TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/9 W240 2315603-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.2026
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Entscheidungsdatum

09.06.2026

Norm

AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

W240 2315605-1/14E

W240 2315603-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX beide Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2025, Zlen.: 1.) 1426174706/250246556 und 2.) 1426171410/250246615, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 beide Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2025, Zlen.: 1.) 1426174706/250246556 und 2.) 1426171410/250246615, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird gemäß §§ 4a und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird gemäß Paragraphen 4 a und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II.      Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG iVm § 9 BFAVG unzulässig ist. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFAVG unzulässig ist.

III.    Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch drei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Syriens, die Erstbeschwerdeführerin zu W240 2315605-1 ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers zu W240 2315603-1. Die beschwerdeführenden Parteien reisten gemeinsam unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 17.02.2025 Anträge auf internationalen Schutz.

Zur Person der Erstbeschwerdeführerin liegt eine Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 2 (illegale Einreise) vom 18.10.2024 und der Kategorie 1 vom 23.10.2024 zu Griechenland vor.

In der am 17.02.2025 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, ihr Ehemann XXXX , sei in Österreich subsidiär Schutzberechtigter. Sie sei vier Jahre in der Türkei, vier Monate in Griechenland aufhältig gewesen, danach durch unbekannte Länder nach Österreich gelangt, wo sie seit 14.02.2025 seien. Sie habe in Griechenland um Asyl angesucht, sie wolle jedoch zu ihrem in Österreich aufhältigen Ehemann. In der am 17.02.2025 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, ihr Ehemann römisch 40 , sei in Österreich subsidiär Schutzberechtigter. Sie sei vier Jahre in der Türkei, vier Monate in Griechenland aufhältig gewesen, danach durch unbekannte Länder nach Österreich gelangt, wo sie seit 14.02.2025 seien. Sie habe in Griechenland um Asyl angesucht, sie wolle jedoch zu ihrem in Österreich aufhältigen Ehemann.

Am 26.02.2025 leitete das Bundesamt ein Konsultationsverfahren nach der
Dublin III-Verordnung betreffend die beschwerdeführenden Parteien mit Griechenland ein.
Am 26.02.2025 leitete das Bundesamt ein Konsultationsverfahren nach der , Dublin III-Verordnung betreffend die beschwerdeführenden Parteien mit Griechenland ein.

Mit Schreiben vom 10.04.2025 lehnte Griechenland die Wiederaufnahme der Genannten ab, weil der Erstbeschwerdeführerin am 21.11.2024 internationaler Schutz in Griechenland gewährt worden sei.

Am 03.06.2025 wurde die Erstbeschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, sie gab insbesondere folgende Angaben:

„(…)

LA:      Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?

VP:      Ja.

LA:     Fühlen Sie sich gesund?

VP:      Ja.

LA:     Haben Sie bis jetzt im Verfahren zur Ihrer Person und den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt? Wurde bei der Erstbefragung alles korrekt übersetzt und protokolliert? (EB wird vorgehalten).

VP:      Ja. Ich habe die Wahrheit gesagt.

LA:      Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

VP:      Auszug aus dem Personenregister und Geburtsurkunde – sowohl in arabischer Sprache als auch auf Deutsch übersetzt, habe ich bereits bei der Polizei abgegeben. Eine Heiratsurkunde habe ich heute mit, dies bestätigt, dass ich verheiratet bin.

Anm.: Heiratsurkunde auf Arabisch und beglaubigter deutsche Übersetzung von AW eingebracht – wird in Kopie in den Akt genommen.Anmerkung, Heiratsurkunde auf Arabisch und beglaubigter deutsche Übersetzung von AW eingebracht – wird in Kopie in den Akt genommen.

Zur Person:

Ich heiße XXXX und bin am XXXX in Syrien geboren. Ich bin verheiratet und habe einen Sohn. Ich bin syrische Staatsbürgerin. Ich habe 11 Jahre die Grundschule besucht. Ich habe keine Berufsausbildung und habe nie gearbeitet.Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 in Syrien geboren. Ich bin verheiratet und habe einen Sohn. Ich bin syrische Staatsbürgerin. Ich habe 11 Jahre die Grundschule besucht. Ich habe keine Berufsausbildung und habe nie gearbeitet.

LA:      Sind Sie oder Ihr Sohn derzeit in ärztlicher Betreuung und/ oder Behandlung bzw. Therapie?

VP:      Nein, wir sind gesund und nehmen keine Medikamente ein und auch keine Arztbesuche.

LA:      Geht Ihr Sohn hier in Österreich in die Schule bzw. in den Kindergarten?

VP:      Ja, in den Kindergarten in Wien.

LA:      Waren Sie im Heimatland, außerhalb Ihres Heimatlandes oder in Staaten der EU in besonderer ärztlicher Betreuung und/ oder Behandlung bzw. Therapie (Lunge, Herz etc…)?

VP:      Nein.

LA:      Haben Sie irgendwelche Ihnen bekannte Vorerkrankungen (Tuberkulose, Hepatitis etc.)?

VP:      Nein.

LA:      Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

VP:     Nein, nur mein Ehemann und meinen mitgereisten Sohn.

LA:      Wie heißt Ihr Ehemann und wann ist er geboren? Welche Staatsbürgerschaft hat er?

VP:       XXXX , StA.: Syrien.VP: römisch 40 , StA.: Syrien.

LA:      Seit wann befindet sich Ihr Ehemann in Österreich?

VP:      Seit 2022.

LA:      Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Ehemann?

VP:      Er ist subsidiärer Schutzberechtigt.

-        LA:      Leben Sie mit Ihren Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt?

-        VP:      Nein, im Moment leben wir getrennt.

-        LA:      Wo wohnt Ihr Ehemann?

-        VP:      Er ist im XXXX .- VP: Er ist im römisch 40 .

-        LA:      Haben Sie Ihren Ehemann, seitdem Sie in Österreich sind, schon persönlich getroffen?

-        VP:      Ja, er kommt regelmäßig zu mir, nur, wenn er Deutschkurs hat, dann kommt er nicht. Er übernachtet auch nicht bei uns. Nachgefragt wohne ich alleine in einem Zimmer mit meinem Sohn. Das ist eine riesen Gebäude mit vielen verschiedenen Asylwerbern.

-        LA:      Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihrem Ehemann?

-        VP:      Jeden Tag.

LA:      Wie oft haben Sie Ihren Ehemann in Österreich gesehen?

-        VP:      Fast täglich sehen wir uns.

-        LA:      Wann waren Sie zuletzt mit Ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt?

-        VP:      Als wir in der Türkei gemeinsam waren, das war ca. vor 4 Jahren.

-        LA:      Wieso wohnen Sie hier nicht in einem gemeinsamen Haushalt?

-        VP:      Er wohnt in einer Wohngemeinschaft mit anderen Männern, er ist auf der Suche nach einer gemeinsamen Wohnung.

-        LA:      Besteht zu Ihrem Ehemann ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?

-        VP:      Er bringt mir, was ich brauche, auch was mein Sohn braucht. Nachgefragt finanziert er mein Leben, aber ich weiß nicht wie viel.

LA:      Arbeitet Ihr Ehemann und wenn ja, was macht er beruflich?

VP:      Nein, er besucht derzeit einen Deutschkurs.

LA:      Wovon bestreitet Ihr Mann jetzt seinen Lebensunterhalt?

VP:      Er wird vom Staat unterstützt.

LA:      Seit wann kennen Sie Ihren Ehemann?

VP:      Er ist mein Cousin, ich kenne ihn seit meiner Kindheit, verheiratet sind wir seit 2019.

LA:      Haben Sie traditionell oder standesamtlich geheiratet?

VP:      In Syrien haben wir im Jahr 2017 sowohl traditionell als auch standesamtlich geheiratet. Unsere Hochzeit war dann im Jahr 2019 in Syrien.

LA:      Haben Sie eine Heiratsurkunde oder etwas Schriftliches?

VP:      Ja.

Anm.: AW legt eine Heiratsurkunde in Arabischer und beglaubigter deutscher Sprache vor – wird in Kopie in den Akt genommen!Anmerkung, AW legt eine Heiratsurkunde in Arabischer und beglaubigter deutscher Sprache vor – wird in Kopie in den Akt genommen!

LA:      Waren Sie schon in der Wohnung Ihres Mannes?

VP:      Nein.

LA:      Haben Sie mit Ihrem Ehemann schon zuvor in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?

VP:      Ja, in der Türkei.

LA:      Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihrem Ehemann gehabt, wie Sie in Griechenland waren?

VP:      Wenig.

LA:      Wurden Sie auch in Griechenland von Ihrem Ehemann finanziell unterstützt?

VP:      Nein.

LA:      Haben Sie in Griechenland Verwandte?

VP:      Nein.

LA:      Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).

VP:      Ja, mein Ehemann und meinen mitgereisten Sohn.

LA:      Leben Sie mit einer Familie bzw. einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

VP:     Gemeinsam mit meinem Sohn, sonst niemand.

LA:      Anm: Sofern Sie Ihren Wohnsitz ändern, haben Sie diesen umgehend (binnen 3 Tagen) der Behörde bekannt zu geben)LA: Anmerkung, Sofern Sie Ihren Wohnsitz ändern, haben Sie diesen umgehend (binnen 3 Tagen) der Behörde bekannt zu geben)

VP:      Ich habe verstanden.

LA:      Bekommen Sie von Hilfsorganisationen, Familie und/ oder Freunden finanzielle Unterstützung?

VP:      Ja, ich bekomme von dieser Organisation, wo ich wohne, zwischen 200 und 500 Euro monatlich.

LA:      Aufgrund von Fingerabdruckvergleichen steht zweifelsfrei fest, dass Sie bereits am 18.10.2024 in Griechenland einen Asylantrag gestellt haben. Entspricht dies den Tatsachen?

VP:      Ja, das stimmt.

LA:      Haben Sie Unterlagen oder Dokumente von den griechischen Behörden bekommen?

VP:      Ja, ich habe einen Pass und die Aufenthaltsberechtigungskarte bekommen. Nachgefragt habe ich es vernichtet.

LA:      Aus welchem Grund haben Sie es vernichtet?

VP:      Mein Zielland war Österreich, ich möchte hierbleiben.

LA:      Aufgrund einer Mitteilung der griechischen Behörden vom 10.04.2025 steht fest, dass Sie und Ihr minderjähriger Sohn in Griechenland seit 21.11.2024 anerkannter Flüchtling sind und für Sie und Ihr Sohn Schutz in Griechenland gegeben ist. Möchten Sie dazu etwas angeben?

VP:      Ich bin hierhergekommen, damit ich gemeinsam mit meinem Ehemann leben kann, ich möchte auch hier weiterstudieren. Ich möchte nicht in Griechenland bleiben.

LA:      Wie lange waren Sie in Griechenland?

VP:      ca. 4 Monate.

LA:      Wurden Sie untergebracht und versorgt von den griechischen Behörden?

VP:      Ja wir wurden untergebracht und auch versorgt, Essen und Trinken haben wir bekommen.

LA:     Haben Sie auch Taschengeld bekommen?

VP:      Nein.

LA:      Wie haben Sie die Reise nach Österreich organisiert/finanziert?

VP:      Mein Mann hat die Flugtickets organisiert, ich weiß aber nicht, wie viel er gezahlt hat.

LA:      Wie haben Sie sich (nach Ausfolgung der Dokumente) Ihren Lebensunterhalt in Griechenland verdient?

VP:      Nach Ausfolgung der Dokumente war ich mit Freunden in einem Hotel für 10 Tage. Meine Schwiegereltern hatten diesen Aufenthalt finanziert.

LA:      Hat Ihr Sohn in Griechenland die Schule bzw. den Kindergarten besucht?

VP:      Nein.

LA:      Haben Sie in Griechenland gearbeitet?

VP:      Nein.

LA:      Inwiefern haben Sie sich um eine berufliche Tätigkeit bemüht?

VP:      Ich habe mich gar nicht bemüht.

LA:      Warum haben Sie Griechenland verlassen?

VP:      Weil mein Zielland Österreich war. Ich möchte gemeinsam mit meinem Ehemann leben und mein Studium weitermachen. Nachgefragt habe ich die Matura gemacht, möchte Deutschkurse machen und danach möchte ich Medizin studieren.

LA:      Wann sind Sie aus Griechenland ausgereist?

VP:      Ich kann mich nicht erinnern. Aber am 17.02.2025 bin ich nach Österreich gekommen. Ich bin nicht direkt hierher geflogen. Ich weiß nicht, in welches Land ich geflogen bin, ich bin dann schlepperunterstützt illegal hier in Österreich eingereist.

LA:      Wann sind Sie in Österreich angekommen?

VP:      17.02.2025.

Vorhalt:

LA:      Ihnen wurde eine Mitteilung gem. § 28 Abs. 2 AsylG (bzw. gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005) zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Mitteilung bzw. Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Griechenland geführt werden. LA: Ihnen wurde eine Mitteilung gem. Paragraph 28, Absatz 2, AsylG (bzw. gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005) zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Mitteilung bzw. Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Griechenland geführt werden.

LA:     Der Staat Griechenland gab mit Schreiben vom 10.04.2025 bekannt, dass Sie und Ihr minderjähriger Sohn in  Griechenland anerkannter Flüchtlinge sind (bzw. subsidiäre Schutzberechtigt).

Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem.
§ 4a AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland auszuweisen.
Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. , Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland auszuweisen.

LA:     Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

VP:      Ich habe hier in Österreich ein Asylantrag gestellt, damit ich mit meinem Ehemann gemeinsam wohnen und mein Sohn hier aufwachsen kann.

LA:      Was steht einer Außerlandesbringung Ihrer Person nach Griechenland entgegen?

VP:      Ich kann nicht in Griechenland leben. Nachgefragt, weil ich nicht dort alleine leben kann.

LA:      Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen?

Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden.

VP:      Ich möchte nicht zurück, ich würde psychisch darunter leiden, mein ganzes Leben würde nicht gut laufen. Sie haben mich schlecht behandelt in Griechenland.

LA:      Wer hat Sie schlecht behandelt?

VP:      Ich weiß es nicht, ich glaube, der Geheimdienst oder die Sicherheitsbeamten. Sie haben mich gedroht, sie wollen mich in die Türkei zurückschicken. Ich möchte nicht zurück.

LA:      Wie wurden Sie schlecht behandelt?

VP:      Nicht nur ich, sondern alle anderen Schutzsuchende wurden schlecht behandelt, in dem uns gedroht wurde, mit der Abschiebung in die Türkei. Das war die Schlepperbefragung.

LA:      Gab es einen konkreten Vorfall gegen Ihre Person?

VP:      Nein.

LA:      Haben Sie sich in Griechenland an irgendwelche Hilfsorganisationen oder NGO s gewandt?

VP:      Ich habe es gehört, dass es eine Organisation gibt, dass sie Leute helfen, ich war dort, die einzige Hilfe war, in dem wir von vielen Wäschen nur 3 Wäsche bekommen hatten.

LA:      Haben Sie sich informiert bzw. waren Sie in einem sogenannten Migrationszentrum (KEM) in Griechenland vorstellig?

Wo verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos)

Angeboten werden Informationen und Beratung zu Integrationsfragen und Vernetzungsinitiativen (Information über rechtliche Verfahren, psychosoziale Unterstützung, Infos zu anderen relevanten Diensten und Organisationen wie z. B. NGOs, Unterstützung von Kindern im Vorschul- und Schulalter, Sprachkurse für Erwachsene,...), weiters die Weiterleitung von Anfragen an zuständige Institutionen, Dienste und Behörden wie etwa Unterkünfte für Obdachlose oder Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Problemen.

Zusätzlich werden Kurse der griechischen Sprache und Kultur sowie EDV angeboten.

VP:      Nein.

LA:      Haben Sie einen ADET-Bescheid (Aufenthaltserlaubnis- nach positivem Ausgang) beantragt in Griechenland oder erhalten?

VP:      Nein. Nur die Reisepässe und Aufenthaltsgenehmigungen haben wir bekommen, ich habe alles vernichtet.

LA:      Hierzu müssen Sie laut Länderfeststellungen sich an die zuständige Polizeidirektion/ oder ans Passamt wenden.

Adressen/ Kontaktdaten:

https://migration.gov.gr/en/gas/aitoyntes-kai-dikaioychoi/adeies-diamonis/

Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU), durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird.

VP:      Aber ich brauche das nicht.

LA:      Kennen Sie das Helios-Programm?

VP:      Nein.

LA:      Das HELIOS-Programm war das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprojekt für international Schutzberechtigte, das unter der Leitung von IOM, finanziert vom Ministerium für Migration und Asyl, Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten bot (IOM 30.9.2024).

Die Laufzeit des HELIOS-Projekts endete am 30. September 2024.

Das Projekt HELIOS +, das am 1. Dezember 2024 startet, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich:

Das Projekt HELIOS + sieht die folgenden Leistungen vor:

-        Unterstützung bei der Unterbringung

-        Mietzuschüsse für 12 Monate

-        Integrationsmaßnahmen (Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Empfehlung von Schulen, Anmeldung in Schulen, Unterstützung bei Behördengängen, European-Way-of-Life-Workshops)

-        Unterstützung bei der Arbeitssuche (Berufsberatung, Jobmessen, Networking mit Arbeitgebern, Support beim Einstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit)

-        Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung (vorgesehen sind 120 Stunden Theorie und 120 Stunden Praxis)

-        Vermittlung von Praktikumsplätzen

-        obligatorische Griechisch Kurse

-        Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z. B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024).

LA:      Möchten Sie dazu etwas angeben?

VP:     Ich möchte nicht nach Griechenland zurück.

LA:      Sie haben die Länderinformationsblätter zu Griechenland ausgefolgt bekommen. Sie haben die Möglichkeit gehabt hierzu eine Stellungnahme zu Griechenland abzugeben. Haben Sie eine schriftliche Stellungnahme vorbereitet bzw. möchten Sie nun eine Stellungnahme zu Griechenland abgeben?

VP:      Nein, brauche ich nicht.

LA:      Wären Sie bereit freiwillig nach Griechenland zu gehen mit Ihren Sohn?

VP:      Nein.

Anm.: AW bringt noch zusätzlich ein:Anmerkung, AW bringt noch zusätzlich ein:

Sozialbericht vom Obdach Grundversorgung Favorita vom 02.05.2025 – in Kopie in den Akt genommen

LA:     Wir sind am Ende der Einvernahme. Wollen Sie noch etwas angeben was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas vorbringen oder ergänzen? Haben Sie Fragen?

(AW wird informiert über das weitere Prozedere, inkl. Der Möglichkeit eine Beschwerde zu erheben nach Bescheid).

VP:     Ich habe alles beantwortet und hoffe, dass ich hier bleiben kann.

(…)“

2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 17.02.2025 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß
§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gegen sie gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 17.02.2025 gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß , Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen sie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen seien, weil die beschwerdeführenden Parteien in Griechenland als Asylberechtigte anerkannt worden seien und dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie konkret Gefahr liefen, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine sonstige Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Es bestünde – unter Zugrundelegung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Griechenland – eine ausreichende Versorgung von Schutzberechtigten in Griechenland und auch die erforderliche medizinische Versorgung werde gewährt. Die Erstbeschwerdeführerin leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und sei in der Lage, am Erwerbsleben teilzunehmen. Auch im Fall des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers liege keine maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigung vor. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen seien, weil die beschwerdeführenden Parteien in Griechenland als Asylberechtigte anerkannt worden seien und dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie konkret Gefahr liefen, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine sonstige Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Es bestünde – unter Zugrundelegung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Griechenland – eine ausreichende Versorgung von Schutzberechtigten in Griechenland und auch die erforderliche medizinische Versorgung werde gewährt. Die Erstbeschwerdeführerin leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und sei in der Lage, am Erwerbsleben teilzunehmen. Auch im Fall des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers liege keine maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigung vor.

Es hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 ergeben. Es hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ergeben.

Hinsichtlich der Anordnung zur Außerlandesbringung wurden folgende Ausführungen getätigt:

„(…)

Im Hinblick auf Ihrem Sohn, mit welcher Sie gemeinsam nach Österreich gekommen sind, ist anzumerken, dass dieser von derselben aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist, als Sie selbst und auch gegen ihm die Außerlandesbringung aus Österreich nach Griechenland angeordnet wird.

Ihr Ehemann XXXX (IFA: 1290937309), befindet sich seit 2022 in Österreich und ist subsidiär schutzberechtigt. Er lebt in einer XXXX Ihr Ehemann römisch 40 (IFA: 1290937309), befindet sich seit 2022 in Österreich und ist subsidiär schutzberechtigt. Er lebt in einer römisch 40

Mit Ihrem Ehemann leben Sie nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher hat auch in den letzten Jahren nicht mehr bestanden. Weiters besteht zu Ihrem Ehemann weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Er unterstützt Sie nur dahingehend, dass er Ihnen finanziell hilft.

Außer Ihrem Ehemann und Ihrem Sohn befinden sich keine weiteren Familienangehörigen bzw. Verwandten in Österreich.

Eine vorübergehende erneute Trennung ist Ihnen und Ihrem Mann sehr wohl zumutbar, nachdem Ihr Mann in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist bzw. Sie in Griechenland asylberechtigt sind, was bedeutet, dass Sie sich gegenseitig im gesetzlichen Rahmen jederzeit besuchen können.

Angesichts Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich konnten Sie von vornherein nicht davon ausgehen, dass Ihnen nur aufgrund der Anwesenheit von Ihrem Mann in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde und sich daher ein direkter verwandtschaftlicher Kontakt lediglich auf die Dauer Ihres unsicheren Aufenthalts in Österreich beschränkt. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich befindlichen Ehemann besteht für Sie –wenn auch in eingeschränkter Form– auch von Griechenland aus, z.B. auf telefonischer Basis, durch Brief- oder E-Mailverkehr.

(…)“

3 Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien eine gemeinsame Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend brachten sie im Wesentlichen vor, die BF1 habe angegeben, das Leben und insbesondere die Versorgung in Griechenland seien schlecht gewesen, sie sei von den dortigen Behörden schlecht behandelt worden und dass sie als junge, alleinstehende Frau in Griechenland nicht in Sicherheit leben könne. In Griechenland sei sie dazu gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben, ansonsten haben man ihr gedroht, sie zurück in die Türkei zu schicken. Weiters habe die BF1 angegeben, dass ihr Ehemann bzw. Vater ihres Kindes (BF2) in Österreich lebe, mit dem sie derzeit (noch) nicht im gemeinsamen Haushalt leben würden, jedoch täglich in Kontakt stehen würden und der sie und ihren Sohn finanziell unterstütze. Der Ehemann der BF1 bzw. der Vater des BF2 lebe in Österreich und sei subsidiär Schutzberechtigter. Die BF1 sei mit ihrem Ehemann seit 2017 traditionell verheiratet, die Ehe sei nachträglich auch registriert worden. Die entsprechenden Unterlagen zur Eheschließung seien der belangten Behörde bereits vorgelegt worden. Die BF und ihr Ehemann bzw. Vater würde aktuell noch nicht im gemeinsamen Haushalt leben, da der Ehemann aktuell noch auf Suche nach einer passenden Wohnung für die Familie sei, sie würden allerdings so schnell wie möglich zusammenzuziehen wollen. Der Ehemann habe zwischenzeitlich seine Arbeit als Essenslieferant wieder aufgenommen, um die BF auch weiterhin bestmöglich unterstützen zu können. Sie stünden regelmäßig in Kontakt und würden sich beinahe täglich sehen. In Griechenland würden die BF niemanden haben. Der minderjährige BF2 benötige neben seiner Mutter auch dringend den regelmäßigen Kontakt und die Unterstützung durch seinen Vater. Die BF wären bei einer Rückkehr nach Griechenland als vulnerable Personen mit internationalem Schutz von unzulänglichen Lebensumständen betroffen, welche gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMRK bzw. Art 4 GRC verstoßen würde. Hätte die Behörde das Ermittlungsverfahren sowie die Beweiswürdigung korrekt durchgeführt und eine richtige rechtliche Beurteilung getroffen, hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Mittelpunkt der sozialen und familiären Beziehungen der BF in Österreich liege und, dass zwischen ihnen und ihrem Ehemann bzw. Vater in Österreich ein gemäß Art 8 EMRK geschütztes Familienleben bestehe. Das Aufrechterhalten des Kontaktes ausschließlich im Wege der Telekommunikation komme aufgrund des jungen Alters des BF 2 nicht in Betracht. Ebenso beschäftige sich das Bundesamt nicht mit den Besuchsmöglichkeiten. Eine entsprechende der Rechtsprechung zufolge geforderte Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK sei nicht vorgenommen worden. Ebenso sei keine Kindeswohlprüfung erfolgt.3 Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien eine gemeinsame Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend brachten sie im Wesentlichen vor, die BF1 habe angegeben, das Leben und insbesondere die Versorgung in Griechenland seien schlecht gewesen, sie sei von den dortigen Behörden schlecht behandelt worden und dass sie als junge, alleinstehende Frau in Griechenland nicht in Sicherheit leben könne. In Griechenland sei sie dazu gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben, ansonsten haben man ihr gedroht, sie zurück in die Türkei zu schicken. Weiters habe die BF1 angegeben, dass ihr Ehemann bzw. Vater ihres Kindes (BF2) in Österreich lebe, mit dem sie derzeit (noch) nicht im gemeinsamen Haushalt leben würden, jedoch täglich in Kontakt stehen würden und der sie und ihren Sohn finanziell unterstütze. Der Ehemann der BF1 bzw. der Vater des BF2 lebe in Österreich und sei subsidiär Schutzberechtigter. Die BF1 sei mit ihrem Ehemann seit 2017 traditionell verheiratet, die Ehe sei nachträglich auch registriert worden. Die entsprechenden Unterlagen zur Eheschließung seien der belangten Behörde bereits vorgelegt worden. Die BF und ihr Ehemann bzw. Vater würde aktuell noch nicht im gemeinsamen Haushalt leben, da der Ehemann aktuell noch auf Suche nach einer passenden Wohnung für die Familie sei, sie würden allerdings so schnell wie möglich zusammenzuziehen wollen. Der Ehemann habe zwischenzeitlich seine Arbeit als Essenslieferant wieder aufgenommen, um die BF auch weiterhin bestmöglich unterstützen zu können. Sie stünden regelmäßig in Kontakt und würden sich beinahe täglich sehen. In Griechenland würden die BF niemanden haben. Der minderjährige BF2 benötige neben seiner Mutter auch dringend den regelmäßigen Kontakt und die Unterstützung durch seinen Vater. Die BF wären bei einer Rückkehr nach Griechenland als vulnerable Personen mit internationalem Schutz von unzulänglichen Lebensumständen betroffen, welche gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC verstoßen würde. Hätte die Behörde das Ermittlungsverfahren sowie die Beweiswürdigung korrekt durchgeführt und eine richtige rechtliche Beurteilung getroffen, hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Mittelpunkt der sozialen und familiären Beziehungen der BF in Österreich liege und, dass zwischen ihnen und ihrem Ehemann bzw. Vater in Österreich ein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben bestehe. Das Aufrechterhalten des Kontaktes ausschließlich im Wege der Telekommunikation komme aufgrund des jungen Alters des BF 2 nicht in Betracht. Ebenso beschäftige sich das Bundesamt nicht mit den Besuchsmöglichkeiten. Eine entsprechende der Rechtsprechung zufolge geforderte Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK sei nicht vorgenommen worden. Ebenso sei keine Kindeswohlprüfung erfolgt.

4. Mit Beschluss vom 11.07.2025 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. 4. Mit Beschluss vom 11.07.2025 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.

5. Am 20.05.2026 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG durchgeführt, in dieser Verhandlung hatte die BF1 Gelegenheit, aktuelle Unterlagen vorzulegen sowie entscheidungswesentliche Angaben zu tätigen, insbesondere zur Frage, was gegen eine Überstellung nach Griechenland im gegenständlichen Fall spricht. Der Ehemann der BF1 wurde als Zeuge einvernommen.

Die BF1 gab insbesondere an, sie habe die Schule besucht und auch maturiert in der Türkei. In Griechenland sei der Zustand im Camp schlecht gewesen, sie hätten dieses Camp verlassen müssen, als der Asylstatus in Griechenland zuerkannt worden sei und keine Unterkunft gehabt. Die BF1 habe ihre in der Türkei aufhältigen Schwiegereltern angerufen, diese hätten Geld geschickt. Sie habe dann in einem Hotel übernachten können eine Weile bis sie ihren Reisepass erhalten habe. Danach sei sie direkt zu ihren Mann nach Österreich gereist. Sie habe in Griechenland niemanden gehabt, der sie unterstützen habe können. Nachgefragt gab die BF1 an, sie habe sich in Griechenland nicht an Hilfsorganisationen gewandt, es habe im Camp fast keine gegeben und die eine Hilfsorganisation, an die sich die BF1 erinnere, sei außerhalb des Camps gewesen. Dort hätte man Kleidung erhalten, die BF1 habe nur für ihren Sohn etwas gefunden, dies sei die einzige Unterstützung gewesen, die sie erhalten habe. Sie sei mit ihrem jetzigen Mann und Sohn des BF2 seit 2017 verlobt, die Ehe sei 2019 vollzogen worden in der Türkei. Sie habe mit ihrem Ehemann in der Türkei auch im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die BF würden aktuell nicht mit dem Ehemann bzw. Vater zusammenleben in Österreich, doch er besuche sie täglich, sie würden gemeinsam in den Park gehen und es gebe gemeinsame Unternehmungen. Die BF1 habe einen A1 Kurs beendet und ihre Lehrerin habe ihr erklärt, sie sei auf dem Niveau A2. Ihr Ehemann arbeite Vollzeit und sie beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF2 besuche in Österreich den Kindergarten.

Am Ende der Verhandlung wurde eine Stellungnahme durch die Rechtsvertreterin der BF abgegeben, darin wurde insbesondere ausgeführt, dass es sich bei den BF um eine vulnerable Personengruppe handle und sei in Verbindung mit den persönlichen Umständen der BF davon auszugehen, dass die BF in Griechenland der Gefahr ausgesetzt seien, dass es zu einer Verletzung ihrer in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte komme. Da der Ehemann der BF1 subsidiär schutzberechtigt sei in Österreich, wäre zur Wahrung der Familieneinheit zumindest ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu gewähren. Am Ende der Verhandlung wurde eine Stellungnahme durch die Rechtsvertreterin der BF abgegeben, darin wurde insbesondere ausgeführt, dass es sich bei den BF um eine vulnerable Personengruppe handle und sei in Verbindung mit den persönlichen Umständen der BF davon auszugehen, dass die BF in Griechenland der Gefahr ausgesetzt seien, dass es zu einer Verletzung ihrer in Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte komme. Da der Ehemann der BF1 subsidiär schutzberechtigt sei in Österreich, wäre zur Wahrung der Familieneinheit zumindest ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu gewähren.

6. Der BF1 wurde eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt, es wurde im Rahmen der Stellungnahmefrist keine weitere Stellungnahme dem BVwG übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Syriens, die Erstbeschwerdeführerin zu W240 2315605-1 ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers zu W240 2315603-1. Die beschwerdeführenden Parteien reisten gemeinsam unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 17.02.2025 Anträge auf internationalen Schutz.

Zur Person der Erstbeschwerdeführerin liegt eine Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 2 (illegale Einreise) vom 18.10.2024 und der Kategorie 1 vom 23.10.2024 zu Griechenland vor.

Der Ehemann der BF1 und Vater des BF2 XXXX ist in Österreich subsidiär Schutzberechtigter. Die BF1 war vier Jahre in der Türkei, vier Monate in Griechenland aufhältig gewesen, danach durch unbekannte Länder nach Österreich gelangt, wo sie seit 14.02.2025 mit dem BF2 lebt. Der Ehemann der BF1 und Vater des BF2 römisch 40 ist in Österreich subsidiär Schutzberechtigter. Die BF1 war vier Jahre in der Türkei, vier Monate in Griechenland aufhältig gewesen, danach durch unbekannte Länder nach Österreich gelangt, wo sie seit 14.02.2025 mit dem BF2 lebt.

Mit Schreiben vom 10.04.2025 lehnte Griechenland die Wiederaufnahme der Genannten ab, weil der Erstbeschwerdeführerin am 21.11.2024 internationaler Schutz in Griechenland gewährt worden sei.

Die beschwerdeführenden Parteien waren in Griechenland weder körperlichen Übergriffen noch einer sonstigen Bedrohungssituation oder einer Situation extremer materieller Not ausgesetzt. Konkrete Schritte, um in Griechenland Fuß zu fassen, hat die Erstbeschwerdeführerin im Vorfeld ihrer Weiterreise nicht gesetzt, sie erhielt durch ihre in der Türkei lebenden Schwiegereltern finanzielle Unterstützung, lebte mit dem erhaltenen Geld in einem Hotel in Griechenland mit dem BF2 und reiste daraufhin nach Erhalt der Reisepässe nach Österreich.

1.2. Die beschwerdeführenden Parteien laufen im Fall einer Überstellung nach Griechenland nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es liegen keine begründeten Hinweise darauf vor, dass die beschwerdeführenden Parteien nach einer Überstellung als Asylberechtigte in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würden und/oder ihnen der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt werden würde.

Die BF leiden an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beschwerden oder an sonstigen physischen oder psychischen Beschränkungen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat in der Türkei maturiert. Die Erstbeschwerdeführerin leidet so wie der minderjährige BF2 an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen und ist die BF1 zur Teilnahme am Erwerbsleben uneingeschränkt in der Lage. Sie ist in der Lage, das Auskommen für sich und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer, der bald sechs Jahre alt wird und damit auch schulpflichtig, in Griechenland selbst – allenfalls unter Inanspruchnahme von Unterstützung durch in Griechenland tätige Hilfsorganisationen und wie in der Vergangenheit durch Zuwendungen von Verwandten, auch durch ihren in Österreich berufstätigen Ehemann – zu organisieren.

Sie läuft im Falle einer Überstellung nach Griechenland in einer Gesamtbetrachtung nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Die BF1 ist mit ihrem Mann und Vater des BF2 seit 2017 verlobt, die Ehe war 2019 nach traditionellem Ritus vollzogen worden in der Türkei. Die BF1 hat mit ihrem Ehemann, der in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter lebt und den sie seit der Kindheit kennt, weil es auch ihr Cousin ist, in der Türkei auch im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die BF leben aktuell nicht mit dem Ehemann bzw. Vater zusammen in Österreich, doch er besucht die BF täglich, sie gehen gemeinsam in den Park es finden regelmäßig gemeinsame Unternehmungen statt, ein gemeinsamer Haushalt mit dem Ehemann bzw. Vater wird von allen Seiten angestrebt. Die BF1 hat einen A1 Kurs beendet und ihre Lehrerin hat ihr erklärt, sie sei auf dem Niveau A2. Ihr Ehemann arbeitet Vollzeit als Essenslieferant und sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF2 besucht in Österreich den Kindergarten.

1.3. Zur Situation in Griechenland wird im Einzelnen Folgendes festgestellt:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 12, Stand 30.07.2025:

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2025-07-30 09:09

In Griechenland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).

[…]

Temporäre Aussetzung des Asylverfahrens (Stand 23.7.2025)

Aufgrund des Anstiegs der Zahl der Migranten, die aus Libyen über das Mittelmeer nach Griechenland kommen, hat das griechische Parlament den von der Regierung vorgelegten Änderungsantrag zum Umgang mit den Migrationsströmen angenommen, welcher die Möglichkeit zur Asylantragstellung von auf dem Seeweg illegal aus Nordafrika kommenden Migranten, für drei Monate aussetzt (DW 11.7.2025; vgl. HRW 16.7.2025; HB 14.7.2025; Spiegel 11.7.2025; VB Athen 11.7.2025; VB Athen 18.7.2025).Aufgrund des Anstiegs der Zahl der Migranten, die aus Libyen über das Mittelmeer nach Griechenland kommen, hat das griechische Parlament den von der Regierung vorgelegten Änderungsantrag zum Umgang mit den Migrationsströmen angenommen, welcher die Möglichkeit zur Asylantragstellung von auf dem Seeweg illegal aus Nordafrika kommenden Migranten, für drei Monate aussetzt (DW 11.7.2025; vergleiche HRW 16.7.2025; HB 14.7.2025; Spiegel 11.7.2025; VB Athen 11.7.2025; VB Athen 18.7.2025).

Die Verordnung gilt vom 14. Juli 2025 bis zum 14. Oktober 2025. Die Geltungsdauer kann durch ein Gesetz des Ministerrats verkürzt werden, aber unter Umständen auch verlängert werden (MMA 21.7.2025).

Die Gesetzesänderung erstreckt sich auf alle mit Schiffen aus Nordafrika Ankommenden, unabhängig von der geografischen Region (MMA 21.7.2025).

Personen, die illegal nach Griechenland ankommen, nachdem das neue Gesetz in Kraft getreten ist, dürfen keinen Asylantrag stellen, werden von der Hafenpolizei und der griechischen Polizei verhaftet und bis zur Rückführung in speziellen Haftanstalten festgehalten. Während der Inhaftierung erfolgt die Überprüfung der persönlichen Daten und die Identifizierung (z. B. Abnahme der Fingerabdrücke, ärztliche Untersuchung) (MMA 21.7.2025).

Berichten zufolge wird auf Kreta eine dauerhaft geschlossene Haftanstalt eingerichtet, die in Kastelli oder Rethymno in Betrieb genommen werden soll. Gleichzeitig wird das Szenario für eine zweite geschlossene Struktur auf der Insel diskutiert. Derzeit gibt es keine konkreten Angaben zu Standorten, Kapazität oder Datum der Inbetriebnahme der Anlage (oder der Anlagen) auf Kreta. Diese werden im Laufe der Zeit durch gemeinsame Beschlüsse der Regierung und der lokalen Gesellschaft festgelegt (MMA 21.7.2025; vgl. VB Athen 11.7.2025).Berichten zufolge wird auf Kreta eine dauerhaft geschlossene Haftanstalt eingerichtet, die in Kastelli oder Rethymno in Betrieb genommen werden soll. Gleichzeitig wird das Szenario für eine zweite geschlossene Struktur auf der Insel diskutiert. Derzeit gibt es keine konkreten Angaben zu Standorten, Kapazität oder Datum der Inbetriebnahme der Anlage (oder der Anlagen) auf Kreta. Diese werden im Laufe der Zeit durch gemeinsame Beschlüsse der Regierung und der lokalen Gesellschaft festgelegt (MMA 21.7.2025; vergleiche VB Athen 11.7.2025).

Bis dahin werden die Migranten zum Hafen Lavrio oder nach Piräus am Festland überstellt. Anschließend werden sie der Polizei übergeben und zur Inhaftierung zur Haftanstalt Amygdaleza in Attika (nördl. von Athen) oder in die entsprechenden Gebäude der Ausländerdirektion von Attika (Athen) gebracht. Bei diesen Strukturen handelt es sich um sog. „Pre-Detention-Centers“ für Migranten (VB Athen 22.7.2025).

Die Gesetzesänderung setzt Asylanträge ausschließlich für Neuankömmlinge mit Schiffen aus Nordafrika aus. Personen, die aufgrund der Dublin-III-Verordnung zurückgeführt werden (z. B. aus einem anderen EU-Land) und in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt haben, sind nicht von der Aussetzung betroffen. Sie können wie gewohnt einen Asylantrag stellen, da sie in das griechische System über Dublin eintreten (MMA 21.7.2025).

Diese Regelung wird als im Widerspruch zu internationalen und europäischen Rechtsgrundlagen (Europäische Menschenrechtskonvention, EU-Grundrechtecharta) sowie der griechischen Rechtsordnung stehend kritisiert, welche alle das Recht auf ein faires Asylverfahren vorsehen (DW 11.7.2025; vgl. HRW 16.7.2025; AI 12.7.2025; Spiegel 11.7.2025).Diese Regelung wird als im Widerspruch zu internationalen und europäischen Rechtsgrundlagen (Europäische Menschenrechtskonvention, EU-Grundrechtecharta) sowie der griechischen Rechtsordnung stehend kritisiert, welche alle das Recht auf ein faires Asylverfahren vorsehen (DW 11.7.2025; vergleiche HRW 16.7.2025; AI 12.7.2025; Spiegel 11.7.2025).

Eine vollständige Aussetzung der Asylprüfung gab es in Griechenland bislang nur während der Corona-Pandemie und in Ausnahmefällen am Fluss Evros, der im Nordosten Griechenlands die Grenze zur Türkei bildet (DW 11.7.2025).

Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung

Letzte Änderung 2025-05-21 07:53

Am 19.12.2023 verabschiedete das griechische Parlament Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten (ÖB Athen 28.12.2023a; vgl. IOM 20.12.2023; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024). Am 19.12.2023 verabschiedete das griechische Parlament Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten (ÖB Athen 28.12.2023a; vergleiche IOM 20.12.2023; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024).

Das neue Gesetz sieht die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, die sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum 31. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Zugleich sollen laut dem Gesetz illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, strikt dem Rückführungsverfahren unterliegen. Bei Wegfall des Kriteriums der Beschäftigung „über einen längeren Zeitraum“ kann der Aufenthaltstitel jederzeit wieder entzogen werden. Das neue Gesetz gilt explizit nur für Personen, die vor dem Stichtag 30. November 2023 nach Griechenland gekommen sind. Später Angekommene sind somit ausgeschlossen (ÖB Athen 28.12.2023a; vgl. IOM 16.2.2024; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024).Das neue Gesetz sieht die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, die sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum 31. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Zugleich sollen laut dem Gesetz illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, strikt dem Rückführungsverfahren unterliegen. Bei Wegfall des Kriteriums der Beschäftigung „über einen längeren Zeitraum“ kann der Aufenthaltstitel jederzeit wieder entzogen werden. Das neue Gesetz gilt explizit nur für Personen, die vor dem Stichtag 30. November 2023 nach Griechenland gekommen sind. Später Angekommene sind somit ausgeschlossen (ÖB Athen 28.12.2023a; vergleiche IOM 16.2.2024; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024).

[…]

Rückkehrer mit Schutztitel: Aufenthaltserlaubnis

Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen, verlieren in der Regel nicht ihren Status. Bei Rückkehr nach Griechenland müssen sie ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen, wenn diese abgelaufen ist, oder eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatten. Dazu müssen sich Rückkehrer zuerst an die zuständige griechische Asylbehörde wenden. Diese entscheidet darüber, ob die Aufenthaltsgenehmigung erteilt bzw. erneuert werden kann. Mit der Bestätigung der Asylbehörde kann anschließend die Aufenthaltserlaubnis bei der griechischen Polizei beantragt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Polizei nur die Bestätigung einer Dienststelle der Asylbehörde aus der gleichen Region akzeptiert. Diese darf maximal sechs Monate vorher ausgestellt worden sein. Es kommt zu Wartezeiten bis zu einem Jahr, bis die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt wird (Raphaelswerk 12.2022; vgl. MMA 5.12.2024).Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen, verlieren in der Regel nicht ihren Status. Bei Rückkehr nach Griechenland müssen sie ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen, wenn diese abgelaufen ist, oder eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatten. Dazu müssen sich Rückkehrer zuerst an die zuständige griechische Asylbehörde wenden. Diese entscheidet darüber, ob die Aufenthaltsgenehmigung erteilt bzw. erneuert werden kann. Mit der Bestätigung der Asylbehörde kann anschließend die Aufenthaltserlaubnis bei der griechischen Polizei beantragt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Polizei nur die Bestätigung einer Dienststelle der Asylbehörde aus der gleichen Region akzeptiert. Diese darf maximal sechs Monate vorher ausgestellt worden sein. Es kommt zu Wartezeiten bis zu einem Jahr, bis die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt wird (Raphaelswerk 12.2022; vergleiche MMA 5.12.2024).

Die Aufenthaltserlaubnis wird benötigt, um eine Sozialversicherungsnummer zu beantragen. Ohne diese hat man keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung, zu Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt (Raphaelswerk 12.2022).

Rückkehrende sollten sich zur Unterstützung an eine der zahlreichen Beratungsstellen wenden. Informationen der Asylbehörde zur Beantragung bzw. Erneuerung (auch per E-Mail möglich) einer Aufenthaltserlaubnis in verschiedenen Sprachen findet sich unter dem folgenden Link: https://migration.gov.gr/en/gas/aitoyntes-kai-dikaioychoi/adeies-diamonis (Raphaelswerk 12.2022).

International Schutzberechtigte sind hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum anderen Drittstaatsangehörigen gleichgestellt. Über das HELIOS-Programm können international Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Mietzuschüsse erhalten. Aus anderen EU-Ländern abgeschobene anerkannte Schutzberechtigte erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht und erhalten keine Unterkunft und keine finanzielle Unterstützung. Ihnen droht in der Regel die Obdachlosigkeit (Raphaelswerk 12.2022). Für etwaige Rückkehrer aus dem Ausland ist die Teilnahme offiziell zwar nicht möglich, praktisch allerdings werden Aus- bzw. Wiedereinreise nicht überprüft. Erfolgen Rückkehr und Antrag innerhalb eines Jahres nach Erlangen des positiven Asylbescheides, ist eine Teilnahme an HELIOS nach wie vor möglich (VB Athen 16.11.2023). Für weitere Informationen zum Thema Unterbringung von Schutzberechtigten siehe Schutzberechtigte.

Schutzberechtigte

Letzte Änderung 2025-07-30 09:10

Im Jahr 2023 wurde in erster Instanz 24.345 Personen internationaler Schutz und 591 Personen subsidiärer Schutz gewährt (GCR 6.2024).

Die Bereitstellung von Informationen über alltagsrelevante Themen nach Schutzgewährung variiert je nach Unterbringungseinrichtung. IOM, UNHCR und weitere NGOs sind vor allem in den großen Unterbringungszentren präsent und bieten ein vielfältiges Beratungsangebot an (siehe Kapitel 8.). Darüber hinaus können sich Schutzberechtigte bei Fragen an die kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM) wenden oder die Informationsbroschüre des Ministeriums für Migration und Asyl in verschiedenen Sprachen konsultieren (MBZ 3.9.2024).

1. Dokumente im Allgemeinen

Schutzberechtigte in Griechenland benötigen für ihr Alltagsleben und zum Arbeiten eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steuernummer (AFM), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA), und ein Bankkonto. Bei Bedarf erhalten sie über die Antragstellungsprozesse Informationen von NGOs. Sie können dabei aber auch von Rechtsberatern oder Sozialarbeitern unterstützt werden. Es ist praktisch nicht möglich, die bereits angeführten Dokumente (z. B. im Falle einer Dublin-Überstellung) vom Ausland aus zu beantragen, sodass die Unterlagen bei der Ankunft in Griechenland zur Verfügung stehen (MBZ 3.9.2024).

Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).

2. Aufenthaltserlaubnis (ADET) / auch Residence Permit Card (RPC)

Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).

Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).

?        ADET - Bescheid

Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid benötigt, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU), durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird (SFH 3.8.2022). Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. Um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen, müssen Schutzberechtigte einen Termin bei der Polizeidirektion/Passamt vereinbaren (Pro Asyl/RSA 4.2021).

Die RAO oder die AAU, die den ADET-Bescheid ausstellt, muss die gleiche territoriale Zuständigkeit haben, wie die Polizeidirektion/Passamt, die dann die ADET ausstellt. Ansonsten wird der Antrag von der Polizei nicht angenommen. So ist beispielsweise die Fremdenbehörde von Attika (TAA) für Anträge, die von der RAO und der AAU von Attika bearbeitet werden, territorial zuständig. Bei der regionalen RAO oder AAU kann in Erfahrung gebracht werden, welche Polizeidirektion/Passamt für den jeweiligen Schutzberechtigten zuständig ist (GCR 6.2024).

Die Adressen bzw. Kontaktdaten der RAO und AAU sind hier zu finden.

?        ADET - Erstantrag

Erst nach Erhalt des ADET-Bescheids ist es möglich, bei der zuständigen regionalen Polizeidirektion/Passamt einen Termin zu vereinbaren, um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Zusätzlich zu dem ADET-Bescheid müssen diverse Dokumente wie zum Beispiel die Aufenthaltsgestattung, Passfotos usw. vorgelegt werden. Da bei diesem Termin auch Fingerabdrücke genommen werden, ist ein persönliches Erscheinen erforderlich (MMA o.D.d).

Die Adressen bzw. Kontaktdaten der regionalen Passämter sind hier zu finden.

Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.d).Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA o.D.d).

Verzögert sich die Erstausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, können Antragsteller ihre temporäre Aufenthaltsgenehmigung während des Verfahrens (DADP) verlängern, um ihr Aufenthaltsrecht nachzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Verlängerungsanträge (MBZ 3.9.2024).

?        ADET - Verlängerung

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff "Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis" gesendet werden (SFH 3.8.2022; vgl. MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vgl. MBZ 3.9.2024). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff "Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis" gesendet werden (SFH 3.8.2022; vergleiche MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vergleiche MBZ 3.9.2024).

Falls die Aufenthaltserlaubnis abläuft, bevor das Verlängerungsverfahren abgeschlossen ist, übermittelt der Asylservice eine Statusbestätigung an die vom Schutzberechtigten registrierte E-Mail Adresse. Bei Verlust der Aufenthaltserlaubnis in Papierform wird eine entsprechende Bestätigung von der Polizei auf Anfrage ausgestellt (MMA o.D.d).

Berichten zufolge benötigen viele Schutzberechtigte beim Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis juristische Unterstützung; diese wird in der Regel unter anderem von NGOs (z. B. Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos, Greek Council for Refugees, METAdrasi, Equal Rights Beyond Borders, Rotes Kreuz - MFC Athen usw. - für Kontaktdaten siehe Kapitel 8) angeboten. Der Antrag auf Verlängerung kann von einem Rechtsanwalt oder Sozialarbeiter gestellt werden, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Dazu benötigen Schutzberechtigte ein Identitäts- oder Aufenthaltsdokument (MBZ 3.9.2024).

Berichten zufolge ist in einer Reihe von Verlängerungsanträgen lange Wartezeiten zu beobachten (GCR 6.2024). Die Zahl der bei der AAU anhängigen ADET-Verlängerungsanträge für Personen mit internationalem Schutzstatus ist von 2.588 (Stand: 31.12.2022) auf 4.029 (Stand: 16.2.2024) gestiegen. Dies bedeutet einen Anstieg von 56 % gegenüber dem Rückstand im vergangenen Jahr (Pro Asyl/RSA 3.2024). Laut einer von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage bei 424 Personen mit internationalem Schutzstatus gaben 60 % der Befragten an, dass sie über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen (GCR 6.2024).

?        ADET - Aktuelle Situation

Berichten zufolge sind in Griechenland Personen mit internationalem Schutzstatus mit einer Reihe von administrativen Hürden, Informationsmangel und langen Bearbeitungszeiten in den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Erteilung und/oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Schutzberechtigte lange Zeiträume ohne gültige Aufenthaltserlaubnis überbrücken müssen. Daraus resultieren Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt oder sogar zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters (Pro Asyl/RSA 3.2024).

Als Reaktion auf die genannten Probleme beim Zugang zur Aufenthaltserlaubnis wurde beispielsweise im April 2023 das griechische Einwanderungsgesetzbuch überarbeitet. Da die neuen Bestimmungen erst seit dem 31. März 2024 in Kraft sind, existiert noch kein Monitoring, zu den Auswirkungen in der Praxis (GCR 6.2024). Darüber hinaus wurde im September 2024 ein neues hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki offiziell in Betrieb genommen. Die neue Einrichtung ist Teil der umfassenden Strategie zur Modernisierung und Vereinfachung der Abläufe zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige. Das Ziel der Errichtung solcher Zentren ist es unter anderem die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beschleunigen, die Arbeitsweise der Einwanderungsbehörden zu verbessern und die Einwanderungsbehörden von der großen Zahl anhängiger Anträge zu entlasten (MMA 9.9.2024).

Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vgl. Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vergleiche Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).

3. Reisedokumente

Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vgl. MMA o.D.e).Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vergleiche MMA o.D.e).

Reisedokumente sind eine Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da die meisten Banken die Aufenthaltserlaubnis (ADET) bei Schutzberechtigten nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptieren. Darüber hinaus ist es auch essenziell für die Nutzung der Online-Dienste des griechischen Finanzamtes (AADE), für den Erhalt einer Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie für den Zugang zur Beschäftigung (Pro Asyl/RSA 4.2021).

Im Jahr 2023 wurden insgesamt 20.332 Reisedokumente ausgestellt und verlängert (GCR 6.2024).

?        Reisedokument - Erstantrag

Wenn Schutzberechtigte in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Aufenthaltserlaubnis (ADET) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt. Wenn Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für die Beantragung eines Reisedokumentes eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich (VB Athen 7.4.2022).

Der Reisepass kann bei einem Passamt der griechischen Polizei abhängig vom Wohnsitz persönlich beantragt werden. Insbesondere die Aufenthaltsgenehmigung oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend", aber auch eine eidesstattliche Erklärung sind zur Antragsstellung notwendig (MMA o.D.e). In der eidesstattlichen Erklärung wird erklärt, dass man kein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Darüber hinaus ist eine Gebühr von ca. 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige zu entrichten (GCR 6.2024).

Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Es kann entweder im regionalen Asylbüro Thessaloniki oder Attika persönlich abgeholt werden. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend" vorgelegt werden (MMA o.D.e).

Zu den Wartezeiten beim Erstantrag von Reisedokumenten konnten keine genauen Informationen gefunden werden. Laut der NGO Greek Council for Refugees (GCR) beträgt die Wartezeit nicht mehr so lang wie in der Vergangenheit (GCR 6.2024).

?        Reisedokument - Folgeantrag

[…]

4. Steueridentifikationsnummer (AFM)

Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024).Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024).

Asylwerber erhalten nach Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (Pro Asyl/RSA 31.3.2022).

Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023). Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023).

Nach Erhalt der Steuernummer bekommt man die Zugangsdaten zum TAXISnet und kann dort selbstständig ein Konto erstellen. Somit hat man online Zugang zu Steuer- und anderen öffentlichen Verwaltungsdiensten (MMA/UNHCR 12.2023).

Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann reaktiviert werden. Die Verzögerungen beim Erneuerungsprozess der ADET setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).

5. Sozialversicherung (AMKA)

Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ???? sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.b).Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ???? sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.b).

Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. UNHCR o.D.b; Pro Asyl/RSA 4.2021).Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche UNHCR o.D.b; Pro Asyl/RSA 4.2021).

Seit April 2024 gelten neue Regelungen bzgl. der AMKA. Gemäß dem neuen Rechtsrahmen wird die AMKA nach ihrer Ausstellung als aktiv, inaktiv oder ruhend gekennzeichnet, abhängig vom tatsächlichen rechtlichen Status ihres Inhabers (IOM 16.2.2024):

?        Die AMKA wird grundsätzlich inaktiv für Leistungsempfänger ausgestellt, die sich rechtmäßig im Land aufhalten und unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft Zugang zum Arbeitsmarkt haben.

?        Die AMKA wird erst dann aktiviert, wenn der Inhaber die erforderlichen zusätzlichen Dokumente vorlegt, die seinen tatsächlichen Wohnsitz in Griechenland belegen.

?        Die AMKA wird deaktiviert, wenn die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt, für den Zugang zum Arbeitsmarkt oder tatsächlichen Aufenthalt im Land nicht mehr erfüllt sind. Nach der Deaktivierung kann die AMKA reaktiviert werden, wenn die erforderlichen Dokumente vorgelegt werden. Im Falle einer Deaktivierung besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden Reaktivierung für einen Monat.

?        Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).? Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vergleiche Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).

Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vergleiche Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).

Die AMKA wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann sie reaktiviert werden. Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus. Dies setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) und Leistungen (z. B. Gesundheitsversorgung) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).

6. Sozialleistungen

Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vgl. SEM 31.10.2022). Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vergleiche SEM 31.10.2022).

?        Garantiertes Mindesteinkommen (EEE)

Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vergleiche GCR 6.2024).

Die Leistung des EEE steht auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das EEE zugelassen (SEM 24.10.2022).

Neben den staatlichen Angeboten für Bezieher des garantierten Mindesteinkommens (EEE) über den Europäischen Hilfefonds für bedürftige Personen (TEBA) existieren Angebote verschiedener Organisation für Grundversorgung (SEM 24.10.2022). Ausführliche Informationen zum Thema finden sich im Absatz 8. Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose und im Kapitel 8. NGOs (inkl. Kontaktdaten) und deren Angebote (inkl. Kontaktdaten).

?        Weitere Sozialleistungen

Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vgl. EC 7.2024; SEM 24.10.2022).Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vergleiche EC 7.2024; SEM 24.10.2022).

?        Wohngeld: Der Mietzuschuss ist auf 70 EUR monatlich für einen Alleinstehendenhaushalt festgelegt, wobei dieser Betrag für jedes weitere Haushaltsmitglied (Erwachsener oder Kind) um 35 EUR monatlich erhöht wird. Der Gesamtbetrag des Mietzuschusses darf 210 EUR monatlich nicht übersteigen, ungeachtet der Zusammensetzung des Haushalts.

?        Soziale Solidaritätsbeihilfe für unversicherte ältere Personen: Die Beihilfe beläuft sich auf 360 EUR und wird von der OPEKA monatlich gewährt.

?        Kindergeld: Familien mit einem Einkommen bis zu 6.000 EUR erhalten die vollständige Beihilfe, ab 70 Euro pro Monat.

?        Leistung für Familien, die in bergigen und benachteiligten Gegenden leben: Familien erhalten zwischen 300 und 600 Euro pro Jahr abhängig vom jährlichen Familieneinkommen.

?        Geburtszulage: Einmalzahlung von 2.000 Euro.

?        Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022; GCR 6.2024).? Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vergleiche SEM 24.10.2022; GCR 6.2024).

7. Wohnen

Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vergleiche GCR 6.2024).

Schutzberechtigte, die binnen dieser 30 Tage einen Mietvertrag abschließen, können bei HELIOS + einen Antrag auf Mietzuschuss stellen. Betroffene, denen dies nicht gelingt, werden oft über ihr Netzwerk findig - hierbei handelt es sich meistens um eine informelle Unterkunft (siehe Absatz Informelle Unterkünfte) - oder sie werden obdachlos (siehe Absatz Obdachlosenunterkünfte) (MBZ 3.9.2024).

Administrative und bürokratische Hindernisse, Mangel an staatlichen Maßnahmen, die ineffiziente Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise in Verbindung mit starken Einschränkungen der (sozialen) Wohnungspolitik führen dazu, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ihre Rechte eingeschränkt ausüben können (GCR 6.2024). Die Betroffenen sind oft der Obdachlosigkeit ausgesetzt oder leben in prekären Verhältnissen in verlassenen Häusern, ohne Elektrizität und fließendes Wasser. Es gibt jedoch ein paar staatliche Einrichtungen und NGOs, die neben der Hilfe bei der Suche nach geeigneter Unterkunft unter anderem Notschlafstellen, Tageszentren und Suppenküchen betreiben. Eine Liste der NGOs, Einrichtungen, Vereine und Communitys inkl. Kontaktdaten findet sich im Kapitel Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten (Raphaelswerk 12.2022).

?        Notwendige Dokumente für die Anmietung einer Wohnung

Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM) und den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (SEM 24.10.2022). Die Steuernummer ist wiederum Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (SFH 3.8.2022).

?        Wohnbeihilfe

Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022).Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vergleiche SEM 24.10.2022).

?        Exkurs: Allgemeine Informationen über den Immobilienmarkt in Griechenland

Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes "Goldenes Visum" zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vgl. HB 5.3.2024).Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes "Goldenes Visum" zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vergleiche HB 5.3.2024).

Da in Griechenland kein staatliches System des sozialen Wohnungsbaus existiert, sind von den derzeitigen Herausforderungen alle rechtmäßig in Griechenland lebenden Personen betroffen. Deshalb greifen auch viele Griechen im Falle von Wohnungsnot auf ihre familiären oder sozialen Netzwerke zurück (MBZ 3.9.2024).

Die Wohnungssuche kann online (z. B. www.housinganywhere.com, www.xe.gr, www.spitogatos.gr, www.tospitimou.gr, www.spiti24.gr, www.spiti360.gr, www.plot.gr, www.erasmusplay.com), in lokalen oder überregionalen Zeitungen, in den sozialen Netzwerken oder über die ethnischen Communities erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer zwischen 120 und 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft. [Bei der Suche wurde der Fokus auf Wohnungen/Zimmer für bis zu 200 Euro pro Monat gelegt - entsprechend der monatlichen Höhe des garantierten Mindesteinkommens (EEE); Anm. der Staatendokumentation].Die Wohnungssuche kann online (z. B. www.housinganywhere.com, www.xe.gr, www.spitogatos.gr, www.tospitimou.gr, www.spiti24.gr, www.spiti360.gr, www.plot.gr, www.erasmusplay.com), in lokalen oder überregionalen Zeitungen, in den sozialen Netzwerken oder über die ethnischen Communities erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer zwischen 120 und 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft. [Bei der Suche wurde der Fokus auf Wohnungen/Zimmer für bis zu 200 Euro pro Monat gelegt - entsprechend der monatlichen Höhe des garantierten Mindesteinkommens (EEE); Anmerkung der Staatendokumentation].

HELIOS

Das HELIOS-Programm war das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprojekt für international Schutzberechtigte, das unter der Leitung von IOM, finanziert vom Ministerium für Migration und Asyl, Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten bot (IOM 30.9.2024).

Die Laufzeit des HELIOS-Projekts endete am 30. September 2024. Neue Mietverträge wurden bis zum 31. August 2024 angenommen. Projektleistungen wie Integrationsmonitoring, Berufsberatung, Integrationskurse, Unterstützung bei der Wohnungssuche und Workshops zur Wohnungssuche wurden ab dem 1. September 2024 eingestellt (IOM 30.9.2024). Das Nachfolgeprojekt HELIOS + soll am 1. Dezember 2024 starten (IOM 26.9.2024).

In der Übergangsphase werden im Rahmen des HELIOS-Bridge vom 1. September 2024 bis zum 30. November 2024 nur noch Wohnungsbesichtigungen durchgeführt, Dolmetscherdienste angeboten und Mietzuschüsse für Begünstigte gewährt, die bereits einen Mietzuschuss bezogen haben (IOM 26.9.2024). Bei Informationsbedarf stehen aktuell die IOM-Helpline und die ILC-Büros zur Verfügung (IOM o.D.).

Bis zum Beginn des Projekts HELIOS +, wird Unterstützung (z. B. bei der Arbeitssuche, Hilfe bei Behörden, Sprachkurse etc.) von UNHCR, METADRASI und anderen NGOs, im Rahmen des ADAMA-Projekts sowie des PIXIDA-Programms angeboten. Somit bleibt das Ausmaß des Ausfalls der Unterstützungsleistungen durch das Ende von HELIOS, für die Dauer der Übergangszeit bis zur Umstellung des IOM-Projekts in einem überschaubaren Rahmen (VB Athen 13.11.2024).

HELIOS +

Das Projekt HELIOS +, das im Jänner 2025 gestartet wurde, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025). Das Projekt HELIOS +, das im Jänner 2025 gestartet wurde, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich (IOM 26.9.2024; vergleiche EC 7.4.2025).

Bei der Anmeldung für das Programm müssen Personen mit internationalem Schutzstatus einen Nachweis über ihren Aufenthaltsstatus (Asylbescheid oder ein anderes Dokument mit dem Datum des Asylbescheids) und ihre Ausweispapiere (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis) sowie den Erwerbslosenausweis für die erwachsenen Familienmitglieder (z. B. eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung des Erwerbslosenstatus der erwachsenen Familienmitglieder, Arbeitslosenausweis usw.) präsentieren. Personen mit temporärem Schutz müssen ihre befristete Aufenthaltserlaubnis und eine Bestätigung der Erwerbslosigkeit vorlegen (IOM 26.9.2024).

Das Projekt HELIOS + sieht die folgenden Leistungen vor:

?        Unterstützung bei der Unterbringung

?        Mietzuschüsse für 12 Monate

?        Integrationsmaßnahmen (Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Empfehlung von Schulen, Anmeldung in Schulen, Unterstützung bei Behördengängen, European-Way-of-Life-Workshops)

?        Unterstützung bei der Arbeitssuche (Berufsberatung, Jobmessen, Networking mit Arbeitgebern, Support beim Einstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit)

?        Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung (vorgesehen sind 120 Stunden Theorie und 120 Stunden Praxis)

?        Vermittlung von Praktikumsplätzen

?        obligatorische Griechischkurse

?        Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z. B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025).? Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z. B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024; vergleiche EC 7.4.2025).

HELIOS + gewährt den Teilnehmern für 12 Monate Mietzuschüsse. Begünstigte, die zum Zeitpunkt des Übergangs im Rahmen von HELIOS-Bridge noch nicht den vollen Anspruch erhalten haben, können sich für HELIOS + anmelden und das volle Paket an Mietzuschüssen erhalten (z. B. wenn jemand fünf Monate lang Zuschüsse im Rahmen des HELIOS-Bridge erhalten hat, erhält er/sie diese weitere 12 Monate im Rahmen von HELIOS+, wie alle Leistungsempfänger von HELIOS +) (IOM 26.9.2024).

Ein Unterschied zwischen den beiden Projekten besteht darin, dass die Auszahlung der monatlichen Mietzuschüsse nicht nur an die Teilnahme an den Sprachkursen gebunden ist, wie bei HELIOS-Bridge. Im HELIOS + sind die Begünstigten in jedem Monat verpflichtet, an einer Integrationsberatung, einer Beratung zur Beschäftigungsfähigkeit und in den ersten sechs Monaten an einer Sitzung zum Thema „European Way of Life“ teilzunehmen (IOM 26.9.2024).

Darüber hinaus sind Beratungen zum Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Weitervermittlung an Schulen, Schulanmeldungen und Hilfe bei Behördengängen vorgesehen. Im Rahmen des Projekts HELIOS + ist die psychosoziale Betreuung ebenfalls vorgesehen (IOM 26.9.2024).

Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anm. der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z. B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anmerkung der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z. B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vergleiche VB Athen 13.11.2024).

Der Verlauf und die tatsächliche Teilnahme werden in jedem Monat überprüft, um die Zahlungen zu gewährleisten. Auf die Frage des Endergebnisses aller Unterstützungsmaßnahmen auf lange Sicht gesehen konnte in Erfahrung gebracht werden, dass bisher etwa 60 % der Teilnehmer der Integrationsprogramme nach der Unterstützungsphase auf eigenen Beinen stehen, ihrer Arbeit nachgehen sowie ihren Lebensunterhalt, den griechischen Staatsbürgern gleichgestellt, bestreiten können (VB Athen 13.11.2024).

Griechenland und Deutschland haben im Jänner 2025 ein gemeinsames Projekt initiiert, um Personen, die internationalen Schutz genießen, unmittelbar nach ihrer Überstellung von Deutschland nach Griechenland zu unterstützen. Das Programm bietet Unterkunft, Verpflegung und Sozialberatung sowie Unterstützung bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente, um eine nahtlose Integration in Helios + zu gewährleisten. Die Initiative wird durch EU-Mittel unterstützt und von IOM umgesetzt (EC 7.4.2025).

Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“

Personen mit internationalem Schutzstatus können am Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ teilnehmen. Dies sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor (MMA/UNHCR 12.2023). Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben. Außerdem Frauen, die in Wohnheimen für weibliche Gewalt-Opfer untergebracht sind, Personen, die in Wohnheimen vermittelt durch Sozialämter leben, sowie Personen, die in von sozialen Rehabilitationszentren zertifizierten Behandlungsprogrammen für abhängige Personen leben. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche nach einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen (SEM 24.10.2022). Das örtliche Integrationszentrum für Migranten (KEM) oder das Gemeindezentrum können darüber informieren, ob das Programm am jeweiligen Ort angeboten wird (MMA/UNHCR 12.2023).

Informelle Unterkünfte

Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vgl. Solomon 21.11.2023).Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vergleiche Solomon 21.11.2023).

Obdachlosenunterkünfte

Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstütze Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen. Einen wichtigen Beitrag zur Vermittlung der Unterkünfte leisten Tageszentren, Straßensozialarbeiter und die Integrationszentren für Migranten (KEM) (SEM 24.10.2022).

Konkret bieten die folgenden NGOs Notunterkünfte an:

?        Karea Social Shelter by EKKA

?        Kyada - Zentrum für Obdachlose

?        Kyada - Übernachtung im Schlafsaal

?        Kyada - Wohnheim

?        MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose

?        UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia

?        UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus (UNHCR o.D.c).

Eine ausführliche Beschreibung der Einrichtungen inkl. Adresse und Kontaktdaten findet sich im Kapitel 8.

8. Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose

?        Tageszentren, Verteilung von Lebensmitteln (inkl. Warme Mahlzeiten) und Gütern des täglichen Bedarfs

In Griechenland existieren Tageszentren für Obdachlose (z. B. Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen und in Piraeus, Tageszentrum von UNESCO in Piraeus und Nikaia, Wave Thessaloniki usw.) und zahlreiche Organisationen (z. B. Mano Aperta Solidaritätsküche, Genesis Hellas, Jesuit Food Basket, Caritas, Goodwill Caravan usw.) die Obdachlose und Bedürftige mit unterschiedlichen Leistungen (z. B. warme Mahlzeiten, Verteilung von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs usw.) unterstützen (UNHCR o.D.c). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]

?        NGOs und kirchliche Organisationen

Zahlreiche internationale (z. B. Rotes Kreuz, Caritas, UNHCR, UNICEF usw.) und nationale NGOs (z. B. Greek Council for Refugees, Greek Forum of Migrants, METAdrasi, Praksis usw.) aber auch kirchliche Organisationen (z. B. Apostoli, Ecumenical Refugee Program, Churches Commission for Migrants in Europe usw.) sind im Bereich Migration und Asyl tätig. [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]

?        Streetworker

Auch Streetworker verschiedener Institutionen (z. B. KYADA, Lighthouse Relief, Praksis, Street Lawyering durch HumanRights 360 und Steps usw.) sind von hoher Bedeutung beim Kontakt zu Obdachlosen und zu Bedürftigen, aber auch bei deren Betreuung (SEM 24.10.2022). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]

?        Communities

Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]

9. Zugang zum Arbeitsmarkt

Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.b; vgl. GCR 6.2024).Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.b; vergleiche GCR 6.2024).

Personen mit internationalem Schutzstatus erhalten bis zur Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels eine Bescheinigung über die Antragstellung, die sechs Monate lang gültig ist. In der Praxis ermöglicht ihnen diese Bescheinigung keinen Zugang zum Arbeitsmarkt, und viele von ihnen verlieren ihren Arbeitsplatz, sobald ihre Aufenthaltsgenehmigung abläuft. Außerdem werden kürzlich anerkannte Personen mit internationalem Schutzstatus vom elektronischen System ERGANI (??????) bis zur Ausstellung ihrer ersten Aufenthaltsgenehmigung als Asylwerber betrachtet, da sie noch im Besitz ihrer Asylbewerberkarte sind. Dies hindert Schutzberechtigte am uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, bis sie ihren Aufenthaltstitel erhalten haben (GCR 6.2024).

Die Arbeitssuche kann auch über das griechische Arbeitsmarktservice (https://www.dypa.gov.gr/) oder auf diversen online Jobportalen (www.kariera.gr, www.xe.gr, www.skywalker.gr, www.jobs-finder.gr, Generation 2: https://g2red.org/category/job-adverts-thursday/) erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023).

Zur Unterstützung der Arbeit des Integrationszentrums Adama (https://adamajobcenter.crs.org/, adamacenter@caritas.gr, Telefonnummer für Jobsuchende: +30 6945267788), das von Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und UNHCR Griechenland betrieben wird und Flüchtlingen in Athen Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialdienste anbietet, wurde eine neue Online-Jobbörse eingerichtet. Die Online-Plattform „Adama Job Center“ bringt Flüchtlinge, die in Griechenland Arbeit suchen, mit potenziellen Arbeitgebern im ganzen Land zusammen und reagiert damit auf den wachsenden Bedarf an Arbeitsplätzen für Flüchtlinge sowie in verschiedenen Sektoren des griechischen Arbeitsmarktes (EWSI 23.10.2024; vgl.? 23.10.2024).

Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama in Englisch, Farsi, Arabisch, Französisch, Sorani, Kurmandschi und demnächst auch in Ukrainisch teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.d; vgl. UNHCR o.D.b; ? 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.b).Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama in Englisch, Farsi, Arabisch, Französisch, Sorani, Kurmandschi und demnächst auch in Ukrainisch teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.d; vergleiche UNHCR o.D.b; ? 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.b).

Hohe Arbeitslosigkeit, bürokratische Hindernisse, mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Dokumente sind derzeit die relevantesten Probleme von Schutzberechtigten bei der Jobsuche. Berichten zufolge finden die Betroffenen in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit, auch wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist. Meistens arbeiten sie als Straßenverkäufer, auch wenn sie damit eine Verhaftung riskieren (GCR 6.2024). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (für weitere Informationen siehe Absatz über die wirtschaftliche Lage in Griechenland) (ECRI 22.9.2022).

2023 fanden dank der systematischen Bemühungen 3.029 Flüchtlinge eine Beschäftigung in Sektoren der griechischen Wirtschaft, in denen Arbeitskräftemangel herrscht (Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Gaststättengewerbe, verarbeitendes Gewerbe, Versorgungskette). An den Beschäftigungsmaßnahmen, die von den kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM), dem UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und 83 NGOs durchgeführt wurden, nahmen 12.342 Personen teil (MMA 16.7.2024a).

?        Exkurs: Allgemeine Informationen über die wirtschaftliche Lage in Griechenland

Im vergangenen Jahr wuchs die griechische Wirtschaft laut EU-Kommission viermal so schnell wie der Schnitt der EU-Staaten (HB 27.3.2024).

Der Arbeitskräftemangel wird jedoch zu einem immer größeren Problem im Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosigkeit in der EU hat, suchen viele Branchen händeringend Arbeitskräfte. 521.295 Arbeitssuchende waren im April 2024 ohne Beschäftigung, wobei es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose handelt. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 10,8 %. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Das erste Anwerbeabkommen mit Indien ist bereits unterzeichnet. Gespräche laufen auch mit Georgien, Armenien, Moldawien sowie mit den Philippinen, Bangladesch, Vietnam und Ägypten. In einer ersten Phase geht es um die Anwerbung von rund 40.000 Arbeitskräften. Sie sollen befristete Arbeitsverträge und Aufenthaltsgenehmigungen von bis zu zwölf Monaten erhalten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (? 12.4.2024; vgl. HB 27.3.2024; finanzen.net 23.10.2024).Der Arbeitskräftemangel wird jedoch zu einem immer größeren Problem im Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosigkeit in der EU hat, suchen viele Branchen händeringend Arbeitskräfte. 521.295 Arbeitssuchende waren im April 2024 ohne Beschäftigung, wobei es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose handelt. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 10,8 %. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Das erste Anwerbeabkommen mit Indien ist bereits unterzeichnet. Gespräche laufen auch mit Georgien, Armenien, Moldawien sowie mit den Philippinen, Bangladesch, Vietnam und Ägypten. In einer ersten Phase geht es um die Anwerbung von rund 40.000 Arbeitskräften. Sie sollen befristete Arbeitsverträge und Aufenthaltsgenehmigungen von bis zu zwölf Monaten erhalten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (? 12.4.2024; vergleiche HB 27.3.2024; finanzen.net 23.10.2024).

Darüber hinaus wird die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Konkret sehen die Gesetzesänderungen, in einer Art Amnestieregelung die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis), sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können, und bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an geschätzt 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (IOM 16.2.2024; vgl. ÖB Athen 28.12.2023b).Darüber hinaus wird die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Konkret sehen die Gesetzesänderungen, in einer Art Amnestieregelung die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis), sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können, und bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an geschätzt 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (IOM 16.2.2024; vergleiche ÖB Athen 28.12.2023b).

10. Integrationsmaßnahmen

HELIOS + und HELIOS Junior sind die offiziellen Integrationsprojekte für international Schutzberechtigte. Ausführliche Informationen über die Programme sind in den Absätzen HELIOS, HELIOS + und HELIOS Junior zu finden.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche Initiativen und Maßnahmen, um die Integration von Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.

?        Integrationszentren für Migranten (KEM)

Die Integrationszentren für Migranten (KEM) fungieren als Zweigstellen der Gemeindezentren. In diesen Einrichtungen bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Unterstützung für legal aufhältige Drittstaatsangehörige, Asylwerber und Personen mit internationalem Schutzstatus. Ihre Tätigkeit umfasst die folgenden Aktivitäten:

?        Rechtsberatung (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Identitätskarten für Flüchtlinge, Sozialversicherungsnummer (AMKA) usw.);

?        Hilfe bei Problemen des alltäglichen Lebens (Verweis auf Unterkünfte, Suppenküchen, Obdachlosenunterkünfte; Unterkünfte für vulnerable Gruppen (Frauen, Opfer von Missbrauch oder Menschenhandel, Menschen mit besonderen Bedürfnissen); Altersheime; Einrichtungen für psychische Gesundheit; Sozialapotheken oder medizinische Zentren der Gemeinde).

?        Psychologische Hilfe insbesondere für vulnerable Gruppen;

?        Unterstützung bei der Schulbildung von Kindern;

?        Sprachkurse;

?        Integrationskurse für Erwachsene;

?        Programme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung;

?        Berufliche Beratungs- und Mentoringprogramme;

?        Hilfe bei der Jobsuche;

?        Sensibilisierung der einheimischen Bevölkerung für Vielfalt und soziale Probleme;

?        Unterstützung des Ehrenamts;

?        Förderung von Aktivitäten zur sozialen Integration sowohl für Kinder als auch für Erwachsene;

?        Vernetzung mit Gruppen, Vereinen und interkulturellen Organisationen (MMA o.D.a).

?        Help Desk für soziale Integration

Die Direktion für soziale Integration des Ministeriums für Migration und Asyl hat einen Helpdesk für soziale Integration eingerichtet, der sich um Angelegenheiten (z. B. Zugang zu Griechischkursen, Berufsberatung, Wohnmöglichkeiten, Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherung) von Personen mit internationalem Schutzstatus befasst (MMA/UNHCR 12.2023).

?        Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR) / Digitale Plattform

Das Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR) fungiert als Koordinierungsstelle für die Entwicklung und den Austausch erfolgreicher Praktiken und Know-hows zwischen der Stadt Athen und lokalen und internationalen NGOs, internationalen Organisationen und institutionellen Einrichtungen (MMA/UNHCR 12.2023).

Die digitale Service-Mapping- und Interconnection-Plattform des ACCMR ist ein interaktives Tool zur Kartierung der von den ACCMR-Agenturen angebotenen Dienstleistungen und Aktivitäten, wobei der Schwerpunkt auf der Migranten- und Flüchtlingsbevölkerung liegt (MMA/UNHCR 12.2023).

?        Sprachkurse

In Griechenland werden sowohl staatlich als auch von NGOs organisierte Sprachkurse angeboten: im Rahmen des HELIOS + Programms, Sprachkurse in den Einrichtungen des Lebenslangen Lernens (http://kentradiaviou.gr), in Sprachzentren (www.greekcourses.uoa.gr), in Sprachschulen (https://www.greek-Language.gr/certification/index.html), oder von NGOs: GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-civilization/), GEFYRES (https://metadrasi.org/en/campaigns/gefyres-bilingual-refugee-support-guide/), Griechisches Rotes Kreuz (https://redcross.eu/projects/a-sense-of-community-in-greece). Einige der im Kapitel 8. angeführten NGOs (z.B. The Orange House, Caritas, METAdrasi, Zeusix, Hidden Goddess, Babel (https://babeldc.gr/library/useful-material/xartografisi-ipiresion-draseon/) bieten ebenfalls Sprachkurse an (MMA o.D.f; vgl. MMA/UNHCR 12.2023; IOM 12.1.2023).In Griechenland werden sowohl staatlich als auch von NGOs organisierte Sprachkurse angeboten: im Rahmen des HELIOS + Programms, Sprachkurse in den Einrichtungen des Lebenslangen Lernens (http://kentradiaviou.gr), in Sprachzentren (www.greekcourses.uoa.gr), in Sprachschulen (https://www.greek-Language.gr/certification/index.html), oder von NGOs: GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-civilization/), GEFYRES (https://metadrasi.org/en/campaigns/gefyres-bilingual-refugee-support-guide/), Griechisches Rotes Kreuz (https://redcross.eu/projects/a-sense-of-community-in-greece). Einige der im Kapitel 8. angeführten NGOs (z.B. The Orange House, Caritas, METAdrasi, Zeusix, Hidden Goddess, Babel (https://babeldc.gr/library/useful-material/xartografisi-ipiresion-draseon/) bieten ebenfalls Sprachkurse an (MMA o.D.f; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023; IOM 12.1.2023).

?        Integrationsprogramme

Aktion "Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt"

Das Ministerium für Migration und Asyl hat eine Aktion "Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt" im Rahmen des sogenannten Recovery and Resilience Fund konzipiert, die der Notwendigkeit eines Programms zur Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt Rechnung trägt. Das Projekt begann im Jahr 2022 und hat eine Laufzeit von drei Jahren. Die Initiative ist für 18.000 Begünstigte vorgesehen, hauptsächlich für Personen mit internationalem Schutzstatus, aber auch legal ansässige Drittstaatsangehörige können davon profitieren. Die Teilprojekte der Aktion sind mit acht verschiedenen Sektoren verknüpft: Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Beschäftigung von Frauen, Pflege und Unterstützung älterer Menschen, Unterstützung gefährdeter Gruppen, Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels, Umweltschutz und Katastrophenschutz. Die Aktion umfasst die Erstellung von Bildungs- und Berufsprofilen der Teilnehmer, Sprachkurse und interkulturelle Trainings, Berufsberatung, Berufsausbildung, Praktika, Zertifizierung von beruflichen Fachkompetenzen sowie Informations- und Sensibilisierungskampagnen (GCR 6.2024).

Career Days

Im Rahmen der Aktion „Career Days“ wurden ca. 1.000 Arbeitsplätze von Schutzberechtigten in ca. 200 Betrieben besetzt. Neun Veranstaltungen wurden organisiert, davon drei in Attika (Malakassa, Ritsona, Serafeion) und sechs in der Region (Thessaloniki, Ioannina, Lesbos, Samos, Chios und Kos), um Flüchtlinge und Asylwerber auf Jobsuche mit Arbeitgebern aus verschiedenen Sektoren zusammenzubringen. Insgesamt nahmen 2.112 Personen an den Veranstaltungen teil, 4.319 Vorstellungsgespräche wurden geführt und 965 Arbeitsplätze vermittelt (MMA 16.7.2024b).

Unternehmensberatung für Flüchtlinge – Ready4Business

In Zusammenarbeit mit METAdrasi hat UNHCR im Jahr 2022 das Programm „Entrepreneurship Counselling - Ready4Business“ ins Leben gerufen, das Flüchtlinge bei der eigenen Unternehmensgründung unterstützt. Einigen Teilnehmern wurde auch beim Erlangen von Finanzmitteln geholfen. Zwei Personen erhielten Zuschüsse vom People's Trust und eine ein Darlehen von der Action Finance Initiative (UNHCR 2.7.2024).

Action Finance Initiative (AFI)

Die Action Finance Initiative (AFI) ist eine private, gemeinnützige Organisation, die sich auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung in Griechenland konzentriert. Die AFI bietet Mikrokredite, kostenlose Schulungen und Beratung für Arbeitslose und Kleinunternehmer an, um Arbeitsplätze zu schaffen und das rechtliche und institutionelle Umfeld für die Selbstständigkeit zu verbessern (UNHCR 2.7.2024).

Refugee Women Academy

UNHCR und die Piraeus Bank haben im Juli 2023 die Refugee Women Academy ins Leben gerufen. Die Akademie bietet in Zusammenarbeit mit der NGO Odyssea ein spezifisches Ausbildungsprogramm im Tourismussektor mit Schwerpunkt Gastgewerbe und Sprachkenntnisse an, aber auch Mentoring und Networking, um eine umfassende berufliche Entwicklung zu ermöglichen. Im Rahmen des Programms wurden zwischen 25.9.2023 und dem 28.3.2024 75 Teilnehmer ausgebildet. 18 von ihnen fanden nach Abschluss des Programms eine Anstellung. In einem innovativen Konzept zur Förderung der Teilnahme von Flüchtlingsmüttern mit kleinen Kindern richtete die Akademie einen kinderfreundlichen Raum ein und beschäftigte zwei Kinderbetreuerinnen (UNHCR 2.7.2024).

Stepping Stone

UNHCR unterstützt das von der NGO METAdrasi betriebene Bildungsintegrationsprogramm „Stepping Stone“, das an den folgenden Standorten durchgeführt wird: Athen, Thessaloniki und die Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos. Stepping Stone bietet Berufsberatung, Jobvermittlung, Lebenslauferstellung und Griechischkurse an. Bis März 2024 wurden im Rahmen des Programms 2.642 Flüchtlinge bei der Arbeitssuche mit 767 Anstellungen unterstützt (UNHCR 2.7.2024).

Blue Refugee Centre

Flüchtlinge und Asylwerber, die in Thessaloniki und den nahe gelegenen Lagern leben, erhalten Unterstützung vom Blue Refugee Centre, betrieben von der NGO Solidarity Now. Das Hauptziel des Zentrums besteht darin, Flüchtlingen dabei zu helfen, selbstständig zu werden und - für diejenigen mit spezifischen Bedürfnissen - Zugang zu den wichtigsten Sozialleistungen zu erhalten. Das Zentrum bietet individuelle Berufsberatung, Informationsveranstaltungen, Schulungen zum Thema Unternehmensgründung und die Weiterleitung an spezialisierte Akteure und Schulungen. Bis März 2024 hat Solidarity Now in 1.991 Fällen Unterstützung bei der Jobsuche angeboten. Das Team organisierte 347 Vorstellungsgespräche, aus denen 157 Einstellungen hervorgingen (UNHCR 2.7.2024).

Projekt Ausbildung zum Betreuer für Menschen mit Behinderungen (Caregivers to People with Disabilities)

Das Projekt bildet Flüchtlinge zu persönlichen Assistenten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aus. Im März 2024 startete der fünfte Ausbildungszyklus. Bis jetzt haben 73 Personen das Programm absolviert, 17 befinden sich in der Ausbildung. Derzeit arbeiten 15 Personen als Betreuer für Menschen mit Behinderung (UNHCR 2.7.2024).

Programm zur Ausbildung von Interkulturellen Mediatoren (Intercultural Mediators Training and Accreditation)

Im Rahmen des Projekts wird ein Lehrplan, ein Pool von Ausbildern und ein Zertifizierungsverfahren erarbeitet, um mindestens 30 Flüchtlinge im Bereich der kulturellen Mediation auszubilden. Das Ziel des Programms ist die Kommunikation zu verbessern und den Zugang von Flüchtlingen zu wichtigen Dienstleistungen zu erleichtern. Zertifizierte Kulturmediatoren können in Integrationszentren für Migranten (KEM), ausgewählten Gemeinschaftszentren, öffentlichen Diensten, Einrichtungen und NGOs arbeiten. Sie können im Rahmen verschiedener Programme eingesetzt werden, z. B. im Rahmen von Aufnahme- und Betreuungsprogrammen für Asylwerber und Flüchtlinge (UNHCR 2.7.2024).

Gemeinsame Unterstützung für den effektiven Zugang zu sozioökonomischen Rechten und Lebensunterhalt in Epirus (#Together: Holistic support for effective access to socioeconomic rights and livelihoods in Epirus)

Im August 2023 begann UNHCR mit der Umsetzung des Programms in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung von Ioannina, dem interkulturellen Zentrum Academia und der NGO Intersos Hellas. Das Hauptziel des Projekts ist es, Flüchtlingen bei der Definition ihrer beruflichen Ziele zu helfen, ihre Interessen und Qualifikationen mit den entsprechenden Berufsfeldern in Einklang zu bringen, ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit zu fördern, Ausbildungsmöglichkeiten zu finden und ihnen den Zugang zu nationalen Programmen der sozialen Solidarität und Projekten zur finanziellen Eingliederung zu erleichtern. Bisher haben 230 Flüchtlinge und Asylwerber Unterstützung erhalten (UNHCR 2.7.2024).

Projekt zur Unterstützung von Flüchtlingen bei der Sicherung des Lebensunterhalts und der Erwerbstätigkeit (Refugee Assistance to Livelihoods and Employability (ReA)

Das Projekt wird in Heraklion, auf Kreta durchgeführt und ist eine Partnerschaft zwischen UNHCR und der Heraklion Development Agency zur Unterstützung der Lebensbedingungen von Flüchtlingen. Diese Initiative bietet Flüchtlingen und Asylwerbern Unterstützung, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen können, und unterstützt sie bei der Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstleistungen, medizinischen Fragen und Bildung. Darüber hinaus konzentriert sich das Projekt auf die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Flüchtlinge, indem es ihnen durch individuelle Beratung hilft, sich auf dem Arbeitsmarkt zurechtzufinden und dort Fuß zu fassen. Zwischen Januar und März 2024 wurden im Rahmen des ReA-Projekts 230 Dienstleistungen für die Beschäftigungsfähigkeit von Flüchtlingen erbracht (UNHCR 2.7.2024).

Beratung von Flüchtlingen für Flüchtlinge

Eine Gruppe von neun anerkannten Flüchtlingen, die in Griechenland leben, ist Teil der Refugee Advisory Group des UNHCR. Die Gruppe berät das UNHCR und gibt anderen Flüchtlingen Orientierungshilfe bei ihrer Integration in das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben. Ausgehend von ihren eigenen Erfahrungen geben sie dem UNHCR auch konkrete Empfehlungen für notwendige politische Veränderungen und praktische Beispiele für die Herausforderungen, denen Flüchtlinge auf ihrem Weg zur Integration begegnen (UNHCR 2.7.2024).

Freiwillige

UNHCR sucht auch Flüchtlinge, die daran interessiert sind, sich als Freiwillige zu engagieren und als Bindeglied zwischen ihrer Gemeinschaft einerseits und den humanitären Organisationen und Behörden andererseits zu fungieren. Sie helfen bei der Verbreitung wertvoller Informationen in städtischen Gebieten, u.a. über verfügbare Dienste und deren Zugang, die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure und die Möglichkeiten, bestimmte Hilfsangebote zu erhalten (UNHCR 2.7.2024).

11. Bildung

Minderjährige, die internationalen Schutz genießen, sind verpflichtet, die Schulen der Primär- und Sekundarstufe des öffentlichen Bildungssystems wie Staatsangehörige zu besuchen. Im neuen Asylgesetzbuch wird nicht von einem Recht auf Bildung gesprochen, sondern von einer Pflicht für Personen mit internationalem Schutzstatus. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflicht werden die für griechische Staatsbürger vorgesehenen Sanktionen gegen die erwachsenen Familienmitglieder des Minderjährigen verhängt. Die Zahl der Kinder mit internationalem Schutzstatus, die an einer formalen Ausbildung teilnehmen, ist nicht bekannt (GCR 6.2024).

In Griechenland gibt es dreizehn interkulturelle Volksschulen und dreizehn interkulturelle Gymnasien mit Vorbereitungsklassen (GCR 6.2024).

Das Accelerated Learning Program (ALP) wurde im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Universität Thessalien, UNICEF und dem Institut für Bildungspolitik entwickelt, um die Probleme der schulischen Integration von Jugendlichen mit Flüchtlings- oder Migrationshintergrund in der Unterstufe der Gymnasien anzugehen. Die unterrichteten Fächer sind Biologie, Geschichte, Sozial- und Staatsbürgerkunde, Mathematik, Physik und Chemie (GCR 6.2024; vgl. UNICEF o.D.).Das Accelerated Learning Program (ALP) wurde im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Universität Thessalien, UNICEF und dem Institut für Bildungspolitik entwickelt, um die Probleme der schulischen Integration von Jugendlichen mit Flüchtlings- oder Migrationshintergrund in der Unterstufe der Gymnasien anzugehen. Die unterrichteten Fächer sind Biologie, Geschichte, Sozial- und Staatsbürgerkunde, Mathematik, Physik und Chemie (GCR 6.2024; vergleiche UNICEF o.D.).

Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige (GCR 6.2024).

[…]

12. Medizinische Versorgung

Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung eingeschränkt. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und bei fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturvermittler zurückzuführen (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung eingeschränkt. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und bei fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturvermittler zurückzuführen (GCR 6.2024; vergleiche Pro Asyl/RSA 31.3.2022).

Um die benötigten Medikamente kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten, wird ein Rezept, verschrieben von einem Arzt einer öffentlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, benötigt. Wenn man über die AMKA/PAAYPA und ein elektronisches Rezept verfügt, können die verschriebenen Medikamente in jeder Apotheke abgeholt werden. Wenn man kein AMKA hat, aber ein Rezept von einem Arzt in einem öffentlichen Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, selbst wenn es handschriftlich ist, können die Medikamente kostenlos in der Apotheke des Krankenhauses erhalten werden, in dem der Arzt das Rezept ausgestellt hat (UNHCR o.D.a).

Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Von dieser Bestimmung sind bei einem rechtsmäßigen Aufenthalt in Griechenland beispielsweise nicht versicherte Personen unter 18 Jahren, nicht versicherte Personen mit physischen oder psychischen Behinderungen, nicht versicherte Personen mit bestimmten Erkrankungen und die Verschreibung aller Impfstoffe an alle nicht versicherten Patienten, ausgenommen (GCR 6.2024). Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (GCR 6.2024; vergleiche Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Von dieser Bestimmung sind bei einem rechtsmäßigen Aufenthalt in Griechenland beispielsweise nicht versicherte Personen unter 18 Jahren, nicht versicherte Personen mit physischen oder psychischen Behinderungen, nicht versicherte Personen mit bestimmten Erkrankungen und die Verschreibung aller Impfstoffe an alle nicht versicherten Patienten, ausgenommen (GCR 6.2024).

Die Wartezeit in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung (Krankenhäuser oder medizinische Zentren) variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten je nach medizinischem Fachgebiet oder der erforderlichen medizinischen Untersuchung. Neben den staatlichen Angeboten gibt es noch von NGOs (z. B. PRAKSIS, Doctors of the World, Medecins Sans Frontieres, Hellenisches Rotes Kreuz, Solidarity Now) betriebene medizinische Zentren und Polikliniken, die unter anderem für Schutzberechtigte medizinische Leistungen anbieten (UNHCR o.D.a).

Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylwerber und Schutzberechtigte fehlen gänzlich. Dies wurde im März 2021 auch von der Kommission für mentale Gesundheit des Gesundheitsministeriums bemängelt. Es existieren keine speziellen Behandlungsmöglichkeiten für Folteropfer (SFH 3.8.2022).

Laut geltender Gesetzgebung sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (Refugee.Info 29.4.2024).

Im März 2023 verfügten das Allgemeine Krankenhaus „Evangelismos“ in Athen, das Krankenhaus „Aiginitio“ und das Psychiatrische Krankenhaus „Dromokaitio“ in Athen über keine Dolmetscher. Im psychiatrischen Krankenhaus „Dafni“ in Athen wurde nur für Arabisch übersetzt, während das Allgemeine Krankenhaus „Alexandra“ in Athen Arabisch, Farsi, Französisch und Lingala abdeckte (GCR 6.2024).

Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten

Letzte Änderung 2025-05-23 11:05

Viele Hilfsangebote in Griechenland sind Projekte mit kurzer Laufzeit und unregelmäßig gefördert. Zum Recherchezeitpunkt (April 2025) existieren nur wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Anm. der Staatendokumentation).Viele Hilfsangebote in Griechenland sind Projekte mit kurzer Laufzeit und unregelmäßig gefördert. Zum Recherchezeitpunkt (April 2025) existieren nur wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit Anmerkung der Staatendokumentation).

Hotlines

Hotline

(betrieben von der Stadt Athen und dem Aufnahme- und Solidaritätszentrum Athen)

Tel: 1595

Webseite:

https://kyada-athens.gr/en/home/

Hotline für Bürger, die mit Schwierigkeiten im täglichen Leben konfrontiert sind.

Dienstleistungen:

?        materielle Unterstützung,

?        psychosoziale Unterstützung,

?        Nahrungsmittelhilfe,

?        Hilfe bei Unterbringung,

?        Unterstützung bei der sozialen Wiedereingliederung

UNHCR Hotline

Tel: + 30 216 200 7800

Lesvos (Erreichbarkeit 08.30-17.00)

+30 694 329 3449

Chios (Erreichbarkeit Mo-Fr 09.00-16.00)

+30 6948197311 (Kontaktaufnahme per WhatsApp)

Samos

+306951002248 (Kontaktaufnahme per WhatsApp)

Kos oder Leros

+306944585694

Athen, Thessaloniki und alle andere Orte

+30 216 200 7800

Webseite:

https://help.unhcr.org/greece/about-help-in-greece/contact-us/

 

Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Athen (MFC Athen)

Adresse:

Kapodistriou 2 (1. Stock), 10682, Athen

(Stadium-Omonia-Plaka Handelsdreieck)

Tel: +30 210 5126300Whatsapp / Viber: +306934724893

E-Mail: mf@redcross.gr

Unterstützung für Flüchtlinge in verschiedenen Sprachen von Montag bis Freitag 09.00-20.00

Tel: +30 210 514 0440

WhatsApp & Viber: +30 693 472 4893

Informationshotline in 12 Sprachen:

Beratung bei der Suche nach Familienangehörigen, Übersetzungs- und Dolmetscherdienste, Mediation und Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden, Unterstützung bei Unterbringung, Bargeldunterstützung

Notunterkünfte für Obdachlose

MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose

(Médecins du Monde Homeless Night Shelter)

Adresse:

Alikarnassou 49, Platonos Academy, 104 41, Athen

Tel:

+30 2105246920

+30 2103213150

Die Anmeldung kann elektronisch per E-Mail eingereicht werden: pss.nightshelter@mdmgreece.gr

Webseite:

https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

?        Übernachtung,

?        Duschmöglichkeit,

?        Waschmöglichkeit,

?        Essen,

?        psychosoziale Unterstützung,

?        medizinische Hilfe,

?        soziale Integrationsdienste

'Relief' Notunterkunft für Obdachlose des

Hilfswerks der Stadtverwaltung Piräus (KODEP)

Adresse:

Zosimadon 11 & El.Venizelou, 18531, Piraeus

Tel: +30 210 4101753 / 756

E-Mail:

info@kodep.gr

socialservices@kodep.gr

logistirio@kodep.gr

Webseite:

https://kodep.gr/service/xenonas-vracheias-filoxenias-astegon-peiraia-anakoufisi/

Dienstleistungen des Hostels Anakoufisi:

?        Unterkunft,

?        Bereitstellung von Hygieneartikeln und Kleidung,

?        Halbpension,

?        Beratung und psychosoziale Unterstützung,

?        Sozialfürsorge

Karea Social Shelter by EKKA

Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden.

Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:

135 Vassilissis Sofias av. & Zaharof, 115 21, Athen

E-Mail: epikoinonia@ekka.org.gr

Webseite:

https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en

Das Ziel des Karea Shelter als temporäre Unterbringungseinrichtung ist es, einen angemessenen Ort zur Deckung der Grundbedürfnisse (Lebensmittel, Hygiene) und zur psychosozialen Unterstützung für Personen zu schaffen, die über keine grundlegenden Mittel zum Überleben und keine finanziellen und sozialen Ressourcen verfügen bzw. besonders gefährdet sind.

Dienstleistungen:

?        Sozialdienste,

?        Unterstützung bei medizinischen Angelegenheiten,

?        Verpflegung,

?        Waschmöglichkeit,

?        Ausgabe von Kleidung und Hygieneartikel

Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose

Aufnahme- und Solidaritätszentrum der Stadt Athen (KYADA) – Zentrum für Obdachlose

(City of Athen Reception and Solidarity Center (KYADA) – Integrated Homeless Center)

Die Adresse der einzelnen Einrichtungen konnten nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:

Peiraios 35, 10552, Athen

Tel:

+30 210 5246 515-6

+30 210 5246 515

+30 210 5246 516

E-Mail: seckyada@Athen.gr

Webseite:

Nähere Informationen über die einzelnen Einheiten sind unter den folgenden Links zu finden:

Zentrum für Obdachlose (auf dem Vathi Square)

https://kyada-athens.gr/en/integrated-homeless-centre/

Übernachtung im Schlafsaal

https://kyada-athens.gr/en/dormitory/

Wohnheim

https://kyada-athens.gr/en/hostel/

Tageszentrum

https://kyada-athens.gr/en/day-center/

Dienstleistungen:

?        Das Zentrum besteht aus einem Schlafsaal, einem Wohnheim und einem Tageszentrum.

?        Hier werden Unterkunft, Verpflegung, psychologische und medizinische Betreuung angeboten.

?        Die soziale Reintegration wird durch eine Vielzahl von spezifischen Angeboten gefördert.

UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia

(UNESCO Night Shelter and Day-Center Nikaia)

Adresse:

Kotyoron 35, Nikaia, 18454, Athen

Tel:

+30 2168003078

+30 2104967757

Nach Terminvereinbarung

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch

Dienstleistungen:

?        Übernachtung,

?        Essen,

?        Duschmöglichkeit,

?        Waschmöglichkeit,

?        psychosoziale Unterstützung,

?        Jobberatung,

?        soziale Integrationsdienste,

?        Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung

UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus

(UNESCO Night Shelter and Day-Center Piraeus)

Adresse:

Mykalis 41, Piraeus, 18540, Piraeus

Tel:

+30 2104122037

+30 2168003076

Nach Terminvereinbarung

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

?        Übernachtung,

?        Essen,

?        Duschmöglichkeit,

?        Waschmöglichkeit,

?        psychosoziale Unterstützung,

?        Jobberatung,

?        soziale Integrationsdienste,

?        Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung,

Tageszentren für Obdachlose

Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen

(Praksis Open Day Center for Homeless in Athen)

Adresse:

Deligiorgi 26-28, Metaxourgeio, 10437, Athen

Tel: +30 2105244574

Von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 20.00

Webseite:

https://praksis.gr/akha/

https://praksis.gr/cms/files/2021/02/AKHA-GR.pdf

Sprachen: Griechisch, Englisch (alle Wochentage), Farsi (dienstags und donnerstags)

Dienstleistungen:

?        Duschmöglichkeit,

?        Waschmöglichkeit,

?        Essen (auf Spendebasis),

?        medizinische Grundversorgung,

?        Café-Raum,

?        Jobberatung,

?        Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste

Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Piraeus

(Praksis Open Day Center for Homeless in Piraeus)

Adresse:

Zosimadon 44, 18531, Piraeus

Tel: +30 6985866432

Webseite:

https://praksis.gr/akha/

Von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 17.00

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

?        Duschmöglichkeit,

?        Waschmöglichkeit,

?        Essen (auf Spendebasis),

?        medizinische Grundversorgung,

?        Café-Raum,

?        Jobberatung,

?        Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste

Wave Thessaloniki

Jeden Tag und das ganze Jahr über geöffnet

E-Mail:

info@wave-thessaloniki.com

Webseite:

https://wave-thessaloniki.com/

Facebook:https://www.facebook.com/WaveThessaloniki/

Dienstleistungen:

?        Grundversorgung für Obdachlose in Thessaloniki

?        Warme Mahlzeiten,

?        Informationen,

?        Weiterleitung an medizinische und juristische Einrichtungen,

?        Hygienekits,

?        Verteilung von Kleidung, Schuhe, Decken, Schlafsäcke,

?        grundlegende Dusch- und Wäscheservices

Youth Center (für 16-25-jährige)

Adresse:

Tzortz 26, 126 82, Athen (Nähe Kaniggos Platz, 7. Stock)

Tel:

+30 210 8256749

+30 211 118 1966

E-Mail: info@velosyouth.org

Website: https://velosyouth.org/

Facebook:

https://www.facebook.com/velosyouthathens

Dienstleistungen:

?        Safe Space (Dusch- und Wäscheservice, Wifi / Computer-Zugang, Essen),

?        Psychosoziale Unterstützung (Sozialdienst),Rechtsberatung,

?        Integrationsmaßnahmen (Job-Beratung, Lebensunterhalt),

?        Wohnintegrationsprogramm,

?        Kulturelle Mediation,

?        Workshops

Von NGOs betriebene Unterbringungsmöglichkeiten

Mazi

E-Mail: mazihousingproject@gmail.com

Webseite: https://mazihousingproject.org/

Facebook: https://www.facebook.com/mazihousingproject/

Mazi ist ein Wohnprojekt, das sich seit 2020 mit den Problemen der Obdachlosigkeit und der fehlenden sozialen Versorgung in Athen befasst. Das Programm bietet Wohnraum für alleinstehende Männer ab 18 Jahren, insbesondere für obdachlose Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten. Neben Unterkunft und Verpflegung werden psychosoziale Unterstützung, Bilduns- und Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten, mit dem Ziel, dass die Bewohner am Ende des einjährigen Programms unabhängig werden und in die griechische Gesellschaft integriert werden können.

Society for the Care of Minors

Adresse:

Solonos 68, 10671, Athen

E-Mail: info@sman-athens.org

Webseite:

https://sman-athens.org/

SMAN beschäftigt insgesamt 30 Mitarbeiter in verschiedenen Fachrichtungen: Sozialarbeiter, Psychologen, Anwälte, Sozialwissenschaftler, Pädagogen, Lehrer, Krankenschwestern, Dolmetscher, Pflegemanager, Köche, Reinigungskräfte usw.

Die Einrichtung bietet in zwei Aufnahmestrukturen Unterstützung für insgesamt 30 Kinder:

?        Jugendstation, in der 15 Jungen im Teenageralter untergebracht sind,

?        HAUS 2, in dem 11 jüngere Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren sowie 2 minderjährige Mütter mit ihren Kindern untergebracht sind.

Die Organisation bietet neben Unterkunft, Verpflegung und Kleidung auch psychosoziale, rechtliche und pädagogische Unterstützung sowie Zugang zu Freizeit-, Bildungs- oder anderen Aktivitäten.

Perichoresis

Adresse:

38 Nikomideias, 601 33, Katerini,

Tel: +302351029927

E-Mail: info@perichoresis.ngo

Webseite: https://www.perichoresis.ngo/en/

Webseite der Synode der Evangelischen Kirche in Griechenland: www.gec.gr

E-Mail: synod@gec.gr

Perichoresis begann seine Aktivitäten zur Unterstützung von Geflüchteten im Oktober 2016, wobei sich die Organisation in Fortsetzung der Arbeit der Griechisch Evangelischen Kirche in Katerini etablierte, die seit 2012 im Zuge der Wirtschaftskrise im Land hilfsbedürftige Griechen unterstützte.

Perichoresis ist heute im Bereich Unterbringung von Flüchtlingen tätig und mietet in Katerini Wohnungen mit Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe und UNHCR an.

Die Zielgruppe, vornehmlich vulnerable Menschen aus dem Mittleren Osten sowie lokale Familien in Not, erhalten zudem Essen, psychosoziale Unterstützung, Rechtsberatung und Sprachunterricht etc.

Die Aktivitäten von Perichoresis stehen unter der Schirmherrschaft der Griechisch Evangelischen Kirche.

Refugee Day Center Alkyone von Ecological Movement Thessaloniki (EMT)

Adresse:

5 Orfanidou, 54626, Thessaloniki

Tel: +30 2315 530644

E-Mail:

info@daycenter-emt.gr

Webseite:

https://alkyone.org/en/services/

Facebook:

https://www.facebook.com/alkyonedaycenter/

Das Ecological Movement Thessaloniki (EMT) ist eine 1982 gegründete Organisation, die sich seit 2015 um die Versorgung und Betreuung von Geflüchteten in Thessaloniki kümmert.

Unter anderem führt EMT das Tageszentrum Alkyone im Zentrum von Thessaloniki, das sich seit 2016 mit der Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe um Geflüchtete im urbanen Kontext kümmert.

Dienstleistungen:

?        Warme Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen), die in der Einrichtung zubereitet wird,

?        Kleiderausgabe,

?        Wasch- und Duschmöglichkeiten,

?        Sozialdienste,

?        kulturelle Veranstaltungen, die Einheimische und Gäste näher zusammenbringen,

?        Anmietung von Wohnungen für Menschen, die sich im Prozess der Familienzusammenführung befinden.

SolidarityNow

Athen Solidarity Center

Adresse:

2 Domokou str. & Philadelphias str. (Gegenüber vom Bahnhof Larissa - im EG befindet sich das Obdachlosenhilfszentrum KYADA der Stadt Athen)

Montag-Freitag 9:00-17:00

Tel:

+30 210 8220883

E-Mail: athens@solidaritynow.org

Thessaloniki Solidarity CenterAdresse:

29A Ptolemaion str.Montag-Freitag 9:00-17:00Tel:

+30 2310 501030

+30 2310 501040E-Mail: thessaloniki@solidaritynow.org

Blue Refugee Center

Adresse:

25D Ioanni Koletti str., Thessaloniki

Tel:

+30 2310555263

+30 2310555264

E-Mail: thebluecenter@solidaritynow.org

Webseite:

Organisation:

https://www.solidaritynow.org/en/

Safe Refugee:

http://www.solidaritynow.org/en/safe-refugee/

SolidarityNow setzt sich für die Rechte von von sozialer Ausgrenzung bedrohten Gruppen wie z. B. Roma, aber auch Flüchtlinge und Migranten ein und stellt Lebensmittelhilfen, Unterstützung bei der Wohnungssuche oder ärztliche Versorgung zur Verfügung.

Die Organisation versteht sich als Netzwerkpartner für verschiedene Hilfsorganisationen und betreibt je ein Sozialzentrum (Solidarity Center) in Athen (seit Dezember 2014) und Thessaloniki (seit Januar 2014) bzw. ein Hilfszentrum für Flüchtlinge.

Seit 2016 bietet Solidarity Now das Programm Safe Refugee für LGBTQ-Flüchtlinge an.

Angebote für Vulnerable

Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Athen

(Municipality of Athens)

Tel:

+30 2103317305

+30 2103898085

+30 2103898079

24-Stunden-SOS-Hotline

15900

Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

?        Frauenhaus,

?        Essen,

?        psychosoziale Unterstützung,

?        Job-, Rechts- und Bildungsberatung,

?        Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste

Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Piräus

(Municipality of Piraeus)

Tel:

+30 2104828970

+30 2104825372

24-Stunden-SOS-Hotline

15900

Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind.

Sprachen: Griechisch, Englisch.

Dienstleistungen:

?        Frauenhaus,

?        Essen,

?        psychosoziale Unterstützung,

?        Job-, Rechts- und Bildungsberatung,

?        Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste

Open Accommodation Centre for Women and Mothers at risk with their children - "A Step Forward" by Médecins du Monde (MdM) – Greece

Adresse: Athen

Sapfous 12, 105 53, Athen

Tel:

+302105222238

+302103213150

Terminvereinbarung erforderlich.

E-Mail: program.asf@mdmgreece.gr

Webseite:

https://astepforward.mdmgreece.gr/en/

Facebook

https://www.facebook.com/mdmgreece.gr

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch.

Dieses Zentrum fungiert sowohl als 24/7-Schutzzentrum als auch als Beratungsstelle für alleinstehende Frauen und Mütter, die sich bedroht fühlen und in Gefahr sind.

Um manche Angebote in Anspruch nehmen zu können, ist eine Zuweisung durch die Poliklinik von MdM Athen in Sapfous 12 erforderlich.

The „Heart of Athen“

Wohnheim für ältere Geflüchtete, betrieben von KYADA

Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse bzw. Telefonnumer der Zentrale:

Peiraios 35, 10552, Athen

Tel:

+30 210 5246 515-6

+30 210 5246 515

E-Mail: seckyada@Athen.gr

Webseite:

https://kyada-athens.gr/en/the-hearth-of-athens/

Das Wohnheim „The Hearth of Athen“ bietet Unterkunft für ältere Obdachlose mit einer Kapazität von bis zu 52 Personen.

METAdrasi

Adresse:

4, 25 Martiou, 17778 ?then-Tavros,

Tel.: +30 214 100 8700 (Durchwahl 337)

E-Mail: vot@metadrasi.org

Webseite:

https://metadrasi.org/en/campaigns/certification-of-torture-victims/

Dienstleistungen:

?        Feststellung des besonderen Schutzbedarfs von Folteropfern

Babel Day Care Centre (Tageszentrum)

72, I. Drosopoulou st., 112 57 Athen72, römisch eins. Drosopoulou st., 112 57 Athen

Tel:

+30 2108616280

+30 2108616266

E-Mail: babel@syn-eirmos.gr

Webseite: https://babeldc.gr

Dienstleistungen:

?        psychosoziale Betreuung und Rechtsberatung für Folter- und Gewaltopfer in Zusammenarbeit mit dem Griechischen Flüchtlingsrat und Ärzte ohne Grenzen (MSF)

Faros Drop-In Center für unbegleitete Minderjährige (Tageszentrum)

Adresse:

Elpidos 7, Athen, 104 34 - Victoria Square

Tel:

+30 210 8815185

E-Mail:

dropin@faros.org

biti@faros.org

Webseite:

www.faros.org

Facebook

https://www.facebook.com/farosgreece/

Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 10.00 bis 18.00.

Sprachen: Griechisch, Englisch, Farsi/Dari, Arabisch

Die Anlaufstelle ist an allen Wochentagen geöffnet und befindet sich im Zentrum von Athen – in der Nähe von Gegenden mit viel Flüchtlingen. Das Ziel des Zentrums ist, unbegleitete Minderjährige vor Gefahren zu schützen, indem ihnen Unterstützung und Aktivitäten angeboten werden.

Das Zentrum bietet Essen, Kleidung, Duschmöglichkeiten, informelle Bildung, Freizeitangebote und Sport an. Das Personal besteht aus Sozialarbeiter und Kulturvermittler. Darüber hinaus bietet die Organisation eine temporäre Unterkunft für unbegleitete minderjährige Jungen.

[…]

Unterstützung für LGBTQI+ Personen.

 

 

Verteilung von Lebensmitteln (auch Suppenküchen) und Gütern des täglichen Bedarfs (ggf. auch Medikamente)

Für einige der in der folgenden Tabelle genannten Angebote gibt es eventuell Wartelisten.

Saffron Kitchen Project

Adresse:

Ithakis 29, 112 57, Athen

E-Mail:

yass@saffronkitchenproject.org

Webseite:

https://www.saffronkitchenproject.org/

Facebook:

https://www.facebook.com/saffronkitchenproject

Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 15.30 und 16.30 statt. Keine Anmeldung erforderlich.

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Arabisch

Dienstleistungen:

?        Essensverteilung

Project Armonia

Adresse:

Avlonos 14, 104 43, Athen

Tel: +30 6936050178

E-Mail: admin@projectarmonia.org

Webseite:

https://projectarmonia.org/en/

Facebook:

https://www.facebook.com/projectarmonia

Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 14.00 statt.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

?        Essensverteilung

Mano Aperta Solidaritätsküche

(Mano Aperta Solidarity Kitchen)

Bridge (Gefira) - Salaminos 73

sonntags von 17.30 bis 18.00

Steki - Aristidou 121, Kallithea

Samstags und sonntags

E-Mail:

mano.aperta.athens@gmail.com

Webseite:

https://www.facebook.com/manoaperta1/about

Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist auf der Facebook-Seite oder per E-Mail zu tätigen.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

?        Essensverteilung samstags und sonntags

Genesis Hellas

Tel:

+30 6934237737 +30 6980838135

Webseite:https://genesishellas.com/

Facebook:

https://www.facebook.com/p/Genesis-Hellas-100064847973999/

Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist jeden Montag auf der Facebook-Seite zu tätigen.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

?        Essensverteilung montags und mittwochs

Jesuit Food Basket 1.

(Jesuit Refugee Service Greece – JRS)

Adresse:

Smyrnis 27, Athens

Tel:

+30 2108223827

+30 2108237835

Nach Vereinbarung

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Farsi

Dienstleistungen:

?        Verteilung von Lebensmitteln

Jesuit Food Basket 2. (JRS)

Adresse:

Alkiviadou 25, 104 39, Athen

Kontaktaufnahme per Nachricht via WhatsApp:

+30 6982329992

Von Montag bis Freitag von 10.00 bis 12.30

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Farsi

Dienstleistungen:

?        Verteilung von Gütern des täglichen Bedarfs: Kleider für Kinder und Erwachsene, Haushaltsartikel, Windeln, Milch und Spielzeug

Bridges Humanitäre Initiative

(Bridges Humanitarian Initiative)

Adresse:

Vilara 2, 10437, Athen

Tel:

+30 6977916185

+30 2105200894

Von Montag bis Donnerstag von 10.00 bis 16.00

E-Mail: info@bridges.org.gr

Webseite:

https://www.bridges.org.gr/what-we-do

Sprachen: Griechisch, Englisch, Arabisch, Sorani, Türkisch

Dienstleistungen:

?        Verteilung von Lebensmitteln,

?        Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene und Babyartikel

Caritas Athen 1.

Adresse:

Kapodistriou 52, 10432, Athen

Tel:

+30 2105246637

+30 2105249564

Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 10.30 und 12.30 statt. Eine persönliche Kontaktaufnahme um 08.30 ist notwendig, um ein Zugangsticket („ticket of priority“) zu erhalten.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

?        Essensverteilung

Caritas Athen 2.

Adresse:

Kapodistriou 52, 10432, Athen

Tel:

+30 2105246637

+30 2105249564

Nach Vereinbarung

Dienstleistungen:

?        Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene und Babyartikel

Equal Society Soup kitchen

Adresse:

49 Alikarnassou Street, 104 41, Athen

Tel: +30 213 0287308

Öffnungszeiten von 09.00 bis 17.00

E-Mail: info@equalsociety.gr

Webseite:

https://www.equalsociety.gr/en/?view=article&id=106&catid=46

Dienstleistungen:

?        Mittagessen in einem speziell eingerichteten Bereich,

?        psychosoziale Betreuung und Empowerment,

?        Arbeitsorientierung,

?        Bereitstellung von grundlegenden Gütern des täglichen Bedarfs,

?        Stipendien – Bildungsunterstützung für Kinder/Jugendliche,

?        Theateraufführungen der Theatergruppe der Obdachlosen „Walkabout“,

?        Buchvorstellungen,

?        Leihbibliothek,

?        Gleichstellungskino,

?        Workshop für kreative Arbeit

Equal Society

Open Day Centre & Social Pharmacy Corfu11 Solomou Str.,, 49100 Korfu?: +30 26610 81855

Soup kitchen LefkadaGuilielmou Dierpfeld & Dim. Verrioti Str., 31100 LefkadaT: +30 2645 022578

Social Pharmacy Lefkada12 Ioannou Gazi Str., 31100 Lefkada T: +30 26450 22788

E-Mail:

info@equalsociety.gr

Dienstleistungen:

?        Tageszentrum,

?        Sozialapotheke: Verteilung von Medikamenten,

?        Essensverteilung

Suppenküche der Caritas in Athen

(Caritas Athen Refugee Soup Kitchen)

Tel:

+30 210 5246 637

+30 210 5249 564

E-mail: socialservices@caritasathens.gr

Webseite:

https://caritasathens.gr/en/fields-of-action-en/refugee-program-en/soup-kitchen-en.html

Dienstleistungen:

?        Die Suppenküche serviert Mahlzeiten an bedürftige Flüchtlinge und Migranten in Omonia.

Khora Social Kitchen der Khora Community

Adresse:

Kastalias 13, 11364, Athen

Essensverteilung montags und freitags 12.30 - 15.00; dienstags und donnerstags ab 20.00

E-Mail:

khora.athens@gmail.com

Webseite:

https://khoracollective.org/social-kitchen

https://khoracollective.org/

Dienstleistungen:

?        Verteilung von kostenlosen warmen Mahlzeiten, Kaffee und Tee in Athen (auch zum Mitnehmen)

?        Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Hygienartikeln

Hope Café Athens

Adresse:

Ioánnou Drosopoúlou 136-138, 112 56 Athen

Tel: +30 694 446 4483

E-Mail:feedinghopeint@gmail.com Webseite:

https://www.feedinghopeinternational.org/

Nach Vereinbarung jeden Dienstag, Mittwoch und Freitag.

Sprachen: Englisch, Arabisch, Farsi

Dienstleistungen:

?        Verteilung von Lebensmitteln

Intersos Hellas - Food for All

Tel: +30 6984592551

E-Mail: info@intersos.gr

Sprachen: Englisch, Arabisch, Farsi, Arabisch

Dienstleistungen:

?        Verteilung von Lebensmitteln

Social Mall - City of Athens

Reception and Solidarity Center (KYADA)

Adresse:

35 Pireos, 105 52, Athen

Tel: +30 210 5246515 und +30 210 5246516

E-Mail: seckyada@athens.gr

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

?        Sozialmarkt: Verteilung von Lebensmitteln und Hygienartikeln

?        Sozialapotheke: Verteilung von Medikamanten

?        Athenian Market: Verteilung von Kleidung und Schuhe

Medizinische Versorgung

Ärzte der Welt / Giatroi tou Kosmou / Medicins Du Monde (MDM)

Athen:

12 Sapfous Str., 10553 ?then

?el:

+30 210 3213150 (Helpdesk, Information)

+30 210 3213485 (Terminvereinbarung)

E-Mail:

polyclinic@mdmgreece.gr

Webseite:

https://www.mdmgreece.gr/en/action/open-polyclinic-of-athens/

Nur nach Terminvereinbarung von Montag bis Freitag von 08.00 bis 16.00

Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:

https://www.mdmgreece.gr/en/contact/

Dienstleistungen:

?        Allgemeinmediziner,

?        Gynäkologe,

?        Kardiologe,

?        Neurologe,

?        Orthopäde,

?        Kinderarzt,

?        Zahnarzt,

?        Physiotherapeut

Ärzte der Welt (MDM)

MDM Thessaloniki:

Ptolemaion 29? (in der Mall) (3. Stock), 54630 Thessaloniki

Tel.: +30-2310 566641

E-Mail: thessaloniki@mdmgreece.gr

Webseite:

https://www.mdmgreece.gr/en/action/social-polyclinic-of-thessaloniki/

Nur nach Terminvereinbarung von Montag bis Freitag von 08.30 bis 16.30

Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:

https://www.mdmgreece.gr/en/contact/

MDM Thessaloniki NEU:

57 Lagkada & Dimitriou Galanaki Str, 546 29 Thessaloniki

Tel:

+30 2316009060

+30 2310566641

Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:

https://www.mdmgreece.gr/en/contact/

Dienstleistungen:

?        Allgemeinmediziner,

?        Pathologe,

?        Kardiologe,

?        Dermatologe,

?        Gynäkologe,

?        Psychologe/Psychiater,

?        Augenarzt,

?        Urologe,

?        Orthopäde,

?        Facharzt für Diabetes,

?        Endokrinologe,

?        Pneumologe,

?        Gastroenterologe,

?        Kinderarzt

Ärzte ohne Grenzen Griechenland / Médecins Sans Frontières /

??????? ????? ?????? (MSF)

Adressen:

15 Xenias St., 11527 Athen

Tel.: +30 210 5 200 500

Solonos 140, 10677 Athen

Tel.: +30 2103839372

WhatsApp:

Farsi: +306956609762

Französisch, Lingala: +30 6951936455

Arabisch: +30 6956609760

Montag-Freitag 09.00-16.00;

E-Mail: info@msf.gr

Webseite:

http://www.msf.org/greece

 

Kirchliche Hilfsorganisationen

Apostoli

Adresse:

Despos Sechou 37-Plateia Kynosargous 5, GR-11743 Neos Kosmos-Athen

Tel:

+ 302130 184 446

+ 302130 184 400 (Zentrale)

E-Mail: info@mkoapostoli.gr

Homepage: www.mkoapostoli.gr

Apostoli ist die größte Hilfsorganisation der Erzdiözese Athen der griechisch-orthodoxen Kirche in Griechenland.

Apostoli bietet u. a. soziale Unterstützung, Nahrungsmittel, Bildungsangebote, Gesundheitsunterstützung sowie Kinderbetreuung und Nothilfe für alle Bedürftigen unabhängig von Hautfarbe oder Religion sowie das Freiwilligenprogramm ELANDE zusammen mit der evangelischen Kirche in Deutschland (http://www.mkoapostoli.com/?p=6455).

Caritas Hellas

Adresse:

52 Kapodistriou Street, 10432 Athen

Tel: +3021052 47879

E-Mail: caritashellas@caritas.gr

Homepage:

https://caritas.gr/en/caritas-home-en/

Facebook:www.facebook.com/caritashellas

Caritas Hellas ist eine anerkannte gemeinnützige Organisation und eine Einrichtung der katholischen Kirche in Griechenland, Mitglied von Caritas Internationals und Caritas Europa.

Caritas Hellas bietet soziale Dienstleistungen, Hilfsgüter und Entwicklungsprogramme an wie etwa Beratung, seelische und psychologische Unterstützung, finanzielle und materielle Hilfen.

Caritas Hellas setzt Programme zur Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung sozial vulnerabler Personen um.

Caritas Athen

Adresse:

9 Omirou str. 106 72 Athen

Tel: +30 210 3626 186

?-Mail: caritasathens@caritasathens.gr

Webseite:

https://caritasathens.gr/en/

Facebook:

https://www.facebook.com/CaritasAthens/

Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 08.30 und 16.00

Das Team für Obdachlose, das aus Freiwilligen besteht, hilft Menschen, die auf der Straße leben (insbesondere in der Umgebung des Syntagma- und des Omonia-Platzes) und bietet ihnen Essen, Kleidung und grundlegende Bedarfsartikel.

Caritas Athen – Refugee Center

Adresse:

52, Kapodistriou str. 104 32 Athen

Tel:

+30 210 5246 637

+30 210 5249 564

E-Mail:

caritasref@caritasathens.gr

Webseite:

https://caritasathens.gr/en/

Facebook:

https://www.facebook.com/CaritasAthens/

Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 16.00

Das Refugee Center bietet eine Vielzahl von Services an, darunter:

?        Soziale Unterstützung,

?        Mittagessen (montags bis freitags von 10.30 bis 12.00). Die Hilfesuchenden sollen morgens früh erscheinen, um eine Karte zu ziehen und sich vom zuständigen Mitarbeiter informieren lassen, in welcher Uhrzeit zwischen 10.30 und 12.00 das Essen verteilt wird,

?        Kleidung für Männer, Frauen, Kinder (über das Sozialamt),

?        Milch und Windeln (über das Sozialreferat),

?        Trockennahrung (über das Sozialreferat)

Ecumenical Refugee Program (ECRP)

Adresse:

20 Iridanou St.; 11528 Ilisia, Athen,

Tel: +30-210 729 59 26/27

E-Mail: ecrpath@gmail.com

Webseite:

https://synyparxis.org/%cf%84%cf%81%ce%ad%cf%87%ce%bf%ce%bd%cf%84%ce%b1-%cf%80%cf%81%ce%bf%ce%b3%cf%81%ce%ac%ce%bc%ce%bc%ce%b1%cf%84%ce%b1-new/operation-of-accommodation-centres-for-unaccompanied-minors/?lang=en

Eine Vielzahl von Hilfsangeboten bietet das 1994 gegründete Ecumenical Refugee Program (ECRP). Das ECRP ist Projektpartner u. a. des UNHCR, der EU-Kommission und des griechischen Gesundheitsministeriums und bietet soziale und rechtliche Beratung, Übersetzungshilfe und Betreuung für Flüchtlinge und unterstützt bei der Familienzusammenführung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge.

Missionaries of Charity (Mother Teresa of Calcutta) MC

Adressen:

79 Emonos str – 104 42 Academia Platonos

Tel: +30 210 51 42 219

97 Ithakis str. – 112 51 Athen

Tel: +30 210 82 54 770

Seit 1986 helfen die Schwestern marginalisierten Personen und Flüchtlingen in Griechenland.

Ihre Suppenküche am Standort in Akadimia Platonos versorgt täglich zwischen 80 und 100 Personen. Darüber hinaus kümmern sie sich um Obdachlose in verschiedenen Stadtteilen Athens.

Seit 1997 betreiben sie außerdem ein Heim für 20-25 Mütter und ihre Kinder in der Gegend von Agios Panteleimonas.

Internationale NGOs

In Griechenland sind auch viele bekannte und etablierte internationale Nichtregierungsorganisationen für Flüchtlinge aktiv bzw. man kann sich auch direkt an die griechische Sektion von auch in Österreich aktiven internationalen Organisationen wenden.

International Organization for Migration (IOM)

Athens

Dodekanisou 6, Alimos, 174 56 Athen

Tel.: +30 2109919040

Fax: +30 2109944074

E-Mail: iomathens@iom.int

Thessaloniki

Nikiforou Ouranou 15, 54627, Porto Center, Thessaloniki

(AVRR) IOM sub office: 93b, Monastiriou Straße, Thessaloniki

Tel.:

+30 2310523851

+30 2310553967

+30 6949662666

+30 6955490510

Fax: +30 2310545263

Webseite:

https://greece.iom.int/

Email:

iomthessaloniki@iom.int

iomathens@iom.int

Aktivitäten von IOM Griechenland:

?        Integration von anerkannten Flüchtlingen in die griechische Gesellschaft in Zusammenarbeit mit den griechischen Behörden,

?        Freiwillige Rückkehr und Reintegration,

?        Relocation in andere EU Mitgliedsstaaten,

?        Unterstützung bei der Verwaltung von Standorten und temporären Unterkünften,

?        Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen,

?        technische Assistenz für die griechischen Behörden,

?        Bereitstellung von medizinischer Versorgung in Zusammenarbeit mit den zuständigen griechischen Behörden.

United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) Head of National Office in Greece

12, Tagiapiera Str., 11525 Athen

Tel: +30 2162007800

E-Mail: great@unhcr.org

Webseite:

http://www.unhcr.gr

Übersichtsseite zu Integrationshilfen unter

http://help.unhcr.org/greece/living-in-greece-2/

Das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) ist in Griechenland aktiv.

Hellenic Red Cross

Adresse:

Lykavittou Str. 1, 106 72 – Athen

Tel: +30 1 362 1681

Fax: +30 1 361 5606

Direkter Hilferuf von 08 bis 20 Uhr für Flüchtlinge in 12 Sprachen: +30 210-5140440.

E-Mail: ir@redcross.gr

Website: www.redcross.gr

Das Griechische Rote Kreuz engagiert sehr ebenfalls stark für Flüchtlinge.

Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Athen (MFC Athen)

Adresse:

Kapodistriou 2 (1. Stock), 10682, Athen

(Stadium-Omonia-Plaka Handelsdreieck)

Tel: +30 210 5126300Whatsapp / Viber: +306934724893

E-Mail: mf@redcross.gr

Unterstützung für Flüchtlinge in verschiedenen Sprachen von Montag bis Freitag 09.00-20.00

Tel: +30 210 514 0440

WhatsApp & Viber: +30 693 472 4893

Dienstleistungen:

?        Sozialdienst,

?        Weiterleitung an andere Organisationen,

?        Hilfe bei Terminbuchungen und Dolmetschern in Krankenhäusern, Kursen und Aktivitäten

?        Rechtsberatung (Migrant Advice Bureau Service),

?        Sozialraum,

?        Sprachkurse: Griechisch, Englisch,

?        Psychosoziale Unterstützung und Aktivitäten für Kinder und Erwachsene

Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Thessaloniki (MFC Thessaloniki)

Adresse:

Ionos Dragoumi and Vamvaka 1, 546 31 Thessaloniki

Tel: +30 231 027 0914

E-Mail: mfc-thes@redcross.gr

Dienstleistungen:

?        Informationsvermittlung,

?        Weiterleitung an andere Organisationen,

?        psychosoziale Unterstützung,

?        Einzelfallberatung,

?        Sprachkurs: Griechisch,

?        Orientierungsveranstaltungen,

?        Hilfe bei Familienzusammenführung (Restoring Family Links)

?        Cash Transfer Programm

United Nations Children's Fund (UNICEF International)

Adresse:

Agias Lavras 81157 73 Zografou, Athen

E-Mail: greece@unicef.org

Webseite:

https://www.unicef.org/greece/en

Auch das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen ist in Griechenland vertreten und engagiert sich insbesondere für Kinder und Mütter, die aus Kriegs- und Krisengebieten geflohen sind.

[…]

 

Griechische NGOs

Aus der Zivilgesellschaft in Griechenland heraus haben sich einige insbesondere auch für Flüchtlinge sehr stark engagierte Organisationen und Initiativen entwickelt.

Action Aid Hellas

Adresse:

ActionAid Griechenland 204 Mesogeion Avenue, 15561 Cholargos Tel.: +30212 000 6300

ActionAid Zentrum Athen

Petras 93, 10444 Kolonos, Athen

Tel. +30 2155557345

ActionAid Zentrum Thessaloniki Pl. Navarinou 7,

546 22 Thessaloniki

Tel. +30 231 118 2310

E-Mail: info.hellas@actionaid.org

Webseite und Kontakte (auf Griechisch): http://www.actionaid.gr/h-action-aid/epikoinonia/

Action Aid Hellas wurde 1998 gegründet und richtet sich neben Hilfe zur Bekämpfung der Armut in Entwicklungsländern inzwischen auch an Flüchtlinge, darunter besonders Frauen, in Griechenland, insbesondere in den Flüchtlingslagern Schisto und Skaramangas bei Athen.

Antigone

Adresse:

Ptolemaion 29A,

54630 Thessaloniki

Tel.: +30 2310 285 688

E-Mail: info@antigone.gr

Webseite: http://www.antigone.gr/en/

Antigone ist eine 1993 gegründete Organisation mit Sitz in Thessaloniki und Zweigstelle in Athen, die sich mit verschiedenen Projekten (http://www.antigone.gr/en/projects/) gegen Diskriminierung von Flüchtlingen und Migranten einsetzt.

Association for the Social Support of Youth (ARSIS)

Athen:

Mavrommateon 43,

10434 Athen,

Tel: +30-210 8259880

E-Mail: arsisathina@gmail.com

Thessaloniki:

Leontos Sofou 26, 54630 Thessaloniki

Tel.: +30-2310-526150

E-Mail: infothes@arsis.gr

Volos:

Makrinitsa, 37011 Volos

?el: +30-24280-99939/44

E-Mail: arsis.xenonas@hotmail.com

Kozani:

Agiou Christoforou 6,

50132 Kozani

Tel: +30-24610-49799

E-Mail: infokoz@arsis.gr

Alexandroupoli:

Konstantinoupoleos 33,

68100 Alexandroupoli,

Tel: +30-2551038952

E-Mail: arsisalex@gmail.com

Ioannina:

Dodoni 10 & S. Kaliafa 1,

45332 Ioannina

Tel: +302651400823 E-Mail: arsishpeiros@gmail.com

Webseite:

http://arsis.gr

Association for the Social Support of Youth (ARSIS) ist eine 1992 gegründete Organisation für die Rechte von Kindern und Jugendlichen. Sie kümmert sich insbesondere auch um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.

Elix

Adresse:

Veranzerou 15, 10677 Athen

Tel: +30 210 38 25 506

E-Mail: elix@elix.org.gr

Webseite:

http://www.elix.org.gr/index.php/en/

Elix ist eine seit 1987 bestehende griechische Organisation, die von internationalen Freiwilligen getragene Programme im Umwelt- und Bildungsbereich betreut. Sie engagiert sich dabei landesweit auch für die Integration von Flüchtlingskindern in Schule und Ausbildung.

Equal Rights Beyond Borders

Adresse:

Emmanouil Mpenaki 69A, 10681 Athen

Tel: +30 210 3803067

E-Mail: athens@equal-rights.org

ChiosMitropolitou Polikarpou 1, 82100 Chios

E-Mail: chios@equal-rights.org

.Kos

Pyli, 85300 KosE-Mail: kos@equal-rights.org

Webseite: https://equal-rights.org/

Dienstleistungen:

?        Rechtsberatung (auch) zur Familienzusammenführung innerhalb der EU

Greek Council for Refugees

(Griechischer Flüchtlingsrat)

Adresse:

Athen

Solomou 25, 10682 Athen

Tel.: +30-210 38 00 990-1

ThessalonikiEgnatias 30, 54625 Thessaloniki

Tel:

+30 231 0250045

+30 2311 821677

E-Mail: gcr1@gcr.gr

Tel:

Arabisch:

+30 6936543493,

+30 6936543500Farsi/Dari:

+30 6907035832Französisch/Lingala:

+30 6948065771Kurmanji/Sorani:

+30 6907035845Türkisch: +30 6936543491Pashtu: +30 6936543490

Webseite:

http://www.gcr.gr/index.php/en/

Der Griechische Flüchtlingsrat richtet seine Arbeit seit 1989 voll auf die Unterstützung für Flüchtlinge und Asylantragsteller aus und bietet u. a. eine Sozial- und Rechtsberatung an.

Greek Forum of Migrants

Adresse:

Patision 81, 10434, Athen

Tel.: +30 210 8831620

E-Mail: info@migrant.gr

Webseite:

https://www.migrant.gr/cgi-bin/pages/index.pl?arlang=English&type=index

Das Greek Forum of Migrants ist ein Zusammenschluss von 42 Migrantenorganisationen und Vereinen in Griechenland, das ein Forum für Migranten und Flüchtlinge zum Austausch und zur Hilfe und Selbsthilfe bietet.

Zusammen mit anderen Migrantengruppen etwa aus Afghanistan und dem Sudan bildet diese Organisation das Greek Forum of Refugees, Webseite: https://refugees.gr/

METAdrasi

Adresse:

Athen

7, 25 Martiou Str., 17778 ?then-Tavros,

Tel.: +30 214 100 8700

Thessaloniki76 Egnatia Str, 54624 Thessaloniki, 7. Stock

Tel: +30 231 182 8297

E-Mail:

info@metadrasi.org

Webseite:

http://metadrasi.org/en/metadrasi/

METAdrasi ist eine 2009 gegründete Organisation, die sich um Schutz und Bildung von Flüchtlingskindern und dabei auch unbegleitete minderjährige Flüchtlingskinder kümmert. Sie vermittelt Betreuungspersonen und in einem Modellprojekt auch Pflegefamilien in Griechenland und unterhält Kinderheime etwa auf Chios und Samos. Sie bietet zudem Rechts- und Sozialberatung, Sprachkurse, Dolmetsch- und Übersetzungsdienste im Asylverfahren, bei Behördengängen und Krankenhausbesuchen in inzwischen 35 Sprachen mit 350 qualifiziert ausgebildeten aktiven Dolmetschern an.

Praksis

Adresse:

57 Stournari Str., 10432, Athen (Sitz der Verwaltung, Aktivitäten auch in anderen Landesteilen)

Tel.: +30-210 520 5200

E-Mail: info@praksis.gr

Webseite:

http://www.praksis.gr/en/about-praksis

Die Organisation Praksis bekämpft Armut und Ausgrenzung; sie wendet sich insbesondere an Arme, Obdachlose, Unversicherte, Migranten jeder Form (Flüchtlinge, Asylantragsteller, unbegleitete Minderjährige, Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution). Sie bietet Beratung, Aufklärung und Unterstützung für von sozialer Ausgrenzung bedrohte Menschen.

Technodromo

Adresse:

Serifou 44, 11254 Athen

Tel: +30 210 2282740

E-Mail: info@texnodromo.gr

Webseite: www.texnodromo.gr

Der gemeinnützige Verein Technodromo wurde 2010 gegründet, um von Ausgrenzung bedrohte soziale Gruppen durch Theater und andere Künste (wie Tanz, Musik, bildende Kunst) zusammenzubringen. Gefördert werden Einzelpersonen oder Gruppen von Menschen unabhängig von ihrer Herkunft, Religion, Alter, sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder Nationalität. Zu den Begünstigten gehören Flüchtlinge, Asylsuchende und unbegleitete Minderjährige.

Zeusix

Adresse:

Veranzerou 15 Str, Athen 10677

Tel.: +30 210-3809870

E-Mail: Info@zeuxis.org.gr

Webseite: www.zeuxis.org.gr

Zeusix in Athen bietet Schutz und Unterstützung für vulnerable Personen, insbesondere minderjährige Flüchtlinge und Migranten. ZEUXIS betreibt seit 2018 das Kinderheim OIKOS für unbegleitete minderjährige Flüchtlingsmädchen und ermöglicht ihnen so Unterkunft, soziale Angebote, psychosoziale Unterstützung, Bildungsangebote, Kulturaktivitäten sowie rechtliche Betreuung und Beratung im Asylverfahren. Daneben steht das DAY CENTER allen Kindern und Jugendlichen offen und bietet psychosoziale Beratung und Unterstützung, Sprachkurse in Griechisch, Englisch und weitere Bildungsangebote sowie Kreativworkshops und Alltagslernhilfen.

STEPS

E-Mail:

streetembrace@steps.org.gr koukkida@steps.org.gr

Webseite: https:///steps.org.gr/

Dienstleistungen:

?        Street-work,

?        Essensverteilung,

?        Rechtsberatung,

?        Anlaufstelle „Koukkida“ im Zentrum von Athen

Communities / Organisationen der Diaspora

Letzte Änderung 2025-04-11 15:25

Nachfolgend ist eine Liste der derzeit aktiven community-basierten Organisationen in Griechenland zu finden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Anm. der Staatendokumentation) (Stand April 2025).Nachfolgend ist eine Liste der derzeit aktiven community-basierten Organisationen in Griechenland zu finden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Anmerkung der Staatendokumentation) (Stand April 2025).

[…]

Muslimische Organisationen

Ahmadiyya Muslim Community Greece

Adresse:

Sperchiou 7, Athen

Tel: +30 2110137104

E-Mail: amjgreece@alislam-ahmadiyya.org

Webseite:

https://www.alislam-ahmadiyya.org/en/

Facebook: www.facebook.com/AhmadiyyaGR/

 

Muslim Association of Greece (MAG)

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Tel: +30 697 200 8214

E-Mail: info@equalsociety.com

Webseite: www.equalsociety.com

Facebook: https://www.facebook.com/MuslimAssociationOfGreece/

Die Muslimische Vereinigung Griechenlands (MAG) ist ein beim griechischen Staat eingetragener gemeinnütziger Verein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Personalien und der Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien beruhen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren in Zusammenschau mit deren vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen zur Antragstellung auf internationalen Schutz und zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Griechenland sowie den dort ausgestellten Aufenthalts- und Reisedokumenten ergeben sich aus der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung) betreffend die Erstbeschwerdeführerin, den vorgelegten Unterlagen sowie den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Aus dem Antwortschreiben der griechischen Behörden ergibt sich, dass der BF1 in Griechenland der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Die beschwerdeführenden Parteien haben den ihnen in Griechenland zuerkannten – nach wie vor aufrechten – Schutzstatus im Verfahren nicht bestritten.

Das Ergebnis eines weiterhin aufrechten Schutzstatus wird auch darüber hinaus durch die Länderberichte gestützt. Die vorliegenden Berichte zur rechtlichen Situation in Griechenland geben keinen Hinweis darauf, dass die bloße Ausreise bzw. der (wenn auch längerfristige) Aufenthalt außerhalb Griechenlands eine Aberkennung des Schutzstatus nach sich zieht: So verliert ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 10 des griechischen Asylgesetzes dann, wenn er: (a) freiwillig erneut den Schutz seines Herkunftsstaates in Anspruch nimmt; (b) freiwillig die Staatsangehörigkeit wiedererwirbt, die er zuvor verloren hatte; (c) eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz dieses Staates genießt; (d) sich freiwillig wieder in dem Land niedergelassen hat, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hatte oder außerhalb dessen er sich aufgehalten hatte; (e) den Schutz seines Herkunftsstaates nicht länger ablehnen kann, weil die Umstände, die zur Anerkennung als Flüchtling geführt haben, nicht mehr bestehen; (f) im Falle eines Staatenlosen […]. Nach Angaben der Zentrale der griechischen Polizei seien im Jahr 2024 (lediglich) vier Entscheidungen über die Nichtverlängerung getroffen worden: drei betrafen subsidiär Schutzberechtigte und eine eine Person mit internationalem Schutzstatus. Der Widerruf oder die Nichtverlängerung der Flüchtlingseigenschaft ist in Art. 13 des Asylgesetzes vorgesehen, wenn die betreffende Person: (a) nach Art. 10 des Asylgesetzes nicht mehr Flüchtling ist; (b) nach Art. 11 des Asylgesetzes von der Flüchtlingseigenschaft hätte ausgeschlossen werden müssen; (c) durch falsche Angaben oder das Verschweigen von Informationen – einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente – entscheidend zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft beigetragen hat; (d) vernünftigerweise als Gefahr für die nationale Sicherheit angesehen wird; oder (e) nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt (vgl. AIDA/ECRE, Greece - Update on 2024, September 2025, 244 ff, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/09/AIDA_GR_2024-update.pdf). Dass ein solcher Grund im Fall der beschwerdeführenden Parteien vorliegt und ein entsprechendes Verfahren nach sich gezogen hat, ist weder behauptet worden, noch legt die Aktenlage dies nahe.Das Ergebnis eines weiterhin aufrechten Schutzstatus wird auch darüber hinaus durch die Länderberichte gestützt. Die vorliegenden Berichte zur rechtlichen Situation in Griechenland geben keinen Hinweis darauf, dass die bloße Ausreise bzw. der (wenn auch längerfristige) Aufenthalt außerhalb Griechenlands eine Aberkennung des Schutzstatus nach sich zieht: So verliert ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser die Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 10, des griechischen Asylgesetzes dann, wenn er: (a) freiwillig erneut den Schutz seines Herkunftsstaates in Anspruch nimmt; (b) freiwillig die Staatsangehörigkeit wiedererwirbt, die er zuvor verloren hatte; (c) eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz dieses Staates genießt; (d) sich freiwillig wieder in dem Land niedergelassen hat, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hatte oder außerhalb dessen er sich aufgehalten hatte; (e) den Schutz seines Herkunftsstaates nicht länger ablehnen kann, weil die Umstände, die zur Anerkennung als Flüchtling geführt haben, nicht mehr bestehen; (f) im Falle eines Staatenlosen […]. Nach Angaben der Zentrale der griechischen Polizei seien im Jahr 2024 (lediglich) vier Entscheidungen über die Nichtverlängerung getroffen worden: drei betrafen subsidiär Schutzberechtigte und eine eine Person mit internationalem Schutzstatus. Der Widerruf oder die Nichtverlängerung der Flüchtlingseigenschaft ist in Artikel 13, des Asylgesetzes vorgesehen, wenn die betreffende Person: (a) nach Artikel 10, des Asylgesetzes nicht mehr Flüchtling ist; (b) nach Artikel 11, des Asylgesetzes von der Flüchtlingseigenschaft hätte ausgeschlossen werden müssen; (c) durch falsche Angaben oder das Verschweigen von Informationen – einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente – entscheidend zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft beigetragen hat; (d) vernünftigerweise als Gefahr für die nationale Sicherheit angesehen wird; oder (e) nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt vergleiche AIDA/ECRE, Greece - Update on 2024, September 2025, 244 ff, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/09/AIDA_GR_2024-update.pdf). Dass ein solcher Grund im Fall der beschwerdeführenden Parteien vorliegt und ein entsprechendes Verfahren nach sich gezogen hat, ist weder behauptet worden, noch legt die Aktenlage dies nahe.

Vor dem dargestellten Hintergrund ergab sich im vorliegenden Fall kein Hinweis darauf, dass der Schutzstatus der beschwerdeführenden Parteien aberkannt oder widerrufen worden sein könnte. Dies wurde im Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Der maßgebliche Sachverhalt ist insofern (unabhängig von der im Entscheidungszeitpunkt noch ausständigen ergänzend angefragten Information zum aktuellen Aufenthaltsstatus) hinreichend geklärt.

2.2. Dass die Erstbeschwerdeführerin nach rund vier Jahren in der Türkei danach vier Monate in Griechenland aufhältig war mit dem mj. BF2, beruht auf ihrem Vorbringen in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen sowie in der Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen. Dass der BF2 der gemeinsame Sohn der BF1 und ihrem in Österreich nach traditionellem Ritus angetrauten Ehemann ist, ergibt sich ebenso aus den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehemann auch in der Beschwerdeverhandlung, auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, sowie der vorgelegten Geburtsurkunde.

Während ihres vorangegangenen Aufenthaltes in Griechenland erlebte individuelle Probleme, wie etwa Übergriffe oder Bedrohungen, wurden im gesamten Verfahren nicht substantiiert behauptet.

Die Erstbeschwerdeführerin zeigte auch nicht substantiiert auf, dass sie und ihr Sohn (der BF2) in Griechenland von einer existenzbedrohenden Notlage betroffen gewesen seien bzw. eine solche nicht durch eigeninitiative Bemühungen hätte abwenden können.

Soweit die Erstbeschwerdeführerin behauptet, dass sie und der BF2 in Griechenland von Obdachlosigkeit betroffen gewesen seien, steht dies im Widerspruch zu den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im weiteren Verlauf des Verfahrens. Die BF1 hat selbst eingeräumt, dass sie von ihren in der Türkei aufhältigen Schwiegereltern Geld erhalten hatte, als sie in Griechenland das Camp verlassen hätte müssen nach Asylzuerkennung. Die BF1 räumte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch ein, dass sie eigentlich nach Österreich zu ihrem Ehemann hätte reisen wollen und dies auch gemacht hatte, sie hat sich in Griechenland nicht intensiv um Unterstützung durch die dort ansässigen Hilfsorganisationen bemüht, sondern reiste nach Erhalt der Reisepässe weiter nach Österreich.

Darüber hinaus hätte sie auch im Fall einer Rückkehr die Möglichkeit – wie in der Vergangenheit - finanzielle Unterstützung durch ihre Schwiegereltern und durch den in Österreich aufhältigen Ehemann der BF1 zu erhalten. Die Erstbeschwerdeführerin nannte auch keine konkreten Probleme, die sie nach Zuerkennung des Schutzstatus beim Zugang zu Gesundheitsversorgung in Griechenland erlebt habe. Folglich war den Angaben der Erstbeschwerdeführerin nicht zu entnehmen, dass die beschwerdeführenden Parteien in Griechenland als Schutzberechtigte in der Vergangenheit von einer Situation extremer materieller Not betroffen bzw. konkret bedroht gewesen sind.

Die BF1 brachte in Summe nicht vor, dass sie in Griechenland bereits einen konkreten Versuch unternommen habe, Zugang zum Sozialleistungssystem sowie zu Sprachkursen zu erlangen.

Ein substantiiertes Vorbringen, dass es den beschwerdeführenden Parteien trotz konkreter Bemühungen bzw. Inanspruchnahme in Griechenland vorhandener Hilfsangebote, nicht möglich gewesen sei, dort Fuß zu fassen, wurde daher in Summe nicht erstattet.

Ebensowenig gab die – junge und gesunde – Erstbeschwerdeführerin Gründe an, weshalb ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Griechenland, ein Zugang zum dortigen Sozialsystem oder die Inanspruchnahme von Unterstützung durch Hilfsorganisationen künftig nicht möglich sein sollte. Ihren Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt ist zu entnehmen, dass die BF1 grundsätzlich arbeitsfähig ist und ist auf die finanzielle Unterstützung wie in der Vergangenheit zu verweisen.

Konkrete Gründe, weshalb es den beschwerdeführenden Parteien im Fall einer Rückkehr nach Griechenland nicht möglich sein sollte, – allenfalls mithilfe der in den Länderfeststellungen aufgelisteten Unterstützungsprogramme bzw. Hilfsorganisationen – (zeitnahen) Zugang zum griechischen Wohnungs- und Arbeitsmarkt und zum Sozialsystem zu erlangen, wurden im Verfahren – einschließlich der Beschwerde sowie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung – sohin nicht dargelegt.

2.3. Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin so wie ihr mj. Sohn an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen leidet, basiert auf ihren Angaben im Verfahren und dem Umstand, dass im gesamten Verfahren keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine Erkrankung bzw. einen Behandlungsbedarf belegen, der einer Überstellung entgegensteht. Folglich war festzustellen, dass die BF1 (abgesehen von der Betreuungspflicht gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer, wobei dieser auch aufgrund seines Alters bald schulpflichtig ist) ohne Einschränkung zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage ist.

In Summe war unter Zugrundelegung der Länderberichte und der Situation der BF sowie dem Vorhandensein von Personen, die finanzielle Mittel den BF auch in Griechenland zukommen lassen können, auch nicht festzustellen, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund eines erhöhten Betreuungs- oder Pflegebedarfs ihres Sohnes bei einer Rückkehr nach Griechenland in ihrer Möglichkeit zur Teilnahme am Erwerbsleben maßgeblich eingeschränkt sein würde.

2.4. Die Feststellungen zur Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Griechenland resultieren aus den durch Quellen belegten aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Neben Ausführungen zu den Voraussetzungen zur Erlangung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer und eines Reisedokuments werden auch Feststellungen zum Zugang zu Unterkünften, Arbeitsmarkt, medizinischer Versorgung, Unterstützungsprogrammen, Integrationsmaßnahmen und Sozialleistungen getroffen. In den Berichten wird auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Griechenland unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen ein durchaus differenziertes, ausgewogenes Bild der Situation Schutzberechtigter in Griechenland zeigen und dem Einwand in der Beschwerde hinsichtlich einer unvollständigen bzw. selektiv ausgewerteten Quellenlage nicht gefolgt werden kann. Den im Verfahren herangezogenen, den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebrachten, Länderinformationen wurde nicht konkret entgegengetreten.

2.5. Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen der beschwerdeführenden Parteien beruhen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde auch der Ehemann der BF1, welcher der Vater des BF2 ist, einvernommen und gab im wesentlichen gleichlautende Angaben an.

Die festgestellten persönlichen Verhältnisse der BF ergeben sich aus ihren eigenen Angaben und den vorgelegten Unterlagen. Festzuhalten ist, dass der nach traditionellem Ritus angetraute Ehemann und der Vater des minderjährigen Sohnes des BF2 in Österreich lebt und subsidiär schutzberechtigt ist. Die BF leben aktuell zwar nicht mit ihrem Ehemann bzw. Vater im gemeinsamen Haushalt, es besteht jedoch laut glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der BF1 und des Ehemannes eine besonders intensive Bindung, es finden täglich Treffen statt und wird ein gemeinsamer Haushalt von allen Seiten angestrebt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz): 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz):

Zum Vorliegen eines Anwendungsfalls des § 4a AsylG 2005: Zum Vorliegen eines Anwendungsfalls des Paragraph 4 a, AsylG 2005:

Gemäß § 4a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 31.01.2022,
Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023).
Gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 31.01.2022, , Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023).

Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021,
Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich
§ 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen (vgl. VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).
Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, , Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich , Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen vergleiche VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).

Vor dem Hintergrund der Feststellung, wonach den beschwerdeführenden Parteien in Griechenland bereits der Status der Asylberechtigten zukommt und sie somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon aus, dass sich ihre nunmehr in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz dem Grunde nach gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig erweisen. Dass die ihnen in Griechenland erteilte (befristete) Aufenthaltsberechtigung bereits abgelaufen ist, erweist sich in diesem Zusammenhang nach der oben zitierten Rechtsprechung als unerheblich. Vor dem Hintergrund der Feststellung, wonach den beschwerdeführenden Parteien in Griechenland bereits der Status der Asylberechtigten zukommt und sie somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon aus, dass sich ihre nunmehr in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz dem Grunde nach gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig erweisen. Dass die ihnen in Griechenland erteilte (befristete) Aufenthaltsberechtigung bereits abgelaufen ist, erweist sich in diesem Zusammenhang nach der oben zitierten Rechtsprechung als unerheblich.

3.1.2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.1.2. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. VfGH 13.06.2023, E 818/2023 unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019,
C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC bzw. des diesem entsprechenden Artikel 3, EMRK zu erfahren vergleiche VfGH 13.06.2023, E 818 aus 2023, unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, , C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101).

Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft dem-nach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 88).

Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre." Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre." Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).

Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte und der aktuellen Judikatur der Höchstgerichte kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf in Griechenland schutzberechtigte Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Griechenland überstellt werden, systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen respektive dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für jeden Einzelnen besteht.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.02.2025, E 3882/2024, ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht – das unter Zugrundelegung einer im Wesentlichen gleichlautenden Länderberichtslage (Anm.: Länderinformationsblatt, Stand 13.06.2024) von der Zulässigkeit einer auf § 4a AsylG 2005 gestützten Antragszurückweisung und Abschiebung nach Griechenland ausgegangen war – nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Griechenland nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, in seinem durch Art. 3 EMRK geschützten Recht verletzt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe insbesondere den Zugang des – jungen und gesunden – Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt, zu Sprachkursen, zum Wohnungsmarkt und zu Hilfsprojekten berücksichtigt. Der Verfassungsgerichtshof hielt fest, dass sich die Versorgungslage für Schutzsuchende gemäß den Länderinformationen der Staatendokumentation im Vergleich zur früheren Situation und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 20.478/2021) verbessert habe und die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland in keine existenzielle Notlage geriete, in den nunmehr vorliegenden Länderinformationen Deckung finde. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.02.2025, E 3882 aus 2024,, ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht – das unter Zugrundelegung einer im Wesentlichen gleichlautenden Länderberichtslage Anmerkung, Länderinformationsblatt, Stand 13.06.2024) von der Zulässigkeit einer auf Paragraph 4 a, AsylG 2005 gestützten Antragszurückweisung und Abschiebung nach Griechenland ausgegangen war – nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Griechenland nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, in seinem durch Artikel 3, EMRK geschützten Recht verletzt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe insbesondere den Zugang des – jungen und gesunden – Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt, zu Sprachkursen, zum Wohnungsmarkt und zu Hilfsprojekten berücksichtigt. Der Verfassungsgerichtshof hielt fest, dass sich die Versorgungslage für Schutzsuchende gemäß den Länderinformationen der Staatendokumentation im Vergleich zur früheren Situation und der dazu ergangenen Rechtsprechung vergleiche VfSlg. 20.478 aus 2021,) verbessert habe und die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland in keine existenzielle Notlage geriete, in den nunmehr vorliegenden Länderinformationen Deckung finde.

Der Verwaltungsgerichtshof gelangte zuletzt in seinen Erkenntnissen vom 17.03.2026,
Ra 2025/18/0094 bis 0098 und Ra 2025/18/0368 bis 0369, unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR und des EuGH sowie die getroffenen Länderfeststellungen zur Lage in Griechenland und die Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass selbst unter Bedachtnahme auf die schwierigen Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland nicht angenommen werden kann, dass jede zurückgestellte Person in eine Lage extremer materieller Not geraten würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden. Dies gilt, wie in den zitierten Entscheidungen ausdrücklich betont wurde, auch für Angehörige vulnerabler Personengruppen (die Revisionsverfahren betrafen eine Familie mit minderjährigen Kindern sowie eine alleinerziehende Frau mit minderjährigem Kind); der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass im Verfahren hinreichend dargelegt worden sei, dass in Griechenland Hilfsangebote auch in diesem Zusammenhang bestehen. Individuelle Umstände, die eine andere Sichtweise begründen könnten, hätten sich in den vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Verfahren nicht ergeben.
Der Verwaltungsgerichtshof gelangte zuletzt in seinen Erkenntnissen vom 17.03.2026, , Ra 2025/18/0094 bis 0098 und Ra 2025/18/0368 bis 0369, unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR und des EuGH sowie die getroffenen Länderfeststellungen zur Lage in Griechenland und die Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass selbst unter Bedachtnahme auf die schwierigen Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland nicht angenommen werden kann, dass jede zurückgestellte Person in eine Lage extremer materieller Not geraten würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden. Dies gilt, wie in den zitierten Entscheidungen ausdrücklich betont wurde, auch für Angehörige vulnerabler Personengruppen (die Revisionsverfahren betrafen eine Familie mit minderjährigen Kindern sowie eine alleinerziehende Frau mit minderjährigem Kind); der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass im Verfahren hinreichend dargelegt worden sei, dass in Griechenland Hilfsangebote auch in diesem Zusammenhang bestehen. Individuelle Umstände, die eine andere Sichtweise begründen könnten, hätten sich in den vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Verfahren nicht ergeben.

Auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 16.04.2025, BVerwG 1 C 18.24 und BVerwG 1 C 19.24) sowie das Schweizer Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteile vom 28.03.2022, E-3427/2021, vom 23.01.2024, E-308/2024, und vom 28.06.2024, E-1879/2024) gingen zuletzt davon aus, dass in Griechenland für (nicht vulnerable) anerkannte Flüchtlinge keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation besteht. Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht ging darüber hinaus in einem Referenzurteil davon aus, dass auch für Familien mit minderjährigen Kindern und teilweise vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden keine im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehende Rückkehrsituation in Griechenland anzunehmen sei (vgl. Urteil vom 11.09.2025, D-2590/2025).Auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht vergleiche Urteil vom 16.04.2025, BVerwG 1 C 18.24 und BVerwG 1 C 19.24) sowie das Schweizer Bundesverwaltungsgericht vergleiche Urteile vom 28.03.2022, E-3427/2021, vom 23.01.2024, E-308/2024, und vom 28.06.2024, E-1879/2024) gingen zuletzt davon aus, dass in Griechenland für (nicht vulnerable) anerkannte Flüchtlinge keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation besteht. Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht ging darüber hinaus in einem Referenzurteil davon aus, dass auch für Familien mit minderjährigen Kindern und teilweise vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden keine im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehende Rückkehrsituation in Griechenland anzunehmen sei vergleiche Urteil vom 11.09.2025, D-2590/2025).

Vorauszuschicken ist, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien als Mutter mit einem minderjährigen Sohn um eine besonders schutzbedürftige Personengruppe handelt, sodass bei der Prüfung, ob ihnen im Fall ihrer Überstellung nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung in ihren Rechten gemäß Art. 2 und 3 EMRK droht, ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzuwenden ist (so zB VfGH 18.06.2025, E 90-92/2025, mwN;
VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 bis 0369, Rn. 16).
Vorauszuschicken ist, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien als Mutter mit einem minderjährigen Sohn um eine besonders schutzbedürftige Personengruppe handelt, sodass bei der Prüfung, ob ihnen im Fall ihrer Überstellung nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung in ihren Rechten gemäß Artikel 2 und 3 EMRK droht, ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzuwenden ist (so zB VfGH 18.06.2025, E 90-92/2025, mwN; , VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 bis 0369, Rn. 16).

Im vorliegenden Einzelfall haben sich vor dem Hintergrund der persönlichen Umständen der beschwerdeführenden Parteien unter Berücksichtigung des in den Länderfeststellungen beschriebenen Zugangs von Asylberechtigten zu Arbeitsmarkt, Sozialversicherungssystem, Wohnungsmarkt, Bildungswesen und Gesundheitsversorgung sowie der zahlreich vorhandenen Unterstützungsangebote keine konkreten Hinweise ergeben, dass diese infolge einer Überstellung nach Griechenland unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen mit einer Situation extremer materieller Not im Sinne der zitierten Rechtsprechung konfrontiert sein würden:

Mit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben unter den gleichen Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu medizinischer Versorgung; zudem haben sie unter denselben Bedingungen wie alle sich legal in Griechenland aufhaltenden Drittstaatsangehörigen Zugang zum Wohnungsmarkt. Wenngleich den Länderberichten zu entnehmen ist, dass Schutzberechtigte in Griechenland beim tatsächlichen Zugang zu Arbeit, Wohnraum und staatlichen Unterstützungsleistungen mit zahlreichen Hürden konfrontiert sind, erscheinen diese im Fall der beschwerdeführenden Parteien nicht als unüberwindbar.

Den beschwerdeführenden Parteien wurde bereits die „Residence Permit Card“, die Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung, Unterkunft und anderen Diensten ist, sowie ein griechisches Reisedokument ausgestellt; die Verlängerung der Gültigkeit dieser Dokumente könnten die beschwerdeführenden Parteien im Fall einer Rückkehr nach Griechenland – allenfalls mit Unterstützung der in den Länderberichten aufgelisteten Hilfsorganisationen – erwirken. Infolge der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis könnten sie eine Steueridentifikationsnummer und eine Sozialversicherungsnummer erlangen, die Voraussetzung für den Zugang zu weiteren Leistungen ist. Juristische Unterstützung bei der Beantragung wird von mehreren NGOs angeboten. Etwaige Wartezeiten bis zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie zum Erhalt der Steueridentifikationsnummer und der Sozialversicherungsnummer könnten die beschwerdeführenden Parteien – wie im Folgenden dargelegt – durch die Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen durch Hilfsorganisationen überbrücken.

Dass die Erstbeschwerdeführerin in Griechenland keinen Zugang zu legaler Erwerbstätigkeit erhalten würde, ist nicht ersichtlich. Die 24-jährige Erstbeschwerdeführerin ist, wie festgestellt, (unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Situation) zur Teilnahme am Erwerbsleben uneingeschränkt in der Lage. Im Hinblick auf ihre Betreuungspflicht gegenüber dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer ist anzumerken, dass dieser bald sechs Jahre alt wird und damit auch schulpflichtig ist. Überdies werden verschiedene aktive community-basierte Organisationen in Griechenland in den Länderberichten genannt, welche ebenso mit Kontaktdaten sowie einer Kurzbeschreibung angeführt sind, es werden dabei auch mehrere Organisationen angeführt, die auf die Unterstützung von Frauen ausgerichtet sind, darunter auch Organisationen, die Schutz bei häuslicher Gewalt bieten. Darüber hinaus werden mehrere Organisationen genannt, die auf die Unterstützung von Kindern ausgerichtet sind (zB Verteilung von Hilfsgütern wie Kleidung für Kinder). Auch gibt es zB Zentren, um die Zielgruppe auf die Jobsuche vorzubereiten (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bieten derartige Zentren Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.c; vgl. UNHCR o.D.a; 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.a). Überdies ist auf die Möglichkeit der Unterstützung durch finanzielle Mittel wie in der Vergangenheit durch ihre Schwiegereltern und durch den in Österreich berufstätigen Ehemann der BF1 und Vater des BF2 zu verweisen.Dass die Erstbeschwerdeführerin in Griechenland keinen Zugang zu legaler Erwerbstätigkeit erhalten würde, ist nicht ersichtlich. Die 24-jährige Erstbeschwerdeführerin ist, wie festgestellt, (unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Situation) zur Teilnahme am Erwerbsleben uneingeschränkt in der Lage. Im Hinblick auf ihre Betreuungspflicht gegenüber dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer ist anzumerken, dass dieser bald sechs Jahre alt wird und damit auch schulpflichtig ist. Überdies werden verschiedene aktive community-basierte Organisationen in Griechenland in den Länderberichten genannt, welche ebenso mit Kontaktdaten sowie einer Kurzbeschreibung angeführt sind, es werden dabei auch mehrere Organisationen angeführt, die auf die Unterstützung von Frauen ausgerichtet sind, darunter auch Organisationen, die Schutz bei häuslicher Gewalt bieten. Darüber hinaus werden mehrere Organisationen genannt, die auf die Unterstützung von Kindern ausgerichtet sind (zB Verteilung von Hilfsgütern wie Kleidung für Kinder). Auch gibt es zB Zentren, um die Zielgruppe auf die Jobsuche vorzubereiten (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bieten derartige Zentren Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.c; vergleiche UNHCR o.D.a; 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.a). Überdies ist auf die Möglichkeit der Unterstützung durch finanzielle Mittel wie in der Vergangenheit durch ihre Schwiegereltern und durch den in Österreich berufstätigen Ehemann der BF1 und Vater des BF2 zu verweisen.

Zwar ist zu erwarten, dass die Eingliederung in den Arbeitsmarkt für die Erstbeschwerdeführerin als Person mit internationalem Schutzstatus und in Griechenland im Fall der Überstellung als alleinerziehende Mutter mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein wird, jedoch würde dieser der den Länderberichten zu Folge in verschiedenen Branchen bestehende Arbeitskräftemangel zugutekommen. Die griechische Regierung versucht, den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Die Erstbeschwerdeführerin hat bereits rund vier Monate in Griechenland gelebt und elf Jahre die Grundschule besucht sowie maturiert. Zum Ausführen von beispielsweise Hilfstätigkeiten in der (vom Arbeitskräftemangel u.a. besonders betroffenen) Gastronomie, der Landwirtschaft oder im Tourismusbereich bedarf es überdies keiner umfassenden griechischen Sprachkenntnisse und nicht zwingend einer beruflichen Vorerfahrung.

Auch gibt es – neben den in den Länderberichten ausführlich beschriebenen offiziellen Integrationsprojekten für international Schutzberechtigte (HELIOS+) – zahlreiche (weitere) Initiativen und Maßnahmen, um die Integration von Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Vor dem Hintergrund des Arbeitskräftemangels und der vorhandenen Unterstützungsangebote für die Vermittlung eines offiziellen Arbeitsplatzes ist auch nicht zu prognostizieren, dass die Erstbeschwerdeführerin auf die Aufnahme einer Arbeit in der sogenannten Schattenwirtschaft angewiesen sein wird.

Den Länderberichten ist zudem zu entnehmen, dass Schutzberechtigte mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus unter den gleichen Bedingungen wie griechische Bürger Zugang zu Sozialleistungen, u.a. auch dem garantierten Mindesteinkommen (EEE), bei dem es sich um eine beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung handelt, haben. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern).

Nach den vorliegenden Länderinformationen bieten verschiedenste Anbieter Sprach- und Integrationskurse in Griechenland an. Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können zB an Präsenz- und Online-Sprachkursen des Integrationszentrums Adama, das von Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und UNHCR Griechenland betrieben wird und Flüchtlingen in Athen Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialdienste anbietet, teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (zB Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung. Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Grundlegende griechische Sprachkenntnisse können darüber hinaus auch über ein im Internet zugängliches Minilexikon von UNHCR für Basiskommunikation sowie mit Online-Übersetzungshilfen erworben werden. Überdies sind im Internet verschiedene Webseiten (zB des UNHCR und IOM) in mehreren Sprachen verfügbar, welche Informationen zum Leben in Griechenland bereitstellen.

Es kann zudem nicht erkannt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien infolge einer Rückkehr nach Griechenland keinen Zugang zu einer (den Bedürfnissen einer Mutter und eines Kindes entsprechenden) Wohnung respektive Unterkunft erlangen könnten. Um in Griechenland eine Wohnung mieten zu können, muss eine Person eine Aufenthaltsbewilligung, eine Steuernummer (AFM) sowie ein griechisches Bankkonto vorweisen. Soweit seitens der beschwerdeführenden Parteien auf einzelne Berichte verwiesen wurde, denen zu entnehmen sei, dass in dieser Anforderung eine fast unüberwindbare bürokratische Hürde liege, ist auch in diesem Zusammenhang auf die in den Länderberichten beschriebenen Beratungs- und Unterstützungsangebote hinzuweisen.

In den Länderfeststellungen werden zudem unterschiedliche Unterstützungsmöglichkeiten für das Finden einer Unterkunft und die Aufbringung der Mietkosten beschrieben. Personen mit internationalem Schutzstatus können beispielsweise am Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ teilnehmen. Dieses sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das Garantierte Mindesteinkommen (EEE) zugelassen.

Die Erstbeschwerdeführerin hätte die Möglichkeit, bereits von Österreich aus über die in den Länderberichten angeführten Kontaktadressen Informationen einzuholen, um im Fall einer Rückkehr über eine erste Orientierung zu verfügen und sich über Unterkunftsmöglichkeiten direkt nach der Rückkehr zu informieren. Darüber hinaus hätte sie die Möglichkeit, sich infolge einer Rückkehr erneut bei den griechischen Asylbehörden zu melden und um (außerordentliche) Unterbringung in einer Asylunterkunft bzw. Information über anderweitige Unterkunftsmöglichkeiten zu ersuchen. Sie hätte auch die Möglichkeit, mithilfe eines der Integrationszentren für Migranten eine allenfalls temporäre Unterkunft zu finden, zumal derartige Vermittlungen zu deren Aufgaben gehören.

Der gesunden Erstbeschwerdeführerin ist es daher zuzumuten, sich und ihrem ebenfalls gesunden Sohn bei einer Rückkehr nach Griechenland Zugang zu einer Unterkunft zu verschaffen und nötigenfalls vorübergehend die unentgeltlichen Unterkunftsmöglichkeiten von zahlreichen vor Ort tätigen karitativen Organisationen (welche teilweise auch auf die Aufnahme von Kindern ausgerichtet sind) in Anspruch zu nehmen, weiters wird abermals auf die finanzielle Unterstützung durch die Schwiegereltern wie in der Vergangenheit und durch den in Österreich lebenden Ehemann der BF1 zu verweisen. Eine den beschwerdeführenden Parteien nach der Rückkehr drohende (vorübergehende oder längerfristige) Obdachlosigkeit ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich (vgl. idS zur Situation einer Alleinerzieherin und ihrem minderjährigen Kind auch VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 bis 0369, Rn. 20). Der gesunden Erstbeschwerdeführerin ist es daher zuzumuten, sich und ihrem ebenfalls gesunden Sohn bei einer Rückkehr nach Griechenland Zugang zu einer Unterkunft zu verschaffen und nötigenfalls vorübergehend die unentgeltlichen Unterkunftsmöglichkeiten von zahlreichen vor Ort tätigen karitativen Organisationen (welche teilweise auch auf die Aufnahme von Kindern ausgerichtet sind) in Anspruch zu nehmen, weiters wird abermals auf die finanzielle Unterstützung durch die Schwiegereltern wie in der Vergangenheit und durch den in Österreich lebenden Ehemann der BF1 zu verweisen. Eine den beschwerdeführenden Parteien nach der Rückkehr drohende (vorübergehende oder längerfristige) Obdachlosigkeit ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich vergleiche idS zur Situation einer Alleinerzieherin und ihrem minderjährigen Kind auch VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 bis 0369, Rn. 20).

Wenngleich aus den Länderberichten hervorgeht, dass Schutzberechtigte wegen bürokratischer Hürden und Wartezeiten bis zum Erhalt erforderlicher Dokumente oftmals unmittelbar nach der Ankunft keinen Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen haben, so ergibt sich aus den Länderberichten gleichzeitig, dass sie während dieses Zeitraumes zumindest in temporären Unterkünften oder Notschlafstellen unterkommen und Versorgung durch nichtstaatliche Hilfsorganisationen erhalten können.

Schutzberechtigten in Griechenland stehen eine Vielzahl von Hilfsorganisationen zur Verfügung, die eine Deckung von Grundbedürfnissen (insbesondere Übernachtungs-, Dusch- und Waschmöglichkeiten, Verpflegung mit Nahrung und medizinische Hilfe) – auch während eines vorübergehenden Zeitraums des Abwartens behördlicher Erledigungen – ermöglichen. Die Länderfeststellungen enthalten eine umfangreiche Liste mit ebenjenen Hilfsangeboten zu unterschiedlichen Themenbereichen bzw. für verschiedene Gebiete samt Telefonnummern, Adressen, Homepages sowie fallweise mit den zur Verfügung gestellten Dienstleistungen und/oder den angebotenen Sprachen. Dabei handelt es sich insbesondere um Hotlines, Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose, von NGOs betriebene Unterbringungsmöglichkeiten, Angebote für Vulnerable, Verteilung von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs, medizinische Versorgung, kirchliche Hilfsorganisationen sowie internationale und griechische NGOs. Überdies werden verschiedene aktive community-basierte Organisationen in Griechenland genannt, welche ebenso mit Kontaktdaten sowie einer Kurzbeschreibung angeführt sind. Es werden auch mehrere Organisationen angeführt, die auf die Unterstützung von Frauen ausgerichtet sind, darunter auch Organisationen, die Schutz bei häuslicher Gewalt bieten. Darüber hinaus werden mehrere Organisationen genannt, die auf die Unterstützung von Kindern ausgerichtet sind (zB Verteilung von Hilfsgütern wie Kleidung für Kinder).

Auch wenn nicht verkannt wird, dass schutzberechtigte Personen in Griechenland im Fall einer Rückkehr vor große Herausforderungen im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft, zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Sprachkursen und zu Sozialleistungen gestellt werden, erscheinen diese angesichts der in den Länderberichten beschriebenen umfassenden Unterstützungsangebote für Personen mit Schutzstatus unter Aufwendung von zumutbaren Anstrengungen für die beschwerdeführenden Parteien, obgleich diese einer vulnerablen Personengruppe angehören, nicht unüberwindbar.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien führt zu keiner anderen Einschätzung. Die Erstbeschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, dass sie sich während ihres vorangegangenen Aufenthaltes in Griechenland nach Zuerkennung des Schutzstatus intensiv um einen Zugang zum griechischen Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zum Sozialleistungs- und Gesundheitssystem und zu Integrationsangeboten bemüht hat. Vielmehr gab sie an, dass im damaligen Zeitraum ihre Schwiegereltern finanzielle Unterstützung nach Griechenland geschickt hätten. Die von ihr geäußerten Befürchtungen hinsichtlich einer fehlenden Unterstützung bzw. Lebensgrundlage in Griechenland erweisen sich insofern als relativiert. Die Erstbeschwerdeführerin hat bereits vier Monate in Griechenland verbracht, sodass sie mit den dortigen Gegebenheiten grundsätzlich vertraut ist und es ihr nach einer Rückkehr auch zuzumuten ist, (temporär) auf die in den Länderberichten beschriebenen Hilfsangebote zurückzugreifen. Es liegen keine Gründe für die Annahme vor, dass es ihr infolge einer Rückkehr (beispielsweise in eine Großstadt wie Athen oder Thessaloniki) und entsprechender eigeninitiativer Bemühungen nicht möglich sein würde, dort binnen angemessener Zeit Fuß zu fassen.

Aus den zuvor dargestellten Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers durch seine Mutter sowie unter Inanspruchnahme der in Griechenland bestehenden Hilfsangebote in Kombination mit finanziellen Zuschüssen durch die Schwiegereltern und den Ehemann der BF1 gesichert werden können wird. Die aus der Minderjährigkeit des BF2 resultierende Vulnerabilität führt demnach im vorliegenden Fall zu keinem konkreten Risko, dass dem (minderjährigen) Zweitbeschwerdeführer im Fall einer Überstellung eine im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehende Notlage droht. Aus den zuvor dargestellten Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers durch seine Mutter sowie unter Inanspruchnahme der in Griechenland bestehenden Hilfsangebote in Kombination mit finanziellen Zuschüssen durch die Schwiegereltern und den Ehemann der BF1 gesichert werden können wird. Die aus der Minderjährigkeit des BF2 resultierende Vulnerabilität führt demnach im vorliegenden Fall zu keinem konkreten Risko, dass dem (minderjährigen) Zweitbeschwerdeführer im Fall einer Überstellung eine im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehende Notlage droht.

Auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich nicht, dass diese im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dem konkreten Risiko unterliegen, in eine Situation extremer materieller Not zu geraten bzw. eine unwiederbringliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erleiden.

Wie festgestellt, leidet die Erstbeschwerdeführerin so wie der Zweitbeschwerdeführer an keinen Erkrankungen und befanden sich seit ihrer Einreise in Österreich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung.

Eine aktuelle Behandlungsnotwendigkeit bzw. ein besonderer Therapie-, Betreuungs-, oder Förderbedarf ist im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen und wurde auch in der Beschwerdeverhandlung nicht behauptet. Ein schwerwiegender Krankheitszustand, ein unmittelbarer Behandlungsbedarf oder eine in Österreich in Anspruch genommene Therapie, die durch eine Überstellung nach Griechenland – wo im Wesentlichen vergleichbare Behandlungsmöglichkeiten bestehen – unterbrochen würde, waren daher nicht festzustellen.

Zu den vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist im Übrigen auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vgl. auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH; siehe auch EGMR 07.10.2004, Dragan u.a./Rumänien, 33743/03; 07.11.2006, Ayegh/Schweden, 4701/05; 02.09.2008, A.A./Schweden, 8594/04).Zu den vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist im Übrigen auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vergleiche auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH; siehe auch EGMR 07.10.2004, Dragan u.a./Rumänien, 33743/03; 07.11.2006, Ayegh/Schweden, 4701/05; 02.09.2008, A.A./Schweden, 8594/04).

Eine solche schwerwiegende Erkrankung, die im Fall einer Überstellung nach Griechenland geeignet ist, zu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands zu führen, liegt im Fall der beschwerdeführenden Parteien jeweils nicht vor. Im Entscheidungszeitpunkt befindet sich keine der beschwerdeführenden Parteien in stationärer oder einer engmaschigen fachärztlichen Behandlung, deren nahtlose Fortsetzung zur Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes erforderlich ist.

Medizinische Versorgung in Griechenland ist nach den getroffenen Länderfeststellungen vorhanden und – wenn auch mit gewissen bürokratischen Hürden – zugänglich (vgl. VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 bis 0369, Rn. 28). Schutzberechtigte in Griechenland haben grundsätzlich im gleichen Maß Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Anerkannte Flüchtlinge haben in Griechenland Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem (ESY), sofern sie über eine Sozialversicherungsregisternummer (AMKA) oder eine temporäre Versicherungs- und Gesundheitsversorgungsnummer für Ausländer (PAAYPA) verfügen. Der Zugang beinhaltet eine regelmäßige ärztliche Untersuchung, Überweisungen zu Fachärzten (allgemeine Ärzte, Endokrinologen, Rheumatologen usw.) sowie die Behandlung von chronischen Erkrankungen in öffentlichen Krankenhäusern oder Gesundheitszentren. Darüber hinaus ist den Länderberichten zu entnehmen, dass medizinische Einrichtungen in Griechenland verpflichtet sind, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben. Medizinische Versorgung in Griechenland ist nach den getroffenen Länderfeststellungen vorhanden und – wenn auch mit gewissen bürokratischen Hürden – zugänglich vergleiche VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 bis 0369, Rn. 28). Schutzberechtigte in Griechenland haben grundsätzlich im gleichen Maß Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Anerkannte Flüchtlinge haben in Griechenland Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem (ESY), sofern sie über eine Sozialversicherungsregisternummer (AMKA) oder eine temporäre Versicherungs- und Gesundheitsversorgungsnummer für Ausländer (PAAYPA) verfügen. Der Zugang beinhaltet eine regelmäßige ärztliche Untersuchung, Überweisungen zu Fachärzten (allgemeine Ärzte, Endokrinologen, Rheumatologen usw.) sowie die Behandlung von chronischen Erkrankungen in öffentlichen Krankenhäusern oder Gesundheitszentren. Darüber hinaus ist den Länderberichten zu entnehmen, dass medizinische Einrichtungen in Griechenland verpflichtet sind, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben.

Soweit die beschwerdeführenden Parteien auf mögliche Wartezeiten beim Zugang zu Gesundheitsversorgung in Griechenland Bezug genommen haben, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass bei keinem Familienmitglied im Entscheidungszeitpunkt eine schwerwiegende Erkrankung oder ein unmittelbarer Behandlungsbedarf vorliegt. Darüber hinaus hätten die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, auf die Unterstützung von in Griechenland im medizinischen Bereich tätigen Hilfsorganisationen zurückzugreifen.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.

Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit der persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien ist somit nicht zu erwarten, dass sie nach einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würden. Wie zuvor angesprochen, ergibt sich im vorliegenden Fall angesichts der konkreten familiären und gesundheitlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien keine derartige Vulnerabilität, die im Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer ihnen drohenden extremen materiellen Not bzw. unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen würde.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass den beschwerdeführenden Parteien in Griechenland bereits der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, weshalb sie von der in den Länderberichten thematisierten allfälligen Aussetzung von Asylverfahren persönlich nicht betroffen wären. Auch eine allfällige faktische Aussetzung von Überstellungen nach Griechenland ließe keinen allgemeinen Rückschluss darauf zu, dass sich die Situation von Personen, die in Griechenland über einen internationalen Schutzstatus verfügen, systematisch mangelhaft darstellt (vgl. idS zur einseitigen Aussetzung von [Wieder-]Aufnahmen nach der Dublin III-Verordnung EuGH 19.12.2024, C-185/24 und C-189/24, RL, QS). Allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung nach Griechenland haben für die vorliegende Entscheidung außer Betracht zu bleiben; die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass den beschwerdeführenden Parteien in Griechenland bereits der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, weshalb sie von der in den Länderberichten thematisierten allfälligen Aussetzung von Asylverfahren persönlich nicht betroffen wären. Auch eine allfällige faktische Aussetzung von Überstellungen nach Griechenland ließe keinen allgemeinen Rückschluss darauf zu, dass sich die Situation von Personen, die in Griechenland über einen internationalen Schutzstatus verfügen, systematisch mangelhaft darstellt vergleiche idS zur einseitigen Aussetzung von [Wieder-]Aufnahmen nach der Dublin III-Verordnung EuGH 19.12.2024, C-185/24 und C-189/24, RL, QS). Allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung nach Griechenland haben für die vorliegende Entscheidung außer Betracht zu bleiben; die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt.

3.1.3. Im Ergebnis hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den beschwerdeführenden Parteien bereits in Griechenland der Status der Asylberechtigten gewährt worden ist und sie sohin in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.3.1.3. Im Ergebnis hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den beschwerdeführenden Parteien bereits in Griechenland der Status der Asylberechtigten gewährt worden ist und sie sohin in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide erwiesen sich daher als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide erwiesen sich daher als unbegründet.

3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 3.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die stellten am 17.02.2025 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die stellten am 17.02.2025 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide erwies sich daher ebenfalls als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide erwies sich daher ebenfalls als unbegründet.

3.3. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide (Anordnung zur Außerlandesbringung):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide (Anordnung zur Außerlandesbringung):

3.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC wurde erwogen: 3.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC wurde erwogen:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung - konkret: Anordnung zur Außerlandesbringung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung - konkret: Anordnung zur Außerlandesbringung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung zur Außerlandesbringung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Unbestritten besteht zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band. Wie der EGMR in seinem Urteil vom 12.07.2001, Rs 25702/94 in RZ 150 ausführt, bedarf es aber auch hier eine Beurteilung faktischer Umstände.

Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299). Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt vergleiche VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsstaat nur zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentliche Interessen an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (VwGH 24.9.2019,
Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsstaat nur zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentliche Interessen an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (VwGH 24.9.2019, , Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).

Für den vorliegenden Fall gilt daher Folgendes:

Die BF1 ist mit ihrem Ehemann, der in Österreich subsidiär Schutzberechtigter ist, seit 2017 verheiratet nach traditionellem Ritus, 2019 wurde die Ehe vollzogen. Es entstammt dieser Ehe als Kind der minderjährige BF2. Die BF1 kennt ihren jetzigen Ehemann seit Kindheit, weil er auch ihr Cousin ist. Die Familie lebte vor der Weiterreise nach Österreich bzw. Griechenland in der Türkei bereits in einem gemeinsamen Haushalt, sodass die BF unzweifelhaft ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK mit dem Ehemann und Vater in Österreich führen. Die BF1 ist mit ihrem Ehemann, der in Österreich subsidiär Schutzberechtigter ist, seit 2017 verheiratet nach traditionellem Ritus, 2019 wurde die Ehe vollzogen. Es entstammt dieser Ehe als Kind der minderjährige BF2. Die BF1 kennt ihren jetzigen Ehemann seit Kindheit, weil er auch ihr Cousin ist. Die Familie lebte vor der Weiterreise nach Österreich bzw. Griechenland in der Türkei bereits in einem gemeinsamen Haushalt, sodass die BF unzweifelhaft ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK mit dem Ehemann und Vater in Österreich führen.

Seit der Einreise der BF in das österreichische Bundesgebiet wurde das Familienleben intensiv durch tägliche Treffen weitergeführt. Aktuell besteht (noch) kein gemeinsamer Haushalt in Österreich, jedoch wird dieser von allen Seiten angestrebt.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung betreffend die Person der BF würde damit in deren Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK eingreifen, wenn sie ohne Ehemann bzw. Vater nach Griechenland rücküberstellt werden würde. Ein solcher Eingriff ist nur unter den Voraussetzungen des zweiten Absatzes des Art. 8 EMRK zulässig. Eine solche Interessensabwägung ergibt nun, dass angesichts des Alters des Kindes, es handelt sich um ein bald sechsjähriges Kind, unzweifelhaft das Interesse der BF am weiteren Verbleib in Österreich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der fremdenrechtlichen Bestimmungen betreffend die Zuständigkeiten für Anträge auf internationalen Schutz. Umstände, wonach die Außerlandesbringung der BF für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer iSd
§ 9 Abs. 1 BFA-VG „dringend geboten“ wäre, sind in casu nicht ersichtlich.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung betreffend die Person der BF würde damit in deren Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK eingreifen, wenn sie ohne Ehemann bzw. Vater nach Griechenland rücküberstellt werden würde. Ein solcher Eingriff ist nur unter den Voraussetzungen des zweiten Absatzes des Artikel 8, EMRK zulässig. Eine solche Interessensabwägung ergibt nun, dass angesichts des Alters des Kindes, es handelt sich um ein bald sechsjähriges Kind, unzweifelhaft das Interesse der BF am weiteren Verbleib in Österreich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der fremdenrechtlichen Bestimmungen betreffend die Zuständigkeiten für Anträge auf internationalen Schutz. Umstände, wonach die Außerlandesbringung der BF für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer iSd , Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG „dringend geboten“ wäre, sind in casu nicht ersichtlich.

Auch im Hinblick auf das Kindeswohl ist anzunehmen, dass der minderjährige BF2 (sofern nicht im Einzelfall ganz außergewöhnliche Umstände vorliegen, die hier jedoch nicht gegeben sind) nicht von seinem Vater getrennt werden darf. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines Kleinkindes von seiner Mutter oder Vater führt, stellt nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar. Kontakte des minderjährigen BF2 zu seinem Vater über Telefon oder E-Mail können dies im gegenständlichen Fall nicht wettmachen (vgl. VfGH 19.6.2015, E 426/2015, und VfGH 26.6.2018, E 1791/2018). Der Verfassungsgerichtshof geht außerdem davon aus, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl. dazu VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 19.6.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 11.6.2018, E 343/2018 ua.). Auch im Hinblick auf das Kindeswohl ist anzunehmen, dass der minderjährige BF2 (sofern nicht im Einzelfall ganz außergewöhnliche Umstände vorliegen, die hier jedoch nicht gegeben sind) nicht von seinem Vater getrennt werden darf. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines Kleinkindes von seiner Mutter oder Vater führt, stellt nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar. Kontakte des minderjährigen BF2 zu seinem Vater über Telefon oder E-Mail können dies im gegenständlichen Fall nicht wettmachen vergleiche VfGH 19.6.2015, E 426 aus 2015,, und VfGH 26.6.2018, E 1791 aus 2018,). Der Verfassungsgerichtshof geht außerdem davon aus, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne vergleiche dazu VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 19.6.2015, E 426 aus 2015,; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 11.6.2018, E 343 aus 2018, ua.).

Die Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit
Art. 8 EMRK führte sohin zu dem Ergebnis, dass für die BF eine auf Dauer unzulässige Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt.
Die Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit , Artikel 8, EMRK führte sohin zu dem Ergebnis, dass für die BF eine auf Dauer unzulässige Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt.

Die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen daher gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt.

Folglich war die Anordnung zur Außerlandesbringung für beide Beschwerdeführer auf Dauer für unzulässig zu erklären.

3.4. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels („Aufenthaltsberechtigung“):

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 2021,
Ra 2020/21/0299 - insbesondere Rz 11 - ausgesprochen, dass § 58 Abs. 2 AsylG 2005 die amtswegige „Prüfung“ der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach seinem Wortlaut für den Fall anordne, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt wird. Das - von § 55 AsylG 2005 grundsätzlich ermöglichte - amtswegige Vorgehen ist aber auch (aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen) in einem Fall geboten, in dem sich die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung auf Grund der gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung als auf Dauer unzulässig erweist. Steht nämlich fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen des Art. 8 EMRK auf Dauer unzulässig ist, so folgt daraus auch, dass - in Ermangelung eines anderen Aufenthaltsrechts - die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Sinne von dessen Abs. 1 Z 1 gemäß
§ 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des
Art. 8 EMRK geboten ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 2021, , Ra 2020/21/0299 - insbesondere Rz 11 - ausgesprochen, dass Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 die amtswegige „Prüfung“ der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach seinem Wortlaut für den Fall anordne, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des , Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt wird. Das - von Paragraph 55, AsylG 2005 grundsätzlich ermöglichte - amtswegige Vorgehen ist aber auch (aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen) in einem Fall geboten, in dem sich die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung auf Grund der gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung als auf Dauer unzulässig erweist. Steht nämlich fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen des Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig ist, so folgt daraus auch, dass - in Ermangelung eines anderen Aufenthaltsrechts - die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Sinne von dessen Absatz eins, Ziffer eins, gemäß , Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des , Artikel 8, EMRK geboten ist.

Laut behebendem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2023,
Ra 2022/20/0371-8, bezieht sich der Wortlaut des § 9 Abs. 3 BFA-VG nur auf die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, während in Abs. 1 leg. cit. sämtliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen, auch die Anordnung zur Außerlandesbringung, genannt sind (Rz 27). Der Gesetzgeber hatte vor Augen, dass der nach § 9 Abs. 3 BFA-VG zu tätigende Ausspruch über die Unzulässigkeit der „Rückkehrentscheidung“ nicht nur im Fall der Erlassung einer auf § 52 FPG gestützten Rückkehrentscheidung getroffen werden sollte, sondern dass eine solche Beurteilung auch bei anderen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen notwendig ist und erfolgen soll (Rz 29). Es liegt sohin in § 9 Abs. 3 BFA-VG in Bezug auf das Fehlen der Nennung der anderen in § 9 Abs. 1 BFA-VG enthaltenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine echte (also planwidrige) Lücke vor, die in Bezug auf die Erlassung anderer aufenthaltsbeendender Maßnahmen als einer Rückkehrentscheidung durch analoge Anwendung des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu schließen ist (vgl. zu den Voraussetzungen der Analogie im öffentlichen Recht etwa VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, Pkt. 5.4.2.1. der Entscheidungsgründe) (Rz 31). Dies führt aber auch dazu, dass immer dann, wenn die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, sich die nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen vorzunehmende Prüfung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 anzuschließen hat, über deren Ergebnis in der das Verfahren abschließenden Entscheidung abzusprechen ist
(§ 58 Abs. 3 AsylG 2005) (Rz 32).
Laut behebendem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2023, , Ra 2022/20/0371-8, bezieht sich der Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG nur auf die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, während in Absatz eins, leg. cit. sämtliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen, auch die Anordnung zur Außerlandesbringung, genannt sind (Rz 27). Der Gesetzgeber hatte vor Augen, dass der nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zu tätigende Ausspruch über die Unzulässigkeit der „Rückkehrentscheidung“ nicht nur im Fall der Erlassung einer auf Paragraph 52, FPG gestützten Rückkehrentscheidung getroffen werden sollte, sondern dass eine solche Beurteilung auch bei anderen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen notwendig ist und erfolgen soll (Rz 29). Es liegt sohin in Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG in Bezug auf das Fehlen der Nennung der anderen in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG enthaltenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine echte (also planwidrige) Lücke vor, die in Bezug auf die Erlassung anderer aufenthaltsbeendender Maßnahmen als einer Rückkehrentscheidung durch analoge Anwendung des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zu schließen ist vergleiche zu den Voraussetzungen der Analogie im öffentlichen Recht etwa VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, Pkt. 5.4.2.1. der Entscheidungsgründe) (Rz 31). Dies führt aber auch dazu, dass immer dann, wenn die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, sich die nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen vorzunehmende Prüfung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 anzuschließen hat, über deren Ergebnis in der das Verfahren abschließenden Entscheidung abzusprechen ist , (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005) (Rz 32).

Demnach ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 leg. cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf Grund des
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Demnach ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, leg. cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf Grund des , Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im

Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß
§ 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß , Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

Da die BF keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG (oder des dieses beinhaltenden Moduls 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 IntG) und über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorlegte, liegt die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht vor, weshalb der BF gemäß § 55 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 Z 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist. Da die BF keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG (oder des dieses beinhaltenden Moduls 2 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 10, IntG) und über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorlegte, liegt die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht vor, weshalb der BF gemäß Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist.

Das BFA hat den BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen; die BF haben hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß
§ 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Das BFA hat den BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen; die BF haben hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß , Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der BF und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aktuelle Länderfeststellungen Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig EuGH Interessenabwägung internationale Judikatur Kindeswohl medizinische Versorgung Minderjährigkeit Mitgliedstaat Privat- und Familienleben Rechtsanschauung des VfGH Rückkehrsituation Unterkunft Versorgungslage Voraussetzungen Zulassungsverfahren Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W240.2315603.1.00

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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