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20/13 Sonstiges Privatrecht AllgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch eine Bestimmung des VersicherungsvertragsG betreffend die (einseitige) Möglichkeit der Wahl einer längeren oder stark verkürzten Frist zur Geltendmachung von Leistungsansprüchen durch den Versicherer zu Lasten des Gläubigers; keine generelle Unsachlichkeit der Möglichkeit einer kürzeren Klagsfrist bei begründeter Ablehnung des Versicherungsanspruchs zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten und der Bildung von (drei Jahre) langen Schadensreserven der VersichererSpruch
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
"§11. (1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten, und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht.
(2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat.
(3) Der Lauf der Frist des Abs2 ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, befreit wird, ist unwirksam.
§12. (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer in geschriebener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt.
§15a. (1) Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der §1a, §1b, §1c, §1d, §3, §5 Abs1 bis 3, §5a, §5b, §5c, §6 Abs1 bis 3 und Abs5, §8 Abs2 und 3, §11, §11a, §11b, §11c, §11d, §12 und §14 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen."
III. Antragsvorbringen und Anlassverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Anlassverfahren
"I. Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung
1. Die Vorinstanzen gehen von einer Präklusion des vom Kläger geltend gemachten Deckungsanspruchs wegen Ablaufs der Frist des §12 Abs3 VersVG aus. Der Kläger vertritt in seiner außerordentlichen Revision den Standpunkt, die Deckungsablehnung erfülle nicht die Anforderungen des §12 Abs3 VersVG und sei zudem wider Treu und Glauben ausgesprochen worden. Es stelle sich darüber hinaus die Frage, ob diese Bestimmung nicht gänzlich zu entfallen habe.
[…]
3.1. §12 Abs1 VersVG enthält eine die Verjährung von Versicherungsansprüchen regelnde Sonderbestimmung (RS0080075). Danach verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag regelmäßig in drei Jahren. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit der geforderten Leistung eintritt (RS0080324; RS0080075 [T2]). Die Bestimmung umfasst alle Ansprüche, die ihre Grundlage im Versicherungsvertrag haben, die also ihrer Rechtsnatur nach auf dem Versicherungsvertrag beruhen (7 Ob 221/17a mwN; 7 Ob 137/18z; 7 Ob 16/21k).
3.2. Die von §12 Abs3 VersVG ausgelöste Frist ist darüber hinaus eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (RS0080317). Der Versicherer ist gemäß §12 Abs3 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs2 leg cit entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat.
3.3. Die von §12 Abs3 VersVG ausgelöste Frist wird durch die endgültige und qualifizierte Ablehnung ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ablehnung in Lauf gesetzt (RS0080317). Nach Ablauf der Frist geht der Versicherungsschutz ungeachtet der materiellen Rechtslage unter (7 Ob 79/09g; vgl RS0080337). Der Rechtsverlust tritt auch dann ein, wenn die Geltendmachung des Rechts während ihrer Laufzeit unverschuldet unterblieben ist (7 Ob 274/05b; 7 Ob 97/25b).3.3. Die von §12 Abs3 VersVG ausgelöste Frist wird durch die endgültige und qualifizierte Ablehnung ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ablehnung in Lauf gesetzt (RS0080317). Nach Ablauf der Frist geht der Versicherungsschutz ungeachtet der materiellen Rechtslage unter (7 Ob 79/09g; vergleiche RS0080337). Der Rechtsverlust tritt auch dann ein, wenn die Geltendmachung des Rechts während ihrer Laufzeit unverschuldet unterblieben ist (7 Ob 274/05b; 7 Ob 97/25b).
3.4. Ein die Deckungspflicht ganz oder teilweise ablehnendes Schreiben des Versicherers hat nach §12 Abs2 VersVG auch die Begründung zu enthalten, welche Tatsache und welche gesetzliche oder vertragliche Bestimmung dafür maßgeblich waren (7 Ob 268/03t; RS0114507 [T7]). Die Begründung muss jedoch nicht richtig sein. So darf der Versicherer auch erst im Deckungsprozess weitere Gründe nachtragen, weil keine Eventualmaxime geregelt ist (7 Ob 127/22k; 7 Ob 219/24t).
4. Die Bestimmung des §12 Abs3 VersVG ist im vorliegenden Fall damit (unmittelbar) präjudiziell, weil von deren Anwendung die Präklusion der im Revisionsverfahren zu behandelnden Ansprüche des Klägers abhängt.
II. Verfassungsrechtliche Bedenkenrömisch zwei. Verfassungsrechtliche Bedenken
1.1. Der in Art2 StGG und Art7 Abs1 B-VG verankerte Gleichheitssatz bindet auch die Gesetzgebung (vgl VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Dem Gesetzgeber sind durch den Gleichheitsgrundsatz insofern inhaltliche Schranken gesetzt, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001) sowie sachlich nicht begründbare Differenzierungen vorzunehmen (vgl VfSlg 8169/1977, 15.590/1999, 18.269/2007). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002). Er kann im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl VfSlg 15.850/2000, 17.315/2004, 19.722/2012, jeweils mwN) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen (vgl VfSlg 16.771/2002 mwN). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (VfSlg 15.980/2000 und 16.814/2003).1.1. Der in Art2 StGG und Art7 Abs1 B-VG verankerte Gleichheitssatz bindet auch die Gesetzgebung vergleiche VfSlg 13.327 aus 1993,, 16.407 aus 2001,). Dem Gesetzgeber sind durch den Gleichheitsgrundsatz insofern inhaltliche Schranken gesetzt, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche zB VfSlg 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001,) sowie sachlich nicht begründbare Differenzierungen vorzunehmen vergleiche VfSlg 8169 aus 1977,, 15.590 aus 1999,, 18.269 aus 2007,). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176 aus 2001,, 16.504 aus 2002,). Er kann im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen vergleiche VfSlg 15.850 aus 2000,, 17.315 aus 2004,, 19.722 aus 2012,, jeweils mwN) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen vergleiche VfSlg 16.771 aus 2002, mwN). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (VfSlg 15.980 aus 2000, und 16.814 aus 2003,).
1.2. Mit der sachlichen Rechtfertigung von Fristen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes hat sich der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt befasst und festgestellt, dass die Bemessung einer Frist nur dann sachlich nicht gerechtfertigt wäre, wenn sie jeglicher Erfahrung entgegenstünde (VfSlg 5484/1967, 9314/1982, 15.661/1999). So stellte der Verfassungsgerichtshof etwa fest, von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehend könne – auch für einen rechtsunkundigen und nicht anwaltlich vertretenen Anspruchsberechtigten – nicht gesagt werden, dass die dreimonatige Antragsfrist für die Geltendmachung einer Entschädigung im Fall einer Enteignung nicht ausreichend ist (VfSlg 9314/1982). Fristen im Rahmen von Rechtsverhältnissen zwischen Privaten dürfen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen jedoch nicht übermäßig erschweren (VfSlg 18.546/2008). Diese Grundsätze sind auch auf die gesetzliche Regelung von Präklusivfristen zur Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche anwendbar (vgl VfSlg 20.298/2018 zur dreimonatigen Frist gemäß §14 Abs5 BMSVG für die Geltendmachung der Todfallsabfertigung für die nächsten Angehörigen des verstorbenen Anwartschaftsberechtigten).1.2. Mit der sachlichen Rechtfertigung von Fristen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes hat sich der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt befasst und festgestellt, dass die Bemessung einer Frist nur dann sachlich nicht gerechtfertigt wäre, wenn sie jeglicher Erfahrung entgegenstünde (VfSlg 5484 aus 1967,, 9314 aus 1982,, 15.661 aus 1999,). So stellte der Verfassungsgerichtshof etwa fest, von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehend könne – auch für einen rechtsunkundigen und nicht anwaltlich vertretenen Anspruchsberechtigten – nicht gesagt werden, dass die dreimonatige Antragsfrist für die Geltendmachung einer Entschädigung im Fall einer Enteignung nicht ausreichend ist (VfSlg 9314 aus 1982,). Fristen im Rahmen von Rechtsverhältnissen zwischen Privaten dürfen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen jedoch nicht übermäßig erschweren (VfSlg 18.546 aus 2008,). Diese Grundsätze sind auch auf die gesetzliche Regelung von Präklusivfristen zur Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche anwendbar vergleiche VfSlg 20.298 aus 2018, zur dreimonatigen Frist gemäß §14 Abs5 BMSVG für die Geltendmachung der Todfallsabfertigung für die nächsten Angehörigen des verstorbenen Anwartschaftsberechtigten).
1.3. Zur Frage, ob die gesetzliche Regelung unterschiedlicher Verjährungs- und Präklusivfristen sowie bestimmter Ausnahmen sachlich gerechtfertigt ist, erachtete der Verfassungsgerichtshof beispielsweise die Differenzierung zwischen Sachmängeln einerseits und Rechtsmängeln andererseits in §933 ABGB idF BGBl I 2001/48 hinsichtlich der Verjährungsfristen als sachlich begründet und diese Bestimmung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßend (VfSlg 20.086/2016).1.3. Zur Frage, ob die gesetzliche Regelung unterschiedlicher Verjährungs- und Präklusivfristen sowie bestimmter Ausnahmen sachlich gerechtfertigt ist, erachtete der Verfassungsgerichtshof beispielsweise die Differenzierung zwischen Sachmängeln einerseits und Rechtsmängeln andererseits in §933 ABGB in der Fassung BGBl I 2001/48 hinsichtlich der Verjährungsfristen als sachlich begründet und diese Bestimmung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßend (VfSlg 20.086 aus 2016,).
1.4. Mit Erkenntnis vom 25. 9. 2008, G162/07 ua, hob der Verfassungsgerichtshof hingegen §25 Abs3 7. Satz Glücksspielgesetz idF BGBl I 2005/105, wonach die Haftung der Spielbankleitung innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen war, als verfassungswidrig auf, da keine sachliche Rechtfertigung für die Benachteiligung gegenüber einem Geschädigten gegeben sei, dessen Ersatzanspruch der allgemeinen Verjährungsfrist des §1489 ABGB unterliege (VfSlg 18.546/2008).1.4. Mit Erkenntnis vom 25. 9. 2008, G162/07 ua, hob der Verfassungsgerichtshof hingegen §25 Abs3 7. Satz Glücksspielgesetz in der Fassung BGBl I 2005/105, wonach die Haftung der Spielbankleitung innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen war, als verfassungswidrig auf, da keine sachliche Rechtfertigung für die Benachteiligung gegenüber einem Geschädigten gegeben sei, dessen Ersatzanspruch der allgemeinen Verjährungsfrist des §1489 ABGB unterliege (VfSlg 18.546 aus 2008,).
2.1. Im konkreten Fall bewirkt §12 Abs3 VersVG eine gesetzlich unterschiedliche Behandlung des Versicherers gegenüber anderen Schuldnern, gegenüber denen Ansprüche regelmäßig bis zur Verjährung durchgesetzt werden können. Der Oberste Gerichtshof hegt Bedenken, ob diese Differenzierung zwischen einem Versicherer und anderen Schuldnern unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes eine sachliche Rechtfertigung findet.
2.2. Die weit überwiegende Lehre (Ertl, Die Ablehnungserklärung des Versicherers nach §12 Abs3 VersVG, ZVR 1981, 353 [362]; ders, Die Giftzähne des §12 Abs3 VersVG – Zur E7 Ob 79/09g, ecolex 2010, 338 [338 f]; Gruber, Die Klagefrist nach §12 Abs3 VersVG, ZFR 2010, 154 [155]; Jeremias, Die Deckungsablehnung des Versicherers nach §12 VersVG [2019] 261 ff; Perner, Privatversicherungsrecht² Rz 3.93; Schauer, Culpa in contrahendo und §12 Abs3 VersVG, VbR 2015, 111 [111 f]; Steinbüchler, Fälligkeit und Verjährung im Versicherungsrecht [2017] 151 ff; ders in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG [8. Lfg 2021] §12 Rz 32 ff; Uitz in Schauer, VersVG §12 Rz 6 mwN) übt (rechtspolitische) Kritik an dieser einseitigen Privilegierung des Versicherers.
2.3. In Deutschland hat der Gesetzgeber nach ähnlich kritischen Stimmen die insoweit vergleichbare Bestimmung des §12 Abs3 VVG aF mit dem Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (Gesetz vom 23. 11. 2007, BGBl I 2007, Nr 59 vom 29. 11. 2007, S 2631; in Kraft getreten am 1. 1. 2008) ersatzlos gestrichen. Die Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 16/3945, S 64) führen dazu begründend aus, es liege zwar im Interesse des Versicherers, möglichst bald Klarheit darüber zu bekommen, ob er noch mit der Geltendmachung von abgelehnten Ansprüchen rechnen müsse. Dies rechtfertige aber nicht eine derartige Sonderregelung, die dem Versicherer die Möglichkeit gebe, die Verjährungsfrist zu Lasten des Vertragspartners einseitig zu verkürzen.
2.4. Die Bestimmung des §12 Abs3 VersVG stellt eine gesetzliche Sonderregelung zu den allgemeinen Verjährungsvorschriften dar. Darin nimmt der Gesetzgeber eine unterschiedliche Behandlung von Versicherern und anderen Rechtsträgern, die eine (zivilrechtliche) Schuld trifft, vor, zumal die normierte Präklusionswirkung ausschließlich dem Versicherer und keinem anderen Schuldner zugebilligt wird. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen und Verjährungsregeln hat – mit Ausnahme des Versicherers – kein anderer Vertragspartner bzw Schuldner einer (vertraglichen) Leistung eine rechtliche Möglichkeit, durch einseitige Erklärung eine die Verjährungsfrist verkürzende Frist zur Klageeinbringung – noch dazu mit der Sanktion des sonstigen völligen Anspruchsverlusts – zu setzen. Insoweit stellt §12 Abs3 VersVG eine vom Gesetzgeber vorgenommene Privilegierung des Versicherers gegenüber anderen Schuldnern dar.
2.5. Die einjährige Frist des §12 Abs3 VersVG wird zwar in der Regel – hinsichtlich der Bemessung ihrer Dauer – für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf die Leistung ausreichend sein. Nicht unberücksichtigt bleibt auch, dass der Gesetzgeber (BGBl 1994/509) diese Frist von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert und eine Fortlaufshemmung festgelegt hat. Dennoch ist diese Frist weitaus kürzer bemessen als übliche Verjährungsfristen und erschwert dem Anspruchsberechtigten die Geltendmachung seiner Ansprüche sowie die verlässliche Beurteilung ihrer Berechtigung.
2.6. Die gesetzlich zu Gunsten des Versicherers geschaffene Position deckt sich zudem mit dessen umfassender Befugnis, über die Ausschlussfrist des §12 Abs3 VersVG zu disponieren. Nach der Erhebung von Ansprüchen (vgl 7 Ob 117/15d) ist es dem Versicherer allein überlassen, ob und wann er die Ausschlussfrist mit einer qualifizierten Deckungsablehnung iSd §12 Abs3 VersVG in Gang setzt (7 Ob 97/25b). Er hat also noch innerhalb der laufenden Verjährungsfrist die Möglichkeit, den Vertragspartner durch eine einseitige Maßnahme binnen einer vergleichsweise kurzen Frist – unter dem Druck der Präklusion – zur Entscheidung über Klageerhebung oder Verzicht zu zwingen. Wann er diese einseitige Maßnahme setzt, steht grundsätzlich in seinem Belieben. Zudem ist der Versicherer nicht an die von ihm in der Deckungsablehnung angeführte Begründung gebunden und ist insofern begünstigt, als er auch erst im Deckungsprozess weitere Gründe nachtragen kann (Perner, Privatversicherungsrecht² Rz 3.93; Palten, Glosse zu 7 Ob 210/24t, VRW 2025/41; vgl 7 Ob 127/22k; 7 Ob 219/24t).2.6. Die gesetzlich zu Gunsten des Versicherers geschaffene Position deckt sich zudem mit dessen umfassender Befugnis, über die Ausschlussfrist des §12 Abs3 VersVG zu disponieren. Nach der Erhebung von Ansprüchen vergleiche 7 Ob 117/15d) ist es dem Versicherer allein überlassen, ob und wann er die Ausschlussfrist mit einer qualifizierten Deckungsablehnung iSd §12 Abs3 VersVG in Gang setzt (7 Ob 97/25b). Er hat also noch innerhalb der laufenden Verjährungsfrist die Möglichkeit, den Vertragspartner durch eine einseitige Maßnahme binnen einer vergleichsweise kurzen Frist – unter dem Druck der Präklusion – zur Entscheidung über Klageerhebung oder Verzicht zu zwingen. Wann er diese einseitige Maßnahme setzt, steht grundsätzlich in seinem Belieben. Zudem ist der Versicherer nicht an die von ihm in der Deckungsablehnung angeführte Begründung gebunden und ist insofern begünstigt, als er auch erst im Deckungsprozess weitere Gründe nachtragen kann (Perner, Privatversicherungsrecht² Rz 3.93; Palten, Glosse zu 7 Ob 210/24t, VRW 2025/41; vergleiche 7 Ob 127/22k; 7 Ob 219/24t).
3.1. Grundsätzlich unterliegen sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der dreijährigen Verjährungsfrist. Dies gilt sowohl für Ansprüche des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer als auch für Ansprüche des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer (etwa auf Prämienzahlung).
3.2. Die Ausschlussfrist des §12 Abs3 VersVG besteht jedoch ausschließlich für den 'Anspruch auf die Leistung' gegenüber dem Versicherer. Diese Bestimmung privilegiert den Versicherer damit nicht nur gegenüber anderen Schuldnern, gegenüber denen Ansprüche ihrer Vertragspartner regelmäßig bis zur Verjährung durchgesetzt werden können, sondern auch gegenüber dem Versicherungsnehmer als eigener Vertragspartner.
3.3. Diese einseitige Privilegierung, dass die in §12 Abs3 VersVG genannten Ansprüche gegen den Versicherer von der Präklusivfrist erfasst werden, nicht aber andere Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag – insbesondere dem Versicherungsnehmer gegenüber –, wirkt sich zudem zulasten des Versicherungsnehmers als typischerweise schwächere Vertragspartei aus (vgl Steinbüchler, Fälligkeit und Verjährung 152; Jeremias, Deckungsablehnung 262 f).3.3. Diese einseitige Privilegierung, dass die in §12 Abs3 VersVG genannten Ansprüche gegen den Versicherer von der Präklusivfrist erfasst werden, nicht aber andere Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag – insbesondere dem Versicherungsnehmer gegenüber –, wirkt sich zudem zulasten des Versicherungsnehmers als typischerweise schwächere Vertragspartei aus vergleiche Steinbüchler, Fälligkeit und Verjährung 152; Jeremias, Deckungsablehnung 262 f).
4. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass §12 Abs3 VersVG eine erhebliche Privilegierung des Versicherers gegenüber anderen Schuldnern und auch im Vergleich zum Versicherungsnehmer darstellt.
5.1. Der Zweck der Ausschlussfrist des §12 Abs3 VersVG liegt zunächst in der möglichst raschen Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung und der Vermeidung mit fortschreitender Zeit verbundener Beweisschwierigkeiten, also in einer raschen und zuverlässigen Tatsachenfeststellung. Dies liegt primär im Interesse des Versicherers, weil durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die zuverlässige Feststellung der maßgebenden Tatsachen erschwert wird (7 Ob 61/07g; 7 Ob 124/20s; 7 Ob 97/25b; RS0038945).
5.2. Ob dieser Zweck eine versicherungs- oder verjährungsrechtliche Sonderregelung erfordert, erscheint jedoch fraglich. Dem Interesse des Versicherers an einer möglichst raschen und zuverlässigen Aufklärung der dem erhobenen Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen wird nämlich grundsätzlich bereits durch die weitreichenden Informationsobliegenheiten (Anzeige-, Auskunfts- und Belegobliegenheiten) des Versicherungsnehmers Rechnung getragen (Ertl, ZVR 1981, 353 [362]; Jeremias, Deckungsablehnung 261; Schauer, VbR 2015, 111 [111 f]), welche zudem für gewöhnlich in Versicherungsbedingungen näher definiert werden.
5.3. Der Oberste Gerichtshof verkennt darüber hinaus nicht, dass durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die Übersicht über den wahren Stand des Vermögens des Versicherers beeinträchtigt wird (7 Ob 24/12y). §12 Abs3 VersVG dient somit auch der Wahrung des Vermögensüberblicks für den Versicherer und indirekt auch – unter Beachtung der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Versicherungsgeschäfts – dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor der Zahlungsunfähigkeit des Versicherers. Ein solches Interesse des Versicherers an einer rascheren Rechtssicherheit und wirtschaftlichen Kalkulierbarkeit sowie einem verstärkten Liquiditätsschutz könnte als sachliche Rechtfertigung einer unterschiedlichen gesetzlichen Behandlung jedoch deswegen zu hinterfragen sein, weil auch Unternehmer in anderen Branchen (ungeachtet ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung) im Fall strittiger Verbindlichkeiten während der Verjährungsfrist mit dieser ungewissen Vermögenssituation zu kalkulieren haben (vgl Schauer, VbR 2015, 111 [111 f]). Zudem ist der unsicheren Vermögenssituation allgemein dadurch Rechnung zu tragen, dass der Versicherer während der im Vergleich zur Präklusivfrist längeren Verjährungsfrist bilanzielle Rückstellungen für mögliche Verpflichtungen bildet. Im Übrigen ist die dreijährige Verjährungsfrist für die Übersicht über den wahren Stand des Vermögens und die Bildung von Rückstellungen grundsätzlich nicht unangemessen lange.5.3. Der Oberste Gerichtshof verkennt darüber hinaus nicht, dass durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die Übersicht über den wahren Stand des Vermögens des Versicherers beeinträchtigt wird (7 Ob 24/12y). §12 Abs3 VersVG dient somit auch der Wahrung des Vermögensüberblicks für den Versicherer und indirekt auch – unter Beachtung der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Versicherungsgeschäfts – dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor der Zahlungsunfähigkeit des Versicherers. Ein solches Interesse des Versicherers an einer rascheren Rechtssicherheit und wirtschaftlichen Kalkulierbarkeit sowie einem verstärkten Liquiditätsschutz könnte als sachliche Rechtfertigung einer unterschiedlichen gesetzlichen Behandlung jedoch deswegen zu hinterfragen sein, weil auch Unternehmer in anderen Branchen (ungeachtet ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung) im Fall strittiger Verbindlichkeiten während der Verjährungsfrist mit dieser ungewissen Vermögenssituation zu kalkulieren haben vergleiche Schauer, VbR 2015, 111 [111 f]). Zudem ist der unsicheren Vermögenssituation allgemein dadurch Rechnung zu tragen, dass der Versicherer während der im Vergleich zur Präklusivfrist längeren Verjährungsfrist bilanzielle Rückstellungen für mögliche Verpflichtungen bildet. Im Übrigen ist die dreijährige Verjährungsfrist für die Übersicht über den wahren Stand des Vermögens und die Bildung von Rückstellungen grundsätzlich nicht unangemessen lange.
5.4. Der Gesetzgeber hat im Privatrecht zwar mehrfach an anderer Stelle ebenfalls Präklusivfristen geschaffen. Diese gelten jedoch regelmäßig für beide Vertragsparteien gleichermaßen (zB §§967, 982, 1162d ABGB, §34 AngG) oder einseitig zugunsten der in der Regel schwächeren Vertragspartei (zB §7 Abs3 AngG). Hingegen wirkt sich §12 Abs3 VersVG zulasten der typischerweise schwächeren Vertragspartei aus.
5.5. Zudem hat der Verfassungsgerichtshof schon ausgesprochen, dass die Existenz anderer von der allgemeinen Verjährungsfrist gemäß §1489 ABGB abweichender Sondervorschriften nichts über deren Verfassungsmäßigkeit aussagt und folglich aus dem Verweis auf diese Vorschriften und einem Normvergleich auch nichts für die Verfassungsmäßigkeit einer konkret in Prüfung gezogenen Regelung zu gewinnen ist (VfSlg 18.546/2008).5.5. Zudem hat der Verfassungsgerichtshof schon ausgesprochen, dass die Existenz anderer von der allgemeinen Verjährungsfrist gemäß §1489 ABGB abweichender Sondervorschriften nichts über deren Verfassungsmäßigkeit aussagt und folglich aus dem Verweis auf diese Vorschriften und einem Normvergleich auch nichts für die Verfassungsmäßigkeit einer konkret in Prüfung gezogenen Regelung zu gewinnen ist (VfSlg 18.546 aus 2008,).
III. Anfechtungsumfangrömisch drei. Anfechtungsumfang
1. Ein Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfGH G 146/2019). Im Gesetzesprüfungsverfahren darf deshalb der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden (vgl VfSlg 20.154/2017 mwN).1. Ein Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfGH G 146 aus 2019,). Im Gesetzesprüfungsverfahren darf deshalb der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden vergleiche VfSlg 20.154 aus 2017, mwN).
2. Die Bedenken des Obersten Gerichtshofs richten sich gegen die Verfassungskonformität des ersten Satzes des §12 Abs3 VersVG, welcher die Leistungsfreiheit des Versicherers bei nicht rechtzeitiger gerichtlicher Geltendmachung des Anspruchs auf die Leistung statuiert.
3. Die übrigen gesetzlichen Regelungen in §12 Abs3 VersVG hängen aber untrennbar mit dessen Satz 1 zusammen, beziehen sie sich doch ausschließlich auf die 1-Jahres-Frist, sodass ihnen bei Aufhebung dieser Bestimmung kein weiterer Anwendungsbereich verbliebe.
[…]"
"1. Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (vgl zB VfSlg 19.160/2010, 19.281/2010, 19.532/2011, 19.653/2012). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken."1. Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist vergleiche zB VfSlg 19.160 aus 2010,, 19.281 aus 2010,, 19.532 aus 2011,, 19.653 aus 2012,). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken.
2. Der Oberste Gerichtshof hegt das Bedenken, dass §12 Abs3 VersVG gegen den Gleichheitssatz verstoße. Die Regelung bewirke eine gesetzlich unterschiedliche Behandlung des Versicherers gegenüber anderen Schuldnern, gegenüber denen Ansprüche bis zur Verjährung durchgesetzt werden können. Er hege Bedenken, ob diese Differenzierung zwischen einem Versicherer und anderen Schuldnern unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes eine sachliche Rechtfertigung finde. Die Bestimmung privilegiere den Versicherer jedoch nicht nur gegenüber anderen Schuldnern, sondern auch gegenüber dem Versicherungsnehmer als eigenen Vertragspartner. Diese einseitige Privilegierung wirke sich zudem zulasten des Versicherungsnehmers als typischerweise schwächere Vertragspartei aus.
3. Die Bundesregierung hält diese Bedenken für unbegründet:
3.1. Der Gesetzgebung ist bei der Entscheidung, welche Ziele sie mit ihren Regelungen verfolgt, innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl VfSlg 11.483/1987 und 12.481/1990). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt ihm daher grundsätzlich nicht die Beurteilung zu, ob die Verfolgung eines bestimmten Zieles zweckmäßig ist; er kann der Gesetzgebung nur entgegentreten, wenn diese Ziele verfolgt, die keinesfalls als im öffentlichen Interesse liegend anzusehen sind (vgl VfSlg 9911/1983, 11.483/1987, 11.652/1988 und 12.082/1989).3.1. Der Gesetzgebung ist bei der Entscheidung, welche Ziele sie mit ihren Regelungen verfolgt, innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt vergleiche VfSlg 11.483 aus 1987, und 12.481 aus 1990,). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt ihm daher grundsätzlich nicht die Beurteilung zu, ob die Verfolgung eines bestimmten Zieles zweckmäßig ist; er kann der Gesetzgebung nur entgegentreten, wenn diese Ziele verfolgt, die keinesfalls als im öffentlichen Interesse liegend anzusehen sind vergleiche VfSlg 9911 aus 1983,, 11.483 aus 1987,, 11.652 aus 1988, und 12.082 aus 1989,).
Der Gleichheitssatz setzt der Gesetzgebung insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl VfSlg 17.315/2004 und 17.500/2005) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl VfSlg 14.039/1995 und 16.407/2001). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann die Gesetzgebung von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen (vgl VfSlg 3595/1959, 5318/1966, 8457/1978, 8871/1980, 11.469/1987 und 11.615/1988). Ein Gesetz ist somit nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird (vgl VfSlg 20.343/2019 und 20.470/2021). Der Gesetzgebung ist es vielmehr gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen. Das Entstehen von Härtefällen macht für sich alleine eine Regelung noch nicht unsachlich (vgl VfSlg 16.771/2002).Der Gleichheitssatz setzt der Gesetzgebung insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem vergleiche VfSlg 17.315 aus 2004, und 17.500 aus 2005,) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen vergleiche VfSlg 14.039 aus 1995, und 16.407 aus 2001,). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann die Gesetzgebung von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen vergleiche VfSlg 3595 aus 1959,, 5318 aus 1966,, 8457 aus 1978,, 8871 aus 1980,, 11.469 aus 1987, und 11.615 aus 1988,). Ein Gesetz ist somit nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird vergleiche VfSlg 20.343 aus 2019, und 20.470 aus 2021,). Der Gesetzgebung ist es vielmehr gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen. Das Entstehen von Härtefällen macht für sich alleine eine Regelung noch nicht unsachlich vergleiche VfSlg 16.771 aus 2002,).
3.2. Wie auch im Antrag sowie oben […] dargelegt, liegt der Zweck der Ausschlussfrist des §12 Abs3 VersVG in einer möglichst raschen Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung und der Vermeidung mit fortschreitender Zeit verbundener Beweisschwierigkeiten. Dies liegt (primär) im Interesse des Versicherers, weil durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die zuverlässige Feststellung der maßgebenden Tatsachen erschwert wird (vgl RIS-Justiz RS0038945; OGH 7.8.2025, 7 Ob 97/25b). Die Regelung dient zudem der Wahrung des Vermögensüberblicks für den Versicherer und somit indirekt auch – unter Beachtung der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Versicherungsgeschäfts – dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor der Zahlungsunfähigkeit des Versicherers (vgl OGH 22.10.2025, 7 Ob 110/25i).3.2. Wie auch im Antrag sowie oben […] dargelegt, liegt der Zweck der Ausschlussfrist des §12 Abs3 VersVG in einer möglichst raschen Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung und der Vermeidung mit fortschreitender Zeit verbundener Beweisschwierigkeiten. Dies liegt (primär) im Interesse des Versicherers, weil durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die zuverlässige Feststellung der maßgebenden Tatsachen erschwert wird vergleiche RIS-Justiz RS0038945; OGH 7.8.2025, 7 Ob 97/25b). Die Regelung dient zudem der Wahrung des Vermögensüberblicks für den Versicherer und somit indirekt auch – unter Beachtung der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Versicherungsgeschäfts – dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor der Zahlungsunfähigkeit des Versicherers vergleiche OGH 22.10.2025, 7 Ob 110/25i).
3.3. Bei der Verfolgung dieser Ziele steht der Gesetzgebung nach Ansicht der Bundesregierung ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu: Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Bemessung einer Frist nur dann sachlich nicht gerechtfertigt, wenn sie jeglicher Erfahrung entgegenstünde (vgl VfSlg 15.661/1999 mwN). Diese Rechtsprechung betrifft zwar Antrags- und Anspruchsfristen im Verhältnis zwischen dem Bürger und dem Staat. Der Verfassungsgerichtshof hat aber einen vergleichbar zurückhaltenden Prüfungsmaßstab auch auf Fristen in Rechtsverhältnissen der Bürger unter sich angewendet. So hat er – ohne eine nähere Begründung für erforderlich zu erachten – in der dreijährigen Verjährungsfrist des §1486 Z7 ABGB in der Fassung des Familienrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl I Nr 75/2009, für Ausstattungsansprüche 'jedenfalls keine unverhältnismäßige Regelung' gesehen; 'dies selbst dann, wenn man von der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung ausgeht, dass die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Ausstattungsanspruchs nach alter Rechtslage dreißig Jahre betragen hätte oder dass der Anspruch nicht verjährbar gewesen wäre' (vgl VfSlg 19.426/2011). Auch in der Regelung der (unterschiedlichen) Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gemäß §933 ABGB in der Fassung des Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl I Nr 48/2001, hat der Verfassungsgerichtshof keine Überschreitung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes erkannt (vgl VfSlg 20.086/2016). Im Erkenntnis VfSlg 18.546/2008 hat der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf eine – von den allgemeinen Verjährungsfristen des ABGB abweichende – Frist für die gerichtliche Geltendmachung der Haftung von Spielbanken im Glücksspielgesetz allgemein darauf abgestellt, dass die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch eine Verjährungsregelung nicht 'übermäßig erschwert' werden darf.3.3. Bei der Verfolgung dieser Ziele steht der Gesetzgebung nach Ansicht der Bundesregierung ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu: Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Bemessung einer Frist nur dann sachlich nicht gerechtfertigt, wenn sie jeglicher Erfahrung entgegenstünde vergleiche VfSlg 15.661 aus 1999, mwN). Diese Rechtsprechung betrifft zwar Antrags- und Anspruchsfristen im Verhältnis zwischen dem Bürger und dem Staat. Der Verfassungsgerichtshof hat aber einen vergleichbar zurückhaltenden Prüfungsmaßstab auch auf Fristen in Rechtsverhältnissen der Bürger unter sich angewendet. So hat er – ohne eine nähere Begründung für erforderlich zu erachten – in der dreijährigen Verjährungsfrist des §1486 Z7 ABGB in der Fassung des Familienrechts-Änderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 75 aus 2009,, für Ausstattungsansprüche 'jedenfalls keine unverhältnismäßige Regelung' gesehen; 'dies selbst dann, wenn man von der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung ausgeht, dass die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Ausstattungsanspruchs nach alter Rechtslage dreißig Jahre betragen hätte oder dass der Anspruch nicht verjährbar gewesen wäre' vergleiche VfSlg 19.426 aus 2011,). Auch in der Regelung der (unterschiedlichen) Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gemäß §933 ABGB in der Fassung des Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 48 aus 2001,, hat der Verfassungsgerichtshof keine Überschreitung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes erkannt vergleiche VfSlg 20.086 aus 2016,). Im Erkenntnis VfSlg 18.546 aus 2008, hat der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf eine – von den allgemeinen Verjährungsfristen des ABGB abweichende – Frist für die gerichtliche Geltendmachung der Haftung von Spielbanken im Glücksspielgesetz allgemein darauf abgestellt, dass die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch eine Verjährungsregelung nicht 'übermäßig erschwert' werden darf.
3.4. Nach Auffassung der Bundesregierung bewirkt die angefochtene Bestimmung auch keine unsachliche Privilegierung des Versicherers:
Wie der Oberste Gerichtshof in seinem Antrag selbst zugesteht, ist die einjährige Frist des §12 Abs3 erster Satz VersVG – hinsichtlich der Bemessung ihrer Dauer – für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf die Leistung in der Regel ausreichend […]. Dazu kommt, dass mit der Anwendung des §12 Abs3 VersVG nicht zwingend eine Verkürzung der zeitlichen Möglichkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag einhergeht: Die Präklusionsfrist des §12 AbsVersVG beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer einen konkret erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. Vor Erhebung des Anspruches ist eine Ablehnung unwirksam und kann den Versicherungsnehmer nicht zur Klage zwingen, weil das Gesetz nicht bezweckt, den Versicherungsnehmer zur raschen Geltendmachung seiner Ansprüche zu nötigen (vgl OGH 11.11.1982, 7 Ob 33/82: die Nichterhebung eines Versicherungsanspruches verstößt trotz der dadurch bewirkten Verschiebung der Klagefrist des §12 Abs3 VersVG auch grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben). Das ergibt sich auch bereits aus der Amtlichen Begründung zur Vorgängerbestimmung des §12 dVVG in der Fassung der Vereinheitlichungsverordnung 1939, wonach die Verjährungsfrist des Abs1 gleichwohl für jene Fälle nicht entbehrlich sei, in denen eine Ablehnung nach Abs3 zweiter Satz nicht erfolgt ist […]. Damit wird auch das Vorbringen relativiert, der Versicherer verfüge über eine umfassende Befugnis, über die Ausschlussfrist zu disponieren […].Wie der Oberste Gerichtshof in seinem Antrag selbst zugesteht, ist die einjährige Frist des §12 Abs3 erster Satz VersVG – hinsichtlich der Bemessung ihrer Dauer – für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf die Leistung in der Regel ausreichend […]. Dazu kommt, dass mit der Anwendung des §12 Abs3 VersVG nicht zwingend eine Verkürzung der zeitlichen Möglichkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag einhergeht: Die Präklusionsfrist des §12 AbsVersVG beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer einen konkret erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. Vor Erhebung des Anspruches ist eine Ablehnung unwirksam und kann den Versicherungsnehmer nicht zur Klage zwingen, weil das Gesetz nicht bezweckt, den Versicherungsnehmer zur raschen Geltendmachung seiner Ansprüche zu nötigen vergleiche OGH 11.11.1982, 7 Ob 33/82: die Nichterhebung eines Versicherungsanspruches verstößt trotz der dadurch bewirkten Verschiebung der Klagefrist des §12 Abs3 VersVG auch grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben). Das ergibt sich auch bereits aus der Amtlichen Begründung zur Vorgängerbestimmung des §12 dVVG in der Fassung der Vereinheitlichungsverordnung 1939, wonach die Verjährungsfrist des Abs1 gleichwohl für jene Fälle nicht entbehrlich sei, in denen eine Ablehnung nach Abs3 zweiter Satz nicht erfolgt ist […]. Damit wird auch das Vorbringen relativiert, der Versicherer verfüge über eine umfassende Befugnis, über die Ausschlussfrist zu disponieren […].
Die Anmeldung (Erhebung) eines Anspruches durch den Versicherungsnehmer eröffnet zwar die Möglichkeit, ein die Klagefrist des §12 Abs3 VersVG auslösendes Ablehnungsschreiben zu verfassen. Allerdings bewirkt die Anmeldung des Anspruches gemäß Abs2 leg cit. auch eine Fortlaufhemmung der Verjährungsfrist. Erst nach Wegfall des Hemmungsgrundes – dh mit Einlangen der schriftlichen Ablehnung des Versicherers – laufen somit die bei dessen Eintritt noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungsfrist weiter. Zudem normiert §12 Abs3 letzter Halbsatz VersVG eine Hemmung des Fortlaufs der Klagefrist gemäß Abs3 erster Satz für die Dauer von Vergleichsverhandlungen und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist. Dies ist insofern bedeutsam, als nach der Rechtsprechung Vergleichsverhandlungen nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen nicht den Fortlauf, sondern lediglich den Ablauf einer Verjährungsfrist hemmen (vgl RIS-Justiz RS0034518). Scheitern Vergleichsverhandlungen nach einem Zeitpunkt, in dem ohne sie der Rechtsverlust bereits eingetreten wäre, tritt nach ständiger Rechtsprechung Verjährung dann nicht ein, wenn die Klage unverzüglich, das heißt binnen angemessener Frist, eingebracht wird (gleich zu behandeln ist der Fall, in dem Vergleichsverhandlungen so kurz vor Ende der Verjährungsfrist enden, dass eine Klagseinbringung vor Fristablauf nicht mehr möglich oder zumutbar ist, vgl OGH 20.3.1997, 2 Ob 48/94). Als angemessen wurde dabei eine Frist von zwei (OGH 30.5.1994, 1 Ob 564/94) oder drei Monaten (OGH 14.12.2004, 1 Ob 107/04y), nicht aber von vier (OGH 29.4.2004,
2 Ob 88/04m) oder fünfeinhalb Monaten (OGH 23.3.1999, 1 Ob 373/98d) angesehen. Die Fortlaufhemmung des §12 Abs3 letzter Halbsatz VersVG bewirkt insofern eine 'Privilegierung des Versicherungsnehmers', die der im Antrag monierten 'Privilegierung des Versicherers' gegenüber zu stellen ist.Die Anmeldung (Erhebung) eines Anspruches durch den Versicherungsnehmer eröffnet zwar die Möglichkeit, ein die Klagefrist des §12 Abs3 VersVG auslösendes Ablehnungsschreiben zu verfassen. Allerdings bewirkt die Anmeldung des Anspruches gemäß Abs2 leg cit. auch eine Fortlaufhemmung der Verjährungsfrist. Erst nach Wegfall des Hemmungsgrundes – dh mit Einlangen der schriftlichen Ablehnung des Versicherers – laufen somit die bei dessen Eintritt noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungsfrist weiter. Zudem normiert §12 Abs3 letzter Halbsatz VersVG eine Hemmung des Fortlaufs der Klagefrist gemäß Abs3 erster Satz für die Dauer von Vergleichsverhandlungen und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist. Dies ist insofern bedeutsam, als nach der Rechtsprechung Vergleichsverhandlungen nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen nicht den Fortlauf, sondern lediglich den Ablauf einer Verjährungsfrist hemmen vergleiche RIS-Justiz RS0034518). Scheitern Vergleichsverhandlungen nach einem Zeitpunkt, in dem ohne sie der Rechtsverlust bereits eingetreten wäre, tritt nach ständiger Rechtsprechung Verjährung dann nicht ein, wenn die Klage unverzüglich, das heißt binnen angemessener Frist, eingebracht wird (gleich zu behandeln ist der Fall, in dem Vergleichsverhandlungen so kurz vor Ende der Verjährungsfrist enden, dass eine Klagseinbringung vor Fristablauf nicht mehr möglich oder zumutbar ist, vergleiche OGH 20.3.1997, 2 Ob 48/94). Als angemessen wurde dabei eine Frist von zwei (OGH 30.5.1994, 1 Ob 564/94) oder drei Monaten (OGH 14.12.2004, 1 Ob 107/04y), nicht aber von vier (OGH 29.4.2004, , 2 Ob 88/04m) oder fünfeinhalb Monaten (OGH 23.3.1999, 1 Ob 373/98d) angesehen. Die Fortlaufhemmung des §12 Abs3 letzter Halbsatz VersVG bewirkt insofern eine 'Privilegierung des Versicherungsnehmers', die der im Antrag monierten 'Privilegierung des Versicherers' gegenüber zu stellen ist.
3.5. Nach Auffassung der Bundesregierung hat die Gesetzgebung mit der angefochtenen Bestimmung daher auf die widerstreitenden Interessen hinreichend Bedacht genommen und ihren rechtpolitischen Gestaltungspielraum nicht überschritten. Dass die einjährige Präklusionsfrist des §12 Abs3 VersVG allenfalls unter rechtspolitischen Gesichtspunkten hinterfragt werden könnte […], macht die Bestimmung noch nicht verfassungswidrig. Allfällige rechtspolitische Erwägungen sind nicht auf ihre Zweckmäßigkeit im Einzelnen, sondern nur daraufhin zu prüfen, ob sie sich im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen halten (vgl VfSlg 6825/1972).3.5. Nach Auffassung der Bundesregierung hat die Gesetzgebung mit der angefochtenen Bestimmung daher auf die widerstreitenden Interessen hinreichend Bedacht genommen und ihren rechtpolitischen Gestaltungspielraum nicht überschritten. Dass die einjährige Präklusionsfrist des §12 Abs3 VersVG allenfalls unter rechtspolitischen Gesichtspunkten hinterfragt werden könnte […], macht die Bestimmung noch nicht verfassungswidrig. Allfällige rechtspolitische Erwägungen sind nicht auf ihre Zweckmäßigkeit im Einzelnen, sondern nur daraufhin zu prüfen, ob sie sich im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen halten vergleiche VfSlg 6825 aus 1972,).
4. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die angefochtene Bestimmung nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig ist."
IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
2. In der Sache
V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
Schlagworte
Versicherungsrecht, Haftpflichtversicherung, Fristen, Verjährung, lex specialis, Schadenersatz, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Gerichtsantrag, ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:G176.2025Zuletzt aktualisiert am
18.05.2026