RS OGH 2025/10/22 7Ob33/76; 7Ob52/76; 7Ob110/25i

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Veröffentlicht am 10.06.1976
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Rechtssatz

Die Überprüfung der sachlichen Berechtigung der Ablehnung nach § 12 VersVG erfolgt ausschließlich im Wege einer vom Versicherungsnehmer einzubringenden Klage.Die Überprüfung der sachlichen Berechtigung der Ablehnung nach Paragraph 12, VersVG erfolgt ausschließlich im Wege einer vom Versicherungsnehmer einzubringenden Klage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0080337

Im RIS seit

10.06.1976

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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