Entscheidungsdatum
15.06.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
,
W600 2336402-1/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2026, Zahl XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX 2026, 19:10 Uhr, bis XXXX 2026, 14:25 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2026, Zahl römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 2026, 19:10 Uhr, bis römisch 40 2026, 14:25 Uhr, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 stattgegeben und werden der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft von XXXX 2026, 19:10 Uhr, bis XXXX 2026, 14:25 Uhr für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, stattgegeben und werden der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft von römisch 40 2026, 19:10 Uhr, bis römisch 40 2026, 14:25 Uhr für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 4 Z 1 und Z 3 VwGVG iVm. § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung iVm. § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters Aufwendungen in Höhe von € 787,60,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 Ziffer eins und Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters Aufwendungen in Höhe von € 787,60,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom XXXX 2026, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idF. vor Inkrafttreten des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: FPG alt) iVm. § 57 AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom römisch 40 2026, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (im Folgenden: FPG alt) in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 19.02.2026 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026, sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft. 2. Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 19.02.2026 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2026, sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 26.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (INT1-Akt, Erstbefragungsprotokoll vom 26.05.2008, AS 3ff), welcher mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 22.08.2008 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Mit besagtem Bescheid wurde zudem die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet nach Nigeria angeordnet. (INT1-Akt, Bescheid des BAA vom 22.08.2008, AS 115ff)
Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.11.2015, wurde die Beschwerde des BF hinsichtlich der Nichtzuerkennung des internationalen Schutzes abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. (INT1-Akt, Erkenntnis des BVwG vom 16.11.2015, AS 567ff)
Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2016 wurde letztlich gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig ist und die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage beträgt. (INT1-Akt, Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2016, AS 791ff)
Mit Ladungsbescheid vom 16.05.2017 wurde der BF zum Zwecke der Identitätsfeststellung am 19.05.2017 vor das BFA geladen. (Fremdenakt, Ladungsbescheid des BFA vom 16.05.2017, AS 242f) Besagter Bescheid wurde nach erfolglosem Zustellversuch an der damaligen Meldeadresse des BF durch Polizisten am 17.05.2017 bei einer Polizeidienststelle hinterlegt und zur Abholung bis zum 19.05.2025 bereitgehalten, vom BF jedoch nicht abgeholt. (Fremdenakt, Bericht der LPD XXXX vom 19.05.2017, AS 261; Verständigungsschreiben über die Hinterlegung vom 17.05.2027, AS 266) Mit Ladungsbescheid vom 16.05.2017 wurde der BF zum Zwecke der Identitätsfeststellung am 19.05.2017 vor das BFA geladen. (Fremdenakt, Ladungsbescheid des BFA vom 16.05.2017, AS 242f) Besagter Bescheid wurde nach erfolglosem Zustellversuch an der damaligen Meldeadresse des BF durch Polizisten am 17.05.2017 bei einer Polizeidienststelle hinterlegt und zur Abholung bis zum 19.05.2025 bereitgehalten, vom BF jedoch nicht abgeholt. (Fremdenakt, Bericht der LPD römisch 40 vom 19.05.2017, AS 261; Verständigungsschreiben über die Hinterlegung vom 17.05.2027, AS 266)
Mit Ladungsbescheid des BFA vom 29.01.2018 wurde der BF zum Zwecke der Identitätsfeststellung am 16.02.2018 vor das BFA geladen. (Fremdenakt, Ladungsbescheid des BFA vom 29.01.2018, AS 274f) Besagter Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung am 01.10.2018 zugestellt. (Fremdenakt, Rückschein, AS 279)
Am XXXX 2022 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes der Verwendung eines totalgefälschten belgischen Personalausweises und belgischen Reisepasses, ausgestellt auf XXXX , geb. XXXX , festgenommen (Fremdenakt, Anzeige der LPD XXXX vom XXXX 2022, AS 316ff; Anhalteprotokolle der LPD XXXX vom XXXX 2022, AS 322ff) und fand am 27.01.2022 eine Einvernahme des BF vor dem BFA statt, in deren Rahmen er – vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes – einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgende: Asylfolgeantrag) stellte. (INT2-Akt, Einvernahmeprotokoll des BFA vom 27.01.2022, AS 11ff; Aktenvermerk des BFA vom 27.01.2022, AS 21; Erstbefragungsprotokoll vom 27.01.2022, AS 23ff) Am römisch 40 2022 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes der Verwendung eines totalgefälschten belgischen Personalausweises und belgischen Reisepasses, ausgestellt auf römisch 40 , geb. römisch 40 , festgenommen (Fremdenakt, Anzeige der LPD römisch 40 vom römisch 40 2022, AS 316ff; Anhalteprotokolle der LPD römisch 40 vom römisch 40 2022, AS 322ff) und fand am 27.01.2022 eine Einvernahme des BF vor dem BFA statt, in deren Rahmen er – vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes – einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgende: Asylfolgeantrag) stellte. (INT2-Akt, Einvernahmeprotokoll des BFA vom 27.01.2022, AS 11ff; Aktenvermerk des BFA vom 27.01.2022, AS 21; Erstbefragungsprotokoll vom 27.01.2022, AS 23ff)
Am 26.04.2023 fand eine weitere Einvernahme des BF vor dem BFA statt (INT2-Akt, Einvernahmeprotokoll des BFA vom 26.04.2023, AS 59ff) und wurde mit Bescheid des BFA vom 06.06.2023 der Asylfolgeantrag des BF vom 27.01.2022 abgewiesen, ihm keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemeinsam mit einem auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht. Zudem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass der BF sein Aufenthaltsrecht ab dem 27.01.2022 verloren hat. (INT2-Akt, Bescheid des BFA vom 06.06.2023, AS 229ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am 12.06.2023 übergeben. (INT2-Akt, Übernahmebestätigung vom 12.06.2023, AS 301)
Gegen den zuvor genannten Bescheid des BFA erhob der BF Beschwerde an das BVwG und hob dieses mit Teilerkenntnis vom XXXX 2023 den Ausspruch des BFA über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf (1401425-4, Teilerkenntnis des BVwG vom XXXX 2023, OZ 3) und wies in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 22.08.2023 die Beschwerde des BF gegen die restlichen Spruchpunkte des genannten Bescheides mit der Maßgabe ab, dass das Einreiseverbot auf 7 Jahre herabgesetzt wurde. (1401425-4, Erkenntnis des BVwG vom 22.08.2023, OZ 13)Gegen den zuvor genannten Bescheid des BFA erhob der BF Beschwerde an das BVwG und hob dieses mit Teilerkenntnis vom römisch 40 2023 den Ausspruch des BFA über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf (1401425-4, Teilerkenntnis des BVwG vom römisch 40 2023, OZ 3) und wies in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 22.08.2023 die Beschwerde des BF gegen die restlichen Spruchpunkte des genannten Bescheides mit der Maßgabe ab, dass das Einreiseverbot auf 7 Jahre herabgesetzt wurde. (1401425-4, Erkenntnis des BVwG vom 22.08.2023, OZ 13)
Der VfGH lehnte mit Beschluss vom 04.10.2023, E2918/2023-5, die Behandlung der Beschwerde des BF gegen das zuvor genannte Erkenntnis des BVwG ab (1401425-4, Beschluss des VfGH vom 04.10.2023, OZ 18) und trat diese mit Beschluss vom 25.10.2023 an den VwGH ab (1401425-4, Beschluss des VfGH vom 04.10.2023, OZ 20), welcher letztlich mit Beschluss vom 29.12.2023, Ra 2023/19/0484-7, die außerordentliche Revision zurückwies. (1401425-4, Beschluss des VwGH vom 29.12.2023, OZ 27)
Am 05.02.2024 stellte der BF per E-Mail durch seine damalige RV einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG (ATB-Akt, E-Mail der RV des BF mit Beilagenkonvolut vom 05.02.2024, AS 1ff) und reichte diesen in weiterer Folge am 25.04.2024 im Beisein seiner damaligen RV persönlich beim BFA ein. (ATB-Akt, Antragsformular mit Bestätigung des BFA über die persönliche Einbringung vom 25.04.2024, AS 22ff)Am 05.02.2024 stellte der BF per E-Mail durch seine damalige Regierungsvorlage einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG (ATB-Akt, E-Mail der Regierungsvorlage des BF mit Beilagenkonvolut vom 05.02.2024, AS 1ff) und reichte diesen in weiterer Folge am 25.04.2024 im Beisein seiner damaligen Regierungsvorlage persönlich beim BFA ein. (ATB-Akt, Antragsformular mit Bestätigung des BFA über die persönliche Einbringung vom 25.04.2024, AS 22ff)
Mit Bescheid des BFA vom 07.06.2024, wurde der Antrag des BF auf Mängelheilung abgewiesen und sein Antrag auf Erteilungen eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK zurückgewiesen. (ATB-Akt, Bescheid des BFA vom 07.06.2024, AS 101ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am 18.06.2024 zugestellt. (ATB-Akt, Rückschein vom 18.06.2024, AS 111)Mit Bescheid des BFA vom 07.06.2024, wurde der Antrag des BF auf Mängelheilung abgewiesen und sein Antrag auf Erteilungen eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückgewiesen. (ATB-Akt, Bescheid des BFA vom 07.06.2024, AS 101ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am 18.06.2024 zugestellt. (ATB-Akt, Rückschein vom 18.06.2024, AS 111)
Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: I415 1401425-5/14E, vom 27.03.2025 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 07.06.2024 abgewiesen. (ATB-Akt, Erkenntnis des BVwG vom 27.03.2025, AS 142ff)
Am 30.05.2025 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt, bei dem sich dieser nicht rückkehrwillig zeigte. (Fremdenakt2, Rückkehrberatungsprotokoll vom 30.05.2025, AS 37f)
Der BF brachte am 04.07.2025 eine unbefristete Arbeitsunfähigkeitsmeldung beim BFA ein (Fremdenakt2, Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 04.07.2025, AS 73) und wurde am XXXX , XXXX und XXXX 2025 von Polizisten versucht den BF an seiner Meldeadresse sowie an der in einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung genannten Adresse zu verschiedenen Zeiträumen (insgesamt fünf Versuche) in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA festzunehmen. Der BF konnte jedoch an keiner der Adressen angetroffen werden, wobei die Lebensgefährtin des BF angab, dass der BF zum Arzt ging und bisher nicht mehr zurückgekehrt sei. (Fremdenakt2, Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2025, AS 84f)Der BF brachte am 04.07.2025 eine unbefristete Arbeitsunfähigkeitsmeldung beim BFA ein (Fremdenakt2, Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 04.07.2025, AS 73) und wurde am römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 2025 von Polizisten versucht den BF an seiner Meldeadresse sowie an der in einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung genannten Adresse zu verschiedenen Zeiträumen (insgesamt fünf Versuche) in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA festzunehmen. Der BF konnte jedoch an keiner der Adressen angetroffen werden, wobei die Lebensgefährtin des BF angab, dass der BF zum Arzt ging und bisher nicht mehr zurückgekehrt sei. (Fremdenakt2, Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 2025, AS 84f)
Am 07.07.2025 wurde für den BF von der nigerianischen Botschaft ein Heimreisezertifikat (im Folgenden: HRZ) ausgestellt (Fremdenakt2, Kopie HRZ vom 07.07.2025, AS 90) und wurde der bereits geplante Abschiebeflug für den BF für XXXX 2025 vom BFA am 09.07.2025 storniert. (Fremdenakt2, Stornierung der Flugbuchung vom 09.07.2025, AS 91f)Am 07.07.2025 wurde für den BF von der nigerianischen Botschaft ein Heimreisezertifikat (im Folgenden: HRZ) ausgestellt (Fremdenakt2, Kopie HRZ vom 07.07.2025, AS 90) und wurde der bereits geplante Abschiebeflug für den BF für römisch 40 2025 vom BFA am 09.07.2025 storniert. (Fremdenakt2, Stornierung der Flugbuchung vom 09.07.2025, AS 91f)
Am XXXX und XXXX 2025 versuchte die Polizei wiederholt den BF im Auftrag des BFA an seiner Meldeadresse festzunehmen. Es konnte einmal die Lebensgefährtin des BF angetroffen werden, welche angab, dass der BF nicht zu Hause sei. Bei weiteren Versuchen konnte niemand an der Wohnadresse angetroffen werden. (Fremdenakt2, Meldung der LPD XXXX vom 21.10.2025, AS 123f)Am römisch 40 und römisch 40 2025 versuchte die Polizei wiederholt den BF im Auftrag des BFA an seiner Meldeadresse festzunehmen. Es konnte einmal die Lebensgefährtin des BF angetroffen werden, welche angab, dass der BF nicht zu Hause sei. Bei weiteren Versuchen konnte niemand an der Wohnadresse angetroffen werden. (Fremdenakt2, Meldung der LPD römisch 40 vom 21.10.2025, AS 123f)
Der BF wurde per E-Mail an seinen RV am 22.10.2025 für den 28.10.2025 vor das BFA zum Zwecke der persönlichen Einbringung seines Aufenthaltstitelantrages geladen (Fremdenakt2, Schreiben des BFA vom 01.12.2025, AS 171f) und gab der BF durch seinen RV am 27.10.2025 bekannt, den Termin aufgrund seiner Erkrankung nicht wahrnehmen zu können. (Fremdenakt2, Schreiben des RV des BF vom 27.10.2025, AS 171) In weiterer Folge wurde der BF für den 01.12.2025 vor das BFA ersatzweise geladen (Fremdenakt2, Schreiben des BFA vom 01.12.2025, AS 171f). Mit per E-Mail am 30.11.2025 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz gab der BF unter Ersuchen der Bekanntgabe eines neuen Termins bekannt, neuerlich den Termin aufgrund einer Erkrankung nicht wahrnehmen zu können. Unter einem brachte der BF medizinische Unterlagen in Vorlage, wonach er aktuell an einer „V.a. Gastroenteritis“ leide und sich unter anderem körperlich zu schonen habe in Vorlage. (Fremdenakt2, Schreiben des BF vom 30.11.2025 samt Beilagen, AS 175f) Der BF wurde per E-Mail an seinen Regierungsvorlage am 22.10.2025 für den 28.10.2025 vor das BFA zum Zwecke der persönlichen Einbringung seines Aufenthaltstitelantrages geladen (Fremdenakt2, Schreiben des BFA vom 01.12.2025, AS 171f) und gab der BF durch seinen Regierungsvorlage am 27.10.2025 bekannt, den Termin aufgrund seiner Erkrankung nicht wahrnehmen zu können. (Fremdenakt2, Schreiben des Regierungsvorlage des BF vom 27.10.2025, AS 171) In weiterer Folge wurde der BF für den 01.12.2025 vor das BFA ersatzweise geladen (Fremdenakt2, Schreiben des BFA vom 01.12.2025, AS 171f). Mit per E-Mail am 30.11.2025 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz gab der BF unter Ersuchen der Bekanntgabe eines neuen Termins bekannt, neuerlich den Termin aufgrund einer Erkrankung nicht wahrnehmen zu können. Unter einem brachte der BF medizinische Unterlagen in Vorlage, wonach er aktuell an einer „V.a. Gastroenteritis“ leide und sich unter anderem körperlich zu schonen habe in Vorlage. (Fremdenakt2, Schreiben des BF vom 30.11.2025 samt Beilagen, AS 175f)
Am XXXX 2026 stellte der BF seinen zweiten Antrag gemäß § 55 AsylG persönlich beim BFA und wurde er dabei in Vollziehung des Festnahmeauftrages des BFA vom 13.02.2026 von Polizisten um 10:20 Uhr festgenommen und in weiterer Folge in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) überstellt. (Fremdenakt2, Meldung der LPD XXXX vom XXXX 2026, AS 183f; Anhalteprotkolle der LPD XXXX vom XXXX 2026, AS 187ff; Festnahmeauftrag des BFA vom 13.02.2026, AS 190f) Der BF wurde im Zuge seiner Festnahme über den Grund selbiger, konkret die bevorstehende Abschiebung seiner Person am XXXX 2026, in Kenntnis gesetzt. (Fremdenakt2, Informationsschreiben über die bevorstehende Abschiebung vom 13.02.2026 samt Übernahmebestätigung vom XXXX 2026, AS 181f; ausgefülltes Informationsblatt für Festgenommene in Englisch, AS 185f)Am römisch 40 2026 stellte der BF seinen zweiten Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG persönlich beim BFA und wurde er dabei in Vollziehung des Festnahmeauftrages des BFA vom 13.02.2026 von Polizisten um 10:20 Uhr festgenommen und in weiterer Folge in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) überstellt. (Fremdenakt2, Meldung der LPD römisch 40 vom römisch 40 2026, AS 183f; Anhalteprotkolle der LPD römisch 40 vom römisch 40 2026, AS 187ff; Festnahmeauftrag des BFA vom 13.02.2026, AS 190f) Der BF wurde im Zuge seiner Festnahme über den Grund selbiger, konkret die bevorstehende Abschiebung seiner Person am römisch 40 2026, in Kenntnis gesetzt. (Fremdenakt2, Informationsschreiben über die bevorstehende Abschiebung vom 13.02.2026 samt Übernahmebestätigung vom römisch 40 2026, AS 181f; ausgefülltes Informationsblatt für Festgenommene in Englisch, AS 185f)
Die für XXXX eplante Abschiebung des BF musste am 16.02.2026 mangels zeitgerechter Ausstellung eines neuen HRZ durch die nigerianische Botschaft storniert werden. (Fremdenakt2, internes Schreiben des BFA vom 16.02.2026, AS 209; Flugbuchungsstornierung vom 16.02.2026, AS 211f)Die für römisch 40 eplante Abschiebung des BF musste am 16.02.2026 mangels zeitgerechter Ausstellung eines neuen HRZ durch die nigerianische Botschaft storniert werden. (Fremdenakt2, internes Schreiben des BFA vom 16.02.2026, AS 209; Flugbuchungsstornierung vom 16.02.2026, AS 211f)
Am 17.02.2026 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung und Abschiebung sowie zu seinem Aufenthaltstitelantrag vor dem BFA einvernommen. (Fremdenakt2, Protokoll der Einvernahme vom 17.02.2026, AS 217ff)
Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2026, wurde der Antrag des BF auf Mängelheilung abgewiesen und sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK zurückgewiesen. (ATB-Akt, Bescheid des BFA vom XXXX 2026, AS 176ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am XXXX 2026 per Telefax an seinen RV zugestellt. (ATB-Akt, Telefax-Sende- und Empfangsbestätigung vom XXXX 2026, AS 186f)Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2026, wurde der Antrag des BF auf Mängelheilung abgewiesen und sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückgewiesen. (ATB-Akt, Bescheid des BFA vom römisch 40 2026, AS 176ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2026 per Telefax an seinen Regierungsvorlage zugestellt. (ATB-Akt, Telefax-Sende- und Empfangsbestätigung vom römisch 40 2026, AS 186f)
Mit per E-Mail am 19.02.2026 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid des BFA vom XXXX 2026, mit dem der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie auf Mängelheilung negativ beschieden wurde. Dabei brachte der BF vor, dass aufgrund der sich mittlerweile ergeben habenden Behinderung seines Sohnes eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu den Vorentscheidungen eingetreten sei. (Fremdenakt2, Beschwerdeschriftsatz des BF samt E-Mail-Sendebestätigung vom 19.02.2026, AS 265f)Mit per E-Mail am 19.02.2026 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid des BFA vom römisch 40 2026, mit dem der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie auf Mängelheilung negativ beschieden wurde. Dabei brachte der BF vor, dass aufgrund der sich mittlerweile ergeben habenden Behinderung seines Sohnes eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu den Vorentscheidungen eingetreten sei. (Fremdenakt2, Beschwerdeschriftsatz des BF samt E-Mail-Sendebestätigung vom 19.02.2026, AS 265f)
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026 wurde gemäß §§ 76 Abs. 2 Z 2 FPG alt iVm. 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. (Fremdenakt2, Bescheid des BFA vom XXXX 2026, AS 223ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am XXXX 2026, 19:10 Uhr, persönlich ausgefolgt. (Fremdenakt2, Übernahmebestätigung vom XXXX 2026, AS 245)Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2026 wurde gemäß Paragraphen 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG alt in Verbindung mit 57 Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. (Fremdenakt2, Bescheid des BFA vom römisch 40 2026, AS 223ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2026, 19:10 Uhr, persönlich ausgefolgt. (Fremdenakt2, Übernahmebestätigung vom römisch 40 2026, AS 245)
Mit per ERV am 19.02.2026 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den – oben im Spruchkopf benannten – Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026 sowie die aufrechte Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2026. Unter einem wurde ein Antrag auf Kostenersatz im Umfang der gesetzlichen Pauschalgebühren sowie der Eingabegebühr zu Handen des RV beantragt. (Beschwerdeschriftsatz vom 19.02.2026, OZ 1) Mit per ERV am 19.02.2026 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den – oben im Spruchkopf benannten – Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2026 sowie die aufrechte Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2026. Unter einem wurde ein Antrag auf Kostenersatz im Umfang der gesetzlichen Pauschalgebühren sowie der Eingabegebühr zu Handen des Regierungsvorlage beantragt. (Beschwerdeschriftsatz vom 19.02.2026, OZ 1)
Das BFA legte am XXXX 2026 die zugehörigen Akten dem BVwG vor und gab am 23.02.2026 zudem eine Stellungnahme ab. Unter einem wurde ein Antrag auf Ersatz der gesetzlichen Pauschalgebühren gestellt. (Stellungnahme des BFA, OZ 29)Das BFA legte am römisch 40 2026 die zugehörigen Akten dem BVwG vor und gab am 23.02.2026 zudem eine Stellungnahme ab. Unter einem wurde ein Antrag auf Ersatz der gesetzlichen Pauschalgebühren gestellt. (Stellungnahme des BFA, OZ 29)
Am XXXX 2026 langte zudem ein amtsärztlicher Befund betreffend den BF (amtsärztlicher Befund vom XXXX 2026, OZ 8) sowie am 23.02.2026 eine Anfragenbeantwortung der für die Erlangung von HRZ zuständigen Fachabteilung (im Folgenden: HRZ-Fachabteilung) des BFA (Anfragenbeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 23.02.2026, OZ 31) beim BVwG ein. Am römisch 40 2026 langte zudem ein amtsärztlicher Befund betreffend den BF (amtsärztlicher Befund vom römisch 40 2026, OZ 8) sowie am 23.02.2026 eine Anfragenbeantwortung der für die Erlangung von HRZ zuständigen Fachabteilung (im Folgenden: HRZ-Fachabteilung) des BFA (Anfragenbeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 23.02.2026, OZ 31) beim BVwG ein.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2026 wurde über den BF das gelindere Mittel der Aufenthaltsnahme an seiner damals aufrechten Meldeadresse ( XXXX , XXXX ) und der regelmäßigen Meldung bei der Polizei verhängt. (Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026, OZ 28) Am selben Tag, 14:25 Uhr, wurde der BF in das gelindere Mittel entlassen. (Entlassungsschein vom XXXX 2026, OZ 28)Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2026 wurde über den BF das gelindere Mittel der Aufenthaltsnahme an seiner damals aufrechten Meldeadresse ( römisch 40 , römisch 40 ) und der regelmäßigen Meldung bei der Polizei verhängt. (Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2026, OZ 28) Am selben Tag, 14:25 Uhr, wurde der BF in das gelindere Mittel entlassen. (Entlassungsschein vom römisch 40 2026, OZ 28)
Die Stellungnahme, die Anfragenbeantwortung sowie das amtsärztliche Gutachten wurden dem BF am 24.02.2026 zum Parteiengehör übermittelt (Parteiengehör vom 24.02.2026, OZ 32) und gab der BF durch seinen RV mit per ERV am 25.02.2026 beim BVwG eigebrachtem Schriftsatz eine Stellungnahme ab. (Stellungnahme vom 25.02.2026 samt ERV-Eingangsbestätigung, OZ 33)Die Stellungnahme, die Anfragenbeantwortung sowie das amtsärztliche Gutachten wurden dem BF am 24.02.2026 zum Parteiengehör übermittelt (Parteiengehör vom 24.02.2026, OZ 32) und gab der BF durch seinen Regierungsvorlage mit per ERV am 25.02.2026 beim BVwG eigebrachtem Schriftsatz eine Stellungnahme ab. (Stellungnahme vom 25.02.2026 samt ERV-Eingangsbestätigung, OZ 33)
1.2. Weitere Feststellungen:
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er war nicht österreichischer Staatsbürger, er besaß auch nicht eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates. Er war weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF war weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch eines sonstigen Mitgliedsstaates.
Der BF hielt sich seit 2008, abgesehen von einem Aufenthalt in Italien von 2018 bis 2020, durchgehend in Österreich auf.
Der BF lebte mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen drei Kindern im gemeldeten gemeinsamen Haushalt in Österreich und teilten sich der BF und seine Lebensgefährtin das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder.
Das jüngste gemeinsame Kind des BF wies eine Behinderung auf, welche am 16.02.2026 erstmals dem BFA bekanntgegeben wurde. Besagtes Kind litt an schwerer Asphyxie, frühgeburtliche Probleme mit der Atmung sowie körperliche Entwicklungsbeeinträchtigungen. Es war auf die Betreuung durch seine Mutter und den BF angewiesen.
Die Lebensgefährtin des BF und die älteste gemeinsame Tochter waren im Besitz eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ und besaß die jüngere gemeinsame Tochter sowie der gemeinsame Sohn jeweils einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“.
Der Sachverhalt des BF im Hinblick auf Art 8 EMRK hat sich seit der Entscheidungen des BVwG vom 22.08.2023 sowie vom 27.03.2025 maßgeblich geändert. Der Sachverhalt des BF im Hinblick auf Artikel 8, EMRK hat sich seit der Entscheidungen des BVwG vom 22.08.2023 sowie vom 27.03.2025 maßgeblich geändert.
Der BF war haftfähig. Er litt jedoch unter medikamentös behandeltem Bluthochdruck. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung.
Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:
1. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2009, RK XXXX 2009, gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall), 27 Z 3, 27 Abs. 1 Z 1 (2. FALL); Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen. 1. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2009, RK römisch 40 2009, gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, (8. Fall), 27 Ziffer 3, 27, Absatz eins, Ziffer eins, (2. FALL); Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen.
2. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2010, RK XXXX 2010 gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 (8. FALL), 27 Z 3 SMG, § 15 StGB; Freiheitsstrafe von 12 Monaten2. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2010, RK römisch 40 2010 gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, (8. FALL), 27 Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB; Freiheitsstrafe von 12 Monaten
3. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2012, RK XXXX 2013 gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG; Freiheitsstrafe von 15 Monaten3. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2012, RK römisch 40 2013 gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3, SMG; Freiheitsstrafe von 15 Monaten
4. BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2015, RK XXXX 2015 gemäß § 241e Abs. 3 StGB; bedingte Freiheitsstrafe von 3 Wochen4. BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2015, RK römisch 40 2015 gemäß Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB; bedingte Freiheitsstrafe von 3 Wochen
5. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2022, RK XXXX 2022 §§ 223 Abs. 2, 224 StGB; Freiheitsstrafe von 4 Monaten5. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2022, RK römisch 40 2022 Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB; Freiheitsstrafe von 4 Monaten
6. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2022, RK XXXX 2023 gemäß § 12 3. Fall StGB §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 147 2, 148 2. Fall StGB; Zusatzfreiheitsstrafe von 13 Monaten unter Bedachtnahme auf LG XXXX , Zahl XXXX 6. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2022, RK römisch 40 2023 gemäß Paragraph 12, 3. Fall StGB Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 147, 2, 148 2. Fall StGB; Zusatzfreiheitsstrafe von 13 Monaten unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 , Zahl römisch 40
Der BF wies zuletzt beginnend mit 18.09.2023 eine durchgehende Wohnsitzmeldung gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern in Österreich auf.
Der BF wurde von XXXX 2026, 19:10 bis XXXX 2026, 14:25 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.Der BF wurde von römisch 40 2026, 19:10 bis römisch 40 2026, 14:25 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.
Weder die Lebensgefährtin noch die Kinder des BF wurden im mit Antrag des BF vom 16.02.2026 eingeleiteten Aufenthaltstitelantragsverfahren (gemäß § 55 AsylG) vom BFA einvernommen. Weder die Lebensgefährtin noch die Kinder des BF wurden im mit Antrag des BF vom 16.02.2026 eingeleiteten Aufenthaltstitelantragsverfahren (gemäß Paragraph 55, AsylG) vom BFA einvernommen.
Der BF ging der Schwarzarbeit nach und verfügte über einen gesicherten Wohnsitz in Österreich.
Der BF war nicht gewillt in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA betreffend das seinerzeitige (im Folgenden: Fremdenakt) und das aktuelle (im Folgenden: Fremdenakt2) Fremdenrechtsverfahren, das Verfahren zum Erst- (im Folgenden: INT1-Akt) und zum Folgeantrag (im Folgenden: INT2-Akt) auf internationalen Schutz, das Verfahren zu den Anträgen des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG (im Folgenden: ATB-Akt) sowie in den das seinerzeitige Aufenthaltstitelbeschwerdeverfahren zum Gegenstand habenden (im Folgenden: 1401425-5) und in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, darin insbesondere in den Beschwerdeschriftsatz des BF vom XXXX 2026 (vgl. OZ 1), die Stellungnahme des BFA vom 23.02.2026 (vgl. OZ 28) sowie die Gegenäußerung des BF vom 25.02.2026 (vgl. OZ 33). Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei).Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA betreffend das seinerzeitige (im Folgenden: Fremdenakt) und das aktuelle (im Folgenden: Fremdenakt2) Fremdenrechtsverfahren, das Verfahren zum Erst- (im Folgenden: INT1-Akt) und zum Folgeantrag (im Folgenden: INT2-Akt) auf internationalen Schutz, das Verfahren zu den Anträgen des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG (im Folgenden: ATB-Akt) sowie in den das seinerzeitige Aufenthaltstitelbeschwerdeverfahren zum Gegenstand habenden (im Folgenden: 1401425-5) und in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, darin insbesondere in den Beschwerdeschriftsatz des BF vom römisch 40 2026 vergleiche OZ 1), die Stellungnahme des BFA vom 23.02.2026 vergleiche OZ 28) sowie die Gegenäußerung des BF vom 25.02.2026 vergleiche OZ 33). Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei).
2.1. Zum Verfahrensgang:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (INT1-, INT2- und ATB- Akt, Fremdenakt und Fremdenakt2), und dem Aufenthaltstitelbeschwerde- (1401425-5) und gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der oben festgestellte bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel.
2.2. Zu den weiteren Feststellungen:
Die Feststellungen zur Person des BF und seiner Staatsbürgerschaft ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA am 16.02.2026 (vgl. ATB-Akt, AS 158ff) und 17.02.2026 (Fremdenakt2, AS 217f), sowie den Angaben in der gegenständlichen Beschwerde. (vgl. OZ 1) Die Feststellungen zur Person des BF und seiner Staatsbürgerschaft ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA am 16.02.2026 vergleiche ATB-Akt, AS 158ff) und 17.02.2026 (Fremdenakt2, AS 217f), sowie den Angaben in der gegenständlichen Beschwerde. vergleiche OZ 1)
Der Besitz eines Aufenthaltstitels sowie einer weiteren Staatsbürgerschaft wurde vom BF verneint. Zudem behauptete der BF nicht eine andere als die nigerianische Staatsbürgerschaft besessen und/oder einen Asylstatus innegehabt zu haben. (vgl. OZ 1; INT2-Akt, AS 59f) Gegenteiliges lässt sich zudem weder den Akten und den behördlichen Registern, noch den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme entnehmen. Der Besitz eines Aufenthaltstitels sowie einer weiteren Staatsbürgerschaft wurde vom BF verneint. Zudem behauptete der BF nicht eine andere als die nigerianische Staatsbürgerschaft besessen und/oder einen Asylstatus innegehabt zu haben. vergleiche OZ 1; INT2-Akt, AS 59f) Gegenteiliges lässt sich zudem weder den Akten und den behördlichen Registern, noch den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme entnehmen.
Der durchgehende Aufenthalt des BF in Österreich seit 2008, mit einer Unterbrechung von 2018 bis 2020, beruht auf den konkreten Angaben des BF. (vgl. INT2-Akt, AS 59f; Fremdenakt2, AS 217f)Der durchgehende Aufenthalt des BF in Österreich seit 2008, mit einer Unterbrechung von 2018 bis 2020, beruht auf den konkreten Angaben des BF. vergleiche INT2-Akt, AS 59f; Fremdenakt2, AS 217f)
Die Anhaltung des BF in Schubhaft von XXXX 2026, 19:10 Uhr, bis XXXX 2026, 14:25 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA (vgl. Fremdenakt2, AS 223ff; AS 245), einem Entlassungsbericht vom XXXX 2026 (vgl. OZ 29) sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Anhaltung des BF in Schubhaft von römisch 40 2026, 19:10 Uhr, bis römisch 40 2026, 14:25 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA vergleiche Fremdenakt2, AS 223ff; AS 245), einem Entlassungsbericht vom römisch 40 2026 vergleiche OZ 29) sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei.
Die Entlassung des BF in das gelindere Mittel beruht auf der Stellungnahme des BFA vom 23.02.2026 (vgl. OZ 29) sowie einer Ausfertigung des das besagte gelindere Mittel verhängenden Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026 samt Übernahmebestätigung vom selben Tag. (vgl. OZ 29)Die Entlassung des BF in das gelindere Mittel beruht auf der Stellungnahme des BFA vom 23.02.2026 vergleiche OZ 29) sowie einer Ausfertigung des das besagte gelindere Mittel verhängenden Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2026 samt Übernahmebestätigung vom selben Tag. vergleiche OZ 29)
Die obigen Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellung, dass der BF mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt lebte erschließt sich aus dem Umstand, dass der BF mit besagten Personen seit 18.09.2023 eine gemeinsame Wohnsitzmeldung in Österreich aufweist. Die Begründung des BFA, dass aufgrund der wiederholten, erfolglosen Versuche den BF an seiner Meldeadresse festzunehmen, nicht davon ausgegangen werden habe können, dass der BF gemeinsam mit seiner Familie im gleichen Haushalt lebte, verfängt im konkreten Fall nicht. Es entspricht zwar der Wahrheit, dass der BF trotz wiederholter Versuche an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden habe können. (vgl. obige Feststellungen zum Verfahrensgang) Jedoch scheint das BFA außer Acht zu lassen, dass den Berichten der Polizei nicht entnommen werden kann, ob bei der Wohnungsdurchsuchung Anhaltspunkte für eine erfolgte Auflösung und/oder Fehlens eines gemeinsamen Haushaltes des BF mit seiner Familie, wie beispielsweise das Fehlen von Männerkleidung, entsprechenden Toilettenartikeln und dergleichen mehr, festgestellt bzw. vorgefunden werden konnten. Die Berichte der Polizei enthalten dazu keinerlei Angaben. (vgl. Fremdenakt2, AS 84f; AS 123f) Zudem wurde laut besagter Berichte von der Lebensgefährtin des BF zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass der BF nicht mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben würde. Vielmehr vermeinte sie lediglich – aktuell – nicht zu wissen wo der BF sich aufhalte, was auch – wie vom BF vor dem BFA behauptet – eine bloße Schutzbehauptung zum Vorteil des BF gewesen sein kann. (vgl. Fremdenakt2, AS 217f) Darüber hinaus hielt die Polizei in ihrem Bericht vom 21.10.2025 fest, dass aus der Wohnung des BF, in der, wie bereits dem Vorbericht der Polizei entnommen werden kann (vgl. Fremdenakt2, AS 84f), auch die Lebensgefährtin des BF wohnte, keinerlei Geräusche wahrgenommen habe werden können, was allenfalls nahelegt, dass niemand, so auch nicht die Lebensgefährtin des BF und seine Kinder, zu Hause war (vgl. Fremdenakt2, AS 123f). Dieser Umstand, eine Abwesenheit aller Bewohner der Unterkunft, lässt keinen Rückschluss auf den individuellen Verbleib des BF bzw. über eine allfällige Auflösung des gemeinsamen Haushaltes zu. Zudem war der BF in der Lage vor dem BFA die gemeinsame Wohnadresse bekanntzugeben und Auskünfte über seine Familie, insbesondere über seinen kranken Sohn zu erteilen. (vgl. Fremdenakt2, AS 217ff) In Zusammenschau all dieser Sachverhalte überzeugt die Argumentation des BFA im angefochtenen Bescheid und in seiner Stellungnahme vom 23.02.2026 nicht, dass aufgrund der wiederholten erfolglosen Festnahmeversuche an der Meldeadresse und Angaben der Lebensgefährtin des BF, von keinem gemeinsamen Haushalt des BF mit seiner Familie ausgegangen werden konnte. Das BFA hat es unterlassen sich mit den zuvor aufgezeigten Besonderheiten/Sachverhalten hinreichend auseinanderzusetzen. Die Feststellung, dass der BF mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt lebte erschließt sich aus dem Umstand, dass der BF mit besagten Personen seit 18.09.2023 eine gemeinsame Wohnsitzmeldung in Österreich aufweist. Die Begründung des BFA, dass aufgrund der wiederholten, erfolglosen Versuche den BF an seiner Meldeadresse festzunehmen, nicht davon ausgegangen werden habe können, dass der BF gemeinsam mit seiner Familie im gleichen Haushalt lebte, verfängt im konkreten Fall nicht. Es entspricht zwar der Wahrheit, dass der BF trotz wiederholter Versuche an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden habe können. vergleiche obige Feststellungen zum Verfahrensgang) Jedoch scheint das BFA außer Acht zu lassen, dass den Berichten der Polizei nicht entnommen werden kann, ob bei der Wohnungsdurchsuchung Anhaltspunkte für eine erfolgte Auflösung und/oder Fehlens eines gemeinsamen Haushaltes des BF mit seiner Familie, wie beispielsweise das Fehlen von Männerkleidung, entsprechenden Toilettenartikeln und dergleichen mehr, festgestellt bzw. vorgefunden werden konnten. Die Berichte der Polizei enthalten dazu keinerlei Angaben. vergleiche Fremdenakt2, AS 84f; AS 123f) Zudem wurde laut besagter Berichte von der Lebensgefährtin des BF zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass der BF nicht mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben würde. Vielmehr vermeinte sie lediglich – aktuell – nicht zu wissen wo der BF sich aufhalte, was auch – wie vom BF vor dem BFA behauptet – eine bloße Schutzbehauptung zum Vorteil des BF gewesen sein kann. vergleiche Fremdenakt2, AS 217f) Darüber hinaus hielt die Polizei in ihrem Bericht vom 21.10.2025 fest, dass aus der Wohnung des BF, in der, wie bereits dem Vorbericht der Polizei entnommen werden kann vergleiche Fremdenakt2, AS 84f), auch die Lebensgefährtin des BF wohnte, keinerlei Geräusche wahrgenommen habe werden können, was allenfalls nahelegt, dass niemand, so auch nicht die Lebensgefährtin des BF und seine Kinder, zu Hause war vergleiche Fremdenakt2, AS 123f). Dieser Umstand, eine Abwesenheit aller Bewohner der Unterkunft, lässt keinen Rückschluss auf den individuellen Verbleib des BF bzw. über eine allfällige Auflösung des gemeinsamen Haushaltes zu. Zudem war der BF in der Lage vor dem BFA die gemeinsame Wohnadresse bekanntzugeben und Auskünfte über seine Familie, insbesondere über seinen kranken Sohn zu erteilen. vergleiche Fremdenakt2, AS 217ff) In Zusammenschau all dieser Sachverhalte überzeugt die Argumentation des BFA im angefochtenen Bescheid und in seiner Stellungnahme vom 23.02.2026 nicht, dass aufgrund der wiederholten erfolglosen Festnahmeversuche an der Meldeadresse und Angaben der Lebensgefährtin des BF, von keinem gemeinsamen Haushalt des BF mit seiner Familie ausgegangen werden konnte. Das BFA hat es unterlassen sich mit den zuvor aufgezeigten Besonderheiten/Sachverhalten hinreichend auseinanderzusetzen.
Hinzu kommt, dass dem BFA seit 16.02.2026 bekannt war, dass der letztgeborene Sohn des BF eine Behinderung aufweist und von der Pflege durch seine Mutter und den BF abhängig ist. Der BF legte am 16.02.2026 dem BFA eine Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt XXXX vom 24.10.2025, sohin von einer über hinreichende Expertise verfügende Fachabteilung einer Behörde, vor, aus welcher hervorgeht, dass der Sohn des BF an schwerer „Ashyxie“ und frühgeburtlichen Problemen mit der Atmung leide, sowie weitere Diagnosen, welche seine körperliche Entwicklung beinträchtigen, aufweise, und demzufolge aufgrund bestehender Atembeschwerden überwachter, maschineller Atem-Unterstützung bedarf, was wiederum eine wechselseitige Betreuung durch die Mutter und den BF unabdingbar mache. Ferner wird darin festgehalten, dass die Familie, sohin auch der BF, sich unentwegt um das Wohl ihrer Kinder bemüht. (vgl. ATB-Akt, AS 158f) Dieser Umstand untermauerte das Vorbringen des BF bei seiner Familie zu wohnen, was das BFA bei der Beurteilung des gemeinsamen Haushaltes einfließen lassen hätte müssen. Indem das BFA jedoch einzig den Umstand wiederholter erfolgloser Festnahmeversuche – innerhalb eines begrenzten Zeitraums – an der Meldeadresse des BF – unter Missachtung der fallgegenständlichen Besonderheiten – allein darauf schloss, dass der BF (nach wie vor) nicht mit seiner Familie zusammenwohne und wiederum, gestützt auf diese – mangelhafte – Schlussfolgerung, die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben durch den BF seinem Sohn gegenüber ausschloss, unterlief dem BF ein wesentlicher Begründungsmangel. Hinzu kommt, dass dem BFA seit 16.02.2026 bekannt war, dass der letztgeborene Sohn des BF eine Behinderung aufweist und von der Pflege durch seine Mutter und den BF abhängig ist. Der BF legte am 16.02.2026 dem BFA eine Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt römisch 40 vom 24.10.2025, sohin von einer über hinreichende Expertise verfügende Fachabteilung einer Behörde, vor, aus welcher hervorgeht, dass der Sohn des BF an schwerer „Ashyxie“ und frühgeburtlichen Problemen mit der Atmung leide, sowie weitere Diagnosen, welche seine körperliche Entwicklung beinträchtigen, aufweise, und demzufolge aufgrund bestehender Atembeschwerden überwachter, maschineller Atem-Unterstützung bedarf, was wiederum eine wechselseitige Betreuung durch die Mutter und den BF unabdingbar mache. Ferner wird darin festgehalten, dass die Familie, sohin auch der BF, sich unentwegt um das Wohl ihrer Kinder bemüht. vergleiche ATB-Akt, AS 158f) Dieser Umstand untermauerte das Vorbringen des BF bei seiner Familie zu wohnen, was das BFA bei der Beurteilung des gemeinsamen Haushaltes einfließen lassen hätte müssen. Indem das BFA jedoch einzig den Umstand wiederholter erfolgloser Festnahmeversuche – innerhalb eines begrenzten Zeitraums – an der Meldeadresse des BF – unter Missachtung der fallgegenständlichen Besonderheiten – allein darauf schloss, dass der BF (nach wie vor) nicht mit seiner Familie zusammenwohne und wiederum, gestützt auf diese – mangelhafte – Schlussfolgerung, die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben durch den BF seinem Sohn gegenüber ausschloss, unterlief dem BF ein wesentlicher Begründungsmangel.
In diesem Kontext ist festzuhalten, dass aufgrund des am 16.02.2026 neu aufgekommenen Abhängigkeitsverhältnisses des Sohnes des BF zum BF aufgrund schwerwiegender körperlicher und gesundheitlicher Einschränkungen, nicht gesagt werden kann, dass sich der Sachverhalt seit den Entscheidungen des BVwG vom 22.08.2023 und 27.03.2025 nicht maßgeblich verändert hätte. Vielmehr lag eine bei der Beurteilung der dem BF zustehenden Rechte iSd. Art 8 EMRK und des Kindeswohls maßgebliche Bedeutung zukommende Sachverhaltsänderung vor. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass aufgrund des am 16.02.2026 neu aufgekommenen Abhängigkeitsverhältnisses des Sohnes des BF zum BF aufgrund schwerwiegender körperlicher und gesundheitlicher Einschränkungen, nicht gesagt werden kann, dass sich der Sachverhalt seit den Entscheidungen des BVwG vom 22.08.2023 und 27.03.2025 nicht maßgeblich verändert hätte. Vielmehr lag eine bei der Beurteilung der dem BF zustehenden Rechte iSd. Artikel 8, EMRK und des Kindeswohls maßgebliche Bedeutung zukommende Sachverhaltsänderung vor.
Die gemeinsame Obsorge für die gemeinsamen Kinder, insbesondere für den jüngsten Sohn des BF, beruht auf den Angaben des BF sowie den vorgelegten Dokumenten (Vaterschaftsanerkenntnis und Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge). (vgl. ATB-Akt, AS 123ff) Die gemeinsame Obsorge für die gemeinsamen Kinder, insbesondere für den jüngsten Sohn des BF, beruht auf den Angaben des BF sowie den vorgelegten Dokumenten (Vaterschaftsanerkenntnis und Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge). vergleiche ATB-Akt, AS 123ff)
Die Aufenthaltsberechtigungen der Lebensgefährtin des BF und der gemeinsamen Kinder ergeben sich aus einer Abfrage der jeweiligen Fremdenregistereinträge zu besagten Personen und brachte der BF im Rahmen seiner Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG Kopien der Aufenthaltstitel seiner Angehörigen in Vorlage. (vgl. ATB-Akt, AS 12ff; 22ff) Die Aufenthaltsberechtigungen der Lebensgefährtin des BF und der gemeinsamen Kinder ergeben sich aus einer Abfrage der jeweiligen Fremdenregistereinträge zu besagten Personen und brachte der BF im Rahmen seiner Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG Kopien der Aufenthaltstitel seiner Angehörigen in Vorlage. vergleiche ATB-Akt, AS 12ff; 22ff)
Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen zum BF. So wurde dieser am 17.02.2026 amtsärztlich untersucht und für haftfähig erklärt. (vgl. OZ 8)Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen zum BF. So wurde dieser am 17.02.2026 amtsärztlich untersucht und für haftfähig erklärt. vergleiche OZ 8)
Die Leiden des BF wurden ebenfalls amtsärztlich am 17.02.2026 diagnostiziert (vgl. Anhalteprotokoll III vom 17.02.2026, OZ 8) und wurden besagte Diagnosen und die medikamentöse Behandlungsnotwendigkeit auch in der Patientenkartei des BF vermerkt. (vgl. OZ 8) Dass der BF Zugang zu einer allfällig notwendigen medizinischen Versorgung während der Schubhaft hatte, beruht auf den zuvor genannten medizinischen Unterlagen. Die Leiden des BF wurden ebenfalls amtsärztlich am 17.02.2026 diagnostiziert vergleiche Anhalteprotokoll römisch drei vom 17.02.2026, OZ 8) und wurden besagte Diagnosen und die medikamentöse Behandlungsnotwendigkeit auch in der Patientenkartei des BF vermerkt. vergleiche OZ 8) Dass der BF Zugang zu einer allfällig notwendigen medizinischen Versorgung während der Schubhaft hatte, beruht auf den zuvor genannten medizinischen Unterlagen.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich ergeben sich aus einer Abfrage des österreichischen Strafregisters.
Den Akten können keine Anhaltspunkte entnommen werden, welche den Schluss zulassen, dass im Aufenthaltstitelantragsverfahren des BF seine Lebensgefährtin oder die gemeinsamen Kinder vom BFA einvernommen wurden. Zudem wurde eine Einvernahme besagter Personen weder vom BFA noch vom BF behauptet.
Die Mittellosigkeit sowie das Nachgehen der Schwarzarbeit des BF ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA. (vgl. Fremdenakt2, AS 217ff) Das Bestehen einer gesicherten Unterkunft stützt sich auf die obigen Ausführungen zum gemeinsamen Haushalt des BF mit seiner Familie sowie einer schriftlichen Bestätigung seiner Lebensgefährtin (vgl. ATB-Akt, AS 158). Der BF wohnte vor seiner Inschubhaftnahme mit dieser im gemeinsamen Haushalt und lagen keine Anhaltspunkte vor, wonach der BF im Falle seiner Entlassung nicht wieder bei dieser Unterkunft nehmen hätte können. Die Mittellosigkeit sowie das Nachgehen der Schwarzarbeit des BF ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA. vergleiche Fremdenakt2, AS 217ff) Das Bestehen einer gesicherten Unterkunft stützt sich auf die obigen Ausführungen zum gemeinsamen Haushalt des BF mit seiner Familie sowie einer schriftlichen Bestätigung seiner Lebensgefährtin vergleiche ATB-Akt, AS 158). Der BF wohnte vor seiner Inschubhaftnahme mit dieser im gemeinsamen Haushalt und lagen keine Anhaltspunkte vor, wonach der BF im Falle seiner Entlassung nicht wieder bei dieser Unterkunft nehmen hätte können.
Dass der BF nicht bereit war freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, ergibt sich aus den Angaben des BF (vgl. Fremdenakt2, AS 217ff; OZ 1; OZ 33)Dass der BF nicht bereit war freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, ergibt sich aus den Angaben des BF vergleiche Fremdenakt2, AS 217ff; OZ 1; OZ 33)
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Rechtliches:
3.1.1 Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG alt lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG alt lautet:
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG alt lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG alt lautet:
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG alt lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG alt lautet:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden., (5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen., (5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den
Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen
Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon
unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt., (6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft
anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Der mit „Anwendungsbereich“ betitelte Art 2 Rückführungsrichtlinie 2013/33/EU (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie alt) lautet:Der mit „Anwendungsbereich“ betitelte Artikel 2, Rückführungsrichtlinie 2013/33/EU (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie alt) lautet:
„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“
Der mit „Inhaftnahme“ betitelte Art 15 Rückführungsrichtlinie alt lautet:Der mit „Inhaftnahme“ betitelte Artikel 15, Rückführungsrichtlinie alt lautet:
„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-VG lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-VG lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung ausreichend begründet wurde. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall (vgl. E 22. Mai 2007, 2006/21/0052; E 29. April 2008, 2008/21/0085; E 28. Februar 2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041)Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung ausreichend begründet wurde. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall vergleiche E 22. Mai 2007, 2006/21/0052; E 29. April 2008, 2008/21/0085; E 28. Februar 2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041)
Wenn auch die Schubhaft mit Bescheid angeordnet wird, ist nach § 22a Abs. 1a BFA-VG für Schubhaftbeschwerden das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht anwendbar. Demnach ist es Aufgabe des BVwG, den Schubhaftbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist die Rechtsmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft zu vollziehen. (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222) Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig. Jedoch nicht jeder Begründungmangel bewirkt die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein solcher wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel (vgl. VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044).Wenn auch die Schubhaft mit Bescheid angeordnet wird, ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG für Schubhaftbeschwerden das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht anwendbar. Demnach ist es Aufgabe des BVwG, den Schubhaftbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist die Rechtsmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft zu vollziehen. vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222) Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig. Jedoch nicht jeder Begründungmangel bewirkt die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein solcher wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel vergleiche VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044).
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen. (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047; 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; 3.9.2015, Ro 2015/21/0012).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen. vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047; 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; 3.9.2015, Ro 2015/21/0012).
Die gegenüber der seit 23 Jahren in Österreich aufhältigen Fremden ergangene asylrechtliche Ausweisung aus dem Jahr 2009 war formell noch aufrecht. Sie galt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 nach dem Inkrafttreten des FNG 2014, "als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005", also als Rückkehrentscheidung. Angesichts des besonders langen Inlandsaufenthalts und vor allem der Geburt des Kindes der Fremden vor drei Jahren wäre zu prüfen gewesen, ob sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 MRK (nunmehr in Verbindung mit § 9 BFA-VG 2014) so maßgeblich geändert hatten, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme - unbeschadet der Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu beantragen (vgl. auch § 60 Abs. 3 FrPolG 2005, wonach eine Rückkehrentscheidung mit Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 gegenstandslos wird) - ihre Wirksamkeit verloren hat (Hinweis E 24. November 2009, 2009/21/0088, 13. Dezember 2012, 2011/21/0144, und 2. August 2013, 2012/21/0076). Gegebenenfalls wäre die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung schon wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung rechtswidrig gewesen. (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091)Die gegenüber der seit 23 Jahren in Österreich aufhältigen Fremden ergangene asylrechtliche Ausweisung aus dem Jahr 2009 war formell noch aufrecht. Sie galt gemäß Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 nach dem Inkrafttreten des FNG 2014, "als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005", also als Rückkehrentscheidung. Angesichts des besonders langen Inlandsaufenthalts und vor allem der Geburt des Kindes der Fremden vor drei Jahren wäre zu prüfen gewesen, ob sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG 2014) so maßgeblich geändert hatten, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme - unbeschadet der Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu beantragen vergleiche auch Paragraph 60, Absatz 3, FrPolG 2005, wonach eine Rückkehrentscheidung mit Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 gegenstandslos wird) - ihre Wirksamkeit verloren hat (Hinweis E 24. November 2009, 2009/21/0088, 13. Dezember 2012, 2011/21/0144, und 2. August 2013, 2012/21/0076). Gegebenenfalls wäre die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung schon wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung rechtswidrig gewesen. vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091)
Eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 MRK (nunmehr iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2015/21/0091 und Ro 2015/21/0031). (vgl. VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0111)Eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2015/21/0091 und Ro 2015/21/0031). vergleiche VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0111)
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe der Beschwerde):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Stattgabe der Beschwerde):
3.2.1. Verfahrensgegenständlich finden das mit am 12.06.2026 erfolgte Inkrafttreten des umfängliche Änderungen einschlägiger Normen vorsehenden Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 (Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz) sowie der Umstand, dass bei Maßnahmenbeschwerden/Schubhaftbeschwerden bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des maßgeblichen Sachverhaltes auf den zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und den daran anschließenden Zeitraum der Anhaltung in der in Beschwer gezogenen Schubhaft gültigen Sach- und Rechtlage abzustellen ist (vgl. VwGH 25.06.2025, Ra 2024/03/0002, RS 10; 27.04.2026, Ra 2025/21/0043) Berücksichtigung, was im gegenständlichen Erkenntnis durch das Abstellen/die Nennung der im Beurteilungszeitraum gültigen – durch das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz geänderten – Rechtnormen zum Ausdruck gelangt. 3.2.1. Verfahrensgegenständlich finden das mit am 12.06.2026 erfolgte Inkrafttreten des umfängliche Änderungen einschlägiger Normen vorsehenden Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz) sowie der Umstand, dass bei Maßnahmenbeschwerden/Schubhaftbeschwerden bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des maßgeblichen Sachverhaltes auf den zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und den daran anschließenden Zeitraum der Anhaltung in der in Beschwer gezogenen Schubhaft gültigen Sach- und Rechtlage abzustellen ist vergleiche VwGH 25.06.2025, Ra 2024/03/0002, RS 10; 27.04.2026, Ra 2025/21/0043) Berücksichtigung, was im gegenständlichen Erkenntnis durch das Abstellen/die Nennung der im Beurteilungszeitraum gültigen – durch das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz geänderten – Rechtnormen zum Ausdruck gelangt.
Der BF war volljährig und besaß nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG alt. Er war weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher war auch der Vollzug der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – möglich.Der BF war volljährig und besaß nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG alt. Er war weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher war auch der Vollzug der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – möglich.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2026 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG alt iVm. § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung Abschiebung verhängt und wurde der BF von XXXX 2026, 19:10 Uhr bis XXXX 2026,14:25 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2026 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG alt in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung Abschiebung verhängt und wurde der BF von römisch 40 2026, 19:10 Uhr bis römisch 40 2026,14:25 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.08.2023, wurde der Asylantrag des BF vollinhaltlich abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zusammen mit einem auf sieben Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. In weiterer Folge wies das BVwG einen Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG mit Erkenntnis vom 27.03.2025 ab. Von der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung wurde unter Verweis auf § 59 Abs. 5 FPG alt Abstand genommen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.08.2023, wurde der Asylantrag des BF vollinhaltlich abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zusammen mit einem auf sieben Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. In weiterer Folge wies das BVwG einen Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG mit Erkenntnis vom 27.03.2025 ab. Von der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung wurde unter Verweis auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG alt Abstand genommen.
Das BFA stütze demzufolge die Zulässigkeit der Abschiebung des BF und damit auch die Schubhaft auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 22.08.2023.
Der BF stellte am 16.02.2026 einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG und brachte erstmals vor, einen behinderten Sohn zu haben welcher seiner Betreuung bedarf. Besagter Antrag des BF wurde – ohne näheres Ermittlungsverfahren – mit Bescheid des BFA vom XXXX 2026 negativ beschieden und erhob der BF dagegen am 19.02.2026 Beschwerde an das BVwG. Eine – rechtskräftige – Entscheidung in der Sache lag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vor.Der BF stellte am 16.02.2026 einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG und brachte erstmals vor, einen behinderten Sohn zu haben welcher seiner Betreuung bedarf. Besagter Antrag des BF wurde – ohne näheres Ermittlungsverfahren – mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2026 negativ beschieden und erhob der BF dagegen am 19.02.2026 Beschwerde an das BVwG. Eine – rechtskräftige – Entscheidung in der Sache lag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vor.
Der vom BF am 16.02.2026 erstmals vorgebrachte Umstand, dass sein Sohn krank ist und eine Behinderung aufweist, die ihn von der Betreuung seiner Mutter und dem BF abhängig macht, wurde in den bisherigen Entscheidungen des BVwG vom 22.08.2023 und 27.03.2025, mangels Wissens darüber, nicht behandelt.
Im gesamten Zeitraum der gegenständlich zu beurteilenden Schubhaft lag eine rechtskräftige Entscheidung über den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht vor. Das erkennende Gericht verkennt keinesfalls, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd. § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 13 AsylG idF. vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: AsylG alt) kein Aufenthaltsrecht in Österreich vermittelt und fremdenrechtlichen Maßnahmen nicht im Wege steht. Im gesamten Zeitraum der gegenständlich zu beurteilenden Schubhaft lag eine rechtskräftige Entscheidung über den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht vor. Das erkennende Gericht verkennt keinesfalls, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd. Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (im Folgenden: AsylG alt) kein Aufenthaltsrecht in Österreich vermittelt und fremdenrechtlichen Maßnahmen nicht im Wege steht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verliert eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben (vgl. VwGH vom 21.12.2022, Fe 2021/21/0001).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verliert eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben vergleiche VwGH vom 21.12.2022, Fe 2021/21/0001).
Aufgrund der begründeten und durch eine Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt XXXX gestützte Bekanntgabe des BF, dass sein jüngster Sohn lebensbedrohliche, körperliche Einschränkungen aufweist, von der Betreuung seiner Mutter und des BF abhängig ist und der BF seiner Betreuungspflicht nachkam, kann – im Rahmen einer Grobprüfung - nicht gesagt werden, dass sich der Sachverhalt im Vergleich zur Entscheidung des BVwG vom 22.08.2023 und/oder vom 27.03.2025 nicht maßgeblich verändert hat. Im gegenständlichen Fall ist zudem darauf zu verweisen, dass die Familienangehörigen des BF in Österreich aufenthaltsberechtigt sind und der Lebensgefährtin und einer Tochter des BF ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zukommt, was aus Sicht des erkennenden Gerichts, gegen eine zumutbare gemeinsame Rückkehr der Familie des BF mit diesem nach Nigeria spricht. Aufgrund der begründeten und durch eine Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt römisch 40 gestützte Bekanntgabe des BF, dass sein jüngster Sohn lebensbedrohliche, körperliche Einschränkungen aufweist, von der Betreuung seiner Mutter und des BF abhängig ist und der BF seiner Betreuungspflicht nachkam, kann – im Rahmen einer Grobprüfung - nicht gesagt werden, dass sich der Sachverhalt im Vergleich zur Entscheidung des BVwG vom 22.08.2023 und/oder vom 27.03.2025 nicht maßgeblich verändert hat. Im gegenständlichen Fall ist zudem darauf zu verweisen, dass die Familienangehörigen des BF in Österreich aufenthaltsberechtigt sind und der Lebensgefährtin und einer Tochter des BF ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zukommt, was aus Sicht des erkennenden Gerichts, gegen eine zumutbare gemeinsame Rückkehr der Familie des BF mit diesem nach Nigeria spricht.
Im Rahmen einer Grobprüfung liegt für das erkennende Gericht der Schluss nahe, dass im Lichte des Art 8 EMRK hinreichende Gründe dafür vorlagen, die dafürsprachen, dass der Rückkehrentscheidung vom 22.08.2023, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls bei Beachtung des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses des Sohnes des BF zum BF, im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme keine Wirkung mehr zukam. Im Rahmen einer Grobprüfung liegt für das erkennende Gericht der Schluss nahe, dass im Lichte des Artikel 8, EMRK hinreichende Gründe dafür vorlagen, die dafürsprachen, dass der Rückkehrentscheidung vom 22.08.2023, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls bei Beachtung des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses des Sohnes des BF zum BF, im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme keine Wirkung mehr zukam.
Wiederum im Lichte einer (mittlerweile mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: I404 1401426-6, vom 08.06.2026 bestätigten) Grobprüfung erweist sich vor diesem Hintergrund auch die ab- und zurückweisende Entscheidung des BFA vom XXXX 2026, im Hinblick auf die Anträge des BF vom 16.02.2026, insbesondere unter Berücksichtigung der nichterfolgten Einvernahme der Lebensgefährtin und/oder der Kinder des BF – unter Verweis auf die obigen Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen zum Familienbestand des BF – als nicht schlüssig, was wiederum die Behebung selbiger im anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG hinreichend wahrscheinlich machte. Wiederum im Lichte einer (mittlerweile mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: I404 1401426-6, vom 08.06.2026 bestätigten) Grobprüfung erweist sich vor diesem Hintergrund auch die ab- und zurückweisende Entscheidung des BFA vom römisch 40 2026, im Hinblick auf die Anträge des BF vom 16.02.2026, insbesondere unter Berücksichtigung der nichterfolgten Einvernahme der Lebensgefährtin und/oder der Kinder des BF – unter Verweis auf die obigen Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen zum Familienbestand des BF – als nicht schlüssig, was wiederum die Behebung selbiger im anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG hinreichend wahrscheinlich machte.
Demzufolge war bereits im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme die Abschiebung des BF mangels wirksamer und damit mangels durchsetz- und durchführbarer Rückkehrentscheidung nicht realistisch und demzufolge der Ausspruch der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung iSd. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG alt nicht rechtens. Demzufolge war bereits im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme die Abschiebung des BF mangels wirksamer und damit mangels durchsetz- und durchführbarer Rückkehrentscheidung nicht realistisch und demzufolge der Ausspruch der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung iSd. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG alt nicht rechtens.
Im Falle der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, hat dies auch für die gesamte Zeit der auf diesen gestützten Anhaltung zu gelten (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2023, 2011/21/0025; 28.08.2012, 2010/21/0388). Im Falle der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, hat dies auch für die gesamte Zeit der auf diesen gestützten Anhaltung zu gelten vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2023, 2011/21/0025; 28.08.2012, 2010/21/0388).
3.2.2. Unbeschadet dessen, selbst unter der Annahme, dass eine durchsetz- und/oder durchführbare Rückkehrentscheidung vorlag, erwies sich die Schubhaft auch aus folgenden Gründen als nicht zulässig:
Der BF hat zwar zwei unbegründete Anträge auf Internationalen Schutz gestellt, seine Abschiebung zu verhindern versucht, Schwarzarbeit verrichtet und seine Ausreiseverpflichtung missachtet. Er verfügte jedoch im Bundesgebiet über kernfamiliäre Bezugspunkte, über Jahre hinweg über eine durchgehende Wohnsitzmeldung, über einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie und über eine gesicherte Unterkunft. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0308, Rz 16) kann der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG alt trotz Vorhandenseins eines Familienlebens und einer gesicherten Wohnmöglichkeit in Österreich Fluchtgefahr nur dann begründen, wenn diese soziale Verankerung auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles maßgeblich relativiert ist. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch insofern nicht der Fall, als – wie bereits oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde – nicht feststand, dass der durchgehend gemeldete BF tatsächlich dauerhaft untergetaucht war, er am 16.02.2026 von sich aus – einen allfälligen Willen zum Untertauchen aufgebend – das BFA aufsuchte um, unter Vorbringung neuer Tatsachen, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich zu stellen, und der BF, neben weiteren kernfamiliären Bezugspunkten, über einen pflegebedürftigen, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Sohn in Österreich verfügte und dieser, mit unbedenklicher Stellungnahme der Kinder- und Jugendfürsorge der Stadt XXXX bestätigt, von der Betreuung seiner Mutter und dem BF, welcher sich um das Wohlergehen seiner Kinder bemühte, abhängig war. Hinzu kommt, dass der BF selbst an Bluthochdruck litt und einer medikamentösen Behandlung bedurfte, was wiederum das regelmäßige Aufsuchen eines Arztes nötig machte. Der BF hat zwar zwei unbegründete Anträge auf Internationalen Schutz gestellt, seine Abschiebung zu verhindern versucht, Schwarzarbeit verrichtet und seine Ausreiseverpflichtung missachtet. Er verfügte jedoch im Bundesgebiet über kernfamiliäre Bezugspunkte, über Jahre hinweg über eine durchgehende Wohnsitzmeldung, über einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie und über eine gesicherte Unterkunft. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0308, Rz 16) kann der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG alt trotz Vorhandenseins eines Familienlebens und einer gesicherten Wohnmöglichkeit in Österreich Fluchtgefahr nur dann begründen, wenn diese soziale Verankerung auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles maßgeblich relativiert ist. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch insofern nicht der Fall, als – wie bereits oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde – nicht feststand, dass der durchgehend gemeldete BF tatsächlich dauerhaft untergetaucht war, er am 16.02.2026 von sich aus – einen allfälligen Willen zum Untertauchen aufgebend – das BFA aufsuchte um, unter Vorbringung neuer Tatsachen, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich zu stellen, und der BF, neben weiteren kernfamiliären Bezugspunkten, über einen pflegebedürftigen, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Sohn in Österreich verfügte und dieser, mit unbedenklicher Stellungnahme der Kinder- und Jugendfürsorge der Stadt römisch 40 bestätigt, von der Betreuung seiner Mutter und dem BF, welcher sich um das Wohlergehen seiner Kinder bemühte, abhängig war. Hinzu kommt, dass der BF selbst an Bluthochdruck litt und einer medikamentösen Behandlung bedurfte, was wiederum das regelmäßige Aufsuchen eines Arztes nötig machte.
Entgegen der Meinung des BFA, kann vor dem Hintergrund der Abhängigkeit des Sohnes des BF vom BF in der neuerlichen Antragstellung des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG kein bloßer weiterer Versuch der Verzögerung seiner Abschiebung gesehen werden, zumal sich dieser – wie bereits oben ausgeführt – auf einen neuen begründeten Sachverhalt stützte.
Angesichts der Gesamtumstände des konkreten Falls war daher im Hinblick auf die Sicherung der Abschiebung des BF insgesamt von keiner Fluchtgefahr bzw. keinem Sicherungsbedarf iSd. § 76 Abs. 3 FPG alt auszugehen, der/dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden hätte können, was durch die Entlassung des BF in ein gelinderes Mittel am XXXX 2026 seitens des BFA untermauert wurde. Angesichts der Gesamtumstände des konkreten Falls war daher im Hinblick auf die Sicherung der Abschiebung des BF insgesamt von keiner Fluchtgefahr bzw. keinem Sicherungsbedarf iSd. Paragraph 76, Absatz 3, FPG alt auszugehen, der/dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden hätte können, was durch die Entlassung des BF in ein gelinderes Mittel am römisch 40 2026 seitens des BFA untermauert wurde.
Demzufolge ist im Ergebnis der Beschwerde gemäß §§ 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. 76 Abs. 2 Z 2 FPG alt stattzugeben und der angefochtene Mandatsbescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Demzufolge ist im Ergebnis der Beschwerde gemäß Paragraphen 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit 76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG alt stattzugeben und der angefochtene Mandatsbescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.
3.3. Zu den Spruchpunkten II. und III. (Kostenersatz):3.3. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. (Kostenersatz):
3.3.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.3.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:
Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte § 35 FPG lautet:Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte Paragraph 35, FPG lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
(…)“
§ 1 VwG-Eingabengebührverordnung lautet:Paragraph eins, VwG-Eingabengebührverordnung lautet:
„§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an die Verwaltungsgerichte unterliegen einer Pauschalgebühr nach dieser Verordnung, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht und besteht eine Schnittstelle zwischen Finanzamt Österreich und dem Verwaltungsgericht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht und besteht eine Schnittstelle zwischen Finanzamt Österreich und dem Verwaltungsgericht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (Paragraph 21, Absatz 3, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.
(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt Österreich darüber in Kenntnis zu setzen.“(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß Paragraph 34, Absatz eins, des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt Österreich darüber in Kenntnis zu setzen.“
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.
3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.4.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihm gebührt im konkreten Fall gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 und Z 3 VwGVG iVm § 2 Z 1 VwG-EGebV als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabegebühr in Höhe von € 50,-- sowie gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung der Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von € 737,60, somit insgesamt von € 787,60.3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihm gebührt im konkreten Fall gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins und Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, VwG-EGebV als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabegebühr in Höhe von € 50,-- sowie gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung der Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von € 737,60, somit insgesamt von € 787,60.
Dem BFA gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.
3.3.4. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass infolge des am 12.06.2026 in Kraft getretenen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) und der damit einhergehenden Änderung des § 12 BFA-VG, für welche keine Übergangsbestimmung vorgesehen ist, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.3.3.4. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass infolge des am 12.06.2026 in Kraft getretenen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) und der damit einhergehenden Änderung des Paragraph 12, BFA-VG, für welche keine Übergangsbestimmung vorgesehen ist, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde sowie der Stellungnahme des BFA geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen – in der Vergangenheit gelegenen und rückwirkend zu beurteilenden – Sachverhaltselemente nicht vorlagenDie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde sowie der Stellungnahme des BFA geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen – in der Vergangenheit gelegenen und rückwirkend zu beurteilenden – Sachverhaltselemente nicht vorlagen
Zu Spruchteil B)
Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Fall finden sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Kostenersatz Meldeadresse Privat- und Familienleben Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W600.2336402.1.00Im RIS seit
14.07.2026Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026