Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Die Überprüfung der sachlichen Berechtigung der Ablehnung nach § 12 VersVG erfolgt ausschließlich im Wege einer vom Versicherungsnehmer einzubringenden Klage.Die Überprüfung der sachlichen Berechtigung der Ablehnung nach Paragraph 12, VersVG erfolgt ausschließlich im Wege einer vom Versicherungsnehmer einzubringenden Klage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0080337Im RIS seit
10.06.1976Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025