Entscheidungsdatum
29.05.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
,
W294 2344101-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Demokratische Republik Kongo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2026, Zl. XXXX , sowie seine darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft seit dem 18.05.2026, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2026, wie folgt zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Demokratische Republik Kongo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2026, Zl. römisch 40 , sowie seine darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft seit dem 18.05.2026, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2026, wie folgt zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: „BF“), ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste im Jahr 2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: „BFA“) vom 01.10.2018 hinsichtlich Gewährung internationalen Schutzes und Zuerkennung subsidiären Schutzes abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel nach § 57 Asylgesetz wurde dem BF nicht erteilt und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist. Gegen den BF wurde zudem eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde ihm eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Rückkehr nach Rechtskraft eingeräumt, die er ungenutzt verstreichen ließ. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in weiterer Folge: „BVwG“) vom 22.02.2019, GZ I417 2208738-1/8E, wurde die gegen die Abweisung seines Asylantrages erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision an den VwGH wurde mit Erkenntnis vom 30.07.2019, Ra 2019/20/0164, rechtskräftig zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: „BF“), ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste im Jahr 2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: „BFA“) vom 01.10.2018 hinsichtlich Gewährung internationalen Schutzes und Zuerkennung subsidiären Schutzes abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, Asylgesetz wurde dem BF nicht erteilt und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist. Gegen den BF wurde zudem eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde ihm eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Rückkehr nach Rechtskraft eingeräumt, die er ungenutzt verstreichen ließ. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in weiterer Folge: „BVwG“) vom 22.02.2019, GZ I417 2208738-1/8E, wurde die gegen die Abweisung seines Asylantrages erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision an den VwGH wurde mit Erkenntnis vom 30.07.2019, Ra 2019/20/0164, rechtskräftig zurückgewiesen.
Der BF stellte am 30.01.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2023 wurde dieser Antrag rechtskräftig abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen, seine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo für zulässig erklärt und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt, die er ungenützt verstrichen ließ.Der BF stellte am 30.01.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2023 wurde dieser Antrag rechtskräftig abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen, seine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo für zulässig erklärt und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt, die er ungenützt verstrichen ließ.
In weiterer Folge entzog sich der BF seiner behördlichen Greifbarkeit und wurde erst am 17.05.2026 in XXXX im Zuge einer Lenkerkontrolle angetroffen. Aufgrund der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung wurde er gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX (in weiterer Folge: „PAZ XXXX “) überstellt. In weiterer Folge wurde über den BF mit Bescheid des BFA vom 18.05.2026 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung verhängt und diese im Wesentlichen wie folgt begründet:In weiterer Folge entzog sich der BF seiner behördlichen Greifbarkeit und wurde erst am 17.05.2026 in römisch 40 im Zuge einer Lenkerkontrolle angetroffen. Aufgrund der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung wurde er gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 (in weiterer Folge: „PAZ römisch 40 “) überstellt. In weiterer Folge wurde über den BF mit Bescheid des BFA vom 18.05.2026 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung verhängt und diese im Wesentlichen wie folgt begründet:
Zu § 76 Abs. 3 Z 1 FPGZu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG
Der BF habe bislang die Durchsetzung und Effektuierung der gegen ihn bestehenden Ausreiseentscheidung insofern verhindert, als er der zuständigen Behörde zu keinem Zeitpunkt identitätsbezogene Dokumente vorgelegt habe. Zudem sei er während seines illegalen Aufenthaltes kein einziges Mal aus Eigenem bei seiner diplomatischen Vertretungsbehörde vorstellig geworden, um sich ein Ersatzreisedokument ausstellen zu lassen. Auch habe er nicht einmal ansatzweise vorgebracht, über seine weiterhin im Kongo lebenden Verwandten versucht zu haben, Dokumente für seine Rückreise zu erlangen. Hätte der BF vorgehabt, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, hätte er dies bereits getan.
Der BF verfüge gegenwärtig über Meldungen in XXXX . Aus dem Bericht der LPD XXXX vom 24.08.2025 gehe jedoch hervor, dass wiederholte Versuche, ihn an seiner Meldeadresse anzutreffen, negativ verlaufen seien. Der Briefkasten sei gut gefüllt gewesen, Lichtschein oder Geräusche seien nicht wahrgenommen worden. Eine Hausbefragung habe ergeben, dass schon länger niemand mehr in der Wohnung wahrgenommen worden sei. Der fremdenpolizeiliche Festnahmeauftrag habe daher nicht vollzogen werden können; die amtliche Abmeldung sei veranlasst worden.Der BF verfüge gegenwärtig über Meldungen in römisch 40 . Aus dem Bericht der LPD römisch 40 vom 24.08.2025 gehe jedoch hervor, dass wiederholte Versuche, ihn an seiner Meldeadresse anzutreffen, negativ verlaufen seien. Der Briefkasten sei gut gefüllt gewesen, Lichtschein oder Geräusche seien nicht wahrgenommen worden. Eine Hausbefragung habe ergeben, dass schon länger niemand mehr in der Wohnung wahrgenommen worden sei. Der fremdenpolizeiliche Festnahmeauftrag habe daher nicht vollzogen werden können; die amtliche Abmeldung sei veranlasst worden.
Der BF sei aufgrund eines Fehlers bei der GVS aktiv gemeldet gewesen und habe unrechtmäßig Leistungen bezogen. Die GVS-Koordinationsstelle der BBU habe am 18.05.2026 mitgeteilt, dass der BF fälschlich als Geduldeter gespeichert worden sei. Da dem BF keine Leistungen aus der Grundversorgung zustünden, verfüge er weder über einen Rechtsanspruch auf Unterkunft noch auf monatliche finanzielle Unterstützung. Mangels Aufenthaltstitels könne der BF keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft müsste er daher illegalen Erwerbstätigkeiten nachgehen; zudem bestehe die Gefahr der Beschaffungskriminalität.
Der BF weise eine Scheinmeldung in XXXX auf. Er habe sich der behördlichen Greifbarkeit entzogen und habe in der Einvernahme seine Adresse zunächst nicht wiedergeben können. Sein tatsächlicher Aufenthaltsort sei der Behörde erst im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle bekannt geworden. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass der BF im Falle einer Entlassung erneut untertauchen oder sich dem Verfahren entziehen werde, zumal ihm nun bekannt sei, dass die belangte Behörde die Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie seine Außerlandesbringung forciere.Der BF weise eine Scheinmeldung in römisch 40 auf. Er habe sich der behördlichen Greifbarkeit entzogen und habe in der Einvernahme seine Adresse zunächst nicht wiedergeben können. Sein tatsächlicher Aufenthaltsort sei der Behörde erst im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle bekannt geworden. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass der BF im Falle einer Entlassung erneut untertauchen oder sich dem Verfahren entziehen werde, zumal ihm nun bekannt sei, dass die belangte Behörde die Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie seine Außerlandesbringung forciere.
Der BF sei weiterhin nicht mit der notwendigen Sicherheit greifbar. Er habe angegeben, nicht im Besitz eines Dokumentes zu sein. Mangels Dokumente und ausreichender Barmittel sei er nicht in der Lage, seine Ausreise selbst zu organisieren. Auf finanzielle Unterstützung durch andere Personen, Vereine oder den österreichischen Staat habe er keinen Rechtsanspruch.
Zu § 76 Abs. 3 Z 3 FPGZu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG
Gegen den BF bestehe bereits seit 22.02.2019 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung.
Mit Ladung vom 08.01.2020 sei der BF zwecks Einvernahme hinsichtlich seines Aufenthaltes und Ausreise für den 13.02.2020 vor die belangte Behörde geladen worden.
Am 30.01.2020 habe der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG gestellt. Am 13.02.2020 sei er niederschriftlich einvernommen worden. Mit Bescheid vom 23.05.2023, rechtskräftig seit 08.08.2023, sei dieser Antrag abgewiesen, gegen den BF neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung in den Kongo für zulässig erklärt sowie ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt worden.Am 30.01.2020 habe der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG gestellt. Am 13.02.2020 sei er niederschriftlich einvernommen worden. Mit Bescheid vom 23.05.2023, rechtskräftig seit 08.08.2023, sei dieser Antrag abgewiesen, gegen den BF neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung in den Kongo für zulässig erklärt sowie ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt worden.
Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen, sondern würde sich weiterhin bewusst illegal im Bundesgebiet aufhalten. Seinen eigenen Angaben könne nicht entnommen werden, dass er Kontakt zu einer Rückkehrberatungsstelle aufgenommen habe.
Der BF habe keinerlei ernsthafte Schritte hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise oder der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes gesetzt. Andernfalls wäre er bereits in den Kongo ausgereist.
In einer Gesamtschau sei ersichtlich, dass sich der BF mit seiner Ausreiseverpflichtung nicht auseinandergesetzt habe und keinerlei Interesse daran erkennen lasse, seinen illegalen Aufenthalt zu beenden.
Zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPGZu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG
Der BF verfüge gegenwärtig nur über eine Scheinmeldung in XXXX und habe vielmehr unangemeldet in XXXX Unterkunft genommen. Er verfüge über keinen Mietvertrag und habe keine Adresse nennen können, an welcher er glaubhaft Unterkunft nehmen könnte.Der BF verfüge gegenwärtig nur über eine Scheinmeldung in römisch 40 und habe vielmehr unangemeldet in römisch 40 Unterkunft genommen. Er verfüge über keinen Mietvertrag und habe keine Adresse nennen können, an welcher er glaubhaft Unterkunft nehmen könnte.
Der BF sei am 17.05.2026 im Zuge einer Lenkerkontrolle in XXXX angetroffen worden. Aufgrund der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung und seines illegalen Aufenthaltes sei er gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden.Der BF sei am 17.05.2026 im Zuge einer Lenkerkontrolle in römisch 40 angetroffen worden. Aufgrund der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung und seines illegalen Aufenthaltes sei er gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt worden.
Der BF habe sich durch die unangemeldete Unterkunftnahme der behördlichen Greifbarkeit entzogen. Sein tatsächlicher Aufenthaltsort sei der Behörde erst im Zuge der Kontrolle bekannt geworden. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass der BF im Falle einer Entlassung erneut untertauchen beziehungsweise sich dem Verfahren entziehen werde, zumal ihm nun bekannt sei, dass die Behörde seine Außerlandesbringung forciere.
Weiters bestehe der Verdacht, dass der BF illegal in einen anderen europäischen Staat weiterreisen werde, wie er dies bereits in der Vergangenheit mit Griechenland und Ungarn praktiziert habe. Daraus ergebe sich, dass der BF äußerst mobil sei und sich mit Leichtigkeit unter Umgehung der Grenzkontrollen innerhalb Europas bewegen könne.
Der BF sei nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt und daher weder gegenwärtig noch künftig in der Lage, seinen Aufenthalt oder seine Ausreise durch legale Mittel zu finanzieren. Er verfüge über keine ausreichenden Barmittel, um seine Ausreise, seinen Aufenthalt bis zur Ausreise oder die Kosten eines Heimreisezertifikates zu finanzieren.
Weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union würden Angehörige des BF leben. Seine Ex-Gattin, seine beiden minderjährigen Töchter sowie zwei Schwestern würden weiterhin im Kongo leben.
Der BF habe nicht geltend gemacht, dass der Kontakt zu seinen im Kongo lebenden Angehörigen abgebrochen sei.
Der BF sei in Österreich weder beruflich noch sozial maßgeblich verankert. Eine soziale, kulturelle oder wirtschaftliche Integration habe nicht festgestellt werden können und sei vom BF auch nicht substantiiert behauptet worden.
Das persönliche Verhalten des BF – insbesondere die illegale Einreise, der bewusste illegale Aufenthalt, die Missachtung bestehender Ausreiseverpflichtungen, die Scheinmeldung sowie die fehlenden Bemühungen um Erlangung eines Reisedokumentes – zeige, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachte.
Es bestehe daher die Gefahr, dass der BF im Falle einer Entlassung seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde, zumal ihm bekannt sei, dass seine Abschiebung vorgesehen sei. Es liege daher eine begründete Fluchtgefahr vor. Die Abschiebung innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist sei weiterhin möglich. Die Entscheidung erweise sich daher als verhältnismäßig, zulässig und zielführend. Die Sicherung des Verfahrens beziehungsweise der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF aufgrund seines bisherigen Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Am 21.05.2026 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk des BFA vom selben Tag wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten.Am 21.05.2026 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk des BFA vom selben Tag wurde die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten.
Am 23.5.2026 erhob der BF gegen den Bescheid des BFA vom 18.05.2026 sowie gegen seine darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft Beschwerde. Begründend wurde darin im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die politische Lage in der Demokratischen Republik Kongo seit 2019 deutlich verschlechtert habe und dem BF aufgrund seines oppositionellen Engagements erneut Verfolgung drohe. Weiters wurde auf einen Ebola-Ausbruch in der Demokratischen Republik Kongo hingewiesen und dazu vorgebracht, dass seine Abschiebung unter diesen Umständen eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde. Zudem würde der BF in Österreich über eine Lebensgefährtin verfügen, bei der er wohnen könne. Aufgrund seiner Lebensgemeinschaft in Verbindung mit seinem über zehnjährigen Aufenthalt in Österreich sei beim BF zudem bereits Aufenthaltsverfestigung eingetreten. Beantragt wurde die Behebung des Bescheides und der Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, der Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme der Lebensgefährtin des BF, sowie der Ersatz des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes zu Handen seines Vertreters. Am 23.5.2026 erhob der BF gegen den Bescheid des BFA vom 18.05.2026 sowie gegen seine darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft Beschwerde. Begründend wurde darin im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die politische Lage in der Demokratischen Republik Kongo seit 2019 deutlich verschlechtert habe und dem BF aufgrund seines oppositionellen Engagements erneut Verfolgung drohe. Weiters wurde auf einen Ebola-Ausbruch in der Demokratischen Republik Kongo hingewiesen und dazu vorgebracht, dass seine Abschiebung unter diesen Umständen eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Zudem würde der BF in Österreich über eine Lebensgefährtin verfügen, bei der er wohnen könne. Aufgrund seiner Lebensgemeinschaft in Verbindung mit seinem über zehnjährigen Aufenthalt in Österreich sei beim BF zudem bereits Aufenthaltsverfestigung eingetreten. Beantragt wurde die Behebung des Bescheides und der Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, der Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme der Lebensgefährtin des BF, sowie der Ersatz des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes zu Handen seines Vertreters.
In einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage wurde seitens des BFA am 26.05.2026 wie folgt ausgeführt:
Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste zu einem der Behörde nicht bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am 13.09.2015 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, der rk. in II. Instanz mit 27.02.2019 abgewiesen wurde und wurde gegen den Bf. eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde beim VwGH wurde von diesem mit 30.07.2019 zurückgewiesen.Am 13.09.2015 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, der rk. in römisch zwei. Instanz mit 27.02.2019 abgewiesen wurde und wurde gegen den Bf. eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde beim VwGH wurde von diesem mit 30.07.2019 zurückgewiesen.
Seiner damit verbundenen Ausreiseverpflichtung kam er Bf. zu keiner Zeit nach.
Mit Ladung vom 08.01.2020 wurde der Bf. für den 13.02.2020 zur niederschriftlichen Einvernahme hinsichtlich der Regelung seiner Ausreise geladen.
Am 30.01.2020 stellte der Bf. einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 AsylG, der rk. in I. Instanz mit 25.07.2023 abgewiesen wurde und wurde gegen den Bf. eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen.Am 30.01.2020 stellte der Bf. einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 55, AsylG, der rk. in römisch eins. Instanz mit 25.07.2023 abgewiesen wurde und wurde gegen den Bf. eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen.
Für den Bf. wurde am 25.06.2025 ein Heimreisezertifikat ausgestellt, das bis zum 24.12.2025 gültig war.
Die Abschiebung des Bf. in den Herkunftsstaat wurde für den 25.08.2025 organisiert.
Trotz mehrerer Versuche zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten konnte der Bf. zur geplanten Abschiebung nicht an seiner Meldeanschrift angetroffen und festgenommen werden. Lt. Angaben der Nachbarn war die Wohnung, in der der Bf. erst seit dem 02.05.2025 seinen Wohnsitz gemeldet hatte, seit längerem nicht mehr bewohnt und wurde von der LPD XXXX auch ein voller Briefkasten festgestellt.Trotz mehrerer Versuche zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten konnte der Bf. zur geplanten Abschiebung nicht an seiner Meldeanschrift angetroffen und festgenommen werden. Lt. Angaben der Nachbarn war die Wohnung, in der der Bf. erst seit dem 02.05.2025 seinen Wohnsitz gemeldet hatte, seit längerem nicht mehr bewohnt und wurde von der LPD römisch 40 auch ein voller Briefkasten festgestellt.
Die Abschiebung des Bf. musste daher aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes wieder storniert werden und wurde der Bf. zur allgemeinen Festnahme ausgeschrieben.
Am 17.05.2026 wurde der Bf. von der LPD XXXX zufälligerweise im Rahmen und Lenker- und Fahrzeugkontrollen in XXXX auf Höhe XXXX aufgegriffen werden, und wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt.Am 17.05.2026 wurde der Bf. von der LPD römisch 40 zufälligerweise im Rahmen und Lenker- und Fahrzeugkontrollen in römisch 40 auf Höhe römisch 40 aufgegriffen werden, und wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt.
Nach Rücksprache mit dem zuständigen BFA-Journaldienst wurde er festgenommen und ins PAZ XXXX verbracht.Nach Rücksprache mit dem zuständigen BFA-Journaldienst wurde er festgenommen und ins PAZ römisch 40 verbracht.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 18.05.2026 vor dem BFA gab der Bf. im Wesentlichen an, dass er nicht rechtsfreundlich vertreten werde; keinen Asylantrag stellen möchte; einen Schlüssel für eine Wohnung der Volkshilfe in XXXX , genaue Anschrift unbekannt, habe; seit 3 Jahren in der XXXX Unterkunft genommen hätte; keine Familienangehörige im Bundesgebiet leben; er monatlich EUR 300 von der Volkshilfe bekäme und er zudem illegal der Schwarzarbeit nachgehe. Er wäre ledig, im Herkunftsstaat leben seine Mutter und seine beiden Töchter, 15 und 17 Jahre alt, er wolle nicht mehr zurück in den Herkunftsstaat und werde sich einer zwangsweisen Außerlandesbringung widersetzen. Auf Vorhalt, dass er einen Wohnsitz in XXXX in der XXXX gemeldet habe, meinte er, dass es seine Adresse wäre, er hätte sie vergessen.Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 18.05.2026 vor dem BFA gab der Bf. im Wesentlichen an, dass er nicht rechtsfreundlich vertreten werde; keinen Asylantrag stellen möchte; einen Schlüssel für eine Wohnung der Volkshilfe in römisch 40 , genaue Anschrift unbekannt, habe; seit 3 Jahren in der römisch 40 Unterkunft genommen hätte; keine Familienangehörige im Bundesgebiet leben; er monatlich EUR 300 von der Volkshilfe bekäme und er zudem illegal der Schwarzarbeit nachgehe. Er wäre ledig, im Herkunftsstaat leben seine Mutter und seine beiden Töchter, 15 und 17 Jahre alt, er wolle nicht mehr zurück in den Herkunftsstaat und werde sich einer zwangsweisen Außerlandesbringung widersetzen. Auf Vorhalt, dass er einen Wohnsitz in römisch 40 in der römisch 40 gemeldet habe, meinte er, dass es seine Adresse wäre, er hätte sie vergessen.
(Dazu wird angemerkt, dass es sich hierbei um die Meldeanschrift seit dem 02.05.2025 handelt, an der der Bf. im Jahr 2025 trotz mehrerer Versuche zu verschiedenen Tag- und Nachtzeiten nicht angetroffen werden konnte, sodass letztendlich die bereits organisierte Abschiebung wieder storniert werden musste.)
Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme wurde gegen den Bf. zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet.Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme wurde gegen den Bf. zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet.
Eine freiwillige Ausreise hat der Bf. bis dato nicht beantragt und verfügt er weder über Geldmittel noch über ein Identitätsdokument, um die Ausreise und den Aufenthalt bis dahin zu finanzieren. Zudem hat er nachweislich erklärt, dass er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren möchte und sich einer zwangsweisen Außerlandesbringung widersetzen wird.
Er verfügt über keinerlei Geldmittel und kam daher auch keine Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages in Frage. Zudem würde dadurch auch der Zweck der Sicherung Abschiebung nicht erreicht werden können.
Die Verhängung des Gelinderen Mittels kam erst für den Bf. nicht in Betracht, da er zwar über eine benennbare Unterkunft jedoch über keine Geldmittel verfügte, sich auch bisher nicht an seiner Meldeanschrift aufgehalten, jedoch Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hatte, und hat ihn die Unterkunft mitsamt den Leistungen aus der Grundversorgung auch bisher nicht davon abgehalten, unterzutauchen und an seiner Meldeanschrift nicht aufhältig zu sein.
Es handelt sich beim Bf. um eine junge, offensichtlich gesunde und arbeitsfähige Person, und ist es für ihn ein Leichtes, kurzfristig seinen Aufenthaltsort zu ändern, zumal er auch über kein soziales Netzwerk verfügt, das ihn von einem Untertauchen abhalten könnte. Daher musste von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden und wurde als ultima ratio über den Bf. die Schubhaft angeordnet.
Vom Bf. wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen behauptet, und wurden auch keine medizinischen Befunde oder Unterlagen vorgelegt.
Es gab keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit, und kann ihm auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden, falls sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Zudem ist im PAZ XXXX eine Sanitätsstelle eingerichtet, jeder Häftling wird innerhalb von 24 Stunden dem Amtsarzt vorgeführt und besteht für den Bf. auch die Möglichkeit zusätzlich auf eigenen Wunsch dem Amtsarzt vorgeführt zu werden.Es gab keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit, und kann ihm auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden, falls sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Zudem ist im PAZ römisch 40 eine Sanitätsstelle eingerichtet, jeder Häftling wird innerhalb von 24 Stunden dem Amtsarzt vorgeführt und besteht für den Bf. auch die Möglichkeit zusätzlich auf eigenen Wunsch dem Amtsarzt vorgeführt zu werden.
Am 21.05.2026 stellte der Bf. im Stande der Schubhaft nach dem Besuch eines Rechtsvertreters der Diakonie (11:18-12:15 Uhr) um 12:24 Uhr einen Asylfolgeantrag, und gab bei der Erstbefragung noch am selben Tag als Fluchtgrund den jetzigen Staatspräsidenten seines Herkunftsstaates an, und wäre er seit 4 Jahren in Österreich Mitglied einer politischen Gruppierung XXXX , die in seinem Herkunftsstaat den Widerstand unterstütze. Andere Fluchtgründe habe er nicht.Am 21.05.2026 stellte der Bf. im Stande der Schubhaft nach dem Besuch eines Rechtsvertreters der Diakonie (11:18-12:15 Uhr) um 12:24 Uhr einen Asylfolgeantrag, und gab bei der Erstbefragung noch am selben Tag als Fluchtgrund den jetzigen Staatspräsidenten seines Herkunftsstaates an, und wäre er seit 4 Jahren in Österreich Mitglied einer politischen Gruppierung römisch 40 , die in seinem Herkunftsstaat den Widerstand unterstütze. Andere Fluchtgründe habe er nicht.
Mit Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG wurde die Schubhaft trotz des Asylfolgeantrages aufrechterhalten, da davon auszugehen war, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz lediglich in der Absicht gestellt worden war, seine Abschiebung zu verzögern: Der Bf. erklärte am 18.05.2026 bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, dass er keinen Asylantrag stellen wolle, wurde am 19.05.2026 von der BBU-Rückkehrberatung besucht, am 20.05.2026 von der BBU-Rechtsberatung. Am 21.05.2026 wurde er in der Zeit 11:18-12:15 Uhr von einem Rechtsvertreter der Diakonie besucht, obwohl er bei der niederschriftlichen Einvernahme am 18.05.2026 angegeben hatte, rechtsfreundlich nicht vertreten zu sein, und stellte er um 12:24 Uhr, also keine 10 Minuten danach, einen Folgeantrag. Mit Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG wurde die Schubhaft trotz des Asylfolgeantrages aufrechterhalten, da davon auszugehen war, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz lediglich in der Absicht gestellt worden war, seine Abschiebung zu verzögern: Der Bf. erklärte am 18.05.2026 bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, dass er keinen Asylantrag stellen wolle, wurde am 19.05.2026 von der BBU-Rückkehrberatung besucht, am 20.05.2026 von der BBU-Rechtsberatung. Am 21.05.2026 wurde er in der Zeit 11:18-12:15 Uhr von einem Rechtsvertreter der Diakonie besucht, obwohl er bei der niederschriftlichen Einvernahme am 18.05.2026 angegeben hatte, rechtsfreundlich nicht vertreten zu sein, und stellte er um 12:24 Uhr, also keine 10 Minuten danach, einen Folgeantrag.
Es ist beabsichtigt, den Bf. so schnell wie möglich, aufgrund des bereits angekündigten Widerstandes begleitet in seinen Herkunftsstaat abzuschieben. Da für ihn bereits im Jahr 2025 ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass auch die Ausstellung eines neuen kein Problem darstellen wird.
Zur Beschwerdeschrift ist noch Folgendes anzumerken:
Der Bf. hat bis dato der Behörde gegenüber noch nie eine Lebensgefährtin in XXXX angegeben, und auch nicht, dass er eine Heirat beabsichtige. Er wurde ausführlich zu seinem Familienstand und zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt. Bei jeder Einvernahme gibt er seine beiden Kinder und seine Schwester im Herkunftsstaat an, zu denen er aber angeblich keinen Kontakt habe, und dass er ledig wäre. Dass er da eine angebliche Lebensgefährtin, die er noch dazu ehelichen möchte, nicht angibt, ist absolut nicht glaubwürdig und auch nicht nachvollziehbar. Zudem darf darauf hingewiesen werden, dass er im Jahr 2023, im Verfahren zu seinem Antrag gem. § 55 AsylG angegeben hatte, eine Freundin in XXXX zu haben. Die nun plötzlich behauptete Lebensgefährtin hat jedoch zu keiner zeit in XXXX gelebt, also kann es sich hierbei nicht um die besagte Dame aus dem Jahr 2023 handeln. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der nun behaupteten Lebensgefährtin um eine reine Schutzbehauptung handelt, anderenfalls hätte er sie bereits bei der niederschriftlichen Einvernahme angeführt.Der Bf. hat bis dato der Behörde gegenüber noch nie eine Lebensgefährtin in römisch 40 angegeben, und auch nicht, dass er eine Heirat beabsichtige. Er wurde ausführlich zu seinem Familienstand und zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt. Bei jeder Einvernahme gibt er seine beiden Kinder und seine Schwester im Herkunftsstaat an, zu denen er aber angeblich keinen Kontakt habe, und dass er ledig wäre. Dass er da eine angebliche Lebensgefährtin, die er noch dazu ehelichen möchte, nicht angibt, ist absolut nicht glaubwürdig und auch nicht nachvollziehbar. Zudem darf darauf hingewiesen werden, dass er im Jahr 2023, im Verfahren zu seinem Antrag gem. Paragraph 55, AsylG angegeben hatte, eine Freundin in römisch 40 zu haben. Die nun plötzlich behauptete Lebensgefährtin hat jedoch zu keiner zeit in römisch 40 gelebt, also kann es sich hierbei nicht um die besagte Dame aus dem Jahr 2023 handeln. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der nun behaupteten Lebensgefährtin um eine reine Schutzbehauptung handelt, anderenfalls hätte er sie bereits bei der niederschriftlichen Einvernahme angeführt.
Ob der Bf. aufgrund seiner nunmehr behaupteten Mitgliedschaft (ein Nachweis dafür liegt bis dato nicht vor) in einer oppositionellen Gruppierung in Österreich im Herkunftsstaat einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre, wird im Verfahren über seinen Folgeantrag entschieden und ist nicht Gegenstand des Verfahrens über die Anordnung der Schubhaft. Sollte im Asylverfahren eine reale und aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat festgestellt werden, ist davon auszugehen, dass ihm auch der entsprechende Status zuerkannt und damit die Schubhaft ohnehin obsolet wird.
Bis dato steht jedoch nur fest, dass der Bf. zur Ausreise verpflichtet ist, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt, sich nicht an seiner Meldeanschrift aufhält, somit dort für die Behörde nicht greifbar ist, für ihn bereits im Jahr 2025 ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, die Abschiebung aufgrund seines Untertauchens storniert werden musste, er lediglich zufällig im Rahmen einer Fahrzeug- und Halterkontrolle aufgegriffen werden konnte, er keinen Asylantrag stellen wollte, diesen nach dem Besuch eines Rechtsvertreters dann doch in Verzögerungsabsicht stellte, und er bereits Widerstand gegen eine Abschiebung angekündigt hat.
Zum angeführten Gesundheitsrisiko im Herkunftsstaat ist anzuführen, dass es bislang etwa 900 Verdachtsfälle und ca. 200 Tote bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 116,5 Millionen Menschen gibt, - das entspricht bei den Verdachtsfällen ca. 0,0008 Prozent der Gesamtbevölkerung. Ebola gibt es im Herkunftsstaat bereits seit dem Jahr 1975, derzeit gibt es nur in der Provinz Ituri eine offizielle Bestätigung über einen Ausbruch des Ebola-Virus, und liegt diese Provinz mehr als 2.800 km von Kinshasa entfernt, wodurch das Risiko einer Ansteckung noch weiter gemindert wird. Die Situation wird jedoch regelmäßig international beobachtet und werden laufend von der Staatendokumentation anhand unabhängiger, einschätzbarer, unbedenklicher, aktueller und ausgewogener Quellen entsprechende Länderfeststellungen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat verfasst. Zudem erfolgt unmittelbar vor jeder Abschiebung standardmäßig noch eine letzte Prüfung über die Zulässigkeit der Abschiebung, die in einem entsprechenden Aktenvermerk festgehalten wird.
Beantragt wurde, die Beschwerde abzuweisen und die Schubhaft weiter aufrecht zu erhalten sowie den BF zum Ersatz des Vorlageaufwandes und des Schriftsatzaufwandes der Behörde sowie im Falle der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zum Ersatz des Verhandlungsaufwandes zu verpflichten.
Dem BF wurde die Stellungnahme des BFA vom 26.05.2026 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2026 ausgehändigt. Sein Vertreter hat dazu wie folgt Stellung genommen:
Es fehlt an einer Realisierbarkeit der Abschiebung. Die Schubhaft ist ständiger VwGH-Judikatur nur zulässig, wenn die Abschiebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in seinem absehbaren Zeitraum durchführbar ist. Das ist aber dem Fall nicht der Fall. Das alte Heimreisezertifikat (HRZ) ist am 24.12.2025 abgelaufen. Aktuell existiert kein gültiges Reisedokument. In der behördlichen Stellungnahme meint die Behörde, dass die neuerliche Ausstellung eines HRZ kein Problem darstelle. Das ist ein eine durch nichts belegte Prognose. Gerade bei der DR Kongo sind HRZ-Beschaffungen notorisch langwierig und ungewiss. Die Behörde trägt insoweit die Behauptungs- und Konkretisierungslast. Welche Schritte wurden bereits eingeleitet?
Hinzukommt der nun anhängige Asylfolgeantrag. So lange über diesen nicht rechtskräftig entschieden ist, ist eine Abschiebung rechtlich gesperrt. Deshalb kann gerade der von der Behörde beschworene Sicherungszwecke, gerade nicht erreicht werden.
Auch die von der Behörde ins Treffen geführte Verzögerungsabsicht des BFs durch den Folgeantrag, trägt nicht die Chronologie der Abläufe spricht auch dagegen, der BF stellte den Folgeantrag unmittelbar nach dem Besuch des Rechtsvertreters der Diakonie. Eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen ist legitim und nicht rechtsmissbräuchlich und genau das von der Behörde betonte „keine 10 Minuten danach“ belegt, dass Gegenteil des Vorbringens der Behörde, nämlich, dass er erst nach Aufklärung seiner Rechte, den Folgeantrag gestellt hat. Der neue Fluchtgrund, die XXXX -Mitgliedschaft, oppositionelle Betätigung in Österreich, ist Refoulement-relevant, Artikel 3 EMRK. Auch die von der Behörde ins Treffen geführte Verzögerungsabsicht des BFs durch den Folgeantrag, trägt nicht die Chronologie der Abläufe spricht auch dagegen, der BF stellte den Folgeantrag unmittelbar nach dem Besuch des Rechtsvertreters der Diakonie. Eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen ist legitim und nicht rechtsmissbräuchlich und genau das von der Behörde betonte „keine 10 Minuten danach“ belegt, dass Gegenteil des Vorbringens der Behörde, nämlich, dass er erst nach Aufklärung seiner Rechte, den Folgeantrag gestellt hat. Der neue Fluchtgrund, die römisch 40 -Mitgliedschaft, oppositionelle Betätigung in Österreich, ist Refoulement-relevant, Artikel 3 EMRK.
Auch wenn wir den Asylantrag heute nicht verhandeln, sondern nur das Schubhaftverfahren, ist es trotzdem so, dass die Behörde die Haft mit der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung rechtfertigt, sind aber die rechtlichen Abschiebehindernisse, nämlich faktischer Abschiebeschutz, fehlendes HRZ, mögliches Refoulement, in die Verhältnismäßigkeit einzustellen.
Es gibt gelindere Mittel, die anwendbar wären. Der Umstand des Geldmangels schließt nur eine Sicherheitsleistung aus, nicht aber eine Unterkunftnahme mit Meldepflicht. Er würde – wenn er aus der Haft entlassen würde – zu seiner Lebensgefährtin ziehen und eventuell sich ein bis zweimal täglich bei der örtlichen Polizei melden. Auf Grund der bereits dreijährigen bestehenden Beziehung und seiner Mitwirkung bei der Erziehung der Kinder, würde eine Aufrechterhaltung der Schubhaft auch gegen Artikel 8 EMRK verstoßen.
Darauf hat der Vertreter der belangten Behörde wie folgt repliziert:
Eine Schubhaft wurde durch den Gesetzgeber für 18 Monte vorgesehen. Wenn bei Einsätzen der Schubhaft sämtliche Parameter für eine Abschiebung vorliegen müssten, dann bräuchte man keine Schubhaft, dann wäre die Abschiebung im Stande der Festnahme möglich. Vor allem brauche man keine Schubhaft, die bis zu 18 Monate vorgesehen ist. Wenn die Rechtsvertretung meint, dass die Dauer der HRZ-Beschaffung unzulässig sei, dann darf daran erinnert werden, dass das BFA bereits ein HRZ erlangt hat. Wir sind also nicht in einem neuen Verfahren. Wären wir aber in einem neuen Verfahren, dann dauert die Ausstellung eines HRZs, im Falle der DR Kongo im Schnitt sechs Monate. Bei Indien zwölf Monaten, bei den Maghrebstaaten zwölf bis 14 Monate und niemand – auf das BVwG nicht – stellt die zwölf- bis vierzehnmonatige HRZ-Beschaffungen anderer Länder in Frage. Sofern die Rechtsvertretung vermeint, dass die Asylantragstellung eben auf Grund der fundierten Rechtsberatung erfolgt sei, darf daran erinnert werden, dass der BF seit der letzten Entscheidung drei Jahre Zeit gehabt hätte, sich eine fundierte Rechtsberatung zu holen und drei Jahre Zeit gehabt hätte, im Stande der Freiheit einen neu begründeten Asylantrag zu stellen. Was er nachweislich nicht getan hat.
Die Verhängung des gelinderen Mittels ist eine Ermessensentscheidung und kann keinesfalls auf irgendwelche plötzliche Absichtserklärung die die Zukunft betreffen, beruhen, ihre Grundlage ist das Verhalten der Person in der Vergangenheit. Nachdem die Person bis dato an ihrem Verfahren niemals mitgewirkt hat, der Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, untergetaucht ist und nicht einmal die Lebensgefährtin von ihrem illegalen Aufenthalt unterrichtete, ist eine Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben, vor allem unter dem Aspekt, dass das Ziel des gelinderen Mittels, letztendlich die Abschiebung ist und der BF heute vor dem Gericht erklärt hat, er sei nicht rückkehrwillig.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.05.2026 wurde der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Französisch und in Anwesenheit des BF, seines Vertreters sowie eines Vertreters des Bundesamtes befragt und seine Lebensgefährtin als Zeugin einvernommen. Die Fragen, ob er über Barmittel verfüge oder im Bundesgebiet konkrete integrative Schritte gesetzt habe, wurden vom BF bis auf den Umstand, dass er A1 und A2 gemacht habe, verneint. Der BF und seine Lebensgefährtin gaben übereinstimmend an, seit drei Jahren in einer Beziehung zu sein und konkrete Heiratspläne zu haben. Auch könne der BF bei ihr in XXXX Unterkunft nehmen. Allerdings erklärte sich der BF auch vor Gericht ausdrücklich nicht dazu bereit, freiwillig in die Demokratische Republik Kongo zurückzukehren.In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.05.2026 wurde der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Französisch und in Anwesenheit des BF, seines Vertreters sowie eines Vertreters des Bundesamtes befragt und seine Lebensgefährtin als Zeugin einvernommen. Die Fragen, ob er über Barmittel verfüge oder im Bundesgebiet konkrete integrative Schritte gesetzt habe, wurden vom BF bis auf den Umstand, dass er A1 und A2 gemacht habe, verneint. Der BF und seine Lebensgefährtin gaben übereinstimmend an, seit drei Jahren in einer Beziehung zu sein und konkrete Heiratspläne zu haben. Auch könne der BF bei ihr in römisch 40 Unterkunft nehmen. Allerdings erklärte sich der BF auch vor Gericht ausdrücklich nicht dazu bereit, freiwillig in die Demokratische Republik Kongo zurückzukehren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Zum bisherigen Verfahren
Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Die Identität des BF steht fest.
Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Der BF befindet sich seit 18.05.2026 in Schubhaft.
Der BF war sowohl zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme als auch während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Er ist auch weiterhin haftfähig. Es liegen beim BF keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Versorgung.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
Der BF reiste im Jahr 2015 illegal in Österreich ein und stellte hier am 13.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag sowie ein weiterer Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG wurden mit Bescheiden des BFA vom 01.10.2018 bzw vom 23.05.2023 rechtskräftig abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Abschiebung des BF in die Demokratische Republik Kongo für zulässig erklärt. Der BF reiste im Jahr 2015 illegal in Österreich ein und stellte hier am 13.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag sowie ein weiterer Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG wurden mit Bescheiden des BFA vom 01.10.2018 bzw vom 23.05.2023 rechtskräftig abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Abschiebung des BF in die Demokratische Republik Kongo für zulässig erklärt.
Der BF weist weder besondere Integrationsmerkmale in Österreich auf, noch verfügt er hier bis auf seine in XXXX wohnhafte Lebensgefährtin über besondere soziale Verankerung oder Anknüpfungspunkte. Der BF hat in Österreich keine nahen Verwandte. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten und gemeldeten Wohnsitz, an dem er regelmäßig anzutreffen und für die Polizei greifbar wäre. Er ist in Österreich auch nicht beruflich verankert und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt auch über keine relevanten Barmittel. Der BF weist weder besondere Integrationsmerkmale in Österreich auf, noch verfügt er hier bis auf seine in römisch 40 wohnhafte Lebensgefährtin über besondere soziale Verankerung oder Anknüpfungspunkte. Der BF hat in Österreich keine nahen Verwandte. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten und gemeldeten Wohnsitz, an dem er regelmäßig anzutreffen und für die Polizei greifbar wäre. Er ist in Österreich auch nicht beruflich verankert und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt auch über keine relevanten Barmittel.
Der BF achtet nicht die österreichische Rechtsordnung. Der BF war und ist nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Es besteht daher eine erhebliche Fluchtgefahr bzw. Gefahr des Untertauchens beim BF. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft – selbst im Falle einer Anordnung der Unterkunftnahme bei seiner Lebensgefährtin und regelmäßigen Meldung bei der Polizei – würde der BF untertauchen, um seine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zu verhindern.
Es finden Überstellungen in die Demokratische Republik Kongo statt. Auch werden regelmäßig Heimreisezertifikate (HRZ) für Kongolesen ausgestellt. So wurde am 25.06.2025 bereits ein HRZ für den BF erteilt, welches bis 24.12.2025 gültig war. Es ist somit von einer neuerlichen HRZ-Ausstellung innerhalb der gesetzlichen Höchstfristen auszugehen. Eine Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer ist daher realistisch.
Der Ebola-Ausbruch im Herkunftsstaat des BF stellt in diesem Zusammenhang kein Hindernis dar. Bislang gibt es etwa 900 Verdachtsfälle und ca. 200 Tote bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 116,5 Millionen Menschen, das entspricht ca. 0,0008 Prozent der Gesamtbevölkerung. Ebola gibt es im Herkunftsstaat bereits seit dem Jahr 1975, derzeit gibt es nur in der Provinz Ituri eine offizielle Bestätigung über einen Ausbruch des Ebola-Virus, und liegt diese Provinz mehr als 2.800 km von Kinshasa entfernt, wodurch das Risiko einer Ansteckung noch weiter gemindert wird. Die Situation wird von der belangten Behörde regelmäßig international beobachtet, und es werden laufend von der Staatendokumentation anhand unabhängiger, einschätzbarer, unbedenklicher, aktueller und ausgewogener Quellen entsprechende Länderfeststellungen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat verfasst. Zudem erfolgt unmittelbar vor jeder Abschiebung standardmäßig noch eine letzte Prüfung über die Zulässigkeit der Abschiebung, die in einem entsprechenden Aktenvermerk festgehalten wird.
Dass der BF aufgrund seiner nunmehr behaupteten Mitgliedschaft in einer oppositionellen Gruppierung in Österreich in seinem Herkunftsstaat einem konkreten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre, das seiner Abschiebung entgegenstehen würde, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, das gegenständliche Schubhaftverfahren, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum bisherigen Verfahren
Der unter Punkt I. geschilderte und unter Punkt II. 1.1. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des angeführten Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei und ergeben sich die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln. Der unter Punkt römisch eins. geschilderte und unter Punkt römisch zwei. 1.1. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des angeführten Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei und ergeben sich die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln.
2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Die Feststellungen zur Identität des BF und seiner Staatsbürgerschaft beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf den eigenen Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren. Zudem wurde bereits ein Heimreisezertifikat durch die kongolesischen Behörden für den BF ausgestellt, wodurch seine Identität somit feststeht.
Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 18.05.2026 beruht auf der im Akt einliegenden Ausfertigung des angefochtenen Schubhaftbescheides samt Übernahmebestätigung vom 18.05.2026 und geht zudem aus der Einsichtnahme in die Anhalte-Datei in Verbindung mit der Beschwerde des BF vom 23.05.2026 und der Stellungnahme des BFA vom 26.05.2026 hervor.
Dass der BF haftfähig ist und in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft und wurde seitens des BF auch nicht bestritten.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
Dass der BF nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und bisher weder vertrauenswürdig noch kooperativ war, geht aus dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.05.2026 sowie einer vom BFA verfassten Stellungnahme vom 26.05.2026 hervor.
Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF sein Verhalten ändern werde und/oder nunmehr doch rückkehrwillig sei. Auch haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der BF durch Unterkunftnahme bei seiner Lebensgefährtin nicht dem Verfahren entziehen würde. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.05.2026 nochmals ausdrücklich erklärt, nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehren zu wollen. Es war daher davon auszugehen, dass sich der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft nicht den Behörden zur Verfügung halten, sondern vielmehr versuchen werde, einer Abschiebung zu entgehen.
Aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass der BF über kein Bargeld verfügt. Es war daher festzustellen, dass er über keine ausreichenden finanziellen Mittel oder Ersparnisse verfügt. Die Feststellung, dass HRZ-Ausstellungen erfolgen sowie Überstellungen in die Demokratische Republik Kongo stattfinden und eine Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer realistisch ist, geht aus dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.05.2026 sowie einer vom BFA verfassten Stellungnahme vom 26.05.2026 und den Angaben des Vertreters der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.05.2026 hervor.
Die Feststellungen zum Ebola-Ausbruch im Herkunftsstaat des BF ergeben sich aus den überzeugenden Angaben in der Stellungnahme des BFA vom 26.05.2026.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF aufgrund seiner nunmehr behaupteten Mitgliedschaft in einer oppositionellen Gruppierung in Österreich in seinem Herkunftsstaat einem konkreten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre, das seiner Abschiebung entgegenstehen würde, ergibt sich daraus, dass seitens des BF keine ausreichenden stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass er konkret Gefahr liefe, in seinem Heimatland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I.3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins.
3.1.1. Zu den gesetzlichen Grundlagen
Rechtsschutz bei Schubhaft (§ 22a. Abs. 1 Z 3 BFA-VG): Rechtsschutz bei Schubhaft (Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG):
„(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
(…)
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.“
Schubhaft (§ 76 FPG):Schubhaft (Paragraph 76, FPG):
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (§ 77 FPG):Gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG):
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
3.1.2. Zur Judikatur
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).
Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese „Einstellungsänderung“ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese „Einstellungsänderung“ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).
In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – zulässig ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – zulässig ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
Im vorliegenden Fall wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG verhängt. Dass eine Abschiebung des BF grundsätzlich möglich ist, stand bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft fest, da eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag und keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestand. Da die kongolesische Vertretungsbehörde mit dem Bundesamt zusammenarbeitet, Abschiebungen in die Demokratische Republik Kongo möglich sind und für den BF bereits einmal ein HRZ ausgestellt worden war, erscheint auch die neuerliche Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF als wahrscheinlich. Im vorliegenden Fall wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG verhängt. Dass eine Abschiebung des BF grundsätzlich möglich ist, stand bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft fest, da eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag und keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestand. Da die kongolesische Vertretungsbehörde mit dem Bundesamt zusammenarbeitet, Abschiebungen in die Demokratische Republik Kongo möglich sind und für den BF bereits einmal ein HRZ ausgestellt worden war, erscheint auch die neuerliche Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF als wahrscheinlich.
3.1.3. Zur Fluchtgefahr
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA von erheblicher Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG ausgehen durfte. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA von erheblicher Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgehen durfte.
Bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Für das erkennende Gericht ergibt sich aufgrund des erhobenen Sachverhaltes, dass der BF in keiner Weise gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat (freiwillig) zurückzukehren, hat er doch in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.05.2026 bekräftigt, nicht in die Demokratische Republik Kongo zurückkehren zu wollen. Davon würde ihn im Falle der Gewährung eines gelinderen Mittels auch nicht seine Lebensgefährtin abhalten.Bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Für das erkennende Gericht ergibt sich aufgrund des erhobenen Sachverhaltes, dass der BF in keiner Weise gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat (freiwillig) zurückzukehren, hat er doch in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.05.2026 bekräftigt, nicht in die Demokratische Republik Kongo zurückkehren zu wollen. Davon würde ihn im Falle der Gewährung eines gelinderen Mittels auch nicht seine Lebensgefährtin abhalten.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG weiters zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, oder sich der Fremde dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Auch wenn er im Stande der Schubhaft einen neuen Asylantrag gestellt hat, wurden alle bisherigen Anträge des BF auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig abgewiesen. Gegen den BF besteht zudem eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG daher ebenfalls als gegeben anzunehmen.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG weiters zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, oder sich der Fremde dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Auch wenn er im Stande der Schubhaft einen neuen Asylantrag gestellt hat, wurden alle bisherigen Anträge des BF auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig abgewiesen. Gegen den BF besteht zudem eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG daher ebenfalls als gegeben anzunehmen.
Schließlich sind bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass gerade keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF weist keine besonderen Integrationsmerkmale und bis auf seine Lebensgefährtin auch keine relevante soziale Verankerung oder Anknüpfungspunkte in Österreich auf. Der BF hat in Österreich keine Verwandten. Er ist auch beruflich in Österreich nicht verankert und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt auch über keine relevanten Barmittel. Bis auf die Erlangung von A1 und wurde vom A2 ein gewisser Grad an Integration BF ebenso nicht etabliert. Entgegen der Ausführung in der gegenständlichen Beschwerde, kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn dieses unter Berücksichtigung des vom BF bereits gezeigten Verhaltens nicht von einer relevanten sozialen Verankerung desselben in Österreich, welche ihn vom Untertauchen abhalten würde, ausgegangen ist. Es war daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Schließlich sind bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass gerade keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF weist keine besonderen Integrationsmerkmale und bis auf seine Lebensgefährtin auch keine relevante soziale Verankerung oder Anknüpfungspunkte in Österreich auf. Der BF hat in Österreich keine Verwandten. Er ist auch beruflich in Österreich nicht verankert und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt auch über keine relevanten Barmittel. Bis auf die Erlangung von A1 und wurde vom A2 ein gewisser Grad an Integration BF ebenso nicht etabliert. Entgegen der Ausführung in der gegenständlichen Beschwerde, kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn dieses unter Berücksichtigung des vom BF bereits gezeigten Verhaltens nicht von einer relevanten sozialen Verankerung desselben in Österreich, welche ihn vom Untertauchen abhalten würde, ausgegangen ist. Es war daher auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.
Den in der Beschwerde getätigten Ausführungen zu den angeführten Tatbeständen des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG, wonach bei bloß fehlender Ausreisebereitschaft im Falle des BF aufgrund seiner Unterkunftnahme bei seiner Lebensgefährtin keine Fluchtgefahr vorliege, war hingegen nicht zu folgen. Die belangte Behörde ging vielmehr in einer Gesamtschau zutreffend davon aus, dass im Falle des BF insgesamt erhebliche Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und Z 9 FPG besteht und hat das Bestehen eines individuellen Sicherungsbedarfs im konkreten Falle hinreichend begründet.Den in der Beschwerde getätigten Ausführungen zu den angeführten Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG, wonach bei bloß fehlender Ausreisebereitschaft im Falle des BF aufgrund seiner Unterkunftnahme bei seiner Lebensgefährtin keine Fluchtgefahr vorliege, war hingegen nicht zu folgen. Die belangte Behörde ging vielmehr in einer Gesamtschau zutreffend davon aus, dass im Falle des BF insgesamt erhebliche Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und Ziffer 9, FPG besteht und hat das Bestehen eines individuellen Sicherungsbedarfs im konkreten Falle hinreichend begründet.
3.1.4. Zum Sicherungsbedarf
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem BFA zuzustimmen, dass ein solcher aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF – insbesondere, dass er für die Behörden nicht greifbar war – als gegeben anzunehmen ist. Die erhebliche Fluchtgefahr des BF wird zudem durch den Umstand, dass ihm bewusst ist, dass nunmehr seine tatsächliche Abschiebung bevorsteht, noch zusätzlich gesteigert. Der Behauptung, er würde sich im Falle gelinderer Mittel den Behörden verlässlich zur Verfügung halten, ist daher kein Glauben zu schenken.
Demzufolge war vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch – wie schon ausgeführt – von (erheblicher] Fluchtgefahr auszugehen.
3.1.5. Zur Verhältnismäßigkeit
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen.
Der BF ist beruflich in Österreich nicht verankert, verfügt über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Existenzsicherung und er war für die belangte Behörde bis zu seiner Festnahme nicht greifbar. Somit stellt sich auch aus diesem Aspekt heraus die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft als nicht unverhältnismäßig dar.
Es sind – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF hervorgekommen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen würden. Der BF war im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme gesund und haftfähig und sind Anhaltspunkte für das Auftreten einer Erkrankung des BF während seiner Anhaltung nicht feststellbar. Dies wurde auch amtsärztlich bestätigt. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt wäre. Der BF befindet sich während seiner Anhaltung in Schubhaft zudem unter medizinischer Kontrolle und Versorgung.
Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestehen nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen ausreichen. Insgesamt kommen den persönlichen Interessen des BF ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF, zumal der BF durch sein bisher gezeigtes Verhalten eindrücklich gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass er dieses Verhalten zu ändern bereit ist.
Den persönlichen Interessen des BF kommt insgesamt ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit mehrfach und deutlich gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet.
Hinweise dafür, dass eine zeitnahe Überstellung des BF in die Demokratische Republik Kongo nicht in der höchstzulässigen Schubhaftdauer oder aus sonstigen Gründen nicht erfolgen könnte, liegen nicht vor.
Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung im Sinne des § 80 Abs. 1 FPG, für eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft zu sorgen, nicht nachgekommen wäre, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt ebenfalls nicht zu entnehmen. Für den BF konnte bereits in der Vergangenheit ein HRZ erlangt werden. Es sind keine Gründe hervorgekommen, die naheliegen würden, dass dies jetzt anders wäre und er diesmal kein HRZ bekommen könnte. Ganz im Gegenteil ist nunmehr davon auszugehen, dass dies umso schneller gehen wird, da der BF bereits bekannt ist.Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, FPG, für eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft zu sorgen, nicht nachgekommen wäre, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt ebenfalls nicht zu entnehmen. Für den BF konnte bereits in der Vergangenheit ein HRZ erlangt werden. Es sind keine Gründe hervorgekommen, die naheliegen würden, dass dies jetzt anders wäre und er diesmal kein HRZ bekommen könnte. Ganz im Gegenteil ist nunmehr davon auszugehen, dass dies umso schneller gehen wird, da der BF bereits bekannt ist.
Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.
3.1.6. Zu gelinderen Mitteln
Zu prüfen ist weiters, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Zu prüfen ist weiters, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde.
Eine Sicherheitsleistung konnte auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung gelangen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zur Sicherung des Verfahrens und seiner Außerlandesbringung dienen, da dies die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF nicht beseitigen würde. Vielmehr hat der BF in seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht neuerlich betont, nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehren zu wollen. Daher würde auch seine Lebensgefährtin ihn nicht von einem neuerlichen Untertauchen abhalten.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels würde nach Ansicht des Gerichtes daher nicht zu einer ausreichenden Sicherung des Verfahrens führen. Die Kriterien, die bereits oben zum Sicherungsbedarf erörtert wurden, zeigen, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des BF nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre.
Vor dem Hintergrund dieses Verhaltens und der Tatsache, dass der BF in Österreich über keine maßgeblichen Anknüpfungspunkte verfügt bzw. keine aufenthaltsverfestigenden Umstände vorliegen, ging das BF zu Recht davon aus, dass nicht zu erwarten ist, dass der BF bei Entlassung aus der Schubhaft seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Es ist nicht zu erwarten, dass der BF in Freiheit belassen, seine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo abwarten, sondern vielmehr versuchen würde, unrechtmäßig in Österreich unterzutauchen, insbesondere deshalb, weil seine Abschiebung unmittelbar bevorsteht.
Aufgrund des vom BF bisher gesetzten, nicht vertrauenswürdigen und unkooperativen Verhaltens, reichte die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht aus, um dem Sicherungsbedarf ausreichend nachzukommen.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kam und kommt im Falle des BF sohin nicht in Betracht.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt somit auch eine „ultima ratio“ dar, da sowohl erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen, und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen kann. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. 3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das BVwG, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das BVwG, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und Z 9 FPG weiterhin erhebliche Fluchtgefahr sowie auch erheblicher Sicherungsbedarf besteht. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und Ziffer 9, FPG weiterhin erhebliche Fluchtgefahr sowie auch erheblicher Sicherungsbedarf besteht.
Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt aktuell auch nicht über ausreichende eigene Barmittel. Zudem verfügt der BF in Österreich bis auf seine Lebensgefährtin über keine familiären Anknüpfungspunkte. In einer Gesamtbetrachtung liegt daher keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des BF in Österreich vor.
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen.
Der BF ist nicht maßgeblich sozial-, familiär- und beruflich in Österreich verankert. Das BFA führt das Verfahren zügig. Anhaltspunkte, dass aus aktueller Sicht eine Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer nicht möglich wäre, konnten nicht festgestellt werden, zumal der BF keine maßgebliche Sachverhaltsänderung substantiiert vorgebracht hat, und Abschiebungen in die Demokratische Republik Kongo stattfinden bzw. die Abschiebung des BF nicht nur möglich ist, sondern auch zeitnah erfolgen soll.
Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte weder vom BF das Vorliegen einer die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ausschließende Erkrankung und/oder körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung dargetan werden, noch würden andere Beweisergebnisse dies nahelegen.
Demzufolge ist auch weiterhin Verhältnismäßigkeit gegeben.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, liegen beim BF weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch Voraussetzung für die Anwendung eines gelinderen Mittels wären. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt III. und IV.3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG vgl. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG vergleiche VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 leg cit der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg cit die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 leg cit sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, leg cit der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, leg cit die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, leg cit sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit 18.05.2026 als auch seine fortdauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) , Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand (§ 1 Z 5 VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 887,20.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit 18.05.2026 als auch seine fortdauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) , Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand (Paragraph eins, Ziffer 5, VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 887,20.
Dem BF als unterlegener Partei gebührt gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hingegen kein Kostenersatz und war der darauf gerichtete Antrag daher als unbegründet abzuweisen.Dem BF als unterlegener Partei gebührt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hingegen kein Kostenersatz und war der darauf gerichtete Antrag daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft illegaler Aufenthalt Kostenersatz Meldepflicht Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W294.2344101.1.00Im RIS seit
09.07.2026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026