TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/12 W611 2345274-1

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Veröffentlicht am 12.06.2026
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Entscheidungsdatum

12.06.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28 Abs1
Dublin III-VO Art28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §35 Abs4 Z1
VwGVG §35 Abs4 Z3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W611 2345274-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien, vertreten durch die Diakonie – Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2026, Zahl: XXXX , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX .05.2026, 18:00 Uhr, bis XXXX .06.2026, 16:10 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien, vertreten durch die Diakonie – Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2026, Zahl: römisch 40 , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .05.2026, 18:00 Uhr, bis römisch 40 .06.2026, 16:10 Uhr, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX .05.2026, 18:00 Uhr, bis XXXX .06.2026, 16:10 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .05.2026, 18:00 Uhr, bis römisch 40 .06.2026, 16:10 Uhr, für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 4 Z 1 und Z 3 VwGVG iVm. § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung sowie § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 787,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung sowie Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 787,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom XXXX .05.2026 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG idF vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, (in weiterer Folge: FPG alt) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der derzeitigen Haft eintreten. 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom römisch 40 .05.2026 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28 Absatz eins und Absatz 2, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, (in weiterer Folge: FPG alt) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der derzeitigen Haft eintreten.

2. Am XXXX .06.2026 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, weiters aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen.2. Am römisch 40 .06.2026 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, weiters aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen.

3. Nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde am XXXX .06.2026 um 15:37 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer am XXXX .06.2026 um 16:10 Uhr aus der verfahrensgegenständlichen Anhaltung in Schubhaft entlassen, sogleich wieder nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG idF vor dem Inkraftreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026 (in der Folge: BFA-VG alt) festgenommen und um 16:12 Uhr über ihn in weiterer Folge mit dem – gegenständlich nicht verfahrensrelevanten – Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX .06.2026 neuerlich die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG alt iVm. § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.3. Nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde am römisch 40 .06.2026 um 15:37 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 .06.2026 um 16:10 Uhr aus der verfahrensgegenständlichen Anhaltung in Schubhaft entlassen, sogleich wieder nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor dem Inkraftreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (in der Folge: BFA-VG alt) festgenommen und um 16:12 Uhr über ihn in weiterer Folge mit dem – gegenständlich nicht verfahrensrelevanten – Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .06.2026 neuerlich die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG alt in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

4. Das Bundesamt übermittelte in weiterer Folge nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2026 die Verwaltungsakten betreffend die gegen den Beschwerdeführer ergangenen Sicherungsmaßnahmen, betreffend das Konsultationsverfahren nach der Dublin-III-VO und betreffend des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.05.2026 sowie eine mit 11.06.2026 datierte Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde.

Seitens des Bundesamtes wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der näher angeführten, anfallenden Kosten verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer reiste mit einem von 23.03.2023 bis 06.05.2023 gültigen Touristenvisum (Schengen-Visum C) und einem gültigen algerischen Reisepass am 14.04.2023 auf dem Luftweg in Spanien in den Schengen-Raum ein (vgl. etwa CVIS-Abfrage, 02.06.2026, OZ 13; Erstbefragung 29.05.2026, OZ 12; Niederschrift Bundesamt 27.05.2026, Verwaltungsakt, AS 19ff, OZ 7).1.1.1. Der Beschwerdeführer reiste mit einem von 23.03.2023 bis 06.05.2023 gültigen Touristenvisum (Schengen-Visum C) und einem gültigen algerischen Reisepass am 14.04.2023 auf dem Luftweg in Spanien in den Schengen-Raum ein vergleiche etwa CVIS-Abfrage, 02.06.2026, OZ 13; Erstbefragung 29.05.2026, OZ 12; Niederschrift Bundesamt 27.05.2026, Verwaltungsakt, AS 19ff, OZ 7).

Nach Ablauf der Gültigkeit seines Visums reiste der Beschwerdeführer nicht wieder aus dem Schengen-Raum aus und hielt sich für rund sechs Monate in Barcelona/Spanien auf, bevor er für etwa ein Jahr nach Paris/Frankreich reiste und dann wieder nach Barcelona/Spanien zurückkehrte, wo er sich bis 25.06.2026 aufhielt (vgl. etwa Erstbefragung 29.05.2026, OZ 12; Niederschrift Bundesamt 27.05.2026, Verwaltungsakt, AS 19ff, OZ 7). Nach Ablauf der Gültigkeit seines Visums reiste der Beschwerdeführer nicht wieder aus dem Schengen-Raum aus und hielt sich für rund sechs Monate in Barcelona/Spanien auf, bevor er für etwa ein Jahr nach Paris/Frankreich reiste und dann wieder nach Barcelona/Spanien zurückkehrte, wo er sich bis 25.06.2026 aufhielt vergleiche etwa Erstbefragung 29.05.2026, OZ 12; Niederschrift Bundesamt 27.05.2026, Verwaltungsakt, AS 19ff, OZ 7).

Sowohl in Spanien als auch in Frankreich verfügte der Beschwerdeführer – abgesehen vom Schengen-Visum C im Jahr 2023 - über kein Aufenthaltsrecht bzw. keinen Aufenthaltstitel und finanzierte seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit (vgl. etwa Erstbefragung 29.05.2026, OZ 12; Niederschrift Bundesamt 27.05.2026, Verwaltungsakt, AS 19ff, OZ 7).Sowohl in Spanien als auch in Frankreich verfügte der Beschwerdeführer – abgesehen vom Schengen-Visum C im Jahr 2023 - über kein Aufenthaltsrecht bzw. keinen Aufenthaltstitel und finanzierte seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit vergleiche etwa Erstbefragung 29.05.2026, OZ 12; Niederschrift Bundesamt 27.05.2026, Verwaltungsakt, AS 19ff, OZ 7).

1.1.2. Am 25.06.2026 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein, wo er sich im Verborgenen ohne Wohnsitzmeldung aufhielt und Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz beging (vgl. etwa Erstbefragung 29.05.2026, OZ 12; Niederschrift Bundesamt 27.05.2026, Verwaltungsakt, AS 19ff, OZ 7).1.1.2. Am 25.06.2026 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein, wo er sich im Verborgenen ohne Wohnsitzmeldung aufhielt und Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz beging vergleiche etwa Erstbefragung 29.05.2026, OZ 12; Niederschrift Bundesamt 27.05.2026, Verwaltungsakt, AS 19ff, OZ 7).

Am 29.10.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz nach der StPO festgenommen und über ihn in weiterer Folge am 01.11.2025 die Untersuchungshaft verhängt (vgl. etwa Personeninfo 06.11.2025, Verwaltungsakt, AS 1ff, OZ 7; Verständigung der Behörde von der Untersuchungshaft, Verwaltungsakt, AS 18f, OZ 7; Entlassungsbestätigung Strafgericht, Verwaltungsakt, AS 12, OZ 7; Stellungnahme Bundesamt 11.06.2026, OZ 10).Am 29.10.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz nach der StPO festgenommen und über ihn in weiterer Folge am 01.11.2025 die Untersuchungshaft verhängt vergleiche etwa Personeninfo 06.11.2025, Verwaltungsakt, AS 1ff, OZ 7; Verständigung der Behörde von der Untersuchungshaft, Verwaltungsakt, AS 18f, OZ 7; Entlassungsbestätigung Strafgericht, Verwaltungsakt, AS 12, OZ 7; Stellungnahme Bundesamt 11.06.2026, OZ 10).

1.1.3. Am 31.10.2025 wurde ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet und erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer dazu einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG alt wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen in Form von Schubhaft oder gelinderer Mittel (vgl. Festnahmeauftrag, Verwaltungsakt, AS 3ff, OZ 7; Stellungnahme Bundesamt 11.06.2026, OZ 10).1.1.3. Am 31.10.2025 wurde ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet und erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer dazu einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG alt wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen in Form von Schubhaft oder gelinderer Mittel vergleiche Festnahmeauftrag, Verwaltungsakt, AS 3ff, OZ 7; Stellungnahme Bundesamt 11.06.2026, OZ 10).

1.1.4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes vom 07.11.2025 wurde dem sich im Stande der Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, gegen ihn im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und allenfalls die Schubhafthaft anzuordnen (vgl. Verwaltungsakt, AS 5 ff, OZ 7; Stellungnahme Bundesamt 11.06.2026, OZ 10). Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft am 13.11.2025 zugestellt (vgl. Rückschein, Verwaltungsakt, AS 17, OZ 7).1.1.4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes vom 07.11.2025 wurde dem sich im Stande der Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, gegen ihn im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und allenfalls die Schubhafthaft anzuordnen vergleiche Verwaltungsakt, AS 5 ff, OZ 7; Stellungnahme Bundesamt 11.06.2026, OZ 10). Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft am 13.11.2025 zugestellt vergleiche Rückschein, Verwaltungsakt, AS 17, OZ 7).

Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab (vgl. Stellungnahme Bundesamt 11.06.2026, OZ 10).Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab vergleiche Stellungnahme Bundesamt 11.06.2026, OZ 10).

1.1.5. Am XXXX .05.2026 wurde der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX rechtskräftig wegen § 28a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Aufgrund der Anrechnung der Vorhaft von 29.10.2025 bis XXXX .05.2026 wurde der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Hauptverhandlung aus der Haft entlassen und sogleich aufgrund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 31.10.2025 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG alt wieder festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. Entlassungsbestätigung Strafgericht, Verwaltungsakt, AS 12, OZ 7; Entlassungsbestätigung Justizanstalt, Verwaltungsakt AS 13ff, OZ 7; Anhalteprotokoll, Verwaltungsakt, AS 9ff, OZ 7). 1.1.5. Am römisch 40 .05.2026 wurde der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 rechtskräftig wegen Paragraph 28 a, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Aufgrund der Anrechnung der Vorhaft von 29.10.2025 bis römisch 40 .05.2026 wurde der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Hauptverhandlung aus der Haft entlassen und sogleich aufgrund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 31.10.2025 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG alt wieder festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt vergleiche Entlassungsbestätigung Strafgericht, Verwaltungsakt, AS 12, OZ 7; Entlassungsbestätigung Justizanstalt, Verwaltungsakt AS 13ff, OZ 7; Anhalteprotokoll, Verwaltungsakt, AS 9ff, OZ 7).

1.1.6. Am 27.05.2026 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zur Prüfung des Aufenthalts, der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, des Sicherungsbedarfs zur Anordnung der Schubhaft sowie zur Regelung der Ausreise unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, seine Muttersprache sei Arabisch, er spreche ein bisschen Deutsch. Er sei gesund und könne der Einvernahme folgen. Er nehme regelmäßig das Medikament „Lerika“ [sic!] als Schmerzmittel. Er wolle nicht nach Algerien abgeschoben werden. Auf das Parteiengehör in der Untersuchungshaft habe er nicht repliziert, weil er sich nicht auskenne. Er sei zuletzt im April 2023 nach Spanien gereist und habe sich dort aufgehalten, aber dort über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Zwischendurch habe er sich in Frankreich aufgehalten und sei dann nach Spanien zurückgekehrt. Sowohl in Spanien als auch in Frankreich habe er gearbeitet, als Lieferbote und als LKW-Fahrer. Dann habe er seine österreichische Freundin kennengelernt und sei deswegen im Juli 2025 nach Österreich gereist. Den Notreisepass habe er sich ausstellen lassen, um einen Reisepass zu haben und die Ausstellung gehe schneller als ein normaler Pass. Er habe sich algerische Dokumente per E-Mail besorgt und die algerische Vertretungsbehörde in Spanien habe ihm den Notreisepass ausgestellt. Der Beschwerdeführer gab den Namen und die Telefonnummer der Freundin an. Diese wohne im XXXX . Bezirk in Wien. Bei seiner Einreise habe er über Barmittel in Höhe von € 2.500,-- verfügt, nun habe er nichts ehr. Er verfüge weder über ein Konto, ein Sparbuch, eine Bankomatkarte noch über Ersparnisse. Er habe vor seiner Festnahme bei seiner Freundin gewohnt, aber keinen Schlüssel zur Wohnung gehabt und wolle dort auch wieder bei seiner Entlassung wohnen. Seine Freundin würde ihn anmelden. Bisher habe er sich nicht angemeldet, weil er es vergessen gehabt habe. Er wolle sich Arbeit suchen und damit in Österreich seinen Unterhalt finanzieren, Krankenversicherung habe er keine. Er sei ledig, habe keine Kinder und keine Sorgepflichten. Seine gesamte Familie, darunter Eltern und Geschwister würden in Algerien leben. Ein Cousin väterlicherseits lebe in Deutschland. In Österreich habe er abgesehen von seiner Freundin, die er vor einem Jahr kennengelernt habe, keine sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen. Abgesehen von Österreich sei er sonst nirgends straffällig geworden. Er werde in Algerien weder politisch noch strafrechtlich verfolgt. In Algerien bestehe keine Gefahr für ihn. Er wolle nicht nach Algerien zurückkehren, um hier ein neues Leben beginnen zu können (vgl. Niederschrift Bundesamt 27.05.2026, Verwaltungsakt, AS 19ff, OZ 7).1.1.6. Am 27.05.2026 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zur Prüfung des Aufenthalts, der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, des Sicherungsbedarfs zur Anordnung der Schubhaft sowie zur Regelung der Ausreise unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, seine Muttersprache sei Arabisch, er spreche ein bisschen Deutsch. Er sei gesund und könne der Einvernahme folgen. Er nehme regelmäßig das Medikament „Lerika“ [sic!] als Schmerzmittel. Er wolle nicht nach Algerien abgeschoben werden. Auf das Parteiengehör in der Untersuchungshaft habe er nicht repliziert, weil er sich nicht auskenne. Er sei zuletzt im April 2023 nach Spanien gereist und habe sich dort aufgehalten, aber dort über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Zwischendurch habe er sich in Frankreich aufgehalten und sei dann nach Spanien zurückgekehrt. Sowohl in Spanien als auch in Frankreich habe er gearbeitet, als Lieferbote und als LKW-Fahrer. Dann habe er seine österreichische Freundin kennengelernt und sei deswegen im Juli 2025 nach Österreich gereist. Den Notreisepass habe er sich ausstellen lassen, um einen Reisepass zu haben und die Ausstellung gehe schneller als ein normaler Pass. Er habe sich algerische Dokumente per E-Mail besorgt und die algerische Vertretungsbehörde in Spanien habe ihm den Notreisepass ausgestellt. Der Beschwerdeführer gab den Namen und die Telefonnummer der Freundin an. Diese wohne im römisch 40 . Bezirk in Wien. Bei seiner Einreise habe er über Barmittel in Höhe von € 2.500,-- verfügt, nun habe er nichts ehr. Er verfüge weder über ein Konto, ein Sparbuch, eine Bankomatkarte noch über Ersparnisse. Er habe vor seiner Festnahme bei seiner Freundin gewohnt, aber keinen Schlüssel zur Wohnung gehabt und wolle dort auch wieder bei seiner Entlassung wohnen. Seine Freundin würde ihn anmelden. Bisher habe er sich nicht angemeldet, weil er es vergessen gehabt habe. Er wolle sich Arbeit suchen und damit in Österreich seinen Unterhalt finanzieren, Krankenversicherung habe er keine. Er sei ledig, habe keine Kinder und keine Sorgepflichten. Seine gesamte Familie, darunter Eltern und Geschwister würden in Algerien leben. Ein Cousin väterlicherseits lebe in Deutschland. In Österreich habe er abgesehen von seiner Freundin, die er vor einem Jahr kennengelernt habe, keine sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen. Abgesehen von Österreich sei er sonst nirgends straffällig geworden. Er werde in Algerien weder politisch noch strafrechtlich verfolgt. In Algerien bestehe keine Gefahr für ihn. Er wolle nicht nach Algerien zurückkehren, um hier ein neues Leben beginnen zu können vergleiche Niederschrift Bundesamt 27.05.2026, Verwaltungsakt, AS 19ff, OZ 7).

1.1.7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .05.2026, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG alt die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten (vgl. Bescheid, Verwaltungsakt, AS 24ff, OZ 7).1.1.7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .05.2026, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG alt die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten vergleiche Bescheid, Verwaltungsakt, AS 24ff, OZ 7).

Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG alt wurden dem Beschwerdeführer am 28.05.2026 um 13:45 Uhr persönlich übergeben (vgl. Zustellschein, Verwaltungsakt, AS 39, OZ 7).Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG alt wurden dem Beschwerdeführer am 28.05.2026 um 13:45 Uhr persönlich übergeben vergleiche Zustellschein, Verwaltungsakt, AS 39, OZ 7).

1.1.8. Am 28.05.2026 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer begonnen (vgl. Verwaltungsakt, AS 38, OZ 7).1.1.8. Am 28.05.2026 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer begonnen vergleiche Verwaltungsakt, AS 38, OZ 7).

1.1.9. Am 29.05.2026 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung zu seinem Asylantrag gab der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zusammengefasst an, er habe den Entschluss zur Ausreise aus Algerien 2023 gefasst und sei legal mit einem algerischen Reisepass und einem gültigen spanischen Touristenvisum am 14.04.2023 in Spanien in den Schengen-Raum eingereist, den er nach Ablauf der Gültigkeit seines Visums nicht mehr verlassen habe. Er habe sich sechs Monate in Spanien aufgehalten, dann ein Jahr in Frankreich und dann wieder bis 25.06.2026 in Spanien. Sowohl in Spanien als auch in Frankreich habe er gearbeitet. Seine gesamte Familie lebe in Algerien, in Österreich habe er keine Familienangehörigen. Algerien habe er verlassen, weil er dort eine Beziehung gehabt habe, mit der der Bruder seiner Freundin nicht einverstanden gewesen sei und den Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht habe. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, getötet zu werden. Es gebe keine konkreten Hinweise, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Algerien unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen oder er mit sonstigen Sanktionen zu rechnen hätte (vgl. etwa Fremdenregisterauszug 11.06.2026, OZ 2; Erstbefragung 29.05.2026, OZ 12). 1.1.9. Am 29.05.2026 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung zu seinem Asylantrag gab der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zusammengefasst an, er habe den Entschluss zur Ausreise aus Algerien 2023 gefasst und sei legal mit einem algerischen Reisepass und einem gültigen spanischen Touristenvisum am 14.04.2023 in Spanien in den Schengen-Raum eingereist, den er nach Ablauf der Gültigkeit seines Visums nicht mehr verlassen habe. Er habe sich sechs Monate in Spanien aufgehalten, dann ein Jahr in Frankreich und dann wieder bis 25.06.2026 in Spanien. Sowohl in Spanien als auch in Frankreich habe er gearbeitet. Seine gesamte Familie lebe in Algerien, in Österreich habe er keine Familienangehörigen. Algerien habe er verlassen, weil er dort eine Beziehung gehabt habe, mit der der Bruder seiner Freundin nicht einverstanden gewesen sei und den Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht habe. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, getötet zu werden. Es gebe keine konkreten Hinweise, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Algerien unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen oder er mit sonstigen Sanktionen zu rechnen hätte vergleiche etwa Fremdenregisterauszug 11.06.2026, OZ 2; Erstbefragung 29.05.2026, OZ 12).

Noch am 29.05.2026 erging an den Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 idF vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026 (in der Folge: AsylG 2005 alt), wonach in seinem Fall nach der Dublin-III-VO Konsultationen in Form von Anfragen mit Spanien und Frankreich geführt würden und damit die 20-Tages-Frist für die Verfahrenszulassung nicht mehr gelte. Der Beschwerdeführer verweigerte im Zuge der persönlichen Übergabe der Mitteilung die Unterschrift (vgl. Mitteilung, OZ 15).Noch am 29.05.2026 erging an den Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (in der Folge: AsylG 2005 alt), wonach in seinem Fall nach der Dublin-III-VO Konsultationen in Form von Anfragen mit Spanien und Frankreich geführt würden und damit die 20-Tages-Frist für die Verfahrenszulassung nicht mehr gelte. Der Beschwerdeführer verweigerte im Zuge der persönlichen Übergabe der Mitteilung die Unterschrift vergleiche Mitteilung, OZ 15).

1.1.10. Am 29.05.2026 um 17:50 Uhr wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG alt zur Überführung in die Schubhaft im Dublin-Verfahren entlassen (vgl. Anhaltedatei 11.06.2026 für XXXX .05.2026 bis XXXX .05.2026, OZ 2; Entlassungsschein, Verwaltungsakt, AS 62f, OZ 7) und gleich darauf aufgrund eines Festnahmeauftrages XXXX .05.2026 wieder gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG alt wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen um 17:51 Uhr festgenommen (vgl. Festnahmeauftrag, Verwaltungsakt, AS 54f, OZ 7; Anhalteprotokoll, Verwaltungsakt, AS 58ff, OZ 7). 1.1.10. Am 29.05.2026 um 17:50 Uhr wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG alt zur Überführung in die Schubhaft im Dublin-Verfahren entlassen vergleiche Anhaltedatei 11.06.2026 für römisch 40 .05.2026 bis römisch 40 .05.2026, OZ 2; Entlassungsschein, Verwaltungsakt, AS 62f, OZ 7) und gleich darauf aufgrund eines Festnahmeauftrages römisch 40 .05.2026 wieder gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG alt wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen um 17:51 Uhr festgenommen vergleiche Festnahmeauftrag, Verwaltungsakt, AS 54f, OZ 7; Anhalteprotokoll, Verwaltungsakt, AS 58ff, OZ 7).

1.1.11. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX .05.2026, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG alt die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der derzeitigen Haft eintreten (vgl. Bescheid, Verwaltungsakt AS 41ff, OZ 7). 1.1.11. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .05.2026, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28 Absatz eins und Absatz 2, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG alt die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der derzeitigen Haft eintreten vergleiche Bescheid, Verwaltungsakt AS 41ff, OZ 7).

Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung § 52 Abs. 1 BFA-VG alt wurden dem Beschwerdeführer am XXXX .05.2026 um 18:00 Uhr persönlich zugestellt (vgl. ua. Zustellschein, OZ 11).Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG alt wurden dem Beschwerdeführer am römisch 40 .05.2026 um 18:00 Uhr persönlich zugestellt vergleiche ua. Zustellschein, OZ 11).

1.1.12. Am 29.05.2026 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer in Bezug auf eine Rückkehr nach Algerien statt, bei welchem er sich nicht rückkehrwillig zeigte und dazu als Begründung persönliche Verfolgung im Herkunftsstaat angab (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll, Verwaltungsakt, AS 88ff, OZ 7).1.1.12. Am 29.05.2026 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer in Bezug auf eine Rückkehr nach Algerien statt, bei welchem er sich nicht rückkehrwillig zeigte und dazu als Begründung persönliche Verfolgung im Herkunftsstaat angab vergleiche Rückkehrberatungsprotokoll, Verwaltungsakt, AS 88ff, OZ 7).

1.1.13. Am 03.06.2026 richtete das Bundesamt ein Aufnahmegesuch an die spanische Dublin-Einheit (vgl. Aufnahmegesuch, OZ 13). 1.1.13. Am 03.06.2026 richtete das Bundesamt ein Aufnahmegesuch an die spanische Dublin-Einheit vergleiche Aufnahmegesuch, OZ 13).

Am 08.06.2026 lehnte die Zuständigkeit mit der Begründung ab, dass das von Spanien ausgestellte Visum am 06.05.2023 und somit mehr als sechs Monate vor der Stellung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgelaufen sei (vgl. Ablehnung Spanien, OZ 14).Am 08.06.2026 lehnte die Zuständigkeit mit der Begründung ab, dass das von Spanien ausgestellte Visum am 06.05.2023 und somit mehr als sechs Monate vor der Stellung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgelaufen sei vergleiche Ablehnung Spanien, OZ 14).

1.1.14. Am 10.06.2026 um 15:37 Uhr langte die verfahrensgegenständliche Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. OZ 1).1.1.14. Am 10.06.2026 um 15:37 Uhr langte die verfahrensgegenständliche Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein vergleiche OZ 1).

1.1.15. Am XXXX .06.2026 um 16:10 Uhr wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG alt entlassen (vgl. etwa Anhaltedatei 11.06.2026, für XXXX .05.2026 bis XXXX .06.2026, OZ 2; Entlassungsschien, Verwaltungsakt, AS 80f, OZ 7).1.1.15. Am römisch 40 .06.2026 um 16:10 Uhr wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG alt entlassen vergleiche etwa Anhaltedatei 11.06.2026, für römisch 40 .05.2026 bis römisch 40 .06.2026, OZ 2; Entlassungsschien, Verwaltungsakt, AS 80f, OZ 7).

Am XXXX .06.2026 um 16:10 Uhr wurde der Beschwerdeführer abermals gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG alt zur Überführung von der Schubhaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens in eine Schubhaft im Rahmen des Asylverfahrens festgenommen und mit einem Mandatsbescheid vom XXXX .06.2026, zugestellt um 16:10 Uhr, über ihn nunmehr die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG alt verhängt (vgl. Festnahmeauftrag, Verwaltungsakt, AS 77f, OZ 7; Mandatsbescheid, Verwaltungsakt AS 66ff, OZ 7).Am römisch 40 .06.2026 um 16:10 Uhr wurde der Beschwerdeführer abermals gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG alt zur Überführung von der Schubhaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens in eine Schubhaft im Rahmen des Asylverfahrens festgenommen und mit einem Mandatsbescheid vom römisch 40 .06.2026, zugestellt um 16:10 Uhr, über ihn nunmehr die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG alt verhängt vergleiche Festnahmeauftrag, Verwaltungsakt, AS 77f, OZ 7; Mandatsbescheid, Verwaltungsakt AS 66ff, OZ 7).

1.2. Weitere Feststellungen:

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger algerischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er verfügt über einen in Spanien ausgestellten Notreisepass, gültig von 09.04.2025 bis 08.04.2026 (vgl. aktenkundiges Kopie spanischer Notreisepass, OZ 13). 1.2.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger algerischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er verfügt über einen in Spanien ausgestellten Notreisepass, gültig von 09.04.2025 bis 08.04.2026 vergleiche aktenkundiges Kopie spanischer Notreisepass, OZ 13).

Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedsstaats. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein Visum.

1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde von XXXX .05.2026, 18:00 Uhr, bis XXXX .06.2026, 16:10 Uhr, aufgrund des gegenständlich angefochtenen Bescheides durchgehend in Schubhaft angehalten.1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde von römisch 40 .05.2026, 18:00 Uhr, bis römisch 40 .06.2026, 16:10 Uhr, aufgrund des gegenständlich angefochtenen Bescheides durchgehend in Schubhaft angehalten.

1.2.3. In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich vorbestraft. Die Verurteilung scheint jedoch noch nicht im österreichischen Strafregister auf (vgl. Entlassungsbestätigung Strafgericht, Verwaltungsakt, AS 12, OZ 7; Entlassungsbestätigung Justizanstalt, Verwaltungsakt AS 13ff, OZ 7; Strafregisterauszug 11.06.2026, OZ 2). 1.2.3. In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich vorbestraft. Die Verurteilung scheint jedoch noch nicht im österreichischen Strafregister auf vergleiche Entlassungsbestätigung Strafgericht, Verwaltungsakt, AS 12, OZ 7; Entlassungsbestätigung Justizanstalt, Verwaltungsakt AS 13ff, OZ 7; Strafregisterauszug 11.06.2026, OZ 2).

1.2.5. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft und während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig. Er litt an keinen die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Er hat seinen Angaben nach orthopädische Probleme am Rücken, die seit Jahren mit Pregabalin behandelt werden. Er benötigt auch Medikamente wegen seiner Schlafstörungen. Er hatte in der Schubhaft jedenfalls Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer oder psychologischer Behandlung (vgl. Niederschrift Bundesamt 27.05.2026, Verwaltungsakt, AS 19ff, OZ 7; Patientenkartei, Anhaltedatei, Medikamentenverordnung, jeweils OZ 5).1.2.5. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft und während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig. Er litt an keinen die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Er hat seinen Angaben nach orthopädische Probleme am Rücken, die seit Jahren mit Pregabalin behandelt werden. Er benötigt auch Medikamente wegen seiner Schlafstörungen. Er hatte in der Schubhaft jedenfalls Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer oder psychologischer Behandlung vergleiche Niederschrift Bundesamt 27.05.2026, Verwaltungsakt, AS 19ff, OZ 7; Patientenkartei, Anhaltedatei, Medikamentenverordnung, jeweils OZ 5).

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde, und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen:

2.1. Zum bisherigen Verfahren:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, das Schengener Informationssystem, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Zentrale Melderegister.

Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.2. Zu den weiteren Feststellungen:

2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Volljährigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und seinen gleichlautenden Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit, welche sich auch mit den Daten des vom Bundesamt sichergestellten, in Spanien ausgestellten, algerischen Notreisepasses ergeben, dessen Kopie im Verwaltungsakt einliegt.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus vor dem Bundesamt, der Polizei und auch im Ausland immer angeben, algerischer Staatsangehöriger zu sein.

Dass der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel oder ein (gültiges) Visum verfügt, ergibt sich einerseits aus den diesbezüglich in sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers gleichbleibenden Angaben sowie andererseits auch aus dem Umstand, dass eine Abfrage des Bundeamtes aus dem CVIS am 02.06.2026 einen einzigen Treffer für das Touristenvisum des Beschwerdeführers in Spanien im Jahr 2023 ergeben hat, welches bereits seit mehreren Jahren nicht mehr gültig ist. Der Beschwerdeführer hat schon vor der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.05.2026 angegeben, sich zwar in Spanien aufgehalten zu haben, dort aber nie über einen Aufenthaltstitel verfügt zu haben. Dass das spanische Visum des Beschwerdeführers bereits am 06.05.2023 abgelaufen ist, ergibt sich zwanglos aus dem aktenkundigen Auszug aus dem CVIS. Der Beschwerdeführer hat bisher nur in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über welchen auch zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch nicht (auch nicht erstinstanzlich) entschieden wurde. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter war und ist.

2.2.2. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ergeben sich aus dem Anhalteprotokoll, dem Bescheid des Bundeamtes vom XXXX .05.2026 samt Übernahmebestätigung, dem Entlassungsschein sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.2.2.2. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ergeben sich aus dem Anhalteprotokoll, dem Bescheid des Bundeamtes vom römisch 40 .05.2026 samt Übernahmebestätigung, dem Entlassungsschein sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.2.4. Die Feststellungen zur Vorstrafe des Beschwerdeführers ergeben sich aus den entsprechenden Entlassungsbestätigungen des Strafgerichtes unmittelbar nach der strafgerichtlichen Verurteilung unter Anrechnung der Vorhaft und wurde die Verurteilung vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Diese scheint jedoch noch nicht im österreichischen Strafregister auf.

2.2.5. Hinweise auf eine relevante Erkrankung des Beschwerdeführers sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat durchwegs in allen Einvernahmen angegeben, er sei – abgesehen von einem orthopädischen Problem mit seinem Rücken, welches seit Jahren medikamentös behandelt wird, gesund und könne der Einvernahme folgen. Es wurde auch in der Beschwerde kein entsprechendes Vorbringen erstattet und sind weder der Anhaltedatei noch dem sonstigen Verwaltungsakt – abgesehen von den Schlafstörungen des Beschwerdeführers - Anhaltspunkte für relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Es konnte daher festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beschwerden vorlagen und wurde dies seinerseits auch nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Im Verfahren maßgebliche Rechtsvorschriften und grundlegende Judikatur:

3.1.1. Rechtsgrundlagen betreffend Schubhaft und weitere Anhaltung in Schubhaft:

Verfahrensgegenständlich ist die Verhängung von Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG alt in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) mit Bescheid vom XXXX .05.2026 aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz vom 29.05.2026. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde damit vor dem 12.06.2026 gestellt. Die auf dem verfahrensgegenständlichen Bescheid basierende Anhaltung des Beschwerdeführers dauerte bis zum XXXX .06.2026 an und endete damit ebenfalls vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, am 12.06.2026.Verfahrensgegenständlich ist die Verhängung von Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG alt in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) mit Bescheid vom römisch 40 .05.2026 aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz vom 29.05.2026. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde damit vor dem 12.06.2026 gestellt. Die auf dem verfahrensgegenständlichen Bescheid basierende Anhaltung des Beschwerdeführers dauerte bis zum römisch 40 .06.2026 an und endete damit ebenfalls vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, am 12.06.2026.

Die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, AMM-VO) ist gemäß deren Art. 85 am 20.05.2024 in Kraft getreten und gilt ab 12.06.2026. Mit 12.06.2026 ist auch die Dublin-III-VO (Art. 83 AMM-VO) aufgehoben.Die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, AMM-VO) ist gemäß deren Artikel 85, am 20.05.2024 in Kraft getreten und gilt ab 12.06.2026. Mit 12.06.2026 ist auch die Dublin-III-VO (Artikel 83, AMM-VO) aufgehoben.

Da Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ist, ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand (vgl. VwGH 25.06.2025, Ra 2024/03/0002, RS 10)Da Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ist, ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand vergleiche VwGH 25.06.2025, Ra 2024/03/0002, RS 10)

Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (oder einem anderen Tatbestand, Anm.) zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (vgl. VwGH 27.04.2026, Ra 2025/21/0043).Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (oder einem anderen Tatbestand, Anmerkung zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen vergleiche VwGH 27.04.2026, Ra 2025/21/0043).

Da es sich verfahrensgegenständlich somit um einen – auch im Hinblick auf die Bestimmung der Zuständigkeit des Mitgliedsstaates (der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde am 11.06.2026 in Österreich zugelassen) vor dem 12.06.2026 abgeschlossenen Sachverhalt handelt, hat eine zeitraumbezogene Beurteilung zur damals geltenden Rechtslage nach § 76 FPG alt bzw. der Dublin-III-VO zu erfolgen.Da es sich verfahrensgegenständlich somit um einen – auch im Hinblick auf die Bestimmung der Zuständigkeit des Mitgliedsstaates (der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde am 11.06.2026 in Österreich zugelassen) vor dem 12.06.2026 abgeschlossenen Sachverhalt handelt, hat eine zeitraumbezogene Beurteilung zur damals geltenden Rechtslage nach Paragraph 76, FPG alt bzw. der Dublin-III-VO zu erfolgen.

§ 76 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:Paragraph 76, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Art. 1 Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - mit dem Titel „Gegenstand“ lautet:Artikel eins, Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, - mit dem Titel „Gegenstand“ lautet:

„Art 1. Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen (im Folgenden „zuständiger Mitgliedstaat).“

Art. 28 Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - mit dem Titel „Haft“ lautet:Artikel 28, Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, - mit dem Titel „Haft“ lautet:

„Art 28. (1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Fall dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Abs 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinn des Unterabsatzes 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

[…]“

Art. 12 Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - mit dem Titel „Ausstellung von Aufenthaltstitel oder Visa“ lautet:Artikel 12, Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, - mit dem Titel „Ausstellung von Aufenthaltstitel oder Visa“ lautet:

„(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.“

Art. 13 Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - mit dem Titel „Einreise und/oder Aufenthalt“ lautet:Artikel 13, Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, - mit dem Titel „Einreise und/oder Aufenthalt“ lautet:

„(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.„(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.“

§ 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

3.1.2. Judikatur betreffend Schubhaft und weitere Anhaltung in Schubhaft:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die Zuständigkeit des das Visum ausstellenden Mitgliedstaats (nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO) besteht nicht mehr, wenn dessen Gültigkeit bereits seit sechs Monaten abgelaufen ist (siehe Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1 Dublin III-VO). Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ist nur dann anwendbar, wenn der Antragsteller ein Visum, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Damit im Einklang bestimmt Unterabs. 2, dass dann, wenn der Antragsteller ein Visum, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, besitzt, das seit mehr als sechs Monaten abgelaufen ist, der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Weitere Voraussetzung nach den genannten Unterabsätzen ist, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. War schon im Zeitpunkt des Aufgriffs des Fremden in Österreich die Gültigkeit des ihm von einem anderen Mitgliedsstaat erteilten Visums mehr als sechs Monate abgelaufen, so kam die Überstellung des Fremden im Rahmen eines Verfahrens nach der Dublin III-VO von vornherein nicht (mehr) in Betracht, weshalb die zu diesem Zweck angeordnete Schubhaft von Anfang an rechtswidrig war. Daran ändert nichts, dass die ausstellende Behörde auf das Aufnahmegesuch nicht innerhalb der hierfür gemäß Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 der Dublin III-VO offen stehenden Frist von zwei Wochen geantwortet hatte (vgl. EuGH (Große Kammer) 07.06.2016, Ghezelbash, C-63/15; EuGH (Große Kammer) 26.07.2017, Mengesteab, C-670/16; EuGH (Große Kammer) 26.07.2017, A.S./Republik Slowenien, C-490/16). Vielmehr kann nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH die richtige Anwendung der in Kapitel III der Dublin III-VO festgelegten Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates - ungeachtet einer bereits vorliegenden (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates zur Aufnahme des Antragstellers - zum Thema einer an das VwG erhobenen Beschwerde gemacht werden (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0052, mit Verweis auf VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0034).Die Zuständigkeit des das Visum ausstellenden Mitgliedstaats (nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO) besteht nicht mehr, wenn dessen Gültigkeit bereits seit sechs Monaten abgelaufen ist (siehe Artikel 12, Absatz 4, Unterabs. 1 Dublin III-VO). Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ist nur dann anwendbar, wenn der Antragsteller ein Visum, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Damit im Einklang bestimmt Unterabs. 2, dass dann, wenn der Antragsteller ein Visum, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, besitzt, das seit mehr als sechs Monaten abgelaufen ist, der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Weitere Voraussetzung nach den genannten Unterabsätzen ist, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. War schon im Zeitpunkt des Aufgriffs des Fremden in Österreich die Gültigkeit des ihm von einem anderen Mitgliedsstaat erteilten Visums mehr als sechs Monate abgelaufen, so kam die Überstellung des Fremden im Rahmen eines Verfahrens nach der Dublin III-VO von vornherein nicht (mehr) in Betracht, weshalb die zu diesem Zweck angeordnete Schubhaft von Anfang an rechtswidrig war. Daran ändert nichts, dass die ausstellende Behörde auf das Aufnahmegesuch nicht innerhalb der hierfür gemäß Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 2 der Dublin III-VO offen stehenden Frist von zwei Wochen geantwortet hatte vergleiche EuGH (Große Kammer) 07.06.2016, Ghezelbash, C-63/15; EuGH (Große Kammer) 26.07.2017, Mengesteab, C-670/16; EuGH (Große Kammer) 26.07.2017, A.S./Republik Slowenien, C-490/16). Vielmehr kann nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH die richtige Anwendung der in Kapitel römisch drei der Dublin III-VO festgelegten Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates - ungeachtet einer bereits vorliegenden (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates zur Aufnahme des Antragstellers - zum Thema einer an das VwG erhobenen Beschwerde gemacht werden vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0052, mit Verweis auf VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0034).

3.2. Zu Spruchpunkt A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft bis XXXX .06.2026, 16:10 Uhr:3.2. Zu Spruchpunkt A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft bis römisch 40 .06.2026, 16:10 Uhr:

3.2.1. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer ist volljährig und war bzw. ist auch im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig.3.2.1. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer ist volljährig und war bzw. ist auch im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig.

Er war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwischen XXXX .05.2026 und XXXX .06.2026 weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügte auch über kein sonstiges Aufhaltrecht im Bundesgebiet, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.Er war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwischen römisch 40 .05.2026 und römisch 40 .06.2026 weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügte auch über kein sonstiges Aufhaltrecht im Bundesgebiet, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.2.2. Am XXXX .05.2026 stellte der Beschwerdeführer (im Stande der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG alt) einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Hinsichtlich des Beschwerdeführers lagen keine EURODAC-Treffer über Anträge auf internationalen Schutz in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vor.3.2.2. Am römisch 40 .05.2026 stellte der Beschwerdeführer (im Stande der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG alt) einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Hinsichtlich des Beschwerdeführers lagen keine EURODAC-Treffer über Anträge auf internationalen Schutz in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vor.

Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Überstellung des Beschwerdeführers gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG idF vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026 (in weiterer Folge: FPG alt) angeordnet.Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Überstellung des Beschwerdeführers gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (in weiterer Folge: FPG alt) angeordnet.

Dem lag die Annahme des Bundeamtes zugrunde, Spanien sei gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin-III-VO zur Prüfung des vom Beschwerdeführer in Österreich gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig, weil er im Besitz eines von Spanien für den Zeitraum von 23.03.2023 bis 06.05.2023 gültigen Schengen-Visums C (Touristenvisum) gewesen war und mit diesem Visum am 14.04.2023 in Spanien in den Schengen-Raum eingereist sei. Dem lag die Annahme des Bundeamtes zugrunde, Spanien sei gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Dublin-III-VO zur Prüfung des vom Beschwerdeführer in Österreich gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig, weil er im Besitz eines von Spanien für den Zeitraum von 23.03.2023 bis 06.05.2023 gültigen Schengen-Visums C (Touristenvisum) gewesen war und mit diesem Visum am 14.04.2023 in Spanien in den Schengen-Raum eingereist sei.

Der erwähnte Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO bestimmt, dass - abgesehen von einer hier nicht gegebenen Ausnahme - dann, wenn der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1 der Dublin III-VO ist Abs. 2 (unter anderem) nur dann anwendbar, wenn der Antragsteller ein Visum, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Damit im Einklang bestimmt Unterabs. 2, dass dann, wenn der Antragsteller ein Visum, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, besitzt, das seit mehr als sechs Monaten abgelaufen ist, der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Weitere, hier aber unstrittige, Voraussetzung nach den genannten Unterabsätzen ist, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.Der erwähnte Artikel 12, Absatz 2, der Dublin III-VO bestimmt, dass - abgesehen von einer hier nicht gegebenen Ausnahme - dann, wenn der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Artikel 12, Absatz 4, Unterabs. 1 der Dublin III-VO ist Absatz 2, (unter anderem) nur dann anwendbar, wenn der Antragsteller ein Visum, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Damit im Einklang bestimmt Unterabs. 2, dass dann, wenn der Antragsteller ein Visum, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, besitzt, das seit mehr als sechs Monaten abgelaufen ist, der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Weitere, hier aber unstrittige, Voraussetzung nach den genannten Unterabsätzen ist, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Demnach besteht die Zuständigkeit des das Visum ausstellenden Mitgliedstaats nicht mehr, wenn dessen Gültigkeit bereits seit sechs Monaten abgelaufen ist. Das war in der gegenständlichen Konstellation schon im Zeitpunkt des Aufgriffs des Revisionswerbers in Österreich im Zuge seiner Festnahme nach der StPO am 29.10.2025 sowie jedenfalls auch bei seiner Festnahme am 27.05.2026 nach dem BFA-VG der Fall, weil die Gültigkeit des ihm von der Spanien erteilten Touristenvisums bereits am 06.05.2023, somit vor über drei Jahren, geendet hatte.

Alternativ stützte das Bundesamt sein Aufnahmegesuch an Spanien am 03.06.2026 darauf, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, in Spanien gelebt und gearbeitet zu haben und ihm dort auch ein algerischer Notreisepass am 09.04.2025 ausgestellt worden sei, dass Spanien für das Asylverfahren gemäß Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung zuständig wäre. Dabei lässt das Bundesamt unberücksichtigt, dass Art. 13 Abs. 2 der Dublin-III-VO nur dann zur Anwendung gelangt, wenn der Antragsteller illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer reiste aber – unstrittig – legal mit einem Touristenvisum im April 2023 in den Schengen-Raum ein. Darüber hinaus ergeben sich aus dem gesamten Verwaltungsakt keine tragfähigen Hinweise dahingehend, dass der Beschwerdeführer sich zuletzt wirklich über fünf Monate durchgehend in Spanien aufgehalten hätte. Insbesondere liegen keine EURODAC-Treffer vor, der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Einvernahme am 27.05.2026, somit schon vor der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 29.05.2026, angegeben, niemals über einen Aufenthaltstitel in Spanien verfügt zu haben und zwischenzeitig zumindest ein Jahr in Frankreich gewesen zu sein. Insgesamt lagen zum Zeitpunkt der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft daher auch keine tragfähigen Hinweise auf eine Zuständigkeit Spaniens gemäß Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO vor.Alternativ stützte das Bundesamt sein Aufnahmegesuch an Spanien am 03.06.2026 darauf, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, in Spanien gelebt und gearbeitet zu haben und ihm dort auch ein algerischer Notreisepass am 09.04.2025 ausgestellt worden sei, dass Spanien für das Asylverfahren gemäß Artikel 13, Absatz 2, Dublin-III-Verordnung zuständig wäre. Dabei lässt das Bundesamt unberücksichtigt, dass Artikel 13, Absatz 2, der Dublin-III-VO nur dann zur Anwendung gelangt, wenn der Antragsteller illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer reiste aber – unstrittig – legal mit einem Touristenvisum im April 2023 in den Schengen-Raum ein. Darüber hinaus ergeben sich aus dem gesamten Verwaltungsakt keine tragfähigen Hinweise dahingehend, dass der Beschwerdeführer sich zuletzt wirklich über fünf Monate durchgehend in Spanien aufgehalten hätte. Insbesondere liegen keine EURODAC-Treffer vor, der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Einvernahme am 27.05.2026, somit schon vor der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 29.05.2026, angegeben, niemals über einen Aufenthaltstitel in Spanien verfügt zu haben und zwischenzeitig zumindest ein Jahr in Frankreich gewesen zu sein. Insgesamt lagen zum Zeitpunkt der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft daher auch keine tragfähigen Hinweise auf eine Zuständigkeit Spaniens gemäß Artikel 13, Absatz 2, Dublin-III-VO vor.

Demzufolge kam die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien im Rahmen eines Verfahrens nach der Dublin III-VO von vornherein nicht (mehr) in Betracht, weshalb die zu diesem Zweck angeordnete Schubhaft von Anfang an rechtswidrig war.

3.2.3. Aus den angeführten Gründen war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und dieser gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG alt iVm. Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG für rechtswidrig zu erklären.3.2.3. Aus den angeführten Gründen war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und dieser gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG alt in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für rechtswidrig zu erklären.

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl. VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003, mit Verweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten vergleiche VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003, mit Verweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114).

Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von XXXX .05.2026, 18:00 Uhr, bis XXXX .06.2026, 16:10 Uhr, war daher rechtswidrig.Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von römisch 40 .05.2026, 18:00 Uhr, bis römisch 40 .06.2026, 16:10 Uhr, war daher rechtswidrig.

3.3. Zu Spruchteil A.II. und A.III.) Kostenersatz:

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35 VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:Paragraph 35, VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1.       Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   737,60 Euro

2.       Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei  922,00 Euro

3.       Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  57,40 Euro

4.       Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  368,80 Euro

5.       Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

[…]“

3.3.2. Der gegenständlichen Beschwerde war vollumfänglich stattzugeben. Der Beschwerdeführer ist daher die obsiegende Partei und das Bundesamt die unterlegene Partei.

Der Beschwerdeführer begehrte in der Beschwerde den Ersatz für die Entrichtung der Eingabegebühr und des Schriftsatzaufwandes in gesetzlicher Höhe gemäß § 1 Z 1 VwG-AufwErsV.Der Beschwerdeführer begehrte in der Beschwerde den Ersatz für die Entrichtung der Eingabegebühr und des Schriftsatzaufwandes in gesetzlicher Höhe gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV.

Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß – gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 und
Z 3 VwGVG als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 50,-- gemäß § 2 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung (vgl. VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG zählt) und gemäß § 1 Z 1 VwG-AufwErsV der Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von
€ 737,60, sohin insgesamt € 787,60.
Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß – gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins und , Ziffer 3, VwGVG als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 50,-- gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung vergleiche VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG zählt) und gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV der Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von , € 737,60, sohin insgesamt € 787,60.

Das Bundesamt hat als unterlegene Partei keinen Anspruch auf Kostenersatz. Der Antrag des Bundesamtes war daher abzuweisen.

3.4. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass infolge des am 12.06.2026 in Kraft getretenen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) und der damit einhergehenden Änderung des § 12 BFA-VG, für welche keine Übergangsbestimmung vorgesehen ist, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.3.4. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass infolge des am 12.06.2026 in Kraft getretenen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) und der damit einhergehenden Änderung des Paragraph 12, BFA-VG, für welche keine Übergangsbestimmung vorgesehen ist, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.

3.5. Entfall mündliche Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung Außerlandesbringung Dublin III-VO Fluchtgefahr illegaler Aufenthalt Kostenersatz Rechtswidrigkeit Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Überstellung Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W611.2345274.1.00

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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