Entscheidungsdatum
23.06.2026Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
,
W154 2263881-4/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kracher in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, IFA-Zahl XXXX , wie folgt zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kracher in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, IFA-Zahl römisch 40 , wie folgt zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein.
Bereits kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Sommer 2022 wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 18.10.2022, XXXX , wegen unerlaubten, gewerbsmäßigen Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 2a und 27 Abs 3 SMG zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei drei Monate für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Bereits kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Sommer 2022 wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 18.10.2022, römisch 40 , wegen unerlaubten, gewerbsmäßigen Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a und 27 Absatz 3, SMG zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei drei Monate für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurden.
Erst während der Strafhaft stellte der BF am 02.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 16.01.2023 negativ entschieden wurde. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung und ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs am 14.02.2023 in Rechtskraft.
Nachdem der BF am 30.11.2022 aus der Strafhaft entlassen wurden, wurde bis 01.03.2023 die Schubhaft über ihn verhängt. Ihm wurde ein gelinderes Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung gewährt, welcher er jedoch nicht nachkam. Ab 07.12.2023 war der Aufenthaltsort des BF unbekannt bis zu seiner Festnahme und Verhängung der Untersuchungshaft über ihn am 01.05.2024.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 26.08.2024, XXXX , wurde der BF wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG und des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 5. Fall, 28a Abs 2 Z 3 SMG, § 15 StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF verbüßte seine Strafhaft in der Zeit von 30.04.2024 bis 29.12.2025 in den Justizanstalten XXXX sowie XXXX .Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 26.08.2024, römisch 40 , wurde der BF wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG und des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF verbüßte seine Strafhaft in der Zeit von 30.04.2024 bis 29.12.2025 in den Justizanstalten römisch 40 sowie römisch 40 .
Am 31.10.2025 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit der algerischen Botschaft zur Identifizierung des BF und Ausstellung eines HRZ für den BF Kontakt aufgenommen.
Am 29.12.2025 wurde der BF aus der Strafhaft in der JA XXXX entlassen, unmittelbar nach Haftentlassung von der Polizei festgenommen, einem Referenten BFA/ XXXX vorgeführt, zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen und in weiterer Folge in das PAZ XXXX eingeliefert.Am 29.12.2025 wurde der BF aus der Strafhaft in der JA römisch 40 entlassen, unmittelbar nach Haftentlassung von der Polizei festgenommen, einem Referenten BFA/ römisch 40 vorgeführt, zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen und in weiterer Folge in das PAZ römisch 40 eingeliefert.
Mit Bescheid des BFA vom 31.12.2025 wurde über den BF gem. § 76 Abs 2 Z 2 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit Bescheid des BFA vom 31.12.2025 wurde über den BF gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
Nach neuerlicher Anfrage am 17.04.2026 beim zuständigen HRZ-Referat wurde mit Email vom 21.04.2026 mitgeteilt, dass der BF für den Vorführtermin am 24.04.2026 vor einer algerischen Delegation nachnominiert wurde. Mit E-Mail vom 22.04.2026 wurde auf Wunsch der algerischen Delegation der Vorführtermin am 24.04.2026 abgesagt und auf den 08.05.2026 verschoben.
Am 23.04.2026 legte das BFA den Verwaltungsakt gemeinsam mit einer Stellungnahme gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2026, XXXX , wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Am 23.04.2026 legte das BFA den Verwaltungsakt gemeinsam mit einer Stellungnahme gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2026, römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Am 08.05.2026 wurde der BF der algerischen Delegation im PAZ XXXX vorgeführt, dabei wurde festgestellt, dass der BF algerischer Staatsbürger ist und eine Identitätsprüfung in Algerien als notwendig erscheint. Der Fremde befindet sich derzeit im PAZ XXXX .Am 08.05.2026 wurde der BF der algerischen Delegation im PAZ römisch 40 vorgeführt, dabei wurde festgestellt, dass der BF algerischer Staatsbürger ist und eine Identitätsprüfung in Algerien als notwendig erscheint. Der Fremde befindet sich derzeit im PAZ römisch 40 .
Am 27.05.2026 legte das BFA den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2026, XXXX , wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Am 27.05.2026 legte das BFA den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2026, römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Mit Schreiben vom 18.06.2026 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zur gegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme, die der bevollmächtigten Vertretung des BF zum Parteiengehör übermittelt wurde. In einer Replik vom 22.06.2026 wurde darauf hingewiesen, dass alle Haftzeiten, die auf demselben Sachverhalt beruhen, zusammenzurechnen seien und verwies darauf, dass die belangte Behörde in ihrem Ersuchen um „Genehmigung des 7. Monats in Schubhaft“ von einer fehlerhaften Berechnung der Schubhaftdauer ausgehe, zumal sich der BF bereits vom 30.11.2022 bis 01.03.2023 in Schubhaft befunden habe und sich sohin eine Gesamtschubhaftdauer von bislang knapp 9 Monaten daraus ergebe, was in Folge die Frage nach der Erreichbarkeit des Schubhaftzwecks und der Erreichbarkeit eines Heimreisezertifikates (HRZ) innerhalb der Schubhafthöchstdauer aufwerfe, was für die (weitere) Verhältnismäßigkeit der Anhaltung entscheidend sei.Mit Schreiben vom 18.06.2026 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zur gegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme, die der bevollmächtigten Vertretung des BF zum Parteiengehör übermittelt wurde. In einer Replik vom 22.06.2026 wurde darauf hingewiesen, dass alle Haftzeiten, die auf demselben Sachverhalt beruhen, zusammenzurechnen seien und verwies darauf, dass die belangte Behörde in ihrem Ersuchen um „Genehmigung des 7. Monats in Schubhaft“ von einer fehlerhaften Berechnung der Schubhaftdauer ausgehe, zumal sich der BF bereits vom 30.11.2022 bis 01.03.2023 in Schubhaft befunden habe und sich sohin eine Gesamtschubhaftdauer von bislang knapp 9 Monaten daraus ergebe, was in Folge die Frage nach der Erreichbarkeit des Schubhaftzwecks und der Erreichbarkeit eines Heimreisezertifikates (HRZ) innerhalb der Schubhafthöchstdauer aufwerfe, was für die (weitere) Verhältnismäßigkeit der Anhaltung entscheidend sei.
Mit Schriftsatz vom 22.06.2026 teilte das BFA mit, dass der BF am 18.06.2026 um 15:36 Uhr einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Die Registrierung seines Antrages sei dem BF mit Schriftstück vom 19.06.2026 zur Kenntnis gebracht worden, zudem sei dem BF mitgeteilt worden, dass er gemäß Art 28 Abs. 4 VerfVO bis spätestens 10.07.2026 – 21 Tage nach Registrierung – seinen Antrag auf internationalen Schutz einzureichen habe.Mit Schriftsatz vom 22.06.2026 teilte das BFA mit, dass der BF am 18.06.2026 um 15:36 Uhr einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Die Registrierung seines Antrages sei dem BF mit Schriftstück vom 19.06.2026 zur Kenntnis gebracht worden, zudem sei dem BF mitgeteilt worden, dass er gemäß Artikel 28, Absatz 4, VerfVO bis spätestens 10.07.2026 – 21 Tage nach Registrierung – seinen Antrag auf internationalen Schutz einzureichen habe.
Der BF befindet sich seit 20.06.2026 im Hungerstreik.
Die Haftfähigkeit des BF geht aus dem amtsärztlichen Gutachten des Polizeianhaltezentrums XXXX vom 22.06.2026 hervor.Die Haftfähigkeit des BF geht aus dem amtsärztlichen Gutachten des Polizeianhaltezentrums römisch 40 vom 22.06.2026 hervor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang
Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Der BF ist volljährig und gibt an, algerischer Staatsangehöriger zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich gerichtlich vorbestraft.
Der BF wurde von 31.12.2022 bis 01.03.2023 und wird nunmehr seit 31.12.2025 fortlaufend in Schubhaft angehalten. Die in § 22a Abs 4 BFA-VG normierte Frist für die neuerliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft endet am 24.06.2026. Der BF wurde von 31.12.2022 bis 01.03.2023 und wird nunmehr seit 31.12.2025 fortlaufend in Schubhaft angehalten. Die in Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG normierte Frist für die neuerliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft endet am 24.06.2026.
Der BF ist gegenwärtig haftfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
Der BF verfügt in Österreich weder über einen ordentlichen Wohnsitz bzw. Unterkunft noch über ein Familien- oder ein relevantes Privatleben, oder sonstige Bindungen. Er ist mittellos und verfügt auch über keine Möglichkeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sein Fortkommen sicherte sich der BF durch illegale Erwerbstätigkeit am Bau. Bislang hat sich der BF fest entschlossen gezeigt, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen. Obwohl sich der BF laut Akteninhalt bereits seit Sommer 2022 in Österreich aufhalten soll, war der BF lediglich von 09.03.2023 bis 07.12.2023 mit ordentlichem Wohnsitz behördlich gemeldet. Ansonsten sind lediglich Aufenthalte in Österreichs Justizanstalten im Zentralen Melderegister dokumentiert.
Der BF ist nicht vertrauenswürdig.
1.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt einem auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbot. Der BF wurde im Bundesgebiet zweimal wegen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt.
Erst während der Strafhaft stellte der BF am 02.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 16.01.2023 negativ entschieden wurde. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung und ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs am 14.02.2023 in Rechtskraft. Am 18.06.2026 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, die Registrierung seines Antrages erfolgte am 19.06.2026. Der BF hat seinen Antrag auf internationalen Schutz bis 10.07.2026 einzureichen.
Nachdem der BF am 30.11.2022 aus der Strafhaft entlassen worden war, wurde bis 01.03.2023 die Schubhaft über ihn verhängt. Danach wurde ihm ein gelinderes Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung gewährt. Ab 07.12.2023 war der Aufenthaltsort des BF unbekannt bis zu seiner Festnahme und Verhängung der Untersuchungshaft über ihn am 01.05.2024.
1.4. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft
Am 08.05.2026 wurde der BF der algerischen Delegation im PAZ XXXX vorgeführt, dabei wurde festgestellt, dass der BF algerischer Staatsbürger ist und eine Identitätsprüfung in Algerien als notwendig erscheint. Die Dauer eines Identifizierungsprozesses ist fallspezifisch unterschiedlich und kann mehrere Monate in Anspruch nehmen, wobei von einem Durchschnitt von 4 – 6 Monaten nach erfolgten Interviewtermin ausgegangen werden kann. Seitens der algerischen Vertretungsbehörde werden HRZ generell ausgestellt, ausreichende Flugverbindungen bestehen und Abschiebungen nach Algerien werden laufend durchgeführt. Am 08.05.2026 wurde der BF der algerischen Delegation im PAZ römisch 40 vorgeführt, dabei wurde festgestellt, dass der BF algerischer Staatsbürger ist und eine Identitätsprüfung in Algerien als notwendig erscheint. Die Dauer eines Identifizierungsprozesses ist fallspezifisch unterschiedlich und kann mehrere Monate in Anspruch nehmen, wobei von einem Durchschnitt von 4 – 6 Monaten nach erfolgten Interviewtermin ausgegangen werden kann. Seitens der algerischen Vertretungsbehörde werden HRZ generell ausgestellt, ausreichende Flugverbindungen bestehen und Abschiebungen nach Algerien werden laufend durchgeführt.
Bereits kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Sommer 2022 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.10.2022, XXXX , wegen unerlaubten, gewerbsmäßigen Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 2a und 27 Abs 3 SMG zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei drei Monate für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Bereits kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Sommer 2022 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 18.10.2022, römisch 40 , wegen unerlaubten, gewerbsmäßigen Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a und 27 Absatz 3, SMG zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei drei Monate für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurden.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 26.08.2024, XXXX , wurde der BF wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG und des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 5. Fall, 28a Abs 2 Z 3 SMG, § 15 StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 26.08.2024, römisch 40 , wurde der BF wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG und des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die bisherigen Akte des Bundesverwaltungsgerichtes den BF betreffend sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum Verfahrensgang
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und aus den bisherigen Akten des Bundesverwaltungsgerichtes den BF betreffend, aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
Dass der BF volljährig und algerischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus der Aktenlage und hat er selbst bisher in seinen Verfahren angegeben. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da seine Anträge auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Strafregisterauszug.
Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft von 31.12.2022 bis 01.03.2023 und seit 31.12.2025 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Die Haftfähigkeit des BF geht aus dem amtsärztlichen Gutachten des Polizeianhaltezentrums XXXX vom 22.06.2026 hervor. Auch aus der Anhaltedatei und der Stellungnahme des BF vom 22.06.2026 ergeben sich keine Hinweise auf Erkrankungen des BF. Die Haftfähigkeit des BF geht aus dem amtsärztlichen Gutachten des Polizeianhaltezentrums römisch 40 vom 22.06.2026 hervor. Auch aus der Anhaltedatei und der Stellungnahme des BF vom 22.06.2026 ergeben sich keine Hinweise auf Erkrankungen des BF.
2.3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich gestellten Anträgen auf internationalen Schutz beruhen auf den Akten des Bundesverwaltungsgerichts diese Verfahren betreffend sowie dem Schreiben des BFA vom 22.06.2026.
Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF. Schon vor dem BFA und im Rahmen der Rückkehrberatung hat er ausgeführt, dass er keinesfalls bereit ist, nach Algerien zurückzukehren.
Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Die Feststellungen zu den fehlenden Barmitteln des BF ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF und seinem mangelnden gesicherten Wohnsitz ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BVwG am 29.04.2026.
Das Fehlen legaler beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BVwG am 29.04.2026.
Dass der BF weder kooperativ noch vertrauenswürdig ist, ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten, insbesondere seinem Untertauchen und der mangelnden Vorlage identitätsbezeugender Dokumente. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Protokollen der durchgeführten Rückkehrberatungen ergibt sich auch, dass der BF nicht bereit ist, freiwillig nach Algerien zurückzukehren.
2.4. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft
Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Stellungnahmen des Bundesamtes vom 27.05.2026 und 18.06.2026 sowie den aktuellen Informationen des BFA zur Zusammenarbeit mit Algerien im Hinblick auf die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente für die zwangsweise Außerlandesbringung und sind auch notorisch.
Dass der BF am 08.05.2026 der algerischen Delegation im PAZ XXXX vorgeführt und dabei festgestellt wurde, dass er algerischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 18.06.2026. Dass der BF am 08.05.2026 der algerischen Delegation im PAZ römisch 40 vorgeführt und dabei festgestellt wurde, dass er algerischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 18.06.2026.
Die Anhaltezeiten des BF in Schubhaft ergeben sich aus dem Verfahrensakt und der Stellungnahme des BFA vom 18.06.2026.
Dass der BF haftfähig ist, bei ihm keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen und der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 18.06.2026, aus der Stellungnahme des BF vom 22.06.2026 sowie aus dem amtsärztlichen Gutachten des Polizeianhaltezentrums XXXX vom 22.06.2026.Dass der BF haftfähig ist, bei ihm keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen und der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 18.06.2026, aus der Stellungnahme des BF vom 22.06.2026 sowie aus dem amtsärztlichen Gutachten des Polizeianhaltezentrums römisch 40 vom 22.06.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A.:
3.1.1.Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026, lautet wörtlich wie folgt:3.1.1.Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, lautet wörtlich wie folgt:
Schubhaft
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (Paragraph 77,) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder
2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 53, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 3,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Absatz 18, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Artikel 68, Absatz 4, der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;d. sich der Fremde nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Artikel 17, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 9, der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, 15 b, 15 c, oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, BFA-VG gelten sinngemäß.
Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im § 22a BFA-VG BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015 iVm. § 80 FPG lautet:Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im Paragraph 22 a, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 80, FPG lautet:
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
§ 80 FPG , BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026Paragraph 80, FPG , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,
Dauer der Schubhaft
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Abs. 5 anzurechnen.(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß Paragraph 40 a, BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Absatz 5, anzurechnen.
(5c) Die Anrechnung gemäß Abs. 5 und 5a lässt die Anrechnung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung unberührt.(5c) Die Anrechnung gemäß Absatz 5 und 5 a lässt die Anrechnung gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Grenzrückführungsverordnung unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3.1.2. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung „... wenn dies notwendig ist, um ...“ in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).3.1.2. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung „... wenn dies notwendig ist, um ...“ in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389 und vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (vgl. VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024 zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des BF in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389 und vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann vergleiche VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024 zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des BF in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des BF, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag die Verhängung der Schubhaft für sich genommen noch nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines BF, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des BF in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei eine frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des BF, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag die Verhängung der Schubhaft für sich genommen noch nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines BF, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des BF in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei eine frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).
Abgesehen davon ist auch das bisherige Verhalten des BF in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiteres VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl.2009/21/0280).
3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung seit 31.12.2025 durchgehend in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.
Das Gericht geht aufgrund der obigen Ausführungen weiterhin – wie auch bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2026, XXXX , dazu ausgeführt - von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Das Gericht geht aufgrund der obigen Ausführungen weiterhin – wie auch bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2026, römisch 40 , dazu ausgeführt - von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.
Zur Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft:
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen.
Gemäß § 80 Abs. 4 Z. 1 FPG kann der BF für 18 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG kann der BF für 18 Monate in Schubhaft angehalten werden.
Der BF wurde bereits von 31.12.2022 bis 01.03.2023 und wird nunmehr seit 31.12.2025 fortlaufend in Schubhaft angehalten. Der bevollmächtigten Vertretung kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie vermeint, dass der höchstgerichtlichen Judikatur folgend alle Haftzeiten, die auf demselben Sachverhalt beruhen, zusammenzurechnen sind. Der BF wird sohin seit nunmehr fast 9 Monaten in Schubhaft angehalten. Am 18.06.2026 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der am 19.06.2026 registriert wurde, das Einbringungsverfahren läuft, wann mit dem Ende des Verfahrens auf internationalen Schutz zu rechnen ist, kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht gesagt werden.
Des Weiteren wurde der BF am 08.05.2026 der algerischen Delegation im PAZ XXXX vorgeführt. Dabei wurde zwar festgestellt, dass er algerischer Staatsbürger ist, eine Identitätsprüfung in Algerien jedoch notwendig ist. Die Dauer eines Identifizierungsprozesses in Algerien ist fallspezifisch unterschiedlich und nimmt mehrere Monate in Anspruch, wobei von einem Durchschnitt von 4–6 Monaten nach erfolgtem Interviewtermin ausgegangen werden kann. Des Weiteren wurde der BF am 08.05.2026 der algerischen Delegation im PAZ römisch 40 vorgeführt. Dabei wurde zwar festgestellt, dass er algerischer Staatsbürger ist, eine Identitätsprüfung in Algerien jedoch notwendig ist. Die Dauer eines Identifizierungsprozesses in Algerien ist fallspezifisch unterschiedlich und nimmt mehrere Monate in Anspruch, wobei von einem Durchschnitt von 4–6 Monaten nach erfolgtem Interviewtermin ausgegangen werden kann.
Zum Erreichen der Höchstfrist von 18 Monaten fehlen derzeit noch 9 Monate. Es kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, dass die Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist möglich ist, gegenteilige Informationen liegen nicht vor.
Es war schon deswegen spruchgemäß festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht (mehr) vorliegen und sich die Fortsetzung der Schubhaft als nicht verhältnismäßig erweist.
Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, und der damit einhergehenden Änderungen der für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts relevanten rechtlichen Bestimmungen nicht gegeben. Zwar sind durch das AMPAG Änderungen in den Bestimmungen über die Verhängung der Schubhaft bzw. des gelinderen Mittels erfolgt, welche für den gegenständlichen Fall jedoch keine Relevanz haben. Die Entscheidung stützt sich gegenständlich somit auf – im Wesentlichen – unveränderte oder weiterhin anwendbare bzw. vorhandene Bestimmungen des FPG, zu denen ausreichend höchstgerichtliche Judikatur vorhanden ist, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch ohne weiteres auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist.In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, und der damit einhergehenden Änderungen der für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts relevanten rechtlichen Bestimmungen nicht gegeben. Zwar sind durch das AMPAG Änderungen in den Bestimmungen über die Verhängung der Schubhaft bzw. des gelinderen Mittels erfolgt, welche für den gegenständlichen Fall jedoch keine Relevanz haben. Die Entscheidung stützt sich gegenständlich somit auf – im Wesentlichen – unveränderte oder weiterhin anwendbare bzw. vorhandene Bestimmungen des FPG, zu denen ausreichend höchstgerichtliche Judikatur vorhanden ist, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch ohne weiteres auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Beschäftigung Meldeverpflichtung öffentliche Interessen Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W154.2263881.4.00Im RIS seit
07.07.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026