Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* GmbH, *, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch die Nagler Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 42.173,26 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2025, GZ 15 R 137/25i-23.1, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Herstellung, Lieferung und Montage von Fenstern, wobei ein Werklohn von 51.158,26 EUR vereinbart und in Punkt 8 des von der Beklagten erstellten Werkvertrags folgende Vereinbarung getroffen wurde:
„Rücktritt vom Vertrag
Unbeschadet sonstiger Rücktrittsrechte kann der Auftraggeber mittels eingeschriebenen Briefes den Rücktritt vom Vertrag auch erklären, wenn der Bauvertrag mit seinem Auftraggeber aufgelöst wird oder wenn aus welchen Gründen auch immer, kein Bedarf für die in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen mehr gegeben ist. In diesen Fällen hat der Auftragnehmer nur Anspruch auf Vergütung der bereits ausgeführten Arbeiten.“
[2] Trotz mehrfacher Aufforderung lieferte die Klägerin nur technische Daten und eine grobe Skizze, was für einen Fachmann ausgereicht hätte, aber keine technische Zeichnungen, welche die Beklagte verlangte, um sich eine Vorstellung von den Fenstern machen zu können. Da über die konkrete Ausgestaltung der zu liefernden Fenster erst entschieden werden musste, besichtigte die Beklagte über Vorschlag der Klägerin ein Objekt, bei dem die Klägerin solche Fenster eingebaut hatte. Bei dieser Besichtigung entstanden bei der Beklagte Bedenken an der Qualität der von der Klägerin ausgeführten Arbeiten. Schließlich erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Vertrag.
Rechtliche Beurteilung
[3] 1. Da der Unternehmer keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werks hat und ihm kein Recht auf Beschäftigung zusteht, kann der Besteller die Inangriffnahme oder die Fortsetzung des Werks untersagen und das vereinbarte Werk abbestellen, zumal es unbillig und unzweckmäßig wäre, ihn zu zwingen, das Werk auch dann herstellen zu lassen, wenn er daran kein Interesse mehr hat (RS0021809). Der Unternehmer behält in einem solchen Fall nach § 1168 ABGB seinen Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, muss sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat (RS0021782). [3] 1. Da der Unternehmer keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werks hat und ihm kein Recht auf Beschäftigung zusteht, kann der Besteller die Inangriffnahme oder die Fortsetzung des Werks untersagen und das vereinbarte Werk abbestellen, zumal es unbillig und unzweckmäßig wäre, ihn zu zwingen, das Werk auch dann herstellen zu lassen, wenn er daran kein Interesse mehr hat (RS0021809). Der Unternehmer behält in einem solchen Fall nach Paragraph 1168, ABGB seinen Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, muss sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat (RS0021782).
[4] 2. Auf die abweichende Vereinbarung in Punkt 8 des Werkvertrags, wonach sich die Ansprüche der Klägerin im Fall des Rücktritts auf die Vergütung der bereits ausgeführten Arbeiten beschränken, kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie in ihrer außerordentlichen Revision selbst zugesteht, dass diese Vereinbarung keinen grundlosen Rücktritt erlaubt. Auch hat die Beklagte gar nicht behauptet, dass der Bauvertrag mit ihrem Auftraggeber aufgelöst worden wäre oder aus einem sonstigen Grund kein Bedarf für die in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen gegeben gewesen wäre, sodass die Voraussetzungen eines Rücktritts nach Punkt 8 des Werkvertrags nicht erfüllt sind. Damit muss auch die von ihr als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob die getroffene Vereinbarung gegen § 879 ABGB verstößt, gar nicht beantwortet werden. [4] 2. Auf die abweichende Vereinbarung in Punkt 8 des Werkvertrags, wonach sich die Ansprüche der Klägerin im Fall des Rücktritts auf die Vergütung der bereits ausgeführten Arbeiten beschränken, kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie in ihrer außerordentlichen Revision selbst zugesteht, dass diese Vereinbarung keinen grundlosen Rücktritt erlaubt. Auch hat die Beklagte gar nicht behauptet, dass der Bauvertrag mit ihrem Auftraggeber aufgelöst worden wäre oder aus einem sonstigen Grund kein Bedarf für die in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen gegeben gewesen wäre, sodass die Voraussetzungen eines Rücktritts nach Punkt 8 des Werkvertrags nicht erfüllt sind. Damit muss auch die von ihr als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob die getroffene Vereinbarung gegen Paragraph 879, ABGB verstößt, gar nicht beantwortet werden.
[5] 3.1 Aber selbst wenn man zugunsten der Beklagten vom Aufstellen der Behauptung eines fehlenden Bedarfs ausginge, wäre für sie nichts gewonnen, weil das Berufungsgericht das Vorliegen des von ihr zur Begründung ins Treffen geführten Grundes „Vertrauensverlust“ jedenfalls vertretbar verneinte:
[6] 3.2 Ein Rücktritt wegen Vertrauensverlusts setzt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine derart schwerwiegende Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners voraus, dass dem Zurücktretenden eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist (RS0018286 [T4, T6]; RS0111147 [T1]). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Besteller gravierende Mängel an dem vom Unternehmer zum Teil hergestellten Werk bekannt werden (RS0018286 [T5]). Die weitere Zusammenarbeit kann hingegen nicht schon deshalb als unzumutbar angesehen werden, weil der Unternehmer in der Vergangenheit für einen anderen Besteller ein Werk hergestellt hat, das allenfalls Qualitätsmängel aufweist. Auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zumutbar gewesen sei, obwohl keine technischen Zeichnungen übergeben wurden, ist im Hinblick darauf, dass die Klägerin die Spezifikationen der Fenster hinreichend offenlegte, nicht zu beanstanden. Auf die Frage, ob die Klägerin überhaupt zur Vorlage solcher technischen Zeichnungen – trotz fehlender Vereinbarung – verpflichtet war, kommt es deshalb nicht mehr an.
[7] 3.3 Ob wichtige Gründe vorliegen, die zu einer sofortigen Vertragsaufhebung berechtigen, ist im Übrigen immer eine Frage des Einzelfalls, der für sich genommen keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0018286 [T9]).
[8] 4. Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). [8] 4. Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E146672European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00173.25M.0128.000Im RIS seit
19.02.2026Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026