Entscheidungsdatum
15.07.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
,
W294 2347238-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2026, Zl. XXXX , sowie seine darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft seit dem 02.07.2026, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2026, wie folgt zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2026, Zl. römisch 40 , sowie seine darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft seit dem 02.07.2026, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2026, wie folgt zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Marokkos, wurde am 01.12.2025 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in einem aus Italien kommenden Reisezug ohne gültige Reisedokumente angetroffen. Im Rahmen der Identitätsfeststellung wurde festgestellt, dass der BF bereits in Bulgarien und Kroatien Asylanträge gestellt hatte, und gegen ihn von den italienischen Behörden am 27.11.2025 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden war. Die vom Bundesamt eingeleiteten Konsultationsverfahren mit Kroatien und Italien führten jedoch zu keiner Übernahme des BF, weshalb dieser zum Asylverfahren in Österreich zugelassen wurde. Am 02.01.2026 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 30.04.2026 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2026 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs mit Zustellung an die damalige Rechtsvertretung des BF in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Marokkos, wurde am 01.12.2025 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in einem aus Italien kommenden Reisezug ohne gültige Reisedokumente angetroffen. Im Rahmen der Identitätsfeststellung wurde festgestellt, dass der BF bereits in Bulgarien und Kroatien Asylanträge gestellt hatte, und gegen ihn von den italienischen Behörden am 27.11.2025 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden war. Die vom Bundesamt eingeleiteten Konsultationsverfahren mit Kroatien und Italien führten jedoch zu keiner Übernahme des BF, weshalb dieser zum Asylverfahren in Österreich zugelassen wurde. Am 02.01.2026 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 30.04.2026 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2026 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs mit Zustellung an die damalige Rechtsvertretung des BF in Rechtskraft.
Der BF wurde in weiterer Folge strafgerichtlich verfolgt und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 30.06.2026, GZ XXXX , wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Urkundenunterdrückung sowie einer im Zustand voller Berauschung begangenen Körperverletzung rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Nach Verbüßung offener Verwaltungsstrafen wurde er am 01.07.2026 aufgrund eines bereits zuvor erlassenen Festnahmeauftrages des Bundesamtes neuerlich festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Der BF wurde in weiterer Folge strafgerichtlich verfolgt und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 30.06.2026, GZ römisch 40 , wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Urkundenunterdrückung sowie einer im Zustand voller Berauschung begangenen Körperverletzung rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Nach Verbüßung offener Verwaltungsstrafen wurde er am 01.07.2026 aufgrund eines bereits zuvor erlassenen Festnahmeauftrages des Bundesamtes neuerlich festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.
Am 01.07.2026 wurde der BF vom Bundesamt zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Dabei machte er zunächst Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, seinen Aufenthalten in Marokko und Algerien sowie zu seinem bisherigen Aufenthalt in Österreich. Er gab an, über kein Vermögen und keine nennenswerten finanziellen Mittel zu verfügen, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen und im Falle einer Freilassung bei Bekannten Unterkunft nehmen zu können. Im Zuge dieser Einvernahme erklärte der BF erstmals auch, wegen einer außerehelichen Beziehung zu einer Frau, die von ihm schwanger geworden sei, von deren Brüdern verfolgt zu werden. Aus diesem Grund könne er nicht nach Marokko zurückkehren. Gleichzeitig kündigte er an, im Falle einer Abschiebung in Hungerstreik zu treten. Noch während der Einvernahme stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG vom 01.07.2026 hielt das Bundesamt fest, dass es den Folgeantrag als ausschließlich zum Zweck der Verzögerung der Vollstreckung der bereits rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gestellt erachte. Es ging davon aus, dass der BF die nunmehr behaupteten Fluchtgründe bereits im ersten Asylverfahren hätte vorbringen können und keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei. Mit Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG vom 01.07.2026 hielt das Bundesamt fest, dass es den Folgeantrag als ausschließlich zum Zweck der Verzögerung der Vollstreckung der bereits rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gestellt erachte. Es ging davon aus, dass der BF die nunmehr behaupteten Fluchtgründe bereits im ersten Asylverfahren hätte vorbringen können und keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 02.07.2026 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den neuerlich gestellten Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 02.07.2026 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den neuerlich gestellten Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
Das Bundesamt führte begründend zunächst den bisherigen fremdenrechtlichen Verfahrensverlauf des BF ausführlich dar und verwies insbesondere auf die seit 20.05.2026 rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie darauf, dass der BF seiner daraus resultierenden Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei. Es stellte weiters den Ablauf seit der Entlassung aus der Strafhaft, der neuerlichen Festnahme und der Einvernahme vom 01.07.2026 dar und gelangte zur Auffassung, dass der anlässlich dieser Einvernahme gestellte Folgeantrag ausschließlich der Vereitelung bzw. Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung diene. Der BF habe trotz des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens keine neuen entscheidungswesentlichen Tatsachen vorgebracht. Vielmehr habe er jene Umstände, auf die er seinen neuerlichen Antrag stütze, bereits vor Abschluss des Erstverfahrens gekannt und ohne nachvollziehbare Erklärung erstmals unmittelbar vor der beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung geltend gemacht. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 BFA-VG lägen daher vor.Das Bundesamt führte begründend zunächst den bisherigen fremdenrechtlichen Verfahrensverlauf des BF ausführlich dar und verwies insbesondere auf die seit 20.05.2026 rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie darauf, dass der BF seiner daraus resultierenden Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei. Es stellte weiters den Ablauf seit der Entlassung aus der Strafhaft, der neuerlichen Festnahme und der Einvernahme vom 01.07.2026 dar und gelangte zur Auffassung, dass der anlässlich dieser Einvernahme gestellte Folgeantrag ausschließlich der Vereitelung bzw. Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung diene. Der BF habe trotz des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens keine neuen entscheidungswesentlichen Tatsachen vorgebracht. Vielmehr habe er jene Umstände, auf die er seinen neuerlichen Antrag stütze, bereits vor Abschluss des Erstverfahrens gekannt und ohne nachvollziehbare Erklärung erstmals unmittelbar vor der beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung geltend gemacht. Die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG lägen daher vor.
Zur Begründung der angenommenen Fluchtgefahr führte das Bundesamt aus, der BF erfülle mehrere der in § 76 Abs. 3 FPG genannten Tatbestände. Gegen ihn bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, der er bislang keine Folge geleistet habe. Vielmehr habe er trotz rechtskräftigen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht verlassen und erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seiner neuerlichen Festnahme einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach Ansicht des Bundesamtes belege bereits dieses Verhalten, dass der BF nicht bereit sei, einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme freiwillig Folge zu leisten. Hinzu komme, dass der BF bereits in mehreren europäischen Staaten Asylverfahren geführt habe und gegen ihn in Italien eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden sei. Das bisherige Verhalten des BF lasse insgesamt erkennen, dass dieser fremdenrechtliche Maßnahmen wiederholt zu umgehen versucht habe und nicht gewillt sei, behördlichen Anordnungen freiwillig nachzukommen. Zur Begründung der angenommenen Fluchtgefahr führte das Bundesamt aus, der BF erfülle mehrere der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG genannten Tatbestände. Gegen ihn bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, der er bislang keine Folge geleistet habe. Vielmehr habe er trotz rechtskräftigen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht verlassen und erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seiner neuerlichen Festnahme einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach Ansicht des Bundesamtes belege bereits dieses Verhalten, dass der BF nicht bereit sei, einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme freiwillig Folge zu leisten. Hinzu komme, dass der BF bereits in mehreren europäischen Staaten Asylverfahren geführt habe und gegen ihn in Italien eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden sei. Das bisherige Verhalten des BF lasse insgesamt erkennen, dass dieser fremdenrechtliche Maßnahmen wiederholt zu umgehen versucht habe und nicht gewillt sei, behördlichen Anordnungen freiwillig nachzukommen.
Das Bundesamt setzte sich darüber hinaus mit den persönlichen Verhältnissen des BF auseinander. Es stellte fest, dass dieser über kein gültiges Reisedokument, keine gesicherte Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden finanziellen Mittel und keine tragfähige soziale oder wirtschaftliche Verankerung im Bundesgebiet verfüge. Zwar habe der BF angegeben, im Falle einer Entlassung bei Bekannten Unterkunft nehmen zu können; konkrete Umstände, die eine nachhaltige Integration oder eine ausreichende Gewähr für seine weitere Erreichbarkeit erkennen ließen, seien jedoch nicht hervorgekommen. Auch der Umstand, dass der BF während seiner Einvernahme erklärt habe, keinesfalls nach Marokko zurückkehren und im Falle einer Abschiebung sogar einen Hungerstreik beginnen zu wollen, spreche nach Auffassung des Bundesamtes eindeutig gegen seine Bereitschaft zur freiwilligen Mitwirkung an der Vollziehung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung.
Aus einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens des BF leitete das Bundesamt ab, dass eine erhebliche Gefahr bestehe, der BF werde sich ohne Anordnung der Schubhaft dem weiteren Verfahren oder einer späteren Abschiebung entziehen. Es verwies insbesondere auf den rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens, die Missachtung der bestehenden Ausreiseverpflichtung, den Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung, die fehlende Rückkehrbereitschaft sowie die ausdrücklichen Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gelangte das Bundesamt zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG vorlägen und die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des weiteren Verfahrens erforderlich sei. Aus einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens des BF leitete das Bundesamt ab, dass eine erhebliche Gefahr bestehe, der BF werde sich ohne Anordnung der Schubhaft dem weiteren Verfahren oder einer späteren Abschiebung entziehen. Es verwies insbesondere auf den rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens, die Missachtung der bestehenden Ausreiseverpflichtung, den Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung, die fehlende Rückkehrbereitschaft sowie die ausdrücklichen Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gelangte das Bundesamt zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG vorlägen und die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des weiteren Verfahrens erforderlich sei.
Anschließend prüfte das Bundesamt die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG. Es führte aus, dass weder eine Meldeverpflichtung noch die Unterkunftnahme an einem bestimmten Ort oder sonstige gelindere Maßnahmen geeignet erschienen, den Sicherungszweck zu erreichen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF könne nicht erwartet werden, dass dieser behördlichen Anordnungen künftig freiwillig Folge leisten werde. Mangels entsprechender finanzieller Mittel scheide auch eine Sicherheitsleistung aus. Das öffentliche Interesse an der Sicherung des Asylverfahrens und der Vollziehung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung überwiege daher die privaten Interessen des BF an seiner Freilassung. Die Anordnung der Schubhaft erweise sich daher auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als erforderlich und angemessen. Anschließend prüfte das Bundesamt die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FPG. Es führte aus, dass weder eine Meldeverpflichtung noch die Unterkunftnahme an einem bestimmten Ort oder sonstige gelindere Maßnahmen geeignet erschienen, den Sicherungszweck zu erreichen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF könne nicht erwartet werden, dass dieser behördlichen Anordnungen künftig freiwillig Folge leisten werde. Mangels entsprechender finanzieller Mittel scheide auch eine Sicherheitsleistung aus. Das öffentliche Interesse an der Sicherung des Asylverfahrens und der Vollziehung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung überwiege daher die privaten Interessen des BF an seiner Freilassung. Die Anordnung der Schubhaft erweise sich daher auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als erforderlich und angemessen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 08.07.2026 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, den angefochtenen Bescheid zu beheben, die Anordnung der Schubhaft sowie seine bisherige Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dem BF Aufwandersatz zuzuerkennen.
Der BF brachte zunächst vor, das Bundesamt habe das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr zu Unrecht angenommen. Der Umstand, dass gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und er einen Folgeantrag gestellt habe, rechtfertige für sich allein noch nicht die Annahme, er werde sich dem Verfahren entziehen. Vielmehr habe er ein erhebliches Interesse daran, den Ausgang des neuerlich anhängigen Asylverfahrens abzuwarten. Er sei bereit, im Rahmen der Grundversorgung Unterkunft zu nehmen, behördliche Meldeverpflichtungen einzuhalten und sich den Behörden jederzeit zur Verfügung zu halten. Das Bundesamt habe sich mit diesen Umständen nicht ausreichend auseinandergesetzt und den maßgeblichen Sachverhalt daher unvollständig erhoben.
Begründend führte der BF weiters aus, das Bundesamt habe die Voraussetzungen des § 76 FPG verkannt und die Annahme erheblicher Fluchtgefahr nicht ausreichend begründet. Die belangte Behörde leite diese im Wesentlichen aus dem Umstand ab, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Diese Umstände vermöchten für sich allein jedoch die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr sei eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognoseentscheidung erforderlich. Das Bundesamt habe sich mit den persönlichen Umständen des BF und dessen Bereitschaft, sich dem Verfahren weiterhin zur Verfügung zu halten, nicht ausreichend auseinandergesetzt. Der BF habe weder erklärt noch zu erkennen gegeben, sich dem Asylverfahren entziehen zu wollen. Im Gegenteil habe er durch die Stellung seines Folgeantrages zum Ausdruck gebracht, dass er den Ausgang dieses Verfahrens in Österreich abwarten wolle. Begründend führte der BF weiters aus, das Bundesamt habe die Voraussetzungen des Paragraph 76, FPG verkannt und die Annahme erheblicher Fluchtgefahr nicht ausreichend begründet. Die belangte Behörde leite diese im Wesentlichen aus dem Umstand ab, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Diese Umstände vermöchten für sich allein jedoch die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr sei eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognoseentscheidung erforderlich. Das Bundesamt habe sich mit den persönlichen Umständen des BF und dessen Bereitschaft, sich dem Verfahren weiterhin zur Verfügung zu halten, nicht ausreichend auseinandergesetzt. Der BF habe weder erklärt noch zu erkennen gegeben, sich dem Asylverfahren entziehen zu wollen. Im Gegenteil habe er durch die Stellung seines Folgeantrages zum Ausdruck gebracht, dass er den Ausgang dieses Verfahrens in Österreich abwarten wolle.
Der BF wandte sich weiters gegen die Annahme des Bundesamtes, der Folgeantrag sei ausschließlich zur Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung gestellt worden. Er brachte vor, dass sich das Bundesamt im Wesentlichen auf den Zeitpunkt der Antragstellung stütze, ohne sich inhaltlich mit dem neuen Vorbringen auseinanderzusetzen. Die erstmals näher dargestellten Umstände betreffend die Schwangerschaft seiner damaligen Freundin sowie die daraus resultierenden Bedrohungen durch deren Brüder seien bislang keiner inhaltlichen Prüfung unterzogen worden. Allein der Umstand, dass ein Folgeantrag nach rechtskräftigem Abschluss eines früheren Asylverfahrens gestellt werde, rechtfertige nach der Rechtsprechung weder die Annahme einer missbräuchlichen Antragstellung noch den Schluss, der Antrag diene ausschließlich der Vereitelung der Aufenthaltsbeendigung. Das Bundesamt habe daher den maßgeblichen Sachverhalt unvollständig erhoben und die Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 BFA-VG unzutreffend beurteilt. Der BF wandte sich weiters gegen die Annahme des Bundesamtes, der Folgeantrag sei ausschließlich zur Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung gestellt worden. Er brachte vor, dass sich das Bundesamt im Wesentlichen auf den Zeitpunkt der Antragstellung stütze, ohne sich inhaltlich mit dem neuen Vorbringen auseinanderzusetzen. Die erstmals näher dargestellten Umstände betreffend die Schwangerschaft seiner damaligen Freundin sowie die daraus resultierenden Bedrohungen durch deren Brüder seien bislang keiner inhaltlichen Prüfung unterzogen worden. Allein der Umstand, dass ein Folgeantrag nach rechtskräftigem Abschluss eines früheren Asylverfahrens gestellt werde, rechtfertige nach der Rechtsprechung weder die Annahme einer missbräuchlichen Antragstellung noch den Schluss, der Antrag diene ausschließlich der Vereitelung der Aufenthaltsbeendigung. Das Bundesamt habe daher den maßgeblichen Sachverhalt unvollständig erhoben und die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG unzutreffend beurteilt.
Der BF machte darüber hinaus geltend, dass die belangte Behörde die Anwendung gelinderer Mittel lediglich formelhaft verneint habe. Sie habe weder nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine regelmäßige Meldeverpflichtung oder die Unterkunftnahme in einer Betreuungseinrichtung den Sicherungszweck nicht ebenso gewährleisten könnten, noch habe sie sich mit der Bereitschaft des BF auseinandergesetzt, entsprechenden Anordnungen Folge zu leisten. Die Ermessensentscheidung des Bundesamtes erschöpfe sich insoweit in allgemeinen Erwägungen und lasse eine einzelfallbezogene Prüfung vermissen.
Schließlich brachte der BF vor, dass es auch an einer hinreichend konkreten Aussicht auf eine zeitnahe Abschiebung fehle. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sei noch nicht abgeschlossen; vielmehr seien weitere Schritte im Asylverfahren abzuwarten. Solange keine realistische Möglichkeit bestehe, den BF innerhalb angemessener Zeit außer Landes zu bringen, fehle es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Verhängung bzw. Aufrechterhaltung der Schubhaft. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vertrat der BF die Auffassung, dass die angeordnete Schubhaft bereits aus diesem Grund unverhältnismäßig sei.
Mit Stellungnahme vom 09.07.2026 trat das Bundesamt der Beschwerde entgegen und beantragte deren Abweisung. Es verwies zunächst auf den bisherigen fremdenrechtlichen Verfahrensverlauf sowie die rechtskräftige Rückkehrentscheidung und führte aus, dass der BF bereits mehrfach gezeigt habe, dass er fremdenrechtliche Maßnahmen nicht akzeptiere. Insbesondere habe er trotz rechtskräftigen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens weder Anstalten getroffen, Österreich freiwillig zu verlassen, noch an seiner Rückkehr mitzuwirken. Vielmehr habe er den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz erst gestellt, als ihm nach seiner Entlassung aus der Straf- und Verwaltungsstrafhaft die unmittelbar bevorstehende Aufenthaltsbeendigung bewusst geworden sei. Nach Auffassung des Bundesamtes bestätige gerade dieser zeitliche Ablauf, dass der Folgeantrag ausschließlich der Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung diene.
Das Bundesamt verwies weiters darauf, dass der BF bereits im ersten Asylverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt habe, sämtliche Fluchtgründe vorzubringen. Die nunmehr behaupteten Umstände seien ihm bereits damals bekannt gewesen. Neue asylrelevante Tatsachen seien der Beschwerde nicht zu entnehmen. Der BF ignoriere überdies, dass er bereits in mehreren europäischen Staaten Asylverfahren geführt habe und sich beharrlich weigere, einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung Folge zu leisten. Auch die in der Beschwerde behauptete Kooperationsbereitschaft stehe im Widerspruch zu den eigenen Angaben des BF, wonach er keinesfalls nach Marokko zurückkehren und sich einer Abschiebung widersetzen werde. Schließlich verwies das Bundesamt darauf, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates fortgeführt werde und nach Abschluss des Asylverfahrens unverzüglich wieder aufgenommen werden könne. Es bestehe daher weiterhin eine tatsächliche Aussicht auf Abschiebung.
Der BF erstattete hierauf durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 10.07.2026 eine Äußerung zur Stellungnahme des Bundesamtes und hielt seine bisherige Rechtsansicht aufrecht. Er brachte im Wesentlichen vor, die belangte Behörde setze sich weiterhin nicht ausreichend mit dem konkreten Vorbringen des BF auseinander, sondern beschränke sich darauf, die Ausführungen des angefochtenen Bescheides zu wiederholen. Insbesondere lasse die Stellungnahme eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den im Folgeantrag geltend gemachten Fluchtgründen vermissen. Die Annahme einer bloßen Verzögerungsabsicht werde weiterhin ausschließlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung gestützt und genüge daher den gesetzlichen Anforderungen nicht. Auch die Ausführungen zur Fluchtgefahr und zur Ungeeignetheit gelinderer Mittel erschöpften sich nach Ansicht des BF in allgemeinen Behauptungen, ohne eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognoseentscheidung erkennen zu lassen. Der BF hielt daher sämtliche in der Beschwerde gestellten Anträge unverändert aufrecht.
Am 13.07.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die arabische Sprache durch. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, er habe in Marokko Probleme mit seiner Freundin und insbesondere mit deren Brüdern gehabt. Seine Freundin sei von ihm schwanger geworden. Nachdem ihre Brüder davon erfahren hätten, seien sie zu seinem Haus gekommen. Sein Cousin sei ihnen entgegengetreten, von ihnen zusammengeschlagen und getötet worden. Auch ihn hätten sie töten wollen, weshalb er zu seinem Vater nach Algerien geflüchtet sei. Die Brüder seiner Freundin seien ihm nach Algerien gefolgt. Einer der drei Brüder seiner Freundin befinde sich wegen der Tötung seines Cousins mittlerweile in Haft; die beiden anderen würden ihn aber weiterhin verfolgen, weshalb er auch Algerien verlassen habe. Er sei darüber informiert worden, dass die Brüder ihn weiterhin in Algerien und Marokko verfolgen würden.
Zu seinem weiteren Reiseweg gab der BF an, von Algerien zunächst nach Spanien und anschließend wieder nach Algerien gereist zu sein. Von dort sei er in die Türkei, weiter nach Italien und schließlich nach Österreich gelangt. Einen Asylantrag habe er in Kroatien sowie später in Österreich gestellt. In Bulgarien seien ihm lediglich Fingerabdrücke abgenommen worden; einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt. In Kroatien habe er keine Fluchtgründe genannt. Auch in Österreich habe er zunächst nicht viel über die nunmehr geschilderten Ereignisse berichtet, weil er die Wahrheit nicht habe erzählen wollen und Angst gehabt habe, seine Fluchtgeschichte offenzulegen.
Der BF führte weiters aus, seine Freundin habe die Schwangerschaft abgebrochen. Jener Bruder, der seinen Cousin getötet habe, sei in Marokko zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Seine Mutter habe wegen der Tötung Anzeige erstattet, dabei jedoch nicht offengelegt, dass die Freundin des BF von diesem schwanger geworden sei. Zur Frage, ob ihn die marokkanische Polizei vor den beiden anderen Brüdern schützen könne, erklärte der BF, es handle sich um eine Ehrensache. Die Polizei könne die Brüder zwar für eine gewisse Zeit davon abhalten, ihn zu töten, ein dauerhafter Schutz sei jedoch nicht gewährleistet.
Zu seinem Aufenthalt in Europa gab der BF an, Kroatien verlassen zu haben, nachdem ihm dort nach Abnahme seiner Fingerabdrücke mitgeteilt worden sei, dass er ausreisen müsse. Anschließend sei er über Slowenien nach Italien gereist. Dort habe er ein Schreiben erhalten, wonach er Italien binnen sieben Tagen verlassen müsse, woraufhin er nach Österreich weitergereist sei. Nach Österreich sei er gekommen, weil ihm Freunde gesagt hätten, dass die österreichische Rechtsordnung gut sei und Österreich ihm Asyl oder subsidiären Schutz gewähren und ihn vor seinen Problemen schützen könne.
Auf die Frage, ob er freiwillig nach Marokko zurückkehren würde, erklärte der BF, dies könne er keinesfalls. Auch für den Fall, dass ihm weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt werde, würde er nicht nach Marokko zurückkehren, weil er dadurch sein Leben gefährden würde. Stattdessen würde er beispielsweise in Spanien leben, obwohl er dort über keine Aufenthaltsberechtigung verfüge; er habe dort jedoch Familie. Auf die Frage, ob er sich nach einer Entlassung aus der Schubhaft bis zur Organisation eines Rückfluges der Polizei zur Verfügung halten und sodann freiwillig nach Marokko zurückfliegen würde, antwortete der BF zunächst mit „Ja“, stellte jedoch unmittelbar klar, dass er nicht nach Marokko könne. Er wolle zwar mitwirken, könne aber nicht in seinem Heimatland bleiben, weil er dort um sein Leben fürchte. Damit brachte der BF zum Ausdruck, dass er zwar grundsätzlich zur Mitwirkung bereit sei, einer Rückkehr nach Marokko jedoch keinesfalls zustimmen werde. Auf die ausdrückliche Frage, ob er einer behördlichen Anordnung, einen Rückflug nach Marokko anzutreten, Folge leisten würde, antwortete er folglich mit „Nein“.
Auf Befragen seiner Rechtsvertreterin, was sich geändert habe, sodass er seine Probleme nunmehr im zweiten Asylverfahren geschildert habe, gab der BF an, er habe Angst um sein Leben gehabt. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass er nicht nach Marokko zurückkehren solle. Zudem sei die gegen den wegen der Tötung seines Cousins verurteilten Bruder verhängte Freiheitsstrafe von 15 Jahren um vier Jahre verkürzt worden.
Die Rechtsvertreterin des BF führte ergänzend aus, dem BF komme weiterhin ein Recht auf Verbleib sowie faktischer Abschiebeschutz zu. Daraus sei abzuleiten, dass die belangte Behörde offenbar weder davon ausgehe, dass der Folgeantrag ausschließlich zur Verzögerung oder Vereitelung der Abschiebung gestellt worden sei, noch dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe; andernfalls hätte sie das Recht auf Verbleib aufgehoben. Der Antrag sei daher nicht offensichtlich unzulässig. Die belangte Behörde müsse sich inhaltlich mit dem neuen Vorbringen auseinandersetzen. Da nicht absehbar sei, wann das Asylverfahren abgeschlossen werde, der BF derzeit faktischen Abschiebeschutz genieße und seine Abschiebung aktuell nicht vorbereitet werden dürfe, sei eine Außerlandesbringung gegenwärtig nicht realisierbar und die Schubhaft rechtswidrig.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit zwei weiteren Stellungnahmen vom 13.07.2026 ergänzendes Vorbringen. Es hielt seine bisherige Rechtsansicht vollinhaltlich aufrecht und führte insbesondere aus, dass aus dem dem BF aufgrund des Folgeantrages zukommenden Recht auf Verbleib im Bundesgebiet nicht auf den Wegfall der bereits festgestellten Fluchtgefahr geschlossen werden könne. Maßgeblich sei vielmehr das bisherige Verhalten des BF, welches durch wiederholte Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften, mehrere Asylverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten sowie die Ankündigung eines Hungerstreiks geprägt sei. Das Bundesamt vertrat darin weiters die Auffassung, der Folgeantrag auf internationalen Schutz diene ausschließlich der Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung. Ein entscheidungswesentlich geänderter Sachverhalt liege nicht vor; vielmehr habe der BF bereits im ersten Asylverfahren Gelegenheit gehabt, die nunmehr behaupteten Fluchtgründe vorzubringen. Das Vorbringen sei überdies in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge Gelegenheit eingeräumt, zu den ergänzenden Stellungnahmen des Bundesamtes vom 13.07.2026 Stellung zu nehmen. Mit Schriftsätzen vom 13.07.2026 und 14.07.2026 replizierte der BF fristgerecht und hielt sein bisheriges Vorbringen vollinhaltlich aufrecht. Er brachte insbesondere vor, das Bundesamt habe den seiner Ansicht nach wesentlichen Begründungsmangel des angefochtenen Schubhaftbescheides auch mit den ergänzenden Stellungnahmen nicht behoben. Die belangte Behörde gehe einerseits davon aus, der Folgeantrag sei ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt worden, habe dem BF andererseits jedoch weder den faktischen Abschiebeschutz noch das Recht auf Verbleib aberkannt. Gerade dieser Umstand spreche nach Auffassung des BF gegen die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr und mache die Begründung des angefochtenen Bescheides sowie der ergänzenden Stellungnahmen widersprüchlich und unschlüssig. Zudem verwies der BF darauf, dass ihm während des anhängigen Asylverfahrens ein Anspruch auf Grundversorgung zukomme und der belangten Behörde gelindere Mittel, insbesondere eine Anordnung zur Unterkunftnahme oder eine Meldeverpflichtung, zur Verfügung stünden. Schließlich wurde neuerlich geltend gemacht, das Bundesamt habe sich weiterhin nicht mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens auseinandergesetzt, obwohl während des bestehenden Rechts auf Verbleib eine Abschiebung nicht zulässig sei. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007) wurde abschließend ausgeführt, der angefochtene Schubhaftbescheid leide an einem wesentlichen Begründungsmangel, weil entscheidungsrelevante Umstände gegen eine Entziehungsabsicht und damit gegen das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes außer Acht gelassen worden seien. Der BF beantragte daher neuerlich, der Schubhaftbeschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Zum bisherigen Verfahren
Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Die Identität des BF steht fest.
Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er war und ist Staatsangehöriger von Marokko. Der BF war und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF war und ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch eines sonstigen EU-Mitgliedsstaates.
Der BF befindet sich seit 02.07.2026 in Schubhaft.
Der BF war sowohl zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme als auch während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Er ist auch weiterhin haftfähig. Es liegen beim BF keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Versorgung.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
Der BF reiste illegal in Österreich ein und stellte hier am 02.01.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 30.04.2026 rechtskräftig abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Abschiebung des BF nach Marokko für zulässig erklärt. Marokko gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Der BF stellte am 01.07.2026 während seiner Anhaltung nach der Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 5 BFA-VG einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag erfolgte ausschließlich zum Zweck der Verzögerung der Vollstreckung der gegen ihn bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Bereits am 09.07.2026 wurde der BF im Folgeasylverfahren einvernommen. Nach dem Stand des Asylverfahrens war zum Entscheidungszeitpunkt von einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens auszugehen.Der BF stellte am 01.07.2026 während seiner Anhaltung nach der Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag erfolgte ausschließlich zum Zweck der Verzögerung der Vollstreckung der gegen ihn bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Bereits am 09.07.2026 wurde der BF im Folgeasylverfahren einvernommen. Nach dem Stand des Asylverfahrens war zum Entscheidungszeitpunkt von einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens auszugehen.
Der BF weist weder besondere Integrationsmerkmale in Österreich auf, noch verfügt er hier über besondere soziale Verankerungen oder Anknüpfungspunkte. Der BF hat in Österreich keine Verwandten. Der BF ist in Österreich auch nicht beruflich verankert und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt in Österreich zudem über keinen eigenen gesicherten und gemeldeten Wohnsitz, an dem er regelmäßig anzutreffen und für die Polizei greifbar wäre. Der BF verfügt auch über keine Barmittel.
Der BF achtet nicht die österreichische Rechtsordnung. Vielmehr wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 30.06.2026, GZ XXXX , wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Urkundenunterdrückung sowie einer im Zustand voller Berauschung begangenen Körperverletzung rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt.Der BF achtet nicht die österreichische Rechtsordnung. Vielmehr wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 30.06.2026, GZ römisch 40 , wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Urkundenunterdrückung sowie einer im Zustand voller Berauschung begangenen Körperverletzung rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt.
Der BF war und ist nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Es besteht daher eine erhebliche Fluchtgefahr bzw. Gefahr des Untertauchens beim BF. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft – selbst im Falle der Anordnung einer Unterkunftnahme und regelmäßiger Meldung bei der Polizei – würde der BF untertauchen, um seine Abschiebung nach Marokko zu verhindern.
Es finden regelmäßig Überstellungen nach Marokko statt. Auch werden regelmäßig Heimreisezertifikate (HRZ) für Marokkaner ausgestellt. Marokko stellte heuer bereits 35 HRZs aus und fanden 27 Überstellungen statt. Eine Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer war und ist daher – vorbehaltlich einer negativen Entscheidung über den Asylantrag des BF – realistisch.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, den vorliegenden Gerichtsakt, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum bisherigen Verfahren
Der unter Punkt I. geschilderte und unter Punkt II. 1.1. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des angeführten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei und ergeben sich die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln. Der unter Punkt römisch eins. geschilderte und unter Punkt römisch zwei. 1.1. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des angeführten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei und ergeben sich die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln.
2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Die Feststellungen zur Identität des BF und seiner Staatsbürgerschaft beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf den eigenen Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines sonstigen EU-Mitgliedstaates besaß oder besitzt, finden sich in den Akten nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der BF Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter wäre, finden sich in den Akten ebenfalls nicht.
Die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 30.06.2026, GZ XXXX , erfolgte Verurteilung des BF wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Urkundenunterdrückung sowie einer im Zustand voller Berauschung begangenen Körperverletzung rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, ergibt sich ua aus dem im Akt einliegenden Strafregisterauszug. Die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 30.06.2026, GZ römisch 40 , erfolgte Verurteilung des BF wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Urkundenunterdrückung sowie einer im Zustand voller Berauschung begangenen Körperverletzung rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, ergibt sich ua aus dem im Akt einliegenden Strafregisterauszug.
Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 02.07.2026 beruht auf der im Akt einliegenden Ausfertigung des angefochtenen Schubhaftbescheides samt Übernahmebestätigung vom 02.07.2026 und geht zudem aus der Einsichtnahme in die Anhalte-Datei in Verbindung mit der Beschwerde des BF vom 08.07.2026 und den bisherigen Stellungnahmen des BFA im gegenständlichen Verfahren hervor.
Dass der BF haftfähig ist und in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft und wurde seitens des BF auch nicht bestritten und ergibt sich auch aus dem vom Richter in der Beschwerdeverhandlung am 13.07.2026 persönlich gewonnen Eindruck.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
Die Feststellung, dass der BF den Folgeantrag auf internationalen Schutz ausschließlich zum Zweck der Verzögerung der Vollstreckung der gegen ihn bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme stellte, beruht auf einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles. Ausschlaggebend ist zunächst die zeitliche Abfolge der Ereignisse. Gegen den BF bestand bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft sowie der Verbüßung offener Verwaltungsstrafen wurde er aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Erst im Zuge der Einvernahme zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft brachte er erstmals vor, wegen einer außerehelichen Beziehung zu einer verheirateten Frau und einer daraus resultierenden Schwangerschaft von deren Brüdern verfolgt zu werden, und stellte unmittelbar anschließend einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bereits diese objektiven Umstände sprechen dafür, dass der Folgeantrag der Abwendung der unmittelbar bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung dienen sollte.
Hinzu kommt, dass der BF selbst angab, die nunmehr behaupteten Fluchtgründe hätten sich bereits vor Abschluss seines ersten Asylverfahrens ereignet. Es wäre daher naheliegend gewesen, diese bereits im Erstverfahren geltend zu machen. Eine überzeugende Erklärung dafür, weshalb er dies unterließ und den behaupteten Sachverhalt erstmals unmittelbar nach seiner neuerlichen Festnahme vorbrachte, vermochte der BF weder im behördlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu geben. Seine Erklärungen vermochten das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Seine Erklärung, er habe die Fluchtgründe im Erstverfahren aus Angst verschwiegen, erscheint insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, weil gerade das Asylverfahren dazu dient, bestehende Verfolgungsgründe offenzulegen. Ein nachvollziehbarer Grund dafür, weshalb der BF die nunmehr behaupteten, bereits damals bekannten Umstände erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens und unmittelbar nach seiner neuerlichen Festnahme vorbrachte, ist nicht hervorgekommen.
Auch die übrigen Umstände des Falles sprechen gegen ein tatsächlich erst nach Abschluss des Erstverfahrens entstandenes Schutzbedürfnis. Der BF brachte den Folgeantrag erst in jenem Zeitpunkt ein, als die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung unmittelbar bevorstand. Dass gerade zu diesem Zeitpunkt erstmals bereits zuvor bekannte Fluchtgründe geltend gemacht wurden, erweist sich nach der Überzeugung des erkennenden Gerichtes als deutliches Indiz dafür, dass der Folgeantrag nicht der Erlangung internationalen Schutzes, sondern ausschließlich der Verhinderung bzw. Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung diente. Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der Einschätzung des Bundesamtes, welches die Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 BFA-VG als erfüllt ansah und dies aktenkundig festhielt.Auch die übrigen Umstände des Falles sprechen gegen ein tatsächlich erst nach Abschluss des Erstverfahrens entstandenes Schutzbedürfnis. Der BF brachte den Folgeantrag erst in jenem Zeitpunkt ein, als die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung unmittelbar bevorstand. Dass gerade zu diesem Zeitpunkt erstmals bereits zuvor bekannte Fluchtgründe geltend gemacht wurden, erweist sich nach der Überzeugung des erkennenden Gerichtes als deutliches Indiz dafür, dass der Folgeantrag nicht der Erlangung internationalen Schutzes, sondern ausschließlich der Verhinderung bzw. Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung diente. Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der Einschätzung des Bundesamtes, welches die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG als erfüllt ansah und dies aktenkundig festhielt.
Dass der BF nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt war und ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, ergibt sich aus seinem gesamten Verhalten im fremdenrechtlichen Verfahren sowie insbesondere aus seinen eigenen Angaben gegenüber dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF erklärte wiederholt, keinesfalls freiwillig nach Marokko zurückkehren zu können bzw. zu wollen. Auf die ausdrückliche Frage des erkennenden Richters, ob er einer behördlichen Anordnung, einen Rückflug nach Marokko anzutreten, Folge leisten würde, antwortete der BF letztlich mit „Nein“. Darüber hinaus kündigte er bereits gegenüber dem Bundesamt an, im Falle einer Abschiebung in Hungerstreik zu treten. Dieses Verhalten zeigt, dass der BF nicht bereit ist, an der Durchsetzung der gegen ihn bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitzuwirken, sondern vielmehr entschlossen ist, seine Rückkehr nach Marokko zu verhindern.
Dass der BF nicht gewillt war und ist nach Marokko zurückzukehren erschließt sich auch aus den Angaben des BF sowie seinem in weiterer Folge (missbräuchlich) gestellten Antrag auf internationalen Schutz. Der BF vermeinte wiederholt nicht nach Marokko zurückkehren zu können, zumal ebendort sein Leben bedroht sei. Mit der Stellung eines (missbräuchlichen) Asylantrags bekräftigte der BF zudem seinen Unwillen nach Marokko zurückkehren zu wollen. Es sind im Verfahren somit keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF sein Verhalten ändern werde und/oder nunmehr doch rückkehrwillig sei.
Dass der BF nicht bereit ist, sich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme freiwillig zu unterwerfen, ergibt sich unmittelbar auch aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dort erklärte er ausdrücklich, keinesfalls freiwillig nach Marokko zurückkehren zu wollen. Selbst auf die konkrete Frage des erkennenden Richters, ob er einer behördlichen Aufforderung zum Rückflug nach Marokko Folge leisten würde, beantwortete der BF diese letztlich mit "Nein". Vor diesem Hintergrund gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass der BF auch künftig nicht bereit sein wird, behördlichen Anordnungen freiwillig Folge zu leisten.
Gerade aufgrund der ausdrücklich erklärten Weigerung des BF, freiwillig nach Marokko zurückzukehren, erscheint es nach der Überzeugung des Gerichts wahrscheinlich, dass sich der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft einer bevorstehenden Abschiebung durch Untertauchen entziehen würde. Daran vermöchte auch eine allfällige Anordnung gelinderer Mittel, insbesondere einer Unterkunftnahme oder regelmäßigen Meldeverpflichtung, nichts zu ändern. Gerade weil der BF erklärt hat, einer Rückkehr keinesfalls Folge zu leisten, erscheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung überwiegend wahrscheinlich, dass er sich einer konkret bevorstehenden Abschiebung durch Untertauchen entziehen würde. Das Gericht vermag daher nicht zu erkennen, dass eine Unterkunftnahme oder Meldeverpflichtung geeignet wäre, den Sicherungszweck gleichermaßen zu gewährleisten.
Dass der BF in Österreich über keinen eigenen gesicherten und gemeldeten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF und dem Zentralen Melderegister. Aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass der BF über kein Bargeld verfügt. Es war daher festzustellen, dass er über keine ausreichenden finanziellen Mittel oder Ersparnisse verfügt. Die Feststellung, dass HRZ-Ausstellungen erfolgen sowie Überstellungen nach Marokko stattfinden, eine Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer daher realistisch ist, beruht auf den vom Bundesamt vorgelegten aktuellen Angaben zum Heimreisezertifikatsverfahren sowie zu den tatsächlich durchgeführten Rückführungen nach Marokko. Die Feststellung, dass es sich bei Marokko um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I.3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins.
3.1.1. Zu den gesetzlichen Grundlagen
§ 76 FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet wie folgt:Paragraph 76, FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet wie folgt:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (Paragraph 77,) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder
2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 53, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 3,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Absatz 18, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Artikel 68, Absatz 4, der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;d. sich der Fremde nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Artikel 17, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 9, der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, 15 b, 15 c, oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet wie folgt:Paragraph 77, FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet wie folgt:
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
§ 80 FPG mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautet wie folgt:Paragraph 80, FPG mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautet wie folgt:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Abs. 5 anzurechnen.(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß Paragraph 40 a, BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Absatz 5, anzurechnen.
(5c) Die Anrechnung gemäß Abs. 5 und 5a lässt die Anrechnung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung unberührt.(5c) Die Anrechnung gemäß Absatz 5 und 5 a lässt die Anrechnung gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Grenzrückführungsverordnung unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Art. 2 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) mit dem Titel „Anwendungsbereich“ lautet wie folgt:Artikel 2, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) mit dem Titel „Anwendungsbereich“ lautet wie folgt:
„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“
Art. 15 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) mit dem Titel „Inhaftnahme“ lautet wie folgt:Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) mit dem Titel „Inhaftnahme“ lautet wie folgt:
„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, […]
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
§ 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet wie folgt:Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet wie folgt:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
§ 40 Abs 5 BFA-VG lautet wie folgt: Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG lautet wie folgt:
„(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.“„(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.“
3.1.2. Zur bisherigen Judikatur
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).
Eine unzureichende Begründung des gemäß § 76 Abs. 6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).Eine unzureichende Begründung des gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).
Im Verfahren der gemäß § 76 Abs. 6 FPG erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hatte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Im Verfahren der gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG erfolgten Aufrechterhaltung einer nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hatte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 umgesetzt wird vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).
„Wurde die Schubhaft - nachdem die Festnahme trotz des unmittelbar danach gestellten Folgeantrags gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten worden war - auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestützt, bedarf die Verhängung von Schubhaft neben der Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit ergänzend des in § 40 Abs. 5 BFA-VG angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, dass also der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (VwGH 23.6.2022, Ra 2021/21/0270). In dieser Hinsicht hat das BVwG eine (inhaltliche) Grobprüfung des Antrags auf internationalen Schutz insofern vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten ließen (vgl. zur Übertragung der zu § 76 Abs. 6 FPG angestellten Überlegungen auf die in § 40 Abs. 5 BFA-VG geregelte Konstellation des Näheren VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0003).“ (VwGH 09.09.2025, Ra 2024/21/0240, RS 1) „Wurde die Schubhaft - nachdem die Festnahme trotz des unmittelbar danach gestellten Folgeantrags gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten worden war - auf der Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestützt, bedarf die Verhängung von Schubhaft neben der Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit ergänzend des in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, dass also der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (VwGH 23.6.2022, Ra 2021/21/0270). In dieser Hinsicht hat das BVwG eine (inhaltliche) Grobprüfung des Antrags auf internationalen Schutz insofern vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten ließen vergleiche zur Übertragung der zu Paragraph 76, Absatz 6, FPG angestellten Überlegungen auf die in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG geregelte Konstellation des Näheren VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0003).“ (VwGH 09.09.2025, Ra 2024/21/0240, RS 1)
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Gemäß § 80 Abs. 5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.Gemäß Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.
„Die ursprünglich zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG nach Stellung des Asylfolgeantrags gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhaltene Schubhaft diente primär der Verfahrenssicherung (VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116) und die Schubhafthöchstdauer betrug - allein bis zur (neuerlichen) Erlassung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme - nach § 80 Abs. 5 FPG zehn Monate (VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288). Die in § 80 Abs. 5 FPG normierte Verlängerung der Schubhafthöchstdauer auf zehn Monate gilt - schon aus teleologischen Gründen - (analog) auch für den Fall der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz (erst) im Stande der Schubhaft. Der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates und Organisation eines Abschiebefluges kommt demnach in diesem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Asylfolgeantrag noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288).“ (vgl. VwGH 29.01.2025, Ro 2022/21/0014, RS 1)„Die ursprünglich zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nach Stellung des Asylfolgeantrags gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhaltene Schubhaft diente primär der Verfahrenssicherung (VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116) und die Schubhafthöchstdauer betrug - allein bis zur (neuerlichen) Erlassung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme - nach Paragraph 80, Absatz 5, FPG zehn Monate (VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288). Die in Paragraph 80, Absatz 5, FPG normierte Verlängerung der Schubhafthöchstdauer auf zehn Monate gilt - schon aus teleologischen Gründen - (analog) auch für den Fall der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz (erst) im Stande der Schubhaft. Der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates und Organisation eines Abschiebefluges kommt demnach in diesem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Asylfolgeantrag noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288).“ vergleiche VwGH 29.01.2025, Ro 2022/21/0014, RS 1)
3.1.3. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Verfahrensgegenständlich ist – neben der zum Entscheidungszeitpunkt noch fortdauernden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (siehe dazu Punkt 3.2.) – (auch) die Verhängung der Schubhaft mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.07.2026.
Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem vom BFA herangezogenen Tatbestand (§ 76 Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 FPG) zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen. (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" selbst zu entscheiden (VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143) (vgl. VwGH 27.04.2026, Ra 2025/21/0043).Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem vom BFA herangezogenen Tatbestand (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 FPG) zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen. (Erst) beim Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" selbst zu entscheiden (VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143) vergleiche VwGH 27.04.2026, Ra 2025/21/0043).
Der BF war und ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er war und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er war und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – zulässig ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.Der BF war und ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er war und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er war und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – zulässig ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
Im vorliegenden Fall stellte der BF während seiner Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hielt die Anhaltung gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG mit begründetem Aktenvermerk aufrecht, weil es davon ausging, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. In weiterer Folge wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.Im vorliegenden Fall stellte der BF während seiner Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hielt die Anhaltung gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG mit begründetem Aktenvermerk aufrecht, weil es davon ausging, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. In weiterer Folge wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.
Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, durfte das Bundesamt im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft davon ausgehen, dass der BF den im Stande der Anhaltung gestellten Folgeantrag einzig und allein zu dem Zweck stellte, den Vollzug der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung zu verzögern. Damit lag die in § 40 Abs. 5 BFA-VG vorausgesetzte missbräuchliche Antragstellung vor. Gemäß § 76 Abs. 2 letzter Satz FPG war daher eine vom Aufenthalt des BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht zusätzlich erforderlich.Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, durfte das Bundesamt im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft davon ausgehen, dass der BF den im Stande der Anhaltung gestellten Folgeantrag einzig und allein zu dem Zweck stellte, den Vollzug der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung zu verzögern. Damit lag die in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG vorausgesetzte missbräuchliche Antragstellung vor. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz FPG war daher eine vom Aufenthalt des BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht zusätzlich erforderlich.
Im Rahmen der gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG vorzunehmenden überschlagsmäßigen inhaltlichen Grobprüfung des Folgeantrages ergibt sich darüber hinaus, dass dieser keinen entscheidungswesentlich geänderten Sachverhalt erkennen lässt. Der BF stützt seinen Folgeantrag ausschließlich auf behauptete Bedrohungen durch die Brüder seiner ehemaligen Freundin infolge einer bereits vor Abschluss des Erstverfahrens eingetretenen Schwangerschaft. Dieses Vorbringen betrifft somit Umstände, die dem BF bereits während des Erstverfahrens bekannt waren und ohne nachvollziehbare Erklärung erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sowie unmittelbar vor der beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung geltend gemacht wurden. Auch das in der mündlichen Verhandlung erstattete ergänzende Vorbringen vermag keine maßgebliche Sachverhaltsänderung aufzuzeigen, sondern stellt lediglich eine nachträgliche Ergänzung desselben Lebenssachverhaltes dar. Der Folgeantrag lässt daher bereits im Rahmen der gebotenen Grobprüfung keine maßgebliche Erfolgsaussicht erkennen und bestätigt die Annahme, dass er ausschließlich der Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme dient.Im Rahmen der gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG vorzunehmenden überschlagsmäßigen inhaltlichen Grobprüfung des Folgeantrages ergibt sich darüber hinaus, dass dieser keinen entscheidungswesentlich geänderten Sachverhalt erkennen lässt. Der BF stützt seinen Folgeantrag ausschließlich auf behauptete Bedrohungen durch die Brüder seiner ehemaligen Freundin infolge einer bereits vor Abschluss des Erstverfahrens eingetretenen Schwangerschaft. Dieses Vorbringen betrifft somit Umstände, die dem BF bereits während des Erstverfahrens bekannt waren und ohne nachvollziehbare Erklärung erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sowie unmittelbar vor der beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung geltend gemacht wurden. Auch das in der mündlichen Verhandlung erstattete ergänzende Vorbringen vermag keine maßgebliche Sachverhaltsänderung aufzuzeigen, sondern stellt lediglich eine nachträgliche Ergänzung desselben Lebenssachverhaltes dar. Der Folgeantrag lässt daher bereits im Rahmen der gebotenen Grobprüfung keine maßgebliche Erfolgsaussicht erkennen und bestätigt die Annahme, dass er ausschließlich der Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme dient.
Die Schubhaft dient in diesem Stadium primär der Sicherung des Folgeasylverfahrens. Dass dem BF aufgrund des Folgeantrages vorläufig ein Recht auf Verbleib bzw. faktischer Abschiebeschutz zukam bzw zukommt, schließt die Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG nicht aus. Entscheidend war und ist vielmehr, dass das Asylverfahren zügig geführt wurde und wird und nach dessen negativem Abschluss die bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und zur Organisation der Abschiebung fortgesetzt werden. In diesem frühen Stadium kommt der sofortigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates und der bereits konkreten Buchung eines Abschiebefluges noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288).Die Schubhaft dient in diesem Stadium primär der Sicherung des Folgeasylverfahrens. Dass dem BF aufgrund des Folgeantrages vorläufig ein Recht auf Verbleib bzw. faktischer Abschiebeschutz zukam bzw zukommt, schließt die Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nicht aus. Entscheidend war und ist vielmehr, dass das Asylverfahren zügig geführt wurde und wird und nach dessen negativem Abschluss die bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und zur Organisation der Abschiebung fortgesetzt werden. In diesem frühen Stadium kommt der sofortigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates und der bereits konkreten Buchung eines Abschiebefluges noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu vergleiche VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288).
Soweit der BF vorbringt, ihm komme aufgrund des anhängigen Folgeantrages ein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet bzw. faktischer Abschiebeschutz zu und die Schubhaft sei bereits deshalb rechtswidrig, vermag ihm das Bundesverwaltungsgericht nicht zu folgen. Das dem BF nach Stellung des Folgeantrages zukommende Recht auf Verbleib bewirkt lediglich, dass eine Abschiebung bis zum Abschluss des asylrechtlichen Verfahrens vorübergehend unzulässig ist. Daraus folgt jedoch weder, dass die im Zeitpunkt der Schubhaftanordnung bestehende Fluchtgefahr weggefallen wäre, noch, dass der Sicherungsbedarf entfallen wäre. Ebenso wenig steht das Recht auf Verbleib der Annahme entgegen, dass der Folgeantrag im Sinne des § 40 Abs. 5 BFA-VG ausschließlich zum Zweck der Verzögerung der Vollstreckung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gestellt wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob im Entscheidungszeitpunkt aufgrund einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens des BF weiterhin konkrete Umstände die Annahme rechtfertigen, dass er sich dem weiteren Verfahren oder der späteren Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen werde. Dies ist – wie oben dargelegt – der Fall.Soweit der BF vorbringt, ihm komme aufgrund des anhängigen Folgeantrages ein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet bzw. faktischer Abschiebeschutz zu und die Schubhaft sei bereits deshalb rechtswidrig, vermag ihm das Bundesverwaltungsgericht nicht zu folgen. Das dem BF nach Stellung des Folgeantrages zukommende Recht auf Verbleib bewirkt lediglich, dass eine Abschiebung bis zum Abschluss des asylrechtlichen Verfahrens vorübergehend unzulässig ist. Daraus folgt jedoch weder, dass die im Zeitpunkt der Schubhaftanordnung bestehende Fluchtgefahr weggefallen wäre, noch, dass der Sicherungsbedarf entfallen wäre. Ebenso wenig steht das Recht auf Verbleib der Annahme entgegen, dass der Folgeantrag im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG ausschließlich zum Zweck der Verzögerung der Vollstreckung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gestellt wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob im Entscheidungszeitpunkt aufgrund einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens des BF weiterhin konkrete Umstände die Annahme rechtfertigen, dass er sich dem weiteren Verfahren oder der späteren Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen werde. Dies ist – wie oben dargelegt – der Fall.
Der Umstand, dass das Bundesamt dem BF das Recht auf Verbleib bzw. den faktischen Abschiebeschutz nicht aberkannt hat, steht dieser Beurteilung ebenfalls nicht entgegen. Die Entscheidung über den weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Asylverfahren und die Beurteilung der Voraussetzungen der Schubhaft verfolgen unterschiedliche Regelungszwecke und knüpfen an unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen an. Aus dem Fortbestand des Rechts auf Verbleib kann daher weder auf das Fehlen von Fluchtgefahr noch auf den Wegfall des Sicherungsbedarfes oder die mangelnde Missbräuchlichkeit des Folgeantrages geschlossen werden.
3.1.4. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG und damit verbundenem Sicherungsbedarf beim BF ausgegangen ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG und damit verbundenem Sicherungsbedarf beim BF ausgegangen ist.
Bei der Beurteilung, ob erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zunächst zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF erklärte sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt, keinesfalls nach Marokko zurückkehren zu wollen. Auf die ausdrückliche Frage, ob er einer behördlichen Anordnung, einen Rückflug nach Marokko anzutreten, Folge leisten würde, antwortete er letztlich mit „Nein“. Zudem kündigte er für den Fall seiner Abschiebung einen Hungerstreik an. Damit brachte er unmissverständlich zum Ausdruck, an der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht mitzuwirken und seine Abschiebung verhindern zu wollen. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG war und ist somit erfüllt.Bei der Beurteilung, ob erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zunächst zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF erklärte sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt, keinesfalls nach Marokko zurückkehren zu wollen. Auf die ausdrückliche Frage, ob er einer behördlichen Anordnung, einen Rückflug nach Marokko anzutreten, Folge leisten würde, antwortete er letztlich mit „Nein“. Zudem kündigte er für den Fall seiner Abschiebung einen Hungerstreik an. Damit brachte er unmissverständlich zum Ausdruck, an der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht mitzuwirken und seine Abschiebung verhindern zu wollen. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG war und ist somit erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer solchen Maßnahme bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme allein bringt zwar noch keine Fluchtgefahr zum Ausdruck; ihm kommt jedoch im Rahmen der einzelfallbezogenen Gesamtbewertung Bedeutung zu. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen und gegen ihn besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern hielt sich weiterhin im Bundesgebiet auf. Dies verstärkt in Verbindung mit seiner ausdrücklich erklärten Rückkehrunwilligkeit die Annahme, dass er sich einer bevorstehenden Abschiebung nicht freiwillig stellen wird. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG war und ist daher erfüllt.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer solchen Maßnahme bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme allein bringt zwar noch keine Fluchtgefahr zum Ausdruck; ihm kommt jedoch im Rahmen der einzelfallbezogenen Gesamtbewertung Bedeutung zu. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen und gegen ihn besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern hielt sich weiterhin im Bundesgebiet auf. Dies verstärkt in Verbindung mit seiner ausdrücklich erklärten Rückkehrunwilligkeit die Annahme, dass er sich einer bevorstehenden Abschiebung nicht freiwillig stellen wird. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG war und ist daher erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist außerdem zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden im Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere wenn er zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte den Folgeantrag während seiner Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG; zugleich bestand gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG war und ist somit ebenfalls erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist außerdem zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden im Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere wenn er zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte den Folgeantrag während seiner Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG; zugleich bestand gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG war und ist somit ebenfalls erfüllt.
Schließlich sind bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass gerade keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Schließlich sind bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass gerade keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).
Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen oder beruflichen Verankerung in Österreich über einen so verfestigten Aufenthalt verfügt, dass dieser einer Entziehungsabsicht entgegenstünde. Er weist keine besonderen Integrationsmerkmale auf, hat in Österreich keine Familienangehörigen, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und hat keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG war und ist daher ebenfalls erfüllt.Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen oder beruflichen Verankerung in Österreich über einen so verfestigten Aufenthalt verfügt, dass dieser einer Entziehungsabsicht entgegenstünde. Er weist keine besonderen Integrationsmerkmale auf, hat in Österreich keine Familienangehörigen, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und hat keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG war und ist daher ebenfalls erfüllt.
Ferner war und ist der BF auch nicht im Besitz einer privaten gesicherten Unterkunft. Wenn der BF auch im Falle seiner Belassung in Freiheit aufgrund seiner Asylantragstellung Anspruch auf Grundversorgung gehabt hätte bzw hat, konnte bei einer Gesamtbetrachtung des Vorverhaltens des BF, insbesondere seiner wiederholt getätigten Äußerung, nicht freiwillig nach Marokko ausreisen zu wollen und der Missbräuchlichkeit seiner Asylantragstellung, nicht davon ausgegangen werden, dass der BF durch Grundversorgungsleistungen vom Untertauchen abgehalten hätte werden können. Entgegen der Ausführung in der gegenständlichen Beschwerde kann dem BFA somit nicht entgegengetreten werden, wenn dieses unter Berücksichtigung des von der BF bereits gezeigten Verhaltens nicht von einer relevanten sozialen Verankerung derselben in Österreich, welche ihn vom Untertauchen abhalten würde, ausgegangen ist. Es war daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Ferner war und ist der BF auch nicht im Besitz einer privaten gesicherten Unterkunft. Wenn der BF auch im Falle seiner Belassung in Freiheit aufgrund seiner Asylantragstellung Anspruch auf Grundversorgung gehabt hätte bzw hat, konnte bei einer Gesamtbetrachtung des Vorverhaltens des BF, insbesondere seiner wiederholt getätigten Äußerung, nicht freiwillig nach Marokko ausreisen zu wollen und der Missbräuchlichkeit seiner Asylantragstellung, nicht davon ausgegangen werden, dass der BF durch Grundversorgungsleistungen vom Untertauchen abgehalten hätte werden können. Entgegen der Ausführung in der gegenständlichen Beschwerde kann dem BFA somit nicht entgegengetreten werden, wenn dieses unter Berücksichtigung des von der BF bereits gezeigten Verhaltens nicht von einer relevanten sozialen Verankerung derselben in Österreich, welche ihn vom Untertauchen abhalten würde, ausgegangen ist. Es war daher auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.
Den in der Beschwerde getätigten Ausführungen zu den angeführten Tatbeständen des § 76 Abs. 3 FPG war somit nicht zu folgen. Die belangte Behörde ging vielmehr in einer Gesamtschau zutreffend davon aus, dass im Falle des BF insgesamt (erhebliche) Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG besteht und hat das Bestehen eines individuellen Sicherungsbedarfs im konkreten Falle hinreichend begründet. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes wurde seitens der belangten Behörde das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung angemessen berücksichtigt. Dem BFA ist zuzustimmen, dass ein Sicherungsbedarf aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF als gegeben anzunehmen ist. Demzufolge war vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch – wie schon ausgeführt – von (erheblicher) Fluchtgefahr auszugehen. Den in der Beschwerde getätigten Ausführungen zu den angeführten Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, FPG war somit nicht zu folgen. Die belangte Behörde ging vielmehr in einer Gesamtschau zutreffend davon aus, dass im Falle des BF insgesamt (erhebliche) Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG besteht und hat das Bestehen eines individuellen Sicherungsbedarfs im konkreten Falle hinreichend begründet. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes wurde seitens der belangten Behörde das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung angemessen berücksichtigt. Dem BFA ist zuzustimmen, dass ein Sicherungsbedarf aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF als gegeben anzunehmen ist. Demzufolge war vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch – wie schon ausgeführt – von (erheblicher) Fluchtgefahr auszugehen.
3.1.5. Zur Verhältnismäßigkeit
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen.
Wie bereits dargelegt, verfügt der BF über keine familiäre und über keine maßgebliche verfestigte soziale Verankerung in Österreich. Er ging und geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt(e) über keine ausreichenden Mittel zu seiner Existenzsicherung. Er war und ist nicht ausreisewillig und beruflich nicht verwurzelt und verfügt(e) über keine private gesicherte Unterkunft.
Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen sind zudem nicht hervorgekommen und wurden solche auch nicht – substantiiert – behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft entgegenstanden wären. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt war und ist. Der BF war und ist haftfähig und gesund und unterliegt während seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 30.06.2026, GZ XXXX , wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Urkundenunterdrückung sowie einer im Zustand voller Berauschung begangenen Körperverletzung rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Der Umstand, dass im Falle des BF nicht mit einer Diversion oder einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden konnte, sondern vielmehr sofort eine (bedingte) Freiheitsstrafe verhängt worden ist, zeigt, dass das Strafgericht von einer besonderen Schwere der vom BF gesetzten Straftaten ausgegangen ist. Erschwerend ist außerdem zu berücksichtigen, dass der BF diese Straftaten bereits kurz nach seiner Einreise in Österreich begangen hat, weshalb nicht ohne weiteres von einem Wohlverhalten des BF in Zukunft ausgegangen werden konnte bzw kann (vgl. VwGH 09.01.2023, Ra 2024/21/0239). Vor diesem Hintergrund, war und ist dem BF jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und/der Ordnung zu attestieren.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 30.06.2026, GZ römisch 40 , wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Urkundenunterdrückung sowie einer im Zustand voller Berauschung begangenen Körperverletzung rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Der Umstand, dass im Falle des BF nicht mit einer Diversion oder einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden konnte, sondern vielmehr sofort eine (bedingte) Freiheitsstrafe verhängt worden ist, zeigt, dass das Strafgericht von einer besonderen Schwere der vom BF gesetzten Straftaten ausgegangen ist. Erschwerend ist außerdem zu berücksichtigen, dass der BF diese Straftaten bereits kurz nach seiner Einreise in Österreich begangen hat, weshalb nicht ohne weiteres von einem Wohlverhalten des BF in Zukunft ausgegangen werden konnte bzw kann vergleiche VwGH 09.01.2023, Ra 2024/21/0239). Vor diesem Hintergrund, war und ist dem BF jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und/der Ordnung zu attestieren.
Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestanden und bestehen somit nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen ausreichen. Insgesamt kommen den persönlichen Interessen des BF ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF, zumal der BF durch sein bisher gezeigtes Verhalten eindrücklich gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass er dieses Verhalten zu ändern bereit ist.
Den persönlichen Interessen des BF kommt somit insgesamt ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit mehrfach und deutlich gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet.
Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung im Sinne des § 80 Abs. 1 FPG, für eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft zu sorgen, nicht nachgekommen wäre, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt ebenfalls nicht zu entnehmen, ganz im Gegenteil. Aufgrund der bereits am 09.07.2026 erfolgten Erstbefragung des BF und der als rein missbräuchlich angesehenen und anzusehenden Asylantragstellung durch den BF im Hinblick auf den als sicher eingestuften Herkunftsstaat des BF, war auch davon auszugehen, dass eine (negative) Entscheidung über den Asylantrag des BF zeitnah erfolgen werden würde. Verzögerungen in der Sphäre des BFA waren und sind nicht zu erkennen.Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, FPG, für eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft zu sorgen, nicht nachgekommen wäre, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt ebenfalls nicht zu entnehmen, ganz im Gegenteil. Aufgrund der bereits am 09.07.2026 erfolgten Erstbefragung des BF und der als rein missbräuchlich angesehenen und anzusehenden Asylantragstellung durch den BF im Hinblick auf den als sicher eingestuften Herkunftsstaat des BF, war auch davon auszugehen, dass eine (negative) Entscheidung über den Asylantrag des BF zeitnah erfolgen werden würde. Verzögerungen in der Sphäre des BFA waren und sind nicht zu erkennen.
Hinweise dafür, dass eine Überstellung der BF nach Marokko nach der zu erwartenden negativen Bescheidung des Asylantrages des BF nicht in der höchstzulässigen Schubhaftdauer oder aus sonstigen Gründen nicht erfolgen könnte, liegen nicht vor. Entgegen dem Vorbringen des BF ließ sich aufgrund des Ermittlungsverfahrens vielmehr erkennen, dass eine Erledigung des Asylverfahrens durch das BFA und eine anschließende Außerlandesbringung des BF realistisch erschien und erscheint und innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 10 (§ 80 Abs. 5 FPG) bzw. 6 Monaten (§ 80 Abs. 2 Z 2 FPG) als wahrscheinlich anzusehen war und ist.Hinweise dafür, dass eine Überstellung der BF nach Marokko nach der zu erwartenden negativen Bescheidung des Asylantrages des BF nicht in der höchstzulässigen Schubhaftdauer oder aus sonstigen Gründen nicht erfolgen könnte, liegen nicht vor. Entgegen dem Vorbringen des BF ließ sich aufgrund des Ermittlungsverfahrens vielmehr erkennen, dass eine Erledigung des Asylverfahrens durch das BFA und eine anschließende Außerlandesbringung des BF realistisch erschien und erscheint und innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 10 (Paragraph 80, Absatz 5, FPG) bzw. 6 Monaten (Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG) als wahrscheinlich anzusehen war und ist.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt nach der vom Gericht durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an der Sicherung der Verfahren (Asyl und Rückkehrentscheidung) und letztlich der Abschiebung das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person überwog bzw überwiegt. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.
3.1.7. Zu gelinderen Mitteln
Zu prüfen ist weiters, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Zu prüfen ist weiters, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde.
Eine Sicherheitsleistung konnte auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung gelangen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zur Sicherung des Verfahrens und seiner Außerlandesbringung dienen, da dies die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF nicht beseitigen würde. Vielmehr hat der BF in seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht neuerlich betont, nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehren zu wollen. Zudem erwies sich der BF bisher als sehr mobil und reiste, ohne im Besitz notwendiger Berechtigungen zu sein, quer durch Europa und stellte in Österreich einen missbräuchlichen Asylantrag, um seine Abschiebung zu verzögern.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels würde nach Ansicht des Gerichtes daher nicht zu einer ausreichenden Sicherung des Verfahrens führen. Die Kriterien, die bereits oben zum Sicherungsbedarf erörtert wurden, zeigen, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit der BF in einem solchen Fall nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre.
Vor dem Hintergrund dieses Verhaltens und der Tatsache, dass der BF in Österreich über keine maßgeblichen Anknüpfungspunkte verfügt bzw. keine aufenthaltsverfestigenden Umstände vorliegen, ging das BFA vilemehr zu Recht davon aus, dass nicht zu erwarten ist, dass der BF bei Entlassung aus der Schubhaft seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Es ist nicht zu erwarten, dass der BF, in Freiheit belassen, seine Abschiebung nach Marokko abwarten, sondern vielmehr versuchen würde, unrechtmäßig in Österreich unterzutauchen oder in ein anderes Schengenland weiterzureisen.
Gerade weil der BF ausdrücklich erklärt hat, einer Rückkehr keinesfalls Folge leisten zu wollen, besteht keine tragfähige Prognose, dass er bloß deshalb behördlichen Anordnungen künftig Folge leisten würde, weil diese als gelinderes Mittel ausgestaltet sind. Aufgrund des vom BF bisher gesetzten, nicht vertrauenswürdigen und unkooperativen Verhaltens, reichte die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht aus, um dem Sicherungsbedarf ausreichend nachzukommen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kam und kommt im Falle des BF sohin nicht in Betracht.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt somit auch eine „ultima ratio“ dar, da sowohl erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen, und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen kann. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, das Asylverfahren zu sichern und letzten Endes eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. 3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das BVwG, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das BVwG, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
Ausgehend von den im gegenständlichen Fall getroffenen Feststellungen ist daher nunmehr zu beurteilen, ob im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegen:
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur bisherigen Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht auch zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG weiterhin erhebliche Fluchtgefahr und ein erheblicher Sicherungsbedarf. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur bisherigen Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht auch zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG weiterhin erhebliche Fluchtgefahr und ein erheblicher Sicherungsbedarf.
Der BF lehnt eine Rückkehr nach Marokko ausdrücklich ab, kündigte für den Fall seiner Abschiebung einen Hungerstreik an und erklärte in der mündlichen Verhandlung, einer behördlichen Anordnung zum Antritt eines Rückfluges nach Marokko nicht Folge zu leisten. Er stellte den Folgeantrag erst während seiner Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages und zu einem Zeitpunkt, in dem gegen ihn bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand. Zugleich fehlen ihm in Österreich familiäre, soziale, berufliche und wirtschaftliche Bindungen, die ihn mit der erforderlichen Verlässlichkeit von einem Untertauchen abhalten könnten. In der gebotenen Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass er sich im Falle seiner Freilassung dem weiteren Verfahren und einer nachfolgenden Abschiebung entziehen würde.
Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Dass er dieser nicht nachkam und das Bundesgebiet nicht verließ, verstärkt die Annahme, dass er sich einer bevorstehenden Abschiebung nicht freiwillig stellen wird.
Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt über keine ausreichenden eigenen Mittel und weist keine gefestigte Integration in Österreich auf.
Der BF ist nicht gewillt, freiwillig nach Marokko zurückzukehren. Dies bekräftigte er in der mündlichen Verhandlung am 13.07.2026 ausdrücklich. Er verfügt in Österreich weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über eine legale Erwerbstätigkeit, ausreichende eigene Barmittel oder einen eigenen gesicherten Wohnsitz. In einer Gesamtbetrachtung liegt daher keine soziale Verankerung vor, die der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstünde.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr und des damit verbundenen Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF sowie seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Aufgrund der bisherigen Ausführungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass aufgrund des bisherigen Fehlverhaltens des BF sowohl eine Fluchtgefahr als auch ein Sicherungsbedarf gegeben ist.
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen.
Der BF ist in Österreich nicht maßgeblich sozial, familiär oder beruflich verankert. Er zeigte sich sehr mobil, indem er ohne die erforderlichen Berechtigungen durch mehrere europäische Staaten reiste. Er stellte den Folgeantrag nach der vorgenommenen Grobprüfung ausschließlich zur Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung. Seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung ist gemäß § 76 Abs. 2a FPG in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen. Das Bundesamt führte das Folgeasylverfahren zügig; der BF wurde bereits am 09.07.2026 im Folgeasylverfahren niederschriftlich einvernommen. Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren nicht innerhalb der maßgeblichen Schubhafthöchstdauer abgeschlossen und eine Abschiebung nach einem negativen Abschluss nicht organisiert werden könnte, sind nicht hervorgekommen. In diesem frühen Stadium kommt der sofortigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates und der bereits konkreten Organisation eines Abschiebefluges noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.Der BF ist in Österreich nicht maßgeblich sozial, familiär oder beruflich verankert. Er zeigte sich sehr mobil, indem er ohne die erforderlichen Berechtigungen durch mehrere europäische Staaten reiste. Er stellte den Folgeantrag nach der vorgenommenen Grobprüfung ausschließlich zur Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung. Seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung ist gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen. Das Bundesamt führte das Folgeasylverfahren zügig; der BF wurde bereits am 09.07.2026 im Folgeasylverfahren niederschriftlich einvernommen. Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren nicht innerhalb der maßgeblichen Schubhafthöchstdauer abgeschlossen und eine Abschiebung nach einem negativen Abschluss nicht organisiert werden könnte, sind nicht hervorgekommen. In diesem frühen Stadium kommt der sofortigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates und der bereits konkreten Organisation eines Abschiebefluges noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Falle der Beschwerdeerhebung durch den BF angesichts des § 22 Abs. 6 AsylG, welcher eine Entscheidung des BVwG längstens innerhalb von drei Monaten bei aufrechter Schubhaft vorsieht, mit einer Entscheidung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftfristen realistisch auszugehen ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, der schutzfähig und -willig ist, ist im Rahmen einer Grobprüfung eine zeitnahe negative Beschwerdeentscheidung aus aktueller Sicht zudem wahrscheinlich. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Falle der Beschwerdeerhebung durch den BF angesichts des Paragraph 22, Absatz 6, AsylG, welcher eine Entscheidung des BVwG längstens innerhalb von drei Monaten bei aufrechter Schubhaft vorsieht, mit einer Entscheidung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftfristen realistisch auszugehen ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, der schutzfähig und -willig ist, ist im Rahmen einer Grobprüfung eine zeitnahe negative Beschwerdeentscheidung aus aktueller Sicht zudem wahrscheinlich.
Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte weder vom BF das Vorliegen einer die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ausschließende Erkrankung und/oder körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung dargetan werden, noch würden andere Beweisergebnisse dies nahelegen. Auch unter Berücksichtigung des Schutzgedankens des § 79 Abs. 2a FPG ist nicht ersichtlich, dass die Anhaltung die körperliche oder psychische Gesundheit des BF in einer Weise gefährden würde, die der Fortsetzung der Schubhaft entgegenstünde.Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte weder vom BF das Vorliegen einer die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ausschließende Erkrankung und/oder körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung dargetan werden, noch würden andere Beweisergebnisse dies nahelegen. Auch unter Berücksichtigung des Schutzgedankens des Paragraph 79, Absatz 2 a, FPG ist nicht ersichtlich, dass die Anhaltung die körperliche oder psychische Gesundheit des BF in einer Weise gefährden würde, die der Fortsetzung der Schubhaft entgegenstünde.
Demzufolge ist auch weiterhin Verhältnismäßigkeit gegeben.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen.
Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten, – und aktuell noch immer vorliegenden – nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens, iVm seinen fehlenden relevanten Bindungen in Österreich (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079), nicht zum Ziel der Sicherung des Asylverfahrens und letztlich der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Letztlich ist vor dem Hintergrund des gezeigten Verhaltens des BF und dessen wiederholt geäußerten Unwillen, nach Marokko zurückzukehren, von einem Untertauchen des BF im Falle seiner Entlassung in ein gelinderes Mittel auszugehen, zumal er auch schon in der Vergangenheit gegen gültige Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstoßen hat. Zudem erweist sich der BF als nicht kooperativ und vertrauenswürdig. Demzufolge ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass der BF bereit ist, sich dem BFA zum Zwecke der Führung seines Asylverfahrens und anschließenden Abschiebung bereit zu halten.Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten, – und aktuell noch immer vorliegenden – nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens, in Verbindung mit seinen fehlenden relevanten Bindungen in Österreich vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079), nicht zum Ziel der Sicherung des Asylverfahrens und letztlich der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Letztlich ist vor dem Hintergrund des gezeigten Verhaltens des BF und dessen wiederholt geäußerten Unwillen, nach Marokko zurückzukehren, von einem Untertauchen des BF im Falle seiner Entlassung in ein gelinderes Mittel auszugehen, zumal er auch schon in der Vergangenheit gegen gültige Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstoßen hat. Zudem erweist sich der BF als nicht kooperativ und vertrauenswürdig. Demzufolge ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass der BF bereit ist, sich dem BFA zum Zwecke der Führung seines Asylverfahrens und anschließenden Abschiebung bereit zu halten.
Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt III. und IV.3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG vgl. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG vergleiche VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 leg cit der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg cit die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 leg cit sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, leg cit der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, leg cit die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, leg cit sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen ihre Anhaltung in Schubhaft seit 02.07.2026 als auch ihre fortdauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, auch dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) , Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand (§ 1 Z 5 VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 887,20.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen ihre Anhaltung in Schubhaft seit 02.07.2026 als auch ihre fortdauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, auch dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) , Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand (Paragraph eins, Ziffer 5, VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 887,20.
Der BF als unterlegener Partei gebührt gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hingegen kein Kostenersatz und war der darauf gerichtete Antrag daher als unbegründet abzuweisen.Der BF als unterlegener Partei gebührt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hingegen kein Kostenersatz und war der darauf gerichtete Antrag daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegale Einreise Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W294.2347238.1.00Im RIS seit
24.07.2026Zuletzt aktualisiert am
24.07.2026