Entscheidungsdatum
27.05.2026Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
,
W294 2263881-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, IFA-Zahl XXXX , wie folgt zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, IFA-Zahl römisch 40 , wie folgt zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein.
Bereits kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Sommer 2022 wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 18.10.2022, XXXX , wegen unerlaubten, gewerbsmäßigen Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 2a und 27 Abs 3 SMG zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei drei Monate für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Bereits kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Sommer 2022 wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 18.10.2022, römisch 40 , wegen unerlaubten, gewerbsmäßigen Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a und 27 Absatz 3, SMG zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei drei Monate für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurden.
Erst während der Strafhaft stellte der BF am 02.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 16.01.2023 negativ entschieden wurde. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung und ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs am 14.02.2023 in Rechtskraft.
Nachdem der BF am 30.11.2022 aus der Strafhaft entlassen wurden, wurde bis 01.03.2023 die Schubhaft über ihn verhängt. Ihm wurde ein gelinderes Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung gewährt, welcher er jedoch nicht nachkam. Ab 07.12.2023 war der Aufenthaltsort des BF unbekannt bis zu seiner Festnahme und Verhängung der Untersuchungshaft über ihn am 01.05.2024.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 26.08.2024, XXXX , wurde der BF wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG und des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 5. Fall, 28a Abs 2 Z 3 SMG, § 15 StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF verbüßte seine Strafhaft in der Zeit von 30.04.2024 bis 29.12.2025 in den Justizanstalten XXXX sowie XXXX .Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 26.08.2024, römisch 40 , wurde der BF wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG und des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF verbüßte seine Strafhaft in der Zeit von 30.04.2024 bis 29.12.2025 in den Justizanstalten römisch 40 sowie römisch 40 .
Am 31.10.2025 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit der algerischen Botschaft zur Identifizierung des BF und Ausstellung eines HRZ für den BF Kontakt aufgenommen.
Am 29.12.2025 wurde der BF aus der Strafhaft in der JA XXXX entlassen, unmittelbar nach Haftentlassung von der Polizei festgenommen, einem Referenten BFA/RD XXXX vorgeführt, zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen und in weiterer Folge in das PAZ XXXX eingeliefert.Am 29.12.2025 wurde der BF aus der Strafhaft in der JA römisch 40 entlassen, unmittelbar nach Haftentlassung von der Polizei festgenommen, einem Referenten BFA/RD römisch 40 vorgeführt, zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen und in weiterer Folge in das PAZ römisch 40 eingeliefert.
Mit Bescheid des BFA vom 31.12.2025 wurde über den BF gem. § 76 Abs 2 Z 2 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit Bescheid des BFA vom 31.12.2025 wurde über den BF gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
Nach neuerlicher Anfrage am 17.04.2026 beim zuständigen HRZ-Referat wurde mit Email vom 21.04.2026 mitgeteilt, dass der BF für den Vorführtermin am 24.04.2026 vor einer algerischen Delegation nachnominiert wurde. Mit E-Mail vom 22.04.2026 wurde auf Wunsch der algerischen Delegation der Vorführtermin am 24.04.2026 abgesagt und auf den 08.05.2026 verschoben.
Am 23.04.2026 legte das BFA den Verwaltungsakt gemeinsam mit einer Stellungnahme gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2026, G310 2263881-2/12E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Am 23.04.2026 legte das BFA den Verwaltungsakt gemeinsam mit einer Stellungnahme gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2026, G310 2263881-2/12E, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Am 08.05.2026 wurde der BF der algerischen Delegation im PAZ XXXX vorgeführt, dabei wurde festgestellt, dass der BF algerischer Staatsbürger ist und eine Identitätsprüfung in Algerien als notwendig erscheint. Der Fremde befindet sich derzeit im PAZ XXXX .Am 08.05.2026 wurde der BF der algerischen Delegation im PAZ römisch 40 vorgeführt, dabei wurde festgestellt, dass der BF algerischer Staatsbürger ist und eine Identitätsprüfung in Algerien als notwendig erscheint. Der Fremde befindet sich derzeit im PAZ römisch 40 .
Am 27.05.2026 legte das BFA den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG erneut dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme mit dem folgenden Inhalt ab:Am 27.05.2026 legte das BFA den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG erneut dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme mit dem folgenden Inhalt ab:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , ersucht im Falle des oben Genannten um Genehmigung des 6. Monat in Schubhaft.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , ersucht im Falle des oben Genannten um Genehmigung des 6. Monat in Schubhaft.
? Der Fremde reiste unbekannten Zeitpunktes in das österreichische Bundesgebiet ein, beging strafbare Handlungen und wurde am 30.08.2022 festgenommen und in weiterer Folge über Ihn die Untersuchungshaft verhängt.
? Am 18.10.2022 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ XXXX , betreffend der Strafrechtstatbestände §§ 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs 2a, 27 Abs 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 (drei) Monaten unbedingt sowie 6 (sechs) Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren,? Am 18.10.2022 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , GZ römisch 40 , betreffend der Strafrechtstatbestände Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 2 a, 27, Absatz 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 (drei) Monaten unbedingt sowie 6 (sechs) Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren,
rechtskräftig verurteilt.
Der Fremde hat hierdurch das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften begangen.
? Am 02.11.2022 stellte der Genannte einen Antrag auf internationalen Schutz.
? Am 30.11.2022 wurde er aus der Strafhaft entlassen und über Ihn die Schubhaft verhängt, welche bis 01.03.2023 aufrechterhalten wurde.
Mit Bescheid BFA RD XXXX vom 16.01.2023 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsstaat Algerien gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen Ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1a FPG gewährt, einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie gegen Ihn gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 14.02.2023 in Rechtskraft.Mit Bescheid BFA RD römisch 40 vom 16.01.2023 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsstaat Algerien gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen Ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG gewährt, einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie gegen Ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 14.02.2023 in Rechtskraft.
Am 14.02.2023 wurde die gegen Ihn im Asylverfahren erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot durchsetz- und durchführbar.
? Mit Bescheid BFA/RD XXXX vom 01.03.2023 wurde über den Fremden das Gelindere Mittel zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Diese Maßnahme wurde wegen des Nichtnachkommens der Meldeverpflichtung beendet.? Mit Bescheid BFA/RD römisch 40 vom 01.03.2023 wurde über den Fremden das Gelindere Mittel zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Diese Maßnahme wurde wegen des Nichtnachkommens der Meldeverpflichtung beendet.
? Am 01.05.2024 wurde über Ihn betreffend der Strafrechtstatbestände nach §§ 28 SMG; 15, 164 StGB die Untersuchungshaft verhängt.? Am 01.05.2024 wurde über Ihn betreffend der Strafrechtstatbestände nach Paragraphen 28, SMG; 15, 164 StGB die Untersuchungshaft verhängt.
? Am 26.08.2024 wurden er vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ XXXX , betreffend der Strafrechtstatbestände nach §§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3; 28 Abs 1 zweiter Fall SMG; § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren unbedingt rechtskräftig verurteilt.? Am 26.08.2024 wurden er vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , GZ römisch 40 , betreffend der Strafrechtstatbestände nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3,; 28 Absatz eins, zweiter Fall SMG; Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren unbedingt rechtskräftig verurteilt.
Der Fremde hat hierdurch das Verbrechen des Suchtgifthandels sowie das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel begangen.
? Der Genannte verbüßte seine Strafhaft in der Zeit von 30.04.2024 bis 29.12.2025 in den Justizanstalten XXXX sowie XXXX .? Der Genannte verbüßte seine Strafhaft in der Zeit von 30.04.2024 bis 29.12.2025 in den Justizanstalten römisch 40 sowie römisch 40 .
? Am 31.10.2025 wurde seitens BFA mit der algerischen Botschaft betreffend Identifizierung und Ausstellung eines HRZ Kontakt aufgenommen.
? Am 29.12.2025 wurden er aus der Strafhaft in der JA XXXX entlassen, unmittelbar nach Haftentlassung von der Polizei festgenommen, einem Referenten BFA/RD XXXX vorgeführt, zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen und in weiterer Folge in das PAZ XXXX eingeliefert.? Am 29.12.2025 wurden er aus der Strafhaft in der JA römisch 40 entlassen, unmittelbar nach Haftentlassung von der Polizei festgenommen, einem Referenten BFA/RD römisch 40 vorgeführt, zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen und in weiterer Folge in das PAZ römisch 40 eingeliefert.
? Mit Bescheid BFA RD XXXX vom 31.12.2025 wurde über Ihn gem. § 76 Abs 2 Z 2 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Fremde verweigerte die Übernahme des Bescheides am 31.12.2025 15:00 Uhr.? Mit Bescheid BFA RD römisch 40 vom 31.12.2025 wurde über Ihn gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Fremde verweigerte die Übernahme des Bescheides am 31.12.2025 15:00 Uhr.
Am 02.01.2026 langte hierorts die Meldung des PAZ XXXX ein, dass er am 31.12.2025 06:45 Uhr die Absicht hätte sich selbst umzubringen, da er nicht abgeschoben werden möchte.Am 02.01.2026 langte hierorts die Meldung des PAZ römisch 40 ein, dass er am 31.12.2025 06:45 Uhr die Absicht hätte sich selbst umzubringen, da er nicht abgeschoben werden möchte.
? Am 02.01.2026 wurden der Genannte vom PAZ XXXX in das AHZ XXXX überstellt.? Am 02.01.2026 wurden der Genannte vom PAZ römisch 40 in das AHZ römisch 40 überstellt.
? Am 25.03.2026 langte hierorts eine Maßnahmenmeldung des AHZ XXXX ein, nachdem der Genannte am 24.03.2026 in der zeit von 19:10 bis 19:15 Uhr im Haftraum Suchtmittel geraucht/konsumiert hat.? Am 25.03.2026 langte hierorts eine Maßnahmenmeldung des AHZ römisch 40 ein, nachdem der Genannte am 24.03.2026 in der zeit von 19:10 bis 19:15 Uhr im Haftraum Suchtmittel geraucht/konsumiert hat.
? Nach neuerlicher Anfrage am 17.04.2026 beim zuständigen HRZ-Referat wurde mit Email vom 21.04.2026 mitgeteilt, dass der Fremde für den Vorführtermin am 24.04.2026 vor einer algerischen Delegation nachnominiert wurde.
? Am 20.04.2026 wurde seitens BBU mit dem Fremden ein Rückkehrberatungsgespräch im AHZ XXXX geführt, wobei er angab nicht rückkehrwillig zu sein.? Am 20.04.2026 wurde seitens BBU mit dem Fremden ein Rückkehrberatungsgespräch im AHZ römisch 40 geführt, wobei er angab nicht rückkehrwillig zu sein.
? Mit E-Mail vom 22.04.2026 wurde auf Wunsch der algerischen Delegation der Vorführtermin am 24.04.2026 abgesagt und auf den 08.05.2026 verschoben.
? Auf Ansuchen BFA/RD XXXX vom 23.04.2026 um Genehmigung des 5. Monats in? Auf Ansuchen BFA/RD römisch 40 vom 23.04.2026 um Genehmigung des 5. Monats in
Schubhaft wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2026 mit mündlich verkündetem Erkenntnis; GZ G310 2263881-2/12E, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
? Am 08.05.2026 wurde der Fremde der algerischen Delegation im PAZ XXXX vorgeführt, dabei wurde festgestellt, dass der Fremde algerischer Staatsbürger ist und eine Identitätsprüfung in Algerien als notwendig erscheint. Der Fremde befindet sich derzeit im PAZ XXXX .? Am 08.05.2026 wurde der Fremde der algerischen Delegation im PAZ römisch 40 vorgeführt, dabei wurde festgestellt, dass der Fremde algerischer Staatsbürger ist und eine Identitätsprüfung in Algerien als notwendig erscheint. Der Fremde befindet sich derzeit im PAZ römisch 40 .
? Der Fremde ist nicht ordentlich mit Wohnsitz in Österreich gemeldet und kann die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht aufbringen.
Der Fremde ist zur Ausreise verpflichtet und seine Abschiebung vorgesehen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX ersucht, wie bereits anfangs geschrieben, um Genehmigung des 6. Monats für die weitere Anhaltung in Schubhaft.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 ersucht, wie bereits anfangs geschrieben, um Genehmigung des 6. Monats für die weitere Anhaltung in Schubhaft.
Die Stellungnahme des Bundesamtes konnte dem BF nicht im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt werden, weil das BFA den Verwaltungsakt nicht – wie in § 22a Abs. 4 BFA-VG vorgesehen – sieben Tage vor Fristablauf, sondern erst am letzten Tag der Frist dem Bundesverwaltungsgericht erneut vorgelegt hat.Die Stellungnahme des Bundesamtes konnte dem BF nicht im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt werden, weil das BFA den Verwaltungsakt nicht – wie in Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vorgesehen – sieben Tage vor Fristablauf, sondern erst am letzten Tag der Frist dem Bundesverwaltungsgericht erneut vorgelegt hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Zum Verfahrensgang
Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Der BF ist volljährig und gibt an, algerischer Staatsangehöriger zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich gerichtlich vorbestraft.
Der BF wird seit 31.12.2025 in Schubhaft angehalten. Die in § 22a Abs 4 BFA-VG normierte Frist für die neuerliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft endet am 27.05.2026. Der BF wird seit 31.12.2025 in Schubhaft angehalten. Die in Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG normierte Frist für die neuerliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft endet am 27.05.2026.
Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
Der BF verfügt in Österreich weder über einen ordentlichen Wohnsitz bzw. Unterkunft noch über ein Familien- oder ein relevantes Privatleben, oder sonstige Bindungen. Er ist mittellos und verfügt auch über keine Möglichkeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sein Fortkommen sicherte sich der BF durch illegale Erwerbstätigkeit am Bau. Bislang hat sich der BF fest entschlossen gezeigt, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen, hat dies auch in der Verhandlung vor dem BVwG am 29.04.2026 nochmals betont, und sich den behördlichen Zugriffen bislang durch Untertauchen entzogen. Obwohl sich der BF laut Akteninhalt bereits seit Sommer 2022 in Österreich aufhalten soll, findet sich die letzte ordentliche Meldung mit Hauptwohnsitz von 09.03.2023 bis 07.12.2023. Ansonsten sind lediglich Aufenthalte in Österreichs Justizanstalten im Zentralen Melderegister dokumentiert.
1.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt einem auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbot. Der BF wurde im Bundesgebiet zweimal wegen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt.
Bereits kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Sommer 2022 wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.10.2022, XXXX , wegen unerlaubten, gewerbsmäßigen Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 2a und 27 Abs 3 SMG zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei drei Monate für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Bereits kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Sommer 2022 wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 18.10.2022, römisch 40 , wegen unerlaubten, gewerbsmäßigen Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a und 27 Absatz 3, SMG zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei drei Monate für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurden.
Erst während der Strafhaft stellte der BF am 02.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 16.01.2023 negativ entschieden wurde. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung und ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs am 14.02.2023 in Rechtskraft.
Nachdem der BF am 30.11.2022 aus der Strafhaft entlassen worden war, wurde bis 01.03.2023 die Schubhaft über ihn verhängt. Ihm wurde ein gelinderes Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung gewährt, welcher er jedoch nicht nachkam. Ab 07.12.2023 war der Aufenthaltsort des BF unbekannt bis zu seiner Festnahme und Verhängung der Untersuchungshaft über ihn am 01.05.2024.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 26.08.2024, XXXX , wurde der BF wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG und des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 5. Fall, 28a Abs 2 Z 3 SMG, § 15 StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 26.08.2024, römisch 40 , wurde der BF wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG und des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Zur Fluchtgefahr ist daher auszuführen, dass der BF in einer Gesamtwürdigung seines bislang dargestellten Verhaltens auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist. Wie der BF schon vor dem BFA und im Rahmen der Rückkehrberatung ausgeführt hat, ist er keinesfalls bereit, nach Algerien zurückzukehren. Im Falle des BF liegt daher offenkundig Sicherungsbedarf vor.
1.4. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gemäß § 76 Abs. 2a FPG ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgestellt, dass die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft. Der BF wurde, wie bereits ausgeführt, zweimal wegen Straftaten nach dem SMG rechtskräftig verurteilt, wobei ihn auch die Verhängung und Verbüßung einer unbedingten Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer Straftaten nicht abhalten konnten. Dabei stellt Suchtgifthandel ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Auch während der Schubhaft konsumierte der BF illegal Suchtmittel, wie aus der im Akt aufliegenden Maßnahmenmeldung hervorgeht, wonach ein Schnelltest beim BF positiv ausfiel.Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgestellt, dass die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte vergleiche VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft. Der BF wurde, wie bereits ausgeführt, zweimal wegen Straftaten nach dem SMG rechtskräftig verurteilt, wobei ihn auch die Verhängung und Verbüßung einer unbedingten Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer Straftaten nicht abhalten konnten. Dabei stellt Suchtgifthandel ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Auch während der Schubhaft konsumierte der BF illegal Suchtmittel, wie aus der im Akt aufliegenden Maßnahmenmeldung hervorgeht, wonach ein Schnelltest beim BF positiv ausfiel.
Ein gelinderes Mittel erscheint daher im Hinblick auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles nicht geeignet, insbesondere da der BF schon einmal einem gelinderen Mittel nicht nachgekommen ist, er über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes verfügt, keinen gesicherten Wohnsitz aufweist, und sich bislang als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der BF maßgebliche Kriterien, welche gemäß § 76 Abs. 3 FPG bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind, erfüllt. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der BF maßgebliche Kriterien, welche gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind, erfüllt.
Da generell seitens der algerischen Vertretungsbehörde HRZ ausgestellt werden, ausreichende Flugverbindungen bestehen und laufend Abschiebungen nach Algerien durchgeführt werden, ist auch gegenständlich davon auszugehen, dass eine Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich sein wird. Am 08.05.2026 wurde der BF bereits der algerischen Delegation im PAZ XXXX vorgeführt, dabei wurde festgestellt, dass er algerischer Staatsbürger ist. Da generell seitens der algerischen Vertretungsbehörde HRZ ausgestellt werden, ausreichende Flugverbindungen bestehen und laufend Abschiebungen nach Algerien durchgeführt werden, ist auch gegenständlich davon auszugehen, dass eine Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich sein wird. Am 08.05.2026 wurde der BF bereits der algerischen Delegation im PAZ römisch 40 vorgeführt, dabei wurde festgestellt, dass er algerischer Staatsbürger ist.
Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde noch nicht überschritten, es liegt hier aber ohnedies ein Fall des § 80 Abs. 4 Z 1 u 2 FPG vor, weshalb die Schubhaft für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten aufrechterhalten werden kann bzw. könnte. Die in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde noch nicht überschritten, es liegt hier aber ohnedies ein Fall des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, u 2 FPG vor, weshalb die Schubhaft für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten aufrechterhalten werden kann bzw. könnte.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit 31.12.2025 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat Algerien im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit (auch) als verhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden und kann die Schubhaft fortgesetzt werden. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden und kann die Schubhaft fortgesetzt werden.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die bisherigen Akte des Bundesverwaltungsgerichtes den BF betreffend sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum Verfahrensgang
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und aus den bisherigen Akten des Bundesverwaltungsgerichtes den BF betreffend, aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
Dass der BF volljährig und algerischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus der Aktenlage und hat er selbst bisher in seinen Verfahren angegeben. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da seine Anträge auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Strafregisterauszug.
Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 31.12.2025 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass beim BF Haftunfähigkeit vorliegt, oder eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, die einen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft begründet. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise auf Erkrankungen des BF. Es sind daher keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF derzeit an einer die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet.
2.3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich gestellten Anträgen auf internationalen Schutz beruhen auf den Akten des Bundesverwaltungsgericht diese Verfahren betreffend.
Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF. Schon vor dem BFA und im Rahmen der Rückkehrberatung hat er ausgeführt, dass er keinesfalls bereit ist, nach Algerien zurückzukehren.
Dass der BF seiner Meldepflichten nicht nachkam, sowie die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Die Feststellungen zu den fehlenden Barmitteln des BF ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF und seinem mangelnden gesicherten Wohnsitz ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BVwG am 29.04.2026.
Das Fehlen legaler beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BVwG am 29.04.2026.
Dass der BF weder kooperativ noch vertrauenswürdig ist, ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten, insbesondere seinem Untertauchen, der mangelnden Vorlage identitätsbezeugender Dokumente sowie der Weigerung, seiner Meldeverpflichtung nachzukommen. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Protokollen der durchgeführten Rückkehrberatungen ergibt sich auch, dass der BF nicht bereit ist, freiwillig nach Algerien zurückzukehren.
2.4. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft
Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 27.05.2026 sowie den aktuellen Informationen des BFA zur Zusammenarbeit mit Algerien im Hinblick auf die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente für die zwangsweise Außerlandesbringung.
Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es nicht möglich wäre, den BF zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikats auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen. Die Erlangung eines Heimreisezertifikats und die Abschiebung des BF nach Algerien ist somit innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer von bis zu 18 Monaten maßgeblich wahrscheinlich.
Dass der BF am 08.05.2026 der algerischen Delegation im PAZ XXXX vorgeführt und dabei festgestellt wurde, dass er algerischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 27.05.2026. Dass der BF am 08.05.2026 der algerischen Delegation im PAZ römisch 40 vorgeführt und dabei festgestellt wurde, dass er algerischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 27.05.2026.
Dass der BF haftfähig ist, bei ihm keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen und der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 27.05.2026 sowie daraus, dass der BF nichts gegenteiliges behauptet hat.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch
Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet wie folgt:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 FPG lautet wie folgt:Paragraph 77, FPG lautet wie folgt:
„Gelinderes Mittel
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
§80 FPG lautet wie folgt:
„Dauer der Schubhaft
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet wie folgt:
„(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb seine Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb seine Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.
Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.
Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus, dies aus den folgenden Gründen:Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus, dies aus den folgenden Gründen:
Zur Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs 3 Z 1 FPG: Zur Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG:
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Behinderung der Abschiebung rechtfertigt für sich alleine schon die Annahme von Fluchtgefahr (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2017/21/0001, mwN).Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Behinderung der Abschiebung rechtfertigt für sich alleine schon die Annahme von Fluchtgefahr vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2017/21/0001, mwN).
Der BF hat die Durchsetzung und Effektuierung der bestehenden Rückkehrentscheidung bislang insofern behindert, als er dem BFA zu keinem Zeitpunkt Identitätsdokumente vorgelegt hat. Zudem ist er während seines illegalen Aufenthaltes kein einziges Mal aus Eigenem bei seiner diplomatischen Vertretungsbehörde vorstellig geworden, um sich ein Ersatzreisedokument ausstellen zu lassen. Weiters hat er auch nicht vorgebracht, dass er sich bei einer Rückkehrorganisation um ein solches bemüht hätte. Es besteht daher der begründete Verdacht, dass der BF im Falle einer Entlassung untertauchen bzw. sich dem Verfahren entziehen wird, zumal er nun davon in Kenntnis ist, dass das BFA die Erlangung eines HRZ für seine Person und seine Außerlandesbringung forciert.
Aufgrund des Verhaltens des BF ist erkennbar, dass der BF an einer Ausreise nach Algerien und Beendigung seines illegalen Aufenthaltes in Österreich auch weiterhin kein Interesse hat, und im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft auch weiterhin damit zu rechnen ist, dass er untertauchen und sich dem Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung entziehen wird. Es ist im Falle einer Entlassung des BF aus der Schubhaft auch weiterhin nicht mit der notwendigen Sicherheit mit seiner Greifbarkeit zu rechnen.
Zur Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs 3 Z 3 FPG: Zur Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG:
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.
Eine bestimmte Tatsache, welche die Annahme rechtfertigen kann, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen könnte, stellt gemäß der ersten Alternative des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG der Umstand dar, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Das bringt zwar per se noch nicht in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck. Der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu. In diesem Sinn war es auch schon davor Jud. des VwGH, dass sich bei typisierender Betrachtung mit Fortschreiten des Verfahrens (auf internationalen Schutz) aus der Sicht des Fremden die Wahrscheinlichkeit verdichten kann, letztlich abgeschoben zu werden, sodass sich dadurch die Fluchtgefahr erhöht (vgl. VwGH 23.5.2024, Ra 2021/21/0127, mwN).Eine bestimmte Tatsache, welche die Annahme rechtfertigen kann, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen könnte, stellt gemäß der ersten Alternative des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG der Umstand dar, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Das bringt zwar per se noch nicht in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck. Der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu. In diesem Sinn war es auch schon davor Jud. des VwGH, dass sich bei typisierender Betrachtung mit Fortschreiten des Verfahrens (auf internationalen Schutz) aus der Sicht des Fremden die Wahrscheinlichkeit verdichten kann, letztlich abgeschoben zu werden, sodass sich dadurch die Fluchtgefahr erhöht vergleiche VwGH 23.5.2024, Ra 2021/21/0127, mwN).
Die grundsätzliche Annahme von (abstrakter) "Fluchtgefahr" ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Fremde das ihm zugewiesene Grundversorgungsquartier verließ, um unterzutauchen. Daher ist im vorliegenden Fall auch der Tatbestand der zweiten Alternative des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG 2005 erfüllt (vgl. VwGH 29.6.2017, Ro 2017/21/0011).Die grundsätzliche Annahme von (abstrakter) "Fluchtgefahr" ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Fremde das ihm zugewiesene Grundversorgungsquartier verließ, um unterzutauchen. Daher ist im vorliegenden Fall auch der Tatbestand der zweiten Alternative des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG 2005 erfüllt vergleiche VwGH 29.6.2017, Ro 2017/21/0011).
Gegen den BF besteht eine – rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare – Rückkehrentscheidung. Der BF hat sich dem Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen. So wurde ihm bereits einmal ein gelinderes Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung gewährt, welcher er jedoch nicht nachkam.
Zur Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs 3 Z 9 FPG: Zur Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG:
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Diese Bestimmung ist dahin gehend zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0197).Diese Bestimmung ist dahin gehend zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist vergleiche VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0197).
Der BF verfügt in Österreich weder über einen ordentlichen Wohnsitz bzw. Unterkunft noch über ein Familien- oder ein relevantes Privatleben, oder sonstige Bindungen. Er ist mittellos und verfügt auch über keine Möglichkeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sein Fortkommen sicherte sich der BF durch illegale Erwerbstätigkeit am Bau. Bislang hat sich der BF fest entschlossen gezeigt, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen, hat dies auch in der Verhandlung vor dem BVwG am 29.04.2026 nochmals betont, und sich den behördlichen Zugriffen bislang durch Untertauchen entzogen. Obwohl sich der BF laut Akteninhalt bereits seit Sommer 2022 in Österreich aufhalten soll, findet sich die letzte ordentliche Meldung mit Hauptwohnsitz von 09.03.2023 bis 07.12.2023. Ansonsten sind lediglich Aufenthalte in Österreichs Justizanstalten im Zentralen Melderegister dokumentiert.
Zusammenfassend ist der BF weder familiär oder sozial noch wirtschaftlich oder beruflich im Bundesgebiet integriert. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, um nicht das HRZ-Verfahren sowie ihre Abschiebung zu erschweren und unterzutauchen.
Es besteht daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG.Es besteht daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG.
Zum Sicherungsbedarf:
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Im Falle des BF sprechen gleich mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes. Im Fall des BF kann zudem von einer behördlichen Greifbarkeit nicht ausgegangen werden. Es besteht auch der begründete Verdacht, dass der BF bei einer Entlassung untertauchen und sich der Durchsetzung der gegen ihn bestehenden Maßnahme entziehen wird. Zudem gab der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BVwG zu Protokoll, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen.
Der BF hat sich aufgrund seines Gesamtverhaltens - illegaler Aufenthalt, strafbares Verhalten, Verstoß gegen das Meldegesetz, ungerechtfertigte Asylantragstellung, Untertauchen - als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Das persönliche Verhalten des BF zeigt, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachtet, und es besteht die Gefahr, dass er im Falle einer Entlassung seinen illegalen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortführt, zumal er jetzt weiß, dass seine Abschiebung nach Algerien vorgesehen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Die Sicherung des HRZ-Verfahrens sowie der Abschiebung des BF nach Algerien ist erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF davon auszugehen ist, dass er nicht gewillt sein wird, sich für eine Ausreise nach Algerien zur Verfügung zu halten.
Vor dem Hintergrund der angeführten Umstände – das Verhalten des BF betreffend – ist sohin weiterhin von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Aufgrund einer vorzunehmenden Verhaltensprognose kann auch weiterhin vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen werden.
Zur Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft:
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen.
Gemäß § 76 Abs 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Bereits kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Sommer 2022 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.10.2022, XXXX , wegen unerlaubten, gewerbsmäßigen Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 2a und 27 Abs 3 SMG zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei drei Monate für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 26.08.2024, XXXX , wurde der BF wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG und des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 5. Fall, 28a Abs 2 Z 3 SMG, § 15 StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Bereits kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Sommer 2022 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 18.10.2022, römisch 40 , wegen unerlaubten, gewerbsmäßigen Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a und 27 Absatz 3, SMG zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei drei Monate für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 26.08.2024, römisch 40 , wurde der BF wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG und des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Gemäß § 80 Abs. 4 Z. 1 FPG kann der BF für 18 Monate in Schubhaft angehalten werden. Zum Erreichen dieser Höchstfrist fehlen derzeit noch ca. 13 Monate. Es ist davon auszugehen, dass die Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist möglich ist, gegenteilige Informationen liegen nicht vor. Am 08.05.2026 wurde der BF bereits der algerischen Delegation im PAZ XXXX vorgeführt, dabei wurde festgestellt, dass er algerischer Staatsbürger ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist möglich ist.Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG kann der BF für 18 Monate in Schubhaft angehalten werden. Zum Erreichen dieser Höchstfrist fehlen derzeit noch ca. 13 Monate. Es ist davon auszugehen, dass die Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist möglich ist, gegenteilige Informationen liegen nicht vor. Am 08.05.2026 wurde der BF bereits der algerischen Delegation im PAZ römisch 40 vorgeführt, dabei wurde festgestellt, dass er algerischer Staatsbürger ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist möglich ist.
Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, kommt einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europäischen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Bei der Interessenabwägung wurde das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintangestellt. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Die persönlichen Interessen des BF wiegen insgesamt weit weniger schwer als das hohe öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert – bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit der Schubhaft führen kann (vgl. VwGH 23.5.2024, Ra 2022/21/0061). Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF, die in der Schubhaft nicht behandelbar wären, und die Anhaltung des BF in Schubhaft unzumutbar erscheinen lassen, sind im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht hervorgekommen. Die Anhaltung des BF in Schubhaft erwiest sich daher auch aufgrund seines Gesundheitszustandes als verhältnismäßig.In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert – bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit der Schubhaft führen kann vergleiche VwGH 23.5.2024, Ra 2022/21/0061). Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF, die in der Schubhaft nicht behandelbar wären, und die Anhaltung des BF in Schubhaft unzumutbar erscheinen lassen, sind im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht hervorgekommen. Die Anhaltung des BF in Schubhaft erwiest sich daher auch aufgrund seines Gesundheitszustandes als verhältnismäßig.
Das erkennende Gericht geht daher insgesamt davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
Zum gelinderen Mittel:
Zu prüfen ist weiters, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF gezeigten, nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Die Unterkunftnahme bei einem Freund oder in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten kommt daher nicht in Betracht.Zu prüfen ist weiters, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF gezeigten, nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Die Unterkunftnahme bei einem Freund oder in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten kommt daher nicht in Betracht.
Aufgrund des Vorverhaltens des BF und seiner damit einhergehenden mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere da der BF die Rechtsordnung nicht achtet und er bereits einem gelinderen Mittel nicht nachgekommen und untergetaucht ist und sich dadurch dem Zugriff der Behörden entzogen hat, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung – insbesondere vor dem Hintergrund seiner Rückkehrunwilligkeit – nicht als zielführend angesehen. Vielmehr ist die Anhaltung des BF notwendig, um seine Abschiebung zu sichern.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher auch weiterhin nicht in Betracht.
Zur Fortsetzung der angeordneten Schubhaft:
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Verfahren konnte dem BF zwar kein Parteiengehör gewährt werden, weil das BFA die Verwaltungsakten dem BVwG erst am letzten Tag der Frist vorgelegt hat. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aber dennoch gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt ist und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorliegen. Im gegenständlichen Verfahren konnte dem BF zwar kein Parteiengehör gewährt werden, weil das BFA die Verwaltungsakten dem BVwG erst am letzten Tag der Frist vorgelegt hat. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aber dennoch gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt ist und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorliegen.
3.2. Zu Spruchteil B. - Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegale Beschäftigung Meldeverpflichtung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W294.2263881.3.00Im RIS seit
03.07.2026Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026