TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/3 W146 1307774-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2026
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Entscheidungsdatum

03.06.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs10
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
AsylG-DV 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  4. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W146 1307774-6/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2024, Zahl 751994307/240296238, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2024, Zahl 751994307/240296238, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, reiste erstmalig im November 2005 gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.11.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 17.10.2006 des (damaligen) Bundesasylamts wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig befunden und eine Ausweisung gegen ihn erlassen.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des (damaligen) Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX stattgegeben und dem Beschwerdeführer Asyl gewährt, da seiner Mutter der Status der Asylberechtigten zugesprochen worden war.Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des (damaligen) Unabhängigen Bundesasylsenates vom römisch 40 stattgegeben und dem Beschwerdeführer Asyl gewährt, da seiner Mutter der Status der Asylberechtigten zugesprochen worden war.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.12.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagessätzen zu je 4,00 EURO verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 01.12.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagessätzen zu je 4,00 EURO verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.08.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzgeldstrafe im Ausmaß von 20 Tagessätzen zu je 4,00 EURO verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.08.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzgeldstrafe im Ausmaß von 20 Tagessätzen zu je 4,00 EURO verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.05.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB, des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach §§ 127, 15 Abs. 1 StGB, der Vergehen der versuchten Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ 15 Abs.1 , 241e Abs. 3 StGB, des Vergehens der versuchten Urkundenunterdrückung nach §§ 15 Abs.1 , 229 Abs. 1 StGB und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die in den Urteilen des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.12.2009 und 25.08.2010 ausgesprochene Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.05.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB, des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, Absatz eins, StGB, der Vergehen der versuchten Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraphen 15, Absatz eins, , 241e Absatz 3, StGB, des Vergehens der versuchten Urkundenunterdrückung nach Paragraphen 15, Absatz eins, , 229 Absatz eins, StGB und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die in den Urteilen des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 01.12.2009 und 25.08.2010 ausgesprochene Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert.

Am 05.02.2015 wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Strafhaft entlassen und Bewährungshilfe angeordnet.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei. Ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig sei. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX als verspätet zurückgewiesen. Auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde schließlich mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zurückgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 als verspätet zurückgewiesen. Auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde schließlich mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 zurückgewiesen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.08.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs. 1 StGB sowie des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Zudem wurde die im Zuge der bedingten Entlassung am 05.05.2015 ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.08.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB sowie des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 4, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Zudem wurde die im Zuge der bedingten Entlassung am 05.05.2015 ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Am 02.03.2017 wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Strafhaft entlassen und Bewährungshilfe angeordnet.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.04.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 und 3 Z 2 StGB und wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG (unbefugter Waffenbesitz) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht zum Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.08.2010 wurde widerrufen und die Probezeit der bedingten Entlassung vom 02.03.2017 auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.04.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins und 3 Ziffer 2, StGB und wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (unbefugter Waffenbesitz) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht zum Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 25.08.2010 wurde widerrufen und die Probezeit der bedingten Entlassung vom 02.03.2017 auf fünf Jahre verlängert.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt, ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen, ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt, ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen, ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX mit der Maßgabe, dass das Einreiseverbot auf vier Jahre herabgesetzt wurde, als unbegründet abgewiesen.Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 mit der Maßgabe, dass das Einreiseverbot auf vier Jahre herabgesetzt wurde, als unbegründet abgewiesen.

Die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.04.2018 ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde am 30.01.2019 vollzogen.Die mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.04.2018 ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde am 30.01.2019 vollzogen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.02.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG (unerlaubter Waffenbesitz) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.02.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (unerlaubter Waffenbesitz) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.08.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 12.08.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt.

Am 20.02.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs.2 AsylG und fügte diesem den Nachweis einer bestehenden Mitversicherung beim Sozialversicherungsträger, einen Versicherungsdatenauszug, eine Schulbesuchsbestätigung der 7. Schulstufe Hauptschule, ein Jahreszeugnis der 8. Schulstufe Hauptschule, einen bedingten Arbeitsvertrag, ein Unterstützungsschreiben des Kampfsportvereins XXXX -Team, eine undatierte Wohnrechtsvereinbarung, ein Bestätigungsschreiben seiner Lebensgefährtin, seine Geburtsurkunde (samt beglaubigter Übersetzung) sowie die Geburtsurkunde der Tochter an.Am 20.02.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG und fügte diesem den Nachweis einer bestehenden Mitversicherung beim Sozialversicherungsträger, einen Versicherungsdatenauszug, eine Schulbesuchsbestätigung der 7. Schulstufe Hauptschule, ein Jahreszeugnis der 8. Schulstufe Hauptschule, einen bedingten Arbeitsvertrag, ein Unterstützungsschreiben des Kampfsportvereins römisch 40 -Team, eine undatierte Wohnrechtsvereinbarung, ein Bestätigungsschreiben seiner Lebensgefährtin, seine Geburtsurkunde (samt beglaubigter Übersetzung) sowie die Geburtsurkunde der Tochter an.

Am 16.04.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei gab er an, seit August 2022 mit seiner Ehefrau, die österreichische Staatsbürgerin ist, zusammen zu sein. Die Eheschließung nach islamischen Recht erfolgte in keiner anerkannten Moschee, ein genaues Datum wisse er nicht und habe auch keine Heiratsurkunde erhalten. Er habe mit seiner Ehefrau eine gemeinsame Tochter, deren Obsorge offiziell nur die Kindesmutter ausübe. Zudem sei seine Ehefrau erneut schwanger. Sie würden in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich gemeinsam um ihre Tochter kümmern. Die Vaterschaft des Beschwerdeführers sei bislang urkundlich nicht anerkannt worden.

In Österreich würden außerdem seine Mutter, sein Bruder, seine Schwester sowie Neffen, Nichten, Tanten sowie Cousins und Cousinen leben. In seinem Herkunftsstaat seien noch Verwandte mütterlicherseits, zu denen der Beschwerdeführer keinen Kontakt habe.

Der Beschwerdeführer verfüge über kein Reisedokument. Er habe sich an die russische Botschaft gewandt, um einen Reisepass zu erlangen. Die Botschaft habe ihm mitgeteilt, dass er seine Staatsbürgerschaft verloren habe und er für deren Wiederherstellung ein bestimmtes Dokument vorlegen müsse, das er nicht habe. Darüber habe er jedoch keinen schriftlichen Nachweis.

Mangels Arbeitserlaubnis gehe er keiner Erwerbstätigkeit nach und werde von seiner Familie finanziell unterstürzt. Er sei Mitglied im Kampfsportverein XXXX -Team und arbeite ehrenamtlich in einem Fußballverein in dem sein Schwiegervater Obmann sei. Der Beschwerdeführer habe die Hauptschule besucht, jedoch keinen Schulabschluss erlangt und auch keine Berufsausbildung abgeschlossen. Er habe einige Prüfungen gemacht, habe diesbezüglich aber keine Unterlagen mehr. Darüber hinaus habe er bis 2021 Berufsvorbereitungskurse und Praktika absolviert. Der Beschwerdeführer habe mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht, habe nun eine eigene Familie, um die er sich kümmern und sorgen wolle und strebe es an den Pflichtschulabschluss nachzuholen. Der Beschwerdeführer sei mehrmals rechtskräftig verurteilt worden, beteuere jedoch sich geändert zu haben.Mangels Arbeitserlaubnis gehe er keiner Erwerbstätigkeit nach und werde von seiner Familie finanziell unterstürzt. Er sei Mitglied im Kampfsportverein römisch 40 -Team und arbeite ehrenamtlich in einem Fußballverein in dem sein Schwiegervater Obmann sei. Der Beschwerdeführer habe die Hauptschule besucht, jedoch keinen Schulabschluss erlangt und auch keine Berufsausbildung abgeschlossen. Er habe einige Prüfungen gemacht, habe diesbezüglich aber keine Unterlagen mehr. Darüber hinaus habe er bis 2021 Berufsvorbereitungskurse und Praktika absolviert. Der Beschwerdeführer habe mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht, habe nun eine eigene Familie, um die er sich kümmern und sorgen wolle und strebe es an den Pflichtschulabschluss nachzuholen. Der Beschwerdeführer sei mehrmals rechtskräftig verurteilt worden, beteuere jedoch sich geändert zu haben.

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Einvernahme aufgetragen binnen zwei Wochen ein Reisedokument vorzuweisen. Im Verbesserungsauftrag wurde auf die Möglichkeit der Einbringung eines Antrages gemäß § 4 AsylG-DV hingewiesen. Diesbezüglich wurde darauf hingewiesen, dass eine Bestätigung der Botschaft vorzulegen ist, aus der klar hervorgehen müsse, dass und aus welchen Gründen kein Reisedokument ausgestellt wird. Eine Zeitbestätigung sei für die Heilung nicht ausreichend. Es wurde ihm auch mitgeteilt, dass der Antrag zurückgewiesen werde, sofern der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme, da er gemäß § 58 Abs. 11 Z2 dazu verpflichtet sei, am Verfahren mitzuwirken.Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Einvernahme aufgetragen binnen zwei Wochen ein Reisedokument vorzuweisen. Im Verbesserungsauftrag wurde auf die Möglichkeit der Einbringung eines Antrages gemäß Paragraph 4, AsylG-DV hingewiesen. Diesbezüglich wurde darauf hingewiesen, dass eine Bestätigung der Botschaft vorzulegen ist, aus der klar hervorgehen müsse, dass und aus welchen Gründen kein Reisedokument ausgestellt wird. Eine Zeitbestätigung sei für die Heilung nicht ausreichend. Es wurde ihm auch mitgeteilt, dass der Antrag zurückgewiesen werde, sofern der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme, da er gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Z2 dazu verpflichtet sei, am Verfahren mitzuwirken.

Am selben Tag wurde auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers einvernommen. Diese gab zusammengefasst an, dass der Beschwerdeführer und sie sich gemeinsam um ihre Tochter sowie den Haushalt kümmern würden. Für den Unterhalt ihrer Tochter komme sie alleine auf. Sie würden zudem manchmal Geld von ihrer Oma bekommen und würden sie von der Familie bei der Pflege ihrer Tochter unterstützt werden. Für sie wäre es sehr schlimm, wenn der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsse und wisse sie nicht, was sie dann machen solle, auch mit den Kindern.

Mit am 02.05.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schreiben seiner Rechtsvertretung gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation über kein soziales Netzwerk verfüge und es ihm zudem nicht möglich sei, sich ein Reisedokument zu beschaffen. Da ihm dies auch nicht zumutbar sei und vor dem Hintergrund seiner familiären Bindungen in Österreich werde im Sinne der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV beantragt, von der Vorlage eines Reisepasses abzusehen. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Stellungnahme zusätzlich eine Heiratsurkunde nach islamischen Recht, eine Beschwerdevorentscheidung in Bezug auf die Aufhebung des Straferkenntnisses, das wegen Missachtung der Rückkehrverpflichtung ergangen war sowie eine E-Mail an die Russische Botschaft in Wien über das Ersuchen um Mitteilung, ob bzw unter welchen Voraussetzungen dem Beschwerdeführer von der Russischen Botschaft ein Reisepass ausgestellt werden könne, vor.Mit am 02.05.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schreiben seiner Rechtsvertretung gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation über kein soziales Netzwerk verfüge und es ihm zudem nicht möglich sei, sich ein Reisedokument zu beschaffen. Da ihm dies auch nicht zumutbar sei und vor dem Hintergrund seiner familiären Bindungen in Österreich werde im Sinne der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV beantragt, von der Vorlage eines Reisepasses abzusehen. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Stellungnahme zusätzlich eine Heiratsurkunde nach islamischen Recht, eine Beschwerdevorentscheidung in Bezug auf die Aufhebung des Straferkenntnisses, das wegen Missachtung der Rückkehrverpflichtung ergangen war sowie eine E-Mail an die Russische Botschaft in Wien über das Ersuchen um Mitteilung, ob bzw unter welchen Voraussetzungen dem Beschwerdeführer von der Russischen Botschaft ein Reisepass ausgestellt werden könne, vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem er trotz Verbesserungsauftrags und Belehrung kein gültiges Reisedokument vorgelegt habe und ebenso nicht belegen hätte können, dass ihm die Erlangung dieses nicht möglich oder zumutbar wäre, weshalb der Antrag auf Mängelheilung abzuweisen und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuweisen sei.Begründend führte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem er trotz Verbesserungsauftrags und Belehrung kein gültiges Reisedokument vorgelegt habe und ebenso nicht belegen hätte können, dass ihm die Erlangung dieses nicht möglich oder zumutbar wäre, weshalb der Antrag auf Mängelheilung abzuweisen und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuweisen sei.

Mit Schriftsatz vom 12.06.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.05.2024 und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er versucht habe von der russischen Botschaft ein Reisedokument zu erhalten; ihm sei jedoch telefonisch mitgeteilt worden, dass er weder das Dokument selbst noch eine Bestätigung der Information bekommen könne. Auch der schriftliche Versuch durch seinen Rechtsvertreter sei unbeantwortet geblieben. Darüber hinaus hätte auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versucht ein Heimreisezertifikat bei der Botschaft zu bekommen, dessen Ausstellung seitens der Botschaft verweigert worden sei, was anschließend zur Aufhebung des Straferkenntnisses wegen Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung, geführt habe. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, er lebe mit seiner gesamten Familie seit 2005 durchgehend in Österreich, sei verheiratet, habe ein Kind und werde bald erneut Vater.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2024 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.05.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtvertreterin sowie eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache durch. Zudem wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil.

Im Zuge der Verhandlung legte der Beschwerdeführer einen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag und ein Empfehlungsschreiben vor.

Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass seine Familie von Kinderbetreuungsgeld und von finanzieller Unterstützung durch die Großeltern der Frau, seiner Mutter und seinem Bruder lebe. Auf die Frage, ob er seit 2012 nicht mehr arbeite, meinte der Beschwerdeführer, ja, aber er wisse es nicht so genau. Davor habe er geringfügig, auch bei Leasing Firmen, gearbeitet. Er habe ein oder zwei Mal eine Lehre angefangen, aber sie wieder abgebrochen. Befragt nach seinem Alltag gab der Beschwerdeführer an, er sei zuhause, unternehme etwas mit den Kindern und helfe seiner Frau. Er trainiere MMA, Kickboxen, Jiu Jitsu und Ringen und bestreite auch Wettkämpfe.

Der Beschwerdeführer bereue seine Straftaten, die er als junger Mensch gemacht habe. Die 13 Verwaltungsstrafen würden daher resultieren, dass er ohne Führerschein mit seinem Auto gefahren sei.

Der Beschwerdeführer habe beim BFA eine Bestätigung des russischen Konsulats in Salzburg abgegeben, dass er persönlich dort gewesen sei. Auf Nachfrage meinte der Beschwerdeführer, dies sei eine Zeitbestätigung gewesen; der Grund seiner Vorsprache stünde nicht darin. Die russischen Behörden hätten gemeint, er habe keine russische Staatsbürgerschaft, weswegen er kein Reisedokument ausgestellt bekomme. Auf Vorhalt des Richters, seine Staatsbürgerschaft sei von den russischen Behörden bestätigt worden, meinte der Beschwerdeführer, nur das BFA behaupte das.

Die Zeugin gab in der Verhandlung an, dass sie seit August 2022 in einer Beziehung zum Beschwerdeführer sei. Ihr sei damals bewusst gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen sei.

Die Familie lebe von Karenzgeld und Familienbeihilfe und würden sie finanzielle Unterstützung durch die Mutter und den Bruder des Beschwerdeführers und durch ihre Großeltern und Eltern bekommen. Ihre Kinder würden bei Bedarf – wie am Verhandlungstag - auch von ihrer Schwester betreut werden.

Die Zeugin habe telefonischen Kontakt mit der russischen Botschaft gehabt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Daten, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er spricht Tschetschenisch, Russisch und Deutsch.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien in der Russischen Föderation geboren. Er hat etwa acht bis neun Jahre in der Teilrepublik Inguschetien und vier Jahre in Sibirien gelebt. In der Russischen Föderation hat er vier Jahre die Grundschule besucht. Er verfügt nach wie vor über Verwandte in der Russischen Föderation; seine Mutter steht mit diesen in Kontakt.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 in der Teilrepublik Tschetschenien in der Russischen Föderation geboren. Er hat etwa acht bis neun Jahre in der Teilrepublik Inguschetien und vier Jahre in Sibirien gelebt. In der Russischen Föderation hat er vier Jahre die Grundschule besucht. Er verfügt nach wie vor über Verwandte in der Russischen Föderation; seine Mutter steht mit diesen in Kontakt.

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2005 in Begleitung seiner Mutter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde ihm mit Berufungsbescheid des (damaligen) Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX Asyl gewährt.Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2005 in Begleitung seiner Mutter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde ihm mit Berufungsbescheid des (damaligen) Unabhängigen Bundesasylsenates vom römisch 40 Asyl gewährt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten wieder aberkannt, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation unzulässig sei. Ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer in den Jahren 2017 und 2018 jeweils eine Karte für Geduldete ausgestellt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten wieder aberkannt, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation unzulässig sei. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer in den Jahren 2017 und 2018 jeweils eine Karte für Geduldete ausgestellt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt, ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen, ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt, ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen, ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX mit der Maßgabe, dass das Einreiseverbot auf vier Jahre herabgesetzt wurde, als unbegründet abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 mit der Maßgabe, dass das Einreiseverbot auf vier Jahre herabgesetzt wurde, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, verblieb im Bundesgebiet und stellte am 20.02.2024 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, verblieb im Bundesgebiet und stellte am 20.02.2024 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG.

Seit August 2022 befindet er sich in einer Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX . Seit dem 19.11.2022 sind der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin nach islamischer Tradition miteinander verheiratet. Am XXXX kam die gemeinsame Tochter, XXXX , und am XXXX der gemeinsame Sohn, XXXX , zu Welt. Die Kinder des Beschwerdeführers verfügen – wie ihre Mutter – über die österreichische Staatsbürgerschaft. Seit August 2022 befindet er sich in einer Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 . Seit dem 19.11.2022 sind der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin nach islamischer Tradition miteinander verheiratet. Am römisch 40 kam die gemeinsame Tochter, römisch 40 , und am römisch 40 der gemeinsame Sohn, römisch 40 , zu Welt. Die Kinder des Beschwerdeführers verfügen – wie ihre Mutter – über die österreichische Staatsbürgerschaft.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers kommt mithilfe staatlicher Geldleistungen für den Lebensunterhalt der Kinder auf (Kinderbetreuungsgeld). Der Beschwerdeführer kümmert sich zusammen mit seiner Lebensgefährtin um die gemeinsamen Kinder. Bei der Pflege der Kinder werden sie zudem von der Schwester der Lebensgefährtin unterstützt.

Der Beschwerdeführer ist seit Mai 2025 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern gemeldet. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach und wird von seiner Familie finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung und war bisher insgesamt etwa acht Monate – teilweise geringfügig – in Österreich erwerbstätig. Er verfügt zudem über einen Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung mit einem Unternehmen in XXXX ; dort würde er als Eisenbieger tätig sein. Der Beschwerdeführer ist Mitglied in einem Sportverein und betreibt Kampfsportarten.Der Beschwerdeführer ist seit Mai 2025 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern gemeldet. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach und wird von seiner Familie finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung und war bisher insgesamt etwa acht Monate – teilweise geringfügig – in Österreich erwerbstätig. Er verfügt zudem über einen Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung mit einem Unternehmen in römisch 40 ; dort würde er als Eisenbieger tätig sein. Der Beschwerdeführer ist Mitglied in einem Sportverein und betreibt Kampfsportarten.

Neben der Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern leben zudem auch die Mutter, der Bruder und die Schwester sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer wird zwar von seinen Familienangehörigen finanziell unterstützt, ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis besteht jedoch nicht. Der Beschwerdeführer pflegt im Bundesgebiet Freundschaften, wobei es sich jedoch nicht um intensive soziale Bindungen handelt.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

In Österreich wurde der Beschwerdeführer sieben Mal strafgerichtlich verurteilt:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.12.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagessätzen zu je 4,00 EURO, sohin gesamt 200,00 EURO, verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 01.12.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagessätzen zu je 4,00 EURO, sohin gesamt 200,00 EURO, verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.08.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzgeldstrafe im Ausmaß von 20 Tagessätzen zu je 4,00 EURO, sohin gesamt 80,00 EURO, verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine Person zur Übergabe von 30,00 EURO Bargeld zu nötigen versuchte, indem er gegenüber dieser äußerte, sie solle nach Hause gehen und ihm binnen 15 Minuten 30,00 EURO bringen, widrigenfalls er diese „fertig machen“ werden, wobei die Tatvollendung infolge von Weigerung unterblieb. Weiters versuchte er dieselbe Person durch die sinngemäße Aussage, wenn ihm diese das Geld nicht zurückgebe, er diese schlagen werde, zur Zurückgabe eines Geldbetrages, zu nötigen. Mildernd wurde das Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei sowie die Unbescholtenheit, erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen gewertet.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.08.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzgeldstrafe im Ausmaß von 20 Tagessätzen zu je 4,00 EURO, sohin gesamt 80,00 EURO, verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine Person zur Übergabe von 30,00 EURO Bargeld zu nötigen versuchte, indem er gegenüber dieser äußerte, sie solle nach Hause gehen und ihm binnen 15 Minuten 30,00 EURO bringen, widrigenfalls er diese „fertig machen“ werden, wobei die Tatvollendung infolge von Weigerung unterblieb. Weiters versuchte er dieselbe Person durch die sinngemäße Aussage, wenn ihm diese das Geld nicht zurückgebe, er diese schlagen werde, zur Zurückgabe eines Geldbetrages, zu nötigen. Mildernd wurde das Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei sowie die Unbescholtenheit, erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen gewertet.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.05.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB, des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach §§ 127, 15 Abs. 1 StGB, der Vergehen der versuchten Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ 15 Abs.1 , 241e Abs. 3 StGB, des Vergehens der versuchten Urkundenunterdrückung nach §§ 15 Abs.1 , 229 Abs. 1 StGB und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer schuldig sei, insgesamt 3.500,00 EURO Teilschmerzengeld und Teilschadenersatz an Privatbeteiligte zu bezahlen. Die in den Urteilen des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.12.2009 und 25.08.2010 ausgesprochene Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.05.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB, des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, Absatz eins, StGB, der Vergehen der versuchten Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraphen 15, Absatz eins, , 241e Absatz 3, StGB, des Vergehens der versuchten Urkundenunterdrückung nach Paragraphen 15, Absatz eins, , 229 Absatz eins, StGB und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer schuldig sei, insgesamt 3.500,00 EURO Teilschmerzengeld und Teilschadenersatz an Privatbeteiligte zu bezahlen. Die in den Urteilen des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 01.12.2009 und 25.08.2010 ausgesprochene Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Orten im Zeitraum von Mitte 2012 bis Anfang 2013

I. mit einem Mittäter mit Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib oder Leben (§ 89 StGB) sowie unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem der Mittäter ihn am Arm packte, gegen eine Wand drückte und festhielt, während der Beschwerdeführer ihn unter Vorhalt eines Messers zur Herausgabe seines Bargelds aufforderte, seine Taschen durchsuchte und ihm insgesamt zumindest 130,00 EURO Bargeld wegnahm;römisch eins. mit einem Mittäter mit Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) sowie unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem der Mittäter ihn am Arm packte, gegen eine Wand drückte und festhielt, während der Beschwerdeführer ihn unter Vorhalt eines Messers zur Herausgabe seines Bargelds aufforderte, seine Taschen durchsuchte und ihm insgesamt zumindest 130,00 EURO Bargeld wegnahm;

II. Personen vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Verletzungen an sich schwer sind, nämlich eine Person, indem er ihr zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, sowie der am Boden liegenden Person mehrere Fußtritte versetzte, wodurch diese einen operativ aufzurichtenden Nasenbeinbruch sowie ein Hämatom am rechten Auge und Prellungen im Bereich des Rückens erlitt, und eine Person, indem er ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch diese eine Blow-out-Fraktur der linken Orbita und Emphyseme am linken Auge erlitt;römisch zwei. Personen vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Verletzungen an sich schwer sind, nämlich eine Person, indem er ihr zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, sowie der am Boden liegenden Person mehrere Fußtritte versetzte, wodurch diese einen operativ aufzurichtenden Nasenbeinbruch sowie ein Hämatom am rechten Auge und Prellungen im Bereich des Rückens erlitt, und eine Person, indem er ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch diese eine Blow-out-Fraktur der linken Orbita und Emphyseme am linken Auge erlitt;

III. versucht, einem Lokalgast eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, indem er ein Halbliterglas nach ihm warf, wobei die Tat beim Versuch blieb, weil das Glas sein Ziel nicht traf, und im Zuge dieser Tat eine andere Person, die das Glas tatsächlich im Gesicht traf, fahrlässig in Form von Platzwunden an der Nase und an der Stirn am Körper verletzt;römisch drei. versucht, einem Lokalgast eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, indem er ein Halbliterglas nach ihm warf, wobei die Tat beim Versuch blieb, weil das Glas sein Ziel nicht traf, und im Zuge dieser Tat eine andere Person, die das Glas tatsächlich im Gesicht traf, fahrlässig in Form von Platzwunden an der Nase und an der Stirn am Körper verletzt;

IV. fremde bewegliche Sachen den jeweiligen Verfügungsberechtigten weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, mit dem Vorsatz, sich durch Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern, nämlich einen Gürtel im Wert von EUR 99,90 eines Bekleidungsunternehmens, wobei es beim Versuch blieb; Schuhe im Wert von EUR 59,90 eines Bekleidungsunternehmens; einer Person die Geldbörse von unbekanntem Wert mit einem darin befindlichen Bargeldbetrag von EUR 30,00 EURO, wobei es beim Versuch blieb; römisch vier. fremde bewegliche Sachen den jeweiligen Verfügungsberechtigten weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, mit dem Vorsatz, sich durch Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern, nämlich einen Gürtel im Wert von EUR 99,90 eines Bekleidungsunternehmens, wobei es beim Versuch blieb; Schuhe im Wert von EUR 59,90 eines Bekleidungsunternehmens; einer Person die Geldbörse von unbekanntem Wert mit einem darin befindlichen Bargeldbetrag von EUR 30,00 EURO, wobei es beim Versuch blieb;

V. durch die unter Punkt IV. begangene Tat (Geldbörse) unbare Zahlungsmittel, nämlich zwei Bankomatkarten, über welche er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, zu unterdrücken versucht;römisch fünf. durch die unter Punkt römisch vier. begangene Tat (Geldbörse) unbare Zahlungsmittel, nämlich zwei Bankomatkarten, über welche er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, zu unterdrücken versucht;

VI. durch die unter Punkt IV. begangene Tat (Geldbörse) Urkunden, über die er nicht oder nicht alleine verfügen durfte, nämlich eine E-Card, eine ÖBB-Vorteilscard, einen Personalausweis und einen Studentenausweis, mit dem Vorsatz zu unterdrücken versucht, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;römisch sechs. durch die unter Punkt römisch vier. begangene Tat (Geldbörse) Urkunden, über die er nicht oder nicht alleine verfügen durfte, nämlich eine E-Card, eine ÖBB-Vorteilscard, einen Personalausweis und einen Studentenausweis, mit dem Vorsatz zu unterdrücken versucht, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;

VII. vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat, nämlich in neun Aufgriffen geringe Mengen Kokain, Cannabiskraut/Marihuana, Subutex (Buprenorphin), Metamphetamin, MDMA, Amphetamin und Morphine.römisch sieben. vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat, nämlich in neun Aufgriffen geringe Mengen Kokain, Cannabiskraut/Marihuana, Subutex (Buprenorphin), Metamphetamin, MDMA, Amphetamin und Morphine.

Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurde, dass der Beschwerdeführer zum Teil noch jugendlich, im Übrigen unter 21 Jahre alt war, die teilweise geständige Verantwortung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb. Erschwerend gewertet wurden die Tatwiederholungen beim Diebstahl, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln über einen längeren Zeitraum, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe. Zudem war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach durch die Polizei einvernommen worden war, sodass er von mehreren anhängigen Verfahren wusste und dennoch weiter straffällig wurde.

Der vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 02.12.2013 nicht Folge gegeben.Der vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 02.12.2013 nicht Folge gegeben.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.08.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs. 1 StGB sowie des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.08.2010 sowie der bedingten Entlassung am 05.05.2015 wurde abgesehen. Jedoch wurde die im Zuge der bedingten Entlassung am 05.05.2015 ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwei Personen bei der Begehung eines Raubes an einer weiteren Person zusah und anschließend mit den zwei Personen, die den Raub begangen hatten, deren Beute von 40,00 EURO nutzte, um mit einem Taxi zu einer Tankstelle zu fahren und dort Lebensmittel zu kaufen. Mildernd wurde die teilweise Schadensgutmachung und das Geständnis, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.08.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB sowie des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 4, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.08.2010 sowie der bedingten Entlassung am 05.05.2015 wurde abgesehen. Jedoch wurde die im Zuge der bedingten Entlassung am 05.05.2015 ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwei Personen bei der Begehung eines Raubes an einer weiteren Person zusah und anschließend mit den zwei Personen, die den Raub begangen hatten, deren Beute von 40,00 EURO nutzte, um mit einem Taxi zu einer Tankstelle zu fahren und dort Lebensmittel zu kaufen. Mildernd wurde die teilweise Schadensgutmachung und das Geständnis, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.04.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 und 3 Z 2 StGB und wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG (unbefugter Waffenbesitz) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht zum Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.08.2010 wurde widerrufen und die Probezeit der bedingten Entlassung vom 02.03.2017 auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2017 und Jänner 2018 gegen seine damalige Lebensgefährtin fortgesetzt Gewalt ausübte, indem er sie mit der offenen Hand schlug, sie stieß, sodass sie gegen eine Wand stürzte, sie mehrmals mit der Faust schlug, sie mit einem Gürtel schlug, sie mit seiner Hand ins Gesicht drückte und sie mit der flachen Hand schlug sowie, dass er einen Schlagring unbefugt besaß. Mildernd wurde das teilweise Geständnis, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie § 39 Abs. 3 Z 1 StGB gewertet.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.04.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins und 3 Ziffer 2, StGB und wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (unbefugter Waffenbesitz) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht zum Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 25.08.2010 wurde widerrufen und die Probezeit der bedingten Entlassung vom 02.03.2017 auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2017 und Jänner 2018 gegen seine damalige Lebensgefährtin fortgesetzt Gewalt ausübte, indem er sie mit der offenen Hand schlug, sie stieß, sodass sie gegen eine Wand stürzte, sie mehrmals mit der Faust schlug, sie mit einem Gürtel schlug, sie mit seiner Hand ins Gesicht drückte und sie mit der flachen Hand schlug sowie, dass er einen Schlagring unbefugt besaß. Mildernd wurde das teilweise Geständnis, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, StGB gewertet.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.02.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG (unerlaubter Waffenbesitz) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer Anfang September bzw. im Sommer 2020Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.02.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (unerlaubter Waffenbesitz) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer Anfang September bzw. im Sommer 2020

I. einem Einrichtungsunternehmen einen Schlüssel für ein Vorhängeschloss sowie diverses Werkzeug in einem Gesamtwert von 984,88 EURO, durch Eindringen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in ein Transportmittel mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;römisch eins. einem Einrichtungsunternehmen einen Schlüssel für ein Vorhängeschloss sowie diverses Werkzeug in einem Gesamtwert von 984,88 EURO, durch Eindringen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in ein Transportmittel mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

II. sich ein unbares Zahlungsmittel, über er das er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft hat, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird, indem er eine Bankomatkarte, ausgestellt auf ein Einrichtungsunternehmen, anlässlich der unter I. beschriebenen Tathandlung an sich brachte;römisch zwei. sich ein unbares Zahlungsmittel, über er das er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft hat, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird, indem er eine Bankomatkarte, ausgestellt auf ein Einrichtungsunternehmen, anlässlich der unter römisch eins. beschriebenen Tathandlung an sich brachte;

III. Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt hat, um zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er eine ÖAMTC Clubkarte und einen Zulassungsschein für ein KFZ durch die unter I. beschriebene Tathandlung an sich brachte;römisch drei. Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt hat, um zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er eine ÖAMTC Clubkarte und einen Zulassungsschein für ein KFZ durch die unter römisch eins. beschriebene Tathandlung an sich brachte;

IV. mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern ein Einrichtungsunternehmen dadurch in einem Betrag von insgesamt 116,50 EURO am Vermögen geschädigt hat, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflusste, indem er unter Verwendung der entfremdeten Bankomatkarte insgesamt drei Packungen Zigaretten im Gesamtwert von 16,50 EURO an drei verschiedenen Automaten erwarb; in insgesamt vier Angriffen Abbuchungen in der Gesamthöhe von 100,00 EURO in einer Sportbar auslöste;römisch vier. mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern ein Einrichtungsunternehmen dadurch in einem Betrag von insgesamt 116,50 EURO am Vermögen geschädigt hat, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflusste, indem er unter Verwendung der entfremdeten Bankomatkarte insgesamt drei Packungen Zigaretten im Gesamtwert von 16,50 EURO an drei verschiedenen Automaten erwarb; in insgesamt vier Angriffen Abbuchungen in der Gesamthöhe von 100,00 EURO in einer Sportbar auslöste;

V. eine CO2 Waffe der Marke Colt, besessen hat, obwohl ihm dies gemäß § 12 verboten war.römisch fünf. eine CO2 Waffe der Marke Colt, besessen hat, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, verboten war.

Mildernd wurde das Geständnis sowie der Versuch, erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB gewertet.Mildernd wurde das Geständnis sowie der Versuch, erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen und das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB gewertet.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.08.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit einem Mittäter eine elektrische Schiebetür durch Körperkraft aufzwängte, um in einem Gebäude Suchtgift zu konsumieren, wodurch einem Unternehmen ein Schaden in der Höhe von 3.023,28 EURO entstand. Mildernd wurde das umfassende Geständnis, erschwerend die fünf Vorstrafen, davon vier einschlägig sowie der rasche Rückfall gewertet.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 12.08.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit einem Mittäter eine elektrische Schiebetür durch Körperkraft aufzwängte, um in einem Gebäude Suchtgift zu konsumieren, wodurch einem Unternehmen ein Schaden in der Höhe von 3.023,28 EURO entstand. Mildernd wurde das umfassende Geständnis, erschwerend die fünf Vorstrafen, davon vier einschlägig sowie der rasche Rückfall gewertet.

Der Beschwerdeführer befand sich vom 06.02.2013 bis zum 05.02.2015, vom 28.06.2016 bis zum 02.03.2017 und vom 30.01.2018 bis zum 30.01.2019 in (Straf-)Haft.

Hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilungen zeigt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen reumütig.

Über den Beschwerdeführer wurden im Zeitraum vom Juli 2019 bis einschließlich Februar 2024 zwölf verwaltungsrechtliche Strafen verhängt.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Geburtsurkunde in Kopie. Er hat nicht nachgewiesen, dass ihm die Beschaffung der erforderlichen Urkunden oder Dokumente (Reisedokument) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen.

2.       Beweiswürdigung

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes des gegenständlichen Verfahren sowie der vorangegangenen Verfahren.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) sowie zu seiner Staatsangehörigkeit beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben dazu im gegenständlichen Verfahren, die zudem mit den in den Vorverfahren getroffenen Feststellungen im Einklang stehen. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf den entsprechenden im Vorverfahren getroffenen, unbedenklichen Feststellungen.

Die Feststellungen zur Herkunft, zum Leben sowie zur Schulbildung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation ergeben sich ebenfalls aus den im Vorverfahren getroffenen, unbedenklichen Feststellungen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über Verwandte in der Russischen Föderation verfügt und seine Mutter mit diesen in Kontakt steht, beruht auf der entsprechenden Angabe des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich, zur Asylgewährung und –aberkennung sowie zur gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und zur gegenständlichen Antragsstellung ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens (Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem) als auch des Vorverfahrens.

Die Feststellungen zur Beziehung bzw. traditionellen Eheschließung des Beschwerdeführers zur Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern beruht auf den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin vor der belangten Behörde sowie den damit im Einklang stehenden vorgelegten Unterlagen (Geburtsurkunden der Kinder, Eheurkunde). Auch die Feststellungen zum (Familien-)Leben sowie zur Wohnsituation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin im Verfahren sowie dem Akteninhalt (ZMR-Auskünfte, AJ-Web-Auszug, Jahreszeugnis, Arbeitsvertrag).

Dass auch die Mutter, der Bruder, die Schwester und weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich leben, beruht ebenfalls auf seinen Angaben. Dass ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, wurde vom Beschwerdeführer nicht hervorgebracht und ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich dessen, dass der Beschwerdeführer von Familienangehörigen finanziell unterstützt wird, ist auszuführen, dass dieser Umstand keine gegenseitige Abhängigkeit begründet. Auch dass der Beschwerdeführer Freundschaften pflegt beruht auf seinen entsprechenden Angaben. Dass es sich dabei jedoch um intensive soziale Beziehungen handeln würde, wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch wäre dies sonst im Verfahren hervorgekommen.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie dem Umstand, dass dem Akteninhalt nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Daraus sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer angibt, arbeiten zu wollen, ergibt sich seine Arbeitsfähigkeit.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug sowie aus den im Akt einliegenden Gerichtsurteilen. Die Zeiträume, in welchen sich der Beschwerdeführer in Haft befunden hat, ergeben sich aus dem Strafregisterauszug in Zusammenschau mit dem ebenfalls eingeholten ZMR-Auszug.

Dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verurteilungen im Wesentlichen reumütig zeigt, beruht auf seinen Angaben im Verfahren, wonach er wisse, dass er Probleme gemacht habe und dazu stehe; dies gehöre zu seiner Vergangenheit und tue es ihm leid. Weiters gab er an, damals sei er noch nicht reif genug gewesen sowie, dass er Drogen genommen habe und nicht er selbst gewesen sei.

Die Feststellung betreffend die verwaltungsrechtlichen Strafen des Beschwerdeführers berufen auf einem Auszug einer Landespolizeidirektion betreffend die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über eine Geburtsurkunde in Kopie verfügt, ergibt sich aus dem Akt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass es ihm nicht möglich oder zumutbar war ein Reisedokument von den russischen Behörden zu beschaffen, beruht auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer dies lediglich und ohne entsprechende Nachweise behauptet hat. Auch das von seiner Rechtsvertretung vorgelegte E-Mail, welches diese im Namen des Beschwerdeführer an die Botschaft der Russischen Föderation gesendet hat, und die Behauptung, dass dieses unbeantwortet geblieben ist, vermag dies nicht zu beweisen bzw. nachzuweisen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er (für die Heilung) eine Bestätigung der Botschaft, dass und aus welchen Gründen kein Reisedokument oder keine Geburtsurkunde ausgestellt werde, notwendig sei.

Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, lediglich telefonischen Kontakt mit der russischen Botschaft gehabt zu haben. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er auf Nachfrage nunmehr an, doch persönlich vorgesprochen und eine diesbezügliche Zeitbestätigung dem BFA vorgelegt zu haben. Auf Nachfrage übermittelte das BFA die Kopie einer 'Freistellung', gestempelt vom russischen Konsulat in Salzburg, wonach der Beschwerdeführer am 02.12.2025 vormittags zur Passbeantragung freigestellt wurde/vorgesprochen hat.

Der Beschwerdeführer wurde aber anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA darüber belehrt, dass eine Zeitbestätigung im Verfahren nicht ausreichend sei.

Dass der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde, ergibt sich aus dem Protokoll seiner niederschriftlichen Einvernahme.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages auf Mängelheilung):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Antrages auf Mängelheilung):

Gemäß § 58 Abs. 11 AsylG ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) lauten auszugsweise:

Form und Inhalt der Aufenthaltstitel

§ 3. (1) Aufenthaltstitel (§ 54 Abs. 1 AsylG 2005) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage E auszustellen.Paragraph 3, (1) Aufenthaltstitel (Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030 aus 2002, zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt Nummer L 157 vom 15.06.2002 Seite 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017 aus 1954,, Amtsblatt Nummer L 286 vom 1.11.2017 Seite 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage E auszustellen.

(2) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann erteilt werden als:

1. „Aufenthaltsberechtigungskarte plus“,

2. „Aufenthaltsberechtigung“ oder

3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“.

(3) Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

Verfahren

§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Paragraph 4, (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

[...]

Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8, (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

[...]

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen unter anderem ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen unter anderem ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen.

Der Beschwerdeführer hat seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs.2 AsylG 2005 zwar eine Kopie seiner Geburtsurkunde (samt Übersetzung) vorgelegt, nicht jedoch ein gültiges Reisedokument.Der Beschwerdeführer hat seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 zwar eine Kopie seiner Geburtsurkunde (samt Übersetzung) vorgelegt, nicht jedoch ein gültiges Reisedokument.

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen unter anderem die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3), zulassen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen unter anderem die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,), zulassen.

Der Beschwerdeführer stellte im Wege seiner Rechtsvertretung einen Mängelheilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV 2005. Begründend wurde angeführt, dass ersichtlich sei, dass dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines Reisepasses weder möglich noch zumutbar sei sowie, dass er über familiäre Bindungen in Österreich verfüge.Der Beschwerdeführer stellte im Wege seiner Rechtsvertretung einen Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV 2005. Begründend wurde angeführt, dass ersichtlich sei, dass dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines Reisepasses weder möglich noch zumutbar sei sowie, dass er über familiäre Bindungen in Österreich verfüge.

Die nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 gebotene Interessenabwägung ist gleichermaßen wie jene für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 sowie für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmen (VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228, mwN).Die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 gebotene Interessenabwägung ist gleichermaßen wie jene für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 sowie für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen (VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228, mwN).

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nach Abs. 2 nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nach Absatz 2, nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9).

Wenn das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, als sich die beteiligten Personen bewusst sein mussten, dass die Fortsetzung des Familienlebens im Gaststaat wegen ihres aufenthaltsrechtlichen Status von Anfang an unsicher wäre, wäre die Ausweisung des ausländischen Familienmitgliedes ebenfalls nur in Ausnahmefällen mit Art. 8 EMRK unvereinbar (EGMR, 26.06.2014, Fall M.E., Appl. 71.398/12, Rz 97; EGMR 16.04.2013, Fall Udeh, Appl. 12.020/09). Zudem hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. etwa VwGH vom 10.03.2021, Ra 2021/19/0060; VwGH vom 14.10.2019, Ra 2019/18/0396; VwGH vom 23.01.2019, Ra 2018/19/0683).Wenn das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, als sich die beteiligten Personen bewusst sein mussten, dass die Fortsetzung des Familienlebens im Gaststaat wegen ihres aufenthaltsrechtlichen Status von Anfang an unsicher wäre, wäre die Ausweisung des ausländischen Familienmitgliedes ebenfalls nur in Ausnahmefällen mit Artikel 8, EMRK unvereinbar (EGMR, 26.06.2014, Fall M.E., Appl. 71.398/12, Rz 97; EGMR 16.04.2013, Fall Udeh, Appl. 12.020/09). Zudem hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche etwa VwGH vom 10.03.2021, Ra 2021/19/0060; VwGH vom 14.10.2019, Ra 2019/18/0396; VwGH vom 23.01.2019, Ra 2018/19/0683).

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Ferner spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Ferner spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0479). Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10. November 2015, 2015/19/0001; VwGH 26. März 2015, 2013/22/0303; VwGH 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; VwGH 19. November 2014, 2013/22/0270; VwGH 10. Dezember 2013, 2013/22/0242).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0479). Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10. November 2015, 2015/19/0001; VwGH 26. März 2015, 2013/22/0303; VwGH 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; VwGH 19. November 2014, 2013/22/0270; VwGH 10. Dezember 2013, 2013/22/0242).

Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden; dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016) und Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (vgl. VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden; dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016) und Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften vergleiche VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062).

Der Verwaltungsgerichtshof geht auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht (vgl. VwGH 27. Februar 2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen (vgl. etwa VwGH 31. August 2017, Ra 2017/21/0012).Der Verwaltungsgerichtshof geht auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht vergleiche VwGH 27. Februar 2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen vergleiche etwa VwGH 31. August 2017, Ra 2017/21/0012).

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, 95/18/0061, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Gattin und Kindern, seit fünfzehn Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (VwGH vom 08.02.1996, 95/18/0009).

Auch kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).Auch kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Lebensgefährtin bzw. traditionell geehelichten Ehefrau, die österreichische Staatsbürgerin ist und mit welcher er sich seit August 2022 in einer Beziehung befindet, eine dreijährige Tochter sowie einen eineinhalbjährigen Sohn, die ebenfalls über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern in einem Haushalt und verfügt in Österreich somit über ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Lebensgefährtin bzw. traditionell geehelichten Ehefrau, die österreichische Staatsbürgerin ist und mit welcher er sich seit August 2022 in einer Beziehung befindet, eine dreijährige Tochter sowie einen eineinhalbjährigen Sohn, die ebenfalls über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern in einem Haushalt und verfügt in Österreich somit über ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation unzulässig sei. Ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation unzulässig sei. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.

Das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wird daher, wie der oben angeführten Judikatur des VwGH zu entnehmen ist, bereits wesentlich dadurch relativiert, dass dieses zu einem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin begründet wurde, zu welchem sie sich bewusst sein mussten, dass sie nicht mit der Ausübung eines Familienlebens im Bundesgebiet rechnen durften. Die Lebensgefährtin gab in der Verhandlung explizit an, bereits am Beginn ihrer Beziehung gewusst zu haben, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war.

Auch liegt kein Ausnahmefall iSd oben angeführten Judikatur des EGMR vor, zumal die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers alleine für den Lebensunterhalt der Kinder aufkommt. Dabei wird auch nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Lebensgefährtin um die gemeinsamen Kinder kümmert.

Somit ist auch nicht ersichtlich, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und die folglich weiterhin aufrechte Rückkehrentscheidung, was unter Umständen die Trennung von seinen Kindern zur Folge hätte, dem Kindeswohl derart abträglich wäre, dass dem Antrag auf Mängelheilung stattzugeben wäre. So stellt auch der Umstand, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hinsichtlich der Versorgung der gemeinsamen Kinder in Österreich im Wesentlichen auf sich alleine gestellt wäre, keine Gefährdung des Kindeswohles dar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auch derzeit nichts zum Lebensunterhalt seiner Kinder beiträgt. Der Beschwerdeführer gibt zwar an arbeiten zu wollen und hat auch einen bedingt aufschiebenden Arbeitsvertrag vorgelegt, es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in der Russischen Föderation einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und so (zumindest geringfügig) zum Lebensunterhalt seiner Kinder beitragen könnte. Zudem werden der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin auch derzeit von Familienangehörigen bei der Pflege ihrer Kinder unterstützt und ist nicht ersichtlich, weshalb sich dies in der Zukunft ändern sollte.

Durch das österreichische Sozial- und Bildungssystem wird zudem gewährleistet, dass auch beim Ausbleiben von Unterstützungsleistungen durch den Vater (wie bisher der Fall ist), die Ausbildungschancen eines Kindes entsprechend dessen individuellen Anlagen, Fähigkeiten, und Neigungen gewährleistet und eine finanziell abgesichertes Heranwachsen gesichert ist. Somit liegen fallgegenständlich auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer die Kinder des Beschwerdeführers im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers im Sinne der mit Urteil vom 08.03.2011, Zambrano (C-34/09) eingeleiteten und mit Urteil vom 15.11.2011, Dereci u.a. (C-256/11) fortgesetzten Rechtsprechung des EuGH "de facto gezwungen" wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.

Seitens des Gerichtes wird auch nicht verkannt, dass die Kinder des Beschwerdeführers im Entscheidungszeitpunk noch sehr klein sind und eine Aufrechterhaltung des Kontaktes mit modernen Kommunikationsmitteln somit (noch) nicht möglich ist. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder verfügen jedoch alle über die österreichische Staatsbürgerschaft, sodass es ihnen ohne Probleme möglich wäre, den Beschwerdeführer in der Russischen Föderation zu besuchen oder sich in einem anderen Staat (außerhalb der Europäischen Union) zu treffen und den Kontakt so aufrecht zu halten. In wenigen Jahren wird es dem Beschwerdeführer und seinen Kindern zudem möglich sein, über moderne Kommunikationsmittel miteinander zu kommunizieren.

Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer die bestehende Situation durch den Versuch, einen Aufenthalt unter bewusster Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen zu erwirken, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin selbst zu verantworten hat. Wenn auch seinen minderjährigen Kindern ein solcher Vorwurf nicht zu machen ist, so schlägt das Verhalten des Beschwerdeführers und dessen Lebensgefährtin auch auf die Beurteilung der Situation ihrer Kinder durch.

Hinsichtlich dessen, dass auch die Mutter sowie die Geschwister des Beschwerdeführers in Österreich leben, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Beschwerdeführer wird zwar von seinen Familienangehörigen sowohl finanziell als auch bei der Pflege seiner Kinder unterstützt, ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis besteht jedoch nicht. Ein Familienleben im Sinne der oben angeführten Judikatur zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bzw. Geschwistern liegt somit nicht vor.

Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2005 in Österreich und wurde ihm im Jahr 2008 Asyl gewährt. Im Jahr 2015 wurde ihm der Status des Asylberechtigten wieder aberkannt und festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation unzulässig sei. Daraufhin wurde ihm in den Jahren 2017 und 2018 jeweils eine Karte für Geduldete ausgestellt. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer hält sich dementsprechend, seitdem ihm der Status des Asylberechtigten im Jahr 2015 aberkannt wurde, sohin seit elf Jahren, ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Er konnte sich somit nicht darauf verlassen, sein Leben in Österreich fortzuführen und hält er sich sogar eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) negierend seit viereinhalb Jahren in Österreich auf.Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2005 in Österreich und wurde ihm im Jahr 2008 Asyl gewährt. Im Jahr 2015 wurde ihm der Status des Asylberechtigten wieder aberkannt und festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation unzulässig sei. Daraufhin wurde ihm in den Jahren 2017 und 2018 jeweils eine Karte für Geduldete ausgestellt. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer hält sich dementsprechend, seitdem ihm der Status des Asylberechtigten im Jahr 2015 aberkannt wurde, sohin seit elf Jahren, ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Er konnte sich somit nicht darauf verlassen, sein Leben in Österreich fortzuführen und hält er sich sogar eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) negierend seit viereinhalb Jahren in Österreich auf.

Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet sind somit jedenfalls bereits dadurch massiv geschwächt, dass er sich insbesondere bei allen nach der Rückkehrentscheidung gesetzten Integrationsschritte seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer hat es über Jahre hinweg unterlassen, sich nachhaltig zu integrieren. So spricht er zwar Deutsch, dies wird jedoch durch die lange Aufenthaltsdauer relativiert. Er hat weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung. Darüber hinaus ist es ihm auch nicht gelungen am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und war er bisher insgesamt lediglich etwa acht Monate – teilweise geringfügig – in Österreich erwerbstätig.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in einem Kampfsportverein aktiv ist und zudem über einen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag verfügt sowie soziale Kontakte pflegt. Diese integrativen Schritte setzte der Beschwerdeführer jedoch erst in den letzten vier Jahren, sohin nach der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot), während es in den mehr als 16 Jahren zuvor im Wesentlich kaum zu einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich gekommen ist.

Gegen eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft spricht insbesondere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich siebenmal strafgerichtlich verurteilt wurde und sich aufgrund dieser Verurteilungen dreimal, insgesamt über dreieinhalb Jahre, in Strafhaft befand. Wie in den Feststellungen ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer neben der Vergehen der (fahrlässigen) Körperverletzung, der Nötigung, des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls, der (versuchten) Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der (versuchten) Urkundenunterdrückung, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung, des unbefugten Waffenbesitzes, des Diebstahls durch Einbruch, des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs, des unerlaubten Waffenbesitzes und der Sachbeschädigung auch wegen der Verbrechen des schweren Raubes, der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung, der Hehlerei sowie der fortgesetzten Gewaltausübung verurteilt. Zwar zeigt sich der Beschwerdeführer diesbezüglich mittlerweile im Wesentlichen reumütig, dies fällt jedoch aufgrund der großen Anzahl von ihm begangenen Straftaten sowie deren Unrechtsgehalt sowie vor dem Hintergrund, dass die letzte strafrechtliche Verurteilung erst fünf Jahre zurückliegt, nicht wesentlich ins Gewicht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wiederholt verwaltungsstrafrechtlich – auch noch im Jahr 2024 – in Erscheinung getreten ist.

Die öffentlichen Interessen, die insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen dürfen, wiegen im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau auch unter entsprechender Berücksichtigung des Kindeswohles sohin schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.

Weiters sind auch die Bindungen des zum Entscheidungszeitpunkt 33-jährigen Beschwerdeführers zur russischen Kultur unter dem Aspekt seiner Sozialisierung in Russland und der von ihm beherrschten Sprachen intensiver als jene zu Österreich. Der Beschwerdeführer wurde in der Russischen Föderation sozialisiert, ging dort zur Schule und verfügt dort nach wie vor über Verwandte. Bei der Beurteilung, ob (noch) Bindungen zum Heimatstaat bestehen, kommen auch der Kenntnis der Erstsprache bzw. dem Vertrautsein mit Kultur und Sprache des Ziellandes Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall ist nicht von einer Entwurzelung vom Herkunftsstaat bzw. von einem Erlöschen der Bindungen zum Herkunftsstaat auszugehen, zumal die Beschwerdeführer zwei Sprachen seiner Heimat beherrscht und mit den Gegebenheiten der Russischen Föderation vertraut ist (vgl. etwa VwGH 18.03.2003, 2002/18/0216). Weiters sind auch die Bindungen des zum Entscheidungszeitpunkt 33-jährigen Beschwerdeführers zur russischen Kultur unter dem Aspekt seiner Sozialisierung in Russland und der von ihm beherrschten Sprachen intensiver als jene zu Österreich. Der Beschwerdeführer wurde in der Russischen Föderation sozialisiert, ging dort zur Schule und verfügt dort nach wie vor über Verwandte. Bei der Beurteilung, ob (noch) Bindungen zum Heimatstaat bestehen, kommen auch der Kenntnis der Erstsprache bzw. dem Vertrautsein mit Kultur und Sprache des Ziellandes Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall ist nicht von einer Entwurzelung vom Herkunftsstaat bzw. von einem Erlöschen der Bindungen zum Herkunftsstaat auszugehen, zumal die Beschwerdeführer zwei Sprachen seiner Heimat beherrscht und mit den Gegebenheiten der Russischen Föderation vertraut ist vergleiche etwa VwGH 18.03.2003, 2002/18/0216).

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers (Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK) überwiegt und daher eine Heilung des Mangels gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 nicht zuzulassen war.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers (Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK) überwiegt und daher eine Heilung des Mangels gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 nicht zuzulassen war.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, ihm sei es nicht möglich oder zumutbar ein Reisedokument zu beschaffen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer – trotz Aufforderung seitens der belangten Behörde – keine entsprechende Bestätigung der Botschaft der Russischen Föderation vorgelegt hat. Laut § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 muss es dem Beschwerdeführer jedoch nachweislich nicht möglich oder zumutbar gewesen sein, sich die entsprechenden Urkunden oder Nachweise zu beschaffen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer dies jedoch nicht nachgewiesen, zumal die bloße Vorlage eines von seiner Rechtsvertretung an die Botschaft der Russischen Föderation gesendetes E-Mail und die Angabe, dieses sei unbeantwortet geblieben, keinen entsprechenden Nachweis darstellen. Auch die dem BFA vorgelegte 'Freistellung' (Zeitbestätigung) stellt einen solchen nicht dar. Folglich hat die belangte Behörde den Antrag auf Heilung des Mangels auch gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 zu Recht abgewiesen.Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, ihm sei es nicht möglich oder zumutbar ein Reisedokument zu beschaffen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer – trotz Aufforderung seitens der belangten Behörde – keine entsprechende Bestätigung der Botschaft der Russischen Föderation vorgelegt hat. Laut Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 muss es dem Beschwerdeführer jedoch nachweislich nicht möglich oder zumutbar gewesen sein, sich die entsprechenden Urkunden oder Nachweise zu beschaffen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer dies jedoch nicht nachgewiesen, zumal die bloße Vorlage eines von seiner Rechtsvertretung an die Botschaft der Russischen Föderation gesendetes E-Mail und die Angabe, dieses sei unbeantwortet geblieben, keinen entsprechenden Nachweis darstellen. Auch die dem BFA vorgelegte 'Freistellung' (Zeitbestätigung) stellt einen solchen nicht dar. Folglich hat die belangte Behörde den Antrag auf Heilung des Mangels auch gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 zu Recht abgewiesen.

Im Übrigen sprach der VwGH mehrmals aus, dass, wenn nach nicht zu beanstandenden Ergebnissen der Interessenabwägung auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht vorliegen, es auf die Erlangbarkeit der vorzulegenden Dokumente und somit die Erfüllung des Heilungstatbestandes des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005 nicht mehr entscheidend ankommt. (vgl. etwa VwGH, Ra 2020/21/0261, 28.06.2022)Im Übrigen sprach der VwGH mehrmals aus, dass, wenn nach nicht zu beanstandenden Ergebnissen der Interessenabwägung auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht vorliegen, es auf die Erlangbarkeit der vorzulegenden Dokumente und somit die Erfüllung des Heilungstatbestandes des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylGDV 2005 nicht mehr entscheidend ankommt. vergleiche etwa VwGH, Ra 2020/21/0261, 28.06.2022)

Die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung ist im vorliegenden Fall geboten und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung ist im vorliegenden Fall geboten und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten auszugswiese:

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. [...]Paragraph 58, [...]

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

[...]

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels unter anderem ein gültiges Reisedokument (Z 1) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Z 2) anzuschließen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels unter anderem ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,) anzuschließen.

In der Regierungsvorlage zu § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (1803 BlgNR XXIV. GP 48 ff) wurde klargestellt: „Abs. 11 entspricht § 19 Abs. 4 und 10 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Z 1 ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Z 2, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch § 13 BFA-VG bleibt beachtlich.“In der Regierungsvorlage zu Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 (1803 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 48 ff) wurde klargestellt: „Abs. 11 entspricht Paragraph 19, Absatz 4 und 10 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Ziffer eins, ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Ziffer 2,, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch Paragraph 13, BFA-VG bleibt beachtlich.“

Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diese Rechtsprechung steht mit den Grundsätzen des Art. 47 GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden (vgl. VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059, mwN).Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diese Rechtsprechung steht mit den Grundsätzen des Artikel 47, GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden vergleiche VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059, mwN).

Der Beschwerdeführer hat, wie von der belangten Behörde richtig festgestellt, weder ein schützenswertes Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK noch hat er ein gültiges Reisedokument vorgelegt und wurde seinem Mängelheilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV nicht stattgegeben, weshalb die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers richtigerweise zurückgewiesen hat und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Der Beschwerdeführer hat, wie von der belangten Behörde richtig festgestellt, weder ein schützenswertes Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK noch hat er ein gültiges Reisedokument vorgelegt und wurde seinem Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV nicht stattgegeben, weshalb die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers richtigerweise zurückgewiesen hat und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).

Schlagworte

Antragsbegehren Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Bindungswirkung entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung erhebliche Unterschiedlichkeit geänderte Verhältnisse Identität der Sache Integration Interessenabwägung Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mängelheilung Mitwirkungspflicht Nachweismangel öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung unzulässiger Antrag Vergleich wesentliche Änderung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W146.1307774.6.00

Im RIS seit

19.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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