TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/1 W235 2325885-1

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Veröffentlicht am 01.06.2026
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Entscheidungsdatum

01.06.2026

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

W235 2325885-1/5E

W235 2325886-1/4E

W235 2325890-1/5E

W235 2325888-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX und 4. mj. XXXX , geb. XXXX , 3. und 4. gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2025, Zl. 1444336300-250993521 (ad 1.), Zl. 1444337101-250993585 (ad 2.), Zl. 1444334709-250993793 und Zl. 1444334807-250993734 (ad 4.) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 4. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. und 4. gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2025, Zl. 1444336300-250993521 (ad 1.), Zl. 1444337101-250993585 (ad 2.), Zl. 1444334709-250993793 und Zl. 1444334807-250993734 (ad 4.) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Alle vier Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Sie reisten gemeinsam unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten der Erst- sowie die Zweitbeschwerdeführerin jeweils für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer am 28.07.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX .07.2025 in Kroatien jeweils einen Asylantrag stellten. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 .07.2025 in Kroatien jeweils einen Asylantrag stellten.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie übereinstimmend angaben, gemeinsam mit den beiden minderjährigen Beschwerdeführern gereist zu sein. Sie würden an keinen Krankheiten leiden und hätten keine Familienangehörige in Österreich. Die Beschwerdeführer seien vor ca. vier Jahren aus Afghanistan ausgereist und hätten in der Folge ca. ein Jahr im Iran und ca. drei Jahre in der Türkei verbracht. Danach seien sie über Bulgarien, Serbien und Bosnien nach Kroatien gereist, wo ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Asylanträge hätten sie nicht gestellt. Nach einem Aufenthalt von zwei Tagen in Kroatien seien die Beschwerdeführer über Slowenien und Italien weiter nach Österreich gereist.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab ergänzend an, dass sie nicht schwanger sei sowie, dass die beiden minderjährigen Beschwerdeführer seit ihrer Geburt in ihrer Obhut seien und keine eigenen Fluchtgründe hätten.

Den Beschwerdeführern wurden weiters am 28.07.2025 Mitteilungen gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit denen ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen gemäß der Dublin III-VO mit Kroatien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnungen wurden dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihnen unterfertigt.Den Beschwerdeführern wurden weiters am 28.07.2025 Mitteilungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit denen ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen gemäß der Dublin III-VO mit Kroatien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnungen wurden dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihnen unterfertigt.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 01.08.2025 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 01.08.2025 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien.

Mit Schreiben vom 13.08.2025 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller vier Beschwerdeführer gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 13.08.2025 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller vier Beschwerdeführer gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 10.09.2025 wurde dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnungen wurden dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin am 11.09.2025 nachweislich zugestellt. Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 10.09.2025 wurde dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnungen wurden dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin am 11.09.2025 nachweislich zugestellt.

1.4. Am 07.10.2025 fanden Einvernahmen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari statt. In ihren jeweiligen Einvernahmen gaben beide Beschwerdeführer übereinstimmend an, dass sie keine Verwandten in Österreich hätten und in keinem anderen Land um Asyl angesucht hätten.

1.4.1. In seiner eigenen Einvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er ein Augenproblem habe. Er sehe auf beiden Augen nur zu 10 %. Ihm sei gesagt worden, dass er erst zu einer Behandlung könne, wenn er in Österreich bleiben dürfe. Medikamente nehme er nicht. In Kroatien habe es keine richtige Einvernahme mit einem Dolmetscher gegeben. Aber sie seien dazu gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Hätten sie die Fingerabdrücke nicht abgegeben, hätten sie nach Bosnien zurück gemusst. Auf Vorhalt, es sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführer am XXXX .07.2025 in Kroatien einen Asylantrag gestellt hätten, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dies nicht stimme. Sie seien einen Tag und eine Nacht in einem Camp aufhältig gewesen und hätten am nächsten Tag zwischen 09:00 Uhr und 10:00 Uhr das Gebäude verlassen. Niemand habe mit den Beschwerdeführern gesprochen. Man habe ihnen auch kein Trinkwasser zur Verfügung gestellt. Als die Beschwerdeführer Wasser verlangt hätten, seien sie zu einem Tank geschickt worden, wo das Wasser gelb gewesen sei. Sie hätten auch keine trockene Kleidung bekommen, obwohl sie durch Wasser gegangen seien. Weiters seien „sie“ aggressiv gewesen, woraufhin sich die Drittbeschwerdeführerin übergeben habe. Nach zwei oder drei Stunden seien sie zu einem Container gebracht worden, wo es sehr kalt gewesen sei. Der Viertbeschwerdeführer sei krank geworden und sie hätten keine Hilfe bekommen. Weiters hätten die Beschwerdeführer auch nicht ihre Medikamente aus den Rücksäcken bekommen. In 24 Stunden hätten sie nichts zu Essen und zu Trinken bekommen. Im Container sei Ungeziefer gewesen und sie hätten ihn selbst gereinigt. Kroatien hätten sie verlassen, weil die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer in der Nacht aus Angst ins Bett gemacht hätten. Das Zielland der Beschwerdeführer sei von Anfang an Österreich gewesen. 1.4.1. In seiner eigenen Einvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er ein Augenproblem habe. Er sehe auf beiden Augen nur zu 10 %. Ihm sei gesagt worden, dass er erst zu einer Behandlung könne, wenn er in Österreich bleiben dürfe. Medikamente nehme er nicht. In Kroatien habe es keine richtige Einvernahme mit einem Dolmetscher gegeben. Aber sie seien dazu gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Hätten sie die Fingerabdrücke nicht abgegeben, hätten sie nach Bosnien zurück gemusst. Auf Vorhalt, es sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführer am römisch 40 .07.2025 in Kroatien einen Asylantrag gestellt hätten, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dies nicht stimme. Sie seien einen Tag und eine Nacht in einem Camp aufhältig gewesen und hätten am nächsten Tag zwischen 09:00 Uhr und 10:00 Uhr das Gebäude verlassen. Niemand habe mit den Beschwerdeführern gesprochen. Man habe ihnen auch kein Trinkwasser zur Verfügung gestellt. Als die Beschwerdeführer Wasser verlangt hätten, seien sie zu einem Tank geschickt worden, wo das Wasser gelb gewesen sei. Sie hätten auch keine trockene Kleidung bekommen, obwohl sie durch Wasser gegangen seien. Weiters seien „sie“ aggressiv gewesen, woraufhin sich die Drittbeschwerdeführerin übergeben habe. Nach zwei oder drei Stunden seien sie zu einem Container gebracht worden, wo es sehr kalt gewesen sei. Der Viertbeschwerdeführer sei krank geworden und sie hätten keine Hilfe bekommen. Weiters hätten die Beschwerdeführer auch nicht ihre Medikamente aus den Rücksäcken bekommen. In 24 Stunden hätten sie nichts zu Essen und zu Trinken bekommen. Im Container sei Ungeziefer gewesen und sie hätten ihn selbst gereinigt. Kroatien hätten sie verlassen, weil die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer in der Nacht aus Angst ins Bett gemacht hätten. Das Zielland der Beschwerdeführer sei von Anfang an Österreich gewesen.

Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien auszuweisen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es den minderjährigen Beschwerdeführern bei Ankunft in Österreich psychisch und seelisch nicht gut gegangen sei. Die Beschwerdeführer seien zum Arzt gegangen und sie hätten Beruhigungssäfte bekommen, worauf es ihnen besser gegangen sei. Jetzt gehe es ihnen nicht gut, weil sie gehört hätten, dass es eine Einvernahme wegen Kroatien gebe. Die Beschwerdeführer seien hierher gekommen, damit des den Kindern gut gehe. Sie würden nicht zurück nach Kroatien wollen. Die Kinder würden wieder krank werden, wenn sie zurückgingen. Hier seien sie glücklich. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Kroatien gab der Erstbeschwerdeführer an, dass diese unterschiedlich zu dem, was er erlebt habe, seien. Hier würden sie menschlich behandelt werden.

1.4.2. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in ihrer eigenen Einvernahme vor, dass sie weder in ärztlicher Betreuung und/oder Behandlung bzw. Therapie sei. Sie sei gesund und nehme keine Medikamente. Sie sei auch nicht schwanger. Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer seien auch gesund. Nur in Kroatien sei es ihnen nicht gut gegangen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Kroatien keinen Asylantrag gestellt. Auf Vorhalt, es sei festgestellt worden, dass sie am XXXX .07.2025 in Kroatien einen Asylantrag gestellt habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie eigentlich hierher kommen hätten wollen. In Kroatien seien sie nicht befragt worden und es habe keinen Dolmetscher gegeben. Sie hätten nicht dortbleiben wollen, aber seien dazu gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Die Beschwerdeführer hätten sich einen Tag und eine Nacht in Kroatien aufgehalten. Sie seien gegen 05:00 Uhr bei der Überquerung eines Flusses angehalten worden. Es sei kalt und nass gewesen. Nachdem der Erstbeschwerdeführer bei der Festnahme geschlagen worden sei, habe sich die Drittbeschwerdeführerin aus Angst nass gemacht. Als sie zum Container gebracht worden seien, hätten sie um trockene Kleidung gebeten und nicht bekommen. Sie hätten gesagt, sie sollten ihnen ihre Rucksäcke bringen, wo die trockene Kleidung sei, aber „sie" hätten sie nicht gebracht. Das Wasser im Wassercontainer sei gelb und nicht trinkbar gewesen. Während des gesamten Aufenthalts hätten die Beschwerdeführer weder zu essen noch zu trinken bekommen. Sie hätten Kroatien verlassen, weil sie ungerecht behandelt worden seien. Die Kinder hätten nicht schlafen können, seien krank geworden und hätten ins Bett gemacht. Die Beschwerdeführer seien wegen der Kinder hier und hoffen, dass sie etwas lernen könnten. 1.4.2. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in ihrer eigenen Einvernahme vor, dass sie weder in ärztlicher Betreuung und/oder Behandlung bzw. Therapie sei. Sie sei gesund und nehme keine Medikamente. Sie sei auch nicht schwanger. Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer seien auch gesund. Nur in Kroatien sei es ihnen nicht gut gegangen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Kroatien keinen Asylantrag gestellt. Auf Vorhalt, es sei festgestellt worden, dass sie am römisch 40 .07.2025 in Kroatien einen Asylantrag gestellt habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie eigentlich hierher kommen hätten wollen. In Kroatien seien sie nicht befragt worden und es habe keinen Dolmetscher gegeben. Sie hätten nicht dortbleiben wollen, aber seien dazu gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Die Beschwerdeführer hätten sich einen Tag und eine Nacht in Kroatien aufgehalten. Sie seien gegen 05:00 Uhr bei der Überquerung eines Flusses angehalten worden. Es sei kalt und nass gewesen. Nachdem der Erstbeschwerdeführer bei der Festnahme geschlagen worden sei, habe sich die Drittbeschwerdeführerin aus Angst nass gemacht. Als sie zum Container gebracht worden seien, hätten sie um trockene Kleidung gebeten und nicht bekommen. Sie hätten gesagt, sie sollten ihnen ihre Rucksäcke bringen, wo die trockene Kleidung sei, aber „sie" hätten sie nicht gebracht. Das Wasser im Wassercontainer sei gelb und nicht trinkbar gewesen. Während des gesamten Aufenthalts hätten die Beschwerdeführer weder zu essen noch zu trinken bekommen. Sie hätten Kroatien verlassen, weil sie ungerecht behandelt worden seien. Die Kinder hätten nicht schlafen können, seien krank geworden und hätten ins Bett gemacht. Die Beschwerdeführer seien wegen der Kinder hier und hoffen, dass sie etwas lernen könnten.

Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien auszuweisen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie nicht dorthin wolle. Die Beschwerdeführer hätten hierher gewollt; ihr Zielland sei Österreich gewesen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Kroatien gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie sich dazu nicht äußern wolle, weil sie sich nicht auskenne. Weil der Erstbeschwerdeführer geschlagen worden sei und die Kinder in die Hose gemacht hätten, sei es den Kindern nicht gut gegangen.

1.5. Am 03.10.2025 brachten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführer in Kroatien Opfer von Polizeigewalt und unmenschlicher Behandlung geworden seien. Nach Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin seien sie vor den Augen ihrer Kinder von den kroatischen Sicherheitsbehörden geschlagen worden. Die Drittbeschwerdeführerin sei in Kroatien an Fieber erkrankt und habe keine medizinische Behandlung erhalten. Bei den minderjährigen Beschwerdeführern habe die Polizeigewalt dazu geführt, dass sie sich eingenässt hätten und unter Schlafstörungen leiden würden. Bei den Beschwerdeführern handle es sich um besonders vulnerable Personen und habe die schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrem Bericht vom Feber 2025 gefordert, von der Überstellung verletzlicher Personen nach Kroatien abzusehen. Nach Zitierung aus diesem Bericht wurde ausgeführt, dass dies auch auf die Beschwerdeführer zutreffe. Eine Rückführung nach Kroatien hätte eine Gefährdung des Kindeswohls und eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge. 1.5. Am 03.10.2025 brachten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführer in Kroatien Opfer von Polizeigewalt und unmenschlicher Behandlung geworden seien. Nach Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin seien sie vor den Augen ihrer Kinder von den kroatischen Sicherheitsbehörden geschlagen worden. Die Drittbeschwerdeführerin sei in Kroatien an Fieber erkrankt und habe keine medizinische Behandlung erhalten. Bei den minderjährigen Beschwerdeführern habe die Polizeigewalt dazu geführt, dass sie sich eingenässt hätten und unter Schlafstörungen leiden würden. Bei den Beschwerdeführern handle es sich um besonders vulnerable Personen und habe die schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrem Bericht vom Feber 2025 gefordert, von der Überstellung verletzlicher Personen nach Kroatien abzusehen. Nach Zitierung aus diesem Bericht wurde ausgeführt, dass dies auch auf die Beschwerdeführer zutreffe. Eine Rückführung nach Kroatien hätte eine Gefährdung des Kindeswohls und eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zur Folge.

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2025 wurden die Anträge aller vier Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2025 wurden die Anträge aller vier Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.

3. Gegen diese Bescheide erhoben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzlicher Vertreter auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 06.11.2025 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regten an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges und des bisherigen Vorbringens der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre zu untersuchen, ob die Gefahr einer Kettenabschiebung bestünde. Es sei notorisch, dass Kroatien mitunter Asylwerber in rechtswidriger Weise ohne Überprüfung ihrer Fluchtgründe aus dem Schengenraum hinausschiebe und werde diesbezüglich auf eine Anfrage an die EU-Kommission aus dem Jahr 2021 verwiesen. Auch habe die Behörde keine Ermittlungen zum Kindeswohl der beiden minderjährigen Beschwerdeführer getätigt, obwohl die Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht habe, dass die Kinder psychisch belastet seien und vom Arzt Beruhigungsmittel erhalten hätten. Weiters wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern in Kroatien die Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung, die auch die Dublin III-VO verlange, sei jedoch von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit der aktuellen Situation vulnerabler Dublin-Rückkehrer auseinanderzusetzen. 3. Gegen diese Bescheide erhoben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzlicher Vertreter auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 06.11.2025 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regten an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges und des bisherigen Vorbringens der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre zu untersuchen, ob die Gefahr einer Kettenabschiebung bestünde. Es sei notorisch, dass Kroatien mitunter Asylwerber in rechtswidriger Weise ohne Überprüfung ihrer Fluchtgründe aus dem Schengenraum hinausschiebe und werde diesbezüglich auf eine Anfrage an die EU-Kommission aus dem Jahr 2021 verwiesen. Auch habe die Behörde keine Ermittlungen zum Kindeswohl der beiden minderjährigen Beschwerdeführer getätigt, obwohl die Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht habe, dass die Kinder psychisch belastet seien und vom Arzt Beruhigungsmittel erhalten hätten. Weiters wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern in Kroatien die Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung, die auch die Dublin III-VO verlange, sei jedoch von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit der aktuellen Situation vulnerabler Dublin-Rückkehrer auseinanderzusetzen.

Ferner seien die Länderfeststellungen zu Kroatien nicht mehr aktuell und die Quellen seien selektiv ausgewertet worden, sodass sie ein verzerrtes Bild der Situation in Kroatien widerspiegeln würden. Besonders hervorzuheben sei, dass der aktuelle Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Feber 2025 nicht berücksichtigt worden sei. Weiters werde auf das Urteil des schweizer Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2019 verwiesen, mit welchem eine Überstellungsentscheidung der Vorinstanz nach Kroatien aufgehoben worden sei. Auch bestehe für die Beschwerdeführer die Gefahr, dass sie bei einer Rückkehr nach Kroatien ohne inhaltliche Prüfung der Verfahren gewaltsam nach Bosnien zurückgeschickt würden. Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation seien auch Push-Backs von Familien mit Kindern dokumentiert. Ebenso würden aus dem Jahr 2022 zahlreiche Berichte existieren, die diese rechtswidrige Praxis belegen würden. Die Vielzahl an dokumentieren Fällen, auf die auch das LIB verweise, indiziere, dass die Push-Backs und die dabei aufgewendete Polizeigewalt systematisch erfolgten. Dem Bericht des Verbindungsbeamten vom 06.02.2023, demzufolge es seit dem 01.01.2023 keine Berichte über Push-Backs gebe, widerspreche jedoch der aktuelle Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, in welchem empfohlen werde, Überstellungen nach Kroatien gemäß der Dublin III-VO auszusetzen. In der Folge verwies die Beschwerde auf Urteile des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom 08.05.2023 sowie vom 24.05.2022 und auf Beschlüsse weiterer deutscher Verwaltungsgerichte aus dem Jahr 2022 sowie auf ein Urteil des EGMR vom 18.11.2021. In der Folge zitiert die Beschwerde aus dem aktuellen SFH-Bericht wörtlich und führte hierzu aus, dass die beiden minderjährigen Beschwerdeführer aufgrund des Erlebten traumatisiert seien und eine Überstellung nach Kroatien nicht im Einklang mit dem Kindeswohl sei. Auch gehe daraus hervor, dass die Gesundheitsversorgung in der Praxis regelmäßig nicht zugänglich sei. Die Beschwerdeführer hätten glaubhaft gemacht, dass sie in Kroatien nicht menschenwürdig behandelt worden seien, dass sie Gewalt durch staatliche Behörden erfahren hätten und dass ihre gesundheitliche und psychische Situation eine Rückkehr unzumutbar mache. Auch wenn die Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin III-VO rücküberstellt werden würden, bedeute das nicht zwingend, dass Kroatien die Anträge meritorisch prüfen werde. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde und somit zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei. Ferner seien die Länderfeststellungen zu Kroatien nicht mehr aktuell und die Quellen seien selektiv ausgewertet worden, sodass sie ein verzerrtes Bild der Situation in Kroatien widerspiegeln würden. Besonders hervorzuheben sei, dass der aktuelle Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Feber 2025 nicht berücksichtigt worden sei. Weiters werde auf das Urteil des schweizer Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2019 verwiesen, mit welchem eine Überstellungsentscheidung der Vorinstanz nach Kroatien aufgehoben worden sei. Auch bestehe für die Beschwerdeführer die Gefahr, dass sie bei einer Rückkehr nach Kroatien ohne inhaltliche Prüfung der Verfahren gewaltsam nach Bosnien zurückgeschickt würden. Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation seien auch Push-Backs von Familien mit Kindern dokumentiert. Ebenso würden aus dem Jahr 2022 zahlreiche Berichte existieren, die diese rechtswidrige Praxis belegen würden. Die Vielzahl an dokumentieren Fällen, auf die auch das LIB verweise, indiziere, dass die Push-Backs und die dabei aufgewendete Polizeigewalt systematisch erfolgten. Dem Bericht des Verbindungsbeamten vom 06.02.2023, demzufolge es seit dem 01.01.2023 keine Berichte über Push-Backs gebe, widerspreche jedoch der aktuelle Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, in welchem empfohlen werde, Überstellungen nach Kroatien gemäß der Dublin III-VO auszusetzen. In der Folge verwies die Beschwerde auf Urteile des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom 08.05.2023 sowie vom 24.05.2022 und auf Beschlüsse weiterer deutscher Verwaltungsgerichte aus dem Jahr 2022 sowie auf ein Urteil des EGMR vom 18.11.2021. In der Folge zitiert die Beschwerde aus dem aktuellen SFH-Bericht wörtlich und führte hierzu aus, dass die beiden minderjährigen Beschwerdeführer aufgrund des Erlebten traumatisiert seien und eine Überstellung nach Kroatien nicht im Einklang mit dem Kindeswohl sei. Auch gehe daraus hervor, dass die Gesundheitsversorgung in der Praxis regelmäßig nicht zugänglich sei. Die Beschwerdeführer hätten glaubhaft gemacht, dass sie in Kroatien nicht menschenwürdig behandelt worden seien, dass sie Gewalt durch staatliche Behörden erfahren hätten und dass ihre gesundheitliche und psychische Situation eine Rückkehr unzumutbar mache. Auch wenn die Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin III-VO rücküberstellt werden würden, bedeute das nicht zwingend, dass Kroatien die Anträge meritorisch prüfen werde. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde und somit zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei.

4. Mit E-Mail vom 02.02.2026 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Bestätigungen und den Bericht über die erfolgte Charter-Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien am 30.01.2026. Dem Bericht vom selben Tag ist zu entnehmen, dass die Überstellung auf dem Luftweg komplikationslos erfolgt ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Dritt- und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Alle vier Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Sie reisten gemeinsam ca. Mitte 2021 aus Afghanistan aus und verbrachten das folgende Jahr im Iran sowie die darauf folgenden drei Jahre in der Türkei. Von der Türkei aus begaben sie sich über Bulgarien und Serbien nach Bosnien. Von Bosnien aus reisten sie über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX .07.2025 jeweils einen Asylantrag stellten. Nach Zurückziehung ihrer Anträge während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats begaben sich die vier Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von ca. einem Tag und einer Nacht in Kroatien über Slowenien und Italien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer am 28.07.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Dritt- und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Alle vier Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Sie reisten gemeinsam ca. Mitte 2021 aus Afghanistan aus und verbrachten das folgende Jahr im Iran sowie die darauf folgenden drei Jahre in der Türkei. Von der Türkei aus begaben sie sich über Bulgarien und Serbien nach Bosnien. Von Bosnien aus reisten sie über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 .07.2025 jeweils einen Asylantrag stellten. Nach Zurückziehung ihrer Anträge während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats begaben sich die vier Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von ca. einem Tag und einer Nacht in Kroatien über Slowenien und Italien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer am 28.07.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 01.08.2025 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 13.08.2025 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme aller vier Beschwerdeführer gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 01.08.2025 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 13.08.2025 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme aller vier Beschwerdeführer gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Gemäß seinen eigenen Angaben leidet der Erstbeschwerdeführer an einer Sehbeeinträchtigung an beiden Augen. Weitere Erkrankungen der Beschwerdeführer werden nicht festgestellt. Ebenso wenig wird festgestellt, dass sich die Beschwerdeführer in Österreich in ärztliche Behandlung und/oder Therapie begeben haben. Abgesehen von der einmaligen Verabreichung eines Beruhigungssaftes an die beiden minderjährigen Beschwerdeführer benötigten sie auch keine Medikamente. Daher wird im Gesamtzusammenhang festgestellt, dass alle vier Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.

Es bestehen keine besonders ausgeprägten familiäre, private oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich.

Letztlich wird festgestellt, dass alle vier Beschwerdeführer gemeinsam am 30.01.2026 per Charter auf dem Luftweg komplikationslos nach Kroatien überstellt wurden.

1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien:

Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden in den angefochtenen Bescheiden umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Allgemeines zum Asylverfahren:

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022, USDOS 12.4.2022).

[…]

Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).

b). Dublin Rückkehrer:

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).

Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).

Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).

c). Non-Refoulement:

Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).

Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).

Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).

Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).

Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).

d). Versorgung:

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).

Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).

Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).

Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).

e). Unterbringung:

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).

Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).

In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).

In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).

Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).

Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).

Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).

f). Medizinische Versorgung:

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).

Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).

Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).

Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022).

[…]

In diesen Länderberichten finden sich neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Kroatien den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrem familiären Bezug zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zur gemeinsamen Ausreise aus Afghanistan sowie zu den Aufenthalten im Iran und in der Türkei, zu ihrem weiteren Reiseweg, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von Bosnien aus über Kroatien, zur Dauer des dortigen Aufenthalts, zur gemeinsamen unrechtmäßigen Einreise der vier Beschwerdeführer über Slowenien und Italien nach Österreich sowie zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen übereinstimmenden Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren jeweiligen Erstbefragungen sowie aus den Akteninhalten. Weiters wurde die Aufenthaltsdauer in Kroatien durch die übereinstimmenden Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer jeweiligen Einvernahme vor dem Bundesamt präzisiert.

Ferner gründet die Feststellung zu den Asylantragstellungen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in Kroatien am XXXX .07.2025 auf den diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffern und wurde darüber hinaus von der kroatischen Dublinbehörde bestätigt. Vor diesem Hintergrund sind die wiederholten Aussagen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, sie hätten in Kroatien keine Asylanträge gestellt bzw. sie hätten in keinem anderen Land um Asyl angesucht, nicht glaubhaft, sondern als Schutzbehauptung zu werten, um eine Überstellung nach Kroatien zu verhindern. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer nach Zurückziehung ihrer Anträge während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats unrechtmäßig nach Österreich begeben haben, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme aller vier Beschwerdeführer auf der Basis von Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO mit Schreiben vom 13.08.2025 ausdrücklich zugestimmt hat. Ferner gründet die Feststellung zu den Asylantragstellungen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in Kroatien am römisch 40 .07.2025 auf den diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffern und wurde darüber hinaus von der kroatischen Dublinbehörde bestätigt. Vor diesem Hintergrund sind die wiederholten Aussagen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, sie hätten in Kroatien keine Asylanträge gestellt bzw. sie hätten in keinem anderen Land um Asyl angesucht, nicht glaubhaft, sondern als Schutzbehauptung zu werten, um eine Überstellung nach Kroatien zu verhindern. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer nach Zurückziehung ihrer Anträge während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats unrechtmäßig nach Österreich begeben haben, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme aller vier Beschwerdeführer auf der Basis von Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO mit Schreiben vom 13.08.2025 ausdrücklich zugestimmt hat.

Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführer durch Kroatien ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Kroatiens beendet worden wäre, finden sich in den gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde.

Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da die diesbezüglichen Angaben, insbesondere des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, widersprüchlich und in sich nicht stimmig sind sowie Steigerungen aufweisen. Betreffend die persönliche Glaubwürdigkeit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ist zunächst darauf zu verweisen, dass sie die Asylantragstellung in Kroatien tatsachenwidrig verneinten und auch auf Vorhalt der festgestellten Antragstellung angaben, dass dies nicht stimme, wobei die Zweitbeschwerdeführerin einräumte, dass sie eigentlich „hierher“ hätten kommen wollen (vgl. AS 105 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Hinzu kommt, dass sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin vorbrachten, dass sie nach Österreich gekommen seien, damit es „den Kindern“ [gemeint: den beiden minderjährigen Beschwerdeführern] gut gehe und sie etwas lernen könnten sowie, dass ihr Zielland von Anfang an Österreich gewesen sei, was ebenfalls darauf hindeutet, dass sie die Lage in Kroatien dramatischer darstellten als sie tatsächlich war. Übereinstimmend gaben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie sich einen Tag und eine Nacht in Kroatien aufgehalten hätten. Auch wenn versucht wurde die Aussagen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren jeweiligen Einvernahmen einander anzupassen, ergeben sich bei näherer Betrachtung doch einige Widersprüche. So gab der Erstbeschwerdeführer an, dass „sie“ aggressiv gewesen seien und sich die Drittbeschwerdeführerin daher übergeben habe. Hingegen schilderte die Zweitbeschwerdeführerin, dass der Erstbeschwerdeführer bei der Festnahme geschlagen worden sei (was dieser nicht einmal im Ansatz erwähnte) und sich die Drittbeschwerdeführerin daher nass gemacht habe. Weiters gab die Zweitbeschwerdeführerin an, die Beschwerdeführer hätten um ihrer Rücksäcke gebeten, wo trockene Kleidung gewesen sei, hingegen der Erstbeschwerdeführer von Medikamenten sprach, die sich in den Rucksäcken befunden hätten. Aber auch in Bezug auf die schriftlichen Ausführungen finden sich Widersprüche zu den Angaben der Beschwerdeführer. Beispielsweise wurde in der Stellungnahme vom 03.10.2025 ausgeführt, dass die Drittbeschwerdeführerin in Kroatien an Fieber erkrankt sei und keine medizinische Behandlung erhalten habe. Widersprüchlich hierzu gab der Erstbeschwerdeführer jedoch an, dass der Viertbeschwerdeführer erkrankt sei und keine Hilfe erhalten habe. Nur am Rande ist zu erwähnten, dass die Beschwerdeführer im Fall einer tatsächlichen Fiebererkrankung der Drittbeschwerdeführerin wohl kaum ohne Medikamente (gemäß den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers wurden ihnen die Rucksäcke mit den Medikamenten nicht ausgehändigt) nach nur einem Tag und einer Nacht ausgereist wären, da sie die Drittbeschwerdeführerin in diesem Fall dem Risiko einer deutlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt hätten, was verantwortungsbewusste Eltern keinesfalls getan hätten. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da die diesbezüglichen Angaben, insbesondere des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, widersprüchlich und in sich nicht stimmig sind sowie Steigerungen aufweisen. Betreffend die persönliche Glaubwürdigkeit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ist zunächst darauf zu verweisen, dass sie die Asylantragstellung in Kroatien tatsachenwidrig verneinten und auch auf Vorhalt der festgestellten Antragstellung angaben, dass dies nicht stimme, wobei die Zweitbeschwerdeführerin einräumte, dass sie eigentlich „hierher“ hätten kommen wollen vergleiche AS 105 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Hinzu kommt, dass sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin vorbrachten, dass sie nach Österreich gekommen seien, damit es „den Kindern“ [gemeint: den beiden minderjährigen Beschwerdeführern] gut gehe und sie etwas lernen könnten sowie, dass ihr Zielland von Anfang an Österreich gewesen sei, was ebenfalls darauf hindeutet, dass sie die Lage in Kroatien dramatischer darstellten als sie tatsächlich war. Übereinstimmend gaben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie sich einen Tag und eine Nacht in Kroatien aufgehalten hätten. Auch wenn versucht wurde die Aussagen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren jeweiligen Einvernahmen einander anzupassen, ergeben sich bei näherer Betrachtung doch einige Widersprüche. So gab der Erstbeschwerdeführer an, dass „sie“ aggressiv gewesen seien und sich die Drittbeschwerdeführerin daher übergeben habe. Hingegen schilderte die Zweitbeschwerdeführerin, dass der Erstbeschwerdeführer bei der Festnahme geschlagen worden sei (was dieser nicht einmal im Ansatz erwähnte) und sich die Drittbeschwerdeführerin daher nass gemacht habe. Weiters gab die Zweitbeschwerdeführerin an, die Beschwerdeführer hätten um ihrer Rücksäcke gebeten, wo trockene Kleidung gewesen sei, hingegen der Erstbeschwerdeführer von Medikamenten sprach, die sich in den Rucksäcken befunden hätten. Aber auch in Bezug auf die schriftlichen Ausführungen finden sich Widersprüche zu den Angaben der Beschwerdeführer. Beispielsweise wurde in der Stellungnahme vom 03.10.2025 ausgeführt, dass die Drittbeschwerdeführerin in Kroatien an Fieber erkrankt sei und keine medizinische Behandlung erhalten habe. Widersprüchlich hierzu gab der Erstbeschwerdeführer jedoch an, dass der Viertbeschwerdeführer erkrankt sei und keine Hilfe erhalten habe. Nur am Rande ist zu erwähnten, dass die Beschwerdeführer im Fall einer tatsächlichen Fiebererkrankung der Drittbeschwerdeführerin wohl kaum ohne Medikamente (gemäß den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers wurden ihnen die Rucksäcke mit den Medikamenten nicht ausgehändigt) nach nur einem Tag und einer Nacht ausgereist wären, da sie die Drittbeschwerdeführerin in diesem Fall dem Risiko einer deutlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt hätten, was verantwortungsbewusste Eltern keinesfalls getan hätten.

Abgesehen von diesen in wesentlichen Teilen abweichenden Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in den Einvernahmen vor dem Bundesamt, ist ergänzend darauf zu verweisen, dass die Angaben in den Einvernahmen im Vergleich zu den Ausführungen in den Erstbefragungen Steigerungen aufweisen und auch vor diesem Hintergrund als zumindest stark übertrieben und sohin nicht glaubhaft zu werten sind. Es ist nicht nachvollziehbar, dass nicht bereits in den jeweiligen Erstbefragungen die behaupteten schlechten Bedingungen in Kroatien (beispielsweise „gelbes“ Trinkwasser, mangelnde Versorgung mit Nahrung und Getränken während 24 Stunden, Unterbringung in einem Container mit Ungeziefer) vorgebracht – und zwar weder vom Erst- noch von der Zweitbeschwerdeführerin -, sondern diese erst zweieinhalb Monate später in den Einvernahmen erwähnt wurden, zumal die Erstbefragungen bereits wenige Tage nach dem Verlassen Kroatiens stattgefunden haben, sodass der Eindruck von den Verhältnissen in Kroatien noch „frischer“ im Gedächtnis gewesen sein müsste als in den zeitlich viel später durchgeführten Einvernahmen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe (fallgegenständlich auf die Ausreisegründe aus Kroatien) zu beziehen hat. Allerdings ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG dem Bundesverwaltungsgericht nicht verwehrt ist, die Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer jeweiligen Vorbringen heranzuziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Wie erwähnt kann hier fallbezogen nicht nachvollzogen werden, weshalb weder der Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin nicht schon in der Erstbefragung zumindest ansatzweise die behaupteten schlechten Bedingungen in Kroatien vorbrachten, sondern lediglich – übereinstimmend – angaben, dass ihnen in Kroatien nur die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Auch in der Beschwerde wurde nicht dargelegt, aus welchen Gründen der Erst- und/oder die Zweitbeschwerdeführerin nicht schon in der Erstbefragung ihre späteren Behauptungen zu den angeblichen Vorfällen in Kroatien vorbrachten. Ebenso wenig wurden in der Beschwerde die Widersprüche zwischen den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowohl in ihren Erstbefragungen als auch in ihren Einvernahmen vor dem Bundesamt aufgeklärt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher die Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in einer Gesamtbetrachtung für nicht glaubhaft, sondern für einen Versuch, die Situation in Kroatien dramatischer darzustellen als sie tatsächlich war, um eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern (vgl. generell zur Lage in Kroatien die weiteren Ausführungen unter Punkt II.3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Abgesehen von diesen in wesentlichen Teilen abweichenden Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in den Einvernahmen vor dem Bundesamt, ist ergänzend darauf zu verweisen, dass die Angaben in den Einvernahmen im Vergleich zu den Ausführungen in den Erstbefragungen Steigerungen aufweisen und auch vor diesem Hintergrund als zumindest stark übertrieben und sohin nicht glaubhaft zu werten sind. Es ist nicht nachvollziehbar, dass nicht bereits in den jeweiligen Erstbefragungen die behaupteten schlechten Bedingungen in Kroatien (beispielsweise „gelbes“ Trinkwasser, mangelnde Versorgung mit Nahrung und Getränken während 24 Stunden, Unterbringung in einem Container mit Ungeziefer) vorgebracht – und zwar weder vom Erst- noch von der Zweitbeschwerdeführerin -, sondern diese erst zweieinhalb Monate später in den Einvernahmen erwähnt wurden, zumal die Erstbefragungen bereits wenige Tage nach dem Verlassen Kroatiens stattgefunden haben, sodass der Eindruck von den Verhältnissen in Kroatien noch „frischer“ im Gedächtnis gewesen sein müsste als in den zeitlich viel später durchgeführten Einvernahmen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe (fallgegenständlich auf die Ausreisegründe aus Kroatien) zu beziehen hat. Allerdings ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG dem Bundesverwaltungsgericht nicht verwehrt ist, die Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer jeweiligen Vorbringen heranzuziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind vergleiche VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Wie erwähnt kann hier fallbezogen nicht nachvollzogen werden, weshalb weder der Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin nicht schon in der Erstbefragung zumindest ansatzweise die behaupteten schlechten Bedingungen in Kroatien vorbrachten, sondern lediglich – übereinstimmend – angaben, dass ihnen in Kroatien nur die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Auch in der Beschwerde wurde nicht dargelegt, aus welchen Gründen der Erst- und/oder die Zweitbeschwerdeführerin nicht schon in der Erstbefragung ihre späteren Behauptungen zu den angeblichen Vorfällen in Kroatien vorbrachten. Ebenso wenig wurden in der Beschwerde die Widersprüche zwischen den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowohl in ihren Erstbefragungen als auch in ihren Einvernahmen vor dem Bundesamt aufgeklärt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher die Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in einer Gesamtbetrachtung für nicht glaubhaft, sondern für einen Versuch, die Situation in Kroatien dramatischer darzustellen als sie tatsächlich war, um eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern vergleiche generell zur Lage in Kroatien die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Dass der Erstbeschwerdeführer an einer Sehbeeinträchtigung leidet, gründet auf seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt. Er brachte vor, dass er auf beiden Augen nur zu 10% sehe, aber keine Medikamente nehme und in Österreich erst zu einer Behandlung könne, wenn er hier bleiben dürfe (vgl. AS 101 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Da in weiterer Folge des Verfahrens keine medizinischen bzw. ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden und die Zweitbeschwerdeführerin vorbrachte, dass sie und die beiden minderjährigen Beschwerdeführer gesund seien (vgl. AS 103 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin), waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Ferner gab der Erstbeschwerdeführer lediglich an, dass die beiden minderjährigen Beschwerdeführer Beruhigungssäfte bekommen hätten; eine darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit lässt sich den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nicht entnehmen, sondern – im Gegenteil – brachten sie vor, keine Medikamente zu benötigen. Das weitere Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass es den minderjährigen Beschwerdeführern bei Ankunft in Österreich nicht so gut gegangen sei und es ihnen nicht gut gehe, weil sie gehört hätten, es gebe eine Einvernahme wegen Kroatien, widerspricht zum einen den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin, die beiden minderjährigen Beschwerdeführer seien gesund und zum anderen auch dem Vorbringen in der Erstbefragung, die Beschwerdeführer würden an keinen Krankheiten leiden. Da weiters – wie bereits erwähnt – im gesamten Verfahren (auch nicht im Zug der schriftlichen Beschwerdeausführungen) keine medizinischen, ärztlichen, therapeutischen und/oder psychologischen Unterlagen betreffend eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführer vorgelegt wurden, war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien entgegengestanden sind, zu treffen. Dass der Erstbeschwerdeführer an einer Sehbeeinträchtigung leidet, gründet auf seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt. Er brachte vor, dass er auf beiden Augen nur zu 10% sehe, aber keine Medikamente nehme und in Österreich erst zu einer Behandlung könne, wenn er hier bleiben dürfe vergleiche AS 101 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Da in weiterer Folge des Verfahrens keine medizinischen bzw. ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden und die Zweitbeschwerdeführerin vorbrachte, dass sie und die beiden minderjährigen Beschwerdeführer gesund seien vergleiche AS 103 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin), waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Ferner gab der Erstbeschwerdeführer lediglich an, dass die beiden minderjährigen Beschwerdeführer Beruhigungssäfte bekommen hätten; eine darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit lässt sich den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nicht entnehmen, sondern – im Gegenteil – brachten sie vor, keine Medikamente zu benötigen. Das weitere Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass es den minderjährigen Beschwerdeführern bei Ankunft in Österreich nicht so gut gegangen sei und es ihnen nicht gut gehe, weil sie gehört hätten, es gebe eine Einvernahme wegen Kroatien, widerspricht zum einen den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin, die beiden minderjährigen Beschwerdeführer seien gesund und zum anderen auch dem Vorbringen in der Erstbefragung, die Beschwerdeführer würden an keinen Krankheiten leiden. Da weiters – wie bereits erwähnt – im gesamten Verfahren (auch nicht im Zug der schriftlichen Beschwerdeausführungen) keine medizinischen, ärztlichen, therapeutischen und/oder psychologischen Unterlagen betreffend eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführer vorgelegt wurden, war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien entgegengestanden sind, zu treffen.

Auf den eigenen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren beruht die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich. Gegenteiliges ist auch den sonstigen Akteninhalten nicht zu entnehmen. Sowohl in ihren jeweiligen Erstbefragungen als auch in ihren Einvernahmen gaben sie übereinstimmend an, in Österreich keine Familienangehörige und keine Verwandten zu haben.

Letztlich ergibt sich die Feststellung zur gemeinsamen komplikationslosen Überstellung aller vier Beschwerdeführer per Charter auf dem Luftweg nach Kroatien am 30.01.2026 aus dem vom Bundesamt übermittelten Bericht vom selben Tag sowie aus den diesbezüglichen Bestätigungen.

2.2. Die Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Kroatien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden um ausreichend ausgewogenes und hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nicht dargelegt. Der Erstbeschwerdeführer gab zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen an, dass diese unterschiedlich zu dem, was er erlebt habe, seien. Die Zweitbeschwerdeführerin wollte sich zu den Länderfeststellungen mit der Begründung, dass sie sich nicht auskenne, nicht äußern. Zum Beschwerdevorbringen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien nicht mehr aktuell und die Quellen seien selektiv ausgewertet worden, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde, da nicht dargelegt wurde, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik der Beschwerdeführer richtet. Richtig ist zwar, dass die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden vom 14.04.2023 stammen, allerdings verweist die Beschwerde in ihren Ausführungen bzw. in ihrer Kritik an der Situation für Asylwerber in Kroatien überwiegend auf noch ältere Berichte bzw. Quellen wie beispielsweise auf eine Anfrage an die EU-Kommission aus dem Jahr 2021 sowie auf „zahlreiche Berichte“ aus dem Jahr 2022. Weiters bezieht sich die Beschwerde selbst auf die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden und zieht sie für ihre eigene Argumentation betreffend Push-Backs von Familien mit Kindern heran, wenn ausgeführt wird, dass das LIB auf eine Vielzahl von dokumentierten Fällen von Push-Backs verweise. Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden im Einzelnen richtet, kann daher nicht erkannt werden. Zu dem in der Beschwerde zitierten Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023 ist anzumerken, dass es in dem Bericht (unter anderem) um ein förmliches Verfahren bzw. um ein Rückübernahmeabkommen zwischen Kroatien und Bosnien (und nicht ausschließlich um rechtswidrige bzw. illegale Push-Backs) geht. Zu diesem sowie zum ebenfalls sowohl in der Stellungnahme vom 03.10.2025 als auch in der Beschwerde zitierten Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Feber 2025 ist auszuführen, dass dieser Bericht lediglich die Meinung dieser Organisation widerspiegelt und ohne bezughabendes Vorbringen nicht geeignet ist, die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden in Zweifel zu ziehen, die auf einer Zusammenstellung der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation basieren. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Kroatien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen. Auch lässt sich den Quellenangaben in den angefochtenen Bescheiden entnehmen, dass die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden Berichte der schweizerischen Flüchtlingshilfe, von Freedom House, der International Organization for Migration, des Jesuit Refugee Service, UNHCR und UNICEF bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl auch unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern gemäß Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG).

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. (1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) […]

Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. (1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. (2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a)       einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b)       einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c)       einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d)       einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens

(1) bis (4) […]

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat – Bosnien - kommend, die Grenze von Kroatien illegal überschritten haben.In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat – Bosnien - kommend, die Grenze von Kroatien illegal überschritten haben.

Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO, nachdem die Beschwerdeführer in Kroatien Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, die sie noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt haben. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten und hat Kroatien der Übernahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt.Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO, nachdem die Beschwerdeführer in Kroatien Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, die sie noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt haben. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten und hat Kroatien der Übernahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.4. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC:

3.2.4.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1. Gemäß Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen.

3.2.4.2. Zu den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin betreffend ihren Aufenthalt von einem Tag und einer Nacht in Kroatien ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, denen zufolge die Aussagen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin einander widersprechen bzw. nicht stimmig sind und darüber hinaus die Angaben in den Einvernahmen gegenüber den Erstbefragungen gesteigert wurden und die Aussagen in ihrer Gesamtheit nicht glaubhaft waren, sodass davon auszugehen ist, dass die Situation in Kroatien weitaus dramatischer dargestellt wurde als sie tatsächlich war, um eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern.

Wenn der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin monieren, dass sie in Kroatien dazu gezwungen worden seien, die Fingerabdrücke abzugeben, ist ihnen entgegenzuhalten, dass dies kein zu beanstandendes Verhalten der kroatischen Behörden darstellt, da die Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer illegalen Einreise in das kroatische Staatsgebiet bzw. im Zeitpunkt ihres Aufgriffs durch die kroatische Polizei (noch) keine Asylwerber, sondern illegal eingereiste bzw. illegal aufhältige Fremde waren und Kroatien wohl das Recht hat zu erfahren, welche Drittstaatsangehörigen sich auf seinem Staatsgebiet aufhalten.

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer nach Asylantragstellung offensichtlich von den kroatischen Behörden in einem Camp untergebracht worden. Das weitere Vorbringen, sie seien zu einem Container gebracht worden, in dem es sehr kalt gewesen sei, ist vor dem Hintergrund der durchschnittlichen Tagestemperaturen im Juli in Kroatien zwischen 28°C und 33°C sowie nächtlichen Durchschnittstemperaturen, die selten unter 20°C sinken, nicht nachvollziehbar. Dass die Beschwerdeführer über einen Zeitraum von 24 Stunden nichts zu Essen und zu Trinken bekommen hätten, ist nicht glaubhaft, zumal dem das weitere Vorbringen, die Beschwerdeführer seien – nachdem sie Wasser verlangt hätten – zu einem Tank geschickt worden, entgegensteht. Wie bereits in der Beweiswürdigung festgehalten, ist das Vorbringen der Beschwerdeführer zur Situation in Kroatien als übertriebene Scheinbehauptungen zu werten. An dieser Stelle ist allerdings darauf zu verweisen, dass selbst wenn die Camps und die Verpflegung in Kroatien tatsächlich nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, eine Art. 3-widrige Behandlung hieraus nicht ersichtlich ist, da grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind, wovon anhand der Länderberichte auszugehen ist. Diesen zufolge haben Asylwerber in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, in dem der Wille zur Asylantragstellung geäußert wird, und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Den Länderfeststellungen ist weiteres zu entnehmen, dass in Kroatien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert. Wenn Rückkehrer Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben (wie die Beschwerdeführer) und das Verfahren daher ausgesetzt wurde, müssen sie bei Rückkehr erneut ein Asylverfahren beantragen, wenn sie dies wünschen. Dann wird das ursprüngliche Verfahren wieder aufgenommen, wie es in Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehen ist. Asylwerber haben während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren bzw. können auf Antrag auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten. Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können. Weshalb dies ausgerechnet für die Beschwerdeführer nicht gelten soll, wurde nicht dargelegt, wobei im vorliegenden Fall hinzukommt, dass die kroatische Dublinbehörde einer Übernahme aller vier Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt hat. Systemische Mängel im kroatischen Asylsystem sind hieraus jedenfalls nicht zu erblicken. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer nach Asylantragstellung offensichtlich von den kroatischen Behörden in einem Camp untergebracht worden. Das weitere Vorbringen, sie seien zu einem Container gebracht worden, in dem es sehr kalt gewesen sei, ist vor dem Hintergrund der durchschnittlichen Tagestemperaturen im Juli in Kroatien zwischen 28°C und 33°C sowie nächtlichen Durchschnittstemperaturen, die selten unter 20°C sinken, nicht nachvollziehbar. Dass die Beschwerdeführer über einen Zeitraum von 24 Stunden nichts zu Essen und zu Trinken bekommen hätten, ist nicht glaubhaft, zumal dem das weitere Vorbringen, die Beschwerdeführer seien – nachdem sie Wasser verlangt hätten – zu einem Tank geschickt worden, entgegensteht. Wie bereits in der Beweiswürdigung festgehalten, ist das Vorbringen der Beschwerdeführer zur Situation in Kroatien als übertriebene Scheinbehauptungen zu werten. An dieser Stelle ist allerdings darauf zu verweisen, dass selbst wenn die Camps und die Verpflegung in Kroatien tatsächlich nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, eine Artikel 3 -, w, i, d, r, i, g, e, Behandlung hieraus nicht ersichtlich ist, da grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind, wovon anhand der Länderberichte auszugehen ist. Diesen zufolge haben Asylwerber in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, in dem der Wille zur Asylantragstellung geäußert wird, und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Den Länderfeststellungen ist weiteres zu entnehmen, dass in Kroatien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert. Wenn Rückkehrer Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben (wie die Beschwerdeführer) und das Verfahren daher ausgesetzt wurde, müssen sie bei Rückkehr erneut ein Asylverfahren beantragen, wenn sie dies wünschen. Dann wird das ursprüngliche Verfahren wieder aufgenommen, wie es in Artikel 18, Absatz 2, Dublin III-VO vorgesehen ist. Asylwerber haben während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren bzw. können auf Antrag auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten. Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können. Weshalb dies ausgerechnet für die Beschwerdeführer nicht gelten soll, wurde nicht dargelegt, wobei im vorliegenden Fall hinzukommt, dass die kroatische Dublinbehörde einer Übernahme aller vier Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt hat. Systemische Mängel im kroatischen Asylsystem sind hieraus jedenfalls nicht zu erblicken.

Die Beschwerdeführer haben zudem Kroatien bereits nach einem Aufenthalt von einem Tag und einer Nacht verlassen und sind nach Österreich weitergereist, weshalb davon auszugehen ist, dass sie kein Interesse daran hatten, ihre dortigen Asylverfahren abzuwarten und jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Kroatien zustehen, in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund sind auch die Angaben, sie hätten keine Einvernahme gehabt und es habe keinen Dolmetscher gegeben bzw. es habe keine richtige Einvernahme mit einem Dolmetscher gegeben, zu sehen. Da die Beschwerdeführer Kroatien bereits nach einem Tag und einer Nacht freiwillig verlassen haben, hatten die kroatischen Behörden gar nicht die Möglichkeit die Beschwerdeführer einzuvernehmen bzw. sie zu ihren Fluchtgründen zu befragen. An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien zurückkehren, prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem haben. Daher ist es als gesichert anzusehen, dass Kroatien sich mit den Fluchtgründen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in einem geordneten Verfahren inhaltlich auseinandersetzen wird.

Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich zwar, dass es in Kroatien seit 2016 eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten gibt (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei), allerdings wird auch ausgeführt, dass das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis auf die Türkei nicht angewandt wird. Weiters ist aus dieser Liste ersichtlich, dass Afghanistan nicht zu diesen sicheren Herkunftsstaaten zählt. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind. Es liegen gegenständlich keine konkreten Hinweise darauf vor, dass den Beschwerdeführern diesbezüglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen könnte. Das Vorbringen in der Beschwerde, es bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kroatien ohne inhaltliche Prüfung der Verfahren gewaltsam nach Bosnien zurückschickt würden, geht sohin vor dem Hintergrund der unbedenklichen Länderfeststellungen, ins Leere. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich zwar, dass es in Kroatien seit 2016 eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten gibt (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei), allerdings wird auch ausgeführt, dass das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis auf die Türkei nicht angewandt wird. Weiters ist aus dieser Liste ersichtlich, dass Afghanistan nicht zu diesen sicheren Herkunftsstaaten zählt. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind. Es liegen gegenständlich keine konkreten Hinweise darauf vor, dass den Beschwerdeführern diesbezüglich eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohen könnte. Das Vorbringen in der Beschwerde, es bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kroatien ohne inhaltliche Prüfung der Verfahren gewaltsam nach Bosnien zurückschickt würden, geht sohin vor dem Hintergrund der unbedenklichen Länderfeststellungen, ins Leere.

Zum Beschwerdevorbringen betreffend Push-Backs, ist festzuhalten, dass etwaige Probleme in Zusammenhang mit Push-Backs die Beschwerdeführer nicht treffen (sowie sie auch in der Vergangenheit nicht getroffen haben), da sie nunmehr nicht im Rahmen eines illegalen Grenzübertritts nach Kroatien einreisen, sondern im Rahmen der Dublin III-VO in Zusammenarbeit der Behörden geordnet nach Kroatien überstellt werden.

Generell ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichthof ausführte, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommenen normativen Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor Verfolgung im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG kann nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden (vgl. VwGH vom 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16). In diesem Zusammenhang ist auf ein weiteres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.2023, Ra 2023/01/0305-6, zu verweisen, mit welchem eine Revision gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welcher eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, mit dem die Außerlandesbringung einer an schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden minderjährigen Person (gemeinsam mit den Eltern und weiteren minderjährigen Geschwistern) nach Kroatien angeordnet wurde, als unbegründet abgewiesen wurde, zurückgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf seine mittlerweile ständige Rechtsprechung verwiesen und ausgeführt, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. auch VwGH vom 15.04.2019, Ra 2019/01/0109). Generell ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichthof ausführte, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommenen normativen Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor Verfolgung im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG kann nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden vergleiche VwGH vom 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16). In diesem Zusammenhang ist auf ein weiteres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.2023, Ra 2023/01/0305-6, zu verweisen, mit welchem eine Revision gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welcher eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, mit dem die Außerlandesbringung einer an schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden minderjährigen Person (gemeinsam mit den Eltern und weiteren minderjährigen Geschwistern) nach Kroatien angeordnet wurde, als unbegründet abgewiesen wurde, zurückgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf seine mittlerweile ständige Rechtsprechung verwiesen und ausgeführt, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche auch VwGH vom 15.04.2019, Ra 2019/01/0109).

Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern in Kroatien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die angefochtenen Bescheide ausschließlich mit dem jeweiligen Beschwerdeführer bzw. mit seinem Verfahren befassen, sodass ohne nähere Begründung nicht erkannt werden kann, woraus die Beschwerde schließt, dass fallgegenständlich keine Einzelfallprüfungen durchgeführt wurden. Auch Einzelfallentscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte, auf die in der Beschwerde verwiesen wurde, belegen nicht solche systemische, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende Mängel in Kroatien. Einzelfallentscheidungen von Mitgliedstaaten sind grundsätzlich nicht ausreichend, um von systemischen Mängeln im Asylsystem eines anderen Mitgliedstaates ausgehen zu können. Das in der Beschwerde ebenfalls angeführte Urteil des schweizer Bundesverwaltungsgerichtes, mit welchem eine Überstellungsentscheidung der Vorinstanz nach Kroatien aufgehoben wurde, stammt vom 12.07.2019 und kann wohl nicht mehr als aktuell bezeichnet werden. Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern in Kroatien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die angefochtenen Bescheide ausschließlich mit dem jeweiligen Beschwerdeführer bzw. mit seinem Verfahren befassen, sodass ohne nähere Begründung nicht erkannt werden kann, woraus die Beschwerde schließt, dass fallgegenständlich keine Einzelfallprüfungen durchgeführt wurden. Auch Einzelfallentscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte, auf die in der Beschwerde verwiesen wurde, belegen nicht solche systemische, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende Mängel in Kroatien. Einzelfallentscheidungen von Mitgliedstaaten sind grundsätzlich nicht ausreichend, um von systemischen Mängeln im Asylsystem eines anderen Mitgliedstaates ausgehen zu können. Das in der Beschwerde ebenfalls angeführte Urteil des schweizer Bundesverwaltungsgerichtes, mit welchem eine Überstellungsentscheidung der Vorinstanz nach Kroatien aufgehoben wurde, stammt vom 12.07.2019 und kann wohl nicht mehr als aktuell bezeichnet werden.

Sohin ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des kroatischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zum Verfahren haben, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Refoulementschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, definiert sind. Ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass Kroatien im Hinblick auf Asylwerber aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden und sind solche Sonderpositionen auch aus der sonstigen Aktenlage nicht ersichtlich. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten.Sohin ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des kroatischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zum Verfahren haben, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Refoulementschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, definiert sind. Ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass Kroatien im Hinblick auf Asylwerber aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden und sind solche Sonderpositionen auch aus der sonstigen Aktenlage nicht ersichtlich. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten.

Auch wenn die Beschwerdeführer nicht nach Kroatien wollen und ihr Zielland Österreich war, ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die ihres Erachtens bestmögliche Unterbringung und (medizinische) Versorgung erwarten können.

Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführer in Kroatien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführer in Kroatien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde.

3.2.4.3. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). 3.2.4.3. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden).

Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was in den vorliegenden Fällen jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt leidet der Erstbeschwerdeführer an einer Sehbeeinträchtigung an beiden Augen (was jedoch lediglich seinen eigenen Angaben zu entnehmen ist; medizinische Unterlagen wurden hierzu nicht vorgelegt) und wurde den minderjährigen Beschwerdeführern einmalig ein Beruhigungssaft verabreicht (was im Übrigen auch nicht nachgewiesen wurde). Darüber hinaus nahmen sie in Österreich keine medizinische Behandlung in Anspruch. Da sohin keiner der vier Beschwerdeführer schwer oder gar lebensbedrohlich erkrankt ist bzw. im Zeitpunkt der Überstellung war, stand ihr jeweiliger Gesundheitszustand jedenfalls ihrer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerber in Kroatien das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung haben. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können Asylwerber an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden. Weiters wird Kindern bis zum Alter von 18 Jahren (sohin auch der Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer) das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung bzw. eines Behandlungsbedarfs eine entsprechende medizinische Versorgung in Kroatien gewährt werden würde. Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was in den vorliegenden Fällen jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt leidet der Erstbeschwerdeführer an einer Sehbeeinträchtigung an beiden Augen (was jedoch lediglich seinen eigenen Angaben zu entnehmen ist; medizinische Unterlagen wurden hierzu nicht vorgelegt) und wurde den minderjährigen Beschwerdeführern einmalig ein Beruhigungssaft verabreicht (was im Übrigen auch nicht nachgewiesen wurde). Darüber hinaus nahmen sie in Österreich keine medizinische Behandlung in Anspruch. Da sohin keiner der vier Beschwerdeführer schwer oder gar lebensbedrohlich erkrankt ist bzw. im Zeitpunkt der Überstellung war, stand ihr jeweiliger Gesundheitszustand jedenfalls ihrer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerber in Kroatien das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung haben. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können Asylwerber an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden. Weiters wird Kindern bis zum Alter von 18 Jahren (sohin auch der Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer) das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung bzw. eines Behandlungsbedarfs eine entsprechende medizinische Versorgung in Kroatien gewährt werden würde.

Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Diesbezüglich haben sich jedoch im gegenständlichen Fall – die Beschwerdeführer wurden bereits nach Kroatien überstellt – keine Hinweise ergeben. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer gemäß Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Diesbezüglich haben sich jedoch im gegenständlichen Fall – die Beschwerdeführer wurden bereits nach Kroatien überstellt – keine Hinweise ergeben.

3.2.4.4. In den gegenständlichen Fällen kommt allerdings hinzu, dass es sich um ein Elternpaar mit zwei minderjährigen Kindern handelt, sodass auch die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden müssen.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Gemäß Artikel 24, Absatz eins, GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.

Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Nach Absatz 2, leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein.

Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC). Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Artikel 24, Absatz 3, GRC).

Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Gemäß Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

In den gegenständlichen Verfahren ist allerdings nicht erkennbar, dass eine Überstellung der beiden minderjährigen Beschwerdeführer nach Kroatien dem Kindeswohl entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Ihre Überstellung erfolgte gemeinsam mit ihren Eltern, die beide von Geburt an die hauptsächlichen Bezugspersonen der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers waren und mit denen die beiden minderjährigen Beschwerdeführer ihr gesamtes bisheriges Leben lang gemeinsam gelebt haben. Es haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nicht in der Lage wären, die Obsorge und Erziehung über die zwei minderjährigen Beschwerdeführer auszuüben, sodass auch unter diesem Aspekt eine Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht zu erblicken ist. Sie befanden sich in der Obhut ihrer Eltern (= Erst- und Zweitbeschwerdeführerin) und wurden mit diesen gemeinsam nach Kroatien überstellt, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht blieb. Weiters ist anzuführen, dass die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Kroatien gesichert sind, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist.

An dieser Stelle ist noch darauf zu verweisen, dass nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht allein auf die privaten und familiären Interessen von Minderjährigen abzustellen ist, sondern auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt – maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium (vgl. VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomische Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (vgl. OGH vom 08.07.2003, 4 Ob 146/03d).An dieser Stelle ist noch darauf zu verweisen, dass nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht allein auf die privaten und familiären Interessen von Minderjährigen abzustellen ist, sondern auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt – maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium vergleiche VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomische Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes vergleiche OGH vom 08.07.2003, 4 Ob 146/03d).

3.2.4.5. Da die Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnten, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. 3.2.4.5. Da die Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnten, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Im Entscheidungszeitpunkt sind bei den Beschwerdeführern keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegengestanden sind. Dahingehend, dass im Zeitpunkt der Überstellung ein konkretes Überstellungshindernis vorlag, bestehen keine Anhaltspunkte.

3.2.5. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.5. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC:

3.2.5.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).

3.2.5.2. Die Beschwerdeführer sind ein Elternpaar mit ihren beiden minderjährigen Kindern und ist das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen. Da jedoch alle vier Beschwerdeführer keine dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden sind und gleichermaßen gemeinsam nach Kroatien überstellt wurden, liegt diesbezüglich kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Darüber hinaus verfügen sie in Österreich nicht über Personen, zu denen ein Familienbezug besteht, weshalb auch unter diesem Aspekt durch die Überstellung nach Kroatien kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt.3.2.5.2. Die Beschwerdeführer sind ein Elternpaar mit ihren beiden minderjährigen Kindern und ist das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK anzusehen. Da jedoch alle vier Beschwerdeführer keine dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden sind und gleichermaßen gemeinsam nach Kroatien überstellt wurden, liegt diesbezüglich kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Darüber hinaus verfügen sie in Österreich nicht über Personen, zu denen ein Familienbezug besteht, weshalb auch unter diesem Aspekt durch die Überstellung nach Kroatien kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt.

Ebenso wenig sind – schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind von den Beschwerdeführern auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt. Ebenso wenig sind – schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind von den Beschwerdeführern auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.

Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. sechs Monaten (von der Antragstellung bis zur Überstellung nach Kroatien) war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124). Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. sechs Monaten (von der Antragstellung bis zur Überstellung nach Kroatien) war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass in den vorliegenden Fällen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen und da in den gegenständlichen Fällen des Erst- bis Viertbeschwerdeführers – es handelt sich um ein Elternpaar mit seinen beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern - ein Familienverfahren vorliegt, solche Verfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, war die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide gemäß § 5 AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass in den vorliegenden Fällen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen und da in den gegenständlichen Fällen des Erst- bis Viertbeschwerdeführers – es handelt sich um ein Elternpaar mit seinen beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern - ein Familienverfahren vorliegt, solche Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, war die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 5, AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2.7. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. 3.2.7. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Nachdem die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits gemeinsam nach Kroatien überstellt worden waren, war festzustellen, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

3.2.8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.2.8. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 6a leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 6 a, leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Da es sich in den gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren handelt, und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (vgl. hierzu u.a. VwGH vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0219 mwN). Da es sich in den gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren handelt, und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden vergleiche hierzu u.a. VwGH vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0219 mwN).

3.2.9. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt der gegenständlichen Verfahren vor. 3.2.9. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt der gegenständlichen Verfahren vor.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes und der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes und der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Außerlandesbringung rechtmäßig medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W235.2325885.1.00

Im RIS seit

30.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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