TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/7 L508 2292729-2

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Veröffentlicht am 07.07.2026
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Entscheidungsdatum

07.07.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §54a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58
AsylG 2005 §75 Abs32
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55
FPG §59 Abs3
StatusVO 2024/1347 Art13
StatusVO 2024/1347 Art18
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 54a heute
  2. AsylG 2005 § 54a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 59 heute
  2. FPG § 59 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 59 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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L508 2292729-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:

„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 19.08.2025 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 19.08.2025 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 19.08.2025 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 19.08.2025 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.“römisch drei. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.“

II. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.römisch zwei. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte IV. bis VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus der Türkei und der kurdischen Volksgruppe sowie der islamischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Prägung zugehörig, stellte erstmals am 08.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 08.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 08.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Person eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit seiner persönlichen Situation keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung des BF. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ebenso wenig würde ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben gegeben sein und würde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt werden.

3. Eine gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2024 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.09.2024, Zahl: L504 XXXX , in allen Spruchpunkten als unbegründet ab.3. Eine gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2024 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.09.2024, Zahl: L504 römisch 40 , in allen Spruchpunkten als unbegründet ab.

In diesem Erkenntnis wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens, wonach der BF seitens türkischer Behörden aufgrund seines politischen Engagements bei der Halklar?n Demokratik Partisi und/oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit im Herkunftsstaat konkreten und relevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sein soll - der vom BF vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.In diesem Erkenntnis wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens, wonach der BF seitens türkischer Behörden aufgrund seines politischen Engagements bei der Halklar?n Demokratik Partisi und/oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit im Herkunftsstaat konkreten und relevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sein soll - der vom BF vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Diese Entscheidung erwuchs mit 01.10.2024 in Rechtskraft.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.11.2024, E 4317/2024-5, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2024, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

4. Am 19.08.2025 stellte der BF - nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Serbien von etwa November 2024 bis Juni 2025 - seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der anschließenden Erstbefragung gab der Beschwerdeführer als Grund für seine neuerliche Antragstellung an, dass er nicht in die Türkei zurückkehren wolle. ln ihrem Gebiet sei es damals (2013 - 2018) zu den Kobane-Vorfällen gekommen und hätten sie sich in Gaziantep niederlassen müssen. Die Dorfschützer hätten sie nicht in Ruhe gelassen, weil man ihnen Unterstützung der Kurden vorgeworfen habe. Sein Vater sei sogar von seinem Dienst in der Gemeinde entlassen worden. Dieser habe 25 Jahre für die Gemeinde gearbeitet und nicht einmal Schadenersatz erhalten. Da er in der Türkei politisch aktiv gewesen sei, habe ihn der Staat nicht in Ruhe gelassen. 2013 bis 2018 habe er die kurdische Bevölkerung in Kobane unterstützt und hätten sie ihre Muttersprache Kurdisch nicht sprechen dürfen. Seine Mutter habe ihm zur Ausreise aus der Türkei geraten, weil er sonst festgenommen worden wäre. Denn dort sei es eine Straftat, wenn man einen Politiker beleidige. Im Falle einer Rückkehr könne es sein, dass ihm seitens des Staates nichts zustoße, aber es könne sein, dass er sich selbst etwas antun würde. Damit würde er meinen, dass er gegen die Politik kämpfen würde. Er würde entweder den AKP-Anhängern Folge leisten oder inhaftiert werden.

5. Am 02.09.2025 hat der Beschwerdeführer freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe das Bundesgebiet verlassen und ist in den Herkunftsstaat zurückgereist.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides). Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wies das BFA den Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG ebenso wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer des Weiteren keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Letztlich wurde gegen den BF gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides). Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wies das BFA den Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG ebenso wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer des Weiteren keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Letztlich wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass entschiedene Sache vorliege. Der Beschwerdeführer beziehe sich in seinem Folgeantrag auf dieselben Gründe, die er bereits seinem ersten Asylantrag in Österreich zu Grunde gelegt gehabt habe. Die belangte Behörde stellte somit fest, dass kein veränderter Sachverhalt in Bezug auf das rechtskräftig entschiedene Vorverfahren entstünde. Im Hinblick auf die Integration sowie die private wie familiäre Situation des BF hätten sich für die belangte Behörde ebenso wenig Umstände ergeben, die zu einer anderen Einschätzung als in dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren geführt hätten.

7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2026 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2026 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

8. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 12.06.2026 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung in vollem Umfang Beschwerde wegen Gesetzwidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524) verwiesen.

8.1. In der Beschwerde wird nach Wiederholung des Verfahrensgangs ausgeführt, dass gemäß der Rechtsprechung des VwGH der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstelle, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebieten würde. Die belangte Behörde argumentiere die Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbotes damit, dass der BF seiner Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wäre. Der BF wäre der Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise nicht nachgekommen und hätte stattdessen einen Folgeantrag gestellt. Dieses Fehlverhalten könne zwar nicht unter § 53 FPG subsumiert werden, würde jedoch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Tatsächlich habe der BF bereits am 02.09.2025 und damit vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides das österreichische Bundesgebiet freiwillig verlassen. Im Hinblick auf die durchzuführende Gefährdungsprognose gebe es keine Anhaltspunkte, dass der BF eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde. Dieser Umstand belege, dass der BF sehr wohl gewillt sei, sich rechtskonform zu verhalten und auch die Konsequenzen einer negativen Asylentscheidung zu tragen. Die Annahme der belangten Behörde, der BF würde die österreichische Rechtsordnung und die Entscheidung österreichischer Gerichte und Behörden nicht achten, sei somit unrichtig. Nach der Rechtsprechung des VwGH reiche ein unrechtmäßiger Aufenthalt allein nicht aus, um davon auszugehen, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit in einem Ausmaß beeinträchtigt werde, das die Verhängung eines Einreiseverbots rechtfertigen würde. Die belangte Behörde habe darüber hinaus keine weiteren Umstände oder Gründe darlegen können, die darauf schließen lassen würden, dass vom BF eine Gefahr für die Gesellschaft ausgehe, zumal der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten sei. Durch diese tatsächliche und freiwillige Ausreise des BF sei zudem die für die Verhängung eines Einreiseverbots zwingend erforderliche negative Gefährdungsprognose nach § 53 Abs. 2 FPG gänzlich weggefallen. Ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten durch die verspätete Ausreise rechtfertige kein präventives Einreiseverbot, wenn der BF durch sein aktuelles Wohlverhalten, nämlich durch die eigenständige Ausreise, beweise, dass von ihm keine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe.8.1. In der Beschwerde wird nach Wiederholung des Verfahrensgangs ausgeführt, dass gemäß der Rechtsprechung des VwGH der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstelle, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebieten würde. Die belangte Behörde argumentiere die Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbotes damit, dass der BF seiner Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wäre. Der BF wäre der Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise nicht nachgekommen und hätte stattdessen einen Folgeantrag gestellt. Dieses Fehlverhalten könne zwar nicht unter Paragraph 53, FPG subsumiert werden, würde jedoch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Tatsächlich habe der BF bereits am 02.09.2025 und damit vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides das österreichische Bundesgebiet freiwillig verlassen. Im Hinblick auf die durchzuführende Gefährdungsprognose gebe es keine Anhaltspunkte, dass der BF eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde. Dieser Umstand belege, dass der BF sehr wohl gewillt sei, sich rechtskonform zu verhalten und auch die Konsequenzen einer negativen Asylentscheidung zu tragen. Die Annahme der belangten Behörde, der BF würde die österreichische Rechtsordnung und die Entscheidung österreichischer Gerichte und Behörden nicht achten, sei somit unrichtig. Nach der Rechtsprechung des VwGH reiche ein unrechtmäßiger Aufenthalt allein nicht aus, um davon auszugehen, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit in einem Ausmaß beeinträchtigt werde, das die Verhängung eines Einreiseverbots rechtfertigen würde. Die belangte Behörde habe darüber hinaus keine weiteren Umstände oder Gründe darlegen können, die darauf schließen lassen würden, dass vom BF eine Gefahr für die Gesellschaft ausgehe, zumal der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten sei. Durch diese tatsächliche und freiwillige Ausreise des BF sei zudem die für die Verhängung eines Einreiseverbots zwingend erforderliche negative Gefährdungsprognose nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG gänzlich weggefallen. Ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten durch die verspätete Ausreise rechtfertige kein präventives Einreiseverbot, wenn der BF durch sein aktuelles Wohlverhalten, nämlich durch die eigenständige Ausreise, beweise, dass von ihm keine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe.

8.2. Darüber hinaus wird beantragt,

* eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und den BF im Wege einer Videokonferenz unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch zu vernehmen;

* den angefochtenen Bescheid, insbesondere den Spruchpunkt VII., ersatzlos zu beheben und das gegen den BF erlassene Einreiseverbot gänzlich zu beheben bzw. dieses zumindest im gesetzlichen Ausmaß zu reduzieren; * den angefochtenen Bescheid, insbesondere den Spruchpunkt römisch sieben., ersatzlos zu beheben und das gegen den BF erlassene Einreiseverbot gänzlich zu beheben bzw. dieses zumindest im gesetzlichen Ausmaß zu reduzieren;

* hilfsweise den angefochtenen Bescheid zu beheben und der belangten Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.

9. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des BFA langte am 16.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerde wurde gem. § 17 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.9. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des BFA langte am 16.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 17, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017,, mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

10. Hinsichtlich des Verfahrensgangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

11. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Erstverfahrens, in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhalts sowie des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.1. Feststellungen (Sachverhalt):

II.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger aus der Türkei und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer gehört der kurdischen Volksgruppe und der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. römisch zwei.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger aus der Türkei und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer gehört der kurdischen Volksgruppe und der sunnitischen Religionsgemeinschaft an.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angegebenen Namen und ist an dem im Spruch angegebenen Datum geboren.

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz XXXX geboren und absolvierte in der Türkei seine achtjährige Schulausbildung. Er wohnte vor seiner Ausreise in der Provinz Gaziantep mit seinen Eltern, die dort eine Landwirtschaft betreiben. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung und bestritt zuletzt seinen Lebensunterhalt in einer Firma zur Fensterrahmenproduktion. Zudem verfügt er über Berufskenntnisse in der Landwirtschaft. In der Türkei leben nach wie vor die Eltern, eine Schwester und drei Brüder des BF sowie Tanten und Onkel. Der BF hat regelmäßig über soziale Medien Kontakt zu seinen Familienangehörigen in der Türkei.Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz römisch 40 geboren und absolvierte in der Türkei seine achtjährige Schulausbildung. Er wohnte vor seiner Ausreise in der Provinz Gaziantep mit seinen Eltern, die dort eine Landwirtschaft betreiben. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung und bestritt zuletzt seinen Lebensunterhalt in einer Firma zur Fensterrahmenproduktion. Zudem verfügt er über Berufskenntnisse in der Landwirtschaft. In der Türkei leben nach wie vor die Eltern, eine Schwester und drei Brüder des BF sowie Tanten und Onkel. Der BF hat regelmäßig über soziale Medien Kontakt zu seinen Familienangehörigen in der Türkei.

Der Beschwerdeführer verließ die Türkei im November 2022 und reiste im Anschluss erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.11.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Das BFA erteilte unter einem keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2024 rechtskräftig abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.11.2024 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2024 abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Das BFA erteilte unter einem keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2024 rechtskräftig abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.11.2024 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2024 abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Im November 2024 begab sich der BF nach Serbien, wo er sich zwischenzeitlich für einige Monate bis Juni 2024 aufhielt.

Am 19.08.2025 stellte der Beschwerdeführer nach einer abermaligen illegalen Einreise in das Bundesgebiet seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Gegen ihn bestand seit 01.10.2024 (Datum der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2024) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der Ausreiseverpflichtung in die Türkei kam er bis 02.09.2025 nicht nach. Er verließ Europa zunächst nicht, sondern begab sich - wie vorangehend ausgeführt - für mehrere Monate nach Serbien. Erst am 02.09.2025 hat der Beschwerdeführer freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe das Bundesgebiet verlassen und ist in die Türkei zurückgereist.

Der Beschwerdeführer stellte in Österreich zweimal einen Antrag auf internationalen Schutz; der Erstantrag wurde abgewiesen bzw. nunmehr der Folgeantrag in der bekämpften Entscheidung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer stützt seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Ausreisegründe, die er bereits im ersten Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte und über welche bereits vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgesprochen wurde. Vorgebracht wurde ein Fortbestehen der Gefährdungssituation. Ansonsten hat er keine glaubwürdigen neuen Gründe vorgebracht.

In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Türkei kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

Im gegenständlichen Verfahren ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Er ist gesund.

Am 02.09.2025 hat der Beschwerdeführer freiwillig - unter Gewährung von Rückkehrhilfe - das Bundesgebiet verlassen und ist in seinen Herkunftsstaat zurückgereist. Auch aus der Tatsache, dass er bereits im September 2025 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt ist, lässt sich schließen, dass kein neuer Sachverhalt vorliegt, welcher eine Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei erkennen lässt.

Festzuhalten ist, dass die Rückkehrverpflichtung des Beschwerdeführers durch seine freiwillige Ausreise im September 2025 bereits erfüllt (konsumiert) ist.

Eine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den Beschwerdeführer lag zum Zeitpunkt der Erlassung des Einreiseverbotes durch die belangte Behörde aufgrund dessen freiwilligen Verlassens des Bundesgebietes nicht vor.

II.1.2. In Bezug auf die zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei zu treffenden Feststellungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den seitens des BFA getroffenen Feststellungen an:römisch zwei.1.2. In Bezug auf die zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei zu treffenden Feststellungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den seitens des BFA getroffenen Feststellungen an:

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei war daher unter Heranziehung der abgekürzt zitierten Quellen festzustellen:

Sicherheitslage

Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK

Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025).Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vergleiche DlF 13.5.2025).

Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). - Die kurdische Region in Syrien (Rojava) bleibt beispielsweise ein zentraler Streitpunkt zwischen der türkischen Regierung einerseits und der PKK sowie der syrisch-kurdischen PYD (Partei der Demokratischen Union - Partiya Yekîtiya Demokrat) andererseits, denn die türkische Regierung hat die PYD, YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel) und die SDF (Demokratischen Kräfte Syriens) stets als Ableger der PKK betrachtet. Die PKK wiederum sieht in Rojava ihr ideologisches und strategisches Projekt (BPB 16.6.2025). Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader. So soll der türkische Geheimdienst M?T laut Berichten diese Waffenübergabe an Orten in der Türkei, aber auch in Syrien und dem Irak überwachen. PKK-Kämpfer, die sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben, soll die Rückkehr ohne Strafverfolgung ermöglicht werden, während Führungspersönlichkeiten in Drittländern Exil eröffnet werden soll (TM 15.5.2025). Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der Mitglieder in das zivile Leben übernehmen (ICG 16.5.2025).

Akteure der Sicherheitsbedrohung

Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38).Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38).

Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017

Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vgl. BICC 2.2025, S. 32f.).Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vergleiche AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vergleiche BICC 2.2025, S. 32f.).

Hierdurch wiederum verschlechterte sich die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 2.2025, S. 323). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr 2016 zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbak?r und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz ??rnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022b). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022).

Entwicklungen bis zur Auflösung der PKK

Zwischen 2016 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak sowie in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften, den Volksverteidigungseinheiten - YPG (die syrische Schwesterorganisation der PKK) verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück (ICG 8.1.2024). Die Zusammenstöße in der Türkei dauerten auch in den Jahren 2023 und 2024 an, wenn auch mit geringerem Tempo als in den Vorjahren (DFAT 16.5.2025, S. 10f.). Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert (EC 30.10.2024, S. 58).

Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betrafen in unverhältnismäßiger Weise kurdische Gemeinden. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten (USDOS 22.4.2024, S. 24, 42, 68).

Opferbilanz

Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (?HD) zufolge kamen 2023 242 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon 173 bewaffnete Kämpfer, 69 Angehörige der Sicherheitskräfte, jedoch keine Zivilisten (?HD/HRA 23.8.2024, S. 2). Das waren deutlich weniger als in der ?HD-Zählung von 2022 als 122 Angehörige der Sicherheitskräfte, 276 bewaffnete Militante und neun Zivilisten den Tod fanden (?HD/HRA 27.9.2023a).

Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.7.2015 bis zum 4.6.2025 7.227 (4.851 PKK-Kämpfer, 1.501 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [1.065], aber auch 304 Polizisten und 132 sogenannte Dorfschützer - 649 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen. - Seit der formalen Auflösung der PKK haben sich die Zusammenstöße deutlich reduziert. - Während im Jänner noch 16 und im Februar noch zwölf Tote verzeichnet wurden, sanken die monatlichen Opferzahlen seit März 2025 in den einstelligen Bereich [siehe Grafik] (ICG 5.6.2025).

Die Türkei setzte ihr Vorgehen gegen die PKK trotz der von der Gruppe erklärten Waffenruhe fort. So wurden im Irak und in Syrien laut offizieller Verlautbarung des Verteidigungsministeriums im März 2025 insgesamt 26 "Terroristen" neutralisiert (AP 6.3.2025; vgl. ORF 13.3.2025). Ende Mai wurden im Nord-Irak zwei PKK getötet (ICG 6.2025).Die Türkei setzte ihr Vorgehen gegen die PKK trotz der von der Gruppe erklärten Waffenruhe fort. So wurden im Irak und in Syrien laut offizieller Verlautbarung des Verteidigungsministeriums im März 2025 insgesamt 26 "Terroristen" neutralisiert (AP 6.3.2025; vergleiche ORF 13.3.2025). Ende Mai wurden im Nord-Irak zwei PKK getötet (ICG 6.2025).

ICG 5.6.2025

Das türkische Parlament stimmte im Oktober 2023 einem Memorandum des Präsidenten zu, das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre verlängert. Das Memorandum, das die "zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region" hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP), inzwischen in Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt, waren unter den Gegnern des Memorandums und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren (HDN 18.10.2023; vgl. AlMon 17.10.2023). Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch (AlMon 17.10.2023).Das türkische Parlament stimmte im Oktober 2023 einem Memorandum des Präsidenten zu, das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre verlängert. Das Memorandum, das die "zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region" hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP), inzwischen in Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt, waren unter den Gegnern des Memorandums und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren (HDN 18.10.2023; vergleiche AlMon 17.10.2023). Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch (AlMon 17.10.2023).

Gülen- oder Hizmet-Bewegung

Divergierende Einschätzungen der Gülen-Bewegung

Die Gülen-Bewegung ist eine religiöse Bewegung, die in den 1960er Jahren in der Türkei auf der Grundlage der Predigten des muslimischen Geistlichen Fethullah Gülen entstand, einem ehemaligen radikalen islamistischen Prediger, der im Oktober 2024 im Exil in den Vereinigten Staaten verstarb. Die Bewegung, auch bekannt als Cemaat ("Gemeinschaft") oder Hizmet ("Dienst"), entwickelte sich zu einer zivilgesellschaftlichen Bewegung, an der religiöse, bildungsbezogene und soziale Organisationen beteiligt sind. Ihre Gegner, darunter auch ehemalige Anhänger, äußern Bedenken hinsichtlich des sektenähnlichen, geheimnisvollen und undemokratischen Charakters der Bewegung (DFAT 16.5.2025, S. 20). Fethullah Gülen war das charismatische Zentrum des weltweit aktiven Netzwerks (Dohrn/BPB 27.2.2017), mit Unterstützern in 140 Ländern (DFAT 16.5.2025, S. 20). Während Gülen von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet wurde, der einen toleranten Islam förderte, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhob (BBC 21.7.2016) und als leidenschaftlicher Befürworter des interreligiösen und interkulturellen Austauschs dargestellt wurde, beschrieben Kritiker Gülen als islamistischen Ideologen, der über ein strikt organisiertes Wirtschafts- und Medienimperium regierte und dessen Bewegung den Sturz der säkularen Ordnung der Türkei anstrebte (Dohrn/BPB 27.2.2017).

Stärke und Präsenz der Gülen-Bewegung

Die Gülen-Bewegung ist keine fest umrissene Organisation. Man kann bzw. konnte nicht offiziell Mitglied werden. Vor ihrem Verbot bildete die Bewegung eine lose Ansammlung von religiösen, erzieherischen und sozialen Einrichtungen. Die diffuse Organisationsform der Bewegung macht es schwierig, ihre genaue Größe zu bestimmen. Um 2010 schätzte man, dass zwischen acht und zehn Millionen Menschen in der Türkei auf die eine oder andere Weise in die Gülen-Bewegung involviert waren (MBZ 2.2025a, S. 45). Auch weil die Gülenisten in der Türkei zu einer verdeckten Existenz bestimmt waren, war es unmöglich, die aktuelle Größe dieser Bewegung im Land zu ermitteln (MBZ 31.8.2023, S. 41). Die Expertenschätzungen hinsichtlich der Mitgliederanzahl variieren stark. - So z. B. nennt das Carnegie Endowment for International 2013 eine Zahl von drei Millionen Sympathisanten (CEIP 24.10.2013), während die Expertin Caroline Tee die Zahl der treuen Anhänger vor 2016 auf eine halbe bis zwei Millionen schätzt (MBZ 2.2025a, S. 45).

Obwohl die Bewegung nicht offen in der Parlamentspolitik engagiert war, war sie äußerst einflussreich. Neben Schulen, Studienzentren und religiösen Diskussionszentren betrieb sie Unternehmen und Medien, darunter eine Nachrichtenagentur, einen Verlag und mehrere Fernsehsender. Seit Anfang der 1970er Jahre nutzten die Gülenisten ihre Netzwerke, um Anhänger in wichtige Regierungspositionen zu bringen, darunter in die Polizei, die Justiz und die Geheimdienste (DFAT 16.5.2025, S. 20). Die Präsenz von Gülenisten im öffentlichen Dienst umfasste, je nach Bereich, zwischen 1,5 % und 11,3 % aller Beamten. Auffallend war die Präsenz von Gülenisten im Bildungswesen, wo sie etwa 18 % aller privaten Wohnheime und 11 % aller Privatschulen beeinflussten. Unter den höheren Bürokraten scheint (vor dem Putschversuch) der Anteil der Gülenisten in der Justiz 30 % und bei der Polizei 50 % erreicht zu haben (MIT-CIS 18.3.2019).

Historische Kooperation zwischen Gülen-Bewegung und AKP-Regierung

Jahrzehntelang waren Gülen und Präsident Erdogan politisch auf einer Linie, und die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung war kein Verbrechen. Die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung wurde aufgrund der engen Beziehung zwischen Erdo?an und Gülen indirekt von der AKP gefördert (DFAT 16.5.2025, S. 20). Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdo?an nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Die Allianz zwischen AKP und Gülen-Bewegung erreichte ihren Höhepunkt während des Verfassungsreferendums vom 12.9.2010, das die Zusammensetzung der Justizorgane veränderte und letztlich die säkularistische Kontrolle über die Justiz brach. Die beiden, AKP und Gülenisten, kooperierten insbesondere bei den Ergenekon- und Sledgehammer-Prozessen, die Hunderte von aktiven und pensionierten Militärs ins Gefängnis brachten, was die Befehlsgewalt des Militärs neu bestimmte (Ta? 16.5.2017, S. 4). Manipulierte Beweisstücke, geheime Zeugen und etliches mehr während der Ermittlungen bildeten nicht selten die Basis jener Schauprozesse, die von der türkischen Polizei und der Staatsanwaltschaft seit 2007 vorbereitet wurden (Qantara 30.9.2013). Insbesondere das Gesetz über anonyme Zeugen aus 2008 wurde vor allem von der Gülen-Bewegung genutzt. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Sondergerichte konnten jeden Fall, den sie wollten, in Zusammenarbeit einleiten und die gewünschte Entscheidung herbeiführen. Die AKP hat diese Situation in jeder Hinsicht unterstützt (Mezopotamya 2.8.2022). Die Ermittlungen wurden von einer kleinen Gruppe von Gülen-Anhängern bei der Polizei und in den unteren Rängen der Justiz durchgeführt, medial unterstützt von den Gülen-nahen Medien (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014; vgl. Cagaptay o.D., S. 31), welche gleichzeitig Regierungschef Erdo?an als einen Demokraten darstellten, der gegen die Eliten und einen ruchlosen "tiefen Staat" kämpft (Cagaptay o.D., S. 31f). Der Gülen-Bewegung war es somit gelungen, einen Staat im Staate zu etablieren, indem sie die Sicherheitskräfte ebenso unterwanderte wie den Justizapparat und die Verwaltung. Der Einfluss der Bewegung innerhalb der Justiz, gedeckt von der regierenden AKP, stellte sicher, dass die Verfehlungen ihrer Anhänger, z. B. Manipulation von Beweisstücken in Verfahren zwecks Verfolgung politischer Gegner, ungesühnt blieben (Qantara 30.9.2013; vgl. Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014). Laut Türkei-Spezialisten, wie Gareth Jenkins, sind die Beweise - einschließlich Geständnissen - dafür, dass eine Komplottgruppe von Gülen-Anhängern hinter Fällen wie Ergenekon, Sledgehammer und dem Spionagering von Izmir steckte, inzwischen so umfassend, dass sie unwiderlegbar sind (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014).Jahrzehntelang waren Gülen und Präsident Erdogan politisch auf einer Linie, und die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung war kein Verbrechen. Die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung wurde aufgrund der engen Beziehung zwischen Erdo?an und Gülen indirekt von der AKP gefördert (DFAT 16.5.2025, S. 20). Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdo?an nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Die Allianz zwischen AKP und Gülen-Bewegung erreichte ihren Höhepunkt während des Verfassungsreferendums vom 12.9.2010, das die Zusammensetzung der Justizorgane veränderte und letztlich die säkularistische Kontrolle über die Justiz brach. Die beiden, AKP und Gülenisten, kooperierten insbesondere bei den Ergenekon- und Sledgehammer-Prozessen, die Hunderte von aktiven und pensionierten Militärs ins Gefängnis brachten, was die Befehlsgewalt des Militärs neu bestimmte (Ta? 16.5.2017, S. 4). Manipulierte Beweisstücke, geheime Zeugen und etliches mehr während der Ermittlungen bildeten nicht selten die Basis jener Schauprozesse, die von der türkischen Polizei und der Staatsanwaltschaft seit 2007 vorbereitet wurden (Qantara 30.9.2013). Insbesondere das Gesetz über anonyme Zeugen aus 2008 wurde vor allem von der Gülen-Bewegung genutzt. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Sondergerichte konnten jeden Fall, den sie wollten, in Zusammenarbeit einleiten und die gewünschte Entscheidung herbeiführen. Die AKP hat diese Situation in jeder Hinsicht unterstützt (Mezopotamya 2.8.2022). Die Ermittlungen wurden von einer kleinen Gruppe von Gülen-Anhängern bei der Polizei und in den unteren Rängen der Justiz durchgeführt, medial unterstützt von den Gülen-nahen Medien (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014; vergleiche Cagaptay o.D., S. 31), welche gleichzeitig Regierungschef Erdo?an als einen Demokraten darstellten, der gegen die Eliten und einen ruchlosen "tiefen Staat" kämpft (Cagaptay o.D., S. 31f). Der Gülen-Bewegung war es somit gelungen, einen Staat im Staate zu etablieren, indem sie die Sicherheitskräfte ebenso unterwanderte wie den Justizapparat und die Verwaltung. Der Einfluss der Bewegung innerhalb der Justiz, gedeckt von der regierenden AKP, stellte sicher, dass die Verfehlungen ihrer Anhänger, z. B. Manipulation von Beweisstücken in Verfahren zwecks Verfolgung politischer Gegner, ungesühnt blieben (Qantara 30.9.2013; vergleiche Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014). Laut Türkei-Spezialisten, wie Gareth Jenkins, sind die Beweise - einschließlich Geständnissen - dafür, dass eine Komplottgruppe von Gülen-Anhängern hinter Fällen wie Ergenekon, Sledgehammer und dem Spionagering von Izmir steckte, inzwischen so umfassend, dass sie unwiderlegbar sind (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014).

Schrittweise Kriminalisierung durch den Staat: von der kriminellen Vereinigung zur Terrororganisation

Im Dezember 2013 kam es zum offenen politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Gülen-nahe Staatsanwälte und Richter Korruptionsermittlungen gegen die Familie Erdo?ans (damals Ministerpräsident) sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen (AA 24.8.2020, S. 4; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 20). Erdo?an beschuldigte daraufhin Gülen und seine Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren, und Untersuchungen zu Rücktritten von AKP-Ministern führten (MEE 25.7.2016). In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (BPB 1.9.2014) und begann schon seit Ende 2013 darüber hinaus, in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen zu suspendieren, zu versetzen, zu entlassen oder anzuklagen. Die Regierung verfolgte ferner unter dem Vorwand der Unterstützung der Gülen-Bewegung Journalisten strafrechtlich und zerschlug Medienkonzerne, Banken sowie andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern und enteignete diese teilweise (AA 24.8.2020, S. 4; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 20).Im Dezember 2013 kam es zum offenen politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Gülen-nahe Staatsanwälte und Richter Korruptionsermittlungen gegen die Familie Erdo?ans (damals Ministerpräsident) sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen (AA 24.8.2020, S. 4; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 20). Erdo?an beschuldigte daraufhin Gülen und seine Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren, und Untersuchungen zu Rücktritten von AKP-Ministern führten (MEE 25.7.2016). In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (BPB 1.9.2014) und begann schon seit Ende 2013 darüber hinaus, in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen zu suspendieren, zu versetzen, zu entlassen oder anzuklagen. Die Regierung verfolgte ferner unter dem Vorwand der Unterstützung der Gülen-Bewegung Journalisten strafrechtlich und zerschlug Medienkonzerne, Banken sowie andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern und enteignete diese teilweise (AA 24.8.2020, S. 4; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 20).

Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Die Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdo?an, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Mitte Juni 2017 definierte das Kassationsgericht die Gülen-Bewegung als bewaffnete terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 1.2.2018, S. 8; vgl. Sabah 17.6.2017).Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Die Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdo?an, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Mitte Juni 2017 definierte das Kassationsgericht die Gülen-Bewegung als bewaffnete terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 1.2.2018, S. 8; vergleiche Sabah 17.6.2017).

Verbindungen zu Einrichtungen der Gülen-Bewegung

In der Vergangenheit umfasste die Gülen-Bewegung in der Türkei verschiedene Einrichtungen wie Schulen, Studentenhäuser, Krankenhäuser sowie kulturelle und karitative Einrichtungen. Die herausragende Qualität und der gute Ruf dieser Institutionen zogen sowohl engagierte Gülenisten als auch solche an, die der Bewegung nicht angehörten. Daher waren in der Vergangenheit Millionen von Menschen in der Türkei auf die eine oder andere Weise mit der Gülen-Bewegung verbunden. Angesichts dieses früheren Umfanges der Gülen-Bewegung war es nicht immer klar, wie die türkischen Behörden entschieden, gegen welche Gülenisten sie vorgehen sollten (MBZ 31.8.2023, S. 42). Folglich ist es durchaus möglich, dass jemand an einer Gülen-Einrichtung studiert, für diese gearbeitet, oder etwa ein Konto bei der Asya Bank (galt als Hausbank der Gülen-Bewegung) gehabt hat, ohne Gülenist im ideologischen Sinne zu sein. Eine solche Person kann dennoch mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden und infolgedessen persönliche Probleme mit den Behörden bekommen. Umgekehrt konnten in einigen Fällen wohlhabende tatsächliche oder angebliche Gülenisten persönliche Probleme mit den Behörden vermeiden, indem sie Beamte bestachen. Diese Praxis ist als FETÖ Borsas? (wörtlich "FETÖ-Börse") bekannt. Durch die Zahlung von Bestechungsgeldern oder die Übergabe eines Unternehmens konnte ein (mutmaßlicher) Gülenist erreichen, dass sein erzwungener beruflicher Rücktritt rückgängig gemacht oder er von der Fahndungsliste gestrichen wurde. Zudem gab es Fälle von AKP-Politikern, die Verbindungen zur Gülenbewegung hatten, aber durch ihren politischen Einfluss einer strafrechtlichen Verfolgung entrannen (MBZ 2.3.2022, S. 36, 38).

Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung, hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Fethullah Gülen selbst verurteilte den Putschversuch und leugnete jede Beteiligung (MBZ 2.2025a, S. 45). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als "Fetullahç? Terör Örgütü – (FETÖ)", "Fetullahistische Terror Organisation", tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung "Paralel Devlet Yap?lanmas? (PDY)", die "Parallele Staatsstruktur" bedeutet (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. UKHO 1.2.2018, S. 6). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017; vgl. Presse 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016).Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung, hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Fethullah Gülen selbst verurteilte den Putschversuch und leugnete jede Beteiligung (MBZ 2.2025a, S. 45). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als "Fetullahç? Terör Örgütü – (FETÖ)", "Fetullahistische Terror Organisation", tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung "Paralel Devlet Yap?lanmas? (PDY)", die "Parallele Staatsstruktur" bedeutet (AA 20.5.2024, S. 4; vergleiche UKHO 1.2.2018, S. 6). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017; vergleiche Presse 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016).

Ausmaß der Verfolgung

Viele der nach dem Putschversuch von 2016 festgenommenen Personen sollen in Haft gefoltert worden sein. Amnesty International und Human Rights Watch dokumentierten Fälle von Schlägen, Zwangsstellungen, Verweigerung von Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung, Scheinhinrichtungen, sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen. Die Folter wurde in der Regel von Polizisten verübt, häufig während Verhören in informellen Haftanstalten und manchmal unter Aufsicht von Polizeiarztinnen und -ärzten. Zu den Opfern gehörten Richter, Staatsanwälte, Polizisten, Soldaten und andere Beamte. Die Inhaftierten waren auch anderen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, darunter die Verweigerung des Zugangs zu oder der Wahl von Rechtsanwälten und die Inhaftierung über lange Zeiträume ohne Anklage. Im Jahr 2019 gab es glaubwürdige Berichte über das Verschwinden und die Folterung mutmaßlicher Gülen-Anhänger, die ehemalige Mitarbeiter des Außenministeriums waren (DFAT 16.5.2025, S. 21).

Laut Medienberichten zum achten Jahrestag (2024) des Putschversuches im Juli 2016 wurden seither 705.172 Personen, die mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden, gerichtlich belangt. 125.456 Personen wurden verurteilt und 104.448 Personen freigesprochen. Inhaftiert sind 13.251 Gülen-Mitglieder, darunter 10.365 rechtskräftig Verurteilte. Gegen 61.796 Personen laufen noch Ermittlungen. 23.052 befinden sich in Verfahren vor unteren Gerichten. 357.205 Ermittlungen wurden ohne Anklageerhebung abgeschlossen. 1.634 vermeintliche Gülen-Mitglieder wurden in 289 Verfahren im Zusammenhang mit dem Putschversuch zu schweren lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt, weitere 1.366 erhielten lebenslange Haftstrafen und 1.891 verbüßen unterschiedlich lange Gefängnisstrafen (TR-Today 15.7.2024; vgl. TM 10.4.2021). Im Dezember 2023 bestätigte das Kassationsgericht (Oberstes Appellationsgericht) die erschwerte lebenslange Haft in 77 Fällen. Von in Summe 469 Verurteilungen bestätigte das Gericht 430, während 39 freigesprochen wurden (Duvar 19.12.2023; vgl. TM 19.12.2023).Laut Medienberichten zum achten Jahrestag (2024) des Putschversuches im Juli 2016 wurden seither 705.172 Personen, die mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden, gerichtlich belangt. 125.456 Personen wurden verurteilt und 104.448 Personen freigesprochen. Inhaftiert sind 13.251 Gülen-Mitglieder, darunter 10.365 rechtskräftig Verurteilte. Gegen 61.796 Personen laufen noch Ermittlungen. 23.052 befinden sich in Verfahren vor unteren Gerichten. 357.205 Ermittlungen wurden ohne Anklageerhebung abgeschlossen. 1.634 vermeintliche Gülen-Mitglieder wurden in 289 Verfahren im Zusammenhang mit dem Putschversuch zu schweren lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt, weitere 1.366 erhielten lebenslange Haftstrafen und 1.891 verbüßen unterschiedlich lange Gefängnisstrafen (TR-Today 15.7.2024; vergleiche TM 10.4.2021). Im Dezember 2023 bestätigte das Kassationsgericht (Oberstes Appellationsgericht) die erschwerte lebenslange Haft in 77 Fällen. Von in Summe 469 Verurteilungen bestätigte das Gericht 430, während 39 freigesprochen wurden (Duvar 19.12.2023; vergleiche TM 19.12.2023).

Im Zuge der massiven Verfolgung nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden - die Zahlen variieren - über 540.000 Personen (zeitweise) festgenommen (SCF 5.10.2020). Annähernd 23.900 Armeeangehörige (TR-Today 15.7.2024), darunter 150 der 326 Generäle und Admirale, 4.145 Richter und Staatsanwälte (SCF 5.10.2020), 40.000 Polizeibeamte (TR-Today 15.7.2024) und mehr als 5.000 Akademiker wurden entlassen. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen (SCF 5.10.2020). 150.000 öffentlich Bedienstete, inklusive Wissenschaftler, wurden entlassen (MEI 20.10.2022, S 2; vgl. SCF 5.10.2020). Seit Juli 2016 hat die Regierung etwa 1.000 Unternehmen beschlagnahmt oder Verwalter für diese ernannt, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung vorgeworfen werden, zuletzt auch 2025. Seit 2016 (bis 2023) wurden Vermögenswerte im Wert von rund 50 Milliarden US-Dollar von mutmaßlichen Gülen-Anhängern beschlagnahmt (DFAT 16.5.2025, S. 21).Im Zuge der massiven Verfolgung nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden - die Zahlen variieren - über 540.000 Personen (zeitweise) festgenommen (SCF 5.10.2020). Annähernd 23.900 Armeeangehörige (TR-Today 15.7.2024), darunter 150 der 326 Generäle und Admirale, 4.145 Richter und Staatsanwälte (SCF 5.10.2020), 40.000 Polizeibeamte (TR-Today 15.7.2024) und mehr als 5.000 Akademiker wurden entlassen. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen (SCF 5.10.2020). 150.000 öffentlich Bedienstete, inklusive Wissenschaftler, wurden entlassen (MEI 20.10.2022, S 2; vergleiche SCF 5.10.2020). Seit Juli 2016 hat die Regierung etwa 1.000 Unternehmen beschlagnahmt oder Verwalter für diese ernannt, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung vorgeworfen werden, zuletzt auch 2025. Seit 2016 (bis 2023) wurden Vermögenswerte im Wert von rund 50 Milliarden US-Dollar von mutmaßlichen Gülen-Anhängern beschlagnahmt (DFAT 16.5.2025, S. 21).

Die türkischen Behörden machten unmittelbar nach dem Tode von Fethulla Gülen am 20.10.2024 klar, dass sie ihren Kampf gegen die Gülen-Bewegung unvermindert fortsetzen würden. Bereits am 21.10.2024 kündigte Außenminister Hakan Fidan an, dass die Regierung in ihrem Kampf gegen die Gülen-Bewegung nicht nachlassen werde (MBZ 2.2025a, S. 45f.). Das Verteidigungsministerium forderte die Gülen-Anhänger auf, sich unverzüglich zu ergeben (Duvar 22.10.2024). Die systematische Strafverfolgung mutmaßlicher Gülen-Anhängeri dauert folglich weiterhin an. Die sogenannten "Säuberungsmaßnahmen" zielen darauf ab, diese Personen aus allen relevanten Institutionen zu entfernen (BAMF 4.11.2024b, S. 4; vgl. TM 3.12.2024). Die Verhaftungen erfolgen in Wellen und können sich über das ganze Land erstrecken. Oft genügen zur Einleitung einer Strafverfolgung schon Informationen von Dritten, dass eine angeführte Person der Gülen-Bewegung angehört oder ihr nahesteht. Betroffen sind auch österreichische Staatsbürger sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 29). Im Juli 2024 nannte Justizminister Yerlikaya die Zahl von 9.738 Personen, welche etwa innerhalb eines Jahres bei 6.025 Einsätzen festgenommen wurden (HDN 15.7.2024; vgl. AnA 17.7.2024), wobei die Gerichte die Inhaftierung von rund 1.500 Personen anordneten und über 1.750 Freigelassene gerichtliche Aufsichtsmaßnahmen verhängten (TM 26.5.2024; vgl. BAMF 29.7.2024, S. 10). Die türkischen Behörden machten unmittelbar nach dem Tode von Fethulla Gülen am 20.10.2024 klar, dass sie ihren Kampf gegen die Gülen-Bewegung unvermindert fortsetzen würden. Bereits am 21.10.2024 kündigte Außenminister Hakan Fidan an, dass die Regierung in ihrem Kampf gegen die Gülen-Bewegung nicht nachlassen werde (MBZ 2.2025a, S. 45f.). Das Verteidigungsministerium forderte die Gülen-Anhänger auf, sich unverzüglich zu ergeben (Duvar 22.10.2024). Die systematische Strafverfolgung mutmaßlicher Gülen-Anhängeri dauert folglich weiterhin an. Die sogenannten "Säuberungsmaßnahmen" zielen darauf ab, diese Personen aus allen relevanten Institutionen zu entfernen (BAMF 4.11.2024b, S. 4; vergleiche TM 3.12.2024). Die Verhaftungen erfolgen in Wellen und können sich über das ganze Land erstrecken. Oft genügen zur Einleitung einer Strafverfolgung schon Informationen von Dritten, dass eine angeführte Person der Gülen-Bewegung angehört oder ihr nahesteht. Betroffen sind auch österreichische Staatsbürger sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 29). Im Juli 2024 nannte Justizminister Yerlikaya die Zahl von 9.738 Personen, welche etwa innerhalb eines Jahres bei 6.025 Einsätzen festgenommen wurden (HDN 15.7.2024; vergleiche AnA 17.7.2024), wobei die Gerichte die Inhaftierung von rund 1.500 Personen anordneten und über 1.750 Freigelassene gerichtliche Aufsichtsmaßnahmen verhängten (TM 26.5.2024; vergleiche BAMF 29.7.2024, S. 10).

Mitte Oktober 2024 wurden 13 Personen mit Verbindung zur Gülen-Bewegung in Manisa festgenommen, und gleichzeitig gab die Generalstaatsanwaltschaft in der Hauptstadt Ankara bekannt, dass zwölf von 33 Verdächtigen, die im Zusammenhang mit der Unterwanderung der türkischen Land- und Luftstreitkräfte festgenommen worden waren, sich für eine Zusammenarbeit mit den Behörden entschieden und 133 Personen als Mitglieder der Gülen-Bewegung identifizierten (DS 16.10.2024). Innenminister Yerlikaya gab Mitte November bekannt, dass bei Einsätzen in 66 Provinzen 459 Verdächtige festgenommen wurden. Laut Minister seien die Verdächtigen auch an der Propaganda der Gülen-Bewegung [offizielle Diktion der Quelle: "Terrorgruppe"] in den sozialen Medien beteiligt gewesen und hätten über öffentliche Telefone miteinander kommuniziert, eine Methode, die häufig eingesetzt würde, um nicht entdeckt zu werden. Sie nutzten auch ByLock, so der Innenminister (DS 19.11.2024; vgl. SCF 19.11.2024). Im Dezember 2024 gab es mehrere Verhaftungswellen: Am 10. Dezember wurden 24 Verdächtige festgenommen. 21 von ihnen sollen 2012 an der Manipulation öffentlicher Personalauswahlprüfungen beteiligt gewesen sein. Ein weiterer Verdächtiger, angeblich der Buchhalter der Stadt Konya, wurde als Nutzer von ByLock verhaftet, während gegen zwei weitere Verdächtige ermittelt wird, weil sie sich in Gülen-Studentenwohnheimen aufhielten und die ByLock-App verwendeten (DS 10.12.2024). Am 18. Dezember wurden laut Innenminister in neun Provinzen 41 vermeintliche Gülen-Mitglieder als Bestandteil eines angeblich geheimen Netzwerkes in der Armee bzw. den Behörden verhaftet, die überdies laufende Verbindungen zu hochrangigen flüchtigen Gülen-Funktionären gehabt hätten (DS 18.12.2024). Und am 24. Dezember wurden 31 Gülen-Verdächtige in der Provinz Izmir festgenommen (DS 24.12.2024).Mitte Oktober 2024 wurden 13 Personen mit Verbindung zur Gülen-Bewegung in Manisa festgenommen, und gleichzeitig gab die Generalstaatsanwaltschaft in der Hauptstadt Ankara bekannt, dass zwölf von 33 Verdächtigen, die im Zusammenhang mit der Unterwanderung der türkischen Land- und Luftstreitkräfte festgenommen worden waren, sich für eine Zusammenarbeit mit den Behörden entschieden und 133 Personen als Mitglieder der Gülen-Bewegung identifizierten (DS 16.10.2024). Innenminister Yerlikaya gab Mitte November bekannt, dass bei Einsätzen in 66 Provinzen 459 Verdächtige festgenommen wurden. Laut Minister seien die Verdächtigen auch an der Propaganda der Gülen-Bewegung [offizielle Diktion der Quelle: "Terrorgruppe"] in den sozialen Medien beteiligt gewesen und hätten über öffentliche Telefone miteinander kommuniziert, eine Methode, die häufig eingesetzt würde, um nicht entdeckt zu werden. Sie nutzten auch ByLock, so der Innenminister (DS 19.11.2024; vergleiche SCF 19.11.2024). Im Dezember 2024 gab es mehrere Verhaftungswellen: Am 10. Dezember wurden 24 Verdächtige festgenommen. 21 von ihnen sollen 2012 an der Manipulation öffentlicher Personalauswahlprüfungen beteiligt gewesen sein. Ein weiterer Verdächtiger, angeblich der Buchhalter der Stadt Konya, wurde als Nutzer von ByLock verhaftet, während gegen zwei weitere Verdächtige ermittelt wird, weil sie sich in Gülen-Studentenwohnheimen aufhielten und die ByLock-App verwendeten (DS 10.12.2024). Am 18. Dezember wurden laut Innenminister in neun Provinzen 41 vermeintliche Gülen-Mitglieder als Bestandteil eines angeblich geheimen Netzwerkes in der Armee bzw. den Behörden verhaftet, die überdies laufende Verbindungen zu hochrangigen flüchtigen Gülen-Funktionären gehabt hätten (DS 18.12.2024). Und am 24. Dezember wurden 31 Gülen-Verdächtige in der Provinz Izmir festgenommen (DS 24.12.2024).

Auch 2025 setzten sich die Verhaftungen von vermeintlichen Gülen-Mitgliedern oder -Unterstützern fort. - Am 7. Jänner wurde berichtet, dass 22 von 37 gesuchten Verdächtigen festgenommen wurden. Sie waren vermeintlich Teil eines Firmennetzwerkes, welches die Gülenbewegung finanziert. Sie wurden laut Behördenangaben durch Aussagen ehemaliger Gülen-Mitglieder, die mit den Behörden zusammengearbeitet haben, sowie durch Finanzermittlungen und Untersuchungen digitaler Beweise, die bei früheren Ermittlungen sichergestellt wurden, identifiziert. Die Verdächtigen hätten über Kuriere Bargeld sowohl an Gülen-Mitglieder, die wegen ihrer Verbindungen zur Gruppe inhaftiert sind, als auch an deren Familien übermittelt (DS 7.1.2025; vgl. SCF 10.1.2025, TM 10.1.2025). Bereits am 10. Jänner verkündete der Innenminister die Verhaftung weiterer 63 Personen bei Operationen in 38 Provinzen (SCF 10.1.2025; vgl. TM 10.1.2025), und am 14. Jänner die Festnahme von weiteren 110 Verdächtigen in 23 Provinzen, welche zum akademischen und militärischen Netzwerk der Gülen-Bewegung gehören sollen (DS 14.1.2025; vgl. SCF 14.1.2025). Bereits am 18. Jänner vermeldete das Innenministerium die Festnahme von 47 Verdächtigen in 23 Provinzen im Rahmen der "KISKAÇ-35"-Operationen (TC-?B 18.1.2025) und am 24.1.2025 die Festnahme im Zuge der "KISKAÇ-36"-Operationen von 71 Verdächtigen in 23 Provinzen (TC-?B 24.1.2025; vgl. DS 24.1.2025, SCF 24.1.2025). Am 21.2.2025 verhaftete die Polizei insgesamt 353 Personen, darunter auch zehn Beamte, die verdächtigt werden, der Gülen-Bewegung anzugehören. Die Verdächtigen wurden bei Razzien in 31 Städten festgenommen. Ihnen wird laut Innenminister vorgeworfen, eine Döner-Kebab-Restaurantkette benutzt zu haben, um Geld für die Gülenbewegung zu sammeln (DS 21.2.2025; vgl. SCF 21.2.2025, C8 22.2.2025). Bei Operationen zwischen dem 19. und 27. März in 27 Provinzen wurden 73 Personen festgenommen. Hiervon wurden 48 inhaftiert, 16 unter richterlicher Aufsicht freigelassen und gegen den Rest wurde weiter ermittelt. Innenminister Yerlikaya sagte, die Festgenommenen stünden im Verdacht, über Münztelefone Kontakt zu halten, die verschlüsselte Nachrichten-App ByLock zu benutzen und Inhalte der Gülen-Bewegung in sozialen Medien zu verbreiten. Einige Personen wurden auch beschuldigt, Teil der angeblichen "militärischen und aktuellen Strukturen" der Gülen-Bewegung zu sein oder sie finanziell zu unterstützen (TM 4.4.2025; vgl. TC-?B 4.4.2025). Am 5. Mai verkündete die Polizei von Ankara die Verhaftung von 33 vermeintlichen Gülenisten, wovon 20 in öffentlichen Einrichtungen arbeiteten. Die Verdächtigen sollen für die Rekrutierung neuer Mitglieder und die Überprüfung deren Loyalität zuständig gewesen sein (DS 5.5.2025; vgl. Hürriyet 5.5.2025). In der ersten Mai-Hälfte wurden in weiteren Operationen in 47 Provinzen, vor allem in Gaziantep, 225 Verdächtige festgenommen. Am 10.5.2025 wurden vier weitere vermeintliche Gülen-Mitglieder verhaftet, wobei die Behörden behaupteten, dass es sich um eine Gruppe handle, die Reisen von jungen Türken in Länder des Balkans (Albanien, Nordmazedonien, Bosnien und Montenegro) organisiere, wo diese in Kursen indoktriniert und rekrutiert würden (DS 11.5.2025; vgl. TR-Today 11.5.2025, TC-?B 6.5.2025). Bereits am 16.5.2025 gab das Innenministerium die Verhaftung weiterer 101 Personen bei Razzien in 27 Provinzen bekannt. Den Inhaftierten wurde vorgeworfen, über Münztelefone Kontakt zu Mitgliedern der Bewegung aufgenommen, die Bewegung finanziell unterstützt und Propaganda in sozialen Medien verbreitet zu haben (TC-?B 16.5.2025; vgl. SCF 16.5.2025). Und am 23.05.2025 wurden zeitgleich in 36 Provinzen Razzien gegen mutmaßliche Angehörige der Gülen-Bewegung durchgeführt, wobei 56 Militärangehörige in Untersuchungshaft genommen wurden (BAMF 26.5.2025, S. 9; vgl. DS 23.5.2025). Und Mitte Juni wurd innerhalb von zwei Tage 56 Personen festgenommen, wobei der Fokus auf die Zerschlagung der laut Behördenangaben geheimen Infrastruktur der Bewegung, ihrer Rekrutierungsbemühungen unter Jugendlichen und ihrer Fluchthelferringe, die illegale Grenzübertritte ermöglichten, gelegt wurde (SCF 17.6.2025). In der zweiten Junihälfte erfolgte eine größere Verhaftungswelle, bei der fast 250 Personen in über 40 Provinzen festgenommen wurden, darunter 163 aktive Militärangehörige inklusive mehreren Offizieren sowie 21 aktive und ehemalige Polizisten (SCF 24.6.2025; vgl. BIRN 24.6.2025, TM 24.6.2025).Auch 2025 setzten sich die Verhaftungen von vermeintlichen Gülen-Mitgliedern oder -Unterstützern fort. - Am 7. Jänner wurde berichtet, dass 22 von 37 gesuchten Verdächtigen festgenommen wurden. Sie waren vermeintlich Teil eines Firmennetzwerkes, welches die Gülenbewegung finanziert. Sie wurden laut Behördenangaben durch Aussagen ehemaliger Gülen-Mitglieder, die mit den Behörden zusammengearbeitet haben, sowie durch Finanzermittlungen und Untersuchungen digitaler Beweise, die bei früheren Ermittlungen sichergestellt wurden, identifiziert. Die Verdächtigen hätten über Kuriere Bargeld sowohl an Gülen-Mitglieder, die wegen ihrer Verbindungen zur Gruppe inhaftiert sind, als auch an deren Familien übermittelt (DS 7.1.2025; vergleiche SCF 10.1.2025, TM 10.1.2025). Bereits am 10. Jänner verkündete der Innenminister die Verhaftung weiterer 63 Personen bei Operationen in 38 Provinzen (SCF 10.1.2025; vergleiche TM 10.1.2025), und am 14. Jänner die Festnahme von weiteren 110 Verdächtigen in 23 Provinzen, welche zum akademischen und militärischen Netzwerk der Gülen-Bewegung gehören sollen (DS 14.1.2025; vergleiche SCF 14.1.2025). Bereits am 18. Jänner vermeldete das Innenministerium die Festnahme von 47 Verdächtigen in 23 Provinzen im Rahmen der "KISKAÇ-35"-Operationen (TC-?B 18.1.2025) und am 24.1.2025 die Festnahme im Zuge der "KISKAÇ-36"-Operationen von 71 Verdächtigen in 23 Provinzen (TC-?B 24.1.2025; vergleiche DS 24.1.2025, SCF 24.1.2025). Am 21.2.2025 verhaftete die Polizei insgesamt 353 Personen, darunter auch zehn Beamte, die verdächtigt werden, der Gülen-Bewegung anzugehören. Die Verdächtigen wurden bei Razzien in 31 Städten festgenommen. Ihnen wird laut Innenminister vorgeworfen, eine Döner-Kebab-Restaurantkette benutzt zu haben, um Geld für die Gülenbewegung zu sammeln (DS 21.2.2025; vergleiche SCF 21.2.2025, C8 22.2.2025). Bei Operationen zwischen dem 19. und 27. März in 27 Provinzen wurden 73 Personen festgenommen. Hiervon wurden 48 inhaftiert, 16 unter richterlicher Aufsicht freigelassen und gegen den Rest wurde weiter ermittelt. Innenminister Yerlikaya sagte, die Festgenommenen stünden im Verdacht, über Münztelefone Kontakt zu halten, die verschlüsselte Nachrichten-App ByLock zu benutzen und Inhalte der Gülen-Bewegung in sozialen Medien zu verbreiten. Einige Personen wurden auch beschuldigt, Teil der angeblichen "militärischen und aktuellen Strukturen" der Gülen-Bewegung zu sein oder sie finanziell zu unterstützen (TM 4.4.2025; vergleiche TC-?B 4.4.2025). Am 5. Mai verkündete die Polizei von Ankara die Verhaftung von 33 vermeintlichen Gülenisten, wovon 20 in öffentlichen Einrichtungen arbeiteten. Die Verdächtigen sollen für die Rekrutierung neuer Mitglieder und die Überprüfung deren Loyalität zuständig gewesen sein (DS 5.5.2025; vergleiche Hürriyet 5.5.2025). In der ersten Mai-Hälfte wurden in weiteren Operationen in 47 Provinzen, vor allem in Gaziantep, 225 Verdächtige festgenommen. Am 10.5.2025 wurden vier weitere vermeintliche Gülen-Mitglieder verhaftet, wobei die Behörden behaupteten, dass es sich um eine Gruppe handle, die Reisen von jungen Türken in Länder des Balkans (Albanien, Nordmazedonien, Bosnien und Montenegro) organisiere, wo diese in Kursen indoktriniert und rekrutiert würden (DS 11.5.2025; vergleiche TR-Today 11.5.2025, TC-?B 6.5.2025). Bereits am 16.5.2025 gab das Innenministerium die Verhaftung weiterer 101 Personen bei Razzien in 27 Provinzen bekannt. Den Inhaftierten wurde vorgeworfen, über Münztelefone Kontakt zu Mitgliedern der Bewegung aufgenommen, die Bewegung finanziell unterstützt und Propaganda in sozialen Medien verbreitet zu haben (TC-?B 16.5.2025; vergleiche SCF 16.5.2025). Und am 23.05.2025 wurden zeitgleich in 36 Provinzen Razzien gegen mutmaßliche Angehörige der Gülen-Bewegung durchgeführt, wobei 56 Militärangehörige in Untersuchungshaft genommen wurden (BAMF 26.5.2025, S. 9; vergleiche DS 23.5.2025). Und Mitte Juni wurd innerhalb von zwei Tage 56 Personen festgenommen, wobei der Fokus auf die Zerschlagung der laut Behördenangaben geheimen Infrastruktur der Bewegung, ihrer Rekrutierungsbemühungen unter Jugendlichen und ihrer Fluchthelferringe, die illegale Grenzübertritte ermöglichten, gelegt wurde (SCF 17.6.2025). In der zweiten Junihälfte erfolgte eine größere Verhaftungswelle, bei der fast 250 Personen in über 40 Provinzen festgenommen wurden, darunter 163 aktive Militärangehörige inklusive mehreren Offizieren sowie 21 aktive und ehemalige Polizisten (SCF 24.6.2025; vergleiche BIRN 24.6.2025, TM 24.6.2025).

Verfolgung von Nicht-Gülen-Mitgliedern als Gülenisten

Mitunter werden "Nicht-Gülenisten" als Gülen-Mitglieder oder -Anhänger gebrandmarkt und von den Behörden als solche behandelt. In diesem Fall könnten beispielsweise Oppositionelle, Gewerkschaftsaktivisten, Journalisten und Akademiker, die sich kritisch über Regierung äußern, in Betracht kommen (MBZ 2.2025a, S. 50). Beispielsweise wurde die Anwältin Dilek Ekmekçi strafrechtlich verfolgt und wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung in Untersuchungshaft genommen. Sie hatte sich u. a. kritisch über den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in staatlichen Einrichtungen geäußert (MBZ 2.2025a, S. 50; vgl. MLSA 24.10.2024, Agos 31.1.2025). Ende Jänner 2025 entschied das Gericht die Freilassung von Ekmekçi nach 152 Tagen Haft. Sie wurde jedoch wegen "wissentlicher und vorsätzlicher Unterstützung einer illegalen Organisation" zu einem Jahr und 13 Monaten verurteilt und mit einer Ausreisesperre belegt (MLSA 31.1.2025; vgl. Agos 31.1.2025).Mitunter werden "Nicht-Gülenisten" als Gülen-Mitglieder oder -Anhänger gebrandmarkt und von den Behörden als solche behandelt. In diesem Fall könnten beispielsweise Oppositionelle, Gewerkschaftsaktivisten, Journalisten und Akademiker, die sich kritisch über Regierung äußern, in Betracht kommen (MBZ 2.2025a, S. 50). Beispielsweise wurde die Anwältin Dilek Ekmekçi strafrechtlich verfolgt und wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung in Untersuchungshaft genommen. Sie hatte sich u. a. kritisch über den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in staatlichen Einrichtungen geäußert (MBZ 2.2025a, S. 50; vergleiche MLSA 24.10.2024, Agos 31.1.2025). Ende Jänner 2025 entschied das Gericht die Freilassung von Ekmekçi nach 152 Tagen Haft. Sie wurde jedoch wegen "wissentlicher und vorsätzlicher Unterstützung einer illegalen Organisation" zu einem Jahr und 13 Monaten verurteilt und mit einer Ausreisesperre belegt (MLSA 31.1.2025; vergleiche Agos 31.1.2025).

Selbstauflösung der PKK und Beendigung des bewaffneten Kampfes

"[...] Aufruf zur Beteiligung am Prozess für Frieden und demokratische Gesellschaft

Die Entscheidung unseres Kongresses, die PKK aufzulösen und die Methode des bewaffneten Kampfes zu beenden, schafft eine starke Grundlage für dauerhaften Frieden und eine demokratische Lösung. Die Umsetzung dieser Entscheidungen erfordert, dass Rêber Apo den Prozess führen und lenken kann, das Recht auf demokratische Politik anerkannt wird und eine umfassende, rechtsverbindliche Absicherung gewährleistet ist. [...]" [Zitat aus der deutschen Fassung des Abschlusskommuniqués des 12. PKK-Kongresses; Anm.: Mit Rêber Apo ist Abdullah Öcalan gemeint.] (ANF 12.5.2025).Die Entscheidung unseres Kongresses, die PKK aufzulösen und die Methode des bewaffneten Kampfes zu beenden, schafft eine starke Grundlage für dauerhaften Frieden und eine demokratische Lösung. Die Umsetzung dieser Entscheidungen erfordert, dass Rêber Apo den Prozess führen und lenken kann, das Recht auf demokratische Politik anerkannt wird und eine umfassende, rechtsverbindliche Absicherung gewährleistet ist. [...]" [Zitat aus der deutschen Fassung des Abschlusskommuniqués des 12. PKK-Kongresses; Anmerkung, Mit Rêber Apo ist Abdullah Öcalan gemeint.] (ANF 12.5.2025).

Am 12.5.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres 12. Parteikongresses vom 5.-7. Mai an zwei geheimen Orten im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt (ICG 16.5.2025; vgl. ANF 12.5.2025, BPB 16.6.2025). Im Einklang mit Öcalans Aufruf vom Februar 2025 zur Auflösung betonte die PKK in ihrer Erklärung vom 12. Mai, dass ihre "historische Mission" erfüllt sei: Sie habe die jahrzehntelange Verleugnung der kurdischen Frage durchbrochen und diese dauerhaft auf die politische Agenda gebracht. Der bewaffnete Kampf gelte nun als überholt; künftig solle daher der Einsatz für kurdische Rechte zivil, demokratisch und gleichberechtigt erfolgen (BPB 16.6.2025; vgl. ANF 12.5.2025). Für die PKK war laut der International Crisis Group die freiwillige Auflösung zweifellos ein schwieriger Schritt, aber einer, der nicht als explizite militärische Niederlage gewertet werden konnte und daher einen etwas gesichtswahrenden Ausweg aus einer sich verschlechternden Situation bot. Im Rahmen ihrer neuen Bemühungen um eine Einigung mit der PKK scheint die Türkei der Gruppe eine Wahl gestellt zu haben: Auflösung und mögliche positive Schritte seitens der Türkei oder Ablehnung und anhaltender militärischer Druck – der auch nach der einseitigen Waffenruhe seitens der PKK Ende Februar 2025 nach dem Aufruf Öcalans fortgesetzt wurde (ICG 16.5.2025).Am 12.5.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres 12. Parteikongresses vom 5.-7. Mai an zwei geheimen Orten im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt (ICG 16.5.2025; vergleiche ANF 12.5.2025, BPB 16.6.2025). Im Einklang mit Öcalans Aufruf vom Februar 2025 zur Auflösung betonte die PKK in ihrer Erklärung vom 12. Mai, dass ihre "historische Mission" erfüllt sei: Sie habe die jahrzehntelange Verleugnung der kurdischen Frage durchbrochen und diese dauerhaft auf die politische Agenda gebracht. Der bewaffnete Kampf gelte nun als überholt; künftig solle daher der Einsatz für kurdische Rechte zivil, demokratisch und gleichberechtigt erfolgen (BPB 16.6.2025; vergleiche ANF 12.5.2025). Für die PKK war laut der International Crisis Group die freiwillige Auflösung zweifellos ein schwieriger Schritt, aber einer, der nicht als explizite militärische Niederlage gewertet werden konnte und daher einen etwas gesichtswahrenden Ausweg aus einer sich verschlechternden Situation bot. Im Rahmen ihrer neuen Bemühungen um eine Einigung mit der PKK scheint die Türkei der Gruppe eine Wahl gestellt zu haben: Auflösung und mögliche positive Schritte seitens der Türkei oder Ablehnung und anhaltender militärischer Druck – der auch nach der einseitigen Waffenruhe seitens der PKK Ende Februar 2025 nach dem Aufruf Öcalans fortgesetzt wurde (ICG 16.5.2025).

Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] die Fragen hinsichtlich der Übergabe der Waffen - wann, wo, unter wessen Aufsicht? - die mögliche Rückkehr bzw. Integration der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader sowie jene Öcalans selbst (TM 15.5.2025; vgl. TNA 21.5.2025).Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] die Fragen hinsichtlich der Übergabe der Waffen - wann, wo, unter wessen Aufsicht? - die mögliche Rückkehr bzw. Integration der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader sowie jene Öcalans selbst (TM 15.5.2025; vergleiche TNA 21.5.2025).

Struktur und Ideologie

Die marxistisch orientierte Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) wird nicht nur in der Türkei, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft (ÖB Ankara 4.2025, S. 27; vgl. EC 30.10.2024, S. 38). Ursprüngliches Ziel ihres Kampfes war die Gründung eines unabhängigen kurdischen Staates. Seit 1995 strebt die Organisation jedoch Autonomie und kulturelle Rechte für Kurden innerhalb der Türkei an und hat ihre Unabhängigkeitsforderung zugunsten der Forderung nach einem System der Selbstverwaltung (DW 25.10.2024; vgl. BMI-D 10.6.2025 S. 259, ÖB Ankara 4.2025) auch im Nordirak und im Norden Syriens an. Hierzu bediente sich die PKK des bewaffnet geführten Kampfes, zu dem ihr Gründer Abdullah Öcalan bereits 1984 aufgerufen hatte (BMI-D 10.6.2025, S. 259f.). Die PKK ist laut deutschem Verfassungsschutz streng hierarchisch aufgebaut und auf ihre Führungsspitze hin ausgerichtet. Die Strukturen in Europa sind nahtlos in den PKK-Aufbau eingegliedert und setzen die von der PKK-Führungsspitze vorgegebenen Ziele ohne eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraum um (BMI-D 10.6.2025, S. 261). Es wird vermutet, dass die PKK eine Mitgliederbasis von etwa 60.000 Personen hatte, darunter aktive Kämpfer, Unterstützer und Sympathisanten (DW 25.10.2024). Trotz seiner seit 1999 fortbestehenden Inhaftierung in der Türkei ist Abdullah Öcalan weiterhin die unumstrittene Führungs- und Symbolfigur innerhalb der PKK (BMI-D 10.6.2025, S. 260).Die marxistisch orientierte Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) wird nicht nur in der Türkei, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft (ÖB Ankara 4.2025, S. 27; vergleiche EC 30.10.2024, S. 38). Ursprüngliches Ziel ihres Kampfes war die Gründung eines unabhängigen kurdischen Staates. Seit 1995 strebt die Organisation jedoch Autonomie und kulturelle Rechte für Kurden innerhalb der Türkei an und hat ihre Unabhängigkeitsforderung zugunsten der Forderung nach einem System der Selbstverwaltung (DW 25.10.2024; vergleiche BMI-D 10.6.2025 S. 259, ÖB Ankara 4.2025) auch im Nordirak und im Norden Syriens an. Hierzu bediente sich die PKK des bewaffnet geführten Kampfes, zu dem ihr Gründer Abdullah Öcalan bereits 1984 aufgerufen hatte (BMI-D 10.6.2025, S. 259f.). Die PKK ist laut deutschem Verfassungsschutz streng hierarchisch aufgebaut und auf ihre Führungsspitze hin ausgerichtet. Die Strukturen in Europa sind nahtlos in den PKK-Aufbau eingegliedert und setzen die von der PKK-Führungsspitze vorgegebenen Ziele ohne eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraum um (BMI-D 10.6.2025, S. 261). Es wird vermutet, dass die PKK eine Mitgliederbasis von etwa 60.000 Personen hatte, darunter aktive Kämpfer, Unterstützer und Sympathisanten (DW 25.10.2024). Trotz seiner seit 1999 fortbestehenden Inhaftierung in der Türkei ist Abdullah Öcalan weiterhin die unumstrittene Führungs- und Symbolfigur innerhalb der PKK (BMI-D 10.6.2025, S. 260).

Entwicklungen bis zur formalen Selbstauflösung der PKK

Anmerkung: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Anfang Juli 2025) kann nicht abgeschätzt werden, ob und in welchem Ausmaß die Informationen hinsichtlich (weiterer) Verhaftungen von PKK-Mitgliedern und -Unterstützern in der Türkei und im Ausland und das Vorgehen gegen deren Familienangehörige noch zutreffen, dies trotz der Auflösung der PKK. Ebenso unklar bleibt die Frage nach der Selbstauflösung der KCK sowie der PKK-Schwesterorganisationen in Syrien, dem Irak (und Iran) bzw. das Vorgehen der türkischen Behörden gegen diese Organisationen und deren Mitglieder und Anhänger.

Ein von der PKK angeführter Aufstand zwischen 1984 und einem Waffenstillstand im Jahr 2013 hatte schätzungsweise 40.000 Menschen das Leben gekostet. Ein Waffenstillstand brach im Juli 2015 zusammen, was zur Wiederentfachung von Feindseligkeiten führte (DFAT 16.5.2025, S. 4). Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Die PKK agiert vor allem im Südosten, in den Grenzregionen zum Iran und Syrien sowie im Nord-Irak, wo auch ihr Rückzugsgebiet, das Kandil-Gebirge, liegt (ÖB Ankara 4.2025, S. 28; vgl. DW 25.10.2024). Zu weiteren aktuellen Zahlen und Details siehe das Kapitel: Sicherheitslage.Ein von der PKK angeführter Aufstand zwischen 1984 und einem Waffenstillstand im Jahr 2013 hatte schätzungsweise 40.000 Menschen das Leben gekostet. Ein Waffenstillstand brach im Juli 2015 zusammen, was zur Wiederentfachung von Feindseligkeiten führte (DFAT 16.5.2025, S. 4). Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Die PKK agiert vor allem im Südosten, in den Grenzregionen zum Iran und Syrien sowie im Nord-Irak, wo auch ihr Rückzugsgebiet, das Kandil-Gebirge, liegt (ÖB Ankara 4.2025, S. 28; vergleiche DW 25.10.2024). Zu weiteren aktuellen Zahlen und Details siehe das Kapitel: Sicherheitslage.

Die International Crisis Group verzeichnet seit 2015 mit Stand 4.6.2025 4.851 getötete PKK-Kämpfer bzw. mit ihr Verbündete seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe. - Mitte 2023 gaben die türkischen Behörden an, dass seit der Wiederaufnahme der Feindseligkeiten im Juli 2015 fast 40.000 Militante "neutralisiert" wurden (entweder getötet, gefangen genommen oder sich ergeben haben) (ICG 5.6.2025).

Trotz der sich abzeichnenden Auflösung der PKK kam es auch noch 2025 zu Festnahmen. - Mitte Februar wurden bei großangelegten Razzien 282 Personen in 51 Provinzen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur PKK festgenommen. Den Festgenommenen wurde laut Innenminister Ali Yerlikaya vorgeworfen, dass sie für die PKK Propaganda betrieben, sie finanziell unterstützt, Mitglieder angeworben oder an gewalttätigen Straßenprotesten teilgenommen hätten (BAMF 24.2.2025, S. 7; vgl. DS 18.2.2025).Trotz der sich abzeichnenden Auflösung der PKK kam es auch noch 2025 zu Festnahmen. - Mitte Februar wurden bei großangelegten Razzien 282 Personen in 51 Provinzen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur PKK festgenommen. Den Festgenommenen wurde laut Innenminister Ali Yerlikaya vorgeworfen, dass sie für die PKK Propaganda betrieben, sie finanziell unterstützt, Mitglieder angeworben oder an gewalttätigen Straßenprotesten teilgenommen hätten (BAMF 24.2.2025, S. 7; vergleiche DS 18.2.2025).

Während das Hauptquartier der PKK in den irakischen Kandil-Bergen seit der Erklärung der Waffenruhe durch die PKK nicht mehr von der Türkei bombardiert wurde, erhöhte sich die Zahl der Angriffen seitens der Türkei in der Provinz Dohuk in der autonomen Kurdischen Region des Iraks (KRI), insbesondere in Metina and Zap,, im Mai (Rudaw 5.6.2025; vgl. Rudaw 7.7.2025, Shafaq 15.5.2025, ICG 6.2025). Und im Juni bombardierte die türkische Armee mehrmals Positionen in der Provinz Erbil (Rudaw 7.7.2025). Trotzalledem wurde für Juli 2025 eine erste symbolische Vernichtung von PKK-Waffen in Raperin, Sulaimaniyah zwischen der Türkei und der PKK vereinbart (Rudaw 7.7.2025; vgl. Zeit Online 1.7.2025).Während das Hauptquartier der PKK in den irakischen Kandil-Bergen seit der Erklärung der Waffenruhe durch die PKK nicht mehr von der Türkei bombardiert wurde, erhöhte sich die Zahl der Angriffen seitens der Türkei in der Provinz Dohuk in der autonomen Kurdischen Region des Iraks (KRI), insbesondere in Metina and Zap,, im Mai (Rudaw 5.6.2025; vergleiche Rudaw 7.7.2025, Shafaq 15.5.2025, ICG 6.2025). Und im Juni bombardierte die türkische Armee mehrmals Positionen in der Provinz Erbil (Rudaw 7.7.2025). Trotzalledem wurde für Juli 2025 eine erste symbolische Vernichtung von PKK-Waffen in Raperin, Sulaimaniyah zwischen der Türkei und der PKK vereinbart (Rudaw 7.7.2025; vergleiche Zeit Online 1.7.2025).

Angehörige von PKK-Migliedern

Familienmitglieder von mutmaßlichen PKK-Mitgliedern sind mitunter mit, zum Teil gewaltsamen, Hausdurchsuchungen konfrontiert oder ihnen wird von den Behörden auf andere Weise das Leben schwer gemacht. So kamen beispielsweise Familienangehörige von PKK-Mitgliedern nicht für staatliche Stellen infrage. Familienmitglieder von PKK-Gefangenen werden vom Sicherheitsapparat überwacht, inhaftiert und/oder gezwungen, Informationen über PKK-Gefangene zu liefern. Wenn Familienmitglieder Geld an politische Gefangene schickten, können sie wegen finanzieller Unterstützung der PKK strafrechtlich verfolgt werden. Unklar bleibt der Umfang dieser Praktiken und welche Familienmitglieder unter welchen Umständen ins Visier der Behörden geraten (MBZ 2.2025a, S. 66).

Die Union der Gemeinschaften Kurdistans, Koma Civakên Kurdistan (KCK)

Anfang der 2000er-Jahre versuchte die PKK sich neue Organisationsformen zu geben, begleitet von zahlreichen Umbenennungen, an deren Ende die Union der Gemeinschaften Kurdistans, Koma Civakên Kurdistan (KCK), stand. 2005 gab sich die PKK im Rahmen des sogenannten KCK-Abkommens diese neue Organisationsform. Die Kontinuität PKK - KCK wurde im Abkommen festgeschrieben, wodurch jeder, der im Rahmen des KCK-Systems tätig ist, auch die ideologischen und moralischen Maßstäbe der PKK anwenden muss. So gesehen ist die KCK die ideologische und organisatorische Ummantelung der PKK (Posch 10.2.2016, S. 140f.). Bei der KCK handelt es sich um einen kurdischen Dachverband, dem neben der PKK auch ihre Schwesterparteien im Irak, im Iran und in Syrien sowie verschiedene gesellschaftliche Gruppen angehören (BMIBH 15.6.2021, S. 261, FN 92). Die Türkei hat in den letzten Jahren zahlreiche kurdische Politiker, Aktivisten und Journalisten wegen ihrer angeblichen Verbindungen zur KCK inhaftiert und verurteilt (Rudaw 3.10.2021).

Terroristische Gruppierungen: DHKP-C – Devrimci Halk Kurtulu? Partisi-Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front)

Die marxistisch-leninistische "Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front" (DHKP-C) strebt die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaftsordnung in der Türkei an, und zwar durch die gewaltsame Beseitigung der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung. Sie propagiert einen permanenten bewaffneten Kampf unter Führung ihres militärisch-propagandistischen Armes der Revolutionären Volksbefreiungsfront (DHKC). Die DHKP-C lehnt die Beteiligung an Wahlen ab (BMI-D 10.6.2025, S. 269; vgl. BMI/DSN 17.5.2024, S. 60). Zu den Zielen der Organisation gehören nebst dem Sturz des türkischen Staates, die Einsetzung einer marxistischen Regierung und die Beseitigung des Einflusses der USA und der NATO in der Türkei. Die Partei wendet sich gegen den US-Imperialismus und hat Anschläge auf US-Militärpersonal und diplomatische Vertretungen verübt (CEP 2024). Die EU listet sie seit 2002 und die USA bereits seit 1997 als terroristische Organisation (BMI-D 10.6.2025, S. 270; vgl. EU 31.1.2025).Die marxistisch-leninistische "Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front" (DHKP-C) strebt die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaftsordnung in der Türkei an, und zwar durch die gewaltsame Beseitigung der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung. Sie propagiert einen permanenten bewaffneten Kampf unter Führung ihres militärisch-propagandistischen Armes der Revolutionären Volksbefreiungsfront (DHKC). Die DHKP-C lehnt die Beteiligung an Wahlen ab (BMI-D 10.6.2025, S. 269; vergleiche BMI/DSN 17.5.2024, S. 60). Zu den Zielen der Organisation gehören nebst dem Sturz des türkischen Staates, die Einsetzung einer marxistischen Regierung und die Beseitigung des Einflusses der USA und der NATO in der Türkei. Die Partei wendet sich gegen den US-Imperialismus und hat Anschläge auf US-Militärpersonal und diplomatische Vertretungen verübt (CEP 2024). Die EU listet sie seit 2002 und die USA bereits seit 1997 als terroristische Organisation (BMI-D 10.6.2025, S. 270; vergleiche EU 31.1.2025).

Die DHKP-C unterliegt in der Türkei unverändert einem hohen Verfolgungsdruck (BMI/DSN 17.5.2024, S. 61). Infolge verschärfter Sicherheitsmaßnahmen war es der DHKP-C in den letzten Jahren nicht mehr gelungen, trotz entsprechender Versuche und Vorbereitungshandlungen, terroristische Aktionen tatsächlich durchzuführen. Dies änderte sich am 6.2.2024, als zwei bewaffnete Terroristen vor dem Justizpalast in Istanbul Schüsse auf einen Kontrollpunkt der Polizei abgaben. Beim anschließenden Schusswechsel wurden beide Angreifer von der Polizei getötet (BMI-D 10.6.2025, S. 270; vgl. FR24 6.2.2024, AJ 6.2.2024). Das heißt, die Gefahr terroristischer Anschläge besteht weiterhin fort (BMI/DSN 17.5.2024, S. 61).Die DHKP-C unterliegt in der Türkei unverändert einem hohen Verfolgungsdruck (BMI/DSN 17.5.2024, S. 61). Infolge verschärfter Sicherheitsmaßnahmen war es der DHKP-C in den letzten Jahren nicht mehr gelungen, trotz entsprechender Versuche und Vorbereitungshandlungen, terroristische Aktionen tatsächlich durchzuführen. Dies änderte sich am 6.2.2024, als zwei bewaffnete Terroristen vor dem Justizpalast in Istanbul Schüsse auf einen Kontrollpunkt der Polizei abgaben. Beim anschließenden Schusswechsel wurden beide Angreifer von der Polizei getötet (BMI-D 10.6.2025, S. 270; vergleiche FR24 6.2.2024, AJ 6.2.2024). Das heißt, die Gefahr terroristischer Anschläge besteht weiterhin fort (BMI/DSN 17.5.2024, S. 61).

Die Festnahmen von vermeintlichen DHKP-C-Mitgliedern setzten sich auch 2025 fort. - Im Februar wurden zwei Verdächtige, die vermeintlich mit der DHKP-C in Verbindung stehen, verhaftet, weil sie im Rahmen eines angeblich geplanten Anschlags das Istanbuler Gerichtsgebäude auskundschafteten (TR-Today 20.2.2025; vgl. AnA 20.2.2025). Am 11.3.2025 nahmen die Behörden bei einer Operation gegen die von der oppositionellen CHP geführten Istanbuler Stadtbezirke Ata?ehir, Maltepe, Sar?yer und ?i?li 34 Personen, darunter auch Kommunalbeamte, wegen angeblicher "Finanzierung der DHKP-C" fest. Es stellte sich heraus, dass die Untersuchung durch eine geheime Zeugenaussage eingeleitet wurde, nämlich von einem ehemaligen Mitglied der DHKP-C (HDN 11.3.2025; vgl. Duvar 12.3.2025, Evrensel 11.3.2025). Am Vorabend des 1. Mai wurden in Istanbul 92 Mitglieder illegaler, aber auch legaler politischer Gruppierungen verhaftet, darunter sollen sich - die Anzahl wurde nicht genannt - auch Mitglieder der DHKP-C befunden haben (SCF 29.4.2025). Die Festnahmen von vermeintlichen DHKP-C-Mitgliedern setzten sich auch 2025 fort. - Im Februar wurden zwei Verdächtige, die vermeintlich mit der DHKP-C in Verbindung stehen, verhaftet, weil sie im Rahmen eines angeblich geplanten Anschlags das Istanbuler Gerichtsgebäude auskundschafteten (TR-Today 20.2.2025; vergleiche AnA 20.2.2025). Am 11.3.2025 nahmen die Behörden bei einer Operation gegen die von der oppositionellen CHP geführten Istanbuler Stadtbezirke Ata?ehir, Maltepe, Sar?yer und ?i?li 34 Personen, darunter auch Kommunalbeamte, wegen angeblicher "Finanzierung der DHKP-C" fest. Es stellte sich heraus, dass die Untersuchung durch eine geheime Zeugenaussage eingeleitet wurde, nämlich von einem ehemaligen Mitglied der DHKP-C (HDN 11.3.2025; vergleiche Duvar 12.3.2025, Evrensel 11.3.2025). Am Vorabend des 1. Mai wurden in Istanbul 92 Mitglieder illegaler, aber auch legaler politischer Gruppierungen verhaftet, darunter sollen sich - die Anzahl wurde nicht genannt - auch Mitglieder der DHKP-C befunden haben (SCF 29.4.2025).

Grup Yorum

Die türkische Regierung verdächtigt auch die Musikgruppe Grup Yorum, die für ihre Kritik an der Regierung von Präsident Erdo?an bekannt ist, Verbindungen zur DHKP-C zu haben (BMI/DSN 17.5.2024, S. 60; vgl. MBZ 18.3.2021). Der deutsche und österreichische Verfassungsschutz sieht die Gruppe als integralen Bestandteil der Propagandaaktivitäten der DHKP-C. Die Konzertveranstaltungen der Grup Yorum dienen neben der Finanzierung der DHKP-C vor allem der Verbreitung ihrer Ideologie (BMI-D 10.6.2025, S. 272f.; vgl. BMI/DSN 5.2025, S. 67).Die türkische Regierung verdächtigt auch die Musikgruppe Grup Yorum, die für ihre Kritik an der Regierung von Präsident Erdo?an bekannt ist, Verbindungen zur DHKP-C zu haben (BMI/DSN 17.5.2024, S. 60; vergleiche MBZ 18.3.2021). Der deutsche und österreichische Verfassungsschutz sieht die Gruppe als integralen Bestandteil der Propagandaaktivitäten der DHKP-C. Die Konzertveranstaltungen der Grup Yorum dienen neben der Finanzierung der DHKP-C vor allem der Verbreitung ihrer Ideologie (BMI-D 10.6.2025, S. 272f.; vergleiche BMI/DSN 5.2025, S. 67).

Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh)

Zwischen März 2014 und Januar 2017 verübte der IS zwanzig Anschläge in der Türkei, bei denen 308 Menschen getötet und 1.167 verletzt wurden. Als Reaktion darauf gehen die lokalen Behörden seit Jahren aggressiv gegen die Aktivitäten der Gruppe vor und führten zwischen 2014 und 2023 mindestens 7.726 Operationen gegen den IS durch. Außerdem haben sie seit 2011 mehr als 9.000 Ausländer aus 102 Ländern abgeschoben, denen Verbindungen zum IS und illegaler Aufenthalt in der Türkei vorgeworfen wurden (TWI 30.1.2024; vgl. USDOS 12.12.2024). Die Türkei ist nach wie vor ein Transitland für ausländische (terroristische) Kämpfer, sogenannte "Foreign Terrorist Fighters" (FTF), die aus Syrien und Irak kommen (USDOS 30.11.2023).Zwischen März 2014 und Januar 2017 verübte der IS zwanzig Anschläge in der Türkei, bei denen 308 Menschen getötet und 1.167 verletzt wurden. Als Reaktion darauf gehen die lokalen Behörden seit Jahren aggressiv gegen die Aktivitäten der Gruppe vor und führten zwischen 2014 und 2023 mindestens 7.726 Operationen gegen den IS durch. Außerdem haben sie seit 2011 mehr als 9.000 Ausländer aus 102 Ländern abgeschoben, denen Verbindungen zum IS und illegaler Aufenthalt in der Türkei vorgeworfen wurden (TWI 30.1.2024; vergleiche USDOS 12.12.2024). Die Türkei ist nach wie vor ein Transitland für ausländische (terroristische) Kämpfer, sogenannte "Foreign Terrorist Fighters" (FTF), die aus Syrien und Irak kommen (USDOS 30.11.2023).

Die Türkei als (finanzielle) Drehscheibe für den IS

Die Türkei hat den IS im Jahr 2013 als terroristische Organisation eingestuft, doch wurde das Land beschuldigt, als "Dschihad-Highway" zu dienen, als Tausende ausländische Kämpfer und türkische Staatsbürger illegal über die 911 Kilometer lange, durchlässige Grenze nach Syrien strömten (AlMon 25.8.2020). Seit 2013 war die Türkei selbst eine führende Quelle von Rekrutierungen für den IS und eine Drehscheibe für den Schmuggel von Waffen, anderen Lieferungen und Menschen über die türkisch-syrische Grenze (ICG 29.6.2020, S. 1). Der IS nutzt die Türkei als logistische Drehscheibe, um Gelder in den und aus dem Irak und Syrien zu verschieben (USDOT-OIG 4.1.2021, S. 3). Der Bericht der türkischen Ermittlungsbehörde für Finanzkriminalität (MASAK) zeigt, dass die vom IS verwendeten Gelder über türkische Städte wie ?anl?urfa und Gaziantep transferiert wurden (Duvar 15.2.2022). Allerdings gehen die türkischen Behörden, auch mittels internationaler Kooperation, gegen Netzwerke vor, die zur Finanzierung des IS dienen (USDOS 5.1.2023).

Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen

Allgemeine Situation der Rechtsstaatlichkeit und des Justizwesens

Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren (BS 19.3.2024, S. 12f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 11f., CAT 14.8.2024, S. 11, AI 29.4.2025, EP 7.5.2025, Pt. 8). Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 58). Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Art. 138 der Verfassung und Art. 4 des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9). - Das Europäische Parlament sah zuletzt im Mai 2025 u. a. den kritischen Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – als einen der Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und sprach hierbei von der "Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei durch die türkische Regierung" (EP 7.5.2025, G, R).Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren (BS 19.3.2024, S. 12f.; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 11f., CAT 14.8.2024, S. 11, AI 29.4.2025, EP 7.5.2025, Pt. 8). Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 58). Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Artikel 138, der Verfassung und Artikel 4, des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9). - Das Europäische Parlament sah zuletzt im Mai 2025 u. a. den kritischen Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – als einen der Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und sprach hierbei von der "Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei durch die türkische Regierung" (EP 7.5.2025, G, R).

Die ernsten Bedenken der EU über die anhaltende Verschlechterung der demokratischen Standards, der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Grundrechte wurden laut Europäischer Kommission nicht berücksichtigt (EC 30.10.2024, S. 3; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 1, 11f.). Ende November 2024 kam auch Kritik seitens des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, und zwar in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR). - Der Ausschuss war der Auffassung, "dass die im April 2017 während des Ausnahmezustands vorgenommenen Verfassungsänderungen die Befugnisse der Exekutive auf Kosten des Parlaments und der Justiz unverhältnismäßig gestärkt haben, was berechtigte Bedenken hinsichtlich einer mangelnden Rechenschaftspflicht und Gewaltenteilung im Vertragsstaat aufkommen lässt, insbesondere im Hinblick auf die Verabschiedung von Gesetzen ohne Beteiligung des Parlaments und die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten ohne wirksame Kontrollverfahren (Art. 4). [...] Der Vertragsstaat sollte in Erwägung ziehen, seine Gesetzgebung zu überarbeiten, um die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den Grundsatz der Gewaltenteilung strikt einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die Judikative. Ferner sollte er in Gesetz und Praxis die volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gewährleisten" [Originalzitat auf Englisch] (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2).Die ernsten Bedenken der EU über die anhaltende Verschlechterung der demokratischen Standards, der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Grundrechte wurden laut Europäischer Kommission nicht berücksichtigt (EC 30.10.2024, S. 3; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 1, 11f.). Ende November 2024 kam auch Kritik seitens des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, und zwar in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR). - Der Ausschuss war der Auffassung, "dass die im April 2017 während des Ausnahmezustands vorgenommenen Verfassungsänderungen die Befugnisse der Exekutive auf Kosten des Parlaments und der Justiz unverhältnismäßig gestärkt haben, was berechtigte Bedenken hinsichtlich einer mangelnden Rechenschaftspflicht und Gewaltenteilung im Vertragsstaat aufkommen lässt, insbesondere im Hinblick auf die Verabschiedung von Gesetzen ohne Beteiligung des Parlaments und die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten ohne wirksame Kontrollverfahren (Artikel 4,). [...] Der Vertragsstaat sollte in Erwägung ziehen, seine Gesetzgebung zu überarbeiten, um die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den Grundsatz der Gewaltenteilung strikt einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die Judikative. Ferner sollte er in Gesetz und Praxis die volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gewährleisten" [Originalzitat auf Englisch] (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2).

Justizreformen

Strategische Reformdokumente sind zwar vorhanden, reichen aber nicht aus, um die erheblichen Mängel zu beheben. Die Strategie für die Justizreform 2019-2023 geht nicht in vollem Umfang auf Mängel des Justizwesens ein. Das achte Justizreformpaket wurde im März 2024 angenommen, geht aber ebenfalls nicht angemessen auf die strukturellen Mängel des Justizsystems ein (EC 30.10.2024, S. 25, S. 19). Die im Jänner 2025 veröffentlichte Justizreformstrategie (2025-2029) fokussiert auf die Beschleunigung von Gerichtsverfahren. Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, welche die zentralen Mängel des türkischen Justizsystems angehen, werden ausschließlich im Rahmen einer möglichen Verfassungsreform behandelt. Die Strategie enthält keine konkreten Vorschläge zur Lösung der von der Venedig-Kommission identifizierten Probleme (ÖB Ankara 4.2025, S. 18). So bedauerte das Europäische Parlament im Mai 2025 "zutiefst, dass sich die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei trotz einer Reformstrategie, die neun Pakete von Justizreformen umfasst, nach wie vor in einem desolaten Zustand befindet, nachdem die Regierung systematisch in das Justizsystem eingegriffen und es politisch instrumentalisiert hat" (EP 7.5.2025, Pt. 8).

Die Korrektur der Anti-Terror-Gesetzgebung stand im Zentrum des achten Reformpaketes. - Die umstrittenste Bestimmung des Pakets betraf nämlich den Straftatbestand der "Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne deren Mitglied zu sein", der in Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelt war, aber im September 2023 vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben worden war. In der Begründung für seine einstimmige Entscheidung erklärte das Verfassungsgericht, dass die Bestimmung "nicht klar und vorhersehbar genug ist, um willkürliche Praktiken von Behörden zu verhindern, und nicht den Kriterien der Rechtmäßigkeit entspricht" (EI 4.4.2024; vgl. AI 29.4.2025, MLSA 23.2.2024). Die Änderung von Artikel 220/6 trägt allerdings den bereits bestehenden Bedenken in Bezug auf Klarheit und Vorhersehbarkeit zum besseren Schutz der Menschenrechte von Personen, die einer Straftat beschuldigt werden, nicht in vollem Umfang Rechnung, da der vorgeschlagene Artikel nach wie vor keine klaren Kriterien dafür enthält, wann die Begehung einer Straftat im Namen einer bewaffneten Organisation unter Strafe gestellt werden kann, womit das Gesetz keine auf internationalen Standards basierenden Garantien gegen willkürliche Eingriffe durch staatliche Behörden bietet (AI 29.2.2024, S. 2f.; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 4). Das heißt, mit dem Justizreformpaket 2024 wurde die Vorschrift über die "Begehung von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne Mitglied zu sein", trotz vorhergehender Aufhebung und des Auftrages durch das Verfassungsgericht an den Gesetzesgeber innert vier Monaten die Mängel im Gesetzestext zu beheben, unverändert übernommen. Die gleiche Bestimmung gilt auch für "bewaffnete kriminelle Organisationen" gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches (MLSA 23.2.2024).Die Korrektur der Anti-Terror-Gesetzgebung stand im Zentrum des achten Reformpaketes. - Die umstrittenste Bestimmung des Pakets betraf nämlich den Straftatbestand der "Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne deren Mitglied zu sein", der in Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelt war, aber im September 2023 vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben worden war. In der Begründung für seine einstimmige Entscheidung erklärte das Verfassungsgericht, dass die Bestimmung "nicht klar und vorhersehbar genug ist, um willkürliche Praktiken von Behörden zu verhindern, und nicht den Kriterien der Rechtmäßigkeit entspricht" (EI 4.4.2024; vergleiche AI 29.4.2025, MLSA 23.2.2024). Die Änderung von Artikel 220/6 trägt allerdings den bereits bestehenden Bedenken in Bezug auf Klarheit und Vorhersehbarkeit zum besseren Schutz der Menschenrechte von Personen, die einer Straftat beschuldigt werden, nicht in vollem Umfang Rechnung, da der vorgeschlagene Artikel nach wie vor keine klaren Kriterien dafür enthält, wann die Begehung einer Straftat im Namen einer bewaffneten Organisation unter Strafe gestellt werden kann, womit das Gesetz keine auf internationalen Standards basierenden Garantien gegen willkürliche Eingriffe durch staatliche Behörden bietet (AI 29.2.2024, S. 2f.; vergleiche UNHRCOM 28.11.2024, S. 4). Das heißt, mit dem Justizreformpaket 2024 wurde die Vorschrift über die "Begehung von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne Mitglied zu sein", trotz vorhergehender Aufhebung und des Auftrages durch das Verfassungsgericht an den Gesetzesgeber innert vier Monaten die Mängel im Gesetzestext zu beheben, unverändert übernommen. Die gleiche Bestimmung gilt auch für "bewaffnete kriminelle Organisationen" gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches (MLSA 23.2.2024).

Auswirkungen der Anti-Terror-Gesetzgebung

Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zu den zahlreichen, nunmehr gesetzlich verankerten Maßnahmen aus der Periode des Ausnahmezustandes zählt insbesondere die Übertragung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden sowie Einschränkungen der Grundfreiheiten. Problematisch ist vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung (ÖB Ankara 4.2025, S. 8f.). Das Europäische Parlament (EP) "betont, dass die Anti-Terror-Bestimmungen in der Türkei immer noch zu weit gefasst sind und nach freiem Ermessen zur Unterdrückung der Menschenrechte und aller kritischen Stimmen im Land, darunter Journalisten, Aktivisten und politische Gegner, eingesetzt werden" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 29) "unter der komplizenhaften Mitwirkung einer Justiz, die unfähig oder nicht willens ist, jeglichen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen", und "fordert die Türkei daher nachdrücklich auf, ihre Anti-Terror-Gesetzgebung an internationale Standards anzugleichen" (EP 19.5.2021, S. 9, Pt. 14).

In ähnlicher Weise äußerte sich Ende November 2024 der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, indem er seiner Besorgnis über die mangelnde Vereinbarkeit des rechtlichen Rahmens zur Terrorismusbekämpfung mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) äußerte, wobei explizit das Antiterrorgesetzes (Nr. 3713), wo die Begriffe "Terrorismus" und "terroristischer Straftäter" weit gefasst werden. Der Ausschuss war auch besorgt über das Gesetz Nr. 7262 über die Verhinderung der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Während das Ziel des Gesetzes die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus war, wurde es Berichten zufolge dazu benutzt, zivilgesellschaftliche Organisationen ins Visier zu nehmen und sie einer strengen Überwachung und Kontrolle, dem Einfrieren von Vermögenswerten und der Einschränkung ihrer Rechte zu unterwerfen, so der Ausschuss (UNHRCOM 28.11.2024, S. 4). Sie hierzu auch das Kapitel: Nichtregierungsorganisationen (NGOs).

Auf Basis der Anti-Terror-Gesetzgebung wurden türkische Staatsbürger aus dem Ausland entführt oder unter Zustimmung der Drittstaaten in die Türkei verbracht (EP 19.5.2021, S. 16, Pt. 40). Das EP verurteilte so wie 2021 in seiner Entschließung vom Juni 2022 neuerlich "aufs Schärfste die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte darstellt" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31). Die Europäische Kommission kritisierte die Türkei für die hohe Zahl von Auslieferungsersuchen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, die (insbesondere von EU-Ländern) aufgrund des Flüchtlingsstatus oder der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abgelehnt wurden. Überdies zeigte sich die Europäische Kommission besorgt ob der hohen Zahl der sog. "Red Notices" bezüglich wegen Terrorismus gesuchter Personen. Diese Red Notices wurden von INTERPOL entweder abgelehnt oder gelöscht (EC 19.10.2021, S. 44).

Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten, Margaret Satterthwaite, äußerte im Juni 2024 ihre tiefe Besorgnis über die Verschlechterung der Unabhängigkeit der Justiz und der Menschenrechte in der Türkei. Vorliegende Informationen würden ferner darauf hindeuten, dass der Rechtsrahmen zur Terrorismusbekämpfung der Regierung Befugnisse über die Justiz einräumt und damit deren Unabhängigkeit untergräbt. - Das Gesetz Nr. 7145 gebe der Regierung die Befugnis, jeden Beamten, Richter oder Staatsanwalt zu entlassen, und zwar ausschließlich auf der Grundlage einer Bewertung ihrer Kontakte zu terroristischen Organisationen oder Strukturen, Einrichtungen oder Gruppen und nicht auf der Grundlage von Beweisen. Der Nationale Sicherheitsrat (MGK) sei als Sicherheitsorgan in der Lage, solche Entscheidungen ohne richterliche Aufsicht und Überprüfung zu treffen. Um die Entlassung eines Richters zu rechtfertigen, verlange das Gesetz lediglich eine "Verbindung", "Vereinigung" oder "Zugehörigkeit" zu einer "Struktur, Formation oder Gruppe", die der Nationale Sicherheitsrat der Türkei als "gegen die nationale Sicherheit des Staates gerichtet" eingestuft hat. Diese vage und zu weit gefasste Formulierung schaffe ein großes Potenzial für die willkürliche Entlassung von Richtern unter Verletzung der Garantien der richterlichen Unabhängigkeit (OHCHR 21.6.2024, S. 1f.).

Verfolgung von Strafverteidigern bei Terrorismusverfahren

Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, doch Anwaltskammern und Rechtsvertreter behaupten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und die Maßnahmen der Regierung durch die Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährden. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 20.3.2023 S. 11, 19). Strafverteidiger, die Angeklagte in Terrorismusverfahren vertreten, sind mit Verhaftung und Verfolgung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie ihre Mandanten konfrontiert (USDOS 20.3.2023, S. 11; vgl. TT/Perilli 2.2021, S. 41, HRW 13.1.2021). Beispielsweise gab ein von Pro Asyl befragter Rechtsanwalt an, dass gegen ihn fünf Ermittlungsverfahren wegen Terrorismusdelikten liefen, die alle im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stünden (Pro Asyl 9.2024, S. 75).Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, doch Anwaltskammern und Rechtsvertreter behaupten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und die Maßnahmen der Regierung durch die Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährden. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 20.3.2023 S. 11, 19). Strafverteidiger, die Angeklagte in Terrorismusverfahren vertreten, sind mit Verhaftung und Verfolgung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie ihre Mandanten konfrontiert (USDOS 20.3.2023, S. 11; vergleiche TT/Perilli 2.2021, S. 41, HRW 13.1.2021). Beispielsweise gab ein von Pro Asyl befragter Rechtsanwalt an, dass gegen ihn fünf Ermittlungsverfahren wegen Terrorismusdelikten liefen, die alle im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stünden (Pro Asyl 9.2024, S. 75).

Das EP zeigte sich entsetzt "wonach Anwälte, die des Terrorismus beschuldigte Personen vertreten, wegen desselben Verbrechens, das ihren Mandanten zur Last gelegt wird, oder eines damit zusammenhängenden Verbrechens strafrechtlich verfolgt wurden, das heißt, es wird ein Kontext geschaffen, in dem ein eindeutiges Hindernis für die Wahrnehmung des Rechts auf ein faires Verfahren und den Zugang zur Justiz errichtet wird" (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 15). Auch der UN-Menschenrechtsausschuss war besorgt aufgrund der sehr hohen Zahl von Rechtsanwälten, gegen die insbesondere während des Ausnahmezustands wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung gemäß Art. 314/2 des Strafgesetzbuchs ermittelt wurde, die verhaftet oder in Untersuchungshaft genommen wurden, nur weil sie ihren Beruf als Rechtsanwalt ausübten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9).Das EP zeigte sich entsetzt "wonach Anwälte, die des Terrorismus beschuldigte Personen vertreten, wegen desselben Verbrechens, das ihren Mandanten zur Last gelegt wird, oder eines damit zusammenhängenden Verbrechens strafrechtlich verfolgt wurden, das heißt, es wird ein Kontext geschaffen, in dem ein eindeutiges Hindernis für die Wahrnehmung des Rechts auf ein faires Verfahren und den Zugang zur Justiz errichtet wird" (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 15). Auch der UN-Menschenrechtsausschuss war besorgt aufgrund der sehr hohen Zahl von Rechtsanwälten, gegen die insbesondere während des Ausnahmezustands wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung gemäß Artikel 314 /, 2, des Strafgesetzbuchs ermittelt wurde, die verhaftet oder in Untersuchungshaft genommen wurden, nur weil sie ihren Beruf als Rechtsanwalt ausübten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9).

Im Februar 2024 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Anklage gegen zehn Rechtsanwälte in Diyarbak?r unter dem Vorwurf der "Mitgliedschaft in einer bewaffneten/terroristischen Organisation" gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches, weil sie "als Verteidiger für inhaftierte Personen tätig waren, die an illegalen organisatorischen Handlungen und Aktivitäten teilgenommen haben". Die Anklagen stützten sich auf die Aussagen eines Zeugen und die Anwesenheit der angeklagten Anwälte bei der Vernehmung von Gefangenen, gegen die "ein Gerichtsverfahren wegen Straftaten im Zusammenhang mit einer illegalen Organisation" läuft. Die Staatsanwaltschaft wertete die Anwesenheit der Anwälte bei den Verhören als Beweis dafür, dass die Anwälte als Verteidiger "auf Anweisung einer illegalen Organisation" an diesen Verhören teilnahmen. Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten zeigte sich dementsprechend äußerst besorgt über Berichte, wonach die Staatsanwaltschaft die Tätigkeit als Verteidiger von Personen, gegen die ein Gerichtsverfahren wegen Straftaten im Zusammenhang mit einer illegalen Organisation läuft, mit der Tätigkeit als Anwalt im Auftrag einer illegalen Organisation gleichsetzt. Internationale und regionale Standards verbieten, so die Sonderberichterstatterin, ausdrücklich die Identifizierung von Anwälten mit ihren Mandanten oder deren Anliegen bei der Ausübung ihrer beruflichen Pflichten (OHCHR 21.6.2024, S. 8, 11).

Am 16.1.2025 äußerte die UN-Sonderberichterstatterin für die Situation von Menschenrechtsverteidigern, Mary Lawlor, ihre tiefe Besorgnis über die anhaltende Langzeitinhaftierung von neun prominenten Menschenrechtsverteidigern und Anwälten, die alle im Zusammenhang mit ihrer friedlichen Arbeit willkürlich verhaftet und in unfairen Prozessen unter fadenscheinigen Anschuldigungen im Zusammenhang mit Terrorismus verurteilt wurden. Acht sind Mitglieder der Progressiven Anwaltsvereinigung (Ça?da? Hukukçular Derne?i - ÇHD), die Opfer von Polizeigewalt und Folter sowie Bürgerinnen und Bürger vertritt, die wegen ihrer Meinung verfolgt werden. Sie wurden zwischen 2018 und 2019 verhaftet und wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" angeklagt; zwei von ihnen wurden auch wegen "Propaganda für eine terroristische Vereinigung" angeklagt. Sie wurden in einem als ÇHD II-Prozess bekannten Verfahren, das nicht den internationalen Standards für faire und ordnungsgemäße Gerichtsverfahren entsprach, zu bis zu 13 Jahren Haft verurteilt. Alle neun Menschenrechtsverteidiger befinden sich in geschlossenen Hochsicherheitsgefängnissen (OHCHR 16.1.2025).

Im Mai (2023) erklärte der damalige Innenminister Soylu: "Wenn die Anwälte der PKK eingesperrt werden, dann wird es in der Türkei keine PKK mehr geben. Sie sind das Ziel ... Die PKK vergiftet die Türkei über die Anwälte" (USDOS 22.4.2024, S. 9).

Statistiken der Anti-Terror-Gesetzgebung

Laut Statistiken des türkischen Justizministeriums wurden zwischen 2016 und 2020 mehr als 265.000 Personen wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt. Im Juni 2022 lag die Gesamtzahl der von der Justiz eingeleiteten Gerichtsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bei über zwei Millionen. In Anbetracht der großen Zahl der strafrechtlich verfolgten Personen gehen Schätzungen davon aus, dass mehr als vier Millionen Menschen in der türkischen Gesellschaft direkt betroffen sind bzw. waren (OHCHR 21.6.2024, S. 4).

Der offiziellen Statistik des türkischen Justizministeriums für das Jahr 2021 [Anm.: Danach gab es keine detaillierteren Aufschlüsselungen in den Statistiken] zufolge wurden 7.059 Strafurteile gem. Art. 220 und 44.042 gem. Art. 314 des Strafgesetzbuches (Gesetz Nr. 5237) gefällt. 3.057 wurden nach Art. 220 und 18.816 nach Art. 314 zu Haftstrafen verurteilt. 1.912 (Art. 220) bzw. 12.093 (Art. 314) fielen in die Kategorie "sonstige Verurteilungen". 7.098 Angeklagte nach Artikel 220 und 17.970 nach Artikel 314 wurden freigesprochen [Anm.: der Rest fällt in diverse andere Kategorien, welche hier nicht speziell angeführt werden]. 2021 gab es nach dem Anti-Terror-Gesetz (Gesetz Nr. 3713) 2.892 Verurteilungen, davon 1.149 Haftstrafen und 210 bedingte Haftstrafen. Die Zahl der sonstigen Verurteilungen von Angeklagten vor Strafgerichten nach dem Anti-Terror-Gesetz betrug 751 (MoJ - GDJR&S 2022, S. 95, 98, 102, 112, 154, 157, 163, 166, 181, 184; S. 63, 113, 122, 140, 158, 167).Der offiziellen Statistik des türkischen Justizministeriums für das Jahr 2021 [Anm.: Danach gab es keine detaillierteren Aufschlüsselungen in den Statistiken] zufolge wurden 7.059 Strafurteile gem. Artikel 220 und 44 Punkt 042 gem. Artikel 314, des Strafgesetzbuches (Gesetz Nr. 5237) gefällt. 3.057 wurden nach Artikel 220 und 18 Punkt 816 nach Artikel 314, zu Haftstrafen verurteilt. 1.912 (Artikel 220,) bzw. 12.093 (Artikel 314,) fielen in die Kategorie "sonstige Verurteilungen". 7.098 Angeklagte nach Artikel 220 und 17.970 nach Artikel 314 wurden freigesprochen [Anm.: der Rest fällt in diverse andere Kategorien, welche hier nicht speziell angeführt werden]. 2021 gab es nach dem Anti-Terror-Gesetz (Gesetz Nr. 3713) 2.892 Verurteilungen, davon 1.149 Haftstrafen und 210 bedingte Haftstrafen. Die Zahl der sonstigen Verurteilungen von Angeklagten vor Strafgerichten nach dem Anti-Terror-Gesetz betrug 751 (MoJ - GDJR&S 2022, S. 95, 98, 102, 112, 154, 157, 163, 166, 181, 184; S. 63, 113, 122, 140, 158, 167).

Verfolgt werden Personen auch nach dem Gesetz Nr. 6415 (2003), dem Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus'. 2024 wurden laut offizieller Statistik gegen fast 11.000 Verdächtige ermittelt. Gerichtlich verfolgt wurden 2024 810 Personen (MoJ - GDJR&S 3.2025, S. 76f.). Im Oktober 2024 wurde beispielsweise Hatice Onaran, Mitglied des Gefängnisausschusses des türkischen Menschenrechtsvereins ?HD, gemäß dem Gesetz Nr. 6415 zu vier Jahren und zwei Monaten Haft verurteilt. Grund dafür war, dass sie acht Personen, die sich wegen terrorismusbezogener Straftaten in Haft befanden, kleinere Geldsummen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse überwiesen hatte (AI 29.4.2025; vgl. ANF 15.4.2025).Verfolgt werden Personen auch nach dem Gesetz Nr. 6415 (2003), dem Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus'. 2024 wurden laut offizieller Statistik gegen fast 11.000 Verdächtige ermittelt. Gerichtlich verfolgt wurden 2024 810 Personen (MoJ - GDJR&S 3.2025, S. 76f.). Im Oktober 2024 wurde beispielsweise Hatice Onaran, Mitglied des Gefängnisausschusses des türkischen Menschenrechtsvereins ?HD, gemäß dem Gesetz Nr. 6415 zu vier Jahren und zwei Monaten Haft verurteilt. Grund dafür war, dass sie acht Personen, die sich wegen terrorismusbezogener Straftaten in Haft befanden, kleinere Geldsummen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse überwiesen hatte (AI 29.4.2025; vergleiche ANF 15.4.2025).

Faires Verfahren

Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020). 2024 betrafen von den 73 Urteilen, wobei 67 hiervon zumindest eine Verletzung umfassten, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 19 das "Recht auf Freiheit und Sicherheit" und 13 das "Recht auf ein faires Verfahren" (ECHR 22.1.2025). Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist (ÖB Ankara 4.2025, S. 10f.).

Bereits im Juni 2020 wies der damalige Präsident des türkischen Verfassungsgerichts, Zühtü Arslan [Anm.: am 21.3.2024 aus dem Amt geschieden], darauf hin, dass die Mehrzahl der Rechtsverletzungen (52 %) auf das Fehlen eines Rechts auf ein faires Verfahren zurückzuführen ist, was laut Arslan auf ein ernstes Problem hinweise, das gelöst werden müsse (Duvar 9.6.2020). 2022 zitiert das Europäische Parlament den Präsidenten des türkischen Verfassungsgerichtes, wonach mehr als 73 % der über 66.000 im Jahr 2021 eingereichten Gesuche sich auf das Recht auf ein faires Verfahren beziehen, was den Präsidenten veranlasste, die Situation als katastrophal zu bezeichnen (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 16).

Beleidigung des Präsidenten sowie die Herabwürdigung des türkischen Staates und der türkischen Nation als Strafbestand

"[E]ntsetzt über den grob missbräuchlichen Rückgriff auf Artikel 299 des Strafgesetzbuchs der Türkei über Beleidigungen des Präsidenten, die eine Haftstrafe zwischen einem und vier Jahren nach sich ziehen können", forderte das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 7.6.2022, "das Gesetz über die Beleidigung des Staatspräsidenten gemäß den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu ändern" (EP 7.6.2022, S. 10, Pt. 13). Das türkische Verfassungsgericht hat für die Strafgerichte einen Kriterienkatalog für Verfahren gemäß Artikel 299 erstellt und weist im Sinne der Angeklagten mitunter Urteile wegen Mängeln zurück an die unteren Gerichtsinstanzen. Dennoch sieht das Verfassungsgericht die Ehre des Präsidenten als Verkörperung der Einheit der Nation als besonders schützenswert. Dieses Privileg steht im Widerspruch zur Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der in seiner Stellungnahme vom 19.10.2021 (Fall Vedat ?orli vs. Turkey) feststellte, dass ein Straftatbestand, der schwerere Strafen für verleumderische Äußerungen vorsieht, wenn sie an den Präsidenten gerichtet sind, grundsätzlich nicht dem Geist der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht (LoC 7.11.2021).

Die Zahl der Personen, gegen die nach den Artikeln 299 und 301 (Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen) des Strafgesetzbuches ermittelt wurde, stieg im Jahr 2022 laut den Statistiken des Ministeriums auf 16.753 von zuvor 12.304 im Jahr 2021 (TM 14.3.2024). Im Einzelnen wurden im Jahr 2021 gemäß Artikel 299 1.239 Personen zu Haftstrafen verurteilt, darunter nur zwei Minderjährige im Alter zwischen 15 und 17. 38 Personen wurden gemäß Artikel 300, der Herabwürdigung staatlicher Symbole, und 111 Personen (darunter auch ein Minderjähriger in der Altersklasse 12-14) laut Artikel 301 zu Gefängnisstrafen verurteilt. Sonstige Strafen gem. Artikel 299 wurden gegen 1.130, gem. Artikel 300 gegen 24 und dem Artikel 301 folgend gegen 87 Individuen verfügt [Anm.: Neuere Statistiken differenzieren nicht mehr nach einzelnen Artikeln des Strafgesetzbuches] (MoJ - GDJR&S 2022, S. 120, 156).

MoJ - GDJR&S 2022, S.97, 111, 120, 165, 181)

Artikel StGB

Jahr 2021

Anklagen

Verurteilungen

Gefängnis

Freilassungen

andere Entscheidungen

299

11.211

4.112

1.239

2.112

2.098

300

366

107

38

130

77

301

1.093

363

111

127

343

Summe

12.670

4.582

1.388

2.369

2.518

Im Jahr 2024 wurden laut offizieller Statistik gemäß den Artikeln 299-301 des türkischen Strafgesetzbuches in Summe 6.124 Personen angeklagt, davon wurden 1.658 verurteilt (Anmerkung: Details zur Anzahl der Haftstrafen fehlen) und 1.807 freigelassen. Der Rest entfiel auf verschobene bzw. andersartige Urteile. 44 der Verurteilten waren Minderjährige, bei 299 minderjährigen Angeklagten (MoJ - GDJR&S 3.2025, S. 100, 109).

Politisierung der Justiz - Vorgehen gegen Anwälte, Richter und Staatsanwälte

Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen (AA 14.6.2019). Diesen vom Präsidenten zu ernennenden Gouverneuren der 81 Provinzen werden weitreichende Kompetenzen eingeräumt. Gesetz Nr. 7145 stärkt die Stellung der Gouverneure in ihrer jeweiligen Provinz. Sie können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten und auch Versammlungen untersagen. Sie haben zudem großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richter (ÖB Ankara 4.2025, S. 9; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 38, 42).Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen (AA 14.6.2019). Diesen vom Präsidenten zu ernennenden Gouverneuren der 81 Provinzen werden weitreichende Kompetenzen eingeräumt. Gesetz Nr. 7145 stärkt die Stellung der Gouverneure in ihrer jeweiligen Provinz. Sie können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten und auch Versammlungen untersagen. Sie haben zudem großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richter (ÖB Ankara 4.2025, S. 9; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 38, 42).

Berichten zufolge wurde mit dem Anwaltsgesetz von 2020 (Nr. 7249) ein weiterer Versuch unternommen, Anwälte zum Schweigen zu bringen. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, in großen Städten konkurrierende Anwaltskammern zu gründen, was zu einer Politisierung der Anwaltskammern und zur Schwächung der einheitlichen Stimme der Anwälte führte, die die Menschenrechte verteidigen und die Exekutive kritisieren (OHCHR 21.6.2024, S. 2; vgl. HRW 13.1.2021, UNHRCOM 28.11.2024, S. 9). Auch das Europäische Parlament sah darin die Gefahr einer weiteren Politisierung des Rechtsanwaltsberufs, was zu einer Unvereinbarkeit mit dem Unparteilichkeitsgebot des Rechtsanwaltsberufs führt und die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte gefährdet. Außerdem erkannte das EP darin "einen Versuch, die bestehenden Anwaltskammern zu entmachten und die verbliebenen kritischen Stimmen auszumerzen" (EP 19.5.2021, S. 10, Pt. 19).Berichten zufolge wurde mit dem Anwaltsgesetz von 2020 (Nr. 7249) ein weiterer Versuch unternommen, Anwälte zum Schweigen zu bringen. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, in großen Städten konkurrierende Anwaltskammern zu gründen, was zu einer Politisierung der Anwaltskammern und zur Schwächung der einheitlichen Stimme der Anwälte führte, die die Menschenrechte verteidigen und die Exekutive kritisieren (OHCHR 21.6.2024, S. 2; vergleiche HRW 13.1.2021, UNHRCOM 28.11.2024, S. 9). Auch das Europäische Parlament sah darin die Gefahr einer weiteren Politisierung des Rechtsanwaltsberufs, was zu einer Unvereinbarkeit mit dem Unparteilichkeitsgebot des Rechtsanwaltsberufs führt und die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte gefährdet. Außerdem erkannte das EP darin "einen Versuch, die bestehenden Anwaltskammern zu entmachten und die verbliebenen kritischen Stimmen auszumerzen" (EP 19.5.2021, S. 10, Pt. 19).

Das EGMR in Straßburg urteilte am 22.10.2024, dass die Türkei das Recht von zehn Richtern und Staatsanwälten auf ein faires Verfahren verletzt habe. Das Gericht stellte fest, der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) [inzwischen umbenannt in: Rates der Richter und Staatsanwälte - HSK] habe es versäumt, ausreichende Verfahrensgarantien wie formelle Anhörungen, Regeln für die Beweisführung und eine ausführliche Begründung seiner Entscheidungen in Bezug auf die zehn Antragsteller einzuhalten. In dem Fall "?i?man und andere gegen die Türkei" ging es um die unfreiwillige Versetzung (2014-2015) durch den HSYK in andere Städte oder in einem Fall um die Degradierung in derselben Stadt. Die türkische Regierung bestritt die Zuständigkeit des EGMR mit dem Argument, dass die Kläger während des innerstaatlichen Verfahrens keinen ausdrücklichen Antrag auf Zugang zu einem Gericht gestellt hätten. Außerdem seien die Kläger nach dem Putschversuch vom 15.07.2016 wegen angeblicher Anhängerschaft zur Gülen-Bewegung entlassen worden, was den Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung aus Gründen der nationalen Sicherheit rechtfertige. Der EGMR wies diese Argumente zurück und betonte, dass der HSYK aufgrund der Verfahrensmängel in seinem Prozess nicht als Gericht angesehen werden könne (BAMF 28.10.2024, S. 11; ECHR 22.10.2024).

Die Säuberungen im Justizwesen hatten am 14.1.2025 erneut Konsequenzen für die Türkei. Der EGMR gab der Klage von 42 ehemaligen Richtern und Staatsanwältin recht und verurteilte Ankara zu einem Schadensersatz zu je 7.800 Euro pro Kläger. Auch muss die Türkei zusätzlich insgesamt rund 80.000 Euro an Verfahrenskosten zahlen. Die Betroffenen waren beim damaligen Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte – HSYK (türkisch: Hakimler ve Savc?lar Yüksek Kurulu) beschäftigt und wurden 2014 entlassen, ohne dass ihnen der Rechtsweg offen stand. Dies geschah vermeintlich als Reaktion auf den Korruptionsskandal vom Dezember 2013. Ermittler hatten damals Dutzende Geschäftsleute aus dem Umfeld von Präsident Recep Tayyip Erdogan, damals noch Ministerpräsident, festgenommen. Erdogan nannte das Vorgehen der Ermittler damals einen Putsch (FR 15.1.2025; vgl. TM 14.1.2025). - Im Mittelpunkt des Verfahrens stand das im Februar 2014 erlassene Gesetz Nr. 6524, mit dem der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK), der Vorgänger des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK), der die Ernennungen und die Disziplin der Richter überwacht, überarbeitet wurde. Das Gesetz von 2014 sah unter anderem vor, dass wichtige Mitarbeiter des HSYK, darunter Generalsekretäre, stellvertretende Sekretäre und Mitglieder des Inspektionsausschusses, ihre Posten aufgeben mussten. Obwohl das türkische Verfassungsgericht die Bestimmung später mit der Begründung aufhob, die Rechte der Richter seien verletzt worden, wurde das Urteil nicht rückwirkend angewandt, sodass die entlassenen Beamten weder wieder eingestellt noch entschädigt wurden (TM 14.1.2025).Die Säuberungen im Justizwesen hatten am 14.1.2025 erneut Konsequenzen für die Türkei. Der EGMR gab der Klage von 42 ehemaligen Richtern und Staatsanwältin recht und verurteilte Ankara zu einem Schadensersatz zu je 7.800 Euro pro Kläger. Auch muss die Türkei zusätzlich insgesamt rund 80.000 Euro an Verfahrenskosten zahlen. Die Betroffenen waren beim damaligen Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte – HSYK (türkisch: Hakimler ve Savc?lar Yüksek Kurulu) beschäftigt und wurden 2014 entlassen, ohne dass ihnen der Rechtsweg offen stand. Dies geschah vermeintlich als Reaktion auf den Korruptionsskandal vom Dezember 2013. Ermittler hatten damals Dutzende Geschäftsleute aus dem Umfeld von Präsident Recep Tayyip Erdogan, damals noch Ministerpräsident, festgenommen. Erdogan nannte das Vorgehen der Ermittler damals einen Putsch (FR 15.1.2025; vergleiche TM 14.1.2025). - Im Mittelpunkt des Verfahrens stand das im Februar 2014 erlassene Gesetz Nr. 6524, mit dem der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK), der Vorgänger des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK), der die Ernennungen und die Disziplin der Richter überwacht, überarbeitet wurde. Das Gesetz von 2014 sah unter anderem vor, dass wichtige Mitarbeiter des HSYK, darunter Generalsekretäre, stellvertretende Sekretäre und Mitglieder des Inspektionsausschusses, ihre Posten aufgeben mussten. Obwohl das türkische Verfassungsgericht die Bestimmung später mit der Begründung aufhob, die Rechte der Richter seien verletzt worden, wurde das Urteil nicht rückwirkend angewandt, sodass die entlassenen Beamten weder wieder eingestellt noch entschädigt wurden (TM 14.1.2025).

Im vom "World Justice Project" jährlich erstellten "Rule of Law Index" rangierte die Türkei im Jahr 2024 so wie im Vorjahr auf Rang 117 von 142 Ländern. Der statistische Indikator stagniert bei 0,42 (1 ist der statistische Bestwert, 0 der absolute Negativwert). Besonders schlecht schnitt das Land in den Unterkategorien "Grundrechte" mit 0,31 (Rang 133 von 142), "zivile Gerichtsbarkeit" mit 0,40 (Rang 122 von 142), "Einschränkungen der Macht der Regierung" mit 0,29 (Platz 135 von 142) sowie bei der "Strafjustiz" mit 0,34 ab. Gut war der Wert für "Ordnung und Sicherheit" mit 0,72, der dem globalen Durchschnitt entsprach (WJP 10.2024).

Konflikte der Höchstgerichte und deren Politisierung

Am 25.10.2023 entschied das Verfassungsgericht, dass der inhaftierte T?P-Politiker Can Atalay, der bei den Parlamentswahlen im Mai zum Abgeordneten gewählt worden ist, in seinem Recht zu wählen und gewählt zu werden sowie in seinem Recht auf persönliche Sicherheit und Freiheit verletzt wurde. Das Verfassungsgericht ordnete die Freilassung Atalays an. Das zuständige Strafgericht setzte dieses Urteil nicht um, sondern verwies den Fall an das Kassationsgericht. Dieses wiederum entschied am 9.11.2023 in Überschreitung seiner Zuständigkeit, dass das Urteil des Verfassungsgerichts nicht rechtserheblich und daher nicht umzusetzen sei, mit der Begründung, dass das Verfassungsrecht seine Kompetenzen überschritten habe. Überdies verlangte das Kassationsgericht, ein Strafverfahren gegen jene neun Richter des Verfassungsgerichts einzuleiten, welche für die Freilassung Atalays gestimmt hatten. Die Begründung des Kassationsgerichts hierfür lautete, dass diese Richter gegen die Verfassung verstoßen und ihre Befugnisse überschritten hätten. Staatspräsident Erdo?an unterstützte die Entscheidung des Kassationsgerichts, das Urteil des Verfassungsgerichts nicht umzusetzen. Er und andere AKP-Politiker junktimieren diese Frage mit dem prioritären Ziel der Regierung, eine neue Verfassung zu verabschieden, mit der Begründung, dass zur Lösung dieses Kompetenzkonfliktes eine Verfassungsreform nötig sei. Durch die Kritik Erdo?ans am Verfassungsgericht wird die Umsetzung von Verfassungsgerichtsurteilen, insbesondere wenn diese der Umsetzung von EGMR-Urteilen dienen, und das Vertrauen in Unabhängigkeit der Justiz weiter geschwächt (ÖB Ankara 4.2025, S. 13; vgl. FH 26.2.2025, LTO 29.11.2023, Standard 9.11.2023). Erdo?ans Regierungspartner Devlet Bahçeli, Chef der ultranationalistischen MHP, bezeichnete den Präsidenten des Verfassungsgerichts als Terrorist und verlangte, dass das Verfassungsgericht entweder geschlossen oder umstrukturiert werden muss. Passend dazu hatte kurz vorher die regierungstreue Zeitung Yeni ?afak mit Fotos der neun umstrittenen Verfassungsrichter getitelt und ihnen vorgeworfen, die "Pforte für Terroristen geöffnet" zu haben. - Anwälte verwiesen auf die türkische Verfassung, wonach Entscheidungen des Verfassungsgerichts endgültig sind und die gesetzgebenden, exekutiven und judikativen Organe sowie die Verwaltungsbehörden und natürliche, wie juristische Personen binden (Absatz 6). Für die Einleitung einer Untersuchung der Richter bräuchte es die Genehmigung der fünfzehnköpfigen Generalversammlung des Verfassungsgerichts, die für eine abschließende Entscheidung eine Zweidrittelmehrheit benötigt (LTO 29.11.2023). Richter des Verfassungsgerichts bekräftigten gegenüber dem Ko-Berichterstatter des Europarates im Juni 2024, dass das Urteil des Verfassungsgerichts bindend und die Nichteinhaltung auf die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zurückzuführen sei, das sich geweigert habe, den Fall wieder aufzunehmen (CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 14). Das Parlament stimmte dafür, Atalay seinen Parlamentsstatus abzuerkennen, doch das Verfassungsgericht erklärte diesen Schritt im August 2024 für ungültig. - Insgesamt hatte das Verfassungsgericht in drei aufeinanderfolgenden Entscheidungen seine Freilassung angeordnet. - Atalay blieb (mit Stand Juli 2025) im Gefängnis, da die Pattsituation weiter anhielt und Berichten zufolge gegen mehrere Richter des Verfassungsgerichts strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet wurden (FH 26.2.2025, F1; vgl. AI 29.4.2025, BirGün 13.5.2025).Am 25.10.2023 entschied das Verfassungsgericht, dass der inhaftierte T?P-Politiker Can Atalay, der bei den Parlamentswahlen im Mai zum Abgeordneten gewählt worden ist, in seinem Recht zu wählen und gewählt zu werden sowie in seinem Recht auf persönliche Sicherheit und Freiheit verletzt wurde. Das Verfassungsgericht ordnete die Freilassung Atalays an. Das zuständige Strafgericht setzte dieses Urteil nicht um, sondern verwies den Fall an das Kassationsgericht. Dieses wiederum entschied am 9.11.2023 in Überschreitung seiner Zuständigkeit, dass das Urteil des Verfassungsgerichts nicht rechtserheblich und daher nicht umzusetzen sei, mit der Begründung, dass das Verfassungsrecht seine Kompetenzen überschritten habe. Überdies verlangte das Kassationsgericht, ein Strafverfahren gegen jene neun Richter des Verfassungsgerichts einzuleiten, welche für die Freilassung Atalays gestimmt hatten. Die Begründung des Kassationsgerichts hierfür lautete, dass diese Richter gegen die Verfassung verstoßen und ihre Befugnisse überschritten hätten. Staatspräsident Erdo?an unterstützte die Entscheidung des Kassationsgerichts, das Urteil des Verfassungsgerichts nicht umzusetzen. Er und andere AKP-Politiker junktimieren diese Frage mit dem prioritären Ziel der Regierung, eine neue Verfassung zu verabschieden, mit der Begründung, dass zur Lösung dieses Kompetenzkonfliktes eine Verfassungsreform nötig sei. Durch die Kritik Erdo?ans am Verfassungsgericht wird die Umsetzung von Verfassungsgerichtsurteilen, insbesondere wenn diese der Umsetzung von EGMR-Urteilen dienen, und das Vertrauen in Unabhängigkeit der Justiz weiter geschwächt (ÖB Ankara 4.2025, S. 13; vergleiche FH 26.2.2025, LTO 29.11.2023, Standard 9.11.2023). Erdo?ans Regierungspartner Devlet Bahçeli, Chef der ultranationalistischen MHP, bezeichnete den Präsidenten des Verfassungsgerichts als Terrorist und verlangte, dass das Verfassungsgericht entweder geschlossen oder umstrukturiert werden muss. Passend dazu hatte kurz vorher die regierungstreue Zeitung Yeni ?afak mit Fotos der neun umstrittenen Verfassungsrichter getitelt und ihnen vorgeworfen, die "Pforte für Terroristen geöffnet" zu haben. - Anwälte verwiesen auf die türkische Verfassung, wonach Entscheidungen des Verfassungsgerichts endgültig sind und die gesetzgebenden, exekutiven und judikativen Organe sowie die Verwaltungsbehörden und natürliche, wie juristische Personen binden (Absatz 6). Für die Einleitung einer Untersuchung der Richter bräuchte es die Genehmigung der fünfzehnköpfigen Generalversammlung des Verfassungsgerichts, die für eine abschließende Entscheidung eine Zweidrittelmehrheit benötigt (LTO 29.11.2023). Richter des Verfassungsgerichts bekräftigten gegenüber dem Ko-Berichterstatter des Europarates im Juni 2024, dass das Urteil des Verfassungsgerichts bindend und die Nichteinhaltung auf die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zurückzuführen sei, das sich geweigert habe, den Fall wieder aufzunehmen (CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 14). Das Parlament stimmte dafür, Atalay seinen Parlamentsstatus abzuerkennen, doch das Verfassungsgericht erklärte diesen Schritt im August 2024 für ungültig. - Insgesamt hatte das Verfassungsgericht in drei aufeinanderfolgenden Entscheidungen seine Freilassung angeordnet. - Atalay blieb (mit Stand Juli 2025) im Gefängnis, da die Pattsituation weiter anhielt und Berichten zufolge gegen mehrere Richter des Verfassungsgerichts strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet wurden (FH 26.2.2025, F1; vergleiche AI 29.4.2025, BirGün 13.5.2025).

Infragestellung der Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte

Die Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz wurden nicht behoben. Der Grundsatz der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit ist in der Verfassung und anderen Rechtsvorschriften verankert, die Politisierung der Justiz hat jedoch zugenommen. Erklärungen hochrangiger Regierungsvertreter zu laufenden Verfahren, öffentliche Angriffe auf Angeklagte und unzulässiger Druck auf Richter und Staatsanwälte hindern die Mitglieder der Justiz daran, ihre Aufgaben im Einklang mit den EU-Standards wahrzunehmen (EC 30.10.2024, S. 25).

Gemäß Art. 138 der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfach-gesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme, wie Druck auf Richter und Staatsanwälte, unterlaufen (ÖB Ankara 4.2025, S. 10; vgl. EC 30.10.2024, S. 5). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (Hakimler ve Savcilar Kurumu - HSK) infrage gestellt (AA 14.6.2019; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 11, CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 13). Mit der Verfassungsreform 2017 (Gesetz Nr. 6771) wurde der HSK auf 13 Mitglieder reduziert (von zuvor 22 Mitgliedern). Der HSK ist für die allgemeinen Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation und Funktionsweise des Justizwesens zuständig, einschließlich Ernennungen, Versetzungen, Beförderungen, Sanktionen und Entlassungen (OHCHR 21.6.2024, S. 2; vgl. SCF 3.2021, S. 5). Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019). Infolgedessen sind Staatsanwälte und Richter häufig auf der Linie der Regierung. Richter, die gegen den Willen der Regierung entscheiden, wurden abgesetzt und ersetzt, während diejenigen, die Erdo?ans Kritiker verurteilen, befördert wurden (FH 26.2.2025, F1).Gemäß Artikel 138, der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfach-gesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme, wie Druck auf Richter und Staatsanwälte, unterlaufen (ÖB Ankara 4.2025, S. 10; vergleiche EC 30.10.2024, S. 5). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (Hakimler ve Savcilar Kurumu - HSK) infrage gestellt (AA 14.6.2019; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 11, CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 13). Mit der Verfassungsreform 2017 (Gesetz Nr. 6771) wurde der HSK auf 13 Mitglieder reduziert (von zuvor 22 Mitgliedern). Der HSK ist für die allgemeinen Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation und Funktionsweise des Justizwesens zuständig, einschließlich Ernennungen, Versetzungen, Beförderungen, Sanktionen und Entlassungen (OHCHR 21.6.2024, S. 2; vergleiche SCF 3.2021, S. 5). Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019). Infolgedessen sind Staatsanwälte und Richter häufig auf der Linie der Regierung. Richter, die gegen den Willen der Regierung entscheiden, wurden abgesetzt und ersetzt, während diejenigen, die Erdo?ans Kritiker verurteilen, befördert wurden (FH 26.2.2025, F1).

Sami Selçuk, vormaliger und Ehrenpräsident des Kassationsgerichts, kritisierte Ende Mai 2024 die in der Türkei weitverbreitete Praxis der Ersetzung von Richtern, insbesondere in politisch motivierten, kritischen Prozessen, wie z. B. in den Verfahren gegen Osman Kavala, den oppositionellen Bürgermeister von Istanbul, Ekrem ?mamo?lu, und pro-kurdische Parlamentarier, darunter der inhaftierte Selahattin Demirta?. Dementsprechen erklärte Selçuk, dass 99 Prozent der Gerichtsurteile in der Türkei "null und nichtig" seien. Die Kritik steht in einer Linie mit einer früheren Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten, wonach die Unabhängigkeit der Justiz davon abhängt, dass die Richter eine sichere Amtszeit haben, unabsetzbar sind, und eine Entlassung nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Gesetz oder bei Unfähigkeit zulässig ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte in einem früheren Urteil festgestellt, dass Richter im türkischen Rechtsrahmen weder über eine solche Garantie noch über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen, um Entscheidungen über ihre Versetzung anzufechten, die sie nicht beantragt haben (TM 30.5.2024; vgl. SCF 30.5.2024).Sami Selçuk, vormaliger und Ehrenpräsident des Kassationsgerichts, kritisierte Ende Mai 2024 die in der Türkei weitverbreitete Praxis der Ersetzung von Richtern, insbesondere in politisch motivierten, kritischen Prozessen, wie z. B. in den Verfahren gegen Osman Kavala, den oppositionellen Bürgermeister von Istanbul, Ekrem ?mamo?lu, und pro-kurdische Parlamentarier, darunter der inhaftierte Selahattin Demirta?. Dementsprechen erklärte Selçuk, dass 99 Prozent der Gerichtsurteile in der Türkei "null und nichtig" seien. Die Kritik steht in einer Linie mit einer früheren Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten, wonach die Unabhängigkeit der Justiz davon abhängt, dass die Richter eine sichere Amtszeit haben, unabsetzbar sind, und eine Entlassung nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Gesetz oder bei Unfähigkeit zulässig ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte in einem früheren Urteil festgestellt, dass Richter im türkischen Rechtsrahmen weder über eine solche Garantie noch über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen, um Entscheidungen über ihre Versetzung anzufechten, die sie nicht beantragt haben (TM 30.5.2024; vergleiche SCF 30.5.2024).

Der Staatsrat (Verwaltungsgerichtshof) entschied im Oktober 2022 zugunsten der Wiedereinsetzung von 178 Richtern und Staatsanwälten, die im Rahmen der Notstandsdekrete von 2016 wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung entlassen worden waren, und begründete dies damit, dass die ihnen zur Last gelegten Handlungen nicht ausreichten, um ihre Verbindungen zur Bewegung zu beweisen. Der Staatsrat ordnete außerdem an, dass der Staat den Richtern und Staatsanwälten Entschädigung und Schadenersatz zahlen muss. Bis März 2023 waren 3.683 der Entlassungsverfahren abgeschlossen und die Verfahren liefen noch. 845 entlassene/suspendierte Richter und Staatsanwälte wurden wieder in ihr Amt eingesetzt (EC 8.11.2023, S. 26). Allerdings kritisierte Präsident Erdo?an Anfang 2024 die Entscheidung des Staatsrats, 387 Richter und Staatsanwälte - Erdo?an bezeichnete diese als "Fliegen" aus dem "FETÖ-Sumpf" - wiedereinzustellen. Daraufhin kündigte Justizminister Y?lmaz Tunç an, dass die Entscheidung des Staatsrats vom HSK überprüft werde (HRW 16.6.2025; vgl. HDN 19.2.2024).Der Staatsrat (Verwaltungsgerichtshof) entschied im Oktober 2022 zugunsten der Wiedereinsetzung von 178 Richtern und Staatsanwälten, die im Rahmen der Notstandsdekrete von 2016 wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung entlassen worden waren, und begründete dies damit, dass die ihnen zur Last gelegten Handlungen nicht ausreichten, um ihre Verbindungen zur Bewegung zu beweisen. Der Staatsrat ordnete außerdem an, dass der Staat den Richtern und Staatsanwälten Entschädigung und Schadenersatz zahlen muss. Bis März 2023 waren 3.683 der Entlassungsverfahren abgeschlossen und die Verfahren liefen noch. 845 entlassene/suspendierte Richter und Staatsanwälte wurden wieder in ihr Amt eingesetzt (EC 8.11.2023, S. 26). Allerdings kritisierte Präsident Erdo?an Anfang 2024 die Entscheidung des Staatsrats, 387 Richter und Staatsanwälte - Erdo?an bezeichnete diese als "Fliegen" aus dem "FETÖ-Sumpf" - wiedereinzustellen. Daraufhin kündigte Justizminister Y?lmaz Tunç an, dass die Entscheidung des Staatsrats vom HSK überprüft werde (HRW 16.6.2025; vergleiche HDN 19.2.2024).

Das Fehlen objektiver, leistungsbezogener, einheitlicher und vorab festgelegter Kriterien für die Einstellung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten gibt weiterhin Anlass zur Sorge (EC 8.11.2023, S. 5, 24). Das System zur Auswahl, Einstellung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten ist nicht transparent. (EC 30.10.2024, S. 26). Nach europäischen Standards sind Versetzungen nur ausnahmsweise aufgrund einer Reorganisation der Gerichte gerechtfertigt. In der justiziellen Reformstrategie 2025-2029 ist zwar für Richter ab einer gewissen Anciennität und auf Basis ihrer Leistungen eine Garantie gegen derartige Versetzungen vorgesehen, doch wird die Praxis der Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten ohne deren Zustimmung und ohne Angabe von Gründen fortgesetzt. Es wurden (Stand: Dez. 2023) keine Maßnahmen gesetzt, um den Empfehlungen der Venedig-Kommission vom Dezember 2016 nachzukommen. Diese hatte festgestellt, dass die Entscheidungsprozesse betreffend die Versetzung von Richtern und Staatsanwälten unzulänglich seien und jede Entlassung eines Richters individuell begründet und auf verifizierbare Beweise abgestützt sein müsse (ÖB Ankara 4.2025, S. 11). Häufige Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten beeinträchtigte weiterhin die Qualität der Justiz, ebenso wie die Ernennung von neu eingestellten und weniger erfahrenen Richtern und Staatsanwälten an den Strafgerichten (EC 8.11.2023, S. 26; vgl. EC 30.10.2024, S. 27). Umgekehrt jedoch hat der HSK keine Maßnahmen gegen Richter ergriffen, welche Urteile des Verfassungsgerichts ignorierten (ÖB Ankara 4.2025, S. 13; vgl. EC 19.10.2021, S. 23). So wurden nach der Entlassung eines Drittels der Richterschaft nach Angaben des Hohen Justizrats der Türkei seit Juli 2016 9.914 Richter und Staatsanwälte von der Regierung eingestellt. Die Informationen deuten laut Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen darauf hin, dass sich die Situation abschreckend auf die Justiz ausgewirkt hat und dass das Ausmaß der Massenentlassungen und Neueinstellungen Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der neuen Richter und Staatsanwälte aufkommen lässt, die offenbar in aller Eile rekrutiert wurden. Die verbleibenden Richter und Staatsanwälte üben sich möglicherweise in einem allgemeinen Klima der Angst in Selbstzensur (OHCHR 21.6.2024, S. 2).Das Fehlen objektiver, leistungsbezogener, einheitlicher und vorab festgelegter Kriterien für die Einstellung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten gibt weiterhin Anlass zur Sorge (EC 8.11.2023, S. 5, 24). Das System zur Auswahl, Einstellung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten ist nicht transparent. (EC 30.10.2024, S. 26). Nach europäischen Standards sind Versetzungen nur ausnahmsweise aufgrund einer Reorganisation der Gerichte gerechtfertigt. In der justiziellen Reformstrategie 2025-2029 ist zwar für Richter ab einer gewissen Anciennität und auf Basis ihrer Leistungen eine Garantie gegen derartige Versetzungen vorgesehen, doch wird die Praxis der Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten ohne deren Zustimmung und ohne Angabe von Gründen fortgesetzt. Es wurden (Stand: Dez. 2023) keine Maßnahmen gesetzt, um den Empfehlungen der Venedig-Kommission vom Dezember 2016 nachzukommen. Diese hatte festgestellt, dass die Entscheidungsprozesse betreffend die Versetzung von Richtern und Staatsanwälten unzulänglich seien und jede Entlassung eines Richters individuell begründet und auf verifizierbare Beweise abgestützt sein müsse (ÖB Ankara 4.2025, S. 11). Häufige Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten beeinträchtigte weiterhin die Qualität der Justiz, ebenso wie die Ernennung von neu eingestellten und weniger erfahrenen Richtern und Staatsanwälten an den Strafgerichten (EC 8.11.2023, S. 26; vergleiche EC 30.10.2024, S. 27). Umgekehrt jedoch hat der HSK keine Maßnahmen gegen Richter ergriffen, welche Urteile des Verfassungsgerichts ignorierten (ÖB Ankara 4.2025, S. 13; vergleiche EC 19.10.2021, S. 23). So wurden nach der Entlassung eines Drittels der Richterschaft nach Angaben des Hohen Justizrats der Türkei seit Juli 2016 9.914 Richter und Staatsanwälte von der Regierung eingestellt. Die Informationen deuten laut Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen darauf hin, dass sich die Situation abschreckend auf die Justiz ausgewirkt hat und dass das Ausmaß der Massenentlassungen und Neueinstellungen Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der neuen Richter und Staatsanwälte aufkommen lässt, die offenbar in aller Eile rekrutiert wurden. Die verbleibenden Richter und Staatsanwälte üben sich möglicherweise in einem allgemeinen Klima der Angst in Selbstzensur (OHCHR 21.6.2024, S. 2).

Während kein Mitglied des HSK tatsächlich von Richtern oder Staatsanwälten ernannt wird, nominiert der Präsident der Republik vier Mitglieder aus den Reihen ordentlicher Richter und Staatsanwälte und das Parlament wählt sieben Mitglieder aus dem Kreise des Kassationsgerichtshofs (3), des Staatsrats [Anm.: entspricht dem Verwaltungsgerichtshof] (1) sowie Rechtswissenschaftler oder Juristen (3). Der vom Präsidenten der Republik ernannte Justizminister und sein Unterstaatssekretär bilden die beiden verbleibenden Mitglieder, wobei der Minister den Vorsitz im HSK führt. Da fast die Hälfte des Rates vom Präsidenten der Republik ernannt wird und das Justizministerium den Vorsitz im Rat führt, stehen die Karrieren von Richtern und Staatsanwälten im ganzen Land de facto unter der Kontrolle der Exekutive, wodurch die unabhängige Rechtsprechung der Justiz gefährdet wird (OHCHR 21.6.2024, S. 2f.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 11, SCF 3.2021, S. 46). Im Mai 2021 tauschten Präsident und Parlament insgesamt elf HSK-Mitglieder und damit fast das gesamte HSK-Kollegium aus (ÖB Ankara 4.2025, S. 11). Das European Network of Councils for the Judiciary (ENCJ) setzte den Beobachterstatus des (Hohen) Rates für Richter und Staatsanwälte im Dezember 2016 aus, da er die ENCJ-Satzung nicht mehr erfüllte, die vorschreibt, dass er als eine von der Exekutive und Legislative unabhängige Institution fungiert (OHCHR 21.6.2024, S. 3; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 11, UNHRCOM 28.11.2024, S. 9).Während kein Mitglied des HSK tatsächlich von Richtern oder Staatsanwälten ernannt wird, nominiert der Präsident der Republik vier Mitglieder aus den Reihen ordentlicher Richter und Staatsanwälte und das Parlament wählt sieben Mitglieder aus dem Kreise des Kassationsgerichtshofs (3), des Staatsrats [Anm.: entspricht dem Verwaltungsgerichtshof] (1) sowie Rechtswissenschaftler oder Juristen (3). Der vom Präsidenten der Republik ernannte Justizminister und sein Unterstaatssekretär bilden die beiden verbleibenden Mitglieder, wobei der Minister den Vorsitz im HSK führt. Da fast die Hälfte des Rates vom Präsidenten der Republik ernannt wird und das Justizministerium den Vorsitz im Rat führt, stehen die Karrieren von Richtern und Staatsanwälten im ganzen Land de facto unter der Kontrolle der Exekutive, wodurch die unabhängige Rechtsprechung der Justiz gefährdet wird (OHCHR 21.6.2024, S. 2f.; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 11, SCF 3.2021, S. 46). Im Mai 2021 tauschten Präsident und Parlament insgesamt elf HSK-Mitglieder und damit fast das gesamte HSK-Kollegium aus (ÖB Ankara 4.2025, S. 11). Das European Network of Councils for the Judiciary (ENCJ) setzte den Beobachterstatus des (Hohen) Rates für Richter und Staatsanwälte im Dezember 2016 aus, da er die ENCJ-Satzung nicht mehr erfüllte, die vorschreibt, dass er als eine von der Exekutive und Legislative unabhängige Institution fungiert (OHCHR 21.6.2024, S. 3; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 11, UNHRCOM 28.11.2024, S. 9).

Selbst über die personelle Zusammensetzung des Obersten Gerichtshofes und des Kassationsgerichtes entscheidet primär der Staatspräsident, der auch zwölf der 15 Mitglieder des Verfassungsgerichts ernennt (ÖB Ankara 30.11.2021, S. 7f). - Die Amtszeit der 15 Mitglieder des Gerichts ist auf zwölf Jahre begrenzt. Zwölf Mitglieder werden vom Präsidenten aus einer Liste von Kandidaten ernannt, die von obersten Gerichten oder aus dem Kreis hochrangiger Bürokraten vorgeschlagen werden, während drei Mitglieder vom Parlament ernannt werden, das derzeit von Erdo?ans regierender AKP dominiert wird. - Mit der Nominierung von Metin K?ratl?, eines Spitzenbürokraten aus dem Präsidentenpalast, zum Verfassungsrichter im Juli 2024, hat Staatspräsident Erdo?an mittlerweile zehn der 15 Verfassungsrichter ernannt (TM 18.7.2024). Das Verfassungsgericht hat seit 2019 zwar eine gewisse Unabhängigkeit gezeigt, doch ist es nicht frei von politischer Einflussnahme und fällt oft Urteile im Sinne der Interessen der regierenden AKP (FH 26.2.2025, F1). Siehe hierzu Beispiele in diversen Kapiteln!

Die Massenentlassungen und häufige Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten haben negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit und insbesondere die Qualität und Effizienz der Justiz. Für die aufgrund der Entlassungen notwendig gewordenen Nachbesetzungen steht keine ausreichende Zahl entsprechend ausgebildeter Richter und Staatsanwälte zur Verfügung. In vielen Fällen spiegelt sich der Qualitätsverlust in einer schablonenhaften Entscheidungsfindung ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall wider. In massenhaft abgewickelten Verfahren, wie etwa betreffend Terrorismus-Vorwürfen, leidet die Qualität der Urteile und Beschlüsse häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem wurden in einigen Fällen Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt (ÖB Ankara 4.2025, S. 11f.).

Aufbau des Justizsystems

Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum vom April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Höchstgerichte sind gemäß der Verfassung das Verfassungsgericht (auch Verfassungsgerichtshof bzw. Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Dan??tay) als oberste Instanz in Verwaltungsangelegenheiten, der Kassationsgerichtshof (Yargitay) als oberste Instanz in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten [auch als Oberstes Berufungs- bzw. Appellationsgericht bezeichnet] und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyu?mazl?k Mahkemesi) (ÖB Ankara 4.2025, S. 9).

2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimli?i) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht. Da die Friedensrichter als von der Regierung selektiert und ihr loyal ergeben gelten, werden sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, die ihr wichtigen Strafsachen bereits in diesem Stadium in ihrem Sinne zu beeinflussen. Die Venedig-Kommission des Europarates forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform. Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z. B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Der Kritik am Umstand, dass Einsprüche gegen Anordnungen eines Friedensrichters nicht von einem Gericht, sondern wiederum von einem Friedensrichter geprüft wurden, wurde allerdings Rechnung getragen. Das Parlament beschloss im Rahmen des am 8.7.2021 verabschiedeten vierten Justizreformpakets, wonach Einsprüche gegen Entscheidungen der Friedensrichter nunmehr durch Strafgerichte erster Instanz behandelt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 9f.). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten ist für einen bestimmten Katalog von Straftaten bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019, S. 24; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 10).2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimli?i) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht. Da die Friedensrichter als von der Regierung selektiert und ihr loyal ergeben gelten, werden sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, die ihr wichtigen Strafsachen bereits in diesem Stadium in ihrem Sinne zu beeinflussen. Die Venedig-Kommission des Europarates forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform. Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z. B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Der Kritik am Umstand, dass Einsprüche gegen Anordnungen eines Friedensrichters nicht von einem Gericht, sondern wiederum von einem Friedensrichter geprüft wurden, wurde allerdings Rechnung getragen. Das Parlament beschloss im Rahmen des am 8.7.2021 verabschiedeten vierten Justizreformpakets, wonach Einsprüche gegen Entscheidungen der Friedensrichter nunmehr durch Strafgerichte erster Instanz behandelt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 9f.). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten ist für einen bestimmten Katalog von Straftaten bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019, S. 24; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 10).

Rolle des Verfassungsgerichts

Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde (bireysel ba?vuru) beim Verfassungsgericht. Die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden kann durch Ausschüsse einer Vorprüfung unterzogen werden. Sie ist nur gegen Gerichtsentscheidungen letzter Instanz, nicht gegen Gesetze statthaft (RRLex 7.2023, S. 4; vgl. AA 20.5.2024, S. 5), eingeführt u. a. mit dem Ziel, die Fallzahlen am Europäischen Gericht für Menschenrechte zu verringern (HDN 18.1.2021). Die Individualbeschwerde hat große Akzeptanz gefunden, ist jedoch stark formalisiert und leidet unter langer Verfahrensdauer (RRLex 7.2023, S. 4).Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde (bireysel ba?vuru) beim Verfassungsgericht. Die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden kann durch Ausschüsse einer Vorprüfung unterzogen werden. Sie ist nur gegen Gerichtsentscheidungen letzter Instanz, nicht gegen Gesetze statthaft (RRLex 7.2023, S. 4; vergleiche AA 20.5.2024, S. 5), eingeführt u. a. mit dem Ziel, die Fallzahlen am Europäischen Gericht für Menschenrechte zu verringern (HDN 18.1.2021). Die Individualbeschwerde hat große Akzeptanz gefunden, ist jedoch stark formalisiert und leidet unter langer Verfahrensdauer (RRLex 7.2023, S. 4).

Infolge der teilweise sehr lang andauernden Verfahren setzt die Justiz vermehrt auf alternative Streitbeilegungsmechanismen, die den Gerichtsverfahren vorgelagert sind. Ferner waren bereits 2016 neun regionale Berufungsgerichte (Bölge Mahkemeleri) eingerichtet worden, die insbesondere das Kassationsgericht entlasten. Denn große Teile der Richterschaft arbeiten unter erheblichen Druck, um die Rückstände bei den Verfahren aufzuarbeiten bzw. laufende Verfahren abzuschließen (ÖB Ankara 4.2025 S. 10).

Der Widerstand der türkischen Gerichte oder auch des Parlaments, sich an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zu halten, ist ein Problem, was durch wiederholte verbale Angriffe von Amtsträgern auf das Verfassungsgericht noch verstärkt wird (CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 14). Das heißt, untergeordnete Gerichte ignorieren mitunter die Umsetzung von Entscheidungen des Verfassungsgerichts oder verzögern sie erheblich. Das Ministerkomitee des Europarats berichtete, dass die meisten EGMR-Entscheidungen zur Gedanken-, Meinungs- und Pressefreiheit nicht umgesetzt wurden (USDOS 22.4.2024, S. 13; vgl. EC 30.10.2024, S. 20, 25f.). Das Verfassungsgericht hat aber auch uneinheitliche Urteile zu Fällen der Meinungsfreiheit gefällt. Wo sich das Höchstgericht im Einklang mit den Standards des EGMR sah, welches etwa eine Untersuchungshaft in Fällen der freien Meinungsäußerung nur bei Hassreden oder dem Aufruf zur Gewalt als gerechtfertigt betrachtet, stießen die Urteile in den unteren Instanzen auf Widerstand und Behinderung (IPI 18.11.2019).Der Widerstand der türkischen Gerichte oder auch des Parlaments, sich an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zu halten, ist ein Problem, was durch wiederholte verbale Angriffe von Amtsträgern auf das Verfassungsgericht noch verstärkt wird (CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 14). Das heißt, untergeordnete Gerichte ignorieren mitunter die Umsetzung von Entscheidungen des Verfassungsgerichts oder verzögern sie erheblich. Das Ministerkomitee des Europarats berichtete, dass die meisten EGMR-Entscheidungen zur Gedanken-, Meinungs- und Pressefreiheit nicht umgesetzt wurden (USDOS 22.4.2024, S. 13; vergleiche EC 30.10.2024, S. 20, 25f.). Das Verfassungsgericht hat aber auch uneinheitliche Urteile zu Fällen der Meinungsfreiheit gefällt. Wo sich das Höchstgericht im Einklang mit den Standards des EGMR sah, welches etwa eine Untersuchungshaft in Fällen der freien Meinungsäußerung nur bei Hassreden oder dem Aufruf zur Gewalt als gerechtfertigt betrachtet, stießen die Urteile in den unteren Instanzen auf Widerstand und Behinderung (IPI 18.11.2019).

Abgesehen vom Ignorieren von Urteilen des Verfassungsgerichtes und des EGMR durch untergeordnete Gerichte ignorierten auch die Behörden weiterhin bindende Gerichtsentscheidungen zu Verletzungen der Standards für ein faires Gerichtsverfahren (AI 29.4.2025).

Präsidentendekrete

Die 2017 durch ein Referendum angenommenen Änderungen der türkischen Verfassung verleihen dem Präsidenten der Republik die Befugnis, Präsidentendekrete zu erlassen. Das Präsidentendekret ist ein Novum in der türkischen Verfassungsgeschichte, da es sich um eine Art von Gesetzgebung handelt, die von der Exekutive erlassen wird, ohne dass eine vorherige Befugnisübertragung durch die Legislative oder eine anschließende Genehmigung durch die Legislative erforderlich ist, und es muss nicht auf die Anwendung eines Gesetzgebungsakts beschränkt sein, wie dies bei gewöhnlichen Verordnungen der Exekutivorgane der Fall ist. Die Befugnis zum Erlass von Präsidentenverordnungen ist somit eine direkte Regelungsbefugnis der Exekutive, die zuvor nur der Legislative vorbehalten war [Siehe auch Kapitel: Politische Lage]. Allerdings wurden im Juni 2021 im Amtsblatt drei Entscheidungen des türkischen Verfassungsgerichts veröffentlicht, in denen gewisse Bestimmungen von Präsidentendekreten aus verfassungsrechtlichen Gründen aufgehoben wurden (LoC 6.2021).

Sicherheitsbehörden

Die Regierung (Exekutive) verfügt zwar weiterhin über weitreichende Befugnisse gegenüber den Sicherheitskräften, aber die zivile Aufsicht über die Sicherheitsorgane bleibt unvollständig. Zudem fehlt es an wirksamen Kontrollmechanismen etwa hinsichtlich Verantwortung und Rechenschaft. Die parlamentarische Aufsicht über die Sicherheitsinstitutionen muss laut Europäischer Kommission gestärkt werden. In den Sicherheits- und Nachrichtendiensten herrscht nach wie vor eine Kultur der Straflosigkeit, da das Personal in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung de facto gerichtlichen und administrativen Schutz genießt (EC 30.10.2024, S. 21). Bei der strafrechtlichen Verfolgung von Militärangehörigen und der obersten Kommandoebene werden weiterhin rechtliche Privilegien gewährt. Die Untersuchung mutmaßlicher militärischer Straftaten, die von Militärangehörigen begangen wurden, erfordert die vorherige Genehmigung entweder durch militärische oder zivile Vorgesetzte (EC 8.11.2023, S. 17). Es gibt zwar offizielle Stellen, bei denen Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen und missbräuchliche Behandlung durch die Polizei und andere Sicherheitsbehörden eingereicht werden können, doch aufgrund der vorherrschenden Kultur der Straflosigkeit ist es unwahrscheinlich, dass eine Beschwerde einer gefährdeten Gruppe, wie einer ethnischen Minderheit oder politischen Aktivisten, zur Strafverfolgung eines Angehörigen der Sicherheitskräfte führt (DFAT 16.5.2025, S. 38).

Das Militär ist zuständig für die territoriale Verteidigung und trägt die Gesamtverantwortung für die Grenzsicherheit (DFAT 16.5.2025, S. 38; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Seit 2003 jedoch wurden die Befugnisse des Militärs schrittweise beschränkt und hohe Positionen innerhalb der Streitkräfte im Laufe der Zeit durch regierungsnahe Persönlichkeiten ersetzt. Diese Politik hat sich seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016, nach dem 29.444 Angehörige aus den türkischen Streitkräften (hier allein: 15.000), der Gendarmerie und der Küstenwache entlassen wurden, noch einmal verstärkt. Die Einschränkung der Macht des Militärs wurde in der Bevölkerung und der Politik zum Teil sehr begrüßt. Allerdings zeigt sich gegenwärtig, dass mit diesem Prozess nicht die Stärkung der demokratischen Institutionen einhergeht. Die Umstrukturierung der Streitkräfte soll den Einfluss des Militärs nochmals einschränken, u. a. durch den Ausbau politischer Kontrollmechanismen. Der geplante Einflussverlust etwa des Generalstabs macht sich daran fest, dass einerseits einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium übergehen und dass der Generalstab, wie auch andere militärische Institutionen, andererseits vermehrt mit ideologisch und persönlich loyalen Personen besetzt werden soll. Während die drei Teilstreitkräfte nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt sind, sind die paramilitärischen Einheiten dem Innenministerium angegliedert. Auch der Hohe Militärrat, die Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen werden zunehmend zivil besetzt (BICC 2.2025, S. 2, 18., 25).Das Militär ist zuständig für die territoriale Verteidigung und trägt die Gesamtverantwortung für die Grenzsicherheit (DFAT 16.5.2025, S. 38; vergleiche USDOS 20.3.2023, S. 1). Seit 2003 jedoch wurden die Befugnisse des Militärs schrittweise beschränkt und hohe Positionen innerhalb der Streitkräfte im Laufe der Zeit durch regierungsnahe Persönlichkeiten ersetzt. Diese Politik hat sich seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016, nach dem 29.444 Angehörige aus den türkischen Streitkräften (hier allein: 15.000), der Gendarmerie und der Küstenwache entlassen wurden, noch einmal verstärkt. Die Einschränkung der Macht des Militärs wurde in der Bevölkerung und der Politik zum Teil sehr begrüßt. Allerdings zeigt sich gegenwärtig, dass mit diesem Prozess nicht die Stärkung der demokratischen Institutionen einhergeht. Die Umstrukturierung der Streitkräfte soll den Einfluss des Militärs nochmals einschränken, u. a. durch den Ausbau politischer Kontrollmechanismen. Der geplante Einflussverlust etwa des Generalstabs macht sich daran fest, dass einerseits einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium übergehen und dass der Generalstab, wie auch andere militärische Institutionen, andererseits vermehrt mit ideologisch und persönlich loyalen Personen besetzt werden soll. Während die drei Teilstreitkräfte nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt sind, sind die paramilitärischen Einheiten dem Innenministerium angegliedert. Auch der Hohe Militärrat, die Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen werden zunehmend zivil besetzt (BICC 2.2025, S. 2, 18., 25).

Die Polizei und die Gendarmerie (türk.: Jandarma), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten (Polizei) respektive in ländlichen und Grenzgebieten (Gendarmerie) zuständig (ÖB Ankara 4.2025, S. 21; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 2.2025, S. 18; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 21, DFAT 16.5.2025, S. 39).Die Polizei und die Gendarmerie (türk.: Jandarma), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten (Polizei) respektive in ländlichen und Grenzgebieten (Gendarmerie) zuständig (ÖB Ankara 4.2025, S. 21; vergleiche USDOS 20.3.2023, S. 1). Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 2.2025, S. 18; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 21, DFAT 16.5.2025, S. 39).

Die Polizei ist für die Strafverfolgung in der Türkei zuständig. Die Polizei untersteht zwar letztlich dem Innenministerium, führt ihre Aufgaben jedoch unter der Leitung und Kontrolle der Zivilbehörden, darunter Gouverneure und Leiter der Bezirksverwaltungen, aus. Gemäß dem Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (2004) besteht die Hauptaufgabe der Polizei darin, Straftaten zu verhindern, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, Personen und Eigentum zu schützen sowie Straftäter zu ermitteln, festzunehmen und zu überstellen und Beweismittel an die zuständigen Justizbehörden zu übergeben (DFAT 16.5.2025, S. 38). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei. Wechselnde Regierungen versuchten, mittels Stärkung der Polizei die eigene Macht gegenüber dem Militär auszubauen. Nach Ermittlungen der Polizei wegen Korruption und Geldwäsche gegen ranghohe AKP-Funktionäre 2013, insbesondere aber seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden massenhaft Polizisten entlassen (BICC 2.2025, S. 2). Die Polizei hatte 2023 einen Personalstand von fast 339.400 (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21).

Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (AnA 27.3.2015).Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vergleiche FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (AnA 27.3.2015).

Die Gendarmerie mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 275.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21; vgl. BICC 2.2025, S. 17, DFAT 16.5.2025, S. 39). Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache (BICC 2.2025, S. 17).Die Gendarmerie mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 275.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21; vergleiche BICC 2.2025, S. 17, DFAT 16.5.2025, S. 39). Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache (BICC 2.2025, S. 17).

Das Generalkommando der Gendarmerie beaufsichtigt auch die sogenannten Dorfschützer (Köy Korucusu), 2017 in Sicherheitswächter (Güvenlik Korucusu) umbenannt. Diese sind paramilitärische Einheiten [oft kurdischer Herkunft], welche vornehmlich in ländlichen Regionen im Südosten der Türkei hauptsächlich zur Bekämpfung der PKK eingesetzt werden (DFAT 16.5.2025, S. 39; vgl. BAMF 2.2023, S. 1). Das System der Dorfschützer behindert allerdings weiterhin die Rückkehr vertriebener Dorfbewohner und stellt ein Hindernis für eine politische Lösung der kurdischen Frage dar. Einige Dorfschützer wurden mit Menschenrechtsverletzungen und übermäßiger Gewaltanwendung gegen die kurdische Bevölkerung in Verbindung gebracht (EC 30.10.2024, S. 22).Das Generalkommando der Gendarmerie beaufsichtigt auch die sogenannten Dorfschützer (Köy Korucusu), 2017 in Sicherheitswächter (Güvenlik Korucusu) umbenannt. Diese sind paramilitärische Einheiten [oft kurdischer Herkunft], welche vornehmlich in ländlichen Regionen im Südosten der Türkei hauptsächlich zur Bekämpfung der PKK eingesetzt werden (DFAT 16.5.2025, S. 39; vergleiche BAMF 2.2023, S. 1). Das System der Dorfschützer behindert allerdings weiterhin die Rückkehr vertriebener Dorfbewohner und stellt ein Hindernis für eine politische Lösung der kurdischen Frage dar. Einige Dorfschützer wurden mit Menschenrechtsverletzungen und übermäßiger Gewaltanwendung gegen die kurdische Bevölkerung in Verbindung gebracht (EC 30.10.2024, S. 22).

Gemäß einer Studie sollen Dorfbewohner dem Dorfschützersystem in der Vergangenheit zwangsweise als Teil ihres Clans, aus finanzieller Notwendigkeit oder aufgrund von Zwangsrekrutierungen durch staatliche Sicherheitskräfte beigetreten sein (BAMF 2.2023; vgl. JSPP/Acar Y.G. 18.12.2019). Sowohl die Dorfschützer als auch die Opfer von Dorfschützern erzählten Ähnliches über den Druck, Dorfschützer zu werden, und die Räumung der Dörfer: Die Sicherheitskräfte betraten das Dorf und sagten den Dorfbewohnern, dass sie Dorfschützer werden oder ihr Dorf verlassen müssen. Wenn die Dorfbewohner nicht in der Lage waren, sich zwischen der Ablehnung oder der Annahme, Dorfwächter zu werden, zu entscheiden, räumten die Soldaten ihr Dorf (JSPP/Acar Y.G. 18.12.2019). In den letzten Jahren wurden keine Berichte über Zwangsrekrutierungen bekannt. Inzwischen können sich Personen, die sich für eine Einstellung als Dorfschützer interessieren, bei der Dorfverwaltung bewerben (BAMF 2.2023).Gemäß einer Studie sollen Dorfbewohner dem Dorfschützersystem in der Vergangenheit zwangsweise als Teil ihres Clans, aus finanzieller Notwendigkeit oder aufgrund von Zwangsrekrutierungen durch staatliche Sicherheitskräfte beigetreten sein (BAMF 2.2023; vergleiche JSPP/Acar Y.G. 18.12.2019). Sowohl die Dorfschützer als auch die Opfer von Dorfschützern erzählten Ähnliches über den Druck, Dorfschützer zu werden, und die Räumung der Dörfer: Die Sicherheitskräfte betraten das Dorf und sagten den Dorfbewohnern, dass sie Dorfschützer werden oder ihr Dorf verlassen müssen. Wenn die Dorfbewohner nicht in der Lage waren, sich zwischen der Ablehnung oder der Annahme, Dorfwächter zu werden, zu entscheiden, räumten die Soldaten ihr Dorf (JSPP/Acar Y.G. 18.12.2019). In den letzten Jahren wurden keine Berichte über Zwangsrekrutierungen bekannt. Inzwischen können sich Personen, die sich für eine Einstellung als Dorfschützer interessieren, bei der Dorfverwaltung bewerben (BAMF 2.2023).

Einige der traditionellen Militäraufgaben sollen durch die Polizei, die zunehmend mit schweren Waffen ausgestattet wird, übernommen werden. Diese Reformen setzen einen Trend fort, der sich schon in den kurdisch dominierten Gebieten im Südosten der Türkei abgezeichnet hat. Sichtbar wurde dies auch im Rahmen von Militärintervention "Olivenzweig" in der nordsyrischen Provinz Afrin im Jänner 2018 (BICC 2.2025, S. 18).

Polizei, Gendarmerie und auch der Nationale Nachrichtendienst (Millî ?stihbarat Te?kilât? - M?T) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen (AA 20.5.2024, S. 6).

Die 2008 abgeschaffte "Nachbarschaftswache" alias "Nachtwache" (türk.: Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Von 29.000 mit Stand Herbst 2020 (TM 28.11.2020) ist die ihre Zahl (mit Beginn 2023) auf rund 40.000 angewachsen. Das türkische Innenministerium will 1.200 neue "Bekçis" einstellen. Dabei handelt es sich um Wachleute, die, bewaffnet mit Waffe und Schlagstock, vor allem nachts für Ordnung sorgen sollen. Die neuen Sicherheitskräfte sollen in 26 Provinzen zum Einsatz kommen (FR 20.1.2023). Sie werden nach nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt (BIRN 10.6.2020). Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse erweitert (BIRN 10.6.2020; vgl. Spiegel 9.6.2020). Das neue Gesetz gibt ihnen die Befugnis, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen, Identitätskontrollen durchzuführen, Personen und Autos zu durchsuchen sowie Verdächtige festzunehmen und der Polizei zu übergeben (MBZ 2.3.2022; S. 19; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 20). Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als "AKP-Miliz" kritisiert, und sollen für ihre Aufgaben kaum ausgebildet sein (AA 20.5.2024, S. 6; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 20, BIRN 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Vor allem kritisiert die Opposition, dass Erdo?an ein ihm loyal verbundenes Gegengewicht zur Gendarmerie und Polizei aufbaut (FR 20.1.2023). Den Einsatz im eigenen Wohnviertel sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll (Spiegel 9.6.2020). Mit der Gesetzesänderung tauchten u. a. Bilder auf, wie die neuen Sicherheitskräfte willkürlich Personen kontrollieren und Gewalt ausüben (FR 20.1.2023). Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums handeln die Bekçi in der Regel nach ihren eigenen nationalistischen und konservativen Normen und Werten. So griffen sie beispielsweise ein, wenn jemand auf Kurdisch öffentlich sang, einen kurzen Rock trug oder einen "extravaganten" Haarschnitt hatte. Wenn die angehaltene Person nicht kooperierte, wurden ihr Handschellen angelegt und sie wurde der Polizei übergeben (MBZ 2.3.2022, S. 19). Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weitverbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei (Guardian 8.6.2020). Beispiele für Übergriffe der Nachtwache: Im August 2021 wurden drei Journalisten von Mitgliedern der Nachtwache attackiert, weil sie über das nächtliche Verschwinden eines, später tot aufgefundenen, Kleinkindes im Istanbuler Ortsteil Beylikdüzü berichteten (SCF 19.8.2021). Im Mai 2022 wurde angeblich eine 16-Jährige durch Angehörige der Nachtwache in Istanbul verhaftet und sexuell belästigt (SCF 11.5.2022). Und Mitte Juli 2022 wurden drei Transfrauen in der westtürkischen Provinz Izmir von Mitgliedern der Nachtwache im Rahmen einer Ausweiskontrolle mit Tränengas besprüht, geschlagen und in Handschellen auf die Polizeistation gebracht (Duvar 18.7.2022).Die 2008 abgeschaffte "Nachbarschaftswache" alias "Nachtwache" (türk.: Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Von 29.000 mit Stand Herbst 2020 (TM 28.11.2020) ist die ihre Zahl (mit Beginn 2023) auf rund 40.000 angewachsen. Das türkische Innenministerium will 1.200 neue "Bekçis" einstellen. Dabei handelt es sich um Wachleute, die, bewaffnet mit Waffe und Schlagstock, vor allem nachts für Ordnung sorgen sollen. Die neuen Sicherheitskräfte sollen in 26 Provinzen zum Einsatz kommen (FR 20.1.2023). Sie werden nach nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt (BIRN 10.6.2020). Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse erweitert (BIRN 10.6.2020; vergleiche Spiegel 9.6.2020). Das neue Gesetz gibt ihnen die Befugnis, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen, Identitätskontrollen durchzuführen, Personen und Autos zu durchsuchen sowie Verdächtige festzunehmen und der Polizei zu übergeben (MBZ 2.3.2022; S. 19; vergleiche MBZ 31.8.2023, S. 20). Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als "AKP-Miliz" kritisiert, und sollen für ihre Aufgaben kaum ausgebildet sein (AA 20.5.2024, S. 6; vergleiche MBZ 31.8.2023, S. 20, BIRN 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Vor allem kritisiert die Opposition, dass Erdo?an ein ihm loyal verbundenes Gegengewicht zur Gendarmerie und Polizei aufbaut (FR 20.1.2023). Den Einsatz im eigenen Wohnviertel sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll (Spiegel 9.6.2020). Mit der Gesetzesänderung tauchten u. a. Bilder auf, wie die neuen Sicherheitskräfte willkürlich Personen kontrollieren und Gewalt ausüben (FR 20.1.2023). Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums handeln die Bekçi in der Regel nach ihren eigenen nationalistischen und konservativen Normen und Werten. So griffen sie beispielsweise ein, wenn jemand auf Kurdisch öffentlich sang, einen kurzen Rock trug oder einen "extravaganten" Haarschnitt hatte. Wenn die angehaltene Person nicht kooperierte, wurden ihr Handschellen angelegt und sie wurde der Polizei übergeben (MBZ 2.3.2022, S. 19). Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weitverbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei (Guardian 8.6.2020). Beispiele für Übergriffe der Nachtwache: Im August 2021 wurden drei Journalisten von Mitgliedern der Nachtwache attackiert, weil sie über das nächtliche Verschwinden eines, später tot aufgefundenen, Kleinkindes im Istanbuler Ortsteil Beylikdüzü berichteten (SCF 19.8.2021). Im Mai 2022 wurde angeblich eine 16-Jährige durch Angehörige der Nachtwache in Istanbul verhaftet und sexuell belästigt (SCF 11.5.2022). Und Mitte Juli 2022 wurden drei Transfrauen in der westtürkischen Provinz Izmir von Mitgliedern der Nachtwache im Rahmen einer Ausweiskontrolle mit Tränengas besprüht, geschlagen und in Handschellen auf die Polizeistation gebracht (Duvar 18.7.2022).

Das Verfassungsgericht entschied mit seinem am 1.6.2023 veröffentlichten Urteil, dass Nachbarschaftswachen nicht mehr befugt sind, Maßnahmen zu ergreifen, um Demonstrationen zu verhindern, die die öffentliche Ordnung stören könnten. Derartige Befugnisse würden einen Verstoß gegen das Versammlungs- und Demonstrationsrecht darstellen. Das Verfassungsgericht bestätigte allerdings, dass die Nachbarschaftswachen weiterhin befugt sind, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen sowie Identitätskontrollen durchzuführen (MBZ 31.8.2023, S. 20).

Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei (TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (?stihbarat Dairesi Ba?kanl??? - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekämpfung, Kampf gegen Organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen Nachrichten- und Geheimdienststellen. Ebenso unterhält die Gendarmerie einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der Nationale Nachrichtendienst M?T, der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem M?T erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. M?T-Agenten besitzen eine erweiterte gesetzliche Immunität. Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren sind für Personen, die Geheiminformation veröffentlichen, vorgesehen. Auch Personen, die dem M?T Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft (ÖB Ankara 4.2025, S. 22f.).

Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei [Anm.: Generaldirektion für Sicherheit - Emniyet Genel Müdürlü?ü/ EGM] und der Nationale Nachrichtendienst (M?T) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die Türkischen Streitkräfte (TSK), EGM, M?T, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vgl. Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38).Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei [Anm.: Generaldirektion für Sicherheit - Emniyet Genel Müdürlü?ü/ EGM] und der Nationale Nachrichtendienst (M?T) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die Türkischen Streitkräfte (TSK), EGM, M?T, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vergleiche Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38).

Das türkische Verfassungsgericht hat mehrere Artikel zweier Gesetze über den Ausnahmezustand im Jänner 2023 für nichtig erklärt. Unter anderem erklärte es eine Bestimmung für nichtig, wonach Angehörige der türkischen Streitkräfte (TSK), des Generalkommandos der Gendarmerie, des Kommandos der Küstenwache und der Generaldirektion für Sicherheit wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation aus dem Dienst entfernt werden können, ohne dass eine Untersuchung gegen sie durchgeführt wird. Überdies wurde eine Verordnung, die vorsah, dass der türkische Geheimdienst (M?T) ohne Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 4982 über das Recht auf Information ausgenommen wird, für ungültig erklärt, da sie "die Möglichkeit, das Recht auf Information auszuüben, vollständig abschafft" (TM 16.1.2023).

Folter und unmenschliche Behandlung

Rechtsrahmen

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 22.4.2024, S. 4). Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987 (AA 20.5.2024, S. 16). Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (Optional Protocol to the Convention Against Torture/ OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2011 ratifiziert (ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen (Committee against Torture - CAT) zeigte sich jedoch im August 2024 besorgt, dass Artikel 94 des Strafgesetzbuches die in der Konvention enthaltene Definition von Folter nicht vollständig umfasst (CAT 14.8.2024, S. 2).

Entwicklungen und aktuelle Situation

Insbesondere nach dem Wiederaufflammen des Konflikts [Anm.: zwischen dem türkischen Staat und der PKK] im Juli 2015 und nach dem Putschversuch verhängten Ausnahmezustand (2016) sind Folter und andere Formen der Misshandlung an offiziellen Haft- und Internierungsorten, einschließlich Gefängnissen, sowie bei Eingriffen von Strafverfolgungsorganen bei friedlichen Versammlungen und Demonstrationen, aber auch an inoffiziellen Haftorten und in Umgebungen außerhalb von Haftanstalten, auf der Straße und auf offenem Gelände oder in Bereichen wie Wohnungen und Arbeitsplätzen auf ein außerordentliches Niveau gestiegen (T?HV/HRFT 11.2024, S. 17; vgl. EC 30.10.2024, S. 30, ÖB Ankara 4.2025, S. 44, ?HD/HRA/T?HV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 2, MBZ 2.2025a, S. 43).Insbesondere nach dem Wiederaufflammen des Konflikts [Anm.: zwischen dem türkischen Staat und der PKK] im Juli 2015 und nach dem Putschversuch verhängten Ausnahmezustand (2016) sind Folter und andere Formen der Misshandlung an offiziellen Haft- und Internierungsorten, einschließlich Gefängnissen, sowie bei Eingriffen von Strafverfolgungsorganen bei friedlichen Versammlungen und Demonstrationen, aber auch an inoffiziellen Haftorten und in Umgebungen außerhalb von Haftanstalten, auf der Straße und auf offenem Gelände oder in Bereichen wie Wohnungen und Arbeitsplätzen auf ein außerordentliches Niveau gestiegen (T?HV/HRFT 11.2024, S. 17; vergleiche EC 30.10.2024, S. 30, ÖB Ankara 4.2025, S. 44, ?HD/HRA/T?HV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 2, MBZ 2.2025a, S. 43).

Mehr als 40 NGOs hatten während der 80. Sitzung des UN-Komitees gegen Folter (CAT) vom 8. bis 26.7.2024 Berichte vorgelegt, in denen sie sowohl systematische Folterungen und Misshandlungen, das Verschwindenlassen von Personen, extralegale Hinrichtungen als auch die weitestgehend vorhandene Straffreiheit für Sicherheitskräfte, die mit Folter und Misshandlungen in Verbindung stehen sollen, kritisierten. Die türkischen Behörden wurden beschuldigt, Folter als Mittel einzusetzen, um Geständnisse zu erzwingen oder politische Aktivistinnen und Aktivisten, Medienschaffende und Angehörige der kurdischen Minderheit einzuschüchtern (SCF 12.7.2024; vgl. BAMF 9.9.2024, S. 11).Mehr als 40 NGOs hatten während der 80. Sitzung des UN-Komitees gegen Folter (CAT) vom 8. bis 26.7.2024 Berichte vorgelegt, in denen sie sowohl systematische Folterungen und Misshandlungen, das Verschwindenlassen von Personen, extralegale Hinrichtungen als auch die weitestgehend vorhandene Straffreiheit für Sicherheitskräfte, die mit Folter und Misshandlungen in Verbindung stehen sollen, kritisierten. Die türkischen Behörden wurden beschuldigt, Folter als Mittel einzusetzen, um Geständnisse zu erzwingen oder politische Aktivistinnen und Aktivisten, Medienschaffende und Angehörige der kurdischen Minderheit einzuschüchtern (SCF 12.7.2024; vergleiche BAMF 9.9.2024, S. 11).

Einschätzungen zum Ausmaß von Folter und Misshandlungen

Während die NGO Menschenrechtsstiftung der Türkei (T?HV) wie bereits in ihren früheren Berichten davon spricht, dass systematische Folter und andere Formen der Misshandlung angewendet werden (T?HV/HRFT 11.2024, S. 17), sieht sowohl die ÖB Ankara als auch das deutsche Außenamt hingegen keine Anhaltspunkte zu systematischer Folter (ÖB Ankara 4.2025, S. 44; vgl. AA 20.5.2024).Während die NGO Menschenrechtsstiftung der Türkei (T?HV) wie bereits in ihren früheren Berichten davon spricht, dass systematische Folter und andere Formen der Misshandlung angewendet werden (T?HV/HRFT 11.2024, S. 17), sieht sowohl die ÖB Ankara als auch das deutsche Außenamt hingegen keine Anhaltspunkte zu systematischer Folter (ÖB Ankara 4.2025, S. 44; vergleiche AA 20.5.2024).

Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) weist in seinem Bericht über den Besuch in der Türkei im Mai 2019 auf Vorfälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Beamte gegenüber Festgenommenen mit dem Ziel von Geständnissen oder als Strafe hin (die Berichte über den Besuch im Jänner 2021 und über den Ad-hoc-Besuch im September 2022 und Februar 2024 wurden auf Betreiben der Türkei bislang nicht veröffentlicht). Die Häufigkeit der Vorfälle liegt auf einem besorgniserregenden Niveau. Allerdings hat die Schwere der Misshandlungen durch Polizeibeamte abgenommen (ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Hierzu äußerten sich im September 2022 die Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem zweiten Besuch im Land. Demnach muss die Türkei weitere Maßnahmen ergreifen, um Häftlinge vor Folter und Misshandlung zu schützen, insbesondere in den ersten Stunden der Haft, und um Migranten in Abschiebezentren zu schützen (OHCHR 21.9.2022).

In Bezug auf die Türkei zeigte sich 2024 auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) "alarmiert über glaubwürdige Berichte, die darauf hindeuten, dass Folter und andere Formen der Misshandlung in [...] der Türkei tendenziell systematisch und/oder weit verbreitet sind [und] besorgt über Berichte, die darauf hinweisen, dass trotz der "Null-Toleranz"-Botschaft der Behörden die Anwendung von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnis in den letzten Jahren zugenommen hat und die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich überschattet. Die Versammlung begrüßt die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichts, in denen Verstöße gegen das Verbot von Misshandlungen festgestellt und neue Untersuchungen von Beschwerden angeordnet wurden, und ermutigt andere nationale Gerichte, dieser Rechtsprechung zu folgen" [Anm.: Originalzitat englisch] (CoE-PACE 24.1.2024, S. 2).

Ebenso äußerte sich das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen - CAT im Sommer 2024 "[...] besorgt über die Vorwürfe, dass Folter und Misshandlung im Vertragsstaat weiterhin in allgemeiner Form vorkommen, insbesondere in Haftanstalten, einschließlich der Vorwürfe von Schlägen und sexuellen Übergriffen und Belästigungen durch Strafverfolgungs- und Geheimdienstbeamte sowie des Einsatzes von Elektroschocks und Waterboarding in einigen Fällen" [Anm.: Originalzitat englisch] (CAT 14.8.2024, S. 6).

Trotz der Zusicherungen der Türkei bezüglich ihrer Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter bekräftigte der UN-Menschenrechtsausschuss Ende November 2024 (im Rahmen des zweiten periodischen Berichtes zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - ICCPR) seine Besorgnis über die allgemeine Art und Weise, in der Folter und Misshandlung angeblich in Polizeigewahrsam und Gefängnissen stattfinden, sowie über die Zunahme von Folter- und Misshandlungsvorwürfen in den letzten Jahren (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6).

Straflosigkeit bzw. Strafmilderung bei staatlicher Gewalt

Anstatt den Strafbestand der "vorsätzliche Tötung und Folter" anzuwenden, werden Sicherheitsorgane gerichtlich wegen "vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge" oder "rücksichtsloser Tötung" verurteilt, was mildere Strafen etwa in Form einer schnelleren Entlassung aus der Haft nach sich zieht. Zudem bestimmt das am 14.7.2016 erlassenen Gesetz Nr. 6722, dass Untersuchung gegen Militärpersonal, welches an Einsätzen, welche Foltervorwürfe und andere Misshandlungen nach sich zogen, einem besonderen Genehmigungsverfahren unterworfen sind. Und rückwirkend wurde eine Straflosigkeit eingeführt (?HD/HRA/T?HV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 11).

Die letzten Jahre verzeichneten nicht nur einen Anstieg der Fälle von Folter und Misshandlungen. Hinzukam das Fehlen einer Verurteilung durch höhere Amtsträger und die Bereitschaft, Anschuldigungen zu vertuschen, anstatt sie zu untersuchen. Dies führte zu einer weitverbreiteten Straffreiheit für die Sicherheitskräfte (SCF 6.1.2022). Dies ist überdies auf die Verletzung von Verfahrensgarantien, langen Haftzeiten und vorsätzlicher Fahrlässigkeit zurückzuführen, die auf verschiedenen Ebenen des Staates zur gängigen Praxis geworden sind (?HD/HRA/OMCT/C?SST/T?HV/HRFT 9.12.2021). Betroffen sind sowohl Personen, welche wegen politischer als auch gewöhnlicher Straftaten angeklagt sind (HRW 13.1.2021). Allerdings sind Personen, denen eine Verbindung zur PKK oder zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, mit größerer Wahrscheinlichkeit Misshandlungen ausgesetzt. Ebenso sind laut Berichten Übergriffe in Polizeieinrichtungen in Teilen des Südostens häufiger als anderenorts (USDOS 22.4.2024, S. 4).

Der UN-Menschenrechtsausschuss äußerte 2024 seine Besorgnis über das Fehlen einer angemessenen Überwachung von Polizeigewahrsam und Gefängnissen, eines sicheren und wirksamen Beschwerdemechanismus und unparteiischer, unabhängiger und gründlicher Ermittlungen, Strafverfolgungen und Sanktionen, die der Schwere der Straftat für die Täter angemessen sind, was zu einer Situation der faktischen Straflosigkeit führt (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6; vgl. HRW 11.1.2024).Der UN-Menschenrechtsausschuss äußerte 2024 seine Besorgnis über das Fehlen einer angemessenen Überwachung von Polizeigewahrsam und Gefängnissen, eines sicheren und wirksamen Beschwerdemechanismus und unparteiischer, unabhängiger und gründlicher Ermittlungen, Strafverfolgungen und Sanktionen, die der Schwere der Straftat für die Täter angemessen sind, was zu einer Situation der faktischen Straflosigkeit führt (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6; vergleiche HRW 11.1.2024).

In einer Entschließung vom 7.6.2022 wiederholte das Europäische Parlament (EP) "seine Besorgnis darüber, dass sich die Türkei weigert, die Empfehlungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe umzusetzen" und "fordert die Türkei auf, bei Folter eine Null-Toleranz-Politik walten zu lassen und anhaltenden und glaubwürdigen Berichten über Folter, Misshandlung und unmenschliche oder entwürdigende Behandlung in Gewahrsam, bei Verhören oder in Haft umfassend nachzugehen, um der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 32). Es gab wenige Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft bei der Untersuchung der in den letzten Jahren vermehrt erhobenen Vorwürfe von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen Fortschritte gemacht hätte (HRW 12.1.2023). Nur wenige derartige Vorwürfe führen zu einer strafrechtlichen Verfolgung der Sicherheitskräfte, und es herrscht nach wie vor eine weitverbreitete Kultur der Straflosigkeit (HRW 11.1.2024).

Laut der Menschenrechtsstiftung der Türkei (T?HV) sollen zwischen 2018 und 2021 in der Türkei mindestens 13.965 Menschen unter Folter und Misshandlung festgenommen worden sein. Von diesen gewaltsamen Verhaftungen erfolgten 3.997 im Jahr 2018, 4.253 im Jahr 2019, 2.014 im Jahr 2020 und 3.701 im Jahr 2021 (Duvar 22.3.2022). 2022 berichtete der damalige Innenminister Süleyman Soylu infolge einer parlamentarischen Anfrage, dass lediglich zwölf von 2.594 Polizeioffizieren, welche in den vergangenen fünf Jahren verdächtigt wurden, exzessive Gewalt angewendet zu haben, in irgendeiner Weise bestraft wurden (TM 21.1.2022). Nach Angaben der Menschenrechtsvereinigung (?HD/HRA) wurden im Jahr 2023 insgesamt 5.312 Menschen durch Sicherheitskräfte gefoltert oder misshandelt. 348 Fälle von Folter fanden in Polizeihaft und weitere 733 außerhalb von Hafteinrichtungen statt. 594 Fälle wurden aus den Gefängnissen gemeldet. 3.487 Personen wurden anlässlich von Protesten durch Sicherheitskräfte geschlagen und verwundet (BAMF 9.9.2024, S. 11; vgl. ?HD/HRA 23.8.2024).Laut der Menschenrechtsstiftung der Türkei (T?HV) sollen zwischen 2018 und 2021 in der Türkei mindestens 13.965 Menschen unter Folter und Misshandlung festgenommen worden sein. Von diesen gewaltsamen Verhaftungen erfolgten 3.997 im Jahr 2018, 4.253 im Jahr 2019, 2.014 im Jahr 2020 und 3.701 im Jahr 2021 (Duvar 22.3.2022). 2022 berichtete der damalige Innenminister Süleyman Soylu infolge einer parlamentarischen Anfrage, dass lediglich zwölf von 2.594 Polizeioffizieren, welche in den vergangenen fünf Jahren verdächtigt wurden, exzessive Gewalt angewendet zu haben, in irgendeiner Weise bestraft wurden (TM 21.1.2022). Nach Angaben der Menschenrechtsvereinigung (?HD/HRA) wurden im Jahr 2023 insgesamt 5.312 Menschen durch Sicherheitskräfte gefoltert oder misshandelt. 348 Fälle von Folter fanden in Polizeihaft und weitere 733 außerhalb von Hafteinrichtungen statt. 594 Fälle wurden aus den Gefängnissen gemeldet. 3.487 Personen wurden anlässlich von Protesten durch Sicherheitskräfte geschlagen und verwundet (BAMF 9.9.2024, S. 11; vergleiche ?HD/HRA 23.8.2024).

Urteile der Höchstgerichte

Das Verfassungsgericht urteilte 2021 mindestens in fünf Fällen zugunsten von Klägern, die von Folter und Misshandlungen betroffen waren (SCF 17.11.2021). In zwei Urteilen vom Mai 2021 stellte das Verfassungsgericht Verstöße gegen das Misshandlungsverbot fest und ordnete neue Ermittlungen hinsichtlich der Beschwerden an, die von der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt ihrer Einreichung im Jahr 2016 abgewiesen worden waren (HRW 13.1.2022). Betroffen waren ein ehemaliger Lehrer, der im Gefängnis in der Provinz Antalya gefoltert wurde, sowie ein Mann, der in Polizeigewahrsam in der Provinz Afyon geschlagen und sexuell missbraucht wurde. Beide wurden 2016 wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung verhaftet. Das Höchstgericht ordnete in beiden Fällen Schadenersatzzahlungen an (SCF 15.9.2021; vgl. SCF 22.9.2021). Ebenfalls im Sinne dreier Kläger (der Brüder Çelik und ihres Cousins), die 2016 von den bulgarischen an die türkischen Behörden ausgeliefert wurden, und welche Misshandlungen sowie die Verweigerung medizinischer Hilfe beklagten, entschied das Verfassungsgericht, dass die Staatsanwaltschaft die Anhörung von Gefängnisinsassen als Zeugen im Verfahren verabsäumt hätte. Das Höchstgericht wies die Behörden an, eine Schadenersatzzahlung zu leisten und eine Untersuchung gegen die Täter einzuleiten (SCF 17.11.2021). Überdies wurde im Fall eines privaten Sicherheitsbediensteten, der am 5.6.2021 in Istanbul in Polizeigewahrsam starb, ein stellvertretender Polizeichef inhaftiert, der zusammen mit elf weiteren Polizeibeamten vor Gericht steht, nachdem die Medien Wochen zuvor Aufnahmen veröffentlicht hatten, auf denen zu sehen war, wie die Polizei den Wachmann schlug (HRW 13.1.2022). In einem Urteil vom 25.3.2025 stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Behörden im Fall von Zabit Ki?i, einem vermeintlichen Mitglied der Gülen-Bewegung, welcher 2017 aus Kasachstan entführt und in der Türkei geheim inhaftiert worden war, gegen die Verfahrensgarantien des Verbots der Misshandlung verstoßen hatten. Das Gericht entschied einstimmig, dass Ki?i eine wirksame Untersuchung seiner Vorwürfe der rechtswidrigen Entführung, der verlängerten Isolationshaft und der schweren Folter verweigert wurde (NM 30.5.2025; vgl. TALI 4.6.2025). Die Entscheidung räumte zwar einen Verfahrensfehler ein, umging jedoch bewusst die Frage der tatsächlichen Folter. Trotz überwältigender Beweise, darunter übereinstimmende Zeugenaussagen und medizinische Unterlagen, entschied sich das Verfassungsgericht, die tatsächliche Folter nicht anzuerkennen, sondern lediglich das Versäumnis, sie zu untersuchen (TALI 4.6.2025).Das Verfassungsgericht urteilte 2021 mindestens in fünf Fällen zugunsten von Klägern, die von Folter und Misshandlungen betroffen waren (SCF 17.11.2021). In zwei Urteilen vom Mai 2021 stellte das Verfassungsgericht Verstöße gegen das Misshandlungsverbot fest und ordnete neue Ermittlungen hinsichtlich der Beschwerden an, die von der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt ihrer Einreichung im Jahr 2016 abgewiesen worden waren (HRW 13.1.2022). Betroffen waren ein ehemaliger Lehrer, der im Gefängnis in der Provinz Antalya gefoltert wurde, sowie ein Mann, der in Polizeigewahrsam in der Provinz Afyon geschlagen und sexuell missbraucht wurde. Beide wurden 2016 wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung verhaftet. Das Höchstgericht ordnete in beiden Fällen Schadenersatzzahlungen an (SCF 15.9.2021; vergleiche SCF 22.9.2021). Ebenfalls im Sinne dreier Kläger (der Brüder Çelik und ihres Cousins), die 2016 von den bulgarischen an die türkischen Behörden ausgeliefert wurden, und welche Misshandlungen sowie die Verweigerung medizinischer Hilfe beklagten, entschied das Verfassungsgericht, dass die Staatsanwaltschaft die Anhörung von Gefängnisinsassen als Zeugen im Verfahren verabsäumt hätte. Das Höchstgericht wies die Behörden an, eine Schadenersatzzahlung zu leisten und eine Untersuchung gegen die Täter einzuleiten (SCF 17.11.2021). Überdies wurde im Fall eines privaten Sicherheitsbediensteten, der am 5.6.2021 in Istanbul in Polizeigewahrsam starb, ein stellvertretender Polizeichef inhaftiert, der zusammen mit elf weiteren Polizeibeamten vor Gericht steht, nachdem die Medien Wochen zuvor Aufnahmen veröffentlicht hatten, auf denen zu sehen war, wie die Polizei den Wachmann schlug (HRW 13.1.2022). In einem Urteil vom 25.3.2025 stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Behörden im Fall von Zabit Ki?i, einem vermeintlichen Mitglied der Gülen-Bewegung, welcher 2017 aus Kasachstan entführt und in der Türkei geheim inhaftiert worden war, gegen die Verfahrensgarantien des Verbots der Misshandlung verstoßen hatten. Das Gericht entschied einstimmig, dass Ki?i eine wirksame Untersuchung seiner Vorwürfe der rechtswidrigen Entführung, der verlängerten Isolationshaft und der schweren Folter verweigert wurde (NM 30.5.2025; vergleiche TALI 4.6.2025). Die Entscheidung räumte zwar einen Verfahrensfehler ein, umging jedoch bewusst die Frage der tatsächlichen Folter. Trotz überwältigender Beweise, darunter übereinstimmende Zeugenaussagen und medizinische Unterlagen, entschied sich das Verfassungsgericht, die tatsächliche Folter nicht anzuerkennen, sondern lediglich das Versäumnis, sie zu untersuchen (TALI 4.6.2025).

Im Oktober 2024 bestätigte das Kassationsgericht den Freispruch von 16 Männern, die in einem Verfahren gegen J?TEM, eine Spezialeinheit der Gendarmerie für Nachrichtenbeschaffung, in Ankara wegen "vorsätzlicher Tötung im Rahmen von Handlungen einer bewaffneten Organisation, die zur Begehung einer Straftat gegründet wurde" angeklagt worden waren. Unter den Freigesprochenen befanden sich auch ehemalige Staatsbedienstete. Der Fall bezog sich auf Fälle des Verschwindenlassens und außergerichtliche Hinrichtungen zwischen 1993 und 1996 (AI 29.4.2025).

Institutionen

Die Opfer von Misshandlungen oder Folter können sich zwar an formelle Beschwerdeverfahren wenden, doch sind diese Mechanismen nicht besonders wirksam. Dies gab Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Autonomie staatlicher Stellen wie der Türkiye ?nsan Haklar? ve E?itlik Kurumu (Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei, T?HEK, engl. Abk.: HREI) und der Ombudsperson. So ist die T?HEK mehreren Quellen zufolge bei der Bearbeitung von Berichten über Misshandlungen und Folter weder effizient noch autonom (MBZ 31.8.2023, S. 40; vgl. CAT 14.8.2024, S. 3). Die T?HEK führt zwar offizielle Besuche in den Gefängnissen durch, doch geht es dabei in erster Linie um hygienische Fragen und nicht um Fälle von Misshandlung und Folter. Die Beamten auf den Polizeidienststellen zeigen häufig kein Interesse an der Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit staatlich geförderter Gewalt. Die Opfer haben bessere Erfolgsaussichten, wenn sie ihre Beschwerden direkt bei der Staatsanwaltschaft einreichten, vor allem, wenn sie durch stichhaltige Beweise wie medizinische Berichte oder Videomaterial untermauert waren. Derselben Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge riskieren Bürger, die Vorfälle staatlich geförderter Gewalt meldeten, wegen Verleumdung angeklagt zu werden (MBZ 31.8.2023, S. 40). Auch die Europäische Kommission stellte im Oktober 2024 fest, dass, obwohl mit der Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) betraut, die T?HEK/ HREI nicht die wichtigsten Anforderungen des Fakultativprotokolls zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) erfüllt und Fälle, die an sie verwiesen wurden, nicht wirksam bearbeitet (EC 30.10.2024, S. 30; vgl. EC 8.11.2023, S. 31).Die Opfer von Misshandlungen oder Folter können sich zwar an formelle Beschwerdeverfahren wenden, doch sind diese Mechanismen nicht besonders wirksam. Dies gab Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Autonomie staatlicher Stellen wie der Türkiye ?nsan Haklar? ve E?itlik Kurumu (Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei, T?HEK, engl. Abk.: HREI) und der Ombudsperson. So ist die T?HEK mehreren Quellen zufolge bei der Bearbeitung von Berichten über Misshandlungen und Folter weder effizient noch autonom (MBZ 31.8.2023, S. 40; vergleiche CAT 14.8.2024, S. 3). Die T?HEK führt zwar offizielle Besuche in den Gefängnissen durch, doch geht es dabei in erster Linie um hygienische Fragen und nicht um Fälle von Misshandlung und Folter. Die Beamten auf den Polizeidienststellen zeigen häufig kein Interesse an der Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit staatlich geförderter Gewalt. Die Opfer haben bessere Erfolgsaussichten, wenn sie ihre Beschwerden direkt bei der Staatsanwaltschaft einreichten, vor allem, wenn sie durch stichhaltige Beweise wie medizinische Berichte oder Videomaterial untermauert waren. Derselben Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge riskieren Bürger, die Vorfälle staatlich geförderter Gewalt meldeten, wegen Verleumdung angeklagt zu werden (MBZ 31.8.2023, S. 40). Auch die Europäische Kommission stellte im Oktober 2024 fest, dass, obwohl mit der Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) betraut, die T?HEK/ HREI nicht die wichtigsten Anforderungen des Fakultativprotokolls zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) erfüllt und Fälle, die an sie verwiesen wurden, nicht wirksam bearbeitet (EC 30.10.2024, S. 30; vergleiche EC 8.11.2023, S. 31).

Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen haben viele Opfer von Misshandlungen und Folter nicht nur wenig oder kein Vertrauen in die beiden genannten Institutionen, sondern es überwiegt die Angst, dass sie erneut Misshandlungen und Folter ausgesetzt werden, wenn die Gendarmen, Polizisten und/oder Gefängniswärter herausfinden, dass sie eine Beschwerde eingereicht haben. In Anbetracht dessen erstatten die meisten Opfer von Misshandlungen und Folter keine Anzeige (MBZ 18.3.2021, S. 34; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 32f.). Kommt es dennoch zu Beschwerden von Gefangenen über Folter und Misshandlung stellen die Behörden keine Rechtsverletzungen fest, die Untersuchungen bleiben ergebnislos. Hierdurch hat die Motivation der Gefangenen, Rechtsmittel einzulegen, abgenommen, was wiederum zu einem Rückgang der Beschwerden geführt hat (C?SST 26.3.2021, S. 30).Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen haben viele Opfer von Misshandlungen und Folter nicht nur wenig oder kein Vertrauen in die beiden genannten Institutionen, sondern es überwiegt die Angst, dass sie erneut Misshandlungen und Folter ausgesetzt werden, wenn die Gendarmen, Polizisten und/oder Gefängniswärter herausfinden, dass sie eine Beschwerde eingereicht haben. In Anbetracht dessen erstatten die meisten Opfer von Misshandlungen und Folter keine Anzeige (MBZ 18.3.2021, S. 34; vergleiche MBZ 2.3.2022, S. 32f.). Kommt es dennoch zu Beschwerden von Gefangenen über Folter und Misshandlung stellen die Behörden keine Rechtsverletzungen fest, die Untersuchungen bleiben ergebnislos. Hierdurch hat die Motivation der Gefangenen, Rechtsmittel einzulegen, abgenommen, was wiederum zu einem Rückgang der Beschwerden geführt hat (C?SST 26.3.2021, S. 30).

Allgemeine Menschenrechtslage

Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB Ankara 4.2025, S. 43; vgl. EC 8.11.2023, S. 6, 38). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB Ankara 4.2025, S. 43). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkt die Regierung unter Beeinträchtigung der Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.3.2023, S. 1, 21; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 43). Auch das Europäische Parlament sah im Juni 2025, "dass in der türkischen Verfassung zwar ein ausreichender Schutz der Grundrechte vorgesehen ist, dass jedoch die Vorgehensweise der Institutionen in der Praxis und der kritische Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – die Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte im Land sind" (EP 7.5.2025, Pt. G).Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB Ankara 4.2025, S. 43; vergleiche EC 8.11.2023, S. 6, 38). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB Ankara 4.2025, S. 43). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkt die Regierung unter Beeinträchtigung der Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.3.2023, S. 1, 21; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 43). Auch das Europäische Parlament sah im Juni 2025, "dass in der türkischen Verfassung zwar ein ausreichender Schutz der Grundrechte vorgesehen ist, dass jedoch die Vorgehensweise der Institutionen in der Praxis und der kritische Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – die Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte im Land sind" (EP 7.5.2025, Pt. G).

Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen äußerte Ende November 2024 in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte seine Besorgnis, dass der Rechtsrahmen der Türkei keinen vollständigen Schutz vor Diskriminierung aus allen vom Pakt erfassten Gründen bietet, einschließlich der Diskriminierung von LGBTQ-Personen, Menschen mit Behinderungen und Angehörigen ethnischer Minderheiten, wie etwa Mitgliedern der kurdischen Gemeinschaft. Dieser Kritik folgte die Aufforderung, umfassende Rechtsvorschriften zu erlassen, die jedwede Diskriminierung, auch im öffentlichen und privaten Sektor, und aus allen nach dem Pakt verbotenen Gründen zu verbieten; die wirksame Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und den Zugang zu wirksamen und angemessenen Rechtsbehelfen für die Opfer sicherzustellen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 3).

Laut Europäischer Kommission (EK) hat sich die allgemeine Menschenrechtslage im Land nicht verbessert. Die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des EGMR in Einklang gebracht werden. Die Türkei sollte laut EK vor allem seine Anti-Terror-Gesetzgebung und deren Umsetzung sowie die Praktiken zur Terrorismusbekämpfung an die europäischen Standards, die EMRK, die Rechtsprechung des EGMR und die Empfehlungen der Venedig-Kommission sowie an den EU-Besitzstand und die EU-Praktiken anpassen und weiters den Rechtsrahmen und dessen Umsetzung verbessern, um alle Formen von Gewalt gegen Frauen; alle Formen von Rassismus und Diskriminierung, auch gegenüber LGBTIQ-Personen, wirksam zu bekämpfen und den Schutz von Minderheiten zu gewährleisten. Hierzu gehört die vorrangige Umsetzung der Urteile des EGMR, das heißt insbesondere die sofortige Freilassung des ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirta? und des Menschenrechtsverteidigers Osman Kavala (EC 30.10.2024, S. 5f., 29). Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 20.5.2024, S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S. 10).Laut Europäischer Kommission (EK) hat sich die allgemeine Menschenrechtslage im Land nicht verbessert. Die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des EGMR in Einklang gebracht werden. Die Türkei sollte laut EK vor allem seine Anti-Terror-Gesetzgebung und deren Umsetzung sowie die Praktiken zur Terrorismusbekämpfung an die europäischen Standards, die EMRK, die Rechtsprechung des EGMR und die Empfehlungen der Venedig-Kommission sowie an den EU-Besitzstand und die EU-Praktiken anpassen und weiters den Rechtsrahmen und dessen Umsetzung verbessern, um alle Formen von Gewalt gegen Frauen; alle Formen von Rassismus und Diskriminierung, auch gegenüber LGBTIQ-Personen, wirksam zu bekämpfen und den Schutz von Minderheiten zu gewährleisten. Hierzu gehört die vorrangige Umsetzung der Urteile des EGMR, das heißt insbesondere die sofortige Freilassung des ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirta? und des Menschenrechtsverteidigers Osman Kavala (EC 30.10.2024, S. 5f., 29). Obgleich die EMRK aufgrund Artikel 90, der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 20.5.2024, S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S. 10).

Das Europäische Parlament urteilte in einer Entschließung vom Juni 2025, dass seit dem [zuvor genannten] Fortschrittsbericht der Kommission vom 30.10.2024 sich die Lage in Bezug auf Demokratie und Grundrechte weiter verschlechtert hat, welche "von einer anhaltenden Anwendung von Gesetzen und Maßnahmen zur Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der bürgerlichen Freiheitsrechte geprägt ist" (EP 7.5.2025, Pt. C).

Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei (EC 8.11.2023, S. 6, 28; vgl. EC 30.10.2024, S. 29). Beispielsweise sahen die Ko-Berichterstatter der PACE zur Türkei nach ihrer Fact-Finding-Mission im Juni 2025 hierzu das Land an einem Scheidepunkt, indem sie sich nicht nur ernsthaft besorgt über Menschenrechtsverletzungen zeigten, sondern auch darüber, dass die gesamte Rechtsstaatlichkeit bedroht ist (CoE-PACE 23.6.2025).Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei (EC 8.11.2023, S. 6, 28; vergleiche EC 30.10.2024, S. 29). Beispielsweise sahen die Ko-Berichterstatter der PACE zur Türkei nach ihrer Fact-Finding-Mission im Juni 2025 hierzu das Land an einem Scheidepunkt, indem sie sich nicht nur ernsthaft besorgt über Menschenrechtsverletzungen zeigten, sondern auch darüber, dass die gesamte Rechtsstaatlichkeit bedroht ist (CoE-PACE 23.6.2025).

Am Vorabend der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 verzeichnete die Menschenrechtskommissarin des Europarates, Dunja Mijatovi?, in einer Stellungnahme, eine Verschärfung des Drucks auf die wichtigen Akteure der demokratischen Gesellschaft sowie eine Verschlechterung der Menschenrechtslage, insbesondere der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Die türkischen Behörden wurden aufgefordert, das feindselige Umfeld für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, NGOs und Anwälte zu beenden und sie nicht länger durch administrative und gerichtliche Maßnahmen zum Schweigen zu bringen. Die öffentliche Verwendung hasserfüllter Rhetorik gegen Minderheiten, LGBTI-Personen und Migranten, auch durch hochrangige Beamte, hat laut Mijatovi? ein alarmierendes Ausmaß erreicht und die bestehende Polarisierung in der Gesellschaft verstärkt, in einem Umfeld, das bereits von zunehmender Gewalt und hasserfüllten Verbrechen gegen Angehörige dieser Gruppen geprägt ist (CoE-CommDH 5.5.2023).

Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschwindenlassen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; grenzüberschreitende Repressionen gegen Personen in einem anderen Land; schwerwiegende Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt und Androhung von Gewalt gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Gesetzen zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung, um die Meinungsäußerung einzuschränken; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze hinsichtlich der Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Beschränkungen der Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet eines Staates und des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung drohen, einschließlich schwerwiegender Schäden wie Bedrohung des Lebens oder der Freiheit oder anderer Misshandlungen, die eine gesonderte Menschenrechtsverletzung darstellen würden; schwerwiegende staatliche Beschränkungen oder Schikanen gegenüber inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen; umfassende geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weiblicher Genitalverstümmelung/-beschneidung, Femizid und anderer Formen solcher Gewalt; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige nationaler und ethnischer Gruppen, wie der kurdischen Minderheit, sowie Flüchtlinge; und Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten (LGBTQI+). Hinzukommen glaubwürdige Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Vertreter der Staatsmacht, so etwa durch Sicherheitskräfte, Polizei und Gefängniswärter. (USDOS 22.4.2024, S. 1-3; vgl. AI 29.4.2025, EEAS 29.5.2024, S. 23). In diesem Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 22.4.2024, S. 2; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 43).Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschwindenlassen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; grenzüberschreitende Repressionen gegen Personen in einem anderen Land; schwerwiegende Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt und Androhung von Gewalt gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Gesetzen zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung, um die Meinungsäußerung einzuschränken; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze hinsichtlich der Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Beschränkungen der Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet eines Staates und des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung drohen, einschließlich schwerwiegender Schäden wie Bedrohung des Lebens oder der Freiheit oder anderer Misshandlungen, die eine gesonderte Menschenrechtsverletzung darstellen würden; schwerwiegende staatliche Beschränkungen oder Schikanen gegenüber inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen; umfassende geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weiblicher Genitalverstümmelung/-beschneidung, Femizid und anderer Formen solcher Gewalt; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige nationaler und ethnischer Gruppen, wie der kurdischen Minderheit, sowie Flüchtlinge; und Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten (LGBTQI+). Hinzukommen glaubwürdige Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Vertreter der Staatsmacht, so etwa durch Sicherheitskräfte, Polizei und Gefängniswärter. (USDOS 22.4.2024, S. 1-3; vergleiche AI 29.4.2025, EEAS 29.5.2024, S. 23). In diesem Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 22.4.2024, S. 2; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 43).

Laut Europäischer Kommission gab es keine Fortschritte bei den Rechtsvorschriften zur Nichtdiskriminierung und deren Umsetzung, um die Angleichung an europäische Standards oder die Ratifizierung des Protokolls Nr. 12 zur EMRK, das ein allgemeines Diskriminierungsverbot vorsieht, zu gewährleisten. Die Rechtsvorschriften über Hassverbrechen, einschließlich Hassreden, stehen noch immer nicht im Einklang mit internationalen Standards und umfassen keine Hassverbrechen aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechtsausdrucks, der ethnischen Herkunft oder des Alters. Es wurden weiterhin Fälle von Diskriminierung und Hassverbrechen aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Religion und sexueller Orientierung gemeldet (EC 30.10.2024, S. 33).

Mit Stand Mai 2025 waren 21.200 Verfahren (31.8.2024: 24.200) aus der Türkei beim EGMR anhängig, das waren 35,2 % aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 6.2025; vgl. ECHR 9.2024), was eine Abnahme bedeutet. Anfang 2025 stellte der EGMR für das Jahr 2024 bei 73 Urteilen in 19 Fällen das Recht auf Freiheit und Sicherheit und in 13 Fällen das Recht auf ein faires Verfahren verletzt (ECHR 22.1.2025).Mit Stand Mai 2025 waren 21.200 Verfahren (31.8.2024: 24.200) aus der Türkei beim EGMR anhängig, das waren 35,2 % aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 6.2025; vergleiche ECHR 9.2024), was eine Abnahme bedeutet. Anfang 2025 stellte der EGMR für das Jahr 2024 bei 73 Urteilen in 19 Fällen das Recht auf Freiheit und Sicherheit und in 13 Fällen das Recht auf ein faires Verfahren verletzt (ECHR 22.1.2025).

Das Recht auf Leben

Was das Recht auf Leben betrifft, so gibt es immer noch schwerwiegende Mängel bei den Maßnahmen zur Gewährleistung glaubwürdiger und wirksamer Ermittlungen in Fällen von Tötungen durch die Sicherheitsdienste. Es wurden beispielsweise keine angemessenen Untersuchungen zu den angeblichen Fällen von Entführungen und gewaltsamem Verschwindenlassen durch Sicherheits- oder Geheimdienste in mehreren Provinzen durchgeführt, die seit dem Putschversuch vermeldet wurden. Mutmaßliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte im Südosten, insbesondere während der Ereignisse im Jahr 2015, wurden nicht wirksam untersucht und strafrechtlich verfolgt (EC 8.11.2023, S. 30f.). Unabhängigen Daten zufolge wurde im Jahr 2021 das Recht auf Leben von mindestens 2.964 (3.291 im Jahr 2020) Menschen verletzt, insbesondere im Südosten des Landes (EC 12.10.2022, S. 33). Auch 2024 stellte die Europäische Kommission fest, dass keine Schritte unternommen wurden, um die Situation in Bezug auf das Recht auf Leben zu verbessern und die Straflosigkeit der Sicherheitsorgane zu beenden (EC 30.10.2024, S. 30).

Anfang Juli 2022 hat das türkische Verfassungsgericht den Antrag im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen abgelehnt, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz ??rnak ums Leben kamen. Das Verfassungsgericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei. Die Betroffenen werden vor den EGMR ziehen (Duvar 8.7.2022a).

Meinungs- und Pressefreiheit / Internet

Allgemeine Situation der Meinungs- und Pressefreiheit

Die Türkei befindet sich laut Europäischer Kommission hinsichtlich der Meinungsfreiheit noch in einem frühen Stadium. Die in den letzten Jahren beobachteten gravierenden Rückschritte haben sich fortgesetzt. Die Umsetzung der Strafgesetze in Bezug auf die nationale Sicherheit und die Terrorismusbekämpfung verstößt weiterhin gegen die EMRK und weicht von der Rechtsprechung des EGMR ab. Es kommt weiterhin zu Fällen von Verurteilungen von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Rechtsanwälten, Schriftstellern, Oppositionspolitikern, Studenten, Künstlern und Nutzern sozialer Medien. Die Verbreitung oppositioneller Stimmen und das Recht auf freie Meinungsäußerung wird durch den zunehmenden Druck und die restriktiven Maßnahmen beeinträchtigt (EC 8.11.2023, S. 33f.; vgl. EEAS 29.5.2024, S. 23, UNHRCOM 28.11.2024, S. 12).Die Türkei befindet sich laut Europäischer Kommission hinsichtlich der Meinungsfreiheit noch in einem frühen Stadium. Die in den letzten Jahren beobachteten gravierenden Rückschritte haben sich fortgesetzt. Die Umsetzung der Strafgesetze in Bezug auf die nationale Sicherheit und die Terrorismusbekämpfung verstößt weiterhin gegen die EMRK und weicht von der Rechtsprechung des EGMR ab. Es kommt weiterhin zu Fällen von Verurteilungen von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Rechtsanwälten, Schriftstellern, Oppositionspolitikern, Studenten, Künstlern und Nutzern sozialer Medien. Die Verbreitung oppositioneller Stimmen und das Recht auf freie Meinungsäußerung wird durch den zunehmenden Druck und die restriktiven Maßnahmen beeinträchtigt (EC 8.11.2023, S. 33f.; vergleiche EEAS 29.5.2024, S. 23, UNHRCOM 28.11.2024, S. 12).

Nach den Wahlen von 2023 wurden Gewalt und Massenverhaftungen zu den häufigsten Mitteln, um Medienvertreter zu unterdrücken, die über Kundgebungen und Proteste berichteten. Die fast systematische Online-Zensur, willkürliche Gerichtsverfahren gegen kritische Medien und die Ausnutzung des Justizsystems haben bislang nicht zu einer Erholung der Beliebtheitswerte des "Hyperpräsidenten" geführt, der weiterhin in einen großen Fall von politischer Klientelpolitik verwickelt ist (RSF 2.5.2025).

Hart fällt die Beurteilung der Menschenrechtskommissarin des Europarates aus. Die Kommissarin, Dunja Mijatovi?, stellte Anfang März 2024 [Anm. kurz vor dem Ende ihres Mandates] in einem mehrseitigen Memorandum fest, "dass die ablehnende Haltung der türkischen Behörden gegenüber der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit sowie das hohe Maß an Intoleranz gegenüber legitimer Kritik an den Handlungen der Behörden und der gewählten Vertreter ein neues, besorgniserregendes Niveau erreicht haben und sich weiterhin durch systematischen Druck und rechtliche Maßnahmen gegen Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, die Zivilgesellschaft und einfache Menschen äußern. Dies hat zu einem erschreckenden Ausmaß an Selbstzensur und einem Mangel an Pluralismus geführt" (CoE-CommDH 5.3.2024, S. 2).

Und in einer (jüngsten) Entschließung vom Mai 2025 bedauert das Europäische Parlament (EP) "die anhaltende Strafverfolgung, Zensur und Schikanierung von Journalisten und unabhängigen Medien [...]; fordert die türkischen Staatsorgane auf, von weiteren Angriffen auf unabhängige Medien abzusehen und die Grundrechte und bürgerlichen Freiheiten wie die Rede- und Pressefreiheit zu wahren; ist nach wie vor zutiefst besorgt über die bestehenden Rechtsvorschriften, die ein offenes und freies Internet verhindern, wobei lange Haftstrafen für Beiträge in den sozialen Medien verhängt werden und zahlreiche Zugangssperren und Anordnungen zur Entfernung von Inhalten erlassen wurden, sowie über die fortgesetzte Nutzung des Obersten Rundfunk- und Fernsehrats (RTÜK), die dazu dient, Kritik in den Medien zu unterbinden oder sogar gegen Medien vorzugehen, die beschuldigt werden, "Pessimismus" anstelle positiver Nachrichten zu verbreiten" (EP 7.5.2025, Pt. 17).

Die Türkei [Anm.: als Beitrittskandidat] muss laut EU ihre Strafgesetze überarbeiten, insbesondere das Antiterrorgesetz, das Strafgesetzbuch, das Datenschutzgesetz, das Internetgesetz, das neue Mediengesetz in Bezug auf die Definition von "Fake News" und das Gesetz über den Obersten Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK), um sicherzustellen, dass sie den europäischen Standards entsprechen und in angemessener Weise umgesetzt werden, ohne die Meinungsfreiheit einzuschränken (EEAS 29.5.2024, S. 23).

Nach einer Verbesserung von 2023 auf 2024 (RSF 3.5.2024), verschlechterte sich die Position der Türkei im World Press Freedom Index 2025 wieder geringfügig, verglichen zum Jahr 2024 von Rang 158 auf 159 [1. Rang = bester Rang] innerhalb der Rangordnung der angeführten 180 Länder. Leicht verschlechtert hat sich auch der absolute Wert von 31,6 auf 29,4 [100 ist der beste, statistisch zu erreichende Wert]. Das Bild der fünf Teilkategorien bzw. "Indikatoren" stellt sich ambivalenter dar. - Während sich der Rang beim "Sicherheitsindikator" von 155 auf 149, der "politische Indikator" von Platz 165 auf Platz 162 und der "ökonomische Indikator" von Platz 165 auf Platz 163 verbessert haben, verschlechterte sich der "soziale Indikator" von 150 auf 154 und der "legislative Indikator" von Rang 150 auf Rang 158 der Länderwertung (RSF 2.5.2025).

PRESSE- und MEDIENFREIHEIT

Medien als Instrument der Regierung

Die türkischen Mainstream-Medien, die einst für einen lebhafteren Ideenkonflikt sorgten, sind zum Glied einer straffen Befehlskette mit von der Regierung genehmigten Schlagzeilen, Titelseiten und Themen für Fernsehdebatten geworden. Die größten Medienmarken werden von Unternehmen und Personen kontrolliert, die Staatspräsident Erdo?an und seiner AK-Partei (AKP) nahestehen, nachdem diese seit 2008 eine Reihe von Übernahmen getätigt haben. Sie beeinflussen wesentlich die Berichterstattung. Der Trend verstärkte sich im Zuge des gescheiterten Putschversuches vom Juli 2016, als danach 150 vermeintlich der Gülen-Bewegung nahestehende Media-Outlets liquidiert wurden (REU 31.8.2022). - Erdo?an schuf ein Finanzsystem, das Medienunternehmen übernahm, die Schwierigkeiten hatten, ihre Schulden an den Staat zurückzuzahlen, und diese Medienunternehmen schließlich an mit der Regierung verbündete Unternehmen aus dem Privatsektor veräußerte (RSF 10.8.2024; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 11f.). Insgesamt wurden seit Juli 2016 knapp 200 Medienorgane geschlossen. Somit gelten gegenwärtig 85-90 % der türkischen Medien (Print, Rundfunk, Fernsehen) personell und/oder finanziell mit der Regierungspartei AKP verbunden. Die restlichen 10 % werden finanziell ausgehungert, indem ihnen staatliche Werbeanzeigen entzogen werden (AA 20.5.2024, S. 9; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 30, FH 26.2.2025, D1, RSF 10.8.2024). Wirtschaftseliten mit engen Verbindungen zu Erdo?an werden beschuldigt, Journalisten zu bestechen und eine negative Presse gegen die Opposition zu inszenieren (FH 26.2.2025, D1).Die türkischen Mainstream-Medien, die einst für einen lebhafteren Ideenkonflikt sorgten, sind zum Glied einer straffen Befehlskette mit von der Regierung genehmigten Schlagzeilen, Titelseiten und Themen für Fernsehdebatten geworden. Die größten Medienmarken werden von Unternehmen und Personen kontrolliert, die Staatspräsident Erdo?an und seiner AK-Partei (AKP) nahestehen, nachdem diese seit 2008 eine Reihe von Übernahmen getätigt haben. Sie beeinflussen wesentlich die Berichterstattung. Der Trend verstärkte sich im Zuge des gescheiterten Putschversuches vom Juli 2016, als danach 150 vermeintlich der Gülen-Bewegung nahestehende Media-Outlets liquidiert wurden (REU 31.8.2022). - Erdo?an schuf ein Finanzsystem, das Medienunternehmen übernahm, die Schwierigkeiten hatten, ihre Schulden an den Staat zurückzuzahlen, und diese Medienunternehmen schließlich an mit der Regierung verbündete Unternehmen aus dem Privatsektor veräußerte (RSF 10.8.2024; vergleiche Migrationsverket 9.4.2024, S. 11f.). Insgesamt wurden seit Juli 2016 knapp 200 Medienorgane geschlossen. Somit gelten gegenwärtig 85-90 % der türkischen Medien (Print, Rundfunk, Fernsehen) personell und/oder finanziell mit der Regierungspartei AKP verbunden. Die restlichen 10 % werden finanziell ausgehungert, indem ihnen staatliche Werbeanzeigen entzogen werden (AA 20.5.2024, S. 9; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 30, FH 26.2.2025, D1, RSF 10.8.2024). Wirtschaftseliten mit engen Verbindungen zu Erdo?an werden beschuldigt, Journalisten zu bestechen und eine negative Presse gegen die Opposition zu inszenieren (FH 26.2.2025, D1).

Da an die 90 % der nationalen Medien inzwischen von der Regierung kontrolliert werden, hat sich die Öffentlichkeit in den letzten fünf Jahren an den Rest der kritischen oder unabhängigen Medien verschiedener politischer Couleur gewandt, um sich über die Auswirkungen der wirtschaftlichen und politischen Krise auf das Land zu informieren. Dazu gehören lokale Fernsehsender wie Fox TV, Halk TV, Tele1 und Sözcü sowie internationale Nachrichten-Websites wie BBC Turkish, Voice of America (VOA) Turkish und die Deutsche Welle Turkish (RSF 2.5.2025).

Der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (Radyo ve Televizyon Üst Kurulu - RTÜK), die Regulierungsbehörde für den privaten Rundfunk, wurde zu einem Überwachungs- und Kontrollinstrument umfunktioniert. Lizenzen und Genehmigungen, die von Medien beantragt werden, müssen vom RTÜK abgesegnet werden (DW 4.5.2021). Die Mitglieder des RTÜK werden vom AKP-kontrollierten Parlament ernannt (FH 26.2.2025, D1).

Ein weiteres Instrument der Druckausübung ist die staatliche Presse-Anzeigenagentur [auch: Pressewerberat] (Bas?n ?lan Kurumu - B?K). Diese ist für die Vergabe staatlicher Anzeigen nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel an die Printmedien und seit 18.10.2022 auch an digitale Medien zuständig, eine wichtige Einnahmequelle für die Medien. Medien sind vor allem nach kritischer Berichterstattung gegen Regierungsmitglieder immer wieder von Anzeigensperren betroffen (ÖB Ankara 4.2025, S. 48). D. h., die Regierung und mit ihr verbündete Unternehmen aus der Privatwirtschaft gefährden den Medienpluralismus, indem sie Werbeanzeigen und Subventionen an Medienkanäle lenken, die ihnen wohlwollend gegenüberstehen. Die B?K nutzt die Vergabe staatlicher Werbegelder, um Druck auf widerspenstige Tageszeitungen auszuüben, während der RTÜK durch die Verhängung astronomischer Geldstrafen dazu beiträgt, kritische Fernsehsender finanziell zu schwächen (RSF 2.5.2025; vgl. EP 19.5.2021, S. 12, Pt. 27).Ein weiteres Instrument der Druckausübung ist die staatliche Presse-Anzeigenagentur [auch: Pressewerberat] (Bas?n ?lan Kurumu - B?K). Diese ist für die Vergabe staatlicher Anzeigen nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel an die Printmedien und seit 18.10.2022 auch an digitale Medien zuständig, eine wichtige Einnahmequelle für die Medien. Medien sind vor allem nach kritischer Berichterstattung gegen Regierungsmitglieder immer wieder von Anzeigensperren betroffen (ÖB Ankara 4.2025, S. 48). D. h., die Regierung und mit ihr verbündete Unternehmen aus der Privatwirtschaft gefährden den Medienpluralismus, indem sie Werbeanzeigen und Subventionen an Medienkanäle lenken, die ihnen wohlwollend gegenüberstehen. Die B?K nutzt die Vergabe staatlicher Werbegelder, um Druck auf widerspenstige Tageszeitungen auszuüben, während der RTÜK durch die Verhängung astronomischer Geldstrafen dazu beiträgt, kritische Fernsehsender finanziell zu schwächen (RSF 2.5.2025; vergleiche EP 19.5.2021, S. 12, Pt. 27).

Zwischen 1.1.2023 und 30.6.2024 verhängte der RTÜK Geldstrafen in Höhe von insgesamt 124 Millionen Lira (4,5 Millionen US-Dollar) gegen Rundfunkanstalten und erließ 1.357 Sendeunterbrechungen (MLSA 20.12.2024; vgl. RSF 2.5.2025, FH 26.2.2025, D1). Laut Journalistengewerkschaft wurden zwischen April 2023 und April 2024 38 separate Verwaltungsstrafen gegen Medienunternehmen verhängt, die sich auf insgesamt fast 40,8 Millionen Lira [1,16 Mio. Euro, Stand Juni 2024] beliefen. Die höchste dieser Geldbußen war eine einzelne Verwaltungsstrafe in Höhe von rund 13,4 Millionen Lira, die gegen Fox TV (später Now TV) verhängt wurde. TELE1 erhielt mit zwölf die höchste Anzahl an Verwaltungsstrafen. Es wurden darüberhinaus 16 temporäre Sendeverbote verhängt (tgs 6.2024, S. 29; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 48).Zwischen 1.1.2023 und 30.6.2024 verhängte der RTÜK Geldstrafen in Höhe von insgesamt 124 Millionen Lira (4,5 Millionen US-Dollar) gegen Rundfunkanstalten und erließ 1.357 Sendeunterbrechungen (MLSA 20.12.2024; vergleiche RSF 2.5.2025, FH 26.2.2025, D1). Laut Journalistengewerkschaft wurden zwischen April 2023 und April 2024 38 separate Verwaltungsstrafen gegen Medienunternehmen verhängt, die sich auf insgesamt fast 40,8 Millionen Lira [1,16 Mio. Euro, Stand Juni 2024] beliefen. Die höchste dieser Geldbußen war eine einzelne Verwaltungsstrafe in Höhe von rund 13,4 Millionen Lira, die gegen Fox TV (später Now TV) verhängt wurde. TELE1 erhielt mit zwölf die höchste Anzahl an Verwaltungsstrafen. Es wurden darüberhinaus 16 temporäre Sendeverbote verhängt (tgs 6.2024, S. 29; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 48).

Anlässlich der Festnahme des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem ?mamo?lu, hat der RTÜK mehrere Sender wegen Berichten über die Festnahme bestraft. Die Sender wurden mit Bußgeldern belegt, zwei mussten zusätzlich ihr Programm aussetzen (DlF 20.3.2025). Betroffen war z. B. der Sender "Süzcü TV", welcher laut RTÜK mit einem zehntägigen Sendeverbot belegt wurde, weil dem Sender die "Anstiftung der Öffentlichkeit zu Hass und Feindseligkeit" bei der Berichterstattung über die anhaltenden Massenproteste vorgeworfen wurde (SBN 27.3.2025).

Anweisungen an die Nachrichtenredaktionen kommen, auch via Telefon oder Whatsapp, oft von Beamten aus der Direktion für Kommunikation (?leti?im Ba?kanl???), die für die Beziehungen zu den Medien zuständig ist. Gegründet wurde sie auf der Basis eines Präsidialdekretes vom 24.7.20218 (PRT-DC o.D.) Sie beschäftigt rund 1.500 Mitarbeiter. 48 Auslandsbüros in 43 Ländern beobachten überdies, wie im Ausland über die Türkei berichtet wird (REU 31.8.2022). Mit dem Ziel, "die Marke Türkei zu stärken", koordiniert die Direktion für Kommunikation die Kommunikationsmaßnahmen aller staatlichen Stellen im Rahmen einer ganzheitlichen Kommunikationsstrategie und arbeitet mit anderen Behörden und Organisationen zusammen, die einen Mehrwert für die Türkei schaffen, so die Selbstdefinition der Institution (PRT-DC o.D.). Bei wichtigen Nachrichten, die Erdo?an oder seine Regierung in Bedrängnis bringen könnten - insbesondere bei Ereignissen, die die Wirtschaft oder das Militär betreffen - setzt sich die Direktion regelmäßig mit Redakteuren und leitenden Korrespondenten in Verbindung, um einen Plan für die Berichterstattung aufzustellen (REU 31.8.2022). Dass die Agenda der Direktion für Kommunikation auch die mediale Verfolgung von Kritikern miteinbeziehen kann, zeigte eine Ankündigung Ende Dezember 2023, wonach "virtuelle Patrouillen" eingesetzt werden sollen, um gegen Inhalte in sozialen Medien vorzugehen, die als terroristische Propaganda oder provokativ eingestuft werden (FH 16.10.2024, C5). Oppositionspolitiker bezeichneten die Behörde als "Propaganda-Direktion" und erklärten, dass die Direktion ihre umfangreichen Mittel dazu genutzt habe, die Positionen der regierenden AKP zu verbreiten und insbesondere in den Monaten vor den Parlamentswahlen 2023 Falschinformationen über Oppositionsparteien zu verbreiten. Das Verfassungsgericht entzog im Sommer 2024 der Direktion die Befugnis, "Maßnahmen gegen jegliche Art von Manipulation und Desinformation" zu ergreifen, da das Gericht diese als "verfassungswidrig" erachtete und davon ausging, dass zu den Aufgaben dieser Direktion auch Vorschriften über verbotene Bereiche gehören, die nicht durch einen Präsidialerlass geregelt werden können (Duvar 2.8.2024).

Druck auf Medien und strafrechtliche Verfolgung von Journalisten und anderen Kritikern

Obwohl einige unabhängige Zeitungen und Webseiten weiterhin tätig sind, stehen sie unter enormen politischen Druck und werden routinemäßig strafrechtlich verfolgt (FH 26.2.2025, D1; vgl. BS 19.3.2024, S. 11). Die Behörden ordnen regelmäßig die Sperrung von Websites und Plattformen oder die Entfernung von kritischen Online-Inhalten oder negativer Berichterstattung über Amtsträger, Unternehmen, den Präsidenten und seine Familie sowie Mitglieder der Justiz an. Als Gründe führen sie in der Regel unspezifische Bedrohungen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder Verletzungen der Persönlichkeitsrechte an (HRW 16.1.2025).Obwohl einige unabhängige Zeitungen und Webseiten weiterhin tätig sind, stehen sie unter enormen politischen Druck und werden routinemäßig strafrechtlich verfolgt (FH 26.2.2025, D1; vergleiche BS 19.3.2024, S. 11). Die Behörden ordnen regelmäßig die Sperrung von Websites und Plattformen oder die Entfernung von kritischen Online-Inhalten oder negativer Berichterstattung über Amtsträger, Unternehmen, den Präsidenten und seine Familie sowie Mitglieder der Justiz an. Als Gründe führen sie in der Regel unspezifische Bedrohungen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder Verletzungen der Persönlichkeitsrechte an (HRW 16.1.2025).

Die Pressefreiheit ist ständig bedroht, da die Regierung weiterhin gegen abweichende Meinungen vorgeht, umfassende Zensurmaßnahmen ergreift und rechtliche Schritte gegen Journalisten einleitet. Die von der Europäischen Kommission finanzierte Medienbeobachtungsplattform Mapping Media Freedom (MFRR) verzeichnete für das Jahr 2024 insgesamt 135 Verstöße gegen die Pressefreiheit, von denen 317 Personen oder Einrichtungen aus dem Medienbereich betroffen waren. Strafanzeigen, Ermittlungen, Verhöre und Zivilklagen wurden wiederholt eingesetzt, um Journalisten einzuschüchtern und kritische Berichterstattung zu unterbinden (EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 47f.). Strafverfahren gegen Journalisten werden oft mit der "Beleidigung des Staatspräsidenten und der türkischen Nation", mit Terrorpropaganda (AA 20.5.2024, S. 9; vgl. EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 48, ÖB Ankara 4.2025, S. 48), "provokativen Inhalten" (AA 20.5.2024, S. 9), "Beleidigung von Amtsträgern" (EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 48) und "offene Aufstachelung zum Hass und zur Feindschaft" begründet (EFJ/IPI/ECPMF 25.10.2023, S. 12).Die Pressefreiheit ist ständig bedroht, da die Regierung weiterhin gegen abweichende Meinungen vorgeht, umfassende Zensurmaßnahmen ergreift und rechtliche Schritte gegen Journalisten einleitet. Die von der Europäischen Kommission finanzierte Medienbeobachtungsplattform Mapping Media Freedom (MFRR) verzeichnete für das Jahr 2024 insgesamt 135 Verstöße gegen die Pressefreiheit, von denen 317 Personen oder Einrichtungen aus dem Medienbereich betroffen waren. Strafanzeigen, Ermittlungen, Verhöre und Zivilklagen wurden wiederholt eingesetzt, um Journalisten einzuschüchtern und kritische Berichterstattung zu unterbinden (EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 47f.). Strafverfahren gegen Journalisten werden oft mit der "Beleidigung des Staatspräsidenten und der türkischen Nation", mit Terrorpropaganda (AA 20.5.2024, S. 9; vergleiche EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 48, ÖB Ankara 4.2025, S. 48), "provokativen Inhalten" (AA 20.5.2024, S. 9), "Beleidigung von Amtsträgern" (EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 48) und "offene Aufstachelung zum Hass und zur Feindschaft" begründet (EFJ/IPI/ECPMF 25.10.2023, S. 12).

Journalisten und Medienmitarbeiter befinden sich in Untersuchungshaft oder verbüßen Strafen, da deren journalistische Tätigkeiten als terrorismusbezogene Vergehen gewertet wurden (HRW 16.1.2025; vgl. IPI 30.11.2020). So wurden (2024) lange Haftstrafen von bis zu sechs Jahren und drei Monaten wegen terroristischer Straftaten unter anderem gegen acht Journalisten der Nachrichtenagentur Mezopotamya, die Reporterin Hamdiye Çiftçi Öksüz, den Journalisten Erdem Gül sowie die Journalisten Ahmet Altan, Nazl? Il?cak und Fevzi Yaz?c? verhängt (EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 48). Die Repressionen gegen Journalisten beziehen sich längst nicht nur auf Inhaftierungen. Auch gerichtliche Auflagen sind Teil eines repressiven Systems, das kritische Stimmen systematisch zum Schweigen bringen soll. Kontrollmaßnahmen wie Hausarrest, Ausreisesperren und regelmäßige Meldepflichten werden zunehmend als Druckmittel eingesetzt (DW 3.5.2025, vgl. Migrationsverket 9.4.2024). Beispielsweise wurden laut Medienberichten bei Razzien in Istanbul, Ankara und Urfa am 23.4.2024 neun Journalistinnen und Journalisten festgenommen, die für pro-kurdische Nachrichtenmedien arbeiten. Im Nachgang der Festnahme schränkten die Behörden einen Kontakt der Inhaftierten mit ihren Anwälten ein. Im Polizeibericht hieß es, dass die Journalistinnen und Journalisten Verbindungen zur PKK hätten (BAMF 29.4.2024).Journalisten und Medienmitarbeiter befinden sich in Untersuchungshaft oder verbüßen Strafen, da deren journalistische Tätigkeiten als terrorismusbezogene Vergehen gewertet wurden (HRW 16.1.2025; vergleiche IPI 30.11.2020). So wurden (2024) lange Haftstrafen von bis zu sechs Jahren und drei Monaten wegen terroristischer Straftaten unter anderem gegen acht Journalisten der Nachrichtenagentur Mezopotamya, die Reporterin Hamdiye Çiftçi Öksüz, den Journalisten Erdem Gül sowie die Journalisten Ahmet Altan, Nazl? Il?cak und Fevzi Yaz?c? verhängt (EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 48). Die Repressionen gegen Journalisten beziehen sich längst nicht nur auf Inhaftierungen. Auch gerichtliche Auflagen sind Teil eines repressiven Systems, das kritische Stimmen systematisch zum Schweigen bringen soll. Kontrollmaßnahmen wie Hausarrest, Ausreisesperren und regelmäßige Meldepflichten werden zunehmend als Druckmittel eingesetzt (DW 3.5.2025, vergleiche Migrationsverket 9.4.2024). Beispielsweise wurden laut Medienberichten bei Razzien in Istanbul, Ankara und Urfa am 23.4.2024 neun Journalistinnen und Journalisten festgenommen, die für pro-kurdische Nachrichtenmedien arbeiten. Im Nachgang der Festnahme schränkten die Behörden einen Kontakt der Inhaftierten mit ihren Anwälten ein. Im Polizeibericht hieß es, dass die Journalistinnen und Journalisten Verbindungen zur PKK hätten (BAMF 29.4.2024).

Darüber hinaus gibt es Druck insbesondere auf Journalistinnen und Journalisten, die etwa negativ über nationalistische Gruppieren recherchieren oder (AA 20.5.2024, S. 9) über Korruption berichten (REU 31.8.2022; vgl. FH 26.2.2025, D1). Am 1.11.2023 sind zum Beispiel die beiden Journalisten Tolga ?ardan und Dinçer Gökçe wegen des Vorwurfs der "Verbreitung falscher Informationen" getrennt voneinander vorübergehend festgenommen und angeklagt worden. Einen Tag später verhaftete die Polizei den Online-Kolumnisten Cengiz Erdinç wegen desselben mutmaßlichen Tatbestands (Erdinç wurde am 3.11.2023 unter der gerichtlichen Auflage eines Ausreiseverbotes entlassen). Die drei Medienschaffenden hatten zuvor über Korruption in der türkischen Justiz berichtet, und das unter Berufung auf einen geheimen Bericht hierzu des Nachrichtendienstes M?T (BAMF 31.12.2023, S. 5; vgl. BIRN 2.11.2023, CPJ 2.11.2023, EI 16.12.2024).Darüber hinaus gibt es Druck insbesondere auf Journalistinnen und Journalisten, die etwa negativ über nationalistische Gruppieren recherchieren oder (AA 20.5.2024, S. 9) über Korruption berichten (REU 31.8.2022; vergleiche FH 26.2.2025, D1). Am 1.11.2023 sind zum Beispiel die beiden Journalisten Tolga ?ardan und Dinçer Gökçe wegen des Vorwurfs der "Verbreitung falscher Informationen" getrennt voneinander vorübergehend festgenommen und angeklagt worden. Einen Tag später verhaftete die Polizei den Online-Kolumnisten Cengiz Erdinç wegen desselben mutmaßlichen Tatbestands (Erdinç wurde am 3.11.2023 unter der gerichtlichen Auflage eines Ausreiseverbotes entlassen). Die drei Medienschaffenden hatten zuvor über Korruption in der türkischen Justiz berichtet, und das unter Berufung auf einen geheimen Bericht hierzu des Nachrichtendienstes M?T (BAMF 31.12.2023, S. 5; vergleiche BIRN 2.11.2023, CPJ 2.11.2023, EI 16.12.2024).

Der Druck auf Journalisten dauert an. Ihre Arbeitssituation ist schwierig, die Arbeitslosigkeit in dieser Berufsgruppe sowie im Medienbereich allgemein hoch. Zukunftsängste und mangelnde Jobsicherheit begünstigen ebenso die Selbstzensur (ÖB Ankara 4.2025, S. 48; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 30) wie die Furcht vor Repressionen durch rechtliche und wirtschaftliche Schritte im Falle von Kritik an der Regierung (USDOS 22.4.2024, S. 27). Laut einer Studie der Europäischen Journalistenvereinigung (2023) gaben 50 % der befragten Journalisten an, dass politischer Druck ein Haupthindernis für ihre Arbeit darstelle, und 43 % erlebten irgendeine Form von Zensur (USDOS 22.4.2024, S. 30).Der Druck auf Journalisten dauert an. Ihre Arbeitssituation ist schwierig, die Arbeitslosigkeit in dieser Berufsgruppe sowie im Medienbereich allgemein hoch. Zukunftsängste und mangelnde Jobsicherheit begünstigen ebenso die Selbstzensur (ÖB Ankara 4.2025, S. 48; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 30) wie die Furcht vor Repressionen durch rechtliche und wirtschaftliche Schritte im Falle von Kritik an der Regierung (USDOS 22.4.2024, S. 27). Laut einer Studie der Europäischen Journalistenvereinigung (2023) gaben 50 % der befragten Journalisten an, dass politischer Druck ein Haupthindernis für ihre Arbeit darstelle, und 43 % erlebten irgendeine Form von Zensur (USDOS 22.4.2024, S. 30).

Ein Beispiel, dass nicht nur gegen Journalisten und Oppositionelle rechtlich seitens der Staatsorgane vorgegangen wird, ist jenes führender Vertreter des TÜS?AD, des Türkischen Industrie- und Wirtschaftsverbandes. - Mitte Februar 2025 kritisierte der Vorsitzende des Hohen Beirats von TÜS?AD, Omer Aras, dass in den Wochen zuvor Hunderte Personen, darunter Politiker und Journalisten, festgenommen wurden. Solche Fälle hätten das Vertrauen der Gesellschaft in den Staat erschüttert und bedeuteten eine Schwächung der türkischen Demokratie. Es folgte scharfe Kritik seitens Staatspräsident Erdo?an am TÜS?AD, wonach der Verband voller Geschäftsleute sei, die im Schatten unfairer Profite und Privilegien zum Schaden der Nation gewachsen seien. Unmittelbar nach Erdo?ans Kritik teilte die Istanbuler Staatsanwaltschaft mit, dass gegen Aras und den TÜSIAD-Präsidenten Orhan Turan Ermittlungen wegen des "Versuchs der Beeinflussung eines fairen Gerichtsprozesses" und wegen "Verbreitung von irreführenden Informationen" Ermittlungen eingeleitet wurden (FAZ 20.2.2025; vgl. BIRN 14.2.2025). Über die beiden wurden infolge gerichtliche Kontrollmaßnahmen verhängt, darunter ein internationales Reiseverbot (Duvar 8.3.2025; vgl. HDN 7.3.2025). Die Staatsanwaltschaft schloss am 7.3.2025 die Ermittlungen gegen Turan und Aras ab. In der Anklageschrift wurden Haftstrafen zwischen einem Jahr und zehn Monaten und fünfeinhalb Jahren wegen "fortgesetzter öffentlicher Verbreitung irreführender Informationen in Presse und Rundfunk" gefordert (Duvar 8.3.2025; vgl. BirGün 7.3.2025, HDN 7.3.2025).Ein Beispiel, dass nicht nur gegen Journalisten und Oppositionelle rechtlich seitens der Staatsorgane vorgegangen wird, ist jenes führender Vertreter des TÜS?AD, des Türkischen Industrie- und Wirtschaftsverbandes. - Mitte Februar 2025 kritisierte der Vorsitzende des Hohen Beirats von TÜS?AD, Omer Aras, dass in den Wochen zuvor Hunderte Personen, darunter Politiker und Journalisten, festgenommen wurden. Solche Fälle hätten das Vertrauen der Gesellschaft in den Staat erschüttert und bedeuteten eine Schwächung der türkischen Demokratie. Es folgte scharfe Kritik seitens Staatspräsident Erdo?an am TÜS?AD, wonach der Verband voller Geschäftsleute sei, die im Schatten unfairer Profite und Privilegien zum Schaden der Nation gewachsen seien. Unmittelbar nach Erdo?ans Kritik teilte die Istanbuler Staatsanwaltschaft mit, dass gegen Aras und den TÜSIAD-Präsidenten Orhan Turan Ermittlungen wegen des "Versuchs der Beeinflussung eines fairen Gerichtsprozesses" und wegen "Verbreitung von irreführenden Informationen" Ermittlungen eingeleitet wurden (FAZ 20.2.2025; vergleiche BIRN 14.2.2025). Über die beiden wurden infolge gerichtliche Kontrollmaßnahmen verhängt, darunter ein internationales Reiseverbot (Duvar 8.3.2025; vergleiche HDN 7.3.2025). Die Staatsanwaltschaft schloss am 7.3.2025 die Ermittlungen gegen Turan und Aras ab. In der Anklageschrift wurden Haftstrafen zwischen einem Jahr und zehn Monaten und fünfeinhalb Jahren wegen "fortgesetzter öffentlicher Verbreitung irreführender Informationen in Presse und Rundfunk" gefordert (Duvar 8.3.2025; vergleiche BirGün 7.3.2025, HDN 7.3.2025).

Heikle Themen

Medienkanäle werden mit Geldstrafen belegt und Journalisten strafrechtlich verfolgt, weil sie über Themen wie die Kritik am Gezi-Prozess, Kindesmissbrauch in privaten Koranschulen, Gewalt gegen Frauen (BS 19.3.2024, S. 11), Angriffe auf den Säkularismus, den Einfluss religiöser Gruppen (Tarikat) oder regionale dschihadistische Organisationen (RSF 2.5.2025) und oppositionelle Proteste berichten (BS 19.3.2024; vgl.FH 28.2.2022, D1, RSF 2.5.2025).

Journalisten, welche vormalige Aktionen der Regierung, die angeblich der Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates dienten - z. B. militärischen Aktivitäten der Türkei in Syrien oder Libyen - oder Missstände bei den Sicherheitskräften untersuchen, werden systematisch der "Spionage", der "terroristischen Propaganda", der "Diffamierung" des Justizsystems oder der Sicherheitskräfte oder sogar des "Angriffs auf einen Anti-Terror-Agenten" beschuldigt (RSF 15.6.2021; vgl. IPI 30.11.2020). Dies gilt auch für die Gegenwart. - So stellte am 21.12.2024 ein Istanbuler Gericht die Journalistin Özlem Gürses wegen des Verdachts der Verunglimpfung des türkischen Militärs unter Hausarrest, nachdem sie sich auf ihrem YouTube-Kanal über die militärische Präsenz der Türkei in Syrien kritisch geäußert hatte (CPJ 23.12.2024; vgl. Duvar 23.12.2024).Journalisten, welche vormalige Aktionen der Regierung, die angeblich der Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates dienten - z. B. militärischen Aktivitäten der Türkei in Syrien oder Libyen - oder Missstände bei den Sicherheitskräften untersuchen, werden systematisch der "Spionage", der "terroristischen Propaganda", der "Diffamierung" des Justizsystems oder der Sicherheitskräfte oder sogar des "Angriffs auf einen Anti-Terror-Agenten" beschuldigt (RSF 15.6.2021; vergleiche IPI 30.11.2020). Dies gilt auch für die Gegenwart. - So stellte am 21.12.2024 ein Istanbuler Gericht die Journalistin Özlem Gürses wegen des Verdachts der Verunglimpfung des türkischen Militärs unter Hausarrest, nachdem sie sich auf ihrem YouTube-Kanal über die militärische Präsenz der Türkei in Syrien kritisch geäußert hatte (CPJ 23.12.2024; vergleiche Duvar 23.12.2024).

Auch die Kritik an der Wirtschaftspolitik kann zur Verhaftung führen. Am 12.12.2021 wurden drei Youtube-Journalisten in der türkischen Provinz Antalya verhaftet, nachdem sie Passanten auf der Straße zu deren Meinung zur Wirtschaftskrise in der Türkei interviewt hatten. Bei Razzien in ihren Wohnungen wurden Mobiltelefone und Computer beschlagnahmt. Den festgenommenen Personen wird vorgeworfen, "den Staat und die Regierung zu verunglimpfen". Sie wurden zwischenzeitlich wieder freigelassen, jedoch unter Hausarrest gestellt (BAMF 20.12.2021, S. 12; vgl. Independent 13.12.2021). Der Präsident der staatlichen türkischen Medienaufsicht RTÜK hat nun das Format der Straßeninterviews ins Visier genommen, weil sie "Desinformation" und "Manipulation der öffentlichen Meinung" bewirken können. Bürgerinnen und Bürger, die Gegenstand dieser Interviews waren, wurden belangt, insbesondere diejenigen, die sich kritisch oder negativ über die regierende AKP und Präsident Erdo?an äußerten (Duvar 8.8.2024).Auch die Kritik an der Wirtschaftspolitik kann zur Verhaftung führen. Am 12.12.2021 wurden drei Youtube-Journalisten in der türkischen Provinz Antalya verhaftet, nachdem sie Passanten auf der Straße zu deren Meinung zur Wirtschaftskrise in der Türkei interviewt hatten. Bei Razzien in ihren Wohnungen wurden Mobiltelefone und Computer beschlagnahmt. Den festgenommenen Personen wird vorgeworfen, "den Staat und die Regierung zu verunglimpfen". Sie wurden zwischenzeitlich wieder freigelassen, jedoch unter Hausarrest gestellt (BAMF 20.12.2021, S. 12; vergleiche Independent 13.12.2021). Der Präsident der staatlichen türkischen Medienaufsicht RTÜK hat nun das Format der Straßeninterviews ins Visier genommen, weil sie "Desinformation" und "Manipulation der öffentlichen Meinung" bewirken können. Bürgerinnen und Bürger, die Gegenstand dieser Interviews waren, wurden belangt, insbesondere diejenigen, die sich kritisch oder negativ über die regierende AKP und Präsident Erdo?an äußerten (Duvar 8.8.2024).

Zu den heiklen Themen gehört auch der Völkermord an den Armeniern. - Die Rundfunkregulierungsbehörde RTÜK hatte Aç?k Radyo im Mai 2024 wegen der Äußerungen eines Gastes bestraft, der am 24. April in einer Sendung von Aç?k Radyo die Bezeichung Genozid für die Deportationen und das Massaker an den Armenieren auf osmanischem Boden verwendete und auf das Verbot von diesbezüglichen Gedenkveranstaltungen hinwies. RTÜK hatte dem Sender gemäß Rundfunk- und Fernsehgesetz (Nr. 6112) eine Geldstrafe und ein fünftägiges Sendeverbot auferlegt, weil der Sender angeblich "die Öffentlichkeit zu Hass und Feindseligkeit aufstachelt oder Hassgefühle in der Gesellschaft hervorruft." Aç?k Radyo hatte die Geldstrafe bezahlt, sendete aber weiter. Nachdem der RTÜK festgestellt hatte, dass die in der Sanktion genannten Bedingungen nicht eingehalten worden waren, beschloss er im Juli 2024, Aç?k Radyo die Sendelizenz zu entziehen. Gemäß der Entscheidung wurde der terrestrische Sendebetrieb des Senders am 16.10.2024 eingestellt (FH 18.10.2024; vgl. Politico 16.10.2024, FES 11.12.2024, AI 29.4.2025). Ein anderes Beispiel hierzu aus dem Bereich Meinungsfreiheit sind Eren Keskin, der Ko-Vorsitzende der Menschenrechtsvereinigung (?HD), und Güllistan Yark?n, Mitglied einer ?HD-Kommission, die gegen Rassismus und Diskriminierung kämpft. Sie wurden nach dem umstrittenen Artikel 301 des Strafgesetzbuches angeklagt, der die Beleidigung der türkischen Nation, des Parlaments, der Regierung oder des Türkentums betrifft, und zwar im Zusammenhang mit einer von der ?HD im Jahr 2021 abgehaltenen Gedenkveranstaltung zum Gedenken an die Opfer der Massendeportation von Armeniern unter osmanischer Herrschaft während des Ersten Weltkriegs, bei der sieden Massenmord an den Armeniern in den letzten Tagen des Osmanischen Reiches als "Völkermord" bezeichnet hatten. 2024 wurden die beiden Aktivisten vom Vorwurf der Beleidigung des türkischen Volkes und der türkischen Regierung schlussendlich freigesprochen (TM 4.5.2024; vgl. Bianet 2.5.2024).Zu den heiklen Themen gehört auch der Völkermord an den Armeniern. - Die Rundfunkregulierungsbehörde RTÜK hatte Aç?k Radyo im Mai 2024 wegen der Äußerungen eines Gastes bestraft, der am 24. April in einer Sendung von Aç?k Radyo die Bezeichung Genozid für die Deportationen und das Massaker an den Armenieren auf osmanischem Boden verwendete und auf das Verbot von diesbezüglichen Gedenkveranstaltungen hinwies. RTÜK hatte dem Sender gemäß Rundfunk- und Fernsehgesetz (Nr. 6112) eine Geldstrafe und ein fünftägiges Sendeverbot auferlegt, weil der Sender angeblich "die Öffentlichkeit zu Hass und Feindseligkeit aufstachelt oder Hassgefühle in der Gesellschaft hervorruft." Aç?k Radyo hatte die Geldstrafe bezahlt, sendete aber weiter. Nachdem der RTÜK festgestellt hatte, dass die in der Sanktion genannten Bedingungen nicht eingehalten worden waren, beschloss er im Juli 2024, Aç?k Radyo die Sendelizenz zu entziehen. Gemäß der Entscheidung wurde der terrestrische Sendebetrieb des Senders am 16.10.2024 eingestellt (FH 18.10.2024; vergleiche Politico 16.10.2024, FES 11.12.2024, AI 29.4.2025). Ein anderes Beispiel hierzu aus dem Bereich Meinungsfreiheit sind Eren Keskin, der Ko-Vorsitzende der Menschenrechtsvereinigung (?HD), und Güllistan Yark?n, Mitglied einer ?HD-Kommission, die gegen Rassismus und Diskriminierung kämpft. Sie wurden nach dem umstrittenen Artikel 301 des Strafgesetzbuches angeklagt, der die Beleidigung der türkischen Nation, des Parlaments, der Regierung oder des Türkentums betrifft, und zwar im Zusammenhang mit einer von der ?HD im Jahr 2021 abgehaltenen Gedenkveranstaltung zum Gedenken an die Opfer der Massendeportation von Armeniern unter osmanischer Herrschaft während des Ersten Weltkriegs, bei der sieden Massenmord an den Armeniern in den letzten Tagen des Osmanischen Reiches als "Völkermord" bezeichnet hatten. 2024 wurden die beiden Aktivisten vom Vorwurf der Beleidigung des türkischen Volkes und der türkischen Regierung schlussendlich freigesprochen (TM 4.5.2024; vergleiche Bianet 2.5.2024).

Verhaftet wegen Terrorunterstützung werden jedoch nicht nur Journalisten. - So wurde etwa die Vorsitzende des medizinischen Berufsverbands TTB, ?ebnem Korur F?ncanc?, nach einem TV-Interview der Terrorpropaganda beschuldigt und verhaftet, weil sie Aufklärung zu möglichen Chemiewaffen-Einsätzen der türkischen Armee im Nordirak forderte, nachdem eine Delegation der Organisation "Internationale Ärzt:innen für die Verhütung des Atomkrieges" Ende September im Nordirak vermeintlich einige indirekte Indizien für mögliche Verletzungen der Chemiewaffenkonvention gefunden hatte. Staatspräsident Erdo?an beschuldigte Fincanci ihr Land beleidigt zu haben und "die Sprache der Terrororganisation" PKK zu sprechen (FR 27.10.2022; vgl. AP 27.10.2022). Am 11.1.2023 verurteilte das Gericht die Medizinerin zu zwei Jahren, acht Monaten und 15 Tagen Gefängnis. Allerdings wurde Fincanci im Anschluss an die Urteilsverkündung umgehend freigelassen. Haftstrafen von weniger als drei Jahren werden in der Türkei selten vollstreckt (Standard 11.1.2023; vgl. DW 11.1.2023).Verhaftet wegen Terrorunterstützung werden jedoch nicht nur Journalisten. - So wurde etwa die Vorsitzende des medizinischen Berufsverbands TTB, ?ebnem Korur F?ncanc?, nach einem TV-Interview der Terrorpropaganda beschuldigt und verhaftet, weil sie Aufklärung zu möglichen Chemiewaffen-Einsätzen der türkischen Armee im Nordirak forderte, nachdem eine Delegation der Organisation "Internationale Ärzt:innen für die Verhütung des Atomkrieges" Ende September im Nordirak vermeintlich einige indirekte Indizien für mögliche Verletzungen der Chemiewaffenkonvention gefunden hatte. Staatspräsident Erdo?an beschuldigte Fincanci ihr Land beleidigt zu haben und "die Sprache der Terrororganisation" PKK zu sprechen (FR 27.10.2022; vergleiche AP 27.10.2022). Am 11.1.2023 verurteilte das Gericht die Medizinerin zu zwei Jahren, acht Monaten und 15 Tagen Gefängnis. Allerdings wurde Fincanci im Anschluss an die Urteilsverkündung umgehend freigelassen. Haftstrafen von weniger als drei Jahren werden in der Türkei selten vollstreckt (Standard 11.1.2023; vergleiche DW 11.1.2023).

Gewalt gegen Journalisten

Journalisten sehen sich Einschüchterungen, Festnahmen, Anklagen, Zensur, Androhung oder Anwendung von Verleumdungsgesetzen, Gewalt und Gewaltandrohungen sowie Entlassungen ausgesetzt. Auch werden immer wieder gewaltsame Übergriffe gegen Journalisten verzeichnet, welche oftmals nicht geahndet werden (USDOS 22.4.2024, S. 1, 28f.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 48), BS 19.3.2024; S. 11). Für das Jahr 2024 verzeichnete beispielsweise die Medienbeobachtungsplattform Mapping Media Freedom elf Morddrohungen gegen Journalisten (EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 48). Ein weiteres Problem ist eine Art "Kartellbildung" der Medieninstitutionen – wer in einer Institution "überflüssig" wurde, wird von anderen nicht mehr eingestellt (ÖB Ankara 4.2025, S. 48). Tätlich angegriffen werden vor allem diejenigen, die über Politik, Korruption oder Verbrechen berichten (FH 26.2.2025, D1).Journalisten sehen sich Einschüchterungen, Festnahmen, Anklagen, Zensur, Androhung oder Anwendung von Verleumdungsgesetzen, Gewalt und Gewaltandrohungen sowie Entlassungen ausgesetzt. Auch werden immer wieder gewaltsame Übergriffe gegen Journalisten verzeichnet, welche oftmals nicht geahndet werden (USDOS 22.4.2024, S. 1, 28f.; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 48), BS 19.3.2024; S. 11). Für das Jahr 2024 verzeichnete beispielsweise die Medienbeobachtungsplattform Mapping Media Freedom elf Morddrohungen gegen Journalisten (EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 48). Ein weiteres Problem ist eine Art "Kartellbildung" der Medieninstitutionen – wer in einer Institution "überflüssig" wurde, wird von anderen nicht mehr eingestellt (ÖB Ankara 4.2025, S. 48). Tätlich angegriffen werden vor allem diejenigen, die über Politik, Korruption oder Verbrechen berichten (FH 26.2.2025, D1).

Polizeibrutalität und tätliche Angriffe von Zivilisten auf Journalisten sind zu einem chronischen Problem geworden, das sich auch auf die Atmosphäre der Pressefreiheit in der Türkei (EI 8.2024, S. 3; vgl. SZ 21.2.2022). In seltenen Fällen auch mit tödlichen Folgen. - Im Februar 2022 wurde Güngör Arslan, Eigentümer und Chefredakteur einer Lokalzeitung, vor seinem Büro in ?zmit erschossen. Er prangerte die örtliche Korruption und die Mafia an (SZ 21.2.2022). Die NGO "Expression Interrupted" berichtete für das zweite Quartal 2024 von mindestens 34 Fällen von gewaltsamen Polizeieinsätzen, körperlichen Angriffen, Drohungen und gezielter Gewalt gegen Journalisten. Im zweiten Quartal des Jahres gehörte die Straflosigkeit zugunsten der Täter, die Journalisten drohten oder angriffen, weiterhin zu den Problemen, mit denen Journalisten häufig konfrontiert sind (EI 8.2024, S. 5).Polizeibrutalität und tätliche Angriffe von Zivilisten auf Journalisten sind zu einem chronischen Problem geworden, das sich auch auf die Atmosphäre der Pressefreiheit in der Türkei (EI 8.2024, S. 3; vergleiche SZ 21.2.2022). In seltenen Fällen auch mit tödlichen Folgen. - Im Februar 2022 wurde Güngör Arslan, Eigentümer und Chefredakteur einer Lokalzeitung, vor seinem Büro in ?zmit erschossen. Er prangerte die örtliche Korruption und die Mafia an (SZ 21.2.2022). Die NGO "Expression Interrupted" berichtete für das zweite Quartal 2024 von mindestens 34 Fällen von gewaltsamen Polizeieinsätzen, körperlichen Angriffen, Drohungen und gezielter Gewalt gegen Journalisten. Im zweiten Quartal des Jahres gehörte die Straflosigkeit zugunsten der Täter, die Journalisten drohten oder angriffen, weiterhin zu den Problemen, mit denen Journalisten häufig konfrontiert sind (EI 8.2024, S. 5).

Kurdische Journalisten und Medien

Kurdische Journalisten und Nachrichtenagenturen sowie Reporter, die über kurdische Themen berichteten, wurden wiederholt von Behörden, aber auch von Privatpersonen angegriffen (EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 49; vgl. AI 26.12.2024, UNESCO 13.1.2025). Die Regierung verweigert türkischen Staatsbürgern, die für internationale Medien arbeiten, routinemäßig die Presseakkreditierung, wenn sie mit privaten kurdischsprachigen Medien in Verbindung stehen (USDOS 22.4.2024, S. 29). (Befristete) Publikationsverbote mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" treffen, mitunter wiederholt, vor allem kurdische Zeitungen oder solche des linken politischen Spektrums (AA 20.5.2024, S. 9). Berichte zum Konflikt zwischen der PKK und dem türkischen Staat ziehen die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich. Betroffen hiervon ist beispielsweise die kurdische Nachrichtenplattform "Mezopotamya Agency", laut deren Leiter jeder Mitarbeiter zumindest einmal festgenommen wurde (MBZ 2.3.2022, S. 23).Kurdische Journalisten und Nachrichtenagenturen sowie Reporter, die über kurdische Themen berichteten, wurden wiederholt von Behörden, aber auch von Privatpersonen angegriffen (EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 49; vergleiche AI 26.12.2024, UNESCO 13.1.2025). Die Regierung verweigert türkischen Staatsbürgern, die für internationale Medien arbeiten, routinemäßig die Presseakkreditierung, wenn sie mit privaten kurdischsprachigen Medien in Verbindung stehen (USDOS 22.4.2024, S. 29). (Befristete) Publikationsverbote mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" treffen, mitunter wiederholt, vor allem kurdische Zeitungen oder solche des linken politischen Spektrums (AA 20.5.2024, S. 9). Berichte zum Konflikt zwischen der PKK und dem türkischen Staat ziehen die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich. Betroffen hiervon ist beispielsweise die kurdische Nachrichtenplattform "Mezopotamya Agency", laut deren Leiter jeder Mitarbeiter zumindest einmal festgenommen wurde (MBZ 2.3.2022, S. 23).

Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise von Verfolgung betroffen. Beispiele: Im Juli 2024 wurden bei einem Prozess in Ankara gegen elf kurdische Journalisten acht von ihnen wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" zu jeweils sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Sie haben gegen die Urteile Berufung eingelegt. In Diyarbak?r wurde der Prozess gegen 20 kurdische Journalisten und Medienmitarbeiter wegen der gleichen Vorwürfe fortgesetzt (HRW 16.1.2025). Im Dezember (2024) wurden die Journalisten Naz?m Da?tan und Cihan Bilgin, die für die kurdische Nachrichtenagentur Hawar News Agency (ANHA) berichteten, bei der Berichterstattung über die jüngsten militärischen Zusammenstöße im Norden und Osten Syriens bei einem mutmaßlichen türkischen Drohnenangriff getötet. Der Vorfall löste breite Empörung aus, und die Polizei nahm fast 40 Journalisten fest, die gegen die Tötung ihrer Kollegen protestierten (EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 49). Die Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft hat eine Untersuchung gegen den Präsidenten der Istanbuler Rechtsanwaltskammer, ?brahim Kabo?lu, und Mitglieder des Kammervorstands eingeleitet, da diese die gezielten Angriffe auf Journalisten in Konfliktgebieten als einen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht und die Genfer Konvention darstellten. Die Generalstaatsanwaltschaft wirft ihnen "Propaganda für eine illegale Organisation" und "Verbreitung irreführender Informationen in der Öffentlichkeit" vor (BAMF 23.12.2024, S. 6; vgl. CPJ 23.12.2024). Am 17.1.2025 wurden in Istanbul, Van und Mersin sechs Journalisten unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation verhaftet. Die Verhaftungen erfolgten aufgrund ihrer Nachrichtenberichte und Diskussionssendungen (Mezopotamya 20.1.2025; vgl. SCF 20.1.2025b). Für weitere Beispiele: Siehe vormalige Länderinformationen zur Türkei!Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise von Verfolgung betroffen. Beispiele: Im Juli 2024 wurden bei einem Prozess in Ankara gegen elf kurdische Journalisten acht von ihnen wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" zu jeweils sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Sie haben gegen die Urteile Berufung eingelegt. In Diyarbak?r wurde der Prozess gegen 20 kurdische Journalisten und Medienmitarbeiter wegen der gleichen Vorwürfe fortgesetzt (HRW 16.1.2025). Im Dezember (2024) wurden die Journalisten Naz?m Da?tan und Cihan Bilgin, die für die kurdische Nachrichtenagentur Hawar News Agency (ANHA) berichteten, bei der Berichterstattung über die jüngsten militärischen Zusammenstöße im Norden und Osten Syriens bei einem mutmaßlichen türkischen Drohnenangriff getötet. Der Vorfall löste breite Empörung aus, und die Polizei nahm fast 40 Journalisten fest, die gegen die Tötung ihrer Kollegen protestierten (EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 49). Die Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft hat eine Untersuchung gegen den Präsidenten der Istanbuler Rechtsanwaltskammer, ?brahim Kabo?lu, und Mitglieder des Kammervorstands eingeleitet, da diese die gezielten Angriffe auf Journalisten in Konfliktgebieten als einen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht und die Genfer Konvention darstellten. Die Generalstaatsanwaltschaft wirft ihnen "Propaganda für eine illegale Organisation" und "Verbreitung irreführender Informationen in der Öffentlichkeit" vor (BAMF 23.12.2024, S. 6; vergleiche CPJ 23.12.2024). Am 17.1.2025 wurden in Istanbul, Van und Mersin sechs Journalisten unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation verhaftet. Die Verhaftungen erfolgten aufgrund ihrer Nachrichtenberichte und Diskussionssendungen (Mezopotamya 20.1.2025; vergleiche SCF 20.1.2025b). Für weitere Beispiele: Siehe vormalige Länderinformationen zur Türkei!

Beweise zur Rechtfertigung von Untersuchungshaft und terroristischer Anschuldigungen bestehen in erster Linie aus Produkten journalistischer Arbeit, einschließlich veröffentlichter Artikel und Fotos, Kontakten zu Quellen, Social Media-Posts oder TV-Auftritten (SCF 3.1.2022).

Urteile des Verfassungsgerichts

Am 8.4.2021 hob das türkische Verfassungsgericht einen Artikel eines Regierungsdekrets auf, das nach dem gescheiterten Putsch im Juli 2016 erlassen wurde und zur Schließung von Dutzenden von Medienhäusern führte. Die Begründung hierfür und die anschließende Beschlagnahmung des Eigentums war die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" (CoE-PACE 22.4.2021, S. 4; vgl. CCRT 8.4.2021, TM 8.4.2021). Unbenommen der rechtlich möglichen Einschränkungen der Grundfreiheiten während des Ausnahmezustandes sah das Verfassungsgericht infolge der Beendigung des Letzteren die verfassungsmäßig garantierten grundlegenden Freiheiten ab diesem Zeitpunkt als verletzt an (CCRT 8.4.2021).Am 8.4.2021 hob das türkische Verfassungsgericht einen Artikel eines Regierungsdekrets auf, das nach dem gescheiterten Putsch im Juli 2016 erlassen wurde und zur Schließung von Dutzenden von Medienhäusern führte. Die Begründung hierfür und die anschließende Beschlagnahmung des Eigentums war die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" (CoE-PACE 22.4.2021, S. 4; vergleiche CCRT 8.4.2021, TM 8.4.2021). Unbenommen der rechtlich möglichen Einschränkungen der Grundfreiheiten während des Ausnahmezustandes sah das Verfassungsgericht infolge der Beendigung des Letzteren die verfassungsmäßig garantierten grundlegenden Freiheiten ab diesem Zeitpunkt als verletzt an (CCRT 8.4.2021).

Das Verfassungsgericht entschied in seinem Piloturteil vom August 2022, welches mehrere Klagen der Zeitungen Sözcü, Cumhuriyet, BirGün und Evrensel bewertete, dass die von der staatlichen B?K verhängten Strafen gegen die Meinungs- und Pressefreiheit verstoßen hatten. Den betroffenen Zeitungen mussten jeweils 10.000 Lira [ca. 550 Euro] Entschädigung gezahlt werden. Das Verfassungsgericht stellte zudem fest, dass die Verhängung von Geldstrafen für Werbung durch erstinstanzliche Gerichte ein systematisches Problem darstelle, und forderte infolgedessen das Parlament auf, sich mit dem entsprechenden Gesetzesartikel zu befassen, um dieses grundlegende Problem zu lösen (EI 13.8.2022; vgl. REU 31.8.2022). Als Folge gab die B?K bekannt, dass sie die Verhängung von Strafen für Verstöße gegen die Berufsethik ausgesetzt habe. Die Regierung schwieg zum Urteil des Verfassungsgerichts (REU 31.8.2022).Das Verfassungsgericht entschied in seinem Piloturteil vom August 2022, welches mehrere Klagen der Zeitungen Sözcü, Cumhuriyet, BirGün und Evrensel bewertete, dass die von der staatlichen B?K verhängten Strafen gegen die Meinungs- und Pressefreiheit verstoßen hatten. Den betroffenen Zeitungen mussten jeweils 10.000 Lira [ca. 550 Euro] Entschädigung gezahlt werden. Das Verfassungsgericht stellte zudem fest, dass die Verhängung von Geldstrafen für Werbung durch erstinstanzliche Gerichte ein systematisches Problem darstelle, und forderte infolgedessen das Parlament auf, sich mit dem entsprechenden Gesetzesartikel zu befassen, um dieses grundlegende Problem zu lösen (EI 13.8.2022; vergleiche REU 31.8.2022). Als Folge gab die B?K bekannt, dass sie die Verhängung von Strafen für Verstöße gegen die Berufsethik ausgesetzt habe. Die Regierung schwieg zum Urteil des Verfassungsgerichts (REU 31.8.2022).

Am 10.1.2024 entschied das Verfassungsgericht, dass die Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (BTK) nicht das Recht hat, Online-Inhalte zu blockieren, da dies gegen die Verfassung verstößt. Die fraglichen Vorschriften würden die Meinungsfreiheit einschränken, indem sie es erlaubten, den Inhalt von im Internet veröffentlichten Publikationen von der Veröffentlichung zu entfernen und/oder den Zugang zu diesen Publikationen zu sperren, und diese Publikation auch eine solche im Rahmen des Online-Journalismus sein kann (BIRN 10.1.2024; vgl. CPJ 11.1.2024, HRW 16.1.2025). Das Urteil des Verfassungsgerichts annullierte ebenso die Möglichkeit lokaler Gerichte, Online-Nachrichten entfernen zu lassen (CPJ 11.1.2024).Am 10.1.2024 entschied das Verfassungsgericht, dass die Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (BTK) nicht das Recht hat, Online-Inhalte zu blockieren, da dies gegen die Verfassung verstößt. Die fraglichen Vorschriften würden die Meinungsfreiheit einschränken, indem sie es erlaubten, den Inhalt von im Internet veröffentlichten Publikationen von der Veröffentlichung zu entfernen und/oder den Zugang zu diesen Publikationen zu sperren, und diese Publikation auch eine solche im Rahmen des Online-Journalismus sein kann (BIRN 10.1.2024; vergleiche CPJ 11.1.2024, HRW 16.1.2025). Das Urteil des Verfassungsgerichts annullierte ebenso die Möglichkeit lokaler Gerichte, Online-Nachrichten entfernen zu lassen (CPJ 11.1.2024).

MEINUNGSFREIHEIT

Das Europäische Parlament (EP) bekräftigte im Mai 2022 seine ernste Besorgnis über die unverhältnismäßigen und willkürlichen Maßnahmen, die das Recht auf freie Meinungsäußerung einschränken (EP 7.6.2022, S. 10, Pt. 13). In vielen Fällen können Einzelpersonen den Staat oder die Regierung nicht öffentlich kritisieren, ohne das Risiko zivil- oder strafrechtlicher Klagen bzw. Ermittlungen in Kauf zu nehmen. Die Regierung schränkt die Meinungsfreiheit von Personen ein, die bestimmten religiösen, politischen oder kulturellen Standpunkten wohlwollend gegenüberstehen. Sich zu heiklen Themen oder in regierungskritischer Weise zu äußern, zieht mitunter Ermittlungen, Geldstrafen, strafrechtliche Anklagen, Arbeitsplatzverlust und Haftstrafen nach sich. Auf regierungskritische Äußerungen reagiert die Regierung häufig mit Strafanzeigen wegen angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen, Terrorismus oder sonstiger Gefährdung des Staates. Die Regierung hat Hunderte von Personen wegen der Ausübung ihrer Meinungsfreiheit verurteilt und bestraft (USDOS 22.4.2024, S. 27). Im Jahr 2021 betrafen laut Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte allein 31 von insgesamt 76 Fällen von Verletzungen der EMRK durch die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung (ECHR 1.2022). Allerdings reduzierte sich der Anteil im Jahr 2024 auf nur mehr 15 von 73 Fällen (ECHR 22.1.2025).

Auslegung des Terrorismusbegriffs in der Anti-Terror-Gesetzgebung

Die Rückschritte im Bereich Meinungsfreiheit seit 2025 sind Ausfluss des weit ausgelegten Terrorismusbegriffs in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelner Artikel des türkischen Strafgesetzbuches (z. B. Art. 301 – Verunglimpfung/ Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes [hierzu siehe nächsten Absatz]). Diese Bestimmungen werden in den letzten Jahren häufiger herangezogen, um gegen kritische Stimmen vorzugehen. In der Justizreformstrategie 2025-2029 wird allgemein festgehalten, dass Schutz und Weiterentwicklung der Meinungsfreiheit unverzichtbare Prioritäten sind. Als Maßnahmen sind jedoch nur sehr vage die Ausarbeitung neuer Maßnahmen und Praktiken vorgesehen, um die Standards der Meinungs- und Pressefreiheit zu erhöhen. Im Lichte der Zielsetzung der vorangegangenen Justizreformstrategie, dass die Äußerung von Gedanken, die nur der Berichterstattung und/oder der Kritikausübung dienen, kein Vergehen mehr darstellen sollte, wurde zwar eine Änderung von Art. 7(2) Antiterrorgesetz vorgenommen, der geänderte Gesetzeswortlaut wird aber weiterhin als zu vage gesehen und begünstigt willkürliche Auslegungen, da der Begriff "terroristische Propaganda" nicht klar definiert wird (ÖB Ankara 4.2025, S. 46). Problematisch ist die sehr weite Auslegung des Terrorismusbegriffs durch die Gerichte. So können etwa öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den kurdisch geprägten Gebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.5.2024, S. 9).Die Rückschritte im Bereich Meinungsfreiheit seit 2025 sind Ausfluss des weit ausgelegten Terrorismusbegriffs in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelner Artikel des türkischen Strafgesetzbuches (z. B. Artikel 301, – Verunglimpfung/ Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Artikel 299, – Beleidigung des Staatsoberhauptes [hierzu siehe nächsten Absatz]). Diese Bestimmungen werden in den letzten Jahren häufiger herangezogen, um gegen kritische Stimmen vorzugehen. In der Justizreformstrategie 2025-2029 wird allgemein festgehalten, dass Schutz und Weiterentwicklung der Meinungsfreiheit unverzichtbare Prioritäten sind. Als Maßnahmen sind jedoch nur sehr vage die Ausarbeitung neuer Maßnahmen und Praktiken vorgesehen, um die Standards der Meinungs- und Pressefreiheit zu erhöhen. Im Lichte der Zielsetzung der vorangegangenen Justizreformstrategie, dass die Äußerung von Gedanken, die nur der Berichterstattung und/oder der Kritikausübung dienen, kein Vergehen mehr darstellen sollte, wurde zwar eine Änderung von Artikel 7 (, 2,) Antiterrorgesetz vorgenommen, der geänderte Gesetzeswortlaut wird aber weiterhin als zu vage gesehen und begünstigt willkürliche Auslegungen, da der Begriff "terroristische Propaganda" nicht klar definiert wird (ÖB Ankara 4.2025, S. 46). Problematisch ist die sehr weite Auslegung des Terrorismusbegriffs durch die Gerichte. So können etwa öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den kurdisch geprägten Gebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.5.2024, S. 9).

Die geltenden Gesetze zur Terrorismusbekämpfung, zum Internet, zu den Nachrichtendiensten und das Strafgesetzbuch behindern die freie Meinungsäußerung und stehen im Widerspruch zu europäischen Standards, so die Europäische Kommission. Die selektive und willkürliche Anwendung von Rechtsvorschriften gibt überdies weiterhin Anlass zur Sorge, da sie gegen die Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit und des Rechts auf ein faires Verfahren verstößt. Trotz gesetzlicher Änderungen, mit denen die Notwendigkeit einer soliden Beweisgrundlage bei "Katalogdelikten" eingeführt wurde, werden Fälle im Zusammenhang mit der freien Meinungsäußerung weiterhin in die Kategorie der Straftaten zugeordnet, die automatisch eine "Untersuchungshaft" erfordern (EC 8.11.2023, S. 34f.). Zwar stellt nunmehr Art. 7/2 des Anti-Terror-Gesetzes klar, dass Meinungsäußerungen, welche die Grenze der Berichterstattung nicht überschreiten, keine Straftat darstellen, doch dies hat die politische Verfolgung unliebsamer Äußerungen in der Praxis nicht eingeschränkt (AA 20.5.2024, S. 8f.).Die geltenden Gesetze zur Terrorismusbekämpfung, zum Internet, zu den Nachrichtendiensten und das Strafgesetzbuch behindern die freie Meinungsäußerung und stehen im Widerspruch zu europäischen Standards, so die Europäische Kommission. Die selektive und willkürliche Anwendung von Rechtsvorschriften gibt überdies weiterhin Anlass zur Sorge, da sie gegen die Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit und des Rechts auf ein faires Verfahren verstößt. Trotz gesetzlicher Änderungen, mit denen die Notwendigkeit einer soliden Beweisgrundlage bei "Katalogdelikten" eingeführt wurde, werden Fälle im Zusammenhang mit der freien Meinungsäußerung weiterhin in die Kategorie der Straftaten zugeordnet, die automatisch eine "Untersuchungshaft" erfordern (EC 8.11.2023, S. 34f.). Zwar stellt nunmehr Artikel 7 /, 2, des Anti-Terror-Gesetzes klar, dass Meinungsäußerungen, welche die Grenze der Berichterstattung nicht überschreiten, keine Straftat darstellen, doch dies hat die politische Verfolgung unliebsamer Äußerungen in der Praxis nicht eingeschränkt (AA 20.5.2024, S. 8f.).

Eines der prominentesten Beispiele war die Verurteilung von vier Menschenrechtsverteidigern, darunter der ehemalige Vorsitzende von Amnesty International Türkei, Taner K?l?ç, wegen der Unterstützung einer terroristischen Organisation im Juli 2020 (FH 3.3.2021; vgl. FH 29.2.2024, E2). Die Behörden hatten K?l?ç im Juni 2017 unter dem Vorwurf festgenommen, Verbindungen zu Fethullah Gülen zu unterhalten. Der EGMR entschied Ende Mai 2022 einstimmig, d. h. inklusive des türkischen Richters, dass die Türkei bei der Inhaftierung von K?l?ç rechtswidrig gehandelt hatte. Das Gericht fand keine Beweise dafür, dass K?l?ç eine Straftat begangen hat. Das Gericht entschied außerdem, dass seine spätere Verurteilung wegen anderer Anschuldigungen in direktem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Menschenrechtsverteidiger stehe und sein Recht auf freie Meinungsäußerung beeinträchtigt wurde (DW 31.5.2022; vgl. AP 31.5.2022). Nach fast acht Jahre dauernden Gerichtsverfahren wurde K?l?ç im Februar 2025 freigesprochen. Der Freispruch erfolgte, nachdem das Kassationsgericht die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die frühere Entscheidung des Kassationsgerichts, die unbegründete Verurteilung Taners aufzuheben, zurückgewiesen hatte (AI 27.3.2025; vgl. TM 27.2.2025).Eines der prominentesten Beispiele war die Verurteilung von vier Menschenrechtsverteidigern, darunter der ehemalige Vorsitzende von Amnesty International Türkei, Taner K?l?ç, wegen der Unterstützung einer terroristischen Organisation im Juli 2020 (FH 3.3.2021; vergleiche FH 29.2.2024, E2). Die Behörden hatten K?l?ç im Juni 2017 unter dem Vorwurf festgenommen, Verbindungen zu Fethullah Gülen zu unterhalten. Der EGMR entschied Ende Mai 2022 einstimmig, d. h. inklusive des türkischen Richters, dass die Türkei bei der Inhaftierung von K?l?ç rechtswidrig gehandelt hatte. Das Gericht fand keine Beweise dafür, dass K?l?ç eine Straftat begangen hat. Das Gericht entschied außerdem, dass seine spätere Verurteilung wegen anderer Anschuldigungen in direktem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Menschenrechtsverteidiger stehe und sein Recht auf freie Meinungsäußerung beeinträchtigt wurde (DW 31.5.2022; vergleiche AP 31.5.2022). Nach fast acht Jahre dauernden Gerichtsverfahren wurde K?l?ç im Februar 2025 freigesprochen. Der Freispruch erfolgte, nachdem das Kassationsgericht die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die frühere Entscheidung des Kassationsgerichts, die unbegründete Verurteilung Taners aufzuheben, zurückgewiesen hatte (AI 27.3.2025; vergleiche TM 27.2.2025).

Im März 2025 verlangte der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates anlässlich der Verhaftungswelle gewählter Bürgermeister, dass die Verfolgung und Inhaftierung gewählter Vertreter von Oppositionsparteien auf der Grundlage einer breiten Auslegung und Anwendung der Straftatbestände des Terrorismus oder der Verleumdung, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, einzustellen sind (CoE-CLRA 27.3.2025, Pt. 13c).

Beleidigung des Präsidenten, staatlicher Würdenträger, des türkischen Staates und der Nation

Mehrere Artikel des Strafgesetzbuches verbieten die Verleumdung, definiert als Beleidigung, des türkischen Staates, seiner Symbole und seiner Vertreter. Artikel 299 sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren für Beleidigungen der türkischen Nation, des Staates oder der Großen Nationalversammlung vor bzw. für diejenigen, welche die Regierung, Justizorgane, das Militär oder Sicherheitsorganisationen öffentlich herabwürdigen. Andere Artikel stellen das Verbrennen der türkischen Flagge, die Herabwürdigung der Nationalhymne, die Beleidigung eines öffentlichen Ausschusses und die Beleidigung des Andenkens einer verstorbenen Person unter Strafe. Die Beleidigung des Präsidenten wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, die um ein Sechstel erhöht wird, wenn die Straftat öffentlich begangen wird. Regierungsbeamte können im Namen des Präsidenten Anklage erheben. Die meisten Verleumdungsklagen richten sich gegen Journalisten, aber auch gegen Schriftsteller, Politiker, Sportler, Studenten, Akademiker und Schüler wurden Verfahren eingeleitet. Die meisten Fälle, die nach Artikel 299 des Strafgesetzbuches verfolgt werden, führen nicht zu Freiheitsstrafen, obwohl viele der Angeklagten in Untersuchungshaft sitzen (DFAT 16.5.2025, S. 20f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 33). Insbesondere Oppositionspolitiker, darunter gewählte Mandatare sehen sich mit Strafverfolgung und Verurteilung wegen Beleidigung von staatlichen Würdenträgern oder des türkischen Staates bzw. des Türkentums konfrontiert (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 33, Duvar 8.12.2022, HRW 14.12.2022, Evrensel 14.12.2022). Im umgekehrten Falle, nämlich der Beleidigung von Oppositionellen, AKP-Mitglieder und Regierungsbeamte nur selten strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024, S. 33). Auch gewöhnliche Staatsbürger werden wegen Unruhestiftung oder Beleidigung des Präsidenten strafrechtlich verfolgt. - Während die Bürger ihre Meinung weiterhin privat äußern, sind viele bei ihren öffentlichen Äußerungen vorsichtig (FH 26.2.2025, D4).Mehrere Artikel des Strafgesetzbuches verbieten die Verleumdung, definiert als Beleidigung, des türkischen Staates, seiner Symbole und seiner Vertreter. Artikel 299 sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren für Beleidigungen der türkischen Nation, des Staates oder der Großen Nationalversammlung vor bzw. für diejenigen, welche die Regierung, Justizorgane, das Militär oder Sicherheitsorganisationen öffentlich herabwürdigen. Andere Artikel stellen das Verbrennen der türkischen Flagge, die Herabwürdigung der Nationalhymne, die Beleidigung eines öffentlichen Ausschusses und die Beleidigung des Andenkens einer verstorbenen Person unter Strafe. Die Beleidigung des Präsidenten wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, die um ein Sechstel erhöht wird, wenn die Straftat öffentlich begangen wird. Regierungsbeamte können im Namen des Präsidenten Anklage erheben. Die meisten Verleumdungsklagen richten sich gegen Journalisten, aber auch gegen Schriftsteller, Politiker, Sportler, Studenten, Akademiker und Schüler wurden Verfahren eingeleitet. Die meisten Fälle, die nach Artikel 299 des Strafgesetzbuches verfolgt werden, führen nicht zu Freiheitsstrafen, obwohl viele der Angeklagten in Untersuchungshaft sitzen (DFAT 16.5.2025, S. 20f.; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 33). Insbesondere Oppositionspolitiker, darunter gewählte Mandatare sehen sich mit Strafverfolgung und Verurteilung wegen Beleidigung von staatlichen Würdenträgern oder des türkischen Staates bzw. des Türkentums konfrontiert (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 33, Duvar 8.12.2022, HRW 14.12.2022, Evrensel 14.12.2022). Im umgekehrten Falle, nämlich der Beleidigung von Oppositionellen, AKP-Mitglieder und Regierungsbeamte nur selten strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024, S. 33). Auch gewöhnliche Staatsbürger werden wegen Unruhestiftung oder Beleidigung des Präsidenten strafrechtlich verfolgt. - Während die Bürger ihre Meinung weiterhin privat äußern, sind viele bei ihren öffentlichen Äußerungen vorsichtig (FH 26.2.2025, D4).

Soziale Medien und Internet

Am 1.10.2020 trat in der Türkei das Gesetz Nr. 7253 über die Beschränkung von sozialen Medien in Kraft. Es zwingt Betreiber von Plattformen mit mehr als einer Million Nutzer täglich, mindestens einen Repräsentanten in der Türkei zu ernennen. Dieser muss türkischer Staatsbürger sein und seine Daten müssen auf der Webseite angegeben sein. Bei Nicht-Einhaltung der Vorgaben drohen Geldstrafen, Bandbreitenreduktion oder auch Verbot von Werbeanzeigen. Bei Anträgen von Einzelnen betreffend die Entfernung von Inhalten oder Zugriffsblockierung wegen Verletzungen der Privatsphäre muss der Provider dem Antragsteller innerhalb von längstens 48 Stunden antworten, andernfalls kann die Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologie eine Strafe von fünf Mio. Lira verhängen. Wenn ein Gericht oder Richter feststellt, dass ein veröffentlichter Inhalt das Gesetz verletzt, und der Provider innerhalb von 24 Stunden den Inhalt nicht entfernt oder nicht sperrt, haftet er für die entstandenen Schäden. Das Gesetz fordert, dass Unternehmen alle Daten türkischer Kunden in der Türkei speichern müssen (ÖB Ankara 4.2025, S. 46f.). Die betroffenen Online-Plattformen sind gezwungen, Berichte an die türkische Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (Bilgi Teknolojileri ve ?leti?im Kurumu - BTK) über ihre Reaktion auf Anfragen von Verwaltungs- oder Justizbehörden hinsichtlich Zensur oder Sperrung des Zugangs zu Online-Inhalten zu senden. Auf Anordnung eines Richters oder der BTK ist die Union der Zugangsanbieter (ESB) auch verpflichtet, Internet-Hosts oder Suchmaschinen anzuweisen, Entscheidungen über Zugangssperren innerhalb von vier Stunden unter Androhung einer Verwaltungsstrafe zu vollstrecken. Empfindliche Geldstrafen drohen auch, wenn die Internet-Plattformen Benutzerdaten nicht speichern (RSF 1.10.2020).

Die Bedingungen für ein offenes und freies Internet sind laut Europäischer Kommission in der Türkei nicht gegeben. Websites und soziale Medien werden häufig für Personen gesperrt, die sich kritisch über die Regierung äußern (EC 8.11.2023, S. 37). Die Internetfreiheit steht nach wie vor unter Druck. So hat beispielsweise das Ausmaß gesperrter Webseiten zugenommen (MBZ 2.2025a, S. 33). Herausstechend sind nach wie vor lange Haftstrafen für Beiträge in sozialen Medien, zahlreiche Zugangssperren und Anordnungen zur Entfernung von Inhalten sowie die Verbreitung von Falschinformationen. Die regierende AKP hat mehrere Gesetze erlassen, die die Zensur und Überwachung verschärfen und Online-Äußerungen kriminalisieren. Online-Troll-Netzwerke verbreiten weiterhin regierungsnahe Desinformationen, und Journalisten, Aktivisten und Nutzer sozialer Medien werden nach wie vor wegen ihrer Online-Inhalte angeklagt. Die Türkei erreichte 2024 nur 31 von 100 möglichen Punkten und gilt weiterhin als "unfrei" (FH 16.10.2024).

Kritische und uneinsichtige Nutzer sozialer Nutzer sozialer Medien werden häufig überprüft, strafrechtlich verfolgt und verurteilt (EC 8.11.2023, S. 37; vgl. MBZ 2.2025a, S. 35). Alles, vom banalen Teilen bis hin zum Liken von Inhalten in sozialen Medien, die von anderen geteilt werden, kann zu strafrechtlichen Ermittlungen und/oder einer Strafverfolgung etwa wegen Beleidigung des Staatspräsidenten führen (ARTICLE19 8.4.2022). Die türkische Polizei überwachte die sozialen Medien in großem Stil. Zu diesem Zweck verfügte sie über eine spezielle Cyber-Abteilung namens Siberay. Diese Abteilung beschränkte sich nicht nur auf die Social-Media-Konten bekannter Journalisten und Aktivisten, sondern überwacht auch jene von "normalen" Social-Media-Nutzern (MBZ 2.2025a, S. 35).Kritische und uneinsichtige Nutzer sozialer Nutzer sozialer Medien werden häufig überprüft, strafrechtlich verfolgt und verurteilt (EC 8.11.2023, S. 37; vergleiche MBZ 2.2025a, S. 35). Alles, vom banalen Teilen bis hin zum Liken von Inhalten in sozialen Medien, die von anderen geteilt werden, kann zu strafrechtlichen Ermittlungen und/oder einer Strafverfolgung etwa wegen Beleidigung des Staatspräsidenten führen (ARTICLE19 8.4.2022). Die türkische Polizei überwachte die sozialen Medien in großem Stil. Zu diesem Zweck verfügte sie über eine spezielle Cyber-Abteilung namens Siberay. Diese Abteilung beschränkte sich nicht nur auf die Social-Media-Konten bekannter Journalisten und Aktivisten, sondern überwacht auch jene von "normalen" Social-Media-Nutzern (MBZ 2.2025a, S. 35).

Dem niederländischen Außenministerium zufolge ziehen folgende kritische Berichte in den sozialen Medien eine negative Aufmerksamkeit der türkischen Behörden nach sich: Präsident Erdo?an und seine Familie, die Coronavirus-Politik der Regierung, die militärischen Operationen der Türkei im In- und Ausland, die politischen und kulturellen Rechte der kurdischen Minderheit, der Konflikt zwischen der PKK und der türkischen Regierung, Gülen und seine Bewegung, der Islam und sexuelle Minderheiten. Beiträge dieser Art werden gesperrt oder entfernt, und jeder, der solche Nachrichten veröffentlicht oder weiter gibt, muss mit einem Strafverfahren rechnen (MBZ 31.8.2023, S. 25; vgl. FH 16.10.2024). Nutzer sozialer Medien wissen nicht immer, wo die Regierung die Grenze zieht. Dies liegt daran, dass die Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Terrorpropaganda und Desinformation allgemein und vage formuliert sind. Infolgedessen steht der Staatsanwaltschaft eine Vielzahl von Rechtsgrundlagen zur Verfügung, um eine strafrechtliche Untersuchung oder ein Strafverfahren einzuleiten. Wenn die Message ein Thema betrifft, das gerade im Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit steht, leiten die Behörden schnell eine strafrechtliche Untersuchung ein. Wenn "normale" Bürger vormals über Themen berichteten, die wenig Aufmerksamkeit erhalten hatten, können strafrechtliche Untersuchungen manchmal im Nachhinein um mehrere Jahre verzögert eingeleitet werden (MBZ 2.2025a, S. 35).Dem niederländischen Außenministerium zufolge ziehen folgende kritische Berichte in den sozialen Medien eine negative Aufmerksamkeit der türkischen Behörden nach sich: Präsident Erdo?an und seine Familie, die Coronavirus-Politik der Regierung, die militärischen Operationen der Türkei im In- und Ausland, die politischen und kulturellen Rechte der kurdischen Minderheit, der Konflikt zwischen der PKK und der türkischen Regierung, Gülen und seine Bewegung, der Islam und sexuelle Minderheiten. Beiträge dieser Art werden gesperrt oder entfernt, und jeder, der solche Nachrichten veröffentlicht oder weiter gibt, muss mit einem Strafverfahren rechnen (MBZ 31.8.2023, S. 25; vergleiche FH 16.10.2024). Nutzer sozialer Medien wissen nicht immer, wo die Regierung die Grenze zieht. Dies liegt daran, dass die Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Terrorpropaganda und Desinformation allgemein und vage formuliert sind. Infolgedessen steht der Staatsanwaltschaft eine Vielzahl von Rechtsgrundlagen zur Verfügung, um eine strafrechtliche Untersuchung oder ein Strafverfahren einzuleiten. Wenn die Message ein Thema betrifft, das gerade im Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit steht, leiten die Behörden schnell eine strafrechtliche Untersuchung ein. Wenn "normale" Bürger vormals über Themen berichteten, die wenig Aufmerksamkeit erhalten hatten, können strafrechtliche Untersuchungen manchmal im Nachhinein um mehrere Jahre verzögert eingeleitet werden (MBZ 2.2025a, S. 35).

Websites können wegen "Obszönität" gesperrt werden oder wenn sie als verleumderisch für den Islam angesehen werden, was auch Inhalte einschließt, die den Atheismus fördern. Zusätzlich zu den weitverbreiteten Sperrungen fordern staatliche Behörden proaktiv die Löschung oder Entfernung von Inhalten. Die meisten Sperrungsverfügungen werden von der Telekommunikationsbehörde BTK und nicht von den Gerichten erlassen. - Das Mandat der BTK umfasst die Vollstreckung gerichtlicher Sperrverfügungen, sie kann aber auch Verwaltungsanordnungen für ausländische Websites erlassen. - Die Verfahren im Zusammenhang mit Sperrungen sind undurchsichtig und stellen diejenigen, die Rechtsmittel einlegen wollen, vor erhebliche Herausforderungen. Die Begründung für Gerichtsentscheidungen wird in den Bescheiden zur Sperrung nicht angegeben, und die entsprechenden Bescheide sind nicht leicht zugänglich. Infolgedessen ist es für Website-Betreiber schwierig festzustellen, warum ihre Website gesperrt wurde, und welches Gericht die Anordnung erlassen hat (FH 4.10.2023).

Im Jahr 2023 wurde laut der NGO "Free Web Turkey" der Zugang zu 219.059 URLs gesperrt. Gesperrt wurden u. a. 197.907 Domainnamen, 5.641 Social-Media-Beiträge und 743 Social-Media-Konten. Der Bericht hebt hervor, dass zu den zensierten URLs weiters auch 14.680 Nachrichtenartikel gehörten, die sich am häufigsten (5.881 gesperrte Artikel) mit Korruptionsvorwürfen und Fehlverhalten befassten, und zwar oft mit Bezug auf Beamte und Personen mit engen Verbindungen zur regierenden Partei AKP. - Verbrechen gegen Frauen und Kinder folgten mit 2.256 gesperrten Artikeln und 1.733 Artikeln über Organisierte Kriminalität. Blockiert wurden auch 646 Artikel über Präsident Erdo?an und seine Familie. Der Hauptgrund für die Sperrung von Artikeln gemäß türkischen Behörden war die "Verletzung der Persönlichkeitsrechte", und zwar in 14.332 Fällen, gefolgt von 344 Sperren wegen der Gefährdung der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung (FW-TR 3.9.2024; vgl. SCF 16.7.2024).Im Jahr 2023 wurde laut der NGO "Free Web Turkey" der Zugang zu 219.059 URLs gesperrt. Gesperrt wurden u. a. 197.907 Domainnamen, 5.641 Social-Media-Beiträge und 743 Social-Media-Konten. Der Bericht hebt hervor, dass zu den zensierten URLs weiters auch 14.680 Nachrichtenartikel gehörten, die sich am häufigsten (5.881 gesperrte Artikel) mit Korruptionsvorwürfen und Fehlverhalten befassten, und zwar oft mit Bezug auf Beamte und Personen mit engen Verbindungen zur regierenden Partei AKP. - Verbrechen gegen Frauen und Kinder folgten mit 2.256 gesperrten Artikeln und 1.733 Artikeln über Organisierte Kriminalität. Blockiert wurden auch 646 Artikel über Präsident Erdo?an und seine Familie. Der Hauptgrund für die Sperrung von Artikeln gemäß türkischen Behörden war die "Verletzung der Persönlichkeitsrechte", und zwar in 14.332 Fällen, gefolgt von 344 Sperren wegen der Gefährdung der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung (FW-TR 3.9.2024; vergleiche SCF 16.7.2024).

Das sog. "Desinformationsgesetz" Nr. 7418 (2022)

Im Oktober 2022 verschärfte die Regierung ihr ohnehin hartes Vorgehen gegen die Medien. Unter massivem Protest der Opposition hat das Parlament das sog. Gesetz gegen "Desinformation" beschlossen. Am 18.10.2022 trat es als Gesetz Nr. 7418 zur Änderung des Pressegesetzes in Kraft. Das Gesetz sieht Haftstrafen von ein bis zu drei Jahren für die Verbreitung "falscher oder irreführender Nachrichten" vor. Täter können akkreditierte Journalisten sowie normale Mediennutzer sein. Sogar für einen Retweet sind bis zu drei Jahre Haft möglich. Gemäß der einschlägigen Vorschrift ist eine Freiheitsstrafe für diejenigen vorgesehen, die falsche Informationen über die innere und äußere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und die allgemeine Gesundheit des Landes öffentlich verbreiten mit dem Motiv, Angst oder Panik in der Öffentlichkeit zu erzeugen, in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (RIW 12.2022; vgl. DW 14.10.2022, ÖB Ankara 4.2025, S. 47). Die Bewertung, ob eine "Des- oder Falschinformation" vorliegt, obliegt den Gerichten (ÖB Ankara 4.2025, S. 47; vgl. DW 14.10.2022, Guardian 13.10.2022). Im Gleichklang wurde das Strafgesetzbuch durch die Bestimmungen des Artikels 217 A vom 13.10.2022 ergänzt, wobei Absatz 2 vorsieht, dass das Strafausmaß um die Hälfte erhöht wird, wenn der Täter die Tat unter Verheimlichung seiner wahren Identität oder im Rahmen der Tätigkeit einer Organisation verübt. Und Artikel 218 des Strafgesetzbuches sieht vor, so Straftaten durch Presse und Rundfunk begangen werden, die zu verhängende Strafe ebenfalls um bis zur Hälfte erhöht wird. Meinungsäußerungen, die den Rahmen der Berichterstattung nicht überschreiten und dem Zweck der Kritik dienen, stellen jedoch keine Straftat dar, so der selbige Artikel des Strafgesetzbuches (MBS 5.4.2023; vgl. tgs 6.2024, S. 23).Im Oktober 2022 verschärfte die Regierung ihr ohnehin hartes Vorgehen gegen die Medien. Unter massivem Protest der Opposition hat das Parlament das sog. Gesetz gegen "Desinformation" beschlossen. Am 18.10.2022 trat es als Gesetz Nr. 7418 zur Änderung des Pressegesetzes in Kraft. Das Gesetz sieht Haftstrafen von ein bis zu drei Jahren für die Verbreitung "falscher oder irreführender Nachrichten" vor. Täter können akkreditierte Journalisten sowie normale Mediennutzer sein. Sogar für einen Retweet sind bis zu drei Jahre Haft möglich. Gemäß der einschlägigen Vorschrift ist eine Freiheitsstrafe für diejenigen vorgesehen, die falsche Informationen über die innere und äußere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und die allgemeine Gesundheit des Landes öffentlich verbreiten mit dem Motiv, Angst oder Panik in der Öffentlichkeit zu erzeugen, in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (RIW 12.2022; vergleiche DW 14.10.2022, ÖB Ankara 4.2025, S. 47). Die Bewertung, ob eine "Des- oder Falschinformation" vorliegt, obliegt den Gerichten (ÖB Ankara 4.2025, S. 47; vergleiche DW 14.10.2022, Guardian 13.10.2022). Im Gleichklang wurde das Strafgesetzbuch durch die Bestimmungen des Artikels 217 A vom 13.10.2022 ergänzt, wobei Absatz 2 vorsieht, dass das Strafausmaß um die Hälfte erhöht wird, wenn der Täter die Tat unter Verheimlichung seiner wahren Identität oder im Rahmen der Tätigkeit einer Organisation verübt. Und Artikel 218 des Strafgesetzbuches sieht vor, so Straftaten durch Presse und Rundfunk begangen werden, die zu verhängende Strafe ebenfalls um bis zur Hälfte erhöht wird. Meinungsäußerungen, die den Rahmen der Berichterstattung nicht überschreiten und dem Zweck der Kritik dienen, stellen jedoch keine Straftat dar, so der selbige Artikel des Strafgesetzbuches (MBS 5.4.2023; vergleiche tgs 6.2024, S. 23).

Das Desinformationsgesetz richtet sich neben Zeitungen, Radio und Fernsehen vor allem gegen Online-Netzwerke und Onlinemedien. Sie sind verpflichtet, Nutzer, denen die Verbreitung von Falschnachrichten vorgeworfen wird, an die Behörden zu melden und deren Daten weiterzugeben (Zeit Online 14.10.2022). Das Gesetz verpflichtet auch Messenger-Dienste, wie WhatsApp, dazu, dem Staat Nutzerdaten zur Verfügung zu stellen, wenn die staatliche Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien dies verlangt. Emre K?z?lkaya, Leiter des türkischen Zweigs des Internationalen Presseinstituts mit Sitz in Wien, nimmt an, dass dieses Gesetz auch digitale Plattformen wie Google News oder Facebook dazu zwingen wird, der Regierung ihre Algorithmen offenzulegen (Guardian 13.10.2022). Journalistenverbände warnten, der Gesetzentwurf könne zu einem der strengsten Zensur- und Selbstzensurmechanismen in der türkischen Geschichte werden (Zeit Online 14.10.2022). Auf dringendes Ersuchen des Monitoring-Ausschusses der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) hatte die Venedig-Kommission eine Stellungnahme zu den Änderungsentwürfen des Gesetzes veröffentlicht. Die Venedig-Kommission sah einen Eingriff in das durch Artikel 10 EMRK geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung vorliegen und wies darauf hin, dass es alternative, weniger einschneidende Maßnahmen als die strafrechtliche gibt, um das Delikt der Verbreitung von Falschinformationen zu bekämpfen (CoE 10.10.2022).

Cybersicherheitsgesetz Nr. 7545 (2025)

Am 12.3.2025 verabschiedete das türkische Parlament das Cybersicherheitsgesetz (Gesetz Nr. 7545), das die "falsche" Berichterstattung oder Weitergabe von Informationen über Online-Datenlecks unter Strafe stellt. Das Gesetz sieht eine Strafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis für jeden vor, der wissentlich vermeintlich falsche Inhalte über ein Cybersicherheitsdatenleck erstellt oder verbreitet, insbesondere wenn die Absicht besteht, in der Öffentlichkeit Angst, Furcht oder Panik zu erzeugen oder Institutionen oder Einzelpersonen ins Visier zu nehmen. Das verabschiedete Gesetz zielt darauf ab, die Cybersicherheit zu stärken, indem ein Rechtsrahmen für eine neue Cybersicherheitsbehörde und eine Cybersicherheitskommission mit weitreichenden Befugnissen in Bezug auf die Datenerhebung, die Durchsetzung der Cybersicherheit und den legalen Zugang zu in der Türkei gespeicherten digitalen Informationen geschaffen wird, sofern dies durch einen Gerichtsbeschluss genehmigt wird. Das Gesetz folgt auf ein Eingeständnis der Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (BTK) im September 2024, dass die persönlichen Daten von 108 Millionen Bürgern von Regierungsservern gestohlen wurden. Oppositionsparteien kündigten an, das Gesetz vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Verbände, die sich für Pressefreiheit einsetzen, haben Bedenken geäußert und argumentiert, dass das Gesetz den Behörden den Zugriff auf private Informationen ohne angemessene Schutzmaßnahmen ermöglichen könnte, und kritisierten die vagen Bestimmungen des Artikels, der die Verbreitung falscher Informationen über Cyber-Vorfälle unter Strafe stellt (CoE-SJP 17.3.2025; vgl. CPJ 13.3.2025, TM 13.3.2025). Die Cybersicherheitskommission, welche die Umsetzung des Gesetzes überwacht, setzt sich aus hochrangigen Regierungsbeamten zusammen, darunter der Präsident, der Vizepräsident und die Leiter wichtiger Ministerien und Sicherheitsbehörden. Mitglieder der Opposition argumentierten, dass diese Struktur die Cybersicherheitspolitik effektiv unter die direkte Kontrolle des Präsidenten stellt und eine unabhängige Aufsicht ausschließt (TM 13.3.2025). Das neue Gesetz zur Cybersicherheit könnte die legitime Berichterstattung über Cybersicherheitsvorfälle kriminalisieren, da es zu weit gefasst und vage formuliert ist, so z. B. das Komitee zum Schutz von Journalisten – CPJ. Das neue Cybersicherheitsgesetz könnte laut Özgür Ö?ret, Türkei-Vertreter des CPJ, nicht nur die Berichterstattung über cybersicherheitsbezogene Datenlecks unterbinden, sondern die Regierung ermächtigen, zu entscheiden, ob ein Leck tatsächlich aufgetreten ist oder nicht, was das Risiko einer umfassenderen Zensur in sich birgt (CPJ 13.3.2025). Der Türkische Journalistenverband (TGS) kritisierte auch die weitreichenden Befugnisse, die der Cybersicherheitskommission (Cybersecurity Board) gewährt werden, und die vage Sprache im Gesetz und argumentierte, dass sein Hauptzweck darin bestehe, die Wahrheit zu vertuschen und Journalisten zum Schweigen zu bringen (TM 13.3.2025).Am 12.3.2025 verabschiedete das türkische Parlament das Cybersicherheitsgesetz (Gesetz Nr. 7545), das die "falsche" Berichterstattung oder Weitergabe von Informationen über Online-Datenlecks unter Strafe stellt. Das Gesetz sieht eine Strafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis für jeden vor, der wissentlich vermeintlich falsche Inhalte über ein Cybersicherheitsdatenleck erstellt oder verbreitet, insbesondere wenn die Absicht besteht, in der Öffentlichkeit Angst, Furcht oder Panik zu erzeugen oder Institutionen oder Einzelpersonen ins Visier zu nehmen. Das verabschiedete Gesetz zielt darauf ab, die Cybersicherheit zu stärken, indem ein Rechtsrahmen für eine neue Cybersicherheitsbehörde und eine Cybersicherheitskommission mit weitreichenden Befugnissen in Bezug auf die Datenerhebung, die Durchsetzung der Cybersicherheit und den legalen Zugang zu in der Türkei gespeicherten digitalen Informationen geschaffen wird, sofern dies durch einen Gerichtsbeschluss genehmigt wird. Das Gesetz folgt auf ein Eingeständnis der Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (BTK) im September 2024, dass die persönlichen Daten von 108 Millionen Bürgern von Regierungsservern gestohlen wurden. Oppositionsparteien kündigten an, das Gesetz vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Verbände, die sich für Pressefreiheit einsetzen, haben Bedenken geäußert und argumentiert, dass das Gesetz den Behörden den Zugriff auf private Informationen ohne angemessene Schutzmaßnahmen ermöglichen könnte, und kritisierten die vagen Bestimmungen des Artikels, der die Verbreitung falscher Informationen über Cyber-Vorfälle unter Strafe stellt (CoE-SJP 17.3.2025; vergleiche CPJ 13.3.2025, TM 13.3.2025). Die Cybersicherheitskommission, welche die Umsetzung des Gesetzes überwacht, setzt sich aus hochrangigen Regierungsbeamten zusammen, darunter der Präsident, der Vizepräsident und die Leiter wichtiger Ministerien und Sicherheitsbehörden. Mitglieder der Opposition argumentierten, dass diese Struktur die Cybersicherheitspolitik effektiv unter die direkte Kontrolle des Präsidenten stellt und eine unabhängige Aufsicht ausschließt (TM 13.3.2025). Das neue Gesetz zur Cybersicherheit könnte die legitime Berichterstattung über Cybersicherheitsvorfälle kriminalisieren, da es zu weit gefasst und vage formuliert ist, so z. B. das Komitee zum Schutz von Journalisten – CPJ. Das neue Cybersicherheitsgesetz könnte laut Özgür Ö?ret, Türkei-Vertreter des CPJ, nicht nur die Berichterstattung über cybersicherheitsbezogene Datenlecks unterbinden, sondern die Regierung ermächtigen, zu entscheiden, ob ein Leck tatsächlich aufgetreten ist oder nicht, was das Risiko einer umfassenderen Zensur in sich birgt (CPJ 13.3.2025). Der Türkische Journalistenverband (TGS) kritisierte auch die weitreichenden Befugnisse, die der Cybersicherheitskommission (Cybersecurity Board) gewährt werden, und die vage Sprache im Gesetz und argumentierte, dass sein Hauptzweck darin bestehe, die Wahrheit zu vertuschen und Journalisten zum Schweigen zu bringen (TM 13.3.2025).

Urteile des Verfassungsgerichts

Klagen gegen Internetzensur vor dem Verfassungsgericht werden meist zugunsten der Kläger entschieden, jedoch fällt das Verfassungsgericht jährlich nur wenige Urteile. Darüber hinaus besteht das Problem darin, dass der vom Verfassungsgericht entwickelte prinzipielle Ansatz im Sinne der Meinungs- und Pressefreiheit von den Friedensrichtern in Strafsachen in deren Rechtssprechung ignoriert wird. Diese verhängen Sperren regelmäßig so, als ob das Verfassungsgericht kein Urteil zu irgendeiner Praxis in dieser Angelegenheit erlassen hätte (IFÖD 10.2021, S. 101-104; vgl. LoC 7.1.2022).Klagen gegen Internetzensur vor dem Verfassungsgericht werden meist zugunsten der Kläger entschieden, jedoch fällt das Verfassungsgericht jährlich nur wenige Urteile. Darüber hinaus besteht das Problem darin, dass der vom Verfassungsgericht entwickelte prinzipielle Ansatz im Sinne der Meinungs- und Pressefreiheit von den Friedensrichtern in Strafsachen in deren Rechtssprechung ignoriert wird. Diese verhängen Sperren regelmäßig so, als ob das Verfassungsgericht kein Urteil zu irgendeiner Praxis in dieser Angelegenheit erlassen hätte (IFÖD 10.2021, S. 101-104; vergleiche LoC 7.1.2022).

Die Generalversammlung des Verfassungsgerichts stellte allerdings am 7.1.2022 fest, dass die Regierung das verfassungsmäßige Recht auf freie Meinungsäußerung und das verfassungsmäßige Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf betreffend die Sperrung des Zugangs zu Online-Nachrichten-Webseiten durch untergeordnete Gerichte verletzt hatte. Das Verfassungsgericht konsolidierte neun Fälle, in denen insgesamt 129 URL-Adressen durch Entscheidungen von Friedensrichtern gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 5651 gesperrt worden waren. In allen neun Fällen hatten die Richter den Zugang zu den betreffenden Nachrichtenartikeln aufgrund von Beschwerden jener Personen gesperrt, die Gegenstand der Nachrichtenartikel waren und die geltend machten, dass bestimmte Aussagen in den Nachrichtenartikeln ihren Ruf und ihr Ansehen unrechtmäßig schädigten. - Die Problematik des Artikels 9, u. a. von der Venedig Kommission des Europarates beanstandet, liegt darin, dass eine diesbezügliche Sperrung durch den Spruch eines Friedensrichters, zeitlich unbegrenzt und ohne Anhörung, erfolgt, nur auf Einspruch hin von einem anderen Friedensrichter überprüft, jedoch nicht bei höheren Gerichten angefochten werden kann. Der einzige Rechtsbehelf ist eine Individualbeschwerde vor dem Verfassungsgericht (LoC 7.1.2022). In seinem Urteil stellte das Verfassungsgericht nicht nur einen offensichtlichen Eingriff in die durch Artikel 26 und 28 der Verfassung geschützte Meinungs- und Pressefreiheit durch die Sperrung des Zugangs zu den betroffenen Nachrichtenseiten fest, sondern auch die unverhältnismäßige und unbegründete Blockierung der Inhalte auf unbestimmte Zeit sowie die Nicht-Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundsätze durch die Vorinstanzen. Außerdem beklagte das Verfassungsgericht den Mangel an Rechtsmitteln. In Anbetracht der Tatsache, so das Verfassungsgericht, dass die Entscheidungen der untergeordneten Gerichte auf das Vorhandensein eines systematischen Problems hinweisen, das unmittelbar durch eine gesetzliche Bestimmung verursacht wurde, ist es offensichtlich, dass das derzeitige System überdacht werden muss, um ähnliche Verstöße zu verhindern. Deshalb wurde seitens des Gerichts ein sogenanntes Pilotverfahren (pilot judgment) beschlossen (CCRT 7.1.2022). - Das Verfahren wird angewandt, wenn das Gericht feststellt, dass die Verletzung eines Grundrechts in einem bestimmten Fall auf ein strukturelles Problem zurückzuführen ist, das bereits zu anderen Anträgen geführt hat und von dem zu erwarten ist, dass es in Zukunft zu weiteren Anträgen führen wird. Wenn das Gericht beschließt, über einen Antrag im Rahmen des Piloturteilsverfahrens zu entscheiden, kann es alle anderen bei ihm anhängigen Verfahren, die dasselbe strukturelle Problem betreffen, aussetzen. Sobald ein Piloturteil ergangen ist, müssen die Verwaltungsbehörden das Urteil in den entsprechenden Anträgen, die bei ihnen eingereicht werden, anwenden, oder bei Fällen, die das Verfassungsgericht erreichen, kann das Gericht die Fälle zusammenfassen und im Einklang mit dem Piloturteil entscheiden (LoC 7.1.2022).

Publikationsverbote

In der Türkei gibt es Anzeichen dafür, dass unter Präsident Erdo?an die staatliche Zensur, auch von Büchern zunimmt. 2020 wurden beispielsweise zwei von Amnesty International Türkei herausgegebene Bücher verboten, die sich um das Thema Feminismus drehen. Mit einem Publikationsverbot wurden ebenso zweier Bücher des CHP-Parteiverlages belegt, die Korruptionsaffären beleuchteten. Auch zahlreiche Kinderbücher wurden (2020) verboten, u. a. die türkische Übersetzung des deutschen Sexual-Aufklärungsbuches für Vier- bis Siebenjährige: "Woher die kleinen Kinder kommen". Das Buch wurde von der türkischen Regierung als "obszön" eingestuft. Dem Übersetzer und dem Verleger der türkischen Ausgabe drohten bis zu zehn Jahre Gefängnis (FR 12.2.2021). Und im Herbst 2022 verbot ein Gericht den Vertrieb und Verkauf eines Buches der ehemaligen, inhaftierten HDP-Ko-Vorsitzenden Figen Yüksekda? mit dem Titel "Mauern werden eingerissen", in dem es u. a. um die Ausgangssperren im Sommer 2015 geht, und zwar wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation" (NaT 10.9.2022; vgl. Mezopotamya 8.9.2022).In der Türkei gibt es Anzeichen dafür, dass unter Präsident Erdo?an die staatliche Zensur, auch von Büchern zunimmt. 2020 wurden beispielsweise zwei von Amnesty International Türkei herausgegebene Bücher verboten, die sich um das Thema Feminismus drehen. Mit einem Publikationsverbot wurden ebenso zweier Bücher des CHP-Parteiverlages belegt, die Korruptionsaffären beleuchteten. Auch zahlreiche Kinderbücher wurden (2020) verboten, u. a. die türkische Übersetzung des deutschen Sexual-Aufklärungsbuches für Vier- bis Siebenjährige: "Woher die kleinen Kinder kommen". Das Buch wurde von der türkischen Regierung als "obszön" eingestuft. Dem Übersetzer und dem Verleger der türkischen Ausgabe drohten bis zu zehn Jahre Gefängnis (FR 12.2.2021). Und im Herbst 2022 verbot ein Gericht den Vertrieb und Verkauf eines Buches der ehemaligen, inhaftierten HDP-Ko-Vorsitzenden Figen Yüksekda? mit dem Titel "Mauern werden eingerissen", in dem es u. a. um die Ausgangssperren im Sommer 2015 geht, und zwar wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation" (NaT 10.9.2022; vergleiche Mezopotamya 8.9.2022).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Die Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit. In der Praxis sind diese Rechte jedoch stark beschränkt. Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung unbewaffnet und gewaltfrei Versammlungen abzuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten bzw. die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind (AA 20.5.2024, S. 8; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 9, 19). Restriktive und vage formulierte Gesetze, z. B. Vorgaben des Gesetzes 2911 über Veranstaltungen und Demonstrationen, erlauben es den Behörden, unverhältnismäßige Maßnahmen zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit zu verhängen und sogar die legitime Ausübung dieses Rechts durch einen Diskurs zu stigmatisieren, der Demonstranten immer wieder mit Extremismus und gewalttätigen Gruppen in Verbindung bringt (FIDH/OMCT/?HD/HRA 5.2021, vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 13).Die Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit. In der Praxis sind diese Rechte jedoch stark beschränkt. Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung unbewaffnet und gewaltfrei Versammlungen abzuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten bzw. die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind (AA 20.5.2024, S. 8; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 9, 19). Restriktive und vage formulierte Gesetze, z. B. Vorgaben des Gesetzes 2911 über Veranstaltungen und Demonstrationen, erlauben es den Behörden, unverhältnismäßige Maßnahmen zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit zu verhängen und sogar die legitime Ausübung dieses Rechts durch einen Diskurs zu stigmatisieren, der Demonstranten immer wieder mit Extremismus und gewalttätigen Gruppen in Verbindung bringt (FIDH/OMCT/?HD/HRA 5.2021, vergleiche UNHRCOM 28.11.2024, S. 13).

Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung stehen nicht im Einklang mit den europäischen Standards und den internationalen Konventionen, denen die Türkei beigetreten ist (EC 30.10.2024, S. 33), auch nicht mit der türkischen Verfassung (EC 8.11.2023, S. 6, 37f.). - Die Gesetze erlauben es den Behörden, Versammlungen und Demonstrationen auf der Grundlage vager, willkürlicher Kriterien zu verbieten. Verbote friedlicher Versammlungen sind weit verbreitet, und öffentliche Veranstaltungen werden häufig mit unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei aufgelöst. Eine positive Entwicklung war die Aufhebung des 2018 ausgesprochenen Verbots von Protesten der Samstagsmütter, auf dem Istanbuler Galatasaray-Platz, durch den Innenminister im November 2023. Die Gerichtsverfahren gegen Menschenrechtsverteidiger werden jedoch fortgesetzt (EC 30.10.2024, S. 33; vgl. EP 7.6.2022, S. 9, Pt. 12). Gegen Demonstranten werden zudem häufig Ermittlungen, Gerichtsverfahren und Bußgelder wegen des Vorwurfs des Terrorismus oder des Verstoßes gegen das Gesetz über Demonstrationen und Aufmärsche eingeleitet (EP 7.6.2022, S. 9, Pt. 12). Infolgedessen haben viele Menschen in der Türkei Angst davor, den öffentlichen Raum für die Ausübung ihres Rechts auf friedliche Versammlung zu beanspruchen (FIDH/OMCT/?HD/HRA 5.2021). Beispielsweise intervenierten die Sicherheitskräfte laut Jahresstatistik 2023 der türkischen Menschenrechtsvereinigung bei 256 Demonstrationen und Versammlungen (2022: 571), wobei 3.487 Personen (2022: 4.553) durch das gewaltsame Einschreiten geschlagen und verletzt wurden (?HD/HRA 23.8.2024; vgl. ?HD/HRA 27.9.2023b, S. 4, 6). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung stehen nicht im Einklang mit den europäischen Standards und den internationalen Konventionen, denen die Türkei beigetreten ist (EC 30.10.2024, S. 33), auch nicht mit der türkischen Verfassung (EC 8.11.2023, S. 6, 37f.). - Die Gesetze erlauben es den Behörden, Versammlungen und Demonstrationen auf der Grundlage vager, willkürlicher Kriterien zu verbieten. Verbote friedlicher Versammlungen sind weit verbreitet, und öffentliche Veranstaltungen werden häufig mit unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei aufgelöst. Eine positive Entwicklung war die Aufhebung des 2018 ausgesprochenen Verbots von Protesten der Samstagsmütter, auf dem Istanbuler Galatasaray-Platz, durch den Innenminister im November 2023. Die Gerichtsverfahren gegen Menschenrechtsverteidiger werden jedoch fortgesetzt (EC 30.10.2024, S. 33; vergleiche EP 7.6.2022, S. 9, Pt. 12). Gegen Demonstranten werden zudem häufig Ermittlungen, Gerichtsverfahren und Bußgelder wegen des Vorwurfs des Terrorismus oder des Verstoßes gegen das Gesetz über Demonstrationen und Aufmärsche eingeleitet (EP 7.6.2022, S. 9, Pt. 12). Infolgedessen haben viele Menschen in der Türkei Angst davor, den öffentlichen Raum für die Ausübung ihres Rechts auf friedliche Versammlung zu beanspruchen (FIDH/OMCT/?HD/HRA 5.2021). Beispielsweise intervenierten die Sicherheitskräfte laut Jahresstatistik 2023 der türkischen Menschenrechtsvereinigung bei 256 Demonstrationen und Versammlungen (2022: 571), wobei 3.487 Personen (2022: 4.553) durch das gewaltsame Einschreiten geschlagen und verletzt wurden (?HD/HRA 23.8.2024; vergleiche ?HD/HRA 27.9.2023b, S. 4, 6).

Jüngstes Beispiel sind die Massenproteste gegen die Absetzung des CHP-Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem ?mamo?lu. - In dem Schreiben von Human Rights Watch, Amnesty International und 13 weiteren Organisationen hieß es, man sei alarmiert "über die jüngste Eskalation des staatlichen Vorgehens gegen die Meinungs- und Versammlungsfreiheit nach der Verhaftung des Bürgermeisters Ekrem ?mamo?lu". Die Menschenrechtsorganisationen beklagten in ihrer Stellungnahme, die Proteste seien mit "ungerechtfertigter und unrechtmäßiger Polizeigewalt beantwortet" worden. Menschen seien mit Schlagstöcken geschlagen und getreten worden, wenn sie am Boden lagen. Polizisten hätten wahllos Pfefferspray, Tränengas, Plastikgeschosse und Wasserwerfer gegen die Demonstranten eingesetzt, was zu zahlreichen Verletzungen geführt habe. Pauschale Demonstrationsverbote wie in Istanbul, Ankara, Antalya und Izmir seien unverhältnismäßig und nicht zu rechtfertigen (Tagesschau 28.3.2025; vgl. WOZ 1.4.2025). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) "verurteilt[e] aufs Schärfste die ungerechtfertigten Festnahmen und Inhaftierungen von Demonstranten sowie die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt durch die Strafverfolgungsbehörden während der Proteste und Fälle von Misshandlungen oder anderen Menschenrechtsverletzungen an inhaftierten Personen [...] Ebenso [brachte] die Versammlung ihre Besorgnis über Berichte über tätliche Angriffe auf Journalisten und Medienmitarbeiter während der Berichterstattung über die Proteste sowie über deren Festnahmen und Inhaftierungen im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung zum Ausdruck. Mindestens 20 Lokaljournalisten wurden während der Berichterstattung über die Proteste von der Polizei oder von Demonstranten tätlich angegriffen und mindestens zehn von ihnen wurden inhaftiert" [Anm.: Originalzitat aus dem Englischen] (CoE-PACE 9.4.2025, Pt. 5 u.6). Im gleichen Sinne äußerte sich das Europäische Parlament und "fordert[e] die türkischen Staatsorgane nachdrücklich auf, alle Vorwürfe der Schikanierung und der übermäßigen Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten unverzüglich und wirksam zu untersuchen und die Versammlungs- und Protestfreiheit zu wahren" (EP 7.5.2025, Pt. 23). - Nach den Protesten erhob die Staatsanwaltschaft in Istanbul Anklage gegen 819 Personen. Ihnen wurde die Teilnahme an nicht genehmigten Demonstrationen vorgeworfen. 278 Festgenommene waren in Untersuchungshaft. Einigen Protestierenden drohten bis zu fünf Jahre und in einem Fall bis zu neun Jahre Haft (Zeit Online 8.4.2025; vgl. SRF 23.3.2025).Jüngstes Beispiel sind die Massenproteste gegen die Absetzung des CHP-Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem ?mamo?lu. - In dem Schreiben von Human Rights Watch, Amnesty International und 13 weiteren Organisationen hieß es, man sei alarmiert "über die jüngste Eskalation des staatlichen Vorgehens gegen die Meinungs- und Versammlungsfreiheit nach der Verhaftung des Bürgermeisters Ekrem ?mamo?lu". Die Menschenrechtsorganisationen beklagten in ihrer Stellungnahme, die Proteste seien mit "ungerechtfertigter und unrechtmäßiger Polizeigewalt beantwortet" worden. Menschen seien mit Schlagstöcken geschlagen und getreten worden, wenn sie am Boden lagen. Polizisten hätten wahllos Pfefferspray, Tränengas, Plastikgeschosse und Wasserwerfer gegen die Demonstranten eingesetzt, was zu zahlreichen Verletzungen geführt habe. Pauschale Demonstrationsverbote wie in Istanbul, Ankara, Antalya und Izmir seien unverhältnismäßig und nicht zu rechtfertigen (Tagesschau 28.3.2025; vergleiche WOZ 1.4.2025). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) "verurteilt[e] aufs Schärfste die ungerechtfertigten Festnahmen und Inhaftierungen von Demonstranten sowie die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt durch die Strafverfolgungsbehörden während der Proteste und Fälle von Misshandlungen oder anderen Menschenrechtsverletzungen an inhaftierten Personen [...] Ebenso [brachte] die Versammlung ihre Besorgnis über Berichte über tätliche Angriffe auf Journalisten und Medienmitarbeiter während der Berichterstattung über die Proteste sowie über deren Festnahmen und Inhaftierungen im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung zum Ausdruck. Mindestens 20 Lokaljournalisten wurden während der Berichterstattung über die Proteste von der Polizei oder von Demonstranten tätlich angegriffen und mindestens zehn von ihnen wurden inhaftiert" [Anm.: Originalzitat aus dem Englischen] (CoE-PACE 9.4.2025, Pt. 5 u.6). Im gleichen Sinne äußerte sich das Europäische Parlament und "fordert[e] die türkischen Staatsorgane nachdrücklich auf, alle Vorwürfe der Schikanierung und der übermäßigen Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten unverzüglich und wirksam zu untersuchen und die Versammlungs- und Protestfreiheit zu wahren" (EP 7.5.2025, Pt. 23). - Nach den Protesten erhob die Staatsanwaltschaft in Istanbul Anklage gegen 819 Personen. Ihnen wurde die Teilnahme an nicht genehmigten Demonstrationen vorgeworfen. 278 Festgenommene waren in Untersuchungshaft. Einigen Protestierenden drohten bis zu fünf Jahre und in einem Fall bis zu neun Jahre Haft (Zeit Online 8.4.2025; vergleiche SRF 23.3.2025).

Anlässlich der Verhaftung des Istanbuler Bürgermeisters Ekrem ?mamo?lu am 19.3.2025 verabschiedete der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates am 27.3.2025 eine Deklaration, in welcher u. a. auf starken Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit in den letzten Monaten hingewiesen wird. Der Kongress verurteilte insbesondere den Rückgriff auf pauschale Verbote öffentlicher Demonstrationen, wie sie in Gemeinden verhängt wurden, in denen Bürgermeister abgesetzt oder verhaftet wurden, darunter Istanbul. Dem folgend verlangte der Kongress, den übermäßig weit gefassten Einschränkungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit ein Ende zu setzen, die den politischen Pluralismus einschränken, die Menschenrechte verletzen und die Grundlagen der Demokratie untergraben und sich nachteilig auf die lokale Selbstverwaltung in der Türkei auswirken (CoE-CLRA 27.3.2025, Pt. 7, 13b). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) sah ein generelles Verbot von Demonstrationen als unverhältnismäßig und nicht zu rechtfertigen (CoE-PACE 9.4.2025, Pt. 8). Die Sprecherin des Büros des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) nannte das generelle behördliche Verbot von Protesten in drei türkischen Städten als rechtswidrig (OHCHR 25.3.2025).

Während regierungskritische Versammlungen routinemäßig verboten werden, dürfen regierungsfreundliche Kundgebungen stattfinden (FH 26.2.2025, E1).

Polizeiliche Gewalt bei Versammlungen

Die Polizei geht häufig mit Gewalt gegen friedliche Proteste vor. In den letzten Jahren haben die Sicherheitskräfte Tränengas, Pfefferspray und andere gewalttätige Maßnahmen eingesetzt, um Proteste zum 1. Mai, Gedenkfeiern zu den Gezi-Park-Protesten 2013, LGBT+-Paraden, Feiern zum Frauentag, Märsche gegen geschlechtsspezifische Gewalt, Proteste gegen Preiserhöhungen und die steigende Inflation, Mahnwachen für die Opfer des Militärputsches von 1980 und andere Versammlungen aufzulösen (FH 26.2.2025, E1). Einige konkrete Beispiele der letzten Monate: In Istanbul gingen Bereitschaftspolizisten mit Pfefferspray gegen Teilnehmerinnen einer Demonstration anlässlich des Internationalen Frauentages 2023 vor (Spiegel 8.3.2023). Mindestens 50 Personen wurden am 25.6.2023 während der jährlichen Pride-Parade in Istanbul von der Polizei festgenommen. Die Demonstration wurde von der Polizei gewaltsam aufgelöst. In Izmir nahm die Polizei mindestens 44 Personen fest, nachdem die Behörden den Pride-Marsch verboten hatten (BAMF 12.6.2023, S. 12; vgl. Zeit Online 25.6.2023). Die Polizei geht häufig mit Gewalt gegen friedliche Proteste vor. In den letzten Jahren haben die Sicherheitskräfte Tränengas, Pfefferspray und andere gewalttätige Maßnahmen eingesetzt, um Proteste zum 1. Mai, Gedenkfeiern zu den Gezi-Park-Protesten 2013, LGBT+-Paraden, Feiern zum Frauentag, Märsche gegen geschlechtsspezifische Gewalt, Proteste gegen Preiserhöhungen und die steigende Inflation, Mahnwachen für die Opfer des Militärputsches von 1980 und andere Versammlungen aufzulösen (FH 26.2.2025, E1). Einige konkrete Beispiele der letzten Monate: In Istanbul gingen Bereitschaftspolizisten mit Pfefferspray gegen Teilnehmerinnen einer Demonstration anlässlich des Internationalen Frauentages 2023 vor (Spiegel 8.3.2023). Mindestens 50 Personen wurden am 25.6.2023 während der jährlichen Pride-Parade in Istanbul von der Polizei festgenommen. Die Demonstration wurde von der Polizei gewaltsam aufgelöst. In Izmir nahm die Polizei mindestens 44 Personen fest, nachdem die Behörden den Pride-Marsch verboten hatten (BAMF 12.6.2023, S. 12; vergleiche Zeit Online 25.6.2023).

Die Istanbuler Polizei nahm während der Maidemonstrationen (2024) in der ganzen Provinz mehr als 200 Menschen fest, als sie die Menschenmenge daran hinderte, den Istanbuler Taksim-Platz zu erreichen, einen symbolischen Ort für den Internationalen Tag der Arbeit. Die Bereitschaftspolizei setzte Pfefferspray und Gummigeschosse ein, um Zehntausende zu vertreiben, die sich im Istanbuler Stadtteil Sarachane versammelt hatten, nachdem Demonstranten versucht hatten, zum Taksim-Platz zu marschieren. Dutzende Personen wurden verletzt, und Aufnahmen vom Tatort zeigten, wie die Polizei Demonstranten misshandelte. In einer Live-Übertragung war zu hören, wie ein Polizeibeamter andere Beamte anwies, "die Presse" aus dem Gebiet zu entfernen, was bei Menschenrechtsgruppen Empörung auslöste (AlMon 1.5.2024; vgl. Stern 1.5.2024, REU 1.5.2024, SWI 2.5.2024, AI 29.4.2025). 2023 hatte das türkische Verfassungsgericht eigentlich entschieden, dass die Abriegelung des Taksim-Platzes zur Verhinderung von Demonstrationen rechtswidrig sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte die Entscheidung bestätigt (Stern 1.5.2024; vgl. SWI 2.5.2024, AI 29.4.2025).Die Istanbuler Polizei nahm während der Maidemonstrationen (2024) in der ganzen Provinz mehr als 200 Menschen fest, als sie die Menschenmenge daran hinderte, den Istanbuler Taksim-Platz zu erreichen, einen symbolischen Ort für den Internationalen Tag der Arbeit. Die Bereitschaftspolizei setzte Pfefferspray und Gummigeschosse ein, um Zehntausende zu vertreiben, die sich im Istanbuler Stadtteil Sarachane versammelt hatten, nachdem Demonstranten versucht hatten, zum Taksim-Platz zu marschieren. Dutzende Personen wurden verletzt, und Aufnahmen vom Tatort zeigten, wie die Polizei Demonstranten misshandelte. In einer Live-Übertragung war zu hören, wie ein Polizeibeamter andere Beamte anwies, "die Presse" aus dem Gebiet zu entfernen, was bei Menschenrechtsgruppen Empörung auslöste (AlMon 1.5.2024; vergleiche Stern 1.5.2024, REU 1.5.2024, SWI 2.5.2024, AI 29.4.2025). 2023 hatte das türkische Verfassungsgericht eigentlich entschieden, dass die Abriegelung des Taksim-Platzes zur Verhinderung von Demonstrationen rechtswidrig sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte die Entscheidung bestätigt (Stern 1.5.2024; vergleiche SWI 2.5.2024, AI 29.4.2025).

Die Mahnwachen der Samstagsmütter, einer Gruppe von Menschenrechtsverteidigerinnen und Angehörigen von Opfern des Verschwindenlassens, werden weiterhin durch Einschränkungen behindert. Beispielsweise durften sie sich maximal zu zehnt versammeln. Für die 1000. Mahnwache im Mai 2024 wurden diese Einschränkungen ausnahmsweise aufgehoben. Im Oktober 2024 sprach ein erstinstanzliches Gericht 20 Personen frei, die während der 950. Mahnwache der Samstagsmütter/-menschen im Juni 2023 willkürlich inhaftiert und wegen "Verstoßes gegen das Versammlungs- und Demonstrationsgesetz" strafrechtlich verfolgt worden waren (AI 29.4.2025).

Zum behördlichen Einschreiten beim kurdischen Frühlingsfest Newroz siehe das Unterkapitel: Ethnische Minderheiten / Kurden.

Sicherheitsgesetz 2015, Strafgesetz und Urteile der Höchstgerichte

Das Sicherheitsgesetz vom 23.5.2015 klassifiziert Steinschleudern, Stahlkugeln und Feuerwerkskörper als Waffen und sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu vier Jahren vor, so deren Besitz im Rahmen einer Demonstration nachgewiesen wird oder Demonstranten ihr Gesicht teilweise oder zur Gänze vermummen. Bis zu drei Jahre Haft drohen Demonstrationsteilnehmern für die Zurschaustellung von Emblemen, Abzeichen oder Uniformen illegaler Organisationen (HDN 27.3.2015). Teilweise oder gänzlich vermummte Teilnehmer von Demonstrationen, die in einen "Propagandamarsch" für terroristische Organisationen münden, können mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden (AnA 27.3.2015). Das Gesetz erlaubt es der Polizei, nicht nur gefärbtes Wasser zur späteren Identifikation von Demonstranten anzuwenden, sondern auch Personen ohne Genehmigung eines Staatsanwalts in "Schutzhaft" zu nehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie eine Bedrohung für sich selbst oder die öffentliche Ordnung darstellen (USDOS 22.4.2024, S. 38).

Die extensive Auslegung des unklar formulierten Art. 220 des Strafgesetzbuches hinsichtlich krimineller Vereinigungen durch den Kassationsgerichtshof führte zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt war. Teilnehmer müssen, auch bei Demonstrationen im Ausland, mit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen (AA 20.5.2024, S. 8). Die extensive Auslegung des unklar formulierten Artikel 220, des Strafgesetzbuches hinsichtlich krimineller Vereinigungen durch den Kassationsgerichtshof führte zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt war. Teilnehmer müssen, auch bei Demonstrationen im Ausland, mit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen (AA 20.5.2024, S. 8).

Urteile des Verfassungsgerichtes

Im September 2019 kam das Verfassungsgericht in seinem Urteil zur Demonstration am 1.5.2009 zu dem Schluss, dass die Versammlungsfreiheit der Demonstranten verletzt wurde. Dies war das erste innerstaatliche Urteil des Gerichtshofs zur willkürlichen Verhinderung der Gedenkfeiern zum 1. Mai (EC 6.10.2020, S. 37). In einem weiteren Fall urteilte das Verfassungsgericht am 8.9.2021, dass das vom Gouverneursamt verhängte Verbot aller Proteste in der südöstlichen Stadt Kahramanmara? das verfassungsmäßige Recht der Kläger auf Versammlung und Demonstration verletzt habe. Das Verfassungsgericht ordnete zudem eine Schadensersatzzahlung an jeden der vier Kläger an, welche eine Klage beim Verfassungsgericht einbrachten, nachdem andere Rechtsmittel nicht dazu geführt hatten, dass die Entscheidung des Gouverneursamtes von Kahramanmara?, alle Proteste in der Stadt für einen Monat zu verbieten und anschließend viermal zu verlängern, aufgehoben wurde (BAMF 13.9.2021, S. 16f; vgl. TM 8.9.2021).Im September 2019 kam das Verfassungsgericht in seinem Urteil zur Demonstration am 1.5.2009 zu dem Schluss, dass die Versammlungsfreiheit der Demonstranten verletzt wurde. Dies war das erste innerstaatliche Urteil des Gerichtshofs zur willkürlichen Verhinderung der Gedenkfeiern zum 1. Mai (EC 6.10.2020, S. 37). In einem weiteren Fall urteilte das Verfassungsgericht am 8.9.2021, dass das vom Gouverneursamt verhängte Verbot aller Proteste in der südöstlichen Stadt Kahramanmara? das verfassungsmäßige Recht der Kläger auf Versammlung und Demonstration verletzt habe. Das Verfassungsgericht ordnete zudem eine Schadensersatzzahlung an jeden der vier Kläger an, welche eine Klage beim Verfassungsgericht einbrachten, nachdem andere Rechtsmittel nicht dazu geführt hatten, dass die Entscheidung des Gouverneursamtes von Kahramanmara?, alle Proteste in der Stadt für einen Monat zu verbieten und anschließend viermal zu verlängern, aufgehoben wurde (BAMF 13.9.2021, S. 16f; vergleiche TM 8.9.2021).

Das Verfassungsgericht hob im Frühjahr 2024 jenen den Artikel des Hochschulgesetzes auf, der Disziplinarstrafen für das Verteilen von Flugblättern und das Aufhängen von Plakaten oder Bannern an Universitäten sowie die Organisation von Versammlungen ohne Genehmigung vorsah. Die Sanktion der Organisation von Versammlungen in geschlossenen oder offenen Räumen von Hochschuleinrichtungen ohne Genehmigung der Behörden, die eine temporäre Suspendierung von der Schule vorsah, wurde ebenfalls für verfassungswidrig erklärt. In der Entscheidung wurde betont, dass diese Vorschrift das Recht der Hochschulstudierenden einschränke, Versammlungen und Demonstrationen zu organisieren. Außerdem erklärte das Verfassungsgericht hierbei, dass die bisherigen Sanktionen nicht mit den Erfordernissen einer demokratischen Gesellschaftsordnung vereinbar gewesen seien (BAMF 30.6.2024, S. 7; vgl. Duvar 19.4.2024).Das Verfassungsgericht hob im Frühjahr 2024 jenen den Artikel des Hochschulgesetzes auf, der Disziplinarstrafen für das Verteilen von Flugblättern und das Aufhängen von Plakaten oder Bannern an Universitäten sowie die Organisation von Versammlungen ohne Genehmigung vorsah. Die Sanktion der Organisation von Versammlungen in geschlossenen oder offenen Räumen von Hochschuleinrichtungen ohne Genehmigung der Behörden, die eine temporäre Suspendierung von der Schule vorsah, wurde ebenfalls für verfassungswidrig erklärt. In der Entscheidung wurde betont, dass diese Vorschrift das Recht der Hochschulstudierenden einschränke, Versammlungen und Demonstrationen zu organisieren. Außerdem erklärte das Verfassungsgericht hierbei, dass die bisherigen Sanktionen nicht mit den Erfordernissen einer demokratischen Gesellschaftsordnung vereinbar gewesen seien (BAMF 30.6.2024, S. 7; vergleiche Duvar 19.4.2024).

VEREINIGUNGSFREIHEIT

Das Gesetz sieht zwar die Vereinigungsfreiheit vor, doch die Regierung schränkt dieses Recht weiterhin ein. Die Regierung nutzt Bestimmungen des Anti-Terror-Gesetzes, um die Wiedereröffnung von Vereinen und Stiftungen zu verhindern, die sie zuvor wegen angeblicher Bedrohung der nationalen Sicherheit geschlossen hatte. Vertreter von Anwaltskammern und Organisationen der Zivilgesellschaft berichten, dass die Polizei manchmal an Vereinstreffen teilnimmt und diese aufzeichnet, was die Vertreter der Vereinigungen als einen Versuch sie einzuschüchtern interpretieren (USDOS 22.4.2024, S. 40).

Die Verordnung von 2018 und das geänderte Gesetz, das im März 2020 im Rahmen eines Omnibus-Gesetzes verabschiedet wurde, machen es für alle Vereinigungen zur Pflicht, alle ihre Mitglieder und nicht nur ihre Vorstandsmitglieder im Informationssystem des Innenministeriums zu registrieren. Diese gesetzliche Verpflichtung steht nicht im Einklang mit den Richtlinien der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarates hinsichtlich der Vereinigungsfreiheit (EC 6.10.2020, S. 15). Diese Gesetzesänderung verpflichtet die Vereine, die lokalen Verwaltungsbehörden innerhalb von 30 Tagen über Änderungen in der Mitgliedschaft zu informieren, sonst drohen Strafen (USDOS 30.3.2021, S. 44). Auch der UN-Menschenrechtsausschuss zeigte sich "besorgt über die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 7262, die dem Innenministerium einen weiten Ermessensspielraum einräumen, um die Aktivitäten unabhängiger Organisationen einzuschränken, sie auf der Grundlage vager Risikobewertungskriterien und schwacher Beweisstandards zu prüfen und Vorstandsmitglieder zu suspendieren, was eine abschreckende Wirkung hat, die Einzelpersonen davon abhält, in Vorständen mitzuarbeiten oder Mitglieder dieser Organisationen zu werden" [Übersetzung des englischen Originalzitates] (UNHRCOM 28.11.2024, S. 14).

Gesetze und Verordnungen erlegen Vereinigungen zahlreiche administrative Anforderungen auf. Komplexe Bestimmungen, die unterschiedlich ausgelegt werden können und über verschiedene Rechtsvorschriften verstreut sind, sowie der Mangel an Fachleuten, die sich mit diesem Bereich befassen, führen dazu, dass Vereinigungen in ihrem Bemühen um die Einhaltung der Gesetze in einem Zustand der Unsicherheit verharren. Die Vereinigungen unterliegen der Prüfung durch mehrere Behörden, darunter das Finanzamt, die Nationale Bildungsdirektion, die zuständigen Gouvernements sowie die Direktion für Zivilgesellschaft, zuständig für Vereinigungen im Innenministerium sowie die Generaldirektion für Stiftungen im Kulturministerium (FIDH/OMCT/?HD/HRA 5.2021, S. 26).

Laut Abschlussbericht der Berufungskommission zum Ausnahmezustand [türk. OHAL] betrafen mit Jahresende 2022 von 17.960 aller positiven Entscheidungen der Kommission 72 die Wiedereröffnung geschlossener Institutionen, wie Vereinigungen und Stiftungen (ICSEM 1.2023, S. 9/ Tab, 26). Berufungsverfahren von Einrichtungen, die Rechtsmittel gegen die Schließung einlegten, verliefen intransparent und blieben unwirksam (USDOS 20.3.2023, S. 54). Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen zeigte sich ob dieser Entwicklungen besorgt, dass nämlich die große Mehrheit der Organisationen geschlossen bliebt, deren "Schließung auf der Grundlage vager, in Notstandsverordnungen festgelegter Kriterien und ohne wirksame richterliche Aufsicht oder die Einhaltung der Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren erfolgten" (UNHRCOM 28.11.2024, S. 14).

Opposition

Der politische Pluralismus wird weiterhin dadurch untergraben, dass die Justiz gegen Oppositionsparteien und Parlamentsabgeordnete vorgeht (EC 30.10.2024, S. 19). Obwohl Verfassung und Gesetze den Bürgern die Möglichkeit bieten, ihre Regierung durch Wahlen zu wechseln, schränkt die Regierung den fairen politischen Wettbewerb ein. Unter anderem werden die Aktivitäten oppositioneller politischer Parteien und deren Anführer und Funktionäre limitiert. Dies geschieht zudem durch die Begrenzungen der grundlegenden Versammlungs- und Meinungsfreiheit, aber auch durch Verhaftungen. Mehrere Parlamentarier sind nach der Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität im Jahr 2016 weiterhin der Gefahr einer möglichen Strafverfolgung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 55). Anfang Juli 2025 drohten den Vorsitzenden von drei der fünf größten Parteien im Parlament – politischen Gegnern der AKP-Regierung – eine Haftstrafe (YR 3.7.2025).

Bereits im März 2025 verlautbarte der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates angesichts der Verhaftungen bzw. Absetzungen mehrerer demokratisch gewählter Bürgermeister eine Deklaration, dass diese "der lokalen Demokratie weiteren Schaden zufügen und dass das Land derzeit von demokratischen Normen und Standards abweicht.[...] Es besteht kein Zweifel daran, dass diese Ereignisse letztendlich darauf abzielen, den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken, die den Kern des Konzepts einer demokratischen Gesellschaft bildet" (CoE-CLRA 27.3.2025, Pt. 8). Im Mai 2025 verurteilte das Europäische Parlament aufs Schärfste die demokratisch gewählten Bürgermeister ihrer Ämter zu entheben und an ihrer Stelle vom Innenministerium ernannte Treuhänder einzusetzen und "fordert[e] die HR/VP erneut auf, die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen türkische Amtsträger, die die Rolle eines Treuhänders übernehmen, sowie gegen diejenigen, die sie ernennen, zu erwägen" [HR/VP ist die Hohe Repräsentantin und Vizepräsidentin für die externen Beziehungen der EU, z. Z. Kaja Kallas](EP 7.5.2025, S. 22).

Während das Europäische Parlament (EP) im Juni 2022 und September angesichts der anhaltenden Übergriffe auf die Oppositionsparteien sich insbesondere über die Unterdrückung der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker - Halklar?n Demokratik Partisi) und das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker besorgt zeigte (EP 7.6.2022, S. 16f., Pt. 22; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 13), lag in der Entschließung des EP vom Mai 2025 der Schwerpunkt der Kritik an den Repressionen gegenüber der Republikanischen Volkspartei - CHP, der größten Oppositionspartei des Landes. - Das EP "verurteilt[e] aufs Schärfste die kürzlich erfolgte Verhaftung und Absetzung des Bürgermeisters der Großstadtverwaltung Istanbul, Ekrem ?mamo?lu, von der Partei CHP sowie der Bürgermeister von ?i?li und Beylikdüzü [und] fordert[e] die türkischen Staatsorgane nachdrücklich auf, die Unterdrückung der politischen Opposition unverzüglich einzustellen und rückgängig zu machen" (EP 7.5.2025, Pt. 27,28).Während das Europäische Parlament (EP) im Juni 2022 und September angesichts der anhaltenden Übergriffe auf die Oppositionsparteien sich insbesondere über die Unterdrückung der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker - Halklar?n Demokratik Partisi) und das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker besorgt zeigte (EP 7.6.2022, S. 16f., Pt. 22; vergleiche EP 13.9.2023, Pt. 13), lag in der Entschließung des EP vom Mai 2025 der Schwerpunkt der Kritik an den Repressionen gegenüber der Republikanischen Volkspartei - CHP, der größten Oppositionspartei des Landes. - Das EP "verurteilt[e] aufs Schärfste die kürzlich erfolgte Verhaftung und Absetzung des Bürgermeisters der Großstadtverwaltung Istanbul, Ekrem ?mamo?lu, von der Partei CHP sowie der Bürgermeister von ?i?li und Beylikdüzü [und] fordert[e] die türkischen Staatsorgane nachdrücklich auf, die Unterdrückung der politischen Opposition unverzüglich einzustellen und rückgängig zu machen" (EP 7.5.2025, Pt. 27,28).

Vorgehen gegen die DEM-Partei und ihre Vorgängerin HDP

Angesichts des Wiederaufflammens des Konflikts mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) begannen 2016 Staatspräsident Erdo?an und seine Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) vermehrt die HDP zu bezichtigen, der verlängerte Arm der PKK zu sein, die in der Türkei als Terrororganisation gilt (NZZ 7.1.2016). Beispielsweise bezeichnete Erdo?an im November 2020 den inhaftierten Ex-Ko-Vorsitzenden, Selahattin Demirta?, als Terroristen (TM 25.11.2020) und Anfang November 2021 als Marionette der PKK (Ahval 6.11.2021). Der damalige Innenminister Süleyman Soylu bezichtigte die HDP, dass sie ihre Parteibüros als Rekrutierungsstellen für die PKK nütze und mit dieser in stetem Kontakt stünde (DS 30.12.2019). Dazu beigetragen hat, dass sich Vertreter der HDP sowohl gegen das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte in den Kurdenregionen der Türkei als auch gegen die ersten militärischen Interventionen in Syrien geäußert hatten. Die Behörden leiteten infolgedessen Ermittlungen gegen HDP-Politiker ein und begannen, diese systematisch aus ihren politischen Ämtern zu entfernen (MEI/Koontz 3.2.2020).

Regierungsnahe Medien, wie beispielsweise die Tageszeitung "Daily Sabah" oder das staatliche Fernsehen TRT haben, auch unter Berufung auf Regierungsvertreter, die HDP und ihre gewählten Vertreter als Unterstützer der PKK und terroristischer Aktivitäten dargestellt. Daily Sabah verwendete durchgehend die Bezeichnung "pro-PKK HDP" (DS 3.4.2023; vgl. TRT 25.1.2018). Auch die Grüne Linkspartei (YSP) und die DEM-Partei als Nachfolgerin der HDP wurden als "pro-PKK" dargestellt (DS 3.4.2024; vgl. DS 5.11.2024).Regierungsnahe Medien, wie beispielsweise die Tageszeitung "Daily Sabah" oder das staatliche Fernsehen TRT haben, auch unter Berufung auf Regierungsvertreter, die HDP und ihre gewählten Vertreter als Unterstützer der PKK und terroristischer Aktivitäten dargestellt. Daily Sabah verwendete durchgehend die Bezeichnung "pro-PKK HDP" (DS 3.4.2023; vergleiche TRT 25.1.2018). Auch die Grüne Linkspartei (YSP) und die DEM-Partei als Nachfolgerin der HDP wurden als "pro-PKK" dargestellt (DS 3.4.2024; vergleiche DS 5.11.2024).

Mehr als 15.000 HDP-Mitglieder wurden seit 2015 inhaftiert und etwa 5.000 befinden sich noch immer in Haft (Medya 3.7.2022; vgl. EC 8.11.2023, S. 14, AA 20.5.2024, S. 7), gemäß dem jüngsten Bericht der Europäischen Kommission sogar 8.000 (EC 30.10.2024, S. 19). Eine Quelle des niederländischen Außenministeriums schätzt die Zahl der Inhaftierten nunmehrigen DEM-Partei-Mitglieder ebenfalls auf 7.000 bis 8.000. Anfang Jänner 2025 hatte die DEM-Partei 14.741 Mitglieder. Dies würde bedeuten, dass etwa 47 - 54 % der DEM-Mitglieder inhaftiert waren (MBZ 2.2025a, S. 63).Mehr als 15.000 HDP-Mitglieder wurden seit 2015 inhaftiert und etwa 5.000 befinden sich noch immer in Haft (Medya 3.7.2022; vergleiche EC 8.11.2023, S. 14, AA 20.5.2024, S. 7), gemäß dem jüngsten Bericht der Europäischen Kommission sogar 8.000 (EC 30.10.2024, S. 19). Eine Quelle des niederländischen Außenministeriums schätzt die Zahl der Inhaftierten nunmehrigen DEM-Partei-Mitglieder ebenfalls auf 7.000 bis 8.000. Anfang Jänner 2025 hatte die DEM-Partei 14.741 Mitglieder. Dies würde bedeuten, dass etwa 47 - 54 % der DEM-Mitglieder inhaftiert waren (MBZ 2.2025a, S. 63).

Razzien in DEM-Partei-Büros

Die Behörden gehen mitunter auch gegen die Einrichtungen DEM-Partei vor. - So wurde am 24.4.2024 im Provinzbüro der DEM-Partei in Batman eine Polizeirazzia durchgeführt. Bei der etwa vierstündigen Durchsuchung sollen Dokumente und Fotos einiger getöteter PKK-Kämpfer beschlagnahmt worden sein (BAMF 29.4.2024; vgl. Bianet 24.4.2024). In den frühen Morgenstunden des 18.11.2024 stürmte die Polizei das Bezirksbüro der DEM-Partei im Istanbuler Stadtteil Esenyurt. Medienberichten zufolge drangen die Beamten gewaltsam für mehrere Stunden in das Gebäude ein und beschlagnahmte einige Bücher und Fotografien. Nach der Razzia wurden die Ko-Vorsitzenden der DEM-Partei im Bezirk, Rojda Y?lmaz und Abdullah Ar?nan, zur Polizei in Istanbul vorgeladen, um Aussagen zu tätigen (Bianet 18.11.2024; vgl. DW 18.11.2024, Duvar 19.11.2024, Hürriyet 18.11.2024). Danach wurden die beiden festgenommen. Die Behörden erklärten, die Festnahmen seien Teil der von der Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft geführten Ermittlungen zur Aufdeckung von Aktivitäten der PKK (Duvar 19.11.2024; vgl. Mezopotamya 19.11.2024, DW 18.11.2024, Hürriyet 18.11.2024). Regierungsfreundliche Medien zitierten das Ermittlungsbüro für terroristische Straftaten der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul, wonach im Büro der DEM-Partei eine Gedenkveranstaltung für die 1995 "neutralisierte" PKK-Terroristin Gül?en Atalm?? stattfand und dass PKK-Fotos ausgetauscht wurden (Hürriyet 18.11.2024; vgl. DW 18.11.2024).Die Behörden gehen mitunter auch gegen die Einrichtungen DEM-Partei vor. - So wurde am 24.4.2024 im Provinzbüro der DEM-Partei in Batman eine Polizeirazzia durchgeführt. Bei der etwa vierstündigen Durchsuchung sollen Dokumente und Fotos einiger getöteter PKK-Kämpfer beschlagnahmt worden sein (BAMF 29.4.2024; vergleiche Bianet 24.4.2024). In den frühen Morgenstunden des 18.11.2024 stürmte die Polizei das Bezirksbüro der DEM-Partei im Istanbuler Stadtteil Esenyurt. Medienberichten zufolge drangen die Beamten gewaltsam für mehrere Stunden in das Gebäude ein und beschlagnahmte einige Bücher und Fotografien. Nach der Razzia wurden die Ko-Vorsitzenden der DEM-Partei im Bezirk, Rojda Y?lmaz und Abdullah Ar?nan, zur Polizei in Istanbul vorgeladen, um Aussagen zu tätigen (Bianet 18.11.2024; vergleiche DW 18.11.2024, Duvar 19.11.2024, Hürriyet 18.11.2024). Danach wurden die beiden festgenommen. Die Behörden erklärten, die Festnahmen seien Teil der von der Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft geführten Ermittlungen zur Aufdeckung von Aktivitäten der PKK (Duvar 19.11.2024; vergleiche Mezopotamya 19.11.2024, DW 18.11.2024, Hürriyet 18.11.2024). Regierungsfreundliche Medien zitierten das Ermittlungsbüro für terroristische Straftaten der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul, wonach im Büro der DEM-Partei eine Gedenkveranstaltung für die 1995 "neutralisierte" PKK-Terroristin Gül?en Atalm?? stattfand und dass PKK-Fotos ausgetauscht wurden (Hürriyet 18.11.2024; vergleiche DW 18.11.2024).

Vorgehen gegen einfache HDP- und DEM-Partei-Mitglieder und deren Familienangehörige

Eine Mitgliedschaft in der HDP allein ist kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen. Die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen ist immer einzelfallabhängig (AA 20.5.2024, S. 7; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 47). Faktoren, die zu negativer Aufmerksamkeit seitens der türkischen Behörden führen können, haben sich nicht geändert und gelten dementsprechend nach der Umbenennung der HDP auch für die DEM-Parteimitglieder und -Unterstützer: Posten, Teilen und Liken von DEM-freundlichen Beiträgen in sozialen Medien; Teilnahme an Demonstrationen (z. B. gegen die Einsetzung von Treuhändern); Abgabe von oder Teilnahme an Presseerklärungen; das Senden von Geld an inhaftierte Familienmitglieder (Letzteres kann als finanzielle Unterstützung der PKK angesehen werden). Die Liste kann keineswegs als erschöpfend angesehen werden. Die Anti-Terror-Gesetzgebung ist weit gefasst und vage formuliert, sodass die Behörden eine Vielzahl von Umständen und Aktivitäten heranziehen können, um ein DEM-Mitglied oder einen Unterstützer ins Visier zu nehmen (MBZ 2.2025a, S. 64f.).Eine Mitgliedschaft in der HDP allein ist kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen. Die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen ist immer einzelfallabhängig (AA 20.5.2024, S. 7; vergleiche MBZ 2.3.2022, S. 47). Faktoren, die zu negativer Aufmerksamkeit seitens der türkischen Behörden führen können, haben sich nicht geändert und gelten dementsprechend nach der Umbenennung der HDP auch für die DEM-Parteimitglieder und -Unterstützer: Posten, Teilen und Liken von DEM-freundlichen Beiträgen in sozialen Medien; Teilnahme an Demonstrationen (z. B. gegen die Einsetzung von Treuhändern); Abgabe von oder Teilnahme an Presseerklärungen; das Senden von Geld an inhaftierte Familienmitglieder (Letzteres kann als finanzielle Unterstützung der PKK angesehen werden). Die Liste kann keineswegs als erschöpfend angesehen werden. Die Anti-Terror-Gesetzgebung ist weit gefasst und vage formuliert, sodass die Behörden eine Vielzahl von Umständen und Aktivitäten heranziehen können, um ein DEM-Mitglied oder einen Unterstützer ins Visier zu nehmen (MBZ 2.2025a, S. 64f.).

Auch nach Umbenennung der HDP bleibt die Situation für Angehörige von nunmehrigen DEM-Mitgliedern unverändert. So kommt es beispielsweise vor, dass Angehörige eines DEM-Mitglieds keine staatliche Stelle bekommen. Wenn sie einem inhaftierten Verwandten, der DEM-Mitglied war, Geld schickten, laufen sie Gefahr, selbst wegen finanzieller Unterstützung der PKK strafrechtlich verfolgt zu werden. Familienangehörige von DEM-Mitgliedern können von der Polizei oder den Sicherheitskräften verfolgt, festgenommen und/oder verhört werden. Es kommt auch vor, dass Verwandte von DEM-Mitgliedern unter Druck gesetzt werden, gegen andere DEM-Mitglieder auf freiem Fuß auszusagen. Darüber hinaus kommt es vor, dass Einzelpersonen Stipendien, Darlehen, Krankenversicherungen oder Sozialleistungen verweigert wurden, weil ein Familienmitglied DEM-Mitglied war. Die genannten Formen der Repression werden hauptsächlich gegen Eltern, Ehepartner, Geschwister und Kinder von DEM-Mitgliedern eingesetzt. Unklar bleibt, in welchem Umfang diese Praktiken stattfinden und welche Familienmitglieder unter welchen Umständen ins Visier der Behörden geraten (MBZ 2.2025a, S. 65).

Behördliches Vorgehen gegen Parlamentarier insbesondere der HDP

Die Justiz ist systematisch gegen Mitglieder der Oppositionsparteien im Parlament, insbesondere der HDP, wegen angeblicher terroristischer Straftaten vorgegangen. Die ehemaligen Ko-Parteivorsitzenden Demirta? und Yüksekda? sind weiterhin inhaftiert [Stand: Anfang Juli 2025]; sie besitzen keinen Abgeordnetenstatus mehr (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 48). Im Mai 2024 wurden mehrere ehemalige HDP-Abgeordnete und die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden (Demirta? und Yüksekda?) der Partei zu langen Haftstrafen verurteilt, obwohl der EGMR ihre sofortige Freilassung angeordnet hatte (EC 30.10.2024, S. 19).

Seit der Verfassungsänderung vom 20.5.2016, welche die vollständige Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Abgeordneten ermöglichte, wurden mehr als 600 Anklagen gegen Parlamentarier der HDP erhoben. Anklagen erfolgten wegen terrorismusbezogener Taten, Verleumdung des Präsidenten, der Regierung oder des Staates. Seit 2018 wurden mehr als 30 Parlamentarierinnen und Parlamentarier zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mindest 15 HDP-Abgeordnete hatten ihr Mandat verloren (IPU 9.4.2025, S. 2). Die Anzahl der Inhaftierten hat sich durch Entlassungen verringert. - Mitte Oktober 2022 wurde Gülser Y?ld?r?m entlassen. Sie war am 4.11.2016 verhaftet und wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Gemäß Gesetz (Nr. 7242) hätte sie nach Zwei-Drittel der Strafverbüßung entlassen werden sollen, doch wurde sie erst vier Monate später enthaftet (Bianet 18.10.2022). Anfang April 2023 wurde der ehemalige HDP-Abgeordnete ?dris Baluken nach fast sieben Jahren Haft wegen Terrorismus-Unterstützung freigelassen (Duvar 5.4.2023; vgl. NTV 5.4.2023). Andererseits verurteilte das Gericht in Diyarbak?r im Oktober 2022 die ehemalige Parlamentarierin, Leyla Güven, die bereits 2018 festgenommen und 2020 nach Entzug ihrer parlamentarischen Immunität verurteilt wurde, zu elf Jahren und sieben Monaten Gefängnis wegen terroristischer Propaganda für die PKK in einem halben Dutzend Reden, die sie als Abgeordnete der HDP zwischen 2015 und 2019 gehalten hatte. In Summe büßt die 58-Jährige eine 22-jährige Gefängnisstrafe wegen zweier getrennter Delikte ab (Ahval 17.10.2022).Seit der Verfassungsänderung vom 20.5.2016, welche die vollständige Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Abgeordneten ermöglichte, wurden mehr als 600 Anklagen gegen Parlamentarier der HDP erhoben. Anklagen erfolgten wegen terrorismusbezogener Taten, Verleumdung des Präsidenten, der Regierung oder des Staates. Seit 2018 wurden mehr als 30 Parlamentarierinnen und Parlamentarier zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mindest 15 HDP-Abgeordnete hatten ihr Mandat verloren (IPU 9.4.2025, S. 2). Die Anzahl der Inhaftierten hat sich durch Entlassungen verringert. - Mitte Oktober 2022 wurde Gülser Y?ld?r?m entlassen. Sie war am 4.11.2016 verhaftet und wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Gemäß Gesetz (Nr. 7242) hätte sie nach Zwei-Drittel der Strafverbüßung entlassen werden sollen, doch wurde sie erst vier Monate später enthaftet (Bianet 18.10.2022). Anfang April 2023 wurde der ehemalige HDP-Abgeordnete ?dris Baluken nach fast sieben Jahren Haft wegen Terrorismus-Unterstützung freigelassen (Duvar 5.4.2023; vergleiche NTV 5.4.2023). Andererseits verurteilte das Gericht in Diyarbak?r im Oktober 2022 die ehemalige Parlamentarierin, Leyla Güven, die bereits 2018 festgenommen und 2020 nach Entzug ihrer parlamentarischen Immunität verurteilt wurde, zu elf Jahren und sieben Monaten Gefängnis wegen terroristischer Propaganda für die PKK in einem halben Dutzend Reden, die sie als Abgeordnete der HDP zwischen 2015 und 2019 gehalten hatte. In Summe büßt die 58-Jährige eine 22-jährige Gefängnisstrafe wegen zweier getrennter Delikte ab (Ahval 17.10.2022).

Sechs ehemalige Parlamentarier haben sich im Frühjahr 2025 noch in Haft befunden, darunter die ehemaligen HDP-Vorsitzenden Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda? sowie Leyla Güven, Semra Güzel, Nazmi Gür und Can Atalay [Anm.: von der Arbeiterpartei der Türkei - Türkiye ??çi Partisi - T?P] (IPU 9.4.2025, S. 2).

Seit 2015 bis Ende 2022 sollen laut Eigenangaben der HDP mindestens 340 physische Angriffe auf Gebäude, Stände, Kundgebungen und Demonstrationen der HDP in den Provinzen und Bezirken sowie auf die für diese Veranstaltungen verantwortlichen Personen verübt worden sein (HDP 10.12.2022). HDP-Parlamentarier waren auch von physischen Übergriffen durch die Polizei nicht ausgenommen. - Am 9.10.2022 demonstrierten die HDP und einige Verbände in verschiedenen Provinzen gegen die Isolation des inhaftierten Führers der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) Abdullah Öcalan. Die Demonstranten sahen sich mit harter Polizeigewalt konfrontiert, wobei es zu mehreren Festnahmen kam und dem Abgeordneten Habip Eksik hierbei ein Bein gebrochen wurde (Duvar 10.10.2022; vgl. Ahval 10.10.2022).Seit 2015 bis Ende 2022 sollen laut Eigenangaben der HDP mindestens 340 physische Angriffe auf Gebäude, Stände, Kundgebungen und Demonstrationen der HDP in den Provinzen und Bezirken sowie auf die für diese Veranstaltungen verantwortlichen Personen verübt worden sein (HDP 10.12.2022). HDP-Parlamentarier waren auch von physischen Übergriffen durch die Polizei nicht ausgenommen. - Am 9.10.2022 demonstrierten die HDP und einige Verbände in verschiedenen Provinzen gegen die Isolation des inhaftierten Führers der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) Abdullah Öcalan. Die Demonstranten sahen sich mit harter Polizeigewalt konfrontiert, wobei es zu mehreren Festnahmen kam und dem Abgeordneten Habip Eksik hierbei ein Bein gebrochen wurde (Duvar 10.10.2022; vergleiche Ahval 10.10.2022).

Lokale Ebene: behördliches Vorgehen insbesondere gegen Mandatare der HDP und der DEM-Partei

Die Regierung suspendierte demokratisch gewählte Bürgermeister, basierend auf deren angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen. Diese wurden durch staatliche "Treuhänder" ersetzt. Dieses Vorgehen richtete sich in der Vergangenheit am häufigsten gegen Politiker und Politikerinnen der HDP und ihrer lokalen Schwesterpartei, der Demokratischen Partei der Regionen (DBP). Die Regierung suspendierte 81 % der HDP-Bürgermeister, die bei den Lokalwahlen 2019 gewählt worden waren (USDOS 20.3.2023, S. 73). 48 HDP-Bürgermeister waren seit den Lokalwahlen 2019 wegen angeblicher terrorismusbezogener Aktivitäten ihres Amtes enthoben worden (EC 8.11.2023, S. 15; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 21). Von diesen 48 suspendierten Bürgermeistern wurden 39 in den Arrest verbracht (USDOS 20.3.2023, S. 21).Die Regierung suspendierte demokratisch gewählte Bürgermeister, basierend auf deren angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen. Diese wurden durch staatliche "Treuhänder" ersetzt. Dieses Vorgehen richtete sich in der Vergangenheit am häufigsten gegen Politiker und Politikerinnen der HDP und ihrer lokalen Schwesterpartei, der Demokratischen Partei der Regionen (DBP). Die Regierung suspendierte 81 % der HDP-Bürgermeister, die bei den Lokalwahlen 2019 gewählt worden waren (USDOS 20.3.2023, S. 73). 48 HDP-Bürgermeister waren seit den Lokalwahlen 2019 wegen angeblicher terrorismusbezogener Aktivitäten ihres Amtes enthoben worden (EC 8.11.2023, S. 15; vergleiche USDOS 20.3.2023, S. 21). Von diesen 48 suspendierten Bürgermeistern wurden 39 in den Arrest verbracht (USDOS 20.3.2023, S. 21).

Der Bürgermeister von Diyarbak?r, Selçuk M?zrakl?, seit Oktober 2019 in Haft, wurde im Frühjahr 2020 zu neun Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilt (BAMF 14.10.2024; vgl. Bianet 9.3.2020), ehe er Ende September 2021 vom Vorwurf der "Propaganda für eine Terrororganisation" freigesprochen wurde (Bianet 30.9.2021). Ein türkisches Gericht hat M?zrakl? allerdings Ende November 2023 in einem Wiederaufnahmeverfahren wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" zu neun Jahren, vier Monaten und 15 Tagen Haft verurteilt (Duvar 30.11.2023; vgl. EUTCC 30.11.2023). - Das Urteil wurde am 9.10.2024 vom Oberste Berufungsgericht bestätigt (BAMF 14.10.2024, S. 7f.). - Und am 26.1.2023 fand vor dem Schweren Strafgericht Nr. 2 in Hakkâri die letzte Verhandlung im Fall von Cihan Karaman, dem HDP-Bürgermeister von Hakkâri, der durch einen Treuhänder ersetzt wurde, statt. Das Gericht verurteilte Karaman wegen "Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation" zu einer Haftstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten (T?HV/HRFT 26.1.2023; vgl. Sabah 26.1.2023).Der Bürgermeister von Diyarbak?r, Selçuk M?zrakl?, seit Oktober 2019 in Haft, wurde im Frühjahr 2020 zu neun Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilt (BAMF 14.10.2024; vergleiche Bianet 9.3.2020), ehe er Ende September 2021 vom Vorwurf der "Propaganda für eine Terrororganisation" freigesprochen wurde (Bianet 30.9.2021). Ein türkisches Gericht hat M?zrakl? allerdings Ende November 2023 in einem Wiederaufnahmeverfahren wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" zu neun Jahren, vier Monaten und 15 Tagen Haft verurteilt (Duvar 30.11.2023; vergleiche EUTCC 30.11.2023). - Das Urteil wurde am 9.10.2024 vom Oberste Berufungsgericht bestätigt (BAMF 14.10.2024, S. 7f.). - Und am 26.1.2023 fand vor dem Schweren Strafgericht Nr. 2 in Hakkâri die letzte Verhandlung im Fall von Cihan Karaman, dem HDP-Bürgermeister von Hakkâri, der durch einen Treuhänder ersetzt wurde, statt. Das Gericht verurteilte Karaman wegen "Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation" zu einer Haftstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten (T?HV/HRFT 26.1.2023; vergleiche Sabah 26.1.2023).

Seit den Lokalwahlen vom 31.3.2024 kam es zur Absetzung, Verurteilung und Ersetzung gewählter Bürgermeister, zumal aus den Reihen der pro-kurdischen DEM-Partei (Nachfolgerin der HDP), aber auch der CHP (Rudaw 22.11.2024). Es begann mit dem Bürgermeister von Hakkâri. Am 2.6.2024 führte die Polizei eine Razzia in der Stadtverwaltung von Hakkâri durch, wobei Bürgermeister Mehmet S?dd?k Ak?? verhaftet und anschließend durch einen von der Regierung ernannten Treuhänder ersetzt wurde. Das Innenministerium beschuldigte Ak??, eine hochrangige Position in der PKK innezuhaben. Trotz Demonstrationsverbotes durch das Büro des Gouverneurs kam es vor dem Gouverneursamt dennoch zu Sitzprotesten, an denen sich Abgeordnete der DEM-Partei und eine Delegation der Republikanischen Volkspartei (CHP) beteiligt hatten. Am 4. Juni kam es zu weiteren Protesten in Hakkâri, bei denen die Polizei mit Pfefferspray und Gummigeschossen eingriff. Auch in Istanbul, Ankara und Diyarbakir wurde gegen die Ernennung des Treuhänders in Hakkâri demonstriert (BAMF 10.6.2024, S. 9f.; vgl. Duvar 9.6.2024, Presse 5.6.2024). Ursprünglich wegen "Führung einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" zu einer Haft von 19 1/2 Jahren verurteilt (BAMF 10.6.2024, S. 9f.), wurde Ak?? im November 2024 im Letzturteil zu insgesamt neun Jahren Haft verurteil - zu siebeneinhalb Jahren wegen "Begehung von Straftaten im Namen einer illegalen Organisation, ohne Mitglied dieser Organisation zu sein" und zu eineinhalb Jahren wegen "Widerstands gegen das Gesetz über Versammlungen und Demonstrationen" (5 Ocak 20.11.2024; vgl. ANF 20.11.2024b).Seit den Lokalwahlen vom 31.3.2024 kam es zur Absetzung, Verurteilung und Ersetzung gewählter Bürgermeister, zumal aus den Reihen der pro-kurdischen DEM-Partei (Nachfolgerin der HDP), aber auch der CHP (Rudaw 22.11.2024). Es begann mit dem Bürgermeister von Hakkâri. Am 2.6.2024 führte die Polizei eine Razzia in der Stadtverwaltung von Hakkâri durch, wobei Bürgermeister Mehmet S?dd?k Ak?? verhaftet und anschließend durch einen von der Regierung ernannten Treuhänder ersetzt wurde. Das Innenministerium beschuldigte Ak??, eine hochrangige Position in der PKK innezuhaben. Trotz Demonstrationsverbotes durch das Büro des Gouverneurs kam es vor dem Gouverneursamt dennoch zu Sitzprotesten, an denen sich Abgeordnete der DEM-Partei und eine Delegation der Republikanischen Volkspartei (CHP) beteiligt hatten. Am 4. Juni kam es zu weiteren Protesten in Hakkâri, bei denen die Polizei mit Pfefferspray und Gummigeschossen eingriff. Auch in Istanbul, Ankara und Diyarbakir wurde gegen die Ernennung des Treuhänders in Hakkâri demonstriert (BAMF 10.6.2024, S. 9f.; vergleiche Duvar 9.6.2024, Presse 5.6.2024). Ursprünglich wegen "Führung einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" zu einer Haft von 19 1/2 Jahren verurteilt (BAMF 10.6.2024, S. 9f.), wurde Ak?? im November 2024 im Letzturteil zu insgesamt neun Jahren Haft verurteil - zu siebeneinhalb Jahren wegen "Begehung von Straftaten im Namen einer illegalen Organisation, ohne Mitglied dieser Organisation zu sein" und zu eineinhalb Jahren wegen "Widerstands gegen das Gesetz über Versammlungen und Demonstrationen" (5 Ocak 20.11.2024; vergleiche ANF 20.11.2024b).

Die Regierung entließ Anfang November 2024 die DEM-Bürgermeister von zwei Großstädten, Ahmet Turk in Mardin und Gülistan Sonuk in Batman, und ersetzte sie durch Treuhänder. Mehmet Karayilan, DEM-Bürgermeister von Halfeti, einem Unterbezirk der Provinz ?anliurfa, wurde ebenfalls entlassen. Das Innenministerium begründete ihre Absetzung mit laufenden Terrorismusvorwürfen gegen sie. Turk ist eine führende Persönlichkeit der kurdischen Bewegung in der Türkei und ein starker Befürworter des Friedens zwischen dem Staat und der PKK. Er wurde bereits zweimal gewaltsam aus dem Amt entfernt (AlMon 4.11.2024; vgl. Duvar 4.11.2024a, DW 4.11.2024). Infolge kam es in allen drei betroffenen Gemeinden, aber beispielsweise auch in Van, zu Protesten, bei denen die Polizei gewaltsam eingriff und zahlreiche Demonstrierende festnahm (TM 4.11.2024; vgl. Duvar 4.11.2024b).Die Regierung entließ Anfang November 2024 die DEM-Bürgermeister von zwei Großstädten, Ahmet Turk in Mardin und Gülistan Sonuk in Batman, und ersetzte sie durch Treuhänder. Mehmet Karayilan, DEM-Bürgermeister von Halfeti, einem Unterbezirk der Provinz ?anliurfa, wurde ebenfalls entlassen. Das Innenministerium begründete ihre Absetzung mit laufenden Terrorismusvorwürfen gegen sie. Turk ist eine führende Persönlichkeit der kurdischen Bewegung in der Türkei und ein starker Befürworter des Friedens zwischen dem Staat und der PKK. Er wurde bereits zweimal gewaltsam aus dem Amt entfernt (AlMon 4.11.2024; vergleiche Duvar 4.11.2024a, DW 4.11.2024). Infolge kam es in allen drei betroffenen Gemeinden, aber beispielsweise auch in Van, zu Protesten, bei denen die Polizei gewaltsam eingriff und zahlreiche Demonstrierende festnahm (TM 4.11.2024; vergleiche Duvar 4.11.2024b).

Das Innenministerium ersetzte am 29.11.2024 den Ko-Bürgermeister der Gemeinde Bahçesaray im Bezirk Van, Ayvaz Haz?r, aus den Reihen der DEM-Partei durch einen Treuhänder. Laut Innenministerium geschah dies, weil der Bürgermeister zu drei Jahren Gefängnis verurteilt wurde, da dieser "Verbrechen im Namen der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK begangen hätte, ohne Mitglied zu sein", und aufgrund einer laufenden Untersuchung des 2. Hohen Strafgerichtshofs von Van wegen "Propaganda für die bewaffnete Terrororganisation PKK/KCK" (Duvar 30.11.2024; vgl. Rudaw 29.11.2024).Das Innenministerium ersetzte am 29.11.2024 den Ko-Bürgermeister der Gemeinde Bahçesaray im Bezirk Van, Ayvaz Haz?r, aus den Reihen der DEM-Partei durch einen Treuhänder. Laut Innenministerium geschah dies, weil der Bürgermeister zu drei Jahren Gefängnis verurteilt wurde, da dieser "Verbrechen im Namen der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK begangen hätte, ohne Mitglied zu sein", und aufgrund einer laufenden Untersuchung des 2. Hohen Strafgerichtshofs von Van wegen "Propaganda für die bewaffnete Terrororganisation PKK/KCK" (Duvar 30.11.2024; vergleiche Rudaw 29.11.2024).

Im November 2024 wurde der Ko-Bürgermeister von Tunceli/Dersim aus den Reihen der DEM-Partei, Cevdet Konak, wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation zu sechs Jahren und drei Monaten verurteilt (Rudaw 22.11.2024; vgl. Duvar 21.11.2024, ANF 20.11.2024a, Cumhuriyet 20.11.2024).Im November 2024 wurde der Ko-Bürgermeister von Tunceli/Dersim aus den Reihen der DEM-Partei, Cevdet Konak, wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation zu sechs Jahren und drei Monaten verurteilt (Rudaw 22.11.2024; vergleiche Duvar 21.11.2024, ANF 20.11.2024a, Cumhuriyet 20.11.2024).

Auch das Jahr 2025 begann mit der Verhaftung bzw. Absetzung von Bürgermeistern aus den Reihen der DEM-Partei. - Am 10.1.2025 wurden Hosyar Sariyildiz und Nuriye Aslan, die Ko-Bürgermeister des Bezirks Akdeniz in der Provinz Mersin verhaftet. Hinzugesellten sich auch vier Mitglieder des Gemeinderats von der DEM-Partei. Sie wurden wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation", "Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation", "Verstößen gegen das Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus" und "Verstößen gegen das Gesetz über Versammlungen und Demonstrationen" festgenommen. Das Innenministerium entließ daraufhin die Ko-Bürgermeister und setzte einen Treuhänder anstatt ihrer ein (BIRN 10.1.2025; vgl. Duvar 10.1.2025). Ende Jänner wurde Sofya Ala?a?, die Ko-Bürgermeisterin von Siirt aus den Reihen der DEM-Partei, aufgrund ihrer vormaligen Arbeit als Journalistin wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung", nämlich der PKK/KCK zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Als Treuhänder wurde vom Innenministerium der Gouverneur von Siirt, Kemal K?z?lkaya, ernannt (AnA 29.1.2025; vgl. Duvar 28.1.2025, SZ 29.1.2025).Auch das Jahr 2025 begann mit der Verhaftung bzw. Absetzung von Bürgermeistern aus den Reihen der DEM-Partei. - Am 10.1.2025 wurden Hosyar Sariyildiz und Nuriye Aslan, die Ko-Bürgermeister des Bezirks Akdeniz in der Provinz Mersin verhaftet. Hinzugesellten sich auch vier Mitglieder des Gemeinderats von der DEM-Partei. Sie wurden wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation", "Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation", "Verstößen gegen das Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus" und "Verstößen gegen das Gesetz über Versammlungen und Demonstrationen" festgenommen. Das Innenministerium entließ daraufhin die Ko-Bürgermeister und setzte einen Treuhänder anstatt ihrer ein (BIRN 10.1.2025; vergleiche Duvar 10.1.2025). Ende Jänner wurde Sofya Ala?a?, die Ko-Bürgermeisterin von Siirt aus den Reihen der DEM-Partei, aufgrund ihrer vormaligen Arbeit als Journalistin wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung", nämlich der PKK/KCK zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Als Treuhänder wurde vom Innenministerium der Gouverneur von Siirt, Kemal K?z?lkaya, ernannt (AnA 29.1.2025; vergleiche Duvar 28.1.2025, SZ 29.1.2025).

Abdullah Zeydan, ehemaliger HDP-Abgeordneter, einst nach fünf Jahren Haft infolge der Aufhebung der Verurteilung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und Verbreitung terroristischer Propaganda durch das Oberste Kassationsgericht entlassen (BAMF 10.1.2022, S. 15; vgl. Ahval 6.1.2022), wurde im Februar 2025 als Ko-Bürgermeister von Van aus den Reihen der DEM-Partei zu drei Jahren und neun Monaten Haft wegen Unterstützung und Propaganda für eine terroristische Organisation von einem Gericht in Diyarbak?r verurteilt (Nach Zeydans überwältigendem Sieg bei den Gemeinderatswahlen 2024 entzog die Provinzwahlkommission auf Antrag des Justizministeriums Zeydan das Bürgermeistermandat und übertrug es dem Kandidaten der AKP) (Duvar 11.2.2025; vgl. DS 11.2.2025, Rudaw 11.2.2025, Medya 11.2.2025). Unmittelbar nach der Verurteilung kam es zu Massenprotesten in Van (Medya 11.2.2025; vgl. Rudaw 11.2.2025). Am 15.2.2025 ernannte das Innenministerium den Gouverneur von Van, Ozan Balc?, zum Treuhänder, was weitere Proteste hervorrief, bei denen 127 Personen festgenommen wurden, darunter vorübergehend auch der stellvertretenden Bürgermeister von Diyarbak?r, Do?an Hatun (Duvar 16.2.2025; vgl. C8 16.2.2025). Abdullah Zeydan, ehemaliger HDP-Abgeordneter, einst nach fünf Jahren Haft infolge der Aufhebung der Verurteilung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und Verbreitung terroristischer Propaganda durch das Oberste Kassationsgericht entlassen (BAMF 10.1.2022, S. 15; vergleiche Ahval 6.1.2022), wurde im Februar 2025 als Ko-Bürgermeister von Van aus den Reihen der DEM-Partei zu drei Jahren und neun Monaten Haft wegen Unterstützung und Propaganda für eine terroristische Organisation von einem Gericht in Diyarbak?r verurteilt (Nach Zeydans überwältigendem Sieg bei den Gemeinderatswahlen 2024 entzog die Provinzwahlkommission auf Antrag des Justizministeriums Zeydan das Bürgermeistermandat und übertrug es dem Kandidaten der AKP) (Duvar 11.2.2025; vergleiche DS 11.2.2025, Rudaw 11.2.2025, Medya 11.2.2025). Unmittelbar nach der Verurteilung kam es zu Massenprotesten in Van (Medya 11.2.2025; vergleiche Rudaw 11.2.2025). Am 15.2.2025 ernannte das Innenministerium den Gouverneur von Van, Ozan Balc?, zum Treuhänder, was weitere Proteste hervorrief, bei denen 127 Personen festgenommen wurden, darunter vorübergehend auch der stellvertretenden Bürgermeister von Diyarbak?r, Do?an Hatun (Duvar 16.2.2025; vergleiche C8 16.2.2025).

Das Innenministerium ernannte am 24.2.2025 den Gouverneur des Bezirks Ka??zman in der östlichen Provinz Kars zum Treuhänder der Gemeinde Ka??zman, die von der DEM-Partei geführt wurde. In einer offiziellen Erklärung des Ministeriums hieß es, dass der Bürgermeister von Ka??zman, Mehmet Alkan, vom 2. Hohen Strafgericht von Kars wegen "Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt wurde, weshalb Alkan als Vorsichtsmaßnahme vom Dienst suspendiert wurde. Nach der Entscheidung des Ministeriums wurde das Rathaus unter starken Polizeischutz gestellt. Die Regierungsbehörden verhängten strenge Sicherheitsmaßnahmen und riegelten den Bezirk praktisch ab (Duvar 25.2.2025a; vgl. ANF 24.2.2025).Das Innenministerium ernannte am 24.2.2025 den Gouverneur des Bezirks Ka??zman in der östlichen Provinz Kars zum Treuhänder der Gemeinde Ka??zman, die von der DEM-Partei geführt wurde. In einer offiziellen Erklärung des Ministeriums hieß es, dass der Bürgermeister von Ka??zman, Mehmet Alkan, vom 2. Hohen Strafgericht von Kars wegen "Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt wurde, weshalb Alkan als Vorsichtsmaßnahme vom Dienst suspendiert wurde. Nach der Entscheidung des Ministeriums wurde das Rathaus unter starken Polizeischutz gestellt. Die Regierungsbehörden verhängten strenge Sicherheitsmaßnahmen und riegelten den Bezirk praktisch ab (Duvar 25.2.2025a; vergleiche ANF 24.2.2025).

Der Kobanê-Massenprozess

Ende September 2020 hat der Generalstaatsanwalt von Ankara Haftbefehle gegen 82 Politiker der HDP ausgestellt und danach angekündigt, die Aufhebung der Immunität von sieben HDP-Abgeordneten zu beantragen. Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die Festnahmen und das Vorgehen gegen die Abgeordneten mit den Protesten vom Oktober 2014, die sie rückwirkend, sechs Jahre nach den Ereignissen, als "Terrorakte" einstuft. Damals drohte die Terrormiliz Islamischer Staat (IS), die umzingelte syrisch-kurdische Stadt Kobanê einzunehmen. Die HDP hatte dem türkischen Staat vorgeworfen, nichts zur Rettung von Kobanê zu unternehmen und den IS zu unterstützen, und rief daher zu Solidaritätskundgebungen auf. Vom 6. bis 8.10.2014 wurden bei blutigen Zusammenstößen rund 40 Menschen getötet (FAZ 27.9.2020; vgl. HRW 2.10.2020). Ein Gericht in Ankara bestätigte am 7.1.2021 die Anklage gegen 108 Personen, darunter gegen die inhaftierten ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda? (für die dies eine erneute Anklage darstellte), im Zusammenhang mit den Kobanê-Protesten von 2014. Die Anklageschrift beschuldigt die 108 Personen des Mordes und der Untergrabung der Einheit und territorialen Integrität des Staates. Das geforderte Strafausmaß für die Angeklagten beträgt 38 Mal lebenslänglich für jeden von ihnen (Duvar 7.1.2021; vgl. SZ 7.1.2021). Am 12.4.2022 ordneten die Behörden die Verhaftung von weiteren 91 Personen im Zusammenhang mit den Kobanê-Protesten an, darunter auch HDP-Mitglieder. Sie wurden beschuldigt an der finanziellen Organisierung der Vorfälle beteiligt gewesen zu sein und den Familien von toten oder verletzten PKK-Mitgliedern finanzielle Unterstützung zukommen gelassen zu haben (BIRN 12.4.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 22).Ende September 2020 hat der Generalstaatsanwalt von Ankara Haftbefehle gegen 82 Politiker der HDP ausgestellt und danach angekündigt, die Aufhebung der Immunität von sieben HDP-Abgeordneten zu beantragen. Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die Festnahmen und das Vorgehen gegen die Abgeordneten mit den Protesten vom Oktober 2014, die sie rückwirkend, sechs Jahre nach den Ereignissen, als "Terrorakte" einstuft. Damals drohte die Terrormiliz Islamischer Staat (IS), die umzingelte syrisch-kurdische Stadt Kobanê einzunehmen. Die HDP hatte dem türkischen Staat vorgeworfen, nichts zur Rettung von Kobanê zu unternehmen und den IS zu unterstützen, und rief daher zu Solidaritätskundgebungen auf. Vom 6. bis 8.10.2014 wurden bei blutigen Zusammenstößen rund 40 Menschen getötet (FAZ 27.9.2020; vergleiche HRW 2.10.2020). Ein Gericht in Ankara bestätigte am 7.1.2021 die Anklage gegen 108 Personen, darunter gegen die inhaftierten ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda? (für die dies eine erneute Anklage darstellte), im Zusammenhang mit den Kobanê-Protesten von 2014. Die Anklageschrift beschuldigt die 108 Personen des Mordes und der Untergrabung der Einheit und territorialen Integrität des Staates. Das geforderte Strafausmaß für die Angeklagten beträgt 38 Mal lebenslänglich für jeden von ihnen (Duvar 7.1.2021; vergleiche SZ 7.1.2021). Am 12.4.2022 ordneten die Behörden die Verhaftung von weiteren 91 Personen im Zusammenhang mit den Kobanê-Protesten an, darunter auch HDP-Mitglieder. Sie wurden beschuldigt an der finanziellen Organisierung der Vorfälle beteiligt gewesen zu sein und den Familien von toten oder verletzten PKK-Mitgliedern finanzielle Unterstützung zukommen gelassen zu haben (BIRN 12.4.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, S. 22).

Im Kobanê-Prozess sprach das Gericht am 16.5.2024 36 Urteile. Zwölf Personen wurden freigesprochen, doch 24 Angeklagte erhielten zum Teil sehr lange Haftstrafen. Bei 72 weiteren Personen stand das Urteil noch aus. Zu den Verurteilten zählte Selahattin Demirta?. Er muss für 42 Jahre ins Gefängnis. Figen Yüksekda? wurde zu 32 Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Der Bürgermeister der südosttürkischen Stadt Mardin, Ahmet Türk, der bei den Lokalwahlen im März 2024 wiedergewählt worden war, erhielt zehn Jahre (NZZ 17.5.2024; vgl. MLSA 18.5.2024, HRW 16.5.2024). Demirta? wurde im Detail verurteilt zu: 20 Jahre wegen "Beihilfe zur Untergrabung der Einheit und Integrität des Staates", 4 1/2 Jahre wegen "Anstiftung zu einer Straftat" und 2 1/2 wegen einer Rede bei einer Newroz-Veranstaltung und zu weiteren sieben Strafen wegen "terroristischer Propaganda" bei verschiedenen Anlässen (Bianet 16.5.2024).Im Kobanê-Prozess sprach das Gericht am 16.5.2024 36 Urteile. Zwölf Personen wurden freigesprochen, doch 24 Angeklagte erhielten zum Teil sehr lange Haftstrafen. Bei 72 weiteren Personen stand das Urteil noch aus. Zu den Verurteilten zählte Selahattin Demirta?. Er muss für 42 Jahre ins Gefängnis. Figen Yüksekda? wurde zu 32 Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Der Bürgermeister der südosttürkischen Stadt Mardin, Ahmet Türk, der bei den Lokalwahlen im März 2024 wiedergewählt worden war, erhielt zehn Jahre (NZZ 17.5.2024; vergleiche MLSA 18.5.2024, HRW 16.5.2024). Demirta? wurde im Detail verurteilt zu: 20 Jahre wegen "Beihilfe zur Untergrabung der Einheit und Integrität des Staates", 4 1/2 Jahre wegen "Anstiftung zu einer Straftat" und 2 1/2 wegen einer Rede bei einer Newroz-Veranstaltung und zu weiteren sieben Strafen wegen "terroristischer Propaganda" bei verschiedenen Anlässen (Bianet 16.5.2024).

Die Inter-Parlamentarische Union zeigte sich 2025 "zutiefst besorgt über den Ausgang des Kobane-Prozesses, [und] ist der festen Überzeugung, dass diese Verurteilungen, darunter auch die von Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda?, offenbar weitgehend, wenn nicht sogar ausschließlich auf politischen Äußerungen und Vereinigungen beruhen und im Widerspruch zu den Urteilen und Rechtsnormen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehen; ist der Ansicht, dass dieser Prozess ernsthafte Fragen hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz und der Nutzung des Strafrechtssystems zur Unterdrückung legitimer politischer Opposition aufwirft" [Zitat aus dem englischen Original] (IPU 9.4.2025).

Weiteres Urteil gegen Demirta?

Am 19.7.2024 erhielt Demirta? von einem Gericht in Mersin eine weitere Haftstrafe von 2 1/2 Jahren auferlegt, und zwar wegen "Öffentlicher Denunzierung der Regierung, der Justiz, des Militärs oder der Polizeiorganisation der Republik Türkei" und der "Anstiftung der Öffentlichkeit zu Hass und Feindseligkeit". Die Anklage gegen Demirta? umfasste seine Äußerungen zwischen 2015 und 2017. Demzufolge beschuldigte Demirta? Präsident Erdo?an und den damaligen Premierminister Davuto?lu, Organisationen wie an-Nusra, dem IS und Ahrar al-Sham materielle und moralische Hilfe, logistische Unterstützung, Waffen und Geld zur Verfügung gestellt zu haben und für die Vorfälle in der Türkei zwischen 2014 und 2016 verantwortlich zu sein (Duvar 20.7.2024; vgl. Rudaw 19.7.2024, Medya 21.7.2024).Am 19.7.2024 erhielt Demirta? von einem Gericht in Mersin eine weitere Haftstrafe von 2 1/2 Jahren auferlegt, und zwar wegen "Öffentlicher Denunzierung der Regierung, der Justiz, des Militärs oder der Polizeiorganisation der Republik Türkei" und der "Anstiftung der Öffentlichkeit zu Hass und Feindseligkeit". Die Anklage gegen Demirta? umfasste seine Äußerungen zwischen 2015 und 2017. Demzufolge beschuldigte Demirta? Präsident Erdo?an und den damaligen Premierminister Davuto?lu, Organisationen wie an-Nusra, dem IS und Ahrar al-Sham materielle und moralische Hilfe, logistische Unterstützung, Waffen und Geld zur Verfügung gestellt zu haben und für die Vorfälle in der Türkei zwischen 2014 und 2016 verantwortlich zu sein (Duvar 20.7.2024; vergleiche Rudaw 19.7.2024, Medya 21.7.2024).

Aktuelle Beispiele für Verhaftungen und Verurteilungen von HDP-Funktionären und einfachen HDP-Mitgliedern

Am Vorabend der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen wurden am 25.4.2023, je nach Quelle, bis zu 150 Personen, darunter Dutzende HDP-Mitglieder und hochrangige Funktionäre wie die stellvertretende Ko-Vorsitzende Özlem Gündüz, verhaftet. Doch gingen die Behörden auch gegen Anwälte und Zeitungs- sowie Agenturjournalisten vor. Nach HDP-Angaben wurden in 21 Provinzen Razzien im Rahmen einer Untersuchung der Staatsanwaltschaft Diyarbak?r durchgeführt. Die Verhafteten wurden verdächtigt, die verbotene Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu finanzieren, z. B. aus dem Gemeindebudget, oder neue Mitglieder für diese anzuwerben (DW 25.4.2023; vgl. WZ 25.4.2023, HDP 25.4.2023, FAZ 25.4.2023). In einer Aussendung vom 5.5.2023 sprach die HDP davon, dass es am Vorabend zu den Parlamentswahlen innerhalb eines Monats zu mindestens 295 Festnahmen bzw. 61 Verhaftungen von HDP-Mitgliedern kam, darunter auch Funktionäre, wie des stellvertretenden HDP-Vorsitzenden der Provinz Urfa (bereits am 4.3.2023) oder des Ko-Vorsitzenden des Distrikts Gebze, inklusive vier seiner Parteimitarbeiter (HDP 5.5.2023).Am Vorabend der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen wurden am 25.4.2023, je nach Quelle, bis zu 150 Personen, darunter Dutzende HDP-Mitglieder und hochrangige Funktionäre wie die stellvertretende Ko-Vorsitzende Özlem Gündüz, verhaftet. Doch gingen die Behörden auch gegen Anwälte und Zeitungs- sowie Agenturjournalisten vor. Nach HDP-Angaben wurden in 21 Provinzen Razzien im Rahmen einer Untersuchung der Staatsanwaltschaft Diyarbak?r durchgeführt. Die Verhafteten wurden verdächtigt, die verbotene Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu finanzieren, z. B. aus dem Gemeindebudget, oder neue Mitglieder für diese anzuwerben (DW 25.4.2023; vergleiche WZ 25.4.2023, HDP 25.4.2023, FAZ 25.4.2023). In einer Aussendung vom 5.5.2023 sprach die HDP davon, dass es am Vorabend zu den Parlamentswahlen innerhalb eines Monats zu mindestens 295 Festnahmen bzw. 61 Verhaftungen von HDP-Mitgliedern kam, darunter auch Funktionäre, wie des stellvertretenden HDP-Vorsitzenden der Provinz Urfa (bereits am 4.3.2023) oder des Ko-Vorsitzenden des Distrikts Gebze, inklusive vier seiner Parteimitarbeiter (HDP 5.5.2023).

Die Polizei führte am 10.10.2024 eine Razzia in der Zentrale der DEM-Partei in der östlichen Provinz I?d?r durch und verhaftete den Ko-Vorsitzenden Mehmet Selçuk und acht Parteimitglieder. Die Razzia war Teil der laufenden Ermittlungen zu einem Bombenanschlag im Jahr 2015, bei dem 13 Polizisten getötet wurden. In der südöstlichen Provinz Antep nahm die Polizei am 11.10.2024 den Ko-Vorsitzenden der DEM-Partei des Bezirks ?ahinbey, Mustafa Tuç, den pro-kurdischen Ko-Vorsitzenden der Partei der Demokratischen Regionen (DBP) in der Provinz, Mehmet Özkan, und den Ko-Vorsitzenden der DBP ?ahinbey, Müslüm Denizhan, fest und überstellt sie anschließend an die Anti-Terror-Abteilung in Antep (Duvar 11.10.2024).

Wegen des Vorwurfs mutmaßlicher Verbindungen zu Terrororganisationen sind Ende November 2024 231 Personen in 30 Provinzen im Zuge der Operation "Gürz-27" festgenommen worden, darunter Journalisten, Dichter, Schriftsteller (Standard 27.11.2024; vgl. Medya 27.11.2024, MLSA 27.11.2024), Menschenrechtsaktivisten, u. a. der Mitbegründer der türkischen Menschenrechtsvereinigung (?HD) Nimet Tanr?kulu, aber auch Gewerkschaftler und Politiker aus den Reihen der DEM-Partei (Medya 27.11.2024; vgl. SCF 26.11.2024).Wegen des Vorwurfs mutmaßlicher Verbindungen zu Terrororganisationen sind Ende November 2024 231 Personen in 30 Provinzen im Zuge der Operation "Gürz-27" festgenommen worden, darunter Journalisten, Dichter, Schriftsteller (Standard 27.11.2024; vergleiche Medya 27.11.2024, MLSA 27.11.2024), Menschenrechtsaktivisten, u. a. der Mitbegründer der türkischen Menschenrechtsvereinigung (?HD) Nimet Tanr?kulu, aber auch Gewerkschaftler und Politiker aus den Reihen der DEM-Partei (Medya 27.11.2024; vergleiche SCF 26.11.2024).

Aktuelle Beispiele für Entscheidungen des Europäische Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des türkischen Verfassungsgerichts

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von Abgeordneten der HDP verletzt hatte, indem sie deren parlamentarische Immunität vor Strafverfolgung aufgehoben hatte. Der Beschluss zur Aufhebung der parlamentarischen Immunität von 40 Abgeordneten der HDP (im Mai 2016), darunter die ehemaligen Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda?, verstößt laut EGMR gegen die türkische Verfassung (BIRN 1.2.2022; vgl. Evrensel 2.2.2022).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von Abgeordneten der HDP verletzt hatte, indem sie deren parlamentarische Immunität vor Strafverfolgung aufgehoben hatte. Der Beschluss zur Aufhebung der parlamentarischen Immunität von 40 Abgeordneten der HDP (im Mai 2016), darunter die ehemaligen Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda?, verstößt laut EGMR gegen die türkische Verfassung (BIRN 1.2.2022; vergleiche Evrensel 2.2.2022).

Am 22.3.2022 wies das Verfassungsgericht den Antrag der HDP-Abgeordneten Semra Güzel ab, die Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität wegen Terrorvorwürfen rückgängig zu machen. Güzel wurde wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in zwei Fällen angeklagt, nachdem Fotos in den Medien erschienen waren, auf denen sie mit einem PKK-Mitglied mutmaßlich in einem Lager der Gruppe posierte (BAMF 28.3.2022, S. 9; vgl. Ahval 24.3.2022). Anfang Oktober 2022 forderte die Staatsanwaltschaft 15 Jahre Haft für Güzel (HDN 1.10.2022). Ein Strafgericht in Ankara ordnete im Dezember 2023 die Fortdauer der Untersuchungshaft an, da nach Sach- und Beweislage die Beschuldigte weiterhin der Mitgliedschaft in einer "Terrororganisation" dringend verdächtig sei (ANF 11.12.2023). Ende Mai 2025 befand sich Güzel immer noch in Haft (ANF 29.5.2025).Am 22.3.2022 wies das Verfassungsgericht den Antrag der HDP-Abgeordneten Semra Güzel ab, die Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität wegen Terrorvorwürfen rückgängig zu machen. Güzel wurde wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in zwei Fällen angeklagt, nachdem Fotos in den Medien erschienen waren, auf denen sie mit einem PKK-Mitglied mutmaßlich in einem Lager der Gruppe posierte (BAMF 28.3.2022, S. 9; vergleiche Ahval 24.3.2022). Anfang Oktober 2022 forderte die Staatsanwaltschaft 15 Jahre Haft für Güzel (HDN 1.10.2022). Ein Strafgericht in Ankara ordnete im Dezember 2023 die Fortdauer der Untersuchungshaft an, da nach Sach- und Beweislage die Beschuldigte weiterhin der Mitgliedschaft in einer "Terrororganisation" dringend verdächtig sei (ANF 11.12.2023). Ende Mai 2025 befand sich Güzel immer noch in Haft (ANF 29.5.2025).

Der EGMR entschied am 8.11.2022, dass die Türkei die Rechte von 13 ehemaligen Abgeordneten der HDP verletzt hatte, indem sie 2016, bzw. in einem Fall 2017, wegen Verbindungen zur verbotenen PKK in Untersuchungshaft genommen wurden, um den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken. Der EGMR entschied, dass die Untersuchungshaft der Antragsteller willkürlich und mit dem innerstaatlichen Recht unvereinbar sei, da die Betroffenen Anspruch auf parlamentarische Immunität hätten. Das Straßburger Gericht entschied auch, dass es keine Beweise gab, die den Verdacht begründeten, dass sie eine Straftat begangen hatten, die ihre Inhaftierung rechtfertigte. Der EGMR ordnete die Freilassung jener zwei noch in Haft Verbliebenen, nämlich von ?dris Baluken und Figen Yüksekda?, der ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP, an (SCF 9.11.2022; vgl. Bianet 8.11.2022, ECHR 8.11.2022).Der EGMR entschied am 8.11.2022, dass die Türkei die Rechte von 13 ehemaligen Abgeordneten der HDP verletzt hatte, indem sie 2016, bzw. in einem Fall 2017, wegen Verbindungen zur verbotenen PKK in Untersuchungshaft genommen wurden, um den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken. Der EGMR entschied, dass die Untersuchungshaft der Antragsteller willkürlich und mit dem innerstaatlichen Recht unvereinbar sei, da die Betroffenen Anspruch auf parlamentarische Immunität hätten. Das Straßburger Gericht entschied auch, dass es keine Beweise gab, die den Verdacht begründeten, dass sie eine Straftat begangen hatten, die ihre Inhaftierung rechtfertigte. Der EGMR ordnete die Freilassung jener zwei noch in Haft Verbliebenen, nämlich von ?dris Baluken und Figen Yüksekda?, der ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP, an (SCF 9.11.2022; vergleiche Bianet 8.11.2022, ECHR 8.11.2022).

Der ehemalige HDP-Ko-Vorsitzende Selahattin Demirta? blieb trotz zweier EGMR-Urteile, in denen seine sofortige Freilassung gefordert wurde, im Gefängnis. Im Juni 2024 forderte das Ministerkomitee des Europarats die türkischen Behörden nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um seine sofortige Freilassung sicherzustellen (EC 30.10.2024, S. 21).

Am 8.7.2025 befand der EGMR, dass die Maßnahmen zur Fortsetzung der Haft von Selahattin Demirta? auf unzureichenden Gründen beruhen und in Wirklichkeit darauf abzielen, die öffentliche Debatte zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Meinungsäußerung einzuschränken. Das Gericht stellte [erneut] die Verletzung zahlreicher Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention fest. Die Türkei wurde vom Gericht angehalten, dem Beschwerdeführer 3.245 Euro für den materiellen Schaden, 32.500 Euro für den immateriellen Schaden und 20.000 Euro für Kosten und Auslagen zu zahlen (ECHR 8.7.2025).

Verbotsverfahren gegen die HDP

Am 17.3.2021 gab der Generalstaatsanwalt des Obersten Kassationsgerichts, Bekir ?ahin, bekannt, dass er beim Verfassungsgericht ex-officio den Antrag auf ein Verbot und die Auflösung der HDP gestellt habe (ÖB Ankara 18.3.2021; vgl. DS 18.3.2021). In der Anklageschrift werden Parteiführung und -mitglieder u. a. beschuldigt, durch ihre Handlungen gegen Gesetzte zu verstoßen, das Ziel verfolgend, die staatliche und nationale Integrität zu unterminieren und dabei mit der verbotenen PKK zu konspirieren (BAMF 22.3.2021; vgl. DS 18.3.2021). In ihrem umstrittensten Aspekt kriminalisiert die Anklageschrift jedoch den zweijährigen Friedensprozess zwischen Ankara und den Kurden, der 2015 zusammenbrach. An den Gesprächen waren der inhaftierte PKK-Gründer Abdullah Öcalan, die in den Kandil-Bergen im Nordirak ansässige PKK-Führung, Regierungsbeamte und HDP-Mitglieder beteiligt, die meist als Vermittler auftraten. Anhand von Protokollen der Treffen zwischen HDP-Mitgliedern und Öcalan stellte die Anklage die Bemühungen der HDP-Mitglieder als kriminelle Handlungen dar, für die die Partei verboten werden sollte, obwohl die Friedensinitiative von der regierenden AKP gestartet und unterstützt wurde (AlMon 9.4.2021).Am 17.3.2021 gab der Generalstaatsanwalt des Obersten Kassationsgerichts, Bekir ?ahin, bekannt, dass er beim Verfassungsgericht ex-officio den Antrag auf ein Verbot und die Auflösung der HDP gestellt habe (ÖB Ankara 18.3.2021; vergleiche DS 18.3.2021). In der Anklageschrift werden Parteiführung und -mitglieder u. a. beschuldigt, durch ihre Handlungen gegen Gesetzte zu verstoßen, das Ziel verfolgend, die staatliche und nationale Integrität zu unterminieren und dabei mit der verbotenen PKK zu konspirieren (BAMF 22.3.2021; vergleiche DS 18.3.2021). In ihrem umstrittensten Aspekt kriminalisiert die Anklageschrift jedoch den zweijährigen Friedensprozess zwischen Ankara und den Kurden, der 2015 zusammenbrach. An den Gesprächen waren der inhaftierte PKK-Gründer Abdullah Öcalan, die in den Kandil-Bergen im Nordirak ansässige PKK-Führung, Regierungsbeamte und HDP-Mitglieder beteiligt, die meist als Vermittler auftraten. Anhand von Protokollen der Treffen zwischen HDP-Mitgliedern und Öcalan stellte die Anklage die Bemühungen der HDP-Mitglieder als kriminelle Handlungen dar, für die die Partei verboten werden sollte, obwohl die Friedensinitiative von der regierenden AKP gestartet und unterstützt wurde (AlMon 9.4.2021).

In der ersten Reaktion der Regierung auf die Anklageschrift sagte Erdo?ans Kommunikationsdirektor Fahrettin Altun, dass es eine unbestreitbare Tatsache sei, dass die HDP organische Verbindungen zur PKK habe (REU 18.3.2021). Die Vorgabe des Narrativs von höchster staatlicher Stelle möchte den Ausgang des Verfahrens weitgehend vorwegnehmen und bezeugt neuerlich, dass die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei nicht mehr gewährleistet ist (ÖB Ankara 18.3.2021).

Nachdem das Verfassungsgericht am 31.3.2021 die Anklageschrift wegen Formalfehler zur Überarbeitung an die Generalstaatsanwaltschaft zurück (Zeit Online 31.3.2021; vgl. AlMon 9.4.2021) verwiesen hatte, erfolgte am 7.6.2021 ein neuer Antrag zwecks Verbot der HDP, der Konfiszierung der Bankkonten der Partei sowie zwecks eines Politikverbots für mehrere Hundert Mitglieder der HDP (FAZ 8.6.2021; vgl. Duvar 7.6.2021a). Die 843-seitige Anklageschrift des Generalstaatsanwaltes forderte, dass nunmehr 451 Personen aus der Politik verbannt werden. Außerdem sind 69 HDP-Mitglieder wegen ihrer vermeintlichen Pro-Terror-Aussagen in der Anklageschrift namentlich aufgeführt (HDN 10.6.2021). Am 21.6.2021 nahm das Verfassungsgericht einstimmig die Anklage an, ohne jedoch dem Begehr der Generalstaatsanwaltschaft nach Schließung der HDP-Parteikonten nachzukommen (Duvar 21.6.2021).Nachdem das Verfassungsgericht am 31.3.2021 die Anklageschrift wegen Formalfehler zur Überarbeitung an die Generalstaatsanwaltschaft zurück (Zeit Online 31.3.2021; vergleiche AlMon 9.4.2021) verwiesen hatte, erfolgte am 7.6.2021 ein neuer Antrag zwecks Verbot der HDP, der Konfiszierung der Bankkonten der Partei sowie zwecks eines Politikverbots für mehrere Hundert Mitglieder der HDP (FAZ 8.6.2021; vergleiche Duvar 7.6.2021a). Die 843-seitige Anklageschrift des Generalstaatsanwaltes forderte, dass nunmehr 451 Personen aus der Politik verbannt werden. Außerdem sind 69 HDP-Mitglieder wegen ihrer vermeintlichen Pro-Terror-Aussagen in der Anklageschrift namentlich aufgeführt (HDN 10.6.2021). Am 21.6.2021 nahm das Verfassungsgericht einstimmig die Anklage an, ohne jedoch dem Begehr der Generalstaatsanwaltschaft nach Schließung der HDP-Parteikonten nachzukommen (Duvar 21.6.2021).

Wie bereits im Juli 2021 (EP 8.7.2021, Pt. 2) verurteilte das Europäische Parlament "aufs Schärfste die vom Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts der Türkei eingereichte und vom Verfassungsgericht der Türkei im Juni 2021 einstimmig angenommene Anklageschrift, mit der die Auflösung der Partei HDP und der Ausschluss von 451 Personen vom politischen Leben, darunter die meisten derzeitigen Mitglieder der Führungsebene der HDP, angestrebt werden und durch die die betroffenen Personen daran gehindert werden, in den nächsten fünf Jahren irgendeiner politischen Tätigkeit nachzugehen" (EP 7.6.2022, S. 16, Pt. 23).

Für ein Verbot der HDP ist eine Zweidrittelmehrheit der 15 Richter erforderlich (FAZ 8.6.2021). Das Gericht kann je nach Schwere der Verstöße ein Verbot aussprechen oder davon absehen. Im zweiten Fall kann es anordnen, die Unterstützung im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung teilweise oder vollständig zu versagen. Funktionären, wie in der Anklageschrift angestrebt, darf nur im Falle eines Parteiverbots untersagt werden, sich politisch zu betätigen (SWP/Can 10.6.2021, S. 4). In einer für den 11.4.2023 anberaumten Anhörung machte die HDP von ihrem Recht auf eine Stellungnahme vor dem Verfassungsgericht keinen Gebrauch, da sie den Fall als politisch motiviert bezeichnete. Es gibt keine Frist für eine Entscheidung des Gerichts (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 4/FN 4).

Im April 2025 forderte die Inter-Parlamentarische Union (IPU) das Verfassungsgericht auf, sein Urteil in strikter Übereinstimmung mit den Standards der Rechtsprechung des EGMR zu fällen, wobei die IPU sich besorgt zeigte, dass in den Begründungen für das Auflösungsverfahren weiterhin ohne stichhaltige rechtliche Begründung die HDP und die PKK vermischt werden. Die IPU bekräftigte, dass die HDP eine rechtmäßig gegründete politische Partei ist, die keine Gewalt befürwortet (IPU 9.4.2025).

Gewaltakte nicht-staatlicher Akteure gegen die HDP bzw. DEM-Partei und ihre Vertreter

Auf das Bezirksbüro der DEM-Partei in ?negöl, Bursa, wurde Anfang März 2024 ein Anschlag verübt. Während des Angriffs soll auch ein Parteimitglied außerhalb des Bezirksgebäudes vom Angreifer mit einer Axt verfolgt worden sein (Bianet 5.3.2024; vgl. T?HV/HRFT 5.3.2024). Anfang Mai 2024 wurde das Bezirksbüro der DEM-Partei in Birecik, in der südölstlichen Provinz Urfa angegriffen. Der Angriff auf das Parteibüro führte zu Schäden am Gebäude, wobei 14 Kugeln die Fenster trafen. Der Täter wurde festgenommen (Bianet 8.5.2024; vgl. Rudaw 8.5.2024). Am 28.9.2024 wurde ein örtliches Parteibüro der DEM in Istanbul im Stadtteil Sultangazi beschossen. Zum Zeitpunkt des Beschusses war niemand anwesend und es gab keine Verletzten. Zwei Verdächtige wurden festgenommen und die Behörden leiteten eine Untersuchung ein (Bianet 30.9.2024; vgl. ANF 29.9.2024). In der Nacht vom 24. auf den 25.10.2024 wurde die DEM-Zentrale in Ankara angegriffen. Dabei wurden u.a. Türen und Fenster beschädigt. Ein Verdächtiger wurde festgenommen (SCF 25.10.2024; vgl. TR-Today 25.10.2024).Auf das Bezirksbüro der DEM-Partei in ?negöl, Bursa, wurde Anfang März 2024 ein Anschlag verübt. Während des Angriffs soll auch ein Parteimitglied außerhalb des Bezirksgebäudes vom Angreifer mit einer Axt verfolgt worden sein (Bianet 5.3.2024; vergleiche T?HV/HRFT 5.3.2024). Anfang Mai 2024 wurde das Bezirksbüro der DEM-Partei in Birecik, in der südölstlichen Provinz Urfa angegriffen. Der Angriff auf das Parteibüro führte zu Schäden am Gebäude, wobei 14 Kugeln die Fenster trafen. Der Täter wurde festgenommen (Bianet 8.5.2024; vergleiche Rudaw 8.5.2024). Am 28.9.2024 wurde ein örtliches Parteibüro der DEM in Istanbul im Stadtteil Sultangazi beschossen. Zum Zeitpunkt des Beschusses war niemand anwesend und es gab keine Verletzten. Zwei Verdächtige wurden festgenommen und die Behörden leiteten eine Untersuchung ein (Bianet 30.9.2024; vergleiche ANF 29.9.2024). In der Nacht vom 24. auf den 25.10.2024 wurde die DEM-Zentrale in Ankara angegriffen. Dabei wurden u.a. Türen und Fenster beschädigt. Ein Verdächtiger wurde festgenommen (SCF 25.10.2024; vergleiche TR-Today 25.10.2024).

Der bislang schwerwiegenste Angriff fand im Juni 2021 in Izmir statt, als Angreifer ein Büro der HDP gestürmt und dabei eine Mitarbeiterin erschossen haben (AlMon 17.6.2021; vgl. Zeit Online 17.6.2021).Der bislang schwerwiegenste Angriff fand im Juni 2021 in Izmir statt, als Angreifer ein Büro der HDP gestürmt und dabei eine Mitarbeiterin erschossen haben (AlMon 17.6.2021; vergleiche Zeit Online 17.6.2021).

Todesstrafe

Die Türkei schaffte die Todesstrafe mit dem Gesetz Nr. 5170 am 7.5.2004 und der Entfernung aller Hinweise darauf in der Verfassung ab. Darüber hinaus ratifizierte die Türkei das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe am 12.11.2003, welches am 1.12.2003 in Kraft trat, sowie das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die völlige Abschaffung der Todesstrafe (d.h. unter allen Umständen, auch für Verbrechen, die in Kriegszeiten begangen wurden, und für unmittelbare Kriegsgefahr, was keine Ausnahmen oder Vorbehalte zulässt), welches am 20.2.2006 ratifiziert bzw. am 1.6.2006 in Kraft trat. Am 3.2.2004 unterzeichnete die Türkei zudem das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt. Das Protokoll trat in der Türkei am 24.10.2006 in Kraft (ÖB Ankara 4.2025, S. 17; vgl. FIDH 13.10.2020).Die Türkei schaffte die Todesstrafe mit dem Gesetz Nr. 5170 am 7.5.2004 und der Entfernung aller Hinweise darauf in der Verfassung ab. Darüber hinaus ratifizierte die Türkei das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe am 12.11.2003, welches am 1.12.2003 in Kraft trat, sowie das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die völlige Abschaffung der Todesstrafe (d.h. unter allen Umständen, auch für Verbrechen, die in Kriegszeiten begangen wurden, und für unmittelbare Kriegsgefahr, was keine Ausnahmen oder Vorbehalte zulässt), welches am 20.2.2006 ratifiziert bzw. am 1.6.2006 in Kraft trat. Am 3.2.2004 unterzeichnete die Türkei zudem das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt. Das Protokoll trat in der Türkei am 24.10.2006 in Kraft (ÖB Ankara 4.2025, S. 17; vergleiche FIDH 13.10.2020).

Die Diskussion um die Todesstrafe flammt immer wieder anlassbezogen auf. - Ende Juni 2022 meinte der Justizminister, dass die Türkei die Entscheidung aus dem Jahr 2004 zur Abschaffung der Todesstrafe überdenken würde, nachdem Präsident Erdo?an die Todesstrafe im Zusammenhang mit absichtlich gelegten Waldbränden ins Spiel brachte (REU 25.6.2022; vgl. Duvar 24.6.2022). Und im September 2024 forderten Fatih Erbakan, der Anführer der Neuen Wohlfahrtspartei (YRP), Mustafa Destici, Chef der Großen Vereinigungspartei (BBP) sowie andere Politiker angesichts der Ermordung eines achtjährigen Mädchens, die zu einem Aufschrei der Öffentlichkeit führte, die Wiedereinführung der Todesstrafe (TR-Today 10.9.2024; vgl. fakti.bg 10.9.2024).Die Diskussion um die Todesstrafe flammt immer wieder anlassbezogen auf. - Ende Juni 2022 meinte der Justizminister, dass die Türkei die Entscheidung aus dem Jahr 2004 zur Abschaffung der Todesstrafe überdenken würde, nachdem Präsident Erdo?an die Todesstrafe im Zusammenhang mit absichtlich gelegten Waldbränden ins Spiel brachte (REU 25.6.2022; vergleiche Duvar 24.6.2022). Und im September 2024 forderten Fatih Erbakan, der Anführer der Neuen Wohlfahrtspartei (YRP), Mustafa Destici, Chef der Großen Vereinigungspartei (BBP) sowie andere Politiker angesichts der Ermordung eines achtjährigen Mädchens, die zu einem Aufschrei der Öffentlichkeit führte, die Wiedereinführung der Todesstrafe (TR-Today 10.9.2024; vergleiche fakti.bg 10.9.2024).

Für eine Wiedereinführung der Todesstrafe wäre eine Verfassungsänderung erforderlich, welche eine Zustimmung von mindestens 400 Abgeordneten oder von mindestens 360 Abgeordneten plus einer Volksabstimmung benötigt. Momentan (Juni 2025) verfügt das Regierungsbündnis nicht über die angegebenen Mehrheiten. Die Verfassungsänderung müsste also auch von Abgeordneten der Oppositionsparteien gestützt werden. Zudem müsste die Türkei ihre Unterschrift zu den Protokollen Nr. 6 und 13 zur EMRK zurückziehen. Mit der Wiedereinführung der Todesstrafe würde die Türkei nicht nur einen Ausschluss aus dem Europarat riskieren, sondern den endgültigen Bruch der Beziehungen zur EU (ÖB Ankara 4.2025, S. 17f.).

Ethnische Minderheiten

Rechtslage und Rechtswirklichkeit

Die kemalistische Ideologie sah die Türkei als ein Land mit einer einzigen ethnischen Identität. Die Assimilationspolitik, die die Sprache, Kultur und Identität ethnischer Minderheiten unterdrückt, hat seit langem Ressentiments hervorgerufen, insbesondere unter den türkischen Kurden (DFAT 16.5.2025, S. 5). Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei, primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen Gruppen, nämlich der Armenisch-Apostolischen und Griechisch-Orthodoxen Christen sowie der Juden (USDOS 22.4.2024, S. 67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 30, 39) sowie der Bulgaren aufgrund des Türkisch-Bulgarischen Freundschaftsvertrages und der Assyrer aufgrund eines Gerichtsurteils (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Jafari [zumeist schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 22.4.2024, S. 67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Allerdings wurden in den letzten Jahren Minderheiten in beschränktem Ausmaß kulturelle Rechte eingeräumt (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Dessen ungeachtet bedauerte der Menschrechtsausschuss der Vereinten Nationen Ende November 2024, dass die Türkei als Vertragsstaat des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR) ihren Vorbehalt zu Artikel 27 aufrechterhält und empfiehlt gleichzeitig, diesen Vorbehalt zurückzuziehen. Der Artikel 27 des Paktes garantiert die Rechte der ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2). - Staatsangehörige nicht-türkischer Volksgruppenzugehörigkeit sind keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).Die kemalistische Ideologie sah die Türkei als ein Land mit einer einzigen ethnischen Identität. Die Assimilationspolitik, die die Sprache, Kultur und Identität ethnischer Minderheiten unterdrückt, hat seit langem Ressentiments hervorgerufen, insbesondere unter den türkischen Kurden (DFAT 16.5.2025, S. 5). Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei, primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen Gruppen, nämlich der Armenisch-Apostolischen und Griechisch-Orthodoxen Christen sowie der Juden (USDOS 22.4.2024, S. 67; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 30, 39) sowie der Bulgaren aufgrund des Türkisch-Bulgarischen Freundschaftsvertrages und der Assyrer aufgrund eines Gerichtsurteils (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Jafari [zumeist schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 22.4.2024, S. 67; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Allerdings wurden in den letzten Jahren Minderheiten in beschränktem Ausmaß kulturelle Rechte eingeräumt (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Dessen ungeachtet bedauerte der Menschrechtsausschuss der Vereinten Nationen Ende November 2024, dass die Türkei als Vertragsstaat des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR) ihren Vorbehalt zu Artikel 27 aufrechterhält und empfiehlt gleichzeitig, diesen Vorbehalt zurückzuziehen. Der Artikel 27 des Paktes garantiert die Rechte der ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2). - Staatsangehörige nicht-türkischer Volksgruppenzugehörigkeit sind keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).

Obwohl die Türkei über einige gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Rechte von Minderheiten verfügt, bieten diese oft keinen umfassenden Schutz und gewährleisten keine Gleichstellung. Es besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Rechtsrahmen zur Verhinderung von Diskriminierung und zum Schutz von Minderheitenrechten und deren praktischer Umsetzung. Die institutionellen Mechanismen sind ineffektiv. - Trotz der Einrichtung von Institutionen wie der Menschenrechts- und Gleichstellungsinstitution der Türkei (T?HEK) und der Ombudsmann-Institution (KDK) ist ihre Wirksamkeit bei der Bekämpfung der Diskriminierung von Minderheiten nach wie vor begrenzt, da sie Probleme nur ungern direkt ansprechen. Beide Institutionen sind befugt, im Rahmen ihres Mandats Diskriminierungsbeschwerden von Minderheiten zu bearbeiten. Obwohl es keinen spezifischen Verweis auf "Minderheit" als identifizierenden Begriff gibt, können sie sich indirekt mit der Diskriminierung jeder Gruppe aufgrund von Geschlecht, Rasse, Sprache, Religion und ethnischer Zugehörigkeit befassen, wie im Gesetz zur T?HEK festgelegt. Die T?HEK könnte im Rahmen ihres Mandats auch Rechtsverletzungen gegen diese Gruppen überwachen und darüber Bericht erstatten. Bisher hat sie jedoch noch keine proaktiven Maßnahmen in dieser Hinsicht ergriffen. Trotz der Zuständigkeit beider Institutionen ist die Zahl der Anträge im Zusammenhang mit Minderheiten nach wie vor gering, was hauptsächlich auf die offensichtliche Zurückhaltung dieser Institutionen bei der Behandlung des Themas zurückzuführen ist. Zwischen 2018 und 2022 erließ die T?HEK von insgesamt 43 Entscheidungen eine einzige, die sich mit ethnischer Diskriminierung befasste. Diese Entscheidung betraf jedoch nicht in der Türkei lebende Minderheiten, sondern einen Flüchtling (MRG 29.4.2024, S. 3, 11).

Demografie

Schätzungsweise 70 bis 75 % der Bevölkerung sind ethnische Türken. Etwa 19 % sind Kurden, der Rest setzt sich aus verschiedenen kleinen ethnischen Minderheiten zusammen (DFAT 16.5.2025, S. 5). Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (rund 2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krim-Tataren (1 Mio.), Araber [ohne Flüchtlinge] (vor dem Syrienkrieg 800.000 bis 1 Mio.), Lasen (zwischen 50.000 und 500.000), Georgier (100.000) sowie Uiguren (rund 50.000) und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender Anzahl (AA 20.5.2024, S. 10). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (weniger als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in Istanbul und ein kleinerer Teil hiervon (3.000) im Südosten (MRG 6.2018b).

BMI/BMLVS 2017, S. 33f. Anmerkung: Auf dieser Karte sind nur die Hauptsiedlungsgebiete der ethnischen und sprachlichen Gruppen dargestellt. Es kann Minderheiten geben, die nicht abgebildet sind. Insbesondere in städtischen Zentren ist die Bevölkerung sehr heterogen und kann auf diese Art von Karte nicht dargestellt werden. Die Gruppe "kaukasische Völker" bezieht sich auf Georgier, Lasen und Tscherkessen in der Türkei, Jordanien und Syrien. In der Türkei gehören zu den Kurden auch die Zaza. Bei den unter der Kennziffer 3 subsumierten Ethnien handelt es sich im Südosten der Türkei um Assyrer und nicht um Armenier. Letztere finden sich nur in den Großstädten und einem Dorf in der Provinz Hatay (hier nicht abgebildet).

Intoleranz, Diskriminierung, Hassreden

Trotz der Tatsache, dass alle Bürgerinnen und Bürger die gleichen Bürgerrechte haben und obwohl jegliche Diskriminierung aufgrund kultureller, religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit geächtet ist, herrschen weitverbreitete negative Einstellungen gegenüber Minderheitengruppen. Das Maß an Vertrauen und Toleranz gegenüber ethnischen Minderheiten und Nicht-Muslimen hat abgenommen (BS 19.3.2024, S. 7, 17). Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff "Minderheit" (im Türkischen "az?nl?k") ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heute noch als "Spalter", "Vaterlandsverräter" und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahin gehend angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe "Kurdistan", "kurdische Gebiete" und "Völkermord an den Armeniern" im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (BPB 17.2.2018). Im Juni 2022 verurteilte das Europäische Parlament "die Unterdrückung ethnischer und religiöser Minderheiten, wozu auch das Verbot der gemäß der Verfassung der Türkei nicht als "Muttersprache" eingestuften Sprachen von Gruppen wie der kurdischen Gemeinschaft in der Bildung und in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zählt" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30).

Die Gesetzgebung zu Hassverbrechen, einschließlich Hassreden, entspricht immer noch nicht den internationalen Standards, was ein ernstes Problem darstellt. Hassreden und Hassverbrechen halten an, wobei die Hauptzielgruppen Kurden, Syrer (häufig Flüchtlinge), Griechen, Armenier, Juden und Aleviten waren (EC 30.10.2024, S. 21, 35). Dazu gehören auch Hass-Kommentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten (EC 6.10.2020, S. 40).

Vertreter der armenischen Minderheit berichten über eine Zunahme von Hassreden und verbalen Anspielungen, die sich gegen die armenische Gemeinschaft richteten, auch von hochrangigen Regierungsvertretern. Das armenische Patriarchat hat anonyme Drohungen rund um den Tag des armenischen Gedenkens erhalten. Staatspräsident Erdo?an bezeichnete den armenischen Parlamentsabgeordneten, Garo Paylan, als "Verräter", weil dieser im Parlament einen Gesetzentwurf eingebracht hatte, der die Anerkennung des Völkermordes an den Armeniern gefordert hatte (USDOS 20.3.2023, S. 87). Die Massaker an den Armeniern in den Jahren 1915-1917 sind weiterhin ein heikles Thema. Als z. B. der Menschenrechtsverteidiger Öztürk Türkdo?an dazu aufforderte, die genannten Ereignisse als "Völkermord" anzuerkennen, wurde er nach Artikel 301 des Strafgesetzbuchs wegen Beleidigung der türkischen Nation angeklagt, im Juli 2023 allerdings freigesprochen, da sein Aufruf unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fiel. Am 24.4.2024 bezeichnete ein Gastredner bei Aç?k Radyo die Ereignisse von 1915-1917 als Völkermord. Daraufhin verhängte der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK) eine Geldstrafe gegen den Radiosender. Aç?k Radyo zahlte die Geldstrafe nicht, woraufhin der RTÜK die Sendelizenz widerrief (MBZ 2.2025a, S. 71).

Bildung und Kultur

Während des EU-Harmonisierungsprozesses wurde das Recht auf den Gebrauch von Minderheitensprachen in gewissem Umfang erweitert, obwohl der Begriff "Muttersprache" nicht verwendet wurde. Stattdessen wurde eine Definition wie "verschiedene Sprachen und Dialekte, die traditionell von türkischen Bürgern in ihrem täglichen Leben verwendet werden" angenommen, die mit Artikel 28 der Verfassung übereinstimmt, der festlegt, dass nur Türkisch als Muttersprache unterrichtet werden darf (MRG 29.4.2024, S. 16f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 67f.). Dies erfolgt unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden (USDOS 22.4.2024, S. 67f.). Diese Erweiterung erfolgte in drei wichtigen Bereichen. Erstens wurde das Erlernen dieser Sprachen trotz bürokratischer Hindernisse durch Online-Kurse und Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft erleichtert, insbesondere während und nach der Pandemie. Zweitens wurde der Unterricht dieser Sprachen an Privatschulen genehmigt. Schließlich wurde 2012 "Lebende Sprachen und Dialekte" als Wahlfach in alle Lehrpläne der Sekundarstufe aufgenommen, darunter Adyghisch (i.e.Tscherkessisch), Abchasisch, Albanisch, Bosnisch, Georgisch, Kurmancî [Anm.: Hauptvariante des Kurdischen in der Türkei], Laz und Zazakî. Betrachtet man das Angebot an privaten Sprachkursen, so wird deutlich, dass Kurdisch weiterhin starker staatlicher Repression ausgesetzt ist (MRG 29.4.2024, S. 17). Allerdings wirken die Mindestanzahl von zehn Schülern für einen Kurs sowie der Mangel oder gar das Fehlen von Fachlehrern einschränkend auf die Möglichkeiten eines Unterrichts von Minderheitensprachen (EC 30.10.2024, S. 35). Trotz der Einrichtung von Fachbereichen an den Universitäten und der Anzahl der Absolventen, die diese Fachbereiche hervorbringen, wurden die erforderlichen Stellen für Lehrer für diese Kurse für fast jede Minderheitensprache weitgehend übersehen. Überdies behindern jedoch viele Schulleiter das Erlernen dieser Sprachen. Sie lassen sie von der Liste weg, warnen vor einer möglichen Stigmatisierung, indem sie bestehende Ängste der Eltern schüren, behaupten, dass die Sprachen für die Zukunft der Kinder unnötig seien, und lehnen manchmal Anträge ab oder bearbeiten sie nicht. Die Angst, aufgrund der historischen und bestehenden Diskriminierung von Minderheiten in der Türkei als solche abgestempelt zu werden, hält Eltern und Schüler ebenfalls davon ab, diese Kurse zu wählen (MRG 29.4.2024, S. 17f.). Universitätsprogramme sind in Kurdisch, Zazakî, Arabisch, Assyrisch und Tscherkessisch vorhanden (EC 8.11.2023, S. 44; vgl. EC 30.10.2024, S. 35).Während des EU-Harmonisierungsprozesses wurde das Recht auf den Gebrauch von Minderheitensprachen in gewissem Umfang erweitert, obwohl der Begriff "Muttersprache" nicht verwendet wurde. Stattdessen wurde eine Definition wie "verschiedene Sprachen und Dialekte, die traditionell von türkischen Bürgern in ihrem täglichen Leben verwendet werden" angenommen, die mit Artikel 28 der Verfassung übereinstimmt, der festlegt, dass nur Türkisch als Muttersprache unterrichtet werden darf (MRG 29.4.2024, S. 16f.; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 67f.). Dies erfolgt unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden (USDOS 22.4.2024, S. 67f.). Diese Erweiterung erfolgte in drei wichtigen Bereichen. Erstens wurde das Erlernen dieser Sprachen trotz bürokratischer Hindernisse durch Online-Kurse und Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft erleichtert, insbesondere während und nach der Pandemie. Zweitens wurde der Unterricht dieser Sprachen an Privatschulen genehmigt. Schließlich wurde 2012 "Lebende Sprachen und Dialekte" als Wahlfach in alle Lehrpläne der Sekundarstufe aufgenommen, darunter Adyghisch (i.e.Tscherkessisch), Abchasisch, Albanisch, Bosnisch, Georgisch, Kurmancî [Anm.: Hauptvariante des Kurdischen in der Türkei], Laz und Zazakî. Betrachtet man das Angebot an privaten Sprachkursen, so wird deutlich, dass Kurdisch weiterhin starker staatlicher Repression ausgesetzt ist (MRG 29.4.2024, S. 17). Allerdings wirken die Mindestanzahl von zehn Schülern für einen Kurs sowie der Mangel oder gar das Fehlen von Fachlehrern einschränkend auf die Möglichkeiten eines Unterrichts von Minderheitensprachen (EC 30.10.2024, S. 35). Trotz der Einrichtung von Fachbereichen an den Universitäten und der Anzahl der Absolventen, die diese Fachbereiche hervorbringen, wurden die erforderlichen Stellen für Lehrer für diese Kurse für fast jede Minderheitensprache weitgehend übersehen. Überdies behindern jedoch viele Schulleiter das Erlernen dieser Sprachen. Sie lassen sie von der Liste weg, warnen vor einer möglichen Stigmatisierung, indem sie bestehende Ängste der Eltern schüren, behaupten, dass die Sprachen für die Zukunft der Kinder unnötig seien, und lehnen manchmal Anträge ab oder bearbeiten sie nicht. Die Angst, aufgrund der historischen und bestehenden Diskriminierung von Minderheiten in der Türkei als solche abgestempelt zu werden, hält Eltern und Schüler ebenfalls davon ab, diese Kurse zu wählen (MRG 29.4.2024, S. 17f.). Universitätsprogramme sind in Kurdisch, Zazakî, Arabisch, Assyrisch und Tscherkessisch vorhanden (EC 8.11.2023, S. 44; vergleiche EC 30.10.2024, S. 35).

Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur haben sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur der Minderheiten, insbesondere der Kurden, ausgewirkt (EC 8.11.2023, S. 44; vgl. EC 30.10.2024, S. 35).Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur haben sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur der Minderheiten, insbesondere der Kurden, ausgewirkt (EC 8.11.2023, S. 44; vergleiche EC 30.10.2024, S. 35).

Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder Sprache ihren Wahlkampf zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht geschützt. Das Gesetz beschränkt den Gebrauch von anderen Sprachen als Türkisch in der Regierung und in öffentlichen Diensten (USDOS 22.4.2024, S. 67f.). Mit dem 4. Justizreformpaket wurde 2013 per Gesetz allerdings die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch (vor allem Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).

Kurden

Demografie und Selbstdefinition

Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen zwischen 15 und 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MRG 2.2024, MBZ 31.8.2023, S. 47, UKHO 10.2023b, S. 6, DFAT 16.5.2025, S. 12). Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellen. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen. In den letzten Jahrzehnten sind viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftliche Chancen zu suchen. Einige Kurden führen einen traditionellen Lebensstil, insbesondere in ländlichen Gebieten, während andere stark assimiliert sind und sich kaum von anderen Türken unterscheiden (DFAT 16.5.2025, S. 12).Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen zwischen 15 und 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vergleiche MRG 2.2024, MBZ 31.8.2023, S. 47, UKHO 10.2023b, S. 6, DFAT 16.5.2025, S. 12). Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellen. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen. In den letzten Jahrzehnten sind viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftliche Chancen zu suchen. Einige Kurden führen einen traditionellen Lebensstil, insbesondere in ländlichen Gebieten, während andere stark assimiliert sind und sich kaum von anderen Türken unterscheiden (DFAT 16.5.2025, S. 12).

Die Kurden sind die größte ethnische Minderheit in der Türkei, jedoch liegen keine Angaben über deren genaue Größe vor. Dies ist auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen. - Erstens wird bei den türkischen Volkszählungen die ethnische Zugehörigkeit der Menschen nicht erfasst. Zweitens verheimlichen einige Kurden ihre ethnische Zugehörigkeit, da sie eine Diskriminierung aufgrund ihrer kurdischen Herkunft befürchten. Und drittens ist es nicht immer einfach zu bestimmen, wer zum kurdischen Teil der Bevölkerung gehört. So identifizieren sich Sprecher des Zazaki - einer Sprachvariante, die mit Kurmancî ("Kurdisch") verwandt ist - teils als Kurden und teils eben als eine völlig separate Bevölkerungsgruppe (MBZ 31.8.2023, S. 47).

Allgemeine Situation, politische Orientierung und Vertretung

Obwohl Kurden in allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten sind und einige von ihnen hohe Positionen bekleiden, sind sie in Führungspositionen tendenziell unterrepräsentiert und zögern mitunter ihre kurdische Identität offenzulegen, falls sich dies als Hindernis erweisen sollte. Es gibt Hinweise auf anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Übergriffe gegen Kurden. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch anerkannt. Kurden, die in Städten im Westen der Türkei leben, haben fallweise Angst, ihre kurdische Identität preiszugeben oder in der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen, und die Beschäftigungsmöglichkeiten für Kurden können begrenzt sein, insbesondere wenn sie in der kurdischen Politik aktiv sind oder sich offen für die kurdische Sache einsetzen. Die meisten politisch nicht aktiven Kurden und diejenigen, welche die AKP unterstützen, können in den Städten der Westtürkei ohne Diskriminierung leben. Es gibt Hinweise darauf, dass Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit der Zugang zu bestimmten Mietwohnungen verweigert wurde. Kurden, die kein Türkisch sprechen, können Schwierigkeiten beim Zugang zu Dienstleistungen, z. B. im Gesundheitsbereich, haben (UKHO 10.2023b, S. 8f.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 12f.).Obwohl Kurden in allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten sind und einige von ihnen hohe Positionen bekleiden, sind sie in Führungspositionen tendenziell unterrepräsentiert und zögern mitunter ihre kurdische Identität offenzulegen, falls sich dies als Hindernis erweisen sollte. Es gibt Hinweise auf anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Übergriffe gegen Kurden. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch anerkannt. Kurden, die in Städten im Westen der Türkei leben, haben fallweise Angst, ihre kurdische Identität preiszugeben oder in der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen, und die Beschäftigungsmöglichkeiten für Kurden können begrenzt sein, insbesondere wenn sie in der kurdischen Politik aktiv sind oder sich offen für die kurdische Sache einsetzen. Die meisten politisch nicht aktiven Kurden und diejenigen, welche die AKP unterstützen, können in den Städten der Westtürkei ohne Diskriminierung leben. Es gibt Hinweise darauf, dass Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit der Zugang zu bestimmten Mietwohnungen verweigert wurde. Kurden, die kein Türkisch sprechen, können Schwierigkeiten beim Zugang zu Dienstleistungen, z. B. im Gesundheitsbereich, haben (UKHO 10.2023b, S. 8f.; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 12f.).

Die kurdische Gemeinschaft ist vielfältig und umfasst ein breites Spektrum politischer Ansichten und sozioökonomischer Hintergründe (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen sunnitischen Kurden, gibt es viele islamisch-konservative Wähler, welche die AKP oder die YRP (Yeniden Refah Partisi - Neue Wohlfahrtspartei) wählen. Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische DEM-Partei [Anm.: früher HDP] (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 48). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die für die Einführung der Scharia eintritt. Zwar tritt sie wie die HDP für die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem ein, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdo?an, wie beispielsweise bei den Präsidentschaftswahlen 2018 (MBZ 31.10.2019). Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über die Liste der AKP ins türkische Parlament ein. Möglich war das durch einen umfangreichen Deal mit Präsident Erdo?an. Für die vier sicheren Listenplätze erhielt dieser die Unterstützung der Hüda-Par bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen (FR 19.5.2023; vgl. Duvar 9.6.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.5.2023). Mit dem Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS heraus, die in der EU, den USA und anderen Ländern, nicht jedoch in der Türkei, als Terrororganisation gilt. So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine Delegation der HAMAS im türkischen Parlament. ?ehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz, Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern erklärte, dass "das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren heiligen Werten den Krieg erklärt" hätte (Duvar 12.10.2023). Zudem begrüßte Demir den HAMAS-Angriff vom 7.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).Die kurdische Gemeinschaft ist vielfältig und umfasst ein breites Spektrum politischer Ansichten und sozioökonomischer Hintergründe (DFAT 16.5.2025, S. 12; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen sunnitischen Kurden, gibt es viele islamisch-konservative Wähler, welche die AKP oder die YRP (Yeniden Refah Partisi - Neue Wohlfahrtspartei) wählen. Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische DEM-Partei [Anm.: früher HDP] (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vergleiche MBZ 31.8.2023, S. 48). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die für die Einführung der Scharia eintritt. Zwar tritt sie wie die HDP für die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem ein, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdo?an, wie beispielsweise bei den Präsidentschaftswahlen 2018 (MBZ 31.10.2019). Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über die Liste der AKP ins türkische Parlament ein. Möglich war das durch einen umfangreichen Deal mit Präsident Erdo?an. Für die vier sicheren Listenplätze erhielt dieser die Unterstützung der Hüda-Par bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen (FR 19.5.2023; vergleiche Duvar 9.6.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.5.2023). Mit dem Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS heraus, die in der EU, den USA und anderen Ländern, nicht jedoch in der Türkei, als Terrororganisation gilt. So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine Delegation der HAMAS im türkischen Parlament. ?ehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz, Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern erklärte, dass "das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren heiligen Werten den Krieg erklärt" hätte (Duvar 12.10.2023). Zudem begrüßte Demir den HAMAS-Angriff vom 7.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).

Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019; vgl. AI 7.7.2015, S. 5).Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019; vergleiche AI 7.7.2015, S. 5).

Religiöse und weltanschauliche Orientierung

In religiöser Hinsicht sind die Kurden in der Türkei nicht einheitlich. Nach einer Schätzung sind siebzig Prozent der Kurden Sunniten, die restlichen dreißig Prozent sind Aleviten und Jesiden [eine verschwindend geringe Zahl] (MBZ 31.8.2023, S. 48; vgl. MRG 2.2024). Die sunnitische Mehrheit unter den Kurden gehört allerdings in der Regel der Shafi'i-Schule an und nicht der Hanafi-Schule wie die meisten ethnischen Türken. Die türkischen Religionsbehörden betrachten beide Schulen als gleichwertig, und Anhänger der Shafi'i-Schule werden aus religiösen Gründen nicht unterschiedlich behandelt (DFAT 16.5.2025, S. 12). Laut einer Studie des Kurdish Studies Center vom Dezember 2023 definieren sich Kurden als fromme Muslime und Libertäre (özgürlükçülük). Je niedriger das Alter, desto libertärer, und je höher das Alter, desto stärker ist die muslimisch-religiöse Identität. Der Frieden zwischen der Religion und liberalen (liberären) Werten zeichnet die kurdische Identität aus. 53,5 % der Kurden (Mehrfachantworten waren möglich) sahen sich als Muslime und weitere 24,8 % als religiös, während 28,1 % sich als libertär bzw. werteliberal sahen. 11,9 % definierten sich als konservativ, 11,5 % als sozialistisch, 9,9 % als kurdisch-nationalistisch, 9,2 % als Demokraten, 8,4 % als Verteidiger der kurdischen Rechte und 8,0 % als Sozialdemokraten, nebst weiteren Kategorien (KSC 12.2023, S. 7).In religiöser Hinsicht sind die Kurden in der Türkei nicht einheitlich. Nach einer Schätzung sind siebzig Prozent der Kurden Sunniten, die restlichen dreißig Prozent sind Aleviten und Jesiden [eine verschwindend geringe Zahl] (MBZ 31.8.2023, S. 48; vergleiche MRG 2.2024). Die sunnitische Mehrheit unter den Kurden gehört allerdings in der Regel der Shafi'i-Schule an und nicht der Hanafi-Schule wie die meisten ethnischen Türken. Die türkischen Religionsbehörden betrachten beide Schulen als gleichwertig, und Anhänger der Shafi'i-Schule werden aus religiösen Gründen nicht unterschiedlich behandelt (DFAT 16.5.2025, S. 12). Laut einer Studie des Kurdish Studies Center vom Dezember 2023 definieren sich Kurden als fromme Muslime und Libertäre (özgürlükçülük). Je niedriger das Alter, desto libertärer, und je höher das Alter, desto stärker ist die muslimisch-religiöse Identität. Der Frieden zwischen der Religion und liberalen (liberären) Werten zeichnet die kurdische Identität aus. 53,5 % der Kurden (Mehrfachantworten waren möglich) sahen sich als Muslime und weitere 24,8 % als religiös, während 28,1 % sich als libertär bzw. werteliberal sahen. 11,9 % definierten sich als konservativ, 11,5 % als sozialistisch, 9,9 % als kurdisch-nationalistisch, 9,2 % als Demokraten, 8,4 % als Verteidiger der kurdischen Rechte und 8,0 % als Sozialdemokraten, nebst weiteren Kategorien (KSC 12.2023, S. 7).

Allgemeine Einschätzungen zur Lage der Kurden

Die "Kurdish Language Rights Monitoring and Reporting Platform" verzeichnete in ihrem Jahresbericht für 2024 zu "systematischen Verstößen gegen die kurdische Sprache und Kultur" 109 Vorfälle - im Bereich von Kunst und Kultur: 27, im öffentlichen Raum: 53, im Bereich der Medien: 11 und in den Gefängnissen: 18. - Zu den Verstößen im Bereich von Kunst und Kultur zählten die Absage oder das Verbot von Theaterstücken, Konzerten und kulturellen Veranstaltungen in Kurdisch durch Gouvernements oder Gemeinden; die Schließung von Social-Media-Konten von Schauspielern, Sängern und Schriftstellern; die Festnahme oder Inhaftierung von Mitgliedern von Musikgruppen bzw. Musikern; Ermittlungen und rechtliche Schritte gegen Kulturschaffende. Zu den Rechtsverletzungen im öffentlichen Raum zählten Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen im Parlament und die Entfernung von öffentlichen Schildern und Aufschriften in Kurdisch. 375 Personen wurden verhaftet, davon 47 Personen aufgrund des Vortragens kurdischer Lieder oder Tänze bei Hochzeiten. Es kam zu Entlassungen von Arbeitnehmern, weil sie Kurdisch gesprochen hatten, z. B. am Flughafen Bodrum und Istanbul. Zu den Diskriminierungen in den Bereichen Bildung und Gesundheit zählten laut Bericht die Reduzierung der Stellen für kurdischsprachige Lehrer auf zehn, die Verweigerung medizinischer Untersuchungen für Patienten, die kein Türkisch sprachen, sowie der anhaltende Druck auf Einrichtungen, die kurdischsprachigen Unterricht anbieten, sowie Verhaftung oder Kündigung von Lehrern. Angeführt wird als Hassverbrechen auch die Ermordung eines irakischen Bürgers aus der Kurdistan Region Irak in Istanbul, weil dieser in der Öffentlichkeit Kurdisch sprach. Zu den Verstößen im Feld der Medien zählten Internet- und Rundfunkzensur, z. B. Zugangsbeschränkungen zu den kurdischen Konten der Zeitung Xwebûn, der Agentur Mezopotamya und Jinnews; die Schließung von Social-Media-Konten und das Verbot von 120 kurdischen Büchern und Presseartikeln. In den Gefängnissen kam es zu Einschränkungen der Kommunikation: das Verbot für Gefangene, mit ihren Familien Kurdisch zu sprechen, und die Beschlagnahmung ihrer Briefe; die Unterbrechung von Telefongesprächen. Es gab Fälle von Strafen und Disziplinarmaßnahmen. Dazu gehörten die Verhängung von Einzelhaft für Gefangene, die auf Kurdisch sangen; Disziplinarverfahren wegen auf Kurdisch verfasster Gedichte sowie das Aushändigen von kurdischen Büchern gegen ein Übersetzungshonorar oder die schlichte Beschlagnahme von Büchern, die ins Kurdische übersetzt wurden (KurdLRMRP 2.2025, S. 4-6).

Das Europäische Parlament (EP) zeigte sich auch 2023 "besonders besorgt über das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker, Journalisten, Rechtsanwälte und Künstler, einschließlich Massenverhaftungen vor den Wahlen [2023] sowie über das laufende Verbotsverfahren gegen die Demokratische Partei der Völker" (EP 13.9.2023, Pt. 13, 16). In einer Entschließung vom Mai 2025 bedauerte das Europäische Parlament erneut "die anhaltende politische Unterdrückung, Schikanierung durch die Justiz und Beschneidung der kulturellen und sprachlichen Rechte der kurdischen Bürger" (EP 7.5.2025, Pt. 28). Laut EP ist insbesondere die anhaltende Benachteiligung kurdischer Frauen besorgniserregend, die zusätzlich durch Vorurteile aufgrund ihrer ethnischen und sprachlichen Identität verstärkt wird, wodurch sie in der Wahrnehmung ihrer bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rechte noch stärker eingeschränkt werden (EP 19.5.2021, S. 17, Pt. 44). Laut Europäischer Kommission dauern Hassverbrechen und Hassreden gegen Kurden an (EC 30.10.2024, S. 21).

Kurdische Zivilgesellschaft

Es gab mehrere Angriffe gegen ethnische Kurden, die nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen rassistisch motiviert waren. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 22.4.2024, S. 69). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.3.2023, S. 85). Kurdischsprachige Medien und Einrichtungen für kulturelle Rechte bleiben seit 2016 geschlossen (EC 30.10.2024, S. 21). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass Letztere eine "Bedrohung für die nationale Sicherheit" darstellten (2016). Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete. Allerdings wurde das Urteil des Verfassungsgerichts (mit Stand November 2023) nicht umgesetzt (EC 8.11.2023, S. 18f.; vgl. CCRT 8.4.2021).Es gab mehrere Angriffe gegen ethnische Kurden, die nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen rassistisch motiviert waren. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 22.4.2024, S. 69). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.3.2023, S. 85). Kurdischsprachige Medien und Einrichtungen für kulturelle Rechte bleiben seit 2016 geschlossen (EC 30.10.2024, S. 21). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass Letztere eine "Bedrohung für die nationale Sicherheit" darstellten (2016). Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete. Allerdings wurde das Urteil des Verfassungsgerichts (mit Stand November 2023) nicht umgesetzt (EC 8.11.2023, S. 18f.; vergleiche CCRT 8.4.2021).

Auswirkungen des bewaffneten Konfliktes mit der Kurdischen Arbeiterpartei - PKK

Der Konflikt mit der PKK wird seitens der Regierung zur Rechtfertigung diskriminierender Maßnahmen gegen kurdische Bürgerinnen und Bürger herangezogen, darunter das Verbot kurdischer Feste. Gegen kurdische Schulen und kulturelle Organisationen, von denen viele während der Friedensgespräche eröffnet wurden, wird seit 2015 ermittelt oder sie wurden geschlossen. Die Behörden nehmen regelmäßig Massenverhaftungen in kurdisch dominierten Provinzen vor und beschuldigen die Verhafteten, die PKK zu unterstützen. Im September 2024 führten die Behörden eine Razzia bei einer Reihe kurdischer Organisationen und Kultureinrichtungen durch (FH 26.2.2025, F4). 2024 setzte sich auch die Verhaftung von Personen fort. Am 16.1.2024 nahm die Polizei beispielsweise bei mehreren Razzien in 28 Provinzen insgesamt 165 Personen fest, darunter Mitglieder der pro-kurdischen Partei für Demokratie und Gleichheit (DEM-Partei), wegen mutmaßlicher Verbindungen zu terroristischen Organisationen. Das Innenministerium erklärte, die Festgenommenen seien wegen mutmaßlicher Unterstützung der PKK oder wegen der Verbreitung von PKK-Propaganda in den sozialen Medien festgenommen worden. Unter den Festgenommenen waren mehrere Mitglieder der sog. Peace Mothers, eine Gruppe von Aktivistinnen, die sich für eine friedliche Lösung des Konflikts zwischen dem Staat und der PKK einsetzt, sowie Mitglieder der Jugend- und Frauennetzwerke der DEM-Partei (BAMF 30.6.2024, S. 1).

Die sehr weit gefasste Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus und die zunehmenden Einschränkungen der Rechte von Journalisten, politischen Gegnern, Anwaltskammern und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, geben laut Europäischer Kommission wiederholt Anlass zur Sorge (EC 30.10.2024, S. 21). Bekundungen zur Unterstützung der Bevölkerung von Kobanê sowie Begriffe wie: Kurden, Kurdistan, Guerilla, Widerstand, Märtyrer sind Gegenstand umfangreicher Verfahren (Pro Asyl 9.2024, S. 99f.).

Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise betroffen. Im Juli 2024 wurden bei einem Prozess in Ankara gegen elf kurdische Journalisten acht von ihnen wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" zu jeweils sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. In Diyarbak?r wurde der Prozess gegen 20 kurdische Journalisten und Medienmitarbeiter wegen der gleichen Vorwürfe fortgesetzt (HRW 16.1.2025; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Laut eigenen Angaben werden kurdische Journalisten schlicht wegen ihrer Berichte über die sich verschlimmernde Menschenrechtslage in den Kurdengebieten angeklagt (BIRN 8.12.2023). Die meisten der Journalisten, die sich in Untersuchungshaft befinden, sind kurdischer Herkunft. In den Strafverfahren würden, laut Quellen von Pro Asyl, angeklagte kurdische Journalisten von vornherein als Mitglieder einer Organisation wahrgenommen und so behandelt. Dementsprechend sei die Haltung der Richter in diesen Verfahren von Anfang an viel härter, was sich auch in einer besonders aggressiven Sprachwahl der Staatsanwälte in ihren Plädoyers zeige (Pro Asyl 9.2024, S. 40).Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise betroffen. Im Juli 2024 wurden bei einem Prozess in Ankara gegen elf kurdische Journalisten acht von ihnen wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" zu jeweils sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. In Diyarbak?r wurde der Prozess gegen 20 kurdische Journalisten und Medienmitarbeiter wegen der gleichen Vorwürfe fortgesetzt (HRW 16.1.2025; vergleiche ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Laut eigenen Angaben werden kurdische Journalisten schlicht wegen ihrer Berichte über die sich verschlimmernde Menschenrechtslage in den Kurdengebieten angeklagt (BIRN 8.12.2023). Die meisten der Journalisten, die sich in Untersuchungshaft befinden, sind kurdischer Herkunft. In den Strafverfahren würden, laut Quellen von Pro Asyl, angeklagte kurdische Journalisten von vornherein als Mitglieder einer Organisation wahrgenommen und so behandelt. Dementsprechend sei die Haltung der Richter in diesen Verfahren von Anfang an viel härter, was sich auch in einer besonders aggressiven Sprachwahl der Staatsanwälte in ihren Plädoyers zeige (Pro Asyl 9.2024, S. 40).

Vom Vorwurf der Terrorismusunterstützung sind nebst pro-kurdischen politischen Parteien [siehe hierzu das Unterkapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition] auch Vertreter kurdischer NGOs und Vereine betroffen. - So hat ein Gericht in Diyarbak?r Narin Gezgör, ein Gründungsmitglied der "Rosa Frauenvereinigung", einer kurdischen Frauenrechtsgruppe, im September 2023 wegen Terrorismus zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Zu den gegen Gezgör vorgebrachten Beweisen gehörten ihre Mitgliedschaft in der Vereinigung sowie ihre Medieninterviews und anonyme Zeugenaussagen, die sie belasteten (SCF 11.9.2023; vgl. ANF 11.9.2023).Vom Vorwurf der Terrorismusunterstützung sind nebst pro-kurdischen politischen Parteien [siehe hierzu das Unterkapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition] auch Vertreter kurdischer NGOs und Vereine betroffen. - So hat ein Gericht in Diyarbak?r Narin Gezgör, ein Gründungsmitglied der "Rosa Frauenvereinigung", einer kurdischen Frauenrechtsgruppe, im September 2023 wegen Terrorismus zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Zu den gegen Gezgör vorgebrachten Beweisen gehörten ihre Mitgliedschaft in der Vereinigung sowie ihre Medieninterviews und anonyme Zeugenaussagen, die sie belasteten (SCF 11.9.2023; vergleiche ANF 11.9.2023).

Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik und Proteste gegen die Ernennung von Treuhändern (anstelle gewählter kurdischer Bürgermeister) werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 19.10.2021, S. 36f). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.5.2024, S. 8f.). Festnahmen von kurdischen Aktivisten und Aktivistinnen geschehen regelmäßig anlässlich der Demonstrationen bzw. Feierlichkeiten zum Internationalen Frauentag (WKI 22.3.2022), am 1. Mai (WKI 3.5.2022) oder routinemäßig zum kurdischen Neujahrsfest Newroz (Duvar 20.3.2023). Am 19.3.2023 feierten Tausende Menschen in Istanbul das kurdische Neujahrsfest. Teilnehmer forderten in Sprechchören die Freilassung des ehemaligen HDP-Kovorsitzenden Demirta?. Die Behörden nahmen mehr als zweihundert Personen fest. Sie hätten "illegale Transparente" getragen und "illegale Parolen" gerufen. Bei dem Feiern in Istanbul am 18.3.2024 wurden 70 Personen festgenommen, von denen laut Behörden drei ein Plakat des inhaftierten PKK Anführers Öcalan hochgehalten haben sollen (ÖB Ankara 4.2025, S. 40).

Gewaltsame Übergriffe und behördliches Vorgehen

Es kommt immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, denen manche eine anti-kurdische Dimension zuschreiben (MBZ 2.2025a, S. 57; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 2). Auch in den Jahren 2023 und 2024 berichteten Medien immer wieder von Maßnahmen und Gewaltakten gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).Es kommt immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, denen manche eine anti-kurdische Dimension zuschreiben (MBZ 2.2025a, S. 57; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 2). Auch in den Jahren 2023 und 2024 berichteten Medien immer wieder von Maßnahmen und Gewaltakten gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).

Beispiele 2024: Ein kurdischer Betreiber eines Cafés in Diyarbak?r wurde Ende Mai 2024 verhaftet, nachdem er anlässlich des Tages der kurdischen Sprache (15. Mai) angekündigt hatte, seine Kunden künftig ausschließlich auf Kurdisch zu bedienen. Die Behörden werfen dem Gastronomen vor, durch sein Vorhaben terroristische Propaganda zu betreiben, ein diesbezügliches Strafverfahren wurde eingeleitet. Zuvor war der Cafébesitzer bereits in den sozialen Medien angefeindet worden (BAMF 3.6.2024, vgl. BIRN 30.5.2024).Beispiele 2024: Ein kurdischer Betreiber eines Cafés in Diyarbak?r wurde Ende Mai 2024 verhaftet, nachdem er anlässlich des Tages der kurdischen Sprache (15. Mai) angekündigt hatte, seine Kunden künftig ausschließlich auf Kurdisch zu bedienen. Die Behörden werfen dem Gastronomen vor, durch sein Vorhaben terroristische Propaganda zu betreiben, ein diesbezügliches Strafverfahren wurde eingeleitet. Zuvor war der Cafébesitzer bereits in den sozialen Medien angefeindet worden (BAMF 3.6.2024, vergleiche BIRN 30.5.2024).

Im Sommer 2024 wurden an mehreren Orten Hochzeitsgäste, die kurdische Lieder sangen und kurdische Tänze tanzten von der Polizei verhaftet bzw. wurde Anklage wegen "Verbreitung von Terrorismuspropaganda" erhoben. Dieses Verbrechen kann mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte schon zuvor entschieden, dass das Singen von Volksliedern oder das Vortragen von Gedichten, das Rufen allgemeiner Slogans, auch bei öffentlichen Versammlungen, oder der Verweis auf den 40-jährigen Aufstand der bewaffneten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gegen das türkische Militär rechtlich erlaubte Meinungsäußerungen darstellen. Denn der Inhalt der Lieder und Slogans auf den Hochzeitsfeiern und anderswo ruft weder zur Gewalt auf noch stellt er eine unmittelbare Gefahr für Personen dar, die eine strafrechtliche Verfolgung rechtfertigen könnte (HRW 15.8.2024). - Mehr als 30 Verhaftungen erfolgten im Juli in den Provinzen Istanbul, Ayd?n, Mersin, A?r?, Siirt, Batman und Hakkâri. So wurden am 27.7.2024 Presseberichten zufolge insgesamt elf Personen verhaftet, die in Istanbul bei verschiedenen Hochzeiten laut eines Istanbuler Gerichts "Propaganda für terroristische Organisationen" betrieben haben sollen. In Hakkâri kam es am 28.7.2024 zu Razzien während Hochzeitsfeierlichkeiten, da auf jenen kurdische Lieder gespielt und dazu getanzt worden sei. Berichten zufolge sollen bei den Razzien eine nicht näher bekannte Anzahl an Musikern und Hochzeitsgästen ebenfalls unter dem Vorwurf der "Propaganda für eine terroristische Organisation" festgenommen worden sein. Am 5.8.2024 wurden fünf Personen festgenommen, da sie auf einer Hochzeit in der Provinz Osmaniye kurdischsprachige Lieder gesungen, den kurdischen Volkstanz "Halay" aufgeführt und die Hochzeitsfahrzeuge mit gelben und roten Luftschlangen geschmückt haben sollen. Unter den Festgenommenen waren auch die beiden Ko-Vorsitzenden der Partei für Gleichheit und Demokratie (DEM) des Bezirks Osmaniye (BAMF 12.8.2024, S. 7; vgl. Bianet 30.7.2024, MLSA 1.8.2024). Am 10.8.2024 führte die Istanbuler Polizei eine Razzia bei einer Hochzeit im Stadtteil Esenyurt durch, bei der acht Personen festgenommen wurden, darunter die Gastgeber der Hochzeit und Musiker. Die Razzia wurde Berichten zufolge durch das Abspielen "politischer Lieder" ausgelöst. Fünf der acht Personen, die wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation" angeklagt waren, wurden nach ihrer Aussage auf dem Polizeirevier K?raç wieder freigelassen. Drei Musiker, die nach ihrer Aussage an die Staatsanwaltschaft verwiesen wurden, wurden mit dem Antrag auf Freilassung auf Bewährung an das Gericht verwiesen, welches die Musiker in Folge auf Bewährung freiließ (Mezopotamya 12.8.2024; vgl. Bianet 12.8.2024). Und auch Ende Oktober 2024 wurde laut Medienberichten eine kurdische Familie, diesmal von türkischen Nationalisten, angegriffen, nachdem sie bei einer Hochzeit im türkischen Bezirk Çanakkale kurdische Musik gespielt hatte (SCF 28.10.2024; vgl. Medya 28.10.2024).Im Sommer 2024 wurden an mehreren Orten Hochzeitsgäste, die kurdische Lieder sangen und kurdische Tänze tanzten von der Polizei verhaftet bzw. wurde Anklage wegen "Verbreitung von Terrorismuspropaganda" erhoben. Dieses Verbrechen kann mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte schon zuvor entschieden, dass das Singen von Volksliedern oder das Vortragen von Gedichten, das Rufen allgemeiner Slogans, auch bei öffentlichen Versammlungen, oder der Verweis auf den 40-jährigen Aufstand der bewaffneten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gegen das türkische Militär rechtlich erlaubte Meinungsäußerungen darstellen. Denn der Inhalt der Lieder und Slogans auf den Hochzeitsfeiern und anderswo ruft weder zur Gewalt auf noch stellt er eine unmittelbare Gefahr für Personen dar, die eine strafrechtliche Verfolgung rechtfertigen könnte (HRW 15.8.2024). - Mehr als 30 Verhaftungen erfolgten im Juli in den Provinzen Istanbul, Ayd?n, Mersin, A?r?, Siirt, Batman und Hakkâri. So wurden am 27.7.2024 Presseberichten zufolge insgesamt elf Personen verhaftet, die in Istanbul bei verschiedenen Hochzeiten laut eines Istanbuler Gerichts "Propaganda für terroristische Organisationen" betrieben haben sollen. In Hakkâri kam es am 28.7.2024 zu Razzien während Hochzeitsfeierlichkeiten, da auf jenen kurdische Lieder gespielt und dazu getanzt worden sei. Berichten zufolge sollen bei den Razzien eine nicht näher bekannte Anzahl an Musikern und Hochzeitsgästen ebenfalls unter dem Vorwurf der "Propaganda für eine terroristische Organisation" festgenommen worden sein. Am 5.8.2024 wurden fünf Personen festgenommen, da sie auf einer Hochzeit in der Provinz Osmaniye kurdischsprachige Lieder gesungen, den kurdischen Volkstanz "Halay" aufgeführt und die Hochzeitsfahrzeuge mit gelben und roten Luftschlangen geschmückt haben sollen. Unter den Festgenommenen waren auch die beiden Ko-Vorsitzenden der Partei für Gleichheit und Demokratie (DEM) des Bezirks Osmaniye (BAMF 12.8.2024, S. 7; vergleiche Bianet 30.7.2024, MLSA 1.8.2024). Am 10.8.2024 führte die Istanbuler Polizei eine Razzia bei einer Hochzeit im Stadtteil Esenyurt durch, bei der acht Personen festgenommen wurden, darunter die Gastgeber der Hochzeit und Musiker. Die Razzia wurde Berichten zufolge durch das Abspielen "politischer Lieder" ausgelöst. Fünf der acht Personen, die wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation" angeklagt waren, wurden nach ihrer Aussage auf dem Polizeirevier K?raç wieder freigelassen. Drei Musiker, die nach ihrer Aussage an die Staatsanwaltschaft verwiesen wurden, wurden mit dem Antrag auf Freilassung auf Bewährung an das Gericht verwiesen, welches die Musiker in Folge auf Bewährung freiließ (Mezopotamya 12.8.2024; vergleiche Bianet 12.8.2024). Und auch Ende Oktober 2024 wurde laut Medienberichten eine kurdische Familie, diesmal von türkischen Nationalisten, angegriffen, nachdem sie bei einer Hochzeit im türkischen Bezirk Çanakkale kurdische Musik gespielt hatte (SCF 28.10.2024; vergleiche Medya 28.10.2024).

Stellung der kurdischen Sprache im Bildungssystem

Der Gebrauch des Kurdischen ist stark rückläufig, insbesondere unter der kurdischen Jugend, auch wenn es kein offizielles Verbot gibt. Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er-Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt. Die türkische Verfassung erkennt allerdings nur Türkisch als Amtssprache des Landes an. Somit genießt das Kurdische keinen rechtlichen Schutz (MBZ 2.2025a, S. 55; vgl. AA 20.5.2024, S. 10), so auch nicht als Unterrichtssprache (ÖB Ankara 4.2025, S. 40). Unterricht in kurdischer Sprache ist an öffentlichen Schulen seit 2012 im Ausmaß von zwei Stunden ab einer Schülerzahl von zehn (Duvar 5.12.2024; vgl. AA 20.5.2024) und an privaten Einrichtungen seit 2014 möglich (als Wahlpflichtfach). Der Unterricht wird in der Praxis aufgrund faktischer Barrieren aber oftmals nicht angeboten (AA 20.5.2024). Mit Stand Dezember 2024 gab es diese Möglichkeit jedoch nur in 13 Städten. Umfragen zeigen, dass es an Lehrkräften für den Kurdisch-Unterricht mangelt. In anderen Fällen wussten die Eltern nicht, dass ihr Kind Kurdischunterricht nehmen durfte. - 2020 wussten einer Umfrage zufolge nur 30 % der kurdischen Eltern, dass es die Möglichkeit zu Kurdischunterricht gibt. - Die Eltern trauten sich oft nicht zu fragen. In letzterem Fall befürchteten sie, mit der PKK in Verbindung gebracht zu werden (Duvar 5.12.2024; vgl. MBZ 2.2025a, S. 57). Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen. Nur 18 % der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift, wobei die Kurdischkenntnisse vor allem in den Großstädten zurückgehen (ÖB Ankara 4.2025, S. 40; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch (Kurmanci und Zazaki). Nur wenige politische Parteien haben muttersprachlichen Unterricht ausdrücklich in ihre Wahlprogramme aufgenommen. Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur wirken sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur aus, und eine Reihe von Kunst- und Kulturgruppen in kurdischer Sprache wurden von den Treuhändern entlassen (EC 8.11.2023; S. 44; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 40). Unzählige Konzerte, Festivals und kulturelle Veranstaltungen wurden von den Gouvernements und Gemeinden mit der Begründung "Sicherheit und öffentliche Ordnung" verboten. Kurdische Kultur- und Sprachinstitutionen, Medien und zahlreiche Kunsträume blieben größtenteils geschlossen, wie schon seit dem Putschversuch 2016 (EC 30.10.2024; S. 35). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowie deren Verteilung, oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB Ankara 4.2025, S. 40f.). 2024 führte die Entscheidung des Bildungsministeriums, von 20.000 neuen Lehrerstellen nur zehn Stellen für Kurdischlehrer (sechs Lehrer für den Kurmanci-Dialekt und vier für Zazaki) zu vergeben, zu heftigen Reaktionen von Politikern und Organisationen der Zivilgesellschaft, die argumentieren, dass dadurch das Recht der Kurden auf Bildung in ihrer Muttersprache untergraben wird (SCF 9.5.2024; vgl. VOA 9.5.2024).Der Gebrauch des Kurdischen ist stark rückläufig, insbesondere unter der kurdischen Jugend, auch wenn es kein offizielles Verbot gibt. Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er-Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt. Die türkische Verfassung erkennt allerdings nur Türkisch als Amtssprache des Landes an. Somit genießt das Kurdische keinen rechtlichen Schutz (MBZ 2.2025a, S. 55; vergleiche AA 20.5.2024, S. 10), so auch nicht als Unterrichtssprache (ÖB Ankara 4.2025, S. 40). Unterricht in kurdischer Sprache ist an öffentlichen Schulen seit 2012 im Ausmaß von zwei Stunden ab einer Schülerzahl von zehn (Duvar 5.12.2024; vergleiche AA 20.5.2024) und an privaten Einrichtungen seit 2014 möglich (als Wahlpflichtfach). Der Unterricht wird in der Praxis aufgrund faktischer Barrieren aber oftmals nicht angeboten (AA 20.5.2024). Mit Stand Dezember 2024 gab es diese Möglichkeit jedoch nur in 13 Städten. Umfragen zeigen, dass es an Lehrkräften für den Kurdisch-Unterricht mangelt. In anderen Fällen wussten die Eltern nicht, dass ihr Kind Kurdischunterricht nehmen durfte. - 2020 wussten einer Umfrage zufolge nur 30 % der kurdischen Eltern, dass es die Möglichkeit zu Kurdischunterricht gibt. - Die Eltern trauten sich oft nicht zu fragen. In letzterem Fall befürchteten sie, mit der PKK in Verbindung gebracht zu werden (Duvar 5.12.2024; vergleiche MBZ 2.2025a, S. 57). Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen. Nur 18 % der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift, wobei die Kurdischkenntnisse vor allem in den Großstädten zurückgehen (ÖB Ankara 4.2025, S. 40; vergleiche ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch (Kurmanci und Zazaki). Nur wenige politische Parteien haben muttersprachlichen Unterricht ausdrücklich in ihre Wahlprogramme aufgenommen. Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur wirken sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur aus, und eine Reihe von Kunst- und Kulturgruppen in kurdischer Sprache wurden von den Treuhändern entlassen (EC 8.11.2023; S. 44; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 40). Unzählige Konzerte, Festivals und kulturelle Veranstaltungen wurden von den Gouvernements und Gemeinden mit der Begründung "Sicherheit und öffentliche Ordnung" verboten. Kurdische Kultur- und Sprachinstitutionen, Medien und zahlreiche Kunsträume blieben größtenteils geschlossen, wie schon seit dem Putschversuch 2016 (EC 30.10.2024; S. 35). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowie deren Verteilung, oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB Ankara 4.2025, S. 40f.). 2024 führte die Entscheidung des Bildungsministeriums, von 20.000 neuen Lehrerstellen nur zehn Stellen für Kurdischlehrer (sechs Lehrer für den Kurmanci-Dialekt und vier für Zazaki) zu vergeben, zu heftigen Reaktionen von Politikern und Organisationen der Zivilgesellschaft, die argumentieren, dass dadurch das Recht der Kurden auf Bildung in ihrer Muttersprache untergraben wird (SCF 9.5.2024; vergleiche VOA 9.5.2024).

Laut einem kürzlich vom Kurdish Studies Center veröffentlichten Bericht sprechen 30 % der Kurden Kurdisch auf einem fortgeschrittenen Niveau und 31 % auf einem mittleren Niveau. Für zwei von fünf Personen spielt die Sprache in ihrem Leben fast keine Rolle. Es besteht auch eine starke Korrelation zwischen der Stärke der kurdischen Identität und dem Niveau der kurdischen Sprachkenntnisse. Während bei denjenigen mit einer sehr starken kurdischen Identität der Anteil der Kurdisch Sprechenden 50 % erreicht, sprechen nur 7,5 % derjenigen mit einer schwachen kurdischen Identität gut Kurdisch (KSC 12.2023, S. 15). Dieselbe Studie zeigt auf, dass mehr als die Hälfte der Kinder kurdischsprachiger Eltern nicht gut Kurdisch sprechen (MRG 29.4.2024, S. 19).

Ab 2016 richtete sich der zunehmende Druck auf die kurdische politische Bewegung direkt gegen diese Sprachkurse und die Vereine, die sie anboten, was zu ihrer Schließung führte. Obwohl sowohl Präsenz- als auch Online-Kurse von neuen Vereinen wie der 2017 gegründeten Mesopotamian Language and Culture Research Association (MED-DER) angeboten werden, stehen diese Einrichtungen unter ständiger staatlicher Überwachung. Die Teilnehmer dieser Kurse laufen Gefahr, als verdächtig eingestuft zu werden, ohne die Möglichkeit zu haben, eine solche Profilerstellung vorherzusehen (MRG 29.4.2024, S. 17).

Verwendung des Kurdischen in den Medien, im Kulturbereich und Gefängnissen

Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache (ÖB Ankara 4.2025, S. 40; vgl. FES 11.12.2024). Nicht-staatliche kurdische Medien dagegen haben wirtschaftlich wie politisch große Schwierigkeiten (FES 11.12.2024). Insgesamt gibt es acht Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 40). Allerdings wurden mit der Verhängung des Ausnahmezustands im Jahr 2016 viele Vereine, private Theater, Kunstwerkstätten, Medienunternehmen und ähnliche Einrichtungen, die im Bereich der kurdischen Kultur und Kunst tätig sind, geschlossen (?BV 7.2021, S. 8; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 40), bzw. wurden ihnen Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen auferlegt (K24 10.4.2022). Beispiele von Konzertabsagen wegen geplanter Musikstücke in kurdischer Sprache sind ebenso belegt wie das behördliche Vorladen kurdischer Hochzeitssänger zum Verhör, weil sie angeblich "terroristische Lieder" sangen (AlMon 10.8.2022; vgl. KurdLRMRP 2.2025, S. 14-18).Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache (ÖB Ankara 4.2025, S. 40; vergleiche FES 11.12.2024). Nicht-staatliche kurdische Medien dagegen haben wirtschaftlich wie politisch große Schwierigkeiten (FES 11.12.2024). Insgesamt gibt es acht Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 40). Allerdings wurden mit der Verhängung des Ausnahmezustands im Jahr 2016 viele Vereine, private Theater, Kunstwerkstätten, Medienunternehmen und ähnliche Einrichtungen, die im Bereich der kurdischen Kultur und Kunst tätig sind, geschlossen (?BV 7.2021, S. 8; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 40), bzw. wurden ihnen Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen auferlegt (K24 10.4.2022). Beispiele von Konzertabsagen wegen geplanter Musikstücke in kurdischer Sprache sind ebenso belegt wie das behördliche Vorladen kurdischer Hochzeitssänger zum Verhör, weil sie angeblich "terroristische Lieder" sangen (AlMon 10.8.2022; vergleiche KurdLRMRP 2.2025, S. 14-18).

Auch 2024 wurde im kulturellen Raum die kurdische Sprache beschnitten. Am 16.1.2024 untersagten die türkischen Behörden eine Theateraufführung in kurdischer Sprache (unter dem Titel "Qral û Travis" - "Der König und Travis") in der östlichen Stadt Patnos in der Provinz A?r?. Dabei wurde vom Organisator seitens des Sicherheitsbüros neben dem Plakat und dem Skript des Stücks auch dessen Vorstrafenakte angefordert. Als einzigen Grund gaben die Behörden an, die Aufführung sei "unangemessen". Dies sorgte für Verwunderung, da die Aufführung bereits in anderen Teilen der Türkei aufgeführt worden war (Duvar 23.1.2024). Allerdings wurde die Aufführung selbigen Stückes im Februar 2024 in mehreren Städten ebenfalls verhindert. In Istanbul verbot die Bezirksverwaltung ?i?li das Stück ohne Angabe von Gründen. Das Publikum wurde daran gehindert, den Saal zu betreten. Die Schauspieler wurden gewaltsam vom Veranstaltungsort entfernt. Schauspieler und andere, die gegen das Verbot protestierten, wurden festgenommen (KurdLRMRP 2.2025, S. 9). Am 21.2.2024, dem Internationalen Tag der Muttersprachen, untersagten die Behörden ein Konzert von Kemal Kahraman in kurdischer Sprache in der östlichen Stadt Bingöl. Die Behörden gaben keinen Grund dafür an (Bianet 22.2.2024; vgl. Rudaw 21.2.2024). Im Mai 2024 wurden mehrere Konzerte der kurdischen Sängerin Sasa Serap behördlich abgesagt (KurdLRMRP 2.2025, S. 9). Im September wurden drei Mitglieder der kurdischen Musikgruppe Koma Hevra festgenommen, weil sie in Diyarbak?r kurdische Lieder während eines Konzertes, das von der Stadtverwaltung Diyarbak?r organisiert wurde, am Da?kap? Square sangen. Den Mitgliedern wurde vorgeworfen, aufgrund des Inhalts der von ihnen vorgetragenen kurdischen Lieder "Propaganda für eine Organisation" zu machen. Nach einer Befragung bei der Anti-Terror-Abteilung der Polizeibehörde von Diyarbak?r wurden sie noch am selben Tag wieder freigelassen (MLSA 1.10.2024; vgl. KurdLRMRP 2.2025, S. 10). Im Oktober 2024 entschied das türkische Ministerium für Kultur und Tourismus, dass der Film Rojbash nicht für den Vertrieb geeignet sei. In diesem Spielfilm spielte eine Gruppe kurdischer Schauspieler mit. In dem Film wurde hauptsächlich die kurdische Sprache vertont. Die Behörden gaben keinen konkreten Grund für diese Entscheidung an. Der Filmemacher interpretierte die Entscheidung als eine Maßnahme, um den Gebrauch des Kurdischen einzuschränken (MBZ 2.2025a, S. 56; vgl. MLSA 10.10.2024). Am 22.12.2024 gab YEWKURD, ein Verband kurdischer Verleger, bekannt, dass die Behörden in den drei Wochen zuvor 120 Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und andere Veröffentlichungen in kurdischer Sprache verboten hatten. Einige Bücher befassten sich mit politisch sensiblen Themen, wie dem Verlauf des syrischen Bürgerkriegs in Afrin, einer Region, in der viele Kurden leben. Andere Bücher taten dies nicht, wurden aber ebenfalls verboten, wie etwa ein Buch über kurdische Mythologie (MBZ 2.2025a, S. 57; vgl. Duvar 22.12.2024).Auch 2024 wurde im kulturellen Raum die kurdische Sprache beschnitten. Am 16.1.2024 untersagten die türkischen Behörden eine Theateraufführung in kurdischer Sprache (unter dem Titel "Qral û Travis" - "Der König und Travis") in der östlichen Stadt Patnos in der Provinz A?r?. Dabei wurde vom Organisator seitens des Sicherheitsbüros neben dem Plakat und dem Skript des Stücks auch dessen Vorstrafenakte angefordert. Als einzigen Grund gaben die Behörden an, die Aufführung sei "unangemessen". Dies sorgte für Verwunderung, da die Aufführung bereits in anderen Teilen der Türkei aufgeführt worden war (Duvar 23.1.2024). Allerdings wurde die Aufführung selbigen Stückes im Februar 2024 in mehreren Städten ebenfalls verhindert. In Istanbul verbot die Bezirksverwaltung ?i?li das Stück ohne Angabe von Gründen. Das Publikum wurde daran gehindert, den Saal zu betreten. Die Schauspieler wurden gewaltsam vom Veranstaltungsort entfernt. Schauspieler und andere, die gegen das Verbot protestierten, wurden festgenommen (KurdLRMRP 2.2025, S. 9). Am 21.2.2024, dem Internationalen Tag der Muttersprachen, untersagten die Behörden ein Konzert von Kemal Kahraman in kurdischer Sprache in der östlichen Stadt Bingöl. Die Behörden gaben keinen Grund dafür an (Bianet 22.2.2024; vergleiche Rudaw 21.2.2024). Im Mai 2024 wurden mehrere Konzerte der kurdischen Sängerin Sasa Serap behördlich abgesagt (KurdLRMRP 2.2025, S. 9). Im September wurden drei Mitglieder der kurdischen Musikgruppe Koma Hevra festgenommen, weil sie in Diyarbak?r kurdische Lieder während eines Konzertes, das von der Stadtverwaltung Diyarbak?r organisiert wurde, am Da?kap? Square sangen. Den Mitgliedern wurde vorgeworfen, aufgrund des Inhalts der von ihnen vorgetragenen kurdischen Lieder "Propaganda für eine Organisation" zu machen. Nach einer Befragung bei der Anti-Terror-Abteilung der Polizeibehörde von Diyarbak?r wurden sie noch am selben Tag wieder freigelassen (MLSA 1.10.2024; vergleiche KurdLRMRP 2.2025, S. 10). Im Oktober 2024 entschied das türkische Ministerium für Kultur und Tourismus, dass der Film Rojbash nicht für den Vertrieb geeignet sei. In diesem Spielfilm spielte eine Gruppe kurdischer Schauspieler mit. In dem Film wurde hauptsächlich die kurdische Sprache vertont. Die Behörden gaben keinen konkreten Grund für diese Entscheidung an. Der Filmemacher interpretierte die Entscheidung als eine Maßnahme, um den Gebrauch des Kurdischen einzuschränken (MBZ 2.2025a, S. 56; vergleiche MLSA 10.10.2024). Am 22.12.2024 gab YEWKURD, ein Verband kurdischer Verleger, bekannt, dass die Behörden in den drei Wochen zuvor 120 Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und andere Veröffentlichungen in kurdischer Sprache verboten hatten. Einige Bücher befassten sich mit politisch sensiblen Themen, wie dem Verlauf des syrischen Bürgerkriegs in Afrin, einer Region, in der viele Kurden leben. Andere Bücher taten dies nicht, wurden aber ebenfalls verboten, wie etwa ein Buch über kurdische Mythologie (MBZ 2.2025a, S. 57; vergleiche Duvar 22.12.2024).

Die Polizei nahm am 5.3.2025 im Rahmen einer laufenden Untersuchung unter der Leitung der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul vier kurdische Buchautoren fest. Die Behörden gaben deren Beteiligung an der Erstellung von "Hînker", einem Lehrbuch in kurdischer Sprache, als Grund für ihre Festnahme an. Das Buch, das erstmals 2008 entwickelt wurde, wird von kurdischen Institutionen, darunter dem Kurdischen Institut Istanbul, in großem Umfang als Bildungsressource genutzt (Duvar 5.3.2025; vgl. C8 6.3.2025, Medya 6.3.2025). Die Staatsanwaltschaft gab an, dass die Autoren aufgrund des Inhalts des Buches, das "organisatorische Ideologie" enthalte, verhaftet wurden. Behauptet wird, dass die PKK das Buch verwendet habe, um ihren Mitgliedern die kurdische Sprache beizubringen (C8 6.3.2025; vgl. Medya 6.3.2025).Die Polizei nahm am 5.3.2025 im Rahmen einer laufenden Untersuchung unter der Leitung der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul vier kurdische Buchautoren fest. Die Behörden gaben deren Beteiligung an der Erstellung von "Hînker", einem Lehrbuch in kurdischer Sprache, als Grund für ihre Festnahme an. Das Buch, das erstmals 2008 entwickelt wurde, wird von kurdischen Institutionen, darunter dem Kurdischen Institut Istanbul, in großem Umfang als Bildungsressource genutzt (Duvar 5.3.2025; vergleiche C8 6.3.2025, Medya 6.3.2025). Die Staatsanwaltschaft gab an, dass die Autoren aufgrund des Inhalts des Buches, das "organisatorische Ideologie" enthalte, verhaftet wurden. Behauptet wird, dass die PKK das Buch verwendet habe, um ihren Mitgliedern die kurdische Sprache beizubringen (C8 6.3.2025; vergleiche Medya 6.3.2025).

In einem politisierten Kontext kann die Verwendung des Kurdischen auch in Gefängnissen zu Schwierigkeiten führen. - Gefangene im Typ-T-Gefängnis von Afyon berichteten im März 2024, dass die Gefängnisverwaltung bei denjenigen eingreift, die kurdische Musik hören. In ihrer Erklärung sagten die Gefangenen, dass die Wärter mit den Worten eingegriffen: "Ihr hört kurdische Lieder, schaltet keine kurdischen Lieder ein". Die Insassen beschwerten sich und bezeichneten die Vorgangsweise als Angriff auf ihre (kurdische) Sprache. Die Wärter sollen erwidert haben: "Hört keine kurdischen Lieder und keine kurdischen Nachrichten". Die Insassen berichteten auch, dass die von ihnen auf Kurdisch verfassten oder erhaltenen Briefe konfisziert wurden, mit der Rechtfertigung, dass es keinen Dolmetscher gebe. Insassen aus dem Hochsicherheitsgefängnis Tekirda? (F-Typ), die sich an die Menschenrechtsvereinigung (?HD) wandten, gaben an, dass sie daran gehindert werden, Bücher zu bekommen, insbesondere auf Kurdisch, dass sie aufgefordert werden, für einen Übersetzer zu bezahlen, der die Bücher übersetzt, und dass ihnen keine Briefe und Schriften in kurdischer Sprache ausgehändigt werden. Auch Hochsicherheitsgefängnis K?r?ehir wurde von den Insassen die Bezahlung für die Übersetzung kurdischer Bücher verlangt (KurdLRMRP 2.2025, S. 21). Ein Gefängnis in der türkischen Provinz ??rnak hat im August 2024 ein Verbot des Gebrauchs der kurdischen Sprache bei Telefongesprächen zwischen Insassen und ihren Familien verhängt (SCF 12.8.2024; vgl. TR724 12.8.2024). Familien wurden gezwungen, während offener Besuche im Erzincan L-Typ-Gefängnis "auf Türkisch zu sprechen" (KurdLRMRP 2.2025, S. 21).In einem politisierten Kontext kann die Verwendung des Kurdischen auch in Gefängnissen zu Schwierigkeiten führen. - Gefangene im Typ-T-Gefängnis von Afyon berichteten im März 2024, dass die Gefängnisverwaltung bei denjenigen eingreift, die kurdische Musik hören. In ihrer Erklärung sagten die Gefangenen, dass die Wärter mit den Worten eingegriffen: "Ihr hört kurdische Lieder, schaltet keine kurdischen Lieder ein". Die Insassen beschwerten sich und bezeichneten die Vorgangsweise als Angriff auf ihre (kurdische) Sprache. Die Wärter sollen erwidert haben: "Hört keine kurdischen Lieder und keine kurdischen Nachrichten". Die Insassen berichteten auch, dass die von ihnen auf Kurdisch verfassten oder erhaltenen Briefe konfisziert wurden, mit der Rechtfertigung, dass es keinen Dolmetscher gebe. Insassen aus dem Hochsicherheitsgefängnis Tekirda? (F-Typ), die sich an die Menschenrechtsvereinigung (?HD) wandten, gaben an, dass sie daran gehindert werden, Bücher zu bekommen, insbesondere auf Kurdisch, dass sie aufgefordert werden, für einen Übersetzer zu bezahlen, der die Bücher übersetzt, und dass ihnen keine Briefe und Schriften in kurdischer Sprache ausgehändigt werden. Auch Hochsicherheitsgefängnis K?r?ehir wurde von den Insassen die Bezahlung für die Übersetzung kurdischer Bücher verlangt (KurdLRMRP 2.2025, S. 21). Ein Gefängnis in der türkischen Provinz ??rnak hat im August 2024 ein Verbot des Gebrauchs der kurdischen Sprache bei Telefongesprächen zwischen Insassen und ihren Familien verhängt (SCF 12.8.2024; vergleiche TR724 12.8.2024). Familien wurden gezwungen, während offener Besuche im Erzincan L-Typ-Gefängnis "auf Türkisch zu sprechen" (KurdLRMRP 2.2025, S. 21).

Amtliche Verwendung des Kurdischen und dessen neuerliche Einschränkung

In den letzten Jahren haben die Behörden kurdische Ortsnamen in vielen Dörfern und Stadtvierteln wieder eingeführt, obwohl diese in einigen Fällen inzwischen wieder entfernt wurden (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. MRG 29.4.2024, S. 19). Die vom Staat ernannten Treuhänder im Südosten änderten weiterhin die ursprünglichen (kurdischen) Straßennamen und Namen von Kulturzentren (EC 30.10.2024; S. 35). Im August 2024 sind in der Provinz Diyarbak?r auf Anweisung des Gouverneursamtes zum wiederholten Male kurdischsprachige Verkehrsschilder entfernt worden. Das Innenministerium hatte zuvor eine Richtlinie erlassen, wonach alle Verkehrsschilder den von der türkischen Generaldirektion für Autobahnen (KGM) festgelegten Standards entsprechen müssten. Die KGM hatte die Entfernung der kurdischen Verkehrsschilder auf Anweisung des Ministeriums veranlasst, aber die Gemeinden hatten die Schilder zunächst in Van und anschließend in Diyarbak?r, Batman und Mardin wieder aufgestellt. Die Schilder seien nun in Diyarbak?r ein zweites Mal entfernt worden. Laut dem Vize-Vorsitzenden der Anwaltskammer von Diyarbak?r gebe es keine rechtlichen Hindernisse, die Gemeinden daran hindern, öffentliche Dienstleistungen in verschiedenen Sprachen anzubieten und außerdem gebe es seit 15 Jahren Warnschilder auf Kurdisch in Diyarbak?r (BAMF 12.8.2024, S. 7f., vgl. Bianet 31.7.2024a, MLSA 1.8.2024).In den letzten Jahren haben die Behörden kurdische Ortsnamen in vielen Dörfern und Stadtvierteln wieder eingeführt, obwohl diese in einigen Fällen inzwischen wieder entfernt wurden (DFAT 16.5.2025, S. 12; vergleiche MRG 29.4.2024, S. 19). Die vom Staat ernannten Treuhänder im Südosten änderten weiterhin die ursprünglichen (kurdischen) Straßennamen und Namen von Kulturzentren (EC 30.10.2024; S. 35). Im August 2024 sind in der Provinz Diyarbak?r auf Anweisung des Gouverneursamtes zum wiederholten Male kurdischsprachige Verkehrsschilder entfernt worden. Das Innenministerium hatte zuvor eine Richtlinie erlassen, wonach alle Verkehrsschilder den von der türkischen Generaldirektion für Autobahnen (KGM) festgelegten Standards entsprechen müssten. Die KGM hatte die Entfernung der kurdischen Verkehrsschilder auf Anweisung des Ministeriums veranlasst, aber die Gemeinden hatten die Schilder zunächst in Van und anschließend in Diyarbak?r, Batman und Mardin wieder aufgestellt. Die Schilder seien nun in Diyarbak?r ein zweites Mal entfernt worden. Laut dem Vize-Vorsitzenden der Anwaltskammer von Diyarbak?r gebe es keine rechtlichen Hindernisse, die Gemeinden daran hindern, öffentliche Dienstleistungen in verschiedenen Sprachen anzubieten und außerdem gebe es seit 15 Jahren Warnschilder auf Kurdisch in Diyarbak?r (BAMF 12.8.2024, S. 7f., vergleiche Bianet 31.7.2024a, MLSA 1.8.2024).

2013 wurde per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch, somit vor allem Kurdisch, vor Gericht und in öffentlichen Ämtern und Einrichtungen (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 4.2025, S. 41). Trotz einiger Fortschritte stellt das Fehlen von Übersetzungsdiensten für nicht-türkischsprachige Personen im öffentlichen Raum, insbesondere in wichtigen Bereichen wie dem Gesundheits- und Sozialwesen, nach wie vor eine große Herausforderung dar. Darüber hinaus werden trotz des bestehenden Rechtsrahmens keine Übersetzungsdienste vor Gericht angeboten (MRG 29.4.2024, S. 19). 2013 kündigte die türkische Regierung im Rahmen einer Reihe von Reformen ebenfalls an, dass sie das Verbot des kurdischen Alphabets aufheben und kurdische Namen offiziell zulassen würde. Doch ist die Verwendung spezieller kurdischer Buchstaben (X, Q, W, Î, Û, Ê) weiterhin nicht erlaubt, wodurch Kindern nicht der korrekte kurdische Name gegeben werden kann (Duvar 2.2.2022; vgl. MRG 29.4.2024, S. 19). Das Verfassungsgericht sah im diesbezüglichen Verbot durch ein lokales Gericht jedoch keine Verletzung der Rechte der Betroffenen (Duvar 25.4.2022).2013 wurde per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch, somit vor allem Kurdisch, vor Gericht und in öffentlichen Ämtern und Einrichtungen (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 4.2025, S. 41). Trotz einiger Fortschritte stellt das Fehlen von Übersetzungsdiensten für nicht-türkischsprachige Personen im öffentlichen Raum, insbesondere in wichtigen Bereichen wie dem Gesundheits- und Sozialwesen, nach wie vor eine große Herausforderung dar. Darüber hinaus werden trotz des bestehenden Rechtsrahmens keine Übersetzungsdienste vor Gericht angeboten (MRG 29.4.2024, S. 19). 2013 kündigte die türkische Regierung im Rahmen einer Reihe von Reformen ebenfalls an, dass sie das Verbot des kurdischen Alphabets aufheben und kurdische Namen offiziell zulassen würde. Doch ist die Verwendung spezieller kurdischer Buchstaben (römisch zehn, Q, W, Î, Û, Ê) weiterhin nicht erlaubt, wodurch Kindern nicht der korrekte kurdische Name gegeben werden kann (Duvar 2.2.2022; vergleiche MRG 29.4.2024, S. 19). Das Verfassungsgericht sah im diesbezüglichen Verbot durch ein lokales Gericht jedoch keine Verletzung der Rechte der Betroffenen (Duvar 25.4.2022).

Verwendung des Begriffes "Kurdistan"

Obwohl der einstige türkische Staatspräsident Abdullah Gül bei seinem historischen Besuch 2009 im Nachbarland Irak zum ersten Mal öffentlich das Wort "Kurdistan" in den Mund nahm, auch wenn er sich auf die irakische autonome Region bezog, galt dies damals als Tabubruch (FAZ 24.3.2009). Laut dem pro-kurdischen Internetportal Bianet lassen sich etliche Beispiele finden, wonach das Wort "Kurdistan" in der Türkei je nach der politischen Atmosphäre gesagt oder nicht gesagt werden kann. Das Wort "Kurdistan" zu sagen, kann eine Beleidigung sein oder auch nicht. Aber am gefährlichsten ist es immer, wenn Kurden "Kurdistan" sagen (Bianet 16.7.2019). - Während auch Erdo?an, damals Regierungschef, den Begriff anlässlich des Besuchs des Präsidenten der Kurdischen Region im Nordirak, Massoud Barzani, in Diyarbak?r im Oktober 2013 verwendete (DW 19.11.2013), kam es kaum einen Monat später zu Spannungen im türkischen Parlament, weil in einem Bericht der pro-kurdischen BDP [Vorgängerpartei der HDP] zum Budgetentwurf der Regierung der Begriff "Kurdistan" zur Beschreibung der kurdischen Siedlungsgebiete in Ost- und Südostanatolien auftauchte. Die anderen Parteien im Parlament wandten sich gegen die Benutzung des Wortes, das bei türkischen Nationalisten als Ausdruck eines kurdischen Separatismus gilt. Während einer Debatte über den BDP-Bericht gingen Abgeordnete von BDP und ultra-nationalistischen MHP aufeinander los (Standard 10.12.2013). - Nach der parlamentarischen Geschäftsordnung können Abgeordnete wegen der Verwendung des Wortes "Kurdistan" oder anderer sensibler Begriffe im Plenum des Parlaments verwarnt oder vorübergehend aus dem Parlament ausgeschlossen werden. Die Behörden wendeten dieses Verfahren nicht einheitlich an (USDOS 22.4.2024, S. 28).

2019 sagte Binali Y?ld?r?m, der AKP-Kandidat für das Amt des Bürgermeisters von ?stanbul und ehemaliger Ministerpräsident, auf einer Kundgebung vor den Wahlen "Kurdistan", und als er darauf angesprochen wurde, antwortete er, dass das Wort Kurdistan jenes sei, welches Mustafa Kemal Atatürk für die Vertreter verwendet hatte, die während des Unabhängigkeitskampfes vor der Gründung der Republik aus dieser Region kamen. Für die "Vereinigung der Jugendbewegung Kurdistans" in Istanbul hingegen erklärte das Innenministerium, dass die Verwendung des Wortes "Kurdistan" ein Verstoß gegen Artikel 14 der Verfassung und Artikel 302 des türkischen Strafgesetzbuches sei. Es dürfe nicht im Namen einer Vereinigung verwendet werden. Es folgte eine Klage gegen den Verein (Bianet 16.7.2019). Und im Oktober 2021 verhaftete die Polizei in Siirt vorübergehend einen kurdischen Geschäftsmann, nachdem er während eines Streits mit einem nationalistischen Politiker seine Stadt als Teil von "Kurdistan" bezeichnet hatte. Ihm wurde vorgeworfen, Propaganda für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu machen (Rudaw 29.10.2021).

Die Auseinandersetzung hinsichtlich der Verwendung des Begriffes "Kurdistan" hat mittlerweile selbst den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erreicht. - Dieser entschied am 13.6.2023, dass die türkischen Behörden die Rechte des ehemaligen Abgeordneten der Demokratischen Volkspartei (HDP), Osman Baydemir, verletzt hatten, indem sie gegen ihn eine Strafe verhängten, weil er 2017 während einer Rede im Parlament den Begriff "Kurdistan" verwendet hatte. In seinem Urteil vom 13.6.2023 stellte der EGMR fest, dass Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über "Meinungsfreiheit" verletzt worden sei. Der EGMR verurteilte die Türkei zur Zahlung einer Entschädigung von fast 17.000 Euro an Baydemir (Duvar 13.6.2023; vgl. ECHR 13.6.2023).Die Auseinandersetzung hinsichtlich der Verwendung des Begriffes "Kurdistan" hat mittlerweile selbst den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erreicht. - Dieser entschied am 13.6.2023, dass die türkischen Behörden die Rechte des ehemaligen Abgeordneten der Demokratischen Volkspartei (HDP), Osman Baydemir, verletzt hatten, indem sie gegen ihn eine Strafe verhängten, weil er 2017 während einer Rede im Parlament den Begriff "Kurdistan" verwendet hatte. In seinem Urteil vom 13.6.2023 stellte der EGMR fest, dass Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über "Meinungsfreiheit" verletzt worden sei. Der EGMR verurteilte die Türkei zur Zahlung einer Entschädigung von fast 17.000 Euro an Baydemir (Duvar 13.6.2023; vergleiche ECHR 13.6.2023).

Die Thematik bleibt allerdings aktuell. - So entschied das Verfassungsgericht zugunsten von Abdurrahim K?l?ç, der zuvor wegen des Tragens eines T-Shirts mit dem Wort "Kurdistan" und dem Emblem der Mesopotamischen Sonne verurteilt worden war. Im Jahr 2016 verurteilte ihn das schwere Strafgericht Midyat wegen "terroristischer Propaganda" zu einer Geldstrafe von 7.300 Lira [Anm.: zum damaligen Kurs um die 2.200 Euro]. Infolge der Bestätigung des Urteils durch den Kassationsgerichtshof 2021 reichte K?l?ç eine Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht ein. Am 12.6.2024 entschied das Verfassungsgericht, dass K?l?çs Recht auf freie Meinungsäußerung, das durch Artikel 26 der Verfassung geschützt ist, verletzt worden war. In seinem ausführlichen Urteil kritisierte das Gericht die mangelnde Begründung der Vorinstanz für die Verurteilung von K?l?ç und stellte fest, dass in dem Urteil weder die Bedeutung der Symbole auf dem T-Shirt noch ihre angebliche Verbindung zu einer terroristischen Organisation erläutert wurde. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass nicht bewertet wurde, inwiefern das Tragen des T-Shirts zu Gewalt aufrief oder die öffentliche Ordnung bedrohte (Bianet 31.7.2024b; vgl. IFE 2.8.2024, Duvar 30.7.2024).Die Thematik bleibt allerdings aktuell. - So entschied das Verfassungsgericht zugunsten von Abdurrahim K?l?ç, der zuvor wegen des Tragens eines T-Shirts mit dem Wort "Kurdistan" und dem Emblem der Mesopotamischen Sonne verurteilt worden war. Im Jahr 2016 verurteilte ihn das schwere Strafgericht Midyat wegen "terroristischer Propaganda" zu einer Geldstrafe von 7.300 Lira [Anm.: zum damaligen Kurs um die 2.200 Euro]. Infolge der Bestätigung des Urteils durch den Kassationsgerichtshof 2021 reichte K?l?ç eine Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht ein. Am 12.6.2024 entschied das Verfassungsgericht, dass K?l?çs Recht auf freie Meinungsäußerung, das durch Artikel 26 der Verfassung geschützt ist, verletzt worden war. In seinem ausführlichen Urteil kritisierte das Gericht die mangelnde Begründung der Vorinstanz für die Verurteilung von K?l?ç und stellte fest, dass in dem Urteil weder die Bedeutung der Symbole auf dem T-Shirt noch ihre angebliche Verbindung zu einer terroristischen Organisation erläutert wurde. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass nicht bewertet wurde, inwiefern das Tragen des T-Shirts zu Gewalt aufrief oder die öffentliche Ordnung bedrohte (Bianet 31.7.2024b; vergleiche IFE 2.8.2024, Duvar 30.7.2024).

Bewegungsfreiheit

Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 41).Artikel 23, der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.; vergleiche USDOS 22.4.2024 S. 41).

So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 26.2.2025, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 9; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw. Verfolgung (USDOS 22.4.2024 S. 42).So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 26.2.2025, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 9; vergleiche USDOS 22.4.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw. Verfolgung (USDOS 22.4.2024 S. 42).

Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar. Die Ausreisekontrollen an türkischen Grenzübergängen sind in der Regel streng. Ein- und Ausreisedaten werden genauestens erfasst und die Reisenden in den entsprechenden Fahndungssystemen überprüft (AA 20.5.2024, S. 24f.).

Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MBZ 18.3.2021, S. 27f.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.). Es gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, inwieweit eine Person, die das negative Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat, das Land legal verlassen kann, oder eben nicht, während ein Strafverfahren noch anhängig ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (MBZ 2.3.2022, S. 27). Dennoch bestätigten Quellen des niederländischen Außenministeriums, dass in den meisten Fällen mit politischer Dimension, die im Kontext des Strafrechts als "Terrorfälle" gelten, ein Ausreiseverbot verhängt wird. In Fällen mit politischem Kontext sind insbesondere kurdische Aktivisten und (angebliche) Gülenisten betroffen. Die Häufigkeit von Ausreiseverboten in Fällen mit einer politischen Dimension gilt als "weit verbreitet" und "systematisch". Jedoch gibt es Fälle von unauffälligen politischen Aktivisten, gegen die kein Ausreiseverbot verhängt wurde (MBZ 2.2025a, S. 37).Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MBZ 18.3.2021, S. 27f.; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.). Es gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, inwieweit eine Person, die das negative Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat, das Land legal verlassen kann, oder eben nicht, während ein Strafverfahren noch anhängig ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (MBZ 2.3.2022, S. 27). Dennoch bestätigten Quellen des niederländischen Außenministeriums, dass in den meisten Fällen mit politischer Dimension, die im Kontext des Strafrechts als "Terrorfälle" gelten, ein Ausreiseverbot verhängt wird. In Fällen mit politischem Kontext sind insbesondere kurdische Aktivisten und (angebliche) Gülenisten betroffen. Die Häufigkeit von Ausreiseverboten in Fällen mit einer politischen Dimension gilt als "weit verbreitet" und "systematisch". Jedoch gibt es Fälle von unauffälligen politischen Aktivisten, gegen die kein Ausreiseverbot verhängt wurde (MBZ 2.2025a, S. 37).

Mitunter wird sogar gegen Parlamentarier ein Ausreiseverbot verhängt. - So wurde im März 2022 auf richterliches Geheiß dem HDP-Abgeordneten Ömer Faruk Gergerlio?lu die Ausreise untersagt und sein Reisepass im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen eingezogen (Duvar 10.3.2022). Ende Dezember 2022 wurde, ebenfalls gegen einen HDP-Parlamentarier, eine Reisesperre verhängt. Zeynel Özen, der zudem schwedischer Staatsbürger und Mitglied des Harmonisierungsausschusses der Europäischen Union ist, wurde auf Anweisung des Innenministers am Flughafen Istanbul ohne Begründung die Ausreise verweigert (Medya 26.12.2022; vgl. Duvar 26.12.2022). Vor dem Hintergrund des Gazakrieges wurde im Oktober 2023 15 Parlamentariern der pro-kurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker - HEDEP [mit abgeänderter Abkürzung inzwischen DEM-Partei als Vorgängerin der HDP bzw. der Grünen Linkspartei] trotz parlamentarischer Immunität die Ausreise verweigert (Duvar 20.10.2023).Mitunter wird sogar gegen Parlamentarier ein Ausreiseverbot verhängt. - So wurde im März 2022 auf richterliches Geheiß dem HDP-Abgeordneten Ömer Faruk Gergerlio?lu die Ausreise untersagt und sein Reisepass im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen eingezogen (Duvar 10.3.2022). Ende Dezember 2022 wurde, ebenfalls gegen einen HDP-Parlamentarier, eine Reisesperre verhängt. Zeynel Özen, der zudem schwedischer Staatsbürger und Mitglied des Harmonisierungsausschusses der Europäischen Union ist, wurde auf Anweisung des Innenministers am Flughafen Istanbul ohne Begründung die Ausreise verweigert (Medya 26.12.2022; vergleiche Duvar 26.12.2022). Vor dem Hintergrund des Gazakrieges wurde im Oktober 2023 15 Parlamentariern der pro-kurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker - HEDEP [mit abgeänderter Abkürzung inzwischen DEM-Partei als Vorgängerin der HDP bzw. der Grünen Linkspartei] trotz parlamentarischer Immunität die Ausreise verweigert (Duvar 20.10.2023).

Im Juni 2024 zogen die Behörden die Pässe von neun Ko-Bürgermeistern aus Gemeinden mit kurdischer Mehrheit ein, darunter die Bürgermeisterin von Diyarbak?r Serra Bucak, ohne dass ein Gerichtsbeschluss vorlag. Das Innenministerium verteidigte den Schritt mit dem Hinweis auf die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung (Medya 24.6.2024; vgl. Rudaw 24.6.2024). Im Februar 2025 untersagte ein Istanbuler Gericht zwei leitenden Funktionären des Wirtschaftsverbands TUSIAD im Rahmen einer Untersuchung ihrer Äußerungen zur Demokratie, die Erdogan als Untergrabung der Regierung bezeichnet hatte, die Ausreise ins Ausland. Auf der Generalversammlung der Organisation hatten TUSIAD-Präsident Orhan Turan und Omer Aras, der Vorsitzende der türkischen Bankensparte der QNB, das harte Vorgehen der Regierung gegen Oppositionelle und Journalisten kritisiert (REU 20.2.2025). Drei Monate später wurde die Ausreisesperre aufgehoben. Das Verfahren lief hingegen weiter, wobei der Staatsanwalt bis zu fünf Jahren Haft forderte (HDN 20.5.2025; vgl. Bianet 22.5.2025).Im Juni 2024 zogen die Behörden die Pässe von neun Ko-Bürgermeistern aus Gemeinden mit kurdischer Mehrheit ein, darunter die Bürgermeisterin von Diyarbak?r Serra Bucak, ohne dass ein Gerichtsbeschluss vorlag. Das Innenministerium verteidigte den Schritt mit dem Hinweis auf die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung (Medya 24.6.2024; vergleiche Rudaw 24.6.2024). Im Februar 2025 untersagte ein Istanbuler Gericht zwei leitenden Funktionären des Wirtschaftsverbands TUSIAD im Rahmen einer Untersuchung ihrer Äußerungen zur Demokratie, die Erdogan als Untergrabung der Regierung bezeichnet hatte, die Ausreise ins Ausland. Auf der Generalversammlung der Organisation hatten TUSIAD-Präsident Orhan Turan und Omer Aras, der Vorsitzende der türkischen Bankensparte der QNB, das harte Vorgehen der Regierung gegen Oppositionelle und Journalisten kritisiert (REU 20.2.2025). Drei Monate später wurde die Ausreisesperre aufgehoben. Das Verfahren lief hingegen weiter, wobei der Staatsanwalt bis zu fünf Jahren Haft forderte (HDN 20.5.2025; vergleiche Bianet 22.5.2025).

Das Recht zur Ausreise wiederum darf durch eine richterliche Entscheidung im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung oder Verfolgung eingeschränkt werden. Die Strafrichter machen von den Einschränkungsmöglichkeiten großzügig Gebrauch. Es ist gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, welche sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat. Umgekehrt wird über nicht türkische Staatsangehörige, die mit der türkischen Strafjustiz in Kontakt gekommen sind oder deren Aktivitäten außerhalb der Türkei als negativ wahrgenommen wurden, eine Einreisesperre verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.). Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert wurden. 55 hätten sich wegen "Terror"-Vorwürfen in Haft befunden, und gegen 49 weitere wäre eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022). Mindestens 65 deutsche Staatsbürger konnten mit Stand November 2023 die Türkei aufgrund von Ausreisesperren nicht verlassen, die Hälfte wegen Terrorvorwürfen (Zeit Online 16.11.2023).

Mitunter wird ein Ausreiseverbot ausgesprochen, ohne dass die betreffende Person davon weiß. In diesem Fall erfährt sie es erst bei der Passkontrolle zum Zeitpunkt der Ausreise, woraufhin höchstwahrscheinlich ein Verhör folgt. So wie z. B. Strafverfahren und Strafen werden auch Ausreiseverbote im sog. Allgemeinen Informationssammlungssystem (Genel Bilgi Toplama Sistemi - GBT) erfasst. Die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, haben Zugriff auf das GBT. Wenn ein Zollbeamter am Flughafen die Identitätsnummer der betreffenden Person in das GBT eingibt, wird ersichtlich, dass das Gericht ein Ausreiseverbot verhängt hat. Unklar ist hingegen, ob ein Ausreiseverbot auch im sog. Nationalen Justizinformationssystem (Ulusal Yargi A?? Bili?im Sistemi - UYAP) und im e-Devlet (e-Government-Portal) aufscheint und somit dem Betroffenen bzw. seinem Anwalt zugänglich und offenkundig wäre. Die Polizei und die Gendarmerie können eine Person auch auf andere Weise daran hindern, das Land legal zu verlassen, indem sie in der internen Datenbank, genannt PolNet, ohne Wissen eines Richters einschlägige Anmerkungen zur betreffenden Person einfügen. Solche Notizen können den Zoll darauf aufmerksam machen, dass die betreffende Person das Land nicht verlassen darf. Auf diese Weise kann eine Person an einem Flughafen angehalten werden, ohne dass ein Ausreiseverbot im GBT registriert wird (MBZ 18.3.2021, S. 27f).

Die Regierung beschränkt weiterhin Auslandsreisen von Bürgern, die unter Terrorverdacht stehen oder denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Das gilt auch für deren Familienangehörige. Medienschaffende, Menschenrechtsverteidiger und andere, die mit politisch motivierten Anklagen konfrontiert sind. Sie werden oft unter "gerichtliche Kontrolle" gestellt, bis das Ergebnis ihres Prozesses vorliegt. Dies beinhaltet häufig ein Verbot, das Land zu verlassen. Die Behörden hindern auch einige türkische Doppel-Staatsbürger aufgrund eines Terrorismusverdachts daran, das Land zu verlassen, was dazu führt, dass manche das Land illegal verlassen. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein (USDOS 22.4.2024, S. 42f.).

Urteile des Verfassungsgerichtes im Sinne der Bewegungsfreiheit

Das türkische Verfassungsgericht hob Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung auf, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019). Das Verfassungsgericht entschied überdies Ende Jänner 2022, dass die massenhafte Annullierung der Pässe von Staatsbediensteten nach dem gescheiterten Putschversuch 2016 rechtswidrig war. Das Gericht stellte fest, dass einige Regelungen des Notstandsdekrets Nr. 7086 vom 6.2.2018 verfassungswidrig sind, unter anderem mit der Begründung, wonach die Vorschriften, die vorsehen, dass die Pässe der aus dem öffentlichen Dienst Entlassenen eingezogen werden, die Reisefreiheit des Einzelnen über das Maß hinaus einschränken, welches die Situation des Notstandes erfordern würde. Überdies wurde dem Verfassungsgericht nach das durch die Verfassung garantierte Recht der Unschuldsvermutung verletzt (Duvar 29.1.2022).

Im Frühjahr 2024 erklärte das Verfassungsgericht, dass das gegen die Menschenrechtsaktivistin Nurcan Kaya verhängte internationale Reiseverbot ihre Meinungsfreiheit verletze. Nurcan Kaya wurde am Istanbuler Flughafen im Oktober 2019 festgenommen, als sie versuchte, an einer Sitzung der Vereinten Nationen teilzunehmen. Kaya wurde im Rahmen einer Untersuchung inhaftiert unter der Anschuldigung "Hass und Feindschaft unter den Menschen zu schüren", nachdem sie 2014 in einem Tweet geschrieben hatte: "Nicht nur die Kurden, sondern alle in Kobanê lebenden Völker leisten Widerstand." Während ihres Prozesses unterlag Kaya einer 1,5-monatigen gerichtlichen Kontrolle, die ein internationales Reiseverbot und die Beschlagnahme ihres Reisepasses beinhaltete. - Das Verfassungsgericht erkannte an, dass die gerichtlichen Maßnahmen Kayas Fähigkeit zur Teilnahme am öffentlichen Diskurs beeinträchtigten, und sprach Kaya 13.500 Lira (ca. 390 Euro) als immateriellen Schadenersatz zu. Darüber hinaus kritisierte das Verfassungsgericht die Justiz dafür, dass sie vor der Verhängung des Reiseverbots keine weniger restriktiven Maßnahmen in Betracht gezogen und Berufungen gegen das Verbot aus „abstrakten Gründen“ abgelehnt hatte (Duvar 7.3.2024; vgl. MLSA 6.3.2024).Im Frühjahr 2024 erklärte das Verfassungsgericht, dass das gegen die Menschenrechtsaktivistin Nurcan Kaya verhängte internationale Reiseverbot ihre Meinungsfreiheit verletze. Nurcan Kaya wurde am Istanbuler Flughafen im Oktober 2019 festgenommen, als sie versuchte, an einer Sitzung der Vereinten Nationen teilzunehmen. Kaya wurde im Rahmen einer Untersuchung inhaftiert unter der Anschuldigung "Hass und Feindschaft unter den Menschen zu schüren", nachdem sie 2014 in einem Tweet geschrieben hatte: "Nicht nur die Kurden, sondern alle in Kobanê lebenden Völker leisten Widerstand." Während ihres Prozesses unterlag Kaya einer 1,5-monatigen gerichtlichen Kontrolle, die ein internationales Reiseverbot und die Beschlagnahme ihres Reisepasses beinhaltete. - Das Verfassungsgericht erkannte an, dass die gerichtlichen Maßnahmen Kayas Fähigkeit zur Teilnahme am öffentlichen Diskurs beeinträchtigten, und sprach Kaya 13.500 Lira (ca. 390 Euro) als immateriellen Schadenersatz zu. Darüber hinaus kritisierte das Verfassungsgericht die Justiz dafür, dass sie vor der Verhängung des Reiseverbots keine weniger restriktiven Maßnahmen in Betracht gezogen und Berufungen gegen das Verbot aus „abstrakten Gründen“ abgelehnt hatte (Duvar 7.3.2024; vergleiche MLSA 6.3.2024).

Im November 2024 erklärte das Verfassungsgericht die Bestimmung im Passgesetz für nichtig, welche die Ausstellung von Reisepässen an Personen untersagte, die vom Innenministerium als ein allgemeines Sicherheitsrisiko angesehen wurden, wenn sie das Land verließen. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass die fragliche gesetzliche Einschränkung nicht allgemeiner Natur war, sondern sich vielmehr gegen bestimmte Personen richtete. Es betonte, dass das Recht, das Land zu verlassen, gemäß Artikel 23 der Verfassung nur aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen oder Strafverfolgung eingeschränkt werden kann. Das Verfassungsgericht entschied, dass die Entscheidung über diese Angelegenheit durch Verwaltungsbehörden einen Verstoß darstellt. Das Gericht befand, dass die Bestimmung das verfassungsmäßige Recht auf Freizügigkeit in einer Weise einschränkt, die nicht mit den in der Verfassung dargelegten Gründen für eine Einschränkung vereinbar ist. Folglich erklärte es die Gesetzesklausel für nichtig, die Personen, die vom Innenministerium als Sicherheitsrisiken eingestuft wurden, die Ausstellung von Reisepässen verweigerte (Bianet 21.11.2024; vgl. TM 21.11.2024).Im November 2024 erklärte das Verfassungsgericht die Bestimmung im Passgesetz für nichtig, welche die Ausstellung von Reisepässen an Personen untersagte, die vom Innenministerium als ein allgemeines Sicherheitsrisiko angesehen wurden, wenn sie das Land verließen. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass die fragliche gesetzliche Einschränkung nicht allgemeiner Natur war, sondern sich vielmehr gegen bestimmte Personen richtete. Es betonte, dass das Recht, das Land zu verlassen, gemäß Artikel 23 der Verfassung nur aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen oder Strafverfolgung eingeschränkt werden kann. Das Verfassungsgericht entschied, dass die Entscheidung über diese Angelegenheit durch Verwaltungsbehörden einen Verstoß darstellt. Das Gericht befand, dass die Bestimmung das verfassungsmäßige Recht auf Freizügigkeit in einer Weise einschränkt, die nicht mit den in der Verfassung dargelegten Gründen für eine Einschränkung vereinbar ist. Folglich erklärte es die Gesetzesklausel für nichtig, die Personen, die vom Innenministerium als Sicherheitsrisiken eingestuft wurden, die Ausstellung von Reisepässen verweigerte (Bianet 21.11.2024; vergleiche TM 21.11.2024).

Grundversorgung / Wirtschaft

Die makroökonomischen Stabilisierungsmaßnahmen haben die Unsicherheit verringert. Die Preisstabilität bleibt das vorrangige Ziel der Politik, und die Geld- und Fiskalpolitik ist darauf ausgerichtet, die Senkung der Inflation voranzutreiben und gleichzeitig die Sozialpolitik zum Schutz der Schwächsten zu stärken. Die Inflation ging von einem Höchststand von 75 % im Mai 2024 auf 38 % im März 2025 zurück. Die Inflation der Lebensmittelpreise ist niedriger und könnte laut Weltbank die Auswirkungen der steigenden Preise auf die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen abmildern. Die Inflation dürfte bis Ende 2025 einen Wert im oberen Bereich der 20 % erreichen (WB 24.4.2025).

Das Wirtschaftswachstum der Türkei könnte sich 2025 von 3,2 % im Jahr 2024 und 5,1 % im Jahr 2023 laut Internationalem Währungsfonds infolge der strafferen Geldpolitik auf 2,6 % abschwächen, denn in wichtigen Absatzmärkten wie in der EU lässt die Dynamik nach. Noch aber treiben Konsum und Exporte das türkische Wachstum an (GTAI 19.2.2025; vgl. WB 24.4.2025). Die wirtschaftliche Lage zeigt langsam nachhaltige Zeichen der Verbesserung. Es scheint, dass die stringente orthodoxe Wirtschaftspolitik der letzten 18 Monate beginnt Früchte zu tragen. Gleichzeitig sieht man erste Anzeichen, dass der innertürkische Konsum sich verlangsamt, was einerseits gut für die Inflation ist, andererseits würde eine zu starke Verlangsamung die Wachstumsaussichten reduzieren (WKO 3.2025, S. 4).Das Wirtschaftswachstum der Türkei könnte sich 2025 von 3,2 % im Jahr 2024 und 5,1 % im Jahr 2023 laut Internationalem Währungsfonds infolge der strafferen Geldpolitik auf 2,6 % abschwächen, denn in wichtigen Absatzmärkten wie in der EU lässt die Dynamik nach. Noch aber treiben Konsum und Exporte das türkische Wachstum an (GTAI 19.2.2025; vergleiche WB 24.4.2025). Die wirtschaftliche Lage zeigt langsam nachhaltige Zeichen der Verbesserung. Es scheint, dass die stringente orthodoxe Wirtschaftspolitik der letzten 18 Monate beginnt Früchte zu tragen. Gleichzeitig sieht man erste Anzeichen, dass der innertürkische Konsum sich verlangsamt, was einerseits gut für die Inflation ist, andererseits würde eine zu starke Verlangsamung die Wachstumsaussichten reduzieren (WKO 3.2025, S. 4).

Nach der gewonnenen Wahl im Mai 2023 vollzog Staatspräsident Erdo?an einen Kurswechsel hin zu einer restriktiven Geldpolitik, mit dem obersten Ziel, die horrende Inflation zu bekämpfen. Die Niedrigzinspolitik der Vorjahre hat Spuren hinterlassen. Sie befeuerte die Inflation und den Abwertungsdruck auf die türkische Lira. Die Nettoreserven der Zentralbank sind gesunken, die Auslandsverschuldung und Abhängigkeit von ausländischen Finanzhilfen ist hoch. Die bisherigen Entscheidungen lassen auf eine verlässlichere Wirtschafts- und Geldpolitik hoffen. Viele Unternehmen befürchten allerdings weitere Kehrtwenden Erdo?ans. Für die künftige Wirtschaftsentwicklung wird es entscheidend sein, Vertrauen bei internationalen Investoren und der heimischen Wirtschaft zurückzugewinnen. Die Inflation hat die reale Kaufkraft der Haushalte geschmälert. Gehaltserhöhungen federn die Einbußen meist nur ab. Noch treibt die Inflation den Konsum an, denn Sparen lohnt sich kaum. Die Bevölkerung flüchtet wegen der schwachen Lira in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung oder Immobilien (GTAI 19.2.2025).

Die Zahl der Arbeitslosen im Alter von 15 Jahren und älter ist gemäß staatlicher Statistik im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 151 Tausend auf 3 Millionen 113 Tausend Personen gesunken. Die Arbeitslosenquote ist um 0,7 Prozentpunkte auf 8,7 % gesunken. Sie wurde auf 7,1 % für Männer und 11,8 % für Frauen geschätzt. Die Jugendarbeitslosenquote in der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen lag bei 16,3 %, was einem Rückgang von 1,1 Prozentpunkten gegenüber dem Vorjahr entspricht. Während diese Quote für Männer auf 13,1 % betrug, lag sie bei den jungen und Frauen bei 22,3 %. - Die Zahl der Erwerbstätigen im Alter von 15 Jahren und darüber wurde mit 32 Millionen 620 Tausend Personen angegeben, wobei die Zahl der Erwerbstätigen um 988 Tausend Personen zunahm und die Erwerbstätigenquote im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 1,2 Prozentpunkte auf 49,5 % stieg. Diese Quote wurde für Männer auf 66,9 % und für Frauen auf 32,5 % geschätzt (TUIK 20.3.2025).

Eine wachsende Zahl meist junger Menschen verlässt das Land. Diese Entwicklungen kündigen eine drohende demografische Krise an, die sich negativ auf die türkische Wirtschaft auswirken und eine umfassende Anpassung der Sozialpolitik erforderlich machen wird. Die Auswanderung begann nach 2020 anzusteigen, aber 2023 war ein Rekordjahr für die Abwanderung: 715.000 Menschen verließen das Land dauerhaft, darunter 291.000 türkische Staatsbürger, was einem Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Mehrheit der Auswanderer war zwischen 25-29 und 30-34 Jahre alt (OSW/Z.Krzy?anowska 7.8.2024; vgl. FP 27.1.2023). Eine empirische Studie der Forschungsagentur KONDA vom Mai 2024 unter 930 Jugendlichen zwischen 15 und 29 (von insgesamt 3.147 Befragten aller Altersgruppen) ergab, dass fast 60 % der jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Ausland leben wollen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. In der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen ging dieser Anteil zwar leicht zurück, lag aber immer noch bei mehr als der Hälfte (Duvar 24.6.2024). Bestätigt wird dies durch eine Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung aus 2024. - Demnach hatten in der Altersgruppe der 14 bis 29-Jährigen 16,1 % ein "sehr starkes", 19,4 % ein "starkes" und weitere 26,6 % ein "moderates" Verlangen für mehr als sechs Monate in ein anderes Land zu emigrieren, wobei 57,4 % wirtschaftliche und immerhin 13,1 % politische Gründe angaben (FES 10.2024, S. 2, 77f.).Eine wachsende Zahl meist junger Menschen verlässt das Land. Diese Entwicklungen kündigen eine drohende demografische Krise an, die sich negativ auf die türkische Wirtschaft auswirken und eine umfassende Anpassung der Sozialpolitik erforderlich machen wird. Die Auswanderung begann nach 2020 anzusteigen, aber 2023 war ein Rekordjahr für die Abwanderung: 715.000 Menschen verließen das Land dauerhaft, darunter 291.000 türkische Staatsbürger, was einem Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Mehrheit der Auswanderer war zwischen 25-29 und 30-34 Jahre alt (OSW/Z.Krzy?anowska 7.8.2024; vergleiche FP 27.1.2023). Eine empirische Studie der Forschungsagentur KONDA vom Mai 2024 unter 930 Jugendlichen zwischen 15 und 29 (von insgesamt 3.147 Befragten aller Altersgruppen) ergab, dass fast 60 % der jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Ausland leben wollen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. In der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen ging dieser Anteil zwar leicht zurück, lag aber immer noch bei mehr als der Hälfte (Duvar 24.6.2024). Bestätigt wird dies durch eine Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung aus 2024. - Demnach hatten in der Altersgruppe der 14 bis 29-Jährigen 16,1 % ein "sehr starkes", 19,4 % ein "starkes" und weitere 26,6 % ein "moderates" Verlangen für mehr als sechs Monate in ein anderes Land zu emigrieren, wobei 57,4 % wirtschaftliche und immerhin 13,1 % politische Gründe angaben (FES 10.2024, S. 2, 77f.).

Armut und soziale Ungleichheit

Was die soziale Inklusion und den sozialen Schutz betrifft, so verfügt die Türkei laut Europäischer Kommission noch immer nicht über eine gezielte Strategie zur Armutsbekämpfung. Der anhaltende Preisanstieg hat das Armutsrisiko für Arbeitslose und Lohnempfänger in prekären Beschäftigungsverhältnissen weiter erhöht. Die Armutsquote erreichte 2022 14,4 % gegenüber 13,8 % im Jahr 2021. Die Quote der schweren materiellen Verarmung (severe-material-deprivation rate) erreichte im Jahr 2022 28,4 % (2021: 27,2 %). Das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung ist bei Kindern am höchsten und bei älteren Menschen stark erhöht (EC 30.10.2024, S. 68). Die Kinderarmutsquote war im Jahr 2022 mit 41,6 % besonders hoch (EC 8.11.2023, S. 102). Der Gini-Koeffizient als Maß für die soziale Ungleichheit (Dieser schwankt zwischen 0, was theoretisch völlige Gleichheit, und 1, was völlige Ungleichheit bedeuten würde.) betrug 2024 nach Einberechnung der dämpfend wirkenden Sozialtransfers 0,413. 2014 lag er noch bei 0,391 (TUIK 27.12.2024). [Anm.: In Österreich betrug laut Momentum Institut der Gini-Koeffizient nach Steuern und staatlichen Transferleistungen 2020 0,28].

Zu den bekannten Auswirkungen hoher Inflation gehört, dass die Schere zwischen niedrigen und hohen Einkommen weiter auseinandergeht. Von 2014 bis 2023 ist der Anteil der niedrigsten vier Einkommensgruppen (80 %) am Gesamteinkommen gesunken, während der Anteil der höchsten Einkommensgruppe von 45,9 auf 49,8 % gestiegen ist. Das bedeutet, dass die obersten 20 % fast die Hälfte des verfügbaren Einkommens besitzen. Während Haushalte in der niedrigsten Einkommensgruppe mehr als 36 % ihres Einkommens für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke aufwenden müssen, beträgt dieser Anteil in der höchsten Einkommensgruppe nur gut 14 %. Das bedeutet, dass die niedrigste Einkommensgruppe mit 78 % überdurchschnittlich von der Inflation betroffen ist. Betrachtet man den Zeitraum von zehn Jahren, so ist der Anteil der Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke in der niedrigsten Einkommensgruppe von 28,8 % in 2014 auf 36,6 % in 2023 angestiegen (FES 11.7.2024).

Die Armutsgrenze in der Türkei lag Ende Dezember 2024 laut Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-??) bei 68.675 Lira (rund 1.875 Euro) (Dezember 2023: 47.000 Lira/ damals rund 1.400 Euro). Allerdings erhöhten sich die Mindestausgaben einer vierköpfigen Familie innerhalb der letzten zwölf Monate um 46 %. - Die Armutsgrenze gibt an, wie viel Geld eine vierköpfige Familie benötigt, um sich ausreichend und gesund zu ernähren, und deckt auch die Ausgaben für Grundbedürfnisse wie Kleidung, Miete, Strom, Wasser, Verkehr, Bildung und Gesundheit ab. - Die Hungerschwelle, die den Mindestbetrag angibt, der erforderlich ist, um eine vierköpfige Familie im Monat vor dem Hungertod zu bewahren, lag Ende 2024 bei knapp 21.000 Lira bzw. circa 575 Euro (Ende Dezember 2023: 14.431 Lira bzw. rund 440 Euro) (Duvar 1.1.2025; vgl. Duvar 3.1.2024).Die Armutsgrenze in der Türkei lag Ende Dezember 2024 laut Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-??) bei 68.675 Lira (rund 1.875 Euro) (Dezember 2023: 47.000 Lira/ damals rund 1.400 Euro). Allerdings erhöhten sich die Mindestausgaben einer vierköpfigen Familie innerhalb der letzten zwölf Monate um 46 %. - Die Armutsgrenze gibt an, wie viel Geld eine vierköpfige Familie benötigt, um sich ausreichend und gesund zu ernähren, und deckt auch die Ausgaben für Grundbedürfnisse wie Kleidung, Miete, Strom, Wasser, Verkehr, Bildung und Gesundheit ab. - Die Hungerschwelle, die den Mindestbetrag angibt, der erforderlich ist, um eine vierköpfige Familie im Monat vor dem Hungertod zu bewahren, lag Ende 2024 bei knapp 21.000 Lira bzw. circa 575 Euro (Ende Dezember 2023: 14.431 Lira bzw. rund 440 Euro) (Duvar 1.1.2025; vergleiche Duvar 3.1.2024).

Um die Kaufkraft zu stärken, hob die Regierung den gesetzlichen Mindestlohn zum 1.1.2025 von 17.000 Lira (465 Euro) um 30 % auf 22.104 Lira (607 Euro) an (Tagesschau 3.1.2025; vgl. MLSS/CSGB 24.12.2024). Während die Befürworter der Maßnahme argumentieren, dass es sich um den höchsten Mindestlohn der letzten Jahre handelt, mit einer Erhöhung um 30 %, weisen Kritiker darauf hin, dass er deutlich unter der jährlichen Inflationsrate für 2024 von 44 % lag. - Steigende Mietkosten unterstreichen die Unzulänglichkeiten des neuen Mindestlohns, zumal 42 % der Türken nur den Mindestlohn verdienen. In Istanbul liegt die durchschnittliche Monatsmiete bei 709 Dollar, in Ankara bei 567 Dollar - beide Zahlen liegen über oder nahe dem Mindestlohn (MEE 27.12.2024). Die Istanbuler Planungsagentur (IPA), die der Istanbuler Stadtverwaltung angegliedert ist, hat die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für eine vierköpfige Familie in der Megastadt im Juli 2024 auf 66.550 Lira (1.982 US-$) berechnet. Das war fast das Vierfache des Mindestlohns (17.002 Lira). Die Steigerungsrate der letzten zwölf Monate lag somit bei 71,4 % (Duvar 6.8.2024).Um die Kaufkraft zu stärken, hob die Regierung den gesetzlichen Mindestlohn zum 1.1.2025 von 17.000 Lira (465 Euro) um 30 % auf 22.104 Lira (607 Euro) an (Tagesschau 3.1.2025; vergleiche MLSS/CSGB 24.12.2024). Während die Befürworter der Maßnahme argumentieren, dass es sich um den höchsten Mindestlohn der letzten Jahre handelt, mit einer Erhöhung um 30 %, weisen Kritiker darauf hin, dass er deutlich unter der jährlichen Inflationsrate für 2024 von 44 % lag. - Steigende Mietkosten unterstreichen die Unzulänglichkeiten des neuen Mindestlohns, zumal 42 % der Türken nur den Mindestlohn verdienen. In Istanbul liegt die durchschnittliche Monatsmiete bei 709 Dollar, in Ankara bei 567 Dollar - beide Zahlen liegen über oder nahe dem Mindestlohn (MEE 27.12.2024). Die Istanbuler Planungsagentur (IPA), die der Istanbuler Stadtverwaltung angegliedert ist, hat die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für eine vierköpfige Familie in der Megastadt im Juli 2024 auf 66.550 Lira (1.982 US-$) berechnet. Das war fast das Vierfache des Mindestlohns (17.002 Lira). Die Steigerungsrate der letzten zwölf Monate lag somit bei 71,4 % (Duvar 6.8.2024).

Die Lohneinkommen, die durch Mindestlohnsteigerungen (30 % im Jahr 2025) und eine starke Arbeitsmarktentwicklung angekurbelt werden, dürften weiterhin die wichtigste Triebkraft für die Armutsbekämpfung sein. Angesichts der hohen Gesamtarbeitslosigkeit und der informellen Beschäftigung könnten jedoch Personen, die vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, nicht vom Wachstum profitieren. Gezielte und flexible Sozialschutzprogramme sind laut Weltbank erforderlich, um diese Gruppe vor den Auswirkungen der hohen Inflation zu schützen (WB 24.4.2025).

Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befand sich 2023 mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation (DW 13.4.2023). Bülent Mumay, Türkei-Kolumnist der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, beschreibt die Lage Anfang 2025 folgendermaßen: "[...] Wohnungsmieten stiegen 2024 um 52 %. Die Preise für Möbel haben sich in den letzten fünf Jahren um 555 % verteuert, für große und kleine Haushaltsgeräte gar um 615 %. Für junge Leute ist aus ökonomischen Gründen bereits die Fortsetzung ihres Studiums schwierig geworden, geschweige denn die Gründung einer Familie. Innerhalb der letzten fünf Jahre brachen rund 325.000 Studenten ihr Studium ab, um stattdessen zum Familieneinkommen beizutragen. Doch wer sich für Arbeit statt Studium entscheidet, ist zum Mindestlohn von rund 600 Euro verdammt – wie mindestens die Hälfte aller Erwerbstätigen im Land. 90 % der Erwerbstätigen in der Türkei verdienen unter 1200 Euro im Monat. Diese Situation führt dazu, dass sich die Armut im Land weiter ausbreitet. Rund 40 % der Menschen können sich rotes oder weißes Fleisch oder Fisch nicht einmal mehr jeden zweiten Tag leisten. 15 % können ihre Heizkosten nicht mehr aufbringen. 12 % waren im letzten Monat außerstande, ihre Miete zu zahlen. 60 % können abgenutztes Mobiliar nicht ersetzen, 31 % nicht einmal ein undichtes Dach reparieren lassen. Und eine Woche Urlaub im Jahr bleibt für 58 % unerschwinglich [...]" (FAZ/Mumay B. 3.1.2025).

Die staatlichen Ausgaben für Sozialleistungen betrugen 2023 lediglich 10,1 % des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung (ÖB Ankara 4.2025, S. 57). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (ÖB Ankara 4.2025, S. 57).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Unterkünfte im unteren Preissegment sind Mangelware. Die Zahl der Obdachlosen steigt durch Flüchtlinge, Inflation und zuletzt durch das Erdbeben. Bis auf einige gemeinnützige Einrichtungen mit wenigen Plätzen gibt es keine staatlichen Obdachlosenunterkünfte (AA 20.5.2024, S. 21).

Sozialbeihilfen / -versicherung

Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 20.5.2024, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yard?mla?ma ve Dayani?ma Vakf?) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 20.5.2024, S. 21; vgl. ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 20.5.2024, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yard?mla?ma ve Dayani?ma Vakf?) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 20.5.2024, S. 21; vergleiche ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).

Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 46 Sozialunterstützungsleistungen, wobei der Anspruch an schwer zu erfüllende Bedingungen gekoppelt ist. - Hierzu zählen (alle mit Stand: April 2025): Sachspenden in Form von Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 Lira für das erste, 400 für das zweite, 600 ab dem dritten Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von zwölf Monaten über monatlich 400 Lira, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 7.368,22 Lira nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Gebärende: sog. "Stillgeld" in einmaliger Höhe von 1.238 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Pensionen und Betreuungsgeld für Behinderte und ältere pflegebedürftige Personen: zwischen 3.723,27 und 5.584,91 Lira je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 10.125,56 Lira für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Unterstützung von monatlich 1.000 Lira für Witwen, in deren Haushalt keine sozialversicherte Person lebt und welche bedürftig sind, aus dem Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds der Regierung. Zudem gibt es die Hinterbliebenenpension, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet, maximal 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners (ÖB Ankara 4.2025, S. 57f.).

Pflegebedürftigkeit ist bis heute im türkischen Sozialversicherungssystem nicht als Risiko anerkannt, und es existiert auch keine einheitliche Definition des Begriffs "Pflegebedürftigkeit". Im Endeffekt gibt es kein System, das die Pflegebedürftigen oder ihre pflegenden Familienangehörigen direkt oder indirekt finanziell unterstützt. In der Türkei ist Pflege im eigenen Heim eine weitverbreitete Praxis, wobei es sich selten um eine professionelle Pflege handelt, da sich diese nicht einmal annähernd jeder leisten kann. Ein weiteres, immer mehr bemerkbar werdendes Problem ist der Fachkräftemangel im Pflegebereich. Die einzige Leistung, die seit einigen Jahren gewährt wird, ist das sog. Pflegegeld, das allerdings nicht mit dem Pflegegeld in Österreich zu vergleichen ist. In der Türkei hat nicht jeder Bedürftige bei Eintritt des Pflegefalles Anspruch auf die Pflegegeldleistung. Im bestehenden System werden geistig oder körperlich behinderten Personen ab dem Behinderungsgrad von über 50 % und unter sehr strengen Auflagen Leistungen zugesprochen, wobei diese finanziellen Leistungen bei Weitem nicht die anfallenden Kosten decken (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).

Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SSA 9.2018).

Arbeitslosenunterstützung

Die Arbeitslosenversicherung wurde im Jahr 1999 eingeführt und ist als Pflichtversicherung konzipiert. Versichert sind grundsätzlich alle Personen, die einer Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrages nachgehen. Bestimmte Personengruppen sind von der Versicherungspflicht ausdrücklich ausgenommen, wie z. B. die Beamten und diejenigen, welche selbstständig einem Beruf nachgehen. Generell wird zwischen aktiven und passiven Leistungen unterschieden. Das von der Versicherung gezahlte Arbeitslosengeld stellt eine passiv geleistete Hilfe, eine angebotene Arbeits- und Berufsausbildung dagegen eine aktive Hilfsleistung dar. Im Fall der Arbeitslosigkeit gibt es nur eine finanzielle Unterstützung, die aus der Arbeitslosenversicherung gewährt wird, nämlich das Arbeitslosengeld. Daher wird nach dem zeitlich befristeten Arbeitslosengeld keine weitere finanzielle Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sowie aus weiteren Institutionen erbracht (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).

Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (??KUR o.D.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57).Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (??KUR o.D.; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 57).

Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 10.2024, S. 2; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57, ??KUR o.D.). Zudem muss der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung (ÖB Ankara 4.2025, S. 57; vgl. ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Das Gesetz schreibt vor, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Betreiben des Arbeitnehmers aufgelöst oder aufgrund seines Fehlverhaltens gekündigt worden sein darf (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 10.2024, S. 2; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 57, ??KUR o.D.). Zudem muss der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung (ÖB Ankara 4.2025, S. 57; vergleiche ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Das Gesetz schreibt vor, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Betreiben des Arbeitnehmers aufgelöst oder aufgrund seines Fehlverhaltens gekündigt worden sein darf (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).

Nach Erhöhung des Mindestlohns im Jänner 2025 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 10.323 Lira (ca. 250 EUR), der Maximalbetrag 20.646 Lira (rund 500 EUR) (??KUR 2025; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57, CottGroup 25.12.2024).Nach Erhöhung des Mindestlohns im Jänner 2025 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 10.323 Lira (ca. 250 EUR), der Maximalbetrag 20.646 Lira (rund 500 EUR) (??KUR 2025; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 57, CottGroup 25.12.2024).

Medizinische Versorgung

Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der "Nationalen Gesundheitsfürsorge" und der "Sozialen Krankenkasse" etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern mit einschließt. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes. Personen ohne reguläres Einkommen müssen monatlich 780,17 Lira (Stand April 2025: ca. 18 EUR) einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (178 €/Monat - Stand April 2025) (ÖB Ankara 4.2025, S. 58f). Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016).

Die Gesundheitsausgaben aus eigener Tasche der Haushalte für Behandlungen, Arzneimittel usw. beliefen sich 2023 auf 220 Milliarden 914 Millionen Lira, was einem Anstieg von 97,2 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Das Verhältnis der Gesundheitsausgaben aus eigener Tasche der Haushalte zu den gesamten Gesundheitsausgaben betrug 17,8 % im Jahr 2023 (TUIK 6.12.2024).

Personen, die über eine Sozial- oder Krankenversicherung verfügen, können im Rahmen dieser Versicherung kostenlose Leistungen von Krankenhäusern in Anspruch nehmen. Die drei wichtigsten Organisationen in diesem Bereich sind:

?        Sozialversicherungsanstalt (SGK): für die Privatwirtschaft und die Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Nach dem Gesetz haben alle Personen, die auf der Grundlage eines Dienstvertrags beschäftigt sind, Anspruch auf Sozialversicherung und Gesundheitsfürsorge.

?        Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige (Bag-Kur): Diese Einrichtung deckt die Selbstständigen ab, die nicht unter das Sozialversicherungsgesetz (SGK) fallen. Dies sind Handwerker, Gewerbetreibende, Kleinunternehmer und Selbstständige in der Landwirtschaft.

?        Pensionsfonds für Beamte (Emekli Sandigi): Dies ist ein Pensionsfonds für Staatsbedienstete im Ruhestand, der auch eine Krankenversicherung umfasst (EUAA 8.4.2023).

GSS - Allgemeine Krankenversicherung

Die allgemeine Krankenversicherung ist als beitragsfinanzierte Pflichtversicherung konzipiert. Der Beitragsanteil ist mit 12,5 % des Bruttolohnes festgelegt, wovon 5 % auf den Arbeitnehmer und 7,5 % auf den Arbeitgeber fallen. Grundsätzlich sind alle Staatsbürger sowie Ausländer, die länger als ein Jahr in der Türkei ihren Aufenthalt haben, in den Schutzbereich einbezogen ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vgl. DRV-Recht 25.1.2020). Ausnahmen von der Versicherungspflicht gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende sowie Häftlinge. Ferner sind Ausländer, die in ihren Heimatstaaten über einen Krankenversicherungsschutz verfügen oder sich kürzer als ein Jahr in der Türkei aufhalten, nicht versicherungspflichtig. Für Kinder bis zum Alter von 18 beziehungsweise 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger-) Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung (DRV-Recht 25.1.2020). Ist das Einkommen der betroffenen Personen in einem Haushalt weniger als ein Drittel des Mindestlohnes, sind die Beiträge vom Staat zu übernehmen. Sollte das Einkommen zwischen einem Drittel des gesetzlichen Mindestlohns und der gesetzlichen Mindestlohngrenze liegen, sind die Beiträge auf Basis eines Drittels des Mindestlohns für die allgemeine Krankenversicherung zu entrichten. Wenn das Einkommen bis zum Zweifachen des Mindestlohns ausmacht, sind die Beiträge auf der Grundlage des Mindestlohns abzuführen. Sollte allerdings das Einkommen über dem Zweifachen des gesetzlichen Mindestlohns liegen, sind Beiträge auf Basis des zweifachen Ausmaßes des Mindestlohns zu entrichten. - Im Grunde kann man den unter Schutz genommenen Personenkreis in drei Gruppen einteilen. Die erste ist die jener, die einer Beschäftigung nachgehen und ihre Beiträge entrichten. In die zweite Gruppe werden diejenigen eingeordnet, die zwar keiner Beschäftigung nachgehen, jedoch durch Entrichtung von Beiträgen in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Zu diesen zählen z. B. freiwillig Versicherte, Ausländer, die ihren Aufenthalt in der Türkei haben und nicht von ihrem Heimatstaat aus versichert sind. Für die dritte Gruppe werden die Beiträge direkt vom Staat übernommen, diese sind z. B. Bedürftige, Asylanten und einige weitere Personen (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vgl. DRV-Recht 25.1.2020).Die allgemeine Krankenversicherung ist als beitragsfinanzierte Pflichtversicherung konzipiert. Der Beitragsanteil ist mit 12,5 % des Bruttolohnes festgelegt, wovon 5 % auf den Arbeitnehmer und 7,5 % auf den Arbeitgeber fallen. Grundsätzlich sind alle Staatsbürger sowie Ausländer, die länger als ein Jahr in der Türkei ihren Aufenthalt haben, in den Schutzbereich einbezogen ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vergleiche DRV-Recht 25.1.2020). Ausnahmen von der Versicherungspflicht gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende sowie Häftlinge. Ferner sind Ausländer, die in ihren Heimatstaaten über einen Krankenversicherungsschutz verfügen oder sich kürzer als ein Jahr in der Türkei aufhalten, nicht versicherungspflichtig. Für Kinder bis zum Alter von 18 beziehungsweise 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger-) Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung (DRV-Recht 25.1.2020). Ist das Einkommen der betroffenen Personen in einem Haushalt weniger als ein Drittel des Mindestlohnes, sind die Beiträge vom Staat zu übernehmen. Sollte das Einkommen zwischen einem Drittel des gesetzlichen Mindestlohns und der gesetzlichen Mindestlohngrenze liegen, sind die Beiträge auf Basis eines Drittels des Mindestlohns für die allgemeine Krankenversicherung zu entrichten. Wenn das Einkommen bis zum Zweifachen des Mindestlohns ausmacht, sind die Beiträge auf der Grundlage des Mindestlohns abzuführen. Sollte allerdings das Einkommen über dem Zweifachen des gesetzlichen Mindestlohns liegen, sind Beiträge auf Basis des zweifachen Ausmaßes des Mindestlohns zu entrichten. - Im Grunde kann man den unter Schutz genommenen Personenkreis in drei Gruppen einteilen. Die erste ist die jener, die einer Beschäftigung nachgehen und ihre Beiträge entrichten. In die zweite Gruppe werden diejenigen eingeordnet, die zwar keiner Beschäftigung nachgehen, jedoch durch Entrichtung von Beiträgen in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Zu diesen zählen z. B. freiwillig Versicherte, Ausländer, die ihren Aufenthalt in der Türkei haben und nicht von ihrem Heimatstaat aus versichert sind. Für die dritte Gruppe werden die Beiträge direkt vom Staat übernommen, diese sind z. B. Bedürftige, Asylanten und einige weitere Personen (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vergleiche DRV-Recht 25.1.2020).

Der allgemein Krankenversicherte muss vor der Leistungsinanspruchnahme im letzten Jahr mindestens für 30 Tage Beiträge geleistet haben. Daneben dürfen freiwillig Versicherte, selbstständig Tätige sowie Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung und nicht von ihrem Heimatland aus versichert sind, keine Beitragsschulden haben. Die Generalklausel von mindestens 30 Tagen an Beiträgen im letzten Jahr vor Eintritt des Leistungsfalles entfällt in Notfällen, bei Berufsunfällen, Berufskrankheiten, ansteckenden Krankheiten, Mutterschaft und in einigen weiteren Fällen (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).

Der Antrag für die allgemeine Krankenversicherung wird bei den Sozialhilfe- und Solidaritätsstiftungen innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Provinz oder des Bezirks gestellt, in der/dem der Wohnsitz der Person im adressbasierten Melderegister eingetragen ist (EUAA 8.4.2023).

Selbstbehalt (Zuzahlungen)

Beim Selbstbehalt (i. e. Zuzahlung) handelt es sich um einen kleinen Betrag, der von den Bürgern gezahlt wird und der als Zuzahlung für Untersuchungen bezeichnet wird. Mit anderen Worten, die Zuzahlung bzw. Selbstbehalt bezieht sich auf die Gebühr, die Versicherte und Rentner oder ihre abhängigen Angehörigen für die Gesundheitsdienstleistungen zahlen, die sie von Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Hausärzten, Gesundheitszentren usw. erhalten. Die Zuzahlung wird für ambulante Untersuchungen erhoben, mit Ausnahme derjenigen, die bei primären Gesundheitsdienstleistern, d. h. bei Hausärzten, durchgeführt werden. Die Zuzahlung beträgt 6 Lira in öffentlichen Einrichtungen der sekundären Gesundheitsversorgung, 7 Lira in Ausbildungs- und Forschungskrankenhäusern des Gesundheitsministeriums, die gemeinsam mit Universitäten genutzt werden, und 8 Lira in Universitätskliniken. Zuzahlungen bzw. Selbstbehalte bei Medikamenten werden von der Apotheke bei der ersten Beantragung eines Rezepts erhoben. Im Falle einer ambulanten Behandlung sind die Sätze: 10 % der Arzneimittelkosten für Rentner und deren Angehörige, 20 % der Medikamentenkosten für andere Versicherte und deren Angehörige (EUAA 8.4.2023).

Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Private Versicherungen können, je nach Umfang und Deckung, hohe Behandlungskosten übernehmen. Innerhalb der SGK sind Impfungen, Laboruntersuchungen zur Diagnose, medizinische Untersuchungen, Geburtsvorbereitung und Behandlungen nach der Schwangerschaft sowie bei Notfallbehandlungen (IOM 10.2024, S. 1) und im Fallen eines Arbeitsunfalles, bei Berufskrankheiten, krankheitsvorbeugenden Maßnahmen und für chronisch Erkrankte kostenlos (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Der Beitrag für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenversicherung (GSS) hängt vom Einkommen des Leistungsempfängers ab (ab 600,08 Lira für Inhaber eines türkischen Personalausweises) (IOM 10.2024, S. 1). 2021 hatten insgesamt circa 1,5 Millionen Personen eine private Zusatzkrankenversicherung. Dabei handelt es sich überwiegend um Polizzen, die Leistungen bei ambulanter und stationärer Behandlung abdecken, wobei nur eine geringe Zahl (rund 178.000) für ausschließlich stationäre Behandlungen abgeschlossen sind (MPI-SRSP 3.2021, S. 15).

Rückkehrende mit einer Aufenthaltserlaubnis, die dauerhaft (seit mindestens einem Jahr) in der Türkei leben und keine Krankenversicherung nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes haben, müssen eine monatliche Pflichtgebühr entrichten. Die Begünstigten müssen sich registrieren lassen und die Versicherungsprämie für mindestens 180 Tage im Voraus bezahlen, damit sie in den Genuss des Sozialversicherungssystems bzw. der Gesundheitsversorgung zu kommen. Die Versicherung tritt automatisch in Kraft, und die Begünstigten können das System auch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben noch weitere sechs Monate in Anspruch nehmen. Die Versicherung muss mindestens 60 Tage vor der Diagnose abgeschlossen worden sein. - Rückkehrende können sich über Sozialversicherungsämter im ganzen Land anmelden. Es gibt kein spezifisches Verfahren für die Registrierung von Rückkehrenden. Nach der Registrierung bei der SGK gelten auch Familienmitglieder (Kinder, Ehepartner) des/der Begünstigten als registriert und profitieren von der kostenlosen Gesundheitsversorgung (IOM 10.2024, S. 1, 4).

Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB Ankara 4.2025, S. 59). Trotzdem wurd das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren ausgebaut, vor allem in ländlichen Gegenden. 2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei. Für Bedürftige übernimmt der Staat die Krankenversicherungsbeiträge. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 20.5.2024, S. 21).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 45 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser in Ankara und Bursa unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und ?zmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 28.7.2022, S. 22).

Der Gesundheitssektor gehört zu den Branchen, welche am stärksten von der Abwanderung ins Ausland betroffen sind (FNS 31.3.2022). Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der ?Y??Partei, Turhan CÖMEZ, Parlamentsabgeordneter und selbst Arzt gab im Juni 2024 gegenüber der Tageszeitung Sözcü bekannt, dass bereits 15.000 türkische Ärzte zum Arbeiten ins Ausland gegangen seien. Mitverantwortlich dafür seien neben dem Hauptanreiz einer besseren Entlohnung auch die schlechten Arbeitsbedingungen und die ständig präsenten verbalen und physischen Übergriffe auf das medizinische Personal (TM 19.6.2024; vgl. DTJ 10.10.2023). Laut einer Umfrage der Türkischen Ärztekammer gaben neun von zehn Ärzten an, in ihrer Laufbahn schon einmal von Patienten oder Angehörigen attackiert worden zu sein (DTJ 29.10.2024).Der Gesundheitssektor gehört zu den Branchen, welche am stärksten von der Abwanderung ins Ausland betroffen sind (FNS 31.3.2022). Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der ?Y??Partei, Turhan CÖMEZ, Parlamentsabgeordneter und selbst Arzt gab im Juni 2024 gegenüber der Tageszeitung Sözcü bekannt, dass bereits 15.000 türkische Ärzte zum Arbeiten ins Ausland gegangen seien. Mitverantwortlich dafür seien neben dem Hauptanreiz einer besseren Entlohnung auch die schlechten Arbeitsbedingungen und die ständig präsenten verbalen und physischen Übergriffe auf das medizinische Personal (TM 19.6.2024; vergleiche DTJ 10.10.2023). Laut einer Umfrage der Türkischen Ärztekammer gaben neun von zehn Ärzten an, in ihrer Laufbahn schon einmal von Patienten oder Angehörigen attackiert worden zu sein (DTJ 29.10.2024).

Behandlung nach Rückkehr

Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem", das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 16.5.2025, S. 41).

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vgl. UKHO 10.2019a, S. 49).Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vergleiche UKHO 10.2019a, S. 49).

Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen [Stand Juni 2025]. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa'ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 31.1.2025).

Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.4.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.4.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vergleiche AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vergleiche Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).

Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, können selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 4.2025, S. 15).

Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S. 62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3, des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S. 62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vergleiche MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).

Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB Istanbul 23.6.2025; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 20). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB Istanbul 23.6.2025).Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB Istanbul 23.6.2025; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 20). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB Istanbul 23.6.2025).

Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:

?        Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çi?dem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com

?        Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: http://bruecke-istanbul.com/

?        TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB Ankara 4.2025, S. 56).

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Zum Verfahrensgang:römisch zwei.2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2.2. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

II.2.2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit einem (der belangten Behörde, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht im Original) bereits im Erstverfahren vorgelegten türkischen Personalausweis (Kopie, AS 21 ff), welcher von der belangten Behörde als authentisch (echt) klassifiziert wurde (vgl. Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister). Auch die belangte Behörde gelangte bereits zur Feststellung, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststeht (AS 229). In der Beschwerde blieb dies ebenso unbestritten.römisch zwei.2.2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit einem (der belangten Behörde, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht im Original) bereits im Erstverfahren vorgelegten türkischen Personalausweis (Kopie, AS 21 ff), welcher von der belangten Behörde als authentisch (echt) klassifiziert wurde vergleiche Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister). Auch die belangte Behörde gelangte bereits zur Feststellung, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststeht (AS 229). In der Beschwerde blieb dies ebenso unbestritten.

Dass er Moslem sunnitischer Prägung und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden ist, sagte der Beschwerdeführer im Erst- und Folgeverfahren glaubhaft aus.

Die Feststellungen zur Herkunft, zur schulischen Ausbildung, zur Berufserfahrung und zu den in der Türkei lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers basieren auf einer Einsichtnahme in den (elektronischen) Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl 2292729-1, insbesondere auf dem im (elektronischen) Akt befindlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2024.

Die Angaben des BF zum Verlassen seines Herkunftsstaats im November 2022 und zur im Anschluss erfolgten erstmaligen illegalen Einreise in das Bundesgebiet konnten bereits im Erstverfahren als wahr qualifiziert werden. Die Feststellungen zur ersten Antragstellung auf internationalen Schutz am 08.11.2022 und zum Verlauf sowie zum Ausgang des Erstverfahrens basieren auf einer Einsichtnahme in den (elektronischen) Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl 2292729-1, insbesondere auf dem im (elektronischen) Akt befindlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2024 und dem im (elektronischen) Akt befindlichen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.11.2024.

Die Angaben des BF zu seinem zwischenzeitlichen mehrmonatigen Aufenthalt in Serbien ab November 2024 konnten als wahr qualifiziert werden (AS 9 f). Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet vor seiner zweiten Antragstellung ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt (AS 9 f) sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste. Wann der Beschwerdeführer im Jahr 2025 den zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/ Unterlagen dokumentiert.

Die Angaben zu den Asylverfahren, zur seit 01.10.2024 durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, zur Ausreiseverpflichtung und zum (früheren) aufenthaltsrechtlichen Status sowie zur Rückkehr in die Türkei ergeben sich aus dem (elektronischen) Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl 2292729-1 und dem gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichts, im Besonderen aus der im Akt befindlichen Ausreisebestätigung (AS 29). Aus dieser Bestätigung geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet am 02.09.2025 unter Gewährung von Rückkehrhilfe verlassen hat und in die Türkei zurückgekehrt ist.

II.2.2.2. Dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz auf jene bereits im Erstverfahren geltend gemachten und aufgrund der aufgezeigten Widersprüche, Unschlüssigkeiten, lebensfremden und unglaubhaften Darstellungen als nicht glaubhaft qualifizierte Gründe (Bedrohung und/oder Verfolgung durch die türkischen Behörden aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder seines politischen Engagements bei der HDP) gestützt hat, ergibt sich aus seinem Vorbringen bei der Erstbefragung (AS 10 f).römisch zwei.2.2.2. Dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz auf jene bereits im Erstverfahren geltend gemachten und aufgrund der aufgezeigten Widersprüche, Unschlüssigkeiten, lebensfremden und unglaubhaften Darstellungen als nicht glaubhaft qualifizierte Gründe (Bedrohung und/oder Verfolgung durch die türkischen Behörden aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder seines politischen Engagements bei der HDP) gestützt hat, ergibt sich aus seinem Vorbringen bei der Erstbefragung (AS 10 f).

Insoweit sich der BF im gegenständlichen Fall weiterhin auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe stützt, liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 („Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt“) verwiesen.

Neue glaubhaft hervorgekommene Umstände, deren Berücksichtigung zulässig wäre, brachte der BF insoweit nicht vor.

Einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt, hat der Beschwerdeführer mit diesen Schilderungen somit zweifelsfrei nicht belegen können, wobei im Übrigen die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei am 02.09.2025 gegen die vorgebrachte Furcht vor Verfolgung spricht, zumal nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall des tatsächlichen Bestehens einer individuellen Gefährdung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit noch vor Abschluss des Folgeverfahrens freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt wäre.

Das im gegenständlichen Verfahren erstattete Vorbringen vermag keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall nicht von einer behaupteten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist.

II.2.2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat solcherart in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des Asylwerbers, die für eine individuelle konkrete Bedrohung bzw. für Asylrelevanz sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. römisch zwei.2.2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat solcherart in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des Asylwerbers, die für eine individuelle konkrete Bedrohung bzw. für Asylrelevanz sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.

Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines „novum productum“ behauptet.

II.2.2.4. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass auch im Erstverfahren keine Umstände hervorgekommen sind (wie etwa schwere Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.römisch zwei.2.2.4. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass auch im Erstverfahren keine Umstände hervorgekommen sind (wie etwa schwere Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach Paragraph 68, AVG ausschließen würden.

II.2.2.4.1. Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in der Türkei zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens jedenfalls keine Änderungen der allgemeinen Situation in der Türkei notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. römisch zwei.2.2.4.1. Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in der Türkei zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens jedenfalls keine Änderungen der allgemeinen Situation in der Türkei notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.

Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Abermals ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 02.09.2025 das Bundesgebiet freiwillig - unter Gewährung von Rückkehrhilfe - verlassen hat und in seinen Herkunftsstaat zurückgereist ist. Auch aus der Tatsache, dass er bereits im September 2025 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt ist, lässt sich schließen, dass kein neuer Sachverhalt vorliegt, welcher eine Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei erkennen lässt.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sollen ein objektives Bild über die gegenwärtige Situation im Herkunftsstaat zeichnen. Dazu ist es freilich nicht erforderlich, dass jede verfügbare Quelle betreffend den Herkunftsstaat ausgewertet und dargestellt wird, zumal ansonsten eine Uferlosigkeit der erforderlichen Ermittlungen zu befürchten ist. Entscheidend ist, dass Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden, um die notwendige Ausgewogenheit sicherzustellen und dermaßen einen möglichst realitätsnahen Gesamteindruck im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat zeichnen. Es ist nicht möglich, im Rahmen der zu treffenden Feststellungen jeglichen Bericht zur Lage in der Türkei wörtlich zu zitieren bzw. zu erwähnen. Wesentlich ist es, ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zu zeichnen, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist und weshalb diesbezüglich auf die - unter Berücksichtigung der vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen - getroffenen weiteren Ausführungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen werden kann.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhalts der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin um ausreichend ausgewogenes Material.

Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung der belangten Behörde, weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Gründe, warum diese im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aktuell gewesen seien, tat die Beschwerde nicht dar. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht entgegen. Die maßgeblichen Länderinformationen, die die Behörde und daran anknüpfend die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts den Feststellungen als Beweismittel zugrunde gelegt hat, erscheinen schlüssig, richtig und vollständig. Bereits in der Entscheidung des BVwG vom 30.09.2024 wurden spezifische Länderfeststellungen wiedergegeben, die im Wesentlichen gleichlautend sind wie die herangezogenen Länderfeststellungen der belangten Behörde. Speziell das von der belangten Behörde herangezogene Länderinformationsblatt stammt vom August 2025, weshalb es nicht erforderlich war, dem Verfahren aktuellere Länderfeststellungen zu Grunde zu legen.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag angesichts der Aktenlage die Situation nicht anders einzuschätzen als das belangte Bundesamt. In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich auch für das BVwG - wie bereits von der belangten Behörde festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Erstverfahrens die maßgebliche allgemeine Lage zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert hätte. Bereits dem Erkenntnis des BVwG vom 30.09.2024 wurden umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei zugrunde gelegt, welche nunmehr von der belangten Behörde entsprechend aktualisiert wurden. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person der Beschwerdeführer liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr im Verfahren betreffend seinen zweiten Asylantrag abermals auf seine Angst als Kurde vor einer Verfolgung und/oder Bedrohung durch die türkischen Behörden aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder seines politischen Engagements bei der HDP hinweist, wird damit kein neuer Sachverhalt behauptet.

Soweit die angefochtene Entscheidung über die entschiedene Sache im Hinblick auf den subsidiären Schutz im Zusammenhang mit der Versorgungssituation in der Türkei abspricht, ist festzuhalten, dass sich die Eltern, eine Schwester und drei Brüder sowie Tanten und Onkel des BF weiterhin in der Türkei aufhalten und keine relevante Änderung in den persönlichen Verhältnissen der Familie des Beschwerdeführers vorgebracht wurde. Eine Änderung in entscheidungswesentlichen Punkten, was die möglichen Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer im Rückkehrfall betrifft, ist demnach jedenfalls nicht eingetreten. Insofern verfügt er im Rückkehrfall ebenso über Wohnraum, wie über sozialen Anschluss und Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen des Familienverbandes. Ein neuer oder in relevanter Weise geänderter Sachverhalt liegt somit auch im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vor, zumal der BF auch selbst einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens nachgehen könnte.

In einer Gesamtwürdigung des Standpunkts des Beschwerdeführers ist aus seinem Vorbringen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts abzuleiten, dass die neuerliche Asylantragstellung zunächst der Vereitelung einer zwangsweisen Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat diente. Aus den Ausführungen in der Erstbefragung im Zweitverfahren ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der neuerlichen Antragstellung offenbar eine Perpetuierung seines Aufenthalts im Bundesgebiet erhoffte. Es zeigte sich zweifelsfrei der Wunsch nach einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt in Anbetracht der erörterten Verantwortung des BF auf der Hand, dass dieser den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz nicht aufgrund geänderter Verhältnisse und begründeter Furcht vor nunmehriger Verfolgung im Herkunftsstaat stellte, sondern lediglich zur Verhinderung der drohenden Abschiebung und zur Perpetuierung des faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet.

Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in der Türkei in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

II.2.2.5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist bzw. weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Erstverfahren und in der Erstbefragung (AS 9) im Folgeverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht stellte auch im Erstverfahren bereits fest, dass der BF gesund sei. römisch zwei.2.2.5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist bzw. weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Erstverfahren und in der Erstbefragung (AS 9) im Folgeverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht stellte auch im Erstverfahren bereits fest, dass der BF gesund sei.

II.3. Rechtlich ergibt sich Folgendes: römisch zwei.3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin.

II.3.2. Anzuwendende Rechtslagerömisch zwei.3.2. Anzuwendende Rechtslage

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.3.2.1. Zur neuen Rechtslage seit 12.06.2026römisch zwei.3.2.1. Zur neuen Rechtslage seit 12.06.2026

Am 12.06.2026 trat das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, in Kraft trat. Der gegenständlich verfahrenseinleitende Antrag wurde bereits davor eingebracht. Am 12.06.2026 trat das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, in Kraft trat. Der gegenständlich verfahrenseinleitende Antrag wurde bereits davor eingebracht.

Insoweit normieren die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und (ident) des § 58 Abs. 8 BFA-VG, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden. Insoweit normieren die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 und (ident) des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß Paragraph 12 a, können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.

Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Art. 42 (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026.Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Artikel 42, (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026.

Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Art. 79 Abs. 3 (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Artikel 79, Absatz 3, (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG – mit Ausnahme des § 12 BFA-VG – nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind. Die AsylVfVO findet keine Anwendung.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG – mit Ausnahme des Paragraph 12, BFA-VG – nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind. Die AsylVfVO findet keine Anwendung.

Die maßgebliche Bestimmung für die Zurückweisung eines Folgeantrags bleibt hier gegenständlich somit § 68 AVG. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 ist jedoch davon auszugehen, dass auch am Bundesverwaltungsgericht am Stichtag anhängige Verfahren mit einer Prüfung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 zu verbinden sind, da jene Bestimmung festlegt, dass dieser Aufenthaltstitel vom Bundesverwaltungsgericht in anhängigen Verfahren im Fall der Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes zu prüfen ist. Mit der „Nichtzuerkennung“ wird auch eine Zurückweisung des Antrags gemeint sein, da auch deren Konsequenz die Nichtzuerkennung des Status ist. Die maßgebliche Bestimmung für die Zurückweisung eines Folgeantrags bleibt hier gegenständlich somit Paragraph 68, AVG. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 ist jedoch davon auszugehen, dass auch am Bundesverwaltungsgericht am Stichtag anhängige Verfahren mit einer Prüfung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 zu verbinden sind, da jene Bestimmung festlegt, dass dieser Aufenthaltstitel vom Bundesverwaltungsgericht in anhängigen Verfahren im Fall der Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes zu prüfen ist. Mit der „Nichtzuerkennung“ wird auch eine Zurückweisung des Antrags gemeint sein, da auch deren Konsequenz die Nichtzuerkennung des Status ist.

Im fremdenrechtlichen Bereich schreibt im Übrigen die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 32 FPG vor, dass sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG richtet. Im fremdenrechtlichen Bereich schreibt im Übrigen die Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 32, FPG vor, dass sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG richtet.

Das bedeutet, dass in den anhängigen Asylverfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sind, weiterhin § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG in der Fassung vor dem BGBl. I 39/2026 anzuwenden ist, aber ansonsten die Bestimmungen des FPG in ihrer neuen Fassung gelten.Das bedeutet, dass in den anhängigen Asylverfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sind, weiterhin Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden ist, aber ansonsten die Bestimmungen des FPG in ihrer neuen Fassung gelten.

Auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag ist grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Gemäß § 59 Abs. 5 FPG kann jedoch im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung, die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen (vgl. zu alldem VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 und 13.02.2018, Ra 2017/18/0332).Auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag ist grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG kann jedoch im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung, die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen vergleiche zu alldem VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 und 13.02.2018, Ra 2017/18/0332).

II.3.3. Prüfungsumfangrömisch zwei.3.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lautet:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)

II.4. Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.4. Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

II.4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt. Gemäß Artikel 13, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet. Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Gemäß Art. 18 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, der Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen. Gemäß Artikel 18, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln römisch zwei und römisch fünf erfüllt, der Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen.

Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Z 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Ziffer 6, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c). Gemäß Artikel 15, StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).

Gemäß Art. 6 StatusVO kann Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (lit b.), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten (lit. c). Gemäß Artikel 6, StatusVO kann Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (Litera a,), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (Litera b,), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7, Absatz eins, genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten (Litera c,).

II.4.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. römisch zwei.4.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

Bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages aufgrund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 02.05.2019, Ra 2018/20/0515). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400). Bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages aufgrund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 02.05.2019, Ra 2018/20/0515). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400).

Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN). Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).

Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen, eine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist (VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN). In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN).

Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) kann sich die Sachverhaltsänderung im Asylverfahren auch auf Gründe beziehen, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, aber erst im Folgeantrag geltend gemacht wurden. Ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deswegen wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht wurden, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Kommt bei einer solchen Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, so erlauben auch die unionsrechtlichen Vorgaben, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, mit Bezug auf EuGH 09.09.2021, C-18/20). Wenn somit den vom Antragsteller auf internationalen Schutz behaupteten Gründen, die nach seinem Vorbringen bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent gewesen seien, aber erst im Folgeverfahren geltend gemacht wurden, der „glaubhafte Kern“ abgesprochen wird, so ist eine Zurückweisung dieses Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG weiterhin statthaft (VwGH 31.10.2022, Ra 2022/18/0259). Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) kann sich die Sachverhaltsänderung im Asylverfahren auch auf Gründe beziehen, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, aber erst im Folgeantrag geltend gemacht wurden. Ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deswegen wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht wurden, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Kommt bei einer solchen Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, so erlauben auch die unionsrechtlichen Vorgaben, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, mit Bezug auf EuGH 09.09.2021, C-18/20). Wenn somit den vom Antragsteller auf internationalen Schutz behaupteten Gründen, die nach seinem Vorbringen bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent gewesen seien, aber erst im Folgeverfahren geltend gemacht wurden, der „glaubhafte Kern“ abgesprochen wird, so ist eine Zurückweisung dieses Folgeantrags nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG weiterhin statthaft (VwGH 31.10.2022, Ra 2022/18/0259).

II.4.3. Zunächst ist zur Vollständigkeit darauf hinzuweisen, dass gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen ist, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif.römisch zwei.4.3. Zunächst ist zur Vollständigkeit darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen ist, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif.

Im gegenständlichen Fall ist nun Entscheidungsreife gegeben, insbesondere da der Sachverhalt auch unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens geklärt und unstrittig ist. Der Akteninhalt zeigt, dass die belangte Behörde bemüht war, den Sachverhalt zu ermitteln. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht im gegenständlichen Fall zwar nicht, dass eine Einvernahme des BF vor dem BFA unterblieben ist. Dennoch war davon auszugehen, dass der Sachverhalt entscheidungsreif war, zumal im gegenständlichen Folgeverfahren bereits auf Basis der Erstbefragung und der Aktenlage eine Entscheidung getroffen werden konnte, da es sich gegenständlich - nach negativer Entscheidung des Erstverfahrens - um ein bloßes Folgeverfahren handelt und der Asylwerber eben keine neuen Fluchtgründe vorbrachte. Die belangte Behörde konnte das Verfahren daher grundsätzlich ohne neuerliche umfangreiche inhaltliche Ermittlungen erledigen, da jene Voraussetzung grundsätzlich fehlt, welche ein Folgeverfahren inhaltlich tragen würde, nämlich neue Tatsachen oder Beweismittel.

Das belangte Bundesamt hat insofern ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren in Bezug auf die Spruchpunkte I bis III durchgeführt und es haben sich im Rahmen des behördlichen Verfahrens - im Vergleich zur rechtskräftigen Entscheidung des Erstverfahrens und unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Feststellungen zur damaligen allgemeinen Situation in der Türkei - keine Hinweise auf einen neuen glaubhaften und asylrelevanten Sachverhalt ergeben. Das BFA hat zudem - wie bereits ausgeführt - seine Erwägungen, die zur Zurückweisung des Asylantrags geführt haben, im wesentlichen dargelegt und ist dabei auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen.Das belangte Bundesamt hat insofern ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei durchgeführt und es haben sich im Rahmen des behördlichen Verfahrens - im Vergleich zur rechtskräftigen Entscheidung des Erstverfahrens und unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Feststellungen zur damaligen allgemeinen Situation in der Türkei - keine Hinweise auf einen neuen glaubhaften und asylrelevanten Sachverhalt ergeben. Das BFA hat zudem - wie bereits ausgeführt - seine Erwägungen, die zur Zurückweisung des Asylantrags geführt haben, im wesentlichen dargelegt und ist dabei auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen.

Es wird nicht übersehen, dass dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit geboten wurde, zu den der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers fallgegenständlich nicht zu einem anderen Ergebnis der verwaltungsbehördlichen Entscheidung geführt hätte. Darüber hinaus wurden im Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen dem Beschwerdeführer umfassend dargelegt, sodass dieser die Möglichkeit hatte, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof judiziert hat (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040), ist eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist freilich, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde [nunmehr: das Verwaltungsgericht] das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Diese Anforderungen an den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof judiziert hat vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040), ist eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist freilich, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde [nunmehr: das Verwaltungsgericht] das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Diese Anforderungen an den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat hinsichtlich der Begründung des bekämpften Bescheides vom 29.05.2026 in Bezug auf die Spruchpunkte I bis III die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage im wesentlichen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesamt hat auch - unter Heranziehung von Länderfeststellungen - richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat hinsichtlich der Begründung des bekämpften Bescheides vom 29.05.2026 in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage im wesentlichen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesamt hat auch - unter Heranziehung von Länderfeststellungen - richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen.

II.4.4. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung der beschwerdeführenden Partei, nämlich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2024 mit Datum 01.10.2024 in Rechtskraft erwachsen. römisch zwei.4.4. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung der beschwerdeführenden Partei, nämlich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2024 mit Datum 01.10.2024 in Rechtskraft erwachsen.

II.4.4.1. Insoweit sich der BF im gegenständlichen Fall als Kurde weiterhin auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe hinsichtlich einer Bedrohung und/oder Verfolgung durch die türkischen Behörden aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder seines politischen Engagements bei der HDP stützt, liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 („Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt“) verwiesen. Für die erkennende Richterin besteht nunmehr der Eindruck, dass das jetzige Vorbringen dazu dienen soll, eine neuerliche Überprüfung der im Erstverfahren vorgetragenen Behauptungen zu ermöglichen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann diesbezüglich nicht gesprochen werden.römisch zwei.4.4.1. Insoweit sich der BF im gegenständlichen Fall als Kurde weiterhin auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe hinsichtlich einer Bedrohung und/oder Verfolgung durch die türkischen Behörden aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder seines politischen Engagements bei der HDP stützt, liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 („Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt“) verwiesen. Für die erkennende Richterin besteht nunmehr der Eindruck, dass das jetzige Vorbringen dazu dienen soll, eine neuerliche Überprüfung der im Erstverfahren vorgetragenen Behauptungen zu ermöglichen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann diesbezüglich nicht gesprochen werden.

Es ist nochmals festzuhalten, dass die ursprünglichen Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers bereits im ersten am 01.10.2024 rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren – mit näherer dortiger Begründung – als nicht glaubhaft gewertet wurden. Die Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben zeigt, dass der Beschwerdeführer bereit ist unwahre Angaben zu tätigen, nur um ein eventuell asylrelevantes Vorbringen zu präsentieren. Da bereits das gesamte erste Asylverfahren auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruhte, kann aus der Fortführung dieses Vorbringens auch im hier gegenständlichen (zweiten) Verfahren nichts zu gewinnen sein.

Das BFA und das Bundesverwaltungsgericht haben solcherart in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des BF, die für die Glaubwürdigkeit sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Das BFA und das Bundesverwaltungsgericht haben solcherart in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des BF, die für die Glaubwürdigkeit sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.

Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines „novum productum“ behauptet.

Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 02.09.2025 das Bundesgebiet freiwillig - unter Gewährung von Rückkehrhilfe - verlassen hat und in seinen Herkunftsstaat zurückgereist ist. Auch aus der Tatsache, dass er bereits im September 2025 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt ist, lässt sich schließen, dass kein neuer Sachverhalt vorliegt, welcher eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei erkennen lässt.

II.4.5. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren, noch im nunmehrigen Folgeverfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa schwere Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden. Auch betreffend seine individuelle Versorgungslage, welche den Beschwerdeführer in der Türkei erwartet, sind keine maßgeblichen Änderungen eingetreten; insbesondere befinden sich mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor im Herkunftsstaat, zu welchen er auch Kontakt hat, sodass er mit ihrer Unterstützung rechnen darf.römisch zwei.4.5. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren, noch im nunmehrigen Folgeverfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa schwere Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach Paragraph 68, AVG ausschließen würden. Auch betreffend seine individuelle Versorgungslage, welche den Beschwerdeführer in der Türkei erwartet, sind keine maßgeblichen Änderungen eingetreten; insbesondere befinden sich mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor im Herkunftsstaat, zu welchen er auch Kontakt hat, sodass er mit ihrer Unterstützung rechnen darf.

Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in der Türkei zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine derartigen Änderungen der allgemeinen Situation in der Türkei notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in der Türkei zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine derartigen Änderungen der allgemeinen Situation in der Türkei notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.

Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass er an einer Erkrankung leiden würde, welche ein Abschiebehindernis in die Türkei darstellen würde.

Betreffend die Sicherheitslage in der Türkei - der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Gaziantep - ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers ausweislich der Länderfeststellungen im gegenständlichen Erkenntnis festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines gegenständlichen zweiten Asylantrags nicht darauf berufen hat, dass sich die entscheidungswesentliche allgemeine Lage im Herkunftsstaat zu seinem Nachteil verschlechtert hätte, sondern erklärte er in der Erstbefragung zweifelsfrei, dass er wegen der damaligen Gründe - gemeint jene des Erstverfahrens – hier sei (AS 10). Ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe zu erfolgen hat, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden (VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006), ist auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nur in der gebotenen Kürze einzugehen.

Ausweislich der vorstehend getroffenen Feststellungen ist evident, dass sich die Sicherheitslage in der Türkei seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2024 nicht wesentlich verändert hat. Mit Blick auf die allgemeine Lage in der Türkei wurde zwar seit dem Abschluss des Vorverfahrens mit Erkenntnis vom 30.09.2024 das – unwidersprochene – Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Lage in der Türkei aktualisiert, doch ist diesem keine für den Beschwerdeführer verfahrensrelevante Änderung bzw. Verschlechterung zu entnehmen, sondern blieben gerade die Ausführungen zur Sicherheitslage in der Türkei, wie sie für das Vorerkenntnis maßgeblich waren, im Wesentlichen unverändert.

Demnach musste die Türkei von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger TAK, den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C. Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt. Zwischen 2016 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak und in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften und den Volksverteidigungseinheiten - YPG (die syrische Schwesterorganisation der PKK) verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück. Die Zusammenstöße in der Türkei dauerten zwar auch in den Jahren 2023 und 2024 an, wenn auch mit geringerem Tempo als in den Vorjahren. Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betrafen in unverhältnismäßiger Weise kurdische Gemeinden. Die Behörden verhäng(t)en Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichte(te)n in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben indes die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert, was durch die festgestellten statistischen Angaben zu sicherheitsrelevanten Vorfällen und damit verbundenen Opfern erwiesen ist. Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.07.2015 bis zum 04.06.2025 7.227 Todesopfer (4.851 PKK-Kämpfer, 1.501 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [1.065], aber auch 304 Polizisten und 132 sogenannte Dorfschützer - 649 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen. Seit der formalen Auflösung der PKK haben sich die Zusammenstöße weiter deutlich reduziert. Während im Jänner noch 16 und im Februar noch zwölf Tote verzeichnet wurden, sanken die monatlichen Opferzahlen seit März 2025 in den einstelligen Bereich.

In Bezug auf die in der Vergangenheit stattgefundenen Kampfhandlungen der PKK ist nochmals explizit festzuhalten, dass die verbotene kurdische Arbeiterpartei (PKK) offiziell ihren bewaffneten Kampf für einen eigenen Staat beendet hat, was auch eine weitere Stabilisierung der Sicherheitslage erwarten lassen könnte.

Auch angesichts dessen stellt sich die Lage in der Türkei jedenfalls nicht dergestalt dar, dass jeder dort Lebende mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch angesichts dessen stellt sich die Lage in der Türkei jedenfalls nicht dergestalt dar, dass jeder dort Lebende mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer hat dem folgend im Verfahren auch – zutreffenderweise – keine Verschlechterung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat vorgebracht. Ein Vergleich der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2024 festgestellten Lage im Herkunftsstaat mit den vom belangten Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht aktuell getroffenen Feststellungen ergibt auch keine amtswegig wahrzunehmende Verschlechterung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat.

Aus Sicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts kann in dieser Hinsicht in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage in der Türkei dargestellten Gefahrendichte nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers in der Türkei davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlags, krimineller Aktivtäten oder anderweitiger willkürlicher Gewalt werden würde (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 zur Lage in Bagdad). Aus Sicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts kann in dieser Hinsicht in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage in der Türkei dargestellten Gefahrendichte nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers in der Türkei davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlags, krimineller Aktivtäten oder anderweitiger willkürlicher Gewalt werden würde vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 zur Lage in Bagdad).

Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers, welche auf eine im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung durch terroristische Aktivitäten oder im Hinblick auf willkürliche Gewalt im Zuge von Ausschreitungen oder kriminellen Aktivtäten hindeuten würden, wurden im Verfahren im Übrigen nicht glaubhaft vorgebracht und ist er deshalb nicht dahingehend exponiert. Der Beschwerdeführer gehört darüber hinaus nicht den staatlichen Sicherheitskräften an und es ist kein Grund erkennbar, weshalb er im Rückkehrfall in Ausschreitungen, bewaffnete Konflikte oder gewaltsame Auseinandersetzungen im Gefolge krimineller Aktivitäten Dritter verwickelt werden sollte. Für die hier zu erstellende Gefahrenprognose ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus der Türkei möglich war, offenbar ohne größere Probleme in der Provinz Gaziantep zu leben. Seinem Vorbringen in den beiden Asylverfahren ist keine gravierende Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen.

Ebenso kann auf Grundlage der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als gegeben angenommen werden. Zudem ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig. Er hat eigenen Angaben zufolge – wie bereits im Erstverfahren festgestellt - eine mehrjährige Schulbildung in Anspruch genommen. In der Folge war der Beschwerdeführer vor der Ausreise beispielsweise als Arbeiter in einer Firma zur Fensterrahmenproduktion erwerbstätig. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise bei seinen Eltern. Da auch die Eltern und mehrere Geschwister nach wie vor in der Türkei wohnhaft sind und der Beschwerdeführer in Kontakt mit seiner Familie steht, ist aus Sicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine (unentgeltliche) Wohnmöglichkeit bei seiner Familie im Rückkehrfall zur Verfügung steht. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht erneut in der Türkei bei seiner Familie Unterkunft nehmen und einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens nachgehen könnte. In Anbetracht der im Herkunftsstaat gewonnenen Berufserfahrung und der Sprachkenntnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, durch Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit - beispielsweise in der Baubranche - ein ausreichendes Einkommen zur Selbsterhaltung zu erwirtschaften.

Nach der ständigen Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Derartiges hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht aufgezeigt. Evident ist freilich, dass in der Türkei wirtschaftlich und sozial sowie in Bezug auf die Sicherheit durchaus eine schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer gehört auch keiner im Hinblick auf die Deckung von Grundbedürfnissen besonders gefährdeten Personengruppe an. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht im Übrigen nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs für sich betrachtet auch nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160).Nach der ständigen Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Derartiges hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht aufgezeigt. Evident ist freilich, dass in der Türkei wirtschaftlich und sozial sowie in Bezug auf die Sicherheit durchaus eine schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer gehört auch keiner im Hinblick auf die Deckung von Grundbedürfnissen besonders gefährdeten Personengruppe an. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht im Übrigen nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs für sich betrachtet auch nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160).

Das Bundesverwaltungsgericht geht bezüglich der Sicherheits- und Versorgungslage in der Türkei somit davon aus, dass sich im Falle des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in der Heimat herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung entgegenstehen würde. Gemessen an Art. 3 EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat zwar wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat unzulässig sein. Eine Situation genereller Gewalt kann jedoch nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorrufen; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Namentlich bestünde im Falle der Rückführung keine ernsthafte Gefahr einer Inhaftnahme, die allgemeine Sicherheitslage ist nicht besonders prekär und es sind keine besonderen Gefährdungsmomente hinzugetreten, der BF leidet nicht an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung, sondern ist gesund. Dem Beschwerdeführer würde auch nicht jegliche Lebensgrundlage fehlen. Der Beschwerdeführer verfügt nämlich über Berufserfahrung, familiäre Bindungen und ist arbeitsfähig, sodass er durch Erwerbsarbeit und familiäre Unterstützung seine Existenz sichern kann.Das Bundesverwaltungsgericht geht bezüglich der Sicherheits- und Versorgungslage in der Türkei somit davon aus, dass sich im Falle des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in der Heimat herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung entgegenstehen würde. Gemessen an Artikel 3, EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat zwar wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat unzulässig sein. Eine Situation genereller Gewalt kann jedoch nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorrufen; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Namentlich bestünde im Falle der Rückführung keine ernsthafte Gefahr einer Inhaftnahme, die allgemeine Sicherheitslage ist nicht besonders prekär und es sind keine besonderen Gefährdungsmomente hinzugetreten, der BF leidet nicht an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung, sondern ist gesund. Dem Beschwerdeführer würde auch nicht jegliche Lebensgrundlage fehlen. Der Beschwerdeführer verfügt nämlich über Berufserfahrung, familiäre Bindungen und ist arbeitsfähig, sodass er durch Erwerbsarbeit und familiäre Unterstützung seine Existenz sichern kann.

Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Asyl 2005 AsylG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 orientiert sich an Art. 15 lit c der Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. mit Verweis auf EuGH 17.02.2009, C-465/07, und EuGH 30.01.2014, C-285/12, VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof ferner aus: „Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen.“Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Asyl 2005 AsylG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche mit Verweis auf EuGH 17.02.2009, C-465/07, und EuGH 30.01.2014, C-285/12, VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof ferner aus: „Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen.“

Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt und oben bereits ausgeführt hat, ist die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht so beschaffen, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder dass für jeden Zurückkehrenden die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es – anders als für die dortige Bevölkerung im Allgemeinen – wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, gibt es, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits dargelegt hat, nicht.Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt und oben bereits ausgeführt hat, ist die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht so beschaffen, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder dass für jeden Zurückkehrenden die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es – anders als für die dortige Bevölkerung im Allgemeinen – wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, gibt es, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits dargelegt hat, nicht.

Damit ist im Vergleich zum Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2024 keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten, weshalb – wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtigerweise aussprach – einer neuerlichen Entscheidung die Rechtskraft jenes Erkenntnisses entgegensteht. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen vor, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu berücksichtigen wären, da sich die allgemeine Situation in der Türkei in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Es liegt mit Blick auf die genannten Übergangsbestimmungen insoweit auch keine relevante Änderung der Rechtslage vor, da die genannten Bestimmungen der StatusVO über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft respektive des Status subsidiären Schutzes nicht über jene der §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 hinausgehen (sondern vielmehr der Status subsidiären Schutzes nun der Restriktion der Verursachung durch einen Akteur unterliegt) und somit keinen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichen.Damit ist im Vergleich zum Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2024 keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten, weshalb – wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtigerweise aussprach – einer neuerlichen Entscheidung die Rechtskraft jenes Erkenntnisses entgegensteht. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen vor, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu berücksichtigen wären, da sich die allgemeine Situation in der Türkei in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Es liegt mit Blick auf die genannten Übergangsbestimmungen insoweit auch keine relevante Änderung der Rechtslage vor, da die genannten Bestimmungen der StatusVO über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft respektive des Status subsidiären Schutzes nicht über jene der Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, hinausgehen (sondern vielmehr der Status subsidiären Schutzes nun der Restriktion der Verursachung durch einen Akteur unterliegt) und somit keinen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem an, dass das Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz war daher zu Recht wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem an, dass das Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz war daher zu Recht wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.

Abermals ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 02.09.2025 das Bundesgebiet freiwillig - unter Gewährung von Rückkehrhilfe - verlassen hat und in seinen Herkunftsstaat zurückgereist ist. Auch aus der Tatsache, dass er bereits im September 2025 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt ist, lässt sich schließen, dass kein neuer Sachverhalt vorliegt, welcher eine Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei erkennen lässt.

Somit war die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass – unter Vornahme terminologischer Anpassungen – der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.08.2025 hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. Somit war die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass – unter Vornahme terminologischer Anpassungen – der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.08.2025 hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.

II.5. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 57 AsylG) (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.5. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 57, AsylG) (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

II.5.1. Gesetzliche Grundlagen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels:römisch zwei.5.1. Gesetzliche Grundlagen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, „1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

II.5.2. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. römisch zwei.5.2. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu A) (Spruchpunkt II)Zu A) (Spruchpunkt römisch zwei)

II.6. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005römisch zwei.6. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005

II.6.1. Wie schon eingangs ausgeführt, ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005, dass auch am Bundesverwaltungsgericht am Stichtag anhängige Verfahren mit einer Prüfung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 zu verbinden sind.römisch zwei.6.1. Wie schon eingangs ausgeführt, ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005, dass auch am Bundesverwaltungsgericht am Stichtag anhängige Verfahren mit einer Prüfung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 zu verbinden sind.

Nach § 54a Abs. 1 AsylG 2005 idF des BGBl. I 39/2026 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 58 Abs. 1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Nach Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des Paragraph 58, Absatz eins, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, der StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

II.6.2. Vom Prüfumfang des Vorerkenntnisses vom 30.09.2024 - ebenso wie des gegenständlich angefochtenen Bescheides - war in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten – entsprechend der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG und der StatusVO – inhaltlich eine Prüfung einer Verletzung des § 50 Abs. 1 FPG (maßgeblich also der Art. 2 und 3 EMRK) mitumfasst, die nicht auf eine Verursachung durch einen bestimmten Akteur abstellte und eine Verletzung schon grundsätzlich verneint.römisch zwei.6.2. Vom Prüfumfang des Vorerkenntnisses vom 30.09.2024 - ebenso wie des gegenständlich angefochtenen Bescheides - war in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten – entsprechend der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG und der StatusVO – inhaltlich eine Prüfung einer Verletzung des Paragraph 50, Absatz eins, FPG (maßgeblich also der Artikel 2 und 3 EMRK) mitumfasst, die nicht auf eine Verursachung durch einen bestimmten Akteur abstellte und eine Verletzung schon grundsätzlich verneint.

Wie festgestellt und beweisgewürdigt, besteht auch sonst kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in der Türkei in seinem Leben oder seiner Unversehrtheit bedroht wäre oder sonst in eine ausweglose Lage geraten würde. Dementsprechend sind die Erteilungsvoraussetzungen des § 54a AsylG 2005 idF des BGBl. I 39/2026 – die auf eine Verletzung des § 50 Abs. 1 FPG abstellen – nicht erfüllt.Wie festgestellt und beweisgewürdigt, besteht auch sonst kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in der Türkei in seinem Leben oder seiner Unversehrtheit bedroht wäre oder sonst in eine ausweglose Lage geraten würde. Dementsprechend sind die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 54 a, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, – die auf eine Verletzung des Paragraph 50, Absatz eins, FPG abstellen – nicht erfüllt.

Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 02.09.2025 das Bundesgebiet freiwillig - unter Gewährung von Rückkehrhilfe - verlassen hat und in seinen Herkunftsstaat zurückgereist ist. Auch aus der Tatsache, dass er bereits im September 2025 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt ist, lässt sich schließen, dass die Erteilungsvoraussetzungen des § 54a AsylG 2005 idF des BGBl. I 39/2026 – die auf eine Verletzung des § 50 Abs. 1 FPG abstellen – nicht erfüllt sind.Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 02.09.2025 das Bundesgebiet freiwillig - unter Gewährung von Rückkehrhilfe - verlassen hat und in seinen Herkunftsstaat zurückgereist ist. Auch aus der Tatsache, dass er bereits im September 2025 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt ist, lässt sich schließen, dass die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 54 a, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, – die auf eine Verletzung des Paragraph 50, Absatz eins, FPG abstellen – nicht erfüllt sind.

Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird dem Beschwerdeführer daher gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird dem Beschwerdeführer daher gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.

Zu A) (Spruchpunkt III)Zu A) (Spruchpunkt römisch drei)

II.7. Behebung der Spruchpunkte IV. bis VII. des angefochtenen Bescheides römisch zwei.7. Behebung der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides

II.7.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 59 Abs. 3 FPG idF BGBl. I 39/2026 ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52 verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht. Gemäß Paragraph 59, Absatz 3, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß Paragraph 52, verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.

II.7.2. Nach den obgenannten Übergangsbestimmungen gilt § 59 Abs. 3 FPG in der nunmehrigen Fassung für sämtliche Verfahren, somit also auch für solche, die – wie gegenständlich – vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurden. römisch zwei.7.2. Nach den obgenannten Übergangsbestimmungen gilt Paragraph 59, Absatz 3, FPG in der nunmehrigen Fassung für sämtliche Verfahren, somit also auch für solche, die – wie gegenständlich – vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurden.

Nach der Bestimmung des § 12a Abs. 6 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 bleiben - unter anderem - Rückkehrentscheidungen nach § 52 FPG 2005 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, sodass deren Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Fall einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht (vgl. VwGH 03.11.2021, Ra 2021/21/0223).Nach der Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, bleiben - unter anderem - Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, FPG 2005 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, sodass deren Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Fall einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht vergleiche VwGH 03.11.2021, Ra 2021/21/0223).

Eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert (vgl. RV 330 BlgNR XXIV. GP, 10 zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122; VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG 2005; vgl. hingegen zu - im Folgenden außer Betracht bleibenden - Ausweisungen gemäß § 66 FrPolG 2005 das hg. Erkenntnis vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß § 69 Abs. 1 FrPolG 2005 gegenstandslos werden und die Anordnung des § 12a Abs. 6 zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052).Eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR römisch 24 . GP, 10 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. römisch eins Nr. 122; VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005; vergleiche hingegen zu - im Folgenden außer Betracht bleibenden - Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FrPolG 2005 das hg. Erkenntnis vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FrPolG 2005 gegenstandslos werden und die Anordnung des Paragraph 12 a, Absatz 6, zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052).

Der BF reiste zwar gemäß seinen Angaben Mitte November 2024 aus Österreich aus, hielt sich jedoch lediglich bis etwa Mitte August 2025 in Ungarn und Serbien auf. Insoweit waren seit dem Verlassen des Bundesgebietes diesbezüglich noch nicht achtzehn Monate vergangen. Anschließend hielt sich der BF von etwa Mitte August 2025 bis Anfang September 2025 erneut im Bundesgebiet auf. Seit der freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei Anfang September 2025 sind demnach aber ebenso wenig achtzehn Monate vergangen, weshalb gegen den BF weiterhin eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht. Auch hat sich in den Beurteilungsgrundlagen, die in die Abwägung des Privat- und Familienlebens einfließen, nichts geändert, da insoweit nichts neues hervorgekommen ist, weshalb die Rückkehrentscheidung auch dahingehend nicht unwirksam wurde.

Daraus folgt, dass nach § 59 Abs. 3 FPG in der gegenständlichen Angelegenheit keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, weshalb der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben ist.Daraus folgt, dass nach Paragraph 59, Absatz 3, FPG in der gegenständlichen Angelegenheit keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, weshalb der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben ist.

Zufolge der gebotenen Aufhebung der Rückkehrentscheidung ist den darauf aufbauenden Absprüchen nach § 52 Abs. 9 FPG 2005 und nach den §§ 53 und 55 FPG 2005 die Grundlage entzogen, sodass die weiteren Spruchpunkte V., VI. und VII. über die Zulässigkeit der Abschiebung und das Nichtbestehen einer Frist zur freiwilligen Ausreise sowie das wider den BF auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbot ebenfalls ersatzlos aufzuheben sind (statt aller VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0085 mwN), wobei im Hinblick auf das Einreiseverbot im Besonderen noch auf folgende Umstände hinzuweisen ist.Zufolge der gebotenen Aufhebung der Rückkehrentscheidung ist den darauf aufbauenden Absprüchen nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 und nach den Paragraphen 53 und 55 FPG 2005 die Grundlage entzogen, sodass die weiteren Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. über die Zulässigkeit der Abschiebung und das Nichtbestehen einer Frist zur freiwilligen Ausreise sowie das wider den BF auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbot ebenfalls ersatzlos aufzuheben sind (statt aller VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0085 mwN), wobei im Hinblick auf das Einreiseverbot im Besonderen noch auf folgende Umstände hinzuweisen ist.

II.7.2.1. Das BFA stützte das gegen den BF verhängte Einreiseverbot gegenständlich auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG, ohne sich dabei auf eine konkrete Ziffer zu beziehen und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Aufenthalt des BF in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und den Interessen des Art. 8 EMRK widerlaufe, da er nach negativem Abschluss des Verfahrens seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz betreffend seiner Rückkehr- bzw. Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei.römisch zwei.7.2.1. Das BFA stützte das gegen den BF verhängte Einreiseverbot gegenständlich auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG, ohne sich dabei auf eine konkrete Ziffer zu beziehen und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Aufenthalt des BF in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und den Interessen des Artikel 8, EMRK widerlaufe, da er nach negativem Abschluss des Verfahrens seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz betreffend seiner Rückkehr- bzw. Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt gegenständlich indes zur Ansicht, dass sich im konkreten Fall der Ausspruch eines Einreiseverbots aufgrund des Nichtvorliegens einer vorliegend geforderten maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen, als nicht zulässig erweist, zumal es die belangte Behörde auch unterlassen hat, eine dem Gesetz entsprechende Gefährdungsprognose vorzunehmen und das Einreiseverbot entsprechend zu begründen.

Das BFA ging im angefochtenen Bescheid einerseits davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Einreiseverbots bereits das österreichische Bundesgebiet wieder verlassen habe und begründete andererseits die Erlassung des Einreiseverbots damit, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde, da er offensichtlich nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtsordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Behörden oder Gerichte zu achten und zu beachten. Insoweit kann jedoch bereits keine Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erkannt werden, zumal dieser Österreich bereits am 02.09.2025 und damit vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides das österreichische Bundesgebiet freiwillig verlassen. Dieser Umstand belegt, dass der BF durchaus gewillt ist, sich rechtskonform zu verhalten und auch die Konsequenzen einer negativen Asylentscheidung zu tragen. Er verhielt sich zuletzt der Rechtsordnung entsprechend und wartet(e) den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat ab. Die Annahme der belangten Behörde, der BF würde die österreichische Rechtsordnung und die Entscheidung österreichischer Gerichte und Behörden nicht achten, erweist sich als nicht zutreffend. Im gegenständlichen Fall verletzte der BF im ersten Asylverfahren zwar seine Rückkehrverpflichtung, dennoch kann im Fall des BF keine Gefahr in seiner Person erkannt werden, die die Erlassung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde. So hat sich der - strafrechtlich unbescholtene - BF kein sonstiges verwaltungsrechtliches Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen und konnte ihm von der belangten Behörde auch kein weiterer in § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG geregelter Tatbestand angelastet werden. Der BF hat durch sein nunmehriges Wohlverhalten, nämlich durch seine bereits im September 2025 erfolgte freiwillige Ausreise unter der Gewährung von Rückkehrhilfe ausreichend bewiesen, dass von ihm keine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Indizien, die zukünftig für eine Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sprechen würden, sind ebenso wenig hervorgekommen. Es finden sich keine weiteren Umstände oder Gründe, die darauf schließen lassen würden, dass vom BF eine Gefahr für die Gesellschaft ausgeht, welche für sich gesehen die Erlassung eines (dreijährigen) Einreiseverbots rechtfertigen würde. Demnach wäre auch aus diesem Grund von der Verhängung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen gewesen und war das Einreiseverbot allein schon deswegen – unabhängig von der erfolgten Behebung der Rückkehrentscheidung – zu beheben.Das BFA ging im angefochtenen Bescheid einerseits davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Einreiseverbots bereits das österreichische Bundesgebiet wieder verlassen habe und begründete andererseits die Erlassung des Einreiseverbots damit, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde, da er offensichtlich nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtsordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Behörden oder Gerichte zu achten und zu beachten. Insoweit kann jedoch bereits keine Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erkannt werden, zumal dieser Österreich bereits am 02.09.2025 und damit vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides das österreichische Bundesgebiet freiwillig verlassen. Dieser Umstand belegt, dass der BF durchaus gewillt ist, sich rechtskonform zu verhalten und auch die Konsequenzen einer negativen Asylentscheidung zu tragen. Er verhielt sich zuletzt der Rechtsordnung entsprechend und wartet(e) den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat ab. Die Annahme der belangten Behörde, der BF würde die österreichische Rechtsordnung und die Entscheidung österreichischer Gerichte und Behörden nicht achten, erweist sich als nicht zutreffend. Im gegenständlichen Fall verletzte der BF im ersten Asylverfahren zwar seine Rückkehrverpflichtung, dennoch kann im Fall des BF keine Gefahr in seiner Person erkannt werden, die die Erlassung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde. So hat sich der - strafrechtlich unbescholtene - BF kein sonstiges verwaltungsrechtliches Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen und konnte ihm von der belangten Behörde auch kein weiterer in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 bzw. Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG geregelter Tatbestand angelastet werden. Der BF hat durch sein nunmehriges Wohlverhalten, nämlich durch seine bereits im September 2025 erfolgte freiwillige Ausreise unter der Gewährung von Rückkehrhilfe ausreichend bewiesen, dass von ihm keine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Indizien, die zukünftig für eine Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sprechen würden, sind ebenso wenig hervorgekommen. Es finden sich keine weiteren Umstände oder Gründe, die darauf schließen lassen würden, dass vom BF eine Gefahr für die Gesellschaft ausgeht, welche für sich gesehen die Erlassung eines (dreijährigen) Einreiseverbots rechtfertigen würde. Demnach wäre auch aus diesem Grund von der Verhängung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen gewesen und war das Einreiseverbot allein schon deswegen – unabhängig von der erfolgten Behebung der Rückkehrentscheidung – zu beheben.

II.8. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.8. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

In der gegenständlichen Angelegenheit hat die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen, weiterhin aktuellen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren vollständig erhoben. Der Beschwerdeführer war in der Lage, alle Gründe zur Stellung seines Folgeantrags auf internationalen Schutz zu schildern, welche sich indes auf die bereits im Erstverfahren dargelegten Gründe beschränkten. Eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör ist durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen. In der gegenständlichen Beschwerde wurde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weist die Entscheidung des BFA vom 29.05.2026 immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

Einer mündlichen Verhandlung stand außerdem entgegen, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet freiwillig am 02.09.2025 verlassen hat und in die Türkei zurückkehrte, woraus abgeleitet werden kann, dass an einer Erörterung seiner Sache in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Interesse mehr besteht. Der Sachverhalt ist somit zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen

Hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 idF des BGBl. I 39/2026 konnte vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wonach der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 ebenso die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, konnte vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wonach der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, ebenso die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Demgemäß ist hinsichtlich des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 keine Notwendigkeit der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hervorgekommen.Demgemäß ist hinsichtlich des angefochtenen Bescheides im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, keine Notwendigkeit der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hervorgekommen.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN). Hinsichtlich der Anwendung des AMPAG ergaben sich keine zu klärenden Rechtsfragen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN). Hinsichtlich der Anwendung des AMPAG ergaben sich keine zu klärenden Rechtsfragen.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt aufrechte Rückkehrentscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung Folgeantrag freiwillige Ausreise Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata Rückkehrentscheidung behoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L508.2292729.2.00

Im RIS seit

28.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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