TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/25 G305 2325740-1

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Veröffentlicht am 25.06.2026
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Entscheidungsdatum

25.06.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G305 2325740-1/20E

G305 2325741-1/13E

G305 2325742-1/11E

G305 2325744-1/11E

G305 2325745-1/11E
G305 2325745-1/11E,

ENDERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerden 1.) des XXXX , geb. XXXX , StA.: Bosnien und Herzegowina, 2.) der XXXX , geb. XXXX , 3.) des mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Kindesmutter XXXX , 4.) des mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Kindesmutter XXXX und 5.) des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom XXXX .2025, IFA-Zlen./Verfahrenszlen.: XXXX betreffend die die Abweisung von Anträgen auf internationalen Schutz samt Nebenentscheidungen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Bosnien und Herzegowina, 2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , 4.) des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 und 5.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom römisch 40 .2025, IFA-Zlen./Verfahrenszlen.: römisch 40 betreffend die die Abweisung von Anträgen auf internationalen Schutz samt Nebenentscheidungen zu Recht:

A)

1.) Die Beschwerden des XXXX , des mj. XXXX gegen die Spruchpunkte I. und III. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.1.) Die Beschwerden des römisch 40 , des mj. römisch 40 gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

2.) Die Beschwerden des XXXX gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als diese korrekt zu lauten haben: „Gegen XXXX wird gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.1 iVm Abs. 3 FPG erlassen.“ 2.) Die Beschwerden des römisch 40 gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als diese korrekt zu lauten haben: „Gegen römisch 40 wird gemäß Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG erlassen.“

3.) Die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dieser korrekt zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 FPG wird gegen XXXX ein mit acht (8) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.3.) Die Beschwerde des römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dieser korrekt zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, FPG wird gegen römisch 40 ein mit acht (8) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Der Beschwerde XXXX gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben.

4.) Den Beschwerden der XXXX gegen Spruchpunkt V. des sie betreffenden Bescheides und des XXXX gegen Spruchpunkt IV. der diese betreffenden Bescheide wird Folge gegeben und XXXX , dem XXXX und dem XXXX jeweils gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 2 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.4.) Den Beschwerden der römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch fünf. des sie betreffenden Bescheides und des römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch vier. der diese betreffenden Bescheide wird Folge gegeben und römisch 40 , dem römisch 40 und dem römisch 40 jeweils gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 2, FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.

5.) Die Beschwerde XXXX gegen Spruchpunkt V. des ihn betreffenden Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.5.) Die Beschwerde römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch fünf. des ihn betreffenden Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer oder kurz: BF1) und XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin oder kurz: BF2) sind zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2017 in Deutschland eingereist und haben sich dort, zum Zweck der Niederlassung, mit totalgefälschten slowenischen Identitätsdokumenten ausgewiesen, um sich als slowenische Staatsangehörige und somit als EU-Bürger auszugeben. Dabei wurden sie vom mj. XXXX (im Folgenden: Viertbeschwerdeführer oder kurz: BF4) und vom mj. XXXX (im Folgenden: Fünftbeschwerdeführer oder kurz: BF5) begleitet.1. Der römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer oder kurz: BF1) und römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin oder kurz: BF2) sind zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2017 in Deutschland eingereist und haben sich dort, zum Zweck der Niederlassung, mit totalgefälschten slowenischen Identitätsdokumenten ausgewiesen, um sich als slowenische Staatsangehörige und somit als EU-Bürger auszugeben. Dabei wurden sie vom mj. römisch 40 (im Folgenden: Viertbeschwerdeführer oder kurz: BF4) und vom mj. römisch 40 (im Folgenden: Fünftbeschwerdeführer oder kurz: BF5) begleitet.

Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt sind der BF1, die BF2, der mj. BF4 und der mj. BF5 von Deutschland aus- und nach Österreich eingereist und halten sie sich seit dem XXXX .2019 bis laufend im Bundesgebiet auf. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt sind der BF1, die BF2, der mj. BF4 und der mj. BF5 von Deutschland aus- und nach Österreich eingereist und halten sie sich seit dem römisch 40 .2019 bis laufend im Bundesgebiet auf.

2. Am XXXX .2019 stellten der BF1 und die BF2 jeweils für sich und den mj. BF4 und den mj. BF5 - ebenfalls unter Vorlage von totalgefälschten slowenischen Identitätsdokumenten - einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beim Magistrat der Stadt XXXX die ihnen am XXXX .2019 auch erteilt wurde. 2. Am römisch 40 .2019 stellten der BF1 und die BF2 jeweils für sich und den mj. BF4 und den mj. BF5 - ebenfalls unter Vorlage von totalgefälschten slowenischen Identitätsdokumenten - einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beim Magistrat der Stadt römisch 40 die ihnen am römisch 40 .2019 auch erteilt wurde.

Am XXXX kam der mj XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer oder kurz: BF3) in Österreich zur Welt.Am römisch 40 kam der mj römisch 40 (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer oder kurz: BF3) in Österreich zur Welt.

3. Einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung lehnte der Magistrat der Stadt XXXX am XXXX bescheidmäßig ab.3. Einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung lehnte der Magistrat der Stadt römisch 40 am römisch 40 bescheidmäßig ab.

4. Nachdem der BF1 wegen diverser Malversationen mehrfach zu mehrmonatigen Haftstrafen verurteilt worden war, brachten er und die BF2 am XXXX 2024 im Postweg einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen für sich selbst und die minderjährigen Beschwerdeführer ein.4. Nachdem der BF1 wegen diverser Malversationen mehrfach zu mehrmonatigen Haftstrafen verurteilt worden war, brachten er und die BF2 am römisch 40 2024 im Postweg einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen für sich selbst und die minderjährigen Beschwerdeführer ein.

5. Am XXXX .2025 wurden der BF1 und die BF2 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.5. Am römisch 40 .2025 wurden der BF1 und die BF2 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

6. Mit den im Spruch näher bezeichneten Bescheiden vom XXXX .2025, IFA-Zlen./Verfahrenszlen.: XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ab (Spruchpunkt I.) und erließ gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG gegen sie (Spruchpunkt II.) und stellte weiters fest, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), erließ gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG - im Fall des BF1 - ein auf die Dauer von 10 Jahren und - im Fall der BF2 – ein auf die Dauer von 5 Jahren gerichtetes Einreiseverbot gegen (Spruchpunkt IV.) und sprach aus, dass für die freiwillige Ausreise keine Frist gewährt werde (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).6. Mit den im Spruch näher bezeichneten Bescheiden vom römisch 40 .2025, IFA-Zlen./Verfahrenszlen.: römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG gegen sie (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte weiters fest, dass eine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG - im Fall des BF1 - ein auf die Dauer von 10 Jahren und - im Fall der BF2 – ein auf die Dauer von 5 Jahren gerichtetes Einreiseverbot gegen (Spruchpunkt römisch vier.) und sprach aus, dass für die freiwillige Ausreise keine Frist gewährt werde (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die Entscheidung begründete die belangte Behörde primär damit, dass die Beschwerdeführer (in der Folge so oder: beschwerdeführenden Parteien oder kurz: bfP) zwar ein Familienleben im Bundesgebiet aufgebaut hätten, ihr Aufenthalt jedoch erschlichen worden sei und sich daher nicht als rechtmäßig erweise. Eine Einschränkung des Privat- und Familienlebens sei nicht zu erkennen, da die bfP das Bundesgebiet und den Raum der EU (Anm. gemeint ist hier der Bereich der Mitgliedstaaten also jener Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vgl. VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) zu verlassen habe. Die Entscheidung begründete die belangte Behörde primär damit, dass die Beschwerdeführer (in der Folge so oder: beschwerdeführenden Parteien oder kurz: bfP) zwar ein Familienleben im Bundesgebiet aufgebaut hätten, ihr Aufenthalt jedoch erschlichen worden sei und sich daher nicht als rechtmäßig erweise. Eine Einschränkung des Privat- und Familienlebens sei nicht zu erkennen, da die bfP das Bundesgebiet und den Raum der EU Anmerkung gemeint ist hier der Bereich der Mitgliedstaaten also jener Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vergleiche VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) zu verlassen habe.

Die Verurteilungen des BF1 würden zeigen, dass er nicht Integrationswillig sei und Rechtsvorschriften im Straf- und auch Verwaltungsrecht nicht beachte. Aus diesen Gründen sei die beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG jeweils abzuweisen gewesen, weshalb damit einhergehend auch die Erteilung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen sei. Der BF1 erfülle zudem die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 FPG und gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit, was sich durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen manifestiert habe. Er habe sich durch die Täuschung seiner wahren Nationalität in der Europäischen Union niedergelassen und sei bereits dreimal strafgerichtlich verurteilt worden. Er begehe strafbare Handlungen, um an Geld zu kommen und sei gewillt, Rechtsnormen zu missachten. Da bei ihm eine Besserung nicht zu erkennen sei, müsse ein zehnjähriges Einreiseverbot ausgesprochen werden, um der von ihm ausgehenden Gefährdung zu begegnen. Das gegen die BF2 ausgesprochene Einreiseverbot begründete die belangte Behörde im Kern damit, dass sie sich ausschließlich unter Nutzung gefälschter Dokumente im Bundesgebiet aufgehalten habe, was auch in ihrem Fall eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erkennen lasse. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das BFA im Fall des BF1 im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er mit der Verwendung von gefälschten Dokumenten die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet habe, weshalb seine Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liege. Demnach habe er sich den Aufenthalt in Österreich und in der Europäischen Union den Aufenthalt mit gefälschten Dokumenten erschlichen. Die Behörde müsse davon ausgehen, dass er einen weiteren diesbezüglichen Versuch unternehmen werde, da er in der EU zahlreiche Straftaten gesetzt habe. Daher sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.Die Verurteilungen des BF1 würden zeigen, dass er nicht Integrationswillig sei und Rechtsvorschriften im Straf- und auch Verwaltungsrecht nicht beachte. Aus diesen Gründen sei die beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG jeweils abzuweisen gewesen, weshalb damit einhergehend auch die Erteilung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen sei. Der BF1 erfülle zudem die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 FPG und gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit, was sich durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen manifestiert habe. Er habe sich durch die Täuschung seiner wahren Nationalität in der Europäischen Union niedergelassen und sei bereits dreimal strafgerichtlich verurteilt worden. Er begehe strafbare Handlungen, um an Geld zu kommen und sei gewillt, Rechtsnormen zu missachten. Da bei ihm eine Besserung nicht zu erkennen sei, müsse ein zehnjähriges Einreiseverbot ausgesprochen werden, um der von ihm ausgehenden Gefährdung zu begegnen. Das gegen die BF2 ausgesprochene Einreiseverbot begründete die belangte Behörde im Kern damit, dass sie sich ausschließlich unter Nutzung gefälschter Dokumente im Bundesgebiet aufgehalten habe, was auch in ihrem Fall eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erkennen lasse. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das BFA im Fall des BF1 im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er mit der Verwendung von gefälschten Dokumenten die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet habe, weshalb seine Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liege. Demnach habe er sich den Aufenthalt in Österreich und in der Europäischen Union den Aufenthalt mit gefälschten Dokumenten erschlichen. Die Behörde müsse davon ausgehen, dass er einen weiteren diesbezüglichen Versuch unternehmen werde, da er in der EU zahlreiche Straftaten gesetzt habe. Daher sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

Auch im Fall der BF2 begründete die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Kern mit der von der Verwendung von öffentlichen Dokumenten ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, weshalb sich die sofortige Ausreise als erforderlich erweise. Demnach habe sich auch die BF2 den Aufenthalt in Österreich und in der Europäischen Union mit gefälschten Dokumenten erschlichen. Auch in ihrem Fall werde davon ausgegangen, dass sie einen weiteren diesbezüglichen Versuch unternehmen werde.

7. Gegen die angeführten Bescheide richtet sich die im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung erhobene Beschwerde vom XXXX 2025 wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und der „Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre“, in vollem Umfang. 7. Gegen die angeführten Bescheide richtet sich die im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung erhobene Beschwerde vom römisch 40 2025 wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und der „Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre“, in vollem Umfang.

In den Beschwerden der bfP wurde gerügt, dass die Behörde den aktuellen Sachverhalt genauer ermitteln hätte müssen; so hätte sie feststellen können, dass der BF1 in Österreich berufstätig gewesen und voll integriert sei. Es hätte Integrationsbemühungen seinerseits gegeben und sei er sich seiner Verfehlungen bewusst. Der BF1 sei als Religionslehrer in verschiedenen Schulen tätig gewesen und auch Mitglied eines Vereins. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden Schulen besuchen. Ein zehnjähriges Einreiseverbot würde den BF1 zudem daran hindern, seine Kernfamilie in Österreich zu besuchen, geschweige denn diese zu unterstützen oder eine Vater-Sohn-Beziehung aufzubauen. Die Entscheidung stelle somit einen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien dar und sei das Kindeswohl vollkommen unberücksichtigt geblieben. Auch zum Gesundheitszustand des BF1 seien keine tragfähigen Feststellungen getroffen worden und sei die Schwere seiner Erkrankung nicht gewürdigt worden. Es sei zwar festgestellt worden, dass im Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina eine medizinische Behandlung möglich sei, nicht jedoch, ob der BF1 diese finanziell auch in Anspruch nehmen könne. In dem gegen Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide gerichteten Teil der Beschwerde (wegen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wird im Kern, ohne näheres Eingehen auf den gegenständlichen Fall, auf die Bestimmung des Art. 7 Rückführungs-RL und die einschlägige Judikatur des EuGH verwiesen, wonach grundsätzlich eine Frist für eine freiwillige Rückreise eingeräumt werden soll. In den Beschwerden der bfP wurde gerügt, dass die Behörde den aktuellen Sachverhalt genauer ermitteln hätte müssen; so hätte sie feststellen können, dass der BF1 in Österreich berufstätig gewesen und voll integriert sei. Es hätte Integrationsbemühungen seinerseits gegeben und sei er sich seiner Verfehlungen bewusst. Der BF1 sei als Religionslehrer in verschiedenen Schulen tätig gewesen und auch Mitglied eines Vereins. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden Schulen besuchen. Ein zehnjähriges Einreiseverbot würde den BF1 zudem daran hindern, seine Kernfamilie in Österreich zu besuchen, geschweige denn diese zu unterstützen oder eine Vater-Sohn-Beziehung aufzubauen. Die Entscheidung stelle somit einen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien dar und sei das Kindeswohl vollkommen unberücksichtigt geblieben. Auch zum Gesundheitszustand des BF1 seien keine tragfähigen Feststellungen getroffen worden und sei die Schwere seiner Erkrankung nicht gewürdigt worden. Es sei zwar festgestellt worden, dass im Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina eine medizinische Behandlung möglich sei, nicht jedoch, ob der BF1 diese finanziell auch in Anspruch nehmen könne. In dem gegen Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide gerichteten Teil der Beschwerde (wegen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wird im Kern, ohne näheres Eingehen auf den gegenständlichen Fall, auf die Bestimmung des Artikel 7, Rückführungs-RL und die einschlägige Judikatur des EuGH verwiesen, wonach grundsätzlich eine Frist für eine freiwillige Rückreise eingeräumt werden soll.

8. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am 10.11.2025.

9. Mit hg. Teilerkenntnissen vom 17.11.2025, GZ: G305 2325740-1/3Z; 2325741-1/3Z; 2325742-1/3Z; 2325744-1/3Z; 2325745-1/3Z, die unbekämpft geblieben und daher in Folge in Rechtskraft erwachsen sind, wurde den gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII.) gerichtete Teilen der Beschwerde Folge gegeben und diesen jeweils die aufschiebende Wirkung zuerkannt.9. Mit hg. Teilerkenntnissen vom 17.11.2025, GZ: G305 2325740-1/3Z; 2325741-1/3Z; 2325742-1/3Z; 2325744-1/3Z; 2325745-1/3Z, die unbekämpft geblieben und daher in Folge in Rechtskraft erwachsen sind, wurde den gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben.) gerichtete Teilen der Beschwerde Folge gegeben und diesen jeweils die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

10. Am 29.01.2026 übermittelte das BFA dem erkennenden Gericht die Information, dass die Finanzprokuratur Ersatzansprüche, die von den bfP gestützt auf das Amtshaftungsgesetz geltend gemacht worden waren, als nicht berechtigt erkannt habe.

11. Mit Eingabe vom 26.02.2026 übermittelte die BF2 eine persönliche Stellungnahme des BF1 und ein Beweismittelkonvolut.

12. Am 16.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die erwachsenen Beschwerdeführer und deren Rechtsvertretung teilnahmen. Der in der JA XXXX einsitzende BF1 wurde zu dieser Verhandlung mittels Videokonferenzschaltung zugeschaltet. Ein Behördenvertreter blieb der Verhandlung nach erklärtem Teilnahmeverzicht fern. 12. Am 16.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die erwachsenen Beschwerdeführer und deren Rechtsvertretung teilnahmen. Der in der JA römisch 40 einsitzende BF1 wurde zu dieser Verhandlung mittels Videokonferenzschaltung zugeschaltet. Ein Behördenvertreter blieb der Verhandlung nach erklärtem Teilnahmeverzicht fern.

13. Am 23.03.2026 langte aufforderungsgemäß das Strafurteil des Landesgerichts XXXX beim BVwG ein.13. Am 23.03.2026 langte aufforderungsgemäß das Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 beim BVwG ein.

14. Am 28.04.2026 langte beim BVwG ein Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten des BF1 in seinem Herkunftsstaat ein.

15. Am 12.05.2026 langten eine Besucherliste und die den BF1 betreffende Vollzugsinformation der JA XXXX beim BVwG ein. Am 17.06.2026 übermittelte das LG XXXX das zuletzt gegen den BF1 ausgesprochene Strafurteil samt Rechtsmittelentscheidung.15. Am 12.05.2026 langten eine Besucherliste und die den BF1 betreffende Vollzugsinformation der JA römisch 40 beim BVwG ein. Am 17.06.2026 übermittelte das LG römisch 40 das zuletzt gegen den BF1 ausgesprochene Strafurteil samt Rechtsmittelentscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in Bosnien und Herzegowina geborene BF1und die am XXXX in Bosnien und Herzegowina geborene BF2 sind im Besitz der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina und damit Fremde iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. 1.1. Der am römisch 40 in Bosnien und Herzegowina geborene BF1und die am römisch 40 in Bosnien und Herzegowina geborene BF2 sind im Besitz der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina und damit Fremde iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Der BF1 und die BF2 sind seit dem XXXX miteinander verheiratet [Heiratsurkunde lt. AS 443] und sind aus dieser Beziehung der mj. BF3, der mj. BF4 und der mj. BF5 hervorgegangen, wobei der mj. BF3 in Österreich geboren wurde [Geburtsurkunden AS 437 ff].Der BF1 und die BF2 sind seit dem römisch 40 miteinander verheiratet [Heiratsurkunde lt. AS 443] und sind aus dieser Beziehung der mj. BF3, der mj. BF4 und der mj. BF5 hervorgegangen, wobei der mj. BF3 in Österreich geboren wurde [Geburtsurkunden AS 437 ff].

Die Muttersprache der beschwerdeführenden Parteien (bfP) ist die bosnische Sprache.

Die bfP haben in Österreich, außer sich selbst, keine hier lebenden Verwandten oder nahen Angehörigen.

Im Herkunftsstaat leben die Eltern des BF 1 und dessen Bruder. Auch die Eltern und Geschwister der BF2 leben im Herkunftsstaat.

Der BF1 hat in Sarajewo das Diplomstudium für Geschichte abgeschlossen, das ihm grundsätzlich den Berufszugang im Berufsbereich der Geisteswissenschaften ermöglicht. In seinem Herkunftsstaat hat arbeitete er (nach eigenen Angaben) angeblich als Lehrender für Geschichte und Latein. Die BF2 hat eine Berufsbildende Schule als pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin abgeschlossen.

1.2. Der BF1 und die BF2 sind zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2017 nach Deutschland gereist und haben sich dort, zum Zweck der Niederlassung, mit totalgefälschten slowenischen Identitätsdokumenten ausgewiesen, um sich als slowenische Staatsangehörige und EU-Bürger auszugeben. Dabei wurden sie vom mj. BF4 und vom mj. BF5 begleitet.

Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt sind der BF1, die BF2, sowie der mj. BF4 und der mj. BF5 von Deutschland ausgereist und nach Österreich eingereist und halten sie sich seit dem XXXX .2019 im Bundesgebiet auf. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt sind der BF1, die BF2, sowie der mj. BF4 und der mj. BF5 von Deutschland ausgereist und nach Österreich eingereist und halten sie sich seit dem römisch 40 .2019 im Bundesgebiet auf.

Seit ihrer Einreise nach Österreich ist der BF1 mehrfach geschäftlich nach Bosnien und Herzegowina und im XXXX auch einmal nach China gereist. In Bosnien und Herzegowina wohnte er bei der Familie der BF2. Seit ihrer Einreise nach Österreich ist der BF1 mehrfach geschäftlich nach Bosnien und Herzegowina und im römisch 40 auch einmal nach China gereist. In Bosnien und Herzegowina wohnte er bei der Familie der BF2.

1.3. Am XXXX .2019 stellten der BF1 und die BF2 für sich und den mj. BF4 und den mj. BF5 - ebenfalls unter Vorlage von totalgefälschten slowenischen Identitätsdokumenten - einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beim Magistrat der Stadt STEYR. 1.3. Am römisch 40 .2019 stellten der BF1 und die BF2 für sich und den mj. BF4 und den mj. BF5 - ebenfalls unter Vorlage von totalgefälschten slowenischen Identitätsdokumenten - einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beim Magistrat der Stadt STEYR.

Am XXXX .2019 erteilte der Magistrat der Stadt XXXX dem BF1, der BF2, dem mj. BF4 und dem mj. BF5 die begehrte Anmeldebescheinigung.Am römisch 40 .2019 erteilte der Magistrat der Stadt römisch 40 dem BF1, der BF2, dem mj. BF4 und dem mj. BF5 die begehrte Anmeldebescheinigung.

Am XXXX kam der mj. BF3 in Österreich zur Welt.Am römisch 40 kam der mj. BF3 in Österreich zur Welt.

Einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung lehnte der Magistrat der Stadt XXXX am XXXX 2024 bescheidmäßig ab.Einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung lehnte der Magistrat der Stadt römisch 40 am römisch 40 2024 bescheidmäßig ab.

Nachdem der BF1 wegen diverser Malversationen mehrfach zu mehrmonatigen Haftstrafen verurteilt worden war, brachten er und die BF2 am XXXX .2024 im Postweg einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen bei der zuständigen Behörde ein. Diese Anträge wurden auch für den mj. BF3, den mj. BF4 und den mj. BF5 gestellt. Die Antragstellung führte jedoch nicht zum begehrten Aufenthaltstitel.Nachdem der BF1 wegen diverser Malversationen mehrfach zu mehrmonatigen Haftstrafen verurteilt worden war, brachten er und die BF2 am römisch 40 .2024 im Postweg einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen bei der zuständigen Behörde ein. Diese Anträge wurden auch für den mj. BF3, den mj. BF4 und den mj. BF5 gestellt. Die Antragstellung führte jedoch nicht zum begehrten Aufenthaltstitel.

1.4. Der BF1 leidet an einer Myleopathie der Brustwirbelsäule, einer Wirbelsäulenerkrankung, die das Knochenmark betrifft und Auslöserin einer Paraparese ist (eine Lähmung der Extremitäten). Aus diesem Grund wurde bei ihm eine Grad der Behinderung von 100 vH festgestellt.

Jene Medikamente und Behandlungen, die er in Österreich erhalten hat, kann er, bis auf wenige Ausnahmen, für die es im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien Alternativen gibt, im Herkunftsstaat weiter erhalten. Die Erkrankung führt nicht zu einer Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit [AS 55].

1.5. Während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet sind der BF1 und die BF2 nichtselbständigen, die Sozialversicherungs- und die Arbeitslosenversicherungspflicht ausgelöst habenden Beschäftigungen nachgegangen, wobei es sich in beiden Fällen jeweils um Kurzzeitbeschäftigungen handelte, die immer wieder von Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung abgelöst wurden, und lebten sie und die drei minderjährigen Mitbeschwerdeführer teils vom Verdienst aus der von ihnen verfolgten Erwerbsarbeit, überwiegend jedoch von Leistungen aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung.

Zuletzt ist der BF1 vom XXXX .2023 bis XXXX .2023 einer Vollbeschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX nachgegangen. Seit dem XXXX .2023 bis laufend ist er keiner legalen Beschäftigung in Österreich mehr nachgegangen. Er ist mehrfach im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestanden [tagesaktuelle HV-Abfrage].Zuletzt ist der BF1 vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 einer Vollbeschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 nachgegangen. Seit dem römisch 40 .2023 bis laufend ist er keiner legalen Beschäftigung in Österreich mehr nachgegangen. Er ist mehrfach im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestanden [tagesaktuelle HV-Abfrage].

Die BF2 ist vom XXXX .2019 bis XXXX .2020 einer legalen Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX und vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 einer Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX nachgegangen. Seit dem XXXX .2020 bis laufend scheint bei ihr im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger auch keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung mehr auf. Von XXXX .2020 bis XXXX 2024 stand sie mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (zuletzt Notstandshilfe) sowie von Wochengeld. Seit dem XXXX .2024 ist sie gemäß § 16 Abs. 1 ASVG selbstversichert [tagesaktuelle HV-Abfrage]. Die BF2 ist vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 einer legalen Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 und vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 einer Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 nachgegangen. Seit dem römisch 40 .2020 bis laufend scheint bei ihr im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger auch keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung mehr auf. Von römisch 40 .2020 bis römisch 40 2024 stand sie mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (zuletzt Notstandshilfe) sowie von Wochengeld. Seit dem römisch 40 .2024 ist sie gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG selbstversichert [tagesaktuelle HV-Abfrage].

Die Familie des BF1 und der BF2 lebt derzeit von Unterstützungsleistungen von Familienmitgliedern und Freunden aus dem Herkunftsstaat und aus der Kirchengemeinschaft, in die sie in Österreich integriert sind.

Keiner von ihnen geht aktuell einer Erwerbsarbeit nach.

1.6. Die BF2 und die mj. Mitbeschwerdeführer sind bislang unbescholten und haben Anzeichen in Hinblick auf eine Integration gezeigt.

Demnach hat die BF2 einen Deutschkurs [A2 laut AS 63 f] und einen Integrationskurs belegt. Der mj. BF4 und der mj. BF5 besuchen die Schule, der mj BF3 den Kindergarten. Sie sind in Sportvereinen aktiv und dementsprechend sozial integriert. Der BF1 hat einen Deutsch-Sprachkurs auf dem Niveau B2 abgeschlossen und ist Obmann eines Integrations- und Kulturvereins [AS 371 und 425]. Für die BF2 liegt zudem eine Einstellungszusage eines Gastronomiebetriebes vor[AS 369].

1.7. Der außerhalb Österreichs unbescholtene BF1 wurde im Bundesgebiet insgesamt viermal strafgerichtlich verurteilt:

1.7.1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde er gemeinsam mit weiteren Mittätern wegen des Vergehens des schweren Diebstahls (§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, 12 dritter Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten verurteilt wurde, wovon ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 7 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Monaten bedingt nachgesehen wurde.1.7.1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts (LG) römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde er gemeinsam mit weiteren Mittätern wegen des Vergehens des schweren Diebstahls (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, 12 dritter Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten verurteilt wurde, wovon ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 7 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Monaten bedingt nachgesehen wurde.

Ihm wurde vom Gericht zur Last gelegt, dass er fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert einem anderen weggenommen haben soll, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung zu bereichern. Hierfür hat der als Fahrer fungierende BF1 als Beitragstäter in mehreren Angriffen unterschiedlichen Bäckereien Bargeldbeträge, Getränke und eine Stofftasche weggenommen.

Mildernd wertete das Gericht die bisherige Unbescholtenheit des BF1 und dessen geständige Verantwortung in Verbindung mit dessen untergeordneter Beteiligung, erschwerend die Tatwiederholung.

Die Freiheitsstrafe wurde von XXXX 2023 bis XXXX .2023 in einer Justizanstalt vollzogen und er unter Anrechnung der Vorhaftzeiten am Tag des Urteilsspruchs aus der Haft entlassen [Strafurteil zu XXXX und ZMR]. Nachdem die Probezeit des bedingt nachgesehenen Strafteils zunächst vom LG XXXX zu XXXX auf fünf Jahre verlängert wurde, widerrief das LG XXXX am XXXX zur GZ: XXXX die bedingte Strafnachsicht, sodass der Strafteil von sieben Monaten noch zum Vollzug steht.Die Freiheitsstrafe wurde von römisch 40 2023 bis römisch 40 .2023 in einer Justizanstalt vollzogen und er unter Anrechnung der Vorhaftzeiten am Tag des Urteilsspruchs aus der Haft entlassen [Strafurteil zu römisch 40 und ZMR]. Nachdem die Probezeit des bedingt nachgesehenen Strafteils zunächst vom LG römisch 40 zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert wurde, widerrief das LG römisch 40 am römisch 40 zur GZ: römisch 40 die bedingte Strafnachsicht, sodass der Strafteil von sieben Monaten noch zum Vollzug steht.

1.7.2. Mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX wurde vom Landesgericht XXXX zu Zl. XXXX wegen der Vergehen des schweren Betruges (§§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 15 StGB), der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 223 Abs. 2 und § 334 StGB), der mittelbaren Beurkundung oder Beglaubigung (§228 Abs. 1 StGB) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 223 Abs. 1 und § 224 Abs. 1 StGB) unter Bedachtnahme des Urteils des Landesgerichts Wels vom 11.05.2023, Zl. 13 Hv 34/2023p, eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten über ihn verhängt, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Ausweise, Geburtsurkunden, Anmeldungen und Lichtbildausweise wurden eingezogen und der BF1 zudem schuldig erkannt, an einen Privatbeteiligten eine Schadenersatzzahlung in Höhe von EUR 800,00 zu leisten (Datum der letzten Tat: XXXX ).1.7.2. Mit rechtskräftigem Urteil vom römisch 40 wurde vom Landesgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 wegen der Vergehen des schweren Betruges (Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB), der Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraph 223, Absatz 2 und Paragraph 334, StGB), der mittelbaren Beurkundung oder Beglaubigung (§228 Absatz eins, StGB) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraph 223, Absatz eins und Paragraph 224, Absatz eins, StGB) unter Bedachtnahme des Urteils des Landesgerichts Wels vom 11.05.2023, Zl. 13 Hv 34/2023p, eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten über ihn verhängt, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Ausweise, Geburtsurkunden, Anmeldungen und Lichtbildausweise wurden eingezogen und der BF1 zudem schuldig erkannt, an einen Privatbeteiligten eine Schadenersatzzahlung in Höhe von EUR 800,00 zu leisten (Datum der letzten Tat: römisch 40 ).

Dabei legte ihm das Strafgericht zur Last, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Personen durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet zu haben, die diese oder einen anderen im Ausmaß von mehr als EUR 52.000,00 in deren Vermögen schädigte. Von XXXX bis XXXX legte er gefälschte slowenische Personalausweise Verfügungsberechtigten des Arbeitsmarktservice XXXX zur Auszahlung von Arbeitslosengeld und dem Finanzamt zur Auszahlung der Familienbeihilfe und dem Magistrat XXXX zur Auszahlung der Sozialhilfe vor. Dabei legte ihm das Strafgericht zur Last, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Personen durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet zu haben, die diese oder einen anderen im Ausmaß von mehr als EUR 52.000,00 in deren Vermögen schädigte. Von römisch 40 bis römisch 40 legte er gefälschte slowenische Personalausweise Verfügungsberechtigten des Arbeitsmarktservice römisch 40 zur Auszahlung von Arbeitslosengeld und dem Finanzamt zur Auszahlung der Familienbeihilfe und dem Magistrat römisch 40 zur Auszahlung der Sozialhilfe vor.

Im Sommer XXXX gab er gegenüber einem Opfer vor, rückzahlungsfähig und rückzahlungswillig zu sein, um ein Darlehen gewährt zu bekommen. Weiter gab er vor, Arbeitskräfte vermitteln zu können, weshalb ihm ein jeweils ein Geldbetrag übergeben wurde. Im Juli XXXX gab er wahrheitswidrig an, für ein schwerkrankes Kind Spenden zu sammeln, wobei ihm von insgesamt 15 Personen gemeinsam Geld übergeben wurde. Von August bis September XXXX verleitete er ein anderes Opfer (bzw. diesem vertraute Personen) zu weiteren Geldübergaben, indem er vorgab, ein Anwalt werde sich um die Rechtsprobleme der getäuschten Person kümmern. Im Jänner XXXX kam es zu einer weiteren Geldübergabe an den BF1, als dieser behauptet hatte, seinem Opfer einen slowenischen Personalausweis beschaffen zu können.Im Sommer römisch 40 gab er gegenüber einem Opfer vor, rückzahlungsfähig und rückzahlungswillig zu sein, um ein Darlehen gewährt zu bekommen. Weiter gab er vor, Arbeitskräfte vermitteln zu können, weshalb ihm ein jeweils ein Geldbetrag übergeben wurde. Im Juli römisch 40 gab er wahrheitswidrig an, für ein schwerkrankes Kind Spenden zu sammeln, wobei ihm von insgesamt 15 Personen gemeinsam Geld übergeben wurde. Von August bis September römisch 40 verleitete er ein anderes Opfer (bzw. diesem vertraute Personen) zu weiteren Geldübergaben, indem er vorgab, ein Anwalt werde sich um die Rechtsprobleme der getäuschten Person kümmern. Im Jänner römisch 40 kam es zu einer weiteren Geldübergabe an den BF1, als dieser behauptet hatte, seinem Opfer einen slowenischen Personalausweis beschaffen zu können.

Zudem hatte der BF1 im Zeitraum von XXXX bis XXXX durch gefälschte slowenischer Personalausweise Lichtbildausweise für EWR-Bürger erlangt und im XXXX und XXXX XXXX slowenische Personalausweise hergestellt.Zudem hatte der BF1 im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 durch gefälschte slowenischer Personalausweise Lichtbildausweise für EWR-Bürger erlangt und im römisch 40 und römisch 40 römisch 40 slowenische Personalausweise hergestellt.

Bei der Strafzumessung wertete das Gericht in Zusammenschau mit dem Urteil des LG XXXX zu XXXX das Geständnis des BF1, seine untergeordnete Beteiligung und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd, als erschwerend hingegen den langen Tatzeitraum, die Tatwiederholung sowie von ihm begangene mehrere Vergehen gleicher und verschiedener Art.Bei der Strafzumessung wertete das Gericht in Zusammenschau mit dem Urteil des LG römisch 40 zu römisch 40 das Geständnis des BF1, seine untergeordnete Beteiligung und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd, als erschwerend hingegen den langen Tatzeitraum, die Tatwiederholung sowie von ihm begangene mehrere Vergehen gleicher und verschiedener "Art".

Nachdem auch die Probezeit des bedingt nachgesehenen Strafteils zunächst durch das LG XXXX zu XXXX auf fünf Jahre verlängert wurde, kam es durch das LG XXXX zu XXXX vom XXXX zum Widerruf dieser bedingten Strafnachsicht, sodass der Strafteil von sieben Monaten noch zum Vollzug steht.Nachdem auch die Probezeit des bedingt nachgesehenen Strafteils zunächst durch das LG römisch 40 zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert wurde, kam es durch das LG römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 zum Widerruf dieser bedingten Strafnachsicht, sodass der Strafteil von sieben Monaten noch zum Vollzug steht.

1.7.3. Mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX verurteilte ihn das Landesgericht XXXX zur Zl. XXXX wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§§ 223 Abs. 2, 224 StGB), des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB), der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs 1 StGB) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei 10 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der vom BF verwendete totalgefälschte Führerschein wurde konfisziert. Im bezogenen Urteil wurde er des Vergehens der Nötigung freigesprochen (Datum der letzten Tat: XXXX ).1.7.3. Mit rechtskräftigem Urteil vom römisch 40 verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB), des gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB), der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei 10 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der vom BF verwendete totalgefälschte Führerschein wurde konfisziert. Im bezogenen Urteil wurde er des Vergehens der Nötigung freigesprochen (Datum der letzten Tat: römisch 40 ).

Die Verurteilung des BF1 begründete das Strafgericht im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er im XXXX einen totalgefälschten slowenischen Führerschein zum Nachweis seiner Lenkerberechtigung und seiner Identität bei einer Polizeikontrolle verwendet hatte. Zudem hatte er im XXXX gewerbsmäßig zwei Opfern fremde bewegliche Sachen (ein Mobiltelefon sowie eine Geldbörse und ein Mobiltelefon) mit dem Vorsatz, sich dadurch zu bereichern, weggenommen. Im Zuge der Entwendung der Geldbörse unterdrückte er Urkunden (einen Führerschein und einen Personalausweis) und unbare Zahlungsmittel (eine Kreditkarte und drei Bankomatkarten) um zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr gebraucht werden. Die Gewerbsmäßigkeit schloss das Gericht aus der schlechten Einkommens- und Vermögenssituation des BF1 in Verbindung mit dessen in der Vergangenheit begangenen Vermögensdelikten.Die Verurteilung des BF1 begründete das Strafgericht im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er im römisch 40 einen totalgefälschten slowenischen Führerschein zum Nachweis seiner Lenkerberechtigung und seiner Identität bei einer Polizeikontrolle verwendet hatte. Zudem hatte er im römisch 40 gewerbsmäßig zwei Opfern fremde bewegliche Sachen (ein Mobiltelefon sowie eine Geldbörse und ein Mobiltelefon) mit dem Vorsatz, sich dadurch zu bereichern, weggenommen. Im Zuge der Entwendung der Geldbörse unterdrückte er Urkunden (einen Führerschein und einen Personalausweis) und unbare Zahlungsmittel (eine Kreditkarte und drei Bankomatkarten) um zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr gebraucht werden. Die Gewerbsmäßigkeit schloss das Gericht aus der schlechten Einkommens- und Vermögenssituation des BF1 in Verbindung mit dessen in der Vergangenheit begangenen Vermögensdelikten.

Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht die volle geständige Verantwortung des BF1 hinsichtlich der Vorlage des gefälschten Führerscheins sowie die geständige Verantwortung zur objektiven Tatseite hinsichtlich der Vorfälle im XXXX und die gänzliche Schadensgutmachung als mildernd, als erschwerend hingegen eine einschlägige Vorverurteilung und den überaus raschen Rückfall in die Delinquenz und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Aufgrund dieser Gründe erschien dem Strafgericht die Verhängung einer nicht mehr unerheblichen Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen.Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht die volle geständige Verantwortung des BF1 hinsichtlich der Vorlage des gefälschten Führerscheins sowie die geständige Verantwortung zur objektiven Tatseite hinsichtlich der Vorfälle im römisch 40 und die gänzliche Schadensgutmachung als mildernd, als erschwerend hingegen eine einschlägige Vorverurteilung und den überaus raschen Rückfall in die Delinquenz und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Aufgrund dieser Gründe erschien dem Strafgericht die Verhängung einer nicht mehr unerheblichen Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen.

Nachdem auch die Probezeit des bedingt nachgesehenen Strafteils zunächst vom LG XXXX zu XXXX auf fünf Jahre verlängert worden war, kam es durch das LG XXXX zu XXXX vom XXXX . XXXX zum Widerruf dieser bedingten Strafnachsicht, sodass der Strafteil von sieben Monaten noch zum Vollzug steht.Nachdem auch die Probezeit des bedingt nachgesehenen Strafteils zunächst vom LG römisch 40 zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert worden war, kam es durch das LG römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 . römisch 40 zum Widerruf dieser bedingten Strafnachsicht, sodass der Strafteil von sieben Monaten noch zum Vollzug steht.

1.7.4. Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom XXXX erkannte ihn das XXXX zu
GZ: XXXX wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betruges (§§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 erster und vierter Fall und Abs. 2, 148 zweiter Fall, und § 15 StGB) und des Verbrechens der Geldwäsche (§ 165 Abs. 1 Z 1 StGB) schuldig und verhängte eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten über ihn (Datum der letzten Tat: XXXX ).
1.7.4. Mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom römisch 40 erkannte ihn das römisch 40 zu , GZ: römisch 40 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betruges (Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster und vierter Fall und Absatz 2, 148, zweiter Fall, und Paragraph 15, StGB) und des Verbrechens der Geldwäsche (Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) schuldig und verhängte eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten über ihn (Datum der letzten Tat: römisch 40 ).

Der gegen dieses Urteil eingebrachten Berufung gab das Oberlandesgericht XXXX keine Folge und erhöhte es die Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre und fasste den Beschluss, die mit Urteilen des Landesgerichts XXXX vom XXXX , AZ XXXX , des Landesgerichts XXXX vom XXXX , AZ XXXX sowie des Landesgerichts XXXX vom XXXX XXXX gewährten bedingten Strafnachsichten sowie die mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX gewährte bedingte Entlassung jeweils zu widerrufen.Der gegen dieses Urteil eingebrachten Berufung gab das Oberlandesgericht römisch 40 keine Folge und erhöhte es die Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre und fasste den Beschluss, die mit Urteilen des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , AZ römisch 40 , des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , AZ römisch 40 sowie des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsichten sowie die mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 gewährte bedingte Entlassung jeweils zu widerrufen.

Dem lag zu Grunde, dass der BF1

A) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, mehrere Opfer durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zum Abschluss von auf Namen und Rechnung der XXXX als Vertragspartner lautenden Telefonieverträgen, Ausfolgung von Mobiltelefonen, Erbringung von Telefoniedienstleistungen und Weiterverrechnung der anfallenden Kosten an die XXXX , verleitet hatte, die Nachgenannte am Vermögen schädigten, und zwarA) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, mehrere Opfer durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zum Abschluss von auf Namen und Rechnung der römisch 40 als Vertragspartner lautenden Telefonieverträgen, Ausfolgung von Mobiltelefonen, Erbringung von Telefoniedienstleistungen und Weiterverrechnung der anfallenden Kosten an die römisch 40 , verleitet hatte, die Nachgenannte am Vermögen schädigten, und zwar

I.römisch eins.

durch die Vorspiegelung, er sei durch den Geschäftsführer der XXXX , vormals XXXX zur Vertretung des genannten Unternehmens bevollmächtigt worden, durch die Vorspiegelung, er sei durch den Geschäftsführer der römisch 40 , vormals römisch 40 zur Vertretung des genannten Unternehmens bevollmächtigt worden,

a) am XXXX in XXXX Verfügungsberechtigte der XXXX zur Ausfolgung von zwei iPhone 15 Pro Max im Gesamtwert von EUR 2.700,00;a) am römisch 40 in römisch 40 Verfügungsberechtigte der römisch 40 zur Ausfolgung von zwei iPhone 15 Pro Max im Gesamtwert von EUR 2.700,00;

b) Verfügungsberechtigte der XXXX b) Verfügungsberechtigte der römisch 40

1.am XXXX XXXX zur Ausfolgung von zwei iPhone 15 im Gesamtwert von EUR 1.512,00;1.am römisch 40 römisch 40 zur Ausfolgung von zwei iPhone 15 im Gesamtwert von EUR 1.512,00;

2.am XXXX zur Übersendung eines iPhone Pro Max in noch festzustellendem Wert;2.am römisch 40 zur Übersendung eines iPhone Pro Max in noch festzustellendem Wert;

b) Verfügungsberechtigte der XXXX b) Verfügungsberechtigte der römisch 40

1. am XXXX in XXXX zur Ausfolgung von 4 Stück iPhone 15 Pro 256 GB im Gesamtwert von EUR 4.795,20;1. am römisch 40 in römisch 40 zur Ausfolgung von 4 Stück iPhone 15 Pro 256 GB im Gesamtwert von EUR 4.795,20;

2.am XXXX in XXXX zur Ausfolgung von zwei iPhone 15 Pro 128 GB im Gesamtwert von EUR 2.397,60, eines Samsung S24 ultra 5G im Wert von EUR 1.800,00 und eines iPhone Pro Max 256 GB im Wert von EUR 1.448,402.am römisch 40 in römisch 40 zur Ausfolgung von zwei iPhone 15 Pro 128 GB im Gesamtwert von EUR 2.397,60, eines Samsung S24 ultra 5G im Wert von EUR 1.800,00 und eines iPhone Pro Max 256 GB im Wert von EUR 1.448,40

3.am XXXX durch Bestellung einer Apple Watch Ultra 2 im Wert von EUR 898,80;3.am römisch 40 durch Bestellung einer Apple Watch Ultra 2 im Wert von EUR 898,80;

4.am XXXX durch Bestellung eines iPhone 16 Pro Max 512 GB im Wert von EUR 1.698,00;4.am römisch 40 durch Bestellung eines iPhone 16 Pro Max 512 GB im Wert von EUR 1.698,00;

5.am XXXX durch Bestellung eines iPhone 16 Pro Max 256 GB im Wert von EUR 1.328,40;5.am römisch 40 durch Bestellung eines iPhone 16 Pro Max 256 GB im Wert von EUR 1.328,40;

6.am XXXX in XXXX in vier Angriffen zur Ausfolgung von je einem iPhone 16 128GB oder einem iPhone 16 pro, wobei es beim Versuch blieb;6.am römisch 40 in römisch 40 in vier Angriffen zur Ausfolgung von je einem iPhone 16 128GB oder einem iPhone 16 pro, wobei es beim Versuch blieb;

II.römisch zwei.

in XXXX im XXXX durch die Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit als Vertreter des XXXX in römisch 40 im römisch 40 durch die Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit als Vertreter des römisch 40

1.am XXXX zur Ausfolgung eines iPhone 15 Plus 128 GB im Wert von EUR 1.098,00, eines iPhone 15 128 GB im Wert von EUR 1.146,00 und eines iPhone 14 Plus 128 GB im Wert von EUR 948,00; 1.am römisch 40 zur Ausfolgung eines iPhone 15 Plus 128 GB im Wert von EUR 1.098,00, eines iPhone 15 128 GB im Wert von EUR 1.146,00 und eines iPhone 14 Plus 128 GB im Wert von EUR 948,00;

2.am XXXX zur Ausfolgung eines iPhone 15 256 GB im Wert von EUR 1.078,00 und eines iPhone 15 Plus 256 GB im Wert von EUR 1.228,00;2.am römisch 40 zur Ausfolgung eines iPhone 15 256 GB im Wert von EUR 1.078,00 und eines iPhone 15 Plus 256 GB im Wert von EUR 1.228,00;

III.römisch drei.

Verfügungsberechtigte der XXXX durch die technische Vorspiegelung, er sei seine Ehefrau XXXX (Anm.: die BF2), unter Verwendung ihrer personenbezogenen DatenVerfügungsberechtigte der römisch 40 durch die technische Vorspiegelung, er sei seine Ehefrau römisch 40 Anmerkung, die BF2), unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten

1.am XXXX zur Übersendung eines iPhone 15 256 GB im Wert von EUR 1.078,00;1.am römisch 40 zur Übersendung eines iPhone 15 256 GB im Wert von EUR 1.078,00;

2.am XXXX zur Übersendung eines iPhone 15 Pro 128 GB im Wert von EUR 1.198,80;2.am römisch 40 zur Übersendung eines iPhone 15 Pro 128 GB im Wert von EUR 1.198,80;

3.am XXXX zur Übersendung eines iPhone 15 Pro 128 GB im Wert von EUR 1.198,80;3.am römisch 40 zur Übersendung eines iPhone 15 Pro 128 GB im Wert von EUR 1.198,80;

wobei er den Betrug mit einem EUR 5.000,00 übersteigenden, insgesamt zumindest EUR 27.551,16 umfassenden Schaden beging, indem er zur Täuschung zu I. falsche Urkunden, nämlich eine die eigenmächtig nachgemachte Unterschrift des Radenko Kondic als angeblichem Vollmachtgeber aufweisende Vollmacht, und zu III. falsche Daten, nämlich die personenbezogenen Daten seiner Ehefrau Daniela Radovic, benützte, sowie den schweren Betrug (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB) überdies gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) beging;wobei er den Betrug mit einem EUR 5.000,00 übersteigenden, insgesamt zumindest EUR 27.551,16 umfassenden Schaden beging, indem er zur Täuschung zu römisch eins. falsche Urkunden, nämlich eine die eigenmächtig nachgemachte Unterschrift des Radenko Kondic als angeblichem Vollmachtgeber aufweisende Vollmacht, und zu römisch drei. falsche Daten, nämlich die personenbezogenen Daten seiner Ehefrau Daniela Radovic, benützte, sowie den schweren Betrug (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) überdies gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) beging;

B) zwischen XXXX und XXXX in XXXX Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren (§ 165 Abs 5 StGB), nämlich die zu Punkt A) durch schweren gewerbsmäßigen Betrug erlangten Mobiltelefone, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern, Dritten übertragen zu haben, indem er diese in Handyshops gewinnbringend veräußerte.B) zwischen römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren (Paragraph 165, Absatz 5, StGB), nämlich die zu Punkt A) durch schweren gewerbsmäßigen Betrug erlangten Mobiltelefone, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern, Dritten übertragen zu haben, indem er diese in Handyshops gewinnbringend veräußerte.

Unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB wertete das Gericht im Einzelnen den raschen Rückfall, die einschlägigen Vorstrafen, die Begehung während mehrerer offener Probezeiten, die mehrfache Überschreitung des Qualifikationsbetrags und das Zusammentreffen zweier Verbrechen als erschwerend, dagegen die geständige Verantwortung und, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildern. Unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Paragraph 32, Absatz 2 und Absatz 3, StGB wertete das Gericht im Einzelnen den raschen Rückfall, die einschlägigen Vorstrafen, die Begehung während mehrerer offener Probezeiten, die mehrfache Überschreitung des Qualifikationsbetrags und das Zusammentreffen zweier Verbrechen als erschwerend, dagegen die geständige Verantwortung und, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildern.

Das Oberlandesgericht XXXX führte im Rechtsmittelurteil aus, dass die Erschwerungsgründe zunächst zum Nachteil des BF1 mit Blick auf den Tatzeitraum vom XXXX bis XXXX um den langen Deliktszeitraum zu ergänzen seien. Da eine gewerbsmäßige Begehung nach § 70 Abs. 1 Z 3 erster Fall StGB lediglich die Verwirklichung dreier solcher Taten voraussetze, komme auch der oftmaligen Tatwiederholung im Rahmen der gewerbsmäßigen Begehung nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung aggravierende Wirkung zu. Da die Verwirklichung der Qualifikation des § 148 zweiter Fall StGB auf die Begehung jeweils nach § 147 Abs. 1 Z 1 StGB qualifizierter Betrugshandlungen zurückzuführen ist, der BF1 jedoch darüber hinaus die Überschreitung der Wertqualifikation des § 147 Abs. 2 StGB (um ein Vielfaches) zu verantworten habe, sei der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass beim Faktum A./ zusätzlich die mehrfache Deliktsqualifikation als erschwerend zu werten sei.Das Oberlandesgericht römisch 40 führte im Rechtsmittelurteil aus, dass die Erschwerungsgründe zunächst zum Nachteil des BF1 mit Blick auf den Tatzeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 um den langen Deliktszeitraum zu ergänzen seien. Da eine gewerbsmäßige Begehung nach Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB lediglich die Verwirklichung dreier solcher Taten voraussetze, komme auch der oftmaligen Tatwiederholung im Rahmen der gewerbsmäßigen Begehung nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung aggravierende Wirkung zu. Da die Verwirklichung der Qualifikation des Paragraph 148, zweiter Fall StGB auf die Begehung jeweils nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB qualifizierter Betrugshandlungen zurückzuführen ist, der BF1 jedoch darüber hinaus die Überschreitung der Wertqualifikation des Paragraph 147, Absatz 2, StGB (um ein Vielfaches) zu verantworten habe, sei der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass beim Faktum A./ zusätzlich die mehrfache Deliktsqualifikation als erschwerend zu werten sei.

Unter Abwägung der angeführten Strafzumessungsgründe war für das Strafgericht in Hinblick auf die Persönlichkeit des Angeklagten, der sich offensichtlich für sein Verhalten schämte und sich in einer finanziell verzweifelnden Lage befand, sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters, der sorgepflichtig für drei Kinder ist, die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren - im Zusammenhang mit dem erfolgten Widerruf von insgesamt 14 Monaten - schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend.

Aufgrund der Gefährlichkeit des BF1 in Bezug auf sein durch einschlägige Vorstrafen getrübtes Vorleben im Besonderen sowie der Tatsache, dass er sich der Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht nicht würdig gezeigt habe, sei eine unbedingte Freiheitsstrafe aus der Sicht des Gerichtes jedenfalls zu verhängen gewesen, um ihm das Unrecht seiner Straftaten eindrucksvoll vor Augen führen zu können und der Begehung weiterer solcher strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Der Umstand, dass der BF1 bereits kurz nach seiner Entlassung aus der letzten Strafhaft erneut straffällig geworden war, zeigte, dass die erneute Androhung keinesfalls ausreichen könne, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Aus dem von Einbruchs- und Betrugshandlungen geprägten Vorleben des BF1 und dem aktuellen Tatgeschehen, das völlig unbeeindruckt von bereits erfahrenem Haftübel und der Rechtswohltat mehrerer bedingter Strafnachsichten erfolgte erschließe sich laut Oberlandesgericht Wien eine hohe kriminelle Energie sowie die in Persönlichkeitsdefiziten wurzelnde deliktische Beharrlichkeit, welcher die verhängte Sanktion nicht gerecht werde, weshalb die gegen den BF1 verhängte Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate zu erhöhen sei.

Nach seiner Festnahme wurde er zunächst in der Justizanstalt XXXX angehalten, am XXXX erfolgte seine Überstellung in die Justizanstalt XXXX . Nach dem Widerruf diverser bedingter Strafnachsichten und der bedingten Entlassungen liegt das errechnete Strafende am XXXX ; der erste mögliche Entlassungstermin ist der XXXX . In der Justizanstalt XXXX erhielt der BF1 ausschließlich Besuche von seiner anwaltlichen Vertretung, Mitarbeitern des sozialen Dienstes oder einer allgemeinen Beziehungsperson. Eintragungen von Besuchen von Familienmitgliedern liegen nicht vor.Nach seiner Festnahme wurde er zunächst in der Justizanstalt römisch 40 angehalten, am römisch 40 erfolgte seine Überstellung in die Justizanstalt römisch 40 . Nach dem Widerruf diverser bedingter Strafnachsichten und der bedingten Entlassungen liegt das errechnete Strafende am römisch 40 ; der erste mögliche Entlassungstermin ist der römisch 40 . In der Justizanstalt römisch 40 erhielt der BF1 ausschließlich Besuche von seiner anwaltlichen Vertretung, Mitarbeitern des sozialen Dienstes oder einer allgemeinen Beziehungsperson. Eintragungen von Besuchen von Familienmitgliedern liegen nicht vor.

1.8. Von den beschwerdeführenden Parteien verfügt im Bundesgebiet niemand über Immobilienbesitz, noch über Ersparnisse in nennenswerter Höhe, die den beschwerdeführenden Parteien einen legalen Aufenthalt ermöglichen könnten.

1.9. Zur Lage in Bosnien und Herzegowina auszugsweise aus dem Länderinformationsblatt mit Stand 19.11.2025:

Kinder

Das Gesetz schreibt vor, dass die Schulbildung bis zur Sekundarstufe kostenlos und für Kinder zwischen sechs und fünfzehn Jahren obligatorisch sein muss. Das Rahmengesetz für die Vorschulbildung schreibt die Vorschulbildung im Jahr vor der Einschulung als obligatorisch vor. Jedoch halten sich nicht alle Bildungsbehörden an das Rahmengesetz. Laut UNICEF stieg die Einschulungsquote in der obligatorischen Vorschulbildung (ab dem fünften Lebensjahr) im Jahr 2022 auf 44 % der berechtigten Kinder.

Kinder aus Haushalten, in denen ein oder beide Elternteile oder Betreuungspersonen arbeitslos sind, oder Kinder aus ländlichen Gebieten haben es schwerer, Zugang zu erhalten. Roma-Kinder und Kinder aus ärmeren oder benachteiligten Verhältnissen haben weniger Chancen auf Zugang zu Bildungs- und Entwicklungsangeboten.

Es gibt Gesetze gegen Kindesmissbrauch; dennoch ist familiäre Gewalt gegen Kinder ein Problem. Körperliche Züchtigung ist in der Republica Srpska (RS) verboten, in der Föderation BiH und im Distrikt Brcko jedoch weiterhin gesetzlich erlaubt. Die Daten über Kindesmissbrauch auf der Ebene des Staates und der Gebietseinheiten sind nach wie vor begrenzt. Die Behörden von Bosnien und Herzegowina führten besondere Schutzmaßnahmen für Kinder als Opfer und Zeugen ein, darunter psychosoziale Unterstützung, deren Verfügbarkeit jedoch innerhalb des Landes sehr unterschiedlich gegeben ist.

Grundversorgung / Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung dennoch niedrig. Laut WKO liegt das Netto-Durchschnittsgehalt im März 2025 bei 784 EUR und damit um 13,4 % höher als im März 2024 und steigt damit deutlich über dem Inflationswert

Die Höhe der Sozialhilfe ist nicht einheitlich geregelt. In der Föderation Bosnien und Herzegowina beträgt sie 20 % des Durchschnittslohns im jeweiligen Monat, in der Republika Srpska 15 % des Durchschnittslohns. Das Misstrauen zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen kann im Verwaltungsalltag, insbesondere auf lokaler Ebene, zu Benachteiligungen wie etwa der Verweigerung der Zahlung der Hinterbliebenenrente an Bosniaken in der Republika Srpska führen, weil Opfer von gerichtlich anerkannten Kriegsverbrechen von der auszahlenden Institution nicht anerkannt werden. Laut dem Zentrum ziviler Initiativen leben 20 % der Bevölkerung in absoluter Armut.

Die Arbeitslosigkeit lag 2024 bei 13,2 %, die Jugendarbeitslosigkeit bei 27,3 % (WKO 9.2025). Der Arbeitsmarkt bietet in BiH nur begrenzte Möglichkeiten. Als Hauptgründe dafür werden oft der öffentliche Sektor als größter Arbeitgeber, die schlechte Qualität der Ausbildung sowie ineffiziente Unternehmen, die selten Bedarf an neuen Arbeitskräften haben, genannt. Diese Situation wird durch den Mangel an formalen Verbindungen zwischen Schulen und dem Wirtschaftssektor weiter verschlimmert. Dies alles führt dazu, dass die Wirtschaft von BiH eine der am wenigsten wettbewerbsfähigen in Europa ist. Viele Menschen sind in der Privatwirtschaft beschäftigt, obwohl sie vom Zentrum für Arbeitsvermittlung als arbeitslos gemeldet sind. Daher sind die statistischen Daten nicht ganz genau.

Durch mehrere Gesetze werden Sozialhilfeleistungen jenen Leuten zugesichert, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen oder die ohne grundlegende finanzielle Mittel und ohne Verwandte sind, die sich um sie kümmern. Die Bewilligung von Ansprüchen und die anschließenden Sozialhilfeleistungen werden durch die kommunalen Zentren für soziale Wohlfahrt erbracht. In der Föderation BiH gehören zu den ständigen Sozialleistungen: Krankenversicherung für den/die Antragsteller und die Familienangehörigen; finanzielle Unterstützung in Höhe von 10-20 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens; die Sozialhilfe kann zum bestehenden individuellen familiären Einkommen hinzugefügt werden, um die 20 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens zu erreichen. Insgesamt beträgt die Sozialhilfe 100-120 BAM (25,5-61,3 Euro). In einigen Kantonen der Föderation beträgt die Kinderzulage 10-33 BAM pro Monat (5-16 Euro).

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitssystem Bosnien und Herzegowinas (BiH) gliedert sich in drei Bereiche. Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i. d. R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind. Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Es existieren fünf klinische Zentren in den größten Städten des Landes (drei in der Föderation BiH und zwei in der Republica Srpska RS). Hinzu kommen landesweit 20 staatliche (Kantonal-)Krankenhäuser, weiters diverse private Krankenhäuser, Poli-und Fachkliniken. In größeren Städten gibt es eine wachsende Zahl an privatärztlichen Praxen und Kliniken. Die medizinische Versorgung im Land ist mit EU-Standards noch nicht zu vergleichen und oft bezüglich technischer Ausstattung, hygienischen Verhältnissen und fachlicher Ausbildung problematisch. Eine breite medizinische Versorgung ist nur in den Krankenhäusern der größeren Städte gewährleistet. Ein Problem des Gesundheitswesens ist die weitverbreitete Korruption.

Es gibt in BiH sowohl private als auch öffentliche Krankenversicherungen. Unabhängig davon, ob über eine Rente oder Sozialhilfe Anspruch auf eine Krankenversicherung besteht oder nicht, haben alle Bürger die Möglichkeit, eine freiwillige oder erweiterte freiwillige Krankenversicherung abzuschließen. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in BiH ist die medizinische Versorgung im öffentlichen Gesundheitssektor nicht vollständig kostenlos. Die Patienten müssen eine geringe Gebühr bezahlen. Dieser Betrag hängt von der erbrachten medizinischen Behandlung ab. Die Beiträge zur Krankenversicherung sind festgelegt, variieren aber je nach Einrichtung und Kanton. Wenn keine Krankenversicherung vorliegt, ist die Eigenbeteiligung 100 %. Im Falle einer bestehenden Versicherung schwankt die Eigenbeteiligung je nach Art der Behandlung. Personen, die krankenversichert sind, können den Großteil der Medikamente kostenlos erhalten. Eine Krankenversicherung ist gesetzlich garantiert für alle Personen in einem Angestelltenverhältnis, für Rentner und deren Ehepartner, für Arbeitslose und deren Angehörige, weiters für behinderte Personen, für Arbeiter in der Landwirtschaft sowie Sozialhilfebezieher. Krankenversichert sind auch alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahre, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren. Rückkehrer sind nur dann durch das Krankenversicherungsgesetz der Föderation versichert, wenn sie dies bereits vor ihrer Ausreise waren. Der für viele Gesundheitsleistungen zu erbringende Eigenanteil an den Kosten kann zu einer eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen führen. Nach Schätzungen des Helsinki-Komitees haben etwa 60 % der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation BiH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der Republika Srpska (RS) auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds.

Alle zurückkehrenden Staatsbürger BiHs haben das Recht auf Krankenversicherung, wenn sie sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt melden.

Rehabilitationsmaßnahmen können nur in ausgewählten Einrichtungen durchgeführt werden. In der Föderation sind diese in Fojnica, Gra?anica, Tuzla und Olovo, in der Republika Srpska (RS) in Slatina (Laktaši) und Tesli?. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen, wie beispielsweise Krankengymnastik, sind privat in vielen größeren Orten verfügbar. Zahlreiche medizinische Einrichtungen, insbesondere außerhalb von Sarajevo, sind in einem schlechten Zustand. Dies gilt besonders für staatliche Einrichtungen. Aufgrund der Abwanderung von Ärzten und Pflegepersonal ins Ausland, vor allem nach Deutschland, sowie ineffizientem Ressourceneinsatz ist die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens unzureichend. Ein Mangel an Medikamenten beeinträchtigt bestimmte Behandlungen wie HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, postoperative Versorgung nach Organtransplantationen und schwerwiegende Operationen sowie die Behandlung von frühgeburtlichen Komplikationen, etc..

Herzoperationen bei Erwachsenen werden größtenteils erfolgreich durchgeführt, aber herzchirurgische Eingriffe bei Minderjährigen sind aufgrund des Mangels an Kinderherzchirurgen selten. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich verbessert, sind jedoch immer noch nicht ausreichend für eine reibungslose Versorgung aller Dialysepatienten.

Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, bei Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes auf ärztliche Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden hingegen in der Regel nicht erstattet. Sie können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Die Insulinversorgung, die ausschließlich gegen Rezeptvorlage und kostenlos in Apotheken erfolgt, ist grundsätzlich gewährleistet.

Die Versorgung von Pflegefällen ist infolge der schlechten Haushaltslage erschwert. Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NGOs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist weiterhin nur in unzureichendem Maße möglich. Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist zwar grundsätzlich möglich, es fehlt jedoch auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten.

Rückkehr

Die Verfassung und die Gesetze des Landes sehen die freiwillige Rückkehr oder lokale Integration von Binnenvertriebenen im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Binnenvertreibung vor. Die Regierung förderte aktiv die sichere Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen und stellte hierfür entsprechende Mittel zur Verfügung und beteiligte sich an international finanzierten Rückkehrprogrammen. Auch die lokale Integration der betreffenden Personen wird, je nach ihrer spezifischen Situation.

Die Koordination der Rückkehr von Flüchtlingen liegt in der Verantwortung des bosnisch-herzegowinischen Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge. Hierfür wurde die staatliche Rückkehrkommission gegründet, die für die Umsetzung von Wiederaufbaumaßnahmen zuständig ist. Das Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina (BiH) ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft. Rückkehrer aus dem Ausland werden von der Polizei zur Aufnahme ihrer Personalien befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen Sarajevo oder den Flughafen Tuzla.

Die Lage der Rückkehrer, die während des Balkankriegs das Land verlassen hatten, hat sich verbessert. Der vorhandene rechtliche Rahmen in Bosnien und Herzegowina (BiH) sieht ein Integrations- und Rückkehrprogramm für Flüchtlinge und Vertriebene vor. Falls ursprünglich verlassene Wohnungen wieder bewohnbar sind, ist eine Registrierung ausschließlich dort möglich. Im Falle von Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung in dem Kanton der Föderation BiH, der dem ursprünglichen Wohnort vor dem Krieg am nächsten liegt. Wenn kein Identitätsdokument vorhanden ist, muss ein solches beantragt werden. Dies kann unter Vorlage anderer Papiere wie beispielsweise Wehrdienst- oder Steuerbescheinigungen erfolgen.

BiH hat sich an einem regionalen Wohnungsbauprogramm beteiligt, das von internationalen Gebern finanziert und teilweise von UNHCR und OSZE unterstützt wird. Das Programm hat das Ziel, dauerhafte Lösungen für bis zu 74.000 Flüchtlinge und Vertriebene aus vier Ländern der Region zu schaffen, darunter 14.000 der am stärksten gefährdeten Flüchtlinge, Rückkehrer und Binnenvertriebenen aus Bosnien und Herzegowina. Bis Ende 2022 hatten die Bauunternehmer nur knapp 2.700 Wohneinheiten fertiggestellt. Mindestens 168 schutzbedürftige bosnische Familien, die an dem Programm teilnahmen, blieben weiterhin ohne Lösung für ihre Wohnsituation.

Angriffe auf Rückkehrer, insbesondere wenn diese einer Minderheit angehören, erfolgen vor allem im Osten der Republika Srpska und der Herzegowina weiterhin, sind aber im Vergleich zu früheren Jahren rückläufig. Solche Vorfälle beschränken sich in der Föderation BiH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen, während aus der Republika Srpska auch schwerwiegendere Angriffe gemeldet werden. Vereinzelte Angriffe auf Rückkehrer aus Minderheiten dauern an, werden jedoch in der Regel nicht angemessen untersucht oder strafrechtlich verfolgt, und es gibt keine wesentlichen Fortschritte hinsichtlich eines verbesserten Zugangs von schutzbedürftigen Binnenvertriebenen und Rückkehrern zu Rechten und Dienstleistungen, insbesondere dem Recht auf Bildung in ihrer. Benachteiligungen betreffen verschiedene Bereiche, darunter die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch öffentliche Versorgungsunternehmen, Rentenleistungen, den Zugang zur Arbeit, die Ausstellung von Personaldokumenten und den Zugang zur Bildung.

Die Spannungen, die durch die sezessionistische Rhetorik des serbischen Führers Milorad Dodik ausgelöst wurden, sind besonders beunruhigend für Bosniaken und Kroaten, die nach dem Krieg von 1992 bis 1995 in ihre Heimat in der Republika Srpska zurückgekehrt sind und nun befürchten, erneut fliehen zu müssen.

Besonders bei der Roma-Bevölkerung ergeben sich oft zusätzliche Probleme. Viele Mitglieder dieser Gruppe haben sich vor ihrer Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren lassen, und nach ihrer Rückkehr haben sie zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Die Behandlung von Rückkehrern durch die lokale Bevölkerung hängt grundsätzlich davon ab, ob sich die Rückkehrer in der Minderheit (z. B. Bosniaken in der Republika Srpska) oder in der Mehrheit (z. B. Serben in der Republika Srpska) befinden.

Bisher sind keine Racheakte für im Krieg begangenes Unrecht bekannt. Schwierigkeiten für Rückkehrer bei der Einreise sind nicht bekannt. Rückkehrer aus dem Ausland oder der EU müssen einen gültigen Reisepass besitzen, wobei auch Kinder ein eigenes Dokument benötigen. Dies kann problematisch sein, wenn die Geburt im Ausland nicht bei den Behörden registriert wurde. Alternativ werden auch ein Ersatzreiseausweis („putni list“) oder ein abgelaufener Reisepass anerkannt; allerdings wird in solchen Fällen nach erfolgter Einreise ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet.

1.10. In Hinblick auf die Länderberichte zum Herkunftsstaat ist in Ansehung der beschwerdeführenden Parteien bei einer Effektuierung der Rückkehrentscheidung dorthin nicht damit zu rechnen, dass sie in außergewöhnliche Umstände, die ihre Existenz gefährden, geraten könnten.

Die Gesundheitsbeeinträchtigung des BF1 ist im Herkunftsstaat gut behandelbar und gibt es, bis auf Ausnahmen, dieselben Medikamente, wie in Österreich. Für jene Medikamente, die es von der Bezeichnung, wie in Österreich, im Herkunftsstaat nicht gibt, besteht adäquater Ersatz.

Sämtliche bfP sind aus dem Herkunftsstaat nicht wegen einer Verfolgung aus politischen, religiösen oder sonstigen Gründen ausgereist. Niemand von ihnen hatte ein Problem mit der Polizei oder den Gerichten des Herkunftsstaates.

Eine (asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat ist in Ansehung der bfP daher vollkommen auszuschließen.

Der Umstand, dass sich der BF1 bei seinen beruflich motivierten Reisen nach China in Bosnien und Herzegowina aufgehalten und dort bei den Verwandten seiner Ehegattin Unterkunft gefunden hatte, zeigt, dass er im Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt ist und er im Fall seiner Rückkehr dorthin eine angemessene Unterstützung - zumindest durch die Verwandten seiner Ehegattin - erwarten darf, die es ihm und seiner Familie ermöglicht, entsprechend Fuß zu fassen und sich zu einer neuerlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zu entwickeln.

Die in Österreich begonnene Schulbildung lässt für die minderjährigen Beschwerdeführer im Herkunftsstaat gut fortsetzen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.

Die zur Identität der bfP getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, auf den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und auf den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit den vorliegenden Strafurteilen hinsichtlich des BF1 weitestgehend übereinstimmen. Zudem liegen den Verfahrensakten für alle Beschwerdeführer Datenblattkopien bosnischer Reisepässe und Dokumente ein, die deren Identität bestätigen.

Aus der Mitteilung der slowenischen Botschaft in Berlin geht klar hervor, dass der BF1 und auch die anderen Beschwerdeführer die slowenische Staatsangehörigkeit nicht besitzen und es sich bei ihnen vielmehr um Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina handelt; an Letzterem Faktum besteht nicht der geringste Zweifel, da der BF1 und die BF2 in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie schon in der Vergangenheit anlässlich ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde, angegeben haben, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina zu sein.

Die Schul- und Berufsausbildung des BF1 und der BF2 konnten ob der in deutscher Übersetzung vorliegenden Schulbesuchsbestätigungen und Hochschuldiplome samt deren Anerkennungsschreiben festgestellt werden. Schulbesuchsbestätigungen der minderjährigen Beschwerdeführer liegen den Verfahrensakten ebenso ein, wie eine Bestätigung über den Kindergartenbesuch des mj. BF3.

Die Reisebewegungen der bfP und speziell des BF1 nach Bosnien und Herzegowina aber auch nach China folgen den diesbezüglichen Angaben vor dem BVwG am 16.03.2026, die durch entsprechende Ein- und Ausreisestempeln in den vorliegenden Reisepasskopien belegt sind.

Die Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten des BF1 und der BF2 folgen den Eintragungen ihrer Versicherungsdaten und den diesbezüglich gemachten Angaben vor dem BVwG. Letzteren Ausführungen konnte auch entnommen werden, dass sie zusätzlich finanzielle Unterstützung von Familienmitgliedern und Freunden erhalten.

Die angespannte finanzielle Lage der bfP ergibt sich zudem aus der Tatsache, dass der BF1 die Straftaten nicht zuletzt deshalb begangen hatte, sich den Lebensunterhalt zu finanzieren. Entsprechende Feststellungen haben auch die Strafgerichte in den ergangenen Urteilen getroffen und sind diese unbekämpft geblieben.

Der gesundheitliche Zustand des BF1 ergibt sich zweifelsfrei aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen, die auch die Notwendigkeit physiotherapeutischer Maßnahmen erkennen lassen. Aus den Informationen der Staatendokumentation, die bereits dem Bescheid zu Grunde gelegt und durch die rezente Anfragebeantwortung vom 22.04.2026 (OZ15) bestätigt wurden, ist eine Versorgung des BF1 durch Medikamente, aber auch physiotherapeutische Einrichtungen in Bosnien und Herzegowina gut möglich. Zudem ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass der BF1 ob der vorliegenden Behinderung im Herkunftsstaat grundsätzlich ebenso krankenversichert ist, wie die mj. BF. Dieser grundsätzliche sozialversicherungsrechtliche Schutz gilt auch für Rückkehrer. Selbst wenn die medizinische Versorgung nicht die Qualität und das Niveau der in Österreich vorhandenen Therapiemöglichkeiten aufweisen, lässt sich daraus doch erkennen, dass eine weitere Behandlung in Bosnien und Herzegowina nicht ausgeschlossen ist. Aus diesem Grund konnten dementsprechende Feststellungen getroffen werden. Eine gewisse Arbeitsfähigkeit des BF1 ergibt sich zudem aus einem Schreiben der Caritas vom XXXX .2025 (AS 55), nach welchem er trotz seiner Erkrankung sofort arbeiten und seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Der gesundheitliche Zustand des BF1 ergibt sich zweifelsfrei aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen, die auch die Notwendigkeit physiotherapeutischer Maßnahmen erkennen lassen. Aus den Informationen der Staatendokumentation, die bereits dem Bescheid zu Grunde gelegt und durch die rezente Anfragebeantwortung vom 22.04.2026 (OZ15) bestätigt wurden, ist eine Versorgung des BF1 durch Medikamente, aber auch physiotherapeutische Einrichtungen in Bosnien und Herzegowina gut möglich. Zudem ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass der BF1 ob der vorliegenden Behinderung im Herkunftsstaat grundsätzlich ebenso krankenversichert ist, wie die mj. BF. Dieser grundsätzliche sozialversicherungsrechtliche Schutz gilt auch für Rückkehrer. Selbst wenn die medizinische Versorgung nicht die Qualität und das Niveau der in Österreich vorhandenen Therapiemöglichkeiten aufweisen, lässt sich daraus doch erkennen, dass eine weitere Behandlung in Bosnien und Herzegowina nicht ausgeschlossen ist. Aus diesem Grund konnten dementsprechende Feststellungen getroffen werden. Eine gewisse Arbeitsfähigkeit des BF1 ergibt sich zudem aus einem Schreiben der Caritas vom römisch 40 .2025 (AS 55), nach welchem er trotz seiner Erkrankung sofort arbeiten und seinen Lebensunterhalt bestreiten könne.

Die zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen getroffenen Feststellungen gründen auf der ihn betreffenden Auskunft aus dem österreichischen Strafregister und auf den zuletzt amtswegig beigeschafften, in Rechtskraft erwachsenen Strafurteilen und dem Rechtsmittelurteil des Oberlandesgerichts Wien.

Es waren daher die Konstatierungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A:

Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH vom 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das AsylG, das FPG und das BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 (die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG ) zugrunde zu legen ist, zumal es hier keine Übergangsbestimmungen gibt. Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH vom 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das AsylG, das FPG und das BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, (die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG ) zugrunde zu legen ist, zumal es hier keine Übergangsbestimmungen gibt.

3.1.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Als Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina sind die beschwerdeführenden Parteien Fremde iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Als Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina sind die beschwerdeführenden Parteien Fremde iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung“ iSd § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.

Dabei sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Dabei ist, wie sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen.Dabei sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,), sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Dabei ist, wie sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um den gesamten Familienverband handelt (vgl. VwGH vom 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH vom 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um den gesamten Familienverband handelt vergleiche VwGH vom 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH vom 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).

Dem Kindeswohl dienen nämlich - wie der in diesem Zusammenhang als Orientierungsmaßstab heranzuziehende § 138 ABGB zeigt - nicht nur verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen, sondern u.a. auch eine sorgfältige Erziehung (§ 138 Z 1 ABGB), der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität (§ 138 Z 2 ABGB) sowie insbesondere die Vermeidung der Gefahr, Übergriffe oder Gewalt zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben (§ 138 Z 7 ABGB) und die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen (§ 138 Z 10 ABGB). Dem Kindeswohl dienen nämlich - wie der in diesem Zusammenhang als Orientierungsmaßstab heranzuziehende Paragraph 138, ABGB zeigt - nicht nur verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen, sondern u.a. auch eine sorgfältige Erziehung (Paragraph 138, Ziffer eins, ABGB), der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität (Paragraph 138, Ziffer 2, ABGB) sowie insbesondere die Vermeidung der Gefahr, Übergriffe oder Gewalt zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben (Paragraph 138, Ziffer 7, ABGB) und die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen (Paragraph 138, Ziffer 10, ABGB).

Die bfP sind im Jahr 2019 ins österreichische Bundesgebiet eingereist und halten sie sich seitdem - nahezu durchgehend - hier auf. In Hinblick auf die soeben zitierte Gesetzeslage ist jedoch auszuführen, dass dieser Aufenthalt zu keinem Zeitpunkt als rechtmäßig zu qualifizieren ist, da er sich zunächst auf die Verwendung gefälschter Identitätsdokumente stützte, es handelt sich um eine Handlung, deretwegen der BF1 in der Folge strafgerichtlich verurteilt wurde. Hinzu kommt, dass das Familienleben der bfP bereits im Vorfeld ihrer Einreise ins Bundesgebiet entstanden war, ist doch die beschwerdeführende Familie bereits im Jahr 2017 aus Bosnien nach Deutschland ausgereist. Der mj. BF3 wurde zwar im Bundesgebiet geboren, doch bestand die Familie bereits im Vorfeld bzw. wurde diese mit der Geburt des mj. BF3 erweitert. Das Familienleben als solches ist somit nicht im Bundesgebiet entstanden, sondern erfuhr dieses hier eine Erweiterung bzw. Fortsetzung, dies alles unter Umgehung aufenthaltsrechtlicher und fremdenrechtlicher Bestimmungen, wie zumindest den volljährigen Beschwerdeführern (BF1 und BF2) klar sein musste. Das Bestehen eines Familienlebens wird hier nicht in Zweifel gezogen, jedoch die Art des Entstehens und der Fortsetzung dessen sehr wohl, war doch die Voraussetzung hierfür der Rechtsbruch im Sinne der Verwendung gefälschter Dokumente. Diese wurden zudem auch genutzt, um als vermeintlich slowenische Staatsangehörige Leistungen der Familienbeihilfe, der Arbeitslosenversicherung und von Sozialleistungen zu erhalten. Auch deswegen wurde der BF1 schließlich strafgerichtlich verurteilt.

Der gesamte Aufenthalt der bfP gründet somit auf diesen Taten und Verstößen gegen fremden- und aufenthaltsrechtliche Normen. Hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführer ist von einer Integration auszugehen, zumal diese in Schulen und in den Kindergarten eingebunden und in Vereinen sportlich aktiv sind.

Die erwachsenen Beschwerdeführer waren in Österreich erwerbstätig, wobei sich auch hier gezeigt, dass sie als Drittstaatsangehörige weiterer Genehmigungen bedurft hätten, um einer Arbeit nachzugehen. Auszuführen ist weiter, dass sie lediglich kurze Zeit von den Früchten ihrer Erwerbsarbeit leben konnten und überwiegend im Bezug von Leistungen der österreichischen Arbeitslosenversicherung gestanden waren. Derzeit leben sie vorgeblich von der Unterstützung durch Dritte (Freunde und Verwandte) und besteht bei ihnen, auf Grund ihrer Mittellosigkeit die Gefahr, vom Bezug der Sozialhilfe seitens des österreichischen Staates abhängig zu werden.

Es wird nicht außer Acht gelassen, dass der BF1 und die BF2 gut ausgebildet sind und bereits in deren Herkunftsstaat erwerbstätig waren und ihre Familie ernähren konnten. Wie sich aus den Ein- und Ausreisestempeln und auch den Angaben des BF1 vor dem BVwG ergibt, bestehen auch noch immer Bindungen zu den Herkunftsfamilien in Bosnien und Herzegowina, sind doch in den Reisedokumenten zahlreiche Reisebewegungen dokumentiert und hat sich der BF1 bei seinen beruflich motivierten Reisen zuletzt im Haus seiner Schwiegereltern aufgehalten.

Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation ist anzumerken, dass der BF1 trotz medizinischer Probleme Reisebewegungen bis nach China vorweisen kann und laut einem Schreiben der Caritas arbeiten und seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Es ist hier natürlich zu berücksichtigen, dass dies unter reduzierten Bedingungen möglich, aber nicht ausgeschlossen ist, wie sich diese aus dem Schreiben von Juli 2025 ergibt.

Beim BF1 ist wegen seiner Arbeitsfähigkeit auch von einer grundsätzlichen Reisefähigkeit in Hinblick auf die Effektuierung der Rückkehrentscheidung auszugehen.

Abgesehen davon ist mit den bestehenden Bindungen in den Herkunftsstaat nicht von einer aussichtslosen Lage zu sprechen, in welche die bfP bei einer Effektuierung der Rückkehrentscheidung geraten würden.

Was die medizinischen Leiden und Erkrankungen des BF1 betrifft, ist auf den Umstand zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (siehe VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005, und vom 21.02.2017, Ra 2017/18/0008 bis 0009, jeweils unter Bezugnahme auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; sowie VfGH vom 06.03.2008, VfSlg. 18.407/2008). Im Fall des BF1 ist in Anbetracht der Länderberichte zum Herkunftsstaat davon auszugehen, dass eine Behandlung im Herkunftsstaat möglich ist und auch die erforderlichen Medikamente vorhanden sind. Daraus, dass auch Rückkehrer in den Herkunftsstaat der bfP krankenversichert sind, ist abzuleiten, dass auch den bfP bei einer Effektuierung der Rückkehrentscheidung der notwendige sozialversicherungsrechtliche Schutz für eine notwendige Heilbehandlung gewährleistet ist. Zudem können alle bfP, wie der BF1 schon in der Vergangenheit, auf die Unterstützung durch die eigene, im Herkunftsstaat aufhältige Verwandtschaft vertrauen. Was die medizinischen Leiden und Erkrankungen des BF1 betrifft, ist auf den Umstand zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (siehe VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005, und vom 21.02.2017, Ra 2017/18/0008 bis 0009, jeweils unter Bezugnahme auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; sowie VfGH vom 06.03.2008, VfSlg. 18.407 aus 2008,). Im Fall des BF1 ist in Anbetracht der Länderberichte zum Herkunftsstaat davon auszugehen, dass eine Behandlung im Herkunftsstaat möglich ist und auch die erforderlichen Medikamente vorhanden sind. Daraus, dass auch Rückkehrer in den Herkunftsstaat der bfP krankenversichert sind, ist abzuleiten, dass auch den bfP bei einer Effektuierung der Rückkehrentscheidung der notwendige sozialversicherungsrechtliche Schutz für eine notwendige Heilbehandlung gewährleistet ist. Zudem können alle bfP, wie der BF1 schon in der Vergangenheit, auf die Unterstützung durch die eigene, im Herkunftsstaat aufhältige Verwandtschaft vertrauen.

Hinzu kommt, dass sich der BF1 zumindest noch zwei Jahre in Österreich in Haft ist, was dazu führt, dass er weiterhin medizinisch versorgt werden wird, bis er das Bundesgebiet verlassen muss und durch den Sozialen Dienst auch Unterstützung vor der Ausreise erfolgen kann.

Ein gänzlicher Ausschluss jedweder notwendigen medizinischen Behandlung ist im Verfahren auch unter Einbeziehung der Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation nicht hervorgekommen, weshalb auch hierin kein Punkt für die Gewährung des begehrten Aufenthaltstitels zu erkennen ist.

In Hinblick auf das Kindeswohl ist anlassbezogen als positiv zu werten, dass die Familie gegenseitig Kontakt pflegen möchte. Diese Kontakte sind jedoch durch die massive Delinquenz und die damit verbundenen Haftaufenthalte des BF1 stark getrübt und eingeschränkt. Zuletzt wurde er in der Justizanstalt XXXX weder von seiner Ehegattin, noch von seinen Kindern besucht. Es ist ersichtlich, dass gegenseitige Kontakte notwendig und für ein sicheres Aufwachsen wichtig sind und das Aufziehen von Kindern am Besten im Familienverband erfolgt. Dieser Familienverband ist jedoch zumindest in Hinblick auf den BF1 durch Jahre hindurch unterbrochen und kann, da alle bfP von dieser Entscheidung betroffen sind, dahingehend auch im Herkunftsstaat der bfP fortgesetzt werden, wo zudem familiäre Anknüpfungen gegeben sind, ist doch anlassbezogen ein Abreißen der Beziehungen der BF2 zu ihren Familienmitgliedern weder behauptet worden, noch hervorgekommen. Insgesamt besteht daher für die zunächst von einer Ausreise betroffenen BF2 bis BF5 ein sozialer Empfangsraum im Herkunftsstaat. In Hinblick auf das Kindeswohl ist anlassbezogen als positiv zu werten, dass die Familie gegenseitig Kontakt pflegen möchte. Diese Kontakte sind jedoch durch die massive Delinquenz und die damit verbundenen Haftaufenthalte des BF1 stark getrübt und eingeschränkt. Zuletzt wurde er in der Justizanstalt römisch 40 weder von seiner Ehegattin, noch von seinen Kindern besucht. Es ist ersichtlich, dass gegenseitige Kontakte notwendig und für ein sicheres Aufwachsen wichtig sind und das Aufziehen von Kindern am Besten im Familienverband erfolgt. Dieser Familienverband ist jedoch zumindest in Hinblick auf den BF1 durch Jahre hindurch unterbrochen und kann, da alle bfP von dieser Entscheidung betroffen sind, dahingehend auch im Herkunftsstaat der bfP fortgesetzt werden, wo zudem familiäre Anknüpfungen gegeben sind, ist doch anlassbezogen ein Abreißen der Beziehungen der BF2 zu ihren Familienmitgliedern weder behauptet worden, noch hervorgekommen. Insgesamt besteht daher für die zunächst von einer Ausreise betroffenen BF2 bis BF5 ein sozialer Empfangsraum im Herkunftsstaat.

Ob des Alters der mj. Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass sie auch in Bosnien und Herzegowina in der Lage sein werden, sich in Schulen und Kindergärten einzubinden, haben sie doch (zumindest der BF4 und der BF5) ihre ersten Lebensjahre in ihrem Herkunftsstaat verbracht. Der in Österreich geborene mj. BF3 verbleibt im Familienverband mit seiner Mutter und seinen Brüdern, weshalb auch hier eine weitere Eingliederung im Herkunftsstaat möglich sein wird. Der dort gegebene soziale Empfangsraum ist auch dadurch gewährleistet, als die beiden erwachsenen bfP in ihrer Heimat jeweils Ausbildungen abgeschlossen hatten und daher angenommen werden kann, dass ihnen eine weitere gute Ausbildung der minderjährigen bfP am Herzen liegt.

Die erwachsenen Beschwerdeführer mussten sich ob der Art und Weise, wie sie ihren Aufenthalt im Bundesgebiet gestalteten, bewusst sein, dass dieser als nicht rechtmäßig zu qualifizieren und daher gefährdet ist.

Der nunmehr gestellte Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK ist im Weiteren als Umgehung der regulären Zuwanderung zu werten. Die beiden gut ausgebildeten BF1 und BF2 hätten den Weg über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz wählen können und müssen und nicht, wie konkret, nach drei strafgerichtlichen Verurteilungen des BF1 um ihren weiteren Aufenthalt zu legalisieren, auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zugreifen. Der nunmehr gestellte Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK ist im Weiteren als Umgehung der regulären Zuwanderung zu werten. Die beiden gut ausgebildeten BF1 und BF2 hätten den Weg über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz wählen können und müssen und nicht, wie konkret, nach drei strafgerichtlichen Verurteilungen des BF1 um ihren weiteren Aufenthalt zu legalisieren, auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zugreifen.

In Hinblick auf den Beschwerdefall ist im Übrigen hervorzuheben, dass die erwachsenen Beschwerdeführer (und nur diesen ist hier dieser Punkt entgegenzuhalten) versucht haben, mit ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt und dem Verbleib der gesamten Familie im Bundesgebiet, vollendete Tatsachen zu schaffen. Dies ist auch unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK grundsätzlich nicht zu akzeptieren (siehe VwGH vom 02.09.2024, Ra 2024/20/0434). In Hinblick auf den Beschwerdefall ist im Übrigen hervorzuheben, dass die erwachsenen Beschwerdeführer (und nur diesen ist hier dieser Punkt entgegenzuhalten) versucht haben, mit ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt und dem Verbleib der gesamten Familie im Bundesgebiet, vollendete Tatsachen zu schaffen. Dies ist auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK grundsätzlich nicht zu akzeptieren (siehe VwGH vom 02.09.2024, Ra 2024/20/0434).

Die bfP haben in Österreich zwar integrative Momente gesetzt, jedoch sind sie auf die finanzielle Unterstützung von Freunden, der Familie und auch der Kirchengemeinschaft angewiesen, da eine legale Erwerbstätigkeit der BF2 angeblich nicht möglich ist und der BF1 noch eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen hat.

Dem gegenüber konnten sie in Bosnien und Herzegowina während ihres Aufenthalts dort das finanzielle Auslangen finden und sich beruflich erneut integrieren, was in Zukunft auch möglich sein wird.

Eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina ist ihnen daher zumutbar, weil sie mit den dortigen Verhältnissen vertraut sind und die Landessprache - wenn auch im Fall der mj. bfP teilweise nur eingeschränkt - sprechen.

Sie haben dort ein aufrechtes familiäres Netzwerk und können wieder durch eigene Erwerbstätigkeit für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Außerdem kann weiterhin finanzielle Unterstützung durch Familienmitglieder erfolgen. Die in den Feststellungen aufgelisteten Probleme die Rückkehrer haben sind dahingehend nicht verfahrensrelevant, als die bfP erst lange Zeit nach den Bosnienkriegen aus ihrer Heimat ausgereist sind und daher keineswegs als zurückkehrende Flüchtlinge angesehen werden können. Sie sind keineswegs vor Repressalien geflüchtet und haben auch zu keinem Zeitpunkt Bedenken gegen eine Rückkehr geäußert, die auf staatliche Gefährdungen hinweisen würden. Auch hier sind daher keine Gründe erkennbar, die eine Rückkehr in den Heimatstaat der BF verhindern könnten.

Im Ergebnis wiegt in der gebotenen Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an einer Abweisung der Anträge und damit verbunden der Abweisung der Beschwerden schwerer, als das entgegenstehende persönliche Interesse der bfP an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ist daher jeweils als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide ist daher jeweils als unbegründet abzuweisen.

3.1.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:3.1.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 10 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur dann zulässig, wenn es zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 10, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur dann zulässig, wenn es zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH vom 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH vom 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche VwGH vom 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH vom 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).

Die in diesem Zusammenhang vorzunehmen gewesene Interessenabwägung führt hier zum selben Ergebnis wie die Interessenabwägung bei Beurteilung der Frage, ob den bfP der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Aus diesem Grund kann auf die Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen werden. Die in diesem Zusammenhang vorzunehmen gewesene Interessenabwägung führt hier zum selben Ergebnis wie die Interessenabwägung bei Beurteilung der Frage, ob den bfP der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Aus diesem Grund kann auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. verwiesen werden.

Aufgrund ihres unsicheren bzw. zuvor durch strafrechtlich relevante Handlungen erschlichenen Aufenthaltsstatus (so bedeutet ein Erstantrag auf Erteilung eines Titels nach § 55 AsylG kein Aufenthaltsrecht) und des mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verbundenen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung deren persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Im Fall des BF1 indiziert die mehrfache Straffälligkeit zusätzlich im raschen Rückfall, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach Haftende unbedingt erforderlich ist, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen, zumal sich an seiner und jener der hier aufhältigen beschwerdeführenden Familie bestehenden Vermögenslosigkeit nichts geändert hat. Vielmehr ist auch auf Grund dieser Vermögenslosigkeit von einem überaus raschen Rückfall in die Eigentumsdelinquenz auszugehen. Der BF1 hat zu keiner Zeit ein Wohlverhalten gesetzt; das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass sämtliche Strafnachsichten widerrufen und in unbedingte Freiheitsstrafen umgewandelt wurden. Er befindet sich weiterhin im Stande der Strafhaft und konnte bisher ein Wohlverhaltenszeitraum nicht beginnen.Aufgrund ihres unsicheren bzw. zuvor durch strafrechtlich relevante Handlungen erschlichenen Aufenthaltsstatus (so bedeutet ein Erstantrag auf Erteilung eines Titels nach Paragraph 55, AsylG kein Aufenthaltsrecht) und des mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verbundenen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung deren persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Im Fall des BF1 indiziert die mehrfache Straffälligkeit zusätzlich im raschen Rückfall, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach Haftende unbedingt erforderlich ist, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen, zumal sich an seiner und jener der hier aufhältigen beschwerdeführenden Familie bestehenden Vermögenslosigkeit nichts geändert hat. Vielmehr ist auch auf Grund dieser Vermögenslosigkeit von einem überaus raschen Rückfall in die Eigentumsdelinquenz auszugehen. Der BF1 hat zu keiner Zeit ein Wohlverhalten gesetzt; das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass sämtliche Strafnachsichten widerrufen und in unbedingte Freiheitsstrafen umgewandelt wurden. Er befindet sich weiterhin im Stande der Strafhaft und konnte bisher ein Wohlverhaltenszeitraum nicht beginnen.

Hinsichtlich der BF2 und der minderjährigen bfP kann auf die Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen werden.Hinsichtlich der BF2 und der minderjährigen bfP kann auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. verwiesen werden.

Die in Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gegen die bfP erlassene Rückkehrentscheidung ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden, wie die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG laut Spruchpunkt I., zumal die Prüfung nach denselben Kriterien vorzunehmen ist. Die Beschwerden sind auch insoweit als unbegründet abzuweisen. Die in Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide gegen die bfP erlassene Rückkehrentscheidung ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden, wie die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG laut Spruchpunkt römisch eins., zumal die Prüfung nach denselben Kriterien vorzunehmen ist. Die Beschwerden sind auch insoweit als unbegründet abzuweisen.

3.1.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids: 3.1.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

Die mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG verbundene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach § 52. Abs 9 FPG hat die eingeschränkte Funktion, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe VwGH vom 08.05.2025, Ra 2024/21/0151). Die mit einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG verbundene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat die eingeschränkte Funktion, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe VwGH vom 08.05.2025, Ra 2024/21/0151).

Da dieser hier nicht zweifelhaft ist und ein anderer als der Herkunftsstaat der bfP dafür nicht in Betracht kommt, ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Da dieser hier nicht zweifelhaft ist und ein anderer als der Herkunftsstaat der bfP dafür nicht in Betracht kommt, ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.

3.1.4. Zu den ausgesprochenen Einreiseverboten des BF1 und der BF2:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige u.a. wegen einer Übertretung des FPG oder des Niederlassung- und Aufenthaltsgesetztes rechtskräftig bestraft worden ist (§ 53 Abs. 2 Z 3 FPG).Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige u.a. wegen einer Übertretung des FPG oder des Niederlassung- und Aufenthaltsgesetztes rechtskräftig bestraft worden ist (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG).

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Abs. 3 Z 1) oder von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Abs. 3 Z 2) oder ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Abs. 3 Z 5).Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Absatz 3, Ziffer eins,) oder von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Absatz 3, Ziffer 2,) oder ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Absatz 3, Ziffer 5,).

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).

Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt per se nicht immer die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. zu alldem VwGH vom 19.6.2020, Ra 2019/19/0436, Rn. 17, mwN).Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt per se nicht immer die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche zu alldem VwGH vom 19.6.2020, Ra 2019/19/0436, Rn. 17, mwN).

3.1.4.1 Zum BF1:

Der in Österreich mehrfach vorbestrafte BF1 ist noch bis mindestens 17.07.2027 in Haft und erfüllt somit die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG. Zudem ob der Verurteilungen zu knapp fünf Jahren Freiheitsstrafe die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG möglich. Allerdings darf die mögliche Maximaldauer eines Einreiseverbotes nicht regelmäßig schon dann ausgeschöpft werden, wenn einer der Fälle insbesondere des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Er wurde im raschen Rückfall während offener Probezeiten zu empfindlichen, mehrjährigen Haftstrafen verurteilt und mussten bedingte Strafnachsichten und Entlassungen aus der Haft widerrufen werden. Gemeinsam mit seiner tristen finanziellen Situation ist daher insgesamt von einer erhöhten Wiederholungsgefahr auszugehen, ist er doch am österreichischen Arbeitsmarkt nicht nachhaltig integriert und beruhen seine Anstellungen primär auf der Nutzung gefälschter Dokumente, deretwegen er letztendlich unter Anderem strafgerichtlich verurteilt wurde.Der in Österreich mehrfach vorbestrafte BF1 ist noch bis mindestens 17.07.2027 in Haft und erfüllt somit die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Zudem ob der Verurteilungen zu knapp fünf Jahren Freiheitsstrafe die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG möglich. Allerdings darf die mögliche Maximaldauer eines Einreiseverbotes nicht regelmäßig schon dann ausgeschöpft werden, wenn einer der Fälle insbesondere des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt. Er wurde im raschen Rückfall während offener Probezeiten zu empfindlichen, mehrjährigen Haftstrafen verurteilt und mussten bedingte Strafnachsichten und Entlassungen aus der Haft widerrufen werden. Gemeinsam mit seiner tristen finanziellen Situation ist daher insgesamt von einer erhöhten Wiederholungsgefahr auszugehen, ist er doch am österreichischen Arbeitsmarkt nicht nachhaltig integriert und beruhen seine Anstellungen primär auf der Nutzung gefälschter Dokumente, deretwegen er letztendlich unter Anderem strafgerichtlich verurteilt wurde.

Hier ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben zu Spruchpunkt I. und II. dargelegten Gründe - dem BFA darin beizupflichten, dass sein Aufenthalt eine besonders schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, sodass im Fall des BF1 zusätzlich zur Rückkehrentscheidung jedenfalls ein Einreiseverbot erforderlich ist. Von ihm geht angesichts der besonders schwerwiegenden und wiederholten Straftaten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, von der er auch wegen seiner körperlichen Einschränkungen und des Umstandes, dass er eine Familie hat, nicht abgehalten wurde. Hier ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. dargelegten Gründe - dem BFA darin beizupflichten, dass sein Aufenthalt eine besonders schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, sodass im Fall des BF1 zusätzlich zur Rückkehrentscheidung jedenfalls ein Einreiseverbot erforderlich ist. Von ihm geht angesichts der besonders schwerwiegenden und wiederholten Straftaten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, von der er auch wegen seiner körperlichen Einschränkungen und des Umstandes, dass er eine Familie hat, nicht abgehalten wurde.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass seine Straftaten so schwerwiegend waren, dass trotz der Milderungsgründe mehrjährige Haftstrafen ausgesprochen und zuvor gewährte Strafnachsichten widerrufen werden mussten. Wenn nun in der Beschwerde vorgebracht wird, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, ist dem entgegenzuhalten, dass ihn auch das mehrfach verspürte Haftübel nicht davon abgehalten hat, weiterhin straffällig zu werden. Auch ein spezialpräventiv wirkender Erstvollzug konnte hier keine Änderung herbeiführen und attestierte ihm das Oberlandesgericht XXXX eine in Persönlichkeitsdefiziten wurzelnde deliktische Beharrlichkeit, weshalb die über ihn ausgesprochenen Sanktionen in der Berufungsentscheidung noch einmal verschärft wurden. Zudem geht von ihm, wie schon oben ausgeführt, eine hohe Gefahr des Rückfalls in die Eigentumsdelinquenz aus.Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass seine Straftaten so schwerwiegend waren, dass trotz der Milderungsgründe mehrjährige Haftstrafen ausgesprochen und zuvor gewährte Strafnachsichten widerrufen werden mussten. Wenn nun in der Beschwerde vorgebracht wird, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, ist dem entgegenzuhalten, dass ihn auch das mehrfach verspürte Haftübel nicht davon abgehalten hat, weiterhin straffällig zu werden. Auch ein spezialpräventiv wirkender Erstvollzug konnte hier keine Änderung herbeiführen und attestierte ihm das Oberlandesgericht römisch 40 eine in Persönlichkeitsdefiziten wurzelnde deliktische Beharrlichkeit, weshalb die über ihn ausgesprochenen Sanktionen in der Berufungsentscheidung noch einmal verschärft wurden. Zudem geht von ihm, wie schon oben ausgeführt, eine hohe Gefahr des Rückfalls in die Eigentumsdelinquenz aus.

Da schon bald nach seiner Einreise ins Bundesgebiet seine kriminelle Karriere eingeschlagen hatte und straffällig wurde, was seine Einreise und den Aufenthalt (sowie den seiner restlichen Familie, der anderen bfP) ermöglichte, ist in seinem Fall ein Einreiseverbot in spürbarer Dauer zu erlassen. Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung eines befristeten Einreiseverbots grundsätzlich nicht korrekturbedürftig, zumal im konkreten Fall ein unbefristetes Einreiseverbot hätte ausgesprochen werden können, dies sogar im Rechtsmittelweg durch das erkennende Bundesverwaltungsgericht.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH vom 26.01.2021, Ra 2020/14/0491).

Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch kann nur gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung (§ 39 Abs 2 StGB: fünf Jahre) entspricht (Vgl. RIS0108563)Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch kann nur gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung (Paragraph 39, Absatz 2, StGB: fünf Jahre) entspricht (Vgl. RIS0108563)

Der BF1 hat bereits mehrfach das Haftübel verspürt, wurde mehrfach rückfällig und ist derzeit daher von einer positiven Zukunftsprognose nicht auszugehen. Ob seiner gesundheitlichen und familiären Situation ist jedoch die Dauer des Einreiseverbots von zehn Jahren auf acht Jahre zu reduzieren. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer scheint ausreichend, um einerseits der Gefährlichkeit des BF1 zu begegnen, ihm andererseits jedoch die Möglichkeit der Rehabilitation und des Wohlverhaltens nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu gewähren.

Ob der geänderten Rechtslage nach dem AMPAG und der Tatsache, dass es hier keinerlei Übergangsbestimmungen gibt, ist zu erwähnen, dass ob der nicht gewährten Frist für die freiwillige Ausreise zusätzlich zu § 53 Abs. 1 Z 1 FPG noch der Tatbestand des § 53 Abs. 4 Z 1 FPG erfüllt ist und auch dieser als Rechtsgrundlage für die gegen ihn getroffene Entscheidung herangezogen werden muss.Ob der geänderten Rechtslage nach dem AMPAG und der Tatsache, dass es hier keinerlei Übergangsbestimmungen gibt, ist zu erwähnen, dass ob der nicht gewährten Frist für die freiwillige Ausreise zusätzlich zu Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, FPG noch der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 4, Ziffer eins, FPG erfüllt ist und auch dieser als Rechtsgrundlage für die gegen ihn getroffene Entscheidung herangezogen werden muss.

Der Beschwerde ist daher insgesamt in Hinblick auf Spruchpunkt IV. des gegen den BF1 erlassenen Bescheids teilweise Folge zu geben und dieser Spruchpunkt dementsprechend anzupassen.Der Beschwerde ist daher insgesamt in Hinblick auf Spruchpunkt römisch vier. des gegen den BF1 erlassenen Bescheids teilweise Folge zu geben und dieser Spruchpunkt dementsprechend anzupassen.

3.1.4.1 Zur BF2:

Es liegt unbestritten eine massive Überschreitung des der BF2 möglichen erlaubten Aufenthalts in Österreich vor, sie nutzte für ihren Aufenthalt gefälschte Dokumente und ist auch im verfahrensauslösenden Antrag eine Umgehung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen zu erkennen. Ein Einreiseverbot würde jedoch, unter Beachtung der in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 BFA-VG genannten Parameter, dahingehend einen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben bedeuten, als dadurch sie und womöglich auch die mj. bfP daran gehindert wären, den in Haft befindlichen BF1 zu besuchen, aber auch Kontakte speziell zu Freunden der mj. bfP zu pflegen. Auch würde es die Kinder daran hindern, etwaige Schul- und Kindergartenbesuche auf legalem Weg fortzusetzen, wären sie hier doch auf die Begleitung und Unterstützung der BF2 angewiesen.Es liegt unbestritten eine massive Überschreitung des der BF2 möglichen erlaubten Aufenthalts in Österreich vor, sie nutzte für ihren Aufenthalt gefälschte Dokumente und ist auch im verfahrensauslösenden Antrag eine Umgehung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen zu erkennen. Ein Einreiseverbot würde jedoch, unter Beachtung der in Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, BFA-VG genannten Parameter, dahingehend einen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben bedeuten, als dadurch sie und womöglich auch die mj. bfP daran gehindert wären, den in Haft befindlichen BF1 zu besuchen, aber auch Kontakte speziell zu Freunden der mj. bfP zu pflegen. Auch würde es die Kinder daran hindern, etwaige Schul- und Kindergartenbesuche auf legalem Weg fortzusetzen, wären sie hier doch auf die Begleitung und Unterstützung der BF2 angewiesen.

Unter Berücksichtigung der soeben zitierten Gesetzeslage und Rechtsprechung erweist sich das gegen die BF2 ausgesprochene Einreiseverbot derzeit als nicht rechtmäßig. So ist sie in Österreich unbescholten und wurden laut vorliegendem Akteninhalt auch keine strafgerichtlichen Ermittlungen gegen sie geführt; weder wurde sie rechtskräftig wegen des Verstoßes gegen Bestimmungen des FPG bestraft, noch sind weitere gegen sie ausgesprochene Strafen aktenkundig.

Insgesamt gereichen die ihr zur Last gelegten Verfehlungen daher nicht für die Rechtfertigung eines Einreiseverbots, weshalb in ihrem Fall Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben ist.Insgesamt gereichen die ihr zur Last gelegten Verfehlungen daher nicht für die Rechtfertigung eines Einreiseverbots, weshalb in ihrem Fall Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben ist.

3.1.5. Zu den Aussprüchen gemäß § 55 Abs. 4 FPG und über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:3.1.5. Zu den Aussprüchen gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG und über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Mit hg. Teilerkenntnissen vom 17.11.2025, GZ: G305 2325740-1/3Z; 2325741-1/3Z; 2325742-1/3Z; 2325744-1/3Z; 2325745-1/3Z, die unbekämpft blieben und daher in Folge in Rechtskraft erwuchsen, wurde den gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Teilen der Beschwerde Folge gegeben und jeweils die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Vor diesem gesetzlichen Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass es sich bei der BF2 und den mj. BF3 bis mj. BF5 um eine Mutter mit ihren noch minderjährigen Kindern handelt, ist im konkreten Fall eine Frist für die freiwillige Rückkehr einzuräumen, welche 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Ein solcher Zeitraum ist auf jeden Fall notwendig, um eine gemeinsame Ausreise und Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina vorzubereiten. Ihnen ist daher gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 2 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass es sich bei der BF2 und den mj. BF3 bis mj. BF5 um eine Mutter mit ihren noch minderjährigen Kindern handelt, ist im konkreten Fall eine Frist für die freiwillige Rückkehr einzuräumen, welche 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Ein solcher Zeitraum ist auf jeden Fall notwendig, um eine gemeinsame Ausreise und Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina vorzubereiten. Ihnen ist daher gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 2, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.

Im Fall des rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilten BF1 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 2 FPG für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben. Im konkreten Fall begegnet es sohin keinen Bedenken, dass dem BF1 durch das BFA eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde, hat er doch auch während der Zeit in Haft die Möglichkeit, seine Ausreise vorzubereiten und kann dann zu seiner Familie nach Bosnien zurückkehren.Im Fall des rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilten BF1 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 2, FPG für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben. Im konkreten Fall begegnet es sohin keinen Bedenken, dass dem BF1 durch das BFA eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde, hat er doch auch während der Zeit in Haft die Möglichkeit, seine Ausreise vorzubereiten und kann dann zu seiner Familie nach Bosnien zurückkehren.

3.2. Zu Spruchteil B:

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.

Schlagworte

Einreiseverbot Familienverfahren Identität der Sache Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2325740.1.00

Im RIS seit

16.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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