TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/10 W186 2121550-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2026
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Entscheidungsdatum

10.06.2026

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W186 2121550-3/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2023, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige von Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2023, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2025, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Der Beschwerdeführerin XXXX , wird gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerdeführerin römisch 40 , wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. Die Spruchpunkte V. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 28.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die BF an, dass die Regierung geglaubt habe, dass ihr Mann an Ebola erkrankt sei. Deswegen sei ihr Mann umgebracht worden. Sie sei mit ihren Kindern nach Gambia geflüchtet. Im März diesen Jahres habe sie nur mit Hilfe eines weißen Mannes nach Österreich flüchten können. Ihre Kinder habe sie zurücklassen müssen, da sie nicht das nötige Geld für sie gehabt habe.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 21.01.2016 wurde dieser Antrag abgewiesen und die BF nach Sierra Leone ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2017 als unbegründet abgewiesen.

3. Am 16.05.2018 stellte die BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe brachte die BF zusammengefasst vor, dass der Bruder ihres verstorbenen Mannes Anzeige gegen sie erstattet habe, da er sie für den Tod ihres Mannes (seines Bruders) verantwortlich mache. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, zu Unrecht inhaftiert oder von den Behörden getötet zu werden.

4. Am 25.06.2018 sowie am 30.07.2018 wurde die BF vom Bundesamt einvernommen. Ergänzend gab die BF an, dass sie befürchte, von ihrem Schwager getötet zu werden.

5. Am 18.07.2018 sowie am 09.08.2018 wurde die BF von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin untersucht. Im Rahmen der Untersuchung brachte die BF vor, dass sie „auch mit ihrem Körper“ für die Schleppung bezahlt habe, auf der Flucht mehrmals vergewaltigt worden sei und mit dem Schlepper geschlafen habe.

Die Gutachterin stellte fest, dass die BF an einem Restzustand nach einer Anpassungsstörung leide. Sie benötige keine therapeutischen oder medikamentösen Maßnahmen.

6. Am 10.10.2018 wurde die BF erneut vom Bundesamt einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme gab die BF an, dass sie nicht nochmals von ihrer Vergewaltigung sprechen wolle. Sie habe beim Arzt bereits alles gesagt. Sie sei von zwei Männern vergewaltigt worden, welche Messer gehabt hätten. Es sei schrecklich gewesen, von zwei Männern vergewaltigt zu werden. Sie habe versucht sich zu verteidigen, aber die Männer hätten Messer gehabt und sie sei verletzt worden. Sie wolle nicht darüber sprechen.

7. Mit Bescheid vom 18.10.2018 wies das Bundesamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Sierra Leone gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich erteilte sie der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Sierra Leone gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde des Weiteren ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe (Spruchpunkt III.). Zugleich erließ das Bundesamt gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).7. Mit Bescheid vom 18.10.2018 wies das Bundesamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Sierra Leone gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich erteilte sie der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Sierra Leone gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde des Weiteren ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich erließ das Bundesamt gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.).

8. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte die BF zusammengefasst aus, dass das Bundesamt zwar festgehalten habe, dass die BF an einem Restsymptom einer Anpassungsstörung leide und zudem die Medikamente Levofloxacin, Pantoloc, Oleovit und Osteo Aktiv Ktbl. benötige, jedoch keinerlei Ermittlungen angestellt habe, ob die für die BF erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten und Medikamente in Sierra Leone verfügbar seien und mit welchen Kosten sie für die BF verbunden wären. Des Weiteren stelle sich das Ermittlungsverfahren als mangelhaft dar, da es das Bundesamt unterlassen habe, die BF näher zu den Umständen ihrer Schlepperei zu befragen. Dazu wäre sie jedoch von Amts wegen verpflichtet gewesen, da aufgrund des Vorbringens der BF, die Schleppung auch „mit ihrem Körper” bezahlt zu haben, zumindest Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen eines Falls von Menschenhandel gegeben seien. Des Weiteren habe die BF sehr wohl einen neuen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass die von der BF im Original vorgelegten Dokumente, die ihr neues Vorbringen belegen würden, aus dem Jahr 2018 stammen würden. Auch handle es sich bei der vorgebrachten Verfolgung aufgrund der falschen Anschuldigung durch ihren Schwager um einen - im Vergleich zum Vorbringen im ersten Asylverfahren - neuen Sachverhalt, der sich keinesfalls nur auf geänderte Nebenumstände beziehe. Die Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens ergebe sich schon aufgrund der vorgelegten Beweismittel. Das Bundesamt habe sich in keiner Weise mit den vorgelegten Originalurkunden auseinandergesetzt. Auch habe die belangte Behörde den psychischen Zustand der BF nicht adäquat gewürdigt und werde beantragt, das Bundesamt möge ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zum aktuellen Gesundheitszustand der BF einholen. Des Weiteren habe das Bundesamt in ihrer Beweiswürdigung das Vorbringen der BF zur erlittenen sexuellen Gewalt völlig ignoriert.

9. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2020 abgewiesen.

10. Die BF reiste in der Zeit von November 2021 bis Juni 2022 nach Belgien aus. Sie wurde jedoch im Zuge eines Dublin-In Verfahrens wieder nach Österreich rücküberstellt.

11. Zum gegenwärtigen Verfahren: Am 22.06.2022 stellte die BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der schriftlichen Befragung durch die Polizeiinspektion Schwechat-Fremdenpolizei-FPG am selben Tag gab sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ihrem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass ihre alten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Ihr Schwager wolle sie umbringen, da er sie beschuldige, ihren Ehemann umgebracht zu haben. Er habe sie mehrmals mit dem Umbringen bedroht. Außerdem habe sie gesundheitliche Probleme; sie leide unter starken Blutungen, sei schon operiert worden und habe Schwierigkeiten beim Urinieren. Ihr Herz rase. Für den Fall ihrer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben.

In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie am 16.12.2022 zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt an, sie habe drei Kinder, ein leibliches und zwei adoptierte. Ihre leibliche Tochter lebe in Gambia. Die BF gab weiters an, dass sie Christin sei und der Volksgruppe der Mende angehöre. In Sierra Leone habe sie ein Studium begonnen, aber nicht beendet; sie habe im Catering und als Kindergartenpädagogin gearbeitet. Sie habe in Freetown gelebt. Im Jahr 2015 habe sie Sierra Leone verlassen. Dort lebe noch ein Halbbruder.

Ihr Leben sei von Seiten der Schwiegerfamilie immer noch in Gefahr. Das wisse sie, von ihrem Halbbruder. Sie hätten ihm gesagt, sie würden auf die BF „warten“. Außerdem habe sie erfahren, dass ihre Tante krank sei. Diese Tante habe Beschneidungen durchgeführt und „auf diese Art und Weise sie zerstört [habe]“. Die Tante wolle, dass die BF „das weiterführe“. Sie habe davon durch ihren Halbbruder erfahren. Der Druck des Dorfes sei diesbezüglich sehr hoch und auch ihr Bruder „belästige“ die BF. Dieses Dorf sei das Herkunftsdorf der Familie der BF; nach ihrer Beschneidung sei die Familie in die Stadt gezogen. Sie habe Angst vor der Schwiegerfamilie, ebenso aber vor den Leuten im Dorf, und dass sie den „Job“ der Tante übernehmen müsste, oder ansonsten umgebracht würde.

Die BF sei gesundheitlich stark eingeschränkt; ihre Beschwerden hingen mit Myomen in der Gebärmutter zusammen. Sie sei in ärztlicher Betreuung, immer wieder auch im Spital.

2021 sei sie nach Belgien gegangen, weil sie Angst vor einer Abschiebung gehabt habe. Sie habe auch sehr unter Schmerzen und Blutungen gelitten; in Österreich habe sie keine Krankenversicherung gehabt und sie habe begonnen, „dumme Sachen zu denken“.

12. Mit Bescheid vom 03.07.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Sierra Leone gemäß § 3 Abs und § § 8 Abs 1 AsylG ab (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich erteilte sie der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Sierra Leone gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde des Weiteren ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen besteht (Spruchpunkt VI.). 12. Mit Bescheid vom 03.07.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Sierra Leone gemäß Paragraph 3, Abs und Paragraph Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Sierra Leone gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde des Weiteren ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).

13. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 07.08.2023 rechtzeitig Beschwerde.

14. Am 18.08.2023 wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

15. Am 04.09.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG satt, in der die BF eingehend zu ihren Fluchtgründen und zu ihren Lebensumständen in Österreich befragt wurde. Das Bundesamt nahm entschuldigterweise an der Verhandlung nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF:

Die Identität der BF steht nicht fest. Sie führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Die Identität der BF steht nicht fest. Sie führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren.

Die BF ist Staatsangehörige von Sierra Leone, verwitwet und hat drei Kinder, welche sich zuerst in Gambia aufhielten und sich nun in Nigeria befinden. Ihre Eltern sind bereits verstorben. Sie gehört der Volksgruppe der Mende an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Sie spricht die Sprachen Englisch, Mendi, Krio und beherrscht grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache. Die BF hat zuletzt in der Hauptstadt von Sierra Leone gelebt.

Die BF besuchte in Sierra Leone die Schule und arbeitete anschließend als Kindergärtnerin und im Cateringbereich.

Die BF reiste illegal nach Österreich ein und hält sich seit mindestens 28.05.2015 in Österreich auf. Vom November 2021 bis Juni 2022 hat sich die BF in Belgien aufgehalten.

Die BF wurde einer Genitalverstümmelung des Typs FMG/C III unterzogen. Die BF möchte sich einer Defibulation unterziehen. Weiters weist sie Myome auf die operativ entfernt wurden. Des Weiteren hatte die BF einen Bandscheibenvorfall.Die BF wurde einer Genitalverstümmelung des Typs FMG/C römisch drei unterzogen. Die BF möchte sich einer Defibulation unterziehen. Weiters weist sie Myome auf die operativ entfernt wurden. Des Weiteren hatte die BF einen Bandscheibenvorfall.

Sie ist in Österreich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen der BF:

Die BF ist keiner drohenden individuellen Verfolgung durch ihren Schwager, der FMG-Community und ihrer Tante in ihrem Heimatstaat ausgesetzt. Im Auch sonst sind keine Umstände sichtbar, dass die BF einer individuellen Bedrohung oder maßgeblichen Gefährdungsmomenten in ihrer Heimatregion ausgesetzt ist.

Bei Rückkehr droht ihr keine konkrete Gefahr einer körperlichen Unversehrtheit oder eines Gesundheitsrisikos, sei es aufgrund einer schlechten Versorgungslage ihres Herkunftsstaates oder aufgrund eines mangelhaften Gesundheitssystems.

1.3. Zum Leben der BF in Österreich:

Die BF hat die Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Niveau „A2“ erfolgreich absolviert, datiert mit dem 12.09.2025.

Die BF hat vom 01.07.2023 bis 15.08.2025 bei der Firma dean & david G Murpark GmbH in Graz als Aushilfe in einem Restaurant im Ausmaß von 20 Stunden in der Woche gearbeitet. Mittlerweile weist sie bereits zwei Arbeitsvorverträge auf, mit der Einstellung als Reinigungskraft bei Transport West in Graz und als Mitarbeiterin in dem Geschäft „African Pride“ in Wiener Neustadt.

Die BF war seit 2019 ehrenamtlich bei dem Radiosender Helsinki in Graz aktiv. Dort hatte sie die Möglichkeit eine Sendung mit dem Namen „African time“ zu gestalten. In diesem Rahmen hat sie Musik und Themen aus der Region Westafrika und aus der westafrikanischen Community in Graz dem österreichischen Publikum zugänglich gemacht. Des Weiteren hatte sie einen wöchentlichen Sendeauftritt mit dem Namen “What´s the matter?“, wo sie insbesondere die Thematik Gewalt gegen Frauen transparent machte. Derzeit ist sie geringfügig beim Radiosender Helsinki beschäftigt. Zudem war sie auch als Moderatorin bei Co-Produktionen mit dem Grazer Kunstverein oder anderen Veranstaltungen tätig. Im Weiteren wirkte sie auch kulturell im „Schaumbad - Freies Atelierhaus“ in Graz mit.

Beim Roten Kreuz übernimmt sie (ehrenamtlich) die Aufgabe als Community Multiplikatorin. Diese beinhaltet den Kontakt vor allem zur westafrikanischen Community herzustellen und Frauen die einer FGM/C unterzogen wurden über die Angebote des Roten Kreuzes zu informieren. Zudem hat sie sich ehrenamtlich beim „Team Österreich Tafel“ im Ausmaß von 99 Stunden engagiert.

Die BF nahm ehrenamtlich bei dem Verein „InterAktion“ - Verein für interkulturelles Zusammenleben teil indem sie dabei andere Frauen mit Migrations- oder Fluchthintergrund unterstützte. Zudem weist sie eine Teilnahmebestätigung des Workshops „Schulsystem in Österreich“ dieses Vereines auf.

Die BF ist Mitglied in der Kirchengemeinschaft „The Light of God“ in Wiener Neustadt.

Des Weiteren hat sich die BF bei der Caritas in Wiener Neustadt ehrenamtlich im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche engagiert. Zu ihren Aufgaben zählten unter Anderem Lernbetreuung für schulpflichtige Kinder und Jugendliche, Anleitung der Kinder und Jugendliche bei der Arbeit von Kleingruppen, Unterstützung beim Freizeitprogramm und Anleitung von Gruppenaktivitäten.

Die BF hat an einem Workshop mit dem Inhalt: „Selbstbestimmung der Frau und Gewalt gegen Frauen“ bei dem Verein Rumahku teilgenommen und hat hat an einem Workshop „Community Builder“ bei ERfA GmbH teilgenommen.

In Österreich hat die BF keine Verwandten und führt keine familiäre Beziehung. Sie geht einer sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit beim Radiosender Helsinki in Graz nach und bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die BF wohnt in einer kleinen Wohnung in Graz.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Sierra Leone:

1.4.1. Auszug aus dem COI-CMS Sierra Leone vom 04.03.2025,:

Politische Lage

Das politische Klima Sierra Leones ist durch weitgehend gewaltfreie Spannungen zwischen der Regierungspartei Sierra Leone People‘s Party (SLPP) und der Oppositionspartei All People's Congress (APC) gekennzeichnet (AA 23.1.2025). Seit mehr als 60 Jahren wird das Land von den beiden Parteien dominiert, die sich abwechselnd an der Macht befinden. Zwar haben in den letzten 15 Jahren neue politische Gruppierungen an den Wahlen teilgenommen, ihr Einfluss bleibt jedoch gering (KAS 10.7.2023). Seit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2002 finden regelmäßig Mehrparteienwahlen statt. Demonstranten und Oppositionsparteien haben mit Polizeigewalt und Versammlungseinschränkungen zu kämpfen (FH 25.4.2024).

Im Jahr 2018 gewann Julius Maada Bio von der SLPP die Präsidentschaftswahlen, die von einer hohen Wahlbeteiligung geprägt waren, obwohl es Vorwürfe der Einschüchterung von Wählern gab (BS 2024). Am 24. Juni 2023 gewann Bio erneut die Präsidentschaftswahlen, obwohl Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, die die Integrität der Ergebnisse in Frage stellten (BS 2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AI 24.4.2024). Kontroversen um eine mangelnde Transparenz beim Auszählungsprozess (FH 25.4.2024; vgl. AI 24.4.2024) und die damit verbundene umstrittene Glaubwürdigkeit der Wahlen hat die Legitimität des Amtsinhabers in einigen Teilen der Bevölkerung untergraben (FH 25.4.2024). Es gab Berichte über Drohungen gegen und Einschüchterungsversuche von angeblichen Anhängern der Regierungspartei bei einigen Kundgebungen der oppositionellen APC (USDOS 23.4.2024). Nach einer Zuspitzung im Kontext der Präsidentschafts-, Parlaments- und Kommunalwahlen im Juni 2023 hat sich die innenpolitische Lage seit Juli 2024 jedoch merklich entspannt (AA 23.1.2025).Im Jahr 2018 gewann Julius Maada Bio von der SLPP die Präsidentschaftswahlen, die von einer hohen Wahlbeteiligung geprägt waren, obwohl es Vorwürfe der Einschüchterung von Wählern gab (BS 2024). Am 24. Juni 2023 gewann Bio erneut die Präsidentschaftswahlen, obwohl Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, die die Integrität der Ergebnisse in Frage stellten (BS 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, AI 24.4.2024). Kontroversen um eine mangelnde Transparenz beim Auszählungsprozess (FH 25.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024) und die damit verbundene umstrittene Glaubwürdigkeit der Wahlen hat die Legitimität des Amtsinhabers in einigen Teilen der Bevölkerung untergraben (FH 25.4.2024). Es gab Berichte über Drohungen gegen und Einschüchterungsversuche von angeblichen Anhängern der Regierungspartei bei einigen Kundgebungen der oppositionellen APC (USDOS 23.4.2024). Nach einer Zuspitzung im Kontext der Präsidentschafts-, Parlaments- und Kommunalwahlen im Juni 2023 hat sich die innenpolitische Lage seit Juli 2024 jedoch merklich entspannt (AA 23.1.2025).

Neben dem Präsidentenamt standen auch 493 Sitze für Kommunalvertreter und 135 Sitze für Parlamentarier zur Wahl (KAS 10.7.2023). Traditionelle Häuptlinge und religiöse Führer üben Einfluss auf die Wähler aus, ebenso wie zunehmend prominente Aktivisten in den sozialen Medien. Lokale Eliten der beiden großen Parteien kontrollieren die Auswahl der Parlamentskandidaten (FH 25.4.2024).

Im Vorfeld der Wahlen beklagten Oppositionsführer und zivilgesellschaftliche Organisationen, dass die Polizei routinemäßig Genehmigungen von präsidentenkritischen Protesten verweigert (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024). Ferner reagierte die Polizei 2023 auch mit unverhältnismäßiger Gewalt auf Proteste und setzte Tränengas und Gummigeschosse ein, um Kundgebungen während der Wahlperiode gewaltsam aufzulösen (FH 25.4.2024). Am 21. Juni 2023 ging die Polizei mit übermäßiger Gewalt gegen mehr als 100 Menschen vor dem Hauptquartier der OppositionsparteiIm Vorfeld der Wahlen beklagten Oppositionsführer und zivilgesellschaftliche Organisationen, dass die Polizei routinemäßig Genehmigungen von präsidentenkritischen Protesten verweigert (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 2024). Ferner reagierte die Polizei 2023 auch mit unverhältnismäßiger Gewalt auf Proteste und setzte Tränengas und Gummigeschosse ein, um Kundgebungen während der Wahlperiode gewaltsam aufzulösen (FH 25.4.2024). Am 21. Juni 2023 ging die Polizei mit übermäßiger Gewalt gegen mehr als 100 Menschen vor dem Hauptquartier der Oppositionspartei

All People's Congress (APC) in Freetown vor, die gegen angebliche Unregelmäßigkeiten im Wahlprozess protestiert haben (AI 24.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Am 13. Juni 2023 wurden in Freetown mindestens acht Demonstranten wegen einer "rechtswidrigen Demonstration zur Störung des öffentlichen Friedens" festgenommen. Sie forderten die Offenlegung der Daten der Wählerregistrierung und den Rücktritt des obersten Wahlleiters (AI 24.4.2024). Das APC- Hauptquartier in Freetown wurde am 25. Juni von Sicherheitskräften umstellt, die mit scharfer Munition und Tränengas in das Gebäude feuerten, in dem sich APC-Anhänger zu einer Pressekonferenz nach der Wahl versammelt hatten, auf der Kamara angeblich die Prognosen über seine Niederlage zurückweisen wollte (FH 25.4.2024; AI 24.4.2024). Eine andere Quelle berichtet, dass es bei den Kundgebungen der Opposition vor den Wahlen im Juni 2023 in einigen Fällen zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei sowie zwischen Anhängern der Opposition und der SLPP gekommen ist (FH 25.4.2024).All People's Congress (APC) in Freetown vor, die gegen angebliche Unregelmäßigkeiten im Wahlprozess protestiert haben (AI 24.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Am 13. Juni 2023 wurden in Freetown mindestens acht Demonstranten wegen einer "rechtswidrigen Demonstration zur Störung des öffentlichen Friedens" festgenommen. Sie forderten die Offenlegung der Daten der Wählerregistrierung und den Rücktritt des obersten Wahlleiters (AI 24.4.2024). Das APC- Hauptquartier in Freetown wurde am 25. Juni von Sicherheitskräften umstellt, die mit scharfer Munition und Tränengas in das Gebäude feuerten, in dem sich APC-Anhänger zu einer Pressekonferenz nach der Wahl versammelt hatten, auf der Kamara angeblich die Prognosen über seine Niederlage zurückweisen wollte (FH 25.4.2024; AI 24.4.2024). Eine andere Quelle berichtet, dass es bei den Kundgebungen der Opposition vor den Wahlen im Juni 2023 in einigen Fällen zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei sowie zwischen Anhängern der Opposition und der SLPP gekommen ist (FH 25.4.2024).

Medienberichten zufolge wurde bei dem Vorfall eine Frau schwer verletzt (FH 25.4.2024). Ein Demonstrant starb angeblich an einer Schusswunde, für die die Polizei die Verantwortung bestritt. Sechsundsechzig Demonstranten wurden anschließend verhaftet (AI 24.4.2024). Die EU- Wahlbeobachtungsgruppe berichtete, dass die Behörden über die verfassungsmäßigen Grenzen hinaus während der Wahlen im Juni und der anschließenden Proteste willkürliche Verhaftungen und Festnahmen von Anhänger der APC durchführten (USDOS 23.4.2024).

Der gewählte Präsident und das Parlament bestimmen in der Regel die Politik der Regierung, aber mehr Macht hat die Exekutive. Der Präsident wird vom Volk für bis zu zwei fünfjährige Amtszeiten gewählt (FH 25.4.2024). Für die Präsidentschaftswahl traten dreizehn Kandidaten an, doch das Rennen wurde zwischen Amtsinhaber Julius Maada Bio (SLPP), der seine Wiederwahl für eine zweite und letzte fünfjährige Amtszeit gemäß der Verfassung von Sierra Leone anstrebte, und dem ehemaligen Außenminister Dr. Samura Kamara (APC), ausgetragen (KAS 10.7.2023). Laut offiziellen Ergebnissen erhielt Präsident Bio 56,2 % der Stimmen und konnte so einen Sieg in der ersten Runde erringen und eine Stichwahl vermeiden. Die APC lehnte die offiziellen Wahlergebnisse ab und beschuldigte die Regierungspartei, die Abstimmung manipuliert zu haben. Bio wurde wenige Stunden nach der Bestätigung seines Sieges durch die Wahlkommission vereidigt (FH 25.4.2024).

Der Oberste Gerichtshof hatte Ende Jänner 2023 die Entscheidung der Wahlkommission gebilligt, bei den Parlamentswahlen das Verhältniswahlrecht einzuführen (KAS 10.7.2023). Die Parlamentswahlen finden zeitgleich mit den Präsidentschaftswahlen alle fünf Jahre statt. Sowohl internationale als auch einheimische Wahlbeobachter äußerten Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Wahlergebnisse (FH 25.4.2024).

Das Einkammerparlament besteht aus 135 Abgeordneten, die vom Volk nach dem Verhältniswahlrecht auf Distriktebene gewählt werden. Vierzehn zusätzliche Sitze sind für indirekt

gewählte Paramount Chiefs aus den 14 Provinzdistrikten (außer Freetown) reserviert. Nur die SLPP und die APC sind im Parlament vertreten, nachdem 2022 eine Eintrittshürde von 11,9 % eingeführt wurde, die die Chancen kleinerer Parteien und unabhängiger Kandidaten auf einen Sitz verringert hat (FH 25.4.2024).

Auch bei den Parlaments- und Kommunalwahlen gewann die SLPP von Präsident Bio 60 % der 135 Sitze und ist damit mit 81 Sitzen vertreten. Der APC gewann 54 Sitze, d.h. 40 %, und verlor seine parlamentarische Mehrheit. Die SLPP konnte im Distrikt Kono und im oppositionellen Kernland im Norden und Westen, insbesondere in der Hauptstadt Freetown, zulegen. Der APC behielt jedoch mit 51 % der Stimmen die Kontrolle über das wichtige Bürgermeisteramt von Freetown (KAS 10.7.2023).

Mitte Juni 2023 verhafteten die Behörden 35 APC-Anhänger, die an einem Protest gegen die Wahlkommission teilgenommen hatten, am Vorabend der Wahlen vom 24. Juni wurden sie ohne Anklageerhebung wieder freigelassen (USDOS 23.4.2024). Nach den Wahlen hielten Anhänger der Opposition Kundgebungen ab, um gegen die Wahlkommission zu protestieren und die Glaubwürdigkeit der Wahlergebnisse in Frage zu stellen (FH 25.4.2024). Die APC lehnte die Wahlergebnisse ab, boykottierte zunächst die Regierungsinstitutionen und weigerte sich aus Protest, ihre Parlamentssitze einzunehmen, um gegen die, nach Ansicht der Partei, gefälschten Wahlen zu protestieren (FH 25.4.2024). Der Streit endete nach Abschluss eines international vermittelten Abkommens im Oktober, das unter anderem die Einstellung jeglicher juristischen Verfolgung im Zusammenhang mit der Wahl vorsah (TAZ 26.11.2023; vgl. FH 25.4.2024), und um die Zusammenarbeit zwischen den politischen Parteien zu fördern und den Prozess der Reform des Wahlsystems einzuleiten (BS 2024). Im Rahmen des am 18.10.2023 unterzeichneten Abkommens zur nationalen Einheit legte die APC eine Liste der Personen vor, die wegen angeblicher Wahlverstöße oder anderer Proteste festgenommen oder inhaftiert worden sind und von der Regierung freigelassen werden sollten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 23.4.2024)Mitte Juni 2023 verhafteten die Behörden 35 APC-Anhänger, die an einem Protest gegen die Wahlkommission teilgenommen hatten, am Vorabend der Wahlen vom 24. Juni wurden sie ohne Anklageerhebung wieder freigelassen (USDOS 23.4.2024). Nach den Wahlen hielten Anhänger der Opposition Kundgebungen ab, um gegen die Wahlkommission zu protestieren und die Glaubwürdigkeit der Wahlergebnisse in Frage zu stellen (FH 25.4.2024). Die APC lehnte die Wahlergebnisse ab, boykottierte zunächst die Regierungsinstitutionen und weigerte sich aus Protest, ihre Parlamentssitze einzunehmen, um gegen die, nach Ansicht der Partei, gefälschten Wahlen zu protestieren (FH 25.4.2024). Der Streit endete nach Abschluss eines international vermittelten Abkommens im Oktober, das unter anderem die Einstellung jeglicher juristischen Verfolgung im Zusammenhang mit der Wahl vorsah (TAZ 26.11.2023; vergleiche FH 25.4.2024), und um die Zusammenarbeit zwischen den politischen Parteien zu fördern und den Prozess der Reform des Wahlsystems einzuleiten (BS 2024). Im Rahmen des am 18.10.2023 unterzeichneten Abkommens zur nationalen Einheit legte die APC eine Liste der Personen vor, die wegen angeblicher Wahlverstöße oder anderer Proteste festgenommen oder inhaftiert worden sind und von der Regierung freigelassen werden sollten (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 23.4.2024)

Im November 2023 gaben Beamte bekannt, dass sie einen „Putschversuch“ verhindert und mehr als ein Dutzend Militärs und einen Zivilisten nach Angriffen auf Kasernen und Gefängnisse in Freetown festgenommen hätten. Die Ermittlungen zu dem mutmaßlichen Putschversuch haben Berichten zufolge zu erhöhten politischen Spannungen geführt. Im Dezember 2023 lud die Polizei den ehemaligen Präsidenten Ernest Bai Koroma zu einer Befragung im Zusammenhang mit dem Vorfall vor. Koroma verurteilte die Angriffe und erklärte sich bereit, bei den Ermittlungen zu kooperieren. Die Ermittlungen dauerten Ende des Jahres noch an (FH 25.4.2024).

Sicherheitslage

Es kann zu Demonstrationen oder großen Menschenansammlungen (BMEIA 18.2.2025) und gewaltsamen Ausschreitungen kommen, teilweise mit Todesfolge, da Berichten zufolge auch scharfe Munition eingesetzt werden kann (EDA 31.5.2024).

Am 26.11.2023 kam es nach Überfällen auf ein Waffenlager des Militärs und diverse Haftanstalten zu Kämpfen in Freetown. Die Lage hat sich mittlerweile beruhigt, jedoch bleibt die politische, wirtschaftliche und soziale Situation angespannt (EDA 31.5.2024). Bei dem mutmaßlichen Putschversuch im November 2023 wurden etwa 20 Menschen bei Angriffen auf Militärkasernen und Gefängnisse getötet, bevor sie von staatlichen Sicherheitskräften gestoppt wurden. Mehr als ein Dutzend Militärangehörige und ein Zivilist wurden verhaftet. Mehrere Personen, nach denen im Zusammenhang mit den Anschlägen gefahndet wird, sind Berichten zufolge weiterhin auf der Flucht, und da die Angreifer ein Waffenlager ins Visier genommen haben, besteht weiterhin die Sorge, dass die Gefahr der Instabilität bestehen bleibt (FH 25.4.2024; vgl. AI 24.4.2024).Am 26.11.2023 kam es nach Überfällen auf ein Waffenlager des Militärs und diverse Haftanstalten zu Kämpfen in Freetown. Die Lage hat sich mittlerweile beruhigt, jedoch bleibt die politische, wirtschaftliche und soziale Situation angespannt (EDA 31.5.2024). Bei dem mutmaßlichen Putschversuch im November 2023 wurden etwa 20 Menschen bei Angriffen auf Militärkasernen und Gefängnisse getötet, bevor sie von staatlichen Sicherheitskräften gestoppt wurden. Mehr als ein Dutzend Militärangehörige und ein Zivilist wurden verhaftet. Mehrere Personen, nach denen im Zusammenhang mit den Anschlägen gefahndet wird, sind Berichten zufolge weiterhin auf der Flucht, und da die Angreifer ein Waffenlager ins Visier genommen haben, besteht weiterhin die Sorge, dass die Gefahr der Instabilität bestehen bleibt (FH 25.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024).

Es besteht das Risiko von Terroranschlägen (EDA 31.5.2024). Angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas kann auch für Sierra Leone ein „Spill-Over“-Effekt bzw. ein Anschlagspotential gegenüber westlichen Einrichtungen und Staatsangehörigen nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 18.2.2025).

Das österreichische Außenministerium bewertet das Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten zu Liberia mit Stufe 3 von 6, im Rest des Landes mit Stufe 2 (BMEIA 18.2.2025).

Rechtsschutz / Justizwesen

Obwohl die Verfassung und das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsehen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024), sind die Gerichte anfällig für Eingriffe der Exekutive (FH 25.4.2024). Das Gesetz sieht für alle Angeklagten das Recht auf ein faires Verfahren vor, doch wird dieses Recht nicht immer durchgesetzt bzw. wird es in der Praxis manchmal eingeschränkt. Die begrenzte Anzahl von Staatsanwälten, Richtern und Anwälten führt zu langen Verfahrensverzögerungen. Aufgrund schwerfälliger Gerichtsverfahren und hohen Gerichtsgebühren ist der Zugang zur Justiz für die meisten Bürger eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Häufig haben Angeklagte, die sich keinen Anwalt leisten können, vor dem Prozess keinen Zugang zu Rechtsbeistand (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Die auf öffentliche Kosten tätigen Anwälte sind überlastet. Die Angeklagten werden nicht immer rechtzeitig oder ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert und verfügen im Allgemeinen nicht über angemessene Möglichkeiten, ihre Verteidigung vorzubereiten. Die Berufungsverfahren verzögern sich übermäßig und dauern manchmal mehr als zwei Jahre (USDOS 23.4.2024).Obwohl die Verfassung und das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsehen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024), sind die Gerichte anfällig für Eingriffe der Exekutive (FH 25.4.2024). Das Gesetz sieht für alle Angeklagten das Recht auf ein faires Verfahren vor, doch wird dieses Recht nicht immer durchgesetzt bzw. wird es in der Praxis manchmal eingeschränkt. Die begrenzte Anzahl von Staatsanwälten, Richtern und Anwälten führt zu langen Verfahrensverzögerungen. Aufgrund schwerfälliger Gerichtsverfahren und hohen Gerichtsgebühren ist der Zugang zur Justiz für die meisten Bürger eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Häufig haben Angeklagte, die sich keinen Anwalt leisten können, vor dem Prozess keinen Zugang zu Rechtsbeistand (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Die auf öffentliche Kosten tätigen Anwälte sind überlastet. Die Angeklagten werden nicht immer rechtzeitig oder ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert und verfügen im Allgemeinen nicht über angemessene Möglichkeiten, ihre Verteidigung vorzubereiten. Die Berufungsverfahren verzögern sich übermäßig und dauern manchmal mehr als zwei Jahre (USDOS 23.4.2024).

Das Fehlen klarer Verfahren für die Ernennung und Entlassung von Richtern macht die Verfahren anfällig für Missbrauch. Korruption in der Justiz, niedrige Gehälter und unzureichende Ressourcen untergraben außerdem die richterliche Autonomie. Die APC hat sich dafür entschieden, das Wahlergebnis von 2023 nicht vor Gericht anzufechten, da sie der Meinung waren, dass die Institution politisch vereinnahmt ist, und haben den Obersten Richter zum Rücktritt aufgefordert. Unabhängig davon wurde der Oberste Richter im Dezember 2023 auf unbestimmte Zeit beurlaubt und im selben Monat wurde er kommissarisch ersetzt (FH 25.4.2024).

Die Justizbehörden haben 2023 die Zahl an Gerichtsverhandlungen in Justizvollzugsanstalten erhöht, um den erheblichen Rückstau an nicht zugewiesenen Fällen abzubauen und dadurch die Gefängnisse zu entlasten und die Dauer der Untersuchungshaft zu verkürzen (AI 24.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Am 28. August 2023 startete die Justiz ihre dritte "Woche für den Zugang zum Recht durch die Justiz". Im Auftrag des Obersten Richters bearbeitete ein Team von 23 Richtern innerhalb von zwei Wochen 802 Fälle von Sexualdelikten, Diebstahl, Einbruch und Mord im Schnellverfahren, um das Strafmaß [Anm,: überlange Untersuchungshaft] zu verringern und die Gefängnisse und Haftanstalten zu entlasten (USDOS 23.4.2024).Die Justizbehörden haben 2023 die Zahl an Gerichtsverhandlungen in Justizvollzugsanstalten erhöht, um den erheblichen Rückstau an nicht zugewiesenen Fällen abzubauen und dadurch die Gefängnisse zu entlasten und die Dauer der Untersuchungshaft zu verkürzen (AI 24.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Am 28. August 2023 startete die Justiz ihre dritte "Woche für den Zugang zum Recht durch die Justiz". Im Auftrag des Obersten Richters bearbeitete ein Team von 23 Richtern innerhalb von zwei Wochen 802 Fälle von Sexualdelikten, Diebstahl, Einbruch und Mord im Schnellverfahren, um das Strafmaß [Anm,: überlange Untersuchungshaft] zu verringern und die Gefängnisse und Haftanstalten zu entlasten (USDOS 23.4.2024).

Neben dem formellen Gerichtssystem üben lokale Häuptlingsgerichte mit Laienrichtern das Gewohnheitsrecht aus, vor allem in ländlichen Gebieten. Die Chiefs in den Dörfern unterhalten ihre eigene Polizei und ihre eigenen Gerichte, um das lokale Gewohnheitsrecht durchzusetzen. Die Polizei und die Gerichte der Häuptlinge haben die Befugnis, Personen zu verhaften, vor Gericht zu stellen und zu inhaftieren. Nach Angaben des Human Rights Commission of Sierra Leone

(HRCSL) und von NGOs in Bo, Kenema und Port Loko sind die traditionellen Gerichtsverfahren im Allgemeinen fair, aber es gibt glaubwürdige Hinweise darauf, dass viele Fälle durch Korruption beeinflusst werden, da die als Richter fungierenden Oberhäupter regelmäßig Bestechungsgelder annehmen und wohlhabendere Angeklagte bevorzugen. Der Campaign for Human Rights and Development International (CHRDI) zufolge ist Korruption in der Militärjustiz weniger verbreitet als in der zivilen Strafjustiz (USDOS 23.4.2024).

Die District Human Rights Monitoring Groups (DHRMGs) der Polizei berichten, dass die traditionellen Behörden Straftaten anklagen, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, und bei der Verhängung von Strafen die Rechte von Personen verletzen. Ferner werden laut Angaben der DHRMG die Gesetze zur Gleichstellung der Geschlechter uneinheitlich angewandt, und viele traditionelle Gerichte ignorieren die Rechte von Frauen in Bezug auf Familienrecht und Erbschaft. Jugendlichen werden im traditionellen Rechtssystem nur wenige Rechte zugestanden (USDOS 23.4.2024).

Sicherheitsbehörden

Die Polizei von Sierra Leone (SLP) ist in erster Linie für die Strafverfolgung und Verbrechensaufklärung im ganzen Land zuständig (SLP 2022). Sie untersteht dem Ministerium für innere Angelegenheiten (CIA 12.2.2025). Die Polizisten der SLP sind schlecht bezahlt und kaum ausgebildet und werden nur selten für ihre Handlungen zur Rechenschaft gezogen, selbst wenn sie gewaltsam vorgehen (FH 25.4.2024). Vor allem innerhalb der SLP stellt Straflosigkeit ein ernstes Problem dar (USDOS 23.4.2024).

Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um Beamte, die an möglichen Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, ausfindig zu machen und zu bestrafen, aber die Straffreiheit besteht weiterhin (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024).Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um Beamte, die an möglichen Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, ausfindig zu machen und zu bestrafen, aber die Straffreiheit besteht weiterhin (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024).

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz verbietet solche Praktiken, und anders als im Jahr 2022 gab es 2023 keine glaubwürdigen Berichte darüber, dass Regierungsbeamte solche Praktiken anwenden (USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben ist die Misshandlung von Gefangenen weit verbreitet (BS 2024). Zivilisten können Misshandlungen bei der Abteilung für Beschwerden, Disziplinarmaßnahmen und interne Ermittlungen der Polizei oder beim Unabhängigen Beschwerdeausschuss der Polizei melden, doch sind die Kapazitäten und die Wirksamkeit dieser Stellen sehr begrenzt (FH 25.4.2024). Es gibt immer wieder Vorwürfe, dass Sicherheitskräfte willkürliche Verhaftungen und außergerichtliche Tötungen vornehmen (FH 25.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Bei dem mutmaßlichen Putschversuch im November 2023 wurden etwa 20 Menschen bei Angriffen auf Militärkasernen und Gefängnisse getötet, bevor sie von staatlichen Sicherheitskräften gestoppt worden sind (FH 25.4.2024).Das Gesetz verbietet solche Praktiken, und anders als im Jahr 2022 gab es 2023 keine glaubwürdigen Berichte darüber, dass Regierungsbeamte solche Praktiken anwenden (USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben ist die Misshandlung von Gefangenen weit verbreitet (BS 2024). Zivilisten können Misshandlungen bei der Abteilung für Beschwerden, Disziplinarmaßnahmen und interne Ermittlungen der Polizei oder beim Unabhängigen Beschwerdeausschuss der Polizei melden, doch sind die Kapazitäten und die Wirksamkeit dieser Stellen sehr begrenzt (FH 25.4.2024). Es gibt immer wieder Vorwürfe, dass Sicherheitskräfte willkürliche Verhaftungen und außergerichtliche Tötungen vornehmen (FH 25.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Bei dem mutmaßlichen Putschversuch im November 2023 wurden etwa 20 Menschen bei Angriffen auf Militärkasernen und Gefängnisse getötet, bevor sie von staatlichen Sicherheitskräften gestoppt worden sind (FH 25.4.2024).

Im Feber 2023 forderte die NGO AdvocAid ein Ende der Gewalt durch Strafverfolgungsbeamte. Ein Polizeibeamter stand wegen der Vergewaltigung eines Mädchens in einer Polizeistation vor Gericht (AI 24.4.2024). Am 25.6.2023, dem Tag nach den Wahlen vom 24.6. tötete die Polizei in der Parteizentrale der Oppositionspartei All People's Congress (APC) in Freetown Berichten zufolge einen Freiwilligen der Partei. Am 26.6. wurden vier weitere APC-Anhänger in der Stadt Masiaka von der Polizei getötet. Während der Proteste am 11.9.2023 tötete die Polizei Berichten zufolge zwei weitere Personen. Die Menschenrechtskommission von Sierra Leone (Human Rights Commission of Sierra Leone, HRCSL) hat das Independent Police Complaint Board, einen zivilen Aufsichtsmechanismus, aufgefordert, diese Tötungen durch die Sicherheitskräfte zu untersuchen und der SLP Empfehlungen zur Strafverfolgung zu geben (USDOS 23.4.2024).

Korruption

Korruption ist nach wie vor allgegenwärtig (FH 25.4.2024). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam durch. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Es gibt Gesetze, Strategien und Institutionen zur Korruptionsbekämpfung (BS 2024). Die Regierung hat in den letzten Jahren einige Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung erzielt. Die Anti-

Korruptionskommission untersucht und verfolgt Korruptionsfälle (USDOS 23.4.2024). In den letzten Jahren haben sich die Bemühungen der Antikorruptionskommission (ACC) weitgehend auf die Wiedererlangung gestohlener Gelder und nicht auf Verurteilungen konzentriert, und Korruption ist nach wie vor weit verbreitet (FH 25.4.2024). Die ACC hat ihren Tätigkeitsbereich ausgeweitet und eine eigene Spezialeinheit, die Scorpion Squad geschaffen, die Milliarden von Leones von korrupten Beamten zurückfordert, regelmäßig Berichte veröffentlicht und Öffentlichkeitsarbeit betreibt (BS 2024). Einige Beobachter werfen der Kommission vor, Oppositionspolitiker ins Visier zu nehmen, während sie glaubwürdigen Korruptionsvorwürfen gegen die regierende SLPP, einschließlich der dem Präsidenten nahestehenden Personen, nicht nachgeht (USDOS 23.4.2024). Die ACC hat es mehrfach verabsäumt, hochrangige Beamte anzuklagen, und sich stattdessen auf untergeordnete Beamte konzentriert und Ermittlungen durchgeführt, die - angesichts des massiven Ausmaßes der Korruption - zu kurz gedacht waren. Während der vorherigen APC-Regierung wurde der Anti-Korruptions-Kommission vorgeworfen, sie sei parteiisch zugunsten der APC (BS 2024).

Ein im Dezember 2023 veröffentlichter offizieller Rechnungsprüfungsbericht für das Haushaltsjahr 2022 wies auf Mängel bei der Verhinderung des Missbrauchs von Finanzmitteln in den Ministerien, Abteilungen und Behörden der Regierung hin (FH 25.4.2024).

Auf dem Index von Transparency International befand sich Sierra Leone im Jahr 2024 auf Rang 114 von 180 untersuchten Ländern und fiel um 2 Punkte im Vergleich zum Vorjahr (TI 2024).

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, um Menschenrechtsbedingungen oder -Fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Die zivilgesellschaftlichen Organisationen haben sich traditionell sowohl vor als auch nach der Unabhängigkeit Sierra Leones wirksam eingebracht und sich während des Bürgerkriegs lautstark für den Frieden eingesetzt. Im Laufe der Jahre wurden sie jedoch mundtot gemacht. Sie sind nicht unabhängig von der Regierung. Aktivisten, die es versuchen, werden inhaftiert (BS 2024).Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, um Menschenrechtsbedingungen oder -Fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Die zivilgesellschaftlichen Organisationen haben sich traditionell sowohl vor als auch nach der Unabhängigkeit Sierra Leones wirksam eingebracht und sich während des Bürgerkriegs lautstark für den Frieden eingesetzt. Im Laufe der Jahre wurden sie jedoch mundtot gemacht. Sie sind nicht unabhängig von der Regierung. Aktivisten, die es versuchen, werden inhaftiert (BS 2024).

Im Jahr 2018 traten strengere Vorschriften in Kraft, die eine jährliche Erneuerung der Registrierung und eine ministerielle Genehmigung für Projekte vorschreiben (FH 25.4.2024).

Im Jahr 2020 hat die Regierung den Rahmen für die Entwicklungszusammenarbeit verabschiedet. Dieser Rahmen sieht den Aufbau von Kapazitäten und die Rechenschaftspflicht der Entwicklungspartner vor. Allerdings haben NGOs Bedenken geäußert, da dieser das Potenzial hat, von der Regierung genutzt zu werden, um NGOs in bestimmte Richtungen zu lenken. Zu den zahlreichen Maßnahmen, die das Rahmenwerk einführt, gehören restriktive Zulassungskriterien, ein kompliziertes Registrierungsverfahren und die Verpflichtung, eine Dienstleistungsvereinbarung mit den zuständigen Regierungsstellen zu unterzeichnen, um sich für die Registrierung zu qualifizieren. Die Dienstleistungsvereinbarung sieht vor, dass NGOs ihre Ziele an den von den Behörden festgelegten nationalen Prioritäten ausrichten müssen. Unter den Organisationen der Zivilgesellschaft besteht die Befürchtung, dass die geltende Politik der Regierung die Möglichkeit zur Kontrolle bietet (BS 2024). Im Oktober 2023 wurde diese von der Regierung fertiggestellt (AI 24.4.2024).

Im Juni 2023 gab die National Election Watch (NEW) - ein Zusammenschluss pro-demokratischer zivilgesellschaftlicher Organisationen in Sierra Leone - ihre parallelen Hochrechnungen der Stimmenauszählung für die Wahlen bekannt und berichtete, dass die Ergebnisse erheblich von den von der Regierung vorgelegten abweichen. NEW und ihre Mitglieder wurden daraufhin bedroht, auch vom staatlichen Sicherheitsapparat, was die Behinderung des zivil- gesellschaftlichen Raums verdeutlicht (FH 25.4.2024).

Die Regierung, einschließlich der Sicherheitskräfte, reagiert im Allgemeinen auf die Menschenrechtsbedenken, die von Organisationen der Zivilgesellschaft geäußert werden, aber setzt manchmal nur langsam ihre Empfehlungen um (USDOS 23.4.2024).

Wehrdienst und Rekrutierungen

Es gibt keine Wehrpflicht. Von 18-30 Jahren können sich Männer und Frauen freiwillig für den Militärdienst melden (CIA 12.2.2025).

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Bürgerrechte sind gesetzlich festgeschrieben, und Sierra Leone hat mit der Ratifizierung wichtiger internationaler Menschenrechtsverträge de jure erhebliche Fortschritte erzielt. Das Land arbeitet mit internationalen Institutionen wie dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, UNICEF und UN Women sowie auf nationaler Ebene mit dem parlamentarischen Menschenrechtsausschuss und dem Nationalen Forum für Menschenrechte zusammen, das als Dachorganisation für zahlreiche Organisationen der Zivilgesellschaft dient. Die Regierung hat eine Reihe von Gesetzen zum Schutz der Menschenrechte erlassen (z.B. das Gesetz über die Rechte des Kindes aus dem Jahr 2007, das Gesetz über Menschen mit Behinderungen aus dem Jahr 2011, die Änderung des Gesetzes über Sexualdelikte aus dem Jahr 2019). Im Jahr 2020 wurden Strategien wie die Gender Equality and Women's Empowerment Policy und die National Male Involvement Strategy for the Prevention of Sexual and Gender-Based Violence veröffentlicht. Im März 2020 hob die Regierung das Ausbildungsverbot für schwangere Schülerinnen auf (BS 2024).

Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten 2023 glaubwürdige Berichte über: willkürliche oder rechtswidrige Tötungen; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene oder Häftlinge. Ferner auch erhebliche Beeinträchtigung der friedlichen Versammlungsfreiheit, und schwerwiegende staatliche Korruption. Zudem kommt es zu weit verbreiteter geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich häuslicher und sexueller Gewalt (USDOS 23.4.2024), zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung und ausbeuterischen Witwenriten. Kinderarbeit, Früh- und Zwangsheirat und Menschenhandel sind nach wie vor ein ernstes Problem (BS 2024). Es kommt zu Genitalverstümmelung und - beschneidung bei Frauen (USDOS 23.4.2024). Randgruppen, wie Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen, leben meist unter prekären Bedingungen, und die Rechte von sexuellen Minderheiten werden vernachlässigt (BS 2024). Es gibt zudem Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen, auch wenn sie nicht durchgesetzt werden und Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen sexuelle Minderheiten begangen werden (USDOS 23.4.2024). De facto kommt es auch immer wieder zu Verletzungen der Bürgerrechte (BS 2024).

Am 10.8.2022 kam es in Freetown und anderen Teilen des Landes zu Protesten, ausgelöst durch die zunehmende Frustration über den Anstieg der Lebenshaltungskosten. Einige Demonstranten forderten den Rücktritt von Präsident Bio (AI 20.3.2023). Im April 2023 veröffentlichte die Sonderermittlungskommission (SIC) einen Bericht nach ihrer Untersuchung der Tötung von sechs Polizisten und mindestens 27 Demonstranten und Zuschauern während der Proteste im August 2022. Der Bericht beschrieb die Proteste als Aufstand und Versuch, die Regierung zu stürzen.

Obwohl die SIC die Ausbildung von Polizeibeamten empfahl, um „Willkür“ zu vermeiden, wurde keine Untersuchung des Einsatzes übermäßiger Gewalt durch die Sicherheitskräfte empfohlen (AI 24.4.2024).

Meinungs- und Pressefreiheit

In der Verfassung und in den Gesetzen ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen, aber es gibt Ausnahmen (USDOS 23.4.2024). Zahlreiche unabhängige Zeitungen sind frei im Umlauf, und es gibt Dutzende von öffentlichen und privaten Radio- und Fernsehsendern. Viele von ihnen bevorzugen jedoch eine der führenden politischen Parteien in ihrer Berichterstattung (FH 25.4,2024; vgl. BS 2024). Im Ranking von Reporter ohne Grenzen ist Sierra Leone auf Platz 64 von 180 Ländern (RSF 2024).In der Verfassung und in den Gesetzen ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen, aber es gibt Ausnahmen (USDOS 23.4.2024). Zahlreiche unabhängige Zeitungen sind frei im Umlauf, und es gibt Dutzende von öffentlichen und privaten Radio- und Fernsehsendern. Viele von ihnen bevorzugen jedoch eine der führenden politischen Parteien in ihrer Berichterstattung (FH 25.4,2024; vergleiche BS 2024). Im Ranking von Reporter ohne Grenzen ist Sierra Leone auf Platz 64 von 180 Ländern (RSF 2024).

Die Abschaffung von Abschnitt 5 des Gesetzes über die öffentliche Ordnung (Public Order Act) im Juli 2020, der Verleumdung, Falschnachrichten und aufrührerische Verleumdung unter Strafe stellt, wurde von internationalen und nationalen Aktivisten, dem Journalistenverband von Sierra Leone und anderen Akteuren zunächst als Sieg für die Pressefreiheit gefeiert. Im Mai 2022 führte der Journalistenverband die Unterdrückung der Pressefreiheit jedoch darauf zurück, dass die Polizei den Straftatbestand der „Aufwiegelung“ weit auslegt und ausnutzt (BS 2024).

Beamte nehmen häufig Journalisten ins Visier, und es gibt Berichte über Todesdrohungen. Zwar stehen die meisten Medien nicht direkt unter politischer Kontrolle, doch sind sie aufgrund ihrer mangelnden materiellen, finanziellen und logistischen Ressourcen anfällig für politische Manipulation. Zudem sind viele Medien vom Verkauf von Werbung abhängig – und der größte Inserent ist die Regierung (BS 2024).

Die Unabhängige Medienkommission (IMC) wird von Medienschaffenden weitgehend als effizient und fair angesehen. In den letzten Jahren wurden die Regulierungsbefugnisse der IMC durch neue Gesetze gestärkt. Während der Wahlen 2023 setzte die IMC die Lizenzen von drei Radiosendern aus, weil sie angebliche "Hassreden" während Live-Call-In-Programmen zugelassen hatten. 2023

wurden in Sierra Leone laut Reporter ohne Grenzen (RSF) keine Journalisten getötet. RSF stellt außerdem fest, dass die Gewalt gegen und die Inhaftierung von Journalisten in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen ist, auch wenn Politiker manchmal die Polizei einsetzen, um Journalisten in ihrer Arbeit zu behindern (FH 25.4.2024).

Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird weiterhin eingeschränkt (AI 24.4.2024), dennoch sind private Diskussionen nach wie vor weitgehend offen (FH 25.4.2024), obwohl die Freiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung durch Androhung von Gewalt seitens mächtiger Interessen beeinträchtigt werden kann (AI 24.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Berichten zufolge ist der Raum für Diskussionen über den versuchten Staatsstreich vom November 2023 begrenzt, was Analysten zufolge ein Zeichen dafür sein könnte, dass sich der Raum für Meinungsäußerungen zu sensiblen Themen schließt (FH 25.4.2024).Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird weiterhin eingeschränkt (AI 24.4.2024), dennoch sind private Diskussionen nach wie vor weitgehend offen (FH 25.4.2024), obwohl die Freiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung durch Androhung von Gewalt seitens mächtiger Interessen beeinträchtigt werden kann (AI 24.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Berichten zufolge ist der Raum für Diskussionen über den versuchten Staatsstreich vom November 2023 begrenzt, was Analysten zufolge ein Zeichen dafür sein könnte, dass sich der Raum für Meinungsäußerungen zu sensiblen Themen schließt (FH 25.4.2024).

Obwohl die Behörden Berichten zufolge Diskussionen auf Social-Media-Plattformen, einschließlich WhatsApp, überwachen, wurden nur eine Handvoll Verhaftungen wegen Online-Postings im Rahmen des Gesetzes über Cybersicherheit und Cyberkriminalität von 2021 vorgenommen (FH 25.4.2024). Im April 2023 wurde eine Unternehmerin verhaftet, nachdem sie ein Video veröffentlicht hatte, in dem sie die Regierung kritisiert und den Präsidenten beschuldigt hat, Menschen zu töten. Sie wurde nach zwei Tagen gegen Kaution freigelassen, und die Polizei hat erklärt, sie ermittle gegen sie wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Gesetzes über Cybersicherheit und Kriminalität (AI 24.4.2024). Die Regierung berief sich jedoch auf das Gesetz, als sie öffentlich präventive Warnungen an Online-Kritiker aussprach, und die Regierung bemüht sich, ihre Kapazitäten zur digitalen Überwachung zu verstärken (FH 25.4.2024).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Verfassung und das Gesetz gewähren das Recht auf Versammlungsfreiheit. Es gibt Berichte, dass die Regierung das Recht auf friedliche Versammlung einschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024, BS 2024). Das Gesetz verlangt eine vorherige Abstimmung von Demonstrationen mit der Polizei (SLP), und der Generalinspektor der Polizei muss die Proteste genehmigen (USDOSDie Verfassung und das Gesetz gewähren das Recht auf Versammlungsfreiheit. Es gibt Berichte, dass die Regierung das Recht auf friedliche Versammlung einschränkt (USDOS 23.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024, BS 2024). Das Gesetz verlangt eine vorherige Abstimmung von Demonstrationen mit der Polizei (SLP), und der Generalinspektor der Polizei muss die Proteste genehmigen (USDOS

23.4.2024). Obwohl die Versammlungsfreiheit in der Verfassung garantiert ist, hat sich die Polizei wiederholt geweigert, Organisatoren von Protesten eine Genehmigung zu erteilen (FH 25.4.2024).

Der Polizei wird vorgeworfen, bei zahlreichen Gelegenheiten übermäßige Gewalt anzuwenden und häufig gegen friedliche Proteste vorzugehen (BS 2024). 2022 reagierten die Behörden mit Gewalt auf größere Proteste gegen die Lebenshaltungskosten, bei denen sechs Polizisten und mehr als 20 Zivilisten getötet wurden. Nach Angaben von Amnesty International wurde bis Oktober 2023 keiner der Todesfälle unter der Zivilbevölkerung untersucht (FH 25.4.2024). Im September 2023 starben zwei Menschen an Schussverletzungen, als Sicherheitskräfte Proteste in Freetown und anderen Gebieten gewaltsam aufgelöst haben. Die Polizei gab an, dass sie 72 Personen festgenommen und eine Untersuchung der Todesfälle eingeleitet habe. Über 40 Personen wurden wegen Straftaten angeklagt, die von der Verschwörung zu einer Straftat bis hin zu ungebührlichem Verhalten reichen (AI 24.4.2024).

Die Verfassung und das Gesetz respektieren im Allgemeinen die Vereinigungsfreiheit und setzen die geltenden Gesetze wirksam durch (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024).Die Verfassung und das Gesetz respektieren im Allgemeinen die Vereinigungsfreiheit und setzen die geltenden Gesetze wirksam durch (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 2024).

Grundsätzlich haben die Bürger das Recht, Parteien und zivilgesellschaftliche Organisationen zu gründen und öffentliche Versammlungen abzuhalten (BS 2024).

Opposition: Seit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2002 hat es zwei friedliche Machtwechsel nach Wahlsiegen der Opposition gegeben. Und obwohl die Menschen das Recht haben, sich in verschiedenen politischen Parteien zu organisieren, sind Oppositionsparteien und -führer Einschüchterungen und Schikanen ausgesetzt (FH 25.4.2024). Die Nominierungsgebühren für Kandidaten werden subventioniert, doch die Kosten für eine Kandidatur und eine Vorschrift, wonach Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes 12 Monate vor einer Wahl zurücktreten müssen, stellen für viele Kandidaten eine Zugangsbarriere dar und verschaffen größeren Parteien und solchen mit größeren Ressourcen einen Vorteil (FH 25.4.2024).

Politische Gewalt ist nicht unüblich, insbesondere zwischen und durch Anhänger von SLPP und APC und deren radikalisierten Jugendorganisationen (BS 2024).

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind hart und manchmal lebensbedrohlich (USDOS 23.4.2024). Die Haftanstalten sind überlastet (FH 25.4.2024). Die Human Rights Commission of Sierra Leone (HRCSL) und Prison Watch Sierra Leone (PWSL) berichten von Überbelegung, unhygienischen Bedingungen und unzureichender medizinischer Versorgung in den Haftanstalten. Die Gefängnisse in Port Loko, Kambia und Bo sind völlig überfüllt, es gibt nicht genügend Hafträume und auch wenig Personal (USDOS 23.4.2024). Die Haftanstalten entsprechen nicht einmal den grundlegendsten Gesundheits- und Hygienestandards. Ferner sind Infektionskrankheiten weit verbreitet (FH 25.4.2024).

Im August 2023 waren in den 21 Gefängnissen des Landes, die für 2.495 Insassen ausgelegt sind,

5.561 Personen inhaftiert. Am schlimmsten war die Überbelegung im Freetown Male Correctional Center, das für 324 Häftlinge ausgelegt ist und in dem 1.820 Personen untergebracht waren (USDOS 23.4.2024).

Leitende Gefängnisbeamte reagieren auf Beschwerden. Die HRCSL berichtete, dass die Gefängnisbehörden im Allgemeinen glaubwürdigen Anschuldigungen über Misshandlungen von Insassen nachgehen (USDOS 23.4.2024). Internationale Beobachter haben ungehindert Zugang zu Haftanstalten und Polizeigefängnissen. Die HRCSL, Amnesty International und PWSL haben dies auch häufig wahrgenommen (USDOS 23.4.2024).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Die Regierung hielt sich im Allgemeinen nicht an diese Bestimmungen (USDOS 23.4.2025). Untersuchungshäftlinge werden durchschnittlich zwei bis fünf Jahre festgehalten, bevor förmlich Anklage erhoben und ihre Fälle entschieden werden (FH 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Polizei kann kriminelle Verdächtige mehrere Tage lang ohne Anklage festhalten und willkürliche Festnahmen vornehmen (FH 24.4.2024).Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Die Regierung hielt sich im Allgemeinen nicht an diese Bestimmungen (USDOS 23.4.2025). Untersuchungshäftlinge werden durchschnittlich zwei bis fünf Jahre festgehalten, bevor förmlich Anklage erhoben und ihre Fälle entschieden werden (FH 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Polizei kann kriminelle Verdächtige mehrere Tage lang ohne Anklage festhalten und willkürliche Festnahmen vornehmen (FH 24.4.2024).

Die lange Untersuchungshaft stellt ein großes Problem dar. Es wird zumeist die Höchststrafe für das mutmaßliche Verbrechen überschritten (USDOS 23.4.2024). Die Justizbehörden haben die Häufigkeit von Gerichtsanhörungen in Strafvollzugsanstalten erhöht, um dadurch Gefängnisse zu entlasten und die Untersuchungshaftzeiten zu verkürzen (AI 24.4.2024).

Todesstrafe

Am 23. Juli 2021 stimmte das Parlament für ein Gesetz zur Abschaffung der Todesstrafe (AI 25.7.2021), und im Oktober 2021 wurde die in der Verfassung von 1991 vorgesehene Todesstrafe endgültig abgeschafft (FH 25.4.2024; vgl. BS 2024).Am 23. Juli 2021 stimmte das Parlament für ein Gesetz zur Abschaffung der Todesstrafe (AI 25.7.2021), und im Oktober 2021 wurde die in der Verfassung von 1991 vorgesehene Todesstrafe endgültig abgeschafft (FH 25.4.2024; vergleiche BS 2024).

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt und wird in der Praxis geachtet (FH 25.4.2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Das Gesetz verbietet religiöse Diskriminierung und erlaubt es allen Personen, ihre eigenen religiösen Praktiken auszuüben und die Religion zu wechseln, ohne dass die Regierung oder Angehörige anderer religiöser Gruppen eingreifen (USDOS 26.6.2024).Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt und wird in der Praxis geachtet (FH 25.4.2024; vergleiche USDOS 26.6.2024). Das Gesetz verbietet religiöse Diskriminierung und erlaubt es allen Personen, ihre eigenen religiösen Praktiken auszuüben und die Religion zu wechseln, ohne dass die Regierung oder Angehörige anderer religiöser Gruppen eingreifen (USDOS 26.6.2024).

Schätzungsweise 77 % der Bevölkerung sind Muslime, 22 % gelten als Christen, wobei Formen von Synkretismus möglich sind und etwa 1 % praktizieren Animismus oder andere Formen traditioneller Religion (CIA 12.2.2025; vgl. USDOS 26.6.2024, BS 2024).Schätzungsweise 77 % der Bevölkerung sind Muslime, 22 % gelten als Christen, wobei Formen von Synkretismus möglich sind und etwa 1 % praktizieren Animismus oder andere Formen traditioneller Religion (CIA 12.2.2025; vergleiche USDOS 26.6.2024, BS 2024).

Die überwiegende Mehrheit der Muslime sind Sunniten (USDOS 26.6.2024; vgl. BS 2024), während etwa 10 % der Ahmadiyya angehören (BS 2024). Der Anführer der Ahmadis schätzt, dass es 560.000 Ahmadis im Land gibt. Schiitische Muslime machen weniger als 0,5 % der muslimischen Bevölkerung aus. Die meisten Christen sind protestantisch, von denen die größten Gruppen Wesleyan Methodisten und Pfingstler sind (USDOS 26.6.2024).Die überwiegende Mehrheit der Muslime sind Sunniten (USDOS 26.6.2024; vergleiche BS 2024), während etwa 10 % der Ahmadiyya angehören (BS 2024). Der Anführer der Ahmadis schätzt, dass es 560.000 Ahmadis im Land gibt. Schiitische Muslime machen weniger als 0,5 % der muslimischen Bevölkerung aus. Die meisten Christen sind protestantisch, von denen die größten Gruppen Wesleyan Methodisten und Pfingstler sind (USDOS 26.6.2024).

Religiöse Führer üben Einfluss auf die Wähler aus (FH 25.4.2024). Ethnische und religiöse Identitäten korrelieren bis zu einem gewissen Grad, aber die meisten ethnischen Gruppen gehören mehr als einer Religion an. Die Beziehungen zwischen den Anhängern der verschiedenen Religionen sind im Prinzip gut. Interreligiöse Gewalt ist äußerst selten, und Organisationen wie der Interreligiöse Rat von Sierra Leone fördern den gegenseitigen Respekt und das Verständnis füreinander (BS 2024).

Immer wieder kommt es zu Unstimmigkeiten zwischen Muslimen und Christen. Muslime beschweren sich, dass die lauten Gebetsformen der Pfingstler ihre Gebete stören. Christen beschweren sich bei den Muslimen, dass der frühmorgendliche Gebetsruf ihren Schlaf stört. Die Ahmadis, die früher das Ziel anderer islamischer Gelehrter waren, werden weniger diskriminiert

Minderheiten

Es gibt Gesetze zum Schutz rassischer oder ethnischer Minderheiten vor Gewalt oder Diskriminierung, während andere Gesetze bestimmte Formen der Diskriminierung aufgrund von Ethnie und ethnischer Zugehörigkeit institutionalisieren. Die Behörden unternehmen einige Anstrengungen, um diese Gesetze durchzusetzen (USDOS 23.4.2024).

In Sierra Leone leben folgende ethnische Gruppen: Temne 35,4 %, Mende 30,8 %, Limba 8,8 %, Kono 4,3 %, Korankoh 4 %, Fullah 3,8 %, Mandingo 2,8 %, Loko 2 %, Sherbro 1,9 %, Creole

(auch bekannt als Krio) 1,2 % und andere 5 % (2019) (CIA 12.2.2025).

Unter allen ethnischen Gruppen bestehen starke ethnische Loyalitäten, Vorurteile und Stereotypen. Ethnische Loyalität ist ein wichtiger Faktor in der Regierung, den Streitkräften und der Wirtschaft. Beschwerden über ethnische Diskriminierung bei Ernennungen durch die Regierung und bei der Vergabe von Aufträgen sind weit verbreitet. Einige nicht den Mende angehörigen Bevölkerungsgruppen erklären, dass sie hinsichtlich einer Anstellung im öffentlichen Dienst diskriminiert werden, weil die regierende SLPP überwiegend aus Mende besteht. Einwohner nicht- afrikanischer Abstammung sehen sich einer gewissen institutionalisierten Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere, seit sie dem Interreligiösen Rat von Sierra Leone beigetreten in den Bereichen Staatsbürgerschaft und Nationalität. Die Regierung unternimmt einige Anstrengungen, um gegen Diskriminierung vorzugehen, z.B. beim gleichberechtigten Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, Beschäftigung und Krediten. Jedoch unternimmt die Regierung nur begrenzte Anstrengungen, um gegen Diskriminierung und Vorurteile gegenüber Albinos und Mitgliedern religiöser Rastafari-Gruppen vorzugehen (USDOS 23.4.2024)

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Das Gesetz sieht den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte für Männer wie für Frauen in den Bereichen Familie, Arbeit, Eigentum und Erbrecht vor, jedoch setzt die Regierung dieses nicht wirksam um (USDOS 23.4.2024), die Rechte von Frauen werden verletzt (AI 24.4.2024).

Die Vertretung der Frauen in öffentlichen Ämtern ist gestiegen. Im Jänner 2023 wurde ein Gesetz zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der Rolle der Frau verabschiedet, das vorschreibt, dass 30 % der Sitze in öffentlichen Ämtern von Frauen besetzt werden müssen. Bis Juli hatte sich der Anteil der Frauen im Parlament auf 41 verdoppelt, und der Anteil der Frauen, die zu Kabinettsmitgliedern ernannt wurden, erreichte 30 %. Im September erklärte das Ministerium für Gleichstellungsfragen und Kinderangelegenheiten, es werde damit beginnen, das Gender- Mainstreaming in verschiedenen Ministerien, Abteilungen und Behörden landesweit zu verfolgen und zu bewerten (AI 24.4.2024).

Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigungen von Frauen und Männern, das Mindeststrafmaß beträgt 15 Jahre Haft. Das Gesetz verbietet auch Vergewaltigung in der Ehe sowie häusliche Gewalt, die mit einer hohen Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bestraft werden kann. Obwohl das Bewusstsein für Vergewaltigung und häusliche Gewalt im Laufe der Jahre zugenommen hat, kommt es laut Human Rights Commission of Sierra Leone (HRCSL) selten zu Anklagen, vor allem in ländlichen Gebieten. Gründe dafür sind medizinische Meldepflichten, hohe Gerichtsgebühren, Korruption und ein ineffizientes Justizsystem (USDOS 23.4.2024). Zudem führen Anzeigen wegen Vergewaltigung und häuslicher Gewalt nur selten zu einer Verurteilung. Die für die Untersuchung und Verfolgung dieser Verbrechen zuständige Polizeieinheit ist nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt (FH 25.4.2024). Vergewaltigungen sind keine Seltenheit, und die Opfer von Sexualdelikten neigen dazu, sich - oft auf Ermunterung ihrer Familien - außergerichtlich mit den Tätern zu einigen. Infolgedessen herrscht eine Kultur der Straflosigkeit, die die geschlechtsspezifische Gewalt aufrechterhält. Im Vergleich zu 2022 meldete die Family Support Unit (FSU) der Polizei 2023 einen Rückgang an Vergewaltigungsfällen (USDOS 23.4.2024).

Weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C) ist nach wie vor weit verbreitet (AI 24.4.2024; vgl. FH 25.4.2024), mitunter weil diese Praxis nicht gesetzlich verboten ist (FH 25.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Ein BBC-Bericht vom 1.5.2023 schätzte, dass etwa 83 % der Frauen und Mädchen im Alter von 15 bis 49 Jahren FGM/C erfahren haben, ein Rückgang gegenüber einem Bericht aus dem Jahr 2013 (90 %). Der Prozentsatz der Frauen ist in ländlichen Gebieten höher als in städtischen Gebieten (USDOS 23.4.2024). Im März 2023 starb eine Zweijährige, nachdem sie während eines Aufnahmeverfahrens in den Geheimbund "Bondo" dieser Praxis unterzogen wordenWeibliche Genitalverstümmelung (FGM/C) ist nach wie vor weit verbreitet (AI 24.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024), mitunter weil diese Praxis nicht gesetzlich verboten ist (FH 25.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Ein BBC-Bericht vom 1.5.2023 schätzte, dass etwa 83 % der Frauen und Mädchen im Alter von 15 bis 49 Jahren FGM/C erfahren haben, ein Rückgang gegenüber einem Bericht aus dem Jahr 2013 (90 %). Der Prozentsatz der Frauen ist in ländlichen Gebieten höher als in städtischen Gebieten (USDOS 23.4.2024). Im März 2023 starb eine Zweijährige, nachdem sie während eines Aufnahmeverfahrens in den Geheimbund "Bondo" dieser Praxis unterzogen worden

ist.Eine nationale Strategie zur Beendigung von FGM/C ist zwar ausgearbeitet, aber nie umgesetzt worden (AI 24.4.2024).

Frauen werden in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und beim Zugang zu Krediten diskriminiert. Das Gender Equality and Women’s Empowerment-Gesetz (GEWE-Gesetz) von 2022 enthält Bestimmungen zur Lohngleichheit und zur Verlängerung des bezahlten Mutterschaftsurlaubs für Frauen, deren Einhaltung jedoch noch wirksam überwacht werden muss (FH 25.4.2024).

Behörden und lokale NGOs erklären, dass Frauen den gleichen Zugang zu Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen, aber nicht die gleichen wirtschaftlichen Möglichkeiten oder sozialen Freiheiten haben. Frauen werden bei der Einstellung diskriminiert, und die Arbeitgeber entlassen häufig Frauen, die im ersten Jahr ihrer Beschäftigung schwanger wurden; die Entlassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen ist gesetzlich nicht untersagt (USDOS 23.4.2024).

Berichte über wirtschaftliche Ausbeutung von Arbeitnehmern im Rohstoffsektor sind weit verbreitet. Der Menschenhandel ist nach wie vor ein Problem, auch wenn sich die Regierung darauf konzentriert, die Verurteilung von Menschenhändlern zu verbessern. Die ersten Verurteilungen von Menschenhändlern seit 15 Jahren erfolgten im Jahr 2020. Das gesetzliche Umfeld wurde durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Bekämpfung des Menschenhandels und der Schleusung von Migranten im Jahr 2022 verbessert, mit dem strengere Strafen für Menschenhandelsdelikte eingeführt worden sind. Im Bericht des US-Außenministeriums über Sierra Leone zum Thema Menschenhandel aus dem Jahr 2023 wird festgehalten, dass die Betreuung der Opfer weiterhin völlig unzureichend ist (FH 25.4.2024).

Kinder

Die Geburtenregistrierung erfolgt auf einer diskriminierenden Grundlage. Die Verfassung beschränkt die durch Geburt erworbene Staatsbürgerschaft auf Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil oder Großelternteil „negro-afrikanischer“ [Negro-African] Abstammung ist bzw. war. Nicht- Afrikaner können um eine Staatsbürgerschaft ansuchen, wenn sie zumindest fünf Jahre im Land gelebt haben. Kinder, welche die Kriterien nicht erfüllen, müssen im Herkunftsland ihrer Eltern registriert werden (USDOS 23.4.2024).

Die Rechte von Kindern werden verletzt, und der Gesetzesentwurf zum besseren Schutz der Kinderrechte ist weiterhin anhängig. Im April 2023 forderte die Child Rights Coalition die Regierung auf, das Kinderrechtsgesetz 2022 zu verabschieden, da es kinderfreundliche Beschwerdemechanismen innerhalb der Nationalen Kommission für Kinder vorsieht und Lücken bei der Behandlung von Themen wie Kinderjustiz sowie Früh- und Kinderheirat schließen möchte (AI 24.4.2024). Gemäß dem Kinderrechtsgesetz von 2007 beträgt das gesetzliche Mindestalter für eine Ehe 18 Jahre. Allerdings erlaubt das Gesetz über Custumary Marriage and Divorce von 2009 eine Heirat mit der Zustimmung der Eltern – ohne Angabe eines Mindestalters. Die Regierung hat somit Schwierigkeiten, das gesetzliche Mindestalter im Kinderrechtsgesetz durchzusetzen (USDOS 23.4.2024).

In einem Dokument vom Oktober 2022 berichteten UNICEF und der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, dass die Zahl der Kinderehen zwischen 2006 und 2016 zurückgegangen ist (FH 25.4.2024). Das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr liegt bei 18 Jahren (USDOS 23.4.2024). Die NGO Girls Not Brides gab an, dass die Kinderehe in Kambia, Koinadugu, Port Loko und Tonkolili am weitesten verbreitet ist. 30 % der Mädchen heiraten Berichten zufolge, bevor sie 18 Jahre alt sind (FH 25.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), und 9 % heiraten vor dem 15. Lebensjahr. Indes heiraten 7 % der Burschen vor dem 18. Lebensjahr (FH 25.4.2024). Ein Gesetz, das die Kinderheirat verbietet, wurde von Sierra Leones Präsident Julius Maada Bio Anfang Juli 2024 unterzeichnet. Fatima Maada Bio, die First Lady von Sierra Leone, hat sich mit ihrer Kampagne "Hands Off Our Girls" für die Gesetzgebung eingesetzt (IPS 11.6.2024). Diese Initiative befasste sich mit der Kinderehe und der Reduzierung der Teenager-Schwangerschaft (FH 25.4.2024).In einem Dokument vom Oktober 2022 berichteten UNICEF und der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, dass die Zahl der Kinderehen zwischen 2006 und 2016 zurückgegangen ist (FH 25.4.2024). Das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr liegt bei 18 Jahren (USDOS 23.4.2024). Die NGO Girls Not Brides gab an, dass die Kinderehe in Kambia, Koinadugu, Port Loko und Tonkolili am weitesten verbreitet ist. 30 % der Mädchen heiraten Berichten zufolge, bevor sie 18 Jahre alt sind (FH 25.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024), und 9 % heiraten vor dem 15. Lebensjahr. Indes heiraten 7 % der Burschen vor dem 18. Lebensjahr (FH 25.4.2024). Ein Gesetz, das die Kinderheirat verbietet, wurde von Sierra Leones Präsident Julius Maada Bio Anfang Juli 2024 unterzeichnet. Fatima Maada Bio, die First Lady von Sierra Leone, hat sich mit ihrer Kampagne "Hands Off Our Girls" für die Gesetzgebung eingesetzt (IPS 11.6.2024). Diese Initiative befasste sich mit der Kinderehe und der Reduzierung der Teenager-Schwangerschaft (FH 25.4.2024).

Im April 2023 verabschiedete das Parlament den Basic and Senior Secondary Education Act 2023, der es Eltern oder Erziehungsberechtigten verbietet, ihre Kinder nicht in die Schule zu schicken. Zudem verbietet das Gesetz körperliche Züchtigung sowie eine Diskriminierung in Bezug auf die Zulassung zu oder die Behandlung in Schulen. Das Gesetz sieht auch einen besseren Zugang zum Schulunterricht für schwangere Mädchen vor (AI 24.4.2024).

Das Gesetz verbietet Kindesmissbrauch, einschließlich des sexuellen Missbrauchs. Die Regierung setzt das Gesetz effektiv durch, und die Behörden nehmen Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern im Allgemeinen ernster als Fälle von Vergewaltigungen von Erwachsenen. Die Family Support Unit (FSU) der Polizei und die DHRMGs (District Human Rights Monitoring Groups) haben gemeldet, dass Eltern von Kindern, die von sexuellen Übergriffe betroffen waren, oft eher eine Zahlung akzeptieren, anstatt Täter vor Gericht zu bringen. Die FSU hat im Jahr 2024 einen Anstieg von Fällen sexueller Übergriffe auf Kinder gemeldet (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz kriminalisiert die sexuelle Ausbeutung und den Verkauf, das Anwerben, das Anbieten oder den Gebrauch von Kindern zum Zwecke der Ausbeutung, den sexuellen Kinderhandel und

Kinderpornografie. Die Durchsetzung dieses Gesetzes bleibt problematisch, die Zahl der Verurteilungen ist gering (USDOS 23.4.2024). Der Mangel an Unterkünften für gefährdete Kinder behindert den Kampf gegen Kinderarbeit. Im Juli 2023 wurde in einem Bericht der African Programming and Research Initiative to End Slavery festgestellt, dass der Kinderhandel in der Nordwest-Region zugenommen hat. 34 % der 5-17-Jährigen im Bezirk Kambia waren demnach von Kinderhandel betroffen, während etwa 40 % Kinderarbeit verrichten mussten (AI 24.4.2024).

Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten

Sexuelle Minderheiten werden diskriminiert und ihre Rechte werden vernachlässigt (BS 2024). Es kommt zu Diskriminierung bei der Beschäftigung und beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, und Angehörige sexueller Minderheiten sind mitunter Gewalt ausgesetzt (FH 25.4.2024). Ein Gesetz aus der Kolonialzeit kriminalisiert gleichgeschlechtliche sexueller Handlungen zwischen Männern (FH 25.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), aber das Gesetz wird nicht durchgesetzt. Männer müssen sich nicht dafür fürchten, verhaftet zu werden, die Akzeptanz der Polizei gegenüber Aktivitäten von Angehörigen sexueller Minderheiten ist gestiegen. Es gibt kein gesetzliches Verbot sexueller Handlungen zwischen Frauen (USDOS 23.4.2024).Sexuelle Minderheiten werden diskriminiert und ihre Rechte werden vernachlässigt (BS 2024). Es kommt zu Diskriminierung bei der Beschäftigung und beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, und Angehörige sexueller Minderheiten sind mitunter Gewalt ausgesetzt (FH 25.4.2024). Ein Gesetz aus der Kolonialzeit kriminalisiert gleichgeschlechtliche sexueller Handlungen zwischen Männern (FH 25.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024), aber das Gesetz wird nicht durchgesetzt. Männer müssen sich nicht dafür fürchten, verhaftet zu werden, die Akzeptanz der Polizei gegenüber Aktivitäten von Angehörigen sexueller Minderheiten ist gestiegen. Es gibt kein gesetzliches Verbot sexueller Handlungen zwischen Frauen (USDOS 23.4.2024).

Im Allgemeinen stiftet die Polizei nicht zu Gewalt oder Belästigung gegen Angehörige sexueller Minderheiten an oder verübt oder duldet diese. Die Polizei missbraucht oder belästigt im Allgemeinen auch diejenigen nicht, die Misshandlungen melden. Allerdings zögert die Polizei dabei, zu handeln. Aktivisten für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten berichten von Gewalt und Erpressung. Es gibt keine Berichte darüber, dass gegen staatliche oder nichtstaatliche Akteure, die an Gewalt oder Misshandlung von Angehörigen sexueller Minderheiten beteiligt waren, ermittelt worden ist oder diese verurteilt worden sind (USDOS 23.4.2024).

Die Diskriminierung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure aufgrund sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität oder Ausdruck oder Geschlechtsmerkmale ist nicht gesetzlich verboten. Sexuelle Minderheiten sehen sich einer weit verbreiteten Diskriminierung in den Bereichen Gesundheitswesen, Wohnungsbau, Bildung, Beschäftigung, Familienleben und Polizeiarbeit ausgesetzt. Die Regierung unternimmt nur eingeschränkt Anstrengungen, um Diskriminierung und

Voreingenommenheit gegen Angehörige sexueller Minderheiten zu bekämpfen (USDOS 23.4.2024).

Die NGO Dignity Association berichtete, dass Angehörige sexueller Minderheiten beim Zugang zu Gesundheitsdiensten diskriminiert werden und sich zumeist entscheiden, keine medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen, um nicht das Risiko einzugehen, dass ihr Recht auf Vertraulichkeit verletzt und ihre sexuelle Orientierung aufgedeckt wird. Laut der NGO führen patriarchale Einstellungen zu sozialer Diskriminierung, sowohl in der allgemeinen Bevölkerung als auch innerhalb der Gemeinschaft sexueller Minderheiten (USDOS 23.4.2024).

Vergewaltigungen von weiblichen Angehörigen sexueller Minderheiten ist üblich. Aktivisten haben festgestellt, dass „korrigierende“ Vergewaltigungen zu den häufigsten Übergriffen gegen lesbische, bisexuelle und queere Frauen gehören (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz schränkt die Rechte von Personen nicht ein, sich zu den Menschenrechten von Angehörigen sexueller Minderheiten äußern. Organisationen der sexueller Minderheiten hingegen behaupten, dass das Gesetz, da es sexuelle Aktivitäten zwischen Männern verbietet, sexuelle Minderheiten in der Ausübung ihrer Rechte auf freie Meinungsäußerung und friedliche Versammlung einschränkt (USDOS 23.4.2024).

Bewegungsfreiheit

Verfassung und Gesetze sehen Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Dennoch kann es auch zur Behinderungen des Reiseverkehrs kommen (EDA 31.5.2024). Demgegenüber sah sich der APC-Präsidentschaftskandidat Kamara, während der einmonatigen Wahlkampfzeit Bewegungseinschränkungen ausgesetzt (FH 25.4.2024).Verfassung und Gesetze sehen Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Dennoch kann es auch zur Behinderungen des Reiseverkehrs kommen (EDA 31.5.2024). Demgegenüber sah sich der APC-Präsidentschaftskandidat Kamara, während der einmonatigen Wahlkampfzeit Bewegungseinschränkungen ausgesetzt (FH 25.4.2024).

Nach dem Putschversuch im November 2023 wurde für drei Wochen eine nächtliche Ausgangssperre verhängt (FH 25.4.2024). Zudem kommt es vor, dass es vorübergehend zur kurzfristigen Schließung der Grenzübergänge kommt, z.B. um die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern (EDA 31.5.2024).

Grundversorgung und Wirtschaft

Sierra Leone zählt zu den ärmsten Staaten weltweit (ABG 8.2024). Die Inflationsrate betrug im Jahr 2023 47,64 % (LI 2.2025a). Die hohe Inflation, die zu einer starken Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten (insbesondere bei Lebensmitteln und Kraftstoffen) geführt hat, ist zuletzt wieder gesunken (AA 23.1.2025). Die Lebensmittel- und Kraftstoffpreise bleiben hoch (AI 24.4.2024; vgl. ABG 8.2024) und die Inflationsrate überschritt im August 2023 50 % (AI 24.4.2024). Aufgrund des starken Kaufkraftverlustes in den letzten beiden Jahren steht ein großer Teil der Bevölkerung unter hohem wirtschaftlichen Druck, der zu spontanen, auch gewalttätigen Protesten führen kann (AA 23.1.2025). Die Abhängigkeit von Lebensmittel- und Treibstoffimporten ist groß (ABG 8.2024).Sierra Leone zählt zu den ärmsten Staaten weltweit (ABG 8.2024). Die Inflationsrate betrug im Jahr 2023 47,64 % (LI 2.2025a). Die hohe Inflation, die zu einer starken Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten (insbesondere bei Lebensmitteln und Kraftstoffen) geführt hat, ist zuletzt wieder gesunken (AA 23.1.2025). Die Lebensmittel- und Kraftstoffpreise bleiben hoch (AI 24.4.2024; vergleiche ABG 8.2024) und die Inflationsrate überschritt im August 2023 50 % (AI 24.4.2024). Aufgrund des starken Kaufkraftverlustes in den letzten beiden Jahren steht ein großer Teil der Bevölkerung unter hohem wirtschaftlichen Druck, der zu spontanen, auch gewalttätigen Protesten führen kann (AA 23.1.2025). Die Abhängigkeit von Lebensmittel- und Treibstoffimporten ist groß (ABG 8.2024).

Der Bergbausektor ist die wichtigste Einnahmequelle, allerdings ist der Großteil der Bevölkerung in der Landwirtschaft beschäftigt. Die Landwirtschaft steht im Fokus des laufenden nationalen Entwicklungsplans. Bisher ist die Subsistenzwirtschaft vorherrschend, Holz und Kakao gehen in den Export. Eine kleine Industriezone ist in der Hauptstadt Freetown angesiedelt. Die Nahrungsmittelproduktion vor Ort soll ausgeweitet werden; für die Finanzierung vieler Projekte sorgen internationale Geber (ABG 8.2024).

Sierra Leone hat bedeutende Bauxit-, Diamanten-, Eisenerz-, Rutil- und Titanvorkommen. In den letzten Jahren konnte der Bergbausektor zulegen. Wachstumsimpulse gab es zuletzt auch in den Bereichen Mobilfunk und Tourismus (ABG 8.2024).

In der Infrastruktur herrscht nach wie vor ein großes Defizit. Impulse kommen aus dem Energiesektor, der mittels Gebern massiv ausgebaut werden soll (ABG 8.2024). Strom ist knapp und teuer, häufig kommt es zu Stromausfällen. Nun sollen das Netz und die Erzeugungskapazitäten mit Gebermitteln massiv erweitert werden. Lediglich 30 % der Bevölkerung hat Zugang zu Strom, davon etwa 55 % der urbanen Bevölkerung und nur 5 % der Landbevölkerung. Trotz hoher Subventionierung hat Sierra Leone die höchsten Stromtarife in der Region. Das Land gehört dem West African Power Pool (WAPP) an, dem gemeinsamen Stromverbund der Staaten der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS. Der Strombedarf kann durch die inländische Stromproduktion bislang nicht gedeckt werden, Branchenkenner schätzen die Versorgungslücke auf rund 25 Prozent. Sierra Leone importiert deshalb Strom aus Côte d‘Ivoire (GTAI 28.8.2024). Aktuell baut Siemens Energy an einem 83

Megawatt großen Gas- und Dampf-Kombikraftwerk (ABG 8.2024). Sierra Leone verfügt auch über gute Bedingungen für erneuerbare Energien (ABG 8.2024; vgl. GTAI 28.8.2024). Diese machen bereits heute einen relativ hohen Anteil von 45 % am Strommix aus (ABG 8.2024; vgl. GTAI 28.8.2024). Die Regierung strebt einen Anteil von Erneuerbaren am Strommix von 85 % bis 2030 an (GTAI 28.8.2024).Megawatt großen Gas- und Dampf-Kombikraftwerk (ABG 8.2024). Sierra Leone verfügt auch über gute Bedingungen für erneuerbare Energien (ABG 8.2024; vergleiche GTAI 28.8.2024). Diese machen bereits heute einen relativ hohen Anteil von 45 % am Strommix aus (ABG 8.2024; vergleiche GTAI 28.8.2024). Die Regierung strebt einen Anteil von Erneuerbaren am Strommix von 85 % bis 2030 an (GTAI 28.8.2024).

Die Ernährungsunsicherheit ist weit verbreitet. Im April 2023 schätzte ein Bericht des Welternährungsprogramms, dass im Februar 78 % der Bevölkerung von einer unsicheren Ernährungslage betroffen waren, während 20 % der Haushalte von einer schweren Ernährungsunsicherheit betroffen waren. Die Weltbank hat Sierra Leone wiederholt als eines der zehn Länder mit der höchsten Lebensmittelpreisinflation eingestuft. Im Oktober 2023 rief der Präsident das Programm "Feed Salone" ins Leben, um die landwirtschaftliche Produktivität, die Exporteinnahmen aus dem Anbau und die Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln zu steigern. Darüber hinaus soll die Initiative Kleinbauern mit technischer und finanzieller Hilfe unterstützen und private Investitionen in die landwirtschaftliche Infrastruktur fördern (AI 24.4.2024).

Im Jahr 2023 betrug die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) 3,2 %, die Jugendarbeitslosenquote (15-

24 Jahre) 3,5 % (WKO 2.2025). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt 67 Euro (LI 2.2025a).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung entspricht nicht dem europäischen Standard (AA 19.6.2024; vgl. BMEIA 24.9.2024) und ist nur beschränkt gewährleistet (EDA 31.5.2024). Dennoch kann durch die medizinische Versorgung die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 24 % aller Menschen, die an Krebs,Die medizinische Versorgung entspricht nicht dem europäischen Standard (AA 19.6.2024; vergleiche BMEIA 24.9.2024) und ist nur beschränkt gewährleistet (EDA 31.5.2024). Dennoch kann durch die medizinische Versorgung die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 24 % aller Menschen, die an Krebs,

Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI 2.2025b).

Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Europa) behandelt werden (BMEIA 24.9.2024; vgl. EDA 31.5.2024, AA 19.6.2024). Außerhalb der großen Zentren fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal (AA 19.6.204). Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Vorschusszahlung) (EDA 31.5.2024). Mit insgesamt nur 615 ausgebildeten Ärzten stehen pro 1.000 Einwohner rund 0,07 Ärzte zur Verfügung (LI 2.2025b). Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 19.6.2024).Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Europa) behandelt werden (BMEIA 24.9.2024; vergleiche EDA 31.5.2024, AA 19.6.2024). Außerhalb der großen Zentren fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal (AA 19.6.204). Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Vorschusszahlung) (EDA 31.5.2024). Mit insgesamt nur 615 ausgebildeten Ärzten stehen pro 1.000 Einwohner rund 0,07 Ärzte zur Verfügung (LI 2.2025b). Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 19.6.2024).

Im ganzen Land gibt es nur eine einzige stationäre psychiatrische Einrichtung. Die Nationale Kommission für Menschen mit Behinderungen ist chronisch unterfinanziert, ebenso wie die wenigen bestehenden Altenheime (BS 2024).

Im Moment liegt die allgemeine Lebenserwartung für Männer bei 59,1 und für Frauen bei 61,7 Jahren. Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 39,92 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird (LI 2.2025b).

Rückkehr

Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren. Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen eingerichtet (USDOS 23.4.2024).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person der BF:

Die Identität und das Geburtsdatum der BF steht aufgrund fehlender personenbezogener Dokumente nicht fest, die getroffenen Feststellungen dienen lediglich ihrer Identifikation im Sinne einer Verfahrensidentität.

Die Feststellungen über ihre Staatsangehörigkeit, Familienstand, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie ihrer gesprochenen Sprachen ergeben sich aus ihren gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren und ihren sprachlichen Kenntnissen im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.12.2022 und der mündlichen Verhandlung am 04.09.2025, sowie eines vorgelegten Zeugnisses einer Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau „A2“. Die Feststellung über ihren letzten Wohnort in Sierra Leone ergibt sich durch ihre Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen über ihre Familienverhältnisse und ihres beruflichen Werdeganges in ihrem Heimatstaat ergeben sich durch ihre Angaben im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Die Feststellungen über ihre Ausreise aus Sierra Leone und schlussendlich der Einreise nach Österreich am 28.05.2015, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergeben sich durch ihre Angaben im Vorverfahren. Die Feststellungen über ihren Aufenthalt in Belgien ergibt sich aus dem Protokoll der Erstbefragung am 22.06.2022 des gegenständlichen Verfahrens.

Die Feststellungen über ihren Gesundheitszustand ergeben sich unter anderem aus einem vorgelegten ambulanten Patientenbrief von der Klinik Ottakring datiert mit dem 07.11.2025. Aus diesem geht hervor, dass der BF Myome operativ entfernt wurden. Zudem wird auf ihre Genitalverstümmelung hingewiesen und dass die BF eine Defibulation wünscht. Die Feststellung, dass die BF einen Bandscheibenvorfall erlitt ergibt sich durch ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen, dass die BF strafrechtlich unbescholten ist ergibt sich durch einen Auszug aus dem Strafregister vom 08.06.2026.

2.2. Zu den Fluchtgründen der BF:

Die Feststellung, dass die BF in ihren Folgeantrag auf internationalen Schutz keine neuen Fluchtgründe, denen ein glaubhafter Kern innewohnt, vorgebracht hat, beruhen auf folgenden Erwägungen:

Die BF stellte am 28.05.2015 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen sie im Wesentlichen damit begründete, dass ihr Mann umgebracht worden sei, da die Regierung geglaubt habe, dass er an Ebola erkrankt sei. Nach dem Tod ihres Mannes habe sie das Land verlassen.

Im Folgeverfahren wurde von ihr im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bruder ihres verstorbenen Mannes Anzeige gegen sie erstattet habe, da er sie für den Tod ihres Mannes (seines Bruders) verantwortlich mache. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie zu Unrecht inhaftiert oder von den Behörden getötet zu werden. Außerdem befürchte sie von ihrem Schwager getötet zu werden.

Im gegenständlichen Verfahren bringt die BF in der Erstbefragung am 22.06.2022 vor, dass sie ihre alten Fluchtgründe aufrecht halte. Ihr Schwager wolle sie töten, weil er sie beschuldige, dass sie ihren Mann ermordet habe. Er habe sie bereits mehrmals mit dem Töten bedroht.

Außerdem habe sie gesundheitliche Problem. Sie leider unter starken Blutungen und wurde diesbezüglich auch schon operiert. Auch beim Urinieren habe sie Probleme. Ihr Herz rase schnell.

Auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.12.2022 brachte die BF vor, dass ihre Schwiegereltern sie bedrohen würden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.09.2026 wurde (nochmals) ein Haftbefehl gegen die BF vorgelegt.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass die BF sich im gegenständlichen Verfahren auf einen Sachverhalt bezieht den sie bereits schon im rechtskräftigen Vorverfahren vorbrachte. Es liegt daher keine Änderung der Sachlage zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2017 und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 03.07.2023 vor.

Des Weiteren brachte die BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass sie auch vor ihrer Tante in Sierra Leone geflohen sei. Sie habe eine führende Rolle in FGM/C gehabt und da die Tante nun ernsthaft krank sei, soll ihre Mutter diese Rolle übernehmen. Da die Mutter der BF jedoch schon verstorben sei liege dieser große Druck nun auf ihr. Bei einer Rückkehr würden die Dorfleute von ihrer Tante sie suchen und sie müsse den Job übernehmen. Wenn sie ablehnen würde dann würde man sie töten.

Auffallend ist hier zum einen, dass die BF in beiden Vorverfahren mit keinem Wort etwas von diesen Umständen mit ihrer Tante vorbrachte. Erst im gegenständlichen Verfahren (und hier erst) in der Einvernahme vor dem Bundesamt schildert sie eine Drucksituation durch eine FGM-Community in welcher ihre Tante involviert sei. Dabei bleibt sie aber nicht kohärent in ihren Aussagen. So spricht sie wiederum in der mündlichen Verhandlung die führende Rolle in dieser Bewegung ihrer Mutter und nicht ihrer Tante zu:

„Meine Mutter war eine führende Persönlichkeit in dieser FGM-Sache, man nennt dieser Sowe (female traditional leader).“

Da ihre Mutter bereits gestorben sei, müsse nun die BF als älteste Tochter die führende Rolle übernehmen.

Hierbei muss auch erwähnt werden, dass die BF bereits einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 22.06.2022 stellte und bis auf einen Aufenthalt in Belgien von November 2021 bis Juni 2022 bereits etwas mehr als sieben Jahre in Österreich aufhältig war. Es darf ihr daher zugemutet werden, dass sie eine mögliche Verfolgung ihrer Tante und einer FGM Community zumindest ansatzweise im gegenständlichen Verfahren (bereits in der Erstbefragung) vorbringt. Bereits wie oben begründet hat sie ein solches Vorbringen auch nicht im zweiten Vorfahren ansatzweise erwähnt. Zudem gibt sie im gegenständlichen Verfahren (wie oben begründet) widersprüchlich die Person an, deren Nachfolge sie als Beschneiderin antreten soll.

Die BF gibt weiters in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, was ihr bei Rückkehr nach Freetown in Sierra Leone passieren würde, an, dass sie sich fürchte von einer Art von Lynchjustiz verfolgt zu werden. Diese bestehe aus ihrem Schwager, der FGM-Community und ihrer Tante. Anhand dieser Angaben ist wiederum erkennbar, dass die BF sich mehrerer Fluchtgründe bedient und je nach Frage einen (anderen) Fluchtgrund vorschiebt. Dieses Fluchtvorbringen weist jedoch keinen glaubhaften Kern auf.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die BF tatsächlich einer solch behaupteten Verfolgungsgefahr durch ihre Tante respektive einer FGM Community nicht ausgesetzt ist.

Bereits im Vorverfahren setzte sich das Bundesamt und das BVwG mit vorgelegten Dokumenten aus Sierra Leone und deren leichten Fälschbarkeit auseinander (Haftbefehl vom 22.01.2018, Gerichtsschreiben vom 26.04.2018, Magistratsschreiben, Schreiben von der Familie vom 08.05.2018 in Fremdsprache, Schreiben vom Anwalt des Schwagers vom 23.02.2018, Sterbeurkunde des Mannes vom 05.03.2015). Diesen Dokumenten wurde der Beweiswert aufgrund der leichten Fälschbarkeit abgesprochen. Dem vorgelegten Haftbefehl vom 22.01.2018 im gegenständlichen Verfahren wurde somit bereits im Vorverfahren, (I404 2121550-2/5), der Beweiswert abgesprochen. Es wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Zu einem weiteren vorgelegten Gutachten im gegenständlichen Verfahren eines Rechtsberaters aus Freetown ist zunächst zu sagen, dass dieser die BF vor einer Rückkehr nach Sierra Leone ua aufgrund eines Haftbefehles warnt. Dabei erklärt dieser Rechtsberater jedoch einen Sachverhalt (angebliche Anschuldigung der BF, dass sie ihren Ehemann getötet haben solle), welchen die BF bereits in den rechtskräftigen Vorverfahren vorbrachte. Dieses Vorbringen wurde jedoch als nicht glaubhaft erkannt.

Auch wenn in diesem Gutachten der Sachverhalt mit der Tante bzw. der Mutter in Verbindung mit der FGM Community erwähnt wird trägt dies nicht zu einer stärkeren Beweiskraft der widersprüchlichen Aussagen der BF zu diesem Sachverhalt bei, da sich Dokumente in Sierra Leone selbst von Österreich aus gegen Geld beschaffen lassen. Aufgrund des Umstandes, dass die meisten Dokumente im Amtsbereich per Hand ausgestellt bzw. ausgefüllt sind, sind sie leicht zu fälschen, was zur Folge hat, dass Register und verlässliche Quellen zur Verifizierung kaum bis nicht bestehen. Dies beweisen auch zahlreiche seriöse Quellen:

Cocorioko: BREAKING!!! Sierra Leone Police arrests 10 Suspects for Armed Robbery and Forgery Offences, 30. Juli 2025

https://cocorioko.net/breaking-slp-arrests-10-suspects-for-armed-robbery-and-forgery-offences/

(In diesem Artikel des Sierra Leone Police Media Teams wird die Verhaftung von 10 Verdächtigen gemeldet, die unter anderem in die Fälschung von Schulzertifikaten und Europäischen Visa verwickelt sein sollen)

ISS – Institute for Security Studies: Sierra Leone’s youth migrants at the mercy of smugglers, 5. August 2025

https://issafrica.org/iss-today/sierra-leone-s-youth-migrants-at-the-mercy-of-smugglers

(Dieser Artikel des ISS handelt von MigrantInnen aus Sierra Leone, die von MenschenhändlerInnen gegen Gebühr gefälschte Dokumente und Jobs im Ausland vermittelt bekämen)

IWF – Internationaler Währungsfonds: Technical Assistance Report Sierra Leone - Governance and Corruption Diagnostic, March 2025, 10. Dezember 2025

https://www.imf.org/-/media/files/publications/tar/2025/english/tarea2025106-source-pdf.pdf

(In diesem Bericht wird auf Seite 81 Bestechung im Zusammenhang mit dem Zugang zu Dokumenten von Grundbesitz und Eigentum sowie mit deren Abänderung erwähnt)

RFI – Radio France International: Drogue, corruption, faux investisseurs: comment la Sierra Leone devient la plaque tournante des passeports diplomatiques, 16. Oktober 2025

https://www.rfi.fr/fr/afrique/20251016-drogue-corruption-faux-investisseurs-comment-la-sierra-leone-devient-la-plaque-tournante-des-passeports-diplomatiques

(RFI berichtet im Oktober 2025, dass ein mutmaßlicher niederländischer Drogenhändler in der Türkei festgenommen wurde, der im Besitz eines sierra-leonischen Diplomatenpasses gewesen sei)

Folglich konnte dem Gutachten auch im Konnex zu den bereits vorgelegten Unterlagen kein hoher Beweiswert zugesprochen werden.

Die Feststellungen, dass die BF bei Rückkehr keiner konkreten Gefahr einer körperlichen Unversehrtheit oder eines Gesundheitsrisikos, sei es aufgrund einer schlechten Versorgungslage oder eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Zunächst verkennt das BVwG nicht, dass aufgrund einer starken Inflation ein großer Teil der Bevölkerung unter wirtschaftlichen Druck steht. Des Weiteren werden Frauen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und beim Zugang von Krediten diskriminiert. Behörden und lokale NGOs erklären wiederum, dass Frauen den gleichen Zugang zu Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen, aber nicht die gleichen wirtschaftlichen Möglichkeiten oder sozialen Freiheiten haben.

Dennoch lebte die BF ca. 33 Jahre in Sierra Leone und war offenbar in der Lage für sich und ihre drei Kinder zu sorgen. Die Versorgungslage in der Herkunftsregion der BF (Freetown in Sierra Leona) wird nach der IPC Skala mit der Stufe 2 angegeben (https://www.ipcinfo.org/ch/en/; abgerufen am 08.06.2026). Das bedeutet, dass Haushalte über eine gerade noch ausreichende Nahrungsmittelversorgung verfügen, jedoch können einige unverzichtbare Ausgaben außerhalb des Lebensmittelbereiches nicht mehr gedeckt werden ohne auf Bewältigungsstrategien zurückzugreifen. Die BF verfügt über eine Schulbildung und hat Berufserfahrungen als Kindergartenpädagogin und im Cateringbereich. Weiters lebt noch ein Halbbruder von ihr in Freetown. Da sie nahezu 33 Jahre in Sierra Leone lebte und dort sozialisiert wurde ist davon auszugehen, dass sie auch über dementsprechende soziale Beziehungen verfügt um sich zumindest für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr Unterstützung zu sichern. Dabei stellen die Mende die zweitgrößte Population in Sierra Leone dar. Eine Hungersnot sowie eines landesweiten Bürgerkrieges geht aus den Länderinformationen nicht hervor. Darüber hinaus geht aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Sierra Leone hervor, dass die Regierung mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammenarbeitet um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren.

Die medizinische Versorgung in Sierra Leone ist zwar nur beschränkt gewährleistet, jedoch leidet die BF nicht an einer schwerwiegenden Krankheit, sodass eine Rückkehr für sie einen lebensbedrohlichen Zustand zur Folge hätte. Die Apotheken in Sierra Leone verfügen über ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Aus den vorhandenen Unterlagen und den Angaben der BF ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgegangen, dass sie spezielle Medikamente benötigt.

2.3. Zum Leben der BF in Österreich:

Die Feststellungen über die erfolgreiche Integrationsprüfung (ÖIF) der BF am 12.09.2015, der Arbeitsbestätigung bei der Firma dean & david G Murpark GmbH (datiert mit dem 29.08.2025), der Arbeitsvorverträge der Firma Transport West in Graz und als Mitarbeiterin im Geschäft „African Pride“ ergeben sich durch die vorgelegten Unterlagen im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt.

Die Feststellung über ihre ehrenamtliche Mitarbeit beim dem Radiosender Helsinki ergibt sich durch ein (Empfehlungs-)Schreiben von Frau XXXX (Redaktionskoordinatorin), datiert mit dem 14.08.2025 und ein Bestätigungsschreiben von XXXX (operative Geschäftsführung) datiert mit dem 31.07.2023 sowie ein Bestätigungsschreiben durch die strategische Geschäftsführung. Aus diesem Schreiben geht auch ihre Mitwirkung in weiteren Co-Produktionen des Senders hervor. Die Feststellung über ihre ehrenamtliche Mitarbeit beim dem Radiosender Helsinki ergibt sich durch ein (Empfehlungs-)Schreiben von Frau römisch 40 (Redaktionskoordinatorin), datiert mit dem 14.08.2025 und ein Bestätigungsschreiben von römisch 40 (operative Geschäftsführung) datiert mit dem 31.07.2023 sowie ein Bestätigungsschreiben durch die strategische Geschäftsführung. Aus diesem Schreiben geht auch ihre Mitwirkung in weiteren Co-Produktionen des Senders hervor.

Die Feststellung, dass die BF derzeit beim Radio Helsinki beschäftigt ist ergibt sich durch einen Einblick in den Versicherungsdatenauszug vom 08.06.2026.

Die Feststellungen über ihre weitere Mitwirkung im kulturellen Bereich ergibt sich durch ein Bestätigungsschreiben durch XXXX künstlerische Geschäftsführung, Schaumbad, Freies Atelierhaus Graz, datiert am 07.08.2025. Die Feststellungen über ihre weitere Mitwirkung im kulturellen Bereich ergibt sich durch ein Bestätigungsschreiben durch römisch 40 künstlerische Geschäftsführung, Schaumbad, Freies Atelierhaus Graz, datiert am 07.08.2025.

Die Feststellung über ihre ehrenamtliche Mitarbeit beim Roten Kreuz als Community Multiplikatorin ergibt sich durch ein Schreiben der FGM/C Koordinationsstelle, XXXX , datiert mit dem 22.08.2025. Die Feststellung, über ihre ehrenamtliche Unterstützung beim „Team Österreich Tafel“ ergibt sich durch ein Bestätigungsschreiben des Roten Kreuzes durch Bezirksgeschäftsführer Michael Moser, datiert mit dem 21.07.2023.Die Feststellung über ihre ehrenamtliche Mitarbeit beim Roten Kreuz als Community Multiplikatorin ergibt sich durch ein Schreiben der FGM/C Koordinationsstelle, römisch 40 , datiert mit dem 22.08.2025. Die Feststellung, über ihre ehrenamtliche Unterstützung beim „Team Österreich Tafel“ ergibt sich durch ein Bestätigungsschreiben des Roten Kreuzes durch Bezirksgeschäftsführer Michael Moser, datiert mit dem 21.07.2023.

Die Feststellung, dass die BF ehrenamtlich beim Verein „InterAktion“ mitgeholfen hat, ergibt sich durch ein Schreiben des Obmannes XXXX , datiert mit dem 18.08.2025. Des Weiteren weist sie eine Teilnahmebestätigung eines Workshops mit dem Inhalt „Schulsystem in Österreich“, dieses Vereines auf, an welchem sie am 01.02.2023 teilnahm.Die Feststellung, dass die BF ehrenamtlich beim Verein „InterAktion“ mitgeholfen hat, ergibt sich durch ein Schreiben des Obmannes römisch 40 , datiert mit dem 18.08.2025. Des Weiteren weist sie eine Teilnahmebestätigung eines Workshops mit dem Inhalt „Schulsystem in Österreich“, dieses Vereines auf, an welchem sie am 01.02.2023 teilnahm.

Die Feststellung, dass die BF Teil der Kirchengemeinschaft „The Light of God“ ist ergibt sich durch mehrere Empfehlungsschreiben insbesondere durch jenes des Pastors Osaremwanta Obakpolor, datiert mit dem 24.08.2025.

Die Feststellung, dass die BF ehrenamtlich bei der Caritas Wiener Neustadt im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche ein Praktikum im Rahmen einer Lernhilfe für Kinder und Jugendliche absolvierte, ergibt sich durch eine Praktikumsbestätigung der Caritas Wiener Neustadt, unterzeichnet von Mag.a Martina Polleres-Hyll, datiert mit dem 01.02.2018.

Weiters liegt dem Akt eine Teilnahmebestätigung von einem Workshop des Vereines Rumahku (Verein zur Förderung des indonesisch-österreichischen Kulturaustausches) mit dem Inhalt: „Selbstbestimmung der Frau und Gewalt gegen Frauen“ bei, datiert mit dem 08.03.2023 und eine Teilnahmebestätigung eines Workshops von ERfA GmbH, mit dem Inhalt „Community Builder bei, datiert mit dem 06.02.2023.

Die Feststellungen, dass die BF über keine Verwandtschaft und kein Familienleben in Österreich verfügt, ergeben sich durch ihre Angaben im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Die Feststellung, dass die BF einer sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nach geht ergibt sich durch einen Einblick in den Versicherungsdatenauszug. Die Feststellung, dass sie keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem Speicherauszug aus der Grundversorgung, datiert mit dem 08.06.2026. Die Feststellung, dass die BF eine (kleine) Wohnung in Graz bezieht ergibt sich durch ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung und aus einer Einschau in das ZMR.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Sierra Leone samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A) I. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkte I. bis III.) 3.1. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei.)

3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182; VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113; VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080) ist unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/23/1443, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182; VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113; VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080) ist unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/23/1443, mwN).

§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit a und f Statusrichtlinie können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt bzw. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind, als „Verfolgung“ angesehen werden.Gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera a und f Statusrichtlinie können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt bzw. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind, als „Verfolgung“ angesehen werden.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509, mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505; VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177), dass eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant ist, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509, mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505; VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177), dass eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant ist, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509, mwN; VwGH 20.09.2004, 2001/20/0430; VwGH 17.10.2006, 2006/20/0120; VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509, mwN; VwGH 20.09.2004, 2001/20/0430; VwGH 17.10.2006, 2006/20/0120; VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191).

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte die BF eine drohende asylrelevante Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat Sierra Leone nicht glaubhaft machen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

3.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinne des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Art. 3 Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden (vgl. allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinne des Artikel 6, Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Artikel 15, Statusrichtlinie zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Artikel 15, Litera c,) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Artikel 3, Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden vergleiche allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).

Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen könne.Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen könne.

Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung der BF in ihrem Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird, was zu einer Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führen würde.Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung der BF in ihrem Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird, was zu einer Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 führen würde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vergleiche auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, vermochte die BF eine Bedrohung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft darzutun, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann.Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, vermochte die BF eine Bedrohung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft darzutun, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 erkannt werden kann.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass die BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass die BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre.

Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene Umstände, angesichts derer die Abschiebung der BF nach Sierra Leone die Garantien der Art. 2 und 3 EMRK verletzen würde, sind unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erblicken. Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene Umstände, angesichts derer die Abschiebung der BF nach Sierra Leone die Garantien der Artikel 2 und 3 EMRK verletzen würde, sind unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erblicken.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.1.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: 3.1.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Das Bundesamt hat gem. § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG 2005 hat das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Das Bundesamt hat gem. Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG 2005 hat das Bundesamt gem. Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Eine Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 AsylG 2005 ist im Falle der BF ausgeschlossen. Es sind im gesamten Verfahren weder Umstände vorgebracht worden, die eine Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels rechtfertigen würden, noch sind derartige Umstände amtswegig hervorgetreten. Eine Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, AsylG 2005 ist im Falle der BF ausgeschlossen. Es sind im gesamten Verfahren weder Umstände vorgebracht worden, die eine Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels rechtfertigen würden, noch sind derartige Umstände amtswegig hervorgetreten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt A) II. Stattgabe der Beschwerde (Spruchpunkt IV.) 3.2. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Stattgabe der Beschwerde (Spruchpunkt römisch vier.)

§ 55 AsylG lautet:Paragraph 55, AsylG lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 58 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise:

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF ist als Staatsangehörige von Sierra Leone kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihr im Entscheidungszeitpunkt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Rechtlich folgt daraus:

Das Bundesamt ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK, und der Eingriff ist in § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gesetzlich vorgesehen.Das Bundesamt ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, und der Eingriff ist in Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gesetzlich vorgesehen.

Es ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als verhältnismäßig angesehen werden kann.Es ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Die BF verfügt in Österreich derzeit über keine Familienangehörige. Somit liegt kein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben vor. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der BF eingreifen.Die BF verfügt in Österreich derzeit über keine Familienangehörige. Somit liegt kein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben vor. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der BF eingreifen.

Durch die Rückkehrentscheidung kann in das Recht der BF auf Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingegriffen werden:Durch die Rückkehrentscheidung kann in das Recht der BF auf Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK eingegriffen werden:

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282 mit Verweis auf E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282 mit Verweis auf E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).

Die BF hält sich seit etwas mehr als 11 Jahren im Bundesgebiet als Asylwerberin auf, welcher durch einen Aufenthalt in Belgien von November 2021 bis Juni 2022 für einige Monate unterbrochen wurde. Eine sozialversicherungsrechtliche Erwerbstätigkeit kann sie im Zeitraum vom 01.07.2023 bis 15.08.2025 bei der Firma dean & david G Murpark GmbH vorweisen. Die BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie aufgrund eines Bandscheibenvorfalles und einer Operation an der Gebärmutter (siehe oben Ambulanter Patientenbrief Klinik Ottakring) das Arbeitsverhältnis beenden musste. Jedoch bemüht sich die BF bereits um ein weiteres Arbeitsverhältnis und weißt dies vor mit zwei Arbeitsvorverträgen zum einen als Reinigungskraft bei Transport West in Graz und als Mitarbeiterin in dem Geschäft „African Pride“ in Wiener Neustadt. Des Weiteren ist die BF beim Radio Helsinki in Graz sozialversicherungsrechtlich erwerbstätig in Form einer geringfügigen Beschäftigung. Sie bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung. Darüber hinaus weist sie ein besonderes hohes Engagement in der ehrenamtlichen Mitarbeit auf.

Die BF weist in persönlichen und sozialen Beziehungen eine starke Bindung zu Österreich auf. Zum einen beherrscht sie die deutsche Sprache auf dem Niveau „A2“ und hat diesbezüglich auch die Integrationsprüfung des ÖIF erfolgreich bestanden. Workshops belegte sie ua mit den Themen „Selbstbestimmung der Frau und Gewalt gegen Frauen“ und „Community Builder“ sowie „Schulsystem in Österreich“.

Seit dem Jahr 2019 war sie ehrenamtlich bei dem Radiosender Helsinki in Graz aktiv, wo sie bereits Sendungen gestaltete und moderierte. Thematiken waren unter anderem der österreichischen Gesellschaft ihre Community aus Westafrika näherzubringen und sich mit Gewalt gegen Frauen auseinanderzusetzen. Aus den dazu (festgestellten) Empfehlungsschreiben der Geschäftsführer und Redakteuren geht (zusammengefasst) hervor, dass die BF auch als Moderatorin bei weiteren Veranstaltungen und bei Koproduktionen wie etwa mit dem Grazer Kunstverein mitwirkte. Ein weiteres Empfehlungsschreiben ergibt sich durch das „Schaumbad- Freies Atelierhaus“ in Graz. Aus diesem geht (auszugsweise) hervor, dass die BF sich bereits seit mehreren Jahren (bei deren Veranstaltungen) für ein kulturelles Miteinander insbesondere zwischen Menschen afrikanischer Herkunft (bzw. Menschen mit marginalisiertem Hintergrund) und der österreichischen Gesellschaft einsetzt.

Weiteres Engagement zeigt sie auch beim Roten Kreuz wo sie bereits eine Beratung wegen einer an ihr durchgeführten FGM/C in Anspruch genommen hat und hier auch insbesondere als Vermittlerin von weiteren betroffenen Frauen agiert um diesbezügliche Beratungsgespräche des Roten Kreuzes zu nutzen. Damit leistet sie auch zur Prävention einer möglichen FGM/C (in Österreich) bei. Um ihre eigenen Traumata der Genitalverstümmelung auch psychisch aufzuarbeiten steht sie auf eine Warteliste eines Psychotherapieplatzes (vorgelegte Bestätigung vom Zentrum für Interkulturelle Beratung & Therapie [ZEBRA] vom 05.08.2025). Ein weiteres Engagement zeigte sie bei der Unterstützung beim „Team Österreich Tafel“ des Roten Kreuzes. Ein weiteres Empfehlungsschreiben eines Vereines für interkulturelle Zusammenarbeit (InterAktion) hebt die Unterstützung der BF hervor, anderen Frauen mit Migrations- oder Fluchthintergrund Hilfe anzubieten und sich in einem anderen Umfeld zurechtzufinden. Auch bei der Caritas in Wiener Neustadt absolvierte sie ein Praktikum und half im Rahmen einer Lernhilfe für Kinder und Jugendliche bei der Lernbetreuung, leitete Gruppenaktivitäten und half bei organisatorischen Arbeiten.

Ihren spirituellen Glauben teilt sie mit der Kirchengemeinschaft „The Light of God Ministries“ in Wiener Neustadt. Auch dort geht aus einem Schreiben des Pastors hervor, dass die BF seit 2015 treues Mitglied in der Gemeinschaft ist und sich als Lehrerin in der Sonntagsschule und in der Jugendabteilung engagiert. Weitere Empfehlungsschreiben anderer Kirchenmitglieder liegen vor.

Obwohl die BF einen großen Teil ihres Lebens in Sierra Leone verbrachte (ca. 33 Jahre) und sie sich auch ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst war, ist deutlich (auch anhand ihrer vorgelegten Bestätigungen und diverser Empfehlungsschreiben) zu erkennen, dass die BF in sozialer, wirtschaftlicher und persönlicher Weise eine Bindung zu Österreich in einer Intensität erreicht hat welche die Bindung zu ihrem Heimatland (mittlerweile) deutlich übersteigt. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Verbleib der BF in Österreich einen wichtigen Mehrwert für das gesellschaftliche, soziale sowie kulturelle Miteinander innehat und die BF selbst bereits tiefgehende Beziehungen mit Menschen aus österreichischer Gesellschaft eingegangen ist.

Unter Abwägung aller angeführten Umstände war in der vorliegenden besonderen Konstellation - insbesondere im Hinblick auf die besonders lange Aufenthaltsdauer der BF in Summe letztlich ihrem privaten Interesse am Verbleib im Bundesgebiet Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zu geben. Da auch keine Anhaltspunkte für ein Erteilungshindernis nach § 59 Abs. 1 bzw. Abs. 3 AsylG 2005 vorliegen, war dem Antrag der BF im Ergebnis stattzugeben. Unter Abwägung aller angeführten Umstände war in der vorliegenden besonderen Konstellation - insbesondere im Hinblick auf die besonders lange Aufenthaltsdauer der BF in Summe letztlich ihrem privaten Interesse am Verbleib im Bundesgebiet Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zu geben. Da auch keine Anhaltspunkte für ein Erteilungshindernis nach Paragraph 59, Absatz eins, bzw. Absatz 3, AsylG 2005 vorliegen, war dem Antrag der BF im Ergebnis stattzugeben.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,

2.       (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)2. Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

3.       über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, 3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4.       einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder 4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder

5.       als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Der BF hat am 12.09.2025 die Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 abgelegt. Damit ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nach § 9 Abs. 4 Z 1 IntG erfüllt Der BF hat am 12.09.2025 die Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 abgelegt. Damit ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nach Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG erfüllt

Es liegt daher bei der BF die Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ vor.

3.3. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Da dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.Da dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.

Dementsprechend waren die Spruchpunkte IV. bis VI. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.Dementsprechend waren die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Artikel I. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Artikel römisch eins. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Erwerbstätigkeit Folgeantrag Glaubwürdigkeit Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W186.2121550.3.00

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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