TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/9 L504 2305569-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2026
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Entscheidungsdatum

09.07.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §54a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §75 Abs32
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55
FPG §59 Abs3
StatusVO 2024/1347 Art13
StatusVO 2024/1347 Art18
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 54a heute
  2. AsylG 2005 § 54a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 59 heute
  2. FPG § 59 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 59 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

L504 2305571-2/5E

L504 2305569-2/5E

L504 2305577-2/5E

L504 2305575-2/5E

L504 2305573-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL über die Beschwerden von (1.) XXXX , geb. XXXX , (2.) XXXX , geb. XXXX , (3.) XXXX , geb. XXXX , (4.) XXXX , geb. XXXX und (5.) XXXX geb. XXXX alle StA. Jordanien, vertreten durch BBU-Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2026, Zlen. 1338157400-260480327, 1338157509-260480335, 1338155809-260480360, 1338155907-260480351 und 1338156109-260480343, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL über die Beschwerden von (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , (3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , (4.) römisch 40 , geb. römisch 40 und (5.) römisch 40 geb. römisch 40 alle StA. Jordanien, vertreten durch BBU-Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2026, Zlen. 1338157400-260480327, 1338157509-260480335, 1338155809-260480360, 1338155907-260480351 und 1338156109-260480343, zu Recht:

A)

1. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:1. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 24.04.2026 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 24.04.2026 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 24.04.2026 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 24.04.2026 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“

2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

3. Im Übrigen werden die Spruchpunkte III. – VI. ersatzlos behoben.3. Im Übrigen werden die Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs. ersatzlos behoben.

4. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen. 4. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführenden Parteien (kurz bP) sind jordanische Staatsangehörige. Die bP1 und bP2 sind die Eltern der minderjährigen bP3, der minderjährigen bP4 und des minderjährigen bP5.

Aus dem Verfahrensgang der belangten Behörde ergibt sich Folgendes (Auszug aus dem Bescheid der bP1 ohne Korrekturen):

„(…) Sie Sie reisten spätestens am 22.12.2022 illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit 23.12.2022 eingebracht wurde, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und staatenlos zu sein.„(…) Sie Sie reisten spätestens am 22.12.2022 illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit 23.12.2022 eingebracht wurde, wobei Sie angaben, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und staatenlos zu sein.

Diesen Antrag begründeten Sie zunächst damit, dass Sie Syrien aufgrund des Krieges verlassen hätten, es gäbe dort keine Sicherheit.

Im weiteren Verfahrensverlauf brachten Sie vor, dass Sie wollten, dass weder Sie noch Ihre Familie sterben. Sie hätten eine körperliche Behinderung. Sie hätten Menschen sterben sehen und Leute wären massenhaft ohne Grund verhaftet worden. Sie wären kurz nach Ihrer Heirat von der syrischen Armee festgenommen und befragt worden, warum Sie an Demonstrationen teilgenommen hätten und welche Waffe Sie besessen hätten. Sie wären gefoltert und nach Ihrem Vater und Ihren Brüdern gefragt worden. Sie würden für Ihre Kinder eine bessere Zukunft wollen. Während der vergangenen acht Jahre hätten Sie keine weiteren Probleme gehabt.

Im Zuge der weiteren Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass Sie Staatsangehöriger Jordaniens sind und wurden Sie daraufhin neuerlich zu Ihrem Fluchtgrund einvernommen. Sie gaben dabei ein, dass Sie Palästinenser aus Jordanien wären, als Beamter gearbeitet hätten, jedoch viele Schulden hätten und deshalb Ihre Wohnung verlassen hätten müssen. Sie wären von Personen, welchen Sie Geld schulden würden, angezeigt worden und Ihnen würde nun eine Haft drohen, weil Sie Ihre Schulden nicht zahlen könnten. Weiters würden Sie vom Gericht gesucht, weil Sie die Inhalte von Briefen weitergegeben hätten. Sie hätten als Palästinenser keine Rechte in Jordanien gehabt.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2024 zur VZ 224004375, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Jordanien gem. § 8 Abs. 1 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2024 zur VZ 224004375, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Jordanien gem. Paragraph 8, Absatz eins, abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.

Gegen diesen Bescheid brachten Sie fristgerecht Beschwerde ein, und wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei Sie angaben, dass Ihre Mutter am XXXX gestorben wäre, kurz nachdem Sie ihr erzählt hätten, dass Sie Christ geworden wären. Seither hätten Sie keinen Kontakt mehr zu Ihrer Familie, Sie hätten immer nur mit Ihrer Mutter über Messenger Kontakt gehabt. Sie wüssten, dass Ihre Mutter gestorben ist, weil sie diese Nachricht gehört hätte. Sie hätten Ihrer Familie erzählt, dass Sie in Norwegen wären, weil Sie mit Ihrer Frau und Ihren Kindern in Österreich ein neues Leben beginnen wollen würden. Sie hätten nach der sechsten Klasse die Schule abgebrochen, da Ihr Vater verstorben wäre und Sie gearbeitet hätten. Ihre Onkel hätten Probleme gemacht, weshalb Sie mit Ihrer Mutter und Ihrer jüngeren Schwester umgezogen wären. Von 2016 bis zu Ihrer Ausreise aus Jordanien hätten Sie eine Arbeit als Postverteiler gehabt, Sie hätten von dem Gehalt aber nicht leben können. Sie hätten deshalb mit den anderen Angestellten protestiert und gesagt, Sie würden nicht den König, sondern Prinz Hamzah wollen. Es wäre zu großen Problemen gekommen, Ihnen wäre gesagt worden, dass Sie ein Flüchtling wären und lieber das Recht auf eine Rückkehr nach Palästina geltend machen sollten statt auf eine Gehaltserhöhung und dass Sie keine Gehaltserhöhung bekommen würden. Sie hätten geantwortet, dass der König ebenfalls ein Flüchtling gewesen wäre und wären deshalb im Jahr 2018 zwei Tage lang eingesperrt und geschlagen worden. Palästinenser hätten in Jordanien keine Rechte. lm März 2021 sollten Sie geheime Briefe in der Direktion kopieren und hätten dabei ein Schreiben gelesen, auf dem gestanden wäre, dass der Leiter Ihrer Firma eine teurere Wohnung an den Direktor des Nachrichtendienstes verschenkt hätte. Sie hätten dieses Papier mit dem Handy fotografiert und an den Zuständigen geschickt und daher wären der Direktor des Nachrichtendienstes und Ihr Leiter gekündigt worden. Sie hätten sie gehört, wie sie über Drogen und Captagon und die Fabriken gesprochen haben und hätten ihre Stimmen mit dem Telefon aufgenommen. Die beiden hätten gewusst, dass Sie dahintersteckten. Sie wären auch wegen Ihrer Behinderung beleidigt worden.Gegen diesen Bescheid brachten Sie fristgerecht Beschwerde ein, und wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei Sie angaben, dass Ihre Mutter am römisch 40 gestorben wäre, kurz nachdem Sie ihr erzählt hätten, dass Sie Christ geworden wären. Seither hätten Sie keinen Kontakt mehr zu Ihrer Familie, Sie hätten immer nur mit Ihrer Mutter über Messenger Kontakt gehabt. Sie wüssten, dass Ihre Mutter gestorben ist, weil sie diese Nachricht gehört hätte. Sie hätten Ihrer Familie erzählt, dass Sie in Norwegen wären, weil Sie mit Ihrer Frau und Ihren Kindern in Österreich ein neues Leben beginnen wollen würden. Sie hätten nach der sechsten Klasse die Schule abgebrochen, da Ihr Vater verstorben wäre und Sie gearbeitet hätten. Ihre Onkel hätten Probleme gemacht, weshalb Sie mit Ihrer Mutter und Ihrer jüngeren Schwester umgezogen wären. Von 2016 bis zu Ihrer Ausreise aus Jordanien hätten Sie eine Arbeit als Postverteiler gehabt, Sie hätten von dem Gehalt aber nicht leben können. Sie hätten deshalb mit den anderen Angestellten protestiert und gesagt, Sie würden nicht den König, sondern Prinz Hamzah wollen. Es wäre zu großen Problemen gekommen, Ihnen wäre gesagt worden, dass Sie ein Flüchtling wären und lieber das Recht auf eine Rückkehr nach Palästina geltend machen sollten statt auf eine Gehaltserhöhung und dass Sie keine Gehaltserhöhung bekommen würden. Sie hätten geantwortet, dass der König ebenfalls ein Flüchtling gewesen wäre und wären deshalb im Jahr 2018 zwei Tage lang eingesperrt und geschlagen worden. Palästinenser hätten in Jordanien keine Rechte. lm März 2021 sollten Sie geheime Briefe in der Direktion kopieren und hätten dabei ein Schreiben gelesen, auf dem gestanden wäre, dass der Leiter Ihrer Firma eine teurere Wohnung an den Direktor des Nachrichtendienstes verschenkt hätte. Sie hätten dieses Papier mit dem Handy fotografiert und an den Zuständigen geschickt und daher wären der Direktor des Nachrichtendienstes und Ihr Leiter gekündigt worden. Sie hätten sie gehört, wie sie über Drogen und Captagon und die Fabriken gesprochen haben und hätten ihre Stimmen mit dem Telefon aufgenommen. Die beiden hätten gewusst, dass Sie dahintersteckten. Sie wären auch wegen Ihrer Behinderung beleidigt worden.

Sie hätten auch Drohungen von Ihrem Schwiegervater erhalten, weil Sie Ihrer Frau erlaubt hätten, ohne Niqab zu gehen, da diese aufgrund des Sauerstoffmangels ein Kind verloren hätte. Sie hätten Ihrer Frau gesagt, sie solle ihr Leben leben, Ihre Schwiegerfamilie wäre jedoch streng religiös. Sie wären von dieser mit dem Umbringen bedroht worden. Sie wären vor neun oder zwölf Monaten zum Christentum übergetreten und würden Religionsunterricht bei einem Pfarrer erhalten. Dieser würde Sie in voraussichtlich einem Jahr auch taufen, sobald Sie die Sprache könnten und alles gelernt hätten. Im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland würden Sie sowohl von der Familie Ihrer Frau als auch Ihrer eigenen Familie umgebracht werden, da Sie zum Christentum konvertiert wären.

Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2025 zur GZ L516 2305571-1/8E als unbegründet abgewiesen.

Das Verfahren erwuchs am 25.11.2025 in II. Instanz RechtskraftDas Verfahren erwuchs am 25.11.2025 in römisch zwei. Instanz Rechtskraft

Sie reisten spätestens am 10.02.2026 nach Deutschland weiter und kamen am 18.02.2026 selbstständig wieder nach Österreich zurück.

Spätestens am 23.02.2026 reisten Sie abermals nach Deutschland, wo Sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Weiters wurden Sie am 01.04.2026 in Deutschland im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt. Spätestens am 24.04.2026 kehrten Sie neuerlich selbstständig nach Österreich zurück und wurden am folgenden Tag einer Erstbefragung zum Asylverfahren unterzogen, sodass Ihr am 23.02.2026 in Deutschland gestellter Asylantrag mit 25.04.2026 in Österreich eingebracht wurde.

Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens haben Sie bei der niederschriftlichen Befragung am 25.04.2026 bei der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, 1080 Wien, im Wesentlichen Folgendes angegeben:

Haben Sie Beschwerden oder Krankheiten, die Sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen?

? ja     ? nein, ich kann dieser Einvernahme ohne Probleme folgen

Ich bin halbseitig gelähmt, aber ich kann der Einvernahme folgen.

Sie haben in Österreich bereits unter der Zahl 224004375 einen Asylantrag gestellt, welcher bereits entschieden wurde. Haben Sie seit dieser Entscheidung Österreich verlassen?

? ja ? nein

Wenn ja, in welchen Ländern haben Sie sich aufgehalten?

Nr       Staat   Zeitraum (MM/JJ –MM/JJ) Beweise (bspw. Ausgestellte Dokumente, behördliche Bestätigungen, etc)

1        Deutschland Mitte März – bis 24.04.2026 Mir wurden Fingerabdrücke in Deutschland abgenommen

Zusatzfrage zu bereisten Ländern:

LA: Haben sie seit ihrer Asylantragstellung ein anderes Land bzw. Jordanien bereist?

Antwort: Ich war seit meiner Asylantragsstellung in Österreich und habe Mitte März für ein Monat Österreich mit meiner Familie verlassen. Wir sind nach Deutschland und nach einem Monat sind wir gestern wieder zurück nach Österreich und haben um Asyl angesucht.

Ihr Verfahren wurde am 24.11.2025 bereits rechtskräftig entschieden.

Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert?

Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor.

Am 23.11.2024 habe ich meiner Mutter telefonisch mitgeteilt, dass ich über das Christentum in der Kirche lerne, weil ich mich dafür interessiere. Drei Tage später ist meine Mutter verstorben. Meine Geschwister geben mir die Schuld und haben mich deswegen verstoßen. Sie haben mich mit dem Umbringen bedroht.

Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt?

Ich habe alle meine Fluchtgründe vorgebracht.

Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen)

Ich habe Angst um mein Leben.

Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? (ja, welche?/keine)

Keine

Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt?

Seit dem Tod meiner Mutter, am 26.11.2024

Das BFA hat durch Aktenstudium Beweis erhoben und aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde Ihnen am 29.04.2026 eine schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 Z 4 AsylG 2005 zugestellt, mit welcher Ihnen die Absicht des BFA zur Kenntnis gebracht wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Das BFA hat durch Aktenstudium Beweis erhoben und aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde Ihnen am 29.04.2026 eine schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 zugestellt, mit welcher Ihnen die Absicht des BFA zur Kenntnis gebracht wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Am 05.05.2026 wurden Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, von einer Organwalterin des BFA, im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch, einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein.

LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?

VP: Gut.

LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

VP: Ja.

LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

VP: Nein.

Erklärung der VP: Ich spreche heute als gesetzlicher Vertreter für meine mitgereisten minderjährigen Kinder (…). Meine Kinder waren seit ihrer Geburt in meiner Obhut und ich habe sie auf meiner Flucht nach Österreich mitgenommen. Meine Kinder haben keine eigenen Flucht- oder Asylgründe, für sie gelten dieselben Gründe, wie für mich selbst.

Belehrung: […]

Haben Sie alles verstanden?

VP: Ja.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, sind Sie aktuell in medizinischer Behandlung?

VP: Ich kann meine rechte Hand und meinen rechten Fuß nicht bewegen, diese sind gelähmt, und ich habe Asthma. Mein Asthmaspray ist leer, aber ich habe noch kein neues bekommen, obwohl mir schon vor einer Woche gesagt wurde, dass die Ärzte sich melden würden. Ich warte auf einen Termin zur Untersuchung bezüglich meiner halbseitigen Lähmung. Sonst bin ich aber gesund. Ich nehme derzeit keine Medikamente und beanspruche keine sonstigen Therapien.

LA: Können Sie aktuelle Befunde vorlegen?

VP: Nein, ich wurde vor 1,5 Monaten aus der Unterkunft geworfen und mir wurde nicht erlaubt, meine Unterlagen und übrigen Sachen mitzunehmen. Daher kann ich jetzt auch keine Befunde mehr vorlegen. Mir wurde ein Ticket gegeben und ich sollte woanders hinfahren. Die Adresse kennt meine Frau.

LA: Hat sich Ihr Gesundheitszustand seit Rechtskraft Ihres Vorverfahrens im November 2025 maßgeblich geändert?

VP: Mein Gesundheitszustand hat sich verschlechtert, vor allem psychisch.

LA: Wie geht es Ihren minderjährigen Kindern gesundheitlich, sind diese aktuell in medizinischer Behandlung?

VP: Es geht meinen drei Kindern gut, sie sind alle gesund. Sie sind aber immer traurig und weinen viel, weil sie in ihre alte Schule zurückwollen und zu ihren Freunden.

LA: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung gemacht haben, richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

VP: Ja.

LA: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen Ihres ersten Asylverfahrens in Österreich gemacht haben, vollständig, richtig und wahrheitsgetreu?

VP: Die Leute, mit denen ich in der Unterkunft war, haben mir geraten, zu sagen, dass ich Syrer bin und nicht Jordanier und nicht, dass ich politische und soziale Probleme in Jordanien habe. Eine der Personen hat mir angeboten, ein Familienbuch zu machen, dass ich Syrer bin, ich sollte ihm dafür € 100,- geben.

LA: Haben Sie im weiteren Verfahrensverlauf die Wahrheit angegeben? Haben Sie vollständige Angaben gemacht?

VP: Ich habe bei der zweiten Verhandlung alles aufgeklärt, was ich falsch angegeben hatte.

LA: Wollen Sie Beweismittel oder Dokumente, welche für das Verfahren von Relevanz sind vorlegen?

VP: Ich habe ein Schreiben des Bürgermeisters der Sippen von XXXX in Jordanien. Darin steht, dass bestätigt wird, dass ich aus der Sippe ausgestoßen wurde mit allen gesetzlichen Konsequenzen. Mein Blut wurde freigegeben und die Sippe von XXXX übernimmt keine Verantwortung für mich oder meine Taten, die Sippe hat nichts mehr mit mir zu tun mit Wirkung vom 29.11.2024. Die Heirat mit meiner Frau wurde durch die Sippe für aufgelöst erklärt, da meine Frau nicht mehr dieselbe Religion hat wie ich. Das ist nach islamischem Recht nicht erlaubt und auch nicht nach den Sippenrechten. Ich habe keine Sippenrechte, keine religiösen oder juristischen Rechte mehr und auch kein Anrecht auf Geld oder Erbe oder auf meine eigenen Kinder. Ich habe auch kein Anrecht, in derselben Religion zu heiraten. Dies wurde in Anwesenheit meiner Brüder, meiner Onkel, eines Vertreters meiner Sippe und einige der Sippenführer von XXXX beschlossen, sie haben sich geeinigt und dieses Schreiben unterschrieben. Das Schreiben stammt vom 29.11.2024.VP: Ich habe ein Schreiben des Bürgermeisters der Sippen von römisch 40 in Jordanien. Darin steht, dass bestätigt wird, dass ich aus der Sippe ausgestoßen wurde mit allen gesetzlichen Konsequenzen. Mein Blut wurde freigegeben und die Sippe von römisch 40 übernimmt keine Verantwortung für mich oder meine Taten, die Sippe hat nichts mehr mit mir zu tun mit Wirkung vom 29.11.2024. Die Heirat mit meiner Frau wurde durch die Sippe für aufgelöst erklärt, da meine Frau nicht mehr dieselbe Religion hat wie ich. Das ist nach islamischem Recht nicht erlaubt und auch nicht nach den Sippenrechten. Ich habe keine Sippenrechte, keine religiösen oder juristischen Rechte mehr und auch kein Anrecht auf Geld oder Erbe oder auf meine eigenen Kinder. Ich habe auch kein Anrecht, in derselben Religion zu heiraten. Dies wurde in Anwesenheit meiner Brüder, meiner Onkel, eines Vertreters meiner Sippe und einige der Sippenführer von römisch 40 beschlossen, sie haben sich geeinigt und dieses Schreiben unterschrieben. Das Schreiben stammt vom 29.11.2024.

LA: Handelt es sich bei dem vorgelegten Schreiben um eine Kopie oder das Original?

VP: Es handelt sich um eine Kopie, meine Schwester hat mir das Foto aus Jordanien geschickt und ich habe es ausgedruckt.

Anm.: Das Schriftstück wird zum Akt genommen.Anmerkung, Das Schriftstück wird zum Akt genommen.

LA: Wann hat Ihre Schwester dieses Schreiben übermittelt?

VP: Vor ca. einem Monat.

LA: Warum so spät?

VP: Aus der Situation, in der wir gelebt haben, wussten wir nicht, wohin wir gehen sollten, weil wir aus dem Camp geworfen wurden. Wir wollten eigentlich zu einem Freund nach Salzburg fahren, aber wir sind zu spät ausgestiegen und plötzlich waren wir in Deutschland. Wir wurden angehalten und man hat uns aufgefordert, von Deutschland nach Österreich zu gehen und dort haben wir fünf Tage in einem Bahnhof geschlafen. Die ganze Familie hatte sich geweigert, mit mir zu reden, weil ich zum Christentum konvertiert bin. Sie haben mich verstoßen.

LA: Was hat die Meinung Ihrer Schwester geändert, dass sie Ihnen doch etwas geschickt hat?

VP: Seit ca. 1,5 Jahren habe ich versucht, mit meiner Familie Kontakt aufzunehmen, besonders mit meiner Schwester. Sie sagte dann, ich solle aufhören, sie zu kontaktieren, denn die ganze Familie wollte nichts mehr mit mir zu tun haben und die Sippe hätte mich verstoßen.

LA: Wovon bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Ich bin in der Grundversorgung.

LA: Sind oder waren Sie in Österreich jemals berufstätig?

VP: Ich habe fallweise im Camp gearbeitet, aber nicht immer.

LA: Sind Sie in Österreich vorbestraft?

VP: Nein.

LA: Ist oder war gegen Sie in Österreich jemals ein Gerichtsverfahren anhängig?

VP: Nein.

LA: Waren Sie jemals im Gefängnis?

VP: Nein.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen absolviert?

VP: Ja, ich habe einen Alphabetisierungskurs gemacht für sechs Monate.

LA: Wie gut sprechen Sie Deutsch?

VP: Schlecht.

Anm.: Die Frage muss übersetzt werden und der AW antwortet auf Arabisch.Anmerkung, Die Frage muss übersetzt werden und der AW antwortet auf Arabisch.

LA: Haben Sie in Jordanien Familienangehörige oder Verwandte?

VP: Mein Vater, meine vier Schwestern und meine drei Brüder leben nach wie vor in Jordanien. Ich habe auch Tanten und Onkel mütterlicher- und väterlicherseits in Jordanien.

LA: Haben Sie noch Kontakt zu den Familienangehörigen oder Verwandten in Jordanien?

VP: Nein, ich habe zu niemandem Kontakt mehr.

LA: Womit bestreiten Ihre Angehörigen in Jordanien den Lebensunterhalt?

VP: Mein Vater ist vor 25 Jahren verstorben. Ich habe das auch im Vorverfahren bei beiden Befragungen angegeben.

LA: Besteht für Sie die Möglichkeit, bei Ihren Familienangehörigen und Verwandten in Jordanien zu wohnen, sollten Sie in Ihr Heimatland zurückkehren?

VP: Nein, ich bin bei meiner gesamten Familie verpönt. Mein Blut wurde freigegeben, auch von meiner eigenen Familie.

LA: Könnten Ihre Familienangehörigen und Verwandten Sie unterstützen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP: Nein, nur meine mitgereiste Frau und unsere drei mitgereisten minderjährigen Kinder.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?

VP: Nein, ich lebe nur mit meiner Frau und unseren gemeinsamen Kindern in der BS Ost.

LA: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

VP: Das erste Mal sind wir im Winter 2022 nach Österreich gekommen und hielten uns bis jetzt durchgehend in Österreich auf. Im März 2026 sind wir unabsichtlich nach Deutschland gereist und nach etwas mehr als einem Monat wieder nach Österreich zurückgekehrt. Seither sind wir wieder in Österreich aufhältig. Ich hatte in Deutschland um Asyl angesucht, das wurde aber abgelehnt und ich wurde sofort wieder nach Österreich zurückgeschickt.

LA: Sie haben bereits am 22.12.2022, unter der Zahl XXXX einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?LA: Sie haben bereits am 22.12.2022, unter der Zahl römisch 40 einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?

VP: Ich wollte hier bleiben und ich bedarf des Schutzes Österreichs.

LA: Fassen Sie kurz zusammen, welche Fluchtgründe Sie in Ihrem ersten Asylverfahren in Österreich angegeben haben!

VP: Ich habe in einer staatlichen Institution gearbeitet, die für die Staatsplanung und Kontrolle von Projekten des Staates zuständig ist. Dabei habe ich gemerkt, dass mein Vorgesetzter einem seiner Freunde aus dem Sicherheitsdienst/Geheimdienst eine Wohnung zur Verfügung gestellt hat, die dem Staat gehört, ohne dass dieser Miete oder eine Gegenleistung gezahlt hätte. Mein Chef ist eine starke Persönlichkeit und dieser Mann vom Sicherheitsdienst und er haben mich bedroht. Ich fühlte mich gezwungen, zu kündigen und aus dem Land zu flüchten. Mein Chef wurde entlassen, aber er konnte später feststellen, dass ich derjenige war, der die Unterlagen an die Korruptionspolizei geschickt hat.

LA: Was sind nun konkret Ihre neuen Fluchtgründe in diesem Asylverfahren?

VP: In Jordanien habe ich nicht mehr damit leben können, dass alle so korrupt sind und als meine Frau schwanger war, haben sie mir nicht erlaubt, sie zum Arzt zu bringen zur Kontrolle und sie hat das Baby verloren. Das ist uns schon zwei Mal passiert damals. Der zweite Grund ist, dass meine Sippe mein Blut freigegeben hat.

LA: Sie gaben vorhin an, Sie wären zum Christentum konvertiert, deshalb hätte Ihre Familie Sie verstoßen?

VP: Wenn jemand in Jordanien seine Religion wechselt, wird man entweder von der Familie verstoßen oder von der Gesellschaft und der Familie getötet.

LA: Seit wann genau interessieren Sie sich für das Christentum?

VP: Seit ich gesehen habe, wie die Menschen in Österreich mich behandeln. Sie sehen mich als Mensch. Mein Umfeld in Jordanien behauptete immer, dass hier alles Ungläubige wären, die mein Land besetzen würden.

LA: Was wissen Sie über das Christentum?

VP: Ich hatte Sitzungen mit Christen, kann mich aber an nichts mehr erinnern und bin wieder zu meiner Religion zurückgekehrt. Ich bin wieder Moslem.

LA: Haben Sie das Ihrer Familie mitgeteilt?

VP: Nein.

LA: Warum nicht?

VP: Weil sie mit mir nicht mehr reden wollen. Sie beschuldigen mich, für den Tod meiner Mutter verantwortlich zu sein.

LA: Was konkret haben Ihre Geschwister nach dem Tod Ihrer Mutter gesagt oder getan?

VP: Am XXXX ist meine Mutter verstorben und drei Tage später wurde das Schreiben der Sippe verfasst.VP: Am römisch 40 ist meine Mutter verstorben und drei Tage später wurde das Schreiben der Sippe verfasst.

LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Ich fürchte um mein Leben, ich werde mit dem Tod bedroht.

LA: Von wem wurden Sie wann genau mit dem Tod bedroht und wie?

VP: Vom Chef meines alten Jobs und seinem Freund vom Sicherheitsdienst, von meiner Familie und der Familie meiner Frau.

LA: Wann wurden Sie in welcher Form konkret bedroht?

VP: Nach dem Bescheid der Sippe wurde ich laufend mit dem Leben bedroht.

LA: Sie haben am 29.04.2026 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?

VP: Ich habe dieses Schreiben bekommen und mit der Caritas gesprochen, um in Einspruch zu gehen. Sie haben mich aufgefordert, unsere gesamten Unterlagen per E-Mail zu schicken und das sind pro Person etwa 50 Zettel, also ca. 250 Kopien, die ich mir nicht leisten kann. Ich habe kein Geld, um das in einem Geschäft zu bezahlen. Ich möchte vielleicht in ein anderes Land gehen.

LA: Dem Bundesamt liegen schriftliche Feststellungen zur Lage in Jordanien vor. Wollen Sie in diese schriftlichen Feststellungen zu Jordanien samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht nehmen und eine Kopie davon ausgefolgt bekommen?

VP: Ich kenne mich in Jordanien aus, ich brauche diese Feststellungen nicht. Ich habe sie außerdem schon einmal bekommen und gelesen.

LA: Möchten Sie für Ihre Kinder noch gesonderte Angaben machen?

VP: Ich möchte, dass die Zukunft meiner Kinder hier gesichert wird und dass sie in die Schule gehen und studieren können und sich hier eine Zukunft aufbauen können.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

VP: Ich möchte mich um meine Kinder kümmern und nicht mit dem Tod konfrontiert sehen und ich möchte nicht, dass meine Kinder ohne Vater leben müssen. Sonst habe ich alles gesagt, danke.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

VP: Ja.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

VP: Nein.

LA: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert?

VP: Ja.

… (…)“

Aus dem Verfahrensgang der belangten Behörde ergibt sich Folgendes (Auszug aus dem Bescheid der bP2 ohne Korrekturen):

„(…) Sie Sie reisten spätestens am 22.12.2022 illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit 23.12.2022 eingebracht wurde, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und staatenlos zu sein.„(…) Sie Sie reisten spätestens am 22.12.2022 illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit 23.12.2022 eingebracht wurde, wobei Sie angaben, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und staatenlos zu sein.

Diesen Antrag begründeten Sie zunächst damit, dass Sie Syrien aufgrund des Krieges verlassen hätten, es gäbe dort keine Sicherheit für Ihre Kinder. Im Falle einer Rückkehr wüssten Sie nicht, wie Sie im Heimatland leben sollten, da Ihr Mann eine körperliche Behinderung, vielleicht auch eine geistige Behinderung hätte und nicht arbeiten könnte. Sie hätten vor Ihrer Ausreise durch Spenden Ihrer Mitmenschen gelebt, doch seit Kriegsausbruch würden diese Sie nicht mehr unterstützen.

Im Zuge der weiteren Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass Sie Staatsangehörige Jordaniens sind und wurden Sie daraufhin neuerlich zu Ihrem Fluchtgrund einvernommen. Sie blieben jedoch bei Ihren Angaben, syrische Staatsangehörige zu sein.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2024 zur VZ 224004391, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Jordanien gem. § 8 Abs. 1 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2024 zur VZ 224004391, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Jordanien gem. Paragraph 8, Absatz eins, abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.

(….)

Das BFA hat durch Aktenstudium Beweis erhoben und aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde Ihnen am 29.04.2026 eine schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 Z 4 AsylG 2005 zugestellt, mit welcher Ihnen die Absicht des BFA zur Kenntnis gebracht wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Das BFA hat durch Aktenstudium Beweis erhoben und aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde Ihnen am 29.04.2026 eine schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 zugestellt, mit welcher Ihnen die Absicht des BFA zur Kenntnis gebracht wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Am 05.05.2026 wurden Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, von einer Organwalterin des BFA, im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch, einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

(…)

LA: Könnten Ihre Familienangehörigen und Verwandten Sie unterstützen?

VP: Nein, weil meine gesamte Familie und Verwandten extrem islamistisch sind und mich verstoßen haben, weil ich es abgelehnt habe, mich voll zu verschleiern.

LA: Haben Sie in Österreich oder in Europa Verwandte?

VP: Nein, nur meinen mitgereisten Mann und unsere drei mitgereisten minderjährigen Kinder.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?

VP: Nein, ich lebe nur mit meinem Mann und unseren gemeinsamen Kindern in der BS Ost.

(…)

LA: Fassen Sie kurz zusammen, welche Fluchtgründe Sie in Ihrem ersten Asylverfahren in Österreich angegeben haben!

VP: Ich habe damals schon angegeben, dass ich keine Vollverschleierung machen wollte. Mein Mann wird in Jordanien vom Staat und von seiner Familie verfolgt, weil diese ihn beschuldigen, dass er am Tod seiner Mutter schuld wäre, weil er ihr erzählt hatte, dass er zum Christentum konvertieren möchte. Ich möchte auch nicht, dass meinen Kindern dasselbe widerfährt, was mir und ihrem Vater passiert ist.

LA: Was sind nun konkret Ihre neuen Fluchtgründe in diesem Asylverfahren?

VP: Es sind dieselben Gründe, wie oben genannt.

LA: Wann genau wurden Sie von wem genau wie bedroht?

VP: Es begann im Februar 2022, als ich mein Baby bekommen habe. Ich hatte Atemnot und mein Baby ebenfalls. Ich musste daher den Schleier vom Gesicht ablegen, um freier atmen zu können. Meine Eltern und meine Geschwister haben mir damit gedroht, mich zusammenzuschlagen, wo immer sie mich finden, mich in einem Zimmer einzusperren oder auch umzubringen. Sie haben auch meinen Mann angefeindet, weil er meine Entscheidung akzeptiert hat. Auch mein Mann wurde von seiner eigenen Familie und Sippe mit dem Umbringen bedroht.

LA: Seit Ihrer Ausreise aus Jordanien wurden Sie nicht mehr bedroht?

VP: Von Februar bis Dezember 2022 wurde ich von meiner Schwester heimlich über das Vorgehen in der Familie informiert, aber seit meiner Einreise nach Österreich habe ich auch zu meiner Schwester keinen Kontakt mehr.

LA: Was konkret haben die Geschwister Ihres Mannes nach dem Tod seiner Mutter gesagt oder getan?

VP: Das weiß ich nicht, weil ich keinen Kontakt mehr zu ihnen habe. Es geschah alles gleichzeitig.

LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Ich möchte nicht, dass meine Kinder das erleben, was ich erlebt habe.

LA: Sie haben am 29.04.2026 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?

VP: Ich bitte Sie, meinen Antrag anzunehmen, da wir keinen Platz haben, wo wir hingehen können. In Jordanien ist die Lage bekannt, wir werden mit Misshandlung und Tod bedroht. Meine Kinder werden dort keine Zukunft haben. Ich bin hier nur, um meine Kinder aus dieser Misere herauszubringen und ihre Zukunft zu sichern.

LA: Dem Bundesamt liegen schriftliche Feststellungen zur Lage in Jordanien vor. Wollen Sie in diese schriftlichen Feststellungen zu Jordanien samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht nehmen und eine Kopie davon ausgefolgt bekommen?

VP: Nein danke, das brauche ich nicht. Ich will darüber nichts wissen, weil ich als Frau weiß, dass dort Frauenmorde wie nichts behandelt werden. Man wirft ein Mädchen vom Balkon und behauptet, sie hätte sich umgebracht. Ein Frauenleben bedeutet in Jordanien gar nichts.

LA: Möchten Sie für Ihre Kinder noch gesonderte Angaben machen?

VP: Ich wünsche mir für meine Kinder, dass sie ein Leben führen, das ein glückliches Kind führt und nicht eingekapselt in einer Gesellschaft, immer in Angst, egal ob vor seelischen oder physischen Verletzungen. Ich habe selbst keine Kindheit gehabt.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

VP: Nein, ich habe alles gesagt, danke.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

VP: Ja.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

VP: Nein.

LA: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert?

VP: Ja.

… (…)“

Der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.04.2026 wurde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den bP gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Jordanien zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen die bP ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.04.2026 wurde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den bP gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Jordanien zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen die bP ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gegen diese Bescheide wurden innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerden Beweis erhoben.

1. Feststellungen:

Zur Person:

Die Identitäten der beschwerdeführenden Parteien stehen nicht fest. Die bP sind jordanische Staatsangehörige.

Die bP1 und bP2 sind die Eltern der minderjährigen bP3, bP4 und des minderjährigen bP5.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erkrankung der bP1 in Jordanien nicht medizinische behandelbar ist. Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2025 wurde ausführlich dargelegt, dass die medizinische Versorgung in Jordanien im Hinblick auf die von der bP1 vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen als ausreichend anzusehen ist. Eine maßgebliche Änderung der diesbezüglichen Lage ist seither nicht eingetreten. Ungeachtet dessen sind die behaupteten Erkrankungen und Beschwerden der bP1 bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens. Es lässt sich aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein Rückkehrhindernis für die bP1 ableiten.

Die beschwerdeführenden Parteien verfügen im Bundesgebiet über keine Angehörigen oder sonstigen verwandtschaftlichen Bindungen. Nennenswerte Deutschkenntnisse liegen nicht vor. Allfällige Sprachkenntnisse der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien ergeben sich ausschließlich aus dem Schul- bzw. Kindergartenbesuch. Darüber hinaus bestehen keine weiteren Bindungen zum Bundesgebiet. Eine nachhaltige soziale Integration ist nicht ersichtlich. Zudem haben sich die beschwerdeführenden Parteien im Vorverfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels unwahrer Angaben zu ihrer Herkunft bedient und reisten nach negativen Abschluss ihres Erstverfahrens mehrmals in die Bundesrepublik Deutschland.

Zu den Fluchtgründen im gegenständlichen Verfahren:

Die bP haben im gegenständlichen Verfahren keine glaubhaften und asyl- und subsidiär schutzrelevanten Sachverhalte vorgebracht, welche nach Abschluss des letzten Asylverfahrens, das mit Erkenntnis des BVwG vom 24.11.2025, L516 2305571-1/8E, L516 2305569-1/8E, L516 2305577-1/7E, L516 2305575-1/7E, L516 2305573-1/7E inhaltlich entschieden und die Beschwerden in allen Spruchpunkten abgewiesen wurden, entstanden sind.

Die bP stützten ihre Folgeanträge im Wesentlichen auf jene Gründe, über die bereits inhaltlich rk. entschieden wurde und laufen die Anträge damit darauf hinaus, dass dieselbe Sache noch einmal geprüft werden sollte.

Die bP1 und die bP2 brachten im gegenständlichen Verfahren vor, dass sich die sie betreffende Gefährdungslage seit dem Vorverfahren nicht wesentlich geändert hat. Hinsichtlich der minderjährigen bP3, bP4 und des minderjährigen bP5 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2025 ist keine Änderung in den persönlichen Umständen der bP in Jordanien, dem Fehlen einer persönlichen Bedrohungslage sowie Anknüpfungspunkten dort eingetreten. Ebenso wenig hat sich seither die relevante Lage in Jordanien – insbesondere nämlich die Sicherheits- und Versorgungslage– verändert. Die bP sind in Jordanien nicht in ihrem Leben oder ihrer Unversehrtheit bedroht und laufen dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat

Aus nachfolgend genannten Quellen (einschließlich darin zitierter Berichte) ergeben sich nachfolgende Feststellungen über die relevante Lage (Auszug aus dem angefochtenen Bescheid). Daraus ergibt sich keine, für dieses Verfahren relevante, nachteilige Lageänderung im Verhältnis zum Vergleichsbescheid.

Sicherheitslage

Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien, Irak und Israel landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 22.1.2024).

Seit einigen Jahren kommt es im jordanisch-syrischen Grenzgebiet auch zu verstärkten Einsätzen der jordanischen Armee gegen Drogenschmugglerbanden und allen voran dem Schmuggel von Captagon. Beispielsweise kam es am 18. Dezember 2023 zu starken Gefechten zwischen dem jordanischen Militär und bewaffneten syrischen Drogenhändlern. Dabei bombardierte die jordanische Luftwaffe auch Drogenbanden im syrischen Grenzgebiet und tötete dabei mehrere Rauschgifthändler (The New Arab 17.1.2024).

Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 22.1.2024). Im Kontext des Gazakrieges ist zudem in Jordanien regelmäßig mit Demonstrationen oder Straßensperren – vor allem in den Grenzgebieten zu Israel - zu rechnen (BMEIA 22.1.2024).

Rechtsschutz / Justizwesen

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, was laut US-amerikanischem Außenministerium im Allgemeinen auch respektiert wird (USDOS 20.3.2023). Laut der NGO Freedom House ist die Unabhängigkeit der Justiz allerdings auch eingeschränkt. Der König ernennt einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden formell per königlichem Erlass ernannt. Das Justizministerium ist befugt, die Richter zu überwachen, sie zu befördern und ihre Gehälter festzulegen, was die Autonomie der Richterschaft schwächt (FH 28.2.2022). Dem Justizsystem mangelt es an Unabhängigkeit, was dazu führt, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren häufig nicht gewährleistet werden kann (FH 2023) Dennoch gibt es Fälle richterlicher Unabhängigkeit, in denen sich Bürger erfolgreich gegen staatliche Akteure durchsetzen können (FH 28.2.2022).

Das jordanische Justizsystem unterscheidet zwischen Zivil-, Religions- und Sondergerichten. Die Zivilgerichte entscheiden grundsätzlich über alle Zivil- und Strafsachen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Zu den zivilen Gerichten gehören u.a. Amtsgerichte, Gerichte erster Instanz, Berufungsgerichte, ein Gericht für bestimmte Schwerverbrechen (Major Felonies Court) und der Kassationsgerichtshof (Oberster Gerichtshof) (USDOS o.D.). (Anm.: Zu den religiösen Gerichten siehe weiter unten.)Das jordanische Justizsystem unterscheidet zwischen Zivil-, Religions- und Sondergerichten. Die Zivilgerichte entscheiden grundsätzlich über alle Zivil- und Strafsachen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Zu den zivilen Gerichten gehören u.a. Amtsgerichte, Gerichte erster Instanz, Berufungsgerichte, ein Gericht für bestimmte Schwerverbrechen (Major Felonies Court) und der Kassationsgerichtshof (Oberster Gerichtshof) (USDOS o.D.). Anmerkung, Zu den religiösen Gerichten siehe weiter unten.)

Das formelle Rechtssystem beseitigt nicht das Stammeskonzept der Familien: Die Zivilgesellschaft in Jordanien hat ihre Wurzeln im Stammessystem, das tief in der Gesellschaft verankert ist, und neben dem formellen Rechtssystem funktioniert. Die Stämme in Jordanien spielen eine politische Rolle, bieten ein alternatives Rechtssystem und erbringen Dienstleistungen für die Gemeinschaften. (ICNL 12.1.2024). Stammestribunale und Stammesrechtsbräuche (z.B. „Jalwa“, die Verbannung von Großfamilien als kollektive Bestrafung für die verurteilten Verbrechen eines Familienmitglieds) können in die reguläre Gerichtsbarkeit einfließen (BS 23.2.2022).

Zu den religiösen Gerichten gehören die Scharia-Gerichte (islamisches Recht) und die Gerichte anderer Religionsgemeinschaften, insbesondere der christlichen Minderheit. Das Personenstandsrecht, das die Religionszugehörigkeit, die Eheschließung, die Ehescheidung, das Sorgerecht für die Kinder und das Erbrecht umfasst, fällt nach der Verfassung in die Zuständigkeit der religiösen Gerichte. Das anzuwendende Personenstandsrecht richtet sich somit nach der Religionszugehörigkeit. Für Muslime sind ausschließlich die Scharia-Gerichte zuständig. Für Fragen des Personenstandsrechts christlicher Minderheiten sind je nach Konfession (Orthodoxe, Katholiken, Melkiten usw.) die jeweiligen Kirchengerichte zuständig. Fälle, in denen eine Partei Muslim und die andere Nicht-Muslim ist, werden vor einem Zivilgericht verhandelt, es sei denn, beide Parteien stimmen der Anrufung eines Scharia-Gerichts zu (USDOS 15.5.2023).

Obwohl das Kriegsrecht 1991 aufgehoben wurde, werden bestimmte Straftaten, die die Staatssicherheit berühren, immer noch vor den vom jordanischen Militär verwalteten Staatssicherheitsgerichten (SSC) verhandelt. Zu diesen Straftaten gehören Spionage, Bestechung von Amtsträgern, Drogen- und Waffenhandel, Schwarzhandel und "Sicherheitsdelikte". Die Fälle werden in der Regel von Militärrichtern verhandelt (USDOS o.D.). Gegen Urteile des SSC kann beim Obersten Gerichtshof Berufung eingelegt werden (USDOS 20.3.2023).

Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen mit Bezug zur Staatssicherheit öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 20.3.2023).

Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse (FH 2023). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen keinen zeitgerechten Rechtsbeistand (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wird ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Trotz bestehender Bemühungen die Situation zu verbessern, erhalten ausländische Einwohner, insbesondere nicht-arabischsprachige Gastarbeiter, zum Teil keinen Dolmetscher oder Rechtsbeistand. Wie gesetzlich vorgesehen, hat das Justizministerium in Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO eine eigene Stelle für die Rechtsberatung von Zeugen und Angeklagten eingerichtet (USDOS 20.3.2023).Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse (FH 2023). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen keinen zeitgerechten Rechtsbeistand (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wird ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Trotz bestehender Bemühungen die Situation zu verbessern, erhalten ausländische Einwohner, insbesondere nicht-arabischsprachige Gastarbeiter, zum Teil keinen Dolmetscher oder Rechtsbeistand. Wie gesetzlich vorgesehen, hat das Justizministerium in Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO eine eigene Stelle für die Rechtsberatung von Zeugen und Angeklagten eingerichtet (USDOS 20.3.2023).

Sicherheitsbehörden

Der König ernennt eigenmächtig die Leitung der Streitkräfte, des Geheimdienstes und der Gendarmerie (FH 2023).

Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium. Das PSD und das GID (General Intelligence Directorate, Anm.: der Geheimdienst, arabisch "Mukhabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König (USDOS 20.3.2023).Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium. Das PSD und das GID (General Intelligence Directorate, Anmerkung, der Geheimdienst, arabisch "Mukhabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König (USDOS 20.3.2023).

Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister (USDOS 20.3.2023).

Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023).

Polizeibeamte müssen sich vor Polizeigerichten verantworten, wenn sie entweder strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich bestraft werden sollen. Das National Center for Human Rights (NCHR) und mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) forderten wiederholt, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten verurteilt werden sollten, weil diese dem Innenministerium unterstehen, und nach Ansicht der NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren erhalten haben (USDOS 20.3.2023).

Es gibt keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Behörden oder ihre Vertreter. Darüber hinaus gab es im beobachteten Zeitraum einen Todesfall in Gewahrsam, bei dem glaubhaft behauptet wurde, er sei durch Folter verursacht worden (Anm.: siehe Kapitel „Folter und unmenschliche Behandlung“). Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 20.3.2023).Es gibt keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Behörden oder ihre Vertreter. Darüber hinaus gab es im beobachteten Zeitraum einen Todesfall in Gewahrsam, bei dem glaubhaft behauptet wurde, er sei durch Folter verursacht worden Anmerkung, siehe Kapitel „Folter und unmenschliche Behandlung“). Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 20.3.2023).

Allgemeine Menschenrechtslage

Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 20.3.2023). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 12.1.2024): Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021; vgl. OHCHR 14.11.2023).Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 20.3.2023). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 12.1.2024): Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021; vergleiche OHCHR 14.11.2023).

Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Al-Jazeera 18.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Al-Jazeera 18.2.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023).

Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 20.3.2023). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF 20.5.2023). (Anm.: Für Informationen zu Menschenrechtsorganisationen siehe Kapitel „NGOs und Menschenrechtsaktivisten“.)Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 20.3.2023). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF 20.5.2023). Anmerkung, Für Informationen zu Menschenrechtsorganisationen siehe Kapitel „NGOs und Menschenrechtsaktivisten“.)

Die Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen blieb bestehen, obwohl die Regierung einige begrenzte Schritte unternimmt, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind nicht für alle Fälle öffentlich zugänglich. Fehlende Transparenz bei Ermittlungen und Gerichtsverfahren verstärkten innerhalb der Bevölkerung den Eindruck von Straflosigkeit (USDOS 20.3.2023).

NGOs meldeten einzelne Fälle von Misshandlungen. Im Laufe des Jahres 2022 gab es Beschwerden über Misshandlungen durch den Geheimdienst d GID (General Intelligence Directory) und durch die Strafverfolgungsbehörde PSD (Public Security Directorate) Örtliche NGOs berichteten, dass Folterungen in Haftanstalten weiterhin bestehen, Bürger diese jedoch aus Angst vor Repressalien nicht melden. Die Behörden beschränken den Zugang zu Informationen über die Untersuchungsergebnisse von Folter- oder Misshandlungsfällen. Zudem melden NGOs weitverbreitete Misshandlungen Inhaftierter durch die Polizei (USDOS 20.3.2023).

Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen im Umgang mit Arbeitsmigranten. Jordanien beherbergte im Jahr 2023 schätzungsweise 49.000 ausländische Hausangestellte, vor allem von den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen zählte die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahmung von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 11.1.2024).

Die jordanische Regierung nutzte die Notstandsbefugnisse des aufgrund von Covid-19 verhängten Ausnahmezustandes aus, um in die bürgerliche Freiheit einzugreifen und politische Interessen durchzusetzen. Am 16. Juli 2020 löste der Kassationsgerichtshof des Landes die Muslimbruderschaft auf, eine Organisation, die seit 1945 in Jordanien tätig war. Noch im selben Monat wurde die Lehrergewerkschaft, deren 140.000 Mitglieder gegen die Regierung protestiert hatten, aufgelöst und einige ihrer Vorstandsmitglieder verhaftet. Im Dezember 2020 löste das Strafgericht Amman die Organisation auf, die erst 2011 nach jahrelanger Lobbyarbeit gegründet worden war (BS 23.2.2022).

Meinungs- und Pressefreiheit

Das jordanische Recht verbietet Äußerungen, die als kritisch gegenüber dem König, dem Ausland, Regierungsbeamten und -institutionen (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 20.3.2023), dem Islam und dem Christentum gelten oder als diffamierend wahrgenommen werden (HRW 11.1.2024). Das Gesetz sieht in derartigen Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die Regierung schränkte die Möglichkeit von Einzelpersonen ein, die Regierung zu kritisieren, indem sie mehrere Aktivisten wegen politischer Äußerungen verhaftete. Die Behörden griffen auf Gesetze gegen Verleumdung von Amtsträgern und staatsanwaltlich erlassene Nachrichtensperren zurück, um die öffentliche Diskussion einzuschränken (USDOS 20.3.2023).Das jordanische Recht verbietet Äußerungen, die als kritisch gegenüber dem König, dem Ausland, Regierungsbeamten und -institutionen (HRW 11.1.2024; vergleiche USDOS 20.3.2023), dem Islam und dem Christentum gelten oder als diffamierend wahrgenommen werden (HRW 11.1.2024). Das Gesetz sieht in derartigen Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die Regierung schränkte die Möglichkeit von Einzelpersonen ein, die Regierung zu kritisieren, indem sie mehrere Aktivisten wegen politischer Äußerungen verhaftete. Die Behörden griffen auf Gesetze gegen Verleumdung von Amtsträgern und staatsanwaltlich erlassene Nachrichtensperren zurück, um die öffentliche Diskussion einzuschränken (USDOS 20.3.2023).

Die jordanischen Mediengesetze sind im Allgemeinen restriktiv, vage und werden willkürlich durchgesetzt. (FH 2023). Sämtliche Medien bzw. Publikationen benötigen Lizenzen der Regierung. Die Regierung beeinflusste die Berichterstattung und die Kommentare durch politischen Druck auf die Redakteure und durch die Kontrolle über wichtige redaktionelle Positionen in regierungsnahen Medien. Einheimische und ausländische Journalisten, die im Land tätig sind, sahen sich weiterhin zunehmenden Beschränkungen ihrer Berichterstattung in Form von Nachrichtensperren, Schikanen durch Sicherheitskräfte und der Verweigerung von Genehmigungen zur Berichterstattung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Journalisten werden routinemäßig verhaftet, wenn sie gegen solche Vorschriften verstoßen. Sie sind jedoch nur selten mit ernsthafter Gewalt oder erheblichen Haftstrafen für ihre Arbeit konfrontiert, üben aber häufig Selbstzensur (FH 2023).Die jordanischen Mediengesetze sind im Allgemeinen restriktiv, vage und werden willkürlich durchgesetzt. (FH 2023). Sämtliche Medien bzw. Publikationen benötigen Lizenzen der Regierung. Die Regierung beeinflusste die Berichterstattung und die Kommentare durch politischen Druck auf die Redakteure und durch die Kontrolle über wichtige redaktionelle Positionen in regierungsnahen Medien. Einheimische und ausländische Journalisten, die im Land tätig sind, sahen sich weiterhin zunehmenden Beschränkungen ihrer Berichterstattung in Form von Nachrichtensperren, Schikanen durch Sicherheitskräfte und der Verweigerung von Genehmigungen zur Berichterstattung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Journalisten werden routinemäßig verhaftet, wenn sie gegen solche Vorschriften verstoßen. Sie sind jedoch nur selten mit ernsthafter Gewalt oder erheblichen Haftstrafen für ihre Arbeit konfrontiert, üben aber häufig Selbstzensur (FH 2023).

Die Regierung verfügt über die Mehrheit der Sitze im Aufsichtsrat der führenden halbamtlichen Tageszeitung al-Rai und über einen Teil der Sitze im Aufsichtsrat der Tageszeitung ad-Dustour. Nach Angaben von Verfechtern der Pressefreiheit muss die Medienabteilung des GID (der Geheimdienst General Intelligence Directorate) die Chefredakteure der regierungsnahen Zeitungen genehmigen. Medienbeobachter stellten fest, dass das staatliche jordanische Fernsehen und Radio und die jordanische Nachrichtenagentur bei der Berichterstattung über kontroverse Themen nur den Standpunkt der Regierung wiedergeben (USDOS 20.3.2023).

Es gab laut US-amerikanischem Außenministerium glaubwürdige Berichte, dass die Regierung die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht. Das Gesetz schreibt die Lizenzierung und Registrierung von Online-Nachrichten-Websites vor und macht Redakteure für die Leserkommentare auf ihren Websites verantwortlich. Zudem wird von den Website-Besitzern verlangt, dass sie der Regierung die persönlichen Daten ihrer Nutzer zur Verfügung stellen. Außerdem schreibt es auch vor, dass Chefredakteure Mitglieder des jordanischen Presseverbandes (JPA) sein müssen. Das Gesetz gibt den Behörden ausdrücklich die Befugnis, Webseiten zu blockieren und zu zensieren. Das Presse- und Veröffentlichungsgesetz erlaubt es dem Medienbeauftragten, Webseiten ohne Gerichtsbeschluss zu sperren (USDOS 20.3.2023).

Gemäß der Gesetzgebung zur Cyberkriminalität können Internetnutzer mit Geld- oder Gefängnisstrafen von bis zu drei Monaten bestraft werden, wenn sie wegen Verleumdung in Online-Kommentaren verurteilt werden. Im August verkündeten die jordanischen Behörden ein neues repressives Gesetz zur Cyberkriminalität, das die freie Meinungsäußerung im Internet weiter zu untergraben droht. Es bedroht zusätzlich das Recht der Internetnutzer auf Anonymität und führt eine neue Behörde zur Überwachung sozialer Medien ein, die den Weg für eine verstärkte Online-Zensur bahnen könnte (HRW 11.1.2024).

Zwischen März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten teilweise aufgrund der bestehenden Gesetzgebung zur Cyberkriminalität verhaftet (FH 2023) (Anm.: für mehr Informationen siehe Kapitel „Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition“).Zwischen März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten teilweise aufgrund der bestehenden Gesetzgebung zur Cyberkriminalität verhaftet (FH 2023) Anmerkung, für mehr Informationen siehe Kapitel „Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition“).

Minderheiten

Zwischen 95 und 97 % der in etwa 11.4 Millionen Jordanier sind Araber (WPR 22.1.2024). Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vgl. Middle East Eye 26.10.2023), davon sind ungefähr 2,380 Millionen bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). Die meisten Jordanier, einschließlich eines Teils der großen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung, stammen von Beduinen oder Stammesangehörigen ab (MRG 6.2020).Zwischen 95 und 97 % der in etwa 11.4 Millionen Jordanier sind Araber (WPR 22.1.2024). Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vergleiche Middle East Eye 26.10.2023), davon sind ungefähr 2,380 Millionen bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). Die meisten Jordanier, einschließlich eines Teils der großen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung, stammen von Beduinen oder Stammesangehörigen ab (MRG 6.2020).

Zu den ethnischen Minderheiten in Jordanien gehören Tscherkessen, Tschetschenen, Armenier, Assyrer, Bani Murra (jordanische/syrische „Roma“, die in der Region als „Dom“ bekannt sind) sowie syrische, irakische, jemenitische und sudanesische Flüchtlinge (USDOS 20.3.2023; vgl. MRG 6.2020).Zu den ethnischen Minderheiten in Jordanien gehören Tscherkessen, Tschetschenen, Armenier, Assyrer, Bani Murra (jordanische/syrische „Roma“, die in der Region als „Dom“ bekannt sind) sowie syrische, irakische, jemenitische und sudanesische Flüchtlinge (USDOS 20.3.2023; vergleiche MRG 6.2020).

Die Minority Rights Group International berichtete, dass die Bani Murra in der gesamten Region mit weit verbreiteten Vorurteilen und Feindseligkeiten konfrontiert sind, unter einer hohen Armutsquote leiden und nur begrenzten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und staatlichen Dienstleistungen haben (USDOS 20.3.2023).

Anm.: Zu den Palästinensern siehe Unterkapitel „Palästinenser“ im Kapitel „Relevante Bevölkerungsgruppen“. Zu den syrischen und irakischen Flüchtlingen siehe Abschnitt „Flüchtlinge“.Anmerkung, Zu den Palästinensern siehe Unterkapitel „Palästinenser“ im Kapitel „Relevante Bevölkerungsgruppen“. Zu den syrischen und irakischen Flüchtlingen siehe Abschnitt „Flüchtlinge“.

Relevante Bevölkerungsgruppen

Palästinenser

Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vgl. Middle East Eye 26.10.2023), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA (The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). In Jordanien gibt es heute noch zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen etwa 18 % aller Palästinenser leben (UNRWA o.D.).Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vergleiche Middle East Eye 26.10.2023), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA (The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). In Jordanien gibt es heute noch zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen etwa 18 % aller Palästinenser leben (UNRWA o.D.).

Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D.). Bis Ende der 1980er Jahre erhielt die Mehrheit der Palästinenser automatisch die jordanische Staatsbürgerschaft, doch seitdem sind Tausende von Palästinensern staatenlos geworden (MRG 6.2020). Jordanier palästinensischer Herkunft mit jordanischer Staatsbürgerschaft laufen Gefahr, dass ihnen die Staatsbürgerschaft oder die Papiere willkürlich entzogen werden (FH 2023).

Vier verschiedene Gruppen von Palästinensern leben in Jordanien (palästinensische Flüchtlinge aus Syrien sind hiervon ausgenommen) (USDOS 20.3.2023):

- Zum einen handelt es sich um Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 in das Land und in das damals von Jordanien kontrollierte Westjordanland gelangt waren. Sie erhielten die volle Staatsbürgerschaft (USDOS 20.3.2023).

- Das Gleiche galt für Palästinenser, die nach dem Krieg von 1967 in das Land gelangten und keine Aufenthaltsgenehmigung für das Westjordanland besaßen (USDOS 20.3.2023).

- Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 noch einen Wohnsitz im Westjordanland hatten, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, konnten jedoch befristete Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummer erhalten, sofern sie nicht auch ein Reisedokument der Palästinensischen Behörde [Anm.: Diese besteht erst seit 1995 (Al-Jazeera 11.10.2023)] mit sich führten. Diese Personen haben Zugang zu einigen staatlichen Dienstleistungen; sie zahlen in Krankenhäusern 80 % des Tarifs für nicht versicherte Ausländer und in Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren den Tarif für Nicht-Staatsangehörige (USDOS 20.3.2023).

- Flüchtlinge und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen waren, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, und die Behörden stellten ihnen befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern aus. Diese Flüchtlinge haben keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und sind fast vollständig von UNRWA abhängig (USDOS 20.3.2023).

In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Arbeit diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Sie sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 2023). Palästinenser sind auch weiterhin im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 20.3.2023).In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Arbeit diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Sie sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 2023). Palästinenser sind auch weiterhin im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 20.3.2023).

Zehntausende palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte laut UNRWA in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen (UNRWA o.D.).

Frauen

Die Verfassung sieht die Gleichberechtigung von Männern und Frauen vor. Frauen sind sowohl rechtlichen als auch faktischen Diskriminierungen ausgesetzt, v.a. in Bereichen, welche der Rechtsprechung der Scharia Gerichte unterliegen. Oft kann es vorkommen, dass bei letzteren Aussagen von Frauen weniger Gewicht haben. Was Sozialleistungen anbelangt, gewährt die Regierung Männern im Unterschied zu Frauen großzügigere Sozialleistungen. Außerdem werden Frauen in Erbschafts-, Scheidungs-, Sorgerechts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und am Arbeitsplatz benachteiligt (USDOS 20.3.2023).

Die persönlichen sozialen Freiheiten werden durch die konservative Kultur und die spezifischen Gesetze des Landes eingeschränkt (FH 2023). Angelegenheiten wie Eheschließung und Scheidung werden von religiösen Gerichten behandelt, die Frauen und Konvertiten aus dem Islam benachteiligen und einige interreligiöse Ehen einschränken (FH 2023). Die Regierung erkennt Eheschließungen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern nicht an (FH 2023; vgl. HRW 11.1.2024).Die persönlichen sozialen Freiheiten werden durch die konservative Kultur und die spezifischen Gesetze des Landes eingeschränkt (FH 2023). Angelegenheiten wie Eheschließung und Scheidung werden von religiösen Gerichten behandelt, die Frauen und Konvertiten aus dem Islam benachteiligen und einige interreligiöse Ehen einschränken (FH 2023). Die Regierung erkennt Eheschließungen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern nicht an (FH 2023; vergleiche HRW 11.1.2024).

Frauen sind weiterhin von geschlechtsbezogener Gewalt betroffen. Wenngleich „Ehrenmorde“ im Jahr 2022 rückläufig waren, berichten verschiedene Aktivisten und Beamte von einem Anstieg der häuslichen Gewalt. Diesbezüglich berichten Menschenrechtsaktivisten, dass bis Oktober 2022 30 Frauen an den Folgen häuslicher Gewalt gestorben sind. Im Laufe des Jahres 2022 wurden keine Fälle von Zwangsverheiratung als Alternative zu einem potenziellen „Ehrenmord“ gemeldet. NGOs stellten allerdings fest, dass einige wenige Fälle von Zwangsverheiratung kurz nach einer Vergewaltigungsbeschuldigung durch familiären und gesellschaftlichen Druck erfolgten, bevor ein formelles Verfahren eingeleitet wurde. Das Gesetz verbietet auch die Straflosigkeit von Vergewaltigern, die ihre Opfer heiraten. Beobachtern zufolge hält sich jedoch nach wie vor die traditionelle Auffassung, dass eine Frau nicht von ihren Familienangehörigen getötet werden muss, wenn durch eine Heirat mit dem Vergewaltiger die Familienehre bewahrt werden kann. Dennoch stellten NGOs fest, dass dieses Gesetz dazu beigetragen hat, derartige Fälle zu verringern und mehr Frauen zu ermutigen, Vergewaltigungen anzuzeigen, insbesondere seit der Einrichtung eines Frauenhauses. Die Gouverneure verwiesen potenzielle Opfer von „Ehrverbrechen“ an das Frauenhaus des Ministeriums für soziale Entwicklung. Während des Beobachtungszeitraums hatte das in Amman ansässige Frauenhaus 132 Frauen aufgenommen. Dennoch nutzten einige Gouverneure das Gesetz zur Verbrechensverhütung, um Frauen zu ihrem Schutz in Verwaltungshaft zu nehmen (USDOS 20.3.2023).

Artikel 98 des 2017 geänderten jordanischen Strafgesetzbuchs besagt, dass eine Verteidigung wegen eines „Wutausbruches“ nicht für Täter von Verbrechen gegen Frauen geltend gemacht werden kann, und diese auch keine mildernden Strafen erhalten können. Richter haben jedoch weiterhin reduzierte Strafen gemäß Artikel 99 verhängt, wenn die Familienmitglieder des Opfers die Strafverfolgung ihrer männlichen Verwandten nicht unterstützen. Zudem kann ein Mann nach Artikel 340 desselben Gesetzes eine geringere Strafe erhalten, wenn er seine Frau oder eine seiner weiblichen Verwandten tötet oder angreift, wenn sie zum Beispiel Ehebruch begangen haben. Durch derartige Gesetze sind Frauen Gewalt ausgesetzt (HRW 11.1.2024) Emotionale und körperliche Gewalt, die häufig von einem Intimpartner oder einem Familienmitglied ausgeübt wurde, fallen unter die häufigste Form der Gewalt (USDOS 20.3.2023).

Laut Arab Barometer gaben im Frühjahr 2022 51 % der jordanischen Bevölkerung an, dass die geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen als Folge der Covid-19-Pandemie zugenommen hat. Was die Hindernisse für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von Frauen angeht, so nannte die Mehrheit der Jordanier fehlende Kinderbetreuung (34 %), niedrige Löhne (24 %), fehlende Transportmöglichkeiten (6 %) und die Bevorzugung von Männern (11 %) als die größten Hindernisse (Arab Barometer 8.2022).

Während des Jahres 2022 gab der Nationale Rat für Familienangelegenheiten (NCFA) Leitlinien für die Reaktion auf häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder heraus. Frauen können bei bestimmten NGOs oder direkt bei den Justizbehörden Anzeige wegen Vergewaltigung oder körperlicher Misshandlung erstatten. Aufgrund gesellschaftlicher Tabus und einer erniedrigenden Behandlung auf den Polizeistationen werden geschlechtsspezifische Straftaten jedoch häufig nicht angezeigt (USDOS 20.3.2023).

Eine Verfassungsänderung wurde mit dem offiziellen Ziel der Regierung, die Gleichstellung der Geschlechter bis 2030 zu erreichen, durchgeführt: Im Januar 2022 billigte der Senat die Änderung von Artikel 6. Offiziell heißt es nun in der Verfassung: „Jordanische Männer und Frauen sind vor dem Gesetz gleich. Sie dürfen in ihren Rechten und Pflichten nicht aufgrund ihrer Rasse, Sprache oder Religion diskriminiert werden“. Im vorherigen Artikel hieß es einfach „Jordanier“ ohne weitere Angaben. Frauenaktivistinnen befürchten, dass die neue Änderung mehr ein Lippenbekenntnis als ein wirklicher Fortschritt sein könnte (DW 3.2.2022).

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Allerdings können Frauen daran gehindert werden, mit ihren Kindern ins Ausland zu reisen, sofern nicht die Zustimmung des Vaters des Kindes, eines männlichen Vormunds oder eines Richters vorliegt (FH 2023). Vereinzelt hindern Regierungsbehörden Personen, darunter Aktivisten und Journalisten, z.B. durch Reiseverbote willkürlich an der Ausreise (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Allerdings können Frauen daran gehindert werden, mit ihren Kindern ins Ausland zu reisen, sofern nicht die Zustimmung des Vaters des Kindes, eines männlichen Vormunds oder eines Richters vorliegt (FH 2023). Vereinzelt hindern Regierungsbehörden Personen, darunter Aktivisten und Journalisten, z.B. durch Reiseverbote willkürlich an der Ausreise (USDOS 20.3.2023).

Während der COVID-19-Pandemie waren die Bewegungsfreiheit innerhalb Jordaniens sowie der grenzüberschreitende Reiseverkehr mitunter sehr eingeschränkt (USDOS 20.3.2023).

Anm.: Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien und Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen s. Abschnitt „IDPs und Flüchtlinge“.Anmerkung, Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien und Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen s. Abschnitt „IDPs und Flüchtlinge“.

Grundversorgung und Wirtschaft

Ende 2022 hat die Regierung den Gesamthaushaltsplan für 2023 mit einem Ausgabenvolumen von mehr als 11,4 Mrd. JD [Anm.: Jordanische Dinar] gebilligt. Die Staatsverschuldung lag Ende des Jahres 2022 bei 105,4 % des BIP und ist somit 2,83 % innerhalb eines Jahres gestiegen (WKO 10.2023b). Ein großes Problem in Jordanien ist vor allem der Mangel an natürlichen Ressourcen (GIZ 31.12.2022).

Im Dezember 2022 kam es in Jordanien zu zahlreichen Protesten wegen steigender Lebenshaltungskosten. Auslöser waren die stetig steigenden Treibstoffpreise, weil die jordanische Regierung aufgrund einer Auflage des Internationalen Währungsfonds (IWF) die staatlichen Subventionen für Energiepreise reduzieren und gleichzeitig die Steuern auf Treibstoff erhöhen musste. An den Protesten beteiligten sich vor allem Lastwagenfahrer und Beschäftigte des öffentlichen Nahverkehrs. Die Preiserhöhungen erfolgten vor dem Hintergrund einer bereits seit Längerem andauernden Wirtschaftskrise mit hoher Inflation und Arbeitslosigkeit. Besonders auffällig waren die teils gewalttätigen Ausschreitungen, in denen ein Polizeichef umgebracht wurde (Arab Center 21.12.2022).

Die jordanische Wirtschaft wurde von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen und die Auswirkungen von regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einer Rezession im Jahr 2020 begann sich die Wirtschaft 2021 langsam zu erholen, 2022 wurde ein Wirtschaftswachstum von 2,5 % verzeichnet. Aufgrund des schwachen Wirtschaftswachstums betrug die Arbeitslosigkeit 2020 25 %, konnte jedoch 2022 auf 22,5 % reduziert werden (WKO 10.2023b).

Die Inflationsrate ist von 0,4 % im Jahr 2020 auf 4,2 % im Jahr 2022 gestiegen, was auf die weltweit steigenden Rohstoffpreise zurückzuführen ist. Dank umfassender Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung konnte Jordanien die Inflation auf einem relativ niedrigen Niveau halten. Dadurch dass der jordanische Dinar an den US-Dollar gekoppelt (1 USD = 0,710 JOD) ist, muss die jordanische Zentralbank den Leitzins entsprechend jedem weiteren Anstieg der US-Zinsen anpassen. Moment beläuft sich dieser mit Stand August 2023 auf 8,5 % (WKO 10.2023a)

Der Mindestlohn für jordanische Arbeitnehmer ist derzeit auf 260 JD (ca. 365 Euro, für Ausländer 230 JD/323 Euro) festgelegt (ILO 12.2023). Trotz erhöhter Lebenskosten wurde der Mindestlohn nicht angepasst (Jordan News 20.1.2024). Der netto Durchschnittslohn liegt bei 456,67 JD (ca. 656 Dollar) (GTAI 12.2022). Dabei werden Arbeitnehmerrechte wie Löhne, Überstunden, Sicherheits- und andere Standards oft nicht eingehalten. Einige ausländische Arbeitnehmer sehen sich gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Dies trifft insbesondere auf bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft, dem Baugewerbe (USDOS 20.3.2023) oder der Kleidungsindustrie zu (FH 2023). Syrische Flüchtlinge sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden. Da viele von ihnen keine Arbeitserlaubnis haben, arbeiten sie oft im informellen Sektor zu niedrigen Löhnen (FH 2023). Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2022).

Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Knapp 33 % der 10,3 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt (WKO 10.2023b). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2022). Dies führt dazu, dass die Jugendarbeitslosenquote bei den 15 bis 24-Jährigen bei knapp 40 % liegt (WKO 10.2023b). Andere Quellen schätzen sie sogar auf über 46 % (ARDD 2.10.2023). Die Erwerbsquote der Frauen liegt im Vergleich zu Männern bei unter 15 % (WKO 10.2023b).

Neben der Syrien-Krise liegt die größte Herausforderung für Jordanien weiterhin in der langfristigen Wasser- und Energieversorgung des Landes. Jordanien zählt zu den wasserärmsten Ländern der Welt, und die jährlichen erneuerbaren Wasserressourcen Jordaniens liegen bei etwa 97 m3 pro Person, was als einer der niedrigsten Werte der Welt gilt und unter der globalen Grenze für absolute Wasserknappheit von 500 m3 liegt. Durch die Corona-Krise ist der Wasserverbrauch um etwa 10 % gestiegen. Heute liegt das Wasserdefizit bei 30-35 % (WKO 10.2023a). Die hohe Anzahl an Flüchtlingen verstärkt zusätzlich den Druck auf die Wasserressourcen (GIZ 31.12.2022)

Darüber hinaus ist die Industrie in Jordanien schwach ausgeprägt und das Bevölkerungswachstum mit 2,6 % (Stand 2017) hoch. Ein Großteil der Bevölkerung lebt in Städten (GIZ 31.12.2022) - die Einwohner des Gouvernorates Amman machen schätzungsweise allein 42 % der jordanischen Bevölkerung aus (DOS 2021).

Medizinische Versorgung

Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen (AA 25.1.2024). Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Staaten des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen (ITA 14.12.2022).

Mit Ausnahme von privaten Krankenhäusern im Raum Amman entspricht die allgemeine medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern nicht oder nur eingeschränkt westeuropäischem Standard. Der medizinische Standard ist zwar in den öffentlichen Krankenhäusern gut, die Krankenpflege entspricht aber nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard (BMEIA 25.1.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 25.1.2024).

Nach Angaben des jordanischen Gesundheitsministers im Jahr 2023 sind rund 72 % der Jordanier entweder privat oder staatlich krankenversichert (TJT 27.8.2024). Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Die Gesetze und Verordnungen über die Krankenversicherung für Beamte erlauben es jedoch Frauen, ihren Krankenversicherungsschutz auf Familienangehörige oder Ehepartner auszudehnen (USDOS 20.3.2023). Das Zivilversicherungsprogramm ist ein halbautonomer Fonds, der vom Gesundheitsministerium verwaltet wird und der 41,7 % der formal krankenversicherten Jordanier eine Krankenversicherung bietet. Das Zivilversicherungsprogramm deckt auf der Grundlage eines nach Dienstgrad und Dienstjahren gestaffelten Systems alle Staatsbediensteten und ihre Angehörigen für die Versorgung in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums und in anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ab. (EMHJ 24.2.2020).

Kinder unter 6 Jahren, Personen ab 70 Jahren und Bürger, die in den am wenigsten begünstigten und abgelegenen Gebieten wohnen, wurden von den Nutzungsgebühren für die in den Einrichtungen des Gesundheitsministeriums erbrachten Gesundheitsdienstleistungen befreit (EMHJ 24.2.2020).

Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 76 Jahren (WKO 10.2023).

Medikamente sind ausreichend verfügbar (BMEIA 25.1.2024).

Die Hälfte der Flüchtlinge in Jordanien gilt laut Vereinten Nationen als medizinisch vulnerabel. Der UNHCR unterstützt weiterhin eine Reihe von Maßnahmen der primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (UN 4.8.2020).

Rückkehr

Informationen zum Umgang mit Rückkehrern stehen nicht zur Verfügung.

2. Beweiswürdigung:

Zur Person der beschwerdeführenden Parteien:

Dies ergibt sich unbestritten geblieben aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Behörde vermochte aufgrund widersprüchlicher Angaben die Identität der beschwerdeführenden Parteien nicht festzustellen.

Die Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Parteien, zu ihren Lebensumständen in Jordanien und zu ihren Anknüpfungspunkten dorthin sowie zu ihrem Gesundheitszustand gründen sich auf die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2025 getroffenen Feststellungen, zumal die beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich keine wesentlichen Änderungen behaupteten.

Die bP brachten im gegenständlichen Verfahren persönlich keine substantiierten Rückkehrbefürchtung im Hinblick auf eine etwaig unzureichende medizinische Versorgung in Jordanien vor. Vielmehr wurde lediglich – ohne Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel – unsubstantiiert behauptet, dass die bP1 an Asthma leide sowie, dass eine medizinische Behandlung infolge einer Lähmung im Falle einer Rückkehr nicht gewährleistet sei. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass die Erkrankung der bP auch in Jordanien medikamentös behandelt werden kann und in der Vergangenheit bereits behandelt wurde: Aus dem (Vor)Erkenntnis zu L516 2305571-1/8E vom 24.11.2025 geht hervor, dass die bP1 seit Geburt an einer Bewegungseinschränkung der rechten Hand und des rechten Fußes leidet. Während des Besuchs der sechsten Schulstufe wurde sie deshalb in Jordanien operativ behandelt. In der Folge nahm die bP1 in Jordanien keine weiteren medizinischen Behandlungen in Anspruch und war bis zu ihrer Ausreise in unterschiedlichen Berufen erwerbstätig. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.05.2023 zu ihrem Erstverfahren gab sie auch an, gesund zu sein. Auch nach ihrer Einreise nach Österreich nahm die bP1 zunächst keine ärztliche oder therapeutische Behandlung hinsichtlich ihrer Bewegungseinschränkungen in Anspruch. Erst am 05.09.2025 wurde eine Hypoplasie des rechten Unterarms und der rechten Hand mit ausgeprägter Bewegungseinschränkung sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Sprunggelenks diagnostiziert. Zudem wurde der Verdacht auf eine Arthrose im Bereich des rechten Hand- und Sprunggelenks geäußert. Die bP1 ist arbeitsfähig und bewegt sich ohne Hilfsmittel. In der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2025 brachte sie ergänzend vor, seit etwa vier Monaten unter Atembeschwerden zu leiden. Weitere ärztliche Abklärungen oder medikamentöse Behandlungen sind bis zur gegenständlichen Entscheidungsfindung nicht erfolgt und wurden auch im Beschwerdeverfahren durch entsprechende medizinische Nachweise nicht belegt. Im Hinblick auf die von der bP1 im Vorverfahren behaupteten Erkrankungen ist festzuhalten, dass sie in Jordanien weiterhin Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung hat.

Zudem ist, wie dem Vorerkenntnis vom 24.11.2025 zu entnehmen ist, davon auszugehen, dass die Sicherung des Lebensunterhalts der bP nach wie vor in Jordanien gewährleistet ist.

Damit ist seit dem besagten Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts keine Änderung in den persönlichen Umständen der beschwerdeführenden Parteien in Jordanien und ihren Anknüpfungspunkten dorthin hervorgekommen.

Die Feststellungen zur Einreise, zum Aufenthalt und zu den bisherigen asylrechtlichen Verfahren der beschwerdeführenden Parteien stützen sich auf den unstrittigen Akteninhalt, insbesondere nämlich dem Vorerkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2025 sowie die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA) im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen der beschwerdeführenden Parteien in Österreich folgen dem Vorerkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2025. Die beschwerdeführenden Parteien behauptete im gegenständlichen Verfahren keine Neuerungen, zumal sie sich zwischenzeitlich nicht in Österreich aufhielten, sondern in die Bundesrepublik Deutschland ausreisten. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über keine Angehörigen oder sonstigen verwandtschaftlichen Bindungen. Nennenswerte Deutschkenntnisse liegen nicht vor. Bei den minderjährigen bP ergeben sich allfällige Sprachkenntnisse ausschließlich aus dem Schul- bzw. Kindergartenbesuch. Darüber hinaus bestehen keine weiteren Bindungen zum Bundesgebiet.

Auch am Fehlen einer (individuell gegen sie gerichteten) Bedrohungslage in Jordanien hat sich nichts geändert, da die beschwerdeführenden Parteien in allen Befragungen des gegenständlichen Folgeverfahrens stets wiederholten, dass sie ihre bereits im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe – welche dort aber für unglaubhaft befunden wurden – aufrecht erhalten.

Zum Vorverfahren:

Die Feststellungen zum Vorverfahren ergeben sich zweifelsfrei aus dem zitierten und in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des BVwG sowie der behördlichen Aktenlage.

Das letzte Asylverfahren in Österreich über das inhaltlich entschieden wurde, ist mit Erkenntnis des BVwG – nach Durchführung einer Verhandlung – vom 24.11.2025, rk. mit 25.11.2025, abgeschlossen worden. Die bP gaben vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Erstbefragung an, sie haben ihren Herkunftsstaat Syrien aufgrund des Bürgerkrieges verlassen. Sie seien staatenlos und gäbe es für die bP1 und ihre Familie in Syrien keine Sicherheit.

Nach Zulassung des Verfahrens brachte die bP1 bei der Einvernahme vor dem BFA vor, dass weder sie noch ihre Familie sterben wollen. Sie leidet an einer körperlichen Beeinträchtigung. Zudem habe sie beobachtet, dass Menschen getötet worden sind und zahlreiche Personen grundlos festgenommen worden wären. Die bP1 gab an, dass sie kurz nach ihrer Eheschließung von Angehörigen der syrischen Armee festgenommen und zu ihrer angeblichen Teilnahme an Demonstrationen sowie zu einem vermeintlichen Waffenbesitz befragt worden ist. In diesem Zusammenhang ist sie auch misshandelt und nach ihrem Vater sowie ihren Brüdern befragt worden. Weiters führte die bP1 aus, sie wünscht sich für ihre Kinder eine bessere Zukunft. Gleichzeitig räumte sie ein, in den vergangenen acht Jahren keine weiteren Probleme gehabt zu haben.

Im Zuge weiterer behördlicher Ermittlungen wurde festgestellt, dass die bP1, sowie die bP2, die bP3, die bP4 und der bP5 Staatsangehörige Jordaniens sind. In der daraufhin durchgeführten neuerlichen Einvernahme beim BFA zu ihren Fluchtgründen brachte die bP1 vor, palästinensischer Herkunft aus Jordanien zu sein und als Beamte gearbeitet zu haben. Betreffend ihres Fluchtgrundes führte sie nun aus, sie hat erhebliche Schulden angehäuft im Herkunftsstaat und ist deshalb gezwungen gewesen, ihre Wohnung zu verlassen. Die bP1 führte aus, von Gläubigern angezeigt worden zu sein und nunmehr mit einer Haftstrafe rechnen zu müssen, da sie ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen ist. Darüber hinaus wird sie von einem Gericht gesucht, da sie Inhalte von Briefen weitergegeben hat. Schließlich brachte die bP1 vor, als Palästinenserin in Jordanien über keine ausreichenden Rechte zu verfügen. Die bP2 hingegen blieb bei der neuerlichen Einvernahme beim BFA bei ihren Fluchtgründen, dass sie syrischer Herkunft ist und aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien das Land verlassen hat.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.09.2024 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde den beschwerdeführenden Parteien nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Jordanien gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.09.2024 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde den beschwerdeführenden Parteien nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Gegen diesen Bescheid brachten die bP fristgerecht Beschwerden ein. Am 15.10.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die bP1 vorbrachte, dass ihre Mutter am XXXX verstorben sei, kurz nachdem sie ihr mitgeteilt habe, zum Christentum konvertiert zu sein. Seither bestehe kein Kontakt mehr zu ihrer Familie. Sie habe zuvor ausschließlich über einen Messengerdienst mit ihrer Mutter kommuniziert. Vom Ableben ihrer Mutter habe die bP1 durch eine entsprechende Nachricht Kenntnis erlangt. Gegenüber ihrer Familie habe die bP1 angegeben, sich in Norwegen aufzuhalten, da sie beabsichtige, mit ihrer Ehefrau und ihren Kindern in Österreich ein neues Leben zu beginnen. Die bP1 brachte weiters vor, die Schule nach der sechsten Klasse abgebrochen zu haben, da ihr Vater verstorben sei und sie in der Folge einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Aufgrund von Problemen mit ihren Onkeln sei sie gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer jüngeren Schwester umgezogen. Von 2016 bis zu ihrer Ausreise aus Jordanien habe die bP1 als Postverteiler gearbeitet, wobei das erzielte Einkommen nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausgereicht habe. In diesem Zusammenhang habe sie gemeinsam mit anderen Beschäftigten protestiert und geäußert, nicht den König, sondern Prinz Hamzah zu unterstützen. In weiterer Folge sei es zu erheblichen Problemen gekommen, der bP1 sei entgegengehalten worden, sie sei Flüchtling und solle anstelle von Forderungen nach einer Gehaltserhöhung vielmehr ein Rückkehrrecht nach Palästina geltend machen. Nachdem die bP1 erwidert habe, auch der König sei Flüchtling gewesen, sei sie im Jahr 2018 für zwei Tage angehalten und misshandelt worden. Zudem habe sie angegeben, dass Palästinenser in Jordanien über keine ausreichenden Rechte verfügten. Weiters führte die bP1 aus, im März 2021 beauftragt worden zu sein, vertrauliche Schreiben in der Direktion zu kopieren. Dabei habe sie ein Schriftstück gelesen, wonach der Leiter ihrer Firma dem Direktor des Nachrichtendienstes eine hochpreisige Wohnung zugewendet habe. Die bP1 habe dieses Dokument mittels Mobiltelefon fotografiert und an zuständige Stellen übermittelt, woraufhin sowohl der Direktor des Nachrichtendienstes als auch ihr Vorgesetzter entlassen worden seien. Darüber hinaus habe sie Gespräche über Drogen, insbesondere Captagon, sowie über entsprechende Produktionsstätten wahrgenommen und diese mittels Mobiltelefon aufgezeichnet. Die betroffenen Personen hätten vermutet, dass die bP1 dafür verantwortlich sei. Zudem habe die bP1 angegeben, aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigung beleidigt worden zu sein. Ferner brachte die bP1 vor, von ihrem Schwiegervater bedroht worden zu sein, da sie ihrer Ehefrau gestattet habe, keinen Niqab zu tragen. Dies habe damit im Zusammenhang gestanden, dass ihre Ehefrau infolge von Sauerstoffmangel ein Kind verloren habe. Die bP1 habe ihrer Ehefrau geraten, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, während deren Familie streng religiös sei. Von Seiten der Schwiegerfamilie seien der bP1 gegenüber Drohungen bis hin zur Tötung ausgesprochen worden. Schließlich gab die bP1 an, vor etwa neun bis zwölf Monaten zum Christentum konvertiert zu sein und derzeit Religionsunterricht bei einem Pfarrer zu erhalten. Eine Taufe sei nach ausreichendem Spracherwerb und entsprechender Vorbereitung in etwa einem Jahr vorgesehen. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte die bP1, sowohl von der Familie ihrer Ehefrau als auch von ihrer eigenen Familie getötet zu werden, da sie zum Christentum übergetreten sei. Die bP2 brachte ergänzend zu den von der bP1 vorgebrachten Fluchtgründen vor, dass sie von ihrer Familie zum Tragen eines Niqab gezwungen wird, was zu innerfamiliären Konflikten geführt hat.Gegen diesen Bescheid brachten die bP fristgerecht Beschwerden ein. Am 15.10.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die bP1 vorbrachte, dass ihre Mutter am römisch 40 verstorben sei, kurz nachdem sie ihr mitgeteilt habe, zum Christentum konvertiert zu sein. Seither bestehe kein Kontakt mehr zu ihrer Familie. Sie habe zuvor ausschließlich über einen Messengerdienst mit ihrer Mutter kommuniziert. Vom Ableben ihrer Mutter habe die bP1 durch eine entsprechende Nachricht Kenntnis erlangt. Gegenüber ihrer Familie habe die bP1 angegeben, sich in Norwegen aufzuhalten, da sie beabsichtige, mit ihrer Ehefrau und ihren Kindern in Österreich ein neues Leben zu beginnen. Die bP1 brachte weiters vor, die Schule nach der sechsten Klasse abgebrochen zu haben, da ihr Vater verstorben sei und sie in der Folge einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Aufgrund von Problemen mit ihren Onkeln sei sie gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer jüngeren Schwester umgezogen. Von 2016 bis zu ihrer Ausreise aus Jordanien habe die bP1 als Postverteiler gearbeitet, wobei das erzielte Einkommen nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausgereicht habe. In diesem Zusammenhang habe sie gemeinsam mit anderen Beschäftigten protestiert und geäußert, nicht den König, sondern Prinz Hamzah zu unterstützen. In weiterer Folge sei es zu erheblichen Problemen gekommen, der bP1 sei entgegengehalten worden, sie sei Flüchtling und solle anstelle von Forderungen nach einer Gehaltserhöhung vielmehr ein Rückkehrrecht nach Palästina geltend machen. Nachdem die bP1 erwidert habe, auch der König sei Flüchtling gewesen, sei sie im Jahr 2018 für zwei Tage angehalten und misshandelt worden. Zudem habe sie angegeben, dass Palästinenser in Jordanien über keine ausreichenden Rechte verfügten. Weiters führte die bP1 aus, im März 2021 beauftragt worden zu sein, vertrauliche Schreiben in der Direktion zu kopieren. Dabei habe sie ein Schriftstück gelesen, wonach der Leiter ihrer Firma dem Direktor des Nachrichtendienstes eine hochpreisige Wohnung zugewendet habe. Die bP1 habe dieses Dokument mittels Mobiltelefon fotografiert und an zuständige Stellen übermittelt, woraufhin sowohl der Direktor des Nachrichtendienstes als auch ihr Vorgesetzter entlassen worden seien. Darüber hinaus habe sie Gespräche über Drogen, insbesondere Captagon, sowie über entsprechende Produktionsstätten wahrgenommen und diese mittels Mobiltelefon aufgezeichnet. Die betroffenen Personen hätten vermutet, dass die bP1 dafür verantwortlich sei. Zudem habe die bP1 angegeben, aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigung beleidigt worden zu sein. Ferner brachte die bP1 vor, von ihrem Schwiegervater bedroht worden zu sein, da sie ihrer Ehefrau gestattet habe, keinen Niqab zu tragen. Dies habe damit im Zusammenhang gestanden, dass ihre Ehefrau infolge von Sauerstoffmangel ein Kind verloren habe. Die bP1 habe ihrer Ehefrau geraten, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, während deren Familie streng religiös sei. Von Seiten der Schwiegerfamilie seien der bP1 gegenüber Drohungen bis hin zur Tötung ausgesprochen worden. Schließlich gab die bP1 an, vor etwa neun bis zwölf Monaten zum Christentum konvertiert zu sein und derzeit Religionsunterricht bei einem Pfarrer zu erhalten. Eine Taufe sei nach ausreichendem Spracherwerb und entsprechender Vorbereitung in etwa einem Jahr vorgesehen. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte die bP1, sowohl von der Familie ihrer Ehefrau als auch von ihrer eigenen Familie getötet zu werden, da sie zum Christentum übergetreten sei. Die bP2 brachte ergänzend zu den von der bP1 vorgebrachten Fluchtgründen vor, dass sie von ihrer Familie zum Tragen eines Niqab gezwungen wird, was zu innerfamiliären Konflikten geführt hat.

Das BVwG hat die Beschwerde hinsichtlich aller Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen und erachtete in seiner Entscheidung zu L516 2305571-1/8E, L516 2305569-1/8E, L516 2305577-1/7E, L516 2305575-1/7E, L516 2305573-1/7E vom 24.11.2025 die von den beschwerdeführenden Parteien vorgebrachten Fluchtgründe bzw. behaupteten Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft. Gründe, die die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würden, ergaben sich für das Bundesverwaltungsgericht aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien in Zusammenschau mit der Berichtslage zum Herkunftsstaat nicht. Im Übrigen werden sie imstande sein, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Die Inanspruchnahme medizinischer Behandlung ist der bP1 jedenfalls möglich und zumutbar. Jordanien ist ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevante Vorfälle erreichbar.

Zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz:

In der Einvernahme vor dem BFA sowie in der Beschwerde brachten die bP nun ergänzend zu ihrem Erstverfahren vor, dass die Sippe ein schriftliches Dokument ausgestellt habe, wonach „das Blut der bP1 freigegeben“ worden sei. Laut diesem Schreiben sei sie aufgrund ihres Interesses am Christentum und ihres Religionswechsels aus der Sippe ausgeschlossen worden. Weiters sei ihre Ehe mit ihrer Frau nach islamischem und traditionellem Sippenrecht für aufgelöst erklärt worden. Der bP1 würden keine familiären, sozialen oder rechtlichen Ansprüche mehr zustehen. Sie habe keinen Anspruch mehr auf Schutz, Unterstützung, Erbe oder Kontakt zu ihren Kindern. Das Schreiben sei laut ihren Angaben von Familienmitgliedern, Onkeln sowie Sippenvertretern unterzeichnet worden.

Den Ausführungen der bP1 bei der Einvernahme beim BFA ist im Hinblick auf ihr ergänzendes Vorbringen im gegenständlichen Verfahren zu entnehmen, dass sie weiterhin dem islamischen Glauben angehört und keine tatsächliche Hinwendung zum Christentum erfolgt ist. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass im Rahmen der Einvernahme beim BFA keine nachvollziehbaren, konsistenten und substantiierten Angaben zu einem ernsthaften Glaubenswechsel gemacht wurden und eine Konversion sogar dezidiert von ihr verneint wurde. Soweit die bP1 vorbringt, infolge ihrer behaupteten Konversion aus der Familie bzw. der Sippe ausgeschlossen worden zu sein und eine Scheidung von der bP2 erfolgt sei, konnte sie diese Umstände nicht durch geeignete und nachvollziehbare Beweismittel im Original untermauern bzw. glaubhaft machen. Die vorgelegten Schriftstücke in Kopie erweisen sich insofern als nicht geeignet, die behaupteten Tatsachen zu belegen, zumal deren Herkunft und Authentizität von der bP1 nicht schlüssig dargelegt werden konnten. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich das diesbezügliche Vorbringen der bP1 im Vergleich zum Erstverfahren in wesentlichen Punkten nicht geändert hat. Die aufgezeigten Widersprüche und Steigerungen im Vorbringen sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Konversion sowie der daraus abgeleiteten Konsequenzen.

Dass sich die bP in Bezug auf die Bedrohung im nunmehr 2. Asylverfahren auf die gleichen Gründe bzw. ein Fortwirken derselben stützt wie im abgeschlossenen (Vergleichs)Verfahren, ergibt sich, wie die Behörde richtig ausführte, aus den eindeutigen eigenen Angaben der bP im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die bP1 führte zu ihren Rückkehrbefürchtungen im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.05.2026 befragt aus:

“(…) LA: Fassen Sie kurz zusammen, welche Fluchtgründe Sie in Ihrem ersten Asylverfahren in Österreich angegeben haben!

VP: Ich habe in einer staatlichen Institution gearbeitet, die für die Staatsplanung und Kontrolle von Projekten des Staates zuständig ist. Dabei habe ich gemerkt, dass mein Vorgesetzter einem seiner Freunde aus dem Sicherheitsdienst/Geheimdienst eine Wohnung zur Verfügung gestellt hat, die dem Staat gehört, ohne dass dieser Miete oder eine Gegenleistung gezahlt hätte. Mein Chef ist eine starke Persönlichkeit und dieser Mann vom Sicherheitsdienst und er haben mich bedroht. Ich fühlte mich gezwungen, zu kündigen und aus dem Land zu flüchten. Mein Chef wurde entlassen, aber er konnte später feststellen, dass ich derjenige war, der die Unterlagen an die Korruptionspolizei geschickt hat.

LA: Was sind nun konkret Ihre neuen Fluchtgründe in diesem Asylverfahren?

VP: In Jordanien habe ich nicht mehr damit leben können, dass alle so korrupt sind und als meine Frau schwanger war, haben sie mir nicht erlaubt, sie zum Arzt zu bringen zur Kontrolle und sie hat das Baby verloren. Das ist uns schon zwei Mal passiert damals. Der zweite Grund ist, dass meine Sippe mein Blut freigegeben hat.

LA: Sie gaben vorhin an, Sie wären zum Christentum konvertiert, deshalb hätte Ihre Familie Sie verstoßen?

VP: Wenn jemand in Jordanien seine Religion wechselt, wird man entweder von der Familie verstoßen oder von der Gesellschaft und der Familie getötet.

LA: Seit wann genau interessieren Sie sich für das Christentum?

VP: Seit ich gesehen habe, wie die Menschen in Österreich mich behandeln. Sie sehen mich als Mensch. Mein Umfeld in Jordanien behauptete immer, dass hier alles Ungläubige wären, die mein Land besetzen würden.

LA: Was wissen Sie über das Christentum?

VP: Ich hatte Sitzungen mit Christen, kann mich aber an nichts mehr erinnern und bin wieder zu meiner Religion zurückgekehrt. Ich bin wieder Moslem.

LA: Haben Sie das Ihrer Familie mitgeteilt?

VP: Nein.

LA: Warum nicht?

VP: Weil sie mit mir nicht mehr reden wollen. Sie beschuldigen mich, für den Tod meiner Mutter verantwortlich zu sein.

LA: Was konkret haben Ihre Geschwister nach dem Tod Ihrer Mutter gesagt oder getan?

VP: Am XXXX ist meine Mutter verstorben und drei Tage später wurde das Schreiben der Sippe verfasst.VP: Am römisch 40 ist meine Mutter verstorben und drei Tage später wurde das Schreiben der Sippe verfasst.

LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Ich fürchte um mein Leben, ich werde mit dem Tod bedroht. (…)”

Die bP2 führte zu ihren Rückkehrbefürchtungen im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.05.2026 befragt aus:

“(…) LA: Fassen Sie kurz zusammen, welche Fluchtgründe Sie in Ihrem ersten Asylverfahren in Österreich angegeben haben!

VP: Ich habe damals schon angegeben, dass ich keine Vollverschleierung machen wollte. Mein Mann wird in Jordanien vom Staat und von seiner Familie verfolgt, weil diese ihn beschuldigen, dass er am Tod seiner Mutter schuld wäre, weil er ihr erzählt hatte, dass er zum Christentum konvertieren möchte. Ich möchte auch nicht, dass meinen Kindern dasselbe widerfährt, was mir und ihrem Vater passiert ist.

LA: Was sind nun konkret Ihre neuen Fluchtgründe in diesem Asylverfahren?

VP: Es sind dieselben Gründe, wie oben genannt.

LA: Wann genau wurden Sie von wem genau wie bedroht?

VP: Es begann im Februar 2022, als ich mein Baby bekommen habe. Ich hatte Atemnot und mein Baby ebenfalls. Ich musste daher den Schleier vom Gesicht ablegen, um freier atmen zu können. Meine Eltern und meine Geschwister haben mir damit gedroht, mich zusammenzuschlagen, wo immer sie mich finden, mich in einem Zimmer einzusperren oder auch umzubringen. Sie haben auch meinen Mann angefeindet, weil er meine Entscheidung akzeptiert hat. Auch mein Mann wurde von seiner eigenen Familie und Sippe mit dem Umbringen bedroht.

LA: Seit Ihrer Ausreise aus Jordanien wurden Sie nicht mehr bedroht?

VP: Von Februar bis Dezember 2022 wurde ich von meiner Schwester heimlich über das Vorgehen in der Familie informiert, aber seit meiner Einreise nach Österreich habe ich auch zu meiner Schwester keinen Kontakt mehr.

LA: Was konkret haben die Geschwister Ihres Mannes nach dem Tod seiner Mutter gesagt oder getan?

VP: Das weiß ich nicht, weil ich keinen Kontakt mehr zu ihnen habe. Es geschah alles gleichzeitig.

LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Ich möchte nicht, dass meine Kinder das erleben, was ich erlebt habe.

LA: Sie haben am 29.04.2026 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?

VP: Ich bitte Sie, meinen Antrag anzunehmen, da wir keinen Platz haben, wo wir hingehen können. In Jordanien ist die Lage bekannt, wir werden mit Misshandlung und Tod bedroht. Meine Kinder werden dort keine Zukunft haben. Ich bin hier nur, um meine Kinder aus dieser Misere herauszubringen und ihre Zukunft zu sichern. (…)”

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die bP befürchteten im Falle einer Rückkehr in eine existenziell ausweglose Lage zu geraten, ist darauf hinzuweisen, dass sich ein derartiges Vorbringen den zeitlich letzten und damit für den Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Angaben der bP vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entnehmen lässt. Vielmehr stützte die bP1 ihre Rückkehrbefürchtungen ausschließlich auf folgende Angaben:

„(…) LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Ich fürchte um mein Leben, ich werde mit dem Tod bedroht (…)“

Die bP2 führte auf entsprechende Befragung zu ihren Rückkehrbefürchtungen aus:

„(…) LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Ich möchte nicht, dass meine Kinder das erleben, was ich erlebt habe. (…)“

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. nochmals VwGH 19.1.2022, Ra 2020/20/0100, mwN). Deshalb ist diese – unbelegt gebliebene - Neuerung hier nicht zu berücksichtigen.Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche nochmals VwGH 19.1.2022, Ra 2020/20/0100, mwN). Deshalb ist diese – unbelegt gebliebene - Neuerung hier nicht zu berücksichtigen.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Dies ergibt sich hinreichend aus dem im angefochtenen Bescheid enthaltenen und hier auszugsweise dargelegten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der aktuellsten Version. Das Bundesamt hat im Verfahren dazu auch das Parteiengehör gewahrt und hat die bP dabei keine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit aufgezeigt. Soweit erstmals in der Beschwerde monierte wird, dass die Behörde sich nicht mit der „effektiven staatlichen Schutzgewährung“ betreffend einer Bedrohung der Sippe in Jordanien auseinandergesetzt habe und des weiteren Berichte zitiert, so wird damit keine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt, der Relevanz zukäme, da die bP1 zugestand, weiterhin Moslem zu sein.

Das BVwG hat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung das auch der bP bzw. der Vertretung zugängliche aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation gesichtet (via www.ecoi.net) und ergibt sich daraus keine, für dieses Verfahren nachteilige Lageentwicklung. Es wurde auch im laufenden Beschwerdeverfahren seitens der vertretenen bP nicht ergänzt bzw. dargelegt, dass sich seither Lageänderungen ergeben hätten, die sich auf die persönliche Sphäre der bP und die zu treffende Rückkehr- bzw. Gefährdungsprognose auswirken würden.

Das Auswärtige Amt hält ausdrücklich fest, dass die Sicherheitslage in Jordanien „aktuell stabil und ruhig“ ist. Zwar kann es in Amman und anderen größeren Städten zu Demonstrationen und Protesten kommen, insbesondere freitags nach dem Mittagsgebet, doch werden diese als punktuelle, lageabhängige Vorkommnisse beschrieben und nicht als Ausdruck einer generellen Unregierbarkeit oder flächendeckenden Gefährdung. Auch die Kriminalitätsrate wird als niedrig beschrieben, was die allgemeine Sicherheitslage zusätzlich stützt. Für Palästinenser mit UNRWA-Schutz stellt sich die Sicherheitslage in Jordanien im Vergleich zum Gazastreifen deutlich stabiler und sicherer dar. Es gibt keine Hinweise auf akute Gefährdung, und Jordanien bleibt eines der verlässlichen Aufnahmeländer (https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/palaestinensischegebietesicherheit-203674).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, in Kraft trat. Der gegenständlich verfahrenseinleitende Antrag wurde bereits davor eingebracht.Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, in Kraft trat. Der gegenständlich verfahrenseinleitende Antrag wurde bereits davor eingebracht.

Insoweit normieren die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und (ident) des § 58 Abs. 8 BFA-VG, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.Insoweit normieren die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 und (ident) des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß Paragraph 12 a, können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.

Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Art. 42 (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Art. 79 Abs. 3 (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Artikel 42, (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Artikel 79, Absatz 3, (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG – mit Ausnahme des § 12 BFA-VG – nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind. Die AsylVfVO findet keine Anwendung.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG – mit Ausnahme des Paragraph 12, BFA-VG – nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind. Die AsylVfVO findet keine Anwendung.

Die maßgebliche Bestimmung für die Zurückweisung eines Folgeantrags bleibt hier gegenständlich somit § 68 AVG. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 ist jedoch davon auszugehen, dass auch am Bundesverwaltungsgericht am Stichtag anhängige Verfahren mit einer Prüfung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 zu verbinden sind, da jene Bestimmung festlegt, dass dieser Aufenthaltstitel vom Bundesverwaltungsgericht in anhängigen Verfahren im Fall der Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes zu prüfen ist. Mit der „Nichtzuerkennung“ wird auch eine Zurückweisung des Antrags gemeint sein, da auch deren Konsequenz die Nichtzuerkennung des Status ist.Die maßgebliche Bestimmung für die Zurückweisung eines Folgeantrags bleibt hier gegenständlich somit Paragraph 68, AVG. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 ist jedoch davon auszugehen, dass auch am Bundesverwaltungsgericht am Stichtag anhängige Verfahren mit einer Prüfung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 zu verbinden sind, da jene Bestimmung festlegt, dass dieser Aufenthaltstitel vom Bundesverwaltungsgericht in anhängigen Verfahren im Fall der Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes zu prüfen ist. Mit der „Nichtzuerkennung“ wird auch eine Zurückweisung des Antrags gemeint sein, da auch deren Konsequenz die Nichtzuerkennung des Status ist.

Im fremdenrechtlichen Bereich schreibt im Übrigen die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 32 FPG vor, dass sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG richtet.Im fremdenrechtlichen Bereich schreibt im Übrigen die Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 32, FPG vor, dass sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG richtet.

Das bedeutet, dass in den anhängigen Asylverfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sind, weiterhin § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG in der Fassung vor dem BGBl. I 39/2026 anzuwenden ist, aber ansonsten die Bestimmungen des FPG in ihrer neuen Fassung gelten.Das bedeutet, dass in den anhängigen Asylverfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sind, weiterhin Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden ist, aber ansonsten die Bestimmungen des FPG in ihrer neuen Fassung gelten.

Das gegenständliche Verfahren ist gemeinsam als Familienverfahren im Sinne des § 34 Asylgesetz 2005 (AsylG) zu führen.Das gegenständliche Verfahren ist gemeinsam als Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, Asylgesetz 2005 (AsylG) zu führen.

Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide:Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl I. 39/2026 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt römisch eins. 39 aus 2026, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl. I 39/2026 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.Gemäß Artikel 13, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Gemäß Art. 18 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen.Gemäß Artikel 18, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln römisch zwei und römisch fünf erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen.

Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).Gemäß Artikel 15, StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).

Gemäß Art. 6 StatusVO kann Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (lit b.), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten (lit. c).Gemäß Artikel 6, StatusVO kann Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (Litera a,), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (Litera b,), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7, Absatz eins, genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten (Litera c,).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

Bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 02.05.2019, Ra 2018/20/0515). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400).Bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 02.05.2019, Ra 2018/20/0515). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400).

Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).

Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen, eine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist (VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN).

Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) kann sich die Sachverhaltsänderung im Asylverfahren auch auf Gründe beziehen, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, aber erst im Folgeantrag geltend gemacht wurden. Ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deswegen wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht wurden, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Kommt bei einer solchen Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, so erlauben auch die unionsrechtlichen Vorgaben, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, mit Bezug auf EuGH 09.09.2021, C-18/20). Wenn somit den vom Antragsteller auf internationalen Schutz behaupteten Gründen, die nach seinem Vorbringen bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent gewesen seien, aber erst im Folgeverfahren geltend gemacht wurden, der „glaubhafte Kern“ abgesprochen wird, so ist eine Zurückweisung dieses Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG weiterhin statthaft (VwGH 31.10.2022, Ra 2022/18/0259).Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) kann sich die Sachverhaltsänderung im Asylverfahren auch auf Gründe beziehen, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, aber erst im Folgeantrag geltend gemacht wurden. Ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deswegen wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht wurden, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Kommt bei einer solchen Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, so erlauben auch die unionsrechtlichen Vorgaben, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, mit Bezug auf EuGH 09.09.2021, C-18/20). Wenn somit den vom Antragsteller auf internationalen Schutz behaupteten Gründen, die nach seinem Vorbringen bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent gewesen seien, aber erst im Folgeverfahren geltend gemacht wurden, der „glaubhafte Kern“ abgesprochen wird, so ist eine Zurückweisung dieses Folgeantrags nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG weiterhin statthaft (VwGH 31.10.2022, Ra 2022/18/0259).

Die bP1 und bP2 behaupteten in der gegenständlichen Angelegenheit ausdrücklich ein Fortbestehen ihrer bereits im Vorverfahren angegebenen Bedrohung in Jordanien, welche bereits im Erstverfahren für unglaubhaft befunden wurde. Sie verlangten damit die neuerliche Entscheidung über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache. Mit Blick auf die allgemeine Lage in Jordanien wurde auch seit dem Abschluss des Vorverfahrens mit Erkenntnis vom 24.11.2025 das – unwidersprochene – Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Lage in Jordanien auch nicht aktualisiert und ist diesem damit insgesamt keine für die beschwerdeführenden Parteien verfahrensrelevante Änderung bzw. Verschlechterung zu entnehmen, sondern blieben gerade die Ausführungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Jordanien, wie sie für das Vorerkenntnis maßgeblich waren, unverändert. Sonstige Änderungen in Bezug auf die dort getroffenen Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Parteien und ihren Anknüpfungspunkten in Jordanien wurden nicht behauptet, sodass auch seine individuellen Voraussetzungen gleichblieben. Zur aktuellen Situation in Jordanien wurde durch das Gericht auch Einsicht in aktuelle Berichte getätigt, wie dies beweiswürdigend dargelegt wurde.

Damit ist im Vergleich zum Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2025 keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten, weshalb – wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtigerweise aussprach – einer neuerlichen Entscheidung die Rechtskraft jenes Erkenntnisses entgegensteht. Es liegt mit Blick auf die genannten Übergangsbestimmungen insoweit auch keine relevante Änderung der Rechtslage vor, da die genannten Bestimmungen der StatusVO über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft respektive des Status subsidiären Schutzes nicht über jene der §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl. I 39/2026 hinausgehen (sondern vielmehr der Status subsidiären Schutzes nun der Restriktion der Verursachung durch einen Akteur unterliegt) und somit keinen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichen.Damit ist im Vergleich zum Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2025 keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten, weshalb – wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtigerweise aussprach – einer neuerlichen Entscheidung die Rechtskraft jenes Erkenntnisses entgegensteht. Es liegt mit Blick auf die genannten Übergangsbestimmungen insoweit auch keine relevante Änderung der Rechtslage vor, da die genannten Bestimmungen der StatusVO über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft respektive des Status subsidiären Schutzes nicht über jene der Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, hinausgehen (sondern vielmehr der Status subsidiären Schutzes nun der Restriktion der Verursachung durch einen Akteur unterliegt) und somit keinen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichen.

Dementsprechend ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass – unter Vornahme terminologischer Anpassungen – der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.04.2026 hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.Dementsprechend ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass – unter Vornahme terminologischer Anpassungen – der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.04.2026 hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.

Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005:Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005:

Wie schon eingangs ausgeführt, ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005, dass auch am Bundesverwaltungsgericht am Stichtag anhängige Verfahren mit einer Prüfung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 zu verbinden sind.Wie schon eingangs ausgeführt, ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005, dass auch am Bundesverwaltungsgericht am Stichtag anhängige Verfahren mit einer Prüfung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 zu verbinden sind.

Nach § 54a Abs. 1 AsylG 2005 idF des BGBl. I 39/2026 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 58 Abs. 1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Nach Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des Paragraph 58, Absatz eins, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, der StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Vom Prüfumfang des Vorerkenntnisses vom 24.11.2025 ebenso wie des gegenständlich angefochtenen Bescheides war in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten – entsprechend der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG und der StatusVO – inhaltlich eine Prüfung einer Verletzung des § 50 Abs. 1 FPG (maßgeblich also der Art. 2 und 3 EMRK) mitumfasst, die nicht auf eine Verursachung durch einen bestimmten Akteur abstellte und eine Verletzung schon grundsätzlich verneint.Vom Prüfumfang des Vorerkenntnisses vom 24.11.2025 ebenso wie des gegenständlich angefochtenen Bescheides war in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten – entsprechend der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG und der StatusVO – inhaltlich eine Prüfung einer Verletzung des Paragraph 50, Absatz eins, FPG (maßgeblich also der Artikel 2 und 3 EMRK) mitumfasst, die nicht auf eine Verursachung durch einen bestimmten Akteur abstellte und eine Verletzung schon grundsätzlich verneint.

Wie festgestellt und beweisgewürdigt, besteht auch sonst kein Grund zur Annahme, dass die bP in Jordanien in ihrem Leben oder ihrer Unversehrtheit bedroht wären oder sonst in eine ausweglose Lage geraten würde. Dementsprechend sind die Erteilungsvoraussetzungen des § 54a AsylG 2005 idF des BGBl. I 39/2026 – die auf eine Verletzung des § 50 Abs. 1 FPG abstellen – nicht erfüllt.Wie festgestellt und beweisgewürdigt, besteht auch sonst kein Grund zur Annahme, dass die bP in Jordanien in ihrem Leben oder ihrer Unversehrtheit bedroht wären oder sonst in eine ausweglose Lage geraten würde. Dementsprechend sind die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 54 a, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, – die auf eine Verletzung des Paragraph 50, Absatz eins, FPG abstellen – nicht erfüllt.

Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird den beschwerdeführenden Parteien daher gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird den beschwerdeführenden Parteien daher gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.

Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG idF vor dem BGBl. I 39/2026 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 59 Abs. 3 FPG idF des BGBl. I 39/2026 ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52 verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.Gemäß Paragraph 59, Absatz 3, FPG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß Paragraph 52, verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.

Nach den obgenannten Übergangsbestimmungen gilt § 59 Abs. 3 FPG in der nunmehrigen Fassung für sämtliche Verfahren, somit also auch für solche, die – wie gegenständlich – vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurden. Da die beschwerdeführenden Parteien seit der letztmaligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen sie mit Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2025 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verließen und das gegenständliche Folgeverfahren nicht zugelassen wurde, sodass den beschwerdeführenden Partien kein (vorübergehendes) Aufenthaltsrecht zukommt, besteht gegen diese weiterhin eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Auch hat sich in den Beurteilungsgrundlagen, die in die Abwägung des Privat- und Familienlebens einfließen, nichts geändert, da insoweit nichts Neues von Entscheidungsrelevanz hervorgekommen ist, weshalb die Rückkehrentscheidung auch dahingehend nicht unwirksam wurde.Nach den obgenannten Übergangsbestimmungen gilt Paragraph 59, Absatz 3, FPG in der nunmehrigen Fassung für sämtliche Verfahren, somit also auch für solche, die – wie gegenständlich – vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurden. Da die beschwerdeführenden Parteien seit der letztmaligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen sie mit Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2025 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verließen und das gegenständliche Folgeverfahren nicht zugelassen wurde, sodass den beschwerdeführenden Partien kein (vorübergehendes) Aufenthaltsrecht zukommt, besteht gegen diese weiterhin eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Auch hat sich in den Beurteilungsgrundlagen, die in die Abwägung des Privat- und Familienlebens einfließen, nichts geändert, da insoweit nichts Neues von Entscheidungsrelevanz hervorgekommen ist, weshalb die Rückkehrentscheidung auch dahingehend nicht unwirksam wurde.

Daraus folgt, dass nach § 59 Abs. 3 FPG in der gegenständlichen Angelegenheit keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, weshalb der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben ist. Damit verlieren auch die weiteren Spruchpunkte V. und VI. über die Zulässigkeit der Abschiebung und das Nichtbestehen einer Frist zur freiwilligen Ausreise sowie Spruchpunkt III. über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 ihre Grundlage und sind somit ebenfalls ersatzlos zu beheben.Daraus folgt, dass nach Paragraph 59, Absatz 3, FPG in der gegenständlichen Angelegenheit keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, weshalb der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben ist. Damit verlieren auch die weiteren Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. über die Zulässigkeit der Abschiebung und das Nichtbestehen einer Frist zur freiwilligen Ausreise sowie Spruchpunkt römisch drei. über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ihre Grundlage und sind somit ebenfalls ersatzlos zu beheben.

Einreiseverbot

§ 53 FPG EinreiseverbotParagraph 53, FPG Einreiseverbot

“(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.“(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(…)

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn

1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß § 55 Abs. 5 widerrufen wurde oder1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß Paragraph 55, Absatz 5, widerrufen wurde oder

2. er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt.

Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Z 1 Tatsachen gemäß Abs. 2 oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Abs. 2 oder gegebenenfalls gemäß Abs. 3 zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.”Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Ziffer eins, Tatsachen gemäß Absatz 2, oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Absatz 2, oder gegebenenfalls gemäß Absatz 3, zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.”

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN; diesbezüglich ist anzumerken, dass sich die Rsp nicht geändert hat).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN; diesbezüglich ist anzumerken, dass sich die Rsp nicht geändert hat).

Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).

Gegenständlich bedeutet dies:

Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige von Jordanien und somit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige von Jordanien und somit Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Das Bundesamt stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf die demonstrative Aufzählung in § 53 Abs. 2 FPG und begründete dies im Wesentlichen damit, dass von den beschwerdeführenden Parteien ein unbegründeter und missbräuchlicher Asylantrag vorliegt und dies jedenfalls auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit indiziert. Missbräuchliche und ungerechtfertigte Asylantrage insbesondere aus sicheren Herkunftsstaaten oder wenn keine Verfolgungsgründe vorgebracht wurden, blockieren das gesamte Asylsystem und stellen einen Missbrauch desselben dar und sind jedenfalls als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu werten. Das Bundesamt stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf die demonstrative Aufzählung in Paragraph 53, Absatz 2, FPG und begründete dies im Wesentlichen damit, dass von den beschwerdeführenden Parteien ein unbegründeter und missbräuchlicher Asylantrag vorliegt und dies jedenfalls auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit indiziert. Missbräuchliche und ungerechtfertigte Asylantrage insbesondere aus sicheren Herkunftsstaaten oder wenn keine Verfolgungsgründe vorgebracht wurden, blockieren das gesamte Asylsystem und stellen einen Missbrauch desselben dar und sind jedenfalls als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu werten.

Die beschwerdeführenden Parteien haben durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstoßen und dadurch die öffentliche Ordnung, insbesondere das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, beeinträchtigt.

Im Übrigen ist bei der Erlassung eines Einreiseverbotes unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die privaten Interessen des Fremden gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen ist bei der Erlassung eines Einreiseverbotes unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die privaten Interessen des Fremden gegeneinander abzuwägen.

Die in den einzelnen Ziffern des § 53 Abs. 2 FPG angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände dar, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, zutreffen, was dann gegebenenfalls - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen kann (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104).Die in den einzelnen Ziffern des Paragraph 53, Absatz 2, FPG angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände dar, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, zutreffen, was dann gegebenenfalls - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen kann vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104).

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der getroffenen Feststellungen und der dargestellten Rechtslage zu dem Ergebnis, dass die beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfügen. Es bestehen weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige maßgebliche soziale, sprachliche oder wirtschaftliche Integrationsmomente von hinreichendem Gewicht. Insbesondere fehlen tragfähige familiäre Bindungen im Bundesgebiet, nennenswerte Deutschkenntnisse sowie eine nachhaltige soziale oder berufliche Integration. Die allenfalls vorhandenen Kontakte beschränken sich auf solche, die typischerweise mit einem vorübergehenden Aufenthalt verbunden sind, und erreichen nicht die Intensität eines schutzwürdigen Privatlebens.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der getroffenen Feststellungen und der dargestellten Rechtslage zu dem Ergebnis, dass die beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK verfügen. Es bestehen weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige maßgebliche soziale, sprachliche oder wirtschaftliche Integrationsmomente von hinreichendem Gewicht. Insbesondere fehlen tragfähige familiäre Bindungen im Bundesgebiet, nennenswerte Deutschkenntnisse sowie eine nachhaltige soziale oder berufliche Integration. Die allenfalls vorhandenen Kontakte beschränken sich auf solche, die typischerweise mit einem vorübergehenden Aufenthalt verbunden sind, und erreichen nicht die Intensität eines schutzwürdigen Privatlebens.

Demgegenüber kommt der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens ein erheblicher Stellenwert zu. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und an der Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen über den Aufenthalt von Fremden ist im gegenständlichen Fall als besonders gewichtig zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien deutlich, sodass ein Eingriff in ein allenfalls berührtes Privatleben als verhältnismäßig und gerechtfertigt anzusehen ist.

Das verhängte Einreiseverbot erweist sich daher dem Grunde nach als rechtmäßig.

Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Verhängung eines Einreiseverbotes auch im Entscheidungszeitpunkt im Lichte des § 53 Abs. 4 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung als gerechtfertigt erweist. Nach dieser Bestimmung ist gegen einen Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn dieser seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und nicht fristgerecht nachkommt.Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Verhängung eines Einreiseverbotes auch im Entscheidungszeitpunkt im Lichte des Paragraph 53, Absatz 4, FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung als gerechtfertigt erweist. Nach dieser Bestimmung ist gegen einen Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn dieser seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und nicht fristgerecht nachkommt.

Wie festgestellt, sind die beschwerdeführenden Parteien ihrer Verpflichtung zur Ausreise trotz der rechtskräftigen negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2025 nicht nachgekommen. Sie halten sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Durch dieses Verhalten verwirklichen sie den Tatbestand des § 53 Abs. 4 FPG auch im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbotes auch aus diesem Grund als gesetzlich geboten anzusehen ist.Wie festgestellt, sind die beschwerdeführenden Parteien ihrer Verpflichtung zur Ausreise trotz der rechtskräftigen negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2025 nicht nachgekommen. Sie halten sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Durch dieses Verhalten verwirklichen sie den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 4, FPG auch im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbotes auch aus diesem Grund als gesetzlich geboten anzusehen ist.

Die Erlassung eines Einreiseverbotes erweist im Hinblick auf die obengenannten Ausführungen jedenfalls als rechtmäßig und verhältnismäßig.

Zur Dauer des Einreiseverbotes:

Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen - dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten (VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172).Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen - dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten (VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172).

Bereits bei der Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde im gegenständlichen Erkenntnis nach Prüfung der Umstände festgestellt, dass die familiären und privaten Anknüpfungspunkte der bP in Österreich nicht dergestalt sind, dass sie einen Verbleib der bP in Österreich rechtfertigen. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme verletzt in ihrem Fall Art 8 EMRK nicht und überwiegt sohin das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse der bP an ihrem Verbleib in Österreich.Bereits bei der Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde im gegenständlichen Erkenntnis nach Prüfung der Umstände festgestellt, dass die familiären und privaten Anknüpfungspunkte der bP in Österreich nicht dergestalt sind, dass sie einen Verbleib der bP in Österreich rechtfertigen. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme verletzt in ihrem Fall Artikel 8, EMRK nicht und überwiegt sohin das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse der bP an ihrem Verbleib in Österreich.

Erschwerend ist im vorliegenden Fall insbesondere zu berücksichtigen, dass die erwachsenen beschwerdeführenden Parteien ungeachtet der rechtskräftigen negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2025 beharrlich im Bundesgebiet verblieben sind und damit ihre bestehende Ausreiseverpflichtung bewusst missachtet haben. Dieses fortgesetzte unrechtmäßige Verbleiben dokumentiert eine nachhaltige Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften und ist im Rahmen der Beurteilung des Gesamtverhaltens erheblich zu gewichten.

Darüber hinaus ist zu Lasten der beschwerdeführenden Parteien zu berücksichtigen, dass sie einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, obwohl bereits eine rechtskräftige negative Entscheidung vorlag und keine maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ersichtlich ist. Dieses Verhalten ist als missbräuchliche Inanspruchnahme des Asylverfahrens zu qualifizieren, die erkennbar darauf abzielt, den Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig zu verlängern und fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verzögern.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die beschwerdeführenden Parteien bereits im Erstverfahren unrichtige Angaben zu ihrer Herkunft gemacht haben. Anstatt ihre tatsächliche Staatsangehörigkeit Jordanien offenzulegen, gaben sie an, staatenlose Palästinenser aus Syrien zu sein. Diese bewusst unzutreffenden Angaben zielten ersichtlich darauf ab, die österreichischen Behörden über ihre wahre Identität und Herkunft zu täuschen, um sich ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu verschaffen. Ein derartiges Verhalten stellt eine gravierende Verletzung der Mitwirkungspflichten im Verfahren dar und beeinträchtigt die Funktionsfähigkeit des Asylsystems erheblich.

In einer Gesamtbetrachtung ist daher von einem besonders gewichtigen Fehlverhalten der erwachsenen beschwerdeführenden Parteien auszugehen, dass durch beharrliche Missachtung der Ausreiseverpflichtung, missbräuchliche Verfahrensführung sowie vorsätzliche Täuschungshandlungen gekennzeichnet ist und entsprechend erschwerend zu berücksichtigen ist.

Resümierend machte die belangte Behörde zu Recht von ihrem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch und hat gem. § 53 Abs 2 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren erlassen. Sie blieb damit auch im unteren Bereich des Höchstmaßes von 5 Jahren.Resümierend machte die belangte Behörde zu Recht von ihrem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch und hat gem. Paragraph 53, Absatz 2, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren erlassen. Sie blieb damit auch im unteren Bereich des Höchstmaßes von 5 Jahren.

Dementsprechend ist die Beschwerde gegen den Spruchpunkte VII. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.Dementsprechend ist die Beschwerde gegen den Spruchpunkte römisch sieben. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF vor dem BGBl. I 39/2026 das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG idF vor dem BGBl. I 39/2026 kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Absatz 7, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG idF vor dem BGBl. I 39/2026 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

In der gegenständlichen Angelegenheit hat die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen, weiterhin aktuellen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem das Parteiengehör den bP gewährt wurde, vollständig erhoben. Die bP waren in der Lage, ausführlich und abschließend alle Gründe zur Stellung seines Folgeantrags auf internationalen Schutz zu schildern. In der gegenständlichen Beschwerde wurde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet. Soweit diese im Wesentlichen darauf Bezug nimmt, dass die bP in Jordanien keine innerstaatliche Fluchtalternative (nunmehr: interne Schutzalternative) offenstehe, genügt der Hinweis darauf, dass die bP nach ihrem Vorbringen in sämtlichen Verfahren aus Jordanien stammen, weshalb die Prüfkriterien einer Schutzalternative keine Anwendung finden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Demgemäß ist hinsichtlich des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 21 Abs. 3 iVm Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG idF vor dem BGBl. I 39/2026 keine Notwendigkeit der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hervorgekommen. Hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 idF des BGBl. I 39/2026 konnte vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wonach der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG idF vor dem BGBl. I 39/2026 ebenso die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Demgemäß ist hinsichtlich des angefochtenen Bescheides im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 6 a und Absatz 7, BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, keine Notwendigkeit der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hervorgekommen. Hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, konnte vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wonach der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, ebenso die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot ersatzlose Teilbehebung Folgeantrag Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata Rückkehrentscheidung behoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L504.2305569.2.00

Im RIS seit

28.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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