RS OGH 1955/5/4 7Ob213/55, 8Ob146/64, 1Ob76/74, 6Ob182/74, 8Ob246/74, 1Ob576/76, 2Ob547/78, 3Ob637/7

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Veröffentlicht am 04.05.1955
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Norm

ABGB §1168

Rechtssatz

Der beschränkte Entgeltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle steht dem Unternehmer immer nur dann zu, wenn die Verhinderung in Umständen ihren Grund hat, die auf Seite des Bestellers liegen. Dazu gehört nach einmütiger Lehre und Rechtsprechung auch sein Wille, wenn er dem Unternehmer die Ausführung der Arbeit untersagt oder einem anderen die weiteren Arbeiten überträgt. Voraussetzung ist aber stets, daß nicht ein Verschulden des Unternehmers unterlaufen ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 213/55
    Entscheidungstext OGH 04.05.1955 7 Ob 213/55
    Veröff: SZ 28/121
  • 8 Ob 146/64
    Entscheidungstext OGH 26.05.1964 8 Ob 146/64
  • 1 Ob 76/74
    Entscheidungstext OGH 08.05.1974 1 Ob 76/74
  • 6 Ob 182/74
    Entscheidungstext OGH 17.10.1974 6 Ob 182/74
    nur: Der beschränkte Entgeltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle steht dem Unternehmer immer nur dann zu, wenn die Verhinderung in Umständen ihren Grund hat, die auf Seite des Bestellers liegen. Voraussetzung ist aber stets, daß nicht ein Verschulden des Unternehmers unterlaufen ist. (T1) Beisatz: Hier: Dentist - Zahnbrücke (T2)
  • 8 Ob 246/74
    Entscheidungstext OGH 17.12.1974 8 Ob 246/74
    Beisatz: Kein Entgeltanspruch auch dann, wenn die Umstände im sogenannten neutralen Kreis liegen. (T3) Veröff: EvBl 1975/206 S 467 = SZ 47/149
  • 1 Ob 576/76
    Entscheidungstext OGH 07.04.1976 1 Ob 576/76
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Darunter sind aber nur Umstände zu verstehen, die außerhalb der Ingerenz der Vertragsteile des Werkvertrages liegen. (T4)
  • 2 Ob 547/78
    Entscheidungstext OGH 09.11.1978 2 Ob 547/78
    Vgl auch; nur T1
  • 3 Ob 637/79
    Entscheidungstext OGH 21.01.1981 3 Ob 637/79
    nur T1; Beisatz: Auch in der zum Teil unzulänglichen Ausführung der Rohrverkleidung kann ein solches Verschulden nicht erblickt werden, da hiedurch die Ausführung des Werkes nicht endgültig verhindert worden wäre. (T5)
  • 6 Ob 619/81
    Entscheidungstext OGH 25.11.1981 6 Ob 619/81
    Vgl
  • 1 Ob 569/81
    Entscheidungstext OGH 06.11.1981 1 Ob 569/81
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 720/81
    Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 720/81
  • 5 Ob 755/82
    Entscheidungstext OGH 01.02.1983 5 Ob 755/82
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Schiffsreise mit Segelschiff (T6)
  • 5 Ob 624/82
    Entscheidungstext OGH 10.05.1983 5 Ob 624/82
    Auch; Beisatz: Hier: Tischlerarbeiten (T7)
  • 8 Ob 517/82
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 8 Ob 517/82
    Auch; nur: Der beschränkte Entgeltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle steht dem Unternehmer immer nur dann zu, wenn die Verhinderung in Umständen ihren Grund hat, die auf Seite des Bestellers liegen. (T8)
  • 5 Ob 519/85
    Entscheidungstext OGH 19.03.1985 5 Ob 519/85
    Auch; nur T8
  • 1 Ob 506/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 1 Ob 506/85
    nur T8
  • 7 Ob 672/85
    Entscheidungstext OGH 12.12.1985 7 Ob 672/85
    Auch; Beisatz: Kein Anspruch auf Pauschalentgelt bei berechtigtem Rücktritt des Bestellers wegen Verzugs. (T9)
  • 5 Ob 582/88
    Entscheidungstext OGH 06.09.1988 5 Ob 582/88
    nur T1; Veröff: WBl 1988,401
  • 6 Ob 610/88
    Entscheidungstext OGH 06.09.1988 6 Ob 610/88
    nur T8
  • 4 Ob 582/89
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 4 Ob 582/89
    Vgl auch
  • 1 Ob 642/90
    Entscheidungstext OGH 05.06.1991 1 Ob 642/90
    nur: Der beschränkte Entgeltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle steht dem Unternehmer immer nur dann zu, wenn die Verhinderung in Umständen ihren Grund hat, die auf Seite des Bestellers liegen. Dazu gehört nach einmütiger Lehre und Rechtsprechung auch sein Wille, wenn er dem Unternehmer die Ausführung der Arbeit untersagt oder einem anderen die weiteren Arbeiten überträgt. (T10)
  • 9 Ob 279/99s
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 Ob 279/99s
    Auch; nur T8; Beisatz: Dann muss er sich auch im Falle eines Pauschalpreises anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart hat. (T11)
  • 3 Ob 126/11t
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 126/11t
    Vgl; Beisatz: Die Abbestellung des Werks durch den Besteller geht dann nicht zu seinen Lasten, wenn sie durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Unternehmers gerechtfertigt ist. (T12)
  • 7 Ob 43/14w
    Entscheidungstext OGH 04.06.2014 7 Ob 43/14w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0021782

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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