Entscheidungsdatum
09.06.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W274 2289702-2/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX .2003, XXXX , vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.09.2025, Zahl: 1380669610/250867968, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG, § 52 Abs. 2 und 9, § 55 FPG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 .2003, römisch 40 , vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.09.2025, Zahl: 1380669610/250867968, wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG, Paragraph 52, Absatz 2 und 9, Paragraph 55, FPG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VII. des angefochtenen Bescheides richtet, nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieser Spruchpunkte mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.07.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) jeweils gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides richtet, nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieser Spruchpunkte mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.07.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Gegenständlich ist ein Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 01.07.2025 nach rechtskräftiger Abweisung des Erstantrages vom 31.12.2023.
Zunächst stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) - gemeinsam mit seinem Bruder XXXX - am 31.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er habe Syrien im Februar 2023 verlassen, weil er den Militärdienst beim Regime als auch den Kurden hätte leisten müssen. Bei einer Rückkehr befürchte er eine Rekrutierung.Zunächst stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) - gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 - am 31.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er habe Syrien im Februar 2023 verlassen, weil er den Militärdienst beim Regime als auch den Kurden hätte leisten müssen. Bei einer Rückkehr befürchte er eine Rekrutierung.
Im Rahmen der Befragung vor der belangten Behörde am 15.02.2024 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, er gelte für das Regime und die Kurden als gesucht. Er sei einberufen worden. Seine Heimatregion sei instabil gewesen, es habe sehr viele verbrecherische Gruppen geben und „sie“ würden in der Heimat diskriminiert. Sein Aufschub sei abgelaufen, er habe auch einen Einberufungsbefehl erhalten, dann sei er ausgereist. Er habe Angst, wegen dem Wehrdienst bestraft und zur Waffe gezwungen zu werden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.02.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz betreffend Asyl als auch Subsidiärschutz in Bezug auf Syrien abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt.
Festgestellt wurde, der BF sei vom syrischen Regime nicht gesucht und nicht zum Militärdienst eingezogen worden. Die Möglichkeit der Bezahlung einer Befreiungsgebühr stehe ihm offen. Das syrische Regime habe keine Zugriffsmöglichkeit auf Wehrdienstverweigerer im Heimatdistrikt des BF und könne dort niemanden zum Militärdienst einziehen. Er habe keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime. Es wäre eine Rekrutierung durch die Autonomiebehörden möglich, er habe aber nicht glaubhaft vorgebracht, einer solchen ausgesetzt gewesen zu sein. Eine Verweigerung des Wehrdienstes werde von den militärischen Einheiten im Selbstverwaltungsgebiet nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen. Im Übrigen liege, bezogen auf das Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien, keine Gefährdungslage im Sinne einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK vor. Die Provinz Al Hasaka gelte als zumutbar sicher und sei gefahrlos zu erreichen. Eine Rückkehr greife auch nicht unverhältnismäßig in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein.Festgestellt wurde, der BF sei vom syrischen Regime nicht gesucht und nicht zum Militärdienst eingezogen worden. Die Möglichkeit der Bezahlung einer Befreiungsgebühr stehe ihm offen. Das syrische Regime habe keine Zugriffsmöglichkeit auf Wehrdienstverweigerer im Heimatdistrikt des BF und könne dort niemanden zum Militärdienst einziehen. Er habe keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime. Es wäre eine Rekrutierung durch die Autonomiebehörden möglich, er habe aber nicht glaubhaft vorgebracht, einer solchen ausgesetzt gewesen zu sein. Eine Verweigerung des Wehrdienstes werde von den militärischen Einheiten im Selbstverwaltungsgebiet nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen. Im Übrigen liege, bezogen auf das Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien, keine Gefährdungslage im Sinne einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK vor. Die Provinz Al Hasaka gelte als zumutbar sicher und sei gefahrlos zu erreichen. Eine Rückkehr greife auch nicht unverhältnismäßig in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein.
Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.09.2024 zu W207 2289702-1 als unbegründet ab.
Im Rahmen der diesem Erkenntnis vorgelagerten mündlichen Verhandlung stützte sich der BF auch – erstmals – auf einen „Vorfall an der Universität“. Da habe er gesagt, er habe gehört, dass die Kurden auch Kinder zwangsrekrutierten. Er sei auf dem Nachhauseweg dann an einem Checkpoint angehalten worden oder es sei eine Patrouille gewesen, die ihn mitgenommen habe. Sie hätten ihn verhört und gefragt, ob es stimme, dass er erzählt habe, dass die Kurden Kinder rekrutierten. Er habe das bejaht und man habe ihn verwarnt. Er solle solche Dinge nicht verbreiten, sonst würde das nicht gut für ihn enden. Die Frage, ob es dann weiter Probleme mit den Kurden gegeben hatte, verneinte der BF (dort Protokoll S. 14 und 15). Für den BF sei das im Übrigen eine „ganz normale“ Situation gewesen, die er öfter erlebt habe.
Das BVwG begründete seine Abweisung zusammengefasst damit, der BF unterliege aktuell der Wehrpflicht in der „demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ und habe diese auch noch nicht erfüllt. Allerdings drohten dem BF im Fall einer Weigerung keine unverhältnismäßigen Sanktionen. Er habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass er den kurdischen Milizen bzw. der kurdischen Selbstverwaltung gegenüber politisch oppositionell gesinnt sei und somit einer realen Gefahr der Verfolgung wegen einer Einziehung zum Wehrdienst für die kurdischen Streitkräfte oder einer Verfolgung durch die kurdischen Autonomiebehörden wegen tatsächlicher oder unterstellter oppositioneller politischer Gesinnung ausgesetzt wäre.
Es sei dem BF auch nicht gelungen, eine erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgebrachte vorübergehende Anhaltung und Verwahrung durch die Kurden wegen einer von ihm getätigten Äußerung, dass die Kurden Kinder rekrutierten, glaubhaft zu machen. Ebenso-wenig sei es ihm gelungen, die Gefahr einer Rekrutierung durch die FSA oder SNA glaubhaft zu machen. Gleiches gelte für die behauptete Reflexverfolgung aufgrund seines in Österreich aufhältigen Bruders.
Dem BF komme daher keine Asylberechtigung zu.
Betreffend subsidiären Schutz sei nicht anzunehmen, dass es geradezu wahrscheinlich erscheine, dass dem BF bei einer Rückkehr in seine Heimatregion ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bzw. eine ernstzunehmende Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohe. Einschätzungen der aktuellen EUAA Country Guidance sei u.a. mit Bezug auf das Oberlandesgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil 16.07.2024, 447/19 Punkt A) entgegenzutreten. Es ergäbe sich für den BF keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, im Falle einer Rückkehr etwaigen Menschenrechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Folter, Misshandlungen oder Verschwindenlassen zum Opfer zu fallen. Dies treffe auch auf die Gebiete unter Kontrolle der kurdischen Autonomiebehörde, der gegenüber der BF weder kritisch in Erscheinung getreten sei noch sonst in irgendeiner Weise das Missfallen der kurdischen Autonomiebehörden auf sich gezogen habe, zu. Das Vorbringen, er sei einmal von kurdischen Behörden angehalten worden, weil er behauptet habe, dass die Kurden Kinder rekrutierten, sei nicht glaubhaft. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber sei nicht anzunehmen, dass er ins Visier der kurdisch geführten Autonomiebehörden gerate. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr aufgrund der Versorgungslage in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
Weiters erfolgten Darlegungen zur Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien unter Rückgriff auf die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer Beschwerde des BF gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom 24.02.2025 zu E 4001/2024-14 mit der Begründung ab, dem BVwG seien im Hinblick auf Art 3 EMRK weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung noch grobe Verfahrensfehler unterlaufen. Das BVwG habe sich mit der Frage der Gefährdung des BF in seinen Rechten auseinandergesetzt und es könne ihm aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es aufgrund der fallwesentlichen Umstände davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiege.Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer Beschwerde des BF gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom 24.02.2025 zu E 4001/2024-14 mit der Begründung ab, dem BVwG seien im Hinblick auf Artikel 3, EMRK weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung noch grobe Verfahrensfehler unterlaufen. Das BVwG habe sich mit der Frage der Gefährdung des BF in seinen Rechten auseinandergesetzt und es könne ihm aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es aufgrund der fallwesentlichen Umstände davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiege.
Nach Abtretung der Beschwerde an diesen wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision mit Beschluss vom 07.05.2025 zu Ra 2024/14/0628 mit der Begründung zurück, diese beziehe sich auf erst nach der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses eingetretene Umstände, die einer Überprüfung durch den VwGH nicht zugänglich seien (behauptete Nichtauseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Syrien, die nach dem Sturz des Regimes äußerst unklar sei). Im Übrigen habe die Revision aufgrund des pauschalen und keinen Fallbezug aufweisenden Vorbringens die Anforderungen an eine Revision nicht erfüllt.
Weniger als zwei Monate nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs stellte der BF am 01.07.2025 gegenüber der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der LPD Wien einen Folgeantrag mit der Begründung, er habe damals (gemeint zur Zeit des ersten Asylantrages) noch keine Beweise gehabt, dass er gegen die Kurden gekämpft habe und inhaftiert worden sei. Jetzt könne er diese Beweise vorlegen. Er habe einen Haftbefehl von den Kurden erhalten. Er fürchte im Falle einer Rückkehr die PKK sowie eine Inhaftierung. Vor zwei Wochen habe seine Familie über den Dorfschulzen den Brief mit dem Haftbefehl erhalten.
Im Rahmen einer Befragung vor der belangten Behörde gab der BF am 03.09.2025 auf die Frage, ob er neue Beweismittel vorlegen könne, an, er lege die Kopie eines Haftbefehls vom 03.03.2025 vor. Dies sei ein verlängerter Haftbefehl. Er habe die Kurden kritisiert. Er habe nur den verlängerten Haftbefehl beschaffen können. Das Original befinde sich bei den Kurden. Auf Frage, wie er die Kopie der Verlängerung des Haftbefehls erhalten habe, gab er an, nachdem sein Asylantrag negativ entschieden worden sei, habe er Beweise gesucht. Er habe seiner Familie gesagt, dass sie ihm Dokumente beschaffen sollten. Da die Kurden solche Dokumente nicht hergäben, habe seine Familie über den Dorfvorsteher eine Kopie erhalten. Auf Frage, seit wann ein Haftbefehl gegen seine Person bestehe, gab der BF an, seit ca. Februar 2023. Er habe sich schriftlich verpflichtet, bei den Kurden nichts zu machen. Über Nachfrage, was er nicht habe machen sollen, gab er an, diese zu kritisieren. Erklärend gab er sodann an, er habe die Kurden kritisiert, dass sie Minderjährige eingezogen hätten, als er noch auf der Uni gewesen sei, die unter Kontrolle der Kurden gewesen sei. Über Frage, was der BF konkret kritisiert habe, gab er an, „die Rekrutierung Minderjähriger“. Über neuerliche Frage, wie und wann er die Kurden konkret kritisiert habe, gab er an, sie hätten auf der Uni darüber gesprochen. Er habe mit Freunden an der Uni die Kurden kritisiert. Es sei mündlich gewesen. Über Nachfrage gab er an, er habe mit seinen Freunden darüber gesprochen. Nach dem ersten Mal sei er inhaftiert worden und habe sich schriftlich verpflichten müssen, es nicht mehr zu machen. Er habe es dann aber nochmals gemacht. Er sei einmal inhaftiert worden im Februar 2023 für einen Tag. Er sei dort bedroht und gestoßen worden, nicht aber geschlagen. Auf die Frage, wo er inhaftiert worden sei, gab er an, er sei zur kurdischen Inspektion gebracht worden. Es sei keine Haft im eigentlichen Sinn gewesen. Er sei 1 Stunde in der Zelle gewesen und sei dann gefragt worden. Er habe sich verpflichten müssen, nicht mehr die Kurden zu kritisieren. Er habe es dann aber nach einer Woche wieder gemacht. Er habe seinen Freunden gesagt, dass er inhaftiert worden sei. Dann sei er geflüchtet.
Über Frage nach dem Auslöser für die Flucht, ob er wieder von den Kurden festgenommen worden sei, nannte er die Bedrohungen bei der Verpflichtungserklärung. Man habe ihm gesagt, dass er gefoltert werde. Die Kurden hätten ihm den Vorwurf gemacht, dass er gegen diese sei und nicht nur die Zwangsrekrutierungen kritisiere. In der Verpflichtungserklärung sei gestanden, er habe keine schlechten Wörter über die Kurden sagen sollen. Die Erklärung könne er nicht vorlegen. Er habe bereits im Vorverfahren über den Haftbefehl und das Kritisieren der Kurden erzählt. Neu sei jetzt, dass er die Kopie der Verlängerung seines Haftbefehls vorlegen könne. Ansonsten habe sich nichts geändert.
Über neuerliches Ersuchen, über die nunmehrigen Fluchtgründe in freier Erzählung zu sprechen, insbesondere, was sich seit der letzten Entscheidung des BVwG geändert habe, gab der BF an, er habe jetzt einen Beweis, dass er von den Kurden gesucht werde.
Er würde im Fall einer Rückkehr von den Kurden inhaftiert. Außerdem gäbe es jetzt Konflikte zwischen Kurden, den arabischen Stämmen, Drusen, Alewiten. Es gäbe keine Sicherheit in Syrien. In seiner Region seien die Kurden an der Macht. Das alles sei eine Gefahr für sein Leben in Syrien. Die Familie komme über die Runden. Die Mutter habe Probleme mit den Nieren. Der Vater und die Geschwister seien gesund. Die Sicherheitslage sei schlecht. Der Vater sei Taglöhner. Er schweiße Wassertanks aus Plastik. Die Geschwister besuchten die Schule. Es habe sich nichts geändert.
Über Vorhalt, dass zahlreiche Syrer zwischenzeitig zurückgekehrt seien, gab er an, viele Leute, die zurückkehrten, würden umgebracht. Man würde ihm vorwerfen, dass er im Ausland gewesen sei und nicht mitgekämpft habe. Er habe vier Monate lang einen Arbeitsvertrag gehabt. Dieser sei nicht verlängert worden. Er sei XXXX gewesen. Er könne etwas Deutsch und wolle einen Deutschkurs besuchen. Über Vorhalt, dass zahlreiche Syrer zwischenzeitig zurückgekehrt seien, gab er an, viele Leute, die zurückkehrten, würden umgebracht. Man würde ihm vorwerfen, dass er im Ausland gewesen sei und nicht mitgekämpft habe. Er habe vier Monate lang einen Arbeitsvertrag gehabt. Dieser sei nicht verlängert worden. Er sei römisch 40 gewesen. Er könne etwas Deutsch und wolle einen Deutschkurs besuchen.
Der BF legte hierzu ein syrisches Dokument vor, das durch die belangte Behörde wie folgt übersetzt wurde:
„Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien
Generalkommando der inneren Sicherheitskräfte
Kanton Jazira
Datum: XXXX .2025Datum: römisch 40 .2025
Aktenzeichen: XXXX Aktenzeichen: römisch 40
An das Büro des allgemeinen Diwans - Kanton Jazira
Wir übermitteln Ihnen dieses Schreiben, das die Erneuerung des Haftbefehls gegen die unten genannte Person sowie die Verbreitung an den Kontrollstellen beinhaltet:
- Namen des Gesuchten: XXXX - Namen des Gesuchten: römisch 40
- Name der Mutter: XXXX - Name der Mutter: römisch 40
- Geburtsort und -datum: XXXX , 2003 - Geburtsort und -datum: römisch 40 , 2003
- Nummer des Erlasses: XXXX - Nummer des Erlasses: römisch 40
- Art des Erlasses: Festnahmebefehl
Straftat: Die genannte Person hat wiederholt die Zweite Verwaltung und die kurdischen Parteien auf dem Universitätsgelände beleidigt und verunglimpft. Er wurde am 10.02.2023 festgenommen, wo er eine schriftliche Verpflichtung unterschrieb, dies nicht zu wiederholen. Nach kurzer Zeit beging er die Tat jedoch erneut, weshalb er verfolgt wurde und sich bis heute der Festnahme entzieht.
Ausstellende Stelle: Büro der Beschwerden und Ermittlungen – Al Hasaka
(Stempel und Unterschrift)“
Mit Schreiben vom 08.09.2025 nahm der BF zu den aktuellen Länderfeststellungen Stellung.
Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und Subsidiärschutz ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest (Spruchpunkt V.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und stellte fest, gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und Subsidiärschutz ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest (Spruchpunkt römisch fünf.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.) und stellte fest, gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen sei oder pro futuro einer solchen ausgesetzt sein werde. Es seien keine Umstände amtsbekannt, nach denen eine solche extreme Gefährdungslage in Syrien bestehe, dass gleichsam jeder Rückkehrer einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt werde oder eine humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum in Frage gestellt wäre. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe. Begründend führte die belangte Behörde aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen sei oder pro futuro einer solchen ausgesetzt sein werde. Es seien keine Umstände amtsbekannt, nach denen eine solche extreme Gefährdungslage in Syrien bestehe, dass gleichsam jeder Rückkehrer einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt werde oder eine humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum in Frage gestellt wäre. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde insbesondere aus, bezüglich einer vermeintlichen Verfolgung durch die kurdischen Autonomiebehörden aufgrund einer vermeintlichen politischen Gesinnung handle es sich um eine erneute Variation des Vorbringens im ersten Asylverfahren, das bereits damals für nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant befunden worden sei. Der BF habe in diesem Kontext auch keine neuen Anhaltspunkte darlegen können, warum die kurdischen Autonomiebehörden den BF belangen oder verfolgen sollten. Der BF habe lediglich ein sehr einfach beschaffenes Schreiben in Kopie in Vorlage bringen können, das eine vermeintliche Verfolgung belegen solle. Dieses Dokument sei in seiner Art und Beschaffenheit von sehr einfacher Natur und wäre leicht selbst herzustellen, zumal es als Kopie ohnehin jeder Manipulation zugängig wäre. Zudem gäbe der BF an, dass er das Dokument einfach über seine Verwandten besorgt habe. Es komme diesem Schriftstück keinerlei Glaubwürdigkeit zu. Es hätten sich aus Sicht des BFA seit der Entscheidung des BVwG im ersten Asylverfahren keine maßgeblichen Änderungen ergeben, die das BFA zu einer anderen Entscheidung als der damals durch das BVwG ergangenen veranlassen würden.
Rechtlich gelangte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. zur Ansicht, dass der BF aus keinem der Konventionsgründe verfolgt werde. Rechtlich gelangte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. zur Ansicht, dass der BF aus keinem der Konventionsgründe verfolgt werde.
Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, der BF beherrsche in seinem Heimatland die üblichen Landessprachen und kenne die kulturellen Werte. Die Teilnahme am öffentlichen Leben sei gewährleistet. Er könne eine Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Aufgrund Verwandter in Syrien müsse davon ausgegangen werden, dass diese dem BF auch bei der Rückkehr Unterstützung zukommen lassen könnten. Er habe vor seiner Ausreise bei seinen Eltern und anderen Verwandten Unterkunft erhalten. Er werde auch aktuell von Freunden in Österreich unterstützt, die ihm Unterstützung zukommen lassen könnten. Im Hinblick auf die erhöhte Anzahl von Rückkehrern sei zu schließen, dass sich die allgemeine Versorgungslage nicht als derart schlecht darstelle, dass im Falle einer Rückkehr generell von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation auszugehen wäre. Die EU-Sanktionen seien zur Gänze aufgehoben. Auch die US-Sanktionen seien bis Juli 2025 teilweise aufgehoben worden. Es habe einen Zustrom türkischer Waren gegeben. Zwischenzeitlich seien mehrere Grenzübergänge zwischen der Türkei und Syrien geöffnet. Die Sicherheitslage stelle sich nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass jeder zurückgekehrte Zivilist alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Zusammenfassend lägen beim BF keine individuellen Umstände vor, die dafür sprächen, dass dieser bei einer Rückkehr in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten (zitiert wurden diesbezüglich kürzlich ergangene Entscheidungen des BVwG). Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde aus, der BF beherrsche in seinem Heimatland die üblichen Landessprachen und kenne die kulturellen Werte. Die Teilnahme am öffentlichen Leben sei gewährleistet. Er könne eine Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Aufgrund Verwandter in Syrien müsse davon ausgegangen werden, dass diese dem BF auch bei der Rückkehr Unterstützung zukommen lassen könnten. Er habe vor seiner Ausreise bei seinen Eltern und anderen Verwandten Unterkunft erhalten. Er werde auch aktuell von Freunden in Österreich unterstützt, die ihm Unterstützung zukommen lassen könnten. Im Hinblick auf die erhöhte Anzahl von Rückkehrern sei zu schließen, dass sich die allgemeine Versorgungslage nicht als derart schlecht darstelle, dass im Falle einer Rückkehr generell von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation auszugehen wäre. Die EU-Sanktionen seien zur Gänze aufgehoben. Auch die US-Sanktionen seien bis Juli 2025 teilweise aufgehoben worden. Es habe einen Zustrom türkischer Waren gegeben. Zwischenzeitlich seien mehrere Grenzübergänge zwischen der Türkei und Syrien geöffnet. Die Sicherheitslage stelle sich nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass jeder zurückgekehrte Zivilist alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Zusammenfassend lägen beim BF keine individuellen Umstände vor, die dafür sprächen, dass dieser bei einer Rückkehr in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellten (zitiert wurden diesbezüglich kürzlich ergangene Entscheidungen des BVwG).
Zu Spruchpunkt III. ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz. Zu Spruchpunkt römisch drei. ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz.
Zu Spruchpunkt IV. führte die belangte Behörde aus, der BF halte sich seit seiner Asylantragstellung im Dezember 2023 in Österreich auf und sei bemüht, Deutsch zu lernen und sich mit der Kultur vertraut zu machen. Er sei eine kurze Zeit lang einer Beschäftigung nachgegangen. Andere maßgebliche Integrationspunkte hätten nicht festgestellt werden können. Das BVwG habe das Privat- und Familienleben des BF bereits im ersten Asylverfahren als nicht schützenswert eingestuft. Bei der damaligen Entscheidung hätten sich keine maßgeblichen Änderungen ergeben. Der BF wäre bei einer Rückkehrentscheidung nicht gezwungen, die bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. Es liege weiterhin kein schützenswertes Privat- und Familienleben vor. Zu Spruchpunkt römisch vier. führte die belangte Behörde aus, der BF halte sich seit seiner Asylantragstellung im Dezember 2023 in Österreich auf und sei bemüht, Deutsch zu lernen und sich mit der Kultur vertraut zu machen. Er sei eine kurze Zeit lang einer Beschäftigung nachgegangen. Andere maßgebliche Integrationspunkte hätten nicht festgestellt werden können. Das BVwG habe das Privat- und Familienleben des BF bereits im ersten Asylverfahren als nicht schützenswert eingestuft. Bei der damaligen Entscheidung hätten sich keine maßgeblichen Änderungen ergeben. Der BF wäre bei einer Rückkehrentscheidung nicht gezwungen, die bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. Es liege weiterhin kein schützenswertes Privat- und Familienleben vor.
Zu Spruchpunkt V. wurde ausgeführt, es lägen keine Gründe vor, wonach eine Abschiebung unzulässig wäre. Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde ausgeführt, es lägen keine Gründe vor, wonach eine Abschiebung unzulässig wäre.
Zu Spruchpunkt VI. bezog sich die belangte Behörde auf § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG, wonach bei einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden könne, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Gegen den BF habe bereits vor Stellung dieses Asylantrags eine Rückkehrentscheidung bestanden. Bei einer Rückkehr bestehe keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung und es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Zu Spruchpunkt römisch sechs. bezog sich die belangte Behörde auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG, wonach bei einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden könne, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Gegen den BF habe bereits vor Stellung dieses Asylantrags eine Rückkehrentscheidung bestanden. Bei einer Rückkehr bestehe keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung und es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei.
Zu Spruchpunkt VII. sei als gesetzliche Folge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 55 Abs. 1 FPG auszusprechen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe.Zu Spruchpunkt römisch sieben. sei als gesetzliche Folge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG auszusprechen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF wegen mangelhaften Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung und inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit den Anträgen, dem BF nach mündlicher Verhandlung Asyl bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise die Spruchpunkte III. bis VI. zu beheben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF wegen mangelhaften Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung und inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit den Anträgen, dem BF nach mündlicher Verhandlung Asyl bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. zu beheben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären.
Der BF brachte zusammengefasst vor, nach den aktuellen Länderberichten gehe die SDF samt ihren Verbündeten vermehrt gegen von ihnen als oppositionell betrachtete Personen in ihren Gebieten vor, wobei vor allem ethnische Araber betroffen seien. Der BF habe in seiner Zeit an der Hochschule für Gesundheitsberufe in Al Hasaka mehrmals lautstark Kritik an der SDF geübt, u.a. deswegen, weil diese Minderjährige zwangsrekrutierten. Er sei damals festgenommen worden und habe eine schriftliche Verpflichtung unterschrieben, dies nicht zu wiederholen. Kurz darauf habe er denselben Vorfall erneut begangen und sich anschließend der Verfolgung entzogen, indem er Syrien verlassen habe.
Weiters befürchte er eine Reflexverfolgung, weil sein Bruder XXXX vom Wehrdienst bei den Kurden desertiert sei. Er nutze auch seinen Social Media Account immer wieder, um Kritik an der kurdischen Führung zu üben. Er befürchte daher Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung. Weiters befürchte er eine Reflexverfolgung, weil sein Bruder römisch 40 vom Wehrdienst bei den Kurden desertiert sei. Er nutze auch seinen Social Media Account immer wieder, um Kritik an der kurdischen Führung zu üben. Er befürchte daher Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung.
Der BF habe dieses Vorbringen vorher nicht erstattet, da er Angst gehabt habe, seine Familie in Syrien würde dadurch Probleme bekommen. Da er nun akut vor einer Abschiebung nach Syrien bedroht sei, habe er keine andere Möglichkeit mehr gesehen, als dieses Vorbringen im gegenständlichen Verfahren zu erstatten.
Aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage würde der BF im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb angeregt werde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine hinreichende Versorgung sei nicht gewährleistet und familiäre Unterstützung nicht gegeben, da seine Angehörigen unter sehr schwierigen Bedingungen lebten. Die Mutter leide an einer Nierenerkrankung, die Großmutter sei an Krebs erkrankt.
Der BF habe neue Beweismittel vorgelegt, zusätzlich habe sich die Verfolgung Oppositioneller in den DAANES-Gebieten in den letzten Monaten verschärft, und der BF habe sich auf Social Media oppositionell betätigt, weshalb die Voraussetzungen für einen zulässigen Folgeantrag gemäß § 71 AsylG iVm § 68 AsylG gegeben seien. Der BF habe neue Beweismittel vorgelegt, zusätzlich habe sich die Verfolgung Oppositioneller in den DAANES-Gebieten in den letzten Monaten verschärft, und der BF habe sich auf Social Media oppositionell betätigt, weshalb die Voraussetzungen für einen zulässigen Folgeantrag gemäß Paragraph 71, AsylG in Verbindung mit Paragraph 68, AsylG gegeben seien.
Angeschlossen waren „Social Media Postings samt Übersetzung“ sowie Unterlagen betreffend die Mutter und Großmutter.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt - beim BVwG einlangend am 16.10.2025 - mit dem Antrag vor, diese als unbegründet abzuweisen.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 22.10.2025 zu W274 2289702-2/3E wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) nicht Folge gegeben. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 22.10.2025 zu W274 2289702-2/3E wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) nicht Folge gegeben.
Am 05.11.2025 langte eine Ergänzung zur Beschwerde ein.
Mit Erkenntnis zu Ra 2025/20/0578 vom 09.03.2026 hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis vom 22.10.2025 nach a.o. Revision des BF auf.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 20.05.2026 zu W274 2289702-2/19E wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 20.05.2026 zu W274 2289702-2/19E wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Am 22.05.2026 langte eine Stellungnahme des BF, bezogen auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage, die humanitäre Lage sowie Judikatur und UNHCR- und EUAA-Positionen mit dem Antrag ein, dem BF aufgrund volatiler Sicherheitslage, Lebensmittelunsicherheit, der katastrophalen wirtschaftlichen Situation und mangelnder familiärer Unterstützung den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Am 27.05.2026 führte das Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF als Partei befragt wurde.
Am 02.06.2026 langte bei Gericht ein Abschlussbericht der LPD Kärnten ein, wonach der BF verdächtig und geständig sei, ein fremdes Klimaticket bei Zugfahrten benützt zu haben.
Die Beschwerde betreffend die (noch nicht erledigten) Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VII. ist nicht berechtigt:Die Beschwerde betreffend die (noch nicht erledigten) Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. ist nicht berechtigt:
Aufgrund des Akteninhalts und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:
Der BF, der den im Spruch angeführten Namen führt, ist syrischer Staatsangehöriger, er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der arabischen Volksgruppe an. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
Der BF wurde am XXXX im Norden der Stadt Al-Hasakah geboren und ist zunächst dort aufgewachsen. Im Alter von etwa fünf oder sechs Jahren zog der BF gemeinsam mit seiner Familie in den Stadtteil XXXX (phonetisch) der Stadt Al-Hasakah. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Frühjahr 2023.Der BF wurde am römisch 40 im Norden der Stadt Al-Hasakah geboren und ist zunächst dort aufgewachsen. Im Alter von etwa fünf oder sechs Jahren zog der BF gemeinsam mit seiner Familie in den Stadtteil römisch 40 (phonetisch) der Stadt Al-Hasakah. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Frühjahr 2023.
Der BF reiste gemeinsam mit seinem Bruder XXXX (dessen Beschwerde protokolliert zur GZ.: 2289704 des BVwG) unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 31.12.2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.02.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz betreffend Asyl und subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.09.2024 zu W207 2289702-1 bestätigt und ist rechtskräftig. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer Beschwerde des BF gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom 24.02.2025 zu E 4001/2024-14 ab. Mit Beschluss vom 07.05.2025 zu Ra 2024/14/0628-17 wies der VwGH die gegen das Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision zurück. Am 01.07.2025 stellte der BF schließlich den gegenständlichen Folgeantrag.Der BF reiste gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 (dessen Beschwerde protokolliert zur GZ.: 2289704 des BVwG) unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 31.12.2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.02.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz betreffend Asyl und subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.09.2024 zu W207 2289702-1 bestätigt und ist rechtskräftig. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer Beschwerde des BF gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom 24.02.2025 zu E 4001/2024-14 ab. Mit Beschluss vom 07.05.2025 zu Ra 2024/14/0628-17 wies der VwGH die gegen das Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision zurück. Am 01.07.2025 stellte der BF schließlich den gegenständlichen Folgeantrag.
Die Abweisung der Bescheidbeschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.09.2024 zu W207 2289702-1 erfolgte unter anderem aufgrund folgender Feststellungen:
„In der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“, in der sich die Herkunftsregion des BF befindet, sind Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben, zum „Wehrdienst“ verpflichtet. Der im Jahr 2003 geborene, nunmehr 21-jährige BF unterliegt daher aktuell der „Wehrpflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“. Er hat seinen „Wehrdienst“ noch nicht abgeleistet. Im Falle einer Einziehung zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ würden dem BF bei einer Weigerung, der „Wehrpflicht“ nachzukommen, keine unverhältnismäßigen Sanktionen drohen und wäre dieser nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet. Er wäre nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verlegung an die Front ausgesetzt und müsste sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen.
Die kurdischen Autonomiebehörden würden dem BF im Falle einer Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungseinheiten keine oppositionelle oder politische Gesinnung unterstellen. Darüber hinaus wäre eine Weigerung des BF, den „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ abzuleisten, auch nicht Ausdruck einer politischen oder oppositionellen Gesinnung.
(…)
Festgestellt wird, dass der BF im Verfahren kein Vorbringen bezüglich einer sich auf seine Person auswirkenden im Herkunftsstaat bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine in Syrien lebenden Familienangehörigen betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage – sohin also zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage - erstattet hat.“
In der Folge ging das Gericht damals davon aus, dass dem BF bei einer Rückkehr in seine Heimatregion ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bzw. eine ernstzunehmende Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht drohe. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr aufgrund der Versorgungslage in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
Die Stadt Al-Hasakah steht derzeit unter der Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung (DAANES) (https://syria.liveuamap.com/, https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/).
Zur Integration in Österreich:
Der BF lebte in Österreich bis November 2024 gemeinsam mit seinem ebenfalls volljährigen Bruder XXXX in einer Unterkunft. Abgesehen von seinem Bruder verfügt der BF über keine weiteren engen Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Der BF lebte in Österreich bis November 2024 gemeinsam mit seinem ebenfalls volljährigen Bruder römisch 40 in einer Unterkunft. Abgesehen von seinem Bruder verfügt der BF über keine weiteren engen Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet.
Der BF hat in Österreich bislang keinen Deutschkurs besucht, er versucht selbst bzw. mit Hilfe einer Nachbarin, Deutsch zu lernen. Er kann sich kaum auf Deutsch verständigen. Seinen Unterhalt bestritt der BF bis August 2024 mit Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF war ab 05.08.2024 für vier Monate mit einer Beschäftigungsbewilligung des AMS als XXXX beschäftigt. Danach ging er keiner Erwerbstätigkeit nach und wurde von Freunden finanziell unterstützt. Seit Jänner 2026 arbeitet er bei einem XXXX . Er ist nicht ehrenamtlich engagiert, hilft aber manchmal Nachbarn z.B. bei Umzügen, Besorgungen und sonstigen Arbeiten.Der BF hat in Österreich bislang keinen Deutschkurs besucht, er versucht selbst bzw. mit Hilfe einer Nachbarin, Deutsch zu lernen. Er kann sich kaum auf Deutsch verständigen. Seinen Unterhalt bestritt der BF bis August 2024 mit Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF war ab 05.08.2024 für vier Monate mit einer Beschäftigungsbewilligung des AMS als römisch 40 beschäftigt. Danach ging er keiner Erwerbstätigkeit nach und wurde von Freunden finanziell unterstützt. Seit Jänner 2026 arbeitet er bei einem römisch 40 . Er ist nicht ehrenamtlich engagiert, hilft aber manchmal Nachbarn z.B. bei Umzügen, Besorgungen und sonstigen Arbeiten.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zur Situation des BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Der BF hat bis nach Erreichen der Volljährigkeit in Syrien – bis Frühling 2023 - bei seiner Familie in der Herkunftsregion gelebt und in seiner Heimatstadt im Gouvernement Al-Hasakah zwölf Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Anschließend war er für zwei Jahre an der Universität für Gesundheitsstudien inskribiert, welche er nicht abgeschlossen hat. Des Weiteren hat der BF von seinem Vater den Beruf des Installateurs erlernt. Er ist mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut und spricht auch eine der Landessprachen.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Seine Kernfamilie – seine Eltern und vier seiner Geschwister – lebt nach wie vor in Syrien in der Stadt Al-Hasakah. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Der Vater des BF betreibt ein kleines Lebensmittelgeschäft und wird von einer internationalen Hilfsorganisation mit einer Lebensmittelkarte unterstützt. Darüber hinaus leben noch ein Onkel väterlicherseits und zwei Tanten väterlicherseits in der Herkunftsregion. Mit seiner Familie verfügt der BF über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen, Unterkunft, Ratschläge und Kontakte erleichtern könnte.
Zur relevanten Situation in Syrien:
Nachfolgend werden die für den konkreten Fall relevanten Passagen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des BFA zu Syrien vom 08.05.2025 (Version 12) wiedergegeben:
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 08.05.2025:
Meinungs-, Presse- und Versammlungs- und Organisationsfreiheit (Stand August 2024) (LIB S. 178 ff)
Das Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR) schrieb, dass dreizehn Jahre nach Ausbruch der Krise in Syrien die Rechte auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigung im ganzen Land stark eingeschränkt waren. Es waren regelmäßige Einschüchterungen und Gewalt durch die verschiedenen Konfliktparteien und unbekannten Täter auf bzw. gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und Menschen, die einfach nur friedlich ihre abweichende Meinung gegen die Ansichten oder Maßnahmen der zuständigen Behörden äußerten, sei es online oder auf der Straße, dokumentiert. Dazu gehörten gezielte Tötungen, Verhaftung und Inhaftierung, Folter und Misshandlungen, Entführungen und Verschwinden lassen. Menschen in ganz Syrien, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigung ausübten, wurden bedroht, schikaniert und zum Schweigen gebracht (OHCHR 1.2.2024). Die UN berichtete weiters, dass Personen, die ihren Unmut über die regierenden Parteien bzw. Gruppierungen äußerten, Journalisten, humanitäre Helfer und Mitarbeiter im Gesundheitswesen eingeschüchtert und belästigt wurden. Dazu gehörten auch Freiheitsentzug sowie die Ausübung von exzessiver Gewalt, um friedliche Demonstrationen gegen die schlechte Wirtschaftslage, sich verschlechternde Sicherheitslage, gegen Entführungen und Misshandlungen gegen Behörden, niederzuschlagen (UNOCHA 3.3.2024). Die Nichtregierungsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte 717 Fälle von Ermordung von Medienschaffenden durch die Konfliktparteien seit Ausbruch des Kriegs bis März 2024. Die Mehrheit davon kam durch das Syrische Regime und ihre Verbündeten (Russland, Iran) zu Tode (SNHR 15.3.2024).
SNHR dokumentierte verschiedene Arten von Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien gegen die Presse- und Meinungsfreiheit, darunter außergerichtliche Tötungen, Verhaftungen und Verschwinden lassen, Folter, Angriffe auf Einrichtungen und den Erlass von Gesetzen, die die Presse- und Meinungsfreiheit einschränkten (SNHR 3.5.2024). Sowohl das Regime als auch gewalttätige extremistische Gruppierungen inhaftierten, folterten und schüchterten regelmäßig YouTuber und andere Bürgerjournalisten ein (USDOS 22.4.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung
Die syrische Verfassung sieht gemäß Artikel 42 vor, dass jeder Bürger das Recht hat, seine Ansichten schriftlich, mündlich und in allen anderen Ausdrucksformen zu äußern. Artikel 43 garantiert die Freiheit der Presse, des Druckes, der Veröffentlichung und der Medien, sowie ihre Unabhängigkeit in Übereinstimmung mit den Gesetzen (SeG 24.2.2012). SNHR zufolge hielt das Regime aber an seinem Verbot aller unabhängigen Medienkanäle fest, übte die vollständige und absolute Kontrolle über die staatlichen Medien aus und unterdrückte die Meinungs- und Redefreiheit von Medienschaffenden und Bürgern durch restriktive Gesetze und Dekrete, die eindeutig gegen internationale Menschenrechtsgesetze verstießen und die Presse-, Meinungs- und Redefreiheit in besorgniserregender Weise einschränkten (SNHR 3.5.2024). Auch Freedom House konstatierte, dass die Medien in von der Regierung kontrollierten Gebieten stark eingeschränkt waren. Alle Medien mussten sich eine Arbeitserlaubnis vom Innenministerium ausstellen lassen und private Medienunternehmen wurden hauptsächlich von Personen geführt, die mit der Regierung in Verbindung standen (FH 2024). Die syrischen Medien befanden sich im Besitz und unter der Kontrolle staatlicher Akteure, und investigativer Journalismus war nahezu nicht existent. Journalisten übten Selbstzensur, insbesondere in Bezug auf Angelegenheiten, die die Herrscherfamilie betrafen (GITOC 2023). Staatliche Radio-, Fernseh- und Printmedien verbreiteten lediglich die Propaganda der Regierung, die sie von der allmächtigen Nachrichtenagentur SANA erhielten. Andere Medien nutzten Facebook und soziale Medien als Hauptinstrument für die Verbreitung von Inhalten, da sie schwer zu kontrollieren waren, auch wenn sie überwacht wurden. Ein Drittel der unabhängigen oder oppositionellen Medien, wie Enab Baladi, hatte seinen Sitz im Ausland (RSF 2024). Journalisten waren außerdem ständig von Entführung und Tod bedroht und wurden oft eingeschüchtert (GITOC 2023). Freedom House konkretisierte, dass Journalisten, die kritisch über den Staat berichteten, Zensur, Inhaftierung, Folter und Tod in Gefangenschaft ausgesetzt waren (FH 2024; vgl. USDOS 22.4.2024). In der Rangliste des Pressefreiheitsindex von Reporter ohne Grenzen (Reporters sans frontières - RSF) war Syrien auf Platz 179 von 180 abgerutscht, nachdem es im Jahr 2023 auf Platz 175 gewesen war (RSF 2024).Die syrische Verfassung sieht gemäß Artikel 42 vor, dass jeder Bürger das Recht hat, seine Ansichten schriftlich, mündlich und in allen anderen Ausdrucksformen zu äußern. Artikel 43 garantiert die Freiheit der Presse, des Druckes, der Veröffentlichung und der Medien, sowie ihre Unabhängigkeit in Übereinstimmung mit den Gesetzen (SeG 24.2.2012). SNHR zufolge hielt das Regime aber an seinem Verbot aller unabhängigen Medienkanäle fest, übte die vollständige und absolute Kontrolle über die staatlichen Medien aus und unterdrückte die Meinungs- und Redefreiheit von Medienschaffenden und Bürgern durch restriktive Gesetze und Dekrete, die eindeutig gegen internationale Menschenrechtsgesetze verstießen und die Presse-, Meinungs- und Redefreiheit in besorgniserregender Weise einschränkten (SNHR 3.5.2024). Auch Freedom House konstatierte, dass die Medien in von der Regierung kontrollierten Gebieten stark eingeschränkt waren. Alle Medien mussten sich eine Arbeitserlaubnis vom Innenministerium ausstellen lassen und private Medienunternehmen wurden hauptsächlich von Personen geführt, die mit der Regierung in Verbindung standen (FH 2024). Die syrischen Medien befanden sich im Besitz und unter der Kontrolle staatlicher Akteure, und investigativer Journalismus war nahezu nicht existent. Journalisten übten Selbstzensur, insbesondere in Bezug auf Angelegenheiten, die die Herrscherfamilie betrafen (GITOC 2023). Staatliche Radio-, Fernseh- und Printmedien verbreiteten lediglich die Propaganda der Regierung, die sie von der allmächtigen Nachrichtenagentur SANA erhielten. Andere Medien nutzten Facebook und soziale Medien als Hauptinstrument für die Verbreitung von Inhalten, da sie schwer zu kontrollieren waren, auch wenn sie überwacht wurden. Ein Drittel der unabhängigen oder oppositionellen Medien, wie Enab Baladi, hatte seinen Sitz im Ausland (RSF 2024). Journalisten waren außerdem ständig von Entführung und Tod bedroht und wurden oft eingeschüchtert (GITOC 2023). Freedom House konkretisierte, dass Journalisten, die kritisch über den Staat berichteten, Zensur, Inhaftierung, Folter und Tod in Gefangenschaft ausgesetzt waren (FH 2024; vergleiche USDOS 22.4.2024). In der Rangliste des Pressefreiheitsindex von Reporter ohne Grenzen (Reporters sans frontières - RSF) war Syrien auf Platz 179 von 180 abgerutscht, nachdem es im Jahr 2023 auf Platz 175 gewesen war (RSF 2024).
Die systematische Verfolgung von Oppositionsgruppen und anderen regimekritischen/-feindlichen Akteuren war permanent. Der Einsatz für eine Abschaffung des von Staatspräsident al-Assad geführten Ba'ath-Regimes und die Neuordnung Syriens nach demokratischen, pluralistischen und rechtsstaatlichen Prinzipien wurden vom Regime regelmäßig als „terroristische Aktivitäten“, „Verschwörung gegen den Staat“, „Hochverrat“ oder ähnlich gravierende Verbrechen behandelt und entsprechend geahndet. Die Risiken politischer Oppositionstätigkeit blieben nicht auf eine mögliche strafrechtliche Verfolgung beschränkt. Die seit Beginn des Konflikts dokumentierten zahllosen Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, sexualisierter Gewalt, Folter und Tötung im Gewahrsam der Sicherheitskräfte sowie Mordanschlägen, standen immer wieder im offensichtlichen Zusammenhang mit regimekritischen Tätigkeiten der Betroffenen. Gewaltsame Unterdrückung jeglichen Widerspruchs blieb das Mittel der Wahl für den Machterhalt des Regimes (AA 2.2.2024).
Das im Jahr 2022 erlassene Gesetz Nr. 20 gegen Cyberkriminalität regelte zum Einen die Kommunikation im Internet und zum Anderen Straftaten von Online-Dienstanbietern bzw. cyberkriminelle Handlungen. Beispielsweise wurde gemäß Artikel 27 mit einer Freiheitsstrafe von sieben bis fünfzehn Jahren und einer Geldstrafe bestraft, wer Handlungen im Netz unternahm oder Inhalte veröffentlichte, die darauf abzielten die Verfassung zu ändern, einen Teil des syrischen Territoriums von der Souveränität des Staates abzutrennen, einen bewaffneten Aufstand gegen die gemäß der Verfassung eingesetzten Behörden zu provozieren oder sie an der Ausübung ihrer von der Verfassung abgeleiteten Funktionen zu hindern oder das Regierungssystem im Staat zu stürzen oder zu ändern. Im Artikel 28 wird die Untergrabung des Ansehens des Staates unter Strafe gestellt. Das bedeutet, wer mit den Mitteln der Informationstechnologie falsche Nachrichten im Netz veröffentlichte, die das staatliche Ansehen oder die nationale Einheit schädigten, wurde mit einer Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren und einer Geldstrafe belegt. Artikel 29 stellte zudem die Untergrabung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Staates durch digitale Inhalte im Netz unter Strafe (MoCT 18.4.2022). Die Nichtregierungsorganisation Free Syrian Lawyers Association (FSLA) ging davon aus, dass dieses Gesetz als Instrument dienen würde, mit dem die syrische Regierung die Meinungsfreiheit einschränken und abweichende Meinungen in Sozialen Medien und virtuellen Räumen unterbinden würde, insbesondere weil es vage formuliert und nicht klar definiert war, unter anderem welche Handlungen das Ansehen des Staates untergraben, die nationale Einheit gefährden und welches eine illegale Änderung der Verfassung u. Ä. darstellen. Dadurch blieb der Strafverfolgung und den Sicherheitsdiensten viel Interpretationsspielraum (FSLA 2024). SNHR stellte fest, dass das syrische Regime bis Mai 2024 176 Personen, davon 21 Frauen, im Zusammenhang mit diesem Gesetz verhaftet hatte. 23 davon waren Journalisten und Medienschaffende (SNHR 3.5.2024).
Um eine unkontrollierte öffentliche Debatte über Korruption zu unterdrücken, hatte das Innenministerium eine Abteilung zur Bekämpfung der Cyberkriminalität eingerichtet und Social-Media-Konten, die Korruption thematisierten, unter Strafe gestellt (BS 19.3.2024). Im April 2024 wurde das Gesetz Nr. 19 von 2024 verabschiedet, das ein neues Medienministerium etablierte. Gemäß SNHR verstieß dieses Gesetz mehrfach gegen die syrische Verfassung von 2012, unter anderem deshalb, weil es dem neuen Medienministerium die absolute Aufsichtsbefugnis über alle journalistische und Medienarbeit im Land einräumte (SNHR 3.5.2024). Die syrische Regierung kontrollierte die Verbreitung von Informationen sehr streng. Zu den verbotenen Themen gehörten die Kritik am Regime, konfessionelle Spannungen, Probleme von religiösen und ethnischen Minderheiten (USDOS 30.6.2024).
Das deutsche Auswärtige Amt schrieb, dass in der Anwendungspraxis der regimekontrollierten syrischen Justiz der Verdacht ausreichte, um willkürlich von Militärgerichtshöfen oder gesonderten Gerichtshöfen der Anti-Terror-Gesetzgebung von 2012 verfolgt zu werden, in denen im Grunde keinerlei Rahmenbedingungen eines fairen Rechtsverfahrens bestanden. Die Anti-Terror-Gesetze wurden auch dazu missbraucht, gegen in Syrien und im Ausland lebende Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesenheit höchste Strafen zu verhängen (AA 2.2.2024). Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) berichtete im Februar 2024 von Verletzungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit durch die syrische Regierung und von willkürlichen Verhaftungen von Personen nur wegen der Äußerung ihrer Meinung. Des Weiteren wurden Personen verhaftet, die im Internet zu Protesten aufgerufen hatten. Auch Journalisten und Onlineaktivisten wurden vorgeladen und verhaftet, teilweise in Isolationshaft. Die kritischen Social Media Posts der Verhafteten wurden entfernt (UNGA 9.2.2024). Viele von OHCHR interviewte Personen gaben an, dass sie Angst hätten, Kritik an der Lage im Land per Telefon, Whatsapp, Social Media oder ähnlichen Kommunikationsmitteln zu äußern. Sogar die Wirtschaftskrise, die zuvor als relativ sicheres Gesprächsthema galt, wurde gemieden (OHCHR 1.2.2024). Vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge versuchte die syrische Regierung auch die mobile Kommunikation zu überwachen, wobei unklar war, bis zu welchem Ausmaß ihr das gelang. Teilweise wurden Personen ihre Mobiltelefone an Checkpoints abgenommen und kontrolliert, ob darin Kritik an der Regierung zu finden war. SIM-Karten müssten in der Regel beim Kauf registriert werden, wobei es Wege gab, das zu umgehen, beispielsweise durch den Vorweis eines gefälschten Ausweises bei der Registrierung oder durch Registrierung durch eine andere Person (MBZ 8.2023). Das Regime öffnete an Bürger und ausländische Einwohner adressierte Post und überwachte routinemäßig, willkürlich und rechtswidrig die private Internetkommunikation, einschließlich E-Mails. Es setzte auch Überwachungstechnologien und -praktiken ein, darunter Kontrollen des Internets und der sozialen Medien, das Blockieren oder Filtern von Websites und Social-Media-Plattformen, Sensoren, Spyware, Datenanalysen, Aufnahmegeräte und die nicht einvernehmliche Standortverfolgung (USDOS 22.4.2024). Im Gegenzug dazu berichtet die Bertelsmann-Stiftung, dass die syrische Regierung Visa an ausgewählte Blogger und Vlogger erteilte, damit diese berichteten, dass der Krieg beendet wäre (BS 19.3.2024).
Laut Global Organized Crime Index wurden von berüchtigten Netzwerken mit direkten Verbindungen zur syrischen Regierung und zu nicht-staatlichen bewaffneten Gruppierungen zahlreiche cyberkriminelle Straftaten begangen, wie Malware, Spamming und Denial-of-Service-Angriffe, um Mediengruppen, Nichtregierungsorganisationen, Unternehmen und staatliche Behörden anzugreifen. Cyberkriminalität zielt vor allem darauf ab, abweichende Meinungen zu unterdrücken, weniger auf wirtschaftlichen Profit (GITOC 2023).
Gemäß Artikel 44 der syrischen Verfassung haben Bürger das Recht, sich zu versammeln, friedlich zu demonstrieren und zu streiken, und zwar im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundsätze. Die Ausübung dieser Rechte wurde durch Gesetze geregelt. In Artikel 45 ist die Freiheit auf nationaler Basis garantiert, Vereinigungen und Gewerkschaften für rechtmäßige Zwecke und mit friedlichen Mitteln zu bilden in Übereinstimmung mit den Gesetzen. Darüber hinaus sind dies gemäß Artikel 10 öffentliche Organisationen, Berufsverbände und Vereinigungen sowie Körperschaften, die Bürger zusammenführen, um die Gesellschaft weiterzuentwickeln und die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Der Staat garantiert die Unabhängigkeit dieser Körperschaften und das Recht auf Ausübung öffentlicher Kontrolle und Beteiligung in verschiedenen Sektoren und Räten, die in Gesetzen festgelegt sind (SeG 24.2.2012). Was die Rechte der Arbeitnehmer anbelangt, so wird das Recht auf Tarifverhandlungen im Arbeitsgesetz Nr. 17 anerkannt. Allerdings hatte sich die Regierung weitreichende Befugnisse vorbehalten, um die Registrierung abgeschlossener Tarifverträge zu verweigern oder anzufechten. Darüber hinaus wurde das Streikrecht in der Privatwirtschaft, obwohl Streiks nicht illegal waren, häufig durch die Androhung von Strafmaßnahmen und Geldbußen untergraben. Beispielsweise wurden Streiks mit mehr als 20 Beschäftigten in bestimmten Branchen wie dem Transport- und Telekommunikationssektor mit Geld- und sogar Gefängnisstrafen geahndet (FES 1.4.2024). Dem United States Department of State zufolge erlaubt das Gesetz das Recht auf die Gründung von und den Beitritt zu Gewerkschaften, die Durchführung legaler Arbeitsstreiks und Kollektivverhandlungen zwar, dennoch gab es übermäßige Einschränkungen dieser Rechte. Das Gesetz verbot gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung, erlaubte es Arbeitgebern jedoch auch, Arbeitnehmer nach Belieben zu entlassen. Das Gesetz verlangte von allen Gewerkschaften der mit dem Regime verbundenen General Federation of Trade Unions (GFTU) beizutreten (USDOS 22.4.2024). Sie bestand aus sieben Branchen: Öffentlicher Dienst (Verwaltung, Banken, Gesundheit); Lebensmittel, landwirtschaftliche Entwicklung, Tabak und Tourismus; Verkehr; Öl und Chemie; Elektrizität und Metall; Kultur, Druck und Information; Bauwesen (FES 1.4.2024). Das Regime unternahm im Laufe des Jahres keine ernsthaften Versuche, die geltenden Gesetze zum Schutz der Vereinigungsfreiheit, der Tarifverhandlungen und des Streikrechts für Arbeitnehmer wirksam durchzusetzen (USDOS 22.4.2024).
Aufgrund der sich verschärfenden Wirtschaftskrise im Land gab es eine Vielzahl von Protesten und Kritik am Regime in Damaskus. In den letzten Jahren kam es beispielsweise in Suweida und Dara'a zu Demonstrationen, um gegen die politische Lage und die sozioökonomische Verschlechterung zu protestieren. Auch bescheidenere Formen des Arbeitskampfes gegen die Auswirkungen der wirtschaftlichen Liberalisierungspolitik der Regierung auf die Arbeitsbedingungen waren zu verzeichnen (FES 1.4.2024).
Die Independent International Commission of Inquiry in Syria (COI) schreibt, dass die Regierung weiterhin das Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit verletzte und Personen willkürlich festnahm, nur weil sie ihre Meinung geäußert hatten (UNGA 9.2.2024).
Die Versammlungsfreiheit war in ganz Syrien stark eingeschränkt. Auf Proteste der Opposition in von der Regierung kontrollierten Gebieten wurde mit Schüssen, Massenverhaftungen und Folter der Inhaftierten reagiert (FH 2024). Die Bertelsmann-Stiftung ging davon aus, dass die gewalttätigen Reaktionen des Regimes auf Proteste in den letzten zehn Jahren, die Menschen derart eingeschüchtert hatte, dass diese es nicht mehr wagten, ihr Leben bei organisierten Versammlungen zu riskieren (BS 19.3.2024). Medienberichten zufolge verliefen die seit Monaten andauernden Proteste im Süden Syriens, in Suweida und Dara'a allerdings weitgehend friedlich (TWI 7.6.2024). Dahingegen berichtete die Bertelsmann-Stiftung, dass Versammlungen mit politischer Motivation in Suweida und Dara'a vom syrischen Regime schnell und gewaltvoll aufgelöst wurden (BS 19.3.2024). Nicht politische Versammlungen, wie beispielsweise Public Viewings von Fußballspielen in Cafés wurden teilweise von Sicherheitskräften der Regierung genützt, um Wehrdienstverweigerer zu zwangsrekrutieren (BS 19.3.2024).
Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft war für die Beschäftigten des öffentlichen Sektors praktisch obligatorisch; der Mitgliedsbeitrag wurde direkt vom Gehalt abgezogen. Im Gegensatz dazu war der Einfluss und die Mitgliedsstärke des Allgemeinen Gewerkschaftsbund (GFTUW) in der Privatwirtschaft sehr begrenzt. Die Rechte der Beschäftigten in der Privatwirtschaft wurden von den Gewerkschaften in keiner Weise geschützt. Gleichzeitig verbot die Mehrheit der privaten Arbeitgeber die Bildung von Gewerkschaftsausschüssen in ihren Betrieben, übte direkt oder indirekt Druck auf die Beschäftigten aus, damit sie auf eine Gewerkschaftsmitgliedschaft verzichteten und meldete sie häufig nicht bei der Allgemeinen Organisation für Sozialversicherung an. Im Jahr 2022 waren nur etwa elf Prozent der Beschäftigten in der Privatwirtschaft sozialversichert. Hinzu kam, dass die Struktur der syrischen Unternehmen, die mehr als 99 Prozent der kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen (KKMU) im privaten Fertigungssektor des Landes ausmachten, keine gewerkschaftlichen Aktivitäten begünstigte. Innerhalb des GFTUW gab es keinen Raum für Opposition. Jede Form der Kritik oder des Widerstands gegen das Regime oder die Ba'ath-Partei war untersagt. Formen des Dissenses innerhalb des Verbandes waren extrem isoliert und wurden eingeschränkt. Neben dieser Dynamik hatte die GFTUW das System des Regimes zur Instrumentalisierung von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst als Mittel zur Erlangung und Festigung von Gehorsam sowie zur Belohnung von loyalen Personen und Gemeinschaften gestärkt. Zahlreiche Verordnungen und Gesetze, die der Staat in den letzten Jahren erlassen hatte, spiegelten diese Ausrichtung wider. So verkündete die Regierung im Dezember 2014 einen Beschluss, wonach 50 Prozent der neuen Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor den Familien von »Märtyrer« der syrischen Armee zugewiesen würden. Zudem wurden im Oktober 2018 durch einen Beschluss des Ministerrats alle Beschäftigten, die keinen Militär- oder Reservedienst geleistet hatten, von der Bewerbung für öffentliche Stellen ausgeschlossen. Der GFTUW hatte diese Gesetze weitgehend unterstützt. Auch auf regionaler Ebene hielten sich die meisten Gewerkschaften an die Politik des Regimes, die im Allgemeinen gegen die Interessen der Arbeitnehmer gerichtet war (FES 1.4.2024).
Die syrische Regierung verhinderte üblicherweise die Zulassung von Organisationen, die sich für die Rechte der Frau einsetzen oder Schutzzentren einrichten wollten. Sie schränkte auch alle nicht staatlichen Stellen ein, die durch Vorträge oder Workshops das Bewusstsein für die Rechte der Frau schärfen oder Gewalt gegen sie bekämpfen wollten (Musawah 2024).
Gebiete unter der Kontrolle der Opposition
Die Medienfreiheit variierte in den Gebieten, die von anderen Gruppen gehalten wurden, aber lokale Medienunternehmen standen in der Regel unter starkem Druck, die dominierende militante Fraktion in ihrem Gebiet zu unterstützen (FH 2024).
Dschihadistische Gruppierungen und Rebellengruppierungen wendeten Gewalt an, um zivilen Widerstand und Demonstrationen zu unterdrücken (FH 2024).
Die Gründung von Gewerkschaften im Nordwesten Syriens ist ein relativ neues Unterfangen. Im Gegensatz zur Union Freier Syrischer Ärzt:innen, die kurz nach Beginn des Aufstands im Jahr 2013 gegründet worden war, wurde die Zentrale Union Freier Jurist:innen, der Anwält:innen aus verschiedenen von der Opposition kontrollierten Gebieten, erst im Dezember 2019 gegründet, kurz vor der Gründung der Union Freier Syrischer Ingenieur:innen im Jahr 2018, die wiederum Ableger in den Gouvernements Aleppo und Idlib besaß (FES 1.4.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)
Die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) verhaftete Journalisten, Aktivisten und jeden, der sie kritisierte ohne Zugang zu einem Rechtsanwalt oder zu Familienangehörigen (AI 24.4.2024). Medienberichten zufolge erfoltgen diese Verhaftungen von Aktivisten und Zivilisten, darunter Frauen, die die HTS kritisiert hatten, unter dem Vorwurf der Spionage für ausländische Parteien (NPA 7.7.2023). Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) berichtete ebenfalls von Festnahmen durch die Sicherheitskräfte der HTS von Aktivisten, Journalisten und privaten Bürgern, die sich kritisch gegenüber ihrer Herrschaft oder religiösen Doktrin äußerten u. a. auf Social Media (UNGA 14.8.2023). HTS berief sich Berichten zufolge auf Verstöße gegen ihr „Mediengesetz“ – ein Text, der nicht öffentlich zugänglich war – um kritische Berichterstattung zum Schweigen zu bringen und Journalisten einzuschüchtern (USDOS 22.4.2024).
Die HTS unterdrückte die Versammlungsfreiheit in Gebieten unter ihrem Einfluss (USDOS 22.4.2024). Bei Protesten in den Gebieten der HTS wurden mehrere Personen verhaftet, obwohl die Betelsmann-Stiftung eine Verbesserung in Bezug auf Einschränkungen der Versammlungsfreiheit gegenüber 2021 verzeichnete (BS 19.3.2024). In einer Studie des Danish Institute for International Studies wird deutlich, dass HTS nach ihrem Bruch mit der transnationalen dschihadistischen al-Qaida im Jahr 2016 im Allgemeinen flexibler im Umgang mit zivilem Widerstand geworden war. Die Bereitschaft, auf die Forderungen der Demonstranten einzugehen, hing jedoch stark von der Art der jeweiligen Forderungen ab. HTS war bereit, Forderungen zu erfüllen, solange ihre eigene Präsenz und Autorität nicht infrage gestellt wurden. Wenn die Demonstranten tiefgreifende Veränderungen forderten, wie den Rücktritt hochrangiger HTS-Führungskräfte oder ein Ende der HTS-Angriffe auf rivalisierende Milizen, wurden diese Forderungen in der Regel ignoriert oder gewaltsam unterdrückt. Gleichzeitig war die Bereitschaft der Gruppierung, Proteste gewaltsam zu unterdrücken, begrenzt: Dauerten Proteste trotz Repressionen über einen längeren Zeitraum an, kam es oft zu Zugeständnissen der Gruppierung (DIIS 16.12.2024).
HTS und andere bewaffnete Gruppen schränkten auch die Vereinigungsfreiheit ein, einschließlich der Aktivitäten der Zivilgesellschaft, in Gebieten, die unter ihrem Einfluss oder ihrer Kontrolle standen (USDOS 22.4.2024). In den von der HTS kontrollierten Gebieten wurde einigen der sonst im Nordwesten tätigen Gewerkschaften die Arbeit untersagt und sie wurden durch andere, mit der HTS verbundene Gewerkschaften ersetzt. Die Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) gezögerte nicht, Verwaltungsmitarbeiter zu entlassen, die sich ihren Befehlen widersetzen, oder sie sogar zu verhaften. Darüber hinaus hatte die SSG verhindert, dass Anwälte, die der Zentralen Union Freier Anwält:innen angehörten, in ihren Regionen aktiv werden konnten, und darüber hinaus hatte die HTS eine neue Gewerkschaft mit dem Namen »Freie Syrische Anwaltsvereinigung« gegründet. Zudem wurde der Sitz der Union Freier Syrischer Ingenieur:innen in Idlib gestürmt, nachdem der gesamte Rat aus Protest gegen das Vorgehen der SSG zurückgetreten war (FES 1.4.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der Syrian National Army (SNA)
Eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums berichtete, dass Personen, die die Türkei kritisierten in den Gebieten der Syrischen Übergangsregierung (Syrian Interim Government - SIG) verhaftet wurden (MBZ 8.2023).
Die Nichtregierungsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) berichtete, dass in den Gebieten der SIG Bürger und Journalisten es nicht wagten, ihre Meinung frei zu äußern aus Angst vor den bewaffneten Gruppierungen. Journalisten konnten die SIG nicht kritisieren, obwohl diese gegen Menschenrechte verstieß und die Demokratie missachtete. Die bewaffneten Gruppierungen konnten in den von ihnen kontrollierten Gebieten jeden ohne Rechenschaftspflicht verhaften oder verschwinden lassen (STJ 1.11.2023). Einige bewaffnete Oppositionsgruppen gezögerten nicht, mit der Verfolgung von Journalisten und Medienaktivisten zu drohen, die ihren Aktionen kritisch gegenüberstanden (FES 1.4.2024). Medienberichten zufolge kam es bei Demonstrationen gegen die Korruption in Nord-Aleppo zu Verhaftungen von Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, die in Gefängnisse verbracht wurden, sowie zu Angriffen auf Protestierende und zur Zerstörung von Equipment von Journalisten, die vor Ort waren, um die Proteste zu dokumentieren (NPA 18.12.2023).
In dem von der Türkei kontrollierten Nordwesten kam es bei verschiedenen Gelegenheiten ebenfalls zu Protesten und Streiks aufgrund von Arbeitsbedingungen (FES 1.4.2024). Laut Menschenrechtsaktivisten und Presseberichten unterdrückten SNA-Fraktionen die Versammlungsfreiheit in ihren Einflussgebieten (USDOS 22.4.2024). Proteste gegen die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) wurden toleriert (BS 19.3.2024).
Im Nordwesten gab es zahlreiche Gewerkschaften, darunter die im Januar 2022 gegründete Freie Lehrer:innengewerkschaft sowie einige andere Berufsverbände wie die Zentrale Union Freier Jurist:innen, die Union Freier Syrischer Ingenieur:innen und die Union Freier Syrischer Ärzt:innen. Die Hauptziele dieser Organisationen beschränkten sich auf demokratische Forderungen, die Unterstützung lokaler Oppositionsinstitutionen, die Verurteilung von Menschenrechtsverletzungen von lokalen bewaffneten Gruppen und der Einmischung der türkischen Besatzungstruppen in ihre Arbeit sowie auf den Protest gegen jegliche Form von Normalisierungsprozessen zwischen dem syrischen Regime und dem türkischen Staat. Die Verwendung eines klassenbasierten Diskurses in ihren Programmen war jedoch begrenzt. Diese im Nordwesten Syriens tätigen Gewerkschaften waren in der Regel bei den lokalen Räten oder der SIG registriert. In den Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung im Nordwesten war die Arbeit der Gewerkschaften angesichts der sich erheblich verschlechternden politischen und sozioökonomischen Bedingungen schwierig. Strukturell hatten die türkischen Behörden die lokalen Verwaltungen stark unter Kontrolle und griffen in bestimmten Bereichen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, entschieden ein. Der türkische Bildungskoordinator in Afrin verhinderte etwa die Gründung einer Lehrer:innengewerkschaft in Afrin und sie als »politischen Akt« bezeichnet. Von den Lehrern wurde zudem verlangt, dass sie Verträge für freiwillige Arbeit unterzeichnen, die ihnen die Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Formen des Protests gegen eine Partei verboten (FES 1.4.2024).
Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026 (Version 13), im Folgenden „LIB“:
Politische Lage
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte. Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein. HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt.
Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war. Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin. Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben. Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf. Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden. Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen, die Einrichtung einer technokratischen Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern. Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind. Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise. Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (LIB S. 2-4). (…)
Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;):
(LIB S. 10 f)
(…)
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden. Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden. Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Stadtteile an die Zentralregierung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten. Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946. Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert. Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen. Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt. Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor. Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben. Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen. Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen. Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist. Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert. Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet. Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (LIB S. 12 - 14).
Sicherheitslage
(…)
Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander. Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land. Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz. Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert. In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten. Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen. Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich. Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht. Die folgende von der Staatendokumentation auf Grundlage von ACLED-Daten erstellte Grafik zeigt die Entwicklung der Vorfallszahlen (grünliche Linie) bzw. Opferzahlen (blaue Linie) von Oktober 2023 bis Jänner 2026:

(LIB S. 39 f)
Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch. Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt. Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert. Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (LIB S. 41). (…)
Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen. Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen. Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt. Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar. Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat. Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen.
Kampfmittelreste und Blindgänger
In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt. Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt. Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft, weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden. Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar. Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet. Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht. Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet. Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen. Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden. Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet. Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen. Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (LIB S. 43-45).
Der Islamische Staat (IS)
Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein. Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet. In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF. Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet. Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben der Gruppierung im Süden Syriens – vor allem ihre tiefe Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte "Emirat Horan" wiederzubeleben. Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen. Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten. Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch "ungeregelte Räume" mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen. Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt. Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind. Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige oder radikalisierte junge Männer saßen bisher in den Gefängnissen der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden. Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten. Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer transportiert haben sollen. Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben. Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind, und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind. Die SDF haben seit dem Sturz des ehemaligen Regimes bis Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen (LIB S. 46 f).
(…)
Nordsyrien
Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten
Die SDF unter ihrem Oberbefehlshaber Mazloum 'Abdi hatte im März 2025 ein Integrationsabkommen mit Präsident ash-Shara' unterzeichnet, in dem sie sich verpflichtete, alle SDF-Kämpfer und verbundenen zivilen Institutionen bis Ende 2025 in die neue syrische Armee und die Zentralregierung zu integrieren [Details zu diesem Abkommen finden sich im Kapitel Politische Lage Anm.]. Die Frist wurde nicht eingehalten. Ash-Shara' bestand darauf, dass alle SDF-Einheiten vollständig aufgelöst werden und ihre ehemaligen Kämpfer als Einzelpersonen in die neue Armee eintreten. Die SDF bestand darauf, dass ihre einzigartigen Einheitsstrukturen während der Integration intakt bleiben sollten (Forbes 20.1.2026). Am 1.4.2025 einigten sich Damaskus und die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel- YPG) dominierten SDF auf eine lokale Integrationsvereinbarung, die die von den SDF kontrollierten Stadtteile von Aleppo, nämlich Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umfasst. Trotz der anfänglichen Atmosphäre des guten Willens (AC 13.1.2026), ist die Gewalt in den Monaten nach dem Sturz al-Assads dort immer wieder eskaliert (taz 15.1.2026). Am 22. und 26.12.2025 kam es in Aleppo zu neuen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Truppen aus Damaskus, während der Integrationsprozess ins Stocken geraten war (SyrWeek 29.12.2025). Nach wochenlangen eskalierenden Spannungen kam es Anfang Januar in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren (UNICEF 16.1.2026). Syrische Regierungstruppen, unterstützt durch Panzer und andere schwere Waffen, begannen am 6.1.2026 mit der Bombardierung der mehrheitlich von Kurden bewohnten Aleppo-Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh, nachdem eine von der Regierung auferlegte Frist für die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus dem Gebiet abgelaufen war (Al-Monitor 7.1.2026), und nachdem die Verhandlungen über die Integration der Kurden in die neue Regierung des Landes ins Stocken geraten waren (Guardian 11.1.2026; vgl. ICG 20.1.2026). Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Vereinbarung nicht eingehalten zu haben – und dann den ersten Schuss abgegeben zu haben. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung die Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte erlangten innerhalb von nur zwei Tagen die Kontrolle über die Stadtteile, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen (ICG 20.1.2026). Nach Angaben beider Seiten wurden mindestens 21 Zivilisten getötet, während der Gouverneur von Aleppo angibt, dass 155.000 Menschen aus ihren Häusern geflohen sind. Nach Angaben des Innenministeriums haben syrische Regierungstruppen nach Zusammenstößen in Aleppo 300 Kurden festgenommen und mehr als 400 kurdische Kämpfer evakuiert, während die USA und ihre Verbündeten separate, groß angelegte Angriffe gegen Ziele des IS durchführten (Guardian 11.1.2026). Sowohl in Sheikh Maqsoud als auch in Ashrafiyeh wurden wichtige zivile Infrastrukturen beschädigt, darunter Wasserversorgungsnetze und Schulen. Mindestens 21 Schulen müssen nach den Kämpfen wieder instand gesetzt werden. Nach der ersten Räumung von Blindgängern wurde Mitte Januar der humanitäre Zugang zu den betroffenen Stadtvierteln wiederhergestellt, und die Rückkehr der Menschen begann. Berichten zufolge sind etwa 29.000 Menschen in ihre Häuser zurückgekehrt (UNICEF 16.1.2026). Das syrische Militär hat nach tagelangen Kämpfen am 11.1.2026 zwei Stadtteile von Aleppo eingenommen, die zuvor von den SDF kontrolliert wurden (NYT 11.1.2026). SDF-Kommandant 'Abdi erklärte, dass sie durch internationale Vermittlung eine Einigung über einen Waffenstillstand und die sichere Evakuierung von Zivilisten und Kämpfern aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud erzielt haben (REU 11.1.2026). Die Regierung nutzte die Dynamik und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die zum Sturz des Assad-Regimes führte, ihre Macht ausweitete. Die USA drängten auf einen Waffenstillstand als Gegenleistung für den ausgehandelten Rückzug der SDF, doch diese diplomatischen Bemühungen führten zu keiner konkreten Vereinbarung (ICG 20.1.2026). Es ist offensichtlich, dass die syrischen Behörden während der laufenden Verhandlungen einen Plan entwickelten, zunächst eine Militäroperation in Aleppo zu starten und diese dann auf andere von den SDF kontrollierte Gebiete auszuweiten. Sie versammelten verschiedene arabische Stämme, die bereits seit einiger Zeit mit ash-Shara' in Kontakt stehen, in Deir ez-Zour und ar-Raqqa, um eine allgemeine Offensive gegen die SDF vorzubereiten (TNA 21.1.2026). Am 13.1.2026 warf die syrische Regierung den SDF vor, sich neu zu formieren, und behauptete, sie würden dies in Abstimmung mit den bewaffneten Resten des ehemaligen Regimes Syriens unter der Führung von Bashar al-Assad tun. Die Regierung erklärte daraufhin die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo zur militärischen Sperrzone, was zu erneuten Kämpfen sowie zur Zerstörung von Brücken führte, die die von den syrischen Kurden gehaltenen Gebiete mit dem Rest Syriens verbinden (DW 14.1.2026). Am 17.1.2026 wurde über Zusammenstöße in mehreren Gebieten von Deir ez-Zour berichtet, insbesondere entlang des östlichen Ufers des Euphrat (UN OCHA 19.1.2026). Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das die Räumung aller Gebiete westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, welche die SDF kontrolliert hatten, seit sie die Städte zwischen 2016 und 2019 vom IS erobert hatten. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und ihrer verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten (ICG 20.1.2026). Der Konflikt hat sich von der Kontrolle über Städte hin zur systematischen Zerstörung der Logistik jenseits des Euphrats verlagert. Die Zerstörung der Um-Tinah-Brücke durch die SDF und das Verlegen von Landminen auf den Hauptverkehrswegen um Deir Hafer am 15.1.2026 stellen eine Strategie der verbrannten Erde dar, die darauf abzielt, den Vormarsch der Regierungstruppen in Richtung Euphrat zu verzögern. Hinzu kommt die Instrumentalisierung grundlegender Versorgungsleistungen, insbesondere die erzwungene Schließung der Wasserstation al-Babiri, wodurch die Trinkwasserversorgung der Stadt Aleppo vorübergehend unterbrochen wurde (SARI 19.1.2026). Am 18.1.2026 unterzeichneten Präsident ash-Shara' und SDF-Führer 'Abdi einen weiteren von den USA vermittelten Waffenstillstand, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsieht. Ein Folgetreffen der beiden Anführer am 19.1.2026 endete jedoch in einer deutlichen Uneinigkeit (ICG 20.1.2026). Der ursprüngliche Waffenstillstand vom 18. Januar und das 14-Punkte-Abkommen sahen den Einmarsch syrischer Streitkräfte in den Nordosten des Landes und die Integration der SDF in die nationale Armee vor. Dennoch konnte dies die militärische Eskalation der Regierung nicht aufhalten (TNA 21.1.2026). Am 20.1.2026 wurde ein neues Abkommen geschlossen, aber die internen Kämpfe und Spannungen im Land dauerten an (TNA 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF offenbar eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und 25.1.2026 wurden die territorialen Vorstöße jedoch weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kommt (SyrRev 26.1.2026). Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat (ICG 30.1.2026). Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten (AJ 3.2.2026a). Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 3.2.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka ein (ABC News 3.2.2026; vgl. TNA 3.2.2026). Gemäß der Vereinbarung werden kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete einrücken. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen (ABC News 3.2.2026). Sie errichteten Checkpoints an den Zufahrten der Stadt. Am Tag zuvor waren die Sicherheitskräfte der Regierung in die gemischt kurdisch-arabische Stadt al-Hasaka und in die ländliche Umgebung der kurdischen Stadt 'Ain al-'Arab/Kobane vorgedrungen (TNA 3.2.2026). Dies war der erste Schritt zur Umsetzung des von den USA unterstützten Waffenstillstandsabkommens (AJ 2.2.2026). Im Vergleich zu früheren Operationen behielt Damaskus eine diszipliniertere Befehlskette aufrecht. Zum ersten Mal setzten das Verteidigungsministerium und das Innenministerium eine strenge Politik des "nur für autorisiertes Personal" durch und schlossen damit erfolgreich die irregulären Milizen aus, die für frühere Plünderungen in Suweida und an der Küste verantwortlich waren. Berichte kurdischer Menschenrechtsgruppen wie Hevdesti bestätigen jedoch, dass zwar Massenhinrichtungen vermieden wurden, willkürliche Inhaftierungen und "öffentliche Demütigungen" von SDF-Gefangenen weiterhin an der Tagesordnung sind (SARI 19.1.2026). Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Im Gouvernement ar-Raqqa wird mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, darunter die vorübergehende Wiederherstellung einer Brücke, die die Stadt ar-Raqqa mit at-Tabqa und den südlichen Gebieten verbindet. Der grenzüberschreitende Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa wird allmählich wieder aufgenommen. Die Bevölkerungsbewegungen bleiben unbeständig. Während einige vertriebene Familien begonnen haben, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, sind andere dazu nach wie vor nicht in der Lage oder nicht bereit, was zum Teil auf Sicherheitsbedenken und Versorgungsengpässe zurückzuführen ist. Am 1.2.2025 waren noch etwa 157.500 Menschen aus den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa vertrieben. Frauen und Kinder (Mädchen und Jungen) machen etwa 91 % der Vertriebenen aus, was auf einen erhöhten Bedarf an Schutz, Gesundheitsversorgung, Ernährung und psychosozialer Unterstützung hindeutet (UN OCHA 5.2.2026). Da die SDF an konventionellem Boden verliert, wendet sie sich nun wirkungsvollen asymmetrischen Sabotageakten zu, um ihre Macht in staatlich kontrollierten Zentren zu demonstrieren. Während der Kampfhandlungen mit den Regierungstruppen kam es zu einem Anstieg des Einsatzes von Selbstmorddrohnen, die auf hochrangige zivile und politische Ziele abzielten, darunter der Stadtpalast von Aleppo und die elektrische Infrastruktur des Khaled-Fajr-Krankenhauses. Dies deutet darauf hin, dass wenn Damaskus Gebiete zurückerobert, die Bedrohung für die Infrastruktur des privaten Sektors (Öl, Wasser und Strom) weiterhin kritisch bleiben wird (SARI 19.1.2026). Die SDF unter ihrem Oberbefehlshaber Mazloum 'Abdi hatte im März 2025 ein Integrationsabkommen mit Präsident ash-Shara' unterzeichnet, in dem sie sich verpflichtete, alle SDF-Kämpfer und verbundenen zivilen Institutionen bis Ende 2025 in die neue syrische Armee und die Zentralregierung zu integrieren [Details zu diesem Abkommen finden sich im Kapitel Politische Lage Anm.]. Die Frist wurde nicht eingehalten. Ash-Shara' bestand darauf, dass alle SDF-Einheiten vollständig aufgelöst werden und ihre ehemaligen Kämpfer als Einzelpersonen in die neue Armee eintreten. Die SDF bestand darauf, dass ihre einzigartigen Einheitsstrukturen während der Integration intakt bleiben sollten (Forbes 20.1.2026). Am 1.4.2025 einigten sich Damaskus und die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel- YPG) dominierten SDF auf eine lokale Integrationsvereinbarung, die die von den SDF kontrollierten Stadtteile von Aleppo, nämlich Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umfasst. Trotz der anfänglichen Atmosphäre des guten Willens (AC 13.1.2026), ist die Gewalt in den Monaten nach dem Sturz al-Assads dort immer wieder eskaliert (taz 15.1.2026). Am 22. und 26.12.2025 kam es in Aleppo zu neuen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Truppen aus Damaskus, während der Integrationsprozess ins Stocken geraten war (SyrWeek 29.12.2025). Nach wochenlangen eskalierenden Spannungen kam es Anfang Januar in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren (UNICEF 16.1.2026). Syrische Regierungstruppen, unterstützt durch Panzer und andere schwere Waffen, begannen am 6.1.2026 mit der Bombardierung der mehrheitlich von Kurden bewohnten Aleppo-Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh, nachdem eine von der Regierung auferlegte Frist für die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus dem Gebiet abgelaufen war (Al-Monitor 7.1.2026), und nachdem die Verhandlungen über die Integration der Kurden in die neue Regierung des Landes ins Stocken geraten waren (Guardian 11.1.2026; vergleiche ICG 20.1.2026). Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Vereinbarung nicht eingehalten zu haben – und dann den ersten Schuss abgegeben zu haben. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung die Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte erlangten innerhalb von nur zwei Tagen die Kontrolle über die Stadtteile, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen (ICG 20.1.2026). Nach Angaben beider Seiten wurden mindestens 21 Zivilisten getötet, während der Gouverneur von Aleppo angibt, dass 155.000 Menschen aus ihren Häusern geflohen sind. Nach Angaben des Innenministeriums haben syrische Regierungstruppen nach Zusammenstößen in Aleppo 300 Kurden festgenommen und mehr als 400 kurdische Kämpfer evakuiert, während die USA und ihre Verbündeten separate, groß angelegte Angriffe gegen Ziele des IS durchführten (Guardian 11.1.2026). Sowohl in Sheikh Maqsoud als auch in Ashrafiyeh wurden wichtige zivile Infrastrukturen beschädigt, darunter Wasserversorgungsnetze und Schulen. Mindestens 21 Schulen müssen nach den Kämpfen wieder instand gesetzt werden. Nach der ersten Räumung von Blindgängern wurde Mitte Januar der humanitäre Zugang zu den betroffenen Stadtvierteln wiederhergestellt, und die Rückkehr der Menschen begann. Berichten zufolge sind etwa 29.000 Menschen in ihre Häuser zurückgekehrt (UNICEF 16.1.2026). Das syrische Militär hat nach tagelangen Kämpfen am 11.1.2026 zwei Stadtteile von Aleppo eingenommen, die zuvor von den SDF kontrolliert wurden (NYT 11.1.2026). SDF-Kommandant 'Abdi erklärte, dass sie durch internationale Vermittlung eine Einigung über einen Waffenstillstand und die sichere Evakuierung von Zivilisten und Kämpfern aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud erzielt haben (REU 11.1.2026). Die Regierung nutzte die Dynamik und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die zum Sturz des Assad-Regimes führte, ihre Macht ausweitete. Die USA drängten auf einen Waffenstillstand als Gegenleistung für den ausgehandelten Rückzug der SDF, doch diese diplomatischen Bemühungen führten zu keiner konkreten Vereinbarung (ICG 20.1.2026). Es ist offensichtlich, dass die syrischen Behörden während der laufenden Verhandlungen einen Plan entwickelten, zunächst eine Militäroperation in Aleppo zu starten und diese dann auf andere von den SDF kontrollierte Gebiete auszuweiten. Sie versammelten verschiedene arabische Stämme, die bereits seit einiger Zeit mit ash-Shara' in Kontakt stehen, in Deir ez-Zour und ar-Raqqa, um eine allgemeine Offensive gegen die SDF vorzubereiten (TNA 21.1.2026). Am 13.1.2026 warf die syrische Regierung den SDF vor, sich neu zu formieren, und behauptete, sie würden dies in Abstimmung mit den bewaffneten Resten des ehemaligen Regimes Syriens unter der Führung von Bashar al-Assad tun. Die Regierung erklärte daraufhin die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo zur militärischen Sperrzone, was zu erneuten Kämpfen sowie zur Zerstörung von Brücken führte, die die von den syrischen Kurden gehaltenen Gebiete mit dem Rest Syriens verbinden (DW 14.1.2026). Am 17.1.2026 wurde über Zusammenstöße in mehreren Gebieten von Deir ez-Zour berichtet, insbesondere entlang des östlichen Ufers des Euphrat (UN OCHA 19.1.2026). Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das die Räumung aller Gebiete westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, welche die SDF kontrolliert hatten, seit sie die Städte zwischen 2016 und 2019 vom IS erobert hatten. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und ihrer verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten (ICG 20.1.2026). Der Konflikt hat sich von der Kontrolle über Städte hin zur systematischen Zerstörung der Logistik jenseits des Euphrats verlagert. Die Zerstörung der Um-Tinah-Brücke durch die SDF und das Verlegen von Landminen auf den Hauptverkehrswegen um Deir Hafer am 15.1.2026 stellen eine Strategie der verbrannten Erde dar, die darauf abzielt, den Vormarsch der Regierungstruppen in Richtung Euphrat zu verzögern. Hinzu kommt die Instrumentalisierung grundlegender Versorgungsleistungen, insbesondere die erzwungene Schließung der Wasserstation al-Babiri, wodurch die Trinkwasserversorgung der Stadt Aleppo vorübergehend unterbrochen wurde (SARI 19.1.2026). Am 18.1.2026 unterzeichneten Präsident ash-Shara' und SDF-Führer 'Abdi einen weiteren von den USA vermittelten Waffenstillstand, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsieht. Ein Folgetreffen der beiden Anführer am 19.1.2026 endete jedoch in einer deutlichen Uneinigkeit (ICG 20.1.2026). Der ursprüngliche Waffenstillstand vom 18. Januar und das 14-Punkte-Abkommen sahen den Einmarsch syrischer Streitkräfte in den Nordosten des Landes und die Integration der SDF in die nationale Armee vor. Dennoch konnte dies die militärische Eskalation der Regierung nicht aufhalten (TNA 21.1.2026). Am 20.1.2026 wurde ein neues Abkommen geschlossen, aber die internen Kämpfe und Spannungen im Land dauerten an (TNA 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF offenbar eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und 25.1.2026 wurden die territorialen Vorstöße jedoch weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kommt (SyrRev 26.1.2026). Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat (ICG 30.1.2026). Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten (AJ 3.2.2026a). Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 3.2.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka ein (ABC News 3.2.2026; vergleiche TNA 3.2.2026). Gemäß der Vereinbarung werden kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete einrücken. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen (ABC News 3.2.2026). Sie errichteten Checkpoints an den Zufahrten der Stadt. Am Tag zuvor waren die Sicherheitskräfte der Regierung in die gemischt kurdisch-arabische Stadt al-Hasaka und in die ländliche Umgebung der kurdischen Stadt 'Ain al-'Arab/Kobane vorgedrungen (TNA 3.2.2026). Dies war der erste Schritt zur Umsetzung des von den USA unterstützten Waffenstillstandsabkommens (AJ 2.2.2026). Im Vergleich zu früheren Operationen behielt Damaskus eine diszipliniertere Befehlskette aufrecht. Zum ersten Mal setzten das Verteidigungsministerium und das Innenministerium eine strenge Politik des "nur für autorisiertes Personal" durch und schlossen damit erfolgreich die irregulären Milizen aus, die für frühere Plünderungen in Suweida und an der Küste verantwortlich waren. Berichte kurdischer Menschenrechtsgruppen wie Hevdesti bestätigen jedoch, dass zwar Massenhinrichtungen vermieden wurden, willkürliche Inhaftierungen und "öffentliche Demütigungen" von SDF-Gefangenen weiterhin an der Tagesordnung sind (SARI 19.1.2026). Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Im Gouvernement ar-Raqqa wird mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, darunter die vorübergehende Wiederherstellung einer Brücke, die die Stadt ar-Raqqa mit at-Tabqa und den südlichen Gebieten verbindet. Der grenzüberschreitende Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa wird allmählich wieder aufgenommen. Die Bevölkerungsbewegungen bleiben unbeständig. Während einige vertriebene Familien begonnen haben, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, sind andere dazu nach wie vor nicht in der Lage oder nicht bereit, was zum Teil auf Sicherheitsbedenken und Versorgungsengpässe zurückzuführen ist. Am 1.2.2025 waren noch etwa 157.500 Menschen aus den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa vertrieben. Frauen und Kinder (Mädchen und Jungen) machen etwa 91 % der Vertriebenen aus, was auf einen erhöhten Bedarf an Schutz, Gesundheitsversorgung, Ernährung und psychosozialer Unterstützung hindeutet (UN OCHA 5.2.2026). Da die SDF an konventionellem Boden verliert, wendet sie sich nun wirkungsvollen asymmetrischen Sabotageakten zu, um ihre Macht in staatlich kontrollierten Zentren zu demonstrieren. Während der Kampfhandlungen mit den Regierungstruppen kam es zu einem Anstieg des Einsatzes von Selbstmorddrohnen, die auf hochrangige zivile und politische Ziele abzielten, darunter der Stadtpalast von Aleppo und die elektrische Infrastruktur des Khaled-Fajr-Krankenhauses. Dies deutet darauf hin, dass wenn Damaskus Gebiete zurückerobert, die Bedrohung für die Infrastruktur des privaten Sektors (Öl, Wasser und Strom) weiterhin kritisch bleiben wird (SARI 19.1.2026).
Damaskus hat zivile Opferzahlen im Norden bisher auf ein Minimum beschränken können – im Gegensatz zu den blutigen Auseinandersetzungen an der Küste im März 2025 und in Suweida im Juli desselben Jahres (ICG 20.1.2026).
Die neue syrische Regierung ergriff Maßnahmen, um zu verhindern, dass Zivilisten zu Schaden kommen, anders als bei früheren Gewaltausbrüchen zwischen ihren Streitkräften und anderen Gruppen an der Küste und im südlichen Gouvernement Suweida, bei denen Hunderte von Zivilisten aus den religiösen Minderheiten der Alawiten und Drusen bei sektiererischen Racheangriffen getötet wurden (ABC News 15.2.2026).
Die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien hat sich nach dem Abkommen vom 30.1.2026 verbessert, wobei die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen sind, auch wenn die Lage weiterhin instabil ist und der Zugang auf vereinbarte Korridore beschränkt bleibt (UN OCHA 13.2.2026). Die Sicherheitslage ist in mehreren Gebieten des Gouvernements al-Hasaka weiterhin angespannt. Sicherheitsverstöße führten zu einer sekundären Vertreibung aus Binnenflüchtlingslagern in der Nähe von al-Hasaka und Qamishli. In Aleppo hält das am 18.1.2026 verkündete Waffenstillstandsabkommen weiterhin, sodass schätzungsweise 66 % der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen (138.053 am 9.1.2026) zurückkehren konnten (IOM 6.2.2026). Die Lage in 'Ain al-'Arab/Kobane und den nordöstlichen Gouvernements hat sich in den letzten Tagen weiter verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen, und im Vergleich zu den Vorwochen wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.1.2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen. Die Bewegungsfreiheit für humanitäres Personal und Konvois hat sich verbessert, unter anderem zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa (LIB S. 58 ff).
Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
(…)
Wehrpflichtverweigerer und Deserteure
Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Wehrpflichtige, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt (AANES-GC 22.2.2024). Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die vom DIS befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern (DIS 6.2024). Diejenigen, die auf frischer Tat beim illegalen Überschreiten der Grenze ertappt werden, werden direkt in das Ausbildungszentrum gebracht, um ihre Pflicht zur Selbstverteidigung zu erfüllen, besagt Artikel 28 im Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht (AANES-GC 22.2.2024). Gemäß Quellen des DIS werden Wehrdienstverweigerer, wenn sie an Checkpoints aufgegriffen werden, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes geschickt. Die Familie des Betroffenen wird über seine Festnahme und Einberufung informiert. Den Quellen des DIS waren keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden. Das Leben ist für diejenigen, die sich der Selbstverteidigungspflicht in den Nationalen Sicherheitskräften entziehen, eine Herausforderung. Viele junge Männer meiden Kontrollpunkte und warten auf Fluchtmöglichkeiten. Quellen berichteten von Entflohenen, die sich jahrelang versteckt hielten. In arabisch dominierten Gebieten kann die Flucht länger andauern, da die Behörden vorsichtig vorgehen, um keine Spannungen zu provozieren, indem sie diejenigen suchen und verhaften, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind (DIS 6.2024). Ein Forscher erklärt im September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen und dem Gesetz entsprechend behandelt werden. Die Asayesh [innere Sicherheitskräfte Anm.] würden den Wohnort von Fahnenflüchtigen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und Gesuchte verhaften. Nach dem Gesetz wird jede Person, die dem Dienst fernbleibt, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stammt, abhängt. Je strenger die Kontrolle durch die kurdischen Kräfte, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In al-Hasaka beispielsweise können Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (ACCORD 6.9.2023). Verschiedenen Quellen zufolge können Wehrdienstverweigerer das DAANES-Gebiet nicht legal verlassen, da ihre Namen den Kontrollstellen bekannt sind (MBZ 12.2024).
Die SDF definieren einen Deserteur im Selbstverteidigungsgesetz als einen Kämpfer, der nach seinem Eintritt 15 aufeinanderfolgende Tage den Dienst versäumt hat (Enab 22.2.2024). Laut zwei vom DIS befragten Quellen werden Deserteure zwar nicht zusätzlich bestraft, aber es werden Ermittlungen zu ihren Motiven für die Desertion durchgeführt. Deserteure entscheiden sich oft dafür, die Region aus Angst vor möglichen Konsequenzen zu verlassen, obwohl die Einzelheiten dieser Konsequenzen unklar bleiben. Sowohl für Wehrdienstverweigerer als auch für Deserteure werden regelmäßig Amnestien angekündigt, vorausgesetzt, sie melden sich zum Wehrdienst und leisten ihn ab. Die jüngste Amnestie wurde Anfang Mai 2024 erlassen. Junge Menschen kommen ihren Verpflichtungen zur Selbstverteidigung in der Regel umgehend nach, wenn in der DAANES eine stabile Sicherheitslage herrscht, während sie sich bei anhaltenden externen Sicherheitsbedrohungen aktiv um eine Dienstverweigerung bemühen (DIS 6.2024). Die SDF sind nicht in der Lage, Deserteure und Überläufer derart zu verfolgen, wie sie es in der Vergangenheit getan haben. Sie fürchten die Auswirkungen, die solche Maßnahmen auf die Sicherheitslage in den von ihnen kontrollierten Gebieten haben könnten, weil die Stimmen der Opposition gegen sie zunehmen, welche die Übergabe Nord- und Ostsyriens an die Übergangsregierung fordern (Syria TV 31.1.2025).
Den Quellen des DIS waren keine Fälle bekannt, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren Verhaftung, Schikane oder anderen Verstößen ausgesetzt waren, selbst in Fällen, in denen der Wehrdienstverweigerer an einem Checkpoint festgenommen wurde (DIS 6.2024). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte hingegen dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle, bei denen Verwandte von Deserteuren verhaftet wurden, um sie zur Auslieferung zu bewegen (SNHR 4.7.2025b).
Seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 sind mehr als 5.000 Mitglieder der SDF und der Sicherheitskräfte der DAANES desertiert. Ein großer Teil der Desertionen fand in den Einberufungslagern statt. Neben den Wehrpflichtigen sind auch Kommandeure und Elemente der SDF und der internen Sicherheitskräfte übergelaufen, von denen die meisten in den von der syrischen Übergangsregierung kontrollierten Gebieten Zuflucht gesucht haben oder in Nord- und Ostsyrien untergetaucht sind (Syria TV 31.1.2025). Lokale syrische Quellen berichten, dass Dutzende Mitglieder der SDF in der Region Tall Tamr nördlich von al-Hasaka mit ihrer gesamten Ausrüstung desertiert sind und sich in das Gebiet Ra's al-'Ain begeben haben, wo sich Truppen der syrischen Armee befinden. Gleichzeitig kam es zu weiteren Desertionen in Richtung der Städte im Osten Syriens. Daraufhin startete die SDF eine Verhaftungswelle gegen mehrere Militärführer in der Stadt Tall Tamr, um gegen sie wegen ihrer Nachlässigkeit oder Beihilfe zur Flucht der Rekruten zu ermitteln. Eine informierte Quelle in Ra's al-'Ain erklärte, die Überläufer seien Mitglieder arabischer Stämme, die zuvor von der SDF zur Zwangsrekrutierung verschleppt worden seien. Fluchtbewegungen von den SDF gibt es bereits seit mehreren Jahren. In diesem Fall handelt es sich um eine größere Anzahl. Die meisten der desertierten Personen stammen aus arabischen Clans, die nach dem Sturz des Assad-Regimes begonnen haben, sich der Regierung in Damaskus anzunähern, um gegen die Sicherheits- und Wirtschaftspolitik der SDF zu protestieren (LIB S. 174 f).
(…)
Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des BF gründen im Wesentlichen auf den Sachverhaltsfeststellungen im Erkenntnis des BVwG im Erstverfahren (Erkenntnis vom 09.09.2024, W207 2289702-1), soweit sich in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2026 keine anderen Tatsachen ergaben. Laut ZMR-Auszug wohnte der BF mit seinem Bruder nur bis 13.11.2024 in einer gemeinsamen Unterkunft, seitdem ist der BF nicht mehr gemeinsam mit seinem Bruder gemeldet. Der Vater des BF arbeitet nach dessen Aussage in der Verhandlung nicht mehr als Installateur, sondern wird von einer internationalen Hilfsorganisation unterstützt (Protokoll S. 4 f). Weiters sagte der Bruder des BF in seiner Verhandlung glaubhaft aus (Protokoll zu W274 2289704-2/25Z, S. 4 f), dass sein Vater – wenn auch im kleinen Rahmen - auch ein Lebensmittelgeschäft betreibe (was der BF verschwieg).
Darüber hinaus sind keine Änderungen der persönlichen Umstände des BF gegenüber dem Erstverfahren ersichtlich und der BF brachte im gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen geänderten Umstände vor. Konkret gab er auf die Frage vor der belangten Behörde in der Einvernahme vom 03.09.2025, ob sich bezüglich seines Familienlebens bzw. Privatlebens etwas geändert habe, an, es habe sich nichts geändert, er sei ledig und kinderlos, auch bezüglich seiner Familienangehörigen habe sich „nichts geändert“ (Protokoll S. 6). Auf die Frage, ob er noch Angehörige in Syrien habe (S. 7), gab er an, seine Familie lebe in Syrien, er habe das bereits beim BVwG erzählt, da habe sich nichts geändert.
Auf Nachfrage nach Integrationsschritten seit seinem Erstverfahren (S. 8) nannte der BF, dass er für vier Monate einen Arbeitsvertrag als XXXX gehabt habe, der Vertrag sei aber nicht verlängert worden. Freunde würden ihm in wirtschaftlicher Hinsicht helfen. Er könne „etwas Deutsch“, habe aber keinen Deutschkurs besucht, sodass auch insofern von den Feststellungen im Erstverfahren auszugehen war.Auf Nachfrage nach Integrationsschritten seit seinem Erstverfahren (S. 8) nannte der BF, dass er für vier Monate einen Arbeitsvertrag als römisch 40 gehabt habe, der Vertrag sei aber nicht verlängert worden. Freunde würden ihm in wirtschaftlicher Hinsicht helfen. Er könne „etwas Deutsch“, habe aber keinen Deutschkurs besucht, sodass auch insofern von den Feststellungen im Erstverfahren auszugehen war.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und insbesondere zu den Feststellungen des BVwG im Rahmen der Entscheidung über den ersten Asylantrag des BF ergeben sich aus den Akten.
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes. Angesichts der Aktualität und Plausibilität dieser Berichte sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen dort wiedergegebenen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Gericht kein Grund, an der Richtigkeit der ihnen zu entnehmenden Informationen zu zweifeln.
Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:
Zum Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):Zum Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn sie Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn sie Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 und 12 AsylG ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Art. 10 StatusRL genannter Grund.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 AsylG ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Artikel 10, StatusRL genannter Grund.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach Art. 9 der StatusRL muss eine Verfolgungshandlung i.S.d. GFK aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, bestehen.Nach Artikel 9, der StatusRL muss eine Verfolgungshandlung i.S.d. GFK aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, bestehen.
Unter anderem können in diesem Sinne folgende Handlungen als Verfolgung gelten: Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller, Gewalt; gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden; unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung; Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung; Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 2 StatusRL fallen; Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.Unter anderem können in diesem Sinne folgende Handlungen als Verfolgung gelten: Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller, Gewalt; gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden; unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung; Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung; Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, StatusRL fallen; Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht vor dieser Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht vor dieser Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, dass dem Asylwerber in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht.Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist, dass dem Asylwerber in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht.
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch eine seitens des Verfolgers dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Gewährung von Asyl zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche Vorverfolgung für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten hat (VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110, m.w.N.).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Gewährung von Asyl zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche Vorverfolgung für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten hat (VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110, m.w.N.).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden bei Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden bei Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2024/18/0151) setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2024/18/0151) setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („sufficiently real risk“) in seinem Herkunftsland zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen (etwa VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in dem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („sufficiently real risk“) in seinem Herkunftsland zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen (etwa VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in dem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).
Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer Art. 2 oder 3 EMRK oder die genannten Protokolle zur EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer Artikel 2, oder 3 EMRK oder die genannten Protokolle zur EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).
Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union – zum Vorliegen eines realen Risikos der Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 03.04.2025, Ra 2025/01/0021; VwGH 20.03.2023, Ra 2022/01/0380).Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union – zum Vorliegen eines realen Risikos der Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 03.04.2025, Ra 2025/01/0021; VwGH 20.03.2023, Ra 2022/01/0380).
Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).
Der Verfassungsgerichtshof hält in seiner ständigen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK hinsichtlich der vorzunehmenden Gefahrenprognose fest, dass bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen ist. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VfGH 12.03.2013, U1674/12; VfGH 12.06.2013, U2087/2012). Eine Prognose hinsichtlich der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK hat nicht pauschal für den Herkunftsstaat zu erfolgen, sondern muss den Anforderungen einer detaillierten Prüfung der Sicherheits- und Versorgungslage in der konkreten Herkunfts- bzw. Rückkehrregion genügen (VfGH 12.06.2023, E 878/2023 u.a.).Der Verfassungsgerichtshof hält in seiner ständigen Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK hinsichtlich der vorzunehmenden Gefahrenprognose fest, dass bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen ist. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VfGH 12.03.2013, U1674/12; VfGH 12.06.2013, U2087/2012). Eine Prognose hinsichtlich der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK hat nicht pauschal für den Herkunftsstaat zu erfolgen, sondern muss den Anforderungen einer detaillierten Prüfung der Sicherheits- und Versorgungslage in der konkreten Herkunfts- bzw. Rückkehrregion genügen (VfGH 12.06.2023, E 878 aus 2023, u.a.).
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird, auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird, auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen vergleiche etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192).
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sofern die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sofern die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll § 68 Abs. 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist – nach wie vor – die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „glaubhaften Kern“ maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr – gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344, mwN; Ra 2020/18/0127). Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (vgl. etwa VwGH Ra 2021/18/0270).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll Paragraph 68, Absatz eins, AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist – nach wie vor – die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „glaubhaften Kern“ maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr – gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344, mwN; Ra 2020/18/0127). Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit vergleiche etwa VwGH Ra 2021/18/0270).
Bezüglich der rechtlichen Bedingungen für die Zulässigkeit eines Folgeantrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG liegt in Zusammenschau von Unionsrecht (Art. 40 Abs. 2-3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrensrichtlinie) und nationalem Recht (§ 68 Abs. 1 AVG) keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 09.09.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006). Bezüglich der rechtlichen Bedingungen für die Zulässigkeit eines Folgeantrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG liegt in Zusammenschau von Unionsrecht (Artikel 40, Absatz 2 -, 3, der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrensrichtlinie) und nationalem Recht (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 09.09.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006).
Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen (vgl. Art. 40 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie; EuGH 09.09.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, sowie Ra 2020/19/0234). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat, noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen vergleiche Artikel 40, Absatz 2, Verfahrensrichtlinie; EuGH 09.09.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, sowie Ra 2020/19/0234). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat, noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.
Die neuen Umstände müssen, um relevant zu sein, erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie; EuGH 09.09.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben, wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0157; 23.06.2021, Ra 2021/18/0087; 19.02.2009, 2008/01/0344).Die neuen Umstände müssen, um relevant zu sein, erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist vergleiche Artikel 40, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie; EuGH 09.09.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben, wesentlich und relevant sein vergleiche etwa VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0157; 23.06.2021, Ra 2021/18/0087; 19.02.2009, 2008/01/0344).
Zum Beschwerdeführer:
Der BF brachte in seinem Folgeantrag als neues Fluchtvorbringen zum einen vor, nach den aktuellen Länderberichten gehe die SDF samt ihren Verbündeten vermehrt gegen von ihnen als oppositionell betrachtete Personen in ihren Gebieten vor, wobei vor allem ethnische Araber betroffen seien. Der BF habe in seiner Zeit an der Hochschule für Gesundheitsberufe in Al Hasaka mehrmals lautstark Kritik an der SDF geübt, u.a. deswegen, weil diese Minderjährige zwangsrekrutierten. Er sei damals festgenommen worden und habe eine schriftliche Verpflichtung unterschrieben, dies nicht zu wiederholen. Kurz darauf habe er denselben Vorfall erneut begangen und sich anschließend der Verfolgung entzogen, indem er Syrien verlassen habe. Die Kurden hätten daraufhin einen Haftbefehl gegen ihn erlassen. Er befürchte Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung.
Gegen einen glaubhaften Kern (im Sinne der oben zitierten VwGH-Judikatur) dieses neuen Vorbringens spricht zum einen, dass der BF im Erstverfahren nichts von einer gegenüber den kurdischen Milizen unterschriebenen „Verpflichtungserklärung“ (Protokoll BFA vom 03.09.2025, S. 4) bzw. der Androhung der Folter (S. 5) erzählt hat, sondern in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG lediglich von einer „Verwarnung“ durch die kurdischen Milizen und einer „ganz normalen Situation“ gesprochen hat: „Sie haben mich dann gewarnt, dass ich solche Dinge nicht verbreiten solle, sonst würde das nicht gut für mich enden.“ (Protokoll 24.06.2024, S. 14) bzw. „Sie haben mich dann nur verwarnt, dass ich dies nicht mehr tun sollte und solche falschen Nachrichten nicht verbreiten dürfe. Andernfalls würde dies nicht gut für mich ausgehen.“ bzw. „Für mich war das eine ganz normale Situation. Ich habe öfters solche Situationen erlebt, auch einmal mit dem syrischen Regime.“ (Protokoll S. 15)
Auf die ausdrückliche Frage des Richters in dieser Verhandlung, ob es nach dem vom BF geschilderten einmaligen Vorfall samt Verwarnung in weiterer Folge noch irgendwelche konkreten Probleme mit den Kurden gegeben habe, antwortete der BF mit „Nein“ (Protokoll S. 15). Vor dem Hintergrund, dass der BF bereits im Erstverfahren das betreffende Vorbringen zum (einen) Vorfall mit den kurdischen Milizen erst sehr spät, nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erstattet hat, ist die nunmehrige erneute Steigerung des Vorbringens in seinem Folgeantrag in Richtung eines Haftbefehls seitens der kurdischen Milizen nach einem zweiten Vorfall wegen nicht eingehaltener Verpflichtungserklärung schon prima facie nicht nachvollziehbar. Wären Bedrohungen bei dieser Erklärung tatsächlich der Auslöser für seine Flucht gewesen (Protokoll BFA S. 5: „man hat mir gesagt, dass ich gefoltert werde“), so wäre anzunehmen, dass der BF dieses zentrale und für ihn prägende fluchtauslösende Ereignis bereits im Erstverfahren ausführlich erzählt hätte.
Auch das gänzlich allgemeine Argument in der Beschwerde, er habe aus Angst, seine in Syrien lebende Familie könnte seitens der Kurden Probleme bekommen, im Erstverfahren dazu geschwiegen, überzeugt nicht, zumal ihm spätestens bei der vollständigen Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde im Erstverfahren klar geworden sein muss, dass seine Abschiebung nach Syrien droht und er daher vor dem BVwG alles offenlegen muss, was eine solche verhindern könnte. Dass seine in Syrien lebende Familie seitens der Kurden Probleme bekommen hätte können, ist schon deshalb nicht anzunehmen, zumal die österreichischen Behörden keine Daten über den BF an seinen Herkunftsstaat weitergeben dürfen und der BF ohnehin bereits im Erstverfahren eine Verfolgung seitens der Kurden (im Rahmen der von ihm nicht abgeleisteten Selbstverteidigungspflicht) vorgebracht hatte.
Auch in sich betrachtet enthält das neue Fluchtvorbringen keinen glaubhaften Kern:
Der BF gab vor der belangten Behörde an, er habe nach Unterschreiben der Verpflichtungserklärung die Kurden nochmals kritisiert, indem er seinen „Freunden“ gesagt habe, dass er inhaftiert worden sei. Er hat also keineswegs vorgebracht, die Kurden öffentlich ein zweites Mal angeprangert zu haben, sodass nicht nachvollziehbar ist, wie die kurdischen Milizen von diesem zweiten Vorfall erfahren haben sollen (wohl nicht durch seine „Freunde“) und wie es schließlich zu einem Haftbefehl gegen den BF gekommen sein soll. Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb der BF vor der belangten Behörde behauptet, er habe „es“ (bezugnehmend auf den Haftbefehl bzw. die Kritik an den Kurden) bereits beim ersten Asylverfahren erzählt und auch beim BVwG, wobei neu sei, dass er jetzt die Kopie der Verlängerung seines Haftbefehls vorlegen könne. Wie oben dargestellt, hatte der BF im Erstverfahren noch nichts von einem Haftbefehl, einem zweiten, fluchtauslösenden Vorfall bzw. einer schriftlichen Verpflichtungserklärung erzählt. In der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren wiederum sagte der BF – im Widerspruch zu den obigen Ausführungen – aus, er habe im ersten Verfahren seine Kritik an den SDF nicht erwähnt (Protokoll S. 4). Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass das im Folgeantrag neu vorgetragene Fluchtvorbringen im Wesentlichen nicht der Wahrheit entspricht.
Die Authentizität des Haftbefehls kann nicht überprüft werden (Vorlage lediglich in Kopie) und ist aufgrund der obigen Schilderungen in Zweifel zu ziehen. Gegen die Echtheit spricht auch, dass nicht einsichtig ist, warum der BF erst über zwei Jahre nach seiner Erlassung im Februar 2023 (Protokoll BFA S. 4) den Haftbefehl beschaffen konnte. Anzunehmen wäre, dass ein Haftbefehl gegen den BF jedenfalls dessen in Syrien lebender Kernfamilie bekannt wird, mit der der BF vor seiner Ausreise unter einem Dach gewohnt hat, und dass der BF von seiner Familie sofort von der Existenz eines solchen Haftbefehls informiert worden wäre, zumal dieser ja für sein Asylverfahren entscheidend sein könnte. Seine Schilderung in der mündlichen Verhandlung, wonach er im Anschluss an das BVwG-Erkenntnis im Erstverfahren seine Familie „gebeten“ habe, beim Ortsvorsteher „nachzufragen, wie man zu einem Schreiben kommen könnte, um dieses Schreiben hier vor Gericht vorlegen zu können und mit diesem belegen könnte, dass es gegen mich etwas dort gibt“ (Protokoll S. 6 f), deutet vielmehr darauf hin, dass der BF nach noch gar nicht vorhandenen „Beweisen“ gesucht hat, um seine Abschiebung doch noch abzuwenden.
Schließlich bringt der BF im gesamten Folgeantragsverfahren auch nicht konkret vor, welche Gefahr er bei einer Rückkehr seitens der Kurden überhaupt befürchtet, abgesehen von einer Festnahme (die im „Haftbefehl“ angeordnet wird), welche aber auch nach kurzer Zeit wieder beendet werden könnte (siehe die Angaben vor der belangten Behörde, wonach der BF „1 Stunde in der Zelle“ gewesen sei, Protokoll S. 5). In der Erstbefragung (Protokoll S. 4) nannte der BF als drohende Sanktion lediglich pauschal eine „Haftstrafe“. In der Einvernahme vor dem BFA gab er auf die Frage, warum er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, an, dass er „Angst wegen der Kurden“ habe (Protokoll S. 6). In seiner Stellungnahme vom 08.09.2025 (S. 2) hielt sich der BF ebenfalls allgemein: „Die SDF nehmen unter anderem Personen fest und inhaftieren sie, wenn sie sich gegen ihre Politik stellen oder diese klar kritisieren. Auch wenn diese Personen teilweise wieder freigelassen werden, sterben immer wieder Gefangene an den Folgen der Folter. Auch finden Verhaftungen von politisch oppositionellen Arabern in SDF-Gebieten statt.“ In der Bescheidbeschwerde (S. 5) spricht der BF ebenso vage von drohender „Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung“. Bezeichnenderweise erwähnt der BF die genannten Vorfälle rund um die Kritik an der kurdischen Selbstverwaltung in seinen Stellungnahmen vom 05.11.2025 und vom 22.05.2026 gar nicht mehr konkret; dort geht er im Wesentlichen nur auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien ein. In der mündlichen Verhandlung schließlich relativierte der BF diesen Fluchtgrund letztlich selbst, indem er meinte, er möchte nicht wirklich seine Asylgründe mit diesem Schreiben verbinden oder auf dieses Schreiben stützen (Protokoll S. 7).
Selbst bei unwahrscheinlicher Wahrunterstellung, dass die kurdische Selbstverwaltung aufgrund der Kritik des BF eine Festnahmeanordnung gegen diesen erlassen hätte, ist nicht ersichtlich, inwieweit aufgrund dieses Sachverhalts für den BF bei Rückkehr eine Verfolgungsgefahr gegeben sein sollte. Es ist insbesondere schon angesichts der begrenzten zeitlichen und personellen Ressourcen nicht anzunehmen, dass die kurdischen Milizen jeden (Araber), der die kurdische Selbstverwaltung in irgendeiner Weise öffentlich kritisiert (was insbesondere über die sozialen Medien heutzutage schnell und leicht möglich ist), mit einer Haftstrafe belegen bzw. im Zuge einer Inhaftierung misshandeln würden. Relevant ist in diesem Zusammenhang auch, dass das (für den Zeitraum der Ausstellung des Haftbefehls noch eher maßgebliche) LIB in der Version 12 im Kapitel „Meinungs-, Presse- und Versammlungs- und Organisationsfreiheit (Stand August 2024)“ (S. 178 ff) einzelne Akteure des syrischen Bürgerkriegs mit einem problematischen Verhältnis zur Meinungsfreiheit im Rahmen von Zwischenüberschriften aufzählt, wobei die kurdische Selbstverwaltung/die SDF hier gerade nicht vorkommen und nicht gesondert erwähnt werden. Im konkreten Fall ist nicht erkennbar, dass der BF mit seinen Äußerungen, wenn sie tatsächlich so stattgefunden hätten, der kurdischen Selbstverwaltung politisch gefährlich geworden oder er ein öffentlich bekannter „Meinungsführer“ gewesen wäre. Dass die SDF eine gewisse Geschichte betreffend die Rekrutierung Minderjähriger aufweisen, ist schon angesichts des auch im LIB vorhandenen Kapitels dazu als öffentlich bekannt anzusehen; der BF konnte nicht darlegen, dass er in diesem Zusammenhang besondere „Geheimnisse“ angesprochen hätte.
In diesem Sinne ist auch nicht anzunehmen, dass dem BF die in der Beschwerde vorgebrachte regelmäßige Nutzung seines Social Media Accounts, um Kritik an der kurdischen Führung zu üben, bei einer Rückkehr zur Gefahr werden könnte: Abgesehen davon, dass durch den dort verwendeten Namen „ XXXX “ eine Identifikation des BF ( XXXX ) nicht naheliegt, halten sich die mit der Beschwerde vorgelegten Äußerungen des BF im Rahmen einer sachlichen und als üblich anzusehenden politischen Kritik an der kurdischen Selbstverwaltung („Angeblich sollen die von den „SDF“ kontrollierten Gebiete sicher sein, aber jeden Tag gibt es Diebstähle, Morde und Waffen auf den Straßen, und die Menschen hungern.“ bzw. „Das demokratische Syrien - dezentralisiert, aber ohne Strom, ohne Wasser, ohne Gas, ohne Brot, und überall Banden, die jeden Tag Leute ausrauben. Wenn du nur auf die Toilette gehen willst, musst du eine Waffe mitnehmen“).In diesem Sinne ist auch nicht anzunehmen, dass dem BF die in der Beschwerde vorgebrachte regelmäßige Nutzung seines Social Media Accounts, um Kritik an der kurdischen Führung zu üben, bei einer Rückkehr zur Gefahr werden könnte: Abgesehen davon, dass durch den dort verwendeten Namen „ römisch 40 “ eine Identifikation des BF ( römisch 40 ) nicht naheliegt, halten sich die mit der Beschwerde vorgelegten Äußerungen des BF im Rahmen einer sachlichen und als üblich anzusehenden politischen Kritik an der kurdischen Selbstverwaltung („Angeblich sollen die von den „SDF“ kontrollierten Gebiete sicher sein, aber jeden Tag gibt es Diebstähle, Morde und Waffen auf den Straßen, und die Menschen hungern.“ bzw. „Das demokratische Syrien - dezentralisiert, aber ohne Strom, ohne Wasser, ohne Gas, ohne Brot, und überall Banden, die jeden Tag Leute ausrauben. Wenn du nur auf die Toilette gehen willst, musst du eine Waffe mitnehmen“).
Was die vom BF weiters befürchtete, gänzlich allgemein behauptete Reflexverfolgung, weil sein Bruder XXXX vom Wehrdienst bei den Kurden desertiert sei, betrifft, so ist er auf das aktuelle LIB (S. 175) zu verweisen, wonach Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren von den kurdischen Milizen in der Regel nicht im Sinne einer „Reflexverfolgung“ bestraft werden (eine Quelle spricht von keinen bekannten Fällen, eine andere von offenbar nur einzelnen Fällen in der ersten Jahreshälfte 2025), sodass auch insofern seinem neuen Fluchtvorbringen kein glaubhafter Kern innewohnt, dem Asylrelevanz zukommt. Die in Syrien lebende Kernfamilie des BF erleidet im Übrigen offensichtlich keine „Reflexverfolgung“ in diesem Zusammenhang.Was die vom BF weiters befürchtete, gänzlich allgemein behauptete Reflexverfolgung, weil sein Bruder römisch 40 vom Wehrdienst bei den Kurden desertiert sei, betrifft, so ist er auf das aktuelle LIB (S. 175) zu verweisen, wonach Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren von den kurdischen Milizen in der Regel nicht im Sinne einer „Reflexverfolgung“ bestraft werden (eine Quelle spricht von keinen bekannten Fällen, eine andere von offenbar nur einzelnen Fällen in der ersten Jahreshälfte 2025), sodass auch insofern seinem neuen Fluchtvorbringen kein glaubhafter Kern innewohnt, dem Asylrelevanz zukommt. Die in Syrien lebende Kernfamilie des BF erleidet im Übrigen offensichtlich keine „Reflexverfolgung“ in diesem Zusammenhang.
Zur drohenden Einziehung zum Selbstverteidigungsdienst, einer allenfalls wegen Verweigerung drohenden Bestrafung sowie dem Einsatz im Rahmen dieses Dienstes hat das BVwG im Erstverfahren bereits rechtskräftig abgesprochen und der BF insofern kein neues Vorbringen erstattet, wobei wesentliche neue Umstände auch nicht ersichtlich sind, sodass allfällige Bedrohungen aus dem Selbstverteidigungsdienst wegen der Rechtskraft der Vorentscheidung nicht weiter zu prüfen sind.
Aufgrund dieser Erwägungen war der erstinstanzliche Bescheid in seinem Spruchpunkt I. mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Abweisung des Asyl(folge)antrags in eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG abgeändert wird.Aufgrund dieser Erwägungen war der erstinstanzliche Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Abweisung des Asyl(folge)antrags in eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgeändert wird.
Im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes brachte der BF im gegenständlichen Verfahren zunächst vor, aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage würde er im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten. Eine hinreichende Versorgung sei nicht gewährleistet und familiäre Unterstützung nicht gegeben, da seine Angehörigen unter sehr schwierigen Bedingungen lebten und „gerade so“ über die Runden kämen. Der Vater des BF müsse sich als Tagelöhner verdingen. Die Mutter leide an einer Nierenerkrankung, die Großmutter sei an Krebs erkrankt.
Der BF lieferte damit aber keine Anhaltspunkte, weshalb gerade in Bezug auf seine Situation die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien – im Sinne einer Verschlechterung der noch zum Zeitpunkt des BVwG-Erkenntnisses vom 09.09.2024 vorliegenden Situation, als die Familie des BF vom Einkommen des Vaters „gut“ leben konnte, Verhandlungsprotokoll S. 9 – derart katastrophal sei, dass damit eine Rückkehr unter Beachtung der Art 2 und 3 EMRK ausgeschlossen wäre. Eine substantielle Änderung der Versorgungslage der in Syrien lebenden Kernfamilie seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren brachte der BF nicht vor und kam im Verfahren auch nicht hervor. Zwar sprach er zuletzt in der mündlichen Verhandlung davon, dass sein Vater mittlerweile (seit vier Monaten) wegen einer Darmerkrankung nicht mehr als Installateur arbeite (Protokoll S. 5), wobei er allerdings (anders als sein am gleichen Tag einvernommener Bruder XXXX ) verschwieg, dass sein Vater immerhin nach wie vor „ein kleines Geschäft vor dem Haus“ betreibt, wo „einfache Lebensmittel verkauft“ werden, wenngleich das Geschäft „nicht viel“ erzielt (Protokoll zu W274 2289704-2/25Z, S. 4 f). Zu beachten ist, dass laut der Rechtsprechung des EGMR im Hinblick auf die – nicht direkt staatlicher Verantwortlichkeit unterliegende – Versorgungslage nur unter außergewöhnlichen Umständen überhaupt eine Verletzung von Art 3 EMRK anzunehmen wäre.Der BF lieferte damit aber keine Anhaltspunkte, weshalb gerade in Bezug auf seine Situation die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien – im Sinne einer Verschlechterung der noch zum Zeitpunkt des BVwG-Erkenntnisses vom 09.09.2024 vorliegenden Situation, als die Familie des BF vom Einkommen des Vaters „gut“ leben konnte, Verhandlungsprotokoll S. 9 – derart katastrophal sei, dass damit eine Rückkehr unter Beachtung der Artikel 2 und 3 EMRK ausgeschlossen wäre. Eine substantielle Änderung der Versorgungslage der in Syrien lebenden Kernfamilie seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren brachte der BF nicht vor und kam im Verfahren auch nicht hervor. Zwar sprach er zuletzt in der mündlichen Verhandlung davon, dass sein Vater mittlerweile (seit vier Monaten) wegen einer Darmerkrankung nicht mehr als Installateur arbeite (Protokoll S. 5), wobei er allerdings (anders als sein am gleichen Tag einvernommener Bruder römisch 40 ) verschwieg, dass sein Vater immerhin nach wie vor „ein kleines Geschäft vor dem Haus“ betreibt, wo „einfache Lebensmittel verkauft“ werden, wenngleich das Geschäft „nicht viel“ erzielt (Protokoll zu W274 2289704-2/25Z, S. 4 f). Zu beachten ist, dass laut der Rechtsprechung des EGMR im Hinblick auf die – nicht direkt staatlicher Verantwortlichkeit unterliegende – Versorgungslage nur unter außergewöhnlichen Umständen überhaupt eine Verletzung von Artikel 3, EMRK anzunehmen wäre.
Dem BF gelingt es auch nicht durch den Verweis auf Erkrankungen der Mutter und der Großmutter (die Vorlage ärztlicher Bestätigungen, eines Behindertenausweises und einer Patientenkarte deutet nicht auf ein gänzliches Nichtvorliegen medizinischer Versorgung hin) individuelle Umstände aufzuzeigen, die eine Verletzung seines eigenen Rechts auf Leben oder des Verbots der Folter oder einer unmenschlichen/erniedrigenden Behandlung indizieren. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb sich der BF nicht bei einer Rückkehr nach Syrien dort primär durch eigene Arbeit samt (zumindest anfänglicher) Unterstützung durch seine Familie selbst erhalten könnte. Daran ändert auch nichts die mit Stellungnahme vom 05.11.2025 vorgelegte „humanitäre Hilfekarte“ des in Syrien lebenden Vaters des BF sowie die nach der Stellungnahme vom 22.05.2026 bestehende IPC-Stufe 3 in al-Hassaka. Mag sein Vater bzw. seine Familie auch auf humanitäre Unterstützung seitens des UN-Welternährungsprogramms angewiesen sein, so schließen diese Tatsachen weder aus, dass die in Syrien lebende Familie insgesamt „über die Runden kommt“, wie vom BF vor der belangten Behörde selbst ausgesagt (Protokoll S. 7), noch dass sich der BF (mit Unterstützung seiner Familie) in Syrien durch Arbeit selbst erhalten könnte. Mag er aktuell auch die Miete für das Wohnhaus der Familie zumindest mitfinanzieren (Protokoll Verhandlung S. 8), so stellt er offensichtlich nicht die einzige potentielle Unterstützungsquelle der Familie dar, wenn er zum einen auf Cousins im Libanon (Protokoll S. 8), aber auch auf seine jüngeren Brüder verweist (S. 4), von denen einer schon etwa 15-jährig und damit in einem grundsätzlich arbeitsfähigen Alter wäre. Im Hinblick auf die Versorgungslage und eine vor dem Hintergrund des Art 3 EMRK drohende existentielle Notlage ist daher insgesamt von keinem glaubhaften und für subsidiären Schutz relevanten Kern des neuen Vorbringens auszugehen.Dem BF gelingt es auch nicht durch den Verweis auf Erkrankungen der Mutter und der Großmutter (die Vorlage ärztlicher Bestätigungen, eines Behindertenausweises und einer Patientenkarte deutet nicht auf ein gänzliches Nichtvorliegen medizinischer Versorgung hin) individuelle Umstände aufzuzeigen, die eine Verletzung seines eigenen Rechts auf Leben oder des Verbots der Folter oder einer unmenschlichen/erniedrigenden Behandlung indizieren. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb sich der BF nicht bei einer Rückkehr nach Syrien dort primär durch eigene Arbeit samt (zumindest anfänglicher) Unterstützung durch seine Familie selbst erhalten könnte. Daran ändert auch nichts die mit Stellungnahme vom 05.11.2025 vorgelegte „humanitäre Hilfekarte“ des in Syrien lebenden Vaters des BF sowie die nach der Stellungnahme vom 22.05.2026 bestehende IPC-Stufe 3 in al-Hassaka. Mag sein Vater bzw. seine Familie auch auf humanitäre Unterstützung seitens des UN-Welternährungsprogramms angewiesen sein, so schließen diese Tatsachen weder aus, dass die in Syrien lebende Familie insgesamt „über die Runden kommt“, wie vom BF vor der belangten Behörde selbst ausgesagt (Protokoll S. 7), noch dass sich der BF (mit Unterstützung seiner Familie) in Syrien durch Arbeit selbst erhalten könnte. Mag er aktuell auch die Miete für das Wohnhaus der Familie zumindest mitfinanzieren (Protokoll Verhandlung S. 8), so stellt er offensichtlich nicht die einzige potentielle Unterstützungsquelle der Familie dar, wenn er zum einen auf Cousins im Libanon (Protokoll S. 8), aber auch auf seine jüngeren Brüder verweist (S. 4), von denen einer schon etwa 15-jährig und damit in einem grundsätzlich arbeitsfähigen Alter wäre. Im Hinblick auf die Versorgungslage und eine vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK drohende existentielle Notlage ist daher insgesamt von keinem glaubhaften und für subsidiären Schutz relevanten Kern des neuen Vorbringens auszugehen.
Hinsichtlich der Sicherheitslage in der Herkunftsregion wird in der Beschwerde (S. 6 f) hingewiesen auf die Volatilität aufgrund von türkischen Luftschlägen (insofern spricht die Beschwerde selbst aber auch von einem „Rückgang“ in den vergangenen Monaten), der Gefahr durch IS-Zellen und durch Kriegsmittelrückstände (Minen). All diese Themen behandelte das BVwG aber im zitierten Erkenntnis vom 09.09.2024 sowohl in seinen Länderfeststellungen (S. 19, 20, 24, 27, 52) als auch in der rechtlichen Beurteilung (S. 179 f) und verneinte – bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses – eine relevante Gefahr für den BF. Dass und aus welchem Grund sich hier seit September 2024 eine Änderung im Sinne einer Verschlechterung der Sicherheitslage ergeben hätte, brachte der BF nicht konkret vor. Sowohl die IS-Präsenz als auch die Verminung des Gebietes und die Angriffe durch die Türkei bestanden schon zum Zeitpunkt der Vorentscheidung. In der erstinstanzlichen Stellungnahme zum LIB Version 12 vom 08.09.2025 wird mit dem LIB betont (S. 5), dass sich die Sicherheitslage in den DAANES-Gebieten seit dem Sturz Assads bisher nicht wesentlich verändert habe. In der Stellungnahme vom 05.11.2025 wird ebenso dargelegt (S. 18), dass sich – bezogen auf die Sicherheitslage – dem LIB Version 12 entnehmen lasse, dass sich die Lage in den von Kurden dominierten Gebieten unter Kontrolle der SDF seit dem Umbruch am 08.12.2024 nicht wesentlich verändert habe. In der letzten Stellungnahme vom 22.05.2026 wird nur pauschal auf eine gestiegene Kriminalitätsrate verwiesen (S. 2), wiederum die Verminungsgefahr ausgeführt (S. 4), betreffend die IS-Gefahr werden lediglich einzelne Vorfälle wie ein Angriff auf US-Streitkräfte in Palmyra erwähnt und wird die Befürchtung einer Zunahme der „Bedrohung“ gehegt (S. 5) und schließlich vage von einer „fortgesetzt instabilen Sicherheitslage“ in der Provinz al-Hassaka im Gefolge der Machtübernahme der syrischen Regierung in weiten Teilen des ehemaligen Kurdengebiets gesprochen (S. 6): Es komme „weiterhin zu militärischen Bewegungen, temporären Truppeneinsätzen und wiederholten Waffenstillstandsverletzungen, die auf eine instabile Gesamtsituation schließen“ ließen, wobei auf einen UNHCR-Bericht von Mitte Februar 2026 verwiesen wird.
Was die in der Beschwerde (S. 6 f) angesprochenen Verhaftungskampagnen der SDF in den letzten Monaten betrifft, nimmt die Beschwerde selbst Bezug auf den „Vorwand der Bekämpfung des IS“, unter dem diese Kampagnen stattfinden, wobei nicht ersichtlich ist, weshalb dem BF eine IS-Nähe seitens der SDF unterstellt werden sollte. Was die ebenso angeführte angebliche Verhaftung von vier Brüdern in Raqqa Stadt aufgrund kritischer Äußerungen gegenüber den SDF in sozialen Medien betrifft, so ist zum einen der Vorfall nicht abschließend geklärt („Verbleib ist weiterhin unbekannt“), zum anderen wäre von einem solchen Einzelfall noch nicht auf eine allgemeine repressive Lage gegenüber jeglichen SDF-Kritikern zu schließen. Die reine Möglichkeit einer (völlig willkürlichen oder aufgrund SDF-kritischer Äußerungen des BF erfolgenden) Verhaftung und in diesem Zusammenhang zu erwartender Repressalien begründet jedenfalls nach der eingangs zitierten Judikatur noch keinen Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne einer Glaubhaftmachung einer drohenden Verfolgung bzw. eines realen Risikos einer Verletzung von (ua) Art 2 oder 3 EMRK.Was die in der Beschwerde (S. 6 f) angesprochenen Verhaftungskampagnen der SDF in den letzten Monaten betrifft, nimmt die Beschwerde selbst Bezug auf den „Vorwand der Bekämpfung des IS“, unter dem diese Kampagnen stattfinden, wobei nicht ersichtlich ist, weshalb dem BF eine IS-Nähe seitens der SDF unterstellt werden sollte. Was die ebenso angeführte angebliche Verhaftung von vier Brüdern in Raqqa Stadt aufgrund kritischer Äußerungen gegenüber den SDF in sozialen Medien betrifft, so ist zum einen der Vorfall nicht abschließend geklärt („Verbleib ist weiterhin unbekannt“), zum anderen wäre von einem solchen Einzelfall noch nicht auf eine allgemeine repressive Lage gegenüber jeglichen SDF-Kritikern zu schließen. Die reine Möglichkeit einer (völlig willkürlichen oder aufgrund SDF-kritischer Äußerungen des BF erfolgenden) Verhaftung und in diesem Zusammenhang zu erwartender Repressalien begründet jedenfalls nach der eingangs zitierten Judikatur noch keinen Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne einer Glaubhaftmachung einer drohenden Verfolgung bzw. eines realen Risikos einer Verletzung von (ua) Artikel 2, oder 3 EMRK.
Insbesondere brachte der BF auch nicht vor, dass seine in Al-Hasakah lebenden Familienangehörigen von einer prekären Sicherheitslage persönlich in spezieller Weise betroffen wären (s. Protokoll BFA S. 7 auf die Frage, wie es seinen Eltern gehe und ob es Vorfälle gegeben habe: „Vorfälle gab es aber nicht“).
In der Stellungnahme vom 05.11.2025 wird darüber hinaus auf einen Anstieg der Kriminalität und Gesetzlosigkeit in den von der Interimsregierung kontrollierten Gebieten hingewiesen. Gründe dafür lägen unter anderem in einem Sicherheitsvakuum. Dies kann den BF aber insofern nicht betreffen, weil seine Herkunftsregion nicht von der Übergangsregierung unter Präsident al-Scharaa kontrolliert wird, wie er selbst in der Verhandlung aussagte (Protokoll S. 5 f; s. auch https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/). So ist der Anstieg an Kriminalität insbesondere auf die Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen im Zuge der von der HTS angeführten Offensive gegen das ehemalige Assad-Regime zurückzuführen (s. dazu Stellungnahme des BF vom 08.09.2025, S. 4). Dass sich hierdurch eine generelle Destabilisierung der Sicherheitslage ergäbe und für den BF als jungen, gesunden Mann eine Bedrohung bestünde, ergibt sich aus den Länderberichten im Übrigen nicht (s. LIB Version 13, S. 41, wonach sich die Gewalt in Syrien Anfang 2026 auf einem historischen Tiefstand befinde). Zum ebenfalls in der Stellungnahme vom 05.11.2025 genannten drohenden Erstarken des IS führt die Stellungnahme lediglich einzelne Vorfälle an, aus denen noch nicht auf eine gesamthafte Änderung der Situation gegenüber derjenigen zum Zeitpunkt der Erlassung der Vorentscheidung geschlossen werden kann. Das Gleiche gilt für die Stellungnahme vom 22.05.2026.
Die in der Stellungnahme vom 05.11.2025 ebenfalls angeführte Position des UNHCR von Dezember 2024, der die Vertragsstaaten dazu aufrief, keine zwangsweisen Rückführungen nach Syrien vorzunehmen, ist zwar nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich im Sinne einer Indizwirkung zu berücksichtigen (s. etwa VwGH 18.4.2023, Ra 2022/18/0219), ändert aber nichts daran, dass die rechtskräftige Vorentscheidung des BVwG im Erstverfahren für den Zeitpunkt ihrer Erlassung entgegen der damals ebenso aufrechten UNHCR-Empfehlung vom März 2021 (s. UNHCR-Erwägungen vom März 2021, S. 12), keine zwangsweisen Rückführungen nach Syrien vorzunehmen, in begründeter Weise zu einem anderen Ergebnis gekommen ist.
Schließlich ergibt sich auch aus dem politischen Umbruch Anfang 2026 (Machtübernahme durch die syrische Regierung in großen Teilen der Provinz al-Hassaka) keine Verschlechterung der Sicherheitslage: Anfang Februar kam es laut dem aktuellen LIB (S. 11 ff und 59 ff) zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen, nachdem die Regierung und die SDF am 30. Jänner eine neue Integrationsvereinbarung getroffen hatten. Sicherheitskräfte der Regierung rückten in die bisher von der kurdischen Autonomieverwaltung kontrollierten Gebiete ein, um dort Aufgaben der zivilen Verwaltung zu übernehmen. Die Lage in der Provinz Hasaka hat sich mittlerweile weitgehend stabilisiert, die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen. Dies entspricht auch dem Lagebild, das sich aus der öffentlich zugänglichen Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com/) ergibt, welche Sicherheitsvorfälle und politische Ereignisse im Syrien festhält: Dort sind seit Anfang Februar 2026 keinerlei Sicherheitsvorfälle für die Stadt al-Hassaka ersichtlich.
Zwischenzeitlich liegen durchaus bereits Entscheidungen bezogen auf die aktuelle Situation nach dem Machtwechsel in Syrien (LIB Version 12, 8. Mai 2025) vor, die auch Araber in der Kurdenregion betreffen, in denen Subsidiärschutz durch das BVwG nicht gewährt wurde und in denen der Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision abgewiesen hat (zB. Ra 2025/20/0426 vom 24.09.2025). Zudem lehnte der VfGH mit Beschluss vom 18.09.2025 zu E1539/2025 eine Beschwerde gegen ein Erkenntnis des BVwG ab, welches betreffend einen Araber aus dem Gouvernement Al-Hasaka die Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz ablehnte und eine Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung traf: Das BVwG habe sich im gegenständlichen Fall sowohl mit der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien und insbesondere konkret in der Herkunftsregion, als auch mit der individuellen Situation des BF auseinandergesetzt und komme unter Heranziehung hinreichend aktueller Länderberichte zu Syrien (LIB Version 12 vom 08.05.2025 und EUAA Country Focus von 03/25) in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zum Ergebnis, dass eine Abschiebung nach Syrien keine reale Gefahr einer EMRK-Verletzung bedeuten würde. Auch der VwGH wies eine Revision mit Beschluss vom 14.11.2025, Ra 2025/14/0275, gegen ein Erkenntnis des BVwG, mit dem ua subsidiärer Schutz für einen Syrer aus dem Kurdengebiet in Deir ez-Zor abgelehnt wurde, mit der Begründung zurück, das BVwG habe sich anhand von Länderberichten mit der Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsregion befasst, die aktuellen Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes sowie die familiäre Situation berücksichtigt und sei im Rahmen einer vertretbaren Einzelfallprüfung zum Ergebnis gekommen, keinen subsidiären Schutz zuzuerkennen.
Im konkreten Fall lehnte der VfGH die Behandlung einer Beschwerde des BF gegen das im Erstverfahren ergangene Erkenntnis des BVwG mit Beschluss vom 24.02.2025 zu E 4001/2024-14 mit der Begründung ab, dem BVwG seien im Hinblick auf Art 3 EMRK weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung noch grobe Verfahrensfehler unterlaufen.Im konkreten Fall lehnte der VfGH die Behandlung einer Beschwerde des BF gegen das im Erstverfahren ergangene Erkenntnis des BVwG mit Beschluss vom 24.02.2025 zu E 4001/2024-14 mit der Begründung ab, dem BVwG seien im Hinblick auf Artikel 3, EMRK weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung noch grobe Verfahrensfehler unterlaufen.
Weder ergibt sich daher aus dem Vorbringen des gegenständlichen Verfahrens im Sinne eines glaubhaften und für subsidiären Schutz relevanten Kerns, noch aus dem Akteninhalt ein Grund, dass der BF in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt. Ebenso ist weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des BF eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat abzuleiten. Weder ergibt sich daher aus dem Vorbringen des gegenständlichen Verfahrens im Sinne eines glaubhaften und für subsidiären Schutz relevanten Kerns, noch aus dem Akteninhalt ein Grund, dass der BF in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt. Ebenso ist weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des BF eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat abzuleiten.
Unterstrichen werden diese Erwägungen von der am 02.12.2025 veröffentlichten EUAA-Country Guidance zu Syrien („Comprehensive update“), die auf S. 14 bzw. den S. 71 ff ausführt, dass es nach Einschätzung von EUAA in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Niveau an willkürlicher Gewalt so hoch ist, dass allein die Anwesenheit dort eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Auch ein (bloß) hohes Niveau an willkürlicher Gewalt wird nirgends mehr gesehen, auch nicht in der Herkunftsprovinz des BF (Al Hasakah).Unterstrichen werden diese Erwägungen von der am 02.12.2025 veröffentlichten EUAA-Country Guidance zu Syrien („Comprehensive update“), die auf S. 14 bzw. den S. 71 ff ausführt, dass es nach Einschätzung von EUAA in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Niveau an willkürlicher Gewalt so hoch ist, dass allein die Anwesenheit dort eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Auch ein (bloß) hohes Niveau an willkürlicher Gewalt wird nirgends mehr gesehen, auch nicht in der Herkunftsprovinz des BF (Al Hasakah).
Aufgrund der rechtskräftigen Vorentscheidung und mangels eines für Subsidiärschutz relevanten neuen Vorbringens war die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt II. ebenfalls mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz insofern gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen wird.Aufgrund der rechtskräftigen Vorentscheidung und mangels eines für Subsidiärschutz relevanten neuen Vorbringens war die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. ebenfalls mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz insofern gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wird.
Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides:
Unter den in § 57 Abs. 1 AsylG genannten Voraussetzungen ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen. Eine amtswegige Prüfung hat unter anderem zu erfolgen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (§ 58 Abs 1 Z 2 AsylG). Diese Bestimmung ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch auf zurückweisende Entscheidungen nach § 68 AVG anwendbar (VwGH Ra 2024/20/0602).Unter den in Paragraph 57, Absatz eins, AsylG genannten Voraussetzungen ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen. Eine amtswegige Prüfung hat unter anderem zu erfolgen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG). Diese Bestimmung ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch auf zurückweisende Entscheidungen nach Paragraph 68, AVG anwendbar (VwGH Ra 2024/20/0602).
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde.
Weder hat der BF das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Die belangte Behörde erteilte somit zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG.Weder hat der BF das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Die belangte Behörde erteilte somit zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall des § 8 Abs. 3a oder § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall des Paragraph 8, Absatz 3 a, oder Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG erfasst nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidungen nach § 68 AVG (VwGH Ra 2024/21/0173).Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG erfasst nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidungen nach Paragraph 68, AVG (VwGH Ra 2024/21/0173).
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“ (3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nicht nur durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") sind als Familienleben nach Art. 8 EMRK geschützt, sondern auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097 und 08.09.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nicht nur durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") sind als Familienleben nach Artikel 8, EMRK geschützt, sondern auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097 und 08.09.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu (vgl. Sisojeva ua/Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu vergleiche Sisojeva ua/Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der (damals) Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, gegenüber Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen ist.
Zum Beschwerdeführer:
Der BF verfügt über keine besonderen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Zwar befindet sich der Bruder des BF im Bundesgebiet, es besteht jedoch keine derartige Beziehungsintensität, dass nach der oben zitierten Rechtsprechung von einem „Familienleben“ nach Art 8 EMRK auszugehen wäre: Weder liegt aktuell ein gemeinsamer Haushalt vor, noch ist eine besondere emotionale oder finanzielle Abhängigkeit zwischen dem BF und seinem Bruder erkennbar, wobei darauf hinzuweisen ist, dass gegen seinen Bruder ebenfalls eine Rückkehrentscheidung ergeht, sodass ohnehin keine Trennung stattfinden sollte.Der BF verfügt über keine besonderen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Zwar befindet sich der Bruder des BF im Bundesgebiet, es besteht jedoch keine derartige Beziehungsintensität, dass nach der oben zitierten Rechtsprechung von einem „Familienleben“ nach Artikel 8, EMRK auszugehen wäre: Weder liegt aktuell ein gemeinsamer Haushalt vor, noch ist eine besondere emotionale oder finanzielle Abhängigkeit zwischen dem BF und seinem Bruder erkennbar, wobei darauf hinzuweisen ist, dass gegen seinen Bruder ebenfalls eine Rückkehrentscheidung ergeht, sodass ohnehin keine Trennung stattfinden sollte.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in sein Privatleben eingreifen. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in sein Privatleben eingreifen. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).
Der BF befindet sich erst seit rund zweieinhalb Jahren in Österreich. Er reiste unrechtmäßig und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein. Der BF konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung von Asylanträgen vorübergehend legalisieren. Die Vorläufigkeit seines Aufenthalts musste dem BF bewusst gewesen sein, weswegen auch allenfalls eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen könnten. Im Verfahren sind keine maßgeblichen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sich der BF während seines bisherigen verhältnismäßig kurzen Aufenthaltes nachhaltig um die Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht hätte. Er hat während seines bisherigen Aufenthaltes keine Deutschprüfung abgelegt und keinen Deutschkurs besucht, sondern lediglich im Selbststudium bzw. mithilfe von Bekannten Deutsch zu lernen versucht. Der BF übt in Österreich derzeit seit Jänner 2026 eine erwerbsmäßige Beschäftigung bei einer XXXX aus (Protokoll Verhandlung S. 3; er hatte bisher lediglich für vier Monate als XXXX gearbeitet); fallweise übernahm er freiwillige Tätigkeiten. Nennenswerte soziale Kontakte in Österreich oder ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan. Der BF befindet sich erst seit rund zweieinhalb Jahren in Österreich. Er reiste unrechtmäßig und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein. Der BF konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung von Asylanträgen vorübergehend legalisieren. Die Vorläufigkeit seines Aufenthalts musste dem BF bewusst gewesen sein, weswegen auch allenfalls eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen könnten. Im Verfahren sind keine maßgeblichen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sich der BF während seines bisherigen verhältnismäßig kurzen Aufenthaltes nachhaltig um die Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht hätte. Er hat während seines bisherigen Aufenthaltes keine Deutschprüfung abgelegt und keinen Deutschkurs besucht, sondern lediglich im Selbststudium bzw. mithilfe von Bekannten Deutsch zu lernen versucht. Der BF übt in Österreich derzeit seit Jänner 2026 eine erwerbsmäßige Beschäftigung bei einer römisch 40 aus (Protokoll Verhandlung S. 3; er hatte bisher lediglich für vier Monate als römisch 40 gearbeitet); fallweise übernahm er freiwillige Tätigkeiten. Nennenswerte soziale Kontakte in Österreich oder ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan.
Demgegenüber ist von einer nach wie vor bestehenden Bindung des BF an seinen Herkunftsstaat auszugehen: Er hat diesen nach etwa 20-jährigem Aufwachsen verlassen, ist mit den lokalen Gebräuchen und der Sprache vertraut und steht nach wie vor in Kontakt mit seiner Kernfamilie im Herkunftsgebiet. Damit verglichen ist die Zeit, die er in Österreich gelebt hat - rund zweieinhalb Jahre -, sehr kurz. Wie ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Eine besondere, die Bindung zum Herkunftsstaat überwiegende Verwurzelung des BF in Österreich ist sohin nicht anzunehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass in seinem Fall kein entscheidungserheblicher Grad an Integration vorliegt. Sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet tritt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Wie oben dargestellt, führte der fallgegenständlich in dem dem Folgeantrag unmittelbar vorgelagerten Verfahren vom BF angerufene Verfassungsgerichtshof bereits in casu aus, das BVwG habe sich mit der Frage der Gefährdung des BF in seinen Rechten auseinandergesetzt und es könne ihm aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es aufgrund der fallwesentlichen Umstände davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiege. Wie oben dargestellt, führte der fallgegenständlich in dem dem Folgeantrag unmittelbar vorgelagerten Verfahren vom BF angerufene Verfassungsgerichtshof bereits in casu aus, das BVwG habe sich mit der Frage der Gefährdung des BF in seinen Rechten auseinandergesetzt und es könne ihm aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es aufgrund der fallwesentlichen Umstände davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiege.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der BF gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist nicht unverhältnismäßig vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass dem BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der BF gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung verneint (siehe oben betreffend Spruchpunkt II.). Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005. Das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung verneint (siehe oben betreffend Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Abschiebung ist nach § 50 Abs 2 FPG unzulässig, sofern in Bezug auf den BF Asylgründe bestehen. Dass dies nicht der Fall ist, wurde oben betreffend Spruchpunkt I. ausgeführt.Die Abschiebung ist nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, sofern in Bezug auf den BF Asylgründe bestehen. Dass dies nicht der Fall ist, wurde oben betreffend Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Syrien nicht. Die Abschiebung des BF nach Syrien ist daher zulässig.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Syrien nicht. Die Abschiebung des BF nach Syrien ist daher zulässig.
Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Abs 1a besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Da im vorliegenden Fall der erste Anwendungsfall dieses Tatbestands erfüllt ist, war auch Spruchpunkt VII. zu bestätigen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Absatz eins a, besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Da im vorliegenden Fall der erste Anwendungsfall dieses Tatbestands erfüllt ist, war auch Spruchpunkt römisch sieben. zu bestätigen.
Daher war der gegenständlichen Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VII. (über Spruchpunkt VI. wurde mit dem im Verfahrensgang genannten Teilerkenntnis vom 20.05.2026 bereits entschieden) nicht Folge zu geben.Daher war der gegenständlichen Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. (über Spruchpunkt römisch sechs. wurde mit dem im Verfahrensgang genannten Teilerkenntnis vom 20.05.2026 bereits entschieden) nicht Folge zu geben.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil anhand der gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des VwGH Einzelfallumstände zu beurteilen waren. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil anhand der gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des VwGH Einzelfallumstände zu beurteilen waren.
Schlagworte
Folgeantrag glaubhafter Kern Glaubwürdigkeit Identität der Sache Interessenabwägung non-refoulement Prüfung öffentliches Interesse Privatleben Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation SicherheitslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W274.2289702.2.02Im RIS seit
02.07.2026Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026