Entscheidungsdatum
14.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W257 2304470-1/6E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von AbtInsp XXXX , vertreten durch RA Mag. Klaus HEINTZINGER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom XXXX , Zl. XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von AbtInsp römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Klaus HEINTZINGER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , den Beschluss:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur Dienstleistung zugewiesen.
2. Mit Schriftsatz vom 17.05.2024 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter ihm den Betrag iHv des 27-fachen Referenzbetrages (rd. EUR 89.000,-) zuzusprechen und die Auszahlung zu verfügen. Dazu führte er aus, dass er am 09.06.2021 im Zuge eines Grundausbildungskurses für den Fachteil “Einsatztechniken” im BSFZ XXXX in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten am Körper verletzt worden sei, als der Bundesausbildner XXXX zur notwendigen Demonstration einer Übung (Armwinkelsperre) am Beschwerdeführer vorgeführt und diesen somit an der linken Schulter verletzt habe. Es liege ein Dienstunfall vor und der Beschwerdeführer habe sich im (Teil)Krankenstand befunden und sei ihm dadurch ein Verdienstentgang entstanden. 2. Mit Schriftsatz vom 17.05.2024 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter ihm den Betrag iHv des 27-fachen Referenzbetrages (rd. EUR 89.000,-) zuzusprechen und die Auszahlung zu verfügen. Dazu führte er aus, dass er am 09.06.2021 im Zuge eines Grundausbildungskurses für den Fachteil “Einsatztechniken” im BSFZ römisch 40 in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten am Körper verletzt worden sei, als der Bundesausbildner römisch 40 zur notwendigen Demonstration einer Übung (Armwinkelsperre) am Beschwerdeführer vorgeführt und diesen somit an der linken Schulter verletzt habe. Es liege ein Dienstunfall vor und der Beschwerdeführer habe sich im (Teil)Krankenstand befunden und sei ihm dadurch ein Verdienstentgang entstanden.
3. Mit Schreiben der BVAEB vom 12.07.2021 wurde der Unfall als Dienstunfall gewertet.
4. Mit Schreiben vom 06.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt. Die belangte Behörde führte eingangs in diesem Schreiben aus, dass nach Prüfung des Bestandes aufgrund fehlender Voraussetzung gemäß § 23c Abs. 5 GehG keine besondere Hilfeleistung zuerkannt werden könne. Nach § 23c Abs. 5 GehG sei vorgesehen, die besondere Hilfeleistung dann zu erbringen, wenn sich der Bedienstete aus dienstlichen Gründen einer Ausbildung im Hinblick auf die Notwendigkeit unterziehe, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Gegenständlich handle es sich nicht um eine Ausbildung gemäß § 23c Abs. 5 GehG. 4. Mit Schreiben vom 06.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt. Die belangte Behörde führte eingangs in diesem Schreiben aus, dass nach Prüfung des Bestandes aufgrund fehlender Voraussetzung gemäß Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG keine besondere Hilfeleistung zuerkannt werden könne. Nach Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG sei vorgesehen, die besondere Hilfeleistung dann zu erbringen, wenn sich der Bedienstete aus dienstlichen Gründen einer Ausbildung im Hinblick auf die Notwendigkeit unterziehe, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Gegenständlich handle es sich nicht um eine Ausbildung gemäß Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG.
5. In der vom Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahme führte dieser soweit wesentlich aus, dass er das entsprechende Einsatztraining im Zuge der unmittelbaren Ausübung seiner dienstlichen Pflichten habe durchführen müssen und sei dieses Einsatztraining auch notwendig, zumal er in seinem Beruf als Exekutivbeamter regelmäßig Gefahren aufsuche bzw. diesen ausgesetzt sei.
6. Am XXXX erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid, dessen nachstehender Spruch wie folgt lautete:6. Am römisch 40 erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid, dessen nachstehender Spruch wie folgt lautete:
“Ihr Ansuchen vom 17.05.2024 auf besondere Hilfeleistung gemäß §§ 23a ff Gehaltsgesetz 1956 (GehG), idF BGBl. I Nr.60/2018, aufgrund Ihres Dienstunfalls vom 09.06.2021, wird nach Prüfung des Bestandes abgewiesen.”“Ihr Ansuchen vom 17.05.2024 auf besondere Hilfeleistung gemäß Paragraphen 23 a, ff Gehaltsgesetz 1956 (GehG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.60 aus 2018,, aufgrund Ihres Dienstunfalls vom 09.06.2021, wird nach Prüfung des Bestandes abgewiesen.”
Begründend führte die belangte Behörde soweit wesentlich aus, dass sie mangels einer gerichtlichen Entscheidung oder Einstellung eines Verfahrens nicht prüfen habe können, ob ein Verschulden des Ausbildners vorgelegen habe.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er u.a. ausführte, dass es sich um einen Dienstunfall handle; der Beschwerdeführer habe sich in Krankenständen befunden und seien ihm Verdienstentgänge entstanden. Dass die belangte Behörde die Abweisung des Antrages dahingehend begründe, dass sich der Beschwerdeführer als Teilnehmer des Grundausbildungskurses und damit während einer freien Ausbildung verletzt habe, weswegen gemäß der gesetzlichen Bestimmungen die Voraussetzungen nicht vorlägen, beruhe auf einer irrigen Rechtsansicht der Behörde.
Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben und dem Beschwerdeführer die besonderen Leistungen zuzugestehen und dies mit einem Betrag, wie im ursprünglichen Einleitungsantrag geltend gemacht, bis maximal zum 27-fachen Referenzbetrag. Sollte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge geben, werde auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
8. Am 09.12.2024 langte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der zuständigen Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.
9. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Beschluss W257 2304470-1/2Z vom 11.12.2025 gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren betreffend die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2025, Zl. W244 2297322-1/5E, erhobene außerordentliche Revision aus. 9. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Beschluss W257 2304470-1/2Z vom 11.12.2025 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren betreffend die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2025, Zl. W244 2297322-1/5E, erhobene außerordentliche Revision aus.
10. Mit BGBl. I Nr. 100/2025 (Inkrafttreten mit 01.01.2026) änderte der Gesetzgeber die gesetzliche Bestimmung des § 23b GehG u.a. dahingehend, dass nunmehr auch wenn mangels Verschuldens eines Dritten keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen, ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung zu gewähren ist (§ 23b Abs. 1 Z 3 lit. d) leg.cit.).10. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025, (Inkrafttreten mit 01.01.2026) änderte der Gesetzgeber die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 23 b, GehG u.a. dahingehend, dass nunmehr auch wenn mangels Verschuldens eines Dritten keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen, ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung zu gewähren ist (Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d,) leg.cit.).
11. Mit Schreiben vom 16.02.2026 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass das vorliegende (Beschwerde)Verfahren hiermit fortgesetzt werde und gab den Parteien die Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen.
12. Mit Stellungnahme vom 19.02.2026 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Fortsetzung des Verfahrens einverstanden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur Dienstleistung zugewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde am 09.06.2021 bei Absolvierung eines Ausbildungskurses zum Einsatztrainer im Fachteil "Einsatztechniken" verletzt. Der vortragende Bundesausbildner zeigte die "Armwinkelsperre" am Beschwerdeführer zu Demonstrationszwecken vor. Bei dieser Übung wurde der Beschwerdeführer an der linken Schulter verletzt (Zerrung der linken Schulter). Dieser Vorfall wurde von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt.
Der Antrag auf Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung wurde von der belangten Behörde mit angefochtenem Bescheid – mangels einer gerichtlichen Entscheidung bzw. Einstellung des Verfahrens – abgewiesen. Ermittlungen zum Verdienstentgang oder (immateriellen) Schäden des Beschwerdeführers erfolgten nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag vom 17.05.2024 und die diesem zahlreich beigefügten Schreiben wie u.a. dem Schreiben der BVAEB vom 12.07.2021, den angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde). Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag vom 17.05.2024 und die diesem zahlreich beigefügten Schreiben wie u.a. dem Schreiben der BVAEB vom 12.07.2021, den angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, ist im vorliegenden Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden. Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, ist im vorliegenden Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, (in der Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 28 Abs. 3 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,, (in der Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung:
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
• Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden ist, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.• Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden ist, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
• Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.• Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
• Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).• Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11).
3.2.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 100/2025, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen durch das BVwG): 3.2.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen durch das BVwG):
„Besondere Hilfeleistungen
§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
1. eine Beamtin oder ein Beamter
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, undb) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung
§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b, (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
3. Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Abs. 2 gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des § 23a vorliegen und3. Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Absatz 2, gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, vorliegen und
a) die Schadensverursacherin oder der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war,
b) unbekannt oder flüchtig ist,
c) sich im Ausland aufhält und die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist, oder
d) mangels Verschuldens eines Dritten keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen.
(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.(2) Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(2a) Abweichend von § 23a Z 3 gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.(2a) Abweichend von Paragraph 23 a, Ziffer 3, gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 nicht vorliegen, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.(4) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 3, nicht vorliegen, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über. Ergeben sich die anspruchsbegründenden Umstände nachträglich (insbesondere die Identifizierung der Schadensverursacherin oder des Schadensverursachers oder die Herbeiführung der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs), geht der Anspruch gegen den Dritten in Höhe des geleisteten Vorschusses von Gesetzes wegen auf den Bund über.
[…]
§ 175. (1) – (114) […]Paragraph 175, (1) – (114) […]
(115) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, treten in Kraft:(115) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, treten in Kraft:
1. – 4. […]
5. § 23b mit 1. Jänner 2026; § 23b in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, ist auf alle Verfahren anzuwenden, in denen am 1. Jänner 2026 noch kein rechtskräftiger Bescheid ergangen ist;5. Paragraph 23 b, mit 1. Jänner 2026; Paragraph 23 b, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, ist auf alle Verfahren anzuwenden, in denen am 1. Jänner 2026 noch kein rechtskräftiger Bescheid ergangen ist;
6. […]“
3.2.2. Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, halten zu § 23b GehG auszugsweise Folgendes fest (AB 2711 BlgNR 27. GP, 10):3.2.2. Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, halten zu Paragraph 23 b, GehG auszugsweise Folgendes fest Ausschussbericht 2711 BlgNR 27. GP, 10):
„Zu Art. 2 Z 11 (§ 23b Abs. 2a GehG): „Zu Artikel 2, Ziffer 11, (Paragraph 23 b, Absatz 2 a, GehG):
Es erfolgt eine Klarstellung, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld gemäß Abs. 2 unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen hat. Diese Regelung entspricht sinngemäß dem vormaligen § 4 Abs. 1 letzter Satz WHG.“Es erfolgt eine Klarstellung, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld gemäß Absatz 2, unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen hat. Diese Regelung entspricht sinngemäß dem vormaligen Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz WHG.“
Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, führen zu § 23b GehG Folgendes aus (AB 11735 BlgBR 27. GP, 5 f.):Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, führen zu Paragraph 23 b, GehG Folgendes aus Ausschussbericht 11735 BlgBR 27. GP, 5 f.):
„Zu § 23b GehG: „Zu Paragraph 23 b, GehG:
Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, Härtefälle in der Praxis zu beseitigen und den Anwendungsbereich der besonderen Hilfeleistung des Bundes zu erweitern.
Nach derzeitiger Rechtslage setzt die vorläufige Übernahme von Schadenersatzansprüchen als besondere Hilfeleistung gemäß § 23b Abs. 1 zwingend einen übernehmbaren Anspruch gegen einen Dritten voraus. Nach derzeitiger Rechtslage setzt die vorläufige Übernahme von Schadenersatzansprüchen als besondere Hilfeleistung gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, zwingend einen übernehmbaren Anspruch gegen einen Dritten voraus.
Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs versteht dies als Erfordernis eines Fremdverschuldens (vgl. die beiden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Jänner 2024, ZI. W213 2278451-l /2E und vom 22. Juli 2025, ZI. W213 2314076-1). In der Praxis führt dies dazu, dass Bedienstete von dieser Unterstützung ausgeschlossen sind, obwohl ein Dienstunfall vorliegt, aber kein haftbarer Dritter im Sinne des Gesetzes vorhanden oder greifbar ist. Typische Konstellationen sind unbekannte, flüchtige oder im Ausland befindliche Schadensverursacherinnen und -verursacher, bei denen eine Rechtsverfolgung unmöglich oder unzumutbar ist, sowie Fälle von Zurechnungsunfähigkeit oder Unfällen ohne Verschulden eines Dritten. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs versteht dies als Erfordernis eines Fremdverschuldens vergleiche die beiden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Jänner 2024, ZI. W213 2278451-l /2E und vom 22. Juli 2025, ZI. W213 2314076-1). In der Praxis führt dies dazu, dass Bedienstete von dieser Unterstützung ausgeschlossen sind, obwohl ein Dienstunfall vorliegt, aber kein haftbarer Dritter im Sinne des Gesetzes vorhanden oder greifbar ist. Typische Konstellationen sind unbekannte, flüchtige oder im Ausland befindliche Schadensverursacherinnen und -verursacher, bei denen eine Rechtsverfolgung unmöglich oder unzumutbar ist, sowie Fälle von Zurechnungsunfähigkeit oder Unfällen ohne Verschulden eines Dritten.
Durch die Einfügung der neuen Z 3 in § 23b Abs. 1 wird die Voraussetzung eines tatsächlich durchsetzbaren Ersatzanspruchs in diesen definierten Ausnahmefällen für die Gewährung der Hilfeleistung fingiert. Ein Anspruch gilt nunmehr auch dann als übernehmbar, wenn ein Dienstunfall (§ 23a) vorliegt, die Schadensursache jedoch in den genannten Tatbeständen (lit. a bis d) liegt. Dies ermöglicht die Gewährung eines Vorschusses durch den Bund und sichert die Hilfeleistung ungeachtet prozessualer oder tatsächlicher Hindernisse bei der Schadensregulierung. Die systemimmanenten Grenzen, wie die Höchstbeträge der Hilfeleistung, bleiben davon unberührt. Durch die Einfügung der neuen Ziffer 3, in Paragraph 23 b, Absatz eins, wird die Voraussetzung eines tatsächlich durchsetzbaren Ersatzanspruchs in diesen definierten Ausnahmefällen für die Gewährung der Hilfeleistung fingiert. Ein Anspruch gilt nunmehr auch dann als übernehmbar, wenn ein Dienstunfall (Paragraph 23 a,) vorliegt, die Schadensursache jedoch in den genannten Tatbeständen (Litera a bis d) liegt. Dies ermöglicht die Gewährung eines Vorschusses durch den Bund und sichert die Hilfeleistung ungeachtet prozessualer oder tatsächlicher Hindernisse bei der Schadensregulierung. Die systemimmanenten Grenzen, wie die Höchstbeträge der Hilfeleistung, bleiben davon unberührt.
Die Neuregelung präzisiert und begrenzt zugleich den Anwendungsbereich des § 23b Abs. 4. Während Abs. 4 weiterhin für verfahrensrechtliche Hindernisse bei grundsätzlich vorhandenen und durchsetzbaren Ansprüchen gilt (wie die Aussetzung im Strafverfahren, die Verzögerung der Schadensregulierung durch langwierige Beweisaufnahmen oder die vorübergehende Zahlungsunfähigkeit eines haftbaren Dritten), adressiert die vorrangig anzuwendende neue Z 3 die Fälle, in denen von vornherein kein durchsetzbarer Anspruch gegen einen Dritten existiert. Die Neuregelung präzisiert und begrenzt zugleich den Anwendungsbereich des Paragraph 23 b, Absatz 4, Während Absatz 4, weiterhin für verfahrensrechtliche Hindernisse bei grundsätzlich vorhandenen und durchsetzbaren Ansprüchen gilt (wie die Aussetzung im Strafverfahren, die Verzögerung der Schadensregulierung durch langwierige Beweisaufnahmen oder die vorübergehende Zahlungsunfähigkeit eines haftbaren Dritten), adressiert die vorrangig anzuwendende neue Ziffer 3, die Fälle, in denen von vornherein kein durchsetzbarer Anspruch gegen einen Dritten existiert.
Um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes zu wahren, wird ergänzend in § 23b Abs. 6 ein gesetzlicher Forderungsübergang normiert. Wird der ursprünglich nicht durchsetzbare Anspruch gegen den Dritten nachträglich realisierbar – etwa durch Identifizierung der Schadensverursacherin oder des Schadensverursachers oder veränderte Umstände im Ausland –, geht er in Höhe der geleisteten Vorschusszahlung ipso iure auf den Bund über. Dies gewährleistet einen konsequenten Rückgriff und wahrt den subsidiären Charakter der Hilfeleistung. Um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes zu wahren, wird ergänzend in Paragraph 23 b, Absatz 6, ein gesetzlicher Forderungsübergang normiert. Wird der ursprünglich nicht durchsetzbare Anspruch gegen den Dritten nachträglich realisierbar – etwa durch Identifizierung der Schadensverursacherin oder des Schadensverursachers oder veränderte Umstände im Ausland –, geht er in Höhe der geleisteten Vorschusszahlung ipso iure auf den Bund über. Dies gewährleistet einen konsequenten Rückgriff und wahrt den subsidiären Charakter der Hilfeleistung.
Die Neufassung des § 23b tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gemäß der Übergangsbestimmung ist sie auf alle zum Stichtag noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts, wonach Verfahrensnormen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – unmittelbar auf alle anhängigen Verfahren Anwendung finden (vgl. etwa Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, sowie Hengstschläger/Leeb, A VG-Kommentar). Diese ausdrückliche Übergangsregelung schafft Rechtsklarheit und gewährleistet eine schnelle, einheitliche und gleichmäßige Erledigung aller noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Sinne der begünstigten Bediensteten.“Die Neufassung des Paragraph 23 b, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gemäß der Übergangsbestimmung ist sie auf alle zum Stichtag noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts, wonach Verfahrensnormen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – unmittelbar auf alle anhängigen Verfahren Anwendung finden vergleiche etwa Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, sowie Hengstschläger/Leeb, A VG-Kommentar). Diese ausdrückliche Übergangsregelung schafft Rechtsklarheit und gewährleistet eine schnelle, einheitliche und gleichmäßige Erledigung aller noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Sinne der begünstigten Bediensteten.“
3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Judikatur fest, dass der in § 23b GehG genannte „Vorschuss“ der in § 23a leg.cit. (ohne jegliche betragsmäßige Determinierung) als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht (vgl. dazu die Wortfolge „als besondere Hilfeleistung“ sowie den Klammerausdruck im Einleitungssatz des § 23b Abs. 1 leg.cit.). Demnach werden die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a leg.cit. (d.h. für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen bzw. für die Gewährung eines Vorschusses) in § 23b leg.cit. geregelt. Schon daraus ergibt sich, dass die in § 23a leg.cit. angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren in § 23b leg.cit. normierten Voraussetzungen (s. insbesondere § 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4 leg.cit.) zu erbringen ist (vgl. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Judikatur fest, dass der in Paragraph 23 b, GehG genannte „Vorschuss“ der in Paragraph 23 a, leg.cit. (ohne jegliche betragsmäßige Determinierung) als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht vergleiche dazu die Wortfolge „als besondere Hilfeleistung“ sowie den Klammerausdruck im Einleitungssatz des Paragraph 23 b, Absatz eins, leg.cit.). Demnach werden die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd Paragraph 23 a, leg.cit. (d.h. für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen bzw. für die Gewährung eines Vorschusses) in Paragraph 23 b, leg.cit. geregelt. Schon daraus ergibt sich, dass die in Paragraph 23 a, leg.cit. angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren in Paragraph 23 b, leg.cit. normierten Voraussetzungen (s. insbesondere Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 4, leg.cit.) zu erbringen ist vergleiche VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).
Weiters sprach der Verwaltungsgerichtshof zu § 83c GehG, der Vorgängerbestimmung zu § 23b Abs. 4 leg.cit., aus, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach iS eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzensgeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzensgeld bei der Geltendmachung (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde, höchstens jedoch mit dem im Gesetz genannten Höchstbetrag. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzensgeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen. Diese Rechtsprechung ist auf § 23 Abs. 4 leg.cit. zu übertragen. Die Aufgabe des (Amts)Sachverständigen ist darin zu sehen, der entscheidenden Behörde aufgrund besonderer Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhalts zu liefern. Die Mitwirkung bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch den Sachverständigen besteht darin, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und aufgrund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen (s. etwa VwGH 18.03.2025, Ra 2023/12/0102; 14.10.2024, Ra 2023/12/0037; 05.07.2006, 2005/12/0182).Weiters sprach der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 83 c, GehG, der Vorgängerbestimmung zu Paragraph 23 b, Absatz 4, leg.cit., aus, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach iS eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzensgeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzensgeld bei der Geltendmachung (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde, höchstens jedoch mit dem im Gesetz genannten Höchstbetrag. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzensgeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen. Diese Rechtsprechung ist auf Paragraph 23, Absatz 4, leg.cit. zu übertragen. Die Aufgabe des (Amts)Sachverständigen ist darin zu sehen, der entscheidenden Behörde aufgrund besonderer Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhalts zu liefern. Die Mitwirkung bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch den Sachverständigen besteht darin, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und aufgrund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen (s. etwa VwGH 18.03.2025, Ra 2023/12/0102; 14.10.2024, Ra 2023/12/0037; 05.07.2006, 2005/12/0182).
3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
Seit dem 01.01.2026 kann ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung auch dann gewährt werden, wenn mangels Verschuldens eines Dritten keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen (§ 23b Abs. 1 Z. 3 lit. d GehG).Seit dem 01.01.2026 kann ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung auch dann gewährt werden, wenn mangels Verschuldens eines Dritten keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen (Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, GehG).
Die belangte Behörde ging im bekämpften Bescheid davon aus, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach § 23a ff GehG nicht vorlägen, da es keine gerichtliche Entscheidung oder eine Einstellung des Verfahrens gibt. Die belangte Behörde ging im bekämpften Bescheid davon aus, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach Paragraph 23 a, ff GehG nicht vorlägen, da es keine gerichtliche Entscheidung oder eine Einstellung des Verfahrens gibt.
Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellungen zur Kausalität des Unfallherganges, Verdienstentgang und Ansprüchen des Beschwerdeführers.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde nachvollziehbar darzulegen haben, auf welchen Gründen sich ihre Erwägungen stützen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist anhand von auf Ermittlungen beruhenden Feststellungen des Unfallgeschehens darzulegen und anschließend einer rechtlichen Einzelfallbeurteilung (iS einer umfassenden Interessenabwägung, siehe RIS-Justiz RS0022917; RS0022939; RS0022656; RS0023175; RS0022917) zu unterziehen.
Im Ergebnis sind daher die für eine Entscheidung in der Sache notwendigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides iSd vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gestellten Antrags an die Behörde zurückzuverweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass durch eine erstmalig erfolgende Entscheidung in der Sache unter Anwendung der neuen Rechtslage im (Beschwerde)Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht (in Form von selbst vorgenommenen Ermittlungen, insbesondere durch Einholung eines Gutachtens zur Feststellung etwaiger Schmerzperioden) dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren ginge, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht auch aus diesem Grund die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. gerechtfertigt scheint.Im Ergebnis sind daher die für eine Entscheidung in der Sache notwendigen Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides iSd vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gestellten Antrags an die Behörde zurückzuverweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass durch eine erstmalig erfolgende Entscheidung in der Sache unter Anwendung der neuen Rechtslage im (Beschwerde)Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht (in Form von selbst vorgenommenen Ermittlungen, insbesondere durch Einholung eines Gutachtens zur Feststellung etwaiger Schmerzperioden) dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren ginge, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht auch aus diesem Grund die Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. gerechtfertigt scheint.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Ausbildung besondere Hilfeleistung Dienstunfall Ermittlungspflicht Kassation Kausalität mangelnde Sachverhaltsfeststellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Sachverständigengutachten Verdienstentgang VorschussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W257.2304470.1.00Im RIS seit
05.08.2026Zuletzt aktualisiert am
05.08.2026