RS OGH 2025/10/22 7Ob187/75; 7Ob173/75; 7Ob4/76; 7Ob74/76; 7Ob73/77; 7Ob9/78; 7Ob22/78; 7Ob28/92; 7O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1975
beobachten
merken

Rechtssatz

§ 12 Abs 1 VersVG enthält eine die Verjährung von Versicherungsansprüchen regelnde Sonderbestimmung. Entscheidend für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit der geforderten Vertragsleistung, die mit Verjährung bekämpft wird, eingetreten ist.Paragraph 12, Absatz eins, VersVG enthält eine die Verjährung von Versicherungsansprüchen regelnde Sonderbestimmung. Entscheidend für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit der geforderten Vertragsleistung, die mit Verjährung bekämpft wird, eingetreten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0080075

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten