Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Die Frist des § 12 Abs 3 VersVG ist eine Ausschlussfrist. Sie wird durch die endgültige Ablehnung ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ablehnung in Lauf gesetzt.Die Frist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG ist eine Ausschlussfrist. Sie wird durch die endgültige Ablehnung ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ablehnung in Lauf gesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0080317Im RIS seit
14.07.1954Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025