihres Aktivismus ins Visier genommen hat (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 32).Darüber hinaus ist angesichts der aktuellen Länderinformationen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Syrien physische oder psychische Gewalt droht, wenn er sich kritisch zum syrischen Übergangspräsidenten oder neuen syrischen Regierung äußern würde. So geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt hervor, dass es einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara’ oder die Gegner der HTS-Führung gibt. Es gibt einige Fälle, in denen al-Jolani [früherer Name von ash-Shara’ Anm.] in Idlib einige Gegner inhaftiert hat. Seit er jedoch am 08.12.2024 die Kontrolle über die Regierung übernommen hat, gibt es keinen Fall mehr, in dem jemand, der sich gegen ash-Shara’ stellt, inhaftiert wurde vergleiche LIB, Version 13, S. 220). Es gibt keine dokumentierten Fälle, in denen die neue syrische Regierung Personen aufgrund ihrer Mitgliedschaft in politischen Parteien oder ihres Aktivismus ins Visier genommen hat vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 32).

2.3.2.5. Auch konnte in den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner behaupteten Ablehnung einer vermeintlich von der neuen syrischen Regierung eingeführten Verschleierungspflicht (AS 237) eine glaubhafte Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht erblickt werden. Weder brachte der Beschwerdeführer vor, vom Islam abgefallen zu sein, noch sich von den religiösen bzw. moralischen Grundsätzen und Normen der syrischen Gesellschaft verinnerlicht abgewandt zu haben; dass er, wie er vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, „weder bete noch faste”, bedeutet [nämlich] nicht, dass er seiner Religion den Rücken zugekehrt hat, betonte er doch in einem Atemzug, „seine Religion sei der Islam” (VHNS 14).

Zudem geht aus dem Bericht der EUAA aus Dezember 2025 hervor, dass die neue syrische Regierung keine Gesetze erlassen hat, die Alkohol, Musik oder die Vermischung der Geschlechter einschränken, noch hat sie Frauen zum Tragen von Kopftüchern verpflichtet oder ihre Rechte beschnitten. Viele Einwohner berichten jedoch, dass eine Atmosphäre religiösen Konservativismus über Damaskus hereingebrochen ist und es vereinzelte Vorfälle von Geschlechtertrennung in Bussen und islamischer Missionierung in der Öffentlichkeit gegeben hat. Die Konversion vom Islam wurde verboten, es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass dieses Gesetz von der Übergangsregierung aktiv durchgesetzt wird. Darüber hinaus wurden seit der Machtübernahme durch die neue syrische Regierung keine konkreten Fälle von Problemen für Atheisten oder Abtrünnige in Syrien gemeldet (vgl. auch EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 39).Zudem geht aus dem Bericht der EUAA aus Dezember 2025 hervor, dass die neue syrische Regierung keine Gesetze erlassen hat, die Alkohol, Musik oder die Vermischung der Geschlechter einschränken, noch hat sie Frauen zum Tragen von Kopftüchern verpflichtet oder ihre Rechte beschnitten. Viele Einwohner berichten jedoch, dass eine Atmosphäre religiösen Konservativismus über Damaskus hereingebrochen ist und es vereinzelte Vorfälle von Geschlechtertrennung in Bussen und islamischer Missionierung in der Öffentlichkeit gegeben hat. Die Konversion vom Islam wurde verboten, es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass dieses Gesetz von der Übergangsregierung aktiv durchgesetzt wird. Darüber hinaus wurden seit der Machtübernahme durch die neue syrische Regierung keine konkreten Fälle von Problemen für Atheisten oder Abtrünnige in Syrien gemeldet vergleiche auch EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 39).

Zwar ist dem aktuellen Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass einige Frauen Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung das Kopftuch übernommen haben. Dies wird etwa aus Aleppo oder von alawitischen Frauen in Homs berichtet, obwohl es keine offizielle Vorschrift zur Kleidung von Frauen gibt. Eine Aktivistin gab jedoch an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden sind, weil sie keinen islamischen Schleier trugen (vgl. LIB, Version 13, S. 268).Zwar ist dem aktuellen Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass einige Frauen Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung das Kopftuch übernommen haben. Dies wird etwa aus Aleppo oder von alawitischen Frauen in Homs berichtet, obwohl es keine offizielle Vorschrift zur Kleidung von Frauen gibt. Eine Aktivistin gab jedoch an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden sind, weil sie keinen islamischen Schleier trugen vergleiche LIB, Version 13, S. 268).

Vor diesem Hintergrund ist sohin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien physische oder psychische Gewalt seitens der neuen syrischen Regierung droht.

2.3.3. Zu den Feststellungen zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung:

Es ergeben sich aus den Länderberichten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion seitens der aktuellen Machthaber wegen seiner Flucht aus Syrien oder der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags eine feindliche politische Gesinnung zugeschrieben wird. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz einer der syrischen Konfliktparteien bekannt geworden ist, da es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Ein Vorbringen, aus welchem abgeleitet werden könnte, dass die Asylantragstellung im Herkunftsstaat dennoch bekannt geworden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet und sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, die auf einen solchen Sachverhalt schließen lassen würden.

2.3.4. Conclusio hinsichtlich der Asylrelevanz:

Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und auf die herangezogenen Länderberichte konnte letztlich nicht erkannt werden, dass für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr bestehen würde, im Zusammenhang mit der vorgebrachten Fluchtgeschichte physischer oder psychischer Gewalt seitens eines Akteurs ausgesetzt zu sein.

2.4. Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

2.4.1. Dass der Beschwerdeführer mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Syrien vertraut ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser in Syrien aufgewachsen ist, den Großteil seines Lebens dort verbracht hat und in seinem Herkunftsland, wenn auch nur kurz, die Schule besucht hat und berufstätig war. Zwar konnte – wie bereits ausgeführt – nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer sein Heimatland konkret verlassen hat. In Zusammenschau seiner Angaben im Verfahren sind jedoch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die Sozialisation des Beschwerdeführers in der syrischen Gesellschaft in Zweifel gezogen werden könnte.

2.4.2. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen zu eine seine Person betreffende extreme Gefährdungslage in seiner Herkunftsregion, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit führt, erstattete, resultiert aus seinen Angaben im Verfahren.

So verwies er in seiner Erstbefragung auf den ihn (zum damaligen Zeitpunkt) betreffenden Militärdienst beim syrischen Regime und, dass er ebenso vom kurdischen Militär gesucht werde (AS 25). Die Befürchtungen hinsichtlich der kurdischen Sicherheitskräfte wiederholte er in der Einvernahme vor der belangten Behörde und führte zudem allgemein gehalten aus, in Syrien werde immer noch gekämpft (AS 235). In seiner Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht verwies der Beschwerdeführer abermals auf die prekäre Sicherheitslage in ganz Syrien (AS 554; VHNS 15ff).

Eine die Person des Beschwerdeführers betreffende extreme Gefährdungslage, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit führt, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in diesen Ausführungen nicht erblickt werden. Der Beschwerdeführer nahm dahingehend weitestgehend auf die allgemeine Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat Bezug, ohne ihn konkret treffende besondere Gefährdungsmomente glaubhaft zu machen. Bei lebensnaher Betrachtungsweise wäre davon auszugehen, dass – sollten er oder seine Familienangehörige in seinem Herkunftsgebiet von einer besonders Gefährdungslage betroffen sein – er in seinen Einvernahmen bzw. in seiner Beschwerde zumindest dahingehende Anhaltspunkte liefern würde und nicht nur, dass es kein Internet bzw. keinen Strom gebe (VHNS 10). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer rechtsvertreten ist und im Wege dieser Rechtsvertretung die gegenständliche Beschwerde erhob, ohne konkret seine Person treffende Gefährdungsmomente glaubhaft zu machen und auch der Rechtsvertreter am Ende der Beschwerdeverhandlung ganz allgemein Exzerpte aus den Länderinformationen vorbrachte (VHNS 20f), diese aber nicht auf den Beschwerdeführer direkt bezog.

Der Beschwerdeführer gab zudem zu keinem Zeitpunkt im Verfahren an, dass er oder Mitglieder seiner nach wie vor in Syrien lebenden Familie im Zuge willkürlicher Gewalt oder auf Grund von Kriegsmittelrückständen am Körper verletzt worden sind. Hierbei ist noch festzuhalten, dass er dahingehend vor der belangten Behörde angab, die Lage in seinem Herkunftsort sei derzeit ruhig, es könnte aber „jederzeit explodieren“ (AS 231). Weder vermochte es der Beschwerdeführer eine aktuelle konkrete Betroffenheit seiner Person oder seiner Familie von Kampfhandlungen glaubhaft zu machen noch lassen diese Ausführungen auf eine im Herkunftsstaat aktuell bestehende extreme Gefährdungslage schließen.

Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer – der lediglich auf die allgemeine Sicherheits- und Wirtschaftslage verweist – somit keine, seine persönliche Sicherheit betreffenden Vorfälle oder Gründe, die auf eine extreme Gefährdungslage seiner Person in seiner Herkunftsregion hinweisen, substantiiert dargelegt.

2.4.3. Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht, folgt aus den aktuellen, in das Verfahren eingeführten Länderberichten.

Dem aktuell verfügbaren Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ist zu entnehmen, dass die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage Syriens prägen. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. In der Zeit zwischen dem 08.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 08.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen. Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres. Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (vgl. LIB, Version 13, S. 38ff). Dem aktuell verfügbaren Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ist zu entnehmen, dass die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage Syriens prägen. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. In der Zeit zwischen dem 08.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 08.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen. Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres. Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch vergleiche LIB, Version 13, S. 38ff).

Besonders hervorzuheben in diesem Zusammenhang ist die aktuelle Einschätzung der EUAA in ihrem Bericht aus Dezember 2025, wonach im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (Gouvernement al-Hasaka) kein derart hohes Maß an willkürlicher Gewalt vorherrsche, dass eine tatsächliche Gefahr einer ernsthaften Schädigung oder Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit einer Zivilperson anzunehmen sei. Diese Einordnung der EUAA gilt zudem für alle Gouvernements Syriens – ausgenommen der Hauptstadt Damaskus, wo überhaupt keine tatsächliche Gefahr für Zivilpersonen, von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein, bestehe (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 71f). Bereits aus diesem Umstand lässt sich ableiten, dass es – ausgehend von der vormals in Syrien und auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers vorliegenden Bürgerkriegssituation – zu einer deutlichen Entspannung der Sicherheitslage gekommen ist.Besonders hervorzuheben in diesem Zusammenhang ist die aktuelle Einschätzung der EUAA in ihrem Bericht aus Dezember 2025, wonach im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (Gouvernement al-Hasaka) kein derart hohes Maß an willkürlicher Gewalt vorherrsche, dass eine tatsächliche Gefahr einer ernsthaften Schädigung oder Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit einer Zivilperson anzunehmen sei. Diese Einordnung der EUAA gilt zudem für alle Gouvernements Syriens – ausgenommen der Hauptstadt Damaskus, wo überhaupt keine tatsächliche Gefahr für Zivilpersonen, von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein, bestehe vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 71f). Bereits aus diesem Umstand lässt sich ableiten, dass es – ausgehend von der vormals in Syrien und auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers vorliegenden Bürgerkriegssituation – zu einer deutlichen Entspannung der Sicherheitslage gekommen ist.

Zum Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wird in diesem aktuellen EUAA-Bericht zudem näher ausgeführt, dass zu den Sicherheitsdynamiken im Gouvernement al-Hasaka von den SDF geführte Verhaftungskampagnen zählen, von denen einige aus unklaren Gründen oder wegen angeblicher Unterstützung der Übergangsregierung gegen Zivilisten gerichtet sind. Seit Anfang September 2025 haben sich die Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den Streitkräften der Übergangsregierung verschärft. Die Aktivitäten der ISIL-Aufständischen halten an und führen zu Razzien und Verhaftungen durch die SDF und die von den USA geführte Koalition. ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 09.12.2024 bis zum 31.05.2025 insgesamt 453 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 18,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche) in der Provinz al-Hasaka. Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Explosionen/Ferngewalt, die im Januar 2025 ihren Höhepunkt erreichten und danach fast kontinuierlich zurückgingen. Zwischen dem 01.06.2025 und dem 26.09.2025 wurden in al-Hasaka 110 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 6,4 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Im Zeitraum Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR drei zivile Todesfälle. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies weniger als einem zivilen Todesfall pro 100.000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Für den Zeitraum Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR zwölf Todesfälle. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 77f).Zum Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wird in diesem aktuellen EUAA-Bericht zudem näher ausgeführt, dass zu den Sicherheitsdynamiken im Gouvernement al-Hasaka von den SDF geführte Verhaftungskampagnen zählen, von denen einige aus unklaren Gründen oder wegen angeblicher Unterstützung der Übergangsregierung gegen Zivilisten gerichtet sind. Seit Anfang September 2025 haben sich die Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den Streitkräften der Übergangsregierung verschärft. Die Aktivitäten der ISIL-Aufständischen halten an und führen zu Razzien und Verhaftungen durch die SDF und die von den USA geführte Koalition. ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 09.12.2024 bis zum 31.05.2025 insgesamt 453 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 18,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche) in der Provinz al-Hasaka. Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Explosionen/Ferngewalt, die im Januar 2025 ihren Höhepunkt erreichten und danach fast kontinuierlich zurückgingen. Zwischen dem 01.06.2025 und dem 26.09.2025 wurden in al-Hasaka 110 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 6,4 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Im Zeitraum Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR drei zivile Todesfälle. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies weniger als einem zivilen Todesfall pro 100.000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Für den Zeitraum Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR zwölf Todesfälle. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 77f).

Angesichts dieser Länderberichte kommt die EUAA zu dem Schluss ,dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers kein hohes Maß an willkürlicher Gewalt herrscht. Obwohl es eine hohe Kontamination durch Kriegsrückstände gibt, die Wohngebiete und Ackerland beeinträchtigen, nimmt die Zahl der Sicherheitsvorfälle seit mehreren Monaten stetig ab, und die Zahl der zivilen Todesopfer ist gering.

Wie bereits ausgeführt kam es Mitte Jänner 2026 zu kämpferischen Auseinandersetzungen zwischen Kräften der neuen syrischen Regierung und den SDF. Betreffend diese Entwicklungen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers wird im aktuellen Länderinformationsblatt festgehalten, dass Präsident ash-Shara' und SDF-Führer 'Abdi am 18.01.2026 einen Waffenstillstand unterzeichneten, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsieht. Der ursprüngliche Waffenstillstand und das 14-Punkte-Abkommen sahen den Einmarsch syrischer Streitkräfte in den Nordosten des Landes und die Integration der SDF in die nationale Armee vor. Dennoch konnte dies die militärische Eskalation der Regierung nicht aufhalten. Am 20.01.2026 wurde ein neues Abkommen geschlossen, aber die internen Kämpfe und Spannungen im Land dauerten an. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.01.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen (vgl. LIB, Version 13, S. 58ff). Wie bereits ausgeführt kam es Mitte Jänner 2026 zu kämpferischen Auseinandersetzungen zwischen Kräften der neuen syrischen Regierung und den SDF. Betreffend diese Entwicklungen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers wird im aktuellen Länderinformationsblatt festgehalten, dass Präsident ash-Shara' und SDF-Führer 'Abdi am 18.01.2026 einen Waffenstillstand unterzeichneten, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsieht. Der ursprüngliche Waffenstillstand und das 14-Punkte-Abkommen sahen den Einmarsch syrischer Streitkräfte in den Nordosten des Landes und die Integration der SDF in die nationale Armee vor. Dennoch konnte dies die militärische Eskalation der Regierung nicht aufhalten. Am 20.01.2026 wurde ein neues Abkommen geschlossen, aber die internen Kämpfe und Spannungen im Land dauerten an. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.01.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen vergleiche LIB, Version 13, S. 58ff).

Zur Sicherheitslage in ehemals von der SDF kontrollierten Gebieten wird im Bericht der EUAA aus März 2026 wie folgt festgehalten: Zu den Sicherheitsvorfällen in den Provinzen Aleppo, Deir ez-Zor, Raqqa und Hasaka seit Februar 2026 zählen laut Berichten von Quellen zwei Angriffe unbekannter Bewaffneter auf syrische Regierungstruppen in Deir ez-Zor am 19. März sowie ein Angriff auf ein ziviles Taxi im nördlichen Umland von Aleppo am 16. März, bei dem ein Zivilist getötet und drei weitere verletzt wurden. Am 5. März wurden mehrere Vorfälle gemeldet, darunter Zusammenstöße zwischen regierungsnahen inneren Sicherheitskräften und unbekannten Gruppen in Raqqa, Kämpfe zwischen verschiedenen Gemeinschaften in der Wüstenregion Tayeb al-Fal in Deir ez-Zor um Ölquellen, ein Angriff auf einen Kontrollpunkt im Osten von Deir ez-Zor sowie Landminenexplosionen, bei denen zwei Zivilisten in Raqqa und zwei Kinder in Deir ez-Zor verletzt wurden, gefolgt von einem früheren Angriff am 25. Februar auf das Hauptquartier der 86. Division der syrischen Armee in Albu Kamal, bei dem keine Opfer gemeldet wurden. Darüber hinaus stellte das UNOCHA fest, dass die zwischen dem 11. Februar und dem 4. März 2026 im Nordosten Syriens aufgetretenen Sicherheitsvorfälle, darunter Angriffe des IS in der Provinz Raqqa, „zu einer verstärkten Angst und einem instabileren Sicherheitsumfeld beigetragen haben“ (vgl. EUAA, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026, S. 11ff). Diesem Bericht zufolge wurden zwar seit dem Abkommen vom 30.01.2026 vereinzelt sicherheitsrelevante Vorfälle im Nordosten Syriens verzeichnet, die Herkunftsregion des Beschwerdeführers war demnach jedoch nicht betroffen. Zur Sicherheitslage in ehemals von der SDF kontrollierten Gebieten wird im Bericht der EUAA aus März 2026 wie folgt festgehalten: Zu den Sicherheitsvorfällen in den Provinzen Aleppo, Deir ez-Zor, Raqqa und Hasaka seit Februar 2026 zählen laut Berichten von Quellen zwei Angriffe unbekannter Bewaffneter auf syrische Regierungstruppen in Deir ez-Zor am 19. März sowie ein Angriff auf ein ziviles Taxi im nördlichen Umland von Aleppo am 16. März, bei dem ein Zivilist getötet und drei weitere verletzt wurden. Am 5. März wurden mehrere Vorfälle gemeldet, darunter Zusammenstöße zwischen regierungsnahen inneren Sicherheitskräften und unbekannten Gruppen in Raqqa, Kämpfe zwischen verschiedenen Gemeinschaften in der Wüstenregion Tayeb al-Fal in Deir ez-Zor um Ölquellen, ein Angriff auf einen Kontrollpunkt im Osten von Deir ez-Zor sowie Landminenexplosionen, bei denen zwei Zivilisten in Raqqa und zwei Kinder in Deir ez-Zor verletzt wurden, gefolgt von einem früheren Angriff am 25. Februar auf das Hauptquartier der 86. Division der syrischen Armee in Albu Kamal, bei dem keine Opfer gemeldet wurden. Darüber hinaus stellte das UNOCHA fest, dass die zwischen dem 11. Februar und dem 4. März 2026 im Nordosten Syriens aufgetretenen Sicherheitsvorfälle, darunter Angriffe des IS in der Provinz Raqqa, „zu einer verstärkten Angst und einem instabileren Sicherheitsumfeld beigetragen haben“ vergleiche EUAA, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026, S. 11ff). Diesem Bericht zufolge wurden zwar seit dem Abkommen vom 30.01.2026 vereinzelt sicherheitsrelevante Vorfälle im Nordosten Syriens verzeichnet, die Herkunftsregion des Beschwerdeführers war demnach jedoch nicht betroffen.

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass das Gouvernement al-Hasaka von Spannungen zwischen den kurdisch geführten SDF einerseits und Kräften der neuen syrischen Regierung andererseits geprägt war. Da jedoch die neue syrische Regierung einen Waffenstillstand mit den SDF und deren Integration in das syrische Verteidigungsministerium vereinbart hat, ist von einer weiteren – bereits aus dem EUAA-Bericht von Dezember 2025 hervorgehenden – deutlichen Entspannung der Sicherheitslage in dieser Region auszugehen. Ein Wiederaufflammen der vormals konfliktgeladenen Konfrontationen zwischen den SDF und bewaffneten Gruppierungen in der Region al-Hasaka ist aufgrund des Rückzuges der SDF und deren vereinbarter Integration in die staatlichen Strukturen nicht maßgeblich wahrscheinlich. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls, dass es sich bei den Ereignissen seit Jänner 2026 um relative neue Entwicklungen handelt, deren langfristen Konsequenzen noch nicht abzusehen sind. Mangels Indikatoren hierfür scheint es jedoch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der vormals die Herkunftsregion des Beschwerdeführers prägende Konflikt zwischen SDF und der neuen syrischen Regierung zeitnah wieder aufflammen würde.

Abgesehen davon stellen – laut den Länderberichten – auch nicht explodierte Kampfmittelrückstände eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar, wobei – neben Blindgängern, wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten, welche in der Regel gut sichtbar sind – die größere Herausforderung bei Landminen liegt. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024 noch verschärft. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Die Vorfälle ereignen sich in verschiedenen Gebieten des Landes. Dabei kommt es zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, wo Zivilisten arbeiten, um Ernten zu sammeln oder nach Trüffeln zu suchen, zu Explosionen in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (vgl. LIB, Version 13, S. 44f). Die Gebiete mit der höchsten Kontamination durch explosive Kampfmittel waren Aleppo, Raqqa, Deir Ez-Zor, Idlib und Hama (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 70). UNOCHA stellte fest, dass die Kontamination durch explosive Kampfmittel weiterhin „eine kritische Bedrohung in ganz Nordsyrien“ darstelle. Zwischen dem 11.02. und dem 04.03.2026 dokumentierte dieselbe Quelle 16 entsprechende Vorfälle, bei denen 11 Zivilisten ums Leben kamen und 8 verletzt wurden (vgl. EUAA, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026, S. 14).Abgesehen davon stellen – laut den Länderberichten – auch nicht explodierte Kampfmittelrückstände eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar, wobei – neben Blindgängern, wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten, welche in der Regel gut sichtbar sind – die größere Herausforderung bei Landminen liegt. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024 noch verschärft. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Die Vorfälle ereignen sich in verschiedenen Gebieten des Landes. Dabei kommt es zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, wo Zivilisten arbeiten, um Ernten zu sammeln oder nach Trüffeln zu suchen, zu Explosionen in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet vergleiche LIB, Version 13, S. 44f). Die Gebiete mit der höchsten Kontamination durch explosive Kampfmittel waren Aleppo, Raqqa, Deir Ez-Zor, Idlib und Hama vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 70). UNOCHA stellte fest, dass die Kontamination durch explosive Kampfmittel weiterhin „eine kritische Bedrohung in ganz Nordsyrien“ darstelle. Zwischen dem 11.02. und dem 04.03.2026 dokumentierte dieselbe Quelle 16 entsprechende Vorfälle, bei denen 11 Zivilisten ums Leben kamen und 8 verletzt wurden vergleiche EUAA, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026, S. 14).

In Anbetracht der im Referenzzeitraum dokumentierten Vorfälle, welche in der zweiten Hälfte des Jahres 2025 deutlich zurückgegangen sind, sowie den dahingehenden Bemühungen der neuen Machthaber ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens und das im Vergleich minder stark belastete Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers eine dahingehende Gefährdung seiner Person, durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, weder in seiner Herkunftsregion noch auf dem Weg dorthin als derart hoch einzuschätzen, dass er einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Wie aus den Länderberichten hervorgeht, sind insbesondere Bauern, Landarbeiter und Kinder hiervon besonders betroffen und liegen in der Person des Beschwerdeführers keine dahingehend gefahrenerhöhenden Umstände vor. Im Ergebnis war sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefährdungen seiner körperlichen Unversehrtheit durch Kampfmittelrückstände ausgesetzt ist.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zudem nicht die im aktuellen Länderinformationsblatt enthaltenen Quellen, wonach insbesondere in den zentralsyrischen Gebieten die Kriminalität dramatisch gestiegen ist (vgl. LIB, Version 13, S. 49f und 73f). Auch im aktuellen Bericht der EUAA aus Dezember 2025 wird von einem Anstieg der Kriminalität berichtet. Berichten zufolge bestehen in allen Provinzen weiterhin Bedenken hinsichtlich der persönlichen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Diebstahl, Belästigung, Entführung und Rachemorde (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 59). Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und angesichts des Umstandes, dass es im Rahmen des zwischen den SDF und der neuen syrischen Regierung abgeschlossenen Abkommens zu einer weiteren Entspannung der Sicherheitslage gekommen ist, ist jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in der Person des Beschwerdeführers derart gefahrenerhöhende Umstände vorliegen, wonach er im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung unterliegen würde. Weder ist den Länderberichten zu entnehmen, dass bereits aufgrund der bloßen Anwesenheit im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, als Zivilist Opfer einer Entführung, gezielten Tötung oder eines sonstigen Schwerverbrechens zu werden, noch vermochte der Beschwerdeführer eine solche Gefährdung seiner Person glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang ist besonders zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vorbrachte, seine Eltern, einige seiner Geschwister sowie weitere Verwandte würde sich in seinem Herkunftsgebiet aufhalten, ohne von Gefährdungen dieser Personen, Opfer von Schwerverbrechen zu werden, zu berichten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zudem nicht die im aktuellen Länderinformationsblatt enthaltenen Quellen, wonach insbesondere in den zentralsyrischen Gebieten die Kriminalität dramatisch gestiegen ist vergleiche LIB, Version 13, S. 49f und 73f). Auch im aktuellen Bericht der EUAA aus Dezember 2025 wird von einem Anstieg der Kriminalität berichtet. Berichten zufolge bestehen in allen Provinzen weiterhin Bedenken hinsichtlich der persönlichen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Diebstahl, Belästigung, Entführung und Rachemorde vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 59). Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und angesichts des Umstandes, dass es im Rahmen des zwischen den SDF und der neuen syrischen Regierung abgeschlossenen Abkommens zu einer weiteren Entspannung der Sicherheitslage gekommen ist, ist jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in der Person des Beschwerdeführers derart gefahrenerhöhende Umstände vorliegen, wonach er im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung unterliegen würde. Weder ist den Länderberichten zu entnehmen, dass bereits aufgrund der bloßen Anwesenheit im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, als Zivilist Opfer einer Entführung, gezielten Tötung oder eines sonstigen Schwerverbrechens zu werden, noch vermochte der Beschwerdeführer eine solche Gefährdung seiner Person glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang ist besonders zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vorbrachte, seine Eltern, einige seiner Geschwister sowie weitere Verwandte würde sich in seinem Herkunftsgebiet aufhalten, ohne von Gefährdungen dieser Personen, Opfer von Schwerverbrechen zu werden, zu berichten.

Soweit die Länderberichte darüber hinaus auf eine Gefährdung durch ein Erstarken des IS in Syrien andeuten, wonach sich der IS auf Guerillataktiken, Attentate und schnelle Blitzangriffe stützt, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen, gilt ebenso festzuhalten, dass sich Aktivitäten der Organisation in erster Linie auf die syrische Wüste konzentrieren, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet wurden (vgl. LIB, Version 13, S. 46ff). Auch im aktuellen Bericht der EUAA wird von einer allgemeinen Bedrohung durch den IS und sporadischen IS-Angriffe in der Provinz Deir Ez-Zor berichtet. Diese Attacken würden sich mitunter gegen Zivilsten, jedoch hauptsächlich gegen die kurdisch geführten SDF und Kräfte der neuen Regierung richten (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 25). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist anhand dieser Berichte eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch den IS in seinem Herkunftsgebiet nicht maßgeblich wahrscheinlich, zumal er keine erkennbaren Verbindungen zu den SDF bzw. der neuen syrischen Regierung aufweist und die im aktuellen EUAA-Bericht ausdrücklich als sporadisch beschriebenen Angriffe weder das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers betreffen noch eine derart starke Intensität aufweisen, wonach jede in Syrien aufhältige Zivilperson hiervon betroffen wäre. Soweit die Länderberichte darüber hinaus auf eine Gefährdung durch ein Erstarken des IS in Syrien andeuten, wonach sich der IS auf Guerillataktiken, Attentate und schnelle Blitzangriffe stützt, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen, gilt ebenso festzuhalten, dass sich Aktivitäten der Organisation in erster Linie auf die syrische Wüste konzentrieren, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet wurden vergleiche LIB, Version 13, S. 46ff). Auch im aktuellen Bericht der EUAA wird von einer allgemeinen Bedrohung durch den IS und sporadischen IS-Angriffe in der Provinz Deir Ez-Zor berichtet. Diese Attacken würden sich mitunter gegen Zivilsten, jedoch hauptsächlich gegen die kurdisch geführten SDF und Kräfte der neuen Regierung richten vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 25). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist anhand dieser Berichte eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch den IS in seinem Herkunftsgebiet nicht maßgeblich wahrscheinlich, zumal er keine erkennbaren Verbindungen zu den SDF bzw. der neuen syrischen Regierung aufweist und die im aktuellen EUAA-Bericht ausdrücklich als sporadisch beschriebenen Angriffe weder das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers betreffen noch eine derart starke Intensität aufweisen, wonach jede in Syrien aufhältige Zivilperson hiervon betroffen wäre.

Auch aus dem Umstand, wonach seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits mehr als eine Million Menschen – darunter auch Frauen und Kinder – aus dem Ausland freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sind, kann jedenfalls geschlossen werden, dass sich die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage nicht als derart schlecht darstellt, dass Rückkehrer jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation betroffen sind, auch wenn noch nicht klar ist, ob jede Rückkehr dauerhaft sein wird. Bezog auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Gouvernement al-Hasaka, kehrten seit dem 08.12.2024 11.022 Personen aus dem Ausland zurück (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 78). Laut der Displacement Tracking Matrix (DTM) der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sind seit dem Waffenstillstand vom 18.01. und bis zum 11.03.2026 schätzungsweise 47% der Vertriebenen in die Provinz al-Hasaka zurückgekehrt sind (vgl. EUAA, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026, S. 14f).Auch aus dem Umstand, wonach seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits mehr als eine Million Menschen – darunter auch Frauen und Kinder – aus dem Ausland freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sind, kann jedenfalls geschlossen werden, dass sich die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage nicht als derart schlecht darstellt, dass Rückkehrer jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation betroffen sind, auch wenn noch nicht klar ist, ob jede Rückkehr dauerhaft sein wird. Bezog auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Gouvernement al-Hasaka, kehrten seit dem 08.12.2024 11.022 Personen aus dem Ausland zurück vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 78). Laut der Displacement Tracking Matrix (DTM) der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sind seit dem Waffenstillstand vom 18.01. und bis zum 11.03.2026 schätzungsweise 47% der Vertriebenen in die Provinz al-Hasaka zurückgekehrt sind vergleiche EUAA, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026, S. 14f).

Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 als volatil darstellte. Insbesondere hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die gewaltsamen Kampfhandlungen zwischen den kurdisch geführten SDF einerseits und Kräften der neuen syrischen Regierung andererseits. Angesicht der aus den aktuellen Länderberichten jedoch zu entnehmenden Tatsache, dass es darauf folgend zu einem Zurückdrängen der SDF durch die neue syrische Regierung und anschließend einem umfassenden Waffenstillstands- bzw. Eingliederungsabkommen kam, kann von einer deutlichen Entspannung der Sicherheitslage gesprochen werden. Da zudem die verzeichneten Sicherheitsvorfälle und die Zahl ziviler Opfer stetig zurückgegangen sind, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, in dessen Person zudem keine gefahrenerhöhende Umstände gelegen sind, im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt ist. Weder war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Syrien Opfer von physischer oder psychischer Gewalt, noch berichtete er von dahingehenden Vorfällen betreffend seine im Herkunftsgebiet lebenden Angehörigen.

Zur Erreichbarkeit der Heimatregion des Beschwerdeführers ist weiters darauf zu verweisen, dass nach den Länderfeststellungen mehrere aktive Grenzübergänge von der Türkei, von Jordanien, vom Libanon und dem Irak nach Syrien in Betrieb sind und eine Einreise auch über die Flughäfen Damaskus und Aleppo möglich ist. Dem Beschwerdeführer wäre es sohin möglich und zumutbar, über einen geöffneten Grenzübergang bzw. einen Flughafen nach Syrien einzureisen und in weiterer Folge über den Landweg in seine Herkunftsregion zu gelangen. Wie oben bereits dargelegt, stellt sich die Sicherheitslage in den zentral- sowie nordsyrischen Gouvernements (sowie im Rest des von der neuen Regierung kontrollierten Landes) auch nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer bei einer Durchreise auf den Weg in seine Herkunftsregion alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesen Gebieten einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Auch geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt hervor, dass sich seit dem Sturz al-Assads die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert hat und alle syrischen Staatsbürger sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen können. Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen sind im Allgemeinen sicher, allerdings gelten Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter (vgl. LIB, Version 13, S. 323 und 326f). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt sohin nicht, dass auch eine Überlandreise mit einem Restrisiko verbunden sein mag, dies auch aufgrund von Landminen und Blindgängern. Diesbezüglich ist jedoch ebenfalls auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach das Risiko für den Beschwerdeführer nicht als derart hoch einzuschätzen ist, dass er durch kriminelle Handlungen oder Kampfmittelrückstände bei seiner Heimreise (auf einer Straße) aufgrund seiner dortigen bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit derartigen Gefahren ausgesetzt wäre. Zur Erreichbarkeit der Heimatregion des Beschwerdeführers ist weiters darauf zu verweisen, dass nach den Länderfeststellungen mehrere aktive Grenzübergänge von der Türkei, von Jordanien, vom Libanon und dem Irak nach Syrien in Betrieb sind und eine Einreise auch über die Flughäfen Damaskus und Aleppo möglich ist. Dem Beschwerdeführer wäre es sohin möglich und zumutbar, über einen geöffneten Grenzübergang bzw. einen Flughafen nach Syrien einzureisen und in weiterer Folge über den Landweg in seine Herkunftsregion zu gelangen. Wie oben bereits dargelegt, stellt sich die Sicherheitslage in den zentral- sowie nordsyrischen Gouvernements (sowie im Rest des von der neuen Regierung kontrollierten Landes) auch nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer bei einer Durchreise auf den Weg in seine Herkunftsregion alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesen Gebieten einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Auch geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt hervor, dass sich seit dem Sturz al-Assads die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert hat und alle syrischen Staatsbürger sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen können. Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen sind im Allgemeinen sicher, allerdings gelten Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter vergleiche LIB, Version 13, S. 323 und 326f). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt sohin nicht, dass auch eine Überlandreise mit einem Restrisiko verbunden sein mag, dies auch aufgrund von Landminen und Blindgängern. Diesbezüglich ist jedoch ebenfalls auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach das Risiko für den Beschwerdeführer nicht als derart hoch einzuschätzen ist, dass er durch kriminelle Handlungen oder Kampfmittelrückstände bei seiner Heimreise (auf einer Straße) aufgrund seiner dortigen bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit derartigen Gefahren ausgesetzt wäre.

Im Ergebnis war sohin festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht und er dieses Gebiet auch ohne Gefahr für Leib und Leben erreichen kann.

2.4.4. Zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien seine Existenz sichern und seine grundlegenden Bedürfnisse decken kann, verkennt das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls die sich aus den aktuellen, in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen ergebene schwierige wirtschaftliche und humanitäre Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Allgemeinen und auch in seiner Herkunftsregion.

Aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers ist dennoch davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion seine Grundbedürfnisse wird decken können und er in keine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde.

Wie bereits festgestellt war der Beschwerdeführer in Syrien bereits als Maler und Schafhirte berufstätig. Zudem ist er in Österreich als Fliesenleger erwerbstätig, was die Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Ergreifung eines Berufs auch unter erschwerten Bedingungen unterstreicht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der zudem über handwerkliche Berufserfahrung verfügt. Es wäre ihm im Falle einer Rückkehr sohin möglich, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seine Existenz zu sichern.

Hierbei werden keinesfalls die Länderberichte verkannt, wonach die Feindseligkeiten im Jahr 2026 zu einer „humanitären Krise“ in den vier nordostsyrischen Provinzen geführt haben, einschließlich der Beschädigung kritischer Infrastruktur und der Einstellung öffentlicher Dienstleistungen. Derselben Quelle zufolge hat die Situation den Zugang „zu Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit (SRG) sowie zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV)“ „erheblich“ eingeschränkt, insbesondere unter der Vertriebenenbevölkerung. Bewegungsbeschränkungen, die Einstellung öffentlicher Dienstleistungen sowie Störungen der Wasserversorgung, der Verkehrswege und der grundlegenden Infrastruktur betrafen Gebiete in Aleppo und im Nordosten Syriens, wie von UNOCHA berichtet. Ebenso wies die IOM darauf hin, dass der humanitäre Bedarf im Nordosten Syriens zum Stand vom 11.03. 2026 weiterhin „hoch“ sei (vgl. EUAA, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026, S. 15). Auch werde aus al-Hasaka von extremer Armut aufgrund von fehlenden Arbeitsmöglichkeiten berichtet wird. Aus diesen Berichten geht jedoch ebenso hervor, dass insbesondere arabische Arbeitnehmer und Unternehmer gegenüber kurdischen Person benachteiligt werden und diese nicht denselben Zugang zu Dienstleistungen hätten wie Kurden. Die Verfügbarkeit von Stellenangeboten kann je nach Standort und Wirtschaftssektor variieren. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte (vgl. LIB, Version 13, S. 406 und 434). Hierbei werden keinesfalls die Länderberichte verkannt, wonach die Feindseligkeiten im Jahr 2026 zu einer „humanitären Krise“ in den vier nordostsyrischen Provinzen geführt haben, einschließlich der Beschädigung kritischer Infrastruktur und der Einstellung öffentlicher Dienstleistungen. Derselben Quelle zufolge hat die Situation den Zugang „zu Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit (SRG) sowie zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV)“ „erheblich“ eingeschränkt, insbesondere unter der Vertriebenenbevölkerung. Bewegungsbeschränkungen, die Einstellung öffentlicher Dienstleistungen sowie Störungen der Wasserversorgung, der Verkehrswege und der grundlegenden Infrastruktur betrafen Gebiete in Aleppo und im Nordosten Syriens, wie von UNOCHA berichtet. Ebenso wies die IOM darauf hin, dass der humanitäre Bedarf im Nordosten Syriens zum Stand vom 11.03. 2026 weiterhin „hoch“ sei vergleiche EUAA, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026, S. 15). Auch werde aus al-Hasaka von extremer Armut aufgrund von fehlenden Arbeitsmöglichkeiten berichtet wird. Aus diesen Berichten geht jedoch ebenso hervor, dass insbesondere arabische Arbeitnehmer und Unternehmer gegenüber kurdischen Person benachteiligt werden und diese nicht denselben Zugang zu Dienstleistungen hätten wie Kurden. Die Verfügbarkeit von Stellenangeboten kann je nach Standort und Wirtschaftssektor variieren. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte vergleiche LIB, Version 13, S. 406 und 434).

Eine erhöhte Schutzbedürftigkeit des männlichen Beschwerdeführers, welcher der kurdischen Volksgruppe angehört und zudem über Berufserfahrung als Maler, Schafhirte und Fliesenleger verfügt, aufgrund eines beschränkten Zugangs zum Arbeitsmarkt in seiner Herkunftsregion ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Auch wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr anfangs mit gewissen Hürden und Schwierigkeiten verbunden wäre, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er – ähnlich wie sein im Herkunftsgebiet verbliebener Vater – durch die Aufnahme von beispielsweise Gelegenheits- und Hilfsarbeiten seine Existenz wird sichern können.

Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer, wie erwähnt, in seiner Herkunftsregion in Syrien auf ein umfassendes Stammes- und familiäres Netzwerk zurückgreifen: Seine Kernfamilie und weitere (mindestens) 12 Verwandte leben in seinem Herkunftsort und können ihre Existenz sichern. Zudem leben „tausende” Clanmitglieder vor Ort. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer somit im Falle einer Rückkehr auf die Unterstützung seiner vor Ort lebenden Familienmitglieder zurückgreifen. Anhaltspunkte, wonach die Familie des Beschwerdeführers ihre grundlegenden Bedürfnisse nach Unterkunft, Nahrung, Wasser und Strom tatsächlich nicht decken könnte, sind im Hinblick auf den dauerhaften Aufenthalt seiner Familie in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen. Zwar berichtete der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde davon, dass es seiner Familie wirtschaftlich nicht gut gehe, alles viel teurer geworden sei und es nur selten Strom bzw. kein fließendes Wasser gebe (AS 231, 237) und vor dem Bundesverwaltungsgericht, „seine Familienangehörigen hätten keine Chance auszureisen bzw. würde es ihnen an finanziellen Mitteln fehlen” (VHNS 18), jedoch vermochte es der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung dieser Ausführungen nicht aufzuklären, wie seine im Herkunftsgebiet verbliebenen Angehörigen dauerhaft unter den behaupteten Zustände leben könnten, wobei bei lebensnaher Betrachtungsweise sohin davon auszugehen ist, dass seine Familie durch deren Einkommen ihre grundlegenden Bedürfnisse decken kann. Substantiierte Gründe, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr kein Wohnraum zur Verfügung stehen würde, sind im Verfahren zudem nicht hervorgekommen, auch wenn er vor dem Bundesverwaltungsgericht unglaubhaft versuchte, dass Familienhaus bezüglich dessen Größe hinunterzuspielen (VHNS 11: „Wir haben nur zwei Zimmer. Ich weiß nicht, ob ich das ein Haus nenne, und ein kleines Zimmer für die Tiere, für die Schafe.“)

Der Beschwerdeführer vermochte es folglich nicht dazulegen, inwiefern er sich im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht bis zumindest zur Aufnahme einer Erwerbtätigkeit auf die Unterstützung seiner Angehörigen hinsichtlich der Deckung seiner grundlegenden Bedürfnisse stützen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die ökonomische Situation der Familie des Beschwerdeführers angespannt ist und nicht mit europäischem Niveau vergleichbar ist. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass zumindest die grundlegenden Bedürfnisse der Familie des Beschwerdeführers gedeckt sind.

Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer nicht die finanzielle, materielle und immaterielle Unterstützung seiner Familien- diese können, wie bereits festgestellt, ihre eignen Grundbedürfnisse nach Unterkunft und Nahrung decken – und Stammesangehörigen in Anspruch nehmen könnte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vorgebracht. Mit seiner Familie und seinem in seiner Region weit ausgedehnten Stamm hat der Beschwerdeführer ein Unterstützungsnetzwerk vor Ort, welches ihn bei einer Rückkehr aufnehmen und mit einer Unterkunft, Nahrung sowie durch finanzielle Leistungen eine Wiederansiedelung erleichtern kann. Zudem geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehrhilfe u.a. einen finanzielle Starthilfe in Anspruch nehmen und an einem Reintegrationsprogramm teilnehmen kann (vgl. LIB, Version 13, S. 485ff). Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer nicht die finanzielle, materielle und immaterielle Unterstützung seiner Familien- diese können, wie bereits festgestellt, ihre eignen Grundbedürfnisse nach Unterkunft und Nahrung decken – und Stammesangehörigen in Anspruch nehmen könnte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vorgebracht. Mit seiner Familie und seinem in seiner Region weit ausgedehnten Stamm hat der Beschwerdeführer ein Unterstützungsnetzwerk vor Ort, welches ihn bei einer Rückkehr aufnehmen und mit einer Unterkunft, Nahrung sowie durch finanzielle Leistungen eine Wiederansiedelung erleichtern kann. Zudem geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehrhilfe u.a. einen finanzielle Starthilfe in Anspruch nehmen und an einem Reintegrationsprogramm teilnehmen kann vergleiche LIB, Version 13, S. 485ff).

2.5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:

Die Feststellungen stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes sowie rezente Medienberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegender Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Speziell zu den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes herangezogenen Webseiten ist anzumerken, dass die Website https://syria.liveuamap.com/ von einer Nichtregierungsorganisation betreut wird, welche Regierungen mit Informationen und Daten versorgt, um nicht nur die Sicherheit von Staatsbürger:innen, sondern auch diplomatische Missionen zu unterstützen und zu gewährleisten. Die Website https://syria.liveuamap.com/ wird von zahlreichen Top-Forschungsinstituten, welche sich mit Frieden, Bildung, Medien und Sicherheit befassen, verwendet, wobei vor allem hier die Vereinigten Nationen und das Armed Conflict Location & Event Data Project („ACLED“) zu erwähnen sind. Die Website https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html wird vom Carter Center erstellt, bei welchem es sich um eine 1982 vom ehemaligen US-Präsidenten Jimmy Carter und seiner Ehefrau Rosalynn Carter gegründete Non-Profit-Organisation handelt, die in Kooperation mit der Emory-Universität, Atlanta, Georgia, fungiert. Diese Organisation legt höchsten Wert auf sorgfältige Forschung bzw. Untersuchung und recherchiert bzw. veröffentlicht seit Jänner 2014 monatsaktuell die Machtverhältnisse in Syrien. Auch diese Website wird von namhaften Forschungsinstituten und vielen Staaten zwecks Lagebeurteilung herangezogen.

Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer den Berichten nicht substantiiert entgegentreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) der belangten Behörde.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) der belangten Behörde.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.2.1. Zum Flüchtlingsbegriff allgemein:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.2.2. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch (bewaffnete) kurdische Gruppierungen:

Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion nicht der Gefahr ausgesetzt, seitens der kurdisch geführten Streitkräfte (SDF) zwangsrekrutiert bzw. zur Beteiligung an bewaffneten Auseinandersetzungen gezwungen zu werden.

Zudem war der Beschwerdeführer in Syrien keinem zwanghaften Rekrutierungsversuch seitens kurdischer Gruppierungen ausgesetzt. Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, war das dahingehende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat durch bewaffnete kurdische Gruppierungen war mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu verneinen.

3.2.3. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch die neue syrische Regierung:

Wie in der Beweiswürdigung näher dargelegt, sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgungshandlung seitens der neuen syrischen Regierung ausgesetzt wäre.

Die neue syrische Regierung legt Zivilisten in von ihr kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf und sind auch im Falle des Beschwerdeführers keine gefahrenerhöhenden Umstände hervorgetreten, wonach er von einer Zwangsrekrutierung seitens der neuen Machthaber betroffen wäre. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Wehrpflicht, obwohl sie von der neue syrischen Regierung abgeschafft wurde, als legitimes Recht eines Staates im Allgemeinen nicht den Anforderungen einer asylrelevanten Verfolgung entsprechen würde (vgl. EUAA, Country-Guidance: Syria, December 2025, S. 34).Die neue syrische Regierung legt Zivilisten in von ihr kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf und sind auch im Falle des Beschwerdeführers keine gefahrenerhöhenden Umstände hervorgetreten, wonach er von einer Zwangsrekrutierung seitens der neuen Machthaber betroffen wäre. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Wehrpflicht, obwohl sie von der neue syrischen Regierung abgeschafft wurde, als legitimes Recht eines Staates im Allgemeinen nicht den Anforderungen einer asylrelevanten Verfolgung entsprechen würde vergleiche EUAA, Country-Guidance: Syria, December 2025, S. 34).

Der Beschwerdeführer vermochte es zudem nicht glaubhaft zu machen, dass ihm seitens der neuen syrischen Regierung physische oder psychische Gewalt - auch in Zusammenhang mit seiner Ethnie - drohe oder ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers waren unsubstantiierten und mit den im Verfahren herangezogenen Länderberichten nicht in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer weist zudem keine verinnerlichte oppositionelle Haltung gegenüber den neuen syrischen Machthabern auf.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seinem Herkunftsgebiet eine Verfolgungshandlung aus den in der GFK angeführten Gründen droht. Weder ist er im Falle einer Rückkehr von physischer bzw. psychischer Gewalt seitens der neuen syrischen Regierung betroffen, noch wird ihm eine oppositionelle Gesinnung aufgrund in seiner Person gelegener Umstände unterstellt.

3.2.4. Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung:

Ebenso wenig ergibt sich aus den Länderberichten, dass die neue syrische Regierung oder sonstige Akteure in Syrien Rückkehrende, die im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden.

3.2.5. Conclusio hinsichtlich der Asylrelevanz:

Festzuhalten ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten. Vielmehr muss die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101).

Im Ergebnis haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, vorzubringen bzw. glaubhaft zu machen.

Mangels Vorliegens einer dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Er hat eine asylrelevante Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ist daher abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.3.1. Zu den Voraussetzungen für subsidiären Schutz:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich bereits mehrfach mit dem realen Risiko einer drohenden Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinander und legte tragende Leitlinien bzw. Rechtssätze in diesem Zusammenhang fest. Auf diese Rechtsprechung (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137) wird für die fallbezogene Beurteilung der Frage der Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hingewiesen. Insbesondere ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I v. Schweden, Appl. 61204/09, mwH).Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich bereits mehrfach mit dem realen Risiko einer drohenden Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinander und legte tragende Leitlinien bzw. Rechtssätze in diesem Zusammenhang fest. Auf diese Rechtsprechung vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137) wird für die fallbezogene Beurteilung der Frage der Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hingewiesen. Insbesondere ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins v. Schweden, Appl. 61204/09, mwH).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).

Die Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK kann somit sowohl aus einer allgemeinen Gewaltsituation, als auch aus persönlichen Umständen oder aus einer Kombination aus beidem resultieren. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) die Voraussetzung eines realen Risikos im Sinne des Art. 3 EMRK. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. EGMR 28.06.2011, Sufi und Elmi, Appl. 8.319/07, Rz 216ff.).Die Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK kann somit sowohl aus einer allgemeinen Gewaltsituation, als auch aus persönlichen Umständen oder aus einer Kombination aus beidem resultieren. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) die Voraussetzung eines realen Risikos im Sinne des Artikel 3, EMRK. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche EGMR 28.06.2011, Sufi und Elmi, Appl. 8.319/07, Rz 216ff.).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

3.3.2. Zum konkreten Fall:

Zu prüfen ist, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Zu prüfen ist, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Wie in den Feststellungen dargelegt, stammt der Beschwerdeführer aus der Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka. Dieses Gebiet, welches sohin als seine Herkunftsregion anzusehen ist, steht zum Entscheidungszeitpunkt unter geteilter Kontrolle der neuen syrischen Regierung und der kurdischen Streitkräfte und kann legal auf dem von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Landweg erreicht werden.

Ein „real risk“ einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK vermochte der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht aufzuzeigen:Ein „real risk“ einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK vermochte der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht aufzuzeigen:

3.3.2.1. Was die Sicherheitslage anbelangt, so ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion und auf dem Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht. Erneut ist in diesem Zusammenhang auf die aktuelle Einschätzung der EUAA in ihrem Bericht aus Dezember 2025 hinzuweisen, wonach im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (Gouvernement al-Hasaka) kein derart hohes Maß an willkürlicher Gewalt vorherrscht, dass eine tatsächliche Gefahr einer ernsthaften Schädigung oder Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit einer Zivilperson anzunehmen ist. Diese Einordnung der EUAA gilt zudem für alle Gouvernements Syriens – ausgenommen der Hauptstadt Damaskus, wo überhaupt keine tatsächliche Gefahr für Zivilpersonen, von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein, besteht.

Diesem Bericht der EUAA aus Dezember 2025 ist zu entnehmen, dass seit September 2025 die Konfrontationen zwischen kurdisch geführten SDF und Kräften der neuen Regierung die Sicherheitslage in dieser Region prägen würde. Am 30.01.2026 einigten sich die beiden Seiten jedoch auf einen Waffenstillstand und eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den Staat. Durch dieses Abkommen ist von einer weiteren – bereits aus dem EUAA-Bericht von Dezember 2025 hervorgehenden – deutlichen Entspannung der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers auszugehen. Ein Wiederaufflammen der vormals konfliktgeladenen Konfrontationen zwischen den SDF und der neuen Regierung ist aufgrund des Rückzuges der SDF und Integration in die staatlichen Strukturen Syriens nicht zu erwarten.

Aus dem aktuellen Bericht der EUAA vom 26.03.2026 wird hinsichtlich der Sicherheitslage in ehemals von der SDF kontrollierten Gebieten zwar ausgeführt, dass seit Februar 2026 zwei Angriffe unbekannter Bewaffneter auf syrische Regierungstruppen in Deir ez-Zor am 19. März sowie ein Angriff auf ein ziviles Taxi im nördlichen Umland von Aleppo am 16. März, bei dem ein Zivilist getötet und drei weitere verletzt wurden, verzeichnet wurden. Am 5. März wurden mehrere Vorfälle gemeldet, darunter Zusammenstöße zwischen regierungsnahen inneren Sicherheitskräften und unbekannten Gruppen in Raqqa, Kämpfe zwischen verschiedenen Gemeinschaften in der Wüstenregion Tayeb al-Fal in Deir ez-Zor um Ölquellen, ein Angriff auf einen Kontrollpunkt im Osten von Deir ez-Zor sowie Landminenexplosionen, bei denen zwei Zivilisten in Raqqa und zwei Kinder in Deir ez-Zor verletzt wurden, gefolgt von einem früheren Angriff am 25. Februar auf das Hauptquartier der 86. Division der syrischen Armee in Albu Kamal, bei dem keine Opfer gemeldet wurden. Darüber hinaus stellte das UNOCHA fest, dass die zwischen dem 11. Februar und dem 4. März 2026 im Nordosten Syriens aufgetretenen Sicherheitsvorfälle, darunter Angriffe des IS in der Provinz Raqqa, „zu einer verstärkten Angst und einem instabileren Sicherheitsumfeld beigetragen haben“ (vgl. EUAA, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026, S. 11ff). Diesem Bericht zufolge wurden zwar seit dem Abkommen vom 30.01.2026 vereinzelt sicherheitsrelevante Vorfälle im Nordosten Syriens verzeichnet, die Herkunftsregion des Beschwerdeführers war demnach jedoch nicht betroffen. Aus dem aktuellen Bericht der EUAA vom 26.03.2026 wird hinsichtlich der Sicherheitslage in ehemals von der SDF kontrollierten Gebieten zwar ausgeführt, dass seit Februar 2026 zwei Angriffe unbekannter Bewaffneter auf syrische Regierungstruppen in Deir ez-Zor am 19. März sowie ein Angriff auf ein ziviles Taxi im nördlichen Umland von Aleppo am 16. März, bei dem ein Zivilist getötet und drei weitere verletzt wurden, verzeichnet wurden. Am 5. März wurden mehrere Vorfälle gemeldet, darunter Zusammenstöße zwischen regierungsnahen inneren Sicherheitskräften und unbekannten Gruppen in Raqqa, Kämpfe zwischen verschiedenen Gemeinschaften in der Wüstenregion Tayeb al-Fal in Deir ez-Zor um Ölquellen, ein Angriff auf einen Kontrollpunkt im Osten von Deir ez-Zor sowie Landminenexplosionen, bei denen zwei Zivilisten in Raqqa und zwei Kinder in Deir ez-Zor verletzt wurden, gefolgt von einem früheren Angriff am 25. Februar auf das Hauptquartier der 86. Division der syrischen Armee in Albu Kamal, bei dem keine Opfer gemeldet wurden. Darüber hinaus stellte das UNOCHA fest, dass die zwischen dem 11. Februar und dem 4. März 2026 im Nordosten Syriens aufgetretenen Sicherheitsvorfälle, darunter Angriffe des IS in der Provinz Raqqa, „zu einer verstärkten Angst und einem instabileren Sicherheitsumfeld beigetragen haben“ vergleiche EUAA, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026, S. 11ff). Diesem Bericht zufolge wurden zwar seit dem Abkommen vom 30.01.2026 vereinzelt sicherheitsrelevante Vorfälle im Nordosten Syriens verzeichnet, die Herkunftsregion des Beschwerdeführers war demnach jedoch nicht betroffen.

Angesichts dieser Länderberichte kann zusammengefasst festgehalten werden, dass es nach Einschätzung der EUAA aus Dezember 2025 im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zu keinem hohen Maß an willkürlicher Gewalt kommt und aufgrund des geschlossenen Waffenstillstandes und Abkommens der neuen Regierung mit den Kurden zu einer (weiteren) deutlichen Entspannung der Sicherheitslage gekommen ist.

Abgesehen davon stellen nicht explodierte Kampfmittelrückstände zwar eine große Gefahr dar, wie aber bereits ausgeführt, ist die dahingehende Gefährdung des Beschwerdeführers, welcher keine Risikogruppe angehört, als nicht derart hoch einzuschätzen, dass er in seiner Herkunftsregion oder auf dem Weg dorthin einer realen Gefahr für sein Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit durch Kampfmittelrückstände ausgesetzt ist.

Auf Grundlage der eben dargestellten Sicherheitslage im Gouvernement al-Hasaka kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht davon ausgegangen werden, dass für Zivilistinnen und Zivilisten allein aufgrund der Anwesenheit im Gouvernement das reale Risiko besteht, einer Bedrohung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein oder Opfer eines Aktes willkürlicher Gewalt zu werden. Die angeführte Häufigkeit von sicherheitsrelevanten Vorfällen (insgesamt 110 Ereignisse im Zeitraum zwischen 01.06.2025. und 26.09.2025) sowie die gemeldeten zivilen Todesopfer (drei von Juni bis September 2025) lassen in Verbindung mit der sich aus den Länderberichten ableitbaren Entspannung der Sicherheitslage gerade nicht den Schluss zu, dass jede im Gouvernement anwesende Zivilperson dem realen Risiko unterliefe, getötet oder verletzt zu werden.

Es ist angesichts dieser Umstände sohin auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass gerade der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Situation ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens geraten würde. Zumal liegen in seiner Person auch keine gefahrenerhöhenden Umstände vor, bei einer Rückkehr in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Recht verletzt zu werden. Weder war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Syrien Opfer von physischer oder psychischer Gewalt, noch berichtete er von dahingehenden Vorfällen betreffend seine im Herkunftsgebiet lebenden Angehörigen. Zudem gehören weder der Beschwerdeführer noch seine Angehörigen einer in den aktuellen Länderberichten angeführten Gruppe an, die in Syrien in seinem Herkunftsgebiet einer besonderen Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit unterliegt. Es ist angesichts dieser Umstände sohin auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass gerade der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Situation ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens geraten würde. Zumal liegen in seiner Person auch keine gefahrenerhöhenden Umstände vor, bei einer Rückkehr in seinen nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Recht verletzt zu werden. Weder war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Syrien Opfer von physischer oder psychischer Gewalt, noch berichtete er von dahingehenden Vorfällen betreffend seine im Herkunftsgebiet lebenden Angehörigen. Zudem gehören weder der Beschwerdeführer noch seine Angehörigen einer in den aktuellen Länderberichten angeführten Gruppe an, die in Syrien in seinem Herkunftsgebiet einer besonderen Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit unterliegt.

Darüber hinaus verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es in Syrien – unabhängig von einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch sicherheitsrelevante Vorfälle und Kampfmittelrückstände – weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch unterschiedliche Akteure kommt. So geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hervor, dass die Sicherheitsbehörden seit der Machtübernahme durch die neue Regierung eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt haben, die darauf abzielen, die „Überbleibsel des früheren Regimes“ zu verfolgen. Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen. Auch Teile der kurdisch geführten SDF sollen sich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt haben, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlung, ungerechtfertigte Inhaftierungen, Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie Zerstörung und Abriss von Häusern. Menschen wurden bei vorgeblich gegen den Islamischen Staat (IS) gerichteten Razzien verhaftet, andere, um sie in militärische Trainings- und Rekrutierungslager zu bringen. Wieder andere Zivilisten wurden unter dem Vorwurf verhaftet, dass sie mit arabischen Stämmen und der SNA gearbeitet oder die Operation „Abschreckung der Aggression“, die im November 2024 gestartet wurde, unterstützt haben. Zudem wurden Personen verhaftet, die Banner und Slogans der SDF an öffentlichen Plätzen gegen die aktuelle Flagge Syriens austauschten.

Hinsichtlich einer möglichen Rückkehr ist dabei jedoch entscheidend, wie eine Person von den seine Rückkehrregion kontrollierenden Akteuren wahrgenommen wird. Fallbezogen erstattete der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei substantiierte Vorbringen zu einer möglichen Bedrohung seiner Person oder seiner Familienangehörigen durch die seine Herkunftsregion kontrollierende neue syrische Regierung bzw. SDF. Wie bereits dargelegt, sind im Verfahren letztlich keine die Person des Beschwerdeführers individuell treffenden gefahrenerhöhenden Umstände hervorgekommen. Im Falle des Beschwerdeführers besteht auch kein erhöhtes Risiko, Opfer eines Verbrechens oder als Anhänger des Assad-Regimes bzw. des IS angesehen zu werden. Zwar ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass syrische Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären. Jedoch bestehen keine substantiierten Anhaltspunkte, wonach jedem Rückkehrer nach Syrien derartige Konsequenzen automatisch drohen würden, wobei in der Person des Beschwerdeführers darüber hinaus keine gefahrenerhöhenden Umstände gelegen sind. Unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Länderinformationen ergibt sich sohin keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr etwaigen Menschenrechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Folter, Misshandlungen oder Verschwinden lassen zum Opfer fallen würde.

3.3.2.2. Zur allgemeinen Versorgungslage ist den aktuellen Länderinformationen nach festzuhalten, dass der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts widerspiegeln. Die stabilisierenden Auswirkungen, die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbunden sind, sind aufgrund ihrer kurzen Amtszeit noch begrenzt. Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Einwohner, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen angaben. Die humanitäre Lage im Nordosten Syriens ist durch eingeschränkten Zugang zu humanitärer Hilfe, anhaltende Unsicherheit und schwindende Unterstützung gekennzeichnet.

Wie festgestellt ist trotz dieser zweifellos schwierigen Lage aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers dennoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion seine Grundbedürfnisse nicht wird decken können und er in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer ist gesund, mit den gesellschaftlichen, kulturellen sowie wirtschaftlichen Gegebenheiten in Syrien vertraut und kann auf Berufserfahrung zurückgreifen. Auch verfügt der Beschwerdeführer über ein beachtliches Stammes- und familiäres Netzwerk vor Ort. Seine Angehörigen und Stammesmitglieder sind mit Unterkunft, Nahrung, Wasser und Strom versorgt und können den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr bei der Wiederansiedelung materiell, finanziell und immateriell unterstützen. Darüber hinaus besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr daher nicht Gefahr laufen, in eine ausweglose Situation zu geraten und könnte seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft, Kleidung befriedigen. Auf dem Boden der getroffenen Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation der Familie des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass diese ihre Existenzgrundlage sichern kann. Der (volljährige männliche) Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. So ergibt sich aus den Länderberichten eine Benachteiligung von Frauen und Mädchen beim Zugang zu humanitärer Hilfe und eine unverhältnismäßig starke Betroffenheit von Ernährungsunsicherheit. Er leidet auch an keiner Erkrankung.

In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, dass dieser – wenn auch mit allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten und Unterstützung seiner Familie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft in seiner Heimatregion befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, selbst, wenn die Wiederansiedelung anfangs mit bestimmten Härten verbunden sein könnte. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in seiner Heimatregion Fuß zu fassen, sich durch eigene Berufstätigkeit ein den dortigen Verhältnissen entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

In diesem Zusammenhang ist auf die rezente Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.01.2026, Zl Ra 2025/20/0655 bis 0659-7, hinzuweisen, wonach die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Wie bereits ausgeführt, sind solche exzeptionellen Umständen im konkreten Falle des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen.In diesem Zusammenhang ist auf die rezente Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.01.2026, Zl Ra 2025/20/0655 bis 0659-7, hinzuweisen, wonach die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Wie bereits ausgeführt, sind solche exzeptionellen Umständen im konkreten Falle des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen.

3.3.2.3. Das erkennende Gericht übersieht zudem nicht, dass UNHCR – noch ausgehend von der (nicht mehr) aktuellen Position zur Rückkehr in die Syrische Arabische Republik aus Dezember 2024 – die Staaten weiterhin dazu aufruft, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich vormals in Syrien aufhältige Palästinenser, nicht zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen, dies insbesondere da Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, von groß angelegten Binnenvertreibungen, von Kontaminationen vieler Teile des Landes mit explosiven Überresten des Krieges, von einer zerstörten Wirtschaft sowie einer großen humanitären Krise betroffen sei und auch massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten habe.

In diesem Zusammenhang ist vom erkennenden Gericht darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen im angeführten UNHCR-Positionspapier aus Dezember 2024 im Kontext der Ende des Jahres 2024 gestarteten militärischen Offensive, die zum Sturz des Assad-Regimes und zu einer weitgehenden Neuordnung der politischen und Sicherheitslage des syrischen Staates geführt hat, zu betrachten sind. So wird am Beginn des Positionspapieres von UNHCR ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „angesichts der sich ständig ändernden Situation diese Leitlinien frühzeitig und bei Bedarf auf der Grundlage der sich schnell entwickelnden Umstände aktualisiert werden“. Die sich aus den im Verfahren herangezogenen, aktuellen Länderberichten ergebende deutliche Entspannung der Sicherheitslage in Syrien fand demnach keine Berücksichtigung bei der (rechtlich nicht bindenden) Empfehlung von UNHCR und liegen im Entscheidungszeitpunkt auch – entgegen der Ankündigung im vorliegenden UNHCR-Positionspapier – keine aktualisierten und die im Vergleich zur Lage im Dezember 2024 weitestgehend geänderte Sicherheitslage berücksichtigenden Leitlinien von UNHCR vor. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls, dass den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung") ist und die Verpflichtung zur Beachtung der vom UNHCR herausgegebenen Richtlinien sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt (vgl. dazu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 30.09.2019, Ra 2018/01/0457, jeweils mwN). Die Asylbehörden sind jedoch nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR (und EASO) gebunden (vgl. VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182; 30.09.2019, Ra 2018/01/0457). In diesem Zusammenhang ist vom erkennenden Gericht darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen im angeführten UNHCR-Positionspapier aus Dezember 2024 im Kontext der Ende des Jahres 2024 gestarteten militärischen Offensive, die zum Sturz des Assad-Regimes und zu einer weitgehenden Neuordnung der politischen und Sicherheitslage des syrischen Staates geführt hat, zu betrachten sind. So wird am Beginn des Positionspapieres von UNHCR ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „angesichts der sich ständig ändernden Situation diese Leitlinien frühzeitig und bei Bedarf auf der Grundlage der sich schnell entwickelnden Umstände aktualisiert werden“. Die sich aus den im Verfahren herangezogenen, aktuellen Länderberichten ergebende deutliche Entspannung der Sicherheitslage in Syrien fand demnach keine Berücksichtigung bei der (rechtlich nicht bindenden) Empfehlung von UNHCR und liegen im Entscheidungszeitpunkt auch – entgegen der Ankündigung im vorliegenden UNHCR-Positionspapier – keine aktualisierten und die im Vergleich zur Lage im Dezember 2024 weitestgehend geänderte Sicherheitslage berücksichtigenden Leitlinien von UNHCR vor. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls, dass den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung") ist und die Verpflichtung zur Beachtung der vom UNHCR herausgegebenen Richtlinien sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt vergleiche dazu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 30.09.2019, Ra 2018/01/0457, jeweils mwN). Die Asylbehörden sind jedoch nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR (und EASO) gebunden vergleiche VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182; 30.09.2019, Ra 2018/01/0457).

Auch hielt der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der (Nicht-)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an einen syrischen Staatsangehörigen jüngst fest, dass vor dem Hintergrund der grundlegenden Lageänderung in Syrien infolge der Beendigung der Herrschaft Assads der Hinweis auf die kurz nach dem Sturz des Assad-Regimes noch im Dezember 2024 publizierte Position des UNHCR nicht ausreicht, ohne eine auf die Herkunftsregion des Mitbeteiligten fokussierte Prüfung der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses verfügbaren Länderinformationen zur Entwicklung der Sicherheitslage vorzunehmen (vgl. VwGH 13.04.2026, Ra 2025/19/0237).Auch hielt der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der (Nicht-)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an einen syrischen Staatsangehörigen jüngst fest, dass vor dem Hintergrund der grundlegenden Lageänderung in Syrien infolge der Beendigung der Herrschaft Assads der Hinweis auf die kurz nach dem Sturz des Assad-Regimes noch im Dezember 2024 publizierte Position des UNHCR nicht ausreicht, ohne eine auf die Herkunftsregion des Mitbeteiligten fokussierte Prüfung der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses verfügbaren Länderinformationen zur Entwicklung der Sicherheitslage vorzunehmen vergleiche VwGH 13.04.2026, Ra 2025/19/0237).

3.3.2.4. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit den persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für ihn im Falle der Rückkehr nach Syrien nicht das reale Risiko, in seiner Herkunftsregion einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt zu sein sowie einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 Status-RL zu erleiden. 3.3.2.4. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit den persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für ihn im Falle der Rückkehr nach Syrien nicht das reale Risiko, in seiner Herkunftsregion einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt zu sein sowie einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, Status-RL zu erleiden.

Die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG:3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen: Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) – (4) […]“

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist oder der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG 2005 substantiiert behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist oder der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG 2005 substantiiert behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.

Die Beschwerde gegen die Nichterteilung dieser Aufenthaltsberechtigung ist somit abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Erlassung einer Rückkehrentscheidung:3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

§ 52 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich Paragraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) – (8) [...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) – (11) [...]“

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise: Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) – (6) […]“

Es ist daher zu prüfen, ob die gegen den Beschwerdeführer zu erlassende Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK garantiertes Recht auf Achtung seines Privat und Familienlebens bedeuten würde, wobei insbesondere die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien zu berücksichtigen sind:Es ist daher zu prüfen, ob die gegen den Beschwerdeführer zu erlassende Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK garantiertes Recht auf Achtung seines Privat und Familienlebens bedeuten würde, wobei insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien zu berücksichtigen sind:

Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A.W.Khan, Rn 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A.W.Khan, Rn 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Bei der Beurteilung, ob in maßgeblicher Weise ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, kommt es nicht bloß auf den Umstand der biologischen Abstammung, sondern in erster Linie auf die tatsächlichen Bindungen zwischen Angehörigen an (VwGH 15.10.2025, Ra 2025/20/0192).Bei der Beurteilung, ob in maßgeblicher Weise ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, kommt es nicht bloß auf den Umstand der biologischen Abstammung, sondern in erster Linie auf die tatsächlichen Bindungen zwischen Angehörigen an (VwGH 15.10.2025, Ra 2025/20/0192).

In Österreich halten sich eine volljährige Schwester des Beschwerdeführers sowie seine Freundin auf. Der Beschwerdeführer lebt mit diesen weder in einem gemeinsamen Haushalt, noch bestehen nennenswerte wechselseitige Unterstützungs- oder Abhängigkeitsverhältnisse zwischen diesen Personen. Der Beschwerdeführer vermochte – wie bereits festgehalten – mit seinen im Verfahren getätigten Ausführungen nicht darzulegen, dass sein Verhältnis zu seiner Schwester eine über die üblichen Bindungen zwischen volljährigen Geschwistern hinausgehende Intensität erreicht, zumal er in Tirol und seine Schwester in Wien aufhältig ist. Auch hinsichtlich der Freundin des Beschwerdeführers ist das Erreichen der von der soeben dargestellten Rechtsprechung geforderten Beziehungsintensität nicht hervorgekommen; so besteht insbesondere kein gemeinsamer Haushalt und der Beschwerdeführer und seine Freundin wirtschaften nicht gemeinsamen, so dass nicht von einem vorliegenden Abhängigkeits- und Unterstützungsverhältnis gesprochen werden kann; vor allem gab er in der Beschwerdeverhandlung zu, dass er und seine Freundin sich einig seien, dass man nur eine Freundschaft habe. Zudem gilt zu bedenken, dass diese Beziehung zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen sein musste. Somit liegen keine schützenswerten familiären Verbindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Eine aufenthaltsbeendende Entscheidung greift somit nicht in sein Recht auf Achtung seines Familienlebens ein.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen:

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua., 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua., 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; 06.09.2017, Ra 2017/20/0209; 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.06.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058, mwN). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; 06.09.2017, Ra 2017/20/0209; 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.06.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche etwa VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058, mwN).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwN).

Der Beschwerdeführer hält sich seit dem XXXX im Bundesgebiet auf und verfügte, abgesehen von dem bloß vorübergehenden Aufenthaltsrecht aufgrund seines Asylverfahrens, nie über ein Aufenthaltsrecht. Er reiste illegal nach Österreich ein und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwies. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der angefochtene Bescheid erst am XXXX ergangen ist, sohin eine lange Dauer des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorliegt. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dauerte hingegen nicht unverhältnismäßig lang.Der Beschwerdeführer hält sich seit dem römisch 40 im Bundesgebiet auf und verfügte, abgesehen von dem bloß vorübergehenden Aufenthaltsrecht aufgrund seines Asylverfahrens, nie über ein Aufenthaltsrecht. Er reiste illegal nach Österreich ein und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwies. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der angefochtene Bescheid erst am römisch 40 ergangen ist, sohin eine lange Dauer des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorliegt. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dauerte hingegen nicht unverhältnismäßig lang.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich – unter Berücksichtigung seines über dreieinhalbjährigen Aufenthaltes – nur schwach integriert. Er hat keine Sprachkurse absolviert, spricht so gut wie kein Deutsch und ging bis Juni XXXX keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, seit Juni XXXX ist er als Fliesenleger bei einem kurdisch-stämmigen Arbeitgeber berufstätig. Des Weiteren absolviert er aktuell keine weiteren Kurse in Österreich und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Besondere soziale Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich wurden von diesem weder substantiell behauptet, noch sind solche im Rahmen einer amtswegigen Prüfung hervorgekommen. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.Der Beschwerdeführer ist in Österreich – unter Berücksichtigung seines über dreieinhalbjährigen Aufenthaltes – nur schwach integriert. Er hat keine Sprachkurse absolviert, spricht so gut wie kein Deutsch und ging bis Juni römisch 40 keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, seit Juni römisch 40 ist er als Fliesenleger bei einem kurdisch-stämmigen Arbeitgeber berufstätig. Des Weiteren absolviert er aktuell keine weiteren Kurse in Österreich und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Besondere soziale Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich wurden von diesem weder substantiell behauptet, noch sind solche im Rahmen einer amtswegigen Prüfung hervorgekommen. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) bereits für sich genommen ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Außerdem verbrachte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in syrischen Gesellschaftskreisen, beherrscht die Landessprache und ist mit den Gegebenheiten seinem Herkunftsland vertraut. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Wiedereingliederung in die soziale Struktur Syriens zumutbar wäre.Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) bereits für sich genommen ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Außerdem verbrachte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in syrischen Gesellschaftskreisen, beherrscht die Landessprache und ist mit den Gegebenheiten seinem Herkunftsland vertraut. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Wiedereingliederung in die soziale Struktur Syriens zumutbar wäre.

Im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen sind zum Entscheidungszeitpunkt die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich im Gegensatz zu den weiterhin vorhandenen und ausgeprägten Bindungen zum Herkunftsstaat insgesamt betrachtet nur schwach ausgeprägt.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Aufenthalt in Österreich zu stärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).

Außerdem vermag das Bundesverwaltungsgericht keine „außergewöhnliche Konstellation“ im Sinne der eingangs genannten Judikatur zu erkennen, in der die soziale Integration des Beschwerdeführers dermaßen ausgeprägt wäre, dass er die öffentlichen Interessen nach seinem Aufenthalt in Österreich jedenfalls überwiegen würde.

Angesichts dieser Erwägungen wiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin zwar einen Eingriff, aber keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Achtung seines Privatlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin zwar einen Eingriff, aber keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Achtung seines Privatlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist daher abzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien:3.6. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

§ 50 FPG lautet: Paragraph 50, FPG lautet:

„Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.“

Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat keine Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (vgl. hierzu die Begründung zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten). Zudem bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (vgl. hierzu die Begründung zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten). Darüber hinaus besteht zurzeit keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR in Hinblick auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat keine Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts vergleiche hierzu die Begründung zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten). Zudem bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre vergleiche hierzu die Begründung zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten). Darüber hinaus besteht zurzeit keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR in Hinblick auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher abzuweisen.

3.7. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise:3.7. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, war die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu bemessen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist daher abzuweisen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W296.2332401.1.00

Im RIS seit

16.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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