- RS0018286">2 Ob 652/86
Veröff: SZ 60/125
- RS0018286">7 Ob 646/87
Auch; Beisatz: Das Rücktrittsrecht des selbst in einer Leistungsstörung Verfangenen bleibt jedoch unberührt, wenn sein Interesse durch Nichterfüllung, Verletzung von Schutzpflichten oder deliktische Handlungen des anderen Vertragsteiles so erheblich beeinträchtigt ist, dass ihm die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann (hier: wenn die Liegenschaft nach Abschluss des Kaufvertrages mit - den vereinbarten Kaufpreis erheblich übersteigenden - Pfandrechten belastet wird, der Verkäufer eine Lastenfreistellung nicht vornimmt und allfällige Regressansprüche des Käufers gefährdet erscheinen). (T1)
Veröff: JBl 1988,446
- RS0018286">4 Ob 587/87
Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 587/87
Vgl; Veröff: JBl 1988,241
- RS0018286">5 Ob 591/87
- RS0018286">5 Ob 504/89
Beisatz: Hier: Verweigerung der Einhaltung der Preisabsprache. (T2)
- RS0018286">1 Ob 252/98k
Vgl auch; nur: Die Bestimmung des
§ 918 Abs 2 ABGB sanktioniert auch den Vertragsbruch, wenn er mit einer schweren Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners einhergeht. (T3)
- RS0018286">1 Ob 101/00k
Auch; Beisatz: Die schwerwiegende Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners kann einen Auflösungsgrund im Sinne der §§ 918, 1168 ABGB darstellen. Das setzt voraus, dass dem Zurücktretenden eine weitere Zusammenarbeit (auch subjektiv) nicht mehr zumutbar ist. (T4)
Beisatz: Denkbar wäre eine schwerwiegende Erschütterung des Vertrauens nur dann, wenn dem Werkbesteller gravierende Mängel an dem vom Werkunternehmer zum Teil hergestellten Werk erst nach der Vereinbarung der Vorleistungspflicht des Werkbestellers bekannt geworden wären. (T5)
- RS0018286">8 Ob 311/00v
Auch
- RS0018286">7 Ob 40/05s
Beis wie T4
- RS0018286">7 Ob 77/06h
- RS0018286">3 Ob 13/07v
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Das Rücktrittsrecht des selbst in einer Leistungsstörung Verfangenen bleibt jedoch unberührt, wenn sein Interesse durch Nichterfüllung, Verletzung von Schutzpflichten oder deliktische Handlungen des anderen Vertragsteiles so erheblich beeinträchtigt ist, dass ihm die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. (T6)
Beisatz: Hier: Die Ablehnung einer Reduktion des Kaufpreises durch die Verkäuferin berechtigte den Käufer lediglich zum Gerichtserlag, nicht aber zu einer gänzlichen Leistungsverweigerung, sodass die Leistungsverweigerung eine Druckausübung bedeutet, um die Verkäuferin zum Abschluss eines neuen Vertrags unter Wegfall der vereinbarten Preisbindung an den Kaufpreis eines Bestbieters zu veranlassen. - Rücktrittsrecht der Verkäuferin, die einen Irrtum über einen Wertfaktor veranlasst hat, bejaht. (T7)
- RS0018286">5 Ob 166/07h
Beis wie T6
- RS0018286">9 Ob 36/10z
Auch; nur T3; Beisatz: Bei einer schweren Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners ist ein Rücktritt auch ohne Nachfristsetzung möglich. (T8)
- RS0018286">7 Ob 15/13a
Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 15/13a
Auch
- RS0018286">2 Ob 163/13d
Entscheidungstext OGH 22.05.2014 2 Ob 163/13d
Beisatz: Ob allerdings derartig wichtige Gründe vorliegen, die zu einer sofortigen Vertragsaufhebung berechtigen würden, ist immer eine Frage des Einzelfalls, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Diesbezüglich trifft überdies den Kläger die Behauptungslast. (T9)
- RS0018286">6 Ob 196/15i
Entscheidungstext OGH 23.10.2015 6 Ob 196/15i
Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9
- RS0018286">4 Ob 34/18f
- RS0018286">1 Ob 155/18b
Beis wie T9
- RS0018286">8 Ob 50/20s
Vgl; Beisatz: Hier: Vorzeitige Auflösung des Behandlungsvertrages durch den Patienten wegen berechtigten Verlusts des Vertrauens in die Person des Vertragspartners unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Behandlungsvertrages als Ziel- oder Dauerschuldverhältnis. (T10)
- RS0018286">5 Ob 120/21i
Vgl; nur Beis wie T9
- RS0018286">4 Ob 9/22k
Beis wie T9
- RS0018286">8 Ob 124/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.01.2024 8 Ob 124/23b
vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9
- RS0018286">8 Ob 173/25m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 8 Ob 173/25m
Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T9