TE Bvwg Beschluss 2026/7/14 L532 2347492-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.07.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §16 Abs2 Z1
BFA-VG §16 Abs4
BFA-VG §17 Abs1
BFA-VG §17 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 17 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. BFA-VG § 17 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 17 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. BFA-VG § 17 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

L532 2347492-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Farid RIFAAT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2026, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Farid RIFAAT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2026, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

1) Der Beschwerde wird gem. § 17 Abs 1 Z 1 BFA-VG aF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1) Der Beschwerde wird gem. Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 11.04.2023 erstmals einen Asylantrag. Diesen begründete er zusammengefasst mit einer absehbaren Einberufung zum türkischen Wehrdienst sowie drohender Blutrache. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) vom 21.09.2023 wurde der Asylantrag vollinhaltlich abgewiesen. Der Bescheid wurde am 27.09.2023 zugestellt und erwuchs am 27.10.2023 in Rechtskraft I. Instanz. Seit dem 13.02.2024 verfügte der BF über keine Meldeadresse im Bundesgebiet.1. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 11.04.2023 erstmals einen Asylantrag. Diesen begründete er zusammengefasst mit einer absehbaren Einberufung zum türkischen Wehrdienst sowie drohender Blutrache. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) vom 21.09.2023 wurde der Asylantrag vollinhaltlich abgewiesen. Der Bescheid wurde am 27.09.2023 zugestellt und erwuchs am 27.10.2023 in Rechtskraft römisch eins. Instanz. Seit dem 13.02.2024 verfügte der BF über keine Meldeadresse im Bundesgebiet.

2. Am 21.05.2026 wurde der BF von Kräften der Landespolizeidirektion Wien angehalten, sein rechtswidriger Aufenthalt festgestellt und er festgenommen. Nach einer Anhörung am 22.05.2026 wurde die Schubhaft angeordnet.

3. Am Folgetag brachte der BF den (gegenständlichen) zweiten Asylantrag ein und erfolgte eine Einvernahme durch eine Organwalterin des Bundesamtes. Diesen Asylantrag begründete er im erstinstanzlichen Verfahren (zusammengefasst) damit er sei nach der negativen Entscheidung im Erstverfahren im Februar 2024 ins Herkunftsland zurückgekehrt, habe dort an Demonstrationen teilgenommen und sei Anfang Mai 2026 wieder Richtung Österreich ausgereist. In der Türkei werde er von der Polizei sowie vom Militär gesucht und bestehe ein Haftbefehl gegen ihn. Ausreisebegründend seien politische Erwägungen und die Ablehnung der Ableistung des Wehrdienstes.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.07.2026 wies die bB den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.05.2026 hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. Art. 13 StatusVO sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gem. Art. 18 StatusVO (jeweils iVm § 75 Abs 32 AsylG) gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.), erteilte einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gem. §§ 54a, 75 Abs 32 AsylG nicht (Spruchpunkt III.), erteilte eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57, 58 Abs 1 Z 2, 75 Abs 32 AsylG nicht (Spruchpunkt IV.), erließ gem. §§ 10 Abs 1 Z 3, 75 Abs 32 AsylG eine Rückkehrentscheidung gem. §§ 52 Abs 2 Z 2, 125 Abs 32 FPG (Spruchpunkt V.), stellte gem. § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG in die Türkei zulässig sei, (Spruchpunkt VI.) stellte gem. § 55 Abs 4 Z 3 FPG fest, dass dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise zukommt, (Spruchpunkt VII.) und erließ gem. § 53 Abs 1, Abs 4 Z 1 FPG ein zweijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.). In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, einer Beschwerde käme keine aufschiebende Wirkung zu, das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) habe jedoch unter bestimmten Umständen von Amts wegen innerhalb von sieben Tagen nach Einlangen der Beschwerde bei ihm die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.07.2026 wies die bB den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.05.2026 hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. Artikel 13, StatusVO sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gem. Artikel 18, StatusVO (jeweils in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG) gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK gem. Paragraphen 54 a, 75, Absatz 32, AsylG nicht (Spruchpunkt römisch drei.), erteilte eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57, 58, Absatz eins, Ziffer 2, 75, Absatz 32, AsylG nicht (Spruchpunkt römisch vier.), erließ gem. Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 75, Absatz 32, AsylG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, 125, Absatz 32, FPG (Spruchpunkt römisch fünf.), stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF gem. Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei, (Spruchpunkt römisch sechs.) stellte gem. Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer 3, FPG fest, dass dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise zukommt, (Spruchpunkt römisch sieben.) und erließ gem. Paragraph 53, Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ein zweijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.). In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, einer Beschwerde käme keine aufschiebende Wirkung zu, das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“) habe jedoch unter bestimmten Umständen von Amts wegen innerhalb von sieben Tagen nach Einlangen der Beschwerde bei ihm die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5. Am 08.07.2026 erhob die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. Im Beschwerdeschriftsatz wird zunächst der Verfahrensgang wiederholt und hervorgehoben, warum der BF nicht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgehen würde. Beantragt wird (unter anderem) ausdrücklich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Diese wird zusammengefasst damit begründet, dem BF sei für eine freiwillige Ausreise keine aufschiebende Wirkung eingeräumt worden, weshalb, da er sich in Schubhaft befände, die Gefahr der Effektuierung der Abschiebung vor endgültiger Entscheidung über die vorliegende Beschwerde bestünde. Zwar sei für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich eine Grobprüfung erforderlich, jedoch erweise sich das Vorbringen des BF als hinreichend substantiiert und könne eine abschließende inhaltliche Prüfung des Vorbringens nicht binnen sieben Tagen geleistet werden. Schließlich zeige der (im Beschwerdeschriftsatz) aufgezeigte Begründungsmangel, nämlich die Heranziehung Indien betreffender Länderfeststellungen, dass eine tragfähige Refoulement-Prüfung durch die bB bisher nicht stattgefunden habe.

6. Die Beschwerdevorlage langte am 13.07.2026 beim BVwG ein und wurde der Gerichtsabteilung L532 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG sind sämtliche Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesamt und dem BVwG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG sind sämtliche Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesamt und dem BVwG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.

Zu A)

1)

3.1. Einschlägige Rechtslage:

3.1.1. § 17 Abs 1 BFA-VG aF lautete wie folgt: 3.1.1. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG aF lautete wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

3.2. Angewendet auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.2.1. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall entfiel die aufschiebende Wirkung, da die bB einen Antrag auf internationalen Schutz zurückwies und diese Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verband, ex lege.

Jedoch zeigte der Beschwerdeschriftsatz zutreffend auf, dass sich das Bundesamt in seiner Bescheidbegründung in weiten Teilen (wenn auch nicht ausschließlich) auf unzutreffende Länderfeststellungen stützte, nämlich das Länderinformationsblatt zu Indien. Dass sich auf den AS 224 f. die Beweiswürdigung „Es ist festzuhalten, dass im Hinblick auf Ihre vorgebrachten Fluchtgründe kein glaubhafter geänderter Sachverhalt dargestellt wurde, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien (Anm.: Hervorhebung durch BVwG) ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird. Die von Ihnen nun neu ins Treffen geführten Aspekte entbehren jeder Glaubhaftigkeit und stellen daher keinen berücksichtigungswürdigen neuen Sachverhalt dar.“ findet, mag sich noch als unschädliches Versehen darstellen, jedoch kann der Beschwerde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die fehlende Überprüfbarkeit der behördlichen Entscheidung moniert. Dies ist vom BVwG im Zuge eines eigenen Ermittlungsverfahrens nachzuholen.Jedoch zeigte der Beschwerdeschriftsatz zutreffend auf, dass sich das Bundesamt in seiner Bescheidbegründung in weiten Teilen (wenn auch nicht ausschließlich) auf unzutreffende Länderfeststellungen stützte, nämlich das Länderinformationsblatt zu Indien. Dass sich auf den AS 224 f. die Beweiswürdigung „Es ist festzuhalten, dass im Hinblick auf Ihre vorgebrachten Fluchtgründe kein glaubhafter geänderter Sachverhalt dargestellt wurde, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien Anmerkung, Hervorhebung durch BVwG) ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird. Die von Ihnen nun neu ins Treffen geführten Aspekte entbehren jeder Glaubhaftigkeit und stellen daher keinen berücksichtigungswürdigen neuen Sachverhalt dar.“ findet, mag sich noch als unschädliches Versehen darstellen, jedoch kann der Beschwerde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die fehlende Überprüfbarkeit der behördlichen Entscheidung moniert. Dies ist vom BVwG im Zuge eines eigenen Ermittlungsverfahrens nachzuholen.

Unbeschadet des Umstands, dass in weiten Teilen Informationen zum falschen Herkunftsland zur Bescheidbegründung herangezogen wurden, bediente das Bundesamt sich auch nicht des aktuellen Länderinformationsblatt zur Entscheidungsfindung und ist darin ein weiterer erheblicher Begründungsmangel zu erblicken. Das Bundesamt berief sich nämlich auf AS 177 des Bescheides vom 06.07.2026 auf das Länderinformationsblatt zur Türkei, Stand 06.08.2025. Dies ist jedoch Version 10, während Version 11 am 15.06.2026, sohin vor Erstellung des angefochtenen Bescheides, publiziert wurde.

3.2.3. Es war folglich deshalb, weil die zur abschließenden Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts notwendigen Ermittlungsmaßnahmen nicht innerhalb der Frist des § 17 Abs 1 BFA-VG aF nachgeholt werden können, spruchgemäß – dem Rechtsstandpunkt des BF Rechnung tragend - zu entscheiden. 3.2.3. Es war folglich deshalb, weil die zur abschließenden Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts notwendigen Ermittlungsmaßnahmen nicht innerhalb der Frist des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG aF nachgeholt werden können, spruchgemäß – dem Rechtsstandpunkt des BF Rechnung tragend - zu entscheiden.

2)

3.3. Nachdem einer Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung gem. § 16 Abs 2 Z 1 BFA-VG aF die aufschiebende Wirkung nicht zukam, stellte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes unter anderem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.3.3. Nachdem einer Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aF die aufschiebende Wirkung nicht zukam, stellte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes unter anderem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3.3.1. Der gestellte Antrag erweist sich als unzulässig:

Nach den §§ 16 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und 17 Abs. 1 BFA-VG 2014 ist weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden) noch muss das VwG darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Über einen trotzdem gestellten, aber unzulässigen Antrag hat das BVwG - zumindest bis zur Erlassung seiner Entscheidung in der Hauptsache - in Form einer Zurückweisung zu entscheiden, wobei ihm dafür die Entscheidungsfrist von sechs Monaten nach § 34 Abs. 1 VwGVG 2014 zur Verfügung steht. Ist diese Frist bei Einbringung des Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen, stellt sich ein - sich auf diesen Antrag beziehender - Fristsetzungsantrag als unzulässig dar (vgl. VwGH 21.2.2017, Fr 2016/18/0024). (VwGH vom 09.03.2023, Fr 2023/20/0004; VwGH vom 25.10.2024, Fr 2024/20/0022)Nach den Paragraphen 16, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4 und 17 Absatz eins, BFA-VG 2014 ist weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden) noch muss das VwG darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Über einen trotzdem gestellten, aber unzulässigen Antrag hat das BVwG - zumindest bis zur Erlassung seiner Entscheidung in der Hauptsache - in Form einer Zurückweisung zu entscheiden, wobei ihm dafür die Entscheidungsfrist von sechs Monaten nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG 2014 zur Verfügung steht. Ist diese Frist bei Einbringung des Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen, stellt sich ein - sich auf diesen Antrag beziehender - Fristsetzungsantrag als unzulässig dar vergleiche VwGH 21.2.2017, Fr 2016/18/0024). (VwGH vom 09.03.2023, Fr 2023/20/0004; VwGH vom 25.10.2024, Fr 2024/20/0022)

3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen, da der für die Erlassung des gegenständlichen Beschlusses maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da der für die Erlassung des gegenständlichen Beschlusses maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

aktuelle Länderfeststellungen aufschiebende Wirkung Begründungsmangel Folgeantrag unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L532.2347492.1.00

Im RIS seit

28.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten