Entscheidungsdatum
10.06.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W296 2332359-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch zusammengefasst und soweit wesentlich an, er habe Syrien vor sechs Monaten verlassen und sei nach Aufenthalten in der Türkei und in ihm unbekannten Ländern nach Österreich eingereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Beschwerdeführer vor, er sei zum syrischen Militär einberufen worden, hätte jedoch niemanden töten und selbst nicht getötet werden wollen. Nach einem Monat beim Militär sei er geflüchtet und nun suche ihn der Geheimdienst. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er den Tod und die Folter.
3. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (fortan: belangte Behörde) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch. 3. Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (fortan: belangte Behörde) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch.
Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen an, aus Daraa zu stammen, wo er bis XXXX gelebt habe. Anschließend habe er sich bis XXXX in Idlib aufgehalten, wo er inhaftiert gewesen sei. Er habe als Bauarbeiter gearbeitet und seine kranken Eltern unterstützt. Seine Ehefrau, Schwestern und Eltern würden weiterhin in Syrien leben, wohingegen sich seine Brüder in Deutschland und Österreich aufhalten würden. Seine Eltern müssten in einem Zelt leben und würden von Bekannten und Freunden versorgt bzw. finanziert. Das Haus der Familie sei während des Krieges bombardiert worden, das entsprechende Grundstück gehöre seiner Familie. In Österreich bekomme er keine Sozialhilfe, wobei er durch seinen im Bundesgebiet aufhältigen Bruder unterstützt werde. Seine illegale Ausreise aus Syrien Anfang 2024 habe sein Vater für ihn finanziert. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen an, aus Daraa zu stammen, wo er bis römisch 40 gelebt habe. Anschließend habe er sich bis römisch 40 in Idlib aufgehalten, wo er inhaftiert gewesen sei. Er habe als Bauarbeiter gearbeitet und seine kranken Eltern unterstützt. Seine Ehefrau, Schwestern und Eltern würden weiterhin in Syrien leben, wohingegen sich seine Brüder in Deutschland und Österreich aufhalten würden. Seine Eltern müssten in einem Zelt leben und würden von Bekannten und Freunden versorgt bzw. finanziert. Das Haus der Familie sei während des Krieges bombardiert worden, das entsprechende Grundstück gehöre seiner Familie. In Österreich bekomme er keine Sozialhilfe, wobei er durch seinen im Bundesgebiet aufhältigen Bruder unterstützt werde. Seine illegale Ausreise aus Syrien Anfang 2024 habe sein Vater für ihn finanziert.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in Syrien von einer Patrouille vier Monate festgenommen, gefoltert und danach zum Militärdienst eingezogen worden. Nach einem dreimonatigen Training habe er eine Beurlaubung genutzt und sei geflohen. Danach wäre er von einer anderen Gruppierung in Idlib festgenommen worden; diese hätte gedacht, dass er mit dem Assad-Regime zusammenarbeite. Sie hätten ihn einvernommen, geschlagen und für einen Monat und zehn Tagen in einer Fabrik der HTS inhaftiert, da er im syrischen Regime gedient habe. Dann sei er ins Krankenhaus gebracht worden und habe anschließend Syrien verlassen. Dies sei XXXX , drei Monate bevor er nach Österreich gekommen sei, geschehen. Nachdem die Gruppierung auch die Regierung in Syrien übernommen habe, hätten sie bei seiner Familie nach ihm gefragt. Seine Freunde seien auch alle inhaftiert worden. Er habe Folterspuren an seinen Füßen und hätte Angst gehabt, als seine Füße behandelt worden wären, weswegen er auch geflohen sei. Die Vertreibung von Assad bedeute ihm nichts, da sein Leben auch vor der neuen Regierung in Gefahr sei. Kurz nach der Befreiung Syriens hätten sie seinem Vater gesagt, der Beschwerdeführer müsse wieder zu ihnen zurückkehren. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst wieder festgenommen zu werden, dann gehe es ihm wie seinen Freunden. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in Syrien von einer Patrouille vier Monate festgenommen, gefoltert und danach zum Militärdienst eingezogen worden. Nach einem dreimonatigen Training habe er eine Beurlaubung genutzt und sei geflohen. Danach wäre er von einer anderen Gruppierung in Idlib festgenommen worden; diese hätte gedacht, dass er mit dem Assad-Regime zusammenarbeite. Sie hätten ihn einvernommen, geschlagen und für einen Monat und zehn Tagen in einer Fabrik der HTS inhaftiert, da er im syrischen Regime gedient habe. Dann sei er ins Krankenhaus gebracht worden und habe anschließend Syrien verlassen. Dies sei römisch 40 , drei Monate bevor er nach Österreich gekommen sei, geschehen. Nachdem die Gruppierung auch die Regierung in Syrien übernommen habe, hätten sie bei seiner Familie nach ihm gefragt. Seine Freunde seien auch alle inhaftiert worden. Er habe Folterspuren an seinen Füßen und hätte Angst gehabt, als seine Füße behandelt worden wären, weswegen er auch geflohen sei. Die Vertreibung von Assad bedeute ihm nichts, da sein Leben auch vor der neuen Regierung in Gefahr sei. Kurz nach der Befreiung Syriens hätten sie seinem Vater gesagt, der Beschwerdeführer müsse wieder zu ihnen zurückkehren. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst wieder festgenommen zu werden, dann gehe es ihm wie seinen Freunden.
4. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die belangte Behörde zur mit Spruchpunkt I. des Bescheides erfolgten Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus, der Beschwerdeführer habe keine in Syrien bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen können. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien werde er keiner Bedrohung oder Verfolgung durch die aktuelle Regierung ausgesetzt sein. Insbesondere aufgrund widersprüchlicher Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und Einvernahme sei es ihm nicht möglich gewesen, sein Fluchtvorbringen glaubhaft darzulegen. Weder für seinen Militärdienst noch für die behauptete Bedrohung habe er Beweismittel vorlegen können. Dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung seitens der neuen Regierung betroffen wäre, sei mangels jeglicher Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime und mangels Herkunft aus ehemaligem Regimegebiet nicht anzunehmen.Begründend führte die belangte Behörde zur mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erfolgten Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus, der Beschwerdeführer habe keine in Syrien bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen können. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien werde er keiner Bedrohung oder Verfolgung durch die aktuelle Regierung ausgesetzt sein. Insbesondere aufgrund widersprüchlicher Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und Einvernahme sei es ihm nicht möglich gewesen, sein Fluchtvorbringen glaubhaft darzulegen. Weder für seinen Militärdienst noch für die behauptete Bedrohung habe er Beweismittel vorlegen können. Dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung seitens der neuen Regierung betroffen wäre, sei mangels jeglicher Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime und mangels Herkunft aus ehemaligem Regimegebiet nicht anzunehmen.
Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die belangte Behörde aus, die aktuelle Sicherheitslage im Allgemeinen sowie in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers sei als ausreichend stabil und sicher festzustellen. Auch gingen im gesamten Gouvernement Daraa die sicherheitsrelevanten Vorfälle massiv zurück. Im Herkunftsort des Beschwerdeführers und der seiner Familie könne er ein ruhiges Leben ohne besondere Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage ableiten würden, erwarten. Im Falle der Rückkehr nach Syrien wäre er zudem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt. Er können mit seiner Schulbildung, gesammelten Arbeitserfahrung und dem Rückhalt der Familie grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Auch sei gegen seinen in Österreich lebenden Bruder eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, wodurch der Beschwerdeführer über familiären Rückhalt verfügen würde.
Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen gewesen. Eine Rückkehrentscheidung greife auch nicht unverhältnismäßig in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- oder Familienlebens ein. Eine Abschiebung nach Syrien sei im Ergebnis zulässig.Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erteilen gewesen. Eine Rückkehrentscheidung greife auch nicht unverhältnismäßig in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- oder Familienlebens ein. Eine Abschiebung nach Syrien sei im Ergebnis zulässig.
5. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht am XXXX Beschwerde.5. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht am römisch 40 Beschwerde.
Darin wiederholte er vorweg sein bisheriges Vorbringen und führte aus, er fürchte die Verfolgung durch die Gruppierung, die ihn in Idlib festgenommen habe, da Syrien von dieser Gruppierung regiert werde. Die Misshandlungen im Zuge der Festnahme hätten zu Folterspuren auf seinem rechten Fuß geführt, welche auch heute noch sichtbar wären. Diese Verletzung würden ihn bei einer potenziellen Arbeitsaufnahme in Syrien beeinträchtigten, wo insbesondere körperliche Arbeiten in Frage kämen. Er befürchte im Falle der Rückkehr eine Verfolgung durch die HTS, in deren Visier er bereits im Zuge seiner Festnahme kurz vor seiner Flucht geraten sei. Diese unterstellte ihm eine oppositionelle politische Gesinnung und sehe ihn somit als politischen Feind der derzeit regierenden Al Sharaa-Regierung.
Zudem würden die aktuellen Länderinformationen deutlich machen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage und die humanitäre Lage im Vergleich zur Situation vor dem Sturz des Assad-Regimes tendenziell noch zugespitzt hätten. Der Beschwerdeführer könnte keinen effektiven Schutz erlangen, da in Syrien keine funktionierende Regierung, grundlegenden Verwaltungsstrukturen und vor allem Infrastruktur vorhanden seien, die die Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards sowie die Ermöglichung eines freien Zugangs für unabhängige nationale oder internationale Organisationen ermöglichten. Auch UNHCR weise in einem Bericht darauf hin, dass sich die humanitäre Situation in Suwaida und Daraa ungeachtet des zwischenzeitig erfolgten Rückgangs an Kampfhandlungen deutlich verschlechtert habe. Auch habe sich die belangte Behörde nicht mit der konkreten Lebenssituation der Familie des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, deren finanzielle Lage sich als äußerst prekär darstelle und die auf externe Hilfen und Unterstützungen angewiesen sei.
Zudem hätte eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, da das Interesse des Beschwerdeführers in Österreich zu bleiben das Interesse des österreichischen Staates an seiner Abschiebung überwiege.
6. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.6. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
7. Mit Parteiengehör vom XXXX wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben sowie die als Beweismittel beabsichtigten Urkunden und Dokumente vorzulegen.7. Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben sowie die als Beweismittel beabsichtigten Urkunden und Dokumente vorzulegen.
8. Am selben Tage wurden zudem die Parteien zur Beschwerdeverhandlung geladen.
9. Mit Schreiben vom XXXX legte der Beschwerdeführer mehrere digitale Fotos vor, welche eine Beurlaubungsbescheinigung vom Wehrdienst unter dem Assad-Regime, Folterspuren von einer Inhaftierung sowie den Beschwerdeführer beim Wehrdienst zeigen würden.9. Mit Schreiben vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer mehrere digitale Fotos vor, welche eine Beurlaubungsbescheinigung vom Wehrdienst unter dem Assad-Regime, Folterspuren von einer Inhaftierung sowie den Beschwerdeführer beim Wehrdienst zeigen würden.
10. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom XXXX eine ergänzende Stellungnahme und führte darin vorweg (erneut) aus, dass Soldaten bzw. Angehörige der aktuellen syrischen Regierung sich nach dem Sturz des Assad-Regimes bei seinen Eltern nach ihm erkundigten und Fragen zu seinem Aufenthaltsort gestellt hätten. Sie hätten seine Eltern aufgefordert, dass er sich bei einer Rückkehr nach Syrien bei ihnen melden müsse. Zu Sicherheits- Menschenrechts und Versorgungslage in Syrien bzw. in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers führte dieser unter Darlegung von Länderberichten und unter Hinweis, dass er über kein tragfähiges familiäres Netz verfüge und sein in Damaskus lebender Onkel verstorben sei, aus, dass ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. 10. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom römisch 40 eine ergänzende Stellungnahme und führte darin vorweg (erneut) aus, dass Soldaten bzw. Angehörige der aktuellen syrischen Regierung sich nach dem Sturz des Assad-Regimes bei seinen Eltern nach ihm erkundigten und Fragen zu seinem Aufenthaltsort gestellt hätten. Sie hätten seine Eltern aufgefordert, dass er sich bei einer Rückkehr nach Syrien bei ihnen melden müsse. Zu Sicherheits- Menschenrechts und Versorgungslage in Syrien bzw. in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers führte dieser unter Darlegung von Länderberichten und unter Hinweis, dass er über kein tragfähiges familiäres Netz verfüge und sein in Damaskus lebender Onkel verstorben sei, aus, dass ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.
11. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 09.06.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu seinen Fluchtgründen, zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat und zu seinem Leben in Österreich befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber bzw. der Großfamilie XXXX an und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch. 1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber bzw. der Großfamilie römisch 40 an und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch.
1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement Daraa geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien für einen längeren Zeitraum im Gouvernement Idlib aufgehalten hat.1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement Daraa geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien für einen längeren Zeitraum im Gouvernement Idlib aufgehalten hat.
1.1.3. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien für neun Jahr die Grundschule und war anschließend als Reinigungskraft auf Baustellen berufstätig, wobei er durch diese Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig war und seine Eltern finanziell unterstützen konnte.
1.1.4. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers, Eltern und seine drei Schwestern, (jedenfalls) vier Onkel väterlicherseits und eine Vielzahl Cousinen und Cousins leben nach wie vor in Syrien. Ein Großteil dieser Angehörigen hält sich im Ort XXXX Gouvernement Daraa auf. Die grundlegenden Bedürfnisse seiner in Daraa lebenden Angehörigen sind befriedigt und konnte der Vater des Beschwerdeführers dessen schlepperunterstützte Ausreise und zudem jene der drei Brüder des Beschwerdeführers finanzieren. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Kernfamilie. 1.1.4. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers, Eltern und seine drei Schwestern, (jedenfalls) vier Onkel väterlicherseits und eine Vielzahl Cousinen und Cousins leben nach wie vor in Syrien. Ein Großteil dieser Angehörigen hält sich im Ort römisch 40 Gouvernement Daraa auf. Die grundlegenden Bedürfnisse seiner in Daraa lebenden Angehörigen sind befriedigt und konnte der Vater des Beschwerdeführers dessen schlepperunterstützte Ausreise und zudem jene der drei Brüder des Beschwerdeführers finanzieren. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Kernfamilie.
Zwei Brüder des Beschwerdeführers sind in Deutschland aufhältig, zudem verfügt er über einen Bruder in Österreich.
1.1.5. Der Beschwerdeführer ist XXXX von Syrien in die Türkei ausgereist, wo er sich etwa 20 Tage aufhielt. In weiterer Folge reiste er schlepperunterstützt über weitere Länder spätestens am XXXX nach Österreich ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte er in keinem anderen der durchreisten Staaten einen Asylantrag gestellt.1.1.5. Der Beschwerdeführer ist römisch 40 von Syrien in die Türkei ausgereist, wo er sich etwa 20 Tage aufhielt. In weiterer Folge reiste er schlepperunterstützt über weitere Länder spätestens am römisch 40 nach Österreich ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte er in keinem anderen der durchreisten Staaten einen Asylantrag gestellt.
1.1.6. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund; er steht nicht in ärztlicher Behandlung. Es kann nicht festgestellt werden, dass er die Medikamente „Arthrotec“ und „DikloAkut“ einnimmt oder, dass er beschränkt arbeitsfähig ist.
1.2. Feststellungen zum Privat und Familienleben des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise durchwegs in Österreich aufhältig. Er bezog Leistungen aus der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer besuchte bisher keine Sprachkurse und verfügt auch über keine besonderen sozialen Bindungen in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2.2. In Österreich hält sich ein volljähriger Bruder des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer lebt zwar seit dem XXXX gemeinsam mit seinem Bruder und einem weiteren syrischen Staatsangehörigen in einer Wohnung. Der Bruder des Beschwerdeführers teilte ihm jedoch mit, dass er ihn nicht finanziell unterstützen könne und der Beschwerdeführer aus der Wohnung ausziehen müsse. Im Entscheidungszeitpunkt ist nicht von einem besonderen Naheverhältnis bzw. gegenseitiger qualifizierter Unterstützung des Beschwerdeführers und seines in Österreich aufhältigen Bruders auszugehen. Auch darüber hinaus konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. 1.2.2. In Österreich hält sich ein volljähriger Bruder des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer lebt zwar seit dem römisch 40 gemeinsam mit seinem Bruder und einem weiteren syrischen Staatsangehörigen in einer Wohnung. Der Bruder des Beschwerdeführers teilte ihm jedoch mit, dass er ihn nicht finanziell unterstützen könne und der Beschwerdeführer aus der Wohnung ausziehen müsse. Im Entscheidungszeitpunkt ist nicht von einem besonderen Naheverhältnis bzw. gegenseitiger qualifizierter Unterstützung des Beschwerdeführers und seines in Österreich aufhältigen Bruders auszugehen. Auch darüber hinaus konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Gouvernement Daraa, steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr über einen von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang sowie über die Flughäfen Damaskus und Aleppo legal über den ebenso von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Landweg in diese Region einreisen.
1.3.1. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch das (gestürzte) Assad-Regime:
Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, physische oder psychische Gewalt seitens des Assad-Regimes zu erfahren, haben sich aufgrund des Sturzes des Regimes am 08.12.2024 erübrigt. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion besteht folglich für den Beschwerdeführer keine konkret drohende Gefahr, Gewalt seitens des nicht mehr existierenden Regimes zu erfahren.
1.3.2. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch die neue syrische Regierung:
Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat nie einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch die (seinerzeit:) Hai?at Tahrir asch-Scham, welche nun die neue syrische Regierung bildet, oder sonstige ehemals oppositionelle Gruppierungen in der Region Idlib ausgesetzt. Es besteht keine hinreichende Gefahr, dass ihm im Falle der Rückkehr physische oder psychische Gewalt durch die neue syrische Regierung bzw. ehemals oppositionelle Gruppierungen droht. Das von ihm diesbezüglich dargelegte Vorbringen hat sich nicht zugetragen.
Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht der Gefahr ausgesetzt, von der neuen syrischen Regierung zur Ableistung eines Wehrdienstes einberufen und eingezogen zu werden. Es ist keine oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie gegenüber der neuen syrischen Regierung feststellbar bzw. wird eine derartige Haltung auch nicht unterstellt.
1.3.3. Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung:
Der Beschwerdeführer würde auch bei einer Rückkehr nicht wegen seiner Flucht, Asylantragstellung oder der illegalen Ausreise verfolgt werden.
1.3.4. Conclusio hinsichtlich der Asylrelevanz:
Der Beschwerdeführer ist somit nicht in das Blickfeld einer der (ehemaligen) syrischen Konfliktparteien oder Gruppierungen geraten.
Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
1.4. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
1.4.1. Der Beschwerdeführer ist mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Syrien vertraut.
1.4.2. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine seine Person betreffende extreme Gefährdungslage in seiner Herkunftsregion, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit führt, vorgebracht. Insbesondere ist festzustellen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine in Syrien lebenden Angehörigen im Zuge willkürlicher Gewalt oder aufgrund von Kriegsmittelrückständen am Körper verletzt worden sind.
1.4.3. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er kann sein Herkunftsgebiet auch ohne Gefahr für Leib und Leben erreichen.
1.4.4. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion seine Existenz sichern und seine grundlegenden Bedürfnisse decken. Er ist – nach seinen (unbewiesenen) Angaben jedenfalls beschränkt - arbeitsfähig und mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut. Zudem verfügt er über Arbeitserfahrung und war in seinem Herkunftsgebiet in Syrien berufstätig. Auch kann der Beschwerdeführer auf ein familiäres Netzwerk vor Ort zurückgreifen. Seine Angehörigen sind mit Unterkunft, Nahrung, Wasser und Strom versorgt und können den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr bei der Wiederansiedelung jedenfalls immateriell unterstützen. Darüber hinaus besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
1.5. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:
1.5.1. Die Feststellung der maßgeblichen Situation in Syrien basiert auf Auszügen der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 13, Stand 28.02.2026:
Politische Lage
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vergleiche INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).
Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).
Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vgl. AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025). Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vergleiche Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vergleiche AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025).
Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat "die eigentliche Regierung" (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei "eine neue Form des Autoritarismus" (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne "outreach"-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).
Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025).
Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).
Gewaltmonopol
Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025).
In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP 15.7.2025).
Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025).
Südsyrien
Im Südosten fordern Mitglieder der drusischen Gemeinschaft nach gewaltsamen Zusammenstößen mit Regierungstruppen offen die Unabhängigkeit (REU 15.9.2025). Von Südwesten greift Israel militärisch an und schafft Fakten am Boden (APuZ 6.6.2025b). Die israelische Armee ist nach dem Regime-Sturz in die UNDOF-Pufferzone (United Nations Disengagement Observer Force) im Gouvernement Quneitra eingerückt. Sie hat die Pufferzone an einigen Stellen überschritten und hält einige strategisch wichtige Punkte auf syrischem Gebiet entlang der Grenze zu den Golanhöhen, welche sich ebenfalls im Gouvernement Quneitra befinden, besetzt. Die syrische Regierung übt in diesem Gouvernement somit fast keine Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). Suweida hat seit langem einen einzigartigen militärischen und sicherheitspolitischen Status und stand nie vollständig unter der Kontrolle der syrischen Regierung, weder unter der Kontrolle des ehemaligen Regimes, noch unter jenem, das seitdem die Macht übernommen hat (Enab 11.8.2025). Bemühungen um eine Vereinbarung mit drusischen Gruppierungen im Süden sind durch den Ausbruch von heftigen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Drusen, sunnitischen Beduinen, sowie Regierungseinheiten, die die Beduinen unterstützen, am 13.7.2025 in weite Ferne gerückt. Für die Zentralregierung in Damaskus war der Gewaltausbruch ein willkommener Anlass, im Wege von Milizen, die nominell zur Entflechtung und Befriedung in den Süden geschickt wurden, ihren Machtanspruch geltend zu machen und die Drusen zu einer Waffenübergabe zu bewegen, auch als klares Signal an die Kurden. Die (sunnitischen) Milizen, die nach Suweida geschickt wurden, wurden allerdings von den Drusen nicht als neutrale Dritte, sondern als Konfliktpartei (auf Seiten der Beduinen) wahrgenommen (ÖB Damaskus 19.1.2026). [Weitere Informationen zu den Zusammenstößen in Suweida im Sommer 2025 finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen, Ismailiten und Sicherheitslage.] Einerseits sind die Drusen teilweise gespalten bzw. werden durch die selbstpropagierte Schutzfunktion Israels zunehmend auseinanderdividiert, andererseits ist der fragile Vertrauensvorschuss, den einige drusische Führer zunächst bereit waren, den neuen Machthabern entgegenzubringen, aufgrund der Massaker an Alawiten in der Küstenregion im März 2025 erodiert (ÖB Damaskus 19.1.2026). Im Juli 2025 wurde Oberste Rechtsausschuss (Supreme Legal Committee), der sich aus einer Gruppe von Richtern und Anwälten zusammensetzt, auf Beschluss der drusischen geistlichen Führung unter der Leitung von Scheich Hikmat al-Hijri gebildet, nachdem bei Zusammenstößen und konfessionellen Morden im Gouvernement mindestens 1.013 Menschen ums Leben gekommen waren. Am 6.8.2025 kündigte der Ausschuss eine Reihe von Maßnahmen zur Organisation der Verwaltung des mehrheitlich von Drusen bewohnten südlichen Gouvernements an, darunter die Bildung eines vorübergehenden Exekutivbüros und die Ernennung von Persönlichkeiten für die Leitung der lokalen Sicherheit, Verwaltung und Dienstleistungen (SYD 12.8.2025). Die syrische Regierung erkennt den Obersten Rechtsausschuss nicht an, kommuniziert nicht mit ihm und erachtet ihn als illegal und nicht repräsentativ für eine offizielle Behörde (NPA 23.9.2025). Das syrische Justizministerium hat Maßnahmen gegen Richter eingeleitet, die dem Obersten Rechtsausschuss angehören (SYD 12.8.2025). Der Oberste Rechtsausschuss bildete ein vorläufiges Exekutivbüro mit acht Mitgliedern, darunter Ingenieure, Rechtsanwälte und Ärzte, und ernannte einen Generalsekretär des Gouvernements Suweida. Das Mandat des Exekutivbüros umfasst die Verwaltung öffentlicher Dienstleistungen, die Bildung spezialisierter Unterausschüsse für Hilfsmaßnahmen, die Dokumentation von Verstößen, die Verfolgung von Fällen vermisster und gewaltsam verschwundener Personen, die Unterstützung der Familien der "Märtyrer" und Verwundeten, die Entgegennahme und Verteilung von Hilfsgütern an die Betroffenen, die Erhaltung öffentlicher und privater Einrichtungen, Banken und wirtschaftlicher Einrichtungen, die Weiterverfolgung gesundheitlicher und humanitärer Fragen, die Überwachung öffentlicher und privater Krankenhäuser sowie die Wahrnehmung anderer humanitärer und sozialer Aufgaben (Enab 11.8.2025). Es scheint, dass ein lokaler Konflikt, basierend auf langjährigen Rivalitäten, der – wie in der Vergangenheit mehrmals erfolgt – durchaus lokal behandelt und gelöst hätte werden können, von allen Seiten, zu ihrem jeweils vermeintlichen Vorteil, ausgenutzt wurde (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nachdem Scheich Hikmat al-Hijri sein zuvor bekundetes Interesse an einem tragfähigen Kompromiss mit Damaskus zurückgenommen hatte, forderte er nun ausdrücklich den Schutz Israels und die Selbstbestimmung der Drusen. Die Konfrontation mit den Regierungstruppen hat diesen Positionen unter den Drusen in Suweida breite Unterstützung in der Bevölkerung verschafft und diejenigen ins Abseits gedrängt, die zur Zusammenarbeit mit Damaskus und zur Unterstützung des Gewaltmonopols des Staates bereit sind. Die politischen Auswirkungen der Juli-Krise halten weiterhin an (ICG 26.11.2025). Viele bewaffnete drusische Fraktionen haben sich unter dem Dach einer "Nationalgarde" zusammengeschlossen, die ebenfalls von al-Hijri unterstützt wird (ICG 26.11.2025). Es schlossen sich auch Gruppen an, die bis dato eine moderatere Haltung vertreten haben als Scheich al-Hijri, der prononciert für Israel und gegen das neue Regime in Damaskus eingestellt ist (ÖB Damaskus 19.1.2026). Unterdessen hat sich der Spielraum für die lebendige Zivilgesellschaft in Suweida verringert, und es gibt Berichte, dass mit al-Hijri verbündete Elemente versucht haben, seine Kritiker einzuschüchtern (ICG 26.11.2025). In Teilen Suweidas bemannen drusische Kämpfer Kontrollpunkte, patrouillieren auf Straßen und leiten lokale Räte. Bei einer Reihe von Protesten im vergangenen Monat forderten die Menschen Unabhängigkeit und schwenkten neben den bunten drusischen Fahnen auch israelische Flaggen (REU 15.9.2025). Am 16.9.2025 gab die Regierung einen mit US-amerikanischen und jordanischen Gesandten vereinbarten 13-Punkte-Plan zur Lösung des Konflikts in Suweida bekannt (REU 8.1.2026). Der Oberste Rechtsausschuss lehnte diesen Plan jedoch ab (Welat 17.9.2025; vgl. Enab 17.9.2025).Im Südosten fordern Mitglieder der drusischen Gemeinschaft nach gewaltsamen Zusammenstößen mit Regierungstruppen offen die Unabhängigkeit (REU 15.9.2025). Von Südwesten greift Israel militärisch an und schafft Fakten am Boden (APuZ 6.6.2025b). Die israelische Armee ist nach dem Regime-Sturz in die UNDOF-Pufferzone (United Nations Disengagement Observer Force) im Gouvernement Quneitra eingerückt. Sie hat die Pufferzone an einigen Stellen überschritten und hält einige strategisch wichtige Punkte auf syrischem Gebiet entlang der Grenze zu den Golanhöhen, welche sich ebenfalls im Gouvernement Quneitra befinden, besetzt. Die syrische Regierung übt in diesem Gouvernement somit fast keine Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). Suweida hat seit langem einen einzigartigen militärischen und sicherheitspolitischen Status und stand nie vollständig unter der Kontrolle der syrischen Regierung, weder unter der Kontrolle des ehemaligen Regimes, noch unter jenem, das seitdem die Macht übernommen hat (Enab 11.8.2025). Bemühungen um eine Vereinbarung mit drusischen Gruppierungen im Süden sind durch den Ausbruch von heftigen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Drusen, sunnitischen Beduinen, sowie Regierungseinheiten, die die Beduinen unterstützen, am 13.7.2025 in weite Ferne gerückt. Für die Zentralregierung in Damaskus war der Gewaltausbruch ein willkommener Anlass, im Wege von Milizen, die nominell zur Entflechtung und Befriedung in den Süden geschickt wurden, ihren Machtanspruch geltend zu machen und die Drusen zu einer Waffenübergabe zu bewegen, auch als klares Signal an die Kurden. Die (sunnitischen) Milizen, die nach Suweida geschickt wurden, wurden allerdings von den Drusen nicht als neutrale Dritte, sondern als Konfliktpartei (auf Seiten der Beduinen) wahrgenommen (ÖB Damaskus 19.1.2026). [Weitere Informationen zu den Zusammenstößen in Suweida im Sommer 2025 finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen, Ismailiten und Sicherheitslage.] Einerseits sind die Drusen teilweise gespalten bzw. werden durch die selbstpropagierte Schutzfunktion Israels zunehmend auseinanderdividiert, andererseits ist der fragile Vertrauensvorschuss, den einige drusische Führer zunächst bereit waren, den neuen Machthabern entgegenzubringen, aufgrund der Massaker an Alawiten in der Küstenregion im März 2025 erodiert (ÖB Damaskus 19.1.2026). Im Juli 2025 wurde Oberste Rechtsausschuss (Supreme Legal Committee), der sich aus einer Gruppe von Richtern und Anwälten zusammensetzt, auf Beschluss der drusischen geistlichen Führung unter der Leitung von Scheich Hikmat al-Hijri gebildet, nachdem bei Zusammenstößen und konfessionellen Morden im Gouvernement mindestens 1.013 Menschen ums Leben gekommen waren. Am 6.8.2025 kündigte der Ausschuss eine Reihe von Maßnahmen zur Organisation der Verwaltung des mehrheitlich von Drusen bewohnten südlichen Gouvernements an, darunter die Bildung eines vorübergehenden Exekutivbüros und die Ernennung von Persönlichkeiten für die Leitung der lokalen Sicherheit, Verwaltung und Dienstleistungen (SYD 12.8.2025). Die syrische Regierung erkennt den Obersten Rechtsausschuss nicht an, kommuniziert nicht mit ihm und erachtet ihn als illegal und nicht repräsentativ für eine offizielle Behörde (NPA 23.9.2025). Das syrische Justizministerium hat Maßnahmen gegen Richter eingeleitet, die dem Obersten Rechtsausschuss angehören (SYD 12.8.2025). Der Oberste Rechtsausschuss bildete ein vorläufiges Exekutivbüro mit acht Mitgliedern, darunter Ingenieure, Rechtsanwälte und Ärzte, und ernannte einen Generalsekretär des Gouvernements Suweida. Das Mandat des Exekutivbüros umfasst die Verwaltung öffentlicher Dienstleistungen, die Bildung spezialisierter Unterausschüsse für Hilfsmaßnahmen, die Dokumentation von Verstößen, die Verfolgung von Fällen vermisster und gewaltsam verschwundener Personen, die Unterstützung der Familien der "Märtyrer" und Verwundeten, die Entgegennahme und Verteilung von Hilfsgütern an die Betroffenen, die Erhaltung öffentlicher und privater Einrichtungen, Banken und wirtschaftlicher Einrichtungen, die Weiterverfolgung gesundheitlicher und humanitärer Fragen, die Überwachung öffentlicher und privater Krankenhäuser sowie die Wahrnehmung anderer humanitärer und sozialer Aufgaben (Enab 11.8.2025). Es scheint, dass ein lokaler Konflikt, basierend auf langjährigen Rivalitäten, der – wie in der Vergangenheit mehrmals erfolgt – durchaus lokal behandelt und gelöst hätte werden können, von allen Seiten, zu ihrem jeweils vermeintlichen Vorteil, ausgenutzt wurde (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nachdem Scheich Hikmat al-Hijri sein zuvor bekundetes Interesse an einem tragfähigen Kompromiss mit Damaskus zurückgenommen hatte, forderte er nun ausdrücklich den Schutz Israels und die Selbstbestimmung der Drusen. Die Konfrontation mit den Regierungstruppen hat diesen Positionen unter den Drusen in Suweida breite Unterstützung in der Bevölkerung verschafft und diejenigen ins Abseits gedrängt, die zur Zusammenarbeit mit Damaskus und zur Unterstützung des Gewaltmonopols des Staates bereit sind. Die politischen Auswirkungen der Juli-Krise halten weiterhin an (ICG 26.11.2025). Viele bewaffnete drusische Fraktionen haben sich unter dem Dach einer "Nationalgarde" zusammengeschlossen, die ebenfalls von al-Hijri unterstützt wird (ICG 26.11.2025). Es schlossen sich auch Gruppen an, die bis dato eine moderatere Haltung vertreten haben als Scheich al-Hijri, der prononciert für Israel und gegen das neue Regime in Damaskus eingestellt ist (ÖB Damaskus 19.1.2026). Unterdessen hat sich der Spielraum für die lebendige Zivilgesellschaft in Suweida verringert, und es gibt Berichte, dass mit al-Hijri verbündete Elemente versucht haben, seine Kritiker einzuschüchtern (ICG 26.11.2025). In Teilen Suweidas bemannen drusische Kämpfer Kontrollpunkte, patrouillieren auf Straßen und leiten lokale Räte. Bei einer Reihe von Protesten im vergangenen Monat forderten die Menschen Unabhängigkeit und schwenkten neben den bunten drusischen Fahnen auch israelische Flaggen (REU 15.9.2025). Am 16.9.2025 gab die Regierung einen mit US-amerikanischen und jordanischen Gesandten vereinbarten 13-Punkte-Plan zur Lösung des Konflikts in Suweida bekannt (REU 8.1.2026). Der Oberste Rechtsausschuss lehnte diesen Plan jedoch ab (Welat 17.9.2025; vergleiche Enab 17.9.2025).
Eine Woche voller Blutvergießen im Juli 2025 beendete fast vollständig die Präsenz der Beduinen in den meisten Teilen des von Drusen dominierten Gouvernements Suweida. Monate später ist ihre Rückkehr weiterhin ungewiss. Zehntausende wurden während einer Woche des Blutvergießens aus zwei Gemeinden vertrieben, wodurch die fragile Koexistenz zwischen sunnitischen Beduinen und Drusen, die über Generationen hinweg bestand, zerstört wurde. Drusische Führer sagten, sie hätten versucht, die Beduinenfamilien zu schützen, und bestritten, dass es eine Kampagne zu ihrer Vertreibung gegeben habe. Ein hochrangiger Milizkommandant erklärte jedoch, ihre Rückkehr sei derzeit inakzeptabel, und beschuldigte die Beduinenkämpfer, sich an der von ihm als ethnische Säuberung bezeichneten Aktion der islamistisch geführten Regierung Syriens und extremistischer Gruppen gegen seine Gemeinschaft beteiligt zu haben. Auch die Drusen warten darauf, in ihre Heimat zurückkehren zu können, nachdem sie aus über 30 Dörfern vertrieben worden waren, die an die Regierung gefallen waren (REU 8.1.2026).
Die wenig beeindruckende Reaktion der Regierung auf die Übergriffe auf Alawiten und Drusen hat andere dazu ermutigt, sich zu organisieren. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara' zu sein. Ihre erste Aktion war die Forderung nach einem sofortigen Waffenstillstand. Außerdem forderte sie die Regierung auf, die im März 2025 unterzeichnete Verfassungserklärung zu überarbeiten, um die Gründung politischer Parteien zu ermöglichen und zivilgesellschaftlichen Gruppen mehr Schutz zu bieten (Economist 21.8.2025). Gesprächspartner weisen darauf hin, dass regierungskritische Persönlichkeiten wie der Druse Scheich Hikmat al-Hijri und Scheich Ghazal Ghazal vom Alawitenrat an Einfluss gewonnen haben, während andere, die eher bereit sind, der Regierung Gehör zu schenken, an Boden verloren haben (ICG 26.11.2025).
Im August 2025 versammelten sich 400 Vertreter von Minderheiten, darunter Kurden, Alawiten und Drusen, um bei einem von kurdischen Führern einberufenen Treffen in der nordöstlichen Stadt al-Hasaka über einen dezentralisierten syrischen Staat zu diskutieren. In einer Erklärung der Gespräche wurde eine neue Verfassung gefordert, die die Rechte von Minderheiten garantiert (REU 15.9.2025). Dies wurde von der Übergangsregierung umgehend verurteilt (TNA 14.8.2025).
Sicherheitslage
Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vergleiche TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).
Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander (BPB 5.6.2025). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz (BI 12.2.2026). Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert (ACHRi 8.2025). In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten (SOHR 8.11.2025). Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen (SOHR 8.9.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich (MEI 13.2.2026). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (DIS 9.12.2025b).
Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vgl. SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vergleiche SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).
In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung [Informationen über Folter und Haftbedingungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.] (SOHR 7.9.2025).
Gewaltmonopol
Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay'at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der Allgemeinen Sicherheit angeschlossen hätten, die ursprünglich 8.000 Mann stark war. Dennoch müsse Damaskus diese Truppe noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem (ICG 26.11.2025). Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung (Etana 7.2025). Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden (Etana 7.2025). Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus', seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde (MECGA 3.8.2025). Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten (ICG 26.11.2025). Eine israelische Quelle berichtet, dass die neue Regierung weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur (Alma 4.1.2026). Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall (MVCR 8.2025).
Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die 62. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die 76. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die 42. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Gruppierungen bzw. Divisionen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden und Unterkapitel Anm.]
Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen (74 %) und nicht autorisierten Personen (78 %) einzieht. Sie betrachten solche Waffen als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63 % der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen (FA 5.12.2025).
Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu (MVCR 8.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft Anm.]
Selbstjustiz
Die Sicherheitslücken, die im März und Juli 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, sind schwerwiegend. Sie deuten auf Probleme hin, die weit über die betroffenen Gebiete hinausgehen und die Bemühungen um eine Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden könnten. Zu den größten Gefahren für den Übergang zählt die Auffassung vieler Syrer, dass sie bewaffnet bleiben und sogar ausländische Unterstützung einholen müssen, um sich selbst und ihre Interessen im Syrien nach al-Assad zu schützen (ICG 26.11.2025).
Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen (DIS 9.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar [Informationen zu religiös motivierter Gewalt finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten Anm.] (MVCR 8.2025). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vgl. DIS 9.12.2025b). Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC 17.6.2025).Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen (DIS 9.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar [Informationen zu religiös motivierter Gewalt finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten Anm.] (MVCR 8.2025). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vergleiche DIS 9.12.2025b). Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC 17.6.2025).
Kampfmittelreste und Blindgänger
In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025). Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt (UNOCHA 24.7.2025). Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft (UN News 14.1.2025), weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden (UNOCHA 24.7.2025). Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar (Araby 11.4.2025). Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert (SOHR 13.8.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen (SOHR 13.2.2025). Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten (DIS 9.12.2025b). Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour (UNOCHA 2.6.2025). Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet (Araby 11.4.2025). Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht (UNOCHA 24.7.2025). Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern (SOHR 13.8.2025b). Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (MEI 13.2.2026). Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen (DIS 9.12.2025b). Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden (UNOCHA 24.7.2025). [Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen von Blindgängern auf Kinder finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet (UNOCHA 24.7.2025). Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen (Araby 11.4.2025). Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (UNOCHA 24.7.2025).
Der Islamische Staat (IS)
Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen (Enab 5.10.2025) und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein (DIS 9.12.2025b). Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet (INSS 14.1.2026). In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF (DIS 9.12.2025b). Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet (MVCR 8.2025). Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben der Gruppierung im Süden Syriens – vor allem ihre tiefe Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte "Emirat Horan" wiederzubeleben (SO 10.10.2025). Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen (DIS 9.12.2025b). Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten (SO 10.10.2025). Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch "ungeregelte Räume" mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen (INSS 14.1.2026). Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt (AJ 2.3.2025). Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind (CBC 12.2.2026). Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige oder radikalisierte junge Männer saßen bisher in den Gefängnissen der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden (BPB 5.6.2025). Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten (Guardian 21.1.2026). Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer transportiert haben sollen (AJ 17.2.2026). Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben (Forbes 20.1.2026). Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind (FR24 20.1.2026), und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind (Guardian 21.1.2026; vgl. FR24 20.1.2026). Die SDF haben seit dem Sturz des ehemaligen Regimes bis Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen (Enab 5.10.2025). Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen (Enab 5.10.2025) und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein (DIS 9.12.2025b). Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet (INSS 14.1.2026). In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF (DIS 9.12.2025b). Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet (MVCR 8.2025). Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben der Gruppierung im Süden Syriens – vor allem ihre tiefe Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte "Emirat Horan" wiederzubeleben (SO 10.10.2025). Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen (DIS 9.12.2025b). Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten (SO 10.10.2025). Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch "ungeregelte Räume" mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen (INSS 14.1.2026). Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt (AJ 2.3.2025). Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind (CBC 12.2.2026). Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige oder radikalisierte junge Männer saßen bisher in den Gefängnissen der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden (BPB 5.6.2025). Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten (Guardian 21.1.2026). Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer transportiert haben sollen (AJ 17.2.2026). Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben (Forbes 20.1.2026). Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind (FR24 20.1.2026), und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind (Guardian 21.1.2026; vergleiche FR24 20.1.2026). Die SDF haben seit dem Sturz des ehemaligen Regimes bis Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen (Enab 5.10.2025).
Seit der Übernahme durch die HTS hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht (ICCT 16.5.2025). Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat der IS im Jahr 2025 laut Einschätzungen der Vereinten Nationen und US-Beamten sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet (NYT 10.12.2025). Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben (INSS 14.12.2025). Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte. Viele Jahre lang war der IS stark vom Assad-Regime abhängig – sowohl aufgrund dessen Unfähigkeit und zeitweise mangelnden Willens, die Gruppe ernsthaft herauszufordern, als auch aufgrund der Tatsache, dass al-Assads Hartnäckigkeit und anhaltende Brutalität günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern schufen. Mit dem Sturz al-Assads hat der IS das verloren, worauf es sich am meisten stützte, um seine Existenz zu rechtfertigen, und sieht sich nun einer Regierung gegenüber, die entschlossen ist, es als neuestes Mitglied der von den USA geführten Koalition zu besiegen (MEI 13.2.2026). Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen und Minderheiten durch (SyrWeek 29.12.2025). Am 31.12.2025 wurde ein Selbstmordattentäter an einem Polizeikontrollpunkt in der Nähe einer Kirche in Aleppo gestoppt und zündete sich selbst. Nach Angaben des Innenministeriums hat dieses Informationen über die Absicht des IS erhalten, Selbstmordattentate und Bombenanschläge auf Neujahrsfeiern in mehreren Gouvernements, insbesondere in der Stadt Aleppo, zu verüben, wobei Kirchen und zivile Versammlungsorte ins Visier genommen werden sollten. Als proaktive Reaktion darauf ergriff das Innenministerium strenge Sicherheitsmaßnahmen, darunter die Verstärkung der Sicherheit rund um Kirchen, den Einsatz fester und mobiler Patrouillen sowie die Einrichtung von Kontrollpunkten in verschiedenen Stadtteilen (SyrWeek 5.1.2026). Im Mai 2025 verübte der IS einen Anschlag mit einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED), bei dem mehrere Angehörige der allgemeinen Sicherheitskräfte ums Leben kamen (DIS 9.12.2025b). Berichten zufolge wurden bei dem Angriff sieben Regierungsmitarbeiter getötet oder verletzt. Dies war der erste dokumentierte Angriff des IS gegen die Streitkräfte der Übergangsregierung seit dem Sturz des Assad-Regimes (MVCR 8.2025). 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich noch weiter anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet. Auch wenn sich die Terrororganisation mit ziemlicher Sicherheit wieder erholen wird, stellen die Bedingungen, mit denen sie derzeit in Syrien konfrontiert ist, eine potenziell existenzielle Herausforderung dar (MEI 13.2.2026). Im Jahr 2025 wurden keine Angriffe auf Zivilisten gemeldet, die Trüffel sammeln, wie dies in den Vorjahren der Fall war (DIS 9.12.2025b). Ein terroristischer Bombenanschlag auf die Ali-ibn-Abi-Talib-Moschee am 26.12.2025 während des Freitagsgebets im Stadtteil Wadi al-Dhahab in Homs forderte sechs Todesopfer und 21 Verletzte mit unterschiedlichem Schweregrad. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm Saraya Ansar as-Sunna, eine mutmaßliche Frontgruppe des IS, die angab, der Anschlag sei in Abstimmung mit einer anderen Gruppierung durchgeführt worden (SyrWeek 29.12.2025; vgl. NYT 26.12.2025). Ein Angriff auf die Mar-Elias-Kirche in Damaskus im Juni 2025 durch den IS verdeutlichte erneut die anhaltende Bedrohung durch Schläferzellen und extremistische Gruppen, die auch in scheinbar sicheren Gebieten der Hauptstadt weiterhin in der Lage sind, Anschläge zu verüben (MVCR 8.2025).Seit der Übernahme durch die HTS hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht (ICCT 16.5.2025). Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat der IS im Jahr 2025 laut Einschätzungen der Vereinten Nationen und US-Beamten sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet (NYT 10.12.2025). Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben (INSS 14.12.2025). Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte. Viele Jahre lang war der IS stark vom Assad-Regime abhängig – sowohl aufgrund dessen Unfähigkeit und zeitweise mangelnden Willens, die Gruppe ernsthaft herauszufordern, als auch aufgrund der Tatsache, dass al-Assads Hartnäckigkeit und anhaltende Brutalität günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern schufen. Mit dem Sturz al-Assads hat der IS das verloren, worauf es sich am meisten stützte, um seine Existenz zu rechtfertigen, und sieht sich nun einer Regierung gegenüber, die entschlossen ist, es als neuestes Mitglied der von den USA geführten Koalition zu besiegen (MEI 13.2.2026). Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen und Minderheiten durch (SyrWeek 29.12.2025). Am 31.12.2025 wurde ein Selbstmordattentäter an einem Polizeikontrollpunkt in der Nähe einer Kirche in Aleppo gestoppt und zündete sich selbst. Nach Angaben des Innenministeriums hat dieses Informationen über die Absicht des IS erhalten, Selbstmordattentate und Bombenanschläge auf Neujahrsfeiern in mehreren Gouvernements, insbesondere in der Stadt Aleppo, zu verüben, wobei Kirchen und zivile Versammlungsorte ins Visier genommen werden sollten. Als proaktive Reaktion darauf ergriff das Innenministerium strenge Sicherheitsmaßnahmen, darunter die Verstärkung der Sicherheit rund um Kirchen, den Einsatz fester und mobiler Patrouillen sowie die Einrichtung von Kontrollpunkten in verschiedenen Stadtteilen (SyrWeek 5.1.2026). Im Mai 2025 verübte der IS einen Anschlag mit einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED), bei dem mehrere Angehörige der allgemeinen Sicherheitskräfte ums Leben kamen (DIS 9.12.2025b). Berichten zufolge wurden bei dem Angriff sieben Regierungsmitarbeiter getötet oder verletzt. Dies war der erste dokumentierte Angriff des IS gegen die Streitkräfte der Übergangsregierung seit dem Sturz des Assad-Regimes (MVCR 8.2025). 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich noch weiter anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet. Auch wenn sich die Terrororganisation mit ziemlicher Sicherheit wieder erholen wird, stellen die Bedingungen, mit denen sie derzeit in Syrien konfrontiert ist, eine potenziell existenzielle Herausforderung dar (MEI 13.2.2026). Im Jahr 2025 wurden keine Angriffe auf Zivilisten gemeldet, die Trüffel sammeln, wie dies in den Vorjahren der Fall war (DIS 9.12.2025b). Ein terroristischer Bombenanschlag auf die Ali-ibn-Abi-Talib-Moschee am 26.12.2025 während des Freitagsgebets im Stadtteil Wadi al-Dhahab in Homs forderte sechs Todesopfer und 21 Verletzte mit unterschiedlichem Schweregrad. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm Saraya Ansar as-Sunna, eine mutmaßliche Frontgruppe des IS, die angab, der Anschlag sei in Abstimmung mit einer anderen Gruppierung durchgeführt worden (SyrWeek 29.12.2025; vergleiche NYT 26.12.2025). Ein Angriff auf die Mar-Elias-Kirche in Damaskus im Juni 2025 durch den IS verdeutlichte erneut die anhaltende Bedrohung durch Schläferzellen und extremistische Gruppen, die auch in scheinbar sicheren Gebieten der Hauptstadt weiterhin in der Lage sind, Anschläge zu verüben (MVCR 8.2025).
Einem Bericht der Vereinten Nationen zufolge waren ash-Shara' und andere Regierungsmitglieder im Jahr 2025 Ziel von fünf vereitelten Attentatsversuchen. Dem Bericht zufolge wurde ash-Shara' im Norden von Aleppo und im Süden von Dar'aa von der Gruppierung Saraya Ansar as-Sunna angegriffen, die als Frontorganisation des IS eingestuft wird. Daneben waren auch der syrische Innenminister Khattab und Außenminister ash-Shaibani betroffen. Die Attentatsversuche sind ein weiterer Beweis dafür, dass der IS entschlossen ist, die neue syrische Regierung zu untergraben und Sicherheitslücken und Unsicherheiten in Syrien aktiv auszunutzen (CBC 12.2.2026).
Im Jahr 2014 wurde eine Globale Koalition gegen den IS gegründet, ein Bündnis von 87 Ländern, das nicht nur darauf abzielt, den IS militärisch zu besiegen, sondern auch seine Finanzströme zu unterbinden. Die Niederlande haben den gemeinsamen Vorsitz der Arbeitsgruppe "Foreign Terrorist Fighters" (FTF) inne. Die USA spielen eine führende Rolle in der Koalition, und die NATO ist 2017 der Koalition beigetreten (ICCT 16.5.2025). Die militärische Lage wird durch anhaltende internationale Luftangriffe weiter verkompliziert. Die Luftstreitkräfte der USA, Großbritanniens und Frankreichs führen Angriffe gegen IS-Infrastrukturen in den Regionen Badiya und Palmyra durch (SARI 19.1.2026).
Regionale Unterschiede
Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vgl. ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b). Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vergleiche ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b).
Im Folgenden wir die Sicherheitslage je nach Region dargestellt:
Südsyrien
Seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 ist der Süden Syriens – einschließlich Quneitra – im Chaos versunken. Dies trotz – oder teilweise gerade wegen – der Bemühungen Damaskus', die vollständige Kontrolle über die Region zu erlangen. Die Instabilität hat das Entstehen unabhängiger bewaffneter Gruppierungen begünstigt, insbesondere der Islamischen Widerstandsbewegung in Syrien, einer Gruppierung, die mit der sogenannten "Achse des Widerstands" Irans in Verbindung steht und mit den Überresten der Sicherheitskräfte Assads verbündet ist (FDD 1.10.2025).
Israel griff Syrien bereits vor dem Sturz al-Assads an und gibt an, damit den Zustrom von Waffen und Geld aus Iran an die militante Hizbollah-Gruppe im Libanon eindämmen zu wollen (NYT 25.2.2025). Seit dem 8.12.2024 hat Israel seine Militäroperationen in Syrien intensiviert (AJ 8.2.2025), die von Friedenstruppen überwachte Pufferzone (NYT 25.2.2025) besetzt und die Kontrolle über den Berg Hermon vervollständigt sowie seine Operationen in Quneitra und Damaskus-Umland ausgeweitet (AJ 8.2.2025). Damit hat Israel das Rückzugsabkommen von 1974 verletzt (BBC 9.3.2025). Die israelische Luftangriffe und Einfälle in Südsyrien haben die Sicherheitslage weiter verschärft, so UN-Vertreter, darunter eine Operation Ende November 2025, bei der 13 Menschen getötet und Familien zur Flucht gezwungen wurden (UN News 18.12.2025). Im Süden Syriens führte die israelische Präsenz in den Gouvernements Dar'aa und Quneitra zu Hauszerstörungen, Waldzerstörung und Beschlagnahmung von Vieh, was die Spannungen in der Bevölkerung verschärfte und den Zugang für humanitäre Hilfe weiter einschränkte (UNICEF 1.8.2025). Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch (Etana 22.2.2025).
Im November und Anfang Dezember 2025 war die Sicherheitslage im Süden Syriens weiter instabil, mit sporadischen bewaffneten Zwischenfällen, kriminellen Aktivitäten und Bewegungsbeschränkungen, von denen Gemeinden in den Gouvernements Suweida, Dar'aa und Quneitra betroffen waren. Lokale Eskalationen in Verbindung mit Kontrollen an Checkpoints und vorübergehender militärischer Präsenz beeinträchtigten die Mobilität der Zivilbevölkerung und den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (UN OCHA 15.12.2025).
Dar'aa
Das Gouvernement Dar'aa steht fast vollständig unter der Kontrolle der Übergangsregierung. In den Gouvernements Dar'aa und Suweida sind lokale bewaffnete Gruppierungen weiterhin aktiv. Diese Gruppierungen sind weder mit der Übergangsregierung noch mit der HTS verbunden und agieren daher "in einem Sicherheitsvakuum". Die Übergangsregierung in Südsyrien hat bislang eine unklare Haltung gegenüber wiederkehrenden Sicherheitsvorfällen eingenommen. In Dar'aa und Suweida gab es weder eine wirksame Bekämpfung bewaffneter Gruppierungen noch eine Bestrafung von Personen, die an gewalttätigen Vorfällen beteiligt waren (MVCR 8.2025). Demgegenüber berichtet eine Quelle, dass die Sicherheitskräfte in Dar’aa am 13.1.2026 mehrere ehemalige Sicherheitsbeamte in as-Sanamayn festnahmen, was auf ein hartes Vorgehen gegen Personen hindeutet, die mit früheren lokalen Attentaten in Verbindung stehen (SARI 19.1.2026). Die Sicherheitslage in Dar'aa wurde von einer Quelle als ausgesprochen instabil beschrieben. Attentate und Entführungen kommen fast täglich vor, insbesondere in den ländlichen Gebieten im Westen und Osten. Der Quelle zufolge sind die lokalen Behörden nicht in der Lage, die Aktivitäten bewaffneter Gruppierungen wirksam zu kontrollieren oder die Verbreitung illegal gehaltener Waffen zu überwachen (MVCR 8.2025). Die Welle von Attentaten im Süden Syriens hat sich in großem Umfang wiederholt. Vom Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 bis Juni 2025 verzeichnete das Büro für die Dokumentation von Verstößen der Ahrar Horan Gathering [lokale Organisation Anm.] 54 Todesfälle bei 80 Attentaten im Gouvernement Dar'aa. Bei diesen Anschlägen wurden außerdem 28 Personen verletzt, während 21 Personen ähnliche Anschläge überlebten. Die Stadt as-Sanamayn gehörte mit 17 Todesfällen aufgrund von Attentaten seit Jahresbeginn zu den am stärksten betroffenen Orten. Diese Serie von Attentaten begann bereits im Sommer 2018, nachdem Russland und das Assad-Regime Dar'aa eingenommen hatten. Sie richtete sich hauptsächlich gegen Persönlichkeiten, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt hatten, wurde von Sicherheits- und Geheimdienstapparaten durchgeführt und dauert bis heute an – ein Zeichen dafür, dass die Unsicherheit weiterhin besteht (ACHRi 22.7.2025).
In Dar’aa stellt die Verbreitung von Kampfmittelrückständen weiterhin eine tödliche Gefahr dar (SARI 19.1.2026).
Wehr- und Reservedienst
Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025). Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vergleiche REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vergleiche MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vergleiche AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).
Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben (Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus wurde zu einem "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warteten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu "Versöhnungszentren" finden sich auch in den KapitelnRechtsschutz / Justizwesen und Sicherheitsbehörden Anm.] Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen "Versöhnungsprozessen" entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). Mitarbeiter verschiedener Versöhnungszentren berichteten von einer hohen Beteiligung. In den ersten Wochen bildeten sich vor den Zentren lange Schlangen von Männern, die sich melden wollten. Denjenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurde laut Quellen des niederländischen Außenministeriums im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt. Ein Beamter eines Zentrums in Homs gab an, dass die Zahl der dort abgegebenen Waffen sehr gering war. Eine andere Quelle bestätigte, dass viele ihre Waffen (teilweise) zurückhielten (MBZ 31.5.2025). Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten. Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert (Economist 25.4.2025). Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit [interne Sicherheitskräfte Anm.] habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Versöhnungskarte besitzt. Diese Quellen behaupteten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Gouvernements Latakia und Tartus. Die Rekrutierung fuße weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025). Der Versöhnungsprozess an sich war zwar sicher, brachte für jene, die ihn durchlaufen hatten, aber nicht immer den versprochenen Vorteil der Bewegungsfreiheit. Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war. Infolgedessen umgingen Tausende von entlassenen Angehörigen den Versöhnungsprozess. Sie blieben in ihren Heimatdörfern und behielten ihre Waffen (ICG 26.11.2025).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte (National 3.6.2025). Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar'aa in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025b). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in 'Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine "vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte" zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (K24 23.8.2025). [Informationen zur Aufnahme, der Ausbildung etc. in die neue syrische Armee finden sich im KapitelSicherheitsbehörden Anm.]
Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen (Syria TV 8.4.2025). Das Ministerium hat zu diesem Zweck einen speziellen Link eingerichtet und fordert Interessierte auf, sich im Rahmen eines umfassenden Plans zur Regelung der Situation der Deserteure und ihrer Rückkehr in die Streitkräfte nach festgelegten Kriterien und Verfahren zu registrieren. Zurückkehrende Offiziere würden entsprechend ihrer Fachgebiete, Kompetenzen und praktischen Erfahrungen bewertet, im Einklang mit den Anforderungen der Umstrukturierung und Weiterentwicklung der Armee (Shaam 27.4.2025). [Weitere Informationen zur Eingliederung von ehemaligen Soldaten der Assad-Armee siehe Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.] Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf einer persönlichen Erfahrung, die von einem Mitglied ihres Teams berichtet wurde, erklärte SNHR, dass ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist (DIS 9.12.2025b).
Allgemeine Menschenrechtslage
Rechtliches
Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt eine Reihe öffentlicher Rechte und Freiheiten, wie die Meinungsfreiheit, das Versammlungsrecht und die Rechte von Frauen und Minderheiten. Die Erklärung umreißt auch einige Merkmale des Übergangsfahrplans, der mit der Verabschiedung einer dauerhaften Verfassung im Rahmen eines partizipativen Prozesses und der Abhaltung von allgemeinen Wahlen in Übereinstimmung mit dieser Verfassung enden soll. Artikel 12 betrachtet einerseits alle in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen und -Konventionen festgelegten Rechte und Freiheiten als integralen Bestandteil der Verfassungserklärung, was theoretisch die Aufnahme dieser Konventionen in das syrische Rechtssystem als verbindliche Referenz beinhaltet. Andererseits sieht die Erklärung keine Durchsetzungsmechanismen vor und enthält keinen Hinweis auf die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten innerhalb des vorläufigen Verfassungs- und Rechtssystems. Einige Artikel werfen grundlegende Probleme auf. So heißt es beispielsweise in Artikel 14 Absatz 1, dass "der Staat das Recht auf politische Teilhabe und die Bildung von Parteien auf nationaler Grundlage gemäß einem neuen Gesetz gewährleistet". Mit anderen Worten: Die Ausübung dieses Rechts wird bis zum Erlass eines neuen Gesetzes ausgesetzt, ohne dass eine verbindliche Frist für dessen Verabschiedung festgelegt wurde. Artikel 14 Absatz 2 besagt: "Der Staat garantiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften", ohne jedoch deren Unabhängigkeit und Gründungsfreiheit zu bekräftigen, oder auf ihre Rolle bei der Entwicklung der Gesellschaft und der Verteidigung der Rechte ihrer Mitglieder hinzuweisen. Die Erklärung von 2025 enthält keine ausdrückliche Bestimmung zum Recht auf friedliche Versammlung, obwohl dieses in der vorherigen Verfassung von 2012 (Artikel 44 über das Recht auf friedliche Versammlung und Demonstration) enthalten war. Gemäß Artikel 23 kann die Ausübung der in den Artikeln zuvor gewährten Rechte "Kontrollen unterliegen, die notwendige Maßnahmen für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der öffentlichen Ordnung darstellen". Somit sind alle in der Verfassungserklärung zuvor eingeräumten Rechte eingeschränkt. Das Fehlen präziser Definitionen der weit gefassten Begriffe in Artikel 23 gibt den Exekutiv- oder Justizbehörden einen großen Spielraum für die Einschränkung von Rechten und Freiheiten. In Artikel 7 geht es um die Wahrung der territorialen Integrität. Er stellt "Aufrufe zur Teilung und Abspaltung sowie Forderungen nach ausländischer Intervention oder Unterstützung" sowie "die Verherrlichung des Assad-Regimes und seiner Symbole" unter Strafe und erachtet "die Leugnung, Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung seiner Verbrechen" als strafbar und ist so weit gefasst, dass er die Kriminalisierung jeder politischen Meinung oder jedes abweichenden Gedankens ermöglicht. Artikel 7 Absatz 3 garantiert die kulturelle Vielfalt der syrischen Gesellschaft in all ihren Bestandteilen sowie die kulturellen und sprachlichen Rechte aller Syrer. Diese Bestimmung, insbesondere die Garantie der kulturellen und sprachlichen Rechte, stellt einen eindeutigen Fortschritt dar, ist jedoch unzureichend, und es fehlt ihr an Durchführungsmechanismen (ACRPS 5.2025). Weitere Bedenken hinsichtlich der Einschränkungen der Meinungsfreiheit bestehen durch Artikel 49 Absatz 3. Dieser stellt ebenfalls "die Verherrlichung des Assad-Regimes oder seiner Symbole" sowie "die Leugnung seiner Verbrechen oder deren Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung" unter Strafe, was angesichts der weit gefassten und vagen Formulierungen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit genutzt werden könnte (HRW 25.3.2025).
Einem Bericht zufolge haben die herrschenden Behörden Maßnahmen ergriffen, um ihre Kontrolle über die Gesellschaft zu verstärken, unter anderem durch den Versuch, demokratische Rechte einzuschränken. In den letzten Monaten haben die lokalen Behörden nicht gezögert, Beschränkungen für die Organisation politischer Konferenzen zu erlassen. Während diese Maßnahmen anfangs meist informeller Natur waren, werden sie nun allmählich festgeschrieben. So hat beispielsweise das Tourismusministerium im November ein Rundschreiben herausgegeben, in dem es touristische Einrichtungen auffordert, keine Veranstaltungen oder Konferenzen politischer Natur ohne vorherige Genehmigung des Generalsekretariats für politische Angelegenheiten durchzuführen. Das erwähnte Generalsekretariat, das erst nach dem Sturz von Assad vom Außenministerium eingerichtet wurde, verfügt nun über erweiterte Befugnisse, darunter die Überwachung politischer Aktivitäten. In einigen Fällen kam es zu einer vollständigen Absage von Veranstaltungen (TNA 9.12.2025). Neben Einschränkungen der Meinungsfreiheit bleiben auch weitere bürgerliche Freiheiten – wie die Gründung von Vereinigungen und die Organisation von Veranstaltungen – eingeschränkt. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Die lokalen Behörden fungieren als Gatekeeper und entscheiden, welche Themen diskutiert und welche Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen und wer daran teilnehmen darf. Fast jede öffentliche Aktivität, wie Versammlungen und kulturelle Veranstaltungen, bedarf einer vorherigen Genehmigung. Themen im Zusammenhang mit Übergangsjustiz, Rechenschaftspflicht oder Menschenrechten gelten als politisch sensibel und dürfen nur mit Genehmigung der Behörden behandelt werden. Eine von der dänischen Einwanderungsbehörde befragte Menschenrechts-NGO gab an, dass sie solche Einschränkungen und Eingriffe erlebt habe (DIS 9.12.2025a).
Die Einschränkung individueller Freiheiten ist mittlerweile weit verbreitet, wenn auch nicht immer systematisch. Sie zeugt jedoch von einer sich verfestigenden allgemeinen Tendenz, sei es mit Zustimmung der Regierung oder durch deren Schweigen. Eine Reihe von Ereignissen und Berichten deutet auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen insbesondere von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hin, vom Verbot von Shorts bis hin zu Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Beispielsweise wurden mehrere Restaurants und Bars unter dem Vorwand der Sittenwidrigkeit durchsucht. In verschiedenen Teilen Syriens wurden Geschäfte, die Alkohol verkauften, zerstört oder der Verkauf von Alkohol vollständig verboten. Die Einschränkungen der individuellen Freiheiten in Syrien werden von verschiedenen Akteuren ausgeübt. Einige gehen direkt von den Sicherheitsbehörden aus, andere von konservativen lokalen Gemeinschaften. Es gibt auch Verstöße, deren Urheber unklar sind (Daraj 16.5.2025). Al-Monitor hingegen beschreibt dies Vorfälle als Handlungen "einzelner" Täter. Angesichts der Kritik haben die Behörden versucht, ein flexibles und offenes Regierungsmodell zu präsentieren (AlMon 3.6.2025).
Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen (HRW 8.12.2025). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die "Überbleibsel des früheren Regimes" zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt hatten, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Es kommt durch die Übergangsbehörden zu willkürlichen Festnahmen von ehemaligen Regierungsbeamten, Geheimdienstmitarbeitern und Milizenführern (GPC 3.4.2025). Entführungen und gewaltsame Verschleppungen werden als Mittel eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern, bestimmte Regionen zu beherrschen und Familien zu erpressen, um Informationen und/oder Geld zu erlangen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) ist der Ansicht, dass das Fehlen von Überwachung, Rechenschaftspflicht und Transparenz hinsichtlich des Schicksals von Inhaftierten und Entführten es den Sicherheitsbehörden ermöglicht, solche Praktiken ungehindert fortzusetzen (SOHR 30.8.2025). [Weiterführende Informationen zu willkürlichen Verhaftungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedinungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwinden Lassen, etc.] Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppierungen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen [Das ist jene Abteilung unter der Führung der HTS, welche die Offensive koordinierte, die zum Sturz al-Assads im Dezember 2024 führte, Anm.] agieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). Nach Vorwürfen von Menschenrechtsaktivisten verhaftete die neue Regierung Dutzende Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stehen, wegen ihrer Beteiligung an den "Sicherheitseinsätzen" in der Region Homs (Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer "kriminellen Gruppe" beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als "Angehörige der Sicherheitsdienste" ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Die SOHR beobachtet allerdings ein deutliches Versagen der zuständigen Behörden bei der Untersuchung und Strafverfolgung der Beteiligten sowie bei der Ergreifung ernsthafter Maßnahmen zur Eindämmung von Missbräuchen (SOHR 27.11.2025).
Nach einem Aufstand von Assad-Anhägern töteten im März 2025 sunnitische Kämpfer 1.500 Alawiten in der Küstenregion (REU 16.7.2025). Die Übergangsbehörden hatten schätzungsweise 70.000 reguläre und irreguläre Kämpfer mobilisiert, um den latenten Aufstand zu bekämpfen (Etana/KAS 1.6.2025). Während der Operationen zur Bekämpfung der Aufständischen in der Küstenregion wurden alawitische Zivilisten Opfer massenhafter außergerichtlicher Tötungen und Inhaftierungen (Etana 7.2025). Die Zivilbevölkerung floh zunächst vor der bewaffneten Gewalt in und um ihre Gemeinden und anschließend vor den explizit konfessionell motivierten Vergeltungsmaßnahmen, die darauf folgten. Danach kam es noch sporadisch zu Gewalt gegen Alawiten, diese weitete sich auch auf andere Gebiete, darunter Damaskus, aus (Etana/KAS 1.6.2025). [Details zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage und Ethnische und religiöse MinderheitenEthnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen. Hintergrundinformationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden] Nach den Massakern an der syrischen Küste im März 2025 hat die syrische Regierung mit den Ermittlern der Vereinten Nationen kooperiert. Einigen ihrer Streitkräfte gelang es, Alawiten zu retten. Einige der Anführer der Massaker wurden vor Gericht gestellt. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien bestätigte, dass sie keine Beweise dafür gefunden hat, dass die Behörden die Angriffe angeordnet hätten (BBC 8.12.2025b).
Nach einem Fall von Kleinkriminalität, als eine Beduinenbande angeblich einen drusischen Händler ausgeraubt hatte, entfachte sich im Juli 2025 in Südsyrien ein Konflikt, bei dem über 1.100 Syrer getötet und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden (MECGA 3.8.2025). Syrische Regierungstruppen und verbündete bewaffnete Gruppierungen haben laut Augenzeugenberichten in der mehrheitlich von Drusen bewohnten Stadt Suweida standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt und andere Übergriffe gegen Zivilisten verübt (TNA 15.7.2025). Unabhängige Beobachter sind zu dem Schluss gekommen, dass fast alle Zivilisten, die bei den Gewalttaten ums Leben kamen, Drusen waren. Aber auch drusische Männer griffen zu den Waffen, verübten Morde und begingen Gräueltaten (NYT 22.10.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte schwere Verstöße, die von Streitkräften des Verteidigungs- und des Innenministeriums in verschiedenen Stadtvierteln und ländlichen Gebieten von Suweida begangen wurden. Das Ausmaß und die Brutalität dieser Verstöße stellen nach internationalen Menschenrechtsstandards Kriegsverbrechen dar. Zeugenaussagen belegen, dass Häuser innerhalb der Stadt und Eigentum von Zivilisten außerhalb der Stadt weitgehend niedergebrannt wurden (SOHR 20.7.2025). [Weitere Informationen zu den Zusammenstößen zwischen Drusen, Beduinen und Sicherheitskräften finden sich in den Kapiteln Sicherheitslage und Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen.]
Trotz des Engagement Syriens, die Gräueltaten in den Küstengebieten und in Suweida zu untersuchen, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit, glaubwürdige Ermittlungen durchzuführen und hochrangige Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Darüber hinaus gibt es erhebliche Lücken im Strafrechtssystem Syriens, die in laufenden Verfahren nicht ignoriert werden dürfen, darunter die fehlende Haftung für Befehlsverantwortung (HRW 8.12.2025). Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen; und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht demnach diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR 2.2.2025). [Details zur Aufarbeitung von Kriegsverbrechen, Menschenrechtsverletzungen etc. unter dem Assad-Regime finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]
Im Süden Syriens haben israelische Streitkräfte, die seit Dezember 2024 Teile Süd-Syriens besetzen, eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung begangen, darunter Zwangsumsiedlungen, die Beschlagnahmung und Zerstörung von Häusern, die Verweigerung des Zugangs zu Lebensgrundlagen und die unrechtmäßige Überstellung syrischer Häftlinge nach Israel (HRW 22.9.2025). Die Syrische Arabische Regierung erwähnte gegenüber den Vereinten Nationen Menschenrechtsverletzungen durch Israel in den besetzten Gebieten, wie die Beschlagnahmung von Land von Vertriebenen sowie von öffentlichen Ländereien. Grundstücke in der Nähe der Waffenstillstandslinie wurden beschlagnahmt und vermint, und weitere Grundstücke wurden für den Bau von Militärlagern und -stellungen beschlagnahmt (UNGA 21.2.2025).
Syrische Rückkehrer sind nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). [Weiterführende Informationen dazu finden sich im KapitelRückkehr.]
Die syrischen Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden. Humanitäre Helfer und Aktivisten der Zivilgesellschaft haben Human Rights Watch jedoch berichtet, dass ihre Arbeit nicht ohne Einschränkungen möglich ist. Die Zivilgesellschaft berichtete von Schwierigkeiten bei der Erlangung von Registrierungsgenehmigungen, Schikanen und Drohungen. Hilfsorganisationen gaben an, dass die Regierung die Lieferung von Hilfsgütern über den Syrischen Arabischen Roten Halbmond vorschreibt, und verwiesen auf bürokratische Verzögerungen (HRW 8.12.2025). Mitte Oktober 2025 warfen zahlreiche syrische Organisationen und Verbände der Ministerin für Soziales und Arbeit vor, Praktiken anzuwenden, die auf einem repressiven Vereinsgesetz basieren. Letzteres wurde lange Zeit vom früheren Regime genutzt, um die Aktivitäten von NGOs einzuschränken, ihre Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen und sie zu inhaftieren (TNA 9.12.2025).
Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Einige Syrer haben die Angelegenheit der Übergangsjustiz selbst in die Hand genommen, teilweise zusammen mit Regierungstruppen (BBC 8.12.2025b). Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung es versäumt, Verstöße gegen Minderheiten in Syrien durch Gruppierungen zu verhindern, die mit der derzeitigen Regierung sympathisieren. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Behörden, diese Verstöße einzudämmen und eine echte Rechenschaftspflicht dafür zu schaffen, untergräbt das Vertrauen in ihre Fähigkeit, Frieden und Sicherheit zu wahren und Rechte zu schützen (HRW 8.12.2025). Dabei haben auch strukturelle und institutionelle Einschränkungen die Fähigkeit der Behörden, ihre Schutzverpflichtungen in der Praxis umzusetzen, erschwert. Das Fehlen einer einheitlichen Kommandostruktur innerhalb der Sicherheitsinstitutionen und der Armee in Verbindung mit der Präsenz lokaler, autonomer und bewaffneter Gruppen hat die Fähigkeit der Behörden, die Kontrolle aufrechtzuerhalten und Missbräuche zu verhindern, erheblich beeinträchtigt. In mehreren Gebieten operieren die Sicherheitskräfte ohne klar definierte Befehlskette, und das Personal an den Kontrollpunkten trägt oft keine Uniformen oder Ausweise, wodurch die Unterscheidung zwischen staatlichen Akteuren und alliierten bewaffneten Gruppen verwischt wird. Werden Vorfälle gemeldet, bei welchen Täter wie offizielle Sicherheitskräfte gekleidet waren, sprechen Behörden durchwegs von Einzelfällen, die von die von Personen begangen wurden, sie sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben (DIS 9.12.2025a). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, die sich mit der neuen Regierung ausgesöhnt hatten, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden sind [Informationen zur militärischen Operationsabteilung finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Gouvernements Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Gouvernements stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Von 8.12.2024 bis 11.1.2025 zählte die SOHR 80 Fälle von Tötungen sowie standrechtliche Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die konfessionellen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Im November 2025 verzeichnete die SOHR einen Anstieg an Rachemorden in den Gouvernements Hama und Homs. Einige dieser Vorfälle hatten eine konfessionelle Dimension, während andere unter dem Vorwand der "Verfolgung von Überresten des ehemaligen Regimes" durchgeführt wurden. Unbekannte Bewaffnete verüben direkte Angriffe oder Hinrichtungen vor Ort. Darüber hinaus tragen mit dem derzeitigen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements (SOHR 27.11.2025).
(ehemalige) Assad-Anhänger
Die Folgen der Vernachlässigung der Übergangsjustiz sind bereits deutlich zu erkennen, da es im Land wiederholt zu Konflikten sowie zu individuellen Vergeltungsmaßnahmen gegen mutmaßliche ehemalige Assad-Anhänger kommt (SJAC 24.9.2025). Vereinbarungen mit einflussreichen Rechtsverletzern aus der Assad-Ära bleiben einem Kritiker zufolge undurchsichtig. Talal al-Aysami, der zum Polizeichef in Suweida ernannt wurde, wird für das harte Vorgehen in Dar'aa im Jahr 2011 verantwortlich gemacht. Fadi Saqr, der in das Massaker von Tadamon im Jahr 2013 und die Belagerungen im Süden von Damaskus verwickelt war, wurde ebenfalls wieder eingesetzt (LOT 4.5.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kam es Ende April 2025 aufgrund der ausbleibenden Strafverfahren gegen solche Personen zu zunehmenden Spannungen unter vielen sunnitischen Syrern. Dies erhöht das Risiko, dass Einzelpersonen das Recht in die eigene Hand nehmen (MBZ 31.5.2025).
Von der Dänischen Einwanderungsbehörde befragte Quellen geben an, dass die Kriterien für die Bestimmung, wer als mit der ehemaligen Regierung verbunden gilt – und auf welcher Grundlage sie ins Visier genommen werden – weiterhin unklar sind. In einigen Fällen wurden Personen, denen Verbindungen zu ehemaligen Staatssicherheitsbehörden oder Milizen vorgeworfen wurden, auf der Grundlage von Militärunterlagen und bestätigenden Zeugenaussagen festgenommen. In anderen Fällen wurden Personen jedoch aufgrund von Anschuldigungen aus der Gemeinde, ungelösten lokalen oder persönlichen Streitigkeiten, Gerüchten oder unbestätigten Behauptungen, die in den sozialen Medien verbreitet wurden, festgenommen. In einigen Fällen waren die betroffenen Personen tatsächlich mit der früheren Regierung verbunden und an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt. In anderen Fällen gibt es keine Beweise für eine Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen, und die Personen wurden ausschließlich aufgrund ihrer politischen oder sicherheitspolitischen Position in der ehemaligen Regierung oder ihrer vermeintlichen Zugehörigkeit ins Visier genommen. Eine syrische Menschenrechtsorganisation erklärte, dass es in vielen Fällen die Unterscheidung schwierig ist, ob Personen aus politischen Gründen – also aufgrund ihrer Verbindung zur ehemaligen Regierung – oder aus konfessionellen Gründen ins Visier genommen wurden, insbesondere wenn Alawiten betroffen waren (DIS 9.12.2025a).
Der Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben, ist undurchsichtig. Die neue Regierung unter der Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS) weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, das Opfer eindeutig identifiziert und Täter vor Gericht stellt (MEI 21.1.2025). Die militärische Führung und die Sicherheitskräfte des neuen Regimes verhafteten ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, darunter auch diejenigen, die ihren Status nicht geklärt hatten, und diejenigen, die der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verdächtigt wurden. Verhaftungen fanden in Homs, im Umland von Damaskus, in Tartus und Latakia statt, hauptsächlich in Stadtvierteln mit schiitischer und alawitischer Bevölkerung (MAITIC 9.1.2025). Die Zahl der Festgenommenen betrug mit Stand 3.1.2025 110 Militärangehörige des ehemaligen Regimes, darunter auch Personen, die sich dem "Versöhnungsprozess" mit der Abteilung für militärische Operationen unterzogen hatten [Informationen zum Versöhnungsprozess finden sich in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen, Sicherheitsbehörden und Wehr- und Reservedienst]. Außerdem wurden 18 Zivilisten wegen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften verhaftet, wobei Letztere versprachen, sie in den kommenden Stunden freizulassen, nachdem sie den Regeln entsprechend einem Gericht vorgeführt worden waren (SOHR 4.1.2025). Am 10.1.2025 soll es zu einer öffentlichen Hinrichtung gekommen sein, bei der die neuen Sicherheitskräfte einen Unterstützer al-Assads erschossen haben (Arabiya 10.1.2025; vgl. AlHurra 10.1.2025b). Nach der Verhaftungskampagne wurden einige Gefangene in Homs wieder freigelassen, nachdem sie ihre Waffen abgegeben und zugesichert hatten, nichts gegen die neue syrische Regierung zu unternehmen (AAA 12.1.2025b). Es sei festgestellt worden, dass sie doch nicht an Verbrechen gegen Syrer beteiligt gewesen waren (Arabiya 12.1.2025a). Die Übergangsregierung von Syrien, angeführt von der islamistischen HTS, die den Sturz von Assad herbeigeführt hat, hat sich neutral zu den Vorwürfen gegen verschiedene bewaffnete Gruppen im Zusammenhang mit dem Verschwinden von Aktivisten geäußert. HTS hat sich auch mit Aktivisten zusammengetan, um Wahrheit und Gerechtigkeit zu suchen (VOA 2.1.2025).Der Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben, ist undurchsichtig. Die neue Regierung unter der Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS) weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, das Opfer eindeutig identifiziert und Täter vor Gericht stellt (MEI 21.1.2025). Die militärische Führung und die Sicherheitskräfte des neuen Regimes verhafteten ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, darunter auch diejenigen, die ihren Status nicht geklärt hatten, und diejenigen, die der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verdächtigt wurden. Verhaftungen fanden in Homs, im Umland von Damaskus, in Tartus und Latakia statt, hauptsächlich in Stadtvierteln mit schiitischer und alawitischer Bevölkerung (MAITIC 9.1.2025). Die Zahl der Festgenommenen betrug mit Stand 3.1.2025 110 Militärangehörige des ehemaligen Regimes, darunter auch Personen, die sich dem "Versöhnungsprozess" mit der Abteilung für militärische Operationen unterzogen hatten [Informationen zum Versöhnungsprozess finden sich in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen, Sicherheitsbehörden und Wehr- und Reservedienst]. Außerdem wurden 18 Zivilisten wegen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften verhaftet, wobei Letztere versprachen, sie in den kommenden Stunden freizulassen, nachdem sie den Regeln entsprechend einem Gericht vorgeführt worden waren (SOHR 4.1.2025). Am 10.1.2025 soll es zu einer öffentlichen Hinrichtung gekommen sein, bei der die neuen Sicherheitskräfte einen Unterstützer al-Assads erschossen haben (Arabiya 10.1.2025; vergleiche AlHurra 10.1.2025b). Nach der Verhaftungskampagne wurden einige Gefangene in Homs wieder freigelassen, nachdem sie ihre Waffen abgegeben und zugesichert hatten, nichts gegen die neue syrische Regierung zu unternehmen (AAA 12.1.2025b). Es sei festgestellt worden, dass sie doch nicht an Verbrechen gegen Syrer beteiligt gewesen waren (Arabiya 12.1.2025a). Die Übergangsregierung von Syrien, angeführt von der islamistischen HTS, die den Sturz von Assad herbeigeführt hat, hat sich neutral zu den Vorwürfen gegen verschiedene bewaffnete Gruppen im Zusammenhang mit dem Verschwinden von Aktivisten geäußert. HTS hat sich auch mit Aktivisten zusammengetan, um Wahrheit und Gerechtigkeit zu suchen (VOA 2.1.2025).
Gewöhnliche Soldaten der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurden im Allgemeinen bisher nicht ins Visier genommen, es sei denn, es lagen konkrete Vorwürfe wegen Beteiligung an Übergriffen gegen Zivilisten vor. Eine internationale Organisation gibt an, dass das Risiko, aufgrund früherer Dienste in der SAA zur Zielscheibe zu werden, je nach militärischem Rang, während des Dienstes durchgeführten Aktionen, Standort und ethnisch-religiösem Hintergrund erheblich variiert. Ehemalige Soldaten und hochrangige Offiziere der SAA, Personen, die in Nachrichtendiensten tätig waren, und Personen, von denen angenommen wird, dass sie an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sind einem erheblich höheren Risiko ausgesetzt, verhaftet oder angegriffen zu werden. Die Repressalien durch Gemeinden und Gruppierungen, die der Übergangsregierung nahestehen, betrafen bislang in erster Linie ehemalige Beamte und Milizionäre niedrigen Ranges, die weiterhin in den lokalen Gemeinden verankert sind, während hochrangige Persönlichkeiten – von denen viele umgezogen sind oder Schutz genießen – weitgehend von den Auswirkungen verschont geblieben sind (DIS 9.12.2025a). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht) (MEI 21.1.2025).
Die Praktiken der gezielten Übergriffe variieren erheblich je nach Region. Im Gouvernement Aleppo war die gezielte Gewaltanwendung gegen Einwohner, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung stehen oder als solche wahrgenommen werden, vergleichsweise gering. Das Gouvernement profitiert von einer gut etablierten Zusammenarbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Strukturen und den Sicherheitsdiensten, die nun nach klareren institutionellen Verfahren arbeiten. Infolgedessen schreitet die Erholung Aleppos nach dem Konflikt schneller voran als in anderen Teilen des Landes. Im Gegensatz dazu sind gezielte Angriffe in den Gouvernements Tartus, Latakia, Homs, Damaskus, Damaskus-Land und Suweida nach wie vor häufiger anzutreffen (DIS 9.12.2025a).
Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit
Meinungsfreiheit
Nach der Machtergreifung durch Ahmad ash-Shara' ist die Ausübung von Grundfreiheiten zweifelsfrei leichter geworden. Im Gegensatz zum Assad-Regime ist begrenzte Kritik an der Übergangsregierung ohne Strafe möglich, wie auch die Veröffentlichung von kritischen Medienberichten oder Blogs (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nach dem Sturz der früheren Regierung erweiterte sich die Meinungsfreiheit in Syrien zunächst, und die Menschen äußerten sich offen kritisch gegenüber den neuen Behörden. Diese Offenheit hat jedoch allmählich abgenommen (DIS 9.12.2025a). Die Meinungs-, Ausdrucks- und Pressefreiheit wurde zwar ausdrücklich durch eine Verfassungserklärung garantiert, die eine fünfjährige Übergangsphase regelt, gleichzeitig ist es verboten, "die Verbrechen [des Assad-Regimes] zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder herunterzuspielen", was darauf hindeutet, dass die Meinungsfreiheit nicht absolut ist und es einen gewissen Interpretationsspielraum gibt, bezüglich dem, was erlaubt ist (ReuInst 25.3.2025).
Zum ersten Mal seit sechs Jahrzehnten kann jeder die Behörden und den Präsidenten kritisieren, ohne verhaftet oder zur Rechenschaft gezogen zu werden. Diskussionen über öffentliche Angelegenheiten, einschließlich sensibler Themen im Zusammenhang mit Sekten und lokalen Gemeinschaften, sind ebenso möglich, wie die Darstellung vielfältiger Narrative, anstelle von zuvor dem Narrativ der Behörden als einzig zugelassenes (TNA 8.12.2025). Im Allgemeinen ist es möglich, die Übergangsregierung zu kritisieren, und viele Beschwerden oder Bedenken können öffentlich geäußert werden, ohne dass dies direkte Konsequenzen nach sich zieht. Allerdings ist der Raum für freie Meinungsäußerung insgesamt zunehmend eingeschränkt worden, auch wenn er nach wie vor weniger restriktiv ist als unter der früheren Regierung (DIS 9.12.2025a). Nach bisherigen Erkenntnissen gibt es keine Repressalien wegen demokratischer Kritik am Regime (ÖB Damaskus 26.11.2025). Es gibt keine Informationen darüber, dass jemand, der sich gegen die HTS ausspricht, von der Übergangsregierung inhaftiert worden wäre. Man kann sich frei äußern in den sozialen Medien. Menschen kritisieren den Präsidenten ash-Shara’, sind aber weiterhin in ihren Funktionen tätig. Es gibt keine Fälle, in denen Menschen aufgrund ihrer Meinung inhaftiert wurden. Die Meinungsfreiheit wird respektiert. Die Fälle, in denen Journalisten inhaftiert wurden, waren aus anderen Gründen (SyrExp01 18.11.2025). Demgegenüber berichten Aktivisten (BBC 12.8.2025). Einige Aktivisten der Zivilgesellschaft wurden für kurze Zeit inhaftiert und anschließend wieder freigelassen (SyrExp01 18.11.2025). Aktivisten der Zivilgesellschaft äußern, dass Kritik als Verrat angesehen wird (Economist 21.8.2025). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 im Gouvernement Hama Verhaftungen bzw. Festnahmen durch Kräfte der Inneren Sicherheit von Personen, die die neue Regierung auf Social Media kritisiert hatten (SNHR 4.7.2025a). Ein anderer Syrien-Experte berichtet hingegen, dass sich das neue System wenig vom alten unterscheidet. Demnach steht es offiziell für Toleranz ein, in der Praxis würde es sich aber anders verhalten, wobei dies sich je nach Region unterscheidet. Dem Experten zufolge ist es unwahrscheinlich, dass jemand der sich kritisch gegenüber der HTS äußert, von dieser einen Job erhält (SyrExp02 6.1.2026).
Versammlungsfreiheit
Syrern wurde das Recht, ohne offizielle Genehmigung zu demonstrieren, eingeräumt, wie bei den Protesten in Damaskus während der Zusammenstöße in Suweida im Juli 2025 ersichtlich (AJ 5.12.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge ließ die Übergangsregierung Demonstrationen zu unregelmäßigen Gehaltszahlungen, gegen Massenentlassungen und die Verfassungserklärung zu und schritt nicht ein (MBZ 31.5.2025).
Diesen Aussagen stehen folgende Berichte gegenüber:
Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte im November 2025 friedliche Demonstrationen im Gouvernement Hama. Die Demonstranten fordeten ein Ende der Tötungen, die Aufhebung der Unterdrückung des Volkes sowie die sofortige Freilassung von Inhaftierten. Die Demonstrationen breiteten sich aus, im Gouvernement Latakia wurden einige Hauptstraßen gesperrt, um sie einzudämmen. In mehreren Gebieten setzten die Behörden außerdem scharfe Munition ein, um Sitzblockaden aufzulösen, und sperrten einige Stadtteile, in denen Mitglieder der alawitischen Glaubensgemeinschaft leben. In der Stadt Homs kam es ebenfalls zu Demonstrationen, bei denen mehrere Demonstranten verhaftet und Tränengas sowie Gewalt zur Auflösung einer Sitzblockade eingesetzt wurden, begleitet von willkürlichen Schüssen auf Demonstranten. Einige Demonstranten wurden auch von Fahrzeugen der öffentlichen Sicherheit überfahren (SOHR 25.11.2025a) Die Festnahmen in Homs gingen mit körperlichen Übergriffen auf die Festgenommenen einher, die vor den Augen der Demonstranten und Passanten geschlagen wurden (SOHR 25.11.2025b). Im Juli 2025 wurden mehrere Bürgerrechtler bei einer friedlichen Protestkundgebung vor dem Gebäude der Volksversammlung in der Hauptstadt Damaskus körperlich und verbal von Zivilisten angegriffen. Die Kundgebung war Teil einer Initiative, die darauf abzielte, die eskalierende Gewalt im Gouvernement Suweida zu beenden und den Schutz der Zivilbevölkerung sowie die Förderung des inneren Friedens im Land zu fordern. Die Sicherheitskräfte und die Polizei griffen nicht ein (SNHR 20.7.2025). Ende Dezember 2025 kam es nach einer Explosion in einer Moschee in Homs zu Protesten von überwiegend alawitischen Personen in Latakia. Mindestens zwei Menschen starben, wobei es widersprüchliche Berichte darüber gibt, wer die Angreifer und wer die Opfer waren. Die staatlichen syrischen Medien berichteten von einem Angriff gegen Sicherheitskräfte und Zivilisten durch Anhänger des gestürzten Assad-Regimes, während die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete, dass zwei Demonstranten durch Schüsse von Sicherheitskräften und Anhängern der Regierung getötet wurden (NYT 28.12.2025).
In Latakia fanden große regierungsfreundliche Demonstrationen statt, bei denen sich Hunderte von jungen Menschen, Männern und Frauen, in den Seiten- und Hauptstraßen versammelten, Fahnen und Transparente schwenkten und Sprechchöre anstimmten. Laut den Quellen entwickelten sich die Demonstrationen zu einem Massenmarsch, der durch mehrere Hauptstraßen zog, begleitet von lauten Stimmen und Sprechchören, die zur Einheit Syriens aufriefen (SOHR 28.11.2025a). Mitglieder der alawitischen Gemeinschaft in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama wurden durch Regierungsbehörden in Zusammenarbeit mit lokalen Ältesten unter Druck gesetzt und bedroht, um sie zur Teilnahme an regierungsfreundlichen Demonstrationen zur Unterstützung der Übergangsregierung zu zwingen (SOHR 28.11.2025b). Mitte Juni kam es in 'Afrin zu Demonstrationen nach dem gewaltsamen Tod eines Teenagers durch arabische Siedler, die sich nach der türkischen Operation auf 'Afrin dort angesiedelt hatten. Die Demonstrationen wurden von der durch die Türkei unterstützten Militärpolizei gewaltsam aufgelöst, während die Sicherheitskräfte der neuen syrischen Regierung tatenlos zuschauten (KuPI 15.7.2025).
Religionsfreiheit
[Informationen zu den einzelnen Glaubensgemeinschaften und den Umgang mit ihnen finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten und entsprechende Unterkapitel.]
In der Verfassungserklärung vom 13.3.2025 heißt es in Artikel 3 Absatz 1, dass die islamische Rechtswissenschaft die wichtigste Quelle der Gesetzgebung ist (ACRPS 5.2025).
Bislang ist kein eindeutiger Trend zur institutionellen Islamisierung durch die syrische Regierung zu beobachten. Sie lässt religiösen Konservatismus zu, der im heutigen Syrien tatsächlich weiter verbreitet ist (religiöse Veranstaltungen, Koranauswendiglernen-Wettbewerbe, öffentliche Gebete, Förderung traditioneller Kleidung), jedoch derzeit ohne Zwang. Religiöse Äußerungen kommen "von unten", aus Teilen der konservativen sunnitischen Bevölkerung, und nicht unbedingt aufgrund einer Anweisung der Behörden von oben. Wenn Beamte versucht haben, islamische Normen zu fördern, stießen sie oft auf öffentlichen Widerstand, der sie letztendlich zum Rückzug zwang. Dies geschah beispielsweise, als versucht wurde, an öffentlichen Stränden sittsame Badekleidung vorzuschreiben oder mehr religiöse Inhalte in Schulbücher aufzunehmen (INSS 14.12.2025). Dem gegenüber berichtet Etana, dass sich unter den Übergangsbehörden in der Übergangsphase ein deutlicher Rückgriff auf moralischen Konservatismus bei der Regulierung des sozialen Lebens gezeigt hat. Obwohl in den meisten Fällen nicht formell kodifiziert, deuten neue Praktiken auf eine zunehmende Einmischung in Fragen der persönlichen Freiheit hin. Die Behörden haben "Sittlichkeitsrichtlinien" für die Kleidung von Frauen im öffentlichen Raum eingeführt, darunter ein Dekret vom Juni 2025, das Burkinis an öffentlichen Stränden vorschreibt, obwohl westliche Badebekleidung in privaten Resorts weiterhin erlaubt ist. Der Alkoholkonsum ist zwar nicht offiziell verboten, wird jedoch kritisch beobachtet, und es gibt Anzeichen dafür, dass künftige Gesetze weitere Einschränkungen vorsehen könnten, insbesondere in Gebieten mit sunnitischer Mehrheit (Etana 7.2025).
Freie Religionsausübung ist möglich, allerdings macht sich unter Nicht-Sunniten eine gewisse Angst vor der sunnitischen Mehrheit und den sunnitischen Machthabern bemerkbar. Es gibt Berichte über Belästigungen durch Sunniten gegenüber Christen. Anzumerken ist allerdings, dass das Regime von ash-Shara' vor allem Übergriffe gegenüber Christen verhindern möchte, um nicht seine internationale Reputation und dringend notwendige Investitionen aus dem Ausland zu gefährden (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Oppositionelle Gesinnung
Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte und erkennt die politische Teilhabe an (Artikel 14), obwohl beides in vagen Begriffen formuliert ist, was ihre Durchsetzbarkeit einschränkt. Bis Mitte 2025 wurde noch kein Gesetz zur Zulassung politischer Parteien erlassen, sodass es im politischen Raum Syriens keinen Rechtspluralismus und keine strukturierte Opposition gibt (Etana 7.2025). Obwohl die neue Verfassung das Recht auf Gründung politischer Parteien garantiert, muss das Rahmengesetz noch umgesetzt werden (FR24 8.12.2025).
Die neuen Behörden haben ihre Unzufriedenheit mit politischen Gruppierungen zum Ausdruck gebracht und den Wunsch geäußert, Delegationen zu empfangen, die Regionen oder lokale Gemeinschaften vertreten. Sie sind der Ansicht, dass die Gründung oder Wiederbelebung politischer Parteien verfrüht ist und verschoben werden sollte, bis sich die Sicherheitslage, die Versorgung, die Regierungsführung und die wirtschaftliche Situation stabilisiert haben (Syria TV 31.3.2025a).
Derzeit ist die Opposition gegen die syrische Regierung ein wenig organisiertes und neuartiges Unterfangen (FR24 8.12.2025). Aktivisten der Zivilgesellschaft versuchen, eine organisierte Opposition aufzubauen. Ash-Shara' hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert (Economist 20.8.2025). Die zurückhaltende Reaktion der Regierung auf die Ausschreitungen gegen Minderheiten [z.B. gegen Alawiten an der Küste im März 2025 oder gegen Drusen im Juli 2025 Anm. (s. dazu Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten)] hat einige Menschen dazu ermutigt, sich zu organisieren. Eine zunehmende Anzahl an Syrern, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußert Unzufriedenheit mit der neuen Regierung. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara' zu sein. Ihre erste Maßnahme war die Forderung nach einem sofortigen Waffenstillstand. Außerdem forderte sie die Regierung auf, die im März 2025 unterzeichnete Verfassungserklärung zu überarbeiten, um die Gründung politischer Parteien zu ermöglichen und zivilgesellschaftlichen Gruppen mehr Schutz zu bieten. Die Regierung hat die Forderungen der Bewegung ignoriert und ihre Mitglieder mit einer Verleumdungskampagne angegriffen (Economist 21.8.2025). Die Union der syrischen Alawiten in Europa gab am 8.12.2025 die Bildung einer neuen Oppositionsgruppe bekannt (BBC 8.12.2025a). Die regierungsführende Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS) gestattet einem Syrien-Experten zufolge zivile Gruppierungen, solange sie der HTS selbst angehören (SyrExp02 6.1.2026).Derzeit ist die Opposition gegen die syrische Regierung ein wenig organisiertes und neuartiges Unterfangen (FR24 8.12.2025). Aktivisten der Zivilgesellschaft versuchen, eine organisierte Opposition aufzubauen. Ash-Shara' hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert (Economist 20.8.2025). Die zurückhaltende Reaktion der Regierung auf die Ausschreitungen gegen Minderheiten [z.B. gegen Alawiten an der Küste im März 2025 oder gegen Drusen im Juli 2025 Anmerkung (s. dazu Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten)] hat einige Menschen dazu ermutigt, sich zu organisieren. Eine zunehmende Anzahl an Syrern, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußert Unzufriedenheit mit der neuen Regierung. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara' zu sein. Ihre erste Maßnahme war die Forderung nach einem sofortigen Waffenstillstand. Außerdem forderte sie die Regierung auf, die im März 2025 unterzeichnete Verfassungserklärung zu überarbeiten, um die Gründung politischer Parteien zu ermöglichen und zivilgesellschaftlichen Gruppen mehr Schutz zu bieten. Die Regierung hat die Forderungen der Bewegung ignoriert und ihre Mitglieder mit einer Verleumdungskampagne angegriffen (Economist 21.8.2025). Die Union der syrischen Alawiten in Europa gab am 8.12.2025 die Bildung einer neuen Oppositionsgruppe bekannt (BBC 8.12.2025a). Die regierungsführende Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS) gestattet einem Syrien-Experten zufolge zivile Gruppierungen, solange sie der HTS selbst angehören (SyrExp02 6.1.2026).
Einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge gibt es keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara' oder die Gegner der HTS-Führung. Es gibt einige Fälle, in denen al-Jolani [früherer Name von ash-Shara' Anm.] in Idlib einige Gegner inhaftiert hat. Seit er jedoch am 8.12.2024 die Kontrolle über die Regierung übernommen hat, gibt es keinen Fall mehr, in dem jemand, der sich gegen ash-Shara’ stellt, inhaftiert wurde (SyrExp01 18.11.2025).
Einige der Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die für frühere Spannungen mit der HTS bekannt waren, wurden vom HTS-Netzwerk, das die Regierung und ihren Militärapparat leitet, kooptiert. In 'Azaz wurde die Northern Storm Brigade – einst Teil der Levant Front (Jabha Shamiya) und seit langem bekannt für ihren Widerstand gegen die Übergriffe von HTS – in die 60. Division der Armee eingegliedert, die von einem ehemaligen HTS-Kommandeur geführt wird. Die Ernennung von Mudar Najjar, einer prominenten Persönlichkeit der Levant Front, zum stellvertretenden Kommandanten (ebenfalls im Rang eines Brigadegenerals) deutet auf eine ausgehandelte Einigung zwischen den neuen Machthabern und den alten Gegnern hin. Dabei handelt es sich weniger um eine vollständige Integration als vielmehr um eine sorgfältig gesteuerte Kooptierung, bei der wichtige Netzwerke unter der Aufsicht eines HTS-Veteranen erhalten bleiben (A.J. Tamimi 6.12.2025).
The Indipendent zufolge wurde ein Angehöriger der Hizb at-Tahrir (Befreiungspartei), einer international agierenden Gruppierung, die eine friedliche Rückkehr zum islamischen Kalifat fordert, verhaftet, der 2017 gegen die HTS protestiert hatte. Er wurde wegen seiner Aktivitäten gegen die HTS mehrfach verhaftet, zuletzt im Oktober 2024, etwa einen Monat vor Beginn der Operation, die zum Sturz al-Assads geführt hatte. Die neuen Behörden haben ihn im Dezember 2025 zu zehn Jahren Haft verurteilt, wobei die Hintergründe für das Urteil unklar sind (IndepAr 4.1.2026).
Bewegungsfreiheit
Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden (ConNet 14.3.2025).
Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert (DIS 6.2025; vgl. GPC 21.8.2025). Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen (MVCR 8.2025). Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen (DIS 6.2025). Die Übergangsregierung installierte Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Assad-Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge dienen die Checkpoints hingegen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren (MBZ 31.5.2025). Im Gegensatz zu al-Assads Herrschaft kontrollieren die Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der Inneren Sicherheit der neuen syrischen Regierung Anm.] nicht mehr routinemäßig Ausweispapiere und Fahrzeuge und führen auch keine Durchsuchungen mehr durch. Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können jedoch gelegentlich zu Zwischenfällen an Kontrollpunkten führen (DIS 9.12.2025b).Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert (DIS 6.2025; vergleiche GPC 21.8.2025). Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen (MVCR 8.2025). Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen (DIS 6.2025). Die Übergangsregierung installierte Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Assad-Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge dienen die Checkpoints hingegen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren (MBZ 31.5.2025). Im Gegensatz zu al-Assads Herrschaft kontrollieren die Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der Inneren Sicherheit der neuen syrischen Regierung Anm.] nicht mehr routinemäßig Ausweispapiere und Fahrzeuge und führen auch keine Durchsuchungen mehr durch. Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können jedoch gelegentlich zu Zwischenfällen an Kontrollpunkten führen (DIS 9.12.2025b).
Die Zahl der Kontrollpunkte ist insgesamt zurückgegangen (MVCR 8.2025; vgl. DIS 9.12.2025b) und beschränkt sich nun in erster Linie auf wichtige Verkehrsknotenpunkte und die Umgebung wichtiger Regierungsgebäude. Diese Verringerung gilt jedoch nicht für bestimmte Gebiete oder Städte, in denen soziale Unruhen und ein erhöhtes Maß an Gewalt herrschen, insbesondere in Latakia und entlang der Straßen, die nach Latakia führen (von Homs nach Latakia und von Aleppo nach Latakia). In Gebieten mit einer komplexen Sicherheitslage, beispielsweise mit hohen Kriminalitätsraten und Gewalt, hat die Zahl der Kontrollpunkte sogar zugenommen. Beispiele hierfür sind der alawitische Stadtteil Mezzeh in Damaskus und die alawitischen und christlichen Stadtteile von Homs. Obwohl diese Kontrollpunkte offiziell mit der Verbesserung der Sicherheit und der Verringerung des Risikos von Angriffen durch externe Akteure begründet werden, berichten Bewohner dieser Stadtteile, dass sich ihr Sicherheitsgefühl nicht verbessert hat. Die Kontrollen an den Kontrollpunkten variieren je nach Standort in ihrer Häufigkeit und Konsequenz (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es relativ viele Checkpoints auf der Straße nach al-Bu Kamal (MBZ 31.5.2025). Logistic Cluster zufolge gibt es einen Checkpoint in at-Tabqa (Logcluster 20.5.2025). Entlang der Autobahn zwischen der libanesisch-syrischen Grenze und Damaskus gibt es außer einem Checkpoint bei der Einfahrt nach Damaskus keine Kontrollpunkte (MBZ 31.5.2025). Das Logistic Cluster bezeichnet die Route zudem als sicher (Logcluster 20.5.2025). Zwischen Damaskus und Homs gab es einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge im März 2025 keine Checkpoints. Zwischen Aleppo und der Grenze zur Türkei gab es damals nur einen Checkpoint in der Stadt A'zaz. Während Sicherheitsoperationen wurden temporäre Kontrollpunkte eingerichtet, um Gebiete abzusperren (MBZ 31.5.2025). In Idlib wurden viele Checkpoints abgebaut und Haftbefehle oder andere Arten von Kontrollen werden kaum noch vollstreckt (Etana 17.1.2025).Die Zahl der Kontrollpunkte ist insgesamt zurückgegangen (MVCR 8.2025; vergleiche DIS 9.12.2025b) und beschränkt sich nun in erster Linie auf wichtige Verkehrsknotenpunkte und die Umgebung wichtiger Regierungsgebäude. Diese Verringerung gilt jedoch nicht für bestimmte Gebiete oder Städte, in denen soziale Unruhen und ein erhöhtes Maß an Gewalt herrschen, insbesondere in Latakia und entlang der Straßen, die nach Latakia führen (von Homs nach Latakia und von Aleppo nach Latakia). In Gebieten mit einer komplexen Sicherheitslage, beispielsweise mit hohen Kriminalitätsraten und Gewalt, hat die Zahl der Kontrollpunkte sogar zugenommen. Beispiele hierfür sind der alawitische Stadtteil Mezzeh in Damaskus und die alawitischen und christlichen Stadtteile von Homs. Obwohl diese Kontrollpunkte offiziell mit der Verbesserung der Sicherheit und der Verringerung des Risikos von Angriffen durch externe Akteure begründet werden, berichten Bewohner dieser Stadtteile, dass sich ihr Sicherheitsgefühl nicht verbessert hat. Die Kontrollen an den Kontrollpunkten variieren je nach Standort in ihrer Häufigkeit und Konsequenz (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es relativ viele Checkpoints auf der Straße nach al-Bu Kamal (MBZ 31.5.2025). Logistic Cluster zufolge gibt es einen Checkpoint in at-Tabqa (Logcluster 20.5.2025). Entlang der Autobahn zwischen der libanesisch-syrischen Grenze und Damaskus gibt es außer einem Checkpoint bei der Einfahrt nach Damaskus keine Kontrollpunkte (MBZ 31.5.2025). Das Logistic Cluster bezeichnet die Route zudem als sicher (Logcluster 20.5.2025). Zwischen Damaskus und Homs gab es einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge im März 2025 keine Checkpoints. Zwischen Aleppo und der Grenze zur Türkei gab es damals nur einen Checkpoint in der Stadt A'zaz. Während Sicherheitsoperationen wurden temporäre Kontrollpunkte eingerichtet, um Gebiete abzusperren (MBZ 31.5.2025). In Idlib wurden viele Checkpoints abgebaut und Haftbefehle oder andere Arten von Kontrollen werden kaum noch vollstreckt (Etana 17.1.2025).
Erpressung an Checkpoints ist einem durch das DIS befragten Journalisten zufolge eher die Ausnahme, anders als zuvor, als Erpressung weit verbreitet war. Auf den Routen zwischen Damaskus und den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten wurden Reisende auch zwei bis drei Monate nach dem Sturz al-Assads angehalten und zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen, sowie zu ihrer konfessionellen Zugehörigkeit befragt. Unter anderem wurden Personen auch befragt, ob sie Alawiten sind. Zivilisten beschweren sich manchmal über Misshandlungen an Checkpoints, worauf die Behörden unterschiedlich reagieren (DIS 6.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass bei den meisten Kontrollpunkten nur eine Sichtkontrolle durchgeführt und manchmal ein kurzer Blick in die Fahrzeuge geworfen wird. Oft beschränken sich die Maßnahmen auf Identitätskontrollen mittels Personalausweis (MBZ 31.5.2025). Eine Quelle beschrieb, dass die Bewegungsfreiheit im Land durch informelle Beschränkungen und willkürliche Entscheidungen lokaler Sicherheitsakteure beeinträchtigt werde, präzisierte jedoch nicht, worin diese Beschränkungen oder Entscheidungen bestehen (DIS 9.12.2025b). Die syrischen Behörden betonen offiziell die Abschaffung von Kontrollpunkten und weisen darauf hin, dass etwaige Sicherheitsvorfälle an diesen Kontrollpunkten nicht repräsentativ für die offizielle Politik des Landes sind. Das an Kontrollpunkten stationierte Sicherheitspersonal gehört zu den am schlechtesten bezahlten Beschäftigten. Je nach den lokalen Gegebenheiten werden einige Kontrollpunkte auch von lokalen Milizen oder bewaffneten Gruppen betrieben, die keinen zentralen Sicherheitskräften eindeutig zugeordnet sind. In einigen Fällen können Ausweispapiere kontrolliert werden, wobei die an den Kontrollpunkten tätigen Behörden nicht in der Lage sind, zu überprüfen, ob eine Person Mitglied der Ba'ath-Partei war oder nicht. Die Identifizierung basiert ausschließlich auf dem öffentlichen Profil der Person. Laut Quellen kommt es weiterhin zu vereinzelten und unvorhersehbaren Fällen, in denen Personen an Kontrollpunkten angehalten und zu ihrer religiösen Identität befragt werden, insbesondere in Gebieten mit anhaltenden sozialen Spannungen. Andere Exzesse, wie körperliche Übergriffe oder Befragungen zur Religion, können vorkommen, sind jedoch nicht systematischer Natur. Die Sicherheitskräfte sind verpflichtet, sich an einen Verhaltenskodex zu halten, der Mindeststandards für akzeptables Verhalten vorschreibt. Die Situation in Gebieten, die zuvor von der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) kontrolliert wurden – die zuvor für zahlreiche Übergriffe an Kontrollpunkten und unvorhersehbares Verhalten bekannt war – wurde als problematisch eingestuft. Dies trug zu Spannungen bei Kontrollen an Kontrollpunkten der SNA bei. Seit März/April 2025, als die zentralen Behörden, insbesondere die Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS), die Aufsicht über die Einheiten und Gebiete übernahmen, hat sich die Situation jedoch verbessert (MVCR 8.2025). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Kräfte der Übergangsregierung. In Damaskus wurden Personen verhaftet, die über den offiziellen Grenzübergang in den Libanon reisen wollten. Nach einigen Stunden wurden sie wieder aus der Haft entlassen. Weiters wurden lokale Aktivisten aus Suweida, die in die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) wollten, bei einem Checkpoint bei Homs verhaftet. Sie wurden nach einigen Stunden aus einem Haftzentrum in Idlib entlassen (SNHR 4.7.2025b).
Im Nordosten ist das Reisen zwischen den von Kurden verwalteten Gebieten und den von der Regierung kontrollierten Gebieten möglich, und Zivilisten können in der Regel ohne größere Hindernisse die Kontrollpunkte zwischen den Gebieten passieren, außer wenn die Straßen aufgrund von Sicherheitsvorfällen gesperrt sind (DIS 9.12.2025b). Trotz des Rückzugs der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) aus Tall Abyad und Ra's al-'Ain im Jahr 2019 nach der Operation "Friedensquelle" (Peace Spring) kontrollierten sie weiterhin die Hauptstraßen, die von al-Hasaka und ar-Raqqa zu den beiden Städten führen, und verhängte eine Blockade, die den Verkehr von Zivilisten und Gütern behinderte und das Leid der Bewohner verschärfte. Ra's al-'Ain und Tall Abyad liegen nahe der türkischen Grenze und stehen unter der direkten Kontrolle der türkischen Armee und der SNA, die an die Frontlinien der Kämpfe mit den SDF grenzen. Die türkische Grenze ist ihr einziger Zugang zur Außenwelt. Nach dem Abkommen zwischen den SDF und Damaskus im März 2025 haben die SDF die Einschränkungen noch verstärkt. Einem Augenzeugen zufolge sollen die SDF Menschen verhaften, die versuchen über Schmugglerrouten in die anderen Gouvernements zu gelangen (Enab 14.4.2025).
Sicherheit
Die Lage in Syrien verändert sich ständig. Die Straßenverhältnisse von heute können morgen schon ganz anders sein (SysHome o.D.a). Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums ist das Reisen in Syrien aufgrund von weitverbreiteter Kriminalität und der schlechten Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich (MBZ 31.5.2025). Nach anderen Angaben sind wichtige Straßen, darunter die Autobahnen M5 und M6, die Damaskus mit Homs und der Küstenregion verbinden, befahrbar, und das Reisen auf diesen Strecken während des Tages wird von einer konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Mehrere nationale Reisebüros bieten nun Reisen von Damaskus in andere Teile des Landes, einschließlich der Küste, an. Rückkehrer, die in Damaskus ankommen, können in der Regel ohne Schwierigkeiten mit dem Privatwagen oder Bus in andere von der Regierung kontrollierte Gebiete reisen (DIS 9.12.2025b). In einem Interview mit dem DIS sagte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte, dass die neuen Behörden aktiv für einen ungehinderten Verkehrsfluss auf den Hauptstraßen sorgen würden, um negative Schlagzeilen zu verhindern (DIS 6.2025). Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen sind im Allgemeinen sicher. Die wichtigsten Straßenabschnitte werden von den Behörden kontrolliert. Allerdings gelten Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter, selbst wenn man zwischen größeren Städten unterwegs ist. Entführungen finden überwiegend nachts und insbesondere an informellen Checkpoints statt. Die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen nehmen in der Regel Personen ins Visier, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten. Solche Vorfälle wurden aus mehreren Gouvernements gemeldet, insbesondere aus ländlichen Gebieten von Homs und Latakia. Nachtfahrten auf dieser Strecke und in angrenzenden Wüstenregionen gelten als äußerst gefährlich. Eine andere Quelle merkte jedoch an, dass die Straße zwischen Damaskus und Deir ez-Zour relativ sicher ist und Vorfälle – insbesondere Diebstähle und Raubüberfälle – selten und unregelmäßig auftreten. Reisen zwischen den größeren Städten im Süden Syriens sind im Allgemeinen möglich und relativ sicher. Die meisten Straßen sind ohne ernste Sicherheitsvorfälle befahrbar. Die einzige Strecke im Süden Syriens, auf der häufig Sicherheitsvorfälle wie Entführungen, Schießereien und inoffizielle Checkpoints gemeldet werden, ist die Straße zwischen Damaskus und Suweida, die im Vergleich zu anderen Strecken im Gouvernement als risikoreicher gilt (MVCR 8.2025). Im Mai 2025 führte das Direktorat für öffentliche Sicherheit im Gouvernement Dar'aa mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit entlang der Autobahn zwischen Damaskus und Dar'aa ein. Aufgegebene Checkpoints wurden wieder besetzt, Tag- und Nachtpatrouillen eingeführt (SANA 11.5.2025). Die Autobahn von Idlib nach Aleppo ist befahrbar. Im östlichen Aleppo und der ländlichen Umgebung ist die Autobahn nicht befahrbar (Logcluster 20.5.2025). Entlang der Verbindungsstraßen zwischen Deir ez-Zour und Homs bestehen keine Sicherheitsrisiken gemäß einem Interviewpartner einer türkischen Zeitung (DS 6.4.2025). Die Bevölkerung ist insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit weiterhin vorsichtig, was ihre Bewegungsfreiheit anbelangt. In den meisten Gouvernements haben die Menschen tagsüber keine Angst vor Reisen, doch viele Zivilisten meiden aufgrund anhaltender Sicherheitsbedenken nächtliche Reisen. Beispielsweise traut sich Menschen in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten im Nordwesten Syriens im ländlichen Raum nicht sich nachts fortzubewegen, während sie sich in den Städten Idlib und Aleppo nachts sicher fühlen. In Gebieten, die im Verdacht stehen, die Assad-Regierung zu unterstützen, zögern die Einwohner generell, ihre Ortschaften zu verlassen, selbst tagsüber, da sie an Kontrollpunkten Misshandlungen befürchten (DIS 6.2025). Außerhalb von Damaskus bleibt das Reisen bei Dunkelheit auch gefährlich (ICG 28.3.2025).
Auf kleineren Straßen bestehen weiterhin Sicherheitsrisiken aufgrund der Präsenz extremistischer Gruppierungen, die manchmal Reisende an Checkpoints schikanieren. Gemäß einem Interview, das DIS mit SOHR geführt hat, sind diese Gruppierungen zwar nicht befugt unabhängig zu handeln und sollten auf Anweisungen von höheren Behörden agieren. Trotzdem kommt es häufig zu Schikanen, derer sich die Behörden angeblich bewusst sind (DIS 6.2025).
Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (UNOCHA 23.12.2024). Seit dem 8.12.2024 wurden über 1.000 Opfer durch explosive Kampfmittel gemeldet, darunter 414 Tote und 592 Verletzte (UNOCHA 2.6.2025). [Weitere Informationen zur Kontaminierung mit Blindgängern finden sich im Kapitel Sicherheitslage.]
Einreise
Am 9.3.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren (SANA 9.3.2025; vgl. STJ 25.6.2025). Alle Beschränkungen, wie Verhaftungen, Überprüfungen, Benachrichtigungen, Wehrdienstverweigerung wurden aufgehoben. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide (SANA 9.3.2025). Obwohl der Beschluss formal bedeutend erschien, blieb seine praktische Umsetzung begrenzt, insbesondere für politisch verfolgte Gruppen wie Aktivisten und Regimekritiker, gegen die diese Verbote ohne rechtliche oder gerichtliche Grundlage verhängt worden waren. Selbst Monate nach Erlass des Beschlusses sehen sich einige dieser Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Reisepässen konfrontiert, da ihre Namen weiterhin auf sogenannten Reiseverbotslisten stehen. Gemäß Syrians for Truth and Justice liegt das nicht nur an der langsamen Umsetzung, sondern auch an einem mangelnden institutionellen Mechanismus, der sicherstellt, dass alle betroffenen Personen in den Beschluss einbezogen werden und Möglichkeiten zur Überprüfung oder Berufung bietet. Beispielsweise fehlt es an einem System, um betroffene Personen über ihren rechtlichen Status zu informieren. Der Beschluss wurde selektiv angewendet und vage ausgelegt. Im März 2025 erklärte der Direktor der Einwanderungs- und Passbehörde, dass die Aufhebung nicht für "gerichtliche, sicherheitsrelevante oder finanzielle Fälle, die noch geprüft werden" gelte, ohne jedoch die Art dieser Fälle oder die für ihre Bearbeitung zuständigen Behörden zu präzisieren. Ein Rechtsanwalt wies darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Personen gilt, gegen die ein gerichtlicher Haftbefehl vorliegt oder die strafrechtlich verfolgt werden. Zudem deckt der Ministerialbeschluss Nr. 20 nicht alle Fälle von Reiseverboten ab. Er beschränkt sich auf diejenigen, die vom Kommando der Streitkräfte, den Sicherheitsbehörden und ihren Zweigstellen, dem Nationalen Sicherheitsbüro und dem Regionalkommando der Ba'ath-Partei verhängt wurden, während die von anderen Stellen verhängten unberücksichtigt bleiben. Nach wie vor herrscht Willkür, was sich durch die Abhängigkeit von vorübergehenden Lösungen, wie der Erteilung einmaliger Reisegenehmigungen zeigt. Diese Genehmigungen – manchmal handschriftlich – werden von inoffiziellen oder nicht eindeutig autorisierten Personen ausgestellt, darunter Staatsanwälte, Grenzbeamte oder sogar Personen mit unklarer Zuordnung. Sie werden in der Regel verwendet, wenn formelle Verwaltungsverfahren scheitern oder wenn keine zuständige Behörde eindeutig für die Entscheidung über die Aufhebung von Reiseverboten verantwortlich ist (STJ 25.6.2025). Nach neueren Informationen wurde die bisherigen Anforderung einer Klärung des Status vor der Rückkehr oder einer Sicherheitsüberprüfung Berichten zufolge abgeschafft. Syrer, deren Namen auf den Fahndungslisten der früheren Regierung standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse an der Grenze in das Land zurückkehren. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank, in der diese Personen mit einem Vermerk versehen sind, der auf anhängige oder abgeschlossene Verfahren bei den Behörden hinweist. Bei ihrer Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen. Andernfalls können diese Personen keine offiziellen Dokumente wie Reisepässe oder Strafregisterauszüge erhalten oder das Land erneut verlassen. Nach Angaben der syrischen Botschaft in Beirut gibt es fünf Kategorien von Personen, deren Namen markiert sind: 1) Personen, die Syrien illegal verlassen haben; 2) ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure; 3) Personen, die aus Sicherheitsgründen markiert sind; 4) öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben; 5) Personen mit einer früheren oder anhängigen Vorstrafe. Personen, die unter eine oder mehrere dieser fünf Kategorien fallen, dürfen ohne Probleme nach Syrien einreisen. Eine internationale Organisation hat keine Fälle beobachtet, in denen einer Person aufgrund von an der Grenze gemeldeten Problemen die Einreise nach Syrien verweigert wurde. Die Regelung von Fällen nach der Einreise ist jedoch je nach Kategorie unterschiedlich. Fälle, die unter die ersten drei Kategorien fallen, gelten als im Voraus geregelt. Personen dieser Kategorien müssen sich dennoch bei den Behörden melden, um die Markierung neben ihrem Namen offiziell entfernen zu lassen. Im Gegensatz zur syrischen Botschaft in Beirut erklärte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte, dass Personen, die Syrien vor dem Regierungswechsel illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht einmal verpflichtet sind, sich bei den Behörden zu melden. An der Grenze werden sie lediglich aufgefordert, ihre syrische Identität nachzuweisen und Dokumente vorzulegen, die ihren Wohnsitz im Ausland bestätigen. Anschließend wird ihnen ein Transitdokument ausgestellt. Dieses Dokument wird versiegelt und kann bei Bedarf als offizielles Dokument innerhalb Syriens verwendet werden. Zwar kann es vereinzelte Fälle geben, in denen Personen angewiesen werden, sich bei bestimmten Regierungsstellen oder Sicherheitsbehörden zu melden, doch gibt es laut der Quelle keine allgemeine Richtlinie oder kein Gesetz der neuen syrischen Behörden, das solche Verfahren vorschreibt (DIS 9.12.2025b).Am 9.3.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren (SANA 9.3.2025; vergleiche STJ 25.6.2025). Alle Beschränkungen, wie Verhaftungen, Überprüfungen, Benachrichtigungen, Wehrdienstverweigerung wurden aufgehoben. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide (SANA 9.3.2025). Obwohl der Beschluss formal bedeutend erschien, blieb seine praktische Umsetzung begrenzt, insbesondere für politisch verfolgte Gruppen wie Aktivisten und Regimekritiker, gegen die diese Verbote ohne rechtliche oder gerichtliche Grundlage verhängt worden waren. Selbst Monate nach Erlass des Beschlusses sehen sich einige dieser Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Reisepässen konfrontiert, da ihre Namen weiterhin auf sogenannten Reiseverbotslisten stehen. Gemäß Syrians for Truth and Justice liegt das nicht nur an der langsamen Umsetzung, sondern auch an einem mangelnden institutionellen Mechanismus, der sicherstellt, dass alle betroffenen Personen in den Beschluss einbezogen werden und Möglichkeiten zur Überprüfung oder Berufung bietet. Beispielsweise fehlt es an einem System, um betroffene Personen über ihren rechtlichen Status zu informieren. Der Beschluss wurde selektiv angewendet und vage ausgelegt. Im März 2025 erklärte der Direktor der Einwanderungs- und Passbehörde, dass die Aufhebung nicht für "gerichtliche, sicherheitsrelevante oder finanzielle Fälle, die noch geprüft werden" gelte, ohne jedoch die Art dieser Fälle oder die für ihre Bearbeitung zuständigen Behörden zu präzisieren. Ein Rechtsanwalt wies darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Personen gilt, gegen die ein gerichtlicher Haftbefehl vorliegt oder die strafrechtlich verfolgt werden. Zudem deckt der Ministerialbeschluss Nr. 20 nicht alle Fälle von Reiseverboten ab. Er beschränkt sich auf diejenigen, die vom Kommando der Streitkräfte, den Sicherheitsbehörden und ihren Zweigstellen, dem Nationalen Sicherheitsbüro und dem Regionalkommando der Ba'ath-Partei verhängt wurden, während die von anderen Stellen verhängten unberücksichtigt bleiben. Nach wie vor herrscht Willkür, was sich durch die Abhängigkeit von vorübergehenden Lösungen, wie der Erteilung einmaliger Reisegenehmigungen zeigt. Diese Genehmigungen – manchmal handschriftlich – werden von inoffiziellen oder nicht eindeutig autorisierten Personen ausgestellt, darunter Staatsanwälte, Grenzbeamte oder sogar Personen mit unklarer Zuordnung. Sie werden in der Regel verwendet, wenn formelle Verwaltungsverfahren scheitern oder wenn keine zuständige Behörde eindeutig für die Entscheidung über die Aufhebung von Reiseverboten verantwortlich ist (STJ 25.6.2025). Nach neueren Informationen wurde die bisherigen Anforderung einer Klärung des Status vor der Rückkehr oder einer Sicherheitsüberprüfung Berichten zufolge abgeschafft. Syrer, deren Namen auf den Fahndungslisten der früheren Regierung standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse an der Grenze in das Land zurückkehren. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank, in der diese Personen mit einem Vermerk versehen sind, der auf anhängige oder abgeschlossene Verfahren bei den Behörden hinweist. Bei ihrer Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen. Andernfalls können diese Personen keine offiziellen Dokumente wie Reisepässe oder Strafregisterauszüge erhalten oder das Land erneut verlassen. Nach Angaben der syrischen Botschaft in Beirut gibt es fünf Kategorien von Personen, deren Namen markiert sind: 1) Personen, die Syrien illegal verlassen haben; 2) ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure; 3) Personen, die aus Sicherheitsgründen markiert sind; 4) öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben; 5) Personen mit einer früheren oder anhängigen Vorstrafe. Personen, die unter eine oder mehrere dieser fünf Kategorien fallen, dürfen ohne Probleme nach Syrien einreisen. Eine internationale Organisation hat keine Fälle beobachtet, in denen einer Person aufgrund von an der Grenze gemeldeten Problemen die Einreise nach Syrien verweigert wurde. Die Regelung von Fällen nach der Einreise ist jedoch je nach Kategorie unterschiedlich. Fälle, die unter die ersten drei Kategorien fallen, gelten als im Voraus geregelt. Personen dieser Kategorien müssen sich dennoch bei den Behörden melden, um die Markierung neben ihrem Namen offiziell entfernen zu lassen. Im Gegensatz zur syrischen Botschaft in Beirut erklärte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte, dass Personen, die Syrien vor dem Regierungswechsel illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht einmal verpflichtet sind, sich bei den Behörden zu melden. An der Grenze werden sie lediglich aufgefordert, ihre syrische Identität nachzuweisen und Dokumente vorzulegen, die ihren Wohnsitz im Ausland bestätigen. Anschließend wird ihnen ein Transitdokument ausgestellt. Dieses Dokument wird versiegelt und kann bei Bedarf als offizielles Dokument innerhalb Syriens verwendet werden. Zwar kann es vereinzelte Fälle geben, in denen Personen angewiesen werden, sich bei bestimmten Regierungsstellen oder Sicherheitsbehörden zu melden, doch gibt es laut der Quelle keine allgemeine Richtlinie oder kein Gesetz der neuen syrischen Behörden, das solche Verfahren vorschreibt (DIS 9.12.2025b).
Grenzübergänge
Präsident ash-Shara' erließ im November 2025 Dekret Nr. 244, mit dem eine Behörde namens "Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll" gegründet wurde. Sie ist direkt der Präsidentschaft der Republik unterstellt und hat ihren Sitz in Damaskus (Enab 24.11.2025). Der Leiter dieser Generalbehörde, der mit demselben Dekret ernannt wurde, hat Ministerrang (SO 25.11.2025). Bisher unterlag die Verwaltung aller Land- und Seegrenzübergänge der Zuständigkeit der Direktion für Land- und Seegrenzen, welche ihre Arbeit mit den zuständigen Sicherheitskräften koordinierte. Die Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zur Türkei - mit Ausnahme des Übergangs in der Nähe der Stadt Qamishli, die sich in dem von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebiet DAANES befindet. Zudem kontrolliert die Übergangsregierung die Grenzübergänge zum Libanon, zu Jordanien (am Übergang al-Jaber/ Nassib) sowie den Übergang zum Irak (in der Stadt al-Bu-Kamal) (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge übertrug die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) der Übergangsregierung die Kontrolle über die Grenzübergänge in den von ihr kontrollierten Gebieten (MBZ 31.5.2025).
Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). Mit Stand 19.1.2026 sind gemäß Österreichischer Botschaft Damaskus neun Landgrenzübergänge geschlossen, sieben sind zur Gänze bzw. bedingt passierbar (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Jeder Grenzübergang zwischen Syrien und den Nachbarstaaten, Libanon, Jordanien, Türkei und Irak, hat spezielle Richtlinien und Einreisebestimmungen, die durch die Behörden vor Ort festgelegt werden (SysHome o.D.b). Demgegenüber berichtet das tschechische Innenministerium, dass alle Grenzübertrittsverfahren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften standardisiert sind. Die Personen müssen die entsprechenden Dokumente vorlegen und ihre Einreise wird in einer Datenbank erfasst (MVCR 8.2025).
Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor. Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger. Mögliche Einschränkungen können für syrische Flüchtlinge mit Aufenthaltsgenehmigung in Nachbarstaaten, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, gelten (MVCR 8.2025). Eine humanitäre Organisation hatte keine Fälle beobachtet oder Berichte erhalten, in denen Personen aufgrund ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Herkunft an der Grenze diskriminierend behandelt worden wären (DIS 9.12.2025b).
Grundversorgung und Wirtschaft
Grundversorgung
Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes spiegeln die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider. Die stabilisierenden Auswirkungen, die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbunden sind, sind aufgrund ihrer kurzen Amtszeit noch begrenzt. Es gibt nach wie vor keinen einheitlichen Plan für die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen im gesamten Land. Das Land erholt sich von Jahren des Krieges und den Sanktionen gegen das Assad-Regime (MVCR 8.2025). Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine "Friedensdividende", also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt. Noch immer ist ein Großteil auf Hilfen angewiesen. Schlimmer noch, angesichts des angespannten Staatshaushalts sind viele Reformauswirkungen auf die Bevölkerung negativ: Kündigungen und Jobunsicherheit im öffentlichen Dienst, Streichung von Subventionen und deutlich höhere Strompreise trotz hoher Lebenshaltungskosten betreffen große Teile der Bevölkerung. Zudem gibt es Hinweise auf Bodenspekulation und erneute Enteignungen (IDOS 8.12.2025).
Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit (UNSC 21.5.2025). 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung (UNOCHA 24.7.2025). In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im Gouvernement Aleppo, das größtenteils unter Regierungskontrolle steht, vier Mio. Personen, die Hilfe benötigen, gezählt. Im Gouvernement Idlib beträgt deren Anzahl 2,8 Mio. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Mio. Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt (AA 30.5.2025). Bei einer Untersuchung von Impact Initiatives zeigt sich, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind, wobei zahlreiche Gemeinden fünf bis zwölf schwerwiegende Probleme melden. In diesen Gebieten üben überschneidende Herausforderungen wie Vertreibung, Infrastrukturschäden und wirtschaftlicher Zusammenbruch erheblichen Druck auf die lokalen Systeme aus. Deir ez-Zour und das ländliche Damaskus weisen ebenfalls lokale Konzentrationen von Notlagen auf (ImpInit/REACH 4.2025).
Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IBCRDF 21.4.2025 vgl. Welat 3.9.2025), wobei 60 % unter extremer Armut leiden (IBCRDF 21.4.2025). Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt (WBG 30.6.2025). Die absolute Armutsgrenze für Haushalte (als Indikator für Nahrungsmittelknappheit) lag in Syrien im November 2025 bei 2,84 Millionen Syrischen Pfund (SYP) pro Monat, die untere Armutsgrenze bei 4,47 Millionen SYP und die obere Armutsgrenze bei 6,17 Millionen SYP (SCPR 11.11.2025). Die Mindestarmutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei 200 USD pro Monat und die Mindesthungergrenze bei 60 USD pro Monat (BBC 16.12.2024).Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IBCRDF 21.4.2025 vergleiche Welat 3.9.2025), wobei 60 % unter extremer Armut leiden (IBCRDF 21.4.2025). Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt (WBG 30.6.2025). Die absolute Armutsgrenze für Haushalte (als Indikator für Nahrungsmittelknappheit) lag in Syrien im November 2025 bei 2,84 Millionen Syrischen Pfund (SYP) pro Monat, die untere Armutsgrenze bei 4,47 Millionen SYP und die obere Armutsgrenze bei 6,17 Millionen SYP (SCPR 11.11.2025). Die Mindestarmutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei 200 USD pro Monat und die Mindesthungergrenze bei 60 USD pro Monat (BBC 16.12.2024).
Wirtschaftliche Lage
Angesichts von Unsicherheit, Dürre, Vertreibung und Waldbränden bleibt die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär. Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt (UNICEF 1.8.2025). Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die mit fehlender Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Die Straßen in Damaskus sind mit billigen türkischen Importwaren überflutet, die sich die Syrer nicht leisten können (Bourse & Bazaar 1.4.2025). In den Monaten nach dem Machtwechsel gab es kaum nennenswerte Verbesserungen der schlechten Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung. Verschiedenen Quellen zufolge kam es in den ersten Monaten sogar zu einer gewissen Verschlechterung (MBZ 31.5.2025). Dem widersprechend berichten andere Quellen, dass der Sturz des Assad-Regimes sowie die schrittweise Lockerung der Sanktionen und die zunehmende internationale Unterstützung, insbesondere durch die Türkei und die Golfstaaten, neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen und Impulse für den Aufschwung und Investitionen gegeben haben (Etana 7.2025), und die syrische Wirtschaft wächst deutlich schneller als die von der Weltbank für 2025 geschätzten 1 %, da nach dem Ende des Bürgerkriegs Flüchtlinge zurückkehren (REU 5.12.2025). Auf den ersten Blick scheint Syrien unter ash-Shara' einen vorsichtigen Kurs der wirtschaftlichen Erholung einzuschlagen. Globale Unternehmen, Banken und digitale Zahlungsplattformen kehren allmählich auf den syrischen Markt zurück. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf – alles mit dem Ziel, die regulatorischen Erleichterungen in greifbares Wirtschaftswachstum umzuwandeln: mehr Stromstunden, verbesserte Produktionsbedingungen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und eine gewisse Entlastung bei den Lebenshaltungskosten. Unter dieser Oberfläche verbirgt sich jedoch eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck umgehen, darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen, Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren. Diese fragile Grundlage wird noch durch die Aufstellung von Absichtserklärungen für angekündigte Investitionen im Wert von rund 25 Milliarden USD erschwert, die eine Kerngruppe relativ zuverlässiger Investoren neben einer viel größeren Gruppe undurchsichtiger Unternehmen offenbaren, denen es an Transparenz mangelt und die keine finanziellen oder fachlichen Fähigkeiten nachweisen können (INSS 14.12.2025). Die wirtschaftliche Instabilität hält an, und es besteht ein spürbarer Mangel an Bargeld (MVCR 8.2025). Es treten Versäumnisse und falsche Weichenstellungen der neuen Regierung unter ash-Shara' zutage: Der einzige Erfolg war die sukzessive Aufhebung der meisten Sanktionen – was sich aber wegen Over-Compliance der Banken und Unsicherheit über gültige Vorschriften noch wenig auswirkt. Es gibt keine umfassenden Wiederaufbaupläne oder wirtschaftspolitische Roadmaps. Entscheidungen werden hinter verschlossenen Türen getroffen, oft vom Übergangspräsidenten selbst oder einem Vertrauten. Kostenreduzierung durch Privatisierung und die Akquise von Großinvestitionen stehen im Vordergrund, doch Herkunft und Modalitäten der bislang meist nur angekündigten Investitionen werfen oft Fragen auf. Darüber hinaus handelt es sich zumeist um Prestigeprojekte in der Hauptstadt – etwa einen neuen Flughafen oder eine Metrolinie – die für weniger wohlhabende Syrer und auf dem Land kaum von Bedeutung sind. Ein wirtschaftlich solider, auf lokalen Wertschöpfungsketten beruhender Wiederaufbau lässt sich so nicht erreichen (IDOS 8.12.2025). Am 6.8.2025 gab ash-Shara' zwölf Investitionsgeschäfte im Wert von 14 Milliarden USD bekannt. Einige dieser Investitionspartner sind allerdings Briefkastenfirmen (CEIP 30.9.2025). [Mehr dazu findet sich im Kapitel Korruption] Obwohl das erste Jahr nach al-Assads Sturz relative wirtschaftliche Stabilität und eine deutliche Verbesserung des Wechselkurses des syrischen Pfunds (SYP) mit sich brachte, lastet die wirtschaftliche Lage weiterhin auf den Syrern. Einem Experten zufolge ist die Verbesserung ein symbolischer und wichtiger makroökonomischer Indikator, aber führt nicht unbedingt zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen – insbesondere wenn diese Stärke eher auf ausländische Kapitalzuflüsse als auf eine neue Produktionsstruktur zurückzuführen ist (SYD 16.12.2025). Der syrische Finanzminister gab bekannt, dass die Regierung in den ersten zehn Monaten des Jahres 2025 einen Haushaltsüberschuss erzielt habe, erklärte aber, dass dieser Überschuss an sich keine Leistung sei, sondern das direkte Ergebnis der Korruptionsbekämpfung und der Kontrolle der Investitionsausgaben, und er wies darauf hin, dass die Regierung die Ausgaben für Projekte, die noch nicht bereit sind, vorgesehen habe (AJ 4.1.2026a). Das syrische Finanzsystem steht vor enormen Herausforderungen, die die Wirtschaftstätigkeit einschränken und einen umfassenderen wirtschaftlichen Wiederaufbau und Aufschwung behindern (WBG 30.6.2025). In einer von The Economist im März 2025 durchgeführten Umfrage unter 1.500 Syrern zeigte sich, dass mehr als die Hälfte der Befragten der Meinung ist, dass sich die wirtschaftliche Lage unter der Führung von ash-Shara' entweder verschlechtert hat oder sie stagniert. Seine Entscheidungen, die Einfuhrzölle neu zu bewerten und den freien Dollarhandel zuzulassen, finden Unterstützung (Economist 2.4.2025).
Arbeitsmarkt
Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 % (UltraSyr 16.11.2025). Demgegenüber berichtet die World Bank Group, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil, unterstützt durch eine steigende Erwerbsbeteiligung. Während immer mehr Frauen Arbeit suchen, haben anhaltende Hindernisse auch die Arbeitslosenquote von Frauen in die Höhe getrieben (WBG 30.6.2025). Die International Labour Organisation wiederum spricht von einer Erwerbsbeteiligung von Frauen von unter 15 %, die durch diskriminierende Normen, Betreuungsaufgaben und Unsicherheit behindert wird (ILO 5.2025). Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzverluste und eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen stellen für Haushalte weiterhin große Hindernisse bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse dar. Viele Familien greifen auf nicht nachhaltige Bewältigungsstrategien zurück, wie beispielsweise Geldleihen, Verkauf von Produktionsmitteln oder die Aufnahme risikoreicher oder erniedrigender Arbeit. Diese Strategien beeinträchtigen die langfristige Widerstandsfähigkeit und setzen die Betroffenen ernsthaften Schutzrisiken aus, darunter Ausbeutung und Missbrauch (UNOCHA 24.7.2025).
Es gibt in Syrien, wo die Wirtschaft und Infrastruktur durch 14 Jahre Bürgerkrieg zerstört wurden, nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten (openDemocracy 8.5.2025). Die Verfügbarkeit von Stellenangeboten kann je nach Standort und Wirtschaftssektor variieren. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte (SysHome o.D.a). Entsprechend der veränderten Wirtschaftslage hat sich das Beschäftigungsprofil der Syrer dramatisch gewandelt, wobei die Arbeitnehmer zunehmend in den informellen Sektor und den Dienstleistungssektor abgewandert sind. Im Jahr 2022 hat sich der Anteil der Syrer, die in Familienunternehmen beschäftigt sind, im Vergleich zu 2010 mehr als vervierfacht, was eine Verlagerung hin zu einem informelleren Beschäftigungsmodell widerspiegelt. Der Anteil der Industrie an der Gesamtbeschäftigung hat sich zwischen 2010 und 2022 etwa halbiert, während der Anteil der Beschäftigung im Dienstleistungssektor deutlich gestiegen ist: Im Jahr 2022 waren 64 % der männlichen und 86 % der weiblichen Beschäftigten im Dienstleistungssektor tätig, verglichen mit 48 % bzw. 68 % im Jahr 2010 (WBG 30.6.2025). Vor 2011 waren über 30 % der Erwerbstätigen im landwirtschaftlichen Sektor beschäftigt, während der aktuelle Anteil (Stand: Mai 2025) nur noch 15 % beträgt (Enab 14.5.2025). Die Landflucht setzt sich unermüdlich in Richtung der verarmten Vororte der großen Städte Syriens fort, wo die Menschen von Gelegenheitsjobs und internationaler Hilfe leben (Balanche 16.11.2025). Es gibt einen informellen Arbeitsmarkt im Land, der einen großen Teil der Stellenangebote ausmacht. Die Arbeit im informellen Sektor ist zwar hinsichtlich der formalen Anforderungen möglicherweise flexibler, jedoch ist dieser Sektor völlig unreguliert und bietet den Arbeitnehmern keine rechtlichen Garantien (MVCR 8.2025). Das betrifft über 83 % der Beschäftigungsverhältnisse (ILO 5.2025).
1.5.2. Auszug aus dem Bericht der EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025 (inkl. Übersetzung):
„1. Recent developments in Syria
On 8 December 2024, a 12-day offensive led by Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) and allied Syrian opposition forces resulted in the collapse of the Assad regime, ending over five decades of family rule. A Transitional Government was established on 29 January 2025, with Ahmad al-Sharaa appointed as transitional president. The 2012 constitution was annulled, and core state institutions—including the parliament, military, and security services—were dissolved. Al-Sharaa initiated sweeping reforms, including a general amnesty for Syrian army personnel, the abolition of mandatory conscription, and a reintegration programme for former officials. On 13 March 2025, a Constitutional Declaration was signed, launching a five-year transitional phase. It introduced a strong presidential system with extensive powers and minimal oversight, designated Islam as the president’s religion and Islamic jurisprudence as the main legislative source, and affirmed judicial independence and certain freedoms, though without detailed safeguards.On 8 December 2024, a 12-day offensive led by Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) and allied Syrian opposition forces resulted in the collapse of the Assad regime, ending over five decades of family rule. A Transitional Government was established on 29 January 2025, with Ahmad al-Sharaa appointed as transitional president. The 2012 constitution was annulled, and core state institutions—including the parliament, military, and security services—were dissolved. Al-Sharaa initiated sweeping reforms, including a general amnesty for Syrian army personnel, the abolition of mandatory conscription, and a reintegration programme for former officials. On 13 March 2025, a Constitutional Declaration was signed, launching a five-year transitional phase. römisch eins t introduced a strong presidential system with extensive powers and minimal oversight, designated Islam as the president’s religion and Islamic jurisprudence as the main legislative source, and affirmed judicial independence and certain freedoms, though without detailed safeguards.
A new cabinet of 23 ministers was announced on 29 March 2025, reflecting ethnic and religious diversity, although some members had prior affiliations with HTS. In May 2025, two national commissions were created: the National Commission for Transitional Justice and the National Commission for the Missing. However, no transitional justice process has begun, and the mandate is limited to crimes committed by the Assad regime. In June 2025, a presidential decree established the Supreme Committee for Elections to oversee the indirect election of 100 parliamentary members and define electoral criteria. Despite these institutional developments, governance remains fragile and incomplete.
Military integration of armed groups into the New Syrian Army of the Transitional Government remains a major challenge. While the Syrian National Army (SNA) is nominally part of the Ministry of Defence (MoD), it continues to operate with varying degrees of autonomy and fragmented command structures. Some armed groups have resisted integration, while others have been rebranded as official MoD units without structural reform. The Syrian Democratic Forces (SDF) remain fully independent, with integration negotiations ongoing. Extremist groups, including ISIL, remain active, and Israeli military operations continue. The new Syrian army comprises former opposition factions and new recruits but lacks meaningful reform. Some factions, including the SNA, have committed violations against civilians, particularly in coastal and Druze-majority areas.
Security remains volatile. In early March 2025, clashes between pro-Assad groups and Transitional Government forces in Latakia, Tartous, and Hama led to hundreds of civilian deaths, predominantly among Alawites. In July 2025, violence escalated in Sweida following clashes between Druze militias and Bedouin tribal fighters, with further conflict between 14–16 July involving Transitional Government forces, leading to more than a thousand deaths. Both episodes included summary executions by forces linked to the Transitional Government, highlighting ongoing instability and human rights concerns.
Despite the lifting or easing of several sanctions by the UK, US, and EU in May 2025, humanitarian conditions remain dire. Poverty affects 90 % of the population, and 16.5 million people require aid. Infrastructure damage, unemployment, and limited access to services hinder recovery. Although 1.9 million internally displaced persons have returned, 7.4 million remain displaced, and new displacements continue due to ongoing violence and unresolved housing, land, and property issues.
[…]
3. Actors of persecution or serious harm
3.2. The Transitional Government
Following the fall of the Assad regime in December 2024, Syria has experienced significant shifts in territorial control and governance. On 27 November 2024, Hay’at Tahrir al-Sham (HTS), under Ahmad Al-Sharaa’s leadership, launched a large-scale offensive in north-western Syria, capturing the capital by 8 December 2024 amid minimal resistance. The Transitional Government subsequently consolidated control over major urban centres including Damascus, Aleppo, Homs, and Hama, and expanded into central, northern, and southern regions. Nonetheless, widespread insecurity persisted. As of September 2025, the Transitional Government controlled most territory besides the areas governed by the Syrian Democratic Forces (SDF) in the northeast and the Druze-controlled Sweida governorate.
Security operations are divided between the Ministry of Interior (MoI) and Ministry of Defence (MoD). The MoI, including the police and General Security Services (GSS) staffed by former HTS and Syrian Salvation Government (the governance body of HTS responsible for civilian functions) personnel, maintains a structured and professional force. The MoD oversees a loosely integrated army of former opposition factions, with limited cohesion and ongoing friction with MoI units, particularly over checkpoint control.
More precisely, the new Syrian army has been formed by integrating former opposition armed factions, based on an agreement signed in March 2025 between the Transitional Government and armed factions, in addition to new recruits. Instead of requiring reforms or restructuring, the MoD has largely rebranded these factions as official army divisions or brigades. Some factions nominally integrated into the structure of the MoD, such as the SNA, often operate semi-independently, committing violations against civilians, particularly in coastal and Druze-majority areas.
The agreement signed in March 2025 between the Transitional Government and The Syrian Democratic Forces (SDF) led to a significant decline in armed confrontations between the SDF and The Syrian National Army (SNA) factions nominally affiliated with the government. However, tensions between the SDF and the Transitional Government remained and the integration of military and civilian institutions of the Democratic Autonomous Administration of North and East Syria (DAANES) into the state remained largely unresolved as of late September 2025.
The Transitional Government remains in the early stages of establishing effective security across Syria. While its security forces have demonstrated the ability to carry out limited ground raids, Unmanned Aircraft Systems (UAS) strikes, and rocket and missile attacks, they possess minimal air defence capabilities and have received limited training in advanced weapons systems.
Security forces affiliated to the Transitional Government have committed numerous serious human rights violations such as arbitrary arrest, incommunicado detention, killing, torture, and abuse of individuals such as Persons associated with the former Government of Syria and Persons with perceived links to ISIL. In early March 2025, clashes between pro-Assad groups and security forces of the Transitional Government in Latakia, Tartous, and Hama governorates led to hundreds of civilians being killed, most of whom were Alawites. In July 2025, violence escalated sharply after intense clashes erupted on 13 July between Druze militias and Bedouin tribal fighters in Sweida. The conflict intensified between 14-16 July 2025 amid the deployment of Transitional Government forces in Sweida. Both events of violence included summary executions carried out by forces linked to the Transitional Government.
[...]
3.5. The Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL)
The threat posed by the Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) persists. The group continued to opportunistically exploit the volatile security landscape following the fall of the Assad regime.
ISIL has continued its attacks against The Syrian Democratic Forces (SDF). This coincided with growing concerns over the security of detention facilities housing ISIL fighters in the northeast, as funding for their maintenance and staffing become uncertain. Several attempted prison breaks have recently been thwarted.
Sporadic ISIL attacks targeting The Transitional Government forces and civilians particularly in Deir Ez-Zor governorate, were reported.
[…]
4.1. Persons associated with the former Government of Syria
4.1.1. (Former) members of Assad’s armed forces and pro-Assad armed groups
In the aftermath of regime change, The Transitional Government announced a general amnesty for military personnel conscripted under compulsory service during the Assad era. Individuals who surrendered themselves and their weapons were issued a ‘security settlement certificate’ and were reportedly protected from prosecution provided they were not suspected to have been involved in war crimes. Reports indicate that thousands of individuals including high level members of the armed forces of the Assad regime have gone through this process successfully. While the procedure appears to be systematically applied, there is no indication that returnees from abroad are required to undergo it. Former soldiers and security officials were permitted to reintegrate into civilian life, ‘provided they had not participated in massacres or war crimes during the civil war’. Defected officers from the Syrian military under the Assad regime have been included into the structure of the new Syrian army including in senior positions. Nonetheless, reports suggest that thousands of soldiers, including senior officers, remain imprisoned despite the amnesty.
Against this background, individuals under this profile have been targeted by different actors.
Step 1: Do the reported acts amount to persecution?
In itself, the prosecution of persons responsible for serious human rights violations and criminal acts committed under the rule of the former Assad government does not amount to persecution.
When conducted in accordance with applicable international legal standards, security operations by the new Syrian military against armed individuals or groups associated with the Assad regime taking up arms against the Transitional Government do not constitute persecution.
However, some acts outside the conduct of those operations to which persons falling under this profile could be exposed are of such a severe nature that they would amount to persecution, such as execution, extrajudicial killing, revenge killing, arbitrary arrest and detention, torture, and physical assault. More precisely, by mid-January 2025, over 9 000 combatants and officers were reportedly detained by The Transitional Government, amid allegations of torture and restricted communication with families. Hundreds of those detainees were released because it was determined they were not involved in any crimes. Between March 2025 and May 2025, Ministry of Interior-affiliated forces conducted raids targeting individuals accused of violations under the Assad regime, including those allegedly involved in attacks against the Transitional Government forces. These arrests, concentrated in Latakia, Homs, Hama, and Damascus, were not followed by formal charges or trials due to the judiciary’s inactivity. Reports of torture, abuse, and deaths in custody continue. High-ranking individuals linked to atrocities were publicly named and detained, while lower-level officials and informants often remained at large. The Syrian Democratic Forces (SDF) also arrested suspected Assad loyalists, including militiamen.
The Transitional Government reportedly discouraged reprisals against Assad affiliates. However, a climate of lawlessness prevailed, with armed groups, including some that are affiliated with or have been technically incorporated into State security forces, committing violations including extrajudicial killings. Since December 2024, targeted revenge killings of men allegedly linked to Assad’s military or intelligence services were documented. These attacks, carried out by unidentified gunmen and Salafi-jihadi factions such as Saraya Ansar al-Sunnah, targeted individuals from Sunni, Alawite, and Shia communities based on their alleged roles in past violations. In June 2025, the Transitional Government issued a fatwa prohibiting revenge killings and urging legal resolution of disputes. The impact of this measure remains unverified.
Additionally, the Special Accountability Force, a newly emerged group in northern Aleppo, claimed responsibility for eliminating former regime collaborators, contributing to a rise in vigilante attacks across several governorates.
Step 2: What is the level of risk of persecution?
The mere fact of having been a (former) member of Assad’s armed forces and pro-Assad armed groups, would not in itself lead to the level of risk to establish well-founded fear of persecution.
Therefore, the individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for (former) members of Assad’s armed forces and pro-Assad armed groups to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as:
Whether the applicant went through the settlement process: members of Assad’sarmed forces (e.g. former members of the police, military, intelligence services) andpro-Assad armed groups who evaded the settlement process have been targeted bythe Transitional Government by way of security operations, leading to arrests anddetentions. Consequently, those who evaded the settlement process would be athigher risk.
Whether the applicant is alleged to have committed crimes under the Assad regime:hundreds of individuals who have been alleged to have committed crimes whileaffiliated with the Assad regime, including pro-Iranian fighters, were arrested anddetained by the Transitional Government. Also, revenge acts including killings by non-state actors were reported.
Home area: the demographic composition of an area may also impact the risk. For example, individuals under this profile living in areas where Alawites make up a large part of the population may be at higher risk.
[…]
4.2. Persons perceived to be opposing the Transitional Government
This profile refers to civilians perceived by The Transitional Government as opposing it. It encompasses a range of activities, such as expressing dissent from the policies, actions, or authority of the Transitional Government, as well as political party membership, and activism such as taking part in protests.This profile refers to civilians perceived by The Transitional Government as opposing it. römisch eins t encompasses a range of activities, such as expressing dissent from the policies, actions, or authority of the Transitional Government, as well as political party membership, and activism such as taking part in protests.
On 29 January 2025, the Transitional Government formally announced the dissolution of all opposition parties. The Constitutional Declaration establishes a strong presidential system, granting the president sweeping powers with minimal oversight. It also guarantees freedom of expression, media freedom and judicial independence, but does not include specific safeguards to ensure these protections.On 29 January 2025, the Transitional Government formally announced the dissolution of all opposition parties. The Constitutional Declaration establishes a strong presidential system, granting the president sweeping powers with minimal oversight. römisch eins t also guarantees freedom of expression, media freedom and judicial independence, but does not include specific safeguards to ensure these protections.
Step 1: Do the reported acts amount to persecution?
There is limited information regarding the treatment of individuals who oppose or are perceived to oppose the Transitional Government.
No documented cases exist of targeting by the Transitional Government based on membership of political parties or activism.
Step 2: What is the level of risk of persecution?
The information on the treatment of dissent by the Transitional Government is, at the time of writing, limited. Therefore, an individual assessment should be based on the most recent information available.
Step 3: Is there a ground for persecution?Step 3: römisch eins s there a ground for persecution?
Where a well-founded fear of persecution is substantiated for an applicant under this profile, this is highly likely to be for reasons of (imputed) political opinion, as opposing the Transitional Government is perceived as a political opinion.
[…]
4.3. Profiles related to military service
This section covers the treatment by The Transitional Government of draft evaders, deserters and defectors from the Syrian Army of the Assad regime, and of individuals fearing conscription from the new Syrian Army (i.e. the Transitional Government army).
In the immediate aftermath of the regime change, The Transitional Government declared a general amnesty for individuals who had evaded military service or deserted while serving under the Assad administration. There are no indications that this amnesty is not implemented as announced. Defected officers from the former Syrian army have been included in the new MoD. Defectors under Assad are relied upon in the new army.
Following the fall of the Assad regime, the newly established Transitional Government announced the termination of mandatory military conscription, except in circumstances classified as national emergencies. The Syrian army is reportedly transitioning into a volunteer-based force, with efforts aimed at encouraging public participation to safeguard national borders. Nonetheless, the possibility of conscription campaigns being reintroduced in response to emergencies cannot be excluded.
Step 1: Do the reported acts amount to persecution?
No acts of persecution have been reported against individuals who had evaded military service or deserted while serving under the Assad administration, and against defectors from the Syrian Army of the Assad regime.
Additionally, even though the Transitional Government abolished conscription, it has to be noted that conscription itself, which is a legitimate right of a state, would in general not meet the requirements of Article 9 QD/QR.
For profiles related to military service, well-founded fear of persecution would in general not be substantiated.
[…]
5.2.3. Criminal violence
Since December 2024, urban areas have seen rising criminality. Reportedly, personal security concerns, relevant to theft, harassment, kidnapping and revenge killing, persist across all governorates.
Criminality has been particularly reported in Damascus, Homs, Latakia, Sweida, and Tartous. Lawlessness is reported in Sweida governorate. Petty crime is reported in Tartous governorate. Criminal networks in Latakia have been targeted by security operations aiming at dismantling them. Kidnappings and criminality are reported in the Damascus suburbs and travel routes between Damascus to Dar’a, Sweida, Homs are not safe, especially at night. In Homs city, in March-April 2025 authorities have set up checkpoints across the city to clamp down on criminality. Despite the presence of security forces of The Transitional Government, including General Security Services (GSS) checkpoints at the city’s entrances, the attacks on civilians, particularly Alawites, continued according to reporting from May 2025. Some civilians have accused the authorities of condoning or even facilitating the murders.
[…]
5.3.3. Indiscriminate violence
Further impact on civilians
Syria’s services and infrastructure have been severely impacted by years of conflict, with estimates indicating that approximately 50 % of the country’s infrastructure has been destroyed or rendered non-functional. This includes housing, agricultural land, hospitals, sewage systems, and roads, leaving many areas uninhabitable. Access to basic services remains particularly difficult in and around Aleppo, Rural Damascus, Homs, and Dar’a.
Unexploded ordnance (UXOs), explosive remnants of war (ERWs), landmines, and improvised explosive devices (IEDs) are reportedly widespread, affecting residential areas, farmland, infrastructure, and key access routes—especially in the governorates of Idlib, Deir Ez-Zor, Aleppo, Raqqa, Hasaka, and Rural Damascus. Deir Ez-Zor is among the most heavily contaminated regions, accounting for roughly a quarter of all such incidents.
Between 8 December 2024 and 1 June 2025, 532 incidents involving explosive ordnance resulted in 1 052 casualties (428 killed and 624 injured) out of which 360 were children. The areas with the highest contamination of explosive ordnances were Aleppo, Raqqa, Deir Ez-Zor, Idlib and Hama. Deir Ez-Zor accounted for at least one quarter of all incidents recorded. Casualties have steadily increased in early 2025, especially in regions with intense conflict and limited access for humanitarian partners. Notable areas affected include Manbij, Ain al Arab/Kobani, Ras al-Ayn, Tall Abyad, and the Deir Ez-Zor governorate.
[…]
(b) Assessment of indiscriminate violence per governorate
Dar’a
Dar’a governorate is largely under governmental control, with limited areas in the east held by unidentified opposition groups and a small southwestern stretch under the Israel Defense Forces (IDF), adjacent to the Israeli-controlled Golan Heights. Despite the formal transfer of security responsibilities from the Eighth Brigade to governmental forces, effective control remains fragmented due to widespread armament and the continued presence of armed groups.
The reporting period saw revenge assassinations, sectarian killings, and attacks on General Security Service (GSS) personnel and civilians by unidentified gunmen. Tribal and familial disputes further contributed to instability. Israeli airstrikes and ground incursions were reported, causing casualties, including in Dar’a city. The roads linking Dar’a and Sweida governorates have seen a sharp increase in armed attacks, kidnappings, and robberies.
ACLED recorded 219 security incidents (average of 8.9 security incidents per week) in Dar’a governorate in the period from 9 December 2024 to 31 May 2025. Most of these incidents were cases of explosions/remote violence, that were almost steadily recorded throughout this period, with a decline in May. There was a reported increase in incidents of violence against civilians following March in comparison with the previous three months. Incidents of battles were reported throughout this period, and peaked in April, decreasing slightly in May. In the period 1 June – 26 September 2025, 150 security incidents were recorded in Dar’a representing an average of 8.7 security incident per week. From 9 December 2024 to 26 September 2025, ACLED 369 security incidents, representing an average of 8.8 incidents per week.
Between December 2024 and 31 May 2025, SNHR documented 118 civilian fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented approximately 9 civilian fatalities per 100 000 inhabitants for this reference period. In June –September 2025, the SNHR recorded 50 civilian fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented 4 civilian fatalities per 100 000 inhabitants for this reference period. For the period December 2024 to September 2025, SNHR recorded 168 fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented 13 civilian fatalities per 100 000 inhabitants for the whole reference period.
UNHCR estimated 66 480 internally displaced persons (IDPs) and 24 122 returnees from internal displacement as of June 2025. Additionally, 71 498 individuals returned from abroad since early 2024, with most settling in Dar’a (42 422) and Izra’ (22 915) districts. Since December 2024, 43 822 individuals returned from abroad to the governorate. As of 18 September 2025, UNHCR reported 52 621 IDPs and 39 874 recent returns. Additionally, 93 339 individuals returned from abroad since 8 December 2024.
Civilians face ongoing risks from unexploded remnants of war, particularly in unsecured military sites and rural/agricultural areas. These hazards continue to cause casualties and restrict access to essential services and livelihoods.
Given that the security situation in the governorate Dar’a has improved with security incidents steadily declining after a peak in March and April 2025, and the average of civilian fatalities per 100 000 inhabitants declining and being comparatively low, it can be concluded that indiscriminate violence takes place in the governorate of Dar’a, however not at a high level.“
Übersetzung:
„1. Jüngste Entwicklungen in Syrien
Am 8. Dezember 2024 führte eine 12-tägige Offensive unter der Führung von Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) und verbündeten syrischen Oppositionskräften zum Zusammenbruch des Assad-Regimes und beendete damit mehr als fünf Jahrzehnte Familienherrschaft. Am 29. Januar 2025 wurde eine Übergangsregierung gebildet, mit Ahmad al-Sharaa als Übergangspräsidenten. Die Verfassung von 2012 wurde außer Kraft gesetzt und wichtige staatliche Institutionen – darunter das Parlament, das Militär und die Sicherheitsdienste – wurden aufgelöst. Al-Sharaa leitete umfassende Reformen ein, darunter eine Generalamnestie für Angehörige der syrischen Armee, die Abschaffung der Wehrpflicht und ein Wiedereingliederungsprogramm für ehemalige Beamte. Am 13. März 2025 wurde eine Verfassungserklärung unterzeichnet, mit der eine fünfjährige Übergangsphase eingeleitet wurde. Damit wurde ein starkes Präsidialsystem mit weitreichenden Befugnissen und minimaler Kontrolle eingeführt, der Islam als Religion des Präsidenten und die islamische Rechtswissenschaft als wichtigste Rechtsquelle festgelegt und die Unabhängigkeit der Justiz sowie bestimmte Freiheiten bekräftigt, allerdings ohne detaillierte Garantien.
Am 29. März 2025 wurde ein neues Kabinett mit 23 Ministern bekannt gegeben, das die ethnische und religiöse Vielfalt widerspiegelt, obwohl einige Mitglieder zuvor Verbindungen zu HTS hatten. Im Mai 2025 wurden zwei nationale Kommissionen eingerichtet: die Nationale Kommission für Übergangsjustiz und die Nationale Kommission für Vermisste. Allerdings wurde noch kein Übergangsjustizprozess eingeleitet, und das Mandat beschränkt sich auf Verbrechen, die vom Assad-Regime begangen wurden. Im Juni 2025 wurde per Präsidialdekret der Oberste Wahlausschuss eingerichtet, der die indirekte Wahl von 100 Parlamentsmitgliedern überwachen und die Wahlkriterien festlegen soll. Trotz dieser institutionellen Entwicklungen bleibt die Regierungsführung fragil und unvollständig.
Die militärische Integration bewaffneter Gruppen in die Neue Syrische Armee der Übergangsregierung bleibt eine große Herausforderung. Die Syrische Nationale Armee (SNA) ist zwar nominell Teil des Verteidigungsministeriums (MoD), operiert jedoch weiterhin mit unterschiedlichem Grad an Autonomie und fragmentierten Kommandostrukturen. Einige bewaffnete Gruppen haben sich der Integration widersetzt, während andere ohne strukturelle Reformen als offizielle Einheiten des MoD umbenannt wurden. Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) bleiben völlig unabhängig, wobei die Integrationsverhandlungen noch andauern. Extremistische Gruppen, darunter der ISIL, sind weiterhin aktiv, und die israelischen Militäroperationen gehen weiter. Die neue syrische Armee besteht aus ehemaligen Oppositionsfraktionen und neuen Rekruten, es mangelt jedoch an sinnvollen Reformen. Einige Fraktionen, darunter die SNA, haben Verstöße gegen Zivilisten begangen, insbesondere in Küstengebieten und Gebieten mit drusischer Mehrheit.
Die Sicherheitslage bleibt instabil. Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen pro-Assad-Gruppen und Streitkräften der Übergangsregierung in Latakia, Tartus und Hama zum Tod von Hunderten von Zivilisten, vor allem unter Alawiten. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt in Sweida nach Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und beduinischen Stammeskämpfern, wobei es zwischen dem 14. und 16. Juli zu weiteren Konflikten mit den Streitkräften der Übergangsregierung kam, die mehr als tausend Todesopfer forderten. In beiden Fällen kam es zu summarischen Hinrichtungen durch mit der Übergangsregierung verbundene Kräfte, was die anhaltende Instabilität und die Menschenrechtsproblematik deutlich macht.
Trotz der Aufhebung oder Lockerung mehrerer Sanktionen durch Großbritannien, die USA und die EU im Mai 2025 ist die humanitäre Lage weiterhin dramatisch. 90 % der Bevölkerung leben in Armut, und 16,5 Millionen Menschen sind auf Hilfe angewiesen. Schäden an der Infrastruktur, Arbeitslosigkeit und eingeschränkter Zugang zu Dienstleistungen behindern den Wiederaufbau. Obwohl 1,9 Millionen Binnenvertriebene zurückgekehrt sind, sind 7,4 Millionen weiterhin auf der Flucht, und aufgrund anhaltender Gewalt und ungelöster Probleme im Zusammenhang mit Wohnraum, Land und Eigentum kommt es weiterhin zu neuen Vertreibungen.
[…]
3. Akteure der Verfolgung oder schweren Schädigung
3.2. Die Übergangsregierung
Nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 kam es in Syrien zu erheblichen Veränderungen hinsichtlich der territorialen Kontrolle und Regierungsführung. Am 27. November 2024 startete Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) unter der Führung von Ahmad Al-Sharaa eine groß angelegte Offensive im Nordwesten Syriens und eroberte die Hauptstadt bis zum 8. Dezember 2024 bei minimalem Widerstand. Die Übergangsregierung festigte anschließend ihre Kontrolle über wichtige städtische Zentren wie Damaskus, Aleppo, Homs und Hama und dehnte sich auf die zentralen, nördlichen und südlichen Regionen aus. Dennoch herrschte weiterhin weit verbreitete Unsicherheit. Im September 2025 kontrollierte die Übergangsregierung den größten Teil des Territoriums mit Ausnahme der von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) regierten Gebiete im Nordosten und der von den Drusen kontrollierten Provinz Sweida.
Die Sicherheitsoperationen sind zwischen dem Innenministerium (MoI) und dem Verteidigungsministerium (MoD) aufgeteilt. Das MoI, zu dem auch die Polizei und die Allgemeinen Sicherheitsdienste (GSS) gehören, die mit ehemaligen Mitarbeitern der HTS und der Syrischen Rettungsregierung (dem für zivile Aufgaben zuständigen Regierungsorgan der HTS) besetzt sind, unterhält eine strukturierte und professionelle Truppe. Das Verteidigungsministerium beaufsichtigt eine lose integrierte Armee aus ehemaligen Oppositionsfraktionen, die nur über einen begrenzten Zusammenhalt verfügt und mit den Einheiten des Innenministeriums insbesondere hinsichtlich der Kontrolle von Kontrollpunkten in ständigem Konflikt steht.
Genauer gesagt wurde die neue syrische Armee durch die Integration ehemaliger bewaffneter Oppositionsgruppen auf der Grundlage eines im März 2025 zwischen der Übergangsregierung und bewaffneten Gruppen unterzeichneten Abkommens sowie durch neue Rekruten gebildet. Anstatt Reformen oder Umstrukturierungen zu verlangen, hat das Verteidigungsministerium diese Gruppen weitgehend als offizielle Armeedivisionen oder -brigaden umbenannt. Einige Fraktionen, die nominell in die Struktur des Verteidigungsministeriums integriert sind, wie beispielsweise die SNA, agieren oft halb unabhängig und begehen Verstöße gegen Zivilisten, insbesondere in Küstengebieten und Gebieten mit drusischer Mehrheit.
Das im März 2025 zwischen der Übergangsregierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) unterzeichnete Abkommen führte zu einem deutlichen Rückgang der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den nominell der Regierung angehörenden Fraktionen der Syrischen Nationalarmee (SNA). Die Spannungen zwischen den SDF und der Übergangsregierung blieben jedoch bestehen, und die Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) in den Staat war Ende September 2025 noch weitgehend ungelöst.
Die Übergangsregierung befindet sich noch in einem frühen Stadium der Etablierung wirksamer Sicherheitsvorkehrungen in ganz Syrien. Ihre Sicherheitskräfte haben zwar gezeigt, dass sie in der Lage sind, begrenzte Bodenangriffe, Angriffe mit unbemannten Flugsystemen (UAS) sowie Raketen- und Raketenangriffe durchzuführen, verfügen jedoch nur über minimale Luftabwehrfähigkeiten und haben nur begrenzte Ausbildung im Umgang mit fortschrittlichen Waffensystemen erhalten.
Sicherheitskräfte, die der Übergangsregierung angehören, haben zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen begangen, darunter willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft, Tötungen, Folter und Misshandlung von Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung in Verbindung stehen oder als mit dem ISIL verbunden gelten. Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen pro-Assad-Gruppen und Sicherheitskräften der Übergangsregierung in den Provinzen Latakia, Tartus und Hama zum Tod von Hunderten von Zivilisten, von denen die meisten Alawiten waren. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt scharf, nachdem es am 13. Juli zu heftigen Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und beduinischen Stammeskämpfern in Sweida gekommen war. Der Konflikt verschärfte sich zwischen dem 14. und 16. Juli 2025, als die Streitkräfte der Übergangsregierung in Sweida stationiert wurden. Bei beiden Gewalttaten kam es zu summarischen Hinrichtungen durch Kräfte, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen.
[...]
3.5. Der Islamische Staat im Irak und in der Levante (ISIL)
Die Bedrohung durch den Islamischen Staat im Irak und in der Levante (ISIL) besteht weiterhin. Die Gruppe nutzte auch nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin opportunistisch die instabile Sicherheitslage aus.
Der ISIL hat seine Angriffe gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) fortgesetzt. Dies fiel mit wachsenden Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Haftanstalten zusammen, in denen ISIL-Kämpfer im Nordosten untergebracht sind, da die Finanzierung ihrer Unterhaltung und Personalausstattung ungewiss ist. Mehrere Fluchtversuche aus Gefängnissen wurden kürzlich vereitelt.
Es wurde über sporadische Angriffe des ISIL auf die Streitkräfte der Übergangsregierung und Zivilisten insbesondere in der Provinz Deir Ez-Zor berichtet.
[…]
4.1. Personen mit Verbindungen zur ehemaligen syrischen Regierung
4.1.1. (Ehemalige) Mitglieder der Streitkräfte Assads und pro-Assad-bewaffneter Gruppen
Nach dem Regimewechsel verkündete die Übergangsregierung eine Generalamnestie für Militärangehörige, die während der Assad-Ära zum Wehrdienst eingezogen worden waren. Personen, die sich und ihre Waffen ergaben, erhielten eine „Sicherheitsbescheinigung“ und waren Berichten zufolge vor Strafverfolgung geschützt, sofern sie nicht im Verdacht standen, an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen zu sein. Berichten zufolge haben Tausende, darunter hochrangige Mitglieder der Streitkräfte des Assad-Regimes, dieses Verfahren erfolgreich durchlaufen. Obwohl das Verfahren systematisch angewendet zu werden scheint, gibt es keine Hinweise darauf, dass Rückkehrer aus dem Ausland es durchlaufen müssen. Ehemaligen Soldaten und Sicherheitsbeamten wurde die Wiedereingliederung in das zivile Leben gestattet, „sofern sie während des Bürgerkriegs nicht an Massakern oder Kriegsverbrechen beteiligt waren“. Übergelaufene Offiziere der syrischen Armee unter dem Assad-Regime wurden in die Struktur der neuen syrischen Armee integriert, auch in hohe Positionen. Dennoch deuten Berichte darauf hin, dass trotz der Amnestie Tausende Soldaten, darunter auch hochrangige Offiziere, weiterhin inhaftiert sind.
Vor diesem Hintergrund sind Personen mit diesem Profil ins Visier verschiedener Akteure geraten.
Schritt 1: Handelt es sich bei den gemeldeten Handlungen um Verfolgung?
Die Strafverfolgung von Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen und Straftaten unter der Herrschaft der ehemaligen Assad-Regierung verantwortlich sind, stellt an sich keine Verfolgung dar.
Sicherheitsoperationen des neuen syrischen Militärs gegen bewaffnete Einzelpersonen oder Gruppen, die mit dem Assad-Regime verbunden sind und gegen die Übergangsregierung zu den Waffen greifen, stellen, sofern sie im Einklang mit geltenden internationalen Rechtsstandards durchgeführt werden, keine Verfolgung dar.
Einige Handlungen außerhalb dieser Operationen, denen Personen dieser Gruppe ausgesetzt sein könnten, sind jedoch so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkämen, wie etwa Hinrichtungen, außergerichtliche Tötungen, Rachemorde, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und körperliche Misshandlungen. Konkret wurden bis Mitte Januar 2025 Berichten zufolge über 9.000 Kämpfer und Offiziere von der Übergangsregierung inhaftiert, unter dem Vorwurf der Folter und der Einschränkung des Kontakts zu ihren Familien. Hunderte dieser Inhaftierten wurden freigelassen, da festgestellt wurde, dass sie an keinen Straftaten beteiligt waren. Zwischen März und Mai 2025 führten dem Innenministerium unterstellte Kräfte Razzien gegen Personen durch, die Verstöße gegen das Assad-Regime begangen haben sollen, darunter auch mutmaßliche Beteiligte an Angriffen auf die Streitkräfte der Übergangsregierung. Diese Verhaftungen, die sich auf Latakia, Homs, Hama und Damaskus konzentrierten, wurden aufgrund der Untätigkeit der Justiz nicht formell angeklagt oder vor Gericht gestellt. Berichte über Folter, Misshandlungen und Todesfälle in Haft dauern an. Hochrangige Personen, die mit Gräueltaten in Verbindung gebracht werden, wurden öffentlich namentlich genannt und festgenommen, während Beamte niedrigerer Ränge und Informanten oft auf freiem Fuß blieben. Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) nahmen ebenfalls mutmaßliche Assad-Loyalisten, darunter Milizionäre, fest.
Die Übergangsregierung riet Berichten zufolge von Vergeltungsmaßnahmen gegen Assad-Anhänger ab. Dennoch herrschte ein Klima der Gesetzlosigkeit, in dem bewaffnete Gruppen, darunter solche, die mit den staatlichen Sicherheitskräften verbunden oder formal in diese integriert waren, Verstöße wie außergerichtliche Hinrichtungen begingen. Seit Dezember 2024 wurden gezielte Rachemorde an Männern dokumentiert, die mutmaßlich Verbindungen zu Assads Militär oder Geheimdiensten unterhielten. Diese Angriffe, verübt von unbekannten Bewaffneten und salafistisch-jihadistischen Gruppierungen wie Saraya Ansar al-Sunnah, richteten sich gegen Angehörige sunnitischer, alawitischer und schiitischer Gemeinschaften aufgrund ihrer mutmaßlichen Beteiligung an früheren Verstößen. Im Juni 2025 erließ die Übergangsregierung eine Fatwa, die Rachemorde verbot und zur Beilegung von Streitigkeiten auf dem Rechtsweg aufrief. Die Auswirkungen dieser Maßnahme sind weiterhin unklar.
Darüber hinaus bekannte sich die Special Accountability Force, eine neu entstandene Gruppe im Norden Aleppos, zur Eliminierung ehemaliger Kollaborateure des Regimes, was zu einem Anstieg von Selbstjustizangriffen in mehreren Gouvernements beitrug.
Schritt 2: Wie hoch ist das Verfolgungsrisiko?
Die bloße Tatsache, (ehemaliges) Mitglied von Assads Streitkräften oder pro-Assad-Gruppen gewesen zu sein, begründet allein kein ausreichendes Verfolgungsrisiko. Daher sollte die individuelle Beurteilung, ob für (ehemalige) Mitglieder von Assads Streitkräften oder pro-Assad-Gruppen ein begründetes Verfolgungsrisiko besteht, risikobeeinflussende Umstände berücksichtigen, wie beispielsweise:
Ob der Antragsteller am Vergleichsverfahren teilgenommen hat: Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte Assads (z. B. ehemalige Angehörige der Polizei, des Militärs und der Geheimdienste) sowie pro-Assad-Gruppen, die sich dem Vergleichsverfahren entzogen haben, wurden von der Übergangsregierung im Rahmen von Sicherheitsoperationen ins Visier genommen, was zu Verhaftungen und Inhaftierungen führte. Folglich sind diejenigen, die sich dem Vergleichsverfahren entzogen haben, einem höheren Risiko ausgesetzt.
Ob dem Antragsteller vorgeworfen wird, unter dem Assad-Regime Straftaten begangen zu haben: Hunderte von Personen, denen vorgeworfen wird, während ihrer Zugehörigkeit zum Assad-Regime Straftaten begangen zu haben, darunter auch pro-iranische Kämpfer, wurden von der Übergangsregierung verhaftet und inhaftiert. Es wurden auch Racheakte, einschließlich Tötungen durch nichtstaatliche Akteure, gemeldet.
Wohngebiet: Die demografische Zusammensetzung eines Gebiets kann das Risiko ebenfalls beeinflussen. Beispielsweise könnten Personen mit diesem Profil, die in Gebieten mit einem hohen Anteil an Alawiten leben, einem höheren Risiko ausgesetzt sein.
[…]
4.2. Personen, die als Gegner der Übergangsregierung wahrgenommen werden
Dieses Profil bezieht sich auf Zivilisten, die von der Übergangsregierung als Gegner wahrgenommen werden. Es umfasst eine Reihe von Aktivitäten, wie z. B. die Äußerung von Dissens gegenüber den Politiken, Maßnahmen oder der Autorität der Übergangsregierung sowie die Mitgliedschaft in einer politischen Partei und aktivistische Aktivitäten wie die Teilnahme an Protesten.
Am 29. Januar 2025 verkündete die Übergangsregierung offiziell die Auflösung aller Oppositionsparteien. Die Verfassungserklärung sieht ein starkes Präsidialsystem vor, das dem Präsidenten weitreichende Befugnisse bei minimaler Kontrolle einräumt. Sie garantiert auch Meinungsfreiheit, Medienfreiheit und richterliche Unabhängigkeit, enthält jedoch keine konkreten Schutzmaßnahmen, um diese Garantien zu gewährleisten.
Schritt 1: Stellen die gemeldeten Handlungen eine Verfolgung dar?
Es gibt nur begrenzte Informationen über die Behandlung von Personen, die sich gegen die Übergangsregierung stellen oder als Gegner der Übergangsregierung wahrgenommen werden.
Es gibt keine dokumentierten Fälle, in denen die Übergangsregierung Personen aufgrund ihrer Mitgliedschaft in politischen Parteien oder ihres Aktivismus ins Visier genommen hat.
Schritt 2: Wie hoch ist das Risiko einer Verfolgung?
Die Informationen über den Umgang der Übergangsregierung mit Dissidenten sind zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichts begrenzt. Daher sollte eine individuelle Beurteilung auf den neuesten verfügbaren Informationen basieren.
Schritt 3: Liegt ein Grund für eine Verfolgung vor?
Wenn für einen Antragsteller mit diesem Profil eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen ist, ist dies höchstwahrscheinlich auf (unterstellte) politische Meinungen zurückzuführen, da die Ablehnung der Übergangsregierung als politische Meinung angesehen wird.
[…]
4.3. Profile im Zusammenhang mit dem Militärdienst
Dieser Abschnitt befasst sich mit der Behandlung von Wehrdienstverweigerern, Deserteuren und Überläufern aus der syrischen Armee des Assad-Regimes sowie von Personen, die eine Einberufung in die neue syrische Armee (d. h. die Armee der Übergangsregierung) befürchten, durch die Übergangsregierung.
Unmittelbar nach dem Regimewechsel verkündete die Übergangsregierung eine Generalamnestie für Personen, die sich während ihrer Dienstzeit unter der Assad-Regierung dem Militärdienst entzogen oder desertiert hatten. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Amnestie nicht wie angekündigt umgesetzt wird. Übergelaufene Offiziere der ehemaligen syrischen Armee wurden in das neue Verteidigungsministerium aufgenommen. Die neue Armee stützt sich auf Überläufer unter Assad.
Nach dem Sturz des Assad-Regimes kündigte die neu gegründete Übergangsregierung die Beendigung der Wehrpflicht an, außer in Fällen, die als nationale Notfälle eingestuft werden. Die syrische Armee soll Berichten zufolge zu einer Freiwilligenarmee umgewandelt werden, wobei Anstrengungen unternommen werden, die Öffentlichkeit zur Teilnahme an der Sicherung der Landesgrenzen zu ermutigen. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Notfällen wieder Wehrpflichtkampagnen eingeführt werden.
Schritt 1: Stellen die gemeldeten Handlungen eine Verfolgung dar?
Es wurden keine Verfolgungsmaßnahmen gegen Personen gemeldet, die sich während ihrer Dienstzeit unter der Assad-Regierung dem Militärdienst entzogen oder desertiert sind, oder gegen Überläufer aus der syrischen Armee des Assad-Regimes.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Wehrpflicht, obwohl sie von der Übergangsregierung abgeschafft wurde, als legitimes Recht eines Staates im Allgemeinen nicht die Anforderungen von Artikel 9 QD/QR erfüllen würde.
Bei Profilen im Zusammenhang mit dem Militärdienst wäre eine begründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen nicht gegeben.
[…]
5.2.3. Kriminelle Gewalt
Seit Dezember 2024 ist in städtischen Gebieten ein Anstieg der Kriminalität zu verzeichnen. Berichten zufolge bestehen in allen Provinzen weiterhin Bedenken hinsichtlich der persönlichen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Diebstahl, Belästigung, Entführung und Rachemorde.
Kriminalität wurde insbesondere in Damaskus, Homs, Latakia, Sweida und Tartus gemeldet. Aus der Provinz Sweida wird von Gesetzlosigkeit berichtet. Aus der Provinz Tartus werden Kleinkriminalität gemeldet. Kriminelle Netzwerke in Latakia wurden Ziel von Sicherheitsoperationen, die auf ihre Zerschlagung abzielten. Entführungen und Kriminalität werden aus den Vororten von Damaskus gemeldet, und die Verkehrswege zwischen Damaskus und Dar'a, Sweida und Homs sind insbesondere nachts nicht sicher. In der Stadt Homs haben die Behörden im März und April 2025 Kontrollpunkte in der ganzen Stadt eingerichtet, um gegen Kriminalität vorzugehen. Trotz der Präsenz von Sicherheitskräften der Übergangsregierung, darunter Kontrollpunkte der Allgemeinen Sicherheitsdienste (GSS) an den Eingängen der Stadt, dauerten die Angriffe auf Zivilisten, insbesondere Alawiten, laut Berichten vom Mai 2025 an. Einige Zivilisten haben den Behörden vorgeworfen, die Morde zu dulden oder sogar zu begünstigen.
[…]
5.3.3. Willkürliche Gewalt
Weitere Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung
Die Dienstleistungen und die Infrastruktur Syriens sind durch den jahrelangen Konflikt stark beeinträchtigt worden. Schätzungen zufolge sind etwa 50 % der Infrastruktur des Landes zerstört oder nicht mehr funktionsfähig. Dazu gehören Wohnhäuser, landwirtschaftliche Flächen, Krankenhäuser, Abwassersysteme und Straßen, wodurch viele Gebiete unbewohnbar geworden sind. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist nach wie vor besonders schwierig in und um Aleppo, im Umland von Damaskus, in Homs und in Dar'a.
Unentschärfte Kampfmittel (UXOs), explosive Kriegsrückstände (ERWs), Landminen und improvisierte Sprengsätze (IEDs) sind Berichten zufolge weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Zufahrtswege – insbesondere in den Provinzen Idlib, Deir Ez-Zor, Aleppo, Raqqa, Hasaka und im ländlichen Raum um Damaskus. Deir Ez-Zor gehört zu den am stärksten kontaminierten Regionen und macht etwa ein Viertel aller derartigen Vorfälle aus.
Zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 1. Juni 2025 führten 532 Vorfälle mit Sprengkörpern zu 1 052 Opfern (428 Tote und 624 Verletzte), darunter 360 Kinder. Die Gebiete mit der höchsten Kontamination durch Sprengkörper waren Aleppo, Raqqa, Deir Ez-Zor, Idlib und Hama. Mindestens ein Viertel aller registrierten Vorfälle ereignete sich in Deir ez-Zor. Anfang 2025 stieg die Zahl der Opfer stetig an, insbesondere in Regionen mit intensiven Konflikten und eingeschränktem Zugang für humanitäre Partner. Zu den besonders betroffenen Gebieten zählen Manbij, Ain al-Arab/Kobani, Ras al-Ayn, Tall Abyad und die Provinz Deir ez-Zor.
[…]
(b) Bewertung der willkürlichen Gewalt pro Provinz
Dar’a
Das Gouvernement Dar’a steht größtenteils unter Regierungskontrolle. Im Osten befinden sich begrenzte Gebiete, die von nicht identifizierten Oppositionsgruppen gehalten werden, und ein kleiner südwestlicher Streifen untersteht den israelischen Verteidigungsstreitkräften (IDF) und grenzt an die von Israel kontrollierten Golanhöhen. Trotz der formellen Übergabe der Sicherheitsverantwortung von der Achten Brigade an die Regierungstruppen bleibt die effektive Kontrolle aufgrund weit verbreiteter Bewaffnung und der anhaltenden Präsenz bewaffneter Gruppen fragmentiert.
Im Berichtszeitraum kam es zu Rachemorden, sektiererischen Tötungen und Angriffen unbekannter Bewaffneter auf Angehörige des Allgemeinen Sicherheitsdienstes (GSS) und Zivilisten. Stammes- und Familienkonflikte trugen zusätzlich zur Instabilität bei. Es wurden israelische Luftangriffe und Bodeninvasionen gemeldet, die Opfer forderten, auch in der Stadt Dar’a. Auf den Verbindungsstraßen zwischen den Gouvernements Dar’a und Suwaida ist es zu einem starken Anstieg bewaffneter Angriffe, Entführungen und Raubüberfälle gekommen.
ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 im Gouvernement Dar’a 219 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 8,9 pro Woche). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Explosionen und andere Gewalttaten, die während des gesamten Zeitraums fast durchgehend registriert wurden, mit einem Rückgang im Mai. Im Vergleich zu den drei Vormonaten wurde nach März ein Anstieg der Gewalt gegen Zivilisten gemeldet. Gefechte wurden während des gesamten Zeitraums gemeldet, erreichten im April ihren Höhepunkt und gingen im Mai leicht zurück. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Dar’a 150 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 8,7 pro Woche entspricht. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 369 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 8,8 Vorfällen pro Woche entspricht.
Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte das SNHR 118 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies etwa 9 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Von Juni bis September 2025 registrierte das SNHR 50 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 4 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete das SNHR 168 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 13 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum.
Das UNHCR schätzte die Zahl der Binnenvertriebenen (IDPs) im Juni 2025 auf 66.480 und die der Rückkehrer aus Binnenvertreibungsgebieten auf 24.122. Darüber hinaus kehrten seit Anfang 2024 71.498 Personen aus dem Ausland zurück, die sich mehrheitlich in den Distrikten Dar’a (42.422) und Izra’ (22.915) niederließen. Seit Dezember 2024 kehrten 43.822 Personen aus dem Ausland in das Gouvernement zurück. Am 18. September 2025 meldete das UNHCR 52.621 Binnenvertriebene und 39.874 kürzlich Zurückgekehrte. Darüber hinaus kehrten seit dem 8. Dezember 2024 93.339 Personen aus dem Ausland zurück. Zivilisten sind weiterhin durch Blindgänger gefährdet, insbesondere auf ungesicherten Militärgeländen und in ländlichen Gebieten. Diese Gefahren fordern weiterhin Opfer und schränken den Zugang zu lebenswichtigen Dienstleistungen und Existenzgrundlagen ein.
Angesichts der verbesserten Sicherheitslage im Gouvernement Dar'a, der stetigen Abnahme der Sicherheitsvorfälle nach einem Höhepunkt im März und April 2025 und der sinkenden und vergleichsweise niedrigen durchschnittlichen Zahl ziviler Todesopfer pro 100.000 Einwohner lässt sich schlussfolgern, dass es im Gouvernement Dar'a zwar wahllos verübte Gewalt gibt, diese jedoch nicht in hohem Maße stattfindet.“
1.5.3. Auszug aus dem Bericht von UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026, HCR/PC/SYR/2026/1 (inkl. Übersetzung):
„A. Refugee Status Under the 1951 Refugee Convention
UNHCR considers that asylum-seekers from Syria falling within one or more of the following risk profiles may be in need of international refugee protection under Article 1A of the 1951 Refugee Convention, depending on the circumstances of the individual case:
1) Members of minority religious and ethnic groups;
2) Individuals opposing, or perceived to be opposing, the SDF in areas under its de facto control;
3) Individuals opposing, or perceived to be opposing, anti-government Druze factions in areas under their de facto control;
4) Individuals opposing, or perceived to be opposing, Da’esh in areas with continued Da’esh presence;
5) Individuals perceived to be associated with the former government;
6) Women and girls;
7) Children;
8) Individuals (perceived to be) of diverse sexual orientations, gender identities, gender expression and/or sex characteristics (SOGIESC).
Not all persons falling within the risk profiles outlined in this Section will necessarily be found to be a refugee under the 1951 Refugee Convention. Conversely, the risk profiles listed here are not exhaustive. Hence, a claim should not automatically be considered as without merit simply because it does not fall within any of the profiles identified here.
Depending on the specific circumstances of the case, family members or other members of the households of individuals with these profiles may also be in need of international protection on the basis of their association with individuals at risk.
In light of the available information regarding continued human rights violations and abuses committed by various actors, including members of the government security forces, persistent gaps in the judiciary, as well as shortcomings in establishing law and order and enforcing discipline among groups formally integrated into the security forces, UNHCR does not consider the Government capable of providing protection to Syrians and former habitual residents at risk of persecution by non-State actors, including societal forms of persecution at the hands of family members and other community actors.
[…]
II. Overview of the Situation in Syriarömisch zwei. Overview of the Situation in Syria
Since the fall of the former government on 8 December 2024, Syria has undergone significant developments across its political, security, human rights, and humanitarian situations. This evolving context has created renewed hopes and opportunities for Syrians and former habitual residents seeking to end years of displacement and return home.
However, the situation remains fragile and highly unpredictable. The Syrian Government continues to face persistent security challenges, fragmented territorial control, weak rule of law, severe socioeconomic and humanitarian pressures, extensive destruction of housing and infrastructure, and continued large-scale displacement inside and outside the country. Civilians remain acutely affected by the security, human rights and humanitarian situation in the country.
As the situation in Syria remains fluid and uncertain, UNHCR continues to call on all countries to allow civilians fleeing Syria access to their territories, to guarantee the right to seek asylum, and to ensure respect for the principle of non-refoulement at all times.
While the risk of persecution by the former government has ended, for Syrians of certain profiles the evolving context has not resulted in meaningful improvements in their situation, or the risks they face may have increased.
[…]
B. Security Developments
The security situation has improved since the fall of the former government, with overall violence in 2025 declining by 44 per cent compared to 2024, according to the Armed Conflict Location & Event Data (ACLED). However, these gains were uneven, with parts of the country – especially minority areas – experiencing worsening conditions and intermittent violence during the first eight months of 2025. In the latter part of 2025 and into 2026, security saw further improvements, aside from hostilities in northeast Syria in January 2026
Throughout 2025, territorial control remained fragmented, with areas in the north and northeast and in Suweida largely outside Government authority. By early 2026, the Government had expanded its control into formerly DAANES/SDF-held areas, with Suweida remaining outside Government authority.
Key security threats include societal divisions and sectarian tensions, the slow progress of transitional justice amid ongoing vigilante violence, armed opposition to the new political order, continued Da’esh activity, and foreign interference. The widespread availability of arms after years of conflict poses an additional security concern, as does the rise in criminality. There is also a need for comprehensive security sector reform, including the vetting of personnel and the establishment of effective disciplinary mechanisms.
[…]
4) Security Sector Transformation
Immediately after the fall of the former government, the army, intelligence and security agencies, police, and pro-government forces were dissolved, and a general amnesty was announced for conscripts.“Settlement centres” were established for former military and intelligence personnel to surrender weapons and “settle their status” (taswiya). Compliant individuals were given temporary documents confirming their non-combatant status. Some refrained from settling their status, citing fear of retribution, exposing themselves to the risk of arrest. Starting in October 2025, the Ministry of Interior in Lattakia began replacing the temporary taswiya documents with civilian ID cards.
5) Abolition of Mandatory Conscription
Mandatory military conscription – previously a key factor driving men of military age to flee the country – was abolished. The new army operates on a volunteer basis and there are no reports of forced conscription.
[…]
11) Explosive Remnants of War (ERW)
Syria is one of the world’s most heavily contaminated countries by ERW, posing serious risks, especially to farmers and children, and impeding returns, reconstruction and livelihoods. New hostilities, such as those in northeast Syria, continue to add to ERW contamination. Overall, the number of casualties due to ERW is reported to be declining.
C. Human Rights Situation
1) Legal and Institutional Developments
The Government has repeatedly affirmed its commitment to protecting the human rights of all Syrians. The March 2025 Constitutional Declaration dismantled key instruments of repression used by the former government, including by abolishing exceptional laws, nullifying decisions of the Anti-Terrorism Court, and lifting security-based restrictions on civil and property documentation. Steps toward accountability and transitional justice include the establishment of independent national commissions on transitional justice and missing persons, the preparation of a draft transitional justice law, and investigations into violations committed under the former government, with some cases referred to the courts.
Mass graves continue to be discovered, and the fate of many of the hundreds of thousands of missing individuals – most attributable to the former government – remains unknown. In December 2025, the Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) described Syria’s overall outlook as “very constructive and positive.”
a) Engagement with human rights mechanisms
The authorities have demonstrated a willingness to engage with international human rights bodies and accountability mechanisms, including OHCHR, the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (IICI), the Independent Institution on Missing Persons in the Syrian Arab Republic (IIMP), and the UN Office of the International Impartial and Independent Mechanism on Syria (IIIM).
The Constitutional Declaration provides that the rights and freedoms set out in international human rights instruments ratified by Syria “constitute an integral component of this Constitutional Declaration.”
The Syrian Network for Human Rights (SNHR), which previously operated covertly, has opened an office in Damascus and reports greater operational freedom, improved field access, and enhanced ability to collect information, including through coordination with Government authorities.
b) Religious freedom
The authorities have publicly committed to respecting religious freedom, affirming that Syria belongs to all Syrians regardless of religion or ethnicity. They have sought to engage religious leaders from different religious communities and have provided security for religious buildings, including during religious festivities.
2) Patterns of Human Rights Violations and Abuses and State Response
Notwithstanding these official commitments, Government forces, affiliated armed groups, and other armed actors have been implicated in grave human rights violations, including extrajudicial executions, abductions, torture and ill-treatment, and the looting and deliberate destruction of property. These abuses have disproportionately targeted members of certain minority communities and individuals associated or perceived to be associated with the former government.
The high number of civilian casualties during the March 2025 violence in the coastal and western-central regions and during the July 2025 violence in Suweida Governorate – where “members of certain factions of the security forces” were also implicated – combined with limited accountability, gaps in inclusive governance, ongoing hate speech and misinformation, and the presence of extremist elements within the security forces, have generated widespread fear, particularly among minority communities, and, in some cases, outright rejection of the new authorities.
Violations were particularly severe during the March 2025 violence against Alawite civilians and the July 2025 unrest in Suweida, where members of the Druze and Bedouin communities were targeted. The Government has pledged accountability and announced the establishment of fact-finding commissions to investigate both events. Hundreds of arrests were made, and public trials of alleged perpetrators of the coastal violence commenced in November 2025. However, investigations have been criticized for deflecting government responsibility, overlooking the sectarian nature of abuses,166 and lacking transparency, particularly concerning senior-level accountability. Reports further indicate ongoing failures to prevent abuses against minorities by non-State actors. The IICI was granted unrestricted access to the areas affected by the March and July 2025 violence.
[…]
D. Socio-Economic and Humanitarian Situation
1) Humanitarian Overview
Humanitarian conditions remain dire, with Syria being one of the largest humanitarian emergencies globally. An estimated 90 per cent of the population lives in poverty and two-thirds – approximately 16.5 million people – require humanitarian assistance. Intermittent violence and new displacement have further increased needs, exacerbated widespread economic hardship and deepened existing vulnerabilities. Female-headed households and displaced families are particularly vulnerable. According to the 2025 Food Security Assessment, 13.3 million Syrians are food insecure. Maternal malnutrition and acute malnutrition among children under the age of five are at critical levels.
a) Economic conditions and labour market
Labour force participation remains low and unemployment high, especially among women and youth. Public-sector salary increases in June 2025 did not keep pace with rising living costs: as of December 2025, the monthly minimum wage covered only one-third of households’ essential needs and 52 per cent of food requirements, leaving many unable to meet basic needs. These pressures have been compounded by the gradual removal of State subsidies – including for fuel, cooking gas, and public transport – as well as increases in bread prices and electricity tariffs announced in October 2025, despite continued and prolonged power cuts. These measures pushed large segments of the population into deeper destitution and triggered public protests. The resulting rise in prices is expected to further accelerate inflation, exacerbating already high living costs.
b) Infrastructure, basic services, and pressure on systems
Fourteen years of conflict have severely damaged critical infrastructure, housing, and basic services. Despite ongoing efforts to restore electricity, water and other essential services, major gaps remain, including in areas not directly affected by fighting, where neglect and underinvestment have led to further deterioration.
According to the World Health Organization (WHO), by late 2025 only 59 per cent of hospitals and 31 per cent of primary healthcare centres were fully functional, leaving 7.4 million people with limited access to essential medicines and treatment. The education sector faces similar strains: 40 per cent of schools are non-operational, 2.5 million children remain out of school, and an additional 1.6 million are at risk of dropping out.
Large-scale returns of internally displaced persons and refugees have placed substantial additional pressure on Syria’s already fragile labour market and overstretched housing sector, and have severely weakened basic infrastructure and services. With nearly two million homes damaged or destroyed and basic services functioning at minimal capacity, these return movements have driven up housing costs, strained schools, placed additional pressure on health facilities, and intensified demand for scarce jobs. The education system also faces the additional challenge of integrating returning students who have been educated abroad under different curricula and in different languages, and who may experience significant psychological stress linked to abrupt changes in their living and learning environments.
2) Conditions in IDP Camps and Sites
Living conditions for the over 1.08 million IDPs living in IDP camps and sites (out of 5.5 million IDPs in total) remain particularly dire, with 709 sites classified as being in “severe or catastrophic conditions” and ill-prepared for harsh climatic conditions. Humanitarian funding shortfalls have significantly reduced the provision of basic services and humanitarian assistance, while winter storms and other natural disasters have further exacerbated vulnerabilities.
3) Disruptions due to Insecurity
Sporadic armed hostilities in different parts of the country continue to disrupt access to water, electricity, health and education, as well as freedom of movement and humanitarian access. In Suweida Governorate, which remains largely outside Government control, trade disruptions and movement restrictions impede basic service delivery, leaving many residents dependent on humanitarian assistance. In late January 2026, a first convoy of humanitarian aid reached the isolated city of Kobane, which saw a large influx of people fleeing clashes between the Syrian army and the SDF, but as of late February 2026, humanitarian needs outstripped aid deliveries.
4) Humanitarian Access
Humanitarian access improved toward the end of 2025 and is considered “broadly feasible”, with the Government granting blanket approvals for missions and shipments. Remaining constraints are localized and generally linked to temporary security developments.“
Übersetzung:
„A. Flüchtlingsstatus nach der Flüchtlingskonvention von 1951
UNHCR ist der Auffassung, dass Asylbewerber aus Syrien, die unter eines oder mehrere der folgenden Risikoprofile fallen, je nach den Umständen des Einzelfalls internationalen Flüchtlingsschutz nach Artikel 1A der Flüchtlingskonvention von 1951 benötigen können:
1) Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten;
2) Personen, die sich gegen die SDF in Gebieten unter ihrer De-facto-Kontrolle stellen oder als dagegen wahrgenommen werden;
3) Personen, die sich gegen regierungsfeindliche drusische Fraktionen in Gebieten unter ihrer De-facto-Kontrolle stellen oder als solche wahrgenommen werden;
4) Personen, die sich Da’esh in Gebieten mit anhaltender Da’esh-Präsenz widersetzen oder als gegnerisch wahrgenommen werden;
5) Personen, die als mit der früheren Regierung in Verbindung stehend wahrgenommen werden;
6) Frauen und Mädchen;
7) Kinder;
8) Personen (die als solche wahrgenommen werden) mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen, Geschlechtsidentitäten, geschlechtlichem Ausdruck und/oder Geschlechtsmerkmalen (SOGIESC).
Nicht alle Personen, die unter die in diesem Abschnitt beschriebenen Risikoprofile fallen, werden notwendigerweise als Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention von 1951 eingestuft. Umgekehrt sind die hier aufgeführten Risikoprofile nicht erschöpfend. Daher sollte eine Forderung nicht automatisch als unbegründet angesehen werden, nur weil sie nicht unter eines der hier genannten Profile fällt.
Je nach den besonderen Umständen des Falles können auch Familienangehörige oder andere Familienangehörige von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung zu gefährdeten Personen internationalen Schutz benötigen.
Angesichts der verfügbaren Informationen über anhaltende Menschenrechtsverletzungen und -verstöße durch verschiedene Akteure, darunter Mitglieder der Sicherheitskräfte der Regierung, anhaltende Lücken in der Justiz sowie Mängel bei der Schaffung von Recht und Ordnung und der Durchsetzung der Disziplin zwischen offiziell in die Sicherheitskräfte integrierten Gruppen ist das UNHCR nicht der Auffassung, dass die Regierung in der Lage ist, Syrern und ehemaligen gewöhnlichen Einwohnern, die von Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure bedroht sind, einschließlich gesellschaftlicher Formen der Verfolgung durch Familienmitglieder und andere Akteure der Gemeinschaft, Schutz zu bieten.
[…]
II. Überblick über die Lage in Syrienrömisch zwei. Überblick über die Lage in Syrien
Seit dem Sturz der ehemaligen Regierung am 8. Dezember 2024 hat Syrien in seinen politischen, sicherheitspolitischen, menschenrechtlichen und humanitären Situationen erhebliche Entwicklungen erfahren. Dieser sich entwickelnde Kontext hat neue Hoffnungen und Chancen für Syrer und ehemalige gewöhnliche Bewohner geschaffen, die versuchen, die jahrelange Vertreibung zu beenden und nach Hause zurückzukehren.
Die Lage ist jedoch nach wie vor fragil und höchst unvorhersehbar. Die syrische Regierung steht weiterhin vor anhaltenden Sicherheitsherausforderungen, fragmentierter territorialer Kontrolle, schwacher Rechtsstaatlichkeit, schwerem sozioökonomischem und humanitärem Druck, massiver Zerstörung von Wohnraum und Infrastruktur und anhaltenden Vertreibungen in großem Umfang innerhalb und außerhalb des Landes. Die Zivilbevölkerung ist nach wie vor stark von der Sicherheitslage, den Menschenrechten und der humanitären Lage im Land betroffen.
Da die Lage in Syrien nach wie vor fließend und unsicher ist, fordert das UNHCR alle Länder weiterhin auf, Zivilisten, die aus Syrien fliehen, Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gewähren, das Recht auf Asyl zu gewährleisten und jederzeit die Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sicherzustellen.
Während die Gefahr der Verfolgung durch die ehemalige Regierung beendet ist, hat der sich entwickelnde Kontext für Syrer bestimmter Profile nicht zu einer nennenswerten Verbesserung ihrer Situation geführt, oder die Risiken, denen sie ausgesetzt sind, haben sich möglicherweise erhöht.
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B. Entwicklungen im Bereich Sicherheit
Die Sicherheitslage hat sich seit dem Sturz der früheren Regierung verbessert; laut den Daten von „Armed Conflict Location & Event Data“ (ACLED) ging die Gewalt insgesamt im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 um 44 Prozent zurück. Diese Fortschritte waren jedoch ungleichmäßig verteilt, da sich die Lage in Teilen des Landes – insbesondere in Gebieten, in denen Minderheiten leben – in den ersten acht Monaten des Jahres 2025 verschlechterte und es zeitweise zu Gewaltausbrüchen kam. In der zweiten Jahreshälfte 2025 und bis ins Jahr 2026 hinein verbesserte sich die Sicherheitslage weiter, abgesehen von den Feindseligkeiten im Nordosten Syriens im Januar 2026
Während des gesamten Jahres 2025 blieb die territoriale Kontrolle fragmentiert, wobei Gebiete im Norden und Nordosten sowie in Suweida weitgehend außerhalb der Regierungsgewalt lagen. Bis Anfang 2026 hatte die Regierung ihre Kontrolle auf ehemals von DAANES/SDF gehaltene Gebiete ausgeweitet, wobei Suweida weiterhin außerhalb der Regierungsgewalt blieb.
Zu den wichtigsten Sicherheitsbedrohungen zählen gesellschaftliche Spaltungen und konfessionelle Spannungen, der langsame Fortschritt der Übergangsjustiz angesichts anhaltender Gewalt durch Selbstjustizgruppen, bewaffneter Widerstand gegen die neue politische Ordnung, anhaltende Aktivitäten des IS sowie ausländische Einmischung. Die weitverbreitete Verfügbarkeit von Waffen nach Jahren des Konflikts stellt ebenso wie die steigende Kriminalität ein zusätzliches Sicherheitsrisiko dar. Zudem besteht Bedarf an einer umfassenden Reform des Sicherheitssektors, einschließlich der Überprüfung des Personals und der Einrichtung wirksamer Disziplinarmechanismen.
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4) Umgestaltung des Sicherheitssektors
Unmittelbar nach dem Sturz der ehemaligen Regierung wurden die Armee, die Geheim- und Sicherheitsdienste, die Polizei sowie regierungstreue Kräfte aufgelöst, und für Wehrpflichtige wurde eine allgemeine Amnestie verkündet. Für ehemalige Militär- und Geheimdienstangehörige wurden „Registrierungszentren“ eingerichtet, in denen sie ihre Waffen abgeben und ihren Status „klären“ (taswiya) konnten. Personen, die sich daran hielten, erhielten vorläufige Dokumente, die ihren Status als Nichtkombattanten bestätigten. Einige verzichteten darauf, ihren Status zu regeln, da sie Vergeltungsmaßnahmen befürchteten und sich damit dem Risiko einer Verhaftung aussetzten. Ab Oktober 2025 begann das Innenministerium in Latakia damit, die vorläufigen Taswiya-Dokumente durch zivile Personalausweise zu ersetzen.
5) Abschaffung der Wehrpflicht
Die Wehrpflicht – zuvor ein entscheidender Faktor, der Männer im wehrfähigen Alter zur Flucht aus dem Land trieb – wurde abgeschafft. Die neue Armee basiert auf Freiwilligkeit, und es gibt keine Berichte über Zwangsrekrutierungen.
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11) Explosive Kriegsrückstände (ERW)
Syrien ist eines der weltweit am stärksten mit ERW verseuchten Länder, was insbesondere für Bauern und Kinder ernsthafte Risiken mit sich bringt und die Rückkehr, den Wiederaufbau sowie die Sicherung des Lebensunterhalts behindert. Neue Feindseligkeiten, wie beispielsweise im Nordosten Syriens, tragen weiterhin zur ERW-Kontamination bei. Insgesamt wird berichtet, dass die Zahl der Opfer durch ERW rückläufig ist.
C. Menschenrechtslage
1) Rechtliche und institutionelle Entwicklungen
Die Regierung hat wiederholt ihr Engagement für den Schutz der Menschenrechte aller Syrer bekräftigt. In der Verfassungserklärung vom März 2025 wurden wichtige Repressionsinstrumente der ehemaligen Regierung abgebaut, unter anderem durch die Abschaffung außergewöhnlicher Gesetze, die Aufhebung von Entscheidungen des Antiterrorgerichts und die Aufhebung sicherheitsbezogener¬ Beschränkungen in Bezug auf Zivil- und Eigentumsdokumente. Zu den Schritten in Richtung Rechenschaftspflicht und Übergangsjustiz gehören die Einrichtung unabhängiger nationaler Kommissionen für Übergangsjustiz und vermisste Personen, die Ausarbeitung eines Entwurfs für ein Übergangsjustizgesetz, und Untersuchungen zu Verstößen, die unter der ehemaligen Regierung begangen wurden, wobei einige Fälle an die Gerichte verwiesen wurden.
Massengräber werden nach wie vor entdeckt, und das Schicksal vieler Hunderttausender vermisster Personen – die vor allem der ehemaligen Regierung zuzuschreiben sind – bleibt unbekannt. Im Dezember 2025 bezeichnete das Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) die Gesamtaussichten Syriens als „sehr konstruktiv und positiv“.
a) Einbeziehung von Menschenrechtsmechanismen
Die Behörden haben ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit internationalen Menschenrechtsgremien und Rechenschaftsmechanismen unter Beweis gestellt, darunter das OHCHR, die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien (IICI), die Unabhängige Institution für vermisste Personen in der Arabischen Republik Syrien (IIMP) und das Büro der Vereinten Nationen für den Internationalen Unparteiischen und Unabhängigen Mechanismus zu Syrien (IIIM).
Die Verfassungserklärung sieht vor, dass die Rechte und Freiheiten, die in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsinstrumenten festgelegt sind, „ein integraler Bestandteil dieser Verfassungserklärung“ sind.
Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR), das zuvor verdeckt tätig war, hat ein Büro in Damaskus eröffnet und berichtet von größerer operativer Freiheit, verbessertem Zugang vor Ort und verbesserter Fähigkeit, Informationen zu sammeln, auch durch Koordinierung mit Regierungsbehörden.
b) Religionsfreiheit
Die Behörden haben sich öffentlich zur Achtung der Religionsfreiheit verpflichtet und bekräftigt, dass Syrien allen Syrern gehört, unabhängig von Religion oder ethnischer Zugehörigkeit. Sie haben versucht, religiöse Führer aus verschiedenen Religionsgemeinschaften einzubinden und Sicherheit für religiöse Gebäude zu bieten, auch während religiöser Feste.
2) Muster von Menschenrechtsverletzungen und -verstößen und staatlicher Reaktion
Ungeachtet dieser offiziellen Verpflichtungen sind Regierungstruppen, angegliederte bewaffnete Gruppen und andere bewaffnete Akteure in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt, einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Entführungen, Folter und Misshandlung sowie Plünderung und vorsätzliche Zerstörung von Eigentum. Diese Missbräuche richteten sich unverhältnismäßig stark gegen Mitglieder bestimmter Minderheitengemeinschaften und Personen, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung stehen oder als mit ihr in Verbindung stehend wahrgenommen werden.
Die hohe Zahl der zivilen Opfer während der Gewalt im März 2025 in den Küsten- und Westmittelregionen und während der Gewalt im Gouvernement Suweida im Juli 2025 – in die auch „Mitglieder bestimmter Fraktionen der Sicherheitskräfte“ verwickelt waren – in Verbindung mit begrenzter Rechenschaftspflicht, Lücken bei der inklusiven Regierungsführung, anhaltender Hetze und Fehlinformationen sowie der Präsenz extremistischer Elemente innerhalb der Sicherheitskräfte haben insbesondere bei Minderheitengemeinschaften zu weit verbreiteter Angst und in einigen Fällen zu einer völligen Ablehnung der neuen Behörden geführt.
Besonders schwerwiegend waren die Verstöße während der Gewalt gegen alawitische Zivilisten im März 2025 und der Unruhen im Juli 2025 in Suweida, wo Angehörige der Drusen- und Beduinengemeinschaften ins Visier genommen wurden. Die Regierung hat die Rechenschaftspflicht zugesagt und die Einrichtung von Untersuchungskommissionen angekündigt, um beide Ereignisse zu untersuchen. Hunderte Verhaftungen wurden vorgenommen, und im November 2025 begannen öffentliche Verfahren gegen mutmaßliche Täter der Küstengewalt. Untersuchungen wurden jedoch kritisiert, weil sie die Verantwortung der Regierung ablenkten, den sektiererischen Charakter von Missbräuchen übersahen und es an Transparenz mangelte, insbesondere in Bezug auf die Rechenschaftspflicht auf hoher Ebene. Aus den Berichten geht ferner hervor, dass es nach wie vor nicht gelungen ist, Missbräuche gegen Minderheiten durch nichtstaatliche Akteure zu verhindern. Der IICI wurde uneingeschränkter Zugang zu den von der Gewalt im März und Juli 2025 betroffenen Gebieten gewährt.
[…]
D. Sozioökonomische und humanitäre Lage
1) Überblick über die humanitäre Hilfe
Die humanitäre Lage ist nach wie vor dramatisch, da Syrien weltweit zu den Ländern mit den größten humanitären Notlagen zählt. Schätzungsweise 90 Prozent der Bevölkerung leben in Armut, und zwei Drittel – etwa 16,5 Millionen Menschen – sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. Wiederkehrende Gewaltausbrüche und neue Vertreibungen haben den Bedarf weiter erhöht, die weit verbreitete wirtschaftliche Not verschärft und bestehende Schwachstellen vertieft. Von Frauen geführte Haushalte und vertriebene Familien sind besonders gefährdet. Laut der Bewertung der Ernährungssicherheit für 2025 sind 13,3 Millionen Syrer von Ernährungsunsicherheit betroffen. Die Unterernährung von Müttern und die akute Unterernährung von Kindern unter fünf Jahren haben ein kritisches Ausmaß erreicht.
a) Wirtschaftliche Lage und Arbeitsmarkt
Die Erwerbsbeteiligung ist nach wie vor gering und die Arbeitslosigkeit hoch, insbesondere bei Frauen und Jugendlichen. Die Lohnerhöhungen im öffentlichen Dienst im Juni 2025 hielten nicht mit den steigenden Lebenshaltungskosten Schritt: Im Dezember 2025 deckte der monatliche Mindestlohn nur ein Drittel des Grundbedarfs der Haushalte und 52 Prozent des Nahrungsmittelbedarfs ab, sodass viele Menschen nicht in der Lage waren, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Diese Belastungen wurden durch den schrittweisen Abbau staatlicher Subventionen – unter anderem für Kraftstoff, Kochgas und öffentliche Verkehrsmittel – sowie durch die im Oktober 2025 angekündigten Erhöhungen der Brotpreise und Stromtarife trotz anhaltender und langwieriger Stromausfälle noch verschärft. Diese Maßnahmen stürzten große Teile der Bevölkerung in noch tiefere Armut und lösten öffentliche Proteste aus. Der daraus resultierende Preisanstieg dürfte die Inflation weiter beschleunigen und die ohnehin schon hohen Lebenshaltungskosten noch weiter in die Höhe treiben.
b) Infrastruktur, Grundversorgung und Belastung der Systeme
Vierzehn Jahre Konflikt haben die kritische Infrastruktur, den Wohnungsbestand und die Grundversorgung schwer beschädigt. Trotz anhaltender Bemühungen zur Wiederherstellung der Strom-, Wasser- und anderer grundlegender Versorgungsleistungen bestehen weiterhin erhebliche Lücken, auch in Gebieten, die nicht direkt von den Kämpfen betroffen sind, wo Vernachlässigung und Investitionsmangel zu einer weiteren Verschlechterung geführt haben.
Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren Ende 2025 nur 59 Prozent der Krankenhäuser und 31 Prozent der Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung voll funktionsfähig, wodurch 7,4 Millionen Menschen nur eingeschränkten Zugang zu lebenswichtigen Medikamenten und Behandlungen hatten. Der Bildungssektor steht vor ähnlichen Belastungen: 40 Prozent der Schulen sind nicht betriebsbereit, 2,5 Millionen Kinder besuchen weiterhin keine Schule, und weitere 1,6 Millionen sind von Schulabbruch bedroht.
Die groß angelegte Rückkehr von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen hat den ohnehin schon fragilen Arbeitsmarkt und den überlasteten Wohnungssektor in Syrien erheblich zusätzlich belastet und die grundlegende Infrastruktur und Versorgung stark geschwächt. Angesichts von fast zwei Millionen beschädigten oder zerstörten Häusern und einer nur minimal funktionierenden Grundversorgung haben diese Rückkehrbewegungen die Wohnkosten in die Höhe getrieben, die Schulen überlastet, den Druck auf die Gesundheitseinrichtungen erhöht und die Nachfrage nach den knappen Arbeitsplätzen verstärkt. Das Bildungssystem steht zudem vor der zusätzlichen Herausforderung, zurückkehrende Schüler zu integrieren, die im Ausland nach anderen Lehrplänen und in anderen Sprachen unterrichtet wurden und die aufgrund der abrupten Veränderungen in ihrem Lebens- und Lernumfeld unter erheblichem psychischen Stress leiden können.
2) Bedingungen in Lagern und Unterkünften für Binnenvertriebene
Die Lebensbedingungen der über 1,08 Millionen Binnenvertriebenen, die in Lagern und Siedlungen leben (von insgesamt 5,5 Millionen Binnenvertriebenen), sind nach wie vor besonders prekär: 709 Siedlungen gelten als in „schwerwiegendem oder katastrophalem Zustand“ und sind für die rauen klimatischen Bedingungen schlecht gerüstet. Finanzierungslücken im humanitären Bereich haben die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen und humanitärer Hilfe erheblich eingeschränkt, während Winterstürme und andere Naturkatastrophen die Gefährdung der Menschen weiter verschärft haben.
3) Beeinträchtigungen aufgrund von Unsicherheit
Sporadische bewaffnete Auseinandersetzungen in verschiedenen Teilen des Landes beeinträchtigen weiterhin den Zugang zu Wasser, Strom, Gesundheitsversorgung und Bildung sowie die Bewegungsfreiheit und den humanitären Zugang. In der Provinz Suweida, die nach wie vor weitgehend außerhalb der Kontrolle der Regierung liegt, behindern Handelsstörungen und Bewegungsbeschränkungen die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, sodass viele Einwohner auf humanitäre Hilfe angewiesen sind. Ende Januar 2026 erreichte ein erster Konvoi mit humanitärer Hilfe die isolierte Stadt Kobane, in die zahlreiche Menschen vor den Kämpfen zwischen der syrischen Armee und den SDF flohen; Ende Februar 2026 überstieg der humanitäre Bedarf jedoch die Hilfslieferungen.
4) Humanitärer Zugang
Der humanitäre Zugang verbesserte sich gegen Ende des Jahres 2025 und wird als „weitgehend machbar“ angesehen, da die Regierung pauschale Genehmigungen für Missionen und Lieferungen erteilt. Verbleibende Einschränkungen sind lokal begrenzt und stehen in der Regel im Zusammenhang mit vorübergehenden Sicherheitsentwicklungen.“
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 09.06.2026 sowie durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden und in die aktuellen Länderinformationen betreffend Syrien.
2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen-, Großfamilien- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt (AS 7f, 25; VHNS 8ff).
Befremdlich erschien bereits hier, dass der Beschwerdeführer, ein arabischstämmiger Syrer, nicht angeben konnte oder wollte (VHNS 8), zu welchem Stamm er gehört, was seine Glaubwürdigkeit in Anbetracht der Wichtigkeit der Stammeszugehörigkeit in seinem Herkunftsstaat bzw. Kulturkreis schon zu Beginn der Verhandlung massiv beeinträchtigte. Er gab zu seiner „Großfamilie“ vor dem Bundesverwaltungsgericht an, diese würde um seinen Geburtsort herum angesiedelt sein und gab in der Beschwerdeverhandlung zirka 80 Familienmitglieder zu Protokoll (VHNS 8). Hierzu ist jedoch anzumerken, dass er noch bei der belangten Behörde von zirka 100 Personen sprach (AS 27), sodass evident war, dass er die tatsächliche Größe seiner „Großfamilie“ zu verschleiern versuchte. Faktum ist, dass ihm jedenfalls nach seiner Rückkehr ein weitläufiges Familiennetzwerk unterstützend zur Seite stehen wird.
2.1.2. Seine Identität steht nicht fest, da der Beschwerdeführer keine unbedenklichen Personaldokumente im Original aufweisen konnte (AS 11, 25).
Die Feststellungen zu seinem Geburtsdatum und seiner Herkunftsregion in Syrien ergeben sich aus seinen diesbezüglich im gesamten Verfahren übereinstimmenden Angaben (AS 7, 9, 25; VHNS 8).
Jedoch weisen seine Angaben, wann er seine Herkunftsregion in Syrien verlassen hat bzw. zu seinem Aufenthaltsort vor seiner Ausreise aus Syrien, beachtliche Divergenzen auf, wodurch die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weiter massiv beeinträchtigt wird. So gab er in der Erstbefragung am XXXX als seinen Wohnsitz im Herkunftsland Daraa an und, dass er vor sechs Monaten (sohin etwa im Oktober bzw. November XXXX ) aus seinem Wohnort in die Türkei ausgereist sei (AS 9, 11). In völliger Verkennung dessen brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde nunmehr vor, bis XXXX in Daraa gelebt und sich anschließend vor seiner Ausreise bis XXXX in Idlib aufgehalten zu haben (AS 25). Jedoch weisen seine Angaben, wann er seine Herkunftsregion in Syrien verlassen hat bzw. zu seinem Aufenthaltsort vor seiner Ausreise aus Syrien, beachtliche Divergenzen auf, wodurch die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weiter massiv beeinträchtigt wird. So gab er in der Erstbefragung am römisch 40 als seinen Wohnsitz im Herkunftsland Daraa an und, dass er vor sechs Monaten (sohin etwa im Oktober bzw. November römisch 40 ) aus seinem Wohnort in die Türkei ausgereist sei (AS 9, 11). In völliger Verkennung dessen brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde nunmehr vor, bis römisch 40 in Daraa gelebt und sich anschließend vor seiner Ausreise bis römisch 40 in Idlib aufgehalten zu haben (AS 25).
Konfrontiert mit diesen seinen Widersprüchen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eingangs in der Beschwerdeverhandlung zu Protokoll gegeben hatte, er habe den Dolmetscher insbesondere bei der Polizei gut verstanden (VHNS 6), antwortete der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht Folgendes (VHNS 9):
„BF: Bei der polizeilichen Erstbefragung konnte ich die Zeitangaben nicht richtig angeben. Deshalb hat es Fehler meinerseits gegeben. Diese Zeitangaben habe ich versucht, bei dem BFA richtig zu stellen. Dennoch wurde nicht alles richtig aufgenommen. Die Zeitangaben, die ich heute gemacht habe, sind präzise, weil ich mich jetzt besser daran erinnere.
R: Wieso können Sie sich an die Zeitangaben direkt nach Ihrer Ausreise weniger gut erinnern als im Vergleich zu heute?
BF: Ich war sowohl vom Fluchtweg als auch von meinen bisherigen Inhaftierungen in Syrien erschöpft und traumatisiert. Ich konnte mich nicht konzentrieren und die Zeiten richtig eingrenzen. Ich konnte mich nicht mehr erinnern, wann ich genau in welcher Haft war bzw. wann ich dann eingezogen worden bin bzw. wann ich desertiert bin. Es ist vieles vorgefallen. Ich habe mich erst im Nachhinein mit diesen Zeitangaben beschäftigt und konnte die Zeitangaben richtig einordnen.“
Wenngleich zu konstatieren ist, dass gewisse Erinnerungslücken aufgrund einer Erschöpfung nach einer längeren Reise existieren können, wird die Erklärung des Beschwerdeführers, er könne sich am XXXX , sohin mit zwei Jahren zeitlicher Distanz, besser an Daten erinnern als unmittelbar nach der Ankunft in Österreich am XXXX , als lebensfremd verworfen und gilt auch hier anzumerken, dass der Beschwerdeführer auffällig darauf hinwies, dass ihm „diverse Fehler in den Protokollen erst bei der Rechtsberatung aufgefallen seien“ (VHNS 6, 7). Interessanter Weise betrafen diese jedoch ausschließlich Passagen, die im Falle der Beweiswürdigung und (rechtlichen) Beurteilung seiner diesbezüglichen Vorbringen zu seinen Lasten verwertet würden (i.e.: „der Beschwerdeführer sei XXXX in Idlib aufhältig gewesen“ (AS 25), „Verwandten würden seine Familie unterstützen“ (AS 27), „ein Onkel in Damaskus“ (AS 28)), weswegen sein später Erklärungsversuch vor dem Bundesverwaltungsgericht, er habe „die Dolmetscherin bei der belangten Behörde zwar verstanden, jedoch habe es am Ende Fehler gegeben bzw. habe er bei der Rückübersetzung darauf aufmerksam gemacht, doch habe er erst bei der Rechtsberatung in der Verhandlungsvorbereitung gemerkt, dass es nach wie vor Fehler gebe“, als unglaubhaft verworfen wird (VHNS 6f).Wenngleich zu konstatieren ist, dass gewisse Erinnerungslücken aufgrund einer Erschöpfung nach einer längeren Reise existieren können, wird die Erklärung des Beschwerdeführers, er könne sich am römisch 40 , sohin mit zwei Jahren zeitlicher Distanz, besser an Daten erinnern als unmittelbar nach der Ankunft in Österreich am römisch 40 , als lebensfremd verworfen und gilt auch hier anzumerken, dass der Beschwerdeführer auffällig darauf hinwies, dass ihm „diverse Fehler in den Protokollen erst bei der Rechtsberatung aufgefallen seien“ (VHNS 6, 7). Interessanter Weise betrafen diese jedoch ausschließlich Passagen, die im Falle der Beweiswürdigung und (rechtlichen) Beurteilung seiner diesbezüglichen Vorbringen zu seinen Lasten verwertet würden (i.e.: „der Beschwerdeführer sei römisch 40 in Idlib aufhältig gewesen“ (AS 25), „Verwandten würden seine Familie unterstützen“ (AS 27), „ein Onkel in Damaskus“ (AS 28)), weswegen sein später Erklärungsversuch vor dem Bundesverwaltungsgericht, er habe „die Dolmetscherin bei der belangten Behörde zwar verstanden, jedoch habe es am Ende Fehler gegeben bzw. habe er bei der Rückübersetzung darauf aufmerksam gemacht, doch habe er erst bei der Rechtsberatung in der Verhandlungsvorbereitung gemerkt, dass es nach wie vor Fehler gebe“, als unglaubhaft verworfen wird (VHNS 6f).
Zu bedenken gilt vor allem in diesem Zusammenhang weiters – wobei dahingehend auf die unten angeführten näheren Überlegungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers verwiesen werden kann – dass er sich bei seiner Erstbefragung am XXXX noch dazu ausschließlich auf eine Verfolgungsgefahr ausgehend vom Assad-Regime stützte, eben jenes Regime, welches im Dezember 2024 gestürzt wurde, und der Beschwerdeführer in weiterer Folge nach dem Sturz ebendieses Regimes vor der belangten Behörde am XXXX erstmals im Verfahren eine Verfolgungsgefahr seitens der neuen Machthaber vorbrachte. Zu bedenken gilt vor allem in diesem Zusammenhang weiters – wobei dahingehend auf die unten angeführten näheren Überlegungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers verwiesen werden kann – dass er sich bei seiner Erstbefragung am römisch 40 noch dazu ausschließlich auf eine Verfolgungsgefahr ausgehend vom Assad-Regime stützte, eben jenes Regime, welches im Dezember 2024 gestürzt wurde, und der Beschwerdeführer in weiterer Folge nach dem Sturz ebendieses Regimes vor der belangten Behörde am römisch 40 erstmals im Verfahren eine Verfolgungsgefahr seitens der neuen Machthaber vorbrachte.
Die massiv widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthaltsort vor seiner Ausreise aus Syrien erweisen sich folglich offenkundig als nicht miteinander vereinbar. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht die Zeitspanne zwischen den drei Befragungen vor der Polizei, der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, dies könnte jedoch allenfalls unwesentlich differenzierende Angaben erklären, zumal der Beschwerdeführer einerseits den vorliegenden Widerspruch nicht aufzuklären vermochte, andererseits kein nachvollziehbarer Grund hervorgetreten ist, weshalb sich seine dahingehenden Angaben im Verfahren derart divergierend gestalten. Jedenfalls scheinen unstrittig Differenzen zwischen der Erstbefragung einerseits und den nachfolgenden Einvernahmen auf. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Erstbefragung primär auf die Ermittlung der Identität und der Reiseroute und nicht auf die Fluchtgründe des Fremden zu beziehen hat, fällt der soeben dargelegte Widerspruch schwer zulasten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Den Ausführungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht zu seinem Aufenthaltsort vor seiner Ausreise aus Syrien war sohin jegliche Glaubhaftigkeit zu versagen.
2.1.3. Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung im Herkunftsland sowie seiner Selbsterhaltungsfähigkeit und Unterstützung seiner Eltern ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (AS 8, 25). Beim Bundesverwaltungsgericht präzisierte er lediglich, er habe nicht als Bauarbeiter auf der Baustelle, sondern dort als Reinigungskraft gearbeitet (VHNS 13).
2.1.4. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort der Mitglieder seiner Kernfamilie und weiterer Verwandten ergeben sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (AS 9, 26, 28; VHNS 14f).
Auch hier gilt es zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht auffällig seine vor Ort lebenden Verwandten zu verschleiern versuchte (VHNS 15: „Ich weiß nicht, wer noch vor Ort lebt, aber ich habe ca. zwischen 80 und 100 Verwandte. Ich weiß nicht, wer von diesen noch in Sheikh Meskin aufhältig ist.“) und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass eine Vielzahl der Mitglieder seiner „Großfamilie“, wie bereits erwähnt, nach wie vor vor Ort lebt.
Dass die grundlegenden Bedürfnisse seiner in Daraa lebenden Angehörigen befriedigt sind, folgt vorweg aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 27). Hierbei wird nicht verkannt, dass er dahingehend auch vorbrachte, seine Familie würde in einem Zelt leben und erhalte Versorgung und Finanzierung durch Bekannte und Freunde (AS 26, 27), wobei dies eine jener Passagen war, welche der Beschwerdeführer, wie erwähnt, vor dem Bundesverwaltungsgericht (unglaubhaft) bestritt und dort erstmals meinte, „seine Eltern seien finanziell von den Unterstützungen und Hilfsgütern von einigen Wohltätigkeitsvereinen abhängig und würden seine Eltern in einem Zeltlager für Flüchtlinge leben“, jedoch konnte der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise den Namen des vermeintlichen Lagers wiedergeben (VHNS 15).
Aus diesen äußerst allgemein gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers – welche sich durchwegs auf seine „Familie“ beziehen, ohne konkret anzuführen, ob dies nur manche Angehörige in Daraa bzw. welche Personen von seiner etwa 100 Leute umfassenden Großfamilie (AS 27) betreffe – kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht geschlossen werden, dass sich die Mitglieder seiner Kernfamilie in einer existenziellen Notlage befinden würden. Dahingehend gilt auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren zwar vorbrachte, er habe durch seine Berufstätigkeit in Syrien seine Eltern finanziell unterstützen müssen (AS 25), seine schlepperunterstützte Ausreise bzw. Einreise nach Österreich habe ihm nichtsdestotrotz sein Vater finanziert, wobei dies € 5.500,- gekostet habe (AS 12, 28). Konfrontiert mit diesem Widerspruch und befragt, wie denn der Vater die Ausreisen zudem seiner drei Brüder finanzieren habe können, meinte der Beschwerdeführer ausweichend, „das wisse er nicht“ (VHNS 14). Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die finanziellen- und Versorgungsprobleme der nach wie vor vor Ort lebenden Kernfamilie entsprechen folglich nicht den Tatsachen, konnten doch für vier Männer dieser Familie kostspielige, schlepperunterstütze Ausreisen finanziert werden. Im Ergebnis war sohin nicht glaubhaft zu erblicken, dass die in Daraa lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers ihre grundlegenden Bedürfnisse nicht decken könnten.
Die Feststellung zum regelmäßigen Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Familie folgt aus seinen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (AS 26, 27; VHNS 15), wobei keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, daran zu zweifeln.
Dass die Brüder des Beschwerdeführers zudem in Deutschland bzw. Österreich aufhältig sind, konnte ebenso aufgrund seiner Angaben im Vorverfahren festgestellt werden (AS 9, 26; VHNS 16f)).
2.1.5. Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien, seinem Aufenthalt in der Türkei und der schlepperunterstützten Einreise nach Österreich ergeben sich aus seinen Angaben Verfahren (AS 11f, 28).
Das Datum seines Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akt (AS 8).
Dass er in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt hat, gab er übereinstimmend im gesamten Verfahren an (AS 11, 28; VHNS 26).
2.1.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehenden Angaben im Vorverfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 10, 24, 25; VHNS 4f). Bei der belangten Behörde gab er (noch) an, er sei nicht in dauerhafter, ärztlicher Behandlung. In der gegenständlichen Beschwerde wird erstmals ausgeführt, die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen erlittenen Verletzungen würden ihn bei einer potenziellen Arbeitsaufnahme in Syrien beeinträchtigen, wo insbesondere körperliche Arbeiten in Frage kämen (AS 243). Fast vier Monate nach Beschwerdeerhebung am XXXX legte der Beschwerdeführer am XXXX zum ersten Mal Fotos von Narben an seinen Füßen, welche vermeintlich von Folterungen stammen würden, vor (OZ 5) und beim Bundesverwaltungsgericht gab er überhaupt das erste Mal an, er würde die Medikamente „Arthrotec” und “DikloAkut“ einnehmen (VHNS 27), legte jedoch im gesamten Verfahren keine (medizinischen) Unterlagen oder sonstigen Beweismittel vor, die seine diesbezüglichen Angaben belegen würden. 2.1.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehenden Angaben im Vorverfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 10, 24, 25; VHNS 4f). Bei der belangten Behörde gab er (noch) an, er sei nicht in dauerhafter, ärztlicher Behandlung. In der gegenständlichen Beschwerde wird erstmals ausgeführt, die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen erlittenen Verletzungen würden ihn bei einer potenziellen Arbeitsaufnahme in Syrien beeinträchtigen, wo insbesondere körperliche Arbeiten in Frage kämen (AS 243). Fast vier Monate nach Beschwerdeerhebung am römisch 40 legte der Beschwerdeführer am römisch 40 zum ersten Mal Fotos von Narben an seinen Füßen, welche vermeintlich von Folterungen stammen würden, vor (OZ 5) und beim Bundesverwaltungsgericht gab er überhaupt das erste Mal an, er würde die Medikamente „Arthrotec” und “DikloAkut“ einnehmen (VHNS 27), legte jedoch im gesamten Verfahren keine (medizinischen) Unterlagen oder sonstigen Beweismittel vor, die seine diesbezüglichen Angaben belegen würden.
Abseits dieser pauschalen Ausführungen sind folglich keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen werden könnte, da weder in seiner Erstbefragung noch vor der belangten Behörde der Beschwerdeführer ein Vorbringen zu einer möglicherweise bestehenden Beeinträchtigung derselben erstattete. Alleine aus den in der Eingabe vom XXXX vorgelegten Lichtbildern, die Verletzungen des Beschwerdeführers zeigen sollen (OZ 5), und seinen diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHNS 5), kann Gegenteiliges nicht geschlossen werden, weswegen an seinen Angaben, er sei zusammengefasst „nur beschränkt arbeitsfähig“ bzw. „er könne keine Arbeiten machen, die körperlich belastend seien“ (VHNS 5) gezweifelt werden darf, da er unmittelbar auch danach angab, er könne „in der (Anm.: körperlich belastenden) Gastronomie arbeiten“ (VHNS 5).Abseits dieser pauschalen Ausführungen sind folglich keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen werden könnte, da weder in seiner Erstbefragung noch vor der belangten Behörde der Beschwerdeführer ein Vorbringen zu einer möglicherweise bestehenden Beeinträchtigung derselben erstattete. Alleine aus den in der Eingabe vom römisch 40 vorgelegten Lichtbildern, die Verletzungen des Beschwerdeführers zeigen sollen (OZ 5), und seinen diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHNS 5), kann Gegenteiliges nicht geschlossen werden, weswegen an seinen Angaben, er sei zusammengefasst „nur beschränkt arbeitsfähig“ bzw. „er könne keine Arbeiten machen, die körperlich belastend seien“ (VHNS 5) gezweifelt werden darf, da er unmittelbar auch danach angab, er könne „in der Anmerkung, körperlich belastenden) Gastronomie arbeiten“ (VHNS 5).
2.2. Zu den Feststellungen betreffend das Privat und Familienleben des Beschwerdeführers:
2.2.1. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise folgen aus der Einholung einer aktuellen ZMR-Anfrage (OZ 2). Die Feststellungen zum Bezug aus Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus der Einholung eines GVS-Auszuges (OZ 2).
Die weiteren Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich – insbesondere die fehlende Absolvierung von Sprachkursen – folgen aus seinen dahingehenden Angaben im Verfahren (AS 28, VHNS 17). Eine Sprachprüfung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte zudem, dass der Beschwerdeführer so gut wie kein Wort Deutsch spricht (VHNS 18).
Weder geben die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren hinreichenden Grund zur Annahme, dass er in Österreich außergewöhnlich tiefe Freundschaften geschlossen habe noch, dass er in besonderer Weise am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilnehmen würde (AS 27; VHNS 17). Vor diesem Hintergrund sind keine besonderen sozialen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich hervorgekommen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister (OZ 2).
2.2.2. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über einen volljährigen Bruder verfügt und mit diesem und einem weiteren syrischen Staatsangehörigen seit XXXX in einer Wohnung lebt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren in Übereinstimmung mit einer aktuellen ZMR-Anfrage (AS 9, 26, OZ 2; VHNS 16f)). Dahingehend führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass es seinem Bruder jedoch in Zukunft nicht mehr möglich sein werde, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen und er auch aus der Wohnung ausziehen müsse (AS 142f). Befragt hierzu vom Bundesverwaltungsgericht gab er an, „nachdem ihn sein Bruder aus dessen Wohnung verstoßen habe, sei er wieder zurückgekehrt in die Wohnung und habe dem Bruder gesagt, dass er zwar gegenwärtig keine Unterkunft habe, er jedoch auf der Suche nach Arbeit sei und, sobald er eine Arbeit habe, er sich eine andere Unterkunft suchen würde, weswegen ihn der Bruder dort noch „bedingt“ leben lassen würde“. Weiters gab der Beschwerdeführer an, „sein Bruder gebe ihm manchmal Geld, aber das sei auch sehr schwierig, da sein Bruder ihm nicht wie früher freiwillig Geld gebe, sondern erst nachdem er (der Beschwerdeführer) Druck ausübe“ (VHNS 17).2.2.2. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über einen volljährigen Bruder verfügt und mit diesem und einem weiteren syrischen Staatsangehörigen seit römisch 40 in einer Wohnung lebt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren in Übereinstimmung mit einer aktuellen ZMR-Anfrage (AS 9, 26, OZ 2; VHNS 16f)). Dahingehend führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass es seinem Bruder jedoch in Zukunft nicht mehr möglich sein werde, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen und er auch aus der Wohnung ausziehen müsse (AS 142f). Befragt hierzu vom Bundesverwaltungsgericht gab er an, „nachdem ihn sein Bruder aus dessen Wohnung verstoßen habe, sei er wieder zurückgekehrt in die Wohnung und habe dem Bruder gesagt, dass er zwar gegenwärtig keine Unterkunft habe, er jedoch auf der Suche nach Arbeit sei und, sobald er eine Arbeit habe, er sich eine andere Unterkunft suchen würde, weswegen ihn der Bruder dort noch „bedingt“ leben lassen würde“. Weiters gab der Beschwerdeführer an, „sein Bruder gebe ihm manchmal Geld, aber das sei auch sehr schwierig, da sein Bruder ihm nicht wie früher freiwillig Geld gebe, sondern erst nachdem er (der Beschwerdeführer) Druck ausübe“ (VHNS 17).
Vor diesem Hintergrund ist im Entscheidungszeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu seinem in Österreich aufhältigen Bruder ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis pflegt bzw. im Haushalt gemeinsam wirtschaftet. Diesbezüglich erstattete der rechtsvertretene Beschwerdeführer in der Beschwerde keinerlei Vorbringen hinsichtlich einer qualifizierten wirtschaftlichen Abhängigkeit oder Pflegenotwendigkeit betreffend seinen Bruder. Zwar wird seitens des erkennenden Gerichtes nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren wiederholt vorbrachte, Österreich wäre wegen seines Bruders sein Zielland gewesen (AS 28; VHNS 26). Umstände, die auf ein vertieftes Unterstützungs- oder Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder hindeuten, wurden von ihm jedoch nicht glaubhaft dargelegt, sodass nicht von einem besonderen Naheverhältnis auszugehen war. Auch die allgemein und pauschal vorgebrachte Angabe, er würde seinen Alltag mit seinem Bruder und Mitbewohner verbringen (AS 27) – ohne trotz Gelegenheit hierzu konkret und zumindest ansatzweise detailliert von seiner Alltagsgestaltung mit einem Angehörigen zu berichten (siehe auch VHNS 18) – vermochten nicht ein maßgeblich intensives Naheverhältnis des Beschwerdeführers mit seinem Bruder darzulegen. Darüber hinaus konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.
2.3. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Kontrollsituation betreffend das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in Syrien ergeben sich aus einer Einsichtnahme auf den Webseiten https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html (aufgerufen zum Entscheidungszeitpunkt).
Zur Frage der Möglichkeit einer Rückkehr nach Syrien über einen legalen Grenzübergang ist darauf hinzuweisen, dass den rezenten Länderinformationen nach mehrere aktive Grenzübergänge von der Türkei, von Jordanien, vom Libanon und dem Irak nach Syrien in Betrieb sind und eine Einreise auch über die Flughäfen Damaskus und Aleppo möglich ist.
2.3.1. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch das (gestürzte) Assad-Regime:
Angesichts des Sturzes des syrischen Regimes am 08.12.2024 war auf dieses Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, welches sich auf eine drohende Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime bezog, jedoch näher einzugehen, wenngleich auch dieses Vorbringen massiv unglaubhafte Elemente in sich barg.
Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten haben sich keine substantiierten Anhaltspunkte ergeben, wonach Gruppierung des Assad-Regimes in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers derart aktiv und in der Lage wären, gezielt auf Personen zuzugreifen. Die Assad-Regierung besteht seit dem 08.12.2024 nicht mehr, das Militär wurde aufgelöst und die zur Zeit des Assad-Regimes bestehende Geheimdienststrukturen spielen keine Rolle mehr. Die Soldaten des vormaligen syrischen Regimes wurden außer Dienst gestellt und politische Gefangene des Regimes aus berüchtigten Gefängnissen entlassen. Insoweit wird auch in der aktuellen UNHCR-Richtlinien, Stand Mai 2026, festgehalten, dass die Gefahr der Verfolgung durch die ehemalige Regierung beendet ist (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026, S. 9: „While the risk of persecution by the former government has ended […]) und auch im EUAA-Bericht aus Dezember 2025 dahingehendes ausgeführt wird (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 16: „On 8 December 2024, a 12-day offensive led by Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) and allied Syrian opposition forces resulted in the collapse of the Assad regime, ending over five decades of family rule. A Transitional Government was established on 29 January 2025, with Ahmad al-Sharaa appointed as transitional president. The 2012 constitution was annulled, and core state institutions—including the parliament, military, and security services—were dissolved.“).Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten haben sich keine substantiierten Anhaltspunkte ergeben, wonach Gruppierung des Assad-Regimes in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers derart aktiv und in der Lage wären, gezielt auf Personen zuzugreifen. Die Assad-Regierung besteht seit dem 08.12.2024 nicht mehr, das Militär wurde aufgelöst und die zur Zeit des Assad-Regimes bestehende Geheimdienststrukturen spielen keine Rolle mehr. Die Soldaten des vormaligen syrischen Regimes wurden außer Dienst gestellt und politische Gefangene des Regimes aus berüchtigten Gefängnissen entlassen. Insoweit wird auch in der aktuellen UNHCR-Richtlinien, Stand Mai 2026, festgehalten, dass die Gefahr der Verfolgung durch die ehemalige Regierung beendet ist vergleiche UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026, S. 9: „While the risk of persecution by the former government has ended […]) und auch im EUAA-Bericht aus Dezember 2025 dahingehendes ausgeführt wird vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 16: „On 8 December 2024, a 12-day offensive led by Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) and allied Syrian opposition forces resulted in the collapse of the Assad regime, ending over five decades of family rule. A Transitional Government was established on 29 January 2025, with Ahmad al-Sharaa appointed as transitional president. The 2012 constitution was annulled, and core state institutions—including the parliament, military, and security services—were dissolved.“).
Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch verbliebene Elemente des Assad-Regimes ist vor diesem Hintergrund nicht maßgeblich wahrscheinlich.
2.3.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch die neue syrische Regierung:
Folgende Vorbringen gab der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens zu Protokoll:
2.3.2.1. In der Erstbefragung vor der Polizei am XXXX (AS 12):2.3.2.1. In der Erstbefragung vor der Polizei am römisch 40 (AS 12):
„11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):
Ich wurde zum syrischen Militär einberufen, ich war 1 Monat beim Militär, wollte aber niemanden töten und nicht getötet werden. Daraufhin bin ich geflüchtet und nun sucht mich der Geheimdienst.
Das sind all meine Fluchtgründe.
11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Den Tod und die Folter.”
2.3.2.2. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX (AS 29ff):2.3.2.2. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 (AS 29ff):
„F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
A: Als ich in Syrien in der Arbeit war, wurde ich von einer Patrouille festgenommen. Ich wurde vier Monate festgenommen und gefoltert. Danach wurde ich zum Militärdienst einbezogen. Ich habe dann ein drei monatiges Training bekommen. Nach dem Training habe ich eine Beurlaubung bekommen. Ich habe die Gelegenheit genutzt und bin geflohen. Nachdem ich geflohen bin wurde ich von einer anderen Gruppierung in Idlib festgenommen. Sie dachten, dass ich mit dem Azad Regime zusammenarbeite. Sie haben mich einvernommen, geschlagen und dann wurde ich ins Krankenhaus gebracht. Ich habe Syrien schlepperunterstützt verlassen. Nachdem die Gruppierung auch die Regierung in Syrien übernommen haben, haben Sie meine Familie nach mir gefragt. Meine Freunde sind auch alle inhaftiert worden.
F: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, den ggstdl. Antrag zu stellen, vollständig geschildert?
A:Ja.
F: Wurden Sie persönlich verfolgt oder bedroht in Syrien?
A: Ja, von Personen von der Regierung.
F: Kennen Sie eine Person die Sie verfolgt hat?
A: Ja, als ich inhaftiert wurde, war ich in einer Fabrik die den HTS gehört hat. Das war weil ich im den syrischen Regime gedient habe. Ich habe den Militärdienst gemacht. Persönlich kenne ich keinen.
F: Wie lange sind Sie festgenommen worden?
A: 1 Monat und 10 Tage. Danach wurde ich ins Krankenhaus gebracht
F: Können Sie zeitliche Angaben zu Ihrem Vorbringen machen?
A: Ich kann mich an das genaue Datum nicht erinnern. Das war 2024, drei Monate bevor ich nach Österreich gekommen bin.
F: Können Sie für die von Ihnen geschilderten Verfolgung Beweismittel (Krankenhausaufenthalt, Haftbefehl,...) vorlegen?
A: Nein, ich habe aber Folterspuren auf meinen Füßen. Ich kann Fotos senden. Ich hatte Angst als meine Füße behandelt wurden und bin deswegen auch geflohen.”
2.3.2.3. In der Stellungnahme vom XXXX (OZ 6):2.3.2.3. In der Stellungnahme vom römisch 40 (OZ 6):
„Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen möchte der BF angeben, dass Soldaten bzw. Angehörige der aktuellen syrischen Regierung sich nach dem Sturz des Assad-Regimes bei seinen Eltern nach ihm erkundigten und Fragen zu seinem Aufenthaltsort stellten. Sie forderten die Eltern des BF auf, dass sich der BF bei einer Rückkehr nach Syrien bei ihnen melden muss.”
2.3.2.4. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX (VHNS 19ff):2.3.2.4. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 (VHNS 19ff):
„R: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend und detailliert alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen (freie Erzählung, AS 12, 29ff):
BF: Ich habe Syrien verlassen, weil ich vom ehemaligen Assad-Regime rekrutiert und inhaftiert worden bin. Nach meiner Desertion wurde ich von den jetzigen Regierungsvertretern, die damals in Idlib die Kontrolle ausübten und andere Gruppierungen bildeten, festgenommen. Mein Leben wird im Falle einer Rückkehr nach Syrien in Gefahr sein, weil ich von den heutigen Regierungsvertretern in Idlib festgenommen und verhört worden bin. Ich bin geflohen, ohne, dass das Ermittlungsverfahren beendet war. Außerdem habe ich beim Assad-Militär als Soldat gedient. Dies wird einen weiteren Verfolgungsgrund darstellen. Die heutige Regierung, die vormals die Opposition war, wird mich als Assad-nahe Person bezeichnen, weil ich bei seiner Armee gedient habe. Außerdem kann ich aufgrund der geringen Arbeitsmöglichkeiten in Syrien nicht zurückkehren und ich habe auch keine Unterkunft in Syrien.
R: Haben Sie nun alle Fluchtgründe genannt?
BF: Das war alles.
[…]
R: Warum haben Sie eine Inhaftierung bzw. Folterung durch die „Gruppierung in Idlib“ vor der Polizei mit keinem Wort erwähnt?
BF: Die anderen Flüchtlinge haben mir geraten, dass ich das wesentliche und wichtigste Vorbringen soll. Daher habe ich das nicht für relevant erachtet.
R: Vor dem BFA gaben Sie an, die Personen der „Gruppierung in Idlib“ persönlich nicht gekannt zu haben (AS 29). Was können Sie dann näher zu dieser Gruppierung sagen?
BF: Das Gefängnis war an einem Ort namens XXXX . Ich wurde von den Sicherheitskräften der HTS festgenommen. Meine Mithäftlinge haben mir auch erzählt, dass das Gebiet, in dem ich inhaftiert wurde, von der HTS kontrolliert wird. BF: Das Gefängnis war an einem Ort namens römisch 40 . Ich wurde von den Sicherheitskräften der HTS festgenommen. Meine Mithäftlinge haben mir auch erzählt, dass das Gebiet, in dem ich inhaftiert wurde, von der HTS kontrolliert wird.
R: Wenn Sie gewusst haben, dass die HTS oppositionell zum damaligen Regime gestanden ist, warum wollten Sie durch das Gebiet der HTS ausreisen?
BF: Man konnte damals am einfachsten und am schnellsten über Idlib in die Türkei ausreisen. Das war der einzige Fluchtweg, den ich gekannt habe, weil viele über Idlib in die Türkei ausgereist sind. Ich war Teil einer Gruppe von Flüchtlingen, als wir versuchten die Grenze zur Türkei zu überschreiten. Wir wurden alle festgenommen. Diejenigen, die mit dem Assad-Regime nichts zu tun hatten wurden umgehend entlassen, ich wurde weiterhin angehalten aufgrund meines Grundwehrdienstes bei dem ehemaligen Regime. Das war ein Kontrollpunkt.
R: Wie sollte irgendeine Gruppierung in Idlib von Ihrem Wehrdienst beim Regime erfahren?
BF: Sie hatten Berichte. Außerdem ist mein Bruder auch über diesen Weg vor mir in die Türkei ausgereist. Er wurde von den dortigen Sicherheitskräften in Syrien angehalten. Er gab an, dass ich Soldat bei dem Assad-Regime bin.
R: Ihr Bruder hat Sie gegenüber der HTS angegeben?
BF: Er hat diese Angaben im Zuge einer Vernehmung gemacht, er wurde nach seiner Anhaltung zu seiner Person und zu seiner Familie befragt. Er hat angegeben, dass er einen Bruder hat, damit meinte er mich, der aktuell bei der Assad-Armee dient. Die Sicherheitskräfte der HTS konnten im Rahmen dieser Befragung alles erfahren, unteranderem auch, dass ich bei dem Regime gedient habe. Bei meiner eigenen Befragung vor der HTS habe ich anfangs abgestritten, dass ich in der Assad-Armee gedient habe. Ich habe lediglich angegeben, dass ich in Haft war bei dem Regime. Sie haben mich aber gefoltert, weil sie mir nicht geglaubt haben. Erst nach langer Folter habe ich dieses Geständnis abgegeben.
R: Haben Sie angegeben, dass Sie desertiert sind?
BF: Ja, ich habe der HTS gegenüber gesagt, dass ich desertiert bin und dass das auch der Grund sei, warum ich ausreisen möchte. Sie haben mir jedoch nicht geglaubt mit der Begründung, warum habe ich so lange bei der Armee gedient.
R: Wenn diese Gruppierung so ein großes Interesse an Ihnen hatte, warum wurden Sie dann anschließend ins Krankenhaus gebracht und nicht weiter festgehalten (AS 29)?
BF: Weil ich lange und massiv, insbesondere an den Füßen, gefoltert worden bin und weil mein Leben in Gefahr war, wurde ins Krankenhaus gebracht. Dort konnte ich mit der Hilfe der zwei Ärztinnen fliehen, die für mich zuständig waren.
R: Wie konnten Sie aus dem Spital bis zur türkischen Grenze fliehen, ohne, dass Sie aufgehalten wurden?
BF: Nachdem ich das Krankenhaus verlassen habe, habe ich versucht, Kontakt mit meinem Schlepper aufzunehmen. Ich war bei ihm einen Tag, er konnte mich dann am nächsten Tag in die Türkei verschleppen.
R: Wie lange waren Sie konkret in Idlib aufhältig?
BF: Zwei bis zwei ½ Monate.
R: Konkret in welchem Jahr sind Sie nach Idlib gekommen?
BF: Im Jänner XXXX . BF: Im Jänner römisch 40 .
R: Wann sind Sie von der Assad-Armee desertiert?
BF: Unmittelbar nach dem ich meinen ersten Urlaub angetreten bin.
R wiederholt die Frage.
BF: Im Jänner XXXX . Ich war auch 1 bis 2 Tage bei meinen Eltern, dann habe ich meinen Heimatort in Richtung Idlib verlassen. BF: Im Jänner römisch 40 . Ich war auch 1 bis 2 Tage bei meinen Eltern, dann habe ich meinen Heimatort in Richtung Idlib verlassen.
R: Sie sind im Jahr XXXX bereits 18 Jahre alt geworden. Wieso sind Sie dann bis XXXX nicht zwangsrekrutiert worden vom damaligen Regime? R: Sie sind im Jahr römisch 40 bereits 18 Jahre alt geworden. Wieso sind Sie dann bis römisch 40 nicht zwangsrekrutiert worden vom damaligen Regime?
BF: Ich habe in diesem Zeitraum mich bemüht, den Militärdienst zu entkommen, das war auch der Grund, weshalb ich nach meiner Rekrutierung inhaftiert worden bin, weil ich mich dem Dienst entzogen habe.
R: Sie haben ausgesagt, dass Sie mitten in Damaskus in der Hochburg des Assad-Regime gearbeitet haben. Wie konnten Sie sich 2 Jahre dem Regime entziehen?
BF: Ich habe nicht in Damaskus Stadt gearbeitet, sondern auf dem Land. Als ich in die Stadt gefahren bin wurde ich an einem Kontrollpunkt angehalten und kontrolliert. Sie konnten anhand meines Ausweises ermitteln, dass ich noch nicht beim Militär war und ich mich dem Militär entzogen habe.
R: Hatten Sie einen Einberufungsbefehl und ein Militärbuch vom ehemaligen Regime?
BF: Weder noch. Ich hatte lediglich einen Urlaubsschein.
R: Haben Sie eine Aufforderung zur Stellung zu Ihrem 18. Geburtstag bekommen und haben Sie daraufhin ein Militärbuch erhalten und einen Einberufungsbefehl?
BF: Ich habe einen Einberufungsbefehl erhalten und habe auch ein Militärdienstbuch ausstellen lassen. Dies passierte vor meiner Rekrutierung bzw. vor meiner Festnahme. Nach meiner Rekrutierung habe ich nur eine Grundausbildung gemacht, daher habe ich keinen Militärausweis erhalten
R: Wieso haben Sie vorher dann gesagt, dass Sie weder Militärbuch noch Einberufung erhalten haben?
BF: Ich dachte, Ihre Frage bezieht sich auf den Zeitpunkt meiner Rekrutierung, ob ich das damals erhalten habe.
R: Wie sind Sie dann von XXXX zu Ihrer Arbeit in den Vorort von Damaskus gependelt. Gab es da Kontrollen? R: Wie sind Sie dann von römisch 40 zu Ihrer Arbeit in den Vorort von Damaskus gependelt. Gab es da Kontrollen?
BF: Es gab mehrere Kontrollpunkte gegeben. Wir entgingen diesen Kontrollpunkten, in dem wir andere Wege nahmen, die ebenfalls nach Damaskus führten.
R: Sie legten im Verfahren Fotos von Verletzungen an Ihren Füßen vor und betitelten diese mit „Folterspuren von der Inhaftierung des BF“ (OZ 5). Woher stammen diese Verletzungen genau?
BF: Die Verletzungen entstanden als ich beim Assad-Regime in Haft war. In Idlib wurde ich ebenfalls gefoltert. Diese Folterung hat den Zustand meiner Füße verschlimmert.
R: Wann, wo und in welcher Einheit haben Sie den Wehrdienst abgeleistet. Waren Sie dabei in Kampfhandlungen oder in sonstige Einsätze verwickelt (AS 30; OZ 5)?
BF: Ich habe in einer Militäreinheit von XXXX gedient, ich habe nur die Grundausbildung absolviert. Wir waren neue Rekruten, wir wurden nicht an die Front versetzt. BF: Ich habe in einer Militäreinheit von römisch 40 gedient, ich habe nur die Grundausbildung absolviert. Wir waren neue Rekruten, wir wurden nicht an die Front versetzt.
R: Bei der Polizei haben Sie angegeben, Sie wären ein Monat beim Heer gewesen (AS 12), beim BFA waren es dann drei Monate Grundtraining beim Militär (AS 30) und heute sagten Sie vier Monate. Können Sie mir diese unterschiedlichen Angaben erklären?
BF: Ich war drei bis vier Monate beim Heer. Ich tu mir sehr schwer mit Zeitangaben und tue mir schwer mit der Eingrenzung der Zeiten. Ich war zwei Mal in Haft, ich wurde gefoltert.
R: Erklären Sie mir, warum sollte das Assad-Regime, wenn Sie zwangsrekrutiert wurden, Ihnen Urlaub gewähren und Ihnen damit die Möglichkeit zur Flucht bieten?
BF: Nach dem Militärgesetz muss man nach der Absolvierung der Grundausbildung einen Urlaub bekommen. Nach dem Urlaub wird man einem Militärgebiet zugeteilt.
R: Aus den aktuellen Länderberichten ergibt sich grundsätzlich keine Gefährdung durch die bloße Tatsache, (ehemaliges) Mitglied der Streitkräfte Assads gewesen zu sein. Wollen Sie dahingehend etwas anmerken?
BF: Das stimmt. In meinem Fall war es aber anders. Ich bin geflohen, bevor das Ermittlungsverfahren bei der HTS abgeschlossen war, daher haben sie gedacht, dass ich Verbrechen – als ich noch bei dem Regime diente – begangen habe.
R: Welches Ermittlungsverfahren sollte das genau gewesen sein?
BF: Bei meiner Festnahme durch die HTS in Idlib wurde ich lange befragt. Es wurde zu meiner Rekrutierung gefragt, wo ich gedient habe, welche vorgesetzten Offiziere ich hatte und welche Mitsoldaten mit mir waren und warum ich mich dem ehemaligen Regime gestellt habe. Ich habe zum Beispiel auf diese Frage geantwortet, dass ich nicht freiwillig eingerückt bin, sondern festgenommen und zwangsrekrutiert wurde.
R: Vor wem befürchten Sie aktuell Verfolgungsangst?
BF: Ich habe Angst vor der jetzigen Regierung, deren Vertreter bereits bei meinen Eltern waren und nach mir gefragt haben.
R: Wieso sollte die jetzige Regierung ein derartiges Interesse an Ihnen haben?
BF: Weil ich geflohen bin, als ich noch bei denen in Haft war und das ist ein Zeichen dafür, dass ich wahrscheinlich was gemacht hätte, daher wäre ich geflohen.
R: Es waren unzählige Leute zwangsrekrutiert in der Assad-Armee. Das müsste all diese Menschen auch betreffen.
BF: Das stimmt, die ehemaligen Soldaten der syrischen Streitkräfte haben sich der neuen Regierung gestellt, weil sie in Syrien sind. In meinem Fall war das anders, ich war selbst Häftling bei den Vertretern der jetzigen Regierung.
R: Der jetzigen Regierung ist gewahr, dass es unzählige Zwangsrekruten der ehemaligen Regierung gibt. Wieso passiert denen nichts?
BF: Viele ehemalige Soldaten der ehemaligen Regierung waren einfache Soldaten und waren wahrscheinlich nicht in Haft, wie in meinem Fall. Es stimmt, dass ich ein einfacher Rekrut war, ich wurde jedoch von der Opposition, die die jetzige Regierung ist, festgenommen und bin auch geflohen und habe mich somit dem Ermittlungsverfahren entzogen.
R: Wie lange waren Sie ganz konkret in Idlib?
BF: Ca. 2 Monate.
R: Wie lange waren Sie im Spital in Idlib?
BF: Ca. vier bis fünf Tage war ich im Spital, bis ich dann laufen konnte. Ich war nicht vollständig genesen. Ich konnte dann mit Hilfe mit den bereits erwähnten Ärztinnen fliehen.
R: Das heißt, Sie sind fast zwei Monate befragt worden von der HTS?
BF: Ca, ja.
R: Wo waren Sie dazwischen?
BF: XXXX . BF: römisch 40 .
R: War irgendein Familienmitglied nachweislich von einer Bedrohung und/oder Verfolgung von irgendeiner (ehemaligen) Bürgerkriegspartei in Syrien betroffen?
BF: Niemand, bis auf meinen erwähnten Bruder, der ebenfalls bei seiner Ausreise in die Türkei von der HTS angehalten und befragt worden ist.
R: Wie sieht es mit den in Syrien verbliebenden Verwandten aus, hatten oder haben diese Kontakt zu (ehemaligen) Konfliktparteien?
BF: Nein, keine. Weder mit dem Regime, noch mit anderen Konfliktparteien.
R: Waren Sie in Syrien je politisch aktiv (AS 31f)?
BF: Nein.
R: Waren oder sind Sie in Österreich politisch aktiv (AS 31)?
BF: Nein.
R: Zur neuen syrischen Regierung: Diese wird nicht nur international anerkannt bzw. unterstützt, sondern hat auch verlautbart, dass es keine Zwangsrekrutierung gibt, da das Heer über genug freiwilligen Zulauf verfügt! Wollen Sie dazu etwas anmerken?
BF: Ich glaube nicht, die Lage in Syrien hat sich verschlimmert.
R: Sie haben für sich Bedrohung bzw. Verfolgung im Verfahren in Österreich vorgebracht, aber wie kann es dann sein, dass Ihre Eltern, Geschwister und weitere Verwandten ohne Verfolgung in Syrien leben können?
BF: Diese Bedrohung betrifft meine Person und meine weiteren Familienangehörigen leben wie normale Menschen in Syrien.”
2.3.2.5. Zur Steigerung dieses Fluchtvorbringens:
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien keiner gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch die HTS oder sonstige ehemals oppositionelle Gruppierungen in der Region Idlib ausgesetzt war, folgen aus nachstehenden Überlegungen:
In der Erstbefragung vor der Polizei am XXXX gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen ausschließlich an, er sei aufgrund seiner Desertion vom syrischen Militär geflohen, nun suche ihn der Geheimdienst (AS 12). Weder erwähnte er in diesem Zusammenhang eine Festnahme bzw. Folter durch eine Gruppierung in Idlib noch Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich zu diesem Zeitpunkt oppositioneller bewaffneter Gruppen. In der Erstbefragung vor der Polizei am römisch 40 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen ausschließlich an, er sei aufgrund seiner Desertion vom syrischen Militär geflohen, nun suche ihn der Geheimdienst (AS 12). Weder erwähnte er in diesem Zusammenhang eine Festnahme bzw. Folter durch eine Gruppierung in Idlib noch Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich zu diesem Zeitpunkt oppositioneller bewaffneter Gruppen.
In weiterer Folge wurde das Assad-Regime im Dezember 2024 gestürzt und der Beschwerdeführer am XXXX von der belangten Behörde einvernommen. Erstmals im Verfahren brachte er sodann – und wie bereits dargelegt bezogen auf seinen Aufenthaltsort in Syrien vor seiner Ausreise unglaubhaft – vor, von einer Gruppierung in Idlib festgenommen worden zu sein; diese hätte gedacht, dass er mit dem Assad-Regime zusammenarbeite. Sie hätten ihn einvernommen, geschlagen und für einen Monat und zehn Tagen in einer Fabrik der HTS inhaftiert, da er im syrischen Regime gedient habe. Dann sei er ins Krankenhaus gebracht worden und habe anschließend Syrien verlassen. Nachdem die Gruppierung auch die Regierung in Syrien übernommen habe, hätten sie seine Familie nach ihm gefragt. Seine Freunde seien auch alle inhaftiert worden (AS 29).In weiterer Folge wurde das Assad-Regime im Dezember 2024 gestürzt und der Beschwerdeführer am römisch 40 von der belangten Behörde einvernommen. Erstmals im Verfahren brachte er sodann – und wie bereits dargelegt bezogen auf seinen Aufenthaltsort in Syrien vor seiner Ausreise unglaubhaft – vor, von einer Gruppierung in Idlib festgenommen worden zu sein; diese hätte gedacht, dass er mit dem Assad-Regime zusammenarbeite. Sie hätten ihn einvernommen, geschlagen und für einen Monat und zehn Tagen in einer Fabrik der HTS inhaftiert, da er im syrischen Regime gedient habe. Dann sei er ins Krankenhaus gebracht worden und habe anschließend Syrien verlassen. Nachdem die Gruppierung auch die Regierung in Syrien übernommen habe, hätten sie seine Familie nach ihm gefragt. Seine Freunde seien auch alle inhaftiert worden (AS 29).
Vor dem Bundesverwaltungsgericht blieb er bei diesem Ansatz und schmückte diesen weiter aus, wobei er eingangs, wie erwähnt, prinzipiell die bei der belangten Behörde protokollierte bzw. von ihm dort bestätigte Zeitleiste bestritt und in einer weiteren Version fast die ganze Zeit der zwei Monate in Idlib inhaftiert gewesen, danach in ein Krankenhaus gekommen und mithilfe von zwei Ärztinnen „geflüchtet“ sei. Nachdem er das Krankenhaus verlassen habe, habe er versucht, Kontakt zum Schlepper aufzunehmen; er wäre dann einen Tag bei diesem gewesen und am Folgetag in die Türkei gebracht worden (VHNS 21).
Nun verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Vorfall seine Angaben nach über zwei Jahre zurückliegt und ihm sohin ein gewisses Fehlerkalkül zugestanden werden muss. Es erscheint jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht glaubhaft, dass sich der vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde geschilderte Vorfall bezüglich der Gruppierung in Idlib zugetragen hat. So wäre im Hinblick auf die Bedeutung derartiger Ereignisse für die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers – er selbst gab an, daraufhin ausgereist zu sein – vielmehr zu erwarten gewesen, dass er bereits in seiner Erstbefragung zumindest Anhaltspunkte einer bereits im Herkunftsland erlittenen Gefährdung vorbringt. Sollte sich der vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde behauptete Vorfall tatsächlich zugetragen haben, wäre davon auszugehen, dass es sich bei diesem um lebenseinschneidende Ereignisse für den Beschwerdeführer handelt und er die erste Möglichkeit nützt, diese in seinem Asylverfahren vorzubringen. Dies war jedoch nicht der Fall, was in Anbetracht von angeblichen (weiteren) Folterungen oder jedenfalls Befragungen durch die HTS lebensfremd erschien. Als einzige Erklärung, weswegen er das nicht getan hatte, meinte der Beschwerdeführer in Folge völlig unglaubhaft bzw. lebensfremd, „die anderen Flüchtlinge hätten ihm geraten, dass er das Wesentliche und Wichtigste vorbringen solle, weswegen er das Vorbringen in Zusammenhang mit der HTS nicht für relevant erachtet habe” (VHNS 20).
Insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft erklären, wieso er partout durch das Gebiet der HTS ausreisen wollte, wenn er doch gewusst habe, dass diese Gruppierung zu dieser Zeit dem damaligen Regime feindlich gegenüberstanden sei, meinte er jedoch ebenso realitätsfern, „man habe damals am einfachsten und schnellsten über Idlib in die Türkei ausreisen können“ (VHNS 20). Diese Antwort ist insofern nicht weiter zu kommentieren, da bei Wahrunterstellung seitens des Beschwerdeführers jedenfalls bzw. aus Sicherheitsgründen eine andere Route für die Ausreise gewählt worden wäre.
In diesem Zusammenhang waren auch die allgemein gehaltenen und detailarmen Ausführungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, wonach in der Version vor der belangten Behörde: „die Gruppierung aus Idlib”, in der Version vor dem Bundesverwaltungsgericht: „Vertreter der jetzigen Regierung” bei seiner Familie nach ihm gefragt hätten und alle seine Freunde inhaftiert worden wären (AS 29; VHNS 24), nicht glaubhaft. Insbesondere die vorgebrachten Inhaftierungen aller seine Freunde, ohne konkrete Details und Hintergründe hierzu anstellen zu können, deuten auf ein unglaubhaftes Vorbringen hin. Zudem sei seinem Vater „von dieser Gruppierung” gesagt worden, „er (der Beschwerdeführer) müsse wieder zu ihnen zurück” (AS 31; vgl. auch die dahingehenden Ausführungen in der Stellungnahme vom XXXX , OZ 6). Ein konkrete Bedrohungslage für die Person des Beschwerdeführers kann – selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorfalls – nicht erblickt werden, da in der Wortfolge „der Beschwerdeführer müsse wieder zu ihnen zurück” nichts Verwerfliches erblickt werden kann.In diesem Zusammenhang waren auch die allgemein gehaltenen und detailarmen Ausführungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, wonach in der Version vor der belangten Behörde: „die Gruppierung aus Idlib”, in der Version vor dem Bundesverwaltungsgericht: „Vertreter der jetzigen Regierung” bei seiner Familie nach ihm gefragt hätten und alle seine Freunde inhaftiert worden wären (AS 29; VHNS 24), nicht glaubhaft. Insbesondere die vorgebrachten Inhaftierungen aller seine Freunde, ohne konkrete Details und Hintergründe hierzu anstellen zu können, deuten auf ein unglaubhaftes Vorbringen hin. Zudem sei seinem Vater „von dieser Gruppierung” gesagt worden, „er (der Beschwerdeführer) müsse wieder zu ihnen zurück” (AS 31; vergleiche auch die dahingehenden Ausführungen in der Stellungnahme vom römisch 40 , OZ 6). Ein konkrete Bedrohungslage für die Person des Beschwerdeführers kann – selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorfalls – nicht erblickt werden, da in der Wortfolge „der Beschwerdeführer müsse wieder zu ihnen zurück” nichts Verwerfliches erblickt werden kann.
In diesem Zusammenhang verkennt das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom XXXX Lichtbilder vorlegte, welche Folterspuren von seiner Inhaftierung zeigen würden (OZ 2). Hierbei gilt jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde auch – im Übrigen schon hierzu unglaubhaft - angab, bereits bei seiner Festnahme durch Kräfte des Assad-Regimes gefoltert worden zu sein (AS 29) und aus der Eingabe vom XXXX auch nicht hervorgeht, wer für die erlittenen Verletzungen verantwortlich sein soll; diese Wunden könnten beispielsweise auch von einem Unfall oder dgl. herrühren. Der Beschwerdeführer legte auch im gesamten Verfahren auffälliger Weise auch keinerlei medizinische Unterlagen über eine Behandlung in Österreich hierzu vor.In diesem Zusammenhang verkennt das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom römisch 40 Lichtbilder vorlegte, welche Folterspuren von seiner Inhaftierung zeigen würden (OZ 2). Hierbei gilt jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde auch – im Übrigen schon hierzu unglaubhaft - angab, bereits bei seiner Festnahme durch Kräfte des Assad-Regimes gefoltert worden zu sein (AS 29) und aus der Eingabe vom römisch 40 auch nicht hervorgeht, wer für die erlittenen Verletzungen verantwortlich sein soll; diese Wunden könnten beispielsweise auch von einem Unfall oder dgl. herrühren. Der Beschwerdeführer legte auch im gesamten Verfahren auffälliger Weise auch keinerlei medizinische Unterlagen über eine Behandlung in Österreich hierzu vor.
Angesichts der soeben dargestellten Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu einer Inhaftierung durch „eine Gruppierung in Idlib”, ohne die HTS zu benennen, kann jedenfalls aus der alleinige Beweismittelvorlage, zu welcher in der Eingabe kein näheres Vorbringen erstattet wurde, nicht geschlossen werden, dass diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von ehemals oppositionellen Gruppierungen stammen.
Jedenfalls vermochte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die Differenzen zwischen seinem Fluchtvorbringen in der Erstbefragung und der Vernehmung vor der belangten Behörde aufzuklären. Und, wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht lässt, dass sich die Erstbefragung primär auf die Ermittlung der Identität und der Reiseroute und nicht auf die Fluchtgründe des Fremden zu beziehen hat, so fällt dennoch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung zu keinem Zeitpunkt erwähnte, dass er sich einerseits vor seiner Ausreise in Idlib aufgehalten haben soll, andererseits dort von einer Gruppierung inhaftiert und gefoltert worden sei. In diesem Zusammenhang erhärtet sich insbesondere der Verdacht, dass der Beschwerdeführer – der in seiner Erstbefragung ausschließlich eine Verfolgung durch das Assad-Regime behauptete – aufgrund der geänderten Machtverhältnisse in seinem Herkunftsland sein Fluchtvorbringen, angepasst an die neuen Machthaber, auszutauschen suchte.
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat; gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und weiteren Einvernahmen eines Asylwerbers zu stützen. Im gegenständlichen Fall, in welchem sich derart massive Widersprüche zwischen dem Vorbringen in der Erstbefragung und dem weiteren Vorbringen in der Einvernahme vor der Behörde zeigen, ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Unstimmigkeiten die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen vermochten. Vor allem scheint dem Bundesverwaltungsgericht nicht erklärbar, wieso der Beschwerdeführer nicht schon bei der Erstbefragung seine vermeintliche Angst vor einer Gruppierung in Idlib, die ihn mutmaßlich festgenommen und gefoltert habe, zu Protokoll gegeben hat, da es sich hierbei in einem Asylverfahren um relevante Informationen handelt. Abgesehen davon handelt es sich bei einer tatsächlich erlebten Angst in Zusammenhang mit einer gewaltsamen Inhaftierung um traumatisierende Erlebnisse, die im Gedächtnis behalten und bei Befragungen sofort dargelegt worden wären. Dass dieses Verhalten die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (neben seinen Angaben zu Nebenfragen weiter) unterminierte, ist selbstredend.
Dem gesteigerten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde daher kein Glauben geschenkt, sodass die Feststellung zu treffen war, dass er im Herkunftsstaat nie einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch die HTS oder sonstige ehemals oppositionelle Gruppierungen in der Region Idlib ausgesetzt war.
2.3.2.6. Zur Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers durch die neue syrische Regierung im Falle einer Rückkehr:
In der gegenständlichen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er befürchtet im Falle der Rückkehr eine Verfolgung durch die HTS. Diese unterstelle ihm eine oppositionelle politische Gesinnung und sieht ihn somit als politischer Feind der derzeit regierenden Al Sharaa-Regierung (AS 272). Dies widerholte er vor dem Bundesverwaltungsgericht und gab dort mehrmals an, ihm drohe von der jetzigen Regierung Verfolgung, da er sich seinem „Ermittlungsverfahren” vor der damaligen HTS entzogen habe (VHNS 20, 24f). Befragt, um welches „Ermittlungsverfahren” es sich denn handle, antwortete der Beschwerdeführer, er „sei bei seiner Festnahme durch die HTS in Idlib lange befragt worden, er wäre zu seiner Rekrutierung (erg.: seitens des ehemaligen Regimes) befragt worden, weiters wo er gedient habe, welche vorgesetzten Offiziere er gehabt hätte, welche weiteren Soldaten mit ihm gedient hätten bzw. warum er sich dem ehemaligen Regime gestellt habe und habe er „zum Beispiel“ auf diese Frage geantwortet, dass er nicht freiwillig eingerückt, sondern festgenommen und zwangsrekrutiert worden sei“. Befragt, wie denn die HTS von seiner Zwangsrekrutierung habe erfahren können, meinte der Beschwerdeführer völlig unglaubhaft, „sein Bruder, der zuvor dieselbe Route in die Türkei gewählt habe und ebenso von dieser Gruppierung befragt worden sei, hätte gegenüber der HTS angegeben, dass er (der Beschwerdeführer) in der Assad-Armee gedient habe“ (VHNS 21) – sprich: der Bruder des Beschwerdeführers soll diesen quasi verraten haben. Wieso sein Bruder das ohne jegliche Zwangsausübung hätte tun sollen, erklärte der Beschwerdeführer nicht, abgesehen davon, dass er diese „Erklärung“ ebenso erst auf Nachfrage vorbrachte, sodass offensichtlich ist, dass sie ausschließlich seinem Ansinnen, einen positiven Abschluss seines Verfahrens zu erreichen, geschuldet ist.
Würde man dem Beschwerdeführer nämlich folgen, müssten alle ehemaligen, vom damaligen Regime zwangsrekrutierten Männer nunmehr Verfolgung seitens der neuen Regierung befürchten, was eindeutig den aktuellen Länderinformationen widerspricht. Anhand der aktuellen Länderberichte zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kann nämlich keine konkret-individuelle Bedrohung seiner Person aus dem Umstand, dass er als Wehrpflichtiger in der Armee des Assad-Regimes gedient haben soll, abgeleitet werden. So geht aus dem rezenten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hervor, dass unmittelbar nach dem Umsturz in Syrien die Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet hat. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Gewöhnliche Soldaten der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee wurden im Allgemeinen bisher nicht ins Visier genommen, es sei denn, es lagen konkrete Vorwürfe wegen Beteiligung an Übergriffen gegen Zivilisten vor (vgl. LIB, Version 13, S. 163f, 206). Im Bericht der EUAA aus Dezember 2025 wird dahingehend festgehalten, dass die bloße Tatsache, (ehemaliges) Mitglied der Streitkräfte Assads und pro-Assad-bewaffneter Gruppen gewesen zu sein, für sich genommen nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen würde (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 29). In der Person des Beschwerdeführers gelegene, risikoerhöhende Umstände, aufgrund seines Wehrdienstes in der Armee des Assad-Regimes einer Gefährdung seitens der neuen syrischen Regierung ausgesetzt zu sein, wurde von ihm im Verfahren weder substantiiert behauptet noch ist dahingehendes anderwärtig hervorgekommen. Auch darüber hinaus haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat physische oder psychische Gewalt seitens der neuen syrischen Regierung drohen würde. Der Beschwerdeführer quittierte diesen Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes [jedoch] mit dem Hinweis, bei ihm sei die Besonderheit, dass er sich dem „Ermittlungsverfahren” vor der damaligen HTS entzogen habe; seine Argumentation drehte sich somit wieder argumentativ im Kreis. Würde man dem Beschwerdeführer nämlich folgen, müssten alle ehemaligen, vom damaligen Regime zwangsrekrutierten Männer nunmehr Verfolgung seitens der neuen Regierung befürchten, was eindeutig den aktuellen Länderinformationen widerspricht. Anhand der aktuellen Länderberichte zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kann nämlich keine konkret-individuelle Bedrohung seiner Person aus dem Umstand, dass er als Wehrpflichtiger in der Armee des Assad-Regimes gedient haben soll, abgeleitet werden. So geht aus dem rezenten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hervor, dass unmittelbar nach dem Umsturz in Syrien die Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet hat. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Gewöhnliche Soldaten der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee wurden im Allgemeinen bisher nicht ins Visier genommen, es sei denn, es lagen konkrete Vorwürfe wegen Beteiligung an Übergriffen gegen Zivilisten vor vergleiche LIB, Version 13, S. 163f, 206). Im Bericht der EUAA aus Dezember 2025 wird dahingehend festgehalten, dass die bloße Tatsache, (ehemaliges) Mitglied der Streitkräfte Assads und pro-Assad-bewaffneter Gruppen gewesen zu sein, für sich genommen nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen würde vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 29). In der Person des Beschwerdeführers gelegene, risikoerhöhende Umstände, aufgrund seines Wehrdienstes in der Armee des Assad-Regimes einer Gefährdung seitens der neuen syrischen Regierung ausgesetzt zu sein, wurde von ihm im Verfahren weder substantiiert behauptet noch ist dahingehendes anderwärtig hervorgekommen. Auch darüber hinaus haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat physische oder psychische Gewalt seitens der neuen syrischen Regierung drohen würde. Der Beschwerdeführer quittierte diesen Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes [jedoch] mit dem Hinweis, bei ihm sei die Besonderheit, dass er sich dem „Ermittlungsverfahren” vor der damaligen HTS entzogen habe; seine Argumentation drehte sich somit wieder argumentativ im Kreis.
Abgesehen davon konnte der Beschwerdeführer - sogar bei einer Wahrunterstellung seiner Angaben – dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft machen, wieso die HTS ein derart großes Interesse an ihm gehabt hätte haben sollen und weiters warum er dann von der HTS (sogar) in ein Krankenhaus gebracht bzw. nicht weiter festgehalten hätte werden sollen und insbesondere, wie sich seine „Flucht“ aus diesem Krankenhaus mithilfe von zwei Ärztinnen samt Aufenthalt von zumindest zwei weiteren Tagen bis zur Ausreise inmitten des von der HTS kontrollierten Gebiet zugetragen haben soll. Nur noch nebenbei bemerkt gab der Beschwerdeführer (auch) betreffend die Aufenthaltsdauer in Idlib völlig unterschiedliche Daten zu Protokoll: Meinte er vor der belangten Behörde, er wäre „ein Monat und zehn Tage“ dort gewesen (AS 30), sprach er beim Bundesverwaltungsgericht von „zwei bis zweieinhalb Monaten“ (VHNS 22). Da es sich bei einem derartigen Erlebnis jedoch unstrittig, hätte dieses sich so zugetragen, um ein sehr eindrückliches gehandelt hätte, hätte der Beschwerdeführer gleichförmig auch zu dessen Dauer exakte und gleichförmige Angaben machen müssen, was nicht der Fall war. [Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer auch betreffend den Wehrdienst beim ehemaligen Regime dieselben Probleme, gleichförmige Angaben zu Protokoll zu geben: War er in der ersten Version bei der Polizei einen Monat (AS 12) beim Heer, war er in der zweiten Version bei der belangten Behörde dort schon drei Monate (AS 30) und vor dem Bundesverwaltungsgericht gar vier Monate (VHNS 23). Konfrontiert in der Beschwerdeverhandlung mit den völlig unterschiedlichen Angaben meinte der Beschwerdeführer, seine Fehler erkennend, unglaubhaft, er tue „sich sehr schwer mit Zeitangaben“ und schob die Divergenzen auf seine „zweimalige Haft und Folter“ (VHNS 23). Doch auch hierzu gilt: Wäre ihm eine Zwangsrekrutierung samt Folter zuvor widerfahren, hätte er hierzu bei jeder Befragung uniforme Angaben tätigen müssen, was ebenso nicht der Fall war.]
Folglich war das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer bereits in Syrien erlittenen Verfolgung durch die HTS nicht glaubhaft. Doch auch darüber hinaus haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr physische oder psychische Gewalt durch die neue syrische Regierung bzw. ehemals oppositionelle Gruppierungen drohen würde.
Die weiteren Feststellungen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt ist, von der neuen syrischen Regierung zur Ableistung eines Wehrdienstes einberufen und eingezogen zu werden, resultieren aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten. Demnach kündigte Übergangspräsident ash-Shara' an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an. In einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen (vgl. LIB, Version 13, S. 163; vgl. auch EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 33f). Zudem sind keine substantiierten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die neue syrische Regierung Maßnahmen wie Zwangsrekrutierungen und die Wiedereinführung der Wehrpflicht durchführen würden.Die weiteren Feststellungen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt ist, von der neuen syrischen Regierung zur Ableistung eines Wehrdienstes einberufen und eingezogen zu werden, resultieren aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten. Demnach kündigte Übergangspräsident ash-Shara' an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an. In einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen vergleiche LIB, Version 13, S. 163; vergleiche auch EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 33f). Zudem sind keine substantiierten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die neue syrische Regierung Maßnahmen wie Zwangsrekrutierungen und die Wiedereinführung der Wehrpflicht durchführen würden.
Dass dem Beschwerdeführers eine oppositionelle Haltung gegenüber der neuen syrischen Regierung unterstellt wird bzw. er oder seine Familienangehörigen eine solche Haltung verinnerlicht haben, war zudem vor dem Hintergrund seines gesteigerten Fluchtvorbringens nicht anzunehmen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde richtigerweise an, dass er in seiner Heimat nie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei und weder seine Familienangehörigen noch er sich in Syrien politisch betätigt hätten, was er vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte (AS 31f, VHNS 25f). Darüber hinaus ist angesichts der aktuellen Länderinformationen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Syrien physische oder psychische Gewalt droht, wenn er sich kritisch zum syrischen Übergangspräsidenten oder neuen syrischen Regierung äußern würde. So geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt hervor, dass es einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara’ oder die Gegner der HTS-Führung gibt. Es gibt einige Fälle, in denen al-Jolani [früherer (Kampf)Name von ash-Shara’ Anm.] in Idlib einige Gegner inhaftiert hatte. Seit er jedoch am 08.12.2024 die Kontrolle über die Regierung übernommen hat, gibt es keinen Fall mehr, in dem jemand, der sich gegen ash-Shara’ stellt, inhaftiert wurde (vgl. LIB, Version 13, S. 220). Es gibt keine dokumentierten Fälle, in denen die neue syrische Regierung Personen aufgrund ihrer Mitgliedschaft in politischen Parteien oder ihres Aktivismus ins Visier genommen hat (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 32).Dass dem Beschwerdeführers eine oppositionelle Haltung gegenüber der neuen syrischen Regierung unterstellt wird bzw. er oder seine Familienangehörigen eine solche Haltung verinnerlicht haben, war zudem vor dem Hintergrund seines gesteigerten Fluchtvorbringens nicht anzunehmen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde richtigerweise an, dass er in seiner Heimat nie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei und weder seine Familienangehörigen noch er sich in Syrien politisch betätigt hätten, was er vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte (AS 31f, VHNS 25f). Darüber hinaus ist angesichts der aktuellen Länderinformationen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Syrien physische oder psychische Gewalt droht, wenn er sich kritisch zum syrischen Übergangspräsidenten oder neuen syrischen Regierung äußern würde. So geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt hervor, dass es einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara’ oder die Gegner der HTS-Führung gibt. Es gibt einige Fälle, in denen al-Jolani [früherer (Kampf)Name von ash-Shara’ Anm.] in Idlib einige Gegner inhaftiert hatte. Seit er jedoch am 08.12.2024 die Kontrolle über die Regierung übernommen hat, gibt es keinen Fall mehr, in dem jemand, der sich gegen ash-Shara’ stellt, inhaftiert wurde vergleiche LIB, Version 13, S. 220). Es gibt keine dokumentierten Fälle, in denen die neue syrische Regierung Personen aufgrund ihrer Mitgliedschaft in politischen Parteien oder ihres Aktivismus ins Visier genommen hat vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 32).
2.3.3. Zu den Feststellungen zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung:
Es ergeben sich aus den Länderberichten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion seitens der aktuellen Machthaber wegen seiner Flucht aus Syrien oder der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags eine feindliche politische Gesinnung zugeschrieben wird. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz einer der syrischen Konfliktparteien bekannt geworden ist, da es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Ein Vorbringen, aus welchem abgeleitet werden könnte, dass die Asylantragstellung im Herkunftsstaat dennoch bekannt geworden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet und sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, die auf einen solchen Sachverhalt schließen lassen würden.
2.3.4. Conclusio hinsichtlich der Asylrelevanz:
Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und auf die herangezogenen Länderberichte konnte letztlich nicht erkannt werden, dass für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr bestehen würde, im Zusammenhang mit der vorgebrachten Fluchtgeschichte physischer oder psychischer Gewalt seitens eines Akteurs ausgesetzt zu sein.
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
2.4.1. Dass der Beschwerdeführer mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Syrien vertraut ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser in Syrien aufgewachsen ist, den Großteil seines Lebens dort verbracht hat, in seinem Herkunftsland neun Jahre die Schule besucht hatte und berufstätig war. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die Sozialisation des Beschwerdeführers in der syrischen Gesellschaft in Zweifel gezogen werden könnte. Zudem ist aufgrund der erst relativen kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich weiterhin von einer kulturellen Verwurzelung und Bindung zu seinem Herkunftsland auszugehen, zumal er nach seinen eigenen Angaben im Verfahren ausschließlich Kontakt zu seinem Bruder und einem weiteren syrischen Mitbewohner hat.
2.4.2. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen zu eine seine Person betreffende extreme Gefährdungslage in seiner Herkunftsregion, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit führt, erstattete, resultiert ebenso aus seinen Angaben im Verfahren.
So verwies er in seiner Erstbefragung auf seine Desertion vom Wehrdienst in der Armee des gestürzten Assad-Regimes (AS 10). In der Einvernahme vor der belangten Behörde führte er eine, wie bereits dargelegt unglaubhafte, Gefährdung durch die neue syrische Regierung bzw. ehemals oppositionelle Gruppierungen an (AS 29ff). In seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer allgemein auf die prekäre Sicherheitslage in ganz Syrien, die er vor dem Bundesverwaltungsgericht unsubstantiiert wiederholte (VHNS 15, 26).
Eine die Person des Beschwerdeführers betreffende extreme Gefährdungslage, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit führt, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in diesen Ausführungen jedoch nicht erblickt werden. Der Beschwerdeführer nahm dahingehend auf die allgemeine Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat Bezug, ohne ihn konkret treffende besondere Gefährdungsmomente glaubhaft zu machen. Bei lebensnaher Betrachtungsweise wäre davon auszugehen, dass – sollten er oder seine Familienangehörige in seinem Herkunftsgebiet von einer besonders Gefährdungslage betroffen sein – er in seinen Einvernahmen bzw. in seiner Beschwerde zumindest dahingehende Anhaltspunkte liefern würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer rechtsvertreten ist und im Wege dieser Rechtsvertretung die gegenständliche Beschwerde erhob, ohne konkret seine Person treffende Gefährdungsmomente glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer gab zudem zu keinem Zeitpunkt im Verfahren an, dass er oder Mitglieder seiner nach wie vor in Syrien lebenden Familie im Zuge willkürlicher Gewalt oder auf Grund von Kriegsmittelrückständen am Körper verletzt worden sind. Weder vermochte es der Beschwerdeführer eine aktuelle konkrete Betroffenheit seiner Person oder seiner Familie von Kampfhandlungen glaubhaft zu machen noch lassen seine Angaben im Verfahren auf eine im Herkunftsstaat aktuell bestehende extreme Gefährdungslage schließen.
Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer – der lediglich auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage verweist – somit keine, seine persönliche Sicherheit betreffenden Vorfälle oder Gründe, die auf eine extreme Gefährdungslage seiner Person in seiner Herkunftsregion hinweisen, substantiiert dargelegt.
2.4.3. Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht, folgt aus den aktuellen, in das Verfahren eingeführten Länderberichten.
Dem aktuell verfügbaren Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ist zu entnehmen, dass die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage Syriens prägen. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. In der Zeit zwischen dem 08.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 08.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen. Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres. Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (vgl. LIB, Version 13, S. 38ff). Dem aktuell verfügbaren Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ist zu entnehmen, dass die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage Syriens prägen. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. In der Zeit zwischen dem 08.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 08.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen. Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres. Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch vergleiche LIB, Version 13, S. 38ff).
Besonders hervorzuheben in diesem Zusammenhang ist die Einschätzung der EUAA in ihrem Bericht aus Dezember 2025, wonach im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (Gouvernement Daraa) kein derart hohes Maß an willkürlicher Gewalt vorherrsche, dass eine tatsächliche Gefahr einer ernsthaften Schädigung oder Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit einer Zivilperson anzunehmen sei. Diese Einordnung der EUAA gilt zudem für alle Gouvernements Syriens – ausgenommen der Hauptstadt Damaskus, wo überhaupt keine tatsächliche Gefahr für Zivilpersonen, von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein, bestehe (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 71f). Bereits aus diesem Umstand lässt sich ableiten, dass es – ausgehend von der vormals in Syrien und auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers vorliegenden Bürgerkriegssituation – zu einer deutlichen Entspannung der Sicherheitslage gekommen ist.Besonders hervorzuheben in diesem Zusammenhang ist die Einschätzung der EUAA in ihrem Bericht aus Dezember 2025, wonach im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (Gouvernement Daraa) kein derart hohes Maß an willkürlicher Gewalt vorherrsche, dass eine tatsächliche Gefahr einer ernsthaften Schädigung oder Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit einer Zivilperson anzunehmen sei. Diese Einordnung der EUAA gilt zudem für alle Gouvernements Syriens – ausgenommen der Hauptstadt Damaskus, wo überhaupt keine tatsächliche Gefahr für Zivilpersonen, von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein, bestehe vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 71f). Bereits aus diesem Umstand lässt sich ableiten, dass es – ausgehend von der vormals in Syrien und auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers vorliegenden Bürgerkriegssituation – zu einer deutlichen Entspannung der Sicherheitslage gekommen ist.
Zum Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wird in diesem EUAA-Bericht zudem näher ausgeführt, dass es zu Rachemorden, konfessionell motivierten Tötungen sowie Angriffen unbekannter Bewaffneter auf Angehörige des Allgemeinen Sicherheitsdienstes (GSS) und Zivilisten kam. Stammes- und Familienfehden trugen zusätzlich zur Instabilität bei. Es wurde von israelischen Luftangriffen und Bodenoffensiven berichtet, die Opfer forderten, unter anderem in der Stadt Dar’a. Auf den Straßen zwischen den Provinzen Dar’a und Sweida kam es zu einem starken Anstieg von bewaffneten Überfällen, Entführungen und Raubüberfällen. Bei den meisten der ACLED im Zeitraum vom 09.12.2024 bis zum 31.05.2025 verzeichneten 219 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 8,9 Sicherheitsvorfälle pro Woche) handelte es sich um Explosionen bzw. aus der Ferne verübte Gewalttaten, die während dieses Zeitraums fast durchgehend verzeichnet wurden, wobei im Mai ein Rückgang zu verzeichnen war. Im Vergleich zu den vorangegangenen drei Monaten wurde ab März ein Anstieg der Gewaltvorfälle gegen Zivilisten gemeldet. Über den gesamten Zeitraum wurden Kampfhandlungen gemeldet, die im April ihren Höhepunkt erreichten und im Mai leicht zurückgingen. Im Zeitraum vom 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 wurden in Dar’a 150 Sicherheitsvorfälle verzeichnet, was einem Durchschnitt von 8,7 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Zwischen Dezember 2024 und dem 31.05.2025 dokumentierte das SNHR 118 zivile Todesopfer (etwa 9 zivile Todesopfern pro 100.000 Einwohner). Von Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 50 zivile Todesopfer, dies entspricht 4 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 74f).Zum Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wird in diesem EUAA-Bericht zudem näher ausgeführt, dass es zu Rachemorden, konfessionell motivierten Tötungen sowie Angriffen unbekannter Bewaffneter auf Angehörige des Allgemeinen Sicherheitsdienstes (GSS) und Zivilisten kam. Stammes- und Familienfehden trugen zusätzlich zur Instabilität bei. Es wurde von israelischen Luftangriffen und Bodenoffensiven berichtet, die Opfer forderten, unter anderem in der Stadt Dar’a. Auf den Straßen zwischen den Provinzen Dar’a und Sweida kam es zu einem starken Anstieg von bewaffneten Überfällen, Entführungen und Raubüberfällen. Bei den meisten der ACLED im Zeitraum vom 09.12.2024 bis zum 31.05.2025 verzeichneten 219 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 8,9 Sicherheitsvorfälle pro Woche) handelte es sich um Explosionen bzw. aus der Ferne verübte Gewalttaten, die während dieses Zeitraums fast durchgehend verzeichnet wurden, wobei im Mai ein Rückgang zu verzeichnen war. Im Vergleich zu den vorangegangenen drei Monaten wurde ab März ein Anstieg der Gewaltvorfälle gegen Zivilisten gemeldet. Über den gesamten Zeitraum wurden Kampfhandlungen gemeldet, die im April ihren Höhepunkt erreichten und im Mai leicht zurückgingen. Im Zeitraum vom 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 wurden in Dar’a 150 Sicherheitsvorfälle verzeichnet, was einem Durchschnitt von 8,7 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Zwischen Dezember 2024 und dem 31.05.2025 dokumentierte das SNHR 118 zivile Todesopfer (etwa 9 zivile Todesopfern pro 100.000 Einwohner). Von Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 50 zivile Todesopfer, dies entspricht 4 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 74f).
Angesichts dieser Länderberichte kommt die EUAA zu dem Schluss, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers kein hohes Maß an willkürlicher Gewalt herrscht. Die Sicherheitslage in der Provinz Daraa hat sich verbessert, die Zahl der Sicherheitsvorfälle ist nach einem Höchststand im März und April 2025 stetig zurückgegangen, und die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner ist gesunken und vergleichsweise niedrig. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29.05.2026 (OZ 6) vorbringt, die letzten sicherheitsrelevanten Entwicklungen – die Kämpfe zwischen Übergangsregierung und SDF in Nordsyrien mit den damit verbundenen Folgen für die Zivilbevölkerung – wären in der Einschätzung der EUAA noch nicht abgebildet, vermochte er nicht darzulegen, inwiefern die im Entscheidungszeitpunkt ohnedies nicht mehr bestehenden Kampfhandlungen im äußersten Nordostensyriens die Herkunftsregion des Beschwerdeführers oder den Reiseweg dorthin betreffen würden.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichtslage ist festzuhalten, dass das Gouvernement Daraa von sicherheitsrelevanten Vorfällen unterschiedlicher Herkunft betroffen ist, wie insbesondere gezielte konfessionell motivierten Attacken, Rachemorde, Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten sowie Stammes- und Familienfehden. Hieraus erhellt sich, dass sich viele dokumentierte sicherheitsbezogene Ereignisse auf einerseits individuelle Konflikte zwischen Personen, Familien und bewaffneten Gruppierungen, andererseits auf Auseinandersetzungen unbekannter Gruppen mit Kräften der neuen Regierung beziehen. Wie bereits dargelegt, erstattete der Beschwerdeführer kein Vorbringen zu einer seine Person betreffenden extremen Gefährdungslage in seiner Herkunftsregion, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit führt. Auch berichtete er zu keinem Zeitpunkt davon, dass seine in Syrien lebenden Angehörigen – und hier sowohl seine Kernfamilie als auch sein etwa 100 Personen umfassender Clan – einer besonderen Gefährdungslage, welche über das Maß der im Herkunftsgebiet lebenden Zivilbevölkerung hinausgehe, ausgesetzt sei. Auch darüber hinaus ist mangels dahingehender substantiierter Indikatoren weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den aktuellen Länderberichten eine erhebliche Verschlechterung der Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion absehbar. Bereits dem EUAA-Bericht von Dezember 2025 ist eine deutliche Entspannung der Sicherheitslage in dieser Region zu entnehmen.
Abgesehen davon stellen – laut den Länderberichten – auch nicht explodierte Kampfmittelrückstände eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar, wobei – neben Blindgängern, wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten, welche in der Regel gut sichtbar sind – die größere Herausforderung bei Landminen liegt. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024 noch verschärft. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Die Vorfälle ereignen sich in verschiedenen Gebieten des Landes. Dabei kommt es zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, wo Zivilisten arbeiten, um Ernten zu sammeln oder nach Trüffeln zu suchen, zu Explosionen in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (vgl. LIB, Version 13, S. 44f). Die Gebiete mit der höchsten Kontamination durch explosive Kampfmittel waren Aleppo, Raqqa, Deir Ez-Zor, Idlib und Hama. Auch die Zivilbevölkerung in Daraa ist weiterhin Gefahren durch nicht explodierte Kriegsrückstände ausgesetzt, insbesondere auf ungesicherten Militärgeländen sowie in ländlichen und landwirtschaftlichen Gebieten. Diese Gefahren führen nach wie vor zu Opfern und schränken den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und Existenzgrundlagen ein (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 70, 74). Abgesehen davon stellen – laut den Länderberichten – auch nicht explodierte Kampfmittelrückstände eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar, wobei – neben Blindgängern, wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten, welche in der Regel gut sichtbar sind – die größere Herausforderung bei Landminen liegt. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024 noch verschärft. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Die Vorfälle ereignen sich in verschiedenen Gebieten des Landes. Dabei kommt es zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, wo Zivilisten arbeiten, um Ernten zu sammeln oder nach Trüffeln zu suchen, zu Explosionen in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet vergleiche LIB, Version 13, S. 44f). Die Gebiete mit der höchsten Kontamination durch explosive Kampfmittel waren Aleppo, Raqqa, Deir Ez-Zor, Idlib und Hama. Auch die Zivilbevölkerung in Daraa ist weiterhin Gefahren durch nicht explodierte Kriegsrückstände ausgesetzt, insbesondere auf ungesicherten Militärgeländen sowie in ländlichen und landwirtschaftlichen Gebieten. Diese Gefahren führen nach wie vor zu Opfern und schränken den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und Existenzgrundlagen ein vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 70, 74).
In Anbetracht der im Referenzzeitraum dokumentierten Vorfälle, welche in der zweiten Hälfte des Jahres 2025 deutlich zurückgegangen sind, sowie den dahingehenden Bemühungen der neuen Machthaber ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens und das im Vergleich minder stark belastete Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers eine dahingehende Gefährdung seiner Person, durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, weder in seiner Herkunftsregion noch auf dem Weg dorthin als derart hoch einzuschätzen, dass er einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Wie aus den Länderberichten hervorgeht, sind insbesondere Bauern, Landarbeiter und Kinder hiervon besonders betroffen und gelten landwirtschaftliche Flächen aber auch militärische Anlagen als Risikogebiete. Dahingehend liegen in der Person des Beschwerdeführers jedoch keine gefahrenerhöhenden Umstände vor. Im Ergebnis war sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefährdungen seiner körperlichen Unversehrtheit durch Kampfmittelrückstände ausgesetzt ist. Auch UNHCR berichtet im Mai 2026 davon, dass Kampfmittelrückständen insbesondere für Landwirte und Kinder eine ernsthafte Gefahr darstellt, insgesamt ist die Zahl der Opfer durch explosive Kampfmittelrückstände jedoch rückläufig ist (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026, S. 29). In Anbetracht der im Referenzzeitraum dokumentierten Vorfälle, welche in der zweiten Hälfte des Jahres 2025 deutlich zurückgegangen sind, sowie den dahingehenden Bemühungen der neuen Machthaber ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens und das im Vergleich minder stark belastete Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers eine dahingehende Gefährdung seiner Person, durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, weder in seiner Herkunftsregion noch auf dem Weg dorthin als derart hoch einzuschätzen, dass er einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Wie aus den Länderberichten hervorgeht, sind insbesondere Bauern, Landarbeiter und Kinder hiervon besonders betroffen und gelten landwirtschaftliche Flächen aber auch militärische Anlagen als Risikogebiete. Dahingehend liegen in der Person des Beschwerdeführers jedoch keine gefahrenerhöhenden Umstände vor. Im Ergebnis war sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefährdungen seiner körperlichen Unversehrtheit durch Kampfmittelrückstände ausgesetzt ist. Auch UNHCR berichtet im Mai 2026 davon, dass Kampfmittelrückständen insbesondere für Landwirte und Kinder eine ernsthafte Gefahr darstellt, insgesamt ist die Zahl der Opfer durch explosive Kampfmittelrückstände jedoch rückläufig ist vergleiche UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026, S. 29).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zudem nicht die im aktuellen Länderinformationsblatt enthaltenen Quellen, wonach die Kriminalität in Syrien gestiegen ist und auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers bewaffnete Gruppierungen aktiv sind (vgl. LIB, Version 13, S. 57 und 73f). Auch im aktuellen Bericht der EUAA aus Dezember 2025 wird von einem Anstieg der Kriminalität berichtet, wobei urbane Gebiete und zentralsyrische Region besonders betroffen sind. Berichten zufolge bestehen in allen Provinzen weiterhin Bedenken hinsichtlich der persönlichen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Diebstahl, Belästigung, Entführung und Rachemorde (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 59). Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und angesichts der aktuellen Einschätzung der EUAA hinsichtlich einer Entspannung der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, ist jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in seiner Person derart gefahrenerhöhende Umstände vorliegen, wonach er im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung unterliegen würde. Weder ist den Länderberichten zu entnehmen, dass bereits aufgrund der bloßen Anwesenheit im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, als Zivilist Opfer einer Entführung, gezielten Tötung oder eines sonstigen Schwerverbrechens zu werden, noch vermochte der Beschwerdeführer eine solche Gefährdung seiner Person glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang ist besonders zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vorbrachte, seine Eltern, einige seiner Geschwister, seine Verlobte sowie weitere Verwandte würde sich in seinem Herkunftsgebiet aufhalten, ohne von Gefährdungen dieser Personen, Opfer von Schwerverbrechen zu werden, zu berichten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zudem nicht die im aktuellen Länderinformationsblatt enthaltenen Quellen, wonach die Kriminalität in Syrien gestiegen ist und auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers bewaffnete Gruppierungen aktiv sind vergleiche LIB, Version 13, S. 57 und 73f). Auch im aktuellen Bericht der EUAA aus Dezember 2025 wird von einem Anstieg der Kriminalität berichtet, wobei urbane Gebiete und zentralsyrische Region besonders betroffen sind. Berichten zufolge bestehen in allen Provinzen weiterhin Bedenken hinsichtlich der persönlichen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Diebstahl, Belästigung, Entführung und Rachemorde vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 59). Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und angesichts der aktuellen Einschätzung der EUAA hinsichtlich einer Entspannung der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, ist jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in seiner Person derart gefahrenerhöhende Umstände vorliegen, wonach er im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung unterliegen würde. Weder ist den Länderberichten zu entnehmen, dass bereits aufgrund der bloßen Anwesenheit im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, als Zivilist Opfer einer Entführung, gezielten Tötung oder eines sonstigen Schwerverbrechens zu werden, noch vermochte der Beschwerdeführer eine solche Gefährdung seiner Person glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang ist besonders zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vorbrachte, seine Eltern, einige seiner Geschwister, seine Verlobte sowie weitere Verwandte würde sich in seinem Herkunftsgebiet aufhalten, ohne von Gefährdungen dieser Personen, Opfer von Schwerverbrechen zu werden, zu berichten.
Soweit die Länderberichte darüber hinaus auf eine Gefährdung durch ein Erstarken des IS in Syrien andeuten, wonach sich der IS auf Guerillataktiken, Attentate und schnelle Blitzangriffe stützt, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen, gilt festzuhalten, dass sich Aktivitäten der Organisation in erster Linie auf die syrische Wüste konzentrieren, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet wurden bis Südsyrien erstreckt (vgl. LIB, Version 13, S. 46ff). Auch im aktuellen Bericht der EUAA wird von einer allgemeinen Bedrohung durch den IS und sporadischen IS-Angriffe in der Provinz Deir Ez-Zor berichtet. Diese Attacken würden sich mitunter gegen Zivilsten, jedoch hauptsächlich gegen die kurdisch geführten SDF und Kräfte der neuen Regierung richten (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 25). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist anhand dieser Berichte eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch den IS in seinem Herkunftsgebiet nicht maßgeblich wahrscheinlich, zumal er keine erkennbaren Verbindungen zu den SDF bzw. der neuen syrischen Regierung aufweist und die im aktuellen EUAA-Bericht ausdrücklich als sporadisch beschriebenen Angriffe weder das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers betreffen noch eine derart starke Intensität aufweisen, wonach jede in Syrien aufhältige Zivilperson hiervon betroffen wäre. Soweit die Länderberichte darüber hinaus auf eine Gefährdung durch ein Erstarken des IS in Syrien andeuten, wonach sich der IS auf Guerillataktiken, Attentate und schnelle Blitzangriffe stützt, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen, gilt festzuhalten, dass sich Aktivitäten der Organisation in erster Linie auf die syrische Wüste konzentrieren, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet wurden bis Südsyrien erstreckt vergleiche LIB, Version 13, S. 46ff). Auch im aktuellen Bericht der EUAA wird von einer allgemeinen Bedrohung durch den IS und sporadischen IS-Angriffe in der Provinz Deir Ez-Zor berichtet. Diese Attacken würden sich mitunter gegen Zivilsten, jedoch hauptsächlich gegen die kurdisch geführten SDF und Kräfte der neuen Regierung richten vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 25). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist anhand dieser Berichte eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch den IS in seinem Herkunftsgebiet nicht maßgeblich wahrscheinlich, zumal er keine erkennbaren Verbindungen zu den SDF bzw. der neuen syrischen Regierung aufweist und die im aktuellen EUAA-Bericht ausdrücklich als sporadisch beschriebenen Angriffe weder das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers betreffen noch eine derart starke Intensität aufweisen, wonach jede in Syrien aufhältige Zivilperson hiervon betroffen wäre.
Auch aus dem Umstand, wonach seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits mehr als eine Million Menschen – darunter auch Frauen und Kinder – aus dem Ausland freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sind, kann jedenfalls geschlossen werden, dass sich die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage nicht als derart schlecht darstellt, dass Rückkehrer jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation betroffen sind, auch wenn noch nicht klar ist, ob jede Rückkehr dauerhaft sein wird. Bezog auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Gouvernement Daraa, kehrten seit dem 08.12.2024 93.339 Personen aus dem Ausland zurück (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 74). Auch aus dem Umstand, wonach seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits mehr als eine Million Menschen – darunter auch Frauen und Kinder – aus dem Ausland freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sind, kann jedenfalls geschlossen werden, dass sich die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage nicht als derart schlecht darstellt, dass Rückkehrer jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation betroffen sind, auch wenn noch nicht klar ist, ob jede Rückkehr dauerhaft sein wird. Bezog auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Gouvernement Daraa, kehrten seit dem 08.12.2024 93.339 Personen aus dem Ausland zurück vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 74).
Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 als volatil darstellte. Angesicht der aus den aktuellen Länderberichten jedoch zu entnehmenden Tatsache, dass seit April 2025 die Zahl der Sicherheitsvorfälle stetig zurückgeht und die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner gesunken und vergleichsweise niedrig ist, kann von einer deutlichen Entspannung der Sicherheitslage gesprochen werden. Da es sich zudem bei verzeichneten sicherheitsrelevanten Ereignissen hauptsächlich um individuelle Auseinandersetzungen zwischen Personen, Stämmen und bewaffneten Gruppierungen handelt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, in dessen Person zudem keine gefahrenerhöhende Umstände gelegen sind, im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt ist. Weder war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Syrien Opfer von physischer oder psychischer Gewalt, noch berichtete er von dahingehenden Vorfällen betreffend seine im Herkunftsgebiet lebenden Angehörigen.
Zur Erreichbarkeit der Heimatregion des Beschwerdeführers ist weiters darauf zu verweisen, dass nach den Länderfeststellungen mehrere aktive Grenzübergänge von der Türkei, von Jordanien, vom Libanon und dem Irak nach Syrien in Betrieb sind und eine Einreise auch über die Flughäfen Damaskus und Aleppo möglich ist. Dem Beschwerdeführer wäre es sohin möglich und zumutbar, über einen geöffneten Grenzübergang bzw. einen Flughafen nach Syrien einzureisen und in weiterer Folge über den Landweg in seine Herkunftsregion zu gelangen. Wie oben bereits dargelegt, stellt sich die Sicherheitslage in den südsyrischen Gouvernements (sowie im Rest des von der neuen Regierung kontrollierten Landes) auch nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer bei einer Durchreise auf den Weg in seine Herkunftsregion alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesen Gebieten einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Auch geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt hervor, dass sich seit dem Sturz al-Assads die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert hat und alle syrischen Staatsbürger sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen können. Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen sind im Allgemeinen sicher, allerdings gelten Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter (vgl. LIB, Version 13, S. 323 und 326f). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt sohin nicht, dass auch eine Überlandreise mit einem Restrisiko verbunden sein mag, dies auch aufgrund von Landminen und Blindgängern. Diesbezüglich ist jedoch ebenfalls auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach das Risiko für den Beschwerdeführer nicht als derart hoch einzuschätzen ist, dass er durch kriminelle Handlungen oder Kampfmittelrückstände bei seiner Heimreise (auf einer Straße) aufgrund seiner dortigen bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit derartigen Gefahren ausgesetzt wäre. Zur Erreichbarkeit der Heimatregion des Beschwerdeführers ist weiters darauf zu verweisen, dass nach den Länderfeststellungen mehrere aktive Grenzübergänge von der Türkei, von Jordanien, vom Libanon und dem Irak nach Syrien in Betrieb sind und eine Einreise auch über die Flughäfen Damaskus und Aleppo möglich ist. Dem Beschwerdeführer wäre es sohin möglich und zumutbar, über einen geöffneten Grenzübergang bzw. einen Flughafen nach Syrien einzureisen und in weiterer Folge über den Landweg in seine Herkunftsregion zu gelangen. Wie oben bereits dargelegt, stellt sich die Sicherheitslage in den südsyrischen Gouvernements (sowie im Rest des von der neuen Regierung kontrollierten Landes) auch nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer bei einer Durchreise auf den Weg in seine Herkunftsregion alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesen Gebieten einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Auch geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt hervor, dass sich seit dem Sturz al-Assads die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert hat und alle syrischen Staatsbürger sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen können. Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen sind im Allgemeinen sicher, allerdings gelten Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter vergleiche LIB, Version 13, S. 323 und 326f). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt sohin nicht, dass auch eine Überlandreise mit einem Restrisiko verbunden sein mag, dies auch aufgrund von Landminen und Blindgängern. Diesbezüglich ist jedoch ebenfalls auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach das Risiko für den Beschwerdeführer nicht als derart hoch einzuschätzen ist, dass er durch kriminelle Handlungen oder Kampfmittelrückstände bei seiner Heimreise (auf einer Straße) aufgrund seiner dortigen bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit derartigen Gefahren ausgesetzt wäre.
Im Ergebnis war sohin festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht und er dieses Gebiet auch ohne Gefahr für Leib und Leben erreichen kann.
2.4.4. Zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien seine Existenz sichern und seine grundlegenden Bedürfnisse decken kann, verkennt das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls die sich aus den aktuellen, in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen ergebene schwierige wirtschaftliche und humanitäre Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Allgemeinen und auch in seiner Herkunftsregion.
Aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers ist dennoch davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion seine Grundbedürfnisse wird decken können und er in keine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde. Wie bereits festgestellt besuchte der Beschwerdeführer in Syrien für neun Jahr die Grundschule und war anschließend als Reinigungskraft auf Baustellen berufstätig, wobei er durch diese Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig war, wie er beim Bundesverwaltungsgericht bestätigte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der über Berufserfahrung verfügt und in der Beschwerdeverhandlung von sich selbst angab, arbeitsfähig zu sein, wenngleich mit Einschränkungen, wie er meinte, die er jedoch, wie dargestellt, nicht belegte. Zudem ist er mit den kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Syrien vertraut, verfügt über Ortskenntnisse in seiner Herkunftsregion und wäre es ihm im Falle einer Rückkehr sohin möglich, durch abermalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seine Existenz zu sichern.
Hierbei werden keinesfalls die Länderberichte verkannt, wonach 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen sind und mehr als die Hälfte der Bevölkerung unter Ernährungsunsicherheit leidet. 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung. In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im Gouvernement Aleppo, das größtenteils unter Regierungskontrolle steht, vier Mio. Personen, die Hilfe benötigen, gezählt. Im Gouvernement Idlib beträgt deren Anzahl 2,8 Mio. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Mio. Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt. Bei einer Untersuchung von Impact Initiatives zeigt sich, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind, wobei zahlreiche Gemeinden fünf bis zwölf schwerwiegende Probleme melden (vgl. LIB, Version 13, S. 374). 14 Jahre Konflikt haben die kritische Infrastruktur, den Wohnungsbestand und die Grundversorgung schwer beschädigt. Trotz anhaltender Bemühungen, die Strom- und Wasserversorgung sowie andere lebenswichtige Dienste wiederherzustellen, bestehen weiterhin erhebliche Lücken, auch in Gebieten, die nicht direkt von den Kämpfen betroffen sind, wo Vernachlässigung und Investitionsmangel zu einer weiteren Verschlechterung der Lage geführt haben. Der Zugang für humanitäre Hilfe hat sich gegen Ende des Jahres 2025 verbessert und wird als „weitgehend möglich“ angesehen, da die Regierung pauschale Genehmigungen für Einsätze und Lieferungen erteilt. Die verbleibenden Einschränkungen sind lokal begrenzt und hängen in der Regel mit vorübergehenden Sicherheitsentwicklungen zusammen (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026, S. 48, 51).Hierbei werden keinesfalls die Länderberichte verkannt, wonach 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen sind und mehr als die Hälfte der Bevölkerung unter Ernährungsunsicherheit leidet. 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung. In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im Gouvernement Aleppo, das größtenteils unter Regierungskontrolle steht, vier Mio. Personen, die Hilfe benötigen, gezählt. Im Gouvernement Idlib beträgt deren Anzahl 2,8 Mio. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Mio. Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt. Bei einer Untersuchung von Impact Initiatives zeigt sich, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind, wobei zahlreiche Gemeinden fünf bis zwölf schwerwiegende Probleme melden vergleiche LIB, Version 13, S. 374). 14 Jahre Konflikt haben die kritische Infrastruktur, den Wohnungsbestand und die Grundversorgung schwer beschädigt. Trotz anhaltender Bemühungen, die Strom- und Wasserversorgung sowie andere lebenswichtige Dienste wiederherzustellen, bestehen weiterhin erhebliche Lücken, auch in Gebieten, die nicht direkt von den Kämpfen betroffen sind, wo Vernachlässigung und Investitionsmangel zu einer weiteren Verschlechterung der Lage geführt haben. Der Zugang für humanitäre Hilfe hat sich gegen Ende des Jahres 2025 verbessert und wird als „weitgehend möglich“ angesehen, da die Regierung pauschale Genehmigungen für Einsätze und Lieferungen erteilt. Die verbleibenden Einschränkungen sind lokal begrenzt und hängen in der Regel mit vorübergehenden Sicherheitsentwicklungen zusammen vergleiche UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026, S. 48, 51).
Eine erhöhte Schutzbedürftigkeit des volljährigen, männlichen Beschwerdeführers, welcher über eine neunjährige Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, ist jedoch nicht anzunehmen. Auch wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr anfangs mit gewissen Hürden und Schwierigkeiten verbunden wäre, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er durch die Aufnahme von beispielsweise Gelegenheits- und Hilfsarbeiten seine Existenz wird sichern können.
Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion in Syrien auf ein umfassendes Großfamiliennetzwerk zurückgreifen. Wie bereits ausgeführt lebt die Kernfamilie des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsort und können seine Angehörigen ihre Existenz sichern. Zudem leben „etwa 100” Großfamilienmitglieder in der Region. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer somit im Falle einer Rückkehr auf die Unterstützung seiner vor Ort lebenden Familienmitglieder zurückgreifen. Anhaltspunkte, wonach die Familie des Beschwerdeführers ihre grundlegenden Bedürfnisse nach Unterkunft, Nahrung, Wasser und Strom tatsächlich nicht decken könnte, sind im Hinblick auf den dauerhaften Aufenthalt seiner Familie in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen. Wie bereits dargelegt war das Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, wonach seine Familie in einem Zelt bzw. in einem Flüchtlingslager im Herkunftsort leben würde (AS 26; VHNS 15), nicht glaubhaft und haben sich keine substantiierten Hinweise ergeben, dass sich die Mitglieder seiner Kernfamilie in einer existenziellen Notlage befinden würden. Der Beschwerdeführer vermochte zumal nicht aufzuklären, wie seine im Herkunftsgebiet verbliebenen Angehörigen dauerhaft unter den behaupteten Zustände leben könnten, wobei bei lebensnaher Betrachtungsweise sohin davon auszugehen ist, dass seine Familie ihre grundlegenden Bedürfnisse decken kann.
Dem Beschwerdeführer gelang es nicht glaubhaft dazulegen, inwiefern er sich im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht bis zumindest zur Aufnahme einer Erwerbtätigkeit auf die Unterstützung seiner Angehörigen bzw. Großfamilienmitglieder hinsichtlich der Deckung seiner grundlegenden Bedürfnisse stützen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die ökonomische Situation der Familie des Beschwerdeführers vielleicht angespannt ist und nicht mit europäischem Niveau vergleichbar ist. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass zumindest die grundlegenden Bedürfnisse der Familie des Beschwerdeführers gedeckt sind.
Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer nicht die materielle und immaterielle Unterstützung seiner (Groß)Familienangehörigen – diese können, wie bereits festgestellt, ihre eignen Grundbedürfnisse decken – in Anspruch nehmen könnte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vorgebracht. Mit seiner Kernfamilie bzw. seiner Großfamilie hat der Beschwerdeführer ein Unterstützungsnetzwerk vor Ort, welches ihn bei einer Rückkehr aufnehmen und mit einer Unterkunft, Nahrung sowie durch finanzielle Leistungen eine Wiederansiedelung erleichtern kann. Zudem geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehrhilfe u.a. einen finanzielle Starthilfe in Anspruch nehmen und an einem Reintegrationsprogramm teilnehmen kann (vgl. LIB, Version 13, S. 485ff). Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer nicht die materielle und immaterielle Unterstützung seiner (Groß)Familienangehörigen – diese können, wie bereits festgestellt, ihre eignen Grundbedürfnisse decken – in Anspruch nehmen könnte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vorgebracht. Mit seiner Kernfamilie bzw. seiner Großfamilie hat der Beschwerdeführer ein Unterstützungsnetzwerk vor Ort, welches ihn bei einer Rückkehr aufnehmen und mit einer Unterkunft, Nahrung sowie durch finanzielle Leistungen eine Wiederansiedelung erleichtern kann. Zudem geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehrhilfe u.a. einen finanzielle Starthilfe in Anspruch nehmen und an einem Reintegrationsprogramm teilnehmen kann vergleiche LIB, Version 13, S. 485ff).
2.5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:
Die Feststellungen stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes sowie rezente Medienberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegender Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Speziell zu den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes herangezogenen Webseiten ist anzumerken, dass die Website https://syria.liveuamap.com/ von einer Nichtregierungsorganisation betreut wird, welche Regierungen mit Informationen und Daten versorgt, um nicht nur die Sicherheit von Staatsbürger:innen, sondern auch diplomatische Missionen zu unterstützen und zu gewährleisten. Die Website https://syria.liveuamap.com/ wird von zahlreichen Top-Forschungsinstituten, welche sich mit Frieden, Bildung, Medien und Sicherheit befassen, verwendet, wobei vor allem hier die Vereinigten Nationen und das Armed Conflict Location & Event Data Project („ACLED“) zu erwähnen sind. Die Website https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html wird vom Carter Center erstellt, bei welchem es sich um eine 1982 vom ehemaligen US-Präsidenten Jimmy Carter und seiner Ehefrau Rosalynn Carter gegründete Non-Profit-Organisation handelt, die in Kooperation mit der Emory-Universität, Atlanta, Georgia, fungiert. Diese Organisation legt höchsten Wert auf sorgfältige Forschung bzw. Untersuchung und recherchiert bzw. veröffentlicht seit Jänner 2014 monatsaktuell die Machtverhältnisse in Syrien. Auch diese Website wird von namhaften Forschungsinstituten und vielen Staaten zwecks Lagebeurteilung herangezogen.
Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer den Berichten nicht substantiiert entgegentreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) der belangten Behörde.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) der belangten Behörde.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.2.1. Zum Flüchtlingsbegriff allgemein:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).
Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.2. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch das (gestürzte) Assad-Regime:
Seit dem 08.12.2024 ist das syrische Regime unter Basha al-Assad gestürzt, die ehemalige syrische Armee aufgelöst und spielen zur Zeit des Assad-Regimes bestehende Sicherheits- und Geheimdienststrukturen keine politische Rolle mehr. Der Beschwerdeführer ist somit im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt, eine asylrelevante Verfolgungshandlung seitens des gestürzten Assad-Regimes zu erfahren bzw. Gewalt aufgrund seiner Desertion vom damaligen syrischen Wehrdienst zu erfahren. Von einer Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK wegen Verweigerung des Militärdienstes und einer allenfalls damit im Zusammenhang stehenden Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das gestürzte syrische Regime kann nicht ausgegangen werden.
3.2.3. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch die neue syrische Regierung:
Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat nie einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch die (seinerzeit:) Hai?at Tahrir asch-Scham, welche nun die neue syrische Regierung bildet, oder sonstige ehemals oppositionelle Gruppierungen in der Region Idlib ausgesetzt. Es besteht keine hinreichende Gefahr, dass ihm im Falle der Rückkehr physische oder psychische Gewalt durch die neue syrische Regierung bzw. ehemals oppositionelle Gruppierungen droht. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers waren unglaubhaft und eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat durch andere vormals oppositionelle Gruppierungen bzw. Splittergruppierungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen.
Wie in der Beweiswürdigung näher dargelegt, sind im Verfahren auch darüber hinaus keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgungshandlung seitens der neuen syrischen Regierung ausgesetzt wäre.
Dass der Beschwerdeführer als Wehrpflichtiger in der Armee des Assad-Regimes gedient hat, führt nicht zu einer konkret-individuelle Bedrohung seiner Person durch die neue syrische Regierung. Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, wonach dem Beschwerdeführer seitens der neuen Machthaber eine Nähe zum gestürzten Assad-Regime unterstellt wird bzw. er während seines Wehrdienstes in Syrien an der Begehung von Kriegs- oder Menschrechtsverbrechen beteiligt war. Er gehört zudem nicht der Bevölkerungsgruppe der Alawiten an.
Die neue syrische Regierung legt Zivilisten in von ihr kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf und sind auch im Falle des Beschwerdeführers keine gefahrenerhöhenden Umstände hervorgetreten, wonach er von einer Zwangsrekrutierung seitens der neuen Machthaber betroffen wäre. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Wehrpflicht, obwohl sie von der neue syrischen Regierung abgeschafft wurde, als legitimes Recht eines Staates im Allgemeinen nicht den Anforderungen einer asylrelevanten Verfolgung entsprechen würde (vgl. EUAA, Country-Guidance: Syria, December 2025, S. 34).Die neue syrische Regierung legt Zivilisten in von ihr kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf und sind auch im Falle des Beschwerdeführers keine gefahrenerhöhenden Umstände hervorgetreten, wonach er von einer Zwangsrekrutierung seitens der neuen Machthaber betroffen wäre. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Wehrpflicht, obwohl sie von der neue syrischen Regierung abgeschafft wurde, als legitimes Recht eines Staates im Allgemeinen nicht den Anforderungen einer asylrelevanten Verfolgung entsprechen würde vergleiche EUAA, Country-Guidance: Syria, December 2025, S. 34).
Der Beschwerdeführer vermochte es zudem nicht glaubhaft zu machen, dass ihm seitens der neuen syrischen Regierung physische oder psychische Gewalt drohe oder ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers waren unsubstantiierten und mit den im Verfahren herangezogenen Länderberichten nicht in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer weist zudem keine verinnerlichte oppositionelle Haltung gegenüber den neuen syrischen Machthabern auf.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seinem Herkunftsgebiet eine Verfolgungshandlung aus den in der GFK angeführten Gründen droht. Weder ist er im Falle einer Rückkehr von physischer bzw. psychischer Gewalt seitens der neuen syrischen Regierung betroffen, noch wird ihm eine oppositionelle Gesinnung aufgrund in seiner Person gelegener Umstände unterstellt.
3.2.4. Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung:
Ebenso wenig ergibt sich aus den Länderberichten, dass die neue syrische Regierung oder sonstige Akteure in Syrien Rückkehrende, die im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden.
3.2.5. Conclusio hinsichtlich der Asylrelevanz:
Festzuhalten ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten. Vielmehr muss die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101).
Im Ergebnis haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, vorzubringen bzw. glaubhaft zu machen.
Mangels Vorliegens einer dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Er hat eine asylrelevante Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ist daher abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.3.1. Zu den Voraussetzungen für subsidiären Schutz:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich bereits mehrfach mit dem realen Risiko einer drohenden Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinander und legte tragende Leitlinien bzw. Rechtssätze in diesem Zusammenhang fest. Auf diese Rechtsprechung (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137) wird für die fallbezogene Beurteilung der Frage der Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hingewiesen. Insbesondere ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I v. Schweden, Appl. 61204/09, mwH).Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich bereits mehrfach mit dem realen Risiko einer drohenden Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinander und legte tragende Leitlinien bzw. Rechtssätze in diesem Zusammenhang fest. Auf diese Rechtsprechung vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137) wird für die fallbezogene Beurteilung der Frage der Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hingewiesen. Insbesondere ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins v. Schweden, Appl. 61204/09, mwH).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).
Die Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK kann somit sowohl aus einer allgemeinen Gewaltsituation, als auch aus persönlichen Umständen oder aus einer Kombination aus beidem resultieren. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) die Voraussetzung eines realen Risikos im Sinne des Art. 3 EMRK. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. EGMR 28.06.2011, Sufi und Elmi, Appl. 8.319/07, Rz 216ff.).Die Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK kann somit sowohl aus einer allgemeinen Gewaltsituation, als auch aus persönlichen Umständen oder aus einer Kombination aus beidem resultieren. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) die Voraussetzung eines realen Risikos im Sinne des Artikel 3, EMRK. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche EGMR 28.06.2011, Sufi und Elmi, Appl. 8.319/07, Rz 216ff.).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
3.3.2. Zum konkreten Fall:
Zu prüfen ist, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Zu prüfen ist, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Wie in den Feststellungen dargelegt, stammt der Beschwerdeführer aus dem Gouvernement Daraa. Dieses Gebiet, welches sohin als seine Herkunftsregion anzusehen ist, steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung und kann legal auf dem von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Landweg erreicht werden.
Ein „real risk“ einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK vermochte der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht aufzuzeigen:Ein „real risk“ einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK vermochte der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht aufzuzeigen:
3.3.2.1. Was die Sicherheitslage anbelangt, so ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion und auf dem Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht. Erneut ist in diesem Zusammenhang auf die aktuelle Einschätzung der EUAA in ihrem Bericht aus Dezember 2025 hinzuweisen, wonach im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (Gouvernement Daraa) kein derart hohes Maß an willkürlicher Gewalt vorherrscht, dass eine tatsächliche Gefahr einer ernsthaften Schädigung oder Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit einer Zivilperson anzunehmen ist. Diese Einordnung der EUAA gilt zudem für alle Gouvernements Syriens – ausgenommen der Hauptstadt Damaskus, wo überhaupt keine tatsächliche Gefahr für Zivilpersonen, von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein, besteht.
Diesem Bericht der EUAA aus Dezember 2025 ist zu entnehmen, dass es zu Rachemorden, konfessionell motivierten Tötungen sowie Angriffen unbekannter Bewaffneter auf Angehörige des Allgemeinen Sicherheitsdienstes (GSS) und Zivilisten kam. Stammes- und Familienfehden trugen zusätzlich zur Instabilität bei. Es wurde von israelischen Luftangriffen und Bodenoffensiven berichtet, die Opfer forderten, unter anderem in der Stadt Dar’a. Auf den Straßen zwischen den Provinzen Dar’a und Sweida kam es zu einem starken Anstieg von bewaffneten Überfällen, Entführungen und Raubüberfällen. Nichtsdestotrotz kommt die EUAA zu dem Schluss, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers kein hohes Maß an willkürlicher Gewalt herrscht. Die Sicherheitslage in der Provinz Daraa hat sich verbessert, die Zahl der Sicherheitsvorfälle ist nach einem Höchststand im März und April 2025 stetig zurückgegangen, und die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner ist gesunken und vergleichsweise niedrig. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist insbesondere von gezielten Attacken, Rachemorden, Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten sowie Stammes- und Familienfehden betroffen. Vor dem Hintergrund dieser individuell zu beurteilenden Sicherheitsdynamik konnte aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine extremen Gefährdungslage, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit führt, geschlossen werden. Bereits dem EUAA-Bericht von Dezember 2025 ist eine deutliche Entspannung der Sicherheitslage in dieser Region zu entnehmen, eine fallgegenständlich maßgebliche Veränderung der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers kam nicht hervor.
Abgesehen davon stellen nicht explodierte Kampfmittelrückstände zwar eine große Gefahr dar, wie aber bereits ausgeführt, ist die dahingehende Gefährdung des Beschwerdeführers, welcher keine Risikogruppe angehört, als nicht derart hoch einzuschätzen, dass er in seiner Herkunftsregion oder auf dem Weg dorthin einer realen Gefahr für sein Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit durch Kampfmittelrückstände ausgesetzt ist.
Auf Grundlage der eben dargestellten Sicherheitslage im Gouvernement Daraa kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht davon ausgegangen werden, dass für Zivilistinnen und Zivilisten allein aufgrund der Anwesenheit im Gouvernement das reale Risiko besteht, einer Bedrohung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein oder Opfer eines Aktes willkürlicher Gewalt zu werden. Die angeführte Häufigkeit von sicherheitsrelevanten Vorfällen sowie die gemeldeten zivilen Todesopfer lassen in Verbindung mit der sich aus den Länderberichten ableitbaren Entspannung der Sicherheitslage gerade nicht den Schluss zu, dass jede im Gouvernement anwesende Zivilperson dem realen Risiko unterliefe, getötet oder verletzt zu werden.
Es ist angesichts dieser Umstände sohin auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass gerade der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Situation ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens geraten würde. Zumal liegen in seiner Person auch keine gefahrenerhöhenden Umstände vor, bei einer Rückkehr in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Recht verletzt zu werden. Weder war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Syrien Opfer von physischer oder psychischer Gewalt, noch berichtete er von dahingehenden Vorfällen betreffend seine im Herkunftsgebiet lebenden Angehörigen. Zudem gehören weder der Beschwerdeführer noch seine Angehörigen einer in den aktuellen Länderberichten angeführten Gruppe an, die in Syrien in seinem Herkunftsgebiet einer besonderen Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit unterliegt. Es ist angesichts dieser Umstände sohin auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass gerade der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Situation ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens geraten würde. Zumal liegen in seiner Person auch keine gefahrenerhöhenden Umstände vor, bei einer Rückkehr in seinen nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Recht verletzt zu werden. Weder war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Syrien Opfer von physischer oder psychischer Gewalt, noch berichtete er von dahingehenden Vorfällen betreffend seine im Herkunftsgebiet lebenden Angehörigen. Zudem gehören weder der Beschwerdeführer noch seine Angehörigen einer in den aktuellen Länderberichten angeführten Gruppe an, die in Syrien in seinem Herkunftsgebiet einer besonderen Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit unterliegt.
Darüber hinaus verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es in Syrien – unabhängig von einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch sicherheitsrelevante Vorfälle und Kampfmittelrückstände – weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch unterschiedliche Akteure kommt. So geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hervor, dass die Sicherheitsbehörden seit der Machtübernahme durch die neue Regierung eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt haben, die darauf abzielen, die „Überbleibsel des früheren Regimes“ zu verfolgen. Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen. Auch Teile der kurdisch geführten SDF sollen sich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt haben, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlung, ungerechtfertigte Inhaftierungen, Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie Zerstörung und Abriss von Häusern. Menschen wurden bei vorgeblich gegen den Islamischen Staat (IS) gerichteten Razzien verhaftet, andere, um sie in militärische Trainings- und Rekrutierungslager zu bringen. Wieder andere Zivilisten wurden unter dem Vorwurf verhaftet, dass sie mit arabischen Stämmen und der SNA gearbeitet oder die Operation „Abschreckung der Aggression“, die im November 2024 gestartet wurde, unterstützt haben. Zudem wurden Personen verhaftet, die Banner und Slogans der SDF an öffentlichen Plätzen gegen die aktuelle Flagge Syriens austauschten.
Hinsichtlich einer möglichen Rückkehr ist dabei jedoch entscheidend, wie eine Person von den seine Rückkehrregion kontrollierenden Akteuren wahrgenommen wird. Fallbezogen erstattete der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren kein glaubhaftes Vorbringen zu einer möglichen Bedrohung seiner Person oder seiner Familienangehörigen durch die seine Herkunftsregion kontrollierende neue syrische Regierung. Wie bereits dargelegt, sind im Verfahren letztlich keine die Person des Beschwerdeführers individuell treffenden gefahrenerhöhenden Umstände hervorgekommen. Im Falle des Beschwerdeführers besteht auch kein erhöhtes Risiko, Opfer eines Verbrechens oder als Anhänger des Assad-Regimes angesehen zu werden. Zwar ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass syrische Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären. Jedoch bestehen keine substantiierten Anhaltspunkte, wonach jedem Rückkehrer nach Syrien derartige Konsequenzen automatisch drohen würden, wobei in der Person des Beschwerdeführers darüber hinaus keine gefahrenerhöhenden Umstände gelegen sind. Unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Länderinformationen ergibt sich sohin keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr etwaigen Menschenrechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Folter, Misshandlungen oder Verschwinden lassen zum Opfer fallen würde.
3.3.2.2. Zur allgemeinen Versorgungslage ist den aktuellen Länderinformationen nach festzuhalten, dass der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts widerspiegeln. Die stabilisierenden Auswirkungen, die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbunden sind, sind aufgrund ihrer kurzen Amtszeit noch begrenzt. Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Einwohner, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen angaben.
Wie festgestellt ist trotz dieser zweifellos schwierigen Lage aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers dennoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion seine Grundbedürfnisse nicht wird decken können und er in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer ist gesund, mit den gesellschaftlichen, kulturellen sowie wirtschaftlichen Gegebenheiten in Syrien vertraut und kann auf Berufserfahrung zurückgreifen. Auch verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk vor Ort. Seine Angehörigen sind mit Unterkunft, Nahrung, Wasser und Strom versorgt und können den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr bei der Wiederansiedelung materiell und immateriell unterstützen. Zudem leben Mitglieder seines – laut seinen Angaben etwa hundert Personen zählenden – Clans in seinem Herkunftsgebiet. Darüber hinaus besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr daher nicht Gefahr laufen, in eine ausweglose Situation zu geraten und könnte seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft, Kleidung befriedigen. Auf dem Boden der getroffenen Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation der Familie des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass diese ihre Existenzgrundlage sichern kann. Der (volljährige männliche) Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. So ergibt sich aus den Länderberichten eine Benachteiligung von Frauen und Mädchen beim Zugang zu humanitärer Hilfe und eine unverhältnismäßig starke Betroffenheit von Ernährungsunsicherheit. Er leidet auch an keiner Erkrankung.
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, dass dieser – wenn auch mit allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten und Unterstützung seiner Familie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft in seiner Heimatregion befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, selbst, wenn die Wiederansiedelung anfangs mit bestimmten Härten verbunden sein könnte. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in seiner Heimatregion Fuß zu fassen, sich durch eigene Berufstätigkeit ein den dortigen Verhältnissen entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
In diesem Zusammenhang ist auf die rezente Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.01.2026, Zl Ra 2025/20/0655 bis 0659-7, hinzuweisen, wonach die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Wie bereits ausgeführt, sind solche exzeptionellen Umständen im konkreten Falle des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen.In diesem Zusammenhang ist auf die rezente Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.01.2026, Zl Ra 2025/20/0655 bis 0659-7, hinzuweisen, wonach die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Wie bereits ausgeführt, sind solche exzeptionellen Umständen im konkreten Falle des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen.
3.3.2.3. Sogar, wenn man den (unbestätigten) Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine vermeintlichen Verletzungen an den Füßen folgen würde, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht ersichtlich, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers in jener besonderen Schwere vorliegt, die nach der strengen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Syrien und eine Ansiedlung in seiner Heimatstadt als unmenschliche Behandlung erscheinen ließen:3.3.2.3. Sogar, wenn man den (unbestätigten) Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine vermeintlichen Verletzungen an den Füßen folgen würde, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht ersichtlich, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers in jener besonderen Schwere vorliegt, die nach der strengen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Syrien und eine Ansiedlung in seiner Heimatstadt als unmenschliche Behandlung erscheinen ließen:
Den o.a. Länderfeststellungen ist zu entnehmen, die Gesundheitsinfrastruktur in Syrien weitgehend zerstört wurde und die Dienste durch sich verschlechternde Ausrüstung, unterfinanzierte Operationen und den Mangel an Fachpersonal zusätzlich belastet werden. Nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitszentren sind voll funktionsfähig. Der Gesundheitssektor ist derzeit mit einem akuten Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, medizinischer Versorgung und qualifiziertem Personal konfrontiert, der durch eine erhebliche Finanzierungslücke verursacht wird. Gesundheitsdienstleistungen werden vom öffentlichen Sektor, von Nichtregierungsorganisationen und vom privaten Sektor erbracht und vom Gesundheitsministerium geleitet, das der wichtigste Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen auf allen Ebenen der Gesundheitsversorgung ist. Im Süden und in den Küstenregionen bestehen aufgrund von Unsicherheit, begrenzter Infrastruktur und steigendem Bedarf an Traumabehandlung weiterhin Versorgungslücken.
Doch verfügt das Gesundheitsministerium über mehr als 1.700 Gesundheitszentren und Ambulanzen in Syrien. Die primäre Gesundheitsversorgung wird durch 1.296 Zentren und mobile Kliniken/Teams des Gesundheitsministeriums, von UN-Organisationen unterstützte Zentren von Nichtregierungsorganisationen und privaten Polikliniken gewährleistet. Das Gesundheitsministerium unternimmt gezielte Maßnahmen, um das System funktionsfähig zu halten und zu verbessern.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt sohin keinesfalls die sich aus den Länderberichten ergebende kritische Lage des syrischen Gesundheitssystems, welche auch die Herkunftsregion des Beschwerdeführers betrifft. Jedoch würde es sich bei dem „Krankheitsbild”, genauer gesagt: den Verletzungen des Beschwerdeführers, so diese den Tatsachen entsprechen würden, keineswegs um ein solches, das dem sog. „Schwellentest“ der höchstgerichtlichen Judikatur standhalten würde, dies aus folgendem Grunde:
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des VfGH zu Art. 3 EMRK hat grundsätzlich kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 27.05.2008, 26565/05, N. gg Vereinigtes Königreich; 02.05.1997, 30240/96, D. gg Vereinigtes Königreich; VfGH 06.03.2008, B 2400/07).Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des VfGH zu Artikel 3, EMRK hat grundsätzlich kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 27.05.2008, 26565/05, N. gg Vereinigtes Königreich; 02.05.1997, 30240/96, D. gg Vereinigtes Königreich; VfGH 06.03.2008, B 2400/07).
Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der EGRM im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, 57467/15, Savran gg Dänemark, neuerlich betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er werde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen (Rn. 130). Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als „Schwellentest “ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen).Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der EGRM im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, 57467/15, Savran gg Dänemark, neuerlich betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er werde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen (Rn. 130). Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als „Schwellentest “ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen).
Soweit es Erkrankungen bzw. Verletzungen betrifft, hat der VwGH in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0655).Soweit es Erkrankungen bzw. Verletzungen betrifft, hat der VwGH in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0655).
Wie festgestellt leidet der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit oder seine alltägliche Lebensführung maßgeblich beeinträchtigenden Gesundheitseinschränkung. Er steht nicht in dauerhafter ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer trägt im linken Ohr ein Hörgerät, wobei ihm auf ärztlichen Rat empfohlen wurde, alle drei Monate zur Reinigung ein Hörgerätezentrum aufzusuchen. Er nimmt – abgesehen im Falle von Kopfschmerzen – keine Medikamente.
Insgesamt gesehen handelt es sich sohin im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind", fehlt es doch an den dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D. gg Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.
Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers, so sie gegeben sind, weisen nicht jene besondere Schwere auf, welche nach der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Rückkehr nach Syrien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würde. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers, so sie gegeben sind, weisen nicht jene besondere Schwere auf, welche nach der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK eine Rückkehr nach Syrien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würde.
Der Beschwerdeführer hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt, dass gerade ihm im Falle einer Rückführungsmaßnahme eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Der Beschwerdeführer hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt, dass gerade ihm im Falle einer Rückführungsmaßnahme eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).
3.3.2.4. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit den persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für ihn im Falle der Rückkehr nach Syrien nicht das reale Risiko, in seiner Herkunftsregion einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt zu sein sowie einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 Status-RL zu erleiden. 3.3.2.4. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit den persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für ihn im Falle der Rückkehr nach Syrien nicht das reale Risiko, in seiner Herkunftsregion einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt zu sein sowie einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, Status-RL zu erleiden.
Die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG:3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen: Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) – (4) […]“
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist oder der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG 2005 substantiiert behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist oder der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG 2005 substantiiert behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.
Die Beschwerde gegen die Nichterteilung dieser Aufenthaltsberechtigung ist somit abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Erlassung einer Rückkehrentscheidung:3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
§ 52 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich Paragraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) – (8) [...]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) – (11) [...]“
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise: Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) – (6) […]“
Es ist daher zu prüfen, ob die gegen den Beschwerdeführer zu erlassende Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK garantiertes Recht auf Achtung seines Privat und Familienlebens bedeuten würde, wobei insbesondere die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien zu berücksichtigen sind:Es ist daher zu prüfen, ob die gegen den Beschwerdeführer zu erlassende Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK garantiertes Recht auf Achtung seines Privat und Familienlebens bedeuten würde, wobei insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien zu berücksichtigen sind:
Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A.W.Khan, Rn 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A.W.Khan, Rn 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).
Bei der Beurteilung, ob in maßgeblicher Weise ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, kommt es nicht bloß auf den Umstand der biologischen Abstammung, sondern in erster Linie auf die tatsächlichen Bindungen zwischen Angehörigen an (VwGH 15.10.2025, Ra 2025/20/0192).Bei der Beurteilung, ob in maßgeblicher Weise ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, kommt es nicht bloß auf den Umstand der biologischen Abstammung, sondern in erster Linie auf die tatsächlichen Bindungen zwischen Angehörigen an (VwGH 15.10.2025, Ra 2025/20/0192).
In Österreich hält sich ein volljähriger Bruder des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer lebte seit dem XXXX gemeinsam mit seinem Bruder und einem weiteren syrischen Staatsangehörigen in einer Wohnung. Hierbei wird nicht die soeben dargestellten Rechtsprechung des EGMR bei der Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK verkannt, wonach mitunter auf das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes abzustellen ist. Wie festgestellt teilte der Bruder des Beschwerdeführers ihm jedoch bereits mit, dass er ihn nicht finanziell unterstützen könne und der Beschwerdeführer aus der Wohnung ausziehen müsse; die Situation zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder hat sich weiter zugespitzt, zumal dieser den Beschwerdeführer nach dessen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits aus der Wohnung verstoßen habe und der Beschwerdeführer nur dann Geld von seinem Bruder bekommt, wenn Erstgenannter „Druck ausüben würde”; die Situation zwischen den zwei Brüdern ist folglich als äußerst angespannt zu bewerten und sind daher fallgegenständlich im Entscheidungszeitpunkt keine substantiierten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer über das Vorliegen einer gemeinsamen Unterkunft und gelegentliche gemeinsame Aktivitäten hinaus ein berücksichtigungswürdiges Familienleben mit seinen im Bundesgebiet aufhältigen Bruder pflegen würde. Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, wonach er durch seinen Bruder gelegentlich unterstützt werde und keine Sozialhilfe bekomme, nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht auf maßgebliche Unterstützungsleistungen durch seinen Bruder stützen. So könnte der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung beziehen (vgl. dahingehend das bezogen auf die Meldeadresse des Beschwerdeführers maßgebliche Wiener Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 46/2004, idgF), wobei er im Verfahren nicht angab, warum ihm dies fallgegenständlich nicht möglich wäre. In Österreich hält sich ein volljähriger Bruder des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer lebte seit dem römisch 40 gemeinsam mit seinem Bruder und einem weiteren syrischen Staatsangehörigen in einer Wohnung. Hierbei wird nicht die soeben dargestellten Rechtsprechung des EGMR bei der Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK verkannt, wonach mitunter auf das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes abzustellen ist. Wie festgestellt teilte der Bruder des Beschwerdeführers ihm jedoch bereits mit, dass er ihn nicht finanziell unterstützen könne und der Beschwerdeführer aus der Wohnung ausziehen müsse; die Situation zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder hat sich weiter zugespitzt, zumal dieser den Beschwerdeführer nach dessen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits aus der Wohnung verstoßen habe und der Beschwerdeführer nur dann Geld von seinem Bruder bekommt, wenn Erstgenannter „Druck ausüben würde”; die Situation zwischen den zwei Brüdern ist folglich als äußerst angespannt zu bewerten und sind daher fallgegenständlich im Entscheidungszeitpunkt keine substantiierten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer über das Vorliegen einer gemeinsamen Unterkunft und gelegentliche gemeinsame Aktivitäten hinaus ein berücksichtigungswürdiges Familienleben mit seinen im Bundesgebiet aufhältigen Bruder pflegen würde. Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, wonach er durch seinen Bruder gelegentlich unterstützt werde und keine Sozialhilfe bekomme, nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht auf maßgebliche Unterstützungsleistungen durch seinen Bruder stützen. So könnte der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung beziehen vergleiche dahingehend das bezogen auf die Meldeadresse des Beschwerdeführers maßgebliche Wiener Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2004,, idgF), wobei er im Verfahren nicht angab, warum ihm dies fallgegenständlich nicht möglich wäre.
Dass das Verhältnis der Beschwerdeführers zu seinem in Österreich aufhältigen Bruder eine über die üblichen Bindungen zwischen volljährigen Geschwistern hinausgehende Intensität erreicht, war sohin nicht anzunehmen und das Erreichen der von der soeben dargestellten Rechtsprechung geforderten Beziehungsintensität zu verneinen. So besteht zwar – nach Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht - zeitlich bedingt eine gemeinsame Unterkunft, jedoch wirtschaften der Beschwerdeführer und sein Bruder nicht gemeinsamen und bestehen keine gegenseitigen Pflege- oder sonstigen relevanten Abhängigkeitsverhältnisse. Es besteht kein wie auch immer geartetes Naheverhältnis und keine derart intensive Beziehung, die über die üblichen Bindungen von erwachsenen Familienmitgliedern untereinander hinausgehen. Auch gilt zu bedenken, dass die gemeinsame Unterkunft zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen sein musste. Somit liegen keine schützenswerten familiären Verbindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Eine aufenthaltsbeendende Entscheidung greift somit nicht in sein Recht auf Achtung seines Familienlebens ein.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen:
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua., 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua., 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; 06.09.2017, Ra 2017/20/0209; 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.06.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058, mwN). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; 06.09.2017, Ra 2017/20/0209; 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.06.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche etwa VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058, mwN).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwN).
Der Beschwerdeführer hält sich seit dem XXXX im Bundesgebiet auf und verfügte, abgesehen von dem bloß vorübergehenden Aufenthaltsrecht aufgrund seines Asylverfahrens, nie über ein Aufenthaltsrecht. Er reiste illegal nach Österreich ein und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwies. Zu berücksichtigen ist zwar, dass der angefochtene Bescheid erst am XXXX ergangen ist, das Asylverfahren des Beschwerdeführers dauerte jedoch nicht unverhältnismäßig lang.Der Beschwerdeführer hält sich seit dem römisch 40 im Bundesgebiet auf und verfügte, abgesehen von dem bloß vorübergehenden Aufenthaltsrecht aufgrund seines Asylverfahrens, nie über ein Aufenthaltsrecht. Er reiste illegal nach Österreich ein und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwies. Zu berücksichtigen ist zwar, dass der angefochtene Bescheid erst am römisch 40 ergangen ist, das Asylverfahren des Beschwerdeführers dauerte jedoch nicht unverhältnismäßig lang.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich – unter Berücksichtigung seines über zweijährigen Aufenthaltes – nur extrem schwach integriert. Er hat keine Sprachkurse absolviert, spricht so gut wie kein Deutsch und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Des Weiteren absolviert er aktuell keine weiteren Kurse in Österreich und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Besondere soziale Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich wurden von diesem weder substantiell behauptet, noch sind solche im Rahmen einer amtswegigen Prüfung hervorgekommen. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) bereits für sich genommen ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Außerdem verbrachte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in syrischen Gesellschaftskreisen, beherrscht die Landessprache und ist mit den Gegebenheiten seinem Herkunftsland vertraut. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Wiedereingliederung in die soziale Struktur Syriens zumutbar wäre.Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) bereits für sich genommen ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Außerdem verbrachte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in syrischen Gesellschaftskreisen, beherrscht die Landessprache und ist mit den Gegebenheiten seinem Herkunftsland vertraut. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Wiedereingliederung in die soziale Struktur Syriens zumutbar wäre.
Im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen sind zum Entscheidungszeitpunkt die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich im Gegensatz zu den weiterhin vorhandenen und ausgeprägten Bindungen zum Herkunftsstaat insgesamt betrachtet nur extrem schwach ausgeprägt.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Aufenthalt in Österreich zu stärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).
Außerdem vermag das Bundesverwaltungsgericht keine „außergewöhnliche Konstellation“ im Sinne der eingangs genannten Judikatur zu erkennen, in der die soziale Integration des Beschwerdeführers dermaßen ausgeprägt wäre, dass er die öffentlichen Interessen nach seinem Aufenthalt in Österreich jedenfalls überwiegen würde.
Angesichts dieser Erwägungen wiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin zwar einen Eingriff, aber keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Achtung seines Privatlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin zwar einen Eingriff, aber keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Achtung seines Privatlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist daher abzuweisen.
3.6. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien:3.6. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien:
3.6.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.3.6.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
§ 50 FPG lautet: Paragraph 50, FPG lautet:
„Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.“
3.6.2. Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat keine Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (vgl. hierzu die Begründung zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten). Zudem bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (vgl. hierzu die Begründung zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten). Darüber hinaus besteht zurzeit keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR in Hinblick auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. 3.6.2. Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat keine Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts vergleiche hierzu die Begründung zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten). Zudem bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre vergleiche hierzu die Begründung zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten). Darüber hinaus besteht zurzeit keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR in Hinblick auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
3.6.3. Das erkennende Gericht übersieht zudem nicht, dass UNHCR in der aktuellen Richtlinie zu Syrien wie folgt festhält (übersetzt): „Das UNHCR fordert die Staaten auf, bei der Erwägung von Zwangsrückführungen nach Syrien von Personen, bei denen kein Bedarf an internationalem Schutz festgestellt wurde, Vorsicht walten zu lassen und dabei die anhaltende und groß angelegte humanitäre Krise im Land sowie die potenziell destabilisierenden Auswirkungen einer groß angelegten Rückkehr auf die fragile Lage in Syrien zu berücksichtigen“ (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026, S. 8).
In diesem Zusammenhang ist vom erkennenden Gericht darauf hinzuweisen, dass die UNHCR-Richtlinie sohin auf die – auch den aktuellen Länderberichten zu entnehmende – drastische humanitäre Lage in Syrien Bezug nimmt und eine Destabilisierung durch große Rückkehrzahlen befürchtet. Vorweg gilt hierzu einerseits auszuführen, dass eine derartig umfassende Rückkehrbewegung in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, die zu einem umfassenden Kollaps des regionalen Versorgungssystems führt, im Entscheidungszeitpunkt weder anhand der aktuellen Länderberichte noch der Angaben des Beschwerdeführers erblickt werden kann. Der pauschale Verweis auf die in Syrien vorherrschende humanitärer Krise berücksichtigt andererseits nicht, dass die Prüfung stets individuell und unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Asylantragstellers zu erfolgen hat. Wie bereits dargelegt wurden fallgegenständlich sowohl die konkrete Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr als auch aktuelle Länderberichte zur humanitären und wirtschaftlichen Lage in Syrien berücksichtigt.
Soweit UNHCR ausführt, dass die neue syrische Regierung nicht durchgehend in der Lage sei, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu gewährleisten, ist festzuhalten, dass daraus kein allgemeiner Anspruch auf internationalen Schutz abgeleitet werden kann, sondern wie bereits dargelegt eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist. Maßgeblich ist somit, ob im konkreten Einzelfall eine individuelle und aktuelle Gefährdung glaubhaft gemacht werden konnte, was fallgegenständlich zu verneinen war.
Bei alledem verkennt das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls, dass den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung") ist und die Verpflichtung zur Beachtung der vom UNHCR herausgegebenen Richtlinien sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt (vgl. dazu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 30.09.2019, Ra 2018/01/0457, jeweils mwN). Die Asylbehörden sind jedoch nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR (und EASO) gebunden (vgl. VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182; 30.09.2019, Ra 2018/01/0457). Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin den Aufruf in der aktuellen UNHCR-Richtlinie, Vorsicht bei Abschiebungen nach Syrien walten zu lassen, berücksichtigt. Die fallgegenständlich festzustellende Sachlage war nichtsdestotrotz rechtlich zu würdigen, wobei dies auf Basis der jeweiligen Umstände des Einzelfalles erfolgte. Bei alledem verkennt das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls, dass den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung") ist und die Verpflichtung zur Beachtung der vom UNHCR herausgegebenen Richtlinien sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt vergleiche dazu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 30.09.2019, Ra 2018/01/0457, jeweils mwN). Die Asylbehörden sind jedoch nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR (und EASO) gebunden vergleiche VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182; 30.09.2019, Ra 2018/01/0457). Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin den Aufruf in der aktuellen UNHCR-Richtlinie, Vorsicht bei Abschiebungen nach Syrien walten zu lassen, berücksichtigt. Die fallgegenständlich festzustellende Sachlage war nichtsdestotrotz rechtlich zu würdigen, wobei dies auf Basis der jeweiligen Umstände des Einzelfalles erfolgte.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher abzuweisen.
3.7. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise:3.7. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, war die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu bemessen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist daher abzuweisen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
aktuelle Länderfeststellungen Asylantragstellung Auslandsaufenthalt Desertion gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit illegale Ausreise individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Militärdienst non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Versorgungslage Wehrdienstverweigerung Wehrpflicht ZwangsrekrutierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W296.2332359.1.00Im RIS seit
02.07.2026Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026