TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/18 W108 2341851-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2026
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Entscheidungsdatum

18.06.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FHG §14
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §25 Abs1 Z4
ZDG §14
ZDG §14 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FHG § 14 heute
  2. FHG § 14 gültig ab 01.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2011
  3. FHG § 14 gültig von 01.02.2004 bis 29.02.2012 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2011
  4. FHG § 14 gültig von 01.05.2002 bis 31.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2002
  5. FHG § 14 gültig von 16.05.1998 bis 30.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/1998
  6. FHG § 14 gültig von 01.10.1993 bis 15.05.1998
  1. ZDG § 14 heute
  2. ZDG § 14 gültig ab 01.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  4. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 14 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1993
  1. ZDG § 14 heute
  2. ZDG § 14 gültig ab 01.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  4. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 14 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1993

Spruch


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W108 2341851-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 10.04.2026, Zl. 585994/17/ZD/0426, betreffend eine Angelegenheit nach dem Zivildienstgesetz zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 10.04.2026, Zl. 585994/17/ZD/0426, betreffend eine Angelegenheit nach dem Zivildienstgesetz zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte nach Feststellung seiner Tauglichkeit am 28.11.2025 am 07.01.2026 eine Zivildiensterklärung ein.

Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 23.01.2026, Zl. 585994/1/ZD/26, wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 07.01.2026 festgestellt.

2.1. Mit (das vorliegende Verwaltungsverfahren einleitendem) E-Mail vom 18.03.2026 beantragte der Beschwerdeführer – erkennbar – einen Aufschub vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 ZDG (Zivildienstgesetz) bis zum Ende seines Bachelorstudiums an der Fachhochschule XXXX , weil dies nachteilig für sein Studium sei.2.1. Mit (das vorliegende Verwaltungsverfahren einleitendem) E-Mail vom 18.03.2026 beantragte der Beschwerdeführer – erkennbar – einen Aufschub vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, ZDG (Zivildienstgesetz) bis zum Ende seines Bachelorstudiums an der Fachhochschule römisch 40 , weil dies nachteilig für sein Studium sei.

Dem Antrag war als Beilage ein Schreiben der Fachhochschule XXXX vom 12.03.2026 (unterschrieben durch die Studiengangleitung) angeschlossen, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer den Bachelorstudiengang „ XXXX “ am 01.10.2025 begonnen hat, sich im zweiten Semester (Sommersemester 2026) befindet und das genannte Bachelorstudium, dessen Mindestdauer drei Jahre (sechs Semester) beträgt, in Vollzeit betreibt.Dem Antrag war als Beilage ein Schreiben der Fachhochschule römisch 40 vom 12.03.2026 (unterschrieben durch die Studiengangleitung) angeschlossen, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer den Bachelorstudiengang „ römisch 40 “ am 01.10.2025 begonnen hat, sich im zweiten Semester (Sommersemester 2026) befindet und das genannte Bachelorstudium, dessen Mindestdauer drei Jahre (sechs Semester) beträgt, in Vollzeit betreibt.

Darüber hinaus führte die Studiengangleitung im Schreiben vom 12.03.2026 aus, dass das Bachelorstudium des Beschwerdeführers aus inhaltlich strikt aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen bestehe, welche im Bereich der Programmierung ein intensives Üben erfordern würden, weshalb jede Unterbrechung nachteilig sei und die Folgen bis zum Ausscheiden aus dem Studium (ohne Abschluss) führen könnten.

2.2. Mit Schreiben vom 18.03.2026 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, innerhalb einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen, wann er die maßgebliche Hochschulausbildung begonnen habe, ein aktuelles Studienblatt vorzulegen und Nachweise im Zusammenhang mit der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG zu erbringen.2.2. Mit Schreiben vom 18.03.2026 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, innerhalb einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen, wann er die maßgebliche Hochschulausbildung begonnen habe, ein aktuelles Studienblatt vorzulegen und Nachweise im Zusammenhang mit der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu erbringen.

2.3. Über Aufforderung der belangten Behörde sein aktuelles Studienblatt nachzureichen und, nachzuweisen, welche außerordentliche Härte bzw. welcher bedeutende Nachteil mit der Unterbrechung seiner Ausbildung bei Leistung des ordentlichen Zivildienstes verbunden wäre, sowie Beweismittel vorzulegen, wiederholte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 21.03.2026 und 30.03.2026 seinen Antrag vom 18.03.2026 und übermittelte ein aktuelles Studienblatt.

Aus dem Studienblatt vom 30.03.2026 geht hervor, dass der Beschwerdeführer sein Bachelorstudium am 01.10.2025 begonnen hat und als ordentlicher Studierender inskribiert ist.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den unter den Punkten 2.1. bis 2.3. dargestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet ab. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den unter den Punkten 2.1. bis 2.3. dargestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges (im Wesentlichen wie unter den Punkten 1. - 2. beschrieben) sowie den maßgeblichen Rechtsgrundlagen aus, der Beschwerdeführer habe den Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes aufgrund seiner Hochschulausbildung beantragt. Seine Tauglichkeit zum Wehrdienst sei von der Stellungskommission am 28.11.2025 festgestellt worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2026 sei der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 07.01.2026 festgestellt worden. Da er nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen worden sei, wäre sein Zivildienstantritt gemäß § 14 Abs. 2, erster Satz, ZDG aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da er außerdem, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen habe, wäre gemäß § 14 Abs. 2, zweiter Satz, ZDG sein Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Fast alle Ausbildungen hätten aufeinander aufbauende Inhalte und führe die Unterbrechung einer Ausbildung bereits im Normalfall zu einem erhöhten Aufwand bei einem Wiedereinstieg in die jeweilige Ausbildung. Folglich handle es sich dabei um keinen bedeutenden oder außerordentlichen Umstand, der einen Aufschub gemäß § 14 Abs. 2 ZDG rechtfertigen könne. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils aufgrund des ersten Satzes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG erbracht habe, sei sein Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen. Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2, erster Satz, ZDG nicht vorlägen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), könne auch keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2, zweiter Satz, ZDG vorliegen, weshalb ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht habe gewährt werden können.Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges (im Wesentlichen wie unter den Punkten 1. - 2. beschrieben) sowie den maßgeblichen Rechtsgrundlagen aus, der Beschwerdeführer habe den Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes aufgrund seiner Hochschulausbildung beantragt. Seine Tauglichkeit zum Wehrdienst sei von der Stellungskommission am 28.11.2025 festgestellt worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2026 sei der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 07.01.2026 festgestellt worden. Da er nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen worden sei, wäre sein Zivildienstantritt gemäß Paragraph 14, Absatz 2,, erster Satz, ZDG aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da er außerdem, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen habe, wäre gemäß Paragraph 14, Absatz 2,, zweiter Satz, ZDG sein Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Fast alle Ausbildungen hätten aufeinander aufbauende Inhalte und führe die Unterbrechung einer Ausbildung bereits im Normalfall zu einem erhöhten Aufwand bei einem Wiedereinstieg in die jeweilige Ausbildung. Folglich handle es sich dabei um keinen bedeutenden oder außerordentlichen Umstand, der einen Aufschub gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG rechtfertigen könne. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils aufgrund des ersten Satzes gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG erbracht habe, sei sein Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen. Da die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2,, erster Satz, ZDG nicht vorlägen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), könne auch keine außerordentliche Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2,, zweiter Satz, ZDG vorliegen, weshalb ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht habe gewährt werden können.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der er nach Wiederholung des bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Vorbringens zusammengefasst ausführte, seinem Antrag sei zu Unrecht nicht Folge geleistet worden, da die Unterbrechung seiner Hochschulausbildung an der Fachhochschule einen bedeuteten Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Er habe seine Ausbildung im Oktober 2025 begonnen und betreibe diese ernsthaft bzw. ohne Unterbrechung. Die Stellung sei im November 2025 erfolgt, da ihm die österreichische Staatsbürgerschaft erst im Jahr 2025 verliehen worden und er folglich erst ab diesem Zeitpunkt der Stellungspflicht unterlegen sei. Eine Einberufung zum Zivildienst würde zu einer erheblichen Verzögerung (von zumindest zwei oder sogar weiteren Semestern) seines Ausbildungsabschlusses führen. Zudem sei auch ein Wiedereinstieg in die Ausbildung durch organisatorische Hürden erschwert und mit weiteren Nachteilen verbunden. Aus den genannten Gründen sei der beantragte Aufschub des ordentlichen Zivildienstes gerechtfertigt.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der er nach Wiederholung des bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Vorbringens zusammengefasst ausführte, seinem Antrag sei zu Unrecht nicht Folge geleistet worden, da die Unterbrechung seiner Hochschulausbildung an der Fachhochschule einen bedeuteten Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Er habe seine Ausbildung im Oktober 2025 begonnen und betreibe diese ernsthaft bzw. ohne Unterbrechung. Die Stellung sei im November 2025 erfolgt, da ihm die österreichische Staatsbürgerschaft erst im Jahr 2025 verliehen worden und er folglich erst ab diesem Zeitpunkt der Stellungspflicht unterlegen sei. Eine Einberufung zum Zivildienst würde zu einer erheblichen Verzögerung (von zumindest zwei oder sogar weiteren Semestern) seines Ausbildungsabschlusses führen. Zudem sei auch ein Wiedereinstieg in die Ausbildung durch organisatorische Hürden erschwert und mit weiteren Nachteilen verbunden. Aus den genannten Gründen sei der beantragte Aufschub des ordentlichen Zivildienstes gerechtfertigt.

Der Beschwerde waren als Beilagen (über die bisher im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen) ein Auszug über die Eckdaten des Bachelorstudiengangs „ XXXX “ an der Fachhochschule XXXX , eine Inskriptionsbestätigung vom 20.04.2026, ein Staatsbürgerschaftsnachweis vom 16.09.2025 und ein Bescheid über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 15.09.2025 angeschlossen.Der Beschwerde waren als Beilagen (über die bisher im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen) ein Auszug über die Eckdaten des Bachelorstudiengangs „ römisch 40 “ an der Fachhochschule römisch 40 , eine Inskriptionsbestätigung vom 20.04.2026, ein Staatsbürgerschaftsnachweis vom 16.09.2025 und ein Bescheid über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 15.09.2025 angeschlossen.

5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.

Damit steht insbesondere fest:

Der Beschwerdeführer hat nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 15.09.2025, jedoch vor Feststellung seiner Tauglichkeit am 28.11.2025, ab 01.10.2025 das Bachelorstudium „ XXXX “ an der Fachhochschule XXXX zu studieren begonnen. Der Eintritt seiner Zivildienstpflicht wurde mit 07.01.2026 festgestellt.Der Beschwerdeführer hat nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 15.09.2025, jedoch vor Feststellung seiner Tauglichkeit am 28.11.2025, ab 01.10.2025 das Bachelorstudium „ römisch 40 “ an der Fachhochschule römisch 40 zu studieren begonnen. Der Eintritt seiner Zivildienstpflicht wurde mit 07.01.2026 festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere auch aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Somit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise bedarf es daher nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Sie ist in der Sache jedoch nicht berechtigt:

3.3.1. Zur Rechtslage:

§ 14 des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG) lautet:Paragraph 14, des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG) lautet:

„(1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.„(1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Absatz 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. Paragraph 13, Absatz 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.

(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.“

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 Wehrgesetz 2001 – WG 2001 sind von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. Wird die Stellung nach Z 4 zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige Stellungstermin lag. Der Ausschluss nach Z 4 gilt, sofern die Wehrpflichtigen einer Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Wehrgesetz 2001 – WG 2001 sind von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. Wird die Stellung nach Ziffer 4, zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige Stellungstermin lag. Der Ausschluss nach Ziffer 4, gilt, sofern die Wehrpflichtigen einer Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

§ 14 des Bundesgesetzes über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG) lautet:Paragraph 14, des Bundesgesetzes über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG) lautet:

„Eine Unterbrechung des Studiums ist bei der Studiengangsleitung zu beantragen. Die Gründe der Unterbrechung und die beabsichtigte Fortsetzung des Studiums sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In der Entscheidung über den Antrag sind zwingende persönliche, gesundheitliche oder berufliche Gründe zu berücksichtigen. Während der Unterbrechung können keine Prüfungen abgelegt werden.“

§ 8 des Abschnittes 7 (Studien- und Prüfungsordnung) der Satzung der Fachhochschule XXXX lautet (Hervorhebung nicht im Original):Paragraph 8, des Abschnittes 7 (Studien- und Prüfungsordnung) der Satzung der Fachhochschule römisch 40 lautet (Hervorhebung nicht im Original):

„(1) Als Unterbrechung des Studiums ist eine längere Abwesenheit vom Studium zu werten. Für die Zeit der Unterbrechung erfolgt eine Karenzierung des/der Studierenden. Kurzzeitige Abwesenheiten vom Studium (z.B. durch Krankheit) gelten nicht als Unterbrechung und erfordern keine Karenzierung. Sie sind im Einzelfall mit der Studiengangsleitung zu regeln.

(2) Eine Unterbrechung des Studiums ist bei der Studiengangsleitung schriftlich und formlos unverzüglich nach Bekanntwerden bzw. Eintreten des Unterbrechungsgrunds zu beantragen. Die Entscheidung erfolgt durch die Studiengangsleitung. Einem Antrag auf Unterbrechung aus Gründen wie schwerer Krankheit, Ableistung des Wehr- oder Zivildiensts sowie Schwangerschaft oder Elternkarenz ist durch die Studiengangsleitung jedenfalls stattzugeben.

(3) Während einer Unterbrechung des Studiums ist der/die Studierende nicht inskribiert. Ein Prüfungsantritt ist daher während der Karenzierung nicht möglich. Eine neuerliche Inskription beendet die Unterbrechung des Studiums.

(4) Die Dauer einer Unterbrechung ist mit mindestens einem Semester und maximal einem Jahr begrenzt. Bei Vorliegen von besonders zu berücksichtigenden Gründen kann die Unterbrechung auch auf einen längeren Zeitraum ausgedehnt werden.“

3.3.2. Zur Judikatur:

Ein bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs. 2 ZDG ist dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige - der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sich bereits im zweiten Semester seiner Ausbildung (hier: an einer Akademie für Sozialarbeit) befand - die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, m. a.W. wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH 22.01.2022, 2001/11/0180, siehe auch VwGH 24.08.1999, 99/11/0082). Ein bedeutender Nachteil iSd Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ist dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige - der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sich bereits im zweiten Semester seiner Ausbildung (hier: an einer Akademie für Sozialarbeit) befand - die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, m. a.W. wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH 22.01.2022, 2001/11/0180, siehe auch VwGH 24.08.1999, 99/11/0082).

Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs. 2 ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044). Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044).

Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verlorenginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 ZDG dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verlorenginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd Paragraph 14, Absatz 2, ZDG dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).

Die Unterbrechung eines begonnenen Fachhochschulstudiums ist mit keiner außerordentlichen Härte für den Zivildiener iSd § 14 Abs. 2 letzter Satz ZDG verbunden, wenn der mit dem Träger des Fachhochschullehrganges abgeschlossene Ausbildungsvertrag bei Vorliegen eines zwingenden Grundes ausdrücklich die Möglichkeit einer Unterbrechung und des Wiedereintrittes in die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt vorsieht; die bescheidmäßige Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes wäre zweifellos ein zwingender Grund zur Unterbrechung der Ausbildung iS dieser Bestimmung des Ausbildungsvertrages (VwGH 24.08.1999, 98/11/0304). Die Unterbrechung eines begonnenen Fachhochschulstudiums ist mit keiner außerordentlichen Härte für den Zivildiener iSd Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz ZDG verbunden, wenn der mit dem Träger des Fachhochschullehrganges abgeschlossene Ausbildungsvertrag bei Vorliegen eines zwingenden Grundes ausdrücklich die Möglichkeit einer Unterbrechung und des Wiedereintrittes in die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt vorsieht; die bescheidmäßige Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes wäre zweifellos ein zwingender Grund zur Unterbrechung der Ausbildung iS dieser Bestimmung des Ausbildungsvertrages (VwGH 24.08.1999, 98/11/0304).

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – u.a. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (VwGH 26.02.2002, 2001/11/0008).

Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104).

Bringt der Zivildienstpflichtige vor, es bereite ihm vor allem Sorge, dass er nach der Ableistung des Zivildienstes sich "sicher vom Studentendasein relativ weit entfernt" habe, weil er sich ein Jahr lang mit anderen Problemen habe beschäftigen müssen, zeigt er keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG auf, weil dieses Problem mit jeder derartigen Unterbrechung der Hochschulausbildung verbunden ist. Die Situation des Zivildienstpflichtigen unterscheidet sich im Übrigen insoweit nicht wesentlich von der jener Zivildienstpflichtigen, die vor Beginn des Hochschulstudiums den Zivildienst geleistet haben. Dies gilt auch für die finanzielle Belastung durch die Einführung von Studiengebühren (VwGH 22.01.2002, 2001/11/0392). Bringt der Zivildienstpflichtige vor, es bereite ihm vor allem Sorge, dass er nach der Ableistung des Zivildienstes sich "sicher vom Studentendasein relativ weit entfernt" habe, weil er sich ein Jahr lang mit anderen Problemen habe beschäftigen müssen, zeigt er keine außerordentliche Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG auf, weil dieses Problem mit jeder derartigen Unterbrechung der Hochschulausbildung verbunden ist. Die Situation des Zivildienstpflichtigen unterscheidet sich im Übrigen insoweit nicht wesentlich von der jener Zivildienstpflichtigen, die vor Beginn des Hochschulstudiums den Zivildienst geleistet haben. Dies gilt auch für die finanzielle Belastung durch die Einführung von Studiengebühren (VwGH 22.01.2002, 2001/11/0392).

Eine Unterbrechung des Studiums in der Dauer von insgesamt zwei Jahren – also in der Dauer des Zivildienstes zuzüglich zweier Semester – steht im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes und stellt daher eine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 Satz 2 ZDG dar, auch wenn hiedurch nicht der gänzliche Abbruch der Ausbildung bewirkt würde (vgl. VwGH 24.08.1999, 99/11/0079). Eine Unterbrechung des Studiums in der Dauer von insgesamt zwei Jahren – also in der Dauer des Zivildienstes zuzüglich zweier Semester – steht im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes und stellt daher eine außerordentliche Härte iSd Paragraph 14, Absatz 2, Satz 2 ZDG dar, auch wenn hiedurch nicht der gänzliche Abbruch der Ausbildung bewirkt würde vergleiche VwGH 24.08.1999, 99/11/0079).

Ist eine Unterbrechung des Ausbildungsganges nicht möglich und bedeutet die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung, wobei im Falle einer derartigen Unterbrechung mit dem ersten Studiensemester eines neuen Lehrganges begonnen werden müsste und zusätzlich zum Zeitverlust finanzielle Nachteile aufgrund der verlorenen Semester entstünden, so bedeutet die Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte iSd Gesetzes; der Abbruch der begonnenen Ausbildung iVm dem verlorenen finanziellen Aufwand ginge weit über die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung üblicherweise verbundenen Nachteile hinaus (vgl. VwGH 24.08.1999, 98/11/0203).Ist eine Unterbrechung des Ausbildungsganges nicht möglich und bedeutet die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung, wobei im Falle einer derartigen Unterbrechung mit dem ersten Studiensemester eines neuen Lehrganges begonnen werden müsste und zusätzlich zum Zeitverlust finanzielle Nachteile aufgrund der verlorenen Semester entstünden, so bedeutet die Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte iSd Gesetzes; der Abbruch der begonnenen Ausbildung in Verbindung mit dem verlorenen finanziellen Aufwand ginge weit über die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung üblicherweise verbundenen Nachteile hinaus vergleiche VwGH 24.08.1999, 98/11/0203).

3.3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

3.3.2.1. Der Beschwerdeführer begehrt den Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes aufgrund seiner am 01.10.2025 begonnenen Hochschulausbildung (Bachelorstudiengang „ XXXX “). 3.3.2.1. Der Beschwerdeführer begehrt den Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes aufgrund seiner am 01.10.2025 begonnenen Hochschulausbildung (Bachelorstudiengang „ römisch 40 “).

3.3.2.2. Da die Tauglichkeit des Beschwerdeführers am 28.11.2025 festgestellt wurde, ist § 14 Abs. 1 ZDG hier unstrittig nicht anwendbar, da sich der Beschwerdeführer zu Beginn jenes Kalenderjahres, in dem seine Tauglichkeit festgestellt wurde, noch nicht in der Hochschulausbildung, für deren Fortführung er den Aufschub des ordentlichen Zivildienstes begehrt, gestanden ist. 3.3.2.2. Da die Tauglichkeit des Beschwerdeführers am 28.11.2025 festgestellt wurde, ist Paragraph 14, Absatz eins, ZDG hier unstrittig nicht anwendbar, da sich der Beschwerdeführer zu Beginn jenes Kalenderjahres, in dem seine Tauglichkeit festgestellt wurde, noch nicht in der Hochschulausbildung, für deren Fortführung er den Aufschub des ordentlichen Zivildienstes begehrt, gestanden ist.

3.3.2.3. Da der Beschwerdeführer noch nicht zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen wurde bzw. er, ohne zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen zu sein, seine Hochschulausbildung begonnen hat, kommt ein Aufschub – wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat – sowohl gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG (wegen eines bedeutenden Nachteils der Ausbildungsunterbrechung) als auch gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG (wegen einer außerordentlichen Härte der Ausbildungsunterbrechung) in Betracht.3.3.2.3. Da der Beschwerdeführer noch nicht zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen wurde bzw. er, ohne zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen zu sein, seine Hochschulausbildung begonnen hat, kommt ein Aufschub – wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat – sowohl gemäß Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG (wegen eines bedeutenden Nachteils der Ausbildungsunterbrechung) als auch gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz ZDG (wegen einer außerordentlichen Härte der Ausbildungsunterbrechung) in Betracht.

Der Beschwerdeführer machte als bedeutenden Nachteil bzw. als außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG ausschließlich geltend, dass die notwendige Unterbrechung seines Bachelorstudiums für ihn nachteilige Auswirkungen hätte, da diese einen erheblichen Zeitverlust von „zumindest zwei bis wenn nicht sogar mehr Semestern“ seines Ausbildungsabschlusses verursachen würde, da sein gewählter Studiengang – wie dem vorgelegten Schreiben der Fachhochschule XXXX vom 12.03.2026 entnommen werden könne – aus inhaltlich strikt aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen bestehe, welche im Bereich der Programmierung auch intensives Üben erfordern würden, weshalb jede Unterbrechung nachteilig wäre und (theoretisch) zu seinem Ausscheiden aus seinem Studium (ohne Abschluss) führen könnte. Zudem werde der Wiedereinstieg durch organisatorische Hürden bzw. – durch den Beschwerdeführer nicht näher genannte – weitere Nachteile erschwert. Der Beschwerdeführer machte als bedeutenden Nachteil bzw. als außerordentliche Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ausschließlich geltend, dass die notwendige Unterbrechung seines Bachelorstudiums für ihn nachteilige Auswirkungen hätte, da diese einen erheblichen Zeitverlust von „zumindest zwei bis wenn nicht sogar mehr Semestern“ seines Ausbildungsabschlusses verursachen würde, da sein gewählter Studiengang – wie dem vorgelegten Schreiben der Fachhochschule römisch 40 vom 12.03.2026 entnommen werden könne – aus inhaltlich strikt aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen bestehe, welche im Bereich der Programmierung auch intensives Üben erfordern würden, weshalb jede Unterbrechung nachteilig wäre und (theoretisch) zu seinem Ausscheiden aus seinem Studium (ohne Abschluss) führen könnte. Zudem werde der Wiedereinstieg durch organisatorische Hürden bzw. – durch den Beschwerdeführer nicht näher genannte – weitere Nachteile erschwert.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, dass der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes von neun Monaten bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) nicht als bedeutender Nachteil bzw. als außerordentliche Härte im Sinne von § 14 Abs. 2 ZDG angesehen werden kann und dass ein darüberhinausgehender erheblicher, unverhältnismäßiger Zeitverlust von mehr als drei Semestern (davon zwei Semester für den neunmonatigen Zivildienst) vom Beschwerdeführer in keiner Weise bescheinigt wurde. Dass bzw. warum er zusätzlich zur Zeit des Zivildienstes weitere Semester oder ein weiteres Jahr verlieren würde, wurde vom Beschwerdeführer weder konkret behauptet noch dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Weder aus dem vorgelegten Schreiben der Fachhochschule vom 12.03.2026 noch aus dem sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers geht ein derartiger Zeitverlust hervor, wobei anzumerken ist, dass die Versäumung von Studienzeit durch einen Zivildienstbeginn zum Ablauf des Studienjahres begrenzt werden könnte. Es ist daher nicht zu ersehen, dass die Verlängerung der Studiendauer, die durch die Leistung des ordentlichen Zivildienstes verursacht wird, im Fall des Beschwerdeführers in einem krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht, sodass die Ausbildungsunterbrechung weder einen bedeuteten Nachteil noch eine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 ZDG bedeutet. Der Beschwerdeführer kann lediglich während der Unterbrechung des Bachelorstudiums zur Ableistung des Zivildienstes nicht an den Prüfungen und Lehrveranstaltungen seiner Fachhochschule teilnehmen, die sich hieraus ergebende Verlängerung des Studiums vermag jedoch noch keinen bedeutenden Nachteil bzw. keine außerordentlichen Härte darzustellen, vielmehr trifft dieser Zeitverlust alle Zivildienstpflichtigen, die ihre Ausbildung zur Ableistung des Zivildienstes unterbrechen müssen gleichermaßen und wird dies, wie oben dargestellt, vom Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf genommen. Der Gesetzgeber geht generell davon aus, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – u.a. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht übersieht, dass es im hier zu beurteilenden Fall – aufgrund der Zuerkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 15.09.2025 – zu einer verzögerten Tauglichkeitsfeststellung des Beschwerdeführers im Alter von 19 Jahren gekommen ist. Gerade aus einem solchen Grund sieht sowohl § 14 FHG, der für Fachhochschulen – wie jene des Beschwerdeführers – in Geltung steht, sowie § 8 des Abschnittes 7 der Satzung der Fachhochschule des Beschwerdeführers die Möglichkeit einer (zwingend stattzugebenden) Unterbrechung für die Ableistung des Zivildienstes auf Antrag vor. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass sich für den Beschwerdeführer weitere – nicht näher genannte – Nachteile (insbesondere finanzieller Natur) ergeben würden, da er während einer vorübergehenden Unterbrechung seines Bachelorstudiums an seiner Fachhochschule nicht inskribiert ist und folglich auch keinen Studien- oder ÖH-Beitrag zu leisten hat. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, dass der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes von neun Monaten bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) nicht als bedeutender Nachteil bzw. als außerordentliche Härte im Sinne von Paragraph 14, Absatz 2, ZDG angesehen werden kann und dass ein darüberhinausgehender erheblicher, unverhältnismäßiger Zeitverlust von mehr als drei Semestern (davon zwei Semester für den neunmonatigen Zivildienst) vom Beschwerdeführer in keiner Weise bescheinigt wurde. Dass bzw. warum er zusätzlich zur Zeit des Zivildienstes weitere Semester oder ein weiteres Jahr verlieren würde, wurde vom Beschwerdeführer weder konkret behauptet noch dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Weder aus dem vorgelegten Schreiben der Fachhochschule vom 12.03.2026 noch aus dem sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers geht ein derartiger Zeitverlust hervor, wobei anzumerken ist, dass die Versäumung von Studienzeit durch einen Zivildienstbeginn zum Ablauf des Studienjahres begrenzt werden könnte. Es ist daher nicht zu ersehen, dass die Verlängerung der Studiendauer, die durch die Leistung des ordentlichen Zivildienstes verursacht wird, im Fall des Beschwerdeführers in einem krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht, sodass die Ausbildungsunterbrechung weder einen bedeuteten Nachteil noch eine außerordentliche Härte iSd Paragraph 14, Absatz 2, ZDG bedeutet. Der Beschwerdeführer kann lediglich während der Unterbrechung des Bachelorstudiums zur Ableistung des Zivildienstes nicht an den Prüfungen und Lehrveranstaltungen seiner Fachhochschule teilnehmen, die sich hieraus ergebende Verlängerung des Studiums vermag jedoch noch keinen bedeutenden Nachteil bzw. keine außerordentlichen Härte darzustellen, vielmehr trifft dieser Zeitverlust alle Zivildienstpflichtigen, die ihre Ausbildung zur Ableistung des Zivildienstes unterbrechen müssen gleichermaßen und wird dies, wie oben dargestellt, vom Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf genommen. Der Gesetzgeber geht generell davon aus, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – u.a. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht übersieht, dass es im hier zu beurteilenden Fall – aufgrund der Zuerkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 15.09.2025 – zu einer verzögerten Tauglichkeitsfeststellung des Beschwerdeführers im Alter von 19 Jahren gekommen ist. Gerade aus einem solchen Grund sieht sowohl Paragraph 14, FHG, der für Fachhochschulen – wie jene des Beschwerdeführers – in Geltung steht, sowie Paragraph 8, des Abschnittes 7 der Satzung der Fachhochschule des Beschwerdeführers die Möglichkeit einer (zwingend stattzugebenden) Unterbrechung für die Ableistung des Zivildienstes auf Antrag vor. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass sich für den Beschwerdeführer weitere – nicht näher genannte – Nachteile (insbesondere finanzieller Natur) ergeben würden, da er während einer vorübergehenden Unterbrechung seines Bachelorstudiums an seiner Fachhochschule nicht inskribiert ist und folglich auch keinen Studien- oder ÖH-Beitrag zu leisten hat.

Nach den Umständen des vorliegenden Falles ist auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer – der sich im Entscheidungszeitpunkt bereits im zweiten Semester seiner Ausbildung von sechs Semestern befindet – die von ihm im Oktober 2025 begonnene Ausbildung nicht fortsetzen könnte bzw. die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Dies lässt sich weder aus dem vorgelegten Schreiben der Studiengangleitung „ XXXX “ der Fachhochschule XXXX vom 12.03.2026 noch aus dem sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers ableiten. Soweit durch das genannte Schreiben der Fachhochschule vom 12.03.2026 explizit ins Treffen geführt wird, dass der Studienerfolg maßgeblich durch intensives Üben im Bereich der Programmierung zu sichern bzw. zu fördern sei und nach einer Unterbrechung des Bachelorstudiums ein Ausbildungsabbruch drohen könne, ergeben sich im vorliegenden Fall keine Hinweise darauf, dass ein solche Folge aufgrund der vom Beschwerdeführer genannten Nachteile bzw. der vorgelegten Bescheinigungsmittel als wahrscheinlich oder gar gewiss angesehen werden kann. Zum Inhalt des genannten Schreibens, dass jede Unterbrechung nachteilig sei und in der Folge zu Problemen bis hin zu einem Ausscheiden aus dem Bachelorstudium (ohne Abschuss) führen könnte, ist festzuhalten, dass es sich bloß um eine allgemeine Darstellung einer (möglichen) Folge handelt, die nicht konkret aufzeigt, aus welchen besonderen Gründen oder Umständen im Fall des Beschwerdeführers die gravierende Folge des Ausbildungsabbruches eintreten sollte. Dem vorgelegten Schreiben vom 12.03.2026 ist nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer im Fall einer Unterbrechung seines Studiums dieses nicht – mit der durch die Zivildienstleistung einhergehenden Verzögerung – erfolgreich abschließen könnte, zumal das – auch intensive – Üben von Studieninhalten jeder Hochschulausbildung immanent ist. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge der Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Unabhängig davon ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass der mit einer zivildienstbedingten Unterbrechung des Studiums verbundene Zeit- bzw. Übungsverlust den Studienerfolg des Beschwerdeführers nicht (nachhaltig) gefährden wird, zumal grundsätzlich anzunehmen ist, dass besonders der Zivildienst – im Vergleich zum Wehrdienst – sicherlich Raum lassen wird, einen Teil der Freizeit dem Erhalt der bisher erlernten (Programmier)Fähigkeiten zu widmen, sodass eine allfällige Verzögerung möglichst kurz gehalten werden kann und das Risiko eines – vom Beschwerdeführer auch bloß allgemein behaupteten – Ausbildungsabbruches als gering zu beurteilen ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer die neuerliche Inskription – welche die Unterbrechung des Bachelorstudiums automatisch beendet – als organisatorische Herausforderung wahrnehmen sollte, ist nicht zu erkennen, dass hierdurch einerseits eine Gefährdung des Studienabschlusses auch nur als wahrscheinlich angesehen werden könnte und andererseits weshalb eine Beurlaubung, abhängig vom Antrittsdatum seines Zivildienstes, in der Dauer von neun Monaten bis zu einem Jahr nicht möglich sein sollte. Auch der Verlust des Anschlusses an Personen eines bestimmten Studienjahrgangs kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes keine außerordentliche Härte darstellen. Der Beschwerdeführer zeigte im gesamten Verfahren nicht auf, dass es ihm nicht möglich wäre, nach einer Unterbrechung seines Bachelorstudiums an seiner Fachhochschule erneut Fuß zu fassen, sich in den jeweiligen Jahrgang zu integrieren sowie das inhaltlich aufbauende Lehrveranstaltungsangebot seiner Fachhochschule in Anspruch zu nehmen. Eine Gefährdung des Bachelorstudiums des Beschwerdeführers und der drohende Abbruch seiner gesamten Hochschulausbildung wurde vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargetan und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch sonst nicht ersichtlich geworden, sodass das Vorliegen eines bedeuteten Nachteils bzw. einer außerordentlicher Härte iSd § 14 Abs. 2 ZDG auch insofern nicht bejaht werden kann.Nach den Umständen des vorliegenden Falles ist auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer – der sich im Entscheidungszeitpunkt bereits im zweiten Semester seiner Ausbildung von sechs Semestern befindet – die von ihm im Oktober 2025 begonnene Ausbildung nicht fortsetzen könnte bzw. die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Dies lässt sich weder aus dem vorgelegten Schreiben der Studiengangleitung „ römisch 40 “ der Fachhochschule römisch 40 vom 12.03.2026 noch aus dem sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers ableiten. Soweit durch das genannte Schreiben der Fachhochschule vom 12.03.2026 explizit ins Treffen geführt wird, dass der Studienerfolg maßgeblich durch intensives Üben im Bereich der Programmierung zu sichern bzw. zu fördern sei und nach einer Unterbrechung des Bachelorstudiums ein Ausbildungsabbruch drohen könne, ergeben sich im vorliegenden Fall keine Hinweise darauf, dass ein solche Folge aufgrund der vom Beschwerdeführer genannten Nachteile bzw. der vorgelegten Bescheinigungsmittel als wahrscheinlich oder gar gewiss angesehen werden kann. Zum Inhalt des genannten Schreibens, dass jede Unterbrechung nachteilig sei und in der Folge zu Problemen bis hin zu einem Ausscheiden aus dem Bachelorstudium (ohne Abschuss) führen könnte, ist festzuhalten, dass es sich bloß um eine allgemeine Darstellung einer (möglichen) Folge handelt, die nicht konkret aufzeigt, aus welchen besonderen Gründen oder Umständen im Fall des Beschwerdeführers die gravierende Folge des Ausbildungsabbruches eintreten sollte. Dem vorgelegten Schreiben vom 12.03.2026 ist nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer im Fall einer Unterbrechung seines Studiums dieses nicht – mit der durch die Zivildienstleistung einhergehenden Verzögerung – erfolgreich abschließen könnte, zumal das – auch intensive – Üben von Studieninhalten jeder Hochschulausbildung immanent ist. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge der Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Unabhängig davon ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass der mit einer zivildienstbedingten Unterbrechung des Studiums verbundene Zeit- bzw. Übungsverlust den Studienerfolg des Beschwerdeführers nicht (nachhaltig) gefährden wird, zumal grundsätzlich anzunehmen ist, dass besonders der Zivildienst – im Vergleich zum Wehrdienst – sicherlich Raum lassen wird, einen Teil der Freizeit dem Erhalt der bisher erlernten (Programmier)Fähigkeiten zu widmen, sodass eine allfällige Verzögerung möglichst kurz gehalten werden kann und das Risiko eines – vom Beschwerdeführer auch bloß allgemein behaupteten – Ausbildungsabbruches als gering zu beurteilen ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer die neuerliche Inskription – welche die Unterbrechung des Bachelorstudiums automatisch beendet – als organisatorische Herausforderung wahrnehmen sollte, ist nicht zu erkennen, dass hierdurch einerseits eine Gefährdung des Studienabschlusses auch nur als wahrscheinlich angesehen werden könnte und andererseits weshalb eine Beurlaubung, abhängig vom Antrittsdatum seines Zivildienstes, in der Dauer von neun Monaten bis zu einem Jahr nicht möglich sein sollte. Auch der Verlust des Anschlusses an Personen eines bestimmten Studienjahrgangs kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes keine außerordentliche Härte darstellen. Der Beschwerdeführer zeigte im gesamten Verfahren nicht auf, dass es ihm nicht möglich wäre, nach einer Unterbrechung seines Bachelorstudiums an seiner Fachhochschule erneut Fuß zu fassen, sich in den jeweiligen Jahrgang zu integrieren sowie das inhaltlich aufbauende Lehrveranstaltungsangebot seiner Fachhochschule in Anspruch zu nehmen. Eine Gefährdung des Bachelorstudiums des Beschwerdeführers und der drohende Abbruch seiner gesamten Hochschulausbildung wurde vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargetan und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch sonst nicht ersichtlich geworden, sodass das Vorliegen eines bedeuteten Nachteils bzw. einer außerordentlicher Härte iSd Paragraph 14, Absatz 2, ZDG auch insofern nicht bejaht werden kann.

Die den Beschwerdeführer gegenständlich treffende Verzögerung seines Bachelorstudiums bzw. zu erwartende Nachteile liegen unter der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Zumutbarkeitsschwelle sowohl betreffend die außerordentliche Härte als auch den bedeutenden Nachteil. Es wird auch nicht davon ausgegangen, dass – wie in der Beschwerde suggeriert – keine ernsthafte Betreibung des Bachelorstudiums durch den Beschwerdeführer vorliege, jedoch handelt es sich bei der Verpflichtung der Leistung des Wehr- bzw. Zivildienstes um eine staatsbürgerliche Pflicht, weshalb im Zusammenhang mit den daraus resultierenden Nachteilen ein strenger Maßstab anzulegen ist.

3.3.2.4. Ergänzend ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Wehr- bzw. Zivildienstes aus „besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen“ (§ 13 Abs. 1 Z 2 ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen bzw. akademischen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065, 09.06.2022, Ra 2022/11/0061, 23.07.2024, Ra 2023/11/0127). Die Harmonisierungspflicht kann jedoch schon VOR der Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen (Zivildienstpflichtigen) einsetzen. Als ein solcher früherer Zeitpunkt gilt insbesondere der Erhalt eines Bescheides, mit dem die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft iSd § 20 StbG zugesichert wird (vgl. VwGH 22.01.1991, 90/11/0068, 0074). Ist dem Wehrpflichtigen (Zivildienstpflichtigen) nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht (Zivildienstpflicht) werde nachkommen müssen, so ist er gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht (Zivildienstpflicht) nachzukommen (vgl. VwGH 23.09.2014, 2012/11/0187). 3.3.2.4. Ergänzend ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Wehr- bzw. Zivildienstes aus „besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen“ (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen bzw. akademischen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden vergleiche VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065, 09.06.2022, Ra 2022/11/0061, 23.07.2024, Ra 2023/11/0127). Die Harmonisierungspflicht kann jedoch schon VOR der Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen (Zivildienstpflichtigen) einsetzen. Als ein solcher früherer Zeitpunkt gilt insbesondere der Erhalt eines Bescheides, mit dem die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft iSd Paragraph 20, StbG zugesichert wird vergleiche VwGH 22.01.1991, 90/11/0068, 0074). Ist dem Wehrpflichtigen (Zivildienstpflichtigen) nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht (Zivildienstpflicht) werde nachkommen müssen, so ist er gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht (Zivildienstpflicht) nachzukommen vergleiche VwGH 23.09.2014, 2012/11/0187).

Der Beschwerdeführer ist seit dem 15.09.2025 österreichischer Staatsbürger, ist am 28.11.2025 für tauglich befunden worden und hat am 07.01.2026 eine Zivildiensterklärung abgegeben. Die Beschwerde stützt sich bei ihrer Argumentation erkennbar auch darauf, dass der beantragte Aufschub gerechtfertigt sei, da der Beschwerdeführer erst nach Verleihung der Staatsbürgerschaft am 15.09.2025 der Stellungspflicht unterlegen sei, jedoch bereits am 01.10.2025 sein Bachelorstudium angetreten habe. Es steht in dieser Hinsicht jedoch außer Frage, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 15.09.2025 (aufgrund des laufenden Einbürgerungsverfahrens sowie einer bescheidmäßigen Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft) um seine zukünftige österreichische Staatsbürgerschaft und um seine Präsenzdienstpflicht (Zivildienstpflicht) wissen musste. Bereits auf Grund des dadurch erlangten Grades der Gewissheit, dass dem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft stattgegeben wird, besteht die angesprochene Harmonisierungspflicht (VwGH 18.05.1993, 93/11/0074). Es musste dem Beschwerdeführer somit bereits vor Erhalt der Staatsbürgerschaft am 15.09.2025 klar gewesen sein, dass er in absehbarer Zukunft seinen Wehr- oder Zivildienst zu leisten hat. Folglich muss er sich auch vorwerfen lassen, dass er durch die Aufnahme seines Bachelorstudiums ab 01.10.2025 Fakten geschaffen, aus denen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung aufgrund eines bedeuteten Nachteils bzw. einer außerordentlichen Härte abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Wehr- bzw. Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Daran ändert auch das Vorbringen im Zusammenhang mit einer erst im Alter von 19 Jahren vorgenommenen Tauglichkeitsfeststellung nichts. Auch in diesen Umständen kann weder ein bedeutender Nachteil noch eine außerordentliche Härte im Sinne von § 14 Abs. 2 ZDG erblickt werden. Der Beschwerdeführer ist seit dem 15.09.2025 österreichischer Staatsbürger, ist am 28.11.2025 für tauglich befunden worden und hat am 07.01.2026 eine Zivildiensterklärung abgegeben. Die Beschwerde stützt sich bei ihrer Argumentation erkennbar auch darauf, dass der beantragte Aufschub gerechtfertigt sei, da der Beschwerdeführer erst nach Verleihung der Staatsbürgerschaft am 15.09.2025 der Stellungspflicht unterlegen sei, jedoch bereits am 01.10.2025 sein Bachelorstudium angetreten habe. Es steht in dieser Hinsicht jedoch außer Frage, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 15.09.2025 (aufgrund des laufenden Einbürgerungsverfahrens sowie einer bescheidmäßigen Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft) um seine zukünftige österreichische Staatsbürgerschaft und um seine Präsenzdienstpflicht (Zivildienstpflicht) wissen musste. Bereits auf Grund des dadurch erlangten Grades der Gewissheit, dass dem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft stattgegeben wird, besteht die angesprochene Harmonisierungspflicht (VwGH 18.05.1993, 93/11/0074). Es musste dem Beschwerdeführer somit bereits vor Erhalt der Staatsbürgerschaft am 15.09.2025 klar gewesen sein, dass er in absehbarer Zukunft seinen Wehr- oder Zivildienst zu leisten hat. Folglich muss er sich auch vorwerfen lassen, dass er durch die Aufnahme seines Bachelorstudiums ab 01.10.2025 Fakten geschaffen, aus denen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung aufgrund eines bedeuteten Nachteils bzw. einer außerordentlichen Härte abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Wehr- bzw. Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Daran ändert auch das Vorbringen im Zusammenhang mit einer erst im Alter von 19 Jahren vorgenommenen Tauglichkeitsfeststellung nichts. Auch in diesen Umständen kann weder ein bedeutender Nachteil noch eine außerordentliche Härte im Sinne von Paragraph 14, Absatz 2, ZDG erblickt werden.

3.3.2.5. Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt keine Gründe darzulegen, aus denen ihm durch die Unterbrechung seiner Ausbildung zum Zweck der Ableistung des Zivildienstes eine außerordentliche Härte - und damit auch ein bedeutender Nachteil - im Sinne der Rechtsprechung erwachsen würde. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes aufgrund seines Bachelorstudiums „ XXXX “ nicht entsprochen hat.3.3.2.5. Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt keine Gründe darzulegen, aus denen ihm durch die Unterbrechung seiner Ausbildung zum Zweck der Ableistung des Zivildienstes eine außerordentliche Härte - und damit auch ein bedeutender Nachteil - im Sinne der Rechtsprechung erwachsen würde. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes aufgrund seines Bachelorstudiums „ römisch 40 “ nicht entsprochen hat.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn die Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst mit Bescheid der belangten Behörde erfolgt (vgl. § 8 ZDG), wobei der Zivildienstpflichtige nicht davon ausgehen kann, dass er den Zivildienst zu einer von ihm gewünschten Zeit (erst nach Abschluss seiner Ausbildung) oder bei einer von ihm gewünschten Einrichtung ableisten kann, es dem Beschwerdeführer freisteht, sich bei einer Zivildiensteinrichtung seiner Wahl zu bewerben und sich von dieser für den Zivildienst zu einem bestimmten Antrittstermin anfordern zu lassen. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer auch nicht damit rechnen, dass ihm ein Aufschub gewährt werden würde.Überdies ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn die Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst mit Bescheid der belangten Behörde erfolgt vergleiche Paragraph 8, ZDG), wobei der Zivildienstpflichtige nicht davon ausgehen kann, dass er den Zivildienst zu einer von ihm gewünschten Zeit (erst nach Abschluss seiner Ausbildung) oder bei einer von ihm gewünschten Einrichtung ableisten kann, es dem Beschwerdeführer freisteht, sich bei einer Zivildiensteinrichtung seiner Wahl zu bewerben und sich von dieser für den Zivildienst zu einem bestimmten Antrittstermin anfordern zu lassen. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer auch nicht damit rechnen, dass ihm ein Aufschub gewährt werden würde.

3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. 3.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Ein Bezug zum Unionsrecht und somit eine Geltung der GRC im vorliegenden Fall wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Aufschubantrag Ausbildung außerordentliche Härte Bachelorstudium bedeutender Nachteil Harmonisierungspflicht ordentlicher Zivildienst Studium Tauglichkeit Unterbrechung Zivildienstpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2341851.1.00

Im RIS seit

09.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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