TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/9 W605 2300861-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.2026
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Entscheidungsdatum

09.06.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W605 2300861-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG über die Beschwerde des XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2025, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2025, Zl. römisch 40 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.I. Vorverfahrenrömisch eins.I. Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung am 02.10.2023 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch zu seinen Fluchtgründen befragt vor, er habe Syrien im Jahr 2014 mit seiner ganzen Familie wegen des Krieges verlassen. Jetzt könne er nicht zurück wegen des Militärdienstes. Er möchte nicht an diesem Krieg teilhaben und habe Angst um sein Leben.

3. Am 26.06.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (fortan: belangte Behörde) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch.

Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er der arabischen Volksgruppe angehöre und aus XXXX , in Deir ez-Zor, Syrien, stamme. Er habe eine Ehefrau und mit ihr einen mj. Sohn.Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er der arabischen Volksgruppe angehöre und aus römisch 40 , in Deir ez-Zor, Syrien, stamme. Er habe eine Ehefrau und mit ihr einen mj. Sohn.

Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Syrien aufgrund des Krieges und der Bombardierungen verlassen. Das Land sei zerstört worden; er wolle keine Waffe tragen und friedliche Menschen töten. Er sei ein friedlicher Mensch und möchte eine waffenlose Lösung. Zudem könne er wegen des Problems mit dem Stamm, zu dem seine Frau gehöre, nicht zurückreisen.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Kopien diverser syrischer Dokumente samt Kopien der Übersetzung vor. Bei einer Polizeikontrolle am 27.03.2024 wurde ein türkischer Führerschein bei ihm sichergestellt.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

5. Mit Schreiben vom 12.09.2024 stellte die im Spruch genannte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Zustellung des Bescheides sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

6. Mit Bescheid vom 14.09.2024 wies die belangte Behörde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.). 6. Mit Bescheid vom 14.09.2024 wies die belangte Behörde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch zwei.).

7. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2025, Zl. W269 2300861-1/14E, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen wird. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 28.06.2024 wurde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstand als unzulässig zurückgewiesen. Eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides vom 28.06.2024 habe nicht stattgefunden, weshalb dieser Bescheid bisher nicht erlassen wurde.7. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2025, Zl. W269 2300861-1/14E, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen wird. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 28.06.2024 wurde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstand als unzulässig zurückgewiesen. Eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides vom 28.06.2024 habe nicht stattgefunden, weshalb dieser Bescheid bisher nicht erlassen wurde.

I.II. Gegenständliches Verfahrenrömisch eins.II. Gegenständliches Verfahren

8. Am 14.07.2025 erfolgte erneut eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch.

Dabei gab der Beschwerdeführer an, von seiner Geburt an bis 2013 habe er in XXXX gelebt. Sie seien dort aufgrund von Luftangriffen vertrieben worden. Sie seien in ein Dorf namens XXXX geflüchtet. Einen Monat später seien sie nach XXXX zurückgekehrt und hätten ihre Sachen gepackt. Am 11.02.2014 seien sie in die Türkei gereist. Seine Ehefrau, mit der er regelmäßig in Kontakt stehe, sei nach Syrien zurückgekehrt und werde vom Vater des Beschwerdeführers finanziell unterstützt. Zwei Onkel väterlicherseits und eine Tante des Beschwerdeführers lebten ebenfalls in Syrien, er habe zudem Kontakt zu einem gleichaltrigen Cousin, der noch immer in Deir ez Zor lebe, ein weiterer Bekannter lebe in Homs. Dabei gab der Beschwerdeführer an, von seiner Geburt an bis 2013 habe er in römisch 40 gelebt. Sie seien dort aufgrund von Luftangriffen vertrieben worden. Sie seien in ein Dorf namens römisch 40 geflüchtet. Einen Monat später seien sie nach römisch 40 zurückgekehrt und hätten ihre Sachen gepackt. Am 11.02.2014 seien sie in die Türkei gereist. Seine Ehefrau, mit der er regelmäßig in Kontakt stehe, sei nach Syrien zurückgekehrt und werde vom Vater des Beschwerdeführers finanziell unterstützt. Zwei Onkel väterlicherseits und eine Tante des Beschwerdeführers lebten ebenfalls in Syrien, er habe zudem Kontakt zu einem gleichaltrigen Cousin, der noch immer in Deir ez Zor lebe, ein weiterer Bekannter lebe in Homs.

Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Beschwerdeführer vor, er habe bereits angegeben, dass er Syrien wegen des syrischen Regimes und auch wegen des Stammes seiner Ehegattin verlassen habe. Dadurch, dass er seine Ehefrau geheiratet habe, obwohl ihre Familie nicht einverstanden gewesen sei, habe der Beschwerdeführer Angst davor, jemandem aus ihrem Stamm zu begegnen. Er werde vielleicht getötet und wisse ehrlich gesagt nicht, was ihn in Syrien erwarte.

9. Mit Bescheid vom 05.08.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).9. Mit Bescheid vom 05.08.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die belangte Behörde zur mit Spruchpunkt I. des Bescheides erfolgten Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus, dass die Entwicklung des Vorbringens eine zunehmende Ausweitung und Umdeutung der Fluchtgründe im Verlauf des Verfahrens zeige. Insbesondere falle auf, dass das angebliche Bedrohungsszenario durch den Stamm seiner Ehefrau in der Erstbefragung noch keinerlei Erwähnung gefunden habe und erst im Zuge der späteren Einvernahmen vage in das Asylvorbringen integriert worden sei. Auch die abschließende Äußerung, wonach er „ehrlich gesagt“ nicht wisse, was ihn im Falle einer Rückkehr nach Syrien erwarte, lasse darauf schließen, dass sein Vorbringen nicht auf einer konkret nachvollziehbaren individuellen Gefährdungslage beruhe. Vielmehr spreche diese Aussage dafür, dass seine Angaben insoweit unsubstantiiert und spekulativ blieben, da er selbst offenbar keine konkrete Gefahr benennen könne und ihm somit auch bewusst sei, dass eine reale, individualisierte Bedrohung nicht gegeben sei.Begründend führte die belangte Behörde zur mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erfolgten Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus, dass die Entwicklung des Vorbringens eine zunehmende Ausweitung und Umdeutung der Fluchtgründe im Verlauf des Verfahrens zeige. Insbesondere falle auf, dass das angebliche Bedrohungsszenario durch den Stamm seiner Ehefrau in der Erstbefragung noch keinerlei Erwähnung gefunden habe und erst im Zuge der späteren Einvernahmen vage in das Asylvorbringen integriert worden sei. Auch die abschließende Äußerung, wonach er „ehrlich gesagt“ nicht wisse, was ihn im Falle einer Rückkehr nach Syrien erwarte, lasse darauf schließen, dass sein Vorbringen nicht auf einer konkret nachvollziehbaren individuellen Gefährdungslage beruhe. Vielmehr spreche diese Aussage dafür, dass seine Angaben insoweit unsubstantiiert und spekulativ blieben, da er selbst offenbar keine konkrete Gefahr benennen könne und ihm somit auch bewusst sei, dass eine reale, individualisierte Bedrohung nicht gegeben sei.

Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die belangte Behörde aus, dass die Sicherheitslage im Allgemeinen und speziell im Herkunftsort des Beschwerdeführers als ausreichend sicher festzustellen sei. Zudem könne der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen, wodurch er nicht in eine lebensbedrohliche oder existenzielle Notlage geraten würde.

Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen gewesen. Eine Rückkehrentscheidung greife auch nicht unverhältnismäßig in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- oder Familienlebens ein. Eine Abschiebung nach Syrien sei im Ergebnis zulässig.Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erteilen gewesen. Eine Rückkehrentscheidung greife auch nicht unverhältnismäßig in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- oder Familienlebens ein. Eine Abschiebung nach Syrien sei im Ergebnis zulässig.

10. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde durch seine Rechtsvertretung.

Darin führte er aus, dass ihm Blutrache wegen der Stammzugehörigkeit drohe und bei einer Verfolgung als Familienmitglied iZm Blutrache der asylrelevante Nexus zur bestimmten sozialen Gruppe gegeben. Die Sicherheitslage habe sich nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht gebessert, sondern tendenziell noch verschlechtert und sei es in Deir ez-Zour zu einem Erstarken des IS samt Angriffen auf Truppen der Übergangsregierung und auf die SDF gekommen.

Eine Rückkehr nach Syrien sei dem Beschwerdeführer zudem aufgrund der verheerenden Versorgungssituation nicht möglich und drohe ihm im Falle einer Abschiebung eine Verletzung seiner von Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Damaskus komme in seinem Falle mangels Erreichbarkeit und Zumutbarkeit nicht in Betracht. Zudem hätte eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, da die belangte Behörde keine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorgenommen habe. Dem Beschwerdeführer hätte ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werden müssen. Eine Rückkehr nach Syrien sei dem Beschwerdeführer zudem aufgrund der verheerenden Versorgungssituation nicht möglich und drohe ihm im Falle einer Abschiebung eine Verletzung seiner von Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Damaskus komme in seinem Falle mangels Erreichbarkeit und Zumutbarkeit nicht in Betracht. Zudem hätte eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, da die belangte Behörde keine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorgenommen habe. Dem Beschwerdeführer hätte ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werden müssen.

11. In weiterer Folge legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

12. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 11.05.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu seinen Fluchtgründen, zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat und zu seinem Leben in Österreich befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch, er hat auch Kenntnisse der türkischen Sprache.

1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement Deir ez Zor geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien. Es kann nicht festgestellt werden, wann genau der Beschwerdeführer aus Syrien aus- und in die Türkei eingereist ist, jedoch spätestens im Februar 2014. 1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement Deir ez Zor geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien. Es kann nicht festgestellt werden, wann genau der Beschwerdeführer aus Syrien aus- und in die Türkei eingereist ist, jedoch spätestens im Februar 2014.

1.1.3. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien für vier oder fünf Jahre eine Schule, in der Türkei besuchte er etwa ein weiteres Jahr eine Schule und machte daraufhin eine Berufsausbildung als Fahrer und Schweißer. Er war dann als Erntehelfer und am Gemüsemarkt erwerbstätig.

1.1.4. Während seines Aufenthaltes in Syrien lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Kernfamilie. Die Eltern sowie vier Schwestern und zwei Brüder des Beschwerdeführers leben anchwievor in der Türkei. Die Ehefrau und der mj. Sohn des Beschwerdeführers leben in Homs in Syrien. In XXXX leben seine Großmutter und die Frau seines Onkels. Ein Onkel ms. lebt in Damaskus. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Kernfamilie in Syrien. 1.1.4. Während seines Aufenthaltes in Syrien lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Kernfamilie. Die Eltern sowie vier Schwestern und zwei Brüder des Beschwerdeführers leben anchwievor in der Türkei. Die Ehefrau und der mj. Sohn des Beschwerdeführers leben in Homs in Syrien. In römisch 40 leben seine Großmutter und die Frau seines Onkels. Ein Onkel ms. lebt in Damaskus. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Kernfamilie in Syrien.

Zwei Cousins vs und zwei entfernte Verwandte des Beschwerdeführers halten sich in Österreich auf.

Der (in der Türkei lebende) Vater des Beschwerdeführers ist Eigentümer von zwei Häusern in Damaskus und zwei Häusern in Deir ez Zor; davon wird ein Haus in Damaskus von der zweiten Ehefrau des Vaters bewohnt, die übrigen Häuser sind derzeit unbewohnt. Im Familienbesitz stehen zudem mehrere Grundstücke in Deir ez Zor, davon ein landwirtschaftlich genutztes, auf dem zuletzt Weizen und Baumwolle angebaut wurden, das wegen einer Erhöhung der Bewässerungsgebühren bzw. Steuern durch die neue Regierung jedoch seit etwa einem bis zwei Jahren nicht angebaut wird.

1.1.5. Nach seinem Aufenthalt in der Türkei reiste der Beschwerdeführer ab August 2023 schlepperunterstützt über Bulgarien und Serbien spätestens am 28.09.2023 nach Österreich ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.6. Der Beschwerdeführer ist gesund, nimmt keine Medikamente ein, steht nicht in ärztlicher Behandlung und ist arbeitsfähig.

1.2. Feststellungen zum Privat und Familienleben des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise durchwegs in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer bezog Leistungen aus der Grundversorgung und geht seit zumindest zwei Jahren einer legalen Erwerbstätigkeit als Geschirrabwäscher bzw. Hilfskraft in einem Restaurant nach.

Der Beschwerdeführer besuchte außer einem Alphabetisierungskurs bisher keine Sprachkurse und verfügt auch über keine besonderen sozialen Bindungen in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2.2. In Österreich halten sich zwei Cousins vs und zwei entfernte Verwandte des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer lebt mit diesen weder in einem gemeinsamen Haushalt, noch bestehen wechselseitige Unterstützungs- oder Abhängigkeitsverhältnisse zwischen diesen Personen. Auch darüber hinaus konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.

1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, der Ort XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor, steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr über einen von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang sowie über die Flughäfen Damaskus und Aleppo legal über den ebenso von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Landweg in seine Herkunftsregion einreisen.Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, der Ort römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor, steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr über einen von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang sowie über die Flughäfen Damaskus und Aleppo legal über den ebenso von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Landweg in seine Herkunftsregion einreisen.

1.3.1. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch die neue syrische Regierung:

Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat nie einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch die (seinerzeit:) Hai?at Tahrir asch-Scham, welche nun die neue syrische Regierung bildet, ausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt, von der neuen syrischen Regierung zur Ableistung eines Wehrdienstes einberufen und eingezogen zu werden. Es besteht keine hinreichende Gefahr, dass ihm im Falle der Rückkehr physische oder psychische Gewalt durch die neue syrische Regierung droht. Es ist keine oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie gegenüber der neuen syrischen Regierung feststellbar bzw. wird eine derartige Haltung auch nicht unterstellt.

1.3.2. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr aufgrund einer Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppierungen:

Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt, seitens einer bewaffneten Gruppierung zwangsrekrutiert bzw. zur Beteiligung an bewaffneten Auseinandersetzungen gezwungen zu werden.

1.3.3. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seiner Herkunft:

Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt, Gewalt aufgrund seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit, seines sunnitisch-islamischen Glaubens oder aufgrund seiner Herkunft aus dem Gouvernement Deir ez-Zor zu erfahren.

1.3.4. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aufgrund von Stammeskämpfen und Blutfehden:

Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt, Gewalt aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit oder von Blutfehden ausgesetzt zu sein. Eine solche Gefahr droht ihm insbesondere nicht von Angehörigen des Stammes seiner Ehefrau, aus dem Grund, dass er sie geheiratet hat, obwohl die Familie seiner Ehefrau nicht damit einverstanden war.

1.3.5. Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung:

Der Beschwerdeführer würde auch bei einer Rückkehr nicht wegen seiner Flucht, Asylantragstellung oder der illegalen Ausreise verfolgt werden.

1.3.6. Conclusio hinsichtlich der Asylrelevanz:

Der Beschwerdeführer ist somit nicht in das Blickfeld einer der (ehemaligen) syrischen Konfliktparteien oder Gruppierungen geraten.

Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

1.4. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

1.4.1. Der Beschwerdeführer ist mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Syrien vertraut.

1.4.2. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine seine Person betreffende extreme Gefährdungslage in seiner Herkunftsregion, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit führt, vorgebracht. Insbesondere ist festzustellen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine in Syrien lebenden Angehörigen im Zuge willkürlicher Gewalt oder aufgrund von Kriegsmittelrückständen am Körper verletzt worden sind.

1.4.3. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er kann sein Herkunftsgebiet auch ohne Gefahr für Leib und Leben erreichen.

1.4.4. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion seine Existenz sichern und seine grundlegenden Bedürfnisse decken. Er arbeitsfähig und mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut. Zudem verfügt er über Arbeitserfahrung, er war bereits in der Türkei und ist auch jetzt in Österreich berufstätig. Auch kann der Beschwerdeführer auf ein familiäres Netzwerk vor Ort zurückgreifen. Seine Angehörigen sind mit Unterkunft, Nahrung, Wasser und Strom versorgt und können den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr bei der Wiederansiedelung materiell, finanziell und immateriell unterstützen. Darüber hinaus besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

1.5. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:

1.5.1. Die Feststellung der maßgeblichen Situation in Syrien basiert auf Auszügen der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 13, Stand 28.02.2026:

Politische Lage

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vergleiche INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).

Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).

Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).

Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vgl. AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025). Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vergleiche Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vergleiche AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025).

Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).

Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat "die eigentliche Regierung" (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei "eine neue Form des Autoritarismus" (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne "outreach"-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).

Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025).

Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).

Gewaltmonopol

Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025).

In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP 15.7.2025).

Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025). [Für weitere Informationen dazu s. Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.].

Sicherheitslage

Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vergleiche TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).

Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander (BPB 5.6.2025). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz (BI 12.2.2026). Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert (ACHRi 8.2025). In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten (SOHR 8.11.2025). Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen (SOHR 8.9.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich (MEI 13.2.2026). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (DIS 9.12.2025b).

Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vgl. SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vergleiche SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).

In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung [Informationen über Folter und Haftbedingungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.] (SOHR 7.9.2025).

Gewaltmonopol

Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay'at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der Allgemeinen Sicherheit angeschlossen hätten, die ursprünglich 8.000 Mann stark war. Dennoch müsse Damaskus diese Truppe noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem (ICG 26.11.2025). Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung (Etana 7.2025). Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden (Etana 7.2025). Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus', seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde (MECGA 3.8.2025). Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten (ICG 26.11.2025). Eine israelische Quelle berichtet, dass die neue Regierung weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur (Alma 4.1.2026). Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall (MVCR 8.2025).

Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die 62. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die 76. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die 42. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Gruppierungen bzw. Divisionen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden und Unterkapitel Anm.]

Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen (74 %) und nicht autorisierten Personen (78 %) einzieht. Sie betrachten solche Waffen als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63 % der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen (FA 5.12.2025).

Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu (MVCR 8.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft Anm.]

Selbstjustiz

Die Sicherheitslücken, die im März und Juli 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, sind schwerwiegend. Sie deuten auf Probleme hin, die weit über die betroffenen Gebiete hinausgehen und die Bemühungen um eine Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden könnten. Zu den größten Gefahren für den Übergang zählt die Auffassung vieler Syrer, dass sie bewaffnet bleiben und sogar ausländische Unterstützung einholen müssen, um sich selbst und ihre Interessen im Syrien nach al-Assad zu schützen (ICG 26.11.2025).

Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen (DIS 9.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar [Informationen zu religiös motivierter Gewalt finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten Anm.] (MVCR 8.2025). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vgl. DIS 9.12.2025b). Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC 17.6.2025).Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen (DIS 9.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar [Informationen zu religiös motivierter Gewalt finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten Anm.] (MVCR 8.2025). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vergleiche DIS 9.12.2025b). Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC 17.6.2025).

Kampfmittelreste und Blindgänger

In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025). Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt (UNOCHA 24.7.2025). Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft (UN News 14.1.2025), weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden (UNOCHA 24.7.2025). Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar (Araby 11.4.2025). Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert (SOHR 13.8.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen (SOHR 13.2.2025). Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten (DIS 9.12.2025b). Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour (UNOCHA 2.6.2025). Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet (Araby 11.4.2025). Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht (UNOCHA 24.7.2025). Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern (SOHR 13.8.2025b). Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (MEI 13.2.2026). Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen (DIS 9.12.2025b). Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden (UNOCHA 24.7.2025). [Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen von Blindgängern auf Kinder finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet (UNOCHA 24.7.2025). Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen (Araby 11.4.2025). Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (UNOCHA 24.7.2025).

Der Islamische Staat (IS)

Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen (Enab 5.10.2025) und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein (DIS 9.12.2025b). Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet (INSS 14.1.2026). In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF (DIS 9.12.2025b). Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet (MVCR 8.2025). Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben der Gruppierung im Süden Syriens – vor allem ihre tiefe Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte "Emirat Horan" wiederzubeleben (SO 10.10.2025). Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen (DIS 9.12.2025b). Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten (SO 10.10.2025). Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch "ungeregelte Räume" mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen (INSS 14.1.2026). Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt (AJ 2.3.2025). Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind (CBC 12.2.2026). Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige oder radikalisierte junge Männer saßen bisher in den Gefängnissen der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden (BPB 5.6.2025). Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten (Guardian 21.1.2026). Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer transportiert haben sollen (AJ 17.2.2026). Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben (Forbes 20.1.2026). Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind (FR24 20.1.2026), und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind (Guardian 21.1.2026; vgl. FR24 20.1.2026). Die SDF haben seit dem Sturz des ehemaligen Regimes bis Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen (Enab 5.10.2025). Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen (Enab 5.10.2025) und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein (DIS 9.12.2025b). Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet (INSS 14.1.2026). In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF (DIS 9.12.2025b). Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet (MVCR 8.2025). Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben der Gruppierung im Süden Syriens – vor allem ihre tiefe Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte "Emirat Horan" wiederzubeleben (SO 10.10.2025). Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen (DIS 9.12.2025b). Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten (SO 10.10.2025). Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch "ungeregelte Räume" mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen (INSS 14.1.2026). Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt (AJ 2.3.2025). Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind (CBC 12.2.2026). Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige oder radikalisierte junge Männer saßen bisher in den Gefängnissen der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden (BPB 5.6.2025). Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten (Guardian 21.1.2026). Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer transportiert haben sollen (AJ 17.2.2026). Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben (Forbes 20.1.2026). Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind (FR24 20.1.2026), und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind (Guardian 21.1.2026; vergleiche FR24 20.1.2026). Die SDF haben seit dem Sturz des ehemaligen Regimes bis Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen (Enab 5.10.2025).

Seit der Übernahme durch die HTS hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht (ICCT 16.5.2025). Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat der IS im Jahr 2025 laut Einschätzungen der Vereinten Nationen und US-Beamten sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet (NYT 10.12.2025). Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben (INSS 14.12.2025). Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte. Viele Jahre lang war der IS stark vom Assad-Regime abhängig – sowohl aufgrund dessen Unfähigkeit und zeitweise mangelnden Willens, die Gruppe ernsthaft herauszufordern, als auch aufgrund der Tatsache, dass al-Assads Hartnäckigkeit und anhaltende Brutalität günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern schufen. Mit dem Sturz al-Assads hat der IS das verloren, worauf es sich am meisten stützte, um seine Existenz zu rechtfertigen, und sieht sich nun einer Regierung gegenüber, die entschlossen ist, es als neuestes Mitglied der von den USA geführten Koalition zu besiegen (MEI 13.2.2026). Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen und Minderheiten durch (SyrWeek 29.12.2025). Am 31.12.2025 wurde ein Selbstmordattentäter an einem Polizeikontrollpunkt in der Nähe einer Kirche in Aleppo gestoppt und zündete sich selbst. Nach Angaben des Innenministeriums hat dieses Informationen über die Absicht des IS erhalten, Selbstmordattentate und Bombenanschläge auf Neujahrsfeiern in mehreren Gouvernements, insbesondere in der Stadt Aleppo, zu verüben, wobei Kirchen und zivile Versammlungsorte ins Visier genommen werden sollten. Als proaktive Reaktion darauf ergriff das Innenministerium strenge Sicherheitsmaßnahmen, darunter die Verstärkung der Sicherheit rund um Kirchen, den Einsatz fester und mobiler Patrouillen sowie die Einrichtung von Kontrollpunkten in verschiedenen Stadtteilen (SyrWeek 5.1.2026). Im Mai 2025 verübte der IS einen Anschlag mit einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED), bei dem mehrere Angehörige der allgemeinen Sicherheitskräfte ums Leben kamen (DIS 9.12.2025b). Berichten zufolge wurden bei dem Angriff sieben Regierungsmitarbeiter getötet oder verletzt. Dies war der erste dokumentierte Angriff des IS gegen die Streitkräfte der Übergangsregierung seit dem Sturz des Assad-Regimes (MVCR 8.2025). 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich noch weiter anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet. Auch wenn sich die Terrororganisation mit ziemlicher Sicherheit wieder erholen wird, stellen die Bedingungen, mit denen sie derzeit in Syrien konfrontiert ist, eine potenziell existenzielle Herausforderung dar (MEI 13.2.2026). Im Jahr 2025 wurden keine Angriffe auf Zivilisten gemeldet, die Trüffel sammeln, wie dies in den Vorjahren der Fall war (DIS 9.12.2025b). Ein terroristischer Bombenanschlag auf die Ali-ibn-Abi-Talib-Moschee am 26.12.2025 während des Freitagsgebets im Stadtteil Wadi al-Dhahab in Homs forderte sechs Todesopfer und 21 Verletzte mit unterschiedlichem Schweregrad. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm Saraya Ansar as-Sunna, eine mutmaßliche Frontgruppe des IS, die angab, der Anschlag sei in Abstimmung mit einer anderen Gruppierung durchgeführt worden (SyrWeek 29.12.2025; vgl. NYT 26.12.2025). Ein Angriff auf die Mar-Elias-Kirche in Damaskus im Juni 2025 durch den IS verdeutlichte erneut die anhaltende Bedrohung durch Schläferzellen und extremistische Gruppen, die auch in scheinbar sicheren Gebieten der Hauptstadt weiterhin in der Lage sind, Anschläge zu verüben (MVCR 8.2025).Seit der Übernahme durch die HTS hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht (ICCT 16.5.2025). Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat der IS im Jahr 2025 laut Einschätzungen der Vereinten Nationen und US-Beamten sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet (NYT 10.12.2025). Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben (INSS 14.12.2025). Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte. Viele Jahre lang war der IS stark vom Assad-Regime abhängig – sowohl aufgrund dessen Unfähigkeit und zeitweise mangelnden Willens, die Gruppe ernsthaft herauszufordern, als auch aufgrund der Tatsache, dass al-Assads Hartnäckigkeit und anhaltende Brutalität günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern schufen. Mit dem Sturz al-Assads hat der IS das verloren, worauf es sich am meisten stützte, um seine Existenz zu rechtfertigen, und sieht sich nun einer Regierung gegenüber, die entschlossen ist, es als neuestes Mitglied der von den USA geführten Koalition zu besiegen (MEI 13.2.2026). Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen und Minderheiten durch (SyrWeek 29.12.2025). Am 31.12.2025 wurde ein Selbstmordattentäter an einem Polizeikontrollpunkt in der Nähe einer Kirche in Aleppo gestoppt und zündete sich selbst. Nach Angaben des Innenministeriums hat dieses Informationen über die Absicht des IS erhalten, Selbstmordattentate und Bombenanschläge auf Neujahrsfeiern in mehreren Gouvernements, insbesondere in der Stadt Aleppo, zu verüben, wobei Kirchen und zivile Versammlungsorte ins Visier genommen werden sollten. Als proaktive Reaktion darauf ergriff das Innenministerium strenge Sicherheitsmaßnahmen, darunter die Verstärkung der Sicherheit rund um Kirchen, den Einsatz fester und mobiler Patrouillen sowie die Einrichtung von Kontrollpunkten in verschiedenen Stadtteilen (SyrWeek 5.1.2026). Im Mai 2025 verübte der IS einen Anschlag mit einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED), bei dem mehrere Angehörige der allgemeinen Sicherheitskräfte ums Leben kamen (DIS 9.12.2025b). Berichten zufolge wurden bei dem Angriff sieben Regierungsmitarbeiter getötet oder verletzt. Dies war der erste dokumentierte Angriff des IS gegen die Streitkräfte der Übergangsregierung seit dem Sturz des Assad-Regimes (MVCR 8.2025). 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich noch weiter anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet. Auch wenn sich die Terrororganisation mit ziemlicher Sicherheit wieder erholen wird, stellen die Bedingungen, mit denen sie derzeit in Syrien konfrontiert ist, eine potenziell existenzielle Herausforderung dar (MEI 13.2.2026). Im Jahr 2025 wurden keine Angriffe auf Zivilisten gemeldet, die Trüffel sammeln, wie dies in den Vorjahren der Fall war (DIS 9.12.2025b). Ein terroristischer Bombenanschlag auf die Ali-ibn-Abi-Talib-Moschee am 26.12.2025 während des Freitagsgebets im Stadtteil Wadi al-Dhahab in Homs forderte sechs Todesopfer und 21 Verletzte mit unterschiedlichem Schweregrad. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm Saraya Ansar as-Sunna, eine mutmaßliche Frontgruppe des IS, die angab, der Anschlag sei in Abstimmung mit einer anderen Gruppierung durchgeführt worden (SyrWeek 29.12.2025; vergleiche NYT 26.12.2025). Ein Angriff auf die Mar-Elias-Kirche in Damaskus im Juni 2025 durch den IS verdeutlichte erneut die anhaltende Bedrohung durch Schläferzellen und extremistische Gruppen, die auch in scheinbar sicheren Gebieten der Hauptstadt weiterhin in der Lage sind, Anschläge zu verüben (MVCR 8.2025).

Einem Bericht der Vereinten Nationen zufolge waren ash-Shara' und andere Regierungsmitglieder im Jahr 2025 Ziel von fünf vereitelten Attentatsversuchen. Dem Bericht zufolge wurde ash-Shara' im Norden von Aleppo und im Süden von Dar'aa von der Gruppierung Saraya Ansar as-Sunna angegriffen, die als Frontorganisation des IS eingestuft wird. Daneben waren auch der syrische Innenminister Khattab und Außenminister ash-Shaibani betroffen. Die Attentatsversuche sind ein weiterer Beweis dafür, dass der IS entschlossen ist, die neue syrische Regierung zu untergraben und Sicherheitslücken und Unsicherheiten in Syrien aktiv auszunutzen (CBC 12.2.2026).

Im Jahr 2014 wurde eine Globale Koalition gegen den IS gegründet, ein Bündnis von 87 Ländern, das nicht nur darauf abzielt, den IS militärisch zu besiegen, sondern auch seine Finanzströme zu unterbinden. Die Niederlande haben den gemeinsamen Vorsitz der Arbeitsgruppe "Foreign Terrorist Fighters" (FTF) inne. Die USA spielen eine führende Rolle in der Koalition, und die NATO ist 2017 der Koalition beigetreten (ICCT 16.5.2025). Die militärische Lage wird durch anhaltende internationale Luftangriffe weiter verkompliziert. Die Luftstreitkräfte der USA, Großbritanniens und Frankreichs führen Angriffe gegen IS-Infrastrukturen in den Regionen Badiya und Palmyra durch (SARI 19.1.2026).

Regionale Unterschiede

Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vgl. ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b). Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vergleiche ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b).

Im Folgenden wir die Sicherheitslage je nach Region dargestellt:

Zentralsyrien

Die zentralen Gouvernements werden allgemein als Gebiete mit erhöhter Kriminalität beschrieben, sei es sektiererischer oder rein krimineller Natur. Nach Angaben von Quellen hängen die Hauptursachen für die erhöhte Kriminalität sowohl in Homs als auch in Hama mit der Vielfalt der lokalen Gemeinschaften zusammen. Ein wichtiger Faktor, der das Auftreten von Gewalttaten beeinflusst, ist die Religionszugehörigkeit und die frühere Unterstützung des ehemaligen Regimes. Die Fähigkeit der Übergangsbehörden, für Sicherheit zu sorgen, ist nach wie vor begrenzt und uneinheitlich. Racheakte und das Fehlen einer Übergangsjustiz wurden ebenfalls als erschwerende Faktoren genannt. Diese Umstände ermöglichen es Einzelpersonen oder Gruppen, das Recht in ihre eigenen Hände zu nehmen. Entführungen sind Teil dieses allgemeinen Trends (MVCR 8.2025). Gebiete wie die Küstenregion und die zentral gelegenen Gouvernements Hama und Homs (einschließlich der Stadt Homs), Gebiete mit einer sehr vielfältigen Bevölkerung, zu der auch Minderheiten wie Alawiten, Christen und Ismaeliten gehören, stellen eine besondere Herausforderung dar: Der Bürgerkrieg war in diesen Gebieten besonders heftig, sodass viele Menschen Vergeltung fordern (ICG 26.11.2025). Dort kommt es zu vereinzelten gewalttätigen Zwischenfällen, darunter Morde, Entführungen und Verletzungen der individuellen Freiheiten (UNSC 17.6.2025).

Wehr- und Reservedienst

Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).

Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025). Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vergleiche REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vergleiche MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vergleiche AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).

Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben (Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus wurde zu einem "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warteten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu "Versöhnungszentren" finden sich auch in den KapitelnRechtsschutz / Justizwesen und Sicherheitsbehörden Anm.] Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen "Versöhnungsprozessen" entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). Mitarbeiter verschiedener Versöhnungszentren berichteten von einer hohen Beteiligung. In den ersten Wochen bildeten sich vor den Zentren lange Schlangen von Männern, die sich melden wollten. Denjenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurde laut Quellen des niederländischen Außenministeriums im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt. Ein Beamter eines Zentrums in Homs gab an, dass die Zahl der dort abgegebenen Waffen sehr gering war. Eine andere Quelle bestätigte, dass viele ihre Waffen (teilweise) zurückhielten (MBZ 31.5.2025). Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten. Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert (Economist 25.4.2025). Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit [interne Sicherheitskräfte Anm.] habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Versöhnungskarte besitzt. Diese Quellen behaupteten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Gouvernements Latakia und Tartus. Die Rekrutierung fuße weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025). Der Versöhnungsprozess an sich war zwar sicher, brachte für jene, die ihn durchlaufen hatten, aber nicht immer den versprochenen Vorteil der Bewegungsfreiheit. Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war. Infolgedessen umgingen Tausende von entlassenen Angehörigen den Versöhnungsprozess. Sie blieben in ihren Heimatdörfern und behielten ihre Waffen (ICG 26.11.2025).

Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte (National 3.6.2025). Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar'aa in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025b). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in 'Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine "vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte" zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (K24 23.8.2025). [Informationen zur Aufnahme, der Ausbildung etc. in die neue syrische Armee finden sich im KapitelSicherheitsbehörden Anm.]

Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen (Syria TV 8.4.2025). Das Ministerium hat zu diesem Zweck einen speziellen Link eingerichtet und fordert Interessierte auf, sich im Rahmen eines umfassenden Plans zur Regelung der Situation der Deserteure und ihrer Rückkehr in die Streitkräfte nach festgelegten Kriterien und Verfahren zu registrieren. Zurückkehrende Offiziere würden entsprechend ihrer Fachgebiete, Kompetenzen und praktischen Erfahrungen bewertet, im Einklang mit den Anforderungen der Umstrukturierung und Weiterentwicklung der Armee (Shaam 27.4.2025). [Weitere Informationen zur Eingliederung von ehemaligen Soldaten der Assad-Armee siehe Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.] Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf einer persönlichen Erfahrung, die von einem Mitglied ihres Teams berichtet wurde, erklärte SNHR, dass ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist (DIS 9.12.2025b).

Allgemeine Menschenrechtslage

Rechtliches

Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt eine Reihe öffentlicher Rechte und Freiheiten, wie die Meinungsfreiheit, das Versammlungsrecht und die Rechte von Frauen und Minderheiten. Die Erklärung umreißt auch einige Merkmale des Übergangsfahrplans, der mit der Verabschiedung einer dauerhaften Verfassung im Rahmen eines partizipativen Prozesses und der Abhaltung von allgemeinen Wahlen in Übereinstimmung mit dieser Verfassung enden soll. Artikel 12 betrachtet einerseits alle in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen und -Konventionen festgelegten Rechte und Freiheiten als integralen Bestandteil der Verfassungserklärung, was theoretisch die Aufnahme dieser Konventionen in das syrische Rechtssystem als verbindliche Referenz beinhaltet. Andererseits sieht die Erklärung keine Durchsetzungsmechanismen vor und enthält keinen Hinweis auf die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten innerhalb des vorläufigen Verfassungs- und Rechtssystems. Einige Artikel werfen grundlegende Probleme auf. So heißt es beispielsweise in Artikel 14 Absatz 1, dass "der Staat das Recht auf politische Teilhabe und die Bildung von Parteien auf nationaler Grundlage gemäß einem neuen Gesetz gewährleistet". Mit anderen Worten: Die Ausübung dieses Rechts wird bis zum Erlass eines neuen Gesetzes ausgesetzt, ohne dass eine verbindliche Frist für dessen Verabschiedung festgelegt wurde. Artikel 14 Absatz 2 besagt: "Der Staat garantiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften", ohne jedoch deren Unabhängigkeit und Gründungsfreiheit zu bekräftigen, oder auf ihre Rolle bei der Entwicklung der Gesellschaft und der Verteidigung der Rechte ihrer Mitglieder hinzuweisen. Die Erklärung von 2025 enthält keine ausdrückliche Bestimmung zum Recht auf friedliche Versammlung, obwohl dieses in der vorherigen Verfassung von 2012 (Artikel 44 über das Recht auf friedliche Versammlung und Demonstration) enthalten war. Gemäß Artikel 23 kann die Ausübung der in den Artikeln zuvor gewährten Rechte "Kontrollen unterliegen, die notwendige Maßnahmen für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der öffentlichen Ordnung darstellen". Somit sind alle in der Verfassungserklärung zuvor eingeräumten Rechte eingeschränkt. Das Fehlen präziser Definitionen der weit gefassten Begriffe in Artikel 23 gibt den Exekutiv- oder Justizbehörden einen großen Spielraum für die Einschränkung von Rechten und Freiheiten. In Artikel 7 geht es um die Wahrung der territorialen Integrität. Er stellt "Aufrufe zur Teilung und Abspaltung sowie Forderungen nach ausländischer Intervention oder Unterstützung" sowie "die Verherrlichung des Assad-Regimes und seiner Symbole" unter Strafe und erachtet "die Leugnung, Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung seiner Verbrechen" als strafbar und ist so weit gefasst, dass er die Kriminalisierung jeder politischen Meinung oder jedes abweichenden Gedankens ermöglicht. Artikel 7 Absatz 3 garantiert die kulturelle Vielfalt der syrischen Gesellschaft in all ihren Bestandteilen sowie die kulturellen und sprachlichen Rechte aller Syrer. Diese Bestimmung, insbesondere die Garantie der kulturellen und sprachlichen Rechte, stellt einen eindeutigen Fortschritt dar, ist jedoch unzureichend, und es fehlt ihr an Durchführungsmechanismen (ACRPS 5.2025). Weitere Bedenken hinsichtlich der Einschränkungen der Meinungsfreiheit bestehen durch Artikel 49 Absatz 3. Dieser stellt ebenfalls "die Verherrlichung des Assad-Regimes oder seiner Symbole" sowie "die Leugnung seiner Verbrechen oder deren Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung" unter Strafe, was angesichts der weit gefassten und vagen Formulierungen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit genutzt werden könnte (HRW 25.3.2025).

Einem Bericht zufolge haben die herrschenden Behörden Maßnahmen ergriffen, um ihre Kontrolle über die Gesellschaft zu verstärken, unter anderem durch den Versuch, demokratische Rechte einzuschränken. In den letzten Monaten haben die lokalen Behörden nicht gezögert, Beschränkungen für die Organisation politischer Konferenzen zu erlassen. Während diese Maßnahmen anfangs meist informeller Natur waren, werden sie nun allmählich festgeschrieben. So hat beispielsweise das Tourismusministerium im November ein Rundschreiben herausgegeben, in dem es touristische Einrichtungen auffordert, keine Veranstaltungen oder Konferenzen politischer Natur ohne vorherige Genehmigung des Generalsekretariats für politische Angelegenheiten durchzuführen. Das erwähnte Generalsekretariat, das erst nach dem Sturz von Assad vom Außenministerium eingerichtet wurde, verfügt nun über erweiterte Befugnisse, darunter die Überwachung politischer Aktivitäten. In einigen Fällen kam es zu einer vollständigen Absage von Veranstaltungen (TNA 9.12.2025). Neben Einschränkungen der Meinungsfreiheit bleiben auch weitere bürgerliche Freiheiten – wie die Gründung von Vereinigungen und die Organisation von Veranstaltungen – eingeschränkt. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Die lokalen Behörden fungieren als Gatekeeper und entscheiden, welche Themen diskutiert und welche Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen und wer daran teilnehmen darf. Fast jede öffentliche Aktivität, wie Versammlungen und kulturelle Veranstaltungen, bedarf einer vorherigen Genehmigung. Themen im Zusammenhang mit Übergangsjustiz, Rechenschaftspflicht oder Menschenrechten gelten als politisch sensibel und dürfen nur mit Genehmigung der Behörden behandelt werden. Eine von der dänischen Einwanderungsbehörde befragte Menschenrechts-NGO gab an, dass sie solche Einschränkungen und Eingriffe erlebt habe (DIS 9.12.2025a).

Die Einschränkung individueller Freiheiten ist mittlerweile weit verbreitet, wenn auch nicht immer systematisch. Sie zeugt jedoch von einer sich verfestigenden allgemeinen Tendenz, sei es mit Zustimmung der Regierung oder durch deren Schweigen. Eine Reihe von Ereignissen und Berichten deutet auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen insbesondere von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hin, vom Verbot von Shorts bis hin zu Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Beispielsweise wurden mehrere Restaurants und Bars unter dem Vorwand der Sittenwidrigkeit durchsucht. In verschiedenen Teilen Syriens wurden Geschäfte, die Alkohol verkauften, zerstört oder der Verkauf von Alkohol vollständig verboten. Die Einschränkungen der individuellen Freiheiten in Syrien werden von verschiedenen Akteuren ausgeübt. Einige gehen direkt von den Sicherheitsbehörden aus, andere von konservativen lokalen Gemeinschaften. Es gibt auch Verstöße, deren Urheber unklar sind (Daraj 16.5.2025). Al-Monitor hingegen beschreibt dies Vorfälle als Handlungen "einzelner" Täter. Angesichts der Kritik haben die Behörden versucht, ein flexibles und offenes Regierungsmodell zu präsentieren (AlMon 3.6.2025).

Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen (HRW 8.12.2025). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die "Überbleibsel des früheren Regimes" zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt hatten, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Es kommt durch die Übergangsbehörden zu willkürlichen Festnahmen von ehemaligen Regierungsbeamten, Geheimdienstmitarbeitern und Milizenführern (GPC 3.4.2025). Entführungen und gewaltsame Verschleppungen werden als Mittel eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern, bestimmte Regionen zu beherrschen und Familien zu erpressen, um Informationen und/oder Geld zu erlangen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) ist der Ansicht, dass das Fehlen von Überwachung, Rechenschaftspflicht und Transparenz hinsichtlich des Schicksals von Inhaftierten und Entführten es den Sicherheitsbehörden ermöglicht, solche Praktiken ungehindert fortzusetzen (SOHR 30.8.2025). [Weiterführende Informationen zu willkürlichen Verhaftungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedinungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwinden Lassen, etc.] Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppierungen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen [Das ist jene Abteilung unter der Führung der HTS, welche die Offensive koordinierte, die zum Sturz al-Assads im Dezember 2024 führte, Anm.] agieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). Nach Vorwürfen von Menschenrechtsaktivisten verhaftete die neue Regierung Dutzende Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stehen, wegen ihrer Beteiligung an den "Sicherheitseinsätzen" in der Region Homs (Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer "kriminellen Gruppe" beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als "Angehörige der Sicherheitsdienste" ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Die SOHR beobachtet allerdings ein deutliches Versagen der zuständigen Behörden bei der Untersuchung und Strafverfolgung der Beteiligten sowie bei der Ergreifung ernsthafter Maßnahmen zur Eindämmung von Missbräuchen (SOHR 27.11.2025).

Nach einem Aufstand von Assad-Anhägern töteten im März 2025 sunnitische Kämpfer 1.500 Alawiten in der Küstenregion (REU 16.7.2025). Die Übergangsbehörden hatten schätzungsweise 70.000 reguläre und irreguläre Kämpfer mobilisiert, um den latenten Aufstand zu bekämpfen (Etana/KAS 1.6.2025). Während der Operationen zur Bekämpfung der Aufständischen in der Küstenregion wurden alawitische Zivilisten Opfer massenhafter außergerichtlicher Tötungen und Inhaftierungen (Etana 7.2025). Die Zivilbevölkerung floh zunächst vor der bewaffneten Gewalt in und um ihre Gemeinden und anschließend vor den explizit konfessionell motivierten Vergeltungsmaßnahmen, die darauf folgten. Danach kam es noch sporadisch zu Gewalt gegen Alawiten, diese weitete sich auch auf andere Gebiete, darunter Damaskus, aus (Etana/KAS 1.6.2025). [Details zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage und Ethnische und religiöse MinderheitenEthnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen. Hintergrundinformationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden] Nach den Massakern an der syrischen Küste im März 2025 hat die syrische Regierung mit den Ermittlern der Vereinten Nationen kooperiert. Einigen ihrer Streitkräfte gelang es, Alawiten zu retten. Einige der Anführer der Massaker wurden vor Gericht gestellt. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien bestätigte, dass sie keine Beweise dafür gefunden hat, dass die Behörden die Angriffe angeordnet hätten (BBC 8.12.2025b).

Nach einem Fall von Kleinkriminalität, als eine Beduinenbande angeblich einen drusischen Händler ausgeraubt hatte, entfachte sich im Juli 2025 in Südsyrien ein Konflikt, bei dem über 1.100 Syrer getötet und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden (MECGA 3.8.2025). Syrische Regierungstruppen und verbündete bewaffnete Gruppierungen haben laut Augenzeugenberichten in der mehrheitlich von Drusen bewohnten Stadt Suweida standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt und andere Übergriffe gegen Zivilisten verübt (TNA 15.7.2025). Unabhängige Beobachter sind zu dem Schluss gekommen, dass fast alle Zivilisten, die bei den Gewalttaten ums Leben kamen, Drusen waren. Aber auch drusische Männer griffen zu den Waffen, verübten Morde und begingen Gräueltaten (NYT 22.10.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte schwere Verstöße, die von Streitkräften des Verteidigungs- und des Innenministeriums in verschiedenen Stadtvierteln und ländlichen Gebieten von Suweida begangen wurden. Das Ausmaß und die Brutalität dieser Verstöße stellen nach internationalen Menschenrechtsstandards Kriegsverbrechen dar. Zeugenaussagen belegen, dass Häuser innerhalb der Stadt und Eigentum von Zivilisten außerhalb der Stadt weitgehend niedergebrannt wurden (SOHR 20.7.2025). [Weitere Informationen zu den Zusammenstößen zwischen Drusen, Beduinen und Sicherheitskräften finden sich in den Kapiteln Sicherheitslage und Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen.]

Trotz des Engagement Syriens, die Gräueltaten in den Küstengebieten und in Suweida zu untersuchen, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit, glaubwürdige Ermittlungen durchzuführen und hochrangige Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Darüber hinaus gibt es erhebliche Lücken im Strafrechtssystem Syriens, die in laufenden Verfahren nicht ignoriert werden dürfen, darunter die fehlende Haftung für Befehlsverantwortung (HRW 8.12.2025). Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen; und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht demnach diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR 2.2.2025). [Details zur Aufarbeitung von Kriegsverbrechen, Menschenrechtsverletzungen etc. unter dem Assad-Regime finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]

Im Süden Syriens haben israelische Streitkräfte, die seit Dezember 2024 Teile Süd-Syriens besetzen, eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung begangen, darunter Zwangsumsiedlungen, die Beschlagnahmung und Zerstörung von Häusern, die Verweigerung des Zugangs zu Lebensgrundlagen und die unrechtmäßige Überstellung syrischer Häftlinge nach Israel (HRW 22.9.2025). Die Syrische Arabische Regierung erwähnte gegenüber den Vereinten Nationen Menschenrechtsverletzungen durch Israel in den besetzten Gebieten, wie die Beschlagnahmung von Land von Vertriebenen sowie von öffentlichen Ländereien. Grundstücke in der Nähe der Waffenstillstandslinie wurden beschlagnahmt und vermint, und weitere Grundstücke wurden für den Bau von Militärlagern und -stellungen beschlagnahmt (UNGA 21.2.2025).

Syrische Rückkehrer sind nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). [Weiterführende Informationen dazu finden sich im KapitelRückkehr.]

Die syrischen Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden. Humanitäre Helfer und Aktivisten der Zivilgesellschaft haben Human Rights Watch jedoch berichtet, dass ihre Arbeit nicht ohne Einschränkungen möglich ist. Die Zivilgesellschaft berichtete von Schwierigkeiten bei der Erlangung von Registrierungsgenehmigungen, Schikanen und Drohungen. Hilfsorganisationen gaben an, dass die Regierung die Lieferung von Hilfsgütern über den Syrischen Arabischen Roten Halbmond vorschreibt, und verwiesen auf bürokratische Verzögerungen (HRW 8.12.2025). Mitte Oktober 2025 warfen zahlreiche syrische Organisationen und Verbände der Ministerin für Soziales und Arbeit vor, Praktiken anzuwenden, die auf einem repressiven Vereinsgesetz basieren. Letzteres wurde lange Zeit vom früheren Regime genutzt, um die Aktivitäten von NGOs einzuschränken, ihre Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen und sie zu inhaftieren (TNA 9.12.2025).

Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Einige Syrer haben die Angelegenheit der Übergangsjustiz selbst in die Hand genommen, teilweise zusammen mit Regierungstruppen (BBC 8.12.2025b). Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung es versäumt, Verstöße gegen Minderheiten in Syrien durch Gruppierungen zu verhindern, die mit der derzeitigen Regierung sympathisieren. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Behörden, diese Verstöße einzudämmen und eine echte Rechenschaftspflicht dafür zu schaffen, untergräbt das Vertrauen in ihre Fähigkeit, Frieden und Sicherheit zu wahren und Rechte zu schützen (HRW 8.12.2025). Dabei haben auch strukturelle und institutionelle Einschränkungen die Fähigkeit der Behörden, ihre Schutzverpflichtungen in der Praxis umzusetzen, erschwert. Das Fehlen einer einheitlichen Kommandostruktur innerhalb der Sicherheitsinstitutionen und der Armee in Verbindung mit der Präsenz lokaler, autonomer und bewaffneter Gruppen hat die Fähigkeit der Behörden, die Kontrolle aufrechtzuerhalten und Missbräuche zu verhindern, erheblich beeinträchtigt. In mehreren Gebieten operieren die Sicherheitskräfte ohne klar definierte Befehlskette, und das Personal an den Kontrollpunkten trägt oft keine Uniformen oder Ausweise, wodurch die Unterscheidung zwischen staatlichen Akteuren und alliierten bewaffneten Gruppen verwischt wird. Werden Vorfälle gemeldet, bei welchen Täter wie offizielle Sicherheitskräfte gekleidet waren, sprechen Behörden durchwegs von Einzelfällen, die von die von Personen begangen wurden, sie sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben (DIS 9.12.2025a). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, die sich mit der neuen Regierung ausgesöhnt hatten, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden sind [Informationen zur militärischen Operationsabteilung finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Gouvernements Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Gouvernements stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Von 8.12.2024 bis 11.1.2025 zählte die SOHR 80 Fälle von Tötungen sowie standrechtliche Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die konfessionellen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Im November 2025 verzeichnete die SOHR einen Anstieg an Rachemorden in den Gouvernements Hama und Homs. Einige dieser Vorfälle hatten eine konfessionelle Dimension, während andere unter dem Vorwand der "Verfolgung von Überresten des ehemaligen Regimes" durchgeführt wurden. Unbekannte Bewaffnete verüben direkte Angriffe oder Hinrichtungen vor Ort. Darüber hinaus tragen mit dem derzeitigen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements (SOHR 27.11.2025).

Ethnische und religiöse Minderheiten

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Laut einem Bericht des US-Außenministeriums über Religionsfreiheit aus dem Jahr 2023 sind 74 % der Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und Schiiten, die nach Schätzungen des US-Außenministeriums zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Christen stellen unterschiedlichen Angaben zufolge 2,5-10 % der Bevölkerung. Sunniten leben überall im Land (USDOS 30.6.2024). Die Vielfalt Syriens beschränkt sich nicht auf die konfessionelle Dimension, sondern erstreckt sich auf zahlreiche ethnische Gruppen wie Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen und andere. Araber sind die überwältigende Mehrheit in Syrien, gefolgt von Kurden (BBC 12.12.2024). Demografische Daten für Syrien sind unzuverlässig, und die derzeitigen Standorte von Minderheitengemeinschaften sind aufgrund der erheblichen Umwälzungen, die das Land unter der Herrschaft von Bashar al-Assad erlebte, ähnlich schwer zu ermitteln (MRG 1.2025). In Syrien wird die Religionszugehörigkeit jedes Bürgers auf seinem Personalausweis vermerkt, unabhängig von seinen persönlichen Überzeugungen oder nicht-religiösen Ansichten (DIS 9.12.2025a). […]

Bewegungsfreiheit

Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden (ConNet 14.3.2025).

Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert (DIS 6.2025; vgl. GPC 21.8.2025). Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen (MVCR 8.2025). Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen (DIS 6.2025). Die Übergangsregierung installierte Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Assad-Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge dienen die Checkpoints hingegen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren (MBZ 31.5.2025). Im Gegensatz zu al-Assads Herrschaft kontrollieren die Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der Inneren Sicherheit der neuen syrischen Regierung Anm.] nicht mehr routinemäßig Ausweispapiere und Fahrzeuge und führen auch keine Durchsuchungen mehr durch. Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können jedoch gelegentlich zu Zwischenfällen an Kontrollpunkten führen (DIS 9.12.2025b).Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert (DIS 6.2025; vergleiche GPC 21.8.2025). Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen (MVCR 8.2025). Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen (DIS 6.2025). Die Übergangsregierung installierte Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Assad-Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge dienen die Checkpoints hingegen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren (MBZ 31.5.2025). Im Gegensatz zu al-Assads Herrschaft kontrollieren die Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der Inneren Sicherheit der neuen syrischen Regierung Anm.] nicht mehr routinemäßig Ausweispapiere und Fahrzeuge und führen auch keine Durchsuchungen mehr durch. Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können jedoch gelegentlich zu Zwischenfällen an Kontrollpunkten führen (DIS 9.12.2025b).

Die Zahl der Kontrollpunkte ist insgesamt zurückgegangen (MVCR 8.2025; vgl. DIS 9.12.2025b) und beschränkt sich nun in erster Linie auf wichtige Verkehrsknotenpunkte und die Umgebung wichtiger Regierungsgebäude. Diese Verringerung gilt jedoch nicht für bestimmte Gebiete oder Städte, in denen soziale Unruhen und ein erhöhtes Maß an Gewalt herrschen, insbesondere in Latakia und entlang der Straßen, die nach Latakia führen (von Homs nach Latakia und von Aleppo nach Latakia). In Gebieten mit einer komplexen Sicherheitslage, beispielsweise mit hohen Kriminalitätsraten und Gewalt, hat die Zahl der Kontrollpunkte sogar zugenommen. Beispiele hierfür sind der alawitische Stadtteil Mezzeh in Damaskus und die alawitischen und christlichen Stadtteile von Homs. Obwohl diese Kontrollpunkte offiziell mit der Verbesserung der Sicherheit und der Verringerung des Risikos von Angriffen durch externe Akteure begründet werden, berichten Bewohner dieser Stadtteile, dass sich ihr Sicherheitsgefühl nicht verbessert hat. Die Kontrollen an den Kontrollpunkten variieren je nach Standort in ihrer Häufigkeit und Konsequenz (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es relativ viele Checkpoints auf der Straße nach al-Bu Kamal (MBZ 31.5.2025). Logistic Cluster zufolge gibt es einen Checkpoint in at-Tabqa (Logcluster 20.5.2025). Entlang der Autobahn zwischen der libanesisch-syrischen Grenze und Damaskus gibt es außer einem Checkpoint bei der Einfahrt nach Damaskus keine Kontrollpunkte (MBZ 31.5.2025). Das Logistic Cluster bezeichnet die Route zudem als sicher (Logcluster 20.5.2025). Zwischen Damaskus und Homs gab es einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge im März 2025 keine Checkpoints. Zwischen Aleppo und der Grenze zur Türkei gab es damals nur einen Checkpoint in der Stadt A'zaz. Während Sicherheitsoperationen wurden temporäre Kontrollpunkte eingerichtet, um Gebiete abzusperren (MBZ 31.5.2025). In Idlib wurden viele Checkpoints abgebaut und Haftbefehle oder andere Arten von Kontrollen werden kaum noch vollstreckt (Etana 17.1.2025).Die Zahl der Kontrollpunkte ist insgesamt zurückgegangen (MVCR 8.2025; vergleiche DIS 9.12.2025b) und beschränkt sich nun in erster Linie auf wichtige Verkehrsknotenpunkte und die Umgebung wichtiger Regierungsgebäude. Diese Verringerung gilt jedoch nicht für bestimmte Gebiete oder Städte, in denen soziale Unruhen und ein erhöhtes Maß an Gewalt herrschen, insbesondere in Latakia und entlang der Straßen, die nach Latakia führen (von Homs nach Latakia und von Aleppo nach Latakia). In Gebieten mit einer komplexen Sicherheitslage, beispielsweise mit hohen Kriminalitätsraten und Gewalt, hat die Zahl der Kontrollpunkte sogar zugenommen. Beispiele hierfür sind der alawitische Stadtteil Mezzeh in Damaskus und die alawitischen und christlichen Stadtteile von Homs. Obwohl diese Kontrollpunkte offiziell mit der Verbesserung der Sicherheit und der Verringerung des Risikos von Angriffen durch externe Akteure begründet werden, berichten Bewohner dieser Stadtteile, dass sich ihr Sicherheitsgefühl nicht verbessert hat. Die Kontrollen an den Kontrollpunkten variieren je nach Standort in ihrer Häufigkeit und Konsequenz (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es relativ viele Checkpoints auf der Straße nach al-Bu Kamal (MBZ 31.5.2025). Logistic Cluster zufolge gibt es einen Checkpoint in at-Tabqa (Logcluster 20.5.2025). Entlang der Autobahn zwischen der libanesisch-syrischen Grenze und Damaskus gibt es außer einem Checkpoint bei der Einfahrt nach Damaskus keine Kontrollpunkte (MBZ 31.5.2025). Das Logistic Cluster bezeichnet die Route zudem als sicher (Logcluster 20.5.2025). Zwischen Damaskus und Homs gab es einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge im März 2025 keine Checkpoints. Zwischen Aleppo und der Grenze zur Türkei gab es damals nur einen Checkpoint in der Stadt A'zaz. Während Sicherheitsoperationen wurden temporäre Kontrollpunkte eingerichtet, um Gebiete abzusperren (MBZ 31.5.2025). In Idlib wurden viele Checkpoints abgebaut und Haftbefehle oder andere Arten von Kontrollen werden kaum noch vollstreckt (Etana 17.1.2025).

Erpressung an Checkpoints ist einem durch das DIS befragten Journalisten zufolge eher die Ausnahme, anders als zuvor, als Erpressung weit verbreitet war. Auf den Routen zwischen Damaskus und den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten wurden Reisende auch zwei bis drei Monate nach dem Sturz al-Assads angehalten und zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen, sowie zu ihrer konfessionellen Zugehörigkeit befragt. Unter anderem wurden Personen auch befragt, ob sie Alawiten sind. Zivilisten beschweren sich manchmal über Misshandlungen an Checkpoints, worauf die Behörden unterschiedlich reagieren (DIS 6.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass bei den meisten Kontrollpunkten nur eine Sichtkontrolle durchgeführt und manchmal ein kurzer Blick in die Fahrzeuge geworfen wird. Oft beschränken sich die Maßnahmen auf Identitätskontrollen mittels Personalausweis (MBZ 31.5.2025). Eine Quelle beschrieb, dass die Bewegungsfreiheit im Land durch informelle Beschränkungen und willkürliche Entscheidungen lokaler Sicherheitsakteure beeinträchtigt werde, präzisierte jedoch nicht, worin diese Beschränkungen oder Entscheidungen bestehen (DIS 9.12.2025b). Die syrischen Behörden betonen offiziell die Abschaffung von Kontrollpunkten und weisen darauf hin, dass etwaige Sicherheitsvorfälle an diesen Kontrollpunkten nicht repräsentativ für die offizielle Politik des Landes sind. Das an Kontrollpunkten stationierte Sicherheitspersonal gehört zu den am schlechtesten bezahlten Beschäftigten. Je nach den lokalen Gegebenheiten werden einige Kontrollpunkte auch von lokalen Milizen oder bewaffneten Gruppen betrieben, die keinen zentralen Sicherheitskräften eindeutig zugeordnet sind. In einigen Fällen können Ausweispapiere kontrolliert werden, wobei die an den Kontrollpunkten tätigen Behörden nicht in der Lage sind, zu überprüfen, ob eine Person Mitglied der Ba'ath-Partei war oder nicht. Die Identifizierung basiert ausschließlich auf dem öffentlichen Profil der Person. Laut Quellen kommt es weiterhin zu vereinzelten und unvorhersehbaren Fällen, in denen Personen an Kontrollpunkten angehalten und zu ihrer religiösen Identität befragt werden, insbesondere in Gebieten mit anhaltenden sozialen Spannungen. Andere Exzesse, wie körperliche Übergriffe oder Befragungen zur Religion, können vorkommen, sind jedoch nicht systematischer Natur. Die Sicherheitskräfte sind verpflichtet, sich an einen Verhaltenskodex zu halten, der Mindeststandards für akzeptables Verhalten vorschreibt. Die Situation in Gebieten, die zuvor von der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) kontrolliert wurden – die zuvor für zahlreiche Übergriffe an Kontrollpunkten und unvorhersehbares Verhalten bekannt war – wurde als problematisch eingestuft. Dies trug zu Spannungen bei Kontrollen an Kontrollpunkten der SNA bei. Seit März/April 2025, als die zentralen Behörden, insbesondere die Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS), die Aufsicht über die Einheiten und Gebiete übernahmen, hat sich die Situation jedoch verbessert (MVCR 8.2025). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Kräfte der Übergangsregierung. In Damaskus wurden Personen verhaftet, die über den offiziellen Grenzübergang in den Libanon reisen wollten. Nach einigen Stunden wurden sie wieder aus der Haft entlassen. Weiters wurden lokale Aktivisten aus Suweida, die in die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) wollten, bei einem Checkpoint bei Homs verhaftet. Sie wurden nach einigen Stunden aus einem Haftzentrum in Idlib entlassen (SNHR 4.7.2025b).

Im Nordosten ist das Reisen zwischen den von Kurden verwalteten Gebieten und den von der Regierung kontrollierten Gebieten möglich, und Zivilisten können in der Regel ohne größere Hindernisse die Kontrollpunkte zwischen den Gebieten passieren, außer wenn die Straßen aufgrund von Sicherheitsvorfällen gesperrt sind (DIS 9.12.2025b). Trotz des Rückzugs der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) aus Tall Abyad und Ra's al-'Ain im Jahr 2019 nach der Operation "Friedensquelle" (Peace Spring) kontrollierten sie weiterhin die Hauptstraßen, die von al-Hasaka und ar-Raqqa zu den beiden Städten führen, und verhängte eine Blockade, die den Verkehr von Zivilisten und Gütern behinderte und das Leid der Bewohner verschärfte. Ra's al-'Ain und Tall Abyad liegen nahe der türkischen Grenze und stehen unter der direkten Kontrolle der türkischen Armee und der SNA, die an die Frontlinien der Kämpfe mit den SDF grenzen. Die türkische Grenze ist ihr einziger Zugang zur Außenwelt. Nach dem Abkommen zwischen den SDF und Damaskus im März 2025 haben die SDF die Einschränkungen noch verstärkt. Einem Augenzeugen zufolge sollen die SDF Menschen verhaften, die versuchen über Schmugglerrouten in die anderen Gouvernements zu gelangen (Enab 14.4.2025).

Sicherheit

Die Lage in Syrien verändert sich ständig. Die Straßenverhältnisse von heute können morgen schon ganz anders sein (SysHome o.D.a). Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums ist das Reisen in Syrien aufgrund von weitverbreiteter Kriminalität und der schlechten Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich (MBZ 31.5.2025). Nach anderen Angaben sind wichtige Straßen, darunter die Autobahnen M5 und M6, die Damaskus mit Homs und der Küstenregion verbinden, befahrbar, und das Reisen auf diesen Strecken während des Tages wird von einer konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Mehrere nationale Reisebüros bieten nun Reisen von Damaskus in andere Teile des Landes, einschließlich der Küste, an. Rückkehrer, die in Damaskus ankommen, können in der Regel ohne Schwierigkeiten mit dem Privatwagen oder Bus in andere von der Regierung kontrollierte Gebiete reisen (DIS 9.12.2025b). In einem Interview mit dem DIS sagte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte, dass die neuen Behörden aktiv für einen ungehinderten Verkehrsfluss auf den Hauptstraßen sorgen würden, um negative Schlagzeilen zu verhindern (DIS 6.2025). Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen sind im Allgemeinen sicher. Die wichtigsten Straßenabschnitte werden von den Behörden kontrolliert. Allerdings gelten Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter, selbst wenn man zwischen größeren Städten unterwegs ist. Entführungen finden überwiegend nachts und insbesondere an informellen Checkpoints statt. Die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen nehmen in der Regel Personen ins Visier, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten. Solche Vorfälle wurden aus mehreren Gouvernements gemeldet, insbesondere aus ländlichen Gebieten von Homs und Latakia. Nachtfahrten auf dieser Strecke und in angrenzenden Wüstenregionen gelten als äußerst gefährlich. Eine andere Quelle merkte jedoch an, dass die Straße zwischen Damaskus und Deir ez-Zour relativ sicher ist und Vorfälle – insbesondere Diebstähle und Raubüberfälle – selten und unregelmäßig auftreten. Reisen zwischen den größeren Städten im Süden Syriens sind im Allgemeinen möglich und relativ sicher. Die meisten Straßen sind ohne ernste Sicherheitsvorfälle befahrbar. Die einzige Strecke im Süden Syriens, auf der häufig Sicherheitsvorfälle wie Entführungen, Schießereien und inoffizielle Checkpoints gemeldet werden, ist die Straße zwischen Damaskus und Suweida, die im Vergleich zu anderen Strecken im Gouvernement als risikoreicher gilt (MVCR 8.2025). Im Mai 2025 führte das Direktorat für öffentliche Sicherheit im Gouvernement Dar'aa mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit entlang der Autobahn zwischen Damaskus und Dar'aa ein. Aufgegebene Checkpoints wurden wieder besetzt, Tag- und Nachtpatrouillen eingeführt (SANA 11.5.2025). Die Autobahn von Idlib nach Aleppo ist befahrbar. Im östlichen Aleppo und der ländlichen Umgebung ist die Autobahn nicht befahrbar (Logcluster 20.5.2025). Entlang der Verbindungsstraßen zwischen Deir ez-Zour und Homs bestehen keine Sicherheitsrisiken gemäß einem Interviewpartner einer türkischen Zeitung (DS 6.4.2025). Die Bevölkerung ist insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit weiterhin vorsichtig, was ihre Bewegungsfreiheit anbelangt. In den meisten Gouvernements haben die Menschen tagsüber keine Angst vor Reisen, doch viele Zivilisten meiden aufgrund anhaltender Sicherheitsbedenken nächtliche Reisen. Beispielsweise traut sich Menschen in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten im Nordwesten Syriens im ländlichen Raum nicht sich nachts fortzubewegen, während sie sich in den Städten Idlib und Aleppo nachts sicher fühlen. In Gebieten, die im Verdacht stehen, die Assad-Regierung zu unterstützen, zögern die Einwohner generell, ihre Ortschaften zu verlassen, selbst tagsüber, da sie an Kontrollpunkten Misshandlungen befürchten (DIS 6.2025). Außerhalb von Damaskus bleibt das Reisen bei Dunkelheit auch gefährlich (ICG 28.3.2025).

Auf kleineren Straßen bestehen weiterhin Sicherheitsrisiken aufgrund der Präsenz extremistischer Gruppierungen, die manchmal Reisende an Checkpoints schikanieren. Gemäß einem Interview, das DIS mit SOHR geführt hat, sind diese Gruppierungen zwar nicht befugt unabhängig zu handeln und sollten auf Anweisungen von höheren Behörden agieren. Trotzdem kommt es häufig zu Schikanen, derer sich die Behörden angeblich bewusst sind (DIS 6.2025).

Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (UNOCHA 23.12.2024). Seit dem 8.12.2024 wurden über 1.000 Opfer durch explosive Kampfmittel gemeldet, darunter 414 Tote und 592 Verletzte (UNOCHA 2.6.2025). [Weitere Informationen zur Kontaminierung mit Blindgängern finden sich im Kapitel Sicherheitslage.]

Einreise

Am 9.3.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren (SANA 9.3.2025; vgl. STJ 25.6.2025). Alle Beschränkungen, wie Verhaftungen, Überprüfungen, Benachrichtigungen, Wehrdienstverweigerung wurden aufgehoben. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide (SANA 9.3.2025). Obwohl der Beschluss formal bedeutend erschien, blieb seine praktische Umsetzung begrenzt, insbesondere für politisch verfolgte Gruppen wie Aktivisten und Regimekritiker, gegen die diese Verbote ohne rechtliche oder gerichtliche Grundlage verhängt worden waren. Selbst Monate nach Erlass des Beschlusses sehen sich einige dieser Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Reisepässen konfrontiert, da ihre Namen weiterhin auf sogenannten Reiseverbotslisten stehen. Gemäß Syrians for Truth and Justice liegt das nicht nur an der langsamen Umsetzung, sondern auch an einem mangelnden institutionellen Mechanismus, der sicherstellt, dass alle betroffenen Personen in den Beschluss einbezogen werden und Möglichkeiten zur Überprüfung oder Berufung bietet. Beispielsweise fehlt es an einem System, um betroffene Personen über ihren rechtlichen Status zu informieren. Der Beschluss wurde selektiv angewendet und vage ausgelegt. Im März 2025 erklärte der Direktor der Einwanderungs- und Passbehörde, dass die Aufhebung nicht für "gerichtliche, sicherheitsrelevante oder finanzielle Fälle, die noch geprüft werden" gelte, ohne jedoch die Art dieser Fälle oder die für ihre Bearbeitung zuständigen Behörden zu präzisieren. Ein Rechtsanwalt wies darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Personen gilt, gegen die ein gerichtlicher Haftbefehl vorliegt oder die strafrechtlich verfolgt werden. Zudem deckt der Ministerialbeschluss Nr. 20 nicht alle Fälle von Reiseverboten ab. Er beschränkt sich auf diejenigen, die vom Kommando der Streitkräfte, den Sicherheitsbehörden und ihren Zweigstellen, dem Nationalen Sicherheitsbüro und dem Regionalkommando der Ba'ath-Partei verhängt wurden, während die von anderen Stellen verhängten unberücksichtigt bleiben. Nach wie vor herrscht Willkür, was sich durch die Abhängigkeit von vorübergehenden Lösungen, wie der Erteilung einmaliger Reisegenehmigungen zeigt. Diese Genehmigungen – manchmal handschriftlich – werden von inoffiziellen oder nicht eindeutig autorisierten Personen ausgestellt, darunter Staatsanwälte, Grenzbeamte oder sogar Personen mit unklarer Zuordnung. Sie werden in der Regel verwendet, wenn formelle Verwaltungsverfahren scheitern oder wenn keine zuständige Behörde eindeutig für die Entscheidung über die Aufhebung von Reiseverboten verantwortlich ist (STJ 25.6.2025). Nach neueren Informationen wurde die bisherigen Anforderung einer Klärung des Status vor der Rückkehr oder einer Sicherheitsüberprüfung Berichten zufolge abgeschafft. Syrer, deren Namen auf den Fahndungslisten der früheren Regierung standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse an der Grenze in das Land zurückkehren. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank, in der diese Personen mit einem Vermerk versehen sind, der auf anhängige oder abgeschlossene Verfahren bei den Behörden hinweist. Bei ihrer Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen. Andernfalls können diese Personen keine offiziellen Dokumente wie Reisepässe oder Strafregisterauszüge erhalten oder das Land erneut verlassen. Nach Angaben der syrischen Botschaft in Beirut gibt es fünf Kategorien von Personen, deren Namen markiert sind: 1) Personen, die Syrien illegal verlassen haben; 2) ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure; 3) Personen, die aus Sicherheitsgründen markiert sind; 4) öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben; 5) Personen mit einer früheren oder anhängigen Vorstrafe. Personen, die unter eine oder mehrere dieser fünf Kategorien fallen, dürfen ohne Probleme nach Syrien einreisen. Eine internationale Organisation hat keine Fälle beobachtet, in denen einer Person aufgrund von an der Grenze gemeldeten Problemen die Einreise nach Syrien verweigert wurde. Die Regelung von Fällen nach der Einreise ist jedoch je nach Kategorie unterschiedlich. Fälle, die unter die ersten drei Kategorien fallen, gelten als im Voraus geregelt. Personen dieser Kategorien müssen sich dennoch bei den Behörden melden, um die Markierung neben ihrem Namen offiziell entfernen zu lassen. Im Gegensatz zur syrischen Botschaft in Beirut erklärte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte, dass Personen, die Syrien vor dem Regierungswechsel illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht einmal verpflichtet sind, sich bei den Behörden zu melden. An der Grenze werden sie lediglich aufgefordert, ihre syrische Identität nachzuweisen und Dokumente vorzulegen, die ihren Wohnsitz im Ausland bestätigen. Anschließend wird ihnen ein Transitdokument ausgestellt. Dieses Dokument wird versiegelt und kann bei Bedarf als offizielles Dokument innerhalb Syriens verwendet werden. Zwar kann es vereinzelte Fälle geben, in denen Personen angewiesen werden, sich bei bestimmten Regierungsstellen oder Sicherheitsbehörden zu melden, doch gibt es laut der Quelle keine allgemeine Richtlinie oder kein Gesetz der neuen syrischen Behörden, das solche Verfahren vorschreibt (DIS 9.12.2025b).Am 9.3.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren (SANA 9.3.2025; vergleiche STJ 25.6.2025). Alle Beschränkungen, wie Verhaftungen, Überprüfungen, Benachrichtigungen, Wehrdienstverweigerung wurden aufgehoben. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide (SANA 9.3.2025). Obwohl der Beschluss formal bedeutend erschien, blieb seine praktische Umsetzung begrenzt, insbesondere für politisch verfolgte Gruppen wie Aktivisten und Regimekritiker, gegen die diese Verbote ohne rechtliche oder gerichtliche Grundlage verhängt worden waren. Selbst Monate nach Erlass des Beschlusses sehen sich einige dieser Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Reisepässen konfrontiert, da ihre Namen weiterhin auf sogenannten Reiseverbotslisten stehen. Gemäß Syrians for Truth and Justice liegt das nicht nur an der langsamen Umsetzung, sondern auch an einem mangelnden institutionellen Mechanismus, der sicherstellt, dass alle betroffenen Personen in den Beschluss einbezogen werden und Möglichkeiten zur Überprüfung oder Berufung bietet. Beispielsweise fehlt es an einem System, um betroffene Personen über ihren rechtlichen Status zu informieren. Der Beschluss wurde selektiv angewendet und vage ausgelegt. Im März 2025 erklärte der Direktor der Einwanderungs- und Passbehörde, dass die Aufhebung nicht für "gerichtliche, sicherheitsrelevante oder finanzielle Fälle, die noch geprüft werden" gelte, ohne jedoch die Art dieser Fälle oder die für ihre Bearbeitung zuständigen Behörden zu präzisieren. Ein Rechtsanwalt wies darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Personen gilt, gegen die ein gerichtlicher Haftbefehl vorliegt oder die strafrechtlich verfolgt werden. Zudem deckt der Ministerialbeschluss Nr. 20 nicht alle Fälle von Reiseverboten ab. Er beschränkt sich auf diejenigen, die vom Kommando der Streitkräfte, den Sicherheitsbehörden und ihren Zweigstellen, dem Nationalen Sicherheitsbüro und dem Regionalkommando der Ba'ath-Partei verhängt wurden, während die von anderen Stellen verhängten unberücksichtigt bleiben. Nach wie vor herrscht Willkür, was sich durch die Abhängigkeit von vorübergehenden Lösungen, wie der Erteilung einmaliger Reisegenehmigungen zeigt. Diese Genehmigungen – manchmal handschriftlich – werden von inoffiziellen oder nicht eindeutig autorisierten Personen ausgestellt, darunter Staatsanwälte, Grenzbeamte oder sogar Personen mit unklarer Zuordnung. Sie werden in der Regel verwendet, wenn formelle Verwaltungsverfahren scheitern oder wenn keine zuständige Behörde eindeutig für die Entscheidung über die Aufhebung von Reiseverboten verantwortlich ist (STJ 25.6.2025). Nach neueren Informationen wurde die bisherigen Anforderung einer Klärung des Status vor der Rückkehr oder einer Sicherheitsüberprüfung Berichten zufolge abgeschafft. Syrer, deren Namen auf den Fahndungslisten der früheren Regierung standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse an der Grenze in das Land zurückkehren. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank, in der diese Personen mit einem Vermerk versehen sind, der auf anhängige oder abgeschlossene Verfahren bei den Behörden hinweist. Bei ihrer Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen. Andernfalls können diese Personen keine offiziellen Dokumente wie Reisepässe oder Strafregisterauszüge erhalten oder das Land erneut verlassen. Nach Angaben der syrischen Botschaft in Beirut gibt es fünf Kategorien von Personen, deren Namen markiert sind: 1) Personen, die Syrien illegal verlassen haben; 2) ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure; 3) Personen, die aus Sicherheitsgründen markiert sind; 4) öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben; 5) Personen mit einer früheren oder anhängigen Vorstrafe. Personen, die unter eine oder mehrere dieser fünf Kategorien fallen, dürfen ohne Probleme nach Syrien einreisen. Eine internationale Organisation hat keine Fälle beobachtet, in denen einer Person aufgrund von an der Grenze gemeldeten Problemen die Einreise nach Syrien verweigert wurde. Die Regelung von Fällen nach der Einreise ist jedoch je nach Kategorie unterschiedlich. Fälle, die unter die ersten drei Kategorien fallen, gelten als im Voraus geregelt. Personen dieser Kategorien müssen sich dennoch bei den Behörden melden, um die Markierung neben ihrem Namen offiziell entfernen zu lassen. Im Gegensatz zur syrischen Botschaft in Beirut erklärte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte, dass Personen, die Syrien vor dem Regierungswechsel illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht einmal verpflichtet sind, sich bei den Behörden zu melden. An der Grenze werden sie lediglich aufgefordert, ihre syrische Identität nachzuweisen und Dokumente vorzulegen, die ihren Wohnsitz im Ausland bestätigen. Anschließend wird ihnen ein Transitdokument ausgestellt. Dieses Dokument wird versiegelt und kann bei Bedarf als offizielles Dokument innerhalb Syriens verwendet werden. Zwar kann es vereinzelte Fälle geben, in denen Personen angewiesen werden, sich bei bestimmten Regierungsstellen oder Sicherheitsbehörden zu melden, doch gibt es laut der Quelle keine allgemeine Richtlinie oder kein Gesetz der neuen syrischen Behörden, das solche Verfahren vorschreibt (DIS 9.12.2025b).

Grenzübergänge

Präsident ash-Shara' erließ im November 2025 Dekret Nr. 244, mit dem eine Behörde namens "Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll" gegründet wurde. Sie ist direkt der Präsidentschaft der Republik unterstellt und hat ihren Sitz in Damaskus (Enab 24.11.2025). Der Leiter dieser Generalbehörde, der mit demselben Dekret ernannt wurde, hat Ministerrang (SO 25.11.2025). Bisher unterlag die Verwaltung aller Land- und Seegrenzübergänge der Zuständigkeit der Direktion für Land- und Seegrenzen, welche ihre Arbeit mit den zuständigen Sicherheitskräften koordinierte. Die Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zur Türkei - mit Ausnahme des Übergangs in der Nähe der Stadt Qamishli, die sich in dem von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebiet DAANES befindet. Zudem kontrolliert die Übergangsregierung die Grenzübergänge zum Libanon, zu Jordanien (am Übergang al-Jaber/ Nassib) sowie den Übergang zum Irak (in der Stadt al-Bu-Kamal) (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge übertrug die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) der Übergangsregierung die Kontrolle über die Grenzübergänge in den von ihr kontrollierten Gebieten (MBZ 31.5.2025).

Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). Mit Stand 19.1.2026 sind gemäß Österreichischer Botschaft Damaskus neun Landgrenzübergänge geschlossen, sieben sind zur Gänze bzw. bedingt passierbar (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Jeder Grenzübergang zwischen Syrien und den Nachbarstaaten, Libanon, Jordanien, Türkei und Irak, hat spezielle Richtlinien und Einreisebestimmungen, die durch die Behörden vor Ort festgelegt werden (SysHome o.D.b). Demgegenüber berichtet das tschechische Innenministerium, dass alle Grenzübertrittsverfahren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften standardisiert sind. Die Personen müssen die entsprechenden Dokumente vorlegen und ihre Einreise wird in einer Datenbank erfasst (MVCR 8.2025).

Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor. Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger. Mögliche Einschränkungen können für syrische Flüchtlinge mit Aufenthaltsgenehmigung in Nachbarstaaten, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, gelten (MVCR 8.2025). Eine humanitäre Organisation hatte keine Fälle beobachtet oder Berichte erhalten, in denen Personen aufgrund ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Herkunft an der Grenze diskriminierend behandelt worden wären (DIS 9.12.2025b).

Grundversorgung und Wirtschaft

Grundversorgung

Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes spiegeln die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider. Die stabilisierenden Auswirkungen, die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbunden sind, sind aufgrund ihrer kurzen Amtszeit noch begrenzt. Es gibt nach wie vor keinen einheitlichen Plan für die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen im gesamten Land. Das Land erholt sich von Jahren des Krieges und den Sanktionen gegen das Assad-Regime (MVCR 8.2025). Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine "Friedensdividende", also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt. Noch immer ist ein Großteil auf Hilfen angewiesen. Schlimmer noch, angesichts des angespannten Staatshaushalts sind viele Reformauswirkungen auf die Bevölkerung negativ: Kündigungen und Jobunsicherheit im öffentlichen Dienst, Streichung von Subventionen und deutlich höhere Strompreise trotz hoher Lebenshaltungskosten betreffen große Teile der Bevölkerung. Zudem gibt es Hinweise auf Bodenspekulation und erneute Enteignungen (IDOS 8.12.2025).

Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit (UNSC 21.5.2025). 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung (UNOCHA 24.7.2025). In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im Gouvernement Aleppo, das größtenteils unter Regierungskontrolle steht, vier Mio. Personen, die Hilfe benötigen, gezählt. Im Gouvernement Idlib beträgt deren Anzahl 2,8 Mio. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Mio. Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt (AA 30.5.2025). Bei einer Untersuchung von Impact Initiatives zeigt sich, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind, wobei zahlreiche Gemeinden fünf bis zwölf schwerwiegende Probleme melden. In diesen Gebieten üben überschneidende Herausforderungen wie Vertreibung, Infrastrukturschäden und wirtschaftlicher Zusammenbruch erheblichen Druck auf die lokalen Systeme aus. Deir ez-Zour und das ländliche Damaskus weisen ebenfalls lokale Konzentrationen von Notlagen auf (ImpInit/REACH 4.2025).

Die Karte von UNOCHA zeigt die Anzahl der hilfsbedürftigen Personen je nach Gouvernement und Bezirk:

Quelle 9: UNOCHA 24.7.2025

Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IBCRDF 21.4.2025 vgl. Welat 3.9.2025), wobei 60 % unter extremer Armut leiden (IBCRDF 21.4.2025). Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt (WBG 30.6.2025). Die absolute Armutsgrenze für Haushalte (als Indikator für Nahrungsmittelknappheit) lag in Syrien im November 2025 bei 2,84 Millionen Syrischen Pfund (SYP) pro Monat, die untere Armutsgrenze bei 4,47 Millionen SYP und die obere Armutsgrenze bei 6,17 Millionen SYP (SCPR 11.11.2025). Die Mindestarmutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei 200 USD pro Monat und die Mindesthungergrenze bei 60 USD pro Monat (BBC 16.12.2024).Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IBCRDF 21.4.2025 vergleiche Welat 3.9.2025), wobei 60 % unter extremer Armut leiden (IBCRDF 21.4.2025). Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt (WBG 30.6.2025). Die absolute Armutsgrenze für Haushalte (als Indikator für Nahrungsmittelknappheit) lag in Syrien im November 2025 bei 2,84 Millionen Syrischen Pfund (SYP) pro Monat, die untere Armutsgrenze bei 4,47 Millionen SYP und die obere Armutsgrenze bei 6,17 Millionen SYP (SCPR 11.11.2025). Die Mindestarmutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei 200 USD pro Monat und die Mindesthungergrenze bei 60 USD pro Monat (BBC 16.12.2024).

In einem von der Staatendokumentation nach Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Europäischen Kommission und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa entwickelten Indikator, der auf einer Umfrage in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) basiert und sich aus den Dimensionen Wohnen, Nahrung und Wasser, grundlegende Konsumgüter, Gesundheitsdienste und Arbeitsmarkt zusammensetzt, zeigt sich, dass die Befragten in Damaskus und Aleppo stärker in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken als Befragte in Homs (STDOK 2025a). […]

In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken, wobei die Ausgaben selbst in Haushalten mit mehreren Verdienern die Einkommen bei Weitem übersteigen. Aufgrund steigender Kosten für Grundbedürfnisse können sich über 70 % der Haushalte in Idlib und Teilen von Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten (HumAct 25.3.2025b). Demgegenüber wird berichtet, dass Wasser-, Strom- und Internetversorgung in Idlib zuverlässiger sind als in den zuvor vom Regime kontrollierten Gebieten – zumindest außerhalb der Zeltlager. An den meisten Orten in dem vor dem Sturz des Regimes von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Gouvernement werden nur türkische Lira (TL) und US-Dollar akzeptiert. Der Automobilhandel floriert, und in vielen Geschäften scheint es keinen Mangel an Waren zu geben, auch nicht an importierten (Majalla 18.3.2025). Die erhebliche Diskrepanz zwischen der begrenzten Einkommenssteigerung und dem starken Preisanstieg hat die Existenzkrise verschärft, insbesondere da diese Entscheidungen nicht mit Unterstützungs- oder Sozialschutzprogrammen einhergingen. Laut dem Minister für Wirtschaft und Industrie bedeutet dies, dass die überwiegende Mehrheit der Syrer von den jüngsten wirtschaftspolitischen Maßnahmen betroffen ist, entweder durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes oder durch den Verlust ihrer Kaufkraft (UltraSyr 16.11.2025).

Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Einwohner, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen angaben (WB 28.5.2024). 56 % der von einem Forschungsnetzwerk zwischen 29.10.2025 und 17.11.2025 befragten Syrer geben an, dass es schwierig ist, die Grundbedürfnisse zu decken. 86 % geben an, dass ihr Nettoeinkommen nicht ausreicht, um ihre Ausgaben zu decken, und 77 % der Befragten sind unzufrieden mit den Bemühungen der Regierungsbehörden – wenn auch nicht immer der nationalen Regierung – zur Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Ernährungsunsicherheit betrifft einen alarmierenden Anteil der Bürger: 65 % aller befragten Syrer und 73 % der selbst ernannten Binnenvertriebenen geben an, dass ihnen in den letzten 30 Tagen oft oder manchmal die Lebensmittel ausgegangen sind, bevor sie Geld hatten, um neue zu kaufen (FA 5.12.2025). In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, gaben 19 % der Befragten an, in der Lage zu sein, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 37 % gaben an, es gerade noch zu schaffen, 32 % schafften es kaum und 12 % schafften es nicht. Gegenüber den beiden Vorjahren stellt dies eine Verbesserung dar (STDOK/SL 27.10.2025). Im Juli 2024 gaben in einer vergleichbaren Studie 6 % an, dass sie es schafften, grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitzustellen. 39 % gaben an, es gerade noch zu schaffen, 40 % gaben an, dies kaum zu schaffen, und 15 % gaben an, es nicht zu schaffen (STDOK/SL 2024). Die folgenden von der Staatendokumentation erstellten Grafiken zeigen die Ergebnisse dieser Studien in den letzten drei Jahren im Städtevergleich:

Quelle 13: STDOK/SL 27.10.2025; STDOK/SL 2024

Obwohl sich die institutionelle Effizienz im Vergleich zur Assad-Ära leicht verbessert hat, insbesondere bei der Verfügbarkeit von Gütern wie Heizöl und Kochgas, ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig (Etana 7.2025). Mit Winter 2025 haben sich die Preise für verschiedene Materialien im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt, während es für Familien aufgrund der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und der unzureichenden Einkommen zur Deckung der Grundbedürfnisse zunehmend schwieriger wird, sich die grundlegendsten Dinge zum Heizen zu beschaffen. Im Winter 2024/2025 kostete ein Barrel Heizöl etwa 125 USD, im Oktober 2025 waren es über 200 USD, während ein Barrel hochwertiges Heizöl 215 USD kostete. Brennholz ist preislich nicht besser als andere Heizmethoden, da der Preis pro Tonne etwa 200 USD erreicht (Syria TV 15.10.2025a). Der Preis für Haushaltsgas stieg aufgrund von Streichungen von Subventionen für Erdölprodukte von 30.000 auf 150.000 SYP und der für Diesel und Benzin von rund 2.500 auf fast 15.000 SYP (UltraSyr 16.11.2025).Obwohl sich die institutionelle Effizienz im Vergleich zur Assad-Ära leicht verbessert hat, insbesondere bei der Verfügbarkeit von Gütern wie Heizöl und Kochgas, ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig (Etana 7.2025). Mit Winter 2025 haben sich die Preise für verschiedene Materialien im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt, während es für Familien aufgrund der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und der unzureichenden Einkommen zur Deckung der Grundbedürfnisse zunehmend schwieriger wird, sich die grundlegendsten Dinge zum Heizen zu beschaffen. Im Winter 2024 aus 2025, kostete ein Barrel Heizöl etwa 125 USD, im Oktober 2025 waren es über 200 USD, während ein Barrel hochwertiges Heizöl 215 USD kostete. Brennholz ist preislich nicht besser als andere Heizmethoden, da der Preis pro Tonne etwa 200 USD erreicht (Syria TV 15.10.2025a). Der Preis für Haushaltsgas stieg aufgrund von Streichungen von Subventionen für Erdölprodukte von 30.000 auf 150.000 SYP und der für Diesel und Benzin von rund 2.500 auf fast 15.000 SYP (UltraSyr 16.11.2025).

In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist (GPC 3.4.2025). Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch (Bourse & Bazaar 1.4.2025).

Das Gouvernement Suweida ist mit Ressourcenknappheit konfrontiert, was zu Unsicherheit und vereinzelten bewaffneten Konflikten beiträgt. Der drusische Scheich Hikmat al-Hijri sandte am 11.10.2025 eine Botschaft an die Vereinten Nationen und internationale Hilfsorganisationen, in der er erklärte, dass das Gouvernement Suweida seit Monaten einer "Belagerung" ausgesetzt sei, und es an ausreichenden Nahrungsmitteln, Medikamenten, Wasser und Treibstoff mangele. Medien aus Suweida berichteten, dass seit dem 22.9.2025 kein Benzin mehr verfügbar sei und dass der Treibstoffschmuggel aufgrund der verzweifelten Lage aufgrund der Treibstoffknappheit im Gouvernement zugenommen habe. Die Konfliktparteien beschuldigen sich gegenseitig, an der Ressourcenknappheit schuld zu haben (ISW 14.10.2025).

Viele Syrer, die Verwandte im Ausland haben, sind auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um die Lebenshaltungskosten und die Wirtschaftskrise zu bewältigen. Schätzungen zufolge belaufen sich die Überweisungen mit Stand April 2025 auf etwa drei bis 4 Milliarden USD pro Jahr und sind damit eine der wichtigsten Quellen des Nationaleinkommens (sie machen 15 bis 20 % des inoffiziellen BIP aus). Allerdings bleiben sie eine vorübergehende Lösung in einer zusammengebrochenen Wirtschaft, die eher auf Überlebensökonomie als auf Produktion setzt (Enab 17.4.2025). Die Kluft zwischen denen, die Hilfe von Verwandten im Ausland erhalten, und denen, die ausschließlich auf lokale Ressourcen angewiesen sind, ist beträchtlich (Balanche 16.11.2025). Für einige Rückkehrer können diese Überweisungen die Grundlage für ihre Wiedereingliederung bilden, indem sie ihnen ermöglichen, beschädigte Häuser zu reparieren, Unternehmen zu gründen oder einfach nur den täglichen Bedarf zu decken. In anderen Fällen können jedoch die Rückkehrer selbst zu Versorgern werden und ihre im Ausland erworbenen Ersparnisse oder Ressourcen nutzen, um Verwandte zu unterstützen, die in Syrien geblieben sind (STDOK/Möller 21.10.2025).

1.5.2. Auszug aus dem Bericht der EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025 (Übersetzung ins Deutsche):

„1. Jüngste Entwicklungen in Syrien

Am 8. Dezember 2024 führte eine 12-tägige Offensive unter der Führung von Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) und verbündeten syrischen Oppositionskräften zum Zusammenbruch des Assad-Regimes und beendete damit mehr als fünf Jahrzehnte Familienherrschaft. Am 29. Januar 2025 wurde eine Übergangsregierung gebildet, mit Ahmad al-Sharaa als Übergangspräsidenten. Die Verfassung von 2012 wurde außer Kraft gesetzt und wichtige staatliche Institutionen – darunter das Parlament, das Militär und die Sicherheitsdienste – wurden aufgelöst. Al-Sharaa leitete umfassende Reformen ein, darunter eine Generalamnestie für Angehörige der syrischen Armee, die Abschaffung der Wehrpflicht und ein Wiedereingliederungsprogramm für ehemalige Beamte. Am 13. März 2025 wurde eine Verfassungserklärung unterzeichnet, mit der eine fünfjährige Übergangsphase eingeleitet wurde. Damit wurde ein starkes Präsidialsystem mit weitreichenden Befugnissen und minimaler Kontrolle eingeführt, der Islam als Religion des Präsidenten und die islamische Rechtswissenschaft als wichtigste Rechtsquelle festgelegt und die Unabhängigkeit der Justiz sowie bestimmte Freiheiten bekräftigt, allerdings ohne detaillierte Garantien.

Am 29. März 2025 wurde ein neues Kabinett mit 23 Ministern bekannt gegeben, das die ethnische und religiöse Vielfalt widerspiegelt, obwohl einige Mitglieder zuvor Verbindungen zu HTS hatten. Im Mai 2025 wurden zwei nationale Kommissionen eingerichtet: die Nationale Kommission für Übergangsjustiz und die Nationale Kommission für Vermisste. Allerdings wurde noch kein Übergangsjustizprozess eingeleitet, und das Mandat beschränkt sich auf Verbrechen, die vom Assad-Regime begangen wurden. Im Juni 2025 wurde per Präsidialdekret der Oberste Wahlausschuss eingerichtet, der die indirekte Wahl von 100 Parlamentsmitgliedern überwachen und die Wahlkriterien festlegen soll. Trotz dieser institutionellen Entwicklungen bleibt die Regierungsführung fragil und unvollständig.

Die militärische Integration bewaffneter Gruppen in die Neue Syrische Armee der Übergangsregierung bleibt eine große Herausforderung. Die Syrische Nationale Armee (SNA) ist zwar nominell Teil des Verteidigungsministeriums (MoD), operiert jedoch weiterhin mit unterschiedlichem Grad an Autonomie und fragmentierten Kommandostrukturen. Einige bewaffnete Gruppen haben sich der Integration widersetzt, während andere ohne strukturelle Reformen als offizielle Einheiten des MoD umbenannt wurden. Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) bleiben völlig unabhängig, wobei die Integrationsverhandlungen noch andauern. Extremistische Gruppen, darunter der ISIL, sind weiterhin aktiv, und die israelischen Militäroperationen gehen weiter. Die neue syrische Armee besteht aus ehemaligen Oppositionsfraktionen und neuen Rekruten, es mangelt jedoch an sinnvollen Reformen. Einige Fraktionen, darunter die SNA, haben Verstöße gegen Zivilisten begangen, insbesondere in Küstengebieten und Gebieten mit drusischer Mehrheit.

Die Sicherheitslage bleibt instabil. Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen pro-Assad-Gruppen und Streitkräften der Übergangsregierung in Latakia, Tartus und Hama zum Tod von Hunderten von Zivilisten, vor allem unter Alawiten. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt in Sweida nach Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und beduinischen Stammeskämpfern, wobei es zwischen dem 14. und 16. Juli zu weiteren Konflikten mit den Streitkräften der Übergangsregierung kam, die mehr als tausend Todesopfer forderten. In beiden Fällen kam es zu summarischen Hinrichtungen durch mit der Übergangsregierung verbundene Kräfte, was die anhaltende Instabilität und die Menschenrechtsproblematik deutlich macht.

Trotz der Aufhebung oder Lockerung mehrerer Sanktionen durch Großbritannien, die USA und die EU im Mai 2025 ist die humanitäre Lage weiterhin dramatisch. 90 % der Bevölkerung leben in Armut, und 16,5 Millionen Menschen sind auf Hilfe angewiesen. Schäden an der Infrastruktur, Arbeitslosigkeit und eingeschränkter Zugang zu Dienstleistungen behindern den Wiederaufbau. Obwohl 1,9 Millionen Binnenvertriebene zurückgekehrt sind, sind 7,4 Millionen weiterhin auf der Flucht, und aufgrund anhaltender Gewalt und ungelöster Probleme im Zusammenhang mit Wohnraum, Land und Eigentum kommt es weiterhin zu neuen Vertreibungen.

[…]

3. Akteure der Verfolgung oder schweren Schädigung

3.2. Die Übergangsregierung

Nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 kam es in Syrien zu erheblichen Veränderungen hinsichtlich der territorialen Kontrolle und Regierungsführung. Am 27. November 2024 startete Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) unter der Führung von Ahmad Al-Sharaa eine groß angelegte Offensive im Nordwesten Syriens und eroberte die Hauptstadt bis zum 8. Dezember 2024 bei minimalem Widerstand. Die Übergangsregierung festigte anschließend ihre Kontrolle über wichtige städtische Zentren wie Damaskus, Aleppo, Homs und Hama und dehnte sich auf die zentralen, nördlichen und südlichen Regionen aus. Dennoch herrschte weiterhin weit verbreitete Unsicherheit. Im September 2025 kontrollierte die Übergangsregierung den größten Teil des Territoriums mit Ausnahme der von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) regierten Gebiete im Nordosten und der von den Drusen kontrollierten Provinz Sweida.

Die Sicherheitsoperationen sind zwischen dem Innenministerium (MoI) und dem Verteidigungsministerium (MoD) aufgeteilt. Das MoI, zu dem auch die Polizei und die Allgemeinen Sicherheitsdienste (GSS) gehören, die mit ehemaligen Mitarbeitern der HTS und der Syrischen Rettungsregierung (dem für zivile Aufgaben zuständigen Regierungsorgan der HTS) besetzt sind, unterhält eine strukturierte und professionelle Truppe. Das Verteidigungsministerium beaufsichtigt eine lose integrierte Armee aus ehemaligen Oppositionsfraktionen, die nur über einen begrenzten Zusammenhalt verfügt und mit den Einheiten des Innenministeriums insbesondere hinsichtlich der Kontrolle von Kontrollpunkten in ständigem Konflikt steht.

Genauer gesagt wurde die neue syrische Armee durch die Integration ehemaliger bewaffneter Oppositionsgruppen auf der Grundlage eines im März 2025 zwischen der Übergangsregierung und bewaffneten Gruppen unterzeichneten Abkommens sowie durch neue Rekruten gebildet. Anstatt Reformen oder Umstrukturierungen zu verlangen, hat das Verteidigungsministerium diese Gruppen weitgehend als offizielle Armeedivisionen oder -brigaden umbenannt. Einige Fraktionen, die nominell in die Struktur des Verteidigungsministeriums integriert sind, wie beispielsweise die SNA, agieren oft halb unabhängig und begehen Verstöße gegen Zivilisten, insbesondere in Küstengebieten und Gebieten mit drusischer Mehrheit.

Das im März 2025 zwischen der Übergangsregierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) unterzeichnete Abkommen führte zu einem deutlichen Rückgang der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den nominell der Regierung angehörenden Fraktionen der Syrischen Nationalarmee (SNA). Die Spannungen zwischen den SDF und der Übergangsregierung blieben jedoch bestehen, und die Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) in den Staat war Ende September 2025 noch weitgehend ungelöst.

Die Übergangsregierung befindet sich noch in einem frühen Stadium der Etablierung wirksamer Sicherheitsvorkehrungen in ganz Syrien. Ihre Sicherheitskräfte haben zwar gezeigt, dass sie in der Lage sind, begrenzte Bodenangriffe, Angriffe mit unbemannten Flugsystemen (UAS) sowie Raketen- und Raketenangriffe durchzuführen, verfügen jedoch nur über minimale Luftabwehrfähigkeiten und haben nur begrenzte Ausbildung im Umgang mit fortschrittlichen Waffensystemen erhalten.

Sicherheitskräfte, die der Übergangsregierung angehören, haben zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen begangen, darunter willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft, Tötungen, Folter und Misshandlung von Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung in Verbindung stehen oder als mit dem ISIL verbunden gelten. Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen pro-Assad-Gruppen und Sicherheitskräften der Übergangsregierung in den Provinzen Latakia, Tartus und Hama zum Tod von Hunderten von Zivilisten, von denen die meisten Alawiten waren. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt scharf, nachdem es am 13. Juli zu heftigen Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und beduinischen Stammeskämpfern in Sweida gekommen war. Der Konflikt verschärfte sich zwischen dem 14. und 16. Juli 2025, als die Streitkräfte der Übergangsregierung in Sweida stationiert wurden. Bei beiden Gewalttaten kam es zu summarischen Hinrichtungen durch Kräfte, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen.

3.3. Die Syrische Nationalarmee (SNA)

Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist ein Zusammenschluss lose verbundener Milizen, die von der Türkei unterstützt werden. Trotz ihrer formellen Eingliederung in das syrische Verteidigungsministerium (MoD) operiert die SNA weitgehend weiterhin innerhalb ihrer ursprünglichen Strukturen und Kontrollgebiete. Viele ihrer Fraktionen verfügen über unabhängige Finanzierungsquellen, vor allem durch türkische Finanzhilfen, und agieren weitgehend autonom vom MoD.

Nach dem Einsatz der Streitkräfte der Übergangsregierung in Afrin im Februar 2025 haben die SNA-Fraktionen ihre Präsenz in der Region weitgehend reduziert. Einige SNA-Einheiten sind auch westlich des Tishreen-Staudamms in der Provinz Aleppo aktiv. Die SNA-Fraktionen sind nominell in offizielle Armeedivisionen integriert und in verschiedenen Teilen Syriens stationiert, insbesondere in den Provinzen Aleppo und Hama.

Bestimmte Fraktionen, wie die Suleiman-Shah-Brigade, üben erheblichen Einfluss aus. Ihre Autonomie spiegelt sich in der Häufigkeit und Schwere der ihnen zugeschriebenen Verstöße wider. SNA-Kommandeure, die in schwere Verstöße verwickelt sind, wurden in prominente Positionen innerhalb der militärischen Struktur der Regierung berufen.

Die SNA hat zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen begangen. Nach der Rückeroberung von Manbij in der Provinz Aleppo bedrohte und beraubte die SNA Zivilisten und erpresste von ihnen Bestechungsgelder und Wertsachen, um sie an Kontrollpunkten passieren zu lassen. Außerdem verübte sie summarische Hinrichtungen, Morde, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie Folterungen an Zivilisten.

Im Mai 2025 verhängte die Europäische Union Sanktionen gegen drei SNA-Fraktionen – die Suleiman-Shah-Brigade, die Hamza-Division und die Sultan-Murad-Division – sowie deren Kommandeure aufgrund ihrer Beteiligung an gewalttätigen Zwischenfällen in Küstengebieten im März 2025. Seit Ende März 2025 haben die Türkei und die von ihr unterstützte Syrische Nationale Armee (SNA) von Feindseligkeiten Abstand genommen.

[...]

3.5. Der Islamische Staat im Irak und in der Levante (ISIL)

Die Bedrohung durch den Islamischen Staat im Irak und in der Levante (ISIL) besteht weiterhin. Die Gruppe nutzte auch nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin opportunistisch die instabile Sicherheitslage aus.

Der ISIL hat seine Angriffe gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) fortgesetzt. Dies fiel mit wachsenden Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Haftanstalten zusammen, in denen ISIL-Kämpfer im Nordosten untergebracht sind, da die Finanzierung ihrer Unterhaltung und Personalausstattung ungewiss ist. Mehrere Fluchtversuche aus Gefängnissen wurden kürzlich vereitelt.

Es wurde über sporadische Angriffe des ISIL auf die Streitkräfte der Übergangsregierung und Zivilisten insbesondere in der Provinz Deir Ez-Zor berichtet.

[...]

4.3. Profile im Zusammenhang mit dem Militärdienst

Dieser Abschnitt befasst sich mit der Behandlung von Wehrdienstverweigerern, Deserteuren und Überläufern aus der syrischen Armee des Assad-Regimes sowie von Personen, die eine Einberufung in die neue syrische Armee (d. h. die Armee der Übergangsregierung) befürchten, durch die Übergangsregierung.

Unmittelbar nach dem Regimewechsel verkündete die Übergangsregierung eine Generalamnestie für Personen, die sich während ihrer Dienstzeit unter der Assad-Regierung dem Militärdienst entzogen oder desertiert hatten. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Amnestie nicht wie angekündigt umgesetzt wird. Übergelaufene Offiziere der ehemaligen syrischen Armee wurden in das neue Verteidigungsministerium aufgenommen. Die neue Armee stützt sich auf Überläufer unter Assad.

Nach dem Sturz des Assad-Regimes kündigte die neu gegründete Übergangsregierung die Beendigung der Wehrpflicht an, außer in Fällen, die als nationale Notfälle eingestuft werden. Die syrische Armee soll Berichten zufolge zu einer Freiwilligenarmee umgewandelt werden, wobei Anstrengungen unternommen werden, die Öffentlichkeit zur Teilnahme an der Sicherung der Landesgrenzen zu ermutigen. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Notfällen wieder Wehrpflichtkampagnen eingeführt werden.

Schritt 1: Stellen die gemeldeten Handlungen eine Verfolgung dar?

Es wurden keine Verfolgungsmaßnahmen gegen Personen gemeldet, die sich während ihrer Dienstzeit unter der Assad-Regierung dem Militärdienst entzogen oder desertiert sind, oder gegen Überläufer aus der syrischen Armee des Assad-Regimes.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Wehrpflicht, obwohl sie von der Übergangsregierung abgeschafft wurde, als legitimes Recht eines Staates im Allgemeinen nicht die Anforderungen von Artikel 9 QD/QR erfüllen würde.

Bei Profilen im Zusammenhang mit dem Militärdienst wäre eine begründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen nicht gegeben.

[…]

4.9.1. Sunnitische Araber

Sunnitische Araber bilden die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien und leben im ganzen Land. Die Übergangsregierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert, und die Führungspositionen bei der Polizei, den Allgemeinen Sicherheitsdiensten (GSS) und der Armee sind größtenteils mit sunnitischen Arabern besetzt. Der neue Fatwa-Rat besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern, und die islamische Rechtswissenschaft ist die wichtigste Quelle der Gesetzgebung. Sunnitische Araber können nicht als homogene Gruppe betrachtet werden, da sie sich hinsichtlich ihrer politischen Zugehörigkeit, ihrer Praktiken und ihrer Identität sowie ihrer regionalen und stammesbezogenen Loyalitäten unterscheiden.

Schritt 1: Stellen die gemeldeten Handlungen eine Verfolgung dar?

Es liegen keine Informationen über Handlungen vor, die eine Verfolgung von Personen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sunnitisch-arabischen Gemeinschaft darstellen.

Genauer gesagt beschreiben Berichte Angriffe von Assad-nahen Milizen (siehe 3.6. Andere Akteure) gegen sunnitische Gemeinschaften im März 2025 und Zusammenstöße zwischen sunnitischen und alawitischen Gemeinschaften im Mai 2025, ohne jedoch die Gründe für diese Ereignisse zu nennen.

Sollte ein sunnitischer Araber angegriffen werden, würde dies mit anderen Umständen zusammenhängen als der bloßen Tatsache, sunnitischer Araber zu sein.

Die bloße Tatsache, sunnitischer Araber zu sein, würde im Allgemeinen keine begründete Furcht vor Verfolgung begründen.

[…]

5.2.2. Gesundheitsversorgung und sozioökonomische Bedingungen

Das Gesundheitssystem in Syrien befindet sich in einem desolaten Zustand. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) benötigten 15,8 Millionen Menschen – mehr als 65 % der Gesamtbevölkerung – humanitäre Gesundheitshilfe. Im Dezember 2024 waren 57 % der Krankenhäuser und 37 % der Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung voll funktionsfähig, während der Rest teilweise oder vollständig außer Betrieb war.

Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist Berichten zufolge in und um Aleppo, im ländlichen Damaskus, in Homs und Dar'a besonders schwierig, während im Nordwesten die Funktionsfähigkeit der Gesundheitseinrichtungen durch die Einstellung der von den USA finanzierten Aktivitäten beeinträchtigt wurde. Die Eskalation der Feindseligkeiten Anfang März 2025 betraf mindestens ein Krankenhaus in Tartus und Latakia. Das Krankenhaus in der Stadt Mar'at Numman in Idlib wurde bei Luftangriffen zerstört, und das Krankenhaus in der Stadt Daraya in Damaskus wurde als „schwer beschädigt“ beschrieben.

Der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung wurde als ein durchgängiges Problem in allen Provinzen identifiziert, auch dort, wo die Grundversorgung wiederhergestellt wurde. Die Kapazitäten zur Behandlung chronischer Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen, insbesondere bei schutzbedürftigen Gruppen, sind daher nach wie vor begrenzt.

Syrien sah sich weiterhin mit schweren wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Im Februar 2025 kämpfte Syrien Berichten zufolge immer noch mit einer „massiven humanitären Krise“, von der mehr als 70 % der Bevölkerung betroffen waren. Laut UN-Quellen stieg die Zahl der Menschen in Not (PiN) – ein Indikator, der sowohl Schäden an der Infrastruktur als auch den eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen widerspiegelt – in allen humanitären Bereichen weiter an und betraf 16,7 Millionen Menschen. Laut UNDP konnten sich im Februar 2025 90 % der Bevölkerung keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten und 75 % waren auf irgendeine Form humanitärer Hilfe angewiesen, gegenüber 5 % im ersten Jahr des Konflikts. Derselbe Bericht zeigte, dass 66 % der Bevölkerung (entspricht 15,8 Millionen Menschen) in extremer Armut lebten und 60 % der Bevölkerung (entspricht 13,8 Millionen Menschen) unter extremer Ernährungsunsicherheit litten.

Vor dem Sturz des Assad-Regimes gab es Berichte, dass die Konfliktparteien gezielt Gesundheitseinrichtungen angriffen und unter anderem auch die Versorgung mit Grundbedarfsgütern in einigen Gebieten einschränkten. Es gibt keine Informationen, die darauf hindeuten, dass dies in Syrien noch immer der Fall ist.

5.2.3. Kriminelle Gewalt

Seit Dezember 2024 ist in städtischen Gebieten ein Anstieg der Kriminalität zu verzeichnen. Berichten zufolge bestehen in allen Provinzen weiterhin Bedenken hinsichtlich der persönlichen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Diebstahl, Belästigung, Entführung und Rachemorde.

Kriminalität wurde insbesondere in Damaskus, Homs, Latakia, Sweida und Tartus gemeldet. Aus der Provinz Sweida wird von Gesetzlosigkeit berichtet. Aus der Provinz Tartus werden Kleinkriminalität gemeldet. Kriminelle Netzwerke in Latakia wurden Ziel von Sicherheitsoperationen, die auf ihre Zerschlagung abzielten. Entführungen und Kriminalität werden aus den Vororten von Damaskus gemeldet, und die Verkehrswege zwischen Damaskus und Dar'a, Sweida und Homs sind insbesondere nachts nicht sicher. In der Stadt Homs haben die Behörden im März und April 2025 Kontrollpunkte in der ganzen Stadt eingerichtet, um gegen Kriminalität vorzugehen. Trotz der Präsenz von Sicherheitskräften der Übergangsregierung, darunter Kontrollpunkte der Allgemeinen Sicherheitsdienste (GSS) an den Eingängen der Stadt, dauerten die Angriffe auf Zivilisten, insbesondere Alawiten, laut Berichten vom Mai 2025 an. Einige Zivilisten haben den Behörden vorgeworfen, die Morde zu dulden oder sogar zu begünstigen.

[…]

5.3.3. Willkürliche Gewalt

Weitere Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung

Die Dienstleistungen und die Infrastruktur Syriens sind durch den jahrelangen Konflikt stark beeinträchtigt worden. Schätzungen zufolge sind etwa 50 % der Infrastruktur des Landes zerstört oder nicht mehr funktionsfähig. Dazu gehören Wohnhäuser, landwirtschaftliche Flächen, Krankenhäuser, Abwassersysteme und Straßen, wodurch viele Gebiete unbewohnbar geworden sind. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist nach wie vor besonders schwierig in und um Aleppo, im Umland von Damaskus, in Homs und in Dar'a.

Unentschärfte Kampfmittel (UXOs), explosive Kriegsrückstände (ERWs), Landminen und improvisierte Sprengsätze (IEDs) sind Berichten zufolge weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Zufahrtswege – insbesondere in den Provinzen Idlib, Deir Ez-Zor, Aleppo, Raqqa, Hasaka und im ländlichen Raum um Damaskus. Deir Ez-Zor gehört zu den am stärksten kontaminierten Regionen und macht etwa ein Viertel aller derartigen Vorfälle aus.

Zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 1. Juni 2025 führten 532 Vorfälle mit Sprengkörpern zu 1 052 Opfern (428 Tote und 624 Verletzte), darunter 360 Kinder. Die Gebiete mit der höchsten Kontamination durch Sprengkörper waren Aleppo, Raqqa, Deir Ez-Zor, Idlib und Hama. Mindestens ein Viertel aller registrierten Vorfälle ereignete sich in Deir ez-Zor. Anfang 2025 stieg die Zahl der Opfer stetig an, insbesondere in Regionen mit intensiven Konflikten und eingeschränktem Zugang für humanitäre Partner. Zu den besonders betroffenen Gebieten zählen Manbij, Ain al-Arab/Kobani, Ras al-Ayn, Tall Abyad und die Provinz Deir ez-Zor.

[…]

(b) Bewertung der willkürlichen Gewalt pro Provinz

Deir Ez-Zor

Die nördlichen und nordöstlichen Regionen von Deir Ez-Zor stehen unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF). Der Euphrat-Korridor, der sich von der westlichen Grenze Raqqas bis zur südöstlichen Grenze des Irak erstreckt, wird größtenteils von der Übergangsregierung kontrolliert, obwohl pro-Assad-Kräfte in Gebieten wie Al-Mayadin und Abu Kamal weiterhin präsent sind. Gebiete wie Bushayrah und die Umgebung der Ölfelder Tanak/Omar sind weiterhin zwischen den SDF und den Übergangsbehörden umkämpft. Ein zentral-westlicher Streifen von der Stadt Deir Ez-Zor bis nach Homs steht ebenfalls unter der Kontrolle der Übergangsregierung, während die südlichen und westlichen Wüstengebiete als „verlorenes Regime-Territorium” eingestuft werden. Im August 2025, als die politischen Spannungen zwischen der Übergangsregierung und den SDF eskalierten, kündigten mehrere arabische Stammesführer Mobilisierungsbemühungen an und forderten öffentlich bewaffnete Maßnahmen gegen die SDF. Dennoch blieben diese Stämme zersplittert, wobei bestimmte Stammesfraktionen ihre Zusammenarbeit mit den SDF aufrechterhielten. Seit Anfang September 2025 haben sich die Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den Streitkräften der Übergangsregierung verschärft.

Die von den USA geführte internationale Koalition ist weiterhin aktiv, hat jedoch seit April 2025 ihre Operationen zurückgefahren. Die SDF verstärkte im Mai ihre Positionen nach dem teilweisen Abzug der US-Truppen und der Schließung von Stützpunkten, darunter Green Village und Euphrates. Geheimdienstinformationen über mit dem Iran verbundene bewaffnete Gruppen in der Nähe der irakischen Grenze verzögerten Berichten zufolge den vollständigen Abzug der USA.

ISIL-Zellen sind weiterhin in der Provinz aktiv. Die SDF hat Razzien gegen Sympathisanten der Übergangsregierung, Überläufer und andere Personen durchgeführt. Der Allgemeine Sicherheitsdienst (GSS) hat Überreste des Assad-Regimes und Personen, die mit von Iran unterstützten Gruppen in Verbindung stehen, festgenommen. ISIL-Angriffe auf Zivilisten, SDF und Übergangskräfte halten an und führen zu Ausgangssperren und Sicherheitsoperationen. Unbekannte bewaffnete Gruppen haben ebenfalls Zivilisten und Sicherheitspersonal angegriffen.

ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 638 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 25,8 Sicherheitsvorfälle pro Woche) in der Provinz Deir-Ez-Zor. Die Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten wurden während dieses Zeitraums fast durchgehend registriert, mit einem Rückgang im Dezember und einem Höhepunkt im Januar 2025. Auch von Kämpfen wurde während dieses Zeitraums fast durchgehend berichtet. Auch Explosionen/Ferngewalt waren in diesen Monaten konstant, mit einem leichten Rückgang im Mai 2025. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Deir-Ez-Zor 332 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 19,2 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Laut ACLED-Daten handelte es sich bei den meisten Kämpfen um Zusammenstöße zwischen den SDF und dem ISIL, den SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen sowie den SDF und Stammesmilizen. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 970 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 23,1 Vorfällen pro Woche entspricht.

Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte die SNHR 113 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies etwa 8 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Im Zeitraum Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 19 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies einem zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Für den Zeitraum Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR 132 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies 9 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum.

Sicherheitsvorfälle ereigneten sich in allen Bezirken, wobei Deir Ez-Zor am stärksten betroffen war. Im Juni 2025 meldete das UNHCR 192 946 Binnenvertriebene und 46 557 kürzlich zurückgekehrte Personen. Die Kontamination mit explosiven Kampfmitteln bleibt ein großes Problem. Darüber hinaus kehrten seit Anfang 2024 40 105 Personen aus dem Ausland zurück, hauptsächlich nach Deir Ez-Zor und Al-Mayadin. Die Provinz ist weitreichenden Bedrohungen durch Blindgänger, explosive Kampfmittelrückstände, Minen und improvisierte Sprengsätze ausgesetzt, die sich auf die zivile Infrastruktur und Mobilität auswirken. Zum 18. September 2025 meldete das UNHCR 119 399 Binnenvertriebene und 82 245 kürzlich zurückgekehrte Personen. Darüber hinaus kehrten seit dem 8. Dezember 2024 21 320 Personen aus dem Ausland zurück.

Angesichts dieser Indikatoren, einschließlich der Intensität und Häufigkeit von Sicherheitsvorfällen, kann geschlossen werden, dass es in der Provinz Deir Ez-Zor zu willkürlicher Gewalt kommt, wenn auch nicht in hohem Maße. Dennoch ist anzumerken, dass die Präsenz mehrerer bewaffneter Akteure, Spannungen zwischen den SDF und der Übergangsregierung, konfessionelle Spannungen und anhaltende Gewalt – einschließlich gezielter Angriffe und Kriegsüberreste – zu einer äußerst instabilen Sicherheitslage in der Provinz Deir ez-Zor beitragen.

[…]

Damaskus

Die Provinz Damaskus steht weiterhin unter der Kontrolle der Übergangsregierung und gilt als das stabilste Gebiet in Syrien. Die starke Präsenz von Sicherheitskräften hat zu einem allgemein sicheren Umfeld beigetragen, mit einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem spürbaren Rückgang der Sicherheitsvorfälle insgesamt. Es kommt jedoch weiterhin zu vereinzelten Vorfällen, darunter Entführungen, bewaffnete Angriffe und gezielte Gewalt. Insbesondere ein Selbstmordanschlag auf eine griechisch-orthodoxe Kirche am Stadtrand von Damaskus am 22. Juni 2025 verdeutlichte die anhaltenden Risiken. Während des Berichtszeitraums führten israelische Streitkräfte auch Luftangriffe auf Ziele innerhalb der Stadt Damaskus durch, die zu zivilen Opfern führten.

ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 58 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 2,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche) in der Provinz Damaskus. Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten, die während dieses Zeitraums einem konstanten Muster folgten. Die Kämpfe, deren Zahl bereits in den Vormonaten gering war, blieben im Mai vollständig aus. Explosionen/Ferngewalt erreichten im Dezember 2024 ihren Höhepunkt, gingen in den folgenden Monaten zurück und stiegen im Mai 2025 leicht auf drei Vorfälle an. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Damaskus 41 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 2,4 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 99 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 2,4 Vorfällen pro Woche entspricht.

Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte SNHR 6 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies weniger als 1 zivilem Todesopfer pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 38 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies 2 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Für den Zeitraum Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR 44 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies 2 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum.

Schätzungen des UNHCR zufolge lebten am 15. Mai 2025 589 271 Binnenvertriebene in Damaskus, neben 5 935 Personen, die seit dem 27. November 2024 aus der Binnenvertreibung zurückgekehrt waren. Am 18. September 2025 meldete das UNHCR 588 781 Binnenvertriebene und 11 569 kürzlich zurückgekehrte Personen. Darüber hinaus kehrten seit dem 8. Dezember 2024 170 624 Personen aus dem Ausland zurück. In Berichten wurde auch auf Zwangsräumungen vorwiegend alawitischer Familien hingewiesen, die oft mit dem Verlust von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst und Wohnraum verbunden waren.

Damaskus gehört zu den Provinzen, die am stärksten von Vorfällen mit nicht explodierten Kampfmitteln und anderen Kriegsresten betroffen sind. Die Zerstörung der öffentlichen Infrastruktur, insbesondere in Gebieten wie dem Lager Yarmouk, hat zu Unterbrechungen der Strom- und Wasserversorgung sowie anderer grundlegender Dienstleistungen geführt.

Im Vergleich zu anderen Provinzen herrscht in Damaskus jedoch ein relativ sicheres Umfeld, auch wenn es vereinzelt zu Gewalttaten, Zwangsräumungen und Kriegsresten kommt.

Angesichts der starken Präsenz der Streitkräfte der Übergangsregierung, der anhaltenden Stabilität in der Region und der stabilen geringen Zahl von Sicherheitsvorfällen mit minimalen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung kann geschlossen werden, dass in der Provinz Damaskus kein reales Risiko für Zivilisten besteht, persönlich von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein.“

1.5.3. Auszug aus dem Bericht der EUAA, SYRIA, Major human rights, security, and socio-economic developments, 01.10.2025 (Übersetzung ins Deutsche):

„4. Sicherheitslage

In einem Bericht vom Juli 2025 kam das Büro der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) zu dem Schluss, dass seit Dezember 2024 in städtischen Gebieten eine steigende Kriminalität zu verzeichnen ist, darunter mehr Entführungen und Eigentumsstreitigkeiten in Rückkehrgebieten, während die Sicherheitslage in weiten Teilen des Landes insgesamt weiterhin fragil ist.35 Nach Einschätzung des Forschers Gregory Waters sind die aktuellen Sicherheitsprobleme in erster Linie auf zwei Faktoren zurückzuführen. Erstens versäumen es leistungsschwache lokale Sicherheitsbeamte, innerhalb ihrer Reihen für Disziplin zu sorgen. Gespräche, die Waters mit Beamten des Innenministeriums (MoI) und Aktivisten aus verschiedenen Regionen geführt hat, deuteten darauf hin, dass diese Beamten einen erheblichen Einfluss auf das Verhalten ihrer Kräfte haben. Zwar haben einige wirksame interne und zivile Maßnahmen entwickelt, doch mangelt es nach wie vor an einer konsequenten Durchsetzung in allen Bezirken. Der zweite wichtige Faktor für die Unsicherheit sind Konflikte zwischen verschiedenen Gemeinschaften, die zum Hauptauslöser für sektiererische Gewalt in Syrien geworden sind. Die jüngsten Sicherheitsvorfälle sind oft auf ungelöste lokale Streitigkeiten zurückzuführen, darunter Streitigkeiten um Wohnraum und Eigentumsansprüche oder Rachezyklen, die durch zivile Friedensmechanismen nicht eingedämmt werden konnten.

Zentral-Syrien

Im Juni 2025 herrschte in Zentral- und Küstengebieten Syriens weiterhin Unsicherheit, was die religiösen Spannungen weiter anheizte, während die Übergangsregierung angesichts der Gewalt gegen Minderheiten um Stabilität rang. Am 4. Juni töteten Regierungstruppen sechs alawitische Zivilisten an einem Kontrollpunkt in der Provinz Hama, während am selben Tag unbekannte Angreifer einen Mann in der Provinz Homs hinrichteten. Am folgenden Tag töteten Regierungstruppen Berichten zufolge drei Zivilisten, brannten Häuser nieder und vertrieben Bewohner aus Dörfern in der Nähe der Stadt Jableh in der Provinz Latakia.

In Homs, Hama, den Küstengebieten und anderen Regionen kam es weiterhin zu sporadischen gewalttätigen Vorfällen wie Morden, Entführungen und Verletzungen der individuellen Freiheiten. Laut dem Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Syrien äußerten einige Syrer, mit denen der Sonderbeauftragte in Damaskus zusammentraf, ihre Besorgnis über anhaltende Angriffe auf bestimmte Gemeinschaften und gesellschaftliche Gruppen, darunter Alawiten, Drusen und Frauen. Obwohl viele Gesprächspartner betonten, dass diese Vorfälle nicht systematisch oder Teil der offiziellen Politik zu sein schienen, hoben sie die anhaltenden Herausforderungen hervor, denen die Übergangsbehörden bei der Kontrolle bestimmter Gruppen gegenüberstehen, unabhängig davon, ob diese mit ihnen verbunden sind oder unabhängig agieren.

Mitte August haben Assad-treue Restkräfte Berichten zufolge ihre Angriffe auf die syrischen Übergangsregierungstruppen an der syrischen Küste verstärkt. Das Verteidigungsministerium gab am 15. August bekannt, dass die Angriffe auf seine Truppen in den Provinzen Latakia und Tartus in den letzten drei Tagen zugenommen haben. Am 14. August wurde ein Fahrzeug des Verteidigungsministeriums auf der al-Burjan-Brücke in Latakia angegriffen. Als Reaktion darauf entsandte das Verteidigungsministerium am 15. August erhebliche Verstärkung, darunter gepanzerte Einheiten, an die Küste. Zuvor hatten die Streitkräfte der Übergangsregierung am 6. August Assad-Anhänger festgenommen, die vermutlich einen Angriff unter falscher Flagge auf eine Kirche in der Provinz Tartus geplant hatten.

Nordostsyrien

Seit Ende März 2025 haben die Türkei und die von ihr unterstützte Syrische Nationale Armee (SNA) keine Feindseligkeiten mehr ausgeübt. Diese Kampfpause erstreckte sich von Kobane entlang des Euphrat bis nach Raqqa. Laut Militärquellen der von den USA geführten Koalition gegen den ISIL operierten die SDF und die Regierungstruppen in den Provinzen Raqqa und Deir Ez-Zor in unmittelbarer Nähe zueinander, wobei die Koordination zwischen ihnen minimal war und gerade ausreichte, um direkte Konflikte zu vermeiden.

Am 9. August berichtete die staatliche syrische Nachrichtenagentur, dass die Übergangsregierung sich aus den geplanten Gesprächen mit der SDF in Paris zurückgezogen habe, nachdem eine von der SDF unterstützte Konferenz eine Dezentralisierung gefordert hatte, was die anhaltenden Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Abkommens vom 10. März über die Integration der SDF in staatliche Institutionen deutlich machte. Die Spannungen eskalierten weiter, als am 12. August Berichten zufolge ein Soldat der Übergangsregierung in der Provinz Aleppo von SDF-Kräften getötet wurde, woraufhin es am 14. August zu Zusammenstößen in Deir Ez-Zor kam. Die Kämpfe konzentrierten sich auf die Gebiete al-Buhayliyah und al-Jeneina im westlichen Umland von Deir ez-Zor. Auch im östlichen Umland der Provinz Aleppo wurde über Spannungen und Zusammenstöße zwischen den SDF und der Übergangsregierung berichtet. Am 17. August äußerte Interimspräsident Ahmed al-Sharaa die Hoffnung auf eine friedliche Lösung innerhalb „weniger Monate“ mit Unterstützung der USA und der Türkei.

Vor dem Hintergrund der zunehmenden politischen Spannungen zwischen der Übergangsregierung und den SDF im August haben Führer mehrerer Stämme, darunter Al-Nasser, Al-Saab, Al-Boubna und Al-Boujaber, eine aktive Mobilisierung angekündigt und offen zu einer bewaffneten Konfrontation mit den SDF aufgerufen. Die Stämme sind über die Provinzen Deir Ez-Zor, Hasaka und Raqqa verteilt. Die Provinz Deir Ez-Zor, in der ausschließlich Araber leben, ist seit langem ein Brennpunkt der Spannungen zwischen den SDF und den lokalen Stämmen. Obwohl die jüngsten Mobilisierungen die Opposition der Stämme gegen die SDF deutlich gemacht haben, sind die arabischen Stämme im Nordosten Syriens keineswegs einheitlich. Jahrelange Konflikte haben die traditionellen Strukturen zerbrochen und zu Spaltungen sowohl zwischen als auch innerhalb der Stämme geführt. Teile großer Stämme wie der Shammar, Ogeidat und Jabour haben mit den SDF zusammengearbeitet, sich an der lokalen Verwaltung und militärischen Formationen beteiligt und diese Allianz bisher aufrechterhalten. Andere Fraktionen innerhalb derselben Stämme äußern jedoch anhaltende Beschwerden und führen Marginalisierung, Zwangsrekrutierung und eingeschränkte politische Vertretung als Gründe an. Diese Spaltungen sind oft auf lokale Machtkämpfe, historische Loyalitäten und sich wandelnde Interessen zurückzuführen.

Im August wurde über vereinzelte Zusammenstöße zwischen lokalen Stammeskämpfern und den SDF in Gharanij (Provinz Deir Ez-Zor) berichtet, bei denen mehrere Menschen verletzt wurden. Diese ereigneten sich, nachdem die SDF die Straße al-Nashwa in Hasaka gesperrt und eine Welle von Verhaftungen eingeleitet hatte, nachdem eine ihrer Patrouillen unter Beschuss geraten war. Berichten zufolge wurden acht Mitglieder von mutmaßlichen Angehörigen des al-Baqara-Stammes gefangen genommen.

Laut Enab Baladi haben sich seit Anfang September die Zusammenstöße zwischen den SDF und den Streitkräften der Übergangsregierung verschärft, gekennzeichnet durch Schusswechsel und Berichten zufolge Infiltrationsversuche beider Seiten in den ländlichen Gebieten von Raqqa und Aleppo. Am 10. September lieferten sich die SDF und die Streitkräfte des Verteidigungsministeriums nördlich des Militärflughafens Jirah in der Provinz Aleppo einen Artillerie-Feuerwechsel. Bei einem Beschuss der SDF durch das Verteidigungsministerium wurden die vom Verteidigungsministerium gehaltenen Dörfer Kayariya, Rasm al Ahmar und Habubba Kabir getroffen, wobei zwei Zivilisten getötet und sieben verletzt wurden, während das Verteidigungsministerium mit Feuer auf die Stellungen der SDF reagierte. Die SDF behauptete später, einen Infiltrationsversuch des Verteidigungsministeriums abgewehrt zu haben, verschwieg jedoch ihre eigenen Angriffe. Ende September wurde über Zusammenstöße mit Artillerie und Drohnen zwischen den Streitkräften des Verteidigungsministeriums und der SDF im Frontgebiet von Deir Hafer (Provinz Aleppo) berichtet, bei denen es zu Opfern, darunter auch Zivilisten, kam.

Laut einem hochrangigen syrischen Beamten, der von Reuters interviewt wurde, ist die Türkei zunehmend ungeduldig hinsichtlich des Tempos der Integration der SDF in den syrischen Staat und würde eine militärische Intervention gegen die SDF unterstützen, sollte die Integration bis Ende 2025 nicht abgeschlossen sein. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung dieser Anfrage war die Umsetzung des Abkommens vom 10. März zur Integration der SDF in staatliche Institutionen noch nicht abgeschlossen.“

1.5.4. Auszug aus dem Bericht von ACCORD, Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um die SDF und die kurdisch-geführten Gebiete, Stand 09.02.2026:

„Hintergrundinformationen

Im Jänner 2026 eskalierte der Konflikt zwischen der syrischen Übergangsregierung und den kurdisch geführten Syrian Democratic Forces (SDF). Auslöser waren das Auslaufen einer von der Übergangsregierung gesetzten Frist zur Integration der SDF in staatliche Strukturen sowie das erklärte Ziel der Regierung, die vollständige territoriale Kontrolle über den Nordosten Syriens wiederzuerlangen (DW, 20. Jänner 2026).

Kämpfe in Aleppo und Vertreibung der Zivilbevölkerung

Anfang Jänner kam es in den überwiegend kurdisch bewohnten Stadtteilen Scheich Maqsoud und Aschrafieh in Aleppo zu intensiven Kämpfen zwischen Regierungstruppen, regierungsnahen Milizen und SDF-nahen Kräften (MEI, 13. Jänner 2026). Am 10. Jänner wurden kurdische Polizeikräfte aus dem letzten verbliebenen kurdischen Stadtviertel abgezogen und Truppen der syrischen Übergangsregierung übernahmen die Kontrolle der gesamten Stadt Aleppo. Mehrere Tausend KurdInnen flohen aus der Stadt nach Afrin sowie in die kurdisch kontrollierten Gebiete östlich des Euphrat (Schmidinger, 23. Jänner 2026). Mit Ende Jänner hatte sich die Lage in den zuvor umkämpften Stadtteilen stabilisiert. 90 Prozent der Vertriebenen seien zurückgekehrt und die zerstörte Infrastruktur würde repariert werden. Eine anhaltende Herausforderung in der Stadt sowie im Umfeld von Aleppo sind die von SDF-Kämpfern zurückgelassenen improvisierten Sprengsätze (IEDs) (MEI, 29. Jänner 2026).

Ausweitung der Offensive im Nordosten Syriens und Unterstützung der Übergangsregierung durch arabische Stämme

Am 16. Jänner kündigte das Übergangsministerium für Verteidigung eine Operation zur Einnahme von Deir Hafer und Maskana an, Teile der letzten von den SDF gehaltenen Gebieten im Osten der Provinz Aleppo. Innerhalb von weniger als 24 Stunden übernahmen regierungsnahe Kräfte die Kontrolle über beide Orte und weiteten ihre Offensive auf Gebiete der Provinz Raqqa sowie auf weitere SDF-kontrollierte Regionen im Nordosten Syriens aus. Am 17. Jänner starteten regierungsnahe Kräfte, darunter Einheiten des Verteidigungs- und Innenministeriums sowie verbündete Stammesmilizen, eine Offensive aus den Richtungen Raqqa und Deir Ezzor. Bis zum Ende desselben Tages fiel die Region Al-Schamiyeh im Westen der Provinz Raqqa, und kurz darauf begannen regierungsnahe Kräfte mit dem Vorrücken in die Stadt Raqqa. In der Provinz Deir Ezzor griffen Stammeskämpfer SDF-Stellungen an, noch bevor die Kräfte der Übergangsregierung eintrafen. Der rasche Vormarsch wurde durch erhebliche Schwächungen der SDF infolge von Desertionen sowie durch die Unterstützung einflussreicher arabischer Stämme für die Übergangsbehörden begünstigt. Mit Ausnahme von Al-Shaddadeh geriet auch ein Großteil des südlichen Umlands der Provinz Hasakah unter die Kontrolle der Übergangsregierung (Etana Syria, 20. Jänner 2026; siehe auch: Schmidinger, 23. Jänner 2026).

Laut dem Syrienexperten Charles Lister wurden im Zuge der Offensive vereinzelt Straftaten von Regierungstruppen wie auch den kurdischen Milizionären begangen. Es gebe bestätigte Fälle von Leichenschändung, der Verwüstung eines SDF-Friedhofs und dem Einsatz ungelenkter Munition in zivilen Gebieten durch die syrische Armee. Gleichzeitig werden kurdische Kämpfer beschuldigt durch Scharfschützenfeuer fast 20 ZivilistInnen getötet und mehrere außergerichtliche Hinrichtungen durchgeführt zu haben (MEI, 29. Jänner 2026).

Waffenstillstand

Am 18. Jänner einigten sich die Vertreter der Übergangsregierung und der SDF auf einen Waffenstillstand, dem jedoch Kampfhandlungen folgten (Al Jazeera, 20. Jänner 2026). Am 24. Jänner wurde der Waffenstillstand um weitere 15 Tage verlängert, mit der Aufforderung an die SDF, die Waffen niederzulegen und einen Plan zur Integration in die syrische Armee vorzulegen (Reuters, 24. Jänner 2026). Auch während dieses vereinbarten Waffenstillstands kam es zu gegenseitigen Angriffen (Der Standard, 26. Jänner 2026; The National, 29. Jänner 2026). Am 29. Januar führten syrische Militärdrohnen zum Beispiel Angriffe auf Stellungen der SDF im Umland des Unterbezirks Al Qahtaniyah in der Provinz Hasakah durch (Long War Journal, 29. Jänner 2026). Am 30. Jänner einigten sich die beiden Seiten auf eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den Staat (France 24, 2. Februar 2026; siehe auch: Reuters, 2. Februar 2026).“

1.5.5. Auszug aus dem UNHCR Flash Update – Situation in northeast Syria, 31 January 2026 (Übersetzung ins Deutsche):

„Lageüberblick

Anfang Januar 2026 kam es in Nordsyrien zu einer Eskalation der Feindseligkeiten, die zu Vertreibungen in den Provinzen Aleppo, Ar-Raqqa, Deir-ez-Zor und Al-Hassakeh führte – Gebiete, in denen bereits eine große Zahl von Vertriebenen lebte. Die Zusammenstöße in Aleppo zu Beginn des Monats trugen zu einer weiteren Verschlechterung der Sicherheitslage im Nordosten bei, was zu Verschiebungen der territorialen Kontrolle, Unterbrechungen der Grundversorgung und Beeinträchtigungen des humanitären Zugangs führte.

Diese Entwicklungen führten zu einer weitreichenden Vertreibung von Aleppo nach Ar-Raqqa, gefolgt von sekundären und weiteren Bewegungen in Richtung der östlichen Provinzen, insbesondere Al-Hassakeh.

Obwohl die im Januar verkündeten und verlängerten Waffenstillstandsvereinbarungen zu einer relativen Verringerung der aktiven Feindseligkeiten an einigen Orten beitrugen, blieb die Lage fragil und unvorhersehbar.

Seit dem 28. Januar 2026 unterhält die syrische Regierung drei aktive humanitäre Korridore in Ayn al-Arab, entlang der Autobahn Raqqa–Hasaka und in der Nähe von Sarin, um die Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung und den Zugang zu Hilfsgütern im Rahmen des Waffenstillstands zu unterstützen.

Am 30. Januar gaben die syrische Regierung und die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) bekannt, dass sie eine umfassende Vereinbarung über die Integration der SDF-Kräfte in die syrische Armee erzielt hätten.

1.5.6. Auszug aus der UNHCR Position „International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic“ vom Mai 2026 (Auszüge Seiten 6f, 54) [UNHCR Mai 2026] (Übersetzung ins Deutsche):

„Diese Erwägungen zum internationalen Schutz ersetzen den Standpunkt des UNHCR zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien vom Dezember 2024. Dieses Dokument stützt sich auf Informationen, die bis zum 26. Februar 2026 verfügbar waren, sofern nicht anders angegeben. Alle Bewertungen des internationalen Schutzbedarfs von Menschen, die aus Syrien fliehen, müssen auf zuverlässigen, relevanten und aktuellen Informationen über die Lage im Land beruhen.

UNHCR ist der Auffassung, dass Asylbewerber aus Syrien, die unter eines oder mehrere der folgenden Risikoprofile fallen, je nach den Umständen des Einzelfalls internationalen Flüchtlingsschutz nach Artikel 1A der Flüchtlingskonvention von 1951 benötigen können:

1)       Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten;

2)       Personen, die sich gegen die SDF in Gebieten unter ihrer De-facto-Kontrolle stellen oder als dagegen wahrgenommen werden;

3)       Personen, die sich gegen regierungsfeindliche drusische Fraktionen in Gebieten unter ihrer De-facto-Kontrolle stellen oder als solche wahrgenommen werden;

4)       Personen, die sich Da’esh in Gebieten mit anhaltender Da’esh-Präsenz widersetzen oder als gegnerisch wahrgenommen werden;

5)       Personen, die als mit der früheren Regierung in Verbindung stehend wahrgenommen werden;

6)       Frauen und Mädchen;

7)       Kinder;

8)       Personen (die als solche wahrgenommen werden) mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen, Geschlechtsidentitäten, geschlechtlichem Ausdruck und/oder Geschlechtsmerkmalen (SOGIESC).

Nicht alle Personen, die unter die in diesem Abschnitt beschriebenen Risikoprofile fallen, werden notwendigerweise als Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention von 1951 eingestuft. Umgekehrt sind die hier aufgeführten Risikoprofile nicht erschöpfend. Daher sollte eine Forderung nicht automatisch als unbegründet angesehen werden, nur weil sie nicht unter eines der hier genannten Profile fällt. Wenn Anträge auf internationalen Schutz von Asylbewerbern, die aus Syrien geflohen sind, individuell geprüft werden, sollten sie sorgfältig im Einklang mit etablierten fairen und effizienten Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden. Die vom Antragsteller vorgelegten Beweise müssen ebenso berücksichtigt werden wie zuverlässige und aktuelle Informationen über die Lage in Syrien.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 11.05.2026 sowie durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden und in die aktuellen Länderinformationen betreffend Syrien.

2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und zur Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu den Sprachkenntnissen und der Schulbildung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht.

2.1.2. Seine Identität steht nicht fest, da der Beschwerdeführer keine unbedenklichen Personaldokumente im Original aufweisen konnte.

2.1.3. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort der Mitglieder seiner Kernfamilie sowie seinem Kontakt zu dieser ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde (AS 50-51, 462-463) und der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH-Protokoll, S. 11).

Selbiges gilt für die Feststellungen zu den Häusern des Vaters und Grundstücken der Familie (AS 464, VH-Protokoll, S. 13).

2.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehenden Angaben im Vorverfahren (AS 44, 455) und der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH-Protokoll, S. 7).

2.1.5. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen werden könnte, zumal er im Entscheidungszeitpunkt bereits seit mehr als zwei Jahren als Hilfskraft in einem Restaurant tätig ist (AS 457, VH-Protokoll, S. 19-20).

2.2. Zu den Feststellungen betreffend das Privat und Familienleben des Beschwerdeführers:

2.2.1. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise folgen aus der Einholung einer aktuellen ZMR-Anfrage (OZ 2, 7).

2.2.2. Die weiteren Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich – insbesondere die fehlende Absolvierung von Sprachkursen folgen aus seinen dahingehenden Angaben im Verfahren. So brachte er vor, in Österreich lediglich einen Alphabetisierungskurs besucht zu haben. Er habe Deutsch zwei Monate lang gelernt, als er hierhergekommen sei. Derzeit lerne er die Sprache übers Handy und spreche mit seinen österreichischen Freunden.

2.2.3. Hinsichtlich seiner Sozialkontakte in Österreich gab der Beschwerdeführer jedoch an, er habe lediglich „Freunde in der Arbeit“, mit denen er zusammen rede. Er gehe in die Arbeit, sonst bleibe er zu Hause. Er sei auch in keinem Verein aktiv oder anders außenwirksam tätig (VH-Protokoll, S. 20). Weder geben seine Angaben hinreichenden Grund zur Annahme, dass er in Österreich außergewöhnlich tiefe Freundschaften geschlossen habe, noch, dass er in irgendeiner Weise am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilnehmen würde. Vor diesem Hintergrund sind keine besonderen sozialen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich hervorgekommen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister (OZ 2, 7).

2.2.4. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über zwei Cousins vs und zwei entfernte Verwandte verfügt, er mit diesen jedoch weder in einem gemeinsamen Haushalt lebt, noch wechselseitige Unterstützungs- oder Abhängigkeitsverhältnisse zwischen diesen Personen bestehen, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren. Darüber hinaus konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers folgen aus seinen dahingehend gleichbleibenden Angaben im Vorverfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.3. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Kontrollsituation betreffend den Herkunftsort des Beschwerdeführers, dem Ort XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor, ergeben sich aus den herangezogenen Länderberichten sowie aus einer Nachschau auf den Webseiten https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html (jeweils aufgerufen zum Entscheidungszeitpunkt).Die Feststellungen zur Kontrollsituation betreffend den Herkunftsort des Beschwerdeführers, dem Ort römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor, ergeben sich aus den herangezogenen Länderberichten sowie aus einer Nachschau auf den Webseiten https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html (jeweils aufgerufen zum Entscheidungszeitpunkt).

Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht den aufgrund breiter medialer Berichterstattung allgemein bekannten Umstand, dass in Nord- und Nordost-Syrien Mitte Jänner 2026 Kampfhandlungen zwischen Kräften der neuen syrischen Regierung und den kurdisch-geführten SDF stattgefunden haben. Aus einer historischen Einsichtnahme auf den Webseiten https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html im Entscheidungszeitpunkt geht jedoch hervor, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers bereits seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 unter Kontrolle der (ehemals) HTS bzw. neuen syrischen Regierung steht und es im Jänner 2026 zu keinen Änderungen der Kontrolle über diesen Ort gekommen ist. Zudem geht aus dem Bericht von UNHCR, Situation in northeast Syria - Flash Update, 31 January 2026 sowie allgemein verfügbarer medialer Berichterstattung (vgl. FAZ, Umfassender Waffenstillstand in Syrien, 30.01.2026, abgerufen im Entscheidungszeitpunkt unter https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/neuer-waffenstillstand-mit-sdf-in-syrien-200491741.html; ORF, Syrien: Abkommen zwischen Kurden und Regierung vereinbart, 30.01.2026, abgerufen im Entscheidungszeitpunkt unter https://orf.at/stories/3418704/) hervor, dass Ende Jänner 2026 ein umfassendes Abkommen zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdisch geführten SDF abgeschlossen wurde, in welchem ein definitiver Waffenstillstand, eine Eingliederung der kurdischen Streitkräfte in das syrische Verteidigungsministerium und eine Einrückung von Kräften der Regierung in die vormals von den SDF kontrollierten Gebiete Syriens vereinbart wurde. Vor dem Hintergrund der bereits seit dem Machtwechsel gefestigten Kontrolle der neuen syrischen Regierung über den Herkunftsort des Beschwerdeführers und der vereinbarten Auflösung bzw. Eingliederung der kurdischen geführten SDF nach weitreichenden Gebietsverlusten zugunsten der Regierung bestehen keine Indikatoren, wonach die neue syrische Regierung die Kontrolle über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in absehbarer Zukunft verlieren könnte.Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht den aufgrund breiter medialer Berichterstattung allgemein bekannten Umstand, dass in Nord- und Nordost-Syrien Mitte Jänner 2026 Kampfhandlungen zwischen Kräften der neuen syrischen Regierung und den kurdisch-geführten SDF stattgefunden haben. Aus einer historischen Einsichtnahme auf den Webseiten https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html im Entscheidungszeitpunkt geht jedoch hervor, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers bereits seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 unter Kontrolle der (ehemals) HTS bzw. neuen syrischen Regierung steht und es im Jänner 2026 zu keinen Änderungen der Kontrolle über diesen Ort gekommen ist. Zudem geht aus dem Bericht von UNHCR, Situation in northeast Syria - Flash Update, 31 January 2026 sowie allgemein verfügbarer medialer Berichterstattung vergleiche FAZ, Umfassender Waffenstillstand in Syrien, 30.01.2026, abgerufen im Entscheidungszeitpunkt unter https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/neuer-waffenstillstand-mit-sdf-in-syrien-200491741.html; ORF, Syrien: Abkommen zwischen Kurden und Regierung vereinbart, 30.01.2026, abgerufen im Entscheidungszeitpunkt unter https://orf.at/stories/3418704/) hervor, dass Ende Jänner 2026 ein umfassendes Abkommen zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdisch geführten SDF abgeschlossen wurde, in welchem ein definitiver Waffenstillstand, eine Eingliederung der kurdischen Streitkräfte in das syrische Verteidigungsministerium und eine Einrückung von Kräften der Regierung in die vormals von den SDF kontrollierten Gebiete Syriens vereinbart wurde. Vor dem Hintergrund der bereits seit dem Machtwechsel gefestigten Kontrolle der neuen syrischen Regierung über den Herkunftsort des Beschwerdeführers und der vereinbarten Auflösung bzw. Eingliederung der kurdischen geführten SDF nach weitreichenden Gebietsverlusten zugunsten der Regierung bestehen keine Indikatoren, wonach die neue syrische Regierung die Kontrolle über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in absehbarer Zukunft verlieren könnte.

Zur Frage der Möglichkeit einer Rückkehr nach Syrien über einen legalen Grenzübergang ist darauf hinzuweisen, dass den rezenten Länderinformationen nach mehrere aktive Grenzübergänge von der Türkei, von Jordanien, vom Libanon und dem Irak nach Syrien in Betrieb sind und eine Einreise auch über die Flughäfen Damaskus und Aleppo möglich ist. Auch aus dem UNHCR Regional Flash Update #62 vom 30.01.2026 geht hervor, dass eine Einreise nach Syrien über diese Länder problemlos möglich ist.

2.3.1. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch die neue syrische Regierung:

2.3.1.1. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nie einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch die Hai?at Tahrir asch-Scham, welche nun die neue syrische Regierung bildet, ausgesetzt war, folgen aus dem Umstand, dass er im gesamten Verfahren kein dahingehendes Vorbringen erstattet hat und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu befragt angegeben hat, es habe „uns gefreut, dass diese Regierung das alte Regime gestürzt hat“ (VH-Protokoll, S. 19).

2.3.1.2. Die weiteren Feststellungen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt ist, von der neuen syrischen Regierung zur Ableistung eines Wehrdienstes einberufen und eingezogen zu werden, resultieren aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten.

Demnach kündigte Übergangspräsident ash-Shara' an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an. In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen (vgl. LIB, Version 13, S. 163; vgl. auch EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 33f). Demnach kündigte Übergangspräsident ash-Shara' an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an. In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen vergleiche LIB, Version 13, S. 163; vergleiche auch EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 33f).

Quellen zufolge hat die syrische Übergangsregierung die Wehrpflicht abgeschafft, sodass der Wehrdienst seit Dezember 2024 vollständig freiwillig ist. Eine Wehrpflicht kann nur im Falle eines erklärten nationalen Notstands wieder eingeführt werden. Quellen aus dem Jahr 2025 berichteten, dass die syrische Regierung eine Rekrutierungs- und Werbekampagne gestartet habe, um junge Männer, darunter auch Angehörige von Minderheiten wie Kurden, zum Eintritt in die Streitkräfte zu ermutigen. Das Verteidigungsministerium hat jedoch keine offiziellen Daten darüber veröffentlicht, wie viele Personen sich gemeldet haben. Laut der Nachrichtenseite Middle East Forum, die sich auf ein Interview vom Februar 2025 beruft, erklärte Präsident Ahmad al-Sharaa, dass sich „Tausende“ gemeldet hätten (vgl. EUAA, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026, S. 5f). Quellen zufolge hat die syrische Übergangsregierung die Wehrpflicht abgeschafft, sodass der Wehrdienst seit Dezember 2024 vollständig freiwillig ist. Eine Wehrpflicht kann nur im Falle eines erklärten nationalen Notstands wieder eingeführt werden. Quellen aus dem Jahr 2025 berichteten, dass die syrische Regierung eine Rekrutierungs- und Werbekampagne gestartet habe, um junge Männer, darunter auch Angehörige von Minderheiten wie Kurden, zum Eintritt in die Streitkräfte zu ermutigen. Das Verteidigungsministerium hat jedoch keine offiziellen Daten darüber veröffentlicht, wie viele Personen sich gemeldet haben. Laut der Nachrichtenseite Middle East Forum, die sich auf ein Interview vom Februar 2025 beruft, erklärte Präsident Ahmad al-Sharaa, dass sich „Tausende“ gemeldet hätten vergleiche EUAA, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026, S. 5f).

Diesen aktuellen Länderberichten ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten, sondern gab auf Nachfrage, wie sich seine Situation vor dem Hintergrund des Machtwechsels geändert habe, an, dass dadurch hinsichtlich seiner zuvor vorgebrachten Furcht vor Rekrutierung keine Änderung eingetreten sei (VH-Protokoll, S. 18).

Auch darüber hinaus sind keine substantiierten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die neue syrische Regierung Maßnahmen wie Zwangsrekrutierungen und die Wiedereinführung der Wehrpflicht durchführen würden.

2.3.1.3. Im Übrigen haben sich im gesamten Verfahren auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat physische oder psychische Gewalt seitens der neuen syrischen Regierung drohen würde. Dahingehend brachte der Beschwerdeführer auch nichts vor.

2.3.1.4. In der Person des Beschwerdeführers haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach ihm eine oppositionelle Haltung gegenüber der neuen syrischen Regierung unterstellt wird bzw. er oder seine Familienangehörigen eine solche Haltung verinnerlicht haben. Dahingehend brachte der Beschwerdeführer auch nichts vor.

2.3.1.5. Auch konnte in den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des “Mehr” an Freiheiten, das man in Österreich und in Europa habe, während man in XXXX nicht kurze Hosen tragen, oder schwimmen gehen dürfe (VH-Protokoll, S. 21) eine glaubhafte Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht erblickt werden. Weder brachte der Beschwerdeführer vor, vom Islam abgefallen zu sein, noch sich von den religiösen bzw. moralischen Grundsätzen und Normen der syrischen Gesellschaft verinnerlicht abgewandt zu haben. Daran ändern auch seine oberflächlichen und allgemein gehaltenen Ausführungen, er mische sich in die Angelegenheiten der anderen nicht ein und wolle nicht, dass sich die anderen in seine Angelegenheiten einmischen (VH-Protokoll, S. 22) nichts.2.3.1.5. Auch konnte in den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des “Mehr” an Freiheiten, das man in Österreich und in Europa habe, während man in römisch 40 nicht kurze Hosen tragen, oder schwimmen gehen dürfe (VH-Protokoll, S. 21) eine glaubhafte Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht erblickt werden. Weder brachte der Beschwerdeführer vor, vom Islam abgefallen zu sein, noch sich von den religiösen bzw. moralischen Grundsätzen und Normen der syrischen Gesellschaft verinnerlicht abgewandt zu haben. Daran ändern auch seine oberflächlichen und allgemein gehaltenen Ausführungen, er mische sich in die Angelegenheiten der anderen nicht ein und wolle nicht, dass sich die anderen in seine Angelegenheiten einmischen (VH-Protokoll, S. 22) nichts.

Zudem geht aus dem Bericht der EUAA aus Dezember 2025 hervor, dass die neue syrische Regierung keine Gesetze erlassen hat, die Alkohol, Musik oder die Vermischung der Geschlechter einschränken, noch hat sie Frauen zum Tragen von Kopftüchern verpflichtet oder ihre Rechte beschnitten. Viele Einwohner berichten jedoch, dass eine Atmosphäre religiösen Konservativismus über Damaskus hereingebrochen ist und es vereinzelte Vorfälle von Geschlechtertrennung in Bussen und islamischer Missionierung in der Öffentlichkeit gegeben hat. Die Konversion vom Islam wurde verboten, es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass dieses Gesetz von der Übergangsregierung aktiv durchgesetzt wird. Darüber hinaus wurden seit der Machtübernahme durch die neue syrische Regierung keine konkreten Fälle von Problemen für Atheisten oder Abtrünnige in Syrien gemeldet (vgl. auch EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 39).Zudem geht aus dem Bericht der EUAA aus Dezember 2025 hervor, dass die neue syrische Regierung keine Gesetze erlassen hat, die Alkohol, Musik oder die Vermischung der Geschlechter einschränken, noch hat sie Frauen zum Tragen von Kopftüchern verpflichtet oder ihre Rechte beschnitten. Viele Einwohner berichten jedoch, dass eine Atmosphäre religiösen Konservativismus über Damaskus hereingebrochen ist und es vereinzelte Vorfälle von Geschlechtertrennung in Bussen und islamischer Missionierung in der Öffentlichkeit gegeben hat. Die Konversion vom Islam wurde verboten, es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass dieses Gesetz von der Übergangsregierung aktiv durchgesetzt wird. Darüber hinaus wurden seit der Machtübernahme durch die neue syrische Regierung keine konkreten Fälle von Problemen für Atheisten oder Abtrünnige in Syrien gemeldet vergleiche auch EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 39).

Zwar ist dem aktuellen Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass einige Frauen Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung das Kopftuch übernommen haben. Dies wird etwa aus Aleppo oder von alawitischen Frauen in Homs berichtet, obwohl es keine offizielle Vorschrift zur Kleidung von Frauen gibt. Eine Aktivistin gab jedoch an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden sind, weil sie keinen islamischen Schleier trugen (vgl. LIB, Version 13, S. 268).Zwar ist dem aktuellen Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass einige Frauen Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung das Kopftuch übernommen haben. Dies wird etwa aus Aleppo oder von alawitischen Frauen in Homs berichtet, obwohl es keine offizielle Vorschrift zur Kleidung von Frauen gibt. Eine Aktivistin gab jedoch an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden sind, weil sie keinen islamischen Schleier trugen vergleiche LIB, Version 13, S. 268).

Vor diesem Hintergrund ist sohin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien physische oder psychische Gewalt seitens der neuen syrischen Regierung droht.

2.3.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr aufgrund einer Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppierungen:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht der Gefahr ausgesetzt ist, seitens einer bewaffneten Gruppierung zwangsrekrutiert bzw. zur Beteiligung an bewaffneten Auseinandersetzungen gezwungen zu werden, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich seine Herkunftsregion in Syrien unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung befindet und er diese über einen von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem ebenso von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Landweg erreichen kann.

Auch darüber hinaus haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zwangsweise Rekrutierungen von Zivilisten durch bewaffnete Gruppierungen stattfinden würden.

Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien der Gefahr ausgesetzt wäre, seitens einer bewaffneten Gruppierung zur Beteiligung an kämpferischen Auseinandersetzungen gezwungen zu werden, kann somit weder vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte noch angesichts der eigenen Angaben des Beschwerdeführers angenommen werden.

2.3.3. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seiner Herkunft:

Es sind den aktuellen Länderberichten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der arabischen Volksgruppe und des sunnitisch-islamischen Glaubens oder aufgrund seiner Herkunft aus Deir ez-Zor im Falle einer Rückkehr von Gewalt betroffen wäre. Derartiges hat der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Auch sind im Verfahren keine in der Person des Beschwerdeführers gelegenen, gefahrenerhöhenden Umstände hervorgekommen. In diesem Zusammenhang ist auf die aktuelle Einschätzung der EUAA hinzuweisen, wonach es keine Informationen über Handlungen gibt, die einer Verfolgung gleichkommen und gegen Personen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sunnitisch-arabischen Bevölkerungsgruppe begangen wurden. Sollte ein sunnitischer Araber angegriffen werden, würde dies mit anderen Umständen zusammenhängen als der bloßen Tatsache, dass er sunnitischer Araber ist.

2.3.4. Zu den Feststellungen zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aufgrund von Stammeskämpfen und Blutfehden:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, von Angehörigen des Stammes seiner Ehefrau in ganz Syrien gefährdet zu sein, da diese der Heirat nicht zugestimmt hätten, ist aus mehreren Gründen nicht glaubhaft:

Zwar hat er dies bereits in seiner ersten Einvernahme und auch bei seiner zweiten Einvernahme und in der Beschwerdeverhandlung jeweils vorgebracht, dabei ist er jedoch stets äußert vage und unsubstantiiert geblieben, indem er zwar eine Gefahr behauptet hat, aber keinerlei nähere Details zu den von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen darzulegen und auch nicht anzugeben vermochte, weshalb dieser Familienstamm wegen einer ihm nicht genehmen Hochzeit tatsächlich gewalttätige Absichten dem Beschwerdeführer gegenüber hätte. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, der Stamm seiner Ehefrau sei ein großer Stamm, der eine militärische Brigade aus 30.000 Mann habe, jedoch gehöre er selbst auch einem Stamm und einem Clan an, deren Mitglieder – darunter nahe Verwandte des Beschwerdeführers wie zwei Onkel väterlicherseits und eine Tante ebenfalls in Syrien leben, er habe zudem Kontakt zu einem gleichaltrigen Cousin, der noch immer in Deir ez Zor lebe, ein weiterer Bekannter lebe in Homs, und hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass auch irgendjemand seiner in Syrien lebenden Verwandten wegen der „Blutfehde“ gefährdet bzw. bedroht oder bereits angegriffen worden sei oder Derartiges versucht worden sei. Und selbst seine Ehefrau lebt, nach der bereits vor fünf Jahren in der Türkei eingegangenen Ehe, nun mit dem gemeinsamen mj. Kind seit mehr als einem Jahr wieder in Syrien und hat sich ihr Stamm in dieser Zeit nicht bei ihr oder dem Kind des Paares – das aus der angeblich nicht genehmen Ehe entstanden ist – in irgendeiner Form “gerächt”, was im Falle einer tatsächlichen Gefährdung durch eine landesweit vertretene militärische Brigade aus 30.000 Mann weder glaubhaft noch lebensnah erscheint, zumal er selbst vorgebracht hat, die entstandene “Schande” könne nur mit der Tötung seiner Ehefrau, seines Kindes und von ihm selbst gereinigt und die Ehre wiederhergestellt werden (VH-Protokoll, S. 18). Überdies sei ein Teil der Familie seiner Frau in der Türkei, wo der Beschwerdeführer nach der Hochzeit am 06.08.2021 noch weitere zwei Jahre bis zu seiner Weiterreise im August 2023 gelebt hat und ist es nicht plausibel, dass die Familie/der Stamm, die den Beschwerdeführer, seine Frau und deren Kind töten wollten und bereits in der Türkei zwei Jahre lange Zugriff auf alle drei hatten, in all dieser Zeit lediglich “gedroht” (VH-Protokoll, S. 17) aber keine Angriffe unternommen hätten. Überdies ist es nicht lebensnah, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, während sie sich in Syrien verstecken und ständig den Wohnort wechseln müsse, gleichzeitig regelmäßig Geldsendungen vom Vater des Beschwerdeführers empfangen kann, was mit dem Aufsuchen von frequentierten Örtlichkeiten wie Banken oder Geschäften einhergeht, die sich naturgemäß dort befinden, wo auch viele Personen (als Kundschaft) sind von welchen man gesehen wird (AS 463).

Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen aufgrund der aufgezeigten Inkonsistenzen und der mangelnden Plausibilität der Schilderungen als insgesamt nicht glaubhaft und war daher keinesfalls dazu geeignet, die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer direkten Bedrohung des Beschwerdeführers nach der Rückkehr zu begründen.

2.3.5. Zu den Feststellungen zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung:

Es ergeben sich aus den Länderberichten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion seitens der aktuellen Machthaber wegen seiner Flucht aus Syrien oder der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags eine feindliche politische Gesinnung zugeschrieben wird. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz einer der syrischen Konfliktparteien bekannt geworden ist, da es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Ein Vorbringen, aus welchem abgeleitet werden könnte, dass die Asylantragstellung im Herkunftsstaat dennoch bekannt geworden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet und sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, die auf einen solchen Sachverhalt schließen lassen würden.

2.3.6. Conclusio hinsichtlich der Asylrelevanz:

Der Beschwerdeführer fällt auch unter keines der in der jüngsten veröffentlichten Position von UNHCR „International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic“ vom Mai 2026 beschriebenen Risikoprofile (UNHCR Mai 2026 Seite 7; übersetzt ins Deutsche):

„1) Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten;

2) Personen, die sich in Gebieten unter der faktischen Kontrolle der SDF gegen diese stellen oder als Gegner wahrgenommen werden;

3) Personen, die sich in Gebieten unter der faktischen Kontrolle regierungsfeindlicher drusischer Fraktionen gegen diese stellen oder als Gegner wahrgenommen werden;

4) Personen, die sich in Gebieten mit anhaltender Präsenz von Da’esh gegen diese stellen oder als Gegner wahrgenommen werden;

5) Personen, die als mit der ehemaligen Regierung verbunden wahrgenommen werden;

6) Frauen und Mädchen;

7) Kinder;

8) Personen, die (als solche wahrgenommen werden) mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen, Geschlechtsidentitäten, Geschlechtsausdrücken und/oder Geschlechtsmerkmalen (SOGIESC).“

UNHCR führt in seiner jüngsten Position vom Mai 2026 zudem an, dass nicht alle Personen die unter die in der Position beschriebenen Risikoprofile fallen, notwendigerweise als Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention von 1951 eingestuft werden (UNHCR Mai 2026 Seite 7, 54). Das bedeutet gleichzeitig, dass Personen, die nicht in den beschriebenen Risikoprofile angeführt sind, ebenso wenig notwendigerweise automatisch als Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention von 1951 eingestuft werden.

Wenn Anträge auf internationalen Schutz von Asylbewerbern, die aus Syrien geflohen sind, individuell geprüft werden, sollten sie sorgfältig im Einklang mit etablierten fairen und effizienten Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden. Die vom Antragsteller vorgelegten Beweise müssen ebenso berücksichtigt werden wie zuverlässige und aktuelle Informationen über die Lage in Syrien. (UNHCR Mai 2026, S 54)

Dies ist im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers erfolgt.

Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und auf die herangezogenen Länderberichte konnte letztlich nicht erkannt werden, dass für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr bestehen würde, im Zusammenhang mit der vorgebrachten Fluchtgeschichte physischer oder psychischer Gewalt seitens eines Akteurs ausgesetzt zu sein.

2.4. Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

2.4.1. Dass der Beschwerdeführer mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Syrien vertraut ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser in Syrien aufgewachsen ist, knapp die Hälfte seines Lebens dort verbracht hat und in seinem Herkunftsland die Schule besucht hat. In Zusammenschau seiner Angaben im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die Sozialisation des Beschwerdeführers in der syrischen Gesellschaft in Zweifel gezogen werden könnte.

2.4.2. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen zu einer seine Person betreffende extreme Gefährdungslage in seiner Herkunftsregion, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit führt, erstattete, resultiert aus seinen Angaben im Verfahren. So brachte er in seiner zweiten Einvernahme, nach dem Machtwechsel in Syrien, zu Änderungen in seiner Heimatregion befragt vor, die Sicherheitslage sei schlecht und trotzdem könne man sagen, dass man dort in Sicherheit leben kann. Die syrische Regierung sei gestürzt und die Verfolgten können jetzt in Frieden leben. Zur aktuellen Sicherheitslage in Syrien im Allgemeinen verwies er auf Konflikte zwischen der neuen Regierung und den Kurden und Explosionen sowie Bombardierungen in Idlib. Es gäbe viele Kriminelle wie Drogendealer in Syrien derzeit und würden die restlichen Regierungsanhänger von der neuen Übergangsregierung verfolgt (AS 466). In seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer abermals auf die prekäre Sicherheitslage in ganz Syrien, während er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Änderung seiner Situation vor dem Hintergrund des Machtwechsels befragt angegeben hat, es habe „uns gefreut, dass diese Regierung das alte Regime gestürzt hat“ (VH-Protokoll, S. 19) und Befürchtungen hinsichtlich seiner Sicherheit lediglich im Zusammenhang mit der vorgebrachten Blutfehde des Stammes seiner Frau geäußert hat.

Eine die Person des Beschwerdeführers betreffende extreme Gefährdungslage, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit führt, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in diesen Ausführungen nicht erblickt werden. Der Beschwerdeführer nahm dahingehend weitestgehend auf die allgemeine Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat Bezug, ohne ihn konkret treffende besondere Gefährdungsmomente glaubhaft zu machen. Bei lebensnaher Betrachtungsweise wäre davon auszugehen, dass – sollten er oder seine Familienangehörige in seinem Herkunftsgebiet von einer besonders Gefährdungslage betroffen sein – er in seinen Einvernahmen bzw. in seiner Beschwerde zumindest dahingehende Anhaltspunkte liefern würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer rechtsvertreten ist und im Wege dieser Rechtsvertretung die gegenständliche Beschwerde erhob, ohne konkret seine Person treffende Gefährdungsmomente glaubhaft zu machen.

Der Beschwerdeführer gab zudem zu keinem Zeitpunkt im Verfahren an, dass er oder Mitglieder seiner nach wie vor in Syrien lebenden Familie im Zuge willkürlicher Gewalt oder auf Grund von Kriegsmittelrückständen am Körper verletzt worden sind.

Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer – der lediglich auf die allgemeine Sicherheits- und Wirtschaftslage verweist – somit keine, seine persönliche Sicherheit betreffenden Vorfälle oder Gründe, die auf eine extreme Gefährdungslage seiner Person in seiner Herkunftsregion hinweisen, substantiiert dargelegt.

2.4.3. Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht, folgt aus den aktuellen, in das Verfahren eingeführten Länderberichten.

Grundsätzlich verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht die aus dem Länderinformationsblatt zu entnehmenden Berichte, wonach sich die Sicherheitslage in Syrien als fragil und instabil darstelle und es beispielsweise immer wieder zu kämpferischen Auseinandersetzungen gekommen und die Kriminalität stark gestiegen sei. Bezogen auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wurde dahingehend festgehalten, dass die Region Deir ez-Zor bereits zuvor ein zentrales Schlachtfeld gegen den IS gewesen sei und, obwohl sich die Machtdynamik geändert habe, Guerilla-Taktiken, Anschläge und bewaffnete Konflikte weiterhin an der Tagesordnung wären (vgl. LIB, Version 13, S 35f). Grundsätzlich verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht die aus dem Länderinformationsblatt zu entnehmenden Berichte, wonach sich die Sicherheitslage in Syrien als fragil und instabil darstelle und es beispielsweise immer wieder zu kämpferischen Auseinandersetzungen gekommen und die Kriminalität stark gestiegen sei. Bezogen auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wurde dahingehend festgehalten, dass die Region Deir ez-Zor bereits zuvor ein zentrales Schlachtfeld gegen den IS gewesen sei und, obwohl sich die Machtdynamik geändert habe, Guerilla-Taktiken, Anschläge und bewaffnete Konflikte weiterhin an der Tagesordnung wären vergleiche LIB, Version 13, S 35f).

Besonders hervorzuheben in diesem Zusammenhang ist jedoch die aktuelle Einschätzung der EUAA, wonach im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (Gouvernement Deir ez-Zor) kein derart hohes Maß an willkürlicher Gewalt vorherrsche, dass eine tatsächliche Gefahr einer ernsthaften Schädigung oder Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit einer Zivilperson anzunehmen sei. Diese Einordnung der EUAA gilt zudem für alle Gouvernements Syriens – ausgenommen der Hauptstadt Damaskus, wo überhaupt keine tatsächliche Gefahr für Zivilpersonen, von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein, bestehe. Bereits aus diesem Umstand lässt sich ableiten, dass es – ausgehend von der vormals in Syrien und auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers vorliegenden Bürgerkriegssituation – zu einer deutlichen Entspannung der Sicherheitslage gekommen ist.

Zum Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wird in diesem aktuellen EUAA-Bericht zudem näher ausgeführt, dass in der Provinz Deir ez-Zor der Korridor entlang des Euphrat größtenteils unter Kontrolle der neue syrischen Regierung steht, sich rezent die Konfrontationen mit den kurdisch geführten SDF jedoch intensiviert hätten. Auch wären IS-Zelle, Regime- und Iran-nahe Milizen und nicht-identifizierte bewaffnete Gruppierungen in der Region präsent. Es wären in Deir ez-Zor 332 Sicherheitsvorfälle registriert worden, was einem Durchschnitt von 19,2 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Laut ACLED-Daten handelte es sich bei den meisten Kämpfen um Zusammenstöße zwischen den SDF und dem IS, den SDF und nicht-identifizierten bewaffneten Gruppen sowie den SDF und Stammesmilizen. Seit Dezember 2024 dokumentierte die SNHR 113 zivile Todesopfer, wobei dies etwa 8 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum entsprich. Die SNHR verzeichnete 19 zivile Todesopfer, dies entsprich 1 zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Die EUAA schlussfolgerte angesichts dieser Indikatoren, dass es in der Provinz Deir Ez-Zor zu willkürlicher Gewalt kommt, wenn auch nicht in hohem Maße. Dennoch wurde angemerkt, dass die Präsenz mehrerer bewaffneter Akteure, Spannungen zwischen den SDF und der Übergangsregierung, konfessionelle Spannungen und anhaltende Gewalt – einschließlich gezielter Angriffe und Kriegsüberreste – zu einer äußerst instabilen Sicherheitslage in der Provinz Deir ez-Zor beitragen.

Dem Bericht der EUAA aus Oktober 2025 ist dahingehend zu entnehmen, dass vor dem Hintergrund der zunehmenden politischen Spannungen zwischen der Übergangsregierung und den SDF im August Führer mehrerer Stämme eine aktive Mobilisierung angekündigt und offen zu einer bewaffneten Konfrontation mit den SDF aufgerufen haben. Die Stämme sind über die Provinzen Deir Ez-Zor, Hasaka und Raqqa verteilt. Die Provinz Deir ez-Zor, in der ausschließlich Araber leben, ist seit langem ein Brennpunkt der Spannungen zwischen den SDF und den lokalen Stämmen.

Angesichts dieser Länderberichte kann zusammengefasst festgehalten werden, dass es nach Einschätzung der EUAA jedoch im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zu keinem hohen Maß an willkürlicher Gewalt kommt. Die Sicherheitslage wäre jedoch insbesondere aufgrund Spannungen zwischen den kurdischen geführten SDF einerseits und arabischen Stammesmilizen und der neuen syrischen Regierung andererseits als volatil zu beurteilen.

Wie bereits ausgeführt kam es Mitte Jänner 2026 zu kämpferischen Auseinandersetzungen zwischen Kräften der neuen syrischen Regierung und den SDF. Am 18. Jänner einigten sich die Vertreter der Übergangsregierung und der SDF auf einen Waffenstillstand, dem jedoch Kampfhandlungen folgten. Am 24. Jänner wurde der Waffenstillstand um weitere 15 Tage verlängert, mit der Aufforderung an die SDF, die Waffen niederzulegen und einen Plan zur Integration in die syrische Armee vorzulegen. Auch während dieses vereinbarten Waffenstillstands kam es zu gegenseitigen Angriffen. Am 29. Januar führten syrische Militärdrohnen zum Beispiel Angriffe auf Stellungen der SDF im Umland des Unterbezirks Al Qahtaniyah in der Provinz Hasakah durch. Am 30. Jänner einigten sich die beiden Seiten auf eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den Staat (vgl. ACCORD, Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um die SDF und die kurdisch-geführten Gebiete, abgerufen am 09.02.2026 unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-um-die-sdf-und-kurdische-gebiete/). Auch aus dem Bericht von UNHCR, Situation in northeast Syria - Flash Update, 31 January 2026 sowie allgemein verfügbarer medialer Berichterstattung (vgl. FAZ, Umfassender Waffenstillstand in Syrien, 30.01.2026, abgerufen im Entscheidungszeitpunkt unter https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/neuer-waffenstillstand-mit-sdf-in-syrien-200491741.html; ORF, Syrien: Abkommen zwischen Kurden und Regierung vereinbart, 30.01.2026, abgerufen im Entscheidungszeitpunkt unter https://orf.at/stories/3418704/) geht hervor, dass Ende Jänner 2026 ein umfassendes Abkommen zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdisch geführten SDF abgeschlossen wurde, in welchem ein definitiver Waffenstillstand, eine Eingliederung der kurdischen Streitkräfte in das syrische Verteidigungsministerium und eine Einrückung von Kräften der Regierung in die vormals von den SDF kontrollierten Gebiete Syriens vereinbart wurde.Wie bereits ausgeführt kam es Mitte Jänner 2026 zu kämpferischen Auseinandersetzungen zwischen Kräften der neuen syrischen Regierung und den SDF. Am 18. Jänner einigten sich die Vertreter der Übergangsregierung und der SDF auf einen Waffenstillstand, dem jedoch Kampfhandlungen folgten. Am 24. Jänner wurde der Waffenstillstand um weitere 15 Tage verlängert, mit der Aufforderung an die SDF, die Waffen niederzulegen und einen Plan zur Integration in die syrische Armee vorzulegen. Auch während dieses vereinbarten Waffenstillstands kam es zu gegenseitigen Angriffen. Am 29. Januar führten syrische Militärdrohnen zum Beispiel Angriffe auf Stellungen der SDF im Umland des Unterbezirks Al Qahtaniyah in der Provinz Hasakah durch. Am 30. Jänner einigten sich die beiden Seiten auf eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den Staat vergleiche ACCORD, Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um die SDF und die kurdisch-geführten Gebiete, abgerufen am 09.02.2026 unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-um-die-sdf-und-kurdische-gebiete/). Auch aus dem Bericht von UNHCR, Situation in northeast Syria - Flash Update, 31 January 2026 sowie allgemein verfügbarer medialer Berichterstattung vergleiche FAZ, Umfassender Waffenstillstand in Syrien, 30.01.2026, abgerufen im Entscheidungszeitpunkt unter https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/neuer-waffenstillstand-mit-sdf-in-syrien-200491741.html; ORF, Syrien: Abkommen zwischen Kurden und Regierung vereinbart, 30.01.2026, abgerufen im Entscheidungszeitpunkt unter https://orf.at/stories/3418704/) geht hervor, dass Ende Jänner 2026 ein umfassendes Abkommen zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdisch geführten SDF abgeschlossen wurde, in welchem ein definitiver Waffenstillstand, eine Eingliederung der kurdischen Streitkräfte in das syrische Verteidigungsministerium und eine Einrückung von Kräften der Regierung in die vormals von den SDF kontrollierten Gebiete Syriens vereinbart wurde.

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers vor den Entwicklungen im Jänner 2026 von Spannungen zwischen den kurdisch geführten SDF einerseits und den arabischen Stämmen und der neuen syrischen Regierung andererseits geprägt war und es aufgrund dessen zu einem Großteil der verzeichneten sicherheitsrelevanten Vorfälle gekommen ist. Da jedoch die neue syrische Regierung die Herkunftsregion des Beschwerdeführers aufgrund der Offensive Mitte Jänner 2026 vollständig in ihren Kontrollbereich bringen konnte sowie ein Waffenstillstand mit den SDF und deren Integration in das syrische Verteidigungsministerium vereinbart wurde, ist von einer weiteren – bereits aus den EUAA-Berichten hervorgehenden – deutlichen Entspannung der Sicherheitslage in dieser Region auszugehen. Ein Wiederaufflammen der vormals konfliktgeladenen Konfrontationen zwischen den SDF und bewaffneten, arabischen Gruppierungen in der Region Deir ez-Zor sind aufgrund des Rückzuges der SDF und deren de facto Auflösung schlichtweg nicht mehr möglich. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es sich bei den Ereignissen seit Jänner 2026 um relative neue Entwicklungen handelt, deren langfristen Konsequenzen noch nicht abzusehen sind. Mangels Indikatoren hierfür scheint es jedoch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der vormals die Herkunftsregion des Beschwerdeführers prägende Konflikt zwischen SDF und arabischen Milizen bzw. der neuen syrischen Regierung zeitnah wieder aufflammen würde.

Abgesehen davon stellen – laut den Länderberichten – auch nicht explodierte Kampfmittelrückstände eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar, wobei – neben Blindgängern, wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten, welche in der Regel gut sichtbar sind – die größere Herausforderung bei Landminen liegt. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024 noch verschärft. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Die Vorfälle ereignen sich in verschiedenen Gebieten des Landes. Dabei kommt es zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, wo Zivilisten arbeiten, um Ernten zu sammeln oder nach Trüffeln zu suchen, zu Explosionen in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Laut Syrischer Beobachtungsstelle für Menschenrechte sind von Anfang 2025 bis 13.02.2025 169 Menschen durch Kampfmittelüberreste getötet worden. Großstädte wie Idlib, ar-Raqqa, Aleppo, Hama, Homs und Ost-Ghouta, ein Vorort von Damaskus, wurden durch Bombardierungen verwüstet und sind deswegen mit Blindgängern übersät (vgl. das alte LIB, Version 12, S. 50ff). Zwischen dem 08.12.2024 und dem 01.06.2025 führten 532 Vorfälle mit explosiven Kampfmitteln zu 1.052 Opfern (428 Tote und 624 Verletzte), darunter 360 Kinder. Die Gebiete mit der höchsten Kontamination durch explosive Kampfmittel waren Aleppo, Raqqa, Deir Ez-Zor, Idlib und Hama (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S 70). In Anbetracht der im Referenzzeitraum dokumentierten Vorfälle ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens und das, wenn auch stark belastete, Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers eine dahingehende Gefährdung seiner Person, durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, weder in seiner Herkunftsregion noch auf dem Weg dorthin als derart hoch einzuschätzen, dass er einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht den aus den Länderberichten hervorgehenden Umstand, dass u.a. Bauern und Landarbeiter einer erhöhten Bedrohung ausgesetzt wären und der Beschwerdeführer im Verfahren angab, seine Familie wäre in seinem Herkunftsort landwirtschaftlich tätig und würde Felder bestellen. Dahingehend brachte der Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vor, dass es bezogen auf einen seiner Familienangehörigen oder in deren örtliche Umgebung (z.B. benachbarte Landwirte) in der Vergangenheit zu Vorfällen mit Kriegsmittelrückständen gekommen sei. Zwar ist dahingehend ein gewisses Restrisiko niemals auszuschließen, wären die landwirtschaftlichen Grundstücke seiner Familie in Syrien jedoch durch Kampfmittelrückstände kontaminiert, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dahingehendes berichtet bzw. es bereits in der Vergangenheit zu Vorfällen gekommen wäre. Im Ergebnis war sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefährdungen seiner körperlichen Unversehrtheit durch Kampfmittelrückstände ausgesetzt ist.Abgesehen davon stellen – laut den Länderberichten – auch nicht explodierte Kampfmittelrückstände eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar, wobei – neben Blindgängern, wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten, welche in der Regel gut sichtbar sind – die größere Herausforderung bei Landminen liegt. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024 noch verschärft. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Die Vorfälle ereignen sich in verschiedenen Gebieten des Landes. Dabei kommt es zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, wo Zivilisten arbeiten, um Ernten zu sammeln oder nach Trüffeln zu suchen, zu Explosionen in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Laut Syrischer Beobachtungsstelle für Menschenrechte sind von Anfang 2025 bis 13.02.2025 169 Menschen durch Kampfmittelüberreste getötet worden. Großstädte wie Idlib, ar-Raqqa, Aleppo, Hama, Homs und Ost-Ghouta, ein Vorort von Damaskus, wurden durch Bombardierungen verwüstet und sind deswegen mit Blindgängern übersät vergleiche das alte LIB, Version 12, S. 50ff). Zwischen dem 08.12.2024 und dem 01.06.2025 führten 532 Vorfälle mit explosiven Kampfmitteln zu 1.052 Opfern (428 Tote und 624 Verletzte), darunter 360 Kinder. Die Gebiete mit der höchsten Kontamination durch explosive Kampfmittel waren Aleppo, Raqqa, Deir Ez-Zor, Idlib und Hama vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S 70). In Anbetracht der im Referenzzeitraum dokumentierten Vorfälle ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens und das, wenn auch stark belastete, Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers eine dahingehende Gefährdung seiner Person, durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, weder in seiner Herkunftsregion noch auf dem Weg dorthin als derart hoch einzuschätzen, dass er einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht den aus den Länderberichten hervorgehenden Umstand, dass u.a. Bauern und Landarbeiter einer erhöhten Bedrohung ausgesetzt wären und der Beschwerdeführer im Verfahren angab, seine Familie wäre in seinem Herkunftsort landwirtschaftlich tätig und würde Felder bestellen. Dahingehend brachte der Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vor, dass es bezogen auf einen seiner Familienangehörigen oder in deren örtliche Umgebung (z.B. benachbarte Landwirte) in der Vergangenheit zu Vorfällen mit Kriegsmittelrückständen gekommen sei. Zwar ist dahingehend ein gewisses Restrisiko niemals auszuschließen, wären die landwirtschaftlichen Grundstücke seiner Familie in Syrien jedoch durch Kampfmittelrückstände kontaminiert, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dahingehendes berichtet bzw. es bereits in der Vergangenheit zu Vorfällen gekommen wäre. Im Ergebnis war sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefährdungen seiner körperlichen Unversehrtheit durch Kampfmittelrückstände ausgesetzt ist.

Soweit der Beschwerdeführer auf den Anstieg an Kriminalität und Gesetzlosigkeit hinweist, ist festzuhalten, dass sich seine dahingehenden Ausführungen im Hinblick auf die aktuellen Länderberichte als zu unsubstantiiert erweisen, um eine konkrete Gefährdung seiner Person glaubhaft zu machen. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht die im aktuellen Länderinformationsblatt enthaltenen Quellen, wonach es nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 zu einem dramatischen Kriminalitätsanstieg und einer Zunahme von Entführungen gekommen sei (eine Quelle berichtet von 64 Entführungsfällen). Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel jedoch auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist. Als besonders gefährdete Gruppen, Opfer von Entführungen zu werden, werden ausdrücklich Journalisten, ethnische Minderheiten und ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes genannt (vgl. LIB, Version 13, S 133 und 143). Auch im aktuellen Bericht der EUAA wird von einer Zunahme an Entführungen berichtet, wobei unbekannte bewaffnete Gruppierungen in Deir ez-Zor Zivilisten und Sicherheitskräfte angegriffen hätten. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und angesichts des Umstandes, dass es im Rahmen des zwischen den SDF und der neuen syrischen Regierung abgeschlossenen Abkommens zu einer weiteren Entspannung der Sicherheitslage gekommen ist, ist jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in der Person des Beschwerdeführers derart gefahrenerhöhende Umstände vorliegen, wonach er im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung unterliegen würde. Weder ist den Länderberichten zu entnehmen, dass bereits aufgrund der bloßen Anwesenheit im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, als Zivilist Opfer einer Entführung, gezielten Tötung oder eines sonstigen Schwerverbrechens zu werden, noch vermochte der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglich vagen Angaben eine solche Gefährdung seiner Person glaubhaft zu machen.Soweit der Beschwerdeführer auf den Anstieg an Kriminalität und Gesetzlosigkeit hinweist, ist festzuhalten, dass sich seine dahingehenden Ausführungen im Hinblick auf die aktuellen Länderberichte als zu unsubstantiiert erweisen, um eine konkrete Gefährdung seiner Person glaubhaft zu machen. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht die im aktuellen Länderinformationsblatt enthaltenen Quellen, wonach es nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 zu einem dramatischen Kriminalitätsanstieg und einer Zunahme von Entführungen gekommen sei (eine Quelle berichtet von 64 Entführungsfällen). Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel jedoch auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist. Als besonders gefährdete Gruppen, Opfer von Entführungen zu werden, werden ausdrücklich Journalisten, ethnische Minderheiten und ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes genannt vergleiche LIB, Version 13, S 133 und 143). Auch im aktuellen Bericht der EUAA wird von einer Zunahme an Entführungen berichtet, wobei unbekannte bewaffnete Gruppierungen in Deir ez-Zor Zivilisten und Sicherheitskräfte angegriffen hätten. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und angesichts des Umstandes, dass es im Rahmen des zwischen den SDF und der neuen syrischen Regierung abgeschlossenen Abkommens zu einer weiteren Entspannung der Sicherheitslage gekommen ist, ist jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in der Person des Beschwerdeführers derart gefahrenerhöhende Umstände vorliegen, wonach er im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung unterliegen würde. Weder ist den Länderberichten zu entnehmen, dass bereits aufgrund der bloßen Anwesenheit im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, als Zivilist Opfer einer Entführung, gezielten Tötung oder eines sonstigen Schwerverbrechens zu werden, noch vermochte der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglich vagen Angaben eine solche Gefährdung seiner Person glaubhaft zu machen.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darüber hinaus auf eine Gefährdung durch ein Erstarken des IS in Syrien hinweist, werden zwar keinesfalls die dahingehenden aktuellen Länderberichte verkannt, wonach die allgemeine Bedrohung durch den IS weiterhin bestehe und über sporadische IS-Angriffe insbesondere in der Provinz Deir Ez-Zor berichtet wird. Diese Attacken würden sich mitunter gegen Zivilsten, jedoch hauptsächlich gegen die kurdisch geführten SDF und Kräfte der neuen Regierung richten. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist anhand dieser Berichte eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch den IS in seinem Herkunftsgebiet nicht maßgeblich wahrscheinlich, zumal er keine erkennbaren Verbindungen zu den SDF bzw. der neuen syrischen Regierung aufweist und die im aktuellen EUAA-Bericht ausdrücklich als sporadisch beschriebenen Angriffe keine derart starke Intensität aufweisen, wonach jede im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers aufhältige Zivilperson hiervon betroffen wäre.

Auch aus dem Umstand, wonach seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits mehr als eine Million Menschen – darunter auch Frauen und Kinder – aus dem Ausland freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sind, kann jedenfalls geschlossen werden, dass sich die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage nicht als derart schlecht darstellt, dass Rückkehrer jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation betroffen sind, auch wenn noch nicht klar ist, ob jede Rückkehr dauerhaft sein wird. So sind zwischen dem 08.12.2024 und 29.01.2026 bereits 1.372.352 syrische Flüchtlinge in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt (vgl. UNHCR Regional Flash Update #62 vom 30.01.2026). Bezog auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Gouvernement Deir ez-Zor, kehrten seit Anfang 2024 40.105 Personen aus dem Ausland zurück. Am 18.09.2025 meldete das UNHCR 119.399 Binnenvertriebene und 82.245 kürzlich zurückgekehrte Personen. Darüber hinaus kehrten seit dem 08.12.2024 21.320 Personen aus dem Ausland zurück.Auch aus dem Umstand, wonach seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits mehr als eine Million Menschen – darunter auch Frauen und Kinder – aus dem Ausland freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sind, kann jedenfalls geschlossen werden, dass sich die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage nicht als derart schlecht darstellt, dass Rückkehrer jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation betroffen sind, auch wenn noch nicht klar ist, ob jede Rückkehr dauerhaft sein wird. So sind zwischen dem 08.12.2024 und 29.01.2026 bereits 1.372.352 syrische Flüchtlinge in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt vergleiche UNHCR Regional Flash Update #62 vom 30.01.2026). Bezog auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Gouvernement Deir ez-Zor, kehrten seit Anfang 2024 40.105 Personen aus dem Ausland zurück. Am 18.09.2025 meldete das UNHCR 119.399 Binnenvertriebene und 82.245 kürzlich zurückgekehrte Personen. Darüber hinaus kehrten seit dem 08.12.2024 21.320 Personen aus dem Ausland zurück.

Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 als volatil darstellte und sich die neue syrische Regierung anfangs erheblichen Herausforderungen bei der Kontrolle dieser Region ausgesetzt sah. Insbesondere hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die gewaltsamen Kampfhandlungen zwischen den kurdisch geführten SDF einerseits und den arabischen Milizen bzw. der neuen syrischen Regierung andererseits. Angesicht der aus den aktuellen Länderberichten jedoch zu entnehmenden Tatsache, dass es darauf folgend zu einem Zurückdrängen der SDF durch die neue syrische Regierung und anschließend einem umfassenden Waffenstillstands- bzw. Eingliederungsabkommen kam, kann von einer deutlichen Entspannung der Sicherheitslage gesprochen werden. Da zudem die verzeichneten Sicherheitsvorfälle und die Zahl ziviler Opfer stetig zurückgegangen sind, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher zudem keiner ethnischen oder religiösen Minderheit angehört und dem auch keine Nähe zum Assad-Regime unterstellt wird, im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt ist. Weder war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Syrien Opfer von physischer oder psychischer Gewalt, noch berichtete er von dahingehenden Vorfällen betreffend seine im Herkunftsgebiet lebenden Angehörigen.

Zur Erreichbarkeit der Heimatregion des Beschwerdeführers ist weiters darauf zu verweisen, dass nach den Länderfeststellungen mehrere aktive Grenzübergänge von der Türkei, von Jordanien, vom Libanon und dem Irak nach Syrien in Betrieb sind und eine Einreise auch über die Flughäfen Damaskus und Aleppo möglich ist. Dem Beschwerdeführer wäre es sohin möglich und zumutbar, über einen geöffneten Grenzübergang bzw. einen Flughafen nach Syrien einzureisen und in weiterer Folge über den Landweg in seine Herkunftsregion zu gelangen. Wie oben bereits dargelegt, stellt sich die Sicherheitslage in den zentralsyrischen Gouvernements (sowie im Rest des von der neuen Regierung kontrollierten Landes) auch nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer bei einer Durchreise auf dem Weg in seine Herkunftsregion alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesen Gebieten einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass auch eine Überlandreise mit einem Restrisiko verbunden sein mag, dies auch aufgrund von Landminen und Blindgängern. Diesbezüglich ist jedoch ebenfalls auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach das Risiko für den Beschwerdeführer nicht als derart hoch einzuschätzen ist, dass er durch Kampfmittelrückstände bei seiner Heimreise (auf einer Straße) aufgrund seiner dortigen bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre.

Im Ergebnis war sohin festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht und er dieses Gebiet auch ohne Gefahr für Leib und Leben erreichen kann.

2.4.4. Zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien seine Existenz sichern und seine grundlegenden Bedürfnisse decken kann, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht die sich aus den aktuellen, in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen ergebene schwierige wirtschaftliche und humanitäre Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Allgemeinen und auch in seiner Herkunftsregion.

Aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers ist dennoch davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion seine Grundbedürfnisse wird decken können und er in keine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde. Wie bereits festgestellt handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, der zudem über Arbeitserfahrung verfügt. So gab der Beschwerdeführer im Verfahren an, während seines Aufenthaltes in der Türkei eine Berufsausbildung als Fahrer und Schweißer genossen zu haben, sowie als Erntehelfer und am Gemüsemarkt erwerbstätig gewesen zu sein. In dem Zusammenhang ist auch relevant, dass seine Familie sogar über ein eigenes, landwirtschaftlich genutztes Grundstück in Deir ez Zor verfügt, auf dem zuletzt (bis vor etwa einem bis zwei Jahren) noch Weizen und Baumwolle angebaut wurden, was die Familie zwar wegen einer Erhöhung der Bewässerungsgebühren bzw. Steuern durch die neue Regierung derzeit gestoppt hat, jedoch könnte der Beschwerdeführer mit seiner einschlägigen Berufserfahrung und allenfalls gemeinsam mit seinen ebenfalls landwirtschaftlich erfahrenen Familienangehörigen im Herkunftsgebiet, dort jederzeit wieder Anbau und Ernte betreiben. Überdies verfügt er über weitere Arbeitserfahrung, so verrichte er in Österreich Hilfstätigkeiten in der Gastronomie. Zudem ist er mit den kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Syrien vertraut und verfügt über Ortskenntnisse in seiner Herkunftsregion und wäre es ihm im Falle einer Rückkehr sohin möglich, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seine Existenz zu sichern. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Beschwerdeführer sohin möglich, in seiner Herkunftsregion am familieneigenen Acker als Landwirt oder allenfalls in einer größeren Ortschaft in der Gastronomie eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und dadurch seine grundlegenden Bedürfnisse zu decken.

2.4.5. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion in Syrien auf ein umfassendes familiäres Netzwerk zurückgreifen. Wie bereits ausgeführt leben seine Großmutter und die Frau seines Onkels nach wie vor in seinem Herkunftsort, an dem sich auch mehrere Grundstücke der Familie und zwei unbewohnte Häuser des Vaters des Beschwerdeführers befinden. Ein weiteres unbewohntes Haus des Vaters ist in Damaskus, wo auch ein Onkel ms. lebt und durch das der Beschwerdeführer, allenfalls mithilfe seines Onkels, Mieteinnahmen lukrieren kann. Überdies können seine Angehörigen vor Ort durch deren eigene Erwerbstätigkeit ihre Existenz sichern. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer somit im Falle einer Rückkehr auf die Unterstützung seiner vor Ort lebenden Familienmitglieder zurückgreifen. Anhaltspunkte, wonach die Familie des Beschwerdeführers ihre grundlegenden Bedürfnisse nach Unterkunft, Nahrung, Wasser und Strom tatsächlich nicht decken könnte, sind im Hinblick auf den dauerhaften Aufenthalt seiner Familie in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen. Zwar berichtete der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung davon, dass er in Syrien nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen könne, weil die Bewässerungsgebühren so hoch seien, doch wies er gleichzeitig daraufhin, dass die väterliche Landwirtschaft im Herkunftsort – von diesem zeitweiligen, betriebswirtschaftlichen Problem abgesehen – jederzeit weiterhin betrieben werden kann (VH-Protokoll, S. 19). Überdies vermochte es der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung dieser Ausführungen nicht aufzuklären, wie seine im Herkunftsgebiet verbliebenen Angehörigen aber auch andere Bauern in seinem, wie er selbst plausibel ausführte (AS 49), sehr landwirtschaftlich geprägten Herkunftsgebiet dauerhaft unter den behaupteten Zuständen, wonach der Betrieb von Landwirtschaft wegen der Gebühren unrentabel sei, leben könnten, wobei bei lebensnaher Betrachtungsweise sohin davon auszugehen ist, dass seine Familie durch deren Einkommen ihre grundlegenden Bedürfnisse decken kann. Substantiierte Gründe, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr kein Wohnraum zur Verfügung stehen würde, sind im Verfahren zudem nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer vermochte es nicht darzulegen, inwiefern er sich im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht bis zumindest zur Aufnahme einer Erwerbtätigkeit auf die Unterstützung seiner Angehörigen hinsichtlich der Deckung seiner grundlegenden Bedürfnisse stützen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die ökonomische Situation der Familie des Beschwerdeführers nicht mit europäischem Niveau vergleichbar ist. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass zumindest die grundlegenden Bedürfnisse der Familie des Beschwerdeführers gedeckt sind.

Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer nicht die finanzielle, materielle und immaterielle Unterstützung seiner Familienangehörigen – diese können, wie bereits festgestellt, ihre eignen Grundbedürfnisse nach Unterkunft und Nahrung decken – in Anspruch nehmen könnte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vorgebracht. Mit seiner Familie hat der Beschwerdeführer ein Unterstützungsnetzwerk vor Ort, welches ihn bei einer Rückkehr aufnehmen und mit einer Unterkunft, Nahrung sowie durch finanzielle Leistungen eine Wiederansiedelung erleichtern kann. Zudem geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehrhilfe u.a. einen finanzielle Starthilfe in Anspruch nehmen und an einem Reintegrationsprogramm teilnehmen kann (vgl. LIB, Version 13, S. 485ff). Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer nicht die finanzielle, materielle und immaterielle Unterstützung seiner Familienangehörigen – diese können, wie bereits festgestellt, ihre eignen Grundbedürfnisse nach Unterkunft und Nahrung decken – in Anspruch nehmen könnte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vorgebracht. Mit seiner Familie hat der Beschwerdeführer ein Unterstützungsnetzwerk vor Ort, welches ihn bei einer Rückkehr aufnehmen und mit einer Unterkunft, Nahrung sowie durch finanzielle Leistungen eine Wiederansiedelung erleichtern kann. Zudem geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehrhilfe u.a. einen finanzielle Starthilfe in Anspruch nehmen und an einem Reintegrationsprogramm teilnehmen kann vergleiche LIB, Version 13, S. 485ff).

2.5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:

Die Feststellungen stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes sowie rezente Medienberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegender Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Speziell zu den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes herangezogenen Webseiten ist anzumerken, dass die Website https://syria.liveuamap.com/ von einer Nichtregierungsorganisation betreut wird, welche Regierungen mit Informationen und Daten versorgt, um nicht nur die Sicherheit von Staatsbürgern, sondern auch diplomatische Missionen zu unterstützen und zu gewährleisten. Die Website https://syria.liveuamap.com/ wird von zahlreichen Top-Forschungsinstituten, welche sich mit Frieden, Bildung, Medien und Sicherheit befassen, verwendet, wobei vor allem hier die Vereinigten Nationen und das Armed Conflict Location & Event Data Project („ACLED“) zu erwähnen sind. Die Website https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html wird vom Carter Center erstellt, bei welchem es sich um eine 1982 vom ehemaligen US-Präsidenten Jimmy Carter und seiner Ehefrau Rosalynn Carter gegründete Non-Profit-Organisation handelt, die in Kooperation mit der Emory-Universität, Atlanta, Georgia, fungiert. Diese Organisation legt höchsten Wert auf sorgfältige Forschung bzw. Untersuchung und recherchiert bzw. veröffentlicht seit Jänner 2014 monatsaktuell die Machtverhältnisse in Syrien. Auch diese Website wird von namhaften Forschungsinstituten und vielen Staaten zwecks Lagebeurteilung herangezogen.

Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer den Berichten nicht substantiiert entgegentreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) der belangten Behörde.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) der belangten Behörde.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.2.1. Zum Flüchtlingsbegriff allgemein:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.2.2. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr aufgrund einer Zwangsrekrutierung durch die neue syrische Regierung:

Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, der Ort XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor, steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, der Ort römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor, steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.

Wie in der Beweiswürdigung näher dargelegt, sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgungshandlung seitens der neuen syrischen Regierung ausgesetzt wäre.

Die neue syrische Regierung legt Zivilisten in von ihr kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf und sind auch im Falle des Beschwerdeführers keine gefahrenerhöhenden Umstände hervorgetreten, wonach er von einer Zwangsrekrutierung seitens der neuen Machthaber betroffen wäre. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Wehrpflicht, obwohl sie von der neuen syrischen Regierung abgeschafft wurde, als legitimes Recht eines Staates im Allgemeinen nicht den Anforderungen einer asylrelevanten Verfolgung entsprechen würde.

Der Beschwerdeführer vermochte es zudem nicht glaubhaft zu machen, dass ihm seitens der neuen syrischen Regierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers waren unsubstantiierten und mit den im Verfahren herangezogenen Länderberichten nicht in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer weist zudem keine verinnerlichte oppositionelle Haltung gegenüber den neuen syrischen Machthabern auf.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seinem Herkunftsgebiet eine Verfolgungshandlung aus den in der GFK angeführten Gründen droht. Weder ist er im Falle einer Rückkehr von physischer bzw. psychischer Gewalt seitens der neuen syrischen Regierung betroffen, noch wird ihm eine oppositionelle Gesinnung aufgrund in seiner Person gelegener Umstände unterstellt.

3.2.3. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr aufgrund einer Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppierungen:

Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt, seitens einer bewaffneten Gruppierung zwangsrekrutiert bzw. zur Beteiligung an bewaffneten Auseinandersetzungen gezwungen zu werden. Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, war weder das dahingehende Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft, noch sind den aktuellen Länderinformationen Berichte zu entnehmen, wonach es in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu Zwangsrekrutierungen von Zivilisten durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen kommt. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsgebiet durch bewaffnete Gruppierungen war demnach mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu verneinen.

3.2.4. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seiner Herkunft:

Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsgebiet nicht der Gefahr von Verfolgungshandlungen aufgrund seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit, seines sunnitisch-islamischen Glaubens oder aufgrund seiner Herkunft aus dem Gouvernement Deir ez-Zor ausgesetzt. Auch aus den im Verfahren herangezogenen aktuellen Länderberichten haben sich keine diesbezügliche Gefährdungsmomente ergeben.

3.2.5. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aufgrund von Stammeskämpfen und Blutfehden:

Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsgebiet nicht der Gefahr von Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit oder von Blutfehden ausgesetzt. Dahingehend gab er beim Bundesverwaltungsgericht lediglich vage eine Erzählung zu Protokoll, ohne eine konkrete, auf ihn bezogene Gefährdungslage glaubhaft zu machen. Auch aus den im Verfahren herangezogenen aktuellen Länderberichten haben sich keine auf ihn konkret bezogenen Gefährdungsmomente ergeben.

3.2.6. Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung:

Ebenso wenig ergibt sich aus den Länderberichten, dass die neue syrische Regierung oder sonstige Akteure in Syrien Rückkehrende, die im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden.

3.2.7. Conclusio hinsichtlich der Asylrelevanz:

Festzuhalten ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten. Vielmehr muss die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101).

Im Ergebnis haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, vorzubringen bzw. glaubhaft zu machen.

Mangels Vorliegens einer dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Er hat eine asylrelevante Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ist daher abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.3.1. Zu den Voraussetzungen für subsidiären Schutz:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich bereits mehrfach mit dem realen Risiko einer drohenden Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinander und legte tragende Leitlinien bzw. Rechtssätze in diesem Zusammenhang fest. Auf diese Rechtsprechung (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137) wird für die fallbezogene Beurteilung der Frage der Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hingewiesen. Insbesondere ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I v. Schweden, Appl. 61204/09, mwH).Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich bereits mehrfach mit dem realen Risiko einer drohenden Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinander und legte tragende Leitlinien bzw. Rechtssätze in diesem Zusammenhang fest. Auf diese Rechtsprechung vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137) wird für die fallbezogene Beurteilung der Frage der Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hingewiesen. Insbesondere ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins v. Schweden, Appl. 61204/09, mwH).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).

Die Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK kann somit sowohl aus einer allgemeinen Gewaltsituation, als auch aus persönlichen Umständen oder aus einer Kombination aus beidem resultieren. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) die Voraussetzung eines realen Risikos im Sinne des Art. 3 EMRK. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. EGMR 28.06.2011, Sufi und Elmi, Appl. 8.319/07, Rz 216ff.).Die Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK kann somit sowohl aus einer allgemeinen Gewaltsituation, als auch aus persönlichen Umständen oder aus einer Kombination aus beidem resultieren. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) die Voraussetzung eines realen Risikos im Sinne des Artikel 3, EMRK. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche EGMR 28.06.2011, Sufi und Elmi, Appl. 8.319/07, Rz 216ff.).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

3.3.2. Zum konkreten Fall:

Zu prüfen ist, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Zu prüfen ist, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Wie in den Feststellungen dargelegt, stammt der Beschwerdeführer aus dem Ort XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor. Dieses Gebiet, welches sohin als seine Herkunftsregion anzusehen ist, wird von der neuen syrischen Regierung kontrolliert und kann legal auf dem ebenso von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Landweg erreicht werden.Wie in den Feststellungen dargelegt, stammt der Beschwerdeführer aus dem Ort römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor. Dieses Gebiet, welches sohin als seine Herkunftsregion anzusehen ist, wird von der neuen syrischen Regierung kontrolliert und kann legal auf dem ebenso von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Landweg erreicht werden.

Ein „real risk“ einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK vermochte der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht aufzuzeigen:Ein „real risk“ einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK vermochte der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht aufzuzeigen:

Was die Sicherheitslage anbelangt, so ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion und auf dem Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht. Erneut ist in diesem Zusammenhang auf die aktuelle Einschätzung der EUAA hinzuweisen, wonach im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (Gouvernement Deir ez-Zor) kein derart hohes Maß an willkürlicher Gewalt vorherrscht, dass eine tatsächliche Gefahr einer ernsthaften Schädigung oder Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit einer Zivilperson anzunehmen ist. Diese Einordnung der EUAA gilt zudem für alle Gouvernements Syriens – ausgenommen der Hauptstadt Damaskus, wo überhaupt keine tatsächliche Gefahr für Zivilpersonen, von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein, besteht.

Den rezenten Berichten der EUAA ist zu entnehmen, dass sich im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers seit September 2025 die Konfrontationen mit den kurdisch geführten SDF intensiviert hätten und auch IS-Zelle, Regime- und Iran-nahe Milizen sowie nicht-identifizierte bewaffnete Gruppierungen präsent wären. Darüber hinaus kam es Mitte Jänner 2026 zu kämpferischen Auseinandersetzungen zwischen Kräften der neuen syrischen Regierung und den SDF. Am 30. Jänner einigten sich die beiden Seiten jedoch auf einen Waffenstillstand und eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den Staat. Durch dieses Abkommen ist von einer weiteren – bereits aus den EUAA-Berichten von Oktober und Dezember 2025 hervorgehenden – deutlichen Entspannung der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers auszugehen. Ein Wiederaufflammen der vormals konfliktgeladenen Konfrontationen zwischen den SDF und bewaffneten, arabischen Gruppierungen ist aufgrund des Rückzuges der SDF und deren de facto Auflösung nicht zu erwarten. Angesichts dieser Länderberichte kann zusammengefasst festgehalten werden, dass es nach Einschätzung der EUAA aus Dezember 2025 im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zu keinem hohen Maß an willkürlicher Gewalt kommt und aufgrund des geschlossenen Waffenstillstandes und Abkommens der neuen Regierung mit den Kurden zu einer (weiteren) deutlichen Entspannung der Sicherheitslage gekommen ist. Abgesehen davon stellen nicht explodierte Kampfmittelrückstände zwar eine große Gefahr dar, wie aber bereits ausgeführt, ist die dahingehende Gefährdung des Beschwerdeführers als nicht derart hoch einzuschätzen, dass er in seiner Herkunftsregion oder auf dem Weg dorthin einer realen Gefahr für sein Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit durch Kampfmittelrückstände ausgesetzt ist.

Auf Grundlage der eben dargestellten Sicherheitslage im Gouvernement Deir ez-Zor kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon ausgegangen werden, dass für Zivilistinnen und Zivilisten allein aufgrund der Anwesenheit im Gouvernement das reale Risiko besteht, einer Bedrohung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein oder Opfer eines Aktes willkürlicher Gewalt zu werden. Die angeführte Häufigkeit von sicherheitsrelevanten Vorfällen (insgesamt 332 Ereignisse im Sommer des vergangenen Jahres), welche hauptsächlich auf Konfrontationen zwischen den nunmehr aufgelösten SDF und bewaffneten Gruppierungen zurückzuführen war) sowie die gemeldeten zivilen Todesopfer (19 im Sommer des vergangenen Jahres) lassen in Verbindung mit der sich aus den Länderberichten ableitbaren Entspannung der Sicherheitslage gerade nicht den Schluss zu, dass jede im Gouvernement anwesende Zivilperson dem realen Risiko unterliefe, getötet oder verletzt zu werden. Hierbei ist insbesondere zu bedenken, dass im Gouvernement Deir ez-Zor laut aktuellen Schätzungen etwa 1.300.000 Menschen auf 33.060 km2 leben und die aktuellen Länderberichte eine klare Deeskalation der vormals fragilen Sicherheitslage erkennen lassen.

Es ist angesichts dieser Umstände sohin auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass gerade der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Situation ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens geraten würde. Zumal liegen in seiner Person auch keine gefahrenerhöhenden Umstände vor, bei einer Rückkehr in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Recht verletzt zu werden. Weder war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Syrien Opfer von physischer oder psychischer Gewalt, noch berichtete er von dahingehenden Vorfällen betreffend seine im Herkunftsgebiet lebenden Angehörigen. Zudem gehören weder der Beschwerdeführer noch seine Angehörigen einer in den aktuellen Länderberichten angeführten Gruppe an, die in Syrien in seinem Herkunftsgebiet einer besonderen Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit unterliegt. Es ist angesichts dieser Umstände sohin auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass gerade der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Situation ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens geraten würde. Zumal liegen in seiner Person auch keine gefahrenerhöhenden Umstände vor, bei einer Rückkehr in seinen nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Recht verletzt zu werden. Weder war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Syrien Opfer von physischer oder psychischer Gewalt, noch berichtete er von dahingehenden Vorfällen betreffend seine im Herkunftsgebiet lebenden Angehörigen. Zudem gehören weder der Beschwerdeführer noch seine Angehörigen einer in den aktuellen Länderberichten angeführten Gruppe an, die in Syrien in seinem Herkunftsgebiet einer besonderen Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit unterliegt.

Darüber hinaus verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es in Syrien – unabhängig von einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch sicherheitsrelevante Vorfälle und Kampfmittelrückstände – weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch unterschiedliche Akteure kommt. So geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hervor, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen sowohl vor als auch nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2025 für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich waren. Im Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden. Ebenso wurden im 129 Fälle und 21 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die neue Regierung verzeichnet. Hinsichtlich einer möglichen Rückkehr ist dabei jedoch entscheidend, wie eine Person von den seine Rückkehrregion kontrollierenden Akteuren wahrgenommen wird. Fallbezogen erstattete der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei substantiierte Vorbringen zu einer möglichen Bedrohung seiner Person oder seiner Familienangehörigen durch die seine Herkunftsregion kontrollierende neue syrische Regierung. Wie bereits dargelegt, sind im Verfahren letztlich keine die Person des Beschwerdeführers individuell treffenden gefahrenerhöhenden Umstände hervorgekommen. Im Falle des Beschwerdeführers besteht kein erhöhtes Risiko, Opfer eines Verbrechens oder als Anhänger des Assad-Regimes angesehen zu werden. Eine besondere Gefährdung von Rückkehrern ist dem aktuellen Länderinformationsblatt zudem nicht zu entnehmen. Unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Länderinformationen ergibt sich sohin keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr etwaigen Menschenrechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Folter, Misshandlungen oder Verschwindenlassen zum Opfer fallen würde.

3.3.2.1. Zur allgemeinen Versorgungslage ist den aktuellen Länderinformationen nach festzuhalten, dass sich die humanitäre und wirtschaftliche Situation in Syrien seit dem Sturz des Assad-Regimes nicht wesentlich gebessert hat und weiterhin als angespannt betrachtet werden kann. So waren mit Frühjahr des vergangenen Jahres noch immer 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf humanitäre Hilfe angewiesen; insbesondere im Nordwesten Syrien benötigen mehrere Millionen Menschen für ihr Überleben die Unterstützung der Vereinten Nationen. Die Gouvernements ar-Raqqa, Deir ez-Zor, Idlib, Hama und Homs verzeichneten die höchsten Raten extremer Armut. Die Rate der bitteren Armut lag landesweit 2023 bei über 50 %, was bedeutet, dass die Hälfte der syrischen Bevölkerung nicht in der Lage ist, ihren Grundnahrungsmittelbedarf zu decken. Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Einwohner, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen angaben. In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Wohnverhältnisse, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung.

3.3.2.2. Wie festgestellt ist trotz dieser zweifellos schwierigen Lage aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers dennoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion seine Grundbedürfnisse nicht wird decken können und er in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer ist gesund, mit den gesellschaftlichen, kulturellen sowie wirtschaftlichen Gegebenheiten in Syrien vertraut und kann auf eine Berufsausbildung sowie Arbeitserfahrungen zurückgreifen. Auch verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres- und Stammesnetzwerk vor Ort. Seine Angehörigen sind mit Unterkunft, Nahrung, Wasser und Strom versorgt und können den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr bei der Wiederansiedelung umfassend materiell und immateriell unterstützen. Darüber hinaus besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

3.3.2.3. Der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr daher nicht Gefahr laufen, in eine ausweglose Situation zu geraten und könnte seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft, Kleidung befriedigen. Auf dem Boden der getroffenen Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation der Familie des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass diese ihre Existenzgrundlage sichern kann. Der (volljährige männliche) Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. Er leidet auch an keiner Erkrankung.

3.3.2.4. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, dass dieser – wenn auch mit allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten und Unterstützung seiner Familie und seines Großstammes – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung in seiner Heimatregion befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, selbst, wenn die Wiederansiedelung anfangs mit bestimmten Härten verbunden sein könnte. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in seiner Heimatregion Fuß zu fassen, sich durch eigene Tätigkeit ein den dortigen Verhältnissen entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

3.3.2.5. In diesem Zusammenhang ist auf die rezente Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.01.2026, Zl Ra 2025/20/0655 bis 0659-7, hinzuweisen, wonach die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Wie bereits ausgeführt, sind solche exzeptionellen Umständen im konkreten Falle des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen.3.3.2.5. In diesem Zusammenhang ist auf die rezente Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.01.2026, Zl Ra 2025/20/0655 bis 0659-7, hinzuweisen, wonach die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Wie bereits ausgeführt, sind solche exzeptionellen Umständen im konkreten Falle des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen.

3.3.2.6. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass UNHCR in seiner aktuellen Position zu Syrien (Stand: Mai 2026), wie bereits zuvor in der „UNHCR Position on Returns to the Syrien Arab Republic“ vom Dezember 2024 die Staaten weiterhin dazu aufruft, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich vormals in Syrien aufhältige Palästinenser, nicht zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen, dies insbesondere da Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, von groß angelegten Binnenvertreibungen, von Kontaminationen vieler Teile des Landes mit explosiven Überresten des Krieges, von einer zerstörten Wirtschaft sowie einer großen humanitären Krise betroffen sei und auch massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten habe. In diesem Zusammenhang ist vom erkennenden Gericht darauf hinzuweisen, dass die UNHCR-Position selbst einräumt, dass sich die Sicherheits- und sozioökonomischen Bedingungen in Damaskus und anderen urbanen Zentren vergleichsweise verbessert haben (vgl. dazu S 84 f). Diese Entwicklung ist bei der Einzelfallprüfung, wie gegenständlich vorgenommen, zu berücksichtigen. Die pauschale Ablehnung einer innerstaatlichen Fluchtalternative verkennt, dass die Prüfung stets individuell und unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Asylantragstellers zu erfolgen hat. Soweit UNHCR ausführt, dass die neue syrische Regierung nicht durchgehend in der Lage sei, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu gewährleisten, ist festzuhalten, dass daraus kein genereller Anspruch auf internationalen Schutz abgeleitet werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob im konkreten Einzelfall eine individuelle und aktuelle Gefährdung glaubhaft gemacht werden konnte. Die UNHCR-Position trifft bewusst keine konkreten Aussagen zum subsidiären Schutz. Das erkennende Gericht bewertet die allgemeine Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderberichte differenziert: Während in peripheren oder ethnisch-religiös umstrittenen Regionen weiterhin Risiken bestehen, erreicht die Gewaltintensität in vielen städtischen Gebieten nicht mehr das Niveau eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Auch aus den Ausführungen des UNHCR zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt sich keine ausnahmslose Unzumutbarkeit einer Niederlassung in sämtlichen Landesteilen Syriens. Vielmehr weist UNHCR selbst auf Verbesserungen der Sicherheits- und Lebensbedingungen in einzelnen urbanen Gebieten hin, welche im Rahmen der individuellen Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich der Frage einer allfälligen Aberkennung bestehender Schutzstatus betrifft die UNHCR-Position primär generelle völkerrechtliche Erwägungen nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK. Der Einschätzung des UNHCR, wonach keine grundlegende und dauerhafte Änderung eingetreten sei, ist entgegenzuhalten, dass der Sturz des Assad-Regimes einen tiefgreifenden Regimewechsel darstellt. Die bisherige systematische Verfolgung durch den syrischen Staat (Folter, willkürliche Verhaftungen, Zwangsrekrutierung) ist entfallen. Die Übergangsregierung ruft aktiv zur Rückkehr und zum Wiederaufbau auf. Solche Veränderungen erfüllen die Kriterien des Art. 1 C Nr. 5 GFK für viele Schutzstatusinhaber. Eine pauschale Fortschreibung des Schutzes wird dieser neuen Realität nicht gerecht. In Hinblick auf Abschiebungen nach Syrien fordert UNHCR die Staaten auf, Vorsicht walten zu lassen und die anhaltende und weitreichende humanitäre Krise im Land sowie die potenziell destabilisierenden Auswirkungen von Abschiebungen im großen Umfang auf die fragile Lage in Syrien zu berücksichtigen (vgl. dazu S 88 f). Das erkennende Gericht anerkennt den – politischen – Appell des UNHCR zur Vorsicht bei Abschiebungen. Rückführungen erfolgen jedoch ohnedies nur einzelfallbezogen, unter Berücksichtigung der zu Spruchpunkten IV. und V. dargestellten, völker- und menschenrechtlichen Vorgaben und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. 3.3.2.6. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass UNHCR in seiner aktuellen Position zu Syrien (Stand: Mai 2026), wie bereits zuvor in der „UNHCR Position on Returns to the Syrien Arab Republic“ vom Dezember 2024 die Staaten weiterhin dazu aufruft, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich vormals in Syrien aufhältige Palästinenser, nicht zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen, dies insbesondere da Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, von groß angelegten Binnenvertreibungen, von Kontaminationen vieler Teile des Landes mit explosiven Überresten des Krieges, von einer zerstörten Wirtschaft sowie einer großen humanitären Krise betroffen sei und auch massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten habe. In diesem Zusammenhang ist vom erkennenden Gericht darauf hinzuweisen, dass die UNHCR-Position selbst einräumt, dass sich die Sicherheits- und sozioökonomischen Bedingungen in Damaskus und anderen urbanen Zentren vergleichsweise verbessert haben vergleiche dazu S 84 f). Diese Entwicklung ist bei der Einzelfallprüfung, wie gegenständlich vorgenommen, zu berücksichtigen. Die pauschale Ablehnung einer innerstaatlichen Fluchtalternative verkennt, dass die Prüfung stets individuell und unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Asylantragstellers zu erfolgen hat. Soweit UNHCR ausführt, dass die neue syrische Regierung nicht durchgehend in der Lage sei, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu gewährleisten, ist festzuhalten, dass daraus kein genereller Anspruch auf internationalen Schutz abgeleitet werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob im konkreten Einzelfall eine individuelle und aktuelle Gefährdung glaubhaft gemacht werden konnte. Die UNHCR-Position trifft bewusst keine konkreten Aussagen zum subsidiären Schutz. Das erkennende Gericht bewertet die allgemeine Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderberichte differenziert: Während in peripheren oder ethnisch-religiös umstrittenen Regionen weiterhin Risiken bestehen, erreicht die Gewaltintensität in vielen städtischen Gebieten nicht mehr das Niveau eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Auch aus den Ausführungen des UNHCR zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt sich keine ausnahmslose Unzumutbarkeit einer Niederlassung in sämtlichen Landesteilen Syriens. Vielmehr weist UNHCR selbst auf Verbesserungen der Sicherheits- und Lebensbedingungen in einzelnen urbanen Gebieten hin, welche im Rahmen der individuellen Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich der Frage einer allfälligen Aberkennung bestehender Schutzstatus betrifft die UNHCR-Position primär generelle völkerrechtliche Erwägungen nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK. Der Einschätzung des UNHCR, wonach keine grundlegende und dauerhafte Änderung eingetreten sei, ist entgegenzuhalten, dass der Sturz des Assad-Regimes einen tiefgreifenden Regimewechsel darstellt. Die bisherige systematische Verfolgung durch den syrischen Staat (Folter, willkürliche Verhaftungen, Zwangsrekrutierung) ist entfallen. Die Übergangsregierung ruft aktiv zur Rückkehr und zum Wiederaufbau auf. Solche Veränderungen erfüllen die Kriterien des Artikel eins, C Nr. 5 GFK für viele Schutzstatusinhaber. Eine pauschale Fortschreibung des Schutzes wird dieser neuen Realität nicht gerecht. In Hinblick auf Abschiebungen nach Syrien fordert UNHCR die Staaten auf, Vorsicht walten zu lassen und die anhaltende und weitreichende humanitäre Krise im Land sowie die potenziell destabilisierenden Auswirkungen von Abschiebungen im großen Umfang auf die fragile Lage in Syrien zu berücksichtigen vergleiche dazu S 88 f). Das erkennende Gericht anerkennt den – politischen – Appell des UNHCR zur Vorsicht bei Abschiebungen. Rückführungen erfolgen jedoch ohnedies nur einzelfallbezogen, unter Berücksichtigung der zu Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. dargestellten, völker- und menschenrechtlichen Vorgaben und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Bei alledem verkennt das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls, dass den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung") ist und die Verpflichtung zur Beachtung der vom UNHCR herausgegebenen Richtlinien sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt (vgl. dazu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 30.09.2019, Ra 2018/01/0457, jeweils mwN). Die Asylbehörden sind jedoch nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR (und EASO) gebunden (vgl. VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182; 30.09.2019, Ra 2018/01/0457). In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes zudem darauf hinzuweisen, dass die UNHCR die – wenn auch freiwillige – Rückkehr von syrischen Bürgern aus dem Ausland in ihr Herkunftsgebiet aktiv durch beispielsweise Transport-, Finanz- und Sachgüterleistungen unterstützt (vgl. UNHCR, Regional Flash Update #62).Bei alledem verkennt das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls, dass den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung") ist und die Verpflichtung zur Beachtung der vom UNHCR herausgegebenen Richtlinien sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt vergleiche dazu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 30.09.2019, Ra 2018/01/0457, jeweils mwN). Die Asylbehörden sind jedoch nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR (und EASO) gebunden vergleiche VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182; 30.09.2019, Ra 2018/01/0457). In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes zudem darauf hinzuweisen, dass die UNHCR die – wenn auch freiwillige – Rückkehr von syrischen Bürgern aus dem Ausland in ihr Herkunftsgebiet aktiv durch beispielsweise Transport-, Finanz- und Sachgüterleistungen unterstützt vergleiche UNHCR, Regional Flash Update #62).

Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit den persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für ihn im Falle der Rückkehr nach Syrien nicht das reale Risiko, in seiner Herkunftsregion einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt zu sein sowie einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 Status-RL zu erleiden. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit den persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für ihn im Falle der Rückkehr nach Syrien nicht das reale Risiko, in seiner Herkunftsregion einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt zu sein sowie einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, Status-RL zu erleiden.

Auch hielt der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der (Nicht-)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an einen syrischen Staatsangehörigen jüngst fest, dass vor dem Hintergrund der grundlegenden Lageänderung in Syrien infolge der Beendigung der Herrschaft Assads der Hinweis auf die kurz nach dem Sturz des Assad-Regimes noch im Dezember 2024 publizierte Position des UNHCR nicht ausreicht, ohne eine auf die Herkunftsregion des Mitbeteiligten fokussierte Prüfung der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses verfügbaren Länderinformationen zur Entwicklung der Sicherheitslage vorzunehmen (vgl. VwGH 13.04.2026, Ra 2025/19/0237).Auch hielt der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der (Nicht-)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an einen syrischen Staatsangehörigen jüngst fest, dass vor dem Hintergrund der grundlegenden Lageänderung in Syrien infolge der Beendigung der Herrschaft Assads der Hinweis auf die kurz nach dem Sturz des Assad-Regimes noch im Dezember 2024 publizierte Position des UNHCR nicht ausreicht, ohne eine auf die Herkunftsregion des Mitbeteiligten fokussierte Prüfung der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses verfügbaren Länderinformationen zur Entwicklung der Sicherheitslage vorzunehmen vergleiche VwGH 13.04.2026, Ra 2025/19/0237).

3.3.2.7. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit den persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für ihn im Falle der Rückkehr nach Syrien nicht das reale Risiko, in seiner Herkunftsregion einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt zu sein sowie einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 Status-RL zu erleiden. 3.3.2.7. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit den persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für ihn im Falle der Rückkehr nach Syrien nicht das reale Risiko, in seiner Herkunftsregion einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt zu sein sowie einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, Status-RL zu erleiden.

3.3.2.8. Die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG:3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen: Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) – (4) […]“

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist oder der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG 2005 substantiiert behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist oder der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG 2005 substantiiert behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.

Die Beschwerde gegen die Nichterteilung dieser Aufenthaltsberechtigung ist somit abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Erlassung einer Rückkehrentscheidung:3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

§ 52 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich Paragraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) – (8) [...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) – (11) [...]“

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise: Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) – (6) […]“

Es ist daher zu prüfen, ob die gegen den Beschwerdeführer zu erlassende Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK garantiertes Recht auf Achtung seines Privat und Familienlebens bedeuten würde, wobei insbesondere die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien zu berücksichtigen sind:Es ist daher zu prüfen, ob die gegen den Beschwerdeführer zu erlassende Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK garantiertes Recht auf Achtung seines Privat und Familienlebens bedeuten würde, wobei insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien zu berücksichtigen sind:

Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es also nicht darauf an, dass ein „qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis“ besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (vgl. VfGH 12.03.2014, U 1904/2013).Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es also nicht darauf an, dass ein „qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis“ besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde vergleiche VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über zwei Cousins vs und zwei entfernte Verwandte. Weder brachte der Beschwerdeführer im Verfahren vor, zu diesen Personen ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu pflegen, noch haben sich dahingehend Anhaltspunkte ergeben. Somit liegt keine schützenswerte familiäre Verbindung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Eine aufenthaltsbeendende Entscheidung greift somit nicht in sein Recht auf Achtung seines Familienlebens ein.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme greift daher lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers ein:

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua., 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua., 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; 06.09.2017, Ra 2017/20/0209; 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.06.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058, mwN). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; 06.09.2017, Ra 2017/20/0209; 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.06.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche etwa VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058, mwN).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua v. Norwegen, Appl. 265/07). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua v. Norwegen, Appl. 265/07).

Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit dem 28.09.2023 im Bundesgebiet auf und verfügte, abgesehen von dem bloß vorübergehenden Aufenthaltsrecht aufgrund seines Asylverfahrens, nie über ein Aufenthaltsrecht. Er reiste illegal nach Österreich ein und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwies. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dauerte auch nicht unverhältnismäßig lange.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich – unter Berücksichtigung seines weniger als dreijährigen Aufenthaltes – nur schwach integriert.

Er hat außer einem Alphabetisierungskurs bisher keine Sprachkurse absolviert und gab an, er habe Deutsch lediglich zwei Monate lang gelernt, als er hierhergekommen sei. Derzeit lerne er die Sprache übers Handy und spreche mit seinen österreichischen Freunden. Nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer nach anfänglichem Sozialleistungsbezug seit zumindest zwei Jahren einer legalen Erwerbstätigkeit als Geschirrabwäscher bzw. Hilfskraft in einem Restaurant nachgeht und damit seinen Lebensunterhalt bestreitet. Hinsichtlich seiner Sozialkontakte in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er habe lediglich „Freunde in der Arbeit“, mit denen er zusammen rede. Er gehe in die Arbeit, sonst bleibe er zu Hause. Er sei auch in keinem Verein aktiv oder anders außenwirksam tätig (VH-Protokoll, S. 20). Weder geben seine Angaben hinreichenden Grund zur Annahme, dass er in Österreich außergewöhnlich tiefe Freundschaften geschlossen habe, noch, dass er in irgendeiner Weise am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilnehmen würde. Vor diesem Hintergrund sind keine besonderen sozialen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich hervorgekommen.

Besondere soziale Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich wurden von diesem weder substantiell behauptet, noch sind solche im Rahmen einer amtswegigen Prüfung hervorgekommen. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) bereits für sich genommen ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Außerdem verbrachte der Beschwerdeführer einen großen Teil seines Lebens in syrischen Gesellschaftskreisen, beherrscht die Landessprache und ist mit den Gegebenheiten seinem Herkunftsland vertraut. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Wiedereingliederung in die soziale Struktur Syriens zumutbar wäre.Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) bereits für sich genommen ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Außerdem verbrachte der Beschwerdeführer einen großen Teil seines Lebens in syrischen Gesellschaftskreisen, beherrscht die Landessprache und ist mit den Gegebenheiten seinem Herkunftsland vertraut. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Wiedereingliederung in die soziale Struktur Syriens zumutbar wäre.

Im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen sind zum Entscheidungszeitpunkt die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich im Gegensatz zu den weiterhin vorhandenen und ausgeprägten Bindungen zum Herkunftsstaat insgesamt betrachtet nur schwach ausgeprägt.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Aufenthalt in Österreich zu stärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).

Außerdem vermag das Bundesverwaltungsgericht keine „außergewöhnliche Konstellation“ im Sinne der eingangs genannten Judikatur zu erkennen, in der die soziale Integration des Beschwerdeführers dermaßen ausgeprägt wäre, dass er die öffentlichen Interessen nach seinem Aufenthalt in Österreich jedenfalls überwiegen würde.

Angesichts dieser Erwägungen wiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin zwar einen Eingriff, aber keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Achtung seines Privatlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin zwar einen Eingriff, aber keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Achtung seines Privatlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist daher abzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien:3.6. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

§ 50 FPG lautet: Paragraph 50, FPG lautet:

„Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.“

Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat keine Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (vgl. hierzu die Begründung zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten). Zudem bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (vgl. hierzu die Begründung zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten). Darüber hinaus besteht zurzeit keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR in Hinblick auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat keine Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts vergleiche hierzu die Begründung zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten). Zudem bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre vergleiche hierzu die Begründung zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten). Darüber hinaus besteht zurzeit keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR in Hinblick auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher abzuweisen.

3.7. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise:3.7. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, war die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu bemessen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist daher abzuweisen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Asylantragstellung (Blut-)Fehde Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Militärdienst non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W605.2300861.2.00

Im RIS seit

03.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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