Entscheidungsdatum
08.06.2026Norm
AsylG 2005 §5Spruch
,
W239 2321817-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2025, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2025, Zl. römisch 40 :
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 17.05.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegen folgende EURODAC-Treffer Kategorie 1 (Asylantragstellung) vor:
- vom 15.07.2015 zu Ungarn
- vom 28.07.2015 zu Belgien
- vom 05.05.2016 zu Ungarn
- vom 01.12.2016 zu Deutschland
- vom 27.02.2017 zu Schweden
- vom 12.06.2017 zu Frankreich
- vom 13.04.2018 zu Malta
- vom 21.03.2019 zu Frankreich
- vom 24.09.2020 zur Schweiz
- vom 05.07.2021 zu Deutschland
- vom 15.12.2021 zu Finnland
- vom 12.07.2022 zu Frankreich
- vom 28.07.2022 zu Belgien
- vom 12.07.2024 zu den Niederlanden
2. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag (17.05.2025) führte der Beschwerdeführer zu Beginn aus, er leide an keinen Krankheiten und könne der Einvernahme ohne Probleme folgen.
Zu seinem Familienstand führte der Beschwerdeführer aus, er sei geschieden. Seine Mutter, seine Ex-Frau, seine vier leiblichen Kinder sowie drei Adoptivkinder und ein Bruder würden sich in Somalia aufhalten. Ein Bruder lebe in Kanada.
Zur Person des Beschwerdeführers wurde im Protokoll weiter festgehalten, er bekenne sich zum Islam, gehöre zur Volksgruppe der Daarood, seine Muttersprache sei Somali, er habe acht Jahre die Grundschule besucht, eine Ausbildung als Automechaniker absolviert und zuletzt als Automechaniker gearbeitet.
Den Entschluss zur Ausreise aus der Heimat habe der Beschwerdeführer 2011 gefasst. Zielland sei Kanada gewesen, da dort sein Bruder lebe. Der Beschwerdeführer sei im Dezember 2011 illegal mit einem Auto nach Kenia ausgereist, dort sei er zwei Jahre geblieben. Anschließend habe er zwanzig Tage im Iran, ein Jahr in der Türkei und eine Woche in Griechenland verbracht. Über Nordmazedonien und Serbien sei er nach Ungarn gelangt. In Ungarn habe er sich einen Monat aufgehalten. Anschließend sei er über Österreich und Deutschland nach Belgien gereist. Über die Dauer des Aufenthaltes in Belgien könne er keine Angaben machen. Im Anschluss sei er abermals über Deutschland nach Ungarn gelangt. Weitere Angaben zu seiner Reiseroute könne er nicht machen.
Zu seinen Voraufenthalten führte er aus: „Ich weiß nicht mehr genau, in welchen Ländern ich war. Ich war in vielen Ländern. Ich habe in allen diesen Ländern um Asyl angesucht. In allen Ländern wurde mein Antrag abgelehnt. Ich wurde auch mehrmals von Ländern abgeschoben. Ich kann aber nicht mehr angeben, von welchen Ländern ich in welche Länder abgeschoben wurde. Zuletzt lebte ich in Belgien als Obdachloser. Ich reiste dann über Umwege nach Österreich. Mein letztes Land vor Österreich war Italien.“ Er könne nicht genau sagen, in welchen Ländern er um Asyl angesucht habe; es seien jedenfalls alle seine Anträge abgelehnt worden. Unterlagen habe er darüber keine. Weiters führte er aus, dass er obdachlos gewesen sei und keine Unterstützung in all diesen Ländern erhalten habe, weswegen er immer weitergereist sei. Aufgrund seiner langen Obdachlosigkeit könne er sich nicht mehr erinnern, wann er wo gewesen sei.
Abschließend machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinen Fluchtgründen.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 27.05.2025 betreffend den Beschwerdeführer ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Niederlande und bezog sich auf den Eurodac-Treffer zu den Niederladen. Zudem wurde die vorgebrachte Reiseroute und die weiteren Eurodac-Treffer mitgeteilt.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 27.05.2025 betreffend den Beschwerdeführer ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Niederlande und bezog sich auf den Eurodac-Treffer zu den Niederladen. Zudem wurde die vorgebrachte Reiseroute und die weiteren Eurodac-Treffer mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 28.05.2025 lehnten die Niederlande das Wiederaufnahmeersuchen mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer in Ungarn internationalen Schutzstatus erhalten habe.
4. Am 03.06.2025 richtete das BFA ein auf Art. 34 Dublin-III-VO gestütztes Informationsersuchen an Ungarn.4. Am 03.06.2025 richtete das BFA ein auf Artikel 34, Dublin-III-VO gestütztes Informationsersuchen an Ungarn.
Mit Schreiben vom 04.06.2025 teilte die ungarische Dublin-Behörde zusammengefasst mit, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn am 15.09.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Auch wurde mitgeteilt, dass der Schutzstatus noch gültig sei und er ein Reisedokument erhalten habe. Zudem geht aus dem Schreiben hervor, dass der Beschwerdeführer unter folgender Identität in Ungarn registriert wurde: XXXX , StA. SomaliaMit Schreiben vom 04.06.2025 teilte die ungarische Dublin-Behörde zusammengefasst mit, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn am 15.09.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Auch wurde mitgeteilt, dass der Schutzstatus noch gültig sei und er ein Reisedokument erhalten habe. Zudem geht aus dem Schreiben hervor, dass der Beschwerdeführer unter folgender Identität in Ungarn registriert wurde: römisch 40 , StA. Somalia
5. Am 25.09.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Beginn an, er fühle sich psychisch und physisch dazu in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er sei gesund.
In Österreich oder der EU habe er keine Familienangehörigen. Zudem verneinte er die Frage, ob er mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft lebe.
Damit konfrontiert, dass er am 15.01.2015 und am 05.05.2016 in Ungarn im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden sei, stimmt der Beschwerdeführer dem zu. Die von Ungarn erhaltenen Dokumente hätten die ungarischen Behörden im Jahr 2025 wieder zurückgenommen.
Auf Vorhalt, dass feststehe, dass er in Ungarn anerkannter Flüchtling sei und in Ungarn Schutz gegeben sei, erklärte der Beschwerdeführer: „Ja, aber sie haben mir meinen Reisepass abgenommen. Ungarn hat gesagt, dass ich zehn Jahre im Land bin und nicht die Sprache gelernt habe, nicht zur Integration beigetragen habe und sie mich daher nach Somalia zurückbringen werden. Daher bin ich nach Österreich weitergereist.“
Weiter zu seinem Voraufenthalt in Ungarn befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er fast nie in Ungarn gelebt habe. Er habe auf der Straße gelebt; doch habe er Ungarn immer wieder gleich verlassen. Sie hätten ihn nach Somalia zurückbringen wollen. Zuletzt sei er am Tag seiner Asylantragstellung in Österreich aus Ungarn ausgereist. Er habe in sehr vielen Ländern um Asyl angesucht. In allen Ländern sei sein Antrag abgelehnt worden, da er in Ungarn einen Schutzstatus habe.
Dem Beschwerdeführer wurde sodann zur Kenntnis gebracht, dass seitens des BFA geplant sei, seinen Antrag zurückzuweisen und ihn nach Ungarn auszuweisen. Daraufhin entgegnete er: „Nein das geht nicht, dass ich nach Ungarn zurückkehre. Ungarn möchte mich abschieben. Außerdem müsste ich auf der Straße leben. Ungarn hat gesagt, dass sie keine Flüchtlinge mehr wollen.“
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.09.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.09.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Zur Lage von Schutzberechtigten in Ungarn traf das BFA folgende Feststellungen (Version 4, Stand: 16.10.2024):
Schutzberechtigte
Letzte Änderung 2024-10-07 09:21
Schutzberechtigte erhalten in Ungarn statt einer Aufenthaltsberechtigung einen ungarischen Ausweis, der zwischen dem 18. und 65. Lebensjahr für sechs Jahre und unter dem 18. Lebensjahr für drei Jahre gültig ist. Alle drei Jahre muss der Schutzstatus überprüft werden. Bis der Ausweis ausgestellt ist, dauert es formell 20 Tage, in der Praxis jedoch mindestens einen Monat (HHC/ECRE 7.2024).
Das Gesetz beschränkt Leistungen und Unterstützung für Schutzberechtigte mit der Begründung, dass sie nicht mehr Vorteile als ungarische Staatsbürger haben sollen. Die Behörden gewähren Schutzberechtigten weder Wohngeld noch Ausbildungsbeihilfen oder monatliche Geldleistungen (USDOS 23.4.2024). Schutzberechtigte dürfen nach der Asylentscheidung noch für 30 Tage in der Unterbringung bleiben. Im Juni 2016 hat Ungarn alle Formen der Integrationsunterstützung abgeschafft, sodass Personen mit internationalem Schutz keinen Anspruch mehr auf staatliche Unterstützung wie Wohnraum, finanzielle Unterstützung usw. haben. In den letzten Jahren berichteten NGOs und Sozialarbeiter über extreme Schwierigkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus beim Auszug aus den Unterbringungszentren und bei der Integration in lokale Gemeinden. Die Kommunalverwaltungen beschränken die Beantragung und Zuweisung von Wohnraum in der Regel auf bereits länger ansässige Personen. Kostenlose Unterbringung wird in sehr begrenztem Umfang ausschließlich von zivilgesellschaftlichen und kirchlichen Organisationen angeboten. Außerdem ist deren Tätigkeit auf Budapest beschränkt. Die Situation wurde dadurch verschärft, dass die Behörden Anfang 2018 alle vom AMIF finanzierten Ausschreibungen zurückzogen. Das bedeutet, dass zum 30.6.2018 alle Programme, deren Integrationsförderung auf dieser Finanzierung beruhte, eingestellt wurden. In Ermangelung staatlicher/kommunaler Unterbringungsangebote stehen für Personen mit internationalem Schutzstatus nur noch Obdachlosenunterkünfte (z. B. die vorübergehende Obdachlosenunterkunft des Baptistischen Integrationszentrums) und einige wenige Wohnprogramme von NGOs und kirchlichen Organisationen zur Verfügung. Diese können jedoch nicht den kompletten Bedarf decken. Die NGO Menedék weist jedoch darauf hin, dass es nicht realistisch ist, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des internationalen Schutzstatus eine Wohnmöglichkeit zu finden und dass es keine anderen Optionen gibt, als auf dem freien Markt eine Unterkunft zu mieten oder in eine temporäre Obdachlosenunterkunft zu gehen. Aufgrund des Wohnungsmangels auf
dem Markt sind die Mietpreise zu hoch, um für Schutzberechtigte, denen gerade erst der Status gewährt wurde, erschwinglich zu sein. Zusätzlich ziehen es Vermieter in der Regel vor, ihre Wohnungen an Ungarn zu vermieten, anstatt an Ausländer, wollen nicht, dass Mieter die Adresse des Mietobjekts als ihren ständigen Wohnsitz angeben, oder bevorzugen Mieter ohne Kinder. Auch kann der Kontakt zum Eigentümer aufgrund der Sprachbarriere schwierig sein (HHC/ECRE 7.2024).
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in Ungarn Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie ungarische Staatsbürger. Zur Beschäftigung dieser Gruppen gibt es aber keine Statistiken. Auch hier ist die Sprachbarriere das größte Zugangshindernis. Es gibt keine gezielte staatliche Unterstützung für Schutzberechtigte zur Erlangung einer Beschäftigung. Sie sind berechtigt, die Dienste des Nationalen Arbeitsamtes unter den gleichen Bedingungen in Anspruch zu nehmen wie ungarische Staatsbürger, wobei es schwierig ist, einen englischsprachigen Sachbearbeiter zu finden. In der Praxis bieten NGOs auch auf diesem Sektor Unterstützung. Ihre Aktivitäten beschränken sich jedoch auf Budapest. Verschiedene NGOs betrieben 2023 Programme zur Förderung der Beschäftigung von Flüchtlingen. Berichten zufolge ist der Zugang zur Beschäftigung aufgrund von sprachlichen und kulturellen Barrieren im Wesentlichen auf bestimmte Sektoren wie körperliche Arbeit (z. B. Baugewerbe usw.) und Gastgewerbe beschränkt (HHC/ECRE 7.2024).
Unbegleitete Minderjährige, denen internationaler Schutz gewährt wurde, werden in das allgemeine ungarische Kinderfürsorgesystem aufgenommen und für sie gelten dieselben Regeln wie für alle anderen Minderjährigen, auch das Recht auf Bildung. Bildung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge wird in der Praxis von einer begrenzten Anzahl öffentlicher Schulen in Budapest angeboten. Während alle unbegleiteten Minderjährigen im Kinderheim in Fót eingeschult wurden, beschwerten sich einige über die niedrige Qualität in den weiterführenden Schulen. Diese werden nicht immer nach Fähigkeiten, Wünschen und Potenzial der Minderjährigen ausgesucht, sondern nach der Verfügbarkeit freier Plätze. Es gibt keine offizielle, staatlich geförderte Förderung des Spracherwerbs für Flüchtlingskinder beim Eintritt ins Schulsystem. Unbegleitete Minderjährige, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres einen Schutzstatus erhalten, haben Anspruch auf Nachsorgedienstleistungen, die auch das Recht auf kostenlose Bildung und Unterkunft umfassen. Dies kann bis zum Alter von 30 Jahren fortgesetzt werden. Am 31. Dezember 2023 erhielten elf Schutzberechtigte Nachsorgedienstleistungen des Kinderheims in Fót. Auch bei Kindern mit Familien ist die Situation schwierig. Kaum eine Schule ist bereit, spezialisierte Betreuung und Unterstützung für die Flüchtlingskinder anzubieten oder sie haben Angst vor Gegenreaktionen von Eltern oder Spendern. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst und kooperierende Freiwillige halfen auch 2023 unbegleiteten wie begleiteten Minderjährigen bei der Integration in das Bildungssystem, durch Unterstützung beim Spracherwerb und in bestimmten Schulfächern. Junge Erwachsene und Erwachsene haben den gleichen Zugang zu Berufsausbildung wie ungarische Bürger. Allerdings gibt es die Kurse nur auf Ungarisch. Davon abgesehen haben Jugendliche und Erwachsene Zugang zu einer beschränkten Anzahl von Kursangeboten von NGOs. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst bot 2023 auch für Erwachsene Sprachtraining an (HHC/ECRE 7.2024).
Das Gesetz sieht generell für Schutzberechtigte Zugang zu Sozialhilfe im selben Ausmaß wie für ungarische Bürger vor und unterscheidet dabei nicht zwischen Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten. Folglich haben Schutzberechtigte Anspruch auf Leistungen für aktive Personen und Pensionisten, eine begrenzte öffentliche Gesundheitsfürsorge und Arbeitslosenunterstützung, neben anderen Ansprüchen (z. B. Familienbeihilfe, Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft). Durch die COVID-19-Pandemie wurden viele Schutzberechtigte arbeitslos. Das Arbeitslosengeld steht für maximal 90 Tage zur Verfügung und entspricht der Höhe von 60 % des letzten Gehalts. Das Antragsformular für Arbeitslosengeld, das nur auf Ungarisch verfügbar ist, ist nicht einfach ausfüllen, die Hilfe von NGOs ist in der Regel erforderlich. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden erst ausgezahlt, wenn man zumindest ein Beitragsjahr in den letzten drei Jahren nachweisen kann, was für Schutzberechtigte, die gerade ihren Status erhalten haben, kaum möglich ist. Schwierigkeiten auf dem Gebiet der Sozialhilfe entstehen meist durch die allgemeine Langsamkeit und Schwerfälligkeit des Verwaltungssystems oder durch die Sprachbarriere (HHC/ECRE 7.2024).
Schutzberechtigte haben für sechs Monate ab Statuszuerkennung Anspruch auf medizinische Versorgung zu denselben Bedingungen wie Asylwerber. Das bedeutet, die Asylbehörde deckt die Kosten ihrer medizinischen Versorgung für weitere sechs Monate, wenn die Schutzberechtigten keine andere Form der Krankenversicherung erwerben können. Nach Angaben der NGO Stiftung Menedék erhalten Schutzberechtigte ihre Sozialversicherungskarte jedoch nicht innerhalb von sechs Monaten nach Statuszuerkennung, was zu Schwierigkeit beim Zugang zu medizinischer Versorgung führt, da das medizinische Personal die Rechtslage oft nicht kennt und nicht weiß, dass diese Personen Anspruch auf Gesundheitsleistungen haben. Die Ausstellung der Krankenversicherungskarte wird durch die Schwierigkeiten bei der Ausstellung der Identifikations- und Adresskarte weiter erschwert, da ohne diese der Antrag auf die Krankenversicherungskarte nicht gestellt werden kann. Änderungen des Sozialversicherungsgesetzes wirken sich nachteilig auf Schutzberechtigte aus, die das Land verlassen haben und später von einem anderen EU-Mitgliedstaat rückgeführt werden. Nach NGO-Angaben endet ihr Anspruch auf Krankenversicherung mit der Abreise. Folglich werden, wenn sie bei Rückkehr unmittelbar medizinische Behandlung benötigen, deren Kosten dem Patienten in Rechnung gestellt. Ähnlich wie Asylwerber
sehen sich Schutzberechtigte in der Praxis erheblichen Hindernissen beim Zugang zu Gesundheitsversorgung gegenüber. Hauptsächlich geht es um Verständigungsprobleme, administrative Schwierigkeiten und mangelnde Rechtskenntnis. Cordelia ist die einzige NGO, die sich speziell auf psychosoziale Unterstützungsangebote für Menschen mit internationalem Status konzentriert (HHC/ECRE 7.2024).
Quellen
- HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024
- USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107725.html, Zugriff 17.9.2024
(…)
Begründend führte das BFA unter anderem aus, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn bereits der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Es stehe somit fest, dass für den Beschwerdeführer in Ungarn Verfolgungssicherheit sowie Drittstaatssicherheit vorliege. In Österreich verfüge er über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 würden nicht vorliegen. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK der Zulässigkeit der Anordnung auf Außerlandesbringung entgegenstünde.Begründend führte das BFA unter anderem aus, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn bereits der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Es stehe somit fest, dass für den Beschwerdeführer in Ungarn Verfolgungssicherheit sowie Drittstaatssicherheit vorliege. In Österreich verfüge er über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 würden nicht vorliegen. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK der Zulässigkeit der Anordnung auf Außerlandesbringung entgegenstünde.
7. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung, die BBU GmbH, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Angeregt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Beantragt wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den letzten zehn Jahren in Ungarn als anerkannter Flüchtling keine Unterstützung erhalten habe. Er sei nicht krankenversichert bzw. habe keine Leistungen aus der Krankenversicherung beziehen können; die letzten zehn Jahre sei er obdachlos gewesen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer 61 Jahre alt und leide an mehreren Gebrechen und körperlichen Leiden, er sei unter anderem herzkrank und leide unter chronischer Gastritis und fürchte im Fall der Außerlandesbringung nach Ungarn, in Schubhaft genommen zu werden und die notwendigen Medikamente nicht zu erhalten. Der Beschwerdeführer sei daher besonders vulnerabel. Im Fall einer Außerlandesbringung nach Ungarn wäre der Beschwerdeführer von unzulänglichen Lebensumständen betroffen, welche gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMRK verstoßen würden. Er würde aufgrund der prekären Wirtschaftslage und Wohnsituation in eine ausweglose Situation geraten und könnte seine grundlegenden Bedürfnisse nicht decken. Der Beschwerdeführer wäre auch aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung in einer unzumutbaren Situation. Die Situation für Asylberechtigte insbesondere in Bezug auf ihre grundlegenden Bedürfnisse wie Nahrung, medizinische Versorgung und Wohnung sei katastrophal und unzumutbar. Wie den aktuellen Länderinformationen zu entnehmen sei, würden Schutzberechtigte zudem jegliche Rechte aus der Krankenversicherung verlieren, sobald sie sich in einen anderen Mitgliedsstaat begeben hätten. Bei der Rückkehr müssten die Schutzberechtigten selbst für die Kosten ihrer Behandlungen aufkommen bzw. würden diese überhaupt verwehrt. Nur, weil der Beschwerdeführer in Ungarn der Status des Asylberechtigten zugesprochen worden sei, bedeute dies nicht, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich versorgt werde und nicht in eine ausweglose Lage gerate.Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den letzten zehn Jahren in Ungarn als anerkannter Flüchtling keine Unterstützung erhalten habe. Er sei nicht krankenversichert bzw. habe keine Leistungen aus der Krankenversicherung beziehen können; die letzten zehn Jahre sei er obdachlos gewesen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer 61 Jahre alt und leide an mehreren Gebrechen und körperlichen Leiden, er sei unter anderem herzkrank und leide unter chronischer Gastritis und fürchte im Fall der Außerlandesbringung nach Ungarn, in Schubhaft genommen zu werden und die notwendigen Medikamente nicht zu erhalten. Der Beschwerdeführer sei daher besonders vulnerabel. Im Fall einer Außerlandesbringung nach Ungarn wäre der Beschwerdeführer von unzulänglichen Lebensumständen betroffen, welche gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Artikel 3, EMRK verstoßen würden. Er würde aufgrund der prekären Wirtschaftslage und Wohnsituation in eine ausweglose Situation geraten und könnte seine grundlegenden Bedürfnisse nicht decken. Der Beschwerdeführer wäre auch aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung in einer unzumutbaren Situation. Die Situation für Asylberechtigte insbesondere in Bezug auf ihre grundlegenden Bedürfnisse wie Nahrung, medizinische Versorgung und Wohnung sei katastrophal und unzumutbar. Wie den aktuellen Länderinformationen zu entnehmen sei, würden Schutzberechtigte zudem jegliche Rechte aus der Krankenversicherung verlieren, sobald sie sich in einen anderen Mitgliedsstaat begeben hätten. Bei der Rückkehr müssten die Schutzberechtigten selbst für die Kosten ihrer Behandlungen aufkommen bzw. würden diese überhaupt verwehrt. Nur, weil der Beschwerdeführer in Ungarn der Status des Asylberechtigten zugesprochen worden sei, bedeute dies nicht, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich versorgt werde und nicht in eine ausweglose Lage gerate.
8. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 09.10.2025.
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2025 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2025 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stelle am 15.07.2015 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde in Ungarn am 15.09.2016 der Asylstatus gewährt.
In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer in vielen anderen europäischen Ländern mehrmals Anträge auf internationalen Schutz. Letztlich stellte der Beschwerdeführer am 17.05.2025 in Österreich den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Schutzstatus in Ungarn ist nach wie vor aufrecht.
In der Beschwerde gegen den Bescheid brachte der Beschwerdeführer vor, an mehreren körperlichen Gebrechen zu leiden. Er sei herzkrank, habe chronische Gastritis und befürchte, die notwendigen Medikamente nicht zu erhalten. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und damit im Zusammenhang stehend auch hinsichtlich der (medizinischen) Versorgungslage sowie der Lebensumstände für vulnerable Schutzberechtigte in Ungarn war eine abschließende Beurteilung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht möglich. Für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fehlen notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des Reisewegs (illegale Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten) und hinsichtlich der Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Ungarn ergeben sich zum einen aus den umfassenden Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg im Rahmen der Erstbefragung (AS 19ff), dem EURODAC-Treffer zu Ungarn sowie zum anderen aus dem Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der ungarischen Dublin-Behörde. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes. Dem Schreiben Ungarns vom 04.06.2025 (AS 57) lässt sich zweifelsfrei und dezidiert entnehmen, dass der Beschwerdeführer erstmals am 15.07.2015 in Ungarn um Asyl angesucht hat. Zudem geht aus dem Schreiben zweifelsfrei hervor, dass dem Beschwerdeführer am 15.09.2016 der Asylstatus zuerkannt wurde.
Die weiteren Antragstellungen auf internationalen Schutz sind durch die vorliegenden EURODAC-Treffer der Kategorie 1 zu mehreren europäischen Ländern belegt. Dem Erstbefragungsprotokoll vom 17.05.2025 war die Asylantragstellung in Österreich zu entnehmen. Dass der Schutzstatus in Ungarn nach wie vor aufrecht ist, ergibt sich wiederrum aus dem Schreiben der ungarischen Dublin-Behörde vom 04.06.2025.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA angab, gesund zu sein (AS 91). Von daher wurde seitens des BFA das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung zunächst verneint. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer jedoch mehrere gesundheitliche Einschränkungen vor. Somit liegen ausreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass weitere Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angezeigt sind. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aus der Aktenlage aufgrund des Vorbringens zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten.Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA angab, gesund zu sein (AS 91). Von daher wurde seitens des BFA das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung zunächst verneint. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer jedoch mehrere gesundheitliche Einschränkungen vor. Somit liegen ausreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass weitere Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angezeigt sind. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aus der Aktenlage aufgrund des Vorbringens zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen könnten.
Es ist zu klären, in welchem psychischen und physischen Zustand sich der Beschwerdeführer tatsächlich befindet, ob bzw. welche Krankheiten vorliegen, ob bzw. welche medizinischen weiterführenden Behandlungen angezeigt sind, ob bzw. wie sich eine etwaige Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn auf seinen Zustand auswirken würde und ob bzw. wie der Beschwerdeführer in der Lage sein könnte, sich in Ungarn eine Lebensgrundlage zu erwirtschaften. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer dem Vorbringen nach bei seinem Voraufenthalt in Ungarn obdachlos war. Es gilt zu klären, ob auch obdachlose Personen Zugang zu notwendiger (medizinischer) Versorgung haben.
Da der Gesundheitszustand bzw. die Überstellungsfähigkeit sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mangels weitergehender Ermittlungen noch nicht hinreichend geklärt ist und damit im Zusammenhang stehend auch die (medizinische) Versorgungslage sowie die Lebensumstände für vulnerable Schutzberechtigte in Ungarn noch nicht abschließend beurteilt werden konnte, fehlen notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhalts. Dass es sich gegenständlich um eine vulnerable Person handelt, ergibt sich aus dem Vorbringen hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten:
„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
…“
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:
„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
…“
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61, (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,)“
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet:
„§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“
Zunächst ist vorauszuschicken, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich Folgendes auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH vom 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener in § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt § 4a AsylG 2005 darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könnte oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist gemäß § 4a AsylG 2005 somit nicht zu prüfen (vgl. VwGH vom 04.03.2024, Ro 2021/14/0002, VwGH vom 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).Zunächst ist vorauszuschicken, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich Folgendes auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH vom 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener in Paragraph 4, AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könnte oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 somit nicht zu prüfen vergleiche VwGH vom 04.03.2024, Ro 2021/14/0002, VwGH vom 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).
Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem Schreiben der ungarischen Behörde vom 04.06.2025 (AS 57), ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer in Ungarn als Begünstigter internationalen Schutzes (als Asylberechtigter) anerkannt wurde und sein Verfahren dort rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus diesem Grund gelangt gegenständlich unzweifelhaft § 4a AsylG 2005 zur Anwendung.
Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem Schreiben der ungarischen Behörde vom 04.06.2025 (AS 57), ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer in Ungarn als Begünstigter internationalen Schutzes (als Asylberechtigter) anerkannt wurde und sein Verfahren dort rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus diesem Grund gelangt gegenständlich unzweifelhaft Paragraph 4 a, AsylG 2005 zur Anwendung.,
Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III-VO (vgl. VwGH vom 20.10.2021, Ra 2021/14/0275, VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III-VO vergleiche VwGH vom 20.10.2021, Ra 2021/14/0275, VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Ungarn aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits den Asylstatus genießt und somit in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich dessen nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz dem Grunde nach gemäß § 4a AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Ungarn aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits den Asylstatus genießt und somit in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich dessen nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz dem Grunde nach gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.,
Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Im vorliegenden Fall kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Außerlandesbringung nach Ungarn in seinen gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechten verletzt würde. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Im vorliegenden Fall kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Außerlandesbringung nach Ungarn in seinen gemäß Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechten verletzt würde.
Dass Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn (noch) nicht zulässig ist, da ohne ergänzende Ermittlungen eine Überprüfung, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Ungarn eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK drohen würde, im Beschwerdeweg nicht vorgenommen werden kann, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hatte:Dass Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn (noch) nicht zulässig ist, da ohne ergänzende Ermittlungen eine Überprüfung, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Ungarn eine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK drohen würde, im Beschwerdeweg nicht vorgenommen werden kann, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hatte:
Hinsichtlich des Vorbringens im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Hinsichtlich des Vorbringens im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
In seiner Entscheidung im Fall Paposhvili/Belgien (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von „ganz außergewöhnlichen Fällen“ näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Art. 3 EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (Rn 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (Rn 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (Rn 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befindet (Rn 191).In seiner Entscheidung im Fall Paposhvili/Belgien (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von „ganz außergewöhnlichen Fällen“ näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Artikel 3, EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (Rn 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Artikel 3, EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (Rn 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (Rn 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation befindet (Rn 191).
Zur Beurteilung der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine solche „ganz außergewöhnliche Situation“ gegeben ist, die einer Überstellung nach Ungarn widersprechen würde, fehlen dem Bundesverwaltungsgericht notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhalts. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung konnte keine abschließende Beurteilung erfolgen.
Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er an mehreren körperlichen Gebrechen leide und bei seinem Voraufenthalt in Ungarn obdachlos gewesen sei, wird daher das BFA im fortgesetzten Verfahren zunächst abzuklären haben, in welchem Zustand sich der Beschwerdeführer tatsächlich befindet, ob allenfalls vorliegende psychische und/oder physische Erkrankungen behandelbar sind bzw. welcher konkreten medizinischen Behandlung er bedarf. Erst wenn diese Ermittlungen durchgeführt wurden, hat das BFA in einem weiteren Schritt zu beurteilen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig ist. Je nach festgestelltem Gesundheitszustand kann sich hier weiterer Ermittlungsbedarf in Bezug auf die Frage von in Ungarn auch tatsächlich zugänglichen Behandlungsmöglichkeiten ergeben. Sofern sich aus den Ermittlungen ergibt, dass der Beschwerdeführer weiterhin kontinuierlichen Behandlungen bedarf, wird jedenfalls anhand aktueller Berichte zu ermitteln sein, wie sich die konkreten Bedingungen von Vulnerablen in Ungarn nun tatsächlich gestalten und ob bzw. wie der Zugang zu medizinischer Behandlung nun tatsächlich gesichert ist.
Zu klären ist auch, welche Folgen eine allfällige Unterbrechung einer medizinischen Behandlung nach sich ziehen könnte und inwieweit es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, sich in Ungarn eine Lebensgrundlage zu erwirtschaften: Relevant für die Beurteilung können vorrangig die Lebensumstände des Beschwerdeführers nach Zuerkennung des Schutzstatus und nach Verlassen der für Asylwerber dort bestehenden Unterkünfte sein. Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer bereits konkret vor, in Ungarn obdachlos gewesen zu sein und keinen Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt zu haben. Fraglich ist, ob ihm eine solche Situation abermals drohen könnte. Hierbei gilt es zu klären, ob der Beschwerdeführer - sollten ihm in erster Zeit nicht von Seiten des ungarischen Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen ermöglicht werden - nach einer Rückkehr selbst oder mit Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen oder mit Hilfe von bereits während seines vormaligen Aufenthaltes in Ungarn aufgebauten sozialen Netzwerken in der Lage wäre, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Für die Beurteilung seiner Rückkehrsituation können neben den bisherigen Lebensumständen in Ungarn unter Berücksichtigung der Dauer des vormaligen Aufenthalts in Ungarn auch eine etwaige auf dem ungarischen Arbeitsmarkt verwertbare Ausbildung oder Arbeitserfahrung sowie Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers von Bedeutung sein; auch vorhandene eigene finanzielle Mittel oder familiäre bzw. soziale Unterstützung könnten in diese Bewertung miteinbezogen werden. Dazu - nämlich zu seiner Ausbildung, zu etwaiger praktischer Berufserfahrung, zu seinen Sprachkenntnissen, zu einem etwaigen sozialen oder familiären Netzwerk in Ungarn - sind dem Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren konkrete Fragen zu stellen und sind seine Angaben mit den herangezogenen Länderberichten in Beziehung zu setzen, um abschließend beurteilen zu können, ob dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner in Art. 3 EMRK verankerten Rechte droht.Zu klären ist auch, welche Folgen eine allfällige Unterbrechung einer medizinischen Behandlung nach sich ziehen könnte und inwieweit es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, sich in Ungarn eine Lebensgrundlage zu erwirtschaften: Relevant für die Beurteilung können vorrangig die Lebensumstände des Beschwerdeführers nach Zuerkennung des Schutzstatus und nach Verlassen der für Asylwerber dort bestehenden Unterkünfte sein. Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer bereits konkret vor, in Ungarn obdachlos gewesen zu sein und keinen Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt zu haben. Fraglich ist, ob ihm eine solche Situation abermals drohen könnte. Hierbei gilt es zu klären, ob der Beschwerdeführer - sollten ihm in erster Zeit nicht von Seiten des ungarischen Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen ermöglicht werden - nach einer Rückkehr selbst oder mit Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen oder mit Hilfe von bereits während seines vormaligen Aufenthaltes in Ungarn aufgebauten sozialen Netzwerken in der Lage wäre, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Für die Beurteilung seiner Rückkehrsituation können neben den bisherigen Lebensumständen in Ungarn unter Berücksichtigung der Dauer des vormaligen Aufenthalts in Ungarn auch eine etwaige auf dem ungarischen Arbeitsmarkt verwertbare Ausbildung oder Arbeitserfahrung sowie Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers von Bedeutung sein; auch vorhandene eigene finanzielle Mittel oder familiäre bzw. soziale Unterstützung könnten in diese Bewertung miteinbezogen werden. Dazu - nämlich zu seiner Ausbildung, zu etwaiger praktischer Berufserfahrung, zu seinen Sprachkenntnissen, zu einem etwaigen sozialen oder familiären Netzwerk in Ungarn - sind dem Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren konkrete Fragen zu stellen und sind seine Angaben mit den herangezogenen Länderberichten in Beziehung zu setzen, um abschließend beurteilen zu können, ob dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner in Artikel 3, EMRK verankerten Rechte droht.
Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhalts nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob beim Beschwerdeführer eine reale Gefährdung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Falle seiner Überstellung nach Ungarn vorliegt. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist nicht ersichtlich.Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhalts nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob beim Beschwerdeführer eine reale Gefährdung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Falle seiner Überstellung nach Ungarn vorliegt. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist nicht ersichtlich.
Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).
Aus den oben dargelegten Gründen erweist sich der vorliegende Sachverhalt daher als so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war.Aus den oben dargelegten Gründen erweist sich der vorliegende Sachverhalt daher als so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis Behebung der Entscheidung Beweiswürdigung familiäre Situation gesundheitliche Beeinträchtigung Kassation Überstellungsrisiko VersorgungslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W239.2321817.1.00Im RIS seit
26.06.2026Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026