TE OGH 2026/5/7 4R92/26t

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Veröffentlicht am 07.05.2026
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Norm

AußStrG 2005 §154
ASVG §324
IO §44
  1. ASVG § 324 heute
  2. ASVG § 324 gültig ab 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2023
  3. ASVG § 324 gültig von 01.01.2015 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  4. ASVG § 324 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  5. ASVG § 324 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  6. ASVG § 324 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993
  1. IO § 44 heute
  2. IO § 44 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 44 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 44 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz hat als Rekursgericht durch den Richter Mag. Graßler (Vorsitz) sowie die Richterinnen Dr.in Moser und Mag.a Fellacher in der Verlassenschaftssache nach der am 6.8.2025 verstorbenen A*, geb. am **, zuletzt wohnhaft gewesen in ** Straße **, **, über den Rekurs der B* C*, vertreten durch die Bürgermeisterin Mag.a D*, **gasse **, ** C*, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 2.3.2026, ** - 10, in nicht öffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

                  

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

                  Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen
          Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen, Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

BEGRÜNDUNG:

Text

Die verwitwete Verstorbene hinterließ zwei volljährige Töchter. Letztwillige Verfügungen sind nicht aktenkundig.

Mit Schreiben vom 13.8.2025 meldete die Rekurswerberin eine Forderung iHv EUR 43.803,45 als Aussonderungsanspruch gemäß § 18 Abs 1 StBPG gegen die Verlassenschaft mit der Begründung an, dass sich die Verstorbene im Zeitraum 3.6.2024 bis 6.8.2025 in einem Pflegeheim befunden habe und diesen Betrag an Eigenleistungsanteil an sie hätte überweisen müssen.Mit Schreiben vom 13.8.2025 meldete die Rekurswerberin eine Forderung iHv EUR 43.803,45 als Aussonderungsanspruch gemäß Paragraph 18, Absatz eins, StBPG gegen die Verlassenschaft mit der Begründung an, dass sich die Verstorbene im Zeitraum 3.6.2024 bis 6.8.2025 in einem Pflegeheim befunden habe und diesen Betrag an Eigenleistungsanteil an sie hätte überweisen müssen.

Die Erhebungen des Gerichtskommissärs ergaben Aktiva der Verlassenschaft iHv EUR 40.844,56, und zwar Guthaben bei einem Pflegeheim iHv EUR 38.175,78, bei einer Bank (Girokonto) iHv EUR 1.882,75 sowie bei der Rekurswerberin iHv EUR 107,56 (Krankenzusatzversicherung) und EUR 678,47 (Pension).

Soweit für das Rekursverfahren von Relevanz bestimmte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Gerichtskommissionsgebühren mit EUR 1.041,12 und überließ die oben angeführten Aktiva der überschuldeten Verlassenschaft „nach Abzug der […] bestimmten Gerichtskommissionsgebühren zur teilweisen Deckung des Aussonderungsanspruches“ an die Rekurswerberin.

Nur gegen den Abzug der Gerichtskommissionsgebühren richtet sich der Rekurs der B* C* wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf gänzlichen Zuspruch des geltend gemachten Aussonderungsanspruchs gerichteten Abänderungsantrag. Der Aussonderungsanspruch müsse ihr ungeschmälert und ohne Belastung mit den Gerichtskommissionsgebühren verbleiben.

Der Gerichtskommissär erstattete eine Rekursbeantwortung, in der er darauf verwies, dass die Rekurswerberin Partei des Verfahrens sei und die Dienste der Rechtspflege in Anspruch genommen habe. Ihr könnten daher auch die Kosten auferlegt werden.

Der Rekurs ist im Sinne eines in jedem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Jedem Verlassenschaftsgläubiger steht das Recht zu, die Überlassung an Zahlungs statt und damit auch die in diesem Beschluss erfolgte Art der Aufteilung der vorhandenen Aktiva unter mehreren Gläubigern zu bekämpfen (RS0006659, RS0006604; 4 Ob 50/13a mN, 2 Ob 75/18w). Somit ist auch die Rekurswerberin als (Aussonderungs-)Gläubigerin rekurslegitimiert.

2.1. Nach § 4 GKTG sind zur Entrichtung der Gerichtskommissionsgebühr alle als Parteien am Verfahren unmittelbar Beteiligten zur ungeteilten Hand verpflichtet. Durch die Wendung „als Parteien am Verfahren unmittelbar Beteiligte“ soll – so die ErläutRV (316 BlgNR 12. GP 7; vgl auch 1 Ob 25/98b) – einer Auslegung vorgebeugt werden, wonach etwa auch Vermächtnisnehmer oder Verlassenschaftsgläubiger zur Zahlung verpflichtet wären (A. Tschugguel in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 § 4 GKTG Rz 3 mN [Stand 1.7.2025, rdb.at]).2.1. Nach Paragraph 4, GKTG sind zur Entrichtung der Gerichtskommissionsgebühr alle als Parteien am Verfahren unmittelbar Beteiligten zur ungeteilten Hand verpflichtet. Durch die Wendung „als Parteien am Verfahren unmittelbar Beteiligte“ soll – so die ErläutRV (316 BlgNR 12. Gesetzgebungsperiode 7; vergleiche auch 1 Ob 25/98b) – einer Auslegung vorgebeugt werden, wonach etwa auch Vermächtnisnehmer oder Verlassenschaftsgläubiger zur Zahlung verpflichtet wären (A. Tschugguel in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 Paragraph 4, GKTG Rz 3 mN [Stand 1.7.2025, rdb.at]).

2.2. Der Rekurswerberin ist somit zuzugestehen, dass sie als (Aussonderungs-)Gläubigerin der Verlassenschaft nicht zur Tragung der Gerichtskommissionsgebühren verpflichtet ist (so auch LGZ Wien 42 R 433/20t).

3. Dieser Umstand führt jedoch nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Rekursantrags. Das Rechtsmittelgericht hat nämlich, wenn es überhaupt in der Rechtsfrage angerufen ist, die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen (RS0043352). Es ist in Verfahren, die – wie hier das Verlassenschaftsverfahren (§ 143 Abs 1 AußStrG) – von Amts wegen eingeleitet werden, an das Rekursbegehren nicht gebunden und kann den angefochtenen Beschluss auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abändern (§ 55 Abs 2 Satz 2 AußStrG). Hier hat sich das Rekursgericht davon überzeugt, dass das Verfahren erster Instanz an wesentlichen Mängeln leidet, welche die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache verhindern und nach dem Inhalt der Akten erheblich erscheinende Tatsachen in erster Instanz gar nicht erhoben worden sind (§ 57 Z 4 und 5 AußStrG).3. Dieser Umstand führt jedoch nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Rekursantrags. Das Rechtsmittelgericht hat nämlich, wenn es überhaupt in der Rechtsfrage angerufen ist, die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen (RS0043352). Es ist in Verfahren, die – wie hier das Verlassenschaftsverfahren (Paragraph 143, Absatz eins, AußStrG) – von Amts wegen eingeleitet werden, an das Rekursbegehren nicht gebunden und kann den angefochtenen Beschluss auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abändern (Paragraph 55, Absatz 2, Satz 2 AußStrG). Hier hat sich das Rekursgericht davon überzeugt, dass das Verfahren erster Instanz an wesentlichen Mängeln leidet, welche die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache verhindern und nach dem Inhalt der Akten erheblich erscheinende Tatsachen in erster Instanz gar nicht erhoben worden sind (Paragraph 57, Ziffer 4 und 5 AußStrG).

3.1.1. Zunächst ist zur Bestimmung der Gerichtskommissionsgebühr festzuhalten, dass diese nach § 3 Abs 1 GKTG nach dem bei der Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstands bemessen wird. Hierbei ist vom Vermögen ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren auszugehen. Gegenstand der Überlasssung an Zahlungs statt kann nur sein, was im Eigentum des Verstorbenen stand.3.1.1. Zunächst ist zur Bestimmung der Gerichtskommissionsgebühr festzuhalten, dass diese nach Paragraph 3, Absatz eins, GKTG nach dem bei der Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstands bemessen wird. Hierbei ist vom Vermögen ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren auszugehen. Gegenstand der Überlasssung an Zahlungs statt kann nur sein, was im Eigentum des Verstorbenen stand.

3.1.2. Vermögenswerte, an denen Dritten dingliche oder obligatorische Rechte zustehen, welche die Verwertung im Verlassenschaftsverfahren hindern, sind auszusondern. Ist der Nachlass überschuldet, ist gemäß § 154 Abs 2 AußStrG das Vermögen in sinngemäßer Anwendung der §§ 46 und 47 IO zu verteilen. Als Masseforderungen kommen nur die in § 46 IO aufgezählten Forderungen in Betracht. Stehen Personen an Gegenständen und Rechten, die sich in der Verlassenschaft befinden, Eigentums-, Pfand- oder andere dingliche Rechte, Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Aussonderungs- und Absonderungsrechte zu, so sind diese entsprechend der gesetzlichen Ordnung vorrangig zu befriedigen. Erst dann erfolgt die Verteilung des so verringerten Aktivvermögens gemäß § 154 Abs 2 AußStrG (vgl auch Stögner/Perscha, Das Verlassenschaftsverfahren § 91 f; EFSlg 155.843; LGZ Wien 42 R 433/20t).3.1.2. Vermögenswerte, an denen Dritten dingliche oder obligatorische Rechte zustehen, welche die Verwertung im Verlassenschaftsverfahren hindern, sind auszusondern. Ist der Nachlass überschuldet, ist gemäß Paragraph 154, Absatz 2, AußStrG das Vermögen in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 46 und 47 IO zu verteilen. Als Masseforderungen kommen nur die in Paragraph 46, IO aufgezählten Forderungen in Betracht. Stehen Personen an Gegenständen und Rechten, die sich in der Verlassenschaft befinden, Eigentums-, Pfand- oder andere dingliche Rechte, Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Aussonderungs- und Absonderungsrechte zu, so sind diese entsprechend der gesetzlichen Ordnung vorrangig zu befriedigen. Erst dann erfolgt die Verteilung des so verringerten Aktivvermögens gemäß Paragraph 154, Absatz 2, AußStrG vergleiche auch Stögner/Perscha, Das Verlassenschaftsverfahren Paragraph 91, f; EFSlg 155.843; LGZ Wien 42 R 433/20t).

3.1.3. Zu den Masseforderungen nach § 46 IO zählen auch die Kosten des Gerichtskommissärs und des Verlassenschaftskurators. Daraus ergibt sich, dass im Rahmen einer Vorgehensweise nach § 154 AußStrG die Kosten des Gerichtskommissärs (und des Verlassenschaftskurators) als Massekosten nur aus dem vorhandenen Vermögen des Verstorbenen abgedeckt werden können.3.1.3. Zu den Masseforderungen nach Paragraph 46, IO zählen auch die Kosten des Gerichtskommissärs und des Verlassenschaftskurators. Daraus ergibt sich, dass im Rahmen einer Vorgehensweise nach Paragraph 154, AußStrG die Kosten des Gerichtskommissärs (und des Verlassenschaftskurators) als Massekosten nur aus dem vorhandenen Vermögen des Verstorbenen abgedeckt werden können.

3.1.4. Da das Erstgericht im angefochtenen Beschluss davon ausgeht, dass die gesamten Nachlassaktiva der Aussonderung an die Rekurswerberin unterliegen, würde dieser Betrag (zum Todestag) nicht im Eigentum des Verstorbenen gestanden haben und daher auch keinen Teil der Aktiva darstellen, die verteilt werden könnten. Damit kann der ausgeschiedene Betrag aber nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 3 GKTG einbezogen werden (LGZ Wien 42 R 433/20t).3.1.4. Da das Erstgericht im angefochtenen Beschluss davon ausgeht, dass die gesamten Nachlassaktiva der Aussonderung an die Rekurswerberin unterliegen, würde dieser Betrag (zum Todestag) nicht im Eigentum des Verstorbenen gestanden haben und daher auch keinen Teil der Aktiva darstellen, die verteilt werden könnten. Damit kann der ausgeschiedene Betrag aber nicht in die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 3, GKTG einbezogen werden (LGZ Wien 42 R 433/20t).

3.1.5. Diese Rechtslage wird das Erstgericht bei der neuerlichen Beschlussfassung im Rahmen der Neubemessung der Gerichtskommissionsgebühren zu berücksichtigen haben.

3.2.1. Wird ein Renten-(Pensions-)Berechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder auf Kosten eines Trägers der E* in einem Alters-(Siechen-)Heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer F*, einer Trinkerheilstätte oder ähnlichen Einrichtung bzw außerhalb einer dieser Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder von einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Rente bzw Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Renten-(Pensions-)Berechtigte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder auf den Träger der E* über; das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Renten-(Pensions-)Berechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Teil der Rente (Pension) auf das jeweilige Land übergeht (§ 324 Abs 3 Satz 1 ASVG). Dies hat zur Folge, dass der Anspruchsübergang nach der in dieser Bestimmung statuierten Legalzession zugunsten jenes Trägers, auf dessen Kosten der betreffende Pensions- oder Rentenberechtigte in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung verpflegt wird, unmittelbar bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt. Er findet grundsätzlich für jeden Monat, in dem die Unterbringung bzw Pflege erfolgt, statt, weil die Leistung pro Kalendermonat gebührt, und betrifft zeitlich kongruente Leistungen, also solche, die von einem Träger für einen Zeitraum erbracht wurden, für den der Leistungsbezieher einen Anspruch auf Renten- oder Pensionsleistung hat. Dem Pensionsberechtigten steht für diese Zeit nur mehr der nicht vom Forderungsübergang erfasste Teil seines Anspruchs zu (RS0066396, RS0132711; 2 Ob 128/19s mN).3.2.1. Wird ein Renten-(Pensions-)Berechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder auf Kosten eines Trägers der E* in einem Alters-(Siechen-)Heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer F*, einer Trinkerheilstätte oder ähnlichen Einrichtung bzw außerhalb einer dieser Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder von einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Rente bzw Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Renten-(Pensions-)Berechtigte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder auf den Träger der E* über; das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Renten-(Pensions-)Berechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Teil der Rente (Pension) auf das jeweilige Land übergeht (Paragraph 324, Absatz 3, Satz 1 ASVG). Dies hat zur Folge, dass der Anspruchsübergang nach der in dieser Bestimmung statuierten Legalzession zugunsten jenes Trägers, auf dessen Kosten der betreffende Pensions- oder Rentenberechtigte in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung verpflegt wird, unmittelbar bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt. Er findet grundsätzlich für jeden Monat, in dem die Unterbringung bzw Pflege erfolgt, statt, weil die Leistung pro Kalendermonat gebührt, und betrifft zeitlich kongruente Leistungen, also solche, die von einem Träger für einen Zeitraum erbracht wurden, für den der Leistungsbezieher einen Anspruch auf Renten- oder Pensionsleistung hat. Dem Pensionsberechtigten steht für diese Zeit nur mehr der nicht vom Forderungsübergang erfasste Teil seines Anspruchs zu (RS0066396, RS0132711; 2 Ob 128/19s mN).

3.2.2. Der Rekurswerberin als Sozialhilfeträgerin kommt daher – was das Erstgericht grundsätzlich zutreffend erkannt hat – hinsichtlich des im Wege der Legalzession übergegangenen Anteils an den Pensionsansprüchen der Verstorbenen für den Zeitraum ihrer Unterbringung im Pflegeheim in sinngemäßer Anwendung des § 44 IO ein Aussonderungsanspruch zu. Insoweit wäre kein in den Nachlass fallender Anspruch der Verstorbenen vorhanden (2 Ob 128/19s, 8 Ob 131/07h). Dieser Teil des Pensionseinkommens kann bei der Überlassung an Zahlungs statt nicht als Aktivum an die Gläubiger verteilt werden (2 Ob 128/19s, 6 Ob 5/13y).3.2.2. Der Rekurswerberin als Sozialhilfeträgerin kommt daher – was das Erstgericht grundsätzlich zutreffend erkannt hat – hinsichtlich des im Wege der Legalzession übergegangenen Anteils an den Pensionsansprüchen der Verstorbenen für den Zeitraum ihrer Unterbringung im Pflegeheim in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 44, IO ein Aussonderungsanspruch zu. Insoweit wäre kein in den Nachlass fallender Anspruch der Verstorbenen vorhanden (2 Ob 128/19s, 8 Ob 131/07h). Dieser Teil des Pensionseinkommens kann bei der Überlassung an Zahlungs statt nicht als Aktivum an die Gläubiger verteilt werden (2 Ob 128/19s, 6 Ob 5/13y).

3.2.3. In welchem Ausmaß diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann mangels entsprechender Erhebungen des Erstgerichts aber noch nicht gesagt werden:

Die Rekurswerberin meldete für den Zeitraum 3.6.2024 bis 6.8.2025 als Eigenleistungsanteil EUR 43.803,45 zur teilweisen Deckung der Heimkosten an, die von der Verstorbenen an sie als Sozialhilfeträgerin zu überweisen gewesen wären. In Bezug auf die die Aktiva des Nachlasses darstellenden Guthaben wird das Erstgericht zu klären haben, inwieweit in diesen der Verstorbenen im Zeitraum der Unterbringung in einem Pflegeheim zugeflossene Pensionseinkünfte enthalten sind; sollten diese nicht ohnedies nur jene 20 % des Pensionseinkommens darstellen, die nicht der Legalzession unterliegen, könnten maximal 80 % hievon der Aussonderung im zuvor dargestellten Sinn unterliegen, soferne die vom Erstgericht ebenfalls noch zu ermittelnden Kosten der Unterbringung der Verstorbenen in einem Pflegeheim in diesem Zeitraum nicht geringer sind.

3.3. Die Befriedigung von Aussonderungsansprüchen obliegt – wie grundsätzlich auch sonst die Befriedigung der Verlassenschaftsgläubiger (RS0007631) – nicht dem Verlassenschaftsgericht (2 Ob 128/19s; LGZ Graz 4 R 119/25m, 4 R 28/26f), was zur Folge hat, dass in den Überlassungsbeschluss grundsätzlich keine Zahlungsanweisung hinsichtlich des Aussonderungsanspruchs aufzunehmen ist, sondern die Rekurswerberin das auf sie übergegangene Pensionsguthaben selbst einzuziehen hat.

4. Der angefochtene Beschluss war zur Klärung dieser Fragen aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen, weil dadurch der Verfahrensaufwand und die den Parteien erwachsenden Kosten voraussichtlich erheblich verringert werden als durch eine Klärung seitens des Rekursgerichts.

5. Der Revisionsrekurs war gemäß § 64 Abs 1 AußStrG nicht für zulässig zu erklären, da die Entscheidung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG abhängt.5. Der Revisionsrekurs war gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG nicht für zulässig zu erklären, da die Entscheidung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG abhängt.

Schlagworte

Überlassung an Zahlungs statt, Pflegeheimkosten, Aussonderungsanspruch

Textnummer

EGZ118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00638:2026:00400R00092.26T.0507.000

Im RIS seit

09.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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